^l-. 163. Donnerstag den 17. Juli 1851 3. 368. (2) Nr. 515. L. 5cli. ö. j Concurs-Verlaut da rung. An der 4. Classe der Normalhauptschule m Pancsova, in der k. k. Militärgränze, ist eine Lehrerstelle für das Zeichnen und die technischen Gegenstände mit dem Gehalte jährlicher Vierhundert Gulden, und dem Vorrückungsrechtc m Fünfhundert Gulden CM. zu besetzen. Zu diesem ^e-hufe wird in Folge eines Erlasses des h. k. k. ^il-msteriums für Cultus uno Unterricht vom F. d. M Z 6268/30, fur diese Lchrerstelle der Concurs am 28. August d. I. auch an der hierortlgen Normalhauptschule abgehalten werden. Die kompetenten haben nebst den sonst erforderlichen Kenntnissen und Eigenschaften insbesondere die vollkommene Kenntniß einer slavischen Sprache auszuweisen, indem fie sonst zum Concurs nicht zugelassen werden könnten, sich zwcl Tage vor der C^ncursprüfung bei der hierorugcn k. k. Normalhauptschuldircction gehörig zu melden und ihre an des hohe k. k. Kriegs-Ministerium zu stylisirendcn Gesuche zu überreichen. K. k. Landcsschulbehö'rde in Krain zu Laibach am 10. Juli 1851. Gustav Graf v. Chorinsky rn. p. Statthalter. Z. 365. » (I) Nr. 11282. Concurs-Kundmachung. Im Bereiche der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Karnten und Krain ist eine Amts-Offizialen-Stelle mit dem Iahrröge-halte von Vierhundert und fünfzig Gulden und der Verbindlichkeit zur Leistung einer Caution im GchaltSbetrage in Erledigung gekommen, zu deren Besetzung der Concurs bls letzten Juli l. I. eröffnet wird. Die Bewerber um diese Dienststelle, oder im Fallt durch die graduelle Vorrückung eine Amts-Offizialen, Stclle mit 400 st. in Erledigung kommen sollte, auch um eine solche Dien. steSstclle, haben ihre mit der erforderlichen Nach-weisuug über ihre bisherige Dienstleistung, tadellose Moralität, Ausbildung im Gefälls-, Mani> pulationS-, dann Casse-und Rechnringsgeschäftc, insbesondere über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung aus der Warenkunde versehenen Gesuche innerhalb obiger Frist im vorgeschriebenen Dienstwege an diese Finanz »Landes - Direction zu leiten, und zugleich darin anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten in diesem Finanz-Gebiete verwandt oder verschwägert sind, und auf welche Art sie die vorgeschriebene Caution zu leistcn vermögen. Gratz am 27. Juni 1851. Z. 355. li. (3) Nl. 12650. Concurs-Kundmachung der k. k. steirisch-il lyrischen Fin anz- Landes-Direction. (wegen Besetzung einer Stcueramts-Offizialen-Stelle mit 400 si. Gehalt.) Das k. k. Finanz-Ministerium hat mit Entscheidung vom ,2, Juni 1851, Z. l?769, für das k. k. Steueramt »Umgebung Gratz« eiinn zweiten provisorischen Amts-Offlzialen, mit dem Gehalte jährlicher Bierhundert Gulden ln CM. und der Verpflichtung zum Erläge einer Dienstes-Caution im Gehaltsbctrage bewilligt. Diejenigen, wclchc diese Stelle, oder für den Fall, als ein bisheriger Steueramtsoffizial mit 400 fl. Gehalt nach Gratz übechtzt würde, eine provisorische Amtsofflzialenstelle im Krone lande Steiermark überhaupt erledigt werden würde, diese, oder endlich für den Fall, als ein Assistent Offizial werden würde, eine Assi-stcntenstclle mit 300 si. zu erhalten wünschen, yaben ihre gehörig belegten Gesuche durch ihre unmittelbar vorgesetzte Behörde bis längstens 31. Juli 1851 an die k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Gratz zu leiten, Uüd in dem Gesuche genau und deutlich auszudrücken, ob sie für den zweitcrwähnten Fall eine provisorische Amtsoffizialen- oder Assistenten - Stalle wo immer im Kronlande Steiermark, oder nur in bt-stimmten Orten oder Bezirken wünschen. Es sind in dem Gesuche die bisherige Staats- oder sonstige Dienstleistung, die zurückgelegten Studien, Sprach - und sonstige Kenntnisse, das Alter, die Kenntniß im Steuerwesen, und d>e Fähigkeit der Cautionsleistung nachzuweisen. Eben so ist anzugeben, ob und in welchem Grade Bittsteller rmt Steucrbeamten im Kronlande Sterermark verwandt oder verschwägert ist. Gratz am 20. Juni 1851. Z. 362. «. (2) Nr. 1328«. Concurs< Kundmachung. Im Bereiche dieser Finanz - Landes - Direction ist eine Kanzleiassistentenstelle mit dem Gehalte jährlicher 400 ft., und eine derlei Stelle mit dem Iahresgehalte von 250 si., in Erledigung gekommen. Die Bewerber um eine oder die andere dieser Dienstes-Stellen, oder im Falle durch die graduelle Vorrückung eine Kanzleiassistenten - Stelle mit dcm Gehalte von 300 si. erledigt werden sollte, um eine derlei stellen, haben ihre, mtt den Beweisen üocr die zurückgelegten Studien, bisherige Dienstleistung, über die Kenntniß dcr Gefalls-, Casse- und Berrechnungs- Vorschriften und all fällige Sprachkcntttnisse belegten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege b is längstens letzten Juli bei dieser Finanz - Landes - Direction zu überreichen. Zugleich ist darin anzugeben, ob Bittsteller, und in welchem Grade, mit eincm Beamten im Bereiche dieser Finanz - Verwaltung verwandt oder verschwägert ist. Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für EteiermarL, Kärnten uno Krain. Gratz am 1. Juli 1851. Z. 354, 3. (2) Nr. 12008. Concurs-Kundmachung. Bei dem unter die Gefälls-Hauptämter der zweiten Gefälls - Classe ungereihtcn Hauptzollamte in Pettau kommt die Stelle des Einnehmers mit dem Gehalte jährlicher Neunhundert Gulden, dann dem Genusse derNatural-Wohnung, oder des systemisirteu Quarticrgcldes und der, Verbindlichkeit zum Erläge der Dienst - Caution im Betrage des IahrcsgetMes zu besetzen. Die Bewerber um dleie Dienstesstelle haben ihre gehörig oocumentirten Gesuche, worin sich über die zurückgelegten Studien, über die vollstreckte Staatsdienstleistung, über die Kenntnisse der Zoll-,Manipulations-, Verrechnungs-, Gefallsund Cassa-Vorschriften, dann über den Besitz der Warenkunde und über tadellose Moralität auszuweisen ist, bis längstens 10. August l«51 bei der Cameral-Bezirks-Verwaltung in Marburg einzubringen, und darin zugleich anzugeben, ob und ln welchem Grade dieselben mit einem Beamte» des steirisch-lllirischen Finanz-Gebietes verwandt oder verschwägert sind, und auf welche Arc sie die vorgeschriebene Caution zu leisten vermögen. Von der k. k. Finanz-Landes'Direction für Steiermark, Karnten und Kram. Gratz am 27. Juni 1851. Z. 363. 2 (2) LicitationS - Kundmachung. Die hohe k. k. General - Bau-Direction hat mit Erlasse vom "/,« Juni 1851, Z. 3618^3, die Versicherung des linken Bruchufers im Gurkfelder Savedurchstiche, im Dist. - Zeichen XIIH2 - 3, genehmiget, und die löbl. k. k. Landeöbauoirec-tion für Kram dem zu Folge mit Decret vom "/^. Juni 1851, Nr. 1829, eine Licitations-Veryandlung hierüber angeordnet. Dieselbe wird am 21. Juli d. I. Vormittags um 9 Uhr beginnen, und vor der k. k. Bezirkshauptmcmnschaftö , Erpositur zu Gurkfeld nach Einheitspreisen abgehalten werden, wobei die einzelnen Erfordernisse, und zwar: 119°-5'-3" Cubikmaß Erd- und Schotterauö. Hebung mit Inbegriff der soglei-chen Wiederanschüttung » Cud." .......2si. !2kr. 41° - V - 11" Cubikmaß Schotteranschüttung mit gehöriger Stampfung in U" Schichten ä . . 2 fl. 40 kr. 383 - 2' - 10" Cubikmaß Grundwurf aus min. bestens V5 bis 2 Cub. Schuh mächtigen Steinen sammt Ausgleichung u . . 14 st. 8 kr. 1051" - 4'-0" Quadratmaß Taludpstaster aus 10" - 12" tiefgreifenden, an ihren Stoßfugen passend abgear» beiteten Bruchsteinen i« 3 st 16 kr. im approximativen Gesammtaufwande pr. 9232 si. 33kr.auögcboten und an den Mindestfordernden hintangegeben werden. Die Ratification wird sich auch im Falle dcr Erstehung unter dem Auöruföpreise vorve-halten. DleUnternehmungslustigen welden hiczu mit dem Beisatze eingeladen, daß die bezüglichen ^citations- und Baubedingnisse, dann das Bau-Dcvis und die Pläne be, der k. k Be« zirkshauptmannschafts- und Savebau-Expositur zu Gurkfcld in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. Jeder Licitant hat vor Beginn der Berstet-gerung 5S der ganzen genehmigten Bausumme als Radium zu Handen der Licitationö-Com-nnsswn zu erlegen, und er muß, im Falle er Erstehcr verbleibt, dieses Vadium sogleich auf 10A des Erstehuugsbetrages ergänzen und als Caution deponiren. Bis zum Beginn der mündlichen Ausbietung werden auch schriftliche Offerte angenommen, welche vorschriftsmäßig verfaßt und mit den vorgeschriebenen 5Lgen Vadium belegt sind. Mit Beginn der mündkchen Ausbietung wird kein schriftliches Offert, nach Schluß dieser aber überhaupt kein Anbot mehr angenommen. Bei gleichen schriftlichen und Mündlichen Bestboten hat der Letztere, bei gleichen schriftlichen aber derjenige den Vorzug, welcher früher ein? gelangt ist, und daher die kleinere Post-Nr. tragt. K. k. Savebau-Expositur. Gurkfeld am 9. Juli 1651. Z. 358. u (2) Nr. 2680. Edict. n ^-/'^ ^andesgenchte Laibach wird in Gemaßhett der Art: IX u. X der Notariats, ordnung v. 29. September 1850, Nr. 366, be-annt gemacht^ daß in Folge h. Minist. Erlas-'55'«^, ^" ^'°N und Verordnung des r. t. Qberlandcsgerichtes v. 22. Mai 1851, Z. 1960, die prov. Notariats - Kammer für daö Kronland Krain constituirt sey, daher alle das Notariat betreffende Eingaben an dieses k. k. Landesgericht als. prov. Notariats-Kammer geleitet werden mögen. K. k. Landesgericht, als prov. Notariats-Kammcr, Laibach am 8. Juli 1851. 390 Z. 356. 3 (2) Nr. 12479. Kundmachung. Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Kärnten und Kram wird in Folge hohen Finanz Ministerial-Erlasses vom II.Iunl 1851, Z. 18906, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in den Kronländern Steiermark, Kärnten und Krain bestehenden, in dem Verzeichnisse dieser Kundmachung genannten Weg-, Brü<-cken- dann Uedcrfuhr- und Linienmauthe für die Jahre 1852, 1853, 1854, und zwar entweder für alle diese drei Mrwaltungsjahre, oder für die Jahre 1852 und 1853, oder für das Jahr 1852 allein, vom 1. November 1851 angefangen, im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden. Unter gleichen Bestimmungen wird zugleich die Pstastermauth der Stadtgemeinde Gratz, vereint mit den Gratzer Linienmäuthen mit dem in dem Ver« zeichnisse dieser Kundmachung bestimmten Ausrufö-preise auf die für die Linienmäuthc bestimmte Zeitdauer zur Verpachtung mit dem Beisatze ausgeschrieben, daß sowohl die städtische als auch die ararische Mauthgedühr zusammen nur Einmal und zwar bei dem Eingänge für den Eine und Ausgang zugleich, also mit dem doppelten Betrage eingehoben werden. 1. Die Versteigerung wird bei derselben Tagsatzung für die einjährige, dann für die zwei- und dreijährige Zeitdauer abgehalten, und im Falle eines günstigen Erfolges für die längere oder kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufs-preis sich als der vortheilhafteste darstellen wird. 2. Aus dem anliegenden Ausweise sind die Namen der Hauptstationen und der ihnen zuge-theilten Filial-Elnheoungen (Wchrmauthen) die Anzahl der Meilen und Brückenclaffen sammt dem Ausrufspreise zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch der Ort und Tag angegeben, an welchem die Versteigerung einer jcden Station vorgenommen werden wird. 3. 3u diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Gesetzen zu solchen Ge schäfttn geeignet, die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande, und von Mauthpachtungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sino. 4. Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgebers bei der Commission vor der Licitation ausweisen, und diese ihr übergeben. 5. Den Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer Station, oder mehrerer Stationen zusammen in einem Complex«?, in so ferne sic bei derselben Tagsatzung ausgeboten werden, was aus den. in dem §. 2. bezogenen Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf die im §. 8 bezeichnete Art vorläufig die Caution für alle jene Mauthen, für welche der Ge-sammtanbct gestellt ist, erlegen. «. Ebenso ,st gestattet, schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mauthen einzureichen, und zwar auf sie Pachtung bloß einer, oder mehrerer Stationen in einem Complex?, in so fern dieselben bei derselben Tagsatzung versteigert werden, wobei der Offerent auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, für den er den Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend einer Station überlassen werde. Die Staatsverwaltung behalt sich vor, je nach dem Ausschlaqe dieser Packtverhandlungen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mäu-the oder jene der Licitation für größere Complexe zu bestätigen. 7. Bei den schriftlichen, mit gehörigen Stäm^ peln versehenen Anboten istFolgcndcs zu beobachten: !,) Dieselben müssen mit dem zu Folge des §. 8 dieser Kundmachung als vorlaufige Caution sicher zu stellenden Betrage in Barem oder in Staatspapieren nach dem lctztbckannten bor-semäßigen Curse belegt, oder mit dem Bewiise, daß dieser Betrag bei einer Aerarial - Casse oder einem Gcfallsamte im Baren, oder in Staatspapieren nach dem Curswerthc erlegt, oder hypothekarisch - pupillarmaßig sichergestellt worden sey, daher, so weit es sich um eine hy- pothekarische Sicherste llung handelt, mit den die landtastlche oder glunddüchliche Pfandver-schrcibung enthaltenden Landtafcl- oder Grund-buchs-Ertracten uno der gerichtlichen Schätzungsurkunde der Hypothek versehen seyn. d) Dieselben müssen bis zu dem in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage dci der betreffenden Cameral - Bezirksverwaltung für die darin genannten Pachtobjecte versiegelt eingereicht werden. c) Die schriftlichen Anbote müsse,, den Betrag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von dem Anbotsteller mit dem Vor^ und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben dem Offerte ihr Handzeichen beizusetzen, und dasselbe nebstbei von dem Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungetheiltcn Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen, dem Gefallsarar zur Erfüllung der Pachtde-dingungen verbinden. Zugleich müssen sic in dem Offerte jenen Mit-offerentcn namhaft machen, an welchen allein die Uedergadc des Pachtodjectes geschehen kann. ä) Auf dem Umjchlage des Offertes sind jene Mauthstationen, für welche der Anbot gemacht wird, deutlich anzugeben. e) Diese Anbote dürfen durch keine den Lici-tatwnsbedingungen nicht entsprechende Clau-seln beschränkt seyn, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der Offerent die in der Kundmachung enthaltenen und die bei der mündlichen Licitation vorgelesenem, in das Licitationsprotocoll aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. s) Die schriftlichen Offerte können, so wie die mündlichen, auf cine t'llijahrigo, zwci- oder drei-jährige Pachtperwde, oder auf alle drei Jahre zugleich gestellt werden. z) Von Außen müssen diese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet seyn: „Anbot zur Pach. tung der Mauthstation" (hier folgt der Name der Elation). Ein Formular eines solchen Offertes folgt unten zur Einsicht. k) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte derEinreichunq für die Offerenten, für die Finanz - Landes-Direction aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von dem Licitationscommis-sär, welchem sie von der Cameral-Bezirksverwaltung, die sie in Empfang nahm, ver« zeichnet übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht. Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbieter erscheint, so fern dieses Bcstbot den Ausrufö-preis erreicht oder überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. Hierbei wird, wenn der mündliche und der schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für wclchcn eine vom Licitationscommissär vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8. Der Pächter hat zur Sicherstcllung seines Pachtschillings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder in dem vierten Theile dcs einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle muß der Pachtschilling monatlich voraus, im zweiten Falle nach Ende eines zcden Monats entrichtet werden. Diese Caution kann im Baren, oder in k. k. Staatspapieren nach dem letzten Course, oder mittelst Hypothekar-Gicherstellung geleistet werden. Die Einverleibung der Letzteren m den Grund« düchern oder Landtafeln geschieht aufKosten deS Pächters. Jeder Versteigerungslustige muß den sechsten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufö-preises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution (Vadium) erlegen,— dieser Erlag kann eben so, wie die oben erwähnte Caution selbst, im Baren oder ink. k. Staatspapieren nach dem letztbekannten Course geschehen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragma^ tical- Sicherstellungsurkunde mit Beibringung des Grundbuchs- oder Landtafel c Extractes und des Schatzungsactes eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden Kammerprocuratur in Matz, Laibach oder Rlagenfurt verschen styn muß. Zur Erleichterung jener bisherigen Mauth-pächter, die mitzulicitiren gesonnen sind, ist, wenn sie sich in keinem Packtrückstande befinden, und ihre Caution durch baren Erlag uder in Staatspapieren geleistet haben, unter der Bedingung, daß auf diese Caution bis zum Zeitpuncte der Versteigerung kein Pfandrecht oder Verbot von Jemanden erwirkt wurde, eine Erklärung genügend, daß sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftigen Verpflichtungen ausdehnen. 9. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als Vadium beigebrachte Gicher-stellung denen zurückgestellt, welche die Mauch nicht erstanden haben, drw. Bestbieter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändia,r werden. Die Richtigstellung muß vor d^r Uebergabe des Pachtobjtttes geschehen. II). Nachdem die Licitation einer Mauthstation geschlossen wurde, wird bis zu dem Augen« blicke, wo die Nichtannahme des Anbotes von Seite der competenten Behörde abgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen. 11. Die Ucoergabe dcs Gegenstandes der Pachtung geschieht nach erfolgter Bestätigung des öicitationsactes oder Offertes mit November 1851. 12. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepach« teten Station und der damit verbundenen Gebühren-Einnahme in die Rechte des Aerars. 13. Dort, wo Aerarial-Maulh«ebäude bestehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueberlassung derselben an ihn, ein besonderes Uedereinkommen gepflogen werden. 14. Die allgemeinen Pachtbedingungeu sind aus der Anlage zu entnehmen, die besondere» für die einzelnen Stationen eigens bestehenden Bedingungen können aber vor der Versteigerung bci der betreffenden Bezirksvcrwaltung in den, gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. 15. Die Licitationen beginnen immer pünct-um die zehnte Stunde Vormittags. Formulare eines schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endesgefertigter biete für die Pachtung der Mauch (folgt der Name der Station) für die Zeit vom 1. November 1851 bis Ende October 1852, oder vom 1, November 1851, bis Ende October 1853, oder vom 1. November 1851 bis Ende October 1854 den Iahres-pachtschilling von (Geldbetrag in Ziffern), das ist (Geldbetrag in Buchstaben), wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankün« digung und in den Contractsdedwgnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse den Betrag von.....Gulden ..... Kreuzer hs^ — oder lege ich die nachfolgenden Urkunden bci, welche die Hypothekar-Sicherheit im Betrage von ..... Gulden.....Kreuzer 39! nachweisen. (Sind die bezeichneten Documente anzugeben), oder legc ich die Caffequitt«ng über das erlegte Vadium bei. .....am.....1851. (U'iterschrift nach Maßgabe des§.7.) (Von Außen.) Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung ws Betrages im beiliegenden Gelde, oder der Obligation, oder des Betrages der zur Sicherstellung gewidmeten Urkunden (Offert für die Pachtung der Mauth) hier folgt der Name der Station. Nr. 12479. Allgemeine Pachtdeoingungen. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: Erstens, Dem Pachter wird das Recht emge-räumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebuhren nach den bestehenden Tarifen und Vorschriften ein-zuHeben. Der Tarif und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthoorschriften werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden. Zweitens. Bei den sogenannten Wehrmauthen oder Filial-Stationen treten die nämlichen Weg-mauthgebühren wie bei den Hauptstationen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstation umfahren, oder mit Vich um-treiben, das ist, solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpstichtigen Straße ablenken, und dieselbe hinter diesen Schranken wieder benü'tzen. Die Brückenmauthgebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nur in so weit einzuhebcn, als die mauthpflichtigen Brücken wirklich benützt werden Drittens. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schranken bäume und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aera-riums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem! bestreite, und sie in demselben Zustande, als ^ sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung i seiner Pachtzeit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchber geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diejem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht-zeir sich mit seinem allfalligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. Viertens. Der Pächter ist weder berechtiget, die ihm verpachtete Station in eine andere Ort« schaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigen» mächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere ^ Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsbe-hörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. Fünftens, Der Pachter ist verbunden, die Parteien anstandig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expcdiren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Vieh' treibern, die seinen Schranken betteten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bollete auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällöbehörde bestätigte und leserliche Gebührentabelle, an dem sichtbarsten und zuganglichsten Platze außerhalb des Einhebungslocales anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbcfolgung dieser Vorschrif ten verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl.. welche die Bezirksverwaltung von Fall zu Fall nach Umstanden bemessen wird. Sech st ens. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pachter überlassen; es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet werden, «ach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten, oder geschriebenen Bollete, wird der verweigerten Erfolgung einer Bolletc gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages corrigirte oder radirte Bollete der Partei gegeben werden. Siebentens. Wird von einem Pachter die Mauth in einem Falle abgenommen, in web chem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgelbes, unabhängig von jenen Strafen, diej ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten, ilchtens. Verweigert eine Partei bei Passirung des Schrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtiget, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, die sen Beistand zu leisten. Bei Eeparateilfahrten, so wie bei Extrapost-fahrten mit dem Stundenpasse ist die Gedühl erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. — Neuntens. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hierzu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtiget, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsüber-tretung betritt, das Sieben-und Einhalbfache der Gebühr als Sicherstellung dcr Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pachters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Ver-zehrungösteuer- oder Conttollsamte, oder dem nächsten für die Untersuchungen über GeMs-Übertretungen bestellten Beamten, oder, wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbcs^reibung aufgenommen, und über dieselbe weiter nach dem Gese^e vorgegangen. Die wegen den gedachten Gefällsverkm'zungen cinsiießenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, so weit diese Ko sten nicht von dem Beschuldigten oder Vcrur-theilten vergütet werden, dem Pachter zu. Zehntens. Die Entscheidung der, sich auf die Einhcbung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen dem Pächter und den Parteien sieht den Cameralbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Ge-fällsbehö'rden über alle Mauthangelegenheiten. je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündlich Nede und Antwort zu geben. Die Behörden sind berechtigt, ihn hierzu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbotcn, oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Camera! - Bezirks-Verwaltung kann binnen vier Wochen der Ne^ curs an die k. k. Finanz-'.'andesdirection und gegen Entscheidung der letzten gleichfalls binnen vier Wochen an das k. k. Finanz« Ministerium ergriffen werden. Eilftens. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der mit Verordnung des k. k. steirm. Guberniums vom 17. Juni und des illyr. vom 2 Juni und jene des k. k. illyr. Guberniums vom 12. Juni 1840, Z. 9210 und 14090, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwägen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Rader, und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pachter gleichfalls, entweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gefallsamte anzuzeigen. Zwölftens, Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. Drei zehntens. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pachter den Pachtschilling monatlich vorhinen zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu be« richtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pachtschillings zur erlegen kommt, und die spa« lessens bis 20. October 185» bei der betref« senden Cameral-Bezirkb-Verwaltung geleistet werden muß. Diese Caution kann im Baren, oder mittelst Hypothekar-Sicherstellung, oder auch in k. k. Staatscreditspapieren, welche nach den dießfalls bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, bestehen und eilegt werden. Zur Erleichterung jener Vetsteigerungölusti-gen, welche bereits Pachter einer Aerarial-Mauth sind, wird gestattet, daß in Betreff der-jenigen Personen, welche in dem Bereiche jener leitenden Bezirksbehörde, in deren Gebiete die Mauthversteigerung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Stattfindet, eine Mauth oder mehrere Mauthen bereits gepachtet, und ihre dießfällige Caution durch Erlag baren Geldes, oder in Staatspapietcn geleistet haben, statt einer neuen vorlaufigen Caution lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution voi-la'ufig als Fortsetzung für ihre künftige An» pstichtung ausdehnen Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtversteigerung ausgefertigte Bestätigung der competent?« Bezirks-verwaltung nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihn, bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von als ihm Caution dieser Mauthstation gewidmeten, amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner anderen Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauth-pachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Verstcigcrungs-Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegen, wärtige Pachtung vinculirtcn öffentlichen Obli« gationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hiefür erlegte bare Caution, u. dieEmpfangsbestätigung der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauvtcasse, wenn die dare Caution bei dem Tilgungsfonds frucht- ' bringend angelegt wurde, übergeben. Vier zehn tens. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial - Gebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wenn kein Hindetniß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. Fünf zehntens. Den Pachtschilling hat der Pächter aus seine Gefahr und Kosten, an die betreffende Cameralbezirks« oder Filialcasse zu .......abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens l am 10. eines jeden Monats zu bezahlen sind. 392 Wenn der Pächter aber mit einer Zahlungsrate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an bis zur Tilgung der rückstandigen Pachtrate vierpercentige Verzugszinsen, welche hiemit ausdrücklich bedungen werden. Sech zehn tens. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bei Concretal - Verpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu denConcretalpacht-Objecten gehörigen, jedoch selbststandigen Mauth-objectes durch ein Elementar- Creigniß, oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß nach von ihm rechtsbeständig zu liefernden Beweisen, durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtiget, eme angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgangenen Benützung des ihm entzogenen Mauthobjectes entfallende Pacht' schillingsquote nicht übersteigen darf. Als selbstständiges Mauthobject wird bei Concretal - Pachtungen jede Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Versteigcrungs-Kundmachung als eine selbstständige Station, und mit einem seldstständigen AuSrufspreise aufgeführt wird. Behufs der Ausmittlung der auf das entzogene selbstständige Mauthobject von dem Con-cretal-PachtschillingeentfallendenPachtschillings' quote wird gleich bei Ausfertigung des Vertra^ ges der für das gepachtete Concretal-Object gebotene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Gesammt-Ausrufspreise vertheilt. Hinsichtlich der Ueberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein Entschadigungs - Anspruch des Pachters begründendes Elementar- Ereigniß angesehen wird, und daß daher auck der Pächter aus Anlaß diests Eleignisses k«.ine Entschädigung anzusprechen berufen ist. Alle von dem Willen des Pachters abhängenden, daher durch scm Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtodstctes behebenden oder beschränkenden Umstände, sowie alle Zufalle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtodjcctes im größeren oder geringeren Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbstständigen Mauth-odjectcs nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigungsgesuche wegen cntgangc-ner Benützung dcr Pachtobjecte müssen während der peremtorischen Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirk die Mauthstation gelegen ist, überreicht werden, widr'« gens auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden wird. Siebzehnten ß. Für den Fall, wenn der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Borge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen , die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pachter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn der Pachter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, cs derGefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen , oder endlich auch den Pächter zugleich im anderen Wege zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jeden Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, uno der Oefarlsdehörde steht es zu, den abgeyenoen nebst den schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Caution, nöthigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen einzudringen. 'Henn del der in einem solchen Falle vorgenommenen Wiederoersteigerung cm höherer Pacht-schiüing erlangt werden sollte, oder wenn bei der aus Gefahr und Kosten des PächtcrS vor-genommenen Sequestration des Mauthgefälles ein den Pachtschillmg übersteigendes reines Mauihenrägmß sich ergäbe, so soll das Ge-fällsärar berechtiget seyn, diese Vortheile für sich zu behalten. ilchtzehntens. Dem Pachter, wie der Fi-nanz^anoesdirectlon steht, sosern während des Laufes der Pachtzelt eine Aenderung in den Bestlmmungen des Gesctzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltungsjayres frei. Neu n z eh nte n s. Das unterfertigte Licitations-protocoll vertritt die Stelle der förmlichen Con-tractsurkunde, und verbindet den Bestvleter sogleich vom Zeitpuncte der Unterfcrtigung, während für die Staatsverwaltung die volle Gültigkeit des Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt, und daher erst mit der an den Bestbieter erfolgten Bekanntgedung der höheren Ratification eintritt. Kann das Licitationspro-tocoll wegen Abwesenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestbieter verbliebenen Licitanten von demselben nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demselben die oberwähnte vorbchaltene Ratification, so wird auf dcr Grundlage des Offertes und der kundgemachten Pachtbedingungenein förmlicher Contract in zwei gleichlautenden Panen errlchtct werden. Sollte dcr Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unttrsettigen, so haben dk' mit §. 17 festgesetzten Rechte des Gesälls-arars einzutreten. Die Entscheidung, od dcr mündliche oder schriftliche Anbot von der com-petenten Behörde rcmsizirt werde, wird längstens bis zum Anfangslage der Pachtzeit Statt finden, und dem Pachter bekannt gegeben werden, bis wohin der Bestoirter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wenn mchrerv Personen zusammen Bestdic-ter sind, so haften sie zur ung^chellten Hand für die Erfüllung der übernommene» Contracrä-Verbindlichkeiten. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Halste kann nicht geltend gemacht werden. Zwanzigstens. Der Pächter lst verpflichtet, die für ein Pachtcontracts^Exemplar entfallende Stämpelgedühr sogleich bei der Bekanntmachung dcr erfolgten Bestätigung zu entrichten. Ein und zwanzigstens. Der Pächter hat nebst den allgemein kundgemachten Vorschriften und Tariffen auch die ihm bei der Lic-ta-tion vorgehaltenen und unter die Pachcungs-Bedingungen aufgenommenen Bestimmungen genau zu beachten, uno sich daher m»t Rückblick auf den chm eingehändigten Amtsunterricht gegenwärtig zu halten, das auch das «n die Schwemme und zur Tränke getriebene Vieh am Localfchranken, das zur Weide auf die Alpe gehen» de Vieh aber bei allen Mauthstationcn die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, daß die Fuhren mit Feuerspritzen oder anderen Feuer-> löschrequisiten, wenn sie bü einer Feueröbrunst ! verwendet wcrdcn, mauthfrei zu behandeln, und ^ d,e Fuhren zu Uferschutz- und NcgulirungS-Baulichkeltcn, den Fuhren zu Straßendauten gleich zu stellen sind. Auch sind dle ausländischen, leer zurückfahrenden Postpftrde mauthfrei zu behandeln. Eben so sind die k. k. Ober-Commissäre und Commissäre der Finanzwache, dann dle berittene Mannschaft der Finan,;wache mauthfrei, und cö kommt die den Holzfuhren zugestandene , Begünstigung auch den zum Gewervöbetrie- be nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zu Statten. Hinsichtlich der Begünstigung der Bewohner jener Orte, in welchen alle an Chausseen gelegenen Eingänge mit Mauthschranken umschlossen sind, wird sich auf das in dem Unterrichte citirte hohe Hofkammer-Decret vom 5. Juli 1831, Z. 18474, bezogen; übrigens wird bei merkt, daß die m>t allerhöchster'Entschließung vom !2. October 1825 ausgesprochene Befreiung der Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder, nunmehr die Equipagen der Herren Erzherzoge Oheime Sr. k. k. Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft. Der mauthfrcien Behandlung sind ferner zu unterziehen: 2) Die unentgeltlichen unterthanigen Fuhren Mit Schuldrennholz gegen Vorzeigung bezirks-herrschaftl icher Certificate. I)) Fuhren, welche nach vollzogener Amtsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Func-tionen abholen, nicht zukömmt, c) Die zum Baue und Erhaltung der Aerarial-straßen bestimmten Fuhren gegen Vorzeigung der Certificate der betreffenden Straßen-Com-missäre. (1) Materialfuhren zum Baue und Herstellung der Staatseisenbahnen, so wie auch Schotterfuhren nach den hierüber bestehenden Nestimmungen. e) Alle regelmäßigen von Aerarial-Briefsamm-lungen zur Verbindung mit Poststationen ausgehenden und rückkehrenden Postbotenfahrtcn, wobei bemerkt wird, daß in Folge hohen Fi-nanzMinisterial-Erlassesvom 2l.Ma, 1851, Nr. I59U2, künftighin und zwar vom Verwaltungsjahre 1854 angefangen, die einspän« nigen Postbotenfahrten bei Beobachtung der von der bestandenen allgemeinen Hofkammer unterm 4. März 18^l«, Nr. U13M angeordneten Vorsichtsmaßregeln auch dann von der Entrichtung der Wegmauthqcbühren befreit seyn sollen, wenn mittelst einer solchen Post-botcnfahrt E>n Reisender befördert wird. s) Materialfuhren zur Wiederaufdauunn cincs durch irgend ein Elcmentar-Ereigniß zerstörten Gebäudes. ß) Die k k. Gensd'armerie, welche gemäß hohen Finanz-Ministerial-Decretes vom 1l). Juli l85<>, Nr. 19854, rücksichtlich der Weg »Brücken- und Ueberfuhr" Mauth mit dcm k.k. Militär- vollkommen gleich zu behandeln ist. Zwei und zwanzigstens. Wird als Bedingung noch beigefügt, daß die mit der illy-rischen Gubernial-Currende v. 19, Juni 1840 Z. l4852 allgemein von Seite des k. k. steierm. Guberniums aber m,t Verordnung v. 10 Juni 1840, Z. 9 i2) i». < kr. Kronland Steiermark. ! Gratzer Linien- Wegmaut he: Eggenberg . . Linien - Wegmauth '! - Geidorf . - - detto I - Harmsdorf . - det o I Herrgottwiese - detto ? ^ « , ^ ! Karlau . . . detto 1 — Cameral- Cameral- Lazareth . . - detto 1 — «^ cv.,,, St.Leonhard . detto I - Bezirks- ^' ^' ,.^ ^ Bezirks- Morellenfeld . . detto 1 - ,^., ^"" _ « , ^ St. Peter . . detto I — Verwaltung ^" Verwaltung ^ "5"" Papiermühle . . detto 1 — Steinbruch . . detto 1— Gratz. Gratz Steinftld . . detto 1 <- Schönau . . . detto 1 — Waltendorf . . detto 1 — Rosenberg . > detto , — Städtische . . Pflastermauth — — 15070 — " W i e n e r S t r a ß e: «>. «n "^ ! ^am. Bez. ! j Cam. Bezirks- s ^ Frohnleiten . . ^5eg- u. ^rucken. ^ III. Verwaltung 31. Juli 1988- Verwaltung 2». Juli ^ ^"l) ^ G^atz s s in Gratz. > Ungarisch eStraße: Fürstenfeld .. Weg. u. Brückcnm. 2 II. «-^^ 3838— Cameral- k'..'.'»'«'. ^^"" 2^ ^°m»e2l- 4. August 6»«- Bezirk«- , Fnstrch bei Großwll- 3nN«ml Verwaltung »- ""gusi ferödorf . . . Brü'ckenmauth — l. ^""n" 2W — in Gratz Triester Straße: Wildon . . . Weg- u. Brückenm. 3 II. Bez. Verw. ! 28. Juli 3049 — Cam. Bez. V. ^ Gratz in Gratz 25. Juli 3 Marburg . . . Wassermauth — — Bez. Verw. 2. August 2li«N - Cam. Bez. V. -Q Marburg in Marburg 30. Juli ^, K r o n l a n d K r a i n. Communications«Straße: > Cam. Bezirks- > Cam. Bezirks- s H Salloch ... Wegmauth ! 1 — Verwaltung 1. August 55N —! Verwaltung- l 30. Juli l ! Laibach ^ Laibach ! Triester Straße: .^ Planina . . . Wegmauth 3 — 1 k. k. Ver- ^ 11893 — 2. August waltilngs-Amt / 7. August Cameral- " Adelsberg . . detto 1 — ^ Adelsberg > 4973 — Bezirks- detto Prawald . . . Weg-u. Brückenm. 2 I. l k. k. Steuer- ) 17105— Verwaltung ^ ). « 1 Amt ? 9. August mLaibach ' ^' Senosetsch . . Wegmauth > ij — j Senosetsch ^ 4629 — detto ____ Agramer Straße: Neustadt! . . . Weg- u. Brückenm. 3 II. Bez. Verw. ^ ! Neustadt! 31. Juli 2374 46 ^ 28. Juli ^ Iessenitz . . . Wegmauth 1 — ^ k. k. Verwal- ^ 16» 17 < l Münkendorf . . Weg-u. Brückenm. 2 III. ^ tungs-Amt ^ 5. August 1029 8 lCam. Bezirks- 2 Auaui! ! " Landstraß .. Wegmauth 3 — ^ Landstraß j 712 35, «< "ugu,l >^ Venvaltuna Treffen . . . Weg- u. Brückcnm. 3 I. Yez. Verw. 31. Juli 1396 14 28 Juli ^ «« . „ Ne«stadtl Neustadtl ^ Wenelburg . . Wegmauth 2 — ^k. k. Verwal- 1200 — ^ tungs-Amt 7. August ' 4 August l 2 St, Marein . . detto 2 — j Sitttch 1200 — V ^ 3 arlstädter - Straße. Wea - u Brückn- , ! Comerz - Holl- l ! ^am. Bezirks- > M°«,mg . . . ^ ^ucke« ' M. ^°7^U ,,. August ,2W- Verwattun« 5^ ^ ß ! ! Neustadt! s furter - Brücke . Weg- u. Brückenm. II.) waltung in 3N. Juli 244l — Verwaltung 28. Juli M > Völkermarkt . . Wegmauth ^ , Klagenfurt Klagenfurt M, « l Welzenegger- Glan- ^11.» 2I83 — W brücke ... Brückenmauth ^ ^ M ^ K l a g e n f u r t e r S t r a ß e : M ^. l I > Gefällß- > Cam. Bezirks- > M Velden ... Wegmauth «3 — «Haupt-Amt 8. August 1L0N —! Verwaltung l 4. August M > I Villach s Klagenfurt s W V i l l a ch e r L i n i e n - W e g m ä u t h e : W " Villacher Oberthor Wegmauth >2 ^ l Gefalls- « 243tt—«Cam. Bezirks- ! M » Unterthor Weg-u. Brückenm. > 2 II. »Haupt-Amt 8. August l 412» —l Verwaltung ! 4. August M « Federaun . ^ . Brückenmauth ^— l!I. ^ Villach s 2350 —l Klagenfurt s M S a l z b u r g e r S t r a ß e : > W ^ Kremsbruck . . Weg-u. Brückenm. 3 I. s Steueramt ,, .. ^ ^ 712 15 l^"' ^^s- W Gmünd ... detto 2 I. ^ Gmünd "«August 78745^7"^ ^ ^"^ M ^ Klagenfurt W ^ M Straße nach Görz und Italien: M Pontafel . . . Weg-u. Brückenm. 3 I. N. 1. ( Steueramt ^ tt. August 44W — / Cameral- >l.Aug. > Thörl .... Wegmauth 3 — Tarvis ^ 33W — s Bezirks- ^ M ) ^> Verwaltung W k. k. Verwalt l Klagenfurt M Arnoldstein . . Brückenmauth — I. tungs«Amt 7. August 1U50 — X 2. August W l Arnoldstein ' M Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermart, Karnten und Krain. M G r a tz am 26. Juni 1851. » 3. «22^. (5) Nl. 2206. I Edict. M Vom f. k. Nezilksgelichte Planina wild bekannt M gegeben: U Es sey in die Einleitung des Verfahrens wegen U Todeeertlälung des, s«ic dem Jahre I8l3 verschölle- » nen Anton Aeilinc von Nied«,dorf Nr. 52, gewil. U liget und zu diesem Behufe dem Verschollenen als U (Zulütor Hr. Franz Scheito, von Zuknitz, beigegeben > wordtll. M Hievon wird Anton Auilinc mit dem Anhange » verständiget, daß er vmnen Jahresfrist vom Tag« » der ersten Ginschallung in die Laioach« Zeitung so » gewiß zu ttscheinen, oder das Gencht auf «ine an« U dere Wei,e i» die Kenntniß s«m«s Lebens zu setzen « habe, widrigens derselbe für todt erklärt, und über R dessen Vermögen die Abhandlung eröffnet welden wird. R K. K. Bezilksgericht Plamna am 28. März 185l. l---------------------------------------- l 3, 85«. (2) Warnung. I Es diene zur Nachricht, daß l wir nur für die von uns per- l sönlich eingegangenen Verpflich- l tungen Zahler sind. l Die Gebrüder Peter und i Joseph PagliarucciRn- l tervon Kieselstein. 3. 85», (2) Beachtenswert!): 33ie und wo man für 8 Thaler Preußisch Courant in Besitz einer baren Summe von ungefähr Iweimalhnndert Tausend Thalern gelangen kann, darüber ertheilt das unterzeichnete Commissions-Bureau unentgeltlich nähere AuS-kunft. Das Bureau wird auf dießfallsige, bis spätestens den 12. August d. I. bei ihm eingehende frankirte Anfragen prompte Antwort ertheilen, und erklärt hiemit ausdrücklich, daß, außer dem daran zu wendenden geringen Porto von Seite d»s Anfragenden, für die vom Commissions »Bureau zu ertheilende nähere Auskunft Niemand irgend etwas zu entrichten hat. Lübeck, im Juli 1851. ^ Commissions - Bureau, Petri-Kirchhof ^U 3N8 in Lübeck. Z. 854. (2) liehene Schleifergerechtsame bis jetzt auf dem 5or».9ln^K ati aomesenerOffl- lnerortigen Marienplatze ausgeübt. Zu diesem yerrAn oay a zl, gewesener^w, ^ .^ .^ ^ ^ Congreßplatz, und zwar zier bei ZanilU, wird nochmals er- vor dem Theater angewiesen worden. Davon sucht, seinen Aufenthaltsort mir be- setzt cr nicht nur seine bisherigen Herren Gön- < . , ner und Freunde, sondern auch alle Diejenigen rannr zu geven. j„ ^^ Kenntniß, welche Scheeren, Fcder- und IVtlHklM 33^^^, Barbiermesser gut abziehen, sowie auch chirur« «... « . ^.. ,..,,^ qische Instrumente schleifen lassen wollen, und verspricht eine eben so schnelle als möglich gute 3. 8t3. (2) Bedienung. Unterzeichneter hat die ihm mit magistral ^llo,s Vanino, Uchem Bescheide vom 1«. Februar 1843 ver- Schleifermeister.