Geiek- «n» Verordnungsblatt für bo# SHerr eich isch-illiril che RüüeitlanS. bestehend au» den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. o b r ii it ti 1888. XVI. S t ück A n s g e a eben und versendet am 14. Juli 1888 V7. Gesetz vom 15. Zum 1888, wirksam für dir gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit der § 78 der Gemeindeordnung für Görz-Gradiöca in seiner durch das Landesgefet; vom 6. Juli 1877, ergänzten Fassung abgeändert wird. Mit Zustimmung deS Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich nnznordnen, wie folgt: Art. !. Der § 78 der Gemeindeordnnng für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca vom 7. April 1864, L.-G.-Bl. Nr. 8, wird in seiner durch vaS Landesgcsetz vom 6. Juli 1877, d.-G.-Bl. Nr. 12, ergänzten Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und hat künftig zu lauten. 20 § 78. Zuschläge, welche 15 Pcrcent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des LandeSausschusscS gebunden. Ucberschrcitcn aber solche Zuschläge 50 Percent der directen Steuern oder der Ver-zehrnngsstcner, so kann der Landcsausschuß diese Bewilligung nur im Einverständnisse mit der Statthalterei ertheilen. Art. 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. 3. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, aut 15. Juni 1888. Franz Joseph m. p. Zrtrtffe m. p. 18. Gesetz vom 15. Juni 1888, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit dem § 80 der Gcmcindcordnung für Görz GradiSca einige neue Zusätze beigefügt werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. 1. Dem § 80 der Gemeindeordnung für Görz-Gradisca vom 7. April 1864, L.-G.-Bl-Nr. 8, werden folgende Zusätze beigefügt: Gemeindezuschläge zur Berzehrungsstener vom Biere und von gebrannten geistigen Flüssigkeiten kann der Gemeinderath nicht einführen (§ 72, 3); wohl aber nach dem Hectoliter-maßstabe berechnete selbstständige fixe Auflagen ans den Kleinverschleiß und Verbrauch von Bier und von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, soferne sie beim Biere das Ausmaß von 55 kr. für den Hectoliter, bei Rum, Arrak, Punschessenz, Liqueur und anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten, dann Branntweingeist mit einem Alkoholgehalte von 55 Alkoholmetergraden und darüber das Ausmaß von 2 fl. 50 kr. für den Hectoliter und bei Branntwein unter 55 Alkoholmetergradcn das Ausmaß von 1 fl. 67 kr. für den Hectoliter nicht übersteigen. Uebersteigen solche Auflagen das obige Ausmaß, so bedürfen sie der Bewilligung deS Landcsansschusses. Uebersteigen aber solche selbstständige fixe Auflagen beim Biere das Ausmaß von 1 fl. 10 kr. für den Hectoliter, bei Rum, Arrak, Punschesse,iz, Liqucur und anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten, dann Branntweingeist mit einem Alkoholgehalte von 55 Alkoholmetergraden und darüber das Ausmaß von 5 fl. 01 kr. für den Hectoliter und bei Branntwein unter 55 Alkoholmetergraden das Ausmaß von 3 fl. 34 kr. für den Hectoliter oder soll deren Einführung oder Weiterbewilligung auf eine Zeitdauer von mehr als zehn Jahren erfolgen, so kann der LandeSansschuß die Bewilligung nur im Einverständnisse init der Statthalterei crtheilen. Art. 2 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. 3 Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am 15. Juni 1888. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Dunajewski m. p. gom»M' 8qd • .• nvsd nsnoRitK' sjS Oko» «d n '»ghflrthti 9g^hri»itp8)6fif.* ltmdor ch»r ji upiS •sfisckdmP ,.1t> • : .uroft hd MilMach »»< aß) ri 01 B I «16 ;v i -tsd: »fii r 10 - ti oot- |ortA«K »ad «äü«Ä fön isttoitg rttsmietloTüi ttfb* Sin not# sstmdtb£ srtis |i(r gtiugiJli'JfidJslisfig jsdo gmnfUiMS itrnd 11