o «aibach V) Pechlliidllmgm and WcheilmiMi funkischen Gesellschast Laibach. _ Druck von Jgn. o Klcinmayr L Fcd. Bamberg in Laibach. Ver lag der juristischen Gesellschaft. -ÄccoöW Inhalts-Übersicht Wissenschaftliche Dorträge. Seite fls Neber die rechtliche Qualification von Beschädigungen executiv feilgebotener Realitäten durch deren Eigentbiimer. Vom Herrn k. k. Landes- gerichts-Adjuncten Josef Kersnik . I Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. 2s Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichnisses . 5 3s Erwerbungen für die Bibliothek.5 4s Fortsetzung des Verzeichnisses der Behörden, Vereine und Redactionen, welche die unentgeltliche oder tauschweise Ueberlassung ihrer Pu- blicationcn der Gesellschaft zugesichert haben . 9 Protokolle und Berichte. '5s Protokoll der V. General- (XIÜX.) Versammlung .10 6 Eröffnungsrede des Herrn Vice-Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger . . 11 7s Geschäftsbericht über die Thätigkeit der juristischen Gesellschaft in Laibach im Vereinsjahre 1865/66, an die General-Versammlung erstattet von dem zweiten Secretär Dr Robert v. Schrcy . . . . 17 s8s Rechnung der Einnahmen und Ausgaben pro 1865 und Voranschlag pro 1866 . 21 f9f Protokoll der b. Versammlung . 23 flOs Dankschreiben der juristischen Gesellschaft an Regierungsrath Professor Dr. Kopac.27 Literatur. flls Juridische Erscheinungen des österreichischen Büchermarktes im Jahre 1864 . 28 Wissenschaftliche Vorträge in den Monats- Versanlintnngcir. ftj Neber die rechtliche Qimlification von Beschädigungen exe- cntiv feilgevotener Realitäten durch deren Mgenthiimer.* Vom Herrn k. k. Landesgerichts-Adjnnctcn .toset' tiersiuk. Das verehrte Mitglied Herr Dr. Johann Ahacic hat unserem Vereine die Frage zur Erörterung vorgelegt, ob ein Exccut, welcher nach kundgemachtcr Feilbietung seiner verschuldeten Realität die dazu ge¬ hörigen Waldungen verkauft und abstocken läßt, Scheunen, Tennen, Stal¬ lungen und Bienenhäuser niederrcißt und veräußert, überhaupt uiet- und nagelfeste Sachen hiutangibt, nach unserem Strafgesetze sich eine straf¬ bare Handlung und welche zu Schulden kommen lasse? — eine Frage, welche sich schon mancher Richter vorgclegt haben wird, wenn er bei nicht eben selten vorkommcndcn derlei und ähnlichen Fallen vom bedrohten Pfandgläubigcr um Schutz gegen solche Angriffe eines verzweifelnden und sich sohin über alles hinaussetzenden Schuldners ersucht worden sein wird. Mancher Richter wird bei solchen Füllen sich in der unange¬ nehmen Lage befunden haben, daß er dem Schutz suchenden Pfandgläu¬ bigcr solchen, wie er cs nach seinem NcchtSgefühle gerne thun würde, nicht angedeihen lassen konnte, besonders wenn Verzweiflung und Gewissen¬ losigkeit den Executen zu Handlungen hinreißen, welche selbst einen Un- bctheiligten empören und der ganzen Bevölkerung seiner Umgebung zum Acrgernissc dienen müssen; wie wenn z. B. im schönsten WachSthume befindliche Obstbäume unmittelbar vor der Feilbietung der Axt verfallen und an eigennützige Käufer um jedcu Preis als Brennholz veräußert werden, oder wenn, wie der Fall vorgckommen ist, eiserne Stangen, welche zur Bindung der Gewölbe dienen, herausgerissen uud als Schmied¬ eten verkauft werden. Vor der Erörterung der oben angeregten Frage muß jedoch, um jedem Mißverständnisse vorzilbcugcn, hervorgchoben werden, daß derlei Veräußerungen vom Executen nicht etwa zu dem Ende unternommen werden, um dein Pfandgläubigcr einen Schaden zuzufügen, sondern daß die Absicht des Schuldners hiebei nur darauf gerichtet ist, aus der eigcn- thümlichcn Sache noch den letzten erreichbaren Vortheil für sich zu er¬ zielen, unter welcher Voraussetzung auch die gedachten Fälle der Bc- urthcilung unterzogen werden. " Siehe unten 24—27. 1 2 Kersnik, über Beschädigungen executiv feilgebotener Realitäten. Nach 8 183 St.-G.-B. macht sich Derjenige, welcher ein ihm an¬ vertrautes Gut in einem Betrage von mehr als 25 fl. ö. W. vorenthält oder sich zucignet, des Verbrechens der Veruntreuung schuldig, und nach der zweiten Alinea dieses Paragraphes sind die vom Gläubiger gepfän¬ deten und in Verwahrung des Schuldners belassenen Sachen als ein dem letzter» anvcrtrauteö Gut zu betrachten. Dem ersten Anscheine nach müßte inan glauben, daß diese Gesetzes¬ bestimmung auf den von uns vorangesctzten Fall volle Anwendung habe, um so mehr, da der im Hofdecrete vom 1. August 1828, Z. 2357 J.-G.-S-, aus welchen: die im Texte des Strafgesetzbuches vom Jahre 1803 uicht vorkommende obige Bestimmung des gegenwärtigen Strafgesetzes ausge¬ nommen wurde — verkommende Ausdruck: „und gepfändete, in Verwah¬ rung des Schuldners belassene Fahrnisse" — im neuen Strafgesetzbuchs mit den Worten: „gepfändete, in Verwahrung des Schuldners belassene Sachen" substituirt wurde. Allein aus dieser geänderten Textirung ist man keineswegs berechtigt, den Schluß zu ziehen, daß obige gesetz¬ liche Bestimmung auf eine bewegliche Sache Anwendung finde. Der 8 183 St.-G.-B. fordert, daß das Pfand in Verwahrung des Schuldners belassen werde; belassen kann aber nur Derjenige, welcher die Uebergabe zu verlangen berechtiget ist; nun ist aber nach 8451 b. G.-B. wohl zur Erwerbung des Pfandrechtes einer beweg¬ lichen Sache die Uebergabe derselben in die Verwahrung des Pfandgläu¬ bigers erforderlich, während bei unbeweglichen Sachen genügt, daß die Forderung in dem öffentlichen Buche gehörig eingetragen werde, bei dieser daher der Gegenstand des Pfandes dem Gläubiger nicht in Ver¬ wahrung übergeben wird und daher solcher auch dem Schuldner nicht in Verwahrung belassen werden kann. Ueberhaupt stimmt das Verbrechen der Veruntreuung mit jenem des Diebstahls im Objecte vollkommen überein, daher eine Veruntreuung bei unbeweglichen Sachen nicht verübt werden kann, obiger Paragraph sohin auf die vorangesetzten Fälle keine Anwendung findet. Eben so wenig ist die Subsumtion derselben unter die gesetzliche Begriffsbestimmung des Betruges (ß 197), der betrügerischen Crida (8 199 kit. k), oder des Vergehens der leichtsinnigen Crida (8 486 St.-G.-B.) zulässig, was keiner näheren Begründung bedarf und schon ans der bloßen Einsicht der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen erhellet. Auch die in: 8 170 des St.-G.-B. angeführte Art des Betruges durch Brandlegung an seinem Eigenthum, um dadurch die Rechte eines Dritten zu verkürzen, kann nach Artikel IV des Kundmachungspatentes zum Strafgesetzbuche in analoger Weise nicht in Anwendung gebracht werden, weil nach dem gedachten Artikel als Verbrechen, Vergehen und Uebertretung nur das behandelt und bestraft werden kann, was im Ge¬ setze ausdrücklich als solches erklärt wurde, nach welcher Anordnung jede Rechts- oder Gesetzesanalogie vollkommen ausgeschlossen ist. KerSnik, über Beschädigungen executib feilgebotener Realitäten. 3 Es dürfte nun von allen Gattungen der im Gesetze als strafbar erklärten Handlungen, zu denen die in Frage stehende That gereiht werden könnte, nur noch das Verbrechen und rücksichtlich die Uebcrtretung der boshaften Beschädigung (W 85 und 468 St.-G.-B.) erübrigen. Nach den eben erwähnten Gesetzesstcllen ist die boshafte Beschä¬ digung fremden Eigenthmns als Verbrechen rcspective als Uebcrtretung anzusehen. Bei den vorausgesetzten Fällen geschieht die Beschädigung nicht am fremden Eigenthume nach dem gewöhnlichen Sinne dieses Wortes, son¬ dern an der dem Thäter selbst gehörigen Sache. Daher von der Ver¬ übung dieser strafbaren Handlung keine Rede sein kann, sobald es richtig ist, daß der im obigen Paragraphe gebrauchte Ausdruck nur im gewöhn¬ lichen Sinne zu nehmen ist. Aber selbst dann, wenn dieser Ausdruck in dem weiteren Sinne des 8 353 b. G.-B. aufgefaßt werden würde, wornach darunter alles, was Jemandem gehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen oder Rechte zu verstehen wären, und sohin als Gegenstand der Verletzung auch das Pfandrecht und rücksichtlich die Sache, welche als Pfand bestellt wurde, anzusehen wäre, so würde in dem von uns gesetzten Falle doch das weitere, die Wiüenörichtung des Thäters bezeichnende Erforderniß abgehen, nachdem das Gesetz verlangt, daß die Beschädigung aus Bosheit, d. i. zu dem Ende, den Schaden, welcher entstanden ist, zuzufügcn, bewirkt werde. Die Absicht des Exemten ist aber nach dem vorausgesetzten Falle nicht auf Beschädigung des Gläubigers, sondern einzig und allein nur darauf gerichtet, zu guterlctzt den noch überhaupt möglichen Vortheil aus der eigenen Sache zu ziehen. Nach dieser Darstellung dürfte es demnach nicht zweifelhaft sein, daß oben erwähnte Handlungen des Exemten nach dem Strafgesetze nicht geahndet werden können und daß sohin der Hypothekarschuldner für derlei Beschädigungen vom Gläubiger nur civilrechtlich zur Verantwortung ge¬ zogen werden könnte. Es könnte daher der Pfandgläubigcr entweder aus dem Titel der Beschädigung überhaupt Schadloshaltung, oder aus dem Titel des 8 458 b. G.-B. ein anderes angemessenes Pfand verlangen. Dieses Recht des Gläubigers wird aber sicher nicht hoch ange¬ schlagen werden können, wenn man bedenkt, daß die oben erwähnten Beschädigungen der Hypothek in der Regel nur von solchen Schuldnern vollführt werden, bei denen sich der Gläubiger nicht mehr zu rcgressiren im Stande ist und deren letztes Hab und Gut mit dem Zuschläge der in der Feilbietung begriffenen Realität in fremde Hände übergehen soll. Ist demnach der Schade bereits zugefügt worden, so kann von einer Entschädigung des Gläubigers wohl kaum mehr die Rede sein. Es muß daher die Aufgabe des Gläubigers sein, die Durchfüh¬ rung der Beschädigung zu verhüten und von jenen Rechtsmitteln Gebrauch 1* 4 KerSnik, über Beschädigungen execntiv feilgevotsner Realitäten. zu machen, welche ihm diesfalls nach der allgemeinen Gerichts-Ordnung und dem bürgerlichen Gesetzbuch«: offen stehen. — Hiezu gehören die Seque¬ stration nach Z 293 a. G.-O. und das Rechtsmittel der 88 340 bis 342 b. G.-B. Die Sequestration als Sicherstellungsmittcl kann erst bei sich äußernder Gefahr, mithin erst dann, wenn der Schuldner mit den wieder¬ rechtlichen Angriffen auf die Hypothek bereits begonnen oder doch die darauf gerichtete Absicht durch unzweideutige Handlungen manifestirt hat, beansprucht werden. Wenn nun erwogen wird, daß vor der Bewilligung der Sequestration eine Vernehmung beider Theile vorausgehen und nach bewilligter Sequestration erst die Tagsatzung zur Wahl des Sequesters anznordnen ist, so muß man wohl behaupten, daß der Gläubiger mit diesem Rechtsmittel in der Regel zu spät kommen und der Sequester erst dann definitiv bestellt sein wird, wenn die Beschädigung schon voll¬ bracht wurde, denn es ist notorisch, daß sich solche Schuldner sehr be¬ eilen und daß namentlich entfernte Gläubiger von dem Aufräumen des Schuldners erst dann in Kenntniß kommen, wenn es bereits zu spät ist, sich dagegen zu schützen. Die gleiche Bewandtniß dürfte es mit dem dem Pfandgläubiger nach ßA 340—342 b. G.-B. zustehenden Rechte haben. Nach diesen Gesetzesstcllen nämlich könnte der Gläubiger gegen allfällige Demoli- rungen von Gebäuden Einsprache erheben, allein wie die Praxis lehrt, ist die Demolirung in der Regel schon vollbracht und ist das Materiale der abgerissenen Tennen u. s. w. schon längst in fremden Händen, ehe der Gläubiger davon Kenntniß erhält. Daß aber von einem Ver¬ folgen seiner Rechte gegen den dritten Erwerber keine Rede sein kann, unterliegt keinem Zweifel, da durch die Trennung der Sachen von der Hauptsache erstere ihre Pertinenzeigcnschaft verlieren, mithin das auf der Hauptsache haftende Pfandrecht auf den davon getrennten Objecten nicht mehr haftet. Nachdem andere Rechtsmittel dem Gläubiger nicht zustchen, um sich vor Schaden zu wahren, die obigen aber gezeigtcrmaßcn nicht aus- reichen , um den Gläubigern vor so evidenten Eingriffen des Schuldners und so klaren Verletzungen ihrer Rechte den nöthigen Schutz angedcihcn zu lassen, so muß die weitere Frage des Herrn Dr. Ahacic, ob nicht die Schaffung eines Landcsgcsctzes wünschenswert!) wäre, um solchem Unheile in privater und volkswirthschaftlichcr Hinsicht vorzubeugcn, aller¬ dings, jedoch mit dem Beisätze zu bejahen sein, daß cS sich hier wohl nicht um die Erlassung eines Landesgesetzes, sondern nur um ein allge¬ meines Gesetz handeln könnte, da ja die Verhältnisse anderwärts mit den hicrländigen in der erwähnten Hinsicht vollkommen übcreinstnnmen dürften. In eine weitere Erörterung der Fragen, ob die von uns voraus¬ gesetzten Handlungen nach den allgemeinen Grundsätzen des neuen Straf- Mitglieber-Bcrzeichniß — Erwerbungen. 5 gesetzbucheS, welches in dieser Hinsicht non jenem des Strafgesetzbuches nom Jahre 1803 nicht abgcwichcn sein dürfte/als strafbar zu erklären wären, nachdem nach der Einleitung zum Strafgesetzbuche nom Jahre 1803 nur solche Handlungen, welche der Sicherheit im gemeinen Wesen und in einem höheren Grade nachthcilig sind, als Gegenstände des Straf¬ gesetzbuches bezeichnet wurden, mit anderen Worten, die Frage, ob derlei Handlangen wirklich in der bezeichneten Art gemeingefährlich sind oder nicht, oder ob bloö eine Acnderung der civilrcchtlichen Vorschriften, wie dies in Betreff der Sequestration im ß 427 der sicbenbürgischen Civil- Proceß-Ordnnng der Fall ist, znm Schutze der Gläubiger genügen würde, kann ich mich bei dem vorgestcckten, nur auf die Beantwortung der obigen Fragen gesetzten Zwecke dieses Vortrages nicht einlassen. So viel dürfte dargethan sein, daß die Erlassung eines Gesetzes jedenfalls geboten sei. Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. f2j Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichnisses. (Siehe xoZ. 387 des II. Bandes.) a) Ausgenommen in der X6IX. Versammlung: 174. Herr Wilhelm Pfeifer, absolvirtcr Jurist in Laibach. Ist Gestorben: 36. Herr Andreas Sadler, k. k. Gcrichts-Adjunct in Laibach. 37. „ Dr. Johann Pollak, Advocat in Krainburg. «st Ausgetreten: 38. Herr Dr. Guido Visconti, k. k. Finanzprveuraturs-Adjunct in Innsbruck. 39. „ Ferdinand H a v li c e k, k. k. Bezirksgerichts - Actnar in Caslau. f3f Erwerbungen für die Bibliothek. (Siehe Band II pox- 388.) 1248. Dem Herrn Karl Wilhelm Dörnick, Pfarrer der evan¬ gelischen Gemeinde Hayucwalde, ihrem Ehrenmitglied!!, am Tage seiner fünfzigjährigen Amts-Jubelfeier die obcrlausitzischc Gesellschaft der Wis¬ senschaften. Görlitz 1865. 4. (Bon der genannten Gesellschaft.) 1249 — 1251. 1., 2. und 3. Nachtrag zum inländischen Zeitungs- Preisverzeichnisse vom Jahre 1866. Wien 1865, 1866. 4. (Vom hoch- löblichen k. k. Landes Präsidium in Laibach.) 6 Erwerbungen. 1252—1254. 1., 2. und 3. Nachtrag zum ausländischcu Zeitungs- Preisverzeichnisse vom Jahre 1866. Wien 1865, 1866. 4. (Von dem¬ selben.) 1255. Verordnungsblatt für den Dienstbereich des österreichischen Finanzministeriums. Wien 1865. Jahrgang 1865. 4. (Vom hohen k. k. Finanzministerium in Wien.) 1256. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Nürnberg. 12. Bd. Jahrg. 1865. 4. (Bomlöblichen germanischen Museum in Nürnberg.) 1257. Bericht über die Verhandlungen des krainischen Landtages in den Monaten November, December 1865, und Jänner, Februar 1866. Laibach 1866. 4. (Vom hochlöblichen krain. Landcsausschnsse in Laibach.) 1258. Mitteilungen des historischen Vereins für Krain. Rcdigirt von August Dimitz. 20. Jahrg. 1865. 4. (Vom genannten Vereine.) 1259. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Hcrzogthum Krain. Jahrgang 1865. ^ulconiir in ulcamri Iml m vofvoästvo XrairMo. I-sto 1865. Laibach. 4. (Von der hohen k. k. Landcsbehörde in Laibach.) 1260. Reichsgesetzblatt für das Kaisertum Oesterreich. Jahrg. 1865. Wien 1865. 4. (Durch Ankauf.) 1261—1262. Zeitschrift für das Notariat. Herausgegeben von dem Verein für das Notariat in Rheinprcnßen. Köln 1864,1865. 9., 10. Jahr¬ gang. (Vom genannten löblichen Verein.) 1263. lieber die Organisation einer Verwaltungs-Rechtspflege. Von F. Niedermaier. Nürnberg 1866. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 1264. Zeitschrift des königl. preuß. statistischen Bureau's. Redigirt von Dr. Ernst Engel. Berlin 1865. 5 Jahrg. 4. (Vom genannten löblichen Bureau.) 1265. krLvuiic, Ormoxm vsuovnn)' voäs pravni i statut or^an pravnieköfoänotx v?WS. Oclpovßäni rsäaktori: 3. II. I)r. 3aic. 8karcia, 3. II. I)r. 3au Luöara. V?raro 1865. Koönilc IV. 8. (Vom juri¬ dischen Verein in Prag.) 1266. Stenographische Protokolle der vierten Session des kämt. Landtages, vom 23. November 1865 bis 12. Februar 1866. 4. (Vom hochlöblichen LandeSausschusse in Klagenfurt.) 1267. Verhandlungen und Mitthcilungen der juristischen Gesellschaft in Laibach. Rcdigirt von Dr. Ethbin Heinrich Costa. Laibach 1866. 2. Bd. 8. 1268. Statuten des ersten allgemeinen Bcamtcn-Vereincs der östcrr. Monarchie. Wien 1866. 8. (Vom Herrn Josef Pfeifer in Laibach.) 1269. Prämien-Tarife der Krankengeld- und Lebensversicherungs- Abtheilung des ersten allgemeinen Beamten-Vereines der österreichischen Monarchie. Wien 1866. 8. (Von demselben.) Erwerbungen. 7 1270. Preußische Statistik. Berlin 1866. 9. Heft. 4. (Vomkönigl. preuß. statistischen Bureau in Berlin.) 1271. Vtti clolla Vista provinoialo ckoll' Istria iu varonxo. 8688iou6 IV. Vol. III. RoviZno 1865. 4. (Vom hochlvblichcn Landes- ausschusse iu Parenzo.) 1272. Naprava o öino8ti, stavn a jweui prävniolco soclnotv o vraxo xa rolc 1865. V lba/o 1866. 4. (Vom löblichen juridischen Vereine in Prag.) 1273. Ooiwiäoratioui storioo-oritiolio sopra il 8aMio clolla Vo- ^islaxiono vonota lorostalo «lol Oav. ^clolko cii Loron^or. I-otto il 13. ^§osto 1863 all' ^ooaäomia 4' NAriooltura, oommoroio ocl arti cli Vorona clal 8oeio attivo viotropaolo vott. Llartinatti. Verona 1864. 8. (Von der löblichen ^.ooaclomia cl' a^riooltura, oom- woroio oä arti cii Vorona.) 1274 — 1275. Oronaea lozstslativa cloll' I'loo cloi vrilmnali. Vonoxia 1860, 1863. Vol. I., II. 8. (Von der löblichen Redaction des „voo cloi Dilmnalv in Venedig.) 1276. Kritische Vicrteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswis¬ senschaft. Herausgcgebcn von E. I. Bckker und I. Pözl. Nkünchcn 1865. 7. Bd. 8. (Von den Herren Herausgebern.) 1277. Vierter Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preisverzeich¬ nisse für 1866. Wien 1866. 4. (Vom hohen k. k. Land es Präsidium in Laibach.) 1278. Vierter Nachtrag zum inländischen Zeitungs-Preisverzeich¬ nisse für 1866. Wien 1866. 4. (Von demselben.) 1279. Zeitschrift für das österreichische Notariat. Redacteur Dr. Karl Reich. Wien. 7. Jahrg. 1865. 4. (Von der löblichen Rcdaction.) 1280. Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts. Herausgegcben von F. B. Busch. Leipzig 1866. 7. Bd. 8. (Vom Herrn Herausgeber.) 1281. Gerichtshallc. Rcdigirt von Dr. Ignaz Pisko. Wien. 9. Jahrg. 1865. Fol. (Vom Herrn Redacteur.) 1282. Allgemeine österr. Gcrichtszcitnng. Verantwortliche Redac¬ teure Dr.J. Glaser, Dr. R. Nowak. Wien 1865. 16. Jahrg. Nene Folge 2. Jahrg. 1865. 4. (Von der löblichen Rcdaction.) 1283. vortrattaxioni clolla gnarta tornata clolla Viola xrovin- oialo äolla Oontoa vrinoixssoa cii Oorixia 6 Vraclisoa rociatto sullo annotarioni stonoZratiobo. 1865. Oorixia 1865. 4. (Vom löblichen Landesansschuß in Görz.) 1284 — 1286. Lbornik ralconali i uaroäadali valstcnili x.a lcraijo- viuu vorvatslcn i Llavonijn. v ^aZrobn 1865. Ooclina 1863. 8vesalc I., II. Ooclina 1864. 4. (Pom löblichen königl. Statthaltcrei- rathe in Agram.) 8 Erwerbungen. 1287. Gerichtshalle. Rcdigirt von Dr. Ignaz Pisko. Wien. 5. Jahrg. 1861. Fol. (Vom Herrn Peter Kozler in Wien.) 1288. Xtti äoll' 4. Ü. Istituto Vouoto äi soiouLS, lottors oä arti. VsEin 1864—1865. X. 8. (Vom löblichen Istiluto Vonato äi soisiiLö lotksrs 6ä urti in Venedig.) 1289. Obravnavo äru^s sosno äobs äeLslnsAN nbora xoirnsLsuo Zrotifs MriZIes in ZraäMo. 1863. V Oorioi. 4. (Vom löblichen Lan¬ des aus schuss e in Görz.) 1290. Statuten des historischen Vereins für Steiermark. Graz. 3. X. 8. (Vom genannten Vereine.) 1291—1293. Mittheilungen des historischen Vereins für Steier¬ mark. Graz 1862, 1863, 1864. 11., 12., 13.Heft. 8. (Von demselben.) 1294—1295. Beitrage zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquel- lcn. Graz 1864, 1865. 1., 2. Jahrg. 8. 1296. Fünfter Nachtrag zum ausländischen Zcitungö-Prcisverzeich- nissc für 1866. Wien 1866. 4. (Vom h. k. k. Landespräsidium in Laibach.) 1297. Fünfter Nachtrag zum inländischen Zeitungs-Preisverzeich¬ nisse für 1866. Wien 1866. 4. (Von demselben.) 1298. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der deut¬ schen constituirendcn National-Vcrsammlung zu Frankfurt a. M. Frank¬ furt a. M. 1848. Nr. 101—105. (21. bis 28. Octobcr 1848.) 4. (Vom Herrn Peter Kozler in Wien.) 1299. Erste dalmatinisch-croatisch-slavonische Ausstellung in Agram im Jahre 1864. Agram 1864. 8. (Vom hochlöblichen k. k. Landes¬ präsidium in Laibach.) 1300. Jahresbericht der k. k. Obcrrealschule in Laibach 1866. Lai¬ bach. 8. (Von der löblichen k. k. O b e r r e n l s chul - D i r e c t i o n in Laibach.) 1301. 8borniii imbonub i imrsäubub vulfunib 2N icrulzvviuu Hsrvutsliu i 81avouisti. II ^a^robn 1866. Ooäiua 1865. 8. (Vom hoch¬ löblichen königl. Statthalt er cirathe in Agram.) 1302—1303. Handbuch für alle kaiscrl. königlichen, ständischen und städtischen Beamten, deren Witwen und Waisen, oder Darstellung aller ihnen durch die neuesten a. h. Gesetze vom Jahre 1806 bis 1822 zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten. Von Johann Georg Megerle von Mühlfeld. Wien 1824. 2 Thcil. 8. (Vom Herrn Josef Pfeifer in Laibach.) 1304—1306. liubriouo sivo Lzmopsos 4'itulormn, eapilnm, et urtieuloruw, Ilnivorsi äuris unMrim. I'm äonuucnn 826Z6äi. Pvr- IMVM6 1734. 3 Bd. 8. (Vom Herrn Johann Klebel, Handelsmann in Laibach.) 1307. Huebiriäion I^exioi äuris Incäiti LsZui Ilun^arius. Ltnäio Xltzxauäri Xubinxl. kosonii 1798. 8. (Von demselben.) Erwerbungen — Verzeichnis der Gesellschaften. 9 1308—1309. LIcmoutn, suris civilis, sccundum ordincm xgn- dcctnrum, eoilimodn nndUoridns wcUrodo ndornntn g, do. OoUI. Uoinocoio. Udiüo tzunrln. Lemstolodilmi 1740. 2 Bände. 8. (Von demselben.) 1310 — 13ll. Erklärung des österr. ProvincialrechtS. Nach den Vorlesungen des Georg Scheidlcin. diene Ausgabe. Wien 179(n 1., 2. Th. 8. (Von demselben.) 1312. Napoleon's Gesetzbuch. Nene Ausgabe. Straßburg 1808. 8. (Bon demselben.) 1313. Politische Verfassung der deutschen Schulen in denk.k. Erb- staatcn. 2. Auslage. Wie» 1807. 8. (Von demselben.) 1314 — 1315. Rneliiridiou -Iuris ccclcsinstioi nustri-mi. Udidit Oeorzzius Uociiboi^or. UdiUo sccnnclo. Inncii 1819. 2 Bd. 8. (Bon demselben.) 131L — 1317. Handbuch für Richter, Advoealeu und Justizbeamtc in den k. k. Erbstaatcn. Voll Joh. Mich. Edl. v. Zinimcrl. 4. Auflage. Wien 1816. 1. und 2. Thcil. 8. (Bon dem selben.) 1318. Vollständiger Landadvoeat. Ein Kanzlei- und Geschäftshand¬ buch. 14. Auflage. Brünn 1824. 2. Theil. 8. (Von demselben.) 1319. Bon Obligationen und Verträgen nach den Grundsätzen des römischen Rechts. Bon Dr. Joh. Kaufmann. Wien und Triest 1820. 8. (Von demselben.) 1320. Von Befestigung, Umänderung und Aufhebung der Obli¬ gationen. Vierte Abhandlung. Bon Dr. Joh. Kaufmann. Wien und Triest 1822. 8. (Von demselben.) 1321. Uo fürs nustrinco. 4. Mannseript. (Von demselben.) 1322. Erläuterungen der allgemeinen Gerichts- und EoncnrS-Ord- nnng. 4. Manuscript. (Bon demselben.) 1323. Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts. Herausgcgebcn bon I. B. Busch. Leipzig 1866. 8. Bd. 8. (Vom Herrn Herausgeber.)^ 1324 — 1325. Uruvnüe, önsopis vonovauv vcdc prävuicleo vukoc. V UrW6 1861, 1863. Roouile 1. 1861. lioenUc II. 1862. 8. (Vom juridischen Vereine in Prag.) 1326. Uruvlliic, öasoxis vimovanzl vöds pravni. V kraxo 1864. liocuile III. 8. (Von demselben.) s4s Fortsetzmtg des Verzeichnisses der Schinin», bcrcinc und NcLacliouc», welche die »lientgeMichc oder Nmschweisc Ueltcr- lnhniig ihrce PMicalioncii der Ceseltzchllst lngchigt Hain». (Siehe fwi;. 888 Band N.) 59. Die Redaktion der Zeitschrift für die österreichische Advocatur in Linz. 60. Die ÄluMnr tndonmnxos Jündomin in Pest. Protokoll der s. General- (XUX.) Versammlung. 10 Protokolle und Berichte. söj Protokoll der ».General- (XNIX.) Versammlung, welche Freitag nm LO. April Illllll im stn-tischen Nathhnngsnnlc von Z bis 7 llhr abgc- hnltcn wllr-c. Borsitzender: Vice-Präsident Herr Dr. Fried, v. Kaltcnegger. Schriftführer: Der zweite Secrctär Herr Dr. v. S chrcy. Anwesend: 21 Mitglieder. 1. Der Vorsitzende Herr Vice-Präsident Dr. v. Kalteneggcr verliest die Eröffnungsrede, in welcher eine kurze allgemeine Darstellung der Resultate der östcrr. Gesetzgebung im Jahre 1865/66 gegeben und die Thätigkeit der juristischen Gesellschaft in diesem abgelaufencn Vereins jahre besprochen wurde. Der Vortrag wurde am Schluffe von allgemeinem Bcifallc begleitet. 2. Der Schriftführer verliest das Protokoll der XNV1II. Ver¬ sammlung, welches nach einer kurzen Bemerkung des Herrn Vorsitzenden genehmigt wurde. 3. Sohin wird der Geschäftsbericht über das abgelaufene Vercinö- jahr von dem zweiten Sccretär Herrn Dr. v. Schrey erstattet und zur Kenntniß genommeu. 4. Der erste Secrctär Herr Bürgermeister Dr. Costa thcilt den Einlauf mit: u) Ein Schreiben Sr. Exccllenz des in Wien weilenden Herrn Präsidenten Baron Schloißnigg, welcher sein Nichterscheinen bei der General-Versammlung entschuldigt und dem Vereine für das ihm als Präsidenten während zweier Jahre zugewendete Vertrauen seinen Dank aus spricht. lieber Antrag des Herrn Bürgermeisters Dr. Costa spricht die Versammlung Sr. Exceltenz den Dank für die um den Verein erwor¬ benen Verdienste durch Erhebung von den Sitzen aus. d) Ein Schreiben des historischen Vereins für Steiermark und e) eine Zuschrift des juridischen Vereins in Prag, welche beide Vereine die Bereitwilligkeit zur Einleitung des Schriftentausches mit unserem Vereine kundgabeu. 5. Neber Antrag des ersten Sccrctärs wird die in der nicht beschlußfähigen XNVII. u. XNVIII. Versammlung erfolgte Wahl der Herren Dr. Brunner, Advocat in Königgrätz, nnd Auscultaut Josef Schneid zu Bereinsmitgliedern genehmigt und zugleich Herr Wilhelm Pfeifer, ab- solvirter Jurist, als Vercinsmitgtied ausgenommen. 6. Von dem ersten Secretär wird die Jahresrcchnung über das abgelaufene Vereinsjahr vorgctragen und von der Versammlung ohne Discussion genehmigt. Eröffnungsrede des Herrn Vice-Präsidenten Dr. v. Kalteneggcr. 1 i 7. Der sohin folgende Vortrag des Voranschlages über Einnah¬ men und Ausgaben pro 1866/67 wird in der Rubrik „Einnahmen" genehmigt. Im Punkte der Ausgaben entspann sich eine kurze Debatte über die Höhe der Bnchbinderkosten, an welcher sich die Herren Dimitz, Lede- nig und Dr. Suppancic bctheiligtcn. Nachdem von dem ersten Secretär die nöthigen Aufklärungen gegeben und von dem Herrn Vice-Präsiden¬ ten Dr. v. Kaltencgger beantragt wurde, man möge die Besorgung die¬ ser Angelegenheit dein Präsidium überlassen, welches sich hiebei die ver¬ nommenen Wünsche der Versammlung gegenwärtig halten werde, wurde der Voranschlag auch in der Rubrik „Ausgaben" genehmigt. 8. Nach einer kurzer Unterbrechung erfolgte sohin die Wahl der Ge- sellschaftsfunctionäre, wobei Herr Finanzrath Dr. v. Kalteneggcr zum Präsidenten mit 20 Stimmen, die Herren Gerichtsadjnnct Kersnik und Bcrgcommissär Ritter v. Fritsch zu Vice-Präsidenten, ersterer mit 16, letzte¬ rer mit 15 Stimmen, Bürgermeister Dr. Costa zum ersten Secretär mit 20 und Dr. Robert v. Schrcy zum zweiten Secrctär mit 19 Stim¬ men, endlich Herr Kälmann zum Cassicr mit 18 und Herr Dimitz zum Rechnungsrevidcnten urit 19 Stimmen gewählt wurden. Herr Dr. v. Kalteneggcr erklärte die erfolgte Wahl anzunehmen, indem er der Versammlung den Dank für das in ihn gesetzte Vertrauen aussprach. Die gleiche Erklärung wurde vom Herrn Ritter v. Fritsch abgegeben. 9. Nachdem von den Mitgliedern weiters keine Anträge cingebracht wurden, schloß der Herr Vorsitzende die Versammlung. s6s Eröffnungsrede des Herrn Bice-Präsidenten Tr. Ritter v. Kaltenegger. Hochgeehrte Herren, Freunde, Genossen! Unsere fünfte General-Versammlung ist es, welche die Mitglieder der juristischen Gesellschaft hier zusammenführte; eben so, daß sie an dem in vollen Ehren abgelaufencn halben Dccenuium ihres Bestehens und Wirkens gemeinschaftlich sich erfreuen, wie daß sie ein neues Blatt in die organische Entwicklung unserer Gesellschaft einfügen. In Abwesenheit Sr. Ercellenz unseres Herrn Präsidenten ist mir die Ansgabe geworden, Sic hiemit zu begrüßen — es geschieht mit aller Wärme, die dem Interesse für nufere Bestrebungen inncwohnt, nnd mit lebhaftem Danke für den Antheil, den Sie, meine Herren, durch Ihr Erscheinen heute abermals bekunden. Nicht lediglich eine eingebürgerte Gewohnheit, nein, ein von Innen heraus geltendes Bcdürfniß ist es, an solchen Stationen des Gesell¬ schaftslebens eine Umschau zu halten: nach rückwärts in den Spiegel 12 Eröffnungsrede des Herrn Vice-Präsidenten Dr. v. Kaltenegger. der eigene« Geschichte, um dann für den Blick und Schritt nach vor¬ wärts neue Kraft, erhöhte Freude und richtige Erkcnntniß der Mittel und Wege zu gewinnen. Gestatten Sie mir vorerst, von dem individuellen Sein nuferer Gesellschaft abweichend, eine Oricntirung in den auch für dieselbe be¬ deutungsvollen allgemeinen Zuständen unseres öffentlichen Lebens, seiner praktischen Erfolge im weiten wie im engeren Vatcrlande. Auch hierin betrete ich keinen neuen Pfad, sondern setze nur fort, was bereits bei früheren Gelegenheiten an dieser Stelle entwickelt wurde. Indem ich also den für uns Juristen doppelt interessanten Stand der Gesctzgcbungsarbciteu in Oesterreich ins Ange fasse, ist in hervor- tretendcr Linie jenes gerade heute 7 Monate zählenden Staatsactes zu gedenken, welcher, die Thütigkcit eines auch spccicll unsere Fachanliegen nüchstbcrührcndcn Gesetzgcbungsfactors sistirend, nothwendig einen Still¬ stand in dem nahe erwarteten GesetzcScrfvlge sowohl civil- als strafrecht¬ lichen Inhalts herbcibrachte, eines Actes, dein Jeder von uns ohne Unter¬ schied die volle und eheste Verwirklichung der damit von unserem Mon¬ archen, Sr. Majestät dem Kaiser, bezicltcn Erfolge mit aller Hingebung wünschen kann — die Verkörperung jener Ziele, deren Gegenstand und Geschicke Jedem von uns zu lebhaft vor Augen und am Herzen liegt, als daß ich näher auf dieselben einzugehcn hier nöthig hätte. Unter den ersten Gcsetzesconscquenzcn der Septcmberpatcntc für unsere verfassungsmäßigen Zustände ergab sich aus innerer Nothwendig- keit das Gesetz vom 27. October 1865, R.-G.-B. Nr. 107, sowohl die organische Grundlage und Stellung der rcichsräthlichcn StaatSschulden- Controlü-Commission als auch deren gesetzmäßigen Wirkungskreis ändernd und dem cingetretenen Provisorium anpasscnd. Einen für unser engeres Vaterland erfreulich bedeutsamen Fort¬ schritt in der organischen Entwicklung des öffentlichen Lebens hatten wir im Gesetze vom 17. Februar 1866, L.-G.-B. Nr. 2, zu begrüßen, welches, unter Zustimmung des kraincrischcn Landtages crflossen, mit der aus den Grundzügcn des ReichSgcsetzes vom 5. Marz 1862 entwickelten Gemeinde¬ ordnung und Gemeindewahlordnung für Kram auch bei uns nun die Grnndfcste zu jenem selbstthätigen und sclbstbestimmenden Wirken cin- führte, von welchem das weitere Gedeihen unserer Verwaltung ersehnt und erhofft wird. Ein Symptom für die weitere Ausführung derselben bezeichnete die Regierungsvorlage an den Landtag zur Vorberathung der Tcrritvrialcinthcilung Krams. Im Einklänge mit jenen Grundzügcn ward auch der Stadt Laibach, obschon noch immer im Besitze eines provisorischen Statuts vom Jahre 1850, dem die gesetzliche Revision nun wohl auch bald bcvorstchen dürfte, mit allerhöchster Entschließung vom 19. Jänner d. I. der Besitz der seit 10. d. M. angctretencn Localpolizeigewalt zu Theil, die Gerichtsbarkeit in Strafgesetz-Uebertrctungsfällen mit Gesetz vom 23. März 1866, Eröffnungsrede des Herrn Wice-Prösidenten Dr. v. Kaltenegger. 13 R.-G.-B. Nr. 36, vollständig wieder den Gerichten, staatspolizeiliche Über¬ tretungen aber den k. k. politischen Behörden erster Instanz in den be¬ treffenden Landeshauptstädten übertragen. Nach Umfang und materiell schwerwicgendst waren die Maßnahmen ans volköwirthschaftlichem Gebiete. ES kennzeichnet dieses Jahr ein durchgreifender Umschwung in den Zollverhältuissen des Reiches; ich erinnere hier an den Vertrag mit den Staaten des Zollvereins vom 11. April 1865, R.-G.-B. Nr. 32, das Gesetz über Aenderungcn des allgemeinen österreichischen Zolltarifs vom 30. Juni 1865, R.-G.-B. Nr. 39, neuestens den Handelsvertrag mit Großbritannien vom 16. December 1865, N.-G.-B. dir. 2 «la 1866, dem die betreffenden Tarifsätze eben folgen sollen. Möge das so ausgiebig eröffnete Kampffeld unter gleich ergiebiger Eröffnung und Benützung der nöthigen Waffen auf die Dauer zum Wohle unserer Heimat behauptet werden. Dieser freieren Bewegung des Waarenverkehrs kommen Vcrkehrs- erleichternngcn in anderer Beziehung zu Hilfe. Daö .Gesetz vom 31. Mürz 1865, R.-G.-B. Nr. 25, gab theilweise den periodischen Persouentransport an die Privatindnstrie frei; die Schranken der Paßrevisionen an den Rcichsgrenzen fielen mit der kaiser¬ lichen Verordnung vom 6. November 1865, R.-G.-B. Nr. 116; ein Ver¬ trag mit Rußland vom 9. Februar 1866, N.-G.-B. Nr. 20, regelte den Postverkehr mit diesem Reiche. Wesentliche Fortschritte fand der Correspondenzvcrkchr in dem inter¬ nationalen Telcgraphcnvcrtrage vom 17. Mai 1865, R.-G.-B. Nr. 137, mit Baden, Baiern, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechen¬ land, Hamburg, Hannover, Italien, Niederlande, Portugal, Preußen, Rußland, Sachsen, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Württem¬ berg, ferner im deutsch-österreichischen Telegraphcnvercins-Vertragc vom 30. September 1865, R.-G.-B. Nr. 139, und in der Telcgraphcngcbühren- Ermüßigung vom 16. December 1865, R.-G.-B. Nr. 136, ebenso in der Briefporto-Ermäßigung der kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1865, R.-G.-B. Nr. 124. Auch daö Gesetz über den Seepostdienst des österreichischen Lloyd vom 8. Juli 1865, R.-G.-B. Nr.51, gehört hierher. Die Portofreihcit, welche unsere Gesellschaft genoß, ward mit der gesetzlichen Regelung der Portofrcihcitcn vom 2. Octobcr 1865, N.-G.-B. Nr. 108, aufgehoben. Ausgedehntere Berücksichtigung fand das Bedürfnis; nach Ausdch nung der Eisenbahnverbindungen Oesterreichs in einer Reihe vom Rcichs- rathe für acht verschiedene Strecken in Oesterreich, Böhmen, Ungarn, Siebenbürgen votirter Gesetze über Zugeständnisse von Zinscngarantic rc. an die Bauuntcrnchmungcn, denen fünf Conccssions - Urkunden, dann zwei Staatsvcrträge über Bahnanschlüsse mit Sachsen, dann mit Baiern und der Schweiz zur Seite stehen. 14 Eröffnungsrede des Herrn Bice-Prösidenten Dr. v. Kaltenegger. Aus den Verhandlungen des krainischen Landtages haben die Eisen- bahnprojecte St. Peter-Fiume und Laibach-Villach sich Geltung zu ver¬ schaffen gesucht, so wie das Straßenkategorisirungsgesetz die Verkehrs- bedürsnisse des Landes berücksichtigt. Als gesetzliche Unterstützungen der Industrie und des Handels er¬ schienen ferner die bis Ende 1866 den Creditanstalten im Gesetze voin 10. Juli 1865, R.-G.-B. Nr. 55, und zum Theilc allen Actien- und Commanditgesellschaften mit allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1866, R.-G.-B. Nr. 9, cingeränmten Ausnahmen von allgemeinen Be¬ stimmungen des Gebührengesetzes, so wie jene weiteren Begünstigungen, welche die allerhöchste Entschließung vom 27. October 1865, Ministerial- Verordnung vom 28. October 1865, R.-G.-B. Nr. 110, den Crcditinsti- tuten als Ausnahme von den allgemeinen Justizgesetzen gewährt. Letztere Ausnahmen und insbesondere die Unbeschränktheit des Zins¬ fußes (Art. V) sind auch für uns Fachgenossen von besonderen: Interesse, zumal in letzterer Beziehung ein Fortschritt auf der Bahn geschehen ist, für welche erst in unserer jüngsten Versammlung ein beredtes Wort sich ausgesprochen hat. Eine zweifache Förderung in Betreff ihres Marken¬ schutzes erlangte die Industrie ferner durch Aenderungen der Dauer und Taxe vom Jahre 1858 im Gesetze vom 23. Mai 1865, R.-G.-B. Nr. 35, dann die Ausdehnung dieses Schutzes auf Ausländer im Gesetze vom 15. Juni 1865, R.-G.-B. Nr. 45. In engerer Verbindung mit den Finanzgesetzen stehen die Jndu strial-Steuergesetze vorn 16. August 1865, R.-G.-B. Nr. 74, über vom ReichSrathe beantragte Ausdehnungen der Steuerbefreiungen für Neu¬ bauten ; vom 18. October 1865, R.-G.-B. Nr. 104, über die neue Brannt wein-, dann vom selben Tage Nr. 105 über die neue Zuckcrerzeugungs- Bestcuerungsart; endlich die kaiserliche Verordnung vom 29. März 1866, R.-G.-B. Nr. 42, die Ermäßigung der Bergwerksabgaben enthaltend. Air diese letzterwähnte Erleichterung knüpft sich für nnS em doppeltes Sonder-Interesse, indem sie unscrm engern Vaterlande zn Gute kommt und Grundsätze zu praktischer Geltung bringt, die in der XI., XII. und XIII. Versammlung unserer Gesellschaft unmittelbar bei und nach Erlaß des nun abgeänderten Gesetzes vom 28. April 1862, R.-G.-B. Nr. 28, vertreten und lebhaft verhandelt worden sind. Aus dem Gebiete der Finanzgesetzc berühre ich jenes vomReichs- rathc votirte für den Staatshaushalt pro 1865 vom 26. Juli 1865, R.-G.-B. Nr. 54 — und für jenen pro 1866 von: 30. December 1865, R.-G.-.B. Nr. 149, — die Gesetze für den Staatscredit por 13 Mil lionen Gulden vom 30. Juni 1865, R.-G.-B. dir. 43, vom ReichSrathe votirt pro Juli 1865, — und por 90 Millionen Gulden vom 23ten November 1865, R.-G.-B. Nr. 123, für die Jahre 1865 und 1866, — dann die vom ReichSrathe votirten Gesetze vom 24. März 1865, R.-G.-B. Nr. 23, zur Verminderung der Personalsteuer in Siebenbürgen, Eröffnungsrede des Herrn Vice-Präsidenten Dr. v. Kaltenegger. 15 — und vom 12. October 1865, R.-G.-B. Nr. 111, mit Aufhebung der Steuerfreiheit im Ascher Lehengebiete. Wenn ich hier noch der Stempelbefreiung für Ankündigungen der Fachblätter (Gesetz vom 2. December 1865, R.-G.-B. Nr. 147) erwähne, obschon sie keine thatsächliche Einwirkung auf unser Fachblatt äußerte, so finde ich daran den Uebergang meiner Darstellung auf andere gesetz¬ liche Bestimmungen im geistigen Gebiete des öffentlichen Lebens: die evangelische Kirchenverfassung in der a. h. Entschließung vom 6., Mini- sterial-Verordnnng vom 23.Jauner 1866, R.-G.-B. Nr. 15; — dann die so wenig streng hierher gehörigen und geringfügig scheinenden, doch, weil auf dem Gebiete des öffentlichen Unterrichts stehend, crwähnenswerthen Erhöhungen der niedersten Realschullehrergehalte und der Ehrentitel für Lehrer an Mittelschulen. Zuletzt erst komme ich auf die uns eigentlich berührenden — die Justizgesetze. Von derlei vollzogenen Gesetzen habe ich, außer dem eben früher gedachten Ausnahmsgesctze eben nichts zu beachten — im krai- nerischen Landtage ward allerdings ein Wasscrrechtsgesctz berathen, die Revision der politischen Gesetze angeregt. Eine lebhaft zu begrüßende Verwaltungsrcform verzeichne ich in der Ministerial-Verordnung von: 25. October 1865, R.-G.-B. Nr. 109, womit die Leitung und Verwaltung des Gefängnißwesens in das Ressort des Justizministeriums gewiesen wurde und deren kundgewordenc Ein¬ leitungen einen erwünschten Erfolg hoffen lassen. Den willkommenen Verfügungen gegenüber, womit laut kaiserlicher Verordnung vom 22. December 1865, R.-G.-B. Nr. 142, die Unter¬ stützungen gegen den Nothstand von Verbot und Exemtion frei sind, dann laut Mininistcrial - Verordnung vom 28. Juni 1865, R.-G.-B. Nr. 46, die Moldowalachcn realbesitzfnhig in Oesterreich erklärt sind, steht laut Ministerial-Verordnung vom 19. April 1865, R.-G.-B. Nr. 27, die wegen der Reciprocität nothwendige Nichtexecution kaiserlich russischer Urthcile gegenüber. Mit der Erleichterung, welche der urkundliche Rechtsverkehr gegen das Ausland durch eine Reihe von Übereinkommen mit deutschen Staaten in Bezug aus Legalisirung von Urkunden erlangte, habe ich auch ans dem Gebiete der Justiz meine Umschau zu schließen. Das vielleicht allzulange Aushalten bei derselben hat die eine That fache vor Augen gelegt, daß gerade in den Gesetzen, die ans dem Felde des eigentlich juristischen Wissens erwartet werden, auf dem Felde, das an eben dieser Stelle hier vor Jahresfrist als die dreifache Erkenntniß und Bestimmung: dessen, was Recht an sich ist — seiner gesetzlichen Fassung — der Form seiner Durchführung — bezeichnet wurde, daß wir insbesondere bezüglich jener Specialgesetze, die 16 Eröffnungsrede des Herrn Bice-Präsidentcn Dr. v. Kaltcnegger. ebenfalls an diesem Platze vor zwei Jahren als bereits leimende Saat hoffnungsvoll angedeutet wurden, die reifenden Früchte noch einer künf¬ tigen Ernte Vorbehalten sehen. Jndeß dürfen wir dieser Hoffnungserfüllung um so zuversichtlicher uns hingeben, als die laut des kaiserlichen Wortes vom November 1864 an den ReichSrath für das verflossene Jahr vorbereitete und durch höhere Staatsrücksichten nur unterbrochene verfassungsmäßige Behandlung dieser Gesetze lediglich eine Frage der Zeit sein kann — wir hoffen einer nicht fernen. Für unsere Gesellschaft wird dies von nm so höherem Wcrthc sein, als sic damit ein neues Feld zn praktischer Ucbnug und Entwicklung eröffnet sähe. Indem ich nämlich Sie, hochgeehrte Genossen, ersuche, die Einzel¬ heiten aus unserem abgelaufencn VcrcinSjahre dem Geschäftsberichte nn screr heutigen Tagesordnung zu cutnchmcn, darf ich wohl im allgc meinen Ihre Befriedigung voraussctzcn über die fortgesetzte ersprießliche Wirksamkeit des Vereins und sein aufrecht bestehendes Gedeihen. Unsere Gesellschaft bethätigte es, indem sie nach Kräften und nichts weniger als fruchtlos ihrem Zwecke in Theorie und Praxis gerecht zu werden bestrebt war, und, ohne diesem Zwecke Abbruch zu thun, auch die geregelte Ordnung ihres Haushaltes zu bewahren wußte, wie der Vor trag der Jahresrcchnuug Ihnen zeigen wird. Indem wir also aus den: Rückblicke auch auf dieses jüngste Ver cinsjahr, so wie auf seine Vorgänger, den freudigen Muth zu schöpfen haben, obschon gering an der Zahl im Vergleiche mit Schwcstergesell- schaften, doch rüstig voranzuschreiten, so glaube ich doch gerade um dieses Zweckes willen und gerade an diesen: Platze betonen zu sollen, worin eine weitere Entwicklungsfähigkeit für unsere Gesellschaft nur gelegen erscheine. Ohne im mindesten den Umfang des bisher vorwiegend gepflegten Theilcs unseres Berufes zu schmälern, eines TheileS, der ebenso der Sache selbst als uns Einzelnen durch die wissenschaftliche Behandlung allgemeiner zeitgemäßer Rechts- und GcsetzcSsragcn dienet, eines TheileS, der namentlich unseren Verbindungen nach Außen zn Gute kommt, und also auch aus diesem Grunde erhalten und gepflegt bleiben soll, scheint mir das Bedürfnis; der unmittelbare!: Theilnehmer an unseren münd¬ lichen Verhandlungen wesentlich auch dahin sich ausznsprcchen, daß eine dialcctisch-contradictorische Behandlung von Rechtsfällcn oder Rechtsfragen in freien: Vorträge nach Proccßnorm, also die schon in unseren Statuten vorgesehenen Plaidirübungen bei uns thatsächlich heimisch werden. Unter allen Umständen, auf diesen: oder ans jenem Felde, darf unsere Gesellschaft Ihrer vereinten Mitwirkung sich versichert halten, auf daß die in ihr vereinten Kräfte in wechselseitiger Anregung und Unterstützung und lebensvoller Frische wachsend sich entfalten. Geschäftsbericht. 17 Wir sind leider auch ün verflossenen Jahre von Verlusten nicht verschont geblieben; unsere Gesellschaft hatte den Tod von 4 Mitgliedern zu beklagen, der Herren: Josef Pfeifer, Josef Marguard, Dr. Franz Schrcy und Franz Zerovc. Ihr ehrenvolles Andenken hiemit wiederholt hcrvorzuhebcn erachte ich für unsere heilige Pflicht. Ihrer eimnüthigcn Zustimmung gewiß, sage ich hier den lebhaf¬ testen Dank Sr. Excellcuz unserem verehrten Herrn Präsidenten, der, von echter Liebe zur Wissenschaft beseelt, auch im verflossenen Jahre die Ver¬ handlungen unseres Vereins sowohl, als auch seine Beziehungen nach Außen mit voller Umsicht und thätigstregem Antheile leitete, dann unseren beiden Herren Secrctärcn für ihre aufopfernde Mühe! Sic sind im Begriffe, meine Herren, statutenmäßig für das nächste Jahr zur Wahl der Functionürc der Gesellschaft zu schreiten; im eigenen wie im Namen der mit mir Abtretcndcn danke ich für Ihre freundliche Unterstützung und schließe mit dem aufrichtigen und warmen Wunsche: Der Geist der Einigkeit im Zwecke, das Gefühl der Zusammen¬ gehörigkeit, jener echte Gemeinsinn, der die Seele iu jedem Vcreinskörper und der die Gewähr guten Erfolges ist, mögen fortan unter uns und für uns befruchtend herrschen. Ich erkläre die fünfte Generalversammlung für eröffnet. s7s Geschäftsbericht üstcr!>ic Thäügkcil dcr juristischen Nrsciischnst iu Luiimch im Vcrciusjuhrc I8K5/KK, a» dir Gnimil-bcrsummluug erstatte! uou dem zmcilcii Sccretar Dr.U.u. Schrei). Meine Herren! In Gemäßheit des Z 12 der Statuten werde ich die Ehre haben, den Bericht über daö abgelanfcnc Vereinsjahr zu Ihrer Kenntniß zu bringen. Gestatten Sic mir hiebei vorerst mit Befriedigung cs auszusprechen, daß die Leistungen unseres Vereins, der seit seiner Gründung sich bereits allerorts einen guten Namen gemacht, auch in dem verflossenen Jahre sich auf der gleichen Stufe wissenschaftlicher Thätigkcit, wie in den Vor¬ jahren erhalten haben, wenn sie sich auch nicht stets jener Theilnahme seitens der Mitglieder zu erfreuen hatten, welche in den frühem Jahren dessen wissenschaftliche Bestrebungen begleitete und ihm von allem Anfänge an eine gedeihliche Wirksamkeit verbürgte. Um so größerer Dank gebührt jenen Mitgliedern, welche durch unverändert reges Mitwirken auch in dein abgclaufenen Jahre dem Vereine in der Erreichung seiner Aufgabe, die Rechtswissenschaft zu fördern, eine so fruchtbare Unterstützung angcdeihen ließen. 2 18 Geschäftsbericht. In wie weit sich der Verein des Bewußtseins erfreuen kann, diesen Zweck erreicht zn haben, wird Ihnen die später folgende Dar¬ stellung unserer wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen. — Vorerst einige Worte über die äußern Verhältnisse unserer Gesellschaft. Der Stand der Mitglieder ist sich nahezu gleich geblieben. Die in der vorjährigen General-Versammlung ernannten Ehrenmitglieder: Se. Exe. Freiherr v. Czoernig, Geheimrath Dr. Engel in Berlin, so wie Herr Öber-StaatSanwalt Dr. Ritter v. Waser, welcher in der XIckV. Monatsversammlung zum Ehrcnmitgliede erwählt wurde, sprachen dem Vereine den verbindlichsten Dank für diese Auszeichnung aus, und bethä- tigte insbesondcrs Se. Epc. Freiherr v. Czoernig seine Theiluahme für den Verein durch die gütige Uebermittlung der höchst werthvollen Publi- cationen der statistischen Ccntralcomission. Der Gesammtstand der Mitglieder beläuft sich auf 138, worunter 11 Ehrenmitglieder, 60 in Laibach und 66 auswärts domicilirende Gründungs- und wirkliche Mitglieder. 4 Mitglieder sind gestorben, 8 Mitglieder ausgetreten, hingegen 7 Mitglieder, von denen zwei hier, fünf auswärts domiciliren, neu zugewachsen. Den verstorbenen Mitgliedern, Herren k. k. Finanz-Commissär Josef Pfeifer, Josef Marquart, k. k. Bezirksvorsteher Dr. Franz v. Schreh und Franz Zerovc, wurde ein ehrenvoller Nachruf gewidmet, ihnen bewahrt die Gesellschaft ein freundliches Andenken. Ungeachtet sich demnach die Anzahl der Mitglieder um 5 vermin¬ dert hat, so kann dieselbe doch eine befriedigende genannt werden, wenn auch nicht zu verhehlen ist, daß mit Rücksicht auf die große Anzahl wis¬ senschaftlich gebildeten Juristen Laibachs der Wunsch ans eine weitere, allgemeinere Betheiligung seine Berechtigung hat. Verschiedene äußere Hindernisse hemmten den statutenmäßig monat¬ lichen Zusammentritt der Versammlungen, deren in dem abgelaufeneu Vereinsjahre nur sechs abgehaltcu wurden, und zwar zumeist unter dem Vorsitze Sr. Exc. des Herrn Präsidenten Baron Schloißnigg, welcher auch in dein abgclaufenen Jahre den Verein mit seiner lebhaften Thcil- nahme und Unterstützung beehrte. Ungeachtet dieser geringen Anzahl von (Monats-) Versammlungen, haben die Mitthcilungen der juristischen Gesellschaft Heuer doch jenen Umfang erreicht, wie in dem vorletzten Vcrcinsjahre. Im allgemeinen hat uns die nothweudigc Rücksichtnahme auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichtes auch Heuer eine Beschränkung in der Herausgabe der Vereius-Mitthciluugen zur Pflicht gemacht. Es erschienen das 8., 9., 10., 11., 12., 13., nnd 14. Heft und damit zugleich die Register des nunmehr zum Abschlüsse gelaugten zweiten Bandes unserer Zeitschrift. Geschäftsbericht. 19 Eine günstige Beurtheilung bietet der Ueberblick der wissenschaft¬ lichen Arbeiten, von denen die bedeutendsten in der Vereins-Zeitschrift abgedruckt sind. Wir finden darunter werthvolle Abhandlungen ans vielseitigen Ge¬ bieten des theoretischen und praktischen juridischen Wissens. Abhandlungen, welche nut eben so viel Mühe als Geschick bearbeitet, dein Inhalte und der Form nach vollendet, den thütigcn Mitarbeitern den lebhaftesten Dank, die vollste Anerkennung um so mehr sichern, als viele derselben die zeitgemäße Erörterung von Rechtsfragen betrafen, rücksichtlich deren eben gegenwärtig Acndcrnngcn in der Gesetzgebung bevorstehcn und vor¬ bereitet werden. In dieser Richtung sind insbcsondcrs hcrvorzuheben die gründliche Abhandlung des Herrn Finanzrathcs Dr. v. Kaltencggcr über die Schuld¬ haft, in unserem Vereine über Anregung der juristischen Gesellschaft in Berlin erörtert; dann Herrn Bürgermeister Dr. Costa's Vortrag über die Aufhebung der Wnchcrgcsctzc mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Land- wirthschaft in Krain und besonders interessant, weil specicll unsere Lau dcsverhältnisse berührend; so wie desselben Aufsatz über die Gcfüngniß- rcform, äußerst schützbar aus dem Grunde, weil die vom Herrn Dr. Costa in diesem Aufsatze vertretenen Grundsätze mit den in jüngster Zeit in Oesterreich beabsichtigten und theilwcise bereits in der Durchführung begriffenen Maßregeln in Beziehung auf Reformen im Gefängnißwescn im Einklänge stehen. Damit steht in Verbindung Herrn Director Dr. Costa's Vortrag „lieber die Zurückführung der Sträflinge in die menschliche Gesellschaft," worin die früher erwähnte Abhandlung zum Ausgangspunkte weiterer praktischer Rathschläge genommen wird. Besonders zu erwähnen wäre ferner Herrn Dr. v. Kaltenegger's Ab¬ handlung über die civilrcchtliche Verantwortung der Staatsgewalt; Bürger meister Dr. Costa's Vortrag über englisches Schwurgerichtswesen; der von dem Herrn Auskultanten Josef Schneid cingescndete Aufsatz „lieber den Werth und die Folgen des freien richterlichen Ermessens;" endlich Di¬ rector Dr. Costa's Abhandlungen „lieber die Verbrechen gegen die Sicher¬ heit der Person" und desselben „Darstellung der Justizverwaltung in Illyrien während der napoleonischen Regierung," letztere besonders schützens- werth als weiterer Beitrag zur NechtSgeschichte unseres Vaterlandes. Keine geringere Thätigkcit entfaltete der Verein in der Behänd lung praktischer RcchtSfüllc, bezüglich deren die Vortrüge der Herren Dr. v. Lehmann über das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädi¬ gung, Landesgerichtsrath Petrie über Firma-Protokollirungcn, Dr. v. Kal¬ tenegger und Bürgermeister Dr. Costa über civilrechtliche richterliche Entscheidungen, besonders hervorzuheben kommen. 3" 20 Geschäftsbericht. Außerdem hat Herr Dr. Achacic 8SN. durch Vorlegung einer Reihe von praktischen Rechtsfragen ein reiches Material zu Besprechungen ge¬ boten, welche noch zu gewärtigen sind. Für sämmtlichc wissenschaftliche Leistungen wird den genannten Herren die verbindlichste Anerkennung um so weniger zu versagen sein, weil diese Vorträge oft zu den interessantesten Erörterungen in der Debatte Anlaß boten. Mit Befriedigung registriren wir diesfalls die über die Leistun¬ gen und Mitthcilungen unseres Vereines in der „Zeitschrift für vsterr. Notariat" (Nr. 29 und 39 äs 1865) ausgesprochene Anerkennung, sowie wir anderseits auf die verschiedenen Anerkennungen Hinweisen, welche in mehreren bereits in den Monats-Versammlungen zu Ihrer Kenntniß gebrachten Zuschriften ausgedrückt wurden. Unsere Bibliothek zählt gegenwärtig 1257 Bände, hat sich somit in dem verflossenen Jahre um nahezu 200 Bände vermehrt, hauptsächlich herrührend von Geschenken, Vereinen und Redactionen, welchen hiesür unsere Publikationen zugeseudet wurden. Als Geschenkgebcru gebührt der verbindlichste Dank Sr. Excellcnz dem Herrn Baron Czoernig, dann den Herren v. Busch, Appellations- Gerichts-Viccpräfidenten iu Sonderhansen, Rudolf Jhering, geh. Justiz- Rath und Professor der Rechtswissenschaften in Gießen, Josef Schneid, Auskultant in Mahrenberg, der hiesigen k. k. Oberrealschnl-Direction, endlich den Mitgliedern Bürgermeister Dr. Costa, Direktor Dr. Costa und Johann Kosler. Neue Schriftentausch-Verbindungcn wurden angekuüpft mit dem Verwaltungsausschusse des Ferdinandeums iu Innsbruck; mit dem Vereine deutscher Strafanstalts-Beamten in Bruchsal; mit der Redaktion der rechts- und staatswisscnschastlichen Zeitschrift in Krakau; mit der königl. Universität in Christiania; mit dem akademischen Lesevercine in Prag; mit der Vcrlagshandlung der Zeitschrift für schweizerisches Recht in Basel, endlich mit dem historischen Vereine für Steiermark. In besonders regem Verkehre stand die Gesellschaft auch mit ihren verschiedenen Schwcstcrgcscllschasten, namentlich mit der neugegründeten juristischen Gesellschaft in Freiberg (Mähren), dann mit jenen von Reichen¬ berg, Linz und Prag. Auch wurden über an uns gestelltes Ansuchen unsere Vcreinsstatnten nach Troppau gesendet, wo ebenfalls die Grün¬ dung einer juristischen Gesellschaft beabsichtigt wurde. Nach außen repräsentirte sich der Verein durch die Sr. Excellenz dem nenernannten Herrn Statthalter Freiherrn v. Bach gemachte Auf¬ wartung. Die allgemeine Thcilnahme, welche den Leistungen unserer Gesell¬ schaft entgcgengebracht wird und die in den wissenschaftlichen Arbeiten niedergelegte Thätigkeit der Vereinsmitglieder, welche uns gewiß auch Rechnung. 21 in dein kommenden Vercinsjahrc gesichert bleibt, verbürgt dem Vereine die schönste Zuknnft, welcher wir mit Befriedigung über das bisher Ge¬ leistete, mit dem Vertrauen, der uns gestellten Aufgabe auch künftig gerecht zu werden, entgegensetzen können. Laibach, im April 1866. f8s Rechnung -er Einnahmen und Ausgaben pro 1865 und Poranschlag pro 1866. ' Nicht ciugcgangen sind Jahresbeiträge aus dem Jahre 1863 . . . . 4 fl. aus dem Jahre 1864 . 5 „ zusammen . . . 9 fl. wovon als uneinbringlich abzuschrcibcn kommen . 8fl. Nämlich aus dem Jahre 1861 . 1 fl. und aus dem Jahre 1865 .. 173 „ Diese letztere Summe addirt mit den eingegangenen Jahresbeiträgen ergibt eine Summe von 656 fl. und somit gegen das Präliminare per 684 fl. eine Min dcrung von 28 fl., welche durch den Austritt und Tod mehrerer Mitglieder gerecht¬ fertigt erscheint. " Nämlich von circa 60 hierortigen Mitgliedern u 6 fl. 360 fl. und von 60 auswärtigen u 4 fl . 240 „ zusammen . . . 600 fl. Gegenüber dem gcbofsten Empfange per . 903 fl 45 kr. zeigt sich eine präsumtive Ausgabe von . 975 „ 8 „ somit ein Abgang von . 71fl. 63kr. wobei jedoch zu bemerken ist, daß die Empfänge alle viel niederer und die Aus¬ gaben um ein gutes Dritttheil höher angesetzt wurden, als der heurige Erfolg ergibt. Würde man schließlich alle Ausstände zum henrigeu Empfange per. 626 fl. 24'/, kr. mit.174 „ — hinznrechncn, so ergäbe sich diesem Gcsammtactivum per . . . 800 fl. 24kr. die wirkliche Ausgabe mit den Passiven per . 809 „ 93 „ somit nur ein Passivum von . 9 fl. 69'/, kr. 22 Rechnung. ' Custoshouorar und Dienerlohn sind für dreizehn Monate — seit 15. März 1865 bis 15. April 1866 — bezahlt. - Außer dieser Bnchbinderrechnnng per 188 fl. 25 kr. liegt noch eine zweite genehmigte aber noch nicht bezahlte mit . . 117 „ 33 „ vor, so daß die gesummten Buchbinderauslagen des verflossenen Jahres 255 fl. 62 kr betragen. Das Präliminare ist somit nur 155 fl überschritten, was seine Erklä rung darin findet, daß jetzt unsere ganze Bibliothek gebunden ist. ° Die Jahresrcchnnng des Brnchdruckers beträgt nur 185 fl., somit nm 165 fl. weniger als präliminirt war, und ist auch dieser Betrag, weil die Rechnung eben erst einlief, noch nicht bezahlt. i Rechnet man zur wirklichen Ausgabe per 496fl. 85kr. noch die beiden unbezahlten Rechnungen des Buchbinders mit . . 117 „ 33 „ und des Buchdruckers mit .185 „ 75 „ so ergibt sich eirr Betrag von 809 fl. 93 kr. und gegenüber dein Präliminare von . 835 „ 50 „ eine geringere Ausgabe von i . 25 fl. 57 kr. Laibach, 18. April 1866. Carl Kalmann, Cassier. Protcloll der I., Versammlung. 23 fist Protokoll der t.. Bersnmmlung, welche LrcUng nu> 18. Vetolnr 1866 im Gescllschaftslociile von 6 Ins 8 Uhr aliyehaUen wurde. Vorsitzender: Der Präsident Herr Dr. v. Kalten egg er. Schriftführer: Der zweite Secrctär Herr Dr. v. S chrc y. Anwesend: 16 Mitglieder. 1. Das Protokoll der XkUX. Versammlung (V. Gencralvcrsamm lung) wird gelesen und genehmigt. 2. Der Thcilnahme über das Absterben der Herren Verciusmit- glieder GcrichtSadjunct Andreas Sadler und Advocat Dr. Johann Pollak wird dnrch Erhebung von den Sitzen Ausdruck gegeben. Der erste Secrctär thcilt mit: и) Daß in der Wiener allgemeinen Litcraturzcitung, Jahrgang 1866, Nr. 28, Seite 230, der zweite Band der „Mittheilungen der juri¬ stischen Gesellschaft in Laibach" anerkennend besprochen wurde; к) daß der böhmische juridische Verein in Prag den 1., 2. und 3. Band der Zeitschrift „Uruvnik" eingescndct habe; o) daß von dem Haudclsmanne Herrn Johann Klebet dein Vereine eine Sammlung von 19 juridischen Werken znkam, wofür dem Gcschenk- gcbcr von dem Präsidium der Dank ausgesprochen wurde; cl) daß der Advocat Herr Dr. v. Kißling in Linz die bisher er¬ schienenen 18 Nummern der „Zeitschrift für österreichische Advocatur" dem Vereine übersendet habe und daß gegen Austausch der VcreinSmit iheilungeu die weiteren Nummern dieser von dem Geschcnkgcbcr hcraus- gegcbencn Zeitschrift dem Vereine zukommcn werden. 3. Der erste Secrctär berichtet, daß der pensionirtc Univcrsitäts. Professor Herr Rcgicrungsrath Dr. Johann Kopac in Graz dem Ver¬ eine seine ganze, höchst wcrthvollc juridische Bibliothek zum Gescheute gemacht und kostenfrei übersendet habe. Unter Hinweisung auf den Umstand, daß dieses Geschenk sowohl mit Rücksicht auf die große Anzahl und die Gediegenheit der geschenkten juridischen Werke, unter welchen sich besonders schätzenswcrthe Manu- scripte des Geschenkgebers befinden, als in Hinsicht auf die Person des letzter», welcher dem juridischen Vereine seines Vaterlandes in dieser Weise einen ehrenden Beweis seines Wohlwollens gab, dem Vereine von ganz besonderem Werthe sei, beantragt der erste Secrctär, cs möge die Anerkennung dieses Actes der Munificcnz in besonderer Weise geschehen, und daher: :>) der verbindlichste Dank der Gesellschaft dem Geschcnkgcbcr aus¬ gesprochen ; b) die Bibliothek als ein Ganzes belassen, in einen besonderen, neu anzuschaffenden Kasten eingestellt und dieser mit der Aufschrift: 24 Protokoll der 0. Lersauuiikung. „Bibliothek des Herrn RcgicrungsratheS Dr. Johann Kopatsch" versehen werden. Beide Anträge werden einstimmig angenommen nnd dem Gcschenk- gcbcr der Dank der Gesellschaft durch Erhebung von den Sitzen ausgc- drückt, sowie über Antrag der Herren Baron Ncchbach und Dr. ^Rudolf die Einrückung eines besonderen Dankes in die „Laibachcr Zeitung" be¬ schlossen. Ucbcr Antrag des ersten SccrctürS wird endlich noch beschlossen, daß die durch die Ucbcrkommnng der Kopatsch'schcn Bibliothek zum Thcilc entbehrlich gewordenen Werke der Vcrcinsbibliothek, nämlich die Don blcttcn, gegen andere Werke juridischen Inhalts auögctauscht werden sollen. 4. Herr Finanzrath Dr. v. Kaltcncggcr begründet die Zweckmäßig¬ keit der Einrichtung von Plaidirttbungcu für den Verein und stellt den Antrag ans folgende Beschlüsse: a) Die im 8 2 der Gcscllschaftsstatntcn vorgesehenen Plaidir^ Übungen sind zunächst in civilgcrichtlichcr Materie im laufenden Jahre noch aufzunehmcn; ll) das Verfahren hierbei ist, insoweit cs überhaupt auf solche Plaidirübungcn anwendbar ist, nach dem Entwürfe der allgemeinen deutschen Civilproccßordnung zu führen, jedoch mit der Modification, daß insofcrnc noch nicht vorliegende oder abgcführtc Beweise in Frage kommen, ein bedingtes Urthcil in der Hauptsache (Bewcisinterlocnt) stattfiudc; o) zur Durchführung wird ein von drei (zu wählenden oder vom Präsidium zu ersuchenden) Mitgliedern, deren eines den GcrichtSvorsitz führt, zu bildendes Richtercollegium, dann zwei als Anwälte der kläge rischen und beklagten Partei plaidircndc Mitglieder berufen; ä) nach nrthcilsmäßigcm Schluffe der Plaidirübnug findet die ge schäftsordiiungsmäßigc Discnssion des Proecßfalles statt; e) der Gegenstand des zu plaidircndcu Processcs ist den Mitglic dern in der bezüglichen Tagesordnung zur vorläufigen Oricutirung be¬ kannt zu geben. Nachdem Referent die einzelnen Punkte der AntragSstellnng in kurzer Weise begründet und namentlich die Grundlage der Ptaidir Übungen, nämlich die zweite Lesung des Entwurfes der allgemeinen deut scheu Civilproceßordnung, mit dein Bemerken bespricht, daß dieselbe zwar abweichend von der ersten Lesung ein schriftliches Verfahren mit münd- lichcr Schlußverhandlung vor Augen habe, er jedoch für die Plaidir Übungen ein eigentliches mündliches Verfahren in Absicht habe, werden über Antrag des Herrn Bürgermeisters Dr. Costa sännntliche gestellten Anträge des Herrn Finanzrathcs Dr. v. Kaltcncggcr on llioe angenom¬ men und das Präsidium mit der Einleitung der nothwendigcn Vorkch rungen betraut. 5. Herr Gerichtsadjuuct Josef Kcrsuik behandelt iu einem län gercn Vorträge die bereits von dem Herrn Dr. Johann Ahacie in der Protokoll der Versammlung. 25 HiVI. Versammlung der juristischen Gesellschaft angeregte Frage der rechtlichen Qualification von Beschädigungen exeentiv feilgcbotcncr Reali¬ täten durch deren Eigcnthümer. Referent bespricht vorerst die strafrechtliche Seite dieser Frage, in¬ dem er den Fall in Voraussetzung nimmt, daß diese Beschädigungen von dein Exemten nicht in der bösen Absicht, dein Gläubiger einen Schaden zuzufügcn, sondern in jener, aus der ihm noch cigcnthümlichcn Sache den letzten erreichbaren Borthcil zu ziehen, unternommen werden, und eingehend die Ansicht begründet, das? solche Handlungen weder als Verbrechen der Veruntreuung nach dem 8 183 St.-G-, da dieser beweg¬ liche Sachen voraussetzc, noch selbstverständlich als Verbrechendes Be¬ truges (ß 197 St.-G-), der betrügerischen Crida (Z l99 lit. 1 St.-G-), noch als Vergehen der leichtsinnigen Crida (Z 486 St.-G.), da auf obigen Fall diese gesetzlichen Bestimmungen nicht passen, noch etwa als Betrug nach der Analogie des Z 170 St.-G-, da die Anwendung der Analogie durch den Artikel IV des KundmachnngSpatcntes zum Straf¬ gesetze ausgeschlossen sei, noch endlich als Verbrechen oder Ucbertrctnng der boshaften Beschädigung fremden Eigcnthnmeö (KZ 85 und 468 St.G.) strafbar seien, da, abgesehen von der Frage, ob der Thatbcstand dieser strafbaren Handlung auch dann vorliegc, wenn nicht eine Sache im eigentlichen Sinne dieses Wortes, sondern ein Recht — hier das Pfand¬ recht des Gläubigers — der Gegenstand der Beschädigung ist, zur Im¬ putation dieser strafbaren Handlung die WillcnSrichtung auf eine Schaden- znfngung erfordert, solche aber nach der hier genommenen Voraussetzung ausgeschlossen wurde. Auf die civilrechtliche Benrthcilnng der Beschädigung übergehend, bemerkt der Referent, daß zwar dem Gläubiger nach den allgemeinen Grundsätzen das Recht, die Schadloshaltung, oder gemäß K 458 b. G.-B. die Bestellung eines anderen angemessenen Pfandes zu begehren, offen stehe, daß jedoch in den meisten Fällen diese Ansprüche illusorisch sein dürften und es vielmehr Ausgabe des Pfandgläubigers sei, den Schutz der Gesetze durch die Sequestration des Objectes (K 293 allg. G.-O.), oder die Anwendung der KZ 340 bis 352 bürgl. G.-B. in Anspruch zu nehmen. Da jedoch in den meisten Fällen selbst mit diesen Rechtsmitteln, von denen namentlich die Sequestration zu spät käme, nicht das Aus¬ langen gefunden werden durfte, nach der dcrmaligcn Gesetzgebung also die Sicherstellung des Gläubigers gegen derlei Eingriffe unerreichbar ist, so stellt sich die Erlassung eines Gesetzes als dringend nothwcndig her¬ aus, in welcher Richtung also der Referent die erwähnte Frage des Herrn Dr. Ahacic, ob diesfalls die Schaffung eines LandcSgesctzes wün¬ schenswert!) wäre, mit der Modification bejahend beantwortet, daß es sich wohl nur um die Erlassung eines allgemeinen Gesetzes handeln könne. 26 Protokoll der ll. Versammlung. An diesen Vortrag knüpft sich eine längere Debatte. Herr Dr. v. Lehmann theilt unter Berufung auf viele Fälle der staatSanwaltschaftlichcn Praxis vollkommen die Ansicht des Referenten, daß nach dem dermaligen Strafgesetze ähnliche Beschädigungen unter der genommenen Voraussetzung nicht bestraft werden können. Wesentliche Momente seien jene, ob die That aus Bosheit verübt wurde, dann in welchem Stadium sich zur Zeit der Beschädigung die ExecutionSführung befand. Während nämlich solche Handlungen selbst noch nach der exe- cutivcn Jntabulation als Acte der berechtigten EigenthumSauSübung er¬ scheinen können, stellen sie sich nach der Schätzung und Feilbietungs- kundmachung mit einer größeren Bedenklichkeit als widerrechtliche, dritten Personen nachtheilige Handlungen heraus, welche namentlich dann, wenn clwa eine Sequestration erfolgt ist, der Sanction des Strafgesetzes ver¬ fallen sollten. Herr Dr. Schöppl findet einen Ausweg in der Erwägung, daß die von dem Objecte getrennten Sachen durch diese Trennung die Eigen¬ schaft als unbewegliche Sachen verlieren und bewegliche Sachen werden, auf welche dann das Strafgesetz Anwendung finde. - Dagegen bemerkt der Herr Referent, daß durch diese Trennung auch die Pcrtineuzcigcnschaft, somit das Pfandrecht auf die getrennten Theile anfhöre. Herr Comitats-Gerichtsrath Sajitz bemerkt, daß im Z l 83 St.-G. ein Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen nicht ge¬ macht werde, daß auch unbewegliche Sachen in Verwahrung gelassen werden können, und daß also dieser Paragraph nach Umständen aller¬ dings die Möglichkeit der strafrechtlichen Zurechnung der fraglichen Be¬ schädigungen an die Hand gebe. Dieser Anschauung schließt sich auch Se. Excellenz der Herr Baron Schloißnigg mit dem Bemerken au, daß ähnliche Fälle früherer Zeit vielleicht seltener vorgekommen seien, daß jedoch nunmehr die strafrecht¬ liche Behandlung solcher Handlungen zu einem dringenden Bedürfnisse werde. Herr Bürgermeister Dr. Costa findet den Grund der diesfälligen mangelhaften Gesetzgebung in dem Umstande, daß jeder Gläubiger bei einiger Vorsicht in Rücksicht der Annahme der hypothekarischen Sicher¬ stellung sich vor dem Schaden, den ihm der Execut in der angedeuteten Weise zufügt, leicht bewahren könne, indem er darauf bedacht sein solle, sich zu rechter Zeit eine pupillarmäßige, gegen alle Eventualitäten hin¬ reichende Sicherstellung zu verschaffen, und sich nicht beklagen kann, wenn er durch eine, wie es gewöhnlich geschieht, erst im Momente der Gefahr versuchte, im vorhinein zweifelhafte Sicherstellung zu Schaden kommt. Es sei also kein Grund vorhanden, eine Acnderung der Gesetzgebung anzustreben. Dankschreiben an den Rcgicrungsraih Professor Dr. Kopac. 27 Dagegen bemerkt Herr Dr. Supan, daß das Gesetz nirgends blos die pupillarmäßige Sicherheit in Schatz nehme, nnd daß die diesfältige Ergänzung der Gesetzgebung ein allgemein gefühltes Bedürfnis; sei, welchem abgeholfen werden solle. Herr Dr. v. Kaltencgger bemerkt, daß die Imputation des Ver¬ brechens der boshaften Beschädigung bei vorliegender böser Absicht cin- trctcn könne, indem dieselbe nicht blos körperliche Sachen voraussctzc, und daß auch äo lvM lürouän nur unter dieser Voraussetzung die Straf¬ barkeit ausgesprochen werde, da, wie bereits Herr Dr. v. Lehmann er¬ wähnte, die Grenze, wann in anderen Fällen die Beschädigungen straf¬ bar werden, schwer zu ziehen sei. Was übrigens die Schutzmittel in civilrcchllichcr Hinsicht betreffe, so dürfte die exccutivc Sequestration schleunig genug Abhilfe verschaffen. Nachdem auch uoch die Herren v. Formachcr, welcher im Sinne des Herrn Dr. Schöppl einige Bemerkungen macht, und Dr. Rudolf, welcher eine schleunigere Amtirnng der Gerichte in ExecutionSangclcgen- heitcn als nothwendig betonte, die gegenständliche Frage besprochen, von dem Referenten einzelne Punkte erörtert und die gemachten Gegenbe¬ merkungen widerlegt wurden, beschloß die Versammlung die Drucklegung des vorgetragcnen Aufsatzes. 6. Bei vorgerückter Stunde wurden die weiteren Gegenstände der Tagesordnung der nächsten Versammlung Vorbehalten und sohin von dem Herrn Vorsitzenden die Sitzung geschlossen. sios Dankschreiben der juristischen Gesellschaft an Re.qiernnsts- rath Professor Dr. Kopae. Hochwvhlgeborncr Herr Regiernngsrath! Sic haben der juristischen Gesellschaft in Laibach mit Ihrer reich¬ haltigen ausgewühltcn Bibliothek und Ihren Vorlesehcftcn und anderen Handschriften ein unschätzbares und nicht genug zu würdigendes Geschenk gemacht. In der That konnten Sie Ihre vieljährigc, hochverdiente und von Sr. k. k. apostolischen Majestät selbst anerkannte Thütigkcit als Lehrer an der Carl-Franzcns-Hochschnlc nicht würdiger schließen, als daß Sic Ihre literarischen Sammlungen, einem patriotischen Zuge Ihres warm fühlenden Herzens folgend, Ihrem Hcimatlande und durch Ucbcrlassuug an unser vaterländisches Institut der allgemeinen Benützung überließen. Die juristische Gesellschaft würdigt den großen Werth dieses in seiner Art einzigen Geschenkes in vollem Umfange und hat in ihrer fünfzigsten Monatsvcrsammlnng nm 19. October 1866 einhellig be¬ schlossen, Euer Hochwohlgeboren hicfür nicht blos den besonderen innigsten Dank auszudrückcn, sondern dasselbe auch als zusammenhängendes Ganze 28 Literatur. in einem eigenen, mit der Aufschrift: „Bibliothek des k. k. Rcgicrnngs- rathcö nnd Üniversitätsprofcssors Dr. Johann Kopac" versehenen Schranke ausgestellt, ihren übrigen Sammlungen anznrcihcn. Es wird hierdurch das Andenken an Ihr hochherziges Geschenk für ewige Zeiten erhalten nnd als leuchtendes Beispiel für immerdar erglänzen. Möge Sie der Himmel — hochwohlgcborucr Herr Regicrnngs- rath — noch viele Jahre froh und vergnügt und unserem Vereine Ihr ferneres Wohlwollen erhalten. Laibach, am 22. Oktober 1866. Präsidium der juristischen Gesellschaft. Literatur. slll Juridische Grscheinuttgklt des österreichischen Büchermarktes im Jahre 1W4. (Mit Ausschluß der ungarischen Literatur. — Siehe Baud N I18.) Zusammengcstcllt Von vr. L. H. vosts.. 262. Abont Edmnnd. Der Fortschritt in politischer und national- okonomischcr Beziehung. Aus dem Französischen übersetzt von W. Heller. Lex. 8. 1865. (171 S.) Prag, Steinhäuser. 1 sl. 80 kr. 265. Iota ob statutu (liooeosanao Ducivioonsis NUNO Domini LIDOOOItXDI. oolsdrataa, Ducivivii Dolwmornm 1863. V icomisi Del. /läarssa. 4. (str. 94.) 90 kr. 264. Anleitung, praktische, zur Vornahme der neuen Gemeinde- Wahlen auf Grundlage des Gcmeindegesctzcs vom 28. April 1864 für Obcröstcrrcich. gr. 8. (54 S.) Linz, Fink. 72 kr. 265. A st l Heinrich. Alphabetische Sammlung aller politischen und der einschlägigen Polizei-, Justiz-, Militär-, Berg-, Finanz-, Unterrichts-, geistlichen, Agricultur-, Handels-, Gewerbe-, Bau-, Communications-, Post-, Telegraphen-, Rcchnungscontrol-, Theater-, Sanitäts-, Gemeinde- und Beamtcn-Gesetze des Kaiserthums Oesterreich für alte Kronläudcr mit Ausnahme der ungarischen und italienischen Provinzen. Zweite bedeutend vermehrte und gänzlich umgcarbcitcte Auflage. (Circa 15 Lieferungen.) 1. — 5. Lsg. gr. 8. sS. 1 — 944.) Prag, Bcllmaun. ä 1 fl. 20 kr. 266. Austria, Wochenschrift für Volkswirthschaft und Statistik. Verantwortlicher Rcdactcnr L. Stein. 16. Jahrg. 1864. 52 Nummern mit Beilage, gr. 4. (a 2 B.) Wien, Tendier H Comp. (C. Fromme.) 6 fl. 267. F.cl v o on, t o , 1', cii so stosso; Naunalö oontonouto Is uormo (in ossorvarsi iu cjualsiasi alläro äi ciiUtto, oou Llociuiv ö Literatur. 29 I'ormulari xsr la stesa cl' Xtti, l8tg.it /6 6 Licorsi, in voloutaiia s eontonriosa ZiurisäiLiono, Voeumvuti, 86ritturo, Oontratti, visposi- 7.ioitl 4' ultima volonta 6oo. 666. in bass allo vioonti Is^Ai s normo, oompilato äa pratiei loZali. 2. ocli^iono. 8. Zr. Ilisp. 13 a 27 (ni¬ ti mn). Trieste, Oolomtzo 6oen. ä 32 soläi. 268. Berger, Dr. I. N. lieber die Todesstrafe, gr. 8. (II, 32 S.) Wien, Manz. 50 kr. 269. Bernardi Johann. Kurzgefaßtes Handbuch der Gesetze über Entlastung von Grund und Boden im weiteren Sinne. Mit einer Einleitung über die gesetzliche Einrichtung des Grundbesitzes nach dem gegenwärtigen Standpunkte der Gesetzgebung. Für die böhmischen Kron ländcr der östcrr. Monarchie. Zugleich als l. Supplement zu dem im Jahre 1847 erschienenen Werke des Verfassers: „Handbuch der provinziellen Gcsetzkuudc von Mähren und Schlesien." 8. (XI, 114 S.) Brünn, Rohrer in Commission. 1 fl. 10 kr. 270. I! i >> li o t o o a äel älritto o Iloportorio cli IwZisIaz.icme o cli Oiurispruäeu/.a, nollo materie vivili, ammiuistrative, erimi- nali o oommeroiali. Eouteueute per orcline ul labotioo la spisZarioue äi tntti i tornrini clol äiritto e clolla pratioa, un trattato rational» sopra oiaseuua materia, la Ziurispruäenra äello äivsrse oorti 6 clol oousi^lio cli stato, un sommario äelle IsAisla/äoni straniere 6vo. kuklioato sotto la cliroriono cloi 8i^uori 8oiciro o Earterret, Xclvo- eati alla (torto imperiale cli I'ariiZ. I'rima versioue italiana oorre- «lata cli noto tratts clai Ooclioi viZeuti in Italia per oura äol I)ot- toro Xäriauo Roeoa äi Vonema. b'aso. 368 a 386 in Iwss. 8. Vonoxia, 6. Xntonolli. a 35 8äi. in aiA. 271. Blodig, Dr. Hcrrman. Die vier ersten Bücher des allge¬ meinen deutschen Handelsgesetzbuches. Ncdigirt ans Grund des österrei¬ chischen Einführungsgesctzes vom 17. December 1862. Mit einem An¬ hänge, enthaltend die Ministcrial-Verorduuug vom 9. Mürz 1863 über die Anlegung und Führung der Handelsregister und einem Sachregister. Lex. 8. ( VII, 215 S.) Wien, Braumüllcr. I fl. 40 kr. 272. Brachelli, Dr. Hugo Franz. Die Staaten Europa'S und die übrigen Ländcr der Erde. Begleichende Statistik. Zweite durchaus um- gearbeitetc Auflage, l. und 2. Lfg. gr. 8. (S. 1—256.) Brünn, Buschak und Jrrgang. a 1 fl. 20 kr. 273. II r a n clI V. Xnilia pro kaxäello Uoravana. (DaS Buch für jeden Mährer.) V Urne 1863. V komisi Xnt. Xitsoli. v 8. (str. XIV a 364.) xl. 1. 274. Brix, Dr. Alexander. Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom Standpunkte der österr. Gesetzgebung erläutert. Vierte (Schluß ) Lief, gr. 8. (VlII, 297—480 S.) Wien, Gerold. 1 sl. 20 kr. -Dasselbe complct. gr. 8. (VIII, 480 S.) Ebds. 3 fl. 60 kr. 30 Literatur. 275. Carneri B. Julius Fröbel und die deutsche Trias. Ein Beitrag zur Bundesrcform. 8. (22 S.) Wien, Tcudler L Compagnie. (C. Fromme.) 20 kr. 276. Oavalli 3. Va 8vi6N7a politioa in Italia, (vallg No- moris cloU' Istitnto Vsnoto. Vol. XI. Oarto III.) Vonsxia, prs880 la Lo^rotaria cloll' l8titnto. 80 8cli. in arA. 277. Oonni statistieo-oeonomioi snl Oiroolo cli 8palato von spooials riAnarclo al cpmclrionnio 1.857—4 860. Iloclatti por onoa Höll' Xvvoeato I)r. Oo8tantino Vosnovio. (Oon 39 tabollo 8tati8tiolis.) 8. Ar. 8palato, NorpnrAO. 2 tl. 50 lcr. 278. Oon8iAliors, il, in atlari, ovvoro Nannalo cli atti tra vivi, oontononto oontratti, iatan/.o, cli8clstl6 oee. 666. 6 clvAli atti cli nltiina volontä oon rolativs moclulo. Oompilato 8nllö normg cli guollo clcckl Xvvooato V. N. Oaroano, UAAinntavi cnia introclnxions 8nl cliritto oivilo o 6on speeäalo riAnarclo al Ooclioo cli Oommkroio. 8. Ar. (376 p.) Vri68to, Oolomlm Ooon. 2 6. 279. Oon 80 Io. 8nl äirorxio noi 8uoi rapporti 6oll6 lsAAi civili 6 oolla liüorta «lcn enlti riooANO8viuti uollo 8tato. Vaciora, VipoAratia Ilianolii. 280. 0/. a8Opi8ino po8viooon6 pravu i nmiojot, no.86ioin xrüiive/.nvm, vznlavano pocl rsclaleo^a cv.lonlcov vpclrialu prava i niniccjktnosoi politxo/.uioli v. 6. Ic. nnivcn-^tkoio 3aAiolIon8lcim. lie- claletor ockpoviock^ialnp ?rol. I)r. Aielmol Xoo7.)-N8lci. (Zeitschrift für Rechts- und Staatswisseuschast. Hcrausgcgebcn von den Mitgliedern der rechts- und staatswissenschnftlichcn Facultät au der jagcllomschcu Uni vcrsität iu Krakau.) I. Jahrg. (1863.) l 2. Heft. Xraküvv, lcomi8ovo v. II. lO'ioclloiu. 8. (766 i IV 8tr.) 2. Jahrg. (l864.) Heft l — 5. 8. (otr. I—323 i X0V.) PrännmerationSpreiS für Krakau ganzjährig 6 fl., halbjährig 3 fl. Für die Provinzen mit Postzusenduug ganzjährig 7 ft., halbjährig 4 fl. 281. 0 7. onr orz» n 8 lc i, Dr. Issnaozc 876768»^. ?ovv866oliu6 pravo privatim an8trigate1