A m t «.WM N l » t t ,>""' l9._________Zamstag den 13. Hpebruar ^830. Giubernial- Verlautbarungen. 3- ^9- (2) Nr. 1020. Kundmachung i)es k. k. lllyrlsch?n Landes-Guberniums. — In Betreff der Erwerbung der Staatsbürgerschaft für fremde durch 'Verleihung stabiler Dienste. — C's lst die Frage zur Sprache gebracht worden, ob der erste Satz des §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Geseywchcs sich auch aus provnonsche öffentliche mcht siabile und nicht definitive Dienstleistungen anwenden lasse? — Nach vorausgegangener, auf allerhöchsten Befehl bei den betreffenden hohen Hof-sicllen gepflogenen Berathung und über den hierüber erstatteten alleruntcrthanlgsten Vortrag der k. k. Hofcommisslon in Iustizgcsctzsa-chen, haben Seme Vlajestat mit allerhöchster Entschließung vom i5. März 1829, zu erklären geruht, daß unter dem öffentlichen Dienste, durch dessen Antretung Frewde nach dem §. 2c) des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die österreichische Staatsbürgerschaft.erwerben, in Hinkunft blos einwirklicher Staatsdienst und keine provisorische oder andere Dienstleistung zu verstehen sey, daher .diese Anordnung nicht für die beretts in provisorischer oder anderer öffentlicher Dienstleistung stehenden Individuen zu gelten habe. — Welche allerhöchste Entschließung über herabgelangte hohe Hofkanz-lep-Vcrcrdnung vom i5. April 2629, Zahl 8740, und über die nachträglich erfiosscne hohe Verordnung vom 4. d. M. Zahl 48, zur all-gcmclnen^Kcnnttnß gebracht wird. — Laibach den 28. Jänner 18Z0. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Johann Nep. Vessel/ ^. k. k. Gubernialrath. 2- ^53. (2) Nr. 27762. ^ Eurrende c, a^ "lyrischen Landes'Guberniums zu ^lbach. — Betreffend die Vorschrift über die Führung der Geburts-, Trau- und Sterbmatrikel über Akatholiken. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 20. November vorigen Jahres bekannt gemacht durch das hohe Hofkanzley-Decret vom 26. desselben Monates und Jahres, Z. 27801, folgende Vorschrift über die Führung der Ge« hurts-, Trau- und Sterbmatrikel über Akatholiken zu erlassen geruhet, welche hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, — Um rücksichcllch der Tauf-> Trauungs, und Becrdigungsacie der Akatholiken den möglichsten Grad von Zuverlaßigkcit und. Glaubwürdigkeit zu erzielen, wird von nun'an auch den akaihollschen Seelsorgern die Bcfugniß eigene Tauf-, Trauungs- lmd Becrdigungs-Matrikeln, wie sie schon bei den katholischen Pfarrern eingeführt und vorgeschrieben sind, zu führen, jedoch nur mit folgenden Beschränkungen, eingeräumt: 2. Der akatholische Seelsorger ist verpflichtet, jeden in semem Sprengel bet einem seinigen Glaubensgenossen vorfallenden Tauf-, Trauungs- und Beerdigungs-Act nach den Hierwegen schon bestehenden gesetzlichen Vorschriften in die dazu gewidmeten Bücher mit Anschluß der erforderlichen Urkunden einzutragen, und diese Bücher sammt den dazu gehörigen Urkunden mit gesetzlicher Vorsicht aufzubewahren« — 2. Jeder «katholische Seelsorger hat jcdcn derlep Act nebst dem auf einem besondern Bogen, welcher mit den glei-Hen vorgeschriebenen-.Rubriken, wie die Matrikel selbst versehen ist, und mit Beobachtung aller für die Führung dieser Matrikel selbst bestehenden Vorschriften einzutragen, eingcnt-lich jein Duplicat der in der Matrikel geschehenen Eintragung zu verfassen/ mit dem einzigen Unterschiede, daß die der Matrikel selbst beigefügten Urkunden auf diesen Bogen nur mit Hindeutung auf'die Matrikel, bei welcher sie sich befinden, verzeichnet, diesen besondern Bogen aber nicht angeschlossen werden. — Z. Jeder akathollsche Seelsorger ist schuldig, die- 122 sen Bogen, eigentlich dieses Duvlicat der Eintragung in die Matrikel, sobald als möglich, durch eine zuverlaßige, seiner Wahl überlassene Person den betreffenden katholischen Pfarrer zuzusenden, sich von diesem Pfarrer den Empfang bestätigen zu lassen, und dleft Empfangsbestätigung seiner Matrikel beizulegen, und bei dem betreffenden Acte anzumerken. — ä« Der katholische Pfarrer ist schuldig, das erwähnte Duplicat seiner eigenen Matrikel beizulegen, und den Act selbst mit Begehung auf dieses Duplicat m semer Matrikel an der Stelle, wohin er nach der chronologischen Ordnung gehören würde, anzumerken. — 5. Der akatholische Seelsorger ist zwar berechtiget, Tauf-, Trau- und Todtcnjchcine auszustellen, er darf aber dafür in keinem Falle eine Gebühr ab-' nehmen, und derley Scheine an Parteyen erst dann erfolgen, wenn sie mit dem Vidit des katholischen Pfarrers versehen, und an diesen die Stollgebühr dafür entrichtet worden lst. Die Verabfolgung der Tauf-, Trau- und Todtenscheine ohne vorläufige Vidirung derselben durch den katholischen Pfarrer, und eben so die Abnahme von ^tottgcdühren von Seite des akatholischen Seelsorgers ist an diesen als ein Eingriff in die Toleranz - Gesetze zu ahnden. Sollte ein akatholischer Seelsorger von einer Behörde von Amtswegen um die Herausgabe eines Tauf-, Trauungs- und Todtcn-Scheines angegangen werden, so sind derlcy Scheine mittels des katholischen Pfarrers, welcher denselben sein Vidit beizusetzen hat, den Behörden zu überreichen. — 6. Ueber die genaue Befolgung dieser Vorschriften haben im Allgemeinen die Krelsamter, be: den katholischen Seelsorgern insbesondere dle Bischöfe lind ihre Vicanen bei den canomschen Visitationen, bei den akatholischen Seelsorgern ihre Vorsteher bei Bereisung der ihnen unterstehenden Pastorate zu .wachen. "— Lai-'bach den iö. Jänner i33o. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. " Friedrich Ritter v.-K re i z b e rg, k. k. Gubcrnial-3ecvcl^' und Referent. Z. 167. (2) uä Nr. 66Z. Kund m a ch u n g. - Nach Ernennung des k. k. ersten Fiskal-Adjuncten, 5>r. Anton Ottenwald, zum sechsten Adjuncten bei der k. k. Hof- und n. östcrr. Kainmerprocuratur, ist bei dem k. f. ob dcr ^nnsischen Fiskalamte die erste Adjunctenstelle mit einem Gehalte von jährlichen Ein Tausend Fünf Hunden Gulden, bei einer vor sich gehen- den Gradual-Vorrückung aber «ine zweite Fiskal-Adjunctenstelle mit dem jährlichen Gehalte von Zwölf Hundert Gulden, oder eine ^ dritte Adjunctenstelle von Ein Tausend Gulden C. M. zu besetzen, zu welcher Besetzung in Fols ge hohen Hofkammer-Decretes vom 15. December 1829, Zahl ^3m, der Concurs hie-mit ausgeschrieben wird. — Es werden daher Diejenigen, welche, sich um diese erledigte Stel« le in Competenz setzen wollen, aufgefordert, ihre Gesuche bis i5. März i83^> bel dieser k. k. Landesregierung zu überreichen, wobei Denselben zugleich eröffnet wird, daß ihre Gesuche mit den in dem hohen Hofkammerdecrete vom i3. Iuny 1826, Zahl 25Z40, k. k. Rs-gicrungs-Kundmachung vom 5. July 1828, Zahl i63n, vorgeschriebenen Erfordernissen belegt seyn küssen, w^zu Zeugnijfe über die erreichte physische Großjahrigkeit, das erwor«-bene Doctorat der Rechte, die von der Zeit des erha-ltenen Doctorats angerechneten drei Jahre, entweder bei einem Advocaten, bei ei« nem k. k. 'Fiskalamte, oder bei einer landesfürstlichen Justizbehörde zugebrachte Praxis, unbescholtene Moralität, über die in dem dritten Absatz? des hohen Hofkammer-Decretes vom iZ. Iuny 1828, Zahl 233/.O, vorgeschriebene Qualifications-Prünmg/ oder aber die bereits früher vor Bestand dieses, hohen Hofdecrcts gut bestandene Concursvrüfung für eine Fiskal- Adjunctenstelle, dann ein Zeug' niß über die nach dem sechsten Absätze des erwähnten hohen Hofkammer-Decrets überstan-dene Prüfung aus den besondern Gesetzen und gesetzlichen Gewohnheiten dieses Landes gehären. .— Von der k. k. ob der ennsischen Landes-Negierung. Llnz den n. Jänner i33c>.. N reisämtlichF ^erlantbarmtMtt. Z. »55. s2) - Nr. zz57» Kundmachung, ^ur Bcis-H^ffunq des ,;u dm Bauherstel-langen ln dcm ölvllsvllal? erforderlichen D,p-pcl- und sonmgen 'bauholzes wlrd in Fcl^e h^oher Gubcrn'al'Verordnung ^om 29. Jänner l. I. , Zch!2i^2, am l'8. d, M.Fcdruar, V^rMltta,is um <) Uhr. di? Minuendo - Ver-fici.;erunq m diesem k. k. Krelsamte abgehal» tcn werden, b?» welcher dem Erssehcr unter an« diN'lN auch zur Pss'.cdt gemacht w;rd, die Fall.iNa des erstandenen Bauholzes ° foqlelch n^'d crf^glcr hohen Natlficatlon des Verstci-aeruii;5.'.clcs ooriuneb^nen, und das aesallte Baay >l; a.h^^g un Hilde ul^erlegt attsitrock« n^nzulaffea, sodann dabftlt,e entweder auf 123 schissen oder auf der Axe, auf keine Art aber durch Schwemmen auf den Bauplatz abzuführen. — Diejenigen, welche dlese Bauholzbel-stellung zu übernehmen Luss haben, werden zu dieser Versteigerung am obbesagten Tage zur festgesetzten Stunde zu erscheinen hlcnnt eingeladen. —' Uebrlgens können dte wettern ^ci, tations-Bedlngnlffe nebst dem Voraukmaße m den gewöhnlichen Amtßsiunden bel dlescm Kreis-amte eingesehen werden. — K. K. Kreisamt Latbach am 5. Februar iLIo. Atain- unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. iä2. (5) Nr. ^?Z. Von dem k. k. Stadt- und Landrechle in Kram wird dem abwesenden/ unbekannten Orlb befindlichen Heinrich Marasky, gewesenen Zuckersicdermelster, mittels gegenwärtigen Edic» tes erinnert: Es haben wider ihm bet diesem Gerichte Jacob Venicr und Joseph Peroch, Inhaber der priv. ersten Zuckerraffinerie ill Laibach, die Klage auf Bezahlung schuldiger 375 fl. C. M. c. 8. c, eingebracht, und um Anordnung emer Tagsatzung gebeten, welche auf den 17. May 18Z0, Früh um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte angeordnet wurde. Da der Aufenthaltsort des beklagten Heinrich Marasky, diesem Gerichte unbekannt, und well er vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend ist, so hat man zu deffen Vertheidigung und auf seine Gefahr und Unkosten den hierortigcn Gcrichtsadoocatcn, I)r. Johann Oblak, als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Heinrich Marasky wird dessen zu dem Ende erinnert, damit er allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen deck bestimmten Vertreter, Dr. Oblak, Rechts? behelft an die Hand zu geben, oder auch sich selbst cmen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Weqe einzuschreiten wissen möge, insbesondere, da er sich die aus ,einer Verabsaumunq entstehenden Oolgen N'M bcizumessen haben wird. Von dem k k. ^tadt- und Landrcchte in Kram. Latbach ocn 26. Jänner 18Z5. l^^t^" F'"!^""^ be/s. f. Sta^berr. ^'.f.n . ^ ^" ^ora Grochar und dessen ^^kan.tcn ^rten ^..^u kund gem^tt: Es >.' e al-tr,on Antcn gtaunichcr und Blas ^ol» l^n ln OoNenavaß, die Klage auf Verjährt- un0 «lloschenertmlung oeö auf oer, tec Hl^^lrdelr- sä aft l?ack, 5vb Urb, Nr. 1727^570, zinsl-alktt, zuDcNtliaroß, Hous.Za^l ,9, I'fgendcn Hude, des Caspar Tlczcl, zu Culisten dcs E eor« Grockar Kattcnden Eäuldsctti„s, <^6o. et iingdulLw Zi. Decimdtr 17^6 pl. Lö fi., lei tieftm Geiichte angtdlü^t, unt ^,m riättll'che hülse gebeten. Dlcß Etlictt, nelacm tei Aufenthalt des Georg Olochar und stiner Erben unbilannt ist, und ta sie ricNcicht oub den t. l. Lrblsnten a-b« n-lslnd sll.n lülflln, Hal auf delln Gefahr und Ulitcsien ten Herrn Fro^z Xav. >