Handbuch z u m GsWWLez-LÜ - WLSLew- Stempet - Patente vom Jahre K VSS, mit der Beschreibung -er gangbarsten Tuch-, Schnitt- un- Modewaaren, von < »s l H«rX6l, k. k. steiermärk. illyr. Gefällen - Amtsoffizial und Mitglied des historischen Provinzial- Vereinesmkaümch. Laibach, L84V. Druck von Joseph Sassenberg. .Durch den Aufschwung der Industrie haben sich seit dem Erscheinen des allerhöchsten Commerzial-Waaren-Stem¬ pel-Patentes vom 8. November «792 im Handel, wie in den Erzeugnissen vielfältige Aenderungen ergeben, wo¬ durch auch in Bezug auf das Commerzial-Stempel-Wesen der Erlaß von neuen Bestimmungen und Erläuterungen nothwendig wurde. Die Erwägung, daß es Mehreren wünschenswert!) seyn dürfte, die durch das Patent und die Nachtrags- Verordnungen bezeichneten Maaren näher kennen zu ler¬ nen, hat mich zur Herausgabe dieser Broschüre bestimmt, wobei ich nur noch aufmerksam zu machen habe, daß die Maaren, welche schon nach dem Patente der Commerzial- Maaren - Stemplung unterliegen, mir einem bezeichnet sind; b) bei jenen Maaren, die später der Commerzial- Waaren-Stemplung zugewiesen wurden, die hier¬ auf Bezug nehmende Vorschrift am Schluffe eines IV jeden Artikels durch Anführung der betreffenden Postenzahl des am Ende des I. Theiles vorkom¬ menden Normalien - Verzeichnisses angedeutet ist, und c) bei den Maaren, welche ausdrücklich von der Com- merzial- Maaren - Stempel - Bezeichnung ausgenom¬ men sind, zur genaueren Unterscheidung von andern stempelfreien Maaren, nebst der Berufung auf die obige Weise noch das Wort »frei« in der Rubrik »Maßstab der Stempeltare« beigefügt wurde. Erklärung der Abkürzungen. -2S--O- A. h. Entsch. so viel wie Allerhöchste Entschließung. Pat. §. » » » Commerzial -Waaren - Stempel - Pa¬ tents - Paragraph vom Jahre 1792. Hofd. P. Z. » » r- Hofkammerdekrets-Posten-Zahl des Normalien-Verzeichnisses dieser Bro¬ schüre. F. W. D. V. r » » Finanzwache-Dienst-Vorschrift. Z. u.St. M.O. r. » » Zoll-und Staatsmvnopols-Ordnung. A. U. z. Z. O. » L » Amtsunterricht zur Zoll-und Staats- Monopols-Ordnung. G. St. G. » » » Gefällen-Straf-Gesetz. §. » » » Paragraph dieser Broschüre. Einleitung. -Die mit dem Patente vom 30. Jänner 1789 eingeführte Com- merzial-Maaren-Bezeichnung ist durch das hohe Hofdekret vom 30. Juni 1791 aufgehoben worden. Da hierauf der Schleichhandel mit ausländischen außer Handel gesetzten Maaren überhand genommen hat, und hier¬ durch die National - Emsigkeit in ihrem Fortschreiten gehindert wurde, so geruhten Seine Majestät den dringenden Bitten der inländischen Fabrikanten Gehör zu geben, und mit allerhöchster Entschließung vom 8. November 1792 die Commerzial-Waaren- Bezeichnung wieder einzuführen. Diese auch schon vor der Abtretung in Illyrien bestan¬ dene Commerzial-Maaren-Stemplung trat in Folge hohen Hof¬ kammer-Dekretes vom 31. August 1814 mit 1. December 1814 daselbst wieder in das Leben. Die dießfälligen und jetzt noch in Kraft stehenden gesetz¬ lichen Bestimmungen sind in den nachfolgenden Abschnitten ent¬ halten. - -.II -v . . -I ? »II xi ' ^!>N7i:. IV ...... .-^i. ^VÄi-'i/. kl-iv' Vv VI^ v"i . - - ! ' v ! v " ' MMWM j!M.-'O' n4)n»PiiW > - - - ' DH OW,-z^ - . > iv 'i - ' /'.'-> I lttS-M: ^yft .kNtzrtjMt 1 I. Abschnitt. Allgemeine Commerzial - Maaren - Stempel- Vorschriften. §. i. Welche Maaren dem Commerzial - Waarm - Stempel unterliegen. ^Der Commerzial - Maaren - Bezeichnung müssen unterzogen werden: s) Alle Manufactur-Maaren, welche im Patente vom 1.1792 ausdrücklich benannt, und in dem angeschloffenen Tarife mit einem * bezeichnet sind; bZ alle Maaren, worüber besondere Weisungen, welche bei jeder Poft des Tarifes angemerkt erscheinen, erflossen sind, und e) Maaren, welche nach der Natur der Sache in die Kate¬ gorie der stempelpflichtigen Maaren gehören. 2. Auch Abschnitte unterliegen der Commerzial-Waarm-Stemplung. Der Commerzial-Maaren-Stemplung unterliegen nicht nur ganze Stücke, sondern auch Abschnitte oder Reste der ver¬ zeichneten Artikel, wenn die Abschnitte oder Reste bei reichen Zeugen 1 Elle, bei glattem Bobbinet und Petinet 2 Ellen, bei Sammt und broschirten Seibenzeugen 3 Ellen, und bei den übrigen Maaren 6 Ellen und darüber betragen. Pat. §. 5. Hofd. P. Z. 34, 39, 48, 114 und 121. 3. Was unter ein Ganzes verstanden wird. Dagegen unterliegen Stoffe, welche auch weniger als 6 Ellen halten, wenn sie an allen Enden, die am Stuhle selbst ein- 1 * 4 gewebten festen Kanten haben, und nur die leeren nicht verbun¬ denen Kettenfäden durchschnitten werden dürfen, um ein Stück von dem andern zu trennen, oder durch eingewebte, eingestickre, aufgedruckte, angenähte Verzierungen, oder durch eigene Bor¬ düren oder besondere Desseinö für sich ein Ganzes bilden, ohne Rücksicht auf das Maß der Commerzial-Maaren-Stemplung. Host. P. Z. 34, 38, 48, 07, 72 u. 82. ' 8- ä. A Wenn mehrere Tüchel von gleicher Gattung ohne den Commerzial-Maaren-Stempel getroffen werden. Wenn ein Handelsmann mehrere einzelne Stücke Tücheln von gleicher Gattung und Qualität, welche zusammen das im §. 2 festgesetzte freie Ausmaß und darüber ausmachen, beisam¬ men hat, mithin seine Absicht offen vorliegt, daß er das ganze oder halbe-Dutzend Tüchel in der Absicht zerschnitten hat, um den Commerzial-Stempel-Vorschriften auszuweichen, so ist er zur Bezugsnachweisung zu verhalten, und nach Umständen dem Strafverfahren zu unterziehen. Host. P. Z. 15. §. 5. Claffificirung der dem Commerzial - Maaren - Stempel unterliegenden Bänder. Die dem Commerzial-Maaren-Stempel unterliegenden Bän¬ der (Artikel 273) wurden in nachstehende Clafsen eingetheilt, und zwar: Unter Nr. 5 gehören Bänder, welche eine Breite bis incl. 1 Wr. Zoll haben §. 6. Maaren, die dem Commerzial-Maaren-Stempel nicht unterliegen. Im Allgemeinen sind dem Commerzial-Maaren-Stempel nicht unterworfen: u. Alle ordinären, glatten und zwillichenen Leinenzeuge, welche nach der Elle, nach Schocken und Stücken verkauft werden, b. Die bunten Baumwollwaarem 5 e. Alle schafwollenen Maaren, welche gewalkt, und mit einem Filze überdeckt sind, das ist: deren Wirkfaden durch einen tuchartigen Filz bedeckt erscheint. Dagegen sind diejenigen feineren schafwollenen Wirkwaaren, welche nicht tuchartig sind, sondern glatt und ohne Filz erschei¬ nen, welche weit schwächer oder gar nicht gewalkr werden, und wo der Wirkfaden sogleich in das Auge fällt, der Commerzial- Stemplung zugewiesen. Host. P. Z. 19, 37, 91. 7. Behandlung einiger freiwillig zur Commerzial-Stemplung gebrachten Maaren. Cambrigde, Jakonets, Kammertücher, Cotone, Perkailc, so wie Baumwollbänder unterliegen nicht dem Commerzial-Maa¬ ren - Stempel. Werden diese Maaren jedoch freiwillig zur Stemplung ge¬ bracht, so ist dafür die für Moufselin festgesetzte Gebühr vom Stück 3 kr.; von Baumwollbändern hingegen ohne Rücksicht auf die Breite oder das Ellenmaß, wie für halbseidene Bänder von jedem Stücke dl. zu entrichten. Host. P. Z. 45, 59, 89, 75, 79, 81 u. 119. 8. 8. Behandlung anderer freiwillig zur Stemplung gebrachten Maaren. Außer den im vorhergehenden Paragraphc genannten Artikeln dürfen nach dem Circulare der steierm. Bancal-Administration vom 11. Februar 1818 die dem Commerzial-Maaren-Stempel nicht unterliegenden Waaren auch nicht gestempelt werden, selbst wenn die Parteien darum ansuchen und hiervon die Gebühr ent¬ richten wollten. §- 9. Von den Fabriks- oder Meisterzeichen. Alle privilegirten Fabriken und einzelne Fabrikanten, Drucker, Meisterschaften und Zünfte, welche Waaren , die der Commerzial- Waarcn-Stemplung unterliegen, verfertigen, und denen früher freigestellt war, ihre erzeugten Waaren durch selbst gewählte Fabriks- oder Meisterzeichen zu bemerken, um dadurch die Güte und Preiswürdigkeit ihrer Erzeugnisse zu unterscheiden, sind ver¬ pflichtet, zur Vermeidung aller Anstände, nebst ihren Fabriks- 6 oder Meisterzeichen auch den Ort ihrer Werkstätte einzuwir- ken, oder festfärbig auf beiden Kanten ihrer Druckwaaren auf¬ zudrucken. Diese Bezeichnung macht mit Berücksichtigung der 28 und 30 eine Bedingung aus, ohne welche in den Fällen, in denen die Parteien zur Ausweisung des Ursprunges oder Bezuges der Waaren verpflichtet sind, diese Nachweisung nicht als erfüllt zu betrachten ist. Pat. §. 3. Host. P. Z. 30 u. 95. §. 10. Commerzial - Waaren - Stempel - Gattungen. Die der Commerzial - Waaren - Stemplung unterliegenden Manufacturwaaren erhalten nach Beschaffenheit der Waare ent¬ weder einen Stempel aus Blei oder aus weißen Compositions- Oblaten. Pat. 8. 6. Host. P. Z. 74, 78, 104 u. 132. §. II. Beschaffenheit der Stempel. Die zum Commerzial-Waaren-Stempel gewidmeten Siegel müssen mit allen ihren Kennzeichen auf beiden Seiten vollkom¬ men kennbar und deutlich ausgedrückt werden, weil nur der Stem¬ pel im Ganzen die unzweifelhafte Legitimation darstellen kann, weßwegen sich ein Jeder, der Waaren stempeln läßt, zur Ver¬ meidung seines eigenen Schadens, um so mehr vorzusehen hat, vollkommene Stempelabdrücke zu erhalten, als in dessen Ermang¬ lung, oder bei wahrgenommener Undeutlichkeit des einen oder andern Kennzeichens, der Buchstaben oder der Nummern, die ge¬ stempelte Waare ebenso, als wenn sie ungestempelt wäre, nach dem Strafgesetze behandelt werden würde. Host. P. Z. 5. 8. 12. Die Stemplung hat in der Regel nur auf einer Seite zu geschehen. Die der Commerzial-Waaren-Stemplung unterzogenen in¬ ländischen Waaren sind nie doppelt oder an beiden entgegen ge¬ setzten Enden, sondern immer nur an einem Ende zu stempeln. 7 und es ist dafür nur die in dem Tarife bestimmte einfache Ge¬ bühr abzunehmcn. Hofd. P. Z. 17. §. 13. Stemplung der reichen Bänder. Jin Jahre 1789 wurde von der damaligen Bankal-Gefällcn- Direction entschieden, daß in Ansehung der mit Gold und Sil¬ ber durchwirkten Bänder, der von den Punzirungsämtern aufgc- druckteDualitäten-Stempel als ein Erzeugungsstempel zu gelten hat. Diese Vorschrift ist durch die wieder eingeführte Waaren- Stemplung nicht aufgehoben, und es ist in Gemäßheit derselben die Commerzial-Waarcn-Stemplung nur dann auf die mit Gold und Silber durchwirkten Bänder auszudehnen, wenn dieselben aus Mangel eines Punzirungsamtcs nicht mit dem Dualitäten - Stem¬ pel haben versehen werden können. Hofd. P. Z. 9. lä. Stemplung an beiden Enden. Von denjenigen der Commerzial-Maaren-Stemplung unter¬ liegenden inländischen Maaren, welche auf ausdrückliches Verlan¬ gen der Parteien an beiden Enden gestempelt werden, ist stets die doppelte ganze Commerzial-Maaren-Stempel-Gebühr einzuhebcn. Pat. §. 8. Hofd. P. Z. 20 u. 94. 6- 15. Stemplung am Stuhle. Um der Einschwärzung feiner Tischzeuge und dem dadurch der inländischen Fabrikatur entstehenden Nachtheile vorzubeugen, ist verordnet, daß dieses Fabrikat gleich auf dem Stuhle gestem¬ pelt werden soll. Hofd. P. Z. 19. 16. Währung, in welcher die Stempeltare zu entrichten ist. Vom 1. März 1819 angefangen sind die für die Stemplung der Maaren festgesetzten Gebühren in Conv. Münze zu entrichten. H°st>. P. Z. 58. 3 8. US. 8 §. 17. An wen die Stempeltare zu entrichten ist, und was der Partei obliegt. Die bemessenen Commerzial-Maaren-Stempclgebühren sind dem Stempler, welcher die Maaren bezeichnet, und Rechnung zu legen hat, sogleich zu bezahlen. Für getheilte Stücke ist die Hälfte, für Abschnitte oder Reste") aber nur der ck. Theil der bemessenen Gebühr zu entrichten. Der Handelsmann, der einen solchen neuen Abschnitt zur Stemplung überbringt, ist aber verpflichtet, jedesmahl entweder mit der Deckungsbollete oder mit dem Ueberrefte des Stückes, von welchem der Abschnitt gemacht worden, und woran sich der eine Stempel noch befinden muß, sich zu legitimsten. Pat. 8- Hofd. P. Z. 13, §. 18. Alle Maaren, welche in einem Handlungslokale angetroffen werden, sind als Handsls- waaren zu betrachten. Zur Vermeidung von Anständen wurde festgesetzt, daß alle inländischen der Commerzial-Maaren-Stemplung unterliegenden Maaren, wenn sie in einem Kauf- und Handlungs-Gewölbe oder in einem Maaren-Magazine der Handelsleute und Handelspar- teien getroffen, und daselbst auf was immer für eine Art aufbe¬ wahrt werden, ohne alle Ausnahme als zum Handel wirklich ge¬ widmete und bestimmte Maaren anzusehen sind. — Daher, wenn bei vorgenommenen ämtlichen Revisionen in den Kauf- und Hand¬ lungs-Gewölben oder Magazinen derlei ungestempelte Maaren ge¬ troffen werden, der Betretene dem Strafverfahren zu unter¬ ziehen ist. Host, P. Z. 14, §. 19. Benehmen der Versatzämter bei Versteigerung der Schnittwaaren. Dem Versatzamte ist besonders aufgctragen, keine der Stemplung unterworfene Maare in öffentlichen Versteigerungen der Fahrnisse, ohne daß sie entweder mit dem sogenannten Com¬ merzial- oder Verzollungsstempel versehen, und also als ein aus¬ ländisches aber verzolltes Product legitimirt ist, zu verkaufen, ') 8. S- 9 sondern vorläufig der Gefällsbehörde zur Beurtheilung und Stempe¬ lung die Anzeige zu erstatten. Hofd. P. Z. 21 und 40. 8. 20. Beim Hausiren mit Schnittwaaren. Alle inländischen Maaren, welche von Haus zu Haus ver¬ handelt werden können, der Stemplung fähig sind, und derselben unterliegen, müssen gehörig gestempelt seyn. Bei den Maaren, welche der Stemplung nicht unterliegen, oder derselben nicht fähig sind, muß aber durch beglaubte Zeug¬ nisse derjenigen erbländischen Kaufleute oder Fabrikanten, von welchen sie gekauft wurden, bewiesen werden, daß sie erbländische Produkte sind. Hofd. P. Z. 6. Hausirpatent v. Jahre 1811. §. 8. §. 21. In wie weit der Commerzial-Maaren-Stempel die inländische Eigenschaft der Maaren begründet. Der Commerzial-Maaren - Stempel begründet nicht den Be¬ weis, sondern bloß die Vermuthung für die inländische Eigenschaft einer Maare, und da eine ausländische Maare mit Ausnahme des Bobbincts und des Nankings *) **), welche beide Maaren bei der Abnahme des Zolles mit dem Verzollungsstempel unent¬ geltlich belegt werben, nicht im Handel gelassen werden kann, so ist vorgeschl ieben, daß ausländische echt gestempelte Maaren, indem durch das Daseyn des Stempels noch nicht die Eigenschaft der inländischen Maare dargechan ist, sobald sie von Kunstver¬ ständigen für ausländisch erkannt sind, ungeachtet der Echtheit des darauf befindlichen Stempels, so wie ungestempelte fremde Maaren nach den Strafgesetzen behandelt werben sollen. Hofd. P. Z. 35 u. 126. §. 22. Stempelpffichtige Maaren ohne den Commerzial-Waaren-Stempel sind als ausländisch zu betrachten. . Alle der Stemplung unterliegenden Maaren ohne Unterschied, wenn dieselben ohne den vorgeschriebenen Commerzial-Waaren- *) Tarifspost 24, 25. 8. 91. - 2«. 10 Stempel im Handel vorkommen, haben die Vermuthung als aus¬ ländische Maaren gegen sich. Pat. §. 11. §. 23. Bei Versendung stempelpflichtiger Maaren: In das Ausland. Sollte Jemand Ursache haben, die Stemplung bei Com- merzial-Maaren, die in das Ausland bestimmt sind, zu ver¬ meiden, so kann solches geschehen, wenn der Fall dem Stempler, in dessen Bezirke die Erzeugung geschieht, angezeigt, und die Maare unter seiner Aufsicht gepackt, und mit einem von ihm über die inländische Erzeugung ausgestellten Zeugnisse an das nächste Zollamt zur Behandlung gebracht wird. Sollten aus mehreren Bezirken dergleichen Maaren gesam¬ melt, und niedergelegt werden, so dürfen solche nicht in dem Verkaufsgewölbe des Handelsmannes, oder mit dessen übrigen Maaren vermischt, sondern die abzusendenden Maaren müssen in dem Zollamte, oder wenn in dem Orte keines wäre, unter der Mitaufsicht des daselbst befindlichen Stemplers abgesondert aufbe¬ wahrt werden. — Bei deren Versendung außer Landes hat dann der Stempler sämmtliche Zeugnisse nebst der Bestätigung, daß die Maaren unter seiner Aufsicht gepackt worden sind, an das Zollamt, bei welckem die Ausfuhrs-Expedition geschieht, mitzuschicken. Pat. §. s. 8. 2ä. b. Bei dem Wiedereintritte aus dem Auslande in die österreichischen Staaten. Alle im Jnlande erzeugten Maaren, sobald sie in das Ausland treten, verlieren ihre inländische Eigenschaft gänzlich, und werden, sie mögen angemeldet oder unangemeldet, oder auf was immer für eine Art über die Landesgränze vom Auslande wieder zurück kommen (ungeachtet des noch darauf befindlichen Stempels), wie eine wirkliche ausländische Maare behandelt. Von dieser Anordnung sind jedoch ausgenommen, die auf Spekulation oder Losung oder zur Appretur ausgeführten, und wieder zurück kommenden Maaren, wenn anders hierbei die vorgeschriebenen Modalitäten und Förmlichkeiten beobachtet wurden. Host. P. Z. 49. 11 §. 25. °. Maaren zur Appretur. Waaren, welche vor dem Verkaufe von dem Erzeuger selbst zur Appretur gegeben werden, erhalten eine vorläufige Bezeichnung mit Farbe, und werden nach vollendeter Appretur gestempelt. Für beide Bezeichnungen ist die Tare nur Einmahl, nämlich bei der letzten Stemplung zu leisten. Waaren, die ohne Appretur, wie auch solche Waaren, welche in roher Gestalt zum Verkaufe kommen, unterliegen ohne Ausnahme der Com- merzial-Stemplung. Pat. 8. 7. §. 26. 27. e. Auf Spekulation. Welche Vorschriften zu beobachten find, wenn Waaren auf Spekulation in das Ausland oder nach Ungarn ausgeführt wer¬ den, erscheinen in der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung und in dem Amtsunterrichte mit den später erfolgten Vorschriften. Pat. §. io. §. 28. k. Aus Ungarn. Alle ungarischen und fiebenbürgischen Erzeugnisse werden gleich bei dem Eintritte in die k. k. Erbstaaten gestempelt, wenn sie mit der Ausgangsbollete des Dreißigstamtes, und so weit sie IS in Producten ordentlicher Fabriken bestehen, noch mit dem Fabriks- zeichen und den Ursprungszeugnissen der Fabrik versehen sind. H°st>. P. Z. 3. Vorerinnerung zum Zolltarife v. I. 1838 Z. 27 litt. u. §. 29. x. Maaren nach Tirol und Vorarlberg. Alle stempelpflichtigen Erzeugnisse, wenn sie aus Provinzen, in denen die Commerzial-Maaren-Stemplung besteht, nach Tirol und Vorarlberg verführt werden, genießen keineswegs die Begün¬ stigung der ftempelfreicn Versendung, da auch diese Provinzen in den allgemeinen Zollverband einbezogen sind. Hosd. P. Z. 89. §. 30. K. Aus dem lombard. venet. Königreiche. Für den innern Verkehr der im lomb. venet. Königreiche erzeugten Schnittwaaren ist die Commerzial-Maaren-Stemplung nicht vorgeschrieben; daher die aus dem gedachten Königreiche einbrechcnden Schnittwaaren wegen Abgang des Commerzial-Waa- ren-Stempels nicht zu beanständen sind, wodurch jedoch die Ver¬ bindlichkeit zur Ausweisung des Bezuges, wenn der Verdacht einer verübten Uebertretung der Gefällsvorschriften obwaltet, durchaus nicht entfällt. Hofd. P. Z. 83. 8. 31. i. Nach der Lombardic über die See rc. in cine inländische Provinz. Den Zoll- und Commerzial-Maaren-Stempelämtern ist zur Richtschnur bemerkt worden, daß nachdem das lombardisch-venetia- nische Königreich in den allgemeinen Zollverband einbezogen wurde, und der freie Verkehr zwischen diesen Provinzen und den übrigen Theilen der Monarchie gestattet ist, die im Patente vom 8. No- vemb. 1792 §. 9 enthaltene Gestattung der stempelfreien Behand¬ lung sich schlechterdings nicht auf diejenigen Maaren bezieht, welche in das lombardisch-venetianische Königreich versendet werden. Diese Maaren müssen, sofern dieselben überhaupt stempel¬ pflichtig sind, stets mit dem Stempel versehen seyn. Derselbe Grundsatz findet auch Statt bei denjenigen Maa¬ ren, welche bestimmt sind, über die See, über einen Freihafen 13 oder über ein ausländisches Gebiet mit Beobachtung der die߬ fälligen Vorschriften in eine dem Zollverbande einbezogene Pro¬ vinz geführt zu werden. Host. P. Z. 6S u. 88. §. 32. Inhalt der Beurtheilungs-Protokolle. Nachdem einerseits die der Stemplung unterliegenden Maa¬ ren, wenn sie ohne den Stempel im Handel betreten werden, die Vermuthung als ausländische Maaren gegen sich haben *), anderseits, wenn sie aus dem lomb. venet. Königreiche kommen, ftempelfrei sind, so ist angeordnet, daß in den Beurtheilungs- Protokollen jederzeit ersichtlich gemacht werde: ». Ob die wegen Mangel des Commerzial-Maaren-Stem¬ pels beanständeten Schnittwaaren Erzeugnisse des Aus¬ landes, der lombardisch-venetianischen oder der übrigen österreichischen Provinzen seyen. b. Wenn nicht schon die Benennung den Stoff der Maaren bezeichnet, und dieselbe in dem Commerzial-Maaren-Stem¬ pel-Tarif ausdrücklich aufgeführt erscheint, wie dieß bei Mousselin, Taffet der Fall ist, so muß durch den Befund der Sachverständigen das Daseyn jener Bedingung, durch welche die Maare der Stemplung unterliegt, außer Zwei¬ fel gestellt seyn. — So muß z. B. bei Tamis, welcher im Tarife nicht enthalten ist, in den Beurtheilungs-Pro¬ tokollen jedesmahl ausdrücklich bemerkt werden, ob es ein halbbaumwollener oder ganz wollener Zeug sey. e. Außerdem sind in den Beurtheilungs - Protokollen stets auch die Merkmahle und die Eigenschaften der Sache, aus denen die Schlußfolge abgeleitet wird, bestimmt anzugeben. Host. P. Z. 83. Jllyr. Cam. Gef. Verw. Dekr. vom 2. November 1831, Z. 18679. G. St. G. §. 741. §. 33. Von den Revisionen bei den Fabrikanten und in den Handlungsgewölben. Die Stempel-Beamten und die k. k. Finanzwache haben das Befugniß, und es ist ihre Obliegenheit, ohne vorläufige Mel- *) Siehe 8- 18. „ so. 14 düng IN den Fabriken bei einzelnen Fabrikanten und Meistern Untersuchungen anzustellen, ob alle zum Verkaufe bestimmten Maaren gehörig bezeichnet sind; wie denn auch in eben dieser Absicht von den Zollämtern und der k. k. Finanzwache ohne vor¬ läufige Anmeldung in den Kauf- und Handlungsgewölben, so wie in besondern Fällen in den Wohnungen der Kauf- und Han¬ delsleute und Krämer, der Kaufschneider, Trödler, Putzmacherin¬ nen rc. und allen, welche ähnliche Gewerbe treiben, wie auch bei Fabrikanten und Privaten Untersuchungen gepflogen werden dürfen. Pat. 8- IS. Host. P. Z. 18. F. W. D. V. §8- 78 u. 80. Z. u. St. M. O. 88- 271 in 285. A. U. z. Z. u. St. M. O. 8- 227. §. 34. Gleichachtung der verschiedenen Maaren-Stempel. Im Sinne des h. Hofdekretes vom 4. October 1793 ist der Erzeugniß- oder National-, der Lamina- oder Numeranten-, dann der Verzollungs-Stempel dem Commerzial-Waaren-Stem¬ pel gleich zu achten, und es ist auf die schon mit einem Stem¬ pel obiger Art belegten Maaren, nicht auch noch die Commerzial- Waaren-Stemplung auszudehnen. §. 35. Aufhebung des Patentes vom 30. Juni 1807. Das Commerzial - Waaren - Stempel - Patent lläo. Gratz 30. Juni 1807 ist außer Kraft gesetzt. 15 II. Abschnitt. Von -er Waaren - Erklärung. ") §. 36. Schriftliche Erklärung. In der Regel ist über jede zur Stemplung gebrachte Waa¬ ren - Partie eine schriftliche Erklärung dem Amte zu überreichen, welche dem Register oder Tagebuche beigelegt wird. — Diese Er¬ klärung hat weiter nichts zu enthalten, als den Namen, Wohn¬ ort, Haus der Partei, dann die zu stempelnden Waaren tarifsmäßig benannt. Böhm. Adm. Vdg. v. 1. December 1834, Z. 19838/500. 37. Mündliche Erklärung. Die mündliche Erklärung oder Ansage ist gestattet Webern und sonstigen Parteien, die das Fabrikswesen nicht im Großen betreiben. N. Ö. Adm. Bdg. vom 9. Juni 1829, Z. 9264/221. §. 38. Erklärungsbüchel: ». Gebrauch derselben. In Niederösterreich wurden zur Erleichterung und schleuni¬ gen Abfertigung der Parteien eigene, rubrizirte Büchel eingeführt, welche Erklärungsbüchel heißen, und den Parteien verabfolgt wer¬ den. Statt daher eine Waaren - Erklärung zu verfassen, haben die Parteien in den dazu bestimmten Rubriken dieser Büchel nach der in denselben enthaltenen Andeutung ihre Waaren anzusetzen; die entfallenden Gebühren aber werden von den betreffenden Beamten, wie es gleichfalls schon dort angedeutet ist, ausge¬ worfen. In solchen Fällen, wo also die Stemplung auf die Büchel erfolgt, wird keine Bollete ausgefertigt, sondern sie wird ') Von Oser 11 u. 12. 16 durchgestrichen und unausgeschnitten belassen; das Erklärungsbüchel vertritt mithin die Stelle der Waaren - Erklärung und Bollete. Diese Büchel werden unentgeltlich verabfolgt. N. Ö. Adm. Vdg. vom S. Ium 1829, Z. 9264/221. 8. 39. I>. Parteien, die damit betheilt werden. Erklärungsbüchel sind nur an jene Parteien zu verabfol¬ gen, bei welchen sich aus der Erfahrung vorauösetzen läßt, daß Die Eintragung der während eines ganzen Verwaltungsjahres zur Stemplung gebrachten Waaren ein solches Buch ganz oder größtentheils erfordern dürfte, von den übrigen Parteien sind, wie schon erwähnt, mit Ausnahme jener, die das Fabrikswesen nicht im Großen betreiben, schriftliche Erklärungen abzufordern. N. O. C. G. V. Dekr. vom IS. September 1833, Z. 24407/111. 8. 40. 0. Abgabe derselben im Laufe des Jahres. Sobald unter dem Jahre ein Erklärungsbüchel vollgeschrie- ben ist, so hat es die Partei an das Amt abzugeben, welches dafür alsogleich ein neues verabfolgt. N. Ö. Adm. Vdg. vom 11. Juli 1829, Z. 9264/221. 8. 41. s. Abgabe derselben am Schluffe des Jahres. Am Schluffe eines jeden Verwaltungsjahres aber sind die Erklärungsbüchel, gleichviel ob dieselben ganz oder nur zum Theil vollgeschrieben sind, von allen Parteien an das Amtabzugeben. N. Ö. Car». Ges. Vertv. vom 12. September 1833, Z. 24407/111- 8» 42. e. Vorlage derselben von Seite der Aemter. Ebenso sind auch am Schluffe des Jahres diese Erklärungs¬ büchel von den Aemtern an die vorgesetzte Behörde abzugeben. Um eine genaue Uebersicht der hinausgegebenen und abge¬ streiften Erklärungsbüchel zu haben, ist ein Verzeichnis« vorgeschrie¬ ben, welches sammt den Erklärungsbüchel« längstens mit der Rechnungs-Abfuhr für den Monat November an die vorgesetzte Behörde einzusenden ist. 17 Die Rubriken dieses Verzeichnisses sind alfogleich bei jeder Verabreichung und Zurücknahme der einzelnen Erklärungsbüchel auszufüllen, die Rubrik »Hinausgabe« mit dem Empfangsscheine der Partei zu belegen, und die Anzahl der verabreichten Erklär rungsbüchel erst am Schlüsse des Verwaltungsjahres in die Boller ten-Register-Rechnung summarisch in Verwendung zu bringen, wodurch die Uebersicht erzweckt wird, von welchen Parteien die Erklärungsbüchel noch ausständig sind, und für welche die Rech¬ nungsleger noch zu haften haben, abgesehen davon, daß dieser Ausweis bei den im Laufe des Jahres vorkommenden Liquidatio¬ nen auch zur Erforschung des vorhanden seyn sollenden Vorrathes an Erklärungsbücheln dienen kann. N. O. Cam. Ges. Verw. vom 12. September 1833, Z. 24407/111. und detto „ 4. Juni 1841, Z. 9716/72. III. Abschnitt. Von -en amtlichen Verbuchungen und Vestü- tigungen. §. 43. Verbuchung der eingehobenen Stempel-Gebühren. In Niederösterreich werden statt der Tagebücher jurtirte Register, in allen übrigen Provinzen, in welchen das aller¬ höchste Commerzial - Maaren - Stempel - Patent in Wirksamkeit ist, noch immer die schon im Jahre 1793 eingeführten Tage¬ bücher geführt. §. ää. Bolleteü-Ausstellung über entrichtete Stempelgebühren. In Niederöfterreich werden den Webern und andern Par¬ teien, welche nicht mit Erklärungsbücheln betheilt werden, über die entrichteten Stempelgebühren aus den vorher erwähnten Re¬ gistern Bolleten ohne Abnahme eines Zettelgeldes ausgehändiget. 2 18 §. 45. Inhalt der Tagebücher. In die Tagebücher kommt laut der vorgedruckten Rubriken einzutragen: der Tag, an welchem die Stemplung vorgenommen wird; der Name der Partei, welche die Stempelgebühr entrichtet; die Gattung, die Zahl oder das Maß der zur Stemplung überbrachten Maaren; die Stückzahl der für die Partie verwendeten Blei- oder Com- positions-Oblaten; der eingehobene Stempelbetrag. Bei Führung der Tagebücher werden den Parteien keine Be¬ stätigungen über die geleisteten Gebühren erfolgt. Die Tagebücher gehören zu den streng verrechenbaren Druck¬ sorten, und es wird die Rechnung wie über die Register gelegt. IV. Abschnitt. Unterricht über -re Stemplung mit Eompo- Mons - Oblaten. A. Mit dm Mttner'schm Lompositions - Oblaten. §. 46. Verbot der Raffung der Compositicns - Oblaten mit Wasser oder Speichel. Diese Compositions-Oblaten dürfen niemahls bei ihrer An¬ legung mit Wasser oder Speichel befeuchtet werden. Sie können aber auch so, wie sie sind, für sich allein zu keiner Stempel - An¬ legung verwendet werden, sondern es ist hierzu eine eigene aus einem Pulver zubereitete Masse nothwcndig, womit die Oblaten eher zu bestreichen sind, als sie auf Vie Maare kommen. §. 47. Bezugsorte. Die Oblaten werden so wie die Pulver in Schachteln von den Oekonomaten verabfolgt. Auf den Schachteln ist von den 19 Ersteren nebst dem Nettogewichte die Zahl der Stücke, die sich darin befinden, und von Letzteren nur das Nettogewicht angesetzt. §. 48. Aufbewahrungsort. Die Oblaten sind stets in einem kühlen, die Pulver aber in einem trockonen und warmen Orte aufzubewahren, und möglichst gegen die anziehende Feuchtigkeit zu verwahren. Der Stempel- beamte hat daher bei dem Empfange derselben sogleich nachzusehen, ob sie nicht etwa die Feuchtigkeit an sich gezogen haben, oder wohl gar durch Zufall eine Nässe eingedrungen sey. Werden dieselben feucht befunden, so sind sie auf Papier an einem trockenen Orte auszuleeren, wo sie dann geschwind wieder abtrocknen. Insbe¬ sondere wird hinsichtlich des Pulvers bemerkt, daß es nicht über 3/4 Stund in freier Luft gelassen werden darf. §. 49. Vorrichtung der Oblaten zur Manipulation. Die Oblaten sind im ganz trockenen Zustande spröder Natur. Damit sie daher bei der Manipulation nicht etwa brechen, ist es notbwendig, daß eine Schachtel oder ein Topf mit der dem nahen Bedarfe angemessenen Quantität vor deren Verwendung mit einem etwas angefcuchteten Tuche oder Löschpapier zugedeckt werde. — Sollten die vorbereiteten Oblaten so vergriffen werden, daß sie für den folgenden Tag nicht mehr hinreichen dürften, so ist eine angemessene Menge Tags zuvor in einen Topf zu legen, und denselben mit einem feuchten Tuche einzuwickeln, wo¬ durch die Oblaten über Nacht ihre ursprüngliche Elasticitüt erhalten. §. 50. Zurichtung der Masse oder Pappe zur Stemplung. Das Pulver ist zu der im tz. 46 erwähnten Masse oder Pappe bestimmt, mit welcher die Oblaten an die Waaren auf¬ gelegt werden. Diese Pappe wird durch die Anfeuchtung des Pulvers auf folgende Weise gemacht: Man rechnet auf 1 Pfund Oblaten 4 Loth Pulver. Von diesem Pulver werden 2 Loth in einen irdenen gleich weiten Tiegel gegeben, darauf wird vom besten Wein- oder Bier-Essig so viel aufgegossen, daß sich der Essig und das Pulver auf das Engste mitsammen verbinden, und man durch fleißiges Umrühren eine solche teigartige Materie be- 2 * so komme, daß, wenn man das Rührholz aufzieht, die Materie selbst sich wie ein Faden von der Dicke eines gewöhnlichen Spagats mit aufzieht. Hat sie diese Consistenz erreicht, so ist die Anfeuch¬ tung vollendet. Die Materie bleibt hierauf einen halben Tag lang oder über Nacht gut zugedeckt, damit sie keine Haut bekomme, stehen, und wird dann noch Einmahl auf die nämliche Weise um¬ gerührt. Dieses Umrühren ist von Zeit zu Zeit unausbleiblich zu wiederholen. Wird zu viel Essig aufgegossen, so muß so viel von dem noch vorhandenen Pulver zugesetzet werden, daß die Materie die oben angezeigte Consistenz, nämlich, daß sie sich wie ein dicker Faden aufziehe, erhalte. §. 51. Aufbewahrung des gefeuchteten Pulvers. - Dieses auf die bemerkte Art gefeuchtete Pulver muß immer vorhanden und gegen die freie Luft gesichert, sohin gut zugedeckt seyn, und an einem trockenen Orte stehen. Man hat hier die Anfeuchtung nur auf 1 Pfd. Oblaten an¬ genommen. Wo die Stemplung mit den Oblaten stark geht, dort ist verhältnißmäßig auch die erwähnte Materie mit 6 oder 9 Loth vorzubereiten. §. 52. Vom Gebrauche dieses angefeuchteten Pulvers. Von dieser Materie wird aus dem großen Tiegel in einen kleinert irdenen gleichweiten Tiegel zum täglichen Gebrauche so viel herüber genommen, als der Beamte auf 1 oder 2 Tage zur Be¬ sorgung der Oblaten-Stemplung für nothwendig hält. Wenn in dem kleinen Tiegel die Materie zu dick wird, so darf zu deren Verdünnung keineswegs nur geradezu der Essig aufgegossen, und auf der Stelle damit in der Amtirung fortgesetzt werden, weil nothwendig mehrere Stunden der Essig mit dem Pulver verbun¬ den seyn muß, um der Absicht gemäß gebraucht werden zu kön¬ nen. — Die Stempelbeamten müssen daher immer die Materie Tags zuvor untersuchen, und wenn sie zur Stemplung nicht tüch¬ tig, d. i. zu dick oder zu dünn wäre, sich selbe zurichten. 2i §. 53. Vorrathhaltung dieses Pulvers in» siüssigc» Zustande. Zur noch größeren Erleichterung sollen sich die Beamten in einem dritten Gefäße ein Pulver so flüssig, daß es wie Wasser tropft, in Vorrath auflösen, womit sodann zu jeder Stunde die zu dicke Materie verdünnt werden kann. §. 54. Borrathhaltung dieses Pulvers im vollkommen zubereiteten Zustande. Es ist die Sorge zu tragen, daß die im großen Tiegel voll¬ kommen zubereitete Materie nie ausgehe, sondern davon beständig ein Vorrath von wenigstens 3, und bei mehr beschäftigten Aemtern von 6, auch 9 Loth vorhanden sey. §. 55. Dtese Stempel werden auf zweifache Art angelegt. Wenn die Stempel nicht unmittelbar auf die Waare selbst angelegt werden dürfen, so sind sie auf daran anzuheftende mit Oblaten zu belegende Leinwandblättchen, welche die Aemter eben¬ falls von der Oekonomie - Verwaltung abzufassen haben, ab¬ zudrucken. §. 56. Der frühere Papier-Stempel hat aufgehört. Die Mehl-Oblaten und Papierschildchen sind außer Ge¬ brauch gesetzt. §. 57. Werkzeuge zur Stemplung. Zur Stemplung mit den neuen Compositions - Oblaten brau¬ chen die Beamten nachstehende Werkzeuge, als: 2 irdene Geschirre zur Aufbewahrung der gedachten Materie, und 1 Geschirr zu dem im tz. 53 angeführten Zwecke; 2 Haarpinsel von mittlerer Größe; 1 Bürstel, und 1 rundes Fleckel von Hutfilz. §. 58. Bei dem Anlegen und Auspreffen der Compositions-Obla¬ ten ist Folgendes zu beobachten: ss Wenn die Stempel unmittelbar auf die Maaren selbst, auzubringen sind. 1. Zu jeder einzelnen Stemplung werden zwei Oblaten erfordert, jede ist auf einer Seite mit der vorbereiteten Masse oder Pappe mittelst eines in dieselbe eingetunkten Pinfels zu bestrei¬ chen , und auf der bestrichenen Seite an die Waare so anzu¬ legen, daß eine oben und die andere in gerade entgegen¬ gesetzter Richtung unten angeklebt wird, und die Waare in der Mitte zwischen beiden bleibt. 2. Die auf diese Art angelegten und mit den Fingern fest auf¬ zudrückenden Oblaten hat man etwas anziehen oder abtrock¬ nen zu lassen. Es sind daher bei einer großem Waaren- partie immer 9 bis 12 Stücke auf die besagte Weise vor¬ zubereiten, und nach der Anlegung der Oblaten auf >das letzte Stück die zuerst belegten vorsichtig unter die Presse zu bringen. Z. Der Beamte hat die Preßschraube nur so stark, daß sich der Stempel vollständig ausdrücke, anzuziehen, denn diese Oblaten müssen gelinde gepreßt werden. n Wenn die Stempel auf die Maaren anzuhängen find. a. Die zu stempelnde Waare ist an einem äußeren Ende mit¬ telst einer Nadel, in welche ein Seidenfaden eingefädelt wird, durchzustechen, und die beiden Enden des Seidenfadens find dann nach vorher nahe an der Waare gemachten Knopfe in der beiläufigen Länge von 1 Zoll gleichlang abzuschneidcn. b. Hierauf ist ein Leinwandblättchen von der Fassung des Ocko- nomats zu nehmen, auf die erwähnte Art mit der Pappe auf beiden Seiten dünn zu bestreichen, und auf jede der bestrichenen Seiten dieses Blättchens ein Faden der in die Waare bereits eingemachten Seide dergestalt zu legen, daß die Enden der Seide an dem Blättchen ein wenig hervor¬ stehen. e. Nun werden zwei trockene Compofitions-Oblaten genommen, und dieselben auf die beiden mit der Pappe bestrichenen Sei¬ ten des Blättchens mit der Hand in der Art aufgedruckt, daß die zwischen liegende Seide gehörig bedeckt ist. ä. Endlich ist diese Auflage unter die Presse zu bringen, und der Adler mit der Schrift auf die in diesem §. unter Nr. 3 angedeutete Weise auözuprägen. 23 §. 59. Reinhaltung der Presse. Die Stempelpresse muß fortan rem gehalten, daher, wenn sich an ihr etwas ansetzt, mit dem Bürstel geputzt werden. Da dieselbe auch stets ein wenig fett bleiben soll, so ist, wenn sie ruhet, das Fleckcl von Hutfilz, welches mit Baumöl eingelassen seyn muß, zwischen ihre Stampiglien einzulegen, und nur leicht aufgedruckt zu lassen. §. 60. Anwendung des Commerzial-Waaren-Stempels mittelst Compofitions-Oblaten. Die Compofitions-Oblaten sind statt der bisherigen Mehl¬ oblaten zur Stemplung zu verwenden, wo nun diese in Uebung standen, sind auch jene zu gebrauchen. Bei welchen Waaren ins¬ besondere die Leinwandblättchen zu benützen sind, wird der Beur- theilung der Beamten überlassen, welche zu sorgen haben, daß durch die Stemplung die Waaren nicht beschädiget werden. §. 61. Anwendung des Commerzial-Waaren-Stempels mittelst Bleihüksen. Die Blei - Stemplung hat auf die bisherige Weise *) bei jenen Waaren Statt zu finden, bei denen sie ohne Nachtheil für den Stoff anwendbar sind. Host. P. Z. 76. lk. Mit dem von Nogge und Oser Verbesserten und in der Provinz Oesterreich bereits probeweisen eingeführten Eommerzial- Waaren-Stempel. §. 62. Beschaffenheit der neuen Oblaten und der Stampiglien. Zu dem verbesserten Commerzial-Waaren-Stempel werden ausschließlich Oblaten, welche aus einer eigenthümlichen steinarti¬ gen Masse erzeugt sind, verwendet, welche sich von den bisherigen im Jahre 1831 eingeführten, sogenannten Büttner'schen Compo- sitions-Oblaten in der Form und Größe nicht, in der Farbe aber dadurch unterscheiden, daß sie etwas dunkler sind, und in Mit Berücksichtigung auf den in der inncrösterr. Bankal-Administrations-Vorschrift ckäo. Gratz 5. März 1793 sich bezogenen Unterricht pom 10. Decemb. 1798. 24 das Grauliche ziehen. Ihr wesentlichster Unterschied und Vorzug besteht jedoch in einer ungleich größeren Festigkeit der Masse und daher geringeren Sprödigkeit der Oblaten, welche sich schon in ihrem freien Zustande kund gibt, und sich nach erfolgter richtiger Anlegung an die Maaren und eingetretener Trocknung in der Art steigert, daß der ausgedrückte Stempel eine steinartige Härte erlangt, und nur durch Anwendung einer größeren, bei der ge¬ wöhnlichen Hanthicrung mit den Maaren nicht eintretenden Ge¬ walt, zerstört werden kann. Die Stempelabdrücke werden mit convex-roncaven Stam¬ piglien erzeugt, und bilden daher einen convex-concaven Stempel, während die gegenwärtigen Stampiglien mit horizontalen Flächen versehen waren, womit auch nur ein flacher Stempel erzeugt wurde. §. 63. Vorzüge tiefes Conmierzial-Maaren-Stempels. Durch die convex-concave Form erlangt der neue Stempel eine größere Haltbarkeit; der größte Vorzug dieser Form liegt aber in der dadurch bewirkten Schwierigkeit, den Stempel im feuchten Zustande auf eine andere Maare, ohne denselben auf eine leicht erkennbare Weise zu zerstören, zu übertragen, was bei dem bisherigen flachen Stempel aus eine höchst einfache und nicht immer zu erkennende Weise geschehen konnte. §. 6ä. Form tiefes Commerzial-Maaren-Stempels. Auf der einen Seite des Stempels befindet sich in der con¬ caven Mittelfläche der »k. k. Adler«, und in der ringförmigen con¬ vexen Einfassung derselben die Umschrift: »Commerzial-Stempel.« Auf der andern Seite dagegen erscheint in der convexen Mittelfläche das »Standbild der Austria«, und in der ringförmigen concaven Einfassung derselben die Bezeichnung des Stcmpelamtes, welche für die in der Residenz befindlichen Aemter mit »Wien«, für die übrigen aber durch die Anführung des Kreises, und bei allen mit der entsprechenden Nummer Statt findet. Der äußere Rand des Stempels ist mit einer gleichförmigen Guillochirung versehen. 65. Slnlegung dieses Stempels mittelst eigener Bobbinctstreifcn. Die Anlegung des verbesserten Compositions-Oblaten-Stem- 25 pels geschieht in der Regel mit Anwendung von eigens hierzu ver¬ fertigten Bobbinetstreifen, sogenannten Entoilagen. Dieselben haben eine Länge von und eine Breite von einem starken halben Zolle, und zählen in dieser Richtung 14 Maschen. Sie sind der Länge nach mit 2 blauen Fäden durch¬ wirkt, wodurch der Streifen in 3 Theile abgetheilt erscheint, und unterscheiden sich außerdem von den im Handel vorkommen¬ den Entoilagen durch den ungebleichten Zustand, und daher durch eine dunklere Färbung. §. 66. Vortheile durch die Anwendung von Bobbinetstreifen. Durch die Anwendung dieser Bobbinetstreifen wird eine innige Verbindung der beiden darauf angelegten Compositions-Oblaten bewirkt, indem die dazwischen gebrachte Verbindungsmasse (welche Anfangs zwar flüssig ist, die sich aber bald verdichtet, und in die nämliche steinartige Masse übergeht, aus welcher die Oblaten selbst erzeugt sind), den gitterartigen Bobbinet von beiden Seiten durchdringt, und die beiden Stempeltheile nach erfolgter Trocknung so fest mit einander verbindet, daß sie nur Einen Körper bilden, und nicht mehr von einander losgetrennt werden können. Es ist augenfällig, daß hierdurch dem Compositions-Stem¬ pel der höchste Grad von Haltbarkeit gegeben wird, welcher nach der bisherigen Anlegungsweise dieses Stempels nie erreicht werden konnte, weil bei dieser die zwischen den beiden Stempeltheilen lie¬ gende Waare in den meisten Fällen die Verbindungsmasie nicht durchdringen ließ, und so ein Hinderniß ihrer innigen Vereini¬ gung bildete. §. 67. Arten der Anlegung dieses Stempels. Die Anwendung der Bobbinetstreifen bei der Anlegung die¬ ses Commerzial - Stempels findet auf eine dreifache Weise Statt: s. Durch Einziehung des Bobbinets in die Waare, Zoll vom sogenannten Endel derselben entfernt, worauf dann die zu einem jeden Stempelabdrucke, wie bisher, erforder¬ lichen zwei Oblaten, auf die hervorstehenden Enden dessel¬ ben, welche zwischen den beiden Oblaten zu liegen kom¬ men, angelegt werden. S6 b. Bei Maaren, welche die Einziehung des Bobbinetstreifens, wegen der dadurch erleidenden Beschädigung nicht zulassen, wird ausnahmsweise der Stempel mittelst eines Zwirn¬ fadens an die Maare angehängt. -In diesem Falle wird der Zwirn durch die Maare und durch die Mitte eines zusammengelegten Bobbinetstreifens gezogen, der Zwirn über Letzteren geknüpft, und darauf somit auf den Knopf und die Bobinetftreifen die Oblaten angelegt. e. Eben so wird ausnahmsweise bei Maaren, welche schmä¬ ler sind, als der Durchmesser der Oblaten beträgt, was insbesondere bei schmalen Bändern der Fall ist, die Maare in die Mitte eines zusammengelegten Bobbinetstreifens so gebracht, daß das Ende der Maare hervorsteht, worauf die Oblaten auf den Bobbinetstreifen angelegt werden. Bei Maaren, welche wegen ihres feinen gitterartigen und durchsichtigen Gewebes die innige Verbindung der beiden Oblaten¬ theile, und rücksichtlich das Durchdringen der Verbindungsmasse, mit welcher die Oblaten, wie bisher, jederzeit vor der Anlegung zu bestreichen sind, zulassen, findet die Anwendung der Bobbinet¬ streifen nicht Statt; und es dürfen bei solchen Maaren die Obla¬ ten unmittelbar auf die Maare selbst angelegt werden. Host. P. Z. 132. V. Abschnitt. Besondere Waaren-Dezeichnungs - nnd Waaren- S'tempel-Vorschriften für Tirol u. Vorarlberg, dann für das lomb. venet. Königreich. Für Tirol. §. 68. Bezeichnung der tirolischen Fabrikate. In Tirol besteht keine geregelte Maaren-Stemplung. Die ganze Vorschrift besteht darin, daß jedes Stück der tirolischen Schnittwaaren, wie auch der Teppiche, von dem Ortsgerichte 27 oder von der Ortsobrigkeit an beiden Enden mit einer haltbaren Farbe oder mit einem angehängten Bleisiegel zu bezeichnen sind. Bei dem Sammt von Ala aber ist noch insbesondere jedem Stücke der Name des Fabrikanten einzuwirken, worüber noch zum Behufe der Versendung obrigkeitliche Ursprungs-Certificale ausgestellt werden mußten. Host. P. Z. Z5. §. 09. Aufhebung der Ursprungs - Certificate. Als mit dem h. Hofd. vom 12. Novemb. 1827, Z. 13908, der freie Verkehr mit den übrigen Provinzen des Zollverbandes gestattet wurde, fielen zwar die Ursprungs-Certificate hinweg, allein die Vorschriften wegen der Maaren - Stemplung blieben aufrecht. §. 70. ' Verkehr in Tirol. Die tirolischen Erzeugnisse bedürfen bei ihrem Verkehre in Tirol keiner amtlichen Bezeichnung, wohl aber müssen die aus andern Provinzen dahin versendeten Schnittwaaren mit dem Comr merzial-Maaren-Stempel versehen seyn. *) i §. 71. Straffreiheit der Reste und Abschnitte ohne den Stempel. Da in Tirol der Kleinvcrschleißer bei einer in einer andern Provinz erzeugten, und daselbst der Commerzial-Maaren-Stemp¬ lung unterliegenden Maare sich gegenwärtig in der Unmöglichkeit befindet, den zurückbehaltenen oder dem Käufer übergebenen unge¬ stempelten Rest mit dem Commerzial-Stempel belegen zu lassen, so sind die Gefälls-Organe belehrt worden, derlei ungestempelte Abschnitte und Reste von stempelpflichtigen Maaren, wenn über die inländische Erzeugung kein Zweifel besteht, und sonst kein Bedenken obwaltet, bloß aus dem Grunde des mangelnden Commerzial-Maaren-Stempels vor der Hand nicht anzuhalten. Host. P. Z. los. ') 8- SS. S8 V. Für Vorarlberg. ) In Vorarlberg besteht ein eigenes Maaren - Srempelwesen , verschieden von jenem der übrigen Erbländer. Die wesentlichen gegenwärtig wirksamen Normen sind: §. 72. Bon den Numeranten und Besorgung der Stempel. Jedem der dem Privatstande angehörigen Numeranten wer¬ den die in einem angemessenen Umkreise befindlichen Weber zugewie¬ sen. Die Stemplung wird theils durch Zollämter, theils durch Private besorgt. Jedem dieser Aemter und beziehungsweise Comr missärs ist eine bestimmte Anzahl Numeranten zugewiesen, welche sie gehörig überwachen müssen. Weder diesen, noch jenen ist es gestattet, die ihnen obliegenden Amtshandlungen durch Gehülfen oder Bestellte vornehmen zu lassen. In Verhinderungsfällen wird durch die Bezirksbehörde Vorsorge getroffen. Die Stempelbezirke sind: Bregenz, Feldkirch, Dornbirn, Bludenz, Bezau und Walserschanze. §. 73. Welche Maaren der Stemplung unterliegen. In der Regel sollen alle Gewebe, welche zum Handels¬ verkehre bestimmt sind, insbesondere aber jene, in denen Baum¬ wollgarne verarbeitet werden, auf dem Webestuhle der Bezeich¬ nung unterzogen werden. Da aber auch aus andern Provinzen der Monarchie rohe Cotone und andere Webewaaren zur Ver¬ edlung nach Vorarlberg kommen, so sind sie vor der Veredlung der Numerirung, und nach derselben dem Stempel zu unterziehen, wo hingegen die aus dem Auslande zum Sticken kommenden Ge¬ webe demselben nicht unterliegen. A. h. Entsch. vom 16. Juli 1818. Hofd. P. Z. 103, 111, 115. §. 7ä. Beschäftigung der Numeranten. Jedem Stücke werden vom Numeranten zwei fortlaufende Zahlen, und zwar die eine am Anfänge und die andere am Ende aufgedrückt, so zwar, daß auf jedem Stücke eine ungerade und ») Don Krapf. Handbuch zur Z. und St. M. Odg. 2. Auflage. 89 eine gerade Zahl ersichtlich seyn muß. Diesen Nummern wird der Anfangsbuchstabe des Numeranten und des Webers beigefügt. Die erste Aufdrückung geschieht am Webestuhle auf einem eigenen abgeschrenzten, jedoch mit dem Webestücke zusammenhängenden schmalen Streifen. Die Endnumerirung wird nach Abnahme des Stückes entweder im Webekeller, oder beim Numeranten bewirkt. Bei dieser Gelegenheit ist vom Numeranten der Streif, auf dem sich die Anfangsnummer befindet, abzureißen, und dafür die nämliche Nummer auf das Stück gegenüber der Endnummer auf» zudrücken. Den abgerissenen Streif hat der Numerant wohl auf¬ zubewahren, und er wird zur allfälligen Controllirung des zur Stemplung kommenden Webestückes benützt. Die Nummernbe¬ zeichnung muß festfärbig geschehen. §. 75. Von der Vormerkung, welche die Numeranten führen. Die Numeranten haben über ihre Geschäftsführung eine um¬ ständliche Vormerkung zu führen, jede Numerirung sogleich ein¬ zutragen , aus dem Protokolle in kurzen Perioden Auszüge dem Stempelamte vorzulegen, und die abgeschrenzten Streife beizu- schließcn. Auf Grundlage dieser Extracte stützen die Stempel¬ ämter ihre weitern Amtshandlungen. §. 76. Es brauchen nicht alle numerirten Stücke auch gestempelt zu werden. Die numerirten Stücke können ohne Anstand von den Par¬ teien der Veredlung unterzogen, und auch veräußert werden. Das Stempelamt unterzieht bloß jene Stücke der Stemplung, welche ihm gebracht werden, es hat sich daher keineswegs zu bemühen, damit alle numerirten Stücke die Stemplung erhalten. Der Stempel wird nach Beschaffenheit der Waare entweder auf Blei, oder auf Oblaten aufgedrückt. Auf der einen Seite ist der »k. k. Adler«, auf der andern das Wort: »Vorarlberg« ersichtlich. Je¬ des ganze Stück erhält 2 Stempel; auf Abschnitten wird nur einer angebracht. §. 77. Führung des Hauptbuches, und welche Stücke gestempelt werden dürfen. Die Stempelämter haben die ihnen von den Numeranten zukommenden Ertracte in ein eigenes Hauptbuch einzutragen. Sie 3Ü dürfen nur solche Stücke stempeln, welche in den Ertracten, und beziehungsweise in dem Hauptbuche verzeichnet sind. Bei dem Stemplungsverfahren muß sich nach Thunlichkeit von dem Vor- handenseyn der Numcranten-Nummer überzeugt werden. Ist bei einem oder dem andern Stücke im Appretursverfahrcn das Nu- merantenzeichen völlig' verschwunden, was bei sehr feiner Waare allerdings geschehen kann, so soll deßhalb noch kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden. Es gibt andere Mittel, sich von der Identität der im Stempelhauptbuchc eingetragenen Maaren zu überzeugen, es können auch dazu die abgerissenen Streifen bienen. Werden Gewebe, welche aus andern Provinzen zur Appretur nach Vorarlberg gekommen sind, zur Stemplung ge¬ stellt, so ist vorläufig die gehörige zollamtliche Legitimation bei¬ zubringen. §. 78. Anmeldung der Waaren zur Stemplung in einem andern Stcmpelamts-Bezirke. Da es häufig geschieht, daß numerirte Stücke entweder zur Bearbeitung, oder im sonstigen Geschäftsverkehre von einem Stempelamtsbezirke in den andern gelangen, ehe sie der Stemplung unterzogen werden, so haben die Parteien, welche die Vor¬ nahme der Stemplung in einem andern Bezirke wünschen, die¬ ses gehörig zu melden, wo dann die Abtretung mittelst eigener Ertracte aus dem Hauptbuche erfolgt. Diese Auszüge vertreten beim übernehmenden Stempelamte die Stelle der Numcranten- Ertracte. Dem abtretenden Amte wird eine Bestätigung zu der Entlastung der betreffenden Hauptbuchspartie zugesendet. Sollen numerirte Stücke getheilt werden, so kann es unter Mitwirkung des Numcranten, oder des betreffenden Stempelamtcs geschehen. Darüber wird die entsprechende Vormerkung geführt. §. 79. Bei Baumwoll-Waaren ist die Nachweisung der vorkommenden Baumwollgarne nothwendig. Bei jenen Geweben, in welchen Baumwollgarne verarbeitet worden sind, ist die Nachweisung der vorkommenden Garne noth- wcndig, diese braucht nicht bei der Numerirung geliefert zu werden. Dadurch wird aber keineswegs die Verbindlichkeit der Weber be¬ schränkt, sich nöthigenfalls über den Bezug, Ursprung oder die Verzollung der bei ihnen vorhandenen Waaren auszuweisen. 31 8. 80. Auch bei de» numerirten Stücken ist die Nachweisung der Garnmenge und Fein- nuinmer zu liefern. Für die numen'rten Stücke muß die Nachweisung der darin befindlichen Baumwollgarne nach Menge und Feinnummer gelie¬ fert werden. Die Garndeckungen werden eingezogen, und hiefür wird der Partei eine Bescheinigung unter Andeutung der bezügli¬ chen, mit dem Stempel bezeichneten Waare behändiget. §. 81. An wen die Gebühren für Numerirung und für Stemplung zu entrichten sind. Die Gebühren für die Numerirung sind dem Numeranten, jene für die Stemplung dem Stcmpelamte oder Stempel-Commis- sür zu entrichten. Andere Vergütungen sind nur dann zu leisten, wenn die Stemplung in dem entfernten Lokale des Gewerbsunter¬ nehmers vorgenommen werden muß. §. 82. Verbuchung der Stempelgebühren. Die Maaren-Stempelgebühren müssen in eigenen vorgedruck¬ ten jurtirten Registern verbucht werden. Für jede dießfällige Zah¬ lung wird aus dem Register nach der Eintragung in der Jurte eine ausgefertigte Bollete ausgeschnitten, und der betreffenden Partei eingehändiget. In den Jurten und Ausschnittsbolleten ist sich stets auf das Dispositions-, Versendungs- oder Ueberlassungs - Protokoll zu berufen *). 8- 83. Wenn Stücke ohne Numerirung oder ohne Stempel gefunden werden. Werden Maaren, welche der Numerirung und beziehungs¬ weise der Stemplung unterliegen, in einem Zustande, wo sie diese ämtlichc Bezeichnung besitzen sollen, ohne derselben gefun¬ den, so kann es einem Zweifel nicht unterliegen, daß die Nach¬ weisung des inländischen Ursprunges unthunlich erscheint. §. 84. Megen der nach Vorarlberg gehenden stempelpflichtigen Maaren. Wegen der aus den deutsch - erbländischen Provinzen nach ') Nach Oser's §. 37. 3s Vorarlberg gehenden stempelpflichtigen Maaren wird sich auf den Z. 29 berufen. §. 85. Ausmaß der Stempelgebühren. Nach welchem Ausmaße die Stempelgebühren in Vorarlberg eingehobcn werden, enthält am Schluffe des Werkes der besondere Tarif für Vorarlberg. O. Für das lombard. venetianische Königreich. ) §. 86. Anlegung des LaminastempelS. Die Webe-, Wirk-, Strick- und Klöppelwaaren aus Baum¬ wolle, welche für den Hausirhandel beftimmt sind, müssen ohne Rücksicht auf ihre Menge den eigenen Kupferstempel (Rollo ig_ mina tli ramo) erhalten, gleichviel, ob sie Erzeugniß des lom¬ bardisch-vcnetianischen Königreiches sepen, oder aus andern Pro¬ vinzen der Monarchie dahin gelangt sind. §. 87. Von wem die Stemplung vorgenommen werden kann, und wie sie geschieht. Die Stemplung kann nur durch ein Hauptzollamt oder durch eine Legstätte vorgenommcn werden, zu welchen daher Waaren, ehe sie in Verkehr gesetzt werden dürfen, zu stellen kommen. Mit dieser Stellung sind die erforderlichen Deckungsurkundcn vorzulc- gen, bei deren Richtigbefunde die Stemplung gegen ihre Einziehung erfolgt, und sohin der Partei die nöthige ämtliche Deckung ausge- fertiget wird. Der Stempel muß bei Waaren, die aus andern Provinzen herrühren, an denselben unverletzt erhalten werden. Der Kupferstempel wird bei ganzen Stücken am Anfänge und am Ende, bei einzelnen Stücken, Resten u. dgl. nur Ein¬ mahl angelegt. — Hiefür ist eine Gebühr von 7, 2 und I Cen¬ timen zu entrichten. Trägt jedoch die Waare schon einen Stempel einer andern Provinz, so erfolgt die Anlegung des Kupferstempels unentgeltlich. ') Von Krapf. Handbuch zur Z. n. St. M. Odg. 2. Auflage. 33 §. 88. Freiwilliges Ansuchen um Stemplung der Waaren. Auch andere Gewerbtreibende, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung oder mit dem Umsätze von Waaren aus Baumwolle beschäftigen, können die Anlegung des Kupferstempels verlangen, ohne jedoch dazu verpflichtet zu seyn. Diesem Ansuchen ist unter den nämlichen Vorsichten, welche für Hausirer vorgezeichnet sind, zu willfahren. Hofd. P. Z. 102, u. 109. §. 89. Verbot der Veräußerung des Kupferstempels. Jede wie immer geartete Veräußerung der abgenommenen Kupferstempel, oder deren Versendung in das Ausland ist ver¬ boten. Die beiden Münzämter von Mailand und Venedig über¬ nehmen sie gegen eine Vergütung von 15 Centimen für jedes Hundert derlei Stempel. Die Uebertretung dieser Vorschrift wird sowohl an den Ver¬ äußerer, als auch an den Erwerber, Spediteur oder Fuhrmann mit 200 Franken bestraft. Hofd. P. Z. SS. §. 90. Von der Ausfuhr in das lombardisch-oenetianische Königreich. Die inländischen und in das lombardisch-venetianische König¬ reich ausgeführten stempelpflichtigen Waaren unterliegen der im 8. 31 berührten Vorschrift. 3 34 VI. Abschnitt. Auszug aus -em ^Zolltarife vom Jahre 1838. Zur Berechnung der durch das Gefallen-Strafgesetz (Abschnitt VH) ausgesprochenen Strafen. 35 3 36 37 §. 96. Gemischte Maaren. Wenn Baumwoll-, Lein-, Schafwoll- oder Seidenwaaren vorkommen, die aus mehreren Stoffen bestehen, z. B. aus Baumwolle und Schafwolle, und wenn für derlei Waaren in die¬ sem Tarife keine besonderen Zollsätze ausgesprochen erscheinen, so sind sie, wie die Waaren desjenigen Stoffes zu behandeln, aus welchem der Einwirkfaden (Eintrag, Schuß) entweder durchaus oder größtentheils gebildet ist. Geringere Beimischungen sind nicht zu berücksichtigen. 97. Auslegung der Tarifssätze. Jene Waaren, bei welchen der Zollsatz unterstrichen ist, sind außer Handel gesetzt, das heißt, sie dürfen nicht zum Han¬ del, sondern nur zum unmittelbaren Gebrauche derjenigen Per¬ sonen, denen die Bewilligung ertheilt wird, bezogen werden. Diese Zollsätze sind immer nach dem strengsten Sinne des Wortlautes auszulegen und anzuwenden. Hofd. P. Z. 113. VII. Abschnitt. Strafbestimmungen bei Abgang oder Mängel der Warenbezeichnung. 98. Bei Abgang der amtlichen Bezeichnung. Wer Waaren, die nach dem Gesetze einer ämtlichen Bezeich¬ nung unterliegen, in einem Zustande, in welchem dieselben mit dieser Bezeichnung versehen seyn sollen, 1. wenn er dieselben verfertigte oder bereitete, und in den ge¬ dachten Zustand versetzte, zu dem mit der Vorschrift festgesetz- 38 ten Zeitpunkte mit der vorgeschriebenen Bezeichnung versehen zu lassen unterläßt, oder in dem erwähnten Zustande 2. ohne die vorgeschriebene Bezeichnung n. an einen Andern abtritt, oder b. aus dem Orte der Aufbewahrung versendet, oder o. von Jemanden an sich bringt, oder <1. aufbewahrt, ist mit dem Zweifachen bis zum Vierfachen der Einfuhrs-Zoll¬ gebühr zu strafen. G. St. G. 8. 374, 8. 99. Bei mildernden Umständen, Wird hingegen der inländische Ursprung der Waare erwiesen, oder ist der Fall zur Forderung der Ursprungsausweisung nicht vorhanden, so soll der Abgang der ämtlichen Bezeichnung mit der Hälfte bis zum Zweifachen der Einfuhrs-Zollgebühr gestraft werden. Ist in diesem Falle aus den erhobenen Umständen deutlich zu entnehmen, daß eine Gefällsverkürzung, die Verhehlung einer Gefällsübertretung, oder die Verbergung einer Unrichtigkeit in der Ausweisung eines controllpflichtigen Gewerbsbetriebes nicht beabsichtiget worden sey, insbesondere, daß derjenige, der eine mit der vorgeschriebenen ämtlichen Bezeichnung nicht versehene Waare an sich brachte, oder zur Aufbewahrung übernahm, von dem Mangel der vorgeschriebenen Bezeichnung keine Kenntniß hatte, und nur aus Unachtsamkeit fehlte, so ist eine Strafe von zwei Gulden bis fünfzig Gulden zu verhängen. G. St. G. 8- 375, 8. loq. Bei der Privatbezeichmmg. Der Gewerbtrcibende, der die von ihm verfertigten oder bereiteten Waaren ». zur vorgeschriebenen Zeit mit der angeordneten Privaibezeich- nung zu versehen unterläßt, oder b. die Bezeichnung auf eine mangelhafte Art oder eine Bezeich¬ nung, die an sich mangelhaft ist, anbringt, soll mit einer Strafe von zwei Gulden bis fünfzig Gulden belegt werden. G. St. G. 8- 376. 39 §. 101. Bci Verfälschung und Nachahmung der Bezeichnung. Oie betrügerische Verfälschung oder Nachahmung der zur Unterscheidung des Ursprunges der Waaren angeordneten amtli¬ chen oder von dem Erzeuger selbst anzubringenden (Privat-) Be¬ zeichnung, dann die betrügerische Uebertragung einer echten Be¬ zeichnung von einer Waare auf die andere, ist nach den allge¬ meinen Strafgesetzen zu strafen. G. St. G. 377. §. 102. Bchcmdlung der unechten Bezeichnung. Eine verfälschte, fälschlich nachgemachte oder von einer Waare gesetzwidrig auf die andere übertragene ämtliche, oder von dem Erzeuger selbst anzubringende (Privat-) Bezeichnung ist zur An¬ wendung der in diesem Abschnitte abgehandelten Strafbestimmun¬ gen, als nicht vorhanden zu betrachten: 1. Gegen denjenigen, der die Bezeichnung verfälscht, fälschlich nachgemacht, oder von einer Waare gesetzwidrig auf die andere übertragen hat; 2. gegen denjenigen, der eine mit einer verfälschten, fälschlich nachgemachten, oder von einer Waare gesetzwidrig auf die andere übertragene Bezeichnung versehene Waare mit der Kenntniß des Umstandes, daß die Bezeichnung verfälscht, fälschlich nachgemacht, oder gesetzwidrig von einer andern Waare übertragen sey, an sich brachte, bei sich aufbewabrte, aus dem Orte der Aufbewahrung versendete, oder an einen Andern abtrat; Z. gegen den Gewerbtreibenden, der eine mit einer verfälschten, fälschlich nachgemachten, oder von einer andern Waare ge¬ setzwidrig übertragenen Bezeichnung versehene, einen Gegen¬ stand seines Gewerbsbetriebes ausmachende Waare an sich brachte, bei sich aufbewahrte, aus dem Orte der Aufbe¬ wahrung versendete, oder einem Andern abtrat, wenn die Bezeichnung so auffallende Merkmahle der unechten Beschaf¬ fenheit an sich trägt, daß er dieselbe bei der Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erkennen sollen. G. St. G. §. 378. 40 §. 103. Anwendung der Zollsätze 27, 498, 497 und 498 bei Strafen, Die im Jahre 1840 für Baumwoll- und Schafwcllwaaren neu eingeführten Zollsätze sind in allen Beziehungen an die Stelle der früheren getreten, daher auch bei Strafen ohne Beschränkung. Hofd. P-. Z. 120. §. 104. Von der Straffreiheit. Wenn Der Bezug oder die Verzollung auf Die gesetzliche Weise nachgewiesen wird, sind weder die aus dem lomb. venet. Königreiche einbrechenden Schnittwaaren wegen Mangel des Com- merzial-Stempels, noch die Abschnitte, bei der Theilung von ausländischen und verzollten Bobbinetstücken wegen Abgang des Verzollungs-Stempels in Strafanspruch zu ziehen. Diese Bestimmung hat bei gestickten Bobbinetstreifen um so mehr einzutreten, als die Stickerei den Ursprung des Stoffes häufig zweifelhaft macht. Hofd. P. Z. 83 u. 107. §. 105. Straffreiheit einzelner Tüchel. Auch einzelne kleine Hals-, Sack- und Schnupftüchel, die nur in ganzen oder halben Dutzenden stempelpflichtig sind, sind nur dann in Strafanspruch zu ziehen, wenn sechs oder mehrere Stücke von derselben Gattung ohne Stempel vorgefunden wer¬ den, und cs offenbar in die Augen füllt, daß die Partei gegen Die im tz. 4 bemerkte Vorschrift gehandelt hat. Hofd. P. Z. 15 u. 38. Jllyr. Administrativno -Dekr. Laibach den 11. Febr. 1820. §. 106. Von den Anzeigern und Ergreifern. Wer als Anzeiger oder Ergreifer anzusehen ist, und wie sie zu belohnen sind, ist in der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung und in der Vorschrift über die Anwendung des G. St. G. enthalten. *) Z. u. St. M. O. §8- 300 — 303. Vorschrift über die Anwendung des G. St. G. 88. 18 — 34. 41 VISI. Abschnitt. Von -en im Handel vorkommenden allgemeinen Schnittwaaren - Benennungen. §. 107. Appretur. Die Appretur bezeichnet die besondere Zurichtung fertiger, seidener, leinener, baumwollener und wollener Zeuge, um den¬ selben eine glattere, schönere und besser ins Auge fallende Ober¬ fläche zu geben. Die Appretur richtet sich nach der Verschiedenheit der Ge¬ webe. Sie besteht theils im Walken, Scheren und Pressen, auch im Bestreichen der Oberfläche mit Gummi, Stärke, Zucker, Ochsengalle, Flöhsamen oder anderen im Wasser aufgelösten Sub¬ stanzen, theils in der Zurichtung durch Glätten, oder durch kalte oder heiße Cylinder, Mangeln, vermittelst erhitzter metallener Platten und eigener Appretur-Maschinen. 8. 108. Broschirte Zeuge. Unter broschirten Zeugen verstekt man alle seidenen, wolle¬ nen und baumwollenen Zeuge, in welchen mancherlei Muster oder mehrfarbige Blumen nach der Natur eingewebt werden. Man bedient sich zu diesem Zwecke eines doppelten Einschla¬ ges und vieler kleinen Schützen, in denen die verschiedenen gefärb¬ ten Fäden auf Röllchen von Rohr gewickelt sind, und mittelst deren man die Farben der Muster und ihre Schattirungen einzeln einwebt. Zu diesen Zeugen gehören namentlich die Brocate und die Batavias. 8. 109. Changirende Zeuge. Changirende Zeuge heißen in der Regel alle diejenigen sei¬ denen, oder auch wollenen und kameelhaarenen dem glatten Taffet 42 ähnliche Zeuge, bei welchen Kette und Einschlag verschiedenfarbig sind, wodurch das Gewebe, je nachdem das Licht darauf fällt, ein schillerndes Ansehen bekommt, oder ein doppeltes Farbenspiel zeigt. 110. Deffmirter Bobbinet. Können beim Bobbinet die Fäden, aus welchen der Dessein gebildet ist, ohne Beschädigung des Grundes ausgezogen werden, so heißt er deffmirter Bobbinet. §. 111. Fayonirte oder gemusterte Zeuge. Zu den fayonirten oder gemusterten Zeugen gehören sowohl der Damast, als die broschirten Zeuge. 112. Gegitterte oder netzförmige Zeuge. Gegitterte oder netzförmige Zeuge nennet man die, welche entweder regelmäßige viereckige, oder regelmäßige runde Oeffnun- gen haben, als: Dünntuch und Gaze, Pctinet und Bobbinet. §. 113. Geköperte oder croisirte Zeuge. Die geköperten oder croisirten Zeuge unterscheiden sich von den übrigen dadurch, daß der Eintragfaden nicht gleich viel Ketten¬ fäden über und unter sich hat, sondern, wenn er über einen Ket¬ tenfaden weggegangen ist, jedesmahl eine bestimmte Anzahl (2, 3, oder mehr) über sich läßt; erfolgt dieß nach einer bestimmten Ordnung, so bleibt ein größerer Theil der Kette frei liegen, was dem Gewebe das Ansehen des Köpers gibt. Hierher gehören Barchent, Merinos, Pique w. §. 114. Gewässerte oder moirirte Zeuge. Gewässerte oder moirirte Zeuge sind seidene oder wollene Stoffe, deren Oberfläche mit glänzenden wellen- oder wolken¬ ähnlichen Streifen versehen sind, ohne daß diese jedoch in Den Stoff selbst eingewebt, sondern nur darauf gepreßt sind. 43 §. 115. Glatte Zeuge. Die glatten Zeuge bestehen aus dem einfachsten Gewebe, bei welchem die oben und unten liegenden Eintrag- und Ketten¬ fäden paarweise regelmäßig wechseln. Hierher gehören die Cotone, Leinwand, Taffet u. a. m. §. 116. Gemischte Zeuge. Halbbaumwollene, halbleinene, halbseidene und halbwollene Zeuge nennet man im Handel Gewebe, bei welchen diese genann¬ ten Materialien in gewissen Mischungen zur Verfertigung von Zeugen angewendet sind. Immer richtet sich die Benennung nach der größer» Menge einer Gattung des cingewebten Garnes. §. 117. Reiche Zeuge. Reiche Zeuge sind schwere seidene Stoffe, welche ganz mit echtem Gold oder Silber durchwebt sind. Bei den halbreichen Zeugen sind die einbroschirten Muster, Blumen und Figuren zum Theil Seide, zum Theil Silber oder Gold. §. 118. Sammtartige Zeuge. Sammtartige Zeuge werden entweder ganz oder zum Theile ausgeschnitten. Sie bestehen aus einem Grundgewebe, auf welchem sich ein Flor von kurzen dichtstehenden Haaren befindet. §. IIS. Feine Tischzeuge. Der Zolltarif vom Jahre 1838 begreift unter feinen Lein¬ wänden und dergleichen Tischzeuge nur jene, wovon 10 Weben (jede wenigstens zu 50 Ellen) oder 16 Schock (jedes zu 42 Ellen) oder 16 Gedecke damastene Tischzeuge nicht mehr als 100 Wiener Pfund wiegen. Nach dem h. Hofdekrete vom 10. Mai 1794, Z. 1108, werden für die Commerzial - Waaren-Stemplung alle gezogenen oder damastenen Tischzeuge für fein erklärt. 44 §. 120. Mrkwaaren. Die Wirkwaaren werden auf besonders dazu eingerichteten Stühlen verfertiget, sie unterscheiden sich von den gestrickten Maa¬ ren dadurch, daß sie nicht, wie diese, in der Rundung verfer¬ tiget werden können, sondern immer als eine ebene Fläche her¬ gestellt werden müssen, die erst nach ihrer Vollendung zusam¬ men genäht werden. 45 Chronologisches Verzeichniß der in diesem Merkchen bezogenen hohen Hofkammer- Dekrete. 46 47 48 4S 4 50 53 Wer Commerzial - Maaren - Stempel - Tarif. <8K. 14, 16, 17, 23, 26.) Arti¬ kel Dcschreibnng der Dcmmwollwaaren. Maßstab der Stempel- tare 1 2 3 4 S 6 7 8 I. Baumwollenzerrge. s. Glatte. §. 115. Baffetas, Bastas, ostindische, find glatt und dicht von sehr verschiedener Feinheit .... »Batist-Moufselin, nennet man die feinsten weniger dicht gewebten Perkaile Calicos, Collicots, ist der Name der englischen buntgedruckten Kattune aus Garnen von Nr. 40 bis 60 mit 2000 — 2400 Kettenfäden auf El¬ len-Breite Hofd. P. Z- 60 und 91. Cambrik, §. 7, eine englische Nachahmung der leinenen Cambrays. In neuester Zeit nennet man die gedruckten Kattune, Callicots, Zitse eben so.- Sie find fester geschlagen, als Perkau. Hofd. P. Z- 75. Canevas, Kannefaß, aus Baumwolle . . . Die Beschreibung sehe man bei Leinwaaren Art. Nr. 83 und bei gemischten Zeugen Art. Nr. 250. Hofd. P. Z. 71 und 77. Cattun, Coton, der bekannte gröbere leinwand¬ artig gewebte Zeug aus Garnen von Nr. 16 bis 30 mit 1600 bis 1800 Kettenfäden auf Ellen-Breite, bei welchem die Kette wie bei der Leinwand geschoren ist. Zum Einschläge wird gewöhnlich stärkeres und draller gesponnenes Garn genommen als zur Kette Hofd. P. Z. 45. Domestiks find weiße, ordinäre Zeuge ohne Glanz und ganz auf Leinwandart appretirt .... Englische Leinwand, schottische Leinwand, auch Baumwollenbast oder quadrillirter Kattun ge¬ nannt, ist aus ziemlich seinen, aber festen 1 Stück frei frei frei Gebühr kr. dl. 9 10 11 ir 13 14 13 16 17 18 19 20 54 Gebühr Beschreibung der Daumwollwaaren. dl. kr. Arti¬ kel Maßstab der Stempel- tare Englische Leinwand (Fortsetzung). Garnen bestehender Zeug, der entweder ge¬ streift, gestammt, oder gewürfelt im Handel vorkommt . . Dieser Zeug gröberer Art gehört zur Elaste der feinen Kammertücher, Callicots und der glatten Baumwollenstoffe ans gefärbten Garnen. Hofd. P. Z. 60. Guineas, Guinöes, sind weiße oder blaue, auch weiß- oder buntgestreifte Kattune. Guingangs, Gingangs, ihrer Wesenheit ein dem Nanking ähnliches Baumwollengewebe, das bereits ganz aus der Mode gekommen ist . . Hofd. P. Z. 52. Haman oder Sommerpigue, find weiße, sehr feine dicht gewebte Kattune zu Frauenkleidern . . Hofd. P. Z. 101 u. 127. Jacouet, §. 7, auch Bastard genannt, ist ein fei¬ ner, aus festeni und rund gesponnenem Garne ge¬ webter, mouffelinartigerZeug, mit 2400 — 2800 Kettenfäden auf Ellen-Breite. Er wird sowohl glatt weiß, als weiß gestreift und gegittert, buntgestreift und gewürfelt, wie auch gemustert verfertiget Hofd. P. Z. 79 u. 81. Kammertuch, §.7, ist ein weißes, leinwand¬ artiges Gewebe, feiner als Kattun, gröber als Perkail. Es besteht aus Garnen von Nr. 30 bis 40 mit 1500 — 2000 Kettenfäden auf Ellen- Breite Hofd. P. Z. 59. "Kittai, Kitaka heißt im Ruffischen der chine¬ sische Nanking Kitay, Kittai, nennet man gegenwärtig oft auch die ungebleichten Cotone. Lemineas find dunkelblaue Gewebe von Baum¬ wolle mit weißen Deffeins. Longcloths, weiße oder blaue nicht sehr feste Gewebe, etwas feiner als Kattun oder Kittai Madapolam ein weißer fast ins Bläuliche spie¬ lender fester Zeug; er besitzt niit dem Kammer¬ tuche gleiche Feinheit, und unterscheidet sich durch seine Appretur von jeder andern weißen Baum- wollwaare.. Mull, Moll, ganz feiner, weicher und glatter Mousselin "Musselin, Mousselin, Mouffclinet, ein locker 1 Stück 7- „ frei frei frei 1 Stück 1 Stück 4 2 4 Arti¬ kel AK 21 22 23 24 25 26 27 28 29 55 Beschreibung -er Baumwollwanren. Maßstab der Stempel- tare Gebühr kr. § dl. Musselin (Fortsetzung). gearbeiteter Perkail, bei welchem auf die Breite einer Elle 2600 — 3200 Kettenfäden von Gar¬ nen Nr. 60 — 100 kommen "Nanking, ein dichter Kattun aus Garnen von Nr. 20 — 26, welche von den europäischen Fabrikanten erst braungelb gefärbt wurden, wäh¬ rend der ostindische und chinesische Nanking die haltbare und schönere Farbe der natürlichen Nan¬ kingbaumwolle beibehält Nankinet, leichte Ilankingartige einfarbige Zeuge aus feinem Garne, nur weniger dicht gewebt . Nesseltuch, ursprünglich ein leinwandartiger Zeug, aus der großen Brenn-Nessel gefertigct, der aber bald durch die wohlfeileren Baumwoll¬ stoffe verdrängt wurde. Jetzt versteht man darunter Mousselin . . Perkail, 8.7, ist ein sehr seines und dichtes leinwandartiges Gewebe aus Gespinnst von Nr. 60 — 120 mit 2400 — 4000 Kettenfäden auf Ellen - Breite . Hofd. P. Z. 69, 75. Perfienes sind Luntgedruckte feine Kattune . . Nipps im Aeußern zwar von den vorhergehenden verschieden, da er aus lauter seinen nebenliegcn- den Schnürchen zu bestehen scheint; doch aber auf dieselbe Art aus einer Kette von zwei oder dreidrähtigem Webergarne, oder von dicht zu¬ sammengedrehten doppelten Fäden, oder von sehr- groben einfachen Fäden und aus einem feinerem Einträge gebildet wird Sarsinets, leinwandartig gewebte, dichte, im Stücke gefärbte und dann geglättete Zeuge, auch zu¬ weilen mit bunten Mustern bedruckt. Sie un¬ terscheiden sich von dem Kattune durch die glän¬ zende Appretur. Schocket nennet man sowohl gebleichte und auf Leinwandart appretirte; als auch aus ordinären und gefärbten, aber ziemlich festen Garnen von höchstens Nr. 40 bestehende Zeuge. Beide kom¬ men im Handel buchartig zusammengelegt vor, letztere sind entweder gestreift oder gewürfelt . Hofd. P. Z. 71 u. 77. Schwancnboi, ein weicher flanellartig gewebter Zeug, gewöhnlich weiß, oft aber auch einfar¬ big oder bunt gestreift. Man unterscheidet ein¬ frei Arti¬ kel 30 31 32 33 34 35 36 37 38 56 Dcschreibmlg -er Daumuwllwaaren. Maßstab der Stempel- tare Gebühr kr. dl. b. Geköperte o-er croisrrte. §. 113. Bambus, ein Sommerzeug, dicht, fa^onirt, ge¬ streift oder gewürfelt in allen Mustern . . . Baragones, ein dichter, glatter, geköperter Zeug mit ganz schmalen Streifen, weiß gebleicht, oder schwarz gefärbt "Barchent. Der Kleiderbarchent besteht allein ganz aus Baumwolle. Er kommt sowohl glatt, mussirt, geschnürt oder auch piquetirt vor. Ist gewöhnlich weiß, und auf einer Seite rauh . Hofd. P. Z. 75. '— Doppelbarchcnt, ein doppelt geköperter Bar¬ chent Futter-Barchent sehe man bei gemischten Zeugen. Art. 223. "Bombasin, ein geköperter, weißer Zeug, der jetzt mehr aus andern Stoffen, als aus Baum¬ wolle verfertiget wird. An einigen Orten nennet man auch einen doppelt geköperten Barchent darnach.... in getheilten Stücken in Stücken zu 6 Ellen in abgetheilten kleinen Stücken unter 6 Ellen . Hofd. P. Z. 31 u. 33. 1 Stück 1 ,, t . 1 ,, 1 „ 1 „ 1 „ l . 3 3 3 4 4 2 1 Arti¬ kel ^°7 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 57 Reschrcilmng der Dnnmwollwaaren. Crois«c, cin Zeug aus nüttelfeinen Garnsor- sorten Nr. 40 (Kette) und Nr. 60 (Einschlag) H°st>. P. Z. 67. Drillich und Zwillich, sind dichter und fester als (lromee, sie haben entweder gestreifte Mu¬ ster, oder geradlinige Figuren, und kommen sowobl weiß, als in andern Farben vor . . Host. P. Z. 133. Gratel, auf Zwillichart gewebte Zeuge, sie sind entweder weiß oder buntgestreift oder gegittert . Hofd. P. Z. 125. IeanS, einfach geköperte Zeuge, mit dem Köper aus der rechten Seite, die Kette aus Water- 20 — 2l, der Einschlag von Mulegarn, geht je um den dritten Faden Icanets, sind theils weiß, theils mit bunten Mustern bedruckt; die Kette ist in der Regel Waler-Twist Nr. 20 — 24 und der Einschlag geht je um den zweiten Faden Köper, ganz dichte, geköperte einfarbige oder bunt gestreifte, gewürfelte und gedruckte Zeuge. Hofd. P. Z. 67. Köpernanking, Köpernankinet verdankt seinen Namen der Aehnlichkeit mit den Zeugen, nach welchen er benannt ist *MoIton, ist eine Art von dickem, auf beiden Seiten gerauhter Barchent, der meistens ge¬ färbt vorkömmt Moreas, ein droguet- und atiaßartiger glänzen¬ der buntgestreifter Zeug .Oriental, ein stark geköperter Zeug, größtcn- theils mit verschiedenen bunten Mustern bedruckt Hofd. P. Z. 67. Satin, englisches Leder, Teufelsbaut, unterschei¬ det sich von andern geköperten Zeugen dadurch, daß die Kette ohne einen Köper zu haben, obenauf liegt, daß zur Kette gewöhnlich ein feinerer Faden genommen wird, als zum Ein¬ schläge, und daß um den Glanz zu erhöhen, und dem Atlaß älmlich zu machen, der Stoff eine vorzügliche Appretur erhält WalliS, besteht der Länge nach aus Streifen, welche so geköpert sind, daß abwechselnd in ihnen der größte Theil der Kette und des Ein¬ trages sichtbar wird. Es springen daher die Streifen auf der Seite stärker vor, wo ver¬ größere Theil der stärkeren Kette sichtbar ist . Hofd. P. Z. 110 u. 125. 58 Arti¬ kel E 5t 52 53 54 55 56 57 e. Fa^onirte oder gemusterte. §. in. Damast, ein gezogener Zeng, bei welchem der Grund ans der rechten Seite mutt und dunkel, die Figuren aber glänzend und wie halb erho¬ ben sind; auf der linken Seite findet das um¬ gekehrte Berhältuiß Statt "Pique, Madras, wird aus doppelter Kette und doppeltem Einträge erzeugt, von welchen die untere Kette und der Eintrag gewöhnlich grö¬ ber sind, als die obere; er gibt das Ansehen eines doppelten an bestinimten Stellen mit ein¬ ander vereinigten Gewebes, wodurch die Blu¬ men, Streifen oder andere in einfachen Fi¬ guren bestehenden Muster hervorgebracht wer¬ den. Die Rückseite des rauhen Piques wird gleich des Barchents aufgekratzt und gerauht . — Halbpique, unterscheidet sich von dem vorher¬ gehenden durch lose Fäden Spenal, ist ein broschirter Zeug, auf welchen mit dem Weberstuhle eine Art Stickerei über¬ tragen ist <1. Sammtartige. §. ns. "Baumwollsammt, Bellchester, Duchcster, Belferet, welcher feiner als der Manchester ist, wird aus einfachem Einträge und doppelter Kette gebildet; die eine Kette erzeugt nämlich mit dem Einträge das Grundgewebe, die andere aber bildet nach der Quere des Zeuges lau¬ fende Maschenreihcn, welche ausgeschnitten das Haar des Samintes hervorbringen. Das zu Manchester und Baumwollensammt verwendete Garn hat die Feinheits-Nummer 8 — 2» "Manchester, hat eine einfache gröbere Kette aus Watergarn und einfachem Einträge; der Letztere bildet mit dem Ersteren zum Theile das Grundgewebe, zum Theile liegt er auch offen über nebeneinander befindlichen Längenstreifen, so daß er hier nach dem Weben aufgeschnitten das Haar des Sammtes bilden kann . . . Lurencorvs, eine Art gerippten schweren Man¬ chesters, der sich von dem Thicksete nur da- 1 Stück 1 „ 1 „ 1 „ < „ 59 58 59 60 Oueencords (Fortsetzung). durch unterscheidet, daß der eine Fade» des Einschlages über 4 Fäden der Kette läuft, wo¬ durch die Rippen gebildet werden . . . . Thiksct. Diret, ein gestreifter oder gerippter nnd bunt gedruckter Manchester. Gewöhnlich bildet ein Faden des Einschlages den Grund, und der andere laust über 3 Fäden der Kette in gleicher Entfernung Wclvetcens, oder Sommer-Manchester unter¬ scheiden sich vom Baumwollsammte dadurch, daß sie bunt gedruckt sind, und der Grund ge¬ köpert ist 6. Netzförmige. §.112. Bobbiuet crmi uuxlui«), (8§. 26, 91, 104,) heißt überhaupt ein leichtes durchsichtiges Ge¬ webe, dessen Struktur ganz dem einfachsten glatten geklöppelten Spitzengrunde gleicht. Die mit einander verschlungenen Fäden bilden näm¬ lich sehr regelmäßige, sechsseitige Oeffnungen oder Maschen, von welchen zwei einander ge¬ genüber stehende Seiten nach der Breite des Stückes gerichtet sind. Der Bobbinet wird aus sehr feinem zweidrähtigem Baumwollzwirn aus Garnen von Nr. 180 bis über 250 gefcrtigct. Er unterscheidet sich von dem Petinete dadurch, daß er auch nach dem Waschen die regelmäßige Gestalt der Maschen behält. In zollamtlicher Beziehung aber werden alle Baumwollwaaren, welche aus einem durchsich¬ tigen Gitterwcrke bestehen, und nicht auf dem Wcbcrstuhle mit Gebrauch eines Webcschützeus - erzeugt worden sind, sie mögen als Pctinet- Spitzkugrund, 1'attinx« Baumwollspitzen, oder unter irgend einer andern Benennung im Han¬ del Vorkommen, den Bobbinetgattungen beige¬ zählt, und wie diese behandelt. Man unterschei¬ det hierbei: Glatten Bobbinet ohne Dessin, als sol¬ cher wird überhaupt derjenige angesehen, bei welchem außer einem sich wiederholenden Git¬ terwerke (Spitzcngrund), welcher aus einerlei oder mehreren von einander verschiedenen Oeff¬ nungen bestehen kann, keine von jenem allge- l Stück I „ 60 Arti¬ kel E 61 62 63 eschreiblmg der Anummollwaaren. Maßstab der Stempel- tare Gebühr kr. dl. Bobbinet (Fortsetzung). nieinen Gittcrwcrke abweichenden Forincn durch eingewebre Streisen, Punkte, oder andere Zeich¬ nungen wahrzunehmen sind. Bobbinet mit eingesticktem Dessin, als solcher wird betrachtet, welcher einen in dem gewebten Grundstoffe nachträglich mit Handar¬ beit eingetragene» Deffin cmbält. (Hierbei ver¬ steht sich von selbst, daß dieser eingetragene Dessin aus dem gleichen Grundstoffe bestehen muß, indem sonst die sür derartige zusammen¬ gesetzte Waareu bestehenden Bestimmungen in Anwendung zu kommen hätten.) Bobbinet mit eingewebten Deffin, d. i. mit Bezug auf den §. 110 solcher, der weder der Gattung des glatten, noch der des gestick¬ ten Bobbinets angehört. Hofd. P. Z. 130. Vom glatten, dcssinirten wie gestickten über l2 Ellen .. Von 6 bis 12 Ellen Länge Von 2 „ 6 „ „ Abschnitte vom glatten Bobbinete unter 2 Ellen Der gestickte oder defsinirte Bobbinet, dessen Länge weniger als 2 Ellen beträgt, ist als ein ganzes Stück anzusehen Hofd. P. Z. 30, 107, 114, 121. — Vntoilagen, das sind Streifen von Finger¬ breite bis Handbreite. Für jeden breiten den 20ten Theil des gan¬ zen Stückes bildenden Streifen Für jeden schmalen, den 40ten Theil eines Stückes bildenden Streifen Hofd. P. Z- 123. Flor, ein dünnest, durchsichtiges oder netzartiges Gewebe, bei welchem die Fäden der Kette und die Einschlagfäden merklich von einander ab¬ stehen , und welches in mancherlei Abänderungen und Qualitäten glatt, gestreift, gemustert, ge¬ stickt, weiß, gefärbt, vorzüglich aber schwarz zum Handel kommt Gaze, auch Tüll, Toull, Tüll genannt, aus Garn von Nr. 100 — 120 so gewebt, daß regelmäßi¬ ge viereckige Ocffnungen entstehen, deren Be¬ ständigkeit durch eine eigcnthümliche Verschlin¬ gung der jedesmahl doppelt liegenden Kettenfäden 1 Stück 1 „ frei 1 Stück 1 „ 1 ,, 61 62 Arti¬ kel LA Aeschrcibung -er Mnmmrren. Maßstab der Stempel- tare Gebühr kr. dl. 72 73 74 75 76 77 78 7g 80 81 82 Bettleinwand, eine gewöhnlich bunte, blau und weiß, oder roth und weiß varirte zu Bettüber¬ zügen dienende Leinwand. Bielefelder Leinwand, die vorzüglichste Art der westphälischen, und überhaupt eine der besten deutschen Leinen. Sie ist sowohl wegen ihrer Feinheit und des dichten Gewebes, als auch wegen ihrer vorzüglichen Bleiche und großen Dauerhaftigkeit berühmt. Bocadillos, der spanische Name für weißge¬ bleichte schlesische Leinen; sie heißen auch Pis¬ tille» simple», und in Schlesien Jauersche Leinen. Sie sind dünn und durchsichtig . . Vucltlcinen, eine von der Legeart herrührende Benennung. Sie gilt für eine ordinäre leicht gewebte Leinwand, die gewöhnlich blau und weiß gestreift oder gewürfelt ist. Cannos, feine Zwilliche, die weiß gebleicht und damastartig gestreift sind. Man verbraucht sie zu Handtüchern und Ueberzügen. Cholets , oder schlesische Kannefaßleinwand, leicht¬ gewebte, ungebleichte sehr gangbare Leinwand von verschiedener Feinheit. Hofd. P. Z. 71 u. 77. Claires, Lederleinwand, eine vorzüglich stark nach Italien gehende, weißgarnige Leinwand, die sich von den Creas nur dadurch unterschei¬ det , daß sie dichter, kerniger und anders gelegt ist. Im Handel kommen sie in halben Stücken mit 53 Ellen nach ihrer ganzen Breite in Buchform gelegt und glatt gepreßt vor. — Klairines oder klare Schleier, ein sehr dünner, locker und florartig gewebter Batist. Man sehe bei dem Art. Schleier Nr. SO. Crcas, Crees, Eres, weißgarnige, dicht gewebte dauerhafte Leinen, zu deren Einschläge feineres Garn als zur Werste genommen wird . . . Damast nennt man alle mit Blumen, Arabesken, Landschaften, Wappen und Figuren verfertigten Leincnzeuge. — Auf der rechten Seite ist die eingewebte Figur glänzend, auf der verkehrten Seite matt. Sie werden bloß zu Tischzeugen verwendet. Man sehe bei Tischzeugen Art 305. Florleinwand, ein dem baumwollenen Mousse- lin gleichendes Leinengewebe, welches noch dün¬ ner und durchsichtiger ist, als Linon und Claires. Man sehe bei Schleier, Art. Nr. SO. frei 63 Arti¬ kel AK Beschreibung -er Femrvaaren. Maßstab der Stempel- tare Gebühr kr. § dl. 83 81 8S 86 87 88 Kannefaß, Canevas. Mehrere Sorten Leinen, die nicht mit den eben so genannten Baumwoll- geweben zu verwechseln sind Hosd. P. Z. 71 u. 77. Sorten: frei s. Die holländische ist fest und gedrungen, aus dreifädig gezwirnten hänfenen Garne ge¬ webt, und wird hauptsächlich zu Segeln gebraucht. b. Der westphälische ist aus Leinengarn ge¬ webt, roh und stark geniangt. o. Der schottische und englische ist dem west- phälischen nachgeahmt. Ellen lang Hofd. P. Z. 38. Bettüberzüge, wie Tischzeuge, Art. Nr. 295 bis 297, wenn sie nicht garniturenweise, son- 81 7 Arti¬ kel 30t 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 82 Beschreibung verschiedener Waaren- Gattnngcn. Maßstab der Stcmpel- tare Sftawls, große Umhängtücher, Röcke, Vortü- cher w., croisirt oder nicht croisirt, sobald der¬ lei einzelne Stücke ein Ganzes, 3, für sich ansniachcn, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Länge und Breite, die Hälfte der Stempelge- bühr, welche für diejenigen ganze Stücke be¬ messen ist, niit welchem sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Umhülltücher, wenn sie nicht garnitureilweise, sondern in einzelnen Bestaudtheilen und Ab¬ schnitten in den Handel gesetzt worden, sind . Hofd. P. Z. 38, 48, 62, 63, 66, 112. Spitzenzwickcheu, Spitzenkantcn Hofd. P. Z. 97. Stramin. Gehört unter die Gaze-Arten, und dient als Grund bei den Stickereien. Sowohl halb- als ganz Seiden- und Silberstramin . Hofd. P. Z. 93. Strümpfe aller Art Hofd. P. Z. 32, 37, 42. Tischzenize, feine leinene, §8- 6, 15, 119. Von der Garnitur oder Hofd. P. Z. 19. — baumwollene — aus Baumwolle und Flachs, mit Bezug aus den Art. 269 ... . Tischzeuge, ordinäre, zwillichene und alle ge¬ meinen Tischzeuge, welche eilen- oder stock- und schockweise verkauft werden, dann die gezogenen Tischzeuge, wenn sie nicht garniturcnwcise, son¬ dern in einzelnen Abschnitten und Bestandthei- len in den Handel gesetzt werden . . Hofd. P. Z. 19, 24 u. 112. Tüchel, Halstücher von Schleier — Hals- und Sacktüchel von Batist, Mousselin und Vapeur, dann von Schafwolle, mit und ohne Beimischung Hofd. P. Z. 10, 15, 26, 62 u. 63. — von Düuntuch oder Gaze Hofd. P. Z. 47. — Frauentüchel, gestickte Hofd. P. Z. 29. — croisirte Baumwolltüchel, ohne eingewebten Kan¬ ten oder Fransen Hofd. P. Z. 68. — Baumwoll - Lrnisöe - Tüchel mit eingewebten frei frei frei frei 1 Stück 1 „ frei 1 Dutzend 1 „ 1 „ 1 Stück 1 Dutzend Gebühr kr. dl. 3 3 2 3 3 83 84 Besonderer Maaren-Stempel-Tarif für Vorarlberg. - . V " !l ° !,,s 87 Re gist er. 88 89 8 90 91 92 93 94 95 96 97 E t-v