des k. k. illyrischen Guberm'ums. Womit die zu beobachtenden Modalitäten bei der Aufnahme der schwängern Weibspersonen und Wöchnerinnen in die Gebäranstalten zu Laibach und Klagenfurt bestimmt werden. ^n Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-Dekretes vom 7. Jänner l. I., Zahl 278l6 werden hinsichtlich der zu beobachtenden Modalitäten bei der Aufnahme und Entlassung der schwän¬ gern Weibspersonen und Wöchnerinnen in den Gebäranstalten zu Laibach und Klagenfurt folgende Grundsätze aufgestellt: 1) Alle jene ledige Schwängern, welche in den Provinzen der österreichischen Monarchie geboren sind, oder daselbst^das veoomum erstreckt haben, wirklich arm sind, und sich in der Regel über die Armuth mit vorschriftmäßigen Zeugnissen auszuwejsen vermögen, werden unentgeltlich in die Gebäransralt ausgenommen, wogegen sie sich der Be¬ nützung beim praktischen Unterrichte auS der Geburtshilfe, und dem vorgeschriebenen Säugammendiensre zu unterziehen haben. Wenn jedoch eine ledige Schwangere nach den Bestimmungen der Gebäranstalten, die Geheimhaltung ansprechen sollte, so kann derselben die unentgeltliche Aufnahme ausnahmsweise, auch ohne Beibringung eines vorschriftmäßigen Armuthszeugnisses, für den Fall zu statten kommen, wenn sic sich zur Benützung beim praktischen Unterrichte aus der Geburtshilfe und zum vorgeschrie¬ benen Säugammendicnste bereit erklärt. . Die Armuthszeugnisse müssen in den Provinzial-Hauptstädten von den Hauseigen- thümern, dem Pfarrer und der Polizei-Direktion, auf dem Lande aber, von der LrtS- obrigkeit und dem Lrtspfarrer ausgestellt und bestätiget sein. 2) Verheirathete Weiber und Witwen, wenn sie von ihren Gatten im Zustande der Schwangerschaft zurückgelassen werden, sind in der Regel zur Aufnahme in die Ge¬ bäranstalten nicht'geeignet. Bei besonder» Verhältnissen können aber auch verheirathete Weiber und Witwen ausnahmsweise in die Gebäranstaltcn ausgenommen werden; jedoch darf dieses niemals unentgeltlich geschehen, sondern es sind die entfallenden Verpflegst kosten nach Umständen, entweder von der Aufgenommenen und den gesetzlich verpflicht teten Anverwandten derselben, oder bei deren Zahlungsunvermögenheit, von der bet treffenden Gemeinde, nach der den Gemeinden überhaupt obliegenden Verpflichtung für ihre hilfsbedürftigen Armen zu sorgen — hcreinzubringcn. . Witwen aber, welche nach dem Tode ihres Gatten schwanger werden, sind ur diet sen Fällen den ledigen Weibspersonen gleich zu achten, und wie diese zu behandeln. 5) Personen, welche auf dem Wege nach dem Gcbärhause von der Geburt überrascht, entweder während, oder nach geendigtem Geburtsakte in die Gebarant statt überbracht werden, müssen ohne Unterschied, und ohne Verzögerung ausgcnom- men werden, und wenn sie sich zur Entrichtung der Verpflcgskosten nicht erklären, und mit den erforderlichen Zeugnissen nicht versehen sind; so müssen nachträglich wegen Ein¬ bringung der Verpflegskosten von denselben oder von ihren gesetzlich verpflichteten An¬ verwandten, oder wegen ihrer unentgeltlicher Aufnahme die vorschriftmäßigen Verhand¬ lungen eingcleitet werden. 4) Ledige Schwangere, welche bei Hebammen entbunden wurden, können nur dann un¬ entgeltlich in das Gebärhaus ausgenommen werden, wenn sie noch eines geburtshilf¬ lichen Beistandes und der Pflege des Wochenbettes bedürfen, und wenn sie ihre Ar« muth durch legale Zeugnisse, so wie den Umstand der unvermutheten Niederkunft durch die Bestätigung der Polizeibehörde zu erhärten im Stande sind; wogegen eine derlei Entbundene sich den mit der unentgeltlichen Aufnahme verbundenen Obliegenheiten und Verpflichtungen, in so weit sie solche zu erfüllen im Stande ist, zu unterziehen hat. Bedürfen aber derlei Individuen zwar keines geburtshilflichen Beistandes, wohl aber einer ärztlichen Hilfe und Pflege, so sind sie in das allgemeine Krankenhaus an¬ zuweisen. 5) Schwangere, welche aus öffentlichen Anstalten von Behörden zur Entbindung geschickt werden, sind in die Gebäranstalt, jedoch ohne Haftung und Verantwortung der Ad¬ ministration, rücksichtlich einer allenfälligen Entweichung, aufzunehmen. Ist in der dießfälligen Anweisung die Armuth und der Zuständigkeitsort, dann der Umstand, daß die aufzunehmende Schwangere unverehlicht ist, bestätiget, so hat die Aufnahme unentgeltlich zu geschehen; im entgegengesetzten Falle ist aber wegen Be¬ richtigung der Verpflegskosten oder der unentgeltlichen Aufnahme die weitere Verhand¬ lung einzuleiten. Bei verheirateten Schwängern ist sich wegen Berichtigung der Verpflegskosten nach den Bestimmungen aä 2. bei jenen aber, die aus Inquisitionshänsern übersendet wer¬ den, nach den Bestimmungen des 18. Hauptstückes St. G. B. I. und 8. Hauptstückes IL. zu benehmen. 6) Die nach erster Art verheiratheten Soldatenweiber sind, da sie dem Militär angehö¬ ren, in die Civilgebäranstalten gar nicht aufnahmsfähig, rücksichtlich der nach zweiter Art verheiratheten Soldatenweiber, ist sich nach den Bestimmungen all 2. zu benehmen. In Hinsicht der von Soldaten geschwängerten ledigen Weibspersonen, hat rücksichr- lich der Aufnahme in die Gebäranstalt, kern Unterschied Statt zu finden, sondern es ist sich dießfalls so wie bei andern ledigen Schwängern um so mehr zu benehmen, als die Frage nach dem Kindesvater in der Gebäranstalt, den bestehenden Direktiven zu Folge nicht Statt finden darf, somit die Angabe von einem Soldaten geschwängert zu seyn, gar nicht zu berücksichtigen kömmt- Was die weitern bcsondern Modalitäten in obigem Betreffe anbelangt, so hat in dieftr Beziehung Folgendes zu gelten: I. Schwangere sollen nicht vor Ende des siebenten Monats der Schwangerschaft ausgenommen werden, jene Fälle ausgenommen, wo nach den Erscheinungen eine Frühgeburt zu vermuthen steht. Wenn derlei Schwangere, welche vor dieser Zeit Unterkunft im Gebärhaufe suchen, wegen ihrer Subsistenz m Verlegenheit sind, so sind dieselben der Polizei-Dircction oder Ortsobrigkeit zur weitern angemessenen Ver¬ fügung in dieser Beziehung zu übergeben. H. Die an der Gebäranstalt um Aufnahme sich meldenden und zur Zahlung bereiten Schwängern, dürfen dort, wo für die Zahlenden eigene Abteilungen schon bestehen, oder hinlänglicher Raum zu diesen Abteilungen vorhanden ist, für keinen Fall in der Gratisgebäranstalt ausgenommen werden; sondern sie sind ungesäumt auf die Abtei¬ lung der Zahlenden zu überbringen, und es darf daher nie eine Vermischung der zahlenden und nicht zahlenden Schwängern Statt finden. Wo aber der Raum eine eigene Abteilung für die zahlenden Schwängern letzter Elaste nicht gestattet, ist die Vorsorge dahin zu treffen, daß die Zahlenden möglichst zusammen gelegt, und von den Unentgeltlichen nach Thunlichkeit geschieden und abgesondert werden, so wie die Zah¬ lenden in keinem Falle zu dem clinischen Unterrichte benützt werden dürfen. III. Jede aufzunehmende Schwangere ist bei ihrer Ankunft sogleich von der Hebamme, und in zweifelhaften Fällen von dem Gebärhausarzte oder von dem Assistenten der Anstalt, je nachdem dem Einen oder dem Andern dieses instruktionsmäßig bisher zu¬ gewiesen war, zu untersuchen. Jene welche bereits mit Geburtsschmerzen behaftet sind, oder auf dem Wege nach dem Gebärhaufe von der Geburt überrascht wurden, sind sogleich aufzunehmen, und es ist auf den mitgebrachten Dokumenten, oder wenn ein solches fehlt, auf dem Nationale, welches von der instruktionsmäßig hiezu verpflich¬ teten Verforgungsanstalten-Verwaltung zu erheben ist, der Grund der Unabweisbar- keit von der Hebamme, oder dem Gebärhausarzte oder dem Assistenten anzuführen und zu unterfertigen. IV. Bei Schwängern, deren augenblickliche Aufnahme nicht nothwendig ist, kann diese jederzeit erst dann Statt finden, wenn von der Verforgungsanstalten-Verwaltung die Dokumente untersucht, und in Ordnung befunden worden sind. Bei mangel¬ haften oder fehlenden Dokumenten hat die Hebamme oder der Gebärhausarzt oder Assistent zu bestimmen, ob die betreffende Schwangere zur Beibringung der gehörigen Behelfe angewiesen werden könne. „ , Abzuweifende müssen über das Nöthige gehörig belehrt werden. V. Bei Hebammen Entbundene dürfen nur, in so ferne sie noch eines geburtshilflichen Beistandes und einer Pflege im Wochenbette bedürfen, und nur gegen Beibringung der erforderlichen Documente, in die Gratisgebäranstalt ausgenommen werden. Bei jenen, welche auf der Gasse vom Geburtsakte überrascht, und bann bei der nächsten Hebamme entbunden worden sind, ist die Nachweisung dieses Umstandes von der be- Umständen von der Ortsobrigkeit zur Erwirkung der MGfnWme^m di^G'ebärmijMl^'hlt-Wlch cn d; es ist jedoch wegen Einbringung der Ver- pflegskosten, oder der unentzgeltlichen Aufnahme, in so fern sie mit den erforderlichen Zeugnissen nicht versehen sind, die nachträgliche Verhandlung einzuleiken. In allen andern Fällen sind aber die Hebammen gehalten, wenn sie die bei ihnen Entbundenen und noch eines geburtshilflichen Beistandes Bedürfenden, unentgeltlich in die Gratisgebäranstalt übersetzen wollen, ein legales Armuthszeugniß derselben bei- zubrtngen. VI. Schwangere, welche gegen Beibringung eines Armuthszeugnisses in das Gebärhaus ausgenommen worden sind, können auch vor ihrer Entbindung wieder aus denselben entlassen werden, dasselbe gilt auch von jenen, welche wegen irgend eines andern dringenden Vorfalls ohne Zeugniß, somit bedingungsweise, ausgenommen worden sind; jedoch ist bei den Letzter» im Falle ihrer Zahlungsfähigkeit für die Berichtigung der entfallenden Verpflegsgebühren die gehörige Sorge zu tragen. VII. Unentgeltlich verpflegte Wöchnerinnen, jene ausgenommen, welche krank, und deren Kinder vor der Zeit ihres Austrittes aus dem Gcbärhause gestorben sind, oder welche ihre Kinder in die eigene unentgeltliche Pflege mitnehmen, müssen in das Findelhaus abgeseudet, und dort zum Ammendienste verwendet werden. Eine unentgeltlich verpflegte Wöchnerinn, die ihr Kind in die eigene unentgeltliche Pflege mitnehmen will, hat sich vorläufig durch ein Zeugniß ihrer Obrigkeit auszu¬ weisen, daß sie das Kind zu erhalten im Stande ist, oder daß sonst für dasselbe ge¬ hörig gesorgt werde. Rücksichtlich der Frage, wie sich in Ansehung der Aufnahme und Verpflichtung der vom Auslande herrührenden lebigen Schwängern zu benehmen sey, findet man zu bestimmen, daß eine solche mittellose Person aus dem Auslände, unter Nachweisung ihres Vaterlandes und Geburtsortes, auf gleiche Weise, wie die aus österreichischer! Provinzen herrührenden Schwängern unentgeltlich zu verpflegen, hiernach aber der Kostenaufwand hieher vorzulegen ist, damit man sich im Wege der geheimen Hof- und Staatskanzlei die Ueberzeugung verschaffen könne, ob zahiungs- pflichtige Personen für sie im Auslande vorhanden seien, von denen sodann im diplo¬ matischen Wege die Verpflegskosten einzubringen wären. Sind keine solche Personen vorhanden, oder besitzen sie selbst die Mittel zur Berichtigung der Kosten nicht, so wird in diesem Falle, nichts anders erübrigen, als die entfallenden Verpflegskosten abzuschreiben. Was übrigens die aus Bayern, Sachsen und Preußen gebürtigen Personen be¬ trifft, so ist sich dießfalls nach den hierortigen Verordnungen vom 31. October 1835, Zahl 23798 und 15. October 1855, Zahl 25552 zu benehmen. Solche ausländische Mütter sind aber dann überhaupt, sobald es thunlich ist, jammt ihren Kindern in ihre Heimath zu weisen. Welche Bestimmungen hiemit zur genauen Darnachachtung allgemein bekannt ge¬ macht werden. Laibach den II. Februar 1836. Joseph Lamillo Freiherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur, Carl Graf zu Welsperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Zeno Graf v. Saurau, k. k, Tubernialrath.