O«r die herannahende vierzigtägige h. Fastenzeit, wahrend welcher unsere heilige Kirche die gänz¬ liche Enthaltung vvm Flcischgenuffe gebiethet, und au allen Wochentagen, äusser am Sonntage, nur die einmalige Sättigung gestattet, crtheile ich mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeitum- stande und die bisherige tlcbung nachstehende Dispens: 1. Das Geboth, sich nur einmal des Tages satt essen zu dürfen, verbindet für alle Tage der h. Fastenzeit, mit einziger Ausnahme der Sonntage. 2. An Sonntagen dürfen während dieser h. Fastenzeit sowohl Mittags, als Abends Fleisch¬ speisen genossen werden. 3- An den Ascher - und Duatember - Mittwochen, am grünen Donnerstage, dann an allen Freitagen und Samstagen dieser h- Fastenzeit ist sich des Genusses des Flei¬ sches gänzlich zu enthalten- 4. An den übrigen Mittwochen und Donnerstagen, so wie an den Montagen und Dienstagen dieser h. Fastenzeit dürfen nur einmal des Tages Fleischspeisen ( niemals aber zugleich auch Fische) genossen werden, für die zweite Mahlzeit aber wird vom Fleische bloß die Brühe erlaubt. 5- An diesen zuletzt besagten dispensirten Wochentagen ist den mit schweren Arbeiten Beschäftig¬ ten , Alten, Gebrechlichen, oder sonst nach dem ärztlichen Urtheile eines zweimaligen Genusses von Fleischspeisen Bedürfenden der Genuß von Fleischspeisen auch bei der zweiten Mahlzeit gestattet. 6. Diejenigen, welche vermög ihrer individuellen Gesundheitsverhältnisse eine ausgedehntere Dispens benöthigen, mögen sich an die Herren Ortsseelsorger oder Beichtväter wenden, welche ich hie- mit ermächtige, solchen Personen, insoferne es das ärztliche Urtheil nöthig macht, den Genuß von Fleischspeisen auch an den oben -ul> Z. ausgenommenen Tagen zu gestatten. Dieses werden die Herren Ortsseelsorger am Faschingssonntage den Februar d. I. drin Volke, wo sie es nöthig finden, von der Kanzel bekannt Machen, und demselben einschärfen, daß cs sich der genauen Befolgung des kirchlichen Fastengebothes als eines Mittels zur innen: Heiligung befleißen, an dem Seelenheile nach dem Zwecke der Kirche eifrig arbeiten, diese Milderung des Kirchengebothes durch mehrere Bußübungcn und andere gute Werke ersetzen, das durch diese Nachsicht an Kosten Ersparrte zur Linderung der Noth des Nächsten verwenden, und durch mehreres Gcbcth den Segen des Allmächtigen über uns zu erflehen sich bestreben müsse. Vom fürftbischöflichen Ordinariate Laibach dm "" 18 A Nt 0 N Al 0 ys m. xr. F Ü r st - B i s ch o s.