Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Stcyermark und den Klagenfurter Kreis. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht deS k. k. steycrmärklfch-kärntner'fchen Gubcrniums. Fünfter Theil, welcher die Verordnungen vom i. Jänner bis letzten December 1823 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fl. 19 kr. CM. G r ä tz, gedruckt und im Verlage bey Andreas Lepkam. L A i 't 5 T sv. v ■'; ?, • " V 5 3:-^ ‘ its • ■ .> v T/i ?>i:au > I>; : n -j> ' -iti - 11 ■ *"■ i i ''H • i'Üiiir ; 1 fi .1 , ' Kf • V- ■ f f ■ .. • ' ' ; 1 - - •••• MSI .'i . ,'S ,\'i i. M • i ;Vj l Lir,«-2 N ra s» .: .'r. .. v.biC mv-P Ml >') ' .#) : , -7 iji j - ; f Ill Chronologisches Verzeichniß Der in der Provinzial Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark und des Klagenfurter Kreises für das Fahr 1823, enthaltenen Verordnungen. Sn <3: «n Datum der G übermal-Verordnung Gegenstand. ** © Jänner. 1 8. Zänner. Vorschrift wegen Beyschaffung der Militärdepositorien und Quar--tiercompetenz für die zurückgebliebenen Familien der ausmar-schirten Offiziere 1 L 8» 5 Kreiskanzlistenstellen sind durch die Kreishauptleute, und in Ermanglung derselben durch die Länderstelle zu besetzen 3 3 10. - Vorschrift in Bezug auf die von den 'Adressaten erbrochenen und zurückgewiesenen zahlbaren Briefe 5 4 15. Repnblicirung der zur Emporbriu-gung der Jmpfungsanstalt bestehenden Vorschriften ' r 5 15. * Die Beschränkung der Weihnachts-ferien bey den Gymnasien wird auf alle Lycee» und Universitä- * * M3n <5 Cti Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. i © is. Jänner 15. * 22. 22. ten ausgedehnt; zugleich wird auch bey einigen Fakultäten nur eine JahreSprüfung eingeführt, und die Vornahme der Colle gialprüfungen eingeschärft Bestimmung der Taxen bey Bestätigung der Wahlen von Pröpsten , Aebten, und Aebtissinnen, dann Vorstehern oder Vorsteherinnen von Klöstern und Stiften Vorschrift in Bezug auf die bör-senmäßige Einlösung jener öffentlichen Obligationen, auö welchen die politischen Fonds und Anstalten einen Ersatz erhalten sollen Edicte über Pfändung und Ver stcigerung deö MobilarvermögenS wegen rückständigen Steuern oder Urbarialgaben dürfen nicht vor kreiöämtlicher Aidirung, ähnli che aber über einen Verkauf un terthaniger Realitäten im politischen Wege nicht vor nachgewiesener Gubernialbewilligung zur Veräusserung, denJnrelligenzblät tern eingeschaltet werden lieber die Drucklegung der von den Gerichtsstellen der Landeöstelle zur Kundmachung mitgetheilten Verordnungen Die Diäten der Jmpfärzte werden vom i. November lürz angefangen in Conv. Münze ausgefvlgt Viaticum für die zur Waffenübung oder Dienstleistung einberufene Datum der St. Gubernial- Gegenstand. <5 CQ Verordnung 12 13 28. Jänner. 29. 29. * 29. i.Febriiar S. - 5. - S. » Reserve oder Landwehrmannschaft wird von dem Militär dramim bestritten Controlle gegen allfällige Tarüber-schreitung der Apotheker Jede privilegirte Erfindung darf ungehindert und vollständig ausgeübt werden Einstellung der periodischen Anzeigen über den Fortgang der Etap-penverpflegöanstalt Das geperlt der abgeschafften Feyer-täge, und der Mißbrauch der sogenannten blauen Montage werden neuerdings untersagt Februar. Wenn bey baufälligen Schulhäusern von Privaten ein anderes Locale gegen Ablösung angebothen wird, muß der Plan und die Beschreibung beyder Gebäude zur höheren Würdigung vorgelegt werden Bey Bemessung der Alimentation für suspendirte Beamte dürfen die in partem salarii vertarir-ten Hlebengenüffe nicht in Anschlag gebracht werden Vorschrift, in welcher Religion die unehelichen Kinder von gemischten katholischen, und akatholi-schen Aeltern zu erziehen sind Erläuterung der Vorschrift, nach welcher die, für provisionsfähige 19 20 Datum der -H- ©übermal- Gegenstand. .t* «? Verordnung © Witwen bestimmten Provisionen bemessen werden sollen 30 : 20 r.Februar. Vorschrift über die Entschädigung des/ durch Einführung des Grund-steuerprovisoriums an der Eon- grua verkürzten Curat -Clerus 31 21 9* ' Wirkungskreis der Länderstelle in Bezug auf Remunerationsanwei-sungen 34 22 14. * Bey vorkommenden Münzverfal-schungen ist nebst der zu beobachtenden Amtshandlung, über die geschehene Entdeckung die Anzei- ge an das Hofkainmer Präsidium zu erstatten 35 25 19. - Bezeichnung des Unterschiedes zwi- schen Verlägen und Vorschüssen gegen Verrechnung 38 24 26. - Vorschrift wegen der peremptorisch zu überreichenden Ein- und Auswanderungsausweise 59 25 26. - Bestimmung des Biaricums für die einrückende Reserve Mannschaft 41 26 26. * Den Juden ist nicht gestattet, aus- ser den Jahrmarktszelten der Hauptstadt Grätz, nach Steyer-mark zu kommen, viel weniger aber Handel zu treiben 42 27 26. - Die Apotheken der Barmherzigen Brüder sind keiner Erwerbsteuer zu unterziehen 44 M ä r z. 28 a. März. Paßcautionen müssen in L. M. ge- k leistet werden 45 Datum der l--d i,itua<£ Gubernial- Gegenstand. .5 CQ Verordnung 4 51 5. März. 8. 8- 11. Bestimmung der Erfordernisse für Lehenöinvestitur- und Lehenöver-äusierungsgesuche Die deutschen Schulen der Piari-sten stehen gleich den übrigen unter der allgemein bestehenden Aufsicht Bey Verrechnung derVerläge und eigentlichen Vorschüsse haben sich die politischen Fondscas-sen nach dem für die Cameral-caffe bestehenden Weisungen zu benehmen Stadtmagistrare sollen die vorgeschriebenen Prozessionen am Marcustage, und an den Bitttagen begleiten Bey Abtenwahlen muß stets angezeigt werden, an welchem Tage der vorige Abt oder Stiftsvorsteher seine Wurde angetreten hat, und wann er gestorben oder ausgetreten ist Den Schubpässen muß die Abschrift des, mit dem Schübling aufge-nommenen ConstitutS beygelegt werden • Jenen Gewährenden, welche sich durch volle 4 Monathe im Grätzer Gebährhause als Ammen verwenden lasse», gebührt die unentgeltliche Verpflegung Bestimmung, wer die Zinsen für die in Friedens- und wer für jene in Kriegpzeiten aufgenommene 46 48 48 Till <$ «V 58 Zv 42 43 Datum der Gnbernial-Verordnung i2. März. 14. - 14. • 20. * 20. 22. * 22. Deposttorien für Mili tärmagazinö-Naturalien zu bestreiten habe Vorschrift, welche bep den, von Seite deS k. k. Militärs vorzu-nehmenden Baulichkeiten beobachtet werden soll Ordinations - Norme für die kranken Findlinge Den Schülern ist nicht gestattet, für die Directoren, Professoren, und Lehrer durch Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen, Feyer-lichkeiten zu veranstalten Das Granzzollamt Kirchschlag wird zu einem Commerzial-Zoll- und Drenßigstamte erhoben, dagegen dasDreyßigstamt PilgerSdorfcin-gezogen Lizenzscheine für Stratzensammler sind von den betreffenden Obrigkeiten unentgeldlich, und ohne Stämpel auözufertigen Die Würde: k. k. Staatöminister, wird wieder eingeführt Die vom Professor Andreas Ober-leitner verfaßte arabische, und die von ebendenselben übersetzte und vermehrte aramäische Sprachlehre von Jahn werden als Vorlesebücher für alle theologischen Lehranstalten vorgeschrieben AuS den Unterrichtsgeldern werden den Normalschülern keine Stipendien mehr verliehen Bey Versendungen durch den Post wagen muß die Recepiffe- und 54 57 68 69 k-A >Cv <3 CQ Datum der ,/r, Gubernial- verordnung G e g e n st a 11 d. •1 (9 47 48 49 50 51 24. März. 26. - 26. - 26. 26. 28. 2. April. allfällige zollamtliche Trägersgebühr jederzeit bar entrichtet werden Bevorstehende ärarische Pachtungen müssen einige Monathe vor der VersteigerungSzeit der Landesstelle bekannt gemacht werden Bestimmung der Taxe für die Ap-plicirung eines Blutegels Bekanntgebung der in der Hauptstadt Grätz beym Kaufe und bey Verführung des Schießpulvers zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln Ueber dieRangbestimmung derKreis-Forstcommissäre DeserteurSeartel mit dem römischen Hofe Ausweis über jene Militärchargen, welche Pferd« halten müssen, und welchen daher Stallungen gebühren April. Vorschrift, wie der Beweis der geschehenen AcciSzahlung bey Verführung der accisbaren Gegenstände in Kärnten aus einem Acciöbezirke in dem anderen zu liefern sey Pensionen der Exreligiosen sind am ersten jeden Monathö auszubezahlen, und es darf bey Sterb-fällen der ausbezahlte Betrag nicht 75 74 75 80 81 SS. a 1S' o «J Datum der Gubernial-verordnung 9. May. 13. * 14. z Schulbauanträge sollen nur bey vorhandener Nochwendigkeit mit Bey-ziehung aller Bauinteressenteu ein-geleitet werden Bruchtheile, welche sich bey Berechnung der Etappentariffe ergeben, werden mir in soweit, als sie den Betrag von */, kr. C. M. oder y, fr M. W. erreichen, als zahlbar angesehen Bey Ausfertigung der Pässe, Kundschaften, Wanderbücher, und dergleichen Urkunden, sollen alle Correcturen vermieden werden Vorschrift, wie die Steuerbezirksobrigkeiten die ihnen bewilligten 2 Procent bey der Steuerabfuhr in Abzug zu bringen haben llngestämpelte, oder nicht classen» mäßig gesiämpelte Urkunden unterliegen der gesetzlichen Strafe, wenn ihnen auch der clasien-mäßige Stämpel beygelegt, oder beygeheftet ist Reisepauschale der Kreishauptleute sind so wie die Tafelgelder, nicht vom Eidestage, sondern vom Tage des Dienstsantritts anzuweisen , und eben so vom Dienstö-auötrittötage einzustellen Die den Krämern ertheilte Erlaub-niß zum Handel mit Litt.C. Maaren , erhält erst durch die kreis-ämtliche Bestätigung ihre Wirkung , und eS muß von dem KreiSainte die ertheilte Erlaub- 138 144 S' n Of? Datum der Güberuial-verordnung Gegenstand. i) LS n. May. niß dem Inspectoral des Bezirks angezeigt werden Fiöcalämtliche Vergleiche in städti- 147 86 21. scheu und Stiftungsangelegenheiten, sind der Bestätigung zu unterziehen Republication der Vorschrift wegen 149 87 28. genauester Beobachtung der Verschwiegenheit in Bezug auf amtliche Geschäfte Vorschrift, welche hungarische Pässe 149 88 28. als gültig anzusehen, dann wie die, in den deutschen und hun-garischen Ländern paßlos betretenen Vagabunden zu behandeln seyen Bestimmung der von Pferden im 150 30 51. Zwischenverkehr mit Ungarn zu entrichtenden Consummo - Drey-ßigst- und Essitogebühren Den Militärinvaliden darf von den 151 90 2. Jüny. politischen Obrigkeiten keine Ehebewilligung ertheilt werden, bis sie nicht ihren förmlichen Abschied erwirken Vorschriften zur Austrocknung und 153 91 4, . - Bewohnbarmachnng überschwemmt gewesener Wohnungen Militärinvaliden, welche ihren an- 154 92 4. - gewiesenen Patentalgehalt durch 2 Jahre nicht erheben, werden d"ö Fortbezugs desselben verlu-stigt Vorschrift in Absicht auf die Be- 1Ö2 legung der Gewerbsleute mit der Classen- und Erwerbsteuer 162 <$ Cf) 93 94 95 96 97 98 99 100 Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. Z 6. Juny. Vereinfachung der politischen Fonds- Caste - Scontriruugen rücksichtlich der Depositen und Obligationen 163 7. - Erbsteuerquote von untheilbaren Obligationen muß nach dem Curse derselben berichtiget werden 170 11. - Den Schulkostenrechnungen müssen auch die Jnventarieu über die vorhandenen Schulrequisiten bey- geleqet werden 170 It. Erläuterung der Vorschrift wegen Strafe des vierfachen Betrages bey Vorenthaltnng landeSfürsili- cher Steuergelder 171 H. - Erläuterung des 10. Paragraphs deö mit Gubernialcurrende vom 10. July 1322 kundgemachten neuen Transitogelehes 173 18. - Vorschrift, wie die Verpachtungen der Realitäten, und Gefälle der Städte, und Märkte kund zu ma- chen, und die dießfälligen Lizi- tattonen abzuhalten seyen 174 18. «' Dem Sanitätöpersonale gebühren die normalmäßigen Diäten auch in dem Falle, wenn die Entfernung von ihrem Wohnorte we- »iger als 2 Stunden beträgt 175 19. Die Versendungöart vom Gelds, und von Staatspapieren wird dem Ermessen der Privaten über- lassen 177 20. - Vorschrift für jene Fälle, wo Anrainer in eine Concurrenz zu den Wasserbaukosten eingezogen wer i den 176 102 103 J‘04 105 106 107 Datum bfr Gubernial-verordnung G e g e n st a N d. 26. Juiiy. Bestimmung der Verhältnisse, in welchen allein Zeugnisse zu Lar--vormerkungSgesuchcn ausgestellt werden dürfen July. 2. July. Bey von Eheleuten angesuchter Scheidung von Tisch und Bett muß die angeordnete vorläufige Belehrung der Eheleute von Seite ihres OrtSpfarrerS eintreten r. * Die Vorschriften wegen Versteigerung der Naturalien, und Ver-bestandung der Grundstücke von erledigten geistlichen Pfründen werden erneuert 2. In den Commissionöprotokollen müssen gleich am Anfänge alle Com-misflonöglieder, so wie die Behörden , Branchen und Aemter, zu welche» sie gehören, aufgeführt werden 7. s Die von Privaten aus dem Besitz von Aktien der österreichischen Nationalbank beziehenden Ein- / fünfte unterliegen steuer der Classen- 9- * Wegen Abnahme der Verleihungs-taxe von den landesfürstlichen Pfarrern und Localplänen, welche vor Verlauf des ersten Jahres oder des ersten Quartals die Pfründe verlassen 9* 1 Witwen der bloß provisionsfähigen Diener, und jener Beamten, wel- •t 181 182 183 184 185 che >Qn Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung © no io. Inly. io. - iff. » 18. - 18. « che noch nicht volle io Jahre gedient/ haben auf Condnctsquar-tale keinen Anspruch Den Bezirksobrigkeiten wird für jene Einlagen/ welche die Eintreibung landesfürstlicher Steuern betreffen/ die Lar-/ Stämpel- und Postportofreyheit zugestanden Straferkenntnisse über Adelsanmas-sungen stehen, so wie die Beur-theilung über die Beweise des Adels/ der politischen Behörde zu BeurlaubungSgefuche sollen durch die KreiSäntter an die Regiments-und Bataillonscommanden / und nur im Falle der Verweigerung an das Geueraleommando gelangen Vorschrift wegen Bestellung von Vormündern für die in den Findel - und Waisenanstalten befindlichen Militärkinder Straßenanlegungen durch Privat-concurrenz dürfen nur int Einvernehmen mit den Militärbehörden vorgenommen werden Der Wirkungskreis wegen Ueber-tragung der Pensionen/ Provisionen ic. von einer Provinzial-caffe auf eine andere/ wird auch auf die politischen FondScaffen der Provinzen ausgedehnt lieber Jmpfnngsrenitenten sind die Verzeichnisse auch vom flachen Lande zu verfassen, und in selbe auch jene Individuen aufzuneh- 186; 187 188 ! v'f > I8-' igo 195 196 Zahl Datum der Gubernial-verordnung G « S e n st a n d. (9 116 119 120 25. July. 10. » 50, « 30. ' 30. - 30. - men, welche das Jmpfgeschäft vernachlässigen, oder hindern Besetzungsvorschläge für Zeich-nungslehrer, und Gehülfenstel-len sind jederzeit der k. k. Studienhofcommission vorzulegen Auf bloß verkäufliche, aber nicht radicirte Gewerbe findet nur in dem Falle, wenn selbe geerbt werden, die Militärentlaffung Statt Oeffentlichen SanitätSbeamten ist die Uebernahme der Cnratel über Gemüthökranke nicht gestattet Privatsammlungen von politischen Gesetzen und Verordnungen in Druck zu legen, ist verbothen Bedingungen, unter welchen den Schwängern die unentgeldliche Aufnahme in daö GebährhauS, und die unentgeldliche Versorgung ihrer Kinder gestattet wird, mit der Vorschrift, wie die Gebühre» der Unvermöglichen einzubringen seyen Für das Finanzjahr 1824 wird die Classen - mit) Personalsteuer ausgeschrieben 196 198 199 200 200 202 204 August. irr 2. August. Die Erbsteuer von Aktien der Nationalbank ist nach jenem Curse zu berechnen, den diese Papiere am Todestage des Erblassers hatten Datum der Ss Gubernial-cc) Verordnung Gegenstand. *23 124 US 126 127 128 129 130 7. August. 8. * 8. * 13. - 13. - 13. * 21. . 25. ‘ Erläuterung des §. g des Erbst euer-patentes in Bezug auf die Frage , wer unter dem Ausdrucke unterthäniges Bauernvvlk zu verstehen sey Bedingungen, unter welchen den inländischen Apothekern die Einfuhr deö venetianischen und Trie-ster Theriakö gestattet ist Neue veränderte Auflagen von Schulbüchern dürfen nicht eher verkäuflich angekündigt werden, als bis die alten Auflagen derselben abgesetzet sind Für zahlungsunfähige Individuen in den Gebähr - und Irrenanstalten haben die betroffenen Gemeinden die Verpflegs - und Unterhaltungskosten zu vergüten Pensionö-Freyzügigkeitövertrag zwischen Oesterreich und Parma Pensionisten, und Quiescenten, wenn sie auch über 40 Jahre alt sind, sollen vorzüglich wieder angestellt werden An den Normal und Hauptschulen wird der Unterricht in der Baukunst auf die Elementarkenntnisse beschränkt In den Berichten zur Einbegleitung der Appellations- oder Revisions-Acten, muß der Tag angezeigt werden, an welchem die Zustellung deö Urtheils erfolgte 205 206 207 208 208 212 213 214 Datum der Gubernial-ot Verordnung G « g e n st an i5i 27. August. 152 29, « Die Bewilligung zur Einfuhr ungenießbarer bloß zur Fabrication bestimmter Rosinen, ist bey der Landesstelle anzusuchen Vorschrift zur Bemessung der Ca-renz- und Charakteurs-Taxe für die i» Civildienste übertretenen pensionirten Militäroffiziers 215 i 217 S e P te mb e r. 133 134 135 136 1.September. 2. - x 3. * 3. * Die bey den landesfürstlichen Lehen eintretenden Caducitätsfälle sind jederzeit Sr. Majestät anzuzeigen Die Ladungsbreite der mit breit; felgigen Rädern versehenen Fracht« wägen bleibt unbeschränkt, dagegen sollen die zu engen Passagen erweitert, und alle Fahrhindernisse auf den Straßen beseitiget werden Vorschrift, wie die zwischen Privaten über die Militäreinquartierung, Vorspaunöleistung und Gemein debeyträge geschlossenen Verträge zu behandeln seyen Alimentationen für sufpendirte Beamte dürfen den dritten Theil ihres Gehalts nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als 12 fr. C. M. täglich betragen 218 219 221 S- <3 OQ Datum der Guberuial-Verordnung Gegenstand. & 137 z.Septem- tet, Die Pfarrövorsteher sollen sich bey Lebensbestätigungen, so wie bey allen übrigen ärmlichen Ausfertigungen des pfarrämtlichen Sie» gelö bedienen 226 138 3. » Erläuterung der 23, 24 und 26 des Gesetzes über schwere Poli-zeyübertretungeu 227 139 4. * Druckschriften können der deutschen Bundesversammlung nur durch den Bundestagsgesandten des Staates, zu welchen der Bittsteller gehört, überreicht, und dürfen derselben auch nur mit ihrer Bewilligung zugeeignet werden 229 140 5. - Bey Adoptionsanträgen sollen die Parteyen von der Pflicht zur Entrichtung der Adoptionötaxe in die Kenntniß gesetzt werden 230 141 5* - Wahlfähigkeitsdecrete zu Magistratsraths-, Bürgermeisters-, oder Vice « Bürgermeistersstellen sind nach Vorschrift deö 23. §. des allerhöchste» Stämpelpatenteö zu behandeln 231 142 9« * In den pädagogischen Zeugnissen der Lehramtscaudidaten muß der zurückgelegte sechs- oder drey-monatyliche Lehrcurö für Hanpt-oder Trivialschulen genau ausgedrückt werden, und eö sind die VG- <5 CO Datum der Gubernial- verordnling Gegenstand. ts mit dem ersteren versehenen Tan-didaten von der Lehrersprüfung befreyt 232 J 45 lo.Septem- ber. Verzeichnisse über die, bry der Con-scriptionörevision Vorgefundenen Unterthanen fremder Provinzen, stnd nicht mehr Provinzen- sondern Kreisweise zu verfassen 23$ 144 10. » Warnung gegen den Gebrauch der böhmischen Gußeisengeschirre, welche mit einem weißgrauen oder gelblicht weißen Emaill überzogen sind 134 145 10. * Die Aufnahme armer Zöglinge in das Seminarium ist tax - und stämpelfrey, die Urkunden über die von Privaten zugesicherte» Tischtitel aber, unterliegen dem Stämpel nach dem jährlichen Betrage 235 i46 10. * Die st. st. Aufschlagsgefälle werden bey dem Bolletenamte im Orte Steinbrücken im Cillier Kreise verwaltet 236 J 47 11. « Das Zahlenlotteriespiel, eben so als das sogenannte Lotto-Dauphin sind verböthen 256 148 13. - Das Verfahren bey AuS- und Durch, führung über die Grätzer AcciS-Iinien von Getränken, welche der Accise unterliegen, wird näher bezeichnet 237 J v£$< <3 er? 150 Datum der Gubernial-verordnung is.Septem- der. 15. Kupfer - und Steinstiche eines inländischen Künstlers nach den nähmlichen Zeichnungen, und im nähmlichen Format nachzustechen oder zu copiren, ist verbothen Verboth, an einen Frachtwagen einen beladenen kleinen anzuhängen Vertilgung der überflüssigen, dann Vorsichtsmaßregeln gegen wü-thende Hunde Concurselaborate für Zeichnungslehrer- und Gehülfenstellen sind der k. k. Studienhofcommission vorzulegen Den, für die Unterthanen von Amtöwegen ausgestellten Cuka-toren Fiöci sind die Deserviten aus dem Cameralfond anzuweisen Die k. k. Zolllegstätte zu Cilli wird aufgehoben, und mit dem k. k. Zoll-gefalleninspeetorat zu Marburg vereiniget Erbsteuerquote von untheilbaren Obligationen und Bankaktien, wie sie zu berichtigen sey Die Anzeigen über wichtigere po-lizeyliche Vorfälle sind ohne den Berichten der Unterbehörden zu erstatten, und über letztere ist sogleich die Amtshandlung einzu-leiten X L 259 240 245 244 24$ 246 S' <3, CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 'Š <8 157 rö.Septem- ber. Kundmachung des im lombardisch-venetianischen Königreiche einzuführenden Münzsystems 248 I51i 29. - Bekanntmachung der von der königk. bayerischen Regierung wegen Ablieferung der Vaganten getroffenen Verfügung 305 October. 169 4.October. Quittungen über Hosanslagen müssen am Schluffe eines jeden Quartals an die k. k. Hofkammer eingesendet werben 304 l6o a. - Vorschrift wegen Verbreitung der von anderen Provinzen oder Staaten an das Gubernium oder Präsidium gelangenden Steckbriefe 304 161 8. Republicirung der Vorschrift wegen Untersuchung der Pfarrsgebäude gleich nach dem Tode des Pfründners 306 162 to. Die in die Civiljurisdiction übertretenden Militärindividuen sind den betreffenden politischen Behörden, wie andere Unterthanen, und Staatsbürger, in Allem pünktlichen Gehorsam schuldig 306 163 11. - Bestimmung der Taren für die Be, stätigung der Adoptionsverträge, <3 CCi Datum der Gubermak-verordnung Gegenstand. '2 © 164 ir.Oetober. Erecutionsverhängung gegen den Ae« ceptanten eines förmlichen Wech- 311 165 13. * Die Fälle, in welchen das Invali-denbenefieium verloren geht, werden erläutert, und genauer bezeichnet 3U 166 14. * Verpflichtung der Diensthälter zur Sorge für ihre kranken Dienst-bothen 316 1Ö7 15. - Bey Einlieferung der Deserteurs müssen auch die sonstigen allenfalls von denselben verübten Verbrechen, in so weit sie bekannt sind, angezeigt werden 320 168 15. ' Bestimmung der Merkmahle, nach welchen ein Gewerb als radieirt anzusehen ist 321 169 20. * Der Meersalzimpost von 13% kr. pr. Centner wird auf 30 kr. C. M. erhöht 32$ 170 21. * Die Elaborate der Concurrenten um erledigte Lehrkanzeln sind so, wie sie concipirt wurden, ohne sie ins Reine zu schreiben, vor-zulegen 324 171 22. Dienerschaftsstellen der ärarischen Aemter sind auöschliessend den Invaliden, welche noch in der Aerarialverforgung stehen, zu verleihen 325 Datum der 5S. Gubernial-cQ Verordnung Gegenstand. 4 (9 172 22. October. 173 24. * 174 Gebrauch der Steinkohlen jum Ziegelbrennen Eine Aufrechnung für die Vornahme der Erecutionöschritte findet weder bey landesfürstlichen Steuern, noch bey der Einbringung von Urbarialien Statt Italienische gemeine Weine dürfen von nun an nur über die Lan-deögränzen des lombardisch - ve-netianischen Königreichs eingeführt werden November. »26 528 328 175 i. November. 176 5. » 177 12. - 178 14. DieungarischeConsnmmo-Dreyßigst-gebühr von den nach Ungarn handelnden Parteyen wird bey dem Dreyßigsterpedite in Wien eingehoben Pensionisten, Provisionisten u. dergl., welche sich auf Schiffen von österreichischer Flagge dem Merkantil-Seedienste widmen, bedürfen keines eigenen Urlaubs, und bleiben int Bezüge ihrer Genüsse Bestimmung der Erfordernisse zu den Lar- und StämpelnachsichtS-gefuchen Straßen - Sammlungs - Lizenzscheine unterliegen dem Stämpel der 11. Classe pr. 6 kr. 329 330 331 180 «82 183 184 »9-November. 21. « 23. ' 24. * 25. * Die zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Legate unterliegen nicht der Abnahme des, fürdenGrätzer Armenfond bestimmten Armen-pereentö Grundsätze, nach welchen die (Sott* eurSftagen für erledigte Religionslehrämter an den philosophischen Lehranstalten zu entwerfen sind Zeitpunkt, von welchem an der Verboth des AnhängenS kleinerer Frachtwägen an größere in Wirkung zu treten hat Die CharakteurS - und Carenztaren der Magistratsbeamte sollen in 12 monathlichen Raten, und zwar jedes Monath in jener Valuta. entrichtet werden, in welcher an eben jenem Monathe die Besoldung auSgefolgt wird Erbsteuergebühr von Bankactien, muß mit Bankaktien, wenn aber der Erbsteuerbetrag geringer als eine Aktie ist, nach dem Börse-courS entrichtet werden Den Witwen, oder Kindern eines, vor Zurücklegung deö achten Ar* beitsjahreö verstorbenen montanistischen Arbeiters gebührt ein vierteljähriger Lohnöbetrag als Abfertigung 355 338 339 165 1U6 180 Datum der Gubernial-verordnung rtz. Novem der. r> December« 3« r 9» © Ermächtigung der Justiziar - und Erpedicsämter der Privatdomi-nie« und Magistrate zur Beyheft tung des claffkumäßigen Stäm-pels au UN - »der nicht clasten-mäßig gestämpelte Schriften Gewerbsleute des Wochenmarktsor-teö dürfen ihre Erzeugnisse am Wochenmarkte verkaufen, jedoch nicht nach Willkühr Hütten und Ständchen aufstellen Quittungen, welche Clauseln ent halten, die mit den Anweisung^ decreten nicht übereinstimmen, dürfen von den Eaffen nicht angenommen, daher auch von den letzteren die betreffenden Beträge nicht auögefolgt werden. December. Kreisamts - Kanzleypracticanten be dürfen zur Reise nach Wien die Hofkanzlepbewilllgung nicht Anwendung des provisorischen Be. schlusses der deutschen Bundesversammlung vom 20. September 1819 auf Lehrer und Studierende an den österreichischen Universttä-ten und Lyceen Fremde Unterthane» dürfen ohne Bewilligung der Vorgesetzten Hof- UZ uz 543 s. <3 «? Datum der Gubernial-verordnung 5. December. m 24. * stelle nicht i» Staatsdienste auf-genommen werden Fremde/ nicht im gesetzlichen Umlauf stehende Gold -- und Silbermünzen dürfen zollfrey ein- und ausgeführl werden DieUnterthanen sind durch freywil-ligeö Uebereinkommen zu vermögen, daß sie ihre Pferde zur Ue-bung der Jnfanteriemannfchafk in der Manipulation des Packens derselben, gegen billig« Bezahlung miethe» Bestimmung über die fernere un-entgeldliche )lbgabe deS Streu-strohs an das Militär- Artillerie - und Tranöportöfuhrwefcn Vorschrift über Richtigstellung der Jntercallarrechnungen von erledigten geistlichen Pfründen Einspännige Fuhrwerksbefugnifle sind den, in GewerbSsachen er siossenen Verordnungen nicht ent . gegen, daher gesetzlich zulässig Bestimmung hinsichtlich der Zeugnisse der Piaristen - Professoren über Gegenstände des philosophi-schon Studiums, dann in wie ferne Studenten von ungarischen Gymnasien von dem Studium 34? 348 249 352 352 Sn 9 Cti Datum bet Gubernial-verordnung Gegenstand. •St •*E © der griechischen Sprache zu dis-pensiren sind •57 197 29. December. Anzeigen über bewilligte Verbothe, Sequestrationen, und Vormerkungen auf bey öffentlichen Lassen angewiesene Gebühre«/ müssen mit dem Amtösiegel ver-sehen seyn 358 19 e 31. - Anmerkungen, oder Abänderungen in de» Tauf- Trauung» - oder Sterbebüchern sind durch da» betreffende Kreisamt zu bewirken 359 m 31. - Den Beamten, welche aus amtlichen Ursachen an der Ablegung deö Diensteides gehindert sind, gebührt die neue Besoldung von dem Datum desjenigen Dekretes, durch welche» ihnen die Beförderung bekannt gemacht wird 360 2 no 31. - Bestimmung der Postritt - und PostilionStrinkgelder, dann der Callefch - und Schmiergebühr vom 1. Februar 1824 angefan-gen 56l rol 21. • Die Vorschrift, daß keine Schrift ohne vorhergegangene Bewilligung einer k. k. Lensuröbehörde ausser Landes zum Druck gebracht werden darfwird auch Datum der S' ©übermal- Gegenstand. <5 OQ Verordnung (S) auf Kupferstiche, Steinabdrücke, und andere Druckarbeiten ausgedehnt 363 202 31. Derem- Straßenbaubeamte sind von der der. Entrichtung der Weg - und Brü-ckenmauth nicht befreyt 365 -a».— v ' . '• . ■■■ •#** ■ j * ,eW: - . ' ' " 7 . 1 f» • -v \ •». v;‘>5f t..:r:v. | . 'M i v . - ■ i • . - , ! ir it h ' : , . ■ > . ; , Vom 8. Jänner. i t. Vorschrift wegen' Beschaffung der Militär-depofitorien, und Quartiercompetenz für die zurückgebliebenen Familien der aus-marschirten Offiziere. ^Die hohe Hofkanzley hat mit Secret vom 15. December v. I., Zahl 35146 erinnert, daß die Depositories deren daS Militär in den verschiedenen Stationen bedarf, sich in solche theilen, welche die zur Garnison gehörigen, in der Garnison befindlichen Truppen bedürfen; und in solche, welche die übrigen, nicht zum ünmittelba« ren jGarnison-stande gehörigen Militärbranchen für ihre Verwaltungszwecke benöthigen. Die Herbeyschaffung der ersteren, in so weit solche nicht in Aerarialcasernen, oder Ae-rarialgebäuden untergebracht werden können, liege der Gemeinde ob, wo die Garnison dislocirt ist; rückflchtlich der Bezahlung der Zinse dafür müßte sich an jene Maxime gehalten werden, welche in jeder Provinz überhaupt wegen der Militärquartiere besteht. ES gehören demnach in diese Cathegorie die Behältnisse zur Unterbringung der MonturS-, Ar» ©tfefrfammlung V. Theil. * e Dom 8. Jänner. maturs« und Rüstungssortrn, dann der Feldge-rathe der in Garnison liegenden Truppen, f$e beständen nun aus Infanterie, Cavallerie, Artillerie, Sapcurs, Pontoniers, Pionier-; ferner- des Fuhr- und Packwescns. In die zwryte Cathegoric sind solche zu reihen, welche in Folge besonderer Weisung ohnehin schon ohne Anstand vom Militär besorgt werden, wie zum Bepspiel die Landwrhrdrpo-sitorien, und diejenigen, welche die Artillerie, das Fuhrwesen, die Montursbranchen, die Der« pflegsämter rc. zur Unterbringung der Aerarial» vorräthc in Friedenszeilen benvthigen, und bey deren Micthung die politischen Behörden, so ferne sie dazu vom Militär aufgefordert werden, die Beyhülfe zu leisten haben. Für Krieg-zeiten wird sich aber nach der landescommissariatischen Instruction, sobald deren Wirksamkeit ausgespro-.chen ist, zu benehmen seyn. Ferners hat die hohe Hofkanzley, hinsichtlich der zurückgebliebenen Familien der ausmar-schirten Offiziere, den Grundsatz ausgestellt, daß sie durchaus keinen in den Gesetzen gegründeten Anspruch auf Bcquartierung haben, sondern nur,, so ferne ihnen die Landesbehörden hierzu, au# Rücksichten für ihre Verhältnisse, selbe beson» ders zugestchen wollen. Wenn demnach jemahls der Fall rintreten sollte, daß wegen ihrer Unterbringung in Mili- s Vom 8. Jänner. tärgebäuden die gemeinschaftliche Bequartierung rintreten müßte: so hätte das Land die Befug-niß, die Räumung der crsteren zu fordern, ohne diesen Familien dafür andere Wohnungen zuweifen zu müssen. Und wenn daS Land eS zur Schonung des Fonde- nöthig findet, diesen Familien, oder Frauen, statt der in den größeren Städten eingeräumten halben Competenzquartic-ren, oder der Aequivalente, die Unterkunft in den leeren Caferngebäuden anzubicthen: so würden weder die Uebersiedlungskosten vom Lande getragen werden müssen, noch würde das Land verbunden seyn, ihnen, für den Fall, als sie jene Unterkunft nicht annehmen wollten, die alten zu belassen, oder neue anzuwcisen, oder Luartiergelder zu verabfolgen. Gubernialverordnung vom 8. Jänner 183,5, Zahl 30423. 2. Kreiskanzellistensftellen sind durch die Krcis-hauptleute, und in Ermanglung derselben, durch die Länderstelle zu besetzen. Seine Majestät haben nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 15. December 1822, Zahl 34878, wegen Ernennung der Krciskanzelisten durch die Krrishauptleute, unterm 2. December 1822 zu entschliessen befunden, „daß im All- 4 Vom 8, Jänner. „gemeinen das Recht der Ernennung nur auf „die Kreishauptlcute beschränkt bleibe; daß da« „her in den Fällen, wo ein Kreisamt in Er« „manglung eines Kreishauptmanns nur durch „einen zeitlichen Amtsvorsteher geleitet wird, „und die Nothwendigkcit der Besetzung einer „Kreiskan'zellistensstelle eintritt, von dem Amts-Verweser der Vorschlag an die Landesstelle zu „erstatten sey, welche darüber zu entscheiden hat." „Da aber Seine Majestät sich überzeugt „haben, daß die Kreiskanzellisten häufig, in Rück« „sicht ihrer Moralität, und sonstigen Eigen« „schäften, dem Dienste, den sie bekleiden, nicht „entsprechen: so haben Se. Majestät weiters an-„befohlen, daß alle Kreishauptleutc unter streng« „ster Verantwortlichkeit bey der Wahl der neu „anzustcllenden Individuen, unter welche übri-„gens Offiziere, Quiescenten und Pensionisten, „wenn sie die gehörigen Eigenschaften besitzen, „vor Allen den Vorzug haben sollen, mit aller „Umsicht fürgehen, und auch in Ansehung der „schon angestellten Individuen, wenn sie den „Pflichten des Dienstes und der Sittlichkeit nicht „entsprechen, keinem unzeitigen Mitleid Gehör „geben, sondern nach der Strenge der Gesetze, „jedoch mit genauer Beobachtung derselben, „pflichkmäßig verfahren sollen. Gubernialverordnung vom 8. Jänner 1523, Zahl 138. Vom io. Jänner. 5 3- Vorschrift in Bezug auf die, von den Adressaten erbrochenen, und zurückgewiesenen zahlbaren Briefe. Die f. k. allgemeine Hofkammer hat wahr« genommen, daß öfters bey der Abgabe zahlbare Briefe von den Empfängern geöffnet, gelesen , und dann wieder dem Postamte mit Verweigerung der Entrichtung deS Porto zurück-gegeben wurden, und daß sogar das für derley Briefe schon bezahlte Postporto wieder zurück« gefordert werde. Der Vorschrift gemäß dürfen die bey den Postämtern und Bricffammlungen eingelangten zahlbaren Briefe den Adressaten nie anders, als gegen sogleich bare Entrichtung der darauf haftenden Portogebühr cingehändiget werden. Damit den Unfügen und Mißbrauchen dieser Art vorgebeugt, und das Gefall vor Schaden gesichert werde, hat die k. k. Hofkammer mit Verordnung vom v.4. December 1822 , Zahl 49899 / Folgendes zur genauen Darnachachtung zu bestimmen befunden: r. „Daß die Postämter und Briefsamm-„lungen die eingelaufencn zahlbaren Briefe „den Adressaten, nach Vorschrift, nur al-„lein gegen sogleich bare Entrichtung der Bom io. Jänner. „tariffmäßigen Brieftaxe einhändigen dürfen; und . „Daß jene zahlbaren Briefe, die nicht im „Orte des Postamtes oder der Bricffamm-„lung abgegeben werden können, sondern „in der Umgegend mittels der Bothen den „Adressaten zugestellt werden müssen, wenn „sie wegen verweigerter Portoentrichtung nicht „angenommen werden, genau zu untersuchen „sind, ob die Siegel verletzt, und die Briefe „geöffnet wurden." „In diesem Fall, wenn nähmlich die Briefe „ausgeschnitten sind, oder, wenn eine sichtbare Verletzung deS Siegels an denselben „wahrgenommen wird, dürfen die Postämter „und Briessammlungen derlep Briefe von den „Empfängern nicht mehr zurücknehmen, son» „dern sie haben auf die Bezahlung deS Porto „zu dringen. Endlich 3. „daß die Postämter und Briefsammlungen, „wenn unter den zur Verbrennung an die „k. k. Posthofbuchhaltung eingesendeten un-„anbringlichen Briefen entweder offene, oder „der geschehenen Entfleglung verdächtige Brie-„fe vorgefunden werden sollten, nicht nur „daS Porto dafür zu entrichten, sondern noch „übcrdicß für jeden derselben eine Geldstrafe 7 Vom 15. 3turner. „vea Fünf Gulden in Conventions - „ Münze zu bezahlen haben werden." Gubernialverordnung vom 10. Jänner 1823, Zahl 593. 4. Die Beförderung der Schuhpockenimpfung betreffend. Die hohe Hofkanzley hat, in Erwägung, daß, wie die Erfahrung gezeigt hat, das Impf-geschäft in Steyermark und Kärnten im All« gemeinen nicht die gewünschten Fortschritte macht, mit Decret vom 10. v. M., Zahl 35571 / anzuordnen befunden, daß zur Emporbringung der so wohlthätigen Jmpfungsanstalt die darüber bestehenden Vorschriften republicirt, und von den Behörden alle denselben dießfalls zu Gebothe stehenden Mittel mit der nöthigen Aufmerksamkeit angewendet werden sollen. Es wird demnach den k. k. Kreisämtern sowohl, als den Bezirksobrigkeiten, den Seelsorgern und dem Sanitätspersonale die genaue Handhabung und Beobachtung der Jmpfungj-vorschriften vom 20. März 1802, 1. July 1803, 13. Juny »804/ sr. May 1808, und insbesondere jener vom 4. May 1812, mit welcher, in Folge allerhöchsten Befehls die Anwendung einiger indirekter Zwangsmittel vorgeschrieben wur- 8 Vom 15. Jänner. de, hiermit neuerdings mit hem Bepsatze in Erinnerung gebracht, daß, so wie die Emporbringung der Schutzpockenimpfung dem Guber-nium von höchster Behörde besonders anempfohlen worden ist, das Gubernium eben so von dem Eifer der politischen und geistlichen Autoritäten die thätigste Beförderung dieser so gemeinnützigen Anstalt gewärtige. Jeder bey der Anwendung der dießfalls bestehenden Vorschriften sich ergebende Anstand ist ungesäumt der Vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit von derselben die .geeignete Abhülfe getroffen werden könne. Und gleich , wie selbst Denjenigen, welchen schon auS ihrer Amtspflicht die Beförderung der Jmpfanstalt obliegt, eine dabey bewiesene größere Thätigkeit zum besonderen Verdienst angerechnet wird, eben so ist auch an Denjenigen, welche ihrer Pflicht zuwider das Jmpfungsgeschäft nicht mit der vorgeschricbenen Thätigkeit unterstützen, oder gar der Emporbringung desselben Hindernisse in den Weg setzen, diese Saumniß, oder Widerspenstigkeit, mit aller Strenge zu ahnden, und nach Umständen dem Gubernium besonders anzuzeigen. Gubernialcurrende vom iL. Jänner 1825, Zahl r.?9. 9 Vom 15. Jänner. 5- Die Beschränkung der Weihnachtsferien bey den Gymnasien wird auf alle Lyceen, und Universitäten ausgedehnt; zugleich wird auch bey einigen Facultäten nur eine FahreSprüfung eingeführt, und die Vornahme der Collegiatprüfungen eingeschärft. Laut hoher StudienhofcommisflonSverord« nung vom 14. December v. I., Zahl 8313, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 23. November zu befehlen geruht, daß die Beschränkung, welche hinsichtlich der Weihnachtsferien durch die mit dem Hofdecretc vom 29. July v. I., Zahl 3934, bekannt gemachte allerhöchste Entschlicssung vom 5. July bey den Gymnasien angcordnet wurde, auch allgemein auf alle Lyceen und Universitäten ausgedehnt werde. Auch haben seine Majestät zu bestimmen geruht, daß zwar bey den Gymnasien und philosophischen Studien auch in Zukunft zwey Semestralprüfungen, wie bisher, Statt finden sollen, daß aber bey allen übrigen Facultätsstudicn nur Eine, jedoch gehörig vorzunehmende Jahrcsprüfung allgemein eingeführt werde, mit alleiniger Ausnahme der Geburtshülfc bey dem medicinisch«chirurgischen Studium, bey welcher nach jedem halbjährige« IO Vom 15. Jänner. Curse wegen de§ Wechsels der Schüler die gewöhnlichen Prüfungen abzuhalten sind. Zugleich ist in Folge allerhöchsten Befehls die Vornahme der Collegralprüfungen , welche laut der im §. 19 in dem zweyten Bande Seite 51 der Sammlung der politischen Gesetze weiland Kaisers Leopold II. enthaltenen Instruction vor* geschrieben sind, gehörig cinzuschärfen. Das Studienhofcommisflonsdecret vom 29. July v. I., Zahl 39,34/ *) schreibt vor, daß die bisherigen Weihnachtsfcricn auf die zwey von der Kirche gebothenen Festtage — den Christtag und das Stephansfest —- beschränkt werden, und Denselben, der allgemeinen Sitte des Neujahr-wünschens wegen, der Tag vor dem Neujahre als Fcrialtag beygcgeben, an den übrigen Tagen aber, zwischen dem Christtage und dem Neujahre, der Unterricht, wir sonst, gegeben werde. In dem §. 19 der mit Hofdecret von 8. Februar 1791 herabgelangtcn, und mit Gubernialvcrordnung vom 23. Februar 1791, Zahl 4298, den Lpceal-Rectoraten mitgetheilten Instruction kömmt rück-sichtlich der Collegialprüfungen, wörtlich vor: „In den gewöhnlichen Vorlesestunden sollen „die Professoren und Lehrer ihre Schüler exa-„minircn, oder durch Fragen prüfen, ob sie die vor« „getragenen Lehrsätze verstanden, behalten, und *) Siehe Pro». ©. ©. IV. Theil, peg. 441. Bom 15. Jänner. 11 „durch Nachdenken und Fleiß sich eigen gemacht „haben. In dieser Absicht soll der Professor, „nach gehaltenem mündlichen Vortrag, einige sei# „ner Zuhörer, aber keineswegs nach alphabetischer „Ordnung Aufrufen, und aus ihren Antworten „beurtheilen, ob sie den wahren Sinn seines Lehr« „vortrages gehörig gefaßt haben. Auch kann er „daraus auf die Talente und den Fleiß des ge« „prüften Schülers schliessen, und darüber seine „Meinung in den dazu ordentlich verfertigten „Catalog einlragen. Nach Ausweisung dcS-„srlben wird er die Fleiß- und Fortgangszeug« „nksse, oder die sogenannten Classen, über jeden „Gegenstand insbesondere, ertheilen: wobey er „auch vorzüglich auf das gute Betragen und die „Sitten eines jeden Schülers Rücksicht zu net;# „men, und die Beschaffenheit derselben in dem „Attestate gewissenhaft anzumerken hat." Gubernialverordnung vom 15. Jänner 1823, Zahl 486. 6. Bestimmung der Taxen bey Bestätigung der Wahlen von Pröpsten, Aebten, und Aeb-tisstnnen, dann Vorsteher, oder Vorsteherinnen von Klöstern und Stiften. Die k. k. Hofkammer hat mit Rücksicht auf die Vorschrift der allgemeinen Taxordnung mit iz Vom 15. Jänner. Verordnung vom 2. d. M., Zahl 50205, zu bestimmen befunden, daß bey Bestätigung jener Wahlen von Pröpsten, Aebten, und Aebtissinnrn, welche nur auf eine bestimmte Anzahl von Jahren sich erstrecken, die Cameraltaxe von 5%. Per« cent von ihren Einkünften bemessen; bey Wahlbestätigungen der Vorsteher, oder Vorsteherinnen von Klöstern und Stiften rc. aber, bey welchen die Einkünfte nur sehr unbedeutend und zufällig sind, lediglich die Expeditstaxe pr. d r e y Gulden nebst den Stämpel- und Postportogebühren in Aufrechnung gebracht werden soll. Gubernialverordnung vom 15. Jänner 1823, Zahl 765. 7. Vorschrift in Bezug auf die börsenmäßige Einlösung jener öffentlichen Obligationen, aus welchen die politischen Fonds und Anstalten einen Ersatz erhalten sollen. Mit Hofkanzleyverordnung vom 17. October 1822, Zahl 27797, wurde Folgendes erinnert: Für alle jene Fälle, in welchen das Aerar von einem Ersatzpflichtigen aus öffentlichen Obligationen den Ersatz erhalten soll, besteht die allgemeine Anordnung, daß diese Obligationen, sie mögen nach Maß des zu leistenden Ersatzes ganz, oder nur jtf«t Thcil, dem Aerar zufal- '5 Vom 15. Jänner. len, an' die f. k. allgemeine Hofkammer zur weitern gehörigen Veranlassung ihrer börsenmäßigen Einlösung durch den Staatsschuldentilgungsfond vorgelegt werden. In Betrachtung, daß diese Einleitung für die Veräußerung der .Obligationen nach ihrem wahren börsenmäßigen Werthe eine größere Versicherung und Erleichterung gewähret, und daher den politischen Fonden, so wie den dahin ersatzpflichtigen Parteyen nur zum Vortheil gereichen könne, hat die k. k. vereinte Hofkanz-lep, im Einverständniß mit der k. f. allgemeinen Hofkammer, beschlossen, diese Einlösungsart auch bey den politischen Fonden und Anstalten, hinsichtlich der ihnen als Ersatzleistung zufallenden Obligationen in Anwendung bringen zu lassen, ohne jedoch daS Recht der Parteyen zu beirren, noch eher die verpfändeten, oder eingelegten Obligationen durch Aufbringung der zur Ersatzleistung nöthigen Summen in anderen Wegen auch wieder an sich zu bringen. Es ist daher die Verfügung zu treffen, daß alle Obligationen, von was immer für einer Cathegorie, welche ganz, oder auch nur zum Thcil, den politischen Fonden aus dem Titel des Ersatzes zufallen, an die k. k. allgc-meine Hofkammer ringesendet werde, welche rhre börsenmäßige Einlösung, gleich jenen Obligationen, die dem Aerar zufallen, veranlas- H Nom 15. Jänner. sen, und die entfallenden Einlösungsbeträge, nebst den ausständigen Interessen zurücksenden wird. Auf allen jenen Obligationen, welche zur Berichtigung von Forderungen der politischen Fonde börscmäßig cingelöst werden sollen, und auf bestimmte Nahmen lauten , ist vor ihrer Einsendung, und vom jeweiligen Eigenthümer, oder vyn jener Behörde, welche wegen Hcrein« bringung des Ersatzes hierbey einzuschreiten hat, die Cession folgenden Inhalts: „Diese Obliga« „tion wird zum Behufc der börsemäßigen Einlösung an die Staatsschuldentilgungsfondshaupt-„casse cedirt," nebst dem Datum und der ge« hörigen Unterschrift bcyzusetzen. Zur schnellern Beförderung deS Einlösungs« gefchäfte» ist aber mit jeder, zur bürfenmäßigen Einlösung einzusendenden Obligation zugleich ein Certificat derjenigen CreditScasse, bep welcher die Obligation verzinset wird, über den Jnteresscnausstand beyzuschliessen. Nur bey jenen Obligationen, deren Ne», zinsung bey einer Wienercrcditscasse geschieht, ist dieses Certificat nicht nothwendig, da dasselbe in Wien unmittelbar eingeholt würde. Insbesondere muß aber bey jedem Einlö« sungsfalle auf daS Bestimmteste der hierdurch bczielte Ersatz, das ist, der Umfang der Ersatzes« Schuldigkeit des Obligationseigenthümers ange« 15 Vom 17. Jänner. geben werden, um beurtheilen zu können, ob die .Obligation ,3u- 17 Vom 93. Jänner „Justizstelle sogleich an die k. k. Hofkanzley „mitgetheilt, und von dortaus wegen der „Kundmachung daS Nöthigc auf eben jene „Art, nach welcher immerhin alle Gesetze „kund gemacht worden sind, eingcleitet. 2. „Sollte aber von einer Gerichtsstelle bey den „Parteyen und Advokaten nur ein einge» „schlichener Mißbrauch und Justizgebrcchen „gehoben, Parteyen und Advokaten auf das „Gesetz verwiesen, oder von einem Appella* „tionsgerichte an die untergeordneten Richter „allein eine Weisung gegeben werden, und „es daher um eine Verordnung zu thun seyn, „welche nur zu Vermeidung der Schrciberey „gedruckt wird: so hat für solche Fälle das „Gubernium, wenn eine Gcrichtsstelle eine „dcrley Verordnung denselben mittheilen wird, „alsogleich, ohne in die Sache selbst einen „Einfluß zu nehmen, oder sich darüber an* „jufragen, die Drucklegung und schleunigste „Zustellung an die Kreisämter zu besorgen." Gubernialvcrordnung vom 22. Jänner 1823, Zahl 929. 10. Die Diäten derFmpfärztewerden vom -.November 1822 angefangen in Conventions-Münze ausgcfolgt. Die ?. k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom la. December 1822, Zahl 34403, zu br-Gesetzsammlung V. Theil. 2 iS Vom 2 2. Jänner. schliessen befunden, daß vom i. November 1822 öit, als dem Anfang des Militärjahres 1823, die Diäten der Jmpfärzte nach ihrem Nennbeträge in Conventionsmünze, ausbezahlt werden sollen. Da jedoch durch diese Veränderung der Valuta den Finanzen eine bedeutende Last zuwächst: so hat die hohe Hofkanzlep zugleich befohlen, daß nach Möglichkeit jede unnütze Diätenaufrechnung von Seite der Jmpfärzte verhindert, die eingehenden Jmpfungspartikularien streng be-urtheilt, die überflüssigen Tage unnachsichtlich ausgeschieden, und nicht paffirt werden, und überhaupt, so weit es mit dem Gedeihen der Jmpfanstalt vereinbarlich ist, auf die Verminderung der Kosten derselben hingewirkt werde. Die Kreisämter werden daher in dieser Hinsicht angewiesen, jede ihnen bey Durchgehung der einlaufcnden Jmpfungspartikularien auffallende Unzukvmmlichkeit, vermög der ihnen eigenen Kenntniß der Localverhältnisse, in den an das Gubernium zu erstattenden Berichten zu rügen, damit die, die Partikularien revidirendc Provinzial-Staatsbuchhaltung hierauf aufmerksam gemacht werde. Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1823, Zahl 1114. Vom 22. Jänner. *9 li. Das Reisegeld für die zur Waffenübung oder Dienstleistung einberufenen Reserve - oder Landwehrmänner wird vom Aerarium bestritten. Es hat eine Bezirksobrigkeit die Anfrage gestellt, ob den zur Präsentirung einrückcnden Reservemännern das Reisegeld mit täglichen 17 kr. in Wiener-Währung oder in Conv. Münze aus der Bezirkscasse verabfolgt werden dürfe, und wie solches zu verrechnen sey? Heber die dieserwegen mit dem k. k. inner, österreichischen Generalcommando gepflogene Rück« spräche, hat sich letzteres dahin erklärt, daß daS Mil itärär arium für alle, des Militärdienstes wegen geschehenden Einberufungen von Reserve-und Landwehrmännern zur Waffenübung oder zur activen Dienstleistung da§ Viaticum bestreite. Hiervon wurden auch fämmtliche Kreisämter mit Beziehung auf den hierortigen Erlaß vom 4. September 1819, Zahl 19666, zur eigenen und der Bezirksobrigkeiten Benehmung mit bent $8et)fügen verständiget, daß man das k. k. Generalcommando ersuche, bey allen Einberufungen schon wirklich as-sentirter Reserve-und Landwchrmänner den BezirkS-obrigkeiten zugleich den Betrag des zur Zeit der Einberufung entfallenden Viaticums zu dem Ende so Vom 2-8. Jänner. bekannt zu machen, damit nöthigen Fall- von demselben hieran auch nicht mehr und nicht weniger den einzurückenden Leuten vorschußweise auf die Hand erfolgt werde, als die vorschies. senden Obrigkeiten vom Militärärarium wieder zurückzuerhalten haben. Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1823, Zahl 1461. 12. Controlle gegen allenfällige Taxüberschrei-tungcn der Apotheker. Da die Entdeckung der hie und dort sich einschleichenden Uebertrctungen der bestehenden Arzneytaxen nicht für Jedermann, sondern nur für den in diesem Fache wissenschaftlich gebildeten Mann möglich ist, so ist es nothwendig, eine Controlle einzuführen, durch welche eine Arzneptaxübertretung leichter entdeckt, und der Ucbcrtreter zu der ihm gebührenden Strafe gezogen werden könne. In dieser Absicht werden in Folge hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 26. December 1822, Zahl 35986, die der bestehenden Medicamentcn-Taxordnung vorgcdrucktcn Vorschriften und Stra-fen noch mit folgenden Verschärfungen belegt, und zwar: 1. Nicht nur der Besitzer einer öffentlichen Apotheke, sondern auch derjenige Arzt und Wund- 21 Vom 28. Jänner. arzt auf dem Lande, der eine Hausapotheke fährt - ist verbunden, auf jedes Recept und auf jede Signatur sowohl den nach der Tax-ordnung berechneten Arzneyprcis, als auch bey den Apothekern den Nahmen des Gehül, fen, der die Arznep bereitet hat, deutlich aufzuschreiben. 3. Jede überwiesene Übertretung der festgesetz-ten Arzneytaxe wird das erste Mahl mit §4Ducaten, das zweyte Mahl mit 48 Du, taten, und das dritte Mahl als schwere Polizeyübertretung an dem Apotheker bestraft werden. 3. Sämmtlichen sowohl öffentlich angestellten, als auch Privatärzten wird überhaupt ihre Pflicht, zu wachen, daß keine Arzneyübertre« tungen Platz greifen, wiederholt eingeschärft, insbesondere aber noch eingebunden, daß fle auf diejenigen Apotheker, welche, wenn auch nur einigen Verdacht einer Taxüberschreitung sich zu Schulden kommen lassen, ein besonderes Augenmerk richten sollen. 4- Hätte ein Apotheker - Gehülfe ohne Wissen seines Herrn die Taxe überschritten, zumahl in der betriegerifchen Absicht, den übertaxir-ten Betrag sich selbst zuzueignen, so wird derselbe wie jeder Gehülfe eines Gewerbs-mannes, der sich an eine Taxordnung (Satzung) zu halten hat, bestraft werden. Endlich 22 Vom 29. Jänner. 5. wird jedem Anzeiger einer solchen Taxüber-tretung, wenn er kein öffentlicher angestell« ter Arzt ist, die Hälfte der festgesetzten Geldstrafe als Belohnung zugewendet werden. Gubernialcurrende vom 28. Jänner 1823, Zahl 1703. l3- Jede privilegkrte Erfindung darf ungehindert, und vollständig ausgeübt werden. Ein Kreisamt hat einem Privilegirten die Biererzeugung nach seiner privilegirten Methode über eine von den Brauern geführte Beschwerde aus dem Grunde eingestellt, weil das ihm er* theilte Privilegium nur auf die Erzeugung eines Bierbrauapparates, und nicht auf die Biererzeu« gung selbst laute. Ueber diesen zur Kenntniß der hohen Hof-kanzley gebrachten Fall wurde mit Verordnung vom 2. Jänner 1823, Zahl ^36344, Folgendes erinnert: „Nach dem Wortlaute des §. 11 des Pri-„vilegienpatentes vom 8. December 1820 ist je-„der Privilegirte berechtigt, alle jene Werk« „flatten zu errichten, und jede Art von Hülfsar-„beitern in dieselben aufzunehmen, welche zur „vollständigen Ausübung des Gegenstandes fei* „nes Privilegiums in jeder beliebigen weitesten 2.3 Vom yp, Jänner. „Ausdehnung nvthig sind; folglich überall in der „Monarchie Etablissements und Niederlagen zur „Verfertigung und zum Verschleiße des Gegen« „standes seines Privilegiums zu errichten.'' „Die Bierbrauer sind vermag ihrer Gewerbe nur berechtigt, nach der bisher bekannten „Methode Bier zu brauen; und sie dürfen so-„gar, nach der ausdrücklichen Norm des Privi-„legiengesetzes, nach einer neuerfundenen und „privilegirten Methode, so lang dieselbe auf ein „Privilegium beschränkt ist, und in so fern nicht „der ausschliessend damit Privilegirte sich über „die Cession des Ausübungsrechtes, aus srepem „Willen, allenfalls mit ihnen absindet, unter „gesetzlicher Strafe nicht brauen." „Der Privilegirte darf, vermag seines Pri« „vilcgiunzs, nur nach seiner neuerfundenen Me-„thode brauen. Wenn daher dieser und die ge-„wvhnlichen Bierbrauer ihre Gränzen nicht überschreiten; so kann von einer gegenseitigen Be-„einträchtigung ihrer vom Staat ertheilten Rech-„te keine Rede scyn. Abgesehen jedoch von der „dießfalls bestehenden positiven Gesetzgebung känn-„te schon an und für sich, aus Dernunftgrün« „den, in irgend einem Staate, der den Ersin-„dungsgeist aufmunkern will, der Erfinder in „der Ausführung der Erfindungen nie von dem „eigennützigen Einflüsse geschlossener Corporatio-„nen abhängig gemacht werden. Denn, wenn der »4 Vom 29. Jänner. „Privilegirte seine Erfindung nicht selbst au-* „üben, sondern nur an die betreffenden Gewerb--„lcutc, gegen Entgelt überlassen dürfte; so „würde der Geist des Schlendrian- und alter „Gewerbsvorurtheile, der den geschlossenen Cor« „porationen ganz eigen ist, thcilS die Scheu von „dem Kostenaufwande, bcy einer noch nicht prac» „tisch erprobten Unternehmung, die Realifirung „der Privilegien grvßtentheils vereiteln. Ferner „wäre den Privilcgirten die Möglichkeit der Ber« „besserung ihrer ursprünglichen Erfindung unstrei» „tig sehr erschwert: endlich würde das Interesse „des Publikums an der Nationalindustrie, wel» „ches man doch vorzüglich bedenken sollte, auf „jeden Fall verkürzt, mit einem Worte, die „Rechte der Privilegieninhaber würden zu einer „bloßen Chimäre herabsinken." „ Gubernialverordnung vom 29. Jänner 1833, Zahl 2:79. H. Einstellung der periodischen Anzeigen über den Fortgang der Etappenverpflegungs-anstalt. Ueber die dießortige Verwendung ist mit hohem Hofkanzlcydccrctc vom 8. d. M., Zahl 913, Folgendes bestimmt worden: Vom 29. Jänner. „Da die allseitigen Berichte jener Lander, „stellen, wo die Etappen-Berpflegsanstalt einge, „führt ist, daS günstige Resultat liefern, daß „diese allgemein als wohlthätig erklärte Anstalt „überall den besten Fortgang gewinnt: so werden „die unterm 3. März 1821, Zahl 63.53, anbe, „fohlenen periodischen Anzeigen über deren Fort, „gang hiermit eingestellt, und die Krcisämter so, „wohl, alS die weiter- untergeordneten Bchör« „den, hiervon einstweilen enthoben." „Diese Bestimmung wird den Kreisämtern „zur eigenen Benehmungswisscnschaft und weite, „reit Verständigung der betreffenden Unrerbehor-„den, mit dem Bcyfügen eröffnet, daß, wenn „sich in vorkommenden specifischen Fällen bcson, „dere Wahrnehmungen, in Bezug auf diese An, „stakt, machen lassen, wodurch einem bisher noch „nicht entdeckten Mangel, oder Gebrechen, nb-„geholfen werden kann, es sich von selbst ver, „stehe, daß weder das Kreisamt, noch die be-„treffende Unterbehvrde, durch obige Anordnung „von der Anzeige ihrer durch derley besondere „Anlässe herbepgeführten Wahrnehmungen entho« „ben werde." Gubernialverordnung vom ry. Jänner 1823, Zahl 2181. 26 Vom 29. Jänner. 15. Das Feyern der abgeschafften Feyertäge, und der Mißbrauch der sogenannten blauen Montage, werden neuerdings untersagt. Aus Anlaß einer Mitkheilung des k. k. Gu« berniums in Innsbruck, daß es im dortigen Gu-bernialgebiethe erforderlich wurde, gegen das Feyern der .abgeschafften Feyertäge, und gegen die sogenannten blauen Montäge, mittels neuerlichen Verfügungen die Handhabung der dieß« fälligen Vorschriften einzuschärfen, findet man sich auch hierorts bewogen, wiederholt die wirksamste Aufficht gegen solche Unfuge, und bey allenfalligen Uebertretungen die strenge Vollziehung der gesetzlichen Strafen gegen die Schuldigen anzuempfehlen. Gubernialverordnung vom 29. Jänner 1823, Zahl 2627. 16. Wenn bey baufälligen Schulhäusern, von Privaten ein anderes Locale gegen Ablösung angebothen wird, muß der Plan, und die Beschreibung beyder Gebäude zur höheren Würdigung vorgelegt werden. Bey Gelegenheit eines vorgekommenen spe-tieleti Falles, wo die Erbauung eines neuen 27 Bom i. Februar. Schulhauses wegen des äußerst baufälligen Zustandes des bereits vorhandenen Schulhauses tin* geleitet wurde; zugleich aber auch ein Private den Antrag machte, sein Haus zum Behufe des Schulunterrichtes gegen Ablösung herzugeben, wurde durch hohe Hofkammerverordnung vom 2i. Jänner d. I., Zahl 1913, befohlen, daß der Plan und die Beschreibung, sowohl von dem dermahl bestehenden Schulgebäude, als von dem dicßfalls zur Ablösung angebothenen Hause, zur gehörigen Würdigung deS Gegenstandes vorgelegt werden müßte, und daß solches auch in allen ähnlichen Fällen für die Zukunft zu beobachten komme. Gubernialverordnung vom 1. Februar 1823, Zahl 2879. 17. Bey Bemessung der Alimentation für suspen-dirte Beamte, dürfen die in partem sa-larii vertaxirten Nebengenüsse nicht in Anschlag gebracht werden. Metier die vorgekommene Frage: Db bey Bemessung des Alimentationsbeytrages für die vom Amt und Gehalt suspendirten Beamten auch die vertaxirten Nebengenüsse in Anschlag zu brin-flm seyen? wurde mit hoher Hofkammerverordnung vom io. v. M., Zahl ii44z die Alei« *8 Bom 5. Februar. sung ertheilt, daß die in partem salarii ver, taxirten Nebengenüfse bev der Alimentation lfur suspcndirtc Beamte, und derer Familien nicht in Anschlag zu bringen sind. Gubernialverordnung vom 5. Februar 1823, Zahl 267a. 18. Hinsichtlich deS Religionsunterrichtes unehelicher Kinder von gemischten katholischen, und akatholischen Aeltcrn. ES hat sich über die mit Gubernialcurrcn« den vom 5. Marz, und 16. July 1796, bekannt gemachten allerhöchsten Entschließungen, betreffend den den unehelichen Kindern akatholischer Bä, ter zu ertheilenden Religionsunterricht, der Zweifel erhoben: ob nähmlich der 6tc Absatz des allerhöchsten LoleranzpatenteS vom 27. Februar 1781, welcher vorschreibt, daß bey einem protestantischen Baler, und einer katholischen Mutter die Kinder im Religionsunterrichte demGcschlech« te zu folgen haben, auch für uneheliche Kinder zu gelten habe? In Gemäßheit der, über eine in dieser Beziehung gestellte Anfrage, erflossencn hohen Hof-kanzleyvcrordnung vom 9. v. M., Nr. 82, wird nun Folgendes zur allgemeinen Richtschnur hiermit bekannt gemacht: . Vom F. Februar. SA Daß der gedachte 6te Absatz de- allerhöchsten Toleranzpatentcs auch für uneheliche Kinder zu gelten habe, und die mit den erwähnten Gu« bernialcurrenden bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessungen auch nur in dem Sinne des gedachten Patentsabsatzes genommen werden müssen, wird durch eine unterm si. März 1821 erflosse-ne allerhöchste Entschliessung, über einen vorgekommenen Fall, wo ,ei stch um die Frage handelte: in welcher Religion da- von einem katholischen Vater mit einer akatholischen Mutter außer der Ehe erzeugte Kind getauft, und erzogen werden solle, außer Zweifel gesetzt; da darin ausdrücklich angeordnet'wird, daß sich m derlcy Fällen nach der bestehenden Toleranzvorschrift unabwcichlich zu benehmen sey, daher so wie das eheliche auch da- uneheliche Kind der Religion des Vater-, wenn er katholisch ist, zu folgen habe; sollte die Mutter aber akatholifch seyn, so sey sich hicrwrgen ebenfalls genau nach den gedachten Toleranzvorfchriften zu benehmen. Wenn aber beyde Aeltern da- uneheliche Kind zu ernähren, und zu erziehen, und ihrer Pflicht hierin nachzukommcn unvermögend sryen, und zu deren Erfüllung angehaltcn, sich erklären sollten, sie nicht erfüllen zu können, so ist das Kind vom Staate zur Erziehung in der katholischen Religion zu übernehmen. 30 Vom 5. Februar. Hiernach ist sich in vorkommenden Fällen genau zu achten. Gubernialourrcnde vom 5. Februar 1823, Zahl 2965. 19. Erläuterung der Vorschrift, Nach welcher die, für provisionsfähige Witwen beftimm--ten Provisionen bemessen werden sollen. Die k. k. Hofkammer hat unterm 27. v. M., Zahl 4yiZ, diesem Gubcrnium bedeutet, daß durch den Absah c der Hofkammerverordnung vom 26. Aprik v. I., Zahl 46803, *) vermog welcher die wittiblichcn Provisionen allein nie das Drittel des Gehaltes des verstorbenen Gat« ten übersteigen dürfen, nicht eine neue Provi« sionSausmaß nach dem Drittel des ehcmänn« lichen GehaltS ausgesprochen, sondern daß da« durch nur ein Richtmaß festgesetzt worden, nach welchem die für provisionsfähige Witwen bestimm« ten täglichen Provisionen bemessen werden sollen. Gubernialverordnung vom 5. Februar 1823, Zahl 2970. "> Viehr Prop. ©. iv. Band pag. rzi. Vom 7. Februar. 31 20. Vorschrift über die Entschädigung des, durch Einführung des Grundsteuerpropisorlums tin der Congrua verkürzten Curntclerus. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 24. v. M., Zahl 1987, Folgendes eröffnet : „ES sind von einer LandeSsielle einige Zwei-„fel in Absicht auf die Auslegung der Grundsätze zur Sprache gebracht worden, welche ?>mit der Verordnung vom 13. October v. I., „Zahl 25779, zum Behuf der Verhandlun-„gen, über die Entschädigung des, durch Einführung des Grundsteuer Provisoriums an der „Congrua verkürzten Curatclerus vorgezeichnet „worden sind." „Um nun ähnlichen Bedenken und allfäl« „ligen Mißverständnissen zu begegnen, wodurch „leicht unnütze, dem Zwecke der Verhandlung „nicht entsprechende Arbeiten und Schreibereyen „veranlaßt werden konnten, findet man, in 95e# „zug auf diesen Gegenstand, noch Nachstehendes „zu erinnern: „Das Wesentliche der Sache reducirt sich „auf die Frage: Hat, und wie viel hat der „Pfründner an der Steuer vor der Einführung „des Provisoriums gezahlt? und was soll er „n a ch der Einführung des Provisoriums zahlen? 5» Nom 7. Frbruar. „Der Pfründner, welcher vor der Einführung „des Provisoriums keine Steuer gezahlt hat, „weil kein Einkommen vorhanden war, welche-„die portio canonica überstieg, kann auch nach „der Einführung de- Provisoriums keine entrichten. Seine Pfründe wird al- unter der „portio canonica, oder auf derselben stehend, „gehalten; und e- liegt nicht in der Absicht der „Staatsverwaltung, auS Anlaß de- Steuerpro« „viforium- neue Erhebungen über den Ertrag „der Pfründe« vorzunehmen. Was an Steuer „auf eine, in diesem Fall befindliche Pfründe „nach der Einführung des Grundsteuerproviforiums „angelegt ist, muß dem Pfründner vergütet werden. „Hat ein Pfründner vor der Einführung des „Grundsteuerprovisoriums an Steuer mehr ge-„zahlt, als nach der Einführung auf die Pfründe „entfällt: so kann ohnehin kein Zweifel obwal« „ten , daß er diese jetzt ohne der mäßigen -Quote „zu entrichten hat. „Hat der Pfründner vor der Einführung „des Grundsteuerproviforiums Steuer bezahlt, „betrug aber diese weniger, als jene, die nach „der Einführung des Grundsteuerproviforiums „entfällt: so muß diese Differenz nachgewiesen, „und dann die Frage beurtheilt werden, ob sie „von der Art ist, daß dadurch die Congrua selbst „angegriffen wird. ,,Bep 33 2Jom 7. Februar. „Bey dieser Beurtheilunz wird die nachge-„wiesene Differenz mit dem von der Pfründe „ursprünglich in die Versteuerung, nach Abzug „der Congrua, gezogenen Einkommen verglichen. „3. B. Ursprünglich blieben von der Pfründe „zu versteuern, nachdem die Congrua abgezogen „war, sooft., gleichviel, ob Brutto - ober Netto-„Einkommen. Vor der Einführung des Provisoriums entfallen an Steuer rovft., nach der „Einführung deS Provisoriums entfallen 150 ft.; „so müssen diese iLO ft. entrichtet werden, weil „dem Pfründner noch immer ein Einkommen von „50 ft. über die Congrua bleibt. „Betrüge aber die Steuer nach Einführung „deS Provisoriums 230 fl.; so müßten ihm zofl. „vergütet werden, weil seine Congrua um diesen „Betrag geschmälert wird. „Die Steuerquote vor der Einführung de-„Provisoriums muß mit allen verschiedenen Titeln, „unter welchen sie genommen wurde, in Ansatz „gebracht, jedoch nach dem Curse von 250 auf „Mctallmünze gestellt werden, um sic mit den, „nach der Einführung des Provisoriums in Me» „tallmünze ausgesprochenen vergleichen zu können. „Mit diesen Bestimmungen sollen sich übri-„gens die Behörden nur gegenwärtig halten, „baß cs sich um keine Regulirung der Pfarr« „einkünfte, auch um keine Regulirung der Con-„grua, sondern einzig und allein darum handelt, Gesetzsammlung V. Theil. 3 34 Vom 9. Februar. „durch das Provisorium keine Pfründner in der „Congrua, nach den über solche de facto richtig, „oder unrichtig, bestehenden Ansätzen zu bcein-„trächtigen, sohin sich auch nur an die bestehen-„den Ansätze zu halten, und keine neuen ein» „zumcngen." Gubernialverordnung vom 7. Februar 1823, Zahl 3435. -21. Wirkungskreis der Länderstelle in Bezug auf Remunerationsanweisungen. Laut einer hohen Hofkanzleyverordnung vom 1. December 1820, Zahl 35746, haben Seine Majestät mit höchster Entschliejsung vom 20. November 1820, unter andern, so wie den lombardisch « venetianischcn Gubernien, auch den andern Länderstcllen der deutscherbländischen Provinzen die Aktivität cinzuräumen geruhet, daß Remunerationen für außerordentliche Dienste, wenn sie nicht eine gemeine Verwendung erheischten, und nicht in den Pflichten des Dienstplatzes ohnehin lagen, nur dann höheren Ort- vorzu-legcn ftyen, a. wenn ritte Remuneration für Beamte den Betrag von 100 fl. übersteigen soll; b. wenn sie bey der Dienerschaft, und andern bloß bey makerielcn Arbeiten verwendeten 35 Vom y. Februar. Individuen, die unter die Classe der Beamten nicht gehören, 50 ft. überschreiten soll; c. bey beyden dieser Cathegorien, wenn denn Individuen im Verlaufe eines JahreS schon eine Remuneration erhalten haben, und ihnen noch eine zu Lheil werden soll. Uebrigens sey die Einleitung zu treffen, daß über die in Folge dieser allerhöchsten Bewilligung crtheilten Remunerationen eine genaue Vormerkung geführt, und der Ausweis hierüber mit Anführung der Umstande alljährlich an die hohe Hofkanzley, so wie auch in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 30. Jänner d. I., Zahl 4828, ein Dupplicat dieses Ausweises an die hohe Hofkammer überreicht werde. Gubernialverordnung vom 9. Februar 1823, Zahl 3650. 23. Bezeichnung des Unterschiedes zwischen Verlagen und Vorschüssen gegen Verrechnung. Nach dem Inhalte des ,8. §. der Instruction vom Jahre 1820*) über die künftige Verrechnung und Behandlung der Jnterimse.mpfänge und Ausgaben sollen die V er läge, oder so« ') S. Prop. Gcs. S- I. i8ro. pag.611. z6 Dom g. Februar. genannten Vcrlagsvorschüsse, nicht in das für die auf bestimmte und unbekannte Zwecks, gegen Verrechnung, hinausgegebenen Vorschüsse gewidmete Vormerkbuch cinbczogcn werden. Nach dieser Vorschrift ist sich aber nicht durchgehends gehörig benommen worden, und dieses aus dem Grunde, weil in den betreffenden Anweifungsdecrcten entweder Verlage unrichtig als Vorschüsse gegen Verrechnung betitelt, oder die gehörige Benennung der Ausgabe ganz unterlassen worden ist. Eine unrichtige Manipulation kann nur durch eine genaue Bezeichnung der Vorschüsse, oder Verlage, in den betreffenden Anweisungsdecrcten vermieden werden; und es scheint daher nicht übersiüsflg, nachträglich zu den wegen Verrechnung der Jnterimseinnahmcn und Ausgaben er-fiossenen Bestimmungen, auch den Unterschied zwischen Verlagen und Vorschüssen gegen Verrechnung genauer auseinander zu sehen. Unter Verlagen werden demnach alle jene Vorschüsse verstanden, welche an Behörden oder Individuen zur Bestreitung bestimmter fortwährender Auslagen gegen Legung periodischer Rechnungen erfolgt werden, wie z. B. die Vorschüsse auf Kanzleyerfordcrnisse, auf fortwährende Erhaltung der Acrarialgebäude und Mohnungen. Vom 9. Februar. .*57 Bey diesen Verlagen ist der am Schlüsse der periodischen Rechnung verbleibende Casserest jedesmahl in die Rechnung der nächsten Periode zu übertragen; sic gehören daher jnicht in das Vormerkbuch, und es darf auch bep den Caffen weder eine Ucbernahme des ersparten Geldrcstes, noch eine Hinauszahlung der Mchrauslage Statt haben. Zu den Vorschüssen gegen Verrechnung gehören hingegen jene Geldbeträge, welche nicht zu fortwährenden, und auch nicht immer zu bestimmten Auslagen geleistet, und worüber keine periodischen, sondern partikuläre Rechnungen gelegt werden, wie z. B. Vorschüsse zu Gebäuden und Wasserbauführungen, Reisevorfchüffe, und alle zu unbekannten Zwecken zu erfolgenden Vorschüsse. Diese Vorschüsse müssen in das Vormerkbuch ausgenommen, und dürfen erst nach gelegter, und adjustirter Partikularrechnung in demselben abgethan werden; die aus der Rechnung entspringende Ersparniß muß von dem Empfänger an die vorschußgebende Casse zurückerseht, die etwa entstandene Rechnungsguthabung dagegen von derselben Casse besonders vergütet, und bepde Handlungen im Cassejournal ersichtlich gemacht werden. Die Resultate der Verrechnung dieser Vorschüsse unterliegen daher mehrmahls 38 Vom 9. Februar. nachfolgenden Cassedurchführungen, welche bey Verlagsvorschüssen nie cintreten können. Nach diesen Grundsähen müssen daher in Folge hoher Hofkammer - Präsidialweisung vom 30. December v. A., Zahl 51033, alle Vorschuß, anweisungen behandelt, und die zu bestimmten, fortwährenden Auslagen erforderlichen Gelder in den Anweisungsdecreten jedesmahl mit dem Titel V er läge, die übrigen unbekannten, oder zwar bestimmten, jedoch nicht fortwährenden Auslagen zu leistenden Beträge als Vorschüsse gegen Verrechnung bezeichnet werden. Auch haben alle jene Rechnungsführer, welche über die zu bestimmten fortwährenden Zwecken erhaltenen Verläge periodische Rechnungen zu legen haben, in diesen die verbleibenden Verlags-rcste von einer in die nächstfolgende Rechnung jedesmahl gehörig zu übertragen, nicht aber solche an das Provinzial-Zahlamt zu ersehen, oder die allfällige MehrauSlage bey diesem zu beheben. Gubernialverordnutig vom 9. Februar 1823, Zahl 4090. 23. Bey vorkommenden Münzverfälschungcu ist nebst der zu beobachtenden Amtshandlung über die geschehene Entdeckung, die Anzeige an das Hoflammerpräsldium zu erstatten. DaS hohe k. k. Hofkammerprästdium hat unterm 17, p. M., Zahl 319, hierher eröffnet, 39 Vom 14. Februar. daß bey vorkommcnden Münzverfälschungen immer im politischen Wege vor allem nachgeforscht werden müsse, um nach Maßgabe der Erhebungs« resultate entscheiden zu können, ob, und in wie fern ein Einschreiten der Criminalgerichte gesetzlich sey: daß ferner# diese politischen Erhe. bungen stets zu beschleunigen, und ohne Publi, citat, einzuleiten seyen; und daß in jedem Falle, es möge der Verfälscher, oder der Ausgeber, entdeckt worden seyn, oder nicht, die Anzeige an das Hofkammerpräfldium zu erstatten, und, wenn eine Criminaluntersuchung nicht Statt findet, das Falsifikat, sammt dem Befund des Landmünz-probieramtes einzusenden sey. Gubernialverordnung vom 14. Februar 1823, Zahl .3217. ß4. Vorschrift, wegen der peremptorisch zu überreichenden Ein- und Auswanderungsausweise. Nach dem mit Hofkanzleyverordnung vom 17. Mär; 1820, Zahl 7197 *) vorgeschriebenen Formulare der Ein- und Auswanderungsausweise find in diese Ausweise alle einzelne, individuele Ein, und Auswanderungsfälle aufzunehmen. "/Siehe P. G. S. II, Thcil P*S. 40 Dom 16. Februar. Nachdem aber diese Ausweise hauptsächlich nur zur Uebersicht der Zahl der im Laufe jeden Jahres, mit, oder ohne Einwilligung, Ausgewanderten, und des mitgenommenen Vermögens, und jener der Eingewandcrten mit dem hereingebrachten Vermögen dienen sollen, und die Unterabtheilung des männlichen und weiblichen Geschlechtes ohnehin in den ersten zwey Spalten des Landessummariums ausgeschicden ist: so haben laut hohen Hofkanzleydecretes vom 7. d. M., Zahl 4046, Seine Majestät untern 31. Jänner d I. gnädigst zu verordnen geruhet, daß zwar a. von den Unterbehvrden die individuelen einzelnen Fälle in den halbjährigen, an die Landcsstelle einzusendenden Ausweisen, nach der letzt vorgeschriebcnen Form forthin aufzunehmen seycn, um bey vorkommenden einzelnen Fragen die erforderliche Auskunft erheben zu können; daß aber b. das von der Provinzial, Staatsbuchhaltung hierüber zu verfassende Totale nur fumma-r i fch nach den Kreisen zu entwerfen, und nur einmahl im Jahre an die Hofstelle einzusenden sey; endlich haben Seine Majestät e. Den Termin zur dicßfälligen Einsendung un« abweichlich mit Ende May nach jedem verflossenen Militärjahr festzusetzen, und die Landerstclle für die dicßfalls pünktliche Zu« Bom 26. Februar. 41 Haltung dieses Termins verantwortlich zu machen befunden. Gubernialverordnung vom 26. Februar 1823, Zahl 4981. Bestimmung des Viaticums für die einruckende Reservemannschaft. Mit Beziehung auf den hierortigen Erlaß vom 22. Jänner d. I., Zahl 1461,*) das Viaticum für die einrückende Reservemannschaft betreffend, wird den Kreisämtern nachträglich erinnert, daß, einer Eröffnung des k. f. Ge« neralcommando zu Folge, dcrmahl in Steyermark für die Truppen weder Fleisch- noch Subsistenz-bcpträge bestehen; daher auch das Biaticum nur täglich in 5 Kreuher Conventionsmünze Löhnung, und in einem Rcluto für eine Brotportion, welches Grätzer Kreise in . • 5 Vs ^r* Marburger - * . 4% ‘ Cillier » * . 4 % * Brücker - * • ^ 4/5 - Judenburg» - . 6% , Klagenfurter * . . 6% . in W. W. beträgt, sich aber öfters ändert, besteht. *) S. die Verordn, im gegenwärtigen Bande Seite -9. 42 Vom 16. Februar. Uebrigens bemerkt das k. k. Generalcom-mando, daß unter dem Ausdruck: täglich, die Entfernung von 3 Meilen verstanden wird, daß aber, wenn Dbrigkeiten assentirte Refcrvemänner, außer einer allgemeinen Anordnung, zur wirklichen Dienstleistung, sey es nun wegen Nahrungsmangel, oder wegen Excesscn, einrucken lassen, sie für deren Marsch zum Werbbezirkscommando das Viaticum selbst tragen müssen. Gubernialvcrordnung vom 26. Februar 18'»3, Zahl 4986. 26. Den Fuden ist nicht gestattet, ausser den Zahr-marktszeiten der Hauptstadt Grätz nach Steyermark zu kommen, viel weniger aber Handel zu treiben. Aus Anlaß einer gegen den unbefugten Ge-treidhandel der Juden in Steyermark vorgekom« menen Beschwerde, wurde den Kreisämtern Folgendes bedeutet: Die mit Gubernialcurrende vom 15. December 1819, Zahl 29088, *) bekannt gemachte hohe Hofkanzleyverordnung vom 25. November gedachten Jahres, Zahl 36949, vermög welcher allerhöchst Se. Majestät das in Ansehung der Juden bestehende Verboth des Gctreidhandcls, •) ©. P. <3. S. I. Thcil pag. 39t. Vom 26, Februar. 43 bis auf weitere Verfügung, aufzuheben geruhten, lautet ausdrücklich dahin: „Ohne daß jedoch „aus dem Grunde dieses nun erlaubten Getreid-„handels für die Juden eine Erweiterung ihrer „sonst gesetzmäßigen Befugnisse, in der Provinz „wo sie geduldet, oder einer Duldung in „solchen Provinzen, wo sie auSge-„schlossen find, gefolgert, oder z u-„gcstanden werden darf.'' Die erhobenen Thatfachcn, daß nähmlich den Juden in einigen Gegenden des Marburger KreiseS der Gctreidhandel an WochenmarktStagen ungehindert gestattet wird; daß selbe diese Ge, genden durchziehen, und ihren Händel mit Früchten ungestört treiben, bestätigen, daß die erwähnte allerhöchste Entschlicssung auffallend in einem ganz irrigen Sinne genommen wird; denn die in Ansehung der Juden geschehene Aufhebung des den Gctreidhandel betreffenden Verboths berechtiget sie nicht, sich in jenen Provinzen aufzuhalten, und Handel zu treiben, wo sic bisher ausgeschlossen waren. * Durch die gedachte allerhöchste Entschlicssung ist jene vom 9. September 1783, kundgcmacht mit Gubernialcurrende vom 20. September 1783; dann die Gubernialcurrende vom 20. October 1784 keineswegs außer Wirkung gesetzt, welchen zu Folge den Juden nicht gestattet werden darf, ausser den Jahrmarktszcitrn der Hauptstadt Grätz 44 Vom 26. Februar. nach Steyermark zu kommen. Ihre Handlungs-geschäfte überhaupt haben sich daher einzig nur auf diese Marktszeit zu beschränken; und selbst dann sind sie, nach der gedachten Gubernialcur-rende vom 20. September 1783, vom Hausierhandel ausdrücklich ausgeschlossen. Indem man nun die Kreisämter auf die Hindanhaltung dieses Unfuges aufmerksam macht, werden dieselben zugleich angewiesen, obige Gu-bcrnialcurrendc vom 20. September 1783 , und vom 20. October 1784, den Bezirksobrigkeiten sogleich in das Gedächtniß, mit dem Beysap, zurückzu führen, daß durch die mit Gubcrnial-currende vom iL. December 1819, Zahl 29088, bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung die in der zuersterwähnten Currende enthaltene Anordnung für keinen Fall aufgehoben, und sich daher nach selber, bey Vermeidung der strengsten Verantwortung unabweichlich zu benehmen sey. Gubernialverordnung vom 26. Februar 1823, Zahl 5165. 27. Die Apotheken der barmherzigen Brüder find keiner Erwerbsteuer zu unterziehen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 6. d. M. , Zahl 4307, eröffnet, daß in Gemäßheit einer allerhöchsten Entschliessung vom 45 Vom 5. März.' 2. Februar dieses Aahres, |bie Apotheken der barmherzigen Brüder keiner Erwerbsteuer zu unterziehen sind. Gubernialverordnung vom 26. Hornung 182z, Zahl 5508. 28. Paßcautionen müssen in C.M. geleistet werden. Da sich die Caution von 300 fl., welche die Parteyen bcy Reisebewilligungen in das Ausland zu leisten haben, auf das allerhöchste AuS-wanderungspatent vom Jahre 1784 gründet, ursprünglich in Conventionsmünze entrichtet wurde, nun aber alle älteren Gebühren wieder aufCon-ventionsmünze umgesetzt worden sind: so ist mit hohem Hofkanzleydecrct vom 11. v. M., Zahl 4455, als Richtschnur festgesetzt worden, daß diese Paßcautionen künftig in Conv. Münze zu leisten sind. Gubernialverordnung vom 5. März 1823, Zahl 5513. 29. Bestimmung der Erfordernisse für Lehensinvestitur- und Lehensverausserungsgesuche. Die k. k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom 13. v. M>, Zahl 4296, gelegenheitlich eines specielcn Falles, hinsichtlich der Vorlage der Lehcnsfassionen, und der Lehensverausserungsgesuche, erinnert, daß in den bey jedcsmahligem 46 Vom 5. Marz. Einschreiten um die Lehensinvestiturertheilung vorzulegenden Lchensfasflonen, eine umständliche Beschreibung und individuele Bezeichnung aller itt der Investitur begriffenen Lehenskvrper enthalten seyn müsse, mit Begränzung, AuSmaß und Eigenschaft des Bodens; mit Beyfügung der Catastralzahlen, Beschaffenheit der Getreide, Ausdehnung der Rechte, Dienstbarkeiten rc. des Geldbetrages der Urbarialgiebigkeiten. Bey lehenmäßigen Zehenten müsse der Zehent mit genauer Angabe des Bezirkes, der Catastralzahlen und des Ausmaßes der dem Zehent unterliegenden Grundstücke deutlich beschrieben seyn. Ferners sey bey Ansuchung, um Ertheilung des oberlehensherrlichen Veräufferungsconsenses, sich gegenwärtig zu halten, daß stets die Urkunden, welche den Erwerbtitel enthalten, so wie auch die altern und neuern Lehensbriefe, entweder in -Original, oder in beglaubigter Abschrift heygelegt werden. Gubernialverordnung vom 5. März 1823, Zahl .5761. 3°- Die deutschen Schulen der Piaristen stehen gleich den übrigen unter der allgemein bestehenden Aufsicht. Ueber die Frage: ob es nicht räthlich sey, das Hofdecret vom 7. April 1807, durch welches 47 Vom 7. März. die deutschen Hauptschulen der Pkaristen der Aufsicht der Schuldistriktsaufseher entzogen wurden, wieder aufzuheben? ist folgende allerhöchste (Ent# schliessung vom 17. Februar d. I. durch die hohe Studienhofcommisston unterm 22. y. M., Zahl 1379, herabgelangt: „Die deutschen Schulen, welche den Pianisten anvertraut sind, sind von nun an, gleichmäßig mit den übrigen Schulen der allgemein „bestehenden Aufsicht zu unterziehen: wobcy eZ „sich von selbst versteht, daß durch diese 93er* „fügung der Rector des Collegiums in der Hand-„habung der regulären Zucht und Ordnung un-„ter seinen Geistlichen nicht beirret werden darf." Gubcrnialverordnung vom 5. März 1H23, 3a\)l 6298. Al. Bey Verrechnung der Verlage, und eigentliche Vorschüsse haben sich die politischen Fondscassen nach den für die Cameral-casse bestehenden Weisungen zu benehmen. Mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 11. Februar d. I., Zahl 4472, wurde angeordnet, daß sich nach den von dem Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer unterm 30. December 1822, Zahl 31033,*) für die Cameralcassen erlassenen Weisungen, über die Verrechnung der Dcrlägc *) S. die 2z. Verordnung im gegenwärtigen Bande Seite 35. 48 Dom 8. Marz. und Vorschüsse, auch in allen die politischen Fonds und Anstalten betreffenden Gegenständen genau zu benehmen sey. Gubernialverordnung vom 7. März 1823, Zahl 6013. .32. Die Stadtmagistrate sollen die vorgeschricbe-mn Prozessionen am Marcustage, und an den Bitt-Tagen begleiten. Die k. k. Hoskanzley hat mit Verordnung vom 20. Februar d. I., Zahl 5232, hieher erinnert, Seine Majestät haben mit allerhöchstem Cabinettsschreiben vom 13. Februar zu befehlen geruhet, daß die Stadtmagistrate allenthalben , wie eö zu Wien geschieht, die vorgeschriebenen Prozessionen in der Hauptkirche am Marcustage und an den Bitt-Tägen zu begleiten haben. Gubernialverordnung vom 8. März 1823, Zahl 6562. 33. Bey Abtcnwahlcn muß stets angezeigt werden, an welchem Tage der vorige Abt, oder Stiftsvorsteher seine Würde angetreten hat, und wann er gestorben, oder ausgetreten ist. Mit Hofkanzleyverordnung vom 27. Februar d. I., Zahl 5512, wurde mit Beziehung auf das 49 Vom 8. Mär;. daß Hofkammerdecret vom 2. July 1799 ange-ordnet, daß bey Abtcnwahlen stets angezeigt werden solle, an welchem Tage der vorige Abt oder Stiftsvorsteher seine Würde angetreten hat, und wann er gestorben oder ausgetreten ist, weil die WahlbestätigungStaxe hiernach bemessen werden muß. Gubernialverordnung vom 8. März 1823, Zahl 656,3. 24. Den Schubpässcn muß die Abschrift des mit dem Schübling aufgenommenen Constitutes beygelegt werden. Es ist bey der hohen Hofkanzley die Anzeige vorgekommen, daß den Schubpässen für die in ihr Geburtsort, oder an den -Ort des eigentlichen Domiciliums abgelieferten Personen, sehr oft die Abschrift deS mit dem Schübling aufgenommenen Constitutes nicht beyliege, und daß sich hieraus Verzögerungen in der weitern Beförderung des Schubtransportes, ausgedehnte Correspondenzen und größere Auslagen ergeben, indem der Schübling sehr oft bey den weiteren Schubstationen alle auf sein Geburtsort, Domi-cilium, oder auf die Ursache seiner Verschiebung sich beziehenden früheren Angaben leugnet, und durch widersprechende Aussagen die Behörden irreführt. Gesetzsammlung V. Theil. 4 L0 Nom li. März. Um diesem Ucbelstande für die Zukunft vorzubeugen, ist mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 20. Februar l. I., Zahl 4766, aufgetragcn worden, den Behörden, welchen die Einleitung deS Schubes, und die Ausfertigung des Schubpasses obliegt, zur genauen Darnachachtung zu bedeuten, daß dem Schubpassc, welcher der Begleitung de- Schüblings versiegelt an die nächste Station mitgegeben wird, die Abschrift des mit demselben aufgenommenen fummarischen Consti, tuts um fo gewisser beygelegt werden soll, alS die Behörde, welche diese Vorschrift ausser Acht läßt, für die daraus entstehenden Folgen und größeren Auslagen verantwortlich gemacht wird. Sollte sich gleichwohl noch der Fall ergeben, daß ein Schubpaß ohne Constitut derTrans-portbcgleitung mitgegeben wird: so soll gleich auf der ersten Station die Schubbehörde entweder durch Amtscorrespondenz mit der den Schub einleitenden Behörde sich die Abschrift des Con-stituts verschaffen, und solche dem Schubpasse beylegen, oder nach Umständen auch wohl den Schübling auf die vorige Station, als den Ort feiner ersten Abschiebung, zurücksenden. Gubernialvcrordnung vom n. März 1823, Zahl 5934. i* Vom ii. März. 35- Jenen Gebührenden, welche sich durch volle 4 Monathe im Gratzer Gebährhause als Ammen verwenden lassen, gebührt die tut* entgeldliche Verpflegung. Die k.k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom 20. Hornung d. I., Zahl 4985, den An« trag genehmigt, daß jene Gebährenden unent-geldlich im Grätzer Gebährhaus verpflegt werden, welche sich durch volle 4 Monathe als Ammen, verwenden lassen, oder falls sie früher dem Ammen« dienste entsagen müssen, wenn dieses ohne ihr Verschulden geschieht. Gubernialvcrordnung vom 11. März iZr.-;, Zahl 6652. 36. Bestimmung, wer die Zinsen für die in Friedens - und wer für jene in Kriegszeiten aufgenommenen Depofttorien für Militär - Magazinsnaturalien zu bestreiten habe. lieber die hierortigc Anfrage: ob nach dem Sinne und Wortlaute des Hofkanzleydecretes vom 10. November 1814 das Militärärar dazu bestimmt sey, die Zinsen für die Depositorien der Militär « Magazinsnaturalien nicht nur in 4 * Ls Vom is. März. gr Lebens * sondern auch Ln Kriegszeite«, zu bestreiten? hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 18. v. M., Zahl 4-537/ die Abschrift einer bereits im Jahre 1819, im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe, an das k. k. galt« zische Gubernium wegen Bezahlung der Zinsen für Depofltorien der Militärvorräthe erlassenen Verordnung hieher mitgetheilt, deren Inhalt als Norm für alle diese Ansprüche zu gelten hat, und wörtlich lautet, wie folgt: „Bey der Frage, „wann das Militär für die zu Armeebedürfnissen „überlassenenLokalitäten und Behältnisse in öffent« „lichen Fondsherrschaftlichen- und Klostergebäu« „den, so wie in Privathäusern, einen ZinS zu „bezahlen schuldig fep muß unterschieden wer-„den, ob die Verwendung dieser Localitätea und „Behältnisse zur Zeit des Krieges, und auf die „Dauer desselben, oder schon vor dem Kriege, „und über die Kriegszeit hinaus Statt gefunden „hat? für die zur Kriegszeit, und auf die Dauer „des Krieges, zur Unterbringung der Militärvor, „räthe erforderlichen Lokalitäten hat in jenen „Ländern, wo der Kriegsverhältnisse wegen „ein General- oder Oberlandescommissariat auf« „gestellt werden muß, dieses nach Maßgabe der „Instruktion vom Jahre 1812 (welche von einer „Zinsabreichung in solchen Fällen nichts sagt) „zu sorgen. Dagegen wird in Ländern, in wel- 55 Vom i2. März. „che» sich in Kriegszeiten kein Landescommissariat „befindet, für derley Gebäude nur dann kein „ZinS gefordert werden dürfen, wenn sie durch „keine Verträge zu andern Zwecken gewidmet „sind, und wenn deren Widmung nicht wirklich „durch die Verhältnisse des Kriegszustandes noth-„wcndig geworden wäre." „Inzwischen versteht e§ sich von selbst, daß „auf jeden Fall den Eigenthnmern dieser Ubica-„tionen der durch den Militärgebrauch an den „inneren Bestandtheilen der Gemächer und Be-„hältnisse verursachte Schaden aus dem Staatsschätze zu vergüten ist. Anders verhält es sich, „wenn zur Friedenszcit öffentliche Fonds • und „Klöster«, so wie Privatgebäude, zur Bewahrung „der MilitärverpflegS, oder sonstiger Vorräthe, „überlassen werden." „Hier tritt selbst nach der Verpfiegsinstruc-„tion vom Jahre 1782 die Verbindlichkeit des „Militärs zur Bezahlung deS Zinses ein, wenn „auf solchen nicht von Seite des EigenthümerS „ausdrücklich Verzicht geleistet worden wäre. „Das Militär hat sonach entweder den contract-„mastig bedungenen Zins zu bezahlen, oder es „muß, für den Fall, wenn solcher nicht schon „früher bestimmt worden ist, durch eine politisch-„militärische Commission, mit Erwägung der „Localperhältnisse, und der in dem betreffenden 54 Vom is. Marz. „Orte gewöhnlichen Micthzinfe, ein billiger „Zins ausgemittclt werden." Gubernialverordnung vom 12. März iZrz, Zahl 59.33- 37. Vorschrift, welche bey den von Seite der k. k. Militärs vorzunehmenden Baulichkeiten beobachtet werben soll- Aus Anlaß eines Falles, daß bey einem von Seite deS f. k. Militärs vorgcnommenen Baue die für Baulichkeiten überhaupt bestehenden Polizeyvorfchriften nicht beachtet wurden, fand sich der k. k. Hofkriegsrath bewogen, die nachfolgende mit hohem Hofkanzleydecrete vom ii. v. M., Zahl 4655, hieher mitgetheilte Verordnung an fämintliche Länder- und Gränzgc« neralcommanden zu lassen. Gubernialcurrende vom 12. März 1823, Zahl 5935’ Verordnung des k. k. Hofkriegsraths an fämmtliche Länderund Gränzgcneralcommanden vom 1. Februar 1823, L. 513. 1. Jedem von dem Militär geführt werdenden Bau, er mag ein ganz neuer feyn, oder nur 55 Vom 12. März. in einer Gebäudeumstaltung bestehen, hat eine Untersuchung mittels der vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Baucommission vvranzugehcn, damit die Gerechtsamen der Anrainer, oder sonst dabep interesstrter Partepen verwahrt, und künftigen Streitigkeiten vorgebcugt, wie auch die genaue Einhaltung der wegen der Feuerlöschordnung und persönlichen Sicherheit bestehenden, politischen allgemeinen und Localvorschriften gesichert werde. s. Don dem bep einem Bauführungsantrage aufzunehmenden Commissionsprotokolle ist ein Pare bep der betreffenden politischen Behörde zu hinterlegen, und aufzubewahren, um über die Amtshandlung solcher gemeinschaftlichen Bauuntersuchungscommissionen, und über das Resultat derselben in jedem Erfordernißfalle sich sogleich ersehen zu können. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die politischen Commissionsglieder! ein solches Protokolls« Pare während der Commissionirung selbst aus« zufertigen haben werden. Dagegen muß das andere Pare des Commisstonsprotokolls noth-wendig bey der bauführenden Militärbehörde, welche auf die Basis dieses Protokolls ihr weiteres Verfahren zu gründen, und darnach einzurichten hat, belassen werden. 3- Bey der commissionellen Untersuchung hat die Militärbehörde, der erforderlichen Deut« Dom 12. März. lichkeit wegen, zwar immer den Entwurf deS Bauprojectes vorzulegen. Da jedoch die volle Ausarbeitung des Projektes erst in Folge des Commisstonsbcschluffes geschehen kann, und dasselbe, nachdem eS der obersten Militärbehörde vorgelegt worden, nicht selten Be, richtigungen erleidet, die, ohne dem Beschlüsse der Voruntersuchungs - Commission den min, desten Eintrag zu thun, eine gänzliche Umarbeitung des Bauprojectes nach sich ziehen: so ist der dießfälligc ProjectSplan erst nach erfolgter definitiver Entscheidung der obersten Militärbehörde als vollständig beendet zu be, trachten, oder zu beendigen, und somit ein Pare davon bep dem betreffenden Geniedirec, tionsarchiv zu hinterlegen. Don der geschehenen Hinterlegung hat sodann diese Direc-tion die politische Behörde zu benachrichtigen, damit dieselbe von dem nun als vollständig beendet anzusehenden und bezüglich rectifi-cirt ausgearbeiteten Plane Einsicht nehme, und sich durch Vergleichung desselben mit dem bey commissioneler Voruntersuchung be« rathencn ersten Entwürfe die Ueberzeugung verschaffen könne, daß gegen den gefaßten Commissionsbeschluß nichts angctragcn sich befinde. 4. Um die im Derhältniß zu dem geringen Pcrsonalstande ohnehin vielen Arbeiten der 57 Noin 14- März. Genie- und FortificationSdirection, ohne unausweichliches Erforderniß nicht durch vervielfältigte Plancopirungen zu vermehren, hat die Abzeichnung eines besonderen Pare des definitiv ausgearbeiteten Planes für daS Archiv der "betreffenden politischen Behörde nicht Statt zu finden, weil die Einsicht deS Planes im Erfordernißfalle bey der Genie« direction jedesmahl ganz füglich von Seite der politischen Behörde genommen werden kann. 5- Da sich künftig von den Militärbehörden bey Baulichkeiten genau nach den Polizey-Vorschriften geachtet werden muß: so findet der Hofkriegsrarh, jene Militärbehörden für den Schaden, der durch die Nichtbeachtung dieser Norfchriftcn dem Aerqr zugefügt werden dürfte, für ersatzpflichtig zu erklären. .38. Ordinationsnorme für die kranken Findlinge. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. d. M., Zahl 6361, ist die nachfolgende Ordi-nationSnorm, nach welchen sich die Wundärzte bey Behandlung der Findelkinder zu benehmen haben, zur Darnachachtung für die Physiker, Wundärzte und Apotheker dieser Provinz herein-gclangt. Gubernialverordnung vom 14. März 1823, Zahl 7023. Ordinations- Norm, zum Gebrauche der ärztlichen Individuen, welche Findlinge behandeln. (In Folge hohen Hofkanzlcydecretes vom ,r. Dceemb. >8r-, unb k. k. n. 5. RcgicrimgSdecretes vom 10. Jänner «S-z, Zahl 64,367.) Decoctum bardanae. y>- Radiči» bardanae drachma» sex , Coque e. sufficients quantitate aquae per y4 horae. Colatura librae unius detur usui. Dosis fl. una. |kr. Ita paratar Decoctum lapathi acuti. Decoctum cordicis Chinae. 9*« Corticis chinae regiae ruditer tusi drachmas duas Coque in sufficiente quantitate aquae per noram. Colatura fortiter expressa un-ciarum sex detur usui. Decoctum cordicis hippocastani, Y-- Cort. hippocastani ruditer tusi unciam semis , coque c. sufficiente quantitate aquae per /1 horam. Colatura expressa unciarum sex d. u. Ita paratur Decoctum corticis querem. ■ - actum corticis salicis. alicis albae ruditer tuši unciam semis , ifficiente quantitate aquae per ie. Colatura express» uncia-d. u. Dosis una. fl. | kr. Dcc< Cort. s cogue c. si y4 hora rum SEJ Ita paratu Dococtum r aort. fruct. jugland. Decoctum dulcamare. Caulium dulcamarae drachmam semis , Cogue c. sufficionte quantitate aquae per y4 hor. Colatura unciarum sex d. u. Ita paratur ex drachma una : Decoct, llchenis islandici. Decoctum graminis. I^i. Radicis graminis unciam unam , coque in sufficiente quantitate aquae per Vi horam. Colatura fortiter express» librae unius d. u. Decoctum malti. Malti molendina fracti unciam unam, coque c. sufficiente quantitate aquae per Vi horam. Colatura librae unius d. us. 6o Dosis una. tl. | kr. Decoctum ononidis; Radiči« ononidis spinosae drachmas dues , toque i* sufficiente quantitate aquae per y4 horae. Colatura unciarum sax d. u. Ita paratur : Decoctum polygatae rulgaris. Decoctum radicis althaeae, (Decoctum emollient) IJfc. Radicis althaeae drachmas duas , coque in sufficiente quantitate aquc per y4 horae. Colatura librae unius d. u. ■ Decoctum salep. Radicis salep. tuditer eontusae scrupulum urnim , coque e. sufficiente quantitate aquae per l/g horae. Colatura librae unius d. u. Decoctum taraxaci. (Decoctum solvent.) H- Radicis taraxaci uneiam semis, coque c. sufficiente quantitate aquae per V, horain. Colatura former cxpressa librae unius d. u. 6t Dosis una. fl. | kr. Emulsio amjgdalina. (Emulsio communit) T\, Amygdalarum dulciuro de corticatarum drachraam unara , Aque fontanae quantum sati« ; fiat lege ar-tis emulsio, Colaturae unciar. sex add* Sacchari albi, drachmam semi*. Infusum angelicae. ff,. Radiči« angelicae drachmam unam, infunde c. sufficiente quantitate aquae ferridae per l/yhoram rase clause. Co-latura unciar urn sex d. u. Its paratur: Infusum baecarum juniper! contOsarum. Infusum florum chamomillae. Tft. Florum chamomillae rulgari* drachmam unam, infunde c. sufficiente quantitate aquae fer-vidae per */„ florae rase clauso. Colatu-ra unciarum sex d. u. Ita paratur Infusum cal — florum sambuci. — herbae Menthae crispae. — — sal vise. % Dosis una. fl. | kr. Infusum liquiritiae. fy. Badicis liquiritiae conscis*ae drachmam unam", infunde c. sufficiente quantitate aque ser-yidae per */4 horae, ut sit colatura un-ciarum sex. Infusum radicis Valerianae. Radicis ralerianae sylyestris drachmam imam et semis , infunde e. sufficiente quantitate aque fer-ridae per */4 horae yase clause. Cola-tera unciarum sex d. u. Ita paratur : Infusum herbae fioridae millefolii. Linctus gummosus. (Linctus demulcenj.) Yf,, Mucilaginis gummi arabici drachmas sex , Syrupi simplicis drachmas duas. M. Mixtura gummosa. JJfc, Gummi arabici drachmas unam et semis , Sacchari albi drachmam semis, Aquae fon- tanae uncias quatuor. M. 6Z ixtura juniperina. Mixtura diuretiea.) niperi Oxymellis squillitici ana drachmas duas, irum juniperi uncias quatuor. Dosis una. fl. jhr. M C Ijt. Roob ji Infusi baccč M, Mixtura nitrosa. Nitri puri scrupulum semis, Oxymel-lis simplici» uncihm semis , Aquc fon-tauae uncias sex. M. Mixtura oleosa. Olo» amygdalamm reccnter press! drachmam unam , Sacchari albi drachmas semis , Mucilagi-nis gummi arabici drachmas duas , bene subactis admisce terendo Aquae fon-taaae uncias quatuor. D. u. Mixtura sambucina. (Mxtura diapboretica.) R. Roob simbuci drachmas dues, Infusi florum sambuci uncias quatuor, Liqeoris anmonii acetici ^ Scrupulum unum. • ». . M. Pulvis gummosus. ’ulreris gnmmi arabici — sacebari albt ana drachmam semis . livide in partes aequales scx. Dosis fl. una. kr. Sinapismus. fermenti pants uncias duas , 'arinae seminis sinapis unciam unam , -četi rini unciam semis. y.. I ji ; m. ». M. Species pro cataplasmate emolliente. i1 arinae secalis — seminum lini ana libram semis. Species pro fomento aromatico. f)t. Herbae absinthii — ■ iloridae chamomillae rulgarij ana unciam semis. Conscissa misce. Auf ein ©eitel Wasser. Species pro fomento emolliente. flt. Foliorum malvae — verbasci ana unciam semis Conscissa misce. Auf ein ©eitel Wasser. Dosis una. Species pro fomento sicco. Furfuris tritici uncia» duas, Pttlyeris groesi herbae floridae chamo -millae Yulg. —- — florum sambuci an a unciam semis. M. fl. kr. — Unguentum e pulvere carbonum. I£. Axungiae poicinae unciam imam , Pulveris carbonum vegetabilium drachmas tres. M. Zusätze, Da eS nicht thunlich ist, für alle einzelnen Krankheitsfälle allgemeine, paffende Arzneyformeln zu entwerfen, so ist eö zwar den Aerzten und Wundärzten der obbenannten Armenanstalten unbenommen, nach Befund de» Bedürfnisses auch die übrigen in der Pharmacopoea austriaca enthaltenen Körper in eigenen Magistralfor-meln zu verordnen, und es sind vorzüglich die heroisch wirkenden, und mit der größten Genauigkeit zu modifi-cirenden Heilmittel, z. B. Mercurial-Präparate, Digitalis ti. bergt, nach individuelen Fällen immer magistra-liter zu verschreiben, )edoch wird es diesen Aerzten und Wundärzten zur besondern Pflicht gemacht, nicht ohne Noth theuere Arzneyen, z. B. Moschum, Castoreum , Extr. Cort. perurian., Rheum chinense n. bergt, zu verordnen, wo sie mit wohlfeileren und einheimischen Heilmitteln den nähmlichen Zweck der Heilung erreichen können, und eS bleibt das benannte armenärztliche Personale für^die genaue Befolgung dieser Anordnung strenge Bey Verschreibungen einiger oder mehrerer Pulver, sollen die Ingredienzien nie für ein einzelnes Pulver mit Gesetzsammlung V. Theil. 5 66 Vom 14. März. dem Beysatze: dentur tales doses etc. sondern für alle zusammen verordnet, diese ganze Quantität gemischt, gleichförmig gepulvert, und sodann in die erforderlich» Zahl gleicher Dosen gethcilt werden. Statt der aromatischen destillirten Wässer sind immer die Infusa zu verschreiben. Zucker darf nur zu Pulvern verwendet, Syrupi dürfen nur den Kindern, und zwar nur der syr. simplex und syr. cichor. c. rheo ordinirt werden Beym China-Decoct. Salep-Decoct. etc. ist das Infus. Liquiritiae , welches sonst statt Syrup zur Versüßung der Medieamente gebraucht wird, überflüssig, und selbst bey eckelhaften Arzneyen entbehrlich, »veil ihr Geschmack dadurch nicht »vescntlich verbessert »vird. Pro Potn Communi »vird Gerste gesotten, »velche nicht in der Apotheke gefaßt, und auf den Krankensälen oder zu Hause gekocht wird. Desgleichen dürfen die Cataplasmen und Fomente nicht in der Apotheke gekocht »verden. Zun» gemeinen Klystier »vird bloß laues Wasser ge-nomnien ,j und zum reihenden »vird Küchensalz zugefehk; die schleimichten Klystiere »verden mit Leinsanrenmehl bereitet. vw-vw VW VW VW 39- Den Schülern ist nicht gestattet, für die Directoren, Professoren und Lehrer, durch Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen, Feyerlichkeiten zu veranstalten. Die k. k. Studieirhofcommission hat tut# term Z. b. M., Zahl 1596, in Folge allerhöchster Entschliessung vom 15. v. M. hierher eröffnet, daß es für die Zukunft an keiner Lehranstalt gestattet sep, Feyerlichkeiten für die Directoren , Professoren und Lehrer von Seite der Nom 16. März. 67 Schüler durch Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen mittels Musiken, mittels gewählter, odes in Kupfer gestochener Portraits u. dergl. zu veranstalten. Gubernialverordnung vom 14. März 1823/ Zahl 7198. 40. Das Grenzzollamt Kirchschlag wird zu einem Commerzial Zoll- und Dreyßigstamte erhoben, und das Dreyßigstamt Pilgersdorf aufgehoben. Die hohe Hofkammer hat das Gränzzoll-amt Kirchschlag wegen dcS auf der neuen Straße von Günz in Ungarn nach Wienerisch - Neustadt in Niedervsterreich zunehmenden Handelszuges, zu einem vereinten Commerzial Zoll« und Drey-ßizstamte zu erheben, dagegen aber das kvnigl. Drcyßigstamt zu Pilgersdorf aufzulassen, und alldort für Seite des ungarischen Drepßigstge-fälles nur einen Cassualisten aufzustellen befunden. Welches in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 1. März 1823, Zahl 3^33, mit dem Beysatze bekannt gemacht wird, daß diese neue Einleitung vom r. Map 1823 zu beginnen hat. Gubernialcurrende vom t6. März 1823, Zahl 7306. 68 Vom 20. Mär). 41. Lizenzscheine für Stratzensammler sind von den betreffenden Obrigkeiten unentgeld-lich, und ohne Stämpel auszufertigen. Die hohe Hofkanzley hat unterm so. Februar laufenden Jahrs, 3^1 S°?o, hinsichtlich der Strahensammlcr angeordnet, daß diese Individuen, da es polizeyliche Rücksichten nothwen« dig machen, in gehöriger Evidenz gehalten, und denselben zu diesem Behufe Lizenzscheine ausge-fertigt werden. Damit jedoch einerseits durch diese Maßregel der befragliche, für die inländische Papierfabrikation immerhin wichtige, durch das Hof-decret vom 24. October 1785 als freyerklärtc Zweig der Beschäftigung keinerdings belastet, andererseits aber auch hierin ein gleichförmiges Verfahren in den altvsierreichischen Provinzen beobachtet werde, hat die hohe Hofkanzley, aus Anlaß einer von der k. k. Commrrzhofcommis« sion an Hochselbe gemachten Eröffnung, festzu-setzen befunden, daß in Hinkunft derley Lizenzscheine von den betreffenden Obrigkeiten ohne Stämpel, und unentgeldlich Jedermann von gutem Wohlverhaltcn ausgefertiget, und von dem betreffenden Kreisamte vidirt werden. Gubernialverordnung vom 20. März 1823, Zahl 7195« Nom so. März. 69 42« Die Wurde, k.k. Staatsminister: wird wieder eingeführt. Nach Inhalt der hohen Hofkanzlepverord-nung vom 4. März d. I., Zahl 6876, haben Seine Majestät Sich bewogen gefunden, mittels allerhöchsten Handschreibens vom 27. v. M., um verdienten Staatsdienern einen ehrenden Beweis Allerhöchst Ihrer Zufriedenheit geben zu können, und zugleich eine angemessene Abstufung in ben hohen Dienstescathegorien zu bilden, Folgendes zu beschliessen: 1. Es soll in Zukunft die Classe von StaatS-dienern, welche den Titel Staatsminister führet, wieder hergestellt werden; 2. Die Staatsminister sollen den Rang zwischen den Staats- und Conferenzministern, und den Präsidenten der Hofstellen nehmen, und den Rang unter sich, abgesehen von allen übrigen Rangsverhältnissen, nach dem Tage der Decretirung erhalten; 3. Die Würde eines Staatsministers soll die Nothwcndigkeit einer activcn Dienstcsverwcn-dung nicht in sich schliesscn; und ist daher auch mit diesem Titel kein Anspruch auf eine Besoldung, oder Pension, verbunden; 4- Die Uniform der Staatsminister soll jene der Präsidenten der Hofstellen seyn, mit, der y6 Vom 20. März. Stickerey nach der Classe Nr. 2.des im Jahre 1814 erlassenen Uniformirungs-NormalS, mit Kragen und Aufschlägen vom gleichfärbigen grünen Tuche und gelben Knöpfen, welche mit dem doppelten Adler geziert sind. 5. Unter der Rubrik k. k. Staatsminister, sol-len dieselben im StaatSkalender zwischen dem Staatsrathe und der Staatskanzley Plast nehmen. 6. Die Staatsminister sollen in den zum Diätenbezug geeigneten Fällen die Diäten der zweyten Classe zu gemessen haben. Guhcrnialverordnung vom 20. März 1823, Zahl 7410. 43» Die vom Professor Andreas Oberleitner verfaßte arabische, und die von ebendemselben übersetzte, und vermehrte aramäische Sprachlehre von Fahn, werden als Vorlesebücher für alle theologischen Lehranstalten vorgeschrieben. Nach einer Erinnerung der f. k. Studienhofcommission vom 9. März dieses Jahres, Zahl 1734, haben,Seine f. f. Majestät mit höchster Entschlicssung vom 1. d. M. zu genehmigen geruhet, daß die von dem Professor der orientalischen Dialekte an der Wiener Universität, Vom 22. März. 71 Andreas Oberleitner, in der lateinischen Sprache verfaßte arabische Sprachlehre; und die von ihm in das Lateinische übersetzte und vermehrte aramäische Sprachlehre von Jahn an allen theologischen Lehranstalten der österreichischen Monarchie als Dorlesebücher vorgeschrieben werden. Gubcrnialverordnung vom 22. März 18-23, Zahl 795.3* 44. Aus den Unterrkchtsgeldern werden den Normalschülern keine Stipendien mehr verliehen. Heber die Frage: Db aus dem Unterrichts-gelderfonde Stipendien, und unter welchen Modalitäten, zu ertheilen wären? ist die allerhöchste Entschliessung vom 4. März d. I. herabgelangt, daß auS dem Unterrichtsgelderfonde den Normalschülem keine Stipendien zu verleihen setzen. Dieser allerhöchsten Entschliessung, und der darüber unterm 1 o. d. M., Zahl 1806, erstos-senen hohen Studien-Hofcommisstonsverordnung zu Folge, werden solche Stipendien aus den Un» terrichtsgeldcrn für Normalschüler, sobald sie in Erledigung kommen, eingezogcn, und nicht mehr weiter verliehen werden. Gubcrnialverordnung vom 22. März 1823, Zahl 7954. 72 Vom SZ. März. 4L. Bey Versendungen durch den Postwagen muß die Recepisse und allfällige zollamtliche Trägersgebühr jederzeit bar entrichtet werden. Schon in dem Hofkammerdecrete vom 16. Map 1805 wurde festgesetzt, daß die portofrepen Behörden bey ihren amtlichen Sendungen auf dem Postwagen zwar von der Entrichtung der Portogcbühr befreyt sind, aber nicht von der Gebühr von 3 kr., die bey der Auf- und Abgabe für jedes von dem Amte auszustellcnde, gedruckte Recepisse (wenn stch nicht die port»-frepe Behörde der von ihr verfaßten Recepissen bedient) den Beamten, oder Postmeistern, zur Bestreitung der dießfälligen Papier« und Druckkosten zu entrichten sind; so wie auch von jener Gebühr nicht, die für das Abladen und die Transportirung der Sendung von dem Hauptzollamt bis zur Postwagensaufgabe an die zoll, amtlichen Träger bezahlt werden muß, deren bare Auslagen der Postwagensanstalt nicht aufgebürdet werden können. Dem ungeachtet haben schon mehrere einzelne Behörden sich geweigert, diese Gebühren zu entrichten. Um den daraus entstehenden Diensthemmungen und Beschwerden vorzubeugcn, hat die hohe 73 Nom e 4. Marz. Hofkammer mit Verordnung vom 7. März d.J., Zahl 8907, neuerdings angeordnet, diese Gebühren künftig, ohne Einwendung, vorschriftmäßig zu bezahlen. Gubcrnialverordnung vom 23. März 1823, Zahl 7698. 46. Bevorstehende ärarische Pachtungen müssen einige Monathe vor der Verfteigcrungs-zeit der Landesstelle bekannt gemacht werden. Seine Majestät haben nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 17. d. M., Zahl 8397, mit allerhöchster Entschliessung vom 11. d. M., zu befehlen befunden, dafür zu sorgen, daß künftig bey zu Ende gehenden Pachtungen das, was nach zu Ende gegangenem Pachte mit dem verpachteten Rechte der Realität zu geschehen habe, der Landesstelle, unter welche der Gegenstand gehört, wenigstens 3 Wochen vor geendigtem Pachte schon entschieden bekannt sey. Es wurde zugleich angeordnet: -1. in Fällen, wo lediglich der Lizitationsact selbst der Gegenstand der Entscheidung ist, die dicßfalls zur Einsendung bestimmten Termine genau zuzuhalten; und auch bey den Unterbchördcn daraufzu dringen, damit nicht 74 Vom 24. März. etwa durch bereit Zögerung eine Termins-Überschreitung herbeygeführt werde; 2. In solchen Fällen hingegen, wo das Pachtobject selbst noch einer näheren Bestimmung bedarf, als 3. B., wenn darüber noch ein Streit zu entscheiden ist; wenn ein Ge fäll erst eingeführet; die Aufschlagsgebühren erhöht, oder herabgesetzt, oder die nur für einige Zeit erhöhten Gebühren für längere Zeit beybehalten werden sollen, die Anträge wegen näherer Bestimmung des Pachtobjectes immer einige Monathe vor der Zeit, da die Versteigerung darüber abgehalten werden soll, mit Bemerkung der Dringlichkeit des Gegenstandes zu unterlegen, wo sodann hohen Drts darüber entschieden, oder, nach Befund der Umstände, um die allerhöchste Schlußfassung eingeschritten werden wird. Gubernialverordnung vom 24. März 1823, Zahl 8034. 47- Bestimmung der Laxen für die Applicirung eines Blutegels. Die hohe Hofkanzley hat mii Verordnung vom 27. Februar d. I., Zahl 5587, anzuordnen befunden, daß die Taxe für die Blutegel nach den 75 Vom 26. März. Localverhältnissen einer jeden Provinz zu bestimmen sey. Zu Folge dieses hohen Auftrags hat das Gubcrnium den Preis für die Applicirung eines Blutegels in der Hauptstadt auf 10, und auf dem Lande auf 7 fr. Conv. Münze festgesetzt. Gubernialverordnung vom 26. März 18'23, Zahl 6854. 48. Bekanntgebung der in der Hauptstadt Grätz beym Kaufe und bey Verführung des Schießpulvers zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln. Um die beym Kaufe und bey der Verführung des Schießpulvers leicht einlretendcn Unglücksfälle möglichst hindanzuhalten, hat man im Einverständnisse mit dem f. f. illyrisch «innervster-reichischen Generalkommando und mit Bewilligung des k. f. Artillerie - Hauptzeugamtes zu Wien, in dieser Beziehung folgende Vorsichtsmaßregeln für die Hauptstadt Grätz festzusetzen befunden: 1, Keinem Käufer des Schießpulvers wird der Eintritt in daS Magazinsbehältniß ferner gestattet. 2. Quantitäten von 25, 50 und 100 Pfund dürfen nie anders als in Säcken und in Fäß-chen ohne Eisenreifen oder Eiscnnägel, son- 76 Bom 26. März. der« mit hölzernen oder kupfernen Nägeln und Reifen, und mit der Bezeichnung : „Pulver," vom Berschlcißmagazine verabreichet werden. 3. Quantitäten Schießpulver bis einschliefstg vier Pfund werden den Käufern in Säcken von starkem Papier ausgegebcn. Von fünf Pfund aufwärts bis zu einem Viertel-Centner hat die kaufende Partey den eigenen Sack aus gut gearbeitetem festen Zwilche selbst mitzubringen, und das Pulver in selben zu übernehmen. 4. Der Verkauf des Schießpulvers geschieht nur in den Stunden des TageS im Verschleißmagazine. 5. Jede Partey, welche zehn Pfund ärarisches Pulver, oder darüber hier in der Hauptstadt Gräh kaufen will, hat sich vorläufig mit einem von der k. k. Polizeydirection auszu, fertigenden Certificate zu versehen, und sich dann mit selbem bey der k. k. Artilleriebe-horde auszuweisen, ohne welchem Certificate die gedachte Quantität Pulvers in keinem Fall verabfolgt werden darf. ' 6. Die k. k. Polizeydirection gibt dann jeder Partey, welcher sie das gedachte Certificat ausfertiget, einen Polizcymann, und zwar in der Absicht bey, um dieselbe oder ihren Fußbothen, Träger rc. bis über die Linie der Stadt an das Ende der bewohnten Vor- 77 Nom 26. Marz. stadt zu begleiten, weil durchaus eine auch nur etwas größere Quantität Schießpulvers, selbst nicht eine kurze Zeit lang im Umfange der Stadt oder der Vorstädte irgendwo liegen bleiben darf, sondern immer gleich fort an die auswärtige Bestimmung geschafft werden muß. 7, Größere Quantitäten Schießpulvers, welche verführt zu werden pflegen, werden nur ver. abfolgct, wenn zugleich der Wagen zur Abholung und sogleichen Wciterverführung bey dem Nerschleißmagazine erscheint. Um das einstweilige, unsichere, mit mannigfaltiger Gefahr verbundene Ablegen in Gast- und Privathäusern, oder bey Kauflcuten, was schlechterdings nicht mehr geschehen darf, zu verhindern, gestattet die k. k. Artilleriedistricts-direction, daß zwar der Ankauf geschehen möge, daS erkaufte Pulver aber bis zur sogleichen Abfuhr im Magazine vorbereitet liegen könne. Zur Sicherheit wegen der richtigen und schleunigen Abfuhr wird gleichfalls jeder Wagen durch einen Polizepmann begleitet, der das Certificat der richtigen Abführung vom k. k. Linicnamte, welches damit betreten wird, beyzubringen hat. L. Die Abfuhr und Fortbringung des Schießpulvers aus dem Verschleißmagazine am Tum« melplahe, d- das Eisen- und da§ Burgthor 78 Vom 26. März. in der Nähe sind, hat immer im kürzesten Wege, und zur Marktzeit ganz mit Vermeidung der Herrengasse und des Hauptplahes, wo die Markthütten stehen, zu geschehen. 9. Die Wägen der Pulvermühlen, welche bloß Ladungen von Pulver als Einlieferungen an die k. k. Artilleriedistrictsdirertion führen, sind durch die Bezeichnung mit gelb - und schwarzen Fähnlein kennbar zu machen, und fahren mit ihrer Fracht nach dem Pulverthurm am Grätzerfelde, wo sie übernommen werden. Der Pulvermüller in der Gostinger Aue aber hat nicht nothig, sich der Hauptstadt Gräh zu nähern, und kann den Weg füglich auf den freyen Feldern zwischen Eggenberg und Gosting machen. Für den Pulvermüller ander Andrisi wird die Straße über die Weinzierlbrücke und Gö-sting vorgeschrieben. Der Pulvermüller an der Wehre ausser dem Sackthore, und jener zu Eggersdorf hat den Weg um das Glacis und die ungedeckte Murbrücke nach dem Pulverthurme ausser der Lazarelh« linie mit den Pulverfuhren einzuschlagen. Von diesen Straßen darf bey Vermeidung empfindlicher Strafe durchaus nicht abgewichen werden. 10. Die übrigen Commerzfuhren, welche Pulver aus den hiesigen Magazinen in kleinen Nom 26. März. 79 Quantitäten übernehmen, und bloß beyladen, haben, wenn sie auch andere Frachten führen, das übernommene Pulver immer zu oberst des Fuhrwerkes, frey von aller Reibung, und entfernt vom Eifen und allen leicht brennbaren Materialien unterzubringen, und zum Zeichen, daß auch Pulver geladen scy, cm schwarzes Fähnchen am Wagen zu führen. Geschieht dicß nicht, und wird Schießpulver als Fracht angetroffcn, so wird letzteres ohne Weiteres confiscirt. 11. Wird jedes Gesuch um Bewilligung zum Pulververschleiffe von der k. k. Artilleriedi, strictsdirection zurückgewiesen werden, wenn es nicht auch mit einem von der Bezirksobrigkeit ausgescrtigten, und dem k. k. Kreisamte bestätigten Certistcate über die Verhältnisse des Bittstellers belegt ist. Endlich 12. Da der Pulververschleiß nur im k. k. Aera-rialmagazine zu Gräß , und auf dem Lande won den eigenen berechtigten Pulververschleis-sern unterhalten wird, so ist Jedermann verpflichtet, einen unberechtigten Pulververschleis« ser anzuzeigen, und er hat, im Falle sich die Anzeige bestätiget, folglich das verheimlichte Pulver zur Confiscation gebracht wird, nach dem §. 28 des allerhöchsten Pulver - und Salniterpatentes vom 21. October 1807 das So Vom 26. Mär;. Dritt«Thcil des Werthes als Belohnung zu empfangen. Gubernialcurrendc vom u6. Marz 1823, Zahl 7503. 49. Ueber die Rangbestimmung der Kreisforfl-commiffäre. Die hohe Hofkanzley hat über ein zur Entscheidung dahin gelangtes Gesuch eines k. k. Kreisforstcommisiars, um Anerkennung deS van ihm angesprochenen Vorranges vor den jüngerst Kreiscommissaren dritter Cathegorie, mit Ber. ordnung vom 27. Februar d. F, Zahl 5885, er« wähntes Gesuch abzuweisen befunden, weil die vom Bittsteller angeführte, die vormahls bestan« dene, Kreisschulcommissäre betreffende Hofkanzley« Verordnung vom r6. November 1792, Zahl329, auf die spater mitten KreiSforstcommisiare keine Anwendung haben kann; weil ferners diese Leitern mit den eigentlichen K r eis c o m m i s sa -rrn in keinem unmittelbaren Zusammenhang ste, hcn, sondern zu den der Leitung der Krcishaupt« teilte untergeordneten Kreiswaldamtern gehören. Die hohe Hofkanzley hat insbesondere noch zu bemerken befunden, daß die Kreisforstcom« missare eigentlich gar nie in den Falk kommen können, hinsichtlich des Vorranges mit einem KreiS« Vom 26. März. 81 Kreiscommissäre in Collision zu gerathen, da selbe, wenn sie einer politischen Commission beyzu-wohnen haben, jedesmahl hierbey nur als technische Personen erscheinen, die Leitung der Commission aber ausschliessend dem politischen Kreis« commissar zusteht. Gubernialverordnung vom 26. März 1823, Zahl 7565, 50. Deserteur--Cartel mit dem römischen Hofe. Nach dem Anhalte der hohen Hofkanzley-verordnung vom 14. d. M., Zahl 7834, wurde mit dem römischen Hofe wegen wechselseitiger Auslieferung der Deserteure die nachstehende Convention abgeschlossen. Gubernialverordnung vom 26. März >823, Zahl 8032. Wir Franz der Erste rc. re. Die zwischen Uns und Seiner päpstlichen Heiligkeit glücklich bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse, und der wechselseitige Wunsch, kein Mittel zum Bortheile der beyderseitigen Staaten und ihres Dienstes unangewandt zu lassen, haben Uns und Seine Heiligkeit bestimmt, zur Hindanhaltung und Verhinderung der Desertion Gesetzsammlung V. Theil. 6 82 Nom 26. März. von den beydcrfeitigen Truppen eine Ueberein« fünft wegen Auslieferung der Deferteurs zu treffen. In Folge dessen sind zwifchen Unferen und den Bevollmächtigten Seiner Heiligkeit nachfolgende Puncte verabredet, und, am i. Junius 1821 förmlich unterzeichnet worden. 1. Artikel. Alle Civil - und Militärbehörden, befonders aber die Commandanten der längs den gegenfeitigen Gränzen aufgcstcllten Militärposten foltert angewiefen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wache», daß kein Deserteur von den beydcrfeitigen Truppen die Gränzen überfchreite, und in den Staaten Seiner Heiligkeit fowohl, als in jenen Seiner k. k. apostolifchen Majestät Zuflucht und Schuh finde. 2. Diefem zu Folge foll jede Militärperfon, welche nicht wirklichen Offizierscharakter hat, es fty von der Infanterie, Cavallerie, Artillerie, oder vom Fuhrwesen, oder von was immer für einem andern Militärzweige der gegenfeitigen Truppen, ohne irgend eine Ausnahme, wie auch selbst jene Soldaten oder Individuen, welche in Diensten der Offiziers ihren Sold vom Staate erhalten, wenn sie die Fahnen ihres Souverains verlassen, und das jenseitige Gebieth ohne Paß oder anderem erforderlichen Ausweise in guter und gültiger Form 8.5 Dom 26. Marz. betreten würden, auf der Stesse verhaftet werden, und deren Auslieferung mit Waffen,,Pferden, Rüstungsstücken, Bagage, und was sie sonst mit sich genommen, oder bey ihrer Entweichung unterschlagen, und anderwärts in Der, Währung gegeben haben konnten, auch dann erfolgen, wenn ein solcher Deserteur nicht ausdrücklich reclamirt worden wäre. Wäre ein solches Individuum früher von den Truppen irgend eines anderen Souverains oder Staates, mit welchem von Seite der bey-den hohen contrahirenden Lheile eine gleiche Convention besteht, entwichen; so ist dieser Deserteur dem ungeachtet jener Armee zurück zu stellen, von welcher er zuletzt entwichen ist. Was jedoch jene wirklichen Offiziers betrifft, welche sich ohne vorschriftsmäßiger Legitimation in einem der gegenseitigen Staaten ein# geschlichen hätte«, und daselbst aufhielten; so soll ihre Auslieferung nur in Folge einer vorläufigen förmlichen Reclamirung, und in dem Falle Statt haben, wo sie einer entehrende^ Handlung beinzichtet sind. Z. Sollte eS sich ungeachtet dieser Vorsichtsmaßregeln ereignen, daß es einem solchen Deserteur gelänge, sich heimlich in die Staaten der hohen contrahirenden Theile einzufchlei-chen, und die Wachsa.mkeit ihrer Behörden durch Verkleidung, falsche Pässe, oder waS immer für 84 Vom 26. März. eine andere Art zu hintergehen, und selbst, wenn er es dahin gebracht hätte, sich in einer Stadt, einem Dorfe, oder irgend einem Orte des Gc-biethes, wo er sich cingeschlichen, ansässig zu machen ; so soll er nichts desto weniger ausgc-liefert werden, sobald er bekannt, oder rccla-mirt wird. 4. Die österreichischen Deserteurs, welche sich schon vor der öffentlichen Bekanntmachung gegenwärtiger Convention in die päpstlichen Staaten eingeschlichen hätten, sollen nicht über 20 Tage nach dieser Publication daselbst geduldet werden. Jene, welche vor dem Verlaufe dieses Termines sich freywillig bey der nächsten österreichischen Militärbehörde stellen werden, erhalten die Zusicherung vollkommener Strafnachsicht. Im Gegentheile aber sollen jene, welche obbesagten Termin verstreichen lassen, ohne sich zu melden, auf der Stelle verhaftet, und nach den Bestimmungen dieser Convention ausgeliefert werden. Dieser Artikel ist auch gegenseitig auf die Deserteurs von den päpstlichen Truppen anwend, bar, welche sich in die österreichischen Staaten eingeschlichen hätten, mit dem einzigen, aus der Entfernung und Ausdehnung der verschiedenen Staaten Seiner k. k. apostolischen Majestät entspringenden Unterschiede des Termines zur Rückkehr in die Heimath, welcher nie weniger als 20 Tage, und nie über 6 Monathe betragen, Vom 26. März. 85 immer aber nach Verhältniß der Entfernung des Aufenthaltsortes des Deserteurs von der päpstlichen Granze bemessen werden soll. 5. Den Unterthanen der beyden hohen Con-trahenten, welche sich dermahl in dem Militärdienste des einen oder des andern Theiles befinden, ist es vermöge dieser Convention frey gestellt, sich in ihr Vaterland zurück zu begeben; oder in dein Militärdienste, in welchem sie sich derzeit befinden, zu verbleiben. Doch müssen sie binnen 6 Monathen, vom Tage der Ratificationsauswechselung der gegenwärtigen Convention, den von ihnen freywillig gefaßten Entschluß ihren respectiven Dberoffizieren, und diese den betreffenden Regierungen eröffnen. Im ersten Falle soll ihnen, sobald sie die Absicht, in ihr Vaterland zurück zu kehren, erklärt haben, der Abschied unmittelbar ertheilt werden, ohne daß sie je, aus was immer für einem Grunde, außer dem im letzten §. des 13. Artikels angezeigten, zurück gehalten werden können, und wenn sic auf solche Art ohne Zeitverlust in ihr Vaterland zurück kehren, wird ihnen der Nachlaß jener Strafe zugesichert, welcher sie, jedoch einzig de§ Vergehens der Desertion wegen, unterworfen wären. Im zweyten Falle nähmlich, wenn sie den für die erwähnte Erklärung bestimmten Termin versäumt, oder in fremdem Dienste zu bleiben, vorgezogen hätten, soll ihnen zwar aus 86 Vom 26. Marz. dieser Ursache weder an ihrem Vermögen noch an ihren übrigen Rechten ein Nachtheil erwachsen. Wenn sie aber als Deserteurs die ihnen ange-bothene Gelegenheit, in ihre Hcimath frey und straflos zurück zu kehren, nicht in der bestimmten Zeit benützt hätten; so sollen sie fernerhin der auf die Desertion verhängten Strafe unterliegen. 6. Im Falle, daß ein unerkannter Deserteur unter den Truppen jener Macht Dienste nähme, welche ihn auszuliefern hätte; so sollen von dieser nur solche Klcidungs « und Waffcn-stücke zurückbehalten werden, mit welchen sie ihn versehen hat. Der Deserteur und alle- Uebrige der Macht Angehörige, an welche er auszuliefrrn kommt, wie auch alles dasjenige, was der Deserteur mit sich gebracht hätte, oder was daS Eigenthum eines Unterthans jener Regierung ist, welcher er überliefert werden muß, soll gleichfalls der Behörde zugestellt werden, an welche er in Gemäßheit der vorhergehenden Artikel zu übergeben ist. 7. Von der in den obigen Artikeln festgesetzten Zurückstellung sind jene Deserteurs ausgenommen, welche Unterthanen der Macht sind, in deren Staaten sie durch die Desertion zurück kehren, weil sie sich dadurch, wieder unter die Herrschaft ihres ursprünglichen Landesherrn begeben. 8. Ein jeder Deserteur, welche auch seine Eigenschaft sey, erhalt zu seiner Verpflegung Vorn s6. März. 87 täglich eilte Brotportion, wie solche in dem Staate, wo der Deserteur verhaftet wird, eingeführt ist, und 25 Centesimi italienischer Münze; das Pferd aber, wenn der Deserteur eines mit sich gebracht, so wie oben eine gewöhnliche Ration, deren Vergütung wechselseitig nach den laufenden Marktpreisen des OrteF, wo der Deserteur in Verwahrung gehalten wurde, zu geschehen hat. 9. Nachdem die Regierungen die Schulden eines Deserteurs nicht auf sich nehmen können; so sind sie nicht verbunden, noch verbinden sie sich auf irgend eine Weise zur Vergütung derselben. 10. Jenen, welche einen Deserteur anhalten oder einbringen, wird eine Belohnung (Taglia) von 20 Franken in curflrender italienischer Münze für jeden Mann zu Fuß, und von 30 Franken für einen Cavalleristen mit dem Pferde zugestanden. Wird ein Cavallerist ohne sein Pferd angehalten und abgeliefert; so wird die Belohnung dafür dieselbe, wie für einen Mann zu Fuß seyn. Eine gleiche Belohnung erhalten auch diejenigen, welche einen Deserteur angezeigt haben, jedoch erst nach erfolgter Anhaltung desselben, und wenn diese Anhaltung wirklich in Folge einer solchen Anzeige Statt gefunden hat. 11. Außer den Berpflegskosten, nach der Bestimmung des 8. Artikels, und der Taglia, soll unter keinem wie immer lautenden Vorwände 88 Nom 26. März. irgend eine andere Vergütung angefprochen werden können. 12. Mit der Auslieferung eines Deserteurs soll nur dann time gehalten werden können, wenn der Desertionsfall zweifelhaft oder nicht genügend aufgeklärt ist, oder wenn die UnterthänigkeitS« rechte des Deserteurs, oder das Recht zur Verhängung einer Criminalstrafe, wegen welcher nach den Artikeln gegenwärtiger Uebcreinkunft der Landesherr den Deserteur zurück halten kann, nicht hinreichend dargethan sind; jedoch wird Sorge getragen werden, daß der Zweifel baldmöglichst gehoben werde. 13. Wenn ein Deserteur nach seiner Desertion in dem Lande, wohin er sich geflüchtet, ein Verbrechen begangen, oder flch der Mitschuld an demselben theilhaft gemacht hätte; so soll dieß nicht verhindern, daß er der Macht, welcher er angehört, zurück gestellt werde; diese Macht wird nach erhaltener Kenntniß des Verbrechens, ihn nach den Gesetzen aburtheilen, bestrafen und von dem Urtheilsspruche die Mit-theilung an jenen Ort gelangen lassen, wo das Verbrechen begangen worden ist. Ausgenommen hiervon sind die Staats- und Majestätsverbrecher, deren Bestrafung jedesmahl dem Souverain deS Landes zusteht. 14. Es soll den gegenseitigen Militär« und Civilgränzbehördcn der Befehl ertheilt werden, Vom 26. Marz. 89 daß den in der Aushebung für den Militärdienst begriffenen Individuen, welche sich derselben durch die Flucht auf das Gebieth einer der beyden contrahirenden Mächte zu entziehen suchen, wenn sie al§ solche erkannt werden, und ihre Papiere nicht in Ordnung haben, der Uebertritt über die Gränze nicht gestattet werde. Sollten sic sich, ungeachtet dieser Maßregel, unerkannt einschleichen ; so soll ihnen auf die erste mit den erforderlichen Bezeichnungen versehene Reclamation die Aufcnthaltsbewilligung entzogen, und ihnen bedeutet werden, sich aus dem Lande zu begeben, und zwar die österreichischen Unterthanen aus den Staaten Seiner Heiligkeit binnen einem Monathe, und die päpstlichen Unterthanen auS den Staaten Seiner k. k. apostolischen Majestät binnen einer der Entfernung angemessenen Frist, welche sich nicht über 6 Monathe erstrecken darf. Zugleich wird erklärt, daß, wenn dergleichen Individuen nicht bloß in der Militäraushebung begriffen, sondern bereits förmlich angeworben wären, und den üblichen Diensteid geleistet hätten, sie in diesem Falle als wirkliche Deserteurs angesehen, und den hinsichtlich derselben festgesetzten Maßregeln unterliegen würden. Einem jeden wie oben in der Aushebung für den Militärdienst begriffenen Individuum, welches bereits vor der Kundmachung der gegenwärtigen Uebereinkunft auf dem Gebiethe einer der bepden contrahirenden 9° Bom a 6. Marz. Mächte Zuflucht gesucht hätte, und sich in demselben aufhieltc, soll auf die erste mit den erforderlichen Bezeichnungen versehene Reclamation von Seite jener Macht, welcher c§ angehört, daj Asyl entzogen, und ihm in den päpstlichen Staaten ein Monath, und in den österreichischen Staaten eine der Entfernung angemessene Frist, jedoch höchstens von 6 Monathen, bestimmt werden, binnen welcher dasselbe daS Gebicth, wohin es sich geflüchtet, zu verlassen hat, und innerhalb welchen TermineS einem sqlchen Individuum, wenn cs sich bey der Regierung, der es angehört, meldet, die Strafe erlassen seyn soll, welche es durch Entziehung vom Militärdienste erwirkt hätte. Es versteht sich jedoch, daß, wenn es sich von Personen handelte, welche Untertha-nen derjenigen Macht sind, auf deren Gcbieth sie sich geflüchtet haben, oder welche vor Kundmachung der gegenwärtigen Convention bey jener Macht, in deren Staaten sic sich geflüchtet, Militärdienste genommen hätten/ in Ansehung derselben die Bestimmungen der Artikel 5 und 7 ihre Anwendung finden sollen. Die Behörden der beyden contrahirenden Mächte werden an kein Individuum, wovon in diesem Artikel die Rede ist, andere Pässe, als zur directen Rückkehr in die Staaten der Macht, welcher sie angehören, und mit Vermeidung des Gebicthes .einer dritten Macht ertheilen. 91 Vom 26. März. 15. lieber keinen der gegenseitig zurück ge« stellten Deserteurs fall die Todesstrafe verhängt werden, außer er hätte sich noch eineS andern Verbrechens, auf welches die Gesetze eine solche Strafe bestimmen, schuldig gemacht, oder die Entweichung hätte während eine- Krieges zwischen Seiner k. k. apostolischen Majestät, und einer andern Macht Statt gefunden, in welchem Falle man die zurück gestellten Deserteurs ledig, lich der Milde Seiner Majestät empfohlen haben will. 16. Ein jedes Detaschement, welches zum Nachsetzen eine# Deserteur# abgeschickt wird, hat auf der Gränze anzuhalten, dergestalt, daß der Deserteur von dem Augenblicke an, wo er die Gränze überschritten, nur durch einen oder zwey Mann, welche mit Paß und sonstigen Erfordernissen versehen seyn müssen, bis zum nächsten -Orte verfolgt werden könne, um das Ansuchen an die daselbst befindliche Militär- oder Civilbehörde zu stellen, die sodann gehalten ist, auf der Stelle Assistenz zu leisten, um den fraglichen Deserteur zu entdecken und anzuhalten. Mären diese Soldaten durch Zufall mit keinem Passe oder keinem anderen legalen Zeugnisse versehen, und wären sie übrigen# nicht gehörig bekannt; so sollen sie, bi# zur vollständigen Anerkennung und Legitimirung, in der Gewalt der Drtsbehvrde bleiben. 92 Nom 26. März. Wird der Deserteur wirklich an dein durch die reclamirendc Parley angezeigten -Orte angehalten, und nicht durch einen Untcrthan der beyden hohen contrahirenden Mächte eingcbracht, so soll die im 10. Artikel bestimmte Taglia nicht Statt finden. 17. Tritt der Fall der Auslieferung von Deserteurs ein; so hat der Truppencoinmandant des der Gränze zunächst befindlichen Postens jenen des nächsten Gränzpostens der anderen Macht davon zu benachrichten, und wenn man über den Tag und die Stunde der Auslieferung übereingekommcn ist, werden die Deserteurs durch eine Truppenabtheilung auf den an der Gränze bestimmten Punct geführt, wo sich an demselben Tage und zu derselben Stunde auch das zur Uebernahmr beauftragte Truppendetaschement einfinden wird, an welches letztere sie gegen Bescheinigung zu übergeben sind. Der Postencom-mandant, welcher die Uebergabe bewerkstellet, wird dagegen dem Uebernehmenden eine Quittung über die erfolgte Bezahlung der in dem Artikel 8 und 10 festgesetzten Kosten ausstellen. 18. Gleicherweise sollen die Dienstleute der Qffiziers, welche als solche in den Regiments-listen aufgeführt werden, und ihren Sold von der Militärcasse empfangen, wie die eigentlichen Soldaten behandelt, und zurück gestellet, wie auch für dieselben in Gemäßheit der Artikel 8 Nom 26. März. 93 und ioz die Verpsiegungskosten berichtiget, und die festgesetzte Taglia bezahlt werden. 19. Jedes Civil- oder Militärindividuum von was immer für einem Grade, welches sich keygehen lassen würde, durch List oder Gewalt die Entweichung eines Soldaten von den Truppen, welche das gegenwärtige Cartel bctrisst, zu veranlassen oder zu begünstigen, oder zu seiner Verheimlichung und Flucht beyzutragen, soll mit scchsmonathlichem Gefängnisse, oder mit einer verhältnißmäßigen Geldbuße bestraft werden. Bey eintretendcn erschwerenden Umstanden kann jedoch die Gerichtsbehörde die sechsmonathliche Gefängnißstrafe nach Nerhältniß, und bis auf zwey Jahre ausdehnen. 20. Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Cartels sollen in ihrem ganzen Umfange und auf ganz gleiche Weise auch auf die Deserteurs von jenem TruppencorpS anwendbar feyn, welche der eine oder andere der beyden hohen contrahiren-den Theile außer den Gränzen feines Gcbiethcs haben dürfte. 21. Es soll von beyden Seiten verbothen feyn, einem Deserteur irgend etwas von Kleidungs - oder Rüstungsstücken, Pferde, Waffen oder andere Militäreffecten abzukaufen. Diese sind überall, wo man sic findet, als gestohlenes Gut wegzunehmen, und dem Militärcörper, von welchem der Deserteur entwichen ist, zurück zu 94 Bom a 6. März. stellen. Derjenige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine Entschädigung Anspruch machen, und wenn dieselben nicht in Natura wieder gefunden werden, hat selbst der Käufer, wegen seines unrechtmäßigen Verfahrens, deren Werth in gangbarer Münze zu ersehen; in beyden Fällen aber hat er überdieß noch, wegen Ucbertretung deZ gegenwärtigen Berbothes, einer angemessenen Strafe zu unterliegen. 22. Die hohen contrahirenden Theile sind überein gekommen, der gegenwärtigen Convention Gesetzeskraft zu geben, und sie in ihren sämmtlichen Staaten, auf die gegenseitig gebräuchliche Art, mit dem Befehle kund machen zu lassen, daß solche von Jedermann befolgt und beobachtet werde, und nachdem sie beyder-seits ratificirt seyn wird, sechs Wochen nach erfolgter Kundmachung in volle Kraft und Wirksamkeit trete. LZ. Gegenwärtiges Cartel soll durch zehn Jahre volle Gültigkeit haben, und in so lange cs nicht aufgekündet wird, jedesmahl als auf eben so viele Jahre verlängert angesehen werden. 24. Wenn die Hinzufügung einiger besonderen Artikel zu gegenwärtiger Uebereinkunft nöthig werden sollte; so sollen dieselben nach den Grundsätzen, welche dieser letzteren zur Grundlage dienen, und in Gemäßheit der zwischen beyden Höfen bestehenden Verhältnisse glücklicher Bom 26. März. 95 Eintracht und inniger Berbindung festgestellt werden. Nachdem Wir und Seine Heiligkeit diesen Bestimmungen durchaus Unsere bepderseitige Genehmigung ertheilet haben, werden solche mittels deS gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden Edictes zur allgemeinen Kenntniß Unserer Unterthanen gebracht, damit sich dieselben genau darnach achten, und Niemand dießfalls mit Unwissenheit entschuldigen könne. Wir befehlen anmit zugleich allen Unseren Civil- und Militärbeamten und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit diese lieber* einkunft ihrem ganzen Umfange und Inhalte nach genau befolget und vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien am acht und zwanzigsten Januar, im Jahre deS HeilS Eintausend Achthundert Drey und Zwanzig , Unserer Regierung im ein und dreyßigsten Jahre. Franz. Ausweis über jene Militärchargen, welche Pferde halten müssen, und welchen daher Stallungen gebühren. Der folgende vom k. k. illyr. inn. österr. Generalcommando hieher mitgetheilte AuSweiS, $6 Vom 28. März. enthält jene Militär-Individuen, welche Pferde halten müssen, und welchen daher Stallungen gebühren. Die Quartierämter haben sich nach diesem Ausweise genau zu benehmen, und jede ungebührliche Aufrechnung hindan zu halten. Gubcrnialverordnung vom 28. März 1823, Zahl 8130. Ausweis ' über jene Anzahl Pferde, welche nachbenannte Herren Generäle , Stabs - und OberofsizierS systemmäßig zu halten berechtiget sind, und sonach für selbe eine Stallung ansprechen können. Chargen. Snstemmäßize Anzahl der Pferde in FriebenSzeit. Feldmarschall-Lieutenant Generalmajor und Brigadier . . . Gcncralcommando-Adjutant .... Generalcommando-Coiiscriptionsdirector Oberst und Regimentscommaudant . . Oberstlicutenant 1 und Bataillons-Com-Major , f Mandant Regiments-Adjutant ...... Bataillons-Adjutant Rittmeister vom Fuhrwesens - Corps . Anmerkung. Die Pferde der Offizier« vom Best sind sammtlich in der ärarischcn Stallung unti 7 6 5 3 5 4 3 1 ,» 3 albepartement rgebracht. Bom a. April. 97 52. lieber die Art der Beweislieferung der geschehenen AcciSzahlung bey Verführung der accisbaren Gegenstände in Kärnten aus einem Accisbezir-e in den andern. Um einigen Anständen, die sich bey der Einhebung des von den Herren Standen Kärntens gepachteten Getränk - und FlcischaccisgefälleS ergeben haben, für die Zukunft wirksam vorzubeugen, wird Folgendes zur allgemeinen Beobachtung vorgeschrieben: §. 1. Da in den allerhöchsten Fleisch - und Getränk-Accispatentcn vom 1. October 1764 und 4. Hornung 1769 der Grundsah angenvm-men ist, daß der Accis nur cinmahl bezahlt werden soll; so ist derselbe auch bep weiterer Verführung des Getränkes und Fleisches, wenn sich die Parley legitimirt, den Accis schon entrichtet zu haben, nicht mehr zu fordern. š §. 2. Der Accis gebührt demjenigen Pächter, in dessen Bezirk der Erzeuger des Getränkes und der Schlächter des Viehes wohnhaft ist. Wer das Getränk in einem andern Pachtbezirke erzeugt, oder in einem andern Pachtbezirke Vieh schlachtet, in der Absicht, dasselbe in den eigenen Bezirk accisfrry zurückzuführen, hat beyden Pächtern den Accis zu entrichten, dem einen wegen der in seinem Bezirke geschehenen Erzeu-Gesejssämmlung V. Theil. 7 98 Vom a. April. gung und Schlachtung, dem andern, wegen des z« Anfang dieses Paragrphes ausgesprochenen Grund» sasseZ. §. 3. Die Anmeldung der vorhabenden Getränkerzeugung und Niehschlachtung hat nach -er bisherigen Vorschrift zu geschehen; bey der wirklichen Veraccistrung des Getränke- und Fleisches aber kann die Parley von dem Pächter so viele Accisbolleten für den bezahlten AcciZ verlangen, alS sie nöthig zu haben glaubt, um jedem Abnehmer zum Wiederverkauf, eine Bollete über da- erkaufte Quantum mitzugeben. Damit aber von diesen Accisbolleten nicht zweymahliger Gebrauch gemacht werde, hat jeder Accisholde den vorhabenden Verkauf an Händler außer seinem Accisdistricte dem Pächter zu melden, welcher — wenn wegen einer Gefällsbevortheilung kein gegründetes Bedenken obwaltet — auf der dem Käufer mitzugebcnden Bollete den Nahmen der verführenden Partcy, deren Wohnort, die Menge des Accisgegenstandcs, den -Ort, wohin die Verführung geschieht, und wo möglich den Nahmen des Abnehmers, anzumerken hat. Diese Accisbolleten sind zur weitern Verführung der accisbaren Artikel in einem andern District, vom Tage der Certificirung des Kaufe-, nur auf -rey Tage gütig. §. 4. Der Pächter ist verbunden, die no* thigen Accisfreybolleten unentgeltlich aus« Vom L. April. 99 zufertigen, und den Betrag des Quantums am Rücken der Stammbollete abzuschreiben. Die Ausfertigung der Accisfrepbolleten an den Accisholden zu dem im §. Z. bestimmten Zwecke hat auch dann zu geschehen, wenn der Pachter mit dem Accisholden ein jährliches Pauschquantum accordirt hat. §. 5. Privatpersonen, welche aus einem andern Pachtbezirke Getränke oder Fleisch zum eigenen Consummo erhalten, oder es sich selbst zuführen, find zur Ausweisung des bezahlten Acciscs nicht zu verhalten; hingegen find alle Händler, sie mögen daS Getränke selbst erzeugt, und das Vieh geschlachtet, oder das Getränk und Fleisch von einem andern zum Wiederverkäufe erhandelt haben, verpflichtet, sich bey Ueberführung dieser Artikel in einem andern Pacht-bczirk mit einer Accisbollete auszuweisen, widri-gens der Pächter das in seinem Bezirk eingeführte Getränk und Fleisch als nicht veracciflrt anzusehen, und den Accis davon abzunehmen befugt ist. §. 6. Wenn aber eine Partey in einem andern Bezirk Getränke und Fleisch zum Verkaufe auf den Markt bringt, und sich mit der Accisbollete gehörig ausweisen kann, von ihrer Maare aber an andere Händler zum Wiederverkäufe einen Theil hindangibt, so ist der Pächter deS Qrtes verbunden, jedem Händler über sein 100 Vom 2. April. erkauftes Quantum eine AcciSfreybollete mit der auf den Erzeugnißort, auf die Zahl und den Tag der Stammbolleten sich beziehenden Bestätigung der geschehenen Accisentrichtung unentgeltlich zu verabfolgen, das auf diese Art veräußerte Quantum aber am Rücken der Stamm-bollete abzuschreiben. Gubernialcurrende vom 2. April 1823, Zahl 7877. 53« Pensionen der Exreligiofen sind am >. eines jeden Monaths auszubezahlen, und es darf bey Sterbfallen der ausbezahlte Betrag nicht mehr aus der Verlaffenschaftsmaffe zurück erfolgt werden. Die hohe Hofkanzley hat laut Verordnung vom 13. März d. I., Zahl 7350, zu beschlies-fen befunden, daß die Pensionen der Exreligio« sen, so wie es unterm 18. Jänner 1784 angeordnet worden ist, auch noch ferners am 1. eines jeden Monaths auszuzahlen feyen, und daß im Falle des nach diesem Tage erfolgten Abster-benS dcS Pensionisten der bereits ausbezahlte Betrag nicht mehr aus der Verlassenschaftsmasse zurückerfolgt werden dürfe. Hiervon werden die betreffenden Behörden nachträglich zu der unterm 2. May 1821, Zahl 9251, *) eröffneten hohen Hofkanzlcyverordnung ' Siebe <0. G S. III. Theil pag. 170. 101 Bom 2. April. vom 12. April desselben Jahrs, Zahl 10099, in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2. April 1823, Zahl 8106. 54- Hinsichtlich der Belegung der herrschaftlichen Fischereyrechte mit der Classen - oder Er-werbsieuer. Nach den Grundsätzen des Steucrproviso» riums ist das herrschaftliche Fischereprecht in Bächen und Flüssen von der Belegung mit der Grundsteuer ausgeschieden worden, und es ist nunmehr seit diesem Zeitpuncte dieser Ertrag unter das der Classensteuer unterliegende Einkommen zu zählen; in Fällen aber, wo die Pachtung solcher Fischerepen zum Gegenstände eigener Erwerbsunternchmungen gemacht wird, sind noch insbesondere die Vorschriften über die Erwerb-steuer in Anwendung zu bringen. Welches hiermit in Folge hoher Hofkanzley-verordnung vom 31. Jänner l. I., Zahl 3734, zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung ' bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 2. April 18-3, Zahl 8242. io* Vom is. April. 55- Den Quittungen über die Medaillenzulage muß nicht nur die Lebens-, sondern auch die weitere Bestätigung beygefügt werden, daß der Tapferkeits-MedaillenbeflHer noch wirklich in Staatsdiensten sich befinde. Auf die Quittungen über die Medaillenzulagen der im Civildienste befindlichen Militär-tapfcrkeitS - Medaillenbesißer ist für die Zukunft nicht nur die Lebensbestätigung der betreffenden Qrtspfarrer, wie bisher, sondern auch die Bestätigung ihrer betreffenden Amtsvorstcher, daß selbe sich noch wirklich int Dienste b e -finden, bepzufeyen, indem nach der Mcdail-lcnvorfchrift das damit betheilte Individuum, wenn es von Militär» oder Staatsdiensten aus« tritt, den Bezug der Zulage verliert. Gubcrnialverordnung vom s. April 1823, Zahl 8467. 56. Bestimmung, wer die Steuern von emphiteu-tischen Gütern zu entrichten habe. Die hohe k. k. Hofkanzlep hat mit Verordnung vom 11. März g. I., Zahl 259, Folgendes erinnert: „2Ran fyat wahrgenommen, daß „die Kreisämter bey vorkommenden Streitigkei- Vom s. April. „ten zwischen Dominien und Emphiteuten über „die Frage: Welcher von Bepden die Steuer „zu entrichten habe? in ihren Amtshandlungen „nach verschiedenen, den bestehenden Steuerdi-„rectiven oft geradezu entgegen gefegten Ansich« „ten Vorgehen. „Die in Steuerrücksichten darüber bestehende „gefegliche Bestimmung ist, daß der permanen* „tc Nugeigenthümer, also der Emphiteut, die „auf das emphiteutische Besigthum entfallende „Steuer zu entrichten hat; daß Er aber dafür „die Schadloshaltung an das Dominium, oder „den Dritten, fordern kann, von dem sie ihm „vertragsmäßig gebührt; diese Schadloshaltung „aber, wenn darüber ein Streit besteht, int or* „deutlichen Wege Rechtens suchen muß. „Der Grund dieser Bestimmung liegt ein# „zig und allein im Steuerverhältniß des Contri-„buenten zu der Staatsverwaltung. Wer das „steuerbare -Object, das sind, die Slugungen vom „Grund und Boden bezieht, der hat, gegenüber „der Staatsverwaltung, die Derpstichtung, die „Steuer an dieselbe zu entrichten. Mit andern „Worten: Er ist die Person, von welcher die „Staatsverwaltung die Zahlung der Steuer „fordert. „Hat aber diese Person mit einem Dritten „Contracte, oder Rechtsverhältnisse, nach wel# „chen diesex Dritte die Steuer, die die Staats# io4 Nom a. „Verwaltung von ihr fordert, entrichten sollte: „so sind sie durch das Steuerdirectiv nicht auf# „gehoben. Sie bleiben aufrecht, nur wenn über „ihren Beystand ein Streit ist, wird die Aus" „tragung derfelben an den geschlichen Weg in „Streitigkeiten gewiefen. „So fern es nun eine der wefentlichen -Pflichten der Kreisämter ist, in Streitigkeiten „zwifchen Dominien und Unterthanen ein gütli« „ches Uebereinkommen zu bewirken: fo liegt viel „daran, daß die Kreisämter, in Angelegenhei-„ten dieser Art, über den Geist der Direktiven „aufgeklärt sind, und sich einerseits vor dem „JrrthuM verwahren, als constituire das Provi-„forium eine Steuerverbindlichkeit mit Aufhebung „aller bestehenden Verträge; andererseits von „dem Arrthum, als haben sic nur auf dem sac-„tischen Stand zu sehen, und Denjenigen zur „ZahlMg der Steuer fortan zu verhalten, der „bis Nun de facto bezahlt hat. „Das Kreisamt, wenn es in solchen Fäl-„len berufen wird, ein gütliches Uebereinkommen „zu /treffen, muß in den Stand der Sache ein# „gehen; muß die Wahrscheinlichkeit, wie fern „die eine, oder die andere Behauptung der strei-„tenden Partepen im Rechtswege geltend wer-„den dürfe, würdigen, und jene Partey, welche „der irrigen Ansicht ist, davon zu überzeugen su« „chen, und in dieser Art eine Ausgleichung zu 105 Dom 12. April. „Stande zu bringen bemüht seyn. Mißlingt „dieses Derfahrcn, dann folgt nur die Hinweisung auf den Rechtsweg. Denn das Proviso-„rium ist schon durch die Anwendung des Steuer-„directivs getroffen, nach welchem jener die Steuer „zu zahlen hat, welchem das Nußeigenthum „des Grundstückes bleibend zusteht." Gubernialverordnung vom April 1823, Zahl 8499. 57. Wiederholte Vorschrift, wie die gerichtlich zu Protokoll gegebenen Vergleiche, den Parteyen mitzutheilen sind. Das k. k. illyr. innerösterr. Appellationsgericht hat an die k. k. oberste Justizstelle den Antrag gemacht, daß die von den Wirthschaftsäm« tern, Polizey- und politischen Behörden aufge« nommenen und geschlossenen executionsfähigen Vergleiche immer in Form einer Verordnung nach Vorschrift des Hofdccretes jvom 18. Iuny 1813 an die Parteyen hinaus gegeben werden. Dbschon in dem an das k. k. Appellations-gericht hierüber gelangten obersten Justizdecret vom 8. v. St. , Zahl 1032, vorausgesetzt wird, daß sich die politischen und Polizeybehörden bey Verständigung der Parteyen von aufgenommenen executionsfähigen Vergleichen auf eine dem Hof- io6 Dom 12. April. decrete vom 18. Juny 1813 entsprechende Art ohnehin bereits benehmen: „so findet man doch, „auf Ansinnen deS k. k. AppellationSgerichteS „vom 21. v. M., Zahl 4163, die genaueste Be-„obachtung dieser hier nachfolgenden Vorschrift „besonders anzuempfchlen." Gubernialverordnung vom 12. April 1823, Zahl 9295. H ofdecret vom 18. Junp 1813. Ueber Anfrage: in welcher Form die Eintragung gerichtlicher Vergleiche in die offentli« lichen Bücher zu bewerkstelligen fry? wird bebedeutet : daß die bey Gericht über abgeschlossene Vergleiche ausgenommencn AmtSprotokollc zwar weder zur Erfolglassung an die betreffenden Parteyen, noch zur Eintragung in die bestehenden Hypothekenbücher geeignet scyen, dagegen aber der Fall auch nicht Eintreten könne, daß eine der verglichenen Parteyen zur Sicherung ihrer Rechte die Ausfolglassung der Urschrift eines dergleichen AmtsprotokolleS nvthig haben sollte, weil in Erledigung eineS jeden solchen, bey Gericht aufgenommenen Protokolls den Parteyen eine gerichtliche Verständigung von dem durch Vergleich abgethanenen Streite hinaus gegeben, und der Inhalt deS eigentlichen Vergleiches wörtlich in dasselbe eingeschaltet werden muß. 107 Bom 13. April. Dadurch erhalte» die Parteyen eine gerichtliche Urkunde, welche sowohl zum Beweise, alS auch zur Versicherung ihrer durch einen dergleichen Vergleich erworbenen Rechte, mittels Eintragung derselben in die Hppothekcnbücher, so weit der Vergleich sich auf Realitäten, oder ver» biicherte Rechte erstreckt, vollkommen geeignet ist. 58. Bestimmung der Fälle, in welchen die Hörer der drey höheren Facultatsstudien, in Bezug auf den schlechten Fortgang, deS Stipendiums oder der Stiftung verlustig werden. Nach den gegenwärtig, hinsichtlich deZ Genüße- von Stiftungen und Stipendien, bestehendem Vorschriften, hat der Stiftling oder Stipendist, welcher bey der Semestralprüfung eine zte Classe erhalten hat, den Stiftungs- oder Sripendiengenuß alsogleich zu verlieren. Eine ste Classe macht jedoch des Stiftungs- oder Stipendiengcnusses in dem Falle verlustig, wenn der Stiftling oder Stipendist, in zwesi nach einander folgenden Semestralprüfungen in eine solche versetzt wurde. In der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die Stiftlinge und Stipendisten, welche sich in einem der 3 hohem Facul-tätsstudicn befinden, ist hinsichtlich der in diesen io8 Vom 13. April. Studienabtheilungen allerhöchst vorgeschriebenen Jahresprüsung die Nothwendigkeit einer Abänderung eingetretcn. Nach der Eröffnung der hohen Studienhof-commiffton vom 21. v. M., Zahl 1735, haben daher Seine Majestät mit allerhöchster Entschlief« sung vom 28. Februar d. I. die Beobachtung folgender Modificationen in den bestehenden Sti« pendicnvorschriften bey den Hörern der drey hö-hern Facultätsstudien zu befehlen geruht: „Sollte nähmlich der Fall eintreten, daß „ein Stipendist oder Stiftling, in seiner Verwendung ei fo sehr gebrechen läßt, daß der „Professor demselben, nach den Resultaten der „Collegialprüfungen, nach Verlauf eines Seme« „sters, nicht mehr, als die ßte Classc geben „kann: so hat der Professor dieses dem Studiendirektor zu meldet:, in dessen Gegenwart „ein solcher Studierender zu prüfen, und von „welchem, wenn sich hierbey die Anzeige deS „Professors bewähret, wegen Einziehung des „Stipendiums oder Stiftungsgenusses, Bericht „an die Landesstelle zu erstatten ist." „Diejenigen Stipendisten und Stiftlinge, wel« „che bey der am Ende des Schuljahres abzu« „haltenden Jahresprüfung in eine 2te Classe ver-„fallen, sind nach geendigten Ferien einer wiederholten Prüfung zu unterziehen, und, wenn „sie hierbey wieder nur die stc Classe erhalten, Vom 16. April. 109 „des Stipendiums, oder der Stiftung, verlu, „stig zu erklären." Gubernialverord-nung vom 13. April 1823, Zahl 9700. 59. Vorschrift in Bezug auf die Steüernachlaffe bey Elementarunfällen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. v. M., Zahl 401, wurden die zwey nachstehenden Verordnungen hierher mitgetheilt, welche an die k. k. Grundsteuer-Provinzialcommisflonen zur Ausführung des Grundsteuerprovisoriums über bir Steuernachlässe bey Elcmcntarunfällen, zunächst in Beziehung auf die Dominicalgrundstücke, und die Urbarial- und Zehentgenüsse erlassen wurden. Gubcrnialerledigung vom 16. April 1823. Zahl 9227. a. 8) erordnung an die Grundsteuer, Provinzialcommisstoncn von Niederösterrtich, Dbervsterrcich, Stepermark, Mähren und Galizien, ddo. Men den 11. Mär; 1823. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 18. v. M. den Antrag dieser vereinten Hofkanzley, womit das Dominical» 110 Dom 16. April. und Rustical - Grundbesitzthum bey Steuernachlassen in Elemrntarunfällen gleichgehalten werde , zu genehmigen, und in dieser Hinsicht gnädigst anzuordnen geruht, daß in allen Provinzen, wo das Grundsteucrprovisoriüm eingeführt ist, bey Elementarunfällen die Dominicalgrund-besitzer in Absicht auf die Steueruachlässe Ln der eigentlichen Grundsteuer so zu behandeln sind, wie die durch die dem Herrn LandeZchef unterm 14. Februar 1819, Zahl 487Z, mitge-theilte allerhöchste Entschliessung vom 7. Februar 1819, in Ansehung der Rusticalgrundbesitzer bestimmt wird. Indem die Commission von dieser höchsten Schlußfassung hiermit in Kcnntniß gesetzt wird, sindet man derselben noch zu erinnern, daß diese Nachlässe nur von der eigentlichen Grundsteuer Platz greifen dürfe; und daß rücksichtlich der Urbarial- und Zehentsteuer, von welcher in der Regel kein Nachlaß einzutreten hat, die mit hierortigem Decret vom heutigen Tage, Zahl 401, bekannt gegebene allerhöchste Entschliessung die nähere Bestimmung enthält. Uebrigens hat diese allergnädigste Bestimmung nicht nur für die Zukunft in allen vorkommenden Fällen ihre Anwendung, sondern auch für alle diejenigen, welche etwa in der Verhandlung sind; keineswegs aber für solche, die noch gar nicht zur Sprache gebracht wurden, m Vom 16. April. und bey welchen daher dre Verist,strung der Angaben wegen des Verlaufes der Zeit nicht mehr thunlich wäre. b. V e r o r d n u n S. an die Grundsteuerprovinstalcommisfic neu, i. von Niederösterreich; 2. von Dberöster» rcich; 3. von Stcyermark; 4. von Mahren; 5. von Galizien; und 6, an das nie. d er oft e r r. ständisch-verordnete Collegium. ddo. Wien den 11. März 1823, lautet, wie folgt: Mit allerhöchster Entschließung vom 18. v. M. haben Seine Majestät über die zur allerhöchsten Schlußfassung gutächtlich vorgebrachtc Frage: ob, und in wie fern den Grund - und Zehentherrschaften bcy Elementarunfällen, welche die zu Urbarial- und Zehentgaben verpflichteten Grundbesitzer treffen, ein Nachlaß an der Grund. und Zehentsteuer zugestanden werden könne? allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß 1. wegen eingetretener Elementarereignisse, welche den zu Urbarial. und Zehentgaben verpflichteten Grundbesitzer treffen, dem zum Bezug solcher Gaben berechtigten Grund- oder Zehcntherrn, in der Regel kein Nachlaß an der Grund. und Zehentsteuer zugestanden werden könne, weil Derselbe keine positive Verpflichtung hat, wegen dieser Elementar- 112 Vom 16. April. Unfälle eine Schmälerung an jenen Bezügen zu erleiden. Nur a. bry dem Feldzehent, der in Natura auf dem Felde gehoben wird, dessen Ertrag abhängig ist von der Production des GrundeS, auf welche« die Zehentpfiicht lastet, und der also ohne irgend einen Regreß durch den Elemen« tarunfall ganz, oder zum Theil, absorbirt wird, findet der Anspruch auf einen verhält» nißmäßigen Nachlaß an der Zehcntsteuer Statt. Bey der Anwendung dieser letzteren Bestimmung findet man jedoch der Provinzialcommission zur Vermeidung weitläufiger, unsicherer, und dem Geiste der Anordnung nicht entsprechender Erhebungen die nähere Anleitung dahin zu geben : a. daß der Elementarunfall, von dem das ze, hentbare Grundstück betroffen wurde, erwiesen und erhoben seyn muß; b. daß der Werth des Zehents zur Berechnung des Steuernachlasses nach dem Antheil der Production, und diese nach der Geldeinlage im Provinzial - Cataster zu Geld anzuschlagen kommt. Z. B.: Die Fechsung auf der Parzelle tej, die ein zehentbarer Acker ist, geht durch Hagelschlag ganz zu Grunde. Der Ertrag dieser Parzelle erscheint in der Matrikel mit zoo fT., so wird der Werth des ganzen "A Vom 16. April. ganzen Zehents mit io fl., des halben mit 5 fl., des Drittelzehents zu Felde mit 3 ff. 20 kr. angesetzt; c. die Steuer, welche darauf entfällt, und bey dem dermahligen Stande der Urbarial * und Zehentcataster nicht vereinzelt dargestellt ist, wird vereinzelt berechnet, indem man das allgemeine Urbarial * und Steuerpercent der Provinz auf den nach b ausgemittelten Geldwerth des Feldzehents von dem betreffenden Grundstücke anwrndet. Z. B. der Geldwerth de- Zehents, nach obiger Ausmittlung, ist gleich 10 fl. Die ordentlichen Urbarial, und Zehcntstcuerbeträge nach der dermahligen Einlage für 2, 3, 4, 6, 50 spret.: so wird die ordentliche Steuer von dem Feldzehent dieser Parzelle mit 5 fl., und der Zuschuß mit 1 ft. 40 kr. angesetzt; für 5 12 Prct.: so wird die ordentliche Steuer von dem Feldzehent dieser Parzelle mit 1 fl. 12 fr., und der Zuschuß mit 24 kr. angesetzt; d. die Berechnung der Nachsicht selbst geschieht nach den Directiven, nach welchen die Nachlässe der Schmälerung des Grundertra-grs durch Elementarunfälle Eintreten, nähm-lich, an der ganzen ordentlichen Steuer, und dem Zuschüsse, an der halben ordentlichen Gesetzsammlung V. Theil. 8 j i4 Vom 16. April. Steuer und dem Zuschuß, oder an dem Zu» schuß allein, je nachdem der ganze, halbe/ oder nur der dritte Theil des Fcldzehentbe-zuges durch den Elementarunfall vernichtet wird. Nach diesen Bestimmungen, welche, vom Jahr 1823 angefangen, ihre Wirkung erhalten, wird die zur Würdigung der ©teuer» nachflchten bey Elementarschädcn berufene Provinzialcommission Vorgehen; für 6 wovon das niederösterr. ständische verordnete Collegium zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt wird. 60. Bey eingetretener Strafe zum vierfachen Betrage wegen vorenthaltenen Steuergeldern, hat der schuldlose Eigenthümer bloß für den einfachen Betrag zu haften. Aus Veranlassung einer, über einen specie-len Fall an die hohe Hofkanzley gestellten Anfrage, wurde dem Gubernium mit Verordnung vom 11. v. M., Zahl LO/, Folgendes erinnert: „Die mit der Gubernialcurrende vom 30, „December 1818 festgesetzte Strafe des vierfa-„chen Betrages der der Stcuercasse vorenthalte-„ncn Steuergelder kann in den Fällen, wo der "5 Vom 16, April. „Herrschaftseigenthümer sich außer aller Schuld „befindet, denselben nur in so ferne treffen, daß „er mit seiner Herrschaft für den einfachen Betrag der cingehobenen Steuer, mit Vorbehalt „des Regresses gegen den schuldtragenden Pächter, oder Beamten, zu haften hat." „Wenn daher dieser Fall wirklich bey einer „Herrschaft, gegen welche wegen pflichtwidriger „Steuergcldcr-Vorenthaltung die vierfache Stra-„fc verhängt wird, eintritt: so kann der hieran „vollkommen schuldlose Eigenthümer der Herr« „schaft zu mehreren, als zur RefundiruriL deZ „einfachen Steuerbetrages, nicht verhalten werden. Dagegen wird aber der übrige drepfache „Betrag > als die eigentliche persönliche Strafe, „nur von dem an der Steuergelder-Vorenthal-„tung schuldtragenden Beamten, oder Pächter, „einzubringen sepn." Gubernialverordnung vom 16. April 1824, Zahl 9302. 61. Die Gebühr bei: Visitationen für die Schul-dlstrictsaufseher, wird aus dem Schul-fonde bestritten. Die k. k. Studienhofcommiffion hat unterm 13. v. M., Zahl 1777, dem Gubcrnium eröffnet, daß Seine Majestät mit allerhöchstem Ca- 8 * ii6 Nom 16. April. binettsschreiben vom 3. Mär; d. J. allergnadigst zu bestimmen geruht haben, daß die den Schul» districtsaufsehern für die Visitation jeder Schule bewilligte Gebühr von drey Gulden, sowohl in Ansehung der katholischen, als akatholischen Schulen, von nun an, und für die Zukunft, aus dem Schulfonde jeder Provinz zu bestrei» ten sep. Die übrigen, hierüber bestehenden Vorschrif* len bleiben unverändert. Gubernialverordnung vom 16. April 1823, Zahl 9602. 62. Den Znquisiten ist, so oft es der Hausarzt für nöthig erachtet, der Genuß der freyen Luft zu gestatten. Se. k. k. Majestät haben über einen von der k. k. obersten Justizstelle unterm 30. December 1822 erstatteten allerunterthänigsten Vortrag am 2. März 1823, allerhöchst anzuordnen befunden: den Lemberger Jnquisiten sey, so oft der HauSarzt für deren Gefundheitserhaltung den zeitweiligen Genuß der freyen Luft durch ein oder zwey Stunden des Tages nöthig erachtet, derselbe unter der nöthigen Vorsicht gegen Entweichung, und Collusion zu gestatten; und wollen Se. k. k. Majestät dieses auch bep allen ii7 Bom 17. April. übrigen an andern -Orten befindlichen Jnquifiten unter denselben Bedingungen beobachtet wissen; da sonst die Jnquifiten härter als die Sträflinge behandelt würden, was der allerhöchsten, so oft geäusscrten Willensmeinung widerspräche. Welches zur Wissenschaft und genauen Nachachtung erinnert wird. Gubernialerledigung vom 16. April »82Z, Zahl 9640. 6.;. Wegen aufgehobener Fallfrist zur Umsetzung -er niederösterreichisch-ständischen Lottoobligationen in Hofkammerobligationem Durch frühere Bestimmungen war festgesetzt, daß die Besitzer jener niederösterreichisch- ständischen Lottoobligationen, welche zu dem vierten Ratum des am Z i. Jänner 1795 eröffneten nie# derösterreichisch - ständischen Lottoanlehens gehörten , diese Obligationen zum Behufe ihrer Umsetzung in Hofkammcrobligationen längstens bis Ende Hornung 1817 bepzubringen haben. Eben so wurde angeordnet, daß jene Theil-nehmer an diesem Anlehen, welche noch vor Ablauf des mit Ende Hornung 1817 verflossenen peremtorischen Termines die Bewilligung zur Umsetzung ihrer niederösterreichisch-ständischen Lotto-Obligationen in Hofkammerobligationcn erhielten ii8 Vom 17. April. spätestens bis Ende December 1819 hiervon Gebrauch zu Machen haben. Auch sind alle Besitzer der erwähnten Lotto-obligatiönen, welche durch die in den Jahren 1808 und i8io Statt gefundenen Verlosungen zür Auszahlung geeignet waren, aufgefordert worden, ihre Ansprüche bis zu demselben Endtermine geltend zu machen. Mit dem Ablaufe dieser peremtorifchen Termine wurde die Wirkung verbunden, daß die nicht angemeldeten Betrage als null und nichtig erklärt, und in den Creditsbüchern gelöscht werden. Da nun in Folge des Hofkammerdecretes vom 28. März l. I. mit der allerhöchsten Entschließung vom 21. desselben MonathZ diese peremtorifchen Termine, und ihre Wirkungen aufgehoben worden sind, so wird diese Bestimmung mit dem Beysatze' zur öffentlichen Kennt-niß gebracht, daß sich die Parteyen, welche entweder verloste, oder nicht verloSte niederöster-reichifth - ständische Lottoobligationcn besitzen, an das niedervsterreichisch «ständische Dbcreknnehmer-Amt zu wenden haben, um für die erstörett die entfallenden Geldbeträge, für die letzteren aber die erforderlichen Anweisungen auf 4 Procent, und beziehungsweise 2 Procent im Papiergelde verzinslichen Hofkammerobligatkonen in Empfang zu nehmen, und die Berichtigung der rückstän- Vom 19. April. i*9 digen Interessen und Gewinnstbeträge zu gewärtigen. Gubernialcurrende vom 17. April 1823, Zahl 99Z4. 64. Neu eingeschärfter Auftrag wegen sorgfältigster Verwahrung der verhafteten Fndivi-duen. Nach einer Eröffrtung des'Herrn Präsidenten der k. k. Polizeyhofstelle f)dt?n Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 17, v. M. anzuordnen geruht, daß für die gehörige Verwahrung der verhafteten Individuen die nö-thige Sorge getragen werde. Diesem allerhöchsten Auftrag gemäß, werden die k. k. Kreisämter angewiesen, den Landgerichten und Bezirkso'brigkeiten, die wegen fiche-rer Verwahrung der Verhafteten bestehenden Vorschriften auf das Nachdrücklichste einzuschär-fen, sich von der Befolgung zu überzeugen, und jedtz' Fahrlässigkeit strenge zu rügen. Von dieser allerhöchsten Entschließung wird auch die Provinzial-Strafhausverwaltung rück-sichtlich der Verwahrung der dortigen Sträflinge zur genauesten Darnachachtung in die Kenntniß Zefttzt. Gubernialverordnung vom 19. April 1823, Zahl 10323. 120 Dock 20. April. 65. Ausdehnung der für die k. k. Cameralcaffe bestehenden Vorschriften wegen Verrechnung der Verlage, und Vorschüsse.', auf die Polizey - Filialcasse. In Folge der vom Herrn Präsidenten der k. k. Polizeyhofstelle gemachten Erinnerung vom 6. d. M., wurde die von der f. k. allgemeinen Hofkammer am 30. December v. I. *) crtheiltc Erläuterung und nähere Bestimmung der von ihr im Jahre 1820 **) erlassenen Instruction über die Nerrechnungsweise der Jnterimsauslagen und Einnahmen Behufs künftiger ordnungsgemäßer Behandlung der Vorschüsse und Verläge auch bey der hierländigen Polizey - Filialcasse, und bey dem Local-Polizeyfvnde in Anwendung gebracht. Gubernialverordnung vom 20. April 1823, Zahl 10221. 66. Verfahren bey, in Rechtskräften erwachsenen Notionen, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht wird. Da sich der Fall ergab, daß eine Parley ganz zwecklos die Wiedereinsetzung in den von- *) Siehe die 22. Verordnung in diesem Band«, Skite zz. ") Steyerm. Prov. <5. 0. II. Theik paE. <37. 121 Bom 23. April. gen Stand gegen cine zur Rechtskraft erwachsene Notion erwirkte: so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 7. d. M., Zahl 11346, anher bedeutet, daß in den Fällen, wo gegen eine zu Rechtskräften erwachsene Notion die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht wird, dieKammerprocuratur immer die dagegen streitenden Rechtsgründc geltend zu machen, und den Austrag der Sache von der Entscheidung des Richters abzuwarten habe. Gubernialverordnung vom 23. April 1823, Zahl 995 !• 67. Vorschrift, wie die öffentlichen Bauführungen controlirt werden sollen. Da ohne kunstverständige Controll bcy den öffentlichen Bauführungen sich die wesentlichsten Nachtheile für die betreffenden Baufonde > besonders dermahl, wo jeder nur einigermaßen erhebliche Bau dem Mindestfordernden überlassen wird, schlechterdings ergeben müssen, und diese Controll nur durch die öftere Baunachsicht allein erzielt werden kann, so wurde mit hoher Hofkanzleyverordnnng vom 11. dieses Monaths, Zahl 11028, die hinsichtlich der Baurevisions-reisen, von dem Gubernium unter dem 22. Jänner l. I., Zahl 1379, als künftige Norm für 1 22 Vom 2Z. April. die hierlandigen Kreisingenieurs in Antrag gebrachten Verhaltungspuncte mit dem Beysatz genehmigt, jdaß dieselben den für jene Beamten-Cathegorien bestehenden Amtsunterricht einzuschalten, und die betreffenden Baubeamten zur genauen Beobachtung derselben anzuweisen seyen. Diese Verhaltungspuncte sind nähmlich folgende: a. ist der Kreisingenieur schon bey der ersten Baurevisionsreise gehalten, die betreffende Bezirksobrigkcit, oder, bey Pfarrhof-Kirchen und Schulhausbaulichkeitcn, den Pfarrer zu unterrichten, worauf in Hinsicht auf die Güte des Baues vorzugsweise zu sehen kommt; b. bey bedeutenderen Baulichkeiten, wo dem . . Accordnehmer, nach Verhältmß des §ort- schreitens des Baues, Abschlagszahlungen auf die ganze Vertragssumme zugestanden sind, hat der Kreisingenieur eine Reise zur Besichtigung des Baues, jedoch zur Zeit, wornach das Mauerwerk unverputzt dasteht, vorzunchmen,- wenn er sonst nicht etwa bey Gelegenheit anderer Commissionen diese Besichtigung vornehmen konnte. Für keinen Fall aber darf er die Untersuchung des Baues am Schluffe desselben unterlassen. C. Die dießfälligen Reisen des Kreisingenieurs . sind immer dergestalt einzurichten, daß er .mehrere Baubesichtigungen in einem Zuge vornehmen kann. Endlich 123 Vom 23. April. d. versteht cs sich von selbst, daß die Kosten dieser und sonstiger Erhebungsreisen überhaupt aus dem Fonde, auf dessen Rechnung der Bau geführt wird, zu bestreiten sind, weß-wegen der Kreisingenieur schon in den Kostenüberschlägen über die vorzunehmenden Bauführungen auf gedachte Reisekosten zugleich anzutragen hat. Gubernialverordnung vom 23. April 1823, Zahl 10241. 68. Bestimmung der Vorschriften, unter welchen den im Auslande gebornen Pensionisten und Penstonistinnen die Erlaubniß zur Reise, und zum zeitlichen Aufenthalte im Auslande ertheilet werden kann. Seine k. k. Majestät lhaben mit allerhöchster Entschliessung vom 5. July 1822 zu bewilligen geruhet, daß den im Auslande gebornen Pensionisten und Penstonistinnen sowohl vom Civil- als Militärstande, welche die Erlaubniß zur Reise, und zum zeitlichen Aufenthalte im Auslande anfuchen, der Urlaub auch auf den Zeitraum von drey auf einander folgenden Jahren von den zur Ertheilung dieser Urlaube berechtigten Hofstcllcn, gegen Beobachtung der bestehenden Paß- und Auswandcrungsvorschriften, un- 124 Vom 23. April.' ter folgenden Bedingungen ertheilet werden könne : daß 1. denselben die Pension zwar Vorbehalten, der Bezug derselben jedoch für die Zeit des Aufenthaltes im Auslande eingestellt bleibe; daß ö. die Wiederanweisung der eingestellten Pension, und zwar für die Civilpensionisten und Penstonistinnen, sowohl für die Zeit des Urlaubs , als auch für die Folge, auf Ansuchen der Partey, dann erst einzutreten l^abe, wenn sich die Partey, über ihre zur bestimmten Zeit erfolgte Zurückkunft in die k. k. vsterr. Staaten mit dem vorschriftmäßigen an der österr. Eintrittsstation vidirten Passe gehörig ausgewiesen haben wird; daß es 3, ruckflchtlich des von den Militärpensionisten und Penstonistinnen für die Zeit des Urlaubes zu erleiden habenden Abzuges, oder ca-rens an der Pension bey den bestehenden Vorschriften zu verbleiben habe; daß endlich 4. diejenige Partey, welche ihren Aufenthalt im Auslande selbst über die auf drey Jahre bewilligte Urlaubszeit, zu verlängern in die Nothwendigkeit verseht würde, die Verlängerung des Urlaubes mit Anführung der Beweggründe vor dessen Ausgang anzusuchen habe, widrigens dieselbe des ihr vorbehaltenen Penstonsrxchtes perlustiget werden würde. Nom 23, April. 125 Diese mit hoher Hofkammcrverordnung vom 14. April d. I. hierher ervffneten Bestimmungen werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnialcurrende vom 23. April 1823 , Zahl 10337. 69, Competenten-Tabellen sollen gründlich, und sachrichtig verfaßt werden. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 12. April dieses Jahres, Zahl 10590, über Ersuchen der hohen Hofkammer vom 29. März dieses Jahres, den Auftrag ertheilt, daß sich die gründliche und sachrichtige Verfassung der Competenten-Tabellen von Fall zu Fall gegenwärtig zu halten sey, damit darin die provisorische, oder stabile Dienstleistung, Dienstjahre, Gehaltsgenüffe, in partem Salarii verliehene, oder keinen Gehaltstheil bildende Emolumente und Naturaldeputate, kurz! alle Rücksichten genau, und deutlich bezeichnet werden, welche geeignet sind, dem Taxamt bey Bemessung der Charakteurs - und Carenztaxe einen sicheren An-haltspunct zu gewähren. Gubernialverordnung vom 23. April 18*3, Zahl 10423. I-r6 Dom 23. April. 70. Behandlung der, bey den italienischen Regimentern als Supplenten eintretenden Adelichen aus den deutschen Erbstaaten, welche nach der Hand um Uebersetzung als ex proprüs Gemeine anhalten. Aus Anlaß vorgekommener Fälle, daß junge Leute vom Adel, welche aus den deutschen Erbstaaten gebürtig, somit von der Militärpflicht befreyt sind, bey den italienischen Regimentern als Supplenten für Entlassungswerber mit achtjähriger Capitulation eintreten, und kurze Zeit darauf, gegen Erlag des Monturgeldes, um die Uebersetzung als ex propriis Gemeine anhalten, hat sich das k. k. illyrische innervsterr. General-commando bey dem k. k. Hofkriegsrath angefragt: Db diese Begünstigung auch auf die als Ersatzmänner für Entlassungswcrber eintretenden Exem« ten ausgedehnt werden dürfe? Hierüber hat, laut hohen Hofkanzlcydecre-tes vom 2. April d. I., Zahl 9669, der k. k. Hofkriegsrath erwiedert, daß kein Stellvertreter eines andern Mannes vor gänzlicher Erstreckung der im Nahmen dieses Letzteren eingegangencn Capitulation, oder etwaiger Beförderung zum Dffizier, in den unobligaten Stand übersetzt werden darf; und daß hiernach auch jene aus den altconseribirten Provinzen gebürtigen 127 Dom 23. April. Adelichen zu behandeln sind, welche statt militärpflichtiger Lombardo - Venetianer als Supplenten oder Ersatzmänner eintreten; daß es jedoch keinem Anstand unterliege, derley als Vertreter anderer militärpflichtigen Individuen eingetretenc Adeliche, unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften, und Erlag des Monturgeldes, zu Gemeinen ex propriis zu übersetzen. Derley Vertreter haben jedoch, ungeachtet ihrer dießfäl-ligen Uebersetzung, obligat zu bleiben, und es versteht sich von selbst, daß die für Lombardo-Vcnetianer eintretenden Supplenten und Ersatzmänner bey den betreffenden lombardo - vene-tianischen Regimentern ihre Capitulation zu erstrecken, mithin während dieser letztern auf die Uebersetzung zu ihren deutschen Werbbezirksregi-mentern durchaus keinen Anspruch haben; und daß ihnen diese um so weniger zugestanden werden dürfe, da dem lombardisch-venetianischen Königreiche die Ergänzung eines solchen Abfalls nicht aufgebürdet werden kann. Gubernialverordnung vom 23. April 1823, Zahl 10425. 71. Bestimmung über die Sammlung der Dis-ciplinaworschriften für die Studierenden. Die k. k. Studienhofcommifsion hat es laut Verordnung vom 29. März d. I., Zahl 1889, V28 Dom 30. April. weder für nöthig, noch für zuträglich gehalten, eine allgemeine Sammlung der Disciplinärvor-schriften für die gesummten Studierenden aller höher» Lehranstalten, worauf von einigen Stu« diendirectoren angetragen wurde, von Hochdort-aus zu veranstalten, noch auch deren Drucklegung, und Dcrtheilung an die Studierenden bey der Immatrikulation derselben anzuordnen, weil die bisher erlassenen Vorschriften ohnehin den Studiendirectoraten nicht unbekannt seyn können, eine solche allgemeine für alle Studienabtheilungen und Provinzen bestimmte Vorschrift übrigens kaum die an einzelnen Lehranstalten bestehenden spe-cielen Anordnungen und Einrichtungen im erforderlichen Maße berichtigen könnte. Nur fand die hohe Hofstelle sich bewogen, in dieser Hinsicht folgende allgemeine Vorschriften festzusehen. 1. Nach der bestehenden allgemeinen Instruction für die Studicndirectoren §. II. Nr. 3. liege es denselben ohnehin ob, die Normalvorschriften, deren Kenntniß den Studierenden nothwendig ist, jährlich bey dem Anfänge des Schuljahrs in den Hörsälen rcpubliziren zu lassen. Zum Behufe dieser jährlichen Republizirung, wie auch um überhaupt eine vollständige Ueber-sicht aller solchen Vorschriften zu ihren und der Professoren Gebrauche immerfort bey Händen zu haben, werde es den Directoren Vom 30. April. 199 der philosophischen Studien an allen Lehranstalten, welche nicht blosse Hausstudien für die Cleriker einer Diöcese, oder eines geist-- lichen Ordens find, zur Pflicht gemacht, baldmöglichst eine vollständige Sammlung aller bestehenden Normalvorschriften, und zweckmäßigen Observanzen , deren Kenntniß den Schülern dieses philosophischen Studiums «othwendig sep, zu entwerfen. Ein Gleiches werde auch den Direktoren der hvhern Facul-rätSstudien obliegen, wo dieselben eine eigene Sammlung dieser Art auch noch für die Studierende» ihres Studienfaches nothwendig finden sollte«. In de« solchergestalt zu entwerfenden Sammlungen der disciplinaren Statuten ft* bep jede« Vorschrift, die sich auf eine höhere Anordnung gründet, diese genau anzuführcn. Der zu Stande gebrachte Entwurf ftp dann, und zwar, weil die Univerfitäts • und Li-realrectoren in der Kenntniß solcher Vorschriften erhalten werden müssen, durch diese Rectoren, wo solche bestehen, und mit den Bemerkungen, und Anträgen derselben an die Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen. Der von der Landcsstelle genehmigte Ent. «urf.scy dann Hey den Rektorats- und Di« rectoratsactcn zum Gebrauch aufzubewahren, und durch genaue Hinweisung auf die etwa Gesetzsammlung V. Theil. 9 IZV Vom 30. April. später nachfolgenden Verordnungen, und Ber, fügungen immerfort in der zweckmäßigen Vollständigkeit zu erhalten. 2. Es könne nur zum Abbruche der Handhabung -er erforderlichen Disciplin führen, wenn die verschiedenen Professoren, unter welchen ein, und derselbe Studierende stehet, die Sitten-Calcul desselben jeder für sich allein bestimmen, was oft die Unzukömmlichkeit nach sich ziehe, daß derselbe Schüler aus seinem fitt* lichen Betragen, welches doch.etwas Untheil-bares sep, gleichzeitig einen verschiedenen Calcul erhalte. Zur wirksamen Abstellung dieser Unzukvmmlichkeit sep von nun an der Sittencalcul nur in einer Zusammentrctung der sämmtlichen Professoren der Obligatsiu-dien jeden Jahrganges unter der Leitung des Studiendirectors zu bestimmen. Was die freyen Lehrfächer beträfe, haben sich die Professoren derselben bey Ausstellung ihrer Zeugnisse für jene Zuhörer, welche für irgend einen Jahrgang eines Obligatstudiums eingeschrieben sind, an den Sittencalcul zu halten, den der Schüler von den Professoren dieser Obligatstudien erhalten hat, und deß-halb, wo sie an dem Betragen eines solchen Zuhörers etwas zu rügen finden, dem Stu-diendirertorate, unter welchem der Zuhörer Nom 30. April. 131 nach seinem Obligatstudium gehört, die gehörige Anzeige hiervon zu machen. Bey Zuhörern der frcpen Lehrfächer, welche bloß solche freye Gegenstände hören, ohne für irgend einen Jahrgang der Obligatstudien eingeschrieben zu sepn, bleibe wie bey den Privatstudierenden die Sittcncalculation in den Zeugnissen weg. 3. Wenn ein Schüler sich der Prüfung aus dem ersten Semester eines Lehrgegenstandes, hep welchem Semestralprüfungen bestehen, nicht unterzogen hat, habe derselbe, wo dieß nicht ohnehin schon geschehen, noch vor Ablauf der ersten Woche des zweyten Semesters die Ursache seines Wegbleibens von der Prüfung anzugeben, und die rückständige Prüfung ehestens nachzuholen. Wird diese Anzeige, oder die Nachholung der Prüfung binnen der be-- stimmten Zeit unterlassen, so sey der Schüler aus dem Cataloge des Professors als ausgetreten zu löschen, und in so ferne es sich um ein Obliaatlehrfach handelst, der §. IV Nr. 4 der allgemeinen Instruction für die Studiendirectoren mit aller Strenge auf den Fall anzuwenden; in so ferne es aber einen freyen Lehrgegenstand betrifft, dürfe dann rin solcher Schüler für das jedesmahl laufende Schuljahr, auch, wenn er sich später wieder für den Besuch der Vorlesungen, 9 * 1J2 Vom 30. April. und für die Nachholung der Prüfung meldet, nicht mehr als öffentlicher Zuhörer behandelt werden. Gubcrnialverordnung vom 30. April 1823, Zahl 10610, 73. Bey Holzausftrhrsbewilligungen muß die Expeditstaxe pr. 3 fl. nebst dem tariffmäßi-gen Postporto aufgerechnet werden. Von der k. f. Hofkammer wurde mit Dekret vom 2i. d. 29t., Safjl 15240, erinnert, es sey in den mit Hofdecret vom 22. April 182t bekannt gemachten Zolltariffen die ausdrückliche Anordnung enthalten, daß in allen jenen Provinzen, wo die Holzausfuhr nur gegen besondere Bewilligung erlaubt ist, eF zwar auch künftighin bey dieser Beschränkung zu verbleiben habe, jedoch derley Bewilligungen jederzeit tax - und stämpelfrep zu er* theilen fiepen. Durch diese Bestimmung finde sich die in der Hoftaxordnung (weltliche Taxen 4. Rubrik) rückfichtlich der Bemessung der Tax- und Stäm-pelgcbühren für Holzausfuhrsbewilligungen enthaltene Vorschrift aufgehoben, und in allen jenen Fällen, wo die Bewilligung zur Holz - oder Holzkohlcnausfuhr nach dem 15. Auny.iZrs (mit Vom Z. May. welchem Tage der erwähnte Tariff in Wirksamkeit zu treten hatte) crtheilt worden ist, komme, anstatt der früher festgesetzten GefällSgebühren, lediglich die in der 5. Rubrik der Ländertaxord-nung für jede, einer Parley zu ihrem Vortheil zugestandene Bewilligung, zur Entschädigung deK allerhöchsten Aerars für den Aufwand auf Schreib« Materialien, Kanzleyrequistten rc. vorgeschriebene ExpeditFtaxc per drcy Gulden nebst dem tariffmäßigen Postporto in Aufrechnung, zu bringen. Gubernialverordnung vom 50. April 18*3, 3al)l 11242. 73- Schulbaulichkeiten, wozu kein Fond beyzu-tragen hat, unterliegen nicht der Genehmigung der k. k. Studienhofcommission. Uebcr hie an die k. k. Studienhofeommis-fion gestellte Anfrage, ob Schulbauoperate, zu denen kein öffentlicher Fond concurrirt, zur Genehmigung vorzulegen seyen, wurde mit Verordnung vom 19. v. M., Zahl 26.55, erwiedert, daß hinsichtlich der Schulbaulichkeiten dieselben Vorschriften wie bey Pfarrhofgebäuden zu gelten haben, und daher nur jene Schulbaulichkeiten zur Prüfung und Genehmigung an die k. k. Stu- $34 Bom 4. May. dienhofcommission einzusenden seyen, zu denen ein öffentlicher Fond concurrirt. Gubernialverordnung vom 3, May »82z, Zahl 11429. 74- Bedingungen, unter welchen die Cleriker, und Priester des Piaristenordens zu den Prüfungen aus den theologischen Lehrgegenständen zugelaffen werden dürfen. Die hohe Studienhofcommission hat sich unterm 12. v. M., Zahl 2381, veranlaßt gesehen, die Weisung ergehen zu lassen, daß von nun an, bis nicht die Hausstudien des Piaristenordens regulirt sind, kein Cleriker, oder Priester dieses DrhcnS zu irgend einer Prüfung aus dem ersten Jahrgange der Theologie zugelassen werde, welcher sich nicht über die wenigstens als Pri« vatstudirender bestandenen Prüfungen aus sämmt-lichen Gegenständen der zwey ersten Jahrgänge der philosophischen Studien durch ein förmliches Abfolutorium von einer öffentlichen Lehranstalt ausweiset. Eben so ist kein Piarist zu einer Prüfung aus den [patent Jahrgängen der Theologie zuzulassen, von welchem nicht die von einer öffentlichen Lehranstalt ausgestellten förmlichen Zeugnisse über die sämmtlichcn Lehrgegenständc Vom 7. May. 1.35 -e- nächst vorhergehenden theologischen Jahrgänge; vollständig vorlicgen. Gnbernialverordnung vom 4. May 1823, Zahl 11745- 75. Alle Abänderungen der Briefporto-Ansätze müssen die Postämter durch ihre eigene Farbstampilie bezeichnen. Da es die Absicht der Staatsverwaltung ist, jede Maßregel zu ergreifen, wodurch das Vertrauen deS correspondirendcn Publikums in die k. k. Postanstalten gerechtfertiget wird, und anderseits dieser Absicht die Ueberzeugung entgegen stehet, daß die bey vorkommenden Mißgriffen, insbesonders aber durch ordnungswidrige Abänderung der Briefportoansätze von Seite der Postämter , ein leicht erklärbares Mißtrauen eingeflößt , und hierdurch die Beschwerdeführung gegen das betreffende k, k. Postamt nicht erleichtert wird, so hat di? hohe Hofkammer mit Verordnung vom 26. April 1823, 15i537Š°6, aus Anlaß eines besondcrn Falles zu bestimmen befunden, daß jene Postämter, welche eine Abänderung des Portoansatzes vornehmen, nach Durchstreichung des ersten Portoansatzes unter dem mit Rothcl an der Seite angemerkten iZ6 Vom g. May. richtigen Portobetrage zur Bestätigung -essen ihre Farbstampilie aufzudrucken haben. Gubernialverordnung vom 7. May i8*j, Zahl 11741. V6. jfebe Verbesserung eines Privilegiums erfordert, wenn fle ausschliessend benützt werden will, ein besonderes Privilegium. Nach -rm 10. und 27. §. de- allerhSchsten Patentes vom 8. December 1820 hat jedes Privilegium nur für den, in der ursprünglichen Beschreibung auseinandergesetzten Gegenstand, ohne weitere Ausdehnung, zu gelten; und eine nach« herige Verbesserung desselben erfordert zur aus« schließenden Benützung um so mehr ein besonderes Privilegium, als fle nicht nur dem Privilcgirten, sondern auch jeden andern, gesetz, sich zusteht; Mithin wieder nur durch eine neue Privilegiumsverleihung auf eine ausschliessende Ausübung beschränket werden kann. Diesen Bestimmungen zu Folge darf nach einer Weisung der k. t. Commerzhofcommisston vom .'jo. April d. I. die Hinterlegung einer nachträglichen Eingabe zu der mit dem Privilegiums« gesuchc eingelangten Beschreibung nur in so fern Statt finden, als sich jene im Verhält»!- z« die. ser bloß auf eine Berichtigung im Ausdrucke, '37 Bom 9. May. «ud tu der Darstellung deS Privilegiumsobjee« Ui, ohne eine Abweichung von der wesentlichen Beschaffenheit desselben bezieht. ES darf jedoch auf eine solche nachträgliche Eingabe, in so fern fit eine Veränderung in der Wesenheit deS Objectes andeuten wollte, durchaus kein Bedacht genommen werde». Guberniatverorhnuag vom 9. May 18*3, Zahl 11899. j fi1: . . —• . ' - ‘jfftl 77* Jedem Dominium wird ein Exemplar der Catastralmappe des, in daS Gebieth desselben gehörigen GrundbesttzthumS zur Aufbewahrung ausgefolgt werden. Rach einer Eröffnung der hohen Hafkanz, ley vom 2». April d. I., Zahl 764, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 3. v. M. die allergnädigste Bewilligung zu er# theilen geruhet, daß von den Tatastralmapprn, welche von Zeit zu Zeit im Wege der Lithographie vervielfältiget werden, sobald die Aufnahme vollendet ist, jedem Dominium ein Exemplar in Ansehung bei in daS Gebieth desselben gehörigen GrundbesttzthumS zur Aufbewahrung, Änd zum eigenen Gebrauche, erfolget werde. Gubernialverordnung vom 9. May 18*5, Zähl 12060, »28 Vom 9. May. 78. Schulbauanträge sollen nur bey vorhandener Nothwendlgkeitmit Beyziehung aller Bauinteressenten eingeleitet werden. Bey Gelegenheit vorgekommener Anträge zu Schulbaulichkeiten hat es sich gezeigt, daß zu« weilen ohne Nothwendigkeit den Concurrenzpflich-tigen größere Auslagen verursacht werden, als das Bedürfniß und der Zweck des Unterrichtes fordert. Die k. k. Studienhofcommisston hat daher mit Decret vom 26. April, d. I., Zahl 2804,, zur Darnachachtung folgende wichtige Ge« sichtspuncte anempfohlen: 1. daß nicht sogleich, und ohne weitere Unter« suchung der schon bestehenden Gebäude, und ohne den Befund ihrer gänzlichen Unanwendbarkeit, neue \ ckit.'so beträchtlichen AuSla. ! gen verbundene Baulichkeiten in Antrag ge« : > bracht werden. s. Daß den neuen Bauanträgen immer nach '.dir politischen Schulverfassung §. 46, Ab-ä'^üfchnitt 19 , das, mit allen Bauinteressenten - ordentlich aufgenommene Commissionsprotokoll, und nebst dem Bauplane und den Ko-stenüberschlägen/ auch der Situationsplan angeschlossen werdpn foU/ um zu ersehen, ob yicht der Bau auf ejNe andere Art in Ausführung gebracht werden könne. Vom i.z. May. 139 3) Daß die Patrone, Grundherrschaften und eingeschulten'Gemeinden zu der Localcom-" mission jederzeit beyzuziehett seyen, um sic nicht hinterher zu Klagen zu veranlassen, daß ihnen Auslagen aufgebürdet werden, von deren Nothwendigkeit sic sich nicht überzeugen konnten, und von deren Verwendung sie.keine Kenntniß hatten. Gubernialverordnung vom 9. May 1823, Zahl 12067. 79' Bruchtheile, welche sich bep Berechnung der Etappentariffe ergeben, werden nur in so . weit, als sie den Betrag von 1/5 fr. C, M. oder 1/2 kr- W. W. erreichen, als , zahlbar angesehen. dnu »VioilN Ueber die, der hohen Hofkanzley unterlegte Anfrage, ob die bey der Berechnung der Etappen-Tariffc auf mehrere Achtel, mithin höhere alS 1/5 kr. C. M. entfallende Bruchtheile annehmbar seyen, hat die gedachte hohe Hofstclle mit Decket vom 3. d. M., Hofzahl 12713, entschieden, es liege allerdings in dem Sinne und Motive der unterm 5. May 1821, Zahl 12531, erlassenen Weisung, *) daß bloß der wenigstens '4. ■; ■■ H fj r. j; j - .1 >■: . • i •• II '' *)'©. Prop. Geseßsamnil. vom Jahre 1821- pag. «86. *40 Bom ij. May. mit Wiener«Währung Scheidemünze zahlbare, und kein im Werthe minderer Bruchtheil, mithin nur ein Fünftel - Kreußrr Conv. Münze angenommen werde. Der wichtige Zweck sey, damit nicht unzahlbare BruchtHeile auf der einen Seite zu ungebührlich größeren Abzügen von der Löhnung bet Mannes dem auszahlenden Unteroffiziere Anlaß geben, sondern nach dem BruchtHeile von 1/5, welcher dem Mann bey der, von 5 ju 5 Tagen geschehenden Löhnungs. Auszahlung sich ausgleiche; von der andern Seite aber auch an den Quartiersträgcr selbst für den einzelnen Tag Und einzelne Portion die Zahlung des Bruch-theilcs mit der bestehenden niedersten Münze von kr. W. W. P. G. geleistet «erden könne. Verkürzung der Differenzen zwischen den zahlbaren und unzahlbaren Bruchtheilen müßten 4»uch entstehen, wenn man statt Fünftel, Achtel' als mindesten Theil eine-Bruches ^rnnehme, weil es sich um Portionen handelt, welche nach Loth und Halbscitel gegeben werden, und wofür der Tgriffspreis aus dem Werthe ganzer Centner odsr Meycn abgerechnet werden müsse, mithin der ursprüngliche Bruchtheil immer weder auf Ftel noch auf gtel ausgche. Wenn mgn aber außer der schon bey -er Ausrechnung anfallenden auch noch in der Ta« riffssatzung rini? unzählbare Differenz lasse, fe »41 Dom »z. May. werde der Verkürzungsanlaß verdoppelt, und für hepdeLheile verschlimmert. Jndcß sey zur billigen Ausgleichung solcher Bruchtheile bey Sahungs-preisen der Grundsatz angenommen, daß, wenn -er Bruchtheil, welcher auf Ltel rcducirt wird, ein halbes ztel übersteige, z. B. auf 7fnottl i3/4°tel, und so fort, ausfalle, der zur La-riffSbemcssung reducirte Bruchtheil für e/jttl angenommen, und so der Verlust eonpenstrt werde, welcher dem Leister zugehe, wenn die ausfallenden 6/aotel oder 5/aottl und 12f -Mel oder 11 /4«tel nur für i/^tel in der TariffSsaßung ausgenommen werden. Gubernialvcrordnung vom iZ. May 1825, Zahl iss 14. 80. Bey Ausfertigung der Passe, Kundschaften, Wanderbücher, und dergleichen Urkunden, sollen alle Correcturen vermieden werden. Mit Gubernialcurrende vom 9. Juny 1819, Zahl 12624*) ist bereits bekannt gemacht worden, daß vermöge allerhöchster Entschliessung vom 19. August 1818 jede Verfälschung jetntr öffentlichen Urkunde, worunter auch die von beeideten Vorstehern der Innungen und Zünfte den Gr- ') S. Prov. Gksctzsamml. vom Jahre 1819. pag. >-4. i4» Vom 14. May. sellen ausgestellten Kundschaften, oder andere die Stelle der Kundschaften vertretende Urkunden gehören, fie möge an was immer für einet Stelle derselben, oder beziehungsweise auf die letzt genannte Gattung dieser Urkunden an der beyge» rückten obrigkeitlichen Nidirung oder Bestätigung, aus waS immer für einer Absicht unternommen werden, als ein Verbrechen des Betruges anzusehen ist. Da vorgekommen ist, daß derley Urkunden, Wanderschaften, Pässe rc. nicht selten schon von den betreffenden Autoritäten mit Correcturen ausgefcrtiget werden, wodurch die Besitzer derselben in Ungclegenheiten, ja selbst in Criminal-Untersuchungen gerathen, so ergeht zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 115. v. Dt., Zahl ll355f hiermit der Auftrag, von nun an Pässe, Kundschaften, Wanderbücher ü. dergl. durchaus ohne Correcturen auszufertigen, und diese eben so bey Vidirungen zu vermeiden. Gubernialverordnung vom 14. May 1823, Zahl 11896. 81. Vorschrift, wie die Steuerbezirksobrigkeiten die ihnen bewilligten 2 Procent bey der Steuer-absuhr in Abzug zu bringen haben. Die hohe^Hofkanzley hat mit Verordnung vom 22. April g. I., Zahl 875, Folgendes eröffnet : 143 -Nom r'4. May. „Man hat wahrgenominen, daß bey der An« „rechnung, Bezahlung und Quittirung der den „Steuerbezirksobrigkeiten für die Einhebung und ^Abfuhr der Grund« und Gebäudesteuer bcwil« „ligten s Procent verschieden, und oft in der „Art verfahren wird, daß darunter die Evidenz-»,Haltung dieser Beträge leidet." „Um daher'.diesen Gegenstand in eine gleichförmige Einrichtung zu bringen, findet man „nachstehende Bestimmungen zu erlassen, welche „ungesäumt in Wirksamkeit zu treten haben:" 1. „die den Steuerbezirksobrigkeiten für die „Einhebung der Grund, und Gebäudesteuer, „und deS Zuschusses bewilligten zwep Per« „cente können, wie es der 32. Paragraph „der Einhebungsinstruction ohnehin klar be« „zeichnet, nur pro rata des von den ©teuer* „bczirksobrigkeiten wirklich abgefuhrten Betrages an diesen Steuern bezogen werden.'' 2. „Jede Steuerbezirksobrigkeit hat daher die „gleich bey jeder Abfuhr an diesen Steuern „nach der Bestimmung des 33. Paragraphs die-„serJnstruction bewilligten 2 Procent dadurch „in Abzug zu bringen, daß sie für dieselben „eine Quittung statt Barem einlegt, sohin „wenn sie B. 500 fl. an eingegangener „Grundsteuer abfuhrt, 490 fl. in barem Gel-„de, und für 10 fl. die Quittung über die »44 Dom 14. May. „davon entfallenden 2 Procente der Ciuhe» „bungskostenvergütung, abgibt." 3. „ Die einzalegenden Quittungen bedürfen ,^rach der mit der allgemeinen Hofkammer „dießfalls genommenen Rücksprache keines „Stämpels." Gubcrnialvcrordnung vom 14. Map 18*3, Zahl 12059. 82. Ungestämpette oder nicht elaffenmäßig gestäm-pelte Urkunden unterliegen der gesetzlichen Strafe, wenn ihnen auch der elaffenmäs. sige Stamper bcygelegt oder beygeheftet ist. In Folge einer Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom -z. April d.Z-, Zahl *5/811/1037, unterliegt jede ungestämpelte oder nicht klassenmäßig gestämpelte Urkunde, wenn ihr auch der klassenmäßige Stämpel bepgelegt oder beygeheftet ist, der im §. 25 des allerhöchsten StämpelpatentcZ vom 5. October igoa festgesetzten Strafe. Eine Ausnahme von dieser in dem allerhöchsten Stämpelpatente gegründeten Vorschrift findet nur bey jenen Urkunden Statt, die int Auslande, oder in einer Provinz des österreichischen KaiserstaatcS, in welcher das Stempelge. fäll nicht eingeführt ist, errichtet find, und welche Bom 14. May. 145 che erst dann der Starnpelung unterliegen, wenn von denselben in einer derjenigen Provinzen eitt legaler Gebrauch gemacht wird, wo das Stäm-pelpatent in Wirksamkeit steht. Wenn solche Urkunden bey einer Gerichts^ stelle oder Behörde producirt werden, wo kein Stampelamt besteht, und folglich die Aufdrü-ckung des Erfüllungsstämpels nicht Statut finden kann, so ist in diesem Falle dem landesfürstlichen Taxamte, oder dem die Laxgeschafte besorgenden Expeditamte die Jndorfirüng derselben mit dem von der Partey selbst bepzubringenden klassenmäßigen Stämpel gegen Beobachtung der vorgeschriebenen Borfichten, das ist, gegen dem gestattet, daß die beygebrachten Stämpelbögen mit einem Bindfaden und dem Amtssiegel an die Urkunden befestiget, und von denselben die bey-den untern Spitzccke abgeschnitten, und gleich unmittelbar unter dem Stämpelzeichen die Urkunden deutlich angezeigt werden, zu welchen der Stampelbogen gehört. Ucbrigens bleibt die im §. 3 des allerhöchsten Stämpclpatent'es ausgesprochene Vorschrift in ihrer vollen Wirksamkeit, daß es nÄ best land^sfürstlichen Täxämterrr züstehr, deri bey den Gerichtsstelken einlanssenden üngestampekten, oder nicht klassenmäßig gestammelten Schriften und Beylagen dem klassenmäßigen Stampelbogen unter genauer Beobachtung der vörgcschriebenrn Gesetzsammlung V. Theil. 10 Vom 14. May. 146 Vorsichten, und gegen dem beyzuheften, dass sie nicht nur die Stämpelgebühr, sondern auch die durch Uebertretung des Gesetzes verwirkte Geldstrafe von der Parley einzubringen, oder wenn diese die Entrichtung des ihr bemessenen Strafbetrages verweigern sollte, den Uebertretungsfall der Stämpelgefällcnadministration zur ordnungsmässi-gen Amtshandlung anzuzeigen haben. Diese hohe Vorschrift wird zur genauesten Darnachachtung allgemein bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 14. May 1833, Zahl 12062. 83. ";m Reifepauschale der Krcishauptleute xftnb so wie die Lafelgelder, nicht vom Eidestage, sondern vom Tage des Dienstesantrittes anzuweisen, und eben so vom Dienstesaustrittstage einzustcllen. i ' ;. , - «j i 'i? li ; Der Grundsatz, daß das den Kreishauptleuten bewilligte jährliche Reisepaufchale als eine Entschädigung für die instructionsmaßige Bereisung ihrer Kreise, und für die übrigen Exofficio-Reisen anzufehen sey, ist bereits in der Hofkammerverordnung vom 22. December »818, Zahl 56301, bestimmt ausgesprochen- Da aber der KreiShauptmann seinen Dienst erst nach Ablegung des Diensteides, welcher gewöhnlich bcp der Lan- HZ Vom 21. May. deSstelle geleistet wird, antreten, folglich auch die Bereisung seines Kreises nicht früher vornehmen, daher auch auf einen Genuß nicht eher Anspruch machen kann, bis er dasjenige wirklich leistet, wofür die Entschädigung bestimmt ist: so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 5- Map d. I., Zahl 18526, angeordnet, daß daS Rcisepauschale, so wie bisher die Tafelgel-dcr, als onerose Bezüge, nicht vom Eidestage, sondern vom Tage deS Dienstantrittes, zu beginnen, daher anzuweisen; und vom AuStriktstage des Betheilten zu enden, somit einzustellen sind. Gubernialverordnung vom 14. Map 1823, Zahl 12429. 84. Die, den Krämern ertheilte Erlaubniß zum Handel mit Litt. C. Waaren, erhält erst durch die kreisämtliche Bestätigung ihre Wirkung, und eS muß von dem Kreisamte die ertheilte Erlaubniß dem Inspectoral des Bezirks angezeigt werden. Der vorgckommene Fall, wo eine Bezirks-obrigkeit die Anzeige von der einem Krämer er# »heilten Erlaubniß zum Handel mit Litt. C. Waaren, unmittelbar an die k. k. Zollgefällen# Administration machte, ohne abzuwarten, ob diese Erlaubniß auch in Rechtskraft erwachsen werde, HS Vom 21. May. veranlaßt das Gubernium, die über derlcy Fälle bestehenden Vorschriften, mit Beziehung auf die Gubcrnialverordnung vom s. October 1816, Zahl 22807, und 27. November 1816, Zahl 26744, wiederholt in Erinnerung zu bringen: „Da die Bancalbehörden auf die genaue Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften zu wachen haben: so ist es nothwcndig, daß sich dieselben in der Kenntniß und lleberstcht der in ihren Bezirken befindlichen Handlungen befinden. Bon den nach dem gc>. §. der Zollordnung vom Jahre 1788 zum Handel mit Litt. C. Maaren berechtigten Individuen find sie durch die Magistrate, oder Bezirksobrigkeiten, in die Kenntniß zu setzen. Mas aber die im 51. §. des erwähnten Patentes angeführte, ausnahmsweise den Krämern gestattete Erlaubniß zum Handel mit Litt. C. Maaren anbelangt: so kann diese Erlaubniß, ohne Bestätigung deS Kreisamtes, nicht Statt finden. Und da die Krcisämter, nach diesen Vorschriften, von jeder solchen ertheilten Erlaubniß Wissenschaft erhalten müssen, und diese erst durch ihre Bestätigung wirksam wird: so ist es auch im Wirkungskreise derselben, von jeder ertheilten Bestätigung dieser Art auch dar Inspectoral de§ Bezirkes in die Kenntniß zu setzen/' Gubernialverordnung vom 21. May 1823, Zahl 12661. 149 Nom 21, May. 85. Fiskalämtliche Vergleiche in städtischen und Stistungsangelegenheiten, sind der Bestätigung zu unterziehen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 8. d. M., Zahl 12710, erinnert, daß jene gütlichen Vergleiche, welche durch das Fiskal-amt, sowohl in Absicht auf das der landesfürstlichen Oberaufsicht unterstehende städtische Com-munvermögen, als auch über öffentliche .milde Stiftungen, mit Parteyen geschlossen werden, ihrer Bestätigung zu unterziehen sind. Gubernialverordnung vom 21. May 1823, Zahl 12824. 86. Beobachtung der psiichtmäßigen Verschwiegenheit in Amtsgesch ästen. Mit Decket des k. k. obersten Gerichtshofes vom 7. April d. I., Zahl 2197, wurde dem k. f. innervsterrcichischen Appellationsgerichtc erinnert, daß Se. Majestät durch ein allerhöchstes Cabincttsschreiben vom 16. Jänner 1823 zu befehlen geruhet haben, daß die Kundmachung der wegen Beobachtung der Verschwiegenheit in Amtsgeschäften bestehenden Anordnungen bey allen Aemtern und Behörden neuerlich zu veran- ljo Nom 28. Map. lassen, und über deren Vollzug strenge zu wa« chen sey; in dessen Folge die in Sachen ergangenen allerhöchsten Verordnungen, besonders da-höchste Hofdecret vom 24. Jänner 1793 unter Nr. 84 der Iustizgesetzsammlung neuerlich kund zu machen, und strenge Ueberwachung zu beobachten ist. Dieses Hofdecret lautet dahin: „Da für die Verhandlung der Geschäfte die strengste Verschwiegenheit nothwendig ist, diese aber so leicht außer Augen gesetzt wird: so wird dem Personale ohne Unterschied des Standes, Ranges und Charakters die genaueste Beobachtung der Verschwiegenheit in allen ihnen unter die Hände kommenden Geschäften auf daS Nach, drücklichste eingebunden, mit dem, daß gegen den Verletzer der pflichtmäßigen Verschwiegenheit bep dem ersten Uebertretungsfalle ohne Weiteres, und ohne alle Nachficht mit der Cassation furgegan-gcn werden solle. Worauf die Chefs die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu richten haben." Gubernialerledigung vom 21. Map 1823, # Zahl 12894. 87. Vorschrift, welche ungarische Pässe als gültig anzusehen, dann wie die, in den deutschen, und ungarischen Ländern paßlos betretenen Vagabunden zu behandeln seycn. Die k. k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom 9. May 1323, Zahl 10,782, erinnert, daß Vom 28. May. 151 Sk. Majestät angeordnet haben, eZ ftyen bir Pässe, welche von den ungarischen Jurisdictio-nen den außer Landes gehenden Ungarn ertheilt werden, in den deutschen Provinzen für gültig zu erkennen, und es sey allerhöchst Dero Wille, daß die in den deutschen Provinzen ohne Pässe betretenen, und für Vagabunden zu hallenden Ungarn an die nächste ungarische Behörde zur Abschiebung in ihren Geburtsort abgeliefert werden ; die in Ungarn befindlichen, der Conscription unterliegenden paßlosen, oder mit erloschenen Pässen versehenen Unterthanen aus conscribirten Provinzen sollen von den Crvilbehorden ergriffen, und zuverlässig an das nächste Militär zur Assrntirung für die betreffenden deutschen Regimenter', in so weit sie zur Stellung an dns Militär nach den bestehenden Gesetzen geeignet-sind, obet zur Nachhausetransportirung in die beut« scheu. Staaten übergeben werden. Gubernialverordnung vom 28. May 1823/ Zahl 13369. 88. Mit der Bestimmung der von Pferden im Zrvischenvcrkehr mit Ungarn zu entrichtenden Consumnw- Dreyßigst - und Esst-togebühren. Um den vielen Willkührkichkeite», welche sich daraus ergeben, daß von den Pferden im 152 Vom s8. May. . Zwischenverkehr mit Ungarn die Confummo-Drey-digsigrbühr bald nach dem Tariffe vom Jahre 1795/ bald nach der Bestimmung des im Jahre 1819 erschienenen Zolltariffes abgenommen wird, vorzubeugcn, hat die hohe Hofkammer die Con-summo-Dreyßigstgebühr für die nach Ungarn auS den deutschen Provinzen ausgeführten Pferde auf Vierzig fünf Kreuzer für jedes Stück ohne weitere Rücksicht auf den Werth bestimmt, und in Ansehung der Essitobehandlung der Pferde im Zwischenverkchr die Regel festgesetzt, daß jene Artikel, welche in den bestehenden Tariffen einen cigetzsn Zollsatz für die Ausfuhr nach Ungarn haben, auch den nähmlichen Zoll bey der Ausfuhr aus Ungarn in die übrigen Provinzen des österreichischen Kaisersiaates als Essitodrey« ßzgst entrichten sollen. Welche Vorschrift .in Folge des eingelangten hohen Hofkammerdecretes vom 6. May 182,3, Zahl 15998, zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 28. May 182.3, Zahl 1.3447. »53 Dom May. 89. Den Militarinvaliden darf von den politischen Obrigkeiten keine Ehebewilligung ertheilt werden, bis sie nicht ihren förmlichen Abschied erwirkt haben. Es hat sich rer Fall ergeben , daß eine politische Obrigkeit einem mit der Reservationsur-kunde betheilten Invaliden, der sich auf eine, von seinem verstorbenen Vater ererbte Wirth-schaft ansäßig machte, und sodann auf die ihm aus der Reservationsurkunde zustehenden Ansprüche Verzicht leistete, hierauf die Ehebewilligung ertheilte, bevor derselbe die förmliche Entlassungsurkunde (den Abschied) erhielt. Da dieser Fürgang ganz ordnungswidrig ist, so hat daS Kreisamt alle politischen Obrigkeiten hierauf aufmerksam zu machen, daß ein außer dem Jnvalidenhause lebender, mit einer Patental« oder Reservationsurkunde betheilter Invalide durch btt bloße Ueberkommung eines Gewerbes, oder einer Wirthschaft noch keineswegs auS dem Stande der wirklichen Militärinvaliden tritt, sondern, daß hierzu die bey dem f. k. General-commando anzusuchende Entlassung erfordert werde; daher auch die Erthcilung, der Heirathsli-zenzen an sämmtliche Militarinvaliden, in so lange sie noch zum Stande derselben gehören, dem k. k. Generalkommando systemmäßig vorbe- *54 Dom s. Juny. halten ist, folglich die politischen Obrigkeiten den Militärinvalidcn, welche mit einer Patenta!« oder ReservationSurkunde versehen, außer dem Jnvalidenhause leben, wenn fie gleich übrigens nach dem Systeme der Civiljurisdietion un« terstehen, ohne vorher bepgebrachter förmlicher Entlassungsurkunde (Abschied), oder ^ohne von Seite deF k. k. Generalkommando schriftlich erhaltener HeirathSlizenz, Chebcwilligungen zu er« theilen, keineswegs befugt sind, jede dawider handelnde Obrigkeit aber zur Derantwortung, und nach Umständen zur Strafe gezogen werden würde. Gubernialvcrordnung vom 31. May 1823, Zahl 13726. 90. Vorschriften zur Austrocknung undBewohn-barmachung überschwemmt gewesener Woh-nungen. r j Zur Vervollständigung der hierorts unterm 15. September 1813, Zahl 20636, erlassenen Currende (nachstehend beygedruckt), welche die Maßregeln zur Verhinderung der schädlichen Folgen der Ueberschwemmungen auf die menschliche Gesundheit enthält, werden in Folge der hohen Hofkanzleyvcrordnung vom 30. April 1823, Zahl 11368, die in Ricderöstcrrcich bereits seit dem 155 Vom 2. Imiy. Aahre 1799 bestehenden, und von der 'hohen Hofkanzley seither modificirten dießfälligen Vorschriften allgemein bekannt gemacht, nähmlich: 1. Die Wände und Fußböden überschwemmt ge« wesener Wohnzimmer, Küchen, Holzlagen, und der zur Aufbewahrung von Victualien (Eßwaaren) bestimmten Locale (Speisekammern), dann auch die in den Wohnzimmern während der Ueberschwemmung zurück gebliebenen hölzernen Meubeln, als: Kästen, Stühle, Bänke, Tische, Bettstätten re. find nach Ablauf dcS Wassers mit reinem frischen Brunn« waffer abzuwaschen, und dieses Abwaschen ist, wenn nach dem ersten Mahle flch aber-mahls ein feuchter schlammiger Uebcrzug zeigt, zu wiederholen. Nach Ueberschwemmungen, die im Winter fich ergeben, wenn sie nicht zu lange an« halten, ist es hinreichend, ein Mahl die Wände abzuwaschen. Wo ein Kreis« oder Bezirksarzt zugegen ist, hat dieser zu bestimmen, ob das Abwaschen wiederholt werden müsse. 2. Das Austrocknen ist sodann durch Heiße» der -Oefrn zu befördern. Hat die Ueberschwemmung mehrere Tage gedauert, oder besteht die Wohnung aus mehreren Zimmern, so ist es nöthig, mehrere .Offen hinein zu stellen, und zu heißen, und die Bcheißung den ganzen Vam 2. Iuny. Lag hindurch zu unterhalten. -Oefcn von Eisenblech sind hierzu am besten geeignet, weil sic die Hipe schnell von sich geben, und leicht an jene Orte der Wohnung hingestellet werden können, wo die Hipe am nöthigsten ist. Je größer die Hipe ist, die sie verbreiten, desto schneller wird die Austrocknung erfolgen. Wahrend des Beheipens sollen die Fenster und Thüren von Zeit zu Zeit geöffnet werden, um den Dünsten Ausgang zu ver, schaffen. Nur müssen mit dieser Maßregel zugleich die nöthigen Vorsichten zur Abwendung einer Feuersgefahr verbunden, daher die Rauchröhren in einen rein gefegten Rauch-fang geleitet, und die Oefen selbst von allen feuerfangenden Gegenständen entfernt gehalten werden. Räucherungen mit Kohlenfeuer sind schädlich. 3. Der Luftzug, die Sonnenstrahlen befördern die Austrocknung und Reinigung der Zimmerluft von schädlichen Dünsten, daher bey heiterer trockener Witterung Fenster und Thüren offen gehalten werden sollen. 4- Das Ausweissen darf erst geschehen, wenn schon alles ausgetrocknet, und noch so viel Zeit übrig ist, daß auch der Kalkdunst vor dem Beziehen der Wohnung sich verlieren kann. Bey nasser Witterung im Herbste und Winter, wo die Wohnungen nach dem Be- Vom s. Juny. 15 jr ziehen wegen Kalte nicht offen gehalten wer« den können, ist' das Weiffen durchaus schädlich, und soll daher dis zur günstigeren-Jahreszeit verschoben werdet,." : \n'il 5. Das Aufreißen der Kußbvden ist nur dann nöthig, wenn die Lage des Hauses und Vek unter dem Erdgeschoße befindliche Grund so beschaffen ist, daß das Wasser unter deM > Boden lange oder gar nicht eingesaugt werden kann. Die Beurtheilung dieser Umstände hängt von dem Erkenntnisse der Bauver« ständigen und des Physikers ab. 6. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das durch Ueberschwemmung verdorbene Brunnenwasser. Die Brunnenreinigung soll baldmöglichst vor-genommen werden. Das verdorbene Wasser muß ganz äusgeschöpft, dann der Schlamm und andere Verunreinigung, welche sich zu Boden gesetzt haben, auch hinaus geschaffet werden. Wenn sodann das' zufiieffert^e Wasser noch trübe und unrein sich zeigt,' ist das AuSschopfen so lange - zu wiederholen, bis das Wasser ganz klar, rein und ohne fremdem Geschmacke hervörkomint; dann erst kann es wieder zum Genüsse dienen. Wo Aerzte zugegen sind, ist ihr ttrtheil nbzuwarten. Bepm Beziehen einer überschwemmt gewesenen Wohnung, besonders, wenn zur Anwendung obiger AustrockNungs « und Reinigungs« Dom 2. Iuny. Vorschriften die Zeit zu kurz war, und Familien nothgedrungcn einziehen müssen, sind folgende diätetische Regeln so viel möglich zu beobachten, um sich von jenen oft langwierigen und schwer zu heilenden Krankheiten zu bewahren, welche durch die nachthcilige Einwirkung nasser Wohnzimmer auf den menschlichen Körper entstehen: s. Man halte den Kopf und den ganzen Körper mit hinlänglich warmer Kleidung kVt bedeckt, und besorge nach Thunlichkeit den Wechsel mit gut getrockneter LeibS-und Bettwäsche. b. Man geniesse mehr warme als kalte Kost und eine mäßige Gabe von Wein oder Branntwein nach Verschiedenheit deS Alters und der vorigen Lebensweise der Familien. Zu diesem Behufc dienen auch } -j sgatme Wein«, Bier-, Fleisch - oder Ein-.Mcnnsuppen. mit Kümmel, der Ausguß , von Hollunderhlüthen, Kamillen, Me, lissen oder Märzenkraul ein Paar Mahl des Tages genommen. c. Wenn dieses zu frühe Bewohnen über« schwemmt gewesener Zimmer im späten Herbste, im Winter oder im kühlen Frühling- Statt findet, so sind am Tage die Oefcn zu hrihen, und ist eine Thüre oder ein Fenster einige Stunde« lang offen Vom 2. Juny. f*39 zu halten, um die gänzliche Au-trocknung zu befördern. Am späten Abende aber vor dem Schlafengehen bey geschlossenen Lhüren und Fenstern wäre ei Höchst schad-. lich einzuheißen. d. Die Einrichtungsstücke, die Bettstätten müssen von den Mauerwänden wenigsten-i Schuh entfernt gestellet werden, um die Ausdünstung und Trocknung der Mauer nicht zu verhindern, und um selbst diese qü,,,Geräthschaften nicht dem Verderbnisse Preis zu geben. Die Betten mit Vor« hängen (Himmelbetten) stnd mehr schäd« lich als nützlich. e. Auch Eßwaaren, Mehl, Brot, Hülfen« früchte, Erdäpfel, Fleisch ic, verderben, und werden der Gesundheit schädlich, wenn sie in nassen Orten aufbewahret werden. Gubernialcurrendc vom 2. Junp 1823, Zahl 12323. C u r r e n d e Jü Betreff der Maßregeln, den schädlichen Folgen -er Ueberschwemmung auf die Gesundheit der Menschen und Hausthiere vorzubeugen. Um den äußerst verderblichen Folgen, welch« di« sich so eben unglücklicher Weise in einem nicht unbedeutenden Theile Steyermarks ereigneten Utbersthwemmungen für die Gesundheit der Menschen uud HauSthiere ohne ge. 16b Vom s. Jutty. Hörige Vorsichten unfehlbar nach sich ziehen würden, zu« vor zu kommen, werden folgende unumgänglich nothwen- dige VorkehruugSniaßregeln zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 1. Vor allem muß bey Ablauf des Wassers der Schlamm von aussen und von innen hinweggefchaffet, dann di» Wände und Fußböden mit frischem Brunnen - oder Bachwasser gewaschen werden. Sollte nach einiger Zeit wieder eine klebrichte Feuchtigkeit durchschwitzen, fo wäre daö Waschen (yi einem heiteren Lage zu wiederholen. Da, wo der Fußboden aus Brettern bestehet, worunter sich daö Wasser länger halten, und faule Ausdünstungen fortwährend nähren kann, muss seil die Bretter aufgebrochen, wohl getrocknet, der unterhalb befindliche Boden mit trycknem Schutte auögefüllet, und dann erst mit den gelüfteten Brettern wieder belegt werden. 2. Sind die Wohnungen bey gutem Wetter mehrere Tage hindurch mittels Oeffnung der'Thüren und Fenster zu lüfteü ; bey regnerischem oder neblichten Wetter . hingegen kann die schädliche Luft mit einem auf einer Gluthpfanne angemachten Feuer zur gesunden Einath-müng tauglich gemacht werden, jedoch darf nicht geräuchert werden, weil sich der Rauch an die Wände leget, und die Feuchtigkeit vermehret. 3. Die Mauern sind mit aufgelöstem Kalke zu bestreichen, welches aher erst dann zu geschehen hat, wenn sich die erste Nässe verliert. 4. Wenn man genöthiget ist, in dergleichen feuchten Wohnungen zu'schlafen, so ist das Bett nicht nahe an die Wand zu .setzen, und solches nach Thunlichkeit mit Borhängen^zit-iversehen, auch ist die Mauer de« Nachts mit Strohwatten, oder mit Rohrdecken zu . behängen, welche am Tage wieder abzunehmen sind, um Vont 2. Iunp. 161 titit die Wände und Matten der stepen Luft auözu-setzen. 5. Sind in dergleichen durchnäßten Wohnungen, und Behältnissen keine Speisen, oder frischgebackenes Brot «ufzubewahren, weil diese Dinge in sehr kurzer Zeit verderben, und dann der Gesundheit schaden. 6. Ist man gezwungen, sich in solchen Wohnungen auf-zuhalten: so ist der Kopf wohl zu bedecken, dann sind die Fusse trocken und warm, und der Leib gut bekleidet zu erhalten, damit die körperliche 'Ausdünstung immer gleichförmig vor sich gehen könne. 7. Da das Wasser in den Brunnen bei» Ueberschwem-mungeu verdorben wird, und längere Zeit untrinkbar verbleibet: so sind die Brunnen von dem unreine», schlammigen, sowohl Menschen als Thieren schädlichen Wasser zu entleeren, damit sich diese wieder mit reinem Quellwasser füllen können. Wo dieses die Umstände nicht erlauben, muß das Wasser, so lange solches trüb, und unschmackhaft ist, gesotten, abgeküh-let, und vom Bodensätze abgezogen mit Essig vermischt genossen werden. 8. In den Ställen sind von den vorgeschriebenen Vorsichten jene zu gebrauchen, die sich daselbst anwenden lassen. y. Muß den Thieren täglich etwas Küchen - oder Steinsalz unter dem Wasser, wie auch zum Lecken gereichet werden. io. Daö Heu und Stroh muß in reiner freyer Lust getrocknet werden, wenn solches aber durch den Schlamm gar verdorben ist, so kann es den Thieren nicht mehr zur Nahrung dienen. n. Dürfen die Thiere so längs nicht auf die Weiden getrieben werden, bis nicht aller Schlamm von denselben durch den Regen weggewafchen, und reines Gesetzsammlung V. Theil. n 16822 erfoUten Casiescontrirung betrugen die diesem Fonde gehörigen Activcapitalien zusammen Neuer Z uro a dM seit si. Jauner bis inclm. 2 . May 1822 Feldcrer Anton, zu Laycn .... Mayer Aloys, zu Tanny .... Krammer Peter, zu Klausen . . . K. K. Universal - Staatsschulden - Til-gungScaffe ....................... Summe . . Ueber Abzug des jenseits ausgeiviesc-nen Abfalls pr.................... zeigt sich der gegenwärtige Stand der Activeapitalien................... Gufidaun Klausen Abfall seit 21. Jänner bis inclus. 20. May,822 Donner Joseph, zu Albcins . , . Secber Jngenim, zu Sacns . . . Faller Anton, zu Viers .... Summe . . Brixcn Klausen weis Capltalien des 31. N. Fonds. Schulbbriefs- 1 Capitalsbetrag Nr. Datum .1 nacy oem 20 fl. fl. I kr. bl. -- •• LZvoo» •• -- 345° 24. Jänner 1822 5 600 ... • • 480 1. April 1822 5 3°° • • 95» 13. May 1822 5 700 • * 1125 16. May 1822 5 2000 -- •• .. -- 233600 -- • • -- -> -- 2400 -- • • -- •• •• 231200 -- •• >729 16. Jänner 1822 4 1300 .. >325 17. März >822 5 600 •• • • 1619 i.May 1822 4 500 -> - 2400 -> •• Anmerkung. Gemäß hoher Ver» orbit. v. a/.Jänn. 1822, Nr-1516. SS out 30. Jäun.1822, Nr. 2100. SSom 1. April 1822, Nr. 43°9- SSom 5. May 1822, Nr- 6960. Gemäß hoher S£$er» orbn. v. iz.Jänn. 1822, Nr. 197. Vom 5. März >822, Nr. 2719. Vom 24. April 1821, Rk. 43-7- i/o Nom 7. Juny. 94. Erbsteuerquste von untheilbaren Obligationen, muß nach dem Curse derselben berichtiget werden. Nach Inhalt des Hofkanzleydecrets vom 9. May d. I., Zahl 13110, ist die Frage vor-gckommen, wie die Erbsteuer von Obligationen dann zu berichtigen sep, wenn sich wegen Un-theilbarkeit derselben die Erbsteuerquote nicht mit einer Obligation ausglcichen laßt? Hierüber hat nun die k. k. Hofkanzlcy int Einvernehmen mit dem k. f. Finanzministerium zu entschließen befunden, daß die Erbstcuerquote von Obligationen, welche sich wegen Untheil-barkeit derselben mit einer Obligation nicht aus-gleichen laßt, nach dem Curse zu berichtigen sey, denn die Obligationen dieser Art zu jener Zeit haben, wo die Schuldigkeit der Erbsteuerentrich« tung eintritt. Gubernialverordnung vom 7. Iuny 1823, Zahl J.3225, 95. Den Schulkostenrechnungen müssen auch die Fnventarien über die vorhandenen Schul-requistten beygeleget werden. Da die Provinzial «Staatsbuchhaltung sowohl zur gehörigen Zenfurirung der jährlichen Bom n. Juny. 171 Schulkostenrechnungen, als auch zur Beurthei-lung der Anträge, die außer den Rechnungen auf Beyschaffung von Schulerfordcrniffen öfter gemacht werden, die Jnventarien über alle den Schulanstalten eigenthümlichen Schulrequiftten .und andere Gegenstände benothiget, so wird angeordnet, daß künftighin jede Rechnung über die jährlichen Schulkösten, welche nach bestehenden Vorschriften zur Amtshandlung der Provinzial-Staatsbuchhaltung zu gelangen hat, mit dem Schulinventarium, in welchem auch der Schätzungswerth der Gegenstände aufzunrhmen ist, belegt seyn müsse. Gubernialverordnung vom 11. Iuny 1823, Zahl 14492. 96. Erläuterung der Vorschrift wegen Strafe des vierfachen Betrages bey Vorenthaltung landesfürstlicher-Steuergelder. Ueber die vom Guberyium gestellten Anfragen in Betreff des vierfachen Erlages der von Steuerbezirksobrigkeitcn eingehobenen, aber nicht abgeführten, oder mit den Renntgeldern vermischten landesfürstlichen Steuern wurde von der hohen Hofkanzley mit Verordnung vom 12. May 1823, Zahl 1012/480, folgendes zur Richtschnur bedeutet. ' - l/a Bom n. Juny. i. Die Vormerkung und Einhebung des eigentlichen Strafbetragcs hat bey dem Provinzial-Cameralzahlamt zu geschehen, weil cs sich hier um die Vormerkung und Ein-cassirung einer durch ein politisches Erkennt-niß auferlegtrn Geldstrafe und nicht um eine Steuerschuldigkeit handelt. *, Die Verordnung vom Jahre 1818, kundgemacht Mit Gubernialcurrende vom 30. December 1818, 3«61 30536, seht im Falle einer Vermengung oder Dorenthaltung eingehobener landesfürstlicher Steuergelder ausdrücklich nur den Erlag des vierfachen Be, trage- fest, und es ist somit hierunter allerdings auch der einzuhebende Steuerbetrag einbegriffen. A. Bereits mit der Hofkanzleyverordnung vom U. Marz d. I., Zahl 507, wurde bestimmt, daß wenn bey Vermengung oder Vorenthaltung der Steuergekder der Herrschaftseigen-thümer sich außer aller Schuld befindet, derselbe mit feiner Herrschaft nur für den einfachen Betrag der Steuer mit Vorbehalt deS Regresses gegen den Schuldtragenden zu haften habe, der übrige dreyfache Betrag als die eigentliche Strafe aber, nur von den Schuldtragenden einzubringen fty; endlich 4. Beamte, welche sich der Dorenthaltung landesfürstlicher Steuergelder schuldig machen, Dom n. Juny. *73 sind nach den Gesetzen zu behandeln, von dem schuldtragenden Herrschaftseigenthümer oder Pächter aber ist die Einbringung des Strafbetragrs durch Exequirung im gerichtlichen Wege mittels des Fiscalamtes zü bewirken. Gubernialverordnung vom u, Juny 1823, Zahl 14330. 97- Erläuterung des 10. §. des mit Gubernial-currendevom lo.Fuly 182a, Zahl 150s«,*) kund gemachten neuen Lranfitogesetzes. In Beziehung auf die Vorschriften für den Waarentransit hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mtt^der k. k. Commerz-hofcommission unterm 6. Juny d. I. noch nachträglich zu bestimmen befunden: 1. Was die im §. 10. angcordnete Sicherstellung anbelangt, so genügt es, wenn die Haftung oder Bürgschaft, sey es auf der Waa-rcnerklärung selbst, oder durch eine besondere Haftungserklärung, oder durch eine speciele oder generelle Bürgschaftsurkunde, bloß mit den Worten ausgedrückt wird: „Der Unterzeichnete haftet (verbürgt sich) „für die genaue Befolgung der Vorschrif-„ten in Betreff des Austritts, oder der „Uebergabe an das angewiesene Amt." *) Siche Prov. Gcsetzsamml. vom Jahre j8«. S-34r. 174 Vom 18. Auny. s. An allen Fällen, in welchen Strafen ein-trcten, ist das in der allgemeinen Zollvrdnung für die Untersuchung der Contrabandfälle und Zuerkennung der Strafen vorgeschriebenc Verfahren zu beobachten. Welches hiermit zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vorn 11. Iuny 1813, Zahl 15245. 98. Vorschrift, wie die Verpachtungen der Rea-litäten, und Gefalle der Städte, und Märkte kundzumachen, und die dießfäl-ligen Lizitationen abzuhalten seyen. Da das Gubernium überhaupt bemerket hat, daß dem schlechten Erfolge bey neuerlichen lizitationsweisen Verpachtungen, und bey Veräußerung städtischer und marktischer Realitäten und Gefälle nur der Mangel an gehöriger Kundmachung und Leitung der Versteigerung zum Grün» de liege; so wird zur Richtschnur für die Zukunft aufgetragen, daß derley Versteigerungen 6 Wochen vor der Vornahme nicht nur im T)r-te selbst, und in der Kreisstadt durch Trommelschlag und Afstgirung, sondern auch durch die Kreisamtscurrenden, auf die so viele Bezirke, Dominien und Privaten ohne Belastung des Ae, Vom 18. Juny. 175 rariums pränumerirt sind, dann auch durch die Zeitungs -Jntelligenzblätter in der ganzen Provinz gehörig kundgemacht, und die Lizitations-bedingnisse auf dem Rathhause Jedermann zur Einsicht offen gelassen werden, und daß die Leitung der Lizitation, wenn sie in der Kreisstadt* selbst vorgenommen wird, stets durch einen Kreis-commissar, in den übrigen -Ortschaften aber, wo es immer ohne bedeutende Kosten geschehen kann, durch einen kreisämtlich aus der Umgebung de. legirten Bezirkscommissär zu geschehen habe. Gubernialverordnung vom 18. Junp irr-.'s, Zahl 1495°« 99* Dem Sanitätspersonale gebühren die normalmäßigen Diäten auch in dem Falle, wenn die Entfernung von ihrem Wohnorte weniger als 2 Stunden betragt. Um den vorkommenden Anfragen, und in Anregung gebrachten Zweifeln über die Anwendbarkeit des 30. Paragraphs der Sammlung der Vorschriften vom ui.May 1812, wegen Vergütung der Fuhr« und Zehrungskosten (Diäten), für die, in Commission reisenden Beamten auf das SanitätSpersonale bep Commissionen und Dienstverrichtungen in einer nahen Gegend, zu begegnen, und dieselben für immer zu brantwor- 176 Dom 18. Iuny. ten, hat die ?. k. allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanz-ley mit Verordnung vom 19. v. M., Zahl 17088, zu entschließen befunden, daß der erwähnte 30. Paragraph des Diäten» und Fuhr-kostennormalS vom ai. May 1812, wornach Beamte, die sich zum Nachsehen der Arbeit nicht über zwey Stunden von ihren Wohnorten entfernen, keine Diäten anzusprechen haben, weder auf die unbesoldeten Privat- und Aushülfsärztc und Wundärzte, noch auf das besoldete öffentliche Sanitätspersonale, nähmlich auf die Kreisärzte, Kreiswundärztc, Districtsärzte und Wundärzte oder Cameralärzte, wenn sie in Sanitätsangelegenheiten Dienstverrichtungcn, eS feyen auch nur Nachflchtsrcifen, unternehmen, eine Anwendung habe, daß daher sowohl den Privat-und Aushülfsärzten und Wundärzten, als auch dem besoldeten Kreissanitätspcrsonale bey solchen Geschäften Diätengenüsse gebühren, und zu verabfolgen sind, wo denselben nach den sonst bestehenden Vorschriften solche zustehen, oder ihnen noch künftig bewilliget werden, wenn auch die Gegend, in welcher das Geschäft verrichtet, und wohin die NachsichtSreise unternommen wird, weniger als « Stunden vom Wohnorte des Arztes oder Wundarztes entfernt ist. Ilebrigens hat die hohe Hofkammer mit Be, ziehung auf den §. 28 deF Diätennormals erinnert, 177 Vom ly. Juny mit, daß btr dort bewilligte ganze Diäte in je» nett Fallen nicht Statt haben kann, wenn es vorliegt, daß das günze Geschäft sammt der Hin-unb Rückreise in einem halben Tage vollbracht worden ist, wo dann nur eine halbe Diäte ausgerechnet werden darf. Gubernialverordnung vom i8. Juny' 1823, Zahl 15247. ' »oo. Die Versendungsart vom Gelbe und von StaatSpapieren wird dem Ermessen der Privaten überlassen^ Zur Beförderung des Geldverkehrs, und um jedes Hinderniß des leichteren Umlaufes der Gelder zu beseitigen, hat die k, k. Hofkammer im Einverständnisse mit dem k. k. Finanzministerium Folgendes beschlossen: 1. Der bisherige Zwang, alles ge'Niüttzte Geld, dann Banknoten, Einlvsungs» und Anticipa» tionsscheine nur mittels des Postwagens versenden zu können, wird ganz aufgehoben, und die Wahl der Mittel zu DkNsendnngen Dort Geldbeträgen, wie auch 2. die Versendungsart der Staatspapiere lediglich dem Ermessen der Privaten überlassen; 5. wird den Besitzern von Staakspapieren, dir zur Versendung derselben sich des Postwagens Geletzsammlung V. Theil. 12 178 Bom 19, Juny bedienen wollen, die Angabe des Werthes der zu versendenden Obligationen ganz frey gestellt/ und soll bey vnrkommrndenVersendungen von StaatspgMken die Postwagcns-yortögebühr nur nach dem vom Aufgeber angegebenen Werthe der Obligationen, und nach dem, dermahlen für die Versendung derselben bestehenden Tariffc bsMsssen und abgenommen werden. Dieß wird nach dem Inhalte der Hofkammerverordnung vom II. Juny 18113, Zahl 24584/128^, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende ypai 1.9. Juny 1823, Zahl 16018. 10B.1-»>—> y...' - *) Siche P. ®. S. IV. Th eil p«g. 499. Vom 16. July. ipi to« A b s ch r i) i2z. ' Durch eine von der k. k. Hofkanzley, iuber vorläufiges Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle und der Hofcvmmisfion in Justizgesetz, fachen, am 18. September; 1822 an alle, der. selben unterstehende Länderstellen erlassene Circularverordnung find die Grundsätze über, die Frage festgesetzt worden, wann und mit welchen Rechts» bestimmungen den litt Findel - und Waisenhäusern überhaupt versorgten Kindern, Vormünder! und VermvgeNscuratoren • jit bestellen find. In llebereinstimmung mit den wesentlichen Punkten dieses für die Civilbehorden ergangenen Circulars wird , in Absicht auf die, zur Mikitär-juriSdiction gehörigen, in derley Anstalten.iaufgenommenen Kinder folgendes zur Darnachach« tung vorgeschrieben. 1. die Waisen« oder Findelhausdirection vertritt bey allen unter ihrer Dbsorge stehenden Kindern die Stelle des Vormundes: das ober-vormundschaftliche Gericht- hat daher diesen Kindern, so lange sie sich in dem Waisen« :vi oder Findelhause befinden,! oder ausser demselben- unter Aufsicht der Direction verpflegt, und erzogen werden, der Regel nach keinen andern Vormund zu bestellen. kps Dom 16. July. 2. Unbedeutende Geschenke für Waisen # und Findelkinder, geringe Beträge, welche sie als Dienstlohn oder Arbeitslohn, oder auf andere Art erwerben, und'jährliche Einkünfte derselben, in so fern diese Las einjährige Kostgeld eines Waisen nicht übersteigen, werden von der Findel« und WaifenhauSdirec- 'ifio» aufbewahrt, und verwaltet, und darüber nur den politischen Behörden Rechnung gelegt. 3. Diese Vorschrift hat jedoch auf jene Sol, datenmädchcn keine Anwendung, die nach deN <5. hofkriegstäthliche» Verordnungenv om 9. April 1811 D. 1409, und 8. May 1814 D. sioa, in dem Atter vom 7. bis zum 13. Jahre in daS Wiener Waisenhaus ausgenommen worden, um stc zu brauchbaren, und redlichen Dirnstmädchen zu bilden, denn da für diese aus dem von Gr. Majestät allergnädigst zu diesem Ende gewidmeten Fonde das Kostgeld bezahlt,, und also ihr Unterhalt von der Waisenanstalt nicht bestritten wird, so müssen die solchen Mädchen zugedacht werden-ben Geschenke, und ähnlichen Zuflüsse an Geld, öffentlichen oder Privatobligationen, Lin SSottosfoofm'y und so weiter, in so ferne der Betrag cher Geldtzeschenker nicht gar unerheb« ni. lich, oder gleich unmittelbar zu einer nützlichen Anschaffung für das Mädchon zu-verwett« Vom id>. July. 193 wenden ist, von der Waisenhausdirection, im Wege des niederösterr. Generalkommando und allgemeinen Militär-AppellationsgerichteS, der mit der Verwaltung des Soldatenkinderver-mögens eigens beauftragten hofkriegsräthli-chen Depositenadministration zugestellt werden, die derley Beträge dem für das betreffende Mädchen allenfalls schon hinterlegten Dienst-gratiale, oder sonstigem Vermögen zugeschla* gen hat. 4. Auch in jenen Fällen, wo einem, auf Ko« sten der Waisen- oder Findelanstaltcn unterhaltenen, der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Kinde, ein unbewegliches oder bedeutendes bewegliches Vermögen zufällt, ist von der Direction dem Generalkommando des Landes davon die Anzeige zu erstatten, damit dem Kinde ein Vormund zur Verwaltung des Vermögens bestellt, und rücksichtlich der Versicherung und Verwahrung eines solchen Vermögens das in den Gesehen Vcrordnetc vorgekehrt werde. 5. Ist einem Kinde schon vor seiner Aufnahme in das Waisenhaus ein Vormund bestellt, oder für mehrere eheliche minderjährige Kinder desselben^ Vaters, wovon sich eines im Waisen« oder Findelhause befindet, ein Vormund benannt, oder die Verwaltung des Vermögens eines Waisen- oder Findelkindes Gesehsaminlung V. Thril. 13 194 Nom 16. July. von dem Gerichte einem Vormunde anvertraut Morden; so hat dieser auf die Erziehung deS Mündels, so lange derselbe unter der Aufsicht der Waisen - oder Findelhausdirectio» stehet, keinen Einfluß zu nehmen. 6, Sobald die Obsorge der Waisen - und Fin« delhausdirection über ein unter ihrer Aufsicht gestandenes Militärkind aufhört, ist von der Direction dessen Austritt ungesäumt dem Gencralcommando des Landes anzuzeigen; und zugleich dieser Behörde über das Alter, die bekannten Aeltern und nächsten Verwandten des Kindes, den Ort, an dem es geboren ünd gefunden worden ist, und daS ihm etwa zugefallcne Vermögen, Auskunft zu geben, wobey der Direction frey steht, zugleich einen Vormund vorzufchlagen. DaS Generalkommando hat nach Verschiedenheit des Falles, al§ das Kind noch einen ehelichen Vater hat, oder nicht, nach dem VIII. Circular-Rescripte vom i6. September 1804 und der darauf Bezug nehmenden hofkriegs-räthlichen Verordnung vom 24. May 1813, F. 576, der zur Amtshandlung berufenen Vormundschafts« oder Curatelbchürde die weitere Mittheilung zu machen. 7. In Ansehung des Gerichtsstandes der unter der Obsorge eines Waisen« oder FindrlhauseS stehenden Militärkinder ist fich überhaupt an 195 Vom >8. July. ' die im vorigen Absätze benannten Gesetze, und allgemeinen Militärvorschriften zu halten, nach welchen auch uneheliche Kinder der Gerichtsbarkeit, und Dbervormundschaft der Militärbehörde unterstehen, wenn ihre Mutter eben dieser Gerichtsbarkeit, vermög ihrer persönlichen Eigenschaft, zum Beyspiel als Tochter oder Witwe einer Militärpcxson, nicht aber bloß zeitlich (wie die aus dbM Ci« vilstande angenommenen Dienstbothen) unterworfen war. US- Straßenanlegungen durch Privatconcurrenz dürfen nur im Einvernehmen mit den Militärbehörden vorgenommen werden. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 3. July d. I., Zahl 20542, wurde im Nachhange zum Decrete vom 15. December 1820, Zahl 37186 *) angeordnet, daß nach einem Ueberein« kommen mit dem k. k. Hofkricgjrathe, auch über neue Straßenunternehmungen durch Privatconcurrenz, besonders in den allbekannt militärisch wichtigen Gegenden, längs der Gränze, und im Bereiche hex Festungen, jedesmahl ein vorläufiges Einvernehmen mit dem Militärgencrakcommando gepflogen werden müsse. Gubernialverordnung vom 18. July 1823, _________ Zahl 18411. '' ' *) Siehe Prov. (8. S. HI.Thcil pAg.,5. iS * 196 Vom 18. July. 114. Der Wirkungskreis wegen Uebertragung der Pensionen, Provisionen re. von einer Pro-vinzialeaffe auf eine andere, wird auch auf die politischen Fondscassen der Provinzen ausgedehnt. Nit hoher Hofkanzleyverordnung vom 1. d. M., Zahl 20791, wurde der Landrsstelle die Macht eingeräumt, hinsichtlich der Uebertragung von Quieszentengehalten, Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeytragen und Gnadengaben auch zwischen den politischen Fondscassen der Provinzen das Amt zu Handeln,., so wie xs bereits, vermag Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom A. Februar , Zahl.33.13-, *) in Rücksicht der Cameralcassen bisher Statt gefunden hat. , Gubernialverordnung vom 18. July 18».'j, Zahl 1842.5. 115. Ueber Fmpfungsrenitenten sind die Verzeichnisse auch vom flachen Lande zu verfassen, und in selbe auch jene Individuen aichu-nehmen, welche das JmpfungSgeschäst vernachlässigen, oder hindern. Die Gubernialcurrende vom 4. März 1812, die Beförderung der Schuypocken-Impfung bc- *) Siehe P. G. S. Hl. Th. pag. 69. Vom SZ. July. *97 treffend, enthält die allerhöchste Anordnung für die Hauptstadt eines jeden Landes, und einer jeden Provinz, dann für jene Städte, in welchen der Sitz des Kreisamts ist, daß die Fami-lienhäupter, welche die Vaccination verweigern, fammt den Individuen, welche die Impfung bedürfen , in eigene Verzeichnisse ausgenommen, und diese Verzeichnisse von der Landesstelle jährlich der hohen Hofstelle vorgelegt werden sollen. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 6. July d.J., Zahl 15490# sind diese Jmpfungs-renitentenauswcise künftig auch von dem stachen Lande einzuscnden. Sämmtliche Bezirksobrigkeiten haben daher in Zukunft am Schluß? eines jeden Militärjahres die Verzeichnisse über die in ihren Bezirken vorgekommencn Jmpfungsrenitenten, in welche Verzeichnisse, in Gemäßheit der Gubernialcur-rende vom 15. Jänner d. I., Zahl 139,*) auch diejenigen Individuen, welche ihrer Pflicht zuwider das Jmpfungsgefchäft nicht mit der vor-gefchriebenen Thätigkeit unterstützen, oder gar der Emporbringung desselben Hindernisse im Wege fetzen, aufzunchmen sind, oder die negative Anzeige, daß sich keine Jmpfungsrenitenten zeigten, an das Vorgesetzte Kreisamt einzusendcn; und die Kreisämtcr haben diese Jmpfungsrenitenten- *) ©. die 4. Vcrordaung im gegenwärtige» Bande Seite 7. ip8 Vom 23. July. Ausweise vom flachen Lande zugleich mit jenen von den Städten jährlich, und zwar immer bis 15. December jeden JahrS mit einer aus den einzelnen Ausweisen für den Kreis zu verfassen« den Hauptübcrsicht an das Gubernium vorzulegen. Gub'ernialverördnung vom 23. July 1823, Zahl 18427. 116. BeseHungsvorschläge für AeichnungSlehrer-und Gehülfenstellen sind jederzeit der k. k. Studienhoftommisfion vorzulegen. Die k. k. Studienhofcommifston hat mit Secret vom 12. d. M., Zahl 4735, erinnert, daß vermög de§ 4. §. 9. Abschnittes der politischen Schulverfassung die Ernennung des Lehr« personals an Hauptschulen zwar dem Wirkungskreise jeder Länderstelle zustehe, daß aber bcy Besetzung der Zeichnungslehrer - und Gehülfen-Stcllen, nachdem die Concursfragen hierzu jederzeit von der k. k. Studienhofcommifston mit-getheilt, und die Elaborate auch durch die Direction der Dolkszeichnungsclassen beurthcilt und gewürdiget werden müssen, die Bcsetzungsvor« schläge an die genannte hohe Hofkanzley vorzulegen sepen. Gubernialverordnung vom 23. July 1823, Zahl 19088. 199 Dom 30. July. 117. Auf bloß verkäufliche, aber nicht radicirte Gewerbe findet nur in dem Falle, wenn felbe geerbt werden, die Militärentlassung Statt. Uf&rt eine Anfrage: ob Militärentlassungrn nicht auch auf verkäufliche, aber nicht ra-dicirte bewerbe Statt haben dürfen? hat die hohe Hofkanzley mit Decret vom 12. July d. I., Zahl 2212,3, erwiedert, daß die Hofverordnung vom'14. July 1822, Zahl 19114, welche die Gesuche für Militarentlassungen auf Gewerbe, einzig auf die radicirten Gewerbe beschränkt, in Wirkung zu verbleiben habe, und strenge aufrecht zu erhalten sey. Rur in dem einzigen Fall, wenn verkäufliche Gewerbe nicht neu verliehen, sondern geerbt werden, und die Nothwendig-keit der persönlichen Betreibung des Erbens, so wie dessen erworbene Ausübungsfähigkeit erwiesen werden kann, dürfe von dem Grundsatz eine Ausnahme gemacht, und um die Entlassung bey hoher Hofkanzley eingeschrittcn werden; welche strengere Maßregel um so begründeter ist, als selbst bey radicirten Gewerben auf die Roth-wendigkeit derselben, und die Fähigkeit deS Besitzers strenge gesehen werden muß. Schlüßlich hat die hohe Hofkanzley befohlen, daß sich künftig, statt des Wortes: Real- 200 Vom 30. July. Z e w etb, des Ausdruckes: Verkäuflich es Gewerbe, bedient werden soll. Gubernialverordnung vom 30. July 1823, Zahl 19008. ix8. H öffentlichen Sanitätsbeamten ist die Ueber-nähme der Curatel über Gemüthskranke nicht gestattet. Die hohe Hofkanzley hat im Einverständnisse mit dem k. k. obersten Gerichtshöfe, sich veranlaßt gefunden, zu verordnen, daß in Zukunft den öffentlichen Sanitätsbeamten nicht zu gestatten sey, die Curatel über Gemüthskranke zu übernehmen, nachdem dieses Geschäft sich mit ihren Dienstesobliegcnheiten nicht vereinbaren lasse. Diese hohe Anordnung wird in Folge hohen Hofkanzlcpdccretcs vom le. July 182.3, Zahl 22393, zur Nachachtung bekannt gemacht. Gubcrnialcurrende vom 30. July 1823, Zahl 19084. 119. Privatsammlungen von politischen Gesetzen, und Verordnungen in Druck zu legen, ist verbothen. Nach der Eröffnung des hohen Präsidiums der k. k. Polizcy- und Censurshofstellc vom 12. 901 Vom 30. July. d. M., ist in Folge einer ersoffenen allerhöchsten Entschliessung, mittels eineS im July 1797 er« lassenen Hofdecrets, das schon früher bestandene Derboth, Privatsammlungen von Rechtsgesetzen herauszugeben, auf alle, somit auch auf Privatsammlungen von politischen Gesetzen und Verordnungen in der Rücksicht erweitert worden, weil dergleichen Privatsammlungen, wenn sie dem Texte der öffentlichen Sammlungen genau folgen, überflüssig, und an sich sogar ein gesetzwidriger Nachdruck find; wenn sie aber in den Worten von dem Texte der unter dem öffentlichen Ansehen erscheinenden Gesetze abweichen, das Publikum sehr leicht irre führen, und die Uebereinstimmung in der Befolgung stören können. Eben so ward auf Befehl Sr. Majestät unterm 26. October 1802 von der k. k. vereinten Hofkanzley verordnet, daß jede andere Veranstaltung politischer Normaliensammlungen ohne Unterschied, ob sie einige, oder alle Zweige der öffentlichen Verwaltung betreffen, nicht zugegeben werden sollen. Diese allerhöchsten Censursvorschriften sind seit einiger Zeit nicht immer, und nicht überäll gehandhabt worden; es wird daher neuerdings in Erinnerung gebracht, daß überhaupt keine, wie immer geartete Privatsammlung von Gesetzen und Verordnungen zum Druck zugelassen werde, daß es hingegen in Ansehung der die Gesetze 202 Vom 30. July. comentirendcn Werke bey der bestehenden Ordnung, wornach Werke dreser Art jedesmahl vor dem Drucke der k. k. Hofcommission in Gesetzes« sachcn zur Einsicht vorzulegen sind, fortan sein Verbleiben habe. Gubernialvrrordnung vom 30. July 1823, Zahl 19359- ISO. Bedingungen, unter welchen den Schwängern die unentgeltliche Aufnahme in das Gebährhaus, und die unentgeltliche Versorgung ihrer Kinder gestattet wird, mit der Vorschrift, wie die Gebühren der Un-vermöglichen einzubringen seyen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 10. b. 2R., Zahl 23370 , die Gubernial-Anordnung vom 27. April 1805, Zahl 7782, vermöge welcher jene Gemeinde, wo eine Weibsperson wissentlich geschwängert worden ist, die Berpssegskosten für die Mutter und das Kind zu bestreiten hat, modisicirt, und zugleich in Bezug auf die Bestreitung der Vcrpflegs - und Aufnahmsgebühren für Gebährendc und Findlinge in den betreffenden Anstalten folgende Grundsätze zur allgemeinen Benehmungsrichtfchnur vorgeschrieben : Arme schwangere Weibspersonen dürfen nur unter der Bedingung unentgeltlich in der Ge- 303 Vom 30. July. bähranstalt verpflegt, und ihre unehelichen Kinder ebenfalls unentgeltlich in die Versorgung übernommen werden, wenn sie sich wenigstens 4 Monathe in der Findelanstalt als Ammen verwenden , und sich gefallen lassen, daß angehende Geburtshelfer und Hebammen bey ihrer Entbindung sich praktisch üben. Wo von Seite der Schwangeren oder Gebährenden diese Bedingungen unerfüllt bleiben, tritt bey selben die Zahlungspflichtigkeit nach den allgemeinen Vorschriften ein, wornach, wenn sie selbst kein Vermögen besitzen, auch ihre zur Zahlung berufenen Angehörigen vermögenslos find, und diejenigen, bey welchen sie sich im Dienste, oder in Arbeit befinden, zu dieser Zahlung nicht verhalten werden können, die Geburts * oder jene Gemeinden in Anspruch genommen werden müssen, in welcher sie sich dnrch volle ro Jahre aufgehalten haben. Schwangere dürfen vor ihrem Eintritte in die Gebähranstalten zur Eruirung des DaterS nicht constituirt werden, und wenn auch in einzelnen Fällen der Vater eines unehelichen Kindes zur Bestreitung der betreffenden Kosten unter den in dem bürgerlichen Gesetzbuche votge--fchricbenen Bedingungen und gegen Beobachtung der in der allgemeinen Gerichtsordnung enthaltenen Vorschriften verhalten werden kann, so dürfen doch dies, Vorschriften um so weniger 304 Vom 30. July. bey Hcreinbringung der Berpflegskosten für Ge« bahrende und der Aufnahmstaxen für Findlinge überhaupt zum Anhaltspunctc genommen werden, alZ die Fälle, wo der §. 1328 deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Anwendung kömmt, auf dem Rechts- nicht aber auf dem politischen Wege ausgetragen werden müssen. Gubernialverordnung vom 30. July 1823, Zahl 19507. »21. Entrichtung der Classen - und Personalsteuer für das Finanzjahr »8-4- Seine Majestät haben mit allerhöchstem Ca« bincttfchreiben vom 30. Juny d. I. anzubcfch-len geruhet, daß die Personal« und Classen-steuer nach den bestehenden Grundsätzen auch für das Finanzjahr 1824 ausgeschrieben werde. Diese allerhöchste Entschlicssung wird in Folge der hohen Hofkanzleyvcrordnung vom 20. Zahl 23024, mit dem Bepsatze zur all« gemeinen Kenntniß gebracht, daß diese Steuern nach den bestehenden Normen ganz in der Art, wie solche in dem Jahre 1823 behandelt wurden , auch für das Jahr 1824 vorgeschrieben und eingehoben werden. Gubcrnialcurrende vom 30. July 1823, Zahl 19650. Bom a. August. 305 . 132. Dir Erbsteuer von Actien der Nationalbank ist nach jenem Curse zu berechnen, den ' diese Papiere am Todestage deS Erblassers hatten. Aus Veranlassung einer Anfrage, wie die Erbsteucr von den Actien der Nationalbank zu berechnen sey, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 20. Juny l. I., Zahl 16940, im Einverständnisse mit dem hohen Finanzministerium zu verordnen befunden, daß die Erbsteues von Bankactien immer nach jenem Curse zu berechnen sey, den die Papiere bey dem Eintritte der Verpflichtung zur Erbsteuerentrichtung, nähmlich vom Todestage des Erblassers haben. Gubernialverordnung vom s. August 1823, Zahl 16940. 125. Erläuterung des §. 9 des Erbsteuerpatentes in Bezug auf die Frage, wer unter dem Ausdrucke: unterthäniges Bauernvolk, zu verstehen sey? Ueber die Frage, wer unter dem Ausdrucker unterthäniges Bauernvolk, in nächster Beziehung auf den §. 9 des Erbsteuerpatentes zu verstehen sey, hat die hohe Hofkanzley mit Ber- üo6 Vom 7, August. ordnung vom 11. July d. I., Zahl 19541, erinnert, daß diese Begünstigung nur im engste« Sinne au-gelegt werden dürff, und folglich nur den eigentlichen Bauer, das ist: den Ganz-, Halb- oder Viertel - Bauer, oder den Ganz«, Drepviertrl«, Halb-, Viertel« oder Achtellohner, oder Hübner betreffen, dem Bauer, dem Häusler, oder Gärtler aber auch nur in Betreff seiner Rusticalbesitzung, zu Theil werden könne, jeder' andere Besitzer oder Besitz aber hiervon ausge-fchlossen ftp. Gubernialverordnung vom 7. August 1813, Zahl 30261. 124. Bedingungen, unter welchen den innländi-schen Apothekern die Einfuhr des vene« tianifchen und Triester Theriaks gestattet ist. Da die Einfuhr des venetianischen und Priester Theriaks unter Beobachtung der bestehenden Sanitätsvorschriften, bis zur Erscheinung des mit 1. Junp 1822 in Wirksamkeit getretenen neuen Tariffes für Apotheker« und Specerep« tvaren erlaubt'war,' und dev Theriak in diesem Tariffe auch nur in Sanitäksrücksichlen als ein einzuführen verbothener Artikel bezeichnet wur!» te 1 so wird in Folge hoher HofkamMerverord« Nom 8. August. so/ nung vom 24, July d. J., Zahl 29431, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den innlandi-scheu Apothekern die Einfuhr^ deS vcnetianifchen und Triester Theriaks nur unter, der Bedingung gestattet sey, daß von ihnen immer vorläufig die Bewilligung zur Einfuhr der erforderlichen Stenge Theriaks bey der k. k. Landesstelle anzufu« chen, sich bey der Einfuhr mit dieser Bewilligung bey den Gränzzollämtern- zu legitimirtn, übrigens aber dieser Artikel nur an Private, gegen Vorweisung eines von einem befugten Arzte unterfertigten Receptes zu verabfolgen sey. Gubernialverordnung vom 8. August 1823, Zahl 20391. 125. Neue veränderte Auflagen von Schulbüchern dürfen nicht eher verkäuflich angekündigt werden, als bis die alten Auflagen derselben abgesetzet sind. Die hohe Studienhofeommisfion hat unterm 29. July b. 3., Zahl 518,3, verordnet, daß neue veränderte Auflagen von Schulbüchern nicht eher verkäuflich angckündet werden dürfen, als bis die alten Auflagen derselben abgesetzet find. Gubernialverordnung vom 8. August 1823, Zahl 20723, Dom 13, August. 126. ao8 Für zahlungsunfähige Individuen in den Gebühr- und Irrenanstalten haben die betroffenen Gemeinden die Verpflegs * und Unterhaltungskosten zu vergüten. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 25. v. M-, Zahl 16605, ju erinnen befunden, daß für die zahlungsunfähigen Individuen in den Gebähr« und Irrenanstalten, ungeachtet daß diese Anstalten aus dem Staatsschätze unterstützt werden, dennoch die betreffenden Gemeinden die Verpflegs- und Untcrhaltskosten zu vergüten haben. Gubernialverordnung vom 13. August 182z, / - Zahl 20635. 127. Penfious-FreyzügigkeitSvertrag zwischen Oesterreich und Parma. Mit Hofkanzleyverordnung vom 10. Julius 18*3, Zahl 21442, wurde nachfolgender zwischen Oesterreich und Parma abgeschlossener Penstons-Freyzügigkeitsvertrag mitgetheilct. ^Gubernialverordnung vom 13, August 1823, Zahl 30883. (Patent.) Nom 13. August. sop (Patent.) -u Seine Majestät Franz der Erste, Kaiser von Oesterreich ; rc. tc- 0 * und Ihre Majestät die kaiserliche Priyzessinn Maria Louise, Erzherzogin» von Oesterreich; Her-, zoginn von Parma, Piacenza und Gua-stalla rc. re. In der Absicht, Ihren Untorthanen die Bortheile der glücklicher Weife zwischen bcyden Svuverainen bestehenden Bande der Blutsverwandtschaft^ durch Sicherung und Vermehrung des gegenseitigen freundschaftlichen Verkehres noch fühlbarer zu machen, haben Wich bestimmt gefunden , einen eigenen Vertrag zu schließen, durch welchen für^die Unterthancn des einen der bcyden Staaten, welche in dem Gcbiethe des anderen ihren Wohnsitz Nehmen wollten, der srepe Genuß der Pension festgesetzt-Wird. Zu diesem Ende hüben Sie ju Ihren Be, vosimächtigten ernannt, und zwar r: Seine Majestät der Kaiser, von Oesterreich den.Freyherrn-Franz von Sardagna, Ritter des Constantinischen Sf. Georgs-, des toscanischen St. Josephs -, des O'röens der H H. Maurizius und: Lazarus vosi Sardinien und des Christus-Ordens, ^lhren wirklichen Kämmerer und Legation- - Rath; r’) Zahl 24073, nachträglich zur Gubcrnial-verordnung vom 25. September 18.92, Zahl 21707,*) bekannt gegeben. Gubermalverordnung vom 13. August 1:833# Zahl 20951. 129« An den Normal- und Hauptschulen wird der Unterricht in der Baukunst auf die Elementar? enntniffe derselben beschränket. Die k. k. Studicnhofcommrssion hat unterm 2. d. M., Zahl 5043, die Frage, ob die Baukunst noch ferner ein Gegenstand der 4. Classe *) Siehe P. ©. ©. IV. Th. pag. 494. 214 Bom 31. August. an den Normal« und Hauptschulen seyn, und gelehrt werden soll? dahin entschieden, daß die Baukunst wegen ihres großen Einflusses auf Handwerke und Gewerbe, und als Vorbereitung für die höheren Lehranstalten und technischen Institute, noch ferner als ein ordentlicher Lehrgegenstand der 4. Classe an den Normal« und Hauptschulen in der bisherigen Art beybehalten, und gelehrt werden soll. Nur sind die Lehrer der Zeichnung, und -er mathematischen Lehrgegenstände genau an die Zeichnungsinstruction anzuweiscn, und es ist ihnen einzuschärfen, sdic ihrem Vorträge über die Baukunst gesteckten Gränzen nicht zu überschrei« ten, indem ste nur die ElemcntarkenNtnisse davon den Schülern bcyzubringen, und keine Architekten zu bilden haben. Gubernialverordnung vom 21. August 1823, Zahl 22037. 130. An den Berichten zur Einbegleitung der Appellations- oder Reviftonsacten, muß der Tag angezeigt werden, an welchen die Zustellung des Urtheils erfolgte. Durch Decret des k. k. obersten Gerichtshofes vom 28. July d. I. wurde dem k. k. iU lyrisch-küstenländischcn Appellationsgerichte tritt« Vom 25. August. 315 innert, daß sämmtkiche 'demselben unterstehende Gerichtsbehörden in ihren Berichten zur Einbegleitung der Appellations • oder Revistonsacten immer den Tag anzuzeigen, an welchem die Zustellung des UrtheilS an die Partepen erfolgt ist, wider welches appellirt oder revidirt wird, und zu diesem Ende den'Acten immer eine fieglaubte Abschrift des Tagzettels oder Scheines über die bewirkte Zustellung an bepde Theile ex officio fiep* zulegen haben. • ' n Gubernialerledigung vom 25, August »825, Zahl 32426, ' UU hii;v; Vr* tWft fiJUl' - ■ i-' V)'f: x .: » - . 1 ' Die Bewilligung zur Einfuhr ungenießbarer bloß zur Fabrikation bestimmter Rosinen, ist bey der Landesstelle anzusuchen. Die Gubernialeurrende vom 9. October 1822, Zahl 22,645,*) welche in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 18. September 1822, Zahl 33717 > wegen Bestimmung eines begünstigten Einfuhrszolles für die zum Gebrauche der Blep-weiß- oder anderer Fabriken erforderlichen ganz und halbverdorbenen ungenießbaren Rosinen, erlassen worden ist, enthält auch die Bestimmung, daß die dießfalligen Fabrikanten und Fabriksuu-ternehmer zum Bezüge solcher Rosinen gegen den *) Siehe P. ©. S. IV. Theil p»g. 513. s 16 Nom 27. August. begünstigten.Zoll vorläufig die Bewilligung der k. k. allgemeinen Hofkammer zu erwirken haben. Da jedoch die Einholung dieser Bewilligung, vorzüglich für derlep Fabrikanten der entfernteren Provinzen mit vielen Umtrieben verbunden ist, so hat die f, Hofkammer, nach Anhalt finer herabgelangten Verordnung vom 13. August 1823, Zahl 3200s, im Einverständnisse mit der f. f. Commerzhofcommisston beschlossen, zu bestimmen, dass in Zukunft die Bewilligung zum Bezüge solcher Rosinen bey der LandcSstelle der Provinz anzusuchen, und diese Bewilligung von der Landesstelle mit Rücksicht auf den Betrieb, so wie auf die Ab- oder Aufnahme der in der Provinz bestehenden dcrley Fabriken, jimtf nur für die dem Bedarf ange-«resseüe Menge, gegen begünstigten $0$, und unter den im erwähnten Ho/Vecrete ausgesprochenen Bedingungen, zu ertheilen, übrigens aber auch von jenen Zoll- LegestattS - Aemtern, auf welche die Verzollung beschränkt ist, nur gegen Vorweisung dieser Bewilligung der Landesstelle, die begünstigte Verzollung vorzunehmen sep. Welche, hohe Anordnung hiermit zur genauesten Darnachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrcnde vom 27; August 1823, Zahl 2232^ Bom 29. August. 217 132. Vorschrift zur Bemessung der Carenz- und Eharakteurstaxe für die im Civildienfte übertretenen pensionirten Militäroffiziers. In Folge allerhöchster Entschliessung, und > der hiernach unterm 30. April 1817 erlassenen Circularv/rordnung wegen Anstellung penftonirter Militäroffiziere in Civilbedienstungen, hat jeder penfionirte Militäroffizier sowohl Hey seinem Ue« bertritt in den Civildienst von Entrichtung der Carenz- und CharakteurStaxe, als auch bey weitern Borrückungen hiervon in so lange bcfreyt zu bleiben, biS derselbe einen, seine ehemahlige Pension um ein Drittel übersteigenden Gehalt erhält. Diese allerhöchste Bestimmung seht, in Folge hoher Hofkämmerverordnung vom 12. August 1823, Zahl 32086, alle früheren, wegen Taxbemessung für die im Civildienste übertretenden M i l i t är o ffi z i e r e bestan-s denen Berordnungen außer Wirksamkeit, uyd hat dießfalls alS die einzige und feste Norm ohne Rücksicht, ob die Civilanstellung einen pension nirten, oder einen mit, oder ohne Charakter; ausgetretenen/ oder einen noch in activer Dienstleistung stehenden Militäroffizier trifft, um ft mehr unabänderlich und allgemein zu gelten/ alS den Behörden bloß die Anstellung Sl8 Vom 1. September. der prnfton itte n Offiziere zu Civildien-stcn, zur Erleichterung des mit Militärpensionen überbürdeten Staatsschapes von Sr. Majestät zur Pflicht gemacht worden ist, und, wenn in be-, sonderen Fällen doch die Besehung einer Civil-dicnststelle durch einen ausgetretenen, oder noch in Aktivität stehenden Offizier Statt finden sollte, diese wenigstens bey der Taxbemessung nicht gün« stiger, als die zur Unterbringung im Civildien« sie allerhöchst bczeichneten p en si o n ir t e n Offiziere behandelt werden können. Gubernialverordnung vom 29. August 182.3, Zahl 22028. ' . ' \ ivi j? ■ > *.* vj'3 • • ■ • -' f l33- Die, bey dem landesfürstlichen Lehen eintrc-tcnden Caducitätsfälle sind jederzeit Seiner Majestät anzuzeigen. '■ I: Seine k. k. Majestät haben nach dem Inhalte der Hofkanjleyverordnung vom 9. August Zahl 25178, mit allerhöchstem Cabinetts-schreiben vom 2. des nähmlichen Monathes allerhöchst Ihre Willensmeinung dahin zu erkennengegeben geruhet, daß, wenn künftighin bey landcsfürstlichen Lehen in den deutschen erbländischen Provinzen der Fall der Caducität eintritt, selbe nicht sogleich incammerirt, sondernder Ca-ducitätsfall jederzeit Sr. Majestät angczeigt, und 219 Nom a. September. die allerhöchste Entschliessung, was wegen des heimgefallenen Lehens $u verfügen sey, abgewar-tet werden soll. Gubernialvcrordnung vom i. September 1823, Zahl 227ZU. 1.34. Die Laduugsbreite der, mit breitfelgigen Rädern versehenen Frachtwagen bleibt unbeschränkt, dagegen sollen die zu engen Passagen erweitert, und alle Fahrthindernisse auf den Straßen beseitiget werden. Mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 16. v. M., Zahl 23666, wurde eröffnet: An Erwägung, daß alle nicht von erwiesener Nothwendigkeit, oder aus Hähern Staatsrücksichten gcbothene Beschränkungen der Gewerbs-unb Handelsfreyheit sorgfältig vermieden werden müssen, da selbst kleine Hemmungen nachtheilig auf die Industrie und das Commerz wirken, findet man um fo weniger räthlich, die LadungS-breite der Frachtwägen nach dem Antrag eincs GuberniumS auf 9 Wienerschuhe zu beschränken, als dadurch die den mit breitfelgigen Rädern versehenen Frachtwägen ertheilte Begünstigung der frepen Ladung gewissermaßen wieder zurück-genommen, und so die für die Erhaltung der Straßen so sehr gewünschte Einführung der Ra- 220 Bom 2. September. der mit breiten Felgen gerade zu einer Zeit wieder gehemmt werden würde, wo der Gebrauch dieser Räder mit jedem Tage mehr zunimmt. Da jedoch nicht zu verkennen ist, daß die in einer Ungeheuern Breite beladenen Wägen vorzüglich auf den minderbreiten Straßen, und in den Durchfahrten Unfälle herbeyführen können, so ist die nvthige Einleitung zu treffen, daß die engen Passagen dort, wo es ohne lästige Kosten geschehen kann, von Seite der dazu Berufenen gehörig erweitert, vorzüglich aber alle Fahrthindernisse von solchen -Orten beseitiget, und auf den Straßen selbst die Materialshaufen niemahls einer dem andern gegenüber, sondern sogestalt abwechselnd angelegt werden, daß jedem Haufen gegenüber ein hinreichender freyer Plah $um Ausweichen bis zu dem nächsten ein# Actuvnrt ist. n WaS die nicht zu verbessernden engen Pas« sagen in bewohnten -Orten anbelangt, steht es ohuehrn der Ortspolizey zu, jene Vorsichtsmaßregeln zu treffen, und anzuordnen, die sie zur Handhabung der Sicherheit der Personen und des Eigenthums nothwendig findet. Uebrigcns find die Fuhrleute durch die bestehenden Straßenpolizeyvorschriften bereits angewiesen, besonders bey engeren Strecken der öffentlichen Straßen, wenn ihnen andere Wägen entgegen kommen, bey Zeiten sich ^vorzusehen, Nom 3. September 22k damit der Wagen sicher, Hey ihnen vorbeyfahren könne. Und wenn wegen übermäßig breiter Ladung ihrer Wägen , oder aus ihrer sonstigen Schuld, ein Unglück sich ereignen sollte : so sind sie, nach den bestehenden Gesessen als Urheber desselben verantwortlich. Gubernialverordnung vom 2. September 1823, Zahl 23083. 135* _ Vorschrift, wie die zwischen Privaten über die MilitäreinquartierungS-, Vorspanns-leistungs-und Gemeindebeyträge geschlossenen Verträge zu behandeln seym. Gelegenheitlich einer Entscheidung, wodurch die Beschwerde einer Gemeinde, daß ein in'derselben wohnender Gewerk die Militäreinquartierung und Vorspann, gegen conttactmäsiigcn Entgelt, der Gemeinde übertragen habe, an den Rechtsweg gewiesen würde, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 12. August 1823, Zahlt 24862 , folgende Grundsätze bezeichnet nach welchen bey dcrley Beschwerden vorgegangen werde» soll. Bey Beurtheilnng der Wirksamkeit jener Verträge, welche zwischen Privaten über die Einqu artierung, über Leistung von Vorspann und Gemeindebeyträge geschlossen werden, ist stets von der Ansicht auszugehen, 222 Dom Z. September. dass derley Verträge nur für die c o n t r a hiren-b rtt Theile Rechte und Verbindlichkeiten erzeugen, keineswegs aber euch einen hier-bey nicht zugezogenen Dritten verpflichten können. Da die Verpflichtung zur Aufnahme de-MilitärS in dem Gesetze gegründet ist: fo bleibt die Staatsverwaltung immer berechtigt, die auf jeden HauS- und Grundbesitzer nach dem gesetzlichen Maßstab entfallende Last der Einquartierung, Vorspann, oder sonstige Schuldigkeit zu fordern. DaS von dcM jeweiligen Besitzer geschlossene Uebereinkommen kann wohl i h m einen Anspruch gegen seinen Mitcontrahenten auf repräsentative Leistung oder Vergütung verschaffen, nicmahls aber kann cs zur Folge haben, dass die auf der Realität haftende Verbindlichkeit zu den erwähnten öffentlichen Leistungen von dem Reale eigenmächtig getrennt werde, und somit der Staat ein l ei st ungs pflichtiges L)bject verliere. Ungeachtet einet solchen Privatvcrtrages wird sich daher die Staatsverwaltung stets nur an die Real i t ä t, und rück-stchtlich dessen Besitzer, halten, ynb von diesem Vertrag fo lang keine Kenntniß nehmen, als er nicht auch fl.w Seite der Staatsverwaltung selbst förmlich genehmiget worden ist. Hieraus ergibt sich, dass ein über Einquartierung, geschlossener Vertrag in politischer Hinsicht in so lang keine Vom Z. September. 333 Wirksamkeit äußere, als derselbe nicht von der Staatsverwaltung genehmiget wird. ; Die Nertheilung und Anforderung der Ein« guartie t u n g 3 last, so wie andere derselben gleichartige Schuldigkeiten, geschieht demnach ohne allen Rückblick auf bestehende Privatper-trage, nur nach den geschlichen Maßstab. Erst dann, wenn auch die Staatsverwaltung den einzelnen Uebereinkommen durch ihre Genehmigung beptritt, wird dieselbe bey Dertheilung und Anforderung der gedachten Lasten und Leistungen hierauf Bedacht zu nehmen haben. Daß aber eine solche Genehmigung in der That nichts anders sey, als die Zugestehung einer bald theil-weiscn bald gänzlichen Befrcpung von den geschlichen Lasten, liegt in der Natur der Sache ; und eben deßhalb dürfte auch nur hochstselten der Fall eintreten, wo cs in öffentlicher Rück«? sicht vom Vortheil wäre, derley über öffentliche LastfN geschlossene Verabredungen auf fortdauernde Lasten politischer Seits zu bestätigen. Was hingegen die Frage betrifft: oh solche, ohne Genehmigung der Staatsverwaltung ringegangenen Verträge eine privatrechtlichc Wirkung haben; und ob sie für den Contrahenten den Anspruch auf repräsentative Leistung, oder. Statt dessen, auf Vergütung begründen? hierüber gehört die Verhandlung und Entscheidung dersel« 324 Dom Z. September. ben, so wie überhaupt aller Streitigkeiten über Privatvertrage vor dem Civilrichter. Die Staatsverwaltung wird auf den Beständ dieser Verträge, so wie anderer Prioatrechtsver-hältnisse um so weniger durch Annullirung, oder Modificirung, einen befehlenden Einfluß nehmen, als dieß auch nicht bep den über die Zahlung der landesfürstlichen Contribution abgeschlossenen Verträgen geschieht, ausgenommen, daß bep den Bestand eines solchen Privatübereinkommens, und der hierdurch dem Reale für immer aufgcbürdete Lasten die Steuerfähigkeit deßselben aufgehoben würde. Diese Grundsätze vorausgesetzt, ist es den Privaten nach den Gesetzen allerdings frepgestellt, die von ihnen gegen den Staat zu verrichtenden Leistungen selbst, oder durch Andere, zu erfüllen. Sie sind hierbey an keine andern, als an die in den Privatgesetzen über Verträge enthaltene Beschränkungen gebunden, und es bedarf im Allgemeinen hierzu keiner Genehmhaltung einer politischen Behörde, außer der contrahiren-de Theil wäre unter besonderer Curate! derselben gestellt. Sollte jedoch bep einem solchen Vertrag der Zweck seyn, bep Vertheilung und An» fordetung der dem Staate 'schuldiger öffentlicher Leistungen auch die Rücksicht der Staats-Verwaltung wirkend ein treten zu lassen, dann ist in jedem Falle die besondere Genehm. Bom z. September. 225 nehmhaltung der Staatsverwaltung erforderlich; und cs kann die Genehmhaltung, die eigentlich immer nur eine Ausnahme von dem allgemein angeordneten Derthcilungsmaßstab und der An-forderungsweifc der öffentlichen Leistungen festsetzt, nur von jener Behörde ertheilt werden, in deren Wirkungskreis es liegt, von dett allgemeinen Vorschriften eittkAusnahma zu gestatten. Gubernialverordnung vom 3, September 1823, Zahl 22417. 136. Alimentationen für suspendirte Beamte bür» fen den dritten Theil ihres Gehalts nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als is kr. C. M. täglich betragen. Aus Anlaß einer vorgekommcnen'Fragc hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vpm 7. August d. 3., Zahl Z1102, beschlossen, daß die unterm 4. Äuny 1819, Zahl 17263, *j erlassene, und mit Gubernialverordnung vom 30. desselben MonathcS, Zahl 14349, eröffncte Bestimmung, wornach die Alimentation, welche den aus was immer für einem Grunde von der Besoldung suspendirten Beamten für selbe, oder ihre Familien, oder auch für beyde zusammen bewilliget wird , niemahls den 3. Theil der von dem *) Siche Prov. Gcsctzsamml. I. Band Nr. 7-., pag. 224. Gesetzsammlung V. Theil. 15 226 Vom Z. September. suspendirten Beamten genossenen Besoldung über* steigen dürfe, auch auf alle mindere Diener, und Gefälls-Aufsichtsindividuen anzuwenden sey, dann, daß in allen Fällen, wo nach dieser Bestimmung das Drittel der zur Alimentation angewiesenen Besoldung oder Löhnung nicht wenigstens zwölf Kreuzer auf einen Tag gerechnet, betragen wurde, diese zwölf Kreuzer C. M. als Minimum zum Alimentationsgenuffe zu bemessen fegen. Gubernialverordnung vom 3. September 1823, Zahl 22817. 137- Die Pfarrsvorsteher syllen sich bey LebenS-bestatigungen, so wie bey allen übrigen amtlichen Ausfertigungen des pfarränuli-chett Siegels bedienen. Es ist vorgekommen, daß sich die Pfarr-vorsteher bey Ausstellung der Lebensbestatigun* gen auf die Quittungen der Pensionisten, Pro* visionisien rc. nicht immer des pfarrämtlichen, sondern zuweilen ihres Privatsiegels bedienen. Diese letztere Art ist schon überhaupt mit dem Sinne einer amtlichen Bestätigung nicht vereinbar; sie ist aber auch dem ausdrücklichen Inhalte der hohen Hofkammerverordnung vom 6., und Hofkanzleyverordnung von 25. November 1818, Zahl 48802 und 25757, entgegen. Bom 3. September. 227 Die Ordinariate werden daher mit Beziehung auf die Gubernialerlässe vom 18. Novem» her uyd 9. December 1818, Zahl 27187 und 29091, aufgefordert, ohne Verzug die Einleitung zu treffen, damit sich von den untergebenen Pfarr» vorstehern nicht nur Hey den erwähnten, Lcbcns-bestätigungen,.sondern überhaupt bey allen Amtlichen Ausfertigungen und Bestätigungen des pfarrämt li ch en Siegels bedient werde. Zur Erwirkung einer Gleichförmigkeit hat jedes solche Siegel die Umschrift der betreffenden Pfarrey, nebst dem Nahmen des heil, Kirchenpatrons, mit lateinischen Buchstaben, und daS Bildnist des heil. Kirchcnpatrons zu enthalten. Wo sich dergleichen Siegel nicht befinden, sind sie unverzüglich aus den pfarrlichen Einkünften nachzuschaffen, und in das Pfarrinventar mit der Verpflichtung, cs den Nachfolgern zurück zu lassen, aufzunehmen. Gubernialverordnung vom 3. September 1823, Zahl 230x9. 138. Erläuterung der §§. 23, 24, und 26 des Gesetzbuches über schwere Polizeyüber-tretungen. Die, hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 1,4. August l. I., Zahl 34981, Nachstehendes eröffnet r 828 Bom 3. September. Gelegenheitlich einet vorgekommenen Fallet, wo ein Magistrat einen tier schweren Polizeyüber, trctUng der Ehrenbeleidiguug, für welche nach § 341, Strafgesetzes «feit Lheils die gefetz-mäßige Strafe von drey Lagen bis zu einen Monath bestimmt char, Beschuldigten und lieber* wiesenen zum L4 stündigen, mit Fasten verschärf, tem Arrest vcrurtheilte, fand sich die niederösterreichische Regierung zur Frage veranlaßt: Ob in solchen Fällen dem Erni essen det UNtettichters zu uberlassen wäre, voit der gesetzlichen Dauer der Strafzeit auch in dem mindesten Grade ab» zuweichen? da sie glaube, der §. 23 erlaube den Richter nur in gewissen Fällen die Dauer des nach §. 26 bemessenen Zwischenraumes der gesetzlichen Strafzeit abzukürzen. Die hierüber erssössene hitrottige Weisung vom Z. December 180/, Zahl 23836, erklärte den Geist der §§. 23 und *6 dahin, daß al-lerdings auch die geringste' für eine schwere Po-lizeyübertretung gesetzlich bemessene Strafe noch herabgesetzt werden könne, wenn nähmlich jene im §. 23. und 24 angedeuteten §Ue auch bey dieser Strafausmessung dennoch Eintreten; allein es versteht sich von selbst, daß jener Grad, um welchen der Unterrichter die Strafe herabzusetzen nach diesen Vorschriften nöchig fand, nach eben denselben eine Verschärfung der Strafe,, und somit eine Abänderung der ursprünglich auf die **9 Dom 4, September. Uebertretung bestimmte Ausmaß derselben eintrc- ten lassen muß. Gubcrnialverordnung vom 3. September irj2z^ Zahl 33*83. *39- Druckschriften können der deutschen Bundesversammlung nur durch den BundeStags-Gesandten des Staates, zu welchem der Bittsteller gehört, überreicht, und dürfen derselben auch nur mit ihrer Bewilligung zugceignet werden. Manchcrley Unzukömmlichkeiten, welche bar« auj chervorgegangen sind, wenn Schriftsteller unmittelbar, und nach eigener Willkühr, wie eZ bisher der Fall war, ihre Druckschriften an die deutsche Bundesversammlung einsendeten, oder ihr zueigneten, haben Letztere veranlaßt, in der neunzehnten dießjahrigen Sitzung folgenden, mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 25. August d. I., Zahl 26868, hierher eröffneten Beschluß zu fassen: 1. „daß die der Bundesversammlung zu über, „reichenden Druckschriften deutscher Schrift« „steller derselben künftig nur durch den Bundestags-Gesandten des Staates, welchem „der Bittsteller angehört, zu übergeben seyen. szk, Vom 5. September. 2. „daß von der Bundesversammlung keine Zueignungen angenommen, oder anerkannt werden, wozu nicht vorher ihre Bewilligung „nachgesucht, und erlangt worden ist." Gubernialcurrende vom 4. September 1823, Zahl 23284. ... 140. Bey Adoptionsanträgen sollen die Parteyen von der Pflicht zur Entrichtung der Adoptionstaxe in die Kenntniß gesetzt werden. Die^ f.'f. Hofkammer hat bey Gelegenheit eines Falles, daß Adoptivältern nachträglich um die Nachsicht der ihnen für lden geschlossenen Adoptionsvertrag bemessenen Taxe gebethen haben, mit Verordnung vom 12. August 1823, Zahl 33693, anbefohlen, cs seyen, um für die Zukunft den Einwendungen der Wahlältern vorzubeugen, daß ihnen die Obliegenheit der Entrichtung einer Laxe für den geschlossenen Adoptionsvertrag nicht bekannt war, und daß sie sich, . wenn sie solche gekannt hätten, zu einer Adoption nie entschlossen haben würden, in künftig vorkommenden Fällen die eine Adoptionsbewilligung ansuchenden Parteyen vor allem anderen von der mit einer solchen Bewilligung verbundenen Pflicht zurEntrichtung der indenHofdecretcnvom »8.Fe- Vom 5. September. 231 bruar und 29.April 1813, Zahl4i45«nd 11156, vorgeschriebcnen Gebühr in Kenntniß zu setzen. Gübernialverordnung vom 5. September 1823, Zahl 22638. 141. Wahlfähigkeitsdeerete zu Magistratsraths, Bürgermeisters- oder Vicebürgermeisters-stetten find nach Vorschrift des »Zsten Paragraphs des allerhöchsten Stämpel-patents zu behandeln. Mit hohem Hofkammerdecrete vom 22. August d. I., Zahl 242.32, wurde erinnert, daß die Wahlfähigkeirsdecrete zu Magistratsraths, Bürgermeisters- oder Biccbürgermeistersstellen nach Vorschrift des Lasten Paragraphs des allerhöchsten Stämpelpatents, ohne Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft des Prkfungscandidaten, zu behandeln seyen. Gübernialverordnung vom 5. September 1823, Zahl 23532. 2Z2 Dom 9. September. »42. Zn den pädagogischen Zeugnissen der Lehramtskandidaten muß der zurückgelegte sechs- oder dreymonathliche LehrcurS, für Haupt- oder Trivialschulen genau auSge-drückt werden, und eS sind die, mit dem ersteren versehenen Candidate» von der Lehrersprüfung befteyt. Mit hoher Studienhofcommisstonsverordnung vom 16. v. M., Zahl 5450, wurde erinnert, daß von den Direktoraten der Hauptschulen in den pädagogischen Zeugnissen der Lehramtskandidaten jederzeit genau ausgcdrückt werden muß, ob der Lehramtskandidat den sechömonathlichen LehrcurS für Hauptschulen, oder den dreymo-nathlichen für Trivialschulen gehört habe. Die vorgekommene Frage, ob solche Lehramtskandidaten, welche ein pädagogisches Zeugniß über den sechsmonathlrchen LehrcurS für Hauptschulen beybringen, ohne Lehrerprüfung zum Vorschläge für Lehrerstellcn geeignet seycn, wurde in Gemäßheit der politischen Schulverfassung bejahend beantwortet, weil vermöge derselben nur Lehramtskandidaten für Trivialschulen, die bloß den dreymonathlichen CurZ gehört Haben, der Lehrerprüfung unterworfen werden sollen. Gubcrnialverordnung vom 9. September 1823, Zahl 23776. »33 Nom io, September. »43- Verzeichnisse über die, bcy der Eonscriptions-Revifion Vorgefundenen Unterthanen fmtv der Provinzen, find nicht mehr Provinzen- sondern kreisweise zu verfassen. Bisher wurden die bey der jährlichen Con--scriptionSreviston verfaßten Verzeichnisse Nr. 10 über die Vorgefundenen, aus fremden Provinzen gebürtigen Unterthanen nur provinzenweise verfaßt, die Expeditsämter der Länderstellen mußten daraus sehr zeitraubende Auszüge für die verschiedenen Kreise verfassen, wobep nicht selten im Rahmen und Rationale deS Beschriebenen Schreibfehler unterliefen, die nur mit Mühe und Zeitverlust, oft auch gar nicht mehr berichtiget werden konnten. Zur Hebung dieses Gebrechens werden die Kreisämter angewiesen, bey den künftigen Cdn-scriptionsrevistonen die Verzeichnisse Rr. 10, kreis weise verfaßt, der Landesstelle zur Mittheilung an die Länderstellen anderer Provinzen vorzulegen. Gubernialverordnung vom 10. September 1823, Zahl 23534. «34 Vom io. September. 144. Warnung vor dem Gebrauche der in den böhmischen Eisenfabriken verfertigten, der Gesundheit schädlichen emaillirten eisernen Kochgeschirre. Zu Folge Eröffnung des k. k. böhmischen GuberniumS wurden neuerlich in den dortländi-gen Eisenfabriken emaillirte eiserne Kochgeschirre verfertiget, deren Glasur sehr bleyhältig, und so leicht auflösbar ist, daß diese Geschirre zur Bereitung, und Aufbewahrung der Nahrungsund Arznepmittel ohne Gefahr für die Gesundheit nicht verwendet werden können.' Diese Geschirre sind vom Gußeisen gewöhnlich pfannenartig, innen biS an den Rand mit einem weißgrauen, oder gelblicht weißen Emaill (undurchsichtigen Glase) überzogen, welches leicht abspringt, und dessen Dicke ungefähr eine halbe Linie beträgt. Diese Kennzeichen dieser Geschirre werden mit der Warnung vor dem Gebrauche derselben zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 10. September 1823, Zahl 23719. Dom io. September. 235 145. Die Aufnahme der armen Zöglinge in das Seminarium ist tax - und stämpelftey, die Urkunden über die von Privaten zu-geflcherten Tischtitel aber, unterliegen dem Stämpel nach dem jährlichen Betrage. Da sich bey Bemessung der Taxen und Stäm-pelgebühren für die Bewilligung zur Aufnahme der Zöglinge in die Seminarien in den Provinzen verschiedenartig benommen wird, so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 20. August 1823, Zahl 34029, zur Erzielung einer vollkommen gleichen Behandlung im Einverständnisse mit der f. k. vereinigten Hofkanzley mit genauer Rücksicht auf den ausdrücklichen Inhalt und den Geist der bestehenden Vorschriften^ fol* gende Norm festzusetzen beschlossen: 1) Die Ertheilung der Bewilligung zur Aufnahme armer Zöglinge in das Seminarium, dann die Zusicherung des Tischtitels aus dem Rcligionsfonde für dieselben, ist tax - und stämpelfrey zu behandeln; wird aber 2. in einer derjenigen Provinzen, in welcher das Stämpelpatent in Wirksamkeit steht, der Tischtitel von einem Privaten ertheilt, so ist zu der dießfalligen Urkunde der Stampel nicht, wie bisher angeordnet war, nach der Eigenschaft deS Ausstellers, sondern lediglich mit 'i$6 Nom io. September. Rücksicht auf den, dem Empfänger zuzu-sichernden, und in dem Instrumente selbst auszudrückenden jährlichen Nupen zu verwenden. Gubernialverordnung vom 10. September 1823, Zahl 23771. 146. Die steyermärkisch ständischen AufschlagSge-fällc werden bey dem Bolletenamte im Orte Steinbrücken im Cillicr Kreise verwaltet. Da mit sostcn des laufenden Monaths September die steyermärkisch ständischen Auf-fchlaejsgcfälle gemeinfchäftlich mit den k. k. illy-rischcn Wein Impositions-Wrinaufschlags- und Ravigationsgebühren bey dem Bolletantenamte im Orte Steinbrücken im Cillier Kreise verwaltet werden, so wird solches zur Darnachachtung hiermit bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 10. September 1823, Zahl 2,3788. »47. Das Zahlenlotteriespiel, eben so als das sogenannte Lotto Dauphin find verbothen. Die hohe Hofkanzley hat mit Derordnung vom so. August d. 3., Zahl 34550 , erinnert. Dom li. September. 337 „daß zu Folge dcS 30. Paragraphs des allerhöchsten Lottopatents vom Jahre 1813 nicht allein das Zahlenlottericfpiel, welches zum Dortheile eines Bankhalters betrieben werde, sondern auch jedes andere, dem Lotto ähnliche Spiel, womit Unbestimmte, bloß von der willkührlichen Einla-ge der Spieler abhängende Geldgewinnste verbunden sind, verbothen ist. Daher darüber zu wachen ftp, daß weder das Zahlenlotteriespiel, noch das sogenannte Lotto Dauphin, in einem Caffeh- oder Schankhause, bey Vermeidung der, in dem erwähnten Patentsparägraphe fcsigeseßten Strafe betrieben werde." Gubernialverordnung vom 11. September 1823, Zahl 23770. 148. Dys Verfahren bey Aus- und Durchft'jh-, rung accisbarer Getränke, über bie Grayer Accislinien wird näher bezeichnet. Um sowohl daS landcsfürstliche, als auch städtische Accisgefäll vor Beeinträchtigungen, so viel Möglich, zu sichern, wird außer den in dem allerhöchsten Accispatente vom 9. Iulp 1776, dann der sich hierauf beziehenden Gubernialcur-rcnde vom 31. März 1819 bestehenden Brstim- sZ8 Dom iZ. September. mungen, zur genauen Nachachtung, in Folge eineL hohen HofkammerdecreteS vom 31. August l. A., Zahl 34,905, noch verordnet r r. Alle jene Partcyen, welche der Aceisabgabc unterliegende Getränke über die Accislinien von Grätz aus - und rücksichtlich durchführen, und dießfalls die AcciSgebührey bey der Einfuhr deposttiren müssen, werden verpflichtet, die Lriginalzahlungsbolleten mit der Bestätigung des binnen 24 Stundet,, von der Einfuhr an gerechnet, erfolgten richtigen Austrittes gehörig versehen, in dem Zeiträume von vierzehn Lagen, von dem Tage des erlegten Depositums an gezählt, um so gewisser dem k. k. Grätzer Hauptzollamte zu überreichen, und hierdurch die geschehene wirkliche Ausfuhr legal zu erweisen, als nach Verlauf des oben festgesetzten Tcrmines von vierzehn Tagen keine Zurückzahlung des Depositums mehr Statt findet, sondern der .. deposttirte Betrag dem Gefälle verfallen ist. 2. Haben die Fuhrleute alle dcrley Getränke dergestalt zu laden, daß hierüber von den Linienämtern die Beschau und Amtshandlung ohne Hinderniß vorgenommen werden könne, widrigens sie sich selbst zuzuschreiben haben ' werdet ^wenn dje Bestätigung Austrit- „«■•str$8. _ »........- Gubernralcurrende vom 13. September 1823, Zahl 24129. Vorn iz. September. s39 149- Kupfer- und Steinstiche eines innländischen Künstlers nach den nähiylichen Zeichnungen, und im nähmlichen Format nachzustechen, oder zu copiren ist verbothen. Da aus einem vorgekommenen Falle sich überzeugt wurde, daß die unterm 15. Hornung 1794 irlassene Normalvorschrift in Absicht auf den Rachstich bey Kupferstichen nicht ganz vollständig die Worte der allerhöchsten Entschliessung enthält, auf welche sich dieselbe gründete, hat die hohe Hofkanzley diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. v. M., Zahl 24955, auf folgende Art berichtiget. Keinen erbländischen Kupferstecher ist erlaubt, den Kupferstich eines innländischen Künstlers nach den nähmlichen Zeichnungen in dem nähmlichen Format nachzustechen, oder zu copiren. Da übrigens die Kupferstecherey, und die Steindruckerey in so naher Kunstverwandtschaft stehen, so wird die in Betreff der Kupferstiche bestehende Verordnung auch auf den Steinstich ausgedehnt. Gubernialverordnung vom 15. September 182z, Zahl 22923. s4o Dom tj. September. »jo. Dcrboth, an einen beladenen Frachtwagen einen zweyten kleinen anzuhängen. Ucber die zur hohen Hofkanzley gelangte Anzeige, daß auf mehreren Straßen ausser der häufigen Ueberladung der Frachtwägen mit schmalen Radfelgen auch oft der Unfug vorkomme, daß an einen beladenen Frachtwagen ein zweyter kleinerer angehängt werde, wodurch die wohlthätige Vermehrung der breitfelgigen Räder gehemmt, und da- Mauthgefäll verkürzt, auch die Straße bey dem Fortbestände der schmalen Radfelgen durch da- Einschneiden tieferer Geleise beschädiget wird — hat Hochdieselbc in Ucbereinstimmung mit der k. k. allgemeinen Hofkammer das Anhängen kleinerer Frachtwägen an größere zu ver-biethen befunden, und zur Aufrcchthaltung dieses Verbothes eine Strafe von zwey Gulden C. M. für den angehängten beladenen Frachtwagen auf jeder Mauthstation, wo solcher betreten wird festgesetzt. H; Dieser Strafbetrag hat, da das Anhängen der gedachten Wägen vorzüglich wegen Umgehung der Manch , und der auf die Ueberladung der Frachtwägen gesetzten Strafen geschieht, den jeweiligen Mauthpächter zuzufallen, welcher sie zu seinem eigenen Dortheil, jedoch gegen Quittung einzuhcbrn hat. 241 Vom 20. September. Von diesem Verbothe wird jedoch das An-häygen von Kaleschen, und Staatswägen an be> ladcne Frachtwägen, .welche als ein Eonmrerzial-artikel in dieser Art ob er von der Wuth befallen war, ungereimt einen Menschen beschädigt, so ist dieser Hund Nicht sogleich zu vertilgen, sondern für die auf der Stelle zu veranlassende ärztliche 83e* urtheilung seines Zustandes, jedoch mit aller Vorsicht zu verwahren. Der von einem solchen Hunde gebissene Mensch aber ist ohne Verzug «ater ärztliche Aufsicht zu stellen. Die bekannten schrecklichen Folgen der Wasserscheue.»lassen das Gubernium erwarten, daß diese erneuerten Vorschriften nach ihrem ganzen Umfange auf das Genaueste werden in Vollzug gesetzt werden, wofür insbesondere alle BezirkS-obrigkeiten strenge zu haften haben. Gubernialcurrendc vom 20. September 1823, Zahl 24825. 1J2. Concurselaborate für Zeichnungslehrer - und Gehülfenstellen sind der k. k. Studien-Hofcommission vorzulegen. Die f. t. Studicnhofcommission hat mit Verordnung vom 23. v., Erhalt 21. d. M., Zahl 5728, Folgendes eröffnet. „Nachträglich zu der hierortigcn Weisung vom is. July d. I., Zahl 4735, *) wird be- *) <5. dir 16. Verordnung im gegenwärtigen Bande pag. , ' ßtoa i.5Z. Den, für die Unterthqnen von Amtswegen aufgestellten Curatoren Fisci sind die Deservitrn aus dem Camerakfond tm» - zurdeisett. v : " «f ■’iivj ,(•: £ Mit hoher Hofkammerverordnung vom 7. September lßü/j, Zahl 12325, würbe erinnert, daß in allen jetten Fällen, wö nach dktt bestehenden Gesehen den Unterthatten von 'Amtswegen Irin Curator Fisri bcygegeben werden muß, die Auslagen für denselben 54. Die k. k. Zoll-Legstälte zu Cilli wird bey dem k. k. Zollgefällen-Fnspectorat zu Marburg übersetzt. Nach dem Inhalt einer von der f. k. allgemeinen Hofkammer erfiosscnen Verordnung vom 27. August d. I., Zahl 19852, ist die Auflassung der Zoll-Lcgstätte in Cilli, und Vereinigung derselben mit dem Marburger Zollgefällcn-inspectorate, in der Art beschlossen worden, daß die Amtsverrichtungen derselben zu Cilli mit ersten November 1823 aufzuhvren, dagegen aber, in ihrem bisherigen Umfange, bey dem gedachten Inspectorate mit dem oben erwähnten Tag zu Marburg anzufangen haben. Welches hiermit zur gehörigen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 24. September 182,3/ Zahl 24801. «46 Nom 24. September. 155. Wegen Erbsteuerentrichtung von Obligationen und Bankaktien. Ueber die vorgekommene Frage, wie die Erbsteuer von Obligationen dann zu berichtigen sey, wenn sich wegen Untheilbarkcit derselben die Erbsteuerquote nicht mit einer Obligation auSgleichen laßt, hat die hohe Hostanzley zu Folge Verordnung vom 9.May d.J., Zahl 13110, im Einvernehmen mit dem f. k. Finanzministc-turnt zu entscheiden befunden, daß die Erbsteucr-quote von Obligationen, welche fich wegen Un-theilbarkeit derselben mit einer Obligation nicht ausgleichcn laßt, nach dem Lurse zu berichtigen fey, den die Obligationen dieser Art zu jener Zeit haben,, wo die Schuldigkeit der Erbsteuer-entrichtung eintritt. Die Erbsteuer von Bankaktien aber ist zu Folge der von hoher Hofkanzley im Einverständnisse mit dem k. k. Finanzministerium unter dem uv. Iunp d.J., Zahl 19383, erflossenen Verordnung immer nach jenem Curse zu berechnen, den diese Papiere bey dem Eintritte der Verpflichtung zur Erbsteuerentrichtung (nähmlich am Todestage des Erblassers) haben. Welches hiermit über eingelangtc hohe Hof-kanzlkpverordnung vom 28. August l. I., Zahl *47 Vom 24. September. »6888, zur allgemeinen Wissenschaft und Dar« «achachtung kund gemacht wird. Gubernialcurrendc vvm 24. September 1823. Zahl 24888. 156. Die Anzeigen über wichtigere polizeyliche Vorfälle sind ohne den Berichten der Unterbehörden zu erstatten, und über letztere ist sogleich die Amtshandlung einzuleitcn. Zur Vereinfachung und Abkürzung der Geschäfte, sowohl bey den Kreisämtern, als beym Gubernium, findet man sich bestimmt, rückficht-lich der Anzeigen über die wichtigeren poli» zeylichen Vorfälle, als: FeuerSbrünstc, Hagelschäden, Überschwemmungen, plötzliche Todfälle u. s. f. die Einleitung dahin zu treffen, daß die Anzeigen über derley polizeyliche Ereignisse wohl noch ferner ungesäumt, und zwar unmittelbar an das Präsidium, mit Anführung, aller bekannten Umstände, zu erstatten, jedoch nicht mehr mit den Berichten der llntcrbehvrden, von welchen die Anzeigen einlangcn, zu instruircn scyen. Heber diese bey den Kreisämtern zurück zu behaltenden Berichte der Unterbchördcn haben dieselben sogleich jedesmahl die vollständigen Erhe-bungSacten selbst abzufordern, und sonach über diese Acten ihr Amt zu handeln. 248 Bom 24, September. Da man in die Kreisämter das Zutrauen setzt, daß-sie solche Erhebungen jederzeit von selbst genau zu prüfen, und hierüber das Nö« thige zu verfügen wissen werden: so kömmt eS, von nun an, von der besonderen Vorlegung die« ser ErhebungSacten ganz ab, ausgenommen, sic würden über die an das Präsidium erstattete Anzeige abgefordert, oder die Amtshandlung überstiege den kreisämtlicheN Wirkungskreis. Ueb?igeits bezieht sich diese Verfügung nicht auf S an i t ä t s-P o l i z c y g e g e n st ä n d e, rücksichtlich welcher alle von Unterbehörden cinlan« genden Keuchte über wichtigere Ereignisse so, wie bisher, mjt dem ärztlichen Erhebungsoperatc versehen, zustr Gebrauch de§ Protometikcrs hierher cinzufenden sind. Gubernialvervrdnung vom 24. September 1823, ' Zahl 2.5263. - 157. Kundmachung des, im lombardisch - venetia-nischen Königreiche einzuführenden Münzsystems: " Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom n. d. M., Zahl 28830, ist das nachfolgende allerhöchste Patent vom 1, November d. I., wegen des im lombardisch - venetianischen Königreiche einzuführendeu neuen Miinzsystcns, zur K«nd- Dom 26. September. 349 machung mit 1. November d. I. hierher mitge« theilt worden. Gubernialvcrordnung vom »6. September 1823, Zahl 24714. SB it Fran z der Erste re. re. In der Erwägung, daß au- der Derfchie« denheit der Grundsätze, nach welchen dasWerths« verhaltniß der in Unserem lombardisch«venctia« nischen Königreiche circulirenden Münzen festge« setzt worden iff, empfindliche Nachtheile für den öffentlichen Derkehr entspringen, und daß der Verband dieses Königreiches mit den übrigen Bestandtheilcn Unserer Monarchie ein überein« stimmendes Münzspstem zum Bedürfnisse erhebt, haben Wir beschlossen, das in Unseren sämmtli« chen Landen eingeführte Münzsystem auf Unser lombardisch «vcnctianisches Königreich auszudch« ncn, jedoch dabep die eigenthümlichen Verhältnisse dieses Reiches gehörig zu berücksichtigen, und bey den daselbst auszuprägenden Münzen die Untertheilung nach dem Decimalfuße, und die dermahligen Bestimmungen über die Legi« rung, und über die Bezeichnung des Gewichtes der Münzen beyzubchalten. Wir verordnen demnach, daß, vom Tage der Bekanntmachung Unseres gegenwärtigen Pa« eje Dom 26. September. tenteZ, nachstehende Vorschriften, und zwar, in so weit Wir dieselben nicht ausdrücklich auf Unser lombardisch - venctianisches Königreich beschränken, in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie gesetzliche Kraft haben sollen, und Wir erklären zugleich alle früheren Anordnungen über die Ausmünzung und über den Werth der im Umlaufe befindlichen Münzen, in so fern sie nicht mit diesen Vorschriften übereinstimmen, für aufgehoben. §. 1. Der für die Ausprägung von Silbermünzen angenommene Conventionsfuß, und daS in Unseren Erblanden bestehende gesetzliche Werthsverhältniß de- Goldes und des Kupfers hat von nun an auch ausschliessend die Grundlage der Ausprägung und der Werthsbestimmungen für die in Unserem lombardisch-venetiani-schcn Königreiche circulircnden Gold-, Silberund Kupfermünzen zu bilden. §. 2. Zum^Behufe der Anwendung diese-Münzfußes auf das metrische Gewicht, welches für die Ausprägung in Unserem lombardisch-ve-netianischcn Königreiche beybehalten wird, sehen Wir folgendes aus genauen Vergleichungen erhobene Verhältniß deS metrischen Gewichtes zu dem Wiener Gewichte fest: Ein metrisches Pfund wird drey Marken, neun Lothcn und acht und vierzig Richtpfenni- Vom 26. September. 251 zen bes Wiener MarkgewichteS gleichgehalten, und eine Wiener Mark wird zwcy Dncien, acht Grossi, sechs Gran und vier und vierzig Hun-derttheilcn eines Granes' dcS metrischen Gewichtes gleich erkläret. §. 3. Diesem gemäß wird das metrische Pfund auf allen Unseren Münzstätten mit nachstehendem Werthe ausgeprägt werden: a) Das feine Gold zu 1307 Gulden 20 Kreuzern, oder 3922 neuen österreichischen Liren; b) das feine Silber zu 85 Gulden und 31 Kreuzern, oder zu 256 neuen österreichischen Liren, und 33 Hunderttheilen; c) das Kupfer zu einem Gulden 54 *84/1000 Kreuzern, oder 5 neuen österreichischen Liren, und 71 */loo §. 4. Die Einheit der in Unserem lombardisch-venetianifchen Königreiche auszuprägenden Münzen wird aus einer Silbermünze mit der Benennung : „OesterreichischeLira" bestehen, welche ein metrisches Gewicht von vier Denar, drey Gran, und 30 %s/^7 Hunderttheile eines Granes erhält, und aus neun Zehntheilen feinem Silber, und einem Zehntheilc Kupferzusatze zusammen gesetzt wird. Sie wird in Hunderttheile (Centesimi) getheilt, und ihr verglichener Werth ■j52 Pom 26. September. Wird zu den conventionsmaßig ausgeprägten Münzen auf zwanzig Kreuzer, und zu der bisherigen italienischen Währung auf sieben und achtzig Ccn-tefimi de- italienischen Münzfußes festgesetzt. §. 5. Nebst den österreichischen Gold-und Silbermünzen und der sa eben erwähnten Münzeinheit unter der Benennung der Lira werden in Unserem lombardisch - venetianischen Königreiche nachstehende Münzen ausgeprägt werden: An Goldmünzen: 1. Der Souverain, im Werthc von 13fl. 20 kr. oder 4« Liren, mit einem Gerichte von 11 Denar, 3 Gran, 32 10/l46 Hundertthcilen eines GraneS; 2. der halbe Souverain, im Werthc von 6 fl. 40 kr. oder 20 Liren, mit einem Gewichte von 5 Denar, 6 Gran, 66 s/l46 Hundcrtthci« len eines Granes. An S ilb er münz en : 1. Der Scudo von zwey Gulden oder sechs Liren, mit einem Gewichte von 25 Denar, 9 Gran, 84% Hunderttheilen eines Granes; 2. der halbe Scudo von einem Gulden oder drey Liren, mit einem Gewichte von 12 Denar , 9 Gran, 92 *y«7 Hunderttheilen eines Granes; Vom u6. September. a53 3. die halbe Lira von frfm Kreuzern oder 50 Eentestmi, mit. rinem Gewichte von 9 ';$f> nary 1 Grau, 65 ^/SA Hunderttheilen ejutS ■' ■ > .■ Granes; 4. dir Viertel - Lira von fünf Kreuzern ydpx 2.5 Centestmi mnt einem Gerichte von 1 Denar, 6 Gran, 24"/^ Hundertchrilen eine-GraneS. ■ 1 i-, • : • • 1 c ■ ■■ . . Min,' An Kupfermünzen: 1. Der Soldo von Einem Kteuzer oder 5 Een» > teftmi mit einem Gewichte von fi Senat, 7 */, Gran; 2. das Drepcentefimi-Stück von ^Kreuzern, mit einem Gewichte von L Denar,. 2^, Gran; 3. der Centtstmo von ^Kreuzer, mit einem Gewichte von 1‘Senary 7 */, Gran. §. 6. Die so eben aufgezählten Gold- und Silbermnnzen werden mit- einem Gehalte von neun Zehntheilen' fernem Metalle und einem Zehntheile Kupforzn fotze ausgeprägt werden; nur die Viertel»'Lira wird einen beinhalt von sechs Zehntheilen Silber und vier Zchntheilen Kupferzusatz erhalten-, damit ihr Umfang nicht tzu klein entfalle. §. 7. Bey dtr Ausprägung der Gold* und Silbermünzen wird keine Mweichung (Tolerant von dem im vorstehenden Absätze angegebenen 354 Dom 26. September. Feiahalte gestattet. In Ansehung des Gewichtes darf nur in so fern eine Abweichung (Toleranz) rintreten, als der Ueberschuß oder Abgang bey Einhundert Stück Goldmünzen den achten Theil eines Goldstückes von derselben Münzgattung, und bep Einhundert Stück Silbermünzen den vierten Theil eines Silberstückes von derselben Münzgattung nicht übersteigt. Bey der Ausprägung der Kupfermünzen wird ein GewichtSüber-schuß oder Abgang mit dem hundertsten Theile ihres Gewichtes zugelaffen. t §. 8. Dir neu ausgeprägten Münzen «erden folgende Durchmesser im metrischen Maße erhalten: der Souverain ng Atome der halbe Souverain ••• to * der Scudo ♦♦♦*•♦♦«♦?• 58 - der halbe Scudo ♦•••♦,* 30 - die £tta *♦••♦*••••••• 22: * die halbe Lira . « 18 * v'iii-. die Viertel-Lira 16 - iS^tr ©olbo 24 * < «- - daZ Dreyrentefimi « Stück 2$ » io der Centeflmo ........ i% - §. 9. Alle aufgezählten Münzen werden im Minge, und ^rsar die beyden,Goldmünzen, dann der ganze) yndlhalbe Scudo mit-.-dem in Hey Kaud ciagegrabcnrn Wahlspruche r »Justitia Regr Dom 26. September. Š55 «onim Fundamentum,” die übrigen Silber, und Kupfermünzen aber mit gjattem Rande ä«-ge-piagt werden. '°6 M^nuM nrAv l 37% 5 666 20 ir 0 6 40 — I Münzgatturr. n fh ^ Oefterreichi-sche und auch ^andere Convent. Münzen. B. Silbermünzen. K. K. und andere conventionsmäßlge Thal r detto delto detto halbe detto halbes Guldcnstück'.I..*» detto Viertel. Gulden ober! 15 Kreuzer« detto und andere conventionSm. ganze Kopf»- - ■ detto detto detto l halbe KoHf» detto conventionsmäßiges F Kreuzer-St,' ck detto detto $1 detto detto Kronenthaler......h. detto halber Kronenthaler-detto Diertel-Kroneiithaler. detto Scudo. detto halber Scudo- ♦♦ detto Lira (Lira austriaca) . detto halbe detto ' . detto Viertel» detto • Ocstttrcichi-sche C. Kupfermünzen. 1 • . 1 c K. K. Ein Kreuzer-Stück voj» Jahre ig (6 delta 5 Ccntesimi - ©t'ficf ober Soldo]-detto 3 Ccntesimi - ©tuet >»*... ..4. detto 1 Centesimo - ©tütf >••••«♦♦♦{• WerthSdetrag eines Stückes I •den. in neuen österreichischen Lire» (Lira austriaca.) in Conv. Münze nach dem 20 st. Fuße. I Mi») *♦ ♦ ♦ ♦ ♦ • ♦ » ♦ * ♦♦♦♦•♦ 4. Thaler oder Gulden. •. -Stück............... *cbcr 2n Krevzer-Skücke • oder l o Kreuzcr-Skücke •. od^ Silbxrgroschen..... .«,«»». ♦ «...... ..............w. U tat* ...... I "on 1 I ... fe: Lire [ Cent. I Milles fl. | kr. | 1 rJ fj 6 r 1 J .; t 2 3 —o rr—. •1 — —• l 50 — —> 3° — —■ 75 — — — l — — — 20 — ,— 50 — — 10 — — 25 — — 5 — —: 15 - •. f - rV 3 r 6 60 — 2 12 — '3 3° = i 6 — i 65 — 33 6 — j 2 —— 3 —L' ' 1 — — i — —- — 20 — — 5° — — IO —■ 25 : 5 5 _ 1 — 5 ,— — 1 —■ — 3 — — 3 1 “ 1 Münzgattungen. II. Abtheilung Münzen, welche neben den gesetzlichen Landes-münzen die Vortheile des gesetzlichen Umlaufes genießen. Ä. Goldmünzen. Bayerische, Ducate» Doppia ...♦««.« t .»..••«..•«»« Ihre Hälfte nach Verhälluiß Sutivten ober Ze,cehum-.‘, Dessen Hälfte nach Uerhällniß. 40 Franken.Stück i»i»i 20 ’ Franken. Stück • Doppelter LouiSd'or seit dctü'Zckhre 1785 Einfacher detto detto detto Florentiner, Ducate» oder Gigliato ...... Bologneser Französische Genueser Italienische j ^ Doppia zu 9:6 Lire < Ihre Unterabtheilungen nach Verhaltssiß - 40 Lire.Stück-............... 30 detto Schwere eines Stückes Werthöbetrag eines Stückes nach österreichischen Ducate,r zu 60 Gran im Gewichte nach dem metrische» Gewichte in neue» österreichischen Liren (Lira austriaca.) in Conv. Münze nach dem to fl. Fuße. Duc. j Gran ■^en*| VlOOO Lire | Cent. | Milles st. fr.| *A kr. .... - i“ 3 491 13 40 4 28 l 34 5 469 19 40 — \ 6 28 — 58% 3 417 13 20 — 4 24 — 3 42 12 9°3 45 5° — 15 10 — i 5i 6 452 22 75 — 7 35 — 4 23 '5 244 53 55 — 17 51 'i 1 1 7 ,622 26 75 -— 8 55 — i — 3 491 13 60 ■ 1 4 32 — 7' 1,3 25 193 89 75 — 29 55 — 3 42 12 9°3 45 50 — 15 10 ■ , r i- 5i 6 *452 22 75 — 7 35 — s 68 Münzgattungcn. MaylSnd-r { Ducaten oder Zecchino s Doppia ............. Parmesaner! 4« Lire.Stück:vom Jahre 1815 on'*.; Piemontesi-sche oder Savoyische Römische 20 detto detto detto ♦♦ Doppia von «787 und früheren Jahren. 80 Lire. Stück vom Jahre «32, an 40 detto detto detto ♦« 20 detto detto igi6 an». Doppia..»»». . .. Ihre Hälfte nach Verhältniß. Ducaten oder Zecchino •• •• • Dessen Hälfte nach Verhältniß. 5 B. Silbermünzm. \ Bayerische, Schwert, oder kronenthaler.....^ Boloaneser's Scudo ober Frauenthaler... ^owgne,er ^ Scudo oon I0 PaoIi......... Florentiner, Francescono oder kisis - Thaler- Französische 5 Franken«Stück 2 1 detto ' detto s ■ f ^ ♦ ♦♦ ♦ ♦ ♦♦ Schwere eines Stückes Werthsbetrag eines Stückes »ach österreichischen Ducaten 511 60 Gran un Gewichte nach dem metrischen Gewichte in neuen österreichischen Liren (Lira austriaca.) in Conv. Münze nach dem 20 st. Fuße. Duc. J Gran Den. ^ Yxooo Lire | Cent.|Milles st. I kr., y, kr. i 48 6 283 22 40 — 7 28 ' 1 3 491 ‘3 60 4 32 — 2 2 7 98 24 60 — 8 12 — 3 42 12 9°3 45 50 — ‘5 10 —- 1 51 6 452 22 75 — 7 35 -— 2 37 9 ‘34 32 20 — 10 44 — * 7 '24 23 806. 9‘ — — 3° 20 -— 3 42' 12 903 45 5° — ‘5 10 — 1 51 6 432 22 75 7 35 — 1 34 5 469 l9 40 — 6 28 — r— <* 00 3 4V ‘3 20 •— 4 24 -— 6 60 2 12 6 17 — 2 3 2 6 11 — 2 2 1 6 3° — 2 6 — 5 74 — 1 54 4 2 29 6 — 45 4%>: 1 14 8 — 22 4% s/o 3/4 Franken * Stück Französisches % delto I A detto Genueser , neuer Scudo........ 5 Lire - Stück»». Italienische detto detto detto detto detto Maylander Modeneser j Parmesaner 2 1 3/ Scudo .♦••••••••••••♦•••••••* dessen Hälfte nach Derhältniß. Lira vor und nach dem Jahre 1778»» die Hälfte nach Derhältniß. Scudo von Franz dem III.......... Scudo von Hercules dem III. vom Jahre Ducato * •, - Lire-Stück vom Jahre is >5 an. .. 2 detto detto detto ... i detto detto detto ... y detto detto detto ... detto detto detto .». Picmontesi- e Scucj0 vd» Thaler............... fö;c und L>a-I nfuer Scudo zu z Liren vom 3.1816 an voyrsche l Werthsbetrag eines Stückes j-ire j Lent. | Milles fl-1 kr.| % kr. 54 4 2/2 Münzgattun« Römische, Scudo »on io Paoli*« ♦•♦♦**.♦♦• •• Spanisch e, ältere und neuere Matte oder Säulen.Thaler Venttia- nische Diicaton oder Kreuzthaler Giustina ♦ • In den gesamm-tcnProvinzen, deren Leitung dem Venetian. Huber-niitra z»gewiesen ist, u. in de« Provinzen Brescia, Bergamo unbCre-ma,. Nur in denPro-viuzen des Venediger Gouvcrnc-ments.GebielhcL. i Denetianer Lirazza oder Pe-Venetiauer j^Soldi, Stück*, Venetianer 2 Lire provincial! detto i Lira detto detto Z vLoldL Stück von detto so detto deßto 10 detto C. K u pfc V m ü n z c n. f 5 Centesimi-SUuf Ftaliemschc j 3 Gentesimi-istud ( 1 Centesimoi©tucf 2 73 Werthsbetrag eines Stückes in neuen österreichischen Liren (Lira austriaca.) in Kone. Münze nach dem 20 fl. Fnße. Lire | Cent. | Milles fl. 1 kr.| % kr. <5 2 2 I 6 Q 15 65 7 2 7 6 2 33 M- Q / Ö O tizza 68 —— — iZ 3 ♦ ♦ • ♦ # ♦ ♦ ♦ * ♦♦♦♦♦♦#♦ 33 6 3 56 28 11 I — — 5 3 neuerem Gepräge -.» — 75 — — 15 — detto -»»♦ » — 5» — — io — detto - 25 5 _ — 5 ! — 1 ,5/,o 39Ao i3Ao 2%o l%o 3 ' " ’ ' ' "v * ' 2 <2 «V iV ^ksetzsammlung V. Theil. / 2 18 An mer- Anmerkungen. Erstens. Alle in diesem Tariffs aufgeführten Gold» münzen müssen vollwichtig seyn. Als vollwichtig sind nur diejenigen anzusehen, welche mit der Beyfügung eines österreichischen Ducate»-Granes, oder von 58 Hunderttheilen eines metrischen GraneS bey der Abwägung das angegebene Gewicht erreichen. ZweytenS. Die in diesem Tariffe aufgeführten Silbermünzen werden um den beygesetzten TariffSwerth sowohl bey öffentlichen Lassen anzunehmen und zu verausgaben, als auch unter Privaten anzunehmen seyn. Drittens. Die Monrforter, und die in Form der halben Guldenstücke mit einem Vierecke in schiefer Richtung von verschiedenen deutschen Reichsstände» geprägten 20 Kreuzerstücke werden als längst verrufene Münzen bey keiner Zahlung angenommen. Vierten-. Alle in dem gegenwärtigen Tariffe nicht aufgeführten Gold- und Silbermünzen, dann die nicht vollwichtigen Goldmünzen, und alle beschädigten, beschnittenen, durchlöcherten, sehr abgenutzten, oder im Gepräge sehr unkenntlichen Gold - und Silbermünzen werden bey öffentlichen Lassen in Zahlungen als Münze gar nicht, sondern nur bey den Gold - und Silbereinlösungsämtern als Materiale angenommen, und systemmäßig eingelöset werden. Wien, de» 1. November 1823. ReducLions-Tabellen Zur gegenseitigen Werths-Vergleichung der Beträge in neuen kaiserl. königl. österreichischen Liren in Conventions-Münze, und in Ftalieni-schen Liren nach dem festgesetzten Werths-Verhältnisse, daß eine neue kaiserl. königl. österreichische Lira zu 100 Centesimen, so Kreuzer Conventions -Münze, und 87 italienische Centesimen einander gleich zu hatten find. 2/6 I. Reductions -Tabelle tier neuen österreichischen Lira (Lira austriaca) in italienische Liren, und inConventionsmünze, nach dem Verhältnisse, daß eine österreichische Lira k loo Centcsimen gleich ist 87 italienischen Centesimen, oder einem 20 Kreuzer Stücke Conventionsmünze. Neue ö fl err. Liren. Jtaliemsche Liren. Liren. c C V c 40 34 80 •• 41 35 67 42 •• 36 54 ♦ ♦ ♦ ♦ 43 ♦♦ 37 41 ♦ ♦ ♦ ♦ Conventions- Geld. • S3 *S Gulden 6 6 u E 20 40 7 7 7 8 8 8 9 9 9 20 40 20 40 20 40 10 10 10 11 11 11 20 40 20 40 12 12 12 *3 iZ '3 14 H 20 40 20 40 20 Pfennige. lOtel Pfen Neue Italienische Conventions- often. Liren Liren. Geld. c * 21 7 5 6 50 ♦ ♦ 26 1 »• 7 35 .. 30 4 5 8 40 .. 34 L .. 9 ♦ « 45 ♦« 59 1' 5 10 ♦ * 50 .. 43 5 .. 11 SS ♦ * 47 8 5 12 60 ♦« 52 2 ♦ ♦ 13 65 ♦ ♦ 56 5 5 * 14 70; ♦♦ 60 9 ♦ • 15 75 ♦« ♦ . Ö5 2 5 1.6 .. 80 ♦ ♦ ♦ ♦ 69 6 .. 17 ♦ ♦ 85 ♦ ♦ ♦ 73 9 5 18 • » 90 78 S M 2 87 Conventions- Geld. Neue österreichische Liren. Jitalienische Liren. Gulden. | <8 f & Liren. (Jentesimen. I Millesimen. J Dixmillesimen, Liren. G V 5 £ 5 O s E "cn JU rz: s j Dixmillesimenf 19 95 82 6 5 20 l • « ♦ ♦ 87 • « 21 l 5 91 5 5 22 l 10 ♦ * 95 7 ♦ • 23 l 15 i » . ' 5 24 l 20 i 4 4 . ' 25 l 25 ♦ - 1 8 7 5 6 l 30 i 13 1 ' - 27 l 35 i 17 4 5 28 1 40 i 21 8 . ' 29 i 45 i 26 1 5 30 l 50 i 30 5 . ' 5i i 55 i 34 8 5 52 i 6o i 39 2 ♦ « 35 l 65 1 43 5 5 34 i 70 ♦ l 47 9 »• 35 i 75 l 52 2 S » « 36 i 80 1 56 6 ♦ ♦ + ♦ 37 i 85 ♦ * i 6o 9 5 38 t 90 ♦ ♦ i 6s 3 ♦ « 39 i 95 i 69 6 S ♦ ♦ 40 2 . . l 74 .. ♦ « 41 2 5 l 78 3 5 42 2 10 l 82 7 ♦ * 43 2 15 l 87 • ♦ 5 44 2 20 l 9i 4 ♦ < 'i5 2 25 l 95 7 5 ♦ ♦ 46 2 30 2 ♦ • 1 ♦ • 47 2 35 ♦« 2 4 4 5 ♦ ♦ 48 2 40 ♦ ♦ 2 8 8 * * Conventions Geld. - Neue österreichische Liren. Italienische Liren. a v 8 2 E s s IÜ. S' a V 0 rz X s 50 •« 150 »• 51 »♦ 153 52 ♦« 156 53 ♦ « 159 54 162 55 ♦ « 165 56 l63 57 171 58 174 59 177 60 180 6l 183 *.* 62 186 63 189 64 192 65 195 66 193 67 201 68 2,04 69 207 70 ♦ • 210 71 ♦ • 215 72 ♦ ♦ 216 73 219 74 222 75 225 76 2'J8 77 231 78 234 ♦ ♦ 79 f * 237 Italienische Liken. Liren. c v E ‘53 u H V E » — 130 133 135 138 140 143 146 148 151 153 156 149 161 164 167 169 17 2 50 11 72 35 94 55 16 77 53 99 60 21 82 43 04 65 26 174 177 180 182 185 187 190 193 195 193 200 203 206 87 48 09 70 31 92 53 14 75 36 97 58 Centi Spl Lonvtntionö- Geld. Neue österreichische Liren. Italienische Liren. Gulden. »: f f & Liren. c V S £ 0 c V U c .5 JS Z i .§ S ! e Liren. Centesimen. 1 Millesimen. c V E Jü 5 E .3 Q 80 240 243 dl 00 8t 246 249 83 84 •• •• ♦* 216 02 65 85 86 87 255 219 *** 258 46 261 227 88 229 29 89 270 a'-v 90 90 91 ^ ~A 92 93 94 279 202 *• ♦« ♦ • 2'2 245 73 34 95 7sn 247 95 07 2j0 V ‘ nft 2yi irr ^0 y° no Xr3 yy 297 39 600 %nn 900 < öd 400 500 600 1500 ♦* ♦ * * * 1044 1505 1000 1566 1827 «AA 2088 2549 1000 3000 s Conventionö-Geld. Gulden. Neue österreichische Liren. 1 f & Liren. I .5. s; c 0. G tu I Z G (U s 5 S3 1 " . Liren. c I s u J ■ 6ooo 5220 gooo * ♦ 7830 “ .. 12000 10-1:40 * * 15000 13050 ' • M 18000 .. 15616 " 21000 .. 18270 • • 24000 20880 * * 27000 2-3490 30000 .. 2-6100 60000 52200 goooo • • 78.300 . 4 120000 ♦ * 104400 150-000 130500 t. IfföOOO 156600 210000 —« 182700 240000 ** 2038-00 ♦ • t • 270000 ... 254900 300000 •- 261OOO t. öoDooo 522000 V ♦ gooooo • • 783000 * 1200000 • ♦ 1044000 1500000 - • 1305000 * * 1800000 • • 1566000 * 4 2100000 »♦ 1827000 * * ., 2400000 . • 2088000 * * .. 270000g *. 2349OOO * * 3000000 2Ö10000 Italienische Liren. 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 gooo toooo 20000 30000 40000 50000 60000 70000 80000 goooo 100000 200000 300000 400000 500000 600000 70000O 800000 gooooo 1000000 •U3U1I 29.3 III. Reduktions-Tabelle brr italienischen Liren in neue österreichische Liren und inConventions-Münze, nach dem Verhältnisse, daß 87 italienische Centesitnen gleich sind einer'neuen österreichischen Iura, und einem 20 Kreuzerstücke Conventions-Mün-ze nach dem Zwanzig - Guldenfuße. Italienische Liren. . Neue österr. Liren. Conventions- Geld. Liren. c V E i u Liren. Centesimen. eu E •£' V s 0 l\ CO Gulden ü =T Cp *5 s a- ’S n: »JÜ. a- *tx 00 1 1 13 ♦ ♦ ♦ ♦ 80 2 2 26 ♦ * 1 73 3 3 39 2 66 ♦ « 4 4 52 ♦♦ 3 59 ♦ ♦ 5 5 65 1 ♦ « 52 6 6 78 i 1 45 ♦ 4 > 7 • • 8 4 1 2 38 8 4 • 9 V i 3 31 * 4 9 4 4 10 3° 2 «4 24 10 11 43 2 1 17 11 12 56 2 2 10 12 '3 69 2 3 3 '3 H 82 2 3 83 14 16 8 3 76 '5 ♦ . 1 17 21 3 I 69 16 '8 34 3 2 62 Italienische Liren. Neue vsterr. Liren. Cvnventivns- Geld. A c c u 5 Liren. QJ 6 00 V V U Liren. V s V3 V C u «fl V c 4) U *K cc Gulden ii ja £ 5) ‘5 e 4- 5- c , c S- *tx GO ♦ ♦ 17 4 4 19 47 3 3 55 ♦ ♦ i8 4 4 20 60 4 4 4 48 44 ly 4 4 21 73 4 4 4 1 41 ♦ 4 20 4 22 86 44 4 2 34 44 91 4 4 24 12 4 4 4 3 27 44 22 4 4 25 25 4 4 5 44 20 33 4 4 26 38 4 4 5 1 13 4 4 24 4 4 27 51 4 4 5 2 6 • • 35 4 4 28 64 44 5 2 86 ♦ 4t 2Ö 4 4 29 77 4 4 5 3 70 ♦ « 37 4 4 31 3 4 4 6 ♦ 4 72 ♦ ♦ 28 4 4 32 16 4 4 6 1 65 * 4 39 4 • 33 29 4 4 6 2 58 ♦ ♦ SO 4 4 34 42 4 4 6 3 51 4 4 3,i 35 55 44 7 4 4'' 44 4 4 32 ♦ 4 36 68 4 4 7 1 37 4 4 33 4 4 37 81 44 7 2 3° 4 4 34 4 4 39 7 4 4 7 3 23 4 4 35 4 4 40 20. 44 8 »» 16 4 4 36 4 4 4f 33 44 8 1 9 4 4 37 42 46 4 4- 8 2 2 38 4 4 43 59 4 4 8 2 8* 39 4 4 44 72 4 4 8 3 75 40 " 45 85 4 4 9 ♦ • 68 41 47 1 l 9 1 61 Italienische Liren. , Neue ^vsierr. Liren. Lonventions- Geld. c c c « E •J ’S Liren. U <Ü C u *cx CO Gulden £ V V) ’S e d S4 e tu u— A- *ix co 4,J • ♦ 48 24 9 2 54 43 ♦ ♦ 49 .37 ♦ ♦ 9 3 47 44 ♦ ♦ 50 50 10 *• 40 ♦ ♦ 45 51 63 • ♦ 10 1 33 46 52 70 ♦ • 10 2 26 *• 47 54 2 ♦ ♦ 10 3 19 • ♦ 48 55 15 ♦ * 11 * # 12 * ♦ 49 56 28 11 1 5 ♦ ♦ 5° 57 41 ♦ ♦ 11 1 8 5 5' 58 54 ♦ • 11 2 78 ♦ • •>2 • ♦ 59 67 ♦ • 11 3 71 ♦ ♦ 5,3 ♦ ♦ 60 80 ♦ ♦ 12 ♦ ♦ 64 ♦ # 54 ♦ ♦ 62 6 ♦ ♦ 12 1 57 ♦ ♦ 55 63 l9 ♦ ♦ 12 2 5° ♦ ♦ 56 ♦ ♦ 64 S2 ♦ ♦ 12 3 43 ♦ * 57 65 45 ♦ ♦ ‘3 36 • ♦ 58 66 58 ♦ # *3 1 29 ♦ ♦ 59 67 71 ♦ ♦ 13 2 22 ♦ ♦ 60 68 84 ♦ ♦ '3 3 15 ♦ ♦ 6l ♦ * 70 10 • ♦ H *• 8 ♦ * 62 71 2.3 »4 1 1 ♦ * 63 72 36 14 1 8i 64 ♦ ♦ 73 49 H 2 74 ♦ 4 6f 4k * 74 62 U 3 67 ♦ ♦ 6( 75 75 15 * # 60 Italien! Liren 'che Nene vstcrr. Liren. Conventions- Geld. Liren. j Centesimen. Liren. Centesimen. c V ß u» ü C V U 5 00 Gulden tu ’S c £- a- tu 2> 'S g a- *fx co 67 77 1 ‘5 1 .53 68 78 14 *5 2 46 69 ♦ ♦ 79 27 15 3 39 70 ♦ ♦ 80 40 16 32 71 ♦ ♦ 81 53 16 1 2.5 72 ♦ ♦ 82 66 16 2 18 73 83 79 16 3 11 74 8.5 5 17 4 75 86 18 »7 ♦« 84 76 • • 87 31 17 1 77 77 ♦ ♦ 88 44 17 2 70 78 ♦ ♦ 89 .57 17 3 63 79 ♦ • 90 70 • w 18 .. 56 80 ♦ * 91 83 18 1 49 81 ♦ ♦ 93 9 18 2 42 82 94 22 ♦ ♦ 18 3 35 83 ♦ ♦ 95 3.5 4 ♦ 19 -8 ♦ * 84 ♦ ♦ 8 96 48 19 1 21 ♦ ♦ 85 ♦ ♦ 97 61 ♦ ♦ 19 2 14 86 ♦ * 98 74 ♦ ♦ 19 3 7 87 1 * ♦ 20 88 1 1 »3 ♦ 4 10 .» 80 89 i 2 26 ♦ ♦ 20 1 73 90 1 3 39 • • 20 2 66 ♦ + 91 1 4 .52 20 3 59 2 97 Italienische Liren. Neue östcrr. Liren. Conventions- Geld. 53 c «J c w E '£ Liren. s » jU c U Liren. E $ £ u tZ) Ü 53 U X co Gulden tf F <5 tu trs £ JS c: K X co 9 2 l 5 65 21 ♦ • 52 93 l 6 78 21 1 45 * * 94 i 8 4 21 q 38 • * . 9.5 i. 9 17 • ♦ 21 3 31 * # i 10 3° • ♦ 22 24 * • 97 i 11 4.3 ♦ ♦ 22 1 17 • * 9-1 1 12 56 22 2 10 ♦ • 9‘> 1 >3 69 22 3 3 l i 14 82 22 3 83 2 2 29 77 45 3 79 3 3 44 72 1 8 3 75 4 4 39 67 1 31 3 71 5 5 74 62 1 54 3 67 6 6 89 57 5 17 3 63 7 8 4 52 2 40 3 59 8 9 »9 47 3 3 3 55 9 IO 34 42 3 26 3 51 10 11 49 37 3 49 3 47 11 12 64 3 2 4 12 3 43 13 *3 79 27 4 35 3 39 -3 H 94 22 4 58 3 35 i4 16 9 17 5 21 3 3‘ 15 17 24 12 5 44 3 27 16 18 39 7 6 7 3 23 17 !9 54 2 6 30 3 l9 % sy8 Italienische Liren. Neue österr. Liren. Conventions- Geld. c 0 tu J? Liren. Centesimen. Liren. Centesimen. E « V c *S ss tw- a- e rr a- *tx 00 18 20 68 84 6 53 3 15 19 21 83 79 7 16 3 11 20 22 98 74 7 39 3 7 2 X 24 13 69 8 2 3 3 2'2 25 28 64 8 25 2 86 23 ♦ « 26 43 59 8 48 2 82 24 ♦ 4 27 58 54 9 l 1 2 78 2.5 4 4 28 73 49 9 34 2 74 26 4 4 29 88 44 9 57 2 7» 27 4 « 31 3 39 10 20 2 66 28 ♦ ♦ 32 18 34 10 43 2 62 29 33 33 29 11 6 2 58 3° 4 4 34 48 24 11 29 2 54 31 4 4 35 63 19 H 52 2 50 32 ♦ 4 36 78 14 12 15 2 46 33 37 93 9 12 3ß 2 42 34 39 8 4 *3 1 2 38 35 40 22 86 *3 24 2 34 3° 4 4 41 37 8i \3 47 2 3° 37 4 4 42 52 76 U 10 2 26 38 4 4 43 67 71 14 33 2 22 59 44 8» 66 H 56 2 18 40 45 97 61 1.5 19 2 14 41 47 12 56 15 ; 4- 2 10 42 48 27 51 16 5 2 6 2 99 Italieuische Liren. Strut osterr. Liren. Conventions- Geld. tiren. Centesimal. Liren. Centesimal. C O E a c V U V 00 Gulden ij S tu 2* 'S e t*— a- C g *4— a- H' 00 43 49 42 46 16 28 2 2 44 • ♦ 5° 57 41 16 51 1 85 45 51 Z» 36 17 14 1 81 46 52 87 31 17 37 1 77 47 54 2 26 18 • • i 73 48 55 17 21 18 23 1 69 49 56 32 16 18 46 1 65 5° 57 47 11 '9 9 1 61 51 5« 62 6 19 32 1 57 52 ♦ ♦ 59 77 1 *9 55 1 53 53 äo 91 83 20 18 i 49 54 • ♦ 62 6 78 20 41 i 45 55 ♦ « 63 21 73 21 4 1 41 56 64 36 68 21 27 1 37 57 65 51 63 21 5» i 33 58 66 66 58 22 13 1 29 59 67 81 53 22 36 1 25 60 68 96 48 22 59 i 21 61 70 11 43 23 22 1 17 62 71 26 38 -3 45 1 C3 63 72 41 33 24 8 1 9 64 73 56 28 24 3l i 5 65 74 71 23 24 54 1 1 66 75 86 i8 25 17 • » 84 67 77 1 13 25 40 ♦ ♦ 80 Italienische Liren. Neue iisterr. Liren. Conventions- Geld. Liren. Centesimen, Liren. Centesimen. C • aber den wohlhabenden Dienstgebern die Pflicht zuerkannt worden ist, wohlverdienten Dienstbothen die Wohlthat der häuslichen Pflege angedeihen zu lassen, und für sie Medicamente, und die ärztliche Behandlung zu bestreiten, und obwohl endlich durch die Gubernialanordnung vom 27. November V.J., Zahl 27,030, bis zu dem Erscheinen der neuen Dienstbothenordnung die provisorische Norm festgesetzt worden ist, daß jeder »ermögliche Dienst-Halter, welcher seinen kranken Dienstbothen nicht zu Hause verpflegen kann, oder will, verpflichtet feyn soll, denselben in das allgemeine Krankenhaus gegen Vorausbezahlung des Verpflegs-betrages der dritten Classe von wenigstens einem Monathe abzugeben, so haben sich doch bey der Ausführung dieser Anordnungen mehrere Anstände ergeben, welche das k. k. Gubcrnium veranlassen, nach dem Muster der dießfalls in Wien Bom 14. October. 317 bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der hiesigen Localverhältnisse nachstehende nähere Bestimmungen festzusetzcn, und zur künftigen genauen Darnachachtung öffentlich bekannt zu machen. 1. Jeder Diensthälter ist verpflichtet, für den zu Hause verpflegten kranken Dienstbothen die ärztliche Behandlung und die Medica-menten zu bestreiten. Jene Diensthälter, welche ihrer geringen Bermögenskräfte wegen ausser Stand gesetzt sind, dieser Pflicht nachzukommen, haben sich hierüber mit einem ämtlichen gewissenhaft ausgestellten Zeugnisse ihres Pfarrers bey dem betreffenden Biertelmrister auszuweiscn, welcher ihnen über dieses Zeugniß nach erkannter Gültigkeit desselben, eine Anweisung an den Armenarzt des Bezirkes ertheilt, von welchem sic sodann die ärztliche Hülfe für den erkrankten Dienstbothen, so wie auch aus der von dem Arzte bezeichneten Apotheke die be-nöthigenden Medikamenten unentgeldlich zu erhalten haben. 2. Wenn ein Diensthälter seinen erkrankten Dienstbothen nicht zu Hause behalten kann, oder will, so ist er verpflichtet, denselben in das allgemeine Krankenhaus mit einer schriftlichen Anweisung abzugeben, und in derselben bestimmt auszudrücken, ob der erkrankte Dienstbothe in seinen Diensten bleibt, oder 3*8 Dom 14. October. von ihm entlassen worden ist. Im ersteren Falle hat der Diensthälter für die Zeit, welche der erkrankte Dienstbokhe in dem Krankenhause zugebracht hat, bis zu dessen Austritt die Bezahlung nach der dritten Classe zu leisten, für den zweyten Fall aber, wenn ein liebloser Diensthälter, um sich einer vielleicht länger dauernden Bezahlung zu entziehen, einen Dienstbothen während der Krankheit entläßt, hat der Diensthälter bcy Unterbringung deS kranken Dienstbothen einen monath-lichen Betrag der DerpstegSgebühr nach der dritten Classe in das Krankenhaus abzuführen. 3. Jene Diensthälter, welche die Ausstellung der zur Aufnahme in das allgemeine Krankenhaus erforderlichen Anweisung verweigern, oder um sich der Bezahlung zu entziehen, einen kranken Dienstbothen auS dem Dienste entlassen, ohne die Unterbringung desselben in das allgemeine Krankenhaus zu veranlassen, werden nicht nur zur Entrichtung der Verpstegsgebuhr nach der dritten Classe für einen Monath verhalten, sondern noch insbesondere mit einer Geldstrafe von Zfl. W.A5. für jede Weigerung belegt werden. 4. Wenn ein Dienstgeber selbst zahlungsunvermögend ist, muß dieser Umstand in dem dann für den Dienstbothen anzusuchenden pfarrli-chen Meldzrttel von dem Pfarrer und Vier- Vom 14. October 3*9 telmeister unter ihrer Dafürhaftung und mit Anführung des GeburtS- oder 10jährigen — oder sonst längsten Aufenthaltsortes des erkrankten Dienstbothen, bestätiget werden, und es sind sodann, wenn der Dienstbothe nicht unter die Armen gehört, die VerpflegS-kosten, von ihm selbst; außerdem aber von jener Gemeinde, wo er sich ununterbrochen durch zehn Jahre aufgehalten, — wenn dieses nirgends der Fall ist, von der Geburtsgemeinde, und ist auch diese nicht zu eruiren, von jener Gemeinde, wo er sich am längsten aufhielt, zu tragen. 5. S>ie Derpsiegsgebühr, welche für die dritte Llasse im allgemeinen Krankcnhause dermah-len auf täglich 40 kr. W. W. festgesetzt ist, ist immer für einen Monath voraus zu bezahlen, doch hat die Verwaltungscasse der Nersorgungsanstalten bey dem Austritte, oder dem Tode des Kranken, den Ueberrcst der vorhineingezahlten Verpflegsbeträge zurück zu bezahlen. 6. Die Einbringung der für die Verpflegung kranker Dienstbothen an das allgemeine Krankenhaus in Ausstand haftenden Beträge, so wie auch die Einhcbung der nach dem §. 3 von den Diensthältern verwirkten Geldstrafen, . wird der k. k. Polizeydirection übertragen. Gubernialcurrende vom 14. October 1823, Zahl 25910. 320 Vom 15. -October. 167. Bey Einlieferung der Deserteurs muffen auch die sonstigen , allenfalls von denselben verübten Verbrechen, in soweit sie bekannt find, angezeigt werden. Damit die von einem Deserteur allenfalls verübten Verbrechen, bey dessen Einlieferung nicht ununtersucht, und ungeahndet bleiben, hat sich das Gubernium bey dem f. k. innerösterrei-chischen Generalcommando verwendet, und dasselbe ersucht, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Hierüber hat dasselbe eröffnet, daß, wenn ein Deserteur eingebracht, und von der Behörde, durch welche er eingeliefert wird, die Anzeige erfolgt, oder auch sonst auf eine andere Art zur Kenntniß der Militärbehörde kömmt, daß der Eingelieferte sich auch noch eines andern Verbrechens schuldig gemacht habe, derselbe nach der bey dem Militär bestehenden Vorschrift entweder bey dem Regiment, zu welchem er gehört, oder bey dem Nächstliegenden Regimente, nicht nur wegen seiner Desertion, sondern auch wegen der weiter bekannt gewordenen Verbrechen, zuverlässig untersucht, und abgeurtheilt wird. Sollte ein Verbrechen, welches ein Deserteur verübte, bey seiner Einlieferung ununtersucht bleiben: so könne die Schuld nur einzig und Vom 15. October. 321 und allein an derjenigen Behörde liegen, welche diesen Deserteur eingeliefert, das ihr bekannte weitere Verbrechen aber nicht angezeigt hat. Um dieses zu verhüthen, muß von der betreffenden Behörde, wenn ein Deserteur cinge« bracht wird, gleich nachgeforscht werden, ob er sonst noch eines Verbrechens schuldig sey, um bey seiner Einlieferung demjenigen Militärgerichte, wohin er abgeliefert wird, gleich die Anzeige hiervon machen zu können. Wird dieses genau beobachtet, so wird sich nicht leicht der Fall ereignen, daß ein von einem Deserteur verübtes weiteres Verbrechen ununtersucht bleibe, und zwar um so weniger, als, wenn ein solcher auch wegen anderer Verbrechen verfolgt wird, dieses durch Steckbriefe geschieht, die sich bey jeder politischen Behörde vorfinden müssen, und in vorkommenden Fällen den Aufschluß geben können, wenn darauf der vorschriftmäßige Bedacht genommen wird. Gubernialverordnung vom 15. October 1823, Zahl 25705. 168. Bestimmung der Merkmahle, nach welchen ein Gewerb als radicirt anzusehen ist. Da bey mehreren Gelegenheiten wahrgenommen worden, daß die in Bezug auf die ra-Gtsttzsanrmlung V. Theil. 21 3J2 Dom 15. October. dicirten Gewerbe bestehenden Verordnungen in Vergessenheit gerathen zu fepn scheinen 2 so wird den Kreisämtern nachstehende, gelegenheitlich eines speciellen Falles, mit hoher Commerzhofcommisstonsverordnung vom ap. v. M., Zahl 3233, erlassene Erneuerung der dießfälligen Normen, zur eigenen Wissenschaft und Beneh-mung in vorkommenden Fällen mitgetheilt 2 Für radicirt sind nach den Bestimmungen der Gesetze jene' Gewerbe zu halten, welche ausdrücklich in der Hausgewähr enthalten sind, mithin einen wahren Thcil deS Hauses und seines WertheS ausmachen, in das ordentliche Grundbuch gehören, auf welchen eine Verpfändung und Schuldvormerkung nirgend anderswo, als bcy dem Grundbuche Plah greifen kann, und somit, wie alle, einer grundbücherlichen Realität anklebenden Gerechtsamen, dem Nexus der Grundobrigkeit unterliegen. Aus dieser Bestimmung erhellet von selbst, daß nur jenes Gewerb für radicirt erklärt werden könne, welches vom Tage der höchsten Ent-schliessung vom 22. April 1775, als dem Endziele und Abschnitte aller Radicirungen, zurück durch 32 Jahre zu zählen, den Hausgewähren inliegt, und in dieselben als solches eingetragen ist ; oder das (nach Weisung der hohen Verordnung vom 29. December 1796, sammt dem Hause seit'dem Jahre 1756) als dem Rectifica« Vom so. October. 323 tionsjrhre, mithin damahls durch 40 Jahre mit dem Ausdruck! Haus und Gewerb, ohne eben dem wörtlichen Ausdruck: radicirt, in das ständische Gü.ltbuch und Einlage gezogen, und nach einem verhältnißmäßigen höheren Maßstabe versteuert worden ist. Gubernialvcrordnung vom 15. Oktober 1823, Zahl 26638. 169. Dek Meeksalzimpost von 13 % kr. per Cen-ten wird auf 30 kr. C. M. erhöht. Nachdem die hohe k. k. allgemeine Hofkam-Mer unterm 29. September d. I. zU beschließen geruhet hat, daß vom 1. November d. I. angefangen, von allen Meersalzgattungen, welche aus dem königl. ungarischen Küsienlande, oder aus Militärcroatien nach Krain eingeführt werden, bey den illyrischen Gränzzollämtern ein Aufschlag von Fünf Und Vierzig Kreuzer Conv. Münze Pt. Centner cingehoben, und das ohne Entrichtung dieses Aufschlags eingeschwarzte Salz nach den über die Salzgefällsübertretungen ohnehin bestehenden Vorschriften contractmaßig behandelt werde, worüber die Kundmachung von dem k. k. illyrischen Gubermum veranlaßt wird, so hat Hochdiesclbc im Zusammenhänge mit dieser hohen Verfügung zugleich anzuordnen bcfutt- <8om at. October. 324 den, -aß der bereits an der steyermärkisch ungarischen und kroatischen Gränze für alle Meersalzgattungen bestehende Impost von 13 % fr. fur jehen Centner auf dreyßig Kreuzer C. M. vom Centner erhöht, und vom ersten November b. I. bey den steyermärkischen Gränzzollämtrrn in der Einfuhr abgcnommen werden soll. Dieses wird mit dem Bcysatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, -aß auch die Einschwär. Zungen des Meersalzes nach Steyermark nach dem steyermärkischen Salzpatente werden bestraft werden. Gubernialcurrende vom 20. October 1823, Zahl 27259. 170. Die Elaborate der Concurrenten um erledigte Lehrkanzeln, sind, so wie sie conci-pirt wurden, ohne selbe ins Reine zu schreiben, vorzulegen. Mit hoher Studien-Hofcommisstonsverord-nung vom li. d. M., Zahl 6760, wurde vtu ordnet, daß die Elaborate der Concurrenten um erledigte Lehrkanzeln, ohne dieselben ins Reine zu schreiben, so wie ffč coneipirt wurden, vorzulegen seyen. Guberttialverordnung vom 21. Oktober 1823, Zahl 27607. Dom sä. October. Dienerschafisstellen der äranschenAcmter sind ausschlieffend den Invaliden, welche noch in der Aerarialverjorgung stehen, zu verleihen. Die k. f. Hofkanzley hat mit Verordnung vom n. October d. I., Zahl 31541, \neuet* -ings die genaue Beobachtung der allerhöchsten Vorschrift vom >. August 1817, *) zur Pflicht gemacht, welche unter andern ausdrücklich bestimmt: „daß zu Folge der bestehenden Vor. schrift, künftighin jede Dienerschaftsstelle auS. schließend nur den Invaliden, und zwar zur Erleichterung des Aerars, solchen, welche in -er Aerarial-Versorgung stehen, verliehen werden solle, und hat in Folge dessen angeordnet, daß nicht Individuen, die noch beym Militär dienen, oder von demselben ohne Versorgung ausgetreten sind, sondern nur solche, die bereits das Jnvalidengratiale genießen, mit der Vorsicht auszuwählen seyen, daß vorläufig -urch Einsicht der Qualificationstabellen, und durch ärztliche Superarbitrirung sich versichert werde, ob sie zu dem für sie bestimmten Dienste tauglich sind? auch dabey die bestehende Bor. schrift nicht außerm Auge zu lassen sey, daß ein •) Siebe Gesctzsamml. Sr. M. Franz l. 4L. Band, peg. 326 Bom 33. October. im Civildienst übernommener Militärinvalide, wenn seine Dienstuntauglichkeit noch vor der durch rojährige Dienstleistung erlangten Pen« slonsfähigkcit sich zeigt, in den Genuß des In-validengratiale ohne Weiterem zürückzutreten ^abe." ,.. f i i Gubernialverordnung vom 22. October 1823, Zahl 27436. 17*. Gebrauch der Steinkohlen zum Ziegelbrennen. Nachdem es die Erfahrung bestätiget, daß von den Inhabern der Brennstoff verzehrender Gewerbe überhaupt, die Steinkohlen ohnedieß schon größtentheils in Anwendung gebracht werden, wenn sie anders mit Bortheil benützt werden können, hat man zu beschliessen befunden, daß gegen diejenigen, welche sich bereits im rechtmäßigen Besitze des Befugnisses aüfZietzel-erzcugung befinden, und dazu noch nicht die Steinkohlen gebrauchen, in dieser letzter» Beziehung auch nicht zwangmäßig vorzugehen, wohl aber jeder solcher berechtigte ZiegelerzenHer bey jeder schicklichen Gelegenheit, und dort, wo eZ die Localverhältnisse gestatten, aufzufordern sey, sich der Steinkohlen wenigstens zur Hälfte, und zwar in dem Verhältnisse zu bedienen, daß auf einen Brand von 1000 Stück Ziegel jeder Gattung 5 Centner Steinkohlen zu dem Holze ein- 3*7 Bom 2 2. October. geleget werden, da hierzu nach abgeführter Probe, jeder Ziegclofen sich eignet, und die Heißung mit Beymischung von Steinkohlen zu dem Holze, gar keine besonderen Manipulationskcnntnissc erfordert. Sollte es aber um Ertheilung von neuen Concessionett auf die Ziegelerzeugung sich handeln, dann kann den Concessionswerbern aller» dingS zur wesentlichen Bedingung gemacht werden, sich bei) Verlust ihrer erhaltenen Concessto-nen der Steinkohlen entweder ganz, oder wenigstens zur Hälfte zu bedienen. Es verstehet sich übrigens von selbst, daß auch in dieser Beziehung, und zwar für jene Gegenden Ausnahmen Statt finden können, wo ein solcher Ueberstuß an Brennholz bestehet, daß LeßtereS wohl nicht auf eine andere Art zum bessern Rußen gebracht werden kann. Uebrigens ist mit aller Strenge zu wachen, daß keine neuen Ziegelbrennereyen ohne vorläufig erhaltener Bewilligung entstehen, und auch mit Ernst nachzuforschen, ob die dermähl bestehenden mit förmlichen Concessionen versehen seyen, widrigens, und besonders dann, wenn sie in holzarmen Gegenden sich befinden, auf ihre gänzliche Auflassung ohne Weiterem zu dringen fcyn würde. Gubernialverordnung vom 22. October 1823, Zahl 27302. 338 Vom 24. October. 173. Eine Ausrechnung für die Vornahme der Executionsschritte findet weder bey landesfürstlichen Steuern, noch bey der Einbringung von Urbarialien Statt. Die k. k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom 8. d. M., Zahl 2156, bedeutet: „daß eine Aufrechnung für die Vornahme der Executions-schritte, weder bey landesfürstlichen Steuern, noch bey der Eintreibung von Urbarialien Statt findet." Gubernialvcrordnung vom 24. October 1823, Zahl 28041. 174. Die fremden italienischen gemeinen Weine dürfen von nun an nur über die Landesgränzen des lombardisch - venetianischen Königreichs cingeführt werden. Sc. Majestät haben durch allerhöchste Ent« fchliessung vom 29. July d. I. zu bestimmen geruhet, daß die Einfuhr der fremden italienischen gemeinen Weine, welche nach den Zallbestim« mungen vom Jahre 1818 für Getränke, über alle Gränzen der österreichischen Monarchie erlaubt war, von nun an nur über die Landes* gränzen des lombardisch - venetianischen König- Vom 29. October. 329 rcichs Statt ftnbcn darf, ohne jedoch die Verzehrung dieser Weine auf das lombardisch - ve, nctianische Königreich zu beschränken. 1 Dieses wird in Folge hoher k. k. Hostam-merverordnung vom 30. September d. I., Zahl 38,662, mit dem Beysatze kund gemacht, daß, wenn derley Weine über eine andere als die lombardisch«venetianischc Gränze in der Einfuhr Vorkommen sollten, solche ohne Weiteres zurück-gewiesen, oder bey einer versuchten heimlichen Einfuhr contrabandmäßig behandelt werden würden. Gubernialcurrendc vom 29. October 1823, Zahl 28299. 175» Wie vom 1. November 1823 anfangend die ungarische Consummo - Dreyßigstgebühr von den nach Ungarn handelnden Parteyen gehörig einzuheben sey. . j ) n *'i . '-i r ■ Um den vielfältigen Verkürzungen, welchen das Drepßigstgefäll dadurch ausgesetzt war, daß das bey dem Hauptzollamtc in Wien bestehende Dreyßigstexpedit nicht nur die bekannten, sondern auch die unbekannten und unstchern Par, tepen bloß an eine im Lande gelegene Hauptlegstatt , oder an die Gränzämter anzuwcisen hatte, die Parteyen jedoch mit den Maaren zur Verdrcpßigung bey keinem Amte erschienen stnd, 33° SJom r. November. für die Zukunft vorzubeugen, hat die k. k. allgemeine Hofkammer die Einrichtung in der Art zu treffen befunden, daß vom r. November 1823 anfangend, die ungarische Lonsummo-Dreyßigst-gebühr von den nach Ungarn handelnden un-sichern, und unbekannten.Papteycn gleich bey dem Dreyßigstexpedife jn Wien eingehoben werde, und nur sichere und bekannte Parteyen hiermit an die im Lande gelegenen Legstätte, anzuweisen seyen. Welches in Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 25. -October d. I., 33655/1636, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 1. November 1823, Zahl 28739- 176. Prnfionistert, Provistonisten u. bergt., welche sich auf Schiffen von österreichischer Flagge dem Mereantil-Seedienstc widmen, bedürfen keines eigenen Urlaubs, und bleiben im Bezüge ihrer Genüsse. Seine Majestät haben, laut hoher Hofkam-mcrverordnung vom 14. v. $91., Zahl 42258, mit allerhöchster Entschliessung vom 29. September d. I. allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß diejenigen österreichischen Pensionisten, welche sich dem Mereantil-Seedienstc widmen, von Vom 5. November. 331 der Verpflichtung, zu jeder Seereise bcy der kompetenten Cameralbehörde einen eigenen Ut# laub nachzusuchen, unter der Bedingung enthoben seyn sollen, daß sie ausschliessend auf Schiffen «on österreichischer Flagge dienen, und daß denselben hiernach, sobald sie sich über die genaue Erfüllung dieser Bedingung nach ihrer jedesmaligen Zurückkunft von der Seereise, mittels einer legalen Bestätigung des betreffenden k. k. Hafenamtes bey der Landcsstclle, oder der sonst kompetenten Cameralbehörde, auszuweisen vermögen, dix^ während der Abwesenheit aus den k. k. Staaten von den Lassen vorschriftmäßig nicht bezahlten Pensions - und Provistonsgenüsse, dann Gnadengehalte u. s. w. vom Tage des AusstandeS, sowohl für das Vergangene, als für die Zukunft, wird flüssig gemacht werden können. Gubernialvcrordnung vom 5. November 1823, Zahl 28759- . - 177- Bestimmung der Erfordernisse zu den Tax-und Slämpelnachsichtsgesuchen. Aus Gelegenheit einer hierher gelangten Weisung der hohen Hofkammer vom istrn v. M., Zahl 42703, hinsichtlich der zu er# kheilenden Tax# und Stämpclnachsichte«, ist es Nom ia. November. AZ- nüthig, die Drtsgerichte, und durch sie die aufgestellten Exofstciovertreter zur künftigen strengen Beobachtung über folgende Erfordernisse solcher Gesuche zu belehren: a. Jede, diese Nachsicht ansuchendc Partcy hat sich mit- der vorläufig erhaltenden Bewilligung zur Vormerkung dieser Gebühr auszuweisen; b. ferncrS hat sie darzuthun, J>af sie im Prozeße nichts behauptet habe, oder nicht auf einem anderen Weg wahrend der Dauer des Rechtsstreites zu Zahlungsmitteln gelangt sey; c. Die Nachsicht der Taxen kann überhaupt nur ganz mittellosen und erwerbsunfähigen Parteyen , die Abschreibung der Judizialtaxen aber insbesondere nur jenen Individuen bewilliget werden, welchen wegen erwiesener Dürftigkeit ein unentgeltlicher Vertreter amtlich beygegeben, und die Vormerkung der Tax- und Stämpelgebühren zugcstanden worden; nur müssen eben diese Partcyen weder durch die richterliche Entscheidung, noch auf andern Wegen, während der Verhandlung ihrer Rechtsstreite, zu Zahlungsmitteln gelanget seyn: daher bey den Tax- und Stäm« pelnachsichtsgesuchen auch diese Verhältnisse darzuthun sind; d: außer dem sind auch die mit Besoldungen, Ruhcgchalten, Pensionen, Gnadcngaben, oder Vom io. November. 333 auch Provisionen, und sonstigen derkep Bezügen betheilte Personen in keinem Falle in die Claffe der ganz Mittellosen und Armen zu rechnen. Es muß sonach, in dieser Be. ziehung, auch dieser Umstand in den betreffenden Gesuchen ausgedrückt scyn. Da das Guhernium unmöglich die Echtheit aller Unterschriften der Ortsobrigkeit, oder der Personalinstanz, so wie des Orts-seelsorgcrs der Parley, in den zu ihren Gunsten ausgestellten Armuthszeugnissen be-nrtheilen kann: so sind eben diese Zeugnisse je# desmahl vorher dem betreffenden Kreisamt zur Legalisirung der Unterschriften vorzulegen. Gubernialvcrordnung vom 12. November 1823, Zahl 27976. 178. Stratzen - Sammlungs - Lieenzscheine unterliegen dem Stämpel der zweyten Classe pr. 6 Kreuzer. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. October d. I., Zahl 31611, wurde dem Gu# bernium Folgendes erinnert: Das Stämpelpatent vom 5. October i8oe erklärt überhaupt alle vorigen auf das Stämpel# gefäll Bezug habenden Vorschriften mit letzten December desselben Jahrs für erloschen, und wirkungslos, gleichwie weiters das den obrigkeit- 334 Vom 14. November. lichen Licenzfcheinen zum Stratzensammcln die Stämpelbcfreyung zugestehende Directoraldccrct von '21. July 1797, noch insbesondere durch die Hofkammerverordnung vom 10. Februar 1803, aufgehoben; sofort in Folge dieser auf das frühere Hofdccret vom 7. Jänner 1803, zurückweisendcn Verordnung die Pässe der Hadernsammler gleich jenen der innländischen Victualien« und Naturalienhändler den Stämpel nach der persönlichen Eigenschaft der mit diesem Zweige des Handels sich beschäftigenden Individuen unterworfen worden sind. Bey diesen geschlichen Bestimmungen, Und da überdieß die Stämpelgebühren, welche laut der Eröffnung der k. k. Hofkammer mit Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft der Händler fast durchgehends nach der zweyten Classe mit sechs Kreuzer zu bemessen kommen, für die Parteyen zu unbedeutend sind, als daß derselben Abnahme auf das Gedeihen und Fortschreiten der innländischen Papierfabrication nachtheilig einwirken könnle, so sind die von den betreffenden Dbrigkei« ten unentgeldlich zu erthcilcnden Strahcn-Samm-lungs-Licenzscheinc auch in Hinkunft auf den claf« fcnmäßigcn Stämpel um so mehr auszufertigen, als solcher bisher stets ohne Anstand von den Parteyen entrichtet worden ist. Gubernialverordnung vom 14. November 1823, Zahl 29726. Nom 19. November. 335 179. Die zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Legate unterliegen nicht der Abnahme des, für den Grätzer-Armenfond bestimmten ArmenpercentS. Die hohe Hofkanzley hat gelegenheitlich eines vorgekommenen Falles mit Verordnung vom 30. October 1823, Zahl 32394, entschieden, daß bcp den zu wohlthätigen Zwecken gemachten Legaten, da bey selben die Abnahme des Mor-tuarS nicht Plah greift, auch die Abnahme des .für den Graher Armenfond bestimmten Armcnper« cents nicht Statt zu finden habe. -Gubernialcurrende vom 19. November 1823, Zahl «9332. 180. Grundsätze, nach welchen die Coneursfragm für erledigte Religions-Lehrämter an den philosophischen Lehranstalten zu unterwerfen sind. Damit eine möglichst verläßliche, vollständige Beurtheilung, und comparative Würdigung der Bewerber um ein Religions-Lehramt an den philosophischen Lehranstalten jeglicher Gattung, Zz6 Dom 20. November. und an den Gymnasien erzielt werde, ist sich in Gemäßheit der mit hoher Studienhofcommissionsverordnung vom i. d. M., Zahl 7312, eröffne, ten allerhöchsten Entschlirssung vom 20. v. M., bey den Concursprüfungen für diese Lehrämter hinsichtlich der aufzugebenden Concursfragen an folgende Grundsätze zu halten: 1. Es sind nicht ausschließlich solche Fragen zu nehmen, welche sich einzig auf die Methode des Unterrichtes, auf die Art und Weise, wie derselbe zu ertheilcn ist, bezie. hen, sondern es sollen auch jedesmahl, besonders aber, wo es sich um die Lehrkanzel für die Schüler der Philosophie handelt, einige Fragen aus dem Materiellen des Lehrfaches, nähmlich aus der christkatholischcn Glaubens- und Sittenlehre in der Art, als sich die Lehrsysteme dieser Wissenschaften zum Gegenstände des Uuterrichtes für die Schüler eignen, also mit Ausschluß der bloß für den Theologen und Seelsorger zu wissen erforderlichen Lehrsätze gewählt werden. Die Con« currenten sind jedesmahl anzuweisen, diese Fragen aus dem Materiellen, so weit, als es angchet, immer in jener Form, und Darstellungsart zu bearbeiten, wie sie dieselben am zweckmäßigsten den Schülern vorzutragen vermeinen.; Anderseits aber dürfen Dom 20. November. 33? s. auch methodische Fragen nicht ganz ausge-schlossen bleiben, sondern sowohl bey de« Concursen für den Religionsunterricht der Schüler der Philosophie, als auch, und be, sonders bey den Concursprüfungen zur Besetzung der Religionslehrstelle an einem Gymnasium hat immer ein oder die andere Frage sich mit irgend einem speciellen Grundsätze über die zweckmäßige Einrichtung des Unterrichtes für die bestimmte Classe der Schüler zu befassen. Oft wird es 3. zweckmäßig seyn, auch eine eigene unmittelbar praktische Aufgabe, anstatt einer theoretischen Frage aufzugeben, als die Aufgabe einer Exhorte, oder eines Theils derselben, einer förmlichen Schulkatechese für Gymnasialschüler, einer förmlichen Evangeliumserklärung , einer Homilie u. dergl. Endlich verstehet es sich von selbst, daß 4. der Aufsatz über die gewählten Prüfungsaufgaben nicht offen durch den gewöhnlichen Manipulationswcg der Consistorialkanzley zu «gehen habe, sondern zur Begründung aus-schlüßlicher Verantwortlichkeit wegen Gcheim- , Haltung derselben bis am Concursprüfungs-tagc die Expedition auf möglichst wenige Personen zu beschränken sey. Gubernialverordnung vom 20. November 18*3, Zahl 30085. Gesetzsammlung V. Theil. st 338 Dom 21. November. . - !8l. Las Berboth des Anhängens kleinerer Frächt-wägdn an größere tritt vom -. Fanner 1824 in Wirksamkeit. Die hohe Hofkanzley hat sich in Folge der Verordnung, vom 10. v. M., Zahl 34,73°r ein-vechandljch mit der k. k. allgemeinen Hofkammer veranlaßt gefunden, für den Anfang der Wirksamkeit des Derbothes in Betreff des Anhängens kleinerer Frachtwägen an größere d en Termin vom 1. Jänner 1824, und zwar in allen Provinzen gleichförmig festzufehen. Welches im Nachhange zur Gubernialcur-rcnde vom 15. September d. I., Zahl 24,305, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 21. November 1823, Zahl 30404. 182. Die Charakteurs- und Carenztaxen der Magistratsbeamte sollen in zwölf monathli-chen Raten, und zwar jedes Wonach in jener Valuta entrichtet werden, in welcher an eben jenem Monathe die Besoldung ausgefolgt wird. Aus Anlaß einer Anfrage, in welcher Valuta die Diensttaxen, für die Magistratsbeamten Vom 2Z. November. 339 vorzuschreiben fepen, deren Besoldungsbezüge, in Hinsicht der Währung, - von Zeit zu Zeit einer Veränderung unterliegen, hat die k. k. Hofkammer mit Rücksicht auf den Geist der bestehenden Taxvorschriften, mit Verordnung vom 5, d. M., Zahl 4ZZvr, vorgeschricben, daß den Magistratsbeamten in so lange, als die Auszahlung ihrer Besoldungen nicht bestimmt in Conventionsmünzc angeordnet ist, sondern noch von den Kräften des städtischen oder Gemeinde Einkommens, und der jeweiligen Entscheidung der k. k. vereinten Hof-kanzley abhängt, die Charakteurs - ,und Carerh« taxen in zwölf nach Einander folgenden, und vom Tage der Gehaltsanweisung laufenden MonathS* raten, mit dem für ein? Zahlungsrate entfallenden Betrage, in derjenigen Valuta in Abzug gebracht werden, in welcher, die Besoldung in dem Monathe des Abzugs ausgezahlr wird. Gubernialverorduung vom 23. November 1823, Zahl 30,395. 183. : Die Crbsteuergebuhr von Bankaetien muß mit BÄnkactien, wenn aber der Erbsteucrbe-trag geringer als eine Actie ist, nach dem Börsecours entrichtet werden. Im Nachhange zu der wegen Abnahme der Erbsteuer von Bankaktien unter dem 24. September d. I., Zahl 24888, ergangenen Gubrr- 340 Vom «4* November. nialcurrende*) wird in Folge einer hohen Hofkanz-leyverordnung vom 10. v. M., Zahl 35308, bekannt gemacht, daß in jene» Fallen, wo das Steuerobject von solcher Bedeutenheit ist, daß die dafür entfallende Erbsieuergebühr in Bankaktien selbst -abgetragen werden kann, die Erbsteuer auf diese Weise entrichtet werden dürfe, und daher die Abnahme der Erbsteuer vorr Bankaktien nach dem Bvrsecursc auf jene Falle beschränkt werde, wo der zu entrichtende Erbsteuerbetrag einer Bankaktie nicht gleich kommt. Gubernialcurrende vom 24. November 1823, Zahl 30405. 184. Den Witwen oder Kindern eine-, vor Zurücklegung des achten ArbeitSjahres verstorbenen montanistischen Arbeiters, gebührt ein vierteljähriger Lohnsbetrag als Abfertigung. Mit hohem Hofkammerdecret vom 7. d. M., Zahl 13206, wurde verordnet, daß die Witwen, oder die Kinder eines vor Zurücklegung des achten Arbeitsjahrrs verstorbenen montanistischen Arbeiters künftig die Abfertigung mit einem vierteljährigen Lohnesbetrage des Verstorbenen zu erhalten haben. Gubernialverordnung vom 25. November 1893, Zahl 30758. •) Siehe in diesem Band das 155- Stück, Seite -ufi. Vom a6, November. 34* 185. Die Beyheftung der Stämpelbögen zu un-gestämpelten, oder nicht classenmäßig ge-stämpelten Schriften betreffend. In Folge einer hohen Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 15. November l. I., Zahl 39,831, wird die durch Hofdecret vom s.'j. April d. I., Zahl 15,811, den landesfürstlichen Taxämtern ausnahmsweise ertheilte Ermächtigung , den bey den Gerichtsstellen einlangenden ungestampelten, oder nicht classenmäßig gestämpelten Schriften und Bevlagcn den classen-mäßtgen Skämpel beyzuheften, nunmehr auch auf die Iustiztaxämter, oder die —■ die TaLgeschäfte besorgenden ExpeditSämker der Privatdominien und Magistrate — jedoch nur in den in der obgedachten Hofverordnung bezeichneten Fällen, und unter den darin bestimmten Vorsichten, und Bedingungen ausgedehnt. Welche hohe Vorschrift tm Nachhange zur Gubernialcurrende vom 14. May 1823, Zahl 13,062, *) zur genauen Darnachachtung allgemein kund gemacht wird. Guberuialcurrendc vom $6. November 1823, Zahl 30755, •) Siehe i« diesem Band das Sr. Stück» Seite >44. 34» Vom 26, November. 186. Gewerbsleute des Wochenmarktsortes dürfen ihre Erzeugnisse am Wochenmarkte verkaufen, jedoch nicht nach Willkühr Hütten und Ständchen aufstellem Die hohe Hofkanzley hat Mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 34147 , aus Anlaß ritte# vorgekommenen Falles entschieden, daß den Ge-werbsleuten eine# WochenmarktSortes der Verkauf ihrer Erzeugnisse am Wochenmarkte nicht untersagt werden könne. Was jedoch die Aufstellung von Hütten und Ständchen betrifft, so darf selbe dort niemahls zugestanden werden, wo sie den Verkauf der Lebensmittel verdrängen, die freye Communication beengen, oder aus anderen Polizeyrücksichtcn unzulässig seyn würde. Gubernialverordnung vom 26. November.1823, Zahl 30766. 18 7r Quittungen, welche Clauseln enthalten, die mit den Anweisungsdecreten nicht über-einfiimmen, dürfen von den Caffen nicht angenommen, daher auch von den letzteren die betreffenden Beträge nicht ausge-folgt werden. Es ist der Fall vorgekommen daß einer Par-tey eine Entschädigung angewiesen, von derselben jedoch über den Entschädrgungsbctrag cine Quit- Dom 28. November. 34J tung ausgestellt -mürbe, welche mit dem Anwei-fungsdecrete nicht übereinstimmte, und den Vorbehalt der Rechte und weitere Ansprüche der vollkommen entschädigten Partep enthielt. Da die Annahme solcher Quittungen von Seite der betressenden Cassen oft nur Rechtsstreitigkeiten und weitere Entschädigungsklagen veranlassen kann, so haben die Cassen in Folge hoher Hofkammer-Prasidialverordnung vom 11. d. M., Zahl 46119, in keinem Falle wie immer ver-clausnlirte Quittungen, welche mit den Anwei-sungsdecretcn nicht übereinstimmen, von denPar-teycn anzunehmen, sondern dieselben zu verständigen, wie sic diese Quittungen in Uebereinstim-mung mit den Anweifungsdecreken zu verfassen haben, und im Falle sich die Partey dieser Wei- ' sung nicht fügen wollte, den angewiesenen Betrag nicht flüssig zu machen, sondern alsogleich an die Vorgesetzte Behörde die Anzeige zu erstatten. Gubcrnialverordnung vom 28. November 182,3, Zahl 31104. 188. Kreisamtskanzleppracticanten bedürfen zur Reise nach Wien die Hofkanzleybewilli-gung nicht. Die hohe Hofkanzley hat über einen vorgekommenen Fall mit Verordnung vom 20. v. M., 344 Vom 2. December. Zahl ZL967, erinnert , daß die bey Areisämtern verwendeten Kanzlcypracticanten, da sie nicht wirkliche Beamte sind, zur Reise nach Men die Hof« kanzleybewilligung nicht benothigen. Gubernialverordnung vom 2. December 182,3, Zahl 31100. 189. Anwendung des provisorischen Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 20. September 1819 auf Lehrer und Studierende an den österreichischen Universitäten, und Lyceen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 4. v. M. zu befehlen geruht, daß die im nachfolgenden Auszuge enthaltenen Grundsätze, zu deren Beobachtung in jenen Ländern der Monarchie, welche Theile be$ deutschen Bundes ausmachen, Allerhvchstdiesel-ben in Folge des provisorischen in der Aasten Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 20. September 1819 gefaßten Beschlusses in Hinsicht auf die Lehrer und Studierenden an den Universitäten sich verbunden haben, auf gesamm« ten in obgedachten Ländern befindlichen Universitäten und Lpceen sowohl zur Kenntniß der Professoren als der Studierenden am Anfänge je- Dom Z. December. 345 den Schuljahres zur Warnung, und genauen Beobachtung kund gemacht werden. Damit jedoch die genaue Befolgung dieses allerhöchsten Willens erzielt werden könne, und da Seine Majestät eine unmittelbare Correspon« denz auswärtiger Lehranstalten mit den inländischen in diesen Angelegenheiten nicht geführt wissen wollen, so hat die hohe Studienhofcommisston unterm 15. v. M., Zahl 7759, auf allerhöchsten Befehl aufgetragen, jährlich genaue Berichte über die im Laufe eines Schuljahrs ein» getretenen Entlassungen, oder Bestrafungen, welche den übrigen Bundesregierungen zu wissen noth-wendig sind, Hochdahin zu erstatten. Die Directionen haben daher diese Grundsähr den Professoren, und die Paragraphe 2 und 3 auch in den Schulen kund zu machen, diese Kundmachung jährlich zu Anfang des Schuljahrs zu wiederholen, und jährlich bis Ende September die im Laufe des Schuljahrs eingetretenen Entlassungen oder Bestrafungen, welche den übrigen Bundesregierungen zu wissen noth-wendig sind, genau anher anzuzeigen, oder aber den negativen Bericht darüber zu erstatten. Gubcrnialverordnung vom 3. December 1823, Zahl 31204. Nom Z. December. 346 Auszug au § d e m provisorischen Be-schlusse der deutschen Bundesversammlung vom 20.September 1819. §. 1. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Gränzen ihres Berufes durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Drdnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabenden Lehrer, ihre Unfähigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertraueten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten, und sonstigen Lehranstalten zu entfernen. Ein «uf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem anderen Bundesstaate bcy irgend einem öffentlichen Lehrinstitute wieder angestellt werden. §. 2. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime, oder nicht authoriflrte Verbindungen, also auch auf den Universitäten, sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten unter den Nahmen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein, Bom z. December. 347 um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Vereine die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Corresponds) zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erlpeislich in geheimen oder nicht authoriflrten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bey keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen. §. 3. Kein Studierender, der durch die hierzu von den Bundesregierungen bestimmten Behörden von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einer solchen Verweisung zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer anderen Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studierender ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen Universität, von irgend einer andern Universität ausgenommen werden. 190. Fremde Untertanen dürfen ohne Bewilli-gnng der Vorgesetzten Hofstelle nicht in Staatsdienste ausgenommen werden. Die hohe Hofkauzley hat sich, in Folge eines vorgekommenen Falles, veranlaßt gefunden, 34& Bo in 4- December. das über allerhöchste Entschliessungen erlassene Hofkanzleydecret vom «6. Iuny 1787, Zahl 1139,. rvornach in österreichische Staatsdienste keine fremden Unterthanen ausgenommen werden dürfen, wenn Sie nicht ganz geschickte und geprüfte Leute find, mit Verordnung vom 14. v. M., Zahl 34897, wieder in Erinnerung zu bringen, und zugleich zu verfügen, daß, wenn die zu Dienstverleihungen berufenen Provinzial-bchörden einen fremden Unterthan wegen seiner vorzüglich guten Eigenschaften und erprobte Moralität in österreichische Staatsdienste aufzunehmen finden sollten, sie solches, wegen der damit verbundenen Staatsbürgerschaft, doch nicht ans eigener Macht thun können, sondern die vorläufige Genehmigung ihrer Vorgesetzten Hof-stcllen einzuholen haben. Gubernialverordnung vom 4. December 1823, Zahl 3149*- 191. Die nicht im gesetzlichen Umlaufe stehenden fremden Gold - und Silbermünzen dürfen von nun an zollfrey ein- und ausgeführt werden. Zur Belebung des Geldverkehrs hat die hohe k. k. Hofkammer laut Verordnung vom 35. November 1823, Zahl 31101/3387, im Ein- ?A9 Vom L. December. Verständnisse mit dem hohen k. k. Finanzministerium beschlossen, den Verkehr mit fremden nicht im gesehlichen Umlauf gestatteten Gold - und Silbermünzen, ihre Einfuhr, und ihre Versen« dung sowohl im Jnnlandc, als auch nach dem Auslände frey zu geben, ohne bey ihrer Einfuhr wie bisher, ihre Ablieferung an die k. k. Münz* oder EinlosungSämtcr zu fordern. Dieß wird mit dem Beyfatze kund gemacht, baß die Zollämter angewiesen sepen, auch bey der Ausfuhr dieser Gold- und Silbermünzen, in so ferne sie nach den bisher bestehenden Zollbestimmungen unter das in der Ausfuhr verbothene Gold - und Silberpagament gereiht erscheinen, keinen Anstand zu nehmen, sondern solche zoll-frey zu behandeln. Gubernialcurrende vom 5. December 1823, Zahl 31747« 192. DieUnterthanen sind durch sieywi Urges Ueber-cinkommen zu vermögen, daß sie ihre Pferde zur Uebung der Fnfanteriemannschaft in der Manipulation des Packens derselben, gegen billigeBezahlung miethen. „ Die hohe Hofkanzley hat mit Dccret vom 22. November d. I., Zahl 32042, Folgendes hierher erinnert: .<55« Vom 6. December. Da nach der Erklärung deS k. k. Hofkriegs-raths, Seine Majestät Höchstihre Absicht zu erkennen gegeben haben, daß die nöthige Zahl der Znfanteriemannschqft in der Manipulation des Packwesens-, und in der Weise, die Packsättel, zur Vermeidung -es DruckenS der Pferde, zu conftrviren, vollkommen unterrichtet, und durch jährliche, zur Zeit der Truppenconcentrirung vorzunehmende Proben, sich von den Fortschritten überzeugt werden soll: so hat der k. k. Hofkricgs-,rath die Verfügung getroffen, dass, soweit diese Proben des Packens nicht durch Militärpferde, wegen deren zu großen Entfernung von den Standoder Uebungsquartiexen der Regimenter oder Bataillons , vorgenommen werden konnten, die betreffenden Commandanten sich mit den Ortsobrig« ketten bemühen sollen, im Wege eines durchaus freywilligen Uebereinkommcns, von dem Landmann die nöthigen einzelnen Pferde im Bequar« tierungsorte, gegen billige Bezahlung, lediglich auf einen Tag zu miethen. Von diesen Mieth« pferden soll , und zwar füi? ein Bataillon ein Pferd, mit dem vorhändenen Packfattel versehen, mit der bemessenen Zahl von Kochkesseln und den dazugehörigen Requisiten vorfchriftmäßig beladen, und an der Hand, ein bis zweh Stunden, von dem Manne in der Umgegend geführt; sofort sich von der Mustezungs- oder Revisionscommis-sion über den genauen Vollzug der dießfalls be- Vom 6. December. 351 stehenden Vorschriften die verläßliche Ueberzeu-gung verschafft werden. >•- Die Militärverwaltung, welche hofft, daß durch die Verbreitung dieses Unterrichts dem grossen Nachtheil, welchen sic in den leßten Kriegen an vielen Packpferden funt nt* ihrer Ladung erlitt, werde vorgebeugt werden, Hat den Wunsch gc-äussert, daß die politischen Untprbehörden hiernach angemessen belehrt werden möchten, damit der Landmann zu den besagten Proben im Packen gegen den zu accordirenden billigen Taglohtt, seine Pferde ohne Zwang und ganz freywillig bcpzustellen nicht abgeneigt scyn möge. In diesem Sinne haben die Kreisämter die Dominien, und durch sie die Gemeinden von dev Absicht der Staatsverwaltung zu unterrichten, und dafür zu sorgen, daß, wenn etwa in irgend einem Fall ein Pferdeigenthümcr, aus Mißverstand oder Zufall, einen Schaden erlitt, dessen Ersaß ihm mit Unrecht verweigert würde, die Sache durch kreisämtliche Vermittlung ausgetragen werde. Gubernialverordnung vom 6. December 1823, Zahl 31752, 33? Bom 9. December. 193. Bestimmung über die fernere unentgeltliche ■ Abgabe des Streustrohes an das Militär-Artillerie- und Transports-Fuhrwesen. Wie die hoheHofkanzley mitDecret vom 24. v. M., Zahl 35816, hierher erinnerte, haben Se. Majestät aus Anlaß eines, hinsichtlich der Streustrohabgabe an das Militär Artillerie- und Transports-Fuhrwesen, unterm 18. July des teptverfiossenen Jahres erstatteten allerunterthä-nigsten Vortrags, mit höchster Entschließung vom 11. November d. I. zu bestimmen geruht, „daß es bey der Fortdauer der unentgeltlichen Abgabe des/Streustrohes an Militärpferde , da, wo sie bisher bestanden hat, in so lang sein Verbleiben habe, bis die Verhandlungen über die Auflassung der Nebenabgaben beendigt, und die Mittel aufgefunden seyn werden, das aus der fraglichen Abgabe entspringende Gelderforderniß zu bedecken," Gubernialverordnung vom 9, December 1823 , Zahl 31734. 194. Vorschrift über "Richtigstellung der Fnterka-larrechnungen von erledigten geistlichen Pfründen. Die hohe Hofkanzley hat mittels Decret vom 4., Erhalt 17. d. M., Zahl 37243, über einen 3x53 Vom 19. December. einen speciellen Fall in Betreff der Richtigstellung der Jtltercallarrechnungen über erledigte geistliche Pfründen, und Bezahlung der rückständigen, auf ihrer Gült haftenden Steuern, Folgendes hierher erinnert: „Nachdem bey Mehreren geistlichen Pfründen unter den Einkünften auch verschiedene Naturalien verkommen, wovon sich Maß, Gewicht und Werth erst nach vollendeter Fechsung und Bearbeitung, nach Abrechnung der dießfälligen Unkosten, und endlich mit Rücksicht auf die Marktpreise, welche gewöhnlich im November und December eines jeden Jahres festgestellt werden, bestimmen lassen: so wurde zur Berechnung der Zwischenerträgnisse von erledigten geistlichen Pfründen das Jahr von Georgi bis wieder dahin, anzunehmen vorgeschriebe«, damit Hierbey der Ertrag für die Erledigungszeit, wie er sich wirklich ergeben hat, ausgewiesen, und jede Verkürzung des Religionsfondes und der Geistlichkeit hindangehalten werde. Von Georgi bis Georgi lauft ein Zeitraum von zwölf Monathen, oder ein vollkommenes Jahr, in welchem also alle bestimmten Einnahmen , sie mögen in Naturalien, oder in barem Gelde bestehen, sicher einmahl zur Zahlung geeignet seyn müssen. Es bedarf hierbey feiner Abtheilung der Ertragnisse nach dem Sonnen- oder Militarjahre, Gesetzsammlung V. Theil. 354 Vom 19. December. sondern es wird in einer solchen Jntercallarrech-nung, außer den zufälligen Empfängen, die bestimmte bare Einnahme nach der Fassion, oder nach den abgeschlossenen Contraeten; der Ertrag aus Naturalien hingegen so eingestellt, wie er aus den Sommer- oder Hcrbstfrüchten, welche während des Jntcrcallarjahres gefechsnct, bearbeitet, verkauft, abgelvSt, oder verpachtet wurden, wirklich ausficl. Von der sogestalteten Empfangssumme sind nun alle bestrittenen Auslagen, deren Bewilligung in den dießfälligen Vorschriften ausgedrückt ist, abzurechnen; wornach sich der reine Ertrag darstcllt, welcher, nach dem Verhältnisse der Zeit, an den Dorfahrer, an den Religionsfond, und an Nachfolger ordnungsmäßig vertheilt wird." Nach diesen Grundsätzen sind daher in den Jütercallarrechnungen von Georgi bis Georgi die Erträgnisse von den Sommer- und Herbst-srüchken auszunehmen. Von den selbsterzeugten, angebrachten, und bearbeiteten Naturalien ist vorschriftmäßig der Werth nach den Marktpreisen vom November und December zu berechnen. Bey den verpachteten Naturalien hingegen ist, z. B., für das Jahr 1817— *8 der Pachtschilling für das Militätjaht 1817 ; lind für das Jahr 1818—19, der Pachtschilling für das Militärjahr 1818 einzustellen, weil, der Natur der. Bom ig. December. Sache $tma$, im M. J. 1817 nur die Fcld-früchtc des Jahres 1817; im M.I. 18^8 aber die Sommer- und Herbstfrüchtc des Jahres 1818 verpachtet fcpit konnten, und weil sich der Pächt-eontract für das M. I. 1819 schon auf die Feld-nuhungen des JahreS 1819, folglich auf die Zeit nach Georgi bezieht, in welcher die Einkünfte dem neuen, eingetretcnen Pfarrer zuge- Hörcm v »y«i . ES liegt. in dj;m^ Wirkungskfelfe he§ T * i 1' :'r Anzeigen über bewilligte Verbothe, Sequestrationen, und Vormerkung m auf bey öffentlichen Cassen angewiesene Gebühren, müssen mit dem Amtssiegel versehen seyn. Mit hoher Hafkammervcrordnung bdltt 151, b. M., Zahl 31 u8, wurde eröffnet, daß die Anzeigen und Anweisungen, wodurch die Ge» 359 Vom 29. December. richte von einem Berhothe, einer Sequestration, oder Vormerkung auf Pensionen, oder andere, bey öffentlichen Cassen stößige Gelder Nachricht geben, mit dem Amtssixgcl versehen seyn müssen. Gubernialverorhnung vom »9. December 18123, Zahl 33849, . . V:v,a ' ' ' '98. Anmerkungen, oder Abänderungen in den Tauf-, Trauungs- oder Sterbebüchern sind durch das betreffende Kreisamt zu be« wirken. Da das k. k. Appcllationsgrricht unterm 12. d. M., Zahl 14438, anher eröffnet hat, daß die Ortsgerichte, so wie die k. f. Landrcchte, wenn sie i» den Tauf-, Trauungs« oder Sterbebüchern eine Anmerkung oder Abänderung nvthig finden söstien, diese Anmerkung oder Abänderung durch das 'betreffende k. k. Kreisamt mittels Er-suchschreibens , und unter AbgcbuNg der zum Grunde liegenden rechtskräftigen, gerichtlichen Verfügung zu erwirken haben, indem nur den politischen Behörden die Aufsicht,.-über derley Bücher zusteht, und daher dieselben auch von der etwa nöthigen Abänderung dieser Bücher Kenntnist haben, und diese selbst verfügen müssen: so werden hiervon die k. k. Kreisämter: zur •$6o Nom Zi. December. .gehörigen Benehmung mit dem Bepfügen in die Kenntnis gcsecht, in solchen vorkommenden Fällen jederzeit mit dem bischöflichen Conststorium Rücksprache zu pflegen, und nur immer im Einverständnisse mit demselben den betreffenden DrtS-seelsorger den erforderlichen Auftrag zur Rectifi« cirung des Matrikclbuches zn- ertheilen. Die bischöflichen Consistorien erhalten davon die Mittheilung mit dem Beysahe, die Orts-Seelsorger an^uweisen, nur über Aufträge von dem k. k. Krcisamte, und durchaus von Niemandem Andern eine Recliflcirüng in den gedachten Mairikelbüchern vorzunehmeni ynil'.t i Gubernialverordnung vom 31. December 1823, Zahl 33522. 1 ■ <’,>■} . ■ »/ i4;h)S $d 199. 2)1.0. ,Jen Bsamten, welche aus amtlichen Ursachen an der Ablegung des Diensteides gehindert sind, gebührt die neue Besal-, : dung van dem Datum desjenigen Accretes, durch welches ihnen die Beförderung bekannt gemacht wirr». Die mit Gubernialverordnung vom 6F August 1808, Zahl 17694, bekannt gegebene Normalvorschrift vom 21. Julp'i8o8, Zahl et7, bestimmt ausdrücklich, daß in jenen Fällen, wo xin neu ernannter oder beförderter Beamter, äus Nom Zl. December. 361 amtlichen urs ache n, an der Ablegung des Diensteides gehindert wird, ihm seine neue Be« soldung vom Tage des Ernennun gsde« ere te s angewiesen werden könne. Als Erlau« terung dieser Norm hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 13. d. M., Zahl .5062,, er# innert, daß im Geiste, und buchstäblich nach dieser Verordnung die Anweisung deS neuen Ge« Haltes in dem angezeigten Falle, also nicht vom Tage der Resolution, wodurch dem Beamten der Dienst verliehen worden ist, sondern nur vom DaÜim desjenigen Dekretes, welches ihm selbst von seiner Behörde zukömmt, und wodurch ihm feine neue' Bestimmung bekannt gemacht wird, 'Statt finden könne. Gubernialverordnung vom 31. December 1823, -W ' Zahl 33732. ' ; ' 200* Bestimmung der Postritt - und Postillions-trrnkgelder, dann der Callesch- und Schmiergebühr vom r. Februar 1824 angefangen. In Folge hoher Hofkammerverordnung vom 22. December 18^3, Zahl 32,880, wird bcy den gegenwärtig gesunkenen Futterpreisen vom r. Februar 1824 angefangen 1. Das Postrittgeld in allen deutschen Provin-zen, als r Tyrol, Dalmatien, Küstenland, j62 Vom ji. December, Niedervsterreich, Oh der Enns, Steyermark mit Kärnten, Böhmen, Mähren mit Schlesien, undIllyrien, ohne Unterschied der Aera# rial# und Privatrittr von Einem Gulden auf Acht und Vierzig Kreutzer Conv. Münze füi? ein Pferd, nnd eine einfache Station herab# Zefetzt. , ?. Die Calleschgebühr wird nach bq bisherigen Bestimmung mit hsv Hälfte, und rücksichtlich einem Viertel bef Rittgelhes für ein Pferd, folglich mit Vier und Zwanzig Kreutzer für pine gedeckte, und mit Zwölf Kreutzer Eonv. Münze für eine ungedeckte Callesche bemessen. 3. Die Schmirrgebühr wird wie bisher, und zwar, wenn hie Fette pom Postmeister dazu gegeben wird,, bcy Acht Kreutzer, im entgegengesetzten Falle bey Pier Kreutzer Conv. Münze, und ebxn so 4. das Postilliptzstrinkgeld bey der bisherigen Ausmaß von 15 Kreutzer Conv. Münze belassen, wobxy bemerket wird, daß der Post- ^f'knecht, welcher sich mit dem Trinkgelde,'das von den Reifenden erhält, nicht begnüget, v und ein höheres a(f das gesetzmäßige fordern wird, gemäß dex Gubernialcurrende vom 17. Lctober 1 § 1 q zum- Erlag des doppelten über die Gebühr geforderten Betrages verhalten, oder auch nach Maßgabe der ttm-. . stände mit einer angemessenen körperlichen Vom;3t. December. 363 Strafe belegt, und nach Berhältniß auch des Dienstes entlassen werden wird, worüber den Magistraten und sammtlichen Bezirksobrig* keiten über dießfallS vorkommende Beschwer* • den die schnelle Erhebung derselben und Bk* strafung der Schuldigen aufgetragen wird. Für die Königreiche Ungarn und Gallk* zien wird gleichfalls vom r. Februar 1824 angefangen, das Rittgeld von Fünf und Bier« zig auf Vierzig Krenzer Conventions-Münze, und die Callcfchgebühr nach der obangczyge« nett Gepflogenheit auf Zwanzig Kreutzer für eine gedeckte, und zehn Kreutzer Conventions* Münze für eine ungedeckte Eallefche herab« gefetzct, die übrigen Gebühren aber bey der bisherigen Ausmaß belassen. Gubernialcurrende vom zt. December »823, ' Zahl 33940, !p yntmniX nrnyzyitzÄ» 11 W Ul um SOI. Die Vorschrift, daß keine Schrift ohne vor-hergegangene Bewilligung einer kk. Cen-sursbchöröe außer Landes zum Drück gebracht werden darf, ist auch auf Kupfer-stiche, Steinabdrücke re. auszudehnerü Es ist vorgekommen, daß die Vorschriften vom 5. .October 1798, und 24. October 180.3, vermöge welchen kein k. k. Unterthan ohne Utl* Vom AI. December, $64 terschied irgend eine Schrift außer Landes drucken lassen darf, welche nicht vorher der inländischen Censur y arge legt, und von dieser zum Drucke zugelassen worden ist, auf Kupferstiche, Steinabdrücke und andere Druckarheiten. welche von inländischen Künstlern für ausländische Verleger verfertiget werde», in der Anwendung nicht bezogen werden. Da aster der Zweck jenes Verbothes sich offenbar auch auf diese bezieht, da vermöge deS §. 68 des Gesetzbuches über schwere Polizeyüber-rreiungen die Ausserachtlassung der Censursvor-schrift hep gestochenen Blstttern jenen bry Büchern glcichgkhaltcn werden; so beruhet der obenbemerkte hlnterschied offenbar aus einem Irr-thume. Diese Belehrung wird über Anordnung der hohen Hofkanzlep pym 18, d, M., Zahl Z8,ZAi, mit der Weisung zur allgemeinen Kenntniß gebracht , daß die Kupferstecher und andere dcrley Künstler verpflichtet sind, die von ihnen für das Ausland perfertigtey oder zu verfertigenden Arbeiten, entweder in der Zeichnung, oder aus ihre Gefahr in dem ersten Abdrucke vor der Versendung in das Ausland einer inländischen Censursbehordc zur Prüfung und Womit* tirung für den Fall der Zulässigkeit vorzulegen. Gubernialcurrende vom 31. December iZuz, Zahl 3:597,3. Vom 31. December. 365 202. Straßenbaubeamte sind von der Entrichtung der Weg - und Brückenmauth nicht befreyt. Nach Inhalt eines hohen Hofkammer»Prä-sidialerlasses vom 20. d. M.- Zahl 52237, ist entschieden worden, daß die Straßenbaubeamten die Befreyung von der Weg» Und Brückenmauth nicht anzusprechen haben, sondern der dießfälli-gen Mauthpflichtigkeit ohne Weiters zu unterziehen, und in dieser Rücksicht gleich den übrigen Civilbeamten zu behandeln seyrn, Gubernialverordnung vom 31. December 1823, Zahl 34043. ' - 'Vi; 'L ■: .!»':. ' : Jd-riVidirbiiT'4,gl -/-Er_,d rf*r>;ivu>/:}o$. . ;,v. i;;ii iluiin/ (hhiß ....... . V inUKfc;j»jjai=ii;5 dtm - v " - ,,ui M -iÜt'Vi ' -i>0'i . i Register zue Gesetzsammlung für das Hekzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis, Jahr 1893» A. L-thl dir Berord-nung. L L Abänderungen in den Tauf-, Traun,tgs- öder Stekbebiichern sind durch das Kreisamt zu bewirken 198 559 Abfertigungsgebühr für die Witwen oder Kinder der inontanistischen Arbeiter i84 340 Abtenwähl, was bep Anzeige derselben zu beobachten sey S3 43 Aebtissinnen, WahlbestätigungStare derselben 6 11 Aktien Sek Nationalbank, siehe Classensteuer liiid Erbsteuer« Accis vöt, Getränken, Nette Vorschrift i-iS 257 Accis - AahlültgS - Beweisführung 52 97 Adeliche, siehe Supplenten bey deN italieni-, scheu Regstncntern- AdxlS-Anmaßungen, sieheStraferkenntnisse. Adels -- Beweise zu beurtheile» steht den politischen Behörden' zu 110 133 Adoptions -- Bestätigungstäre» liO? l63j 250 509 Aebte, Wahlbestätigungstaren stir dieselben Aerarial-Forderunge», wie solche durch offend liche Obligationen getilget werden können 6 11 m 12 M Alimentation für suspendirte Beamte, waS bey Bemessung derselben zu beobachten Anmerkungen in den Tauf-, Trauungs- oder Sterbebnchern sind durch das Kreiöamt zu bewirken» Austeilung gebührt den Pensionisten und Quiescenken, wenn sie auch über 40 Lahre alt sind Anzeigen über wichtige polizeyliche Vorfälle Anzeigen über Verbothe, Sequestrationen U;i6 Vormerkungen auf bey öffentlichen Cassen angewiesene Gebühren Apotheke derbarmherzigen Brüder ist erwerb steuerfrey Apotheker * Kontrolle gegen Tarüberschreitnn . gen ApmllationÄrcten * Eiubegleitnngs - Bericlste ' müssen -den Tag des zugestellten Urtheils Nachweisen Aramäische Sprachlehre, siehe Sprachlehre. Arbeiter montanistische, siehe Abfertigungsgebühr^ Armenpercent, demselben unterliegen nicht die Legate auf wohlthätige Zwecke Arrestanten, siehe Jnquisiten. Arzneyentae'-Ueberschreitluig, Controlle da- ' gegen Auflagen, neue, von Schulbüchern, lAnkündi-. gnttg derselben Aufschlagsgesaite st. st. werden in Cteinbrü-cken verwaltet Ans- und Durchfuhr von Accis-Getränken Auöwanderungö - Ausweise, wie und wann solche zu überreichen seyen. Auitweise über Ein- und Auswanderung, Vor schrift dazu Zahl der Verordnung. 17l 1365 198 128 156 197 27 12 150 12 125 I/16 148 24 24 £ © 27 225 359 212 247 558 44 20 214 335 20 207 236 257 59 39 B. 3<>9 B. Bankactien, siehe Erbsteuer. Barmherzige Brüder, deren Apotheke ist erwerbsteuerfrey « Bauernvolk, unterthäiüges, wer darunter verstanden wird Baufällige Schulhauser, siehe Schulhäuser. Baukunst, derselben Unterricht an den Normal- und Hauptschulen wird auf die Elementarkenntnisse beschränkt Baulichkeiten von dem k. k. Militär vorzunehmende , welche Vorschriften dabey beobachtet werden sollen Baulichkeiten öffentliche, wie sie zu contro-liren sind Baulichkeiten, siehe Schulbaulichkeiten. Baulichkeiten, siche Schulbau-Anträg^. Bayern, Verfügung gegen die dortigen Vaganten Beamte sollen in Bezug auf amtliche Geschäfte Verschwiegenheit beobachten Beamte suspendirte, was bei) deren Alimentations-Bemessung zu beobachten sey Beamte, welche zur Ablegung des Dienstei. des gehindert sind, von welchem Tage solchen die neue Besoldung gebühre Beamte, siehe Straßenbau-Beamte. Berichte zur Einbegleitung der Appellationsoder Revisions - Acten müssen den Tag der erfolgten Urtheilö-Zustellung anführen Besetzungs-Vorschläge für Zeichuungölehrer-itnb Gehülfen - Stellen Besoldung für Beamte, welche zur Ablegung des Diensteides gehindert sind Beurkaubungsgefuche, wie solche zu überreichen seyen Bewohnbarmachuug überschwemmt gewesener Wohnungen Bezirköobrigkeiten, siehe Steuer-Einbringung Zahl bei Verord-nung. «I S 27 44 123 205 129 213 37 54 67 121 158 303 86 149 17) 27 15ÖJ 225 199 36» 130 214 116 198 199 36a ill 189 90 154 Gesetzsammlung V. Theil. 24 Blaue Montage, derselben Abschaffung Blutegels Applicirungstare Briefporro-Ansätze, abgeänderte, müssen mit] der Farb-Stampilie bezeichnet werden Briefporto muß bey Uebernahme 5©rtcfcöj unweigerlich bezahlt werden Bruchtheile bey Etappen - Berechnung, in wie weit solche zahlbar sind Brnckenmänth müssen auch StraßcnbeaMte, entrichten | Bürgschafts-Urkunde für transttirende Waaren, BurschenschastS«Verein, verbothener C. CaducitätS -- Fälle bey Lehen Carenztare, siehe Milikär-Offiziers. — , siehe Magistratsbeamte. Cassen der politischen Fonde, Wie sie biel Verläge und Vorschüsse verrechnen sollen s — 7-------Vereinfachung der ©contrinmg j bey denselben — dürfen Quittungen mit Clauseln nichts annehmen Catastralmappe wird jedem Dominium ausgefolgt Cautionen für Pässe müssen in Conv. Münze s geleister werden Charatteurstare, siehe Militär-Offiziers. CharakteurStaxe, siehe Magistrats-Beamte. Chargen, militärische, welchen Stallungens gebühren Cilli, siehe Zoll-Legstätte. Classensteuer, derselben unterliegen die Ac-s tien der Nationalbank — für das Jahr 1824 ausgeschriebene — für die Gewerbsleute — , wann derselben die herrschaftlichen Fi-s schereyrechte unterliegen Zahl bei I c 93ctotb< 1 's nung. 1 © 15 I 26 47 1 74 75 >135 3 5 1139 8()ä 136.4 97 ■ 173 189 1344 133 [21Ö 31 47 93 1 16S 187 I 342 77 I 13? 28 I 45 51 I 95 106 I 184 121 1: 204 92 I 162 54 J 101 Clause!, ungebührliche, darf den Quittun- Zahl der 93emb-nung. L © gen nicht eingeschaltet wrrden 187 342 Cleriker, siehe Plansten Ordenö-Cleriker. Commissions - Protokolle, Anführung der Commissionsglieder 105 183 Competenten-Tabelle, wie sie verfaßt werden soll 6g 123 Concurs-Elaborate für Zeichnungs-Lehrer müssen vorgelegt werden 152 243 für Lehrkanzeln sind in Cocept vorzulegen Concursfragen für erledigte Religions-Lehr- 170 324 ämter, wie solche zu entwerfen sind 180 355 Conductsquartal, .wann solches nicht gebührt 108 186 Congrua durch das Grundsteuer-Provisorium verkürzte, Vorschrift wegen Entschädigung 20 31 Conscriptions-Revisions » Verzeichnisse sind kreisweis zu verfassen 143 235 Consummo-Dreyßigstgebühr, ungarische, wird in Wien eingehoben 175 329 Correcturen sollen bey Pässen, Kundschaften, Wanderbücher tc. vermieden werden 80 I4i Correspondenz bey Steilereinbringung ist tar-, stämpel- und portofrey log 187 — , unerlaubte zwischen den verschiedenen Universitäten 189 344 Curatel über Gemüthskranke dürfen öffentliche Sanitätsbeamte nicht übernehmen 118 200 Curatores Fisci der Unterthanen erhalten dieDeserviten aus dem Cameralfond 153 244 D. Decrete, siehe Wahlfähigkeitsdecrete. Depositorien-Beyschaffung für das k. k. Militär ' 1 1 Depositorien für das k. k. Militär, wer deren Zinse bestreiten soll 36 51 Deserteurs - Cartel mit dem römischen Hofe 50 81 * Deserteurs, Vorsicht bey Einlieferung der- 3ahl der Berord-nung. iS selben IÖ7 320 Deserviten für die Curatores Fisci in Uiv terthanSvertretungen werden aus dem Camera! - Fonde angewiesen 152 244 Diäten der Jmpfärzte werden in Couv. Münze ausgefolgt 10 »7 Diäten, wann solche dem Sanitätspersonale gebühren 99 175 DienerschaftS-Stellen ärarischer Aemter sollen Militärinvaliden verliehen werden - 171 325 Dienstbothen, kranke, sollen durch deren Diensthälter versorgt werden 166 3l6 Directoren, siehe Feyerlichkeiten. Disciplinar- Vorschriften für Studierende 71 127 Druckarbeiten, nicht censurirte, sind verbothen 201 3Ö3 Drucklegung von Justiz-Verordnungen durch die Länderstelle 9 16 Drucklegung von politische» Gesetzen, siehe Sammlungen. Druckschriften der deutschen Bundesversammlung, zu überreichende und zuzueignende n; 139 229 VS. Edicte über Pfändungen und Versteigerungen, wann solche den Jntelligenzblättern eingeschaltet werden dürfen 8 15 Ehebewilligung für Militärinvaliden 89 153 Ehescheidung, derselben muß die Belehrung des Ortspfarrers vergehen 103 181 Einquartierungs-Verträge, wie zu behandeln Einspännige Fuhrwerksbeftignifse 135 221 195 356 Einwanderungs - Ausweise, wann und wie solche zu überreichen sind 24 39 Eisengeschirre, böhmische, Warnung gegen solche 144 234 Elaborate der Concurrenten zu Lehrkanzeln, wie sie vorzulegen seyen 170 324 37.3 Elementar - Unfälle, wenn sie Steuernach- Saht der Verordnung. •c © sicht nach sich ziehen Emphiteutische Güter, wer die Steuern über $9 109 selbe entrichte» soll Entlassung von Militär auf verkäufliche Ge- 56 102 werbe 117 199 Entschädigung für die verkürzte Congrua 20 31 Erbsteuer von Actien der Nationalbank, wie 1221 205 zu berechnen und zu berichtigen Erbsteuer-Patent, Erläuterung des y. §., was 183 S 359 unterthänigeS Bauernvolk sey Erbsteuerquote von untheilbaren Obligationen 123 205 zu berichtigende Erbsteuerquote von untheilbaren Obligationen 94 170 und Bankactien Erfindungen, privilegirte, können ungehin- 155 246 dert und vollständig auögeübt werden Erläuterung des 10. §. des Transitogesetzeö 13 22 vom Jahre 1822 Erläuterung des 9. §. des Erbsteuerpatents, 97 173 was Bauernvolk sey Erläuterung des 23., 24. und 26. §. des Ge- 102 179 setzbuches über schwere Pol. Uebertret. Ersatzleistung durch öffentliche Obligationen 138 227 ad aerarium, Vorschrift hierüber 7 12 Erwerbsteuer für die Gewerböleute Erwerbsteuer, wann derselben die herrschaftlichen Fischereyen unterliegen Erwerbsteuerfrey ist die Apotheke der barm- 92 162 54 101 herzigen Brüder Erzeugnisse dürfen am Wochenmarkte verkauft 27 44 werden Erziehung unehelicher Kinder von gemischten Leitern, siehe Kinder. Erziehungsbeyträge, llebertragung von einer Lasse auf eine andere Etappen-Tariff, siehe Bruchtheile aus demselben. 186 342 114 196 Etgppen-Verpflegsanzeigen werden eingestellt 14 24 Zahl der Vcrord- nung. © Executions-Schritte bey Einbringung von Steuern und Urbarialien dürfen nicht ?'• aufgerechnet werden Executions - Verhängung gegen Wechfel-Ac- 173 528 ceptanten Ex-Religiösen, siehe Pensionen. F- Fahrthindernisse auf der Straße sind zu be- 164 311 seitigen Falsche Münzen, was bey deren Entdeckung 134 219 zu verfügen Feyerlichkeiten für die Direetoren, Professo- 22 35 ren und Lehrer zu veranstalten, ist den Schülern nicht gestattet Feyertäge, abgeschaffte, dürfen nicht mehr gefeyert werden 39 66 15 26 Findlinge, kranke, Ordinations-Norm für selbe Fischereyrechte, herrschaftliche, wie solche mit der Classen- oder Erwerbsteuer zu bele- 38 57 gen seyen Fiökalämtliche Vergleiche, siehe Vergleiche. Fleischacciö in Kärnten, siehe Accis. 54 101 Frachtwägen, an solche kleine beladene an- 1501 240 znhängen, ist verbothen 18i; 338 Frachtwägen mit breitfelgigen Nädern Fragen, siehe Coneursfragen. Fremde Unterthanen dürfen nicht in Staats- 134 219 dienste aufgenonimen werden 190 347 Fuhrwerke, einspännige, Befugnisse 195 356 Fuhrwesen, Streustrohabgabe an dasselbe G. 193 352 Gebähranstalten, wer in selben für zahlungs- ' unfähige Individuen zahlen soll Gebührende im allgmeine» Gebährhause, 126 208 Zahl der Söctorb-nimg. © wann denselben die unentgeldliche 93er- 35? K 5t pflegung gebühre Gebäude, siehe Pfarrögebä'nde. Gehalt der Invaliden, siehe Militärinvaliden. Geheime Verbindungen der Lehrer und Stu- 120J 202 dierenden Gemeinde -Beyträge, Verträge zur Leistung 189 544 derselben GemüthSkranke, Curatel über selbe, siehe Curatel. Gerichtliche Vergleiche, siehe Vergleiche. Geschirre, böhmische, von Gußeisen, Warnung gegen solche Gesetze und Verordnungen, politische, siehe Sammlungen. Getränk-Accis in Grätz, siehe Aus - und Durchfuhr derselben. 155 22t 144 254 Gewerbe, welche als radicirt anzusehen Gewerbsleute, Belegung derselben mit der Classen- und Erwerbsteuer Gnadengaben-llebertragung von einer Casse lös 32t 92 162 auf die andere Grätzer Acciölinie, siehe Aus- und Durchfuhr der Getränke. Griechisches Studium, in wie weit Studierende aus ungarischen Gymnasien von 114 196 denselben zu dispensiren sind Grundstücke der erledigten Pfründen sollen 196 357 verpachtet werden 104 182 Gußeisen-Geschirre, Warnung gegen solche H. Häuser, überschwemmte, siehe Wohnung. Haftungs-Erklärung für transitirende Waaren . 144 234 97 175 Handelöbefugmß für Krämer Hofauslagen-O.uittungen, wie solche zu be- 84 147 handeln seyen Holzausfuhrs-Bewilligungen, welcher Tarel 159 304 sie unterliegen 72 132 37<5 Hunde, überflüssige, sind zu vertilgen — wüthende, Vorsichtsmaßregeln gegen solche Hungarische-Pässe, als gültig anzusehende — Pferde, siehe Pferde. I. ' Iahres-Prüfung wird bey einigen Facultäten; eingeführt Jmpfärzte, deren Diäten werden in Conventionsmünze ausgefolgt Impfungsanstalt, republicirte Vorschrift zur Emporbringung derselben Impfungsgeschäft, vernachlässigende oder hindernde Individuen sind in die Verzeichnisse über Jmpfungsrenitenten aufzunehmen Individuen paßlose, siehe Vagabunden. Inquisiten, wann denselben der Genuß der freyen Luft gestattet sey — sind sorgfältigst zu verwahren Intercallar-Rechnungen von erledigten geistlichen Pfründen, was dabey zu beob achten Invaliden, siehe Militär-Invaliden. Irren-Anstalt, wer in selbe für zahlungsunfähige Individuen zahlen soll Juden dürfen in Steyermark außer der Marktözeit keinen Handel treiben Justiz-Verordnungen in daö Allgemeine einschlagende werden durch die Länderstelle in Druck gelegt und verbreitet K. Kanzellistenstellen beym Kreisamt werden durch den Kreishauptwann beseht Kanzlep-Practicanten des Kreisamtes bedür 3M der SQcrorb» 5 nung. © 151 241 151 241 87 150 5 9 10 17 • /n li5j 7 196 115 196 62 116 64 119 194' 352 126 208 26 42 9 16 2 5 fen keiner Hofbewilligung zur Reise 3115t bet Vererb-nung. 3 nach Wien 188 343 Kinder, uneheliche, von Aeltern verschiedener Religion, in welcher sie zu erziehen sind 18 28 — siehe Militärkinder. — unentgeldlich im Krankenhaus zu verpflegende 120 202 Kirchschlag, Gränzzollamt, wird zu einem Commerzialzollamt erhoben 40 67 Klöster, Wahlbestätigungstar für die Vorsteher derselben 6 11 Krämer, Handelsbefugmß für selbe Kranke Dienstbothen sollen durch dieDieust-hälter versorgt werden 84 147 166 316 Areisamtskanzley-Praetieanten bedürfen keiner Hofbewilligung zur Reise nach Wen 188 343 Kreisforst commissars, Bestimmung ihres Rangverhältniffes gegen die Kreiseom-miffäre 49 80 Kreishauptleute, von welchem Zeitpunete denselben das Reisepauschale gebühre 83 146 Kreiskanzellistenstellen, wer daö Recht zur Besetzung hat 2 3 Kundmachungen über öffentliche Versteigerungen, wann solche den Jntelligenz-blättern eingeschaltet werden dürfen 8 15 — wegen Verpachtung der Realitäten und Gefälle der Städte und Märkte 98 174 Kundschaften, siehe Correcturen. Kupferstiche nachzustechen, und zu eopiren ist verbothen 149 239 — nicht censurirte sind verbothen o 201 363 A,-» Ladungsbreite der Frachtwägen mit breit-selgigen Rädern 134 219 Landeöstelle besetzt in Ermanglung des KreiS-hauptmannö die Kreiskanzellistenstellel r 3 Landesstelle, derselben, müssen die ararischen Pachtungen bekannt gemacht werden Landwehrmgnnschaft, einberufene, siehe Viaticum. Legate, füx wohlthatige Zwecke bestimmte, unterliegen nicht dem Armenpercent Legstätte, siehe Zoll-Legstätte zu Cilli. Zahl der Berord-nurtg. ■g © 46 75 179 555 Lehen-CaducitätSfälle sollen angezeigt werden Lehen Jnyestiturs- und Veräußerungs-Ge- 153 218 suche, Erfordernisse derselben Lehrer, öffentliche, werden gegen den Mißbrauch ihres Einflusses auf die Gemü- 29 45 ther der Zugend gewarnet Lehrersprüfung für Haupt- oder Trivialschulen, welche Candidate» davon be- 189 344 freyt fegen Lieeen, Beschränkung der Weihnachtsferien 142 232 bcy denselben Lizitation der Realitäten und Gefälle der 5 9 Städte und Märkte Lizenzscheine für Stratzensanimler sind ohne 98 174 Stampel, und unentgeldlich auszu- 411 68 stellen 1785 333 Lombardisch - venetianisches Münzsystem Lotto-Dauphin, siehe Zahlenlotterie - Spiel. Lotto - Obligationen, Vorschrift wegen Umsetzung derselben in Hofkammer-Obli- 157 248 gasipnen M. Magistrate der Städte sollen die vorgeschrie- 6 3 117 betten Prozessionen begleiten Magistratöbeamte, in welcher Valuta sie CharakteurS- und Earenzla/e entrichten 32 48 sollen Mappe, siehe Catastralmappe. Marburg, siehe. Zolllegstätte zu CM. Medaille-Zulage, siehe Quittungen. 182 338 Medicamenten - Taxübertretung, Kontrolle Zahl bet B-roxd» mmg,' dagegen 12 Meersalz-Imposto-Erhöhung »69 Militarbaulichkeiten, siehe Baulichkeiten. — Chargen, welchen Stallungen gebühren 51 — Depositorien-Beyschaffung 1 — Entlassung, wann solche bey verkäuflichen Gewerben Statt finde HT — Fuhrwesen, Streustrohabgabe an dasselbe 193 — —, Zinsenbestreitung 36 — Individuen, in die Civiljurjsdiction übergetretene 162 Invaliden darf keine Ehebewilligung ertheilt werden 89 haben den Vorzug zu Dienerschaftsstellen ararischer Aemter 17t verlieren ihren Gehalt, wenn sie solchen durch 2 Jahre nicht erheben 91 , wann deren Beneficium verloren gehe »65 Kinder in Findel- und Waisen-Anstal-ten müssen mit Vormünder bestellt werden »»2 — Offiziers, in Civildienste Übertretens, Carenz- und Charakteurö-Taxe - Bemessung »32 — Prästationen, siehe Verträge. --- Urlaubsgesuche, siehe Beurlaubungßge-suche. Montage, sogenannte blaue, werden abgeschafft Montanistische Arbeiter, siehe Abfertigungs-gebühr. Münzen fremde, zollfxeye Ein- und ?lus-fuhr 15 19» Münzsystem des lombardisch - venetianischen Königreichs »57 Münz-Berfalschung Entdeckung, was dabey zu beobachten 22 20 ?2S SS I 199 552 51 goö »sg 525 162 312 »99 2tr 26 548 248 Zahl bet Söerorb-nung. Nationalbank-?lctien, siehe Classensteuer. Naturalien der erledigten geistlichen Pfründen müssen versteigert werden Normalschul- Unterrichtsgelder- Stipendien, siehe Unterrichtsgelder. Notionen, in Rechtskräften erwachsene, stehe Verfahren bep solchen. 104 O. Obligationen, siehe Lotto-Obligationen. Obligationen, öffentliche, Vorschrift, wie mit solchen Aerarial-Ersätze geleistet werden 7 Offiziers, siehe Militäroffiziers. Offiziers-Familien, deren Quartier - Compe* . tenz - 1 Ordinations-Norme für die kranken Findlinge 58 P. Pachtungen, ärarische, müssen der Landesstelle angezeigt werden Packen der Pferde durch Infanterie-Mannschaft Päpstlicher Staat, Deserteurs * Cartel mit demselben Pädagogische Zeugnisse, was sie enthalten sollen Parma, Pensions-Freyzügigkeits-Vertrag Passagen, zu enge, ans der Straße, sollen erweitert werden Paß-Cautionen müssen inCM.geleistet werden — , für im Ausland geborne Pensionisten — für Schüblinge, was demselben beyzu-legen sey —> soll ohne Correcturen seyn 46 192 50 142 127 154 28 68 54, 80 182 12 1 57 73 549 81 232 208 219 45 123 49 141 38i Päße, hungarische, als gültig anzusehen Patentalgehalt der Invaliden, siehe Militär-Invaliden. Pensionen der E.rreligiosen, wann zu bezahlen , und wie zu ersehen — , Provisionen ic. der politischen Fonds-cassen, Übertragung derselben Pensionisten, dem Mercantil-Seedienste sich widmende Zahl der Werord-nung. 87 £ •c IS) 150 53 100 114 196 176 330 — , im Ausland geborne, siehe Paß für solche. — sollen auch nach zurückgelegtem Aofien Jahr angestellt werden 128 212 Pensions-Freyzügigkeitö-Vertrag mit Parma 127 208 Personalsteuer für das Jahr 1824 ausgeschriebene 121 204 Pfändungsedicte, wann solche den Jntelli-genzblättern eingeschaltet werden dürfen 8 15 Pfarrsgebäude sind nach dem Tode des Pfründners zu untersuchen l6l 306 Pfarrövorsteher sollen sich des pfarramtlichen Siegels bedienen 137 226 Pferde, Consummo Dreyßigst- und Essitoge-bühr für selbe. 88 151 — Packen durch Infanterie-Mannschaft 192 349 Pfründen, geistliche, erledigte, Verpachtung deren Gründe, und Versteigerung deren Naturalien 104 182 Pfründen, geistliche, verlassene, siehe Verleihungstare. Piaristen - Ordens - Cleriker, unter welcher Bedingung solche zu den Prüfungen auS den theologischen Gegenständen zu-gelassen werden dürfen 74 134 . — Schulen, deutsche, stehen unter allgemeiner Aufsicht 30 46 — Zeugnisse über Gegenstände deS philo, sophischen Studiums 196 557 ß8a Zahl der Berorb- Pikgersdvrf, Dreyßigstamt, wird aufgeho- nung. © 40 67 Politische Fondr)/ siehe Caffen. — Gesetzsammlung, private, siehe Sammlungen. Polizeyliche Vorfälle, wichtige, Anzeige und Amtshandlung über solche 156 24? Postporro Ansätze abgeänderte, siehe Briefporto. ----- muß bey Uebeknahme des Briefes unweigerlich bezahlt werden 3 5 Pöstritt- und Postillions-Trinkgelder-Bestimmung 206 36i Postwagens-Recepisse-Gebühr muß von Jedermann entrichtet werden 45 72 Practieanten der Kreisamtskanzleyen bedürfen keiner Hosbewilligung zur Reise nach Wien 188 §43 Priester, siehe Plaristen-Ordens-Cleriker. Privilegien können ungehindert und voll-ständig auögeübt werden 13 22 *— , jede Verbesserung derselben erfordert ein neues Privilegium 76 1§6 Pröpste, deren Wahlbestätigunqstare 6 11 Professoren, siehe Feyerlichkeiten. ---- werden gegen den Mißbrauch ihres Einflusses auf die Gemüther der Jugend gewarnet Protokolle, siehe Commissionsprotokolle. 189 344 Provisionen der Witwen, wie sie zu bemessen seyen — Ueberlkagung von einer Casse auf eine 19 30 andere 114 196 Provisionisten dem Merkantil-Seedienste sich widmende 176 330 Prozessionen, vorgeschriebene,sollen die Stadtmagistrate begleiten 32 48 Prüfung, jährliche, wird bey einigen Fakultäten eingeführt 5 9 3$3 Zahl der SGcterb«1 L flung. e Prüfung, Collegial--, vorzunehmen, wird eingeschärft — , siehe Piaristen-Ordens-Cleriker. Pulver-Verkauf, und Verführung, siehe Schießpulver O. Quartier-Competenz für die Familien der 5 9 ausmarschirten Offiziere Quieöcenten sollen auch nach zurnckgelegtem 1 i 4osten Jahr angestellt werden QuieScentengehalte, Uebertragung von einer Lasse auf eine andere Quittungen mit Claufeln dürfen von den 128 2ir ii4 196 Lassen nicht angenommen werden Quittungen über Medaille-Zulage, Erfor- 187 341 derniffe derselben 55 102 über Hofauölagen, wie zu behandeln R. 159 304 Radicirte Gewerbe, Bezeichnung derselben 108 32 t Rangbestimmnng der Kreisforstcommissäre 49 80 Recepiffegebühr, stehe Postwagens - Rece-piffe - Gebühr. Rechnung über Schulkosten muß mit dem Inventar der Requisiten belegt werden 95 170 — von erledigten geistlichen Pfründen Reisepauschale, siehe Kreishauptleute. Religion der unehelichen Kinder von katho- 194 352 lischen und «katholischen Aeltern Remunerationen im Wirkungskreis der Län- 18 28 verstelle begriffene Reserve-Mannschaft, einberufene, siehe Viaticum. Revisionsakten Einbegleitungsberichte müssen den Tag des zugestellten UrtheilS nach- 21 34 weisen 130 J >14 Jehl der Verord- *s nung. © Römischer Hof, DeserteurS-Cartel mit dem- selben Rosinen, ungenießbare, Einfuhrsbewilligung 50 81 ertheilt die Länderstelle G. Salz, siehe Meersalz. Sammlungen, von politischen Gesetzen, dür- 131 215 sen Private nicht in Druck legen Sanitätsbeamte, öffentliche, dürfen über Ge- 119 200 müthSkranke keine Curatel übernehmen —• Personale, wann demselben Diäten ge- 118 200 bühren Scheidung von Tisch und Bett, siehe Ehescheidung. Schießpulver, Vorsichtsmaßregeln bey dem 99 175 Kauf- und der Verführung desselben Schriftsteller, siehe Druckschriften. Schubbässe, was denselben beyzulegen sey Schul-Bananträge, wie sie eingeleitet wer- 48 75 34 49 den sollen — Baulichkeiten dürfen nicht alle der Stu- 78 138 dien-Hoscommlssion angezeigt werden 75 133 — Bücher, neue Auflage-Ankündigung — DistrictSaufsehers-Visitationsgebnhr Schulen, deutsche, der Piaristen, stehen un- 125 207 . 6t 115 ter der allgemeinen Schnlenaufsicht 50 81 Schulhäuser, gegen Ablösung angebothene Schulkostenrechnung, siehe Rechnung. Schutzpocken-Impfung, Republication der dießfälligen Vorschriften. 16 26 4 7 Schwangere Weibspersonen, unentgeltliche 35i 51 Aufnahme int GebährhauS 120j 202 Schwere Polizey-llebertretung, Erläuterung des 25., 24. und 26. §. des Gesetz- bucheö Srminarium, Aufnahme in dasselbe ist tax- 158 227 und stämpelfrep 145 235 Seque- Sequestrationen auf bey öffentlichen Lassen Zahl der Verordnung. £ S angewiesenen Gebühren . Siegel, pfarrämtliches, wann sich desselben lg? 358 zu bedienen sey Scontrirung der politischen Fondscassen, siehe Lassen. 137 226 Sprachlehrx, arabische, neu vorgeschriebene 43 70 — aramäische neu vorgeschriebene Staatsdienste, in solche dürfen fremde Un- 43 70 terthanen nicht ausgenommen werden 1Q0 347 Staatsminister - Würde, wieder eingeführte Stämpel, Beylegung an tut- oder nicht 42 69 classenmäßig gestämpelte Schriften — bey Urkunden, siehe Urkunden. — Nachsichtsgesuche, deren Erfordernisse Stadtmagistrate sollen die vorgeschriebenen 185 341 177 3.31 Prozessionen begleiten Stallungen, welchen Militär-Chargen solche 32 48 gebühren Steckbriefe von anderen Provinzen oder 51 95 Staaten, wie zu verbreiten Steinbrücken - Verwaltungsort der st. st. 160 504 AufschlagSgefälle Steinkohlen sollen zum Ziegelbrennen ver- 146 27.6 wendet werden Steinstiche nachzustechen und zu copiren ist 172 326 verbothen 149 23Y — nicht censurirte sind verbothen Sterbbücher, die Abänderungen in denselben sollen durch das Kreisamt bewirkt wer- 201 363 den Steuerbezirksobrigkeiten, wie sie die Per- 198 359 centen in Abzug bringen sollen Steuer im Erecutionswege eingebrachte, in solchem Falle dürfen die Erecutions- 81 142 schritte nicht aufgerechnet werden Steuer der emphiteutischen Güter, siehe em-phiteutische Güter. 173 328 Gesetzsammlung V. Lheil. 25 Steuer-Eintreibungs-Correspoiidenz ist tax-, stämpel- und portofrey — Gelder/ vorenthaltene, siehe Strafe. — Nachlässe, siehe Elementar-llnfälle. — Percenten, siehe Steuerbezirköobrig-keiten Stifte, Wahlbestätigungötaxe für die Vorsteher derselben Stiftung, wann deren Genuß bey de» Hörern der höher» Facultäten verloren gehe Stipendien der höheren Fakultäten, siehe Studierende. — von Unterrichtögeldern, siehe Unter-richtögelder. Strafe bey schwerer Polizey - Uebertretung unter der gesetzlich geringsten, herabgesetzte Strafe, afache, von vorenthaltenrn Steuergeldern, in wie weit der Schuldlose zahlen soll — , erläuterte, dießfällige Vorschrift Straferkenntnisse überAdelSanmassungen stehen deli politischen Behörden zu Straßenanlegung durch Privat-Concurrenz Straßenbaubeamte müssen auch Weg - und Brückenmauth entrichten Stratzensammler, siehe Licenzscheine. Streustroh-Abgabe an daö Militär-Fuhrwesen Studien-Professoren und Direktoren, siehe Feyerlichkeiten. Studierende auö ungarischen Gymnasien, in wie ferner solche von dem Studium der griechischen Sprache zu diöpensiren sind — , siehe Feyerlichkeiten. — der höher» ,Fakultäten, wann solche Sripendium verlieren — , siehe DiSciplinar-Vorschriften für selbe. Zahl bei iUerotb-nuna. £ iS 109 187 6 11 58 107 138 127 60 114 96 171 110 188 113 195 202 565 193 352 196 *57 5« 107 der <: Setorb- nung. 19 Studierende, von einer Universität »erwiesene — werden gegen geheime Verbindungen 189 544 gewarnet Supplenten, adeliche, bey den italienischen 189 344 Regimentern Suspen dirke Beamte, siehe Alimentation. T. Tabelle, siche Conipetenten-Tabelle. Taufbücher, Abänderungen in denselben sind 70 126 durch das k. f. Kreisamt zu bewirken Taxvormerkungsgcsuche, wann dazu Zeugnisse auSzustcllen seyen 198 35y 102 179 Taxe für AdoptionS-Bcstätigung 140) lös; 230 309 Taxe für die Applizirung eines Blutegels 47 74 — für die Holzausfuhrs-Bewilligungen — für verlassene Pfründen, stehe Berlei-hnngStaxe. Taxnachstchtögesuche, deren Erfordernisse Theriaks-Einfuhrsbewilligung Tischtitel, deren Verleihungöurkünden unter- 72 132 177 331 124 206 liegen der Stämplung Träger, zollamtliche, siehe Postwagenörece-pissegebühr. Transitogesetz vom Jahr 1822, Erläuterung 145 255 deö 10. Zphs desselben Trauungsbücher, die Abänderungen in denselben sind durch daS Kreisamt zn be- 97 175 wirken u. 198 359 Ungarische Cvnsummo-Dreyßigstgebühr Ungarische Pferde, siehe Pferde. Ungarn, Zollsatz für die dahin und von dort 175 329 geführten Artikeln Unterricht in der Baukunst, siehe Baukunst. 25' 88 151 Unterrichtsgelder, aus denselben iyerden den Normalschülern keine Stipendien ver- Zahl der Verordnung. T © liehen 44 71 UnteDhänen, fremde, dürfen nicht in Staatsdienste ausgenommen werden Urbarialien durch Erecutionslchritte eingetriebene, bey solchen dürfen die Ere-cutionökösten nicht aufgerechnet: werden Urkunden über Tischtitel unterliegen dem 190 547 175 328 Stämpel Urkunden, stehe Correcturen. — un« oder nicht classeumäßig gestäm- 145 255 pelte unterliegen der Strafe Urlaubsgesuche milit., siehe Beurlaubungsgesuche. V. Vagabunden aus Bayern, Behandlung der- 82 144 selben Vagabunden paßlose, in den deutschen und 158 505 hungarischen Ländern betretene Venetianisch - lombardischen Königreich, 87 150 Münzsystem 157 248 Verbesserung bey Privilegien, siehe Privilegien. Verbindung, geheime, der Lehrer und Stu- dierenden Verbothe auf bey öffentlichen Lassen ange- 189 544 wiesene Gebühren Verbrechen der Deserteurs müssen bey Ein- 197 558 lieferung angezeigt werden Verfahren bey in Rechtskräften erwachsenen 167 520 Notionen, wenn die Wiedereinsetzung angesucht wird Vergleiche, fiskalämtliche, welche der Be- 66 120 stätiguug der Hofkanzley bedürfen Vergleiche, gerichtliche, wie sie den Parteyen 85 149 mitzutheilen seyen 57 105 ' Zahl der 0 23et»rb- it Verhaftete, siehe Jnquisiten. — Individuell sind sorgfaltigst zu ver- nung. © wahren Verlag, worin sich derselbe von den Vor- 64 119 schlissen geg n Verrechnung unterscheide 25 58 ,t- Vorschrift wegen Verrechnung desselben Verleihungstare der Pfarrer und Lvcalka- 65 120 plane, wie abzunehmen Verpachtung der Realitäten und Gefälle der 107 185 Städte und Märkte 98 174 Verpflegs-Anstalt, stehe: Etappenverpflegs- , : Anzeige. Verpflegung der Gebührenden im Grätzer allgemeinen Gebährhause 35 5l Verschwiegenheit sollen-Beamte beobachten 86 149 VersendungSart vom Gelds und Obligatio- neu ist der Willkühr überlasten Versteigerungöedicte, wann solche den In- 100 177 telligenzblättern eingeschaltet werden r,- dürfen Vertrage zu Militär-Prästationen, Behänd- 8 15 lung derselben' Verzeichnisse der Impflings - Renitenten, siehe Jmpfungsanstalren. -r- der Conscriptionsrevision, wie zu ver- 135 22 t fassen 143 255 Viaticum der eiyberufenen Reserve- oder Landwehrmannschaft wird von dem Mi- 117 19 litär-Aerarium bestritten Visitation, siehe Schuldistrictsaufseher. Vormerkungen auf bey öffentlichen Cassen 25 j 41 angewiesene Gebühren Vormund für Militärkiuder, siehe Militärkinder. Vorschrift in Bezug auf die vom k. k. 197 558 Militär vorzunehmenden Baulichkeiten Vorschüsse, Vorschrift für die Camerak- 57 54 caffe, wegen Verrechnung derselben 65 120 Zahl bei Verord- £ nung. © Vorschuß gegen Verrechnung, worin sich derselbe vom Verlag unterscheide Vorspannleistungö-Verträge, wie sie zu be- 23 38 handeln seyen Vorsteher oder Vorsteherinnen von Klöstern, 135 221 deren Wahlbestätigungs-Taren 6 11 W. , , Wägen, kleine beladene, dtt große anzuhängen i5o; 246 ist verbothen Wahl der Aebte, was bey Anzeige derselben 181J 338 zu beobachten fei) Wahlbestätigungstare für Aebte, Pröpste, Aebtissinen, dann Vorsteher und Vorsteherinnen von Klöstern und Stiften Wahlfähigkeitsdecrete zu Bürgermeisters - 33 48 6 11 und Rathsstellen, Stämpel dazu Wanderpäffe, siehe Correcturen. 141 231 Wafferbaukosten-Concurrenz für die 'Anrainer Wechsels-Acceptanten, siehe Erecutionöver-hänguug gegen solche. Weginauth müssen die Straßenbaubeamte 101 178 entrichten 202 3Ö5 Weibspersonen, gebährende, im allgemeinen 35? 1203 51 Krankenhause Wein-Accis in Kärnten, siehe Accis. Weihnachtsferien, Beschränkung bey Liceen und Universitäten 202 5 9 Weine, italienische, Einfuhr Wirkungskreis der Länderstelle in Bezug auf 174 328 Remunerationen Wirthschaftsgebäude, siehe Pfarrsgebäude. Witwen, provisionöfähige, siehe Provisionen. — , siehe Conducts-Quartal. Wochenmarkt, an selbem dürfen die Erzeugnisse der Gewerböleute verkauft werden — an selben dürfen die Hütten und Ständchen nicht nach Wittkühr aufgestellt 21 34 186 342 werden 186 542 Wohlthätige Zwecke, zu solchen bestimmte Legate unterliegen nicht dem Armenpercent Zahl der SCerovb. nu»g. 179 «J s 355 Wohnung-AustrocknungS-Vorschrist 90 154 Würde der Wtaatümiiiister, eingeführte 42 69 Wüthende Hunde, Vorsichtsmaßregeln gegen solche 151 241 3. Zahlenlotteriespiel und Lotto - Dauphin sind verbothen 147 236 Zeichnungslehrer- und Gehülfen - Stellen, siehe Besetzungsvorschläge. , siehe LoncurS-Elaborate derselben. Zeugnisse der Piaristen über Gegenstände des philosophischen Studiums 196 357 Zeugnisse zu Larvormerkungögesuchen 102 179 — , siehe pädagogische Zeugnisse. Ziegelbrennerey, dazu sollen Steinkohlen gebraucht werden 172 326 Zinse für Militär -Depositorien, wer solche bestreiten soll 36 51 Zollämtliche Trägergebühr, .siehe Postwa-gens-Recepissegebühr. Zollgebühr für Pferde nach Hungarn auö-geführte 88 151 Zoll-Legstätte zu Cilli wird zu Marburg übersetzt 154 245