Gesetz- im» Verordnungsblatt für das Österreichisch - istirische .Kürtenfimi), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1898. XXII. Stück. Ansgegeben und versendet am 29. December 1898. 88. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 22. December 1898, Nr. 26682, womit auf Grnnd des Artikels XI des Gesetzes vom 1. August 1895 N. - G. - Bl. Nr. 112, im Ein vern eh men mit dem k. k. küstenländ i scheu Oberlandes-g eri ch te folgende B e st immn n gen Über die Besichtigung der B est and g egenstände getroffen werden: Nach erfolgter Kündigung eines Miethvertrages über Gebäude ltub andere unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Miethcr für den Fall, dass keine anderweitige Bereinbarnng getroffen wurde, verpflichtet, das Bestandobsect bis zu dessen Wiedervermiethung oder bis zur Auflösung des Bertrages durch Miethlustige besichtigen zu lassen. §• 2. Die Besichtigung des Bestandobjectes ist unter Begleitung des Vermiethers oder seines bestellten Machthabers mit thunlichster Berücksichtigung des Miethers und nur in solcher Weise vorzunehmen, als nothwendig ist, um den Miethlnstigen Kenntnis von der Beschaffenheit des Bestandobjectes zu verschaffen. §• 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorznnehmenden Besichtigung kann die Besichtigung der Bestandobjecte an allen Wochentagen mit Ausschluss der Sonn- und Feiertage, in der Stadt Triest in der Zeit von 11 Uhr Bor- bis 1 Uhr Nachmittags und im ganzen übrigen Küstenlands von 10 bis 12 Uhr Vormittags vorgenommen werden. §• 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben aus Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden. Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter: Goiitz m. p.