Gesetz- imb Verordnungsblatt für das österreichljch-illirische Rüsten lani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunnüttclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang VI. Stück. Ausgegeben und versendet am 31. Mai 1864. 6 Kundmachung der k. k. Lehen-Modialisirungs-Landes-Com-miffion für das Küstenland dd. Triest 3. Mai 1864, betreffend die Constituirung der Lehen-Allodialisirnngs-Landes-Com Mission für das Küstenland. Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die AllodialisirungS-Landes» Commission für das Küstenland zur Durchführung des Gesetzes vom 17. December 1862 (R. G. B. Nr. 103) betreffend die Aufhebung des Lehenbandes im Küstenlande sich con> stituirt und ihre Wirksamkeit am 11. April l. I. begonnen hat. Kellersperg m. p. 6 7. Edict der k. k. Lehen-Allodialistrungs-Landes-Cemmission für das Küstenland dd. Triest 11. April 1864, betreffend die Anmeldung jener Lehen im Küstenlande, bezüglich welcher das Lehcnvcrhältniß nach dem Gesetze vom 17. December 1862 (R. G. B. Nr. 103) aufzuheben ist. Nach dem Gesetze vom 17. December 1862 ist das Lehenverhältniß rücksichtlich der Rustikal- und Beutcllchcu, solvie der sonstigen, ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vererblichen Lehen aufzuheben, und das dem Lehensherrn zustehende Obcreigenthum durch eine von dem Basalten zu leistende Entschädigung abzulösen. Behufs der Ermittlung dieser Entschädigung werden somit alle Besitzer solcher Lehen tut Küstenlande aufgcfordert, dieselben ohne Unterschied, ob sie unmittelbar laudessürstliche Lehen oder laudessürstliche Afterlehen oder reine Privatlchen sind, bis einschließig 31. Juli laufenden JahreS bei der, bei der Laudesstelle bestehenden Lehen-Allodialisiruugs-Landes-Com-mission um so gewisser auzumelden, als sonst die Lehenanmelduug sammt den dazu gehörigen Rachweisungen auf Kosten des säumige» Vasallen von Amtswegen veranlaßt werden würde. Diese Anmeldungen sind genau nach dem beiliegenden Unterrichte und Anmeldungsformulare zu verfassen, und bei landcsfürstlichen Afterlehen und bei Privatlchen im Wege der Privatlehenstube vorzulegen. Es steht übrigens den Vasallen auch frei, bei dem k. k. Bezirksamte und rücksichtlich der Stadt und des Territoriums Triest bei dem Stadtmagistratc um protokollarische Aufnahme dieser Nachweisungcn, rücksichtlich Ausfüllung der vorgeschriebenen Anmeldungs-Tabelle zu bitten, welches einem solchen Einschreiten entsprechen, den Parteien hiebei an die Hand gehen und die von letzteren zu fertigende Anmeldung der Landes-Commission vorlcgen wird. Das Anmeldungsformulare sammt Unterricht kann von den Parteien bei der Landes-stcllc und bei den k. k. Bezirksämtern nnentgeldlich erhoben werden. KcllerSperg m. p. Unterricht über die Art und Weise, wie die nach dem Gesetze vom 17. Deeember 1862 (N. G. B. Nr. 103) aufzuhebenden Lehen im Küstenlands zur Ermittlung -er Freimachungsgebühr anzumelden sind. §• i. Dic Auflösung dcS Lchenbcindcs gegen die von dein Vasallen dem Lchensherrn zu leistende Entschädigung für den Entgang der Lehenreichnisse nach dem Gesetze vom 17. December 1862 erfolgt im Küstenlande bei nachstehenden Lehen: a) bei Bcutellehen, welche in den Lchenbriefcil gewöhnlich als Bentellehen bezeichnet sind, von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Landesgebrauch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich sind; d) bei Rustikallehcn, welche gleichfalls frei verkäuflich mit) vererblich sind, insoferne solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzogen worden sind; c) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vererblichen Lehen. §• 2. Zu den Lehenreichnissen, welche der Entschädigung unterliegen, gehören: a) die fortlaufenden jährlichen Lehendicnste oder Lehenzinse und b) die in Hanptfällcn (d. i. bei Veränderung in der Person des Lehenherrn) und in Ne-benfüllcu (d. i. bei Veränderung in der Person des Vasallen) zu entrichtenden Belehnungsgebühren. Gebühren, welche für die Ausfertigung der Lehcnbriefe an die Lehenanwaltschaften und Lehenarchive entrichtet werden, sind nicht zu entschädigen. Rücksichtlich der Art und Weise, wie die Entschädigungs- (Freimachungs-) Gebühr bemessen wird, enthält der im Anhänge beigefügtc Auszug ans dem Gesetze vom 17. December 1862 die bezüglichen Bestimmungen. §. 3. Die Besitzer der im §. 1 dieses Unterrichtes bezeichncten Lehen (Vasallen) haben ihre Lehen zur Bestimmung der Freimachungsgebühr bei der, bei der Landesstelle bestehenden Lehen-Allodialisirnngs-Landes-Conmiission zur Anmeldung zu bringen. Die Anmeldungstabelle, welche keines besonderen EinbegleitungsgesncheS bedarf, ist nach dem beiliegenden Formulare zu verfassen: Auf dem Titelblatte ist: a) bei After- oder Privatlehen der Name und Wohnort des After- oder PrivatlehenS- herrn; und b) der Name und Wohnort des Vasallen zil bezeichnen. Die innern Rubriken der Anmeldungstabelle sind folgendermaßen auszufüllcn: Die Rubrik I enthält die fortlaufende Nummer für den Fall als mehrere gehen-objecte angemeldet werden. In der Rubrik II ist das Lehenobject genau zu bezeichnen, u. z. bei unbeweglichen Gütern mit Berufung auf das Gnmd- oder sonstige öffentliche Buch (Verfachbuch, Noti-fikenbuch rc.), und wo dasselbe in keinem öffentlichen Buche inlicgt, oder ein solches nicht besteht, mit Berufung auf die Steuerbücher. Bei Geldlchen, mit Angabe des Betrages, der Währung, dann der Art und Weise, in welcher cs angelegt und wo es hinterlegt ist. — Besteht das Lehen in Staatsschuldverschreibungen oder anderen, denselben gleich gehaltenen Papieren, so sind die wesentlichen Merkmale derselben anzugeben; besteht cs in Privatschilldfordernngeu, so ist sich auf die betreffenden Schuldscheine zu beziehen. Insbesondere ist bei lehenbaren Grnudcntlastungscapitalien, welche noch nicht mit Obligationen bedeckt sein sollten, die Verordnung der Grundcntlastungs-Landescommission, mit welcher das Entschädiguuscapital festgesetzt wurde, anzugeben. Sollte ein Lehen weder in Geld oder Geldforderungen, noch in unbeweglichen Gütern bestehen, so ist vom anmeldenden Vasallen unter genauer Bezeichnung des Lehens ein Schieds-mann zur Werthbestimmung des Lehenö namhaft zu machen. In der Rubrik III ist die Eigenschaft des Lehens zu bezeichnen, nämlich ob cs ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat-) Lehen sei, dann ob cs ein Beutel- oder Rustikal* oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererbliches Lehen sei. In die Rubrik IV beziehungsweise in die dazu gezogenen Subrubriken sind die in Geld oder Naturalien zu entrichtenden Lehenzinse oder Lehendienste einzustellen. Ferner ist anzugeben in welcher Höhe die Belehnungsgcbühren entrichtet werden, ob in fixen Beträgen oder in Percenten, ob sie in Geld oder Naturalleistungen bestehen, dann ob fie im Haupt- oder Nebenfalle, oder nur in einem Falle allein, dann ob in Nebcnfällen die Gebühren bei Veränderungen unter Lebenden oder von Todeswegen verschieden, und endlich ob solche nur bei Veräußerungen zu entrichten seien. In der Rubrik V ist bei Lehen, die aus unbeweglichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Gebühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen. Diese Anmeldungen sind mit den Urkunden, welche die Angaben in den einzelnen Rubriken darzuthun in der Lage sind, als Lehenbriefen, Lehenreversen, Extractcn aus den öffentlichen Büchern und dem Kataster, Steuercertificaten, gerichtlichen ZuweisungS- oder Entschädigungserkenntnissen über liquidirte Grundentlastungscapitalien, Schuldscheinen, Taxitoten rc. rc. in Original oder vidimirter Abschrift zu belegen, und ist über diese Documente ein besonderes Verzeichniß anzuschließcn. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, so ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VI dient für allfällige besondere Bemerkungen. Die Rubrik VII bleibt der Allodialisirungs-Landes-Counnission zur Einstellung der Berechnung der Freimachungsgebühr Vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zit liefernden Nachweisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft benöthigen, so bleibt es ihm unbenommen, sich bei l. f. Lehen an die Lan-deLstellen als l. f. Lehenstube und bei den After- oder Privatlehen an die bezüglichen Afteroder Privatlehensherren, resp. deren Vertreter zu tuenden. §. 4. Die Anmeldungen sind vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle die Vollmacht beizuschließen. Sind mehrere Personen mit demselben Objecte belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aufstellen. Vereinigen sich hierüber die Parteien nicht, so steht cs jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen-Allodialisirnngs-Landcs-Conunission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten der Parteien einen gemeinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für (Korporationen oder juridische Personen hat derjenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher sie nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Curanden, die Vormünder und Curatoren, und für Personen, über deren Vermögen das Concurs- oder Ansgleichverfahren eröffnet ist, der Vermögens- Verwalter der Concurs- oder AusgleichSmassa. §• 5. Die Vollmacht muß ans die Durchführung der Ablösung des Lehenbandes überhaupt, oder bezüglich eines bestimmten Lehenobjectes lauten, und darf keine Beschränkungen oder Vorbehalte der Genehmigung von Seite des Machtgebers enthalten, widrigens der Be- vollmächtigte als solcher nicht anerkannt wird. §. 6. Gerichtlich bestellte Vormünder, Curatoren und Vermögensverwalter haben ihre Bestellung bei Vorlage der Anmeldungen gehörig nachzuweisen. Für abwesende Parteien, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird die gerichtliche Aufstellung eines Curators veranlaßt werden. §• 7. Die Anmeldungen sind bei l. f. After- oder bei Privatlehen im Wege der Privat-lehenstube vorzulcgen, welche die Richtigkeit derselben zu bestätigen, oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat §• 8. Es steht dem Vasallen auch frei, bei dein k. k. Bezirksamts um protokollarische Aufnahme dieser Nachweisungen rücksichtlich Ausfüllung der vorgeschriebenen Aumeldungstabelle zu bitten, welches einem solchen Ansuchen entspreche», den Parteien hiebei an die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anmeldung der Landes-Commission im vorgeschriebenen Wege vorlegen wird. §. 9. Werden die im §. 3 erwähnten Nachweisnngcn von dem Vasallen innerhalb der im Ediete bestimmten Frist nicht cingebracht, oder die von der Landcs-Commission allenfalls angeordnetc Vervollständigung dieser Nachweisungen nicht in der festgesetzten Frist geliefert, so werden die Nachweisungen auf Kosten des säumigen Vasallen von Amtswegen verfaßt werden. §. 10. Die LandeS-Commission kann übrigens den Vasallen über ihr Einschreiten ans wichtigen Gründen eine Fristerstreckung zur Einbringung der Nachweisungen bewilligen. §. 11. Alle Urkunden, Schriften, Verhandlungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher bezüglich der Lehen-Allodialisirnng genießen die Stempclgcbühren und Portobefreiung. Dieselbe erstreckt sich jedoch nicht auf Rechtsstreitigkeiten über die Leheneigenschaft, oder das Eigenthum des Lehens. Äon der Lehen-Allodialifirungs-Landes-Commission für das Küstenland. Triest, am 11. April 1864. Aurnug aus dem Gesetze vom 17. December 1862 (R. G. B. Nr. 103) über die Art und Weise, wie die Entschädigungs- (Freimachungs-) Gebühr für das zur Auflösung kommende Lehenband bei Beutel-, Rustikal- und den sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vererblichen Lehen bemessen wird. §. 6. Zu den Lehenreichnissen, die der Entschädigung unterliegen, gehören: a) die fortlaufenden jährlichen Lehendicnste oder Lehenzinse und b) die in Haupt- und Nebenfällcn zu entrichtenden Belehnungsgebühren. Gebühren, welche für die Ausfertigung der Lehenbriefe an die Lehenanwaltschaften und Lehenarchive entrichtet werden, sind nicht zu entschädigen. §• 7. (ad 6 a.) Die jährlichen Geld- oder Naturalleistungen sind zu 5v/0 im Capital zu veranschlagen und mit diesem Betrage zu entschädigen. Naturalleistungen sind nach den Katastralpreiscn oder insoferne keine Katastralpreise bestehen, im Verhältnisse zu denselben im Geldc zu veranschlagen. §• 8. (ad 6 b.) Sind die fixen oder nach Percenten des Werthes bemessenen Lehenveränderungsgebühren in Haupt- und Nebenfällcn zu entrichten, so wird behufs Ermittlung der Frei- machungsgebühr angenommen, daß sich in fünfundzwanzig Jahren ein Haupt- und ein Ne- benfall ergebe. Die Summe der in diesen zwei Fällen zu entrichtenden BeränderungSgebühren ist durch 25 zu theilen, und der Quotient zu 5°/0 Capital zu erheben. Sind die Veränderungsgebühren nur in Haupt- oder nur in Nebenfällen zu entrichten, so ist die einfache Gebühr, und wenn in Nebenfällen die Gebühren bei Veränderungen unter Lebenden oder von Todeswegen verschieden zu entrichten sind, der Durchschnitt beider Gebühren der Berechnung zu Grunde zu legen. §. 9. Sind im Nebenfallc die Verändernngsgebührcn nur in Beräußcrungsfällen zu entrichten, so ist anznnehmen, daß von drei Besitzveründerungsfälleu zwei der Veränderungsgebühr unterliegen. Es ist daher die doppelte Veränderungsgebühr durch 75 zu th eilen und der Quotient nach §. 8 zu behandeln. §. H. Für die Bemessung der Frcimachungsgcbühr, insoferne sie nach dem Werthe des Lehen-objeetes (§. 6 b) berechnet wird, gelten nachfolgende Bestimmungen. Besteht das Lehen in Geld oder in Privatschuldforderungen, so ist die Gebühr nach dem Betrage it. z. bei letzteren in jener Währung, in welcher die Rückzahlung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu erfolgen hat, zu bemessen. Besteht das Lehen in Staatsschuldver schreibungen, oder in diesen gleichgehaltenen Papieren, so ist die Gebühr dann nach deren Nominalwerth zu bemessen, wann selbe in diesen Obligationen durch Theilung der Auseinanderscheidung berichtigt werden kann. Insoferne dieses nicht möglich wäre, ist die Gebühr nach dem Course der Wiener Börse an dem Tage des Freimachungsausspruches, und wenn an diesem Tage keine Conrsnotirung stattfand, nach jenem des nächstvorhergehenden Tages zu bemessen. §. 12. Besteht das Lehen in unbeweglichen Gütern, so bildet der hundertfache Betrag der ordentlichen Gebühr der Gebäude- und Grundsteuer den Werth, welcher der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen ist. Besteht das Lehen weder in Geld oder Geldforderungen, noch in unbeweglichen Gütern, so ist dessen Werth durch SchiedSmänner zu bestimmen, von welchen die Lehenstube und der Vasall je einen ernennt, und die einen Obmann wählen. Unterläßt ein Theil die Benennung des SchiedsmanneS, oder können die SchiedSmänner sich über die Wahl des Obmannes nicht vereinigen, so bestimmt die Allodialisirungs-Com-mission in dem ersten Falle den Schiedsmaun, im letzteren den Obmann. §- 13. Bei Aftcrlehen ist die Freimachungsgebühr zwischen dem Ober- und dem Asterlehenherrn in der Art zu theilen, daß der erstere in der Regel ein Drittel, wenn aber die Oberlehenherrlichkeit eine aufgctragene ist, ein Fünftel, der letzteren, im ersten Falle zwei Drittel, im zweiteil Falle vier Fünftel erhält. §- 14. Bei Lehen, welche in Geld, Privatschuldforderungen oder Staatspapieren bestehen, oder wenn die Freimachungsgebühr nicht mehr als fünfzig Gulden beträgt, wird letztere sogleich mit dem rechtskräftigen Frcimachungsausspruch fällig. Bei Privatschuldsorderungen kann die Abstattung der Gebühr durch theilweise Abtretung derselben erfolgen. §- 15. Besteht das Lehen weder in Geld noch in Privatschuldforderungen oder Staatspapieren, so ist zu unterscheiden, ob dasselbe sogleich in das vom Lchenbande völlig freie Eigenthum des Vasallen übergeht oder nicht. Im ersten Falle sind, vom Tage der Rechtskraft des Freimachungserkenntnisses angefangen, jährlich sieben Percent der zuerkannten Freimachungsgebühr solange zu entrichten, bis hiedurch das Freimachungscapital und die von demselben entfallenden Interessen zu fünf Percent im Wege der Amortisation getilgt sind. Im zweiten Falle ist die Freimachungsgebühr nach demselben Maßstabe zu entrichten. — Die Ratenzahlungen zu sieben Percent beginnen aber erst mit dem Zeitpuncte, in welchem der Vasall das von dem Lehenbande freie Verfügungsrecht mit dem Lehenobjecte erhält, und ist die Gebühr vom Tage des Ueberganges des LehcnsobjccteS an den nächsten zur Nachfolge noch berufenen Lehenfolgcr bis zur gänzlichen Freiwerdung des Lehens mit zwei Percent zu verzinsen. Die Freimachungsgebühr-Forderung selbst ist übrigens in beiden Fällen sofort mit dem Tage des rechtskräftigen Ablösungserkenntnisses begründet und erworben. Es steht dem Vasallen übrigens frei, die Gebühr früher, als er hiezu verpflichtet ist, ganz oder in größeren Raten abzutragen, welche jedoch nicht in willkürlichen, sondern stets nur in solchen Beträgen bestehen dürfen, die sich als eine Verdopplung oder andere Vervielfältigung des Betrages der gesetzlichen Rate darstellen. §- 16. Bei Objecten, welche in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen sind, kommt der Freimachungsgebühr das gesetzliche Pfandrecht vor allen Schulden und Lasten zu, welche auf dem Lehenobjecte nicht schon vor der Begründung der lehenbaren Eigenschaft desselben gehaftet haben. Bei solchen Objecten sind jedoch jene Vorkehrungen zu treffen, welche nach den bestehenden Gesetzen dritten Personen gegenüber das gesetzliche Pfandrecht ersichtlich zu machen geneigt sind. Bei jenen Lehenobjecten, deren lehenbare Eigenschaft in den öffentlichen Büchern ausgezeichnet ist, genießt die FrcimachungSgebühr, wenn die Lehenbarkeit schon in der Rubrik des Gutes ersichtlich gemacht ist, das gesetzliche Pfandrecht vor allen Gläubigern, wenn aber das Lehenband nur im Lastenstande erscheint, ist dieselbe auf Grund des Freimachungserkenntnisses in der Priorität des Lehenbandes anzumerkcn. 6 -38 rnMssrd ttojbfasgiž) -•• . d dr!,!...’ /»« ,'jjj; Hr, :d?!.' •' . :r»i: ;-ii - d: u. - ' • V J '& ' Anmeldung zur Allodialisirung der (des) Lehen N. N. Name »nd Wohnort des After- oder Privatlehenshcrrn Name nud Wohnort deS Vasallen II. III. IV. V. VI. VII. Bezeichnung des LehenobjecteS oo •tt. >er ts Lchenreichnifle Jährliche Lehendienste oder Lehenzinse Geld Na- tura BelehnnngSgebühren im Hauptfalle fize im Be trage m Per cente — unter Lebenden xeim! in Be- l Per-en im Nebenfallc und zwar bei Veränderungen auf den Todesfall fix- im «e- Betrag der ordent liehen Ge-blihrderGe bände- und Grundsteuer (bei unbeweglichen lehenbaren Gütern) Anmerkung Berechnung der FreiinachungS gebühr yr fl ! , ..