Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark uitb ben Klagenfurter Kreis. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl unter der Aufsicht des k. k. steyermärkisch-kLrntner'schen Gubernium. E r ft e r welcher die Verordnungen vom cember 1819 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fL - kr. C. M. G r ä tz, gedruckt und im Verlage bep Andreas Leykam. . M - . , ,f '■ ■ •v\ p A m v/ ( ' !:SJ^ •v -3 412, m Einleitung. ©cine k. k. Majestät haben mit den allerhöchsten Entschliessungen vom 17. Fuly 1818 und vom 2. April 1821 zu befehlen geruhet, daß künftig jede Landesstelle eine eigene Sammlung der in ifyver Provinz ergehenden gesetzlichen Anordnungen sowohl derjenigen, welche ihr von den k. k. hohen Hofstellen zur weiteren allgemeinen Kundmachung an die Unterbehörden zukommen, als jener, welche die Landesstelle unmittelbar selbst erlaßt, zu veranlassen, und alle Fahre im Drucke herauszugeben habe. Fn Folge dieses auch dem k. k. fteyer-märkisch - karntnerischen Gubernium mit den hohen Hofkanzleydecreten vom 4. August i8i8, Zahl 12920, und vom 12. April 1821, Zahl 10061, bekannt gemachten allerhöchsten Befehls erscheinet gegenwärtig der erste Theil der Provinzial Gesetzsammlung für Steyer-mark und den Klagenfurter Kreis, welcher die vom 1. Jänner bis letzten December 1819 kund gemachten Verordnungen und Gesetze in chronologischer Ordnung enthält, im Eingänge mit einem chronologischen und zu Ende mit einem alphabetischen Sachregister versehen ist. Auf eben diese Art wird die Fortsetzung der Provinzial Gesetzsammlung für die künftigen Jahre Statt finden. Grätz am 8. May 1822. -—«EM -. m-l.»- - ............................ ■ ---------------- Z n h alt des ersten Lheiles der Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Kla-' genfurter Kreis, Fahr 1819. Zahl Datum der Gu-bernial-Verord-mmg Gegenstand. 1 (9 I. 6. Iäner. J a n n e r. Erbsteuerbemeffung in Fallen, II. 13 - wo mit derselben die Entscheidung streitiger Privat-rechte auf den Nachlaß im Zusammenhänge steht Einbringung jährlicher Haupt- t III. 13. - auSweise über die vorgefallenen schweren Polizeyüber-tretungen Entlassung vom Militär we- - s IV. 20. - gen Heirath auf den Mitbesitz einer Wirthschaft Commerzialwaarenstempel ist 6 V. ’ 20. - in Conv. Münze zu entrichten Dem Kreis-Sanitätspersona- 7 le gebühren in den Fällen des §•> 528 I. Theils, dann VI Inhalt. Zahl Datum der Gu-bernial-Verord-nung Gegenstand. © - des §. 446 II. Theils des Strafgesetzbuches nebst der Fuhrköstenvergütung auch die Diäten 7 VI. 20.Jäüer. Vorschrift, wie die Städte und Märkte vor AcciS-Prä-vancationen zu sichern sind 8 VIL 23. - Vorschrift hinsichtlich der aufgegebenen recommandirten Briefe 10 VIII. 27. - Befreyung noch einiger Behörden und Personen von Entrichtung der Briefpost-gebühren 11 IX. 27. - Aufnahme der dienst- und brodlos gewordenen Reservemänner in die active Dienstleistung und Mili-tärverpflegung 12 X. 30. Jede Veränderung in der Versorgung eines Militär-invalidens ist dem Pettauer s Jnvalidenhause aiiznzeigen Februar. 13 XL 5. Febr. K. K. Districtsförster haben sich in die ökonomische Ge-bahrung mit Privakwal-duygen nicht zu mengen 14 xi r. 3. - Pulvermühlen, und die dazu gehörigen Häuser sind von der Militäreinquartierung befreyet 15 Inhalt. VII Zahl Datum der @u--bernial-Verord-nung Gegenstand. XIII. 6. Febr. r Die aus dem Religionsfonde bezahlten Pfarrer, Local-kaplänerc., und nicht derlei) Pensionisten und Defi-zientenpriester haben das Erbsteueräquivalent zu entrichten l6 XIV. 10. * Bestimmungen über den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten, dann deren Ausfuhr 17 XV. 10. - Neue Zollsätze für die verschiedenen Papiergattungen und der dazu gehörigen Artikel 19 XVI. io. 1 Aufhebung des Auöfuhrsver-boths der gemeinen Seife 21 XVII. 10. - Uebersetzung der Popstation Reifling nach Hislau 22 XVIII. io- - Vorschrift über die Ausfertigung der Wanderpäffe in das Ausland 22 XIX. 12- = Die Contractsverbindlichkei-ten eines Subarrendators gehen an dessen Erben über 25 XX. 17. ' Ein Impfarzt kann nur dann auf Vergütung der Reisekosten und Diäten Anspruch machen, wenn er mehr als drey Individuen an einem Orte mit Erfolg geimpft hat 25 XXI. 17. - Vorschrift für die Vorschläge zur Anstellung heilkundiger Individuen lDistrictsarzte) 25 VIII Inhalt. Zahl Datum der @u--bernial-Verord-nung Gegenstand. 6) xxi r. 17. Febr. Nähere Bestimmungen in Bezug auf die Verhandlungen des österreichischen Nario-nalbankausschusses 26 XXIII. 24. - Bestimmung derNiederlagsge-bühren von den in den zollamtlichen Magazinen eingelagert bleibenden Maaren März. 29 XXIV. 2. Marz. Begünstigung der mit breiten Radfelge» versehenen Fuhrwerke 51 XXV, 3. - Verjährungsfrist der Strafen bet) Vergehen gegen die Lranksteuer 32 XXVI. 3a - Die aus dem Armen'institute Betheilten müssen ihre Kinder impfen lassen 33 XXVII. 5. -- Verbesserung der Einkünfte der neuen Seelsorger 34 XXVIII. 3. - Auf welchem Wege sich um das Ehren-Ritter-Kreuz des Maltheser- oder Johanni-ter-OrdenS zu bewerben fey 36 XXIX. 3. - Gutschreiben der zum Militär assentirteu ölekrurirungS-siüchtlinge 37 XXX. 3. - Vorfpannscommissariate erhalle» erst »ach gelegter Rechnung neue Vorschüsse 56 XXXI. 3. - In wie ferne die Curatgeist-lichkeit von der Classensteuer befreyet ist 39 Inhalt. IX Zahl Datum der ©ti-bernial-Verord-innig Gegenstand. ? XXXII. 10. März. Weisung, wie die im unbe-fugtenHandelmitArzeneyen betretenen Individuen zu behandeln sind 39 XXXIII. >7. r. Grundsätze, nach welchen die den durch Elementarunfälle verunglückten Contribnen-ten allergnädigst bewilligten Nachlasse an der Grundsteuer zu behandeln sind 41 XXXIV. 17. * Vorsichten bey amtlicher Versendung von Geld oder Geldwerth habenden Urkunden 46 XXXV. 17- - Wegmauthbcfreyung aller zum Behufe der Straßenerhaltung dienenden Fuhren 47 XXXVI, 17. - Rekruten für ein Dominium, welches mit der Stellung nicht aufkömmt, auf das Concreium des Kreises zu repartiren, ist nicht zulässig 48 XXXVII. 24. - Behandlung der erkrankenden beurlaubten Soldaten 4<) XXXVIII. 2f>. - Bekanntmachung des zwischen Sr. k. k. apostolischen Majestät und dem Könige von Preußen abgeschlossenen Cartels über die Auslieferung der Deserteurs 55 XXXIX. 3t. - Behandlung der Prävarica-tt on eil der städtischen und märktischen Accise 66 XL. 31. » Unzulässigkeit der Unterbrechung der Verjährungster- X Inhalt. Zahl Datum der Gu-bernial-Verord-nung Gegenstand. | (S) mine zum Widerspruche von 3 l. März. Testamenten und verbücher-ten Urkunden durch angebrachte Fristgesuche 70 XLI. Kundmachung der Vorschrift über die Behandlung der Adoptions- und Legitima-tionsgesuche April. 71 XLII. 3. April. Nur die auf Ehevcrträge sich gründende Gütergemeinschaft ist in die Sterb-fallsconsignatioiien auszu-nehmen 74 XLiir. 7. * Den Aerarial-Fabriken ist gestattet den Mercuriurn d ulcem und andere Queck-silberpräparate, jedoch nur für den Verschleiß inS Ausland zu'erzeugen 74 XLIV. 7> - Aufhebung des Pferdaitstrieb-verboths, Freyerklärung des Pferdehandels und Festsetzung der Ein-/ Ans- und Durchtriebszölle 75 XLV. 7- - . Bestimmung der Taglia und Verpflegsgeblchreiibep Auslieferung der bayerischen Deserteurs 77 XLVI. 14. - Die ganzen Gemeinden gehörigen Schuldbriefe dürfen ohneBewilligung des Kreis- Inhalt. XI Zahl Datum der Gu-bernial-Verordnung Gegenstand. XLVII. 14. April. amtes weder umschrieben, noch veräußert werden Das Abweiden der Saaten 78 xLvm. 14. - durch fremdes Vieh wird verbothen Die Kreisämter haben in Ge- 79 XLIX. 21. - werbösachen nicht zu entscheiden Vertrag über die Vermögens- 79 L. 24. - freyzügigkeit mit Pohlen Das nach einem ohne Testa- 80 LI. 2». - ment verstorbenen Seelsorger den Verwandten zugefallene Armendrittel ist in jedem Falle erbsteuerfrey Bestimmungen über die Post- 81 LII. 50. - portobefreyung verschiedener Personen und Behörden, dann der das Armenrecht geniessenden streitenden Parteyen, und Aufhebung der dießfälligen Befreyung für die Vertreter und Verwalter der Cöncnrsmassen Entschädigung der Bezirks- 82 LIIT. i. May. cafsen für Bestreitung der Betterfourniruren für die auf Schlafkreuzer bequartierten Kordonisten May. Grundsteuerprovisorium wird 87 in Steyerniark vom Jahre 1820 eingeführt | 88 XII . Inhalt. Zahl Datum der Gu- bernial- Gegenstand- Verord- nung LIV. LV. LVI. LVII. LVIII. LIX, LX. LXI. 5. May 5. - 5. * 5. ' 5« » 5. * 12. - 12. r Abänderung der Strafe für Gewerbskeute, welche sich durch Schleichwege der Entrichtung der Erwerbsteuer entziehen Die stabil angestellte Dienerschaft der Behörden und Aemter wird der Wohlthat der Gehaltsvorschüße theil-haftig gemacht Vertrag zwischen dem Kaiserthum Oesterreich und dem Herzogthum Modena über die Freyzügigkeit der Pensionen Wohin Geschenke oder frey willige Beyträge für die Militärinvalidenfottde oder zu andern militärischen Bestimmungen abzugeben sind Zollbegünstigung bey Einfuhr des englischen Weißbleches wird den mit Erzeugung des Moire metallique sich beschäftigenden Blechwaaren-fabrikanten zugestanden Bemessung des Postritt-, dann Postillionstrink- und des Schmiergeldes Die venetianischen Markus-thaler sind bey öffentlichen Lassen nicht anzunehmen Die Anlegung oder Veräußerung der in Waisencasse» befindlichen, zur Serialver- Seit Inhalt. XIII Zahl Datum der @u-bernial«-Verordnung Gegenstand. G losung berufenen StaatSob-ligationen wird verbothen 101 LXII. 12. May. Den Trödlern ist der Besuch der Märkte und der Verkauf neuer Kleidungsstücke auf solchen gestattet 102 LXiir. 18. - Bestimmung des Zeitpunctes, bis zu welchen durchlöcherte Münze» bey Aerarial-caffen angenommen werden d iüfen 105 LXIV. iy. - Quittungen über die an Militärquartiersträger bezahlten Miethzinse sind den Rechnungen ungestempelt bepzulegen 104 LXV, • 25. - Die monathlichen Körner-preisausmeise sind zum Be-hufe der Subarreudirungs-Verhandlungen in duplo vorzulegen 105 LXVI. 26. - Aufstellung der Ortsschrrlauf-seher an allen jenen Hauptschulen , welche als die einzigen im Orte zugleich die Stelle der Trivialschulen vertreten 106 LXVII. 29. - Aufnahme der mit Reserva-tionsurkunden versehenen Militärinvaliden in die Provinzialversorgung Zun i). 10« LXVIII. 2. Zuny. Nähere Bestimmung/ wer die Kosten der inner» Ein- XIV Anhalt. Datum der @u- Zahl bernial- Gegenstand. Verord- B nung ' G LXIX. LXX. IXXI. 2.2>tmt) «. - LXXII. LXXIIL richtung und Beheitzung der Hauptschulen zu tragen hade Ausdehnung des Briefpost-tarifS auf das lombardisch venetianische Königreich; Annahme und Versendung der unter Kreuzband vor-kommenden Druckwerke und Waarenmuster mit der Lnefpost, dann Bestimmung der Postgebühr für die nach Spanien/ Portugal! und den Colonien laufenden Briefe Cartel mit dem herzoglichen Hause Modena zur gegenseitigen 'Auslieferung der Deserteurs und Militärpflichtigen. Der §. 17!! lit. d. des I. Theils des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Verfälschung öffentlicher Urkunden wird erläutert und erklärt/ welche Urkunden unter die öffentlichen gehören Die Vorschriften hinsichtlich des Verkaufs der Giftwaa-ren sind auch bey Erzeugung und Verkauf der oberstcye-rischen Käse zu handhaben. Kundmachung des Patents! über die Errichtung einerj 109 110 Inhalt. XV Zahl LXXIV. LXXV. LXXVI. LXXVII. LXXVIII. LXXIX, Datum ber@u- bernial- Verord- NUIIg 16. Iuny. 30. ‘3 © 128 150 Landwirthschaftsgesellschaft im Herzogthume Steyer-mark und ihre Statuten Festsetzung der Termine zur Schlichtung der Rechts-ftreitigkeiten in Beffara-bien Vorschrift über die Verrechnung der Bezirksauslagen und der darauf Bezug benden Passierungen im Klagenfurter Kreise Vorschrift über den Schriftenwechsel (Correspondenz) der innländischen Behörden mit dem Anslande Die Taren für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen bey Städten und allen Dominien werden auf Conventionömünze gesetzt Weisung wegen Annahme der Rekurse gegen jene Urtheile in schweren Polizey-Ueber-tretungsfällen, welche der höhern Bestätigung zu unterziehen sind Bestiinmung der Alimenta tionögebühren für fufpew dirte Beamte 2J4 222 XVI Inhalt. Zahl Datum der Eu-bmiial-Vcrord-nung Gegenstand. 'Š LXXX. 7. July. July. Bemessung des Morkiiariums Lxxxr. 7. - von einer Verlassenschaft, welche aus öffentlichen Obligationen , Wiener-Währung, Papiergeld, und Con-ventionsmünze besteht Vorschrift bey Besetzung der 225 LXXXII. 7. - Sekretärs- und Rathspro-tokollistenstellen bey Magistraten der landesfürstlichen Städte Weisung, wie in dem Falle, 2; 6 LXXXIII 14- - als ein Dominium die Deckung des Rekruten Abgangs aus der Claffe der Anwendbaren nicht bestreiten kann, dieselbe aus der 1 Claffe der minder Anwendbaren zu gestatten ist Militärwitwen und Waisen 227 LXXXIV. 14» - haben sich wegen Ueber-tragung ihrer Pensionen oder Gnadengaben von einer Caffe auf die andere an die Militärbehörden zu verwenden Correspondenz der f. k. Ge- 228 LXXXV. 14. * neralcommanden mit Civil-Unterbehörden Bestimmung der Ein- und 229 Ausfuhrszölle für die aus Thon bereiteten Waaren, Inhalt. XVII Zahl Datum der Gu-bernial-Verord-nung Gegen stan d. 1 LXXXVI. i4. Zülh. wie auch für Thon- mit Poreellainerde Neue Ein- und Ausfuhrszoll- 230 Lxxxvu. i4; * Bestimmung für Lebensmittel, und einige Naturprodukte Weisung für Behörden, daß 25t sie sich die Entdeckung-Verhaftung und Bestrafung LXXXVIII. 14. - der Verbrecher und Gesetzlibertreter , insbesondere aber der Lüstdirnen, Kupier und KuplerinneN, angelegen seyn lassen sollen Wie jede stempelpflichtige Ur- 234 LXXXIX; 14. - künde oder Schrift geschrieben seyn müsse Pensionsgebühr der verwai- 235 xc. 14» - sten Beamtenskinder Den in Sübarrendirntigs- 253 XCI. 17. - Angelegenheiten reisenden Kreisconi»!issären gebühren keine Diäten, Wohl aber im Falle einer ausgezeichneten Verwendung eine Remuneration Bestimmungen wegen Mn- 236 XCIIi U; - sterling und Ergänzung der Landwehre Modificationen zur Veförde- ’37 rung des Handels mit S eiden-- Baum- und Schaf-woliwaaren 2 47 # XVIII Inhalt. Zahl Datum der @u-bemial-Vcrord-mmg Gegenstand. XCIII. 27. July. Beobachtung des Decorums bey Militär-Assentl'rungen 250 XCIV. 28. - Der Maria Theresienorden macht die Besitzer desselben und ihre Nachkommen zu erbländischen Rittern A u g u st. 252 xcv. 4. Ang. Verpflegung der zur Waffenübung einrückenden Landwehr und Reservemänner, dann der Militär-Beurlaubten auf dem Hin- und Rückwege 253 XCVK 11. * Der Verkauf der Fischkörner, auch Kokelskörner wird als eine giftige Substanz den bey dem Verkaufe der Giftwaaren vorgeschriebenen Vorsichten und Beschränkungen unterzogen 254 XCVII. 18. ' Das Heimfälligkeitörecht der Unterthanen des österreichischen Kaiserstaates und des Königreichs beyder Sici-lien wird wechselseitig aufgehoben 256 XCVIIL 18. - In welchem Falle die Verpflegung der Criminalarre-stanten dem Kerkermeister überlaffen werden kann | -57 Inhalt. XIX Zahl • Datum derGu-bernial-Verord-nung Gegenstand. <9 XCIX. 18. Aug. Einstellung der Landes-Thier-ärzte in den deutsch-öster- reichifchen Provinzen 257 c. 18. - Patent über die Competenz der Gerichtsbehörden bey Amortisirung der auf bestimmte Nahmen lautenden öffentlichen Ereditspapiece 258 CI. 22. r Behandlung der Beamten und Parteyen., welche gegen das Aerarium in Verrechnung stehen, oder demselben Ersätze und Zahlungen zu leisten haben 2Ö0 CIL 25. - Welche deutsch - erbländischen Unterthanen »ach einem 10jährigen Aufenthalte in Hungarn als eingeborne Hungarn anzusehen sind, und deren Rechte theilhaf-tig gemacht werden September. . 2ÖT dir. l. Sept. Vorschrift über daö Verfahrenen streitigen Eheangelegenheiten 2 6& CIV. i. -- Zollbeqiinstigung der in Eisens arbeitenden Gewerken beyj der Einfuhr des. alten und Brucheisens 27» *w XX Inhalt. Zahl cv, CVI. CVII. CVHI. CIX, cx. CXI. Darum der ©u-bernial-Verord-nung l. Sept. 9. * 15. -15. - 15. -15. » Zur Errichtung einer Haus-muhte ist blaß der gewöhnliche obrigkeitliche Baucon-seus erforderlich Befreiung einiger Militär-Branchen von Entrichtung des Briefporto Criminalgerichte dürfen von der eingeleitcten Untersuchung der in den §.§. /433 und 442 des 1. Theils des Strafgesetzes, dann dein Erkenntnisse der höheren und höchsten Behörden vorbehaltenen Verbrechen aus eigener Macht nicht ablasten Festsetzung der Uebertretuiigs-strafen der in Steyermark und Kärnten bestehenden Gefälle Bestimmung der Peusions-fonde für Beamte, welche in landesfürstlichen, ständischen od. städtischen Diensten gestanden sind Behandlung der unbefugt ab wesenden Refervemänner Welches Einkommen den De-ficienten-Psarrern bey Anstellung der Provisoren oder Hülsspriester frey zu lassen sey 4 279 280 281 282 285 Inhalt. XXI '' t Datum - ..... J. ... - derGu- Zahl hernial- Gegenstand. Verord- •s nung (S) CXIL CXIH. CXIV. cxv. CXVI. CXVII. 16. Sept. rr. 2ä. - 29. - 29. - 29, - Verpflegung der OffizierS-Dienstpferde bey den in und außer der Befchälzeit vor-zunehmeNden Visitations-, reisen an Orten, wo kein VerpflegSmagazi» oder Snbarrendator besteht Behandlung der zur Zeit einer wirklichen Einberufung zur Armee sich eigeümäch-tig entfernenden Reserve-Männer Nähere Bestimmung über die Mllfcist zur Ergreifung der Hofrecurfe gegen llrtheile der Landevstelle über schwere .Polizeyübertretungen und die Zulässigkeit der Gna-denrecurse bey gleichlautenden Urthöilen Vorschriften in Beziehung auf die erste Anstellung bey einer öffentlichen Caffe Die Strohschneidmaschinen ohne Gabeln (Strohstöcke) werden verbothen, zugleich aber befohlen, dieselben i» Kampelstocke (Strohschneidmaschinen mit Gabeln) um-zustalten Widmung der abwesenden Landwehrmänner auf das Stellungöeontingem 2S8 28ft 291 295 XXII Inhalt. Zahl CXVIII. CXIX. cxx. CXXI. cxxn. Datum der ©u-bcrniat-Verord- nuiig Gegenstand. I G 6. Ott. 8. 15. October. Die Grundsätze wegen Pen sionirung und )lbfertigung der Beamten, die theils aus der StaakScaffe, theils aus andern Fsnden bezahlt Werden, haben auch für die ständischen, städtischen und politischen Fonde zu gelten Weisung zur Hindanhaltung der Beschwerde» über par teyische Behandlung der Jnsaßen bet)_ der Musterung , und Apentirung der Landwehre Die Vorschrift vom 4. October i8i8 wegen Behandlung der an portofreie Behörden und Personen aufgegebenen Briefe wird erneuert Die Bestimmung des §. 69 des II. Theils des Strafgesetzbuches werden auf das unbefugte Halten von Steindruck- oder Kuvfer-druckpresse» ausgedehnt Einführung von Feuer-Ver-stcheruttgs-Anstaltön durch Privamnternehmungen 299 50» 30-1 3.02 Inhalt. XXIII Zahl Datum derGu- beriiial- Verord- nung Gegenstand. & CXXIII. 20. Qct. Mehrere Aenderungen und Modistcatioiien au den Votkö- und Gymnasialschu-len, dann Begünstigungen und Belohnungen der Gymnasiallehrer »04 cxxiv. 20. - Ausschreibung der Personal-und Clajsensteuer für das Jahr 1320 311 cxxv. 20. - Aufhebung der Schulden- und Pferdsteuer 313 CXXVI. 24. - Quittungen über Vorspanns-leistungen in Folge freywilliger Verträge sind nicht stempelfrey 313 cxxvii. 27. - Den auf unbeweglichen Gütern versicherten Pfandgläubigern wird gegen ihre abwesenden Schuldner die Wahl des Gerichtsstandes gestattet 314 CXXVIIL, 27. > Die Bedingung der Verzicht--leistung auf den Rechtsweg hat bey Contracte» mit dem Aerar nicht Statt 315 CXXIX. 27. » Das aus den Militärspitälern abgelegteBetterstroh ist zu verbrennen 316 CXXX. 27. « Festsetzung einer neuen Tar-Orduung für die Arzeneyen 317 XXIV % n M l t. Zahl Datüm derGu- berm'al- Verord- nüng Gegenstand. L © CXXXI. 27. Oct. Hausirpäffe sollen nur rechtlichen und unbedenklichen Leuten ertheilt werden November 373 CXXXII» 2i Nov. Die von Obrigkeiten an die Invaliden vorgeschossenen Patentalgebühren sind viertel- oder' doch halbjährig aus den KriegScasstn zurück einznheben 375 CXXXIIL 3i - Der Unterschied zwischen den Galanterie- oder Kunst- und den gemeinen Schlossern wird aufgehoben t und die Schlosser sind überhaupt unter die Commerzialpro-feffionisten zu zahlen 374 cxxxiv. 3i - Die hoMöopatische CutMetho-des Doctors Hähnemann wird untersagt 576 cxxxv. 7. - Erneuerung des Verbothes für öffentliche Lehrer über Gegenstände, die sie vortragen , Privat-Cortepeti-tionen trat Geld zu geben 377 cxxxvi. 17. - Bestiinmung des Stempels für Pupillar-Recognitioneü 570 GXXXVII. 17. * Bestimmung des Stempels für obrigkeitliche Protokolle 3 00 Inhalt. XXV Zahl Datum der ©tu brlnuiL Vervid-mmg Gegenstand. Seite 1 CXXXVIU rd.Nov. Iseft Militärärzten ist die Ausübung der innerlichen Heil-praris bey Cioil-Personen nicht gestattet December. 581 cxxxix. i. Dec. Die Militärasststenz und Ere-cution darf nur aus kreis-ämtlicheo Ansuchen abgegeben werden 582 CXL. i. * In wiefern in Criminalfällen die Untersuchung über die Beschaffenheit der That den Militär- oder Civilbehcrden zustehe 385 •CXLI. 1* * Behandlung der unter M:t-wirkung der Dominien und Unterthanen eingebrachten desertirten Reservemänner 385 cxLir. i. * Hindanhaltung der Br-ef-schwarzüng mittels der Amtspackete 586 CXLI1I. l- * Herabsetzung des Einsührs-zolls für das Großelephan-ten {0!ifant) Papier zur Begünstigung der inländisch en Pap iertapetenfadrii a-, tion 38® CXLIV. y. * Entrichtung der bischöflichen-Kanzleptaren und der Stoll- XXVI Inhalt. Zahl CXLV. CXLVL CXLVIL cxLvm. CXLIX. CL. CLI. Datum bernial- Verord- nung 9. Dec. 15. - 15. - 15. » 15. * 22. - 22. 1 gebühren in Conventions-Münze Diateunormale für die Geistlichen , melche zu einzelnen Commissionen abgeordnet werden Den Juden wird derGetreid-handel wieder gestattet Erfordernisse zur Legalität der Militär- Verpflegs- Maga-zinsdvcumente Vorschriften zur Anstellung der Landwehr-Offiziere Die Rekrutirungs - Auslagen sind nach dem Ausmaaße vom Jahre 1799 zu vergüten Abänderungen in der bisherigen Einhebunas- und Verwaltungsart des Weg-mauthgefälls durch Verpachtung, dessen Einhebung in Conventlonsmünze und ausjchlieffende Verwaltung desselben durch die k. k. allgemeine Hofkammer und die ihr unterstehenden Behörden Bestimmung des Maaßstabes, nach welchem die strengen Prüsungö-, Doctorspromo-tions-, Apothekenvisitationsund Fakultätötaxen in Con- 5B9 59» 592 59» 59S 402 Inhalt. XXVII Zahl Datum der Gubernia!--Verordnung Gegenstand. cur. 22. Dec. ventionsmünze abzunehmen sind Kundmachung der Instruction für die Landesthierärzte 4o6 40 7 'm ((»ati OjltMi; - v 1st - ■ ' ML i' Vom 6. Jänner. 1 I. Wie sich in Falle», wo die Erbsteueröemef-sung mit der Entscheidung streitiger Privatrechte auf den Nachlaß im Zusammenhänge sieht, zu benehmen sey. 9Iach Inhalt des hohen Hofkanzlepdekrets vom 18. Juny 1813, Zahl 10039, haben Se. Majestät bereits über die aus Anlaß eines spezifischen Falles sich ergebene Frage in Betreff der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges in Erbsteuerfällen unterm 9. Juny 1813 zu ent-schliessen geruhet, daß es von den früher bestandenen Vorschriften, wodurch den Partepen gestattet wurde, gegen die Entscheidungen der hohen Hofkanzley in Erbsteuersachcn den Rechtsweg zu ergreifen, abzukvmmen habe, daß jedoch für die Zukunft bet) Schöpfung der Erkenntnisse der hohen Hofkanzley über vorkommende Rekurse gegen die Entscheidungen der Erbstcuerhofkom-mission jedesmahl zwey Hofräthe der k. k. obersten Justizstelle beygezogen werden sollen, und eben so auch die Einleitung zu treffen sey, daß Gesetzsammlung I. Theil. 1 s Bom 6, Jänner. bey jeder Erbsteuerhofkommission (wo diese Einrichtung noch nicht besteht) Justizräthe als Bey-fitzer bestimmt werden. Obwohl diese allerhöchste Vorschrift auch für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt, so gab doch die Würdigung eines neuen eingetretenen spezifischen Falles den Anlaß zur nähern Erörterung der Frage, wie sich in Fällen, wo die Erbsteuerbemessung mit der Entscheidung streitiger Privatrechte auf den Nachlaß im Zusammenhänge sichet, und zwar insbesondere in Fällen: a) wo der Besitzer des Nachlasses, der Erbe, behauptet, daß dasjenige, was ihm als ein patentmäßig der Besteuerung unterliegendes Gut angerechnet werden will, aus andern Rechtstiteln, z. B. Jure crediti, aus dem Heirathskontrakte rc. schon sein eigen sey, und wo daher diese angegebenen Eigenthums-rcchte mit dem Erbsteuerfond in Collision treten würden; b) wo ein Dritter rechtliche Ansprüche auf dasjenige macht, was vom Besitzer des Nachlasses als ererbtes Gut behauptet wird, zu benehmen sey. Heber den dießfalls Er. Majestät allcrun-terthänigst erstatteten Vortrag haben Allerhöchst-dieselben unterm 2. September v. I. laut hohem Hofkanzleydekrete vom 9. September v. I., Zahl 18096, allergnädigst ;U entschließen ge- 3 Dom 6. Jänner. ruhet, daß die Erbsteuerhofkommission, wie bisher, die von den Erben vorgelegten, und von den Abhandlungsbehorden berichtigten Erbsteuer-auslveise zu prüfen, und die Erbsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen haben, ohne daß gegen die hiernach gefassten Erkenntnisse der Erbsteuerhofkommissron, und im Rekurswege der hohen Hofkanzley den Parteyen der Rechtsweg zugestanden werden könne, daß aber die Bemessung der Erbsteucr erst dann definitiv zu gelten habe, wenn in Ansehung der streitigen Rechtstitel auf den Nachlaß die Entscheidung erfolgt ist. Daher hak ad a) in solche« Fassen, wo der Rechtstitel zwischen den zum Nachlaß Berufenen Und dem Erbsteuerfonde streitig ist/ nähmlich wo der Besitzer des Nachlasses, der Erbe, behauptet, daß dasjenige, was ihm als ei« patentmäßig der Besteuerung unterliegendes Gut angcrechnet werden wiss, aus andern Recht^titeln, z. B. Jure crediti* aus dem Heirathskontrakte re. schon sein eigen sey, der Fiskus gegen die zum Nachlaß berufene Parteh auf die Aufforderung der Crbsteuer-hofkommission zur Vertretung des Steuerge-fälls einzuschreiten; ad b) in jenen Fällen über, wo schon beh Vorlegung der Erbsieuerausweise, oder beh Hin-ausgabe der Steuerbemessung von einem Drit- 1 * 4 Vom 6. Jänner. ten gegen den Besitzer des Nachlasses, den Erben, behauptet werden will, daß das zur Steuerbelegung angetragene Vermögen ganz oder zum Theil ihm aus einem Rechtstitel gehöre, welcher, wenn er rechtlich erwiesen wird, dasselbe von der Erbsteuer befreyen würde, sind die Partepen, falls der Streit zwischen ihnen obwaltet, anzuweisen, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter guszu-tragen; zugleich hat dann die Erbsteuerhof-kommiffion die Einhebung der Steuer von dem noch zweifelhaften Theile des Vermögens einsweilen zu sistiren, jedoch dafür zu sorgen, daß der allenfalls nach Ende des Rechtsstreites zu entrichtende Steuerbetrag sicher gestellt werde, wobey der Erbsteuer-hvfkommission, und im weitern Zuge der hohen Hofkanzley die Entscheidung über die Frage, welcher Betrag, und auf welche Art sicher zu stellen sey, Vorbehalten bleibt. Gubernialkundmachung vom 6. Jänner 1819, Zahl 30820. Vom 1Z. Jänner. | II. lieber die vorgefallenen schweren Polizeyüber-treLnngcn sind drey Monathe nach Verlauf eines jeden Militärjahres summarische Ausweise vorzulegen. Um der k. f. Hgskanzley die nöthige Ueber-stcht über die Befolgung der für die öffentliche Sicherheit und Drdnung bestehenden Vorschriften auf eine ebenmäßige Weise in Rücksicht der schweren Polizcyübertretungen zu verschaffen, wie sie der obersten Justizstelle durch die summarischen Auszüge der Dbergerichte aus den Criminalta-bellen in Ansehung der Verbrechen zukömmt, ist die Landesstelle mit Hofkanzleydekret vom 21. Dezember v. I., Hofzahl 29147/ angewiesen worden, für die Zukunft alljährig vergleichende, jedoch nur summarisch verfaßte Ausweise vorzu-lcgcn, worin die im Verlaufe des Jahres Statt gefundenen Polizeyübertretungen jeder Gattung unter einer Rubrik zusammen gestellt werden müssen, damit daraus die am meisten im Schwung gehenden Übertretungen und durch Gegeneinan-derhaltung mit den im v. I. sich ergebenen Ueber-tretungsfällen die Ab- und Zunahme derselben ersehen werden könne; diese Ausweise sind längstens drey Monathe nach Schluß des Militär-jahres vorzulegcn. Gubernialdekret vom iZ. Jänner 1819, Zahl2Z8. 6 Dom 13. Jänner. III. Vorsichten bey Entlassungen vom Militär durch Heirathen auf einen Mitbesitz von Wirthschaften. Gelegenheitlich eines Einschreitens um Entlassung eines Fuhrwesensg*meinen im Gnadenwege auf einen durch Heirath zu überkommen« den Mitbesitz einer Mrthschaft, hat die hohe Hofkanzley mittels Dekret vom 17. Dezember 1818,- Zahl 28397, solche aus dem Grunde zu verweigern befunden, weil in Fallen, wo die Gesuchswerbcr um Militärentlassungen, durch Heirathen zum Mitbesitze von Mrthfchaften gelangen können, jene Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften sich nicht rechtfertigen lassen, welche bey Entlassungen auf ererbte Besitzungen Statt finden dürfen, und durch eine Begünstigung solcher Entlassungen, ihr Zweck, die Urproduktion angemessenen Händen zu übergeben, doch nicht erreicht, sondern vielmehr nur die Hand zu häufigen im Missverhältnisse stehender Ehen gebothen würde. Gubcrnialdekret vom 13. Jänner 1819, Zahl 571, Vom 20. Jänner. 7 IV. .Der Commerzialwaarenstempel ist vom 1. März 1819 in Conv. Münze oder Banknoten zu entrichten. In Folge des Hofkammerdekrets vom 30. Dezember 1818 sind vom ersten Marz 1819 an# gefangen, die für die Stemplung der Commer-zialwaarcn festgesetzten Gebühren in Eonv. Münze oder Banknoten zu entrichten. Gubcrnialkundmachung vom 20, Jänner 1819, Zahl 363. V. Dem Kreis-Sanitätspersonake gebühren in den Fällen des §. 528 I. Theils, dann des §. 446 II. Theils des Strafgesetzbuches nebst der Fuhrkostenvergütung auch die Diäten. Aus Anlaß eines spezistschen Falles, wo ein Kreiswundarzt für eine Untersuchung in Crimi--nalangelegenhciten Diäten liquidirte, ist die Frage in Anregung gebracht worden, ob in den Fällen des §. 528 des I. Theils des Strafgesetzbuches und des §. 446 des H. Therls desselben auch dem Kreis-Sanitätsperfonalc die Kost gebühre, oder oh solche Amtshandlungen nicht als ohnehin zu dem Michtcnkreife jenes Perso- 8 Vom 20. Jänner. rials gehörig betrachtet, vom Amtswegen gegen alleinige Vergütung der Fuhrkosten gefordert werden könne, dann ob jenen Individuen statt der in dem Gesetzbuche ausgedrückten Kost nicht die charaktermäsiigen Diäten zu bewilligen wären? Hierüber hat die k. k. vereinte Hofkanzley im Einverständnisse mit der f. k. Hofcommission in Justizgesetzfachen unterm 24. Dezember 1818, Zahl 29062, festzufetzen befunden, daß dem Kreis-Sanitätspersonalc in den Fällen jener zwcy Paragraphe die Diäten vom Amtswege gebühren, weil dasselbe nach den allgemeinen Ausdrücken dieser Paragraphe nebst der Fuhr auch die Kost anzusprechen hat, die ausgemessenen Diäten aber den Auslagen für eine anständige Kost angemessen sind. Gubernialverordnung vom 20. Jänner 1819, Zahl 774. VI. Wie die Städte und Märkte vor Accis-Prä-varicationen zu sichern sind. Um die den Städten und Märkten von Sr. Majestät allgemein bewilligten Akzise vor Prävarikationen zu sichern, hat die hohe Hofkanzley auf die Vorstellungen dieser Länderstelle mit Verordnung vom 24. Dezember v. I., Zahl 29422, zu verordnen befunden: 9 Vom so. Iarmer. i. Jede Übertretung der in den Städten und Märkten bestehenden allerhöchst sanctionirten Accisevorschriften, soll ausser der nachträglichen Entrichtung der geschlichen Gebühr noch insbesorrdere nach jenen Strafbemessungen geahndet werden, welche das Patent vom 9. July j 776, §. 5, für die Beeinträchtigung der Bankalaccise vorschreibt. s. In jedem solchen Falle hat die betreffende Bezirksobrigkeit den Thatbestand zu erheben, und sammtliche Akten dem Vorgesetzten Kreisamte zur Schöpfung des Erkenntnisses in erster Instanz vorzulegen. Hievon wird jedoch die Hauptstadt Grätz ausgenommen, bey welcher noch ferners der k. k. Bankal-gefällcnadministration die Notionirung und Bestrafung der Uebertreter nach der bisherigen Observanz überlassen bleibt. 3. Endlich haben auch hinsichtlich der Denunzianten und Apprehendcnten bey den Accisen der Städte und Märkte, alle jene Vorschriften zu gelten, welche in dieser Beziehung bey den Bankalaccisen bestehen. Gubernialdekret vom 20. Jänner 1819, Zahl 1x95. IO Vom 23. Jänner. VII. Forschrift hinsichtlich der aufgegebcncn re-commandirten Briefe. Am die nothwendige Sorgfalt und Wachsamkeit für die aufgegebenen recommandirten Briefe mit Strenge handzuhaben, hat die hohe Hofkammer gemäß eingelangter Verordnung vom s. d. M., Zahl 56307, festzufetzen befunden: 1, Wenn ein recommandirter Brief in Verlust gerath, fo muß der hieran Schuld tragende Postbeamte zwanzig Gulden in Conv. Münze erlegen. s. Dieses Strafgeld von 20 st. fällt dem Aufgeber des Briefes zu. Dagegen müssen 3. Beschwerden über Verlust recommandirter Briefe, vom Tage der Aufgabe gerechnet, binnen drey Monathen bey den Postämtern, wo sie aufgegeben wurden, angemeldet, und bey den Dbcrpostverwaltungen schriftlich eingelegt, wie auch die Aufgabsrezepiffen pro« duzirt werden, indem auf später angebrachte Beschwerden keine Rücksicht genommen wird. 4, In so weit es sich um recommanhirte Briefe handelt, welche nach Frankreich gesendet werden sollen, so liegt dem Aufgeber solcher Briefe ob, den Umschlag des Briefes auf den übereinander liegenden Biegungen wenigstens mit drey Siegeln zu versehen, widri« II Vom SA. Jänner. gens der Postbeamte die Annahme desselben zu verweigern hat. Diese neue Vorschrift hat vom i. Februar in Wirksamkeit zu treten, Gubernialkundmachung vom sz. Jänner 1819, Zahl 1691. VIII. Befteyung noch einiger Behörden und Personen von Entrichtung der Briefpostge-bühren. Dermög hoher Hofkammerverordnung vom 15. Sännet d. I., Zahl 812, sind unter die in dem Hofkammerdekrete vom 4. November, kund gemacht mit Gubernialcurrende vom 16. Dezember 18x8, aufgezählten, von Bezahlung der Briefpostgcbühren befreyten Behörden und Personen vom 1. Februar 1819 angefqngen, noch folgende Behörden und Chargen, welche schon in einigen Provinzen creirt sind, in den übrigen aber noch errichtet und creirt werden, aufzunehmen befunden worden, und zwar: die Ca-tastral-Triangulirungsdirection in Wien, die llnterdirectionen in den Provinzen, die Chefs der kleinern Catastral - Triangulirungsabtheilun-gen, die Provinzial - Grundsteuerregulirungs-commissionen , die Provinzial - Mappirungsdi- IS Vom -7. Z «inner. rectoren auf Reifen, die Unterdircctoren, und die Mappirungs-Jnfpectoren. Gubermalverordnung vom 27. Jänner 1819, Zahl 1680. IX. Reservemänner, dienst- und brodlos gewordene, sollen auf ihr Verlangen sogleich in Militärverpflegung und Dienstleistung ausgenommen werden. Mit hohem Hofkanzlcydekret vom 31. v. M., Zahl 29252/3283, wurde dem Gubcrnium eröffnet; es sey die Anzeige vorgekommen, daß mehrere Dienstgeber ihre bey der letzten Rcser-vestellung affentirten, jedoch wieder entlassenen Knechte aus dem Grunde des Dienstes entlassen, weil bey denselben früher oder später die Einberufung zu ihren betreffenden Regimentern und Corps zu besorgen sey. Die hohe Hofstclle setze zwar voraus, daß die Diensthalter bey der Stellung selbst über die eigentliche Beschaffenheit des Reservedienstes gehörig belehrt worden feyen, wenn jedoch in der dieser Landesstelle unterstehen-'ben Provinz ähnliche Fälle Vorkommen sollten, so sey die Einleitung zu treffen, daß diese Belehrung nachträglich auf der Amtskanzley geschehe, und die Wirthschaftsbesitzer auf die lln-billigkeit und den für sie selbst daraus cntsprin- Vom 27. Jänner. '3 genden Nachthcil aufmerksam gemacht werden, wenn sie einen brauchbaren Arbeiter ohne Ursache aus dem Dienste entlassen. Zur Vorsorge jedoch, damit solche brodlos gewordene Individuen nicht ohne Unterkunft gelassen werden, habe der k. k. Hofkriegsrath den Gencralcommanden bereits die Weisung erthei-let, daß von der im v. I. assentirten Mannschaft alle jene Individuen,'' welche wegen Brodlosig-keit um die alsoglciche Aufnahme zur Dienstleistung sich melden, ohne Anstand und ohne Unterschied der Waffengattung, für welche sie assen-tirt wurden, in die Verpflegung und Dienstleistung ausgenommen werden. Die Landesstelle habe übrigens Sorge zu tragen, daß eine genaue Vormerkung über der-ley von den Militärbehörden angenommenen Rc-servemänner geführt werde. Gubernialintimation vom 27. Jänner 1819, Zahl 1821. X. Fcde Veränderung in der Versorgung eines Militärinpalidens muß dem P Litauer §n-validenhause bekannt gemacht werden. Den Kreisämtern wird aufgetragen, jede Versorgung eines Invaliden und jede Veränderung mit den beym Provinziale versorgten In- i4 Dom 30. Jänner. dividuen immer in Seifen dem Pettauer Invalidenhause bekannt zu geben, damit in die bey-derseitigen Eingaben mehr Ordnung und Ueber-einstimmung gebracht werden möge. Gubernialverordnung vom 30. Jänner 181p, Zahl 1521* XL St. K. Districtsförster haben sich in die Ge-bahrung mit Privatwaldungen nicht zu mengen. Ueber die bey Gelegenheit eines zwischen der Dotdernberger Radgewerkscommunität und Privaten abgeschlossenen Waldabstockungsver-trags, gemachte Bedingniß, daß kein Holzschlag ohne Beyziehung des k. k. Districtsforsters aus-gezeiget werden soll, hat die hohe Hofkanzley unterm 16. v. M. bemerkt, daß den Districts-forstern eine vorläufige Einmengung in die ökonomischen Gebahrungen mit den Privatwaldungen, wohin auch die AuszeigüNg der Holzschlägc gehört, für keinen Fall zustehe, weil dieses gegen die demselben ertheilte Instruction feg. Eben so könne in Fällen, wo von Privaten die Jn-tervenirung der Kreisforstkommissäre oder Districksförster nachgesucht wird, hiebey nicht die Ansicht einer Amtshandlung eintreten, folglich Dom 3. Februar. 15 die Vergütung der Reisekosten und Diäten nir-mahls dem Aerarium zur Last fallen. Gubcrnialverordnung vom 3. Februar 1819# Zahl 2481. XII. Pulvernttihlen, und die dazu gehörigen Häuser sind von der Militäreinquartierung fret). 9Jlit hohem Hofkanzleydekrete vom 31. Dezember v. I., wurde dem Gubernium bedeutet, die Pulvermühlen und die zu derley Werken gehörigen unmittelbar mit selben in Verbindung stehenden Häuser seyen zwar der Feuergefährlichkeit ihrer Beschäftigung wegen, und da sie meist isolirt stehen, ohnehin zur Bequartre-rung des Militärs nicht geeignet; in so ferne dieß jedoch bisher nicht beobachtet worden wäre, sey die Einleitung zu treffen, daß die Pulverwerke und die dazu gehörigen Häuser künftig von der Bcquartierung srey gelassen werden. Gubernialdekret vom 3. Februar 1819/ Zahl 2485. - Vom 6. Februar. XIII. Pfarrer, Localkaplane rc., welche aus dem Religionsfond bezahlt werden, haben das Erbsteueräquivalent zu entrichten. Mit hohem Hofkanzleydekrete vom 7. Jän-iter 1819, Zahl 622, wurde über dießortige Anfrage, ob das Erbsteueräquivalent, von dessen Entrichtung die Pensionisten und Desizienten-priester vermag Hofdekret vom 22. Jänner v. I. befrept sind, auch von allen aus dem Reli-gionsfonde dotirten geistlichen Partepen nicht entrichtet werden dürfe? Folgendes erwiedcrt: Der 57. §. des Erbsteuerpatents vom Jahre 1810 spricht in Betreff der Verpflichtung der Geistlichkeit zur Entrichtung des Erbsteueräquivalents von Pfarrern, nicht aber von Pensionisten und Defizientcnpriestern. Die Bezüge, welche die aus dem Rcligions-fonde dotirten Pfarrer geniesten, sind nicht von der Natur, wie jene der eben aus dem Religions-fonde bezahlten Pensionisten und Defizienten-pricster. In dieser doppelten Beziehung ist mit Hof-dekrct vom 22. Jänner 1818, Zahl 32012, die Befreyung der Pensionisten und Defizientenpriester von dem Erbsteueräquivalente ausgesprochen worden. Es fließt daraus keineswegs, daß auch die aus dem Religionsfondc dotirten sonstigen 4 7 Vom xo, Februar. geistlichen Partepen, als Pfarrer, Lokalkapläne rc., von dem Erbsteueräquivalentc losgezählt sind, sondern diese haben im Grunde des bezogenen Patentsparagraphs wie bisher das Erbsteueräquivalent fortan zu entrichten. v Gubernialdekrct vom 6. Februar iSip, Zahl 1822. XIV. Der Verkehr mit Kunstwerken, und Seltenheiten, dann deren Ausfuhr wird bestimmt. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 19. September, und 23. November v. I. über die Ausfuhr, und den Verkehr mit Kunstwerken, und Seltenheiten folgende Bestimmungen zur genauesten Nachachtung festzusetzen geruhet: 1. Es ist von nun an in dem ganzen Umfange der Monarchie verbothen, Gcmählde, Statuen, Antiken, Münz-und Kupferstichsamm-tungen, seltene Manuscriptc, Codices, und erste Drucke, überhaupt solche Kunst- und Litteraturgegenstände auszuführen, welche zum Ruhm, und zur Zierde des Staates beptra-gen, und durch deren Veräußerung in der Masse der übrigen, in der Monarchie vorhandenen Gegenstände der Art, eine schwer (Gesetzsammlung I. Theil. f iS Dom 10., Februar. zu ersetzende Lücke, und ein wesentliches Verlust entstehen würde. 2. Ein Versuch der Ausschwärzung solcher Kunstschätze wird mit der Confiscation des auszu-führenden Gegenstandes — und eine wirklich Statt gehabte Ausfuhr mit Erlegung des doppelten Werthbctrages des außer Land gebrachten Kunstwerkes bestraft. Da es nie in der Absicht der Staatsverwaltung liegen kann, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen Erwerbe zu beschränken, ihnen die Mittel zu höherem Verdienste, und Gewinn zu benehmen, und dem Kunstfleiße auf irgend eine Weise Fesseln anzulegen, so verstehet es sich von selbst, daß diese beschränkenden Verfügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister erstrecken dürfen. 4. Um den Besitzern der mehrgedachten Gegenstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, mit ihrem Eigenthum zu verfügen, wird der freye Verkehr im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf, und die Ausfuhr derselben aus einer Provinz in die andere , frey, und ungehindert gestattet. 5» Die Entscheidung der Frage: ob ein, oder der andere Kunst- und Litteraturgegenstand unter die Zahl derjenigen zu rechnen sey? deren Ausfuhr verbothen ist, steht der Lan-desstt-lle nach Einholung des Gutachtens der- lumjßjMfc Jur Seite ijk Zoll - Tarif für Papier und die dazu gehörigen Artikel für die deutschen, ungarischen^ fiebenbürgischen, rllyrischen und tyrolischen Provinzen. Benennung der Artikel Vere Einfuhrs A 0 Ausfuhrs- zollungs- Zoll K§ Zoll U g Massstab u "Z9 fl. I kr. j p, "3 T. j fr. I"f •M •J 1 Zentner 7 3° c. 6 1 .delta — 42 — c. ' — 6 1 Lett» 20 - — c — -5 — detto 45 — — c. — 18 3 detto 3 — A. 1 — — D. dctto 2 — - B. — 3° — detto — 21 — B. — 8 3 1 Pfund 1 12 — C. — 2 detto — 54 — C. — 1 — von jedem Gulden de Werth et s 36 c. 1 1 Zentner 7 3° — — 37 1 1 Dutzend 1 48 — c — — 3 *i Zentner 5 — — — — 12 2 detto 2 3° — - — 12 2 von jedem Gulden de Werth es S 36 — c. — — 1 Papier, Schrenz-ober Lösch-, Konzept- und Kanzleypa-pier, worunter auch Goldschlager- und sogenanntes Seiden- und Einlegpapier, dann Notenpapier rastrirt und unrastrirt, so wie auch Pack- und Haubcnpapier gehören, geleimt und ungeleimt, ohneUnterschird des Formats und der Benennung -------- — dergleichen hungarisches — Post- und Velinpapier, worunter auch Karten-, Fächersogenanntes Kalkier- und Kupferdruckpapier gehören,, geleimt und ungeleimt, ohne Unterschied des Formats und dev Benennungen - -- -- -- -- -- — gefärdtrs, glattes und gedrucktes, wie auch sogenanntes Metall-und Kattun-, dann türkisches und ge-mahltes Papier - -- -- -- -- -- -- Makulatur-Papier - -- -- -- -- -- -- Pappe (Pappendeckel) ------------ Tuchspane ---------------- Papiertapeten (Spalier von Papier) ------ • Bilder anfPapier, als: Kupferstiche, Holzstiche, und Steinabdrücke, illuminirt, nicht illuminirt, und mit Farben gedruckt, wozu auch Tupf- und Desseinpapiere, dann Mahlereycn und Zeichnunzen auf Papier gehören --------- ----- * Für öffentliche Anstalten bildender Künste bestimmte Gegenstände dieser Art jinb zollfrey zu behandeln; nur müssen in Hinsicht derselben die Zensurs-Vorschriften genau beobachtet werden. Bilder, christliche Lehr- undj Wallfahrtsbilder von Kupfer, Holz oder Stein adgcdruckt, so wie jene, die mit Zeug-oder Metall-Folienstücken ausgelegt sind - • Landkarten * Zum Gebranch des k. k. Militärs dienende gezeichnete Pläne, sind gleich den Landkarten in die Verzollung zu nehmen. • Spielkarten -------------- *Jn Absicht aufden Verkehr mit Spielkarten zwischen dem Lombardisch - venetiqnischen Königreiche, und den übrigen Provinzen der Monarchie ist sich nach der allerhöchsten Verordnung vom 15. März >8i8 zu benehmen. • Bücher, steif gebunden, alte und neue - - - - - * Hebräische» im Anslande gedruckte Gebethe irnd Äeligionsbücher unterliege» dem Einfuhrsverbothe, eben so ist die Einfuhr illyrischer und wallachischer Bücher nur gegen Pässe gestattet; Uebrlacns sind auch in Hinsicht der Bücher oie Zensurs- Vorschriften durchaus genau zu befolgen. • Bücher, ungebundene und bloss geheftete, dann Mn- sikalien, geschriebene und gedruckte ------ * Buchdruckerbuchstaben und Matrizen, sind als Maaren jener Metalle und Metallcompositiotten, woraus sie bestehen, zu behandeln. otč Ear- - - e S iten ans Papier oder Pappe verfertigte, i, Futterale uttb dergleichen - - - * Arbeiten tons * Arbeiten aus Paviermscbs find, wenn sie mit Ge-mählden oder Verzierungen aus edlen Metallen versehen find, als Galanterie, ausserdem aber, als L Krämerwaaren in die Verzollung zu nehmen. Von der Bank» - Hofbuchhaltung Wien am -r6. Jänner 1819. Vom io. Februar. 19 jrnigeit Akademie der bildenden Künste, oder der Bibliothekdircction zu, deren Wirkungskreis sich auf jene Provinz erstreckt. 6. Die früheren Verordnungen über diesen Gegenstand sind aufgehoben. Gubernialkurrcnde vom 10. Februar 1819, Zahl 2486. XV. Bestimmung der Zollsätze für die verschiedenen Papiergattungen, und der dazu gehörigen Artikel. Se. Majestät haben, gemäß eingelangter hoher Hofkammcrverordnung vom 23. Jänner d. I. mit allerhöchster Entschliessung vom 31. Dezember v. I. hinsichtlich der Zollsätze für die verschiedenen Papiergattungen, so wie die dazu gehörigen Artikel folgende Bestimmungen festzusetzen geruhet: 1. Die in dem hierneben bepgefügten neuen Tarif*) für die darin genannten Artikel bestimmten Ein-und Ausfuhrszölle haben, vom Tage der öffentlichen Kundmachung angefangen, an allen Gränzen der österr. Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit zu treten. 2. Der Verkehr mit diesen Artikeln im Innern der Monarchie, nähmlich zwischen den alten *) In welchem, wie Seite 2oz Absatz 4, bemerket wirb, die 3ott* faxe für außer Handel gesetzte Artikel nicht mit rather Farbe, sondern mit größern Ziffern au-gedrnckt sind. 20 Vom io. Februar. und den neu erworbenen Landcstheilcn (mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dal» matien, Istrien, und den Freyhäfen von Triest und Fiume, mit Inbegriff der dazu gehörigen, außer der.Zolllinie gelegenen Di-stricten), ist ganz zoüfrey, jedoch unter bet Bedingung gestattet, daß die einzelnen jc-desmahl mit der gehorchet» Legitimation über die inländische Erzeugung zu begleitenden Partieen der Untersuchung bey den Zollämtern an der Zwischenlinie unterworfen bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter nicht andere, der Verzollung an der Zwischenlinic unterliegende Artikel beygcpackt sind. 3. In dem Verkehr mit Ungarn und den übrigen Provinzen, wo die ältosterrrichische Zoll-verfaffung in Ausübung stehet, haben in so ferne als in dem Tarif nicht schon besondere Bestimmungen enthalten sind, die über diesen Verkehr in der allgemeinen Zoll- und Drep-ßigstordnung enthaltenen, oder besonders aufgestellten allgemeinen Grundsätze in Anwendung zu kommen. 4. Dagegen werden aber auch alle diejenigen Artikel, deren Zollsätze in dem Tarif mit rother Farbe ausgedrückt sind, im ganzen Umfange der Monarchie als außer Handel gesetzt erklärt, und kann deren Ein- oder Dom io. Februar. 21 Ausfuhr nur gegen besondere Bewilligung, dann gegen Bezahlung der vorgcschricbenen Gebühren Statt finden. Diese Vorschrift hak mit 1. April d. I. in Wirkung zu treten. Guberuialkundmachung vom 10. Februar «819, Zahl 2592. XVI. Der Ausfuhrverboth der gemeinen Seife in den altösterreichischen Provinzen wird aufgehoben. Se. Majestät haben laut Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 29. v. M., die Aufhebung des bisher in den altvsterreichi-schen Provinzen mit Einbegriff Jllyriens und Salzburgs bestandenen Ansfuhrverbothes der gemeinen Seife zu genehmigen geruhet; wornach dieser Artikel bei) der Ausfuhr nach dem mit hohem Hofdekret vom 11. September v. I. bekannt gemachten neuen Tarif über die Verzollung der gemeinen, dann der Oehlseife und ihrer Bestandtheile zu behandeln ist. Gubernialkurtende vom 10. Februar 1819, Zahl 2798. -2 Dom io. Februar, XVII. Uebersetzung der Pöstftazion Reifling nach Hiflau. Zufolge hoher Hofkammcrverordnung vom ip| November v. I. ist die zwischen Eisenerz und Altenmarkt bisher zu Reifling bestandene Poststazion mit 1. d. M. nach Hiflau übersetzt, und die Straßenstrecke sowohl von Eisenerz nach Hiflau, als auch von Hiflau nach Altenmarkt »uf i 1/2 Posten festgesetzt worden. Gubernialkundmachung vom 10. Februar 1819, Zahl 2855. XVIII. Vorschrift über die Ausfertigung der Wans verpasse in das Ausland. Den Kreisämtern wird wiederholt bedeut tek, in Zukunft bey Einschreiten um Wanderpässe in das Ausland immer durch die Bezirks-»brigkeiten, welche hiezu gedruckte Blangueten in Händen haben, den ordentlich ausgefertigten von der Bezirksobrigkeit unterschriebenen, vom Kreisamtc vidirten Wanderpaß zur Bestätigung «nher vorzulegen, indem hierorts nur Blanquete zu Reisepässen, nicht zu Wanderpässen vorhanden sind, und die Anwendung der ersteren für Letztere nur irrige Taxbemessungen, und eine Er- *5 Vom 12. Februar. schwerung oder Verzögerung des für die Fort» schritte in Künsten und Gewerben doch immer vortheilhaften Manderns der Professionisteg in das Ausland zur Folge haben kann. Gubcrnialdckret vom 10, Februar 1819 # Zahl 2901. XIX Die Kontraktsverbindlichkeiten eines Sub-arrendators gehen an dessen Erben über. Vermög hohen Hofkanzleydekrets vom 1 u Jänner 1819 , Zahl 1391, hat der k. k. Hofkriegsrath im Einvernehmen mit der k. k. Hof-kanzley über den vorgekommenen Fall des Ablebens eines Subarrendators, während der Con-traktsdauer, und wegen den sonach an die Erben des Subarrendators übergehenden Eontraktsverbindlichkeiten die hier bcygcfügte Verordnung zur allgemeinen Nachachtung erlassen. Gubernialverordnung vom 12. Februar 1.819* Zahl 3333. B e y l a g e. " Hofkriegsräthlicheverordnung vom 28* Dezember 1818. Ueber den bey dem niedervsterr. General-commando vorgekommenen Fall des Ablebens e* Vom 12. Februar. eines Subarrendators während der Contrakts-dauer, daß ein anderer Contrahent, zwar ohne Nachtheil des Aerariums substituirt worden ist, wurde dem Generalkommando bemerket, daß der §. 918 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz-buches, welcher sagt: „daß alle aus Verträgen entstandenen Rechte und Pflichten auf die Erben der vertragenden Theile übergehen," bisher noch immer in allen ärarischen, und also auch in den Subarrendirungscontracten aufrecht erhalten worden sey, und daß auch zur Versicherung für solche Falle die Caution von dem Vermögen deZ Contrahenten vorgeschrieben ist, wovon nach dem Tode desselben seine Erben als Eigenthümer zur Vollziehung der darauf lastenden Verpflichtung eint re t m. müssen. Das Generalkommando wird hiervon in die Kenntniß gesetzt, um hiernach in Sterbfällen von Contrahenten sich zu benehmen, und die Erben zur Contractserfüllung anzuhalten, ohne ihrer weigerendcn Erklärung eine andere Einleitung nicht, und nur in einem solchen Verweigerungsfalle die Einleitung der Beyschaffung oder Behandlung des neuen Contractes mit Vorbehalt der Entschädigung von der Caution, wenn Schaden für das Aerarium hieraus entsteht, zu treffen. Vom ip, Februar. 25 XX. @in Jmpfarzt kann nur dann auf Vergütung der Reisekosten und Diäten Anspruch machen, wenn er mehr als drey Individuen an Einem Orte mit Erfolg geimpft hat. Zufolge hoher Hofkanzleyverordnung vom 3T* Jänner d. I., Zahl 3290, darf kein Jmpfarzt auf eine Vergütung der Reisekosten und Diäten Anspruch machen, der nicht mehr als drey Individuen an Einem Orte mit Erfolg geimpft hat. Gubernialdekret vom 17. Februar 1819, Zahl 3323.; XXI. Vorschrift für die Vorschläge zur Anstellung heilkundiger Individuen. Laut hoher Hofkanzley-Verordnung vom 20. Jänner 1819, Zahl 1772, haben Se. Majestät aus Anlaß eines spezifischen Falles, einen Vorschlag zur Besehung einer Bezirksarztens-stelle betreffend, mit höchster Entschliessung vom 10. Jänner 1819 anzubefehlcn geruhet, daß bey Vorschlägen zu Anstellungen heilkundiger Individuen immer bep jedem kompetenten zugleich 26 Vom 17. Februar. angezeigt werden soll, an welcher Lehranstalt er fein Diplom erhalten habe. Gubernialverordnung vom 17. Februar 1819, Zahl 3675. XXII. Allerhöchst begnehrnigte Bestimmungen in Bezug auf die Verhandlungen des Nationalbankausschusses. Nach der Eröffnung des k. L Finanzministeriums haben Se. Majestät über die Hochstden« selben in Beziehung auf die Verhandlungen dcS Bankausschuffes erstattete Anzeige, und über das im Nahmen der Bankgesellschaft von dem Ausschüsse gestellte Ansuchen nachstehende mit Hofkammerdekret vom 11. Februar l. I., Hofzahl 6441, bekannt gemachte Bestimmungen mit dem Beysatzc zu genehmigen geruhet, daß dieselben gleiche Kraft mit den Statuten und mit dem Reglement der österreichischen Rationalbank besitzen, und daß, in so ferne die in diesen Fundamentalgesetzen des Bankinstituts enthaltenen Anordnungen mit jenen Bestimmungen nicht über-einstimmen, die Erstrren als ausgehoben betrachtet werden sollen. 1. Der jährlich hinterlegte Reservefond ist ein ausschließliches Eigenthum dxr Aktionäre, welche bis zum Schluß des Jahres durch 2/' Vom 17. Februar. Einlagen dem Bankinstitute bcygetreten sind, oder derjenigen, welche durch die Erwerbung früher ausgefertigter Aktien in die Rechte derselben treten. 2. Die später rintretenden Aktionäre haben nebst der statutenmäßigen Einlage denjenigen Betrag zu erlegen, welcher in Folge einer 2Re* partition des vorhandenen Reservefonds auf die Anzahl der abgenommenen Aktien entfällt; dieser Betrag wird jährlich nach vorläufiger Bestimmung des Bankausschusses von der Direction festgesetzt, und bekannt gemacht werden. 3. Die zu dem Bankausschusse berufenen Aktionäre haben, wenn sie auch in mehreren Eigenschaften an den Verhandlungen deZ Ausschusses Theil nehmen, immer nur eine Stimme zu führen. 4. Die Aktionäre haben, ohne sich weiteren Förmlichkeiten zu unterziehen, an den Rechten, welche dem Aktienbesitze ankleben, nah-mentlich an der Befugniß in den Bankan-gclegenheiten eine Stimme zu führen, Theil zu nehmen. Es bleibt jedoch der Bankdi-rection überlassen, wenn sie es angemessen stndct, einige Zeit vor der Versammlung des Bankausschusses die in denselben berufenen Mitglieder aufzufordern, sich über die erforderliche Anzahl von Aktien, in deren »nun- 28 Nom 17. Februar. (erbrochenem Besitze sie durch sechs Monathe blieben, aufyumeifen. 5. Für das Jahr 1819 hat fein Austritt unter den Mitgliedern der Bankdirection Statt zu finden, und derselbe kann auch im Jahre 1820 unterbleiben, falls der Bank-Ausschuß die Bestätigung der dermahligen Direction wieder beschließt. In den folgenden Jahren hat dagegen die durch die Statuten angeordnete Verloosung und Erneuerung eines Dritt-theils der Direction für sich zu gehen. 6. Der Nationalbank wird zu ihren übrigen Befugnissen das Recht eingeräumt, auf alle Gattungen von Staatspapieren ohne Unterschied unter Beobachtung der in dem Reglement ausgedrückten Modalitäten mit der Erleichterung Vorschüsse zu erfolgen, daß dieselben auch mit einem Betrage von fünfhundert Gulden Bankwährung angesucht, und bewilliget werden können. 7. Es wird der Bankdirection überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, wie die Vormerkung von Actienbriesen zur Sicherheit der Besitzer zu erwirken ist, und für die Bewilligung dieser Vormerkung eine Gebühr festzusetzen, welche für eine einzelne Actie den Betrag von fünfzehn Kreuzern Bankwährung nicht zu übersteigen hat. Dom 24. Februar. $9 L- Die Bankdirection kann, mit Zustimmung des Bankausfchusscs Erhöhungen der in dem Reglement festgesetzten Gehalte der Beamten des Bankinstituts vornehmen, oder Aende-rungcn in dem Verhältnisse, welches dermahl zwischen den verschiedenen Dienstesstellcn besteht, cintreten lassen. Gubcrnialdckret vom 17. Februar igip, Zahl 3489. XXIII. Bestimmung der Niederlagsgebühren. Um das höchste Aerarium bey jenen Maaren, welche durch längere Zeit aus den zollamtlichen Magazinen von dem Eigenthümer nicht bezogen werden, in Rücksicht auf die Niederlagsge-bührcn, ohne Unbilligkeit gegen die Partcyen, so viel möglich zu sichern, sind von hoher Hofkammer, gemäß eingelangten Dekrets vom 3. d. M., Zahl 4236/317, folgende Bestimmungen zur allgemeinen Nachachtung festznsctzen befunden worden: 1. Für die Entrichtung des Lagerzinses, welcher in jedem Falle, es mag die Maare ganz verdorben scpn, oder der Merth derselben den Betrag der Lagergebühr nicht erreichen, nach dem bestehenden Ausmaß vollständig zu entrichten ist, hat Derjenige zu haften, auf dessen Nahmen die Maare eilchangt, und eingelagert wird. jo Bom 24. Februar. 2. Nach Verlauf eines Jahres vom Tage der Einlagerung muß entweder die Maare gegen Entrichtung der Gebühren bezogen, oder doch wenigstens der verfallene Lagerzins entrichtet werden, was auch nach Verlauf des zweyten, dritten, und eines jeden weiteren Jahres, wenn eine Maare so lange eingrla-gert bleiben sollte, zu geschehen hat. Wird die eingelagerte Maare binnen einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vom Tage der Einlagerung, oder Entrichtung des für ein Jahr verfallenen Lagerzinses an, nicht behoben, und auch für das verflossene Jahr der Lagerzins nicht entrichtet, so hat das Zollamt zur öffentlichen Versteigerung der Maare auf Gefahr der Partey zu schreiten, aus dein eingehenden Betrage die Gebühren abzuziehen, und den Rest als Depositum zu behandeln. j. Gelangt das Zollamt zur Kenntniß, daß eine eingelagerte Maare sich dem Verderben nähere, so hat dasselbe (ohne daß ihm je» dochLeine Verpflichtung zur genauen Aufsicht auf die Beschaffenheit der eingelagerten Maar«! zugemuthet werden kann), wenn Derjenige, auf dessen Nahmen die Maare eingelagert ist, sich in dem Orte des Zollamtes befindet, diesen zum Bezug der Maare binnen drey Tagen auszufordern, und sich diese Aufforderung schriftlich bestätigen zu lassen; befindet sich Dom 2. März. 31. aber Derjenige, auf dessen Nahmen die dem Verderben sich nahende Maare eingelagert ist, nicht in dem Orte des Zollamtes, oder beziehet derselbe, auf die erhaltene Aufforderung, die Waare nicht binnen drey Tagen, fo hat das Zollamt mit Beyziehung wenigstens Eines beeideten Waarenbeschauers, und eines den Abwesenden repräsentirendcn rechtlichen Handelsmannes die Beschau vorzunch-mcn, und wenn nach dem zu Protokoll zu nehmenden Befunde die Besorgniß des Verderbens für gegründet, und die Gefahr für nahe bevorstehend anerkannt wird, zur öffentlichen Versteigerung der Waare zu schreiten, und, nach Abzug der Gebühren, den Rest des gelosten Betrages als Depositum zu behandeln. Gullernialkundmachung vom 24. Februar 1819, Zahl 3325. XXIV. Bestimmungen der Begünstungen für jene Fuhrwerke, welche mit Rädern von einer Felgenbreite von wenigstens sechs Wiener Zollen versehen find. Aus Anlaß der Verhandlungen: ob die in mehreren auswärtigen Staaten schon üblichen breiten Räder bey Frachtwägen in Absehen der Schonung der Straßen gesetzlich einzusühren Z2 Bom 3. Marz. seyen? haben Se. Majestät laut Hofkanzley-Verordnung vom 7. Jänner d. I. mit allerhöchster Entschliessung vom 8. August 1818 zu bestimmen geruhet, daß in denjenigen Provinzen, n>o Wegmäuthe bestehen, allem Fuhrwerke, das mit Rädern von einer Felgenbreite von wenigstens sechs Wiener Zollen versehen ist, die Nach-stcht der Hälfte der jeweiligen gesetzlich bestimmten Wegmauth, und die Unbeschränktheit der Ladungslast, als besondere Begünstigung versichert, und zugestanden werde. Gubernialkurrende vom 2. März 1819, Zahl 3x28. XXV. Verjährung der Strafen bey Vergehen gegen die Tranksteuergesetze. Sc. k. k. Majestät haben laut hoher Hos-kanzleyverordnung vom 21. Jänner d. I. mit allerhöchster Entschliessung vom 23. September 1818 zu bestimmen geruhet, daß die durch Vergehen gegen -tie Vorschriften der Tranksteuergesetze verwirkten Strafen, nach Verlauf von fünf Jahren, wenn binnen dieser Zeit der Schuldige zur Verantwortung nicht gezogen wird, als verjährt, und erloschen anzusehen seyen. Gubernialkurrende vom 3. März xZxA, Zahl 4364. Vom 3. Marz. XXVI. g)ic aus dem ArmeninsütuLe Betheilten müssen ihre Kinder impfen lassen. Vermag hoher Hofkanzlepverordnnng vom 14. Jänner d. I'., Zahl 1114, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 3. Jänner anzuordncn geruhet, daß zur Beförderung der Vaccination nebst der bereits bestehenden, auch noch folgende indirecte Zwangsmittel all-gemein in Anwendung kommen. Es seyen nähmlich jene Personen, welche um Betheilungen mit Armeninstituts-Portivnen aitlangen, oder welchen bereits Betheilungen zu« gewiesen sind, wenn sie die periodischen Beträge abholcn, zu befragen, ob sie ihre Kinder haben vaccinircn lassen, wobey ihnen im Vcrneinungs-falle zu bedeuten ist, daß sie ihre Kinder um so gewisser bey erster Gelegenheit vacciniren lassen, und sich hierüber mit den Jmpfungszeugnissen, oder mit Zertifikaten, daß sie die natürlichen Blattern überstanden haben, auszuweisen haben, als im widrigen Falle ihnen nicht nur keine neue oder größere Betheilung mehr ertheilt, sondern selbst die bereits zugewiesene entzogen werden würde. Gubcrnialdekret vom 3. März 1819, Zahl 4.365- Gesetzsammlung T. The,l. ,'» $4 Vom 3. März. XXVII. Verbesserung -er Einkünfte der neuen Seelsorger. Es sind öfters Klagen über den Mangel an anständigen Unterhalt des Curatklerus, vorzüglich aber der neuen Seelsorger erhoben worden. Der Religionsfond ist ihm auf eine entsprechende Art zu Hülfe zu kommen nicht vermögend gewesen. Von den Einkünften der alten Pfarrer konnte den neuen Seelsorgern zur Zeit der neuen Pfarrregulirung nicht zu Hülfe gekommen werden, weil den alten Pfarrern an dem Einkommen, auf welches sie investirt waren, nichts entzogen werden konnte, obwohl sie nicht bloß Mühe und Verantwortung, sondern auch oft nicht unbedeutende Auslagen-für einen oder zwey ihnen entbehrlich gewordene Cooperatorcn ersparten, sie also durch diese neue Psarrregulilung reel gewonnen haben. Allein, wenn eine alte Pfarr vacant wird, der Nachfolger also ex titulo investiture noch keinen Anspruch auf Einkünfte hak, dann verdient es Erwägung, ob nicht ein Theil des an der alten Pfründe früher, und ehe ans ihr ein Theil für eine selbstständige Curatie exscindirt wurde, bestandenen Einkommens zur Verbesserung des neuen Seelsorgers auf eine Art verwendet 35 Dom 3. Marz. werden kann, welche der Gerechtigkeit vollkommen gemäß ist, und da er die Subsistenz des neuen Curalen verbessert, der alten Pfarre doch einen ganz anständigen Unterhalt noch ferners zusichert. 95et) Gaben, welcsie -die Gemeinden mir wegen gewisser Dienste, folglich auch nur Demjenigen, welcher sie leistet, bestimmt hat, wie Stollgebühren, und in den meisten, wenn nicht in allen Fällen, der Zehent, ist es gewiß oft der Fall. Selbst mit einzelnen Grundstücken kann eS der Fall seyn, wenn sie bet; einer gewissen Pfarre» nicht so ad locum, al§ vielmehr um des Dienstes in einer gewissen Gemeinde willen vielleicht von dieser Gemeiitde selbst gestiftet sind, in welchem Falle die Absicht der Stifter nicht erfüllt wird, wenn sie jener genießt, welcher nicht einmahl das Recht mehr hat, diese Dienste zu leisten. Diese Ansichten wurden der Landesstelle in Folge allerhöchster Entschliessung vom 25. Jänner 1819 mit hohem Hofkanzleydekr'ete vom 28. Jänner d. I., Zahl 3376, mit dem Aufträge mitgetheilt, davon rücksichtlich aller Pfar-reycn, aus welchen neue exscindirt worden sind, von Fall zu Fall, wie eine solche alte Pfarre erlediget wird, durch genaue Erhebung und mit dem Ordinariate zu pflegende Rücksprache die 2,6 Vom' 3. Marz. Anwendung zu machen, und das der höchsten Entscheidung zu unterziehende Gutachten zu erstatten; ob und wie das Schicksal des neuen Pfarrers oder Localkaplans aus diese Art verbessert werden könnte. Gubernialverordnung vom 3. März 1819, Zahl 4366. xxvm. Auf welchem Wege sich um düö Ehren-Rittcr--Kreuz des Maltheser- oder Zohanniter-Ordcns zu bewerben ftp. Mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 9., Erhalt 26. v. M., Zahl,4013, wurde anher bedeutet, daß die hinsichtlich der Tragung fremder Orden erstossene allerhöchste Anordnung sich auch auf die Ehren-Ritter-Kreuze des Maltheser- oder Johanniter-Ordens zu erstrecken habe, und nicht nur um diese Decoration anzusuchen, gleichfalls vorläufig die Bewilligung Sr. Majestät einzuholen, sondern sich auch nach Erwirkung derselben aus keinem andern Wege um diese Decoration zu bewerben sey, als durch das in Wien befindliche Großpriorat dieses Ordens. Gubernialdekret vom 3. März 1819, Zahl 4587- 37 Vom 3. Marz. XXIX. Eutschrcibnng bei* zum Wlihtax affentirten Rckrutirungsflüchtlinge. Aus Anlaß der vorgekommenen Anfrage, wie sich rucksichtlich jener Rekrutirungsflüchtlin-ge, die nach der letzten Reservestellung aufgebracht worden, dann derjenigen, welche ausser den angeordnelen Rekrutenhebungen seit dem Jahre 1815 gestellt worden sind, zu benehmen sey, hat der k. k. Hofkricgsrath dem General-commando die Weisung ertheilt, daß die erste-ren, nähmlich die nach der jetzt beendigten Rc-servestellung aufgebrachten Rckrutirungsflüchtlinge bcy ihrer Habhaftwerdung allerdings zu assenti-ren, und zu ihrem Werbbezirks-Rcgimcnte sogleich zur Dienstleistung abzugeben seycn, daß jedoch sowohl diese, als auch die seit dem Jahre 1815 gestellten Rckrutirungsflüchtlinge den bcircssenden Gemeinden, in so weit sie ihnen nicht für die im Concertationswege entlassenen Wirthschaftsoesitzer als geleisteter Ersatz ange-rcchnet worden sind, nicht erst bcy der nächsten Resernestellung, sondern schon bey der ersten Re-krulenstcllung, welche zur Ergänzung der Regimenter aus der Reserve angeordnet werden wird, zu Guten zu schreiben kommen. Gubernialverordnung vom 3. März 1819, Zahl 43S6/680. Nom 3. Marz. XXX. VorspannScommiffariate erhalten erst nach gelegter Rechnung neue Vorschüsse. Um die theilweisen unregelmäßigen nach keinem verläßlichen Anhaltspuncte zu beurtheilen-den Nerlagsforderungen der Vorspannscommissa-riate zu vermeiden, findet man nothwendig, fest darauf zu halten, daß künftig keinem Vvrfpanns-commissariate ein neuer Vorschuß erfolgt werde, bis sich nicht dasselbe durch die Rechnung für das verstoßene Vierteljahr, die immer unaufge-halten gleich und längstens 8 Tage nach Verlauf des Quartals zu legen ist, über die Verwendung des letzt erhaltenen Vorschusses vollständig ausgewiesen habe, hingegen ist alsdann den Vor-spannscommissariaten ein um einige Tage über die bestimmte Rechnungsperiode etwas hinausreichender Vorschuß zu erfolgen, um für die Zeit vom Ablaufe des Vierteljahres bis zum Erhalt des neuen Vorschusses zur currenten Vorspannsbezahlung nicht unbedeckt zu scyn. Gubernialverordnung vom 3. März tSip, Zahl 4623. Vom 3. Marz. 39 XXXI. Ju wie ferne die Curatgeistlichkeit von der Claffenstener befreitet ist. Nach hohem Hofkanzleyintimat vom 25. Janncr d. I., Zahl 1705, haben Se. k. k. Majestät mittels allerhöchster Enlschlicssung von Aachen den i. November 1818 allgemein zu bewilligen geruht, daß die Curatgeistlichen, so kein anderes Einkommen besitzen, als was selbe von dem Religionsfond beziehen, von dem Militärjahre 1818 an, und bis nicht die Religionsfon-dc der Provinzen cs aus Eigenem bestreiten können, von Entrichtung der Claffensteuer zu be-frcyen feyen, und daß ein gleiches für das Jahr J817, jedoch nur in so weit, als der Religionsfond zur Bezahlung der Claffensteuer für die Curatgeistlichkeit keine Begabung von den Finanzen für eben dieses Jahr erhalten hat, zu gelten habe. Gubernialdckrct vom 3. März 1819 # 1 Zahl 4662. XXXII. Wie die im unbefugten Handel mit Arzneyeu Betretenen zu behandeln sind. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. Februar 1819, Zahl 4106, wurde dem Guber-nitim Nachstehendes eröffnet: 40 Vom io. Marz. Aus Anlaß einiger in Böhmen vorgekom-menen Falle, in welchen bep Gelegenheit, als Arzneyen bey Individuen, die zu ihrem Verkaufe nicht befugt waren, von Zollbeamten vor-gefundcn wurden, erne Collision zwischen dem Wirkungskreise der politischen und Bancalbehörde« entstand, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom l. d. M. zu verordnen geruhet: Die im unbefugten Verkaufe inländischer, oder geschwärzten Arzneymittel Betretenen fcyen nach der Analogie des zwischen der k. k. Hof-kammer, der k. k. Hofkanzley, der k. k. obersten Justizstelle, und der k. k. Hofcommiffion in Justizgcscflsachen wegen Verbrechern, welche zugleich wegen einer Gefällsübertretung beinzichti-gct sind, getroffenen, und unterm 2. August ig 15 von der k. k. obersten Justizstelle an alle Appclla-tionsgerichte kundgemachten Uebercinkommens zu behandeln. Zuerst habe also die politische Behörde, dann die Bancalbehörde ihr Amt zu handeln. Bey der Amtshandlung der Erstcrcn scy von derselben vorläufiges Einvernehmen mit der, medizinischen Facultat über die Schädlichkeit der apprchendirten Arzneymittel, und die Noth-rvcndigkelt der Vertilgung derselben zu pflegen. Nach geendigter politischer Verhandlung habe jene der Bancalbehörde einzutreten. Gubernialdckret vom 10. März 1816, Zahl 5096. Vom 17. Marz. 41 XXXIII. Grundsätze, nach welchen die von Sr. Majestät den durch Elcmentanmfällc in den Stand einer ganzen oder theilweisen Zah-lnngsunvcrnwgenhcit versetzten Contribu-enten allcrgnädigst' bewilligten Nachlässe an der Grundsteuer zu behandeln sind. Vermag hohen Hofkanzleypräsidialdekrets vom 14. Februar d. I., Zahl 4873, haben Se. Majestät zur möglichsten Erleichterung derjenigen Contribuenten, welche durch Elcmentarunfälle in den Stand einer ganzen, oder theilweisen Zah-lungsunvermvgcnheit versetzt werden, zu gestatten geruht, daß bis auf weitere Anordnung Nachlässe an der Grundsteuer nach folgenden Grundsätzen gewähret werden dürfen. 1. Auf Stcucrnachlässe haben sowohl die Dominical- als auch die unterthänigen Grundbesitzer in den weiter unten genauer bezeich-neten Fällen von Elementarbeschädigungen Anspruch. *. Die Nachlässe finden Statt an der ordentlichen Grundsteuer, und an dem Zuschüsse. 3. Dominicalgrundbesitzern werden bey Elcmen-tarbeschädigungen Steuernachlässe auf folgende Art zu Thcil: a) Ein ganzjähriger Nachlaß an der ordentlichen Contribution und an dem Zuschüsse, 42 Vom i/. März. Wenn es erwiesen iff, baß bn Dominicat-grundbesitzer die ganzjährige Fechsung und darüber durch Elementarunfälle verloren hak, und baß er außer dem genöthigt worden, un-terthänigen Grundbesitzern des betreffenden Dominicalkörpers wenigstens die Hälfte ihrer einjährigen Urbarial- unb. Zehentschuldigkci-ten ohne irgend einem Entgelt nachzufehen. b) Ein halbjähriger Nachlaß an der ordentlichen Grundsteuer und an dem Zuschüsse, wenn der Dominicalgrundbesttzer die Halste der einjährigen Fechsung oder darüber durch Elementarunfall verloren hat, und den zu dem betreffenden Dominicalkörper gehörigen unterthänigen Grundbesitzern wenigstens den 4ten Theil der jährlichenUrbarial- und Zehentschuldigkeiten ohne irgend einem Entgelt ebenfalls nachzusehen gcnöthiget war. c) Ein ganzjähriger Nachlaß an dem Zuschüsse, wenn der Dominicalgrundbesttzer durch Elementarunfall wenigstens eine ganzjährige Fechsung verlor, , ohne daß er den zu dem betreffenden Dominicalkürper gehörigen unterthänigen Grundbesitzern an den jährlichen Urbarial- oder Zehentschuldigkeiten eine den 4ten Theil derselben erreichende Nachsicht unentgeltlich zuzuwenden bemüssiges war. 4. Unterthänigen Grundbesitzern werden Nachlässe an der Grundsteuer zu Theil, und zwar: 43 Vom 17, Marz. a) t>rr ganzjährige Nachlaß an der ordentlichen Contribution, und an dem Zuschüsse, wenn wenigstens die ganzjährige Fechsung — b) der halbjährige Nachlaß an der ordentlichen Contribution und an dem Zuschüsse, wenn die Hälfte der Fechsung und darüber, oder das Haus fa.nrnt den Wirtschaftsgebäuden durch Elementarunfall zu Grunde gegangen ist. c) Ein ganzjähriger Nachlaß an dem Zuschüsse adeln, wenn der Ztc Theil der jährlichen Fechsung, und darüber, oder das Haus allein, oder die Wirtschaftsgebäude allein durch Elementarunfall betroffen worden sind. Es versieht sich, daß die Beurtheilung der Eleincntarbeschädigung und des denselben entsprechenden Nachlasses sich immer auf jedes als Steuerkvrper besonders inliegende Besttz-thum beziehe. 5. Die Stcuernachlässe müssen die Contribuen-ten, welche darauf unter was immer für einem Titel Anspruch machen, selbst ansuchen, und es liegt ihnen ob, alle jene Behelfe bcpzubringen, und sich den Untersuchungen zu unterziehen, welche abgefordert, oder eingeleitet werden, um die Richtigkeit ihrer Angaben zu bewähren. 6. Das Recht, Steuernachlässe wegen erlittenen Elementarbeschädigungen zu bewilligen, steht der Landesstelle zu. 44 Vom 17, März. 7. Dre gegenwärtigen Bestimmungen über Steuernachlässe treten vom i. November 181p für alle jene Fälle in Wirksamkeit, welche von diesem Zeitpunkte angefangen eintrefen, und einen gültigen Anspruch auf Steuernachsich-ten geben. 8. Bey der Anwendung dieser Grundsätze kommt es vorzüglich auf genaue, rechtliche, aber auch schnelle Erhebungen der den Conrribuen-ten zugegangenen Schäden .an. In der Regel kann sich dabey an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten werden, welche in der Provinz bisher beobachtet worden sind; sollte jedoch die Erfahrung auf Unzukömmlichkeiten geführt haben, welche dem Zwecke entgegen stehen, so ist es dem Ermessen der Landesstelle überlassen, dießfalls die erforderlichen Modisicationen zu bewirken, in jedem Falle müssen jedoch die .Quoten des Nachlasses nach den in den oben bemerkten Hauptgrundsätzen enthaltenen Bestimmungen eingerichtet werden, und es kann von den in einigen Provinzen bisher bestandenen zwey, drey, und mehrjährigen Nachlässen an der ordentlichen Grundsteuer keine Rede fetjn. Bey den Dominicalgrundbesitzern, welche bisher aus Steuernachlassc keinen Anspruch hatten, muß insbesondere die Bedingung wegen der Einlässe an den Urbarial- und Zehent- 4 5 Dom 17. März. Ififiuttgen noch den Bestimmungen des Zten Punctes strenge beuchtet werden, und es dürfen die gcsehten Nachsichtcn nicht erfolgen, wenn nicht die kreisämtliche Bestätigung, daß den betreffenden unterthanigen Grundbesihern der angegebene Nachlaß an den Dominical-schuldigkeiten wirklich zu Theil geworden ist, vorliegt. 9. Die bewilligten Nachlasse erfolgen in der Art, daß die nachgcsehenen Steuerquoten den betreffenden Contribuenten von der Schuldigkeit des Jahres abgeschrieben werden. Sollten sich dabey die Fälle ereignen, daß Contribuenten, während die Verhandlungen ihrer Gesuche im Zuge sind, die Steuer, deren Nochsicht sie ganz oder zum Theil erbethen haben, mittlerweile wirklich entrichten, so darf in diesen Fällen von Seite der Cassen keine Geldrückzahlung erfolgen, sondern es ist die Einleitung zu treffen, daß den Contribuenten, welchen die Nachstchten zu Theil geworden sind, Anweisungen, die auf den nachgesehenen Betrag lauten, ausgefertiget, und daß diese bey der Abfuhr der nächsten Steuerraten statt Baarem angenommen werden. ; x '* Gubernialkundmachung vom 17. März 1819, Zahl 4583* Vom 17. Marz. XXXIV. Vorsichten bep amtlicher Versendung von Geld oder Geldwerth habenden Urkunden. Mit hohem H.ofkanzlcydekrete vom 16. Februar 1819, Zahl 4538, ist. die Anordnung er# flössen, daß in dem Falle, wenn Berichte oder Anzeigen, instruipt mit Baarfchaft, Obligationen, oder Geld vertretenden Urkunden erstattet werden, oder deren Einsendung an andere Behörden geschieht, dieses von Aussen auf den Berichten, Verordnungen oder sonstigen amtlichen Eingaben sowohl, als- auch auf deren Couverts von Seite der einschickenden Behörde genau ersichtlich gemacht werde. Uebcrdieß ist zur Erzielung der nothigcn Sicherheit bey derley Versendungen sorgfältig darauf zu achten, daß die Absendung beschwerter Amtspaquetc nicht mit der reitendenPost, bey welcher keine Haftung Statt findet, sondern lediglich mit dem Postwagen geschehe, wie solches ohnehin im Allgemeinen vorgeschrieben ist. Selbst in dringenden Fällen, die Estaffeten Versendungen ausgenommen, ist es nothwendig, die amtliche Einbegleitung einer Baarfchaft oder Geldesurkunde zwar mit der Briefpost abzuschicken, das Geld oder den Geldeswerth aber gleich mit 47 Dom 17. März. Außenseite der erwähnten Einbeglcitung, und im Contexte ist jedoch vvrläufig anzudeüten, daß der fragliche Werth mit dein Postwagen Nachfolgen werde. Gubernialverordnung vom 17. März 1819, Zahl 5375j'646. XXXV. Wcgmauthbefteyurig aller zur Straßenerhaltung Statt habenden, und mit Zeugnissen der Straßenbaudirection begleiteten Fuhren. Allerhöchst Se. Majestät haben am 14. Dezember v. I. allergnädigst zu entschlicffen befunden, daß alle zur. Straßenerhallung Statt habenden Fuhren von der Wegmaulh frey erhalten werden sollen. Damit aber hiebey jedem Mißbrauche zum Nachtheile des Wegmauthgefälles auf das Wirksamste vorgebeugt werde, hat die hohe Hofkanz-ley mit der hohen Hofkammer dießsalls folgende Maßregeln zu bestimmen, und mit Verordnung vom i. g. M., Zahl 69.55, zur allgemeinen Richtschnur vorzuschrciben befunden: a) Daß nur jene zur Straßenerhaltnng verwendete Fuhren die Wegmauthbcsrepung zu genicssen haben, welche mit Zeugnissen der Straßenbaudirection begleitet sind. 48 Vom 17. März. b) Daß die über die Wegmaulhverkür,Zungen überhaupt bestehenden Verordnungen auch bey Mißbräuchen mit den Zeugnissen Anwendung zu stnden haben; daher jeder eines Mißbrauches mit den Zeugnissen überwiesene Con-trahent das erste Mahl in die für Mauthumfahrungen festgesetzte Strafe zu verfallen haben wird, welche im zweyten und dritten Uebertretunasfalle im zwey- und beziehungsweise dreyfachen Betrage zu leisten wäre, welche Strafen auch dann einzutreten hätten, wenn Straßenmaterialicn von geringerer Menge mit andern Ladungen vorkomnien, und die Zeugnisse zur wegmauthsrcyen Pas-sirung der ganzen Ladung benutzt werden sollten. Gubernialkurrende vom 17-. März 1819, Zahl 5459-XXXVI, Rekruten für ein Dominium, welches mit der Stellung nicht auskömmt, ex concreto des Kreises zu stellen, findet nicht Statt. Gelegenheitlich eines gemachten Antrags, den Rekrutenrückstand eines Dominiums, welches mit Auffindung tauglicher Bursche nicht aufkommen konnte, auf das Concretum des Kreises zu repartiren, hat die hohe Hofkanzley 49 Vom 17. Marz. bemerkt, daß dieses nicht zulässig scy, indem, wenn angeblich die Dominien aus der Claffe der zu Hause befindlichen Anwendbaren die Stellung nicht bewirken, und auch keine mit Pässen abwesenden Anwendbaren Nachweisen zu können, erklären, durch eine besondere gemischte Localcom-mission nach genauer Prüfung der Confcriptions-bücher die persönliche Vorführung der Confcri-birten einzuleiten, und die Asscntirung der Dor--findigen und auf das Contingent Abgängigen zu bewirken sey, in welchem Falle das Dominium auch die Commissionskosten zu bestreiten haben wird; bestätiget sich aber die Angabe des Dominiums, so müsse die Stellung aus der Classe der minder Anwendbaren eingeleitet werden. Gubernialdekret vom 17. März 1819, Zahl 6011. XXXVII. Behandlung der erkrankenden beurlaubten Soldaten. Der k. k. Hofkriegsrath hat laut hohen Hofkanzleydekrcts vom 28. Februar d. I. das in Abschrift anliegende Rescript an sämmtliche Ge-ncralcommanden erlassen, und ihnen darin mit Zurückführung auf das Urlaubsnormale vom Fahre 1781 diejenigen Maßregeln vorgezeichnet, welche in Beziehung auf die während des Urlaubs er» Geschsainmlung I. Theil. 4 5° Vom 24. Marz. krankenden Soldaten in Anwendung ;u bringen -sind. Die Kreisämter haben diese Anordnung allge-mein kund zu machen, und sämmtlichen Bezirken, Dominien und Gemeinden bekannt zu geben , damit sie sich hiernach genau benehmen. Gubernialdekret vom 24. März 1819, Zahl 62,33. Abschrift einer unterm 23. November 1817, unter Nr. 39,53, an sämmtliche Lander- und Gränz- General-commandcn mit Ausnahme Hungarns erlas« senen hofkriegsräthlichen Verordnung. Bep dem drrmahl sehr ausgedehnten .llr« laubsfysteme erhält das Urlaubsnormale v. I. 1781 vorzüglich in Betreff der erkrankenden Beurlaubten eine besondere Wichtigkeit. In diesem Urlaubsnormale heißt es §. ;6.: „Jeder erkrankende Beurlaubte ist auf sein An-„suchen bcy dem nächst gelegenen Militär in das „Spital aufzunehmen, mit allen nvkhigcn Mit-„teln bestens zu versehen, und zu verpflegen. „Sollte ein oder anderer Beurlaubter so „plötzlich und schwer erkranken, daß er nicht „ohne Lebensgefahr in das nächste Militärspital „gebracht werden kennte, und in dem Urlaubs-„orte ohne aller anderweitiger Hülfe sich befän« »>dc, so wäre nach Befund des betreffenden Ge- 51 Bom 24. März. ,.nkralcommando in derley Fällen die Vergütung „der durch Provinzialfcldfchercr besorgten Kur „ab Aerario zu leisten, jedoch genau zu sehen, „damit allen Untcrschleisen möglichst vorgcbcugt „werde. „Es haben hiernächst die Regimenter, da „sic ohnehin ihre Beurlaubten größten Zheils „in.der Nähe um sich haben, so viel es immer „möglich ist, genau darauf zu sehen, damit nicht „etwa die während des Urlaubes erkrankte Mann-„schaft zu Hause verwahrlost, sondern noch zur „rechten Zeit zur gehörigen Pflege in die Mili-„tarspitälcr transportirt werde. Für die nicht „anders als mittels Vorspann transportirt nur» „den könnenden kranken Beurlaubten wird die „Vorspann ab Aerario bewilligt und vergütet. „An dekr Ländern, wo die Vorspann quit# „tut wird, muß tyt Quittung von dem Spitals-„Jnsprctionsoffizicr, wo aber der Kranke durch „mehrere Stationen transportirt wird, von dem „an der Hand befindlichen Militärosfizier oder „in dessen Ermanglung von einer glaubwürdigen „Magistratsperson unterfertiget werden." Zudem der Hofkricgsrath demnach das auf die ausdrücklichsten Bestimmungen des oben angeführten §. 16 des Urlaubsnormals vom Jahre 1781 hinsichtlich der unbedingten Ansprüche aller Beurlaubten zur Aufnahme in das nächste Militärfpital, so wie hinsichtlich der Vorspanns- 4 * 52 Vom 24. März. ditnmftmg zurückweifet, fußt man noch hinzu, daß der Hofkricgsrath sowohl an und für sich als auch wegen mehrfach schon vorgekommenen Bepspiclen, wo Beurlaubte in Erkrankungsfällen zu Hause ganz vernachlässigt und selbst durch unbefugte Individuen auf die verderblichste Art behandelt worden sind, es für seine Pflicht halte, die durch das Urlaubsnormale den erkrankenden Beurlaubten zugedachten Begünstigungen und für ihre wohlgeordnete Heilungspstcge an-befohlcncn Vorsichten ohne Schmälerung und mit thätiger Sorgfalt angewendet zu wissen. Es ist also, um der guten Heilungspssege der erkrankenden Beurlaubten vollkommen .versichert zn seyn, selbst darauf zu wachen, daß dieselben gleich beym Beginn der Krankheit in die Mili» tärspitälcr abgegeben und gebracht werden, und bloß in dem einzigen Falle dürfte hievon eine Ausnahme Statt finden, wenn volle Ueberzeugung vorhanden ist, daß der erkrankte Beurlaubte zu Hause, wenn er daselbst zu bleiben wünscht, immer ganz entsprechender Heilungs- so wie anderweitiger Pflege sich erfreuen werde. In diesem Falle hätte aber gar kein Anspruch auf Ersah der Kurkosten von dem Aerario Plah zu greifen. 53 Nom 26. Marz. XXXVIII GarteU zwischen Sr. f. k. apostolischen Majestät und dem Könige von Preußen über die Auslieferung der Deserteurs. Das mit dem Königreiche Preußen abgeschlossene Cartell zur gegenseitigen Auslieferung der Deserteurs und Militärflüchtlinge wird mit dem Bepfügen kund aemacht, daß von königlich preußischer Seite, Neiße, Glatz und Lauban, Von f. k. österreichischer Seite dagegen Troppau, Nachod und Trautenau, dann bepderseits in Deutschland, die Stadt Main;, als Auslieferungsorte angenommen worden sind. Gubernialdckret vom 26. März 1819, Zahl 6797. Wir Franz der Erste rc. Die zwischen Uns und Sr. Majestät dem Könige von Preußen glücklich bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse, und das wechselseitige Bestreben, durch alle Mittel zum Vortheile der bepderfeitigcn Staaten und Ihres Dienstes bey-zutragen, haben Uns bestimmt, mit Sr. Majestät dem Könige von Preußen, zur Verhinderung der Desertion von den beyderseitigcn Truppen, eine Uebereinkunft wegen Auslieferung der Deserteurs und der entwichenen militärpflichtigen Mannschaft abzufchliessen. 54 Nom s6. März. In Folge dessen sind zwischen Unseren und bctt Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen nachfolgende Puncte verabredet, und am 8. August 1818 förmlich unterzeichnet worden: I. Artikel. Alle trt Zukunft, und zwar vom Tage der Publication gegenwärtiger Convention, nach vorausgegangener Ratification an gerechnet, von den Armee'n der beyden hohen contrahirendcn Theile unmittelbar oder mittelbar in des andern Lande oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden sollten, desertirenden Milikärpersonen sollen gegenseitig ausgeliefert werden. II. Artikel. Als Deserteurs werden ohne Unterschied des Grades oder der Masse alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewassneten Landesmacht nach den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden der beyden Staaten gehören, und derselben mit Eid und Pssicht verwandt sind, mit Jnbcgriss der bey der Artillerie oder sonstigen Fuhrwesen angestell-ten Mannschaft. III. Artikel. Sollte der Fall Vorkommen, daß ein Deserteur der hohen stontrahirenden Mächte früher 55 Vom 26. März. schon von einer andern Macht desertirt wäre; so wird dennoch, selbst, wenn mit der letztcrn ebenfalls Auslieferungsverträge bestünden, die Auslieferung stets an bicjcnigc der hohen contrahi-rendcn Mächte erfolgen, deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen eines der paciscirenden Souverains zu denen eines Dritten, und von diesen wieder in die Lande des andern paciscirenden Souverains, oder sonst zu dessen Truppen desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer Souverain mit jenem Dritten ein Kartell hat. Ist dieses der Fall, so wird der Deserteur dahin abgeliesert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Falle aber wird er dem pa-ciscirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst verlassen hat, ausgcliefert. IV. Artikel. Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Deserteurs zu verweigern, anerkannt: a) Wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souverains, so wie sie durch die neuesten Verträge begränzt sind, gebürtig ist, und also mittels der Desertion nur in feine Heimath zurückkehrt. b) Wenn ein Deserteur in dem Staate,, in welchem er entwichen ist, ein Verbrechen be- z6 Nom 26. Marz. gangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die Landesgesetze erfordern. Wenn nach übcrstandener ©träfe der Deserteur aus-geliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungsacten, entweder im Original, oder auszugsweise, und in beglaubten Abschriften übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen Deserteur noch Zum Militärdienste geeignet sey oder nicht. Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkeiten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, dessen Auslieferung zu versagen. Die von dem Deserteur in dem anderen Staate gemachten Schulden sind jedoch aus seinem Privatvermögen, wenn er solches besiht, der geschlichen Ordnung gemäß zu bezahlen. V. Artikel. Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sattel und Reitzcuge, Armatur- und Montirungssiücke, welche von den Deserteurs etwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der Deserteur selbst nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht ausgeliefert wird, mit Ausnahme jedoch desjenigen, was ein solcher nicht zur Auslieferung geeigneter Deserteur etwa als sein recht- Vom 26. Marz. 57 mäßiges Eigenthum mit sich gebracht hätte, in so ferne es nicht durch den zu leistenden Ersah für die mitgenommenen und nicht zuriickgestellten ärarifchen Effecten erschöpft würde. VI. Artikel. Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung zu beschleunigen, werden bepde hohen eontrahirenden Theile wegen bestimmter, on ihren Gränzen gelegener gegenseitiger Ablieferungsorte (wozu solche Städte gewählt werden sollen, in welchen sich Garnison befindet) Übereinkommen , an welchen eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mit der Empsangsnahme der Deserteurs und sofortiger Bezahlung aller in den nachfolgenden Artikeln X. und XI. stipu-lirlen Kosten beauftragt fcpn wird. VU. Artikel. Die Auslieferung geschieht in' der Regel sreywillig, und ohne erst eine Requisition abzu-irorfen. Sobald daher eine Militär- oder Cchil-behörde einen jenseitigen Deserteur entdeckt, wird derselbe nebst den etwa bep sich habenden Effecten, Pferden, Waffen rc. rc. sofort unter Bey-fügung eines aufzunehmenden Protokolls an st>ie jenseitige Behörde im nächsten Auslieferungsorte gegen Befcheinigung übergeben. 58 Vom 26. März. VIII. Artikel. Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, so wird dessen Auslieferung sogleich auf die erste dießsällige Requisition erfolgen, selbst dann, wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militärdienste des gedachten Staates angestellt zu werden. Nur, wenn über die Richtigkeit wesentlicher in der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung derselben zwischen der requirirenden und der requirirten Behörde nvthig wird, ist der Auslieferung Anstand zu geben. IX. Artikel. Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requisitionen ergehen gegenseitig an die Regierungen oder Genexalcoinmandantcn jener Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. Von den Militärbehörden werden diejenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienste angenommen fepn sollten, von den Civilbehvrden aber diejenigen, bey denen dieß der Fall nicht ist, ausgeliefert. X. Artikel. An Unterhaltungskosten werden der auslic-fernden Macht für jeden Deserteur, vom Tage 59 N'M 26. Marz. feiner Verhaftung an bis znm Tage bet Auslieferung , eiufchliessig für jeden Tag drey Groschen preußische Wahrung, und für die Auslieferung eines Pferdes oder für eine complete Station vier Grofchen preußische Wahrung vergütet werden. Die Bezahlung dieser Derpflegsgebuhr soll in dem Augenblicke der Uebergabe der Deserteurs und der Pferde ohne die geringste Schwierigkeit geschehen, und darüber, so wie über die im nachfolgenden Artikel gedachte Belohnung von der ausliefernden Behörde quittirt werden. XL Artikel. Dem Unter!Han, welcher einen Deserteur einliesert, soll eine Belohnung (Taglia) von fünf Thaleru preußische Währung für einen Mann ohne Pferd, und zehn Thalern preußische, Währung für einen Mann mit dem Pferde gereicht, und bet) der Auslieferung erfolgt werden. In Rücksicht anderer ausgetretener Militärpflichtigen, die nicht nach dem Artikel II. in die Classe der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt dieses Cartellgeld weg. XII. Artikel. Außer diesen in den vorhergehenden Artikeln X. und XI. gedachten Kosten kann ein Meh-reres unter irgend einem Vorwände-, wenn auch gleich der auszuliefernde Mann unter den Trup- 6 o Vom 26. Marz. ven des Souverains, der ihn auszuliefern hat, angeworben sepn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener Löhnung, Bewahrung und Fortschaffung, oder wie es sonst immer Nahmen haben mochte, nicht gefordert werden. XIII. Artikel. Ueber den Empfang der Artikel X. und XL gedachten Kosten und Gratisicationscrstattung hat die ausliefernde Behörde zu quittiren, des etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten halber ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegen steht, nicht auszuhalten. XIV. Artikel. Allen Behörden, besonders den Granzbe-hörden, wird es strenge zur Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen oder anderen Anzeigen sich ergibt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich, ohne erst eine Requisition deßhalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen , oder nach Umstanden zu verhaften. XV. A r t i k e L Alle nach der Verfassung der beydcrseitigen Staaten, Reserve-oder Landwehr-und überhaupt 6 l Nom 26. März. militärpflichtige Untertanen, welche sich von , Seit der Publication dieser Convention an in die Lande des andern Souverains oder zu dessen Truppen begeben, sind auf vorgängige Reclamation der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im übrigen sowohl in Hinsicht der dabcy zu beobachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Ver-pflegungskosten eben fo gehalten werden, wie es wegen der Auslieferung militärischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ist. Bey allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Dbrigkeit avf /cnsel'tige Requisition bewirkt wer--dcn, wird ein Cartellgeld nicht entrichtet. XVI. Artikel. Gleicherweise sollen die Dienstleute der Dffi- ciere des einen Staates, welche nicht zum Militärstande gehören, oder bey den Regimentern wirklich in den Listen geführt werden, wenn sie nach einem begangenen Verbrechen in der Armee des andern Staates Dienste nehmen, oder auf dessen Gcbieth entweichen, nebst den etwa mitgenommenen Pferden und Effecten gegen Vergütung der im Artikel X. bestimmten Derpflegungskosten, auf vorgängige Reclamation ausgeliefert werden. XVII. Artikel. Den beyderseitigen Behörden und Ilntertha» nen wird strenge untersagt werden, Deserteurs, 62 Vom 26. März. oder solche Militärpflichtige, die ihre dießfälliae Befreyung nicht hinlänglich nach weisen können, zu Kriegsdiensten anzunchmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwaigen Neclamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll nicht gestattet werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb den Staaten der hohen Souverains angewvrben werden. XVIII. Artikel. ^ Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Rnliitarpsischtigen, >t»i> der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld- oder Ge-fängnißstrafe belegt. XIX. Artikel. Gleichmäßig wird es den Ilnterthancn bey-der hohen contrahirenden Mächte untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferd, Sattel und Reitzeug, Armatur- und Montirungs-siücke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Ucbertreter dieses Verbothcs wird allein zur Herausgabe dergleichen an sich gebrachter Gegenstände ohne den mindesten Ersatz, oder zur Erstattung des Wertstes angrhalten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld- oder Ge-fängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen -wird, Vom 26. März. 63 daß er wissentlich von einem Deserteur etwas ge-kaufet oder an sich gebracht hat. XX. Artikel. Indem auf diese Art eine regelmäßige Aus« liefcrung der gegenseitigen Deserteurs n/td Mi-lilärpflichtrgen eingeleitet ist, wird sede eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiethe als eine Verletzung des letzter« streng untersagt und sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabey betroffen wird, sogleich verhaftet, und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden. XXL Artikel. Als eine Gebiethsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem Commando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Gränzc verfolgt, ein Commandirter in das jenseitige Gebietst gesandt wird, um der nächsten Drtsobrig-keit die Desertion zu melden. Diese Dbrigkeit muß vielmehr, wenn der Deserteur sich in ihrem Bereiche befindet, denselben so fort verhaften, und wird in diesem Falle, wie überhaupt jedes-mahl, wenn ein Deserteur von der Dbrigkeit verhaftet wird, fein Cartcllgcld gezahlt. Der Commandirte darf sich aber keineswegs an dem Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach dein Artikel XX. zu behandeln ist. 64 Vow 26. Marz. XXII. Artikel. Jede gewaltsame oder Heimliche Anwerbung im jenseitigen lerritorio, Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder anderer Untertha-ncn zum Austreten, mit Verletzung ihrer Militärpflicht, ist streng untersagt; wer eines solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schuldig gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. Mer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seinem Vatcrlande aus auf obige Art -auf jenseitige Untcrthanen zu wirken sucht, wird auf dießfällige Requisition in seinem Vatcrlande zur Untersuchung und nachdrücklichen Strafe gezogen werden.. XXIII. Artikel. Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Convention Dotr den Truppen der einen der hohen contrahirenden Mächte defcrtiret sind, und entweder bey der Armee des andern Souverains Militärdienste gekommen, oder sich, ohne dergleichen wieder ergriffen zu haben, in dessen Lande aufhalten, sind der Reclamation und der Auslieferung nicht unterworfen. XXIV. Artikel. Den Landeskindern beyder Theile, welche zur Zeit der Publication wirklich in dem Mrli- Vom 26. März. 65 tärdienste des anderen Souverains sich befinden, soil die Wahl frey sichen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens binnen Einem Jahre, nach Publication gegenwärtiger Convention, dieß-falls bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehren wollen, der Abschied unverweigerlich ertheilt werden. In dem Falle, wo ein aus den neu-oder wieder erworbenen österreichischen oder preußischen Provinzen gebürtiger Unterthan, welcher noch unter der vorigen Landesherrschaft in jenseitige Militärdienste getreten ist, es vorziehen würde, noch ferner in seinem dermahligen Dienstverhältnisse zu verbleiben, soll ihm hieraus kein Nachtheil in Ansehung seines Eigcnthumes oder seiner sonstigen Rechte und Ansprüche erwachsen. XXV. Artikel. Gegenwärtige Convention, deren Ratification binnen sechs Wochen umgcwechselt werden soll, wird von den hohen contrahircnden Mächten bepderseits zu gleicher Zeit zur genauesten Befolgung publicirt werden, und ist giltig und geschlossen auf Sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfolgender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen con-trahirenden Thcile Ein Jahr voraus srep steht. Gesetzsammlung I. Theil. 4 66 Vom 26. März. - Nachdem Wir nun diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung ertheilen, und dieselben mittels gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden Edictes zur Kenntniß Unserer Un-terthancn bringen, damit sic sich genau darnach achten können, beschlen Wir zugleich allen Unseren Civil- und Militärbeamten und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe vom 18. März des laufenden Jahres 1819 angefangen, und während der im XXV. Artikel bestimmten Zeit nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolgt und vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am vier und zwanzigsten Tage des Monathes Februar, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert und Neunzehn, Unserer Regierung im sieben und zwanzigsten Jahre. Franz. XXXIX. Ucber die Behandlung der Prävaricationen städtischer und märktischer Accise. Um die den Städten und Märkten von Sr. Majestät allergnädigst bewilligten Accise vor Prävarikationen zu sichern, fand die hohe Hofkanz-ley mit Verordnung vom 24. December 1818, Zahl 29422, Folgendes zu verordnen: Dom ZI. Mär;. 67 1, Jede Uebertretung der in den Städten und Markten bestehenden alkerhöchst bestätigten Accisvorschriften soll außer der nachträglichen Entrichtung der geschlichen Gebühr noch insbesondere nach jenen Strafbemessungen geahndet werden, welche das Patent vom 9. July 1776 §. 5 für t>ie Beinträchtigung der Ban-calaccise vorschreibk. 2. In sedem solchen Falle hat die betreffende Bezirksobrigkeit den Thatbestand zu erheben, und sämmtliche Acten dem Vorgesetzten Kreisamte zur Schöpfung des Erkenntniffes in erster Instanz vorzulegen. Hievon wird jedoch ausdrücklich die Hauptstadt Grätz ausgenommen, bey welcher noch ferners der k. k. Ban-calgefällenadministration die Notionirung und Bestrafung der llebertreter nach der bisherigen Observanz über jeden Prävaricationsfall überlassen bleibt. 3. Endlich haben auch hinsichtlich der Denunzianten und Apprehendenten bey den Accisen . der Städte und Märkte alle jene Vorschriften zu gelten, welche in dieser Beziehung bey den Bancalaccisen bestehen. Dieser allerhöchsten Anordnung zufolge wird den Kreisämtcrn und Bezirksobrigkeiten aufgetragen : a) sich mit dem Zollpatentc vom 2. Jänner 1788/ und mit dem Accispatente vom 9. July 1776, 68 Vom 31. März. bann mit bcm Unterrichte vom 14. December 1814 über das Benehmen bep Behandlung, und Untersuchung der Contreband, und Straffälle gründlich bekannt zu machen. b) Da Se. Majestät durch diese Sanction die städtischen und märktischen Gefälle zu sichern, und allerhöchst Ihren, durch deren Genehmigung ausgesprochenen Willen, befolgen zu machen, den Zweck haben; so gilt dieselbe ihrem ganzen Inhalte nach, auch gegen Prä-varicationen des Hauptarmenfondaccises, des versaßämtlichen Holzaufschlages, und der besonderen dem Größer Magistrate zur Unter* stüßung der bisher unauskömmlich dargesiell-ten Größer magistratlichen Armencassc, von Branntwein, Knoppern und Collien bewilligten Accisc. c) Damit über das Factum wegen unzulänglicher Localbestimmung nie ein Streit entstehen, und keine Uebertretung damit bemäntelt werden könne, haben die Kreisämtcr überall, wo derley Accise eingehoben werden, das Accispomcrium genau zu beschreiben, zu bemerken, und zu bestimmen, wo, und wann die Anmeldung des Accisgutes zu machen und die Accisgcbühr zu entrichten sep. Dieses Geschäft hat unter Leitung eines Herrn Kreiscommistars mit Beyziehung des bestehenden Magistrats, und zwcper benach- Vom 3 k Mar;. 6- vatritten einstweilen bis aufwcitere Weisung 100 Nom 12. Map. a) in fammtlichen altdeutschen Provinzen von 2 ft. so fr. auf zwey Gulden im Papier» geld m. W., und b) in Gallizien von 2 ft» auf einen Gulden 50 fr. W. W. für ein Pferd und eine einfache Poststation herabzufetzen. 3. Das Postillons trinkgeld in den zuerst gedachten Provinzen von 37 iß2 kr. aus drcyfng Kreuzer, und in Gallizien von 30 aus zwanzig zwey und einen halben Kreuzer 2B. Al-pr. Pferd und Station zu bestimmen; endlich 3. die bisherige Ausmaß der Schmiergebühr von 24 kr. auf zwanzig Kreuzer W. W., wenn das Schmeer (Fette) vom Postillon beyge» geben wird, ausserdem aus 10 kr. W. M. ohne Unterschied der Provinzen festzusetzen. Gubernialverlautbarung vom 5. May 181p, Zahl 9968. LX. Markusthaler, venctianische, sind Hey öffentlichen Caffen nicht anzunehmen. Es find laut hoher Hoskammerverordnung vom 16. v. M. Fälle vorgekommcn, in denen venctianische Markusthaler, auf welchen die Avers das Frauenbild mit der Umfchrist Res-pubtica Veneta, die Rückseite aber den Markus» lowcn mit dem Nahmen des feweiligenDogen dar» Nom 12. May. toi stellen, bey Staatskassen an Zahlungsstatt einge« flössen sind. Da die Venetianer-Markusthalcr kernen ge« schlichen Umlauf haben, so seyen sie von den öffentlichen Caffcn nicht agzunchmen, sondern als Pagament an die Einlvsungsämter zu verweisen. Gubernialdekret vom 12. May 1819, Zahl 10134. LXI. Die Anlegung oder Veräußerung der in Wak-sencassen befindlichen, zur Serialverlo-sung berufenen Staatsobligationen wird vcrbothen. In der Absicht, den Pupillen, welche Ei-genthümer von Staatsobligationen aus der Clas-se der älteren Staatsschuld sind, die Vortheile der mit Patent vom 21. Mär; v. I. angeordneten Scrialverloosung zu sichern, ist die hohe Hof-kanzley laut Verordnung vom 16. v. M., Zahl 11401, mit dem obersten Gerichtshöfe darin über« eingekommen, daß den Dominien von nun an nicht gestattet seyn soll, die in den Waifencassen befindlichen, zur Serialverloosung berufenen Staatsobligationen, sie mögen nun einzelnen Waisen, oder mehreren gemeinschaftlich gehören, zu Darlehen bey sich selbst, oder- anderen Privaten zu verwenden, und hierdurch in der 102 Vom i2. May. Substanz des Capitals eine Aenderung vorzuueh-men, sondern daß sie gehalten seyn sollen, -Obligationen tiefet Art unverändert in der Waisenkasse zu Gunsten der Pupillen aufzubehalten, von welcher Regel nur in solchen einzelnen Fällen eine Ausnahme gemacht werden darf, wenn ein Nothfall, oder ein offenbarer Vortheil des Pupillen es erheischen sollte. Die Kreisämter haben daher die strengste Wachsamkeit über die genaue Befolgung dieser Vorschrift, und über die gehörige Evidenzhaltung der einzelnen, in den Waisencassen befindlichen öffentlichen Obligationen nach ihrem Betrage, Datum, Nummer, und Zinsfusse, und nach den Antheilcn einzelner Theilnehmer bey gemeinschaftlichen Obligationen sich angelegen seyn zu lassen. Gubernialdekret vom 12. May 1819, Zahl 10291. ■ LXII. Den Trödlern ist der Besuch der Märkte, und der Verkauf neuer Kleidungsstücke auf solchen gestattet. lieber die von der Grayer Trödlerinnung angebrachte Beschwerde, wegen des ihnen über Einschreiten der Grähcr Schneidermeister von dem Magistrate zu Marburg abgebothenen Verkaufes neuer Maaren zur Marktzeit, ist mit hoher Hof- Dom 18. May. 103 kanzleyverordnung vom 22. v. M., Zahl 12493 nachstehende Entfchliessung erfolgt: Sowohl nach dem sHofdekrete vom 27. December 1786, vermag dessen Jedermann das Be-sugniß zustehet, auf Jahrmärkten halb und ganz fertige Maaren zu verkaufen, als auch nach der Hvskanzleyverordnung vom 22. December 1814, Zahl 15594, welche den Trödlern ausdrücklich den Besuch der Märkte mit ihren Maaren aller Gattung gestattet, dagegen den Verkauf neuer Maaren in ihren Gewölbcrn und Ständen an dem Drte, wo sie sich aufhalteu, und ihr Gewerbe ausüben, vcrbicthet, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Trödler auf Märkten auch neue Kleidungsstücke verkaufen dürfen. Gubernialdekrct vom 12. May 1819< Zahl 10571. LXIII. Drrrchlcchertc Münzen dürfen, in fo fern sie nicht ungewichtig sind, nur noch bis 31. August d. F. von den Acrarialcaffen angenommen werden. Dbfchon in dem Münztariffe vom Jahre 1816 ausdrücklich festgesetzt war, daß beschädigte Münzen bey öffentlichen Cassen nicht angenommen werden dürfen , so haben sich doch 104 Vom 19. Map. mehrere Fälle ergeben, in welchen durchlöcherte Münzen an Zahlungen cingcssosscn sind. Da diese Münzen nie die Eigenschaften gesetzlicher Zahlungsmittel haben können, und deren Annahme daher bey den Staatscassen unzu-lässig ist, so iff mit hohem Hofkammerpräsidial-dekrete vom 3. d. M., Zahl 938, die Weisung erflossen, öffentlich bekannt zu machen, daß nur noch bis 31. August 18x9 durchlöcherte Münzen, in so fern sie nicht ungewichtig sind, von den Ae-rarialcassen zwar angenommen, sjedoch nicht wieder ausgegeben werden dürfen. Nach Verlauf dieser Frist werden die durchlöcherten Münzen, deren Verwendung im Privatverkehre dem freywilligen Uebereinkommen überlassenwird, nur »ott'j den Münz- und Einlösungsäm-tern, als Pagamcnt tarifmäßig eingelösct werden. Gubernialkurrende vom 18. Map 18x9, Zahl 1x611. LXIV. Die Militärquartierszinsquittimgen sind den Rechnungen ungestempelt beyzulegen. Nachträglich zu den wegen Behandlung der Militärquartiere erlassenen Verordnungen wird den Kreisämtern bedeutet, daß nach geleisteter Bezahlung der Miethzinse an die Militärquar-tiersträger die Quittungen derselben ungestempelt den Quartierstandsrechnungen und Consianatio^ SJotn 23. May. 105 nen, jedoch von der Qrtsobrigkeit und Bezirksobrigkeit coramisirt beyzulegen sind. Ferner können diese Zinsquittungen, welche quartalweise mit den Rechnungen eingcsendct werden sollen, nicht, wie es öfters in den Lizitationsprotokollen stehet, gegen eine gestempelte Iahrsquittung ausgewech-selt werden, weil sie mit großen Portoauslagen wieder zurückgesendet werden müßten, und auch aus der Ursache überflüssig wären, weil nach dem Stempelpatente §. 9 alle Militärquartiergelderquittungen, in so ferne die Herren Offiziere die Quartiere nicht selbst miethen und bezahlen, vom Stempel bcsreyet sind. Gubernialverordnung vom 19. May 1819, Zahl 11167. LXV. Die monathlichen Körnerpreisausweise zum Gebrauche bey Prüfung der Subarrcn-dirungsverhandlungen müssen! in duplo eingereicht werden. Sämmtliche Kreisämtcr haben künftig die monathlichen Körnerpreisausweise zum Gebrauche bey Prüfung der Subarrendirungsverhandlungcn immer in duplo der Provinzial Staatsbuchhaltung einzusenden, in denselben aber, was nur von einigen Kreisämtern beobachtet wird, und zur Uebersicht und Vergleichung bey Prüfung der io6 Nom 26. May, Subarrendirungsverhandlungen nothwendig ist, immer die Preise jener einzelnen Orte und Bezirke, aus welchen der Durchschnitt gezogen ist, bey jeder Rubrik des Ausweises spezifisch anzusepen. Gubernialverordnung vom 25. May 1819, 3at)l 11572, LXVI. Anstellung der Ortsschulaufseher an jenen Hauptschulen, die als die einzigen im Orte zugleich die Stellen der Trivialschu-lcn vertreten. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 50. März d. I. die Aufstellung der Ortsschulaufseher an allen jenen Hauptschulen zu befehlen geruhet, welche als die Einzigen im Orte zugleich die Stellen der Trivialschulen vertreten, und zu deren Besuche der ersten und zweyten Classe daher alle schulfähigen Kinder zugewiesen sind, und welche ganz, oder zum Theilc auf Kosten der Gemeinde erhalten werden. Bey Normal- und anderen Hauptschulen aber, zu deren Besuche Niemand zwangsweise verpflichtetist, und welche auf Kosten des öffentlichen Fonds erhalten werden, haben Se. Maj. die Aufstellung der Ortsschulaufseher nicht nothig befunden. Der Landesstelle wurde daher in Gemäßheit des k. k. Srudienhofcommiffkonsdekretes vom 24. Vom 26. May. 107 April d. I., Hofzahl 2,502, bit Weisung erthei-let, dem Wunsche der Geineinben nach einem Ortsschulaufseher bcy erstercr Gattung Hauptschulen alsobald zu willfahren, sobald sich ein für dieses Amt geeigneter Mann vorfindet. Die Bestellung der Ortsschulaufseher bey den genannten Hauptschulen hat so, wie bey Trr-vialschulen nach der Vorschrift der politischen Schulverfassung, Abschnitt lX, §. 22 zu geschehen. Es ist daher hiezu jederzeit die Bcystimmung des Ortsseelsorgcrs, an den Orten aber, wo der Sitz eines iBisthums, und einer Diöcesanober-aufsicht sich befindet, die Beystimmung des Ober-aufschers erforderlich. Bey den Hauptschulen der Pianisten, welche dem Rector des Collegiums untergeordnet sind, ist derselbe um seine Beystimmung anzugehcn. Was den Wirkungskreis der Ortsschulaussehcr für Hauptschulen betrifft, so hat sich derselbe bloß aus das Politisch - Ökonomische, und ans die sittliche Ordnung der Schuljugend ausser der Schule zu beschranken. Jedoch soll der Ortsschulaufseher auch in diesem seinen Wirkungskreise zugewiesenen Gegenständen stets cinvernehmlich mit dem Director Vorgehen, und sich immer gegenwärtig halten, daß er nicht der Vorgesetzte, sondern der Beobachter des Schullehrers und derSchule ist, Gubernialdekret vom 26. May 1819, Zahl 11210. io3 Vom 29. May. LXVII. Aufnahme der mit Reservationsurkundm versehenen Militärinvaliden in die Provin-zialverforgung. Heber eine von der Pettaner Jnvalidenhaus-Commission geäußerte irrige Meinung, als dürften durchaus keine, mit Reservationsurkunden versehenen Invaliden, in die Provinzial-Jnvali-denversorgung übernommen werden, hat das k. k. In. Oe. III. Gencralcommando solche dahin berichtiget , daß, obschon durch Uebernahme solcher Leute gleich vermählen dem Jnvalidenfonde keine Erleichterung zugehet, doch wenn Gemeinden Leu-" te in ihre Versorgung verlangen, welche mit Reservationsurkunden versehen sind, und statt ihrer andere Invaliden aus dem Patental- oder Hausesstande, aus keinem Fall übernehmen wollen, die Uebernahme solcher Leute mit Bereitwilligkeit zugestanden werden wird. Indessen ist immer vorzüglich zu trachten, daß solche Invaliden, die im Hause, oder im Patentalstande sich befinden, in die Proyinzialversorgung übernommen werden, jedoch ist es keineswegs nvthig, daß derley mit Reservationsurkunden versehene Invaliden, welche in die Provinzialversorgung übernommen werden, in den Stammbüchern am Schlüsse aufgesührt werden, sondern es ist zu- Vom 2. Juny. 109 reichend, wenn solche bloß darin ersichtlich gemacht werden. Gubcrnialverordnung vom 29. Map 1819, Zahl 12027. LXVIII. Wer die Kosten der inneren Einrichtung und der Bcheitzung der Hauptschulen zu tragen hat. Aus Gelegenheit einer an die f. k. Studien« hoseommission gemachten Anfrage, wer die Kosten für die innere Einrichtung der Hauptschulen, dann für die Beheizung derselben zu tragen verbunden sey, ist mit Verordnung derselben vom 8. May 1819, Hoszahl 2837, entschieden worden, dcß vermvg §. 31 des XTX. Abschnittes der politischen Verfassung der deutschen Schulen, die Ko* sten für die innere Einrichtung der Schulen den nähmlichen Direktiven zu folgen haben, welche für die Führung der Schulgebäude vorgeschrie-bcn sind. Was die Beheizung der Hauptschulen betrifft, so hat es da, wo dermahlen die Ge, meinden, Dbrigkeiten und Patronen den Brenn, ft off für dieselben entweder ganz oder zum Theil bestellen, bey dieser Uebung auch fernerhin zu verbleiben. Da aber, wo dieses der Fall nicht ist, kommt zu unterscheiden, ob im £)rte der Hauptschule auch noch eine Trivialschule bestehe, 1 IO Vom 2. Juny. oder nicht. Wo das Erstere der Fall ist, fällt die Beyschaffung des Brennstoffes dem Schul-fonde ganz zur Last; besteht aber neben der Hauptschule keine Trivialschule, so haben die Patronen und Dominien, je nachdem es eine Hauptschule von 3 oder 4 Classen ist, zur Beyschaffung des Brennstoffes mit einem Dritt-Theile, oder mit der Hälfte zu concurircn, wie dieses bcy Baulichkeiten vorgeschrieben ist. Gubernialdekret vom 2. Juny 1819, Zahl 12222. LXIX. Wegen Ausdehnung des Bricfposttarifs auf das lombardisch-venetianische Königreich; wegen Annahme und Versendung der unter Kreuzband- vorkommenden Druckwerke und Waarenmustcr mit der Brief-poft, dann wegen der Postgebühr für die nach Spanien, Portugall und den Kolonien laufenden Briefe. In Folge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 20. May d. I. wird zur Nach-achtung bekannt gemacht: 1. Die Briespostgebühren im lombardisch-vcnetianischen Königreiche werden mit 1. July d. I. auf den Fuß gesetzt, daß von diesem Tage angefangen, der gegenwärtig in den übrigen Ländern des österreichischen Kaiserstaates bestehende 111 Nom 2. Jun». Posttarif für die im Innern dieses Staates laufenden Briefe, auch für das lombardisch-venc-tianische Königreich, folglich für den Gesammt-staat in Anwendung kömmt. Dicfemnach wird a) Jedermann frey stehen, Briefe für das lombardisch - venetianische Königreich, so wie aus demselben für die übrigen österreichischen Län« der, bey der Ausgabe zu frankiren und dadurch den Empfänger des Brieses von der Zahlung der Postgebühr frey zu halten, oder aber ste unfrankirt aufzugeben, folglich die Postgebühr dem Empfänger dcö Briefes zur Zahlung anweisen zu lassen. b) Die Briefpostgebühr muß nach Verhältnis der^ Entfernung der Aufgabsorte von den Abgabsorten tarifmäßig vorgeschriebcn und entrichtet werden. c) Für Briefe, welche durch das lombard^ch-venctianische Königreich in einen fremd en Staat, oder aus einem solchen Staate durch das lombardisch - venetianische Königreich in eines der übrigen österreichischen Länder zu befördern sind, wird die Bricfpostgebühr nach dem Tarisse für die ausländische Correspondenz vom Aufgabsorte bis zur äußerstenGränze des Kaiserstaates, und umgekehrt, vondieserGränze biszum Abgabsorte,vorzuschreibcn und zu entrichten scyn. §. 2. Ungebundene Bucher, Broschüren, Muflkalicn und andere Druckwerke, so wie Waa- 112 Vom 2. Junp. renmuster, können von nun an, wenn sie unter Kreuzband mit angcschriebener Adresse versendet werden wollen, auf die Briefpost aufgegeben wer« den. Die Postgebühr ist jedoch sogleich bep der Aufgabe, und zwar mit einem Dritt - Theil jenes Betrages zu entrichten, welcher nach den bestehenden Tariffen für Briefe zu entrichten sepn würde; dieser Betrag darf aber nie minder feyn, als die Taxe für den einfachen Brief. Eine Zurückzahlung dieser Gebühr findetkeineswegs Statt, wenn der Adressat die Annahme des Packets verweigern, und die Zurücksendung desselben an den Empfänger erfolgen würde. §. 3. Da' unter den gegenwärtigen Verhält» wissen alle Briefe, welche nach Spanien, Portu-gall, Gibraltar, in die spanischen, portugiesischen, französischen und anderen Colonien durch Frankreich gesendet werden, von der k. f. österreichischen bis an die kvnigl. spanische Gränze, und rücksichtlich bis an die Meeresküste frankirt werden müssen, so sind bcy der Aufgabe solcher Briefe, nebst der vorgeschriebenen inländischen Postgebühr, 12 Kreuzer für jeden einfachen Brief bis einschliessig ein halb Loth Wicnergewichk, und eben so viel für jedes folgende halbe Loth bcy schwereren Briefen, als Frankirungstaxe von dem Aufgeber zu entrichten. Gubcrnialkundmachung vom 2. Iuny 1819, Zahl 12230. Vom 8. Zuny. 113 LXX. Cartel mit dem herzoglichen Hause Modena wegen Auslieferung der Deserteurs und Militärpflichtigen. Das folgende mit bem herzoglichen Hause zu Modena abgeschlossene Cartel zur gegenseitigen Auslieserung der Deserteurs und Militärpflichtigen wird mit dem Beysahe kund gemacht, daß zur Vermeidung einer Irrung in der Abrechnung wegen der Verpflegungsbeträge und Taglien die loinbardisch-venezianischen Militärbehörden angewiesen worden seyen, diese Beträge für die von den modena'schen Behörden auszuliefernden österreichischen Deserteurs nur in Franken oder in italienischen Liren zu berichtigen. Gubernialdekret vom 8. Juny 1819 / Zahl 12695. Wir Franz der Erste re. Die zwischen Uns und Sr. königl. Hoheit dem Erzherzoge, Herzog von Modena, glücklich bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse, und das wechselseitige Bestreben, durch alle Mittel zum Dortheile der beyderseitigen Staaten und ihres Dienstes beyzutragen, haben Uns bestimmt, mit Sr. königl. Hoheit dem Erzherzoge, Herzog von Modena, zur Verhinderung Gesetzsammlung I Th eil. 8 . Vom 8. Zany. 114 der Desertion von den beyderseitigen Truppen eine Uebereinkunft wegen Auslieferung der Deserteurs abzuschliessen. In Folge- dessen sind zwischen Unseren und den Bevollmächtigen Sr. konigl. Hoheit des Erzherzogs, Herzogs von Modena, nachfolgende Puncte verabredet und am 24. October 1818 förmlich unterzeichnet worden. I. Artikel. Alle Militärpersonen ohne Ausnahme, sep es, von der Infanterie, Cavallerie, oder irgend einem andern Corps oder Militärzweige der österreichischen oder modenaschen Truppen, welche das Gebieth der andern Macht betreten wurden, ohne mit einem Passe oder regelmäßigen Marschroute versehen zu scyn, sollen auf der Stelle angehalten, und sonach mit allem, was sie an Waffen, Montirungsstiicken, Bagage, Pferden, ober anderen Gegenständen mit sich genommen hätten, auch dann ausgelieferk werden, wenn selbe noch nicht reelamiret worden wären. II. Artikel. Nach erfolgter Anhaltung eines Deserteurs soll dem Commandanten des der Gränze zunächst befindlichen Militärpostens hiervon binnen 24 Stunden, oder sobald es nur immer geschehen Bom 8. Iuny. 115 fanti/ mit Bezeichnung des Regiments oder Corps, von welchem er entwichen ist, des Tages seiner Anhaltung und der Gegenstände, welche er bcy sich gehabt, die Anzeige gemacht werden. Besagter Commandant wird, sobald ihm eine solche Anzeige zugekomnien ist, ohne Berzug rin Deta-sch erneut an die Gränze abschicken, um den Deserteur zu übernehmen, und zugleich nach den Bestimmungen des XIII. Artikels die Kosten, welche dieser während der Haft für seine eigene Berpstegung und den Unterhalt des allenfalls mitgenommenen Pferdes verursacht haben dürste, sammt der im XIV. Artikel fesigeseßten Belohnung oder Taglia zu berichtigen. Würde erkannt, daß das angehaltene Individuum auch von den Truppen eines andern Souveräns entwichen sey, mit welchem gleichfalls ein Cartel besteht, so soll es nichts desto weniger an jene Truppen, von welchen es zuletzt^ desertirt ist, zurück gestellt werden. III. Artikel. Allen Civil- und Militärbehörden, besonders aber den an den Gränzen zunächst befindlichen Militärcommandanten beyder Staaten, soll es zur Psticht gemacht werden, mit der sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Truppen der einen der bepden Mächte die Gränzen- überschreiten, 8 * 11(5 Vom 8. Junp. noch in den Staaten der andern Schuß und Zuflucht finden könne. Sobald ihnen von den Behörden der benachbarten Macht die Anzeige eines Desertions-fallcs zukommt, sollen sie gehalten seyn, einer solchen Aufforderung in der kürzesten Zeit zu entsprechen, und die Behörden, welche sich an sie gewendet haben, von den zur Auffindung des Deserteurs getroffenen Verfügungen zu verständigen. IV. A r L i k c l. Nach jedesmahliger Anhaltung eines Deserteurs werden die betreffenden Gränzmilitär-commandanten über den Drt, den Tag und die Stunde der Auslieferung desselben Übereinkommen, und die zu diesem Ende bestimmten Trup-pendetafchements an den verabredeten Qrt absenden. Der Commandant, welcher die Uebergabe des Deserteurs bewerkstelliget, hat demjenigen, welcher denselben reclamirt, eine Quittung über die richtige Bezahlung der Taglia und sonst von dein Deserteur verursachten Kosten auszustcllen; eben so wird dieser lcßtere Commandant dem Ab ese^nden einen Empfangsschein über die bey dem Deserteur Vorgefundenen Gegenstände erfolgen. Vom 8. Juny. i 17 V. Artikel. Jedes Detaschement, welches zum Nachsehen eines Deserteurs abgeschickt wird, hat auf der Gränze anzuhalten, und darf nur einen mit einem Passe versehenen Mann auf das jenseitige Gebieth bis zum nächsten Drtc abseitigen, um daselbst den Deserteur von den Civil- und Militärbehörden zu reclamiren. VI. Artikel. Sollte es einem Deserteur ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln gelingen, die Wachsamkeit der Gränzbehörden entweder durch Verkleidung, falsche Pässe, oder auf andere Art zu vereiteln, und stch in das Gebieth der andern Macht einzuschleichen, oder unter deren Truppen bey was immer für einem Regimente oder Corps anwerben zu lassen, so soll er nichts desto weniger von dem Augenblicke an, wo er entdeckt wird, dem Commandantcn, von dessen Truppen er entwichen ist, und selbst dann ausgeliefert werden, wenn er auch schon längere Zeit im Lande ansässig wäre. Jene Deserteurs, welche seit ihrer Entweichung einen zehnjährigen Aufenthalt in dem Lande, wohin sie sich geflüchtet haben, darthun können, sollen jedoch der Anhaltung und Zurückstellung nicht mehr unterworfen fryrr. ii8 Vom 8. Juny. VH. Artikel. Die Deserteurs, welche geborne Untertha-nxn der contrahirenden Macht sind, auf deren Gebieth sic sich geflüchtet haben, sollen nicht zurück gestellt werden, weil sie durch Entweichung aus dem fremden Dienste in bie Staaten ihres rechtmäßigen Landesherrn zurück kehren. Die Zurückstellung soll sich in diesem Falle nur auf die Waffen, Pferde, Montirungsstücke und andere Gcgende erstrecken, welche ein solcher Deserteur mit sich genommen hätte, und welche nicht sein rechtmäßiges EigeNthum wären. VIII. Artikel. Es sollen gleichfalls jene Deserteurs nicht zurück gestellt werden, welche durch einen Naturalisationsact oder durch zehnjährigen Aufenthalt llnterthanen jener Macht geworden sind, zu welcher sie sich geflüchtet haben. Eine solche Naturalisation muß jedoch vor dem Eintritte des Deserteurs in die Militärdienste der andern Macht Statt gefunden haben, indem derselbe sonst gleich jedem andern Deserteur behandelt werden soll. IX. Artikel. Sollten sich bey der Reclamirung eines Deserteurs einige Zweifel in Ansehung der Umstände seiner Entweichung ergeben, so können Vom 8. Juny. 119 solche keineswegs zum Vorwand bienen, die Auslieferung zu verweigern. Betrifft der Zweifel die Eigenschaft des Deserteurs in Bezug auf seine llnterthansver-hältnisse, und wird dieser Zweifel binnen einem Monath, während welcher Zeit der Deserteur in Verwahrung zu halten ist, nicht behoben, so hat dessen Auslieferung an die Behörde, welche ihn reclamirt, zu geschehen; jedoch bleibt die Bestrafung des Deserteurs bis zur vollständigen Aufklärung gedachten Zweifels aufgehoben. Sobald aber das Untxrthansverhältniß des Deserteurs dargethan wird, muß derselbe auch nachträglich jener Macht zurück gestellt werden, deren Untcrthan er ist. X. Artikel. Jedes Individuum von der zum Militärdienste ausgehobenen jungen Mannschaft, welches versucht hätte, sich demselben durch den ttcbertritt in das Gebieth der andern Macht zu entziehen, soll auf Ansuchen des Gouvernements oder des Commandanten der Provinz., welcher er angehort, angehaltcn werden. Diesem Ansuchen ist, wo möglich, auch die Personalbeschreibung des reclamirten Individuums bepzu-fügen, und soll dieses auf eben die Art, wie es im IV. Artikel in Ansehung der Militärdeserteurs festgesetzt ist, zurück geliefert werden. 120 Vom 8. Juny. Die beyden hohen contrahirenden Mächte kommen jedoch überxin, daß jene jungen Leute, welche sich, wie oben gesagt, der Aushebung zum Militärdienst zu entziehen gesucht haben, und zu Folge gegenwärtiger Convention zurück gestellt werden, keiner Leibesstrafe unterworfen sepn sollen, vorausgesetzt, daß selbe noch nicht förmlich assentirt waren, und den gewöhnlichen Militäreid noch nicht geleistet haben, indem sie im entgegen gesetzten Falle wie Deserteurs zu behandeln sind. XI. Artikel. Heber keinen der gegenseitig zurück gestellten Deserteure soll die Todesstrafe verhängt werden, sobald seine Entweichung nicht in Kriegszeiten Statt gefunden, oder er sich nicht eines andern Vergehens schuldig gemacht hat, auf welches, die Gesetze eilte solche Strafe bestimmen. XII. Artikel. Wenn ein Deserteur nach seiner Desertion in dem Lande, wohin er sich geflüchtet, ein Verbrechen begangen, oder sich der Mitschuld an demselben theilhaftig gemacht hätte; so soll er nichts desto weniger jener Macht, zu deren Truppen er gehört, zurück gestellt werden. In e nein solchen Falle werden die Behörden besagter Macht den Deserteur nach erhaltener Mit- Vom 8. Juny. 1S1 thcilung aller auf das begangene Verbrechen sich beziehenden Acten in Gemäßheit der in ihrem Staate geltenden Gesetze untersuchen und bestrafen lassen, und zugleich bedacht seyn, das gefällte Criminalurtheil den Behörden des Dr-tes, wo das Verbrechen begangen wurde, mit* zutheilcn. xrrr. Artikel. Ein jeder Deserteur, welches auch seine Eigenschaft seyn mag, erhält zu seiner Verpflegung täglich eine Brotportion und 25 Centimen, das Pferd aber, wenn er eines mit sich gebracht, eine gewöhnliche Ration, deren Vergütung nach dem laufenden Marktpreise des Drtcs, wo der Deserteur in Verwahrung gehalten wurde, zu geschehen hat. XIV. Artikel. Jenen, welche einen Deserteur anhalten oder einbringen, wird eine Belohnung (Taglia) und zwar von zwanzig Franken in cursirender Münze für einen Mann zu Fuß, und von dreys-sig Franken für einen Cavalleristen mit dem Pferde, zugestanden. Eine gleiche Belohnung erhalten auch jene, welche den Deserteur bloß anzeigen, jedoch erst nach erfolgter Anhaltung desselben, und wenn diese Anhaltung wirklich in Folge der gemachten Anzeige Statt gefunden hat. 122 Vom 8. Zuny. XV. Artikel. Alle vorstehenden Bestimmungen haben auch in Ansehung der Dienstleute der Ossiciere, welche vom Staate ihren Sold erhalten, und auf dem Gebiethe der andern Macht betreten werden, jedoch nur in Folge einer vorausgegangenen Reclamation zu gelten, und sollen dieselben sofort angehalten, und nach Anordnung des I. Artikels ausgeliefert werden, XVI. Artikel. Zecher Officier in der einen Armee, welcher einen Soldaten der andern, sey es durch List oder Gewalt, zur Desertion verleitet, soll nach den in den respective» Staaten bestehenden Gesetzen und militärischen Reglements bestrafet werden. XVII. Artikel. Jedes andere Individuum soll in einem ähnlichen Falle mit einmynathkichem Gefängnisse oder mit einer Geldbuße von fünfzig Franken bestrafet werden; es wäre denn, daß erschwerende Umstände des Vergehens eine Verschärfung her Strafe begründen. XVIII. Artikel. Allen ttuterthanen der hohen conkrahiren« den Theile ist streng untersagt, den Deserteurs Vom, 8. Ium). 123 von den Truppen des andern Staats irgend etwas von Kleidungs- oder Ausrüstungsstücken was immer für einer Art, Pferde, Waffen rc. abzukaufen. Allenthalben, wo man dergleichen Effecten findet, sind sie als gestohlenes Gut an-zuschen, und dem Regimente oder CorpS, welchem der Deserteur angehvrt, zurück zu stellen, und soll der Bescher derselben in keinem Faste und zu keiner Zeit ein Recht auf irgend eine Entschädigung dafür ansprechen können. Derjenige, welcher sich eine llebertrctung dieses Vcr-bothes erlaubt, soll überdieß mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig Franken belegt werden, sobald bewiesen wird, es sey ihm entweder durch die Natur und Provenienz des gekauften Stückes, oder auch auf andere Art bewußt gewesen, daß es ein gestohlenes Gut sey. XIX. Artikel. Die hohen contrahirenden Theile kommen gegenseitig überein, daß gegenwärtige Convention auf unbestimmte Zeit in Kraft ynb Wirksamkeit zu verbleiben hat, und daß, wenn von dem einen Theile das Aufhören derselben beabsichtiget würde, dem andern Theile ein Jahr zuvor die Aufkündigung geschehen muffe. 124 Vom S, Auny. XX. Artikel. Gegenwärtige Convention soll acht Tage nach erfolgter Publikation in volle Wirksamkeit treten. Nachdem Wir nun diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung erthcilen, und dieselben mittels gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden Edikts zur Kenntniß Unserer Un-terthanen bringen, damit sie sich genau darnach achten können, befehlen Wir zugleich allen Unseren Civil- und Militärbeamten und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe, von dem im XX. Artikel festgesetzten Zeilpunete angefangen, nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolgt und vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, am sechsten Tage des Monaths May, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert und Neunzehn, Unserer Regierung im achb und zwanzigsten Jahre. Franz. LXXI, Der §. 178 lit. d., I. Theils des Strafgesetz-, buches wird erläutert. Zur Behebung der Zweifel, welche über den Sinn der im I. Theile des Strafgesetzbuches T25 Vom 9. Zuny. über Verbrechen , und schwere Polizeyübertre-tungen §. 178 unter lit. d. enthaltenen Vorschrift entstanden sind, und zur warnenden Belehrung wird, zu Folge allerhöchster Entschlies-sung vom 19. August 1S18/ und hoher Hof« kanzleyverordnung vom r/. May d. Z., erklärtr A. Jede Verfälschung einer öffentlichen Urkunde, sie mag an was immer für einer Stelle der Urkunde, und aus was immer für einer Absicht unternommen worden seyn, ist ein Verbrechen des Betruges. B. Unter die öffentlichen Urkunden gehören auch die von den beeideten Vorstehern der Innungen, oder Zünfte, den Gesellen ausgestellten Kundschaften, oder die Stelle der Kundschaften vertretenden Urkunden. Daher wird durch deren Verfälschung, sie möge an was immer für einer Stelle derselben, oder an der beygerückten obrigkeitlichen Vidirung, oder Bestätigung aus was immer für einer Absicht unternommen werden, das Verbrechen des Betruges begangen. C. Die von einzelnen Meistern einer Innung oder Zunft ihren Gesellen ausgestellten Kundschaften, und die von Gewcrbsleuten überhaupt ihren Gehilfen ertheilten Zeugnisse sind an sich keine öffentlichen Urkunden. Ward ihnen aber, tim an statt eines Paffes zu dienen, oder zu ihrer Beglaubigung von der Behörde eine Vidirung oder Bestätigung bepgefügt: so ist je* K 2(5 Bom 16. Iunp. bc, an was immer für einer Stelle der bekräftigten Urkunde unternommene Verfälschung, ohne Unterschied der Absicht, das Verbrechen des Betruges. Gubernialkurrende vom 9. Juny 1819, Zahl 12624. LXXII. Wie der Vergiftung durch obersteyerische Käst vorzubeugen ist. Vennög einer von dem k. k. Brücker Kreisamte eingelangten Anzeige hat sich erhobenermaßen abermahl der Fall ereignet, daß mehrere Personen vom Genüsse des sogenannten ober# steyerischcn Käses erkrankten. Um nun den sehr gefährlichen Folgen, welche der Genuß dieser Gattung Käses schon öfters nach sich zog, vorzubeugen , welche vorzüglich aus Mangel gehöriger Verzinnung der kupfernen Geschirre, in welchen besagte Käse zubereitet zu werden pfle# gen, ober wohl gar aus einer sträflichen aus Vorurtheil der Erzeuger bewirkten Beymischung von Arsenik, ober sogenannten Hüttenrauch verursacht werben können, haben die Kreisämter vorzüglich den Bezirksobrigkeiten jener Gegenden, wo dergleichen Käse erzeuget zu werden pflegen, nachdrucksamst zu empfehlen, sämmtlichen Insassen eine fiate Erhaltung der gehörigen Ver« Nom 16. Juny. 127 zinnung ihrer kupfernen Geschirre einzuschärfen, diesfalls bey jeder Gelegenheit genaue Nachsicht zu pflegen, übrigens aber unter eigener Dafür» Haftung, die bestehenden Vorschriften wegen Verkauf der Giftwaaren mit aller Genauigkeit, und Strenge zu handhaben. Außer dem werden besagte Bezirksobrigkeiten anzuweifen feyn, in ihren Bezirken allgemein bekannt zu machen, daß diejenigen, welche sich einer der Gesundheit nachtheiligen Erzeugung dieser Käse schuldig machen, es möge die Schädlichkeit dieses Produktes aus Vernachlässigung der erforderlichen Verzinnung des hierzu verwendeten kupfernen Geschirres, oder aus einer Beymifchling des Arseniks, oder anderer der Gesundheit nachtheiligen Ingredienzen herrühren, unnachsichtlich nach Vorschrift des §. 160 des Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretuu« gen behandelt, und mit einer Geldstrafe von 10 bis 100 st., oder mit Arrest von drey Zagen bis zu ein m Monathe, der nach Umständen auch durch Fasten, oder Züchtigung zu verschärfen ist, und nach Beschaffenheit bedenklicher Umstande auch noch strenger, und zwar nach Weisung der vrrhergehenden §. §. 156, 157'unb 158 würde bestrafet werden. Uebrigens kommt das gesammte Sanitätspersonalc des Kreises an* zuweisen, in dem sich ereignenden Falle, daß Jemand durch den Genuß eines solchen KäseS 123 Vom 16. Juny. erkranket, hievon sogleich der betroffenen Bezirksobrigkeit die Anzeige zu erstatten, welche, sobald fte auf diesem oder einem auderweiten Wege zur Ken'ntniß eines solchen Ereignisses gelanget, dem Erzeuger des Käses unverzüglich nachzuspüren, und das Amt gegen denselben zu handeln hat. Gubernialverordnung vom 16. Juny 1819, Zahl 12991. LXXIII. Errichtung der k. k. LandwirthschaftF-gesellschast in Steyermark und ihre Statuten. Wir Franz der Erste rc. Ucberzeugt von dem Einflüsse wahrer Geselligkeit auf die Fortschritte der Gcisiescultur, und insbesondere auf die Verbesserung dep Laud-wirthschaft, haben Wir über einen Ans nach dem allgemeinen Wunsche des Landes von Un-serm Herrn Bruder dem Erzherzoge FyhaNN kaiserl. Hoheit gemachten Vorschlag schon unterm 16. November 1817, zur Errichtung einer Landwirthschaftsgesellschaft in Unferm Herzog-thume Steyermark, unter der Benennung: k. f. Landwirthschaftsgesellschaft in Steyermark, Un« sere landesfürstliche Bewilligung ertheilet. Nom 16, Iuny. 129 Nachdem Uns nun die Grundverfaffung dieser Gesellschaft, welche mit dem bereits in der Hauptstadt Gray bestehenden Joanneum ver-einiget ist, zur Bestätigung vorgelegt worden, so genehmigen Wir auch dieselbe nach ihrem gan-zcn Inhalte; und bestimmen darnach den Wirkungskreis der Gesellschaft im Allgemeinen dahin: 1. Daß sie sich die Beförderung aller Zweige der Landwirthschaft, vorzüglich aber jener möglichst angelegen seyn lasse, welche der Steyer« mark frommen können. 2. Daß sie den Wissenschaften, welche zur Verbreitung oder Hülfe der Landwirthschaft, so wie den cameralistischcn Wissenschaften, ohne welche die Landwirthschaft nicht zweckmäßig empor gehoben werden kann, eine vorzügliche ' Aufmerksamkeit widme. 3. Daß sie sich von dem gegenwärtigen Zustande der Landwirthschaft von Steyermark vor Allem in die vollständige Kenntniß sehe. 4. Daß sie mit steter Hinsicht auf die nächsten Bedürfnisse des Landes, über Gegenstände und Fragen, deren Entscheidung von besonders wichtigem Belange ist, durch ihre Mitglieder genaue Beobachtungen und Versuche veranlasse. 5. Daß sie mit dem Fortschreiten der ökonomischen Wissenschaften gleichen Schritt halte, Gesetzsammlung I. Theil. 0 i3° Vom 16. Iuny. neue Wahrheiten und nützliche Erfindungen in der Landwirthschaft möglichst verbreiten helfe. 6. '£)aß sie die der Landeskultur noch im Wege stehenden Hindernisse aufzufinden sich bestrebe, zu ihrer Hinwegräumung, so rote auch zu nützlichen Verbesserungen die zweckdienlichsten Maaßregeln der Landesstelle in Vorschlag bringe. Zum Beweise Unsers Zutrauens zu der Gesellschaft, deren Bemühungen für die öffentliche Woh ahrt höchst ersprießlich werden können, er-theilen Wir derselben hiermit Unfern kaiserlichen Schutz und folgende Rechte: a) Hat sie das Recht, ein eigenes Infiegel mit der Aufschrift: k. k. Landwirthschafts-Gesell-schüft in Steyermark, zu führen. b) Ist sie befugt, wirkliche und correspondierende Mitglieder durch die Wahl zu ernennen, und ihnen Aufnahmsurkunden zu ertheilen. c) Sie ist ferner befugt, sich einen Präses zu wählen, dessen Wahl Uns jedoch immer zur Bestätigung Dorsel egt werden muß. d) Sic kann aus ihrer Mitte einen Ausschuß und einen Secretär wählen, und alle diejenigen Vorkehrungen treffen, welche zur ordentlichen Führung ihrer Geschäfte erforderlich find Dom 16. Juny. iji c) Sie ist berechtiget, sich in der Art zu thei« len, daß ein Centrale derselben seinen Sch in der Hauptstadt, mehrere Unterabtheilun-gen aber ihn in den Kreisstädten, oder in andern von ihr nusgemittelten Drten haben sollen. Die Ilntcrabtheilungcn, welche alle zur Gesellschast gehörigen Glieder des bestimmten Bezirks enthalten, werden jede aus ihrer Mitte einen Vorsteher und vier Ausschüsse wählen, welche in den dießfälligen Versammlungen den Vorsitz und die Leitung zu führen haben, sie können sich aber nur in Gegenwart des Kreisvorstchcrs oder eines von ihm abgeprdneten Commissars versammeln, f) Nebst diesen Filialversammlungen ist die Ge« sellschaft auch berechtiget jährlich bey dem Centrale in der Hauptstadt allgemeine Sitzungen zu halten, Und in diesen über alle Angelegenheiten, welche in ihren Wirkungskreis gehören, sich zu herathschlngen. Wir verordnen ferner, daß das steyermarki« sche Gubernium bey Verhandlungen über wichtige Gegenstände der Landwirthschaft, das Gutachten der Gesellschaft cinhole, und daß sowohl dasselbe als die Kreisämter die anerkannt gemeinnützigen auf die Beförderung der Landwirthschaft abzweckenden Plane der Gesellschaft Nachdrücklich 9 * 132 Vom 16. Juny. unterstütze. Insbesondere aber machen Wir es allen Grundherrschaften zur Pflicht, ihre Wirth-schaftsbeamten anzuweisen, daß sie der Gesellschaft in allen ihre Bestimmungen betreffenden Angelegenheiten, auf jedesmahliges Ansuchen, thätigft an die Hand gehen. Für diese Beweise Unserer landesväterlichcn Huld und Gnade gewärtigen Wir dagegen: a) Daß die Gesellschaft alles aufbiethen werde, den ihr vorgeschriebenen Wirkungskreis ganz nach den Grundsähen der von Uns genehmigten Statuten auszufüllen. b) Daß sie mit denLandwirthschafts-Gesellschaf-tcn in den andern Provinzen, und mit ausgezeichneten Landwirthen eine freundschaftliche Correspondent eröffnen, und den Ersiercn vermittels der Hilfsquellen, die ihr zu Ge-bothe stehen, in Allem beförderlich scy; endlich c) Daß fie die Resultate ihrer Arbeiten und Sammlungenzur allgemeinen Belehrung durch den Druck öffentlich bekannt mache. Die Fortschritte der Gesellschaft in ihrer Berufsbestimmung werden Uns jederzeit zum be» srnderen Wohlgefallen gereichen, auch behalten Wir Uns vor, ausgezeichnete Verwendung und Geschicklichkeit, welche Uns von der Gesellschaft durch lknsere Landesstclle angezeigt werden wird, durch Belobungen, Remunerationen, oder andere Vom z 6. Juny. rZZ Merkmahle Unseres allerhöchsten Wohlgefallens zu belohnen, und andere dadurch zur Nachahmung aufzumuntern. Gegeben in Unferet Haupt - und Residenz» stadt Wien, den viertenMonathstag Hornung im eintausend achthundert und neunzehnten, Unfern Reiche im sieben und zwanzigster; Jahre. Franz. Statuten. Wir Franz der Erste rc. Mit der besonderen Aufmerksamkeit und Theilnahme, welche Wir der Vervollkommung und den Fortschritten der landwirthschastlichen Industrie in der Betrachtung ihres wichtigen und entscheidenden Einflusses, auf das Wohl der bürgerlichen Gesellschaft weihen, haben Wir zur Errichtung einer eigenen Landwirthschafts - Gesellschaft in Unserem Herzogthume Steyermark Un« sere Zustimmung ertheilt. Zur dauerhaften Begründung dieses nützlichen Vereins, und um seinen Bemühungen eine bestimmte, dem allgemeinen Wohle zuträgliche Richtung zu geben, finden Wir nunmehr folgende Grundsätze für denselben zur genauesten Beobachtung vorzuzeichncn ; §. i. Die Landwirthschafts - Gesellschaft trägt den Nahmen: k. k. Landwirthschasts-Gesell-sch st in Steyermark. Sie ist ein frepec Verein LZ4 Vom 16. Juny. »ölt Landwirthen, welcher zum Zwecke hat, die vaterländische Landwirthfchaft in den größtmöglichsten Flor zu bringen. §. 2. (Sie wird alle Zweige der Landwirth-schaft umfassen, und vorzüglich jene berücksichtigen, welche der Steyermark frommen können. §. Z. Sie ist eine Gefellschaft, die alles Gute, Nützliche, aus ihrem Schooße und von fremden Kenntnissen sammelt, und dasjenige auf das Schnellste und Ausgiebigste zu verbreiten sucht, was dem Vaterlandc nützen kann. Auf diesem Grundsatz beruhet ihre ganze Verfassung, und §. 4. Die Gesellschaft besteht aus einer unbestimmten Anzahl Glieder aller Stände. Um ein solches zu werden, wird erfordert: ein unbe-scholtner sittlicher Ruf, Liebe und reger Eifer zum Gemeinnützigen. §. 5, Es können also Glieder werden: Grundbesitzer, praktische Landwirthe, Männer, welche Kenntnisse in der Landwirthschaft, oder endlich Eifer und Willen haben, diesen dem Vaterlande so nützlichen Zweig befördern zu helfen. §. 6. Die Glieder der Gesellschaft sind entweder wirkliche oder correspondierende. Zu erstercn gehören alle im vorigen §. angeführten, weß Standes sie seyen; Aerzte, welche sich am die Gesundheit des Landvolks und um die Thier- Vom 16. Juny. , 1,35 arzneykunde verdient gemacht haben; 1— Professoren jener Wissenschaften, welche mit der Land-wirthschaft in enger Verbindung stehen; endlich alle, welche Kenntnisse in der Landwirthschaft oder einem darauf Einfluß nehmenden Zweig besitzen; zu letzteren gehören die ausgezeichnetsten Landwirthe in den benachbarten Provinzen, und in fremden Staaten. Die Vorsteher und Se-cretäre der Ackcrbaugesellschaftcn nach Maasigabe, als sie sich um die Gesellschaft Verdienste erwerben. §. 7. Da zur sorgfältigen Verbreitung des nützlichen, zum raschen Vorgehen und zur Erreichung des rein prakrischen Zweckes es nöthig ist, so viele Glieder als möglich aus den Landesinsassen beyzuziehen, dann auch eine öftere Rücksprache über die Gegenstände, welche das Wirken, die Verwaltung und die Mittel der Gesellschaft betreffen, erfordert wird, die Verhältnisse vieler Glieder es aber nicht erlauben, an einem und demselben -Orte sich zu versammeln, so theilct isich die Gesellschaft in ein Centrale: die Hauptstadt, und in Untcrabtheilungen in den Kreisen, deren Anzahl die Folge erst bestimmen wird. §. 8. Die Hauptstadt ist der Sitz des Centrale, jener der Unterabtheilungen: die Kreis- städte oder irgend ein schicklicher, durch die Gesellschaft ausgemittelter Ort. !ZÜ Vom 16. Juny. §. 9. Die Unterabtheilungen enthalten alle zur Gesellschaft gehörigen Glieder in den ihnen bestimmten Bezirken. §. 10. Die Mitglieder geniesten gleiche Rechte; als eine vom Staate gebilligte und bestätigte Privatanstalt kann sie weder Befehle m Heilen, noch Begünstigungen einräumcn, oder eine Art von Zwang über ihre Mitglieder ausüben. §. 11. Die Rechte, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern gewähret, sind: a) Jedes hat das Recht, den Nahmen eines wirklichen oder korrespondierenden Mitgliedes der Gesellschaft zu führen. b) Jedes Mitglied kann den Central- oder Fi-lialversammlungen bepwohnen, seine Meinung da unbefangen äußern, Vorschläge selbst vortragen und über die vorgctragcnen Gegenstände stimmen. c) Die Mitglieder können bloß persönlich erscheinen, sie haben keine Rangsordnung. d) Jedes Mitglied hat bey den erforderlichen Fähigkeiten und Eigenschaften das Recht, durch die Mahl zu jenen Aemtern zu gelangen, welche in der Gesellschaft bestehen. «) Die Milglieder verbinden sich, die Vorschriften der Gesellschaft genau zu beobachten. T37 Vom 16. Juny. f) Da in der Gesellschaft kein Zwang bestehen kann, so steht es Jedem frei-, das Amt, wozu er berufen ist, entweder abzulehnen oder nie-derzulegcn, jedoch mit Angabe der Ursache. Die Verpflichtungen der Glieder dauern nur solange, als sic in derselben bleiben wollen; nach vorläufiger mündlicher und schriftlicher Erklärung kann jedes aus derselben treten. §. i'i. Die Versammlungen sind das .Organ der Gesellschaft, es ist der Zeitpunkt, wo die Geschäfte und die Gegenstände derselben verhandelt, wo die Glieder und Vorsteher gewählt und bestätiget werden, außer denselben darf nichts geschehen. Die Aemtcr der Gesellschaft bestehen aus dem Präsidenten, dem Secretär und den Ausschüssen, welche zusammen die Vorsteher derselben bilden. §. 1,3. Die Versammlungen bestehen a auS jener der Unterabthcilungen, und b aus jener des Centrales. . Erstere bestehen aus den Gliedern ihrer Abtheilung und ihren Vorstehern, letztere aus jedem Gliede der Gesellschaft, aus den Abgeordneten der ttnterabtheilungcn und den Vorstehern der Gesellschaft. §. 14. Correspondiercnde Mitglieder werden in den Centralversammlungen vorgeschlagen, und nach der Stimmenmehrheit gewählt. iz8 Vom 16. Juny. §. 15. Die gewählten Mitglieder erhalten die Aufnahmsurkunde vom Präsidenten und Se-cretär, im Nahmen der Gesellschaft unterfertigt, und mit dieser zugleich ein gedrucktes Exemplar der Statuten der Gesellschaft» Ihre Nahmen werden dann in die Matrikel eingetragen. §. 16. So wie sich eine Unterabtheilung bildet, werden durch die gesammten dazu gehörigen Glieder überall ein Vorsteher, und hier Ausschüsse gewählt, sie müssen aus den rechtlichsten, einsichtsvollsten Gliedern bestehen, welchen ihre Verhältnisse erlauben, sich mit den Geschäften der Gesellschaften abzugeben; diesesind jene, welche die Versammlungen der Unterabtheilungen leiten. §. 17. Ihre Geschäfte sind folgende: a) Der Vorsteher und die vier Ausschüsse führen den Vorsitz bey den Versammlungen. b) Nach Maaßgabe der Gegenstände führet einer der Ausschüsse den Vortrag, stattet dch Berichte ab, sammelt die Vorträge der Glieder über die Resultate, gemachten Versuche, oder führet das Amt eines Secretärs, wähq rend der Versammlung. c) Der Vorsteher trägt die Vorschläge vor, sammelt die Stimmen, wachet aufdieDrd-nung, er ist in seiper Abtheilung jenes, was der Präsident bey der Gesellschaft ist. Dom 16. Juny. 1,3g d) Unter den Ausschüssen sind bie Gegenstände abgctheilt, so daß zwey die Vorträge über die zu verhandelnden Gegenstände führen, einer die Sccretärsstelle vertritt, und ein anderer die Geldsachen vorträgt. §> 18. Das Anrt eines Vorstehers dauert 6 Jahre, jenes eines Ausschusses 4 Jahre. Es soll von den Gliedern des ersten Ausschusses nach Verlaus von vollen 2 Jahren die eine Hälfte, und nach jener von 4 Jahren die andere Hälfte durch das Loos austretcn, sie können entweder bestätiget oder müssen im Gcgenthcile sogleich durch die Wahl erseht werden. §. i(j. In den Versammlungen einer jeden Untcrabtheilung werden zwey Abgeordnete gewählt; es müssen solche Glieder seyn, deren Verhältnisse sie nach dem Centrale führen, und die geeignetsten als Sprecher ihrer Untcrabtheilung z.u erscheinen. §. 20. Die Versammlungen des Centrale bestehen aus allen Gliedern, die erscheinen wollen, aus den Abgeordneten der ttntcrabtheilungen, aus dem Ausschüsse, dem Präsidenten und Sekretär. Der Präsident führt den Vorsih, Referent ist der Secretär. §. 21. In diesen Versammlungen werden der Präsident, der Secretär, und die Ausschüsse des Centrale, dann neue wirkliche oder corre- *4o Vom 16. Juny. fponbtetenbe Mitglieder gewählt, die Wahl der Vorsteher und Mitglieder der Unterabtheilungen bestätiget oder nicht angenommen. §. 22. Das Amt eines Präsidenten dauert 6 Jahre, des Secretärs 6 Jahre, eines Aus» schustes 4 Jahre. Da hier wegen des Centrale mehrere Ausschüsse nöthig werden, so ist ihre Zahl 6. Es soll von diesen nach Verlauf von zwey Jahren das erste Drittel, nach drey das 2te, und am Ende des 4ten Jahres das letzte Drittel durch das Loos austreten; diese können entweder bestätiget oder durch die Wahl ersetzt werden. §. 23. Der Präsident leitet die Geschäfte, führet bey den Versammlungen den Vorsitz, wird von den Gliedern gewählt, von dem Landesfür-sten bestätiget. Bey einem möglichen Verhinderungsfälle vertritt der älteste Ausschuß seine Stelle. Zu seiner Wahl, wie zu jener eines Secretärs, und der Ausschüsse, sind die Stimmen der Unterabtheilungen nothwendig, die Abgeordneten bringen diese. 24. Der Präsident ist der Repräsentant der Gesellschaft bey den oberen Staatsbehörden; er und der Ausschuß haben für Ordnung in den Versammlungen, und für die Beobachtung der Vorschriften zu wachen; an ihnen ist es, Leben und Licht in die Gesellschaft zu bringen, und als Vom 16. Juny. 141 die Seele derselben auf sie für das Beste des Landes einzuwirken. §. 25. Der Secretar ist der Referent bey den Versammlungen; er muß die erforderlichen theoretischen Kenntnisse -mit praktischer Erfahrung verbinden; er führet die Correspondent die Redaction alles dessen, was durch den Druck zur Bekanntmachung bestimmt ist. ■— Das Archiv der Gesellschaft, wo die Matrikel, die Verhandlungen und Schriften sich befinden, die Aufsicht der Bücher, Modelle, hat der Secretar, der Ausschuß, und der Präsident. §. 26. Während dem Laufe des Jahres, da ausser den Versammlungen nichts geschlossen werden darf, beschränken sich die Geschäfte des Präsidenten und Secretärs auf Führung der Correspondenz mit Auswärtigen, mit Sammeln der Einsendungen und Zusammenstellung derselben, auf die Verfassung des Programs dessen, was in der nächsten Versammlung vorgetragen wird; das Einträgen der Beschlüsse der letzten Versammlung, die Ausführung derselben, in so weit sie unmittelbar das Centrale betreffen, und sie von der Versammlung dazu beauftragt sind, worüber sie bey der nächsten Rechenschaft ablegen müssen, die Erhaltung der Ordnung in den Schriften, Büchern und Modellen der Gesellschaften. Der Secretar hat insbesondere die Redaction dessen, Vom 16, Juny. 142 was in brr Versammlung genehmiget worden, und zum Druck befördert wird. Der Präsident, Sccretar und Ausschuß dürfen während dem Laufe des Jahres nichts veranlassen, keine Verhandlungen pflegen, als jene, wozu sie in der vorhergegangenen Versammlung bevollmächtigt worden waren. §. 27, Das Centrale versammelt sich zwey« mahl des Jahrs. Zeit, Tag und Stunde bestimmen der Präsident und der Ausschuß. Unter-abthcilungcn halten ihre Versammlungen kn der Art, daß sie vor und nach denen des Centrale geschehen; crsiere um jenes zu sammeln, was tin Allgemeinen durch ihre Abgeordneten vorzutragen ist; — letztere um das dort Beschlossene zu vernehmen, und in den Unterabtheilungen bekannt zu geben, und sich darüber zu berathen. Der Vorsteher und die Ausschüsse bemessen dieß zu einer den Verhältnissen ihres Bezirkes gelegenen Zeit. §. 28. Der Präsident empfängt durch die Abgeordneten das Verzeichniß dessen, was sie vorzutragen haben. Das Loos bestimmet, nach welcher Reihenfolge sie die Vorträge zu machen haben. Mit den nothwendigen Vollmachten versehen, womit sic sich bey dem Präsidenten und Ausschüsse aüsweiscn müssen, vertreten sie ihr? Vom 16. Juny. 143 Abtheilung, und geben die nothwendigen Erläuterungen. §. 29. In den Versammlungen werden zuerst die Berichte des Ausschusses durch den Se-cretär oder selbst eines der Ausschußgliedev vor-getragcn, wenn er der Verfasser davon ist. Dann folgen die Vorträge und Vorschläge der Abgeordneten und jener Glieder, welche einen machen wollen; die Geldgegenstände der Gesellschaft, die Wahlen neuer Glieder. §. 30. Die Mahl geschieht in den Unter# abtheilungcn für Glieder durch Kugelloosen; für Abgeordnete, Ausschüsse, Vorsteher, aufZettcln schriftlich. Die Mehrheit entscheidet bey der Wahl der Glieder; zwep DrittTheile der Stimmen sind für die Lchteren erforderlich. Ein gleiches gilt bey den Centralversammlungen. §, 31, Die Abgeordneten legen ihre gemachten Wahlen mit dem Ausweise über die Zahl der Stimmen, der Centraloersammlung zur Bestätigung vor. §, 32. Das Veto steht entweder gleich den Unterabtheilungen, oder für die von den Abgeordneten vorgetragenen, dem Centrale zu, wenn Hindernisse gegen dessen Bestätigung eintreten. Die gewählten Glieder werden in die Matrikel eingetragen. 144 Vom 16, Iuny. §. ZZ. Ausser dieser Wahlweise durch Ku-gelloosc, oder für die Vorsteher auf Zetteln, gibt es keine andere; jene durch Zuruf wird nicht gestattet. §. 34. Nach beendigten Wahlen tragt der Präsident die neuen Gegenstände vor. — Sie bestehen : a) In Vorschlägen jener Gegenstände, welche durch den Druck bekannt zu machen sind; b) In Vorschlägen zu jenen Gegenständen, womit sich die Gesellschaft zu beschäftigen hat, und wo die Glieder zur Mitwirkung aufgerufen werden; c) In neuen nützlichen Schriften und Erfindungen ; d) In neuen nützlichen Zeichnungen, Modellen, Sämereyen, Gewächsen. §. ,35. lieber alle vorgetragene Gegenstände wird die Meinung der Abgeordneten und Glieder vernommen, nach der Mehrheit beschlossen. Es wird keine der Eingaben für zu geringfügig gehalten, jede must vorgetragen, und jedem Rath ertheilt werden, der ihn verlangt. §. 36. Die Druckschriften enthalten, was in der letzten Sitzung zum Druck bestimmt worden; diese sowohl als Zeichnungen, Modelle, vorzüglich aber Sämereyen und Gewächse, werden nun den Abgeordneten für ihre Unterabtheilungen zur Dom 16. Juny. 145 Vertheilung gegeben, somit die Versammlung geschlossen. §. 37. Der Secretar verfaßt das Protokoll in der Versammlung über die gepflogenen Gegenstände; nach genommener Einsicht des Ausschusses und des Präsidenten wird dasselbe dem Drucke übergeben, um an die Glieder vertheilt zu werden. §. 38. Die Abgeordneten kehren zurück, und tragen in der nächsten Versammlung ihrer linterabtheilung alles vor, vertheilen die Schriften, die Gewächse und Sämercyen an jene, die es wünschen, und bezeichnen die Glieder, welche solche genommen, mit dem Aufträge, die Resultate ihrer Versuche mitzutheilen. Sie zeigen die Zeichnungen und Modelle vor, und geben sie jenen, die sie ausführen wollen. Jemehr Versuche angestcllt werden, desto bessere vergleichende Resultate wird man erhalten. §. 39. Das durch den Secretar redigirte Blatt enthalt die Resultate der Arbeiten der Unterabtheilungen und des Centrale; das Protokoll mit den Verhandlungen der allgemeinen Versammlungen; die angeordneten Versuche und die Resultate, bereits beendigter; Nachrichten über den Zustand und die Fortschritte der Lan-dcscultur; — nützliche Erfindungen; Nachrichten der anderen Gesellschaften über ihre Versuche; Erfahrung; — Anzeige guter Schriften und Bü-Gesetzsainmlmig T. Theil. rv Vom 16. Iuny. 146 d; er, neuer anwendbarer Gewächse, Sämereyen; — ein Jntelligenzblatt über gute Werkleute, Preise des Getreides, Viehes rc. am Ende des Jahres die Rechnung der aus dem Fond bestrittenen Auslagen. §. 40. Das Blatt erscheint in ungebundenen Blättern, nach Maaßgabe der Materialien, in octav Format, einfach, aber deutlich im Drucke, gut im Papier, wo Erläuterungen nothwendig sind, mit einfachen Tafeln, damit sie durch ihre Wohlfeilheit in Jedermanns Hände kommen, halbbrüchig, damit jeder dazu seine Bemerkungen machen könne. §. 4t. Damit der Gesellschaft alle wissen» schaftlichen Hülfsmittel zu Gebothe stehen, ist sie mit dem bereits bestehenden Joanneum in der Hauptstadt vereiniget. x §. 42. In diesem Institute erhält sie den nothwendigenRaum für die Arbeit des Ausschusses und des Secretärs, hier ist ihre Kanzlep, Registratur und ihre Modelle. §. 4Z. Zum Anbau der Sämereyen im Kleinen, zu Versuchen im Großer», und zur Anwendung der Ackerwerkzeuge und zurDbstbaum-schule wird der nothwendige Raum beygeschafft werden. §. 44. Der Schluß der allgemeinen Versammlungen sind die Versuche auf diesen Abthei- Vom 16. Juny. 147 lungm, wo dann den Gliedern und Abgeordneten alles Neue praktisch gezeigt wird, und sie sich von jenem überzeugen können, was ihnen vorgetragen worden. Hier werden die zu vertheilenden Same-reyen und Gewächse vermehret, hier wird die Vertheilung derselben und der Obstbäume gemacht. §. 45. Die Fonds der Gesellschaft bestehen aus den frcywilligen Bcyträgen der Glieder. Diese Zuflüsse sind entweder solche, wozu sich die Glieder regelmäßig verbinden, oder welche sie unbestimmt in Zeit und Summe geben. Je großer der Glieder Zahl ist, desto geringer können die Beyträge des einzelnen sepn, und doch eine nahmhafte Summe bilden. §. 46. Diese Beyträge sind bestimmt, die Ausgaben der Gesellschaft zu decken; da die Gesellschaft mit dem Institute vereiniget ist, so fallen mehrere sonst nothwcndige Auslagen weg. §. 47. Wenn die Zuflüsse der Gesellschaft es erlauben, so kann jene über obbesagtc Auslagen übrig bleibende Summe zu Prämien für ärmere aber fleißige Landwirthe, und zu jenen Unternehmungen verwendet werden, welche die Gesellschaft bestimmen wird. §. 48. Bey dem Centrale besorgt ein Ausschußglied die Geldangelegenheiten; dieses Glied wird aus dem Ausschüsse von der Gesellschaft >48 Vom. 16. Iuny. gewählt, ihm obliegt das Cassejournal, alle Verrechnung zu führen, das Geld einzunehmen und auszubezahlen. §. 4p. Bey der allgemeinen Versammlung wird von dein Präsidenten und dem Ausschüsse das Budget der Ausgaben für das Jahr der Gesellschaft, den Kräften der Casse gemäß, vorgelegt, und von ihr die Bewilligung angesucht; dieser zu Folge sind auf Anweisung des Präsidenten und Ausschusses die erforderlichem Summen zu verabfolgen. §. 50. Bey eben dieser Versammlung hat er der Gesellschaft die Rechnung über die jährlichen Empfänge und Auslagen zu legen, und für letztere die Bewilligung zu begehren. §. 51. In den Unterabtheilungen iss einer der Ausschüsse bestimmt, welcher die Bcytrage der Glieder cinnimmt und aufzeichnet; er übergibt die Beträge den Abgeordneten, um sie dem Centrale zu behändigen; er hat jene, durch die Gesellschaft seiner Abtheilung bestimmten Gelder nach derselben Anordnung zu verausgaben, darüber so wie über alle durch ihn besorgte Gegenstände seiner Unterabtheilung, bey der Versammlung Rechenschaft zu leisten, und die Rechnung durch die Abgeordneten an das Centrale cinzu-senden. §. 32. Die Rechnung wird jährlich am Ende Vom 16, Juny. 149 des Jahres, nach geschehener Billigung, der Gesellschaft durch das Blatt bekannt gegeben. §- 53* Da nur die genaue Kenntniß, rote gegenwärtig die Landwirthschaft betrieben wird, den Fingerzeig zu Verbesserungen geben kann; so wird sich die Gesellschaft angelegen seyn lassen, eine genaue Kenntniß des gegenwärtigen Zustan» des und der zeitweise geschehenden Verbesserungen, in allen Lheilcn des Landes, durch ihre Mitglieder zu erhalten. §. 54. Sie wird ihre Mitglieder zu Beobachtungen und Versuchen einladen, welche für die vaterländische Landwirthschaft wichtig sind; jene, welche sich diesen unterziehen, werden die Resultate durch zwcy bewährte Landwirthe bestätiget beybringen, diese wird die Gesellschaft bekannt machen. §. 55. Sie wird sich in der Kenntniß alles dessen erhalten, was sowohl im Inn« als Auslande im Fache der Landwirthschaft sich ereignet. Zn diesem Behufe unterhält sie mit den anderen Gesellschaften und ausgezeichneteren Landwirthen einen Briefwechsel, und beyschaffet, was in ihrem Fache Neues an Schriften erscheint. Auf diesen Wegen verschaffet sic sich nützliche Sämereyen, Pflanzen und Zeichnungen oder Modelle. Was davon gut und für das Land brauchbar ist, wird sie bekannt geben. Hier ist die Absicht, alle 130 Vom 16. Juny. fremden Erfahrungen zu benutzen, und nur das Gute, Bewährte zu verbreiten. §. 36. Was ihr Verhältniß zur Staatsverwaltung betrifft, wird sie Alles, was die Gesetze in Ansehung der bestehenden Gesellschaften überhaupt vorschreiben, unverbrüchlich befolgen. §. 57. Ihre Schriften, Verhandlungen, Protokolle, werdender Regierung zu jeder Stunde bereit stehen; sie wird sich ihr Zutrauen zu verdienen suchen. §, 58. Da es nicht möglich ist, gleich im Anfänge alle die Bestandtheile der Gesellschaft zu errichten, und diese sich erst nach und nach bilden muffen, so wird vor Allem das Centrale in Grätz errichtet werden, die Filialen aber nach Maaßgabe, als ihre Errichtung möglich wird. Gubernialkundmachung vom 16. Juny 1819, Zahl 13063. LXXIV. Die Festsetzung der Termine zur Schlichtung der Rcchtsstreitigkeiten in Bessarabien betreffend. Die k. k. Hoskanzley ist vermöge hoher Verordnung vom 2. Juny d. I., Zahl 17322, in Folge einer Anzeige des k. k. österreichischen Agenten in Jassy, dd. 9. April l. I., von der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzley, mittels Dom 16. Juny. 151 bcr obersten Justiz stelle) in die Kenntniß gesetzt worden, daß das oberste Tribunal in Bessarabien der Hindernisse sich überzeugt habe, welche der Schlichtung mehrerer, noch bevor das von Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen bestätigte Organisirungssystem in Bessarabien eingeführt worden, anhängig gemachten Rechtsstreitigkciten im Wege stehen, weil einige Parteyen, ob sie gleich die in ihren Angelegenheiten erstossenen Rcchts-sprüche vernommen, doch noch nicht sich erklärt haben, ob sie sich dem Spruche unterziehen wollen oder nicht, und nicht einmahl appellirten, andere sich zwar äufferten, den Spruch nicht anzunehmen, und doch nicht appellirten, noch andere endlich, nachdem sie die Appellation schon angemcl-det, ohne das Tribunal davon vorläufig zu benachrichtigen, sich entfernt haben, und noch nicht erschienen sind. Das oberste Tribunal hat daher, um diesen Anständen und der damit entstehenden Zögerung in der Abthuung der vor der Einführung des neuen Organisationssystems anhängig gemachten Prozesse abzuhelfen, zu Beendigung solcher Geschäfte folgende: Termine festgesetzt: a) Für die Rechtsstreitigkeiten, welche Par-teycn betreffen, die in Bessarabien seßhaft sind, einen Termin von vier Monathen. b) Für jene in der Moldau und in der Buko- }5z Vom 23. Juny. Kitita einen Termin pon sechs Monathen, für jene endlich, t) welche in den Gouvernements Rußlands, ober in fremden Staaten ihr Domizilium haben, den Termin eines Jahres, mit dem ausdrücklichen Beysatze, daß, wofern die in» teressirten Parteyen in den besagten Fristen vor den Tribunalien in Bessarabien sich nicht stellen sollten, sie des Rechtes zu appelliren 1 ganz verlustiger feyn würden. Die erwähnten Termine haben vom 19. Hornung des f. I. (alte Zeitrechnung) ihren Anfang genommen. Gubernialkundmachung vom 16. Juny 1819, Zahl 13285. LXXV. Vorschrift; rote in Kärnten die Bezirkskosten und die darauf Bezug habenden Passie-rungen verrechnet werden müssen. Durch hohe Hofkanzleyverordnung vom 29. May 1819, Zahl 16873, wurde dem Gubernium die durch allerhöchste Entschliessung vom 25. May 1819 bestätigte Instruction, zur Verrechnung der Bezirkskosten, und der darauf Bezug habenden Pastierungen in Kärnten, zur Bekanntmachung zugefertiget. Gubernialbekanntmachung vom 23. Juny 1819, Zahl 13615. 153 Dom 23. Iuny. Circulare an säm mtliche Bezirks-obrigkcitcn des Klagenfurter Kreises, wo mit die vom höchsten •Orte bc stätig.te Jnstru ction über die Verrechnung der Bezirkskosten und der daraus Bezug habenden Kassierungen bekannt gemacht wird. In Folge der durch hohe Hofkanzleyverord-nung vom 29. May 1819, Zahl 16873, der hohen Länderstclle intimirten allerhöchsten Ent-schliessung vom 23. May d. I., wurde dem Kreisamtc durch hohe Gubernialvcrordnung vom VA. Iuny 1819/ Nr. 13615, die in der Anlage befindliche Instruction über die Einhebung und Verrechnung der Bezirksauslagen, und der darauf Bezug habenden Passierungen, sammt den dazu gehörigen Formularien, zur genauen Benehmung und Amtshandlung mitgetheilt, und dasselbe zugleich beauftragt, in Ansehung der den Bezirks-»brigkeiten zur Einhcbung anvertrauten öffentlichen Steuergelder bcy den Krcisbcreisungen, so wie bey jedem andern Anlasse, sich die Ueber-zeugung zu verschaffen, daß die Steuerbücher genau geführt, die Subrcpartition im Entgegenhalt mit den von der ständischen Buchhaltung ausgefertigten ZahlungseLtracten, genau verfaßt, den Steuerpflichtigen die geleistete Zahlung ordentlich und specifisch in den Steuerbüchern 6c# 154 Vom 23. Ju.iy. scheiniget, und die eingeffossenen Steuerbeträge ohne Zögerung an bie öffentlichen Cassen abge-führet werden. Die Bezirksobrigkeiten erhalten demnach diese Instruction mit folgenden .speziellen Weisungen: r. Tritt selbe mit 1. November d. I. in ihre volle Wirksamkeit, bis wohin sich nach den bisher crflossencn Vorschriften zu benehmen ist, welche theils beybchalten, theils modifi-zirt in gegenwärtige Instruction ausgenommen wurden. 2. Sind alle ertheilten, nicht systemmäßigen Paffierungen auf Rottleute und Wegmacher-gehalte, dann alle Pauschalien auf Carniers-befördcrung, Bothenlohnungen, Post- und Postwagensporto, Agentiehonorarien, Kanz-leyauslagen u. bergt, vom x. November an, zu ststiren, und sich dießfalls ganz nach der bestehenden neuen Instruction auf das Genauez ste zu benehmen. Die Bezirksobrigkeiten haben demnach über alle jene Puncte, wo die Einvernehmung und Zustimmung der Gemeinden, nach Weisung der Instruction nothwendig ist, dieselben in gehöriger Zeit einzuvernehmen, und die dieß-fälligen Protokolle der hierämtlichen Bestätigung zu unterlegen. *55 Vom 2Z. Juny. 3. Da hinsichtlich der Hereinbringung der Straßen-, Brücken-, und Waffe-rbaukösten, ein von den Bezirkskösten verschiedener Repar-titionsmaaßstab vorgeschrieben worden, so sind die dießfälligen Auslagen in der Bczirksrech-nung gleich den Schulauslagcn als Vorschuß zu behandeln, welcher nach adjustirter Baurechnung und hcreingebrachten Concurrenz-beytragen zu reasummircn ist. 4. Hinsichtlich der Bezahlung der loco Vorspannsfuhren ist sich in Betreff des Fuhr-lohns, ausser jenen Fällen, wo nicht schon die Instruction den Fuhrlohn bestimmt, nach der bisher dießsalls bestehenden Vorschrift zu benehmen. 5. Dbschonlnach Weisung der Instruction die Einhcbung und Abfuhr der landesfürstlichcn Steuern, mit der Bezirksrechnung nicht vermenget werden darf, und die Naturalienlieferungen, in so ferne selbe nicht besondere Geldauslagen verursachen, in diese Rechnung nicht gehören; so ist das Kreisamt doch durch Eingangs erwähnte hohe Verordnung beauftragt, über deren Richtigkeit zu wachen;^zu dem Ende werden die Bezirksobrigkeiten angewiesen : r>) tteber die extra ordinären landesfürstlichen Steuern die Repartition, (jebod) unoermengt 136 Vom 23. Juny. mit ben Bezirkskosten, worüber eine eigene Repartition bestehet,) nach dem hier mitfolgende FormulqrjNr. 13 zu verfassen. b) Sind zur Beseitigung der Schreibereyen diese extra Steuern zwar sowohl in den bisher bestehenden Gabenbüchcln, als auch Steuerbuche, zur Schuldigkeit und Abstattung, (jedoch gleichfalls unvermengt mit den Bezirks-kösten) in Vorschreibung zu bringen, damit bey jedem einzelnen Bezirksinsassen ersichtlich werde, was er an Steuern, und wie viel er an Bezirkskosten bezahlt habe, odernoch schulde. c) lieber Naturalienlieferungen ist sowohl die Repartition nach dem Formulare Nr. 14 als auch die Abquittirung nach jenem Nr. 15 beyzubehalten. 6. Die Präliminaranträge sind gleich nach abgeschlossener Rechnung längstens bis 1. December jeden Jahres vorzulegen, auf alle später cingelangten Anträge wird keine Rücksicht mehr genommen, und selbe 'ohne hierämtliche Adjustirung rüdEg efen* bet werden. Das nähmliche gilt auch von allen nach Weisung des Instructions §. 47 der hierämtlichen Bestätigung zu unterlegenden Protokolle. 7. Zur Beseitigung aller Irrungen wird hiermit bemerket: daß die in dem §. 5 für die Ca- 1J7 Dom 23. Juny. thegorien a, b,c, e und f als Umlagsbasis bestimmte Erwerb- und Haussteuer, nicht bloß für derley Steuerpflichtige in Städten und Märkten, sondern auch für jene des flachen Landes zu gelten habe. Die Bezirksobrigkeiten haben sich demnach auf das Genaueste in allen Puncten, nach dieser von der höchsten Hofstelle sanctionirten Instruction zu benehmen, und sich dießfalls nicht die geringste Abweichung zu erlauben. K. K. Kreisamt Klagenfurt, den 4. Aug. 1819. Instruction zur künftigen Bezirks-rechnungslegring, und der darauf Bezug habenden Passier ungen. Einleitung. Durch die seit einigen Jahren den Bezirksherrschaften so hänsig zugewachfenen Geschäfte von Lieferungen, Steuereinhebungen u. dergl., welche in manchem Bezirke zu einer erheblichen Bedeutenhcit angewachscn sind, wird das Bedürf-niß einer in ein ordentliches System gebrachten Vercechnungsmethode, der hierdurch erzeugten mannigfaltigen Geldempfänge und Ausgaben, und der dießfälligen Passierungen^, immer dringender, Und dieß um so mehr, als eine auf ein ordentliches System sich gründende Verrechnung der Bezirksauslagen, nicht nur von einem ordentlichen 158 Vom LL. Juny. zweckmäßigen Dienstgange untrennbar ist, als auch den Contribuenten und resp. Bezirksinsassen die beruhigende Uebcrzeugung von gerechter und ver-hältnißmäßiger Vertheilung der öffentlichen Lasten gewährt. Um diesen Bedürfnissen abzuhelfen, wird gegenwärtige Instruction zur unabweichlichcn Richtschnur in allen ihren Puncten in Betreff der künftigen Verrechnung der Bezirksauslagen, vvrgezeichnek. Bezirks aus lagen. §. i. Da den Bezirksobrigkeiten nicht nur die innere Bezirksverwaltung, sondern auch die Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen Steuern und Lieferungen, und zum Thcil zuweilen ganz auch das Vorspannsgeschäft obliegt, so wird zur strengen Absonderung dieser letzteren Lasten von den eigentlichen Gemeindeoder B e;irksaus lag en das Unterscheidungsmerkmahl dadurch festgesetzt, daß unter die Bezirksauslagen einzig nur diejenigen zu bringen, und in die Bezirksrechnung aufzunehmen sind, welche von den Kreisämtern ausgeschrieben und bewilliget werden, der krcisämtlichcn Adjustirung unterliegen, dann welche das Wohl und Bedürsniß eines jeden Bezirkes, einzig in Bezug auf sich selbst, und sein eigenes Bestes erheischen, es können daher die von den Herren Ständen veranlaß- J 59 Vom 2A. Juny. ten Steucrausschreibungen, und Landeslieferun-gen, über eigentlich öffentliche Staatslasten, worüber auch nicht den Kreisamrern, sondern der ständischen Buchhaltung die Controllirung und Adfustirung zusteht, keineswegs in die Bezirks-rcchnung gebracht werden. Diese letztere Claffe von Auslagen begreift demnach alle landesfürstlichen Lieferungen, alle landesfurstlichcn von den Bezirksobrigkeiten bloß eingehobencn und an öffentliche Caffen abgeführt werdenden Steuern, als: Militär-, Verpflegs-, Regie- und Vorspanns-beyträge, Lieferungsreluitionen u. dergl. mit einem Worte alle von den Herren Ständen zu Gunsten der landesfürstlichen, oder ständischen Cassen ausgeschriebenen Steuern in sich. Spezielle B enennung der Bezirks am s-lag e n. ' y §. 2. Unter die Bezirksauslagen gehören hingegen : A. Conscriptionskösten. ß. Rekrutirungskösten. C. Auslagen für t>ie in der gegenwärtigen Instruction vorgeschriebenen Tabellen, Journalen, Vormerkbücher und Bezirkssteuerbucheln. D. Sanitatsauskagen. E. Auslagen auf Armenversorgung inr Bezirke, itio Vom LZ. Juny. und der in öffentlichen-Anstalten unterge-drachten Kranken. F. Deffentliche Polizeyauslagen. G. Erhaltung der Bezirksstraßen, Brucken, Stege und Waffergebäude. H. Militärcinquartierung, und dießfällige Ser-vicekvsten. Hieher gehören auch die mancherlei) Requi-sitionsartikel, als : ausserordentliche zu Kriegszeiten sich ergebende Auslagen, welche ebenfalls von den Kreisämtern ausgeschrieben werden, und daher in die Bezirksrechnung gebracht werden müssen. Außer diesen nun angeführten Auslagen findet in der Drdnung keine weitere Aufrechnung Statt; es kann daher n) imAllgemeinenauf B o« thenlöhnung, Carnierskö sten keine Auslage gestattet werden, weil hierzu nur die unter» thänigen Häusler reihenweis gesetzlich verpflichtet sind, wie dieses schon die Gubernialcurrcnde vom 12. July 1786 verschreibt; sollten sämmtliche z Bezirkskeuschler die Aufnahme eigener Bezirks« bothen verlangen, so ist der Bezirksrcchnung daS hierüber aufgenomniene Protokoll zum Belege beyzufchliessen. Den Kreisämtern wird übrigens gestattet, den Bezirkscommissariaten für äusserst dringende Fälle, wo sich der Bezirksbothen nicht bedienet werden kann, einen Post- oder Diligence Pan« Bom 23. Iunp. 161 fchalbetrag von jährlich 5 bis höchstens 20 ft. zu bewilligen, welcher daher in der Bezirksrechnung unter die Ausgabsposten gebracht werden kann; ferner kann b) für die Bezahlung der fogenann-ten Rottlcute, oder Gemeinderichter in der Regel keine Aufrechnung Statt finden, und es ist daher ganz dem frepwilligen Einverständnisse der Gemeindcinfassen zu überlassen, welche Begünstigungen sie denselben entweder an jährlichen Geldlohnungen, oder an Nachlaß von Na-turalprästationcn zugestchen wollen, welche Ausgleichungen aber ebenfalls der Bczirksrcchnuug beyzulegen sind. Wer zu den öffentlichen Staatslasten zu contribuiren habe? §. 3. Wer zu den össentlichen Staatslasten zu eontribuiren habe, bedarf keiner weitern Erklärung, nachdem dieses ohnehin jederzeit durch das wegen der Umlage erfolgende Gesetz bestimmt wird. , Wer zu dc'n Bezirksauslagen? §. 4. Die Bortheile der Staatseinrichtungen erstrecken sich auf jeden Kreis, jede Gemeinde, jedem einzelnen Unterthan; es ist daher billig, daß, so wie jedes Land nach seinem Verhältnisse zur gesammten Monarchie, und jeder Mrc;š zur ganzen Provinz, eben so auch jeder Unterthan oder Anlaß nach eben dem Verhältnisse, als ihm Gesetzsammlung I. Theil« i> 1Ö2 Vom 23. Juny. die V ort h eil e der öffentlichen Anstalten in seinem Bezirke, oder Gemeinde, entweder bloß mit Rücksicht auf seine Person, oder auch auf seinen Besitz zugehen, zu denselben contribuire. Diese Voraussetzung läßt also Hierinfalls keine Ausnahme zu, und haben somit nach dieser Ansicht zu allen passierten Bezirksauslagen ohne Ausnahme verhältnißmäßig zu contribuiren: a) Behauste gewerbtreibende Insassen, die keine Grundstücke besitzen, als: Müller, Lederer, Wirthe u. dergl. b) Behauste gewerbtreibende Insassen, welche nebstbep Grundstücke inne haben. c) Gewerbtreibende Partepen, ohne Haus und Grundstücke. d) Grundbesitzer, welche in keine der vorgezeigten Cathegoricn gehören. c) Berg- und Hammergewerke. f) Fabr kr-bcsitzcr. Bestimmung des Verhältnisses, nach welchem die in eine der vorgenannten Cathegorien gehörigen Insassen zu den Bezirkslasten bey-zutragen h aben? §. 5. Das Verhältniß der Beytragspssichtig« feit wird für die in "den Cathagorien a. b. c. d. e. und f. gehörigen Partepen nach der Erwerb«, Dom 23. Juny. 163 Haus- und Grundsteu er bemessen, je nachdem nahmlich der Contribuent zu einer, oder der andern Classe gekört. Für tue in die Cathegorie d gehörigen Parteyen ist ohnehin schon durch die Gubernialver-ordnung vom io. Man j8 15, Zahl 8911, der Ste u er reg n lierungs-Brutoertrag,ohne Ausnahme, ob der Grui.d dominical oder rustical sep, zum Anhaltspunkt Key Repartirung der Bezirkskosten bestimmt worden ;es sep dann, daß das elftere von einem Dvminio besessen wurde, in welcher Hinsicht dem Dominio diesfalls dle geschlichen Besreyungen zukommen; besitzen aber Un-terthanen Dominicalgründe, so gebühren be;:en# selben keine solche Besreyungen; von Rustical-gründen hingegen müssen von allen Besitzern, ohne Ausnahme, es möge sie besitzen wer sie wolle, alle passierten Bezirks'auslagen nach Verhältnis bestritten werden. §. 6. Es versteht sich von selbst, daß, wenn ein oder der andere Bezirksinsaß in mehr als eine der hier vorgezeichneten Cathegorien gehöret, er nach dem für eine jede derselben vorgeschriebenen Verhältnisse zu besteuern kömmt, so z. B. daß ein in die Cathegorie b gehöriges Individuum als Gewerbsmann, Haus- und @runb# stückebesitzer nach drey verschiedenen Verhältnissen, nach der Erwerb-, Haus- und Grundsteuer zu besteuern ist. i64 Vorn 23. Auny. §. ?. Sollte ein Pcrsonalgewerb durch Todfall, oder Auflassung desselben eingehen, so wird von der ganzen Schuldigkcitssumme des Bezirks der betreffende Betrag ab-, so wie im Falle der Entstehung eines neuen Gewerbes derselben zu-gcschrieben. §. 8. Ausser diesen vorgenannten Partcpen, gibt es in einigen Bezirken auch noch Bescher heimfälllgcr Dominiealrealitäten, welche gleichfalls nach den alten bestimmten Grundsätzen zur Mitcontribuirung, so wie bcy den öffentlichen, dl auch bcy den Gemeind- und Bezirkslasien bcyzuziehcn sind. In Ansehung der Dominien wird im Allgemeinen der Grundsaß aufgestellt, daß dieselben: a) Zu allen jenen Lasten, zu welchen die Ge-feße sie ausdrücklich berufen; b) Zu den Lasten für öffentliche Bezirksanstal-tcn, von welchen sic gemeinschaftlich mit allen Insassen Rußen ziehen, endlich c) Zu jenen Lasten, wovon sie nicht ausdrücklich das Geseß befreyet, bcyzntragen haben. Rach diesen Grundsätzen werden daher die Dominien in Concurrenz gezogen, a. Zu den im §. 11 bestimmten Conscriptions» kosten, welche nur allein in den Auslagen für Errichtung der Drtschaftstaseln bestehen dürfen. Vom LZ. Juny. 165 3. Zu denRekrutirungskosten, weil die Pflicht der Rekrutenablieferung meist früher, als solche den Werbbezirksobrigkeiten übertragen wurde, den Dominien oblag. / g. Zu den Auslagen für die Drucklegung der Tabellen, Journale, Vormerkbücher und Handbücher. 4. Zu den Sanitätsauslagen, und zwar nach dem bereits bestehenden Systeme, nach diesen auch zur Erhaltung der Bezirksstraßen, Brücken, Stege und Wafsergebäude, zu den Schulhausbaulichkeiten, und zwar nur nach Maaßgabe der dießfalls für jede dieser Rubrike besonders bestehenden, und später erfolgenden Normalien. 5. Zu den Armcnversorgungsauslagen, so wie auch zu den öffentlichen Polizeyauslagen, z. B. Erhaltung der öffentlichen Brunnen, Anschaffung und Reparirung der Feuerlvsch-tequi fiten, Straßcnreinigung. Dagegen können aber die Dominien zu den Militärcinquartierungs- und dießfälligen Servicekosten, zu den Vorfpannskvsten, dann zu den Transportirungskosten in FriedeuSzeiten, in der Regel nicht beygezogen werden, weil diese Pflicht ihnen nie gesetzlich abgelegen, wohl aber zu den Lieferuugskvsten, weil sie ihre Lieferungscontin-gcnte von ihren Besitzungen ebenfalls zu den be- i66 Vom 23. Juny. ftfffcnben Gemeinden abgeben müssen, und die Gemeinden dieselben an dem Orte der Abgabe unentgeldlich abzugeben und hinzustellen, nicht verpflichtet sind. Allgemeine Vorschriften über Diäten und Vorspannspassierungen für Bezirksb eamte. §. 9. Die Diäten der Bezirksbeamten tin Dienste bestehen auch in Zukunft nach ihrer bisherigen Ausmaaß, so wie selbe die Gubernialver-vrdnung vom 14. December 18p8, Zahl 28206, mit Bezug auf die hohe Hofkammerverordnung vom 1. December 1808, vorschreibt, nähmlich für den Oberbeamten in vier Gulden, und für den Ilnterbeamtcn in zwey Gulden, wobep noch besonders zu bemerken kommt, daß zu Folge Hof-kanzleyverordnung vom 16. May 1809, Gubcrnial-intimat vom 27. May 1809, Zahl 10059, die Staatsgütcrbeamten, wenn sie auch nach ihrer Dienstcathegorie in eine höhere Diätenclasse gehörten, sobald sic als Bczirksbcamte in Bezirksangelegenheiten reisen, keine höheren, als für Bezirksbcamte bestimmte Diäten aufzurechnen berechtiget sind, lleberhaupt hat es Hierinfalls bey der mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom a6. Februar 1799 erlassenen Gubernialcurrende vom 18. July 1810 , sein ferneres Verbleiben. Vom 23. Juny. \6y §. 10. Die Aufrechnung der Diäten kann nur dann Statt finden, wenn sich ein Bezirks-beamfer in einem Geschäfte ausser seinem Bezirke befindet, in dem eigenen Bezirke hat derselbe in der Regel bey keinem Geschäfte weder auf Diäten, noch auf Vorspann einen Anspruch. A. Conscriptionskösten. §. 11. Eine Aufrechnung von Conscrip-tionskosten auf die Gemeinde, ist nicht zulässig, da dieses in dem eigenen Bezirke behandelte Geschäft ohnehin unter die Amtspssichten der Bezirksobrigkeit gehört; nur allein die Aufrich-tung der Ortschaftstafeln leidet hier eine Ausnahme, und können daher die dießfälligen Auslagen unter diese Rubrik in die Bezirksrechnung gebracht werden. Ilebrigens wird die Bezirksobrigkeit auf dauerhafte Errichtung der neuen, und solide Herstellung der abgenutzten Tafeln ein besonderes Augenmerk zu richten haben. B. Rekrutierungskvsten. §. 12. Diese theilen sich in jene a) bey der A ushebung; b) bey der Verwahrung; c) bey der Ablieferung. Bey der Aushebung. §. 13, Wenn in manchen Fällen bey Aushebung der Rekruten die Gegenwart eines Be- lös Dom 2Z. Juny. zirksbeamtett nothwendig fepn fottte, so kann der« selbe doch nie, wie schon der 11. §. bestimmt, bey Ausübung dieser seiner Amtspflicht im eigenen Bezirke, auf Diäten oder Vorspann, einen Anspruch machen. §. 14.' Dem bey der Aushebung verwendeten Gerichtsdiener, und dem nothigenfalls bey-gegebenen Gehülfen ist, wie schon die Gubernial-currende vom 16. Febr. 1799, uni> die in Folge Hofkanzleyverordnung vom 6. July 1810, nachgefolgte Gubernialcurrende vom 18. July igio bestimmt,jjedem für die Meile hin und zurück 10fr., und in so lange die Theucrung währt, das doppelte, mit 20 kr. zu entrichten. Die Meilen und der Ort sind in der Rechnung jcdesmahl auszusehen. §. 15. Nur wenn es die besondere Verwegenheit der ausgehobenen Individuen, und die besonders weite Entfernung des Aushcbungs-ortcs vom Sitze der Bezirksobrigkeit zur unumgänglichen Nothävendigkeit macht, darf zur Transportirung der Rekruten die Vorspann genommen werden, und wird dafür nach der Gubernialcurrende vom 18. July 1810 für die Fuhr, vom Pferd und Meile 1 fl. aufzurechnen passiert. Bey der Verwahrung. §. 16. Diese ist wegen der Kostspieligkeit 169 Vom 2Z. Juny. der Verpflegung, und mühsamen Bewachung der Rekruten, soviel nur immer möglich abzukürzen, und sind die Rekruten, sobald eine annehmbare Anzahl vorhanden, sogleich abzustcllcn. Auch hier bestimmet schon die Gubernialcurrende vom 16. Februar 1799, daß die Rekruten, wenn sie einmahl beysammcn sind, n'icht über ein, oder bey einer dringenden Erforderniß, höchstens zwey Tage in Verwahrung gehalten, und dann sogleich zur Asscntirung abgeliefert werden sollen. Für die Verpflegung der Rekruten wird nach der Currcnde vom r8. July 1810, mit Inbegriff des Holzes, Lichtes und Lagerstrohes, für jeden z6 kr. täglich festgesetzt, welcher Betrag dem Rekruten aus die Hand zu geben, und seiner Disposition zu überlassen ist. Z. 17. Dem Chyrurgen gebühret für die Visttirung eines Rekruten der in der Gubernialcurrende vom 16. Februar 1799 festgesetzte Betrag pr. 10 fr., und im Falle indem -Orte der Bczirks-obrigkeit keiner sich befände, für die Herbeyreise 15 kr. pr. Meile. §. 18. Die Anzahl der Wächter hat sich nach jener der zu verwachenden Rekruten, und der mindern oder grvßern Bcsorgniß der Entweichung zu regulieren, darf jedoch nie die doppelte Anzahl der zu verwahrenden Rekruten übersteigen. T 70 Vom 23, Juny. §. 19. Bcy der Ablieferung der Rekruten ist hinsichtlich ihrer Verpflegung sowohl, als auch für den Fall, daß selbe unter Wegs zu übernachten genöthiget waren, das in dem 16. §. Festgesetzte zu beobachten. §. 20. In Hinsicht der Anzahl der den Transport begleitenden Wächter, wird sich auf den 18. §. bezogen. Die Bezahlung derselben sowohl, als die des begleitenden Gerichtsdieners, hat nach der Currende vom 18. July 1810 in 20 kr. für jede Meile, und in 1 fl. Wartgcld am Assentplatze zu bestehen. Die Nothwendigkeit des Zuwartens auf dem Assentplatze, dann die Anzahl der zugewartcten Tage ist sich von dem bey der Assentirung gegenwärtigen kreisämtlichcn Commissär aufder Assent-liste bestätigen zu lassen. § 21. In Ansehung der zum Transport nothigen Vorspann ist sich nach den im 15. §. enthaltenen Bestimmungen zu benehmen. §. 22. Ein Bezirksbeamter hat den Rckru-tentraitsport nur dann zu begleiten, wenn cs entweder das Kreisamt ausdrücklich angeordnet, oder wenn ein wichtiger Umstand diese Begleitung erfordert, in welch letzterm Falle aber die kreisämtliche Bewilligung nachträglich einzuholen, und der Rechnung bepzulegen ist. Jederzeit ist 171 Vom 23. Juny. aber der Nähme, und der Dienstcharakter des den Transport führenden Beamten, auf der Assent liste anzumerkcn, und desselben richtige Gegenwart von dem kreisämtlichenAffentirungscommissär, bey welchem er sich persönlich zu melden hat, aufder Assent-liste zu bestätigen, welches, auch in Rücksicht der auf dem Assentplatze nothwendigerweife zugewarteten Tage zu geschehen hat. In Bezug auf die Diäten für denselben haben die Bestimmungen des 9. §. cinzutrctcn. C. Sanitätsaus lagen. §. 23. In Sanitätsgefchäften haben die Bezirksbeamten, in so ferne sich die nöthigen Reisen auf dem eigenen Bezirk beschränken, der Regel gemäß keinen Anspruch auf Diäten, oder Vorspann. Nur allein bey Jmpfungsreisen, über deren Nothwendigkcit aber vorläufig die Anzeige an das betreffende Kreisamt gemacht, und die Kassierung abgcwartet werden muß, findet diese Aufrechnung Statt, jedoch müssen die Reiseparti-kularien in diesem Falle von dem Pfarrer des Drts und dem Jmpfarzte bestätiget werden. Die Vorspannsauslagen gehorennicht hieher, weil sic nicht aus der Bezirkscasse, sondern aus dem Jmpfungsfonde vergütet werden. §. 24. Die Hebammen- Unterrichtskästen werden gegenwärtig von den Herren Ständen aus i/3 Nom 23. Iunp. der Domesticalcasse beftritten; die Sorge für dit bessere Subsistenz derHebammen an ihrem Wohnsitze liegt aber den Gemeinden ob, denen diese rvohlthätige Einrichtung zu statten kommt; es kann jedoch eine Erhöhung der bestimmten, aber als unzureichend befundenen Besoldungen der Hebammen, von der BezirkSobrigkeit nie eigenmächtig verfügt werden, sondern eS ist in solchen Fallen immer entweder die freywillige Zustimmung der Insassen einzuholen, oder im Weigerungsfälle die Vorstellung an das KreiSamt zu machen. Weil ferner die NolkSanzahl mancher Bezirke eine eigene Hebamme nicht hinreichend beschäftiget, so haben sich derley kleine Bezirke mit ihren nächst gelegenen größer« , über die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Hebamme in das Einvernehmen zu sehen. Alle auf diese Art aufgestellten Hebammen sind von den BezirkS-herrfchaften dem KreiSamte anzuzeigen, und eben fs jede dießfällige Veränderung hahin einzuberichten. §. 25. Die erforderlichen Requisiten für die Bezirkshebammen sind vermög Gubernialverord-nung vom 29. November 1815, Zahl 26609, auf Rechnung der Bezirke anzuschaffen, bleiben dagegen dud) ein Eigeuthum der Bezirke. Slom 2A. Juny, i75 6. Was die Sanitätsauslagen bey Ge-lraenheit epidemischer Menschen- und Viehkrank» Heiken betrifft, so sind alle nothrgcn Fuhren, Wachen, Bothengänge, die Herbcyschaffung des nothigen Holzes zur Erbauung von Wacht Hütten, Zäunen u. dergl., welches alles ohnehin in ausserordentlichen Fällen, und über vorläufige Anordnung des Kreisamtcs zu geschehen hat, aus der Bezirkstasse zu bestreiten; und es müssen daher die diesfalls ausgelaufenen Kosten gehörig documentirt verrechnet werden. §. 27. Zur Hcrbepschaffung der nothigen Arzneymirtel bey derlei) epidemischen Krailkhei--ten, so wie auch zur Bezahlung der Aerztc, hat die Bezirkscasse nichts bcyzutragen, indem zufolge Hofdecrct vom 17. July 1786, mit zwey Drittel das Aerarium concurrirt, das dritte Drittel aber hinsichtlich der Medicamcnten die Grundobrigkeiten verarmter llnterthanen beyzutragen haben. Die Diäten der Aerzte werden ab aerario, oder nach llmständen aus dem Jmpfungsfond, je nachdem die Reisen epidemische Krankheiten, oder Impfungen betreffen, bezahlt. D. Auslagen auf Atmender sorg ung im Bezirke, uitd der in öffentlichen Anstalten unter gebrach ten Kranken. §. 28. Nur in soserne ein Armer aus dem Bezirke gebürtig, oder durch die vorgeschriebene 174 Nom 23. Juny. Dauerzelt des ununterbrochenen Domiciliums sich gleichsam eingebürgert hat, ist es Pflicht des Bezirkes, wenn er durch Alter oder Krankheit zu jedem Broderwerbe unfähig ist, für ihn zu sorgen, ihn zu unterstützen; dagegen ist es aber auch Psiicht der Bezirksobrigkeit, strenge darüber zu wachen, daß nicht arbeitsscheue, in andere Bezirke gehörige, hcrumziehende Bettler geduldet werden, und ist sich dießfalls genau nach den bereits hierüber bestehenden Vorschriften zu halten. §. 29. Die Versorgung der Bezirksarmen geschieht in manchen Bezirken ans die Art, daß sich nähmlich dieArmen wechselsweise bey den vcr-mvglichern Grundbesitzern aushalten, und von selben Obdach und Verpflegung, auch manchmal) l ein abgenütztes Kleidungsstück erhalten, oder in grvßcrn Orten von Arnleninstituten versorgt werden. Wo diese Unkerstützungsart nicht besteht, oder in Krankheitsfällen, müssen die Nothleidcn-den von der Gemeinde versorgt, und unterstützet werden. Bey jedem Bezirk soll über seine wahrhaft Armen eine eigene Vormerkung bestehen, und die» selben nach Verhältniß ihrer Dürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit mit täglichen Unterstützungsportionen von 2 bis höchstens 6 kr. betheilt werden; noch zuträglicher als die Geldbetheiluug »75 Vom 23. Juny. ware es, wenn in einem oder dem andern Bezirke die Einführung der Rumford'fchen Suppe mit Einverständnisse der Gemeinden zu Stande gebracht werden könnte. In Krankheitsfästen müssen gleichfalls die erforderlichen Medikamenten für Rechnung des Bezirks bcygefchafft werden, und sqwohl diefc, als die vbenbemerkten Auslagen jederzeit speci-stsch ausgewiefen, und gehörig documcntirt werden. Ileberhaupt ist sich aber der Grundsatz gegenwärtig zu halten, daß in dem Armenverfor-gungsgeschäfte die Bezirksobrigkeit immer mit dem betreffenden Drtspfarrer vereint zu handeln habe, und daher jeder einseitige Fürgang des einen oder andern Theiles als ungiltig angesehen werden müsse. §. 30. Was diein öffentlichen Verforgungs-anstalten untergebrachten Kranken, Siechen, u. bergt, betrifft, haben die dießfälligen Berpstegs-und Kurkosten, in so ferne der Kranke nicht selbst eigenes Vermögen, oder bemittelte Anverwandtschaft hätte, gleichfalls die Bezirkscasse zu bestreiten, und jede derlei) Ausgabe ist mit der Quittung der betreffenden Nerforgungsanstalten-Verwaltung zu belegen. E, Qeffe ntliche P o l i z e y a u s l a g e n. §. 31. lieber die Auslagen bey Ilntersu-chung schwerer Polizepübertretungen 176 Vom 2z. ^Iunv. enthält das 8te Haiiptflück des Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretnngen die erforderlichen Vorschriften, nach welchen sich Hierinfalls unab-weichlich zri benehmen ist. §. Z2. Eine Verrechnung von Auslagen bey Gelegenheit der angeordneten gewöhnlichen und ungewöhnlichen Streifungen findet nicht Statt, indem dieselben von fämmtlichen Bezirks-insaffen unentgeltlich zu leisten find, und die den Zug begleitenden Beamten in dem eigenen Bezirke nur ihre Amtspflicht verrichten. Die Beförderung der Schüblinge ist eine Landgerichtslast, und darf daher auch hierüber keine Auslage in der Bczirksrechnung erscheinen. §.33. Die Ansch affung nöthrger F eil er l v sch r e q u isi t e n bey den Bezirken ist um so mehr von entschiedener Nothwendigkeit, als die schlechte feuergefährliche Bauart der Bauernhäuser häufigere Unglücksfälle mit Recht befürchten läßt; es ist also nach Thunlichkeit dahin zu wirken, daß sich die Gemeinden zu deren Anschaffung, wenn auch nur nach und nach, zu srcpwilligcn Beyträgen herbeplassen. Die Erhaltung dieser Requisiten in stets brauchbarem Stande, und die Bestreitung der nöthigen Reparationskösten hat aus der Bezirks-küsse zu geschehen. 177 Bom 2Z. J,Illy. F. Conservation der Straßen, Brücken, Stege und Wasscrgebäude. § 34. Die Erhaltung der Bezirksstraßen, Brücken und Stege, hat nach den hierüber bestehenden Normalien zu geschehen, vermöge welchen die nothige Robath von den Unterthanen zu leisten, die Auslagen auf Materialien uild Pro-fessionisten bey Brücken und Stege aber von den betreffenden Grundobrigkeiten, nach Maaßgabe ihrer llrbarialzinsen von den im Bezirke liegenden Unterthanen in Gemäßheit des Normale vom (). November 1768, und Gubcrnialcurrende vom 30. April 1808, zu bestreiten sind. Eben so ist sich auch bey Wafsergebäuden nach den bereits bestehenden Navigationsnormalien zu benehmen. §. 35. Sobald in Ansehung der obbenannten Gegenstände bey einer notbwcndigen. Reparation auch Gefahr am Verzug obwaltet, so ist es die Pflicht 1 der Bczirksobrigkeit, alsogleich Hand anzulegen, unter einem aber auch die Anzeige an das Kreisamt zu machen, und um die dicßfällige Pafsierung nachzusuchen, welches letztere in allen andern nicht dringenden Fällen gleichfalls geschehen, und die kreisämtlichc Bewilligung abgewartet werden muß. Ferners muß bey jeder Bauführung, wo die Beurkheilung des Kunstfaches Eintritt, auch dir Ueberfthlag dem Kreisamte vvrgelegt werden. Gesetzsammlung I Theil. 1:1 *78 Vom 23. Juny. §. 36. Durch die in den obigen §§. getrof, fenen Verfügungen werden jedoch Gemeinden, Städte, Märkte, oder Privaten, welchen die Unterhaltung einet Straße, Brücke, eines Steges, oder Wassergebäudes, durch Verträge, oder un-tcr was immer für .einem Rechtstitel besonders obliegt, keineswegs von ihrer diesifälligen Verbindlichkeit enthoben. G. Auslagen für Anfchaffung der n 0 thwe n dig en Tabellen, Journale, Vormerkbücher, und Bezirkssteuerbüch e l n. §. 37. Sogenannte Kanzleyauslagen, gleich wie alle andere Regiekosten der Be, zirksverwaltung sind zur Anrechnung auf die Gemeinden unzulässig, indem diese als Derpstich-tung der bezirkshcrrschaftlichen Amtsverwaltung aus den eigenen Renten bestritten werden müssen, und daher keineswegs in die Bezirksrechnung gebracht werden dürfen. Nur allein die Auslagen für die nothwendige Anschaffung der in gegenwärtiger Instruction vorgeschricbenen Tabellen, Journalen, Vormerkbücher und Steuerbücheln der Insassen, leiden rine Ausnahme, welche daher in Ausrechnung gebracht, und aus der Bezirkscasse bestritten werden können. Vom 2Z. Zuny. 179 H. Militarcingua rtierung, und dieß - fällige S e rv i c e kv sten. §. 38. Hieher gehört die Verrechnung der den Truppen verabreichten Verpflegs - und Ser-vicearcikel, welche aber nur in dein Falle Statt finden kann, wenn stc sich auf einen kreis-amtlichen Auftrag zu deren Verabreichung gründet; dieser Auftrag muß ohnehin auch die Bestimmung enthalten, was abzureichen sey, wie hierüber die Beweise beyzubringcn seyen, und welche Vergütung geleistet werde. In diese Rubrik find auch die von dem Bezirke seinen Invaliden abzureichen erklärten all-fälligen Unterstützungen aufzurechnen. Die C or d 0 ns kv st en, welche von den Herren Ständen aus dem Qnartierfondc vergütet werden, so wie alle in Bezug auf Militär-verpfiegsrcgie durch die Herren Stände ausgeschriebenen Auslagen gehören nicht in die Bezirksrechnung. Bezirkscasse, und Creirung derselben. §. 39. Das mit der Bezirksverwaltung beauftragte Dominium ist sowohl für die Richtigkeit der Caste, als auch der Rechnungsführung verantwortlich. n i8o Bom 2Z. Juny. §. 40. Zur Creirung der Bezirkscasse wird den Bezirksherrschaftcn die Einhebung eines angemessenen Berlagsvorschusscs gestattet. Hierzu ist erforderlich, daß ein nach dem Formular Nr. 1. verfaßter Präliminarantrag dem Kreisamte vorgelegt, und um die Einhebungs - Bewilligung angefucht werde. Dieses Präliminare muß aber vorher jederzeit und zwar bep Städten und Markten, welche einen eigenen Bezirk haben, dem bürgerlichen Ausschüsse, bey den übrigen Bezirken aber einer aus den Dominien, der betreffenden Geistlichkeit und den Gemeinderichtern zusammengesetzten Commission zur Einsichtbeurthei-lung und Unterschrift vorgelegt, hierüber ein eigenes Protokoll jederzeit dem Präliminare beygc-schlosscn werden. Das Kreisamt wird ohne Beachtung dieser angeordneten Borsichten in keinem Falle die Bewilligung zur Einhebung eines Verlagsvorschusses ertheilen. Ferners hat die Vorlage dieses Präliminarsystems immer in 'duplo zu geschehen, und muß die vorjährige, jedoch nur die ordentliche, nicht aber die durch Kriegsverhältniffe, oder andere Zufälle hcrbeygeführte aufferordeinliche Erfordernis; zur Grundlage haben, weßwegen auch dessen Vorlage vor gelegter letztjähriger Rechnung nie Statt finden kann. Von diesem Prali- Vom 23. Juny. 181 miliar? wird ein vom Kreisamte bestätigtes Pare der Bezirkshcrrschaften bey Ertheilung der Ein-hcbungsbewilligung zurückgcgebcn werden. §. 41. Die Präliminirung und Umlage des Vcrlagsvorschusses kann nur einmahl im Jahre Statt finden, es fey dann, die bereits umgelegte Summe wäre durch ausserordentliche unvorhergesehene Auslagen schon gänzlich erschöpft, in welchem Falle mittels Vorlage eines neuen Rech-nungsrxtractes um die neuerliche Ausschreibung einer angemessenen Summe nachzusuchcn ist. Der ausgeschriebene Verlagsvorschuß ist in vier Quartalsraten einzuhcben. §. 42. Sowohl die eigentlichen Bezirksgelder, als auch die cingehobcnen Steuer > und Vorspannsbeträge dürfen bey strengster Verantwortung des Herrschafts- oder Gutsbesitzers, und bey augenblicklicher Dienstesentsehung des Bezirksbeamten, nicht mit den herrschaftlichen Rent-geldcrn vermengt, oder zu andern, und Privatzwecken verwendet werden, sondern sind in einer ganz eigenen hierzu gewidmeten Cassetruhe zu verwahren. *82 Vom 25. Juny. Rechnungslegung. Allgemeine Vorschriften. §. 43. Jede Bezirksobrigkeit hat für das jeweilige Militärjahr zwey abgesonderte Rechnungen über die denselben zugewiesenen Derwaltungsgegensiände zu legen, und zugleich auch einen summarischen Ausweis über alle zwey Rechnungen zur nothigen Ueberftcht des Ganzen dem Kreisamte zu überreichen. Diese zwey Rechnungen sind folgende: A. Die Rechnung über die geleisteten Vorspannen, wenn die Bezirksobrigkeit zugleich das Vorspannscommissariat besorgt, worin die empfangenen Meilengeldcr und Landesvor« spannsbeyträge, so wie die Abfuhr, und die noch allenfalls anzufprechenden Vergütungen der Ge-meinden auszuweifen sind. ' B. Die Rechnung über die eigentlichen Bezirks- oder G e m e ind e au slag e n, welche Rechnung von dem Herrschaftseigcnthü-mer oder dessen Stellvertreter; von den Bezirks-Dberbeamten; dann von den betreffenden Dominien-und Gemeindeausschüssen unterfertiget, und dem Kreisamte zur Revision und Adjustirung vorge-legt werden muß. Vom 23. Juny. 183 §. 44- D ic Vorfpannsrechnung A. besteht aus folgenden Rubriken, und zwar: Im Empfange. I. Vorjähriger Cassercst. It. Eingehobener Vcrlagsvorschuß. II. Bezahlte Meilengelder der Vorspannsem- pfänger. IV. Fuhrlohnsvergütungen von den Haupt-Vorspannsstationen. An der Ausgabe. II. Vorjährige Rechnungsforderung. II. Borspannsfuhrlohn und Wartgeld der Loco- fuhren. III. Vorspannsfuhrlohn und Wartgeld der zu Dorspannsstationen beygestellten Fuhren. IV. Conducteurs- und andere Diäten. §. 4L. D ie B ezirksr echnung 8. endlich begreift folgende Rubriken in sich, und zwar r Im Empfange. I. Rest vom vorigen Militärjahre. II. Eingehobene Verlagsvorfchusse. III. Musik- und andere Lizenz-, dann Polizey-Strafgelder, iS4 Vont 23. Juny. IV. Erhaltene Vergütungen für geleistete Requisitionen. V. Rückerhaltenc Vorschüsse. VI. Verschiedenes. 3 n der Ausgabe. I. Forderung aus vorjähriger Rechnung. II. Conscriptionskösten. III. Rekrutirungskvsten. IV. Geleistete Vergütungen für die von den Insassen bestrittenen Requisitionen. V. Sanitätsauslagen. VI. Armcnversorgung, und der in öffentlichen Anstalten untcrgebrachtcn Kranken. VII. Deffcntliche Polizeyauslagen. VIII. Erhaltung der Bezirksstraßen, Brücken, Stege, dann Wassergcbäude. IX. Auslagen für Anschaffung der vorgefchriebe-ncn Tabellen, Journale, Vormerkprotokolle und Steuerbüchcln. X Militäreinquartierttttgen, und dießfälligen Servicekosten. XI. Vorschüsse. Xil. Verschiedenes. §. 46. Jede Empfangs- und Ausgabspost muß jederzeit belegt seyn; die Empfänge mit Vom 23. Juny. 185 Gegenscheinen, die Ausgaben mit Quittungen, Conten, oder Auszahlungs-Protokollen. Ueberhaupt muß jede ungewöhnliche, nicht auf gegenwärtiges System unmittelbar sich gründende Empfangs- oder Ausgabspost, in speciellcn Fällen durch Vorlage der kreisämtlichen Drigi-nalvcrordnung gedeckt scyn, welches auch in allen vorkommenden Fällen, wo sich in der Rechnung auf eine höhere Verordnung bezogen wird, zu geschehen hat, welche Verfügung jedoch nur bcy den einzelnen Bezirken ertheilten Passierungen, und Aufträgen, keineswegs aber bey solchen, welche für alle Bezirke im Allgemeinen erlassen wurden, zu beobachten ist. §. 47. Mit Unterthanen oder Insassen, wegen Zustimmung zu einer Auslage, Abrechnung, oder dergleichen aufgenommene Protokolle können nur in so ferne zum giltigen Rechnungsbelage dienen, als sie mit der kreisämtlichen Bestätigung versehen sind. §. 48. Jede Quittung oder Conto, wenn lehtern zugleich die Empfangsbestätigung über die erhaltene Bezahlung beygefügct ist, muß auf dem classenmäßigen Stempel ausgestellt skyn. Specielle Rechnungsvorschriften. §. 49. Die eigentliche Grundlage der Rechnung ist das nach dem Formular Rr. 2. zu füh- 186 Bom 23. Juny^ rend c Journal. So wie zwey Rechnungen, eben so müssen auch zwey Journale geführt werden, eines für das Vorspannswesen, und eines für die eigentlichen Bezirksempfänge und Ausgaben. In diesem Journale müssen alle Empfänge und Ausgaben, so verschiedenartig sie auch seyn mögen, in chronologischer Drdnung, wie sie Vorkommen, eingetragen, und jede Post, so wie jede Beylage, mit fortlaufender Stummer bezeichnet werden. Diese zwey Cassejournale sind inonakhlich abzuschliessen, der Cassestand zu ziehen, und in das nächste Monath zu übertragen. §. 50. Die zwey in dem §. 43. erwähnten 3. Rechnungen sind nach den Fomularen Nr. 3. und 4. 1?- zu führen. Die linke Spalte derselben dient zur 4* Dorschreibung der Schuldigkeit, die rechte zur Abtragung der Abstattung; in erstere muß jede Rechnungspost mit Anführung der Veranlassung, worauf sie sich gründet, zur Gebühr, oder eigentlich in Vorschreibung gebracht werden, und dieß zwar mit möglichster Deutlichkeit, damit jederzeit daraus ersichtlich sey, was die Insassen zu empfangen, oder auszugeben haben. Die Ab« stattnngscollonne wird monathlich durch Uebertra« gung aus dem Cassejournale ausgefüllt, wo jede Empfangs- oder Ausgabspost mit ihrem Journalartikel und der Beylage in jener Rubrike zu erscheinen hat, wo selbe ihrer Eigenschaft nach hin 187 Dom 23, Juny. gehört. Hierbcy wird noch bemerkt, daß die Abstattung jederzeit genau nebenbei Dorsch reib ung aufgeführt wer^rrz muß, und die Abstattungsposten demnach in ßben der Ldrdnung, wie die Dorschreibungsposten auf einander folgen müssen. Die §§. 44. und 48. enthalten die vorgeschriebenen Empfangs - und Ausgabsrubriken dieser zwey Rechnungen. Jede Empfangs- und Ausgabsrubrik ist mit Ende des Militärjahres abzuschliessen, die Abstattung mit der Vorschreibung zu vergleichen, und der etwaige Rückstand ersichtlich zu machen. Ist dieses geschehen, so müssen die Summen in die Wiederholung übertragen, die ganze Rechnung, so wie die Muster 3 und 4 deutlicher lehren, abgeschlossen und unterfertiget werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Beylagen den Rechnungen beygeschlosscn werden muffen, die Journale vorzulegen sind nicht nothig. §. 51. Ueber die in den §§. 44- und 45». vorgeschriebcncn Rechnungsrubriken werden noch folgende Bemerkungen zur nvthigen Belehrung der Rechnungsleger bepgcfügt, und zwar: ad A. a. Im Allgemeinen wurden in Hinsicht der Führung der Vorspannsrechnung die nothigeg i88 Vom 2Z« Juny. Vorschriften schon im §. 52. gegeben. In allen jenen Fällen, wo das Vorspannsnormale die Bezahlung des Meilengeldes von Seite der Vor« spannsempfänger vorschreibt, ist selbes auch bey den von den Bezirken geleistet werdenden Loco-Vorspannsfuhren von den Varspannsnehmern zu 5. bezahlen, und nach dem Formular Nr. 5. zu verrechnen. Es versteht sich von selbst, daß die Bezirke von den zu den Vorspqnnsstationen bey-gestellken Vorspannsfuhren kein Meilengeld, sondern nur den vorgeschriebenen Vorspannsfuhrlohn und die Wartgcldbezahlung zu empfangen haben, welches in der Empfangsrubrik Nr. IV. zu verrechnen kommt« b. Sowohl von der Haupt-Vorspannssta-tion für die beygestellten Concurrenzfuhren, als auch von der Bczirksherrschaft für die Locofuh-ren, ist den Dorspannsleistern ein nach dem For- 6. mular Nr. 6. auszustellender Restschein einzuhän-digcn; dieser Restschein bleibt in den Händen des Vorspannleisters, und drent ihm anstatt baarem Gelde. Er kann ihn auch bey Steuerzahlungen als solches gebrauchen, übrigens ist jede Bezirksherrschaft verpflichtet, diese Restschcine sogleich nach verrichteter Vorspann aus den Vorspannsgeldern von den Unterthanen einzulvsen. Dieses gilt auch von den von der Vorspannsstation dem Vom 2Z. Iuny. 189 Dorspannsleister für die Concurrenzfuhren ausgestellten derley Restscheinen» c. Die Bczirksherrschaft hat diese von den Borspannsleistern für die bey den Norspannssta-tiortvn geleisteten Fuhren eingelvsten Restscheine oder Fuhrlohnscertificate zu sammeln, und vierteljährig mittels einer von der Vorspannsstation gefertigten und bestätigten Consignation dem Kreisamte vorzulcgen, durch welches derselben der Ersah von Seite der betreffenden Borspannssia--tion verschafft werden wird. Es versteht sich von selbst, daß, wenn ein Bezirk von Mehreren Vor-spannsstationen ausgestellte Restscheine besitzt, für jede derselben ein abgesondertes Verzeichniß dem Krcisamte vorzulegen ist. ' <1. lieber die bezahlten Fuhrlöhnungen sind zwcy Vormerkungen nach dem Formular Nr. 7. zu führen, und zwar für die Stationsfuhren, und für die Locosuhren, jede abgesondert; diesen Vormerkungen sind die eingelvsten Restscheine, jedoch nur bey den Locosuhren, als Beylagen zu allegiren, und selbe sodann der Vorspannsrech-nung zum Belage der Ausgabsrubriken II. und III, anzuschliessen. e. Alle in Dorspannsangelegenheiken bezahlten Cvnducteurs- und andere Diäten sind scpa-rirt zu verrechnen, und dient hierzu die Ausgabsrubrik Nr. IV. Uebrigcns ist noch zu bemerken, daß die Conducteursdiätcn bey Naturalientrans- Ipo Vom 2Z. Ju tty. pprken zufolge Hofkanzley - Präsidialverordnung vom 12. Juny 1815, Zahl 2^2, Gubernialinti-mat vom 1.6. desselben Monaths, Zahl 691, eins-rveilen von täglich 2 auf 3 fl. erhöht worden, und daß, wenn ein Herrschaftsbcamter einen solchen Transport begleitet, derselbe immer nur die Diäten eines Unterbeamten verrechnen dürfe. ad B. §. 52. a. In die Emp fangsrubrik L ist der Casserest der vorigen Rechnung, dann die allfälligen Mangels - Ersahposten in Empfang zu stellen. b. Jeder einzuhebende Bezirkskösten- Verlagsvorschuß hat in der Rubrik IL mit Anführung .der Verordnung des Dividenten, und der Grundlage der Repartition in Vorschreibung zu erscheinen. c. Die in der Rubrik Hl. in Empfang zu stellenden Musik-, und andere Lizenz- dann Po-lizey-Strafgelder, sind theils zur Unterstühung der Bezirksarmen, vorzüglich aber zur Bestreitung der Feuerlvscherfordernisse, und anderer öffentlichen Polizeyauslagen bestimmt, und müssen ball für Fall mit individueller Anführung der Partey verrechnet werden. d. Alle erhaltenen Vergütungen für die von den Insassen geleisteten Requisitionen müssen in der Rubrik IV. in Empfang gestellt werden. Vom 23. Juny. 191 e. Nicht selten ereignet es sich, daß Auslagen vorschußweise aus der Bezirkscaffe bestritten, oder Vorschüsse auf Verrechnung hinausgegeben werden, zur Vorschreibung dieser hereinzubringenden Vorschüsse dient die Rubrik V. f. Alle jene Beträge, welche unmittelbar ihrer Eigenschaft nach auf eine der vorgenannten Rubriken Bezug haben, vorzüglich aber Durchführungsposten, als: Brandsteuer, und andere Sammlungsgelder, Jmpfungsfondsbeyträge rc. gehören in die Rubrik VI. g. In die Ausgabsrubrik J. gehört die vcrmög Rechnung allenfalls verbliebene Forderung, und die durch kreisämtliche Erledigung dem Rechnungsleger zu guten geschriebenen Posten. h. Was in die Rubriken II. und III. gehört, wurde bereits in den§§. 11. und 23. ausführlich bestimmt. i Alle jene Vergütungen, welche den Bezirksinsassen für bestrittene Requisitionsartikel Hinausgebühren, haben in der Rubrik IV. zu erscheinen. Nachdem derley Prästationen in der Regel nicht allzeit von allen zu den Bezirkslasten zu concur* rircn schuldigen Individuen bestritten werden, so wäre es unbillig, wenn derlei) Geldbeträge nicht an fene Individuen hinaus bezahlet würden, welche diese Requisitionen leisteten, und wenn sie ipl. * 3- Vom 23, Juny. durch bloße Empfangnahme in der Rechnung dem ganzen Bezirke gleich zu guten kamen. Es werden also derlei) Gutfchrcibungen und Abrechnungen für die Zukunft strengstens untersagt, und sind beriet) Beträge jenen Parteyen, welche darauf gerechten Anspruch haben, unweigerlich hinaus« zuzahlen, und ist sich über derley Hinauszahlungcn mittels Vorlage des Auszahlungsprotokolles, oder der Quittungen ordnungsmäßig zu legitimiren. k. lieber die Ausgabsrubriken V, und VI. wird sich bloß auf das in den M. 23. bis inclusive 30. Gesagte bezogen; ebenso wird sich auch in Betreff der Rubrik VII. auf die §§.31., 32., und 33. berufen, und nur noch beygefügt, daß über sämmt« liche den Gemeinden, oder eigentlich dem Bezirke ungehörigen Feuerlvschrequisiten ein Inventarium zu führen, und dasselbe dieser Rechnungsrubrikc bepzulegen ist. l. Jede bey öffentlichen Bauführungen gegen Bezahlung beygestellte Robath ist nach dem For- 8. mular Nr. 8. auszuweisen, und dieser Ausweis der Rubrik Nr. IX. bepzulegen, welches auch mit den 9. nach dem Formular Nr. 9. zu führenden Inventar über die vorsindigen Straßenbau- und andere Werkzeuge zu geschehen hat; betreffend die Rubriken IX. und X., so wird sich dießfalls ganz auf die §§. 37. und 38. bezogen. m Vom 23. Juny. m. Alle welche immer genannten Beaus-gabnngen gegen Rückersah, oder worüber seiner Zeit von Jemanden Rechnung zu legen ist, gehören in die Rubrik Nr. XI, Eben so wie bey der Empfangsrubrik VT. gefegt worden, so gehören auch in die Rubrik XII aste jene Ausgabs-Posten, auf welche keine der vorgenannten Rubriken anwendbar ist, z. B. die Post, und Diligence Pauschalbeträge, und eben so alle Durchführungen und Depositen. Verfassung der Repartitionen. §. 53. Die Bezirksauslagen machen eine Repartition nothwendig. Diese Repartitionen sind nach dem Formular Nr.' 10, zu verfassen. 10 Die erste Rubrik bildet die Grundlage der Repartition, nähmlich den Grund- oder Häuserertrag und Erwerbsteucr; diese Repartitionen sind am Ende des Jahres abzuschlicssen. Aus der Repartition ist die Schuldigkeit eines jeden Con-tribuenten in das nach dem Formular Nr. 11. zu u führende Steuerbuch zu übertragen, mit dem Bemerken, daß bey jenen Contribuenten, welche eine andere Steuergrundlage, als den ©teuer* regulirungs-Grundertrag oder Hausertrag haben, in die hierzu bestimmte Rubrik einzuschreiben ist, Die Art der Führung dieses Steuerbuches macht das Formular selbst anschaulich. Gesetzsammlung I. Theisi 13 *94 Vom 23. Juny. §. 54* Damit jcbcr Contribuent sowohl über seine Schuldigkeit immer in Kenntniß sey, als auch über die geleisteten Zahlungen die richtige Abquittirung und Bedeckung erhalte, so ist 12 demselben ein nach dem Formular Nr. 12. verfaßtes , und zu führendes Gegenbüchel hinaus-zugeben. Grah den s. März iL»L. Präliminar - Antrag 8 » r Einhebung eines Vorschusses zur Bestreitung der Bezirksauslagen im Jahre 1818 bep der Bezirks-Herrschaft N. N. Formular Nr. Präliminar- vO ZS il J* Š Benennung der Rubriken Vorjähriger Bedarf fl. | kr. | dl Diesjähriger Bedarf fl. | fr | M II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. Zur Deckung der laut Rech nun3 verbliebenen Forderung ..................... Auf ConscriptiouSkoste» . , AekrutirungSkosien . - Sanitätsauslagen - Armenversorgung rc . . öffentliche PolizcyauSla-gen ...... , Erhaltung der Strassen Brücke» , Stege, und Waffcrgebäude . . . - Anschaffung von BezirkS- steuerbücheln, Vormerkbücher rc.............. , Militär- Einquartierung, unö Service - C.i . » Verschiedenes . . . . Summa . Um obigen Verlagsvorschuss von . ;,.... hereinzubringen, ist eine Umlage von ...... nothwendlg. N. N. Bczirksherrschast N. N. BezirkScommiffär. Dominium R. N. Betreffende Pfarrer N. N. Gcmktildeausschuss N. N. Antrag. Gegen den vorjähri-gen Bedarf mehr i weniger ff. | kr. | btj fl. | fr. jdl Ursache des vergrößerten, oder verminderten Antrages. Anmerkung ad I. Es versiebt sich von selbst, dass, wenn («nt letzter Rechnung keine Forderung.sondern ein barer Caffercst verblieben isi, erstere wegzulassen, dagegen aber am Schluffe der Casscresi von der pral'.w.iuirten Summe abnnieben ifl, wodurch sich also der cinzubebcude Vorschuß vermindert. Ad VIII. ist ersichtlich, daß diese Rubrik nicht jährlich vräliminirt werden könne, weil die Druff- I lcgang dieser Journale rc. sich nicht jährlich ergeben wird. ip8 Formular Nr. 2. Journal S' s 8- žrtr“ Datum und Inhalt Empfang fl. I kr. J dl Ausgabe VW w w SX> 5$ OR 35 ¥ 0- fl. 1 kr |bl der Rechnung Formular Nr. 3. Zur Rechnung A. Aorspannsrechnung der Bezirks-Herrschaft N. N, für das Jahr 1818. Empfang Rubrik Nr. I. Vorjähriger Casscrest Schuldigkeit Geld- betrag ft-|Er|bt 55$ S' tf) R Abstattung Geld betrag fl. fr j bl Empfang. Rubrik Nr. II. An cingchobencn Verlagsvorschuß. m ‘^.^Schuldigkeit I Geld- S if I betrag! ‘ fl. I fr I bl |! IS rlr _ g*-,ff) 89 I|| j Abstattung Geld- betrag fl.|fr|bl| Empfang. Rubrik Nr. HL An Meilengeldern der Vorspannsempfanger. Sk ctL Schuldigkeit Geld- |,t betrag 1® 'S L 2ti2 Abstattung Geld- betrag « ea ■ 5^ fl.|kr | dl Empfang. Rubrik Nr. IV. An Fuhrlohns-Vergütung für die zur Vorspanns-station beygestellten Fuhren. Geld- Geld- -ü. L Schuldigkeit betrag ctL o 5Š- ^ 2f) Abstattung betrag _ fl. I kr I dl st* fl.Ikrjdl •M-WrflieWMWtKttS! • Summanschx Wiederholung aller Empfange __________ im Jahre i8 r. ü s» | 83 Benennung der Rubriken Schuldig- keit Mattung |L | fr. |bt fl. fr. Idl Rückstand fl I kr. jbU i. n. UI. Borjäbrigcr Cas-sarcst . . . An einachobencu Verlags - Vorschuß . . . AnMcilcugcldern der Vorspauns-empfaugcr . . All Fuhrlohnsver-gulliiig derVor-jpailllSstakion . Summa . . . Nach Abzug der Ausgabe . . . |uy (_ rung . . . Bezirksherrschaft 31. 3T. am N. N. Hcrrschaftscigenthümer 3t. 3T. Bezirksroniinijsär und ^chnungsleger. A is g a b e. §ubrik Nr. I. An vorjätiger Rechnungsforderung. Ü & e. &■ Schuldigkeit 5eld- etrag & «S. S*- 1st =s$e e-? N Abstattung Geld- betrag ft kr i dl fl.! kr > dl J u s g a b e. Rubrik Nr. II. An Norspannloh« und Wartgekd der Locofuhren. V £ I Schuldigkei Geld- betrag U L e. '‘e c"Abstattung Geld- betrag g* fl.j krj dl S- kr? K fl. kr dl A l u s g a v e. it h t* i f 9T r, III. Auf Vorspanns-Fuhrlohn und Wartgeld der zu Vorspannsstationen beygestellten Fuhren. 5* Schuldigkeit Geld- betrag tti- &- 1 • § C 'S'S gws CT 8ü Abstattung Geld- betrag fl I kr I dl ff. I kr!dl A tt s g a b e. Rubrik Nr. IV. Auf Conductenrs - und andere Diäten. u SS K Schuldigkeil \ Geld-3 betrag 1 ff. 1 fr | ö i2 SS SL l ^ CS «L> e *2 c u. wx CT ŽR Abstattung Geld- betrag ff.! kr! dl l(ll , ' i F Summarische Wiederholung aller Ausgaben im Fahre 1818. £ 5 -r Benennung der Rubriken Schuldig- keit fl. t fr. |M Abstattung fl. I kr. ,di Rückstand fl. i fr. |bl II. IV. All vorjähriger Rechnungsfor-derung. . . Auf Borspanns-lohn u. Wartaeid der Loco-fuhren . . . Auf Borspanns-suhrlohn und Wartgeld der zu Vorspanns-stationcn beyl gestellten Fuh-rcn . . . . Anf Conducteurs-u. andere Diä-ten . . . . Summa . . . II Bezirks Herrschaft N. N. am N. N. Herrschnftseigenthümer N. N. Bezirkscomntissar und Rechnungsleger. Formular Nr. 4. Der Bezirksrechnung ß. Q r m P f a n g. 1 ! Rubrik Nr. I. Rest vom vorigen Militär)ahr 1817. 1 Schuldigkeit I Geldbetrag "o" iul r- r-.* Abstattung Geld- betrag S ff.1 fr 1 bl Č& !čr? cl fl.1ke 1 bl g. Rubrik Nr. III. An Musik - und andern Licenz-, dann Polizey-Strafgeldern. Geldbetrag st.! fr 1 bl Rubrik Nr. IV. An erhaltenen Vergütungen für geleistete Requisitionen. 1 ‘•’IG stock 1 Schuldigkeit Geld- betrag iff. 1 fr | bl. i 'St A l-s §WS er? R Abstattung Geld- betrag ft. | fr | bl' - / SS -SS a- Schuldigkeit Geld- betrag \Wm 1 &- e S, =ä$e er? K Abstattung Empfang. Empfang. Rubrik Hr. V. An rückerhaltenee Vorschüssen. Schuldigkeit Geld- betrag fl J fr 1 bl ü 2-2 S*-r? cK Abstattung Geld- betrag fl I kr jdl E m > f a n g. Rubrik Nr. VI. An verschiedenen Empfängen. *-» Geld-1 a <7* Schuldigkeit betrag^ jä -*-*^2 Isis' Abstattung 9- fl ifribr!^" Geld- betrag fl. > kr j dl .k Nr. Summarische Wiederholung' aller Empfange im Aare 1818. ______ jn & I. II. III. IV. V. VI. Bene n n u n t der Rubri f en I Schul- 1 Ab-digkeit IjtüUung fl j kr J M J ji I kr, di; fl Ifvjb: Rück- stand An Rest vom vorjährigen Ni-litärjahr. . . . . > . An eingehobenen Verlagsbr-schüjsen................1 • An Musik - und andern Licäz-, dann Polizep-Strasgeldeii . An erhaltenen Vcrgütungcnür geleistete Requlstuonc» .1. An rückerhaltenen Vorschusses An verschiedenen Empfängen Summa . . Bey Vergleichung der Ausgaben von zeigt sich für die Bczirkscassc: ein Rest ....... eine Forderung ..... Bezirksherrschaft N. N. am N. N. Herrschastöelgeiithiimer N. Bezirkscomn N. N. Besitzer der Herrsch U.. [far und RechnungKlcgck. Daß wir gegenwärtige BeirkSrechnung durch gesehen haben, wcrd bestätigst N. N. N. 9t. rpfarrer zu N. N. N. N. Gruudklchter. 411 N. N. i N. N. Post Nr. Ausgabe. Rubrik Nr. I. Forderungen aus vorjähriger Rechnung. u Schuldigkeit Geld- betrag ü K «- e en ti U <3 w : Abstattung Geld- betrag A fl Jfr |M §- CT N fl-1 kr, dl Ausgabe. Rubrik Nr. II, C onscripti onsko sten. Schuldigkeit Geld- betrag fl ,kr,dl iul säe ct N Abstattung Geld- betrag fl. skr, dl Ausgabe. Rubrik Nr. III. Rekrutirungskvsten. es I j Al Schuldigkeit Geld- j betrag a 5t* 2 sss Abstattung Geld- betrag fl Ifrlbt1 K CT cK fl.jkrjd, Ausgabe. Rubrik Nr. IV. Geleistete Vergütungen für die von den Insassen bestrittenen Requisitionen. ü ;es |tt=_ Schuldigkeit Geld- betrag 5 B Si- gi- = s’ u ^ 55$ S' « 8i Abstattung Geld- betrag fl I fr | bl fl /fr [bl > Ausgabe. Rubrik Nr. V. Sanitätsauslagen. Schuldigkeit Geld- betrag ff«i kr j dl u K *5- « gWjt Geld- tg. Abstattung betrag & ff? cR fl.j kr j dl Ausgabe. Rubrik Nr. VI. Armenversorgung, und der in öffentlichen Anstalten untergebrachten Kranken. u J~ s" s*J Abstattung £*• fl.1 fr | dl ff? -K Geld- betrag ff j krjdl Ausgabe. Rubrik 9tr. VII. Ocffentliche P o llz e y LU slagen. ü | Schuldigkeit Geld- betrag (£ «S- Suj? Eše Abstattung Geld- betrag & fl-lkr,dl e-? ER chlkrjdl | ; J A U s g a b e. Rubrik Nr. VIII. Erhaltung der Straßen, Brücken, Stege und j Wassergebäude. 1 !s Schuldigkeit Geld- betrag ü g» Cü. si»; Abstattung Geld- betrag & ft. | fr | bl &- &■? K it. I fr | bl < Ausgabe. Rubrik Nr. IX. Auslagen für Anschaffung der Rechnungs-Journale Vormerkbücher, Tabellen und Steuerbücheln. «r. Schuldigkeit Geld- betrag u K 'S .« « • «5 SWS“ Abstattung 9- fl. | fr | bl 5- e-? N Geld- betrag fl.,kr! dl Ausgabe. Rubrik Nr. X, Militäreinguartierung , und dieß fällige Service-Kosten.!! I Schuldigkeit Geld- betrag W e. l. l Ü «x Abstattung Geld- II betrag 1 1 fl Ifrlbli^ er? <8 st. I kr! dl! Ausgabe. Rubrik Nr. XI. Vorschüsse. u <7> 1- Schuldigkeit Geld- betrag ft. | fr | bl ČS ttt A w tu C4 -SZ « s Abstattung Geld- betrag fl i kr ! dt Ausgabe. Rubrik Nr. XII. Verschiedenes. c K «S- * Schuldigkeit Geld- betrag ü K 9- 1 -1 §L>2 ŠS2-w R Abstattung Geld- betrag fl |fr|br fl j kr I dt ' Summarische Wiederholung aller Auslagen im Fahre 1818. ü £5 nt I i. n. Ul. iv. V. VI. VII, VIII. XI. Xu. Benennung der Ru briken Schul- digkeit fl. | f r} M Ab- stattung fl. | Er 1 bl Rück- stand fl. j Er | bl Forderung aus vorjähriger Rechnung ................. Conscriptionsköstcn > > > RekrntirungsEvflcn . - - Geleistete Vergütungen für die von den Insassen bestrittene» Requisitionen Sanitätsauslaqen . . > Armenvcrsorgung, und der in öffentlichen Anstalten im« tcrgebrachten Kranken . - Ocffentiiche Polizenauslagen Erhaltung der Strasten, Brucken, Stege u.Waffergebäude Auslagen für Anschaffung der Acchnnugs-Journalc, Vormerkbücher, Tadeffen und Stcuerbücheln . . . . Milikürcinquarticning, und dießfallige Serviceköste» • Vorschüsse................. Verschiedenes.............. Summa IIIIMI Bezirksherrschaft am N. N. Herrschastscigcnthümcr Be;. Commissar und Rechnnngsleger. Dast wir gegenwärtige Bezirks-Rechnung eingcsehen haben, wird bestätiget. N. N. Eigenthünier der Herrschaft 91 N. Gemeinderi hier zu 9T- Sein. N rpfairer z» 3t- 31 Formular Nr. L. Ausweis über die bep der Bezirksherrschaft N. imMonath 18 eingehobenen Meilengelder. s tS- & S u ££ tt \\ eš So Rahme des Vorspanns. Empfängers Die Vorspann wurde beygestellt MeNen-gclb ist zu bezahlen Be- zahltes Weilen- geid st.I krjb von bis 5 s: i von Ge. wicht Zent V Pst a kr. Ott rbeit k kr. Formular Nr. 6. Nr. Bezirk N. Vorweiser dieses N. N. ist heute von hier bis ob Meiler mit Pferde Vorspann gefahren, Vorspannscommissariat N. am is N. N. Vorspattnscommisäp. tü. a- o g) S' K Nahmen bes Vorspanns- Leisters £ & A s/3 f Ladung Derselbe ist gefahren 5 a Gebühr an Anmerkung. von bis Fuhr- loh» War geld t= ! M. j 5* fl! kr dl fl. fr bl ' B v» 'L *4^6 avjnuuog Post Nr der im Fahre Ausweis von den Bezirks-Fnsassen der Herrschaft N. geleisteten Robath. Nahmen der Robathleistcr Zu welchem Zwecke bie Rabalh geleistet wurde Geleistete ^ Bezahlung der 3»g- | Hand- | Zug- | Hand- R o b a t h T a g v | ft. jt'r. | Dl. j ft. kr.j dl. Zusammen fl. >k. |b sip Formular Nr. 9. J n v e n L ar i um über die bey der Bezirksherrschaft N. mit Ende deS MilitarjahreS 1818 vorfindigen Straßenbau - und andern Werkzeugen. 1 Q3 ir H - » > e 7 V "! 5 .?;£ Ü'ä .5 Z ä e © 19 2 e K 1 .5 g- 0Q & 5* č ,1 1 iSS. I packen j Stuck e Vorrath vom vorigen Jahre . . 1 1 j 1 . I Neue Nachschaffung .... 1 I 1 1 I Z u sa in m c n . . 11 1 1 1 1 1 I I Unbrauchbar geworden . . . 1 1 1 | Borrath mit Ende Okt. 18 1 1 111 1 1 II Formular Nr. 10. Repartition des von dem löbl.k. F. Kreisamtc durch Verordnung vom 14. Nov. .8'9, Nr. 14,230, dem Bezirke 9L 9t. mit - kr. vom Gulden Stenerreguliruuqsl- Grundcrtrag^ cinzuhcbcn bewilligten Berlogs-Borschnffcs zur Bestreitung der Bezirkskosten für das 59ltli(ar== jayr 18-0, mib zwar: Auf verbliebene Rechnungsfordcrung . - Conscriptionskösten.............. « Aekrucirungskösten............... - Sanit>.tsauLlagen . . . . . » Armenvcrsorgung .................. - öffentliche Poliže.muslagen . . . « Auschaffun 1 der Rcchnungstabellen « Militäreinquarticrung .... - Verschiedenes.................... Zusammen fr. kr. Anmerkung. Da vermög §. 8 die Dominien zur Bestreitung der Einquarticrnngs - und dießsälligen Servlceköstrn nichts bevzutraqen haben, so ist der Umlags- Dividcnk der Do:ni-nic» nach dem Berhaltniss der Einguarticrungskö sten zu den übrigen Auslagen zu vermindern. m 2ga ad Formular Nr o. io, Šg 5*8- - 3 M Q Nahmen des Steuer- pflichtigen Stcuer- regnli- ruogs- Grund- ertrag Schuldigerer für das Jahr i82o der Domi- nien zu kr. von Gulden der Untcrtha- ncn zu fr-von Gulden fl. ikr fl- ij^ fl. Ifr Anmerkung. Anmerkung. Es verstehet sich von selbst, daß, da bey einigen Contribuenken tue Erwerb-, bey andern die Hauszinssteuer zum Anhaltspunkte bet Umlage bestimmt ist, die Benennung dreser Umlags-Basis jederzeit im Kopfe der hierzu bestimmten Collonnk angemerkt werden muß. Formular Nr. iu flöfsTnö® Gelte aao^ Steuerbuch. Schreib- j »Nd Nulgarnahmen' Gemeinde ' Ortschaft Haus- Nr. Grund-hertsch ast Begültung B eansagung jSteuerreguli- rungs- Grundertrag Fol Pfund ß. |bl Hube 1 I 1 Keusche ! fl- kr. Idl 9t. 9t. 9t. 1 J N. N. N. L. <&$ulbi$üt Geldbetrag 1 ft I fvTbr 2l$fMtun$ Geldbetrag fl }f'r. |bl Mn. landesfürstlichei Extra-Steuern Für das Jahr 18 Vorspannsbeytrag ä 2 kr. vom Steuer-Gulden . . . . MUitär-Regic-Beytrag a kr. u. s to- Zusammen . . An Bezirkskvsten. vtn Jahre ig deir 2. December 1819-bsHi 5. Februar 1820. A 2 kr. vom Gründer-? i trag ..... A 2 kr. von der Erwerb- ! siener............. A 4 kr. von der Haus-steuer .... Zusammen. Schuldigkeit Geldbetrag fl. j kr. bl Für das Jahr iß den 2. Deeemb. 1819. den 5. Februar Wo, den 8- May 1820. den 16. August >8*o. Mil Im Jahre lg Abstattung ®,li,6d"» fl Ifr. |t Formular Nr. is. (Titel Von Aussen.) Fol. 1. Bezirksauslagen-Büchel der Bezirkshcrrschast 91. 91» für den Bezirksinsassen N. 9t. zu N. Gemeinde N. Haus-Nr. (Titel von Innen.) Für den 9T. N. N. In der Gemeinde 3L Ldrtschaft, Dorf 9t. Haus - Nr. , Grundherrschaft 9t. Bestßfland an Wiesen Joch □ Klaft. - - - Aecker '—• —* - - - Waldung — —* BegAtung Itz ß. dn. Beansagung Hube Steuerregulirungs-Grundertrag fl. kr. Josephinischer Steuer-Gulden fl, fr. Schuldigkeit An tandesfürftlichcn Steuern. Geldbetrag fl. | fr. |M Abstattung. Für düs Fahr 18 Rest vom vorigen Jahre . . , , Vorspannsbeytrag A 2 kr. vom Steuer. Gulden................ Militär. Regie - Beytrag A 1 ft. . «. s tv. Zusammen. . . AN Bezirksköflen. ■ niwi - ^ - A 2 kr. vom Grundertrag A 2 kr. v»n der Erwcrbsteuer . A .4 fr, von der Haussteuer . . Zusammen, . Geldbetrag ft. I fr. Id Den r. December 1819 Den 5. Februar 1820 Den 2. December 1819 . Den 5’ Februar 1820 . Den 8- May 1820 . Den 16. August igzo . N. N. Bezirkscommissär. Bezirksherrschaft Formular Nr. 13, Repartition C 5 e nth a k. Über die von den Insassen obiger Bezirksherrschaft imMilitärjahr 1820 zu entrichtenden Bezirkssteuern, als: a) Vorspannsbeytrag laut buchhalterischer Repartition, und Verordnung vom 6; December, Nr. 16,284/ a 4 kr. ...... . fl. kr. b) Militärvcrpflegsbeytrag laut Verordnung vom 8. Februar, Nr. 2034, ü 8 kr. . * >- c) Militarregiebeytrag laut Verordnung vom L. April, Nr. 6287, ä 3 fr........................................................ - - d) An Licferungsrelurtion, vcrmög Verordnung vom 7. May, Nr. S020, a 8 fr. .......................................... # e Summa ... fl. kr. r£i .ti u £& 2= -se- 3 3 3N 9 Rahme: t m Steuerregu--lirungö-Grund-crtrag oder Josephinischer Steuer-Gulden Schuldigk e t t d e s Steuerpflichtig Vorspanns-Beo trag ä 4 kr. Militärverpflegs--Beytrag ä g kr. j Militärregie Beptrag ä z kr. fl. | kr. jdl fl. | kr. |6I fl. j kr. jdl 1 fl. | kr. 151 1 2 3 4 Rustical - Grundbesitzer Pauker Aeinisch Prik . . Matte Summa. j i- Xi. ! m ! 5 . 6 7 S Dominien vom Grunderkrag. *) x Gut Kohlhof - Himmelan - Herrschaft Eb-nihal . . Propstcy Gnrnitz . .. . . . j Summa . , ! ■ I 5 6 7 8 Dominien v. Urbarialertrag. **j Cut Kohlhof ...... - Himmelan » Herrschaft Ebentbal . . . 1 I | ä 4 kr. | ä l kr. Summ« • • i Recapitulation. Rustical-Grundbesitzer. . . Dominien vom Grundertrag . Dominien vom Urbarialertrag . Total - Summa . - . . Formular Nr. 14. Bezirks h err fch a ft Karksberg. Repartition über die von den Insassen o-iger Bezirksherrschaft im Militärjahr 1820 zu leistenden Natural - Landeslieferung und anderrn Prästationen, als: a) Laut Verordnung vom 3» November 1819, Nr. 14,260, an ordinärer Lan- deslieferung Weißen ...... go Dteßen io Maßt. Korn ..............134 — —. 2 — Hafer..............136-------5 — b) Vermög Kreisamtscurrende vom 5. December 1319, Nr. 14,965, Heu..........................40 Ztn. Stroh......................... 15 — c) In Folge Kreisamtsverordnung vom 4. Jänner 1819, Nr. 54; Holz ........ .«i2 Klafter. Anmerkung. Da betlep Ablieferungen gewöhnlich gemerndenweise geschehen, so muß auch tiefe individuelle Repartition nach jeder Gemeinde abgeschlossen, und am Ende mit summarischer Wiederholung aller Gemeinden die Tvtalsummc der ganzen Licserungsfchuldigkcit dargesiellt werden. u s I 1 Nahmen der Ueferpfiichtigen Parley und Gemeinde . * Qroei)tt Seite te« Fonnulari Str- i Maßftab der Repartition von .. ^2- Hievon ausfallende Schuldigkeit, und zwar an Grunder- trag Getrcid - Fechsung Heu G e t r e i d Hen Ltroh Andere Artikel Wcitz. Korn Gerste Hafer Zu- (amen Wcitz. Kern Gerste Hafer Holz L -r^ e S£ L e to 8 S fl. 1 fr. |b( 1 S. Ž S 1 I £ 15" m l| •2 i £ i Sc* 8 5 Ä 1 1 i 5 1 <4C* <5 s 1 A 5 i § A £ 11 t 1 « 1 -CQ s . ' - j Ij i! j J Formular Nr. 15. Bezirks herrfch qft j j .ji Kranich s fe ld. — — .vi l V . frir> .13 . ';~,G':5<ß -Mi i S ch u l d ig k , r : it § - 1 c r B 0 g e-n G e 1 J'; -. . • v 4» < <> i**i n e i n d f ü r c S.rt 6 1 ihre l N g Natural- P r a ft a t i one ft im Jahre 1 8 2 0. ft- 1IR1 i 1 - .... r Zweyie Seite de» Formula,-« Ne. 15.) X S ch uldig k e t t. Abstattung. i 8 i g. Verino g Ausschreibung der ständisch Verordnctcn Stelle ddo. '-’.8- October 1819 an ti n c it u getrlicher Landesgctreidlicfernng, und zwar a» Weitzen 25 Metzen 22 Maßl. 1 8 i 9. 1819 am 13. November hlchcr zum Bezirk eingc- l-cfert >2 M. 8 M. — den 15. Nov. ficferk die Gcmciude in das Magazin nach Klagenfurt >3 M 4M 25 M. 12 M. Vermög detto Korn 44 Metzen $ Maßt. 1819 den 22. November zum Bezirk >8 M 8 M — — 26. — ~ j» das Ma- gazin nach Friesach «... er M — — Vermög detto Hafer 56 Metzen. 1819 den 22. November zum Bezirk . . . 32 M — — 28. — — in das Colonnen- Magazin nach Kiagenfurt .... 24 M. 56 M SSermög kreisamtlicher Verordnung ddo. 30. Dec. 1819/ Nr. 8672, an aiißerordentliai-r Habrr-lieferung gegen Zahlung 72 Metzen. 1820 am 2. Jänner in das Vcrpflcgsmagazin nach Klagenfurt ......... 72 M. Vermög Gubcrnialverordniing ddo. 26. December >8-9, gegen zugesicherte Bezahlung Reisten-keinwand 60 Esten. 1820 am 2. Jänner hat die Gemeinde zum Bchufc des Einkaufs der Leinwand, da sie wegen Mangel an solcher keine in Natura liefern kann, i2o fl. zum Bezirke bezahlt, welche in der Geldrechnung!, Rubrik X, in Empfang stehen. Vermög krciSämtlicher Verordnung ddo 24. Dec. -8>5>, hat die Gemeinde zu liefern, Brod 150 Portionen. 1819 den 30. December an das zu Buchbrunn flehende Bataillon Hohenlohe Bartensteiu abgegeben 130 Portionen Roggcnbrod. Vermög kreisämtlicher Verordnung ddo. 24.August 1819/ Heu 77 Zenten. Vermög ddo. 30. September igi-Stroh 22 Zenten. 1815 den 4. September in das Magazin nach Klagenfurt abgeliefert. Vermög Gubcrnial-Vcrordnmig, ddo. >3. Juli) 1819, zur Feldbäckercy nach Völkermarkt weiches Holz 14 Klafter. Laut kreisänstlichcr Verordnung vom 15. July 1819, Nr. 9467, 24 Paar deutsche Schuhe für die Landwehr. 821 Vom 23» Juny. LXXVL Schriftenwechsel mit ausländischen Behörden. In Gemäßheit hohek Hofkanzleyverordnung Vom Z. b., Zahl 16510, haben Se. Majestät in Hinsicht des Schriftcnwechsels der inländischen Behörden mit dem Auslände, unterm 7, v. M., allerhöchst zu entschliessen befunden: Es habe, nachdem sich dießfalls bisher immer nach den mit hohem Hofdeercte vom 11. Juny 1807 bekannt gemachten Grundsätzen, mit dem zweckmäßigsten guten Erfolge benommen worden, daher eine neue Vorschrift als entbehrlich erscheint, bey denselben noch ferner mit dem einzigen Beysatze zu bewenden, daß von dem Befugnisse des Schrif-tenwcchsels mit den auswärtigen Authoritäten die Patrimonial-, die Dorfoßrigkeiten, und die aus ungeprüften Beysitzern bestehenden Magistrate, ausgeschlossen werden sollen, llebrigens ist Sorge zu tragen, daß die Corsespondenz nur in der Art Statt finde, durch welche der Einschwärzuug von Packeten und fremden Briefen vorgebeugt wird. Gubcrnialdekret vom 23. Juny 181p, Zahl 13825. L2» Vom 23. Juny. LXXVII. Taxen, gerichtliche und obrigkeitliche/ derselben Umsetzung auf Conventionsmunze, vom iteii september 1819 angefangen. Seme Majestät haben laut hohen Hofkanz-leydecrets vom 13. May d. I. anzuordnen geruhet, die Taxen für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen nach ihrem ursprünglichen Ausmaß nicht nur bey Städten, sondern auch bey allen Dominien auf Conventionsmünze zu setzen. Mit der hohen Hoskanzlepvcrordnung vom 11. d. M. ist der Zeitpunct, von welchem anzufangen die ausgesprochene allgemeine Einhebung der obrigkeitlichen und Gerichtstaxcn in Conven-tionsmünze zu geschehen hat, auf den 1. September 1819 festgesetzt worden. Diese höchste Bestimmung wird zur Wissen-schafl und Benehmung mit dem Beysatze allgemein bekannt gemacht, daß vermöge letzterwähnter hoher Hofkanzleyverordnung unter diesen auf Metallmünze umwandelten Taxen, nur die durch gesetzliche Taxordnungen festgesetzten Bezüge, keineswegs aber Laudemien oder Urbarialgaben begriffen seyen. Gubernialkundmachung vom 23. Juny 1819, Zahl 13837- 223 Vom ZO. Juny. LXXVIH. Annahme der Rekurse gegen jene Uriheile in schweren Polizey - Uebcrtretungsfällen, welche der höheren Bestätigung zu unterziehen sind. Um hinsichtlich des Sinnes der §§. 412, 414, und 418 des Gesetzbuches über schwere Polizey - Uebertretungen, die bey verschiedenen Anlässen entstandenen Zweifel zu beheben, und , über die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Ur-theile, welche die politische Dbrigkcit für sich allein nicht in Vollzug setzen darf, sondern von Amtswegen der Landesstelle zur Bestätigung vor-lcgen muß, eine bestimmte Norm zu einem gleichförmigen Benehmen festzusetzen, ist mit hoher Hoskanzleyverordnung vom 13. v. M., Zahl 5687, vorgeschrieben worden, daß in den Fällen, wo der Verurtheiltc gegen ein Urthcil, welches vor der Kundmachung von Amtswegeil einer höheren Bestätigung unterzogen werden muß, wenn es dieselbe auch wirklich erhalten hat, den Rekurs anmeldek, derselbe ohne weiters anzuneh-men, dem Verurthcilten die Beweggründe hinauszugeben, und die in der gehörigen Seit-ein» gebrachte Rekursschrift der Landesstelle zu überreichen sey, welche dann über den ergrissenen Rekurs die Angelegenheit neuerdings zu reassu-miren, und zu entscheiden habe. Gubernialdckret vomZo.Junp 18*9/ Zahl 14175« Bom 30. Juny. LXXIX. Alimentationsgebührm für suspendirte Beamte. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mittels hoher Verordnung vom 4. Iuny 1819/ Zahl 17263/864, in Beziehung auf die Alimentationsgebühren für suspendirte Beamte, zur künftigen allgemeinen Richtschnur zu entscheiden befunden, daß, wenn ein Beamter aus was immer für einem Grunde, von seinem Dienste und Gehaltsbezug suspcndiret wird, die für ihn oder seine Familie, oder auch für beyde zusammen anzuweisende Alimentationsgebühr dergestalt zu bemessen sey, daß der ganzjährige Betrag dieser Sustentationsgebühr niemahls das Dritt-Theil der von dem suspendirten Beamten genossenen Besoldung übersteige. Gubernialoerordnung vom 30. Juny 1819/ Zahl 14349« *25 Vom 7. July. LXXX. Bemessung des Mortuariums von einer Verlassenschaft, welche aus öffentlichen Obligationen, Wiener Wahrung, Papiergeld, und ConventionSmünze besteht. Heker die geschehene Anfrage, wie das gesetzliche Mortuarium in jenen Fällen zu bemessen sey, wenn das Verlassenschastsvermvgen, theils in öffentlichen oder Privatobligationen, theils in Conventionsmünze und Wiener Währung besteht, nnd sich die Erben das Maximum der Sterbtaxe von 150 fl. und resp. 300 fl. zu entrichten erklären, wurde mit hoher Hofkammerverordnung vom 19. May d. I., Zahl 20832, bedeutet: daß von dem aus verschiedenen Valuten, als: öffentlichen Staatspapieren, Wiener Währung, und Conventionsmünze bestehenden Verlassenschafts-Vermogen für den Fall, wenn sich der Erbe zur Entrichtung des Maximums der Sterbtaxe von 150 fl. und beziehungsweise 300 fl. erklärt, diese Laxe von jeder Gattung der gewöhnlichen Valuten pro rata mit Rücksicht aus die Anordnung des §. 3. des hohen Hosdekretes vom 15. März 1817, Zahl 12853, zu berechnen, und abzuneh. men sey. Aus diesem ergebe sich die richtige Folge, daß in dem vorgekommenen und vorgelegten Falle, wo das Mortuarium mit 300 fl. zu entrichten war, und das Vermögen aus Gesetzsammlung 1. Theil» U 226 Dom 7. July. 11507 fl. 53 kr. in öffentlichen Obligationen — aus 13,328 fl. 42 kr. in Wiener-Währung, und L128 fl. 42 kr. in Conventionsmünze bestand, aus dem in 26964 fl. 35 kr. bestehenden Der-lassenschaftsvermögen die Stcrbetaxe pr. 300 ff. mit Rücksicht auf die verschiedenen Valuten und ihrer Beträge mit ....................128 fl. in öffentlichen Staatspapieren dann mit 148 -> in W. W. mit ....... 24 - in Conventionsmünze entrichtet werden muß. Cubernialdekret vom 7. July 1819, Zahl 14719. LXXXI. Besetzung der Magistratssekretärs- und Raths-protokollisteustellen bey landesfürstlichen Städten. Sc. Majestät haben aus Gelegenheit einer gemachten Anfrage mit allerhöchster Entschlies-suug ddo. Rom den 6. Iuny d. I., vermög Hof-kanzleyverordnung vom 24. d. M., anzuordnen geruhet, daß den Magistraten der landesfürstli-chcn Städte die Besetzung der bey denselben erledigten Secrctärs- und Rathsprotokollistenstellen nicht zustehe, sondern daß von denselben der Ter-navorschlag an die Landesstelle zu erstatten sey, von welcher diese Dienststellen im Einverständnisse mit dem Appellationsgerichte, falls beyde Vom 7. July. 227 Behörden in ihren Meinungen ubercinstimmen, jil besetzen, wenn sie aber verschiedener Meinung sind, die Vorschläge mit ihren beiderseitigen 'Gutachten der k. k. Hofkanzley zur einverstand-lichen Besetzung mit der f. f, obersten Inst zstelle vorzulegen seyon, Gubernialdekret vom 7. July iM(f, Zahl 15059, Lxxxir. Iu Rekruten sollen auch Leute aus der Claffe der minder Anwendbaren gcftettt werden, wenn ein Dominium mit ganz Anwendbaren nickt aufkommen kann, Laut hohen Hofkanzleydekrcts vom 22, Juny d. I., Zahl 19494/ ist im Einverständnisse mit dem L f. Hofkriegsrache bestimmt worden, d->ß der gemischten Localcommissivn, welche bcy einer Rekrntenstellung die Untersuchung über die von einem Dominium geschehende Stngate' des gänzlichen Abgangs der Anwendbaren zu pflegen hat, im Falle der Erwahrung dieser Angabe, die Dec« kung dieses Abganges aus der Claffe der minder Anwendbaren , nur in der Art zuzugestehen sey, daß nur solche Individuen, welche wegen Mangel des vorgeschriebenen Maaßes, als minder anwendbar classisizirt wurden, bcp der wirklichen Messung aber nicht unter dcm Maasie von 5 Schuh z Zoll stehen, und sonst in jedem Anbetracht die 15* 228 Vom 14. July. volle Angemessenheit zu Feldkriegsdiensten haben, gehoben, dagegen jene, welche dieses Maas nicht haben, oder welche wegen kleiner Gebrechen, oder wegen überschrittenem 40ten Lebensjahre, in diese (Eiaffe gereihet wurden, zur Reserve nicht gewidmet werden dürfen. Gubernialdekret vom 7. July 1819, Zahl 15066. LXXXIII. Militärwitrven und Waisen haben sich mit ihren Gesuchen um Uebertragung ihrer Pensionen oder Gnadengehalte von einer Casse auf die andere, an die Militärbehörden zu verwenden. Der k. k. Hofkriegsrath hat laut eingelangter hoher Hofkammerverordnung vom 24. Juny 1819, 3af)l 24531, das Ansuchen gemacht, alle der Militärjurisdiction unterstehenden Militärwitwen und Waisen, wenn sie sich wegen Uebertragung ihrer Pensionen, oder Gnadcngaben von einer Casse auf die andere unmittelbar an das Gubernium mit ihren Gesuchen verwenden sollen, mit derley Gesuchen zurück, und an die vorge* seyte Militärbehörde zu verweisen, weil nur dieser nach den bestehenden Vorschriften die Entscheidung hierüber ausdrücklich Vorbehalten sey. Gubernialdekret vom 14. July 1819, Zahl 15122. Vom 14. July. 229 LXXXIV. Correspondenz der k. k. Generalcommanden mit den Civil - Unterbehördcn. Laut hohen Hofkanzleydekrets vom 2F. Juny b. 3V Zahl 18866, wurde die Frage erhoben, von wem die in dringenden Fallen, von den Gc-neralcommanden an Civil-Unterbehörden gelangenden Zuschriften zu unterzeichnen seyen. Derk. k. Hofkriegsrath hat dießfalls sämmt-lichen Generalcommanden die Weisung ertheilt, daß alle, von denenselben an mindere, ihnen im Range nachstehende Civilbehörden zu erlassenden Noten, in Zukunft von dem Commandierendcn, oder dessen Stellvertreter, unterzeichnet werden sollen; zugleich wurde den Generalcommanden erinnert, daß die unmittelbare Correspondenz mit solchen Behörden, wie es sich im Grunde von selbst verstehe, nur auf jene Falle beschränkt werden müsse, in welchen der Dienst eine solche, nach Beschaffenheit der Umstände nothwendig erheischt!, indein sonst und in der Regel die Cor-respondcnz der Ordnung wegen, und selbst zum Besten des Dienstes, immer an die im Lande Vorgesetzte obere Behörde zu leiten sey. Uebrigens haben die Civil-Unterbehörden in Fällen, wo nicht augenscheinliche Gefahr auf dem Verzüge einer entsprechenden Verfügung haftet, in der Regel die an dieselben gelangenden 3u< s^o Nom 14. July. fcfmftett der Militär-Oberbehörde, dem Gubernio gut weiteren, Verfügung vorzulegen. Gubernialverordnung vom 14. July 1819, Zahl 1,5205. lxxxv: Bestimmung der Ein- und Ausfuhrzölle für die aus Thon bereiteten Maaren, wie auch für Thon- und Porccllainerde. Seine Majestät haben mittels, allerhöchster Enkschliessung ^ vom y. May d. I. die von der Commerzhofcommiffion in Antrag gebrachte Re-gulirung der Zollsähe für die aus Thon verfertigten Waaren, wie auch von Thon- und Porcellain-crde, laut hoher Hofkammcrverordnung vom 20. vorigen Mönaths, zu genehmigen, und dadurch folgende neue Bestimmungen festzufeyen geruhet: 1) Nom Tage der öffentlichen Kundmachung äugcfangen, haben die in dem hier bevge-- ' fügten Tarif für die Ein- und Ausfuhr gedachter Artikel bestimmten Zollfähe an allen v . Gränzen der Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit zu treten. 2) Der Verkehr mit diefen einheimischen Artikeln im Innern der Monarchie, nähmlich zwischen den alten und neuerworvenen Provinzen, wird mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatien, Istrien, und den Freyhafen von Tr»est und Fiume, sammt den dazu gehörigen Post Num Zur Seite 231. Tarif der Ein- und Ausfuhrs- Zölle für die aus Thon bereiteten Maaren > wie auch für Thon- und Porzellainerde, welcher mit dem 15, August d. §., als dem von der Ü» Č 2j Ver- EinsuhrS- I . Anssuhrs- SS 2 £ Benennung der Artikel zvllungs- Zoll Zoll Sr .2 Maßstab ^<£( st- 1 fr. I»f .'S fl. 1 kr. 1 pf 3 rPorzellain ...... .1................... ? Steingut, wie auch Majolika, ober Fayence. . . . — dergleichen hungarisches und Hvllitscher Geschirr Thon- oder Töpfcrwaare, schwarze feuerseste, als: Schiuelzgcräthe und bereit Apparate, nähmlich: Schmelziiegcl, Aetoeten, Sandkapelle», Muffeln, Herdplatten, schwarze Ziegel, Testscherben oderKratz-schüsscln, und dergleichen, wie auch die hessischen Schmeizgeschirrc * — , alle übrige mit oder ohne Glasur zum häuslichen sowolitals zum technischen Gebrauche, mit Einschluß der sogenanntenKolinfchen Tabackspfeifcn . — dergleichen hungarische ......... * Anmerkung. Wenn diese Schmclzgeräthe aufdcr Donau in Schiffen geladen, cinaeführt werden, so werden zu Abladungs- und Verzollungs- Plätzen für dieselben ausschlicssend die 3 Legstätten Wien, Linz und Krems bestimmt, wohin solche immer, wie bisher von der Gränzc anzuwcisen find. ** Anmerkung. Nur in dem Falle dürfen diese Geschirre an der Gränze verzollet werden, wenn fte allein , und nicht vermischt mit den feuerfesten schwarze» Schmelzgcschirren, in einem, Schiffe gepackt an-kommen, widrigenfalls stc gleich diesen, an die ob-benannten drey Legstättcn zue Verzollung anzuweisen sind. Ziegel, gemeine gebrannte Mauer. Unterschied...................... und Dachziegel, ohne 5 Thonerde, für die Ladung ^Porzellaincrdc . . . Vom Güldenwerth t. Cetttner. Spore» detto detto Bdm Güldenwerth detto 1000 Stück Von> Stück Zugvieh 1 Centner Sporeo 36 A A B T2 12 18 — 2 Vom 14. July. *31 ausser der Zolllinie gelegenen Distrikten, ganz zollfrey, jedoch unter der Bedingung gestattet, daß die einzelnen Versendungen jcdcsmahl der Untersuchung bcy den Zollämtern an der Zwischenlinie unterworfen bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter nicht andere, der Verzollung an der Zwischenlinie noch unterliegende Artikel bcygepackt sind? 3) In dem Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, , und den übrigen Provinzen der Monarchie haben, in so ferne als dieser Tarif Nicht schon besondere Bestimmungen enthält, die über diesen Verkehr in der Zoll- und Dreyßigst-ordnung enthaltenen allgemeinen, oder durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grundsätze in Anwendung zu kommen. 4) Dagegen werden aber auch vom Tage der Kundmachung die unter der Post 1. und 2. genannten Artikel, im ganzen Umfange der Monarchie, als ausser Handel gesetzt erklärt, und kann deren Einfuhr nur auf besondere Bewilligung gegen Paß, und Entrichtung der zur näheren Bezeichnung mit rother Farbe (hier mit großer» Ziffern) ausgedrückten Einfuhrzolles, Statt finden. Gubernialkundmachung vom 14. July 1819, Zahl 15392. *3* Vom 14. July. LXXXVI. Neue Aus- und Eirifuhrs-ZoKbestimnmng für Lebensmittel, und einige Naturprodukte, welche mit 15. August 1819 in Wirksamkeit Zu treten hat. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 16. März d. I., die in Antrag gebrachte Regulirung der Zollsätze für Lebensmittel, und einige Naturproducte, zu genehmigen, das bisher in den alt-österreichischen Provinzen bestandene Viktualien-, dann das Schlacht- und Stechvieh-Ausfuhrsvcrboth, als aufgehoben zu erklären, und dabey folgende Bestimmungen fcst-zusetzen geruhet: 1. Vom Tage der öffentlichen Kundmachung angefangen, haben die in dem hier beyge-henden Tarif, und deffen Anhänge, für die Ein- und Ausfuhr der Lebensmittel, und einiger Naturproducte bestimmten Zollsätze, an allen Gränzen der Monarchie gegen das Ausland gleichförmig, und in der Art in Wirksamkeit zu treten, daß alle darin genannten Artikel, welche an diesem Tage nicht bereits verzollet si'nd, nach diesen neuen Zollbestimmungen im Verkehr mit dem Auslande , zu behandeln seyen. r. Der Verkehr mit diesen einheimische« Artikeln im Innern der Monarchie, nähmlich *33 Dom 14. July. zwischen den alt- und neuzugefallenen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn^. Siebenbürgen, Dalmatien, Istrien, und den Freyhäfen von Triest und Fiume, sammt den dazu gehörigen, außer den ZolllinieDgelegenen Districten, wird vom Tage der i^hnd« machung ganz zollfrey, jedoch ttur unter der Bestimmung gestattet, daß die einzelnen Versendungen jedesmahl der Untersuchung Hey den Zollämtern an den Zwischenlinieich unterworfen bleiben., welche sich überzeugest müssen, ob darunrcr nichts andere der. Verzollung an den Zwischenlinicn unterliegende Artikel beygeladen sind. In dem Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, und den übrigen Provinzen -er Monarchie haben, in so ferne als in diesem Tarif üicht schon besondere Bestimmungen enthalten sind, die über diesen Verkehr in der Zoll-und Drcyßigstordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze, oder die speciellen Vorschriften, in Anwendung zu kommen. 4. Endlich werden mit diesem Tarif [für die darin benannten Artikel, alle bisher bestandenen Aus- oder Einfuhrsverbothe, bis aus die unter den Posten 18, 34 und 90, benannten Artikel, aufgehoben, welche noch ferner außer Handel gefetzt bleiben, daher 234 Nom July. nur auf besondere Bewilligung gegen Paß und Entrichtung der zur näheren Bezeichnung im Tarif mit rother Farbe (hier mit größern Ziffern ) ausgedrückten Zollsähe eilt« geführt werden dürfen. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hoher Hofkarnincrverordnung vom 20. Juny d..A, mit dem Beysatze kund gemacht, daß diese neuen Zollbestimmungen mit 15. August d. I. in dem ganzen Umfange der Monarchie in Wirksamkeit zu treten haben. Gubernialkundmachung vom 14. July 1819, Zahl 15393.' LXXXVII. Behörden sollen sich die Entdeckung, Verhaftung, und Bestrafung der Verbrecher und Gesetzübertreter sorgfältig angelegen seyn lassen. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung aus Terni vom 11. Juny d. I., zu befehlen geruhet, alle betreffenden Behörden anzuweisen, daß sie bcy strengster Verantwortung sich mit allem Ernste die Entdeckung, Verhaftung und gesetzmäßige Bestrafung, sowohl der Verbrecher und Gesetzübertreter, als insbesondere der Lustdirnen, Kupler, und Kuplerinnen, sich angelegen seyn lassen sollen. Gubernialverordnung vom 14. July 1819/ Zahl 15464. 'O OC'-I Z j o l l - L a r i f für im,benannte Eßwaarm und Getränke, nebst einem Anhänge und Index zu dem Zoll-Tarife und den Zollsätzen für Heu, Stroh, Unschlitt und Kerzen. Züb (Belit 234. Benennung des Artikels, - ?lrt der Verzollung nach Gewicht, Maß, Werth oder Stücken. Einfuhrs- Zoll. st. | kr, spf. 0 OD C o- 1 I & s Z3 V U 1 Art der <30 O 0 <3 Auöfnhrs- 1 Verzollung nach Einfuhrs- e $ Ausfuhrs- . Zoll. I Nr. Benennung des Artikels. Gewicht, Zoll. Zl I Zoll. 1» Maß, Werth A. O Z oder L Stücken. z-> fl. ! kr. 1 pf. J 11 ■ - : i ■ fl. 1 kr. l|)f. :ä fl. 1 kr. >pf. ' 4-- ' IO 1 1 XI 13 14 >5 16 17 18 >9 <1 S2 23, 24 22 26 Weihen und Spclzkörner . IWeihen, türkischer (Sufiiru)) IRogacn und Halbgelreide. . IGerste und Spelz . . . ■'pafer ....... leide oder Buchweitzen . diese ....... Bicfcit............... lohnen oder Fisolen und Ziscrn I Erbsen und Linsen .... IGerste, gerollte, und Haferkö Gries.................. . ieidcn und Hirsebrey * Diese obigen 1.3 Artikel untcrlie-■- gen, ivenn sic aus den übrigen I Provinzen nnchHungarn gefnhrt werden, dpn hier angesetzten Ausfuhrszöllcn. IReis .......................... iDctto hnngarifcher. IMehl ohne Unterschied . . . iDclko nach (ufttgant aus denübri-I gen Provinzen . . . . . Brot gemeines . . . . . . j ott, süßes, als: Ulmcrbrot, hartes Zwieback- und sogenanntes , Klcttenbrot.................. Teigw'crk ans Mehl, als r Macca-roni u.bergli- .■ . . . . . , 'Ockscn und Stiere . . . iDciio ans den übrigen Provinzen I nach Hungarn . . . . . fiulic, Kälber über ein Jahr, soar-nanntc Jiinzen und Terzen v iDctto nach Hungarn .... IRälher unter einem Jahre . iDclto nach Hiingar» .... Schafe, Widder,Ziegen oder Gaiße B.cke, Hammel oder Schöpsen ! jpeito nach Hnngarit . . . . ]: ämmcr und fiiße............. Dctto nach Hungarn .... Mastschweine ...... Dctto nach Hungarn .... ngcmäste e Schwcwc, mit Jnbe , griff der Frischlinge . . . Dctto nach Hungartt .... Spanferlrl.................... I'Dctto nach Hungarn . . . . *’ Für Bich, weiches ans Hnn-garn durch andere Proviincn der Monarchie in fremde Lander getrieben wird, ist der hier anacsetzte Ansrricbszoll abzii-nehmrn, und wenn bnngari-sches, oder ausländisches Viel zum Consumo cingclricben und verzollt worden ist, nachher aber wieder ausaetriebcn wird, so ist gestattet, daß, wenn die Parten sich ubcr die Consu-mv-Vrrzvllnng durch Bollctcn ausweiset, der AnStriebszoll nur nach Abrechnnng des entrichteten Einlrjebszollcs abgc-nommen werde. Für Kühe und Kälber, welche nicht als Schlacht-, sondern als Nutzvieh, zur Zucht- und Milckibcnüönng bezogen werden ist gegen Beybringnng obrigkeitlicher , den Bedarf bcsta tigcndcr, und auf eine bestimmte Anzahl Stiicke lautender Certificate, welche bcy den Zoll-i Mkern abznnehn.cn, und den Rechnungen bcpzulcgen sind Ct.Sporco. dett». dett». dett». dett». dett». dett». dett». dett». dett», bette. bette. dctto,. dctto. detto. dctto. detlg. dett». detto. bette. 1 Stuck. bette. dett» detto bette bette bette bette bette bette bette detli bette bette bette bette 2 I 2 9 4 45 ‘5 1 5 21 1 9 1 4 1 45 3 nur der vierte Theil des hier angesctztcn Eintriebszollcs zu entrichten. Wenn Schafe mit der Wolle, das ist niigeschornc, ausgetricben werden, >o ist nebst dem Ans-tricbszollc von jedem Stücke, auch der zwanzigste Theil, oder drei) Kreuzer von einem Gulden des auf die Schafwolle bc-stehcndeil Anssnhrszolles, sohin gegenwärtig tut Betrag von 24 kr, pr, Stück abzutzehmcn 'Wildbret, sowohlvierfüßigcs, als Federwild- . ... . . . Detto nach Hungarn .... * Wenn Hirsche-, Gemsen und Rehe in Decken, das ist, mit Häuten ansgeführt werden, so ist auch für die Häute der für dieselben bestehende Zoll ab zunehmen. Hasen sammt Balgen .... Detto nach Hungarn .... Fleisch, ciiwcsalzcnes', gcpöckcltes und geräuchertes........... Dctto nach Hiingar» .... Dctro frisches............... Speck . . ............... Detto hungarischer .... ** Butter, frische und gesalzene Detto hungarische. .... Detto nach Hungarn .... ** Wenn Milch im Gränzverkehre Vorkommen sollte, so ist solche in der Einfuhr mit 2 Pfennige, und in der Ausfuhr mit 1 Pfennig vom Guldenwerthe in die Verzollung zu nehmen. Schmalz, Gänsefett und Schwein-fett ........ . Detto hungarisches .... Detto nach Hungarn .... * Käse ........ Detto Küh-, Schafkäse, hungarische, in Gefäßeil .... Detto nach Hungarn .... * Von Käsen in Laiben, ist im Verkehre zwischen Hungarn und den übrigen Provinzen, der gleiche Zollbctrag nach dem Nettogewichte abzunehmcn. Würste,als: sogenannte Salamin. dgl........................ Detto hungarische..... Wurste, rc rc. nach Hungarn . Geflügel, zahmes,, als: Hühner, Gänse, Aenten tc . . . . Detto nach Hungarn .... Eyer................ ** Obst, gemeines, 'frisches. Nach der Fuhr von jedem . . . Detto getragenes, ober auf Schiebkarren geführtes . . . . Detto gedorrtes ohne Unterschied Detto hungarisches .... "Frisches -Obst, welches ans Schiffen geführt wirdi ist nach der, auf das Gewicht zu berechnenden Ladung in der Einfuhr mit 3 kr. 2 Pfennig, und in der Ausfuhr mit 2 Pfennig vom Centner zu verzollen. vom i flWerth dctto. 1 Stück, detto. > Et. Sporco. detto. 1 Ccntnner 1. Cu. Sporco detto, dctto. dctto. detto. detto. detto. dctto. dctto. dctto. dctto. 1 Centner detto. detto. v. -fl. Werth, dctto. detto. St. Zugvieh. 1 Ct. Sporco detto. detto. 3° 4 48 24 3 31 115 57 Ä -5 '5 7 Benennung des Artikels. Art der Verzollung nach Gewicht, Maß, Werth oder Stücken. Einfuhrs- Zoll. fl. I kr. > pf o CO O § A cQ M s-, I Ausfuhrs- Zoll. fl. I kr. > pf. 8) /-> 5 52 53 54 55l 56 57 58 59 60 61 62 63 Uebrigens sind vom frischen und gedorrten Obste, welches nach Hungarn geführt wird, ebenfalls die hier bestimmten Aus fuhrszölle zu entrichten. . Nüsse, gemeine. . . . Dctto nach Hungarn . . Haselnüsse ..... Dctto nach Hungarn. . * Simonien und Citronen. * Wenn Simonien und Citronen mit Pomeranzen, oder andern sogenannten italicnischenFrüch ten gepackt in einem Behältnisse ei »geführt werden, so ist hiervon nicht der geringere, für Simonien bestimmte, sondern der für die übrigen beygcpack» ten Früchte tarifsmäßig bestehende höhere Consnmozoll für den ganzen Inhalt zu entrich ten. Die Kisten oder Fässer müssen, wie cs sich von selbst versteht, auf Verlangen der Aemtcr, jedes Mahl ganz geöffnet, oder geleert werden. Granatäpfel, Margaranten, Pomeranzen, Pontäpfeln, Quitten, Rosmarinäpfel, Surlimonien u. bergt. Laccroli-, Juden-, Paradies- oder sogenannte Adamsäpfel Datteln ...... eigen ....... ^ ohannisbrot, (Bockshorn,) Camba ^wstanien oder Maronen. . . Detto hungarische . . . . Mandeln, in, und ohne Schalen Oliven, frische, so wie auch schwarze, eingesalzene oder getrocknete ................ . Dctto grüne eingemachte Olive in Concia. .................. ** FrischeOliven sind nach dem Netto-, eingesalzene oder getrocknete aber nach dem Spor-co-Gewichte zu verzollen. Pignoli und Zirbisnüsse. . . Pistazien und Pimpernüffe . . Weinbeeren, getrocknete, als Rosinen Zibcben, Korinthen . . Anieß. ........ Fenchel Kapern ....................... Kümmel . . . • • • > . Senfkörner und Sensmchl . « Senf(die Tunke) . . . . . Dctto nach Hungarn .... Schwämme znm Genuß, frische Detto getrocknete, oder eingesalzene * Trüffeln oder Tartoffeln frische, gedörrte, und in Oehl eingelegte Detto hungarische............. * Vom frischen Trüffel ist dieser Zoll nach dem Netto-, vom gedörrten und in Oehl eingelegten nach dem Sporcogewrchte abzunehmcn- V V' Ct. Sporco. -5 — A — 1 I detto. — ' — 1 1 detto. — 3° — A — 2 2 detto. — — — 2 2 dctto. 1 2 2 dctto. it 3° 3 3 dctto. 5 — • — . 12 2 dctto. 3 — — — 5 — dctto. — 24 — — 2 delto. — 24 — — 1 — delto. — 18 — 1 2 dctto. 9 — — 1 2 detto. 3 7 2 1 -5 — 1 1 1 Centner V iCn.Sporco >■ 3° ' 2 2 detto. 6 C 7 2 detto. 20 — C —4 25 detto. 3. — ■im*b 5 detto. — 36 — — 3 — detto. 1 — — 5 detto. 2 3° — 6 1 dctto. — 36 — A — 1 2 dctto. 6 3° — — 3- 2 dctto. 10 — — 12 2 detto. — — — A — 12 2 detto. — 6 — — — 2 dctto. 7 3° — 12 2 i Centner 15 — — A 37 2 detto. 3 45 37 er Patents-Bei INDEX zum vorbenannten Tari Benennung des Artikels, 65 66 68 71 Feldge-ferne sie Hopfen............... Detto nach Hungarn . Detto wilder kroatischer Knoblauch .... Detto hungarischer. . Detto nach Hungarn . Wirbel.............. Detto hungarischer . Detto nach Hungarn. Gemüse-und Garten-, und wachse überhaupt, info .......... nidpt f^cn unter Getreide, Hülsenfruchte undObst begriffen, oder besonders benannt sind, frische und ganz unzuber ei tete, öl*:, Artischocken, Kohlrüben, Erdapfel, Kraut, Gurken, Rüben Dergleichen zubereitete mit Salz, Essig, u. dergl., als eingemachte Gurken, Sauer kraut, eingeschnittene Rüben u. s. s. * Wenn znbereitete Speisen, als: Fleischsulzen, kalte Pastete», Kuchen, u. dergl, Vorkommen sollten, so istderZoll vom Gnl-denwerthe mit 12 Kreuzer in der Einfuhr, und mit 1 Pfennig in der Ausfuhr abzunehmen; für alles Confekt,als: Znckerwerk, mit Zucker eingesvrtenes und kantirtes Obst, mit Zucker überzogene Früchte, Samen und Schalen, für eingelegtes und eingemachtes Obst, sowie auch für Chjoeolade, haben emstweilen noch die in jeder Provinz bestehenden Zollsätze in Kraft zu verbleiben. ** Aalfische, Lachs, Lachsforellen, Lachssalmen, Forellen, Asch, Schill oder Zander, u. dergl., Edelfische aus Flüssen, Bachen, Teichen und Landsee'n, lebend und geschlachtet, ge räuchert und marinirt . . Hausen, Dick und Sterlet oder Slörl, frisch, geräuchert und gesalzen.................... Grundeln, Koppen oder Kaulhaup-rer, Größtinge, Karpfen, Hechten, Barben, Schleiche, Scbai-den, Weißfische, und andere dergleichen gemeine Fische, aus Flüssen, Bachen, Teichen und Landsee'n, lebend und geschlachtet, frisch, gesalzen, geräuchert und marinirt Art der Verzollung »ach Gewicht, Maß, Werth oder Stücken. Einfuhrs- Zoll. fl. j kr. |pf. tv <3} J3 'S' »4o . Dom 17. July. auf Oesterreich unter der Enns 6566 Mann auf Oesterreich ob der Ens nebst Salzburg.......................4717 # auf Steyermark fammt dem Klagenfurter Kreise .... 5595 - auf Jllyrien.........................2949 - auf das Küstenland .... 2818 * auf Gallizien ......................22931 - Aus dieser Mannschaft sind in sedem Regi» mentsbezirke zwey Bataillons zu formiren, mithin in Böhmen...................itzLandw.Bataill. in Mahren und Schlesien . 10 < * in Ober« und Nicdervster- reich fammt Salzburg . 10 * * in Sleyermark, Jllyrien und Küstenland .... 10 - * in Gallizien ..... 22 » : Zusammen also 70 Bataill. aufzustellen. Das erste Landwehrbataillon jedes Wcrbbc» zirkes ist mit Einschluß der Chargen und Pri« vatdicner, in allen Provinzen auf den unten Littera A. ausgcwicsenen Stand zu sehen, die übrige Mannschaft ist dem zwcpten Bataillon zu-znweisen. Für die zweyten Landwehrbataillone ist zwar der nahmliche Stand als completer Stand anzunehmen; die hier nach dem Maaß der Beovl» Nom 17. July. 241 ferung ausgesprochene Zahl von Landwehrmän-nerrt darf jedoch nicht überschritten werden!, son, dern die zweyten Landwehrbataillons sind in dem Maaße als incomplet zu führen, die sammtlichen Compagnien des nähmlichen Bataillons aber auf gleichen Stand zu bringen. III. Bey der gegenwärtigen Musterung und Hebung der aus die einzelnen Provinzen gerate* senen Landwehrbataillons, ist der Maaßstab der Bevölkerung zwischen den verschiedenen Bezirken, Kreisen und Dominien, genauestens zu beobachten. Sobald die Landwehrbataillons aus die hier anbefohlene Art aufgestellt sind, muß die nach dem Maaßstabc der Bevölkerung ursprünglich auf die Kreise und Dominien repartirte Zahl von Landwehrmännern in Friedenszeiten, immer regelmäßig von denselben vollzählig erhalten wer. den. Nur wenn sich aus den Resultaten der jährlichen Landwehr-Musterungen ergeben sollte, daß durch eingetretene größere Mortalität, Auswanderungen, Umsiedlungen rc. rc. ein auffallen, des Mißverhaltniß zwischen ganzen Kreisen und Regimentsbezirken entstanden sey, wird auf die dießfalls erhaltene Anzeige, auch in Friedens« zeiten, von den beyden Hofstellen in Erwägung gezogen werden, ob und welche Rücksicht bey der nächstjährigen Ergänzung der Landwehr auf die Ausgleichung der entstandenen Disproportion zu nehmen seyn könne. Gesetzsammlung I. Theil. 16 «4» Vom 17. July. Vom Tage eine- ausgebrochenen Krieges wird die nothig werdende Ergänzung der Landwehr auf das Concrctum der gesammten con-scribirten Provinzen repartiret werden. IV. In jebem šRegimentšbe$irie ist die für die Landwehr gewidmete Mannschaft, mit Rücksicht auf ihre militärische Angemessenheit und grvstere oder mindere Nothivendigkeit bey Hause, gleich nach ihrer erhaltenen Widmung für diese Anstalt abzusondern, und förmlich in daS erste und zweyte Bataillon einzurangiren. Die mehr entbehrlichen und vorzugsweise zum Militärdienste angemessenen Individuen sind dem ersten, die übrigen dem zweyten Bataillon zuzuweisen. Die Mannschaft des ersten Bataillons ist künftig, wie es die Landwehrinstruction fest-seht, durch 14 Tage, jene des zweyten Bataillons aber nur durch 8 Tage zu üben. V. Ilm die für die Landwehranstalt gewidmeten Individuen zu schonen, und sie in ihren Civilbeschäftigungcn, so wenig als möglich zu hindern, haben Sc. Majestät zu bewilligen geruhet, daß die im §. 20. der Instruction vom Jahre 1813 enthaltene Begünstigung auf alle Landwehrmänner, in solchen Orten, wo ganze Militärkörper versammelt sind, ausgedehnt werden dürfe, und daß hieran auch jene Landwehrmänner Th eil ju nehmen haben, welche sich vom 243 Vom 17. July. Ackerbau nähren, und an -Orten, wo ganze Militärkörper zur Abrichtung versammelt sind, oder in einer nicht zu großen Entfernung derselben sich befinden. Als ein ganzer Militärkörper ist hier eine Compagnie zu betrachten. Wo sich demnach eine ganze Compagnie be» findet, es mag dieselbe eine Landwehrcompagnie oder die Compagnie eines deutschen Infanterieregimentes seyn, hat die obige Begünstigung einzutreten. Für die von den Standorten solcher Compagnien entfernten Landwehrmänner findet man eine halbstündige Entfernung als das Maximum anzusehen, um mit der obigen Begünstigung an den Uebungen Theil nehmen zu können. Leute, welche von dem Orte, wo ganze Compagnien zur Hebung der Landwehrmänner sich. befinden, über eine halbe Stunde entfernt sind, kann demnach die oberwähnte Begünstigung nicht zu Theil werden, weil eine solche weitere Entfernung sie schon vor ihrem täglichen Einrücken zum drey-stündigen Exerciren, zu sehr abmatten würde. Die Landwehrmänner, welche hiernach auf die obige Begünstigung Anspruch haben, sind also, wenn sie zum ersten Bataillon gehören, statt der ununterbrochenen vierzehntägigen Hebung, in Allem nur 6 ganze Täge, an den übrigen 8 *44 Vom 17. July. Tagen aber täglich nur zeitlich Früh durch drcy Stunden, in den Waffen zu üben. Dagegen aber haben die zum zweyten Bataillon bestimmten und in diesem Falle befindlichen Landwehrmärmer, statt der ununterbrochenen ZtägigenUebung, bloß an zwey Sonntagen den ganzen Tag, bei; der Waffcnübung auszuharren, die übrigen 6 Tage aber nur Früh durch 3 Stunden. VI. Statt der jn dem §. 30. der Landwehr» instruction fesigesehtcn Wegzehrung, hat der Land, wehrmann von nun an, sowohl auf dem Hin» als Rückwege in seinem Wohnort, für 3 Meilen, eine tägliche Infanterie-Löhnung, sammt Brod, und den zur Zeit bestehenden Fleisch- und Sub» ftstenzbeytragen (alles in Geld angeschlagen) zu erhalten. Hat der Mann nur 2 Meilen zurück« zulegen, so erhält er zwey Drittel für eine Meile, aber nur ein Drittel des oben bemerkte» Viaticums; für eine noch geringere Entfernung ist ihm jedoch nichts zu erfolgen. VII. Jn Friedenszeiren hat die Landwehr» mannjchaft keine Montur ab aerario zu empfangen, sondern bcp der Musterung und jährlichen Uebung in eigener Kleidung zu erscheinen. Die politischen Behörden werden angewiesen, darauf zu sehen, daß dieselbe zu den Uebungen, mög» lichst gut gekleidet einrücke^ *45 Vom 17. July. In Kriegszeiten wird die Mannschaft des ersten Landwchrbataillons ganz wie die Mannschaft der betreffenden Linienregimenter montirt werden, und sich von der letzteren bloß durch die auf dem Czako angebrachten Buchstaben L. W. unterscheiden. Die Mannschaft des zweyten Landwehr« bataillons wird dagegen, wenn sie bey einemausbrechenden Kriege in die Militärverpflegung tritt, mit der für die Landwehr vorgeschriebenen Montur versehen werden. Die Monturscommiffionen werden wegen Bereithaltung der für die Landwehr nothigen Montur, erster und zweyter Gattung, nachträglich die entsprechende Weisung erhalten. VIII. Wegen Unschicklichkeit der bisherigen Abschiedsformulare, wurden im vorigen Jahre neue Abschiedsformulare für die gcsammteArmee mit einer besonderen Belehrung hinausgegeben. Nach diesem neuen Formulare sind künftig auch die Abschiede für die Landwehrmänner auszufertigen, cs hat daher von dem im §. 14. der Landwehrinstruction vorgeschriebcnen Formulare ganz abzukommen. IX, Die gesummten Auslagen für die Landwehr, sind von nun an aus der allgemeinen Militärdotation zu bestreiten, und muffen daher in dem jährlichen Präliminar - GeldersordernißauS-weise ersichtlich gemacht werden. 24*5 A. Stand eint* ersten Landwchrbatarllons vom Feldwebel abwärts. Eine Conipagni« r, j Von 6 Compagnien 1 Feldwebel- . . 2 Feldwebels . 12 Corporals . . n Corporals . 72 Tambours . . 2 Tambours . 12 Gefreyte ... 12 Gefreyte . 72 Zimmerleute . 2 Zimmerleute 12 Gemeine . « . iso Gemeine . 1080 Summe d. Compagnie 210 Zusammen 1260 Stand eines zweyten Landwehrbataillons. Eine Compagnie. § 3 Von 6 Compagnien s 1 Feldwebels . . 1 Feldwebels . 6 Corporals . . 6 Corporals , 56 Tambours . . 2 Tambours . 12 Gefreyte. . . 8 Gefreyte 48 j Zimmermann . 1 Zimmermann 6 1 Gemeine. . . 150 Gemeine 900 1 Suiue einer Compagnie 1 iö8 Zusammen ! 1008') ! Dom si. July. 247 XCII. Modifikationen zur Beförderung des Handels mit Seiden-, Baum- und Schafwoll-waaren. Um die Ausfuhr der Seiden-, Baum- und Schafwollwaarcn zu Beförderung des österreichischen Activhandels möglichst zu unterstützen, und den wechfelseitigen Handelsverkehr zwischen Hun« garn und den übrigen zum österreichischen Mauth-verbande gehörigen Provinzen zweckmäßig zu erleichtern, hat die hohe Commerzhofcommission laut hoher Hofkammerverordnung vom 5. 6. 2)1., Zahl 27538, für nöthig erachtet, zu dem im Jahre 1817 öffcntlid) bekannt gemachten Tariffe über die Dcrzollung der verschiedenen ©eiben* gattungen, und der Seidenwaaren, dann der Baum- und Schafwollwaaren, folgende Modist-eationen zu veranlassen: e±. t\ -wT Einfuhrs- Zoll. Ausfuhrs- Zoll- A Seidenwaaren. OhireBeymischung bro-schirte, faffonirte, geflammte , gemahlte und gestickte Seidcn-icuge, oder Stoffe, und Tüchcl, auch Miniatur- »ndfassonirte Sammele, gestickte »nd Bordurkleider und Westen, dann glatte pikirte und ge- fl. I kr.j dl. fl. 1 fr. 1 bl - 1 I Post 51 Vom 21. July. 3 II II il KZ flrrtffcm Seidcnzcugc, surd Tuch cl, Dama-flj, glatte Sammete, ©ei&cnmoftonc intb Sctbct (Felfra), auch fcibenc Fliegengitter, oder sogenannte Göl-feftgarue , seidene Strumpfe, Handschuhe, Hauben, auch von Floret- und Gallet-setde ohueUnterschied Mit Beymischung ganz und halbrcicheZeuge, wie auch dergleichen Sammete, Kleider, i Pfd- und Westen. . . MitBcymischung stalb-. I'etbeitc Bastzcuge, halbseidene Moltone, dcito Felbel und Tuchei. B au mw v li w a a -r c n. Ohne Beymischung eines fremden Stoffes, sie seycn gewirkt, gestrickt, gewebt, als: delto Vapeur, Toul, Musseline, Petinet, Ma-dripas, Kammertuch, Croisoe, Kittai, Flo- re und Molton. — dergleichen ongari- detto sche Mit Beymischung von echtemGold und Sil- bette der — dergleichen ungari- detto sche — von leinenen Garn, Schafwolle, unechten Gold und Silber, als: Barchent, Pikee, Nankin, Nankiuet, Wallis, Jernctte, detto Einfuhrs Ausfnhrs Zoll. Soll- st I Fr lb!Ifl. Ifr | bl Post Z! Vom 2 t. July. 249 c ŽŠ- l®infu5rž» H' %e Zoll. Englischlebcr, Alps, Manchester aller Ary so wie Bett- un>Fut-terbarchent, n. bergt. — bergt, ungarische Schaf w oll waa- r c n. Ohne Bepmischung ei lies fremden Stoffes aller Art, als : Zeuge, Hauben, Handschuhe, Striilnpfb, Bänder Binde», Blusck,Dec sen,Gallonen,Schn« re, Kotzen, Teppiche, Flancl, Tuch, Molron, Statin, Fris,u. bergt — bergt, ungarische — ungarische gemeine und uüttelfeme Tücher, so U'ic auch Ben u-ti. nt() und A a sch, z dann gemeine wollenei Hauben , Socken, Strumpfe, and! sogenannte Kättstlrnge und dergleichen - ungarische Loden, wie auch logcnanntcs Halinatuch, und ge ui eine Flanelle - bet-o alle übrigen bergt. Inländische Mit Beymischung von leinenen Garn, als: Handschuhe, Strumpfe, wie auch von Hasenhaaren, und bergt - bergt- ungarische Shawls und Shawls, hid)er ohne Unterschied. . . . • fl.) fr. |ßt. Ansfichrs-! Zoll- ' Pfb- betto betto betto 100 Pf. betto betto 1 Pfd. betto betto fr.IM.i SLO Dom *7. July. Am Ucbrigen hat der Tarif vom Jahre 1817 in seiner unveränderlichen geschlichen Wirkung zu verbleiben. Gubernialkundmachung vom 21. July 1819, Zahl 15757* XCIII. Beobachtung des Decorums bey Militär-Assentirungcn. Der k. k. Hofkriegsrath hat aus Anlaß eines allerhöchsten Cabinettsschreibens wegen sorgfältiger Beobachtung des Decorums bey Ajsentirung der Rekruten, die hier beygefügtc Verordnung an die k. k. Generalcommanden erlassen. Mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 8. July d. I., Zahl 2162k, wurde dießfalls befohlen, daß vorzüglich die Kreisämter durch die bcy der Assentirungs * Commission intervenirendcn kreisämtlichen Commissäre auf die genaue Handhabung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften halten sollen, und daß in jenen Fallen, wo es sich bey vorkommenden Rekruten-stcllungen um die Ausmittlung eines angemessenen Lokale für die Assentirungscommission handelt, den Militärbehörden willfährig die Hand zu biethen sey. Gubernialverordnung vom 27. July i8ip, Zahl 16611. Vom 27. July. 351 Beylage. H 0 skr i eg § r ä th l i ch e Verordnung vom 27. Juny 1819, K. 2124. Vermöge allerhöchstem Handschreiben vom 11. Juny 1819, haben Sc. Majestät der Kaiser und König mit vielem Mißfallen in Erfahrung gebracht, daß bey der Assentirung der Rekruten die Sittlichkeit >in dem Grade verletzt merde, daß man die jungen Leute in einem Nebenzimmer sich entkleiden, und dann warten läßt, bis einer nach dem andern vor die Commission gerufen wird, dann, daß dieselben nach gepflogener Untersuchung entblößt mit den Kleidern unter dem Arme in das Vorzimmer geschickt werden, wo sie sich in Gegenwart vieler anderen Personen erst wieder anzichen. Se. Majestät haben bey dieser Gelegenheit allerhöchst anzuordnen geruhet, daß diese Unfiige überall, wo sie bestehen, sogleich für immer abge-stellt, und daß künftig bey der Assentirung der Rekruten das Decorum beobachtet, dann das Gefühl der Sittlichkeit möglichst geschont werde. Das Generalcommando wird von dieser allerhöchsten Willensmeinung mit dem Aufträge in die Keunkniß gesetzt, hiernach sogleich die gemessene und ernstliche Weisung an sämmtliche unterstehende Truppcnabtheilungen und kriegscommissavstr-tischen Beamten zur unabweichlichen Beobachtung zu erlassen, und seinerseits sorgfältig dafür zu 2A2 NoM 2g. July. wachen, daß nicht nur bey beit vorkommenden Rekrutenstellungen, sondern überhaupt bey allen commissionellen und ärztlichen Vrsitirungen der Mannschaft, das Decorum beobachtet und das Gefühl der Sittlichkeit möglichst gesichert werde. Sollte bey den jeweiligen Rekrutenstellungen auf dem einen oder anderen Assentplatze das beschränkte Lokale der pünctlichen Befolgung der gegenwärtigen allerhöchsten Anordnung unvermeidliche Hindernisse entgegen stellen, so hat das Ge-neralcommando sich vor dem Beginnen der Stellung wegen Ausmittlung angemessener und entsprechender Ubikationen, für die kurze Zeit deS Stellungsgeschäftes mit der Landesstclle einzuvernehmen, welche Hierwegen auch die gleichförmige Weisung durch die politische Hofstelle erhalten wird. XCIV. Der Maria Theresienorden macht die Besitzer desselben und ihre Nachkommen zu erbländischen Rittern. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 8. July 1819, Zahl 21290, haben Se. Majestät mit allerhöchstem Cabinettsschreiben vom 19. Juny d. I., zu entschliessen geruhet, daß jeder ernannte Maria-Theresten-Ordensritter, welcher nicht bereits den Ritterstand oder eine höhere Adelsstufe besitzt, als erbländischer Ritter in die Standesbücher eingetragen, und entweder ihn selbst, oder *55 Bom 4. August. «uch frinen Nachkommen, sobald sie sich durch das Drdensdiplom und auf die sonst vorgeschric« bene Art übex ihre Descendenz von selben gehörig auszuweisen vermögen, auf fedcsmahliges Verlangen, und gegen bloße Entrichtung der Expc-ditionstaxe, das förmliche Ritterschaftsdiplom ausgefertiget werde. Gubernialverordnung vom 28. July 1819, Zahl 16315/2172. cxv. Verpflegung der zur Waffemrbung einrücken-den Landwehr-Reservemänner und Beurlaubten, auf dem Hin- und Rückwege. Nachdem laut §. VL des hohen Hofkriegs-räthlichen Rescripts, wegen Zusammenstellung und Hebung der Landwehr, den Landwehrmännern von nun an, sowohl für den Hin- als Rück, weg in ihre Wohnorte, gegen Beybringung der obrigkeitlichen Meile'ncertisikate, eine Wegzehrung vom Militärarario verabreicht wird, die für jede 3 Meilen in einer eintägigen Jnfan-tcrielohnung, fammt Brod, dann den zur Zeit bemessenen Fleisch- und Subststcnzbcpträgen (alles im Gelde angeschlagen ) zu bestehen hat, und von nun an auch die nähmliche Wegzehrung den Reservemännern und den Beurlaubten, für den Weg in ihre Hcimath, und den Rück, weg zu ihren Truppen, jedoch gleichfalls nur «54 Vom h, August. vom Tuge ihrer Affentirung, gegen von ihren Dbrigkeiten beyzubringende Zertisikate über die Meilenentfernung von ihrem Wohnorte, bis zum Einrückungsorte, aus dem Milrtär-I rar tu tn verabfolgt wird, so erübrigt nur, baß bit Dominien bit noch nicht affentirfcn Rekruten, sowohl der Reserve, als Landwehre, von ihrem Wohnorte bis zum Affentplatze, aus der Bezirkscafse nach den bestehenden Vorschriften verpflegen, und diese Vcrpflegskösten in der Bezirksrechnung aufnehmen. Guberuialverordnung vom 4, August 1819, Zahl 19666. XCVI. Der Verkauf der Fischkörner wird als eine giftige Substanz den bcy dem Verkauft der übrigen Giftwaaren vorgeschricbenen Vorsichten und Beschränkungen unterzogen. Die Fischkorner, auch Kokelskörner (Eocculi indici) sind zufolge der Erfahrung, und der mit denselben angestellten Versuchen, als eine der menschlichen Gesundheit schädliche, und giftige Substanz erkannt worden. Diese Samen, bekanntlich die Beere einer in Ostindien wachsenden Pflanze, haben einen bitteren, brennend scharfen Geschmack, und Brechen erregende Eigenschaften. *55 Vom n. August. Der Genuß derselben ist der menschlichen Gesundheit schädlich, und zieht nicht nur Eckel, Ohnmacht und Blutflüsse nach sich, sondern er kann sogar den Tod hcrbcpführen. Um llnglücksfällen vorzubeugen, die aus dem unvorsichtigen Genüsse dieser Fischkörner für die Menschen entstehen könnten, hat die hohe Hof» kanzley, vermag Verordnung vom 15. July d. I., für nothwendig befunden, dieselben eben dcnjcni» gen Vorsichten und Beschränkungen zu unterziehen, die für die übrigen bekannten Giftwaaren vorgcschrieben sind, und die in der gedruckten Gubernialcurrcnde vom 26. August 1791 näher beschrieben worden. Insbesondere haben die Obrigkeiten auf die Hausirer ein wachsames Auge zu tragen, da selbe gedachte Fischkörner theils als Lausmittel, theils zum Fischfängen auf dem Lande, zu verkaufen pflegen. Es haben sich demnach alle mit Giftwaaren zu handeln befugten Kaufleute, und so auch die Apotheker, an die wegen dem Giftwaaren, verkauf in der oben ungezogenen Cirkularverord-nung festgesetzten Vorsichten genau zu halten, und strenge zu wachen, daß die bestehenden Vor, schriften nicht übertreten werden. Gubernialcurrende vom n. August 1819 Zahl 17465. --L6 Vom lA. August. XCVII. Das Heimfälligkcitsrecht der Unkcrthancn des österreichischen KaiserstaateS und des Königreichs beyder Sizilien wird wechselseitig aufgehoben. Vermvg hoher Hofkanzleyverordnung vom 30. v., 9. d. M., Zahl 22426, ist zu Folge der im Wege der k. k. obersten Justizstelle dahin gelangten Miltheilung der geheimen Hof., und Sraatskanzley, im Königreiche beyder Sizilien, durch Decrel vom 24. Hornung 18 >9, das Heimfälligkeitsrecht in Ansehung der Unterthancn des österreichischen Kaiserstaates vom 4. Dctober 1818 angefangen, aufgehoben worden. Von jenem Jeitpuncte an erscheinet auch gegen die Unterthancn des Königreichs beyder Sizilien, nicht bloß für die österreichischen Staaten im Allgemeinen, sondern auch insbesondere für das lombardisch - venetianische Königreich , das Heimfälligkeitsrccht den Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gescßbuches gemäß als eingestellt. Gubernialkundmachung vom 18. August 1819# Zahl 17998» Vom i8< August. 557 - xcvni. Verpflegung der Criminalarrestanten durch Traiteurs, und nur im äußersten Falle durch die Kerkermeister. Seine Majestät haben Liber einen allerun, terthänigstcn Dortrag der kaiserl. fontgl. obersten Justizstclle, in Beziehung auf die Frage: „ob die Verpflegung der Criminalarrestanten dem Kerkermeister überlassen werden könne?" unterm 24. Juny d. I. aus Perugia folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruhet: „die Ver-„pflegung der Arrestanten ist in jedem Falle mit« „tels einer öffentlichen Versteigerung und mit „Ausschliessung der Kerkermeister zu vergehen, nur in Fällen, in welchen auf diese Art kein „Traiteur erhalten wird, ist dieselbe dem Kerker, „meister nach den von der Buchhaltung bestimm« „ten gehörig zu bcmessendcn Ausrufspreisen zu „ überlassen. ” Guberuialdekret vom 18. August 1819. Zahl 18252. XCIX. Anstellung von Landes-Thierärzten in den deutsch österreichischen Provinzen. Vermog eingelangten hohen Hofkanzleyde« kretes vom 29. July 1819, Zahl 23511, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung Gesetzsammlung 1. Theil. 17 sz8 Vom ig. August. vom 10. July anzuordnen geruhet, daß in jeder der deutschen Provinzen, in welcher ein Guber-nium besteht, ein Thierarzt, mit dem jährlichen Gehalt von 600 fl. angestellt, und demselben zum fixen Aufenthaltsorte der Sitz der Landesstelle angewiesen werde. Zu dieser Bedicnstung haben jene, welche als graduirte Aerzre und cxaminirte Wundärzte im Thierarzney-Jnstit'ute als Correpctitoren, oder als Pensionäre zu Thicrärzteu sich ausgebitdct haben, den Vorzug. Gubernialkundmachung vom 18. August 1819. Zahl 18263. C. Allerhöchstes Patent über die Compete«; der Gerichtsbehörden bey Amortisirung der auf bestimmte Nahmen lautenden öffentlichen CreditSpapiere. Wir Franz der Erste rc. Durch Unsere Patente vom 28. März und 26. April 1803, dann vom 16. August 1817, haben Wir die Bestimmungen vorgezeichnet, welche bey Amortisirung solcher Staatsobligationen, die auf Ueberbringer lauten, oder der dazu gehörigen Jnterefsecoupons, zu beobachten sind. Um nunmehr auch in Ansehung aller derjenigen Gattungen von öffentlichen Creditspapie- 2J9 Vom 18. August. ren, die auf bestimmte Nahmen lauten, ein gleichartiges, dem Interesse des Staatscrcdirs und der Parteyen entsprechendes Verfahren festzusehen, verordnen Wir i. Die Amortisations-Erkenntnisse über die von den Standen der Provinzen oder von Pro-vinzialbehörden ausgefertigten, auf besonderen Provinzen oder Provinzialtheilen haftenden Obligationen, rvenn solche auf bestimmte Nahmen lauten, stehen, ohne Unterschied ihrer Eigenschaft al§ Aerarial - oder Domesticalobligationen, dem Landrechte jener Provinz zu, wo solche -Obligationen auSgefcrtigt wurden, und verzinset werden, oder in dessen Ermanglung dem in dem Hauptorte der Provinz befindlichen landcS-fürstlichen Gerichte erster Instanz. s. In Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung sind insbesondere die Amortisations-Verhandlungen über die OberkammeramtS-Obligationen der Stadt Wien bey demnie-derosterreichischen Landrechte zu pssegen. 5. In Ansehung aller übrigen auf bestimmte Nahmen lautenden Gattungen von StaatS-obligationen, als : der Banco-, Hofkammer-, auswärtigen AnlehenSobligationen, u. f. w., sind die AmortisirungSbewerbungen auS- s6o Bom 22. August. schliessend bey dem niederösterrcichischcn Landrechte zu verhandeln. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, am 23. July 1819, Unserer Reiche im 28. Jahre. Franz. Gubernialkundmachung vom 18. August 18x9. Zahl 18397. CL 9Kit der Vorschrift über die Behandlung der gegen das Aerarium in Verrechnung stehenden, bey Berichtigung ihrer Ersätze oder Zahlungen saumseligen Parteyen. In Erwägung, daß der Schuß und die Schadloshaltung des Aerars für die Vermissung seiner Geldmittel bestimmtere und strengere Normen erheische, als jene sind, welche bisher beobachtet wurden, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung aus Rom vom 9. Juny d. I., über die Behandlung jener Partcycn, welche gegen das Aerarium in Verrechnung stehen, oder demselben Ersätze und Zahlungen zu leisten haben, sofern ihnen bey der dießsälligen Berichtigung eine Verzögerung zur Last fällt, nachstehende mit hoher Hofkammerverordnung vom 25. 3uny d. I. bekannt gemachte Vorschrift als un-abweichlichc Richtschnur fcstzustelleu geruhet. Vom 22. August. *61 Um den Staatsschatz gegen den Verlust zu sichern, welcher aus der Entbehrung der demselben von Beamten, oder andern Parteyen, die gegen das höchste Aerarium in Verrechnung stehen, da« hin Zahlungen, oder von was immer für einem Titel sich herleitende Ersätze zu leisten haben, durch längere Zeit vorcnthaltenen Capitalien bisher erwachsen ist, wird den mit der dießfälligen Empfangsnehmung beauftragten Cassen für die Zukunft Folgendes zurunabweichlichen Richtschnur vorgeschrieben, und bekannt gegeben: i. Jede, was immer für einem Nahmen habende, gegen das Aerar in Verrechnung stehende, oder demselben Ersätze und Zahlungen zu leisten habende Parley ist verbunden, den ihr von der competenten Behörde zur Last geschriebenen Hereinrest, oder die auferlegtc Zahlung (in so fern nicht durch ein eigenes Gesetz, oder nach Maaßgabe des §. 1334. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch besonderen Vertrag ein kürzerer, oder längerer Abfuhrstermin schon bestimmt ist) binnen dreyßig Tagen, von jenem der ihr zugestellten Liquidation, oder geschehenen ersten aussergerichtlichen Einmahnung an ge-gerechnet, unfehlbar der betreffenden Staats-easse zu leisten. 2Ö2 Vom st. August. 2. Rechnungsleger, oder sonst Zahlungspflichtige Partepen, welche diese peremtorische Frist, ohne ihrer vorgedachten Verpflichtung nachzukommen, fruchtlos verstreichen lassen, entrichten vom ersten Tage nach Verlauf des gesetzlich bestimmten, oder durch Vertrag besonders bedungenen Abfuhrstermins, oder wenn kein solcher weder auf die eine noch die andere Art schon festgesetzt ist, vom ein und dreyßigstcn Lage nach zugestellter Liquidation, oder geschehener erster aussergerichtlicher Ein Mahnung, nebst ihrer Schuld, auch noch die gesetzmäßigen Verzugszinsen, die mit Rücksicht auf die in den §§. 994. und 995. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Anordnung, in so ferne Zinsen c ontraetmäßig gebühren, jedoch der Zinsenfuß nicht ausdrücklich im Contraete stipulirt wurde, wenn sich kein Unterpfand in der Verwahrung des Staates besindet, mit Sechs, wenn ein solches bestehet, mit Fünf vorn Hundert, endlich in so ferne Zinsen nicht bedungen waren, mit Vier vom Hundert zu berechnen kommen. 3' Bey Cassedefecten, oder wenn die Eapitals-fordcrung des Staates aus einer dolosen Vom 22. August. Z03 Handlung, rtner Pflichtverletzung, oder aus einem Versehen des gegen das Aerar in Verrechnung stehenden Individuums entstanden ist, beginnt die Verbindlichkeit zur Entrichtung der in dem zweyten Absätze de« taillirten gesetzlichen Verzugszinsen gleich nach der ersten an dasselbe gemachten Anforderung, den bey der amtlichen Unters», chung an dem Staatseigenthume entdeckten Abgang zu ersetzen, und läuft nicht minder bis zur wirklichen Abfuhr fort. Für jene Rechnungsleger, welche die sie be-treffende Liquidation ihrer Rechnungen der-mahlen bereits in Händen haben, für Zahlungspflichtige, an welche die erste ausserge-richtliche Einmahnung bereits geschehen, und für Jene der in dem dritten Absätze bemerkten Parteyen, denen gegenwärtig schon eine Ersatzessumme vorgeschrieben ist, fangen die Verzugszinsen nach.der in dem zweyten Absätze festgesetzten, oder sonst eontractmäßig bedungenen Ausmaaß vomein unddreys-sigsten Tage nach der in der Provinz, wo sie domiciliren, erfolgten Kundmachung dieser Vorschrift, zu laufen an, mit alleiniger Ausnahme jener Schuldner, wider welche, wegen ärarischen Forderungen die Verzugszinsen schon früher gerichtlich eingeklagt s 64 Dom 22. August. worden, und die bis jept keine Richtigkeit gcpstogen haben, auf welche der hier bestimmte Zeitpunct zum Beginnen des Zinsenlaufes nicht anwendbar ist, und die in dieser Beziehung nach den Gesehen zu behandeln sind. 5. Sollten die Verzugszinsen im Verfolg der Seit durch fortgesetzte Saumseligkeit des Aerarialfchuldners, und wegen mehrerer, ihm auf sein Ansuchen von der competenten Behörde zur Abfuhr des. Capitals ertheilten Fristen, ohne inzwischen erfolgte gerichtliche Belangung desselben, den Betrag der Hauptschuld cinmahl erreichen, so können von den Caffen, nach der Vorschrift des §. 1333. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, über diesen Betrag keine weitern Zinsen mehr gefordert werden. 6. Damit aber hie betreffenden Casson, und Rechnungsbehürdcn, im Falle eines nicht gesetz-ober contractmäßig bestimmten Wfuhrstages, oder eines amtlich entdeckten, und zum Ersätze vorgcfchrkebenen Abganges, worüber sie auch nach der bisherigen Beobachtung immer gleich verständiget worden, künftig nicht minder gehörig in der Kenntniß stehen, wann die Zustellung der Liquidation, oder die erste außergerich-liche Einmahnuvg zur Zahlung Nom 22. August. 265 des Hcreinrestes an den ärarial Schuldner geschehen fey, so kommt die Verordnung an dieselben' zur Uebernahme des dießfälligcn Betrages erst dann zuzustellen, wenn eine solche Zustellung der Liquidation, oder ersten außergerichtlichen Einmahnung an den gedachten Schuldner bereits erfolgt ist, und dieser den Tag des Empfanges durch ein von ihm ausgestelltes Recepiffe bestätiget hat. Dem mit der Zustellung beauftragten Amts-drener liegt dabey ob, den Znstellungstag an die Partey auf der Aussenseite der Verordnung an die Cassc anzumerken, und den von der Partei) erhaltenen Originalcmpfang« schein der Buchhaltung, oder der sonst die Caffejonrnale contirenden Rrchnungsbehvrde vor der Abgabe in die amtliche Registratur, wo derselbe auszubewahreu kommt, einsehen zu lassen. In Fallen, wo, wie z. B. bey Verrechnung von zu verschiedenen Ankäufen und Anschaffungen, zur Bestreitung von Reise« und anderen Commissionskosten erhaltenen Geld-Vorschüssen n. s. w. der Rechnungsleger eine, oder mehrere der ihm in der ersten Liquidation zum Ersähe vorgeschriebe ncn Posten, durch seine im ansserge-richtlicheu Wege gemachten Erläuterungen, s 66 Vom 62. August. oder durch einen erwirkten richterlichen Spruch von sich abzuwalzen vermochte, versteht es sich von selbst, daß er von den dicßfälligen abzuschlagen kommenden Theil-beträgen gar keine Verzugszinsen zu zahlen hat, aber in Rücksicht der ausdrücklich oder stillschweigend als richtig anerkannten,. und der zwar von ihm zu erläutern versuchten, aber nicht erläuterten Posten, liegt ihm die Berichtigung der Verzugszinsen, so wie es im zweyten Absätze vorgcschricbenist, immer schon vom ersten Tage nach Verlauf des gesetzlich bestimmten, o d er durch Vertrag besonders bedungenen Abfuhrtermins, oder wenn kein solcher weder auf die eine, oder andere Art schon festgesetzt ist, vom ein und dreys-sigsten Tage nach zugestelltcr erster Liquidation, oder geschehener erster aussergerichtlicher Ein Mahnung, und nicht erst von jenem der im politischen, oder judiciellen Wege erfolgten Finalcrledigung, ob. K. Damit sich aber dabey nicht der Fall ergeben könne', daß eine Partep, da sie über einen Theil des ihr in der Liquidation zur Last geschriebenen Ersatzes im politischen, oder 2Ö7 Vom 25, August. jttbiacffen Weg zu muntren nöthig hält, auch den von ihr selbst für richtig anet? kannten Rest desselben zurück behalte,, wodurch aus der einen Seite das Aerarium eine bereits ganz liquide Summe bis zur definitiven Erledigung entbehren, andererseits aber die Parley selbst wider ihr Verschulden Derzugsinteressen von einem Betrage entrichtenmüßte, den sie gerne absührenmöchte, werden die Cassen ermächtiget, von den Parteyen auch Abschlagszahlungen, auf die ersten Ersatzleistungsanweisungen, anzunehmen. Diese Vorschrift nimmt aber auf Taxrück-stände, worüber noch die weitere Entschliessung Sr. Majestät gewärtiget wird, feine Beziehung. Gubernialkundmachung vom 22. August 1819, Zahl 17637. ' CIL Welche deutscherbländischen Unterthanen nach einem 1 »jährigen ununterbrochenen Aufenthalt Ln Hungarn als Hungarn zu behandeln sind, und ihrer Rechte theil-haftkg werden. Das allerhöchste Cabinettschreiben von Pag-stal vom 3. August 1814, wodurch Seine Majestät im Allgemeinen änzuordnen geruhet haben, daß, nachdem in Folge früherer allerhöchster Ent- «6z Vom 23. August. schliessungen, alle jene deutschen Unterthanen, welche sich durch 10 Jahre ununterbrochen in Hungarn aufgehalten, als eingeborne Hungarn anzusehen sind, und deren Rechte theilhaftig gemacht werden, hierauf bey Reisepäßertheilungen nach Hungarn die gehörige Rücksicht zu nehmen sey, stehet, wie jetzt hervorkömmt, mit einer über Dortrag der hungarischen Hofkanzley vom 16, April 1814, in Betreff der Nationalisirung der deutscherbländischen Unterthanen als Hungarn, von Pögstal, am 4. August 1814 erflossenen allerhöchsten Entschliessung tra engsten Zusammenhänge. Vermöge dieser haben Se. Majestät nach Inhalt des Hofkanzlepdekrets vom 8- Julo l. I., Hofzahl 20673, festzusetzen geruhet, daß jene deutscherbländischen Unterthanen, welche mit or-, deutlichen Entlaßscheinen nach Hungarn einwan-dern, wenn sie die Absicht in Hungarn zu bleiben an Tag legen, ohne weiters als Hungarn zu betrachten seyen, daß jene, welche nicht mit ordentlich ausgesertigtem Entlaßscheine, sondern nur mit Pässen, die auf eine gewisse Zeit oder unter gewissen Bedingungen ausgefertigt worden sind, oder ohne Passe nach Hungarn einwandern, auch durch einen ivsährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Hungarn nicht als nationalisirteHungarn zu betrachten sind, es wäre dann, daß sie Vom l. September. 269 während dieser Zeit ordentliche Entlaßschemc erhalten hätten, daß endlich jene deutscherblän-dischen Unterthanen, deren Pässe weder auf eine bestimmte Zeit, noch unter gewissen Bedingungen ausgcfertigt worden sind, durch einen ununterbrochenen 10jährigen Aufenthalt in Hungarn, als Hungarn nationalisirt werden, und nach dieser Zeit auch ohne die Bewilligung der Dbrigkeit ihres Geburtsortes giltige Ehen eingehen können, wenn sonst der 10jährige Aufenthalt in Hungarn durch keine Reclamation unterbrochen worden ist. Gubernialdekret vom 25. August 1819, Zahl 18988. cm. Vorschrift über das Verfahren in streitigen Ehe-Angelegenheiten. Vorschrift. Um das in den §§. 94, 97/ und 107 des bürgerlichen Gesetzbuches angedeutete amtliche Verfahren in streitigen Ehe-Angelegenheiten näher |u bestimmen, und eine gleichförmige Verhandlung dieser wichtigen Rechtssachen .bey den Gerichten zu bewirken, werden andurch folgende Vorschriften ertheilet, welche von nun an theils bey Scheidungen vom Tisch und Bett, theils bep Ungiltigerklärung und Trennung der Ehen anzuwenden sind. 27Ö Vom l. September. I Verfahren üöer die Scheidung vom Tisch imb Bett. Allgemeiner Gr und saß. §. l. Streitigkeiten der Eheleute über die Scheidung vom Lisch und Bett müssen bey der im §. 107. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebcnen Untersuchung im Wesentlichen nach den allgemeinen Grundsätzen des rechtlichen Verfahrens in Streitsachen behandelt, und dabey die Vorschriften'der §§. 21. und 22. der westgalizischen Gerichtsordnung über die mündliche Verhandlung streitiger Rechtsangelc-genheiten, jedoch so zur Anwendung gebracht werden, wie cs der Begriff und Zweck einer von Amtswegen zu pflegenden Untersuchung fordert. Nähere Bestimmung derselben. §. 2. Insbesondere soll der Richter erstens die streitenden Theile jederzeit persönlich vorladen und vernehmen, allenfalls zuerst den klagenden Ehegatten, allein oorfordern, und zu vorläufiger näherer Aufklärung der Umstände und Beybrin-gung der erforderlichen Beweismittel anwcisen. §. 3. Er soll zweytens die Streitigkeiten der Eheleute immer durch gütlichen Vergleich dahin bepzulegen versuchen, daß entweder das Schcidungsgcsuch freywillig zurückgenommcn, oder die aus vollgiltigen Gründen verlangte Scheidung von dem anderen Lheile ohne rechtliches Vom i. September. 271 Erkcnntniß, aüf bestimmte oder unbestimmte Zeit bewilliget werde. §, 4. In der Verhandlung selbst ist er drittens an keine Regeln gebunden, als die das Wesentliche einer einfachen zweckmäßigen und gründlichen Untersuchung über die rechtliche Beschaffenheit des Scheidungsgesuches ausmachen. Nicht angebrachte Scheidungsursachcn soll er nicht ein* mengen, auch weder den Parteyen noch ihren Vertretern Umtriebe zur Verlängerung der Untersuchung gestatten. §. 5. Minderjährige, oder unter Curatcl stehende Eheleute haben sich zwar viertens in Ansehung ihrer aus der ehelichen Gesellschaft herrührenden, bloß persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten selbst zu vertreten; jedoch sollen mit ihnen auch ihre Aeltern, Vormünder oder Cura-toren, zu den gerichtlichen Verhandlungen zuge, zogen werden. §. 6. Wenn fünftens der auf die Scheidung belangte Ehegatte der gerichtlichen Vorladung nicht Folge leistet, so soll er durch schickliche Zwangsmittel zu erscheinen genöthiget, und nur wenn dieß nicht thunlich wäre, nach vorausgegangener Warnung vor den Folgen seines Unge, horsams auf Ausbleiben, gegen ihn erkannt werden. Wäre der Aufenthalt desselben unbekannt, 272 Vom I. September. so ist nach Vorschrift des §. 498. der Gerichtsordnung für Westgalizien gegen ihn zu verfahren. §. 7. In dem Protokolle über die gerichtlichen Verhandlungen muß sechtztens jederzeit Kahme, Scand, Wohnort, Gewerbe, Alter und Religion der beyden Eheleute, die 'Zeit der geschlossenen Ehe, die Anzahl, das Alter und Geschlecht der Kinder angemerkt, auch daraus ersichtlich sepn, ob Ehepacten errichtet worden seyen. Unzulässiger Vorbehalt bep einer f r e y w i l l i g e n Scheidung. §. 8. Bey Bewilligung einer zu Folge bey-derseitigen Einverständnisses angcfuchten Scheidung, kann kein Vorbehalt weiterer rechtlicher Verhandlungen über Unterhalt der Ehegattinn und Kinder, Auseinandersehung des Vermögens oder andere gegenseitige Ansprüche der Eheleute zugelasscn, mithin in so fern nicht bepde Theile über alle diese Gegenstände vollständig und unbedingt ausgeglichen sind, der Scheidung nur durch rechtliches Erkenntnis aus den im §. 109. des bürgerlichen Gesetzbuches vorkommenden Gründen, Statt gegeben werden. B ewe isfü hrung. §. 9. Die Zulässigkeit und rechtliche Kraft des Beweises überhaupt, und insbesondere des Beweises durch das Geständniß oder den Eid Nom l. September. 273 der Ehegattin, ist, so viel die Scheidung vom ^.isch und Bett betritt, nach der allgemeinen Vorschrift der Gerichtsordnung Zu beurtheilen. §. 10. In so ferne bepde Theile über die entscheidenden Thutumstände nicht zu vereinigen sind, soll der Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige, durch einen Bescheid, wogegen jedem Theile der Rekurs offen sieht, zngelassen, auf den Haupt- und Erfüllungseid aber durch Urtheil erkannt werden. §. 11. Bey Vernehmung der Kunstverständigen und Zeugen müssen die allgemeinen Vorschriften der Gerichtsordnung, in so ferne sic auf die Beweiskraft der Aussagen wesentlichen Einfluß haben, genau beobachtet werden. Die Fragen, welche an die Zeugen gestellt werden sollen, hat der Richter selbst ;u entwerfen; jedoch dabey auch die allenfalls von den Partepen gestellten Fragesätze zu benützen. Er kann nach Erforderniß der Umstände auch fremder Gerichtsbarkeit unterworfene Zeugen selbst vernehmen, und sich 511 solchem Ende an ihrem gehörigen Richter verwenden, daß sie zum Verhöre zu erscheinen angewiesen werden mögen. Urtheil und Beschwerden dagegen. §. 12. Nach gänzlicher beendigter Untersuchung muß die Scheidung vom Tisch und Bett Gesetzsammlung L Theil. 18 274 Vom l. September. durch Urtheil bewilliget, oder abgeschlagen, und im ersteren Falle zugleich ausdrücklich darüber erkannt werden, ob der eine oder der andere Ehe-ggttc, oder jeder Theil, oder keiner von bepden an der Scheidung Schuld trage. Für die Rechtsmittel und Beschwerden gegen das Urtheil gilt die allgemeine Vorschrift der Gerichtsordnung. Fände der obere Richter wesentliche Gebrechen in der Untersuchung, so soll er vor Entscheidung der Hauptsache die Fehler von Amts-ruegen verbessern lassen. II. Verfahren über die Ungiftigkeit oder Trennung der Ehe. Allgemeiner Grundsaß. §. 13. Die hier für das Verfahren über die Scheidung vom Tisch und Bett ertheilten 9$ot* scs" isten finden auch in den Fällen einer Untcr-'uchung über die Ungiltigkeit oder angesuchtc Trennung der Ehe, (§, 97. und folgenden des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) in so ferne ihre Anwendung, als sie sich milden Anordnungen des Gesetzes über die Aufrechthaltung der Ehen, über die Unzulässigkeit des Beweises durch Eid oder Geständnis der Ehegatten, und über die von Amkswegcn einzuleitende Untersuchung der im §. 94. des bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Ehehindcrnisse vereinigen lassen. Dorn i. September. #75 Nähere Bestimmun g desselben. §. 14. Insbesondere soll der Richter beyde Eheleute, dann denjenigen, dem er die Verthei, digung der Ehe anvertraut, persönlich vorladen,, dem Letzteren die überreichte Schrift oder ringe« langte Anzeige sammt Bcylagen mittheilen, jeden Theil über den Gegenstand der Untersuchung, zweckmäßig, und in gehöriger Ordnung verhandeln lassen, die nvthigen Actensiücke und Urkunden abfordcrn, oder selbst herbcyschaffen. Zeugen und Kunstverständige vernehmen, auf solche Art die entscheidenden Lhatumstande vollständig aufklaren, dabey die für die Ungiltigkeit oder Auflösung der Ehe angeführten Gründe zwar in ihr volles Licht setzen, aber auch strenge prüfen, und eine giltige Ehe gegen jede willkührlichc Anfechtung von Amtswegen in Schutz nehmen; überhaupt die ganze Verhandlung so leiten, daß die Ungil-tigkeit der Ehe oder das Recht, die Auflösung derselben zu verlangen, entweder ohne Rücksicht auf eigenes Geständniß oder Uebereinkommen der Eheleute klar erwiesen, oder die Unmöglichkeit dieses Beweises außer Zweifel gesetzt werde. Versuch einer Wiedervereinigung. §. 15. Ware das Gesuch des einen Ehegatten um Unailtigcrklärung oder Auflösung der Ehe auffallend ungegründet, so sott er vorerst allein vorgeladcn, und durch zweckmäßige Vorstel« ,3 * Vom i. September. 0,76 lungen, wo möglich dahin vermocht werden, von seinem^Vorhaben frcywillig abzustehen. §. 16. Kann im Falle einer mit Recht für ungiltig angegebenen Ehe das Hindernist durch nachträgliche Dispensation, Einwilligung der in ihren Rechten gekränkten Person oder Genehmigung der Behörde gehoben werden, so must die Vorschrift des §. 98. des bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung gebracht, auch bey einer von Akatffoliken angesuchten Auflösung der Che nach Beschaffenheit der Umstände, eine gütliche Ausgleichung zu bewirken, und die getrennten Gemüther wieder zu vereinigen gesucht werden. Pffichten des D c r t he i d ig ers der Ehe. §. 17. Wer zur Verlheidigung der Ehe bestellt ist, hat über alle als Grund der Trennung oder Ungiltigerklarung angegebenen Umstände genaue Erkundigung einzuzichen, in wie ferne der Antrag in dem Gesetze gegründet, und durch vollständigen Beweis unterstützt sey, oder welche Einwendungen und Bedenken demselben entgegen stehen, sorgfältig zu untersuchen, und sich hierüber gegen das Gericht gründlich und gewissenhaft zu äußern. Hätte er hierin irgend etwas versehen, so must er von dem Richter von Amtswegen zurecht gewiesen werden. Vom l. September. 277 Urt heil und Rechtsmittel dagegen. Nach geschloffenem Verfahren muß durch Urth-il entschieden werden. Fällt dasselbe für die Giltigkeit oder gegen die Trennung der Ehe aus, so finden dagegen die im Allgemeinen zulässigen Rechtsmittel und Beschwerden Statt. Ergeht es aber auf die Ungiltigkeit oder Trennung der Ehe, so muß der ausgestellte Verthei-diger derselben immer ohne weitere Rückfrage in der gewöhnlichen Frist die Appellation, und in dem Falle, wo zwischen Katholiken, oder wenn ein Theil katholisch ist, auf die Nichtigkeit der Ehe erkannt wird, selbst bey gleichförmigen Ur-theilen die Revision anmelden, und nach dem Wechsel der Appellations- oder Revisionsschriften die Acteneinsendung an die höhere Behörde verlangen. Hierauf ist die erste erkennende Behörde und der beygczogene politische Repräsentant von Amkswegen zu wachen schuldig. §. 19. ^Wenn die Ehe für ungiltig erklärt oder getrennt wird, muß nach eingetretener Rechtskraft dieses Erkenntnisses von Amtswegen die Verfügung, getroffen werden, daß dasselbe nach Anleitung des §. 122. des bürgerlichen Gesetzbuches in das Trauungsbuch eingetragen werde. Gubernialkundmachung vom t. September 1819, Zahl 19293. s 78 Vom r. September. CIV. Die Einfuhr des alten und Brucheisens wird zu Gunsten der in Eisen arbeitenden Gewerken bewilliget. Die hohe Hoskammcr Hat mit Verordnung vom 14. t>. M., Hofzahl 32730, tm Einverständnisse mit der k. k. Commerz-Hoscommissron, zur Begünstigung der inländischen,, in Eisen arbeitenden Gewerken, zu beschlieffen befunden, daß denselben die Einfuhr des durch das Hofkammer-dekret vom 9. April 1817, verbothenen alten, und Brucheiscns dort, wo der leichtere Bezug desselben eintritt, gegen Entrichtung eines Lpercentigen Einfuhrszolles, welcher nach der in dem neuen Eisentariffe für diesen Artikel angenommenen Schätzung von 4 ff. pr. Zentner, mit 12 fr. entfällt, gegen jedesmahlige Bewilligung der Landesstelle gestattet werde. Gubernialintimakion voin 1. September ig 19, Zahl 19336. CV. Zur Errichtung einer Hausmühle ist bloß der gewöhnliche obrigkeitliche Bauconsens erforderlich. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 12. August 1819, Zahl 24954, wurde erinnert, daß, da Hausmühlen keine Gewerbe seyen, zu ihrer Vom l. September. *79 Errichtung auch nichts Weiteres als der gewöhnliche obrigkeitliche Bauconsens, so wie zu jeder anderen Gebäudeführung, nach vorausgegangener Untersuchung, erforderlich sey, ob durch den Bau die anrainenden Grundbesißer oder andere Wcrks-inhabcr, die das nähmliche Wasser benützen, keiner Gefahr einer Beschädigung ausgeseyt, oder sonst in ihren Rechten beeinträchtiget werden. Gubcrnialverordnung vom i. September 1819, Zahl 19555. CVI. Befreyung einiger Militärbranchen von Entrichtung des Briefporto. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 22. July l. I., über ein Ansinnen des k. k. Hofkriegsrathes auch noch die Dieustcorrespon-den; der Mappirungsdirectioncn, und Unterdi-rectionen, der Triangulirungsbrigaden, der Gränz-bcrichtigungs - Commissionen, und des geographischen Instituts zu Mailand, welche sämmtlich dem s. k. Gencralquartiermeisterstabe unterstehen, von der gleich baren Bezahlung des Briefporto frey zu halten befunden. Gubernialkundmachung vom 9. September 1819# Zahl 17474. 58o Vom lg. September. CVII. ' Die Criminalgerichte dürfen von der eingeleiteten Untersuchung der in den §§. 433. und 442. des I. Theils des allgemeinen Strafgesetzes, dann dem Erkenntnisse der höheren und höchsten Behörden vorbehaltenen Verbrechen aus eigener Macht nicht ablassen. Seine f. k. Majestät haben über einen Höchstdenselben von der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachcn erstatteten Vortrag mit allerhöchster Resolution vom 3. July d. I., zu ent-schliessen befunden, daß bcy den nach Maßgabe i>er §§. 433. und 442. des I. Theils des allgemeinen Strafgesetzes dem Erkenntnisse der höheren und höchsten Behörde vorbehaltenen Verbrechen, die Criminalgerichte von einer eingeleiteten Voruntersuchung aus eigener Macht abzulassen nicht befugt seyen, sondern wenn sie dieses nothwendig sinden, hierüber vorläufig die Acten dem Dber--gerichte vorlegen sollen, welches in den —- dem Erkenntnisse der obersten Justizstelle vorbchalte-ncn Verbrechen, von dieser die Entscheidung einzuholen haben wird. Diese mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom August d. I. bekannt gemachte allerhöchste Dom 15. September. 281 Entschweflung wird hiermit zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernialcurrendc vom 15. September 1819, Zahl 19733. CVIII. Festsetzung der Uebertrctungsftrafen der in Steyermark und Kärnten bestehenden Gefälle. Bey folgenden in Steyermark und Kärnten bestehenden Gefällen, und zwar: J.n Steyermark. a) Bey dem durch das Patent vom 8. Marz 1786 eingeführken ärarial Wegreparationsau ffchlage, dann dem vormahls ständischen, nunmehr ebenfalls ärarial Aufschläge; b) Bey dem durch den Tarif vom 6. October 1753 festgesetzten sogenanntenZessnißer Weg-conservations - Aufschläge. In Kärnten. c) Bey der Klagenfurter Stadt- — dermahligen ärarial Mauth; «1) Bey dem Zapfend atz, und der Brandsteuer, endlich e) Bey den dem vormahligen Banco reeestirten-, landschaftlichen ordinären, und Erbhuldi-gungsgebührea, dermahligen sogenannten «Zs Vom 15. September. Bankalaufschlagen, waren bisher keine gesetzmäßigen Uebertretungsstrafen ausgesprochen. Die hohe Hofkammer hat daher, im Ein-verständniß mit der Commcrzhofcommiffion, und mit der k. k. Hofcommission in Justiz-gesetzsachen, vermag Verordnung vom 28. v. M. festgesetzet, daß in Uebertretungs-fällen bey den in Steyermark bestehenden — unter a) und b) bezeichneten Gefällen die Bestrafung mit dem Erläge des zehnfachen Betrages dieser Gebühren einzutreten, bey den in Kärnten bisher ohne Strafbesiim» mung bestandenen, und unter c), d) und e) aufgeführten Gefällen hingegen die Bestrafung nach der allgemeinen Zollordnung Statt zu finden habe. Gubernialcurrende vom 15. September 1819# Zahl 20767.. CIX. Bestimmung der Pensionsfonde für Beamte, so in landesfürstlichen, ständischen oder städtischen Diensten gestanden sind. Laut hoher Hofkammerverordnung vom $6. August lg 19, Zahl 36789, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entfchliessung dd, 20. August 1819, über die Verhältnisse, nach tvelchcn künftig die Pensionen für jene Beamte, welche theils in tandesfürstlichen, theils ständischen oder Bom IL. September. s8A städtischen Diensten gestanden, auf die verschiedenen Fonds zu vertheilen seyen, nachstehende Grundsätze zu bestimmen geruht.. i. Wenn Beamte, zu deren Besoldung nebst dem Camcralärarium, auch andere Fonds bestimmte Pauschalbeträge jährlich beytragen, in Pensionsstand versetzt werden, so müssen diese Fonds auch zu den dießfälligcn Pensionen, nach Verhaltniß der Gehaltsbey-träge, concurriren, und in eben dem Verhältnisse auch zu den Pensionen der Witwen und Waisen, und zu deren Abfertigungen, die Beyträgc leisten. r. Wenn Beamte, welche mehrere Bcdienstun-gcn zugleich versehen, und aus verschiedenen Fonds verschiedene Gehalte beziehen, in Penstonsstand fallen, so muß für selbe der Pensionsbeytrag nicht allein nach der Anzahl der in jeder Bedienstung zugcbrachtcn Dienstjahrc, sondern auch nach Maaß der aus jedem Fonde genossenen Besoldung bemessen werden. Bey Pcnsionsbemcffung für Witwen und Waisen solcher Beamten sind aber bloß die aus den verschiedenen Fonds bezogenen Besoldungen, ohne Rücksicht auf die im Dienste des einen oder des anderen Fonds zugebrachten mehreren oder minderen Jahre, zum Maaßstabe dergestalt zu nehmen, 284 Vom 13. September. daß die Vertheilung auf die Fonds von keiner größeren Pensionssumme, als welche nach der Besoldung bemessen, mit jährlichen 333 fl. 20 kr., als die höchste, nach den Gehaltsstufen festgesetzte Pension ausfallt, gemacht werde, daß folglich in Fallen, wo die Pension der Witwen nach dem Dienstcharakter des Mannes anzuweifen ist, daher höher als 333 fl. 20 kr. augfättt, das 6tu perplus der charaktermaßigen Pension das Cameralärarium zu tragen hat. Nach eben diesen Verhältnissen haben auch die Fonds zu den Abfertigungen der Männer^ welche nicht 10 Dicnstjahre zahlen, und deren Witwen, dann zu den Abfertigungsbeträgen der sich wieder verehelichenden Witwen, beantragen» Jedoch hat derjenige dieser Fonds, in dessen Dienste der Beamte nicht volle 10 Jahre zugebracht hat, weder zu feiner, noch zur Pension feiner Witwe und Waisen einen Beytrag zu leisten; endlich 3. Wenn Beamte aus einem Staatsdienste in jenen eines Fonds, Magistrates, der Stände oder gegenseitig übertreten, so ist die Ge-fammtzahl der in allen. Anstellungen zuge-brachten Dienstjahre, und die zuletzt genossene Besoldung des Beamten zum Naaß-stabe der Pensionsbehandlung desselben an- Vom 15. September. '285 zunehmen, und die hiernach vorschrifttnäßig entfallende Gebühr von bEtpjenigen Fonde allein zu leisten, welchem der Beamte zuletzt gedient hat. Nach denselben Grundsätzen ist auch bey der Behandlung der Witwen und Waisen der Beamten vorzngehen. Gubernialverordnung vom 15. September lgip, Zahl 20768. CX. Behandlung der unbefugt abwesenden Reservemänner. L)ie beygefügte an das kaiserl. königl. Ge-ncralcoinmando erflossene hofkriegsrathliche Anordnung enthält die Vorschrift, rote unbefugt abwesende Rescrvcmänner bey ihrer Einbringung ju behandeln seyen. „Aus Anlaß einer hier vorgckommenen Anfrage, wie sich in Betreff der unbefugt abwesenden Reservemänner zu benehmen sey, wird dem Generalcommando zur Anweisung der unterstehenden Werbbezirksregimenter und sonstigen einwirkenden Militärbehörden bekannt gegeben, daß es hinsichtlich der außer der Waffenübungs-zcit unbefugt sich entfernenden Reservemänner im Allgemeinen bey der Anordnung des §. 8. der Reserveinstruction zu bewenden habe, wo'.nach e86 Vom 15. September. derley unbefugt abwesende Rrfervemänner lediglich als Uebertretcr der Paßvorfchriften, oder wenn sie sich ins Ausland begeben haben, als Auswanderer zu behandeln sind. Rur wenn,zur Zeit einer wirklich angeordneten 'Rekrutirung (Ergänzung der ackiven Armee aus der Reserve) Rrfervemänner, welche nach den bestehenden Vorschriften eben die Reihe zum Einrücken in den active» Militärdienst trifft, sich eigenmächtig entfernen, und aufdie von ihren Dominien entlassene Edictal-Citation in der bemessenen Zeitfrist sich nicht stellen, hat gegen dieselben ein anderes Verfahren einzutreten. Derley stellungsflüchtige Reservemänner sind nähmlich bey ihrer Einbringung nicht nur sogleich zur active» Dienstleistung beyzu,ziehe», sondern auch unter besondere Aufsicht zu stellen, und während ihrer 14jährigen Capitulationszeit außer den Fasten der Erbschaft weder im Wege der Offerte noch der Concertation zur Entlastung anzutragen. Eben so sind derley Leute in den ersten Jahren ihrer Dienstleistung, und bis sie sich durch eine gute Conduite eines größeren Vertrauens würdig gemacht haben, nicht zu beurlauben. Sofern derley stellungsstüchkige Rrservemän» »er bey ihrer Astentirung die Widmung für dir Ca-vallerie, Artillerie, oder sonstige extra Corps erhalten haben, ist bey ihrer Einbringung mit Berücksichtigung der Vermögens umstände der früheren 287 Bom iz. September. Aufführung eines solchen Mannes, dann der Umstände seiner Entweichung zu erwägen, ob selber ungeachtet seines Fehltrittes mit Beruhigung bei) jener vorzüglicheren Waffengattung, für die er ursprünglich gewidmet wurde, belassen werden tarnt. Sollte das Siefultat dieser Erwägung für den Mann nicht günstig ausfallen, und ein gegründeter Verdacht der wiederholten Entweichung vorhanden scyn, so ist der betreffende Mann um das Aerarium vor Nachthcilen zu sichern, nicht zur Artillerie, Cavatterie re., sondern zu dem betreffenden Infanterie Werbbezirks-Regimente zur activen Dienstleistung abzugcben. ” Wien am 25. August 1819. Gubernialverordnung vom iz. September 1819, Zahl 20963. CXI. Welches Einkommen den Deficienten-Pfarrern bet; Anstellung von Hütfspriestern oder Provisoren belassen werden muß. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 27. August L I. laut hohen Hofkanzleydekrets vom 2. September d. I., Zahl 28.346, anzuordnen geruhet, daß'bey Anstellung von Provisoren oder Hülfspriestern den Deficienten-Pfarrern, welchen sie beygegeben werden, dort, wo des Pfarrers Einkommen in September d. I., Zahl 28134/ Nachstehendes an die niederöster-reichifche Regierung erlassen, und ein gleichnäßi-ges Benehmen auch in diesem Landcsbezirke angeordnet. „Die über die Widmung der abwesenden Landwehrmänner auf das Contingent ausgesprochene Bestimmung ist das Resultat einer reifen Berathung. Wenn die wieder organisirte Landwehr nicht Lroßtentheils auf dem Papier bestehen soll, so muß an den bezogenen Grundsätzen unverbrüch-lich festgchalten werden. *97 Vom 29, September. Es gehört nur eine genaue Würdigung der in der Landwehr-Instruction vorkommenden einzelnen Vorschriften dazu, um die Heberzeugung zu gewinnen, daß den Dominien die Widmung ihrer abwesenden Landwehrmänner auf ihr Contingent für die Zukunft ungefchmälert zusteht, und daß nur die Verhältnisse der Wiederauf-stcllung eine etwas abweichende Bestimmung erfordert haben. Der 13, Z. schreibt vor, daß jene Landwehrmänner, welche mit Bewilligung ihrer Dbng-fcit,. und mit Beobachtung der Paßvorschriften wandern, nur dann in Abgang zu bringen, und der Ersah für selbe zu leisten scy, wenn sie in einem Jahre der Hebung dort, wo sie sich auf Wanderung befinden, nicht beywohnen, und auch im folgenden Jahre zur Zeit der Hebung bey ihren eigenen Bataillons nicht erscheinen. Der 24. §. bestimmt, daß jedes Dominium alle anwesenden Landwehrmänner, auch jene von anderen Dominien, welche zur Zeit der Hebung zufällig auf dessen Gebicthc anwesend sind, auf den Con-centrirungsplah mitbringcn müsse, und im 25. §. wird befohlen, daß diese zufällig anwesenden Landwehrmänner in ein besonderes Vcrzeichniß eingetragen, und nach geendigter Concentrirung den betreffenden Dominien und Werbbezirksrc-gimentern im Wege der Länderstellen und Gene-ralcommanden bekannt gegeben werden sollen. 2y8 Vom 2Ci September. Wird erwogen, daß feit der vor einigen Fahren erfolgten Auflösung der Landwehrbataillons keine Ucbung Statt fand, daß sich so viele Landwehrmänner auf Wanderungen, mit und ohne Pässe, befinden, deren Existenz durch die diesjährige Hebung erst erörtert werden wird, so kann eine Widmung, der nur im Allgemeinen auf Wanderung befindlichen Landwehrmänner, aufdas nunmehr ausgcmittelte Contingent des Dominiums wohl nicht Statt finden, dagegen aber auch keinem Anstande unterliegen, dieß nach vollbrachter Uebung mit jenen zu thun, welche nach der im 25. §. vorgefchriebenen Amtshandlung der Dominien und Werbbczirksregimenter den Hebungen an einem anderen Drte wirklich beygewohnk haben. Diese Landwehrmänner werden dann gleich den in der Verordnung vom 1. July, und dem hofkriegsräthlichen Rescripte vom 3. July l. I. erwähnten, über das eigentliche Contingent des Dominiums fich ergebenden Ueberzähligen, einstweilen für das Dominium evident gehalten, oder wenn fich bey dessen Contingent eben ein Abgang ergeben sollte, als Ersaß in die Mannschaftsbücher eingetragen werden können. Gubernialverordnung vom 29. September tSip, Zahl 22190, Vom 6. October. 299 CXVIII. Die Grundsätze wegen Pensiomrung und Abfertigung der Beamten, die theils aus der Staatscasse, theils ans anderen Fanden bezahlt werden, haben auch für die ständischen, städtischen und politischen Fonde zu gelten. Die hohe Hofkanzley hat mit Dekret vom 12. September 1819, Hofzahl 28990, eröffnet, daß die von der kaiserl. königl. Hofkammer unterm 26. August d. I., in Folge allerhöchster Eruschliessung vom 20. August d. I., festgesetz, ten Grundsätze über die Bestimmung, nach welchem Verhältnisse die Pensionen für jene Beamte, welche theils in landrsfürstlichen, theils in ständischen, oder in städtischen Diensten gestanden sind, auf die verschiedenen Fonds zu vertheilen sind, auch rücksichtlich der ständischen oder städtischen, so wie überhaupt der politischen Fonds zu gelten haben, und folglich in Ansehung der Pensions- und Abfertigungs-Bemessungen, aus den erwähnten Fonds sich hiernach zu benehmen fey. Gubernialverordnung vom 6. October 1819, Zahl 22787. . Dom Z. .October. 300 CXIX. Landwehr Musterung und Assentirung mit Anziehung eines kreisämttichcn Beam-tens , wenn die Divisions- und Stel-luttgsftatronen der Bezirkseomingente in einem andern Kreise liegen. Um bey der Musterung und Assentirung der Land ehr allen Besorgnissen, und möglichen Beschwerden über parteyische Behandlung der Ansassen varzubeugen, hat bey der Musterung und Stellung der Landwchrcontingente jener Bezirke, deren Divisions- und Stellungsstationen in einem andern Kreise liegen, ein kreisamtlicher Beamter aus dem eigenen Kreise, wohin solche Bezirke gehören, als Mitglied der Assentirungs- und Musterungskommission zu intervcniren. Dorr jenen Bezirken, deren Stellnngsstationen in ander«? Kreise fallen, und von den Contingenten derselben, haben die Kreisämter gleich unmittelbar dem benachbarten Kreisamke, wo die Stellungsstation liegt, die Mittheilung zu machen. Gubernialverordnung vom 8. October 1819/ Zahl 23120. Nom 13. October. 301 cxx. Die Vorschrift wegen Behandlung der an portofreye Behörden und Personen auf-gegebenen Briefe wird erneuert. Um die kaiserl. königl. Hofpostbuchhaltung in den Stand zu setzen, die briefportofreye Cor-tcspondenz richtig zu contiren, wurde mit hohet Hofkammerverotdnung vom 20. September d. I., die Hofoerordnung vom 4. November 1818/ welche die jedesrnahlige genaue Unterfertigung der cor, respondierenden Behörde oder Parley auf den Postscheinen vorfchreibt, mit dem wiederholten Aufträge erneuert, hicbcp den Zusah des Gegen, standcs der Correspondenz, oder des Charakters der briefportofrehcn Parley, als ein vorzüglich wesentliches Erforderniß, nicht zu unterlassen. Zugleich wird verordnet, über das bestehende Nerboth der Schwärzungen zahlbarer Brief, schäften, mittels der briefportofrkyen oder ämt-tichen Packele unablässig wachsam zu seyn. Gubernialcurrende vom 13. October 1819, Zahl 22996. 302 Bom IZ. October. CXXI. Die Bestimmungen des §. 69 des 2. TheilS des Strafgesetzbuches werden auf das unbefugte Halten von Steindruck- und Kupferdruckpressen ausgedehnt. Zufolge allerhöchster Entfchliessung vom 7, September, und Hofkanzleyverordnung vom 12, September d. I., Zahl 29590, ist es für die Zukunft untersagt, Steindruckpressen oder Kupferdruckpressen zu halten, ohne hierzu besonders befugt zu seyn. Der Uebertreter unterliegt derselben Strafe, die im §. 69 des 2ten Theils des Strafgesetzbuches gegen das unbefugte Halten einer Buchdruckercp, oder einer Handpresse mit einem Schriftsätze, ausgesprochen ist. Gubernialcurrende vom 13. October 1819, Zahl 22999. CXXIL Wegen Errichtung von Feuer-VerftcherungS-anstalten. Bermog hoher Hofkanzleyverordnung vom 9. v. M., Zahl 29125, haben Se. Majestät über die Verhandlungen wegen Errichtung von Feuer-Versicherungsanstalten ill den österreichischen Staaten, mit allerhöchster Entfchliessung vom 4, September, als Grundsatz auszusprechen geruhet, daß solche Anstalten in der österreichischen Mo- 3°3 Vorn iZ. October. narchic bloß durch Privatuitternehmungen gegründet und erhalten werden-sollen. Seine Majestät haben aber in voller Anerkennung der Vortheile, welche aus solchen Anstalten, sowohl dem Staate im Allgemeinen, als den einzelnen Theilnehmern erwachsen, den aufdie Zustaudbringung von derley Anstalten gerichteten Unternehmungen, allerhöchst Ihren Schuh und kräftigste Unterstützung zuzusichern, und zugleich zu befehlen geruhet, in dem geeigneten Wege darauf einzuwirken, daß solche Unternehmungen zu Stande kommen, und daß der Unterricht über die Vortheile der Feuer-Versicherungsanstalten gehörig verbreitet werde. Diese allerhöchste Entschliessung wird zur allgemeinen Kcnntniß mit dem gebracht, daß das Gubernium das Entstehen einer solchen Privatanstalt, welche zur Beförderung eines so höchst gemeinnützigen Zweckes sich bildet, mit lebhaftem Vergnügen sehen, und selber auch in allen Fällen die möglichste Unterstützung verschaffen werde. Nur ist der Plan, welchen sich eine solche Anstalt entwarf, dem Gubernium zur vorläufigen Einsicht und Prüfung vorzulegen. Gubernialcurrende vom 13. October 1819. Zahl 23235, Z04 Vom 20. Detober. CXXI1I. Mehrere Aenderuugm und Moörsteationen in den Volks- und Gynmasialschulen, dann Begünstigungen und Belohnungen der Gymnastalprofefforen. Seine Majestät haben mit den höchsten Entschließungen vom 10. Jukh und 20. September h. F-, in Rücksicht der Volks - und Gpttmasial-fchulen einige mit f. L Studienhoscommissions-Dekret vom 28. September d. I., Zahl 624^ bekannt gemachte Abänderungen Und ^ Modifica» tionen anzubefehlen geruhet, und zwar A. In den Volksschulen» Die Zte Classe der Hauptschulen hak folgende 1 L e hrg e g e n st a n d e: 1. Religion, biblische Geschichte des alten und neuen Bundes, Und Erklärung der Evangelien» 2. Schönschreiben. Z. Dictandoschreiben des Deutschen. 4. Lesen aus dem Lesebuche. $. Anleitung zu schriftlichen Aufsähen- 6. Rechnen. 7. Deutsche Sprachlehre. 8. Lesen und Dictandoschreiben der lateinischen Schrift- Dom 20. October. 3°5 Der Religionsunterricht ist so zu ertheilen, daß die Schüler die Glaubens- und Sittenleh-ren nach der Amleitung des Catechismus gut verstehen und im Gedächtnisse behalten; daß sie die Geschichte des alten Bundes und dar Leben Jesu wissen, und im Stande feyen, die Evangelien, so ferne ihre schwache Fassungskraft es zulaßt, zu verstehen, und die darin liegendenGlau-bens- und Sittenlehren heraus zu ziehen. Es ist darauf zu sehen, daß die Schüler den ihnen erklärten Catechismus auswendig lernen, und daß im Vortrage von der Ordnung des vorge-schriebenen Catechismus nicht abgcwichen werde. In Betreff des Lesens ist darauf zu sehen, daß die Schüler fertig und richtig lesen lernen. Die Schrift soll einfach, lesbar und schon seyn, alle Verzierungen der Buchstaben und die künstlichern Schriftarten sind zu beseitigen. Das Recht- und Dictandoschreiben ist mit der deutschen Sprachlehre und mit den schriftlichen Aufsätzen zu verbinden; auch muß mehr durch fleißige Hebung, als durch trockene Regeln gelehret werden. Die schriftlichen Aufsätze .sind mehr gelegen« heitlich als eine Hebung im Dictandoschreiben vorzunehmen, und haben sich bloß auf einige Briefarten, Quittungen, und Auszügel, zu erstrecken. Gesetzsammlung I. Theil» »» Vom 20, October. $o 6 Der Unterricht im Rechnen ist auf die vier einfachen Rechnungsarten mit Brüchen und Proportionen oder mit der geraden und verkehrten Regcldeiri zu beschränken. Hierin stnd aber die Schüler fleißig zu üben und durch alle drey Classen muß das Kopfrechnen mit der Zifferrechnung verbunden werden. Bey dem Vortrage der deutschen Sprachlehre hat sich der Lehrer vor allen feinem Bemerkungen undSubtilitätenzu hüthen,dieSprach-regeln durch recht viele Beyspiele zu erläutern, und sie dem Verstände und Gedächtnisse einzuprägen. Das Lesen und Dictändoschreiben der lateinischen Schrift darf nicht vernachlässiget werden» II. Lehrstund en der Religion mit Einschluß der biblischen Geschichte und der Erklärung der Evangelien, sind wöchentlich drey Stunden, wie bisher, zu widmen, eben so viele dem Rechnen, dann der deutschen Sprachlehre und dein Schönschreiben. Im Lesen und Dictändoschreiben, und in schriftlichen Aufsätzen ist wöchentlich durch zwcp Stunden, im Lesen und Dictändoschreiben derlatei. nischen Schrift aber wöchentlich durch eine Stunde Unterricht zu ertheilen. Vom 20. -October. 307 Dem Religionsunterrichte sind wöchentlich zwey Wiederholungsstunden beyzugebcn, deren eine der eigentlichen Religionslehre, die andere aber der biblischen Geschichte zu widmen ist. Vorzüglich ist in diesen Wiederholungsstunden das Auswendiglernen des Catechismus zu betreiben. Eine dritte Wiederholungsstunde ist zur itc# bung im Lateinlesen und Schreiben zu benützen. In der zweyten Classe ist das Lessen aus dem Lesebuche durch vier Stunden wöchentlich zu betreiben, und eine der bisherigen fünf Stunden dem Kopfrechnen zu widmen. In der dritten Classe ist eine der für die Zifferrechnnng bestimmten wöchentlichen drey Stunden für das Kopfrechnen zu benützen. Das Kopfrechnen hat der Zifferrechnung vorauszugehen, und muß daher fchon in der ersten Classe gelehret werden; aber es ist auch in der zweyten und dritten Classe fortzusetzen, und stets mit der Zifferrechnung zu verbinden. III. Lehrbücher. Vor der Hand ist sich ganz an die dermah-ligcn Lehr- und Lesebücher zu halten. B. G pmnafien. 1. Der Unterricht in der Naturgeschichte und Natnrlehre hat in den Gymnasien gänzlich, in der Buchstabenrechnung oder Algebra aber 308 Vom 2d. August. in den Grammatikalclassen aufzuhören. Anstatt der letzteren sind die GrammatikalschÜ-ler in der gemeinen Arithmetik, deren Rennt» niß sie schon aus den deutschen Classen mir# gebracht fyaben, zu unterrichten, zu üben und weitet zu fügten. Die Sllgebra ist erst in den Humanitätsclaffen anzufangen, und in derselben Sprache vorzutragen, in welcher sie in der Philosophie geiehret wird. Der Unterricht in der Geographie und Geschichte ist folgendermaaßen zu ordnen, daß in der ersten Grammatikalclasse aus der Geographie die Einleitung und nebst der Lehre von der Erdkugel eine kurze Uebersicht von Europa, in der zweytcn Elaste die Geographie und Geschichte des österreichischen Kaiserstaates, in der dritten und vierten die Geographie und Geschichte des übrigen Europa; endlich in der ersten Humanitätsclaffe die übrigen Welttheile kurz abgehandclt werden. Die alte Geographie und Geschichte ist in die zwepte Humanitätsclasse zu verlegen, und in der Sprache vorzutragen, in welcher über dieselbe in der Philosophie vorgelesen wird. Der Unterricht in der griechischen Grammatik ist auf 2 Jahre zu vertheilen, und mit derselben in der dritten Grammatikal-classe anzufangen. Vom 20. October. 309 Die Stifts- und Ordensgeistlichen, welche zu Lehrern an den Stifts- und Ordens-gymnasien bestimmt werden, sind einer ähnlichen Prüfung zu unterziehen, als jene geistlichen sich unterziehen müssen, welche Professoren an den theologischen Hausstudicn werden wollen. Den Dicedirectoren ist ihre Amtsin, siruction zu republiciren, und da die Rectoren der Piaristcncollegien zugleich Dicedirectoren ihrer Gymnasien sind, so ist auch diesen die genaue Beobachtung derselben ein, zuschärfen. Um fähige und moralische junge Männer zur llebernahme von Gymnasiallehrämtern zu gewinnen, und dabey zu erhalten, haben Se. Majestät allen aus öffentlichen Fonden besoldeten Gymnasiallehrern und Präfecten, mit Einschluß der Catecheten, nach jedem zur Zufriedenheit zurückgelegten Decennium im Lehramte ihren Gehalt durch Zulegung eines Drittels desselben,, zu vermehren, und wenn sie ZO Jahre und darüber, ohne gerade die normalmäßigcn 40 Jahre erreicht zu haben, mit gleichem Lobe im Lehramte ununterbrochen gedient haben, sie bcy ihrer Deficienz mit ihrem vollen vermehrten Gehalte in die verdiente Ruhe, zu entlassen, allergnädigst bewilligt. Vom 20. October. 310 4. Aus eben diesem Grunde haben Se. Majestät auch den Stifts - und Klosterindividuen, welche an den ihnen übergebenen Gymnasien lehren, und sich nach demZcug-ttiffe des Directors beyin Lehramte durch mehrereJahre mit Auszeichnung verwenden, und denen ihr Oberer zugleich das Zeugniß genau beobachteter Jn'stitutsfatzungen gibt, eine angemessene Remuneration aus den öffentlichen Fanden von Zeit zu Zeit zu bewilligen geruhet. 5. Der von dem Domscholaster und Oberaus-scher Michael Leonhard, verfaßte Leitfaden zum katholischen Religionsunterrichte in den Grammatikalclaffcn, ist indeß bcy dem Unterrichte zu gebrauchen, bis ein Lehrbuch ordentlich vorgeschricben wird. 6. Die bisher vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Beichten, und der gemeinschaftliche Genuß des Altarssacraments, werden dahin beschränkt, daß sich jeder Schüler fünfmahl des Jahrs, nähmlich : zu Anfang des Schuljahrs, zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten, und zu Ende des Schuljahrs, über die abgelegte Beicht binnen 14 Tagen, mit einem Beich'zettel ausweise. 7. Bey der Classification haben in Zukunft bey der ersten Classe brrp Abstufungen Statt zu Vom sol October. 311 finden, nähmlich: prima classis cum emi-nentia, prima classis accedens ad emitien-tiam und prima classis. 8. Die Privatstudiercnden find außerdem für alle bestimmten Prüfungstage vor dem Di« rector oder Vicedirector an ifytem Gymnasium zu prüfen, ohne daß jedoch diese Prüfungen an einem Tage vollendet scyn müssen, sondern es ist zu denselben so viele Zeit zu verwenden, als die Anzahl der zu Prüfenden erfordert; die Zeugnisse derselben find von dem Director, oder Vicedirector, mit zu unterfertigen. Gubernialdekrct vom 20. October 1819, Zahl 23634. cxxiv. Emhebung der Personal- und Classensteucr für das Mrlitärjahr 1820. Seine Majestät haben mit allerhöchstem Ea-binetksschreiben vom 2. d. M. anzuordnen geruhet, daß in jenen Provinzen, wo das Papiergeld noch im gesetzlichen Umlauf ist, die Classen-{teuer, mit dem 50 proc. Zuschläge in Papiergeld, dann die P erso nalst e u cr für das Militärjahr 1820, ganz in der Art, wie für daS Militärjahr 1819, eingehoben werden soll. In Gemäßheit der hierüber cingelangten hohen HofkanzlkNverordnung vom 9. b.29t., wird 312 Vom 20. October. tiefe allerhöchste Entschließung zur allgemeinen Kenntniß und genauen Nachachtnng mitdemBey-satze gebracht, daß in Ansehung des Verfahrens bei) diesen hegten Steuergattungen sonst ganj die bisherigen Vorschriften zu beobachten sind, nur mir dem einzigen Untetfcfyiebe, daß die Einhebung der Classen- und Personalsteuer für das Militär-jafjr 1820, und zwar in Gemäßheit der früher eingelangten hohen Hofkanzleybewilligung vom 10, März d. I. nicht mehr so, wie vorhin die Dominien^ sondern die Bezirksobrigkeiten zu besorgen haben. An diese zuletzt erwähnten Behörden sind daher die Classensteuerfassionen abzugeben, so wie von denselben auch die Beschreibung der Personalsieuer von nun an vorzunehmen ist. Die Bezirksobrigkeiten sind hinsichtlich der erwähnten Steuergattungen von nun an die einzigen einhebenden Behörden, an welche daher auch die Steuerbeträge zur Berichtigung an die betreffenden Cassen in den bestimmten Terminen abzuführen sepn werden. Nur in Absicht der Geistlichkeit und der k. k. Militärpersonen bleibt es noch ferner bey der bisherigen Vorschrift, welcher zu Folge Erstere ihre Fassionen dem betreffenden Ordinariate, Letztere aber dem k. k. Generalkommando einzusenden haben. Gubernialkundmachnng vom 20. October 18 tp, Zahl 24086. Vom 24. -October. 313 cxxv. Aufhebung der Schulden- und Pferdesteuer. Seine Majestät haben vermög yngdangten allerhöchsten Jmmediatrcfcripts Dom 18. October dieses Jahrs, die Schulden- und Pferde« stcu er mit dem Anfänge desMilitarjahrs 1820 zur möglichsten Erleichterung der Contribuenten allergnädigst nachzusehen geruhet. Gubcrnialcurrende vom 20. October 1819, Zahl 24157. CXXVI. Quittungen über Vorspannsleistungen in Folge freywilliger Verträge sind nicht ftempelfrey. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 11. v. M., wurde bedeutet, da das hohe Hofkam, merdekret vom 25. November 1813 nur jene Quittungen für ftempelfrey erklärt, welche für gebothene oder Zwangslieferungen zum Behufe des Militärs ausgestellt werden, so könne dasselbe keineswegs bey freywilligen Verträgen zur Vorspannsleistung in Anwendung gebracht werden , welche mit der erzwungenen Leistung der Naturalvorspann nichts gemein haben, und bey welchen daher, so wie bey allen Eontracten, die von Parteyen mit dem Aerar abgeschlossen wer- Vom 27, October. 3*4 beit, dre Vorschriften des Stempelpatents ihre Anwendung finden. Gubernialdekret vom 24. October 2819, Zahl 24894. CXXVU." Die Wahl des Gerichtsstandes wird den auf unbeweglichen Gütern versicherten Pfand-glaubigern, gegen abwesende Schuldner gestattet. Um zu mehrerer Befestigung des Privat» credits den auf unbewegliche Güter versicherten Gläubigern die Verfolgung ihrer Rechte gegen abwesende Schuldner zu erleichtern, und selbst int Falle des veränderten Aufenthaltes und Gerichtsstandes des Besitzers der Hypothek, alle Schwierigkeiten in der Eintreibung der Schuld zu beseitigen, wird zu Folge allerhöchster Entschließung vom 27. August, und Hofkanzlcyverordnung vom 12. October 1819, Zahl 32957, diesen Pfand« gläubigern das Recht eingeräumt, wegen jeder, den öffentlichen Büchern cinverleibten, oder darin vorgemerkten (pränotirten) Schuldforderung ohne Rücksicht auf den Wohnort des Schuldners, bey dem Gerichte Klage anzubringen, welchem der Letztere nach seinen persönlichen Eigenschaften unterworfen seyn würde, falls et da, wo das Verpfändete Gut liegt, seinen Wohnsitz hätte. Vom 27. October. 315 Demzufolge soll der Gläubiger, dessen Schuldner sich ausser dem Jurisdictionsbezirke dieses Gerichtes aufhalt, die Wahl haben, sich des ihm durch gegenwärtige Verordnung eingetaumten Rechtes zu bedienen, oder dem Schuldner bey desselben ordentlichen Richter zu belangen. Gubernialcurrende vom 27. October 1819, Zahl 24513. CXXVIII. Die Bedingung der Verzichtleiftung auf dem Rechtswege in den Aerarialcontracten, über Verkauf oder Verpachtung von Gütern und Gefällen, oder über Lieferungen, findet nicht Statt. Vermvg cingelangter hoher Hofkanzleyver-vrdnung vom 7. October d. I., ist auf einen allerunterthänrgst erstatteten Vortrag der Hofcommission in Justizgesehsachen, über die Frage: ob in Verträgen zwischen Behörden und Privaten bey dem Verkaufe, l und bey der Pachtung von Gütern und Gefällen, oder bey Lieferungen die Berzichtleistung auf dem Rechtswege giltig bedungen werden könne? die allerhöchste Ent-schliessung unterm 27. August L I. dahin er* flössen : „daß die Bedingung der Verzichtleistung „auf dem Rechtsweg in allen Aerarialcontracten „übcr den Verkauf, oder die Verpachtung von Ji6 Vom 27. October. „Gütern und Gefällen, oder über Lieferungen, „nicht Stati zu finden habe." Gubernialdekret vom 27. October 1819, Zahl 24L, 4. CXXIX. Das aus derr MMtärspitälern abgelegte Betterftrsh muß verbrannt werden. Laut eingclangtcr hoher Hofkanzlcyvcrord-nung vom 6. October d. I., Zahl 31395, fjctfcnt Se. Majestät mit allerhöchster EntschUessung vom 25. August d. I. zu verordnen geruhet, daß das abgelegte Bettcrstroh aus den Militarspitälcrn von nun an nicht mehr veräußert, sondern mit der nöthigen Vorsicht gegen Feuersgefahr, wenn es aus dem Gebrauche kommt, sogleich verbrannt werden soll; wornach denn auch die Verpflegs-insiruction abzuändern sey. Damit aber die Ver-führungskvsten ganz oder größtentheils erspart werden, sey sich da, wo es thunlich ist, mit Grundbesitzern in das Einvernehmen zu sehen, und ihnen das Stroh unter der Bedingung des Wegführens und alsogleichen Vcrbrennens un» entgeltlich zu überlassen, wobey aber immer die Einleitung zu treffen sey, daß man die Hebet* Zeugung erhalte, daß das Stroh sogleich verbrannt werde. Gubernialdekret vom 27. October 18,9, Zahl 24516. Vom 27. October. 317 cxxx. Eine neue Taxordnung der Arzencyen wird festgesetzt. Mit hohem Hofkanzleydekrete vom 14. October 1S19 ist nachstehende, jedoch bloß nach Wiener Währung berechnete Taxordnung der Arzc, neyen genehmiget worden. Es wird hiermit verordnet : 1. Daß alle Apotheker ohne Ausnahme sich von nun an genau an die neue, am Schlüsse befindliche Taxordnung, und wie bisher an die Pharmacopoeam austriacam (Editio altera emendata 1814) strenge halten, widrigenfalls, wenn einer derselben entweder die Ar-zeneyen aus unerlaubter Gewinnsucht nicht echt zubereitete, oder die Taxe geflissentlich überschritte, und dessen überzeugt würde, er jedes Mahl mit 24 Dukaten bestraft werden sollte. a. In eben diese Strafe sollen auch die Apotheker verfallen, wenn sie durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse, oder durch Geschenke, Kunden an sich zu ziehen trachten. 3. Soll, wie bisher, jede vorschriftmäßig berichtigte Apothekerrechnung, ohne allen Abzug, nach dieser neuen Taxordnung bezahlt werden, und bliebe eine Rechnung länger als ein Jahr unbezahlt, so kann der Apo- 3*8 Vom 27. Dctobcr. thekcr für die längere 3etf 4 vom 100 Zin< sen anrechnen. 4. Da mehrere Arzencyen Gran- oder Tropfen« Werse verschrieben werden, und in so kleiner Dosis nicht leicht zu taxiren sind, der Apotheker aber solche doch genau und vorsichtig abwägen, und beymengcn muß, so soll ihm erlaubt seyn, für jede solche Dosis, wenn sie geringer als die bestimmte Taxe aussiele, einen Kreuzer anzuscßen. 5. Wird die von jeher bestehende Verordnung hiermit erneuert, daß bcy 20 Reichskhalern -Strafe Niemand ein sogenanntes Arcanum, auch Niemand, ausser den Apothekern, Ar« zenepen verkaufen solle. 6. Mit dieser Strafe von 20 Reichskhalern sollen ebenfalls die Materialisten und Ge« wurzkrämer belegt werden, wenn sie im Kleinen, Kreuzer- und Grofchenweise, die den Apothekern vorbehaltencn Arzeneymittel, besonders aber Purgir-, Brech-, oder Schlaf« machende Mittel u. s. w., einfach oder zusammengesetzt verkaufen.. 7. Jede Ucbertretung dieser Verordnung, so wie auch jede falsche oder schlechte Bereitung der Arzeneyen, Dekwcchsl'Ng derselben, oder Unvorsichtigkeit bey dem Giftverkause, wird Dom 27- October. 319 nach den §§. 100 bis no, dann §§. 119 uub 120 des Gesetzbuches über schwere Po>° lizeyübcrtretungen bestraft werden. Weßhalb auch der Sanitätsmagister und sämmtliche ^reis- und Stadtphysici hiermit angewiesen werden, ihres Orts auf die Befolgung dieser Verordnungen auf das Genaueste zu wachen. Gubernialkundmachung vom 27. October 1819/ Zahl 24724. Taxa L20 Dom 27, October. Taxa Medicamentorum. «wv-wwv^ Arzeneyen-Taxe. j RPondus I In 1 (šiiti i>$» iScheinur 1 } Gewichr 1 fi. [fr. 1 bl- A ceri» tutanci aamarue, vide: Samararum acer. talar. Acetat is ammon. soluti Aufgelöster essigsaurer Ammonias [ Üncia semis 1 Koti). 30 2 — ixivae soluti. Aufgelöstes effigsaurcö Kali • 17 2 —r-Uimbi .ciduii sicci. Trockenes, säuerliches, essigsau-res Kley 37 2 —plumbi aciduli soluti. Aufgelöstes, säuerliches, effig-faures Bley 6 I ! —sodae- Essigfaures Natron . - — — 45 s Aceu aroma!ici. Gewürzhafter Essig » - — 3 l —colchici. Zeitlosen Essig *■■•••• — 2 —conceniraii, vide: Acidi aee-tici coucentrati. —destilati, vide: Acidi acetici ) diiuti. ; —lithargyri , vide : Acetatis plumbi aciduli soluti. '—radicalis, vide: Acidi acetici j puri. - —rutae. j Rauten-'Essig L J Acefi scilüac. Meerzwiebel-Essig — — 2 •—vim for Starker Weinessig .... — l 1 Vom 27. October. 321 .... In Bondus } Einlos- sSchkincu ©Clt>- k skr.sdt Uncia semis Acidi acetici concentrati, 1 Loth Concentrirte'Essigsäure • • * — <\/\ 2 — acetici diluti. Verdünnte Essigsäure • ♦ > — •i ' L 1 Diach- ma acetici puri. Reine Essigsäure • /] ♦ * « “ ' 2 i 1 - j'hhultito a isA Tjfh-čia . , semis arsenicosi. 1 Loth. k Unvollkommene Arseniksäure« • — I: ‘2 Sl muriatici concentrati. Concentrirte Kochsalzsäure « ♦ —-> 14 2 —muriatici diluti. Verdünnte Kochsatzsäure • ♦ .-r- :rn ,0 ,1 — muriatici oxygena.ti« » V) Oxiaenirte Kochsalzsäure - «> * fTu '3 3 — nitrici concentrati. \v • Concentrirte Salpetersäure < « 3? nitrici diluti. » 1 ■ Verdünnte Salpetersäure « * — fe 3 nitrici diluti puri. Reine verdünnte Salpetersäure • —- 1?. nitri tu mantis, vide! Acidi nitrosi concentrati, ■ £> nitrosi concentrati. . Unvollkommene concentrirte Sal- petersäure ...>«« Piačh» f/t rna ■A Una 0* • 1 Qtl. 1, ... oxalici. i Zuckersäure ♦ ♦ • * ♦ * 1 30 -*4-» , Gesetzsammlung I« Theil. Z2L Bom 27. October. Aci&li salis fumatitis, vide: Ac! di muriatici concentrati. —Sulfurici concentrati puri. Reine cencentr. Schwefelsäure —s u If urici concentrati venaliS ex sulfure. Käufliche concentr. Schwefelsäure —Isulfurici diluti puri. Reine verdünnte Schwefelsäure -—tartar!, vide: Acidi tartrici —tartrici. Weinsteinsäure - • * « —vitfioli, vide: Acidi sulfurici concentrati venalis, Aeru^inis. e GrünsMn .... * Pondus Gew. Uucia semis I Loth Aeitheris, acetici. EfsigätEer ...... —sulfurici. Schwesiläther Aeihiopil antimonialis, ricie: Sulfureti hytrargyri stibiati. —mairtiaiis ,* vide: Oxiduli ferri nigri, —mineralis, vide: Sulfureti hy. drafgyri nigri. Agari'ci chirurgorum. Feuerschwamm ..... Alcalt mineralis, vide: Carbo-natis sodae alcalini. ■—vegjetabilisvide: Carbona-tis lixivae alcalini. —Volatilis , vide: Carbonatis ammoniac alcalini. In ErnlLs-Scheincn ft. j kr.j dl. Drach- ma una 1 Ltl. Vncia semis i Loth 42 2 Bom 27. October. 323 Alcoholis gravitatis specifics e 0,8.?«. Weingeist v. o,850 Eigengewicht • —gravitatis specificae o,850 Weingeist v. 0,350 Eigengewicht -—gravitatis specificae 0,910 Weingeist v. 0,910 Eigengewicht - —gravitatis specificae 0,930. Weingeist v. 0,950 Eigengewicht ■ Aloes , vide: Succi aloes, Aluminis c rudi. Roher Alaun * • > * - - —usti. Gebrannter Alann .... Ammoniac p ura e liquidae. Flüssiger reiner Ammoniak - . Ammomaci gummiresitiae, vide: Gummiresinae ammoniaci Amygdalarum amararum. Bittere Mandeln • * * • —dulcium. Süsse Mandeln Amjli , vide: Farinae amjly. Antimonii crudi, vide: Stibii crudi. Aquae calcis. Kalkwasser ...... —d estill. anisi. DestillirteS Anießsamenwaffer • —destill. antiios , vidi: Rosma rini. —destill. aurantiör. florum. Destill. Pomeranzenblübtenwasser ,—destill. carminatitfae. DestillirteS Windwasser - « —destill. cam seminis. Destill. Kümmelsgmenwaffer • Pondus In Eiinös- Scheincn Gew. fl. I kr. 1dl. Uricia semis 1 Loth 6 1 — — 4 2 — — 3 5 — — 2 2 —, — 2 — — — 8 — — — 30 — — —' 6 1 ~ — 6 J — 2 — — 1 1 — — 26 1 — — i t - — 1 l tu * Vom s/, October. ^24 j Pondus 3« Einios- 1 Scheinen ©tit). fl. I kr. I dl. Aquae destill* cerasormn nigro-rum* Unci» "rlwe" semis 1 Loth. Destill. Waldkirschenwaffer * - — — 1 i —desTiJl. chamomiliae. Destill. Chaniillenwaffer. ♦ • —destill. cinnamomi cort. 2 Destill. Zimmetrindenwasser —destill. citri corticum. “ 5 Destill. Citronensd)alenwaffcr * —destill. foeniculi semin. 3 l Destill.' Fenchelsamenwasser ♦ • —destill; hysopi. 1 1 Destill. Jfopwasser • * ♦ • —klestili, juniperi baccar. - 2 2 Destill. Wachholderbeerenwassev -—destill. lavandulae flor. " 1 l Destill. Lavendelbluthenwasser ♦ — — 2 2 —destill, melissae. Destill. Meliffenwafser ♦ > * —destill. meni ha e crispae. — — -2 i Destill. Krausemmizeiiwasser —destill. menthae pi peri t. 2 2 Destill. Pseffernuinzeiiwasser . —destill.' naphae, vide: Flor. A 2 aurantior. —destill. oriyarii. : Destill. Wohlgemuthwastcr * « :—destill. persicor. folior. ' — — 2 — Destill. Pfirsichblattenvasser ; —destill. pini turionum. Destill. Föhrensprossenwasser 2 -** 2 — ! —destill. puleyii. Destill. Psleywaffer .... ■—destill, rosarum. 2 Destill. Rosenwasscr .... •—fiest.’1!. ros marini. r~ 2 2 1 Destill.'RoSmarinwasser » • . — — 3 3 Vom 27. October 325 P ,ndus! An Eintor- [©ajcuten Gew. Iff. Ikr.ldl. Uncia semis Aquae destill. ruta e. 1 Loth, Destill. Nautenwasser • - * -—destill, salviae. 2 2 Destill. Salbeywasser • • « —destill. sambuci tlor. 2 2 Destill. Hollerblüthenwasser ♦ • —destill. simplicis. 1. 1 Destill. Brunnenwasser •• - - —destill. tanaceti herbae. 3 Destill. Reinsarrenwafser • - —destill. turionum pini, vide: z Pini turionum. —destill. valerian, svlv. rad. Destill. Baldrianwasser - • - —vulnerariae acide. — *- 2 — Saures Mundwasser • • • « —vnlnerar. c. alcohole. ' 2. 2 Geistiges Mundwasser ♦ • * —forlis , vide: Acidi nitrici di-luti. —laxative, vide: Infusi laxativi —saphirinae, vide : Liquoris ophthalmic! caerulei. Arcani duplicati, vide: Sulfa-tis lixivae. Argenti vivi, vide: Hydrargyri puri. Arsenici albi, vide: Acidi ar- ■ r 2 senicosum., Axungiae porci. Schweinfett ••••♦• ■ -j Baccarurh juniperi. 1 Wachholdcrbeeren .... —lauri , vide: Fructus. Balsami terebinthin. ven t. J Venetianischer Terpenthin • — 3 n Vom 27. October. A26 In Pondus Einlos- Schctncn Gew. fl. j kr.j dl. Uncia semis ßaJsamf terebinthfn. com. 1 Loth' Gemeiner Terpentin .... Horaci s. — — l 1 Borar ....... _ 12 2 Bul bi alii recentis. Knoblauch ....... —colchici recentis. — — 1 1 Frische Zeitlosenzwiebel • « • -hyacinthi comosi. — — 1 1 Frische Hyazinthenzwiebel * • —’scillae recentis. — 0 3 Frische Meerzwiebel . . . . Butyri antimonii, vide: Muria- — — 3 1 tis stibii. —Cacao, vide: Olei excocti Ca- / cao. —vacc. recent. Frische Butter ..... Galcis vivae. —a 4 2 Gebrannter Kalk .... — — —r 3 Drach- ma Camphorae. una i SltU Campher — 6 1 Capsulae papaveris, vide: Pa- Uneia paver, capsulae. semis Carbonis praeparati. 1 Loth. Doppelt qeglühetc Kohlen - - Carhon a tis ammoniac alcalini. l 1 Kohlensaurer Ammoniak - ♦ » —ammoniae pyro- oleosi seluti. 33 3 Gelöster brenzlich-öhliger, alka- lisch, kohlensaurer Ammoniak . — — 15 — —ammoniae alcalini soluti. Gelöster alkalischer kohlensaurer Aumouiak...... — 10 Vom S7, October. 3*7 Pondus 3 E.nles- torticami Gew. fl.lkr.sdl. Uncia semis Carbo n ati s lixivae alralini. i Loth. Alkalisches kohlensaures Kaki ♦ —lixivae alcalini solu ti. t4 2 Aufgelöstes alkalisches kohlensau- reS Kali — 5 —magnesiae puri. Reine kohleusaure Magnesia •_ • —sodae alcalini crystallisati. — — 4.5 — Crystalkisirt.es alkalisches kohlen- saures Natron — 5 Ö —sodae alcalini siccat. Getrocknetes alkalisches kahlen- saures Natron . — — 13 1 Caryophyllorum aromaticor. Gewürznelken 50 Drach- ma ! Castorei russici. ima iÜt{. Russisches Bibergeil ' Uncia semis 6 45 — Cerae aibae. >Loth. Weisses Wachs •••■** —citrinae. — 14 2 Gelbes Wachs — — tl 1 Cerati ad fonticulos. \ / Fontanellcerat > . » —citrini. 12. 2 Gelbes Cerat •••*.* — — 7 . ’—fusci. Braunes Cerat * • • . . —ad labia. — — 9 2 Lippencerat ♦♦•••• —simplicis. < 7. 2 Einfaches Cerat • • • • ♦ Cereoli simplices. L 1 Einfache Kerzen • ♦ • • ' 131 3 Z2Z Vom 27. October. Pondns Eiiuös-Sch einen (Sero, j fl. |fr.|M.! Cerussae« Blepweiß • « . . . . . Uncia sepais 1 Loch. 4 2 Ceti spermatis, vide; Sperma-tis ceti, Chartae exploratoriae caerul. Blaues Probepapier .... Folium unum -Bogen 3 3 —exploratoriae luteae. Gelbes Probepapier • . . 3 3! —exploratoriae rubrae. Rothes Probepapier.... 3 3 Colchici recentis bulbi, vide; Bulbi colehic. recent. Conservae cochleariae. Löffelkraut-Conserve . . * . . Uncia semis 1 Loth. 7 Conservae hederae terestris. Gundelreben-Conserve • • * _ 7 _ Corticis acaciae germariicae. Schleheudornrinde .... ■W' 2 2 —aurant. fructu'um flaved, Daö Gelbe von derPomeranzcn-fruchtrinde 10 —."assiae ligneae. Mutterzimmetrinde ♦ ♦ » . . 18 5 —chinae flavae , seu regiae. Gelbe Fieberrinde .... 13 5 —chinae fuscae, Braune Fieberrinde .... _ _ 45 3 —cinnamomt oceidentalis, vide : Gort, cassiae ligneae. —firrj fnictuum flavedinis. Das Gelbe von der Citronen--friichtrinde ..... 10 5 — 'ot ini« Perückenbaum - oder Rujgrinde • —i J 3 3 Vom 27, October. 329 In Pondus Ernlos- Schemen. Gew. fl, kr. bt.i Corticis euphorbiac palustris Uncia semis radicis. 1 Loth. Sumpfwolfömilchivnrzelrnide --—hipocastaui ramorum. 5 Roßkastänienasterinde • • ♦ —mezerey latioris. 2 2 Breite ^eidelbastrinde ♦ » - — .5 -r- —nucum jugland. virid. Grüne WaUnußrinde —peruviani, vide ■ Cort, cliinae — — 2 — fuscae. —i-quercus. Eichenrinde —salicis albae. — 1 1 Sahlweidenrinde ♦ •,««« — 2 —, —Salicis capreae. Geißweidenrinde —spinae cervinae. ■ — — 7 Kreuzbeerenbaumrinde • • ■ • 5 ' —ulmi. Rüsternrinde • ♦ ♦ • • < Cretae depuratae. 2 Gereinigte Kreide ♦ * • Dracli. 5 una Croci austriaci. > Qtl. Oesterrei'chischer Safran • * — r 48 3 —antimonii, vide: Oxydu.Ii sti- Uncia bii sulfurati fusci. semis Cupri limati. i Loth. j Kupferspäne ♦••••• — 14 2 Diach- raa Elaeosacchari anisi. una 1 Qtl. Anieß-Oehlzncker • « ♦ ♦ « —aurantiorum. —. 3 3 Pomeranzen-Oehlzucker . ♦ . — 5 51 ZAO Bom 27. October. — — ——1— 3- X Pondua Einlos- Scheinerr Gew. |i. ifr.jbl. Drach- ma 1 i Elaeosi cchnri cinnamomi. una 1 Qtl. 1 Zunmet-Oehlzncker ♦ . * « —citri. 27 2j 1 Citronen-Oehlzucker • I -^-foenicuii. —- 4 2 Fenchel-Oehlzucker . . . • —raenthac cnspae. 3 6 3 Krausemiinz-Oehlzucker * - > —menthae piperitae. 1 Pfeffermünz-Oehlzucker . • > —Valerianae. 7 Baldrian-Oehlzucker . » . Electuarii lenitivi. ***** 8 3, Pflaumen-Lattivergo.... — — 7 Z Emplastri anglicani, vide: Em- Uncia plastri glutinosi, —-cantharidum. semis »Loch. Blasenziehendes Pflaster«. - « —diachyli simplicis. t6 6 1 Bley-Pflaster ... .. . 1 (Frustulurn unum, longitudinis et latitudinis duorum pollicum. Ein Stück von r Zoll Länge und Breite.) -i—gtatinosi. Englisches Klebpflaster « • ♦ -—gummiresinosi —— 15 Guinmiharzigeö Pflaster • . . —h vd raiffeyn. " 11 I 1 -Quecksilber-Pflaster ...» —mercurialis , vide: Emplastri • 15 hydrargyrt —iIiimM . v;je . Emplastri tiia- chyli simpl. 1 Dom 57. .October. 331 L» pondus Einlös- |od;ttncn Gew. fl. |fr |bl.l Drach- ma Exracti absynthii vulg. j 1 una ' i£ul. Gemeiner Wermnth-Ertraet —.jcaciae german, fruct. — 4 2 Schlehendornfrüchten-E.rtract —aconiti herb, ex suceo. — — 5 l 1 Eisenhütchen-Ertract.... —aeöri rad. alcoholico-aquosi. — — 7 2 1 1 Geistiger Kalmuswurzel-Cxtraet • — 6 —aloes. i Aloe - Ertract ..... —angelicae radicis alcoholico- — — 3 3 ! arjnosi. Geistiger Angellkcnwurzel.-TMact 9 J — irnicae fiorum. i Wohkverleybliithen-Ertract * • —belladonae herbae. — S Tollkraut-Eetraet • * • —centaurii minor, herb, florid. — 5 H Tausendgulvenkraut-Ertraet • • —■ciiamomill. iierb. florid, alco- —- — 4 2 i botico - aquosi. Geistiger Äamillenblüchen-Crtraet _ 5 J —chinae fuscae corv. Brauner Fieberrindon-Eetract * —chinae regiae cort. — 52 1 zi Gelber Fiebernirden-Crtract« • —cichorei herb, et rad. 23 li Wegwart-Extraet . . . . —cicutae herb, ex succo« — — 4 3j Schierkingkraut-Trtraet > • —colchici bulbi ex suceo. — 6 t Zeitlosenzwiebel-Eftract • * _• —corticis peruviani, vide- Chi- — — 3 »! nae fuscae. dulcamarae stfpitum. Bkttersüßstgngel-Extract» • - — — 4 2 ZZ2 Tom 27. October. i - 3' t Pondus Eurlos- Scheuren ©cm. ft. /Fr. 1 bt. Drach- ma i Qtl. - Extract; enulae ra diets. Alantwurzel-Extraet • —fellis tauri. --- 5 5 Ochsengallen-Ertraet * * « —fumariae herbae ex succo. 4 2 Erdrauch-Extract • • • < — — 7 — —jzallorum quercus tuberos. Knoppern-Ertracr « • • < —rgentianae radicis. — — 2 2 Enziamvurzel-Extract * ♦ - —graminis rad. liquidi. 5 3' Graswurzel-Ertract * ♦ * * —gratiolae herbae. 2 2 WildauriwErtrach .« « * ■—guajaci ligni. 4 2 Gnajackholz-Ertract ♦ « t * — 21 1 —-heilebori nigri radicis. Schwarzer Nießwurzel-Lrtract «-—hippocastani corl. — — 4 2 Roßkastanienrinden-Ertract - « —hyoseyami herb, ex sue. 4 2 Bilsenkraut-Extract • • • • —jugland. cort, virid. nuc ex .7 SUCCO. Grüner Wallnußschallen-Ertract« —lactucae scariolae herb. 4 2 Wilder Lattigkraut-Ertract • —liqui itiae radicis liquidi- 4 2 Flüssiger Süßholzwurzel-Ertract —iupuli tur. alcoholico-aquosi. 7 Geistiger Hopfen«Ertract ♦ • —malatis fern". 7 2 Aepfelsaiirer Eisen-Ertract « • —marubii albi. ”, 11 1 i Weisser Audocn-Ertraet * • ♦ *— -1 4 2jl / Vom 27. October S33 3« ““ Potidus Eluiös- ©d; einen Extract! martis cum succo po- Gcw. fl. >kr.!dl. - morum , vide; Extract! ma- ma latis ferri. Una —millefolii herb, florid. i situ Schafgarben-Extract ♦ » • — — 4 2 —myrrhe gummiresinae. I Myrrhen-Ertract .... — t9 2 —opij arjiiosi. Wässeriger Mohnsafh Extract • I — —pulsatillae herb, florid. Küchenschellen-Extract • ♦ ♦ — —- 4 2 —salicis albae cort. SahlweihenrindemExtract • —, —- 6 1 —salicis capreae cort. Geißweidenrinden-Extract ♦ ♦ — — 7 —salvie herbae. Salbeykraut-Extract ♦ ♦ • — — 7 —saponariae herbae. Seifenkraut-Extract • » ♦ ♦ —, — 4 2 —sciliae ex succo bulb!. Meerzwiedel-Extract. • ♦ — — 9 2 —-taraxaci rad. et herbae. Röhrlkraut - undWurzel-Extract > — 3 .1 —tormentillae radicis. Lormentillwurzel-Extract ♦ < — 3 3 —trifolii fibrin! herb. BitterkleekraufiExtract « * • 5 _ —ulmi corticis. Rlisternrinden-'E.rtract • « • — 5 —Valerianae sylvestris rad. Baldrianwurzel-Extract.* • . — — 7 Uncia Fari pä e amyli. semis 1 Loth. Kraftmehl ...... — — 4 2 —foenugraeci seminis. Bockshornsameiimehl ♦ « . - — 4 2 —lini seminis. Linfensamenmehl ♦ '• « > 1 - 1- 3 5 334 Dow 27. October« f— t— 3. 1 dondus 1 Euttos ^Scheine > Gew. fff. Jfr.jbi Uuc.ia semis Farinae sinapi seminis. 1 mi>. Seiifsamenmehl Feiiis tauri mspisSati, vide: 3 5 Extract, felLs tauri. Ferri limaturae purae. Reine Eisenfeile ..... Florum althaeae- — — 8 3 Eibisch-Blüthen > ♦ ♦ * - —arnlčae. — 5 — Wöhlfferley-Bläthen ♦ . • —chamomillne romänae. • 2 2 Römische KamillenBlüthen • • —chain orni I ta e vulgaris. — 5 5 Gemeine KamillemBlütheu • • 1—lavandulae. ' 3 1 Lavendel-Blnthen .... —malvae vulgaris. — 7 2 1 Käsepappel Blüthen • • • • !—papaverls rl-öeados« 7 KlapperrosemBlüthen • * , • —salis ammoniaci martialium, “ * 10 vide: Muriätis ferri ammo- piacalis. —sulfuris, vide: Sulfuris depu- rati. —rosarum rubrarum. Rothe Rosen-Müthen ♦- - * —— 20 — —sambuci. Holder-Blüthen ..... —verbasci. 2 8 2 Wollkraut-Blüthen .... 3 i —-zinci , vide : Oxidi zinci. b oliorum arnicae« j Wohlverley-Blätter . * « * — 2 1 —asan". Haselwurz-Blätter • * • • — — 1 -! Vom 27. October, 335 Foliormh aurantiorum, Pomeraiizen-Blätter • < —cochleariae recent. Frische Löffelkraut-Blätter • —digitalis. Fingerhut-Blätter ♦ * * ... f .1 1 i<> «• a ,» Huflattig-Blättcr - • . —hedevae lervestris recent. Frische Gundelreben-Blärter —rnalvae vulgaris. Käsepappel-Blätter • • ♦ —nicoi lanae. Tal'ack-Blätter » » • - —quercus Eichen-Blätter • > • • —r >sn arini hortensis. Rosniariii-Blätter * • —rosmarini sylvestris. Porst-Blätter ♦ • • • -—s ilvfae. Salbey-Blatter • —s.cab i os ae. Scaln'osen-Blätter * ♦ ♦ —sennae. Sennes-Blattcr' • ♦ —(rifolii fibrini. Bitterklee-Vlätter * * * -./-uvae ursi. Sandbeeren-Blätter • ♦ —verbasci. Wollkraut-Blätter - • ♦ Frondes sabinae. Sabendaumzweige - • ♦ Pondus Gew. Uncia semis Loth In EinFs- Schcinen fl. I kr, I dl. 7 1 11 2 1 2 3 2 18 6 5 2 13 2 5 2 2 2 M 1 1 j 2 I 1 2 I 1 ! 2 I ,3| 1 2 2 I 2 j 2 Vom 27. October. 356 1 " Zn fondus Einlös- iScheincn Gcw. j 'fi. jfr.jb; Fructuum’aurant. ree. Nt. 1. 1 Stück Pomeranzen • •••♦• —citci recent. 1 — “ Citrone» ' — 3o — Uncia semis —lauri. 1 Loch. Lorberbeeren ♦ * ,* ♦ ♦ > —prunorum. 2 2 Pflaumen Fungi agarici chirurgorum, vide: 2 Argarici chirurgorum. Gallarum quereus tuberosar. Knoppern * ♦ • • • —quercus turcicarum. — — 1 1 Türkische Galläpfel - .♦ • • Gelatinae liquintiae, vide: Pa- 12 stae liquirUiae., Glandium qu^revs excorticat. . Ausgelöste Eicheln • • • * Globulorum martialium, vide: — — l 1 Globulorum tartratis fern et lixivae. —tartratis ferri et bxivae. Kugeln von eisenhaltigem Wein- fleinsauren Kali ,♦ .* ,♦ * 30 Gravitae elutriatae.* Geschlemmter Graphit ♦ * — — 10 — Gummi arabici. Arabisches Gummi — 15 1 Gummi tragacanthe. Tragant . • • * . ‘ * * Gummiresinae ammoniaci. 1? 2 Ammoniakgummiharz .♦ ♦ ♦ —tassae foetide. ll 1 Stinkender Asand ...» —euphorbii. 23 1 r Enphorbiumgummiharz • • « -—' 9 Vom 27. -October, 337 Pondus Zn Einios- Scheinen (Sero. ft. |fr.|b(. Uncia semis Gummiresinae galbani. 1 Loth. Galbangummiharz .... — — 20 — — quajaci. Guajackgummiharz .... —gumni guttae. — — 17 — Gunimigut ...... —Myrrh ae. “ 36 Myrrhen • ...... tJepalis antimonii, vide: Sulfu 14 2 reti lixivae stibiati. —calcis , vide: Sulfureti calcis. —sulfuris , vide: Sulfureti lixiv. Herbae abrotani. Gürtelkraut ...... —"absjnthii vulgaris. ~ 5 Gemeines Wermuthkraut ♦ # > —■* • 2 2 -- ahhaeae. Eibifchkraut ...... —belladonae. " 2 2 Tvllkrant • ...... —centaurii minoris florid. 2 2 Tausendgüldenkraut • • * • —chenopodii ambrosioid. “ 3 1 Mexikanisches Traubenkraut ♦ • —ci chorei. ~ 5 Wegwartkraut . . . . . — — 2 —cicutae. Schierlingkraut ♦ » — < onvolvuü arvensis. 2 2 Ackerwiudlingkraut « ♦ * • —fvmariae leecnlfs. 2 2 grifditö Crdranchkraut • - • — * I 1 .—fr.mariae siccatae. Getrocknetes Erdrauchkraut . • I —gratiolae. — 3 5 J Wildaurinkraut • • • ♦ •] - % 2 J GeseHsgmmlung I. Theil. 338 Vom 27. October, Pondus I» Einlös- Scheinen Gc>v. fl. Jfr.Jbhj Uncia semis Herbae hyoscyami. 1 Loth. š&Ufeuftaut —nyssopz". . —* 2 2' Zfoxkraut • ••*•• —-jaceae, videi Herbae violae tricoloris. 5 —ledi pallustris, vide: Herbae rosmarini sylvestris. —lichenis islandici, vide: Li-clienis islandici. —lichenis parietini, vide: Li* chenis parietini. —mnrrubii albi. Weisses Andornkraut • * ♦ » — — 2 2 —meliioti üoridae. Blühendes Steiiffleekraut ♦ • — — 2 2 —melissac. Mrlissenkraut • • « • • — — 5 —! —inenthae crispae. Krausemünzkraut * — n enlhae piperitae. — — 5 — Pfeffermünzkraut • » • « —menthae rubrae. —— 5 Bachmünzkraut « • • • ♦ — — 2 2 1 — millefolii tioridae. Blühendes Schafgarbenkraut ♦ ■—origani. - —" -— 2 2 Wohlgemuthkraut * « • • —polygalae cum radice. 2 2 Kreuzblümcheu mit Wurzelnkraut -—1 ulegn. 5 — Poleykraut ••••♦• “■-puisatiliae nigricant. klor. 2 2 Blühendes Küchenschellenkraut • —* *— 2 2 •“-ruiae. ‘ Rautenkraut ...... -* — 5 — Vom 27. £ctobet. 339 In i P ondus Einlvs- Schcrnen Heveae salicäriae. Gew. U iicia semis i 2otl)* ?fi. 1fr Idl. Weiderichkraut ♦ * * ♦ —snpo wi r;ae» r 2 2 Seifenkraut - —salu rcjae. 2 2 Saturrykkaut • * * » * —scordii. 3 3, Lachenknoblanchkraut ♦ • » —serpylli. 3 3 ■jCimnbflftaut » « » » > —ta načeti floridae. 2 2 Llühendeö Reinfarreukraut » • —ta raxaci. 2 2 Löwenzahnkraut * • * * ' —valrrianae celticae." 2 2.1 Speikekraut »♦»»*• —veronicae. 6 >1 Ehrenpreiskraut » —.-violae tncoloris. 2 2 DreyfaltigkeitSöluwenkraut * » Hordei crudi, vide; Seminis hordei crudi» 3 'O Hydrargyri puri. 'Quecksilber .»»■*»» — 13 3 Ichthyocollae» Haüsenblase * * * * ♦ * Infus i gall arum, Gallnsausguß * * . - • - — laxativi. — 50 3 1 Purgireuder Aufguß > - —^-rhei cii i nensis < > alcali. Alkalis. Chines. Rhabarberaufguß rhei cliinensis simpiicis. 5 13 •3 Einfach Chin. Rhabarbcraufgnß — rhei ausrriaci rum alcali. 131 3] Alkalis, öftere. RhadarheraufgußI M * > < 34° Vom 27. -October. Pondus ZU Einlös- Gew- Scheinen flTskr.jdl. Infnsi riiei ausfriaci simplicis. Einfacher österr. Rhadarberausguß Uncia semis iLvth- 5 Kernes minerale, vide: Oxy-duli stibii hydrosulfurali rubri. Lapidis caustic!, vide: Lixivae purae. —infernalis , vide: Nitratis argent! fusi. Lichenis islandici. Blutlungenmoos ..... 1 l —p .netint. Wandflechte b 1 Ligni guajaci. Guajackholz ...... 1 '4 —juniperi. Wachholderholz 1 1 —sancti, vide; Ligni guajaci. —visci quercini. Eichenmistelholz 2 Limaturae ferri, vide: Ferri 11-maturae. Liniment! saponato - campho-rati, seu: Opodeldok. Opodeldok * 25 —volatilis, vide: Saponis am-moniacalis. Liquoris acetatis ammoniae, vide: Acetatis ammoniae soluti. —terrae foliata tartari, vide: Acetatis lixivae soluti. —ammoniae purae, vide: Ammoniae purae liquidae. —acidi Hallen. Hallerö /eure Flüssigkeit « - 7 2 Vom 27. Dckober. Liquoris anodyni minerals Hoi-maani, vide: Spiritus aethe-ris sulfurici, —-carbonatis ammoniac , vide: Carbonatis ammoniac sol. —carbonatis lixivae, vide: Car bonatis lixivae soluti. —hydrosulfuretico - aciduli. Säuerliches Hydrothionwajfer —hydrosulfurctici pro balneo. Hpdrothionwasser zum Bade —mercurialis , vide: Muriatis hydrargyro - ammoniac^lis soluti. —ophthalmici caerulei. Blaues Augeuwaffer • * - —probatorii Hahnemanni, vide: Liquoris hydrosulfuretico-aciduli. —salis tartari, vide: Carbonatis lixivae alcalini soluti. Lixivae purae. Reines Kali, oder Aetzstein -Lixivi sanguinis, vide: Prus siatis lixivae et ferri soluti. Magistern bismuthi, vide: Ni-tratisbismuthi praecipitati. Magnesiae muriae, vide: Car-"bonatis magnesiae. —-muriae ustae, seu: Magne siae purae. Gebrannte reine Magnefie •. - —vitrariorum, vide: Pulvis. -^nitri. Salpeter Magneste * •- • Mannae calabrinae. Mann» ....*• Mellis communis. Gemeines Honig » ’ Pondus I» Einlos- Scheineu Gew- ft, ffv.lbt. Uncta semis 1 Loth. Libra u n a 1 Pfund ~ 2 — III ' 15 i' Drach- ma tyia iQtl. 1 1 14 ■ 2 Unci a semis rLoth. — 30 — — s — — — 6 1 —• — 4 2 Vom 27, October. 34? Vt=== Mellfs despumati. Gereinigtes Honig , , > , —rosam m. Rosenhonig Mercurii (iulcis, vitje: Muria-tis hydrargyri mitis. —yivi} vide; Hydrargyri puri, —praecipitati albi, vide ' Mu-riatis hydrargyro - ammo-niacalis Insolubilis, —praecipitati nigri Hahtieman-ni, vide; Qxiduti hydrar-gyro - ammoniacalis, —praecipitati nigrj Moscati, vide: Oxiduli hydrargyri nigri. -—praecipitati rubri , vide 0 Oxydi hydrargyri rubri. -—sublimati corrosivi, vide; Mu-riatis hydrargyri corros. Mi nii. Mennig « « • • • * Misceiiae Guyton?, GuytonS RaucheryngSmischung . Moschi natura lis. Natürlicher Bisam *> « - Mucilaginis gummi arabici. Arabischer Gummischleim - < -—gummi ragacanthae. , Tragantschleim.............. ”rvdoniorum. Quittenkernschleim • • « - Pondus Gew. ~1 I>r Ginlid Scheinen Uncia semis 1 Loth. ff. I fr j dl. — — 7 2 — —. 18 5 Gran. iirium 1 Gran — — 25 Uncia 1 Loth. — 5 3 — — — 3 2 2 Von, $7. October. 343 Muriatis ammoniac. Salmiak - - » ' —ammoniac purae. Gereinigter Salmiak • « • —baritae. Salzsaurer Baryt • ~* » ♦ —fern ammoniacalis. Salzsaurer eisenhaltiger Ammoniak ....... -hvdrargyri corrosivi. AetzendeS salzsaureS Quecksilber • -hydra rgyro-ammoniacalis in-solubilis. Unauflösliches salzsaures Quecksilber und Ammoniak •' -hydra rgyri mitis. Mildes salzsaureS Quecksilber -hydrargyro-ammoniacalis so-luti. PhagadänischeS Wasser • - -sodae. SalzsaureS Natron * • • —stihii. SalzsaureS Spießglanz * • • Nitrat is argenti fusi. Geschmolzenes, salpetersaures Silber, oder Höllenstein *, * —argenti crystallisati. Krystallisirt. salpetersaures Silber —argenti sotnti Aufgelöstes salpesersaures Silber Pondus In Einlos- Scheinen Gew. fl. |fr.|bt. Uncta semis i Zotl)- 8 3 '— — 8 3 — — 4i I 32 Drach* ma una i.nti. 7 ” — f 9 2 17 2 Uncia semis i — :— —- ■3 1 Drach- ma una i Qtl. 12 2 — 1 45 — — i 40 — , 7— 5? 2 344 Bom *7. October Pondus In i Elnllis- » Scheinen Gcw. fl. 1 fr. 1 id.! Nitratis bismuthi praecipitati. Sälpetersaurer Wlsmuth-Nieder-- Drach- ma tiha t£ttt Mag • - • • • • • —lixivac. Uncia semis i Loth. 17 2 Salpetersaures Salt • • • Nitri deputati, vide: Nitrati;, lixivae. Nuclei persicorutp. 5 Pfirsichkerne...... Olei animalis aetherei. Drachma una i SHU 3 3 Dippels thierisches Oehl —destillati atiisi. ~r* — 30 3 Anießsamenöhl • • * • • ■—be gamotae. . : — 18 3 Bergamotöhl > • • * * • —destillati carvi seminis. — 30 Kämmelsamenöhk •, • t. > —destillati caryophyllorum veil alis. 21 t Käufliches Gewürznelken öhl — destillati chamomillae vulgaris herbae floridae. ~ 57 2 Kannllenblüthenöhl .... —destillati cinnamomi corticis Gran. murni 1 Gran 5 20 i) Zimmelkindenohl ... - —destillati citri corticis. Orach* ma una 1 situ 8 i Citronenschalenohl .... —desillati Dippelli, vide: Olei animal is aethere. 1 47 2 Vorn 27. -ÖcfotuT. 345 — Ja ? ondus Emlos- Scheinek Gciv- fl. Ifr.lbl : Drach- ma i Olei destillati foeniculi seininis. una intr. j Fenchelsamenöhl ..... —destillati juniperi baccarum. — 30 — Wachholderbeerenöhl i — destillati lavandulae flor. — — 7 2 1 Lavendelblüthenöhl .... I —destillati menthae crisp, herb. — — 45 ! Arailstinünzöhl • • » - !— destillati menthae piper. —* 1 35 Pfeffermünzöhl —destilati origani herb. — 1 25 WohlgeMuthöhl —destillati persicae foliar, — l 35 Pfirsichblätteröhl .... •—destillati rnsmarini hortensis. — 3 45 Roömarmöht —destillali rutae herbae. — 2 30 i Rautenöhl - • - * . • • — ^es: illati sabinae frondium. — 2 23 5 Säbenbaumzweigeöhl * * - — —1 43 3 —de .ti'lati salviae herbae. Salbeyöhl ...... —destillati serpylll herb. flor. — 1 45 — Blühendes Quendelöhl • • • — 3 37 2 '—destillati tanaceti herb. ' Reinfarrenöhl —destillati terebinthinae. 2 30 Terpentinöhl > • • . - —destillati valeriaaae sylvestris — — 2 radi eis. Baldrianwnrzelöhl • • • • 2 20 Uncia —excocti - express! cacao semi semis 1 Loth Cacao-, Butter- »der Oehl - • — — 53 3 Z46 Vom 27. Dctober. I- Pondus Einlos- Schcincn Gew. fl. j kr.I dl. Uuci a I Qiei exoctrlauri bacdarum sands i Loth- Lorberbeerenöhl • • * • • —pressi amygdalarum. 16 1 Mandelöhl —pressi canahis seminis. 22 Hanffamenöhl « - . « • '■—pressi lini rečen tis. 8 5 Frisches Leinsamenöhl * * • —pressi lini venalis. 12 2 Käufliches Leinsamenöhl « . • —pressi olivarum. T"* 5 Olivenöhl ...... —pressi papaveris albi semin. 5 Mohnsamenöhl ♦ ♦ • * . 22 2 — iressi ricini seminis decort. Treibkörneröhl ..... —petrae rubri. - 1 — — Rothes Steinöhl .... —vitrioli, vide: Acidi sajfurici • > 7 2 concentrati venalis. Opii crudi. 2 Mohnsast ..... • Brach. Opodeldok, vide: Linimenti sa ponato - camphorati. ma una r SXtL Qvum.gallinae: Nro 1. i Stück Hühnerey .... Oxvduli ferri n igri. 7 2 Schwarzes Eisen -- Oxidul _. . hydrargyri ammoniäcalis. - 30 ” Ammoniakhältigeö Quecksilber- 8 Oxidul * • 1 5 i 1—hydrargyri nigri Moscati, i Moöcati's schwarzes Quecksilber- Oxidul * 1 5 Vom 27. -October, 347 Oxyduli stiku hydrosulfurati aurantiaci. Pomeranzenfärbigeö Hydrothion-Spießglanz - O/idul, oder Goldfchwefel > « , • • —stibii hydrosulfurati rubri. RorheS Hydrothion-Spießglanz-Oridul, yderKermeü « » • —stibii hydrosulfurati fusci. Braunes Hydrothioii-Spießglanz-Oudul, oder SpießglanziSa--fran ' « • < <' • -Oxidi hydrargyri rubri. Rothes Quecksilber Oryd « —zinci. Zink-Oryd . . * * » Oxymellis aeruginis. Grünfpan-Sauerhonig > * —colchtci. Zeitlosen-Sauerhonig ' ♦ —scillae« Meerzwiebel-Sauerhonig * —simplicis. Einfaches Sauerhonig - « Oxysacchari, vidi; Syrupi aceti. Papaveris capsularum, Mohnköpfe * * * « * Past ie de althaea. Eibifchteiz ...» * —liquiritiae., Vrustzelteln ■*»»»* Phosphori. Phosphor « ’ * • * » Pollinis lycopodii, vide: Semi nis lycopodii« * du Pondusj Einlös-, z Scheinen ©cm. iff. lkr.jdt Drach- ma una 1 £Xtl. 20. Gran. Unu 111 1 ©can 2 2 Unci» semis > Loth. 57 2 — — 43 1 3 I — — 28 I 5 — 8 3 — 6 t — 6 t — — 6 1 — — 3 1 — — 12 20 Drach. ma ilia i Qtl. t 40 — 348 Vom 27. October. Poudus In Einlös- Scheinen ©cm. fl. j kr. j bl. Drach- Prussiatis llxivae et ferri crj ima stflllisati. 1 Ltl. EiseichältigeS blausaures Kali • — —— 37 2 Uhcia —'ixivae et ferri soluti. semis Aufgelöstes eisenhältigeö blau- i Loth. saures Kali —- 25 — Pulpae pvunorum. Pflaumenmus Pulveris acori radicis alcoholi- — — 5 3 sati. Feines Kalmuswurzelpulver —acori radicis p. cribr. traj. — — 12 2 Gesiebtes Äalmuöwukjelpulver • — lemginis. —— 6 l Grünspanpulver .... * — 17 •2 — does. Aloepulver ...... —althaea e rad. alcohölisati. — 12 r Feines Eibischwurzelpulver • • —a'thaeae rad. p. cribr. traj. —, 11 1 Gesiebtes Tibifchwurzelpulver • — 6 1 —ätuminis crudi. Alaunpulver ...... —ammoniacis gummi rčsinae. 5. 3 Amwoniakgummipulver * • • — — 16 1 —angelicae rad. alcoiiol. - Feines Angelikenwurzelpulver ■ —augfelicae p. cribr. traj. 11 1 Gesiebtes Angekikenwurzelpulver —a nisi sčmuns alcohol. ~ 6 i Feines Annießsamenpulver * • —a nisi semini1: p. cribr. traj. 10 Gesiebtes Anießsamenpulver —arcani duplicati alcohol. S ' Duplicatsalzpulver . . . . 4 •i Vom 27. October, Pondtis] In ft Einlos Scheine. Geiv. ] fl- |fr. dl. Uucia semis Fulveris a ream" duplicate p. 1 Loth. cribr. rra:. Gesiebtes Dnplscatsalzpulver —ari ca e flor, alcohol. — 3 1 Wolverlepblumenpulver ♦ . —arnicae raci. aleoholisati. — — 16 1 Wolverleywurzelpulver - « • —- — 10 — —arsenici albi alcohol. Weisses Arsenikpulver > « • —asar't foliorum alcohol. — — 7 — Haselwprzelblcitterpulver - • —asari radicis alcohol. — — 8 1 Haselwurzelpnlver .... —asari radicis p. cribr. traj. — — 9 2 Gesiebtes Haselwnrzelpulver —assae foetidae gumrrii resina — — 5 — Stinkendes Asandpulver —aurantiorum fol. alcohol. — — 32 2 Pomoranzenblatterpulver ■* —aurant. ilavedin. alcohol. — — l6 1 Pomeranzenschalenpulver —belladonnae fol. alcohol. — - 16 1 Tollbeerenkrautpulver • • —belladonae radicis alcohol. 8 3 Tollbeerenwurjelpulvet • . .— 9 2 —boracis. Borar ...... —cancrorum lapid. alcohol. — 15 — Krebsaugenpulver • . . —can 1 ha murni. — 12 2 Spanisches Fliegenpulver • —caryophy liarae radie, alcoho “ — 2 9 2 Benedictwurzblpulver • - —carvi seminis. P~mm — 11 1 Künimeksamenpulvek - • - " ,9 2 35° Vom 27. October. 3« l! Pondus Eittrös- I Scheiuert \ Gew ß. i kr.-d! Gran. n Ptilvcris eis fore i. i ©reit BiberZSilpuher . » . . . — 8 5 Uncia semis —cerussae. 1 Loth Bleyweißpnlver - * * - > —chamomillae fl< turn vulgaris — 7 2 alcohol. Gemeines Kamilleupulver . • — 7 2 —chambmillae fl'i. ctassi. Gröbliches Kainillenpulver - > —chinae fuscae alcohol. — 4 21 Feines braunes Fieberrindenpulv. —chinae fuscae crass:. 1 Gröbliches braunes Fieberrinden- Pulver ....... 48 b —chinae regiae alcohol. FeineS Königsfieberrindenpulver —chinae regiae crassi. 25 Gröbliches KönigSfieberrinden- pulver ....... 15 —cicutae herhae. Schierlingkrautpnlver • ♦ —chinae seminis alcohol. 8 1 Zittwersamenpulver .... —cinnamoini cort. alcohol. —— 22 2 Zimmetrindenpnlver « • • —citri flavedinis alcohol. 25 Citronenschalenpulver * * > —colombae radicis alcohol. 15 Kolompowurzelpulver > ♦ * —coiini corticis alcohol. — 12 Perückenbaumriudenpulver « * —cremoris tartari, vide: Pul-veris tartari crystallisati. —cretae alhae purae. 15 Wrisses reines Kreidenpulver - — 5 Bom 27. October. 351 Pondus In Einlos- Gew Scheinen fl. 1 fr. 1 bl. Pulveris croci austriaci. Oesterreichischeö Safranpulver ♦ Gran, unum 1 ©ran 4 2 —curcumae rad. alcohol. Curcuinewurzelpulver • * - semis 1 Loth. 13 3 j -—digitalis f'olior. alcohol, Fingerhutblätterpulver - ♦ » ZI 1 —-JUoveri, vide: Pulveris ipe-cancuanhate cum opio. —enulae radicis alcohol. Feineö Alantwurzelpulver * > 10 •—enulae radicis p. cribr. traj. Gesiebtes Alantwurzelpnlver 5 —euphorbiae palustris corticis radicis alcohol. Suinpfwolfsmilchrindenpulver * 20 —euphorbii gummiresin. Euphorbiumputver - - » - — — 17 2 —lern Umaturae alcohol. Eisenfeilepulver > • ♦ • • „ — 36 1 —filicis radicis alcohol. Farrenkrautwurzelpulver - * — — 10 3 —ioeniculi seminis alcohol. Feineö Fenchelsamenpulver • • — — 9 2 —foeniculi sem. p. er. traj. Gesiebtes Fenchelsamenpulver « — — 6 1 —gland, quere tost. Geröstetes Eichelnpulver • • -—' — 3 3 —galbani gummiresinae. Galbangummiharzpulver • • — — 27 2 —eentianae radie, alcohol. Feines Enzianwurzelpulver - • — — 10 — —eentianae radie. p. er. traj, Gesiebtes Enziauwurzclpulver > — 5 — LL2 Vom 27. October r= Sn P“d"1 Scheinen Gew. 1 fl. 1 fr. J M. U ncia semis Pulveris gratiolae radie, alcoh. 1 Lvth- Gottesgnadenkrautwurzelpulver —guajaci gummires. alcohol. 10 Guajackgummiharzpulver - • —graphit. eluiriatae, vide: Gra- “ — 22 phitae elutriatae. —gummi arabici alcohol. Arabisches Gummipulver' • - —gummosi. — — 18 1 Gummiges Pulver .... —hei leb. nigri radie. alcohol. 13 1 Schwarzes Nießwurzelpulver . —hippocastani corticis alcohol. 8 3 Rvßkastanienrindenpulver - > —-hyosciami herbae crassi. 15 Gröbliches Bilsenkrautpulver * —jalapae radicis alcohol. 3 3 Zalappcmvurzelpulver * - • —imperatoriae rad. alcohol. 27 2 Feiueö Meisierwurzelpulver - - 10 —imperator',ic rad. p. er. iraj. Gesiebtes V.'eisterwurzelpulver * —ipecacuanhae radicis. — — 5 — Brechwurzelpulver - • • —ipecuanhae cum opio. 1 20 Doverspulver . . . . . ■—iridis llorentinae. 28 5 Veilchenwurzelpulver - • * —lauri Intern um. __ 10 Lorberbeerenpulver • • • • —levistici rad. p. cribr. traf. 10 — Gesiebtes Liebstöckwurzelpulver • j —h'rhenis parietini. 6 1 I Wandsiechtenpulver - * • I —liouiririae rod. alcohol. n 1 Feines Süßholzwurzelpulver ♦ — [is 1 Vorn 27. .October, 353 Pulvens liquiritiae rad. p. er. traj. Gesiebtes Süßholzwurzelpulver —liquiritiae succ . Süßholzsaftpulver ♦ • • —lithargyn. Bleyglättcpulver • • • —magnesiae muriae venalis. Käufliche Salzmagnesiepulver —magnesiae nitri alcohol. Salpeter Magnesiepulver * —magnesiae vitrariorifm. Draansteinpnlver ♦ • • —minii. Mennigpulver .... —myrrhae gummiresinae. Myrrhen Gummiharzpulver • —niin venalis. Käufliches Salpeterpulver • —opii. Mohnsaftpulver - » —phelandrii seminis. Wasserfenchelsamenpulver • —plumbi carbonatis, vide: Pu veris cerrussae. —pyretri radicis alcohol. Lertramwurzelpnlver • ♦ —queren s coiticis alcohol. Feines Eichenrindenpulver . —quercus corticis crassi. Gröbliches Eichenrindenpulver —quercus gallar- tuberos. Feines Knoppernpulver • • —quercus gallar. tuberosarum grossi. Gröbliches Knoppernpulver -Gefehfammlung I. Theil. Pondus J» Eintös- Schcincn ©cm. fl. Ifr.lbl. Uncia semis 1 Loth 8 3 — — 12 2 — — 5 — — — 20 — — — 8 1 — — 3 3 — — 3 3 — — -7 2 — — 7 2 — 2 30 — — — 12 — — — 21 J — — lO — — — 2 2 — — 9 2 — — 2 2 22 354 Vom 27. October. — — ■»—— ‘—1 In foudus Eittlös- Scheinen (beit). ] '(i./ tr. Jbi Uncia semis Pulveris rhei austriaci alcohol. 1 Loth. Oesterreichisches Nhabarberpulver —chinensis alcohol. — 33 1 Chinesisches Nhabarberpulver • —rosa rum fiorutn alcohol. — 1 52 2 Rosenblüthenpnlver .... —sabadiliae seminis. — so — Sabadillensamenpulver * * • —sacchari albissimi. — — 45 0 Raffinatzuckerpulver .... —salts ammortiaci. — — s 1 Salmiakpulver ..... —saiep radicis alcohol. 12 Feines Saleppulver .... —* ! lep radicis crassi. — —- 25 "1 Gröbliches Saleppulver • —salicis corticis albae -—' — lf) ' Sahlweidenrindenpulver « * —süiicis corticis capreae. -—' 10 1 Geisweidenrindenpulver • • —salvi ae alcoholisati. 17 2! Salbeypulver —san.buci flor. crassi 10 Gröbliches Hollunderblüthenpulv. —senne foliorum alcohol. 4 *1 Sonnenblätterpulver -—serpentar. virgin, clcohol. 22 Schlangeuwurzelpulver . « > — spati ponderosi; ■ 32 Schwerspathpulver • • • • —spirae cervinae corticis alcoh. 4 2 Kreuzbeerenrindenpulver « « —spongiae ustae alcohol. 21 1 Gebranntes Badschwammpulver j —s.quillac. 32 2 Meerzwiebelpulver •« • ♦ « —- '— 28 1 '—stanni Jimaturae. Zinnfeilepulver ..... — — 17 Vorn 27. Dctober. 355 Pulvetis stibii älcöhölisati* Feines Spießglanzpulver « « —slibii p. cribr. traj. Gesiebtes Spießglanzpulver —strumal/s , vide t Rulveris spohgiae liste, —sulfureti lixivae stibiati p. crib, traj* Spiesiglanzleberpulver * « * —lartari trystall. alcohol* Weinsteinkrystüllehpulber « —tragaCanthae gummi alc* Lraganthgnnimixulver * * * —u vae ursi alcoholisati* Sandbeerenblättetpiilver « * *—valei ianae fclticae alcohol* Speickkrautpulvef - * * —valetianae sylvestris alcohol. Feines Baldrianwurzelpulver —valerianae sylveSt. p* er. traj. Gesiebtes Baldrianwurzelpulver —v'.sei qucrcini Jigni alcohol Eiehenniistelholzpulver Rad it is aeon. Kaltnuswnrzet —althaeae. ■ Eibischwurzel —angeli' ae* Angelikenwurzel * ♦ « « « —armoraciae recentis Frische Meertetigwurzel —arbirae. WoHlverlepwurzel .— asari Hüselwurzet —bardane Klette nivnrzel « * 4 4*4** *4*4** 4*4' 4 * * * 4 ♦ , * * » ' Pondus [ Einlös, j Scheinen Gew* IP. 1 fr. j bl. Uiifcia Semis 1 Loth* — 6 1 — — 3 Z — 18 t — — 7 2I — 35 — fr 10 — — 15 5 •*- — iö — — — 6 — — - 16 i — — '1 } — — 3 1 — • ä 3i — 1 lj «M — 3 3' — — 2 -»5 * - - -' ZZ6 Vom 2/. October. Pondus In Einlös- Scheine» ©EU). fl. 1 fr. 1 bl. Uncia semiš Radicis belladotitiae. 1 licit;- Toilbeereiikrautwurz.-l - • « —carybpJiyJlatae — * 2 — Mnedietwurzel • • • ♦ . —ciehorei, ~ — — 5 5 Wegwartwurzel • . » * . —Colombo. — — 2 — Kolombowmzel * . 4 . . — 6 1 —curcumae. Cüreumewurzel » » > . » —ehulae» — — 7 — Alantwurzel «».... ^—iilicis marls. — — 3 3 Farrenkrautwurzek » . . . —gentianae. — 2 Ettzianwtirzel ...... -- — 2 Ah». ■ —graminis. GraSwurzel “gratiolae. - — 1 1; ■ Gottesgnadenkrautwllrzel. . . •—hellebori nigri, — 2 1 ! Schwarze Nießwurzrl, , » , — --- 2 ! —jalapae» Jalapenwurzel ...... —-imperatoriae. — — 15 — Meisterwnrzel ...... —jpecacuanhae. — —- 2 '2 Brechwnrzel....... —iridis florentinae» 58 3 Veilcheiiwurzel —-lapathi acuti. — *— 2 2 Griiidwnrzel....... —levistici — — 2 ll Liebstöckelwurzel...... —liquiritiae. — — 6 1 Süßholzwurzel — — 3 öj 357 Vom 27. October, j ■>, ' In Pondus Einlos- Scheinen Gew. si. kr.ldl. Uncia semis Radicis ononidis 1 Loth- Hauhechelwurzel . , . . . —pimpinellae, ' 2 Bibernellivurzel — ■— ? 2 —polygalae cum herba. Kreuzbliimchenwurzel . . . . —polypodii —_: — 5 — Steinwurzel —pyrethri. 2 2 Bertramwurzel . . . . v . —rhei austriaci. -T— 8 3 Oesterreichische Rhabarberwurzel. — 25 . —.rliei chinensis. Chinesische Rhabarberwurzcl . — 1 41 1 —rubiae. Färberröthewurzel . . . — —— 3 3 —salep. Salepwurzel ...... —■šapotiaviae. — — 12 2 Seifenkrautwurzel . . . . . —scillae , vide: Bulbi scillae, —-serpeiitaviae virginianae. 2 20 2 Virginische Schlangenwurzel, . —S' n-.phvti. ... .. •] T Schwarzwurzel . . ... . . . —taroxaci. 2 Löwenzahnwurzel — — 1 2 —t.ormentillae- ' 1 Tormentillwurzel ..... . 2 —valerianae sylvestris« .v; !: Baldrianwurzel...... — :> 1 1 l'Resinae benzoes. 1 Benzoeharz ....... guajaci artefactae. 30 Künstliches Gnajakharz . . . 45 8 t ! ZZ8 Vom 57. October. Poadus EiirlöS-Scheiiicn 1 ©CU). ff. I kr. j dl. Resinae jalapae, Jalapenharz ....... Uncia semis i Loth. 4 10 —.pipi sylvestris. Weisses Pech . . . . , . _ 1 1 —styracis calamitae, j Skorax , ,. . , . .' . 9 2 Roob dauci r idicis. Gelbe Rübeissalse . . ", . . — 8 3 —eb'uii bacx.arum, Attigbeerensalse ' 10 —-juniperi baccarum. Wachliolderbeerenfalse . , , . -7- 12 —moro rum_ baccarum. Maulbeerensalse...... — — 12 2 —nucum juglandum cort. Wallnußschalensalse ~ . 7 2 —samba ci baccarum. Holderbeereissalse . . . . — 8 3 —spinae cervinae baccarum.' Kreuzbeerensalse ..... — — 1? Rotularum menthae piperitae. Pfeffermunzzelteln . . . , . Drach« ma una i&tt. 7 2 Sacchari saturni, vide: Aceta-tis plumb, aciduli sicci. Sails amari, vide: Sulfatis mag nesiae. —ammoniaci, vide: Muriatis ammoniac. -—communis , vide : Muriatis sodae, mirabihs crystallisati, vide• Sulfatis sodae crystallisati« —mirabilis siccati, vide: Sulfa. tis sodae sicci. I Jr Vom 57, October. 359 Salis seignetti , vide: Tart rati s Pondus In Einlös- Schcincn ©eie. fl. 1fr. IM. —-tartari, vide: Carbonatis li Lfncia xivae alcalini sicci. Samara rum aceris tartaric/. Schwarzriegclftiichte .... Saponis ammoniac. 3 3 Änimoniakftl'se —medjcinaiis cum oleo amyg- 10 dalarum. Medicinalscift mit Mandelohl . —medicinal! s cum oleo canna- 2.8 3 bis seminum. Medicinaffeift mit Hanffamcnöhl —venalis albi. 25 Käufliche weifte Seift . . . , — — 5 5| —.veneli. Venetianische Seift , . . , ?ebi ovilli. ~ 4 2 Schvpsenfttf . . . . . . - Seminis anisi. SW* 4 2 1 Anießsamey —cannabis. 5 Hanffamen ...«*•• —carvi. 2 Klmimeffamen . . . > • • — — 3 1 —c i nae. Zittversamen ...... — — 9 2 —coriandri. Koriandersamen i ... ., > > —cvdoniorum. 2 Qnitteusamen . , . « « — faeniculi. 25 Fenchelsamen k |. . . .' — inenugraqci. 'rT~' 3 1 Bockshornsamen , —hord ei. 2 Gerstensamen . . • « 1 1 — hyoscyami. Söllftnkxautsantzt. » ♦ . * • ~ 1- 4' 2 $6o Vom 27. Dctober. 1 Pondus jn Einlös-Sch einen j Gew- fl. kr, 1 bl. U ncia semis J Seminis lini. 1 Loth j Leinsamen j — lycopodii. — 2 j Bärlappsamen ...... j —me onum. — 8 5 I Melonensamen ...... — — 3 5 I —papaveris albi I Weisser Mohnsamen . . . . j —-peponnm excorticati. — — 5 — I An gelöster Kürbiosamen . . . I —phelandrii.) 2 2 I Wafferfenchelsamen. . . . . I —santonici, vide: Seminis cina • I —'Sinapi.' 5 I _ Schwarzer Senfsamen . . . . 1 Speciei um althaeae. 2 Eibischspecieö . I —aromaticarum. 3 h Zertheilende Species .... I —emollientium pro cataplas- 3 5 mate. I Erweichende Breyumschlagspecies 1 —emollientium pro fomento. — ■'! 5 I Erweichende Bähungsspecieö . I Spermatis ceti. 3 Wallrath ........ 1 Spiritus aetheris ferrati. 14 2 j Eisenhaltiger Schwefeläthergeist I —aetheris nitrici. _ 30 j Salpeterätherqeist JI—aeiheris sulfurici. 13 1 I Schwefeläthergeist 13 3 1 misi. 1 I Ameßgeist — 5 — I ir-omatiri. 1 Aromatischer Geist ..... { 5 Vom 27. October. .36 t V 1 Vondus Einlos- 8 Scheinen | Gew. fl. 1 kr. 1 bt.| Spiritus Beguini, vide: Sulfnreti hydrogenati ammoniac. : —camphorati. 1 Kamphergeist f!f 1 7 . 2 —cochleariae. Löjfelkrautgeist 5 _ —cornu ccrvi, vide: Carbona-tis ammoniac alcalini pyro- 13 3 oleosi soluti. —-juniperi bacc. Wachh old erb eerengeist .... 5 —lavandulae. Lavend^ lgeist . 7 —mentliae crispae. Krausem linzgeist . - . . . 5 3 —Mindereri, vide: Acetatis ammoniac soluti. —nitri dulcis , vide: Spiritus aetheris nitrici. —rosmarini. RoSmaringeist ...... 8 5 —sails acidi, vide: Acidi muriatic! diluti. —sails ammoniaci comthunis, vide: Carbonatis ammoniac soluti. —sails ammoniaci caustili, vide: Ammoniac purae. —-saponati. Seifengeist '■ 1 5 —serpylli. Quendelgeist....... — 5 — —vini rectificati, vide: Alcoho-lis 0,850. —vini rectificatissimi, vide: Al-coholis 0/850. —vitriol!, vide: Acidi sulfuric! diluti. . - ■ J Z6r Vom 27, October. Pondus In Einlös- Schernen Gew. fl. fr.lbr.; U ncia semis Spongiae p ra epa rata e. 1 Lath Zubereiteter Schwamm . . —ustae , vid?: Pulvis. Starini granulati. 57 2 Gekörntes Zinn ...... -~iimati. 15 1 Sfibii crmii, 17 Roher Spießglanz . . . . . Sti p i d u m d ulcamarae. r 2 Bittersüßstängel...... Surci aloes succotrinae. z 8 2lIO0 *4tt*t**« *—linniritiae venalis« t Känsiicher Süßholzsaft . . . .S u'fat is cnpri. 5- 3 SchwefelsanreS Kupfer . . . Drach» 5 0 —rcupri amoniacalis. AinoniakhältigeS.' schwefelfaures ma una >Ätt, 41 * *. • « * t * Spießglanzhältiges wemstemsau res Kali ....... —-Taiuritfellis inspissati, vide: Extract! fellis tauri. Terebinthinae coctae. Gekochter Terpentbin-. . —^communis, vide; Balsami rebinthinae communis. —-venet^e , vide; Balsam ini rebinthinae .venetae, Terrae foliatae tartari sicc vide ; Acetatis sodae. —-ponderosae salitae, vide: I riatis barita?. I Uncia semis 1 Loth. . — — 7 — — 7 — — 6 — — 5 . — — 7 7 — H — — 13 r 13 1 Bom 27. October, P ondus Einiös-Sch einen Gcw- il. |fr. 1M Tincturae acori radicis. Kalmustiiictur . . , —aloes« Aloetinctur . . . . —arnarae. bittere Tinctur . . . —Angelicae radicis, Angelikwnrzeltinetur . —ass as foetid, g'immires Stinkende Asandtinctur —auranliorum corticum, Pomeranzentinetnr —benzoes resinae. Benzoeharztinctur . . —cantharidum. Spanische Fliegentinctur —castorui. BibergeUtinctur. . . —chamomillae vulg. flor. Gemeine Kamillentinctnr —~c innamomi corticis, Ziininetrindentinctnr . —‘coiocynthidum pulpae. Koloquintenmarktinctur —‘croci stigmalum. Safrantinctur , « . —digitalis foliorurn. Fingerhutblättertinctur .—enulae radicis. Alantwurzeltinctur. . —euphorbii gam mi resinae. Euphorbiumgumnirtlnctur. —guajaci gurnmiresinae. Guajackgummiharztinctur. Uncia semis 1 £oil) 5 6 6 5 11 b 12 12 57 5 10 14 •4.5 6 4 8. A66 Vom 27* Dctober. r===——__—— Ä» Pondus Einlös- I Scheine» ©Ci». fl. jfr. | M. öncia semis Titicturae helleboti higti radie. i Loth. Schwarze Nießwurzellinettir 5 — — malatis fern. Aepfelsanre Eifentinctur . . . —myrrhae gummiresinae, f“ — 12 —Mptrhentinctur...... nervinae tonicae, vide: Spi-:itus aetheris ferrati. 11 1 —opi. MlohntiNctnr....... —viir.pinellae albae rad. 55 Weisse Bibernelltiuctur . , , —pini turionum. 6 1 Föhrensprossentinctur . . . , —ouercus corticis. * 5 5 Gchenruidentinctur . . . . —rhei austriaci, * 5 Oesterreichische Rhabarbertinctur — rhei chinensis. 9 2 Chinesische Rhabarbertinctur —stomacliicae , vide: Tineturea „ 25 atnarae. —valerianae sylvest, rad. Baldrianwvrzeltinctur . . . . Trotbiscorum de castoreo. — — 5 — Bibergcilzeiteln ...... Turionum pini. 2 50 Föhrensprossen ...... —lupuli. 5 3 Hopfensprossen ...... Unptienti acetatis plumbi o 1 8 Bleyglättsalbe . . . - . -—aeruginis, videi Oximellis aeruginis. 3 —aromatici. Aromatische Salbe *** — 14 2 Vom 27. Detober. Z67 Pondus Einlös- I t Scheinen' ©cm- |P. iU.|6l, lerei. Uoeuenti hydrafgvri cidefei. Grane' Quecksilbersalbe —hvdrargyri citrini. Gelbe Quecksilbersalbe —*mercurialis, vide: Unguenti Jiydrargyfi cinerei. —mercuralis citrini, vide: Un guenti hydrargyri citrini. —nervini, vide: Unguenti aro matici. —oxigenati ex tempore oarandi Oriaenikte auf der Stelle zubc-reitete Salbe . . —ad srabiem , vide: Unguenti1 suifnrati. —cimnlicis. Einfache Salbe , —snlfurati. Schwefelsalbe —tcrebint hinati. Lerpenthinsalbe . Uncia s6mis 1 Loth. ,368 Vom 27. Dctober. Taxa pro variis laboribus pharmaceuthicis. fcVyVWV MMVAfWVWVI Taxe für verschiedene Apotheker-Arbeiten. Pro coquendo cataplasmate kr. Für das Kochen eines Breyumschlages. . j 12| Pro decoctione per 1/4 horam. Für das Kochen eines Decocts durch eine Viertelstunde 74 Pro decoctione per 1/2 horam. Für daS Kochen einxs Decocts durch eine halbe Stunde 124 Pro decoctione per horam. Für dasKochen eines Decocts durch eineStunde 20 Pro infusione calida. Für die Bereitung eines heißen Aufgusses . 5 Pro digestione calida per horam. Für eine warme Digestion durch eineStunde 74 Pro digestione calida per duas vel tres horas. Für eine warme Digestion durch zwey oder drey Stunden >5 Pro clarificatione cum albumine ovi. Für das Klären mit Eywciß 74 Pro paratione emulsionis ad libram unam usoue ad duas. Für Bereitung eines oder zwey Pfunde Sa-menmilch 74 Pro paratione seri lactis librae unius non clarificati simul c. lacte. Für die Bereitung eines Pfundeö Molken ohne Klärung'sanimt der Milch '5 Vom 27. Dctober. Z6y Pro paratione seri lactis librae unius cun albumine ovi clarificati simul cun lacte. Für die Bereitung eines Pfundes mit EyweiS kr. geklärter Molken, fammt der Milch . . Pro tiltralione in tu 5 i vel decocti. Für das Filtriren eines Aufgusses oder De- 25 eoetS ..t.. ’ro fo rman dis pillulis vel trochiscis gram unius vel duorum , drachma una. Für ein Quentchen Pillen - Formtreu von ein 21 oder zwey Gran Schwere . . - , 'ro formandis pillulis granorum trium vei quatuov „ drachma una. Für ein Q.nentchen Pillen-Formiren von drey 5 dis 4 Gran ««««»»»>« . Pro fusione nvrsiilörum tinciae semis. 2l Für die Zudereitung eines Lotheö MorstlleN P o divisione pulverum et elect uariorum in doses sex Cum charts *) Für die Abtheilung der Pulver oder Lattwer-qen in sechs Dosts fammt den Kapseln und Uederschlagpapier ) Sed hoc nott valet pro formulis tibi praescriptum est, fiat pulvis et demur tales: quo casu praeter chartam a pharmacopoeo nihil pro lab ore exi ■gendum erif. f) Dieses gilt aber nicht bey solchen Necepten, auf welchen der Ausdruck: fiat pulvis n demur tales: steht, bey diesen darf nur das Papier allein angerechnet werden mit >i o Charta ad expediendas species et sitn plicia ab nhica una ad tmcias tre's tür das Papier zum Emmachen der Species, und Simplicia von zwey biö sechs Loth. Gesetzsammlung I. Theil. 24 n n *1 A/o Vom 27. October. Vitra duplicata alba et viri di a cum s ubere, iigamento et signatura. Weisse und grüne Duplicatgläser mit Stöpsel, Verband und Signatur. Ad drachma!« unam, drachmas duas. wnciam semis et unciarn »nnn>. Auf ein, zwey Quentchen, ein und zwey Loth - ......... -L •-r K 1 kr. 10 fr. 5 • Ad uncias duas, tres et <7uatüor. Auf vier, sechs und acht Loth - • • 12 6i Ad 'mrias quinque et sex. Auf zehn und zwölf Loth 15 74 j Ad uncias septem , octo et decem. I Auf vierzehn, achtzehn und zwanzig Loch 18 9 1 Ad libram unam. Auf ein Pfund ....... 20 i2 Ad libram unam semis et libras <1 nas.’ I Auf ein und ein halbes und zwey Pfund 50 15 ! Ad libras trese' qua tu or. ! Auf drey und vier Pfund .... 40 20 Vom 27. October. < Fictilia cum ligamento et signatura. Tiegel famrnt Verband und Signatur. kr. j Ad drachmas duas, uneiam semis et uu riam unam Auf zwey Quentchen, ein und zwey Loth . 5 Ad uncias duas, tres et flUatuor. Auf vier, sechs und acht Loth . . . . . 6 Ad uncias r|uinqtie et sex. Auf zehn und zwölf Loth ...... 9 Ad uncias octo et derem Auf sechszehn und zwanzig Loth . . . . Ad libram imam. Auf eilt Pfund . ......... L Ad libram uflattl semis et Übras duas. Auf ein und ein halbes und zwey Pfund , 25 Ad libras tres. Auf drey Pfund .......... 30 Ad libras nWtuor. Auf 4 Pfund 40 24 * Bom 2/. October. 272 Scatulae Charta obductae cum signatura, wvivw'wv Mit tyapier überzogene Schachteln fammt Signatur. kr. Ad drachmas duas, unciam Semis et un-ciam unam. Auf zwey Quentchen, ein und zwey Loth . 6 Ad nncias duas, tres et quatuor Auf vier, sechs und acht Loch . . . . . 81 Ad uncias quinque et sex. Auf zehn und zwölf Loth ....... lli j Ad libram unam. Auf ein Pfund .......... »5 Ad libram nnam šemis et libras duas. Auf ein und ein halbes und zwey Pfund . 20 Ad libras tres. , Auf drey Pfund 2 5 Ad libras quatuor. Auf vier Pfund .......... 50 373 Vom 27. October. CXXXI. Hausi'rpässe sollen nur rechtlichen und unbedenklichen Leuten ertheilt werden. Es ist vorgekommcn, daß bet) der Ertheilung der Hausirpässe nicht mit der erforderlichen Umsicht und Strenge fürgegangen, und dadurch Landstreicher und gefährlichem Gesindel Gelegenheit gegeben werde, die Länder zu durchziehen, und Unfuge z» treiben. In Gemäßheit eines allerhöchsten Cabinekts-schrcibens vom 4. d. M., wurde daher mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 10, b. 9)1., Hofzahl 33571, befohlen, daß sich die Kreisämter die wegen der Verleihung der Hausierpäffe bestehenden Vorfchriften genauest gegenwärtig halten, und nur rechtlichen, und unbedenklichen Leuten dergleichen Pässe ertheilen. Gubernialdekret vom 27. October 1819, Zahl 24888. CXXXII. Die von Obrigkeiten an die Invaliden vor-geschoffenen Patentalgebühren sind viertel- oder doch halbjährig aus den Kriegs-caffen zurück cinzuhebcn. Weil seit einiger Zeit häufige Fälle Vorkommen^ daß nähmlich Obrigkeiten die an Invaliden vorgefchossencn Patentalgebühren oft aus 374 _ Vom 2. November. bloßer Bequemlichkeit, oder Saumseligkeit und Vergessenheit, erst nach Jahren bey den Oberund Feldkriegs - Commissariatca ansprechen, ro wird auf Ersuchen des f, k. Grncralcommando den Bezirksobrigkeiten erinnert, daß die an Invaliden vorgeschobenen Patentqlgehalte, wo nicht vierteljährig, doch halbjährig aus den Kriegs-cassen zuruck eingehoben werden sosten, weil man nach dem eingeführten Systeme, und nach der in jeder Patentalurkunde beygesetztcn Bemerkung jeden Invaliden, der seinen Patentalgehalt binnen Jahresfrist nicht einhebt, ausser Stand bringen muß, und für einem ausser Stand gebrachten Mann künftig keinen Sold mehr erfolgen lassen kann, daher sich sodann die betreffende Obrigkeit den Verlust des Vorschusses selbst zuzuschreiben haben wird. Gubernialvcrordnung vom 2. November 1819, Zahl 25276. CXXXIII. Der Unterschied zwischen Kunst- und gemeinen Schlossern wird aufgehoben, und werden die Schlosser überhaupt als Commerzialproftssionisten erklärt. Vermvg der im Jahre 1785 für sämmtlichc Stahl- und Eisenarbeiter zur Hindanhaltung der nachthciligen Beschränkung der Zünfte erlassenen Vom Z. November. 375 Ordnung, ist zwsschen den Galanterie- und gemeinen Schlossern der Unterschied gemacht worden, daß die erstern den Feinzcug- und Stahlschmieden , die gemeinen Schlosser hingegen den Eisen- Schloß- und Blechfchmieden mit der Bestimmung beygezählt worden sind, daß es sedem unter einer dieser Classen gehörigen Meister frey und unbenommen bleiben solle, alle dahin einschlagenden Waarenartikel zu verarbeiten. Dieser zwischen den Galanterie- und den gemeinen Schlossern gemachte Unterschied wurde auch durch die unterm 2. May 1809 ergangene Hofverordnung, welche die Gränzlinie zwischen Polizey- und Commerzialgewerben bezeichnet, dadurch anerkannt, daß die elfteren unter die Classk der Commerzial-, letztere hingegen unter jene der Polizeygewerbe gestellt worden find. Nachdem aber die Ausscheidung dieses Gewerbes in die eben bemerkten zwey Classen mit mancherley Schwierigkeiten und Jnconvenienze» verbunden ist, und es überhaupt in den Grundsätzen der Commerzialgewcrbslcitung liegt, alle unbeftimm-ren, die Industrie hemmenden Gränzlinien in allen Zweigen der Beschäftigung und des Erwerbs zu beseitigen, so fand sich die Commerzhofcommission laut Verordnung vom 20, October l. I., Zahl ,2838 a aus Anlaß eines speciellen Falles veranlaßt, mit Beistimmung der k. k. vereinigten Hof-kanzlep , den zwischen den Galanterie und, ge- 376 Vom 3. November. meinen Schlossern bisher bestandenen Unterschied aufzuheben, und sonach jeden Gewerbsmann dieser Art ohne Ausnahme, hie Verfertigung sowohl gemeiner als künstlicher Schlosscrwaaren zu gestatten. Auf solche Art gehören die Gemeinschlosser, welche bisher unter die Polizeygewerbe gerechnet wurden, nunmehr in die Kathegorie der Commerzialprofessionisten, und sind daher auch künftighin nach den für die Commerzialgewerbe aufgestellten Grundsätzen zu behandeln; übrigens hat es bep den in Hinsicht der Feuerstätte dieser Gewerbsleute bestehenden Anordnungen fortan zu verbleiben. Gubernialdekret vom 3. November 1819, Zahl 25033. CXXXIV, Die homöopathische Curmethode des Doctors Hahnemann wird verbothen. Vermag eingelangter hoher Hofkanzleyver-yrdnung vom 2i. .October l. I., Hofzahl 33571, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlief, sung vom 13. v. M. anzuordnen geruhet, Doctor Hahnemann's homöopatische Curmethode sey allgemein und strenge zu verbiethen. Gubernialdekret vom 3. November 1819, Zahl 25177. Vom 7, November, 377 cxxxv, Erneuerung des Verbothes für öffentliche Lehrer, Über Gegenstände, die sie vortragen, Privat-Corrcpetitionen für Geldj zu geben. Mit hohem Studien-Hofcommijsionsdekrete vom 2i, -October l. I., Zahl 65,3,3, ist erinnert worden : Se, Majestät hätten mittels eines allerhöchsten Handschreibens vom 30. September d. I. Herab zu erlassen geruhet: Höchstdieselben hätten in Erfahrung gebracht, daß öffentliche Lehrer in einer Provinz sich erlauben, über die Gegenstände, welche sie vortragen, ihren Schülern Privatcor-repetikionen um Geld zu geben. Da der öffentliche Unterricht dabey sehr leidet, diese Correpetitionen schädliche Folgen nach sich ziehen können, selbe auch wirklich untersagt seyen, so fey das hierüber bestehende Verbotst in Erinnerung zu bringen, und dafür zu sorgen, daß selbes strenge gestandhabt werde. Dieser allerhöchsten Entschliessung zu Folge wird das in der gedruckten Nachricht von einigen Schul- und Studienanstalten in den österreichischen Erblanden, vom Jahre 1791, §. 17, enthaltene Verbotst, in Absehen auf die Professa ren des medieinisch-chirurgischen Studiums, insbesondere aber der §. 5, No. VI., beš in Bezug auf dieses Studium unterm 17. Februar 1804 erffossenen hohen Hofkanzleydekretes erneuert. 378 Vom 7, November. Der §. 17 der obangeführten gedruckten Nachricht lautet auf folgende Art: „Da die Privateollegien nnd Repetitionen, welche einige öffentliche Lehrer gan; planwidrig in ihrer eigenen Wohnung für Geld zu halten, sich in den Sinn kommen Hessen, den Schülern die öffentlichen Vorlesungen geringfchahig machen, ja wohl gar zub Vernachlässigung derselben Anlaß gehen, dem Lehrer aber die zur eigenen Ausbildung zu verwendenden Freyfunden entziehen; so soll allen öffentlichen Lehrern und Professoren ernstlich untersagt werden, über Gegenstände ihres ordentlichen Lehrfaches Privateollegien oder Repetitionen bey sich zu halten," Der §. 5., No. VI,, der unterm 17. Februar 1804 erlassenen hohen Hofkanzleyverordnung in Betreff des medicinisch- chirurgischen Studiums aber lautet: „Keinem Professor ist es erlaubt, weder von dem Lehrfache, dem er vorstehet, noch von jenem eines anderen Professors, aus was immer für einem Vorwände, Privatrepetitionen zu geben. Wer dagegen handelt, wird im Betretungsfalle für jeden Schüler und Schülerin«, denen er dergleichen gab, 50 ft, zu dem Studienfondo, oder zum Armeninstitute, bezahlen." Will aber ein Professor ausser seinem Lchr-fache noch über einen anderen Gegenstand, wenn Vom 17. November. 379 er die erforderlichen Eigenschaften besitzt, und seine eigentlichen Amtspflichten dabey nicht leiden, ausserordentliche Vorlesungen geben, so hat er hierzu die Erlaubniß gehörig anzusuchen, welche Se. Majestät selbst zu ertheilen sich Vorbehalten." Gubernialverordnung vom 7. November 1819, Zahl 25378. cxxxvi. Bestimmung des Stempels für Pupillar-Re-Cognitionen. Ueber die vorgekommene Anfrage, ob die Pupillar-Recognitionen dem classenmäßigen Stempel unterliegen? hat die hohe k. k. Hofkammer mit Verordnung vom 27. -October d. I. entschieden : Die Pupillar-Recognitionen oder Bestätigungen der Erbschafts-Einantwortungen können im Geiste des 9. und 10, §. des Stempelpatentes nicht unter jene Scheine und Urkunden gerechnet werden, welche den Cassen oder Aem-tern nur wegen der Ordnung ihrer eigenen Manipulation gegeben werden müssen, und in dieser Rücksicht stempelfrey sind. Da sie für eine wirkliche Hinausgabe des Vermögens mittels Schuldbriefes, folglich für eine wirkliche Zahlung des Erbtheiles, oder für dessen Einantwortung ausgestellt werden, so sind sie allerdings stempel- 38o Vom 17. November. pflichtig, und müssen nicht nach der Eigenschaft des Ausstellers, sondern nach Vorschrift der Cir-eularvcrordnung vom 22, Hornung 1816, und im Sinne des §. 21 lit. gg. des Stempelpatentes gleich den Erbschafts- oder Vermögens - Einantwortungen nach dem Werth des Gegenstandes mit dem klassenmäßigen Stempel ver» sehen werden, Guberniglcurrende vom 17. November x8igf Zahl 26197, CXXXVII. Bestimmung des Stempels für obrigkeitliche Protokolle. Mit Hofkammerverordnung vom 13. Dcto-ber b. I. wurde bestimmt, daß, wenn obrigkeitliche Protokolle bloß in Ausübung obrigkeitlicher Gewalt ausgenommen werden, diese Protokolle an und für sich zwar nicht stempel-pfl chtig sind; in so ferne aber derlcy Protokolle die Stelle verbindlicher Urkunden zwischen Parteyen oder zwischen Obrigkeiten und Parteyen vertreten, die zum Beweise eines Anspruches dienen , oder zur grundbücherlichen Amtshandlung bestimmt sind, entweder die Protokolle selbst, oder in Abschrift, oder im Auszuge, mit jenem Stempel versehen seyn müssen, welchen das Gesteh für jene Urkunden vorschreibt, deren Stelle das obrigkeitliche Protokoll vertritt. Vom 17» November. 381 ilebrßgens hat es rücksichtlich der gerichtlich geschlossenen Vergleiche bey der Vorschrift des Stempelpatcnkes vom 5. October 180a §. 22, lit. Q. unabänderlich zu verbleiben. Gubernialcurrende vom 17. November 1819/ Zahl 26198. cxxxvm. Den Militärärzten ist die Ausübung der innerlichen Heilpraxis bey Civilpersonen nicht gestattet. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 28. October d. I., Zahl .88447, haben Se.Majestät über einen von dem k. k. Hofkriegsrathe erstatteten allerunterthänigsten Vortrag , in Beziehung auf die Ausübung der innerlichen Heilpraxis der Militärärzte mit allerhöchster Entschließung vom Z. July d. I. anzuordnen geruhet, es sey sich in Hinsicht der Rechte und Befugnisse, welche Individuen, die an der Josephsakademie Diplome erhielten, zukommen, genau an den klaren Sinn der Statuten dieser Akademie, und an die allerhöchsten Entschließungen vom 7. September 1804 und 17. October 1812, wie auch an das höchste CabinettsfchreibcN voin 29. May 1813 zu halteä. In Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschlief« sung hat der k. k. Hofkriegsrath nun zu Folge e -ner Eröffnung vom 1. d. M. wegen Einstellung Z8« Vom I. December. der Behandlung innerer Krankheiten bey Civil-Personen, bey allen auf der Jofephsakademie zu Dockoren promovirten Militärärzten das Erforderliche an die oberfeldärztliche Direction erlassen, und hofft hierdurch sede weitere Beschwerde gegen die Heilprapis der Militärärzte beseitiget zu haben. Gubernialverordnung vom 17. November 1819, Zahl 26768. CXXXIX. Militärafsisienzen und Exemtionen werden nur auf kreisamtliches Ansuchen gegeben. Es hat sich der Fall ereignet, daß ein Ze-hendpachter sich zur Eintreibung des Zehends eigenmächtig der Milikärajsistenz bedient hat, bry welcher Gelegenheit mancherley Unordnungen vorgefallen sind. Das k. k. innerösterreichische Generalcommando har sich dadurch bestimmt gefunden, den unterstehenden Truppen wiederholt den Befehl zu ettheilen, künftighin Assistenzen und ExecUtioueN immer nur auf ausdrückliches kreisämrliches Ansuchen abzugeben. Gubernialverordnung yom 1. December 1819, Zahl ^7754. 383 Vom l. December. CXL. Fn wiefern die Untersuchung über die Beschaffenheit der That den Militär- oder Civilbchörden in Criminalfällen zusiche. Da es nöthig befunden worden, die Bestimmungen des Hvfdckrets vom 24. Juny 1808/ dir Behörden betreffend, welche den, Tharlestand in Criminalfällen zu erheben haben, (Justizgeseh-sammlnng von den Jahren .1804 bis 1811, Zahl F47, Anhang L, der neuen Auflage des Gesch-Huches übet Verbrechen und schwere Polizeyüber-4rctungen Nr. IX.), auch bey der Armee in Anwendung zu sehen; so haben Se. Majestät mit allerhöchster Entfchlieffung vom 22. Sept. vermag Hofkanzleyverordnung vom 13. October d. I., Zahl 33329, Folgendes vorzuschreiben geruhet: 1. Ist der Beschuldigte offenbar zur Militärgerichtsbarkeit gehörig, so steht die Erhebung der Beschaffenheit der That, der Beschädigte mag vom Civil- oder Militärstande seytt, nur der Militärbehörde zu. Jedoch ist in dringenden Fällen, wo die Erforschung von der Militärbehörde wegen der Entfernung nicht mit derjenigen Geschwindigkeit geschehen könnte, ohne welche vielleicht die Gelegenheit entgehen, die Beschaffenheit der Umstände sich verändern, 384 BoM 1. December. öder das Verfahren gehemmt werden dürste, überhaupt in Fallen, wo Gefahr am Verzüge haftet, das Civil-Criminalgericht, und wenn etwa auch dieses wegen Entfernung außer Stande wäre, mit der nothigcn Ge« schrrrndigkeit Vorgehen ZU können, die Obrigkeit des Orts, wo das Verbrechen oder die Anzeige geschehen, und wenn mehrere Obrigkeiten sind, diejenige, welche über Ruhe, Ordnung, und Sicherheit zu wachen hat, befugt, Und verbunden, alles, was zur unverzüglichen Erforschung gehöret, vorzukehren. Wenn das geschehen ist, hat die Civilbe-hörde dir ganze Verhandlung der Militärbehörde sogleich zu übergeben.! 2. Ist der Beschuldigte zUM Civitstand gehörig, so sieht die Erhebung der Beschaffenheit der Thük nur der Civilbehorde zu. Jedoch hat in solchen Fällen, wenn da« beh Gefahr atn Verzüge hastet, auch die Militärbehörde dasjenige, was ohne Gefahr so lange, bis das Civil-Criminalgericht oder die competeNte Ortsobrigkeit das Geseh-Maßige einzuleiten im Stande ist, nicht verschoben werden kantt, votzUttehmett, sofort ihre Verhandlung der betreffenden Civilbe-hvrde ohne Verzug zu übergeben, Vom i. December. 385 Z. Wenn der Thäker unbekannt, oder fern Stand nicht ausgewiesen ist, hat stets dir Civilbe» Hvrbe ihr Amt zu handeln, jedoch nach erhaltener Aufklärung, daß der Beschuldigte zum Militärstande gehöre, die Verhandlung abzubrechen, und der Militärbehörde zu übergeben. 4. An den Vorschriften der Gesetze, wie sich die Behörde, welcher die Erhebung der Beschaffenheit der That zustcht, ,zu benehmen habe, wenn sie der Mitwirkung eines andern Gerichts bedarf, insbesondere, wenn Beschädigte, oder Zeugen, welche unter einer andern Gerichtsbarkeit stehen, abzuhören sind, ist durch obige Bestimmungen nichts geändert. 5. In Ungarn und Siebenbürgen hak es bey den Hierinfalls bestehenden Vorschriften und Beobachtungen fortan sein Verbleiben. Gubernialrurrende vom 1, December 1819, Zahl 2/981. CXLI. Behandlung der unter Mitwirkung der Dominien und Unterthanm eingebrachtm desertirten Reservemänner. Laut hohen Hofkanzleydekrets vom 12. November d. I., Zahl 3572° / ist gemeinschaftlich Gesetzsammlung I. Theil. 36 Vom l. December. 386 mit dem k. k. Hofkriegsrathe beschlossen worden, daß, da die während der jährlichen Uebungszeit oder zur Zeit, wo die Reserve in activer Dienstleistung steht, entweichenden Reserocmänner als wirkliche Deserteurs anzuschen, und gleich den übrigen Militär-Deserteurs zu behandeln sind; die unter Mitwirkung der Dominien und Unter-thanen eingebrachten desertirten Reservemänner, eben so, wie die auf diese Weise eingebrachten Militär-Deserteurs, zur Vermeidung der Racheübung, zu den entferntesten Regimentern in andere Provinzen versetzt werden sollen. Gubernialverordnung vom i. December 1819 , Zahl 27986. CXLIL Hindanhaltung der Briefschwarzungm mittels der Amtspackete. Durch mehrere Anzeigen ist vorgekommen, daß, ungeachtet des bestehenden Verbothes dennoch sehr oft Privatbriefe den Amtspacketen bey-geschlossen werden. Zur Hindanhaltung dergleichen Briefschwärzungen hat sich die k. k. Hofkammer veranlaßt gefunden, mittels Verordnung vom 19. November d. I., Zahl 42386, die Vorschrift vom 16. April 1787, Zahl 1468, zu erneuern, und die Dberbeamten £>q> der Postverwaltung, und die Vom l. December. 3$7 Postmeister bey den Posistationen anzuweisen, die Amtspackete von Zeit zu Zeit in Gegenwart des Chefs oder der Directoren derjenigen Stellen und Behörden, an welche sie adreffirt sind, zu eröffnen, ob darin nicht andere unterschobene Privatbriefe enthalten sind. Ergibt sich der Fall, daß im Amtspackete fjn oder mehrere Privatbriefe vorgefunden wer» den; so hat der Oberpostverwalter, oder dessen Stellvertreter, oder der Postmeister hierüber ein Verzeichniß derselben zu verfertigen, und letzterer solches nach beydcrscitiger Fertigung an die Ober« postvcrwaliung, sammt einer Anzeige über den sich ergebenen Vorfall einzusenden. Ferners wird sowohl den Denuncianken als auch den Apprehcndenten solcher Briefschwar« zungen der Bezug eines Drittels von jenen Strass betragen bewilliget, welche nach den Bestimmungen der Hofkämmerverordnung vom 4. November 1818, Zahl 38063, vom Aufgeber und demjenigen eingehoben werden, welcher die Privat« briefe übernommen, und dem Amtspackete bey-geschlossen hat. •'j'i > Gubernialverordnung vom 1. December 1819, Zahl 28139. 38Š Vom l. December. CXLIII. Der Einfuhrszoll für das Großelephanten-(OHfant) Papier wird zur Begünstigung der inländischen Papiertapetenfabrikation herabgesetzt. Die hohe Hofkammer hat vermag Verordnung vom 2. v. M., Zahl 45376, im Einverständnisse mit der f. f. Commerzhofcommission befunden, zu Gunsten der inländischen Papicr-tapeten-Fabrikation den mit dem für die Papiergattungen und Buchdruckerwaaren durch das Hofdekret vom 23. Iännek d. I., Zahl 3644, bekannt gegebenen neuen Zollsätzen unter Nr. 2. für Post- und Velinpapier mit 20 fl. vom Centner bestimmten Zollsgtz, in Ansehung des darunter gehörigen, zur Verfertigung der Papiertapeten im Bezüge stehenden Großrlephanten, oder sogenannten französischen Kanzleypapiers, bis auf weitere Anordnung auf zehn'Gulden vom Centner in der Einfuhr herabzufetzen, und zugleich zu verfügen, daß diese Begünstigung, wie sich von selbst versteht, nur dem Papiertapcten-Fabrikantcn, und zwar über jedesmahl ausgewie» fene Maaßgabe ihres Bedarfes gegen die bep dem Gubernium zu erwirkende Einfuhrsbewilli-Zung zu Theil werde. Dabey sind die inländischen Papierfabrikanten aufzufordcrn, sich zu bestreben, die erwähnte Vom 9. December. 389 Papiergatkung so zu erzeugen, daß von der Herabsetzung der Einsuhrsgebühren für dieselbe wieder abgegangen werden konnte, nachdem die obgedachte Begünstigung der Tapetenfabrikanten vorzüglich aus dem Grunde ertheilt worden, weil die genannte, als prima materia zur Tapetcn-fab.nkation dienende Papiergattung bisher im Jn-lande weder in gehöriger Qualität, noch auch in der erforderlichen Quantität erzeugt wird, und auch im Preise hoher als das ausländische zu stehen kommt. Gubernialdekret vom 1.. December 1819,-Zahl 28275 CXLIV. . Die bischöflichen Kanzleytaxen, und pfarrli-. chen Stollgebühren sind vom 1. Fanner 1820 angefangen in Conventionsmirnze zu bezahlen^. Seine k. k., Majestät haben vermag Hof-kanzleyyerordnung vom 2, d.M.mit allerhöchster Entschliessung vom 29. November d. I., zu genehmigen geruhet, daß die mit dem allerhöchsten Patente vom 21. April 1784 festgesetzten bischöflichen Kanzleytaxen, und die Stollgebühren^ in wie ferne diese letzteren, seit dem Fahre 1799 39o Vom 9. December. nicht erhöhet worden sind, vom 1. Jänner 1820 in Cllnventionsmünze abgenommen werden dürfen. Gubernialcurrende vom 9. December 1819, Zahl 28968. CXLV. Diätennormale für die zu einzelnen Commissionen abgeordnet werdende Geistlichkeit. Seine Majestät haben nach dem Inhalte des Hofkanzleydekrets vom 20. November l. I., Hofzahl 83755t für die Geistlichen, welche von höherer Behörde zu einzelnen Commissionen, besonders abgeordnet werden, ein Diätennormale festzusetzen geruhet. Dieser allerhöchsten Bestimmung zu Folge, gebühret aus dem Diätennormale, welches für die Staatsbeamten besieht, einem Consisiorialpräses oder Generalvikar die .... 7k Classe Einem Consistorialrathe die . . . 8te — Einen Vicarius foraneus mit dem Charakter eines Conflstorial- rathes die......................8te — Den Dechanten und Pfarrern, ohne Charakter eines Consistorialra-thes die ...... . 9te — Den Consistorialsekretären die . rote —- Vom 9. December^ 391 Den Protokollistcn und Cooperatoren die . . . . . . . . ute Classe und den Consistorialkanzlisten die late -—-Auch bewilligten Seine Majestät, daß diese Diätenbeträge in Conventionsmünze bezahlt werden. «. llebrigens dürfen diese Diätenbeträge nur bet> eigentlichen Commissionsreisen, nicht aber bey den kanonischen Visitationen, welche von den Bischöfen und Dechanten unentgeltlich vorzunehmen sind, aufgcrechnef werden; auch die Schulenvisitationsreiscn der Distriktsschulaufseher haben hier inkeine Betrachtung zu kommen, weil bereits vorschriftmäßig bestimmt ist, wieviel sie dafür und von wem erhalten sollen. b. Zu Eommissionsreisen, wofür Diäten gegeben werden, sind immer nur die Geistlichen, welchen das Geschäft ihrem Amte nach eigentlich obliegt, und niemahls ohne wirkliche Nothwendigkeit, Individuen einer Hähern Cathegorie zu verwenden. e. Der Betrag der Diäten ist immer nur nach dem wirklichen Charakter und niemahls nach^ der Titularcathegorie zu bestimmen. cf. Ausser den Diäten dürfen keine Kosten angerechnet werden, welche nur auf die Gemächlichkeit des Commissars Beziehung haben. 392 Vom 9. December. e. Dre Reisepartikularien sind immer binnen sechs Monathen nach Vollendung der Commission zu legen. Was die Fuhren anbelrngt, so sind dem Consistorialpräfes oder Goneralvikar, den Confl-storialräthen, und den Vicariis foraneia mit dem Charakter eines Consistorialraths vier, den übrigen aber nur zwey Pferde zu passieren. Bey Geschäftsreisen, bey welchen mehrere Individuen zusammen abgeordnet werden, soll ausser besonders wichtigen Umständen, die aber in den Reisepartikularen genau auszuweisen sind, niemahls ein einzelner Geistlicher in einem Wagen allein, sondern sollen vcrhältnißmäßig mit dem Raume des Wagens mehrere zusammen fahren. Die anweisenden Behörden, und die revidk-renden Beamten werden verpflichtet, darüber sorgfältig zu wachen , und keine Ausgabe zu gestatten, welche dieser Anordnung entgegen ist. Gubcrnialdekret vom 9. December 1819, Zahl 28669. CXLVI. Den Juden wird der Getreidehandel wieder gestattet. Nach dem Inhalte eines, mit hoher Hof-kanzleyverordnung vom 25. November d. I., Vom 15, December. 393 Zahl 36949 / mtimtTten herabgelangken allerhöchsten Handschreibens vom 15. November d. I. haben sich Se. Masesiät bewogen gefunden, das in Ansehung der Juden bestehende Verboth des Getreidehandels bis aus weitere Verfügung aufzuheben, ohne daß jedoch aus dem Grunde dieses nun erlaubten Getreidehandels für die Juden eine Erweiterung ihrer sonst. gesetzmäßigen Befugnisse in den Provinzen, wo sie geduldet, oder einer Duldung in solchen Provinzen, wo sie ausgeschlossen sind, gefolgert, oder zugcstandcn werden darf. Gubernialcurrende vom 15. December 1819, Zahl 29088. CXLVII, Erfordernisse zur Legalität der Militärver-pflegs - Magazins döcumente. Laut hohen Hofkanzlepdekrets vom 23. November 1819, Zahl 35043, hat der k. f. Hofkriegsrath sämmtlichen Militärbehörden die int Jahre 1782 über die Erfordernisse zur Legalität der Militärverpsiegs-Magazinsdocumente ausgestellten Grundsätze, durch die hier nachfolgende Verordnung neuerdings kund gemacht. Gubernialverordnung vom 15. December 1819, Zahl 29291. 3p4 ” Vom 15. December. Beylage Hofkriegsräthliche Verordnung vom 24. Dctober 1819, Zahl 5679. -Mehrere neue Falle, welche sowohl bey gerichtlichen Untersuchungen über Militär - Diensthandlungen, als auch in Rechtsstreiten, über die auf Militärverpssegs-Magazinsdocumente an das Aerar gestellten Forderungen vorgekommen sind, erheischen die erneuerte Kundmachung folgender im Jahre 1782, über die Legalität dieser Docu-mente aufgestellten Grundsätze: 1. Die Bestätigungen über die an die Militar-verpslegsmagazine abgeführten Lieferungen oder Ersätze, welche von den abmessenden Subalternen ausgestellet werden, und nur dazu dienen,. damit der,Abliefernde sich in der Magazinskanzley über das Abgeführte ausweife, und dafür die Zahlung, oder wenn diese nicht sogleich, sondern (nach Verträgen oder nach anderen Bestimmungen) in späteren Terminen zu geschehen hat, die legale Ablieferungs - oder Förderungs-Bescheinigung erhebe, haben nur durch 24, höchstens durch 48 Stunden die gesetzliche Giltigkeit^ innerhalb welcher Zeit sie zur Zahlung oder förmlichen Forderungs-Beurkundigung gebracht werden müssen. Vom 15. December. 395 s. Die legalen Lieferungs-Bescheinigungen oder Forderungs-Urkunden müssen nicht nur von dem Militärmagazins-Rechnungsführer gc-fcrtiget, sondern auch von dem bey jeden Magazin als Controller ausgestellten Militäroffizier coramistrt fep«, und die einseitige Unterschrift des einen oder des anderen gilt nicht für die volle Legalität. 5. Diese doppelte Fertigung ist auch bey Quittungen oder Recepissen über die an dieVer« pflegsmagazine übergebenen Gelder unerläßlich, es mögen diese Gelder als schuldige Ersähe dahin abgeführt, oder als ein dahin zu überbringender Verlag von Civil- oder Militärführern der Verlagsgeldcr abgegeben werden. CXLVIII. Vorschriften zur Anstellung der Landwehr-Offizierei Laut hohen Hofkanzlxydekretes vom 19. November d. I., lZahl,348.51 / hat der k. k. Hof-kricgsrath aus Anlaß mehrerer Anfragen, und damit sich bey Anstellung der Offiziers in der Landwehr nach gleichen Grundsätzen benommen werde, Folgendes an die k. k. Generalcommandcn erlassen. $p6 Vom 15. December. Zur Anstellung als «Offizier in der Landwehr sind geeignet: a. -Offiziere aus dem Pensivttsstande, b. mit Charakter quittirte Offiziere) c. Offiziere,, welche in den letzten Feldzügen in der Landwehr gedient haben, und nach geendigtem Kriege mit Beybehaltung des Charakters und der Armee-Unifgrmirung in ihre vorigen Verhältnisse zurückgetreten sind. d. Landwehroffizicre, welche im Jahre 1809 in der Landwehr gedient haben, und nach Auflösung derselben mit Bcybehalt des Landwehrcha-rakters und der jLandwehruniform ausgetreten sind, endlich e. Gutsbesitzer und sonstige- angesehene Partikuliers. - Bey Anstellung dieser Individuen haben fol-gx«-e Beobachtungen einzutreten: Offiziere aus dem Pensionsstande.. Nach dem §.6 der Landwehrinstruction vom Jahre 18i3r- welche außer einigen bereits bekannt gegebenen wenigen Abänderungen in ihrer vollen Kraft verbleibt, ist für jede. Landwehrcompagnie eilt Offizier aus dem Militärpcnsionsstande bestimmt, der die in dem §. 65 dieser Instruction skstgeseßtekt Emolumente des unentgeldlichen Quartiers, und jährlicher 6 Klafter harten Holzes, dann während der Concentrirung die im §. 3l bewilligten Diäten zu beziehen hat. 397 Vom 15. December. Ausser diesen kann auch ein zweyter Offizier aus dem Pensionsstande bey jeder Landwehrcompagnie verwendet werden, jedoch so, daß nur einer dieser Peysiynirten die Emolumente an Holz und Ouartict bezieht. Bey Auswahl dieser Offiziere ist auf die frühere Dienstleistung und die physische Ange-mcssenheik für den Dienst der Landwehr Rücksicht zu nehmen, «nd besonders darauf zu sehen, daß kein mit moralischen Gebrechen behafteter Offi« zier in der Landwehr angestrllt werde. Obwohl jeder pensionirke Offizier verpflichtet ist, da, wo es der Dienst erfordert, und wozu er die Angemessenheit hat, sich verwenden zu lassen, so ist doch bey Anstellung pensionirter Offiziere zur Landwehr der billige Bedacht auf ihre Verhältnisse und besonders darauf zu neh« men, daß dieselben hierdurch nicht zu kostspieligen und weiten Uebersiedlungen veranlaßt werden, daher sie zwar zur Dienstleistung in der Landwehr bey demjenigen Regiment, in dessen Werbbezirk sie sich befinden, verhalten, zu weiteren Uebersiedlungen in andere Werbbezirke oder Provinzen aber, für gegenwärtig nicht gezwungen werden können. In soferne daher dermahlen noch nicht bey jeder Landwehreompagnie ein Offizier aus dem Pensionsstande angestestt scyn sollte, hat das k. k. 398 Vom 13. December. Generalkommando zu trachten, dieselben aus den dortlandes sich aufhaltenden Pensionirten zu besetzen, und aus selben diejenigen, welche Hiezu die Angemessenheit besitzen, zu wählen; sollte jedoch die Zahl der sich in dem Bezirke des Ge-neralcommando aufhaltenden und zur Anstellung in der Landwehr angemessenen pensionirten Offiziere nicht hinreichen, - um jede Landwehrcompagnie der dortländigen Werbbezirksregimenter mit einem pensionirten Hauptmann, oder subalternen Offizier besetzen zu können, so sind zu diesen erledigten Landwehrcompagnien einstweilen Offiziere des eigenen Werbbczirks-Regiments zu-zutheilen; zugleich ist aber auch dem Hofkriegs-rakhe die Anzeige hierüber zu erstatten. Damit aber für die Zukunft auf die Besetzung der Landwehrcompagnien mit hierzu geeigneten pensionirten Offiziers fürgedacht, und diese hierzu in besondere Vormerkung genommen werden können, sind von nun an die zur Felddienst-leistung nicht mehr geeigneten Offiziere bey der Superarbitrirung nicht allein zu Cordons- und Garnifonsdiensten, sondern auch zur Landwehr, in so ferne sie hierzu die Angemessenheit haben, zu claffisiziren, und der dießfällige Befund in der Conscriptionsliste, Rubrik-Anmerkung besonders ersichtlich zu machen. 399 Vom iZ. December. Sämmtliche Offiziere aus dem Militär-Pensionsstande gehören ohnehin schon unter die Militär-Jurisdiction, während ihrer Anstellung in der Landwehr haben sie, so wie die aus dem Pensionsstande angestellten Landwehrbataillons» Kommandanten nach dem §. 66 der Landwehrinstruction der Jurisdiction der betreffenden Regimenter zu unterstehen, ohne zu dem effektiven Stande derselben zu gehören, indem sie nur als zugetheilt bey der Landwehr zu betrachten sind. Rücksichtlich der Uniformirung wird, nachdem die Landwehr in Friedenszeiten keine Montour erhält, auch für die dabey angestellten Staabs - und Oberoffizierc aus dem Pensionsstande vor der Hand keine besondere Vorschrift bestimmt, sondern diese Offiziers können entweder die in der Landwehrinstruction §. 64 vorgeschriebene graue Uniform mit der Egalisirung des Regiments , in so ferne sie mit derselben bereits versehen sind, oder die vorschriftsmäßige Pen« stonsuniform tragen. b. Mit Charakter quittirte Offiziere, und c. Offiziere, welche in den letzten Feldzügen bey der Landwehr gedient haben, und mit Beybehalk des Charakters und der Armeeuniform in ihre vorigen Verhältnisse zurück getreten sind, können, wenn sic es wünschen, und die Angemessenheit hierzu besitzen, worüber, genaue Er- 4oo Bor» l§. December. kundigungrn einznholen sind, in der Landwehr in ihren bekleidenden Chargen angestellt werden; diese Qffiziere haben jedoch auf die den Hey der Landwehr angestellten Qffiziers aus dem Pensions-stände bewilligten Emolumenten an Quartier und Holz feinen Anspruch, sondern nur während der Concentrrrung die §. 31 angemessenen Diäten zu beziehen, und nachdem sie gleich den Pensivnirten zur Militärjurisdiction gehören, auch während ihrer Anstellung bey der Landwehr der Jurisdiction des betressendett Regiments zu unterstehen. Uebrigens können diese Qffiziere bey ihrer-Anstellung bey der Landwehr gleichfalls die graue Landwehrunifvrm mit der Egalisirung des Regiments, in so fern, sie mit derselben bereits versehen sind, oder die für ausgetretene Qssiziers vvrgeschriebene Armeeunifvrm tragen. Ausser diesen zu den Classen a, b und c gehörigen Individuen sind auch d. Jene Lündwehrofflziers, welche im Jahre igop bey der Landwehr gedient haben, und bey Auflösung derselben mit Beybehalt des Land-rvchrcharakters und des Landwehruniforms in ihre vorigen Verhältnisse getreten sind, dann e. Gutsbesitzer und sonstige angesehene Partikuliers zur Anstellung in der Landwehr geeignet, und können auch, wenn sie hierzu die volle Angemessenheit besitzen, als Landwehroffiziers, Vom 15. December» 40t wodurch sie jedoch keinen Titel Noch Rang in der Armee erhalten, angesiellt werden» Die Ernennung dieser, zu der Classe <ä und e gehörigen Individuen hat jederzeit im Einvernehmen mit der Landesstelle zu erfolgen, und es ist besonders daraufzu halten, daß von diesen Individuen nur solche als Offiziere in der Landwehr angestellt werden, welche, und zwar jene ad d zugleich in die Claffe der Gulsbesiher und sonstigen angesehenen Partikuliers gehören, und so, wie diese auch, vermöge ihrer Qualification, hierzu geeignet sind, im unbescholtenen Rufe stehen, die allgemeine Achtung besitzen, und hinlängliche Mittel haben, um dem Offizierscha» raktcr gemäß leben zu könnem Diese Landwehroffiziers haben gleich jenen sub b und c keinen Anspruch auf die den Pen-sionirten bewilligten Emolumente, sondern nur während der llebungszeit die ausgemessenen Diäten zu beziehen; sie unterstehen, nachdem sie weder Rang noch Titel in der Armee erhalten, nicht der Militär-Gerichtsbarkeit, und sind rück-sichtlich der Jurisdiction nach der in dem IX, Abschnitte der Landwehrinstruction sub A enthaltenen Vorschrift zu behandeln. , Für diese Landlvehroffiziers wird vor der Hand die im VII Abschnitt §. 64 der Landwehr-Gcsetzsiumnlung I. Th eil. 402 Vom 15. December. instruction vorgeschriebene Adjustirung und Uni* formirung bestimmt. Ohne Charakter ausgetretene Offiziers, in so fcrnt sie nicht in die Claffe d der Gutsbesitzer oder angesehene Partikuliers gehören, und als solche die vollkommene Angemessenheit besten, sind zur Anstellung in der Landwehr nicht geeignet. Die Ernennung der Offiziere bey den Land-wehrcvmpagnscn ist dem k. k. Generalcommando uberlassen, wobey sich genau nach der Vorschrift des §. 6 der Landwehrinsiruction zu benehmen kömmt, und zu trachten ist, daß jede Compagnie mit wenigstens zwey Offiziere versehen werde. Eubernialverordnung vom 15. December 1819, Zahl 29303. CXLIX. Die Rekrutirungsauslagen sind noch nachdem Ansmaaße vom Fahre 1799 Zu vergüten. Ueber die wegen Aufrechnung der Rekru. tirungsauslagen erstattete Anfrage hat die hohe Hofkanzley mit Dekret vom 27. November 1819, Hofzahl 36209, erwiedert, daß, wenn gleich einerseits unzweifelhaft ist, daß die Preise so mancher Dinge noch nicht auf das Verhältniß des Jahres 1799 zurstckgeführt sind, dennoch die er- Vom 15. December. 403 sten Lebensbedürfnisse in einem Werthe stehen, der, verbunden mit der Thatsache, daß in mehreren Kreisen seit der Erscheinung des Finanz-latentes bey den Rekrutirungskvsten aufdasAus-maaß vom Jahre 1799 zurückgegangen, und sich bis jeyt dabey erhalten wurde — die Festfehung eines neuen Maaßstabes durchaus unnvthig macht. Es fey daher feste Hand zu halten, damit sich überall gleich nach dem Hofdekrete vom 24. Jänner 1799 benommen werde, um nicht bey der allmahligen Fixirung des Geldwerthcs nach dem Convcntionsfuße abermahls einem Provisorium Raum geben zu müssen, nur in so ferne die Passierung der Vorspann für die bey der Rekru-tirung beschäftigten Individuen bisher mit 15 kr. von Pferd und Meile Statt fand, könne dabey, der seitdem für alle Fälle bewilligte 1 ^öpetcen* tige Zuschuß gegen dem eintrcten, daß dem Vorspannsleister die Vergütung in gleichem Maaße verabfolgt werde. Gubernialdekret vom 15. December 1819/ Zahl 29304. 404 Vom 22. December. CL. Einige Abänderungen des dermahlrgen Weg» mauthfystems in der Einhebung und Verwaltung, letztere durch Verpachtung. Die hohe Hofkanzlei) hat mit Verordnung vom 2. d. M., Suhl 3788:, Folgendes erinnert: „Die allgemein anerkannten Gebrechen des gegenwärtigen Wegmanthsysiems haben, die Hof-kanzley, im Einverständnisse mit den übrigen betreffenden Hofstellen, bestimmt, höchsten Drts Abänderungen in der bisherigen Einhebungsund Vcrwaltungsart des Wegmauthgefalles in Antrag zu bringen." Durch die hierüber unterm 23. July d. I. erlassene allerhöchste Ent-schliessung tzcruhten Seine Mafestät: 1. Die Verpachtung des Wegmauthgefalles. L. Dessert Einhcbung in Conventionsmünze, und 3. Die ausschliesscnde Verwaltung desselben, durch die f. k. allgemeine Hofkammer, und die ihr unterstehenden Behörden zu genehmigen. - Ucber die beyden ersten Puncte wird dem Gubernium, nach Beendigung der von der k. f. Hofkammrr diefffalls eingelcitetcn Vorerhebung, die nähere Weisung zukommcn, bis zu deren Empfang Alles, was sich auf diese zwey Puncte bezieht, im bisherigen Stande zu verbleiben hat. Vom 22. December. 405 In Folge des ad tertium Ungeordneten müssen zwar die Ertragnisse des Wegmauthge-fälles in jeder einzelnen Provinz noch fortan, rote bisher, dem separirt z» führenden Straßen-fonde dieser Provinz zugewiesen werden, dagegen ist aber der Einfluß der politischen Behörden auf alles, was bloß die Anwendung der bestehenden Grundsätze auf die vorkommenden Fälle, also die Gebühreinhebungen nach diesen Grundsätzen, und an den bestimmten -Orten, die Behandlung der Beamten bey ihrer Anstellung, Penstonirung und Provisionirung, und die Verwendung der eingehenden Gelder bis zum Augenblicke ihrer Abfuhr an den Straßenfond betrifft, durchaus beseitigt, und die Entscheidung dieser Verwaltungsgegensiände hat, von nun an, aus-schliessend dem Wirkungskreise der IL f. Hos-kammcr, und den ihr unterstehenden Zollbehörden, wie bey den andern Zollge fallen, anzugehoren^ Es hat sonach in Zukunft nur dann eine gemeinschaftliche Einwirkung von Seite des Politikums auf Wegmauthgegenstände ein34treten, wann es sich um Aufstellung netter,, oder Veränderung der bestehenden Grundsätze, tun Vermehrung oder Verrückung der Einhebungspuncle, Abschaffung oder Einführung von Exemtionen, .und um Abänderung des Tariffes handeln sollte, indem bey diesen Gegenständen eine Vertretung 4o6 Vom 22. December. der politischen Rücksichten gegen das einseitige Gesällsintcresse nothwendig ist." Gubernialdekret vom 22. December 18 ipy Zahl 29664. CLI. Die strengen Prüfung s-, Doctorspromotions-, Apothekcnvisitations- und Fakultätstaxen sind in Conventionsmünze zu bezahlen. Vermög allerhöchster Entschliefsung vom 29. November und Studienhofcommiffions-Dekret vom 6. December l. I., Zahl 7975/ find die strengen Prüfungs-, Doctorspromotions-, Apothe-keuvifitations - und Fakultqtstaxen in Conventionsmünze abzunehmen; und zwar bep dem Studium der Heilkunde nach dem Maaßstabe, der im Jahr 1810 gleichmäßig für alle medicinisch-chy« rurgischen Lehranstalten vorgeschrieben wurde; bep der theologischen, juridischen, und philosophischen Fakultät aber nach der Norin, welche im Jahre 1798 bestand. Die Abnahme der Taxen in Conventionsmünze hat da, wo dieses noch nicht bestehet, vom Tage der Kundmachung der allerhöchsten Ent-fchliessung anzusaNgcn. Gubernialkundmachung vom 22. December 1819. Zahl 29882. Vom 29. December. 407 C LII. Die Instruction für die Landesthierärzte wird bekannt gemacht. Mit Hofkanzleyverordnung vom ZI. October 1819, Hofzahl 34829, wurde die beygefügte Instruction für Landesthierärzte vorgefchrieben. Gubernialdekret vom 29. December 1819, Zahl 3°555. Instruction für die Landesthierärzte. Beruf und Pflichten der Landesthierärzte überhaupt. §. 1. Die Erhaltung der Gefundheit der landwirthschaftlichen Hausthiere, sowohl durch Abwendung der ihnen drohenden Schädlichkeiten, als auch durch Verbesserung ihrer Zucht, Pflege und Behandlung, die Heilung ihrer Krankheiten, die Tilgung gefährlicher Seuchen oder Heerdekrankheiken, so wie die Abschaffung der in Bezug auf Behandlung kranker Thiere obwaltenden Mißbräuche, endlich die Bereicherung und Forderung der landwirthschaftlichen Thier-Arzeneykunde in allen ihren Zweigen, machen die wesentlichsten Berufspflichten des Landesthierarztes aus, deren Erfüllung daher nicht weniger Diensteifer und Thatigkeit, als eine ansehnliche 408 Pom 29, December^ Summe thierärztlicher gründlicher Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Dienstverhältniß überhaupt. §. 2. Der Landcsthierarzt ist unmittelbar dem Guberninm (der Regierung) des Landes, in welchem er angcstellt ist, untergeordnet; er ist dieser Behörde pünctlichen Gehorsam schuldig, und hat ihre Befehle und Aufträge unverweilt und genau zu vollziehen. Der Protomedicus des Landes ist sein unmittelbarster Vorgesetzter. Ucbrigens ist er auch den kreisämtlichen Aufträgen zur Zeit, da er im Bezirke derselben von Amtswegen Beschäftigung erhält, Folge zu leisten vervsiichtet, und zu solchen Zeiten dem Kreis-physicus coordinirt. In Bezug auf den Charakter und die Diäten wird der Landesthierarzt in die IX. Elasse gesetzt. Amtspflichten i n s b e s o n d er e. §. 3. Die Pflichten und Geschäfte des Lan-desthicrarztes reihen sich in folgende Unterab-theilungen: 9. Ununterbrochene Aufmerksamkeit auf die Zucht, Pflege und den Gesundheitszustand der landwirthschaftlichett Hausthiere, Auffassung aller Umstände, die das Gedeihen des Viehstandes zu fördern oder zu stören 4°<> Vom 29. December. vermögen, und daher auch einige Aufmerksamkeit auf die vorhandenen Verhältnisse der Landwirthschaft selbst. b. Zweckmäßiges ärztliches und polizeylicheS, curatives und prophplactifches Verfahren bey einzelnen Krankheiten sowohl als insbesondere bey Viehseuchen, Ausführung aller hierher gehörigen Maaßregeln der Thicrheilkunst und der Veterinär-Polizey in möglichster Ergiebigkeit und Schnelligkeit, durch genaue Würdigung der sich darauf beziehenden Gegenstände und durch ungesäumte Anrufung der Hülfe von Seite der politischen Behörde, zur Handhabung und Ausübung der dahin einschlagenden Gesetze. c. Genaue Beachtung der mannigfaltigen Verhältnisse des Landesthierarztes zu den Behörden, Wirthschaftsämtern, Landleuten und Privaten. d. Benutzung aller stch darbiethenden Gelegenheiten zur Bereicherung der praktischen Thierheilkunst sowohl, als auch aller zu der Thier-arzcney, Naturkunde u. s. w. gehörigen wesentlichen und Hnlfswissenschaften.. 4-1° Vom 29. December. Erster Abschnitt. Vorschriften in Bezug auf die Kenntniß des Landes, der Landwirthschaft überhaupt und der verschiedenen Arten des Viehstandes insbesondere. TopographischeLandeskenntniß. §. 4. Um mit den klimatischen Einflüssen und den übrigen Aussenverhältniffen, in welchen die landwirthschaftlichen Thiere leben, und von welchen ihr Gesundheitszustand, die Spielarten, die Ursachen ihrer gewöhnlichsten Krankheiten und Seuchen abhängen, so wie mit den ausführbaren Anstalten zur Vermeidung derselben sich bekannt zu machen, muß der Landcsthierarzt bemüht sxyn, nach und nach, wie Zeit und Gelegenheit cs erlauben, die einzelnen Kreise, Bezirke und die verschiedenen Gegenden des Landes topographisch, nach ihren Naturproducten und allen physikalischen Beschaffenheiten, die das Clima ausmachen, kennen zu lernen. Landesbereisungen. §. 5. Damit der Landesthierarzt diese nv-thige Kenntniß so bald und umfassend als möglich erreiche, muß er in den ersten Jahren seiner Anstellung, so oft ihm seine Dienstgeschäfte es gestatten, das Land nach verschiedenen Richtungen, jedoch nach einem bestimmten Plane bereisen. Bey diesem Plane ist besonders auf eine gewisse natürliche oder physikalische Eintheilung des Lau- Vom 2y. December. 411 des Rücksicht zu nehmen, nähmlich in solche Be, zirke, die, wie Gebirgsketten, Alpen, Waldgegenden, Ebenen und Niederungen u. s. w. in Allem, was die Viehzucht betrifft, von einander auffallend verschieden sind. Außer den eigens zu diesem Zwecke unternommenen Reisen muß auch jede Geschäftsreise auf gleiche Weife mit* benutzt werden. Uebrigens wird gefordert, daß der Landesthierarzt bcy solchen Reisen nirgends aus anderen Antrieben, als die seinen Beruf unmittelbar betreffen, verweile, um dem Aerarium keine vergeblichen Auslagen zu veranlassen; daß die San# desbehorde, die ihm seine Reiseroute vorschreibt, oder die von ihm vorgelegte genehmigt, von seinem jedesmahligen Aufenthaltsorte in Kenntniß bleibe, um bey unvorhergesehenen Dicnstfällen ihn berufen und verwenden zu können; und daß er über alles Beobachtete ein vollständiges Reise-journat führe, welches er nach der Zurückkunft in seinen fixen Standort ins Reine zu bringen hat. Um die erforderlichen Notizen auf eine sichere Art zu gewinnen, oder zu vervollkommnen, muß er überall mit den Gutsbesitzern, Päch. tern, Landleuten, Aerzten, Thierärzten, Schafmeistern u. f. w. sich über das zu besprechen suchen, worüber er sich nähere Kenntniß verschaffen will. 4i* Vom 29» December. Augenmerk auf den Betrieb der Viehzucht überhaupt. §. 6. In so fern in der Landwirthschaft Feldbau und Viehzucht von einander unzertrennlich find, und sich wechsclsweise bedingen, wird der Landesthierarzt auch von den mannigfaltigen L andw i rt hsch afts-B etrie ben der verschiedenen Gegenden Kenntnis zu erlangen suchen, während sein hauptsächliches Augenmerk hierbey auf die Viehzucht gerichtet bleibt, und zwE zunächst auf folgende Hauptthcile derselben: a. Die Zucht der landwirtschaftlichen Haus-thiere,. oder ihre Erzeugung, Vermehrung,. Verbesserung, Veredlung. b. Die Aufzucht oder Wartung, Pflege und sonstige Behandlung der Jungen. c. Aufenthalt und Wohnung. d. Nahrung oder Fütterung und Tranke. e. Anderweitige Pflege und Wartung, so wie die ökonomische Verwendung. Beachtung des Futterbaues, der Wie-» sen, Weiden und ihrer Gewächse. §. 7. Insbesondere hat der Landesthier» arzt auf die Art und Weise zu sehen, wie der Futterbau betrieben wird, und mit welchen Gewächsen; eben so auf den Zustand der natürlichen Wiesen, Huthungey und Gemeinde- Vom 29. December. 415 weiden mit besonderer Rücksicht auf die daselbst vorkommenden, vorzüglich gedeihlichen und nahrhaften oder schädlichen Gewächse. Hierbey wird cs ihm sehr nützlich seyn, von allen derley wichtigen Gewächsen ein ökonomisches Herbarimtf mit Bezeichnung der Standorter, das ist, der Derter, auf welchen sic am häusigsten anzutreffen sind, anzulegen. Gewächse, die er nicht kennt, und die ihm jedoch in Betreff ihres Einflusses auf die Gesundheit der Hausthiere als besonders merkwürdig erscheinen, hat er im frischen oder im kenntlich getrockneten Zustande an die Lan-dcsstclle einzusenden, um über dieselben mittels der medicinischen Facultät, oder eines von dieser Stelle, dazu veranlagten Sachkundigen Auskunft zu erhalten. Augenmerk auf die Zucht, Behandlung und Verwendung der Pferde. §. 8. Mit den Grundsätzen der Gestütkunde bekannt, wird der Landesthierarzt zuerst sich die Kenntniß der in den Landesbezirken vor-sindigen Ragen, Landesschläge und gewöhnlichsten Blendlinge (Bastarde) angelegen seyn lassen. Er wird besonders den Betrieb des bestehenden Landgcsiütes überall sorgfältig beobachten, und wo er auffallende Fehler oder die leichte Ausführbarkeit irgend einer wesentlichen Verbesserung bemerkt, der hohen Civil-Landesbehorde 414 Dom 29. December. zur werteren Mittheilung an die hohe Militärbehörde und das f. k. Beschäl-Departement davon die gehörige Anzeige machen. Er wird sich über die übliche Auferzichung und Verpflegung der Pferde, fo wie über die Zeit ihres Alters, wo sie zum Dienste verwendet werden, verständigen, und alle Aussenverhältnisse sich anmerken, die auf ihr gesundes oder krankes Leben Einfluß haben können. Er wird in Rücksicht auf die Lokalität (Lage des Ortes, Weiden, Ausdehnung des Feldbaues und so fort) auszumitteln suchen, in welchem Grade und auf welche Weise die Pferdezucht vermehrt, durch Paarung in der Race verbessert, oder durch fremde Racen veredelt werden könne. Maulthiere und Esel werden zwar nur in geringer Anzahl gehalten, allein ihre Ausdauer, Nützlichkeit und leichte Berpsiegung machen sie zu schätzbare Hausthiere, so, daß der Landesthierarzt sich ein Verdienst erwirbt, wenn er dem Landmanne die Haltung derselben anempfiehlt und ihn darüber belehrt. Zucht, Verpflegung und Verbesserung des Hornviehes. §. 9. Die Aufmerksamkeit aus diesen in der Landes-Oeconomie so höchst wichtigen Gegenstand darf jener auf die Pferdezucht nicht nachstehen. Der Landesthierarzt hat sich darüber zu Dom 29. December. 4*5 belehren, welcher Schlag im Allgemeinen dem Lande eigenthümlich sey, wie er in manchen Bezirken sich abändere, und welche fremde Racen im Lande gehalten werden, und in welcher Menge? Welcher unter den verschiedenen einzelnen Landesschlägen der vorzüglichste, und welche fremde Race die vortheilhafteste sey? Auf welche Weise und unter welchen Bcdingnissen in den verschiedenen Bezirken die Rindviehzucht zu besserem Flor gebracht werden könne? Wie sich Weide und beständige Staüfütterung zu einander verhalten? Wie weit es mit der Einrichtung der letzter» und mit der Aufhebung der Gemeinwei-dcn schon gekommen ist? Welche Meyereyen, besonders herrschaftliche, schon eine sehr bedeutende Stufe von Nutzbarkeit und Güte erreicht haben? Auf welche Weise die Aufzucht der Kälber, die Milchwirthschaft, die Verpflegung der Melkkühe, die Aufziehung der Zugochsen, die Mästung u. s. w. betrieben werden? Wie sich die Rindviehzucht in Ebenen und Ackerländereyen von jener im Gebirge, am Fuße der Alpen und auf denselben unterscheide? Zucht, Verpflegung, Veredlung des Wollviehes. §.10. Die besonderen Puncte, auf welche der Landesthierarzt bey diesem seit den letzten Deren- 4i 6 Vom 29, December. r.ien so sehr in Aufnahme gekommenen Zweige der Viehzucht zu sehen hat, sind: a. Kenntniß des gemeinen Landschlages, der aus- oder inländischen gemeinen Racen, z. B. des ungarischen Zackelfchafes, des deru» schcn Landschafes, der vorfindigen fremden Zuchtthiere von edler Race, und der veredelten Blendlinge nach den verschiedener schon erreichten Graden der Veredlung. b. Besondere Aufmerksamkeit auf die vorzüglicheren Schäsereyen, und den Gang des Veredelungs - und Wollverfeinerungs - Geschäftes. In welchen Bezirken, und unter welchen Derhaltungsarten geht dieses Geschäft am glücklichsten von Statten? Welche sind die in physikalischen Drtsbeschaf-fenheiten und in der Manipulation gegründeten Hindernisse der Veredlung; kann ih-> nen begegnet werden, und wie? c. Wie ist der Weidegang der Schafe, wie die Winterfütterung beschaffen? d. Wie sind die Schafställe eingerichtet? e. Wie verfahrt man bey der Belegung der Mutterschafe, bcym Lammen, bey der Aufzucht der Lämmer, der Schafschur, wie ist die übrige Pflege und Wartung? 4i? Vom 29. December. f. In wie weit und wo ist die Einrichtung einer beständigen Stallfütterung der Schafe vorteilhaft und ausführbar? g. Mit welcher Sicherheit kann man sich nach den Localitäten der Weiden u. s. w. vom Betriebe der veredelten Schafzucht einen sicheren und dauernden Nutzen versprechen, ohne daß dieser fast jedes Jahr durch häu-sige Krankheiten gefährdet wird? Ii. In wie weit wird dcrmahlen in manchen Bezirken der Betrieb der Rindviehzncht von jenem der Schafzucht zum wahren Schaden des Landes zu sehr beeinträchtiget? Zucht, Verpflegung, Benützung der übrigen Hausthier-Gattungen. §. ii. In Betreff der Schweinzucht hat der Landesthierarzt mit der Kenntniß der im Lande vorhandenen Ragen, ihrer Nahrung, Pflege, Mästung, so wie mit der Würdigung ihres Nutzens bcy kleineren Wirthschaften sich zu beschäftigen. Auch die Ziege muß besonders in jenen Gegenden, wo sic in größerer Anzahl gehalten wird, ein Gegenstand seiner Beobachtung seyn. Aufferdem ist es nicht unerheblich, auch auf das Hausgeflügel einige Aufmerksamkeit zu wenden, weil dieke Thiere, die in Hinsicht der Phy- Eesetzsaiiimluiig I, Theil. 27 418 Vom 29. December. siologie und Pathologie noch so wenig bekannt sind, und die in mancher Haus- und Landwirth-schaft einen wesentlichen Nutzen bringen, nicht selten von scuchcnartigen Krankheiten ergriffen werden. Endlich wird es zweckmäßig seyn, auch auf die Hunde, ihre Racen, Spielarten, Zahl, Lebensweise u. s. w. einiges Augenmerk zu haben, in so sern von solchen Beobachtungen manche Resultate zur näheren Kenntniß der Hundswuth ihrer Entstehungsart und Natur erwartet werden dürfen. Führung von Viehstands-Tabellen. §, i2. Vergleichende Tabellen über den Stand der sämmtlichen in den verschiedenen Kreisen oder Bezirken unterhaltenen Hausjauge-thiere (mit Ausschluß der Hunde, deren Zahlbestimmung kaum Statt finden kann) find dem Landesthierarzt in vielfacher Rücksicht so nvthig und vortheilhaft, daß er sich dieselben mit Unterstützung der Landesstelle zu verschaffen bemüht seyn muß. Mit besonders genauen Bestimmungen wird er einer Special-Tabelle von dem ge-sammtcn Hornviehsiande bedürfen. Nom 29. December. 419 Iweyter Abschnitt. Vorschriften in Bezug auf das thierärztliche Wirken überhaupt. Umfang des ärztlichen Wirkens. §. 13. Das ärztliche Wirken des Landes-thierarztes, als Sanitätsbeamtcn, ift nicht bloß auf die Behandlung der Thicrkrankhriten an und für sich gerichtet, sondern auf das Genaueste mit der Ausübung aller jener Maaßregeln und Vor-fchriften verflochten, welche die Veterinärpolizcy an die Hand gibt, indem seine Umsicht und Thatigkeit, zumahl bey herrschenden gefährlichen Seuchen, zur Sicherung des Wohlstandes ganzer Bezirke in Anspruch genommen wird. Seine eigentliche ärztliche Praktik also, für die als das Resultat seiner Kenntnisse und seiner Urtheils-kraft, ihm keine speciellen Vorschriften ertheilt werden können, muß so geordnet seyn, daß sie den höheren vcterinärisch-polizeylichen Geschäften entspreche, und dieselben fördere. In dieser Hinsicht werden hier nur einige nähere Verhaltungs* Normen in Folgendem mitgetheilt. Verhalten bcp der Krankh c it s b e 0 b ach-tung und Prognostik. §, 14. Damit der Landesthicrarzt seine Krankheitsbeobachtungen möglichst vollständig und genau durchführe, wird er sich bey diesem Geschäfte des in dem Formulare A. angeschlossenen A. 27 * 420 Vom 29, December. Krankheitsgeschichte-Bogens, wie derselbe am k. k. Wiener Thierarzeney-Jnstitule ein-gcführt ist, als Norm der zu befolgenden Drd-nung bedienen, oder selben denjenigen zur Norm geben, welche er während seiner Abwesenheit zu der Beobachtung der kranken Thiere verwendet. Ferner wird er sowohl bey Privat- als Dienstgeschäften in seinen prognostischen llrtheilen mit größter Behuthsamkeit zu Werke gehen müssen. Verhalten bey der Wahl der Arzeney-sioffe. §. 15. Bey dem Heilgeschäfte kommt es durchaus auf die Auswahl möglichst wohlfeiler Arzencymittel an, deren Kostenbetrag zum pecu-niären Werthe der behandelten Thiere im Verhältnisse steht. Ausländische und kostspielige Arzeneycn sind überall aus dem Spiele zu lassen, wo ssc nicht, wie z. B. in vielen Fällen der Kampfer, der Asand u. dergl. m. unumgänglich nothwendig sind; durchaus unstatthaft ist der widersinnige Luxus mit solchen Mitteln, die, wie z. B. Chinarinde, Rhabarber, Zimmet u. dergl. m. nur dazu dienen können, durch die Kostbarkeit ihrer Anschaffung den Landwirth von ihrem Gebrauche abzuschrecken, und dem hohen Aerarium Schaden zuzufügen. Es wird daher dem Landesthierarzte sehr zu Statten kommen, wenn er sich mit t>en wild- 421 Vom 29. December. oder in Gärten häufig wachsenden Arzeneypflan-zcn und den übrigen Mitteln, die am leichtesten zu haben sind, gehörig bekannt macht, um im Nothfalle, wenn gerade keine anderen Arzeneycn zu Gebothe stehen, fich damit behelfen zu können. So z. B. finden fich überall bitterherbe Baumrinden; aufAeckern und wüsten Plähen Camillen, Wermuth, Beyfuß; an nassen Stellen wilde Münze, Ruhralant, Calmus; ferner Hollunder, Malve u.s. w. in allen Dörfern; sodann Kleyen, Mehl, Leinsamen, Fenchelfamen, fette Dehle, Seife, Schwefel, Kohle, Schießpulver (statt Salpeter), Kochsalz re. in jeder Haushaltung. Verhalten in B e tr e ff sog enannter Hausmittel. Was die sogenannten Hausmittel insbesondere, so wie alle jene Mittel anbelangt, die von Landleuten, Hirten (Haltern), Schafmeistern, Schmieden», dergl. angepriefcnund verwendet zu werden pflegen, so ist es zweckmäßig, daß der Landesthierarzt dieselben, wo er immer Notiz davon erhält, nicht geradezu verwerfe und ihnen vorhinein alles Gute abspreche, sondern selbe mit Fleiß und Ilmficht prüfe, und keine Mühe spare, um sie näher kennen zu lernen. Dieß ist umso nvthiger, da manches Mittel der Art, gehörig angewendet, allerdings hülfreich seyn kann, und da in einer vernünftigen ärztlichen Empirie über 428 Vom 29, December. fein Arzeneymittel, das nicht der Hauptindica« tion geradezu widerspricht, in Vorhinein abge-urtheilt werden kann. Verhalten in Betreff der Anschaffung und Bereitung der Arzen eye n> §. 17. Alle pharmacentifchen Stoffe sind zwar der Regel nach mittels ordentlicher vom Thierarzte unterfertigter Verschreibungen aus der nächsten Stadt- oder Landschafts-Apotheke zu nehmen, doch sind hierbey folgende Abänderungen vom gewöhnlichen Vorgänge zu beobachten: a. Daß bcy Gelegenheit des Erkrankens vieler Tyiere, und zwar zunächst solcher, welche den minder bemittelten Landleuten angehö-ren, oder wo das hohe Aerarium die Auslagen bestreitet, auf eine besondere Art verfahren wird, die weiter unten bey den Vorschriften für die Behandlung der Seuchen zu erörtern kömmt. b. Daß in allen Fällen, wo nur höchst einfache und kunstlose Zusammenmischungen der Ar-zeneystoffe, so wie deren Verwendung im Großen, und mit Zusätzen von gewissen Nahrungsmitteln nothwendig sind, die erforderlichen Quantitäten dieser Arzeneystoffe einzeln und unvermengt, jede in besonderen badeten oder Gefäßen, und nahmentlich Bom 29. December. 423 srgnirt zu verschreiben sind. Diese Arzeney-stoffe werden von der Apocheke nach der eben bestehenden Taxe des Feldmedicamentm-Cataloges zu berechnen sepn. Solche Stoffe aber, die, wie Camillen und Hollunderblü-then, Salbep, Weiden- oder Eichenrinde u. bergt. m. in Menge sich vorfinden, und in der Nähe ohne viele Mühe und Auslagen sich sammeln lassen, werden ganz füg« lich auch auf diese letztere Art herbeyzu-schaffen da es nicht wohl zu rechtfer- tigen wäre, wenn man auch diese aus btr Apotheke verschreiben würde. Für die schickliche Zusammensetzung und Bereitung der Arzeneyen hat der Landes-thicrarzt durch gcmeinfaßliche Vorschriften Sorge zu tragen. Er wird dem Landurann in der Bereitung der Latwergen, Lecken oder Vorstreu-pulvcr, Eingüsse und Clpsiicre, Salben zu Einreibungen, so wie in der Art und Weife diese Mittel den Thieren beyzubringen, hinlänglich unterrichten, weßhalb er auch überall selbst Hand anzulegen, und solchen Individuen, die in der Behandlung der kranken Thiere Geschicklichkeit äußern, die nvthigsten Manipulationen praktisch zu zeigen verbunden ist. c. Wenn der Landesthierarzt Mittel für nvthig erachtet, die in den Apotheken entweder nur 4^4 Vom 29. December. in sehr geringer Menge ober gar nicht vor-räthig sind, rote z. B. glanzenden Ofenruß, Stahlschwefel, Lorbeeröhl u.dergl. m., so ist er berechtigt, dieselben aus einer Material-Handlung anzuschaffen, ober die Leute zu unterrichten, wie sie solche Mittel, z. B. glänzenden Ofenruß selbst sammeln und zu rechte machen, oder wie ste B. Schtve-felleber, Stahlschwefel selbst künstlich bereiten können. An allen übrigen Gelegenheiten, zumahl bey Privat - Curgeschäften, bey der Behandlung der Thiere wohlbemittelter Eigenthümer, besonders in sporadischen Krankheitsfällen, dann bey der Behandlung kranker Hunde hat der Thierarzt die Arzeneymittel in ihren vollständigen Formeln aus der Apotheke zu verschreiben, jedoch beyzusehen, daß die zu bereitende Arzeney einem Thiere bestimmt sey, und von welcher Gattung. Erfordernisse in Betreff chirurgischer Operationen. §. 18. In allen wichtigeren chirurgischen Operationen, insbesondere aber in jenen, welche zu den allgemeinen Heilmitteln gehören, ;. B. Aderlässen, Eiterband ziehen, so wie auch im Troicariren, Jnoculiren, Eröffnen der Abscesse u. dergl. muß der Landesthierarzt wohl geübt, und zu diesem Behuse auch mit den dazu ge- Vom 29. December. 425 bräuchlichen, gut gearbeiteten Instrumenten versehen seyn. Von den chirurgischen Operationen, die bet) dem Pferde in Anwendung kommen, soll er hauptsächlich jene, sowohl theoretisch als praktisch, innc fyaben, die auf Heilung der mannigfaltigen Hu sübel abzwecken, so wie überhaupt auch die Kenntniß des Pferdehufes und fei# ,nes Beschlages in gesunden und kranken Zustanden für ihn ein Gegenstand von ausnehmender Wichtigkeit ist. Die Beschäftigung mit den verschiedenen Luxus-Operationen an Pferden, z. B. Englisiren, und mit der Castration, bleibt, als eine Privatsache, seinem Willen freygestellt, wiewohl man sich von ihm versteht, daß er auch hierin die nvthige Kenntniß und Kunstfertigkeit besih e. Dritter Abschnitt. Vorschriften in Betreff allgemeiner vetermar-polizeylicher Geschäfte. Umfang dieser Geschäfte. §. 19. Der veterinarifch -polizeyliche Wir. kungskreis des Landesthierarztes, welcher den wesentlichsten Theil seines Amtes ausmacht, umfaßt folgende Dienstgeschafte: 2) Die Aufsicht über die Art und Weise, wie die Thierheilkunst überhaupt im Lande aus-geübt wird. 42č> Vom 29. DeceiNber. b) Dre Aufsicht über die verschiedenen Verhältnisse, aus welchen Thierseuchen ihren Ursprung und ihre Verbreitung zu nehmen pflegen, so wie die Vorschriften und Anstalten, wodurch denselben vorgebeugt werden kann. e) Die möglichst schnelle und sichere Unterdrückung oder Tilgung der Seuchen und ansteckenden Hebet, wo selbe zum Ausbruch gekommen sind, ( wovon im folgenden Abschnitte insbesondere gehandelt wird). Verwendung desLandesthierarztes zu Revisionen und sonstigen schriftlichen Arb e i t e n. §. 20. Dem Landesthierarzte werden zur Zeit, wo ihn nicht seine Berufspflichlen auswärtig beschäftigen, vom Sanitäts - Bureau aus alle jene kreisämtlichen Berichte, Anfragen u. s. w. welche in das Veterinärfach einschlagcn, zuge-theilt, um über dieselben sein Gutachten oder allenfallstgen Bemerkungen schriftlich abzufassen, und von den verschiedenen, die Viehzucht und den Gesundheitszustand der Hausthiere im Lande betreffenden Ereignissen und Verhältnissen, so wie von dem Zustande des Betriebes der Veterinär-polizey, ihren noch vorhandenen Unvollkommenheiten und den Mitteln ihres besseren Betriebes allmahlig eine vollständigere Kenntniß zu gewin« Vom 29. December. 427 nett. Am Schlüsse eines jeden Jahres wird er einen ans diesen sämmtlichen Rapporten ausge-hobenen Totalausweis über die Statt gefundenen Viehkrankheiten, sammt den dabey sich ergebenden Bemerkungen und Vorschlägen seiner Landesstelle unterlegen. Ausserdem soll er auch in Zeiten einer längeren Muse die in den leytverflossencn zehn bis zwanzig Jahren eingegangenen oder noch weiter zurück reichenden Rapporte der Art durchgehen^ und zu diesem Behufc um deren Miktheiiung bey der Landesstelle sich verwenden, die ihm selbe gegen Reccpiffiruug aus der Registratur verabfolgen wird. Aufsicht über den Betrieb der Thier-heil kun st. §. 21. Die Aussicht über die Art und Weise, wie und von wem die Thierheilkunst im Lande ausgeübt wird, muß sich der Landesthierarzt um so angelegener seyn lassen, je mehr dieselbe in den Händen der Hirten, Schaafmeister, Hufschmiede, Jäger, Abdecker u. s. w. zu seyn pflegt. Er ist verpflichtet alle solche, die er unbefugter Weise mit der Behandlung kranker Thiere sich abgeben sieht, bey der Landesstelle oder dem bctressenden Kreisamte anzuzeigen. Durch blindes Zutrauen irre geleitete Land-wirthe muß er eines Bessern zu belehren suchen, 428 Vom 29. December. welches ihm jedoch erst dann am sichersten gelingen dürfte, wenn fein eigenes ärztliches Wirken von einem augenscheinlich guten Erfolge begleitet wird. Insbesondere wird er darauf hinarbeiten, die manmgfaltigen im Schwünge gehenden abgeschmackten und meistens schädlichen Operationen, wie z. B.das sogenannte Kernstechen, Kernbrennen, Hornabschlagen, Maulräumen, Feifelschneiden u. dergl. nt., zu verdrängen und allmäh-lig in Vergessenheit zu bringen; eben so die verschiedenen, noch häusig üblichen vermeintlichen Vorbauungs- und Frühlingscuren; die nach alten Kalenderregeln in Anwendung gesetzten Aderlässe, Purganzen; die zur Unzeit und im Uebermaaße verwendeten Salzlecken, und manche andere Mißbräuche der Art, die der Landesthierarzt bcy fleißiger Umsicht entdecken wird. Von gleicher, wo nicht von noch größerer Wichtigkeit ist die Aufmerksamkeit auf die vielfältigen, nicht selten verderblichen Mißhandlungen der Thiere bcy vermeintlichen geburtshülflichen Handanlegungen, z. B. bey Gelegenheit des Kalbens der Kühe^ und sonach auch die Pflicht, über diesen Gegenstand naturgemäßere Ansichten und die Kenntniß besserer Hülfsleistungcn unter dem Landvolke zu verbreiten. Vom 29. December. 429 Stuffiest über den Betrieb des Pferdehufbesch läge s. §. 22. Die Aufsicht über das zweckmäßige Beschlag der Pferdehüfe und die gehörige Behandlung kranker oder verletzter Hufe ist um so nöthiger, je mehr die ganze Brauchbarkeit dieser dem Lande so wichtigen Thierc von dem gesunden Zustande der Füße abhängt, und je oster derselbe durch ungeschicktes Beschläge oft unwiederbringlich zerrüttet wird. Der Landesthierarzt muß daher überall auch die Beschaffenheit des üblichen Hufbeschläges beobachten, und auf die Hufschmiede, (die ohnehin als Leute, die sich befugt oder unbefugt mit Euren beschäftigen, seine Aufmerksamkeit ansprechen,) in dieser Rücksicht ein bessnderes Augenmerk richten, um sie, wo er offenbar Fehler oder Nachlässigkeiten in ihrer Arbeit entdeckt, .zu mehrerer Sorgfalt anzuhal-ren, eines Besseren zu belehren; allzuptumpe, schwere, langatmige, ungleiche und sonst fehlerhafte Hufeisen, so wie alle zweckwidrigen und schädlichen Methoden in Zurichtung, Niederschneidung, Auswirkung der Hüfe u. s. w. abzu-schaffen, überhaupt eine in allen Stücken zweckmäßige Pflege gesunder und kränklicher Hüfe zu befördern. 4Z0 Vom 29. December. Aufsicht in Betreff der allg emcinen Vorbauung s regeln gegen Seuchen. §. 23. Eine der vornehmsten Pflichten des Landesthierarztes besteht darin, allen Fleiß auf die Kenntniß der Quellen, aus denen die Seuchen der Haussiere ihren Ursprung nehmen, zu wenden, um dadurch fähig zu werden, für die Begründung sicherer und gut ausführbarer Maaß-regeln zur Vorbauung oder Abhaltung der Seu, cheN etwas Wesentliches und dem Gemeinwohl Ersprießliches zu leisten, und in Folge seiner gemachten Bemerkungen und Forschungen der Lan-desbehorde, thcils neue zweckmäßige gesetzliche Verfügungen, thcils Modistcationen der schon bestehenden in Vorschlag zu bringen. Die in prophylaktischer Hinsicht bestehenden Vorschriften und Anstalten müssen daher von dem Landcsthierarzte so gründlich und vielseitig als möglich beachtet, und nach den climatifch-vcono-mischen, commerziellcn und Gränzverhältnissen des Landes oder Bezirkes gewürdigct werden. Hierbey werden dem Lgndesthierarzte seine unter §. 20. dargestellten Kanzleyarbeiten gar sehr zu Statten kommen, indem er dadurch über die im Lande und in gewissen Gegenden und Bezirken gewöhnlichsten Seuchen, deren Entstehungsweise und Fortgang eine Uebersicht gewinnt. Fnobe-sondere aber wird er bey dieser Beschäftigung Vom 29. December. 431 auf die Hauptvcrschiedenheit Rücksicht nehmen, die zwischen der Prophylaxe gegen cpizo otisch e und Contagionsseuchen Statt findet. Aufsicht über Vorbau» ngs maßregeln gegen epizootische Seuchen. §. 24. Gegen die (Epijootien, oder die von Witterung, Fütterung und anderen allgemeinen zeitweiligen Einflüssen herrührendcn Heerdekrank-heiten, so wie gegen die Enzootien, oder solche Krankheiten, die aus gewissen localen und beständig vorhandenen Ursachen die Heerden irgend einer Gegend heimsuchen, können allgemeine Vor-bauungsmaßregeln nur in so fern stabilirt werden, als es möglich ist, dergleichen Schädlichkeiten zu beseitigen, oder zu mäßigen, oder die Thiere vor selben auf andere Weise zu schuhen. Von der physicalischen Landeskenntniß ( §, 4.) und den erforderlichen ökonomischen Kenntnissen (§. 6. und 7.) unterstützt, wird demnctch der Landesthierarzt Mittel und Wege aufzusuchen bemüht seyn, die den eben genannten Forderungen Genüge leisten können, und daher in der Lebensordnung der Thiere, wie sie in den verschiedenen Jahreszeiten beobachtet wird, in den Verhältnissen der Weide und Stallfütterung, in der Wahl der Futterstoffe u. s. w. gewisse Vorschriften nahmhaft zu machen suchen, welche von entschiedenem prophplactischcn Ruhen gegen man- 432 Vvm 29. December. cherley zu befürchtende Seuchen, und zugleich ohne sonderliche Schwierigkeit ausführbar sind. Er wird ferner über die Beseitigung localer Schädlichkeiten, Verbesserung der Wiesen und Weiden, Vermeidung gewisser Weideplätze, Abstellung schädlicher Gebrauche, bessere Einrichtung der Ställe u. f. f., wohl durchdachte Vorschläge geben, und die zweckmäßigen Präservativmittel, die den Thieren zu solchen Zeiten, wo gewisse Wittcrungscinflüsse Seuchen zu erregen drohen, zu reichen sind, und wohin z. B. auch -er reich, kichere Gebrauch der Salzlecke gehört, genau bestimmen. Aufsicht über Dorbauungsmaßrcgeln gegen Ansteckungsseuchcn. §. 25. Da die auf Abhaltung der Ansteckungsseuchen oder Contagioncn gerichteten, größtentheils polizeilichen Maßregeln, wenn sie im gehörigen Umfange und genau befolgt werden, ihres Zweckes gewiß sind, diese Seuchen selbst aber zu den verheerendsten gehören, so muß der Landesthicrarzt auch über alles hierher Gehörige ein besonders wachsames Auge haben. Demnach wird er allen Wegen und Gelegenheiten, durch welche ansteckende Krankheiten verbreitet zu werden pflegen, nachforschen, und insbesondere über den Viehverkehr an den Gränzcn jener Länder, aus welchen Schlachtviehtriebe Vom 29. December. 433 herein gebracht werden, über die Haupt- und Seitenstraßen, welche solche Transporte einschla-gen, über den Betrieb der Viehmärktc, über alle sich dabey ergebenden Mängel, Unterschleife und Gefahrsmomente, über den Zug, welchen manche Contagionen seit vielen Jahren von gewissen Gegenden her zu nehmen gewohnt sind u. s. f. ausführliche Notizen sammeln, um in der Folge die sichersten Verfügungen gegen Ucbelstände und Fährlichkeiten dieser Art in Vorschlag bringen zu können. Daher soll er sich auch mit den wichtigsten hierher einschlagenden Landesgesetzen und Verordnungen, die seit mehreren Jahrzehen-ten publicirt worden sind, bekannt zu machen streben. Vierter Abschnitt. Vorschriften bey Behandlung der Seuchen und ansteckenden Krankheiten insbesondere. Aemtliche und sonstige Berufung zu Seuchen. §. 26. Nicht allein die Aufträge der Landesstelle, sondern in dringenden Fällen auch die Ersuchschreiben von Seiten eines herrschaftlichen Amtes, oder einer Drtsgemeinde um Hülfelei-stung gegen ausgebrochenc Viehkrankheiten verbinden den Landesthierarzt sich unverzüglich, im letzteren Falle jedoch nach gemachter Anzeige an Gesetzsammlung I. Theil. 23 434 Vom 29. December. dre Landesstelle, in die bezeichnet? Gegend und Ortschaft zu begeben, und er ist für alle hierin begangenen willkührlichen Versäumnisse strenge verantwortlich. Bep jeder solchen Geschäftsreise hat er die am gewöhnlichsten erforderlichen chirurgischen Instrumente mitzunehmen. Verhalten bey der Untersuchung der Seuche. §. 27. Gleich nach seiner Ankunft in dem Orte, Ivo die Seuche herrscht, hat sich der Landes-thicrarzt bey der vorhandenen Behörde zu melden, um die nöthigen Notizen und amtliche Unterstützung von dieser zu erhalten; er hat sich ferner mit dem Arzte, Thierarzte, und in Ermanglung desselben mit den Hirten, Eigenthü-mern, Thierwärtern, u. s. w. über alles bis jetzt an den kranken Thieren Bemerkte und Geschehene zu besprechen, und somit die Ursachen, den Verlauf und die Behandlungsart der herrschenden Krankheit genau zu erheben. Bey dieser Diagnostik der zu untersuchenden Krankheiten kömmt es auf zwey gleich wesentliche Puncte an, nähmlich: a) Auf die Bestimmung der Natur des krankhaften Zustandes. b) Auf die Bestimmung ihrer allgemeinen Eigenschaft, als ursprünglich epizoot/fche oder Vom 29. December. 435 contagiose Krankheiten, wovon die Wahl der zu treffenden Verfügungen so sehr abhängt. Daher muß die sorgfältige Beobachtung der Krankheitsfälle und des Befundes bey Sektionen der gefallenen oder absichtlich zu diesem Behelfe getvdteten kranken Thiere, mit der gleich sorgfältigen Erforschung der wahren und ursächlichen Momente und des Ganges, den die Seuche bisher genommen hat, vereiniget werden. Für die Krankheitsbcobachtung und den Sections-befund genügen dem Landesthierarzte, ausser seiner eigenen Beaugenscheinigung die Relationen des Arztes, Thierarztes, oder auch nur solcher Leute, welche der Pflege der kranken Thiere obliegen; für die übrigen zu erhebenden Momente aber bedarf er der kräftigen Mitwirkung von Seiten der betreffenden Behörde, des Kreisamtes und Kreisphysicats, der herrschaftlichen und Drts-obrigkeit, um die erforderlichen Protokollsaufnahmen mit den Landleuten, Hirten, Viehhändlern, Fleischhauern und andern Individuen, von welchen wisscnswürdige Notizen erwartet werden können, einzuleiten, und dies um so mehr, je gefährlicher die Seuche erscheint, und jemehr von ihrem Anstcckungsvermögen zu befürchten steht. 4j6 Bom 29. December. Verhalten bey der Wahl der vorzu-schreibenden Maßregeln. §. 28. Nach gehöriger Ausmittlung der Natur, Verbreitungsart und bereits Statt gefundenen Fortschritten der Seuche, entwirft der Landesthierarzt feiner Einsicht gemäß den Plan zurBehandlung derselben, wobep er als öffentlicher Sanitätsbeamter bloß den cameraliffischen Zweck verfolgen mußr die Seuche eben so bald als sicher, und zwar so, daß ihr möglichst wenige Thiere zum Opfer fallen, zu unterdrücken oder zu tilgen. Wenn demnach die herrschende Krankheit als cine Epizootic oder Enz00tie sich darstellt, so entwirft er nicht bloß einen dem Charakter derselben entsprechenden Heilplan, sondern schreibt auch die ärztlich-prophylactische oder Präservative Behandlung vor, welcher die bisher noch gefunden aber ebenfalls gefährdeten Thiere zu unterziehen sind. Erscheint sie hingegen ursprünglich als Ansteckungsseuche, so hat er hauptsächlich und vor allem andern jene polizeylichen Verfügungen anzugeben, die, eben so schnell als energisch aus-Zeführt, die Ansteckungsgefahr zu beseitigen, und somit den Fortschritten der Seuche ein Ende zu machen vermögen. Nom 29. December. 437 Ist endlich die Seuche zwar ihrem Ursprünge nach epizootisch, aber in ihrer Fortdauer fähig, ein Ansteckungsgift zu entwickeln, und dadurch sich noch mehr zu verbreiten, so sind die in foU chen Fällen in gleichem Grade wichtigen curati-ven und polizeylichen Maßregeln zugleich festzusetzen. Aufenthaltsdauer und Verhaltniß zum übrigen ärztlichen Personale. §. 29. Da der Kreis- und Bezirksphysicus über alle Sanitätsangelegenheiten seines Kreises oder Bezirkes zu wachen hat, so muß der Landesthierarzt auch mit demselben int gehörigen Einverständnisse wirken. Er ist daher auch verpflichtet, über alle während der Abwesenheit des Physicus eingeleiteten und ausgeführten Maßregeln diesem Letzteren vollständige Auskunft zu geben, und mit ihm über beriet) Maßregeln zu consultiren. Sind dieselben gehörig eingeleitet, und stehen der baldigen und leichten Beseitigung des Uebels keine Schwierigkeiten entgegen, so übernimmt der Kreis- oder Districtsarzt die weitere Qbsorge, und der Landesthierarzt begibt sich in seinen Wohnort zurück, oder dahin, wohin er mittlerweile berufen worden ist. Wenn aber die Seuche ein bedenklicheres Ansehen nimmt, und beträchtlich um sich zu greisen droht, so muß der Landesthicrarzt imOrte> 4j8 Vom 2p. December. rvo die Seuche herrscht, verweilen, und die Behandlung bis zur Beseitigung des Nebels fort* sehen, zu welchem Behufe er von der Gemeinde mit Wohnung, Licht und Heihung zu versehen ist. In solchen Fällen aber, wo eine bedenkliche Seuche in mehreren einander benachbarten Ortschaften einer Gegend sich zeigt, wählt der Lan-desthierarzt von diesen Ortschaften eine am meisten gefährdete, oder am bequemsten gelegene, zum fixen Aufenthalte, von welcher aus er täglich, oder einen Tag um den andern die übrigen Orte bereiset, wo Hülfe und Aufsicht nothig ist. Verhalten in Betreff der Arzeneyga-ben und übrigen Hülfsleist ungen. §- 30. In allen Bauernhöfen, Meyereyen ü. s. w., wo kranke Thicre sich finden, hat der Landesthierarzt (abgesehen von den polizeilichen Anordnungen) sowohl die diätetische Pflege derselben, als die ärztliche Behandlung den Eigen-thümern oder Wärtern genau und faßlich vorzuschreiben, zum Behufe der lehtern aber insbesondere einige fähige Individuen abzurichten, welche die Bereitung und Beybringung der Ar-zeneyen, Clystiere, Bähungen u. s. w. besorgen. Diese Aufstellung von Gehülfen wird um so nö-thiger, je größer die Zahl der kranken Thiere, und je mefyt i>ie Seuche über verschiedene Ortschaften der Gegend verbreitet ist, je weniger 439 Nom 29. December. demnach der Landesthierarzt bey den einzelnen Kranken sich verweilen kann. Der Qrtsrichter aber ist verbunden, den Landesthierarzt bey der Wahl solcher Gehülfen zu unterstützen. In eben diesen Fällen und insbesondere, wenn die angestcckten Qrte mehr als 4 Stunden von der nächsten Apotheke entfernt sind, wird der Landesthierarzt nach den vorhandenen Umständen die etwa erforderlichen Quantitäten der indicirten Arzeneyen ermessen, um dieselben (nach §. 17. ) theils aus der Apotheke, oder (wie in eben jenem §. bestimmt worden) aus einer Materialhandlung zu beziehen, theils aus Gärten und im Freyen u. s. w. sammeln, oder, wie z. B. Seife, Essig, Kleyen, u. dergl. m. von den Qrtseinwohnern abliefern zu lassen. Non diesen Arzencykvrpern wird er in einem vom Drtsrich-ter anzuweisenden passenden Locale ein Depot errichten, welches auch mit den nvthigen Geräth-schaften zur Abwägung und Zusammenmischung der Arzeneyen u. s. w. versehen werden muß, damit letztere von hier aus unter der Aufsicht und Controlle des Drtsrichters oder eines Wirth-schaftsbeamten an die derselben bedürfenden Parteyen abgegeben oder versendet werden f linnen« Die Abgabe selbst geschieht nach den vom Lan-desthierarzte ausgestellten und unterfertigten Qrdinationszetteln, über die er auch feiner 6eit# ein Journal mit genauer Bezeichnung der Hof- 440 Vom 29. December. nummern, Nahmen der Viehbesitzer und der kranken Thiere selbst, führen muß. Die Verrechnung ist lediglich nach den Einkaufspreisen mit Zuschlag der Auslagen, welche für die Her-bevschaffung erforderlich waren, und des unvermeidlichen Gewichtsverlustes zu machen, es sey nun, daß der Landmann diese Kosten selbst zu bezahlen hat, oder daß das hohe Aerarium dieselben für die Unbemittelten trägt. Berich ts erstat tung en. §. 31. In solchen Fallen, wo der Kreisoder Districtsarzt das ganze Behandlungsgeschäft der Seuche dem Landesthierarzt übergibt, und bloß von Zeit zu Zeit mit ihm darüber consul-tirt, hat der Letztere nach der den Kreisärzten vorgeschriebenen Norm seine Berichte an das Kreisamt zu erstatten, und den Krankenstand, in die dafür bestimmten gedruckten Tabellen verzeichnet, den Berichten beyzulegen. Wenn aber der Kreisarzt diese Berichte selbst erstattet, s§ hat der Landesthierarzt dieselben bloß mit zu unterfertigen, es sep denn, daß er dem Kreisamte noch über besondere Gegenstände einen Bericht zu erstatten hätte. Auch hat der Thierarzt in wichtigeren Seuchen von acht zu acht Tagen Berichte, in jedem Falle aher nach einer beendigten Seuche einen umfassenden Bericht an die Landesstelle, mittels der Kreisstelle, eitt}ufenbat/ Vom 29. December. 441 wie dieß bey Menschen - Epidemien vorgeschrieben ist. 1 Nach beendigtem Geschäfte ist er verpflichtet alle Verrechnungen über die Abgabe der Medikamente, Auslagen für Gehülfen, Noth- oder Krankcnställe u. s. w., welche die Gemeinde an» gehen, gemeinschaftlich mit dem Ortsrichter und dem controllirenden Beamten, und mit den erforderlichen Documenten belegt, abzuschliesscn, welche alsdann von Seite der einzelnen Parteyen berichtigt, oder, wenn die ärmeren derselben vom hohen Aerarium zu unterstützen sind, mit den Certificate« über ihre Dürftigkeit begleitet, ohne Verzug an das Kreisamt abgeschickt werden. Nach der Zurückkunft in seinen Wohnort reicht der Landesthierarzt sein vollständiges Rciseparticulare über die zu fordernden Diäten und allenfalls ausgclegten Vorspannsgebühren mit einem Certificate des Kreisamtes, der Ortsgerichte und den übrigen Documenten belegt, bey der Landesstelle ein, was höchstens vor Ablauf von sechs Monathen zu geschehen hat, widrigenfalls die Rechnung als verfallen angesehen wird. Von den bemittelten Viehbefitzcrn kann er übrigens eine mäßige Vergütung in Anspruch nehmen. 44Bom Ly. December. Besondere Vorschriften in Betreff der einzelnen Seuchen. §. 32. Das besondere Verfahren, das der Landesthierarzt bey den verschiedenen Seuchen, zu denen er berufen wird, zu wählen und durchzuführen hat, kann ihm zwar um so weniger vereinzelt vorgeschricben werden, als die Fälle so sehr mannigfaltig find, und es hauptsächlich hier aufseine Urteilskraft, Geistesgegenwart, Umsicht und Energie ankommen muß. Es werden daher hierorts nur die wichtigsten und gewöhnlichsten dieser Seuchen genannt, um bey selben einige Puncte anzudcuten, für deren Berücksichtigung der Landesthierarzt vorzugsweise besorgt seyn muß. n. Bey herrschender Milzbrand-Epizoo-tie, es sey bloß unter dem Hornvieh oder zugleich auch unter hen Pferden, Schweinen und andere« Hausthiercn, werden folgende Umstande besonders zu beachten seyn: 1. In welchen Verhältnissen der Witterung, Nahrung u. s. w. läßt sich der Ursprung der Seuche gründlich Nachweisen? 2. Erscheint die Krankheit mit oder ohne Karbunkeln (Brandbeulen) gut oder bösartig, entzündlich oder faulig, oder tpphusartig? 443 Vom £9. December. 3* Ist ste gleich anfangs ansteckend oder nicht, oder wird ste es im spateren Verlaufe, und unter welchen Umständen ? und in wie fern ist ste demnach auch mit polizeylichen Maßregeln zu bekämpfen? Ist die Seuche von der Art, daß die Auswurfs- und anderen Stoffe der Kranken auch dem Menschen Gefahr drohen, als giftartige Schärfen? und find daher auch von dieser Seite polizeyliche Verfügungen nöthig? Aehnliche Rückstchten sind auch in Betreff des Zungenkrebses und der brandigen Bräune des Borstenviehes zu beobachten. b. Bcy der Lungenseuche oder Brustseuche, zumahl des Hornviehes und der Pferde, ist auszumitteln nvthig: .06 die Krankheit in einer Lungenentzündung oder in jener besonderen Degeneration besiehe, die man Lungenfäule nennt? Ob ste mehr hihigen oder schleichenden Verlaufes sey? Ob sie besonders beym Hornvieh langsam oder schnell sich entwickelt habe, und aus welchen Schädlichkeiten? Ob ste ansteckend sey? Durch welche Präservativbehandlung man ihr am besten begegne? 444 Vom 29. December. c. In Betreff der Maul» -und Klauenseuche: Db und unter welchen Umständen sie sich ansteckend beweisen? Wie die Letztere gleich anfangs zu behandeln sey, damit sie in kein schwer heilbares Uebel ausarte? Insbesondere find bey der Klauenseuche der Sch aase sorgfältige Beobachtungen über die mannigfaltige Natur, Entstehung und Verbreitungsart dieser der Schafzucht so nachtheiligcn Heerdekrankheit höchst noth-wendig. d. DieverschiedenenKatharrhalfi cber oder Frühlings- uüd Herbstseuchen det Hausthiere, z. B. Schnupfen, Schafrotz, besonders aber (Strengei und Druse der Pferde, sodann die typhusartigen Seuchen, wie z. B. das ansteckende Stallfieber der Pferde, die Ruhr-seuche (Magenfeuche, Löserseuche) des Hornviehes u. dergl. m. erheischen die Aufmerksamkeit auf ähnliche Fragepuncte. c. In Betreff der Rinderpest oder Löser-dürre; welche Wege diese furchtbare Seuche bey ihrem ersten Einschleichen und ferneren Ausbreiten nimmt? Aus welchen Thatsachen der Beweis sich ergibt, daß sie lediglich durch Einschleppung eines Coata-giums von anders woher entstehe, ohne sich 445 Vom 29. December. jemahls im Lande epizootisch zu entwickeln? Durch welche Polizeymaßregeln, Contumaz« anstalten, Gränzrevistonen, Gesundheits« passe, Bcgleitungs-Commissäre der Vich-transporte u. s. w. ihre Abhaltung erreicht werden könne? Unter welchen Bedingnisscn die Handhabung der Keule zur Tilgung der Seuche wirksam sey? Db eine ärztliche Behandlung Statt finden soll, welche, und unter was für Vorsichtsmaßregeln? f. Auch bcy der Sch afp o ck en se uch e hat der Landesthierarzt auf den Zug derselben von einer Gegend zur andern, so wie auf den Cyclus von Jahren, binnen welchen sie aufs Neue wieder zu erscheinen pflegt, zu achten. Seine wesentlichste Sorge hierbey aber ist jene für die Leitung des Jmpf-geschäftes mit cultivirtem Blatterngifte im Großen. Die dafür nvthige Anstalt kann freylich nur durch Vermittelung einer mit zahlreichen Schäfereyen versehenen Herrschaft, oder durch Vereinigung von mehreren Besitzern kleinerer Schäfereyen avsgeführt werden, weil jährlich eine Anzahl von etwa 70 bis 100 (ganz gesunden) Schafen zur fortgesetzten Regeneration deS Impfstoffes erfordert wird; die Sache des Landesthierarztes ist es, dafür zu sorgen, daß diese Anstalt zweckmäßig eingerichtet 446 Vom 29. December. und fortgeführt werde, und daß besonders alle Kränkelnden davon jederzeit ausgeschlossen bleiben, als durch welche das Cul-tivationsgeschäft vereitelt und bösartiger Blatterstoff erzeugt würde. g. Unter den übrigen Seuchen und Krankheiten, welche die Thätigkcit und sorgfältige Nachforschung des Landesthierarztes in hohem Grade in Anspruch nehmen, sind noch , zu nennen : die verschiedenen Wurmkrank-h ei ten der Schafe, besonders die bisher den Hellversuchen so sehr widerstehende Egelseuche, die Drehkrankheit, die Lungen würmer; ferner die Räude oder Schäbe, die Faulsucht oder Fäule, die Ruhr der Schafe, die Harnruhr, der Pferderotz und Hautwurm, der St er; wurm des Hornviehes, der Starrkrampf der Pferde, der Krampf neu# geborner Lämmer, endlich die Wuth der Hunde, so wie die durch den Wuth-biß mitgetheilte bey Pferden, Hornvieh und anderen Hausthieren. 447 Vom 29. December. Fünfter Abschnitt. Vorschriften in Betreff gerichtlich - thierärztlicher Geschäfte. Umfang dieser Geschäfte. §. 33. Die Fälle, in welchen der Landes» thierarzt von den gerichtlichen Behörden zum Be-hufe der Rechtspflege in Anspruch genommen werden kann, sind von zweyerlcy Art: a. Mnthlvillige oder unvorsetzliche Verletzungen an Thieren, wo es sich darum handelt, zu beurtheilen, ob diese Verletzungen ohne weiterem Nachtheile für die Gesundheit und Btzguchbarkeit der Thiere heilbar oder unheilbar seyen, ob absolut tödlich, oder ob der Tod nur zufällig durch ganz andere Umstände veranlaßt worden? Von diesem Ut* theil hängt die Bestimmung des Schadenersatzes von Seite desjenigen ab, der an der Verletzung schuld war. b. Streitigkeiten, die sich bcym Viehhandel aus absichtlich verhehlten, vom Käufer nicht erkannten, oder dem Verkäufer selbst nicht bewußten Krankheiten und Gebrechen der Thiere ergeben. In dieser Hinsicht muß der Landesthierarzt mit den Kennzeichen der Hauptmängel, die, binnen der gesetzlichen Frist wahrgenommen, den Kauf rückgängig machen, so wie der übrigen Mängel, die 448 Bom 29. December. eine Wandlungsklage veranlassen können, aufs Genaueste bekannt scyn. Dahin gehören, nach den k. k. österreichischen Gesetzen, der Koller, der Dampf, der Hautwurm, der Rotz des Pferdes; die Franzosenkrankheit des Rindviehes; die Pocken, die Räude, die Faule sEgelkrankheit) des Schafes ; die Finnen des Schweines; dann auch die verdächtigen Drüsen, die Monath-blindheit, der schwarze Staar, die Stättig-keit, worüber der zu diesen Beurtheilungen als Gewährsmann beeidete Landesthierarzt aus dem allgemeinen bürgerlichen Gesetz-buchc für die deutschen Erblande sich verständigen muß. Verhalten bcy gerichtlich-thierärztli-ch en G e sch ästen. §. 34. Daß der Landesthierarzt bey allen Geschäften dieser Art einzig und allein nach Wissen und Gewissen zu verfahren habe, ergibt sich aus dem Zwecke derselben von selbst, und es wird schließlich nur noch die Erinnerung hinzu-gesetzt, daß der Landesthierarzt alle solche Beurtheilungen mit großer Bchuthsamkeit, in zweifelhaften Fällen erst nach einige Mahl wiederholten kunstverständig gemachten Beobachtungen ab-zugcben habe. Mit gleicher Bchuthsamkeit aber wird er auch bep jeder von Privaten angesuchten Vom 29. December. 449 Beschau verfahren, wo es sich darum handelt, die Gesundheit und Brauchbarkeit der Thiere vor dem Ankauf derselben auszumitteln, und den Käufer darüber zu verständigen. Da es dem Landesthierarzte so sehr um Begründung .und Erhaltung des allgemeinen Zutrauens zu thun seyn must, so wird er in solchen Mtheilen gleich vorsichtig, als in seinen wichtigsten und staats-ärztlichen Diensten und Geschäften zu Werke gehen müssen. Sechster Abschnitt. Vorschriften in Betreff des Verhaltens zu den Land» lenken, Dominien, Behörden u. a. m. Verhaltungsnormen überhaupt. §. 35. Damit der Landesthierarzt seinen Amtspflichten und den Forderungen, die man für das Gemeinwohl des Landes an ihn macht, Genüge leisten könne, muß er mit dem nvthigett Grade wissenschaftlicher Bildung und Kunstfertigkeit auch ein solches Benehmen vereinen, welches ihm in den vielfältigen Verhältnissen seines Geschäftskreises Achtung und Zutrauen zu erwerben geeignet ist. Je häufiger er in diesem Geschäftskreise aller Orten mit Landleuten, Bauern, Häuslern, Viehwärtern, Hirten u. s. w. im Verkehre steht, und sonach der Beurtheilung von Leuten ausgeseht ist, welche auf ihren Dorur-Eesctzsammlung I. Theil. 29 450 Vom 29. December. theilen hartnäckig bestehen, und aus Widerwillen gegen alle wissenschaftlich Gebildeten sich alle Mühe geben, um Schwächen auszuspähen, Lächerlichkeiten aufzufassen, und Bemerkungen der Art unter ihres Gleichen zu verbreiten, desto größer muß auch die Sorgfalt seyn, die er auf sein Betragen im Umgänge und Verkehr mit diesen'Leuten verwendet. Indem er alles zu vermeiden bemüht seyn muß, was ihm durch eigenes Verschulden den Ruf von Unkenntniß, Nachlässigkeit u. dergl. zuziehen konnte, wird er sich von Unentschlossenheit und Furchtsamkeit eben so sehr als von Selbstgenügsamkeit und unüberlegter Dreistigkeit entfernt zu halten bemüht seyn, und unbeschadet des gerechten Vertrauens auf seine wissenschaftliche Ansicht und Bildung doch nie vergessen, daß cs in der Thicrheilkunde noch gar viele Dunkelheiten gebe, wo nur Erfahrung geltend ist, und daß mancher Landwirth ihm Bemerkungen mikzutheilen im Stande sey, die seinen Untersuchungen wesentlich zu Statten kommen können. Benehmen im Umgänge mit Land-l euren. §. 36. Da die Kennkniß der verschiedenen Landwirthschafts- und Viehzuchtsbetriebe, ihrer guten und üblen Seiten u. s. f. auf keinem Wege genauer als durch die Landleute selbst Vom 29. December. 45t erlangt werden kann, so muß der Landesthierarzt bey allen Gelegenheiten bedacht seyn, sich tritt folgen in freundschaftlichen Umgang zu setzen, die als fleißige und einsichtsvolle Landwirthe bekannt sind. Er wird sich durch ein einfaches und unbefangenes Benehmen, und durch Vermeidung alles gelehrten Anstriches ihr Zutrauen zu erwerben suchen, und selbst, scp es auch nur zum Scheine, sich von ihnen belehren lassen, wenn sie die Sache besser zu verstehen meinen, so fern nur die Dicnstgeschäfte dadurch keine Beeinträchtigung erleiden. Hat er es hingegen beh Seuchenereignissen Und den hierbep vorzunehmenden Untersuchungen und Vorkehrungen mit dem Landmanne zu thun, so Muß er als Sanitätsbeamter Bestimmtheit und Energie zeige«, und darf in solchen Fällen, wo er selbst zu handeln hat, in keine Anfrage, Besprechungen und Rathserholungen sich einlassen. Mit je größerer Bestimmtheit und Sicherheit er gleich im Anfänge solcher Geschäfte zu Werke geht, desto leichter wird e§ ihm, im Verfolge derselben alle Schwierigkeiten von Seite des Landmannes zu beseitigen. Er thut daher z. B. viel besser, die kranken Stücke aus der Heerde durch eigene Besichtigung zu erkennen und heraus zu finden, als sich dieselben erst von dem Hirten oder Landmanne anzeigen 29 * 452 Vom 29. December. zu lassen, und ein richtiges Urtheil der Art vermag sein Ansehen gleich Anfangs zu begründen. Umgang mit Honoratioren. §. 57. Der Umgang mit Honoratioren auf dem Lande ist für den Landesthierarzt von gleicher, wo nicht von größerer Wichtigkeit, besonders was jene derselben betrifft, die entweder selbst mit der Oekonomie beschäftiget stnd, oder irgend einen Einffuß darauf ausüben. Hierher gehören zunächst die Wirthschaftsbeamten, die unterrichteten Gutsbesitzer, Pächter ansehnlicher Hofe und Schäfereyen, Pfarrern, a. nt. Dieser Umgang, der aus dem ämtlichen Verhältnisse, in welchem der Landesthierarzt steht, von selbst resultirt, kann für ihn, so fern er ihn durch ein stets bescheidenes und festes Benehmen zu sichern und zu benützen weiß, nicht anders als sehr lehrreich und seinen Geschäften förderlich sepn. Benehmen gegen befugte und unbefugte Lhierärzte. §. 38. Jene Personen, mit denen der Landesthierarzt am leichtesten und gewöhnlichsten in unangenehme Begegnungen gerathen kann, also zunächst solche, die sich mit dem Cüriren kranker Hausthiere beschäftigen, muß er, wenn sie (wie j. B. Curfchmiede) die Befugnis dazu haben, 453 Vom 29. December. mit möglichster Schonung behandeln, in so fern er selbe, wenn sie nach fehlerhaften Methoden handeln, auf freundschaftliche Weife eines Bessern zu belehren sucht, was ihm auch meist nur auf diese Art gelingen kann. Gegen die Unbefugten aber, 5. 23. Hirten, Abdecker u. dcrgl. m. hat er durchaus nach §. 21. zu verfahren, indem gegen diese Leute kein allzu schonendes und glimpfliches Benehmen von Nutzen seyn kann. In so fern jedoch die Hirten und Schafmeister der Natur der Sache gemäß von der Behandlung kranker Thiere in ih^en Heerden nicht leicht gänzlich abgehalten werden können, wird er wohl thun, diesen Leuten bey allen sich ergebenden Gelegenheiten die nothwendigsten Begriffe über die gewöhnlichen Thierkrankheiten und die im Nothfalle dagegen anzuwendenden Hülfsmittel auf eine populäre Weise beyzubringen. Benehmen gegen Kreis- und Districts-Aerzte. §. 39. Gegen Kreis- und Districtsärzte, wenn er mit ihnen gemeinschaftlich zu wirken hat, muß sich der Landesthierarzt mit jener Achtung benehmen, die ihnen als Sanitätsbeamten und gebildeten Männern gebührt. Findet er gegen das von ihnen gewählte curative oder sonstige Verfahren etwas einzuwenden, so wird er ihnen seine Ansicht klar und gründlich darzu- 4L 4 Vom 29, December. stellen suchen, um auf diese Weise zu einem einstimmigen Resultate zu gelangen. Können jedoch der Landesthierarzt und der Kreisarzt in ihren Ansichten sich nicht vereinigen, so bleibt der für seine getroffenen Maßregeln verantwortliche Landesthierarzt in dringenden Fallen verpflichtet, seiner eigenen Ansicht, von der er überzeugt ist, zu folgen, wenn sie auch jener des Kreisarztes widersprechen sollte. Der Landesthierarzt ist zwar dem letzteren in Seuchenge-schäften nichts weniger als vorgesetzt, sondern allenfalls nur coordinirt, aber seinem Urtheile und Gutachten wird in Veterinärsachen der Vorzug vor jenem des Kreisarztes zugestanden. Kömmt es bep solchen Gelegenheiten zu Differenzen zwischen den Heyden ärztlichen Beamten, sy soll der streitige Fall durch das Kreisamt der Landesstelle eingereicht, und von dieser der vorhandenen medicinischen Facultät oder den Pro-fefforen des medicinisch-chirurgischen Studiums an Lyceen zur Entscheidung zugestellt werden. Was die einzureichende Darstellung betrifft, so muß sie genau nach allen Umständen des streitigen Falles detaillirt, und von beyden zugleich unterzeichnet seyn; die Behandlung der Seuche selbst aber darf der Landesthierarzt in Erwartung jener Entscheidung keineswegs aufschicbcn, sondern er muß alles ins Werk fetzen, was er für dringend angezeigt erkennt. 455 Vom «p, December. Verhältniß zu Dominien und Wirth-schaftsämtern. §. 40. Den Wirthschaftsämtern, Dominien u. s. f. ist der Landeskhierarzt, so oft sich dieselben in Veterinär-Angelegenheiten um irgend ein Urtheil, Rath und Auskunft schriftlich an ihn selbst wenden, diese Beantwortung baldmöglichst und nach dem Maaße seiner Einsicht zu geben verpflichtet. Auf seinen Geschäftsreisen und während seines Aufenthaltes in -Orten, wo die Seuche herrscht, ist er, in so weit es diese Geschäfte zulasten, dem Ansuchen benachbarter Wirthschaftsämter, Gutsbesitzer u. s. w. um Hülfe bey dringlichen Fällen Gewähr zu leisten schuldig, ohne erst hierzu die Requisition von Seite der Kreisbehörde abzuwarten, welche ohne Verzögerung nicht eingeleitet werden könnte. Verhalten bey thierärztlichen Privatgeschäften §. 41. Da die Erhaltung des sämmtlichen Viehstandes und die Beförderung des Flores der Viehzucht die wesentlichste Sorge des Zhierarztes ausmachen muß, so wird er dieselbe auch bey-seinen thierärztlichen Privatgeschäften niemahlZ aus den Augen verlieren. Indem es ihm also freygestellt bleibt, sich mit so vielen Privatcuren kranker Thiere zu befassen, als das Zutrauen, das er sich erworben hat, ihm vermittelt, so darf 456 Vom 29. December. er doch diesen Geschäften nur unter den folgenden zwcy Bedingungen obliegen: a. Daß er auch bey solchen von Privaten begehrten, und von ihnen vergüteten Heilbemühungen , auf alles das)enige aufmerksam sey, was in irgend einer Beziehung zur Verbesserung der thicrärztlichen Praxis, und zum gesammten Landeswohl sichen kann. b. Daß er durch derley Beschäftigungen nicht im Mindesten von der Erfüllung seiner Amtspflichten abgehalten werde, indem er sie ohne Ausnahme unverzüglich zu verlassen bereit seyn muß, so oft ihn der Dienst anders wohin abrust, oder seine Zeit so einnimmt, daß ihm für jene Beschäftigungen keine Muße übrig bleibt. Anatomische Untersuchungen. §. 42. Die Anatomie der nutzbaren Haus-thiere darf von dem Landcsthierarzte durchaus nicht vernachlässiget werden, da sie eine so wichtige Grundlage seiner übrigen Kenntnisse ausmacht, und bey Sectioncn so nothwcndig ist. Da es ihm auf dem Lande, besonders während einer Seuche, nie an Thiercadavern fehlen kann, so wird er wohl thun, eine Sammlung von Skeletten anzulegen, wohin er zum Behufe der comparativen Anatomie auch andere Thiergat- 457 Vom 29. December. tungen verwenden kann. Wohlgerathene Skelette vom Rindvieh, Schafen, Schweinen, Hirschen, und was immer für wirbelsäuligen Thie-ren, wird er gegen Vergütung aller Auslagen und wohl auch gegen besondere Remuneration an das Wiener Zhierarzeney-Jnstitut einfenden. Besondere Aufmerksamkeit verwende er bey den vielen Gelegenheiten dazu auf pathologische Anatomie, und suche alle krankhaften Veränderungen der Organe, die ihm bey Sectionen Vorkommen, mit Genauigkeit aufzunehmen, und schriftlich anzumerken. Besonders merkwürdige pathologische Präparate muß er gegen Vergütung der Auslagen und vor Destruction gesichert dem Institute einfenden; so auch Embryonen der Hausthiere, in Weingeist gelegt, aus gefallenen trächtigen Thicren oder beym Verwerfen u. s. f. Bey solchen Einsendungen ist, wenn die Präparate von Thiercn genommen wurden, unter denen eine Ansteckungsseuche eins riß, außer der Verwahrung in Weingeist und der genauen Verschliessung in Gesäßen, auf alle übrigen Vorsichtsmaßregeln zu achten, wie sie die Veterinärpolizcy vorschreibt. Auch in Hinsicht auf Eingeweidewürmer (Enthelmintha) soll er die ersten Wege, Leber, serösen Membranen, Nieren, Luftröhre, Hirnhöhle u. s. w. der getödteten oder gefallenen Thiere untersuchen, 458 Vom zg. December. und alle merkwürdigen und seltneren Würmer der Art in Weingeist zur Einsendung Aerarialcon-tracren nicht Statt CXXVII 315 Behörden, mehrerer, Briefportobefreyung LI 82 — sollen sich die Entdeckung und Bestrafung der Verbrecher angelegen feyn lassen LXXXVII 234 Bessarabieu, Festsetzung der Termine in Rechtsstreitigkeiten daselbst LXXIV 150 Betterstroh auö den Militarspitalern muß verbrannt werden CXXIX 3i6 — Fournituren aus der Bezirköcasse bey-gestellter Vergütung LII 87 Beurlaubten-Verpflegung auf dem Hin-und Rückwege zur Waffenübung xcv 253 Bezirköaustagen - Verrechnungs-Instruction für den Klagenfurter Kreis LXXV 152 Blechwaareu-Fabrikanten, Zollbegnnsti-gung bey Einfuhr des englischen Weißblechs LVIII 97 Bijchöfliche Kanzleytaren - Entrichtung in Conv. Münze CXLIV 389 Briefe, recommandirter, Behandlung VII 10 — Postgebühren - Befreyung mehrerer s VIII Perfonen und Behörden l Li i82 — an portofreie Behörden und Personen aufgegebene, Behandlung cxx 301 — Portobefreyung einiger Militarbran-chen CVI 279 —• Postgebühren - Bestimmung für das lombardisch-venetianische Königreich und für die nach Spanien und Portugal laufenden Briefe LXIX 110 ■— Schwärzung durch Amtspackete CXLII 386 Brucheisen, siehe Eisen. C. Lassen, Erfordernisse zur Aufnahme und Anstellung bey denselben cxv 2 Y3 Zayt oer L Verordnung (» Chemischer Artikel, Erzeugung von Apothekern und Fabrikanten XLIII 74 Classenstever, in wie fern davon die Cu-ratgeistlichkeit befreyet ist XXXI 59 r- Ausschreibung für das Zahr 18120 CXXiV 511 Commerzialwaaren-iLtempelsentrichtung in (Lonv. Münze IV 7 Competenz der Gerichtsbehörde zur Amor- tisirung der auf bestimmte Nahmen lautenden öffentl. Creditspapiere c 25 8 Concurs-Vtassevertreter und Vermögensverwalter sind von Entrichtung der Briefpost- und Postwagens-Porto nicht befreyet LI 82 Contracte des AerariumS mit Privaten, bey selben findet die Verzichtlcistunc auf dem Rechtsweg nicht Statt CXXV1II 5 15 Contracts-Verbindlichkeiten eines Su-barrendators gehen an dessen Erben über XIX 23 Contribuenten erhalten bey Elementarbeschädigungen Grundsteuernachlässe XXXIII 41 Correspoudenz der k. k. General -Com-manden mit den Civilunterbehörden LXXXIV 229 — der inländischen Behörden mit dem Aus lande LXXVI 221 Creditspapiere, öffentliche, auf bestimmte Nahmen lautende, Competenz der Gerichtsbehörde zur Amortistrung derselben c 258 Criminal - Arrestanten-Verpflegung, in welchem Falle selbe dem Kerkermei- XCVIII ster zu überlassen ist 257 — Gerichte sind nicht befugt von der Untersuchung der dem Erkenntnisse der höheren und höchsten vorbehaltenen Verbrechen aus eigener Macht ab-julassen CV1I 280 Zahl der 1 -S Bererdniiug 1 ® Criminalfälle, in wiefern in denselben bi< Untersuchung über die Beschaffenhei der That den Militär- oder Civil 1 behörden zusteht CXL 1585 Curatgeistlichkeit, Befreyung von Cla sensteuer XXXI I 39 — neuer Einkünfte Verbesserung XXVII I 34 D. Defizienten-Pfarrer, welches Einkommen ihnen bey Anstellung von Hilfspriestern zu belassen ist CX1 1287 -Deserteurs - Auslieferungs - Vertrag mit dem Königreiche Preußen XXXVIII 53 — AuSliefernngs-Taglia Bestimmungs- vertrag mit dem Königreiche Bayern XLV ! 77 — Auslieferungs-Vertrag mit dem Her-zogthume Modena LXX 113- Diäten haben die Krciscommissäre in Subarrendirungs - Angelegenheiten nicht zu beziehen xc 235- — in welchem Falle eiuZmpfarzt daran Anspruch hat XX 25 .— Bestimmung für die Geistlichkeit CXLV 390 Dienerschaft, stabil angestellte, wird der Wohlthat der Besoldungsvorschüsse theilhaftig gemacht LV 92 Distrikts - Aerzte, Vorschrift für Vor- schläge zu deren Anstellung XXI 25 — Förster, k. k., haben sich in die Ge-bahrung mit Privatwaldungen nicht zu mengen XI I 14 Doctors - Promotions »Taren, Umsetzung auf Conv. Münze CLI I 406 Druckwerke dürfen unter Kreuzband mit der Briefpost versendet werden LXIX 1, 10 Gesetzsammlung I. L heil. 30 Zahl der 5 Verordnung JL E. Ehestreitigkeiten, Behandlungsvorschrift CIII 26g Eisen, des alten, und Brucheisenö Einfuhr CIV 278 Elementar - Schaden, Bewilligung der Grundsteuer-Nachlässe für die hiedurch verunglückten Kontribuenten XXXIII 41 Englische Weißblechs-Einfuhr wird den Blechwaaren - Fabrikanten bewilligt LVIII 97 Entlassungen vom Militär. (S. Militärentlassungen) Erbsteuer-Bemessnng in Fällen, wo mit derselben die Entscheidung streitiger Privatrechte auf den Nachlaß im Zusammenhänge steht I 1 —> Aequivalent haben die aus dem Re-ligionsfonde bezahlten Pfarrer, Lo-calkapläne rc. zu entrichten XIII 16 — Befreyung des den Verwandten eines Seelsorgers zufallenden Erbschafts-Armendrittels L 81 Ersätze jener Beamten und Parteyen, welche gegen das Acrarium in Verrechnung stehen CI 2öd Erwerbsteuer-Bestrafung der Gewerbs-leute, welche sich der Entrichtung derselben durch Schleichwege entziehen UV 91 Execution, Militär-, darf nur auf kreis-ämtliches Ansuchen gestellt werden CXXXIX 382 % Fabriken, Aerarial-, dürfen den Mer curium dulcem und Quecksilber-Präparate erzeugen XLIII 74 Fakultätstaxen - Umsetzung auf Conven-tionS-Münze CLI 406 4 67 Zahl der 1 £ Verordnung Li, Fallfrist zur Ergreifung der Recurse ge- gen Urtheile über schwere Polizey-ubertrerunge» Feuer-Versicherungsanstalten-Errichtung CXIV 'Ql CXXII 302 Fischkörner - Verkaufsvorschriften Frev^iqiakeitö - Vertrau mit dem Kö- XCV1 254 nigreiche Pohle» — der Pensionen, Vertrag mit dem XLIX 80 Herzogthume Mohena Fristgesuche, Unzulässigkeit der Unterbrechung der Verjährungstermine zum Widerspruche von Testamenten und LVI 95 Urkunden durch dieselben Fuhrwerke mit breiten Radfelgen, Be» XL 70 gnnstigung G. , XXIV 31 Gefälle, Festsetzung der Uebertretungö-strafen Geistliche, in wiefern die Curatgeistlich- CVIII 281 feit von der Classensteuer befreyt ist — zu einzelnen Commissionen abgeord- XXXI 39 neter Diäten Geld, oder Geldwerth habende Urkun- CXLV 390 den Versendung Gemeinden, ganzen, gehörige Schuldbriefe, mit selben ist nichts eigen- XXXIV 4 6 mächtig zu verfügen General-Commando, dessen Amtscorre- XLVI 78 spondenz mit Civil-Unterbehörden Gerichtsbehörden - Competrnz bey Amor-tisirung der auf bestimmte Nahmen LXXXIV 229 lautende öffentliche CreditSpapiere Gerichtliches Verfahren bey Einklagung der auf unbeweglichen Gütern ver- c 258 sicherten Schulden CXXVII 30* 314 Zahl -er Verordnung Geschenke fürs Militär oder die Invaliden, wo selbe zu erlegen, und wohin abzuführen sind LVII 96 Getreidpreis-Ausweste, monathliche, sind zum Behufs der Subarreudirung in duplo vorzulegen LXV 105 — Handel wirb den Zuden wieder gestattet CXLVI 592 Gewerbsfachen, in selben haben die Kreisämter nicht zu entscheiden XL VIII 79 Gewerbsleute-Bestrafung, die sich durch Schleichwege der Erwerbsteuer entziehen L1V 91 Gnadengehalte - Uebertragung der Mi-litärwitwen und Waisen LXXXIfl 228 — Recurse. S. Recurse. Großelephanten-Papier Ein- und AnS-fuhrözoll CXLIII 388 Grundsteuer - Nachlässe wegen Elemen- tarschaden XXXIII 41 — Provisorium mi 88 Gütergemeinschaft auf Eheverträge sich gründende, ist in die Sterbfalls-consignation aufzunehmen XL II 74 Gymnafialfchulen, mehrere Aenderungen und Modisicationen in denselben und Begünstigungen der Gymnasiallehrer CXXIII 304 H. Hahnemann, Doctors, homöopatische Curmethode wird verbothen CXXXIV 376 Handel mit Kunstwerken und Seltenheiten XIV IT — unbefugter mit Arzeneyen XXXII 39 — mit Seiden-, Baum-und, Schaf-wollwaaren XCII 247 Hausirpäffe sind nur rechtlichen Leuten zu ertheilen CXXXI 373 Hciinfälligkeitörecht in Hinsicht der Un-terthanen des österreichischen Staates und des Königreiches beyder Sicilien wird aufgehoben Hiflau, neue Poststation statt jener in Reifling Hofrecmse gegen Urtheile der Landesstelle über schwere Polizeyübertre-tnngen, Ergreifnngsfrist Homöopatische Curmethode des Doctors Hahnemanns, wird verbothen Hungarn, welche österreichische, dahin ein-gewanderte Unterthanen als Hun-garn angesehen und deren Rechte theilhastig werden I. Impfarzt, welcher auf Diäten Anspruch hat Impfung der Kinder jener Armen, die aus dem Institute betheilt werden Instruction für die Landesthierarzte — zur Verrechnung der Bezirksausla- gen für den Klagenfurter Kreis Invaliden r Versorgungs - Veränderung ist dem Pettauer Jnvalidenhause an-zuzeigen ,— mit Reservations-Urkunden versehene, Aufnahme in die Provinzialversor-gung — Erlegung und Abfuhr der für dieselben gemachten Geschenke — die von den Obrigkeiten für diesel- ben vorgeschossenen Patentalgebüh ren sind viertel - oder doch halbjäh rig biy den Kriegscassen zu beheben Johanniterordens - Ritterkreuze, wie sich nm selbe zu bewerben ist Zahl der Verordnung XCVII XVII CXIV CXXXIV XXVI CLII LXXV LXVII LVII CXXXII XXVIII 255 22 291 576 267 35 407 108 96 375 / Juden dürfen wieder den Getreidhandel treiben K. Käse, obersteyerische, Maßregeln gegen die Vergiftung durch dieselbe» Kindesstatt -- Annahme. S. Adoption. Kokolskörner - Verkauf. Kreiöämter haben in Gewerbssachen nicht zu entscheiden Kreiscommissare erhalten für ihre Reisen in SubarrendirungSangelegenheiten keine Diäte» Kunstwerke, Handel mit selben, und ihre Ausfuhr Kunstschlosser. S. Schlosser. Kupferdruckpressen dürfen ohne besondere Befugniß nicht gehalten werden Kupler und Kuplerinnen, Verhaftung und Bestrafung L. Landesthkerärzte Anstellung und ihre Instruction Landwehre, Verpflegung auf dem Hin und Rückwege zur Waffenübung — Musterung und Ergänzung — Manner, abwesende, Widmung für das Stellungscontingent — Offiziere, Anstellung Landwirthschafts-Gesellschast in Steyer- mark Lebensmittel, Zollbestimmung für selbe Legitimations - Gesuche, Behandlung Lehrer, öffentliche, dürfen Privatcorre-petitionen über Gegenstände ihres Faches um Geld nicht geben Zahl der Verordnung © CXLVI 592 LXXII 126 XCVI 254 XL VIII 79 XG 235 XIV 17 CXXI 302 LXXXVII 234 r xcix Ji« 1 CLII C4°7 xcv 253 5 xci faS7 tcxix (300 cxvii 296 CXLVIII 395 LXXIII 128 LXXXVI 252 XL! 71 GXXXV 37 7 47 i Zahl der L Verordnung * Localkapläne, aus dem Religionsfonde dotirte, müssen das Erbsteuerequi-valent bezahlen XIII 16 Lustdirnen, Verhaftung und Bestrafung LXXXVII 234 M. Magistrate, landeSfürstlicher Städte-, Sekretäre - und Rathsprotollisten-Stellen, Besetzung LXXXI rrS Maltheser-Ordens Ritterkreuze, wie sich um selbe zu bewerben ist XXVIII 36 Maria Theresia - Orden, macht die Besitzer desselben zu erbländischen Rittern XCIV 252 Markusthaler, venetianische, sind bey öffentlichen Lassen nicht anzunehmen LX 100 Märkte, Sicherung vor Accis - Prävari- S VI 5 8 cationen ^ XXXix (66 Mauthbefreyung der zur Erhaltung der Straßen dienenden Fuhren XXXV 47 — Systems - Abänderungen CL 404 Mercurii dulcis Erzeugungs-Befugniß XLIII 74 Militär-Entlassung, wegen Heirath auf den Mitbesitz einer Wirtschaft III 6 — auf Urlaub erkrankendes, Pflege und Versorgung XXXVII 49 — Quartierzinsquittungen sind den Rechnungen ungestempelt beyzulege» LXIV 104 — Erlegung und Abfuhrsweisung der für dasselbe gemachten Geschenke LVII 96 — Witwen und Waisen, Pensionsüber-tragungS- Vorschrift LXXXIII 228 — Assentirung, bey solcher Beobachtung des Decorums XCIII 250 — Branchen, mehrerer, Befreyung von der Entrichtung des Briefporto CVI 279 Zahl der Verordnung Militär - Offiziersdienstpferde -- Verpflegung bei) den in und ausser der Be-schälzeit vorzunehmenden Geschäfts- cxu . reisen 288 •*- Aerzte dürfen Civilpersonen nicht in- CXXXVIII nerlich curiren. — Assistenz und (Execution findet nur 581 auf kreisämtliches Ansuchen Statt — Spitäler, das aus denselben abgelegte Betterstroh ist zu verbrennen Modena, Vertrag über die Freyzügig-keit der Pensionen mit diesem Her- CXXXIX 582 C XXIX 516 zogthume — Vertrag über die Auslieferung der Deserteurs mit diesem herzoglichen LVI 9* Hause Mortuariums-Abnahme in Fällen, wo bey Verlassenschasten Obligationen, Wiener Währung und Conventions- LXX 115 Münze vorhanden sind Münzen, durchlöcherte, AnnahmSter-min bey öffentlichen Lassen N. LXXX 225 LXIII 105 Nachlässe an der Grundsteuer, wegen Elementarschäden XXXIII 41 Nationalbank. S. Bank. Niederlags-Gebühren von den in den LXXXVI 252 zollamtlichen Magazinen eingelager- XXIII ten Maaren O. Obligationen, Waisen gehörige, der Se-rialverloosung unterliegende, dürfen 29 uicht veräuffert werden LXI 101 Zahl der .5 Verordnung «j Obligationen -- Amortisirung, Compete»; der Gerichtsbehörden C 258 Obligationen, ganzen Gemeinden gehörige, dürfen ohne kreisämrliche Bewilligung nicht veräußert werden XLVI 78 Obrigkeitlicher Protokoll - Stempel CXXXVII 380 Offiziere. S. Militäroffiziere. Olifantpapiers - Zollbestimmung CXLIII 388 P. Papiergattungen, verschiedener, und der dazu gehöriger Artikel Zollbestimmung XV 19 Pensionirung der Beamten, die Theils auö der Staatscaffe und Theils aus 5 cix <282 andern Fanden bezahlt werden icxvm 1299 — der beyder Aeltern verwaisten Be-amtenskinder LXXXlX 255 Pcnsions-Uebertragnng der Militärwit--wen und Waisen LXXXIII 228 Personalsteuer - Ausschreibung für das Jahr 1820 CXXIV 311 Pfandgläubiger, Wahl des Gerichtsstandes gegen abwesende Schuldner CXXVII 514 Pfarrer, aus dem Religionsfonde bezahlte, müssen das Erbsteuer-Aequi-valent entrichten XIII 16 — was ihnen bey Anstellung von Hülsö-priestern am Einkommen zu belassen ist CXI 287 Pferde - Austriebsverboths - Aufhebung und Bestimmung der Auö-, Ein-und DurchtriebSzölle XLIV 73 Verpflegung der Offiziere bey ihren Visitationsreisen in und ausser der Beschälzeit exii 288 T- Steuer wird aufgehoben t cxxv 313 Zahl der s' Verordnung « Pohlen, Freyzügigkeitsvertrag mit diesem Königreiche XLIX 80 Polizey-Uebertretungen, über selbe sind sumarische Ausweise jährl. vorzulegen II 5 — Weisung wegen der Recurse gegen jene Urtheile, welche der höheren Bestätigung zu unterziehen sind LXXVIII 225 — Bestimmung der Fallfrist zu Recurfen gegen die über dieselben gefällten Urtheile cxrv 2gt Portugal, Briefpostgebühren für die dahin laufenden Briefe LXIX 11» Porzellain-Erde Zollbestimmung LXXXV 250 Post, Behandlung der auf dieselbe ge- ' gebenen recommandirten Briefe VII 1» Postporto. S. Briefpostporto Post-, Ritt-, Trink- und Schmiergeldsbestimmung LIX 99 Preußen, mit diesem Königreiche Vertrag wegen Auslieferung der Deserteure XXXVIII 55 Privat-Correpetitionen gegen Bezahlung ' zu geben wird den öffentlichen Lehrern verbothett CXXXV 377 Protokolle, obrigkeitlicher Stempel CXXXVII 380 Prüfungen , strenge, Taxenbezahlung in Conv. Münze CLI 406 Pulvermühlen, und dazu gehörige Häuser sind von der Militäreinquartierung frey XII 15 Pupillar-Reeognitionen, Stempel CXXXVI 379 O Quecksilber-Präparate Erzeugung und Verschleiß, wem selbe zustehe Quittungen über Vorspannsleistungen in Folge freywilliger Verträge sind nicht stempelfrei) XLIII 74" CXXVI 313" Zahl der 5 Verordnung © Quittungen über bezahlte Militärquartierzinse sind ungestempelt den Rechnungen beyzulegen LXIV io4 R. Redfelgen, Begünstigung der Fuhrwerke mit denselben XXIV 31 Reifling, dortige Poststation - Ueber-setzung nach Hiflau Xvll 22 Recognitionen, Pupillar-Stempel Rekruten, für ein Dominium, welches damit nicht aufkommen kann, ex concreto zu stellen, wird nicht gestattet CXXXVI 379 XXXVI 48 — Stellung ans der Classe der minder Anwendbaren in Ermanglung anderer LXXXII 227 Rekrutirungs - Auslagen sind nach dem Ausmaße vom Jahre 1799 zu vergüten CXLIX 402 — Flüchtlinge, deren Gutschreibung, wenn sie zum Militär gestellt werden XXIX 37 Recurse in schweren Polizeyübertretun-gen, Weisungen in Hinsicht der- fLXXVHI fl23 selben 1 CXIV 091 Remuneration für die in Subarrendi-rungsangelegenheiten sich vorzüglich verwendenden Kreiscommissäre xc 236 Reservemänner, Nahrungsloö gewordene, Aufnahme in die Militärdienst-leistung IX 12 — Verpflegung ans dem Hirn- und Rückwege der Waffenübung xcv 255 — unbefugt abwesende, und desertirte, c cx s-85 Behandlung 1 CXII ^288 Rittgeld. S. Postrittgeld. CXvLl 388 Zahl der Verordnung © “ S. Saaten, das Abweiden derselben durch Viehheerden wird verbothen Samtats-Personale, in welchen Cri-minalfallen dem Kreissanitäts-Per-sonale nebst der Fuhr auch die Dia- XLVII 79 ten gebühren Schafwollwaaren - Handelsbeförderung V 7 und Zollbestimmung xcri 247 SchlaskreuzerzuschüsseS - Abrechnung den Quartiersträgern der Cordonisten, wo die Betterfonrnituren aus der Bessrkscasse bestritten werden Schlosser, der Unterschied zwischen,Kunst-und Gemeinschlossern wird aufgehoben und werden zu Commerzial- LU 87 prosessionisten erklärt Schriftenwechfel. S. Correspondenz Schulaufseher-Anstellung an den Hauptschulen, welche zugleich die Stelle CXXXIII 374 der Trivialschulen vertreten Schuldbriefe, ganzen Gemeinden gehörige, dürfen ohne kreisämtliche Bewilligung weder umschrieben noch LXVt io8 veräussert werden Schulden, auf unbeweglichen Gütern ver-stcherte, Vörschrift des Verfahrens XLVI 78 bei) Einklagung derselben Schulen deutscher, innerer Einrichtungs-und Beheitzungskosten, wer selbe zu CXXVII 314 tragen habe — an selben verschiedene Aenderungen LXVIII 109 und Modificationen Seelsorger. S. Curatgeistliche CXXIII 504 Seidenwaaren - Zollbestimmmig Seife, der gemeinen Seife Ausfuhr- XCII 24? vexbothS-Aufhebung XVI 21 Zahl der Verordnung <£> Seltenheiten, Handel mit selben XIV 17 Sicilien, das Heimfälligkeitsrecht der Unterthanen dieses Königreichs und jener des österreichischen Kaiserstaates wird aufgehoben XCVII 256 Soldaten, auf dem Urlaube erkrankter, Verpflegung xxxvii 4g Spanien, Postgebühren für dahin laufende Briefe LXIX 110 Städte, Sicherung vor Accisprävar.ca- S vi C fi kronen txxxix < * Steindruck-Pressen ohne besondere Be-fugniß zu Hallen wird untersagt CXXI 502 Stempel für Commerzialwaaren, Entrichtung in Conv. Münze rv 7 — für Pupillarrecognitionen CXXXVI 379 — für obrigkeitliche Protokolle CXXXVIl 380 — für Quittungen über Vorspann CXXVI 513 — jede stempelpflichtige Urkunde ist zunächst unter demselben zu schreiben LXXXVIII 235 SterbfallsConsignationen, die auf Eheverträge sich gründende Gütergemeinschaft ist in selbe aufzunehmen XLII 74 Steuernachlässe, wegen Elementarschaden XXXIII 41 Stollgebühren-Abnahme in Conv. Münze CXLIV 389 Strafgesetzbuchs §. i78, I. Thl. Erläuterung in Hinsicht der Verfälschung öffentlicher Urkunden LXXI 124 — §. 528, I. und §. 446 II. Theils Erläuterung wegen Diäten und Fuhr-' kösten des Kreissanitätspersonals ■ V 7 Straßen, Mauthbefreyung der zur Erhaltung derselben verwendeten Fuhren XXXV 47 — Mauth. fco. Mauth. Stroh aus den Militärspitälern ist zu verbrennen CXX1X 316 — Schneidstöcke ohne Gabeln werden verbothen CXVI 295 Zahl der Verordnung © Subarrendators - Contractsverbindlich-keiten gehen an seine Erben über XIX 23 Subarrendirungs - Angelegenheiten, den in selben reisenden KreiScommiMren gebühren keine Diäten XC 236 Subarrendirung, zum Behufs der Verhandlungen derselben, Vorlage mo-nathlicher Körnerpreis-Ausweise LXV 105 T. Taglia für die Auslieferung der bayerischen Destrteurö Taxen für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen dey Städten und Dominien, Umsetzung auf Conv. XLV 77 Münze LXXVlI 222 — für strenge Prüfungen, Doctorspro-motionen, Apotheken - Visitationen, und Fakultätstaxen, Bezahlung in CLl 406 Conv. Münze *- an die bischöflichen Kanzleyen in Conv. Münze CXLIV 389 Tarordnung für dieArzeneyen CXXX 3i7 Termine zur Schlichtung der Rechtsstreitigkeiten in Beffarabien LXXtV 150 Theresien-Orden. S. Maria Theresien-Orden Lhierärzte (Landes-), Anstellung und S xcix for Instruction ( CL11 1.40? Thonerde und aus Thon verfertigter Maaren Zollbestimmung LXXXV 230 Tranksteuer - Strafen Verjährungsfrist XXV 32 Lrivialschulen. S. Schulen. Trödler dürfen auch mit neuen Kleidungsstücken Jahrmärkte besuchen LXII 102 I Zahl der 1 - . > Verordnung u u. Unterthancn, deutsch-erbländische, Ueber-stedlung und Einbürgerung in Hun-garn CII 267 ■— durch Elementarzufälle, beschädigte, Behandlung in Hinsicht der Grundsteuernachlässe XXX 4i Urkunde, stempelpflichtige, ist zunächst unter dem Stempel zu schreiben LXXXVIII iZi Urkunden, Geldwerts habende, Versendung XXXIV 46 — Erläuterung des §. 178 des I. Theils deö Strafgesetzes hinsichtlich der Verfälschung öffentlicher Urkunden LXXI 124 Urtheile der Landesstelle über schwere Polizeyübertretungen, Bestimmung der Fallfrist für Hosrecurfe gegen dieselben CXIV 291 V. Verbrechen, deren Untersuchung von Criminalgerichten, wenn das Er-kenntniß über dieselben höheren Behörden Vorbehalten ist CVII 280 — Untersuchungsvorschrift CXL 383 Verbrecher, die Entdeckung, Verhaftung und Bestrafung derselben, und insbesondere der Lustdirnen, Kupier und Kuplerinnen, sollen sich die Behörden angelegen seyn kaffen Lxxxvn 234 Verjährungsfrist für Tranksteuer-Strafen XXV 32 Termine, Unterbrechung zum Widerspruche von Testamenten und Urkunden durch Fristgesuche XL 70 Verwandte eines Seelsorgers haben von dem ihnen zufallenden ErbschastS-armendrittel keine Erbsteuer zu entrichten L 81 Zahl der £ Verordnung G Vorschüsse, (Besoldungs-), dürfen der stabil angcstellten Dienerschaft ertheilt werde» LV 92 Vorspanns - Commiffariatc erhalten erst nach abgelegter Rechnung neue Vorschüsse XXX 38 w.. Waarcnmuster dürfen unter Kreuzband mit der Briespost versendet werden IXIX 110 — NiederlagSgebübren für selbe, wenn sie in zollamtlichen Magazine» eingc-lagcrt bleiben XXIII 2 9 w— (Commerz Lal <) StempelSentrichtung in Conv. Münze IV 7. Wahl des Gerichtsstandes wird den aus unbeweglichen Gütern versicherten Pfandgläubigern gegen abwesende Schuldner gestattet Waisen gehörige, zur Serialverloosung CXXVII 3?4 berufene Staatsobligationen dürfen nicht veräussert werden LXI 101 Wanderpaffc fürs Ausland, Vorschrlft t über die Ausfertigung derselben XVIII 22 Wegmauth. S. Mauth. Weißbleche des englischen, EinfnhrSge-stattung den das Moire metallique er-reuqcndcn Blechwaarcn - Fabrikanten XVIII 97 Wollwaaren, Zollbcstimmung I. Zollsätze für die versch. Papicrgattungen — für Ein-, Ans- u. Durchtrieb der Pferde XCII 247 XV j9 XXIV 75 ’ — 'für die auS Thon verfertigten Waaren, dann für Thon - und Porzcllainerdc LXXXV 230 — für Lebensmittel und einige Naturpro-buf tC LXXXVI_ 232 _ für die Einfuhr des Großelcphanten-, (Dlifant-) Papiers . — für Seiden-, Baum - und Schaafwoll-waaren Zvllbcgünstigunq der das Moire metaih- CXLIII 588 XCII 247 que erzeugenden Blcchwaaren-Fabrii- kanten bep Einfuhr des englischen Weißbleches LVIII 97 — der in Eisen arbeitenden Gewerken bey Einfuhr des alten- und Brua-eisens CIV 27S