SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C8152 CtXt> liflnirttnn für die des lminischtn LllndtsAusschuffks. LcribcrcK, 18 7 8. % Druck von SK. Mllliy. V x i«eü*fv«$x$A(»»x» rxKKq Y*S*w* .. «xjjsxJj für die KeschüftstHätigkeit des Jitniuifrfjnt gnnte -Ausschuss«. FM ' KNJIŽNICA ’ ^"U3LJ W. 1. f i ^ Cf/sTŽJ I. UMM. Der Hundes -Ausschuss wttt sein Wrkungskreis. §• 1. ter Landes - Ausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes, aus vier aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern. (§. 11 L.-O.) Für jeden Ausschußbeisitzer ist ein Ersatzmann gewählt. (§. 13 L.-O.) §• 2. Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landes-Ausschusses aus dessen Mitte. (§. 11 L.-O.) §• 3. Wenn ein Ausschußbeisitzer, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, wenn einer der im §. 18 der Landtagswahlordnung bezeichnten Fälle sich ergibt, der den Ausschußbeisitzer von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, oder wenn derselbe auf eine längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist; tritt über Aufforderung des Landeshauptmannes der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußbeisitzers gewählt worden ist und fungirt so lange, bis ihn nach Beseitigung des Hindernisses der Landeshauptmann seiner Substitution enthebt. (§. 13 L.-O.) Ist der Landtag versammelt, so wird für den bleibend abgängigen Ausschußbeisitzer oder seinen Stellvertreter eine neue Wahl nach den Bestimmungen der Landesordnung vorgenommen. (§• 13 L.-O.) '§• 4. Die Functionsdauer der Beisitzer des Landes - Ausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtags-Periode, so wie im Falle der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis ans dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist. Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten ans dem Landes-Ansschusse zur Folge. (§. 14 L.-O.) §• 5. Die Beisitzer des Landes - Ausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Laibach zu nehmen. Sie erhalten eine jährliche Entschädigung ans Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt. (§. 15 L.-O.) Urlanbsbewillignngen ertheilt der Landeshauptmann. Wird ein Urlaub ans länger als 14 Tage bewilliget, so ist nach dem Antritte des Urlaubes der Ersatzmann einzuberufen. Tritt der Fall einer Substitution eines Ausschußbeisitzers ein, so gebührt die für diesen bestimmte Entschädigung, sobald die Substitution länger als 14 Tage währt, dem Ersatzmanne nach Maßgabe der Dauer seiner Function. §• 6. Der Landes-Ausschuß hat Anträge in Landesangelegenheiten im Aufträge des Landtages oder aus eigenem Antriebe zur Berichterstattung an den Landtag Vorzuberathen (§. 26 L.-O.); er ist berechtiget, Vorlagen für Landesgesetze und Anträge auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen an den Landtag zu bringen. (§. 19 L.-O.) Der Landes-Ausschuß hat weiters die Weisungen des Landtages zu befolgen, und ist dafür dem Landtage verantwortlich. Dieser hat das Recht, in die sämmtliche Geschäftsgebarung des Landes-Ausschusses Einsicht zu nehmen und selbe zu prüfen. §• 7. Der Landes-Ausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwal-tungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten, und ist hiebei an die genehmigten Voranschläge in der Art gebunden, daß er bei eigener Haftung dieselben in keiner Ausgabsrubrik überschreiten darf. Ebenso dürfen Präliminar-Ueberschüsse oder Ersparungen der einzelnen Rubriken ohne Genehmigung des Landtages nicht für andere Zwecke, als wozu sie veranschlagt waren, verwendet werden. Der Landes-Ausschuß wird jedoch ermächtiget, für Landesangelegenheiten (§. 18 L.-O.) dringende, in den Voranschlägen nicht vorgesehene Auslagen von Fall zu Fall bis zu einem Betrage von 1000 fl. zu bewilligen und aus Landesmitteln anzuweisen, jedoch muß der Landes-Ausschuß im nächsten Landtage die Nothwendigkeit und Dringlichkeit einer solchen außerordentlichen Auslage rechtfertigen. §• 8. Die dem Lande, oder den vorbestandenen Ständen des Landes zukommcnden Patronats- und Präsentations - Rechte, das Vorschlags- oder ErnennungSrccht für Stiftplütze oder Stipendien, das Recht der Ausnahme in vormals ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landes-Ausschüsse nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Stiftungssatzungen geübt. (§. 27 L -O.) §• 9. Der Landes - Ausschuß repräsentirt die Landesvertretung in allen Rechtsaugelegenheiten. Er ist ermächtiget, sich bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Landes im Falle des Bedarfes des Rechtsbeistandes eines geschäftskundigen Advokaten zu bedienen Vergleiche, welche nicht die volle Anerkennung eines vom Landes - Ausschüsse beanspruchten Rechtes oder einer gestellten Geldforderung enthalten, dürfen nur mit Vorbehalt der Genehmigung des Landtages geschlossen, Verzichtleistungen auf Rechtsansprüche nur über ausdrückliche Ermächtigung des Landtages abgegeben werden. Die im Namen der Landesvertretung aus-zustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Beisitzern des Landes - Ausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. (§. 28 L. - O.) Rechtsgeschäfte, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens zum Gegenstände haben, bedürfen zur Giltigkeit der Genehmigung des Landtages, welcher dafür die kaiserliche Genehmigung einholt. (§. 20 L.-O.) §• 10. Der Landes - Ausschuß hat überdies auch alle übrigen Geschäfte der bisherigen ständisch Verordneten-Stelle, oder des ständischen Ausschusses zu besorgen, soweit dieselben nicht an andere Organe übergehen, oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören. (§. 29 L.-O.) §. 11. Insbesondere liegt dem Landes-Ausschüsse ob: a) für die genaue Evidcnzhaltung aller Vcrmögensbestandtheile des Landes mittelst sorgsamer Aufnahme und Richtigstellung der einschlägigen Jnventarien zu sorgen, die verfassungsmäßigen Rechte und die Integrität des Landes zu wahren. b) Verfügbare Cassareste und Barschaftsbestände unter Beobachtung der hinsichtlich der Anlegung von Pupillar-Ca-pitalien geltenden gesetzlichen Bestimmungen fruchtbringend anzulegen, so wie ferner für die Sicherstellung der Activ-forderungen des Landes gehörigen Bedacht zu nehmen. c) Für die Erhaltung aller Landesgebände im guten Banzustande, deren Sicherung vor Feuersgefahr und deren nutzbringende Vermiethung mit der Aufmerksamkeit eines redlichen, fleißigen Hausvaters zu sorgen. d) Ueber die Gebarung des Landesvermögens und einzelnen Fonde, so wie der Depositen alljährlich genaue Rechnung zu legen. e) Durch öftere unvermuthet und wenigstens 4 Mal im Jahre vorzunehmende Scontrirnngen der einzelnen Kassen die ordnungsmäßige Kassengebarung, durch wiederholte Einsicht die regelrechte Buchführung zu überwachen, und bei allenfalls entdeckten Gebrechen sofort im geeigneten Wege Abhilfe zu schaffen. §■ 12. Bezüglich der Verwaltung und Gebarung des Grnndent-lastungs- und der Fonde der übrigen Landes - Anstalten ist der Landes-Ausschuß an die diesfalls bestehenden allgemeinen Gesetze, so wie an die einschlägigen speciellen Instructionen gebunden, und haben diese hiebei in so lange zu gelten, bis dieselben im verfassungsmäßigen Wege keine Aenderung erfahren. §. 13. Der Landes-Ausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen, die Ausmittlung und Instandhaltung, so wie die Einrichtung der für die Landesvertretung, die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen. (§. 30 L.-O.) §. 14. Der Landes-Ausschuß hat die Wahlausweise der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht. (§. 31 L.--O.) §• 15. Der Landes-Ausschuß überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener. Eine besondere Dienstes-Pragmatik enthält die näheren Bestimmungen über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes dieser Beamten und Diener, die Art ihrer Erneu- nung und Disciplinarbehandlung, ihrer Ruhe- und Versorgungs-gemiffe, so wie die einzelnen Dienstesinstructionen, und ist für den Landes-Ausschuß maßgebend. (§. 25 L.-O.) §. 16. Der Landes - Ausschuß hat sogleich nach dem Zusammentreten eines jeden Landtages einen umständlichen Rechenschaftsbericht über die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen und über die Ausführung der Landtagsbeschlüsse zu erstatten. (§. 26 L.-O.) §. 17. Im Falle der Landes-Ausschuß für außerordentliche und dringend herantretende Ereignisse seine Befugnisse nicht ausreichend hält, hat er die Pflicht, Se. k. k. apostol. Majestät um die Einberufung eines außerordentlichen Landtages zu bitten. II. Ißfrliniff. Irl der Geschäfts - Axhmldlrmg im Hundes - Ausschüsse. §■ 18. Der Landes -Ausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegial-Berathungen zu verhandeln und zu erledigen. (§. 42 L.-O.) Hieher gehören insbesondere solche, welche die Verausgabung was immer für eines Betrages aus dem Landes-Vermögen oder den Landesfonden zum Gegenstände haben, behördliche Entscheidungen, Rechnungs-Erledigungen, Besetzungs- und Stistungs-verleihnngs-Anträge, Systemal-Fragen, Gesetzes-Vorschläge oder Begutachtungen, Anträge von Landtags-Mitgliedern, Accord-Verhandlungen und alle meritorischen Schlußerlediguugen. Im Falle einer besonderen Dringlichkeit können derlei Gegenstände noch außer der Sitzung mittelst Circulation bei den Ausschuß-Beisitzern erlediget werden, in welchem Falle jeder tnr Votanten seine Meinung schriftlich auf dem Geschäftsstücke selbst abzugeben hat. §• 19. Geschäftsstücke, welche bloß die Manipulation, die Einholung von Auskünften oder Vorbereitungen ohne meritorische Erledigung betreffen, können auch ohne einer besondere Berathung als Currentien ihrer Erledigung zugeführt werden; doch liegt es denl Landeshauptmanne ob, falls er bei der Revision dieser so behandelten Geschäftsstücke eine vorläufige Berathung darüber für nöthig oder zweckmäßig fände, dieselben zum Vortrage an die Sitzung zu verweisen. §- 20. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußbeisitzern (§. 42 L.-O.) und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nothwendig. Bei gleich ge-theilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-schlag. Kommt für keine der Meinungen eine absolute Stimmenmehrheit zu Stande, so ist der Gegenstand der Berathung als vertagt anzusehen und dem nächsten versammelten Landtage zur Entscheidung vorzulegen. Wäre jedoch Gefahr im Verzüge vorhanden, so hat der Landeshauptmann, mit möglichster Berücksichtigung der geltend gemachten Meinungen des Sandes-Ausschusses eine mittlerweilige Verfügung zu treffen, für welche die Genehmigung des Landtages nachträglich einzuholen ist. Bei Verleihungen von Stiftungs- oder Dienst-Plätzen wird in solchem Falle die Stimme des Landeshauptmannes, jedoch nur im Anschlüsse an einen der bereits gestellten Anträge maßgebend. §• 21. Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landes - Ausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den be- stehenden Gesetzen zuwiderlaufend entsteht, berechtigt und verpflichtet , die Ausführung zu fistircn und die Angelegenheit unverzüglich der allerh. Schlußfassung im Wege des Landes-Aus-fchusses zu unterziehen. (§. 42 L,-O.) §• 22. Die Beisitzer des Landes-Ausschusses haben über die einer Berathung und Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte ein schriftliches Referat vorzubereiten, worin der Gegenstand der Frage nach allen Richtungen erschöpfend, actengcmäß, und mit der erforderlichen Klarheit erörtert, und sohin der präcise Antrag gestellt wird, welchen der Referent der Sachlage am angemessensten hält. §. 23. Heber jede Berathung ist ein eigenes Protokoll zu führen, welches den wesentlichen Gang der Berathung, dann bei Meinungsverschiedenheit das Wesentliche der von jedem Votanten abgegebenen Meinung, und endlich die Beschlußfassung zu enthalten hat. Diese Sitzungs-Protokolle sind sohin in dem Archive aufzubewahren, und ist die Einsicht davon jedem Landtags- Mit-gliede gestattet. §• 24. Jeder Referent und Votant ist für sein Referat und sein Votum dem Landtage persönlich verantwortlich. §. 25. Die für die Gesammtheit wichtigem, das allgemeine Interesse berührenden Beschlüsse des Landes-Ausschusses sind zu veröffentlichen, und hat der Landes-Ausschuß für die sachgemäße Redaction und Kundmachung derselben zu sorgen. §. 26. Jedes Ausschuß-Mitglied ist schuldig, in Angelegenheiten, welche sein unmittelbares oder das Interesse seiner Verwandten, oder durch Schwägerschaft Angehörigen, bis einschließlich den vierten Grad betreffen, unter Anzeige dieses Ärgernisses, sich der Abstimmung zu enthalten. §. 27. Der Landes-Ausschuß verkehrt in den ihm übertragenen Verwaltungs-Angelegenheiten mittelst Noten und schreiben, mit den k. k. Verwaltungs-, Gerichts- und sonstigen Behörden, so wie mit den Landes-Ausschüssen der übrigen Länder. Deputationen dürfen von ihm nicht angenommen, Kundmachungen nur in den ihm übertragenen Verwaltungs-Angelegenheiten erlassen werden. (§. 43 L.-O.) §. 28. Die einzelnen Beisitzer des Landes - Ausschusses haben als solche unter sich keine Rangs-Ordnung; es bleibt somit ganz dem Ermessen des Landeshauptmannes anheim gestellt, die Reihenfolge beim Vortrage und der Abstimmung festzustellen. . biovansKa 6K M C 8152 91010054548