Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 229 Priloga 3 An die Bundesregierung der Republik Österreich Wien Der Rat der Kirntner Slowenen und der Zentralverband slowenischer Organisationen in Kärnten un- terbreiten als Vertretung der slowenischen Volksgruppe in Kärnten in Erfüllung des vom Herrn Bun- deskunzler bel der letzten Aussprache am 19. März 1075 geäußerten Wunsches, neuerlich Vorschläge zur Regelung der offenen Pragen des Arlikols 7 des Stnatsverirages vom 15. Mai 1055 vorzulegen, der Bundos- reglerung der Republik Österreich das Memorandum der Kärntner Slowenen anläßlich des 20. Jahrestages der Unterzeichnung des Staatsvertrages 230 Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 Memorandum der Kärntner Slowenen anläßlich des 20. Jahrestages der’Unterzeichnung des Staatsvertrages Die beiden Zentralorganisationen der Kärntner Slowenen bekunden nochmals ihre Bereitschaft zur konstruktiven Mitwirkung an der Lösung der offenen Fragen der slowenischen Volksgruppe in der fe- sten Überzeugung, daß eine zufriedenstellende Regelung nur im Einvernehmen und im Zusammenwirken zwischen der betroffenen Minderheit und der zuständigen Bundesregierung sowie dem Bundesgesetzgeber getroffen werden kann. Diesen Grundsatz haben wir auch bisher immer vertreten und der Bundesregierung daher in den letz- ten zwanzig Jahren seit der Unterzeichnung des Staatsvertrages 1955 neben den vielen mündlichen Vor- schlägen anläßlich der seinerzeitigen zeitweiligen Kontaktgespräche und der Sitzungen des Kontaktkomi- tees zahlreiche Memoranden, Eingaben und Urgenzen mit konkreten Vorschlägen zur Regelung der Fra- gen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten übermittelt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang nur auf die wichtigsten Dokumente in der zeitlichen Reihen- folge ihrer Übermittlung: 11. Oktober 1955 das Memorandum der Kürniner Slowenen; Hull 1957 Blnabe betveffened Brrichtung einer olgenen Mittelschule; 13, Dezember 19657 Eingabe an die Unternusschüßse des Nalonnlrntes betreffend die Schülregelung; 20. Jhiuner 1958 Stelluymahme zu den RRegierungesvorlagen ' betreffend das Minderheitenschulgesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art, 7 8 3 des Stantsvertrages mit ausführlichen eigenen diesbezüglichen Gesetzentwürfen; 20. Jünner 1058 Eingabe an den Präsidenten des Nationalrates; 4, Februnr 1958 Eingabe an den Bundespräsidenten; 21. Februar 1958 Eingabe an den Bundesminister für Finanzen betreffend Entschädigung der ehema- ligen ausgesiedelten Kärntner Slowenen; 1. Oktober 1958 Resolution gegen die Hetze im Zusammenhang mit der Schulregelung an die Bundes- regierung; 15. November 1958 Memorandum der Kärntner Slowenen zur Schulfrage; 20. Jänner 1959 Übermittlung des Entwurfes eines Minderheitengerichtssprachengesetzes an das Bun- desministerium für Auswärtige Angelegenheiten; 14. März 1959 Eingabe an den Bundesminister für Unterricht betreffend die Schulregelung; 31. August 1959 Eingabe wegen der minderheitenfeindlichen Umtriebe und Hetze gegen die Schulrege- lung an den Bundesminister für Inneres; 8. November 1959 konkrete Vorschläge zur Regelung der. Minderheitenfrage an die Bundesregierung; 11. Oktober 1960 ausführliche Stellungnahme zum Entwurf eines Minderheitenverwaltungssprachen- gesetzes für Kärnten an das Bundeskanzleramt; 16. November 1060 Forderung nach globaler Lösung aller Minderheitenbestimmungen an das Bundes- ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; Me ae 1061 Eingabe an den Bundesminister für Inneres betreffend die Durchführung der Volks- zählung ; . 3. Miirz 1961 Eingabe an den Bundesminister für Justiz wegen der geplanten Auflösung der kleinen Bezirksgerichte; 25. Mai 1961 Vorlage des slowenischen Ortsnamenverzeichnisses an das Bundesministerium für Aus- wärtige Angelegenheiten; llerhst 1961 Denkschrift der Kärntner Slowenen zur Volkszählung 1961; 12. Jänner 1962 Eingabe an die Bundesministerien für Auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Unterricht betreffend die siowenische Mittelschule, die Minderheitenschulaufsichtsbehörde und die ge- plante Strafgesetznovelle zum Schutze des inneren Friedens; 15. Juni 1962 Stellungnahme zum Schulgesetzprogramm der Bundesregierung mit konkreten Schul- forderungen; 16. März 1965 ausführliche Eingabe an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu aktucllen Fragen der slowenischen Minderheit in Kämten; 4. April 1966 Stellungnahme zu den Lehrplanentwürfen für Mittelschulen; 13. Jänner 1967 Eingabe an den Bundeskanzler betreffend die Regelung der offenen Fragen der slo- wenischen Volksgruppe; 22. Mai 1967 Eingabe an den Bundeskanzler betreffend die Mitwirkung bei der Regelung der Minder- heitenfragen; Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 231 14. Sopiember 1969 Eingabe an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Berücksichtigung der Vorhaben der slowenischen Volksgruppe im Bundesvoranschlag; 21. Oktober 1909 Bingabe an den Bundesminister für Unterricht betreffend die Schulbelange der slowenischen Minderheit; 26. Oktober 1970 Resolution an die Bundesregierung; 27. Oktober 1970 Eingabe an den Bundespräsidenten betreffend Fragen der slowenischen Volks- gruppe in Kärnten; 20. April 1971 Eingabe an die Bundesregierung betreffend die offenen Fragen der slowenischen Volks- gruppe in Kärnten; 20. April 1971 Eingabe an den Bundesminister für Inneres Im Zusammenhang mit dor Volkszählung 1971; 9. November 1971 ausführliche Stellungnanme zum Amtsvorschlag des Amtes der Kärntner Landes- regierung über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten; , . 3. Februar 1972 Eingabe an den Bundesminister für Justiz betreffend den Entwurf eines Bundesge- setzes zur Verhinderung der Diskriminierung aus nationalen, rassischen, religiösen und ähnlichen Gründen sowie das Minderheitengerichtssprachengesetz; 4. März 1972 Eingabe an die Bundesregierung mit Urgenz betreffend die Regelung der offenen Fragen; 22. Juni 1972 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die An- bringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften getroffen werden; 21. August 1972 Stellungnahme zum diesbezüglichen Gesetzesbeschluß; , . 15. Mai 1973 Resolutiön der Ausschußmitglieder und Vertrauensleute der slowenischen Organisatio- nen mit Forderung nach globaler Lösung aller offenen Fragen; 6. Oktober 1974 Resolution der Ausschußmitglieder und Vertrauensleute der slowenischen Organisa- tionen gegen die geplante Minderheitenfeststellung; i 2. Jünner 1975 die gemeinsame Erklärung der beiden zentralen Organisationen der Kärntner Slöwe- nen an die Öffentlichkeit zur derzeitigen Lage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten: Aus den äufgezählten Dokumenten geht wohl klür hervor, daß sich die beiden Zentralorganisationen der Kärntner Slowenen keit der Unterzeichnung des Staalsvertroges redlich und mit üborgroßer Geduld hemäht haben, eine wenn sehon nieht zufriedenstellende, so doch wenigstens orteliglicho Jösung des Ar- likes 7 dex Sfanlsvorlrajjes vom 15. Maul 1955 zu erwirken, \ š Tabstichlieh haben jedoch die Bundesregierung und der Gesetzgeber bei der bisherigen Regelung ein- zeiner Bestimmungen des Art. 7 des Staatsvertrages in keinem einzigen Falle die zahlreichen Vorschläge der Zentrulorganisationen der Kärntner Slowenen berücksichtigt, ja im Gegenteil alle bisherigen Regelun- sen ohne Beiziehung der Minderheit und gegen ihre ausdrücklichen Bedenken beschlossen. Wir können uns daher des Eindruckes nicht erwehren, daß-unsere bisherigen Vorschläge überhaupt nicht gelesen und studiert wurden, weshalb wir es nicht für notwendig und zweckdienlich erachten, neue Vorschläge zu unterbreiten. Dies umso mehr, als die Republik Österreich mit der Erfüllung des Artikels 7 des Staaisvertrages stark im Verzug geblieben ist und die bisherige Regelung von Teilproblemen zum Großteil nicht den Vorstellungen und Bedürfnissen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten entspricht. Wir haben fünf Monate nach Unterzeichnung des Staatsvertrages, also zu einer Zeit, als die Signatarmäch- te noch in Österreich als Besatzungsmächte waren, der Regierung der Republik Österreich sowie den di- plomatischen Vertretern der Signatarmächte und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Memo- randum der Kärntner Slowenen vom 11. Oktober 1955 mit einer präzisen Interpretation des Artikels 7 des Staalsvertrages und mit konkreten Vorschlägen für dessen Erfüllung unterbreitet und ist dieses von allen Empfängern unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden. Dieses ‚erste, unmittelbar nach Unterzeichnung des Staatsvertrages verfaßte Dokument einer präzisen Interpretation und vollständiger Darstellung der im ‚Artikel 7 des Staatsvertrages zu Gunsten der slowe- nischen und kroatischen Minderheiten in Österreich verbrieften Rechte und konkreter Vorschläge zu de- ren Verwirklichung hat angesichts der bisherigen säumigen schrittweisen und nur partiellen, äußerst re- nama Regelungsweise an seiner Aktualität nichts verloren und hat nach wie vor seine Gültigkeit. Wir, erlauben uns daher dieses Memorandum, wie wir schon in der gemeinsamen Erklärung anläßlich des Jah- reswechsels 1874/75 betont haben, der Bundesregierung nochmals in unveränderter Form zu unterbreiten: Memorandum der Kärntner Slowenen wäi Die Opfer österreichischer Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit im. Verlaufe des Zweiten 1 tkrieges waren außerordentlich groß. Daher begrüßen wir Kärntner Slowenen mit Recht die Tatsache, unsere Rechte im Artikel 7 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1055 besonders verbrieft sind, 232 Razprave In gradivo, Ljubljana, april 1976, 3t, 7—8 Geräde aus diesem Grunde hat uns die Erklärung des Herrn Bundeskanzlers anläßlich der Ratifikation des Staatsvertrages besonders befriedigt, als er ausführte: „Ich muß aber betonen, daß die Abstimmung über den Staatsvertrag auch die Verantwortung für jeden einzelnen Paragraphen in sich trägt. Mit Reser= vation für den einen oder anderen Paragraphen zu kommen und sich hinterher auszureden — das ist keine Art, den Staatsvertrag zu genehmigen. Ich muß betonen, daß bei der Abstimmung über diesen Staatsver- trag jeder Abgeordnete, der dafür stimmt, auch für alle Artikel und Paragraphen sein Votum ausspricht, daß sich keiner ausreden kann, sonst stimme er gegen den Staatsvertrag.“ Wir Kärntner Slowenen sind uns der Tatsache voll bewußt, daß es der Geist und nicht der Buchstabe ist, der einem Vertrage Leben verleiht. Der Wortlaut bleibt ein toter Buchstabe, der einer wohlwollenden oder einer böswilligen Interpretation unterworfen ist, wenn ihm der richtige Geist fehlt. Gerade deswe- gen erinnern wir an die Erklärungen des Außenministers Herrn Dr, Karl Gruber gelegentlich der Ver- handlungen um den österreichischen Staatsvertrag, als er im Namen des Staates die Versicherung abgab, daß Österreich in jeder Hinsicht die kulturellen und wirtschaftlichen Lebensrechte der Kärntner Slowe- nen wahren wird und der am 19. Juni 1952 erklärte: „Es wäre ein außerordentlicher und bedeutungsvol- ler Fortschritt im internationalen Leben, wenn wir in den Minderheiten nicht mehr ein Element, das teennt, sondern ein Plement, das verbindet, schen würden.“ Des weiteren verweisen wir auf die feierliche Kirklärungg des Kürniner Landtages vom 28, Jänner 1947, in der ausdrücklieli betont wurde, „daß der Land- bye Im vollen Umfange die kulturellen und wirtschaftlichen Rechte der Kärntner Slowenen ancrkenne." Div Rechte, die Artikel 7 des Staalsvertriytes beinhaltet, haben wir Kärntner Slowenen uns durch un« seren unbeujsamen Lebenswillen, insbesondere noch durch unseren entschlossenen Widerstand und Auf- stand gegen den Nazismus an der Seite der Verbündeten und mit ungeheuren Opfern, die das slowenische Volk erbracht hatte, erkämpft. . Daher ist es nur natürlich, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte im Einvernehmen mit der de- mokratischen Regierung Österreichs den Artikel 7 in den Staatsvertrag aufnahmen, der auch die demo- kratische Entwicklung in unserem Lande verbürgen soll. Wir Kärntner Slowenen erwarten, daß wir ein demokratisches Verständnis und den guten Willen auch beim österreichischen Nationalrat, beim Kärntner Landtag, ganz besonders aber bei der Bundesregierung und bei der Kärntner Landesregierung finden werden, insbesondere bei der Durchführung der Bestim- mungen und der Beachtung der Rechte, die zu unseren Gunsten der Staatsvertrag enthält. Wir Kärntner Slowenen haben und werden alles unternehmen, um nationale Gegensätze im Lande zu unterbinden, Wir sind bereit, eine Brücke zu bilden, die die beiden Nachbarvölker und die beiden Nach- barstaaten verbindet, was in diesem Teile Europas ein neues und festes Element des Friedens werden wird. Eine erfolgreiche Erfüllung dieser.unserer Aufgabe hängt aber auch vom guten Willen des österrei- chischen Staates ab, der das grundlegende’natürliche Recht und das Streben jeder ethnischen Gruppe und jedes Volkes, daß es leben will, und daß es einen kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt anstrebt, an- erkennen muß. Da wir ferner der Überzeugung sind, daß die Frage des Inhaltes, somit die Auslegung eines Vertrages, vor allem auch das Recht desjenigen ist, auf den sich der Vertrag bezieht und zu dessen Gun- sten der Vertrag geschlossen wurde, gestatten wir uns daher jetzt, nachdem mit dem Staatsvertrag auch die Rechte Gültigkeit erlangt haben, die im Artikel 7 verankert sind, der Regierung unsere Stellungnahme und unsere Vorschläge zur Ausführungsgesetzgebung zum Artikel 7 zu unterbreiten und sie bei dieser Ge- Iogenheit auf einige unserer Forderungen aufmerksam zu machen, die’auf dem Naturrecht beruhen und nuch mit den Bestimmungen des Stnalsverlinges im Winklang sind, Artikel 7 Rechte der slowenischen und krontischen Minderheiten Gleichberechtigung slowenischer Stantsbürger $& 1. „Österreichische Stnafsangchörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in. Kiirnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wio alle anderen österreichischen Sinatsangehörigen oinschließlich des Rechtes auf ihre eigenon Organisationen, Versunm- lungen und Presse in ihrer eigenen Sprache." Der Genuß dieser Gleichberechtigung umfast vor allem: 1, Den Genuß der Gleichheit mit den übrigen Staatsbürgern hinsichtlich der politischen und staats- bürgerlichen Rechte sowie der sonstigen Menschenrechte und Grundfreiheiten, die im Staatsgrundgesetz, im Staatsvertrage von St. Germain, der einen Bestandteil der Verfassung bildet, in den sonstigen verfas- sungsrechtlichen Bestimmungen und in den Artikeln 6 und 7 des österreichischen Staatsvertrages vom 15, Mai 1955 verankert sind. 2. Den Genuß gleicher Rechte bei der Erlängung und Führung öffentlicher Ämter, Funktionen und Berufe, 3. Den Genuß gleicher Rechte beim Eintritt in öffentliche Ämter nach dem Grundsatz, daß die' KirntJ ner Slowenen in den Verwaltungs-, Gerichts- und anderen Stellungen, insbesondere in den Zweigen, die in dem $ 2 und $ 4 dcs Artikels 7.des Staatsvertrages bezeichnet werden, gerecht vertreten sind, Razprave ln gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 233 4, Den Genuß der Gleichheit in der Behandlung, die die Berufstätigkeit, sel es in der Landwirtschaft, im Handel; in der Industrie oder auf einem anderen Sektor betrifft, sowie bei der Organisierung und Durchführung der Tätigkeit wirtschaftlicher Vereinigungen und Organisationen, die zu diesem Zwecke ge- gründet wurden. Der Genuß dieser .Gleichheit in der Behandlung wird sich auch auf alle Steuern und Ab- gaben erstrecken. 5. Den Genuß der Gleichheit in der Behandlung im Gebrauch der Sprache, wie dies im $ 3 Artikel 7 des Stantsvertengtes bestimmt ist, 6. Diese Gleichheit bedeutet auch, daß für Österreichische Staatsbürger slowenischer Volkszugchörig- keit, une zwar sowohl für das Volksganze als auch für den einzelnen, der Genuß des verhältnismäßigen Anteiles an den finanziellen Mitteln des Staates, des Landes, der Sclbstverwältungskörperschaften, deren Unternehmungen und Institutionen sowie die Berücksichtigung bei Förderungsmaßnahmen zum Wohle der Allgemeinheit entsprechend gesichert sein muß. 7, Den Genuß der Gleichheit mit den übrigen Staatsbürgern auf dem Gebiete der Sozialfürsorge, der Ruhegenüsse und der.Versorgung der Kriegs- und politischen Opfer. z. Alles das verstehen wir unter Gleichberechtigung und.alles das garantiert tatsächlich die Verfassung allen Staatsbürgern ohne Unterschied der Volkszugchörigkeit, der Sprache, des Geschlechtes, der Rasse und des Glaubensbekenntnisses, Der in den österreichischen Staatsvertrag aufgenommene Artikel 7 ist an sich schon ein Beweis, daß die in der Verfassung und in den Gesetzen verankerte Gleichberechtigung nicht immer beachtet wurde, x Dies gilt insbesondere für die Regelung des Schulwesens, da wir der Überzeugung sind, daß eine ein- vernchmliche Regelung der Schulfrage einen Prülstein für eine tatsächliche Demokratie bedeutet. ; Regelung des Schulwesens $ 2. „Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder krontischer Spracho und nuf cine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullchrpläno überprüft und cine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und krontischo Schulen errichtet werden.“ Wir berufen uns auf die diesbezüglichen Erklärungen des seinerzeitigen Herrn Außenministers Dok- tor Karl Gruber gelegentlich’der Verhandlungen für den österreichischen Staatsvertrag, auf die feierliche Erklärung des Kärntner Landtages und auf die Rede des Herrn Landeshauptmannstellvertreters vom 28. Jänner 1947 und sind der Ansicht, daß auf dem Gebiete der Schule nachstehende Regelung notwendig ist: Für den Unterricht in den Volks- und Hauplschulen im Gebiete mit slowenischer oder gemischter Be- völkerung muß die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die zweisprachigen Schulen vom 3. Ok- tober 1045 in der Fassung vom 31. Oktober 1945 durchgeführt werden, Diese Forderung entspricht in ihrem Wesen auch der Tatsache, daß das in der Verordnung bezeich- nete Territorium zweisprachig ist und es somit den Grundsätzen der Gleichheit entspricht, daß beide Völ- ker beide Landessprachen kennenlernen. Nach dem Abschluß des Staatsvertrages ist die Kenntnis beider Sprachen notwendig, weil der &3 Artikel 7 für dieses. Territorium zusätzlich zum Deutschen auch die slo- wenische Sprache als Amtssprache bestimmt. Auf dem Territorium mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung sind such alle haus- und land- wirtschaftlichen Fortbildungsschulen sowie die I.andes-(staatlichen)Landwirtschafts- urd Haushaltungs- fachschulen zweisprachig. 2 K In den Gebieten mit slowenischer oder gemischter. Bevolkerung sind auch die öffentlichen Kindergär- ten zweisprachig. . ps ; Im Sinne des $ 2 Artikel 7 sind in Klagenfurt für österreichische Staatsbürger slowenischer Volkszu- gehörigkeit ein elgenes Gymnasium und eine eigene Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstält mit einem ‚besonderen Lehrplan zu errichten, . > re . Im Sinne der obigen Verordnung tiber die zweisprachigen Schulen ist auf dem Gebiete mit sloweni- scher oder gemischter Bevölkerung Slowenisch Unterrichtsgegenstand auch an den übrigen Schulen. Das- selbe gilt für Schüler aus dem Territorium mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung auch für die Schulen in Klagenfurt, Villach und Hermagor. mn ! Wir behalten uns das Recht vor, im Sinne des $ 2 Artikel 7 bei Bedarf die Errichtung weiterer slo- wenischer bzw. zweisprachiger Schulen vorzuschlagen. .. In diesem Zusammenhang ist eine Uberprufung der Lehrpline notwendig, die auf der Achtung des Volkscharakters der Schüler basieren müssen. Dies gilt auch für alle Lehrbücher, die für die oben genann- ten’ Schulen herauszugeben sind. Die Lehrpläne dieser Schulen sollen den Lehrplänen entsprechender Schulen angeglichen werden. Solche Lehrpläne hat eine besondere Kommission unter Mitarbeit der kul- turellen Organisationen der Kärntner Slowenen auszuarbeiten. s 8. a An den genannten Schulen dürfen nur Lehrer und Professoren unterrichten, die dafür die fachliche und sprachliche Eignung aufweisen, 234 Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 Mittelschullehrer, die ihre Studien nach dem Jahre 1956 beenden und an den Mittelschulen, die für die Minderheit bestimmt sind, werden unterrichten wollen, werden ihre sprachliche Befähigung durch eine Prüfung vor einer besonderen Kommission nachzuweisen haben. Auch die Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an zweisprachigen Schulen haben die Lehr- kräfte in beiden Unterrichtssprachen vor einer besonderen Prüfungskommission, die die für das sloweni- sche bzw. zweisprachige Schulwesen zuständige Schulaufsichtsbehörde namhaft macht, abzulegen. Für die österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit werden besondere Erleichte- rungen für die Nostrifizierung der Zeugnisse und Diplome, die sie an slowenischen Schulen in anderen Staaten erreicht haben, gewührt. Im Sinne des 6 2 Artikel 7 wird bei der Kärntner Landesregierung eine besondere Abteilung der Schulaufsichtsbehörde für alle slowenischen bzw. zweisprachigen Schulen errichtet. Diese Abteilung ist von der Aufsichtsbehörde für die deutschen Schulen (totrennt und in der Führung der pädagogischen, ökono- miseh-administrativen und personellen Angelegenheiten selbständig. Entsprechende besondere Abteilungen der Schulaufsichtsbehörde werden auch bei den Bezirkshaupt- mannsehaflen des Gebietes mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung errichtet, Die Leiter und die Angestellten dieser Abteilungen müssen fachlich qualifizierte österreichische Staatsbürger mit nachgewiesener Befähigung in beiden Sprachen sein. Der Landesschulinspektor für die slowenischen bzw, zweisprachigen Schulen muß ein fachlich und sprachlich befähigter österreichischer Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit sein. Ein besonderes Referat für das Minderheitenschulwesen wird beim Bundesministerium für Unterricht errichtet. Gleichberechtigung der slowenischen Sprache 8 3. „In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, krontischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zu- sätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowahl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch ver- faßt." Aus den Erläuternden Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln im Besonderen Teil II (zu 517 der Bei- lagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates (VII. GP.) ersehen wir, daß die Bestimmung über die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache zum Deutschen ohne besondere Ausführungsge- setzgebung unmittelbar anwendbar ist, während bezüglich der Bezeichnungen und, Aufschriften topogra- phischer Natur noch entsprechende Ausführungsgesetze des Bundes bzw. des Landes notwendig sind. Aus den Bestimmungen des $ 3 Artikel 7 folgt somit: Auf dem Territorium mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung ist das Slowenische Amtssprache neben dem Deutschen bei allen Verwaltungs- und anderen Staats-, Landes- und Selbstverwaltungsämtern, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen und somit Gerichtssprache im Sinne der Gerichts- ordnung (Gco.) sowohl in der ersten als auch in den höheren Instanzen im Lande. Unter dem Territorium mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung verstehen wir das Territorium, das in der Verordnung: über das zweisprachige Schulwesen aus dem Jahre 1945 bezeichnet ist, einschlich- lich der Verwällungs-, Gerichts-, Selbstverwaltungs- und anderer Ämter in Klagenfurt, Villach und Her- magor, die für das genannte Gebiet zuständig sind. Sowohl in der ersten als auch in den höheren Instanzen im Lande ist in der Sprache der Partei zu ver- handeln. Schriftliche Erledigungen müssen in der Sprache der Partei bzw. der Eingabe erfolgen. Beamte und Angestellte auf diesem Territorium haben beide Sprachen zu beherrschen. Daher sind der Staat und das Land verpflichtet, für die entsprechende sprachliche Ausbildung der Be- amten und Angestellten zu sorgen. Die Matriken und die Grundbücher müssen zweisprachig sein, desgleichen alle Gesetze, alle amtlichen Verlautbarungen, Kundmachungen und alle Urkunden und Formulare und die Amtsblätter im Lande. In den Bezirken mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung sind die Ortsbezeichnungen im gesam- ten amtlichen Verkehr und in allen Amtsbezeichnungen in beiden Amtssprachen.,‚Das gleiche gilt für die Aufschriften und Bezeichnungen öffentlicher Ämter. Privatpersonen können sich für die Bezeichnung der Orte und der Ämter entweder der deutschen oder der slowenischen Bezeichnung bedienen. Im Sinne des Artikels 6, $ 2, des Staatsvertrages ist das Kärntner Landesgesetz vom 22. Dezember 1950 (LGBl. Nr. 24/1951), betreffend die Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer- gesetz 1950), welches trotz Einspruch die diskriminierende Bestimmung enthält, daß gemäß $ 15, Abs. 2, und & 37 nur das Deutsche die Amtssprache sei, abzuändern', 1 Das Landwirtschaftskammergesetz 1950 wurde durch die Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 10, Fc- bruar 1950, ZI. Verf.-15/1/1058, LGBl. Nr, 12/1959, als:,Landwirtschaftskammergesetz 1959" wiederverlautbart. $ 15, Ab- satz 2 Ist auch In der heutigen Fassung unverändert geblieben, während die Geschäftssprache bei den Bezirksbauern- kammern nunmehr In $ 40 in bisheriger Weise geregelt ist. Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 233 Die Bezeichnungen und die Aufschriften topographischer Natur sind im Sinne des letzten Satzes des $ 3 Artikel 7 in beiden, Sprachen, und zwar in der gleichen Größe und in der gleichen Form und in der orthographischen Schreibweise der Schriftspradt? in lateinischen Lettern zu verfassen. Das gleiche gilt auch für die Bezeichnungen auf den topogräphischen Karten des Territoriums mit slowenischer oder ge-. mischter Bevölkerung. Die formelle sprachliche Gleichberechtigung bedeutet noch nicht die tatsächliche Gleichberechtigung ‚beider Völker. Daher ist die Bestimmung des $ 4 Artikel 7 des Staatsvertrages wichtig, die über die bishe- rigen Bestimmungen hinausgeht, wie dies ausdrücklich in den Erläuternden Bemerkungen im Besonderen Teil II der Regierungsvorlage hervorgehoben wird, Teilnnhmo an den kulturellen, Vorwaltungs- und Gorichtseinrichtungon 8 4. „Usterreichische Stantsangehörige der slowenischen und krontischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturclien, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in die- sen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wio andere österreichische Staatsbürger teil.“ Schon $ 1 Artikel 7 des Staatsvertrages bestimmt in Verbindung mit Artikel 3 des StGG. und mit Ar- tikol 66 des Staatsverlrages von St, Germain die Gleichheit der Staatsbürger slowenischer Volkszugehörig- keit mit allen übrigen Stnatsbürgern bezüglich des Zutrittes zu öffentlichen Ämtern. Die obige Bestimmung aber fordert nicht nur die Gleichheit bezüglich des Zutrittes, sondern die Gleichheit auch in der tatsächli- chen Beselzung der Ämter und die Gleichheit bezüglich der Teilnahme an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen selbst. Aus $ 4 Artikel 7 folgern wir somit: In den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen und in allen übrigen öffentlichen Äm- tern und Einrichtungen ist die notwendige Anzahl österreichischer Staatsbürger slowenischer Volkszugehö- rigkeit anzustellen. Für die Zweige, die unmittelbar in das kulturelle und wirtschaftliche Leben der österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit eingreifen, sind besondere Abteilungen bei den entsprechen- den Ämtern, Institutionen, Organen und Kommissionen zu errichten. Des weiteren ist bei den Selbstverwaltungskörperschaften, Kammern, Berufsorganisationen und von diesen kontrollierten Ämtern und Institutionen die Zusammensetzung des Beamtenapparates eine solche, daß auf allen diesen Gebieten die Gleichberechtigung der österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit berücksichtigt und gewährleistet ist. „Bei der Kärntner Landesregierung wird für die österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszuge- hörigkeit ein eigenes Volksbildungsreferat errichtet. Im Sinne 8/4 Artikel 7 des Staatsvertrages und im Sinne der Statuten der UNESCO-Kommission für Österreich sind die österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit in der UNESCO-Kom- mission für Österreich vertreten. Diese Vertretung wird im Einvernehmen mit den slowenischen kulturel- len Organisationen ernannt , Für die österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit wird beim Radio Klagenfurt eine besondere Abteilung gebildet und es ist ihnen eine entsprechende Vertretung im Radiobeirat gesi- chert. Für die slowenischen Sendungen sind genügende Sendezeiten und die notwendigen finanziellen Mit- tel zur Verfügung zu stellen. Die slowenischen kulturellen Bildungs-, Sport- und andere Organisationen und Institutionen haben formell und tatsächlich dns gleiche Recht auf Benützung ‚verschiedener ölfentlicher Einrichtungen, Säle usw. me anf Förderungsmaßnahmen und Subventionen nus öffentlichen finanziellen Quellen wie andere entsprechende Organisationen un Institutionen. Der Glelehberechtigtung entspricht es, daß nuch der Verband slowenischer Genossenschaften in Kla- kenfurt durch eine Virilstimme in der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vertreten ist, kleich wie der Landesverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Kärnten. Daher ist die Ände- rung des $ 9 des Kärntner Landesgesetzes betreffend die Kammer für Land- und Forstwirtschaft erfor- derlich (LGBl. Nr. 24/1951) °. Dice wirtschaftliche Entwicklung der österreichischen Bevölkerung slowenischer Volkszugehörigkeit muß ohne Diskriminierung und unter gerechter Verteilung der zur Verfügung stehenden öffentlichen fi- nanziellen Mittel gewährleistet sein. * 3 Alle Bestimmungen über den Schutz der Minderheit aber wären unwirksam, wenn nicht gleichzeitig die Tätigkeit gegen die Rechte der Minderheit verboten wäre. Daher bestimmt 8 5 Artikel 7: 2 Die Bestimmung des $ 9 hinsichtlich eines weiteren Mitgliedes, das vom Landesverband der landwirtschaftlichen Ge- nossenschüften In Kärnten entsendet wird, ist auch im derzeit geltenden Landwirtschaftskammergesetz 195%, LGBl. Nr. 12/1959, unverändert geblieben, 236 Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 Schutz des ethnischen Charakters $ 5. „Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der krontischen oder slowenischen Bevöl- kerung ihre Eigenschaft und ihro Rechte als Minderheit zu nehmen, ist verboten.“ Es handelt sich hier ohne Zweifel nicht nur formell um Orgtanisationen im Sinne des Vereinsgtesetzes, die als Verelnszweck eine entnatlonalisiorende Tlipdeeit haben, vielmehr ist hier wohl unaloge den Bes mungen der Artikel] und 9 des Stanisvertrages Jede organisierte Täligkeit gegen die Rechte der österrei- ehischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehöriggkeit zu verstehen, Somit entsprechen die Ausführungen in den Brläuternden Bemerkungen im Besonderen Teil II der Regierungsvorlage nicht den Tatsachen, daß die Bestimmung dieses Paragraphen bereits durch die bisherigen Gesetze gewährleistet wäre. Im Gegen- teil sind besondere gesetzliche Bestimmungen mit Strafsanktion notwendig. Nach diesen Bestimmungen muß jedes Schüren des nationalen, Sprachen- oder Rassenhasses verbo- ten und strafbar sein. Analog dem Erlaß des Landesschulrates für Kärnten vom 10. April 1946, Z1. 3829, ist auch im gesamten amtlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Windische“ bzw, „Windische Sprache“ für die Be- nennung österreichischer Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit und der slowenischen Sprache zu verbieten. Die Volkszählungen in Kärnten werden in Hinkunft auch nach dem Kriterium der Sprache, die in der Familie gesprochen wird, durchgeführt. In den Zählungskommissionen muß auch die Mitwirkung der Ver- treter der Minderheit gewährleistet sein. Die Förderung und ungehinderte Pflege kultureller Beziehungen österreichischer Staatsbürger slo- wenischer Volkszugchörigkeit mit den Volksangehörigen in anderen Staaten auf der Grundlage des Natur- rechtes und der Prinzipien der Demokratie ist zu gewährleisten. Das gilt insbesondere für gegenseitige Gastspiele, Ein- und Ausfuhr von Büchern, Publikationen, Filmen usw, Der ethnische Charakter und die ethnische Zusammensetzung des Territoriums mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung darf im Sinne des Artikels 7 und im Sinne des einstimmigen Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom Herbst 1945 nicht geändert werden, Die slowenischen Familiennamen und ihre der Rechtschreibung entsprechende Schreibweise darf oh- ne ausdrückliches Verlangen des Namensträgers nicht vorgenommen werden, Auf dem Territorium mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung ist eine gebietsmäßige Änderung der Verwältungs-, Gerichts-, Schul- oder anderer territorialer Einheiten nicht zulässig, wenn die Gelahr besteht, daß der ethnische Charakter und die etınische Zusammensetzung dieser Einheiten oder die Min- derheitenrechte der Bevölkerung dadurch gefährdet werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir im Sinne unscrer seinerzeitigen Eingaben auf die Notwendigkeit der Änderung des $ 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Mai 1951 (LGBl. Nr. 25/1951), der in der Durchführung des $ 30 des Gesetzes betreffend die Kammer für Land- und Forstwirtschaft (LGBl. Nr. 24/1951) die früheren Bezirks- wahleinheiten zum Nachteile der Kärntner Slowenen ändert, Auf die Rechte, die durch die Verfassung, durch Bundes- und Landesgesetze gewährleistet sind, ins- besondere auf das Recht der Gleichheit der Staatsbürger, der Gleichberechtigung der Volksgruppen, der rassischen, ethnischen und sprachlichen Gruppen und auf die Rechte, die diesen Gruppen der Staatsvertrag gewährt, kann sich jeder betroffene oder beteiligte Staatsbürger berufen, ohne den Nachweis der Zugehö- rigkeit zur Volks- oder Sprachgruppe erbringen zu müssen. Die Tatsache, daß in, Kärnten zwei Völker leben und daß Artikel 7 des Staatsvertrages den ethnischen Charakter des Territoriums mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung schützt, ist auch in der amtli- chen Landespublizistik zu berücksichtigen. Mitbestimmung der Minderheit Die Regelung der Minderheitenfrage kann sich insbesondere in der Demokratie nicht allein auf die in- ternationalen Verpflichtungen beschränken, sondern muß auch die Mitbestimmung der Minderheit bein- halten. Ohne die Verpflichtüng, daß vor Regierungsbeschlüssen auch die betroffene Minderheit zu hören ist, müßte die Lage der Minderheit außerordentlich unsicher erscheinen. Daher ist es nur natürlich und notwendig, daß den Slowenen in Kärnten bei den Entscheidungen über ihre Belange die Mitbestimmung gesichert ist, Unverzüglich aber wäre im Sinne des Schreibens des Herrn Landeshauptmannes Ferdinand Wedenig vom 27. November 1950 beim Bundeskanzleramte und beim Amte der Kärntner Landesregierung unter der Führung cines höheren Beamten zumindest ein besonderes Volkstumsreferat zu errichten. Der Leiter dieses Amtes im Lande und die Beamten des Amtes müssen österreichische Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit, im Bundeskanzleramte aber österreichische Staatsbürger slowenischer oder kronti- scher Volkszugehorigkeit sein. 3 Im wiedlerverlunibnrten. Landwirtschnfikammerkenelz 1058, DGBI, Nr, 12/1050, lat dlo ha Tandwirtachafiskanimerite- netz, 1060 Im g 30 goregello Kreletitung der Hoziekubnacenkonmern bo g x fentgolegt, Sitz und Sprengel der Iwzlehn- bunernkammern werden nbor nndı wio Vor durch dio Verordnung dor Klirniner Landerrogierung vom 10, Mui IDDI, LGBI. Nr, 26, bestimmt, Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 237 Die Aufgabe dieses Amtes bzw, Referates ist: Die Interessen der Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit und ihrer Organisationen bei allen staatlichen, Landes- und Sclbstverwaltungsbehörden zu vertreten und auf die Mängel in der Durchfüh- rung der Minderheitenschutzbestimmungen des Staatsvertrages aufmerksam zu machen und Maßnahmen zur Beseilipgumge dieser Mänggel vorzuschlagen. Petitionen, Beschwerden, Vorschläge und Einsprüche zur Einleitung von Verwaltungsverfahren nach eigenem lirmessen oder über Ersuchen einer Partei einzubringen, als gesetzlicher Intervenient in ein schwebendcs Verwaltungsverfahren in allen Instanzen einzuschreiten sowie Beschwerden oder Klagen we- gen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsstraf- verfahren in allen Fällen einzubringen, wenn Rechte verletzt werden, welche durch die Bestimmungen des Artikels 7 des Staatsvertrages gewährleistet sind. Alle angeführten Bestimmungen zum Schutze des Volkscharakters und der Volkstumsrechte sollen in ihrem Ziel schließlich Inhalt eines besonderen Minderheitengesetzes werden, das über die verfassungs- rechtlich gewährleistete individuelle Gleichberechtigung der Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit hinaus die Gleichberechtigung der slowenischen Minderheit als Volksganzes verwirklicht und unsere For- er berücksichtigt, daß wir Kärntner Slowenen als Gleichberechtigte unter Gleichberechtigten le wollen, Besondere Bestimmungen Die zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden mögen umgehend verlautbaren, daß mit dem Inkraft- treten des Staatsvertrages die Bestimmung des $ 3 Artikel 7 sofort anwendbar ist, daß in den Verwal- tungs- und Gerichtsbezirken in Kärnten, Steiermark und Burgenland mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische bzw, kroatische Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Durch eine Verordnung sind die Beamten und Angestellten des Territoriums mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung zu verpflichten, daß sie wenigstens im Laufe von drei Jahren nach dem Inkrafttre- ten des Staatsvertrages den Beweis erbringen, daß sie in ihrer Amtsstellung in der Lage sind, die Bestim- mungen des Artikels 7 durchzuführen Umytehend sind von Amts wegen alle Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen als verfassungs- widrijt auszuscheiden, die den Bestimmungen des Artikels 7 des Staatsvertrages widersprechen. Umtehend sind Ausführungsbestimmungen für die Durchführung der 88 1 und 4 des Artikels 7 zu erlassen. Da in Kärnten auf dem Territorium mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung bereits mit einer besonderen Verordnung dekretierte zweisprachige Schulen bestehen, ist umgehend die im $ 2 Artikel 7 vorgeschene Abteilung der Schulaufsichtsbehörde im Sinne der obigen Vorschläge zu errichten. Das Bundesministerium für Unterricht erläßt umgehend das Dekret bezüglich der Errichtung eines eigenen Gymnasiums und einer eigenen Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt im Sinne der obigen Forderungen und zwar so, daß alle nötigen Vorbereitungen so rechtzeitig getroffen werden können, daß im Herbst 1956 die Eröffnung der beiden Schulen erfolgen kann. Mit gesetzlichen Bestimmungen ist dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten des Staatsvertrages im Sinne der obigen Forderungen die Bezeichnungen und Aufschriften topogra- phischer Natur in beiden Sprachen auf allen öffentlichen Gebäuden, auf den Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeämtern, Institutionen, Schulen, Post- und Eisenbahneinrichtungen, an den Dienststellen und Ämtern der Selbstverwaltungskörperschaften, an den Orts-, Haus-, Straßen- und Wegbezeichnungen an- gebracht werden. Im Sinne des $ 4 Artikel 7 des Staatsvertrages ist für die österreichischen Staatsbürger slowenischer Volkszugehörigkeit umgehend das vorgeschlagene Volksbildungsreferat zu errichten. Um die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7 zu sichern, ist umgehend beim Bundeskanz- leramte und beim Amte der Kärntner Landesregierung ein Volkstumsreferat zu errichten. Eindeutig ist festzustellen, daß für das Verbot der Organisationen im Sinne des $ 5 Artikel 7 nicht die Statuten, sondern die Tätigkeit der Organisationen, ihrer Funktionäre und Mitglieder maßgebend sind. Zur Realisierung der oben angeführten Forderungen sind die notwendigen finanziellen Mittel im Bundesvoransehlaft und Im Iaandesvoranschlag sicherzustellen. ‚Aus der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7 des österreichischen Stautsverlrages dürfen österreichischen Staalsbürgern slowenischer Volkszugehörigkeit keine zusätzlichen finanziellen oder an- dere Lasten erwachsen. LEE u Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 der Dureh liihrung der Bestimmungen des Artikels 7 zwanzig J ahre nach der Un- terzeiehnungg des Stanfsvertinges ist wenig ermutigend. Der zunächst positiven Entwicklung des Zusam- menlebens der slowerlischen Volksgruppen mit dem Mchrheitsvolk, wie cs vor allem auf dem Schulsektor sichtbar war, wurde durch das Wicderaufleben und Erstarken der deutschnationalistischen Verbände und Vereine bald ein Ende bereitet. Durch die säumige, nur partielle und durchwegs restriktive Vorgangsweise bei der Lösung der Lebens(ragen der slowenischen Volksgruppe und insbesondere durch den ständigen Druck seitens der deutschnationalistischen Krätte ist diese heute tatsächlich schon in ihrem Kern bedroht. Dazu kommen die starken Veränderungen der Strukturen auf dem politischen, kulturellen und wirtschaft- lichen Scktor, wo die Minderheit mangels an entsprechender Unterstützung und Förderung ins Hintertref- fen gedrängt wurde. Und nicht zuletzt trägt auch die zum Teil zu Ungunsten der Minderheit erfolgte Neu- ordnung der Gemeindestruktur dazu bei, daß sich die Lage der slowenischen Volksgruppe Im Verhältnis zur Ausgangsbasis bei Unterfertigung des Staatsvertrages wesentlich verändert hat. Wir verschließen uns dieser Tatsache nicht, Obwohl im Sinne der internationalen Rechtsgrundsätze Staatsverträge auf der Basis der Lage zur Zeit ihrer Vereinbarung erfüllt werden sollen — Dr. Richard Bemberger verficht im „Österreichischen Le- xikon“ (Wien 1966) den Grundsatz ausdrücklich auch hinsichtlich der Ausführung der Minderheitenbestim- mungen des Staatsvertrages 1955 — kann man über tatsächliche geänderte Verhältnisse nicht hinweg se- hen und muß dieser Realität Rechnung tragen, Insoferne ist eine Anpassung der im neuerlich unterbrei- teten Memorandum der Kärntner Slowenen vom 11. Oktober 1955 enthaltenen Vorschläge an die heutige Situation erforderlich, wozu wir zu den einzelnen Sachgebieten konkret ausführen: Die Bilanz dev P’rage Gleichberechtigung österreichischer Staatsbürger slowcnischer Volkszugehurigkeit Die Gleichberechtigung im formellen Sinne ist sicherlich gegeben, doch ist selbst der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger positiv rechtlich nur dahingehend klargestellt, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund ihrer Geburt, ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, Abstammung, Sprache, Reli- gion und dergleichen diskriminierende, das heißt willkürliche Unterschiede machen dürfen, darüber hinaus ist die Rechtsgleichheit aller Staatsbürger ein unbestimmter verfassungsrechtlicher Begriff, der im Streit- falle nicht selten mehr oder weniger nach dem Gutdünken interpretiert wird. Über die Rechtsungleichheit in der Praxis aber könnten wir viele Beispiele auch aus der allerletzten Vergangenheit aufzählen, Dies gilt sowohl für Diskriminierungen einzelner Angehöriger der slowenischen Volksgruppe bei Stellenbesetzungen, bei Subventionszuteilungen und z. B. beim Ankauf von Grundstücken als auch der Volksgruppe als Ganzes, deren Existenz z. B. auch in der neuen Landesverfassung und — trotz der Bestimmungen des Artikels 67 des Staatsvertrages von Saint Germain — insbesondere in den Budgets der Gemeinden und des Landes einfach übersehen wird, ganz abgesehen davon, daß die jetzige Pflichtschulregelung mit der Pflicht zur besonderen Anmeldung der slowenisch sprechenden Kinder zum zweisprachigen Unterricht eine ausgesprochene Verletzung des Gleichheitsprinzips darstellt. Regelung des Schulwesens In Ausführung der Bestimmungen des Artikels 7 $ 2 des Staatsvertrages erging das Bundesgesetz vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 101, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten- schulgesctz für Kärnten). Die Kärntner Slowenen bzw. der Rat der Kärntner Slowenen und der Zentral- verband slowenischer Organisationen in Kärnten als deren Vertretung haben dazu niemals ihre Zustim- mung gegeben. Wir betonen nachdrücklich, daß wir nach wie vor der Meinung sind, daß die Pflichtschulre- gelung im Sinne der Verordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung über das zweisprachige Schul- wesen vom 3. Olttober 1945, in der Fassung vom 31. Oktober 1945, die beste war, Da aber die Mehrheit, es sei dahingestellt, ob aus eigenem oder unter dem Einfluß der bekannten nationalistischen Kräfte, eine solche Regelung ablehnt, sind wir reell genug, daß wir von der Forderung nach Wiedereinführung einer solchen Regelung Abstand nehmen. Wir stellen jedoch ausdrücklich fest, daß sich die Situation auf dem Schulsektor durch die Abschaffung der Verordnung über das zweisprachige Schulwesen und die Neuroge- lung durch das sogenannte Minderheilenschulgeselz vom 19.-März 1959 wesentlich zu Ungunsten der Min- derheit verschlechtert hat, Nach unseren Untersuchungen genießen bei der derzeitigen Regelung minde- stens zwei Drittel der im Vorschulalter nachweislich slowenischsprechenden Schulkinder keinen Unter- richt in der Muttersprache und lernen die eigene Muttersprache nicht einmal als Gegenstand. Das bedeutet nach den Erzichungsrichtlinien der UNESCO, nach der Deklaration der Kinderrechte und nach den neue- sten Erkenntnissen der Soziolingulstik, die in der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache schon im Hinblick auf die Dialektsprache, ja sogar in der Sprache der unterprivilegierten sozialen Schichten eine »Sprachbarriere" für die weiterführenden Lern-.und Bildungsprozesse sehen, jedenfalls eine Bildungs- barriere und damit eine Chancenungleichheit, Es handelt sich somit um eine Diskriminierung im Vergleich mit den Kindern, die den Grundunterricht in ihrer Muttersprache genießen, Razprave In gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 239 Wir schlagen daher vor, die slowenische Sprache in den Volksschulen wenigstens als Unterrichtsgegen- stand für alle im Vorschulalter nachweislich slowenisch sprechenden und nicht zum zweisprachigen Un- terricht angemeldeten Schulkinder verpflichtend einzuführen. Das ist im Hinblick auf die Schulversuche, die enytlische Sprache als Pflichtgegenstand schon in den Volksschulen einzuführen, sicherlich keine über- em Forderung im Interesse der Chüncengleichheit der slowenisch sprechenden Kinder bei der Weiter- hitenje. Aus den gleichen Gründen fordern wir, daß in den öffentlichen Kindergärten die slowenisch sprechen- den Kinder von Kindergärtnerinnen in ihrer Muttersprache betreut werden. Heute, wo die Kindergärten fast schon allgemein die vorschulische Erziehung übernehmen, ist dies eine selbstverständliche Forderung, die folgerichtig in den Bestimmungen des Artikels 7 $$ 2 und 4, wenn dort auch Kindergärten nicht aus- drücklich genannt werden, ihre Deckung findet. Das Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt, das in Ausführung der Bestimmung des Artikels 782 errichtet wurde, kann mit seiner derzeitigen Struktur nicht mehr alle Bedürfnisse der slowenischen Volksgruppe auf dem Mittelschulscktor befriedigen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des Artikels 782 können nur sein, den Angehörigen der Minderheiten das Ergreifen sämtlicher staatlicher Lern- und Bil- dungsangebote zu ermöglichen. Zusätzlich zur bisherigen allgemeinen bildenden Mittelschule ist daher un- bedingt cine entsprechende eigene berufsbildende mittlere oder höhere Schule für die slowenische Minder- heit in Kärnten zu errichten. Um den Kärntner Slowenen mit Maturareife den Besuch der Hochschulen in der Sozialistischen Republik Slowenien zu ermöglichen, soll in der Kulturkonvention zwischen der Repu- blile Österreich und der SFR Jugoslawien die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome vereinbart werden, Für die Schüler mit slowenischer Muttersprache muß der Unterricht ir sogenannten Polytech- nischen Schuljahr, da es sich um die Pflichtschule handelt, für die zum zweisprachigen Unterricht angemel- deten zweisprachig erfolgen, für die nicht angerneldeten müßte die slowenische Sprache als Pflichtgegen- stand eingeführt werden. Gleichberechtigung der slowenischen Sprache Mit dem „Bundesgesetz vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikels 7 $ 3 des Staatsvertrages'" sind die Bestimmungen über die Gleichberechtigung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen bei Gericht weder hinsichtlich seines sachlichen noch hinsichtlich seines örtlichen Geltungsbereiches erfüllt. So wurde der örtliche Gel- tungsbereich auf die kleinen, unmittelbar an der südlichen Staatsgrenze gelegenen Gerichtsbezirke Blei- bug, Bisenkappel und Werlach und der snchliche Geltungsbereich lediglich auf bezirksgerichtliche Zuslän- dijskeiten beschränkt und die slowenische Sprache durch die Bestimmung, daß sich das Gericht zur Erfüllung dieser stantsvortraglichen Bestimmung auch eines Dolmetschers bedienen kann, nicht als gleichberechtigtte Amtssprache anerkannt, sondern tatsächlich zu einer Hilfssprache degradiert. Dieses Bundesgesetz hat da- her auch niemals die Zustimmung der slowenischen Volksgruppe gefunden. Ganz abgeschen davon, daß dieses Bundesgesetz in der Praxis äußerst restriktiv und selbstherrlich ge- handhabt wird, kann der tatsächlichen sinngerechten Erfüllung dieser Bestimmung des Staatsvertrages nur durch eine vollständige gesetzliche Neuregelung im Sinne unserer diesbezüglichen früheren Vorschlä- ge Rechnung getragen werden, Die in letzter Zeit erfolgten Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieses Gesetzes genügen jedenfalls nicht, Nach viel weniger zufriedenstellend ist die Frage der Gleichberechtigung der slowenischen Sprache vor den Verwaltungsbehörden gelöst. Die Regierung begnügt sich mit unveröffentlichten Erlässen, die der Partei bei Nichtbeachtung ihres Rechtes auf Gebrauch der slowenischen Amtssprache keine Beschwerde- möglichkeit sichern. Zudem sind diese Erlässe der Öffentlichkeit und zum Teil auch den Ämtern und Dienststellen, für die sie gelten sollen, kaum bekannt und werden, falls sich eine Partei auf ‚diese beruft, wenn nicht überhaupt sabotiert, nur widerwillig und engherzig gehandhabt. In der letzten Zeit häufen sich derartige Beispiele, die die sowieso dürftige und vollständig ungenügende, den Bestimmungen des Art. 7 $ 3 des Staatsvertrages keineswegs entsprechende Regelung tatsächlich zu einer Farce machen. Schließlich haben diese Erlässe 'für die kleinste Verwaltungseinheit, das ist für die- Gemeinden überhaupt keine Gül- tigkeit. Auch hier ist daher eine sinngerechte Regelung der diesbezüglichen staatsvertraglichen Bestim- mungen nur durch ein neues Gesetz, das im Zusammenwirken mit der betroffenen Minderheit geschaffen werden soll, dringend geboten. Jedenfalls sind der Bund und das Land verpflichtet, für die notwendige Anzahl sprachbefähigter Be- amten und Angestellten zu sorgen, damit die Verwaltungs- und .Gerichtsaufgaben auch in der sloweni- schen Amisspräache zusätzlich zum Deutschen ohne Beiziehung von Dolmetschern abgewickelt werden kön- nen, In Ausführung der Bestimmungen über die Einführung der doppelsprachigen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur hat:der Gesetzgeber das-Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, mit den Be- stimmungen über die Anbringung von:zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Bezirken Kärntens mit.slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, beschlos- 240 Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 sen. Woyren des bekannten, von den deutsehnationalistischen Kräften organisierten sogenannten „Ortsin- felsturmes" hat die Dundesrojtierung dieses Bundesgesetz als angeblich nicht exckutierbar wiederum si- stiert ind damit vor diesen Kräften kapituliert, anstatt durch energische Maßnahmen gegen die Anstilter dieser goselzwidrigen Aktionen dem Gesetze Geltung zu verschaffen. Diese staatsvertragtliche Bestimmung ist damit wieder zur Gänze unerfüllt. Gerade bei den Bestimmungen des Artikels 7 $ 3 erachten wir es für notwendig, nachdrücklich zu betonen; daß der Staatsvertrag und insbesondere dessen Artikel 7 in diesem Zusammenhang keinerlei „re- levante Zahl" der Angehörigen der Minderheiten vorsieht und somit der Versuch des Hineininterpretie- rens des Bezriffes als Bedingung für die Zulassung der slowenischen Amtssprache in den zweisprachigen Gerichts- und Verwaltungsbezirken sowie für dio Anbringung doppelsprachiger Bezeichnungen und Aufschrilten topographischer Natur — was in der geplanten %,,Minderheitenfeststellung" oder „Volks- zählung besonderer Art" klar zum Ausdruck kommt — letzten Endes dem Versuch einer Abänderung dieser Bestimmung des Staatsvertrages gleichkommt, Wir Ichnen eine Mindcrheitenfeststellung in welcher Form immer, somit auch die vorgeschene „Volkszählung besonderer Art" als Voraussetzung oder Bedingung für die Erfüllung der offenen Fragen des Artikels 7 des Staatsvertrages auch aus diesem Grunde als staatsvertrags- und verfassungswidrig und darüber hinaus den Grundsätzen eines fördernden Minderheitenrechtes widersprechend grundsätzlich ab. Die Ausführungsgesetzgebung zum Artikel 7 des Staatsvertrages mittels eines solchen Lösungsmodeils ist außerdem in vorhinein gegen die Minderheit gerichtet und dazu angetan, der’ Minderheit die ihr zu- stehenden Rechte statt in vollem Umfang zu gewähren, wesentlich zu beschneiden und die Minderheit weiterhin aufzuspalten und zu dezimieren. Eine Minderheitenfeststellung würde angesichts des ständigen Druckes durch die deutschnationalistischen Kräfte auf die Minderheit, die zudem bis heute noch nicht das Trauma der zwangsweisen Aussiedlung im Jahre 1942 überwunden hat, auch nicht die tatsächlichen natio- nalen Verhältnisse in Kärnten aufhellen. Vor allem aber ist eine solche Minderheitenfeststellung nicht notwendig, weil das Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten geschichtlich und tatsäch- lich bekannt ist und in der Rechts- und Minderheitenliteratur, aber auch in der Rechtspraxis, das heißt in den einzelnen Gesetzen, klar umrissen erscheint. Teilnahme an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen Die Errungenschaften auf dem kulturellen und technischen Gebiet in den letzten Jahrzehnten müssen natürlich auch der Minderheit entsprechend zu Gute kommen, soll sie nicht diskriminiert werden, Wir ver- weisen vor allem auf die rasche Entwicklung auf dem Gebiete der Massenmedien, insbesondere des Rund- funks und des Fernsehens, aber auch auf dem schulpädagogischen Sektor und im Bereich der Erwachse- nenbildung. Die Medienpolitik ist heute ja praktisch die Kulturpolitik, deren Einfluß sich niemand, auch nicht cdlie Minderheit entzichen kann. Wir fordern daher eine entsprechende Mitwirkung bei der Gestaltung der slowenischen Rundfunksendungen, ferner das Recht auf eigene Belangsendungen und vor allem auch ine entsprechende Berücksichtigung der Bedürfnisse der slowenischen Volksgruppe im österreichischen sehem. Daß dies bisher überhaupt nicht geschehen ist, ist umso unverständlishen, als ja der ORP für terreichische Minderheit in Italien im Binvernehmen wit der Rertierungt dureh den Ausbau von Sen- deanlanen den reibungslosen Binpfangt der Projiamme des österreichischen Fernsehens gesichert hat, du- mit diese auch nuf diesem Gebiet am kulturellen Schaffen ihres Muttervolkes beteiligt ist, Die gleichen Möglichkeiten müssen auch für die slowenische Volksgruppe in Kärnten geschaffen wer- den. Rundfunk und Fernsehen sind nämlich heute als Bildungsinstitutionen auch für die Minderheit nicht mehr wegzudenken. Soll eine Minderheit kulturell nicht verkümmern und vor einer geistigkulturellen As- similation bewahrt bleiben, muß sie die Verbindung zum Muttervolk auch auf diesem Sektor aufrechter- halten können. Das natürliche Recht der Minderheiten auf ungehinderte Beziehungen zum Muttervoik ist heute ein allgemein anerkannter Grundsatz, wie andererseits den Staaten Schutzmachtfunktionen für ihre Minder- heiten zuerkannt werden. Diesen Standpunkt haben auch die Republik Österreich und die österreichische Minderheit in Südtirol stets vertreten und ausgiebig praktiziert, weshalb es unverständlich ist, daß ähn- liche Kontaktnahmen der slowenischen Minderheit in Kärnten zu ihrem Muttervolk und zu dessen Staat als Triiger der Schutzmachtfunktion als Irredenta und mangelnde Staatstreue gedeutet und kritisiert wer- den. Was man der eigenen Minderheit als selbstverständliches' Recht zubilligt, darf für anderssprachige Minderheiten im cigenen Staat nicht unbillig sein. Die beiden Zentralorganisationen der Kärntner Slowenen stellen mit Bedauern fest, daß die erlas- sene Dienstanweisung für das Büro für Beratung, Information, kulturelle Betreuung und Volksbildung der slowenischen Volksgruppe in Kärnten im Rahmen der Abteilung 5 — Kultur — des Amtes der Kärntner Landesregierung sistiert wurde, bevor es überhaupt mit der Arbeit begonnen hat. Wir fordern daher, die Zuständigkeiten dieses Büros ehest wieder herzustellen und ihm darüber hinaus die allgemeinen Angele- genheiten der Minderheit, soweit sie von der Kärntner Landesregierung bzw. vom Amte der Kärntner Landesregierung zu besorgen sind, sowie die Agenden der Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenen- Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 24 bildung in Klagenfurt, soweit sie die Erwachsenenbildung innerhalb der slowenischen Volksgruppe in Kärnten betreffen, dem jeweiligen Leiter dieses Büros zu übertragen, Schließlich wiederholen wir innerhalb dieses Saehnereiches unsere Bitte, das Vorhaben der sloweni- schen Volksgruppe in Kürnten zur Errichtung cıncs eigenen ‚Kulturheimes in Klagen£urt,' das für ihre weitere kulturelle und nationale Entwicklung von außerordentlicher Bedeutung ist, zwecks baldiger Ver- wirklichung sowohl finanziell als auch in jeder anderen Weise zu unterstützen. Schutz des etlmischen Charakters Wir haben schon vorne bemerkt, daß die zunächst positive Entwicklung der Minderheitenpolitik nach dem Kriegsende durch die Neuformierung der deutschnationalen Verbände und Vereine unmittelbar nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages bald ein Ende gefunden hat. Es ist bezeichnend, daß diese Ver- bünde sofort nach Unterzeichnung des Staatsvertrages ihre „traditionelle“ Tätigkeit aufnahmen. So for- mierten sich der Kärntner Schulverein „Südmark“ bereits am 19. Mai 1955, der Kärntner Abwehrkämpfer- bund am 18. Dezember 1955, die Arbeitsgemeinschaft für Südkärnten im Februar 1956 und im Laufe des- selben Jahres noch einige weitere Vereine mit ähnlichen Zielsetzungen, sodaß bereits am 24. Jänner 1957 der Kärntner Heimatdienst als Dachverband gegründet werden konnte. Damit wurde die sogenannte Kärntner Frage neu entfacht. Schon auf der Tagung der deutschnationalen Verbände in Maria Trost bei Graz am 28, und 29. September 1957 wurde die Forderung nach der sogenannten Minderheitenfeststellung unter Zugrundelegung einer 20prozentigen Quote als Voraussetzung für die Erfüllung des Artikels 7 des Stantsvertrages an die Regierung gestellt, die dann nach den organisierten Schulstreiks prompt auch in die beiden einzigen Durchführungsgesetze des Artikels 7 vom 19. März 1959 aufgenommen wurde. Wir beto- nen, die beiden einzigen Durchführungsgesetze, da ja das dritte, das sogenannte Ortstafelgesetz, nach dem von diesen Verbänden organisierten „Ortstafelsturm‘‘ von der Bundesregierung als angeblich nicht durch- führbar wieder sistiert wurde. Somit scheint die Minderheitenpolitik wiederum wie in der ersten Republik nicht von der Regierung, sondern von den deutschnationalistischen Verbänden bestimmt zu werden. Wie uns die Geschichte lehrt — nicht zum Vorteil der Minderheit. Die oben anfjtezeigtten Tatsachen und die verstärkten nationalistischen Aktivitäten dieser Krälte in den letalom Jahren seit 1970 zwinsen gerndezu zur Schlußfolgerung, daß es diesen Verbänden. und Ver- einen une deren pelstiggen lührern sffensichklich nem geht, der slowenischen. Bevölkerung Ihre Bigen- sehmet nnd Abe Beehtende Minderheit zu nehmen. Bine solche Tätigkeit aber ist nach Artikel IR 5 nat driteklich verhnten, Nun Iuben diese Verbände dies wohlweislich nicht als ihre Aufptabe und als ihr Ziel in die Statuten aufgenommen. Die Ite nie run geht daher irre, wenn sie in ihren Stellungnahmen zur Tätigkeit dieser Or- sanssnflonen auf diese Tatsache hinweist und meint, daß damit keine Handhabe für Maßnahmen nach den jestimmungen des Artikels 7 85 gegen diese gegeben sei. Artikel 7 $ 5 des Staatsvertrages verbietet aber nicht die formelle Bestätigung einer solchen Tätigkeit in den Statuten, die ja auch verfassungswidrig und gegen die Bestimmungen des Vercinsgesetzes wäre, sondern tatsächliche Aktivitäten in dieser Richtung. Wir Kärntner Slowenen haben aus der leidvollen Geschichte genug-Erfahrungen, wie gerade na- tionslistische Bewegungen und insbesondere die nazistische Bewegung immer wieder die nationa- len Vorurteile zu ihrem Nutzen zu mißbrauchen verstanden. Solche nationalistische Vorurteile haben aber gevade in der heutigen Zeit als Triebkraft für rechtsradikale und neonazistische Strömungen eine viel grö- Bere Bedeutung als es die Regierung wahr haben will. Die internationalen Querverbindungen solcher Strö- mungen treten inımer deutlicher zutage, weshalb es sich hier nicht nur um eklatante Verstöße gegen die Bestimmungen des Artikels 7 handelt, sondern auch um solche gegen die Bestimmungen der Artikel 6 und 9 des Staatsvertrages von Belvedere. Es ist den slowenischen Zentralorganisationen daher kaum zuzumuten, daß sie über ihre Lebensfragen mit Organisationen verhandeln sollen, die nach den Erfahrungen aus der Geschichte immer gegen die Rechte der slowenischen Minderheit auftraten und Aktivitäten setzten, die der Regierung nur zu oft ein willkommenes Alibi boten, die Lösung der offenen Fragen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten hin- auszuschieben oder überhaupt zu unterlassen mit der Ausrede: seht, die Regierung könne nicht anders, sie stehe auch unter dem Druck der nationalistischen Kräfte in Kärnten! In einer solchen Situation ist leider ein Dialog kaum möglich und die Konfrontation schier unaus- weichlich, Solange daher diese Verbände und Vereine unter dem Vorwand der Wahrung der Interessen der Mehrheit ungehindert ihre Tätigleeit entfalten künnen, ist cine auch nur erträgliche Lösung der offenen Fragen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten wohl nicht zu erwarten. Es liegt an der Regierung, hier zweckdienlich einzugreifen, um den Bestimmungen des Staatsvertrages gerecht zu werden. Darüber hinaus haben die Art und die Durchführung der Volkszählungen von 1961 und 1971 sowie die Vorgänge bei diesen und nicht zuletzt die mit 1. Jänner 1972 in Kraft getretene Neuordnung der Ge- 16 Razprave in gradivo 242 Razprave in gradivo, Ljubljana, april 1976, št. 7—8 meindextruktur in Kiirnten dic nationalen Verhältnisse zum Nachteil der Minderheit preiindert, da alle er- wähnten Malnahmen olne Wiieksicht auf.die besonderen Bedirfnisso der Mipderhei! und auf dia nalio- nalen ama. sprnehliehen. Strukturen dex jgenisehlsprachijzone Gobietes Kirniens vorgenomnien wurden, dic somit aneh auf hegeiindete Bedenken und Vorbehalte, ja zum "Peti auf ausdriteleliche Ablehnamje de slowe- lachen Volksprnppestleßen, Almlielt verhält es sich auch beim Pntwicklungeprojuimm Sehnlständerleo des Amtes der Kärntner Landesriggierung, bei dessen Verwirklichung im zweisprachigen Gebiete augenscheinlich in erster Linie solche Volksschulen aufgelöst werden sollen, sn denen durchschnittlich eine größere Anzahl von Schülern zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wird. Die Tendenz der obigen Maßnahmen und Plä- ne ist unverkennbar gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gerichtet. Mitbestimmung der Minderheit Dieses neue Memorandum der Kärntner Slowenen anläßlich des 20. Jahrestages der Unterzeichnung des Staatsvertrages manifestiert nochmals deutlich die Bereitschaft der Minderheit, an der einvernehm- lichen Lösung ihrer offenen Fragen konstruktiv mitzuwirken. Wir verkennen keineswegs die Schwierigkeiten, können uns aber angesichts der Tatsache, daß es um die elementaren Rechte der slowenischen Volksgruppe geht, die infolge der bisherigen säumigen und nur partiellen Lösungsvorsuche des Artikels 7 des Staatsvertrages und infolge des aufgezeigten ständigen Druckes durch die deutschnationalistischen Kräfte heute tatsächlich schon in ihrem Kern bedroht ist, mit der „Politik der kleinen Schritte" nicht mehr zufrieden geben, sondern müssen die umgehende globale Lö- sung aller Lebensfragen fordern. Da der Wunsch nach Unterbreitung eines neuen Memorandums zum Zwecke der Regelungt der offenen Frasten der slowenischen Volksgruppe von der Bundesregierung ausging, erwarten wir, daß sie bereit ist, dieses zur Grundlage für die künftigen Durchführungsmaßnahmen des Artikels 7 des Staatsvertrages zu nehmen und damit sofort zu beginnen. Für die Setzungg der vorgeschlagenen Mallnahmen und Durchführungsaltte ist ein präziser une mitden slowenischen Zentvalorganisalionen abgesprochener Terminkalender erforderlich, da der slowenischen Volksgruppe nicht mehr zugemutet werden kann, daß die Erfüllung des Artikels 7 des Stantsvertiiuges von Belvedere und damit die Sicherung ihrer Lebensrechte von Zufällen abhängig gemacht oder vielleicht sogar weitere zwanzig Jahre hinausgezögert wird. Schließlich sollen die in diesem Memorandum und in den zahlreichen früheren, der Bundesrenierung übermittelten Eingaben enthaltenen Grundsätze und Vorstellungen in das von der Bundesregierung ins Auge gefaßte Bundes-Minderheitenförderungsgesetz aufgenommen werden, durch das cine regelmiibige Förderung der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Österreich sichergestellt werden soll. Unter einer solchen Förderung verstehen wir aber nicht nur regelmäßige finanzielle Förderungen aus Buncdesmit- teln und anderen Budgets, sondern in erster Linie eine umfassende Förderung der Volksgruppen auch durch andere positive Mittel zum Schutze des Volkscharakters und der Volkstumsrechte in sämtlichen Be- reichen der heutigen modernen Gesellschaft, um ihre Existenz und ihre eigenständige Entwicklung zu sichern. Klagenfurt, am 14, Mai 1975 Für: Narodni svet koroških Slovencev Zveza slovenskih organizacij na Koroškem Rat der Kürntner Slowenen Zentralverband slowenischer Organisationen in Kärnten Dr. Josef Tischler e. h. Dr. Franz Zwitter e. li. Vorsitzender Obmann Filip Warasch č.h. Janko Oprisc.h. "Zentralsekretite Oh munnstellvertreter