Geschafts- und Manipulations-Instruction fur die Beamten der Krainisclien Sparcasse in Laibach. X Laibach. 1883. Buchdruekerei Ig. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. Im Verlage der krainischcn Sparcasse. 0300X538& A. Ailgemeine Bestimmungen iiber das Dienstverhaltnis und die Amtspflichten der Sparcassebeamten. § i. Das gesammte Amtspersonale ist dem Vereinsprasidenten und in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter untergeordnet. (§ 3 Geschaftsordnung.) § 2 . Jeder Beamte hat die Verpflichtung, die Statuten, Ge- schaftsmanipulations-Vorschriften und Instructionen genau zu beobachten, den Auftragen der Direction und der unmittelbaren Vorgesetzlen punktlich und willig nachzukomraen, das Rest.e der Anstalt, so viel in seinen Kraften steht, thatig zu befordern, alles der Anstalt Nachtheilige aber, was zu seiner Kenntnis kommt, den Vorgesetzlen anzuzeigen, die ihm anvertrauten Geschafte mit Ordnung, Fleiss und Genauigkeit zu besorgen, Amtsgeheimnisse zu bewahren und die vorgeschriebenen Amts- stunden genau einzuhalten, sowie sich auch ausser diesen Stunden, wenn es der Dienst erheischt, demselben zu widmen. § 3. Im Gescbaftsverkehre mit den Parteien haben sich die Beamten ein zuvorkommendes Benehmen angelegen sein zu lassen, ihnen die verlangtein Auskunfte willig zu ertheilen und sich in Ausubung der Dienstespflichten jeder Geschenknahme zu enthalten. Auskunfte aus den Interessentenbiichern und aus den Buchern der Privatschuldner durfen jedoch ohne Zuslimmung des Amtsdirectors an solche Personen nicht ertheilt werden, 1 * 4 die sich nicht als die betreffenden Interessenten oder Schuldner ausweisen, und es ist hiebei iiberhaupt der § 34 Geschafts- ordnung sich vor Augen zu halten. § 4 . Jeder Beamte hat eine Caution in der Hohe seines Jahres- gehaltes zu erlegen, welche bei der Beforderung auf einen mit einem hohern Gehalte verbundenen Dienstposten diesem entsprechend zu erganzen ist. Die Caution kann in Barem, iidejussorisch, in Einlags- biicheln der krainischen Sparcasse in Laibach oder in solchen Werteffecten geleistet werden, auf welche die Sparcasse sta- tutengemass Vorschiisse zu ertheilen berechtiget ist. (§ 35 Ge- schaftsordnung.) Solche Wertpapiere werden nach dem Courswerte des Erlagstages, jedoch nie uber den Nominalwert berechnet, es ist jedoch der Cautionsleger zu keinera Nachtrage verpflichtet, wenn sich in der Folge der Wert einer solchen Caution durch das Sinken des Courswertes vermindert. In besonders riicksichtswurdigen Fallen kann die Direction einem Beamten die Bewilligung ertheilen, die Caution innerhalb der von ihr zu bestirnmenden Frist durch Bucklassung eines Theiles seines Gehaltes zu erlegen. § 5 - Die Dienstbeziige der Beamten beginnen mit dem ersten Tage des der Anstellung oder Beforderung folgenden Monates zu laufen und werden monatlich im vorhinein ausbezahll. § 6 . Jeder Beamte, der durch Krankheit oder sonst wichtige Hindernisse ausserstande ist, in den Amtsstunden zu erscheinen, hat dies nebst der Ursache der Verhinderung sogleich dem Amtsdirector anzuzeigen. Tritt ein solches Hindernis in der Person des Amts- directors ein, so hat er die Anzeige hieriiber an den Vereins- prasidenten zu erstatten. 5 § 7 . Der Amtsdirector ist berechtiget, den Beamten und Dienern Urlaube bis zur Dauer von acht Tagen zu ert.heilen. Langere Urlaube sowie auch der Urlaub an den Amts¬ director konnen nur durch den Vereinsprasidenten ertheilt werden. § 8. Riicksiehtlich der Pensionierung der Beamten und Diener, dann der Beziige ihrer Witwen und Waisen gelt.en die Be- stimmungen des mit Beschluss der Generalversammlung vom 16. Februar 1867 erlassenen Pensionsnormales. § 9 . Bei der Entlassung von Beamten ist nach § 12 der Ge- schaftsordnung vorzugehen. Als Disciplinar-Strafen bestehen ausser der Dienstes- entlassung: der Verweis, Gehaltssperre und der Gehaltsabzug. Verweise wegen geringerer Vergehen konnen durch den Amtsdirector oder Vereinsprasidenten ertheilt werden, ausserdem konnen diese Disciplinarstrafen nur durch die Sparcassedirection auf Grand eines vorlaufigen Disciplinaryerfahrens verhangt werden. Ist eine Suspension vom Amte augenblicklich geboten, so ist solche zwar vom Amtsdirector zu verfugen, hieriiber aber sofort auch die Anzeige an den Vereinsprasidenten zu erstatten. § io. Als Amtsstunden werden an Werktagen die Stunden von 8 bis 12 Uhr vormittags, event.uell bis zur Abfertigung der letzten Part.ei, und von 3 bis 6 Uhr nachmittags, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 11 Uhr vormittags bestimmt. Nach Ablauf der Amtsstunden sind nach Absperrung des innern Thores die innern Raumlichkeiten von den beiden Dienern unter Aufsicht des inspicierenden Beamten genau zu durchsuchen, sodann zu schliessen, worauf keinem Beamten der Zutritt zu den Amtslocalitaten weiter gestattet ist. 6 Die Schliissel ubernimmt der inspicierende Beamte und legt sie in eine in der Wohnung des Amtsdireclors befindliche, hiezu bestimmte versperrbare Cassette, zu der sowohl der Amtsdirector als der inspicierende Beamte je einen Schliissel in Verwahrung haben. Aus dieser Cassette werden am folgenden Geschaftstage zu einer angemessenen Zeit vor Beginn der Amtsstunden die Schliissel vom inspicierenden Beamten genommen und in seiner Gegenwart dann die Amtslocalitaten von den Dienern geoffnet und in Stand gesetzt. Der inspicierende Beamte ist vom Amtsdirector nach einem von ihm festzusetzenden Turnus aus der Beihe der Kanzelisten zu bestimmen. § 11 . Jeder Beamte und Diener hat ausser der nach § 31 Ge- schaftsordnung zu leistenden Pflichten - Angelobung bei seiner ersten Anstellung einen Revers zu unterzeichnen, worm er die Bestimmungen dieser Instruction als fur sich bindend an- erkennt und denselben genau zu entspreehen sich verpflichlet. Die gegenwartig bereits angestellten Beamten und Diener haben nach Genehmigung dieser Instruction durch die General- versammlung diese Reverse nachtraglich einzulegen. B. Geschaftsleitung. § 12 . Die unmittelbare Leitung aller Sparcasse-Amtsgeschafte obliegt dem Amtsdirector, der zugleich Referent der Sparcasse in den Directionssitzungen ist und in unmittelbarer Verbindung mit dem Vereinsprasidenten und der Direction steht. Derselbe hat die Besorgung der Geschafte unter das ge- sammte ihm untergeordnete Personale nach seinem Ermessen zu vertheilen, insoweit nicht einzelne Geschaftszweige durch diese Instruction einem bestimmten Beamten zugewiesen sind; er hat auf die genaue Beobachtung der Statuten und dieser Instruction zu sehen, ofters Scontrierungen der Handcasse so 7 wie stichweise auch der Depositencasse, dann der Effecten und Pretiosen beim Pfandamte vorzunehmen. Der Amtsdirector hat, die Beschliisse der Direction in Vollzug zu setzen, die hiernach erforderlichen Erledigungen und Ausfertigungen zu entwerfen und in Expedition zu bringen, die Documente der Hypothekarschuldner zu priit'en und den Directionsbeschliissen entgegen zu halten, die schriftlichen Ein- aufe zu eroffnen, jene, welche einen Beschluss der Direction erfordern, dieser — und zwar wenn sie Rechtsangelegenheiten betreffen, iiber vorlaufige Begutachtung durch den Rechtsanwalt — vorzutragen, die andern aber im eigenen Wirkungskreise zu erledigen. Der Amtsdirector erlasst die Zahlungsanweisungen an die Casse, insoweit solche erforderlich sind, und mit Rucksicht auf die durch § 20 festgesetzte Beschrankung. Die Urkunden iiber die Hypothekarforderungen hat der Amtsdirector in den hiefiir bestimmten Urkundenkasten unter eigener Sperre alphabetisch geordnet aufzubewahren. Der Am tsdirector fiihrt die dritte Mit sperre der Haupt- casse. (§ 15 lit. a.) Der Amtsdirector iiberwacht die rechtzeitige Einbringung der aushaftenden Zinsenforderungen der Sparcasseschuldner. Inbetreff der Zinsen der Hypothekarschuldner ist nach Ablaut eines jeden Semesters ein Verzeichnis jener Schuldner anzufertigen, bei denen seit mehr als einem halhen Jahre ein Zinsenbetrag verfallen und ausstiindig ist. An diese zahlungssaumigen Schuldner sind soforl, Mahnungs- schreiben zu erlassen, und nach Ablaut von zehn Wochen ist ein Verzeichnis iiber jene Schuldner, welche ihrer Zahlungs- pflicht bisher noch nicbt nachgekommen sind, mit den Schuld- scheinen und sonstigen Documenten belegt, dern Rechtsconsu- lenten zur gerichtlichen Einbringung der Ausstande zu iiber- geben. Der Amtsdirector hat den Gang der Klags- und Execu- tionsschritte zu iiberwachen, iiber allfallige hiebei wahrgenom- mene Saumnisse der Direction zu berichten und dafiir zu sorgen, dass nach Eingang des Ausstandes die betreffenden, dem Rechtsconsulenten zugefertigten Documente wieder riickgestellt werden. 8 Eine Verlangerung der Frist zur Zahlung der riickstandigen Zinsen und eine zeitweilige Sistierung der eingeleiteten Klags- und Executionsschritte kann vom Amtsdirector nach § 26 der Geschaftsordnung auf die Dauer von sechs Woehen bewilliget werden. Zur Intervenierung bei dritten Feilbietungen hat der Amts¬ director einen Vertreter der Sparcasse zu bestimmen und diesen mit, der erforderlichen Vollmacht und dem Vadium zu versehen. Alle Eingaben, welche moglicherweise zu einem Beschlusse der Generalversammlung fuhren konnten, Beschwerden von Parteien, Beanstandung der Beamten und Diener hat der Amtsdirector sofort zur Kenntnis des Presidiums zu bringen. § 13 . In Fallen der Verhinderung wird der Amtsdirector durch den Secretar substituiert, der ihn Liberhaupt in alien ihm zu- gewiesenen Geschilften zu unterstutzen hat. Als Secretar kann nur jener ernannt werden, der sich iiber die Vollendung der juridischen Studien und die mit Erfolg zurtickgelegten theoretischen Staatspriifungen oder die erlangte Doctorswtirde auszuweisen vermag und sich bereits langere Zeit im praktischen Dienste bei einem Gerichte, Advocaten oder Notar verwendet hat. C. Cassegebarung. § 14 . Zur Besorgung der Cassegeschafte dienen: a) die Hauptcasse; b) die Handcasse; c) die Depositencasse. § 15 - Die Hauptcasse besteht: a) aus einer Casse, in welcher der in Barem und b) aus einer Casse, der sogenannten eigenthiimlichen Casse, 9 in welcher der in offentlichen Obligationen vorhandene Sparcassefond aufbewahrt wird. Diese beiden Cassen befmden sich unter dreifacher Sperre, zu welchen bei jener ad a der Amtsdirector, der Cassier und der Controlor, bei jener ad b aber (nach § 33 der Geschafts- ordnung) der Vereinsprasident und zwei Curatoren die Schlussel haben. § 16. Die Handcasse dient zur Aufbewahrung der tiiglichen baren Einnahmen und zur Bestreitung der taglichen Ausgaben und darf den Stand von 20000 fl. nicht ubersteigen. Der 20 000 fl. ubersteigende Mehrbetrag ist sofort nach Schluss jeden Amtstages in runder Summe in die Hauptcasse zu hinterlegen. Die Geldgebarung des Fensionsfondes und der Stiftungs- fonde ist in der Handcasse so wie jede andere Einnahme und Ausgabe zu behandeln. Sowohl bei der Hauptcasse (§ 15, lit. a) als bei der Handcasse werden Ausweise gefiihrt, in welchen die zeitweise hinterlegten Oder hieraus erhobenen Summen in Papiergeld und Miinzen untergetheilt eingetragen werden. Die Handcasse befindet sich unter der Mitsperre des Cassiers und des Controlors. § 17 . Die Depositencasse dient zur Verwahrung der verpfan- deten Werteffecten sowie der verpfandeten Gold- und Silber- miinzen. Dieselbe befindet sich unter Mitsperre des Cassiers und des Controlors. § 18 . Fur den Inhalt der Cassen obliegt die Haftung jenen Personen solidarisch, welche die Mitsperre der betreffenden Cassen fuhren. §..19- Die Cassegeschafte werden durch den Cassier besorgt, welcher die einlangenden Gelder in Empfang nimmt und die auszuzahlenden ausfolgt Jede Einnahme und jede Ausgabe darf nur im Beisein des die Mitsperre besorgenden Beamten erfolgen, und jeder Betrag ist sofort in die Cassestrazze einzutragen. 10 Die Bestatigungen iiber die Interessenten-Einlagen und Erfolgungen sowie iiber die Zinsenzahlungen der Sparcasse- schuldner werden vom Cassier und Controlor ertheilt, ebenso die Interimsbescheinigungen iiber riickbezahlte Capitalsbetrage der Hypothekarschuldner, denen dann (naeh § 28 Geschafts- ordnung) die formliche Extabulationsquittung ausgefertiget wird. § 20 . Geldsendungen, welche mittelst der Post einlangen, sowie sonstige recommandierte Postsendungen sind gleichfalls vom Cassier und vom Controlor gemeinschaftlich zu iibernehmen, welche das Postjournal und die Recepisse gemeinsam unterfertigen. Der Cassier iibernimmt und eroffnet in Gegenwart des Controlors die eingelangtem Werte und merkt den Behind dariiber am Begleitschreiben Oder, wenn keines beiliegt, am Couverte an, unfer Mitzeichnung des Controlors, welch letzterer dann die eingelangte Sendung in das Postvormerkbuch eintragt und das Correspondenzpaket nebst dem Postvormerkbuche dem Einreichungsprotokollisten iibergibi, welcher fur die Aufbewah- rung dieser Begleitschreiben und Couverte Sorge zu tragen hat und deren Empfang im Postvormerkbuche bestatigef. § 21 . Werden Werteffecten mittelst der Post abgesendet, so werden dieselben gleichfalls in das Postvormerkbuch einge- tragen und die Eintragung vom Cassier und Controlor gemein¬ schaftlich gefertiget. Dieselben werden vom Controlor in Gegen¬ wart des Expeditionsbeamten versiegelt und dem letzteren iibergeben, welcher den Empfang im Postvormerkbuche be- statiget.. Sendungen in Bargeld sind in der Regel «offen» der l’ost- anstalt zu iibergeben. Die mittelst der Postanstalt zu befordernden Barschaften libergibt der Cassier dem Expeditionsbeamten im Beisein des Controlors, welch letzterer die einzelnen Betrage im Post¬ vormerkbuche in eine eigene Colonne eintragt. 11 Der Expeditionsbeamte bestatiget dortselbst den Empfang der Werte und befordert. die Sendungen in einem geschlos- senen Beutel in Begleitung des Dieners zur Post. Die Postreeepisse hieruber sowie das Postvormerkbuch sind dem Amlsdirector zu iibergeben, welcher sie mit den Ein- tragungen vergleicht und sie dann dem Controlor zuriickstellt, der fur deren Aufbewahrung in chronologischer Reihenfolge Sorge tragt. Den W ertsendungen sind keine Correspondenzen beizu- legen, sondern dieselben sind mittelst abgesonderter frankierter Begleitsehreiben den Adressat.en zu avisieren. § 22 . Einnahmen und Ausgaben, welche das Sparcassegeschaft seiner Natur nach mit sich bringt, sowie auch die Empfang- nahme der Zinsen von aushaftenden Spareasseforderungen wer- den vom Cassier nach vorangegangener Liquidierung effectuiert, ohne dass es hiezu eines speciellen schriftlichen Auftrages be- durfte. Auszahlungen von Capitalien an Hypothekarschuldner und die Lombardierung von Effecten, sowie auch die Empfangnahme der Rfickzahlung solcher Capitalien konnen nur uber schrift¬ lichen Auftrag des Amtsdirectors, der in einer kurzgefassten, auf den betreffenden Act beizusetzenden Anweisung zu bestehen hat, stattfinden. § 23 . Die Auszahlung der systemisierten Gehalte an die Beamten und Diener sowie der Pensionen erfolgt ohne specielle An¬ weisung. Zu alien anderen Auszahlungen ist die Anw'eisung seitens des Amtsdirectors erforderlich. Letzterer kann die Verausgabung von durch die Direction bewilligten Stiftungsbetragen und Remunerationen, dann ohne besonders einzuholende Bewilligung die Ausgaben an 1. f. Steuern und offentlichen Abgaben, Stempeln, Geburen. Porto und Bank- Anweisungsprovisionen, dann fur die nothwendigen Kanzlei- 12 erfordernisse, die Beheizung, Beleuchtung und Wache, so wie sie fiillig sind Oder deren Anschaffung nothwendig erscheint, anweisen. Anderweitige Verausgabungen konnen vora Amtsdirecfor nur bis zum Betrage von 25 fl. und gegen nachherige Anzeige an die Direction angewiesen werden. § 24. Sonstige Verfiigungen iiber Sparcassegelder und Wert- effecten (Dispositionen iiber die bei Banken erliegenden Gapi- talien, Bestatigungen hieriiber, Auftrage zum Kaufe und Ver- kaufe von Wertpapieren, Quittierungen von Bankanweisungen u. s. w.) werden vom Vereinsprasidenten selbst (in dessen Ver- hinderung vom Viceprasidenten), vom Amtsdirector und dem Cassier unterfertiget. Die Namen dieser Functionare sowie deren Unterschriften sind den GeldinstituLen, mit denen die Sparcasse im Verkehr steht, bekannt zu geben. Telegraphische Verfiigungen iiber Geld und Geldwert sind nur mit Zusfimmung des Vereinsprasidiums zulassig. § 25. Die Coupons von verpfiindeten Werteffecten konnen nur nach deren Falligkeit und gegen Nachweisung der berichtigten Zinsen und Vorlage des Pfandscheines vom Cassier in Gegen- wart der Partei abgetrennt und an diese gegen deren Besta- tigung ausgefolgt werden. § 26. Bei Escomptierung von Wechseln haben der Cassier und der Controlor die Censur der Wecbsel zu besorgen, welche sich dermal auf die Echtheit der Unterschrift der accreditierfen Firmen, dann auf die Ausstellungs- und Verfallszeit und die Erfiillung der Stempelpflicbt beschrankt. Ergibt, sich in diesen Beziehungen kein Anstand, entspricht der Wechsel den Bedingungen des § 17, Z. 3 der Statuten und fiillt er noch innerhalb des den betreffenden Firmen einge- raumten Credit.es, so ist nach vorausgegangener Verbuchung die Wechselvaluta nach Weisung des § 43 auszuzahlen. 13 § 27 . Beim Pf'andamte fiihrt, der Cassier gemeinschaftlich mit dem Pfanderverwahrer die Mitsperre der Pretiosenkammer, er hat solidarisch mit dem Pfanderverwahrer fur deren Inhalt zu haften und sorgt. fiir die richtige Deponierung der Effecten- und Pretiosen-Pfandstiicke sowie fur deren genaue Ausfolgung. Die Zuweisung der Besorgung der Cassegeschafte beim Pfandamte sowie der Mitsperre der Pfandamtseasse wird dem Amtsdirector iiberlassen. § 28 . Die Namen der Sparcassebeamten, welche zur Uebernahme von Wert und recommandierten Postsendungen, dann zur collec- tiven Ferligung der Bestatigungen an die Parteien und der Post- recepisse ermaehtiget sind, sind im Casselocale mittelst Affichen bekannt zu geben. § 29 . In Fallen der Verhinderung desCassiers oder des Controlors wird derselbe durch einen der beiden Adjuncten substituiert, welchen der Amtsdirector, und zwar riicksichtlich der Sub- stituierung des Cassiers im Einvernehmen mit dem Prasidium, dazu bestimmt. Der Substitut ubernimmt die Substitution im Scontrierungswege im Beisein des Amtsdirectors. D. Buchfiihrung. § 30 . Ueber die Geschafte der Sparcasse werden folgende Bucher gefuhrt: 1.) Die Cassestrazze in duplo, in welche nach den gegen- wartig eingefiihrten Rubriken alle bar eingehenden Betrage und alle bar bestrittenen Auslagen eingetragen werden, und zwar inbetreff del Einnabme an Zirisen mit einer kurzgefassten Be- zeichnung, woher dieselben stammen. Diese Cassestrazze wird fiir jeden Wochenamtstag separat. aufgelegt, d. h. es wird dermal eine Cassestrazze in duplo fiir alle Montags-Amtstage, eine fiir alle Mitlwochs-Amtstage und eine fiir alle Samstags-Amtstage gefiihrt. 14 Geldempfange und Ausgaben, welche zwischen diesen Amtstagen, also am Dienstage, dann am Donnerstage und Frei- tage Oder am Sonntage vorkommen, oder Zahlungen, die an solchen Tagen geleistet werden, sind in die Cassestrazze fur den nachstfolgenden Amtstag einzutragen. 2. ) Das Cassebuch, in welches am Nachmittage des- selben Tages, an welchem die Eintragung in die Cassestrazze erfolgt ist, der Inhalt der letztern contiert iibertragen wird. 3. ) Die Prima-Nota, welche jene Geschafte enthalt, die nicht den Geldverkehr in Barem betreffen. 4. ) Das Cassejournal, in welches im Soli und Haben aus dem Cassebucbe die Ergebnisse eines jeden Amtstages monatlich summarisch unter Berufung auf das Folio des Casse- buches einzutragen sind. 5. ) Das Prima-Nota-Journal, in welches aus der Prima-Nota monatlich die Ergebnisse summarisch zu iiber- tragen sind. 6. ) Das Hauptbuch mit den Hilfscontis iiber sammtliche Zweige der Verwaltung — eingerichtet nach den Grundsatzen der doppelten Buchfiihrung. In dieses Hauptbuch sind am Schlusse jeden Monates die Ergebnisse aus dem Cassejournale und dem Prima-Nota-Journale summarisch zu iibertragen, und ist daraus liingstens bis 15. des nachstfolgenden Monates die Rohbilanz zusammenzustellen. 7. ) Der Contocorrent, in welchen taglich jene Geschafte mit genauer Valutierung eingetragen werden, welche die Spar- casse mit Geldinstituten macht. 8. ) Der Obligationen-Scontro, in welchen die eigen- thiimlichen Werteffecten nach Kategorien und Zinsterininen, und zwar die bereits vorhandenen nach dem letzten Bilanzwerte, die neu hinzukommenden aber nach ihren Anschaffungspreisen verzeichnet werden; in diesem Buche sind auch die behobenen Zinsen oder Coupons in Evidenz zu halten. 9. ) Der Wechsel-Scontro und das Wechsel-Scadenz- buch iiber die Wechselforderungen. 10. )Das Interessenten-Contobuch mit dem speciellen Stande der Capitalseinlagen und der unerbobenen capitalisierten 15 Zinsen und des wahrend des Semesters sich ergebenden Zu- wachses und Abfalles an Capital und Zinsen, welches auf zwei jahre eingerichtet ist. Es hat alle im Laufe des Semesters an jedetn Amtstage gemachten Einlagen und Riiekzahlungen sammt den alten und neuen Zinsen zu enthalten und muss entgegen contiert und ununterbrochen gefiihrt werden, damit die Totalbetrage jeder Blattseite des hieriiber verfassten Summariums mit den Summen des mit Ende jeden Semesters gemachten Abschlusses des Cassejournals sowie mit den friiher collationierten einzelnen Betragen der Interessenten - Capit alien - Hauptbiicher iiberein- stimmen. 11. ) Das Debitoren-Contobuch iiber Schuldscheine und Faustpfander mit dem Stande des Darlehenscapitales und des einhalb- Oder vierteljahrigen Zinsentermines sowie des wahrend des Semesters sich ergebenden Zuwachses und Abfalles an Capital und Zinsen; auch dieses muss an jedem Amtstage contiert und ununterbrochen gefiihrt werden, damit die Total¬ betrage jeder Blattseite des hieriiber verfassten Summariums mit den Summen des mit Ende jeden Semesters gemachten Abschlusses des Cassejournals sowie mit den friiher entgegen- gehaltenen einzelnen Betragen und Zinsenterminen der Debitoren- Hauptbiicher iibereinstimmen, welches ebenfalls auf zwei Jahre eingerichtet ist, 12. ) Das Interessenten-Capitalien-Hauptbuch, worin jeder Sparcasse-Interessent abgesondert fur sich mit seiner ersten sowie mit den allfalligen spateren Einlagen, dann mit den von Zeit zu Zeit hierauf erfolgten theilweisen Oder ganzen Riiekzahlungen an Capital und Zinsen aufgefiihrt wird. Empfang und Ausgabe an Capital und Zinsen wird aus der Cassestrazze an jedem Amtstage in den Nachmittagsstunden ausgetragen, sowie nach dem Abschlusse jeden Semesters die Guthabung an Capital und Zinsen aus den Interessenten-Contobiichern hieher iibertragen, wodurch sowohl die erste wie die spateren Ein¬ lagen, als auch die ganzen Oder theilweisen Riiekzahlungen an Capital und Zinsen ersichtlich gemacht und am letzten Behe- bungstage das ganze eingelegte Capital die Summe des ruck- - 16 - bezahlten Capitals sowie der ganz Oder theilweise behobenen Zinsen im Entgegenhalte mit dem saldierten Sparcassebiichel ergibt. 13. ) Das Debitoren-Hauptbuch iiber Darlehen auf Schuldscheine und Faustpfander. In dasselbe wird aus der Cassestrazze in den Nachmittag- st,unden jedes aus der Sparcasse geleistete Darlehen abgesondert fiir .jeden einzelnen Schuldner mit dem Namen, Capitalsbetrage und Gattung der Obligationen aufgefiihrt. So wie fur das Geben die terminweise verfallenen Zinsen mit dem diesfalligen Betrage und bei erfolgter theilweiser Oder ganzer Riickzahlung das Dar- lehenscapital vorgeschrieben wird, so ist auch fiir das Haben die von Zeit zu Zeit geschehene Berichtigung der Zinsen mit dem beigesetzten Termine evident zu machen, sowie das theil¬ weise oder ganz riickbezahlte Capital mit dem urspriinglichen Darlehensbetrage in Uebereinstimmung zu bringen. 14. ) Das Summarium der Interessenten-Conto- biicher behufs halbjahriger Entzifl'erung des Parteienguthabens an Capital und Zinsen als Controle der Hauptbuchs - Contos. 15. ) Der alphabetische Index sammtlicher Sparcasse- Interessenten mit Angabe des Jahres und der Biichel-Nummer zur Aufflndung bei einer sich ergebenden Nachfrage. 16. ) Der alphabetische Index sammtlicher Sparcasse- Debitoren mit Angabe des Debitoren-Numerus des Hauptbuchs, Tomo und Folio. 17. ) Das Postvormerkbuch, welches im Sinne der §§ 19 und 20 vom Controlor gefiihrt wird. Weitere Hilfsbiicher sind nach Bedarf anzulegen. § 31. Die Buchhaltungsgeschafte werden von dem Buchhalter und unter seiner Aufsicht von den iibrigen ihm zugewiesenen Sparcassebeamten besorgt,, wozu, mit Ausnahme des Secretars und Cassiers, alle iibrigen Sparcassebeamten verwendet werden konnen, unter welche daher die einzelnen Zweige des Buch- fiihrungsgeschaftes vom Amtsdirector im Einvernehmen mit dem Buchhalter zu vertheilen sind. 17 § 32. Das Hauptbuch (§ 30, Z. 6) ist vom Buchhalter eigen- handig zu fuhren, derselbe hat die raonatlichen Rohbilanzen und die halb- und ganzjahrige Bilanz, dann die Ausweise iiber die Geschaftsergebnisse und den Geldverkehr fur das Verwaltungs- jahr zasammenzustellen und nach erfolgter Ueberprufung durch den Amtsdirector der Direction vorzulegen. § 33. Der Buchhalter verfasst die Voranschlage im Einvernehmen mit dera Amtsdirector. § 34. Der Buchhalter iiberwacht, die Verfallstermine der Coupons von den der Sparcasse eigenthumlich gehorigen Werteffecten, und insoweit sie verlosbar sind, hat er die jeweiligen Ziehungs- listen genau zu priifen und die Einleitung fur die rechtzeitige Behebung zu treffen. § 35. Wenn dem Buchhalter inbetreff der Cassegebarung und Verrechnung irgend welche Unregelmassigkeiten auffallen, so ist er berechtiget und verpflichtet, die Anzeige hieriiber auch unmittelbar an den Vereinsprasidenten zu erstatten. § 36. Jede Radierung der Bucher und Journale ist strenge unter- sagt. Unrichtige Eintragungen sind im Wege der Stornierung richtig zu stellen und etwaige sonstige unvermeidliche Correc- turen sind mittelst Durchstreichens in der Art vorzunehmen, dass die durchstrichenen Stellen noch lesbar bleiben. Bei den periodischen Bucherabschlilssen ist auf wahrnehmbare Radie- rungen besonderes Augenmerk zu richten, und wenn sich solche vorfinden, dariiber sofort Bericht an die Direction zu erstatten. § 37. In Fallen der Yerhinderung des Buchhalters wird der¬ selbe durch einen der beiden Adjuncten substituiert, welchen der Amtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vereinsprasidenten hiezu bestimmt. 2 18 D. Vorgang bei einzelnen Sparcasssgeschaften. Darlehen auf Hypotheken und Faustpfander. § 38. Bei Darlehen auf Realitaten und auf Faustpfander ist sieh nach den Bestimmungen der rnit den Statuten in Verbin- dung stehenden Geschaftsordnung §§16 incl. 24 zu benehmen. Bei Verpfandung von Wertpapieren, Gold- und Silbermiinzen ist auch ein genaues Verzeichnis mit den betreffenden Merkmalen zu verfassen und dem Versetzer am Pfandscheine zu be- merken, dass die bezeichneten Effecten an den Erleger oder aber Vorweiser des Pfandscheines nach Bezahlung des Dar- lehens, der Zinsen, Stempel- und Prolongationsgebiiren und sonstigen Kosten ruckgestellt werden, und sich die Spareasse nach Vorschrift des Artikels III der Ministerial-Verordnung vom 28. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. 110 (§17 der Statuten), das Recht vorbehiilt, die verpfandeten Effecten, wenn die Riick- zahlung in der festgesetzten oder verlangerten Frist nicht ge- schehen sollte, ohne gerichtliche Dazwischenkunft. offentlich zu veriiussern und sich aus dem Erlose fiir ihre Forderung zahl- haft zu machen. Ausbezahlung der Darlehen. § 39. Das bewilligte Hypothekar-Darlehen oder die Cessions- valuta kann nur dem Darlehenswerber oder Cedenten per- sonlich oder dessen mit einer legalisierten Vollmacht versehenen Machthaber, jedoch in keinem Falle weder theilweise noch ganz fruher verabfolgt werden, bis nicht die siimmtlichen Schuld- oder Satzurkunden in legaler Form produciert und anstandslos befunden worden sind. Auch kann dasselbe iiber besonderes Verlangen mit der k. k. Post zugesendet werden, in welehem Falle das Aufgabs-Recepisse als Deckung genugt 19 Darlehens werb er. § 40 . Zur Vermeidung unniltzer Kosteri fur schriftliche Ein- gaben ist jeder gesuchstellenden Partei mit genauer Ausein- andersetzung der nothwendigen Behelfe belehrend und will- fahrig entgegen zu kommen und liber deren Anliegen ein Protokoll aufzunehmen. Gedruckte Schuldschein - Entwurfe. § 41 . Jeder Erledigung iiber bewilligte Darlehen ist der Gleich- massigkeit wegen ein Entwurf eines gedruekten Schuldscheines beizulegen, welcher alle bei der Sparcasse liblichen Neben- verbindlichkeiten zu enthalten hat. Riickbezahlte Capitalien und deren Loschung. § 42 . Das von einem Schuldner riickbezahlte Capital, liber welches eine legale Quittung ausgefertigt, dieselbe aber noch nichi zur Loschung vorgewiesen worden ist, darf gegen Riick- stellung der Quittung nicht auf die urspriingliche Schuld ge- bracht werden. In solchen Fallen ist der Schuldner anzuweisen, die bereits bezahlte Summe zu losehen und gegen Beibringung der vorgeschriebenen Behelfe um ein neues Darlehen anzu- suchen. Wechsel. § 43 . Die zur Escomptierung iiberreichten und nicht liinger als drei Monate laufenden Wechsel miissen in der Regel von drei accreditierten Firmen, sei es in der Eigenschaft als Aussteller (Aceeptanten) oder als Giranten, unterschrieben werden, und es ist die Valuta dem Einreicher oder einer von demselben abgeordneten und der Amtsdirection bekannten Personlichkeit. auszufolgen; ferner muss eine Erklarung beiliegen, dass am Verfallstage der Einleger die Auslosung im Amtslocale der Sparcasse besorgen wird. 20 In Fallen, wenn ein von der Sparcasse escoraptierter Wechsel vor dem Verfallstage ausgelost und dafiir ein neuer eingelegt und die Compensation der bis zum Verfallstage des alten Wechsels anticipierten Zinsen verlangt wird, soli als Regel gelten, dass nur in jenen Fallen, wenn die Wechsel beliufs gerichtlicher Einschreitungen ausgefolgt werden mussen, von Fall zu Fall das Ansuchen um Riiekvergutung der Zinsen bei der nachstfolgenden Directionssitzung schriftlich einzu- bringen ist. Verfallt. eine Firma, welche einen der escomptierten Wechsel mitgefertiget hat, in Concurs, und wird deshalb \pn einer mithaftenden Firma der Wechsel vor der Verfal ,eit eingelost, so hat an diese die verhaltnismassige Zinsenr A- vergiitung sofort zu erfolgen. Die Zinsen mussen bis zum Tage der Verfallszeit anti- cipiert werden. § 44 . Der Zinsfuss fur die Hypothekarforderungen wird von der Generalversammlung, fur das Lombard- und Wechselgeschaft aber von der Direction festgesetzt. E. Kanzleigeschafte. § 45 . Die Kanzlei besorgt die gewohnliehen Kanzleimani- pulationen: a) die Fuhrung des Einreichungsprotokolles sammt Index; b) die Mundierung und Expedition der Geschaftsstucke; c) die Registratur; d) die fur den Verkehr mit dem Rechtsconsulenten erfor- derlichen Verzeichnisse. § 46 . Die Besorgung dieser Geschafte hat, der Amtsdirector unter das vorhandene Beamtenpersonale zu vertheilen. 21 § 47. Eingaben an die Behorden, mit Ausnahme jener an die Gerichte, Ausfertigungen auf Grand von Directionsbeschlussen, insoferne letztere nicht lediglich den Verkehr mit den Inter- essenten Oder Debitoren betreffen, und offentliche Kundmachungen der Sparcasse werden vom Prasidenten (in dessen Verhin- derung vom Yiceprasidenten) und dem Amtsdirector unterfertiget. § 48. Alle anderenSchriftstiicke, Zustellungsbestatigungen, Corre- spoiidenzen u. dgl. werden vom Amtsdirector und dem Controlor u. ferfertiget. NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJI2N1CA 00000523690