Gesetz- »„d Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Mftenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 18ffO. IX. Stück. Stusgeg^pp^unb versendet am 15. April 1870. 17. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 1. April 1870, betreffend das den Schülern der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Doubravio zuerkannte Recht zum einjährigen Frciwilligcndienste, dann in Betreff der Gleichstellung der höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt in Koluszmonostor mit Oberrealschulen. In Folge des von den k. und k. Landes-Ministericn im Grunde des §. 21 des Wehr-gesetzeö einvernehmlich mit dem k. und k. Neichs-Kriegs-Ministerium gefaßten Beschlusses, wird denjenigen Schülern der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Doubravio in Mähren die Begünstigung der Aufnahme als einjährig Freiwillige ohne Ablegung einer Aufnahmsprüfung zuerkannt, welche darüber sich auSznlveisen vermögen, daß sic ein Untergymnasium oder eine Unterrealschule mit einem zum llcbertritte in ein Obergymnasium oder in eine Oberrealschule berechtigenden Erfolge, dann den zweijährigen Curs an der landwirthschaftlichen Lehranstalt in Doubravio mit gutem Erfolge absolvirt haben. Ferner hat daS k. und k. Neichs-Kriegs-Ministerium laut Mitthcilung vom 25. Februar l. I. Abth. 2 zur Zahl 1038 einvernehmlich mit den bctheiligtcn königl. ungarischen Ministerien, die zu Koloszmonostor nächst Klausenburg neu errichtete höhere landwirthschaftliche Lehranstalt, in Beziehung auf die Nachweisung der wissenschaftlichen Befähigung der Aspiranten zum einjährigen Freiwilligendicnstc, den Oberrcalschulen gleichgestellt. Dies wird gemäß Erlasses des hohen k. k. Landesverthcidigungs-Ministeriums vom 22. März l. 3- Z. 2267 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Moering m. p. Feldmarschall-Lieutenant. 13 !“*! ! i: fhi i ' . .-t, ' ilt ■