Gesetz- »Mb Verordnungsblatt für das österreichisch-iltirische Rüstenlanll, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reich-unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1869. XI. Stück. AuSgrgeben und versendet am 19. Mai 1869. 14. Kundmachung der k. k. küstenl. Stattbalterei in Triest vom 6. Mai 1869, in Betreff der Ausnahme der einjährig Freiwilligen, sowie rücksichtlich der Prüfungen der Aspiranten zum einjährigen freiwilligen Dienste nach §.21 des Wehrgesetzes. Zufolge einer vom k. k. Reichskriegsministerium in Betreff der Aufnahme der einjährig Freiwilligen erlassenen Erläuterung, wurde diese Ausnahme nur für die mit 1. März d. I. begonnene Präsenzdienstperiode der einjährig Freiwilligen geschlossen. Es unterliegt daher die fortdauernde Aufnahme der einjährig Freiwilligen unter den gesetzlichen Bedingungen keinem Anstande, nur dürfen sie gegenwärtig zum Präsenzdienste nicht nicht herangezogen werden, sondern haben denselben mit 1. Oetober 1869 oder jenes Jahres, welches sie nach §.21 des Wehrgesetzes selbst wählen können, zu beginnen. Das k. k. ReichskriegSministerium hat ferners im Einvernehmen mit den betheiligten Landesministerien folgende Bestimmungen getroffen: 1. Damit namentlich jenen Aspiranten zum einjährigen freiwilligen Dienste, welche den Zur diesjährigen regelmäßigen Stellung verpflichteten Altersklassen angehören und in Erman- 14 gelang der vorgeschriebenen Stndien-Zengnisse den Nachweis der höheren Bildung dnrch Ab-legung einer besonderen Prüfung zu liefern haben, hiezu noch vor dem Beginne der Stel-Inngs-Periode die Gelegenheit geboten werde, sind die Prüfnngs-Commissiouen bei den Trnp-pen-Divisions-Commanden erneuert zu activiren. 2. Die Prüfungen finden monatlich wenigstens einmal statt. 3. In Hinkunft hat bei diesen Prüfungen das nachfolgende Programm zur Richtschnur zu dienen,,. 4. Aspiranten, welche den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dnrch Zeugnisse von ausländischen Unterrichts-Anstalten liefern, haben ihren Gesuchen das neueste Programm oder Statut derjenigen Lehranstalt des Auslandes beiznschließen, an welcher sie zuletzt stndirt haben, und deren Zeugnisse sie beibnngen. 5. In Beziehung auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährigen freiwilligen Dienste werden ferner der Prakticanten - Cnrs der niederösterreichischen Landes-Ackerbauschule in Großan und die Handels-Akademie in Pest als den Ober-Gymnasien oder Ober-Realschulen gleichgestellt betrachtet. Aspiranten der bezeichueten Ackerbanschnle haben dnrch Zeugnisse dieser Lehr-Austalt dar-zuthun, daß sie den Praktieanten-Cnrs vollständig absolvirt und die vorgeschriebenen strengen Prüfungen über die vorgetragenen Gegenstände mindestens mit gutem Erfolge abgelegt haben; die von den absolvirten Zöglingen der Handels - Akademie in Pest beigebrachten vorgeschrie-ticitcu Zeugnisse müssen von dem, den jeweiligen Prüfungen beiznziehenden Schulen-Jnspector gegengezeichnet sein. In Folge dieser Bestimmungen werden vom Mai d. I. angefangen die Prüfungen der freiwilligen Aspiranten bei dem k. k. Militär- und VII. Trnppen-Divisions-Commando in Triest wieder ausgenommen, u. z. findet der nächste Zusammentritt der Prüfungs-Commission Freitag den 28. Mai statt, sodann aber am letzten Donnerstag jeden Monats, oder falls ans denselben ein Feiertag fällt, am nächsten Werktage. Da die Commission nur bei Vorhandensein von Bewerbern zusammeubernsen wird, so müssen die Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung wenigstens 48 Stunden vor dem an-beranmten Termine bei dem k. k. Militär-Commando einlangen. Ohne einen weiteren Bescheid abznwarten, erscheinen die Aspiranten sodann am Eingangs festgesetzten Tage, versehen mit dem, auch die Personsbeschreibnng und die Naüiens« Unterschrift des Betreffenden enthaltenden, von der politischen oder Polizei-Behörde beglaubigten Identitäts-Zeugnisse, u. z. um 9 Vj Uhr Vormittag in der Militär-Commando-Kanzlei, wo sie der Prüfung unterzogen werden. Dies wird hiernit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Moering rn. p. Fcldmarschall - Lieutenant. Programm für die Aufnahms-Prüfung einjährig Freiwilliger. I. Die Prüfungs-Gegenstände sind folgende: A. Mathematik, und zwar: a) Algebra b) Planimetrie und c) Stereometrie; B. Geschichte, C. Geographie, D. Latein und E. eine zweite der lebenden Sprachen der österreichisch-ungarischen Monarchie oder statt einer dieser Sprachen französisch oder englisch. Statt der Stereometrie können sich die Aspiranten nach freier Wahl aus zwei der nachbcnannten Fächer und zwar: aus der kaufmännischen Arithmetik, Naturgeschichte, Physik oder Chemie prüfen lassen. Wer sich auö der kaufmännischen Arithmetik prüfen läßt, ist aus der speciellen Geographie der österreichisch-ungarischen Monarchie mit überwiegender Rücksicht auf Handel und Gewerbe und deren Statistik zu prüfen. Wer sich den Prüfungen zn D oder E nicht unterzieht, kann für jede derselben aus einem der im Alinea II. bezeichneten Gegenstände sich prüfen lassen, wobei die Wahl des Faches soweit unbeschränkt ist, als der Betreffende statt der Stereometrie nicht schon zwei dieser Gegenstände gewählt hat. II. Was den Umfang der Anforderungen in den einzelnen Gegenständen betrifft, so wird verlangt: Algebra: bis einschließlich der Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten: Planimetrie: mit Inbegriff der Haupteigenschaften der Kegclschnittslinien; Stereometrie: vollständig; Geschichte: Kcnntniß der Hauptbcgcbenheiten der allgemeinen Weltgeschichte bis zum Zweiten Pariser Frieden; nähere Kcnntniß der Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie; Geographie: allgemeine Kenntuiß der mathematischen und physikalischen Geographie; dann der geographischen Verhältnisse der fünf Wclttheile; besondere Kenntnisse von Mittel-Europa und specielle Geographie der österreichisch-ungarischen Monarchie; Latein: Uebersetzung eines Themas ins Lateinische; Exponiren, auS SalustuS oder Cäsar: Naturgeschichte: übersichtliche Kenntniß der drei Naturreiche; Physik: Kenntnisse der wichtigsten Lehren; Chemie: Kenntnisse der elementaren Grundlagen mit Berücksichtigung ihrer Anwendung auf die wichtigsten Gewerbszweige. III. Die Gesammtprüfung ist in der dem Aspiranten geläufigsten Sprache vorzunehmen, in welcher eine gründliche Kenntniß der Gramatik, sowie die Fähigkeit über ein gegebene-Thema einen orthographisch-fehlerfreien und gut stylisirten Aufsatz zu fertigen verlangt wird. Die von dem Aspiranten geforderte Kenntniß einer zweiten Sprache (zu I., E) ist durch richtiges Uebersetzen eines Themas aus dem Buche und nach dem Gehör darzulegen.