Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das österreichisch=istirische Msteiifaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. XVII. Stück. 2tit«gegeben und versendet am 28. September 1897. 23. Kundmachung der f. k. küstenländische» Statthalterei vom 22. September 1897, Z. 19698, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. September 1897, Zl. 28253, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 6. September 1897 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 6. Juli 1897, betreffend d i e Verth eil ung der Ge mein begründe von Tol- meiner L o m, verlautbart wird. Art. 1. Die der Steuergemeinde Tolmeincr Lom gehörigen, im Gruudbuche der gleichen Gemeinde, Einl. Zl. 182 mit den Parcellen-Nummern 10/2, 157/1, 157/2, 159, 173, 174, 182, 217, 229, 230, 243, 282, 344/1, 348, 350, 351, 362/1, 364/1, 401/2, 401/3, 402/2, 403/2, 404, 432/1, 432/2, 460, 501, 502/1, 502/3, 529, 559/1, 559/4, 588, 17 596, 597, 599/1, 620, 645, 646, 650, 651, 652, 668, 669/1, 670/1, 462, 498 verzeichneten Gemeindegründe in der Gesammt-Flächenausdehnung von 353 Hectar, 62 Ar, 85 Quadratmeter sind unter die nach §. 63 der Gemeindeordnung zu deren Nutzung berechtigten Gemeindeglieder, welche Familienhänptcr sind und in der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt haben, in der Weise zu vertheilen, dass jedes derselben ausschließlicher Eigen-thinner der ihm zngewiesenen Antheile wird. Bei Abgang des Familienhanptes sind die betreffenden Antheile dessen hinterlassenen Familie zuzuweisen. Art. 2. Die Bertheilung hat in der Weise zn geschehen, dass die Hälfte der Grundstücke, nach ihrem Werthc bemessen, in gleichen Antheile» de» Berechtigten zugewiescn werde und die andere Hälfte nach Maßgabe der directen Steuer, welche ein jeder von seinem in der Steuer-gcmeinde Tolmeiner Lom gelegenen Besitze entrichtet. Art. 3. Die von den Gemeindcgliedern hinsichtlich der Nutzung des Holzschlagcs und des Streubezuges bereits int Besitze gehaltenen Waldantheile verbleiben in ihren dermaligcn Grenzen — insoweit deren Werth das in dem vorangehenden Artikel festgesetzte Maß nicht übersteigt — Eigenthum der gegenwärtigen Nutznießer. Wird jedoch mittelst Schätzung erhoben, dass ein Nutznießer einen größeren als den ihm gemäß Art. 2 gebührenden Anthcil innehabe, so wird ihm der übersteigende Theil zum Vortheile der anderen Theilnehmcr abgenommen werden. Art. 4. Folgerichtig wird jenen Berechtigten, deren Antheile einen geringeren als den im Art. 2 fcstgestellten Werth haben, der fehlende Theil ans den noch unvertheilten Gemeindegründen zngewiesen werden. Art. 5. Jene Antheilsbercchtigte, welche noch keinen Waldantheil besitzen, erhalten ihren Antheil auf den noch unvertheilten Gemeindegründen und auf jenen Gemeindcgründen, welche im Sinne des Art. 3 eventuell den einzelnen Theilnehmcrn werden abgenommen werden. Art. 6. Jene Gcmeindegliedcr, welche nach ihrer Trennung von den noch bestehenden und nutzungsberechtigten Familien in den letzten 15 Jahren sich neu behaust und neue Familien gebildet haben, und während dieser Zeit an dem Genüsse der Gemcindegründe sowie an den bezüglichen Pflichten theilgenommen haben, haben bei der Bertheilung eine Hälfte des den alten Nutznießern znkommendcn Werth cs zu erhalten, und dies sowohl was den Antheil nach gleichem Maße als jenen nach Maß der Steuer betrifft. Art. 7. Die Wcidenantheilc sind jedem Theilnehmcr wo möglich anschließend an seinen Privatbesitz oder doch nahe an demselben zuzuweisen. Wo dies ganz unthunlich ist, sind diese Antheile der Reihe nach mittelst des Loses zu bestimmen. Art. 8. Das Gemeindeamt hat das Verzeichnis aller Theilnehmer, in welches sie in der Reihe vom höchsten zum kleinsten Steuerzahler mit der Angabe des Steuerbetruges, den ein jeder von seinem in der Steilergemeinde Lom gelegenen Besitze zahlt, einzutragen sind, zu verfassen und der Gcmeinderath hat dasselbe zu bestätigen. Bei der Anweisung der Antheile werden nur die ganzen Gulden in Berücksichtigung gezogen, welche einem jeden an Grund- und Hausclassenstener vorgeschrieben sind, in der Weise, dass der Betrag von fünfzig Kreuzer und von fünfzig aufwärts als ganzer Gulden angerechnet wird, während Beträge unter fünfzig Kreuzer unberücksichtigt bleiben werden. Dieses Verzeichnis ist beim Gemeindcamte durch 14 Tage anfzulegen, was mit der Erinnerung öffentlich kundzumachcn ist, dass es jedem, der sich beschwert erachten sollte, frei« steht, seine Beschwerde innerhalb 8 Tagen, vom letzten Tage der Auflagefrist an gerechnet, beim Gcincinderathe einzubringen. Art. 9. Erachtet der Gemeinderath die Beschwerde für begründet, so ist die Berichtigung des Verzeichnisses sogleich vorzunehmcn und ist dieselbe bei entsprechender Verständigung der Partei mit der Erinnerung öffentlich kuudzmnachen, dass dagegen gerichtete Beschwerden innerhalb acht Tagen nach der Kundmachung bei der Gemeindevertretung cinzureichen sind. Art. 10. Nach Ablauf der im vorangehenden Artikel bestimmten Frist sind die im Sinne des Art. 9 gegen die Berichtigung des Verzeichnisses eingcbrachten Beschwerden, sowie auch die gemäß Art. 8 eingcbrachten, jedoch vom Gemeinderathc abgewicsenen Beschwerden dem Landesaus-schusse zur endlichen Entscheidung vorzulegen. Art. 11. Die Verthciluug ist durch eine Commission vorzunehmen, bestehend aus einem beeideten Geometer, auö zwei aus den benachbarten Gemeinden entnommenen beeideten Schätzmännern und drei Vertrauensmännern. Der Geometer ist durch den Gemeinderath zu ernennen. Die anderen Commissions-mitglieder sind aber mit absoluter Stimmenmehrheit von den Theiluehmern zu wählen, welche behufs dessen von dem Bürgermeister zu einer Versammlung einzuberufen sind. Die gewählten Vertrauensmänner sind zur Annahme der Wahl verpflichtet, es sei denn, dass sie mit triftigen Gründen ihre Behinderung beweisen. Art. 12. Bevor zur Verkeilung geschritten wird, sind alle Usurpen, d. i. jene Stücke von Gemeindegründen, welche einzelne Gemeindeglieder im Laufe der letzten 40 Jahre dem eigenen Besitze annectirt haben, zu ermitteln, anszumessen und einzuschätzen. Alle diese Usurpen werden den betreffenden Theilnehmern in ihre Antheilc eingerechnet. Bei der Schätzung sind die mittelst Cultur erreichten Bodemncliorationen nicht zu berücksichtigen. Diese die Usurpen betreffenden Bestimmungen gelten auch rücksichtlich der von einzelnen Gcmeindegliedern ans Gemeindegründen angelegten Pslanzschnlcn. Art. 13. Die Commission hat aus den im Art. 1 angeführten Gemeindegründen jene Grundstücke zu bestimmen, welche für die Sand-, Schotter- und Steingewinnung u. s. w. im Gemeinde-eigenthnme verbleiben werden. Art. 14. Damit zn allen Antheilen sowie zu den Tränken für alle Bedürfnisse der Rural-Oekonomie ein freier Zugang bestehe, hat die Commission bei Vornahme der Theilnng der Gemeindegründe festznstellen, welche der gegenwärtig vorhandenen Wege zn erhalten und welche Wege neu herzustellcn sind. Die festgestellten Wege sind von den Theilnehmern gemeinschaftlich nach Maß der Theilnehmung herzustellen und zu erhalten, jedoch derart, dass nach Thunlichkeit die Arbeit dort zngewiesen wird, wo die Thcilnehmer ihre Antheilc erhalten werden. Art. 15. Für die Bäume, welche als Privateigcnthum auf den Gemeindegründen wachsen, wird der neue Grnndeigcnthümer, wenn sonst ein Übereinkommen nicht erzielt wird, den Eigen-thümer derselben nach dem Schätznngsbefnnde der Commission entschädigen oder es wird letzterer binnen eines Jahres nach der Vornahme und Genehmigung der Vertheilung dieselben abstocken und entfernen müssen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist verbleiben die in den Antheilen zurückgebliebenen Bäume ohne jedwede Entschädigung im Eigenthnme der neuen Grnndeigenthümer. Art. 16. Wenn bezüglich der Grenzen der Waldantheile (Art. 3) Meinungsverschiedenheiten entstehen, so kommt die Entscheidung der Commission zn, welche sich in erster Linie ans beweiskräftige Urkunden und bei Abgang solcher auf die Zeugenschast älterer und an der Frage nicht betheiligter Männer auö der Gemeinde zu stützen hat. Art. 17. Die bestehenden Wälder und Waldgründe sind auch nach durchgeführter Vertheilung als Wälder zu erhalten und sind in Gemäßheit der betreffenden Forstgesetze zn verwalten und zn bewirtschaften. Art. 18. Unmittelbar nach durchgeführter Vertheilung hat die gemeinschaftliche Weide auf den vertheilten Grundstücken für immer aufzuhören. Art. 19. Uber den Vertheilungsact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, auf deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und bei dem Steneramte erwirkt werden können. Art. 20. Ehe das Protokoll nach durchgeführter Vertheilung geschlossen und gefertigt wird, bleibt den Theilnehmern eine zweimonatliche Frist offen, während welcher sie zum Zwecke der thun-lichen Arrondirung des Besitzes ihre Antheile gegenseitig anstauschen können. Art. 21. Die Vertheilnngskosten haben die Theilnehmer nach Maß ihrer Theilnehmung zu tragen und das Gemeindeamt hat dieselben im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung einzubringen. Art. 22. Das Bertheilungsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigcn Genehmigung vorzn-legcn. Jnsolange das Operat nicht genehmigt wird, kann der Besitzeintritt in die zugewiesenen Antheile nicht erfolgen. Der k. k. Statthalter: Rinaldirri m. p. • . ' ' - ' 1) ;< ,WtP>& 'i; •! . J» ;'f i,:j . . ' . w,;i dttli . ' i • '.Vi ::*C? 3l';d:.y.i ,'!K ■■■■■'.i: ■ i,’". • j.-', j i' ' Z1"' , ’ ;v :