f (' Gesetz- «»d Verordnungsblatt für da» iifUrrt'irthId)-111>rilche KftlUnluni), bestehend au» den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradi»ca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XIII. Stück. #1 n#Aencben uiib versendet am 11. Oktober 1 »79. IS. Gesetz vom 15. Juli 1879, in Betreff der Schonung de» Wilde», giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca. Mit Zustimmung de» Landtage» Meiner gefürsteten Grafschaft Görg und GradiSca finde Ich anznordnen, wie folgt: § 1. Nachstehende Wildarten dürfen in den unten angegebenen Schonzeiten weder gejagt, noch gefangen, noch getödtet werden. 1 Gemsbock vom 1. December bi» i. August, 2. Gemsgai» vom 1. December bis 1. October, 3. Gemskitz vom 1. Mai bis 30. September, 4 Nchbock vom 1. Februar bis 1. August, Rehgais vom 1. Februar bis 1. October, G. Rehkitz vom I. Mai bis 30. September, 7. Hase vom 20. Januar bis 31. August, 8. Auer und Birkhahn vom I. Juni bis 31. August, 9. Auer und Birkhenue das ganze Jahr, 10. Sch»ee> nnd Haselhuhn vom I. Januar bis 31. August, 11. Stein- und Rebhuhn vorn 1. Januar bis 31. August, 12. Wachtel mit) Wildtaube vorn 1. Februar bis 1. August, 13. WildgnnS, Wildeule, Schnepfe und jagdbare Wassmwgel vorn 31. März bis 31. Juli. Bei Rehwild und Gemsen gilt daS junge Wild als Kip bis zum 1. Juli des nach der Geburt folgenden Jahres. § 2. Das Fangen von Wild in Schlingen, Fallen oder liifeit ist verboten, sowie auch daS Vernichten von Eier» und Ausuehmen des jungen Wildes aus den Nestern. Das Legen von Gift zur Vertilgung der Füchse nnd Wölfe ist nur mit besonderer Bewilli- gung der politischen Bezirksbehörde gestattet. Auf Erlegung von Wild in eiugefriedetcn Thiergarten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der Verkauf des in solchen Thiergarten während der Schonzeit erlegten WildeS ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des tz i! untersagt. § 4. Die politische BczirkSbchördc kann auch während der Schonzeit eine angemessene Verminderung des übermäßig zum Nachtheile der Bodcneultur gehegten Wildes anordnen. Ist das Wild in dem hier bezeichnetcu Falle erlegt, so hat der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Zcuguiß der politischen Bezirksbehörde über die Besngniß zum Verkaufe anszuweisen, widrigcnS auf ihn die Bestimmungen drS nachstehende» Paragraphes Anwendung finden. § 5. Die Uebertretuug der §§ 1 nnd ‘2 wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 fl. geahndet, welche im Falle, als dem Wildstande durch die Wiederholung oder durch das Erlegen einer größeren Menge von Wild ein erheblicher Nnchtheil zngeht, bis zu 50 fl. erhöht werden kann. § 6. Wer nach Ablauf von 10 Tagen nach eingetretener Schonzeit während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genüsse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, in Läden, ans Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt nebst der Consiscation des WildeS iit die im § 5 angeführten Geldstrafen. Dieselben Strafbestimmungen nebst der Confiseation finden auch bezüglich des Verkaufes jenes Wildes, welches überhaupt gar nicht getödtet werden darf, oder jenes Wildes, welches in Schlinge», Eisen und Fallen gefangen wurde, dann bezüglich der Eier und Jungen von Federwild Anwendung. Diejenigen, welche Wild, da# von außerhalb de? Geltungsgebietes dieses Gesetzes herstammt, während der Schonzeit verkaufen, oder den Verkauf vermitteln, haben sich über die Herkunft dieses Wildes gehörig cinSzuweisen und, falls das Wild ans dem Gebiete der im ReichSrathc vertretenen Königreiche und Länder herstannnt, üb.rdies durch ein Zengniß nachzuweisen, daß daS Wild nicht entgegen den in jenem Gebiete für die Schonung des Wildes geltenden Gesetze und Verordnungen erlegt sei. Im anderen Falle finden auch auf diese Personen die gleichen Strafbestimmungen Anwendung. § 7. Das confiScirtc Wild hat der betreffende Gemeindevorstand im Wege öffentlicher Feil-dietnng zu veräußern; der Erlös dafür, sowie die nach diesem Gesetze zu verhängenden Geldstrafen fallen dem Armenfonde jener Gemeinde zu, in welcher die Uebertrctung entdeckt wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in eine Freiheitsstrafe, und zwar für je fünf Gulden mit einem Tage Arrest, zu verwandeln. Die Untersuchung und Bestrafung steht den politischen Behörden zu. § 8. Mein Ackerbau Minister und Mein Minister des Innern sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Schönbrnnn, am 15. Jnli 1879. Franz Joseph m. p. In Vertretung des Ackerban-MinisterS: Hieniiakkowsky m. p. Taafse m. p. 19. Kundmachung der k. k. Post-Direetion für das Küstenland und Kram in Triest vom 24. September 1879, betreffend die Festsetzung des PostrittgeldeS vom 1. Oktober 1879 bis 31. März 1880. In Folge hohe» k. k. Haiidelsministerial-ErlasteS vom 12. September 1. I., ZI. 24560, wird das Postrittgeld vom 1. October 1879 bis Ende März 1880 für Extrafahrten und Separatfahrten: im Küstenlande .... mit 1 st. 19 kr. in Krain...............................„ 1 „ 8 „ für ein Pferd und die Distanz von einem Miriameter festgesetzt, was hieniit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. .HcrterttS in. p. , ■ " . 'V* - in h ■ : v■ ' ■■-M- Sl« ■*** ■