^! 3». Samstag am »s>. März 584». Wir Fran; Joseph dor Erste, mm Gsttes Ouaden Raiser von Osterreich König vmi Onngarzz nnd Böhmen, König der Lombardei med Venedigs von Dalmatian, Kroatien, Elavonicn, Gal.zien, Lodomerien und Illy, ien, König von Jerusalem X.; Erzherz^ von Oesterreich : Gl,ßl)er-l^ n.n Toocana und Kr.kcm; Herzog vo» Lothringen, von Salzburg, Steycr, Käi.uen, Krain und derBukow,na, Großf, lst von Siebenbüi^ Mähren, Herz.-g von Ober- m,d N,eder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von ?lusäw'h und Z^tor 'von 2 s-l, Friaul, Nag»s. m'd Zara; gefürst.ter Graf von Hamburg, von Tyrol, von Kyburg, Görz und Gradiöca; Fürst von Trient „nk^i. "' Markgraf von Ober- und Nieder-L.usth uno m Istrien; Gras von Hohen^bö, Feldk.rch, B egenz, Son.,e.,bcra x ; Herr von Tricst ^' Caltaro und auf der w!ndi>chen Maik. " ' ^ ^lil,l, von ^ls vor nahe einem Jahre Unser durchlauchtigster Herr Vorgänger in, Reiche, Kaiser Ferdinand der Ersse dem <,ll<,^,'n-n m,..«^ zeitgemäßen politischen Verbesserungen durch die Verheißung ft.'ier Institutionen bereitwillig entgegen kam, verbre teten sch i aan^en^ der Dantbarkeit und freudiger Erwartung. Aber nur wenig entsprachen die späteren Erlebnisse so gerechter Hoffnung w l^ ni ". /"^ das Vaterland befindet, erfüllt Unser Herz mit tiefer Betrübniß. Der innere Friede ist von ihm g wichm " ^nnu^ a b dr ltt d /^s "> ^5' Lande. In der Haupt- und Residenzstadt Wien erheischen die Umtriebe einzelner Uebelwollender noch ge,egneten der trefflichen Gesinnung der überwiegenden Mehrzahl ü)rer Bewohner, die Aufrechthaltung des Aus nah m ^ res Königreichs Ungarn. In einem anderen Kronlande bindert der Kriegszustand die Einführung geordn te 1^ ^'/ "nse- nicht gestört ist, wirbt um Anhang, im Finstern schleichend, der Geist des Mißtrauens und der ZwictraclU ' ""perliche Ruhe auch So betrübend sind die Wirrungen, nicht der Freiheit, aber des mit ihr getriebenen Mmb,-,,,^?' ^:,.-„.« mv.-, < ^ .. ^ . zu schließen, ist Unsere Pflicht und Unser Wille. ^ .'^blauches. D.e,em Mißbrauche zu steuern, die Revolution In dem Manifeste vom 2. Dec. hatten Wir die Hoffnung ausgesprochen, dass es Uns n,!t s«,^^ i« -^ ^ >. - ^- ^- ^ -^. N°,ker„ gclmgen werde, M° «m.de m,d S.ammc d» Mmwrchie z? cimm «r'ß.,>Etä!/.sk^e z »c iq?, Wmch.>l7e, in u!,'^.kn"w°tten '7^, '1' "/" diese Wottc freudige» «nkl„nq; denn sie waren der Ausdmck eines kinqst qeftihlten, jcftt ,,!„» allae i, ,i M ,,^ ^ >...»<>," ^?^'^"""' Wiederqelmrt d>!ndn„g i„rer «'st.,ndtt/ei!e erkinn 'd K d S,,m d s '» Ike d^ ?" ^' Wiederlehr der gestörte» Ordnnnq ,,„d des entwichene» Wohlswidcs, sl> wie die sicherste NiiraMin't s r ei,3 I.e,.,.^, ,,„^, !,« / "2 «ed,,igii»g fur die Mittlerweite l'erietl, z,, K,ems,er der »»,, Kaiser Ferdinand de», E st. > ben » Reick^^ « ^ allerd.ngs mh. °„»c Wrdenten, ihn mit der Fortführung jenes große» W« «' " a„t z,t 7ss M > e> Uns d^l'^7"^'/"'"'^' ^'"" f«h^!^7""" '" °""'"'" ^''""mssc des Neiches im Ange ».».end, die ihr .U'ertr^e'c'^^ Leider ist dicsc Unsere Erwartung nicht in Erfüllung gegangen, v Nach mchrmonatlicher ^Verhandlung ist das Verfaffungswerk zu keinem Abschlüsse aediel^, ss.^^.'..,..,^.. ,..- z. «2 . - nicht nur m.t den thatsächlichen Verhältnissen der Monarchie in/entschie'denen Wider üN st 7 s5 d e " der ^'5'^" ^"'"'^ ""che Rechtszustandes ,m Staate entgegentreten, haben die Wiederkehr der Ruhe, der Gesetzlichkeit und de^össc Nicken ^ "'"6 ^ordneten wohlgesinnten Staatsbürgern trübe Befürchtungen erzeugt, und der durch Gewalt der Waffen zu Wien eb n rst a l^l . - ^'"" ^""^'^ '" ben Unseres Reiches noch nicht gänzlich besiegten P.irtei des Umsturzes neuen M tth und neue Thätigkeit verliehen D.'dmck w^ ^eile erschüttert, daß dieser Versammlung, trotz der höchst achtbaren Elemente, die sie enthält, die Lösung ihrer Aufgabe gelingen we^^^^ wesentlich Inzwischen ist durch die siegreichen Fortschritte Unserer Waffen in Ungarn das große Werk der Wiedergeburt eines cinbci'tlick',, ^ n - u Wir Uns zu Unserer Lebensaufgabe gestellt, seiner Begründung näher gerückt und die Nothwendigkeit un.ibweislich geworden^ die Grun^l ^lelre^ch, das auf eine dauerhaste Weise zu sichern. Eine Verfassung, welche nicht bloß die in Kremfier vertretenen Länder, sondern das ganze Reick ^^/.".e>^ Werkes umschließen soll, ist es, was die Völker Oesterreichs mit gerechter Ungeduld von Uns erwarten. Hierdurch ist das Verfassunqswerk ü'^^'"'/«"^"^"^^ Berufes dieser Versammlung hinausgetreten. ^ Gränzen des . Wir haben daher beschlossen für die Gesammtheit des Reiches: Unseren Völkern diejenigen Rechte, Freiheiten und politischen ^ n'. .- Ueier Bewegung und eigener kaiserlicher Macht zu verleihen, welche Unser erhabener Oheim und Vorfahr, Kaiser Ferdinand I „nd yn' s„.V">."^ f2. ^ ^' ^" nach Unserem besten Wissen und Gewissen als die heilsamsten und sörderlichsten sür das Wohl Oesterreichs erkannt^^ "WN "men "nter heutigem Tage die Versassungs-Urkunde für das einige uud untheilbareKaiserthum Oesterreich, schließen Hiedur ld!^.' .""'" 0^ '^"chc'tage. zu ^remsier,^ lösen denselben auf und verordnen, daß dessen Mitglieder sofort nach Veröffentlichung dieses Beschluss" an ^^^"'""/'"^ walt übe,- ^" >'. "" ^^ a^z " '"it der Selbstständigkeit und freien Entwickelung seiner Theile, eine starke das Recht und die Ordnung ^ 5. ' ' .d ,? ^.; ^^.' I^ ^' ^l'qründung einer kräftigen Verwaltung, welche gleich weit von beengender Centralisation und zersplitternder A ss^.'' >!"'' edle fasten de, Landes hinreichenden Spielraum gewährt und den Frieden nach Außen und Innen zn schützen weiß, - die Schassuna ei." ^' d ^ tt^'".' '-.^ "^'"'^^ '"pichst erleichternden, durch Oeffentlich eit gewährleisteten Staatshaushaltes - die "ollständige Durch ührunäd^ 3^'^"^ des Gru>idbe,!tzev gegen billige Entschädigung unter Vermittelung des Staates, - die Sicherung der echten Freiheit durch das Gesetz dieü ssnd ^l <^"'^ Me, von welchen Wir Uns bei Verleihung der gegenwärtigen Verfassungs - Urkunde leiten ließen. ' ^ '"^ ^' Grund- Volker Oesterreichs! Fast allenthalben 'in Europa ist die bürgerliche Gesellschaft erschüttert bis in ihre Grundfesten, fast allenthalben „,i> -.5 -.-. Wg bedroht durch die rastlosen Anstrengungen einer verbrecherischen Partei. Allein so groß auch die Gefahren sind, denen Oesterreich, denen lf,,^ ^^' gesetzt lst, Wir zweifeln nichr an einer großen , segensreichen Zukunft des Vaterlandes. ^' " ^""pa aus- Wir vertrauen dabei auf den'Beistand des allmächtigen Gottes, der Unser Kaiserhaus nie verlassen hat. Wir vertrauen auf den <,. l ^,',. und die Treue Unserer Voller, denn unter ihnen bilden die Wohlgesinnten die unermeßliche Mehrzahl. Wir vertrauen auf die Tapferkeit und Eb u s " Völker Oesterreichs! Schaart euch um eueren Kaifcr, umgebt Ihn mit cuerer Anhänglichkeit und thätigen Mitwirkung, und di? w,k^ s n-wlrd kein todter Buchstabe bleiben. Sie wird zum Bollwerke werden cuercr Freiheit, zur Bürgschaft für d.'e Macht, den Glanz die s^ i<7 .>. !^>> '""^ chle. Groß ist das Werk, aber gelingen wird es den .vereinten Kräften.« . . ^ ^'"b" der Monar- So gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den vierten März im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Neun und m:.. - n 5 deiche ,m Ersten. ">"> würzig, unserer Frau; Joseph ll^8.) Schmor^nhcrg, Sludisn. Krauß. V"ch Cordon. Vruck. Thinnt'cld. Sulmer. «3« Minister, a l - E r l a si. ^Veine Majestät haben geruht am heutigen Tage den Völkern Oesterreichs eine Verfassung zu verleihen, und in dem gleichzeitig erlassenen Manifeste die Gründe darzulegen, welche Allerhöchst Dieselben zu diesem Schritte bestimmt haben. Es wird durch diese Verfassung unser großes Vaterland zu Einem Ganzen vereinigt, und somit jenes Werk zu Stande gebracht, das Seine Majestät in Ihrem Antritts.-Manifeste vom 2. December v. I. als Allerhöchst Ihre Aufgabe bezeichneten. Durch dic endliche Feststellung der freien, den Bedürfnissen der Zeit entsprechenden Institutionen sollen nun die von Seiner Majestät dem Kaiser Ferdinand den Völkern zugesicherten, und von unserem Monarchen Franz Joseph bestätigten Freiheiten und Rechte zur Wahrheit werden; es soll durch die Feststellung und Abgranzung aller Staatsgewalten, durch die Regelung der staatlichen Verhältnisse dem schwankenden, unruhigen Zustande, dem Zustande der Resolution, in welchem sich Oesterreich seit einem Jahre befindet und der bei längerer Fortdauer das politische , geistige und materielle Wohl dcr Völker zu untergraben droht, ein Ziel und Ende gesetzt werden. In- diesem wichtigen, ernsten Augenblicke ist es die heilige Pflicht dcr Behörden, mehr als je sich ihren hohen Beruf vor Augen zu halten. Es liegt ihnen ob, ihre ganze Thätigkeit, ihren ernstesten Willen daran zu wenden, daß den Gesetzen die vollste Geltung verschafft werde; es liegt ihnenob, den Feinden dcr Ordnung, des Gesetzes mit Entschiedenheit entgegenzutreten, und dadurch den Staatsbürgern den unverkümmerten Genuß der wahren Freiheit zu sichern. Das Bewußtseyn, das Verständniß ihrer Pflicht muß den Behörden die Mittel an die Hand geben, um in jedem Falle ihrem Berufe im vollsten Umfange nachzukommen. Belehrung gegen Zweifelnde und durch Mißverständniß oder falsche Auffassung Schwankende; eindringliche Vorstellungen gegen Irregeführte; ene-gisches Auftreten gegen Jene, welche Andere zu verführen, von der Bahn des Gesetzes abzuleiten wagen; entschiedenes Vorgehen! gegen jede Ungesetzlichkeit, jeden Widerstand gegen! das Gesetz oder die gesetzliche Autorität wird zunächst Aufgabe jeder Behörde seyn. Der Ministerrath wird mit allem Nachdrucke, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln darauf dringen, dasi Alle, in deren Hände dic Negierungs-gewalt gelegt ist, ihre Schuldigkeit thun ; er darf z lind wird nie zugcbcn, daß von Seiten der Behör- ^ den Zweifel und Schwanken in der Ausführung ihrer Pflichten eintrete; er wird vielmehr mit Festigkeit darauf bestehen, daß dieselben ihre Aufgabe lösen. Auf dieselbe Weise müssen aber auch alle Diener der Krone die ihnen unterstehenden Organe anhalten, auf daß durch einheitliches Zusammenwirken der gemeinschaftliche, große Zweck dcr Beruhigung des Landes, der Förderung dcs Volkswohles, der Wahrung, Belebung und Kräftigung dcr neuen verfassungsmäßigen Einrichtungen erreicht werde. Der Ministcrrath ist der festen und innigen Ueberzeugung, daß es in der Hand der Behörden liegt, Nuhe, Ordnung, Friede und Gesetzlichkeit zu erbalten; den Institutionen der Verfassung Oesterreichs Geltung, dem Gesetze Achtung zu verschaffen; diese Ueberzeugung macht es ihm aber auch zur Pflicht, allen Staatsdienern die strengste, persönliche Verantwortung für dieses ihr Wirken aufzulegen, und nochmals in dicscm großen Momente mit allem Ernst und Nachdruck den Ruf an sie ergehen zu lassen, mit Festigkeit und Entschlossenheit ihre Pflicht zu erfüllen, und treu uno unabänderlich festzuhalten an den Grundsätzen dcr Verfassung, die Seine Majestät unser allergnädigster Kaiser fürst, tc Grafschaft Tyrol und Vorarlberg, das Köni^rcich Böhmen, oic Markgrafschaft Mähren, das H.rzogchum Ober-und Nieder - Schlesien , die Königreiche G^lizicn und Lodomcricn mit dcn Herzogthünicrn Auschwitz und Zator und dcm <5ncßl)erzogthume Kra kau, für das Heizogthnm Bukowina; cudlich für das Köniqreicb Dalmatian — ,n Anerkennung und zum Schutze der dcn Bewohnern diescr Lander durch die von Uns angenommene constilutioncllc Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Ministcrrathcs, wie folgt: §. I. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Icdcrmann gewährleiste. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rcchte ist von dem Rcligionsbekcnntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Psticht.n durch das Reli-gionöbekemitniß kein Abbruch geschehen. §. 2. Jede gc'ctzüch ancrkam.te Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht dcr gemein- samen öffcntlichcil N'ligionsübung, ordnet und uerwaltct ihre Angelegenheiten sellst'tandig, blcibt im Besitze und Genusse der für iNre Cultus-, Un-lerrichtä - und Wohlchatigkcitszw.ck^ bestimmten Anstalten, Stiftungen u,,d Fonde, ist aber wie jcoe Gesellschaft dcn allgemeinen Staatsgesctzcn unterworfen. K 3. Die Wissenschaft und ihre Lchre ist frci. Unterrichts- und Erzichungs-Anstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu eithcilen, >st jeder Staatsbürger berechtiget, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewieseü hat. Dcr häusliche Unterricht unterliegt kcimr sol-chen Beschränkung. H. z. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in dcn LandcS theilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Alt gesorgt werden, daß auch die Volkästämmc, welche die Minderheit ausmachen, oie erforderlichen Mittel zur Pflcge ihrer Sprache und zur Ausbildung in dcrsclbcn erhalten Dcr Religions-Ui.lerricht in den Volksschulen wird von der bttrcffcnden Kirche oder Ncligionsgesell-scrast besorgt, Dcr Staat führt übcr das Un-tcrrichts- und Erziehungswcsen die Oberaufsicht. K. 5,. Jedermann hat das Necht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Mciinmg frci zu äußern. Die Presse darf nicht untcr Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch dcr Presse wird ein R^prcssiv^esch erlassen. H. 6. Das Petitionsrecht stcht Jedermann zu. Petitionen unter einem kesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen. §. 7. Die österreichischen Staatsbürger ha-bcn das Necht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden, in so ferne Zweck, M ttel odcr Art und Weise del Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatögefahrlich sind. Die Ausübung dicscs Ncchtcs, so wie die Bedingungen, untcr wclchcn Gcftllschaftsrechte erworben, ausgeübt odvr verloren weldcn, bestimmt das Gesetz H. tt. Die Freiheit dcr Person ist gewährleistet. Die Vel Haftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur in Kraft eines mit Gründen versehenen Befehles geschehen, welcher von dem Richter oder von einer richterliche Fun.tioncn gesetzlich ausübend.n Behörde et gangen ist Icder solche Vechaftsbcfchl ist dem Verhafteten sogleich bei seiner Anhaltung, oder spa-testens vier und zwanzig Stunden nach derselben zuzustellen. ^. !>. Die Sicherheitsbehördc muß Jeden, dcn sie in Verwahrung genommen hat, binnen acht und vicrzig Stunden freilassen, oder dem zuständigen Gerichte überweisen. §. 10. Das Hausrecht ist unverletzlich Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder cine Beschlagnahme der letzteren ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. §. I!. Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur in Kriegsfallen oder auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden. §. 12, Im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern können die Bestimmungen der vorstehenden §§. 5, bis einschließlich ! l zeitweilig und örtlich außer Wirksamkeit gesetzt werden. Ein Gesetz wird das Nähere hierüber bestimmen. f^. 13 Unser Ministerrath wird beauftragt, die M Durchführung dieser Bestimmungen bis z" dem Zustandekommen organischer Gesetze provisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen ul'b Uns zur Sanction vorzulegen, Gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den 4. März ltt4!>. Schwarzenberg. Stadion. Kraufi Vach. Cordon Brnck Thiunfeld. Kulmer. t37 Neichsverfassuug für das Kaiscrthultt Oesterreich. 1, Abschnitt. Von d e m 3t e i ch e. §. I. Das Kaiserthum Oesterreich besteht aus folgenden Kronläudern: Dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, dem Herzogthume Salzburg, dem Herzogthllme Steiermark, dem Königreiche Illy-uen, bestehend: aus dem Herzogthume Kärnten, dem Herzogthume Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der s tadt Trieft mit ihrem Gebiete, — der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg, dem Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem 'Helzogthume Ober- und Nieder - Schlesien, den Königreichen Galizien und Lodomerien mit den Herzogtümern Auschwitz undZator und dem Groß-herzogthume Krakau, dem Herzogthume Bukowina, den Königreichen Dalmatien, Kroatien und Slavonien mit dem croatifchen Küstenlande, der ^tadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, dem Königreiche Ungarn, dem Großfurstenthume Sieben« bürgen, mit Inbegriff des Sachsenlandes und der wiedereinverleibten Gespanschaften Kr.iszna, Mittel-Szolnok und Z^rand, dann dem Districte Kövar und der Stadt Zill.h (Menmarkt), den Mililär-Granzgebieten und dem lombardisch venetianischen Königreiche. § 2. Diese Kronlander bilden die freie, selbst-ständige, untheilbare und unauflösbare constitutio-nellc österreichische Erbmonarchie. H. 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreiches und der Sitz der Reichsgewalt. §. 4. Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung feststellt. § 5. Alle Volksstämme silw gleichberechtigt und jeder Volks lamm hat ein unverletzliches.Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. H. > / (Z. Laib. Ztg. Nr. 2o v. 10, Mälz 1«49.) §. 17. Der Kaiser empfangt und schickt Gesandte, und schließt mit fremden Machten Verträge. — Bestimmungen in solchen Verträgen, welche dem Reiche neue Lasten auflegen, bedürfen der Zustimmung des Reichstages. H I«. Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüglichen Verordnungen. — Jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers. H. lt> Der Kaifer ernennt und entläßt die Minister, besetzt die Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes, und verleiht den Aocl, Orden und Auszeichnungen. H 2<». Im ganzen Reiche wird im Namen des Kaisers Recht gesprochen. §. 2 . Dem Kai,er gebührt das Recht der Begnadigung, der Strafmildclung und der Amne-stirung, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Ansehung der Minister. s 22. Das Münzrecht wird im Namen des Kaisers ausgeübt. ill. A b s ch n i t t. Von dem Reichs bürgerrech te. §. 23. Für alle Völker des Reiches gibt es nur Ein allgemeines österreichisches Rcichsbürger^ recht. Ein Reichsgesctz wird bestimmen, unter welchen Bedingungen das österreichische Reichsbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird. H. 24. In keinem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines anderen Kronlandes ein Unterschied im bürgerlichen oder peinli-chen Rechte, im Nechtsverfahren oder in der Vertheilung der öffentlichen Lasten bestehen. Die rechtskräftigen Urtheile der Gerichte aller österreichischen Kronländer sind in allen solchen gleich wirksam und vollziehbar. §. 25». Die Freizügigkeit der Person inner-halb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. §. 2l'. Jede Art von Leibeigenschaft, jeder Uitterthäingkeits^ oder Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. — Die Betretung des österreichischen Bodens oder eines österreichischen Schiffes macht jeden Sclaven frei. ^'. 27. Alle österreichischen Reichsbürger sind vor dem Gesetze gleich, und unterstehen einem gleichen persönlichen Gerichtsstände. H. 26 Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle zu denselben Befähigten gleich zugänglich. §'. 29. Das Eigenthum steht unter dem Schutze des Reiches; es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles, gegen Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes, beschränkt oder entzogen werden. §. 30. Jeder österreichische Neichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften jeder Art erwerben, so wie jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ausüben. §. 3l. Die Freizügigkeit des Vermögens innerhalb der Neichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Abfahrtsgelder von den in das Ausland abziehenden Vermögenschaften dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden. H. 32. Jede aus dem Unterthänigkeits - oder Hörigkeitsverbande, oder aus dem Titel des getheilten Eigenthums auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf für die Zukunft bei Theilung des Eigenthums keine Liegenschaft mit einer unablösbaren Leistung belastet werden. I V. A b s ch n i t t. Von der Gemeinde. §. 33. Der Gemeinde werden als Grundrechte gewährleistet: ") die Wahl ihrer Vertreter; l>) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Ge- meindcverband; <) die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten ; <1) die Veröffentlichung der Ergebnisse ihres Haushaltes, und in der Regel ^) die Oeffentlichkeit der Verhandlnngen ihrer Vertreter. Die nähere Bestimmung dieser Grundrechte der Gemeinden, und insbesondere die Bedingungen für die Aufnahme in den Verband einer Gemeinde, enthalten die Gemeindegesetze. §. 34. Die Einrichtung von Bezirks- und Kreisgemeinden zur Besorgung ihrer gemeinsamen inneren Angelegenheiten wird ein besonderes Gesetz bestimmen. V. Abschnitt. Von den Landes-Angelegenheiten. K. 35. Als Landesangelegenheiten werden erklärt: I. Alle Anordnungen in Betreff 1. der Landescultur ; 2. der öffentlichen Bauten, welche au5 Lan-desmittcln bestritten werden; 3. der Wohlthätigkeitsanstalten im Lande ^ 4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes; ii) sowohl hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens der Besteuerung für Landeszwecke, und der Benützung des Landescredits, als I)) rücksichtlich der Landesausgaben, der ordentlichen wie der außerordentlichen. II. Die näheren Anordnungen inner der Grän- zen der Reichsgesetze in Betreff 1. der Gemeindeangelegenhelten; 2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten; 3. der Vorspannsleistung, dann der Ver-psteguug und Einquartierung des Heeres; endlich III. dieAnordnungen überjeneGegenstände, wel- che durch Reichsgesetze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden. V I. A b sch n i t t. Von den Reich s - Angelegenheiten. H. 36. Als Reichsangelegenheiten werden erklärt: ttj alle das regierende Kaiserhaus und die Rechte der Krone betreffenden Angelegenheiten ; !)) die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und aller seiner Interessen, insbesondere der Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten; l:) die Beziehungen des Staates zur Kirche; ) das gesammte Heerwesen zu Land und die Seemacht; s) der Reichshaushalt, einschließlich der Krongüter und Reichs - Domänen, unter welchen das bis herdurch die Benennungen: Staats-, Camera! - oder Fiscalgüter bezeichnete Vermögen verstanden wird ; die .Reichsbergwerke, dann die Reichsmonopole, der Reichscredit, und alle Steuern und Abgaben zu Reichszwecken ; g-) alle Gewerbs - und Handelsangelegenheiten, einschließlich der Schifffahrt, der Zölle und Banken, des Münz - und Bergwesens und der Regelung von Maß und Gewicht; j.) die Reichsverbindungen durch Wasser- und Landstraßen, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, überhaupt alle Reichsbauten ; i) alle die Wahrung der inneren Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maßregeln; endlich k) alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Rcichsverfassung oder Neichsgesetze als Landesangelegenheiten erklärt werden. V I I. Abschnitt. Von der gesetzgcbendcn Gewalt. §. .'j7. Die gesetzgebende Gewalt wird in Bezug auf die Reichsangele.qenheiten von dem Kaiser im Vereine mit dem Reichstage, in 'Ansehung der Landesangelegenheiten, von dem Kaiser im Vereine mit den Landtagen ausgeübt. VIII. Abschnitt. Von dem Reichstage. §. 35. Der allgemeine österreichische Reichstag soll aus zwei Häusern: dem Oberhaust ""d dem Unterhause bestehen, und wird alhaylucy im Frühjahre von dem Kaiser berufen. 5. 3^. Der Reichs^ Wien, kann aber von dem Kals" aucy ""^ ^ DÄ"Ucrta"s wird gebiet aus Abget^ dessen Landtage gewählt werden. R38 F. 41. Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beträgt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses. Die Vertheilung dieser Zahl wird durch das Wahlgesetz dergestalt bestimmt werden, daß jedes Kronland zwei Mitglieder seines Landtages als Abgeordnete zu senden hat, und die übrige Zahl nach dem Verhältnisse der Bevölkerung unter alle Kronländer vertheilt wird. §. 42. Die beiden aus jedem Kronlande zum Reichstage abgeordneten Landtagsmitglieder müssen im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichische Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens vierzig Jahre alt seyn. — Die anderen Mitglieder des Oberhauses können von den Landtagen nur aus jenen Reichsbürgern gewählt werden, welche die vorstehenden allgemeinen persönlichen Eigenschaften besitzen, und im Reiche wenigstens fünfhundert Gulden Conventions- Münze an diercter Steuer bezahlen. — In den Kronländern, wo die Zahl solcher Reichsbürger, welche fünfhundert Gulden Conventions- Münze directe Steuer bezahlen, nicht das Verhältniß von eins auf sechstausend Seelen erreicht, wird sie durch die der Besteuerung nach zunächst folgenden Reichsbürger des Kronlandes bis zu diesem Verhältnisse vollzählig gemacht. §.43. DasUnterhaus wird durch directeVolks-wahl gebildet. — Wahlberechtigt ist jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig, im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte ist, und welcher entweder den durch das Wahlgesetz bestimmten Iahresbetrag an directer Steuer bezahlt, oder ohne Zahlung einer directen Steuer, nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde eines österreichischen Kronlandes das active Wahlrecht besitzt. §. 44. Die Wahlen für das Unterhaus geschehen nach den Bezirken, und an denOrten, welche das Wahlgesetz bestimmt; dasselbe setzt auch die Zahl der Abgeordneten nach der Bevölkerung fest. Diese Zahl ist dergestalt zu bestimmen, daß auf je Einhunderttausend Seelen wenigstens Ein Abgeordneter entfällt. Das Wahlgesetz wird den in dem vorstehenden Paragraph erwähnten Iahresbetrag der directcn Steuer in jedem Kronlande mit Beachtung der eigenthümlichen Verhaltnisse de selben festsetzen, und dabei als Grundsatz festhalten, daß derselbe für das Land und für die Städte bis zehntausend Seelen nicht unter fünf Gulden Conventions-Münze, und für Städte über zehntausend Seelen nicht unter zehn Gulden Conventions-Münze betragen, und in keinem Falle höher als mit zwanzig Gulden Conventions-Münze bestimmt werden darf. §. 45. Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahlberechtigtem Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichischer Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens 30 Jahre alt seyn. 5>. 46. Jede Stimmgebung bei den Wahlen zum Ober- und Unterhause ist mündlich und öffentlich. §. 47. Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, darf der Urlaub nicht versagt werden. §. 45. Nimmt ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen. §. 49. Die Mitglieder des Oberhauses werden auf die Tauer von zehn, jene des Unterhauses auf die Dauer von fünf aufeinander folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. §. 5N. Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keme Entschädigung, jene des Unterhauses erhalten für jede Session ein Entschädigungs-Pauschale. K. 5i. Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses seyn. §. 52. Von jedem Mitgliede des Reichstages wird bei dem Eintritte in denselben der Eid dem Kaiser und auf die Reichöverfassung geleistet. H. 53. Die Abgeordneten dürfen keine In-struttioncn annehmen, und nur persönlich ihr Etimmrecht ausüben. K. 51. Jedem Hause des Reichstags steht das Recht zu, die Wahlmandate seiner Mitglieder zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden. K. 55. Jedes Haus ernennt durch absolute Stimmenmehrheit seinen Präsidenten und seine Vicepräsidenten für die Dauer der Session. §. 56. Kein Haus kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der verfassungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder versammelt ist. H. 57. Geheime Stimmgebung — mit Ausnahme der vorzunehmenden Wahlen — findet in keinem Hause Statt. F. 58. Ein Beschluß kann nur durch absolute Stimmenmehrheit zu Stande kommen. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. §. 59. Die Reichstagssitzungen sind öffentlich ; doch hat jedes Haus das Recht, über den von dem Präsidenten oder von wenigstens zehn Mitgliedern gestellten Antrag vertrauliche Sitzungen zu halten. §. 6U. Nur Reichötagsmitglieder können in dem Hause, welchem sie angehören, Bittschriften einbringen. H. 6 l. Deputationen dürfen auf dem Reichstage nicht zugelassen werden. §. 62. Kein Mitglied des Reichstages darf außerhalb des Reichstages wegen Aeußerungen in den Sitzungen zur Rechenschaft gezogen, noch auch gerichtlich verfolgt werden. §. 61. Ein Mitglied des Reichstages darf, so lange derselbe versammelt ist, nur mit Genehmigung des Hauses, welchem dasselbe angehört, verhaftet oder verfolgt werden, mtt Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. §. «i. Jedes Haus hat seine Geschäftsordnung innerhalb der durch diese Verfassung bestimmten Grundsätze selbst festzustellen. Die geschäftlichen Beziehungen des Ober- und Unterhauses zu einander werden durch eine Ueberein-kunft der beiden Häuser geregelt. §. <»5>Dem Kaiser, so wie jedem der beioen Häuser, stehtdas Recht zu, Gosche vorzuschlagen. H. 66. Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häuser des Reichstages ist zu jedem Gesetze erforderlich. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch eines der beiden Häuser oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden. §. 67. Dem Reichstage steht die Theilnahme an der Gesetzgebung über jene Angelegenheiten zu, welche in dieser Rcichsverfassung als Reichsangelegenheiten bezeichnet sind. §'. 6«. An der Gesetzgebung über die Reichs-angelegenheiten nehmen die Abgeordneten aus allen Kronländern Theil. Diese gemeinsame Theilnahme findet auch rücksichtlich der Gesetzgebung über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren Statt. In soferne aber in Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien sammt dem croatischen Küstenlande und Fiume für die eben angeführten Zwelge der Gesetzgebung eigene, von jener für die übrigen Kronländer abweichende gesetzliche Normen und Einrichtungen bestehen, wird für diesen Theil der Gesetzgebung die Wirksamkeit der Landtage der zuerst genannten Kron-ländcr aufrecht erhalten. — Es wird jedoch eine Aufgabe der Landtage dieser Kronländer seyn, die bisherige Gesetzgebung in den erwähnten Zweigen einer Revision zu unterziehen, um baldigst die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Gesetzgebung in allen Theilen des Reiches herbeizuführen. — Bis dieses erfolgt, haben die Abgeordneten desjenigen Kronlandes, in welchem eine von den übrigen Kronländern verschiedene Gesetzgebung in den genannten Zweigen besteht, sich der Theilnahme an den Verhandlungen hierüber am Reichstage zu enthalten. §. 69. Der Kaiser vertagt und schließt den Reichstag, kann auch zu jeder Zeit die Auflösung des ganzen Reichstages oder eines seiner Häuser anordnen. — Wird der Reichstag vertagt, oder auch nur eines der Häuser aufgelöst, so sind die Sitzungen in beiden Häusern allsogleich einzustellen. — Die Wiederberufung des Reichstages muß, im Falle der Auflösung, innerhalb drei Monaten nach derselben erfolgen. IX. Abschnitt. Von den Landesverfassungen und den Landtagen. K. 7N. Die im §. I aufgeführten Kronländer werden in den Angelegenheiten, welche die Reichsverfassung oder die Neichsgesetze als Landesangelegenheiten erklären, von den Landtagen vertreten. H. 74. Die Verfassung des Königreiches Ungarn wird in so weit aufrecht erhalten, daß die Bestimmungen, welche mit dieser Reichsverfassung nicht im Einklänge stehen, außer Wirksamkeit treten, und daß die Gleichberechtigung aller Nationalitäten und landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens durch geeignete Institutionen gewährleistet wird. Ein besonderes Statut wird diese Verhältnisse regeln. H. 72. Der Woiwodschaft Serbien werden solche Einrichtungen zugesichert, welche sich zur Wahrung ihrer Kirchengemeinschaft und Nationalität auf ältere Freiheitsbriefe und kaiserliche Erklärungen der neuesten Zeit stützen. — Die Vereinigung der Woiwodschaft mit einem anderen Kronlande wird, nach Einvernehmung von Abgeordneten derselben, durch eine besondere Verfügung festgestellt werden. ^'. 73. In den Königreichen Croatien und Slavonien, mit Einschluß des dazu gehörigen Küstenlandes, dann der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, werden deren eigenthümliche Institutionen, innerhalb des durch diese Reichsverfassung festgestellten Verbandes dieser Länder mit dem Reiche, in völliger Unabhängigkeit derselben von dem Königreiche Ungarn aufrecht erhalten. Abgeordnete aus Dalmatien werden mit der Landescongregation dieser Königreiche, unter Vermittlung der vollziehenden Neichsgewalt, über den Anschluß und die Bedingungen desselben verhandeln, und das Ergebniß der sanction dcs Kaisers unterziehen. §'. 7 4. Die innere Gestaltung und Verfassung des Großfü'rstcnthums Siebenbürgen wird nach dem Grundsatze der völligen Unabhängigkeit von dem Kölugrciche Ungarn und der Gleichberechtigung allcr das Land bewohnenden Nationen, im Einklänge mit dieser Reichsverfassling, durch cin neucS Laxdesstatut festgestellt werden. — Die Rechte der sächsischen Nation werden innerhalb dieser Neichöverfassung aufrecht erhalten. K. 75 Das zum Schutze der Integrität des Reiches bestehende Institut der Militärgranze wird in seiner militärischen Organisation aufrecht cchalten, und bleibt als ein integrircnder Vestand-theil des Neichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt. Ein eigenes Statut wird den Bewohnern der Militärgranze in Bezug auf ihre Be-sitzverhältmsse dieselben Erleichterungen gewähr» leisten, welche den Angehörigen der übrigen Kronländer ertheilt wurden. §. 7<). Ein besonderes Statut wird die Verfassung des lombardisch-venetianischcn Königreiches und das Verhältniß dieses Kronlandes zum Reiche feststellen. H. 77. Alle übrigen Kronländer erhalten eigene Landesverfassungen. Die ständischen Verfassungen treten außer Wirksamkeit. §'. 7K. Die Zusammensetzung der Landtage hat mitBeachtung aller Landesinteressen zu geschehen. Die Abgeordneten zu denselben werden durch oirecte Wahl berufen. H. 79. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch die Landtage selbst, oder durch die von ihnen gewählten Landes-Ausschüsse geübt. §. Kij. Jedem Landtage wird das Recht der Theilnahme an der Gesetzgebung in Landesangelegenheiten und des Gesehesvorschlages, so wie das Recht, die Ausführung der Landesgesetze zu überwachen, gewährleistet. Die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages ist zu jedem Landesgesetze erforderlich. §.84. Abänderungen der Landesverfassungen sollen in den Landtagen, welche zuerst werden berufen werden, im gewöhnlichen Wege der Gesetz' gebung beantragt werden können. In den folgenden Landtagen soll zu einem Beschlusse über solcye 123 Abänderungen die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Abgeordneten, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erfordlich seyn. §. 82. Die näheren Bestimmungen über die B'ldung und den Wirkungskreis der Landtage und Landes-Ausschüsse werden die Landesverfassungen und Wahlgesetze dieser Kronlander feststellen. §. 8^. Alle Verfassungen der einzelnen Kronländer, welche das Reich bilden, sollen im Laufe des Jahres 1849 in Wirksamkeit treten, und müssen dem ersten allgemeinen österreichischen Reichstage vorgelegt werden, welcher nach deren Einführung sofort berufen wird. X. Abschnitt. Von der vollziehenden Gewalt. §. 84. Die vollziehende Gewalt im ganzen Reiche und in allen Kronländern ist Eine und un-theilbar. Sie steht ausschließend dem Kaiser zu, der sie durch verantwortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten ausübt. H. 85>. Wird einer Körperschaft oder wem immer ein Theil der vollziehenden Gewalt übertragen, so kann dieses nur widerruflich Statt finden, und die Krone ist stets berechtigt, für die'Ausübung des übertragenen Theiles der vollziehenden Gewalt eine andere Vorkehrung zu treffen. H. 8<). Die Vollziehung und Handhabung der Landesgesetzc, so wie die Ausführung der von den Landtags-Ausschüsscn innerhalb ihres verfassungsmäßigen Wirkungskreises erlassenen Entscheidungen, steht der vollziehenden Gewalt zu. ' §. 87. Wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, und dringende, in den Gesehen nicht vorgesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzüge für das Reich oder für ein Kronland erforderlich sind, so ist der Kaiser berechtiget, die nöthigen Verfügungen, unter Verantwortlichkeit des Ministeriums, mit provisorischer Gesetzeskraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichtung, darüber dem Reichs- oder beziehungsweise Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen. .^. 88. Die Minister haben die Verwaltung im Reiche und in den einzelnen Kronländern zu leiten, die bezüglichen Verordnungen zu erlassen, und die Handhabung der Reichs- und Landesgesetze zu überwachen. §. 89. Den Ministern steht es zu, unter ihrer Verantwortung in jenen Angelegenheiten, welche den Gemeinden oder den Landtagen und deren Organen zur selbstständigen Entscheidung überlassen sind, die Ausführung von Verwaltungsmaßregeln, welche deu Gesetzen und dem Gesammtwohle entgegen sind, einzustellen oder zu untersagen. H. 90. Die Minister haben das Recht, im Reichstage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; sie können auch für bestimmte Verhandlungen sich durch abgeordnete Kommissäre vertreten lassen. An den Abstimmungen des Reichstages nehmen sie nur Theil, wenn'sie Mitglieder desselben sind. §. Ui. Ueber die Verantwortlichkeit der Minister, über das gerichtliche Verfahren gegen dieselben, dann Ger deren Bestrafung im Falle der Verurtheilung, wlrd ein besonderes Gesetz bestimmen. §. 92. Für die einzelnen Kronländer ernennt der Kaiser Statthalter, welche als Organe der vollziehenden Gewalt die Handhabung der Reichsund Landcögesetze zu überwachen, und die Leitung der inneren Angelegenheiten in dem Umfange ihres ämtlichen Gebietes zu besorgen berufen und verpflichtet sind. H, 9:;. Die Statthalter haben das Recht, in den Landtagen selbst, oder durch ihre abgeordneten Commissärc zu erscheinen, und jederzeit das Wort zu nehmen. An den Abstimmungen der Landtage nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder derselben sind. 8-94. Die Statthalter sind in ihrer Ge-äftsfu'hrung dafür verantwortlich, daß die etchss' und die Gesetze des betreffenden Kronlandes genau beobachtet und gehandhabt werden. H. 9ü. Die vollziehende Reichsgewalt kann die Statthalter und alle Behörden der einzelnen Kronländcr auch mit der Besorgung der Reichsangelegenheiten beauftragen, oder solche durch andere Organe in allen Theilen des Reiches verwalten lassen. XI. Abschnitt. Von den: R e i ch s r a t h e. K'. 96. An die Seite der Krone und der vollziehenden Reichsgewalt wird ein Reichsrath eingesetzt, dessen Bestimmung ein berathender Einfluß auf alle jene Angelegenheiten seyn soll, worüber er von der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird. H. 97. Die Mitglieder des Reichsrathes werden von dem Kaiser ernannt; bei deren Ernennung ist auf die verschiedenen Theile des Reiches mögliche Rücksicht zu nehmen. ^'. 98. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und den Wirkungskreis des Reichsrathes regeln. XII. Abschnitt. Von der richterlichen Gewalt. § 99, Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den berichten geübt. §. 10tt. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Reiche aus. Es sollen in Hinkunft keine Patrimonial-Gerichte bestehen. § UN. Kein vom Staate bestellter Nichter darf nach seiner definitiven Bestellung, außer durch richterlichen Spru^, voss seinem Amte zeitweilig entfernt oder cntlassen, noch auch ohne sein An-suchen an einen anderen Dienstort überwiesen oder in den Ruhestand versetzt werden — Diese letztere Bestimmung findet jedoch auf Versetzungen in den Ruhestand, welche wegen eingetretener Dien-stesuntauglichkeit nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen, so wie auf jene Veränderungen im Richterpersonale, welche durch Aenderungen in der Einrichtung der Gerichte nothwendig werden, kei-ne Anwendung §. 1l>2. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt nnd von einander unabhängig gestellt werde». Ueber Competenz-Conflicte zwischen den Ver-waltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet die durch das Gesetz zu bestimmende Behörde. §' N»3 Das Gerichtsverfahren soll in der Regel öffentlich und mündlich seyn. — Die Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt, im In teressc der Ordnung und Sittlichkeit, das Gesetz. — In Strafsachen sott der Anklage-Prozeß gelten; Schwurgerichte sollen in allen schweren Ver-breien, welche das Gesetz näher bezeichnen wird, dann bei politischen und Preßuergchen erkennen. ^. NN. Die Durchführung der vorgedachten allgemeinen Grundsätze, nach welchen in Hinkunft die Rechtspflege eingerichtet und das Richteramt ausgeübt werden soll, so wie deren Einführung in den einzelnen Kronländern unter Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, bleibt besonderen Reichs- und beziehungsweise^, llrj) Landesgesctzen vorbehalten. K. N>5. Die Bestimmungen der Hausge setze über den Gerichtsstand der Gliedel des kaiserlichen Hauses bleiben aufrecht. Xlll. Abschnitt. Von dem Reichsgerichte. §. UM. Es soll ein oberstes Reichsgericht eingesetzt werden, welches von Amtswcgen oder auf geführte Klage in folgenden Fällen einzuschreiten haben wird: l. Als Schiedsgericht: bei Streitfragen zwischen dem Reiche und den einzelnen Kronländern oder zwischen einzelnen Kronländcrn unter sich, in so ferne der Gegenstand nicht in den Vereich der gesetzgebenden Reichsgewalt gehört. II. Als obersteInstanz; bei Verletzungen der politischen Rechte. III. Als untersuchende und oberste richtende Behörde : ") bei Anklagen gegen die Minister und Statthalter, dann ^) bei Verschwörungen und Attentaten gegen den Monarchen oder Regenten und in Fallen von Hoch- oder Landesverrath. § N)7 Der Sitz des Reichsgerichtes ist in Wien, und es wird durch ein besonderes Gesetz be^ stimmt, wie die Bestellung der Richter mit Rücksicht auf die einzelnen Kronlander Statt finden, wie groß die Zahl derselben, und wie das Vet-fahren des Gerichtes seyn soll XIV. Abschnitt. Von dem Reichshaushalte. § N»s. Alle Steuern und Abgaben für Reichs - und Landeszwecke werden durch Gesetze bestimmt. K 109. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen jährlich in einem Voranschlage ersichtl'ch gemacht werden, welcher durch ein Gesetz festgestellt wird. Allfällige Ueberschreituna.cn des Voranschlages sind der nachträglichen Anerkennung von Seite des Reichstages zu unterziehen. §. IW. Die Staatsschuld ist vom Reiche gewährleistet. §. l!I Die allgemeine Rechnung über den Reichshaushalt jeden Jahres wird nebst einer Uebersicht der Staatsschulden von dem obersten Rechnungshöfe dem Reichstage vorgelegt. §'. ! l2 Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtungen und Befugnisse des obersten Rechnungshofes feststellen. XV. Abschnitt. Von der bewaffneten Macht. §, l »3. Die bewaffnete Macht ist bestimmt, das Reich gegen äußere Feinde zu vertheidigen, und im Innern die Aufrechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Gesetze zu sichern. §. Ü4. Im Innern kann zu diesen Zwecken die bewaffnete Macht nur über Aufforderung der Civilbehördcn und in den gesetzlich bestimmte Fällen und Formen einschreiten. §. 1 l5. Die bewaffnete Macht ist wesentlich gehorchend. — Kein Theil derselben darf gemeinsam berathen § Iltl. Das Gesetz bestimmt den Umfang und die Art der allgemeinen Wehrpflicht zum Landheere und zum Dienste auf der See. § » >?. Das Heer steht unter der Militärgerichtsbarkeit und dem Militä'rgesetze. — Die Disc'plinarvorschriften für das Land- und Seehcer bleiben in voller Anwendung §. l ltt Der Eid deSHeeres auf die Reichs-Dcrfafjung wird in den Fahneneid aufgenommen. §. 119. Die Einrichtung der Bürgerwehr wird durch ein besonderes besetz geregelt ^l. A b sch n i t t. Allgemeine Bestimmungen. 5. '^" In solange die durch diese Reichsverfassung bedingten organischen Gesetze nicht im verfassungsmäßigen Wege zu Stande gekommen sind, werden dle entsprechenden Verfügungen im Verordnungswege erlassen. H, l2l. Bis die neuen Gesetze und Verordnungen in Wirksamkeit treten, bleiben die bestehenden in Kraft. — Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort erhoben, bis neue Gesetze ab. weicheud bestimmen und zur Anwendung kommen. §. l22. Die Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden neuen organischen Gesetze und Verordnungen in ihrer Wirksamkeit. § 123. Aenderungen dieser Reichsverfassung können im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden. In den folgenden Reichstagen ist zu einem Beschlusse über solche Abänderungen in beiden Häusern die Gegenwart von mindestens d,ei Vicrtheilen aller Mit-glledcr, und die Zustimmung von mindestens zwei Dnttheilen der Anwesenden erforderlich. So gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den vierten März im Jahre deö Heils Eintausend Acht Hundert Neun und VierzigMserer Reiche im Ersten. Franz Joseph. (^ 5) Cchwarzenberg. Stadion Krauß, Bach. Cordon. Brück. Thinnfeld. Kulmer. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatia, Slavonien, Ga-lizien, Lodomcrien und Illyrien; Erz. herzog von Oesterreich; Herzog von Loto« ringen, Salzburg, Steiermark, Karn-ten, Krain, Ober- und Nieder-Schle-fien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mahren; gcfürsteter Graf von Habsburg und Tyrol :c. :c. Haben in der Erwägung, daß die möglichst baldige und völlige Durchfüh« rung der in dem Gesetze vom 7- September ,646 ausgesprochenen Aufhebung des Unterthansbandes und der dadurch ge währten Gleichstellung und Entlastung alles Grund uno Bodens, so wie die Ermittlung und Flüssigmachung der durch dieses Gesetz den bisherigen Bezugsberechtigten im Grundsatze gesicherten billigen Entschädigung dringend einige den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende adnu nistrative Verfügungen und namentlich die Zusammensetzung eigener Commissionen m jeoem Lande zu dessen Vollführung und zu dem Ende erheischen, um die Verpflichteten der bisher herrschenden Ungewißheit über Art und Maß der zu leistenden billigen Entschädigung zu entheben und ihnen die durch das obgedachte Gesetz gesicherten Vortheile sofort im vollsten Umfange zuzuwenden, endlich auch den Berechtigten die nach diesem Gesetze gebührende Ent-schädigung baldigst flüssig zu machen, haben über Elnrathen Unseres Ministerra thcs beschlossen und verordnen wie folgl.' K. 1. Die Robot und Robotgelder der In-leute und der auf unterthänigen Gründen gestifteten Häusler sind in Gemäßheit des H. 5» des Gesetzes vom 7. September 1846 ohne Entschädigung aufgehoben. F. 2. Die in jedem Lande aufzustellenden Lan-des-Commissioncn werden mitBeachtung der eigenthümlichen Verhältnisse der einzelnen Lander erHeden und bestimmen, welche der unter verschiedenen Benennungen bestandenen Leistungen unter der im §. 5 des Gesetzes vom 7. September !848 ausgesprochenen Bestimmung begriffen seyen, und daher ohne Entschädigung aufzuhören haben, und welche Schuldigkeiten und Leistungen dagegen unter die Anordnung des H. tt des gedachten Gesetzes fallen, folglich nur gegen Leistung einer Entschädigung aufgehoben sind. Dieselben Commissionen werden . andererseits ermitteln, welche Lasten, zu Folge §. 5 des gedachten Gesetzes -mit der Aufhebung der ihnen gegenüber stehenden Rechte, zu entfallen haben. §. 3. Unter den Bestimmungen der §§. 3 und K des Gesetzes vom7.Sept. 1«48 ist jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent begriffen, wenn selber auch nicht aus dem Unterthänigkeits-verhältnisse oder dem grundherrlichen Obereigen-thume entspringt. 8- 4. Die Holzungs- und Weiderechte, dann die Scrvitutörechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen, welche Rechte mit Ausnahme des im H. 7 des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 unentgeltlich aufgelassenen dorfobrigkeitlichen Blumensuch- und Weiderechtes, dann der Brach-und Stoppelweide, entgeltlich aufzuheben sind, bleiben bis zur Durchführung der entgeltlichen Aufhebung in Wirksamkeit. Die näheren Bestimmungen über die Aufhebung und das Entgelt werden für jedes einzelne Land nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen festgesetzt werden. §.5. Die Leistungen aus emphiteutischen und andern Verträgen über die Theilung des Eigenthums, welche zu Folge des §. 8 des Patentes vom 7. Sept. »848 entgeltlich aufzuheben sind, sollen, bis die Ablösung erfolgt ist, erfüllt werden, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Natural- Arbeitsleistnngen schon derzeit in Geld zu reluiren sind. Die Durchführung dieser Ablösung bildet einen Gegenstand der Wirksamkeit der Landescommissionen. §. 6. Naturalleistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Früchten, solldern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeinoezwecken entrichtet werden, sind durch das Gesetz vom 7. Sept. 1848 nicht aufgehoben, sind jedoch gleichfalls abzulösen. §. 7. Auf zeitliche Grund-Pacht und Grundbestandverträge findet das Gesetz vom 7. Sept. 1848 keine Anwendung. §. 8. Bei Ermittlung der Entschädigung für die nach H. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 entgeltlich aufgehobenen Leistungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen. Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße. H. 9. Die Leistungen in Bodenfrüchten werden nach den für die Ausführung des stabilen Grundsteuerkatasters festgesetzten Preisen zu Gelde berechnet. Für die Gebietsthcile, für welche die Katastralpreise bisher noch nicht festgesetzt wurden, sind die Preise der Bodenfrüchte im kürzesten Wege, nach den für die Durchführung des stabilen Katasters vorgezeichneten Grundlagen zu ermitteln. H. ltt. Die Preise anderer Naturalleistungen von landwirchschaAichen Erzeugnissen werden nach den Katastralpreisen, und wo sie nicht bestehen, nach einem denselben entsprechenden Werthanschlage berechnet. §'. ll. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhältnisse ausgemit-telt, in welchem der Werth der Zwangsverrichtung zu jenem der freien Arbeit steht. Hiebei ist jedoch als Grundsatz festzuhalten, daß in keinem Falle der Werth der Zwangsarbeit höher als mit dem Dritthcil des Werthes der freien Arbeit berechnet werden dürfe. Wo zwischen den Parteien schon dermalen ein geringerer Neluitions- oder Aboli-tionspreis besteht, als nach der eben bezeichneten Werthbemessung entfiele, hat der geringere Ab-lösungspreis als Grundlage für das Ausmaß der Entschädigung zu dienen. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot, das ist: jener für bestimmte Arbeiten, ist durch Schätzung festzustellen. H. 1?. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, als Robot- und Zehentgelder oder für Leistungen jeder anderen Art, sind nach dem bestehenden fixen Ausmaße zu veranschlagen. H. 13. Die bisher in Wiener-Währung, Einlösungs- oder Anticipations - Scheinen geleisteten Geldzinse werden nach dem Course von 25l) für 1W auf Mctallmünze zurückgeführt. §. »4. Die Entschädigung für die Verän-dcrungsgebühren, die sich nicht auf emphiteuti-sche Verträge zwischen dem Ober- und Nutzungs-Eigenthümer, sondern anf die Landesverfassnng, das Gesetz oder das Unterthansvcrhaltniß gründen, wird nach Abzug der Steuer, welche von dem Bezüge dieser Gebühren zu entrichten war, der Auslagen der Grundbuchsführung und desjenigen Theiles der Ausgaben für die Gerichts-pstege und die politische Verwaltung, der durch die Einnahmen der Herrschaft an Taxen und Iu-risdictionsgebühren nicht gedeckt wurde, endlich nach Abzug aller anderen Gegenleistungen auf Grundlage eines dreißigjährigen Durchschnittes aus dem Staatsschatze vorläufig mittels einer Rente geleistet. Die Art und Weise, wie die auf emphiteutischen Verträgen gegründeten Veränderungsgebühren abzulösen sind, bleibt besonderen Bestimmungen vorbehalten. §. 15. Von dem Werchanschlagc aller durch das Gesetz vom 7. Sept. 1848 aufgehobenen oder zur Aufhebung bestimmten Leistungen außer den Veränderungsgebühren wird der Werth der Gegenleistungen, die von dem Berechtigten an den Verpflichteten bei der Erfüllung der Schuldigkeit zu entrichten waren, in Abzug gebracht. Die Ermittlung des Werthes der Gegenleistungen hat aus derselben Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen und es findet in keinem Falle, selbst wenn der erstere den letzteren übersteigen sollte, für den Ueberschuß eine Vergütung Statt. F. 16. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe der aufgehobenen Leistungen ist ein Drittheil für die Steuer, die der Berechtigte von diesen Bezügen zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der EinHebung und die sich ergebenden Ausfälle als eine Pauschal-Ausgleichung in Abzug zu bringen. H. l7. Der nach Abzug der obgedachten Pauschal-Ausglcichung mit zwei Drittheilen verbleibende Betrag bildet das Maß der den Berechtigten gebührenden Entschädigung. §. 18. Von diesen zwei Drittheilen des Werthanschlages hat für Schuldigkeiten, welche durch die M 3 und 6 des Gesetzes vom 7. Sept. 1848 gegen Entgelt aufgehoben sind, in so ferne sich selbe nicht auf emphiteutische oder andere Vertrage über die Theilung des Eigenthumes oder auf eine geistlicheStiftunggründen,derVerpflichtete das eine Drittheil zu entrichten, das andere Dritthcil ist als eine Last des betreffenden Landes aus Landes-mittcln aufzubringen. In den Landern, in denen keine geeigneten Landcsmittel zur Verwendung für diesen Zweck vorhanden sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, schließt der Staatsschatz den fehlenden Betrag für Rechnung des betreffenden Landes und unter Vorbehalt der Ausgleichung, welche lediglich zwischen dem Staate und dem Lande Statt zu finden hat, einstweilen vor. H. 19. Die Entschädigung nach dem imH. l7 festgesetzten Ausmaße ist für die Schuldigkeiten, die sich aufemphiteutische, oder andere Verträge über die Theilung des Eigenthumes oder auf eine geistliche Stiftung gründen, von dem Verpflichteten allein zu entrichten. — Eine Ausnahme von diesem Grundsätze findet Statt, wenn der als Entschädigung nach dem H. 17 entfallende Iahresbetrag allein, oder sofern er mit der zu Folge des H. l8 für Schuldigkeiten von denselben Grundstücken gebührenden Entschädigung zusammentrifft, vereint mit der letzteren 4tt Percent des Reinertrages der belasteten Grundstücke überschreitet. In einem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den Verpflichteten treffende Entschädigung das bemerkte Ausmaß von 40 Percent übersteigt, mit der Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten, und so weit cs an denselben fehlt, aus dem Staatsschatze vorzustrecken, daß der Verpflichtete keinen minderen Betrag, als die Hälfte des nach dem ^. 17 bestimmten Maßes, das ist nicht weniger, als ein Dritthcil des zu Folge §. l5> ausgemittelten Werthanschlages, zu entrichten hat. Der Reinertrag ist in den Landern, in denen die Ettragschätzung für das Grundsteuer-Kataster vollführt ist, nach den Ergebnissen desselben, in andern Ländern aber nach den Ertragsanschlägen des Grundsteuer-Provisoriums, von denen der Cultursaufwand abzuziehen ist, aus-zumitteln. §- 2N. Die zu Folge der Bestimmungen dieses Patentes den Verpflichteten obliegenden Zahlungen sind an die Staats-Cassen, die hiezu werden bezeichnet werden, in vierteljährigen Raten zu leisten ; der Berechtigte hat den ihm gebührenden Betrag der Entschädigung in halbjährigen decur-siven Raten bei den Staatscassen zu beheben. H. 2«. Die Einbringung der Zahlungen von den Verpflichteten wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche für die Einbringung der Grundsteuer vorgeschrieben sind. Auch genießen die Forderungen auf diese Zahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuer in Concurs - und Erecutionsfällen. §. 22. Ueberhaupt ist als Grundsatz festzuhalten, daß die zur Last der Verpflichteten ermittelte jährliche Entschädigungsrente in zwanzigfachem Anschlage zum Capitale erhoben, als ein aus 13 R dem entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität vor allen anoeren Hypothekar - Lasten bestehende, die Vorrechte der landcsfürstlichen Steuer genießende Last anzusehen und zu behandeln ist. Besondere Bestimmungen werden die Durchführung dieses Grundsatzes vermitteln. Alle zu diesem Ende etwa erforderlichen Amtshandlungen in den öffentlichen Büchern haben kostenfrei Statt zu finden. §. 23. In jedem Lande ist die Vorsorge zu treffen, daß die Verpflichteten, welche es vorziehen , statt der als Entschädigung ausgemittel-ten jährlichen Rente, das Capital der Entschädigung sogleich oder in einer Anzahl gleicher Jahresraten mit dem Zwanzigfachen des zur Zahlung ermittelten Betrages der Jahresrate zu entrichten, in die Lage gesetzt werden , sich auf die möglichst einfache,' schnelle und billige Wch'e ihrer Ent-schädigungspflicht vollständig zu entledigen. ^. 24. Ist das Gut, zu welchem die aufgehobenen Bezüge als ein Ertragszweig gehörten, mit Schuldsorderungen oder andern Haftungen belastet, so soll bei der Erfolglassung der Entschädigung dem bürgerlichen Rechte gemäß die gehörige Vorsehung zur Wahrung der Rechte dritter Personen getroffen werden. Ueberhaupt ist die Anstalt zu rreffen, das; die dem ehemaligen Be-zugs-Berechtigten aus der Aufhebung der Bezüge erwachsenen Entschadigungs-'A'nsprüche bei den betreffenden Körpern in den öffentlichen Büchern, und zwar kostenfrei ersichtlich gemacht werden. §. 25. Zur Erleichterung der Berechtigten wird bestimmt, daß denselben auch noch vor der vollständig erfolgten Ermittlung der ihnen gebührenden Entschädigung ein Drittheil jener Rente als Vorschuß flüssig gemacht werden soll, welche für ihren bisherigen rechtmäßigen Bezug nach den Grundsähen des gegenwärtigen Patentes über den Werthanschlag der aufgehobenen Schuldigkeiten entfällt. — Diese Vorschüsse haben für Rechnung und auf Abschlag der zu ermittelnden definitiven Entschädigung zu gelten und sind bei Abgang zureichender Landesmittel aus dem Staatsschätze für Rechnung der zur Zahlung Verpflichteten und unter Vorbehalt der Abrechnung bei der definitiven Entschädigung mit Beachtung der durch die Ta-bularverhältnisse gebotenen Rechtsvorsichten zu leisten. H. 26. Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und Verpflichteten zu erleichtern und die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Anfangspunkt zurückzuführen, haben die Verpflichteten die für das landesübliche Nutzjahr 184-1 rückständigen Leistungen aus den durch die M « und ll des Gesetzes vom 7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Bezugs - .Rechten nach ^bzug von einem Pauschal - Einlaß Eines Sechstels der Jahresleistung nachträglich zu entrichten. — Bei der zissermäßigen Ausmitt-lung derselben ist nach den in'diesem Patente §H. 8 bis 13, dann !5 für die Aus-nnttlung der C'mschäoigung aufgestellten Grundsätzen vorzugehen. — Die dergestalt bezifferten Ruckstände sind von den Verpflich.eten mit der Steuer an die Staatscassen zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten zu erfolgen. — Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 18 !8 entrichteten Steuer'durch den Verpflichteten nicht weiter Statt, so wie die Entschädigungsrente erst von dem Ablaufe des landesüblichen Nutzjahreö 1848 an zu laufen haben wird. §. 27. Das Mortuar und das Laudemium für die vor dem 7. September 1848 vorgekommenen Veränderungsfälle ist von Seice des Verpflichteten zu Handen des Berechtigten nur in den Fällen zu entrichten, wenn bezüglich des Mortuars der Todesfall vor dem 7. September 1848 eingetreten ist und bezüglich des Laudemiums die Be-sitz-A'uschreibung vor diesem Zeitpuncte angesucht wurde; vorbehaltlich der in diesem Patente für die emphiteutischen Verträge vorgesehenen besonderen Bestimmungen. §. 26. Die Rückstände aus der §. I dieses Patentes bezogenen Inleut - und Häusler - Robot , so wie aus den durch den .^'. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ohne Entschädigung aufgehobenen Rechten, soweit dieselben das Nutzjahr l848 betreffen, mit Ausnahme der Gerichtstaren und Grundbuchs-Gebühren, haben ohne Entschädigung wegzufallen. H. 29. In jedem sande und in jedem Kreise werden eigene Commissionen, bei denen sowohl die Interessen der Berechtigten als der Verpflicht teten gehörig vertreten seyn sotten, zur Vollführung der gegenwärtigen Bestimmungen aufaestellt H. 3<». Reclamationen gegen die Werthan-schläg'e der aufgehobenen Giebigkeiten werden ohne weiteren Rechtszug durch Schiedsgericht entschieden. Zu diesen Schiedsgerichten hat jeder Theil einen Schiedsmann und beide Schiedsmänner dcn ' Obmann zu wählen. §. 31. Besondere Verordnungen werden die Zusammensetzung der Commissionen feststellen und das Verfahren für dieselben und für die erwähnten Schiedsgerichte regeln. ^'. 32. Besondere Bestimmungen werden wegen Anlegung eines Entschadigungs - Cata-sters in jedem Lande, und wegen Errichtung von Landes - Credits - Anstalten behufs der ehebaldigsten vollständigen Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung der Berechtigten mit der ihnen gebührenden Capitals-Entschäm-gung erlassen werden. H. 33. Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen über die Ausmittlung und Einbringung der Entschädigung für die durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobenen Lasten, Dienstleistungen und Giebigkeiten genießen die Stämpelbefreiung. ^'. 34. In Bezug auf das Königreich Ga-lizien wird eine besondere Anordnung die Durchführung des Patentes vom 17. April 184^ und des Gesetzes vom 7. September 1848 feststellen. .^'. 37,. Die Frage über den Umfang der Anwendbarkeit des Gesetzes vom 7. September 1848 und über die Art der Durchführung desselben in dem Königreiche Dalmatien wird wegen der daselbst bestehenden, noch näher zu erhebenden besonderen Verhältnisse einer eigenen unverzüglich zu pflegenden Verhandlung vorbehalten. .^. W. In allen übrigen Gebietstheilen, für-welche das Gesetz vom 7. September 1848 erlassen wurde, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Patentes sofort zur Ausführung zu bringen. H. 37. Die Minister des Innern, der Iu^ stiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Patentes und mit der Erlassung der erforderlichen Vorschriften und Weisungen beauftragt. Gegeben in Unserer königl. Hauptstadt Olmütz den 4. März »8i9. Schnmrleni'N'l, ^adic»». Kraust, Vach, Cord.,», Druck. Thmnscld, Knlmcr. Hcrjagthmn Orain. H-aibach am <>. März. Gesten Nachmittags Schlag 5 Ubr wurde nach vorheriger Zusammenbe-rufung der Vertrauensmänner der hiesigen Stadt-gemeinde und im Beiseyn aller Civil-Autoritäten iwlbachs, von Sr. Excellenz, dem Herrn Landes-Gouverneur, un stadtischen Rathhaussaale die eben eingetroffene neue Neichöverfassung, die wir im heutigen Blatte bringen, feierlich proclamirt. — Am Schlüsse der Proclamation wurde vom Herrn Gouverneur ein Lcbehochruf auf Se. Majestät, den Kaiser Franz Joseph l, ausgebracht, in welchen die Anwesenden einstimmten. Durch die von Seiner Majestät verliehene Verfassung ist das Werk der Constituirung Oesterreichs, der Bereinigung unjercs großen Vaterlandes zu Einem Ganzen abgeschlossen. Die hohe WichgMeit und Gedeutung dieses großen Ereignisses für die Völker Oesterreichs entsprechend zu feiern, fanden Se. Excellenz, der Herr Minister des Innern, mit hohem Erlasse vom 7. d. M., Zahl i:n«l>l l. anzuordnen, daß am 15. März im ganzen Lande, in «lien Haupt- und Kreisstädten eine kirchliche Festlichkeit, Hochamt und '!>: !). p. Se. Majestät haben über Antrag des Ministe.-riums für Landcscultur und Bergwesen den bishe- rigen provljornchen Director der provisorischen k f und ste.r„ch-stand^en montanis^schen ^'K,st, i ^. ^rdernberg , P e t e r T u n n eV, zum w tt Director der ncucrcnten k. k m^>i/in!ss » . « «m pr«„,°mchcn Professor, Albllt Mi! /r ,, «irttichm Professor «., der crwÄ. ,e, ilchr,'.>st zu crnncnen geruhet. vl«n,l."l Nachdem der Professor der böberen Ml^iVP .„ ocr ^lcnel ^>oa),cyulc, Ne.qicrunqsrath Andreas v. E tlngshaujen nch ^er Aufforderung Sr kaiserl Hoheit, des durchlauchtigsten Herrn lZr^Im' zogs Johann, als Ober-Di^ctors d r k k ^ . genieur-Academ.e, bereitwillig erklärt hat, die Pw-se!,ur der höheren Theile der Matbem ^.! .^ und Mechanik in der «ten und n n ^asse ^" genieur-Academic zu übernehmen, und u a eich lur ^dieni ^ 'm!t^ fünf Ela^ '^^^tischen haben Se M^st^ " ^^^'^u Nlhrcn, so sck.n M 'ss ?^"' "^'" ^'"l"g des provisori-M l.^ ^ bsscntlichen Unterrichts, mit alwhochster Ent,chlleßung vom ,7. Februar d. I. "' ^M'or v Ettingshausen seiner Dienst-; ^lng an der Wiener Universität zu entheben und Ällcrgnadigst zu gestatten geruhet, daß derselbe zur ^ngemelir-Academie, mit Beibehaltung seines Titels und seiner Eigenschaft als Staatsbeamter übertrete; bel welchem Anlasse Se. Majestät ihm zugleich die allerhöchste Anerkennung seiner ausgezcich'iclen Leistungen an der Wiener Hochschule auszudrucken ve--fahlen. 132 S t e i e r m n r k. Gratz. Der vom Herrn Carl Frossard, k. k. Obersten und Adjutanten bei Sr. k. k Hoheit, dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge Johann, deutschem Reichsvcrweser, im Auftrage Hochdeffen Gemahlin, der hochwohlgebornen Frau Anna Freiin von Brand Hof, bezüglich der Wahl eines Procurators des Frauenvereines fü'r die Kleinkinderbe-wahranstalten und Oberdirectors des Kinderspitals in Gratz an den Herrn Gemcinderath Ludwig R o-chel gerichtete Brief, lllici. Frankfurt a. M. den 8. Februar 1849, enthält folgende Nachschrift: »Se. kaiserl. Hoheit tragen mir auf, Euer Wohlgeboren zu ersuchen, in seinem Namen der Bürgerschaft von Gratz einen herzlichen Gruß zu überbringen. Er freut sich, die biederen Bewohner der Ihm theuren Stadt in vielleicht nicht mehr ferner Zeit wieder zu sehen.« Der Gemeinderath von Gratz fühlt sich verpflichtet, dicfe huldvolle Erinnerung und hocherfreuliche Nachricht mit dem Anhange zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß der Gemeinderath, überzeugt von den gleichen Gcsinmmgcn der ganzen Gemeinde, m der Sitzung vom 22. d. M. beschlossen hat, im Namen derselben Sr. k. k. Hoheit in einer besondern Adresse den wärmsten Dank hierfür auszusprechen. Vom Gemeinderathe. Gratz am 24. Febr. 1849. Dr. Ulm, Dr. Weller, als Obmann des Gemeinderathes Schriftführer. Aus Gratz meldet die dortige Zeitung vom 5. März gcgen Mittag. Heute findet in Gratz und in der Provinz Steycrmark die Losung für das neu auszuhcdende Militär-Contingent Statt. Von den Gespenstern, deren Erscheinen schon durch mehrere Tage vorhcrgesagt wurde, zeigt sich auch keine Spur. Die Consignirung zweier Nationalgarde-Compagnien geschah vorsichtsweise. Der gute Sinn aber, welcher in unserer Hauptstadt und Provinz beinahe allerwärts herrscht, ist ein weit sicherer Hort, als Bayonnetc. Die Loosung geht hier und in der Steyermark, so weit sich dort aus den Voraufnahmen ein Schluß ziehen läßt, ohne jede Störung vor sich. Unsere vaterländischen Regimenter, welche die tapferen der Tapfersten iu den Reihen der italienischen Armee sind, werden einen für gleichen Ruhm empfänglichen Zuwachs erhalten, dessen sind wir in Vorhinein versichert. Unsere Hauptstadt gibt zu diesem Contingent».' keine bedeutende Anzahl, da sie schon im Sommer beinahe ihr volles Contingent durch Freiwillige stellte. Heute kamen von Agram gegen 40 kriegsge- fangene Honv<;d-Truppcn unter Escorte von einem Lieutenant von Heß Infanterie hierher. Lombard. Vcnetillllilchco Sönigrcich Berichte aus Mailand vom 27. Februar melden , die seit einigen Tagen von Seite des tapfern Marschalls Grafen Radetzky getroffenen Civil-und Militär-Dispositionen lassen nahe bevorstehende Ereignisse vermuthen. Alle Blicke sind deßhalb nach dem Ticino gerichtet. Die Revolutionspartei hat entschieden die Oberhand in Turin und der Einfluß der flüchtigen Mailänder Nodili und Signori ist in ihrem Rathe vorherrschend. Vor einigen Tagen hat man einen ungarischen Emissär, welcher Grenadiere zur Desertion zu den lomdardischcn Frcischaaren verleitete, in einem Kaf-fehhause ergriffen und standrechtlich erschossen. Nach der Aussage flüchtiger Deserteure soll Spleny fortwährend im Lager der Lombarden seyn, und neuerdings Subsidien vom Pul sky aus Paris empfangen haben. In der Strada Turino dauerten die Hausun-tcrsuchungen wegen des gemeldeten Vorfalles fort. Die Thäter sind noch nicht entdeckt. Aus Mailand wird unterm i. d. M. berichtet: Die aus Ungarn bei den ungarischen Regi- mentern gefangenen und nun einrückenden Honveds treffen seit 10 Tagen zahlreich ein, und diese Regimenter werden daher wieder in completen Stand gesetzt. Es herrscht jetzt der beste Geist unter ihnen, und sie bringen beim Einmarsch überall dem Kaiser Lebehochs! Ein gleiches geschieht mit den gefangenen regulären Truppen. So zog eine Abtheilung des bei Tyrnau gefangenen Infanterie-Regiments Ernst gleichzeitig mit Honveds bei Pizzi-ghetone mit dem Freudengeschrei: „Es lebe der Kaiser! es lebe Radetzky!« ein. So bricht der herrliche Geist, der die ganze Armee beseelt, unter den vereinten Waffenbrüdern in der Nähe des tapfern Marschalls Radetzky in lärmende Freudenrufe aus. Römische Staaten. Der »Uom'loi-« ttamglw« enthält ein Decret der constituirenden Versammlung vom 21. Februar, kraft dessen alles Kirchengut des römischen Staates als Eigenthum der Republik erklärt wird, die für eine angemessene Dotirung der Diener des Cultus zu sorgen hat. Als ein Specimen der unverschämten Lügen, welche das ämtliche Journal der römischen Republik seinen Lesern auftischt, mag ein Schreiben aus Mailand vom 12. Februar dienen, worin es heißt: »Die Nachrichten aus Ungarn scheinen sich zu bestätigen; die kaiserliche Armee soll auf's Haupt geschlagen und im vollen Rückzug begriffen seyn. Windisch grätz hat sein Hauptquartier nach Prcßburg verlegt! !« Die »Patric« vom 25. Febr. fagt: »die beiden Abgesandten der römifchen Republik wurden von der französischen Regierung noch nicht empfangen, und aus den Erkundigungen, die wir aus guter Quelle eingezogen haben, scheint es, daß sie nicht auf offi-cielle Weise empfangen werden dürften.« Der „Mo-niteur du Soir« versichert etwas bestimmter, daß der Präsident der französischen Republik und die Mehrheit des Cabinets den Beschluß gefaßt haben, die beiden römischen Abgesandten gar nicht zu empfangen. Der »Monitore Romano" enthält ein Decrct des Erecutiv - Comitss in Rom vom 18. Februar, kraft dessen allein den Ställen des päpstlichen Pal-lastcs befindlichen Pferde, so wie auch die der päpstlichen Nobelgarden zum Gebrauch für die römischen Artillerie-Batterien rcquirirt werden. Der Einmarsch der Oesterrcicher in Ferrara aus hinlänglich bekannten Ursachen, wurde in Rom am 22. Februar bekannt und veranlaßte die Ere-cutivgewalt in Rom, eine höchst schwülstige und lächerliche Proclamation an die Italiener zu erlassen, welche der »Monitore Romano« vom 2.".. mitthe'lt und an deren Schluß es heißt: »Erhebt euch, ihr Völker, alle in Masse, wie wir uns erheben, um noch einmal diese Pest Italiens zu vertreiben (s>«i-«l^oik!-« »l>3 volln lj!i?5li> z,s!5!tt ll'llalill). Erhebet euch alle, nicht auf die Stimme dieser oder jener Negierung, sondern auf die heilige Stimme Italiens. Eilen wir herbei, um die Heldenthaten unserer Vorfahren zu erneuern, um noch ein Mal den Baum der Freiheit mit Lorbern zu bekränzen. Die römische Republik ruft euch, ihr Völker alle herbei und keiner von Euch wird taub gegen ihren unsterblichen Aufruf seyn! (« ni»iw Drilln «^» 8or6 detto detto zn 3 ^ .. 5a,j4 Darlehen mit Äerlosli^c, v. I. »U5g. für -i5a ft 22,7^8 Wi«mSta0t.Danc0'Ot'>.«ll » lji i'<^> ',!ii^'^l.» 5c> vbiigat l»rr aUgtM.uni>lli,qas z» 3 p^ ^ — Huftammer, l»er ält,r» üc>ll>> ^., » >j, »„ l — barvischen Gchulden. d«r >>, >!> » »»4 ^. ^ — H!oren< u»d Genua a»its«> i« » «» ! — nommenen Anleheu »i 2ä »^. / 25 Hanr'Acülli rr. Stück l.uy in C. M. Fremden-Hln.;tige der hier Angekommene« nnd slbssercisten ^ Am 5. März l 6^9 Hr. Carl Haas, Negozicmt, von Wien nach Trieft. __ Hr. Kanotay, Gutsbesil^er, von Trieft nach Cilli. — Hr. Franz Zimcrmann, Fadritsdesiher, von Vrieft nach Wien. — Hr. Franz Segalle, Besitzer, von Trieft n>,ch Kl^gcnnitt. — Hr^ Johann Ziegler ^ Handelsmann, von Agram nach Gratz. — Hr. William Moline, Particulter, nach Verona. Am 6. Hr. Vincenz Klinger, — und Hr. Johann Khern, Handelsleute^ beide nach Wien. __ Hr. Julius Cppstcin, Handelsmann, von Neustadt! nach Görz. — Hr. Vartyolomäus Graf v, Eccheli, k. k. AppellationSratl), nach Klagenfurt. Am 7. Hr. Heinrich v. Gasteiger, Fabrikant, von Görz nach Madura.. — Hr. Jacob Golden. Weiler, — und Hr Moises Nigris, Handelsleute, Held, von Ttlest nach Wien. -^ Krau von Zahony, Private, von Wien nach Görz. -^ Hr. Iosrph Preuz, Neal.» Besitzer, von 2'ritst nach Grutz. — Hr. Felir Jalachini, Eisenbahn«Vau«Unternehmer, Von Cilli Nach Görz. Verzeichnis) der hier Verstorbenen. Den l. März ,649. Dem Hrn, Joseph Edlen v. Sauer, bürgerl Handelsmann, sei«, Kind Hugo, alt tt Monate, in , der Gradischa-Norstadt Nr. l8, am Wasserkopf. — Anna Kaltfchih, Sträfiinq. alt 38 Jahre, am Ca-' stcllberge Nr. 57, a,n N^venfi.bcr. Den 3. Dem Kasper Bicsiak, Aufleger und Hausbesitzer, seine Stieftochter Elisadetha Maß, alt 7 Jahre, in der Virnau-Vurstadt Nr. 2l, am Zeh, sieber. Den 5. Lorenz Surtitz, Maurer und Hausbe-sitzer, alt 84 Jahre, in der St. Peters - Vorstadt > Nr. 94, an Altersschwäche. — Maria Krischmann, TaglöhneritM, alt 39 Jahre, in der St. Peters-Vorstadt Nr. !2tt, an der Lungenlahmung. Den 6. Dem Hrn. Joseph Tabursky Edlen v. Hirschenfeld, Zuckerdäcker, sein Kind Victoria, alt I Jahr, in der C.'ftuciner.-Vorsiadt Nr. 67, an Frai-sen. __ Frau Theresia Ruoziözka, pens, fürstl. Auer^ sperg'sche Controllorswitwe, alt 76 Jahre, in der Stadt Nr. 222, am widcrholten Tchlagsiuß. Den 7. Der ?l. N., il)r Kind Anton, alt 8 Monate, m der Stadt Nr, Zl, an der AuszelMng; Den 8. Franz 3ach, herrschaftlicher Kutscher, alt ^ «//;?.'" " ^puziner. Vorstadt Nr, 56, an de, EntkMung, «Is Folge der Entartllng der Unter. le.oselngewe,de ^. H,„ Ioftpl) S.iy, pens, k k. E.nnehmer, alt ?z I.hre, im (5iuil. Spital Nr. ,, an Altersschwache.-A.qnes Kobe, Oebstlcrs-Gattin, alt 30 Jahre ,m C.uil^Spital Nr. 1, «„ der Luft töhrenschwlndsucht. 8I" Oeachtttngswerthe Licitations-Anzeige. Laut Administrations-Beschluß ää«< 28. Februar l. I- wetden, um die Stral>irung der Prw. Save« und Kulpa-Dampfschiff-Fahrts- Gesellschaft möglichst beschleunigen zu können, die derselben Gesellschaft eigenchümllchen R^ Pnsiten der Maschinen-W^rkstätte, und zwar: ^) Drehbank mic «2" hohe Körnet sammt ei- l^nen Füßen und 24 DrelMrkzeugen auf ,.^'sen nebst Schwungrad ^to. ^^i Bohr-Mischinm mit unv ohne Stell- ^ '"""chlnied.'allä Eisenblech a^tt eisernen Fußen, " We^ ,i^^^ ^^ ^^ l H Nachmittag t" .^'"'l-'B.ss,k a^uhaltenden öffentlichen Lici^ "'"", und zwar zum lchlvu Mal ftlvst unte 'm wirklichen Welche geqen bare Bezahlung 'lauft, wohin die Kauflustigen hierMic höf-'lhst e,ng.,adrn weiden. Anzeige. Beim Untcrzeichneren sind stündlich zu haben: allerlei Gewächse Und Blumensaamen, wie auch von ganz guter Qualität dte zwei nachstehenden Saamengattungen, als: 1 A Luzcrner Kleesaamen . > ^ . 3tt kr 1 //. Nunkcl oder Zuck.rrübensaamen 40 „ Auch können alle Gattungen Saamen groschenweise lxzogcn werden. Nachdem sich Gefertigter schmeichelt, die ?. 'l. Abnehmer schon durch mehrere Jahre ganz befrie-dlgct z>« haben, so cmpfl'chlc sich auch heuer Dero Gewogeichcit ergebenster Anton Poßnig, Ku,,l':« Uüd Handelkgartner. Auf der Tt. Peters-Vorstadt Nr. 35, im eigenen Hause. Z. 4ltt. (!) ^ n n o n c e. Der ergeb.nst Unterfertigte zeigt an, daß er gleichartig mit d.m Mltmelster Jot). Schaschel Jagdgewehre, Dopplelinl:cn auf Haubajonnet herrichtet, welches fur die löbl. National - Garoen zwcckoienlich ist, die nlcht mit Mllitargcwchren versehen worden sind. Ich verfertige die B^jonntte eoensalls mit sinnreichen Hülfen, daß sie commod, fest und zierlich auf die Doppelläufe anpassen, und Dic G.wchre nach versorgtem Bajonner, wie früher, zur Jagd nützlich werden können. Auch sinv bei mir Scheivenstutzen, einfache und doppelte Jagdgewehre und allerlei Pistolen um billigen Preis zu habem Thomas Mrutschek, bürgl.Hlüchftnmacher»no National-Garde. Wohnhaft am Iahrmarktplatz Nr. 2«?. ' Z. 359. (3) ^ Mahlmühl - Verkaufs - oder VcrpachsUllgs - Anzelge. Diese I '/2 Stunde von Laibach cntfcrnte, zu l Kleinlak bci Lufttyal an dl'l' Feistritz lieg^ndc, vor , drei Jahren nach dcm neuesten Geschmack ausge- - baute Mahlmühle, worin man wöchentlich 5 bis 6W Merling Getreide vermahlen kann, ist ein - Stockwerk hohes, lli Klafter langes und « Klftr. ^ breites, mit Ziegeln eingedecktes Gebäude, mit , drei Wohnzimmern, Küche, Schüttboden, Hof-!l räum, Stallung, Schupfe, Hausschmicdc und einer Wiese auf einem immerwährenden Wasser-8 stände. Dieselbe wird unter billigen Bedinguissen ^ verkauft odcr verpachtet. ^ Das Nähere erfährt man mün dlich, oder ar " ftankirte Briefe schriftlich bei der Frau Mario k. Leben, Polana - Vorstadt zu Laibach. l Mttz eig e. Eine große, schwcrc, ciscrne Gelr>casse nut s hr kunstvoll gearbeitetem Schlosse ist zu verkaufen. Das Nadere erfahr man denn Schlosscrmelster Rupnik, hin ter der Mauer. 3. Zttg. <2> Ill einct Atadt in Unterkrain ist eitt ;roßes Haus sawmt Zugehöt, welches in Nücksicht auf seine Lage und Localitätett u allerlei SpeculatioNrn bestens geeignet st, aus freiet Hönd zu verkaufen. Dießfätlige 'Auskünfte ertheilt das ^ei-ungsi Comptoir, die schriftlichen jedoch iur übet ftankirle Briefe. z. 39t)/ (2) Ein Hattsinstrucwr vird auf einer ^anddesttzlnig, m einet chönen Gegend Oberkrains, aufgenom-nen. Hierauf Refiectirende belieden slch )ie nähern Dlenstesverhaltnlsse in kalbach ?el Herrn Phlllpp Jacob Wallal, d, ln Kramburg aber bei Herr», l^ranz Krl^ i'p er einzuholen, und es wlrd demerks, l>aß die ln der Musik Unterricht ertheilen sonnenden/ den Vorzug genießen. 3^04. (2) ^ Venn Gefertigten in der Herrtt« gajse Nr. 21« ist M hal'en: Die ungemein schöne Seidenpflanze, die in jedem Erdboden gedeiht, braucht nur ein Mal gebaut zu werden; sie stirbr nicht aus, und ist von einem großen Nutzen Man kann dieselbe in Ablegern, oder »mm Glück zusammen, auch zu 3 ödet <> Stück erhalten, nebst vollkommenes An-welsuNg über deren Anbau und Gebrauch. Wer dleses Frühjahr die Pflanz baut, kann schon kommenden Herbst Scioe erzeugen. Älais Hnjsmanlt. Z. 3«6. (l) "" ^ In dcr Klel»!» ,md ^erckel''-schen Buchhandlung >st d,S so eben rl schi» n.'ne, besondels ndch durch dic heil Kastenzeit als trefflich? Erbauungsleclurc zu verwendende Wl>rt-chen zu «halten: an unsere Int. Eitte Reihe von tömisch-kntholiscken Kallztlvorträgen. gr. 8. Im netten Umschlagt'l'i o'icl'ils, :w kr KM. D ese rom hochw.Herin !>,.. Sttrtort, (5a>li<<" litenpliol, il, dcr Domkiol-c zu l^ratz ^edaltenen secds Plediqtcn (l.^l.mde lü-d Utiqlaube. 2. Gdtt einig Ul!d d.li.iniq, 3 die leiste »vll, 4, dc5 Menschen (^'schaffn,lg und Hl'mde.nali, I. t>^ Pesson des Erlösers u„d 6. das Wc,k Ves Erlösers) erntet«n bei einer grdninqlcn Volkbinenge den un^elhrill»^en Bei' fall, unb fliüden, aui viel'eilige^ Verla»gen gedruckt in Grc^lz l)isber eineN höchst bedielenden A'^say. ' Dle Frellüde cine, beseligenden Erbauui.qsl^lilre werden dicsc kleine Sammlung nicht ohne iüefnsdiauna aus deii Händen leqen. " " 3- 8U7. (2) /D^^W Directe Packet- und Dampsschifffahrt für "^ /V'^M^X Passaglerc und Auswanderer nach allen Häfttt ^^WM^MAmcrika's.am ^ und l^^jedcn Monates ^^MMH^D^Mjo wie nach Callfornlen, Büdausttalien, Brafi-km :c.; ,. Platz iolj Thlr., 2. ^latz 45 Tl)lr. preuß Court.; Familim und Kmder Prciserlnäßiqinic;, alles mit vollständig gutcr V^rpft^lln^ vom Hafen an, und frci Ocpack. SchiMarten sind wenigstens -l Woclicn vorhcr zu löjen, Genaue Instruction über Neisc nach ?lmerika für ^' si. ^. M. zu haben, und briefliche Anfragen, wie Gelder franco cmzllselldei,.. Im verflossenen Jahre expedirten wir 208 Schiffe lnit ^,<)4? Deutschen glucmH und zufrieden nach Amerika, unter gesetzlicher Autorität. Wien, im Februar 1849. I 0 h ll OrciS , Ndrdamcrik. A.Mawls'(5omp:o'l, T^itt^r-Hof, am Grabe«. 135 ö 402 (2) Kundmachung der ersten dirßjä hrl gen Vertheilung der Elisabeth Freiinn von Sa lv ay'schen Armenstiftungs-Interessen im Betrage von «95 st. — Vermög Testaments der Elisabeth Freiinn y. Salvay, gebornen Gräfin v. Duval. . Laivach 23. Mai l?98, sollen die Interessen der von ihr errichteten Armenstlfcang von halb zu halb Jahr, mit vorzug weiser Bedacht-»ahme auf die Verwandten der Gtlsterinn uno ii)res Gemahls, unter die wahrhaft bedürftigen und sturgesiltetcn Hausarmen vom Adel, wie allenfalls zum TtMe unter bloß nooilltirte Personen in Laibach, jedesmal an dle Hand vertheilt werden. — Diejenigen, welche vermög dieses wört> lich hier angegebenen Testaments eine Unterstützung a«s dieser Armenstistung ansprechen zu können glauben, werden hiemit erinnert, ihre an das hohe l. k. illyrische Gubernwm stylisirlen Bittgesuche um einen Antheil aus diesem jetzt zu verthellen-den Ttistungsintcressen.Betrage pr. 895 fl. li.M. bei dieser Armeninstituts-Üommission binnen vier Wochen einzureichen, darin ihre Vermögen s-verhültnisse gehörig darzustellen, insbesondere ihre Einkünfte uU0», bezüglich oeö vlltauflel, Wal0anll>e«lb ü l»lib, pelu. 20 fl., sell 2a ^.in.er lttol auf der, im Grundbuch« des Guleö »Kl'll)r!.liüchkl «,,l> 'liccis. Nr. 25 vorkommenden Halb-riube inlal ulilien Forderung, hierorts überreicht, rvor über die i.'gsa^ung aus b«n »9. Juni d. I., >rüy 9 Uhr anqeoidnet worden ist. Dieses Oezilksgerichl, dein 0er Äu'enltiall der ittetlagien unblkannl l>t, unc d^ sie sich auch außer den t. k. Landen aushalten lönnle, hat zu deren Vertheidigung den Gregor ^Kli« von Pr«> rrj, zum 6uralor aufgestellt, mit welchem oiese Rechib satt,« nach Volsch,ift der allgemeinen G. O< auSg«lühil und el.lichieden werden wird. Dessen wird die Beklagte zu dem <5n>, «rrinnen . damit sie zu dieser Tagsalzu.,^ tmwebtl selbst zu ersch^lne«, oder dem aufgeslelNeil Kurator ihre ittehelie an dieHand zu geben, oder clNtM andern Sachwalter aufzustellen, und ihn dem Gerichte namhatt zu machen, überhaupt al»er in dieser iiiechlssa» ch« g«nchlbulduungsmäßig einzuschrcilen wissen möge, w»dng«nö s>« sich hie nachly.ll'gen Folgen ih,er Verab» saumung selbst ^uzusch.eibln hubt« würde. H. K. B«zi»ksg«richt Egg und Hreutberg am 2». Jauln» >Ü<9. 5 3g7 (i) Nr. 2?3. Edict. Von dem k. t-Bezirksgerichte Egg und Kreutberg wi>. dck.m.l uneben'. Es habe Georg Sarnik von Kerilm,, als <älsslü,Hr d«g Johann Kompare von Us«. ii,e. dle Klage auf "nerkennung des EigtnthumeK o«r lür dl.unbekaiml wo besindlich. Maua Kompare. mil Hthelmä Peutz von liustlhal, wohnhaft zu Lalbach am allen Mattte Nr. »35, als ^essionar des Joseph Schitlnig von Großlupp, gegen Johann Novak von Slappe, wegen schuldigen 167 ft. M. M. e. ». e., aus dem Vergleiche lj<1n. 7. Aug. »8^7, Z. 34^, ln die Fellbietung der, dem Letzlrrn gehövlgen, zu Slappe Haus-Nr. 33 liegenden, der Herrschaft Kallenoiunn »uli Urb. Nr. 4«'/» dienst» d^ren, laut SchatzungbprotocoUes 66». ,3. ^ovem« der v. Z., aus 9l5 fi, ää kl. M- M. bewerlheien Ka>,che ,amml ?ln- und Zagehör gewilligt, und zu die em Ende dle dm Tagia^ungen, alb: den 2^, März, 5^,. Ap.il und 2l. Mal ,649, zedesmal früy von !, bls 12 Uhr in loco klappe mlt dem Anhange anberaumt, daß die feilgebotene Realität bei der ilen und 2l«n Tagsatzung nur um oder über den Schaz-zungHwerlh, bei der 3l«n aber auch unl« demselben yin^angegeben n»eld«. ^chatzungbplvlocoll, GrUndbuchsertract und Llci« la!ivl'.bte0lngnlsse tonnen tägllch zu den gewöhnlichen Aln.bstunden hlerovls eingesehen weiden. K'K. Üic^ilkSgetichl UNigebung l!a»büchs am 27. -Oe^embcr »Ü48. Z. 375. (3) Nr. 5?69. E d i c t. Vom k. k. i^egillsgelichte Umgebung liaibachs wird hiemil betannl gemacht: Es werden in der Ereculionssache des Lucav Tschede,ch von Laidach, Lapuziner-Vorstadl Nr. 55, ^,egen Mlchacl Iatl'pp von ^eschza, wegen schuldigen l^i fi. 2? tr., dle dem lictzlern gehörigen, gerichtlich ^us50sl. M. M. bewe,thelen Fährnisse, als -. l Pferd, » I^uh, eln beschla^enel Delchselwagen, vcraußeri, wozu dl«i TelMlne, und zwar: der erste Termin aus dcn »2. März, der zweite auf den «2. April und cel diMe auf cen 2^». ^lpnl in lo.,0 I^schzü mit dem ^cisatze festgesetzt weiden, daß diese HahlNisse bel der l ten und 2ien ^eilbieiung nur um den obige:» Schaz. ^in^öweliy olll darüber, bei der dritten aber auch unl»l demselben gegen sogleich bare Bezahlung wer. oen hinlaiiglgeoen werden. K. K. ^>ezllkbgettchl Umgebung Laibachs am 8 Jänner I849. Z 364. (») 3tr. 248. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Radmannsdor» wird hltmil allgemein vtkanm gemacht: Es habe Georg Htarre von Poojllle, durch jeinen Machthaber Herrn zranz Merüusch, bei demlelben die Klage auf a5 Starre',chen 23. E d » l t. Vom Bezirksgenchte Seisenberg wild hiemlt V«° kannl aemache: Es iel) über Eulschrelcen deg Anton Tkufza von 'I'l'«l)N2^l)rl'^2, d«e Hinlelrmia, der Ainortlsiiuiig el»e» ob der ^lnhalbhube Rectt< Nr. 353, sammt Wob" und Wll rhschaslsqebälloe» Nr. 3 zu Drejchbüchel (. 1 i-uli-nuA<,l-,'5»), j" oandei, de3 Herrn Carl Möglltsch a^l) dem Hchulbschelüt . 7. Mn l79^,, laut Eal). duchS der H^üsch^N ^eirelb» g lomo VM, Hol, ^^) oerg.lnott»'» ^ürder>s"g pr. /0N fl. bewllllget woiden >>s wird dtther ^ur Anmeldung der auf diese Tabu!arfordelU»g machen 4U wollenden Änsplüche ei"« Frl,t von e,!>enl I^hre, 6 Wochen, 3 Tagen, von dem umergesetzell ^age gerechnet, mir dem Beisätze bc, stonmi, das;, wenn dmneu diesem Termine mcht be kcliint gen'ordcn wäiv, daß der Glanblgcr noch l,m i!eben sey, oder li^ch lhm Erben uoch^ndc» sey/n, a>,' weiteres ^nla:,a.l>n oeö OblNqenc,ülNen zene a/d..ch^ Vermerku^g g.lo'chc ,','erden ivürde. Bezirksgericht Siisenderg den l8. Iäuner 181!.'. d- 349. (3) ^ir. U47. E d i « t. Alle Jene, welche auf den Verlaß deechlk>gel' tend darzuthun, als w drigens sie sich die Folgen d.'s §. 8l4 a b. G. B. !rldst zuzuschrliben h.'ben wcrvei,. K. K. lLezilksgericht Umgebung Laibacks ^ >4. Februar »849. Z. 34». (2) In der Ignaz Al Kleinmayrsch" Buchhandlung inl! aiva ch lst so eben eingetroffen und zu haben, der erste Band von Denkschrift über die October - Revolution in Wie». Ausführliche Darstellung aller Ereignisse vor und seit der Katastrophe an den 2aborbrücken, der Ermordung des Kriegsministers Lat our und der Belagerung bis zur Einnahme von Wien, sammt den daraus entspringenden Fola.cn. Von Vber-Gfjhierett des damalige,! National- garde ^ Vbet - Commando, von Augenzeugen und aus ärmlichen Duellen geschöpft, unter Mitwirkung des Herrn f. e. """!"'m Platz.Hanplmaiu,^ U'id prov. Platz.Euxnn^od"''"' " z. Ode .Commaudo, Sicrelärs des großen V0l,a!gardt :c. »ti dann nach eigenen Erlebnissen >n>d üttch V^ Chefs und l»«l Illtu« des i)i. O. Ober»ltommanbaoleni der Hetren Platz-Osfiz 5; I. Saazer, M< W. Ol^erlieut.nant ,,»d Ei^'edils D>' reltors deS Ober. Commando; j^. Wei s:e » berge>', Adllltanten deS Bürger. NegillieNcs. Co>lltll^<'dc»"^>'l F. Kr!0th, Hallpt!ua>n,S und Pi^i'it'ent.'l, de< .^>»e^ qet-lchteS; S Sv>l)i'ltl, N M. ?lrtil!erl,-ComM<"" oanten; F. Grimm und ^laschs,, ii? (". ^be'' WUmando-Casnere; der N. G. Be^.rls. Chefs U"° anderer Ossi^lere, Verioaltuugsrätde il. Verfaßt von Nationalqarde . Pl«tz » Ober!ie»te,,>int und i)rdonn<"'^ Officier re,m Odel'Comm,"do. Milgli'de 0es aro^, Vcrwalluna«r>>thes der WienerNatioi^lq^rde; h. <3"^t D,rec Ehrei,. !V?< ^".. ?«r k. t. Aladcmlt. und m.hreler g. G,stUschafl<" "' gliede :c. Wien, l 849. Preis und Erscheinen. das ganze Werk erscheint in vier Tdeile" ' ciroß Qctaoformat, in elner kufiag, von i0,l>00 E^'' plarei, bis Ende Februar. Der erii? Theil »I b."'^ .'rlchienen, der jwe,le Theil erscheint Anfangs, ^'' ^n. Tdeil am 20.. der v,erte Thell an, 28-Februal lo ^' Pränumerat'oKs - Pre,S bei Empfang des ">^ Thei'S you l32 Selten ln grost Octa? «Nls scb^ ^ Drlick'V^llii, »st lmqebunden 5o kr. C> M.; '" ^„ amnem Umschlaae broschirt 33 tr. C. M U'l ''^ Theil; für alle vier The,le ungebunden l fl. 4» brosch.lt 2 ss., stebttnben 60 kr. C< M. mehr- ^, ElNjelrle Theile broschltt obn«Pränumer«tion 'ii tr. Pracht-Er, Molare. „ Pränumerations ^ros be, Empkmft des ^„de/ T!)e,!eH, auf starkem Velin Parier mit bill«.!"-" ^,,, slir alle o,cr Tl>clle uigebuiiben 5 fl C. M>' ^^^s« den nach Masigade deS eleaanlen Einbandes »m j> .0., , fl. b.S ><> fi. C. M. ^. ^a"'" V^l, der Pracht-Ausgabe erscheinen '" ^^M' s!i,r 159 Exemplare, wovon die Half« bere'ls g men lit. ^ , , ,c DN'^^ Bel Abnakme von <0 Ere.ttvlaren a >l ^^ Velin erfolg direct vom Verfasser das ll. ' > H^lfgabe. , ««.«.,?< a>n '^^^ "Mic dem Erscheinen des v.erten The.les ^^ ^, Februar ir.tt der Ladenpre.S pr. 3 fi-