Stenographischer Gericht der sechsten Sitjimg Des LanDtages zu Laibach am 4. December 1865. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Co belli, Landshauptmann in Kram. — Regier» iigs - Kommissäre: Se. Ercellenj Freiherr v. Bach, k. k. Statthalter; Landcsrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widmer, dann der Herren Abgeordneten Derbitsch, Gollob, Jombart und Kosler. — Schriftführer: Abg. Dr. Costa. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolles vom 1. Dezember 1865. — 2. Antrag auf Abänderung des §. 1 des Gesetzes über das Moorbrcnnen. — 3. Bericht des Landesausschuffcs über die Drucklegung des slovenisch-deutschc» Theiles des Wolf'schen Wörterbuches. — 4. Antrag den Verkauf des Munkendorfer Mauthhauses betreffend. — 5. Antrag auf Herrichtung des Dachstnhles auf dem Redouten-gcbäude. — 6. Antrag auf Genehmigung des Verkaufes einer National-Anlchens-Obligation pr. 200 fl. von Scire der Gemeinde Feistritz. — 7. Vortrag über ein Gesuch der Gemeinde Krainburg um Bewilligung einer 30% resp. 20% Umlage auf die direkten und indirekten Steuern, dann einer Hundesteuer. — 8. Vortrag über ein Gesuch der Gemeinde Kronau um Bewilligung des Verkaufes einer Waldparzellc. — 9. Vortrag über ein Gesuch der Gemeinde Prevoje um Bewilligung einer 100% Umlage auf die direclen Steuern. — 10. Vortrag über ein Gesuch der Gemeinde Trata um Bewilligung eines 22% Zuschlages. Beginn der Sitzung 10 Uhr 24 Minuten. - "• • \ . • - v '• ■ - ' . ------oOO^OOo--------- Präsident: Ich constatire die Beschlußfähigkeit der hohen Versammlung und eröffne die Sitzung. Ich ersuche den Herrn Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung vorzulesen. (Schriftführer v. Langer verliest dasselbe. Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolles etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so ist das Protokoll als richtig anerkannt. Ich gebe mir die Ehre, dem hohen Hause zur Kenntniß zu bringen, daß der Petitionsausschuß sich con-stituirt und den Freiherr» o. Zois zum Obmanne, den Herrn Brolich zum Schriftführer ernannt hat. Ich habe weiters die Herren Mitglieder des Finanzausschusses einzuladen, sich heute Nachmittags um 5 Uhr zu einer Sitzung einznfinden. Weiters ist mir durch den Abgeordneten Dr. Toman ein Gesuch des Steueroffizials Blechschmidt um eine Remuneration übergeben worden. Nachdem der Petitionsausschuß constituirt ist, werde ich es demselben zuweisen. Es ist mittlerweile eine A. h. für das Land Kram sehr erfreuliche Entschließung herabgelangt. Ich stelle nun an das hohe Haus die Ansiage, ob diese A. h. VI. Sitzung. Entschließung heute mitgetheilt werden darf, als Nachtrag zum Rechenschaftsberichte, da sie nicht an der Tagesordnung steht. Ich bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Ich ersuche den Herrn Dr. Suppan diese A. h. Entschließung vorzulesen. Abg. Dr. Suppan: (Liest) „Im Nachhange zum Rechenschaftsberichte §. 13 beeilt sich der Landcsausschuß dem hohen Landtage die erfreuliche und erhebende Nachricht mitzutheilen, daß in Ansehung des dort erwähnten Antrages die Ordnung der Geldverhältnisse des Gruudentlastungs-Fondes betreffend, eine Note des k. k. Landesrcgierungs - Präsidiums ddo. 30. November d. I. Z. 2688 folgenden Inhaltes eingelangt sei: Laut hohen Finanzministerial-Erlasscs vom 26. l. M. Z. 54473 werden in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 12. November l. I. auf die Dauer der Verlosung der krainischen Grundcntlastungs-Obligationen jährlich zur Deckung der jeweiligen Abgänge beim Grundcnt-lastungsfonde unverzinsliche Staatsvvrschüssc gegen dem bewilliget werden, daß die bis 1896 anwachsende bezügliche Schuldenlast des FondeS an die RcichSfinanzen von da 1 68 Mittsseil. eines Fin.Min. Erlasses unoerjinSl. Vorschüsse an ras Land f. d. G.E.F. betreffend.—Antraz wegen Abänder, d. Gesetz, d. Moorbrennens. ab, in sechs auf einander folgenden Jahren, mittelst wo möglich, gleichen Raten abgetragen werden. Für daS Jahr 1866 wird ein solcher Vorschuß mit 60.000 fl. in den Staatsvoranschlag eingestellt. (Bravo, Bravo!) Ich habe die Ehre dem löblichen Landesausschusse hievon unter Beziehung auf die geschätzte Note vom 4. April l. I. Z. 553, deren Beilagen in '/. zurückfolgen, in Kenntniß zu setzen". Da dieser Allerhöchste Gnadenact auf die Anträge des Comites, welches zur Prüfung deö Rechenschaftsberichtes niedergesetzt wurde, einen wesentlichen Einfluß zu nehmen geeignet ist, so stellt der Landesausschuß den Antrag: s,Der hohe Landtag wolle beschließen: Es sei obige Note dem erwähnten Comite zur Berücksichtigung bei der seinerzeitigen Antragstellung über den Rechenschaftsbericht zuzuweisen". Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Abg. Freiherr v. Apfaltrernr Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen: Das hohe HauS wolle seinen Dank für diese A. h. Gnade durch eine angemessene Manifestation an die Stufen des Thrones zu erkennen geben. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand daS Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Baron Apsallrern zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist einstimmig angenommen. Nun muß ich aber auch über den Antrag abstimmen lassen, daß dieser Gegenstand dem Counts, welcher zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes getvählt wurde, zu überweisen sei. Der Antrag des Landesansschusses lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche damit einverstanden stub, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Erster Gegenstand derselben ist: Antrag auf Abänderung des §. 1 des Gesetzes über das Moorbrennen, j Ich ersuche den Herrn Referenten Dr. Bleiweis um den dießsälligen Vortrag. Berichterstatter Dr. Bleiweis: (liest) „Hoher Landtag! Am 12. Jänner b, I. hat die k. k. Landwirthschast-Gcsellschast ein Gesuch mehrerer Moorgrundbesitzer um ausnahmsweise Bewilligung zum Moorbrcnncn im heurigen Frühjahre bis zum 15. Mai vorwortlich dem Landesaus-schnsse überreicht, weil sie die gegründete Besorgniß hegte, daß in Folge des im verflossenen Herbste wegen anhaltender Regengüsse unmöglich gewordenen Brennens einem großen Theile der Moorgrnndbesttzer wirklicher Nothstand drohe. Dieses Gesuch hat der Landesausschuß der k. k. MorastentsumpsungScommission, welche durch lokalen Augenschein im vorigen Sommer die Riede festgestellt hat, welche im Herbste hätten gebrannt werden sollen, und sohin auch in Kenntniß sein mußte, ob sic gebrannt worden sind oder nicht, zur Begutachtung übergeben. Die k. k. Morastentsumpsungscommission hat mit Note vom 31. Jänner d. I. Z. 2 unter Vorlage eines speziellen Ausweises der Riede, welche zum Abbrennen im verflossenen Herbste commisstonell bestimmt worden sind, berichtet, daß im Ganzen eine Fläche von 8100 Joch zum Abbrennen bestimmt wurde, daß aber davon kaum der hundertste Theil wegen anhaltender Regengüsse und zeitwciscr Ueberschwemmung gebrannt, auch andere von der Commission beabsichtigte nothwendige Entsumpfungsarbeiten nicht zur Durchführung gebracht werden konnten. Haben die Moorgrnndbesttzer — bemerkte die k. k. Morastentsumpsungscommission — schon im Jahre 1864 durch außergewöhnliche Elementarereignisse, deren sich die ältesten Leute nicht erinnern, großen Schaden erlitten, so steht ihnen für das Jahr 1865 noch ein größeres Unglück bevor, wenn sie die ausgewiesene große Fläche im Frühjahre nicht abbrennen dürften, weil in solchem Falle bis zum kommenden Herbste dieser Grund und Boden öde und ertragslos liegen bleiben müßte. Mit Hinblick auf diese Thatsache erklärte die Morastentsumpsungscommission daS Moorbrennen an den bezeichneten Rieden im Frühjahre 1865 bis zum 15. Mai, in welcher Beschränkung auch keine andere landwirthschaftliche Rücksicht gefährdet sei, als eine unbedingte Nothwendigkeit sowohl im Interesse der betheiligten Moorgrundbesitzer als auch im Interesse der Morastcultur überhaupt, in weiterem Verfolge aber auch aus Rücksichten für die Approvisivnirnng der Stadt Laibach und ihrer Umgebung, indem durch viele Moorgrundproducte der Bedarf an Nahrungsmitteln für dieselbe gedeckt wird. Indem sonach die k. k. Morastentsumpftingscommis-sion die ausnahmsweise Bewilligung des Moörbrenncns für das Frühjahr 1865 mit der Beschränkung bis zum 15. Mai und unter Beibehalt der übrigen im Gesetze vom Jahre 1863 festgesetzten Modalitäten ans das angelegentlichste befürwortete, stellte dieselbe mit Hinblick aus die Möglichkeit, daß sich solche außerordentliche Wirterungsereignisse in der Herbstzcit auch in Zukunft wiederholen könnten, den weiteren Antrag, daß der Landcsansschuß in der nächsten Landtagssession eine dießbezügliche Modification des Landesgesetzes über das Moorbrennen vom Jahre 1863 erwirken möchte. In Erwägung aller dieser Gründe, welche die k. k. Morastentsumpsungscommission im Einklänge mit der k. k. Landwirthschaftgesellschaft sowohl ans lokalen alö auch öffentlichen Rücksichten geltend gemacht hat, — dann in weiterer Erwägung, daß die Intention bed Gesetzes nicht sein kann, die Morastcultur zu gefährden, sondern vielmehr dieselbe zu heben, daß daher der hohe Landtag einem Vorgehen des Landesauöschuffes, durch welches eine große Anzahl der Mvorgrundbesitzer dem Nothstände entrissen wird, ohne daß nach einer andern Seite hin ein Nachtheil hervorgerufen werden würde, seine Gutheißung nicht versagen dürste, hat sich der Landesausschuß im . Wege der k. k. Landesregierung an das hohe Staatömi-nisterium mit der Bitte gewendet, Allerhöchsten Ortes erwirken zu wollen, daß unter der mehrbesagten Beschränkung und dem Beibehalt der übrigen gesetzlichen Modalitäten für das Frühjahr 1865 in der Zeit bis zum 15. Mai daS Moorbrennen ausnahmsweise gestattet werde. Seine k. k. Apost. Majestät haben mit Allerh. Entschließung vom 13. März d. I. aus Grund der dargestellten Nothwendigkeit ausnahmsweise zu bewilligen geruht, daß die von Seite der Morastentsnmpftiiigscommis-sion zum Abbrennen im Herbste 1864 bestimmten Moorgründe unter Ausrechthaltung aller übrigen Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. Juli 1863 im Frühjahre und zwar bis zum 15. Mai 1865 abgebrannt werden dürfen, und zugleich Allerhöchst angeordnet, daß diese Verfügung dem Landtage in der nächsten Session zur Kenntniß gebracht werde. Da der Landesausschuß mit Hinblick aus die Erfahrungen im Jahre 1864 vollkommen die Ansicht der k. k. Morastentsumpfüngscommission theilt, daß die im §. 1 deS Landesgesetzes vom 23. Juli 1863 nur auf den Herbst beschränkte Brennzeit unter allen Umständen zur Bestellung der Feldwirthschaft auf den Moorgründen nicht genüge, und daß im Gegentheile wirklich die Nothwendigkeit des Brennens der Moorgründe auch im Frühjahre eintreten könne, so stellt er nachstehenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Dem Einschreiten des Laudesausschusses um die Erwirkung der Allerhöchsten Genehmigung, daß im verflossenen Frühjahre die Moorgründe abgebrannt wurden, wird die nachträgliche Genehmigung ertheilt. 2. Der §. 1 des Gesetzes zur Regelung des Brennens der Moorgründe am Laibacher Moraste vom 23. Juli 1863 wird dahin abgeändert: „„Das Brennen der Moorgründe ist in der Regel in der Zeit vom 16. August bis Ende Oktober jeden Jahres an ganzen Riede» oder größeren Morastslächen nur unter der Leitung der Entsumpfnugs-Lokglcommisston und unter genauer Befolgung der von ihr getroffenen Anordnungen gestattet. In außerordentlichen, durch Ele-menlarereigiüsse bedingten Fällen hat die k. k. Morastent-sumpfuiigs-Lokalcommission das Recht, das Moorbrennen unter den folgenden gesetzlichen Modalitäten ausnahmsweise auch im Frühjahre, jedoch niemals über den 15. Mai hinaus zu gestatten. 3. Der Landesausschuß wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu thun, daß das so abgeänderte Lan-deögesetz die Allerhöchste Genehmigung erhalte"". Präsident: Ich eröffne nunmehr die Generaldebatte über den so eben vernommenen Vortrag des Landesausschusses. Jene Herren, welche das Wort zu ergreifen wünschen, bitte ich, sich zu melden. Abg. Kromcr: Ich bitte um das Wort. Präsident: Der Herr Abg. Kromer hat das Wort. Abg. Kromer: Ich glaube, wenn die vom hohen Landtage entworfenen Gesetze beim Volke Achtung habe», wenn sie auf dessen soziale Verhältnisse einen gedeihlichen Einfluß nehmen sollen, so müssen sie nur mit Berücksichtigung des wirklich obwaltenden Bedürfnisses und nach genauer Abwägung der bestehenden thatsächlichen Verhältnisse entworfen, dann aber ohne genügende Ursache weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Als in der 36. Sitzung des Landtages vom Jahre 1863 das Moorbrennen wiederholt zur Sprache kam, haben sich eben über die Zeitperiode, in welcher dieses-Brennen gestattet werden soll, verschiedene Ansichten geltend gemacht. Der damalige Ausschuß hat hiefür die Periode vom 16. August bis 15. September jeden Jahres beantragt; allein einzelne Mitglieder des hohen Hauses waren der Anschauung, daß diese Zeit doch nicht vollkommen genüge, sondern daß sie um l/2 allenfalls um einen Monat erweitert werden müsse. Der ant weitesten gehende Antrag war jener des verehrte» Herrn Abg. Obresa, welcher nämlich dahin ging , es sei den Besitzern der Moorgründe für das alljährliche Brenne» die Frist vom 16. August bis Ende October zu gestatten. Dagegen hat der Ausschuß durch seinen Berichterstatter Herrn Dr. BleiweiS auf das Lebhafteste protestirt und insbesondere geltend gemacht, daß nach allen bisherigen Erfahrungen die Frist vom 16. August bis Ende October durchaus nicht erforderlich sei. Herr Landeshauptmann, ich erlaube mir die betreffende Stelle dieser Motivirung vorzulesen: (Liesl) „Meine Herren! der vom Ausschüsse beantragte Termin ist nicht etwa nach der Theorie eines gelehrteit Körpers festgestellt worden, sondern er ist daö Resultat mehrfacher Versammlungen von Moorgrundbesttzern, darunter die ausgezeichnetsten derselben mit dem größten Besitze nicht gefehlt haben, sie haben sich mit dieser Frist von 4 Wocken vollkommen einverstanden erklärt. Dem Herrn Abg. Obresa stelle ich daher die Meinungen und die zu Protokoll gegebenen Versicherungen der andern Moor-gruitdbesitzer entgegen. Ich würde mich einer Verlängerung dieses Termines auch noch hinneige», wenn an unserem Moorgrunde mit seinen 34.000 Joch noch so viele Riede in primitiven Zustande wären, als in früherer Zeit". Weiters hat er gesagt: (Liest) „Die Landwirthschaftsgesellschaft hat zu diesem Behufe (nämlich zur Feststellung der Frist), wie ich schon bemerkt habe, mehrere Moorgrundbesitzer deS Bezirkes Umgebung Laibachs zu einer Versammlung zusammenberufen. Es ist später auch von der Landesregierung eine solche Versammlung zusammenbernfen worden. In neuester Zeit ist über Auftrag des hohen Landtages eine Ausschußsitzung abgehalten worden, wozu Sachverständige berufen worden sind. Dazu sind z. B. Herr Petriö von Loog, Herr Sence von Laverza, Herr Malitsch und Herr Dr. Orel hier und mehrere andere beigezogen worden. In allen diesen Sitzungen und Versammlungen ist der Ansspruch gemacht worden, daß der Termin vom 16. August bis 15. September hinreiche. Meine Herren, wenn wir zurück blicken, wie in der neuesten Zeit das Moorbrennen gehandhabt wird, so werden wir sehen, daß nicht einmal diese Zeit nothwendig sei, indem int vorigen Jahre daS ganze Moorbrennen in 3 Wochen abgethan worden ist". Das war die damalige Erklärung des Herrn Berichterstatters im Namen des ganzen Ausschusses. Es haben sich also drei Commissionen mit Zuziehung von Experten einstimmig dafür ausgesprochen, die Zeit vom 16. August bis 15. September jeden Jahres sei für das alljährliche Moorbrennen vollkommen genügend. Dessenungeachtet hut der Landtag die Besitzer der Moorgründe. in deren möglichst freien Cultivirung nicht beirren wollen und ihnen bereits damals die Frist vom 16. August bis Ende October jeden JahreS gewährt; und diese Frist soll nach einem kaum zweijährigen Bestände des Gesetzes nun auch nicht zureichend sein? Den Anlaß hiefür findet der verehrte Landesaus-schnß in den außergewöhnlichen Ereignisse» des Jahres 1864; allein er selbst erklärt ja, daß man sich an derlei Elementar - Ereignisse schon seit Menschengedenken nicht zu erinnern wisse. — Wenn nun in der kurzen Zeit die für das Moorbrennen noch benöthigt werden dürste, derlei Ereignisse sich wiederholen sollten, so wird der l* Landesausschuß auf eine Weise Abhilfe treffen können, wie er dieß im vorigen Jahre gethan hat. Ich glaube jedoch, es wäre weder nothwendig noch angezeigt, deßhalb das ganze Gesetz abzuändern. Wenn wir aus diesem Grunde in eine Aenderung des Gesetzes eingehen, so dürfte die Ausnahme zur Regel werden, fahrlässige Grundbesitzer werden jeden noch so unbedeutenden Witterungswechsel dazu benützen, um das Moorbrennen vom Herbste aufs Frühjahr zu verschieben, und dann wird nicht nur im Herbste, sondern auch im Frühjahre der drückende Qualm und Geruch des Moorbrennens ganz unnothwendig über die Hauptstadt gelagert sein. Ich bin daher gegen den zweiten Antrag des Ausschusses. Abg. Mullcy: Ich bitte um das Wort. Ich erachte die Ansicht des Herrn Vorredners bekämpfen zu müssen. Alles strebt nach Fortschritt und Ungebundenheit. Gewerbe, Handel und Industrie ertragen keine Schranken. Ich sehe keinen gerechtfertigten Grund, warum mau die Ockonomie auf eine solche Art und Weise unter die Vormundschaft stellen soll, warum man der freien Ausübung des Wirthschafts-betricbes eine solche Beschränkung auferlegen will. Die Lage der Oekonomie ist nicht gar so günstig, sie steht unabänderlich unter der Vormundschaft der Schöpfung. Bereits sind 5 — 6 Jahre dahin geschwunden, wo man annehmen kann-, daß die Ernte-Aussichten wirklich, wenn nicht mißlich, so doch im Allgemeinen mittelmäßig sind. Ich erachte, daß in dieser Beziehung den Landwirthen, keine solche Hemmung auferlegt werden soll. Die Zeit des Brennens ist ohnehin beschränkt, sie dauert nur einige Wochen. Die Fälle, die der Ausschuß sich zum Anhalt gemacht hat, sind ohncdieß nur in den allerwenigsten und dringlichsten exceptionellen Fällen begründet. Ich erachte daher, nachdem der Landmann mit Steuerlasten auf eine bedeutende Weise bereits angegriffen ist, daß man ihm diese freie Cultur nicht weiter hemmen solle. Wenn wir weiter in Erwägung ziehen, daß bei anderen Gewerben ohnehin derartige Beschränkungen von Seite der Behörden nicht Statt finden, so würde ich erachten , daß dem Antrage des Ausschusses jedenfalls Statt gegeben werden solle; nur möchte ich mir zum Punkt 2 eine Ausnahme erlauben. Nachdem die Gefahr für die benachbarten Besitzer, namentlich bei dem Abbrennen im Frühjahre nicht verkannt werden kann, nachdem derartige Bewilligungen nur zu den crtrcmstcn zählen sollen, so würde ich, ohne der Morastentsumpfungs-Commission im entferntesten nahe treten zu wollen, doch den Antrag stellen: „daß nebst der Bewilligung der Morastentsumpfungs-Commission für solche exceptionelle Fälle auch die Zustimmung des Landesausschusses erforderlich wäre". Im All-emeinen aber würde ich vollkommen für die Anträge des andcsausschusses stimmen. Abg. Guttman: Ich bitte um's Wort. Präsident: Abg. Guttman hat das Wort. Abg. Guttman: Ich war in der letzten Sitzung des Landtages, als dieser Gegenstand zur Sprache kam, auch gegen das übermäßige Moorbrcnncn. Ich habe diesen Gegenstand von dem Standpunkte vertreten, welcher zunächst die Bewohner Laibachs betrifft, und habe bemerkt, daß der große Rauch, welcher durch mehrere Monate über die Stadt sich lagert, nicht allein aufs gemächliche Leben der Bewohner, sondern auch auf die Frequenz der Fremden eine nachtheilige Wirkung ausübt. Der löbliche Landcsausschuß hat, wie bekannt, vorigen Jahres diesen Gegenstand so ziemlich in meinem Sinne vertreten, nachdem er sich geäußert hatte, es genüge eine Zeit von 6 Wochen zum Abbrennen des Moores. Dieser Ausspruch ist, wie wir vernommen haben, gegründet auf den Ausspruch von Experten, u. z. von solchen Männern, die in landwirthschaftlicher Beziehung maßgebend sind. Meine Herren! Wer das heurige Jahr in Laibach mitgemacht har, der wird gefunden haben, daß wir schon, so zu sagen, über TagS in ägyptischer Finsterniß gestanden sind, und daß bei sonst mondhellen Nächten die Finsterniß derart war, daß sogar die Stadtbeleuchtung angezündet werden mußte. Wer sich nun erinnert, welcher Rauch durch die ganze Zeit bestanden und wie lästig er allgemein gewirkt hat, der wird, glaube ich, wohl nicht fordern können, daß das Abbrennen deö Moores gegen das Interesse der Bewohner Laibachs, welche denn doch auch Steuerträger sind, indem sie die Hauszinsstcuer zahlen, in das Ueber* mäßige getrieben werde. Ich werde mir als Vertreter der Stadt Laibach mindestens den Vorwurf nicht machen wollen, daß ich neben den Interessen der Moorbesitzer nicht auch zugleich die Bewohner Laibachs im Auge hatte. Ucbrigens bin ich ganz einverstanden mit dem Antrage des Landesausschusses und dem Antrage des Herrn Abg. Kromer, welcher dahin lautet „es soll der zweite Abschnitt dieses Antrages fallen gelassen werden, und es soll jenes Gesetz aufrecht bleiben, welches erst feil zwei Jahren sein Dasein herleiter. Präsident: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. Deschinann: Ich bitte um das Wort. Der Herr Abg. Mullcy hat für die freieste Bewirthschaftung des Moores das Wort ergriffen. Nach dem bisherigen Gesetze über das Moorbrennen scheint doch die Absicht des hohen Landtages die gewesen zu sein, daß dem übermäßigen Moorbrennen ein Einhalt geschehe. Es waren bloß die ausgedehnteren Riede, besonders jene Riede, welche erst der Cultur unterworfen werden sollen, auf die man Rücksicht genommen hat, und zu deren Bewilligung die besondere Genehmigung der Morastentsnmpfungscommission eingeholt werden sollte, und bezüglich deren, namentlich diese bestimmte Frist festgestellt worden ist. Es ist gewiß auch ein volkswirthschaftliches Interesse, daß durch jenes Moorbrennen, wie eS leider in einem unbeschränkten Maße geübt wird, nicht die fruchtbare Gleba immer mehr und mehr vermindert, und endlich wieder »euer Morast geschaffen werde. Ich bitte nun Rücksicht darauf zu nehmen, daß durch ein ungehindertes Brennen der Torf immer niederer gelegt und dadurch der nochmaligen Versumpfung desselben Thür und Thor geöffnet wird. Ich halte daher den Antrag, daß das Moorgesetz in dem Sinne uämlich, daß das Moorbrennen mehr für größere Riede gestattet werden soll, gewiß für eine sehr zweckmäßige und weise Verfügung des hohen Landtages. Ich glaube jedoch-ji daß die Ereeutive jenes Gesetzes sehr viel zu wünschen übrig läßt. J,n verflossenen Sommer hatte man Gelegenheit zn beobachten, daß das Moorbrennen an allen Enden des Moores geübt wurde. Ich kann unmöglich glauben, daß für jedes einzelne Brennen die Bewilligung der Morastentsumpsungs-commission eingeholt wurde; ich habe öfters aus diesen ausgedehnten Flächen Spaziergänge gemacht und mußte zu meinem Leidwesen gewahr werden, daß das Moorbrennen in einem Maße geübt wurde, daß dadurch sogar das Eigenthum der benachbarten Besitzer im hohen Grade gefährdet wurde. Es brannten nicht nur Moorstrecken, sondern es brannten auch Brücken, die ans Faschinen angelegt sind, und die von den einzelnen Besitzern darum mit großen Kosten erhalten werden, um ihre Grundstücke leichter zu bewirthschaften. Ueberhaupt sind in dieser Beziehung, so viel ich mich erinnere, im Gemeinderathe Klagen geführt worden, daß dießsallö gar keine Aussicht geführt werde. Soll das Gesetz wirklich einen Werth für die Bevölkerung haben, so muß auch bei der Ereeutive desselben strenge vorgegangen werden, und in dieser Beziehung erlaube ich mir, an jene Organe, denen dießsallö die Aussicht zusteht, die Bitte zu richten, daß das Gesetz, welches der hohe Landtag gegeben hat, mit der Erweiterung, welche nun ebenfalls in Aussicht steht, strenge gehandhabt werde. Präsident: Wünschen der Herr Berichterstatter noch das Wort? Abg. Dr. Costa: Ich bitte um das Wort. Gerade jene Gründe, mit welchen der Herr Abg. Kromer die Ablehnung des 2. Absatzes des Antrages des Landesausschusses begründet hat, gerade diese Gründe sprechen meiner Ansicht nach dafür, daß dieser 2. Absatz vom hohen Landtage angenommen werden solle. Gesetze, sollen sie in das Rechtsbewußtsein des Volkes dringen, müssen genau und vollständig unter allen Umständen gehandhabt werben. Die gesetzgebende Gewalt kann in einzelnen Fällen sich irren, sie kann in einzelnen Fällen der Voraussicht aus Ereignisse entbehren, welche im Lause der Zeir eintreten und Abänderungen der Gesetze nothwendig machen. Wenn aber derartige Ereignisse eintreten, dann soll die gesetzgebende Gewalt nicht säumen, dasjenige zu thun, was "nothwendig ist, um die Handhabung eines Gesetzes in jedem Falle zu ermöglichen. Der Herr Abg. Kromer hat nicht geläugnet, daß der Fall vorhanden war, eine Ausnahme vom Gesetze über das Moorbrenneu im vorigen Jahre zu bewilligen, er hat auch nicht geläugnet, daß derartige Fälle in Zukunft wieder eintreten können, und er weist nur daraus hin, daß dann der Landesausschuß jenen Weg einschlagen möge, welchen er im verflossenen Frühjahre eingeschlagen hat. Ich glaube, das ist nicht der Weg, um das Rechtsbewußtsein im Volke zu erhalten, daß ist nicht der Weg, um jene Aehtung vor dem Gesetze erreichen zu machen, welche der Herr Abg. Kromer wünscht. Nicht, daß das Gesetz im zweiten Jahre abgeändert wird, sondern daß ein Gesetz besteht, welches möglicher Weise jedes Jahr, jedes zweite Jahr, sei es auch jedes 10. Jahr umgangen werden muß. Das ist dasjenige, was das Rechtsbewußtsein im Volke irre führen würde. Also gerade diese Gründe, welche der Herr Abg. Kromer angeführt hat, scheinen mir dafür zu sprechen, daß dem Antrage des Landesausschusses Statt gegeben werde. Ich glaube aber auch, daß die vom Abg. Kromer ausgesprochene Befürchtung, es möchte diese Ausnahme zur Regel werden, es möchte dann fortwährend auch im Frühjahre Moor gebrannt werden, nicht zu besorgen stehe, wenn diejenigen Organe, welche dazu berufen sind, das Gesetz auch handhaben werden, und wenn das Amendement des Abg. Mulley, dem ich mich vollkommen anschließe, angenommen wird: daß nickt die Morastent-sumpsungscommission für sich allein, sondern stets nur im Einvernehmen mit dem Laudesausschusse derartige ausnahmsweise Bewilligungen zu ertheilen hat. Das sind zwei Körperschaften, welche das Gesetz strenge vor dem Auge haben werden; welche die im abgeänderten GefttzeSpara-graphe selbst festgesetzten Bedingungen der außerordentlichen durch Elementarereignisse bedingten Fälle sich vor Augen halten werden. Es hat also der Vertreter der Stadt Laibach auch im Interesse der Bewohner der Stadt Laibach gegen diesen Antrag des Landeöausschusses sprechen zu müssen geglaubt. Nun, ich vertrete hier im Landtage nicht die Stadt Laibach, kann aber auch für mich geltend machen, daß ich in meiner Stellung die Interessen der Stadt und der Bewohner möglichst zu wahren als meine Pflicht ansehe, und von diesem Standpunkte aus, kann ich den Ansichten des Abg. der Stadt Laibach durchaus nicht beipflichten, denn es mag wohl unangenehm sein, wenn sich der Rauch über eine Stadt lagert; dennoch dürften die Bewohner der Stadt «Laibach einsehen, daß nicht das Moorbrennen allein daran Schuld ist, wenn es bei der Nacht finster ist. (Heiterkeit.) Auch dürfte der Herr Abg. der Stadt Laibach so gut, wie ich es wissen, daß für die Stadt Laibach noch viel wichtigere und größere Interessen bestehen, als ein etwas übler Geruch. Es besteht das Interesse der Verproviantirung, und der Vertreter der Stadt Laibach wird es zugeben, daß gerade der Morast die Kornkammer der Stadt Laibach ist. Ich muß sagen, daß die Stadt Laibach vielfach schlechter bestellt wäre, wenn nicht der Morast mit seiner ergiebigen Ausbeute da wäre, ich muß sagen, daß die so steuerüberbürdeten Bewohner dieser Stadt und die Landbewohner in viel traurigeren Verhältnissen wären, wenn nicht der Morast mit seinem Rauche da wäre, ich muß also im Interesse der Stadt selbst dafür sprechen, daß eö gesetzlich gestattet werde, in Fällen, welche die gesetzgebende Gewalt bei der Erlassung des ersten Gesetzes nicht vorgesehen hatte, das Brennen in gesetzlicher Weise auch ausserhalb der dort bestimmten Periode vorzunehmen. Was endlich der Abg. aus der Stadt Jdria vorgebracht hat, das kann und muß ich vollständig befürworten. Es ist nothwendig, daß das Gesetz, so wie jedes Gesetz, strenge gehandhabt werde. Die Morastentsumpsungseommission scheint aber durch diesen Vorwurf nicht getroffen zu werden, weil ja der Morastentsumpftingseommission bekanntlich die Mittel der Ereeutive fehlen. Die Morastent-sumpftingseommission hat sich lediglich an die betreffenden Organe, die Bezirksämter, an den Magistrat der Stadt Laibach dießsalls zu wenden. Nun muß ich mich aber auch als Cicero pro domo gegen den Vorwurf des Abg. Deschmann verwahren, als ob gerade den Magistrat der Stadt Laibach in dieser Richtung ein Verschulden träft. Ich habe im Gemeinderathe eine dießsällige Klage gegen den Magistrat der Stabt Laibach nie gehört und es ist bem Abg. Deschmaiin gewiß sehr gut besannt, baß ber Magistrat nicht bas einzige Ereentivorgan über bas Moorbrennen ist. Es ist mir auch nicht besannt, baß im Pomerio ber Stabt Laibach irgenb eine Brücke zu Schaben gekommen wäre, unb ich mochte bafür gut stehen, baß vielleicht zwei ober brei Fälle bie einzigen waren, wo ohne Bewilligung besMa-gistrates gebrannt würbe. So viel darüber, was bie Sache i m Pomerio ber Stabt Laibach betrifft, bte Vertretung außerhalb derselben babe ich nickt. Schließlich befürworte ick den Antrag des Ausschusses mit dem Amendement beS Abg. Mulle». (Bravo!) Abg. Kromcr: Ich bitte um das Wort zu einer kurzen Gegenbemerkung. Ich habe gegen eine Aenberuug beS Gesetzes über bas Morastbrennen vorerst aus bem Grunde protestirt, weil dieses Gesetz erst im Jahre 1863 aus Grund des Ausspruches dreier Commissionen, ber Experten, der Moorgrnndbesitzer selbst, unb mit allseitiger Zustimmung dieses hohen Landtages zu Staube kam, daher jedenfalls reiflich erwogen wurde. Ich habe zweitens aus dem Grunde protestirt, weil seit bent Zustandekommen dieses Gesetzes zu dessen Aenbe-ruitg fein' genügender Anlaß geboten war. Wenn voriges Jahr ein Ausnahmsfall eingetreten ist, so war er nach betn Ausspruche unseres LanbeSaus-schiisses so außergewöhnlich, baß selbst die ältesten Leute sich eines äbnlichen Falles nicht zu erinnern wissen, unb wenn wir für derlei außergewöhnliche Fälle immer besondere Gesetze schaffen müßten, so würbe bie ganze Gesetzgebung in eine endlose Kasuistik gerathen. Präsident: Wünscht ltoeb Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Der Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Blciweis: Ich habe nicht viel zu bemerken. Der Herr Abg. Mulley und Dr. Costa haben für die Annahme der Anträge des Landesattsschttsses gesprochen unb zwar so überzeugend, baß ich mich in einer weitern Debatte über diesen Gegenstand, bett wir bereits feit 3 Jahren am Landtage haben, nickt mehr glaube anslassen zu sollen. Nur hätte icb in Bezug auf eine Bemerkung des Herrn Abg. Stomer etwas zu entgegnen. Er glaubt, baß sich die ältesten Leute eines solchen Ereignisses nicht erinnern können ; ganz recht! Aber dieses Ereigniß kann wieder kommen, unb bte Leute werben bann zum zweiten Male sage», baß sie sich dessen schon lange nicht erinnern. Das ist die Motivirnng gewesen, welche bett Ausschuß bewogen hat, int Einverständniß mit der Morast-entsuntpfnngseommission für solche unvorhergesehene Fälle bett Antrag zu stellen. Gegen die Bemerkung beS Herrn Abg. Guttman hätte ick nur bas zu erwähnen, baß ich mich nicht zu irren glaube, wenn ich sage, daß wir keinen so warmen Fürsprecher für bas Movrbremten int Frühjahre gehört haben, als eben bett Herrn Abg. Guttman. Wir haben eben diesen Antrag ans Rücksicht bet Nothwendigkeit gestellt. Ich glaube daher, baß der Herr Abg. Guttman, wenn er auf feine Rede im vorigen Jahre zurückblickt, demselben wird beistimmen können. Der Lanbeöansfchnß, so viel ich nämlich Umfrage gepflogen habe, ist nicht gegen das Amenbement des Abgeordneten Mulle». Nur würbe ich bent h. Hanse bas zur Erwägung geben, ob, nachdem im ganzen Lanbesgesetze über bas Moorbrennen der Lanbesausschttß hierbei keine Jngerenz hat, dadurch nicht baS Gesetz überhaupt in etwas alterirt würde. Weitere Bemerkungen habe ich bießfalls nicht zu machen. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen. Wir kommen nnnmehr zur Spezialdebatte. Der erste Antrag des Lan-besattsichttsseS geht dahin, „baß betn Einschreite» bes Lanbesattsschnsses um bte Erwirkung der Allerhöchsten Genehmigung: baß int verflossenen Frühjahre bie Moor-gründe abgebrannt wurden, die nachträgliche Genehmigung ertheilt werbe". Wünscht Jemand bas Wort? (Nach einer Panse.) Wenn Niemand bas Wort ergreift, so bringe ich diesen ersten Absatz zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche damit einverstanden stub, sich zu erheben. (Geschieht.) Ist angenommen. Der zweite Punkt (antet: (Liest denselben.) Wünscht Jemand bas Wort? Abg. Kromcr: Zn diesem Paragraphe würde ich bemerken, daß, für bett Fall, wenn dessen Annahme int Principe erfolgen sollte, doch eine stylistische Aenderung nothwendig wäre. Denn dieser Paragraph, wie er gegenwärtig abgefaßt ist, beirrt die in einander greifende Logik, bie stylistische Technik unb Klarheit des ganzen Gesetzes. Der erste Absatz des 2. §. lautet nämlich: „Das Brennen der Moorgrünbe ist in der Regel in der Zeit vom 16. August bis Ende October jeden Jahres an ganzen Rieben ober größer» Morastflächen nur unter der Leitung der Entsnmpfttngs - Lokal - Commission, unb unter genauer Befolgung der von ihr getroffenen Anordnungen gestattet". Das zweite Alinea (antet: „In außerordentlichen durch Elementarereignisse be-bebtngten Fällen hat bte k. k. Morastentsnmpfungs - Lokal-commission baS Reckt, bas Moorbrennen unter bett folgenden gesetzlichen Modalitäten, ansnahmSweise auch im Frühjahre, jedoch niemals über bett 15. Mai hinaus zu gestatten". Aus dieser Stylisirnng des vorliegenden Paragraphen würbe sohin hervorgehen, baß die nachfolgenden gesetzlichen Modalitäten nur bann Platz greifen, wenn bas Moorbrennen int Frühjahre Statt finden soll; während alle in bett nächstfolgenden §§.2, 3, 4 aufgenommenen Bestimmungen eben nur für bett Fall angepaßt wurden, baß das Moorbrennen int Herbste Statt findet. Eine derartige Fassung würbe sohin bas logische Jnein-anbergretfen des Gesetzes vollends beirren. Ich bitte daher vorerst bie Frage zur Abstimmung zu bringen, ob bas Moorbrennen tut Frühjahre überhaupt gestattet werben soll, unb für bett Fall, baß sich der Hobe Landtag dafür ausspricht, eine kurze Unterbrechung ber Sitzung Statt finden zu lassen; damit in der Zwischenzeit bas Gesetz nach betn Resultate dieser Abstimmung logisch geordnet werde. Abg. Mttllcy: Eben diese Aenbernng involvirt ja lediglich nur ausnahmsweise und unvorhergesehene Fälle, mithin nicht alS Regel, baß im Frühjahre gebrannt werde» dürfe. Der Antrag selbst deutet, glaube ich, dahin, daß nur Antrag des Landesausschusses auf Abänderung des Gesetzes über das Movrbrenncn. — Debatte hierüber. 73 Ausnahmsfälle die Commission, mit Zuziehung des Landesausschusses veranlassen und bewegen können, von dem allgemeinen Gesetze abzugehen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Deschmann: Herr Präsident! Ich würde mich ebenfalls dem Antrage Kromers bezüglich des Umstandes anschließen, daß nämlich zu einer vielleicht entsprechenden Stylistrung dieses Artikels, wegen Erweiterung des Moorbrennens, — wenn der hohe Landtag denselben annehmen sollte, — eine Unterbrechung der Sitzung Statt finden möchte, indem nach dem Wortlaute, wie er hier steht, die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen nur für den letzten Theil gelten würden, während das Herbstbreiinen, so zu sagen, ganz unbedingt frei gegeben wird, und gar keine nähern Bestimmungen darüber gebracht würden. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Costa: Ich würde beantragen, daß vor jeder weitern Abstimmung die Sitzung auf einige Minuten zur allfälligen Verbesserung und Stylistrung des Paragraphen sistirl würde. Abg. Kromcr: Wozu die Arbeit für den Fall, daß dieser Paragraph im Principe fällt! Ich bitte vorerst zur Abstimmung zu bringen, ob dieser Paragraph über das Moorbrennen überhaupt zu gelten habe. Präsident: Herr Dr. Bleiweis als Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Bleiweis: Es handelt sich hier nicht nur um das Moorbrennen im Frühjahre als Regel, sondern um Ausnahmsfälle, und ich glaube, daß der Gegenstand nun zur Abstimmung gebracht werden soll. Die Ansicht des hohen Landtages dürfte schon in so weit gereift sein, daß wir über diesen Punkt abstimmen können; was die stylistische Abänderung betrifft, so würde diese dann eintreten können, wenn der hohe Landtag sich für das ausnahmsweise Brennen im Frühjahre unter den gesetzlichen Bedingungen erklärt. Präsident: Ich unterbreche die Sitzung auf 5 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung um 11 Uhr 4 Minuten.) Abg. Freiherr von Apfaltrern: Ich bitte nm's Wort. Ich weiß nicht, ob die Debatte schon eigentlich formell geschlossen ist, denn nur im entgegengesetzten Falle kann ich mich noch mit Erfolg hiezu melden. Falls jedoch die Debatte geschlossen ist, so ist es vielleicht dem Herrn Vorsitzenden gefällig, das Haus darüber zu befragen, ob es mich noch anhören wolle. Präsident: Ich habe bereits dem Berichterstatter das letzte Wort gegeben; doch wenn das hohe Haus cs gestattet, so habe ich nichts dagegen. Ich bringe dieß also zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß Freiherr von Apfaltrern das Wort ergreife, sich zu erheben. (Geschieht.) Freiherr von Apfaltrern: Ich möchte in Betreff des Princips sprechen, ob überhaupt das Gesetz über das Moorbrennen in dem Punkte abgeändert werden soll, daß das Moorbrennen ausnahmsweise auch im Frühjahre bis längstens 15. Mai Statt finden dürfe. Hierüber möchte ich mir erlauben, einige Bemerkungen zu machen, und die Art der Entstehung des dieß-falls bestehenden Gesetzes zu beleuchten. Der ursprüngliche Gesetz-Antrag vor 2 Jahren ging dahin, daß das Moorbrennen lediglich vom 16. August bis 15. September Statt finden könne. Um jedoch für außergewöhnliche Fälle besonders ungünstiger Witterung vorzusehen, wurde im §. 5 beantragt, daß für solche außerordentliche Fälle die Morastentsumpfungscommission mit der Ermächtigung ausgerüstet werde, das Moorbrennen durch längere Zeit zu gestatten. Bei der Votirung des Gesetzes wurde in Anregung gebracht, daß eben durchs. 5 gewissermaßen einer Will-kühr eher Eingang verschafft werde, indem im §. 5 eine Frist, an die sich die Morastentsumpfungscommission bei außerordentlichen Bewilligungen zu binden hätte, nicht gegeben wäre, und das hohe HauS hat aus diesem Grunde, um für außerordentliche Fälle vorzusehen, die Frist im Gesetze um volle 6 Wochen erweitert; nämlich die ursprüngliche Frist, die statuirt werden wollte, war bloß eine Frist von 4 Wochen, und um §. 5, der eben die außerordentlichen Fälle im Auge hatte, zu eliminirat, hat man eine 6 wöchentliche Frist noch dem ursprünglich festgesetzten Termine beigefügt, und so kam es, daß das Gesetz mit dem gesetzlichen Termine des Moorbrenncns vom 16. August bis Ende October volirt wurde. In Folge dieser Votirung wurde sodann der §. 5 fallen gelassen und auS dem Gesetze eliminirt, und in dieser Art ist auch die A. h. Sanction erfolgt. Heute nun soll richtig auch das Moorbrcnnen im Frühjahre gestattet werden. Ueber die Nothwendigkeit für die Besitzer der Moor-gründe eine angemessene Zeit zum Moorbrennen zu gestatten, darüber ist nicht nöthig, sich weiter zu erklären; es ist ohnedieß dieses allerseits anerkannt worden; jedoch für eine derartige, beinahe schon ins Maßlose gehende Ausdehnung dieser Zeit würde ich mich nicht aussprechen können. Denn cs ist allerdings wahr, daß die Besitzer von Moorgründcn Berücksichtigung verdienen, jedoch wenn eine Hrist von 2'/- Monaten ihnen zu diesem Zwecke gegeben ist, da sollte man glauben, daß ein eifriger, fleißiger Laudwirth mit dieser Frist auch sein Auslangen finden sollte ; für ganz außerordentliche Fälle, wie sie in einem Menschenalter kaum einmal vorkommen, Vorsorge zu treffen, ist nie Aufgabe eines Gesetzes, denn durch eine solche Vorsorge würden, wie es der Herr Abg. Kromer ganz richtig bemerkt hat, Gesetze zu einer endlosen Reihe von casuistischen Normen kommen, und cs würde keines Menschen Verstand ausreichen, um alle solche Fälle vorhersehen und entsprechend normiren zu können. Es sind also Rücksichten für die Besitzer der Moorgründe geboten, diesen aber gegenüber stehen auch noch Rücksichten für die Bewohner der Stadt. Es ist allerdings wahr, daß die Moorgründe der Stadt Victnalien liefern; diese liefert aber auch das übrige Land, und Laibach würde, glaube ich, nicht zu befürchten haben an Hungersnoth zu leiden, wenn auch die Moorgründe gerade nicht eristirten, oder nicht so reichlichen Ertrag geben würden. Ich gönne ihnen dennoch ihren reichlichen Ertrag, ohne jedoch deßhalb der Behauptung beistimmen zu können, daß sie die Hauplkornkammcrn, die ausschließlichen Kornkammern Laibachs seien, und daß deßwegen besondere Rücksichten getragen werden müßten, um ihnen alle mögliche Erleichterung in der Bewirthschaftnng der Gründe zu Theil werden zu lassen. Eine andere Rücksicht für die Bewohner der Stadt liegt jedoch in dem wirklich sehr lästigen, und wenn auch die Aerzte dießfallS nicht alle einig sind, meines Erachtens der Gesundheit nicht vortheilhaflcn Geruches, der sich auf die Brust legt, auf eine Weise, welche ich für meine Person sehr bedeutend empfinde. Es dürfte dieß aber auch bei andern Einwohnern der Stadt Laibach, die zu eristircn und gesunde Luft zu athmen Anspruch haben, nicht minder der Fall sein, und aus diesem Grunde werde ich gleichfalls gegen das Princip stimmen, welches auf eine Erweiterung der Frist für das Moorbrennen, wenn diese auch nur für außerordentliche Fälle gemeint werden sollte, im Frühjahre abgesehen ist. Präsident: Die Debatte ist nunmehr geschlossen. Berichterstatter Dr. Blciweis: Darf ich mn’6 Wort bitten. Wenn der Herr Abg. Baron Apfaltrern sich durchaus dem Brennen im Frühjahre entgegengestellt, so vernichtet er die Production der armen Moorgrnndbesttzer nicht vielleicht bloß für ein Jahr, sondern für mehrere Jahre. Meine Herren! Wer gesehen hat, wie es heuer im Herbste auf den Feldern des Moorgrundes ausgesehen hat, wer gesehen hat, daß der Anbau im Frühjahre durchaus unmöglich geworden wäre, und deßhalb Tausende von Jochen öde geblieben sein würden, wer im Angesichte solcher Thatsachen und nur des lästigen Rauches wegen das Brennen im Frühjahre nicht concediren will, der opfert die Landwirthschaft einem Schicksale, welches sie heut zu Tage ohne totalen Ruin wirklich nicht ertragen kann. Präsident: Ich werde vor Allem den Antrag des LandcSanö-schusses int Principe zur Abstimmung bringen, daß nämlich in außerordentlichen Fällen gestattet werde, die Moorgründe auch im Frühjahre abzubrennen. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) (Schriftführer Dr. Costa: zählt: 20!) Der Antrag ist hiemit im Principe angenommen. Es handelt sich nur jetzt um die Tertirung dieses abzuändernden Paragraphen. Wird dießfalls ein Antrag gestellt? Berichterstatter Dr. Bleiweis: Ich werde mir erlauben, die neue Stylisirung, wie sie von mehreren Seiten vereinbart worden ist, dem Hause bekannt zu geben. Der §. 1 des Landesgesctzes möge bleiben so wie er war; es entfällt auch daS Wörtchen: „in der Regel", welches der Landcsansschnß seinem Antrage beigesetzt har. Demnach würde der erste lauten: „Das Brennen der Morastgründe wird in der Zeit vom 16. August bis Ende October jeden Jahres an ganzen Rieden oder größern Moorflächen nur unter Leitung der Morastentsumpfungs-Lokalcommissiou und genauer Befolgung der von ihr getroffenen Anordnungen gestattet". Der Anhang, welcher vom Ausschüsse dem Pa-ragraphe beigefügt worden ist, „in außerordentlichen durch Elementar-Ereignisse bedingten Fällen habe die k. k. Mo-rastentsumpfungs-Lokalcommission das Recht, das Moorbrennen unter den vorstehenden gesetzlichen Modalitäten ausnahmsweise auch int Frühjahre, jedoch niemals über den 15. Mai hinaus, zu gestalten", wäre alsdann als §. 8 einzureihen und hätte dann der §. 8 int Landesgesetze als §. 9 zu gelten. Präsident: Wünscht Jemand noch das Wort? Abg. Kromcr: Ich bitte um's Wort. Präsident: Herr Abg. Kromer hat das Wort. Abg. Kromcr: Wie bereits Herr Baron Apfaltrern bemerkte, hat vor zwei Jahren der Ausschuß ans derlei AnSnahmsfälle Bedacht genommen, und dagegen im §. 5 Fürsorge getroffen. Allein nachdem man gegen den Antrag des Ausschusses, die Frist für das Moorbrennen in der Zeit vom 16. August bis 15. September jeden Jahres festzustellen, eine Fristerweiterung bis Ende October jeden Jahres genehmiget hat, hielt es der hohe Landtag weiter gar nicht angezeigt, für unvorhergesehene Fälle Fürsorge zu treffen, weil er der Ansicht war, in der Frist vom J5. August bis Ende October jeden Jahres kann jeder halbwegs thätige Landwirth seine Moorgründe gehörig abbrennen , und so ist damals die Fürsorge für Ausnahmö-fälle gänzlich fallen gelassen worden. Ich glaube daher, daß der neue Paragraph eben dort eingeschaltet werden soll, wo vor 2 Jahren für Ausnahmsfälle gesorgt werden wollte, d. i. alö §. 5. Der §. 5 des Gesetzes vom Jahre 1863 hat nämlich nach dem AuSschnßcntwnrfe so gelautet: „Falls wegen anhaltenden Regcnwettcrs das Abbrennen der Moor-gründe bis zum 15. September nicht beendet werden könnte, hat die Moraftentsumpfungscommission diese Frist nach dem wirklichen Bcdarfe zu erweitern". Statt dieses Paragraphen käme nun folgender Paragraph: „Falls zur Herbstzeit in Folge eintretenden RegenwetterS das Abbrennen der Moorgründe durchaus nicht vorgenommen werden könnte, ist die Morastenl-sumpfungScommisston berechtigt, dasselbe unter Beobachtung obiger Bestimmungen ausnahmsweise auch im Frühjahre, jedoch niemals über den 15. Mai hinaus zu gestatten". Die in einander greifende Stplistrung würde klar werden, wenn der gesammtc Gesetzestert vorgelesen würde. (Ucbergibt den Antrag.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Mulley: Ich muß bei meiner Position verbleiben, daß ich immer als nothwendig erachte, ohne ein Mißtrauen gegen die Morastentsnmpfungs-Lokalcommission dadurch aussprechen zu wollen, nachdem dieser Gegenstand nun schon so delikater Natur ist, daß solche ausnahmsweise, durch außerordentliche Elementarereignisse bedingte Bewilligungen auch zugleich an die Zustimmung des Laxdesausschusses gebunden wurden, und ich würde daher beantragen, daß in der gesetzlichen Tertiruilg nach den Worten: „In außerordentlichen, durch Elementarereignisse bedingten Fällen hat die Lokalmorastentsumpfungscommission . . ." die Worte eingeschaltet werben: „mit Zustimmung des Landcsausschusscs". Ich sehe ein, daß bei der Morastcntsuinpfungscom-mission auch der Ausschuß des Landes in einzelnen Mitgliedern vertreten ist, allein das ist er nur alö integri-render Bestandtheil der Morastcntsumpsungscommission, während ich aber zur nähern Erwägung eines jeden derartigen Falles den hohen Landtag unter Vertretung des Lan-deSausschusses für nöthig erachte. Abg. Kromer: Diesem Antrage schließe ich mich an, und bitte nur um Aufnahme der bezüglichen Worte in meinem Antrage: „mit Zustimmung des Landesausschusscs". Präsident: Der Antrag des Abg. Kromer würde also so lauten: (lieSt) „§. 5. Falls zur Herbstzcit in Folge anhaltenden Regenwetters das Abbrennen der Moorgründe durchaus nicht vorgenommen werden könnte, so ist die Ent-sumpfungs-Lokalcommission mit Zustiinmung des Landesausschusses berechtiget, dasselbe unter Beobachtung obiger Bestimmungen ausnahmsweise auch int Frühjahre, jedoch niemals über den 15. Mai, hinaus zu gestatten". Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Costa: Ich würde um das Wort bitten, bloß zur formellen Richtigstellung. Es fehlt hier die Angabe, wohin der Paragraph gesetzt werden soll, als §. 5 ist es nicht möglich ihn zu setzen, denn dieser Paragraph besteht ja und wird gar nicht abgeändert; er ist also zwischen 4 und 5 als neue Bestimmung einzuschalten. Abg. Kromer: Ganz richtig! Abg. Graf Auersperg: Ich würde mir nur erlauben in der Formulirung auf einen Mangel aufmerksam zu machen, der zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. In diesem Antrage heißt es: „Unter Beobachtung obiger Bestimmungen". Nun folgen im Gesetze noch zwei Paragraphe nach, die dann bei dieser Formulirung ausgeschlossen werden. Ich würde daher glauben, daß cs zweckmäßig wäre, wie der Abg. Kromer beantragt hat, das Gesetz in seinem Zusammenhange vorzutragen, und daß, wenn die Vorlesung zeigen sollte, daß auch diese beiden Paragraphe sich auf diese Ausnahmsfälle zu beziehen haben, es nicht heißen sollte: „obiger Bestimmungen", sondern „Bestimmungen dieses Gesetzes", oder „unter Beobach l u n g d e r B e st i m m u n g e n dieses Gesetzes". Landeshauptmann - Stellvertreter v. Wurzbach: Darf ich um bad Wort bitten? Der §. 43 der G. O. sagt: „Bloß in dem Falle, VT. Sitzung. wenn die einzelnen Theile eines im Wege der Abänderung zu Stande gekommenen Beschlusses mit einander nicht im Einklänge stehen sollten, ist ein Antrag zur Behebung dieses Ucbelstandes zulässig, über welchen der Landtag die erforderliche Berichtigung unter Einem beschließen kann". Ich glaube, daß wir nicht in der Lage sind, heute das Gesetz mit voller Beruhigung zu votiren, weil ein bezügliches Gesetz bereits besteht, und wir feilten Zusatzartikel votiren, sondern das ganze Gesetz rücksichtlich der Reihenfolge seiner Paragraphe, abändern wollen. Auch was Se. Ercellenz Graf Auersperg gesagt hat, berechtiget mich zu dem Antrage, daß dieser ganze vorliegende Antrag mit Berücksichtigung auf die principiell gefaßten Beschlüsse dem Ausschüsse mit dem Ersuchen zurückgegeben werde, in nächster Frist, daS ganze Gesetz dem Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen. Es ist dieß ein Verta-gungSantrag, und ich würde daher bitten, ihn vor allem Andern zur Abstimmung zu bringen. Präsident: Wird der Antrag des Abg. v. Wurzbach unterstützt? Jene Herren, welche denselben unterstützen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich bringe sonach den Antrag, da derselbe ein Vertagungsantrag ist, zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß dieser Gegenstand an den Landesausschuß zum Zwecke der Redaction, mit Bezug auf die bereits gefaßten Beschlüsse zurückgehe, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es entfällt sohin die weitere Debatte über den Antrag 3. Der 3. Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Landesausschusses über die Drucklegung des slo-venisch - deutschen Theiles des Wolsschen Wörterbuches. Ich ersuche den Herrn Dr. Bleiweis um den Vortrag desselben. Berichterstatter Dr. Bleiweis: (liest) „Hoher Landtag! In der 12. Sitzung der Landtagssession vom Jahre 1864 hat der hohe Landtag bezüglich dcs slovenisch-dcutschen Wörterbuches nachstehenden Beschluß gefaßt. „„Der Landesausschuß wird beauftragt, noch im Laufe dieser Session Bericht zu erstatten, was für Schritte er zur Verwirklichung des vom Landtage in der 7. Sitzung der 1. Session am 17. April 1861 einstimmig gefaßten und ihm zur Realisirung zugewiesenen Driuglichkeitsbe-schlusscs bezüglich der Drucklegung des slovenisch - deutschen, auf Kosten dcs Nachlasses dcs Fürstbischofes Anton Alois, herauszugebenden Wörterbuches eingeleitet, und wie weit er den fraglichen Gegenstand gefördert habe"". Der Landesausschuß hat sich in Folge dieses Beschlusses sofort an das hiesige k. k. Landesgericht als Ab-handluugsbehörde gewendet, und von demselben im Einklänge mit der k. k. Finanzprokuratur und den Herren Testamentserecutoren die Mittheilung erhalten, daß die Verlasscnschaftsabhandlung nach dem verstorbenen Fürstbischöfe noch immer nicht beendet, daher auch die Summe noch nicht festgestellt sei, welche zur Erfüllung der dieß-bezüglicheu testamentarischen Anordnung disponibel sein wird. Während dieser Verhandlungen ist die Landtagssession einem unerwartet schnellen Ende zugeführt worden, 2 und cs unterblieb die Berichterstattung des Landesaus-schnsseö, welche übrigens Dem hohen Landtage nichts weiters hätte mittheilen können, als daß ans dem obigen Grunde das Wörterbuch noch nicht in Angriff genommen wurde. Der Landesausschuß hat diese Angelegenheit niemals aus dem Auge verloren. Als ihm auf mündlichem Wege von Seite der k. k. Finanzprokuratur die Mittheilung geschah, daß die Abhandlung der Verlassenschaft des Herrn Fürstbischofes Anton Alois dem Ende zugehe, hat er sich sogleich und zwar unterm 6. Jänner d. I. sowohl an das k. k. Landesgericht als auch an den hochwürdigsten Fürstbischof verwendet, und namentlich an das löbliche Landesgericht das Ersuchen um die bestimmte Mittheilung, ob in finanzieller Beziehung der Durchführung des 26. Artikels des fürstbischöflichen Testamentes nunmehr kein Hinderniß entgegen stehe, gestellt, — den hochwürdigsten Herrn Fürstbischof aber gebeten, sobald die in nahe Aussicht gestellte Verlassenschaftsabhandlung beendet sein wird, jene Voreinleitungen treffen zu wollen, welche erforderlich sind, damit daö Manuscript des slovenisch-deutschen Theiles des Wolf'schen Wörterbuches dem Drucke übergeben werde, und zu welchen im Sinne des 26. Artikels bed Testamentes weiland Fürstbischofs Anton Alois dessen hochwürdigster Nachfolger, in seiner Stellung zu Dem als Erben berufenen und mit Dem erblasserischen Auftrage belasteten Aloisianum zunächst berufen ist. Der Landesausschuß hat, wenn es Dem Herrn Fürstbischöfe erwünschtsein sollte, seine Mitwirkung bei den gedachten Voreinleitungen bereitwillig angeboten. Auf dieses Ersuchschreiben erhielt der Landesausschuß unterm 28. Juni d. I. Z. 761 von dem hochwürdig-sten Herrn Fürstbischöfe die Erwiederung, daß von Seite des k. k. Landesgerichtes mit Nore vom 13. Juni d. I. an das fürstbischöfliche Ordinariat die Mittheilung geschah, daß, wenn die in den §§. 24, 25, 26 und 27 des Anton Alois Wolf'schen Testamentes beregte Mitwirkung des fürstbischöflichen Ordinariates zum Zwecke der Erfüllung aller in den obigen §§. letztwilligen geschehenen Anordnungen keinen Anständen unterliegen, sofort mit der Einantwortung des Nachlasses, und sohin auch mit der Ueber* gäbe des Vermögens an das zum Erben eingesetzte Diö-cesan-Knabenseminar — Collegium Aloisianum — vorgegangen werden könne. Da bei dieser Sachlage dem Beginne der Vorbereitungen zur Drucklegung des Wörterbuches keine weitern materiellen Hindernisse entgegenstehen, so erklärte der hochwürdigste Herr Fürstbischof in der bezogenen Note, daß er sich genau an den Wortlaut der letztwilligen Anordnung des seligen Fürstbischofs Anton Alois und die weiteren dießbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zn halten gesonnen sei, und da in der Art und Weise der Vollziehung dieser letztwilligen Anordnung Dem Universalerben im Testamente keine Oberaufsicht bestellt ist, jede anderweitige Einmengung in die Vollziehung der die Drucklegung des Wörterbuches, als eines Rechtsgrundes ermangelnd, abgelehnt werden müsse, indem der Herr Fürstbischof es als eine Pflicht gegen sein Vaterland anerkennt, in dieser Hinsicht allen billigen Anforderungen nach Thunlichkeit gerecht zu werden. Da es nunmehr Thatsache ist, daß die zur Drucklegung erforderlichen Manuscripte beigeschafft, und von dem hochwürdigsten Herrn Fürstbischof auch ein Counts zur Redaction des Werkes bestellt ist, so glaubt der Landesausschuß, daß er hiermit die Aufgabe, welche ihm vom hohen Landtage in dieser Angelegenheit geworden ist, erfüllt habe, und stellt daher in der Ueberzeugung, daß Dem Wunsche des hohen Landtages mit der sofortigen Drucklegung des slovenisch - deutschen Theiles des Wolf'schen Wörterbuches entsprochen wird, den Antrag: Der hohe Landtag wolle diesen Bericht zur geneigten Kenntniß nehmen". (Nach der Verlesung.) Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Es freut mich, daß endlich diese Angelegenheit des Testaments des hochverdienten verstorbenen Fürstbischofs nach mehr als 5 Jahren doch so weit gediehen ist, daß endlich das Manuscript herbeigeschafft ist, daß ein (Somite zur Redaction des Werkes bestellt ist. Es freut mich, daß der gegenwärtige Herr Fürstbischof sowohl die testamentarische Pflicht, als auch die vaterländische, nämlich Die Pflicht gegen das Volk, anerkennt. Es hätte mich sehr gefreut, wenn Se. fürstliche Gnaden in dieser Erkenntniß sich nicht dem einhelligen Beschlusse des Landtages, dessen Mitglied er auch ist, verschlossen hätten. Dieser Landtag hat einhellig in der 1. Session beschlossen, daß diese Angelegenheit eine Angelegenheit des Landes, daß es eine Pflicht des Landtages ist, darüber zu wachen, daß dieses Testament im besagten Punkte erfüllt werde und hat zwei Anträge dieses Wortlautes einhellig angenommen. Diese Anträge und Beschlüsse lauteten : „1. Der Laichtag wolle sich zur Wahrung der von dem Fürstbischöfe Anton Alois Wolf im 26. Artikel des Testamentes vom 17. August 1858, publicirt am 7. Februar 1859, gemachten Anordnung, daß auf Kosten dessen Nachlasses das slovenisch - deutsche Wörterbuch ohne alle Verzögerung aufgelegt werde, für competent erklären. 2. Diese Angelegenheit zur Erwirkung der möglichst schnellen Erfüllung der besagten Anordnung und zur weiteren Bericht- und Antragstellung an den Landesausschuß zu überweisen". In diesen Anträgen und Beschlüssen hat sich der Landtag competent erklärt, für die Erfüllung dieses Testamentes in dieser Richtung zu wirken, und hat Den Lan-desausschuß betraut, daß er auf diese Erfüllung dringe und dahin strebe. Es ist nicht gesagt, auf welche Art und Weise sich der Landesausschuß in Die Vollziehung dieses testamentarischen Auftrages einmengen solle, aber der Landesaus-schuß ist ganz bestimmt und klar vom Landtage beauftragt worden, daß er so lange Zeit mitwirken und darüber wachen solle, bis die Erfüllung dieses testamentarischen Auftrages erfolgt ist. Wie das erste Exemplar,—und es ist wünschenswerth, daß dieses bald geschehe, — wie das erste fertige Exemplar aus der Buchdruckerei erscheint, dann erst, glaubeich, ist die Aufgabe des Landesausschusses, die sein Landtag ihm gegeben hat, erfüllt, aber nicht früher. Ich glaube nicht, daß der Ausschuß sich in die materielle Zusammenstellung des Wörterbuches mengen soll, aber darüber, glaube ich, soll er wachen, daß es möglichst bald materiell zusammengestellt werde, daß das Wörterbuch fertig die Presse verlasse; denn sonst könnte es geschehen, daß wieder, nachdem fünf Jahre verflossen sind, bevor wir diesen Standpunkt erreicht haben, auch noch fünf, zehn und auch noch mehr Jahre darüber verfließen, bevor wir einen Schritt weiter gethan haben, und das Wörterbuch fertig erhalten. Der Ausschuß hat keinen Antrag auf ein Absolutorium Abstimmung über Ccn Antrag wegen Drucklegung des sloncnisch-dculschcn Wörterbuches. — 8. A. Antrag auf Verkauf b. Munkcndorfcr MaulbhaufeS. 77 gestellt, und ich habe deßhalb kein Recht, einen solchen in das Gegentheil zu stellen; ich halte dafür, daß dieser Bericht keine mcritorischen Folgen hat, daß er nur entgegengenommen worden ist, und ich glaube, daß, wenn davon gesprochen wurde, jene Beschlüsse noch immer aufrecht bleiben, die der Landtag gefaßt hat, soweit nicht der Landtag an den Landesausschuß einen directen Antrag gestellt hat: daß der Lan-desansschluß nicht der Pflicht entbunden ist, auch noch weiter darüber zu wachen. Ich glaube daher, daß nach diesen Bemerkungen cS der hohe Ausschuß als seine weitere Pflicht ansehen wird, darüber zu wachen, daß wir dieses Werk sobald als möglich erhalten, dieses Werk, welches Zeugen-schast geben wird, daß unser Volk sich einer Sprache erfreue, welche mächtig und fähig ist, das Volk zur Cultur, zur geistigen Bildung und zn einer gleichen Entwicklung zu bringen, wie jedes andere Volk in Oesterreich, (vodro! im Centrum.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause, da Niemand sich meldet.) Es wird der Bericht deS Landesausschusses somit zur Kenntniß genommen. Jene Herren, welche diesen Bericht zur Kenntniß nehmen, bitte ich, sich zu erheben. (Die Versammlung erhebt sich.) Wir kommen nun zum 4. Punkte der Tagesordnung, den Verkauf des Munkendorfer Mauthhauses betreffend. Ich bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Suppan: (liest) „Hoher Landtag! Unter den Gebäuden, welche dem Domcsticum der Landschaft Stain angehörten und mit der Jncamerirnng des Provinzialfondes vom k. k. Acrare in physischen Besitz und Genuß übernommen wurden, gehört auch das Mauthhaus C. Nr. 32 in Munkendorf nebst dem dazu gehörigen Gartengrunde. Als nach der Reactivirnng der krainischcn Stände die Rückstellung dieses Gebäudes auf Grund der A. h. Entschließung vom 3. August 1829 begehrt wurde, ist diesem Begehren deßhalb nicht Folge gegeben worden, weil, wie eö ohne aller weitern Begründung heißt, die Stände ihr Eigenthumsrecht bezüglich dieses Hauses nicht nachgewiesen hätten. Die Stände Krams hatten zwar gegen diesen lediglich im administrativen Wege erflossenen Ausspruch Verwahrung eingelegt und sich die Beibringung weiterer Behelfe vorbehalten, doch scheint in dieser Richtung nichts weiter vorgekehrt worden zu sein, denn das k. k. Gefällen-Aerar blieb fortan im Besitze dieser Realität. Im Jahre 1852 wurden von Seite der Staatsverwaltung Verhandlungen wegen der Veräußerung dieser Realität eingeleitet, welche jedoch zunächst an dem Umstande scheiterten, daß das k. k. Aerar wegen Abgang eines Rechtstitcls die Gewähranschreibung dieser Realität zu erwirken nicht vermochte, und sohin das legale Eigen-thnm auch einem dritten Erwerber zu übertragen nicht in der Lage war. In Folge dessen hat sich die k. k. Finanzprokuratur mit Note vom 3. Mai 1864 Z. 911 an den Landesausschuß mit dem Ersuchen gewendet, ihr die Aufsandungsurkunde zur Ermöglichung der Gewähranschreibung auszufertigen. Der Landesausschuß konnte jedoch pflichtgemäß um so weniger auf dieses Begehren eingehen, als er mit der Ausfertigung eines derlei Actes den Rechten des Landes vergeben hätte, und ohne spezieller Ermächtigung des Landtages zu einem derlei Zugeständnisse gar nicht berechtiget erschien. Vielmehr hak der Landesausschuß Anlaß genommen, über den Ursprung dieses Mauthhauses und die einschlägigen Eigenthumsverhältnisse neuerliche Nachforschungen im Archive einzuleiten, welche auch die unwiderlegbaren Beweise zu Tage förderten, daß dieses Mauthhaus im Jahre 1796 aus dem Domcsticalfondc für den landschaftlichen Mauthner um 2945 fl. 38 kr. erbaut, und bis zur Invasion der Franzosen stets als Naruralwohnung dieses Mauthnerö benützt worden ist. Dem zu Folge hat der Landesansschuß nicht ermangelt, diese neuen Beweismittel des Eigenthums der Landschaft der k. k. Finanzprokuratur mitzutheilen, und bei diesem Anlasse überdicß darauf hinzuweisen, daß eine weitere Erörterung der Eigenthumsfrage in so ferne vorläufig entfallen könne, als der LaudcSausschuß der k. k. Staatsverwaltung ohnehin einen Vergleichs-Antrag wegen der Entschädigung aller Ansprüche des Landes aus der Jncamerirnng seines Provinzialfondes gemacht hat. Hierauf hat nun die k. k. Finanz - Direktion mit den Noten vom 18. August und 25. October l. I. Z. 10748 erwiedert, daß die Veräußerung dieses Mauthhauses deßhalb dringend sei — und bis zum Abschlüsse des vorgedachten Vergleiches füglich nicht warten könne, weil dieses Gebäude nunmehr der k. k. Staatsverwaltung zu keinem Zwecke diene, und von Monat zu Monat in seinem Baustande mehr verfalle. Deßhalb hat die Finanz-Direktion den Antrag gestellt, dasselbe sofort im Lizitalionswege um den Auörufs- und Schätzungswerth von 1150 fl. zu veräußern, wornach der Erlös vorläufig der k. k. Staatsverwaltung unter Vorbehalt der Rechte der Landschaft, falls der mehrgedachte Ausgleich nicht zu Stande kommen würde, auszufolgen wäre. Es frägt sich nun, ob dieser Antrag annehmbar und von diesem hohen Hause zu genehmigen sei oder nicht? In Anbetracht nun, daß das in Rede stehende Gebäude auch für die Landschaft zu keiner Verwendung dient, dessen Erhaltung daher nur unnütze Auslagen verursachen würde, welche in keinem Verhältnisse zu der Verwerthung mittelst Vermiethung desselben stehen; in Erwägung, daß der an sich schlechte Baustand durch den Verlauf der Zeit noch schlechter zu werden droht, wodurch eine noch weitere Enlwcrthung des Objektes eintreten würde, andererseits aber in Betracht, daß dieses Gebäude nachweisbar aus dem Domesticalfonde erbaut wurde, wcßhalb der Erlös desselben auch wieder nur in den Domesticalfond zurück zn fließen haben wird, woselbst er für den kaum anzunehmenden Fall, daß das hohe k. k. Aerar ein stärkeres Recht nachzuweisen vermöchte, immer wieder gefunden werden kann; endlich in Erwägung, daß der entfallende Erlös nur einen winzig kleinen Theil der vom Lande aufgestellten Ersatzsumme bildet, somit jederzeit daran wird abgerechnet werden können, beantragt der LandeSaus-schuß: Das hohe Haus ermächtige den Landesausschuß seine Zustimmung zu dem projektirten Verkaufe des Mauthhauses sammt Gartens in Munkendorf unter der Bedingung zu ertheilen, daß der Erlös an den (ständischen) Domesticalfond abgeführt werde, aus welchem er für den Fall, als das hohe k. k. Aerar ein stärkeres Recht darauf nachzuweisen vermöchte, jedoch ohne Zinsen, demselben rückerstattet würde. 2. Der Landesausschnß werde im Falle der Zustimmung der k. k, Finanz - Direktion unter Hinweisung auf die Bestimmung des §. 28 der Landesordnung für Krain mit der weitern Durchführung gegen seinerzeitige Berichterstattung beauftragt". Präsident: Die Generaldebatte ist eröffnet. Wünscht Jemand das Wort? Statthalter Freiherr v. Bach: Ich werde mir erlauben die hohe Versammlung auf Folgendes aufmerksam zu machen: Wenn auch das Recht des Aerars auf dieses Mauthhaus als eine von den Realitäten des frühern Provinzial - Fondcs mit Rücksicht auf die schwebenden Verhandlungen im Allgemeinen angezweifelt werden will, so ist doch das Aerar im physischen Besitze dieses Mauthhauses. Dieses Bcsitzverhältuiß würde offenbar alterirt, wenn der Antrag des LandcSausschusscs: daß nämlich dieser Kaufschilling, eventuell nicht an die Staatskassa, sondern an die LandschaftSkassa gezahlt würde, angenommen würde. Denn dem Allerhöchsten Aerar würde in einem solchen Falle zugemuthct, sich des KanfschillingS, der für das Aerar künftighin daS eigentliche Bcsitzes-Objckt bildet, zu begeben, und den Kanfschilling an die Landschaftskasfa abführen zu lassen. Es schien mir darum den factischen Verhältnissen angemessener, wenn dieser Kaufschilling an die Staatskassa und nicht an die Landschaftskassa abgeführt würde, wobei überdieß durch ausdrücklichen Vorbehalt das eventuelle Recht des Landes gewahrt werden würde. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Abgeordneter Kromer meldet sich zum Worte.) Abg. Kromer: Bei diesen Anträgen ist mir ein Bedenken vorgekommen. Ich habe mir nämlich die Alternative gestellt: entweder ist das Domesticum im ständischeü Gülten-Kataster und in der Landtafel als Eigenthümer dieses Mauthhau-fes zu Munkendorf bereits eingetragen oder nicht. Ist es als Eigenthümer nicht eingetragen, so würde nach meiner Ansicht, eine Aufsandungsurkunde, vom Lan-desausschussc an das Aerar ausgestellt, dieses letztere zur Umschreibung auf dessen Namen nicht berechtigen und wird das Aerar auch nicht in die Lage setzen, um all-fälligen Käufern die weitere Umschreibung zu ermöglichen. Ist jedoch das Domesticum im täflichen Besitze dieses Mauthhauses, und erscheint somit das Mauthgebäude mit dem zugehörigen Grunde wirklich als ein Eigenthum des Domesticnms, dann gehört das Mauthhaus, so unbedeutend eS ist, doch auch zum Stammvermögen des Landes, und dieses kann das Land ohne kaiserliche Genehmigung nach §. 20 der Landcsordnnng nicht veräußern. Daher glaube ich, daß eine einseitige Zustimmung des Landcöausschusscs zu dieser Veräußerung nicht genügen würde, um auf Grund dieser Zustimmung den Käufer in die Lage zu setzen, die Besitzumschreibung erwirken zu können. Ich als Richter würde die Bcsitznmschrcibung in diesem Falle nicht bewilligen. Diesem Mangel könnte jedoch abgeholfen werden, wenn im zweiten Alinea statt der Worte: „auf die Bestimmung des §.28"— die Worte: „auf die Bestimmungen der 88- 20 und 28 der Landesordnung" eingeschaltet würden. Präsideut: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, glaube ich, daß wir zur Spezialdebatte über .... (wird unterbrochen vom) Berichterstatter Dr. Suppan: Ich bitte mir als Berichterstatter noch das Wort zu ertheilen. Präsident: Der Herr Berichterstatter haben das Wort. Berichterstatter Dr. Suppan: Die Bemerkungen Sr. Excellenz des Herrn Statthalters, daß durch die Inanspruchnahme, seines auch nur durch zeitweilige Inanspruchnahme des Kaufpreises für den Domesticalfond der physische Besitz alterirt werde, hat allerdings seine Richtigkeit und cs kann daher nur dem Ermessen des hohen Aerars, im Falle als dieser Antrag des Landesausschusses angenommen werden sollte, anheimgestellt bleiben, entweder unter diesen Modalitäten in den Verkauf einzugehen, oder einstweilen den Verkauf noch nicht vorzunehmen, und bis zu jener Zeit zu warten, wo die gegenwärtigen Ansprüche des Landes an das hohe Aerar aus der Jncamerirung des Provinzialfondes ausgctragen sein werden. Bezüglich der Bemerkungen des Herrn Abg. Kromer muß ich anführen, daß die fragliche Realität noch in gar keinem Grundbuche eingetragen erscheint, und daß sich nicht muren ließ, in welchem Grundbuche jene Parzelle, worauf sich das Haus befindet, eingetragen ist. Ob eine Aufsandungsurkunde, welche demnach vom LandeSausschusse oder beziehungsweise vom hohen Landtage gefordert wird, für das hohe Aerar irgend eine Wirkung habe, ob in Folge dessen das hohe Aerar in die Lage kommen, das Eigenthum an den Käufer zu übertragen, dieß, glaube ich, liegt außer unserer Beurtheilung. — Es würde eben nur Sache des hohen Aerars sein, auf welche Weise eö von derartigen Urkunden oder derartigen Zustimmungen Gebrauch machen könnte und wollte. Anderseits würde ich jedoch darin jedenfalls eine Rechtsbegebung von Seite des Landtages erblicken und aus diesem Grunde könnte in die Ertheilnng einer derartigen Urkunde wohl nicht eingegangen werden. Was weiters die Hinweisung des Herrn Abgeord. Kromer auf den zweiten Absatz des Antrages anbelangt, so wurde durch die Hinweisung auf den 8- 28 der Landesordnung, implicite auch auf den 8- 20 derselben hingedeutet. Es unterliegt jedoch nicht im mindesten einem Anstande , daß dieser Paragraph auch ausdrücklich in den Antrag eingestellt werde. Präsident: Wir übergehen nunmehr zur Spezial-Debatte. Der erste Theil des Antrages des Landesausschusseö lautet dahin: „Das hohe Haus ermächtige den Landesausschuß, seine Zustimmung zu dem projektirten Verkaufe des Mauthhauses sammt Gartens in Munkendorf unter der Bedingung zu ertheilen, daß der Erlös an den ständischen SJbflim. über den Antrag des 8. A. betreff, den Verkauf dcS Munkcndorfcr Mauthhauses. — 8.91. Antrag auf Herstellung eines neuen DachstudlcS auf dem Redout. Gebäude. Domesticalfond abgeführt werde, aus welchem er für den Fall, als das hohe k. k. Acrar ein stärkeres Recht darauf auszuweisen vermöchte, jedoch ohne Zinsen, demselben rückerstatter werde". Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Punkt 1 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der 2. Punkt des Antrages lautet dahin: „Der Landesausschuß werde im Falle der Zustimmung der k. k. Finanz-Direktion unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §. §. 20 und 28 der Landesordnung für Kram mit der weitern Durchführung gegen scincrzeitige Berichterstattung beauftragt". Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Da der Antrag aus 2 Theilen besteht, so bringe ich den ganzen Antrag zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche mit demselben einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir kommen nun zum 5. Gegenstände der Tagesordnung, zum Antrage des Landesausschusses auf Herstellung eines neuen Dachstuhles ans dem Rcdouten-Gebäude. Ich bitte, Herr Berichterstatter, das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Suppan: (liest) „Hoher Landtag! Noch im Jahre 1863 hat der landschaftliche Bauinspizient den Landeöansschuß auf den schlechten und baufälligen Zustand des Dach stuhl es im Re d outeng e-bäude aufmerksam gemacht, und dessen sogleich« Neuherstellung mit Hinweisung auf den Umstand als dringlich dargestellt, weil Gefahr vorhanden sei, daß ein schneereicher Winter den Einsturz des Dachgerüstes herbeiführen könne. Der Landesausschuß hat sohin einen Lokalaugenschein vorgenommen, und hierzu nicht nur den landschaftlichen Bauinspizienten, sondern auch einen k. k. Ingenieur des Bez. Bauamtes beigezogen. Das Ergebniß dieser commissionellen Erhebung besteht darin: 1. daß die Hauptträger der Last des Dachstuhles, d. i. die Bundträme und die Mauerbänke, so wie die meisten Sparren nach der ganzen Länge durch Alter gleichmäßig vermorscht, oder doch sehr angegriffen, und die Belattung durchgehends als sehr schlecht befunden wurde; 2. daß der Dachstuhl in diesem Stande ohne Gefahr des gänzlichen Einsturzes nicht länger belassen werden könne; 3. daß eine bloße Reparatur mittelst Herausnahme und Substituirung der vermorschten Bestandtheile der Dachconstruction deßhalb nicht anempfohlen werden könne, weil sich a. der Umfang derselben in vorhinein und vor dem Auseinanderlegen des Dachstuhles gar nicht ermessen läßt; weil b. sohin nach einigen Jahren abermals eine Reparatur vorgenommen werden müßte, da das bei der jetzigen Herrichtung zur Verwendung gelangende alte Holz nach einigen Jahren abermals durch neues ersetzt werden müßte; weil ferner c. die Durchführung einer solchen Reparatur deßhalb schwieriger sei, weil für diesen Fall das Gebäude längere Zeit ohne Bedachung bleiben müßte; endlich d. weil die Kosten einer derlei Dachreparatur nach dem Stande der Dinge nur wenig geringer wären, als die Kosten einer entsprechenden gänzlich neuen Dach-construirung. 4. Daß somit eilt ganz neuer Dachstuhl beizustellen sei. Die im heurigen Frühjahre von dem dermaligen Baninspizienten vorgenommene neuerliche Besichtigung des gedachten Dachstuhls hat denselben zu dem gleichen Gutachten veranlaßt, und die Dringlichkeit dieser Herrichtung neuerlich constatirt. Hiebei ist aber noch die weitere Wahrnehmung gemacht worden, daß 5. der Plafond des Saaleö im Rcdoutengebäude durch ein Hängewerk, welches mit dem Dachstnhle verbunden ist, nach oben gehalten wird, daß aber der Oberzug , wie die Wechsel schon ganz schadhaft sind, daher, und weil bei der Neuherstcllung des Dachstuhls dieses Hängewerk ohnehin beseitiget werden muß, statt des Dippelbodens ein neuer Sturzboden über dem Saale herzustellen sein wird. Endlich wird 6. bei diesem Anlasse auch das Dachgcsimse und die Dachrinne, über deren Beschaffenheit schon der äußere Anblick des Redoutengebäudes genügende Aufklärung gibt, ordnungsmäßig wieder herzustellen sein. Der Kostenaufwand für alle diese Herstellungen wird sich nach dem detaillirten und begründeten Kostenanschläge bezüglich des Dachstnhles mit . . 5.300 fl. bezüglich der Gesimöherstellung auf . . . 2.640 „ bezüglich des Sturzbodens auf.............. 2.060 „ daher zusammen auf......................... 10.000 fl. belaufen, und wird vom ständischen, beziehungsweise Lan-desfonde, zu tragen fein. In Anbetracht nun, daß der Landesausschuß sich nicht für berechtiget hält, derlei größere Bauherstellungen ohne Ermächtigung des hohen Landtages durchzuführen; in Anbetracht, daß die unabweisliche Nothwendigkeit und Dringlichkeit dieser Herstellung durch den wiederholten Ausspruch mehrerer Sachverständigen nachgewiesen vorliegt, endlich in Betracht, daß Cie Erhaltung des guten Baustandes der landschaftlichen Gebäude eben so wohl in der Pflicht als auch im Interesse der Landesvertretung liege, stellt der Landesausschuß hiemit den Antrag: Der hohe Landtag ermächtige und beauftrage den Landesausschuß zur Herrichtung eines neuen DachstuhleS im Redoutengebäude, eines neuen Sturzbodens ober dem Rcdoutensaale, des Dachgesimses und der Dachrinne daselbst, im präliminirten Betrage von 10.000 fl., über welche Bauhcrstellung sohin die docunientirte Baurechnung dem Landtage zu legen sein wird". (Nach der Verlesung.) Präsident: Wünscht Jemand über diesen Antrag das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag sogleich zur Abstimmung. Die Herren haben den Antrag so eben gehört; diejenigen, die damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nun der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Nationalanlehens-Obligation von 200 fl. von Seile der Gemeinde Feistritz. Ich bitte den Herrn Adg. Deschmann mit dem dießbezüglichcn Vortrage zu beginnen. Berichterstatter Deschmann: Das Gemeindeamt Fcistritz hat sich mit dem Lan-desaiisschusse ins Einvernehmen gesetzt, daß ihr die Genehmigung des Verkaufs der Nationalanlehens-Obligation Nr. 31619 pr. 200 fl. ertheilt werde. „Der Gemeindevorsteher weiset hin, ans die traurige Katastrophe, welche durch den Einsturz dcö Kirchendaches, des Gesimses und eines bedeutenden Theiles der obern Kirchenmauer an der Filiale St. Georgi hierorts am 24. April l. I. herbeigeführt wurde, wodurch nicht nur ein namhafter Schade verursacht, sondern die Verlegenheit der Gemeindeinsassen umsomehr gesteigert wird, als ihnen in dem Augenblicke der Noth weder das erforderliche Baumaterialc, noch die pekuniären Mittel zur Wiederherstellung des Schadens zu Gebote stehen". Da bekanntlich diese Gegend von großen Calami-täten heimgesucht wurde, so hielt der Landesausschuß dafür, daß die Nothlage dieser Gemeinde sehr berücksichti-genswerth sei, und er hat bei der Dringlichkeit dieses Gegenstandes derselben die Bewilligung zur Veräußerung der gedachten NaiionalanlehenS-Obligation ertheilt, und legt ihn daher zur Rechtfertigung dem hohen Landtage vor. ES wird daher der Antrag gestellt: der hohe Landtag wolle zu dieser Bewilligung des geschehenen Verkaufes nachträglich seine Zustimmung ertheilen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag des Landesausschusses, der dahin lautet: daß die Bewilligung zum Verkaufe einer Nationalanlchcns-Obligation pr. 200 fl. für die Gemeinde Feistritz nachträglich gegeben werde, zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Präsident: Es kommt nun der Vortrag des Gesuches der Gemeinde Krainburg um Bewilligung eines ib% Zuschlages zu den dirccten, und eines 20% Zuschlages zu den indirecten Steuern. — Irrig ist in der Tagesordnung 20 und 30% eingesetzt. Berichterstatter Dcschmann: Die finanziellen Bedrängnisse der Commune Krainburg sind den Herren Landtagsabgeordneten sicherlich durch die Presse bekannt geworden, indem dieselben auch von derselben in diesem Jahre ventilirt wurden, und eine größere Verbreitung gefunden haben. Die jetzige Gemeindevertretung hat von der früheren eine bedeutende Schuldenlast übernommen, und eö mußte derselben daran liegen neue Mittel und Wege zu finden, um diesem finanziellen Bedrängnisse zu steuern. Es hat zu diesem Zwecke die Gemeindevertretung ursprünglich beschlossen, eine 20X Umlage auf die directen Steuern,, und eine 30^ Umlage auf die indirecten Steuern einzuführen. Da nach dem provisorischen Gemcindcgesetze vom Jahre 1849, und zwar nach §. 79, hiezu auch die Erklärung der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde nothwendig ist, so wurde eine Wahlversammlung zu diesem Zwecke ausgeschrieben, und eö haben sich von allen erschienenen Wählern 59 unbedingt für den Antrag der Gcmeindeansschusses ausgesprochen, während hingegen 7 bloß bezüglich des 20% Zuschlages auf die directen Steuern sich ausgesprochen haben. Da jedoch zu diesem Zwecke die Erwirkung eines Landesgesetzes nothwendig gewesen wäre, die finanzielle Abhilfe jedoch sobald als möglich getroffen werden mußte, so hat die Commune Krainburg in einer spätern Eingabe ihre Bitte dahin mo-difizirt, daß ihr eine ib% Umlage auf die directen Steuern, und eine 20% Umlage auf die indirecten Steuern bewilligt werden möge, u. z. vom Zeitraume vom 1. Juni 1865 bis letzten December 1866. Zugleich hat dieselbe ursprünglich auch den Antrag auf Genehmigung einer Hundesteuer gestellt. Da zur Erwirkung der letztern Steuer ein LandcSgcsetz nothwendig wäre, so hat der Landesausschuß natürlich diesen letztern Antrag auf die Landtagsverhandlungen aufgeschoben, während bezüglich dcS ersten Antrages ein Landesgesetz nicht nothwendig ist, da nach den Bestimmungen des §.79 der gedachten Gemcindeordnnng bei Umlagen, welche 10^ bei directen und ib% bei indirecten Steuern übersteigen, die Bewilligung der Kreisvertretung erforderlich ist, demnach, da in Krain keine Kreisvertretungen vorhanden sind, die Bewilligung des Landtages einzuholen wäre. Eö wird demnach der Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle die von dem LandcSans-schusse ertheilte Bewilligung der gebetenen Zuschläge vom laufenden Jahre 1865, nämlich deö io% Zuschlages auf die directen Steuern, d. i. auf die Grund-, Hauszins-, Erwerb- und Einkommensteuer, dann des 20% Zuschlages auf die indirecten Steuern, nämlich auf die Artikel Wein, Branntwein, Bier und Fleisch, nachträglich genehmigen". Bezüglich der Hundesteuer jedoch glaubt der Landesausschuß, daß bei dem Umstande, als das wahrscheinliche Erträgniß derselben nur 30 fl. betragen würde, auf den Antrag eines Landesgesetzes zu diesem Zwecke nicht eingehen zu sollen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift . . . (wird unterbrochen vom) Regieruttgscommifsär Landesrath Roth: Ich würde bitten, daß der Antrag des Landesaus-schusses nochmals vorgelesen würde. Präsident: Ich bitte den Herrn Berichterstatter den Antrag noch einmal vorzulesen. Berichterstatter Deschmann: Der Antrag lautet: (Liest denselben) Regiernngscommiffär Landesrath Roth: (Zum Statthalter Freihcrrn von Bach gewendet) Wollen Euer Excellenz erlauben, daß ich in Kurzem eine Aufklärung gebe. Bei Bewilligungen von Steuerzuschlägen, welche bei directen Steuern 15 % und nicht darüber gehen, und bei indirecten Steuern, welche 10 % nicht übersteigen, ist die Landesregierung in Vertretung der Kreisbehörden competent. Dieß ist durch besondere Resolutionen des Staatsministeriums wiederholt ausgesprochen worden. Berichterstatter Deschmann: Ich habe dagegen das zu bemerken, daß diese Ge- Gesuch der ©cm. Ärainburg um Bewilligung von Slcucrzuschlägcn, - Gesuch der ®tm. Äronau um Verkaufs.©cnchmigung einer Wcidepar,ellc. 81 nehmigung des Landesausschusses der k. f. Finanz-Direktion in Laibach mitgetheilt worden ist; eben um auch von dieser Seite die betreffende Behörde davon in Kenntniß zu setzen, daß früher schon auch mit der Landesregierung Verhandlungen gepflogen wurden, wobei von derselben die Geneigtheit ausgesprochen wurde, auf die Beantragung eines Landesgesetzes einzugehen, daß jedoch von einem Landesgesetze Umgang genommen wurde, indem, wie gesagt, der Steuersatz nicht jene Höhe erreicht hat, welche zur Erlassung eines eigenen Landesgcsctzes nothwendig gewesen wäre. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Kromer: Ich bitte um das Wort. Präsident: Der Herr Abg. Kromer hat das Wort. Abg. Kromer: Ich glaube, es besteht kein Zweifel, daß, wenn einmal unser neues Gemcindegesctz eingeführt werden wird, zur Bewilligung der Steuerumlagen, für die Gemeinden jedenfalls nur der Landtag als competente Instanz eintreten würde, so lange jedoch die neue Gemeindeordnung in den Gemeinden nicht eingeführt ist, dürfte die Ansicht des Herrn Regiernngsvertrcters die richtige fein, daß nämlich voläufig nicht der Landtag oder der Landesausschuß, sondern nur die Regierung zur Bewilligung von derlei Umlagen berufen und berechtiget sei. — Jedoch dürften die wenigsten von den Mitgliedern des Landtages vorläufig in der Lage sein, mit Beruhigung in die Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge eingehen zu können. Ich beantrage daher, daß dieser Gegenstand in der nächsten Sitzung neuerlich zur Sprache gebracht werde. Abg. Dr. Suppan: Ist das ein Antrag auf Schluß der Sitzung? Präsident: Ich stelle vor Allem die Unterstützungsfrage. Wird der Antrag des Herrn Abg. Kromer unterstützt? (Geschieht.) Er wird unterstützt. Wünscht noch Jemand darüber zu sprechen? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den Vertagungsantrag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß dieser Gegenstand vertagt und in einer der nächsten Sitzungen an die Tagesordnung gebracht werde, bitte ich, sich zu erheben. (Die Majorität erhebt sich.) Berichterstatter Deschmann: Die Gemeinde Kronau int gleichnamigen Bezirke hat mit Vertrag vom 27. April 1865 dem Anton Hribar die derselben angehörigen 427 pu Flächenmaß enthaltende Parzelle Nr. 392, auf welcher schon seit urdenklicher Zeit eine Harpse des Genannten steht, um 30 fl. verkauft, und bittet nunmehr um Genehmigung dieses Verkaufactes. Diese Parzelle hat derselben bisher kein Erttägniß abgeworfen, sie kommt daher zu einer Einnahme, daher sich der sämmtliche Gemeindeausschuß für den Verkauf dieser Parzelle einstimmig ausgesprochen hat. Nach §. 74 der Gemeindeordnung vom 17. März 1849 kann die Bewilli- gung zu einer solchen Veräußerung ausnahmsweise unter gehöriger Begründung vom Landtage ertheilt werden. In Erwägung nun, daß dieses geringfügige Grundterrain der Gemeinde bisher keinen Nutzen abgeworfen, und daß Anton Hribar und seine Vorfahren dieses Terrain schon seit urdenklichcn Zeiten ruhig und redlich besitzen und benützen, somit sich daraus mindestens Servitutsrechte erworben haben, und in schließlicher Berücksichtigung , daß der Gemeinde durch diesen Verkauf, wenn eben kein großer, immerhin ein Vortheil erwächst und zukommt, stellt der Landesausschuß den Antrag: der hohe Landtag wolle dem von der Gemeinde Kronau, bezüglich der Weidcparzelle Nr. 392, mit Anion Hribar abgeschlossenen Kails- und Vcrkaufverlrage vom 27. April 1865 die Genehmigung ertheilen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den so eben vernommenen Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß nämlich der Verkauf einer Waldparzelle der Gemeinde Kronau gestattet werde, sich zu erheben. (Die Majorität erhebt sich.) Berichterstatter Deschmann: (Liest) Der Gemeindeausschuß von Prevoje hat in seiner Sitzung vom 6. Februar 1864 für den Bau eines neuen SchulhanseS in St. Veit auf Kosten der Gemeinde, und die Bedeckung der dicßfälligen Kosten durch Umlagen auf die directen Steuern sich einstimmig ausgesprochen. Der Bau wurde ausgeführt, und dessen Kosten bertragen 2896 fl. oft. Währung. Zur Berichtigung derselben bat die Gemeindevorstehung unterm 6. März 1864 um die Bewilligung einer 100# Umlage auf die directen Steuern. Dieses Einschreiten mußte vom Landeöausschusse der Gemeindevorstehung, weil es nach §. 79 der Gemeindeordnung vom 17. März 1849 nicht mit der Zustimmung der wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde instruirt war, zur dießfälligcn Ergänzung zurückgestellt werden. Das k. k. Bezirksamt Egg berief sämmtliche Wahlberechtigten zur bezüglichen Verhandlung mit dem Beisatze, daß die Nichtcrscheinenden als in den Majoritätsbeschluß stimmend angesehen werden, ein. Außer betn wahlberechtigten Gemeindeausschnsse ist zu dieser Verhandlung kein Anderer erschienen. Ersterer hat sich aber wiederholt für die gedachte Umlage ausgesprochen. Das Bezirksamt schritt somit neuerlich um die Bewilligung dieser Umlage ein, und bemerkte , daß ein Theil der obbesagten Baukosten bereits eingezahlt worden sei. Es könnte sich nun fragen, ob der bisherige Vorgang zur angesuchten Bewilligung genüge? Der Landesausschuß ist des Dafürhaltens, daß die nicht Wahlberechtigten insgesammt auch einer zweiten Aufforderung nicht Folge leisten würden. Ein Gesetz, sie hierzu zwangsweise zu verhalten, gibt es nicht, und so bleibt es mehr als wahrscheinlich, daß ein neuerlicher Versuch gleich erfolglos bleiben dürfte. Da die Wahlberechtigten mit dem Beisatze ihrer Einstimmung in den Commissionsbeschluß für den Fall ihres Ausbleibens zur gedachten Verhandlung einberufen wurden; so erachtet der Landesauöschuß, daß ihr Ausbleiben von derselben gleichgiltig, daß sonach die 100# Umlage eine beschlossene, von denselben nicht mehr anfechtbare Thatsache sei, und die Bewilligung derselben um so weniger einem Anstande unterliegen könne, als der fragliche Schulhausbau eine von der Regierung anbefohlene Angelegenheit war, die Gemeindevertretung aber zu deren Ausführung eben so, wie zur Beischaffung des dießfälligen Baufondes verpflichtet, zugleich aber auch in ihrer Stellung berechtiget gewesen ist, auf außerordentliche Mittel zu greifen, wenn sie den an sie gestellten Anforderungen nicht im gewöhnlichen Wege nachzukommen sich in der Lage sah. Der Landesausschuß stellt sofort folgenden Antrag: „Der hohe Landtag wolle der Gemeinde Prevoje zur Bedeckung ihrer Schulbaukosten pr. 2896 fl. eine 100% Umlage auf die directen Steuern bewilligen, den Laudes-ausschuß aber zur Erwirkung des dießfälligen Landes-gcsetzes ermächtigen". Präsident: Wünscht Jemand über diesen Gegenstand das Wort? Statthalter Freiherr v. Bach: Ich wollte mir an den Herrn Referenten nur die Anfrage erlauben, ob bei diesem Acte die Uebersicht über den Steuergulden und allfällige Rückstände der Gemeinde vorliegen, und ob namentlich das Gutachten der Finanzdirektion eingeholt worden ist, weil diese Behelfe nothwendig sind, um die Allerhöchste Sanction zu erwirken? Berichterstatter Deschmaim: Es ist wohl hier ein Ausweis nach dem Steuer-gulden der einzelnen Besitzer dieser Steuergemeinde, jedoch sind die Stcuerrückstände darin nicht ausgewiesen, obwohl dieses Actenstück von dem k. k. Steueramte in Egg ausgestellt worden ist. Was den 2. Punkt anbelangt, nämlich das Einvernehmen der Finanz-Landes-Direktion, so glaubte der Landesanschuß, daß dieses nachträglich eingeholt werden könnte, nachdem schon der Landtagsbeschluß vorliegen würde, und daß es dem Landesausschusse obliegen werde, darnach das Gutachten der Finanz-Landes-Direktion einzuholen und den Act an das hohe Landes-Präsidium zur Erwirkung des Landesgesetzes zu leiten, (von Wurzbach und Guttman melden sich zum Worte.) Landeshauptmann-Stellvertreter v. Wnrzbach: Ich habe diesen Gegenstand erst jetzt in der Sitzung vernommen; ich bitte daher zu entschuldigen, wenn ich irgend etwas unrichtig aufgefaßt haben sollte. Es ist hier vor Allem bemerkt worden, daß eine Contumacirung Statt gehabt habe, und daß auf Grund dieser Contumacirung der Beschluß des Gemeinderathes als rcchtSgiltig angesehen wurde. Die Wahlberechtigten haben in solchen Fällen nach Vorschrift der Gemeindeordnung vorgeladen zu werden; die alte bestehende Gemeindcordnung verfügt jedoch nichts, was dann zu geschehen habe, wenn sie nicht erscheinen. Eine Contumacirung, sobald sie durch das Gesetz selbst nicht ausgesprochen ist, kann gegen Niemanden verhängt werden: ich glaube, daß, wenn ich vorgeladen werde, ich meine Ablehnung oder wenn man will, meine Renitenz am deutlichsten dadurch bekunde, wenn ich nicht erscheine. Es haben die berechtigte» Wahlmänner durch ihr Ausbleiben ihre Erklärung stillschweigend abgegeben, daß sie von dieser enormen Stcucrerhöhung nichts wissen wollen, und demnach ist der Beschluß dcö Gemeiude-rathcS auf 100 % Erhöhung der Steuer ungesetzlich. Weiters hat der Landesausschuß den Antrag gestellt, daß das hohe Haus diese Stcucrerhöhung ohne alle Beschränkung bewilligen wolle. Ich glaube, daß bei einer Stcucrerhöhung ans den Zeitpunkt, wann dieselbe beginnt, und wie lange sie zu dauern habe, jedenfalls Rücksicht genommen werden müsse. Würden wir den Beschluß so fassen, wie er uns vorgelegt wurde, so würde dadurch die Gemeinde berechtiget sein, diese 100 % Steuer-Erhöhung fortan zu erheben. Ich glaube daher, daß wir abgesehen von andern Uebelständen, welche ich bei Anlaß dieses speziellen Falles gar nicht zur Sprache bringen will, auf den Antrag des verehrten LandesanSschusseS nicht eingehen, sondern denselben ablehnen sollten. Wir wissen, daß die Klagen im Lande über die Höhe der directen Steuern, ja über die Unerschwinglichkeit derselben allgemein sind; wir wissen, daß im vorigen Jahre ein bedeutender Rückstand bei den directen Steuern sich ergeben hat, und daß dieser Rückstand sich heuer auf eine ganz außerordentliche Höhe gesteigert habe. Unter solchen Umständen, glaube ich, ist cs die erste Pflicht der Vertretung des Landes dafür zu sorgen, daß dem Volke die Möglichkeit geboten werde, jenen Verpflichtungen nachzukommen, welche in erster Linie dem Lande obliegen, und ich glaube, daß die Zahlung der directen in den Staatsschatz fließenden Steuern die erste Verpflichtung des Landes ist. Es haben Se. Ercellenz der Herr Statthalter die Frage gestellt, wie sich diese Steuern in dem 100 % Zuschlage mit Rücksicht auf die einzelnen Kontribuenten beziffern würden. Der Herr Berichterstatter war nicht in der Lage. . . (wird unterbrochen vom) Statthalter Freiherr von Bach: Ich habe nur die Auskunft über die gesummte Steuerschuld der Gemeinde und allfällige Rückstände derselben gewünscht, weil daö eben Behelfe sind, die immer verlangt werden. Landeshauptmann-Stellvertreter v. Wurzbach: Ich will demnach bezüglich der Frage Sr. Ercellenz nichts gesagt haben.— Nachdem nun der Beschluß des Gemeinde-Ausschusses nach meiner Anschauung kraft der bestehenden Gemeindeordnung ordnungswidrig gefaßt wurde, nachdem im Antrage des Landesausschusses ein Terminus a quo und usque ad quem nicht angeführt erscheint;' nachdem in jetziger Zeit eine so exorbitante Erhöhung von 100% der directen Steuern um so weniger angezeigt sein kann, weil auch die Steucrgemeinde Prevoje einen bedeutenden Rückstand an den directen Steuern haben wird, so glaube ich, berechtiget zu sein, den Antrag des Landesausschusses abzulehnen. Abg. Guttman: Ich bitte um das Wort. Präsident: Herr Guttman hat das Wort. Abg. Guttman: Ich bin in dem Falle, aus den Acten einige Aufklärungen zu geben. Es ist hier ein Verzeichniß vom Bezirksamte Egg ob Podpeä zusammengestellt, welches die Steuerschuldig-keit der einzelnen Betroffenen und die in dieser Beziehung tu Anspruch zu nehmende Steilertragfähigkeit enthält. Ein Rückstand ist nicht ersichtlich. Ans den vorgelegten Acten geht hervor, daß das Bezirksamt Egg ob Podpeö diese Angelegenheit in seine Hand nahm und daß es nicht allein die betreffenden Verpflichteten zu dieser Verhandlung, bezüglich der im Antrage gestandenen Tangente, eingeladen, sondern auch jenen Einfluß dabei genommen habe, welcher zur Förderung des Gegenstandes nothwendig war. Ueber wiederholte Einladung ist kein Erfolg erzielt worden. Das Bezirksamt hat in dieser Richtung hervorgehoben, daß der Schulbau von der Regierung anbefohlen worden ist, und in diesem Aufträge ausgeführt werden mußte, und hat zugleich außer Zweifel gesetzt, daß es einen anderen Weg nicht gebe, ans welchem der noch aus-hastende Rückstand gedeckt werden konnte. Gleichzeitig wird in den Acten constatirt, daß schon der größte Theil des gesammtcn Kostenbetrages aufgebracht worden ist, und daß es sonach nur noch einen Mindertheil von diesen Kosten zu bedecken gäbe. Ans dem Grunde nun, weil die Mehrheit dieser Contribution eingekommen ist, hat das Bezirksamt selbst in keinen Zweifel gezogen, daß die Minderheit sich darein fügen werde, und hat, — wie gesagt, — diesen Gegenstand von seinem Standpunkte unterstützt. Dieses Gesuch ist dem Landesausschusse wiederholt vorgelegen, und er hat nicht ermangelt, auf jene Bedenken zurück zu greisen, welche der Herr Vorredner v. Wurzbach früher zur Sprache gebracht hat; allein auch auf dieses wiederholte Ansinnen ist kein Resultat erzielt worden. Es ist daher mehr als gewiß, daß, wenn auch noch eine dritte Versammlung in dieser Beziehung versucht werden würde, dieselbe ebenso resultatlos, wie die erstem bleiben würde, weil schon die überwiegende Majorität der Schuldigkeit nachgekommen ist. Aus diesem Grunde hat der Landesausschuß diesen Gegenstand in die Hand genommen und hat denselben sub spe rati (Heiterkeit), zum Vortrage dahin aufzunehmen erachtet, daß dem hohen Hause in dieser Beziehung die Sache vor Allem auseinandergesetzt, dann aber beantragt werde, daß die 100,# Umlage votirt, und dafür ein Landcsgesetz erwirkt werden möge. Ich finde den Landesausschuß-Antrag in dieser Beziehung zu unterstützen, nachdem ich aus den Voracten nachgewiesen habe, daß erstens alle bisherigen Versuche, diesen Gegenstand nach dem Gesetze in's Reine zu bringen, erfolglos geblieben sind, und nachdem mehr als gewiß ist, daß auch eine dritte Versammlung von gleichem Erfolge begleitet sein würde; andererseits aus dem Grunde, weil eö nur noch eine geringe Zahl dieser Rückständler gibt, und wegen dieser letztem der Gegenstand in der Hauptsache, nachdem es sich um einen dringenden Gegenstand handelt, doch nicht länger hinaus gehalten werden kann. Abg. Mulley: Ich bitte um das Wort. Vorwiegend handelt es sich hier um eine Gemeindeangelegenheit. — In Gemeindeangelegenheiten hat die Commune auf Grund des Gemeinde-Gesetzes vom 17. März 1849 ihre Thätigkeit und Wirksamkeit zu entfalten. — Ich weiß nicht genau, aber mir scheint, es ist der §. 76, der uns über die Gemeindebeschlüsse volle Aufklärung und Aufschlüsse gibt. Dieser Paragraph sagt ausdrücklich, daß, sobald in Gemeinde-Angelegenheiten eilt Beschluß zu fassen sei, alle Wahlberechtigten vorzuladen, und daß sobald zwei Drittel derselben vorhanden VI. Sitzung. sind, und von diesen die absolute Stimmen-Majorität, über welch' immer für einen Gemeindegegenstand abgegeben ist, dieß zu einem rechtsgiltigen Gemeindcbeschlusse zu erheben sei. Sobald nun diese Bedingungen, die ja nach den Berichterstattungen allerdings verhandelt zu sein schienen, eingetreten waren, so würde ich glauben, daß gegen die Richtigkeit des Beschlusses nichts mehr eingewendet werden könne. Zur Erequirung bedarf es allerdings erst der weiteren politischen Genehmigung; in dieser Richtung gibt der weitere Paragraph, der die Perzenten-Umlagen de-terminirt, Aufschluß und, wenn ich nicht irre, sind darin 10# der directen und 15# der indirekten Steuern nor-mirt. Dieß schließt aber größere Umlagen durchgehends nicht aus, nur muß dann hierzu die höhere Genehmigung eingeholt werden, welche Bewilligung auch hier eben im Zuge ist. Darum kann ich dem Antrage deö Abgeordneten von Wurzbach nicht beipflichten, denn, wenn demselben Statt gegeben würde, so würden die Gemeinde-Beschlüsse int Voraus zu nichte gemacht werden; es sind aber die Bedingungen nicht in die freie Wahl der Gemeinde gelegt, sondern an die höhere Bewilligung geknüpft, und um diese handelt es sich eben hier. Ich würde daher glauben, daß auch der Landesausschuß nicht in seinem Rechte sei, aus eigenem Macht-auSflusse diese Genehmigung zu ertheilen, sondern eö muß hierzu so lange die Genehmigung der Regierung eingeholt werden, so lange er nicht durch ein eigenes Landcsgesetz dazu ermächtiget wird. Deßwegen würde ich glauben, daß jener Gemeindebeschluß in voller Rechtskraft und nach dem Gemeinde-Gesetze vom 17. März 1849 rechtsgiltig gefaßt sei. Abg. Svetec: Ich bitte um das Wort. Der Herr Abgeordnete Gutlman hat uns eben eröffnet, daß ein großer Theil der Zuschläge bereits eingebracht worden ist. Ich weiß eö überdieß aus Erfahrung, daß die Wahlberechtigten sich nicht als contumacirt betrachten, daß sie im Gegentheile sich recht gut bewußt sind, daß dieseZuschläge beschlossen und auferlegt worden, und daß sie auch vollkommen bereitwillig sind, dieselben zu entrichten. Ich habe dießfalls mit mehreren Wahlberechtigten zu sprechen Gelegenheit gehabt, und ich habe überall gefunden, daß sie mit dem Vorgänge des Gemeindeamtes ganz einverstanden sind. Üeberdieß ist das Schulgebäude bereits vollendet, es wird auch bereits benützt; würde man nun dieses für die Deckung der Baukosten nothwendige Einkommen nicht eröffnen, so käme die Gemeinde dadurch in arge Verlegenheit; ich würde daher aus diesem Grunde dem Antrage des Ausschusses vollständig beistimmen. Abg. v. Wurzbach: Darf ich, wenn keiner der Herrn das Wort ergreift, um das Wort bitten? Ich glaube, es ist uns gesagt worden, daß die hohe Landesregierung die Gemeinde beauftragt habe, die Schule zu bauen. Ich nehme das an. Jedoch ist bei der ganzen Sache hier nach meiner Anschauung der Vorgang ein anomaler, Denn der Befehl eine Schule zu bauen, setzt voraus, daß früher, ehevor der Bau in Angriff ge- 3 84 Gesuch der Gemeinde Prevoje um Bewilligung eines 100 ojo Skcucrjuschlagcs. — $r. Costa: Vcrtagunzs-Anlrag. nommen wir», für die nöthigen Fonde gesorgt werden müsse. Hier jedoch war es umgekehrt, es wurde die Schule gebaut, ohne daß früher für die Bedeckung des Erfordernisses gesorgt worden ist. Weiter ist gesagt worden: daß der größte Theil der Bedeckung für den Bau bereits eingebracht sei, und es fehle nur ein kleiner Betrag, nachdem die betreffende Gemeinde mit der Einhebung dieser erhöhten Steuer-Beträge vorgegangen ist, ohne auf die Beschlüsse des Landtages , respective Bestätigung der Regierung zu warten. Ich kann einen solchen Vorgang nur bedauern. Nachdem aber nur ein kleiner Theil fehlt, so glaube ich kaum, daß es nothwendig ist, daß wir jetzt, nachdem wir ein fait accompli vor uns haben, zur Erlassung eines Landes-GesetzeS schreiten. Ich beharre um so mehr auf der Ablehnung des Ausschuß-Antrages, weil er nicht mit jener Bestimmtheit, mit welcher ein solches Steuer - Erhöhungs - Gesetz vo-tirt werden soll, uns vorgelegt worden ist. Abg. Dr. Costa: So wichtig auch die Bedenken sind, welche der Herr Abgeordnete v. Wurzbach gegen den Antrag des Landesausschusses vorgebracht hat, über welche Bedenken nur die auf eigener Anschauung beruhende Erklärung des Herrn Abgeordneten Svetec mich beruhigen könnten, so muß ich doch andererseits sagen, daß ich den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Wurzbach nicht für begründet halte. Die Ablehnung des Ausschuß-Antrages würde zur Folge haben, daß auch ein besser informirter, besser sty-listrter und besser begründeter Antrag in dieser Session nicht mehr eingebracht werden könnte, weil es sich um ein Landesgesetz handelt, und denn doch die Gemeinde einer großen Verlegenheit ausgesetzt wäre, wenn sie ihren allfälligcn Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Ich glaube die Bedenken ließen sich beheben, wenn der Gegenstand von Seite des Landesausschusses nach allen Richtungen hin, welche hier von verschiedenen Seiten geltend gemacht worden sind, mehr in's Klare gesetzt würde. Ich glaube, eS ist nothwendig, daß wir zuerst wissen, wie groß das Einkommen der Gemeinde ist, es ist nothwendig zu wissen, ob der Vorgang ein vollständig normaler war, es ist nothwendig zu wissen, ob Steuerrückstände in dieser Gemeinde bestehen und endlich, welche Beträge bereits eingezahlt worden sind, nachdem hier verlautet, daß mehrere und zwar die größeren Beträge bereits gezahlt worden sind. Aus all' diesen Gründen glaube ich daher beantragen zu sollen, daß der Gegenstand an den Landesausschuß zur neuerlichen Berichterstattung und Aufklärung der erhobenen Bedenken zurückzuweisen sei. Mein Antrag ist daher lediglich ein Vertagungsantrag. Präsident: Ich stelle nunmehr die Unterstützungsfrage, ob nämlich der Vertagungsantrag des Herrn Dr. Costa gehörig unterstützt wird. Jene Herren,, welche denselben unterstützen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Nachdem dieser Antrag ein vertagender ist, so werde ich ihn zur Abstimmung . . . (wird unterbrochen vom) Berichterstatter Deschmann: Ich bitte noch um daö Wort. Präsident: Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Deschmann: Ich glaube, daß durch die Annahme des Vertagungsantrages auch die Zahlung der, der Gemeinde obliegenden Kosten für den Schulbau wieder ad grajcas caieudas hinaus geschoben würde. Ich erachte es für eine Verpflichtung des Landtages in gemeinnützigen Sachen, zumal in Schulangelegenheiten wirklich den Gemeinden die kräftigste Unterstützung angedeihen zu lassen. Es ist leicht möglich, daß vielleicht einzelne Punkte vorhanden sind, bezüglich deren einige Nacherhebungen wünschens-werth wären, allein aus dem Ganzen erhellet denn doch, daß die Gemeinde kein Einkommen besitzt, daß sie gezwungen ist, zu außerordentlichen Maßregeln ihre Zuflucht zu ergreifen. Das Bezirksamt bemerkt weiters, daß schon einzelne Zahlungen bezüglich dieser Auslagen geleistet worden sind, und die Aufklärungen, welche uns der Herr Abgeordnete Sverec gegeben hat, glaube ich, daß diese uns vorzugsweise als maßgebend dienen. Sollen wir denn wirklich wieder den Weg weitschweifiger, bureaukrati-scher Erhebungen einleiten, nachdem der Herr Abgeordnete, welcher mit jener Gegend vertraut und mir den Wahlberechtigten gesprochen hat, uns die Versicherung ertheilt hat, die meiner Anschauung genügt, um jedes einzelne Mitglied dieses hohen Landtages in diesem Falle für den Antrag des Landesausschusses zu bestimmen. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß in der letzten Landtagsscssion der Gemeinde Weißenfels ebenfalls eine 100% Umlage bewilliget worden ist. Es ist nicht zu verkennen, daß eben in dieser Beziehung gewisse Schwierigkeiten obwalten, daß in mancher Beziehung Nacherhebungen wünschenswerth wären, allein wollte man bezüglich eines jeden einzelnen Punktes jene mathematische Genauigkeit besitzen, welche nach den Anschauungen mancher Herren Abgeordneten unumgänglich nothwendig wären, so würden wir wohl der Autonomie der Gemeinde zu große Fesseln anlegen. Daher beantrage ich, daß dem Antrage des Landesausschusses die Genehmigung des hohen Landtages ertheilt werden möge. Was den Zeitraum anbelangt, bezüglich dessen es sich hier handelt, so muß ich bemerken, daß die ursprüngliche Einlage mit 23. Jänner 1865 erfolgt ist, es daher die Ansicht war, daß diese Umlage schon im Jahre 1865 Statt fände. Da natürlich dieses Steuerjahr schon dem Schlüsse entgegengeht, und das Landesgcsetz schwerlich vor Neujahr erwirkt werden könnte, so würde ich mir zu beantrage» erlauben, daß diese 100% Umlage aus die directen Steuern für das Jahr 1866 zu gelten hätte, (v. Wurzbach: bloß für 1866 ?) Bloß für das Jahr 1866. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Ich bringe den vertagenden Antrag des Herrn Dr. Costa zuerst zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen. Ich würde nunmehr über den Antrag des Abg. von Wurzbach (Dr. Toman: Er ist ein ablehnender Antrag!) abstimmen lassen, da er jedoch ein ablehnender ist, so bringe ich vielmehr jenen des Landesausschusses zur Abstimmung, der dahin geht, daß der Gemeinde Prevoje eine 100# Umlage auf die directen Steuern für das Jahr 1866 bewilliget werde. Wenn die Herren mit demselben einver- standen sind, so wollen sie sich erheben- (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Deschmann: (liest) „Die f. k. Landesregierung hat ein dahin geleitetes Einschreiten der Gemeinde Trata im Bezirke Lak um Bewilligung eines 22^ Zuschlages auf die directen Steuern zur weitern Verfügung anher abgetreten. Nach dem Präliminare vom 7. Mai 1865 betragen die Einnahmen dieser Gemeinde . . 72 fl. 14x/2 kr. während deren Ausgaben mit . . . 519 „ 51 ' „ pro 1865 einen Ausfall mit . . . 447 fl. 36 y2 kr. darstellen. Den größten Theil dieser Auslagen absorbiren Schul-, den minderen erschöpfen die Gcmeindcbcdürfnisse. Dieses Ergebniß hat der Gemeindevörstand nach §. 79 der Gemeindeordnung vom 17. März 1849 sämmtlichen Wahlberechtigten bekannt gegeben, und Letztere haben sich einstimmig für die gedachte Umlage ausgesprochen. Außer obigem Einkommen besitzt die Gemeinde kein anderweitiges. Unter solchen Verhältnissen und nachdem die Bedeckung obigen Ausfalls sich als eine unabweisbare Nothwendigkeit darstellt, stellt der Landcsausschuß mit Bezug ans bett §. 79 des Gemeiudegesctzes, — wornach zur Bewilligung einer solchen Umlage ein Landesgesetz erforderlich ist, — den Antrag: „Der h. Landtag wolle sich für die Bewilligung des gebetenen 22 % Zuschlages auf die directen Steuern pro 1865 aussprechen und den LandesauSschuß zur Erwirkung des dießfälligen LandeSgesetzes ermächtigen". Es liegt diesem Äntrage, das heißt dem bezüglichen Einschreiten des Bezirksamtes Lak, auch der Ausweis über die Besitz - und Steuerverhältnisse der zur Pfarrschule in Trata eingeschulten Ortschaften aus der Orts - Gemeinde Trata bei, wornach die directen Steuern daselbst 2.010 fl. 50 kr. betragen, und die Stenerrückstände mit Schluß des Jahres 1863 mit 31 fl. 89 kr. 1 dl. beziffert sind. Diese Umlage nun betrifft ebenfalls die Erhaltung der Schule in Trata. Die Schule ist ein Jahr vorher mit bedeutenden Kosten aufgebaut worden, die Erhaltung eines Schullehrers ist nothwendig, die Gemeinde wollte anfänglich die Schule auflassen, jedoch durch die Bemühungen der politischen Behörde in Lak, hat die Gemeinde sehr wohl eingesehen, daß es von ihr unklug gehandelt wäre, ein Schulgebäude, welches sie vor Kurzem aufgeführt, wieder dem Verfalle zu überlassen, daher sie sich entschlossen hat, mit Bewilligung dieser Umlage anzusuchen, und die dieß-bezüglichcn Schritte sind alle ebenfalls veranlaßt worden, welche der §. 79 der provisorischen Gemeindeordnung vor- schreibt. ES hat nicht bloß der Gemcindeausschuß hierzu die Bewilligung gegeben, sondern eS haben auch die dieß-bezüglichen Wähler in einer eigenen Versammlung hierzu ihre Znstiinmungen ertheilt. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Panse.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den soeben vernommenen Antrag zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Die Tagesordnung ist erschöpft. Ich schließe die Sitzung. Ich habe nur noch die Ehre bekannt zu geben, daß die Mitglieder des Ausschusses für die Regierungsvorlage, betreffend die Kategorisirung der Landes- und Cottcurrenzstraßen, für morgen den 5. December 9 Uhr Vormittags zur Sitzung im kleinen Confercnzsaale eingeladen werden. Die nächste Sitzung ist übermorgen. Auf der Tagesordnung würde stehen: 1. Bericht des betreffenden Comites über die Ge-mcindeordnuiig, und dann 2. eilt Gesuch der Gemeinde Gurkfeld mit Ermächtigung zum Verkaufe einer Gestrüpp-Parzelle. Schriftführer Dr. Costa: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, zum Schluffe der nächsten Sitzung die Wahl zweier neuer Schriftführer anzusetzen, nachdem damals schon vierzehn Tage vorüber sein werden. Präsident: Also auch die Schriftführerwahl. Abg. Dr. Suppan: Und ich erlaube mir aufmerksam zu machen, auf den heute vertagten Gegenstand wegen der Gemeinde Krain-burg, daß er auch auf die nächste Tagesordnung gesetzt werde. Präsident: Ja, wenn der Ausschuß fertig wird. (Rufe: Und Morast.) Schriftführer Dr. Costa: Also die Angelegenheit der Gemeinde Krainburg und das Morastgesctz. Präsident: Ja! ich habe dagegen nichts einzuwenden. (Schluß der Sitzung 1 Uhr 30 Minuten.) Verlag des krainischen Landes-Ausschusses. Druck o. 3. 9t. Millitz in Laibach. ■ 'K '• ; - ■*. - ■ • . s x ■ - . . • .' . ■ str, : ■ '\ ' . ‘ ■ ' v , •' . ■ t ■ - s . - ' v: