r o C 4 r ir, yV> i # . / y, , / V». t ' i U ?/•'. V 5 x V /1 , , , , : f . SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA nituinnidu' irmrittßr - Grünunu K- M- ‘J für U < / i Selbstverlag des Startmagistrates Laibach. Laiöach. Druck von Klein & Kovae (Eger). 1883. X* f Z oUll /tf- Selbstverlag des Sladtmagistrates Laibach. 5, 'o oz-US'i i. Abschnitt. Pon dem Gebiete der Gemeinde und den Wewoljnern desselben. Umfang der Gemeinde. §. 1. ^ie Gemeinde der Stadt Laibach umfaßt die innere Stadt, die Polana-, St. Peter-, Kapuziner- und Gradischa - Vorstadt, die Carlstädter - Vorstadt mit dem Hühnerdorfe, die Tirnaner 4 Vorstadt mit dem Carolinengrnude und die Krakauer-Vorstadt. Eintheilnng in Bezirke. §. 2. Die Stadtgemeinde wird behufs der Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten in zwölf Bezirke eingetheilt, wovon die innere Stadt vier, die Polana-Vorstadt einen, die St. Peters-Vorstadt zwei, die Kapuziner-Vorstadt einen, die Gradischa-Vor-stadt einen, die Carlstädter-Vorstadt mit dem Hühnerdorfe einen, die Tyrnauer-Vorstadt mit dem Carolinengrnude einen und die Vorstadt Krakau einen Bezirk umfaßt. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung. §. 3. Die Stadt Laibach ist unmittelbar dem Statthalter untergeordnet. Sie steht mit den übrigen Gemeinden des Bezirkes in keinem Verbände. Gemeindeglieder und Fremde. §. 4. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindeglieder, 2. Fremde. Die Gemeindeglieder sind: a) Gemeinde - Angehörige, l>) Gemeindebürger. Nur österreichische Reichsbürger können Gemeindeglieder sein. Gemeinde - Angehörige. a) Dermalen. §. 5. Als Gemeinde - Angehörige sind dermalen alle Personen zu betrachten, welche nach den bisher bestandenen Heitmatsgesetzen die Eigenschaft eines Angehörigen von Laibach erworben haben. b) In der Folge. In der Folge wird die Gemeinde-Angehörigkeit erworben: a) Durch Geburt; b) durch Aufnahme; c) durch besondere persönliche Verhältnisse. a) Durch Geburt. §. 6. Eheliche, oder nach den bürgerlichen Gesetzen den ehelichen gleichgehaltene Kinder sind Angehörige der Gemeinde, wenn ihr Vater zur Zeit der Geburt, oder falls er früher verstorben wäre, zur Zeit seines Ablebens, oder bei legitimirten Kindern zur Zeit der stattfindenden Legitimation dem Gemeindeverbande angehörte. Durch Annahme an Kindesstatt wird die Gemeinde-Angehörigkeit nicht begründet. Uneheliche Kinder treten in den Gemeindeverband, wenn ihre Mutter zur Zeit der Entbindung Gemeinde-Angehörige war. Findlinge, welche im Umfange des Gemeindebezirkes gefunden werden, sind Gemeinde-Angehörige, so lange sich nicht ermitteln läßt, daß sie einer anderen Gemeinde angehören. Die Angehörigkeit der Findlinge im Findelhause wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt werten. b) Durch Aufnahme. . §. 7. Die Aufnahme in den Gemeindeverband geschieht: 1. ausdrücklich durch einen Gemeindebeschlnß, 2. stillschweigend, und zwar: a) bei Frauenspersonen durch eine giltig abgeschlossene Ehe mit einem Gemeinde-Angehörigen, und b) durch Duldung eines ohne Heimatsschein oder mit einem erloschenen Heimatsscheine sich durch vier Jahre von der Zeit seiner Eintragung in die Conscriptious-listen der Stadt Laibach an gerechnet, ununterbrochen in der Gemeinde anfhaltenden, die österreichische Reichsbürgerschaft besitzenden Fremden. Diese stillschweigende Aufnahme in den Gemeindeverband durch Duldung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Fremde auch bei der in den obigen Zeitraum fallenden zweiten Aufnahme der Conscriptionslisten in dieselben eingetragen war, und keine Verwahrung der Gemeinde gegen dessen Aufnahme durch Anhaltung zur Erlangung eines neuen Heimatsscheines oder durch Ausweisung in seinen Heimatsort stattgefuuden hat. §. 8-. Mit dem Aufgenommenen treten zugleich seine Gattin und die zur Zeit der Aufnahme unter seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder in den Gemeindeverband. Ebenso folgen uneheliche Kinder, so lange sie noch minderjährig sind, der Eigenschaft der Mutter. c) Durch besondere persönliche Verhältnisse. §. 9. Reichs-, Landes- und Gemeindebeamte, Offiziere,, die mit Offiziersrang augestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer werden mit ihren Gattinen und mit den unter ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kindern, Angehörige der Gemeinde Laibach, wenn ihre Stellung ihnen den ständigen Aufenthalt daselbst anweist. Veränderung in der Angehörigkeit. §. 10. Bei Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit folgen minderjährige, im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche, minderjährige Kinder jener der Mutter, die Frau der Eigenschaft des Gatten. Der Tod eines oder beider Elterntheile, so wie die Auflösung des ehelichen Ver-bondes ober der ehelichen Gemeinschaft ändert nichts an der Zuständigkeit der Kinder und Gattin. Verlust der Angehörigkeit. §. 11. Die Gemeinde - Angehörigkeit wird verloren: a) durch Verlust der österreichischen Reichsbürgerschaft; b) durch Erwerbung der Angehörigkeit in einer ändern Gemeinde. Gemeindebürger. §. 12. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Laibach besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung von Seite der Gemeinde erworben. Es darf jedoch nur solchen österreichischen Reichsbürgern das Bürgerrecht verliehen werden, welche sich sammt ihrer Familie eines unbescholtenen Rufes erfreuen, den Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges Nachweisen, und welchem keiner der im §. 29 enthaltenen Ausnahms- oder Ausschließungsgründe entgegensteht. Verhältnis! der Franenspersoncu. §. 13. Frauenspersonen können selbstständig das Bürgerrecht nicht erwerben ; sie übernehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch die Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dein Bürgerrechte verbundenen Vortheile und Lasten, insoferne die Gemeindeordnung keine anderweitigen Bestürmungen enthält. Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwenstandes fort, erlischt dagegen im Falle der Ungiltigerklärung oder der Auflösung der Ehe, wenn die letztere nicht durch den Tod des Ehemannes erfolgt. Entrichtung der Bürger -Anfnähmstaxe. §. 14. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Gemeindekasse die von der Gemeinde festznsetzende Aufnahmstaxe zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann von Entrichtung dieser Taxe befreit werden. Verlust des Gemeinde - Bürgerrechtes. §. 15. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört österreichischer Reichsbürger zu sein, oder wenn er b) zu einer Strafe verurtheilt wird, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen; bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen lieber-tretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist; <•) wenn er in Concurs gerathen und seine Schuldlosigkeit nicht vollständig nachgewiesen worden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrcnbürgerrecht. §. 16. Die Gemeinde ist berechtigt, ausgezeichneten Männern, welche sich um das Reich, um das Land, oder um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das Ehrenbürgerrecht zn verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtungen denselben anfzulegen. Führung der Gemeinde-Matrikel. §. 17. lieber alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedem derselben freisteht. Fremde. §. 18. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Gemeindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. §. 19. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sich in derselben zuletzt anf-gehalten haben. Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige der Gemeinde, wenn sie sich beim Ableben ihrer Eltern daselbst befinden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt. §. 20. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthums, 2. auf die Benutzung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeinde-Angehörigen insbesondere. ß. 21. Die Gemeinde-Angehörigkeit begründet überdieß das Recht: a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; b) im Falle eingetretener Verarmung ans Unterstützung aus den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen; c) auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte, innerhalb der in den §§. 29 bis inclusive 31 angegebenen Grenzen. Rechte der Gemeindebürger insbesondere. §. 22. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a) das active und passive Wahlrecht; b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, so wie für deren Witwen und Kinder bestimmt sind; c) die im §. 21 unter a) und b) angegebenen Befugnisse der Gemeinde-Angehörigen. Pflichten der Gemeindeglicder überhaupt. §. 23. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich Anstehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen; b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Eintrittes in den Gemeindeverband, und dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. §. 24. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstl. Stenern oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeindelasten. Berhältnisj der Fremden. §. 25. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Fremde» kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatsschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde von derselben nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß beschwert, so kann er sich um Abhilfe au den Statthalter wenden. » ----------- II. Abschnitt. Won der Gemeinde -Werfassmrg. §. 26. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten ist dem Gemeinderathe, dem Bürgermeister mit dem Magistrate und den Bezirksvorstehern anvertraut. Erste Abtheilung. Von dem Gemeinderathe. Wahl der Mitglieder des Gcmeinderathes. §. 27. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Rütte gewählt. Die Zahl derselben ist auf dreißig festgesetzt. Wahlberechtigung (actives Wahlrecht). §. 28. Wahlberechtigte sind, in so weit denselben nicht ein im §. 29 aufgeführtes Hindernis; engegensteht: 1. alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; 2. unter den Gemeinde-Angehörigen alle österreichischen Reichsbürger männlichen Geschlechtes, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: a) Diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem in dem Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer von wenigstens fünf Gulden Conv. Münze, oder von einem anderweitigen Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens acht Gulden Conv. Münze entrichten; es muß jedoch dieser Steuerbetrug im verflossenen Jahre vollständig entrichtet worden sein, und darf der Steuerpflichtige im laufenden Jahre mit keinem Rückstände aushaften; b) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Reichs-, Landes- und Communal-Beamte, insofern sie Besoldungen, Pensionen oder Qniescenteugehalte genießen, welche einer Einkommensteuer unterliegen; c) Offiziere, welche zur Militia stabilis gehören; d) die Geistlichen, welche in der Gemeinde die pfarrliche Jurisdiction selbstständig ausüben; e) die Doktoren aller Faeultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben, und f) die aiigestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Laibach. §. 29. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen, oder vom Tag- oder Wochenlohn leben. Ausgeschlossen aber sind: a) Diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen; bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegaugenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzende» Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer-anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; b) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines ans Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen sind, während der Dauer derselben; c) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs ausgebrochen ist, iusolauge die Cridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Cridators nicht vollständig nachgewiesen wurde, und cl) diejenigen, welche den Steuerbetrug, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder die hierauf umgelegten Zuschläge in dem der Wahl vorgegangenen Steuerjahre nicht vollständig bezahlt haben. Wählbarkeit (passives Wahlrecht). §. 30. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männlichen Geschlechtes, welches das dreißigste Jahr zurückgelegt hat. §. 31. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Personen, welche nach §. 29 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgenommen sind; b) Militärpersonen in der activen Dienstleistung; c) die Gemeindebeamten und Gemeindediener. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nach §. 29 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, und c) jene Personen, welche über die aufgehobene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind. §. 32. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeiudeglieder in drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder zehn Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden die Wahlberechtigten, die au den, ihnen in der Gemeinde vorgeschriebeneu directen Steuern achtzig Gulden Konti. Münze und darüber entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält die Wahlberechtigen, die an den, ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern zwanzig bis ausschließlich achtzig Gulden Konti. Münze entrichten, dann die im §. 28, Z. 2 — sub b — f einschließlich angeführten Gemeinde-Angehörigen. Z» beni dritten Wahlkörper gehören die übrigen nach §. 28, Z. 2 sub a) wahlberechtigten Personen. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder den ändern Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtiget ist, und zugleich zur Elaste der Höchstbestcnerten gehört, wählt im ersten Wahlkörper, sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des aetiven Wahlrechtes, werden dein Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuerbeträge zngerechnet, solange das dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugnis; der Vermögens-Verwaltung nicht aufgehört hat. §. 33. Jeder Wahlkörper bildet für sich eine eigene Wahlversammlung. Die Wahlberechtigten können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wählen, sie sind hierbei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. Anfertigung nnd Feststellung der Wählerlisten. §. 34. lieber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen, und an einem geeigneten Orte, mindestens durch vier Wochen vor der Wahl, zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine, dreimal der amtlichen Zeitung einzuschaltende , und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung, unter Festsetzung einer vom Tage der ersten Kundmachung in der amtlichen Zeitung laufenden achttägigen Präclusivfrist, zur Anbringung von Einwendungen dagegen, zu veröffentlichen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens 6 Tagen, und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Ausschreibung der Wahl. §. 35. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, so wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, auf die im §. 34 angedeutete Art bekannt gemacht wird. Leitung der Wahl. §. 36. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Gemeinderathe eine Wahlcommission niedergesetzt, bestehend aus einem Mitgliebe des Gemeinderathes, welches dabei den Vorsitz führt, und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern. Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlcommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Commissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Ausrechthaltung der Ruhe und Ordnung, und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodns wahrznnehmen. Vornahme der Wahlhandlung. §. 37. Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen, und zwar der dritte Wahlkörper zuerst, dann der zweite und endlich der erste zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem später wählenden Wahlkörper nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. §. 38. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahl« ausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindegliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtiget zu lassen. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern, zu einer späteren Zeit sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nötigenfalls die Stimmgebung erneuern zu können. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmen* zählung vorgenommen. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschienenen sind als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend zu betrachten. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. Hierbei haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nacki denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangen, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engern Wahl berücksichtiget werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. §. 39. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission und vom landesfürstlichen Commissär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beiznschließenden Belegen dem Gemeinderathe versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlacte anzubringen. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht, oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitiget, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Gemeinderathe bestätigt, das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht, und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu veranlassen. Dieß gilt auch, wenn die Wahl auf Jemand gefallen ist, der einen gesetzlichen Eut-schuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht zur Annahme der Wahl. §. 40. In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, die nnf dasselbe gefallene Wahl anzunehmem. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben: a) Militärpersonen, die nicht in der activen Dienstleistung stehen; b) Seelsorger, Reichs- und Landesbeamte; c) Personellen, die über 60 Jahre alt sind; d) Personen, welche in der letztverflosselien Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme, ungeachtet wiederholter Aufforderung, verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden Conv. Münze bemessen kann, und verliert überdieß das active und passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode stattfindenden Ergänzungswahlen und für die nächste Wahlperiode. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. §. 41. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate Mürz der dritte Theil oder die dem dritten Thcile zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen, und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ansscheidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Looses; in der Folge treten immer diejenigen ans, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Tie Wiederbesetznng der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Wahl des Bürgermeisters. §. 42. Nach erfolgter Constituirung wählt der Gemeinderath unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Vorstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderochsgliedcr beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderathsglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien, in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können, und überdieß in eine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden Conv. Münze bestimmen kann. * * Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der särnmtlichen Gemeinderathsglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gestimmten Gemeinderathsglieder für sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei auf einander folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zur engern Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engern Wahl berücksichtiget werden darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sollte der zum Bürgermeister Gewählte die Wahl nicht annehmen, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den in diesem Paragraphe angegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Der Gemeinderath wählt weiter durch absolute Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Vorstands-Stellvertreter, welcher den Bürgermeister in Füllen zeitlveiser Verhinderung zu vertreten hat. Dauer der Amtssühruug des Bürgermeisters. §. 43. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer, oder in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungsfalles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach §. 41 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des §. 42 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. §. 44. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe den vvrgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters abzulegen, und ist die hierüber auf genommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurknnde dem Statthalter vorznlegen. Gehalt und Gebühre» der Gemeiuderäthe und des Bürgermeisters. §. 45. Die Mitglieder des Geineinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeinde-Angelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder des Geineinderathes auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeinde-Casse Anspruch. Der Bürgermeister erhält die von dem Gemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Functions-Gebühren und sonstigen Bezüge. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsgliedes. §. 46. Ein Mitglied des Geineinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte (§. 31). Sollte ein Mitglied des Geineinderathes wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, sv kann es während der Dauer derselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürgermeisters. Auflösung des Gemeiuderathes. 8. 47. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderath aufzulösen findet, so hat der Statthalter binnen vier Wochen eine neue Wahl ausznschreiben und hiebei in Ermanglung eines Gemeiuderathes die Befugnisse zu üben, die nach den §§. 34, 35 und 36 dem Gemeinderathe zustehen. Zweite Abtheilmrg. Von dem Magistrat e. Zusammensetzung des Magistrates. 8- 48. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus fünf Mitgliedern des Gemeiuderathes, welche dieser auf ein Jahr aus seiner Mitte wählt, dann aus einem oder nach Bedarf aus mehreren rechtskundigen Rüthen und dem erforderlichen Hilfspersonale. Art der Anstellung. §. 49. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates müssen zur dießfüllige» Geschäftsführung in der für den Eintritt in den Staatsdienst vorgeschriebenen Weise befähigt sein, sie dürfen sich nebenbei weder in einem anderen dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juristische Praxis ansüben. §. 50. Wenn die Stelle eines rechtskundigen Mitgliedes des Magistrates zu besetzen kömmt, so ist dieß durch Einrückung in die öffentlichen Zeitungsblätter mit dem Beisatze zu verlautbaren, daß Diejenigen, welche sich zu diesem Amte für befähigt halten, binnen einer nach Umständen zil bestimmenden Zeitfrist ihre schriftlichen und mit den gehörigen Ausweisen belegten Gesuche bei dem Magistrate zu überreichen haben. Letzterer erstattet hierüber dem Gemeinderathe einen begründeten, die Eigenschaften aller Bewerber würdigenden Besetzungsvorschlag, bei welchem er jedoch an die aufgetretenen Bewerber nicht gebunden ist. Dienstes-Entlasfuug und Enthebung vom Dienste. §. 51. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates werden auf Lebenszeit angestellt. Die Entlassung, so lute die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste kann nur nach denselben Grundsätzen, wie bei Staatsbeamten der Verwaltungsbehörden erfolgen. Gehalte und Pensionen. §. 52. Die rechtskundigen, auf Lebenszeit angestellten Mitglieder des Magistrates erhalten Besoldungen und sind, wie ihre Witwen und Waisen, nach den für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften pensionsfähig. §. 53. Die in den §8- 51 und 52 enthaltenen Vorschriften gelten auch rücksichtlich der übrigen Beamten und Diener, welche bleibend angestellt werden. Dritte Abtheilung. V o n den Bezirks-Vorstehern. §. 54. Behufs der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten befindet sich in jedem Bezirke ein Bezirksvorsteher, der über Vorschlag des Magistrates vom Gemeinderathe aus den Bewohnern des Bezirkes ernannt wird, dem er vorzustehen hat. §. 55. Die Ernennung gilt für drei Jahre, kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit wieder erneuert werden. §. 56. Durch Beschluß des Genieinderathes können die Bezirksvorsteher abberufen werden. In diesem Falle hat der Gemeinderath sogleich zu einer neuen Ernennung zu schreiten. §. 57. Die Bezirksvorsteher beziehen keinen Gehalt, haben jedoch Anspruch auf eine vom Gemeinderathe jährlich in irgend einer Art zu bestimmende Entschädigung. x--------- III. Abschnitt. -Bott brat Wirkungskreise. — Allgemeine Bestimmungen. §. 58. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) der natürliche, b) ein übertragener. Der natürliche umfaßt Alles, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zngewiesen werden. In Bezug ans den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeinderath das beschließende, und der Bürgermeister mit dem Magistrate das vollziehende Organ. Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürgermeister mit dem Magistrate ausgeübt. Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. Erste Abtheilung. Von i>rnt Wirkungskreise stes Gemeinderothrs. a. limfami des Wirkungskreises. a) I m Allgemeinen. §. 59. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen, und deren Vollziehung zu überwachen. Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen, und für die Beförderung der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. b) Insbesondere. S y st e m i s i r n n g der Gemeindeämter und Ernennung der Gcmeindebeamten und Diener. §. 60. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl und die Bezüge, der zum behufe der Gemeindeverwaltung nöthigen Gemeindebeamten und Diener. Er ernennt dieselben, so wie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeinde-Anstalten, insoferne nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. §. 61. Bleibend eingestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen; die Bemessung der Pensionen, Provisionen und anderweitigen Bezüge steht dem Gemeinderathe ans Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden erlassen sind. Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte oder Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hierbei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften zu halten. Ordnung des städtischen Haushaltes, Geiüeindevermögen und Gnt. §. 62. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesamncke, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Gerechtsame mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die thnnlichst größte, nachhaltige Rente daraus zu erzielen. §. 63. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahresabschlüsse, welche die gewöhnlichen Cassebedürfnisse übersteigen, soferne sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. Erwerbung nnd Veräußerung des Gemeindevermögens nnd Wittes. §. 64. Der Gemeinderath hat das Recht zur Vermögenserwerbung und Veräußerung des Gemeindevermögens nnd Gemeindegutes. Zn einer gütigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich, daß zwei Drittheile des Gemeinderathes anwesend, und hiervon überdieß die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder zustimme. Die Veräußerung von Gegenständen des Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werthe von 10.000 fl. Conv. Münze und darüber, kann jedoch nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und gnit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen worden sein. Feststellung der Gemeinde - Voranschläge. §. 65. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien nnd Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, so wie sämmtlicher, unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Verwal-tnngsjahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres der Gemeinde, das mit jenem des Staates zusammenfüllt, von dein Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufznlegen. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen. §. 66. Dem Gemeinderathe steht ferner die Entgegennahme, Prüfung und definitve Erledigung der Jahresrechnung zu. Vierzehn Tage vor der Prüfung der Rechnung durch den Gemeinderath wird dieselbe Zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zn Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Deckung des Abganges. §. 67. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung ans die Gemeinde für die Deckung des Abganges zn sorgen. (R e u): §. 68. Wenn der Gemeinderath neue Zuschläge zn den l. f. Steuern, welche entweder für sich oder in Verbindung mit den zur Deckung des Abganges bereits bestehenden Zuschlägen 25% der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, einführen wollte, ist hiezu die Bewilligung des Landtages erforderlich. Zur Einführung von Zuschlägen, welche 50% der directen Steuern oder 30% der Verzehrungssteuer überschreiten, dann zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Zuschläge nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz nothwendig. Zur Giltigkeit dicsfälliger Beschlüsse des Gemeinderathes ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittheile der Mitglieder des Gemeinderathes anwesend sind, und die absolute Mehrheit sämmtlicher Mitglieder des Gemeinderathes zustimme. (Landcsgesetzblatt Stück V, Nr. 10 vom Jahre 1876.) Früher lautete der §. 68 folgendermaßen: Wenn der Gemeinderath neue Abgaben oder neue Zuschläge zu den landesfürstlichen Steuern einführen, oder die bisher bestehenden Zuschläge zu den landesfürstlichen Steuern erhöhen wollte, so ist hierzu die Erwirkung eines Landesgesetzes erforderlich. Um aber einen solchen Antrag vor den Landtag zu bringen, ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittheile der Mitglieder des Gemeinderathes anwesend seien, und die absolute Mehrheit sämmtlicher Mitglieder des Gemeinderathes zustimme. §. 69. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeinde-Vermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde, steht ebenfalls dem Gemeinderathe zn. Hierbei gelten alle Bestimmungen, welche im §. 64 zur Beschlußfassung über die Veräußerung eines Gegenstandes des Gemeindevermögens oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe ein Viertheil des jährlichen Einkommens der Gemeinde übersteigen, oder wollte der Gemeinderath eine Credits-operation vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. Der Antrag zur Erwirkung eines Landesgesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen worden sein. Verträge: Nachsicht von Forderungen. §. 70. Dem Gemeinderathe steht die Bewilligung zur Eingehung ober Auflösung von Verträgen jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften oder uneinbringlich gewordenen Forderungen, zur Nachsicht von Ersätzen und zur Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen zu. Rechtsstreite. Vergleiche. §. 71. Der Gemeiuderath hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters, steht dem Gemeinderathe die Wahl desselben zu. Stiftungen, Schul- und Kirchen - Angelegenheiten. §. 72. Die der Gemeinde zukommenden Rechte auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze m d der Stiftungsanordnungen ausgeübt. In Schul- und Kirchenangelegenheiten übt derselbe jene Befugnisse, welche in diesen Angelegenheiten der Gemeinde gegenwärtig zustehen, oder ihr durch spätere Gesetze eingeräumt werden. Armenpflege. §. 73. Der Gemeiuderath hat für die der Gemeinde obliegende Armenpflege die nvthigen Geldmittel zu schaffen, infoferne nicht die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine ititb der bestehenden Anstalten ausreichen. Lokal - Sanitätswesen. §. 74. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung und Leitung des Lokalsanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. Die Beziehungen der Commune zu dem Krankenhanse werden durch eine besondere Verhandlung mit der Staatsverwaltung geregelt. Lokal - Polizei. §. 75. Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei; sie sorgt für Pflasterung und Unterhaltung der Straßen, Gassen und Wege, mit Ausnahme jener, deren Erhaltung dein Reichsschatze obliegt, und für Beleuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann die öffentlichen Bade - Anstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Straßen - Polizei; sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht; ihr obliegt die Fürsorge für Approvisionirung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person und des Eigenthums durch Ueberschwemmung oder durch sonstige Elementarereignisse drohenden Gefahren. Der Gemeiuderath bat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nöthigen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. §. 76. Der Gemeinderath hat ferner die Mittel zur Bestreitung der Auslagen für jene Polizeianstalten zu beschaffen, welche von der Regierung im Interesse der Gemeinde geleitet werden. Das Maß des von der Gemeinde für diese Lokalpolizeianstalten zu leistenden Beitrages wird durch ein besonderes Uebereinkommen der Regierung mit dem Gemeinderathe geregelt. §. 77. Sv wie die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Lokalpolizei die erforderliche Hilfe zu leisten, ebenso ist die Gemeinde verpflichtet, soweit sie dieß mit ihren Organen vermag, die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde zu unterstützen. Ausnahme in den Gcnieindeverband. Verleihung des Bürgerrechtes. §. 78. Die Aufnahme in den Gemeindeverband, so wie die Verleihung des Bürgerrechts und des Ehrenbürgerrechts steht dem Gemeinderathe zu. Petitionsrecht. §. 79. Die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten ist ausschließend dem Gemeinderathe Vorbehalten. Nebcrwachnng der Genieindeverwaltnng. §. 80. Der Gemeinderath ist verpflichtet, sich in der steten liebersicht der Geschäftsführung der Gemeinde-Verwaltungsorgane zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlegung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlangen. §. 81. Dem Gemeinderathe steht das Recht zu, zur meritorischen und ziffer- mäßigen Prüfung der Voranschläge sowohl, als der Rechnungen Censoren zu ernennen, welche über das Prüfungsergebniß demselben zu berichten haben. §. 82. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Verwahrung der Cassen zu sorgen, und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Com-missäre scontriren zu lassen. Er hat im erforderlichen Falle die Liquidirung der Cassen zu veranlassen. §. 83. Der Gemeinderath hat ferner das Recht, Gemeinde - Unternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen. §. 84. Er kann zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen. §. 85. Die Wahl der Mitglieder der Special-Commissionen ist dem Gemeinderathe in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte zu berufen berechtiget ist. Berufung. §. 86. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Magistrates in Gegenständen des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung Vorbehalten. lt. Fori« der Verhandlung. Beschlutzfähigkeit. Beschlntzfafsnug. §. 87. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist, soweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, die Anwesenheit von wenigstens sechzehn Mitgliedern des Geineinderathes und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §. 88. Wenn die Gebarung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathsmitgliedes den Gegenstand der Berathnng und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. §. 89. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Sitzungen. §. 90. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, führt in den Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wurde, ist nugiltig. §. 91. Der Statthalter oder der von ihm bestellte Coinmissür kann den Sitzungen beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu nehmen. §. 92. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens sechs Gemeinderathsmitgliedern gestellten Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen gehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeuße-rung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathnng des Gemeinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegaugener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen. §. 93. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu 'bestimmen, und darüber die Anzeige dem Statthalter zn erstatten. Außerdem kann sich der Gemeiuderath nur auf Anordnung des Bürgermeisters, oder im Verhinderungsfälle, auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse nugiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile des Gemeinderathes oder im Aufträge des Statthalters eine Versammlung einzuberufen. Der Statthalter ist von der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. §. 91. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden. Protokoll. §. 95. lieber die Sitzuugsverhandlungeu ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstände, einem vom Gemeinderathe zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeinde-Archive aufzubewahren, und jedem Genieiudegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Die Entscheidung, ob die Einsicht im Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen gestattet werden soll, steht dem Gemeinderathe zu. Zweite Abtheilimg. Von dem Wirkungskreise des Bürgermeisters und des Magistrates. Natürlicher Wirkungskreis. §. 96. Der Bürgermeister mit dem Magistrate ist das Execntivorgan der Gemeinde, unter der Coutrole des Gemeinderathes. Der Bürgermeister ist der unmittelbare Vorstand des Magistrates, und wird int Verhinderungsfälle durch den ersten rechtskundigen Rath vertreten. §. 97. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach Außen, sowohl in Civilrechts- als in Verwaltuugsangelegeuheiten. §. 98. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Gemeinderathsinit-gliedern unterfertiget werden. §. 99. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. §. 100. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Geineiudeorduung oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwider lauft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollzng-setzung innezuhalten und unverzüglich den Gegenstand an den Statthalter zu leiten, dem auch seinerseits in den beiden ersten Fällen das Sistirungsrecht zusteht. Der Statthalter übergibt die Verhandlung dein Landtage, wenn die Sistirnng wegen des gefährdeten Interesse der Gemeinde erfolgte. Ist der Landtag nicht versammelt und erleidet die Sache keinen Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Verfügung. Geschah die Sistirnng wegen Verletzung der Gemeindeordnung oder der Gesetze, so hat der Statthalter zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch der Recurs an'das Ministerium ergriffen werden kann. §. 101. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsgebarung des Magistrates verantwortlich. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter die Mitglieder des Magistrates (§. 96) und die Disciplinargewalt über die Beamten und Diener zu. §. 102. Die Geschäftsordnung wird die Geschäfte bestimmen, welche der Magistrat collegialisch zu berathen hat, so weit nicht schon die Gemeindeordnnng dieß verfügt. §. 103. Bei den collegialischen Sitzungen des Magistrates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen, die Berathung zu leiten und die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der Magistrat darf ohne seinen Vorsitz keine Beschlüsse fassen. Ist der Bürgermeister verhindert, so kann er den Vorsitz an seinen Stellvertreter (§. 96) übertragen. §. 104. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung berechtiget, Beschlüsse des Magistrates zu sichren, und den Gegenstand, je nachdem er den natürlichen oder den übertragenen Wirkungskreis betrifft, an den Gemeinderath oder an den Statthalter zu leiten. §. 105. Bei der Vermögensgebarung hat sich der Magistrat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. §. 106. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so ist hierzu die Bewilligung des Gemeinderathes zu erwirken. §. 107. In Füllen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister unter seiner Verantwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes sich erwirken. §. 108. Zwei Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres ist vorn Magistrate die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Gemeinderathe vorzulegen. §. 109. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei zu handhaben. §. 110. Der Magistrat ist hierbei an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Controle, die Einwirkung und Anordnung dort, wo sie es erforderlich findet, Vorbehalten. §. 111. Nebertretungen der zur Handhabung der Lokalpolizei getroffenen Mich-regeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Magistrates mit Geldbußen bis zum Betrage von Einhundert Gulden Conv. Münze, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je Einem Tage für Fünf Gulden Conv. Münze geahndet werden. Die Geldbußen fließen in die Gemeindecasse ein, und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Dos Verfahren in derlei Uebertretnngssällen wird durch eine besondere Vorschrift geregelt werden. it. llebertragener Wirkungskreis. §. 112. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürger- meisters die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen. Kundmachung der Gesetze. §. 113. Der Magistrat hat, wenn Gesetze und Verordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, ans Verlangen diese Veröffentlichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhcbuug der Stenern. §. 114. Der Magistrat besorgt die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern. Militär-Angelegenheiten. §. 115. Der Magistrat hat das Conscriptions- und Rekrutirungsgeschäft, so wie die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, auf die Verpflegung und Einquartierung des Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen. Eheconsens. §. 116. Der Magistrat hat nach Maßgabe der Gesetze den politischen Eheconsens zu ertheilen oder zu verweigern. Schubwesen. §. 117. Dem Magistrat obliegt die Besorgung des Schubwesens. Gewerbs- Angelegenheiten. §. 118. Jnsolange die Gewerbs- und Handelsgesetze nichts anderes bestimmen, steht dem Magistrate in Gewerbssachen der Wirkungskreis zu, den er früher als politische Obrigkeit hatte. Er hat sich hierbei an die bestehenden Gesetze zu halten. Erstattung von Anzeigen. §. 119. Der Magistrat hat über alle im Gemeindebezirke eintretenden Vorkommnisse , welche für die Staatsverwaltung von Interesse sind, an den Statthalter die Anzeige zu erstatten. §. 120. Der Magistrat hat auf Verlangen den Gemeindegliedern Heimatsscheine auszufertigen. Die Heimatsscheine haben nur auf 4 Jahre Giltigkeit. §. 121. Ueberhaupt hat der Magistrat alle Amtshandlungen, welche ihm durch die Gesetze übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle ihm vom Statthalter zukommenden Anordnungen in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau und in der durch das Gesetz oder die berufene Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. §. 122. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises geht der Jnstanzenzug an den Statthalter. Dritte Abtheilurrg» Von dem Wirkungskreise der Gewirks - Vorsteher. §. 123. Die Bezirksvorsteher sind Executivorgane der Gemeinde, und dienen zur Unterstützung des Magistrates in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und in der Handhabung der Lokalpolizei innerhalb ihrer Bezirke. Sie haben sich bei Besorgung der ihnen Angewiesenen Geschäfte an die ihnen zu ertheilende Instruction, so wie an die Anordnungen des Bürgermeisters in einzelnen Fällen zu halten. §. 1.24. Die Bezirksvorsteher können den Sitzungen des Gemeinderathes beigezogen werden, und haben in denselben eine berathende Stimme. §. 125. Die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes und des Magistrates wird durch eine eigene Geschäfts-Ordnung innerhalb der Grenzen dieser Gemeinde-Ordnung näher bestimmt. §. 120. Die vorübergehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis des gegenwärtigen Gemeindeansschnsses in Bezug ans die ersten nach dieser Gemeinde-Ordnung vorzunehmenden Wahlen enthält eine besondere Vorschrift. §. 127. Aenderungen dieser Gemeinde - Ordnung können beim Landtage beantragt werden. Vorübergehend»! Bestimmungen. Wien am 9. Juni 1850. it n li u » g. Caii&esgefef} vom 15. Oktober 1868, Z. 14, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Laibacher Gemeinde- Statutes Hont 9. Juni 1850. §. 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindegebiete der Stadt Laibach wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, sind nebst den Gemeindeangehörigen und Gemeindebürgern — Gemeindeglieder der Stadt. Sie werden, wenn sie weder Gemeindeangehörige noch Gemeindebürger sind, Gemeindegenossen genannt. §. 2. Den Gemeindegenossen männlichen Geschlechtes gebührt das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Ge-meindeangehörigen, wenn sie entweder 1. eine birate Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie in der Gemeindeordnung der Stadt Laibach vom 9. Juni 1850, §. 28, Z. 2, lit. a) bestimmt ist, entrichten, oder 2. die in dem citirten §. 28, Z. 2, lit. Ii) vorgezeichneten Erfordernisse der Beamteneigenschaft, des Besoldungs- oder Rnhegennsses und der Einkommensteuerpstichtigkeit ausweisen. §. 3. Die Einreihung der Gemeindegenossen in die Wahlkörper geschieht nach den Bestimmungen des §. 32 der bezogenen Gemeinde-Ordnung. Die im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes unter Zahl 1 vorkommenden Gemeindegenossen, welchen nicht vermöge der Steuerentrichtnng der erste oder zweite Wahlkörper gebührt, werden in den dritten, die ebendort unter Zahl 2 angeführten Gemeindegenossen werden, wenn ihnen nicht vermöge der Steuer der erste Wahlkörper gebührt, in den zweiten Wahlkörper gereihet. §. 4. Die Bestimmungen des §. 28. lit. a) des Gemeinde-Statutes v. 9. Juni 1850, lautend: „es muß jedoch dieser Steuerbetrag im verflossenen Jahre vollständig entrichtet worden sein, und darf der Steuerpflichtige im laufenden Jahre mit keinem Rückstände aushaften — und des §. 29, lit. d) haben außer Wirksamkeit zu treten. §. 5. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. H. A«1 uiilitiani stabilem : a) Die pensionirten und nicht altgestellten Herren Generäle, wenn sie gleich Regimentsinhaber sind. b) Alle pensionirten, quieszirten oder mit Beibehaltung des Offizierscharakters quittirten Stabs- und Oberoffiziere, Militärbeamten und Stabsparteien. f) Die zur Militür-Medikamenten-Regie und ihren Depots in den Ländern gehörigen Personen. Hofkanzlei-Dekret vom 19. Mai 1808 über die Jurisdiktions - Verhältnisse zwischen der Civil-und Militürgeistlichkcit. — Pol. Ges. Sammlung Band 30. Pag. 213. ' ■ . . ■ SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA K RA E 38 9021152 COBISS O