Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-ils irische Zinsten lani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1698. XII. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. December 1878. 13. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 17. December 1878, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die auf dem Durchzuge befindliche Militärmannschaft im Jahre 1879. Das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem k. k. ReichS-KriegS-Ministerium und dem k. k. Finanz-Ministerium in Gemäßheit des § 31 der Militür-Einquartierungsvorschrift vom 15. Mai 1851 (R.-G.-B. Nr. 124) die Vergütung, welche das Militär-Aerar in dem Zeiträume vom 1. Januar bis Ende December 1879 für die der Mannschaft vom Feldwebel und den gleichgestellten Chargen abwärts auf dem Durchzuge von dein Qnartiertrager reglcmcntmäßig gebührende Mittagskost zu leisten hat, für das Küstenland mit Ein und zwanzig Kreuzer (21 kr.) österr. Währung für die Portion festgcsteüt. Dies wird in Befolgung des Erlasses des k. f. LandcSvertheidigungS-MinisteriumS vom 11. l. M. Z. 16102 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ffiir den k. k. Statthalter Dr. Pozzi m. p.