Pravna fakulteta Festschrift für Gernot Kocher zum 75. Geburtstag "... ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen." (Jes 45, 4) Herausgeber: dr. Borut Holcman dr. Markus Steppan Em. Prof. Dr. DDr.h.c. Gernot Kocher © University of Maribor Press All rights reserved. No part of this book may be reprinted or reproduced or utilized in any form or by any electronic, mechanical, or other means, now known or hereafter invented, including photocopying and recording, or in any information storage or retriveal system, without permission in writing from the publisher. Titel: Festschrift für Gernot Kocher zum 75. Geburtstag "... ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen." (Jes 45, 4) Editors: assoc. prof. dr. Borut Holcman (University of Maribor, Slovenia), prof. dr. Markus Steppan (University of Graz, Austria) Review: prof. dr. Vesna Rijavec (University of Maribor, Slovenia), assoc. prof. dr. Tomaž Keresteš (University of Maribor, Slovenia) CIP - Kataložni zapis o publikaciji Univerzitetna knjižnica Maribor 347.96Kochner G.(082) FESTSCHRIFT für Gernot Kocher zum 75. Geburtstag "... ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen" (Jes 45, 4) / Herausgeber Borut Holcman, Markus Steppan. - Maribor : University of Maribor Press : Faculty of Law, 2017 ISBN 978-961-286-015-8 (University of Maribor Press) 1. Holcman, Borut COBISS.SI-ID 91018753 Published in 2017 by University of Maribor Press Slomškov trg 15, 2000 Maribor, Slovenia tel. +386 2 250 42 42, fax +386 2 252 32 45 http://press.um.si, zalozba@um.si Co-published University of Maribor, Faculty of Law Mladinska ulica 9, 2000 Maribor, Slovenia tel. +386 2 250 42 00, fax +386 2 252 32 45 http://www.pf.um.si, info.pf@um.si Price: Free copy Printed: 200 Copies For publisher: prof. dr. Igor Tičar, Rektor (University of Maribor) DOI 10.18690/978-961-286-015-8 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. Festschrift für Gernot Kocher zum 75. Geburtstag "... ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen." (Jes 45, 4) Herausgeber: dr. Borut Holcman dr. Markus Steppan März 2017 Liber amicorum for Gernot Kocher in honour of his 75th birthday “… I have sent for you by name, giving you a name of honour.” (Isaiah 45:4) Editors: dr. Borut Holcman dr. Markus Steppan March 2017 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Festschrift für Gernot Kocher zum 75. Geburtstag "... ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen." (Jes 45, 4) BORUT HOLCMAN1 ZUSAMMENFASSUNG Dieser Band soll mit seinen auf akademischer Tradition und akademischem Bewusstsein fußenden Inhalten einen Wissenschaftler ehren, der weit über die Grenzen Österreichs hinaus bekannt ist. Der Band ist ein Beleg der besonderen freundschaftlichen und kollegialen Verbundenheit mit ihm, dessen Beiträge von anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus fünf Länder Europas – Deutschland, Ungarn, Schweiz, Slowenien und Österreich – stammen. Und dass sind nicht nur Kolleginnen und Kollegen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die mit ihm gemeinsam gewirkt haben, vielfach sind es auch Schüler, die nicht nur seine wissenschaftliche Weite, sondern auch seine väterliche Nähe spüren durften. Manchen Kolleginnen und Kollegen konnten leider aus nachvollziehbaren Gründen an dieser Festgabe nicht mitwirken, sie haben die Herausgeber daher gebeten, dem Jubilar alles Gute zu wünschen. Das vorgegebene Generalthema entspricht dem weiten Bogen des wissenschaftlichen Wirkens des Jubilares, die Themen reichen von der Ikonographie über das Privatrecht und das Strafrecht bis zum Kanonischen Recht. SCHLÜSSELWÖRTER: • Festschrift • Ikonographie • Privatrecht • Strafrecht • Kanonisches Recht ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Dr. Borut Holcman, Professor, Universität Maribor, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Mladinska ulica 9, 2000 Maribor, Slownien, e-mail: borut.holcman@um.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-5 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Liber amicorum for Gernot Kocher in honour of his 75th birthday “… I have sent for you by name, giving you a name of honour.” (Isaiah 45:4) BORUT HOLCMAN2 ABSTRACT This volume, with its content based on academic tradition and academic awareness, is intended to honor a scientist who is well known far beyond the borders of Austria. The volume is a testimony to the unique friendly and collegial relationship with him and its contributions originate from acknowledged scientists from five European countries – Germany, Hungary, Switzerland, Slovenia, and Austria. And these are not just colleagues, scientists, who have worked together with him; many of them were his students, who had not only felt his scientific breadth, but also had the opportunity to feel his paternal closeness. Unfortunately, some of his colleagues were not able to participate in this liber amicorum for the reasons well comprehensible, so they asked the editor to wish the Jubilee all the best on their behalf. The given general topic corresponds to the wide range of scientific activities of the Jubilee; the topics range from iconography to private and criminal law and to canon law. KEYWORDS: • liber amicorum • iconography • private law • criminal law • canon law CORRESPONDENCE ADDRESS: Borut Holcman, Ph.D., Associate Professor, University of Maribor, Faculty of Law, Mladinska ulica 9, 2000 Maribor, Slovenia, e-mail: borut.holcman@um.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-5 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Inhalt INHALT / TABLE OF CONTENT Vorwort 1 Borut Holcman & Markus Steppan Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter 5 der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung Prejudices in the Balkans’ Development in the Era of Enlightenment Harald Heppner qui nocuit publico, Serviat publico …Diskurse um die 13 Arbeitsstrafe unter Joseph II.* qui nocuit publico, Serviat publico …Discourses on the Labor Penalty under Joseph II. Gerhard Ammerer Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis 41 lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Criminology for Dogs and Cats; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris and Criminology around 1900 Christian Bachhiesl Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im 61 vereinten Europa A draft of the origin of fundamental rights protection in the United Europe Johann Bair Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes 75 "Elektrifying" the Salzkammergut Wilhelm Bauneder Von Schwanereien und Schwaneneiern; Rechtshistorische 87 Notizen zum Schwan The swan in legal history Andreas Deutsch Jàccuse: Summa iniuria "im namen der republik" 123 Jàccuse: Summa iniuria "in the name of the republic" Kurt Ebert ii FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan: Inhalt Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte 137 und geltendem Recht A court decree of 1816 as a bridge between the history of law and applicable law Helmut Gebhardt "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein 151 Ausbruchsversuch und seine Hintergründe "Revolution" in the Penitentiary Graz-Karlau 1848: An Escape Attempt an its History Elke Hammer-Luza Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in 171 der Ukraine Development and codification of private law (Civil Law) in the Ukraine Gábor Hamza "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose 181 Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts "My soul I reign in God’s endless mercy” Final orders in Pécs under the force of Austrian civil law Eszter Cs. Herger Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, 197 Kroaten und Slowenen The dispute about the legal nature of the kingdom of Serbs, Croats and Slovenes Igor Ivanšković Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen 223 Rechtsquellen Decoration and accessory. Works of Art in Roman legal sources Janez Krajnc Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 245 Supra-University bodies between 1955 and 2003 Anneliese Legat Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr 267 Fortwirken bis in die heutige Zeit The meaning of the illustrations of the 'Sachsenspiegel' (Saxon mirror) and their way to present times Dielinde Munzel-Everling FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG iii "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan: Inhalt Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: 289 Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 About "Aims and Purposes” of making Criminal Laws: Franz von Zeiller and his involvement in the genesis of the general principles of the Austrian Penal Code of 1803 Christian Neschwara Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 305 The Trial of Jesus: A Plausibility Analysis Martin Pennitz …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- 325 Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl The relation of the jurors (Schöffen) of the city Burg and its district court to chamber of Magdeburg Dieter Pötsche Tönende Rechtsvorstellungen 353 "Sounding law" Wolfgang Schild Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung 371 Legal Records in Archives and its use Elisabeth Schöggl-Ernst Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft 385 Ebringen in Vorderösterreich The Judge’s Wand (Richterstab) - From the Legal Sources of the Dominion of Ebringen in Anterior Austria Clausdieter Schott Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag 405 und wirtschaftlichem Interesse The "Union Trade Company" - caught between missionary work and economic interests Markus Steppan Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe 421 durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte The Genoveva legend from the Eastern Eifel and the punishment by quartering in legal history Andreas Wacke iv FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan: Inhalt Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann 457 Schilters (1632 1705) On Johann Schilters methods, origins of law and private law doctrine Gunter Wesener … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen 475 … Strictly for the birds … Considerations from a legal history Anita Ziegerhoffer "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" 497 Jes 45, 5 “… I have sent for you by name, giving you a name of honour.” (Isaiah 45:4) Borut Holcman FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Amicus fidelis protectio fortis; qui autem invenit illum invenit thesaurum. "Ein treuer Freund ist ein starker Schutz; wer den findet, der findet einen großen Schatz." Sir 6, 14. Vorword3 Am 7. Jänner 2017 feierte Gernot Kocher, Professor Emeritus, Ehrendoktor der Universitäten Pecs und Maribor, ausgezeichnet von der Karl-Franzens-Universität Graz und geehrt von der Republik Slowenien, seinen 75. Geburtstag. Am 14. Februar feierte er seinen Namenstag. Aus dem Nibelungenlied geht hervor, dass Gernot ein "kühner Mann" (Nibelungenlied, 4. Kapitel)1 ist und unser Gernot ist es ja. Wenige seiner akademischen Freunde wissen, dass sein zweiter Vorname Valentin ist. Im Hinblick auf diesen „zweiten“ Namenstag wurde ganz spontan beschlossen, durch eine Festschrift und eine Feier seine besonderen Seiten zu beleuchten. Bei der Einladung zur Teilnahme an der Festschrift wurde, dem Schweizer Wissenschaftler Schluep folgend, die Ausgangsposition bestimmt, nämlich die "viel zu sehr am Präjudizienkult orientierte“ Rechtswissenschaft in das breite wissenschaftliche Scheinwerferlicht zu rücken und damit die mögliche Vielfalt rechtshistorischer Erkenntnisquellen nachdrücklich zu Wort kommen zu lassen. In der Randnummer 859 zitiert Schluep Eugen Bucher, wonach „ 'Überlieferung' im Sinne der Tradition (Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung und Rechtssprichwörter) weit ergiebigere Erkenntnisquellen verfügbar macht, als es mit der gängigen Fixierung auf Präjudizien möglich ist.“2 Und die in dieser Festschrift gesammelten Beiträge beweisen dies. Auf dieser Linie liegen noch andere Autoren: In der Einleitung (Introduction) zu "Companion to American Legal History" beziehen sich Sally E. Hadden und Alfred L. Brophy auf das 18. Jahrhundert mit seiner Verknüpfung des Rechts mit zeitgenössischen intellektuellen, kulturellen und wirtschaftlichen Elementen. Für das 19. ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Dr. Borut Holcman, Professor, Universität Maribor, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Mladinska ulica 9, 2000 Maribor, Slownien, e-mail: borut.holcman@um.si. ao. Univ. Prof. Mag. Dr. iur. Markus Steppan, Leiter des Instituts, Universität Graz, Instituts für Rechtswissenschaftliche Grundlagen, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: markus.steppan@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.1 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. 2 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan: Vorwordt Jahrhundert stellt Oliver Wendel Holmes fest, "dass sich das Leben des Rechts durch Praxis bewiesen hat und nicht durch den logischen Aufbau in sich selber."3 Der nächste Ausgangspunkt war Sprache. Die Entscheidung fiel für die deutsche Sprache, nicht nur, weil des Jubilars Muttersprache Deutsch ist, sondern auch weil Deutsch für fast die Hälfte der europäischen Bevölkerung eine Lingua franca ist (so Paul Stocker, Verfasser des Studienbuches "A Student Grammar of German"4). Und der letzte Punkt ist der Titel der Festschrift: Der Jubilar hat als Rechtshistoriker immer wieder das „Alltagsleben im Recht" hervorgehoben. Und was die Autoren der "Companion to American Legal History" ins Zentrum ihrer Arbeit setzten, das war und ist der rechtliche Alltag. So kann man – und die Beiträge beweisen es auch – behaupten, dass die Reihe der "greatest writers, scientists, composers, theologians and philosophers" sich durch die Arbeiten des Jubilars um dessen Namen erweitert. Dieser Band soll mit seinen auf akademischer Tradition und akademischem Bewusstsein fußenden Inhalten einen Wissenschaftler ehren, der weit über die Grenzen Österreichs hinaus bekannt ist. Der Band ist ein Beleg der besonderen freundschaftlichen und kollegialen Verbundenheit mit ihm, dessen Beiträge von anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus fünf Länder Europas – Deutschland, Ungarn, Schweiz, Slowenien und Österreich – stammen. Und dass sind nicht nur Kolleginnen und Kollegen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die mit ihm gemeinsam gewirkt haben, vielfach sind es auch Schüler, die nicht nur seine wissenschaftliche Weite, sondern auch seine väterliche Nähe spüren durften. Manchen Kolleginnen und Kollegen konnten leider aus nachvollziehbaren Gründen an dieser Festgabe nicht mitwirken, sie haben die Herausgeber daher gebeten, dem Jubilar alles Gute zu wünschen. Das vorgegebene Generalthema entspricht dem weiten Bogen des wissenschaftlichen Wirkens des Jubilares, die Themen reichen von der Ikonographie über das Privatrecht und das Strafrecht bis zum Kanonischen Recht. Noch eine Seite des Jubilars darf man nicht vergessen, seine Philanthropie. Als Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Karl-Franzens-Universität Graz hat er als Mäzen, Förderer und Gönner seine jüngeren Kolleginnen und Kollegen unterstützt, besonders haben es jene Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die aus Slowenien und Ungarn kamen, erleben können. Ehrendoktorate der Universitäten Pecs und Maribor belegen das genauso wie die Ordensverleihung durch Borut Pahor, den Staatspräsidenten der Republik Slowenien. In der Begründung, die das Staatsoberhaupt der Republik Slowenien vorgebracht hat, wurde insbesondere die freundschaftliche und kollegiale Seite des Geehrten hervorgehoben. Die Herausgeber haben den Kolleginnen und Kollegen für die spontane Bereitschaft zur Teilnahme an dieser Festschrift wie auch für die termingerechte Lieferung der Beiträge zu danken. Zu danken ist auch der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Maribor einerseits für die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 3 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan: Vorword Übernahme der Druckkosten und anderseits für die Unterstützung bei der organisatorischen und technischen Umsetzung. Auch der Universitätsverlag hat das Projekt in dankenswerter Weise unterstützt. Alle haben sich als kompetente und verlässliche Partner bei der Umsetzung unseres Publikationsvorhabens erwiesen. Im Namen aller Autorinnen und Autoren, Freunde, Mitarbeiterinnen und Mittarbeiter und Förderer dieser Festschrift entbieten die Herausgeber dem Jubilar Gernot Kocher die herzlichsten Glückwünsche zu seinem 75. Geburtstag. Vivat, crescat et floreat, ad multos annos caro profesor. Endnoten 1 Vgl. Karl SIMROCK, Das Nibelungenlied – Kapitel 4, http://gutenberg.spiegel.de/buch/das- nibelungenlied-5833/4 (25.2.2017). 2 Waler R. SCHLUEP, Einladung zur Rechtstheorie, Bern 2006, RdNr 859, S. 340. 3 Vgl. Sally E. HADEN, Alfred L. BORPHY, Introduction, in: A Companion to American Legal History, Sally E. HADEN, Alfred L. BORPHY (Hgg.) 2013. Wiley online library. Oxford. S. 1. 4 Vgl. Paul STOCKER, A Student Grammar of German, Cambridge University Press, Cambridge 2012, S. 1. " German is a language of huge cultural and economic significance. It is the language of some of the greatest writers, scientists, composers, theologians and philosophers. … Approximately 100 million people speak German as their first language, and many more across Eastern Europe speak it as a lingua franca." 4 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung HARALD HEPPNER4 ZUSAMMENFASSUNG Dieser Beitrag betrifft die Balkanländer in einer entwicklungsgeschichtlich spezifischen Situation, indem er drei Beispiele von Präjudiz anspricht. Diese sind die folgenden: 1. Weil die Balkanländer an den Verwestlichungsprozessen, die im späten Mittelalter einsetzten (z.B. Humanismus, Reformation, Rationalismus, Kapitalismus), nicht teilhatten, versuchten die Zeitgenossen so rasch wie möglich aufzuholen, ohne über vergleichbare gesellschaftliche Grundlagen zu verfügen; deshalb kam es bei der Anwendung westlicher Ordnungssysteme zwangsläufig zu Problemen; 2. Die Großmächte waren zwar bereit, den Balkanchristen zu nationalen Staaten zu verhelfen, doch bezogen sie sie umgehend in das politische Spiel ein, wodurch den Betroffenen nicht erspart blieb, sogleich in internationale Konflikte einbezogen zu werden; 3. Angesichts der über Generationen gewachsenen Identität des "Westens" waren die Zeitgenossen in den Balkanländern gezwungen, beim Management ihrer nationalen Identität Jahrhunderte zu überspringen. SCHLÜSSELWÖRTER: • Präjudiz • Balkanländer • Verwestlichungsprozesse • nationale Identitäten • Entwicklung ÜBER DEN AUTOR: ao. univ. prof. dr. Harald Heppner, Universitätsprofessor, Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: harald.heppner@uni-graz.at DOI 10.18690/978-961-286-016-5.2 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Prejudices in the Balkans’ Development in the Era of Enlightenment HARALD HEPPNER5 ABSTRACT This article concerns the Balkans in a specific situation and focuses on three different prejudices. These consist of the following: 1. As the Balkans did not participate at the "Westernization" processes starting in the late Middle ages (like Humanism, Reformation, Rationalism, Capitalism), the contemporaries tried to connect as soon as possible at the occident ("Europe”) without having a similar societal background; therefore the new systems could not be applied without problems; 2. The Great powers were ready to help the Balkan Christians for getting national states, but incorporated them into the power ‘game’; therefore the Balkan states had not the chance to have time without a quick obligation to participate at international conflicts; 3. In front of the ‘Western’ Identity, the Balkan nations were obliged to skip several centuries for ‘inventing’ new identities, which could not have the same composition as these of the ‘older’ European nations. KEYWORDS: • prejudices • Balkans • "Westernization" • Identity • Development CORRESPONDENCE ADDRESS: Harald Heppner, Ph.D., Professor, University of Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: harald.heppner@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.2 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 7 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Heppner: Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung Der Umstand, dass die wesentlichsten Impulse zur "Verwandlung der Welt" (Jürgen Osterhammel) von den Kernländern des sog. Europäischen Westens ausgingen, weist darauf hin, dass jene Großregion des Okzidents über Jahrhunderte funktional, wenn auch keineswegs konsensual zusammengewachsen war (ungeachtet dass die einzelnen Länder große Unterschiede aufwiesen), und unterstreicht, dass alle jene Teile des Kontinents, die an diesem Hergang gar nicht oder nur geringfügig partizipierten, ‚betrieblich’ daher nicht dazu gehörten und sich daher auch nicht als Teil des damit assoziierbaren ‚Systems’ zu verstehen vermochten. Eine jener peripheren Sphären, die die modernisierende Entwicklung in einem westlichen Sinn zeitversetzt nachvollzogen, ist der Schauplatz der vorliegenden Betrachtung – die so genannten Balkanländer, die drei Kennzeichen vom übrigen Kontinent unterscheidet: Sie befinden sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Nahen Osten und unterstehen zwangsläufig dessen Einfluss; sie gehören seit dem Frühmittelalter zum Einzugsgebiet des orthodoxen Kulturkreises, zu deren Kernelementen gehört, zu den "Schismatikern" im Westen gezielt Distanz zu halten; sie unterlagen im Mittelalter der wenn auch wechselnden Zugehörigkeit zum Byzantinischen Reich, deren Klammereffekt ab dem 14. bis ins 19. (oder gar frühe) 20. Jahrhundert das Osmanische Reich übernahm. Die Jahrhunderte lang anhaltende Zugehörigkeit zu einem islamischen und militär-feudalen Gefüge bedeutete einerseits Einbettung, deren Wirkung daran zu ersehen ist, dass die Sprach-, Denk- und Wohnkultur der Balkannationen bis heute von osmanisch- orientalischen Komponenten beeinflusst geblieben ist, andererseits aber auch Abschottung von der Außenwelt, die sich, wie eingangs angedeutet, schrittweise veränderte, wodurch der Entwicklungsunterschied im Lauf von Generationen zwangsläufig immer mehr zugenommen hat. Die Bemühung ab dem ausgehenden 18. Jahrhundert, den Anschluss an ‚Europa’ wiederherzustellen, löste Komplikationen aus, die u.a. auf Präjudize zurückzuführen sind, und jene gilt es im Folgenden anzusprechen. Präjudiz 1: Der Okzident als Vorbild Obwohl es in der Zeit vom 15. bis 18. Jahrhundert eine Fülle von Kontakten zwischen den Balkanländern und der westlichen Außenwelt gab (Ideentransfers, Handelsbeziehungen, diplomatische Kontakte, Kriegszüge usw.), beeinflusste jene die Situation im Osmanischen Reich nicht nennenswert; erst die ab der Mitte des 16. Jahrhunderts allmählich stärker offenbar werdenden Schwächen des Systems führten da und dort zu örtlichem Widerstand bzw. zum Wunsch, mit externen Kräften zwecks Befreiung zusammenzuarbeiten. Solche Kooperationen gab es im Rahmen militärischer Operationen im 16. und 17. Jahrhundert immer wieder, doch blieben sie allesamt im Ansatz stecken und wären auch nur an den Rändern des Imperium ottomanum umsetzbar gewesen; die Alternative – allerdings vorwiegend nur für Einzelne – bestand darin, ins Exil zu gehen. Da die christlichen Untertanen keine Mitverantwortung am staatlichen und 8 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Heppner: Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung gesellschaftlichen Ganzen zu tragen hatten (ausgenommen die hohe orthodoxe Geistlichkeit in eingeschränktem Maß), gab es keine Anreize, das System von innen heraus zu reformieren und sich die Frage zu stellen – wie und wofür. Es ist daher plausibel, wenn im 18. Jahrhundert am Hintergrund der mit der Aufklärung entstehenden Aufbruchsstimmung der Wille in den Balkanländern zur Veränderung zwar schrittweise wuchs, aber keine gereiften und verbindlichen Rezepte ausgearbeitet waren, denen man hätte folgen können. Es ist daher ebenso plausibel, dass sich die Vorreiter der Reformideen an okzidentalen Vorbildern anlehnten und die Vorstellung hatten, wenn man das westliche Modell übernehme, würden die bestehenden Desiderata bald behoben sein (Dasselbe Dilemma − wenn auch unter anderen Vorzeichen − stellt sich ab 1989 erneut). Die okzidentale Praxis als Orientierungsmuster ist eine Fiktion, da ungeachtet aller Vorteile und Erfolge auch hier Improvisation, Zufall und verdeckte Schwächen ‚zum System’ gehören, doch drängte es sich dennoch auf – nicht nur angesichts der Alternativlosigkeit aus der Sicht der Balkanländer, sondern auch angesichts der Bemühungen von Seiten des Westens, sein Modell nach außen zu vermitteln (siehe unten). Die Unterschiede der Lebens- und Denkansätze der christlichen, aber auch muslimischen und jüdischen Bevölkerung in den Balkanländern erschienen nun als Defizite, als es galt, die fremden Lebensformen zu übernehmen und nachzuvollziehen: Weder über die Prinzipien dieses Transfers noch über die Gangart der Übernahme wurde jedoch eingehend reflektiert, weil – tatsächlich oder vermeintlich – die Zeit dazu fehlte. Aus den Problemfeldern mögen an dieser Stelle vier genannt werden: 1. Die Vordenker im Okzident waren seit Jahrhunderten daran gewöhnt, auf theologischer (Reformation, Gegenreformation), philosophischer (Humanismus, Rationalismus, Aufklärung) und naturwissenschaftlicher Ebene (Astronomie, Medizin, Physik, Chemie) an der Verfeinerung des Weltverständnisses zu arbeiten, d.h. neue Erkenntnisse zu entdecken, zu reflektieren und zu propagieren; analoge Strömungen gab es im Osten Europas nicht; vielmehr wurde das Festhalten an der Tradition als unverzichtbares Kennzeichen kulturellen Selbstverständnisses angesehen; 2. Die Dynasten der im Okzident liegenden Länder waren kraft der aus dem Mittelalter stammenden Gewohnheit dazu erzogen, für ihre Völker verantwortlich zu sein; auch wenn es im Einzelnen unzählige reale Gegenbeispiele gibt, war dies dennoch ein Ansatz, der die Praxis der Wohlfahrt und Bevölkerungs-‚Pflege’ steigerte und spätestens im Zeitalter der Aufklärung zu irreversiblen Zielsetzungen führte; gleichartige Konzepte gab es auf dem Boden des Osmanischen Reiches nicht, denn über die karitative Grundpflicht des Muslim hinaus kam es zu keinen Gesten der Güte und Barmherzigkeit von Seiten des Systems zugunsten der christlichen und jüdischen Bevölkerung. Jene blieb sich weitgehend selbst überlassen und baute daher kein von Generation zu Generation allmählich wachsendes FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 9 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Heppner: Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung Vertrauensverhältnis zur Obrigkeit auf, ganz im Gegenteil: Das Verhältnis zwischen Sultan und nichtmuslimischer Bevölkerung schlitterte bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts in dauerkrisenhafte Zustände. Im Lauf der im 19. Jahrhundert erfolgenden Befreiungsprozesse zugunsten nationalstaatlichen Daseins hatte man das Ziel verfolgt, das Ancien Regime loszuwerden, war nun aber aus Ratlosigkeit und Unerfahrenheit nicht imstande, die eigene Politik in einem stabilisierenden Sinn rasch und effizient in die Hand zu nehmen; 3. Die sozialen Ordnungsmuster innerhalb des Osmanischen Reiches beruhten auf der konfessionellen Zugehörigkeit; eine zusätzliche soziologische (à la Stände) oder ethnische Aufgliederung war nicht vorgesehen. Darüber hinaus gab es auf osmanischem Boden auch kein autonomes Stadtrecht, das den Einheimischen die Möglichkeit verschafft hätte, autonomes Recht im Alltag handhaben zu lernen. Aus diesen Gründen gab es außer der hohen Geistlichkeit keinerlei ‚gestandene’ Führungselemente (Adel, Bürgertum, Militärs), die über ausreichend Erfahrung im Umgang mit westlichen Denk- und Organisationsmodellen verfügten, um den Systemwechsel harmonisch und erfolgreich zu vollziehen; 4. Das westliche Modell fußte schon im 18. Jahrhundert längst auf einem gereiften Wirtschaftskreislauf, der nicht nur das Vorhandensein unternehmerischer Schichten voraussetzte, sondern auch organisatorische, materielle und technische Infrastrukturen für den klein-, mittel- und großräumigen Transport, für die Produktion und Vermarktung von Waren sowie eine subtile Erfahrung in hochkomplexen Finanzoperationen einschloss; derartige Komponenten gab es in den Balkanländern nur ansatzweise, und zwar in den vorwiegend in der Diaspora lebenden Verbänden der griechischen, aromunischen, jüdischen und armenischen Kaufleute, die den Großhandel zwischen mit der Außenwelt bewältigten, ohne je soviel wirtschaftliche Potenz anzuhäufen, um die jungen nationalen Volkswirtschaften unterstützen zu können. Präjudiz 2: Die Großmächte als Helfeshelfer Das Interesse der europäischen Großmächte an den Balkanländern ging im 18. Jahrhundert auf drei Wurzeln zurück: Eine davon war die so genannte "Orientalische Frage", die spätestens ab 1774 virulent wurde und im Wesentlichen in der Frage gipfelte "Was bedeutet ein Zerfall des Osmanischen Reiches für Europa?". Das Interesse am Schicksal der davon betroffenen christlichen, jüdischen und muslimischen Einheimischen war zu jener Zeit völlig nachrangig, wogegen das Problem des Machtgleichgewichts anhaltende Aktualität besaß: Würde die eine oder andere Großmacht vom Zerfall der südöstlichen Nachbarschaft (Russland, Österreich) profitieren? Wie würde sich dies auf das wechselseitige Verhältnis der Gewinner auswirken (Partnerschaft, Rivalität)? Welche Konsequenzen ergäben sich daraus für die Nichtbeteiligten (England, Frankreich, Preußen)? Solche und weiterführende Fragen besaßen in den 10 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Heppner: Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung damaligen Kabinetten ein enormes Gewicht, weil sie nicht nur für das Streben nach permanentem Überblick, sondern auch für alle Arten von Handlungsabläufen hohe Bedeutung besaßen. Die zweite Wurzel bezog sich nur auf die Monarchia austriaca, weil sich innerhalb ihrer Staatsgrenzen infolge ihrer Vergrößerung im ausgehenden 17. und im Lauf des 18. Jahrhunderts eine Fülle von auch orthodoxer Bevölkerung angesammelt hatte, die teilweise aus den Balkanländern stammte (Serben). Der Wiener Hof musste daher spätestens 1774 erhöhte Aufmerksamkeit auf die einheimisch gewordenen Orthodoxen lenken, da Russland im Friedensvertrag von Kücük Kaynardji mit dem Osmanischen Reich offiziell als der neue und starke Protektor der orthodoxen Balkanchristen auftrat. Alle Vorgänge in den Balkanländern zur Veränderung der Lage bekam aus sicherheitspolitischen Gründen daher grundsätzlich Relevanz. Die dritte Wurzel war das im 18. Jahrhundert merklich gewachsene Interesse der Zeitgenossen an den Schauplätzen der Antike, vor allem im Einzugsgebiet der altgriechischen Geschichte, das nicht nur akademische Folgen zeitigte, sondern auch archäologisch begründete ‚Beschaffungsaktionen’ nach sich zog, für die die britische und französische Flotten herangezogen wurden (Ägyptenfeldzug 1797/98 ff.). Einen neuen Akzent bekam das Interesse der Großmächte an den Balkanländern erst, als die Lage innerhalb des Osmanischen Reiches so fragwürdig geworden war, dass zuzüglich zum Horizont der Orientalischen Frage auch der Zusammenhang zwischen Politik und öffentlicher Meinung virulent wurde: Einerseits nahm ‚die’ gehobene Gesellschaft längstens ab dem Zeitalter Napoleons an außenpolitischen Aktivitäten Anteil und verfolgte jene auch kritisch; andererseits konnte eine Regierung die Zustimmung zu militärischem Handeln innerhalb des eigenen Staates leichter bewerkstelligen, wenn es um Fragen der Humanitas ging. Demzufolge wurde das Mitleid mit den Balkanchristen (von den auch betroffenen Juden war in der Regel nicht die Rede) nun Argument für die Kabinette gleichwie für die jeweilige Öffentlichkeit. Wie der Verlauf der Orientalischen Frage bis zum Ersten Weltkrieg belegt, behielt die jeweilige Staatsraison jedoch gegenüber der Caritas immer die Überhand, wodurch das Schicksal der Betroffenen nie oberste Priorität für die ‚Zusammenarbeit’ zugebilligt bekam. Das Ringen um die Machtverteilung innerhalb der Großmächte fand nicht nur auf der Ebene wechselnder Bündnisse auf höchster Ebene statt, sondern auch auf der Ebene den Großmächten und den kleinen Balkanstaaten, denen einerseits geholfen werden sollte, um internationale Anerkennung zu bekommen, denen aber auch die Zusammenarbeit mit der einen oder anderen Großmacht angeboten bzw. aufgedrängt wurde, um sie in die eigenen Auseinandersetzungen einzubeziehen. Welch’ verhängnisvolle Folgen eine derartige Praxis nach sich zog, ist z.B. am Verlauf des Ersten und Zweiten Weltkrieges zu ersehen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 11 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Heppner: Präjudize in der Entwicklung der Balkanländer im Zeitalter der Aufklärung Eine essayistische Betrachtung Präjudiz 3: Suche nach einer neuen Identität Die christlich-orthodoxe Bevölkerung in den Balkanländern hatte mit der Einbeziehung ihrer Herkunftsgebiete in das Osmanische Reich im Lauf des 14. und 15. Jahrhunderts die bis dahin traditionelle Raumordnung verloren, die als Grundlage für die Bewahrung ethnischer Identität dienen hatte können. Das über Jahrhunderte bestehende, offiziell dekretierte Organisationsmuster war die Konfessionsgruppe (Millet), wodurch sich auf kollektiver Ebene alle Orthodoxen gegenüber den Muslimen, Katholiken und Juden als Ganzes zu begreifen hatten. Die Erinnerung an eine einst andere Differenzierung entschwand aus dem kollektiven Gedächtnis (mit Ausnahme bei den gebildeten Griechen), weshalb jene im Zeitalter der Aufklärung erst wieder neu entdeckt werden musste (siehe der Terminus "Wiedergeburt"). Erst dank der geistigen Anregungen von außen kam man auf die Idee, die Vergangenheit desjenigen Bodens, auf dem die Mehrheit lebte, historisch zu erschließen. Für den ‚Kitt’ zugunsten der Nation mit Zukunft musste zuzüglich zum Argument der gemeinsamen Sprache das Bewusstsein zu einem bestimmten Territorium und zu einer bestimmten historischen Façon (Königreich, Zarenreich, Kaiserreich) rekonstruiert und propagiert werden. Die lange Zwischenzeit und der hochgradige Analpabetismus unter den Balkanvölkern machte eine derartige Überzeugungsarbeit allerdings langwierig, weshalb das Dilemma in der Zeit der Befreiungsaktionen darin bestand, ausreichend Aktivisten dazu zu bringen, zugunsten der nationalen Sache an einem Strick zu ziehen. Mit der Bereitschaft, neue Wege (Nationalstaat) zu gehen und jene an westlich geprägtem Leben auszurichten, zog den Zwang zum Vergleich nach sich – sowohl gegenüber den nationalen Nachbarstaaten als auch gegen dem Westen schlechthin. Die Tendenz, den Anpassungsvorgang möglichst rasch hinter sich zu bringen, führte dazu, die sich über zig Generationen hinziehende Periode zwischen der Vereinnahmung durch die Osmanen und der Phase der "Wiedergeburt" kognitiv zu vernachlässigen und auf diejenigen Wurzeln zu verweisen, die in das zeitlich ferne Mittelalter (Serben, Bulgaren) oder gar in die zeitlich noch fernere Antike (Griechen, Albaner) reichten. Die mangelnde Kontinuität wurde bei einer solchen Positionierung verschleiert, um den einerseits Respekt gegenüber der Außenwelt und andererseits Überzeugungskraft in der Innenwelt (Nation) zu steigern. 12 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* GERHARD AMMERER6 ZUSAMMENFASSUNG Mit der Reform des Strafgesetzbuches bemühte sich Kaiser Joseph II. ein Gesetzbuch zu entwerfen, der den Stand der Bewertung der Strafen der Zeit entspreche. Die Kommission, die der Kaiser ernannte (Josef Ferdinand Ritter von Holger, Karl Anton von Martini und Franz Georg Ritter von Keeß), hat sich auf drei Fragen konzentriert (Votum vom Martini): für welche Verbrechen die Todesstrafe allenfalls dennoch beibehalten bleiben sollte, wie Zwangsarbeit zu evaluieren (z. B. Ziehen der Schiffe) in Bezug zu der Straftat und auf den Täter, wie hoch die Kosten betragen werden und über dir Frage der sicheren Vorsichten wie der Schutz der zu gewährleisten sei. Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen in das Großherzogtum Toskana – Pisaische Institutum, Vorschläge gebracht. Autor bearbeitete Quellen, die aus der Arbeit der Kommission entstanden sind und es Reichlich, neben den Quellen, mit Abbildungen unterlegte. SCHLÜSSELWÖRTER: Joseph II. • Strafgesetzbuch • Oberste Justizstelle • Strafarbeiten • Kosten • Geschlecht ÜBER DEN AUTOR: ao. univ. Prof. DDr. PD. Gerhard Ammerer, Universitätsprofessor, Salzburger Universität, Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Churfürststraße 1, 5020 Salzburg, Österreich, e-mail: gerhard.ammerer@sbg.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.3 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan. qui nocuit publico, Serviat publico … Discourses on the Labor Penalty under Joseph II. GERHARD AMMERER7 ABSTRACT With the reform of the Criminal Code, Emperor Joseph II endeavored to draw up a statute corresponding to the state of the appraisal of the penalties of the time. The Emperor appointed the expert commission with Josef Ferdinand Ritter von Holger, Karl Anton von Martini, and Franz Georg Ritter von Keeß. Martini made a proposition (vote of Martini) concentrated on three questions: for which crimes the death penalty should still be maintained, (Egg pulling the ships) about the offence and to the perpetrators, how high the costs will be, and how to ensure the security. The Commission has made proposals, taking into account the experience gained in the Grand Duchy of Tuscany - Pisa Institute. Author edited sources that originated from the work of the commission and filed it abundantly, alongside the sources, with illustrations. KEYWORDS: • Joseph II. • Criminal Law • Supreme Judiciary • Punishment • Cost • Sex CORRESPONDENCE ADDRESS: Gerhard Ammerer, Ph.D., Professor, University of Slazburg, Faculty of Law, Churfürststraße 1, 5020 Salzburg, Austria, e-mail: gerhard.ammerer@sbg.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.3 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 15 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Das "Dreiergremium" und die Gutachten Zunächst waren drei Fragen zu beantworten: "1tens Ob, und in welchen wenigen ganz besonderen Fällen die Todesstrafe allenfalls annoch beibehalten bleiben sollte? 2tens Was für Strafarbeiten für die übrigen Delinquenten nach dem Verhältniß ihrer Verbrechen, und ihres Geschlechts zu bestimmen [seien]? 3tens Wie das Unterkommen, und die Verwahrung derselben allenthalben zu veranstalten wäre, um dem Staat keine beträchtlichen Kosten aufzulegen, und gleichwohl gegen die Entweichung die genüglichen sicheren Vorsichten zu nehmen5." Diese Fragen fanden sich in der " höchsten Entschliessung" Kaiser Josephs II. vom 26. Februar 1781 und wurden einer aus drei Räten der Obersten Justizstelle gebildeten Kommission gestellt. Im Vorfeld des geplanten neuen Strafgesetzes sollte jedes Mitglied dazu grundlegende Überlegungen anstellen und ein Gutachten ausarbeiten. Der kaiserliche Auftrag erging an Josef Ferdinand Ritter von Holger, Karl Anton von Martini und Franz Georg Ritter von Keeß enthielt auch die Aufforderung, dass sich die Vorschläge zur Gestaltung der Arbeitsstrafen am italienischen Vorbild zu orientieren hätten: " Die angebogene [sic!] Beschreibung des in Pisa eingeführten Strafortes wird zur Parification [= Gleichstellung, ähnlicher Gestaltung] in Kleidung, Kost, und Verwahrungsart der Commission mitgetheilet 6." Die drei Gutachten sollten im Plenum der Obristen Justizstelle diskutiert und die Ergebnisse Joseph II. mitgeteilt werden. Sowohl die Bildung eines kleinen Expertengremiums, das erste grundlegende theoretische und rechtspolitische Überlegungen für ein geplantes (Straf-)Gesetz ausformulierten sollten, als auch der Auftrag, die Verhältnisse im Strafvollzug der italienischen Nebenländer des Habsburgerreiches als Vorbild heranzuziehen, waren einzigartig in der Geschichte der habsburgischen Legislative. Die erwähnte Beschreibung des pisaischen Strafvollzugs, das " Haupt-document, nemlichen das Pisa ische institutum" erhielten die Gutachter in der Folge jedoch nicht übermittelt, worauf Holger kritisch hinwies, doch wurden ihnen " figuren … von höchsten Ort" zur Verfügung gestellt7. Diese "Figuren" bestanden in einer Musterbilderserie italienischer Provenienz, wobei es sich wohl um vor Ort auf Auftrag der Wiener Behörden geschaffene Zeichnungen handelt, die den in Pisa gepflogenen Strafvollzug idealtypisch abbildeten. 16 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Abbildung 1: "Descrizione Delle Figure Contenute nelle annesse Tavole; il pontale" [= puntale]; wenn nicht anders angegeben, alle Abbildungen aus dem Bestand: AVA, OJ, KHK, Karton 103. Für die "Herrschaft an der italienischen Peripherie"8 zuständig war in Wien das Italienische Departement unter dem gelernten Historiker Hofrat Joseph Sperg(e)s. Dessen Beamten korrespondierten sowohl mit ihren Kollegen des Großherzogtums Toskana, das nach dem Aussterben der Dynastie der Medici durch die österreichisch-französischen Friedenspräliminarien von 1735 an Franz Stephan gefallen war, als auch mit denjenigen des Herzogtums Mailand, Mantua und Mirandula, das durch die Frieden von Utrecht (13. Juli 1713) und Rastatt (6. März 1714), habsburgisch geworden war. Das Italienische Departement unterstand der Leitung von Staatskanzler Graf Wenzel Kaunitz, der den italienischen Besitzungen große Aufmerksamkeit widmete, ließ er sich doch laufend von den Vorgängen in der Kriminaljustiz berichten und vierteljährlich Listen über sämtliche Urteile nach Wien schicken9. Zwischen den Behörden der Toskana und der Lombardei sowie den Wiener Hofstellen bestand ein intensiver Austausch über neue Gesetze, Verordnungen, Statistiken swowie die Errichtung von Zucht- und Arbeitshäusern10. Diejenigen italienischen Strafanstalten, in denen Verurteilte eine Arbeitsstrafe verbüßten, führten die Bezeichnung Bagno (ital. "Bad"). Im Großherzogtum Toskana verrichteten die Häftlinge Zwangsarbeit in den bagni penale von Livorno, Pisa und Portoferraio. In Mailand wurde 1766 ein neues Korrektionshaus eröffnet, das neben Pisa offenbar als vorbildlich galt11. Das Regelsystem von 1771 wies einen exakten Tagesablauf auf und schrieb neben Gebeten, Singen und Vorlesen religiöser Texte einen Zehnstunden-Arbeitstag vor. Die Gefängnisordnung bot allen Mailänder Gemeinwesen die Arbeitskraft der Gefangenen an12, die bei der FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 17 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Straßenreinigung, bei Sanierung und Instandhaltung von Wegen und Bastionen sowie in Sand- und Steinbrüchen eingesetzt wurden. Am 2. Mai 1781, zwei Monate nach der Auftragserteilung an das "Dreiergremium" legten die Hofräte Holger und Martini dem Präsidenten der Kompilations- hofkommission, Franz Wenzel Graf von Sinzendorf, ihre Gutachten vor13. Ergänzend ging ein von Holger verfasstes " Votum" den Ursachen nach, warum die von Maria Theresia bereits anlässlich der Abschaffung der Folter am 2. Januar 1776 der Obersten Justizstelle aufgetragenen Überlegungen für eine Verminderung der Todesstrafen eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden waren. Votum und Referat von Josef Ferdinand Ritter von Holger Bereits beim Zustandekommen des ersten habsburgischen Strafrechtskodex, der Constitutio Criminalis Theresiana (1768/69), an dem Holger maßgeblich beteiligt gewesen war, hatte der Jurist den Grundsatz vertreten, dass derjenige, welcher der Bevölkerung geschadet habe, dieser dienstbar sein und den Schaden abarbeiten solle: " qui nocuit publico, Serviat publico 14." An diesem Grundgedanken hielt Holger auch diesmal fest. Das Prinzip der materiellen Wiedergutmachung ging konform mit den Überlegungen der älteren Kameralistik15 sowie Voltairs, der die Todesstrafe als erster als "antiökonomisch" bezeichnet und als Ersatz die Zwangsarbeit vorgeschlagen hatte16. Den jahrelangen Stillstand der Bemühungen um eine Verminderung der Todesstrafe erklärte Holger mit finanziellen Engpässen bzw. den ungeeigneten räumlichen Verhältnissen, die es nicht zugelassen hätten, die zu öffentlicher Arbeit Verurteilten risikolos zu verwahren. Ausgestaltung und Ausstattung der Zucht- und Arbeitshäuser basierten auf einer anderen Funktionszuschreibung: Sie dienten als Korrektionsanstalten, in denen es nicht um Aus- und Wegschließung von Kriminellen, sondern um die (Re-)Sozialisierung von armen und devianten Unterschicht-angehörigen ging17. Aus den genannten Gründen war bereits 1777 ein erster Vorschlag der Obersten Justizstelle zur Reduktion der Todesstrafen auf eine Resolution von Maria Theresia hin " bis auf gelegenere Zeiten verschoben"18 worden. Neben dem Mangel an geeigneten Verwahrungseinrichtungen bestand die zweite hemmende Ursache für eine Umgestaltung des Gesetzes laut Holger in der " Unzulänglichkeit deren dermaligen Straf=Arbeiten, welche als ein Surrogatum der Todes=Straffen nicht angemessen sind".19 Eben um diese Frage ging es hauptsächlich in den Gutachten und in den weiteren Diskussionen der Juristen. Holger listete Möglichkeiten und Hindernisse für etwaige Strafarbeiten auf und brachte unter anderem folgende Argumente vor: – Verurteilte Delinquenten zum Militär abzugeben, sei nicht opportun, da der Soldatenstand ein Ehrenstand sei. Ausnahmen könne es nur bei Vaganten und wegen geringfügiger Delikte aufgegriffenen Personen geben, da deren 18 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Überstellung zum Militär – auch ohne Gerichtsverfahren (!) – nicht Strafe, sondern Hilfe zur Erlernung von Disziplin und Ordnung sei, also der Sozialisation dieser Menschen diene. Als Ersatz für die Todesstrafe kam diese Sanktion für Holger aber keinesfalls in Frage. – Die früher gängige Schanzarbeit vor allem an der Militärgrenze war vom Hofkriegsrat für verurteilte Zivilpersonen aus Gründen der Ineffizienz untersagt worden und nur noch für Militärpersonen vorgesehen. – Die noch im 17. Jahrhundert relativ häufig verhängte Verurteilung zur Ablieferung an die venezianischen Galeeren als Ersatz für die Todesstrafe war nach Meinung Holgers deshalb verboten worden, weil man nicht " fremde Mächte durch Erbländische Landes=Kinder mit Ruder=Knechten"20 ausstatten wollte. Hinsichtlich der aktuellen Situation der Ersatzsanktionen für die Todesstrafe kommt Holger resümierend zum Schluss, dass " dermalen an Straf=Arten nichts übrig [bleibt] , als die Zucht- und Arbeit=Häußer, dann opus publicum bey Städtischen Criminal=Gerichten, und opus dominicale bey den ländlichen Obrigkeiten, und alle diese sind pro Surrogato der Todes=Straffen für grosse Böswicht ganz unzureichend 21." Die aktuellen Formen der operae civitatenses und der operae dominicales bestünden zumeist " in ganz gemeinen Arbeiten", die auch von Knechten, Mägden oder Tagwerkern verrichtet würden. Die strafweise zu solchen Arbeiten herangezogenen Delinquenten, so Holger weiter, "… geniessen Ruhe und Bequemlichkeit"22 und würden vom mitleidigen Gesinde unterstützt werden und sogar von Passanten Almosen erhalten23. Obwohl gut eingerichtete und mit Manufakturen versehene Arbeitshäuser noch nicht existierten, bestanden nach Holgers Meinung durchaus " oeconomische Nothdurften" des Militärs für Zelte, Strümpfe, lederne Gamaschen und andere Gegenstände, um tausende Arbeitsplätze zu sichern. In seinem Hauptgutachten24 richtete Holger sein Augenmerk sodann auf die Angemessenheit der Ersatzstrafen für Delikte, für welche die Todesstrafe aufgehoben werden sollte. Seiner Meinung nach kamen nur drei Sanktionsarten in Frage: die Zuchthausstrafe, die Dominical- oder Gemeindearbeit sowie die – für das Habsburgerreich erst zu institutionalisierende – " Ketten=Straf, oder Ketten=Arbeit" nach dem pisaischen Beispiel. Für die Delinquenten würde sie eine " doppelte Straf=Gattung" bedeuten: 1. " ihre beharrliche Fesselung an Ketten, sowohl zur Zeit, da sie im Kerker, oder Aufbehaltungs=Ort sich befinden, als auch selbst bey Verrichtung der Arbeit, wo sie mit Durchzug der Ketten zusammen gekuppelt bleiben" sollten. 2. bestünde sie " in der täglichen hart- und empfindlichen Arbeit."25 Holger sah die Kettenstrafe als typisch männliche Sanktion an, die für Frauen – ausgenommen Ausländerinnen, die, nach der Strafarbeit mit einem Brandzeichen26 versehen, aus allen Erblanden verwiesen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 19 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* würden – wegen der stark infamierenden Wirkung ungeeignet sei und dazu führe, dass diese nicht mehr in den Dienst aufgenommen und somit zu einem unzüchtigen Leben oder einem verbrecherischen Broterwerb gezwungen würden. Diesen neuen Straftypus beschreibt Holger als angemessenste Substitution für die Todesstrafe und betont die utilitaristischen wie auch die generalpräventiven Funktionen: Die Strafe könne einerseits den entstandenen Schaden wiedergutmachen und diene daher der Beförderung des Gemeinwohls, andererseits stelle sie eine moralische Lektion dar, weil der Bevölkerung die tagtägliche Konfrontation mit den zur Strafarbeit Verurteilten als ernsthafte Warnung vor kriminellen Aktivitäten diene. Den Katalog an öffentlichkeitswirksamen und ökonomisch sinnvollen Sanktionen legte Holger breit und variabel an: Straßen- und Festungsbau, Gassensäuberung, Fuhren für öffentliche Gebäude (Brennholz, Baugerät, Ziegeln, Sand, Pflastersteine etc.) sowie Abtransport von Unrat, Schnee etc. Auch gebe es " derley viele andere, welche Arbeits=Gattungen die Länder selbst nach ihrer Bedürfnüß an Handen zugeben haben […]27."Nach der Einführung dieses neuen Straftypus seien – und hier orientiert sich Holger stark an den pisaischen (Vor-)Bildern – Wagen oder Karren anzukaufen, um Bau- und andere Materialien führen zu können, Schiebtruhen und Tragkörbe, dazu auch die notwendigen Ketten sowie Fuß- und Handschellen (siehe Abbildungen 2–5). Härte und Öffentlichkeit der Strafe seien garantiert, " da die Züchtlinge gleich deren Last-Thieren Holz, Stein, Sand, Bau-Geräthe ec. herzu – dann Schotter, Unflat, Schnee ec. in Ketten zusammen gespannter in Angesicht des publici abzuführen haben 28." Abbildung 2: Wagen oder Karren um Bau- und andere Materialien führen zu können (pisaischer (Vor-)Bild) 20 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Abbildung 3: Schiebtruhen um Bau- und andere Materialien führen zu können (pisaischer (Vor-)Bild) Abbildung 4: Tragkörb um Bau- und andere Materialien tragen zu können (pisaischer (Vor-)Bild) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 21 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Abbildung 5: Ketten sowie Fuß- und Handschellen (pisaischer (Vor-)Bild) Das Votum von Karl Anton von Martini Für Martini, der sich als Inhaber des Wiener Lehrstuhls für Naturrecht und Verfasser von Lehrbüchern bereits einen Namen gemacht hatte, war einer der wenigen Juristen, für welche die Beibehaltung der Todesstrafe keine zwingende Notwendigkeit darstellte. Diese Sanktion, so seine Meinung, könnte " ohne Nachtheil des Staats in eine lebenslänglich schwerste Ehr- und Gnadenlose, und mit grösten Ehlend verknüpfte Arbeit zu Zeiten verwandelt werden 29." Als geeignete Ersatzstrafen definiert Martini ähnlich wie Holger " schwere, und anhaltende Strafarbeiten, die öffentlich verrichtet werden, und in den Augen des Publici gleichsam immer gegenwärtig bleiben"30 . Die aktuelle Situation bei den Strafarbeiten bewertet auch Martini kritisch, denn diese seien nicht geeignet, zu " einem Abscheu, und schreckenden Beispiel [zu] dienen 31." Penibel listet er in seinem Gutachten die Schwierigkeiten für geeignete Substitutionsstrafen und die zukünftigen Möglichkeiten auf: " 1mo: in dem littorali [Küstengebiet,] wo nicht Galeeren, und Ruderbänke, doch andere zur Schiffart nöthigen schwere Beschäftigungen in Vorschlag gebracht wurden. 2do: Wenn die militar Behörde bei dem Vestungsbau, oder bei Ausbesserung der Werke den Delinquenten einen besonderen Standort bestimmte. 3tio: Wenn bei dem Bergbau ein gleiches eingeführet, und den Verbrechern die schwersten sogenannten Tagarbeiten, da es unter der Erde nicht angehen därfte, zugedacht wurden. 4to Wenn eine Zahl dieser unglücklichen bei dem Strassen- und Wasserbau, und zur Ausdrücknung der Maräste verwendet werden könnte, sollten nicht 22 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* 5to auch mehrere bei den gefährlichen Holzschlägen, und bei den Rechen untergebracht werden: wenigstens ist es bekannt, daß der Holzhandler Gigel vormals 50. Delinquenten zu diesem Ende angesuchet, aber nicht erhalten hat, es dürften auch 6to einige, die nicht so bös geartet sind, zur Ausführung der Unreinkeiten aus den Städten mit dem Karren, andere wiederum 7mo an der Stelle der Zugthiere bei den Flüssen auch mit Stein Hauen, und mit Marmor poliren, wohl zugebrauchen seyn. 8vo Durch Färberholz raspeln, durch Taback, und andere Spinnereien könnte das weibliche Geschlecht, so sich zu den obgedachten öffentlichen Arbeiten nicht schicket, besonders beschäftiget werden, welches auch 9no zu den armen, und Brodarbeitshäusern in die Knechtschaft für die niedrigste Bedienung abgegeben werden därfte, selbst 10mo Geldstrafen können in manchen Fällen, und wo die Verbrecher bemittelt sind, mit guter Wirkung angewendet werden. Wann nur der Pflichttheil, und die anständige Nahrung für das Weib ausdrücklich vorbehalten wird. Es wird solchem nach einer jeden Landesstelle obliegen, die ihren Local=Umständen entsprechende Strafarbeiten weiters zu bestimmen, und festzusetzen 32." Martini stellte sich die Arbeitsstrafe ebenfalls als eine variabel zu handhabende Sanktion vor und befürwortete die Dispositionsbefugnis der Länderstellen. Der allerunterthänigste Vortrag von Franz Georg Ritter von Keeß Auch das Gutachten von Hofrat Keeß fiel mit 47 Seiten und vier Anhänge äußerst ausführlich aus33. Der Schüler Martinis und jüngste Jurist des Dreiergremiums konzentriert seinen Ausführungen auf die praktische Durchführung der Ersatzstrafen und leitete diese mit einem Blick auf mögliche Maßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten ein, auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktpolitik, die Kontrolle der Fremden an den Grenzen sowie die polizeiliche Aufsicht innerhalb des Landes. Keeß favorisiert als einziger Gutachter dezidiert die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe, fordert jedoch als Bedingung eine sichere Verwahrung der Delinquenten und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel, um diese zu garantieren. Im Gegensatz zu seinen Kollegen schlägt er vor, die zu lebenslangem Kerker verurteilten Delinquenten nicht den Landgerichten anzuvertrauen, sondern in die jeweilige Hauptstadt der Kronländer zu überführen. Nur diejenigen Missetäter, " die nebst der Bosheit ihres Gemüths, auch von äusserster Verwegenheit, oder ganz besonderer Arglist sind"34 und bei denen man FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 23 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* mit Flucht rechnen müsse, seien zu lebenslänglichem Gefängnis mit Anschmiedung zu verurteilen. Alle anderen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten sollten öffentliche Arbeit leisten. Der Aufforderung, in den Hauptstädten für deren Verwahrung geeignete Strafgewölbe einzurichten, legt er einen Musterplan bei und erläutert die architektonische Ausführung und die Beaufsichtigung. Den zu lebenslangem Gefängnis Verurteilten seien Galgen auf beide Wangen einzubrennen, um ihnen " durch die Unmöglichkeit verborgen zu bleiben, den Willen zur Entfliehung"35 zu nehmen. Für dieses vorbeugende Signalement entschied sich Joseph II. denn auch zwei Jahre später. Dem italienischen Beispiel gemäß solle die Anstaltskleidung aus " einem auf die Knie ragenden Hemd ohne Ermeln von grober Leinwath, und blauer Farbe" bestehen36. Um den Hals sei dem Delinquenten ein mit Leder besetzter Eisenring anzuschmieden, ebenfalls um beide Knöchel, woran Fußeisen mit einer Kette anzulegen seien. " Die Anschmidung an den Händen [sei hingegen] nicht thunlich", da die Beweglichkeit von Körper und Armen " zur mässigen Arbeit … dann zu sonstigen menschlichen Notdurften unentbehrlich ist 37." Das Karrenziehen, das nach Meinung von Keeß " nur für einen Menschen geeignet [ist], der durch seine Thaten die Menschheit verläugnet, und sich dem Vieh, soweit es nur immer einer unsterblichen Seele möglich ist, genahet hat," gilt auch ihm als ideales Substitut für die Todesstrafe, da sie sowohl " anhaltend", d. h. in den Städten zu jeder Jahres- und Tageszeit durchzuführen, als auch öffentlich und in " den Augen des Publici gleichsam immer gegenwärtig"38 sei. Im Anschluss an diese Überlegungen zur Praxis der Arbeitsstrafe kommt Keeß auf die Finanzierung zu sprechen – den heikelsten Punkt des Gutachtens –, die einzig und allein " eine Frage [sei], die nur Se des Kaisers Majtt: Selbsten zu beantworten vermag 39." Die Errichtung eines auf 40 Mann ausgelegten Strafgewölbes schlägt er mit 6000 Gulden an, die Adaptierung eines alten Baubestandes sei hingegen günstiger. 3000 Gulden würde die Anschaffung der Karren und Eisen(ketten) kosten. Die geschätzten laufenden Kosten für einen Delinquenten listet Keeß detailliert auf und kommt auf eine jährliche Summe von 77 Gulden 42 Kreuzer. Hinsichtlich der Einnahmen aus der Werktätigkeit führt der Autor folgenden Eckdaten an: eine Mannschaft von sechs Personen pro Karren, die sechs Fuhren zu je 12 Zentner täglich (12 Arbeitsstunden) übernehmen könnten, die Fracht für 20 Kreuzer. Statt einer einfachen Addition der damit zu erzielenden Einnahmen bricht die Berechnung jedoch an dieser Stelle ab. Nur vage weist der Gutachter darauf hin, " daß der meiste Theil der Kosten des Unterhalts durch die Arbeit hereingebracht werde 40." Die Erträge tatsächlich hochzurechnen getrautes sich der Praktiker Keeß offensichtlich nicht, wusste er doch wohl, dass er sich damit auf das dünne Eis der Spekulation oder zumindest der unrealistischen Annahmen begeben hätte, insbesondere was die kontinuierliche Arbeitsauslastung betraf. 24 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Rein rechnerisch hätte ein Karrenzieher die geschätzten laufenden Jahreskosten (ohne Investitionen) von 77 Gulden 42 Kreuzer pro Sträfling in 233 Tagen verdient. Das war jedoch mit wenigen punktuellen Ausnahmen in keiner Anstalt der Fall war41. Offenbar versuchte Keeß, wenn schon nicht den zahlenmäßig fundierten Beweis zu erbringen, so doch wenigstens Zuversicht zu propagieren, dass, " die diesfällige Einrichtung für den Staat nicht allzu kostbar [=kostspielig] werde 42." Zum Verhältnis der begangenen Delikte und der Schwere der Sanktionen schlägt Keeß drei Kategorien vor: Die der Todesstrafe nächststehende Strafe sei die "lebenslängliche Verwahrung", die für sich allein oder in Verbindung mit dem Karrenziehen für folgende Verbrechen verhängt werden sollte: für den falschen Schwur, die Beleidigung der weltlichen Majestät (mit Handanlegung) und den Landesverrat, die Rädelsführerschaft bei Aufruhr und Tumult mit Toten, den vorsätzlicher Todschlag, Straßenraub, Menschenraub, Feueranlegen und Mordbrennen. Für weitere 15 Delikte empfiehlt er " eine anhaltende Leibeszüchtigung"43, zehn bis zwanzig Jahre Gefängnis oder harte öffentliche Arbeit, beides in Eisen. Dies sei für die Delikte Gotteslästerung, falsches Schwören, einfache Formen der Majestätsbeleidigung, Anstiftung zum Aufruhr minderer Wertigkeit, Münzfälschung, Bestechlichkeit von Richtern und Amtspersonen, Gefängnis-ausbruch, Betrug, Doppelehe, gewaltsame Entführung, qualifizierter oder wiederholter Diebstahl, Anschluss an Straßenräuber auch ohne Begehung von Straftaten, Untreue von Beamten, Hehlerei und Verbergen von Verbrechern vorzusehen. Noch bei der dritten Klasse der Kriminalstrafen empfiehlt Keeß für 16 Delikte zwei bis sechs Jahre Gefängnis mit schwerer, jedoch nicht unbedingt öffentlicher Arbeit. Die früheren operae publicae in der Habsburgermonarchie und die Praxis in anderen Staaten In der Habsburgermonarchie hatte es Verurteilungen zu öffentlicher Arbeit – allerdings in einem bescheidenen Ausmaß – bereits vor der Errichtung des ersten Zucht- und Arbeitshauses in Wien 1671 gegeben. So normierte etwa Artikel 52 der " Neuen peinlichen Landgerichts-Ordnung in Oesterreich unter der Enns" Ferdinands III. vom 30. Dezember 1656 als " extra-ordinari und willkürliche Straffen" an erster Stelle die Verschickung in die ungarischen Grenzhäuser, gefolgt von der " Stadtgrabens-Straff", also der öffentlichen Arbeit in Eisen im Wiener Stadtgraben44. Jede Verurteilung zu einer dieser Formen der operae publicae musste jedoch von der Regierung bestätigt werden. In der Gerichtspraxis kam diese Strafe jedoch noch früher zur Anwendung. 1612 erstmals durch ein Mandat festgelegt, kamen Sträflinge beim Bau von Befestigungsarbeiten zum Einsatz, als es die Expansionspolitik des osmanischen Reiches erzwang, an der Militärgrenze in Kroatien und Slawonien die Befestigungsanlagen auszubauen. Eine weitere frühe "Ersatzsanktion", die etwa zeitgleich mit den Anfängen des ersten Zuchthauses entstand, stellte die Galeerenstrafe dar45. Nachdem Kaiser FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 25 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Leopold I. im Februar 1669 sämtliche in den habsburgischen Erbländern inhaftierte Verbrecher, die durch ihre Taten ihr Leben verwirkt hatten, zur Galeerenstrafe auf venezianischen Schiffen begnadigte, wurde diese Sanktion wiederholt auch gerichtlicherseits verhängt. Eine außerordentliche Strafe stellte über mehrere Jahrzehnte auch die Abgabe ad militiam, also die Zwangsrekrutierung dar, die dazu diente, die im kabinettkriegsreichen 18. Jahrhundert laufend die notwendige personelle Auffüllung der Truppen zu gewährleisten. Allerdings stellte sie eine Sanktion minderen Grades dar, die zwischen Strafe und Polizeimaßnahme einzuordnen war, da sie vornehmlich Personen betraf, die beim Vagieren oder Betteln aufgegriffen wurden oder eines minderen Verbrechens verdächtig waren46. Art. 7 § 1 CCTh nannte als Arbeitsstrafen die poenae extraordinariae, die eingeschränkt waren auf diejenigen Fälle, in denen das Gesetz " keine gewisse Straffe ausgemessen, sondern stillschweigend, oder ausdrücklich die Bestraffungsart der Willkuhr des Richters überlassen hat", oder auf Tatbestände, in denen zwar die Strafe normiert war, " jedoch ein rechtmässiger, das ist, ein in dieser Halsgerichtsordnung enthaltener Milderungs= oder Beschwerungsumstand erheischet, von der sonst vorgeschrieben-ordentlichen Straffe abzugehen 47." Damit kam der poena extraodinaria in der Theresiana also weitgehend die Stellung einer poena arbitraria, einer Ermessensstrafe, zu. Auch außerhalb der habsburgischen Erbländer gab es mehrere Formen harter Arbeitsstrafen, die häufig nur über Männer verhängt wurden, die gesund und kräftig waren. In mehreren Territorien hießen diese "Karrenstrafen". Die ausgeübten Werktätigkeiten variierten von Territorium zu Territorium: In Osnabrück diente die Arbeitsleistung dem Festungsbau48, in Lüneburg maßgeblich der Kalkgewinnung49, in Württemberg der Erhaltung der öffentlichen Wege50, in Hannover existierte eine Reihe von unterschiedlich ausgerichteten "Karrenstrafanstalten"51 und auch in den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg existierte die Ankettung an eine Schubkarre und die Verrichtung von Erdarbeiten das gesamte 18. Jahrhundert über52. In der Schweiz ist das früheste "Schellenwerk" 1614 in Bern greifbar. Die Züchtlinge, Männer und Frauen unterstanden dem Bauamt und wurden hauptsächlich zur Reinigung der Kanalisation, von Straßen und Plätze, aber auch zum Holzhacken oder zur Durchführung einfacher Bauarbeiten eingesetzt53. Existieren für die tatsächliche Ausgestaltung und den Ablauf der frühen operae publicae kaum Beschreibungen, so illustrieren doch zwei Kupferstiche zu John Howards "The state of the prisons in England and Wales" die Praxis des Strafvollzug in Form von gemischt- geschlechtlichen Arbeitstrupps mit vierrädrigen hölzernen Karren, der von je fünf Männern oder Frauen gezogen wurde, halbwegs anschaulich54. 26 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Abbildung 6: John Howard, Employment of Criminals Abbildung 7: "Bern. Employment of Criminals; Employment of female Criminals”, von M. Fischer, gestochen von Isaac Taylor, aus: John Howard: Appendix to the State of the Prisons in England and Wales &c. Containing a farther account of foreign Prisons and hospitals, with additional remarks on the prisons of this country (Worrington 1784). Gutachten und Diskussionen Die sehr unterschiedlich ausgerichteten Grundsatzgutachten von 1781, die die Grundlage für alle weiteren Erörterungen in der Kompilationshofkommission55 und der anderen Gremien und Institutionen bildeten, basierten auf den rechtspolitisch-philosophischen Positionen der Autoren. Richtet man den Blick auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede, so zeigt sich, dass die Ansichten der Juristen jedoch weniger weit auseinanderlagen als die z. T. stark abweichenden Standpunkte des Kaisers, der laufend und gravierend in den Gesetzgebungsprozess eingriff. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 27 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Während vor allem Keeß in seinem Gutachten besonders auf die Frage der Kosten einging, entsprach Joseph II. der dringlich eingeforderten Zusage zur Finanzierung neuer Zucht- und Arbeitshäuser sowie von Ketten und Arbeitsgeräten nicht. Auch auf die Frage der Ausgestaltung der Ketten-Arbeitsstrafe, die nach dem Vorbild von Pisa und Mailand als Ersatzstrafe für zahlreiche bis dato mit dem Tod sanktionierte Delikte besondere Präferenzen genoss, ließ sich der Kaiser nicht näher ein. Es blieb bei Andeutungen, beispielsweise, wenn er bestimmte, dass bei erwiesener "Knaben-schändung" als Strafe "härteste Arbeit" zu verhängen sei. Im Gegensatz zum Kaiser behandelten die Juristen verschiedene Aspekte der Arbeitsstrafen gründlich. Den Ausführungen von Hofrat Keeß, die von den Ideen der Kameralwissenschaft ebenso beeinflusst waren wie von der Polizeiwissenschaft, kam für die weitere Meinungsbildung ein großes Gewicht zu. Offenbar folgte er weitgehend der Systematik des Sonnenfels ̓schen Lehrbuches. Vornehmlich ging es Keeß um das Gemeinwohl und die Sicherheit von Staat und Bürgern, während er allen anderen Strafzielen eine sekundäre Bedeutung zumaß. Diese Grundgedanken verfestigten sich bei den Beratungen durch die Mitglieder der Kompilationshofkommission und anderer Gremien und wurden schließlich für das fertige "Allgemeine Gesetz über Verbrechen, und derselben Bestrafung" bestimmend. Am 26. Februar 1781 erging auch an die Oberste Justizstelle der Auftrag, Vorschläge zur Reduzierung der Todesstrafe auszuarbeiten. Der Vorsitzende, Hofrat Mathias Wilhelm Edler von Haan, kam diesem mit einer Stellungnahme zu den Gutachten von Keeß und Holger vom 20. März 1781 nach. Die darin geäußerten Gedanken erweisen sich allerdings als wenig fortschrittlich, denn eine Auseinandersetzung mit den aktuell diskutierten rechtsphilosophischen Argumenten erfolgte nicht. Die Todesstrafe erachtete er als weiterhin notwendig, eine lang andauernde Strafe hielt er hingegen für eine untaugliche Sanktion, da diese nicht die gewünschte abschreckende Wirkung hervorrufe56. Die Kompilationshofkommission unterschied bei den Strafarten zwischen Ehren- , Freiheits-, Körper- und Vermögensstrafen, wobei die Körperstrafen am ausführlichsten debattiert wurden. Zu dieser Kategorie zählte auch die Arbeitsstrafe. Hinsichtlich der Publizität wurde diese in " öffentlich" und " in dem Strafort heimlich" und hinsichtlich der Art der Fesselung in die Ausgestaltung mit leichten oder schweren Eisenketten bzw. ohne solche unterteilt57. In der Frage der Zwangsarbeit waren die Meinungen geteilt: Vier Stimmen waren für eine generelle Einführung, wenn es die Sicherheit zuließ. Als Begründung wurde neben dem gemeinen Nutzen auch die Vermeidung der Verzweiflung von Delinquenten genannt. Insbesondere die Kommissionmitglieder Cavriani, Zencker und Pergenstein stimmten in der Meinung überein, dass die Arbeitsstrafe der Wertschöpfung für die Allgemeinheit diene und die Kosten der Verwahrung reduziere58. Mehrere Mitglieder des obersten Gesetzgebungsgremiums plädierten jedoch gegen die Werktätigkeit, da gefährliche Verbrecher keine Rücksicht 28 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* verdient hätten und ohne Arbeit härter bestraft würden59. Stampach, Holger, Froidevo und Horten waren sich sogar einig, dass " die besonders gefährlichen Delinquenten aus der Welt zu schaffen wären …", da das Karrenziehen – der Keeß᾽schen Einschätzung widersprechend – nicht einmal die Kosten für die Nahrung einbringen würde60. Dann überraschte der Kaiser das Gesetzgebungsgremium mit einer wahrscheinlich im März oder April 1784 verfassten Resolution61, in der er die Kommission anwies, die Todesstrafe im Ordentlichen Verfahren aufzuheben. In den Quellen findet sich keine Begründung, ebenso gibt es keine Hinweise auf eine Diskussion. Es kann nur gemutmaßt werden, dass dieser Schritt durch die persönliche Einflussnahme seines Bruders, des Großherzogs der Toskana, Pietro Leopoldo, anlässlich des kaiserlichen Italienbesuchs vom Dezember 1783 bis März 1784 erfolgte. Dieser bereitete parallel zu Joseph II. ein neues toskanisches Strafrecht vor und war davon überzeugt, dass man der Todesstrafe nicht mehr bedürfe62. Das Allgemeines Gesetz über Verbrechen, und derselben Bestrafung vom 2. April 1787 (JStG) Nach Phasen intensiver und weniger intensiver Beratungs- und Diskussionstätigkeit, in welche neben dem "Dreiergremium", der Kompilationshofkommission und der Obersten Justizstelle auch der Staatsrat, der Hofkriegsrat und die Appellationsgerichte der Länder einbezogen waren – beim Justizpalastbrand von 1927 wurde die Mehrzahl der aus diesem breiten Entscheidungsfindungsprozess resultierenden Quellen vernichtet –, kamen die Arbeiten am (materiellen) Strafgesetz nach sechs Jahren schließlich zu einem Ende. Der Entstehungsprozess war neben den drei Grundsatzgutachten und den Entscheidungsfindungs- und Korrekturrunden in den diversen Gremien besonders durch ein starkes Interesse und vielfältige, z. T. recht eigenmächtige Eingriffe Josephs II. geprägt gewesen. Am 13. Januar 1787 wurde das Gesetz vom Kaiser sanktioniert und mit Patent vom 2. April 1787 öffentlich kundgetan. Die Normen des ersten Teils schufen ein ausdifferenziertes System von harten und langen Freiheitsstrafen63. Die Todesstrafe wurde mit Ausnahme des standrechtlichen Verfahrens bei Aufruhr und Tumult (im Militärstrafrecht) durch § 20 abgeschafft64, – zumindest was der Urteil und die aktive Hinrichtung durch den Henker betraf. Die schweren Strafen wurden in den folgenden Normen festgelegt. § 21 JStG bestimmte: " Die weitern Kriminalstrafen, sind Anschmiedung, Gefängniß mit öffentlicher Arbeit, weiters Gefängniß allein, Stock= Karbatsch= und Ruthenstreiche, und Ausstellung auf der Schandbühne. Die drey ersten [sic!] Strafen können nach Beschaffenheit des Verbrechers verschärfet werden, entweder durch die längere Dauer, oder daß damit etwas vereiniget wird, daß sie empfindlicher macht. " FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 29 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Diese Sanktionen waren als Ersatzstrafen für die Todesstrafe gedacht. Als nächststehendes Äquivalent (" ad poenam morti proximam") sah § 25 die " Strafe der Anschmiedung" vor: " Der Verbrecher wird in schwerem Gefängnisse gehalten, und dermaßen enge angekettet, daß ihm nur zur unentbehrlichsten Bewegung des Körpers Raum gelassen wird. Der zur Anschmiedung vernrtheilte [sic!] Verbrecher wird zum öffentlichen Beyspiele alle Jahre mit Streichen gezüchtiget." Auch bei einer Verurteilung zu "schwerstem Gefängnisse" (§ 27 JStG) war der Sträfling " mit einem um die Mitte des Körpers gezogenen eisernen Ringe Tag und Nacht an dem ihm angewiesenen Orte zu befestigen: auch können ihm, nachdem die ihm auferlegte Arbeit es zuläßt, oder die Gefahr der Entweichung es fordert, schwere Eisen angeleget werden." Paragraph 32 JStG bestimmte " die Bestrafung mit Stock= Karbatsch= und Ruthenstreichen", die als Einzelstrafe, aber auch " zur Verschärfung des Gefängnisses, und der öffentlichen Arbeit" verhängt werden konnte. Auch die bis zu drei aufeinander folgenden Tagen mögliche " Ausstellung auf die Schandbühne" sah Paragraph 33 JStG als Haupt- oder als Zusatzsanktion vor. Abbildung 8: Angeketteter Kerkerhäftling. Die Änderungen gegenüber der CCTh betrafen hauptsächlich die Formen der Bestrafung und basierten auf einer "mitleidlosen Abschreckung"65 und verminderten keineswegs Strafgrausamkeit und -intensität. 30 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Die intensiv diskutierte Ausgestaltung der Strafarbeit nach dem Vorbild des "pisaischen Systems" wurde im Gesetz nur vage festgeschrieben. Ähnlich wie in Pisa und Mailand war eine flexible Anwendung vorgesehen. Im Laufe der Entscheidungsfindung war ausverhandelt worden, dass diese individuell auf den Einzelfall sowie auf die Region der Straferfüllung abzustimmen sei: " Grade der Verschärfung, welche von der mehreren Beschwerlichkeit, grösseren Ungemächlichkeit, oder Verlängerung der Arbeit selbst abhängen. Die eigentliche Bestimmung der Grade wird aus den in iedem Lande eintretenden besonderen Umständen dem Ermessen des Kriminalrichters überlassen" (§ 31). Die Demontage des Zucht- und Arbeitshauses Der Wandel im Sanktionssystem hin zur Arbeits- und Freiheitsstrafe, die es davor in dieser Form nicht gegeben hatte, aber auch die vermehrte Anwendung der poena extraordinaria, der zumeist auf Zuchthaus lautenden so genannten Verdachtsstrafe, die ohne der 1776 abgeschafften Folter häufiger als früher mangels Geständnisses und vollständigen Beweises verhängt wurde66, zeitigte unterschiedliche Folgen. Eine der offensichtlichsten Auswirkungen war die Verschärfung der Raumsituation in den wenigen vorhandenen Anstalten. Auf die defizitäre Situation der Unterbringung von Verurteilten hatten die Wiener Gesetzgebungsjuristen wiederholt vergeblich hingewiesen. Da Kaiser Joseph II. trotz aller Beschwörungen seiner Ratgeber und Beamten den für einen regulären Strafvollzug benötigten Neubau von Gefängnissen verweigerte, blieb als Ausweg nur die Umgestaltung der Zucht- und Arbeitshäuser zu gemischt besetzten Anstalten67. Das führte zur endgültigen Demontage der ursprünglichen Idee des Zuchthauses, die auf Erziehung und Resozialisierung vor allem von Jugendlichen und Nichtsesshaften durch Arbeit hingezielt hatte68. Nun änderte sich die Insassenstruktur deutlich. Für die moralische Kontamination der Insassen schuf die zeitgenössische Literatur die prägnante Formel vom Gefängnis als Pflanzschule des Verbrechens, ja, die Anstalt erwarb sich sogar den topischen Status einer Hochschule, in welcher die Wissenschaft der Gaunerei gelehrt würde69. Zudem wurde die Überfüllung der Anstalten zu einem drängenden Problem. Die Häuser waren in architektonischer und hygienischer Hinsicht nicht darauf angelegt, derart große Menschenmassen aufzunehmen. Die Raumnot führte zu einer ernsthaften Gefährdung der inneren Sicherheit und selbst schwere Fußeisen stellten oft kein wirkliches Hindernis dar, aus der Anstalt auszubrechen. Ausstattung und Verpflegung blieben bescheiden und ein effizientes Arbeiten im Zuchthaus wurde durch einen engstirnigen Fiskalismus behindert, der längerfristig keine ausreichenden Dotierungen der Anstalten zuließ. Der merkantilistische Gedanke, das Zuchthaus durch werktätige Arbeit zu einer gewinnbringenden Institution auszugestalten, wurde nicht aufgegeben, obwohl in der Praxis kaum je FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 31 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* eine ausgeglichene Bilanz zu erzielen war. Die Bemühungen, die Arbeitskraft der Insassen an Unternehmer zu verpachten, scheiterte zumeist. Das Schiffziehen – Arbeits- oder Todesstrafe? Nach einem Besuch in Ungarn präsentierte Joseph II. am 27. Mai 1783, also noch während der Arbeiten am Strafgesetzbuch, dem Präsidenten des Hofkriegsrates, Andreas Graf Hardik, seine Vorstellungen von einer neu einzuführenden Strafe: dem Schiffzug. Die Delinquenten sollten dabei Tag und Nacht, auch in der Zeit, in der nicht gearbeitet wurde, angekettet sein70. Der Hofkriegsrat beriet diese Anregung und forderte Gutachten von den Grenzkommandos sowie vom Vorstand des Obersten Schiffamtes an. Kamen dabei auch Schwierigkeiten zur Sprache, so wurde die Idee doch grundsätzlich für realisierbar gehalten. Bedenken äußerte das Schiffamt etwa darüber, dass den zukünftigen Schiffziehern sämtliche Kenntnisse über die Flussschiffahrt fehlten. Der Alternativvorschlag, die zu schweren operae publicae verurteilten Arrestanten in den siebenbürgischen Salzgruben zu beschäftigen, fand Unterstützung bei der Ungarisch-Siebenbürgischen Hofkanzlei, doch beharrte Joseph II. trotz der erhobenen Einwände auf seiner Order: " Inzwischen hat es bey Meinem gefasten Entschluße sein unabweichliches Verblieben, daß diese Arrestanten zu dem Schiffziehen sobald es die Umstände gestatten werden, gebrauchet, und in dieser Absicht zu Semlin [Zymoni], Szegedin [Széged], Brod [Slavonski Brod], Gradisca und Sissek [Sziszek] jeden Orts [Quartiere] auf 50 Köpfe hergestellt werden sollen." Die Unterkünfte seien " zu einem ohnehin für diese Verbrecher angemessenen, so beschwerlichen als sicheren Arrest, nemlich unter der Erde, und blos mit Luftlöchern herzustellen 71." Die vom Kaiser initiierte Strafart war nicht originär, fand sie sich doch bereits in Sonnenfelsۥ "Grundsätzen der Polizey= Handlung= und Finanzwissenschaft"72 und schien auch im Gutachten von Martini 1781 auf. Sie entsprach denjenigen Kriterien, die auch beim Karrenziehen zur Sprache kamen: Der Mensch als für die Gesellschaft nutzbringendes und abschreckend wirkendes Zugtier mit Hals- und Fußeisen, die (in diesem Fall) einheimische Schiffzieher und deren Pferde und damit Arbeitskräfte, die sinnvoller in der Landwirtschaft Verwendung finden konnten, ersetzten. Der Kaiser überließ die Idee des Schiffziehens gar nicht erst der Kompilationshofkommission zur Diskussion, sondern etablierte 1784 die Sanktion als Oberster Gesetzgeber. Den Appellationsgerichten in den Kronländern sollte mitgeteilt werden, dass Delinquenten nach Ungarn abgeschickt werden sollten, die wegen schlimmster Verbrechen verurtheilt worden seien, eine " böse Gemüthsart" aufwiesen und noch eine lange Strafzeit abzusitzen hätten. Die ersten 104 Verbrecher wurden bereits am 24. April desselben Jahres auf zwei Schiffen nach Ungarn expediert. Rund ein Jahr später bat die Oberste Justizstelle beim Kaiser um Aufklärung über die Frage nach einer etwaigen Substitutionsfunktion gegenüber der Todesstrafe und wollte wissen, ob die zu lebenslanger, mit Anschmiedung verschärfter Kerkerstrafe verurteilten und gebrandmarkten Verbrecher generell als Schiffzieher einzusetzen seien. Diese " Erzbösewichte" 32 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* würden allerdings eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten und alles daran setzen, zu entweichen. Dieser Meinung schloss sich der Kaiser an und befahl der Behörde, solche Delinquenten weiterhin in ihren gut bewachten Straforten zu belassen. Da das Oberste Schiffamt eine beträchtliche Anzahl an Arbeitskräften anforderte, erteilte Joseph II. daraufhin der Justizhofstelle am 5. Juli 1785 die Genehmigung, nicht nur die wegen Mordes, Raubes und Brandlegung, sondern auch die zu hartem Gefängnis Verurteilten zum Schiffziehen abzustellen, also auch Zuchthaussträflinge, die wegen minderer Verbrechen, etwa wegen Diebstahls oder Betrugs, verurteilt worden waren. Gesetzlich verankert wurde das Schiffziehen erst 1788 durch § 188 der am 1. Juni 1788 kundgemachten "Allgemeine Kriminal=Gerichtsordnung" (KGO), also im nachhinein und noch dazu im Widerspruch zu den Bestimmungen des JStG von 1787, wo § 19 die Ausschließlichkeit der aufgezählten Sanktionen festgelegt hatte: " Ausser den im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Kriminalstrafen soll in Zukunft bey Kriminalverbrechen keine andere Strafart statt finden." Schwerwiegend war die Bestimmung des § 191 KGO, dass auch der Verbrecher, der " sich so übel betrage, daß daraus abzunehmen ist, die Strafe wirke nicht zu dessen Besserung" – unabhängig von der Schwere der begangenen Tat – ebenfalls zum Schiffziehen abgegeben werden konnte. Ein Problem stellte die mangelnde Öffentlichkeit dar. Dieses Manko suchte Joseph II. durch Dekrete, offiziöse Publizistik und Bilder auszugleichen. Doch erschienen im In- und Ausland auch kritische, z. T. äußerst kritische Beiträge. Noch in Dresden beklagte der Autor einer Broschüre die Tatsache, dass die menschlichen Zugtiere die Strapazen kaum jeweils mehr als zwei Jahre überlebten. Mit dem Hinweis "… das Unglück dieser Leute übersteigt alle Schilderung, und wägt die Todesstrafe auf"73 appellierte der Autor an den Kaiser höchstpersönlich: " O! erbarmen Sie sich dieser nach Linderung ächzenden Verbrecher 74." Der Anteil der in kurzer Zeit ums Leben gekommenen Schiffzieher war tatsächlich beträchtlich, doch finden sich dazu unterschiedliche Zahlen. Der Hinweis in der Literatur, dass von den 1200 zwischen 1784 und 1789 zum Schiffziehen in Ungarn Verurteilten 740 den Tod fanden75, würde einer Todfallsrate von 61,7 Prozent entsprechen. In einem Index im Haus-, Hof- und Staatsarchiv findet sich am 12. Juli 1787 die Angabe: " Die Mortalitäts Tabelle der Schiffzieher vom Jahre 784 bis 786 beweist, dass von 510 dahin geschickten Köpfen bereits 261 gestorben seyen 76." Für diesen kürzeren Zeitraum lässt sich somit eine Sterblichkeitsrate von 51,2 Prozent errechnen. Tatsächlich überlebte die Mehrzahl der Delinquenten diese Sanktion, so wie der Dresdener Autor schrieb, keine zwei Jahre. Durch diese vom Kaiser durchgesetzte Arbeitsstrafe kamen in den 1780er-Jahren folglich in kürzester Zeit wesentlich mehr verurteilte Straftäter zu Tode77, als im Jahrzehnt davor hingerichtet worden waren. Vollzog man in den Erblanden während der 1770er-Jahre die Todesstrafe jährlich nur etwa bei 30 Personen78 – die Mehrzahl der Verurteilten wurde begnadigt –, so starben beim Schiffzug in Ungarn in einem FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 33 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Jahr – je nach herangezogener Zahlenbasis – 87 oder 123 Delinquenten, also ein Mehrfaches davon. Die in der wissenschaftlichen Literatur positiv hervorgehobene "Aufhebung" der Todesstrafe durch Joseph II. wird dadurch höchst frag- und diskussionswürdig. Die bereits von den Zeitgenossen heftig kritisierten Verhältnisse im Vollzug der Arbeitsstrafe verdichtete Joseph Richter mit der Feststellung, die Sanktion komme einem " langsam-marternden Tod" gleich79. Als Kaiser Leopold II. kurz nach seinem Amtsantritt mit Hofdekret vom 19. Juli 1790 die Sanktion wieder abschuf80, fand das seinen Niederschlag auch in den ausländischen Zeitungen. Erleichtert berichtete etwa das Journal "Mercure Historique et Politique de Bruxelles"81 über das Ende des Todes auf Raten. Abkürzungsverzeichnis AVA = (Österreichisches Staatsarchiv) Allgemeines Verwaltungsarchiv HHStA = Haus-, Hof- und Staatsarchiv KHK = Kompilationshofkommission Kt = Karton MÖSTA = Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs OJ = Oberste-Justiz Hofkommission TLA = Tiroler Landesarchiv Endnoten * Der Beitrag basiert auf den Ergebnissen der Habilitationsschrift des Autors: Gerhard AMMERER, Das Ende für Schwert und Galgen? Legislativer Prozess und öffentlicher Diskurs zur Reduzierung der Todesstrafe im Ordentlichen Verfahren unter Joseph II. (1781–1787) (= MÖSTA-Sonderband 11, Wien 2010). 5 Zitiert im „ Votum Welches der Hofrath Martini erstens bei der Kommission, dann auch bei der obersten Justizstelle abgegeben hat“, 26. März 1781 (OJ, KHK, Kt. 103 [1]). 6 HHStA, Protokolle und Indices der Kabinettskanzlei, Handbillettenprotokoll Bd. 19 („ in internis bey der staats Raths-Kanzley kommenden Gegenständen 1781“, 157). 7 AVA, OJ, KHK, Karton 103, Referat von Josef Ferdinand Ritter von Holger v. 16. März 1781, 40. 8 Brigitte MAZOHL-WALLNIG, Österreichischer Verwaltungsstaat und administrative Eliten im Königreich Lombardo-Venetien 1815–1859 (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte Bd. 146, Mainz 1993), 301. 9 Vgl. Michael HOCHEDLINGER, Das Ende der Ära Kaunitz in der Staatskanzlei, in: Grete KLINGENSTEIN, Franz A. J. SZABO (HHg.), Staatskanzler Wenzel Anton von Kaunitz- Rietberg 1711–1794. Neue Perspektiven zu Politik und Kultur der europäischen Aufklärung (Graz 1996), 117–130, hier 117; Carlo CAPRA, Kaunitz and Austrian Lombary, in: ebd., 255–260, hier 256. 10 HHStA, Kaiser Franz-Akten, Fasz. 65, „ alphabetisch geordneter Index un[d] Extract von den staatsräthlichen circulandis uber Gegenstände der inneren Staatsverwaltung und 34 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Gesetzgebung vom J. 1785 ad 1794“, „ Zucht- und Arbeitshäuser“, Staatsratsvotum 133 von 1783, unpag.). 11 Romano CANOSA, Isabella COLONELLO, Storia del Carcere in Italia: dalla fine de Cinquecento allÚnità (o. O. = Rom 1984), 112. 12 Vgl. ebd., 114–118. 13 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, Kaiserliches Handbillet an Graf Sinzendorf vom 2. Mai 1781. 14 Ebd., „ Ursachen Warumen die aus Gelegenheit der aufgehobenen Tortur allschon untern 2ten Jener 1776. von allerhöchsten Ort zu erkennen gegebene heilsamste Gesinnung: Die Todes=Straffen nach, und nach aufzuheben, und an deren Plaz angemessene Leibs=Straffen zu bestimmen: bishero den erwünschten Fortgang nicht erreicht habe? “, Votum von Josef Ferdinand Ritter von Holger, 16. März 1781. – Diese wie auch die im Folgenden zitierten Gutachten sind ediert bei Ammerer, Das Ende für Schwert und Galgen, 437–561. Darauf beziehen sich auch sämtliche Seitenangaben, da die Originale großteils unpaginiert sind; hier 439. 15 Johann Joachim Becher hatte bei der Etablierung des ersten Zucht- und Arbeitshauses in Wien 1671 die rhetorische Frage gestellt: „ Was nutzet ein Dieb, der um fünfzig Gulden ist gehenket worden, sich oder diesem, den er bestohlen, da er doch im Werckhaus in einem Jahr wohl viermal so viel verdienen kann?“; zit. Christian MARZAHN, Hans-Günther RITZ (HHg.), Zähmen und Bewahren. Die Anfänge bürgerlicher Sozialpolitik (Bielefeld 1984) 64. 16 Vgl. Rudolf PALME, Martini und das Strafrecht, in: Heinz BARTA, Günther PALLAVER (HHg.), Karl Anton von Martini. Ein österreichischer Jurist, Rechtslehrer, Justiz- und Bildungsreformer im Dienste des Naturrechts (= Recht und Kultur Bd. 4, Wien-Berlin 2007), 57–80, hier 57. 17 Vgl. z. B. Gerhard AMMERER, Alfred St. WEIß, Eingesperrte Körper – Besserung, Disziplinierung oder Profit durch Zuchthausarbeit, in: Max. S. HERRING TORRES (Hg.), Cuerpos Anómalos (= Colección estudios histórico-políticos del mundo transatlántico 2, Bogota 2008), 131–169. 18 HOLGER, Ursachen, 440. 19 Ebd. 20 Ebd., 441. 21 Ebd. 22 Ebd., 442. 23 Als besonders gravierendes Beispiel der sanktionierten „Unzulänglichkeiten“ nennt HOLGER das in Wien gängige Gassenkehren, das als „Straßentheater“ die obrigkeitlichen Erwartungen in die öffentliche Arbeit in keiner Weise erfüllen würde. Die zum Reinigen von Straßen eingesetzten Delinquenten würden faulenzen, die Passanten anbetteln und Tabak schnupften. Eine Abschreckungswirkung gehe von dieser „Besenarmee“ – angeblich stellten sich kehrende Prostituierte beim Vorbeifahren des Kaisers in Reih und Glied auf und salutierten mit ihren Besen –nicht aus, sondern diene eher der Bevölkerung als Belustigung; vgl. Leslie BODI, Tauwetter in Wien. Zur Prosa der österreichischen Aufklärung 1781−1795 (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft zur Erforschung des 18. Jahrhunderts 6, Wien−Köln−Weimar 21995), 281. 24 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, „ Referat und unmaßgebigste Meinung über die mittelst allerhöchster Handbilleten de rec: 2 und 26 Febr: dieß Jahrs an die Obrist Justiz=Stelle herabgelangte gerechteste Willens=Meinung: erstens: die Todes= Straffen nach und nach gänzlich mit Ausnahme ganz besonderer Fälle aufzuheben; andertens: an deren Plaz für die Delinquenten eine angemessene offentliche Züchtigung durch anhaltende Straf=Arbeiten zubestimmen“, Referat von Josef Ferdinand RITTER VON HOLGER, 16. März 1781. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 35 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* 25 Ebd., 477. 26 Vgl. dazu Gerhard AMMERER, „durch Strafen […] zu neuen Lastern gereizt“. Schandstrafe, Brandmarkung und Landesverweisung – Überlegungen zur Korrelation und Kritik von kriminalisierenden Sanktionen und Armutskarrieren im späten 18. Jahrhundert, in: Sebastian Schmidt (Hg.), Arme und ihre Lebensperspektiven in der Frühen Neuzeit (Frankfurt/Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New York-Oxford-Wien 2008), 311–339, hier 328–332. 27 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, Holger, Referat, 453. 28 Ebd., 454. 29 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, „ Votum Welches der Hofrath Martini erstens bei der Kommission, dann auch bei der obersten Justizstelle abgegeben hat“, Votum von Karl Anton von Martini, 26. März 1781), 496. 30 Ebd., 498. 31 Ebd., 499. 32 Ebd., 499 f. 33 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, „ Des Referentens Hofraths von Keeß, in Betreff des abgeforderten Gutachtens der Compilations-Commission wegen Aufhebung der Todesstrafen“, 21. August 1781. 34 Ebd., 530. 35 Ebd., 533. 36 Ebd., 533. 37 Ebd., 534. 38 Ebd., 536. 39 Ebd., 538. 40 Ebd., 539. 41 Vgl. den Überblick von: Gerhard AMMERER, Alfred Stefan WEIß (HHg.), Strafe, Disziplin und Besserung. Die österreichischen Zucht- und Arbeitshäuser von 1750 bis 1850 (Frankfurt/Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New York-Oxford-Wien 2006). 42 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, Gutachten Keeß, 539. 43 Ebd., 541. 44 Der Römisch-Kayserlichen, auch … Königl. Majestät Ferdinandi des Dritten, Erz- Herzogen zu Oesterreich … Neue peinliche Landgerichts-Ordnung in Oesterreich unter der Enns, Teil 1. u. 2, Wien 30. Dez. 1656, Artikel 52. 45 Vgl. dazu M(ichael) Friedrich von MAASBURG, Die Galeerenstrafe in den deutschen und böhmischen Erbländern Oesterreichs (Wien 1885). 46 AVA, Hofkanzlei IV M 5, Kt. 1363 (Schreiben an die Länderstellen zur Ablieferung von ausländischen Vagabunden, Wien 14. Juni 1766). 47 Constitutio Criminalis Theresiana oder der Römisch= Kaiserl. zu Hungarn und Böheim ec. ec. Königl. Apost. Majestät Mariä Theresiä Erzherzogin zu Oesterreich ec. ec. peinliche Gerichtsordnung. Mit einem Nachwort von Egmont Foregger, Vollständiger Nachdruck der Trattnerschen Erstausgabe Wien 1769 (Graz 1993), „ Siebenter Artikel von außerordentlich- und willkührlichen Straffen“, § 1. 48 Harriet RUDOLPH, „Eine gelinde Regierungsart“. Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716–1803) (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven Bd. 5, Konstanz 2001), 172 f. 49 Alfred LUDOLPH, Das Werk- und Zuchthaus und die Kettenstrafanstalt zu Lüneburg, ein Beitrag zur Geschichte der Entwicklung des Strafvollzuges, Diss. (Göttingen 1930), 28. 50 Vgl. Helga SCHNABEL-SCHÜLE, Überwachen und Strafen im Territorialstaat. Bedingungen und Auswirkungen des Systems strafrechtlicher Sanktionen im frühneuzeitlichen Württemberg (Köln-We imar-Wien 1997), 148. 36 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* 51 Vgl. Thomas KRAUSE, Geschichte des Strafvollzugs. Von den Kerkern des Altertums bis zur Gegenwart. Darmstadt 1999, 60–68. 52 Vgl. Wolfgang KRÖNER, Freiheitsstrafe und Strafvollzug in den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg von 1700−1864 (= Rechtshistorische Reihe 63, Frankfurt-Bern-New York-Paris 1988), 24. 53 Willy PFISTER, Die Gefangenen und Hingerichteten im bernischen Aargau. Die Justiz des 16. bis 18. Jahrhunderts (= Beiträge zur Aargauer Geschichte Bd. 5, Aargau 1993),182. 54 John HOWARD, The state of the prisons in England and Wales with preliminary observations, 2 Bände (Warrington 1777 u. 1784), Abbildungen zwischen den Seiten 124 u. 125). 55 Der Präsident war bis zur Aufhebung der Gesetzgebungskommission am 2. April 1790 Franz Wenzel Graf von Sinzendorf (1724–1792), zum Referenten für das neue Strafrecht wurde Franz Georg Ritter von Keeß ernannt. 56 Vgl. Karl COULON, Mathias Wilhelm EDLER VON HAAN, in: Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. 1. Juni 1911, Erster Teil (Wien 1911), 304–353, hier 324. 57 AVA, OJ, KHK, Kt. 103, Protocoll Der Compilations Hof Commission Vom Jahre 1781 (Bd. 33), 7. Aug. 1781, 698. 58 Ebd., 648. 59 Ebd., 676 f. 60 Ebd., 671. 61 Diese konnte bisher in keinem Quellenbestand aufgefunden werden. 62 Vgl. dazu näher: AMMERER, Das Ende von Schwert und Galgen, 323–332. 63 Friedrich HARTL, Die Freiheitsstrafe in Österreich. Anfänge und Entwicklungstendenzen, in: Österreichische Juristen-Zeitung 32 (1977), 313-321, hier 314 f. 64 JStG § 20: „ Die Todesstrafe soll ausser den Verbrechen, bei welchen nach den Gesetzen mit Standrecht verfahren werden muss, nicht satt finden …“ 65 Werner OGRIS, Aufklärung, Naturrecht und Rechtsreform in der Habsburgermonarchie, in: Peter KRAUSE (Hg.), Vernunftrecht und Rechtsreform (= Aufklärung. Interdisziplinäre Halbjahresschrift zur Erforschung des 18. Jahrhunderts und seiner Wirkungsgeschichte, Hamburg 1988), 29–51, hier 47. 66 Vgl. AMMERER, Schandstrafe. 67 Vgl. Gerhard AMMERER, Falk BRETSCHNEIDER, Alfred St. WEIß (HHg.), Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-)Geschichte der strafenden Einsperrung, in: Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-)Geschichte der strafenden Einsperrung (Comparativ 13. Jg., H. 5/6, 2003), 9–17. 68 Vgl. Falk BRETSCHNEIDER, Arbeit und Religion. Begriff und Praxis der „Besserung“ im frühmodernen Zuchthaus. Das Bespiel Sachsen, in: Silke KLEWIN, Herbert REINKE, Gerhard SÄLTER (HHg.), Hinter Gittern. Zur Geschichte der Inhaftierung zwischen Bestrafung, Besserung und politischem Ausschluss vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart (= Zeitfenster. Beiträge der Stiftung sächsischer Gedenkstätten zur Zeitgeschichte, Heft 3, Leipzig 2010), 83–97; Gerhard AMMERER, Alfred Stefan WEIß, Von der strafenden Arbeit zur moralischen Gesundung. Der Gedanke der „Besserung“ im Alltag der Zuchthäuser und Gefängnisse am Beispiel Österreichs in der Zeit um 1800, in: ebd., 99–113. 69 Vgl. HARTL, Die Freiheitsstrafe, 314. 70 Vgl. M(ichael) Friedrich von MAASBURG, Die Strafe des Schiffziehens in Oesterreich (1783–1790.) Nebst einem Rückblick auf das altösterreichische Gefängniswesen (Wien 1890), 9. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 37 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* 71 HHStA, „ Allgemeines Tägliches Exhibit. und Expeditions Protocoll der in internis bey der Staats Raths-Kanzley vorkomenden Gegenstände vom 1. Julii bis letzten Decemb. 1783“, Bd. 29, Nr. 216, 937. 72 „ Sagt dem Diebe, dem Mörder, sagt jedem Bösewichte: Du wirst gewiß ergriffen, und lebenslänglich zum Schiffziehen, auf die Galeeren u.s.w. verurtheilet werden: er wird das Verbrechen unterlassen ...“ ( Grundsätze der Polizey, Handlung, und Finanzwissenschaft. Josephs von Sonnenfels Grundsätze der Polizey, Handlung und Finanzwissenschaft § 235, § 382). 73 (Paul Rudolph GOTTSCHLING,) Unterthänigstes Flehen an Kayser Joseph den Andern, die so schwere Strafe der Schiffziehenden in Ungarn in etwas allergnädigst zu mildern; entworfen von einem im Auslande lebenden siebenbürgischen treuen Unterthan (Dresden 1787). – Der Autor dieser Broschüre war der in Dresden ansässige Buchhalter und Schriftsteller Paul Rudolph Gottschling (vgl. Ernst WANGERMANN, Die Waffen der Publizität. Zum Funktionswandel der politischen Literatur unter Joseph II. Wien-München 2004 (= Österreich Archiv. Schriftenreihe des Instituts für Österreichkunde), 163. 74 Ebd., 12. 75 Die aus den Akten des Kriegsarchivs gewonnenen, verdächtig runden Zahlen nach Eva Macho, Joseph II. – Die Condemnatio ad poenas extraordinarias. Schiffziehen und Gassenkehren (= Beiträge zur Neueren Geschichte Österreichs Bd. 9, Frankfurt/Main- Berlin-Bern-New York-Paris-Wien 1999), 117. – Die davon abweichenden Zahlen (721 Todesfälle bei 1100 Sträflingen in den Jahren 1784–1790), die Maasburg (Schiffziehen, 16) nennt, sind in den Quellen gleichfalls nicht nachvollziehbar, da die an den Magistrat der Stadt Wien gesandten Totenscheine der beim Schiffzug verstorbenen Delinquenten Fehlbestände aufweisen. 76 HHStA, Kaiser-Franz-Akten Fasz. 65 („ alphabetisch geordneter Index und Extract von den Staatsräthlichen Circulandis uber Gegenstände der inneren Staatsverwaltung und Gesetzgebung vom J. 1785 ad 1794“). 77 Vgl. auch Friedrich FAULHAMMER, Zur Geschichte der österreichischen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts, in: historicum Nr. 9 (1988), 11–17, hier 12. 78 Egmont FOREGGER, Nachwort, in: Constitutio Criminalis Theresiana, 40 f. 79 Joseph RICHTER, Kaiserin Theresiens Wiederkehr zur Oberwelt (Wien 1788), 34. 80 Vgl. MAASBURG, Schiffziehen, 40 f., Anm. 32. 81 Mercure Historique et Politique de Bruxelles vom 5. Juni 1790, 13. – Auch in der Preßburger Zeitung erschien ein Artikel über die Abschaffung dieser Strafe. Literatur Ammerer, G., Bretschneider, F. (2003) Alfred St. Weiß (HHg.), Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-)Geschichte der strafenden Einsperrung, in: Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-)Geschichte der strafenden Einsperrung (Comparativ 13. Jg., H. 5/6, 2003). S. 9–17. Ammerer, G., Weiß, A. S. (HHg.), (2006) Strafe, Disziplin und Besserung. Die österreichischen Zucht- und Arbeitshäuser von 1750 bis 1850. Frankfurt/Main-Berlin- Bern-Bruxelles-New York-Oxford-Wien. Ammerer, G., Weiß, A. St. (2008) Eingesperrte Körper – Besserung, Disziplinierung oder Profit durch Zuchthausarbeit, in: Max. S. Herring Torres (Hg.), Cuerpos Anómalos (= Colección estudios histórico-políticos del mundo transatlántico 2. Bogota. S. 131–169. Ammerer, G. (2008) „durch Strafen […] zu neuen Lastern gereizt“. Schandstrafe, Brandmarkung und Landesverweisung – Überlegungen zur Korrelation und Kritik von 38 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* kriminalisierenden Sanktionen und Armutskarrieren im späten 18. Jahrhundert, in: Sebastian Schmidt (Hg.), Arme und ihre Lebensperspektiven in der Frühen Neuzeit. Frankfurt/Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New York-Oxford-Wien. S. 311–339. Ammerer, G. (2010) Alfred Stefan Weiß, Von der strafenden Arbeit zur moralischen Gesundung. Der Gedanke der „Besserung“ im Alltag der Zuchthäuser und Gefängnisse am Beispiel Österreichs in der Zeit um 1800, in: Silke Klewin, Herbert Reinke, Gerhard Sälter (HHg.), Hinter Gittern. Zur Geschichte der Inhaftierung zwischen Bestrafung, Besserung und politischem Ausschluss vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart (= Zeitfenster. Beiträge der Stiftung sächsischer Gedenkstätten zur Zeitgeschichte, Heft 3). Leipzig. S. 99–113. Ammerer, G. (2010) Das Ende für Schwert und Galgen? Legislativer Prozess und öffentlicher Diskurs zur Reduzierung der Todesstrafe im Ordentlichen Verfahren unter Joseph II. (1781–1787) (= MÖSTA-Sonderband 11. Wien. AVA, OJ, KHK, Kt. 103, Kaiserliches Handbillet an Graf Sinzendorf vom 2. Mai 1781. Bodi, L. (21995) Tauwetter in Wien. Zur Prosa der österreichischen Aufklärung 1781−1795 (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft zur Erforschung des 18. Jahrhunderts 6. Wien−Köln−Weimar. Bretschneider, F. (2010) Arbeit und Religion. Begriff und Praxis der „Besserung“ im frühmodernen Zuchthaus. Das Bespiel Sachsen, in: Silke Klewin, Herbert Reinke, Gerhard Sälter (HHg.), Hinter Gittern. Zur Geschichte der Inhaftierung zwischen Bestrafung, Besserung und politischem Ausschluss vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart (= Zeitfenster. 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Ammerer: qui nocuit publico, Serviat publico … Diskurse um die Arbeitsstrafe unter Joseph II.* Maasburg, M. F. von (1885) Die Galeerenstrafe in den deutschen und böhmischen Erbländern Oesterreichs. Wien. Maasburg, M. F. von (1890) Die Strafe des Schiffziehens in Oesterreich (1783–1790.) Nebst einem Rückblick auf das altösterreichische Gefängniswesen. Wien. Marzahn, C., Ritz, H.-G. (1984) (HHg.), Zähmen und Bewahren. Die Anfänge bürgerlicher Sozialpolitik. Bielefeld. Mazohl-Wallnig, B. (1992) Österreichischer Verwaltungsstaat und administrative Eliten im Königreich Lombardo-Venetien 1815–1859 (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte Bd. 146. Mainz. Ogris, W. (1988) Aufklärung, Naturrecht und Rechtsreform in der Habsburgermonarchie, in: Peter Krause (Hg.), Vernunftrecht und Rechtsreform (= Aufklärung. Interdisziplinäre Halbjahresschrift zur Erforschung des 18. Jahrhunderts und seiner Wirkungsgeschichte. Hamburg. S. 29–51. Palme, R. (2007) Martini und das Strafrecht, in: Heinz Barta, Günther Pallaver (HHg.), Karl Anton von Martini. Ein österreichischer Jurist, Rechtslehrer, Justiz- und Bildungsreformer im Dienste des Naturrechts (= Recht und Kultur Bd. 4. Wien-Berlin. S. 57–80. Pfister, W. (1993) Die Gefangenen und Hingerichteten im bernischen Aargau. Die Justiz des 16. bis 18. Jahrhunderts (= Beiträge zur Aargauer Geschichte Bd. 5). Aargau. Richter, J. (1788) Kaiserin Theresiens Wiederkehr zur Oberwelt. Wien 1788. Rudolph, H. (2001) „Eine gelinde Regierungsart“. Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716–1803) (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven Bd. 5. Konstanz. Schnabel-Schüle, H. (1997) Überwachen und Strafen im Territorialstaat. Bedingungen und Auswirkungen des Systems strafrechtlicher Sanktionen im frühneuzeitlichen Württemberg. Köln-Weimar-Wien. Wangermann, E. (2004) Die Waffen der Publizität. Zum Funktionswandel der politischen Literatur unter Joseph II. (= Österreich Archiv. Schriftenreihe des Instituts für Österreichkunde). Wien-München. 40 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft CHRISTIAN BACHHIESL8 ZUSAMMENFASSUNG Die sich um 1900 institutionalisierende Kriminalwissenschaft nahm mit Hunden und Katzen auch die beiden wohl beliebtesten Haustiere in Betracht. Dass Hunde als Blutspurspürhunde und für andere kriminalistische Aufgaben in die Pflicht genommen wurden, überrascht nicht. Aber auch die Kriminellen bedienten sich ihrer, zum Beispiel als Komplizen bei Diebstählen, und bisweilen wurden Hunde selbst zu (Mit-)Tätern. Katzen wirkten nicht als Helfer der Kriminalisten, bei ihnen lag das kriminalistische Moment hauptsächlich auf der Täterseite; so sollen sie etwa als Brandstifter agiert haben. Auch als Opfer kriminellen Aberglaubens traten Katzen in Erscheinung, so zum Beispiel, wenn versucht wurde, mittels ihrer Wirbelknochen die Unsichtbarkeit zu erlangen. Der vorliegende Artikel geht auf solcherlei gleichsam kulturwissenschaftliche Aspekte der frühen forensischen Hunde- und Katzenkunde ein und vollzieht die betreffenden kriminalwissenschaftlichen Diskurse nach. SCHLÜSSELWÖRTER: • Kriminologie • Kriminalistik • Spürhunde • Katzen ÜBER DEN AUTOR: Priv. Doz. MMag. DDr. Christian Bachhiesel, Kustos und Kurator, Stv. Leiter der Universitätsmuseen der Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: christian.bachhiesl@uni-graz.at DOI 10.18690/978-961-286-016-5.4 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Criminology for Dogs and Cats; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris and Criminology around 1900 CHRISTIAN BACHHIESL9 ABSTRACT When criminology institutionalized at the turn of the 19th century, it also focused on dogs and cats, the two perhaps most popular pets. That dogs did serve as tracking dogs and thus were aides of the criminologists is not astonishing. But they also were confederates of criminals, for example as accomplices in thieveries, and sometimes dogs were themselves (co-) perpetrators. Cats did not serve as aides of criminologists, they mainly were regarded as criminal beings. For example, they were said to act as arsonists. But cats also appeared as victims of criminal superstition: Some people thought they could become invisible when taking the vertebra of cats in the mouth. This article deals with such quasi cultural- scientific aspects of early forensic cynology and cat research and retraces the respective criminological discourses. KEYWORDS: • Criminology • Criminalistics • Tracking Dogs • Cats CORRESPONDENCE ADDRESS: Priv. Doz. MMag. DDr. Christian Bachhiesel, Custos and Curator, Stv. Leiter der University Museum of University of Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: christian.bachhiesl@uni-graz.at DOI 10.18690/978-961-286-016-5.4 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 43 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Gernot Kocher hat mit seinem Wirken auf viele Weisen anregend gewirkt, bisweilen auch auf unerwartete Weise. Wissenschaft und Privatleben spielten und spielen dabei bisweilen ineinander. So hat die Rettung und der Wiederaufbau des Hans Gross Kriminalmuseums, von Gernot Kocher als Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz im Jahr 2000 in Angriff genommen, zur Beschäftigung des Verfassers dieser Zeilen mit der Geschichte der Kriminalwissenschaft geführt1. Und die von Prof. Kocher jährlich an seine Mitarbeiter ausgesprochene Einladung zu einem Besuch mit Kaffee und Jause in seinem in der Südsteiermark gelegenen Winzerhaus hat offenbar werden lassen, wie sehr er an den Schicksalen der dort sich bald einfindenden Katzenpopulation Anteil genommen hat – über die Streiche und Abenteuer dieser Kätzchen sind wir Mitarbeiter dann ja auch immer wieder informiert worden, in Gesprächen, die so mancher Arbeitsbesprechung eine gelöste und fröhliche Note gaben. Diese beiden Themenfelder, Kriminologie und Katzenvolk, wollen wir nun in diesem Beitrag miteinander verknüpfen, ergänzt um die Hunde, denn wenn Gernot Kocher auch nicht selbst als Hundehalter in Erscheinung getreten ist, so hat er doch den Hunden seiner langjährigen und treuen Mitarbeiterin Karin Gether (und auch den Hunden anderer Mitarbeiter) stets sein Wohlwollen angedeihen lassen, was ihm diese Tiere auch mit inniger Zuneigung vergolten haben2. Auf den ersten Blick mag es ja seltsam erscheinen, die Kriminologie mit Viechereien um Hund und Katz in Zusammenhang zu bringen, doch es wird sich zeigen, dass es da mehr Berührungspunkte gibt als prima vista zu erwarten. Wir wollen mit dem Hund beginnen. Kriminalwissenschaft auf den Hund gekommen Der Hund oder genauer Haushund, eine Unterart des Wolfes und zoologisch korrekt Canis lupus familiaris genannt, kommt einem heutzutage ganz selbstverständlich in den Sinn, wenn es um Kriminalistik geht, nämlich in seiner Funktion als Polizeihund, sei es als Drogen- oder Sprengstoffsuchhund, Blutspurspürhund oder Leichen-spürhund. Nicht zuletzt populäre Fernsehserien wie "Kommissar Rex" haben dazu beigetragen, dass der Hund als Chefermittler einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Polizeihundeführer können spannende Geschichten über ihre Tätigkeit erzählen3, und bisweilen greifen auch schon die Archäologen auf den Hund zurück, um die Rätsel der Vergangenheit zu lösen – in der sogenannten Forensischen Archäologie gehört der Spürhund mittlerweile wie selbstverständlich zum methodischen Instrumentarium4. Doch das war nicht immer so. Als vor etwa 100 Jahren der österreichische ‚Vater‘ der Kriminologie, Hans Gross (1847-1915) sich dafür einsetzte, den Einsatz von Hunden im Polizeidienst zu forcieren, erntete er nicht selten Widerspruch oder gar Hohn und Spott. So ärgerte sich Gross sehr über den in der in Wien erscheinenden Zeitschrift "Gerichtshalle" erhobenen Vorwurf, wer sich von Hunden Aufklärung in Strafsachen erwarte, sei "auf den Polizeihund gekommen", ein Scharlatan und somit ein Betrüger: "Dies [der Hund] sei ‚der jüngste Stolz der Kriminalwissenschaft‘; er werde etwa den Untersuchungsrichter ersetzen; 44 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft vielleicht sei der Hund aber Zeuge, und es sei zu fragen, ob er beeidet werden müsse, oder was dergleichen billige Scherze mehr sind. Solche kann machen, wer will, aber dagegen muß nachdrücklich aufgetreten werden, daß Verf. hierbei von ‚Scharlatanerien‘ spricht5". Eine solche Unterstellung gehe nicht an, denn "Männer, welche ihre Kenntnisse, ihre Mühe und ihre Erfolge in den Dienst der Menschheit gestellt haben und wirklich Ersprießliches zu leisten vermögen, brauchen es sich aber nicht gefallen zu lassen, daß ihre Arbeiten ‚Scharlatanerien,‘ sie selbst somit Betrüger geheißen werden6." Der Autor dieser Vorwürfe hatte hier scheints wirklich eine empfindliche Stelle von Hans Gross getroffen, der sich mit dem Vorwurf, nichts Ordentliches zu leisten offensichtlich schon oft hatte herumschlagen müssen und daher geradezu beleidigt reagierte. Er wies den Verfasser der Schmähung darauf hin, dass es beim Polizeihund mitnichten um die "prozessuale Stellung", sondern um die "prozessuale Bedeutung gehe", dass die feine Nase des Hundes prozessual relevante Fakten wahrnehmen könne, die den menschlichen Sinnen verborgen bleiben. Diese Fähigkeiten müssten für die Arbeit der Polizei und Strafgerichte nutzbar gemacht werden, und der Umstand, dass es sich dabei um Neuerungen handle, die so manchem dem Herkömmlichen Verhafteten absurd erscheinen mögen, könne kein Argument gegen diese neuen Methoden sein – hier spricht der aufgeschlossene Modernisierer Hans Gross: "Mit dem Negativismus auf allen Linien und gegen alles Neue kommen wir nicht weiter; daß ein gewisser Skeptizismus gegen überraschende Ideen, namentlich wenn sie in das Bekannte nicht rasch einfügbar sind, wohl angebracht ist, bezweifelt niemand, aber an ernsten, mühevollen und ehrlichen Arbeiten, die sich schon zu bewähren anfangen, lediglich Spott zu üben und mit einer Verdächtigung zu schließen, ist unwissenschaftlich und ungerecht7." Von Anfang seiner kriminalwissenschaftlichen Tätigkeit an setzte sich Hans Gross für die Verwendung von Hunden für die kriminalistische Arbeit ein; so schildert er bereits in der 1893 erschienenen ersten Auflage seines "Handbuchs für Untersuchungsrichter" einen Fall, in dem die Rückverfolgung der Spur von einem aufgefundenen Leichnam bis zum Tatort nur mithilfe eines Hundes möglich war: "Als alle weitere Mühe vergebens war, wurde ein vorzüglicher Leit-(Schweiß- )hund herbeigebracht, der, auf die Spur gebracht, zwar zuerst auch zweimal den großen Kreis ablief, endlich aber anzog und nun mit voller Sicherheit die weitere Spur verfolgte und zu einem Bauernhofe führte, wo eine große, allerdings mit Erde sorgfältig verdeckte Blutlache entdeckt wurde8." Die Bezeichnung des Spürhundes als Leit- oder Schweißhund zeigt, dass die Arbeit mit diesen Tieren von der Jägerei übernommen wurde, wo die Nachsuche nach waidwundem Wild schon seit alters her im Schwange ist. Auch in der ersten Ausgabe der von ihm begründeten Zeitschrift "Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik" verwies Gross auf den Wert der Spürhunde und auf den Umstand, dass die Arbeit mit Hunden "in England jetzt ganz systematisch betrieben" werde und dass es dort ein "Bloodhound-Trial" zur Demonstration der Leistungsfähigkeit von FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 45 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Spürhunden gebe, um mit dem Hinweis, es "wäre gerathen, diese bei uns schon längst angeregte Sache praktisch durchzuführen", zu schließen9. In dieses Loblied auf die kriminalistische Arbeit mit Hunden stimmten andere Kriminalwissenschafter ein, unter anderem der als Aberglaubensforscher und - jäger und Beiträger zum "Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik" höchst umtriebige deutsche Gerichtsbeamte Albert Hellwig10, der darauf verwies, dass Spürhunde nicht nur bei der Entdeckung von Leichen, sondern auch bei der Überführung von Tätern wertvolle Dienste leisten können11. Die dazu verwendeten Hunde müssen freilich eigens für ihre Aufgabe vorbereitet und abgerichtet werden. Hellwig empfiehlt ein Trainingsprogramm, bei dem die Hunde zunächst an mit einer stark riechenden Substanz bestrichenen Gegenständen riechen und dann diese versteckten Gegenstände aufspüren bzw. einer mit einer markierten Schuhsohle gesetzten Spur folgen müssen, wobei man sich nach und nach immer schwächer riechender Substanzen bedient, bis der Hund letztlich auf die Spur eines Menschen allein anspricht. Doch solle man den Hunden "einerlei und nicht zu gute Speisen reichen […], damit ihnen nicht der Geruch nicht [!] verdorben wird12." Sollte der Hund ob der speziellen Diät und der Strapazen der Abrichtung unwillig werden und seinen Halter resp. Abrichter beißen, so hatte der Aberglaubensforscher Hellwig ein probates Heilmittel parat, nämlich die sogenannte Regenwurmmedizin. Ein in der Königlichen Bibliothek zu Dresden verwahrtes Manuskript zitierend teilt er das Rezept mit: "Wieder den Biß eines thörichten Hundes: Nim vier kleine würmlein vnd schneidt ihnen mit einem faden das Haupt abe vnd lege sie in honig, vier aber die zu reibe in Bier vnd trincke davon13." Regenwurmmedizin hilft übrigens auch u.a. gegen die Gicht, Gelbsucht, Harnverhalten und Tollwut, ja selbst der gefürchtete "Herzwurm", "das ist ein wurm der den Leuten das Herz absperrt und niemand wais, was es ist und sterben gähling daran; es hat Hoerner vorn am Haubt wie ein hirsch", kann damit unschädlich gemacht werden14. Freilich stellt sich die Frage, ob dieses Rezept heutzutage chefarztpflichtig ist? Doch zurück zu den Erfolgen der Spürhunde. Albert Hellwig berichtet von einem Fall, der die Fähigkeiten, aber auch die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Spürhunde und einige strafprozessuale Implikationen deutlich werden lässt. Es handelt sich da um einen gewissen "Fuhrknecht Duwe", der auf einem Gut bei Königslutter tätig war und im Jahre 1904 ein elf Jahre altes, von ihm vorab schön öfters sexuell missbrauchtes Mädchen, "die Tochter der Witwe Bebenroth", ermordet hatte15. Da die ermittelnden Kriminalisten zunächst nicht an die Verwendung von Hunden gedacht hatten, vergingen vier Tage, bevor Spürhunde zum Einsatz kamen, was ihre Arbeits-bedingungen beträchtlich verschlechterte. Zwei Hunde wurden auf den Täter angesetzt; sie rochen am blutigen Hemd des grausam ermordeten Kindes und versuchten dann, der Spur zu folgen. Der Hund Cäsar wusste nicht recht, wohin ihn die Spur führte. Harras aber, "der bei weitem am besten ausgebildete Polizeihund von Braunschweig16," stellte bei jedem der insgesamt drei durchgeführten Versuche den verdächtigten Duwe und verbiss sich in dessen Kleidung, woraufhin Duwe schließlich auch seine Täterschaft gestand. 46 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Der Einsatz der Hunde hatte also zum Erfolg verholfen, wiewohl sich die Frage stellt, ob das Ergebnis der erst spät durchgeführten Spürversuche wirklich eindeutig genug war, um als Indizienbeweis genug Gewicht zu besitzen, oder ob es sich hier nicht etwa "um einen Trik gehandelt habe, um den Duwe zum Geständnis zu bringen, was auch geglückt sei17?" Hellwig nimmt diese Frage zum Anlass, um über derlei Tricks zur Überführung von Tätern in anderen Ländern und Kulturen und namentlich bei Naturvölkern zu referieren. Ihm war wichtig, dass das "praktische Endresultat" gleich bleibt, "daß nämlich wesentlich durch Harras der Mörder entdeckt ist, der, wie ich später in der Zeitung las, auch vom Braunschweiger Schwurgericht zum Tode verurteilt und hingerichtet ist18." Ende gut, alles gut, sozusagen. Dass ein Übertölpeln eines Verdächtigten den modernen strafprozessualen Grundsätzen nicht entspricht, war Hellwig dabei relativ gleichgültig. Der heutigen liberalen, auf Menschenrechtskonformität bedachten Strafrechtslehre wäre eine solche Einstellung ein Gräuel, und auch die um 1900 tätigen Strafrechtler sahen diese Auffassung als unzulässig an, und Hellwig wusste das: "Während wir aber […] diesen Trik, der auf einer richtigen psychologischen Spekulation beruht, geradezu bewundern müssen, kann es fraglich erscheinen, ob eine derartige List mit dem modernen Geist zu vereinbaren ist und ob sie nicht auch schädliche Folgen zeitigen kann19." Hans Gross selbst hielt nichts davon, Verdächtige mithilfe von derlei Tricks und Täuschungen zu überführen; als in einem anderen Fall ein Untersuchungsrichter einen Beschuldigten geschickt hinters Licht führte und so ein Geständnis ‚ergaunerte‘, sagte er dazu: " Das durfte der Untersuchungsrichter nicht thun." Denn auch wenn die Täuschung des Verdächtigen die einzige Möglichkeit war, diesen zum Geständnis zu bewegen, wünschte Gross "entschieden nicht, dass sich junge Untersuchungsrichter diesen Vorgang zum Muster nähmen20." Dennoch gewährte Gross dem Albert Hellwig in seiner Zeitschrift die Möglichkeit, seine anderslautende, sozusagen vormoderne Ansicht zu dieser Thematik kundzutun. Da auch heutzutage wenn auch nicht unter Strafrechtlern, so doch in der Bevölkerung ähnliche Positionen ventiliert werden und somit gewissermaßen ein Gegenwartsbezug gegeben ist, seien Hellwigs Ausführungen hierzu in voller Länge dargeboten: "Der eine oder andere Formalist wird ja vielleicht gegen eine solche listige Erzwingung des Geständnisses anführen, das widerspreche dem modernen strafprozessualen Prinzip, daß der Verbrecher auf keine Weise gezwungen werden dürfe, irgendetwas, insbesondere aber etwas ihn Belastendes, auszusagen, mindestens aber sei es eine Umgehung jenes Grundsatzes und daher verwerflich. Eine gesunde Praxis wird sich aber über solche formale Bedenken auch in diesem Falle – wie sie es auch sonst vielfach tut – leicht hinweg setzen, und mit Recht. Denn es ist wahrlich besser, daß das eine oder andere ‚Menschenrecht‘ der Verbrecher bis zu einem gewissen Grade nicht beachtet wird, als daß eine Reihe schwerer Mordtaten infolge peinlicher Beachtung jenes Grundsatzes ungesühnt bleibt und so das so wie so schon sehr geringe Vertrauen des Volkes in die Rechtspflege mutwilligerweise immer noch mehr erschüttert wird. Man hüte sich doch FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 47 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft vor verderblichen sentimentalen Übertreibungen der – in ihrem Kern natürlich durchaus berechtigten – modernen Richtung und fasse den Verbrecher nicht gar zu sehr mit Glacéhandschuhen an. So kann, glaube ich, […] das Vorgehen der Braunschweiger Behörden der Praxis zur Nachahmung empfohlen werden21." Dieser Fall ist ein schönes Beispiel dafür, dass auch die Hunde und ihre feine Nase – ähnlich wie heute die ausgefeilteste Kriminaltechnik – nicht immer jene Beweissicherheit bringen, die man sich erhofft, sodass man sich letztlich wieder im Ungewissen oder zumindest in einer Debatte über den Spielraum, den die prozessualen Prinzipien legitimer Weise gewähren, wiederfindet. Freilich tat dies der Verwendung von Spürhunden keinen Abbruch (hätte man die im Fall Duwe sofort beigezogen, wäre wohl auch die Debatte über die Beweiskraft ihres Einsatzes gar nicht erst in Gang gekommen). Vermehrt stützte man sich bei der Verbrechensaufklärung auf immer besser ausgebildete Spürhunde. In München etwa waren 1910 bereits 15 Polizeihunde im Einsatz (darunter 11 Schäferhunde) 22, und 1912 konnte Hans Gross befriedigt feststellen: "In der kurzen Zeit von 1 ½ Jahrzehnten, die seit der ersten Anregung über die Verwendung von Polizeihunden vergangen ist, hat sich diese Frage theoretisch und praktisch überraschend kräftig entwickelt23." Dass mittlerweile in Deutschland eine eigene Dressuranstalt für Polizeihunde eingerichtet worden war, die höchst leistungsfähige Hunde namens "Kurt von der Mark" oder "Tell von der Höhe" hervorbrachte, war Gross ein Anlass für Lob und kriminalkynologische Zuversicht: "Es war daher ein äußerst glücklicher Gedanke, daß die im gewerbefleißigsten Teile von Westfalen gelegene Stadt Iserlohn es übernommen hat, dort eine städtische Schule für Polizeihunde einzurichten, welche nach wissenschaftlichen Grundsätzen und erprobten Erfahrungen unter Leitung des vortrefflichen Kenners, Polizeikommissar Fritz Jurisch, ausgezeichnete Erfolge und besonders gutes Hundematerial mit bester Ausbildung erzielt. Diese Iserloher Schule ist heute in der Frage tonangebend und hoffentlich auch vorbildlich für ähnliche Anstalten, die über ganz Deutschland und Österreich im gleichen Sinne verbreitet werden sollten. Dann kann der Grundgedanke erreicht werden: ‚Jedem Gendarmen, jedem Schutzmann einen treuen Gehilfen, Begleiter und Schützer in Gestalt eines braven Polizeihundes‘24." Polizeihunde aristokratischen Namens für Jedermann, so könnte die Devise lauten. Aber wir wollen derlei Witzeleien lieber sein lassen, um nicht den Eindruck zu erwecken, zu jenen "kenntnislosen Leuten" zu gehören, "welche ihre Unwissenheit in törichten Scherzen über die Polizeihunde zu verbergen suchen25." Die Spürhunde konnten auch in der Tat erstaunliche Erfolge vorweisen: Sie führten die Ermittler von Gegenständen zu Verdächtigen, aber auch umgekehrt konnten sie Personen, derer man habhaft war, auch an Tatorten gefundene Gegenstände zuordnen, und dies auch, wenn mehrere menschliche Individuen 48 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft beteiligt waren26. Spürhunde konnten aber nicht nur Verdächtige ihrer Täterschaft überführen, sondern sie auch entlasten. So fiel etwa einem Polizisten im sächsischen Pirna "auf seinem durchs freie führenden Dienstwege ein Nest wilder Enten" auf, und wohlwollend betrachtete er die brütende Ente und ihren hoffnungsfrohen Nachwuchs. Eines Tages aber waren im Nest nur mehr ein paar Stücke von Eierschalen zu sehen – das Nest war beraubt worden. Der Polizist verdächtigte eine Frau, die er dort am Vortage beim Brennnesselpflücken beobachtet hatte; er holte den Polizeihund Mira zu Hilfe, und Mira nahm auch sofort die Spur auf, die zum Täter führte: "Der Hund nahm einen kurzen Lauf in der angrenzenden Wiese und ging unweit des Platzes, wo das Nest gelegen hatte, in eine Dornenhecke. Hier gab er Laut und brachte einen Igel mit einer Menge abgesonderter Eierschalen zum Vorschein." Der Täter war gefasst, freilich konnte er nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die ursprünglich verdächtigte Täterin aber war gottlob entlastet27. Der diese Fälle kolportierende Kriminologe und Psychiater Paul Näcke, einer der eifrigsten Mitarbeiter in Hans Grossʼ "Archiv", berichtete auch noch von einem Polizeihund, der einen in einem Geschäftslokal vergessenen Muff zu seiner Besitzerin zurückbrachte28. Der Polizeihund konnte also auch als wahrer Freund und Helfer fungieren. Wir haben bislang viel gehört über den Hund als Helfer der Kriminalisten und als Agent der Gerechtigkeit sozusagen. Nun gilt es, noch die andere Seite kurz zu betrachten – der Hund als Krimineller oder zumindest als Helfer und Instrument der Kriminellen. Auch hierüber wussten die Kriminalwissenschafter um 1900 einiges zu berichten. Der deutsche Jurist und Kriminologe Hans Schneickert etwa berichtete von Fällen, in denen Hunde als Komplizen beim Diebstahl fungierten. Eine junge Frau zum Beispiel, die sich als Kunstschülerin ausgab, besichtigte die Räume eines Pensionats. Ihr Terrier war darauf trainiert, auf Kommando unruhig zu werden. Galt die Aufmerksamkeit der Anwesenden dann dem randalierenden Hündchen, stahl die junge Dame, was erreichbar war29. Ein Terrier war auch in einem anderen Fall Mittäter: In Pariser Modegeschäften erschien des Öfteren eine Frau, die sich stets jede Menge Waren vorlegen ließ, aber nie etwas kaufte. Nach ihrem Abgang fehlten wertvolle Stücke. Man kam ihr aber auf die Schliche, die Frau kam in Haft, für den Terrier aber setzte es sozusagen die Todesstrafe: "Man beobachtete sie und entdeckte eines Tages, daß das Hündchen, das sie auf dem Arm unter dem Mantel halb verborgen trug, darauf dressiert war, blitzschnell zuzugreifen und das gestohlene Gut unter dem Mantel in Sicherheit zu bringen. Die Frau wurde verhaftet, der spitzbübische Terrier aber zum Abdecker geschickt30." Mit der Verwendung von Hunden als Gehilfen beim Einbruch und beim Diebstahl und sonderlich mit der Ausschaltung von Wachhunden hat sich auch Hans Gross in seinem "Handbuch" auseinandergesetzt. Zunächst zu Letzterem. Damals gab es noch jede Menge Bauernhöfe, und die waren nicht selten durch einen Hofhund gesichert. Diebe und Einbrecher mussten diesen Hofhund vor Begehung der Tat außer Gefecht setzen, und dies geschah häufig durch Vergiften oder "Peigern", FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 49 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft wie es in der Steiermark hieß. Selten waren die Diebe selbst die Vergifter, für diese Aufgabe schickte man "fast immer die unverdächtigsten Leute" vor, "ein altes Mütterchen, welches guthmüthig von ihrem trockenen Brote dem sie anbellenden Hofhunde ein Stück reicht, ein Kind, das tändelnd mit dem Hunde spielt und heulend davonläuft, weil ihm ‚der böse Hund seine Butterschnitte weggenommen hat‘31."Das Neutralisieren des Hofhundes wurde aber auch auf eine andere Weise ins Werk gesetzt, und zwar unter Zuhilfenahme einer Hündin, und zwar einer läufigen Hündin, die den Hofhund um seine wachsamen Sinne bringen sollte. Dagegen konnte man den Hofhund kaum schützen: "Gegen das ‚Peigern‘ eines Haushundes kann man sich allenfalls dadurch schützen, daß man ihn nur mit Maulkorb laufen läßt, wenn man sich schon zutraut, daß man dem Thiere Tag für Tag consequent diese Qual anthun wird, aber gegen eine läufige Hündin gibt es kein Mittel." Nur ein ganz alter Hund ließe sich nicht mehr durch die Weiblichkeit locken, "ein so altes Thier ist aber sonst auch nichts nutz." Um den Hofhund zu pflichtvergessener Lust zu animieren, müsse man aber nicht immer eine Hündin als Ganzes verwenden, es genüge, wenn die Diebeskomplizen "ihre Schuhe, Hosen, Kittel u. s. w. an den Geschlechtstheilen einer läufigen Hündin reiben32." Das habe dieselbe Wirkung auf den Hund; wenn ein ansonsten wachsamer Hund nun bei einem daherkommenden Bettler zum Beispiel nicht bellt sondern diesen vielmehr umschmeichelt, so "kennt man gewiß eine am Diebstahle beteiligte Person". Freilich, ganz sicher könne man sich da nicht sein, denn auch ein anderer Berufsstand benutze diese Taktik: "Allerdings ist dieses Mittel auch bei Abdeckern im Gebrauch, die sich in dieser Weise den zu fangenden Hunden leichter nähern können33." Man kann aber auch mittels verleumderischer Bezugnahme auf einen fremden Hund auf kriminelle Weise sein Brot verdienen, wie Hans Schneickert unter Verweis auf einen sich 1904 in Erlangen ereignet habenden Fall feststellt, bei dem sich der Kriminelle durch Mitführung einer Aktenmappe den Anschein eines Beamten zu geben versuchte: "Der Gauner hält sich eine offene Beinwunde zurecht, die er im Bedarfsfalle zum Bluten bringen kann. Sobald er, selbst unbeobachtet, einen aufsichtslos umherlaufenden Hund entdeckt, forscht er dessen Besitzer aus, sucht diesen auf und zeigt ihm die blutende Wunde am Bein mit der Behauptung, der Hund habe ihn gebissen. Seine energische Forderung eines Schmerzensgeldes, bezw. eine Entschädigung für zerrissene Kleidungsstücke, ist regelmäßig nicht erfolglos, da der Hundebesitzer die ihm drohende Klage fürchtet und ihr lieber durch außergerichtlichen Vergleich aus dem Wege geht34." Der Hund wird hier gewissermaßen als unfreiwilliger Komplize missbraucht. Ebenfalls unfreiwillig wurden Hunde aber auch als Komplizen bei viel gräulicheren, ja nachgerade abartigen Fällen missbraucht. So berichtet ein im Jahr 1903 ohne Autorenangabe abgedruckter Aufsatz im "Archiv für Kriminal- 50 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Anthropologie und Kriminalistik" von einer "kaum auszudenkenden sittlichen Verwilderung": Ein Mann, Wasenmeister (also Abdecker) von Beruf, habe seiner geistig etwas beschränkten Ehefrau den geschlechtlichen Verkehr mit seinem Hühnerhund aufgezwungen. Zu Recht wird dies im Titel des Aufsatzes als "abscheulicher Fall" bezeichnet, und der Leser wird erfreut sein, wenn wir die Details dieses Falles nicht näher betrachten35. Zu derlei ausgefallenen Phantasien gibt es in der sogenannten "Pornographischen Sammlung" des Hans Gross Kriminalmuseums auch handverfertigte Zeichnungen36, denen wir hier ebenfalls keine weitere Beachtung schenken wollen. Aber nicht nur Hunde, auch Accessoires zu ihrer Haltung fanden in sexueller Hinsicht Verwendung. So war ein Fall bekannt, in dem ein Kunde einer Prostituierten sich nackt an einen Tisch fesseln und mit einer Hundepeitsche züchtigen ließ – "In der erduldeten Züchtigung erschöpft sich die sexuelle Befriedigung", merkte der Verfasser dieses Berichts, Anton Baumgarten, an37. Derlei masochistische Phänomenologien wurden als wertvolle Ergänzungen der sexual-pathologischen Studien etwa Krafft- Ebings38 verstanden. Heutzutage sind Hundepeitschen ja nicht mehr so weit verbreitet, wenn wohl auch nicht gänzlich aus dem Repertoire der Hundehalter verschwunden. Doch damit genug zu diesem Themenfeld. Zusammenfassend kann man also festhalten, dass Hunde sowohl als Verbrechensaufklärer als auch als mehr oder weniger unfreiwillige Komplizen von Kriminellen in Erscheinung traten – wie das Herrl, so das Gscherrl. Am Ende dieses kurzen Einblicks in die kriminalwissenschaftliche Kynologie soll der kriminaltechnische Hinweis stehen, dass etwa an einem Tatort aufgefundene Hundehaare menschlichen Haaren sehr ähnlich schauen können, wobei meist schon ein Blick durch das Taschenmikroskop Klarheit schaffen kann, da Hundehaare, wie Tierhaare generell, "häufig schon an der Spitze vollkommen dunkel und undurchsichtig sind, was bei Menschenhaaren nur äußerst selten gefunden wird39." Kriminalwissenschaftliche Katzenkunde Die kriminalhistorischen Quellen zu den Katzen sind weniger reichhaltig und auch einseitiger als dies beim Hund der Fall ist, denn anders als dieser wurde die Hauskatze alias Felis silvestris catus nicht als Gehilfe der Kriminalpolizei adaptiert. Wohl kaum hat man einmal etwas von Polizeikatzen gehört oder gelesen. Wir können uns im Folgenden also auf die Katze als Werkzeug menschlicher krimineller Intentionen oder aber als (vermeintlicher) Täter konzentrieren, wobei großgewachsene Arten der Felidae (wie etwa Panthera pardus, Panthera leo oder Panthera tigris) außer Acht bleiben sollen und die ganze Aufmerksamkeit der schlichten Hauskatze gelten darf. Beginnen wir gleich mit dem Verdacht, dass eine Katze als Straftäter in Erscheinung treten kann, und dies bei einem folgenschweren und hochbestraften Verbrechen, nämlich der Brandlegung40. Es handelt sich da um einen Fall, der sich im Jahr 1908 ereignet hatte und vom Großherzoglich-Badischen Staatsanwalt Mehl in Waldshut FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 51 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft mitgeteilt wurde41. (Tierliebhaber sollten diesen Fall womöglich überblättern, da in ihm – wohl höchst widerwillig – eine rothaarige Katze die Funktion des Zunders übernahm.) Am Vormittag des 11. März 1911 brannte das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eines Schneidermeisters nieder, irgendwo im Sprengel des Strafgerichtes Waldshut – wo genau, ist in der Quelle ebenso wenig angegeben, wie der Name des feuergeschädigten Schneiderleins – es ist nur vom "Schneidermeister O. in B." die Rede. An jenem Märzvormittag also war der mit einer "starken Familie" gesegnete, also kinderreiche O. allein mit zweien seiner jüngeren Kinder und eben jener Katze in seinem Haus in B. zugegen, als das verheerende Feuer ausbrach. Der Brand soll auf eine merkwürdige Weise entstanden sein: "Der Eigentümer gab an: Er habe gegen 11 ½ Uhr in der Küche eine Reisigwelle in den großen Ofen gesteckt und angezündet, ohne weiter in den Ofen zu sehen. In diesem Augenblick habe sein Kind in der Wohnung geschrieen. Er sei in die Wohnstube geeilt, habe das schreiende Kind vom Boden in den Wagen gesetzt und sei sofort wieder in die Küche zurückgekehrt. Als er dabei den Hausgang betreten habe, sei seine rothaarige Hauskatze – vorn am Kopfe, hinten an den Beinen und am Schwanze lichterloh brennend und noch etwas brennendes mit sich schleppend – aus der Küche heraus über den Hausgang in die Scheune und dort brandlegend am Heustock hinauf auf die obere Bühne gesprungen. Er sei der Katze sofort nachgeeilt und habe den Brand zu löschen gesucht, dies sei ihm aber nicht mehr gelungen42." Dass diese Schilderung der Brandentstehung der Staatsanwaltschaft verdächtig vorkam, ist nicht verwunderlich, zumal die Katze "makroskopisch nämlich – abgesehen von einer leichten Versengung der Schnurrhaare auf einer Seite – unversehrt"43 schien. Also ließ man den kinderreichen, abgebrannten Schneider verhaften; die Hauskatze aber wurde "dem Gerichtschemiker Dr. G. Popp in Frankfurt a. M. zur Untersuchung geschickt44." Der Sachverständige nahm nun die Katze in Augenschein und stellte fest, sie habe auf einer heißen Fläche gesessen und sich dabei die Sohlen und die Hinterseiten der Oberschenkel verbrannt; außerdem wurde eine leichte Ansengung der Haarspitzen festgestellt, was belege, dass sie durch ein Feuer hindurch gesprungen sei. Dass aber die Katze lichterloh brennend durch das Haus gerannt und den Brand in die Scheune weiter getragen habe, könne, so der Sachverständige, nicht wahr sein, denn dann hätte die Katze um vieles verkohlter sein müssen. Der Sachverständige berief sich zur Begründung dieser Aussage auf den mikroskopisch festgestellten Befund (und, wie indirekt aus den folgenden Ausführungen hervorgeht, auf Versuche an lebenden Katzen). Der Staatsanwalt Mehl fasst die Argumentation des Sachverständigen wie folgt zusammen: 52 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft "Das Haarkleid der Katze bestehe aus Woll- und Grannenhaaren, welche, wie er durch Versuche festgestellt habe, in lebendem Zustande nicht lichterloh brennen, sondern beim Daranhalten einer Flamme unter Dampfentwicklung nur ganz kurz und nur so lange, als die Flammwirkung stattfindet, aufflammen und dann sofort verlöschen, ohne nachzukohlen. Ein Nachkohlen könne nur dann stattfinden, wenn das Haarkleid bis auf die Haut abgebrannt werde und dort Krusten hinterblieben, welche aber auch kaum länger als wenige Sekunden glimmen könnten. Nun sei aber, wie mit dem binokularen Mikroskop festgestellt, das Fell der Katze nur leicht angesengt. Namentlich Grannenhaare seien an den Spitzen abgebrannt, was an den kolbigen Verdickungen und an der bräunlichen Verfärbung der verbliebenen Haarenden zu sehen sei45." Die Wollhaare seien aber noch vollständig erhalten gewesen, sodass das Katzenfell den Beweis geliefert habe, dass die von ihm bekleidete Katze den Brand in der Scheune, der sich dann auf das ganze Wirtschafts- und Wohngebäude ausgedehnt hat, nicht verursacht haben kann. Das Gutachten des Sachverständigen fiel also eindeutig aus. Das Gericht aber ließ sich davon nicht überzeugen; es führte nicht Versuche an lebenden Katzen durch, sondern veranlasste den Erwerb eines präparierten Katzenfells bei einem Kürschner, und mit diesem präparierten Fell stellte es "eigene Versuche an, deren Ergebnisse aber weder in den Akten niedergelegt, noch sonst der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Darnach wurde der Haftbefehl gegen den Beschuldigten O. aufgehoben46." Das Verfahren gegen den Schneidermeister O. wurde eingestellt, das Fell der Katze und die Mikrophotographien von den (leicht versengten) Katzenhaaren wanderten ins Badische Landeskriminalmuseum zu Karlsruhe. Der Staatsanwalt Mehl musste sich trotz mikroskopischer Unterstützung in diesem Fall geschlagen geben, aber er gab die Hoffnung auf die Verurteilung von zukünftigen Katzen versengenden Brandlegern nicht auf: "Vielleicht gibt der hier referierte Fall Anlaß zu weiterer kritischer Beobachtung solcher brennenden und brandstiftenden Katzen47." Der katzenbezogene kriminalwissenschaftliche Forschungseifer des Staatsanwalts Mehl ist nach wie vor angebracht, denn, wie die Medien berichten, werden ab und an auch heute noch Katzen als Brandstifter tätig48. Katzen konnten aber auch für Diebe von Nutzen sein, wenn auch auf ganz andere Weise als, wie weiter oben beschrieben, die Hunde. Ein Dieb hat natürlich weit größere Möglichkeiten, erfolgreich in seinem Beruf zu wirken, wenn er sich unsichtbar machen kann – und dies könne man unter Zuhilfenahme einer gestohlenen, schwarzen Katze ins Werk setzen: "Ferner muß nach einem Rezept der Unsichtbarkeit, das sich in einem noch heute in vielen Tausenden von Exemplaren verbreiteten Buch findet, eine schwarze Katze gestohlen werden, wenn man aus einem ihrer Schwanzwirbel auf geheimnisvolle Weise den kostbaren Knochen der Unsichtbarkeit gewinnen will49." Was in einer Katze nicht so alles Unvermutetes steckt! Es bleibt für das Katzenvolk zu hoffen, dass keiner der Leser sich nun auf die Suche nach diesem Knochen der Unsichtbarkeit macht. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 53 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Das genannte weit verbreitete Zauberbuch ist übrigens das berühmte "Sechste und siebente Buch Mosis", eines der Standardwerke der okkulten Ratgeberliteratur. War der Fall der brandlegenden Katze zwar skurril, aber rationalen Gedanken zugänglich, so haben wir hier nun das weite Reich des kriminellen Aberglaubens betreten50. Im kriminalwissenschaftlich eifrig erforschten Aberglauben spielten auch Katzen eine gewisse Rolle – doch bevor wir uns diese ein wenig näher ansehen wollen, soll jenen Lesern, die von einem mittels Katzenwirbels unsichtbar gewordenen Dieb bestohlen worden sind, nicht verschwiegen werden, wie sie das gestohlene Gut wiedererlangen können: "Will man nämlich einen Dieb zum Wiederbringen des Gestohlenen veranlassen, so schmiedet man sich einen Thors-Hammer. Man verfertigt ihn aus Glockenspeise, die dreimal gestohlen sein muß – wie das möglich ist, ist mir allerdings unklar – und am Pfingstsonntag zwischen der Verlesung der Epistel und das [!] Evangeliums in Menschenblut gehärtet werden muß. In gleicher Weise schmiedet man einen spitzen Stiel. Will man nun den Dieb erfahren, so sticht man unter Beschwörungen unter den Kopf des Hammers, worauf der Dieb Augenschmerzen bekommt und beide Augen verliert, wenn er das Gestohlene nicht unverzüglich zurückbringt51." Doch nun zu den Katzen und ihren Funktionen im Aberglauben der Kriminellen. Der uns schon von seinen Ausführungen zu den Polizeihunden her bekannte Albert Hellwig hat dazu einiges berichtet, unter anderem auch die genaue Art und Weise wie man den zur Unsichtbarkeit verhelfenden Katzenwirbel gewinnt. Dieses Verfahren sei übrigens eine der berühmten Weisheiten des Königs Salomo, der nach abergläubischer Auffassung gesagt haben soll: "Man stehle eine schwarze Katze, kaufe einen neuen irdenen Topf, einen neuen Spiegel, ein neues Feuerzeug, einen Agatstein, Kohlen und Zunder. Dazu hole man Wasser, genau wenn die Glocke Mitternacht schlägt, aus einem Springbrunnen oder einer lebendigen Quelle. Hierauf zünde man ein Feuer an, stecke die Katze in den Topf, lege die linke Hand wie einen Deckel darauf, ohne sich umzusehen, noch zu mucksen oder zu antworten, was auch hinter einem vorgehen möge. Nachdem man die Katze so 24 Stunden lang hat kochen lassen, bringe man sie in eine neue Schüssel. Hier löse man alles Fleisch ab und werfe es rückwärts über die linke Achsel, wozu man folgende Worte spricht: Accipe quod tibi do, et nihil amplius. Hierauf nehme man sämtliche Knochen, einen nach dem anderen zwischen die Zähne der linken Seite, indem man sich dabei fortwährend im Spiegel betrachtet, und einen Knochen nach dem anderen über die linke Achsel rückwärts fortwirft, auch bei jedem Knochen obige Worte wiederholt. Aber ein Knöchelchen davon ist das rechte, und sobald der Spiegel, der es andeutet, indem er dieses Knöchelchen wie Metall schimmern läßt, augenblicklich auch sich verdunkelt, daß man sich nicht mehr sieht, 54 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft entfernt man sich rückwärts gehend und spreche dazu dreimal folgende Worte: ‚Pater, in manus tuas commando spiritum meum52!‘" So also gewinnt man sich das kostbare Katzenknöchelchen, und wenn man unsichtbar werden will, so muss man dieses einfach zwischen die linken Zähne nehmen, und solange es dort verbleibt, kann einen keiner sehen. (Ob das auch bei Zahnlosen funktionieren kann?) Hellwig glaubte selbstverständlich nicht an die Wirksamkeit solcher magischen Praktiken. Er schilderte diesen Aberglauben nicht, um Diebstähle durch Unsichtbare aufklären oder verhindern zu können, strich aber ihre tatsächlich relevante kriminogene Komponente hervor: "Da nach dem Rezept die schwarze Katze gestohlen sein muß, so kann die Vorschrift in einem der verhältnismäßig seltenen Fälle von Diebstahl aus abergläubischen Motiven Anlass geben53." Nicht hinter jedem Katzendiebstahl muss das Verlangen nach dem Besitz eines netten, flauschigen Tierchens stecken, es kann sich da auch um weit abgründigere Motive handeln. Schwarze Katzen aber können nicht nur zur Unsichtbarkeit verhelfen, sondern in Verbindung mit schwarzen Bohnen bei der Schatzsuche äußerst dienlich sein. Hellwig zitiert eine Nürnberger Handschrift aus dem 17. Jahrhundert: "So nyme eyne schwartze Katze vnd grabe sie in die Erde vnd sieben schwartze bonen grabe auff die Katze vnd wen sie wachssen, so nyme die bonen heraus, vnd thrage die bey dir so sichst du die schetze alle wo die gleich seyn54." Für die Katzen gehen die kriminellen Zaubereien meistens alles andere als gut aus; heute fiele derlei Verhalten allemal unter die Tierquälerei. Hellwig und andere Erforscher des kriminogenen Aberglaubens trugen unzähliges, aus verschiedensten Ländern und Epochen stammendes Material zusammen; ob aber diese abergläubischen Inhalte zu seiner Zeit, also um 1900, tatsächlich noch Glauben fanden, sei dahingestellt. Die Kriminalwissenschafter waren von der Wirkmächtigkeit des Aberglaubens jedenfalls überzeugt, wie ein Zitat von Hans Gross belegen mag: "Und der crasseste Aberglaube regt sich noch heute lebendiger im Gaunervolke, als man gewöhnlich annimmt. Ich selbst sah noch ‚Schlummerlichter‘, die aus dem Fette unschuldiger Kinder geformt waren und dazu dienten, um zu sehen, ob noch jemand in dem zu beraubenden Hause wach sei55." Und auch Selbstzeugnisse von Kriminellen bestätigten die Vitalität abergläubischer Überzeugungen, die bisweilen auch Bezug zu Katzen aufwiesen. So veröffentlichte etwa ein gewisser Strafanstaltsinspektor Albrecht aus Brieg bei Breslau in Schlesien (dem heute polnischen Brzeg) einen "Kurze[n] Auszug aus dem Leben eines Gauners56", also den Lebensbericht eines Berufskriminellen, ein nebenbei bemerkt äußerst plastisches und lesenswertes Selbstzeugnis eines Randgruppenangehörigen – das "Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik" ist auch in sozial- und mentalitätsgeschichtlicher Hinsicht eine wahre Fundgrube und reich sprudelnde Quelle. In dieser randständigen Autobiographie heißt es über einen Komplizen des Verfassers: FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 55 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft "So ein eigenthümliches Menschenkind wie der schwarze Heinrich (sein Spitzname) giebt es so bald nicht zum zweiten mal. Es ist ein russischer Jude bei welchem man nicht weiß, ob man sich mehr über seine äußere Frömmigkeit oder seine innere Schlechtigkeit wundern soll. Es ist ein ganz durch und durch ausgekochter Junge, mit dem Geld zu verdienen ist und manches, manches Geschäft haben wier zusammen gemacht. Aber er hatte auch große Fehler und sein dummer Aberglauben hat uns manchen Tag verdorben. Wenn ihm eine schwarze Katze über den Weg gelaufen war, konnte ihn nichts bewegen, mit ins Geschäft zu gehen, aber wenn er an einer Leiche vorbei kam, dann glaubte er, das daß [!] Glück bedeute57." Nun ist das Beachten von abergläubischen Alltagsregeln wie eben etwa das von schwarzen Katzen angeblich gebrachte Pech oder auch das auf Holz Klopfen und vieles dergleichen mehr etwas anderes, Harmloseres als das Kochen einer Katze, um aus ihr den Knochen der Unsichtbarkeit zu gewinnen. Wie auch immer – dass der katzenbezogene Aberglaube die frühen Kriminalwissenschafter beschäftigte, haben die hier gebrachten Auszüge aus ihren Publikationen belegt. Im übertragenen Sinn boten die Katzen einen weiteren Anknüpfungspunkt für die Kriminologen, nämlich in Form der sogenannten Katzenmusiken, also der außerrechtlichen Sanktionierung nicht allgemein tolerierten Verhaltens durch die lokale Bevölkerung, jämmerlich jaulenden Schmähmusiken, die etwa aus Anlass einer verpönten Wiederverheiratung einer Witwe veranstaltet wurden. "Die Katzenmusik ist ein Überbleibsel aus alten Tagen, eine soziale Abwehr gegen sittlich verwerfliche, vom Staate nicht bestrafte Handlungen; sie wirkt sicherlich oft genug sozialethisch, vermag aber auch manches Unheil anzurichten und muß deshalb bekämpft werden58." Als Abschluss dieser kurzen kriminalwissenschaftlichen Katzenkunde soll aber, wie bei den Hunden, ein kriminaltechnischer Hinweis stehen, nämlich dass hin und wieder Katzenknochen mit Menschenknochen, genauer den Knochen verstorbener Säuglinge, verwechselt wurden, sodass bei Auffinden solcherlei Gebeins irrtümlicher Weise der Verdacht auf Kindsmord entstand. Geschulte Mediziner konnten freilich aufgrund von Merkmalen wie der Schädelform, der Lage des Hinterhauptsloches oder der Form der Becken- und Extremitätenknochen recht bald die tierische Herkunft der Skelettteile feststellen59. Wir sind somit am Ende unserer kurzen Erkundung angelangt und haben verschiedene und vielschichtige, teils vielleicht auch unvermutete Weisen der Bedeutsamkeit von Haushund und Hauskatze für die frühe Kriminalwissenschaft kennen gelernt. Professor Gernot Kocher aber möge sich noch lange und ganz ohne irgendwelche kriminellen Bezüge mit und an seinen Winzerhauskatzen erfreuen. Ad multos annos! 56 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft Endnoten 1 Zu Hans Gross, dem von ihm gegründeten Kriminalmuseum und dessen Geschichte vgl. BACHHIESL, KOCHER, MÜHLBACHER, Hans Gross – ein Vater der Kriminalwissenschaft; BACHHIESL, Hans Gross und das Kriminalmuseum der Universität Graz. 2 Bei diesen Hunden handelt es sich um Cronos und Enya, zwei Basenjis, eine wenig bekannte, aber sehr schöne und liebenswerte, wenn auch etwas wilde Rasse, vgl. dazu GETHER, Der Basenji. Vgl. auch https://shop.strato.de/epages/61430621.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/61430621/Products /B1018 (zuletzt eingesehen am 24.10.2016); http://www.basenjis.at/ (zuletzt eingesehen am 1.9.2016). 3 Vgl. z.B. EDELBACHER, STEINBACH, Die letzten fünf Meter grüner Stoff. 4 Vgl. POTOTSCHNIG, Forensische Archäologie 272–277. 5 GROSS, In Vertretung 177. 6 GROSS, In Vertretung 177. 7 GROSS, In Vertretung 178. 8 GROSS, Handbuch 454. 9 GROSS, Leithunde. 10 Zu Albert Hellwig und seiner Aberglaubensjagd vgl. BACHHIESL, Zwischen Indizien- paradigma und Pseudowissenschaft 446–473. 11 Vgl. HELLWIG, Wert der Hunde. 12 HELLWIG, Moderne Zauberbücher 294. 13 HELLWIG, Regenwurmmedizin 376. 14 HELLWIG, Regenwurmmedizin 377. 15 HELLWIG, Entdeckung eines Mörders 217. 16 HELLWIG, Entdeckung eines Mörders 218. 17 HELLWIG, Entdeckung eines Mörders 219. 18 HELLWIG, Entdeckung eines Mörders 220. 19 HELLWIG, Entdeckung eines Mörders 221. 20 ROSENBERG, Der Fall Martz 94. 21 HELLWIG, Entdeckung eines Mörders 222. 22 Vgl. HARSTER, Der Erkennungsdienst 133. 23 GROSS, Die Iserloher Dressuranstalt 232. 24 GROSS, Die Iserloher Dressuranstalt 232f. 25 GROSS, Die Iserloher Dressuranstalt 2332. 26 Vgl. NÄCKE, Eigentümliche Verwendung. 27 NÄCKE, Merkwürdige Leistung. 28 NÄCKE, Ein neues Arbeitsfeld. 29 Vgl. SCHNEICKERT, Neue Gaunertricks. Zweite Folge 204. 30 SCHNEICKERT, Neue Gaunertricks. Zweite Folge 219. 31 GROSS, Handbuch 485. 32 GROSS, Handbuch 485. 33 GROSS, Handbuch 486. 34 SCHNEICKERT, Neue Gaunertricks. Erste Folge 154. 35 OHNE AUTOR, Ein abscheulicher Fall. 36 Zu nennen wäre hier etwa eine Zeichnung, die eine nackte Frau zeigt, der sich ein Schäferhund a tergo widmet, Inv.-Nr. KM.P. 15-12 (alte Inv.-Nr. 2/47). 37 BAUMGARTEN, Die Beziehungen 24. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 57 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft 38 Vgl. VON KRAFFT-EBING, Psychopathia sexualis; AMMERER, Am Anfang. 39 ANUSCHAT, Das Taschenmikroskop 47. Zum Taschenmikroskop vgl. BACHHIESL, Zwischen Indizienparadigma und Pseudowissenschaft 409–411. 40 Die Brandlegung war in Österreich laut § 167 StG, je nach der Schwere der Folgen, Umstände und Intentionen, mit einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr schwerer Kerkerhaft bis hin zur Todesstrafe bedroht, vgl. BACHHIESL, Zwischen Indizienparadigma und Pseudowissenschaft 322. 41 Vgl. MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 57–59. 42 MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 57. 43 MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 57. 44 MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 58. 45 MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 58. 46 MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 59. 47 MEHL, Kriminalistische Mitteilungen 59. 48 Die „Kleine Zeitung“ berichtete am 15. September 2016 von zwei Katzen, die eine brennende Kerze vom Fensterbrett warfen und so einen Wohnungsbrand verursachten; vgl. http://www.kleinezeitung.at/steiermark/weiz/5085610/Sinabelkirchen-St- Margarethen_Katzen-setzten-Katzenklo-und-Kuche (zuletzt eingesehen am 24.10.2016). 49 HELLWIG, Diebstahl aus Aberglauben 287. 50 Zum kriminellen Aberglauben vgl. vgl. BACHHIESL, Zwischen Indizienparadigma und Pseudowissenschaft 384–387, 444–473; BACHHIESL, Das Böse; BACHHIESL, Kriminologie und Aberglaube; S. M. BACHHIESL, Krimineller Aberglaube. 51 HELLWIG, Diebstahl aus Aberglauben 288. 52 HELLWIG, Moderne Zauberbücher 296. 53 HELLWIG, Moderne Zauberbücher 296. 54 HELLWIG, Eigenartige Verbrechertalismane 83. 55 GROSS, Handbuch 242. 56 ALBRECHT, Selbstbiographie 53. 57 ALBRECHT, Selbstbiographie 71–72. 58 HELLWIG, Fünf Beiträge 132. 59 Vgl. SCHRÖDER, Über das menschliche Skelett 278–279. 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Wissenschaftshistorische Überlegungen zum epistemischen Status 58 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft kriminalwissenschaftlicher Forschung (= Austria: Forschung und Wissenschaft interdisziplinär, Bd. 8). Wien. Bachhiesl, C. (2015) Hans Gross und das Kriminalmuseum der Universität Graz, in: Alois Kernbauer (Hg.), Wissenschafts- und Universitätsgeschichtsforschung im Archiv. Dokumentation des Österreichischen Universitätsarchivkolloquiums, Karl-Franzens- Universität Graz, 14. und 15. April 2015 (im Druck). Bachhiesl, C., Kocher, G., Mühlbacher, T. (Hgg.), (2015) Hans Gross – ein Vater der Kriminalwissenschaft. Zur 100. Wiederkehr seines Todestages (= Austria: Forschung und Wissenschaft interdisziplinär, Bd. 12). Wien. Bachhiesl, S. M. 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Bachhiesl: Kriminologie für Hund und Katz; Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris und die frühe Kriminalwissenschaft https://shop.strato.de/epages/61430621.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/61430621/Products /B1018. Krafft-Ebing, R. von (1866) Psychopathia sexualis. Eine klinisch-forensische Studie. Stuttgart. Mehl, (1912) Kriminalistische Mitteilungen aus der Praxis, in: Archiv für Kriminal- Anthropologie und Kriminalistik 47, 1-2 (1912). S. 51–59. Näcke, P. (1910) Eigentümliche Verwendung von Polizeihunden, in: Archiv für Kriminal- Anthropologie und Kriminalistik 39, 1-2 (1910). S. 181–182. Näcke, P. (1912) Merkwürdige Leistung eines Polizeihundes, in: Archiv für Kriminal- Anthropologie und Kriminalistik 50, 1-2 (1912). S. 172. Näcke, P. (1913) Ein neues Arbeitsfeld für den Polizeihund, in: Archiv für Kriminal- Anthropologie und Kriminalistik 52, 1-2 (1913). S. 196. Pototschnig, T. 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Steppan Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa JOHANN BAIR10 ZUSAMMENFASSUNG Bei der Entwicklung des europäischen Grundrechts-schutzes ist die Ebene der Gerichtsbarkeit von der politischen Ebene zu unterscheiden. Erstere schuf im Lauf der Jahre mit ihrer an einzelstaatlichen Grundrechtskatalogen und internationalen Grundrechtskonventionen orientierten Rechtsprechung die Grundlagen des Grundrechtsschutzes im europäischen Einigungsprozess. Letztere legitimierte zuerst nachträglich Schritt für Schritt die interpretative Erschließung des Grundrechtsschutzes durch die Rechtsprechung, bis sie schließlich die Initiative ergriff, die zur Verankerung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der europäischen Rechtsordnung führte. SCHLÜSSELWÖRTER: • Grundrechte • Europäischer Gerichtshof • Europäisches Parlament • Europäische Union • Europäische Grundrechtecharte ÜBER DEN AUTOR: Ass. Prof. Dr. Johann Bair, Assistent, Universität Innsbruck, Innrain 52, 6020 Innsbruck, Österreich, e-mail: Johann.Bair@uibk.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.5 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan A draft of the origin of fundamental rights protection in the United Europe JOHANN BAIR11 ABSTRACT In the development of European fundamental rights protection, the level of jurisdiction must be distinguished from the political level. Over the years, the former, with its jurisprudence based on national fundamental catalogues and international constitutional conventions, created the foundations of protection of fundamental rights in the European unification process. The latter legitimized, primarily, systematically the interpretation of the protection of fundamental rights through the case law, until finally; it took the initiative, which led to the establishment of the Charter of Fundamental Rights of the European Union in the European legal order. KEYWORDS: • Fundamental Rights • European Court of Justice • European Parliament • European Union • European Charter of Fundamental Rights. CORRESPONDENCE ADDRESS: Johann Bair, Ph.D., Assistent, University of Innsbruck, Innrain 52, 6020 Innsbruck, Austria, e-mail: Johann.Bair@uibk.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.5 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 63 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa Rasch nach in Kraft treten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV)1 intensivierte sich im europäischen Integrationsprozess2 eine Grundrechtsdiskussion3, die sich 1953 auch im Vertragsentwurf zur Errichtung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft zeigte4. In diesem Entwurf wurde der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft als Aufgabe und Ziel der Gemeinschaft festgelegt und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in der Fassung des Protokolls vom 20. März 1952, zum integralen Bestandteil erklärt. Den menschenrechtlichen Rechtsschutz sollte der Gerichtshof der Gemeinschaft bei Entscheidungen oder Maßnahmen der Gemeinschaft, die die Menschenrechte berührten, sicherstellen. Mit der Ablehnung der Ratifizierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft am 30. August 1954 in der französischen Nationalversammlung5 endete der Versuch der Errichtung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft. Mit dem Ende der politischen Integration trat die Frage der wirtschaftlichen Integration, des gemeinsamen Marktes, in den Vordergrund. In diese Richtung wurde im Jahr 1955 durch die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl6 ein neuer Schritt gesetzt. Die Grundrechtsfrage war in dem nunmehr angestoßenen Integrationsprozess nun aber nur mehr ein Studienobjekt, das darüber hinaus auf die soziale Frage eingeschränkt wurde. Untersucht werden sollten, unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, Fragen der Arbeitszeit und die damit zusammenhängenden Fragen der Bezahlung7. Ergebnis war, dass in der Verhandlungsgrundlage zur Ausarbeitung des Vertrags zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) und des Vertrags zur Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV), sich dann auch nur mehr wenige Grundrechtselemente fanden; diese Grundrechtselemente waren Teil von Harmonisierungsaufgaben der Regierungen. I Das Fundament wirtschaftlicher Freiheitsrechte In den im Jahr 1957 von den Mitgliedstaaten unterzeichneten Verträgen8 EWGV und EAGV fand sich "kein direkter Bezug mehr zur Thematik der Grundrechte"9. Grundrechtselemente zeigten sich aber im EAGV in Bereichen wie dem Gesundheitsschutz; im EWGV gruppierten sich die Grundrechtselemente um zwei Grundsätze, nämlich das Verbot jeder "Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit"10 und den Grundsatz des "gleichen Entgelts von Männern und Frauen bei gleicher Arbeit"11. Letzterer Grundsatz war von den Mitgliedstaaten "ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" anzuwenden und beizubehalten12. Ihre Ergänzung fanden diese Grundsätze in Freizügigkeitsrechten13, die als "Grundlagen der Gemeinschaft" der Beseitigung von Hindernissen bei der Errichtung des Gemeinsamen Marktes dienen sollten. 64 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa Mit der Verankerung der Grundsätze und Grundfreiheiten im EWGV war das Fundament zur Ausbildung wirtschaftlicher Freiheitsrechte gelegt. Die konkrete Ausgestaltung überließ der Vertrag dem für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH). II Die Grundlagen der Gemeinschaft Zur Ausgestaltung der erwähnten "Grundlagen der Gemeinschaft" setzte der EuGH den ersten Schritt im Jahr 1963, indem er in der Gemeinschaftsrechtsordnung neben den Mitgliedstaaten auch die Einzelnen als "Rechtssubjekte" erkannte14. Damit trat zu der "objektiv-rechtlichen" Wirkung der Grundrechtselemente die subjektiv rechtliche hinzu15; die Grundrechtselemente wandelten sich zu subjektiven Rechten der Einzelnen16. In der Folge versah der EuGH die Grundrechtselemente über das Diskriminierungsverbot mit einem umfassenden Beschränkungsverbot. Schrittmacher dieser Entwicklung war die Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit17. Schließlich begrenzte er das von ihm entwickelte umfassende Beschränkungsverbot, indem er verkündete, dass "Hemmnisse" von ihm dann "hingenommen" würden, wenn diese "notwendig" seien, um "zwingenden Erfordernissen" gerecht zu werden18. Vier Voraussetzungen mussten dabei aber erfüllt sein: Die Hemmnisse mussten in "nichtdiskriminierender Weise" angewandt werden, aus "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen "verfolgten Zieles" zu gewährleisten, und sie durften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles "erforderlich" war19. Im Ergebnis ließen die Anerkennung der subjektiven Berechtigung der Einzelnen und die konsequente Ausrichtung der Berechtigung am Diskriminierungsverbot die "Grundlagen der Gemeinschaft" die Gestalt wirtschaftlicher Freiheitsrechte annehmen20. III Der Grundrechtsgehalt der Verträge 1 Die Grundlagen zur Wahrung des Rechts Zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge beriefen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften in den Verträgen den EuGH21. Der hatte bereits vor in Kraft treten des EWGV und EAGV, nämlich im Jahr 1956, begonnen, unter Berufung auf Völkerrecht und innerstaatliches Recht, allgemein anerkannte Auslegungsregeln seiner EGKSV-Rechtsprechung zu Grunde zu legen22. Diesen Ansatz führte er nach in Kraft treten der Römischen Verträge weiter. Methodisch bediente er sich der Rechtsvergleichung, wobei er aber immer FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 65 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa sorgfältig darauf achtete, nicht direkt und unmittelbar Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzuwenden. Im Jahr 1959 stellte er ausdrücklich fest, dass er über "nationale Rechtsvorschriften", also auch Grundrechtsvorschriften, nicht zu urteilen habe und daher auf eine Argumentation, die "Grundsätze des Verfassungsrechts" eines Mitgliedstaates einbeziehe, nicht eingehen könne23. Diese "dogmatisch zwingende" Aussage fand ihre Ergänzung in dem im folgenden Jahr judizierten "Grundsatz einer strengen Scheidung"24 zwischen den Kompetenzen der Organe der Gemeinschaft und der Organe der Mitgliedstaaten. Im Jahr 1960 ließ der Gerichtshof erkennen, dass er bei der Auslegung der Verträge auch allgemeine Rechtsgrundsätze in Betracht ziehen werde25, und im Jahr 1963 bezeichnete der Gerichtshof den EWGV als eine "neue Rechtsordnung des Völkerrechts", deren Besonderheit er darin sah, dass in ihr der Begriff Rechtssubjekt sowohl Mitgliedstaaten als auch die Einzelnen umfasse26. Weitere Entscheidungen27, in denen vom Gerichtshof auf die Frage des Grundrechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht nicht eingegangen wurde, ließen in Verbindung mit der im Jahr 1964 judizierten Eigenständigkeit des aus der Rechtsquelle Gemeinschaftsrecht fließenden Rechts, dem "keine wie immer geartete innerstaatliche Rechtsvorschrift" vorgehen könne28, den "Eindruck" entstehen, dass dem EuGH die "Grundrechtssensibilität" fehle29. Dieser Eindruck begann sich im Laufe der Zeit aber dann zu verwischen. 2 Die Grundlagen des Grundrechtsschutzes Auf der Grundlage der Verträge der 1950er Jahre konnte ein Grundrechtsschutz nur entstehen, wenn die Einzelnen als Rechtssubjekte anerkannt wurden. Diese Anerkennung geschah im Jahr 1963, als der EuGH den Einzelnen das Recht einräumte30, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf das Gemeinschaftsrecht, zu berufen31. Mit der Zuerkennung der Rechtsubjektivität fand der Rechtsschutzgedanken in das Gemeinschaftsrecht Eingang. An diesem Punkt der Entwicklung war der Rechtsschutz aber noch durchaus lückenhaft. Aufgezeigt wurde dies ganz deutlich vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung "über den Rechtsschutz von Privatpersonen in den Europäischen Gemeinschaften" am 10. Mai 196732. Im Jahr 1969 entdeckte der EuGH die Grundrechte der Person33. Bei dieser Gelegenheit fand der Begriff Grundrechte Eingang in die Gemeinschafts- rechtsordnung. Im folgenden Jahr ordnete der EuGH die Grundrechte den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen" des Gemeinschaftsrechts zu und orientierte sie inhaltlich an 66 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten". Ihren Umfang begrenzte er dadurch, dass er sie an die "Struktur und die Ziele der Gemeinschaft" kettete34. Im Jahr 1974 erklärte der Europäische Gerichtshof, dass er keine "Maßnahmen als Rechtens" anerkennen könne, die "unvereinbar" mit den von den "Verfassungen" der Mitgliedstaaten "anerkannten und geschützten Grundrechten" seien. Gleichzeitig erweiterte er das Fundament seiner Grundrechtsjudikatur indem er erklärte, dass auch in den von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Verträgen grundrechtsrelevante "Hinweise" zu finden seien. In Bezug auf die Schranken der Grundrechte betonte er, dass Grundrechte keinesfalls "in ihrem Wesen" anzutasten seien35. Die nationalen Höchstgerichte überzeugte der vom EuGH entwickelte Grundrechtsschutz zu diesem Zeitpunkt noch nicht allgemein. Am deutlichsten sagte dies das Deutsche Bundesverfassungsgericht, das in seiner Solange I Entscheidung vom 29. Mai 1974 den Grundrechtsschutz des EuGH offen in Zweifel zog36. Ein Jahr zuvor hatte sich bereits der italienische Verfassungsgerichtshof das Recht vorbehalten, die Gemeinschaftsverträge in Bezug auf Italien in Frage zu stellen37. Aufgrund dieser Vorbehalte baute der EuGH die Grundlagen des Grundrechtsschutzes weiter aus. Im Jahr 1975 nahm er direkt auf die am 4. November 1950 in Rom von den Mitgliedstaaten unterzeichneten EMRK Bezug und leitete aus ihr den Grundsatz ab, dass "Einschränkungen" der "zugesicherten Rechte" nicht den Rahmen des "in einer demokratischen Gesellschaft" Notwendigen überschreiten dürften38. Im Laufe der Zeit fand der Gerichtshof in dem von ihm geschaffenen Fundament eine ganze Reihe von Grundrechten, mit denen er den Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht sicherstellen und ausbauen konnte. Dass er dabei durchaus erfolgreich war, anerkannte auch das Deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Solange II Entscheidung, in der es seine Vorbehalte gegenüber dem Grundrechtsschutz des EuGH nicht mehr aufrecht erhielt39. IV Politische Bestrebungen Politische Bestrebungen, die die Grundrechtsfrage in den Blick nahmen, begannen im Jahr 1973. Auslöser war das Europäische Parlament, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufforderte, "bei der Abfassung von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen" die "Grundrechte der Bürger der Mitgliedstaaten" mitzubedenken40. Im selben Jahr sahen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften in der Wahrung der Menschenrechte ein Grundelement der "europäischen Identität"41. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 67 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa Nachdem die Anregung des Europäischen Parlaments zur Ausarbeitung einer "Charta der Bürgerrechte der Europäischen Gemeinschaft" 1975 nicht weiter verfolgt wurde42, verabschiedeten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahr 1977 ein gemeinsame Erklärung, in der sie feststellten, dass das Recht der Gemeinschaften, auch "Grundrechte" enthalte43. Der Erklärung folgten im Jahr 197844 und 198345 Bekräftigungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten. Ein Jahr später legte das Europäische Parlament seinen Vertragsentwurf "zur Gründung der Europäischen Union" vor, in dessen Art 4 auf die Grundrechte Bezug genommen wurde. Einen eigenen Grundrechtskatalog enthielt der Entwurf aber nicht46. In der Folge änderten die Vertragsstaaten der Gemeinschaften mit der "Einheitlichen Europäischen Akte" die Vertragsgrundlagen der Gemeinschaften47. In der Grundrechtsfrage brachte die Änderung der Vertragsgrundlagen aus der Sicht des Europäischen Parlaments kaum Fortschritte48. Im April 1989 verabschiedete das Europäische Parlament mit der "Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten49" einen ausformulierten Grundrechtskatalog. Ausdrücklich festgehalten wurde dabei vom Parlament, dass die Legitimität der Gemeinschaft von der Wahrung der Grundrechte abhänge50. Als im Dezember 1989 die Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten die Erklärung abgaben, die "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer"51 annehmen zu wollen52, sah das Parlament in der Charta "einen ersten Schritt für die Verwirklichung von sozialen Grundrechten in der Europäischen Gemeinschaft"53. Im Jahr 1992 gründeten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften in Maastricht die Europäische Union. In der Präambel des Vertrags über die Europäische Union bekannten sie sich zu den "Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie" sowie "der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit". Bemängelt wurde vom Europäischen Parlament in diesem Zusammenhang aber das Fehlen einer "Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten"54. V Die Idee des Beitritts der Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention Die Idee des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur EMRK lässt sich auf parlamentarischer Ebene bis ins Jahr 1979 zurückverfolgen55. Ein derartiges Bestreben taucht am Beginn des Jahres 1994 im Parlament neuerlich auf, wobei allerdings im Beitritt zur EMRK nur eine "Ergänzung" zur Verabschiedung einer 68 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa eigenen "Erklärung der Menschenrechte und Grundfreiheiten" durch die Gemeinschaft gesehen wurde56. Die angesprochene eigene Erklärung legte das Parlament wenige Tage später mit dem Entwurf einer "Verfassung der Europäischen Union" vor57. In der Frage der Vereinbarkeit des Beitritts der Gemeinschaft zur EMRK mit den Grundlagen der Gemeinschaft befasste der Rat den EuGH. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 28. März 1996 dazu ausdrücklich fest, dass der Beitritt zur Konvention nur im Wege einer "Vertragsänderung" vorgenommen werden könne58. In dem im Jahr 1997 von den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft unterzeichneten Vertrag von Amsterdam wurde der Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK nicht thematisiert. Mit dem Vertrag fand aber der Begriff "soziale Grundrechte" Eingang in das Vertragsrecht. Als Reaktion auf den Vertrag von Amsterdam forderte das Europäische Parlament die "Ausarbeitung eines spezifischen Grundrechtskatalogs der Union in Angriff" zu nehmen59. VI Die Charta der Grundrechte Die Forderung des Europäischen Parlaments nach einem Grundrechtskatalog der Union wurde von den Mitgliedstaaten 1999 aufgegriffen und ein Gremium (Konvent) mit der Ausarbeitung eines Entwurfs betraut. Ziel war es den Entwurf als Charta der Grundrechte "feierlich zu proklamieren" und danach zu prüfen, "ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Charta in die Verträge" aufzunehmen sei60. Der vom Konvent vorgelegte Entwurf wurde im Oktober 2000 durch die Mitgliedstaaten der Union "einstimmige" gebilligt. Diese "Billigung der Charta der Grundrechte" durch die Mitgliedstaaten der Union begrüßte auch das Europäische Parlament, richtete aber gleichzeitig an die Mitgliedstaaten auch die "Forderung", die "Charta der Grundrechte in den Vertrag einzuarbeiten"61. Zu einer derartigen Einarbeitung kam es in der Folg nicht, vielmehr wurde am 7. Dezember 2000 von den Präsidenten des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission die "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" nur in der Form einer feierlichen Proklamation verkündet. Die Prüfung der rechtlichen Verbindlichkeit der Charta wurde auf einen "späteren Zeitpunkt" verschoben62. In dem am 26. Februar 2001 unterzeichneten "Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte" fand sich dann auch keine Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 69 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa In seiner am 30. Mai 2001 gefassten Entschließung zum "Vertrag von Nizza und der Zukunft der Europäischen Union" bemängelte das Europäische Parlament, die fehlende Einbeziehung der Charta in die "Verträge" und wiederholte seine Forderung, die Charta "rechtsverbindlich" in die Verträge einzubeziehen63. Im Jahr 2001 wurde von den Mitgliedstaaten der Union zur Klärung der "Zukunft der Union" ein Konvent eingerichtet, der 2003 den "Entwurf des Vertrags über die Verfassung"64 den Mitgliedstaaten vorlegte. In diesem Entwurf fand sich auch die Charta der Grundrechte, was das Europäische Parlament ausdrücklich begrüßte65. Der Entwurf wurde im Oktober 2003 als "Vertrag über eine Verfassung für Europa" von den Mitgliedstaaten unterzeichnet66. Im Vertrag waren sowohl die Charta der Grundrechte, als auch das Bekenntnis der Union, den Beitritt zur EMRK anstreben zu wollen, verankert67. Der mit der Unterzeichnung des Verfassungsvertrags formell zum Abschluss gekommene unionsrechtliche Verfassungswerdungsprozess scheiterte im einzelstaatlichen Ratifizierungsprozess durch ablehnende Referenden in Frankreich und den Niederlanden. Es folgte eine "Zeit der Reflexion" und "Bewertung aller einzelstaatlichen Diskussionen" durch die Mitgliedstaaten68. VII Die Verankerung der Charta der Grundrechte im Vertragsrecht Nach der Zeit der Reflexion beauftragten im Juli 2007 die Mitgliedstaaten eine Regierungskonferenz mit der Ausarbeitung eines "Reformvertrages" zur "Änderung der bestehenden Verträge". Im Mandat für die Regierungskonferenz wurde in Bezug auf die Charta der Grundrechte festgelegt, ihr mittels eines Querverweises auf die "vereinbarte Fassung der Charta der Grundrechte" Rechtsverbindlichkeit zu verleihen. Darüber hinaus bestimmte das Mandat auch, dass im Entwurf der Beitritt der Union zur EMRK vorzusehen sei69. Dem im Oktober 2007 vorgelegten Entwurf folgte im Dezember 2007 die Unterzeichnung des Vertrags "zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Mitgliedstaaten70. Einen Tag vor der Unterzeichnung wurde der Text der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" von den Präsidenten des Parlaments, des Rates und der Kommission in Straßburg unterschrieben und feierlich verkündet71. Mit in Kraft treten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 200972 erhielt die Grundrechtscharta ihre vertragliche Grundlage73. Im Vertrag ist der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK vorgesehen; dieser Beitritt ist aus derzeitiger Sicht aber noch nicht absehbar. 70 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa Endnoten 1 Der Vertrag trat am 23. Juli 1952 in Kraft und am 23. Juli 2002 außer Kraft. Im Vertragselber wurden die Menschen- und Grundrechte nicht direkt angesprochen. Celex- Nr 11951K/TXT. 2 Zur Ideengeschichte der Europäischen Einigung und zur Entstehung der Europäischen Gemeinschaften mit ausführlichen Literaturangaben Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht (1972) 138 ff, 142 ff. 3 Zum Begriff der Grundrechte und zur Schwierigkeit seiner Definition auf europäischer Ebene Quasdorf, Dogmatik der Grundrechte der Europäischen Union (2001) 41 ff. Pache, § 4 RN 5 ff, in Heselhaus/Nowak (Hrsg), Handbuch der Europäischen Grundrechte (2006). 4 „Entwurf eines Vertrags über die Satzung der Europäischen Gemeinschaft“, abgedruckt in Lipgens, 45 Jahre Ringen um die Europäische Verfassung (1986), 335 ff. 5 Journal Officiel de la République française, Debats Parlementaires, Assemblée Nationale, 2e Legislature (1954) 129e Séance 4473 f. 6 ABl A 1955/13, 788. 7 Schulze/Hoeren (Hg), Dokumente zum Europäischen Recht. Band 1: Gründungsverträge (1999) Dokument 6: Schlussresolution der Außenministerkonferenz 698, 700. 8 Beide in Kraft getreten am 1. Jänner 1958. Celex-Nr 11957E/TXT. 9 Pescatore, Bestand und Bedeutung der Grundrechte im Recht der Europäischen Gemeinschaften, in EuR (1979) 2. 10 Den „Grundsatz [der] Nichtdiskriminierung“ (EuGH 03.07.1979, C-185/78 bis 204/78, van Dam, Slg 1979, 2361) verband der EuGH im Jahr 1980 mit dem „allgemeinen Gleichheitssatz“ und zählte ihn damit zu den „Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts“ (EuGH 08.10.1980, C-810/79, Überschär, Slg 1980, 2747 RN 16; in diesem Sinn auch EuGH 27.10.2009, C-115/08, Land Oberösterreich/ČEZ, Slg 2009, I-10265 RN 89). Aus dieser „unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht“ sich ergebenden Verbindung (EuGH 02.02.1989, C-186/87, Cowan, Slg 1989, 216 RN 11), leitete der EuGH den Rechtsanspruch der Rechtsunterworfenen ab, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch „vor dem nationalen Gericht“ direkt und unmittelbar „geltend“ machen zu können (EuGH 20.10.1993, C-92/92 und C 326/92, Collins, Slg 1993, I-5145 RN 34). 11 Ausführliche Literaturangaben zu den Diskriminierungsverboten bei Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, (1972) 590. 12 Nach Generalanwalt Dutheillet de Lamothe, Schlussantrag 29.04.1971, C-80/70, Defrenne, Slg 1971, 455 befasste sich der Gerichtshof in EuGH 25.05.1971, C-80/70, Defrenne, Slg 1971, 445, erstmals mit der Auslegung des Entgeltbegriffs im EWGV. In EuGH 15.06.1978, Defrenne, C-149/77, Slg 1978, 1365 RN 26 f, nahm er zur Frage der Nichtdiskriminierung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Stellung und kam - unter Bezugnahme auf die Europäischen Sozialcharta vom 18. November 1961 und der Konvention Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 - zum Schluss, dass die „Beseitigung der auf dem Geschlecht beruhenden Diskriminierungen“ nicht allein im EWGV grundgelegt sei, sondern darüber hinaus auch in den „allgemeinen Grundsätze[n]“ des Gemeinschaftsrechts zu finden sei. 13 Als Oberbegriff wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur der Begriff Grundfreiheiten verwendet. Kingreen, Grundfreiheiten, in von Bogdandy/Bast (Hg), Europäisches Verfassungsrecht. Theoretische und dogmatische Grundzüge2 (2009) 705, bezeichnet den Begriff, als eine der „wenigen erfolgreichen rechtsdogmatischen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 71 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa Schöpfungen zum Gemeinschaftsrecht“. Dazu auch Pfeil, Historische Vorbilder und Entwicklung des Rechtsbegriffs der „Vier Grundfreiheiten“ im Europäischen Gemeinschaftsrecht (1998) 45 ff. 14 EuGH 05.02.1963, C-26/62, Van Gend, Slg 1963, 25. 15 Ehlers, Die Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaften, in Ehlers (Hg), Grundrechte3 214. 16 Dies allerdings nur dann, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorlag (EuGH 28.06.1984, C-180/83, Moser, Slg 1984, 2540 RN 20). 17 EuGH 11.07.1974, C-8/74, Dassonville, Slg 1974, 837 RN 7/9. 18 EuGH 20.02.1979, C-120/78, Rewe-Zentral-AG, Slg 1979, 649 RN 8. 19 EuGH 30.11.1995, C-55/94, Gebhard, Slg 1995, I-4165 RN 37. 20 Zur Diskussion, ob und inwiefern die Grundfreiheiten Grundrechte sind, Frenz, Handbuch Europa-Recht, Bd 1, Europäische Grundfreiheiten2 (2012) RN 42 ff mit weiteren Nachweisen. 21 Artikel 34 EGKSV, 136 EAGV und 164 EWGV. 22 EuGH 29.11.1956, C-8/55, Fédération charbonnière de Belgiqe, Slg 1956, 302, 312. 23 EuGH 04.02.1959, C-1/58, Stork, Slg. 1959, 50, 64. 24 Die strenge Scheidung zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten stützte der EuGH in Bezug auf sich selber sowohl auf Art 31 EGKSV als auch die Art 143 EAGV und 171 EWGV. Im Ergebnis kam er zum Schluss, dass Organen der Gemeinschaft es keinesfalls zukomme, „Akte der Gesetzgebung oder Verwaltung eines Mitgliedstaates“ für „nichtig“ zu erklären (EuGH 16.12.1960, C-6/60, Humblet, Slg 1960, 1169, 1184). Von verschiedenen Rechtsordnungen ging der EuGH auch in EuGH 06.04.1962, C-13/61, Bosch, Slg 1962, 105, 110 aus. 25 EuGH 15.07.1960, C-36 bis 38/59 und 40/59, Ruhrkohlenverkaufsgesellschaft, Slg 1960, 890, 921. 26 EuGH 05.02.1963, C-26/62, Van Gend, Slg 1963, 7, 25, 26 f. 27 Insbesondere EuGH 15.07.1960, C-36 bis 38/59 und 40/59, Ruhrkohlenverkaufsgesellschaft, Slg 1960, 890, 920 f; EuGH 01.04.1965, C-40/64, Sgarlata, Slg 1965, 295, 312. 28 EuGH 15.07.1964, C-6/64, Costa, Slg 1964, 1259, 1270. 29 Walter, Geschichte, in Ehlers (Hrsg), Grundrechte1 (2003) 8 RN 20. 30 In Verbindung mit Artikel 177 EWGV (Vorabentscheidung). EuGH 05.02.1963, C- 26/62, Van Gend, Slg 1963, 25. 31 EuGH 05.02.1963, C-26/62, Van Gend, Slg 1963, 7, 25, 26 f. 32 ABl P 1967/103, 2055. 33 EuGH 12.11.1969, C-29/69, Stauder, Slg 1969, 419 RN 7. 34 EuGH 17.12.1970, C-11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg 1970, 1125 RN 4. 35 EuGH 14.05.1974, C-4/73, Nold, Slg 1974 RN 13 f. 36 BVerfGE 37, 271 ff. 37 Bulletin EG, Blg 1976/5, Der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Gemeinschaft 10 FN 2 . 38 EuGH 28.10.1975, C-36/75, Rutili, Slg 1975, 1219 RN 32. 39 BVerfGE 73, 339. 40 Entschl v 4. April 1973 „über die Berücksichtigung der Grundrechte der Bürger in den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts“ (ABl C 1973/26, 7 Z 1). 41 Bulletin EG 1973/12, 131. Dokument über die Europäische Identität. 42 Entschl „zur Europäischen Union“ v 10. Juli 1975 (ABl C 1975/179, 28 Z 12). 43 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission v 5. April 1977 (ABl C 1977/103, 1). 72 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa 44 Bulletin EG, 1978/3, 5. 45 „Feierliche Deklaration zur Europäischen Union“ v 19. Juni 1983 (Bulletin EG, 1983/6, 27). 46 Entschl v 14. Februar 1984 „zum Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union“ (ABl C 1984/77, 36 ff). 47 ABl L 1987/169, 1 ff. 48 Entschl v 16. Jänner 1986 zur „Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur einzigen europäischen Akte, die von der Regierungskonferenz am 16. und 17. Dezember 1985 gebilligt wurde“ (ABl C 1986/36 144 Z 1. 49 Zur Entstehungsgeschichte Nickel, Die Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten des Europäischen Parlaments – ein Schritt zur Verringerung des Grundrechtsdefizits der Europäischen Gemeinschaften, in Magiera (Hrsg), Das Europa der Bürger in einer Gemeinschaft ohne Binnengrenzen (1990) 89 ff. 50 Entschl v 12. April 1989„zur Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten“ (ABl C 1989/120, 51 ff). 51 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (1990). 52 Bulletin EG, 1989/12, 11. 53 Entschl v 22. November 1989 (ABl C 1989/323, 45 ff). 54 Entschl v 7. April 1992 zu „den Ergebnissen der Regierungskonferenzen“ (ABl C 1992/125, 81 Z 2. lit l). 55 Entschl v 27. April 1979 „zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention“ (ABl C 1979/127, 69, 70 Z 1). 56 Entschl v 18. Jänner 1994 „zum Beitritt der Gemeinschaft zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte“ (ABl C 1994/44, 32 Z 1 und 13). 57 Entschl v 10. Februar 1994 „zur Verfassung der Europäischen Union“ (ABl C 1994/61, 155, 166 ff). 58 EuGH 28.03.1996, C-2/94, Gutachten nach Artikel 228 EG-Vertrag, Slg 1996, I-1783 RN 34 bis 36. 59 Entschl v 19. November 1997 „zum Vertrag von Amsterdam“ (ABl C 1997/371, 99 Z 11 und 12). 60 Bulletin EU, 1999/6, 39 f. 61 Entschl v 25. Oktober 2000 „zu den Ergebnissen des informellen Europäischen Rates in Biarritz “ (ABl C 2001/197, 184). Das Europäische Parlament wiederholte seine Forderung im Wesentlichen auch in der Entschl v 30. November 2000 „zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Nizza“ (ABl C 2001/228, 163). 62 Bulletin EU, 2000/12, 8, 191. 63 ABl C 2002/47, 108 Z 9. 64 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg), Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa. Dem Europäischen Rat überreicht auf seiner Tagung in Thessaloniki (2003). 65 Entschl v 24. September 2003 zum „Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa“ (ABl C 2004/77, 255 Z 4). 66 Bulletin EU, 2004/10, 10. 67 ABl C 2003/169, 1 ff. 68 Bulletin EU, 2005/6, 28. 69 Bulletin EU, 2007/6, 9, 18. 70 ABl C 2007/306, 1 ff. 71 ABl C 2007/303, 1 ff. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 73 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Bair: Eine Skizze der Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa 72 ABl C 2010/083/01. Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 73 ABl C 2010/083/02. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Literatur Ehlers, D. (2009) Die Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaften, in Ehlers Dirk (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Auflage. Berlin. Ipsen, H. P. (1972) Europäisches Gemeinschaftsrecht. Tübingen. Kingreen, T. (2009) Grundfreiheiten, in: Bogdandy Armin von/Bast Jürgen (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht. Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2. Auflage. Berlin. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, Luxemburg 1990. Lipgens, W. (1986) 45 Jahre Ringen um die Europäische Verfassung. Bonn. Nickel D. (1990) Die Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten des Europäischen Parlaments – ein Schritt zur Verringerung des Grundrechtsdefizits der Europäischen Gemeinschaften, in Magiera Siegfried (Hg.), Das Europa der Bürger in einer Gemeinschaft ohne Binnengrenzen. Baden-Baden. S. 89–109. Pache, E. (2011) Die Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Beitritts der Union zur EMRK, in: Eilmansberger Thomas, Griller Stefan, Obwexer Walter (Hrsg.), Rechtsfragen der Implementierung des Vertrags von Lissabon. Wien. Pescatore, P. (1979) Bestand und Bedeutung der Grundrechte im Recht der Europäischen Gemeinschaften, in Europarecht (Zeitschrift). 1979. S. 1-12. Pfeil, W. (1998) Historische Vorbilder und Entwicklung des Rechtsbegriffs der „Vier Grundfreiheiten“ im Europäischen Gemeinschaftsrecht. Frankfurt am Main. Quasdorf, P. (2001) Dogmatik der Grundrechte der Europäischen Union. Frankfurt am Main. Schulze R., Hoeren T. (Hg.), (1999) Dokumente zum Europäischen Recht. Band 1: Gründungsverträge, Berlin. 74 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes WILHELM BRAUNEDER12 ZUSAMMENFASSUNG Das Salzkammergut ist der Name einer Landschaft, die aus Teilen besteht, die zu drei mittelösterreichischen Provinzen gehören. Es wurde als eine bedeutende Einheit durch Salz gebildet: sein Bergbau, Produktion und Transport, alle durch anspruchsvolle Nutzung von Wasserkraft. Ab Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich die Region bis zu einem wichtigen Ferienort bis zu unseren Tagen. Deshalb ist es, weil ein sehr früher Bereich der Nutzung von Elektrizität, produziert von Wasserkraft. Schritt für Schritt wurde Strom für die Kommunikation (zB Telefon), Transport (Eisenbahn), Beleuchtung und Industrie, vor allem von Privatunternehmern eingeführt. SCHLÜSSELWÖRTER: • Salz-Industrie • Ferienort • Wasserkraft • Eisenbahn • Strom ÜBER DEN AUTOR: o. Univ. Prof. em. Dr. DDr.hc. MMag. Wilhelm Brauneder, Universitätsprofessor, Universität Wien, Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Schottenbastei 10-16, 1010 Wien, Österreich, e-mail: wilhelm.brauneder@univie.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.6 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan "Elektrifying" the Salzkammergut WILHELM BRAUNEDER13 ABSTRACT Salzkammergut is the name of a landscape composed of parts belonging to three central Austrian provinces. It was formed as a significant unit by salt: its mining, production and transportation, all done by sophisticated use of waterpower. From the beginning of the 19th century on the region developed to an important holiday-resort till our days. Therefore it because a very early area of using electricity, produced by waterpower. Step by step electricity was introduced for communication (e. g. telephone), transportation (railways), illumination and industry, mostly by private entrepreneurs. KEYWORDS: • Salt-industry • holiday-resort • waterpower • railways • electricity CORRESPONDENCE ADDRESS: Wilhelm Brauneder, Ph.D., Professor, University of Vienna, Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Schottenbastei 10-16, 1010 Vienna, Austria, e-mail: wilhelm.brauneder@univie.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.6 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 77 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes I) "Salz-Kammergut" Das sich nach modernem Sprachgebrauch über drei Länder erstreckende Salzkammergut – hauptsächlich Oberösterreich, Steiermark und auch Salzburg – definiert sich historisch vorerst ohne den kleinen salzburgischen Anteil als eine Einheit in rechtlicher und vor allem auch wirtschaftlicher Hinsicht. Rechtlich bildet es einen Teil des Kammergutes,1 d. h. des Eigenbesitzes, des habsburgischen Landesfürsten, erst ab dem Erwerb des Landes Salzburg endgültig 1816 samt dem salzburgischen Anteil. Seine Einheit wahrte es beispielsweise auch bei der Herrschaftsteilung von 1379, da es unbeschadet seiner Zugehörigkeit zu den Ländern Österreich und Steiermark überwiegend den Landesfürsten Österreichs zugesprochen wurde2. Dies wieder rührt daher, daß wirtschaftlich die Salzwirtschaft, d. h. der Salzbergbau, die Salzgewinnung und der Abtransport des Salzes, eine Klammer darstellte. Dazu kam ein weiteres, nämlich das für die Salzgewinnung in den Salinen unabdingbare Holz, also die Forstwirtschaft. Zwar wurden der oberösterreichische und der steirische Teil des Salzkammergutes jeweils getrennt verwaltet, jener vom Salzoberamt Gmunden, dieser vom Hall (= Salz) amt Aussee, doch arbeiteten beide zusammen. Beispielsweise schlossen deren Verwalter ("Pfleger") während der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Herzögen Albrecht VI. (österreichische Linie) und Kaiser Friedrich III. (innerösterreichische Linie) 1463 ein Stillstandabkommen3. Als übergeordnete Behörde beider Ämter fungierte überdies ab 1527 die Hofkammer in Wien4. Schließlich bewirkte die Unterstellung des Ausseer Amtes unter das Gmundener Salzoberamt 1824/25 die einheitliche Verwaltung des gesamten Salzkammergutes5. Das Salzburger Wolfgangseegebiet war durch verschiedene Verträge insbesondere zur Waldnutzung mit dem oberösterreichischen Salzkammergut verbunden; als 1816 Österreich Salzburg erwarb kam es in die Verwaltung des Gmundener Salzoberamts6. II) Der Salztransport Der Abtransport des Salzes erfolgte ursprünglich so weit als möglich am Wasserweg. Diesen bildete die Strecke Traun – Traunsee – Traun und schließlich Donau, sowohl abwärts als auch aufwärts bis etwa zu den Salzstadeln (Salzlagergebäuden) in Regensburg. In der nordöstlichen Hauptrichtung nach Böhmen und weiter nach Sachsen abermals einen Wasserweg benützt, nämlich Moldau und Elbe. Zwischen Donau und Moldau war allerdings die Wasserscheide des Böhmerwaldes zu überwinden. Auch hier sollte ein Wasserweg Abhilfe schaffen und so gab es zahlreiche Kanalprojekte von der Donau über den Böhmerwald an die Moldau7. Diese dem Salzhandel geschuldeten Kanalpläne überholte allerdings ein moderneres Verkehrsmittel, nämlich die Eisenbahn8: Es war dies die Strecke von Budweis in Südböhmen über Linz, wo sie die Donau überquerte, zum 78 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes Salzumschlagplatz in Gmunden am Traunsee. Die erste Teilstrecke wurde für den Frachtverkehr 1832, für den Personenverkehr 1834 von Budweis bis Linz eröffnet, allerdings nicht wie vorerst geplant mit Dampflokomotiven, sondern mit Pferdebespannung betrieben: die "Pferdeeisenbahn Budweis – Linz". Trotz dieser Traktion galt sie nicht nur den Zeitgenossen als Eisenbahn, sondern entsprach auch noch einer späteren Definition dieses Begriffs des deutschen Reichsgerichts von 1880, die u. a. die zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten "Naturkräfte" aufzählt, darunter "Dampf, Elektrizität, thierische und menschliche Muskeltätigkeit9. Auch die – vermeintlich – erste deutsche Eisenbahn Nürnberg – Fürth von 1835 wurde nicht nur mit Dampflokomotiven, sondern anfangs überwiegend mit Pferden betrieben. Unter den elf Zugpaaren täglich gab es lediglich ein Dampfzugpaar10! Tatsächlich war die Budweis–Linzer Eisenbahn nicht nur die erste deutsche Eisenbahn, d. h. eine solche im Deutschen Bund und damit die erste Österreichs, sondern nach ihrer Verlängerung bis Gmunden mit ihren 196 km die erste Fernbahn Europas und damit des damaligen Deutschland vor der in der Regel so gehandelten Strecke Leipzig - Dresden, ferner zufolge der Überwindung des Böhmerwaldes Europas erste Gebirgsbahn. Die zweite Teilstrecke von Linz nach Gmunden nahm 1835/36 ihren Betrieb auf11, und zwar wegen des terrainmäßig günstigeren Streckenverlaufs ab 1856 mit Dampftraktion. Auf einer teils neuen Trasse gab es diese auf der bisherigen Pferdebahn erst ab 187212. Diese frühe moderne Verkehrsachse besitzt sozialhistorische Parallelen. Am Bauen und Betrieb der ersten Teilstrecke war der Prager Karl Adalbert v. Lanna13 (1805 – 1866) beteiligt. Durch seinen Sohn Adalbert Franz Josef entstanden in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts sowohl in Prag wie auch in Gmunden je eine pompöse "Villa Lanna" mit Aussichtsturm in einem großen Park. Das heute in Prag von der tschechischen Akademie der Wissenschaften genutzte Gebäude besitzt im Speisesaal Wandmalereien, welche Orte am Traunsee zeigen, z. B. Traunkrichen, auch den Traunstein. Sodann war der erste Reiseführer von Bad Aussee 1865 in Prag erschienen. III) Die Phasen der Verkehrserschließung In einer ersten Phase diente die Eisenbahn als Ergänzung der Wasserwege. Dies zeigt die Teilstrecke der Eisenbahn Linz – Budweis sehr deutlich, da sie Traun und Donau mit Moldau und Elbe verband. Im Sinne dieser Wasserwege-Verbindung war ferner an eine Eisenbahn zwischen Hallstättersee und Traunsee gedacht, nämlich von Steeg nach Ebensee über Ischl, wofür beispielsweise 1869 eine entsprechende Konzession erteilt wurde14. Die Teilstrecke von Linz nach Gmunden gehört bereits der zweiten Phase an, nämlich dem Ersatz des Wasserweges durch die Eisenbahn, in diesem Fall der Traun zwischen Gmunden und Donau. Typisch für diese zweite Phase ist weiters die ehemals sogenannte Kronprinz-Rudolf-Bahn, die ab 1877 von Schärding über Attnang-Puchheim nach Gmunden führte und von hier entlang von Traunsee, Trauntal, Hallstättersee nach FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 79 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes Steinach-Irdning und weiter bis Triest15. Auf sie ging nun der Salztransport vom Wasserweg über. Die Bahn ermöglichte auch das Heranbringen von Kohle aus dem Hausruck-Revier in die Salinen, was diese vom immer prekärer gewordenen Holzbezug unabhängig machte. Angesichts der Kohlevorkommen in der Habsburgermonarchie stellte die Befeuerung der Dampflokomotiven mit hochwertiger Steinkohle allerdings kein Problem dar, registriert werden mußten allerdings die steigenden Preise16. IV) Beginnende Modernität durch Elektrizität Bald nach der Mitte des 19. Jahrhunderts kündigte sich, erst nur zögernd, Modernität im Nachrichtenwesen an – ermöglicht durch Elektrizität. Die kaiserliche Sommerresidenz Bad Ischl – vor dem Kurbetrieb ab etwa 1820 "noch ein reiner Salzort"17 – spielte dabei eine Art Vorreiterrolle18. Im Jahre 1855 gab es hier eine Telegraphenstation, allerdings bloß für Staatszwecke, ab 1865 ebenso in Bad Aussee. In beiden Orten folgte alsbald auch die private Nutzung. Erst 1896 erhielt Bad Ischl ein lokales Telefonnetz, 1904 ein solches Bad Aussee mit Umgebung. Ebenso zögerlich startete die elektrische Beleuchtung. Bad Ischl besaß ab 1858 erst eine Ölstraßenbeleuchtung und noch 1888 stellte die Zugbeleuchtung wegen der flüssigen Brennstoffe ein Problem dar19. Am Wasser des nächtlichen Mondsees spiegelte sich 1882 der Mond in "Myriaden Flammenfunkeln" bei sonstiger Dunkelheit, am Wolfgangsee blieb nächtens alles finster, insbesondere das Berghotel am Schafberg20. Eine besondere Modernität besaß das Hotel Kammer am Attersee mit seinen "elektrischen Klingeln" und der Beleuchtung des Parks durch hauseigene Generatoren 189821. Dies begann sich allerdings zu ändern22. Das erste elektrische Licht in Bad Aussee erstrahlte 1891, 1893 im Schafberghotel, 1894 wurde das Hotel Peter in St. Wolfgang, 1895 die Esplanade und das Kurgebäude in Gmunden, 1907 das Seehotel in Altaussee mit elektrischem Licht versehen. Dies alles waren freilich punktuelle Ausnahmen wie etwa auch die private elektrische Beleuchtung der Kaiservilla in Bad Ischl 1890 und der Villa Stern 1894 in St. Wolfgang. Der Strom kam in allen diesen Fällen von kleinen Dampfkraftwerken. Ein solches gab es in der Nachbarschaft des erwähnten Hotel Peter und der Villa Stern nächst der Talstation der Zahnradbahn auf den Schafberg. In dieser Zeit konnte allerdings Elektrizität bereits als zukunftsmächtige Vision behandelt werden - und wurde von Jules Verne sogar zur Utopie gesteigert in seinem Roman "Mathias Sandorf" von 1885, als Mondsee und Wolfgangsee noch in dunklen Nächten lagen. Der Titelheld, übrigens ein ungarischer Rebell gegen Habsburg-Österreich, vermag als "ingenieurswissenschaftliches Genie"23 Elektrizität nicht nur umfassend, sondern sogar exorbitant zu nutzen: für "sein 80 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes weitgespanntes Nachrichtennetz", "seine unheimlich schnellen und lautlosen Schiffe", "sein erschreckendes Waffensystem" auf seiner Insel; Details freilich bleiben ausgespart wie u. a. Gewinnung der elektrischen Energie, die "Motoren" der Schiffe, die "Drähte" der notwendigen Leitungen. Gerade das alles bildeten die anfänglichen Probleme. V) Die Elektrifizierung A) Der Bahnbereich Die im Jahre 1883 gegründete Firma Stern & Hafferl errichte 1890 in Gmunden ein "technisches Büro für Lokalbahnen"24. Es sollte auch ein besonderes Problem der Stromwirtschaft lösen, nämlich das Finden von entsprechenden Abnehmern25. Hierbei dachte Stern & Hafferl an die Gemeinden, vor allem aber an elektrifizierte Lokalbahnen, auch an die Industrie wie dies dann tatsächlich der Fall war26. Im Eisenbahnbau an sich und vor allem mit elektrischen Bahnen besaß Stern & Hafferl Erfahrungen aus fast ganz Cisleithanien27 wie etwa mit der Straßenbahn zu Brünn 1884/85 oder der Bahn von Reichenberg nach Gablonz 1887/88. In der Folge entstanden zahlreiche, meist meterspurige Projekte für elektrifizierte Lokalbahnen, die sich wie ein Spinnennetz über die Salzkammergutseen erstreckt hätten28. Teile davon wurden auch realisiert. Dazu zählt 1894 die Straßenbahn in Gmunden vom Schiffsanlegeplatz beim Rathaus zum Bahnhof der Kronprinz- Rudolf-Bahn, da dieser außer- und oberhalb der Stadt lag; mit 95 Promille ist sie bis heute eine der steilsten Adhäsionsbahnen29. Ab 1896 verband den Attersee in Unterach mit dem Mondsee in See eine Überlandstraßenbahn und am Traunsee nahm ein von Batterien gespeistes Elektro-Boot den Probebetrieb auf30. In dichter Folge entstanden weitere elektrifizierte Lokalbahnen31 wie 1911/12 von Gmunden nach Vorchdorf, wobei an eine Verknüpfung mit der Gmundener Straßenbahn gedacht und um 1925 auch in einem Reiseführer eingezeichnet war, aber erst in unserer Zeit verwirklicht wird. Eine weitere elektrische Bahn verband 1912/13 den Ort Attersee mit Vöcklamarkt an der Westbahn, wobei sozusagen eine Fortsetzung am Wasser zwei batteriegespeiste Elektroboote herstellen, und zwar ab der bis an den Schiffssteg in Attersee heranführenden Lokalbahn32. Vor 1914 existierten insgesamt vierzehn Projekte für elektrifizierte Lokalbahnen in Oberösterreich zum Teil als Erweiterungen und Verbindungen der bis dahin realisierten. Aber die Elektrifizierung sollte nicht auf diese Bahnen beschränkt bleiben. Aus den Jahren 1907, 1912, um 1913 und wieder 1955 lagen Pläne vor, eine der Hauptverkehrsadern des Salzkammerguts zu elektrifizieren, die Salzkammergutlokalbahn von Salzburg nach Bad Ischl, an deren Entstehen Stern & Hafferl maßgebend beteiligt gewesen war33. Elektrifiziert werden sollte nach einem Plan von 1912 auch die zweite Hauptverkehrsader, der durch das Salzkammergut führende Teil der Rudolphs-Bahn zwischen Attnang-Puchheim und Steinach-Irdning, die Salzkammergutbahn34. Übrigens erhielt deren Bahnhof Bad Aussee erst 1914 elektrisches Licht! FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 81 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes B) Industrie und Bergbau Die Elektrizitätsnutzung für industrielle Zwecke kam erst allmählich in Gang35. Die Saline Aussee errichtete 1904/1905 ein kleines Kraftwerk, die Errichtung einer Textilspinnerei in Ebensee 1907 für bis zu achthundert Arbeitsplätzen bleibt Projekt, 1912 beginnt in Steeg die Aluminiumelektrolyse, die in den Folgejahren, insbesondere im 1. Weltkrieg, ausgeweitet wird. Weiters entstand die Idee, im Bergbau elektrische Kraft einzusetzen. Das lag wegen des Zusammenhangs zwischen Kohleabbau im benachbarten Hausruckviertel und der anfangs kalorischen Stromerzeugung nahe36. VI) Die Stromherstellung Die erste Stromproduktion erfolgte durch die schon erwähnten Klein- Dampfkraftwerke von lokaler Bedeutung37. Dies demonstrieren gut die 1892 in St. Wolfgang und 1894 in Gmunden errichteten kalorischen Kraftwerke38: Jenes diente der Beleuchtung des Ortes, des Schafberghotels und der Villa des Erbauers, diese der Beleuchtung und dem Betrieb der Straßenbahn in Gmunden. Aber bereits 1891 sprach sich ein Artikel in der "Steirischen Alpen-Post" zur "Elektrizität im Salzkammergut" für den Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung aus39. 1901/02 nutzte dann ein Flußkraftwerk das natürliche Gefälle des Traunfalls nächst Gmundens zur Stromproduktion40. Die Ablöse der Dampf- durch Wasserkraftwerke zeigt sich sehr plastisch in St. Wolfgang. Als das eben erwähnte Dampfkraftwerk nicht mehr genügte, staute man oberhalb desselben den bei ihm vorbeifließenden Bach und betrieb von dieser Staustufe (Speicher) durch das Gefälle einer Rohrleitung (Druckstollen) die Turbinenanlage des (Speicher-)Kraftwerks41: Es erfolgte eine Leistungssteigerung von 30 auf 130 Kilowatt. Bad Ischl erhielt 1904 für seine Beleuchtung ein Wasserkraftwerk42. Vor allem aber entstanden ab 1907 in rascher Folge weitere Speicherkraftwerke43 wie insbesondere 1907 Steeg–Gosau, 1908 Offensee I, 1909 Offensee II und 1910 Schwarzensee durch Stern & Hafferl. Die Firma konnte im Jahre 1912 eine Dividende von 7,5 Prozent ausschütten. Der Strombedarf erfuhr in diesen Jahren eine Zunahme bis zu zehn Prozent jährlich, verflachte sich dann auf drei Prozent. Im Jahr 1897 standen in Gmunden 1000 Glühbirnen in Verwendung, nur zwölf Jahre danach, 1909, bereits 10300 Stück44! VII) Die Zäsur von 1918 A) Der Bahnbetrieb Das durch den Vertrag von St. Germain reduzierte Staatsgebiet der jungen Republik schuf schwere Energieprobleme, besonders auch im Salzkammergut. 82 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes Sämtliche hochwertigen Kohlenvorkommen lagen nun im Ausland. Der Kohlentransport etwa aus Galizien war von drei Bahnverwaltungen – Polen, Tschechoslowakei und Österreich - über zwei Staatsgrenzen zu bewältigen. Vor allem kam es zu einer einschneidenden Reduzierung der Kohlen-Importe. Dies führte zu einer teils massiven Reduzierung des Zugverkehrs auf allen, in der Regel ja mit Dampflokomotiven betriebenen Strecken. So stellte auch die Salzkammergutbahn 1919/20 den Zugverkehr zeitweise sogar völlig ein, die Situation besserte sich nur langsam: 1920 täglich ein, dann fünf Zugpaare, 1921 vier, 1922 sechs, 1923 acht, Winter 1923/24 nur vier45. Dies führte dazu, schon vor 1914 angedachte Elektrifizierungen in Angriff zu nehmen. Sie sahen eine Elektrifizierung der Westbahn in Anschluß an das elektrifizierte Schweizer Bahnnetz schrittweise nach Osten vor. Das Programm erfasste auch die Salzkammergutbahn zwischen Attnang–Puchheim und Stainach– Irdning. Ihre Elektrifizierung wurde sogleich 1919 zum "begünstigten Bau" erklärt46. Als der Betrieb 1924 begann, war die Westbahn-Elektrifizierung erst bei Innsbruck angelangt – die Salzkammergutbahn somit nahezu eine Attraktion als elektrifizierter Inselbetrieb. Der Fortschritt war beträchtlich. Auf der etwa gleichzeitig elektrifizierten Arlbergbahn fuhren Güterzüge zumindest um ein Drittel schneller, sparte man die Hälfte der Lokomotiven und viele Wartungsarbeiten; zudem entfiel die Rauch- und Rußbelästigung47. Dieses Elektrifizierungsprogramm hatte die Salzkammergut-Lokalbahn nicht erfasste. Allerdings nahm man Elektrifizierungspläne so ernst, daß ein Reiseführer 1924 zweimal festhielt, die Bahn solle "ab 1924 elektrisch betrieben werden"48. Auch später, frühestens 1928, hieß es ähnlich, "Studien" über "Elektrifizierung oder Motorisierung", letztere betraf Dieseltriebwagen, seien "noch nicht zum Abschlusse gelangt"49. Sodann plante man 1937 sogar deren Einstellung, doch war dies in der fast noch autolosen Zeit nicht durchzuführen. In der Zeit der Kohlenknappheit nach dem Ersten Weltkrieg erwiesen sich die, freilich spärlichen, elektrifizierten Bahnen als voll betriebstauglich, ebenso die Elektroboote am Attersee, während die kohlegefeuerten Dampfer stillgelegt waren. Aus diesem Grund wurde die normalspurige Lokalbahn von Vorchdorf nach Lambach an der Westbahn, eine Fortsetzung der meterspurigen Bahn Gmunden – Vorchdorf, 1931 elektrifiziert50. Ein ähnliches Phänomen gab es nach dem Zweiten Weltkrieg. Den Personenverkehr längs und über den Attersee besorgten anstandslos die beiden Elektroboote. B) Private Beleuchtung Elektrisches Licht in privaten Häusern gab es in der Zwischenkriegszeit erst nur in wenigen Orten51 und es wurde dies in Broschüren für den Fremdenverkehr als werbewirksam ausdrücklich vermerkt. Dies war der Fall 1922 etwa zu Mondsee, St. Gilgen, St. Wolfgang, Schörfling, Unterach, Gmunden und Traunkirchen, FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 83 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes während es keine derartigen Hinweise gab u. a. am Mondsee zu Scharfling, am Wolfgangsee zu Strobl, am Attersee zu Nußdorf und Weißenbach, am Traunsee zu Altmünster52. Das Hotel Kammer machte um 1925 Reklame u. a. mit "Elektrische Beleuchtung"53. Einschneidendes hatte sich aber selbst dreissig Jahre danach noch nicht geändert. Fuhr man in der Zeit um 1955 am Attersee mit dem letzten Schiff in der Dunkelheit vom Ort Attersee nach Weyregg am jenseitigen Ufer, blinkte dort nur ein einziges Licht: die Lampe am Schiffssteg. Blickte man aber zurück nach dem Ort Attersee, staunte man über eine kleine Lichterkette, nämlich die Laternen an der kurzen Seepromenade. Denn überwiegend waren die Uferorte in Dunkelheit gehüllt. 84 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes Endnoten 1 W. Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte, 11. Aufl. 2009, 32 f. 2 E. C. Hellbling, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 2. Aufl., 1974, 70; u. a. Th. H. Pollner, Das Salzkammergut, 2008, 166 f. 3 H. Srbik, Studien zur Geschichte des österreichischen Salzwesen, 1917, 228. 4 Pollner, wie Fn. 2, 88; u. a. E. Koller, Die Holztrift im Salzkammergut, 1954, 2. 5 Ebda 88; Pollner, wie Fn. 2, 131. 6 Details bei Koller, wie Fn. 4, 39 ff. 7 Vgl. bei F. Pfeffer – G. Kleinhanns, Budweis – Linz – Gmunden, 1982, 12 ff. 8 Ebda 22 ff. 9 Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen 1, 1880, 251 f. 10 U. a.: 175 Jahre deutsche Eisenbahn, 2010, 18. 11 Pfeffer – Kleinhanns, wie Fn. 7, 61 ff.; R. Stummer, Wirtschaftsbauten für das Großunternehmen Salzkammergut, 2007, 168. 12 S. Bufe, Eisenbahn in Oberösterreich, 1982, 13. 13 Österr. Biografisches Lexikon V, 1972; Neue Deutsche Biographie XIII, 1982. 14 Pfeffer – Kleinhanns, wie Fn. 7, 53 f. 15 Stummer, wie Fn. 11, 170 f.; P. Wegenstein, Die Salzkammergut-Strecke, 1996. 16 Marchetti, stern hafferl: Visionen mit Tradition 1883 – 2003, 2003, 110. 17 K. Sotriffer, Das Salzkammergut, 1969, 40. 18 Das Folgende nach Pollner, wie Fn. 2 , 142, 146 f., 170, 175. 19 Pollner, wie Fn. 2, 141, 164. 20 E. Keiter, Die Sommerfrischen am Attersee, Mondsee und Wolfgangsee, 1882, 76, 68, 71. 21 Ebda 5; Schörfling am Attersee. 500 Jahre Machterhebung 1499 – 1999, 1999, 81. 22 Das Folgende nach Pollner, wie Fn. 2, 166, 168, 177; Marchetti, wie Fn. 16, 67 f.; … 23 V. Klotz, Abenteuer-Romane, 1979, 192 ff. 24 Pollner, wie Fn. 2, 160. 25 Vgl. Marchetti, wie Fn. 16, 35. 26 Marchetti, wie Fn. 16, u. a. 74, 110. 27 Marchetti, wie Fn. 16, 15 ff., 31 ff., 49 ff. 28 Karte in: O. Knoll, Lokalbahn Gmunden – Vorchdorf, 1987; H. Weis, Die Unternehmung Stern & Hafferl I u. II, 1990 u. 1982: Hier auch zu den unten erwähnten Bahnen. 29 O. Knoll, Straßenbahn Gmunden, 1984. 30 O. Knoll – G. Mayr – H. Prix, Die elektrische Bahn Unterach – See, 1995; Pollner, wie Fn. 2, 169 f.; Marchetti, wie Fn. 16, 122. 31 Knoll, wie Fn. 28 und 29. 32 O. Knoll – A. Zopf, Die Attergaubahn, 1988; Marchetti, wie Fn. 16, 122 f. 33 Zu dieser Bahn überaus zahlreiche Literatur, u. a.: J. O. Slezak, Von Salzburg nach Bad Ischl, 2. Aufl., 1995; Marchetti, wie Fn. 16, 23 fff.; Elektrifizierung: Slezak 15, 18; Marchetti 27, 119 f.; Karl Stern – Gutachten über die wirtschaftlichen Aussichten einer Modernisierung (Elektrifizierung) Lokalbahn 1955 (Kopie Besitz d. Verf.). 34 Pollner, wie Fn. 2, 182. 35 Zum Folgenden Pollner, wie Fn. 2, 175, 177, 181, 185. 36 Marchetti, wie Fn. 16, 102 ff. 37 Auch Marchetti, wie Fn. 16, 67. 38 E. Stein, Die Städte Deutschösterreichs V, 1929, 168. 39 Pollner, wie Fn. 2, 166. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 85 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Brauneder: Die "Elektrifizierung" des Salzkammergutes 40 Pollner, wie Fn. 2, 174; Marchetti, wie Fn. 16, 73 f. 41 Marchetti, wie Fn. 16, 74. 42 Pollner, wie Fn. 2, 175. 43 Ebda 177 ff.; Marchetti, wie Fn. 16, 78 ff. 44 Marchetti, wie Fn. 16, 110, 112. 45 Pollner, wie Fn. 2, 191 ff. 46 Pollner, wie Fn. 2, 191, 195, 197. 47 U. Schefold, 150 Jahre Eisenbahn in Österreich, 1986, 104. 48 K. Schossleitner, Salzkammergut, 1924/25, 38, 94. 49 J. Friedrich, Die Schafbergbahn und die Salzkammergut-Lokalbahn, o. J. (1928?), 3. 50 Weiss, wie Fn. 28, 5. 51 Vgl. zu Niederösterreich: Ch. Stadelmann, Überall Strom, in: ?? 52 Das Salzkammergut, 2. Aufl., 1922, 19, 23, 25, 31, 38 f., 43, 50. 53 Schörfling, wie Fn. 21, 79. Literatur Brauneder, W. (2009) Österreichische Verfassungsgeschichte, 11. Aufl. Wien. Friedrich, J. (1928?) Die Schafbergbahn und die Salzkammergut-Lokalbahn, o. J. Salzburg. Hellbling, E. C. 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Steppan Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan ANDREAS DEUTSCH14 ZUSAMMENFASSUNG Der Schwan ist nicht nur der größte Wasservogel in unseren Breiten, er spielt auch eine besondere Rolle in der Rechtsgeschichte, wie sich u.a. an einigen bis heute verwendeten Schwanenwappen zeigen lässt. In England, Dänemark und Preußen galt der Schwan als königlicher Vogel. Aber auch in anderen Ländern entlang der Nord- und Ostseeküste waren Jagd und Haltung streng reglementiert und an spezielle Privilegien gebunden. "Schwangrafen" oder "-meister" wachten über die Bestände; die Schwäne wurden markiert und mancherorts sogar registriert. Schwanenjagden dienten als Zeichen v.a. königlicher Machtausübung. Die – der Aufzucht von Schwänen dienenden – "Schwanereien" (Schwanentriften) wurden v.a. im Bereich der heutigen Niederlande als Lehen vergeben. Im oberdeutschen Raum gab es weit weniger Schwäne als im Norden, hie wie da diente aber die Haltung von Zierschwänen und die Veranstaltung opulenter Schwanen-Schauessen als fürstliches und oft auch städtisches Prestigesymbol. SCHLÜSSELWÖRTER: • Schwanenwappen • königlicher Vogel • Schwanenlehen • Jagdprivilegien • Schwangraf ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Dr. Andreas Deutsch, Leiter der Forschungsstelle, Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Karlstraße 4, 69117 Heidelberg, Deutschland, e-mail: Deutsch@adw.uni-heidelberg.de DOI 10.18690/978-961-286-016-5.7 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The Swan in Legal History ANDREAS DEUTSCH15 ABSTRACT The swan is not only the biggest aquatic bird in our region, it also plays a special role in legal history, as can among other things be seen in several still employed coats of arms displaying swans. In England, Denmark, and Prussia, the swan was regarded as a royal bird. Yet, in other countries along the coasts of the North Sea and the Baltic Sea, hunting and keeping were strictly reglemented and subject to specific privileges, too. "Swan counts" and "swan masters" watched over the livestock; the swans were marked and in some places even registered. Swan hunting served as a display of predominantly royal power. The "swanneries" - dedicated to the breeding of swans – were held in fee especially in the region of what is known today as the Netherlands. In southern Germany, there were far fewer swans than in the north, but throughout all areas the keeping of swans and the celebration of opulent swan feasts served as a princely or as a civic status symbol KEYWORDS: • swan • coat of arms • royal bird • swan fee • hunting privilege CORRESPONDENCE ADDRESS: Andreas Deutsch, Ph.D., Professor, Heidelberg Academy of Sciences, Karlstraße 4, 69117 Heidelberg, Germany, e-mail: Deutsch@adw.uni- heidelberg.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.7 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 89 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 1 Einleitung – Das Wappen von Prenzlau Untertänigst baten Bürgermeister und Rat der Stadt Prenzlau im Juni 1705 darum, König Friedrich I. wolle Ihnen allergnädigst erlauben, einen Schwan in ihrem Stadtwappen zu führen1. Er sollte daran erinnern, dass am 11. August 1704 auf den rund um die Stadt gelegenen Seen eine Schwanenjagd stattgefunden hatte. 34 Schwäne waren dabei abgeschossen worden und etliche weitere lebendig eingefangen2. Warum war dieses – aus heutiger Sicht eher grausame – Ereignis für die Prenzlauer so bedeutsam? Die Jagd auf Schwäne galt damals als königliches Regal3. Die Jagdveranstaltung im Sommer 1704 war mithin Ausdruck der noch jungen preußischen Königswürde. Nur drei Jahre zuvor hatte Friedrich III. von Brandenburg durch Selbstkrönung das Königreich Preußen begründet. Die Jagd war somit nichts anderes als eine besondere Form der königlichen Machtdemonstration, der ersten in ihrer Art, weshalb die Bürger von Prenzlau stolz waren, daran unmittelbar beteiligt gewesen zu sein. In einer zweiten Bittschrift betonten sie, es komme ihnen nicht darauf an, in welcher Gestalt der Schwan in das Stadtwappen aufgenommen werde, die Wappenmehrung solle nur "ihren Zweg erreichen, so eintzig und allein dahin gehet, daß sothanes Ew. Königl. Majestät vor anderen Puissancen in Teutschland von Gott gegönntes Regale nebst dessen vorgewesener ersten Exercirung gleichsahm verewiget undt der Posterität davon ein stettiges Andenken bleibe"4. Der König zeigte sich wohlgesonnen und beauftragte den Ersten bürgerlichen Heroldsrat Dr. Christian Maximilian Spener mit einem Gutachten, wie dieses Wappen ausgestaltet werden könnte. Schnell stellte sich heraus, dass alle von der Stadt eingereichten Vorschläge mit den Regeln der Heraldik nicht in Einklang zu bringen waren, sodass Spener eigene Vorschläge entwickeln musste. Das ursprüngliche, der Stadt Prenzlau 1411 verliehene Wappen hatte einen roten Adler im schwarzen Feld mit silbernem Turnierhelm und goldenen Flügeln5. Jetzt wurde der Schild geteilt und – neben anderen Änderungen – im unteren Feld ein weißer schwimmender Schwan auf rotem Untergrund hinzugefügt. Spener hatte in seinem Entwurf hervorgehoben, der Schwan habe in der Heraldik zahlreiche positive Bedeutungen, stehe etwa für reine Gesinnung und Redlichkeit, Eintracht und Liebe zur Kunst6. Dies mag ein Grund dafür sein, dass der Schwan in so zahlreichen Orts- und Adelswappen begegnet7. Im königlichen "Waapen-Brief für die Stadt Prentzlau" wurde die Neuerung aber ausdrücklich nur damit begründet, "vorbeschriebenes geendertes und verbeßertes Waapen" diene "zum immerwehrenden andecken Unserer daselbst gehaltenen SchwaanenJacht"8, es handelt sich mithin um eine Verbildlichung des königlichen Schwanenregals. 90 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Abbildung 1: Einige von Speners Entwürfen für das neue Prenzlauer Wappen – der Entwurf Nr. 2 (links) wurde schließlich realisiert; Abb. aus FRIEDLÄNDER, Wappen 82. 2 Schwanenjagd Unmittelbares Vorbild für die im Wege von Schwanenjagden exerzierte Zurschaustellung des "Schwanenregals" und damit der königlichen Macht war zweifellos Dänemark9. Dort hatte König Frederik III. 1660 die Erbmonarchie durchgesetzt, unter gleichzeitiger Abschaffung von Reichsrat und Reichstag10. Zum Ausdruck seiner neuen absolutistischen Herrschaft über Dänemark (und in Personalunion auch Norwegen) hatte er zudem alle Jagdrechte an sich gezogen und so ein königliches Jagdregal über sein Reich begründet. 1662 wurde in einer Jagdordnung das Töten nicht zuletzt von Schwänen mit hoher Strafe bedroht; die Schwanenjagd wurde zum königlichen Privileg11. Frederiks Sohn Christian V. manifestierte das Schwanenregal, indem er regelmäßig aufwendige Jagden durchführte, zu denen er bevorzugt ausländische Staatsgäste einlud12. Über eine "schwanen-jagt", die der König im September 1671, also recht kurz nach seiner Thronbesteigung, zwischen der "residentz-stadt Coppenhagen und Malmö [hat] anstellen lassen", berichteten die zeitgenössischen Blätter selbst in Deutschland13. Bei einer einzigen königlichen Jagd im Jahre 1692 sollen rund 420 Schwäne erlegt worden sein. Friedrich IV. setzte diese Tradition fort, bei seinen fast allsommerlichen Jagden ließen Jahr für Jahr zweihundert bis dreihundert Schwäne ihr Leben14. Auch König Frederik III. von Dänemark hatte mit seinem Schwanenregal indes nur eine noch ältere (vor allem) nordeuropäische Tradition aufgegriffen15. So wird in der wohl aus der Mitte des 13. Jahrhunderts stammenden Karlamagnús-Saga beschrieben, wie sich Karl der Große mitsamt seinem Gefolge, Hunden und Habichten (als Beizvögeln) dazu aufmachte, im von ihm unterworfenen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 91 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Sachsenland16 Kraniche, Schwäne, wilde Gänse und andere Vögel zu jagen17. Unabhängig davon, ob diese Beschreibung auf einer wahren Geschichte beruht, zeigt sie, die Bedeutung der (Schwanen-)Jagd als Herrschaftsinszenierung schon im Mittelalter. Das königliche Schwanenprivileg fand neben der eigenen Jagdausübung auch im Ausschluss anderer von der Jagd auf Schwäne (und andere wertvolle Vögel) seinen Ausdruck. Eine besondere Rolle spielte zudem die Haltung zahmer, also (durch Stutzen, i.d.R. Abschneiden des ersten Flügelgelenks18) flugunfähig gemachter Schwäne. Vielfach dürfte es sich dabei um zwei Seiten einer Medaille gehandelt haben, denn wer die Vögel jagen durfte, konnte sie auch einfangen lassen und – zum Beispiel im eigenen Burggraben – halten. Für manch einen Fürsten mag die Schwanenhaltung (ähnlich der Jagd) primär oder ausschließlich ein – oft genug kostspieliges – Prestigesymbol gewesen sein. Daneben hatte das Verschenken von Schwänen hohen Symbolwert und war daher vor allem in der Frühneuzeit ein beliebtes Instrument der Diplomatie19. Bei zielgerichteter Ausbeutung konnten die Schwäne aber auch von wirtschaftlicher Relevanz sein – alles gute Gründe, die Exklusivität von Schwanenjagd und -haltung auch rechtlich abzusichern. Dennoch muss nicht jede gesetzliche Bestimmung, welche die Haltung von Schwänen schützte oder die Jagd reglementierte, Ausdruck eines irgend gearteten Schwanenprivilegs sein. 3 Symbolik und Nutzen Dass ausgerechnet der Schwan zum "königlichen" (Jagd-)Vogel avancierte, lag sicher nicht am Wohlgeschmack seines Fleisches. Zwar ist das Mästen und Verspeisen von Schwänen schon seit der Antike überliefert20, und nicht nur das berühmte Lied des gebratenen Schwans aus den Carmina Burana (Lied 130, " Cignus ustus cantat") belegt, dass Schwäne auch im Mittelalter auf dem Speiseplan standen – und dies trotz des alttestamentarischen Verspeisungsverbots (vgl. etwa 3. Mose 11,13-18)21, das von den meisten als nur die Juden bindend betrachtet wurde. Allerdings gilt nur das Fleisch von Jungvögeln, die sicherlich nicht das Ziel der Jagdschützen waren, als schmackhaft22. Das Fleisch des erwachsenen Schwans wird hingegen allgemein als weitgehend ungenießbar beschrieben23 – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Sing-, Zwerg- oder Höckerschwäne handelt. "Zu essen dient er nicht gar wol, dann sein Fleisch ist so zäh wie Leder, und sehr schwer zu verdauen", erklärt etwa Nicholas Lemery 172124. "Man bredt und isset beyde geschlecht, aber sie haben ein grob, schwertzlicht fleisch, das nicht wol zu dewen ist", schreibt Coler im späten 16. Jahrhundert – und bedauert Wilderer, die nicht wissen, wie man den Vogel zubereiten soll, "weil er abschewlich fleisch hat", das erst durch ein "wol abgewürtzt soht" und kostbare Zutaten, etwa Rheinwein, wohlschmeckend werde25. Kochbücher erwähnen eine Zubereitung in Pasteten mit viel Zwiebeln26; scharfe Soßen aus Essig, Pfeffer und Salz sollten den strengen Geschmack überdecken27. Mit solchen Tricks zubereitet, galt der Schwan bis an die Wende 92 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan zum 18. Jahrhundert als besonderer Höhepunkt vornehmer Festtafeln. Die Schwäne wurden hierbei freilich vor allem als Schauessen aufgetischt28 – also um der Tischzier Willen, wozu, schon wegen ihrer weißen Farbe, nur die ausgewachsenen Vögel dienen konnten29. Hierfür wurde das Tier gerupft "bis auf die Flügel, Schwantz und Hals" (die unzubereitet blieben), gehäutet, getrocknet und dann am Spieß gebraten. "Und wann der Schwan gebraten, so könnet ihr ihn stellen auf ein sauberes rundes Bret … nagelt ihn an mit saubern weissen Nägelein und lasset ihn also bleiben, bis er kalt wird, wann er kalt ist, so wird er steiff und starck … machet ihm wiederum den Kopff, Hals, Flügel und Schwantz an", beschreibt Johann Christoph Thieme in seinem "Koch- und Wunderbuch". Anschließend sollte das Tier in ein großes Serviergefäß gestellt werden, wo man es mit einer stark gewürzten süß-sauren "Gallart-Brüh" übergießen sollte (als Zutaten empfohlen wurden Zimt, Safran, Essig und Wein), die – sobald sie erkaltet war – als Sülze gereicht werden sollte30. Die Exklusivität der Mahlzeit und deren aufwändige Präsentation dürften mithin ihren Reiz ausgemacht haben; hinzukam die besondere Symbolik des Schwans, auf welche mittels der Drapierung angespielt wurde. Beeindruckte der Schwan die Menschen früherer Jahrhunderte doch nicht nur durch seine für hiesige Breiten ungewöhnliche Größe und seinen langen, schlanken Hals, sondern auch und vor allem durch seine Farbe – sein makelloses weißes Federkleid. Die althochdeutsche Bezeichnung "albiz" für Schwan lässt sich sprachlich direkt mit der Farbe Weiß (lat. albus) in Verbindung bringen31, ist über die indogermanische Wurzel *albh- "weiß, hell" mit den Fabelwesen "Alb" und "Elfe" verwandt32. Im Mittelalter wurde der Vogel sprichwörtlich für das Weiße und Reine33; " wîz alsam ein swan" heißt es 1255 im "Frauendienst" des Ulrich von Liechtenstein (I 482, 4), " wîzer danne ein swan" schreibt Jansen Enikel in seinem Fürstenbuch (wohl um 1280/90, Vers 2303)34. Und Hugo von Trimberg dichtete um 1300 im "Renner": " selten wir gesehen haben / swarze swanen und wîze raben: / noch seltseiner diuhte mich ein rihtêre, / der gereht an allen sachen wêre"35. Bei der Präsentation des Schwans als Schauessen mit den naturbelassenen weißen Flügeln und dem gebratenen, annähernd schwarzen Fleisch trat zudem ein Gegensatz zum Vorschein, der die Menschen immer wieder beeindruckte: Die weiße Reinheit als äußerer Schein – innen aber schwarze Verderbtheit, so jedenfalls die häufigste Deutung36. Abraham a Sancta Clara etwa schrieb: "Ein solcher falscher Bruder ist wie der Schwahn, welcher von außen mit ganz Schneeweissen Federn bekleidet ist, unter diesem aber ein kohlschwarzes Fleisch stecket"37. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 93 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Über andere Vögel erhebt den Schwan zudem seine reiche Mythologie. Ganze Bücher wurden darüber verfasst38. Seit der Antike beschäftigte die Menschen die Frage, ob (und wenn ja, warum) der Schwan unmittelbar vor seinem Tod zu singen beginnt39. Bereits Sokrates soll (laut Platon) die Wahrsagefähigkeit der Schwäne thematisiert haben40, worauf später auch Cicero Bezug nahm41. In der Frühneuzeit ist diese (angebliche) Fähigkeit der Schwäne redensartlich: "als ain schwan zum warsagen"42. Jacob Grimm brachte in seiner "Mythologie" auch die Redewendung "es schwant mir" hiermit in Verbindung43. In der Renaissancezeit wurde der Schwan zum Emblem der Dichter und Sänger, das häufig Eingang in die Wappen der zum Poeta laureatus Gekrönten fand44. Halb magisch-mythologisch, halb handfest muten die unterschiedlichen medizinischen Rezepturen unter Verwendung von Teilen von Schwänen an. So empfiehlt Theodor Zwinger 1684 gegen jenen Husten, der Schwangere oft befalle, die Haut von einem Schwanen45. Johann Christoph Thieme weiß in seinem Arzney-Kunst und Wunderbuch von 1694 gleich mehrere Anwendungen: So diene mit Wein vermischtes Schwanenschmalz zur Entfernung von Sommersprossen und zur Reinigung der Augen. Pur sei es "nützlich in Haemorrhoid und & vulve duritie". Und ein besonderes Rezept fügt Thieme gegen Fußgicht bei: "Gar kleine junge Schwahnen lebendig in Oel gekocht, etwas Hirschen-Marck darzu gethan, dann ausgepresset und coliret ist gut in Podagra, sich damit geschmieret"46. Bei Nicholas Lemery (1721) heißt es ferner: "Das Fell vom Schwane ist zu den Flüssen gut, wobey man Wärme nöthig hat, damit sie fein ausdünsten mögen, ingleichen die Nerven zu stärcken, die Blähungen zu treiben, die Dauung zu befördern, wann es auf die preßhaftigen Theile geleget wird"47. Andere Medizinbücher empfahlen das "Schwanen-Fell" schlicht "für die Krancken zu ihrer Ruhe und Läger"48. Es wurde als exklusives Luxusprodukt von den Kürschnern verarbeitet49. Allgemein galten Bettzeug und Kissen aus Schwanenflaumfedern oder -daunen als besonders wertvoll50: "Köstliche, herrliche, weiche federn, … darauf billich Keiser vnd Könige, Fürsten vnd Herrn schlaffen und ruhen sollen", erklärt dazu Coler51. "Etliche wissen sanffte Küssen darauß zu machen, die legen sie den Herren unter die Elenbogen, daß sie nicht müde werden"52, informiert Johannes Hiskias Cardilucius. Wirtschaftlich sicherlich noch relevanter waren die großen Schwanenfedern: Als Schreibwerkzeug53 konkurrierten sie mit den Pfauen- und Adlerfedern um die höchste Gunst der professionellen Schreiber54. 4 Rechtliche Regelungen zum Schwan aus ausgewählten Ländern Für die meisten der genannten Nutzungen des Schwans war eine Jagd freilich entbehrlich. Einen viel leichteren Zugriff eröffnete die Schwanenzucht, also die Haltung von durch Beschneidung der Flügel entwilderten Tiere55. Sie ermöglichte nicht nur ein gezieltes Einsammeln von Eiern und verlorenen Federn, sondern auch ein leichtes Einfangen der (alten wie jungen) Vögel nach Bedarf, sei es zum 94 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan (jährlichen sommerlichen) Rupfen zur Gewinnung der Federn und Daunen, sei es zu Verkauf oder Schlachtung. Eine solche Haltung von Schwänen ist schon in der Antike56 geläufig und lässt sich bereits in den ältesten drei überlieferten rechtlichen Regelungen zum Schwan im germanisch-deutschen Rechtsraum nachweisen, nämlich in den germanischen Volksrechten, den sog. Leges Barbarorum. a Volksrechte Wie die Römer hielten auch die germanischen Volksstämme Schwäne als domestizierte Tiere. Hierauf bezieht sich nach heute herrschender Meinung zunächst eine Bestimmung der um 507/11 entstandenen Lex Salica: " VII § 7. Si quis grui aut cicino domestico furauerit, mallobergo orti fucla, 〈 sunt dinarii CXX qui faciunt〉 solidus III culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura"57 . Seit den Forschungen von Geffcken58 herrscht weitgehend Einigkeit, dass mit cicino an dieser Stelle der Schwan gemeint ist59. Während die meisten Handschriften hierfür recht ähnlich z.B. cicinum, cecino, cicenum oder ciconiam schreiben, korrigiert eine Version aus der Zeit um 800 (E 12) in cignum. Gemäß dieser Regelung sollte also der Diebstahl eines gezähmten Schwans mit drei Solidi gebüßt werden. Da sich die Bestimmung ausdrücklich auf ein domestiziertes Tier bezieht, verbietet es sich, sie mit irgendwelchen Jagdprivilegien in Verbindung zu bringen60, auch wenn sich die vorangehende Bußregelung gegen den Diebstahl von Sperbern und anderen Beizvögeln wenden. Vermutlich wurden die Schwäne von vornehmen Gutsbesitzern als Luxusobjekt und Prestigesymbol gehalten. In Art. 317 des 643 in Kraft gesetzten langobardischen Edictum Rothari heißt es De aves domesticas: " Si quis acceptore, grova aut cicino domestico alieno intrigaverit, sit culpabiles sol. sex. " Sechs Solidi werden demzufolge nicht nur für die Schädigung von Beizvögeln und Kranichen fällig, sondern auch beim cicino; Schreibvarianten sind cicono, cecinum, acenum, cicinum und cygnum. Trotz der erneuten Nähe zum lateinischen ciconia (Storch), wird auch hier aufgrund der Parallele zum salfränkischen Recht überwiegend angenommen, dass damit der (als Haustier gehaltene) Schwan gemeint und besonders geschützt sei61. Die späteste und zugleich mildeste hier einschlägige Bestimmung der Volksrechte findet sich im Pactus Legis Alamannorum aus der 1. Hälfte des 7. Jahrhunderts: Gemäß Art. 26, 3 sind Enten und anderes Geflügel im Falle der Entwendung oder Tötung durch gleichwertige zu ersetzen; aufgezählt werden hierbei auch cicunia (andere Lesarten: ciconia, cisuniva, caecunia und cicum), was von Karl August Eckhardt in der Monumenta-Ausgabe ebenfalls als Schwan gedeutet wird62. Die drei Regelungen der Leges erscheinen ohne engeren Bezug zur späteren Rechtsentwicklung zum Schwan. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 95 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan b England Vorbild für die königlichen Schwanenregalien des ausgehenden Mittelalters und der Frühneuzeit könnte hingegen England gewesen sein. Der berühmte Verfasser der Landesbeschreibung The Present State of England Edward Chamberlayne (1616-1703) schildert das Schwanen-Privileg der britischen Könige 1669 im Rahmen einer breiten Darstellung der bedeutendsten königlichen Machtbefugnisse: "Die Königlichen Vögel, als die Schwanen, die kein Zeichen haben und im Fluß schwimmen, die gehören dem König" ebenso wie "alle Gold und Silber-Minen, an welchem Ort sie auch entdeckt werden"63. Dem königlichen Zugriff entzogen waren somit nur jene Schwäne, die sich nachweislich in Privatbesitz befanden – sei es gestutzt (und damit flugunfähig) in einem privaten Gewässer oder aber in einem öffentlichen Fluss oder See, aber mit einer speziellen Markierung versehen, die ein Privateigentum erkennen ließ. Zu einer solchen Kennzeichnung waren allerdings nur vom König speziell Privilegierte berechtigt. Die sog. swan-marks oder cigninotae, die in England üblicherweise in den Oberschnabel der Tiere geritzt wurden, konnte aus den Initialen des Berechtigten bestehen oder Grundformen (z.B. Zacken, Kreise, Winkel) von dessen Adelswappen aufgreifen64. Dem seit 1276 nachweisbaren65 königlichen Schwanenmeister oder Schwanenhirten ( the royal swanherd of England) oblag es, über alle Berechtigungen Buch zu führen. Alle Privatschwäne einer Region wurden mit ihrem Zeichen und den jeweiligen Inhabern in sog. swan-rolls verzeichnet, von denen sich bis heute einige dutzend erhalten haben, wovon die älteste aus dem Jahr 1497 stammen soll66. Die systematische Markierung der Jungschwäne eines Distrikts oder Flussabschnitts erfolgte jährlich im Sommer. Auf der Themse werden die Schwäne bis heute bei einer in der dritten Juliwoche stattfindenden Zeremonie, dem sog. swan upping, eingefangen und markiert. Abbildung 2: Beispiele für Schwanenmarken (cigninotae), wie sie in England üblicherweise in den Oberschnabel der Tiere geritzt wurden – Abb. aus YARRELL, British Birds III 124. 96 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Über das Alter des königlichen Schwanenregals in England lässt sich nur spekulieren. Im von Präzedenzfällen geprägten englischen Recht wurde es endgültig durch ein von Königin Elizabeth I 1592 gegen eine Adlige in Dorset erstrittenes Urteil, " The Case of Swans"67, festgesetzt. Das Urteil unterschied bei Wildvögeln zwischen solchen, für die ein Regal bestehe, und solche die gemein seien. Für weiße (!) Schwäne gelte: " a swan is a Royal fowl", alle unbezeichneten wilden Schwäne fielen daher aufgrund des Regals dem König zu: " all those, the property whereof is not known, do belong to the King by his prerogative. " Tatsächlich könnte das Recht der britischen Könige an allen Schwänen im offenen Wasser auf die Zeit um 1200 zurückgehen68. Das wohl wichtigste Rechtsbuch des englischen Mittelalters, das üblicherweise Henry de Bracton zugeschriebene, wohl um 1268 abgeschlossene Werk De legibus et consuetudinibus Angliae fasst in Bezug auf die Besitzrechte an wilden Tieren, Vögeln und Fischen das römische Recht zusammen (vgl. Inst. 2,1,12-16): die Tiere stünden nach Ius gentium, solange sie frei sind, in keines Eigentum, kämen daher, sobald man sie einfinge, ins Eigentum des Fängers69. Diese Regelung verkehrt das Rechtsbuch allerdings durch einen (in einer späteren Bearbeitungsschicht ergänzten) Einschub fast ins Gegenteil, indem es erläutert, derlei Tiere " nunc sunt ipsius regis de iure civili et non communia ut olim"70. Dieses aus dem Civil Law abgeleitete königliche Recht an den Wildtieren wurde in der Literatur später sehr oft auf die Schwäne bezogen; denn – auch wenn sie das Rechtsbuch nicht nennt71 – wurden sie bald zu einem Musterbeispiel eines solchen königlichen "Wildregals"72. 1482, unter Edward IV. (1442- 1483), wurde der Schwanenschutz in einer Royal Charter verschriftlicht. Keiner außer dem Sohn des Königs durfte fortan Schwäne markieren und halten, wenn er nicht jährliche Einkünfte von fünf Mark (nach Bezahlung aller Steuern und Abgaben) nachweisen konnte; einfachen Leuten sollte mithin der Besitz von Schwänen verwehrt sein. Von allen Schwäne, die markiert wurden, sollte die Hälfte mit dem Zeichen des Königs ausgezeichnet werden, die andere Hälfte mit dem des jeweiligen Berechtigungsinhabers73. Die rigide Regel musste dazu führen, dass sich einfache Leute heimlich in den Besitz von Schwänen zu bringen suchten – namentlich durch das Einsammeln von Eiern. Es verwundert daher nicht, dass schon bald eine entsprechende Strafregelung folgte: 1494 legte Henry VII. (1457-1509) fest, dass der Diebstahl von Eiern aus einem Schwanennest mit bis zu einem Jahr und einem Tag Gefängnis zu verfolgen sei74. 1604, unter Jacob I. (1566-1625), wurde die Strafe den Zeitläufen angepasst: Nun sollte, wer Eier aus einem Schwanennest entnahm, sobald er von zwei Zeugen überführt wurde, pro Ei 20 Schilling zahlen75. Keine Regelung enthalten die königlichen Gesetze bezüglich des Tötens der Schwäne selbst. Es gab allerdings entsprechende Bestimmungen in lokalen Statuten, so bestimmten etwa die 1524 für den durch Ostengland fließenden FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 97 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Witham-Fluss erlassenen Witham Ordinances hierfür eine Strafe von 5 Pfund76. In einem von John Witherings 1632 initiierten Abdruck alter, die Schwäne in Lincolnshire betreffenden Rechtsregeln wird hierzu ergänzt, dass die Tötung eines Schwans durch einen Jagdhund den Hundebesitzer 40 Schillinge Strafe kostet77. Eher als legendär dürfte hingegen folgende – in der Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts häufiger beschriebene – Strafe sein: "Es giebt auf den Seen und Flüssen viele Schwanen im Königreiche; aber es ist scharff verbothen, einen zu tödten, und so es geschihet, ... wird der Schwan an den Schnabel aufgehangen, also daß das unterste von seinen Füssen ... an die Erde stößt, und der, so ihn getödtet hat, ist gehalten, sein Verbrechen also zu büßen, daß er i[h]n gantz mit Getreyde bedecket ... auff solche Weise brauchet man offt bey die zwanzig Lasten, ihn zu überschütten"78. Zwar erwähnt bereits Sir Edward Coke, als Solicitor General Vertreter der Königin im " Case of Swans", in seiner Stellungnahme von 1592 diese Form der Bestrafung – jedoch mit der zurückhaltenden Einleitung: " it have been said of old time…"79. Dies hält Zedlers Universal-Lexicon allerdings nicht davon ab, das Verfahren im Jahre 1743 als noch geltendes Recht zu beschreiben80. Möglicherweise sind die Wurzeln dieser "legendären" Strafe aber gar nicht in England zu suchen. Denn interessanterweise findet sich im Codex Batavus, einer Rechtssammlung für Holland und Zeelant aus dem Jahre 1711, ein Hinweis darauf, dass jene merkwürdige Strafe 1553 Inhalt einer Sententie war, die " tusschen den Heer van Wassenaer als Pluimgraef van Rhynlandt en Jan Oom van Wyngarden, besitter van Kroonenburg" zustandegekommen sei81. Es ist zwar kaum anzunehmen, dass diese Strafe im südholländischen Rijnland dann tatsächlich praktiziert wurde. Es ist aber möglich, dass Coke im Rahmen seiner Materialsammlung für den Case of Swans auf Berichte von der niederländischen Sententie gestoßen war. b Niederlande/Belgien Im niederländischen Sprachraum finden sich schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts strenge Strafvorschriften zum Schutz der Schwäne. Sie lassen erkennen, dass bestimmte Herren bereits zu dieser Zeit ein Schwanenrecht beanspruchten – sei es bezüglich aller (wilden) Schwäne, die sich in einem bestimmten (Jagd-)Revier niedergelassen haben, sei es in Bezug auf bereits gestutzte und so "gezähmte" Schwäne, die in einer sogenannten Schwanerei ( swanerie), Schwanenflut ( swanenvlot) oder Schwanentrift, also in einer Art offenem Freigehege oder Ufergelände, lebten82. So enthält die berühmte 1256 für Zeeland erlassene keur van Floris de Voogd eine separate Bestimmung " van swanen": Wer ein Schwanenei stiehlt, heißt es da, soll dem Herrn des Eies zehn Solidi gelten. Und: " soe wie steelt eenen swane, hi sal den heere vanden swane ghelden I pond"83 . Die Bestimmung wird in die 98 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan nachfolgende Kür Floris´ V. (1290) zwar nicht übernommen – vielleicht wurde sie aber bei der Umsortierung schlicht vergessen84, denn sie taucht in späteren zeeländischen Gesetzen wieder auf85. Die am 30. Dezember 1275 unter Vermittlung der Grafen von Holland vereinbarte Friedenseinung zwischen Jan Persijn, dem Herrn über das nordholländische Waterland, und den Bewohnern dieses Landes umfasst nur einige wenige Sätze. Dennoch findet sich darin eine Vereinbarung, wonach, wer der Tötung eines Schwans überführt wird, zu keiner höheren Strafe als fünf Solidi verurteilt werden darf86. Offenbar war die heimliche Schwanenjagd also eine gängige Praxis, weshalb die Vertreter der Landschaft um niedrige Strafen, Persijn aber um einen möglichst umfassenden Schutz der Schwäne bemüht waren. Während hier aber noch offen bleibt, ob der Herr über Waterland für sich eine Art Schwanenregal beanspruchte87, also ein Recht an allen Schwänen, das er gegebenenfalls an andere weiterverlieh, kommt der landesherrliche Anspruch, dass alle Schwäne grundsätzlich ihm zukommen, bereits um 1306 in einem für den Grafen von Holland angefertigten Gutachten deutlich zum Ausdruck: In dieser Auflistung aller gräflichen Besitzungen und Rechte, die vermutlich aufgrund der Unsicherheiten aufgrund der zahlreichen vorangegangenen Herrscherwechsel zu Anfang der Regierungszeit von Willem III., angefertigt wurde, wird nämlich – neben dem Recht an den Fischen – auch der Schwäne gedacht: " Voirt al de suanen syn, si wilt of tam, die voeden in des Graven vri wateringe, jof in ghemene wateringhe, wisen wi den Grave toe"88 . Schon früh bestellten zahlreiche Grafen und Herren spezielle Verwalter, denen die Aufsicht über den herrschaftlichen Schwanenbestand und einzelne oder mehrere Schwanereien oblag, sie wurden u.a. Schwanengraf ( zwanegrave), Schwanier ( zwanier) Schwanenwächter ( zwanenwachter), Schwanenmeister ( swanenmeester) oder Flaumgraf ( pluumgrave) genannt. So wird 1336 ein gewisser Olivier Ketel als " mijns heeren van Vlaendren zwanier"89 erwähnt. In einer späteren Bestallungsurkunde werden die Aufgaben dieses Schwaniers näher beschrieben: " te voorsiene vanden swaenierscepe int quartier van Ghendt ... omme 't selve swanierscap te bedienen, soo ist dat ick ... hebben den selven gestelt ... swannier te syne binnen den ghendschen quartieren ... omme ... mijns gheduchts heeren swaenen te besorghene ende bewaerene ... ende al te doene dat een goed ende ghetrouwe swanier ende stedehauder vanden watergrave van Vlaederen schuldich is ... te doene"90. 1343 wird in den Ausgabelisten der Grafen von Holland unter dem Posten "swanen" vermerkt: " item wtgheven bi den zwanegraven van den zwanen in Vrieslant te vuuken, te vanghen ende te leveren" – es folgt eine Auflistung mehrerer Personen, die in diesem Rechnungsjahr insgesamt 3373 Schwäne im Auftrag des Schwanengrafen fingen, einlieferten und stutzten91. 1351 setzte Graf Ludwig II. von Flandern einen neuen Schwanenwächter ein: " Wouter van der Ponten es ghemaect zwaenwachtere te miins heren wederroupene"92 . Die Herren von Putten, deren Schwäne bereits 1379 Erwähnung finden93, nutzen ihre FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 99 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Schwanengerechtigkeit früh, um durch Unterverleihungen und Verkäufe Einkünfte zu erzielen. So oblag dem ab 1388 erwähnten " pluumgrave" 94 neben der Oberaufsicht über alle Schwäne auch die Verwaltung und Eintreibung der Einnahmen. 1419 und 1421 ist er als " mijns joncheren zwane meester"95 genannt. Das Recht, einzelne (häufig ein Paar) oder mehrere Schwäne zu halten, wurde nun häufig als Lehen bzw. im Rahmen eines Lehens verliehen. So heißt es in einem Utrechter Lehenregister aus der Zeit vor 1383: " Rolof Polleman hout siin andeel van den daghelix gherechte van Drenthe, item ... dat swanenvlot, gheleghen in Drenthe ende een deel om Gronyngen ende oppen Goe"96 . Es handelte sich um ein Erblehen, das Rolofs Nachfahren Herman und Symon Polleman bereits 1405 an den Bischof von Utrecht veräußern, " dat dat zwanenvlott ende gherichte ende heerlicheit vors. unzes lieven ghenedighen heeren van Utrecht ende des stichtes vors. weeren mijt rechte ende erflike blyven zolden", wie es im Kaufvertrag heißt97. Am 24. Februar 1389 gab Graf Willem V. von Holland und Zeeland (in Personalunion Herzog von Bayern-Straubing, daher genannt Willem van Beieren) als Herr des Landes von Altena (Nordbrabant) Herrn Vastraard van Giessen das Haus Giessen zu Lehen mitsamt dem Recht " 1 paer zwaen te houden in den lande van Althena, te houden in allen scijn als hijt van den here van Althena te houden plach. "98 Am selben Tag erhielt Daniel van der Merwede von den Grafen van Ostervant die Schwanentrift bei Dordrecht zu Lehen: " heer Daniel van der Merwede heeft ontfangen van minen here van Oestervant die zwaenrie van Dordrecht tot Werkendam toe, tveer ende ambt van Almsvoet, te houden in allen scijn als hijt van den here van Hoern helt"99. Im Mai 1402 verlieh Willem van Beieren als Herr von Altena das von Godvaert Liebrechtszoon zurückgefallene Gut zu Erblehen an Tielman van den Campe – " mit een paer zwane, die hi houden sal in den lande van Althena"100. 1432 vermachte Gisbert von Noordelose " die geheel heerlicheyt tot Noordeloys", die er von den Grafen von Holland zu Lehen hat, " mitter rosmeulen, mitter swaendrift, mitter manscippen" und allem, was sonst dazu gehörte, seiner Frau und seinen Nachfahren101. 1435 wurde in einer Auflistung der Rechte, mit welchen die Herrschaft Lichtervelde (Flandern) belehnt wurde, neben hoher Gerichtsbarkeit und verschiedenen Ämtern auch genannt, dass " den leenhoudere vorseit toe behorende … vrye valke legghe, vrye swanerie, voghelrie ende visscherie"102. 1451 erhielt Jan van Leyacker als Lehen der Grafen von Flandern ein Gut bei Middelburg mitsamt der dortigen " visscherie ende de heelt van den zwaenrie"103. Bei einer 1495 durchgeführten Registrierung von Lehen der Genter Alten Burg (Vieux-Bourg) wurde zugunsten von Jan de Grutere festgehalten, " ten voorseyden leene" gehöre auch " vrye voghelerie, visscherie ende zwaenerie"104. In seinem Testament vom 16. April 1535 vermachte der westfriesische Adelige Epo van Liauckema seiner Frau Hylck " aeck dy swanne-jacht in Wynalduma reed, allis al, als voorschreven ... item, aeck wol Epo voorschreven, dat dy ien der Sicke 100 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan voorschreven zeta bywennit, toe eeuwighe tyden sil die schildich wesse da swannen voorschreven to warrien ende to wachtien"105. Das Recht zur Schwanenjagd war also ein geldwertes Gut, dass zu dieser Zeit auch an eine Frau vererbt werden konnte (die ja selbst nicht jagte). Epo selbst hatte die Jagd von seiner Mutter geerbt – und noch bis ins 19. Jahrhundert hinein verblieb " een zwanejagt en een visserij in de Rijt" im Familienbesitz106. Die Beispiele ließen sich fast beliebig fortsetzen. Um die Wende zu Neuzeit nimmt die Regelungsintensität zum Schutz der Schwäne – und damit vor allem der mit einem Schwanenprivileg ausgestatteten Personen – nochmals deutlich zu. Selbst in den Gesetzen kleinerer Herrschaften, die oft nur wenige Rechtsfragen normieren, finden sich nun entsprechende Bestimmungen, so etwa in der 1453 für seine Herrschaft erlassenen Handfeste Eduards van Hoogwoud, eines unehelichen Sohns des Grafen Willem VI. von Holland, oder auch in der Kür von Burghorn in Westfriesland (1505), die vorschreibt: " wie zwaenseyeren neemt ende zwanen neemt, vanget, slaet off horen nesten verstoort, die sal men berechten"107. Ähnlich heißt es in Art. 3 der durch Cornelis van Berghen erlassenen Ordonnantien vanden Landen vander Schellinck von 1537: " dat nyemandt geen swanen vangen ofte eyeren nemen en zal op zwanenrecht; ende ofter eenige wilde gevangen of geschoten worden, salmen den heere brengen; ende soe zal hem die drossart een drijnckpennynck geuen, op die verbuerte van twintich gulden"108 . Hier wird überdeutlich, dass der Zweck derartiger Vorschriften und Verbote damals keinesfalls im Tierschutz lag, sondern allein in der Sicherung herrschaftlicher Privilegien. Besonders umfassende Regelungen in diesem Sinne trifft die von Burgunderherzog Philipp I., dem Schönen, erlassene Keure van Zeeland von 1495/96109. In Kap. III. Art. 16 der Kür wurde zunächst der Diebstahl von Schwaneneiern mit neun Pfund Strafe pro Ei sanktioniert: " Item dat de gene, die neemt eens swanen ey, salt beteren den heer vander swanen met iii. ponden, ende die Grave ses pont. " Wie in den älteren zeeländischen Küren wurden auch die Schwäne selbst gegen (Lebend-) Diebstahl und (Jagd-)Tötung geschützt, jetzt allerdings mit erheblich angehobenem Strafmaß: " Maer name yemant een swane of sloege yemant een doot, hy sal den heer vanden swane gelden XX ₤, ende den Grave XL ₤"110 . Neu ist ferner eine geradezu drakonische Bestimmung zum Schutz der Schwäne durch Jagdhunde: Würde jemandes Schwan von einem Hund tot gebissen, so sollte der Herr des Schwans vom Hundebesitzer zehn Pfund erhalten; außerdem sollte man dem Hund – bei Bußandrohung von sechs Pfund – einen Fuß abschlagen. Neu sind auch einige prozessrechtliche Regelungen, die vielleicht aber nur das gängige Verfahren festschreiben. So sollte der Beschuldigte nach Möglichkeit am Gericht seines Wohnorts angeklagt werden. Wurde er " met by drye mans persoonen verwonnen", konnte er sich mit seinem bloßen Eid lossagen. Bemerkenswert ist schließlich eine gesetzliche Fixierung derjenigen Personen, welche die Berechtigung zur Haltung von Schwänen erlangen konnten: " Item dat van nu vortaan niemandt swanen en sal moghen houden binnen deser keure, hy en FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 101 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan hebbe hondert ghemeten ambachts in en prochie op die verbeurte van xl. pont". Voraussetzung sollte mithin der Besitz eines Amtsbezirks von wenigstens hundert Gemeß sein (dies ist ein insb. in Flandern verbreitetes größeres Flächenmaß, das mancherorts 300 Quadratruten entsprach)111. Die oben beschriebene, kaum mehr als zehn Jahre ältere englische Regelung Edwards IV. dürfte hier Pate gestanden haben, auch wenn dort zur Bemessung des Vermögens nicht an die Fläche, sondern an die Jahreseinkünfte angeknüpft wurde. 1525 trat eine " de swanenhalderij" betreffende " ynstrucksje" für Friesland in Kraft112, deren nicht weniger als sechzehn Artikel später – zum Teil nochmals erweitert – mehrfach neu promulgiert wurden113. Die ordonnantie sah zunächst hohe Geldstrafen für unterschiedlichste Formen der Aneignung fremder Schwäne vor, neben Jagd und Fang etwa durch " ontweldigen" entflohener Tiere, durch Entfernen fremder Eigentümermarken oder durch das Anbringen des eigenen Zeichens an fremden, noch nicht gemarkten Vögeln. Aber auch wer andere fälschlich eines Schwanendiebstahls beschuldigte, sollte bestraft werden. Ferner wurden u.a. das Rupfen fremder Schwäne, das heimliche Suchen nach Schwanenfedern, das Unterjubeln von Schwaneneiern und das Stören der Brut unter Strafe gestellt. Zum Handel mit Schwanenfedern sollte ausschließlich der Flaumgraf ( pluymgraeff) berechtigt sein. Eine Jagd auf Schwäne sollte nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis zulässig sein. Alle die Schwäne betreffenden Rechtsfälle sollten ausschließlich vom Präsidenten und Rat von Friesland entschieden werden. Kaiser Karl V., bemüht um eine Neuorganisation der spanisch gewordenen Niederlande, legte 1545 in einer Instruktion " vor den Warant-Meester van Brabandt", den Oberaufseher der königlichen Forsten, unter anderem strenge Jagdverbote fest. Gemäß Art. 25 sollte jeder, der wilde Schwäne schießt, 10 Real Buße zahlen. Noch strenger wurde nach Art. 31 das Töten zahmer Schwäne geahndet. Für jeden jungen Schwan waren 5 Real an den Warant-Meester und weitere 10 Real an die königliche Kasse zu entrichten; bei alten zahmen Schwänen sollte die Strafe sogar 10 Real an den Meister und 20 an den König betragen114. 1568 wurde ein umfassender Schutz des königlichen Jagdregals in Brabant in Form eines generelles Jagdverbot mit drastischen Strafdrohungen festgesetzt, wobei neben anderen Tieren die Schwäne besondere Regelung erfuhren; die Strafhöhe für unerlaubte Tötungen blieb hierbei auf dem Niveau der Regelung von 1545115. Noch umfangreicher waren die Regelungen in der königlichen Jagdordnung für Flandern vom 22. März 1631116: Nach Art. 71 sollte jeder, der einen wilden Schwan, Fasan oder ein ähnliches Tier schoss oder sonst tötete mindestens dreißig Gulden Strafe zahlen und das Jagdgerät einbüßen. Für die Zerstörung von Schwanennestern oder die Beschädigung von Schwaneneiern sollten ebenfalls dreißig Gulden Strafe bezahlt werden (Art. 73). Von dem Verbot der Jagd auf wilde Schwäne sollten allerdings alle bereits zuvor mit dem Recht zur 102 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Schwanenjagd privilegierte Vasallen und Untertanen ausgenommen bleiben (Art. 79). So jemand einen zahmen Schwan erschoss oder sonst tötete, sollte er zehn Gulden an den König, zehn Gulden an den zuständigen Schwanenmeister bezahlen – bei Jungtieren die Hälfte, zudem wurde das Jagdgerät konfisziert (Art. 83 und 84). Besonders geschützt wurden die sogenannten " Zwanen driften", die niemand beeinträchtigen sollte. Wer dort trotz dieses Verbotes schoss oder sonst störte, sollte für jeden getöteten oder auch nur gestörten Schwan 30 Gulden Strafe zahlen (Art. 85). Die Strafverfolgung sollte dem Wassergrafen von Flandern obliegen, dessen alte Privilegien unberührt bleiben sollten (Art. 75, 86). Ähnlich wie in England wurden auch auf dem Kontinent die Schwäne sehr häufig markiert, um ein bestehendes "Schwanenrecht" abzusichern. Der Schwanier oder Flaumgraf nahm dieses "Merken" bei den Vögeln im Kükenalter vor, wie das mittelniederländische Gedicht Vanden Kaerlen zum Ausdruck bringt: " Die pluumgrave wil sijn swaenkuken / Gaen corten, merken ende fnuken"117. In Friesland war es üblich, die Schwäne durch kleinere Verstümmelungen, etwa das Abhacken einer bestimmten Kralle an einem der Füße, kenntlich zu machen, wie die genauen Beschreibungen in einem ab 1530 für das Land zwischen Harlingen und Franeker angelegten Register, dem " Swanejacht ende mercken Swaene bouck", belegen118. Nach dem "Flaumrecht" der Herrschaft Putten war es hingegen von alters her üblich, ein herrschaftliches Zeichen am rechten Fuß des Schwanes anzubringen, weshalb 1525 vorgeschrieben wurde, dass Besitzmarken von Lehensleuten nur am linken Fuß erlaubt seien: " dat nyemant geen swanen en mercke binnen der heerlicheyt van Putte dan die lefter voet, want die rechter voet behoert den heer; ende daer sal die heere inne mercken nae ouder plumrechten van den voorscreven lande"119. In Holland waren zur Kennzeichnung herrschaftlicher, städtischer oder privater Schwäne Halsbänder verbreitet120. Sie konnten über eine bloße Besitzermarke hinaus auch Informationen über den Schwan, etwa seine Herkunft und sein Alter enthalten121. So wurde 1661 von der Stadt Utrecht angeordnet, alle städtischen Schwäne sollten zu einem Zeichen das Stadtwappen um den Hals gebunden bekommen; zusätzlich sollte jeder Schwan in ein " pertinent register" eingetragen werden, das jährlich zu überprüfen war, mithin musste jeder Schwan auch eine individuelle Kennzeichnung erhalten122. Eher in den Bereich der Legenden dürfte allerdings die in Reisebeschreibungen des 17. und 18. Jahrhunderts verbreitete Behauptung gehören, weil man in Holland die Schwäne nicht schießen dürfe, habe ihnen "die Obrigkeit ein Halsband machen lassen, den ein galgen gemahlet, umb zu bemercken, daß diejenigen, so selbige tödten, ohne alle Gnade gehangen werden"123. In Zedlers Enzykopädie wird von diesem Rechtsbrauch 1743 als realer Begebenheit berichtet124. Wanders berühmtes Sprichwörterlexikon kennt hierzu sogar eine Redensart, man sage über "galgenreife" Schwerverbrecher ("Galgenvögel"): "Er hat einen Schwan gestohlen"125. Gleichbedeutend dürfte die ebenfalls von Wander verzeichnete Redewendung sein: "Es gehört ihm ein Halsband wie einem holländischen Schwan"126. Zwar wurde von einigen Juristen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 103 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan argumentiert, Wilderei sei dem Diebstahl gleich zu bestrafen, weshalb eine Hinrichtung – etwa auch gemäß der Carolina – rechtfertigbar wäre127. Da die Todesstrafe für das Töten von Schwänen aber in den Holländischen Gesetzen nicht nachweisbar ist, dürfte es sich hierbei um eine Übertreibung im Volksmund handeln – vor dem Hintergrund, dass die große Bedeutung der Schwäne im niederländisch-niederdeutschen Sprachraum aus Sicht der südlicheren Teile Deutschlands kaum nachvollziehbar war. d Deutschland/Österreich Es ist sicher kein Zufall, dass die ältesten deutschen Belege in Bezug auf ein "Schwanenrecht" aus der Grafschaft Bentheim und dem Münsterland stammen – also aus dem weiteren Grenzraum zu den Niederlanden, in welchem stets ein enger kultureller, wirtschaftlicher und auch rechtlicher Austausch mit den westlichen Nachbarn bestand: 1324 veräußerte Graf Johann von Bentheim mehrere Gutshöfe in der nördlichen Grafschaft " mit twige, mit vischerye, mit swanen vlote"128 an Gottfried von Borkelo. 1440 gelang es den Grafen, die Besitzungen mitsamt der Schwanenflut zurück zu erwerben129. 1476 verkauften Aleff van Wullen samt Frau und Kindern vor Hinrick Langenesch, dem Gografen zu Dülmen im Münsterland, ihre " twe swanen unde ore rechticheyt van den swanen vlote umme dat hues to Dulmen" an Rotgher van Besten und seine Ehefrau130. Aufgrund der großen Bedeutung der Schwäne im Norden verwundert es ferner kaum, dass deutschsprachige Normen zum Schutz von Schwänen – und damit auch der Schwanenprivilegien – vornehmlich in den nördlichen Teilen des Reiches begegnen, im Süden, wo es vergleichsweise wenige Schwäne gab131, hingegen äußerst selten sind. Für die Regelungsdichte des Nordens als Beispiel132 angeführt sei das eingangs erwähnte Brandenburg, wo es die bedeutendste Schwanenkolonie Deutschlands gegeben haben soll; bereits Johann Coler erwähnt Ende des 16. Jahrhunderts die reichen Bestände zahmer Schwäne auf der Spree zwischen Berlin und Potsdam133; sie waren über die Jahrhunderte hinweg berühmt134; im späten 18. Jahrhundert wurde der dortige Bestand auf 2000 gezähmte Schwäne geschätzt135. Schon die Fischerordnung für Kurbrandenburg von 1574 gebot bei ernster Strafe, "daß keiner … sich unterstehe Endten-, Genße-, Schwans- oder andere Eyer der Vogel, welche aufm wasser vnd derselen brüchen zu nesten pflegen, oder aber die albereit ausgeheckten jungen Vogel auszunehmen"136. Am 6. März 1582 erging dann ein kurfürstliches "Edict wider die Wild-Diebe ... und wie diejenige zu bestraffen, so nach Schwanen etc. schiessen oder Eyer ausnehmen". Während Wilderei danach mit dem Galgen geahndet wurde, sollte das Schießen auf Schwäne und andere Wildvögel jedes Mal mit zehn Talern gebüßt werden. Präventiv wurde das Tragen von "Pirschbüchsen oder lang Rohr vber Land" verboten – bei Konfiskation der Waffe und Gefängnisstrafe137. 1668 folgte ein 104 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan "Patent, daß wer nicht hohe Jagdt hat, keine Trappen und Schwane schiessen soll"138. 1683 wurde dieses Edikt wiederholt – unter der Erweiterung, dass auch das Fangen von Schwänen eine Verletzung des "hohen Jagdt-Regals" darstelle139. Gemäß der preußischen Forstordnung von 1720 war eine "Bestrafung mit 75 Thaler für ... Beschädigung der Schwäne" festgesetzt, eine Strafdrohung, welche die Verordnung vom 17. September 1788 wiederholte und zugleich eine Strafe von 20 Talern für "das Ausnehmen der Schwanen Eyer" festgesetzte140. Eine Declaration Friedrich Wilhelms von 1728 wandte sich schließlich an den engen Kreis der Jagdberechtigten und verordnet, "daß wegen der wilden Schwane und wilden Endten die Setz- und Brut-Zeit zu beobachten sey". Im Süden sucht man hingegen in den meisten Gesetzessammlungen vergeblich nach Regelungen, die sich explizit auf den Schwan beziehen141. Obgleich die Landgrafen von Hessen im Festungsgraben von Ziegenhain bei Schwalmstadt Schwäne hielten, hiervon sogar 1592 einige an den Herzog von Württemberg abgeben konnten, obgleich auch Landgraf Ludwig IV. ab 1593 – aufgrund einer Schenkung des Grafen Franz von Waldeck – in Marburg über ein Paar Schwäne verfügte142, verzeichnen die acht Bände der Sammlung Fürstlich Hessischer Landes-Ordnungen143 keine speziellen Bestimmungen zum Schwan. Ähnliches gilt für Württemberg, wo sich Herzog Christoph 1565 vor dem Landtag wegen zu hoher Ausgaben unter anderem aufgrund seiner Bären, Löwen, Schwäne und Pfauen rechtfertigen musste144, eine – kursorische – Durchsicht der Gesetzes- und Statutensammlungen hinsichtlich der Schwäne aber ebenso wenig ergab wie in einigen weiteren Nachbarterritorien. Auch der sächsische Kurfürst Friedrich August II., der Starke, in Personalunion König von Polen (1670-1733), sah in den Vögeln ein Prestigesymbol. Er unterhielt an seinem Hofe zur Pflege der Zuchtschwäne und sonstigen Ziervögel gleich "mehrere Falkeniere, Falken-, Fasanen- und Schwanen-Wärter", die unter der Oberaufsicht eines "Ober- Falkenmeisters" standen145. Die kurfürstlichen Schwanenwärter begegnen noch 1747 in dem Verzeichnis der zu den "Extra-Ordinair-Steuern" herangezogenen Personen mit einer Abgabenpflicht von immerhin einem Taler146. In einem königlichen Mandat von 1717 wurde festgelegt, dass (wilde) "Schwanen, Trappen, Kranniche […]" der Hohen Jagd zuzurechnen seien, während die meisten anderen Vögel der "Mittel-Jagd" oder "Nieder Jagd" zugeordnet wurden147. In Sachsen gab es ferner eine Münze, welche im Münzbild einen Schwan zeigte – in einer amtlichen Erklärung von 1622 ging es um die Unterscheidung "Unserer doppelten Schreckenbergern, so das Zeichen des Schwans haben" und als Halbgulden zählen sollten, von den geringwertigeren Münzen gleichen Namens ohne Schwan148. Abgesehen davon ließen sich im mehrbändigen "Codex Augusteus oder neuvermehrtes Corpus juris Saxonici", der großen Sammlung sächsischer Gesetze und Verordnungen, keine Regelungen finden, die sich explizit auf Schwäne beziehen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 105 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Selbst in Bayern, dem Land, in dem Märchenkönig Ludwig II. später einmal auf Lohengrins Spuren ein Schwanenwappen führen und zwei Bergschlösser ("Hohenschwangau" und "Neuschwanstein") nach den weißen Vögeln benennen wird, sind aus früheren Jahrhunderten kaum Rechtsnormen zum Schwan zu finden. Erwähnenswert ist allenfalls ein 1733 ergangener Beschluss Herzog Karl Albrechts, "daß an verschiedenen Orten Unserer Landen zu Baiern Schwanen ausgesetzt werden sollen", weshalb zugleich die "uneinstellige Verfügung" erging, "daß bei schwerer Straf einiger Schwan nicht geschossen werde"149. Und auch in der fluss- und seenreichen "Donaumonarchie" sind Schwäne betreffende Regelungen selten und eher marginal. In der 1585 unter Kaiser Rudolph II. erlassenen "Fisch-Ordnung in Oesterreich ob der Ennß" wurden die Fischer ausdrücklich ermächtigt alle "Schad-Vögel" zu fangen, "dagegen aber sollen die Schwanen, Raiger und Andt-Vögel auffs best gehaiet werden"150. Im Übrigen spielten die Schwäne vornehmlich noch im Abgabenrecht eine Rolle, wenn etwa nach dem undatierten "Wienerischen kalten Mauth-Vectigal" für "Federkiel von Gänsen oder Schwanen, von Gulden … 2 ₰" abgerechnet wurden und ähnliche Bestimmungen in den Mautordnungen von 1675, 1701, 1725, 1731, 1737, 1755 und 1766 zu finden sind151. 1739 wurde bestimmt, welcher Zoll von "Tiger-, Luchs- und Schwan-Häuten" und anderen seltenen Tierfellen abzurechnen ist; ähnliche Regelungen folgten152. 5 Städtische Schwäne Eine besondere Rolle spielten die Schwäne im Selbstverständnis zahlreicher Städte. Die Vögel waren viel mehr als nur eine Zierde der Stadtgräben (und später Parks). Vor allem zu Zeiten, als hohe Adlige die Jagd auf Schwäne als exklusives Recht beanspruchten und vornehme Fürsten die Haltung der Tiere als kostspieliges Prestigesymbol betrachteten, betrieben viele Städte eine eigene "Schwanenpflege" zum Ausdruck ihrer Stadtherrlichkeit; manch eine Stadt bemühte sich sogar darum, ihren Schwanenbestand durch Beschaffung eines eigenen Privilegs oder durch Etablierung eines städtischen Regals rechtlich abzusichern. Dies gilt insbesondere für die Städte entlang der Nord- und Ostseeküste – vom heutigen Belgien bis ins Baltikum dürften dort wohl die meisten bedeutenderen Städte eigene Schwanenpopulationen besessen haben153. Weiter im Süden sind hingegen nur wenige Städte für ihre Schwanenzuchten bekannt, namentlich Erfurt, Zwickau und Luzern in der Schweiz154. Die ersten Spuren städtischer Schwanenhaltung finden sich in Stralsund, wo bereits um 1350 ein " Hegher(e) swanenmester" erwähnt ist; selbst falls es sich dabei bereits um einen Eigennamen handeln sollte, dürfte dieser mit ziemlicher Sicherheit auf den Beruf des Schwanenaufsehers zurückgehen155. Denn auf den Teichen rund um Stralsund lebten die Schwäne in großer Zahl156 und der Rat machte es den dortigen Fischern schon früh zur Pflicht, jährlich eine bestimmte 106 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Menge junger Schwäne einzufangen und abzuliefern, wovon jedes Ratsmitglied einzelne erhielt157. In den Kämmereiregistern von Braunschweig finden sich seit 1398 Ausgaben für das Einfangen von Schwänen nachgewiesen. Sie wurden vermutlich für Prunkessen benötigt. Im 15. Jahrhundert hielt die Stadt auch eigene Schwäne; 1449 musste ein städtischer Bediensteter die Nester in Ordnung bringen; im Winter 1466 wurden Wächter dafür bezahlt, die Schwäne vom Eis zu nehmen, damit sie nicht festfrieren158. 1451 erhielt die Stadt Hildesheim von ihrem Herrn zwei Schwäne geschenkt, für deren Antransport sie freilich selber sorgen musste159. 1476 gab die Stadt Reval zwei Mark für vier Schwäne für den Stadtgraben aus: "vor 4 swanen yn der stad diike betald 2 mr." 1482 wurden weitere acht Schwäne für 2 ½ Mark angeschafft160. 1569 erhielten die Braunschweiger zur Stärkung ihres Bestands ein Schwanenpaar aus Hamburg, wo es vermutlich schon längere Zeit zuvor städtische Schwäne gab, auch wenn die Belege dafür fehlen161. Es war offenbar üblich, Schwäne an befreundete Herrschaften und Städte zu verschenken, zu verkaufen oder auch nur (zwecks Paarung) auszuleihen, was freilich nicht ohne Risiko für die Gesundheit der Tiere war. So beklagte der Zwickauer Rat 1603, die städtische Schwanenzucht sei bis auf einen letzten Schwan dezimiert, weil "wir deren bisweilen verschicken müssen und daß auch die zum Theil umgekommen"162. Diesen Umstand empfanden die Zwickauer beinahe als Schmach, führten sie doch – angeblich aufgrund einer Verleihung durch Kaiser Heinrich II. im Jahre 1013 –163 ein Wappen mit sechs Schwänen im Schild und leiteten nicht ohne Stolz den Namen ihrer Stadt von den Schwänen ab, nannten sie lateinisch Cygnea 164. In den Wassergräben der Stadtbefestigung hielten sie – wenigstens in Friedenszeiten – seit unvordenklicher Zeit zahlreiche Schwäne165. In der Not schrieb der Zwickauer Magistrat daher im Frühjahr 1603 einen Bittbrief an die befreundete Stadt Erfurt: "Euch mögen wir nicht bergen, daß von undenklichen Jahren her bei dieser Stadt, die von den Schwänen den Namen hat, von unsern lieben Vorfahren und uns bis auf dato Schwäne gehalten worden, es sind aber neulicher Weise uns dieselben … also abgegangen, daß wir denn jetzo nicht mehr denn einen einzigen haben. Wenn uns denn bewußt, daß deren bei Euch, Gottlob, die Menge zu bekommen und wir zu Euch das freundliche Vertrauen haben, daß ihr zur Erhaltung unsers alten Gebrauchs und zu gemeiner Stadt Zier uns damit günstig willfahren werdet; als bitten wir freundlich, uns deren ein gegattetes Paar, nehmlich einen Hahn und eine Sie, die künftig ihrer Art zeugen möchten, um gebührliche Bezahlung zukommen zu lassen"166. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 107 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Offenbar konnten die Erfurter der Stadt Zwickau aber nicht aushelfen. Denn noch im August 1604 bedauerte der Zwickauer Magistrat in einem Schreiben an Kurfürst Christian II. von Sachsen, man könne ihm die von seiner Seite erbetenen Schwäne nicht liefern, da "wir deren nicht mehr denn nur noch einen, so ziemlich alt, bei gemeiner Stadt itzo haben, und ob wir nun wohl 2 Jahr her fast bemüht gewesen und nach Erfurt und anderer Orte deshalb geschrieben, so haben wir doch bisher keine bekommen können"167. 1635 scheint die Erfurter Schwanenzucht dann in besserem Zustand gewesen zu sein, denn in diesem Jahr ließ die Stadt dem Reichsgrafen Günther von Schwarzburg ein "Paar gezuchteter Schwanen" als Zeichen für die gegen ihn "tragende Affection" überbringen168. Drei Jahre später erbat Anton Heinrich von Schwarzburg "zu Bestellung eines Ehrengelages und desselben Ausrichtung" erneut bei der Stadt Erfurt um Lieferung eines Schwans169. 1659 drohte die städtische Schwanenfamilie dann aber auszusterben, weil die alten Schwäne keine Eier mehr ausbrüten konnten; damals verehrte Herzog Wilhelm von Weimar der Stadt Erfurt ein Paar junge Schwäne, doch konnte dies den Bestand nicht nachhaltig retten. Am 24. Mai 1660 verstarb der letzte der Schwäne – die Stadt war nun "entschwahnet und ihrer Zierde beraubet", heißt es in der Chronik von Ratssyndikus Sigismund Friese170. In den folgenden Jahren gelang es freilich, einzelne wilde Schwäne einzufangen, flugunfähig zu machen und im Stadtgraben anzusiedeln171. Vermutlich dem Erfurter Vorbild folgend erhielt denn auch die Stadt Zwickau 1668 durch kurfürstliches Reskript das Recht, wilde Schwäne zu jagen, verliehen172. Früh schon erforderten die im Bereich städtischer Siedlungen ansässigen Schwäne auch rechtliche Regelungen. Gemäß der 1453 für seine Herrschaft erlassenen Handfeste suchte Eduard van Hoogwoud, " Bastaard" des Grafen Willem VI. von Holland, sichtlich seine Kleinstadt Hoogwoud (für Neuansiedler) attraktiv zu machen, indem er den Bürgern das Fischen und Vogeljagen in den herrschaftlichen Besitzungen gestattete – nicht allerdings ohne das Wegnehmen oder Zerstören von Schwaneneiern bei Strafe von einem Pfund und dem Verlust des Rechts zur Vogeljagd zu verbieten173. Die Stadt Rostock erwarb das "Schwanenrecht" im Bereich der Warnowmündung 1473 von der Adelsfamilie Wulffen, wie ein Eintrag im städtischen Witschopboke belegt174: Sie " hebben vorkoft deme rade to Rostock alle ere swane, dede vleten unde vloten moghen vriig, ungelettet, upper Overwarnow unde der Nedderwarnow, so alse de vorbenomeden Wuluen unde ere voroldern de van oldinges gehad hebben, mit aller vriiheyd, eghendome unde nutticheyd unde mit gerichte des densulven swanen tokamen unde belanghen mach. " Mit dem Schwanenrecht war somit auch ein Justizprivileg verbunden. Offenbar waren sich die Rostocker nicht ganz sicher, ob sie nicht vielleicht doch schon zuvor ein eigenes Recht zur Schwanenhaltung besaßen, denn die Urkunde enthält eine zusätzliche Klausel: " ift welke privilegia, beseghelde breve ofte schrifte in der stad boken gevunden worden uppe sodane swane ludende, de scholen deme rade to ghude kamen unde nicht den Wuluen. " Schließlich enthält der Vertrag eine Art 108 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Konkurrenzverbot: die Wulffen verpflichteten sich, niemals mehr " andere swane tosetten". Die halbe (Unter-) Warnow blieb allerdings im Besitz der Wulffen, als Teil eines Hofes, den sie als Lehen vom Heilig-Geist-Stift innehatten; aber bereits 1482 konnte die Stadt dann auch diesen Lehenhof ankaufen. 1561 machte der Magistrat der Stadt Rostock ein Recht an allen wilden Schwäne im städtischen Territorium geltend und ließ daher ein Verbot ergehen, " dat nemandt in der stadt gebede sick henfurder vordriste, noch mit bussen oder zinthroren by den seen und wateren de wilden swan tho vorjagende, tho schetende". Bereits das Spazierengehen mit geeigneter Waffe sollte exemplarisch gestraft werden175. Offenbar musste dieses Verbot vornehmlich gegen benachbarte Adlige, etwa das in Toitenwinkel nahe der Unterwarnow residierende Rittergeschlecht derer von Moltke durchgesetzt und verteidigt werden, denn im Rostocker Ratsprotokoll vom 28. Oktober 1581 wurde eigens vermerkt: "Jus Cygnos alendi auf der Warnow wird von Moltken (auf Toitenwinkel) erkannt und respectiret176. Aus Wismar sind Statuten zum Schutz der Schwäne seit ungefähr 1520 nachweisbar: Gemäß einer aus dieser Zeit stammenden Notiz ließ der Rat sein Verbot auf Schwäne zu schießen von den Kanzeln der Kirchen abkündigen: " de ersame radt ... vorbedet eyneme iderenn, de mit bussen plegen to scheten, dat nemant … na swanen edder sust an den husen offte daken schete unnd de sulven mit beradenen mode offte unverwandes beschedige". 1534, 1569 und 1581 ergingen dort weitere Mandate zum Schutz der Vögel in den Teichen und Gräben rund um die Stadt, namentlich ein Verbot zur Zeit " alse schwane, gense unde ende sich paren", diese " to vernichtende edder to vordrivende"177. Ab 1658 ist eine umfangreiche "Schwanen-Gesetzgebung" in der Stadt Utrecht nachweisbar: In Mandaten "tegen het verstooren van deeser Stads Swanendrift" wurde in unterschiedlichen Abständen (1660, 1661, 1667, 1670, 1671, 1672, 1709, 1710, 1722 usw.) daran erinnert, dass jedes töten, verletzen und verstören – etwa durch das Hetzen von Hunden – streng verboten war "op poene van aan den lyve, of anders arbitralyk"; im schlimmsten Fall drohte dem Täter also eine Verstümmelungsstrafe. Auch an den Schutz der Brut war gedacht; Lastkähne sollten – bei zehn Gulden Strafe – zur Brutzeit mindestens vier Ruten Abstand von den Schwanennestern halten. Um dem Schwarzhandel mit illegal gejagten Schwänen beizukommen, wurde der Handel mit Schwanenfellen streng kontrolliert178. 1664 erging in Hamburg ein Mandat, "daß niemand die Schwäne auf der Alster beleidigen soll": Es handele sich "um zahme und nicht wilde Vögel", das "Halten derogleichen Schwäne auf offenen freyen Wassern [werde] bey männiglichen unter Regalien gerechnet", ein Privileg das die Freie Stadt selbstverständlich auch für sich beanspruchte. Alle "so sich daran vergreifen, [sollten] als Violatores iedes Orts Obrigkeit competirenden Regalien und Hoheit scharf gestrafet werden". Das Mandat bezeichnet jene, die Schwäne totschießen oder totschlagen, als FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 109 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan "Verbrecher", dies und jedes andere "Beleidigen" (also Schädigen) der Schwäne falle "alles Ernstes" unter die willkürlich festzusetzende Strafe179. In den " Keuren der stadt Leyden" von 1668 wurde angeordnet, " deser Stede Swaenen niet te stooren ofte te verjagen", erst recht wurde verboten sie zu schlagen oder zu schießen; auch sollten Nester, Eier und Nachwuchs geschont werden – bei einer gewaltigen Geldstrafe von bis zu fünfzig Gulden, die zur Hälfte dem Anzeigenden zufließen sollte180. Auch in Haarlem wurde (nach dem Vorbild weiterer Städte) 1708 eine willkürliche Strafe für das Beleidigen, Schießen, Fangen oder Verjagen festgesetzt, wobei Eltern für ihre Kinder und Handwerksmeister für ihre Gesellen und Lehrlinge haften sollten181. Sehr viel seltener sind derartige Regelungen im Süden. Ein interessantes Beispiel bietet immerhin Luzern182, wo seit 1690 zunächst zwei paar Schwäne lebten. Sie waren als Geschenk des schwanenbegeisterten französischen Sonnenkönigs Louis XIV. an seinen aus Luzern stammenden Gardeoffizier Ludwig Christoph Pfyffer von Weyher in die Stadt gekommen, wo sie unter die Obhut des Rats gestellt wurden und sich im Vierwaldstädtersee frei bewegen durften. Als der Rat 1692 konstatieren musste, dass die Schwäne durch verständnislose Fischer und übermütige Studenten beim Brüten gestört wurden, ließ er ein strenges Verbot ergehen, welches "durch die Herren Jesuiten denen Studenten, und durch Herren Rhatsrichter den Fischeren" bekannt gegeben werden sollte. Weil die Schwäne an den Stadtgrenzen nicht Halt machten, erwirkten Schultheiß und Rat 1695 zudem eine "Freiung" der Vögel im benachbarten Kanton Uri, wo Landammann und Landrat sogleich jede Störung der Tiere mit "namhafter Buße" bedrohten. 1709 musste der Rat erfahren, dass "das Brüet der schwanen undt dero eyer von leichtfertigen Burschen … verderbt werden", obwohl doch "gedachte Schwanen … ein Zierd der Stadt undt des Sees" seien; hiergegen wurden nun nicht nur strenge Strafen angedroht, sondern auch ein Schwanen-Wächter bestellt. Nachdem dem Rat 1713 zudem zu Ohren kam, dass auf "Enthen vnd Mören, auch schwahnen" geschossen worden sei, folgte ein erneuter Ratsbeschluss zum Schutz der Vögel. Er sollte unter anderem von den Kanzeln herab verkündet werden183. Ob Erfurt, Zwickau, Rostock, Stralsund usw. – es ist vielleicht kein Zufall, dass es insbesondere protestantische Städte waren, die sich in nachreformatorischer Zeit um ihre Schwanenbestände mühten, wurde doch Jan Hus mit einer Gans, Luther aber mit einem Schwan gleichgestellt. So beschrieb beispielsweise Georg Mylius 1592 die vor allem in protestantischen Kreisen weitverbreitete Legende: "Daß da Johan Huß, der heilige Märterer vnd frome Prophet Gottes, zu Costnitz auff dem Concilio … [als er] wider gegebenes Geleit verbrennet worden, er kurtz vor seinem ende bey angehender seiner Marter den Römischen hauffen mit solchen Worten angeredet: Wolan, ihr bratet jtzunder eine Gans (denn Huß sol in Böhemischer Sprach so viel als eine Ganß heissen), aber last euch die weil nicht lang sein, vber hundert Jar wird 110 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan ein Schwan kommen, dessen Gesang werdet jhr hören, vnnd selbigen Schwanen wol vngebrennet oder vnbesenget lassen"184. 6 Ausblick In rechtlicher Hinsicht haben die Schwäne ihre Sonderrolle längst eingebüßt. Städte, die Schwäne in ihren Parks halten, bedürfen hierfür keines Privilegs mehr; sie trifft allerdings die allgemeine Tierhalterhaftung, wenn ein solcher an den Flügeln gestutzter und beringter Vogel einen Schaden anrichtet185. Das private Anlegen einer "Schwanenpflege" ist in Deutschland zwar heute noch verboten (selbst wenn es sich, wie in einem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall um eine Art Tierkrankenhaus handelte), freilich nicht, weil damit das Vorrecht eines anderen beeinträchtigt würde, sondern wegen Verstoßes gegen jagd- und naturschutzrechtliche Bestimmungen186. An die Stelle von Schwanenregal und Jagdprivilegien ist längst das Tierschutzrecht getreten. Zwergschwan und Singschwan unterfallen der Bundesartenschutzverordnung187. Anderes gilt zwar für den Höckerschwan, der gemäß § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegt; ein Jagdberechtigter darf mithin Höckerschwäne auf seinem Jagdgrund erlegen oder fangen188. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 18 der Verordnung über die Jagdzeiten darf die Jagd auf Höckerschwäne aber nur vom 1. November bis 20. Februar ausgeübt werden. Der Jäger hat zudem nicht allzu viel von seiner Beute, denn § 2 Abs. 2 der Bundesverordnung über den Schutz von Wild189 verbietet selbst Jagdberechtigten Höckerschwäne gegen Geld (oder eine andere Gegenleistung) abzugeben190. Wenn dennoch nach Medienberichten in Deutschland jährlich rund zweitausend Schwäne geschossen werden, so mag dies zur "Hege" der Tiere geschehen, wie sie § 1 Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetz ausdrücklich vom Jäger verlangt, um einen schädlichen Überbestand und damit eine Beeinträchtigung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft durch die (um ihre natürlichen Feinde heute weitgehend beraubten) Tiere zu verhindern. Während dies bei anderem Fell- und Federwild gesellschaftlich akzeptiert ist, führen Schwanenjagden sehr oft zu Protesten191. Vielleicht schwingt hierbei ein Stück Mythologie nach, vielleicht auch ein Stück Rechtsgeschichte. Endnoten 1 Städtisches Schreiben vom 21. Juni 1705, in Auszügen abgedruckt bei: FRIEDLÄNDER, Wappen 83. 2 Grundlegend zur Schwanenjagd: BEI DER WIEDEN, Schwanenjagden 84-99, zur Prenzlauer Jagd 93. Zentral jetzt auch: DERS., Mensch und Schwan – das nach Beginn der Erarbeitung dieses Manuskripts erschienene Buch konnte in dem Beitrag nicht mehr durchgängig berücksichtigt werden. Der vorliegende Beitrag wurde durch das Quellenmaterial des Deutschen Rechtswörterbuchs (DRW) inspiriert, vgl. hierzu auch die Art. „Schwan“ samt Komposita („Schwanenei“ bis „Schwanerei“ sowie „Schwanier“ bis Schwanierschaft“) in: DRW Bd. 12, Sp. 1572-1575 und 1581. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 111 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 3 Ein solches Regal hat es ursprünglich wohl nicht gegeben. Vor allem seit dem 16. Jahrhundert nahmen die Landesfürsten allerdings die Jagd als Regal für sich in Anspruch; als Eigentümer des Territoriums beanspruchten sie das alleinige Aneignungsrecht am Wild; vgl. KOHL, Jagd- und Fischereirechte 1341-1348. 4 Zweites städt. Schreiben an den König, wohl Aug./Sept. 1705, abgedruckt bei FRIEDLÄNDER, Wappen 86. 5 RIEHL/SCHEU, Berlin und Brandenburg 266. 6 Christian Maximilian SPENER, Gutachten vom 14. Juli 1705, abgedruckt bei FRIEDLÄNDER, Wappen 84 f., hier 85. 7 Beispielhaft genannt seien Zwickau, Neumünster, Hohenschwangau, Schwandeck, Schwaan und Schwenningen (seit 1907) sowie die Landkreise Steinfurt (mit langen historischen Wurzeln), Main-Kinzig-Kreis (als Nachfolge für Hanau, urspr. Helmzier der Hanauer, übernommen vom Wappen der Rienecker) und Stormarn (seit 1947). 8 Wappenbrief abgedruckt bei FRIEDLÄNDER, Wappen 85-88, zit. 86. 9 Vgl. etwa Dännemarcks gegenwärtiger Staat und allergeheimste Staatsmaximen (Köln 1720) Bl. N iv. f. 10 KELLENBENZ, Friedrich II. 503 f. 11 Ausführlich bei: BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 32 f. 12 MOLESWORTH, Dännemarks Staat Bl. Q3v; Niels-Ditlev RIEGELS, Versuch 307 und 451. 13 Zit. aus: Philemeri Irenici Elisii Diarium Europaeum insertis actis electoriis oder Kurtze Beschreibung denckwürdigster Sachen 24 (1672) 526. Vgl. auch KEILHACKER, Curieuser Hoffmeister 878. 14 BEI DER WIEDEN, Schwanenjagden 92. 15 Zur Rolle des Schwans schon zuvor in Dänemark vgl. etwa Philipp AGRICOLA, der 1595 zu Ehren von Christian IV. von Dänemark „Ein schön bedeutung vnnd Liedt, gemacht auf die Edelheit der Königlichen gekrönten Schwan“ veröffentlichte, vgl. AGRICOLA, Einrit und wilkom, Anhang. 16 Vgl. BECHER, Karl der Große 56 ff. 17 UNGER, Karlamagnús saga 372 ff. Hierzu: BEI DER WIEDEN, Schwanenjagden 88 f. 18 MENGERING, Zucht 143. 19 Hierzu noch einige Beispiele unten, vgl. ferner mit Beispielen aus England: TICEHURST, The Mute Swan 12 f. 20 Vgl. zu Fundstellen u.a. bei Plutarch und Athenaios: LENZ, Zoologie der alten Griechen und Römer 398 und 401. 21 Tatsächlich gibt Gott den Menschen im 3. Mose 11,13-18 auf: „Und dies sollt ihr scheuen unter den Vögeln, daß ihr's nicht eßt: den Adler, […] das Käuzlein, den Schwan, den Uhu […]. Vgl. auch 5. Mose 14,17. V.a. in der frühneuzeitlichen Literatur wurde wiederholt auf dieses Verspeisungsverbot verwiesen, so schreibt z.B. DIETENBERGER 1532: „Gott hatt vnns für vielen jaren für Schwanen gewarnet, wie Leuitici jm eylfften Capittel geschriben statt, vnd gepotten, wir sollen vnns für Schwanen hüttenn, sie nicht essen, nicht anrürenn et cetera.“ (Bl. H IV. f.); vgl. auch ENGEL, Jägerhörnlein (1597) 5 und 8. 22 MENGERING, Zucht 141. 23 Vgl. etwa BLANKAART, Cartesianische Academie (1690), S. 365. August von WEHRS berichtet aus eigener Anschauung, dass „ein gebratener Schwan eben nicht zu den Leckereyen gehöre“, fand aber kalten Braten „in Senf getunkt sehr genießbar“, hat ferner gehört, gesalzen und geräuchert schmecke das Fleisch sogar „trefflich“, vgl.: DERS., Schwanenjagd in Pommern 154-159. 24 LEMERY, Materialien-Lexicon 384. 25 COLER, Oeconomia IV Bogen Aaa IIr. f. 26 THIEME, Haus- und Wunderbuch (1694) 8 14 f. 112 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 27 CASSEL, Schwan 31. 28 Bei der Vermählung des Herzogs Johann Friedrich von Württemberg wurden 1609 „von heimischem Geflügel Schwäne, Pfawen, Indianische Hanen, Bisam-Endten etc.“ gereicht, vgl. VOLZ, Beiträge 127. 29 Graf Günther zu Schwarzburg begehrte, als er im September 1608 „etliche fremde Herren und Gäste“ standesgemäß zu bewirten hatte, „einen schönen weißen großen Schwan zum Schauessen“ gegen angemessene Bezahlung, da seine eigenen Schwäne „auf unserm Graben allhier gehende, noch jung und grau, und also dazu undienlich“ waren. 1638 wollte Reichsgraf Anton Heinrich von Schwarzburg „zu Bestellung eines Ehrengelages und desselben Ausrichtung“ erneut einen solchen Schwan. Schreiben vom 23. September 1608 und 12. Juni 1638, abgedruckt in: Allg. Archiv für die Geschichtskunde des Preuß. Staates 3 (1830) 267 f. 30 THIEME, Haus- und Wunderbuch 777 f. 31 TISCHLER, Farbe und Färben 207 u. 213. 32 UDOLPH, Nordisches in Ortsnamen 364. 33 In einem westfälischen Weistum ist von „schwanenweißen“ Ferkeln die Rede: „eine witte soege mit niegen schwanewitten jungen ..., die soll man nicht schlaen, dan man soll ...laßen sie gehen“, vgl. GRIMM, Weisthümer III, 46. 34 Zit. nach STRAUCH (Hg.), Jansen Enikels Werke. 35 Hugo VON TRIMBERG, Der Renner, Vers 8368. 36 Den Gegensatz greift etwa auf: HARSDÖRFFER, Nathan (1649) 82: „Die Heucheley … hat sich durch das Göttliche Gebot von dem Tempel nicht wollen abhalten lassen, und einen Schwanen, dessen Federn weiß, die Haut aber schwartz, und von dem Gesetze als ein gantz unreines Thier verworffen, zum Versöhn-Opfer gebracht.“ 37 Abraham A SANCTA CLARA, Judas Der Ertz-Schelm III, 286. 38 Vgl. nur BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan m.w.N.; CASSEL, Der Schwan; Lehrerkollegium Zwickau, Zur Schwanen-Sage. 39 LENZ, Zoologie der alten Griechen und Römer 384 ff.; vgl. auch REICHSTEIN, Schwan – Zoologisch-Archäologisches 411-413. 40 Plato, Phaidon, 35, zit nach: LENZ, Zoologie der alten Griechen und Römer 393 f. 41 LENZ, Zoologie der alten Griechen und Römer 396. 42 Johannes STOBAEUS, Scharpffsinniger Sprüche 540. 43 GRIMM, Deutsche Mythologie I, 398. Anders deutet freilich Kluge, Etymologisches Wörterbuch, s.v. – m.w.N. 44 Vgl. etwa Martin Opitz, Johann Rist, Bartholomäus Sastrow, Paulus Schedius Melissus, Johannes Mylius usw. 45 ZWINGER, Der geschwinde Artzt (1684) 209. 46 THIEME, Haus- und Wunderbuch 1349. 47 LEMERY, Materialien-Lexicon 384. 48 CARDILUCIUS, Stadt- und Land-Apotheck I (1670) 156. 49 BECHER, Discurs 135. 50 CASSEL, Schwan 31. 51 COLER, Oeconomia IV Bogen Aaa IIv. 52 CARDILUCIUS, Neue Stadt- und Land-Apotheck 156. Vgl. auch: KRÜNITZ, Art. „Feder“, in: Oeconomische Encyclopädie XII 373. 53 CARDILUCIUS, Neue Stadt- und Land-Apotheck 156. 54 FISCHER, Fleissiges Herren-Auge II (1690) 24. 55 Die „Zähmung“ der Schwäne durch Beschneiden der Flügel erwähnt bereits Albertus Magnus (animal. 23, 32-34). 56 LENZ, Zoologie der alten Griechen und Rö mer 384 ff, insb. 386 und 398. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 113 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 57 Zitiert nach der Ausgabe: ECKHARDT (Hg.), Lex Salica. 58 GEFFCKEN, Lex Salica, Erläuterungen 113. 59 Vgl. auch ECKARDT, Lex Salica 241; HÖFINGHOFF, Haustier 159; BECK, Schwan: Philologisches 410 f.; LINDNER, Beizjagd 165. 60 So ist wohl LINDNER, Beizjagd 165, zu verstehen. 61 S. bereits KRAMMER, Textproblem der Lex Salica 115 f., der eine Verwandtschaft beider Leges vermutet. Vgl. ferner etwa BECK, Schwan: Philologisches 410 f. 62 Vgl. ECKHARDT (Hg.), Leges Alamannorum 30. So wohl auch schon HEHN, Kulturpflanzen und Haustiere 373. 63 CHAMBERLAYNE, Angliae notitia (London 1669) 140; zit. aus der deutschsprachigen Fassung (1694) 189. 64 YARRELL, British Birds III 115 ff., insb. 123; TICEHURST, Mute Swan 80 ff., BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 65 und 73 ff. 65 Ausführlich: TICEHURST, Mute Swan 54 ff. 66 TICEHURST, Mute Swan 73 ff.; DERS., Swan-Marks 44 f. 67 The Case of Swans (1592) Trinity Term, 34 Elizabeth I volume 7, page 15b. 68 Vgl. TICEHURST, Mute Swan 2 ff.; BEI DER WIEDEN, Schwanenjagden 88; DERS., Mensch und Schwan 63 ff. Britische Medien behaupten sogar eine 900jährige Tradition, vgl. „Windsor Swan Upping ceremony cancelled due to flooding“, BBC News vom 13. Juli 2012, http://www.bbc.com/news/uk-england-berkshire-18831276. 69 Zur Eigenschaft der Schwäne als in der Regel wilde Tiere: WACKE, Vogel Strauß Anm. 104. 70 BRACTON (Attr.), De legibus Angliae II, cap. „De acquirendo rerum dominio“: „De feris bestiis“, 42. 71 Insoweit irrtümlich z.B. TICEHURST, Mute Swan 3 f. 72 Vgl. etwa BLACKSTONE's Commentaries on the Laws of England, Book the Second, Chapter the Twenty-Seventh: Of Title by Perogative and Forfeiture, 409 – ausgebaut in späteren Ausgaben des Werks, z. B. 7. Aufl. (1775) 392, 394 und 409. 73 Abgedruckt bei: CHITTY, Treatise on the Game Laws 36 und 157 f. Zur Vorgeschichte der Charter: TICEHURST, Mute Swan 18 ff. 74 CHITTY, Treatise on the Game Laws 378 f., hier 379. 75 Vgl. CHITTY, Treatise on the Game Laws 420 ff., hier 421; vgl. dort auch 109. 76 Art. 13 Witham Ordinances, deren Text findet sich komplett abgedruckt bei: TICEHURST, Mute Swan 21 ff. 77 Art. 30, in: WITHERINGS (Hg.), Orders lavves and customes of swanns (London 1632) 6. 78 Zitiert nach: JORDAN–BOHSE, Curieuse Reisen (1698) 476 f. Vgl. etwa auch: BERCKENMEYER, Vermehrter Antiquarius (1720) 195; ZEDLER, Universal-Lexicon 35 (1743) 1839; PENNANT, British zoology, Class I (London 1776) 70. 79 The Case of Swans (1592) Trinity Term, 34 Elizabeth I volume 7, page 15b ff, hier 18a. 80 Vgl. etwa auch: ZEDLER, Universal-Lexicon 35 (1743) 1836-1840, hier 1839. 81 VAN ZURCK, Codex Batavus 707. 82 Über einen 1239 ausgetragenen Streit zwischen dem Châtelain von Saint-Omer und dem dortigen Kloster St. Bertin um das von dem Châtelain beanspruchte Recht zur Haltung von Schwänen auf der Moere: BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 67. 83 Art. XLIIII, bei KRUISHEER (Hg.), Het ontstaan van de Zeeuwse landkeuren 101. 84 Vgl. die Synopse S. 201 und den Kommentar S. 48 f. bei: KRUISHEER, Het ontstaan van de Zeeuwse landkeuren. 85 Freilich mit dann erhöhter Strafdrohung, vgl. zur Kür von 1496 noch unten! S. auch: VAN ZURCK, Codex Batavus 706 f. 114 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 86 Vgl. Koninklijke Akademie van Wetenschappen (Hg.), Oorkondenboek van Holland en Zeeland I/1, U 301, S. 130. 87 Hierfür plädiert Tjeerd Geertz DE VRIES, It boek fan de swan 13 f. 88 Vgl. am Ende des Gutachtens, abgedruckt bei: MIERIS (Hg.), Groot Charterboek II 59- 63. 89 „Oliviero Ketele, mijns heeren Van Vlaendren zwanier, 4 pf.“, vgl. PAUW–VUYLSTEKE (Hgg.), Rekeningen der Stad Gent I 49. 90 Urkunde von 1506, abgedruckt in: Annales de la Société d'Emulation de Bruges 24 (1872) 246. 91 HAMAKER, rekeningen der grafelijkheid van Holland 313. 92 LIMBURG-STIRUM (Hg.), Decreten van Lodewyck van Vlaenderen II 4. 93 „10 paer zwanen cofte J.S. 't paer om 12 gr. 6 miten“, vgl. VAN DER GOUW (Hg.), Rekeningen van Putten I 10. 94 VAN DER GOUW (Hg.), Rekeningen van Putten I 214. 95 VAN DER GOUW (Hg.), Rekeningen van Putten I 481, II 61. 96 MULLER (Hg.), Registers Bisdom Utrecht II 776. 97 U 1209 vom 8. April 1405, in: BLOK (Bearb.), Oorkondenboek van Groningen en Drente II 389. 98 U 184, in: KORTEWEG (Hg.), Rechtsbronnen van Woudrichem II 170 f. 99 Urkunde vom 24. Februar 1389, U 183, in: KORTEWEG (Hg.), Rechtsbronnen van Woudrichem II 170. 100 U 229, in: KORTEWEG (Hg.), Rechtsbronnen van Woudrichem II 204 f. 101 MATTHAEUS (Hg.), Veteris aevi analecta II 251 f. 102 GILLIODTS-VAN SEVEREN (Hg.), Coutume de Lichtervelde 132. 103 U 2, in: VERSCHELDE, Geschiedenis van Middelburg 224 ff. 104 Abgedruckt bei: DIERICX, Mémoires de Gand – Continuation 425. 105 SIPMA (Bearb.), Oudfriesche oorkonden II 367 f. 106 Nachlass Maria Walburga Electa van Ewsum van Liauckema, 1817; vgl. hierzu: NOOMEN, Consolidatie 134 f. 107 Art. 79 „zwanen en zwaneneijeren“, in: POLS (Hg.), Westfriesche stadrechten II 398 ff., hier 409. 108 Verslagen en mededeelingen 4 (1903) 580 ff., hier 585. Eine ähnliche Regelung folgte 1562. 109 Vgl. Dit is de kuere van den lande van Zeelandt, Tot Vlissinghen voor Toussainct le Sage, boeckvercooper op d'oost-zijde van de Haven, over de nieuwe Brugghe (um 1496/99). Hierzu auch van ZURCK, Codex Batavus 706. 110Zu dieser Regelung auch: Rechtsgeleerde observatien ('s-Gravenhage 1778) III 70. 111 Vgl. Art. „Gemeß“, in: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) Bd. 4, Sp. 199. 112 In der Originalfassung abgedruckt bei: DE VRIES, It boek fan de swan 17 ff. 113 Vgl. etwa: Groot placaat en charter-boek van Vriesland, Vierde deel (Leeuwarden 1782) 772 f. 114 Art. 25, 31 Instructie voor den Warant-meester van Brabandt (1545), in: Placcaeten van Nederlanden II 166 ff., 171. 115 Abgedruckt in: Placcaeten van dese Nederlanden II 173 ff., zu den Schwänen: Einleitung und Art. 8. 116 Abgedruckt in: Placcaeten van dese Nederlanden II 185 ff., insb. 193 ff. 117 Eelco VERWIJS (Hg.), Van vrouwen ende van Minne 69 ff., hier 70, V. 23. 118 Der Text ist abgedruckt bei: DE VRIES, It boek fan de swan 27 ff., vgl. dort auch Abb. S. 65. 119 Verslagen en mededeelingen 3 (1898) 48 3. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 115 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 120 Vgl. DE VRIES, It boek fan de swan 9 f.; BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 75 f. 121 Ein „märchenhaftes“ Beispiel bei: WOLF, Deutsche Märchen 419 f. 122 VAN DE WATER (Hg.), Groot placaatboek van Utrecht III 1062. 123 JORDAN/BOHSE, Curieuse Reisen durch Europa 730 f. Fast wörtlich übereinstimmend z.B. auch in: Compendiose Cosmographia (Augsburg 1720) 151; BERCKENMEYER, Antiquarius (Hamburg 1720) 290. 124 Vgl. ZEDLER, Universal-Lexicon 35, Sp. 1839 f. 125 WANDER (Hg.), Sprichwörter-Lexikon IV 416 f. 126 WANDER (Hg.), Sprichwörter-Lexikon II 284. 127 Zeitgenössische Nachweise bei KRÜNITZ, Oeconomische Encyclopädie Bd. 28, 123 ff. 128 JUNG (Hg.), Historiae Comitatvs Benthemiensis II 124 ff., hier 125. 129 RAET VON BOEGELSKAMP, Beyträge zur Geschichte Westphalens I 118 f. Der Autor vermutet S. 114, das dortige Schwanenrecht könnte eine Erklärung für das Schwanenwappen von Steinfurt sein (heute erhalten noch im Wappen des Kreises Steinfurt). 130 Vgl. die Pergamenturkunde A 450, Dü 14, Staatsarchiv Münster (Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Westfalen), Nichtstaatliches Archivgut, Gesamtarchiv von Landsberg-Velen (Dep.)/Dülmen. 131 Zur geringen Zahl der Schwäne in Deutschland im 16. Jahrhundert (was allerdings nur für den Süden gelten kann): KINZELBACH, Veränderungen der Vogelwelt, 160 ff., insb. 161. Zum frühen 17. Jahrhundert: Lindner (Hg.), Jagdbuch des Strasser 367. 132 Ein weiteres Beispiel: 1553 wurde für das nordfriesische Nordstrand „beliebet, daß ein jeder der Schwanen Eyer solle liegen lassen und nicht wegnehmen, wer darwider thue, solle zum Diebe gefellet seyn.“ (Beschriebenes Land-Recht, 3. Teil, Art. 4, S. 77). 133 COLER, Oeconomia, XIII. Buch, Kap. II-XI., Bogen Aaa Iv. ff. (ohne Seitenzählung). 134 Vgl. etwa Hundstägige Erquickstund II 122. 135 TITIUS, Nutzen und Unschädlichkeit der Schwäne 584 f. 136 MYLIUS (Hg.) Corpus constitutionum Marchicarum IV 2, Sp. 191 ff., hier 196. 137 Corpus constitutionum Marchicarum IV 2, Sp. 7-10. Interessanterweise enthält das im Übrigen ähnliche „Edict wider die Wild-Diebe“ von 1574 diese Regelungen noch nicht. 138 Corpus constitutionum Marchicarum IV 1, Sp. 555 f. 139 Corpus constitutionum Marchicarum IV 1, Sp.579 f. 140 Königl. Preußische Verordnung, das Hegen der wilden Schwanen btr., abgedruckt in: MOSER, Forst-Archiv II 177 f. 141 Mit keinem einzigen Wort geht der in Wien erschienene Aufsatz zum Schwanenrecht von ANTON VON PERGER auf Österreich oder Süddeutschland ein, vgl. DERS., Schwanenrecht 159-162. 142 LANDAU, Jagd und Falknerei 297. 143 KLEINSCHMID (Hg.), Sammlung Hessischer Landes-Ordnungen Bd. 1 (1337/1627), 1767 – Bd. 8 (1801/06), 1816. 144 STÄLIN, Wirtembergische Geschichte 1498-1593, 729. 145 FÖRSTER, Friedrich August II. 449. 146 LÜNIG (Hg.), Codex Augusteus, Forts. I, 2: Bis zum Jahre 1772 (Leipzig 1772) Sp. 486. 147 LÜNIG (Hg.), Codex Augusteus, Bd. 2 (Leipzig 1724) Sp. 612 f. 148 LÜNIG (Hg.), Codex Augusteus, Bd. 2, Sp. 779 f. 149 Erlass vom 16. Mai 1733, abgedruckt bei: MAYR (Hg.), Churpfalz-Baierische Landes- Verordnungen III 326. 150 GUARIENT (Hg.), Codex Austriacus I (Wien 1704) 354 ff., hier 357. 116 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 151 Supplementum Codicis Austriaci bis auf das Jahr 1720 (Leipzig 1748) 17, 204, 408; ferner im nachfolgenden Band 317, 689 und 962, sowie im dritten Supplementum (Wien 1777) 953, und im vierten Supplementum (Wien 1777) 903. 152 Supplementum Codicis Austriaci vom Jahr 1721 bis auf höchst-traurigen Tod-Fall Der Römisch-Kayserlichen Majestät Caroli VI., gesammlet von Sebastian Gottlieb Herrenleben (Wien 1752) 1086; vgl. dort auch die Zollbestimmungen von 1737: 982, sowie im dritten Supplementum (Wien 1777) 954 (mit Bezug auf 1755) und im vierten Supplementum (Wien 1777) 903 (1766). 153 Zahlreiche Städte nennt: BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 86 ff. 154 Zur Bekanntheit der Schwanenpopulationen von Erfurt und Zwickau im 17. Jahrhundert vgl. etwa: Hundstägige Erquickstund II 122; SCHNEIDER, Beschreibung des Elb-Stromes (Nürnberg 1687) 1042; ZEILLER, Tractatus de X circulis (Ulm 1660) 333. 155 BAHLOW, Stralsunder Bürgernamen 44. 156 Vgl. auch als Beschreibung aus dem 17. Jahrhundert: Hundstägige Erquickstund II 122. 157 BRANDENBURG, Geschichte des Magistrates der Stadt Stralsund 98 (Anhang). 158 BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 87 f. 159 Stadtrechnung, Ausgaben für 1451, abgedruckt in: DOEBNER (Hg.), Urkundenbuch Hildesheim VII 621. 160 Städt. Ausgabenlisten für 1476, in: VOGELSANG (Bearb.), Kämmereibuch Reval II 264 und 377. 161 BEI DER WIEDEN, Mensch und Schwan 88. 162 Abgedruckt bei: CASSEL, Der Schwan XXVIII. 163 SCHMIDT, Chronica Cygnea (Zwickau 1656) I 136 ff. (mit Abb. 138). 164 Vgl. etwa SCHMIDT, Chronica Cygnea I 8 f.; WILHELM, Descriptio Urbis Cycneae (Zwickau 1633) 57. 165 SCHMIDT, Chronica Cygnea I 28. 166 Schreiben vom 16. April 1603, abgedruckt bei: CASSEL, Der Schwan XXVIII. 167 Schreiben vom 23. August 1604; abgedruckt in: Archiv für die sächsische Geschichte 6 (1868) 222 f. 168 Dankschreiben des Grafen vom 8. Dezember 1635, abgedruckt in: Allg. Archiv für die Geschichtskunde des Preuß. Staates 3 (1830) 267 f. 169 Brief vom 12. Juni 1638, abgedruckt in: Allg. Archiv für die Geschichtskunde des Preuß. Staates 3 (1830) 268. 170 CASSEL, Erfurter Bilder 64; DERS., Der Schwan 30 f. 171 CASSEL, Erfurter Bilder 64. 172 Reskript vom 30. März 1688; vgl. Archiv für die sächsische Geschichte 6 (1868) 222. 173 Art. 13, 15 und 16 der Hoogwouder Handfeste von 1456, in: Pols (Hg.), Westfriesche stadrechten I 83 ff., hier 86. 174 KRAUSE, Rostocker Veide VI. 175 Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock II/1 (1896) 50 f. 176 KRAUSE, Rostocker Veide VI. 177 Papierfetzen im Memorialbuch des Mag. Dion. Sager mit einer vorangehenden Notiz von 1517; vgl. TECHEN, Die Bürgersprachen der Stadt Wismar 99. 178 Van de Water (Hg.), Groot placaatboek van Utrecht III 1061. 179 Sammlung der von E[inem] Hochedlen Rathe der Stadt Hamburg zur Handhabung der Gesetze und Verfassungen ausgegangenen Mandate, Befehle und Bescheide, Bd. 1 (Hamburg 1763) 213 f. 180 Art. 45 Keuren der stadt Leyden, Bd. 1 (Leyden 1668) 45. 181 VAN ZURCK, Codex Batavus 707. 182 Hierzu ausführlich ZELGER, Schwanenko lonie. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 117 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan 183 ZELGER, Schwanenkolonie 47 f. 184 MYLIUS, Predigt von Luther, Bl. C IVv. Vgl. (als negative Reaktion auf die Legende): DIETENBERGER, Confutatio, Bl. H IV. f. 185 Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Jan. 1993, AZ 2 O 365/92, abgedruckt in: NJW- RR 1993, 1243. 186 Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 6. November 2014, AZ 8 A 10469/14.OVG. Zur Entscheidung vgl. Meldung vom 21.11.2014, Redaktion beck-aktuell, becklink 1035847. 187 Vgl. Anlage 1 Ziffer 1a zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesartenschutzverordnung. 188 § 1 Abs. 4 BJagdG. 189 I.V.m. Ziffer 2 (Federwild) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Bundeswildschutzverordnung in der Fassung vom 25.10.1985). 190 Ein Verbot des Handels mit Schwänen findet sich gelegentlich bereits in der Frühneuzeit, vgl. etwa Art. 88 des vor 1537 entstandenen Stadtrecht von Leeuwarden; s. auch oben bei Anm. 178. 191 Mit Empörung reagierten z.B. der Bürgermeister von Klausdorf bei Stralsund und große Teile der Bevölkerung im November 2015, als bekannt wurde, dass Jäger auf dem Anwesen eines dortigen Landwirts in wenigen Stunden mehr als 50 Höckerschwäne abgeschossen haben – ein nach heutiger Rechtslage zulässiger, aus Sicht der Jäger sogar notwendiger Vorgang, da die dort über 500 Schwäne großen Schaden anrichten können; vgl. die „Ostseezeitung“ vom 30.11.2015: „Jäger erschießen mehr als 50 Schwäne“. Literatur Agricola, P. (1595) Einrit Gratulation, Glückwünschung und wilkom dem ... Großmechtigsten Fürsten und ... Herrn Christian zu Dennemarck. Frankfurt an der Oder. 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(JES 45, 4) A. Deutsch: Von Schwanereien und Schwaneneiern Rechtshistorische Notizen zum Schwan Krammer, M. (1917/19) Zum Textproblem der Lex Salica – eine Erwiderung, in: Neues Archiv der Gesellschaft für Ältere Deutsche Geschichtskunde 41 (1917/19). S. 103-156. Krause, K. E. H. (1880) Van Der Rostocker Veide: Rostocker Chronik von 1487-1491. Rostock. Krünitz, J. G. (1783) Oeconomische Encyclopädie Bd. 12 (Berlin 1777), Bd. 28. Berlin. Kruisheer, J. (Hg.), (1998) Het ontstaan van de dertiende-eeuwse Zeeuwse landkeuren, met een teksteditie van de keur van Floris de Voogd (1256) en van de keur van graaf Floris V (1290). Hilversum. Landau, G. (1849) Beiträge zur Geschichte der Jagd und Falknerei in Deutschland. Die Geschichte der Jagd und Falknerei in beiden Hessen. Kassel. Lehrerkollegium des Gymnasiums Zwickau (Hg.), Bemerkungen zur Schwanen-Sage (Zwickau 1864). Lemery, N. (1721) Vollständiges Materialien-Lexicon. Leipzig. Lenz, H. O. 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Dezember 2015 in der Stadt Innsbruck, wegen der extremen schlechten Sichtverhältnisse und irreführenden Verkehrsschilder an der betreffenden Stelle. Um den "Fahrer" (Lenker), der das Auto hochgezogen hatte, zu beenden, startete die Kommunalbehörde eine sogenannte "Lenkerhebung" mit dem Besitzer des Wagens, der wahrheitsgemäß den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum der drei anstellte Personen, die sich aktiv an dem Parkmanöver beteiligten. Allerdings bestand die Behörde in ihrer Sichtweise als eine Frage der Routine, dass nur eine Person der Fahrer sein könnte und anschließend den Besitzer für "ernsthaft" verhinderte, dass die Behörde diesen "Ein" Fahrer beenden würde. Hierbei haben beide Instanzen, die sich mit diesem einfachen Fall beschäftigen, anscheinend die grundlegende Tatsache ignoriert, dass auch ein Parkvergehen von mehr als einer Person begangen werden kann, mit der aktiven Hilfe einer zweiten Person am Lenkrad und einer dritten Person, die zwei alternative Fahrer leitet ein Parkplatz. Im Einzelnen müssen beide Fälle dieses absurden Verfahrens für die Verschärfung von Fehlern und Fahrlässigkeit in der Analyse und das Urteil über die Tatsachen dieses wirklich peinlichen offiziellen Fehlverhaltens zum Nachteil eines völlig untadeligen europäischen Bürgers verantwortlich gemacht werden. Übrigens wurde die angebliche "Parkoffensive" als solche in diesem Fall bis heute nicht verfolgt. SCHLÜSSELWÖRTER: • Fall von Rechtsbeugung in einem österreichischen Verwaltungsstrafverfahren • Recht auf eine gute Verwaltung • Charta der Grundrechte der Europäischen Union • Rechtsstaatsprinzip • Anstiftung und Beihilfe im Verwaltungsstrafverfahren • Judikatur-Schablone ÜBER DEN AUTOR: o. Univ. Prof. Dr. Kurt Ebert, Universitätsprofessor, Universität Innsbruck, Innrain 52, 6020 Innsbruck, Österreich, e-mail: Kurt.Ebert@uibk.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.8 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Jàccuse: SUMMA INIURIA "IN THE NAME OF THE REPUBLIC"! KURT EBERT17 ABSTRACT This blatant case of perversion of justice in an Austrian administrative-criminal procedure started from a parking incident in the evening of Dec. 30th, 2015 in the city of Innsbruck, due to extreme bad visibility conditions and misleading road signs at the locality concerned. In order to fine the "driver" (Lenker) who had pulled up the car there the local authority launched a so called "Lenkererhebung" (ascertainment) with the owner of the car who truthfully indicated name, address and date of birth of the three persons actively involved in the parking manoeuvre at the given time. However, the authority insisted in its point of view as a matter of routine that only one person could be the driver and, subsequently, fined the owner for "seriously" preventing the authority from fining this "one" driver. Hereby, both instances dealing with this simple case apparently ignored the basic fact that also a parking offence can be committed by more than one person, with the active help of a second person at the steering wheel and a third person directing two alternative drivers into a parking space. In detail, both instances of this absurd procedure have to be blamed for aggravating mistakes and negligence in the analysis and judgement of the facts of this truly embarrassing official misconduct to the detriment of an irreproachable European citizen. By the way, the alleged "parking offence" as such was not prosecuted in this case to this day. KEYWORDS: • Analysis of a case of perversion of justice in an Austrian administratative-criminal procedure • Right to good administration • Charter of Fundamental Rights of the European Union • The Rule of Law • Subornation/incitement and abetment in administrative-criminal proceedings • Judgment Template CORRESPONDENCE ADDRESS: Kurt Ebert, Ph.D., Professor, University of Innsbruck, Innrain 52, 6020 Innsbruck, Austria, e-mail: Kurt.Ebert@uibk.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.8 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 125 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! Fallanalyse zur Verhängung einer Geldstrafe von Euro 150.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zuzüglich Verfahrenskosten von Euro 15, plus "Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30" durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen wahrheitsgemäßer Auskunft "im Zusammenhang mit einer Lenkeranfrage". Vorbemerkung zu "Bürgerrechten" und "Rechtsstaatlichkeit" in der Europäischen Union. Behördliche Entscheidungen in rechtlichen Verfahren bilden eine unabdingbare Grundlage jeglicher Rechtstatsachenforschung und vermitteln weit verläßlicher als jegliche positive Rechtsnorm als solche ein realistisches Bild dessen, wie sich die hehre Idee einer fortschrittlichen "Rechtskultur" zu einer bestimmten Zeit in einem konkreten Rechtsraum tatsächlich darstellt. Dass in dem derzeit 28 Staaten umfassenden europäischen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (Art.3 Abs.2 EUV) das "Recht auf eine gute Verwaltung" explizit als fundamentales "Bürgerrecht" kodifiziert wurde1, sollte Grund genug sein, staatliches Handeln nicht nur als überkommenes rechtsgeschichtliches Erbe im Sinne und als Ausdruck hoheitlichen Macht- und Gewaltmonopols zu begreifen, sondern demgegenüber auch die Kehrseite der "Bürgerrechte" wesentlich stärker als bisher in Betracht zu ziehen. Dies umso mehr, als "die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen" gleich am Beginn der Präambel des EU- Vertrages hervorgehoben werden, und Art.2 EUV "die Achtung der Menschenwürde" ausdrücklich an die Spitze der "Werte, auf die sich die Union gründet", rückt. Zu dem im selben Artikel verankerten "Wert" der "Rechtsstaatlichkeit" sei hier nachdrücklich an den alarmierenden Befund des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, erinnert, wonach "noch nie…in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief wie derzeit verwurzelt (war)" – was "auf Dauer inakzeptabel (ist)"2, und gewiß auch für etliche andere Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union gilt. Unter diesen Auspizien und unter Berufung auf das in Art.11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte "Recht auf freie Meinungsäußerung" sei die folgende kritische Auseinandersetzung mit der im Titel dieses Beitrags zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerechtfertigt, mit welcher – ganz im Einklang mit der angeführten Charta – der Verfasser seine vorbehaltlose Solidarität mit den Menschenrechten und seine diesbezügliche "Verantwortung … sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen" wahrnehmen will. Dies in der in seinem beruflichen Ethos begründeten Hoffnung, dass lernfähige und menschenrechtsbewußte Organe der Verwaltung und Justiz sich stets Rechenschaft darüber geben mögen, inwieweit die von ihnen zu verantwortenden Entscheidungen den Anforderungen einer fortschrittlichen Rechtspflege in einer offenen und partizipativen Bürgergesellschaft entsprechen. 126 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! Die hier zu erörternde Verwaltungsgerichtsentscheidung, mit welcher über eine 71-jährige, expressis verbis als "unbescholten" qualifizierte, Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe im Gesamtausmaß von 195 Euro mit der Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen verhängt wurde, weil sie eine – obendrein in sich widersprüchliche und offenkundig die ratio legis einer konkreten Verwaltungsnorm ignorierende – Anfrage des Stadtmagistrats Innsbruck (Verkehrs- und Sicherheitsstrafen) aufforderungsgemäß und vollauf der Wahrheit entsprechend beantwortet hat, läuft den eben kurz resümierten Kriterien einer die "Bürgerrechte" ernstnehmenden "guten Verwaltung" so krass zuwider, dass sie jedenfalls durch eine kritische Veröffentlichung vor dem widerspruchslosen Versinken in behörden internen Aktengräbern zu bewahren und einer substanziellen juristischen Rezension zu unterziehen ist. Behördlicher Verfolgungsgrund: "Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabengesetz" Mit Schreiben vom 26.1.20163 wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungs- besitzerin eines Kraftfahrzeuges "im Sinne des § 4 Abs.2 Tiroler Parkabgabegesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug am 30.12.2015 um 18:24 Uhr in Innsbruck, Hutterweg gegenüber 2, zuletzt vor dem genannten Zeitpunkt dort abgestellt hat." Für den Fall eines fruchtlosen Ablaufes dieser Frist , ausdrücklich "aber auch bei unwahren bzw. unrichtigen Angaben", wurde der Zulassungsbesitzerin die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht und "darauf hingewiesen, dass die Strafhöhe in diesem Fall wesentlich höher sein wird". Die Zulassungsbesitzerin hat fristgerecht sowie "wahr" und "richtig" der Behörde mitgeteilt, dass sie selbst zusammen mit zwei weiteren Personen – jeweils unter vollständiger Angabe des geforderten Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse – das gegenständliche Kfz. dort abends nach 18 Uhr "kollektiv abgestellt" habe. Gleichzeitig teilte sie dem behördlichen Sachbearbeiter mit, dass das Stadtmagistrat Innsbruck bereits mittels persönlicher Vorsprache seitens des vor dem zitierten "Hutterweg gegenüber 2" wohnhaften Mieters und Hilfestellers des Parkvorgangs, G. K., darüber informiert worden sei, dass an dieser Straßenseite keinerlei Hinweis bezüglich einer Parkabgabepflicht ersichtlich sei, wogegen auf der gegenüberliegenden Seite dieses Straßenabschnitts entsprechende Verkehrstafeln und blaue Bodenmarkierungen eine solche Gebührenpflicht klar erkennen ließen. Die Zulassungsbesitzerin hatte nämlich in der Zwischenzeit erfahren, dass G. K. von sich aus mit fotografischen Beweisen – ohne vorherige Absprache mit ihr – im Wege einer Vorsprache bei der Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung II der Landeshauptstadt Innsbruck ersucht habe, das seiner Ansicht nach unrechtmäßig am Kfz. angebracht Organmandat Nr. 300000133196-21, zwecks Vermeidung ungerechtfertigter weiterer behördlicher Verfolgungsmaßnahmen, "zurück zu nehmen"4, juristisch formuliert also gemäß § 45 VStG "von der Einleitung oder Fortführung eines FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 127 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen", da letztere Vorgangsweise in Anbetracht der vorliegenden Umstände (insbes. Zi 2, Zi 4, Zi 6 der zitierten Bestimmung) gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei. Auf Grund dieser Intervention erhielt G.K. am 21.1.2016 die amtliche Auskunft5, "dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone mit Verkehrsschildern … kundgemacht wird und sich diese Verkehrsschilder an allen Einfahrtsstraßen in Kurzparkzone befinden. Eine Kurzparkzone umfasst naturgemäß mehrere Straßen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine Kurzparkzone einfährt, passiert er dabei jedenfalls das entsprechende Verkehrsschild … Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Fahrbahn (sic!) gekennzeichnet werden. Derartige blauen Linien sind aber nicht notwendig. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Kundmachung der Kurzparkzone mit Verkehrsschildern. Die Verkehrsschilder (an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstraßen aus der Zone) kennzeichnen die Grenzen einer Kurzparkzone. Das öffentliche Aufsichtsorgan, welches das Organmandat ausgestellt hat, hat daher – selbst wenn am Hutterweg gegenüber 2 am 30.12.2015 keine blaue Linie ersichtlich gewesen sein mag – aus meiner Sicht nicht unrichtig gehandelt. Dies habe ich auch Hr. Landesvolksanwalt auf seine telefonische Nachfrage hin mitgeteilt." Schließlich findet sich in diesem ausführlichen amtlichen Schreiben noch folgende Rechtsbelehrung zum weiteren Verfahrensvorgang: "Wie ich Ihnen schon persönlich gesagt habe, wird das Organmandat gegenstandslos, wenn innerhalb von 2 Wochen (eine in ganz Österreich geltende gesetzliche Frist) die festgesetzte Strafe nicht bezahlt wird. In diesem Fall kommt es wegen des – vom Aufsichtsorgan festgestellten Verstoßes – zu einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde. Diese wird in der Folge gegen den/die Zulassungsbesitzer/in dem betreffenden Fahrzeug eine Anonym-verfügung erlassen, wobei darin üblicher Weise eine höhere Strafe festgesetzt wird. Hier besteht eine Zahlungsfrist von 4 Wochen. Wird auch diese Frist nicht genützt, tritt auch die Anonymverfügung von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Behörde hat daraufhin das formale Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. In diesem hat die Behörde zu ermitteln, wer der Lenker des Fahrzeuges war, ob dieser den vorgeworfenen Verstoß wirklich begangen hat und dafür auch verantwortlich ist. Im Verfahren geht es dann also auch um die Frage des Verschuldens. Das Verfahren wird vom Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen durchgeführt … Gegen einen allf. Strafbescheid nach Durchführung dieses Verfahrens haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, das Landesverwaltungsgericht für Tirol anzurufen, das als unabhängiges Gericht sämtliche Argumente prüfen wird." Dieser amtlichen Auskunft entsprechend hätte also die Nichtbezahlung des Organmandats zunächst zur Erlassung einer behördlichen Anonymverfügung führen müssen, für deren Bezahlung eine Frist von 4 Wochen besteht und welche logischer Weise keinen Eintrag in das Verwaltungsstrafregister zur Folge hat. Der Strafreferent hat mit der sofortigen Einleitung eines formalen Verwaltungsstrafverfahrens der Zulassungsbesitzerin diese Möglichkeit ohne 128 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! Notwendigkeit vereitelt, obwohl ihm die an G.K. ergangene ausführliche Rechtsbelehrung mit dieser ausdrücklichen Maßgabe amtlicherseits zugemittelt worden war.6 Zur Verdeutlichung des eben geschilderten Sachverhalts muß noch besonders darauf hingewiesen werden, dass zum Zeitpukt der vorgeworfenen "Verwaltungs- übertretung" extrem eingeschränkte Sichtverhältnisse (Finsternis, Straßennässe, Dunst, diffuse und schwache Beleuchtung) herrschten und solcherart das geschilderte Fehlen von entsprechenden Verkehrsschildern und blauen Markierungen auf der einen Straßenseite bzw. das Vorhandensein solcher blauer Linien auf der gegenüber-liegenden Straßenseite in Verbindung mit den unter den gegebenen miserablen Sichtverhältnissen nicht erkennbaren "Verkehrsschildern an allen Einfahrtsstraßen in die Kurzparkzone" für jeden nicht Ortskundigen als "nicht gehörige Kundmachung" einer Verordnung zu qualifizieren sind. Diese unter den geschilderten Umständen als faktische Irreführung in eine Art Parkfalle zu qualifizierende Verkehrsschilder- und Bodenmarkierungssituation – man könnte sogar von einem "agent provocateur"-Tatbestand der zuständigen Stadtverwaltungsinstanz ausgehen – entspricht mit Sicherheit nicht den Anforderungen behördlicher Sorgfaltspflichten im Sinne des bürgerlichen Grundrechts "auf eine gute Verwaltung". Im Übrigen betrug die abgabepflichtige Parkdauer an dieser Stelle (bis 19 Uhr) weniger als eine Stunde und solcherart die nicht erkennbare Abgabepflicht weniger als einen Euro. Zum Vorwurf einer "gravierenden Verletzung" der Auskunftspflicht anläßlich der "Lenkererhebung" Wie bereits erwähnt schritt der Stadtmagistrat Innsbruck am 26.1.2016 zur "Lenkererhebung" – ohne sich über den ihm gegenüber vorgeworfenen Tatbestand der faktischen Schaffung einer Art Parkfalle am Abstellungsort des PKW durch einen behördlichen Amtssachverständigen Klarheit zu verschaffen sowie ohne vorherige Erlassung einer Anonymverfügung, wie dies laut Rechtsbelehrung durch die Abteilungsleiterin vom 30.12.20157 zu erwarten gewesen wäre. Die Zulassungs-besitzerin hat daraufhin die Behörde rechtzeitig und aufforderungsgemäß "wahr" und "richtig" darüber informiert, wie sie im Zusammenwirken mit zwei weiteren namentlich genannten Personen das Kraftfahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort "abgestellt hat". Da nach Auffassung der Behörde "der Lenkererhebung nicht entsprochen wurde", erging ohne deren vorherige Anhörung am 16.2.2016 eine Strafverfügung an die Beschuldigte, wogegen diesen Einspruch erhob, welcher " iSd § 49 Abs 2 VStG als Rechtfertigung gemäß § 40 Abs 2 VStG gewertet und damit gleichzeitig das ordentliche Verfahren eingeleitet (wurde)". Am 10.3.2016 erließ der Stadtmagistrat unter Mißachtung des in der europäischen Grundrechtecharta ausdrücklich verankerten "Rechts jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 129 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! getroffen wird", das Straferkenntnis unter der GZ II-VA-KPZ-01424972016, mit welchem eine Geldstrafe von 150,00 Euro – und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von Euro 15.00, somit ein Gesamtbetrag von Euro 165,00 verhängt wurde. Das Straferkenntnis wurde mit der Begründung versehen, die Zulassungsbesitzerin habe es "unterlassen, ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs.2 Tiroler Parkabgabengesetz 2006 idgF nachzukommen und binnen der 2-wöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung … Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 30.12.2015, 18:24 Uhr, in Innsbruck, Hutterweg gegenüber HNr 2 (ursprüngliches Verfahren unter der Zl II-VA-KPZ-117934/2015) abgestellt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann". Die Zulassungsbesitzerin habe "dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 lit b iVm § 4 Abs 2 des Tiroler Parkabgabengesetzes 2006 LGBl Nr 9/2006 idgF begangen". Die Behörde behauptete in ihrer "rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts" nochmals, dass die Beschuldigte die von ihr geforderte Auskunft "nicht erteilt" habe, und "dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt." Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle sich als ein "Ungehor-samsdelikt" dar, bei welchem "insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein(tritt), als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft." Nach Auffassung der erkennenden Behörde "ist der Beschuldigten eine dahingehende Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht gelungen", da "es sich der erkennenden Behörde, entsprechend der Lebenserfahrung keines Falls (erschließt), wie ein KFZ `kollektiv` von drei Personen abgestellt werden kann". Auch im Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2015 komme klar zum Ausdruck, "dass eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vergleichbare Rechtslage zu § 4 Abs.2 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 LGBl Nr 9/2006 idgF) gegeben ist, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat. Die erkennende Behörde geht zumindest von Fahrlässigkeit aus, da es jedem Fahrzeuglenker zumutbar ist, sich über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Straßenverkehr zu informieren." Obwohl die erkennende Behörde der Beschuldigten einräumte, laut Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister "unbescholten" zu sein und "dies als Milderungsgrund zu werten", und obwohl es die Behörde rechtswidrig unterlassen hatte, die Beschuldigte zu ihren ausdrücklich als "wahr" und "richtig" beteuerten Angaben bezüglich des inkriminierten Vorgangs der "Abstellung" des KFZ durch persönliche Befragung darüber , wie dieses KFZ von den drei genannten Personen "kollektiv" eingeparkt worden war, zu "hören", bevor ihr gegenüber dieses Straferkenntnis erlassen wurde, kam sie zur Beurteilung: "Für ein Absehen von 130 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! der Strafe im Sinne des § 45 Abs. 1 Ziff. 4 VStG bestand kein Raum. Eine Anwendung (dieser Bestimmung) kommt nur dann in Frage, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Beschuldigte verletzte die dem Zulassungsbesitzer durch das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 auferlegte Auskunftspflicht gravierend, da damit in der Folge die Strafverfolgung gegen den Täter des Grunddeliktes vereitelt wird. (vgl. LVwG-2014/27/0745-1) Die Beschuldigte hat somit den Tatbestand des § 14 Abs.1 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Tiroler Parkabgabegesetzes … sowohl in subjektiver als auch in objektiver Sicht erfüllt." Abweisung der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis "Im Namen der Republik" "Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst gemäß § 50 VwGVG" die gegen das zitierte Straferkenntnis des Stadtmagistrats erhobene Beschwerde am 19.5.2016 "als unbegründet abgewiesen" und der Beschwerdeführerin die Leistung eines zusätzlichen "Beitrag(s) zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30.00" auferlegt8. Da die Beschwerdeführerin wegen eines Auslandsaufenthalts erst am 19.5.2016 die hinterlegte Ladung zur mündlichen Verhandlung in Empfang nehmen konnte, war es ihr nicht mehr möglich, persönlich zu der bereits am selben Tag um 11 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu erscheinen. Ihr kurzfristig eingesprungener Vertreter hat den die Grundlage dieses Verfahrens bildenden Parkvorgang vom 30.12.2015 – infolge der bereits gerügten Mißachtung des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens des Stadtmagistrats Innsbruck – vor dem Landesverwaltungsgericht als Bevollmächtigter und zugleich Zeuge erstmals dargelegt und "den Geschehensablauf um die angelastete Tatzeit herum in völlig glaubwürdiger Weise geschildert, weshalb diese Beschreibung von der Gerichtsbehörde der Entscheidung zu Grunde gelegt" wurde. Dazu hielt das Landesverwaltungsgericht ferner fest: "Im gegenständlichen Verfahren wird der Beschuldigten nicht angelastet, den auf sie zugelassenen Kraftwagen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne vorschriftsgemäße Entrichtung der Parkabgabe geparkt, sondern der Lenkererhebung vom 26.1.2016 nicht entsprochen zu haben. Die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, inwieweit den Fahrzeuginsassen der Umstand der dortigen Gebührenpflicht bekannt sein hätte müssen bzw. ob diese ordnungsgemäß kundgemacht war, sind deshalb im gegenständlichen Verfahren nicht zu beantworten ...§ 4 Abs 2 TPAG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine Übertretung in Bezug auf Parkabgabe begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 131 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! lückenlosen Strafverfolgung." Das Landesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung wesentlich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.7.1996, 96/02/075, wonach "eine Verletzung der Auskunftspflicht vorliegt, wenn auf Grund der Auskunft verschiedene Personen als Lenker in Frage kommen und der Zulassungsbesitzer kein Unterscheidungsmerkmal anführt, dass der Lenker zweifelsfrei feststeht". Obwohl das LVwG selbst "das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen,die im Verdacht stehen, eine Übertretung in Bezug auf Parkabgabe begangen zu haben (und) mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung" als ratio legis des § 4 Abs 2 TPAG in den Vordergrund seiner Entscheidungsgründe gerückt hatte, kam das Gericht wenig später zum Schluß, dass "§ 4 Abs. 2 TPAG die Angabe von Name und Adresse der entsprechenden Person in der Einzahl und nicht in der Mehrzahl (verlangt)", weshalb "der bekämpfte Schuldspruch … somit in völligem Einklang mit der herrschenden Rechtsordnung ergangen (ist)". Das LVwG spricht also selber zunächst im Plural bezüglich der "Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine Übertretung in Bezug auf Parkabgabe begangen zu haben," und hat eo ipso die wahrheitsgemäße Auskunft seitens der Zulassungsbesitzerin – offenbar unbewußt – gebilligt, wogegen die nachfolgende Berufung auf eine "entsprechende Person in der Einzahl" als eine den tatsächlichen Sachverhalt gravierend ignorierende und im Ergebnis untragbare Rabulistik zu qualifizieren ist. Das LVwG befindet sich auch mit dem der Beschwerdeführerin angelasteten "Verschulden in Form von Fahrlässigkeit …, welches keineswegs als unbedeutend anzusehen ist", im offenkundigen Widerspruch zu den Anforderungen an die vorauszusetzende Rechtskenntnis von Rechtsunterworfenen, da die vom Gericht ins Treffen geführte Kenntnis der von Stadtmagistrat und Landesverwaltungsgericht angeführten, im konkreten Fall überdies ad absurdum führenden Entscheidungen von VfGH, VwGH ,LVwG etc., wohl nicht zu den zumutbaren staatsbürgerlichen "Pflichten" gehören kann, welche die Zulassungsbesitzerin "im Zusammenhang mit einer Lenkeranfrage kennen hätte müssen". Es bleibt vor allem aber in gravierender Weise unergründlich, weshalb die vom Stadtmagistrat ausdrücklich geforderte "Auskunft" unter Androhung einer "wesentlich höheren Strafhöhe … bei unwahren bzw. unrichtigen Angaben" zur "Lenkererhebung" letztlich der Beschwerdeführerin als "gravierende Verletzung "mit unverhältnismäßigen Straffolgen – darunter sogar drei Tagen Freiheitsentzug für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe – angelastet wurde, nachdem ihre explizit "wahre" und "richtige" Auskunftserteilung vom Strafreferenten des Stadtmagistrats nicht zur Kenntnis genommen worden war. Und dies – wie nochmals in aller Schärfe zu rügen ist – mit der gravierenden Maßgabe einer elementaren Verletzung gemäß Art. 41 der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union", bei deren pflichtentsprechender Beachtung der Strafreferent alle Details des Abstellvorgangs erfahren hätte und sich nicht auf seine in concreto wohl 132 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! fragwürdige "Lebenserfahrung" hätte berufen dürfen, wonach "sich der erkennenden Behörde … keines Falls (erschließt), wie ein KFZ `kollektiv` von drei Personen abgestellt werden kann". Wie das LVwG in seinen Entscheidungsgründen zuletzt noch – wiederum im offenen Widerspruch zu den konkreten Fakten des vorliegenden Einzelfalls - ausführt, könne "die nach § 19 Abs 1 VStG zu berücksichtigende Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat … im Fall einer Verletzung der Auskunftspflicht nicht als geringfügig angesehen werden, weil dadurch in den meisten (sic!) Fällen die Feststellung und verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Person verhindert wird, die die Anlasstat begangen hat." Gerade der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber grundlegend von den hier nicht spezifizierten "meisten Fällen" dadurch, dass durch die wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft dem Magistrat Innsbruck nicht die Strafverfolgung gegen die "Täter des Grunddelikts" – das sind die drei am Einparken aktiv beteiligten Personen – "vereitelt" wurde, wie der Strafreferent unter schematischer Berufung auf ein Erkenntnis des LVwG9 behauptete und der LVwG einfach schablonenhaft bestätigte. Zur Rechtslage und deren unhaltbaren Beurteilung im gegenständlichen Beschwerdefall 1. Gemäß § 45 VStG "hat (die Behörde) von der Einleitung … eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen" (Z.2), ferner wenn "die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind", sowie "die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre". Alle diese gesetzlich aufgeführten Gründe treffen im vorliegenden Falle zu und wurden durch die Vorsprache von G.K. im Stadtmagistrat Innsbruck nach Ausstellung des Organmandats vom 30.12.2015 umgehend der Behörde notifiziert. Die Behörde hat es aber unterlassen, die auf Grund dieser Vorsprache erforderlich gewordenen Erhebungen bezüglich der geltend gemachten "nicht gehörigen Kundmachung" der Parkabgabepflicht einzuleiten – und dies selbst nicht nach einer diesbezüglichen Intervention des Landesvolksanwalts! 2. § 7 VStG sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit der "Anstiftung und Beihilfe" – und somit einer Mittäterschaft – vor, indem jemand "einem anderen (vorsätzlich) die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert". Für diesen Fall ist die "auf diese Übertretung gesetzte Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist", FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 133 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! gesetzlich festgelegt. Die von der Zulassungsbesitzerin anläßlich der "Lenkererhebung" wahrheitsgetreu der Behörde bekanntgegebenen Daten der am Parkvorgang beteiligten drei Personen hätten also der Behörde die Möglichkeit eröffnet, unverzüglich ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der inkriminierten Verletzung der Parkabgabepflicht gegen alle drei genannten Personen einzuleiten. Die Zulassungsbesitzerin hat darüber hinaus wahrheitsgetreu die Behörde sogar in Kenntnis gesetzt, dass alle drei von ihr genannten Personen ihre Mitwirkung an diesem Straftatbestand eingestehen und somit iSd des zitierten § 7 VStG für eine Strafverfolgung in Frage zu kommen hätten. Wie § 29 VStG in diesem Zusammenhang normiert, begründet "die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter … auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen", und "das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen." Der Vorwurf, dass die "Auskunftspflicht gravierend verletzt" und "damit in der Folge die Strafverfolgung gegen den Täter des Grunddelikts vereitelt" wurde, erweist sich somit als offenkundig unwahr und als behördlicherseits "gravierende" Unterstellung! 3. Der Vorwurf des LVwG, dass "die Zulassungsbesitzerin ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Lenkeranfrage kennen hätte müssen" – dies unter Anführung von diversen Erkenntnissen des VfGH, des VwGH und des LVwG – und ihr deshalb ein "Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzulasten (ist), welches keineswegs als unbedeutend anzusehen ist", steht im offenen Gegensatz zu § 5 VStG, welcher von "Schuld" handelt und dabei ausdrücklich nur eine "Kenntnis der Verwaltungsvorschrift", jedoch nicht ein solche der ins Treffen geführten und in concreto offensichtlich nicht relevanten Judikatur, voraussetzt. Gemäß § 19 VStG ist "auf das Ausmaß des Verschuldens … besonders Bedacht zu nehmen", wobei "unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes … die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden (sind)". In diesem Kontext sei auf die "besonderen Milderungs- gründe" des § 34 StGB hingewiesen, unter welchen "Umstände", genannt werden, "die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen" (Zi 11), oder eine "Aussage" betreffen, welche "wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat" (Zi 17). Eben dies wäre der Beschwerdeführerin zwingend zugute zu halten gewesen, wurde ihr jedoch als "gravierend" strafwürdiges Verhalten unterstellt. 4. Schließlich muß dem Strafreferenten des Stadtmagistrats noch vorgehalten werden, dass er keine Anonymverfügung im Sinne der Rechtsbelehrung durch die Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung II der Landeshauptstadt Innsbruck10 erlassen hat, welche gemäß § 49a VStG "weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden (darf)", und auch die Bestimmung des § 45 VStG außer Betracht ließ, der zufolge "die Behörde 134 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen (kann), wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten." 5. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht betonte, habe sie die verlangte Auskunft anläßlich der "Lenkererhebung" der Behörde pflichtgemäß "nach bestem Wissen und Gewissen" – sowie aufforderungsgemäß (keine "unwahren bzw. unrichtigen Angaben" ) – erteilt und durch die wahrheitsgetreue Angabe der drei am Parkvorgang beteiligten Personen noch überdies zum Ausdruck bringen wollen, "dass beim inkriminierten Àbstellen` des KFZ" im Hinblick auf die bereits erwähnten widrigen Sichtverhältnisse "sogar noch eine ganz besondere Sorgfalt aufgewendet wurde". Die Beschwerdeführerin bezeichnete die behördliche Verfolgung ihr gegenüber unter diesen Umständen als "inakzeptable Schikane" und äußerte sogar den "Verdacht des Mißbrauchs der Amtsgewalt", welcher jedoch seitens des LVwG stillschweigend übergangen wurde. Resümee Sowohl das Organ des Stadtmagistrats Innsbruck als auch der judizierende Berufsrichter des LVwG hätten als "Sachverständige" im Sinne des § 1299 ABGB bei sorgfältiger Beurteilung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erkennen müssen, dass dieser nicht einfach nach unreflektierter Judikatur- Schablone von zum Teil weit zurückliegenden Fällen entschieden werden kann, sondern unter strikter Beachtung der generellen Verpflichtung zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Zusammenhang mit der Neueinführung von "gebührenpflichtigen Kurzparkzonen" in einem erweiterten Beurteilungshorizont zu prüfen gewesen wäre. Laut Rechtsbelehrung durch die Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung II "passiert ein Verkehrsteilnehmer, wenn er in eine Kurzparkzone einfährt, dabei jedenfalls das entsprechende Verkehrsschild", und "zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Fahrbahn gekennzeichnet werden, … sind aber nicht notwendig". Im gegenständlichen Rechtsfall war die Person, welche als tatsächlicher "Lenker" in die Kurzparkzone einfuhr, ohne dieses Verkehrsschild zu sehen, und das KFZ an der inkriminierten Stelle zunächst nur provisorisch abstellte, um nach entsprechender Anweisung ("Anstiftung" bzw. "Beihilfe" im strikten Sinne des § 7 VStG) durch den dort wohnhaften und ortskundigen G.K. noch eine letzte "Parkkorrektur" durch eine dritte Person durchführen zu lassen, welche zuvor bloß als Mitfahrer bei dieser Einfahrt in die Kurzparkzone im Auto anwesend war. buchstäblich auf dem letzten Meter des Einparkmanövers durch einen zweiten "Lenker" ergänzt worden. Dazu war noch der ortskundige G.K. als "Einweiser" in die Parklücke hinzugetreten. Diese dritte Person hätte theoretisch sogar noch den Parkvorgang durch eine physische Anschiebehilfe oder nach dem jüngsten Stand der einparktechnischen Möglichkeiten sogar durch Betätigung eines geeigneten Smartphone ohne Lenkradberührung abschließen können. Alle drei der Behörde bekanntgemachten FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 135 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) K. Ebert: Jàccuse: SUMMA INIURIA "IM NAMEN DER REPUBLIK"! Parkmanöver-Akteure hätten überdies laut ausdrücklichem Eingeständnis ihrer Mitwirkung am inkriminierten Abstellvorgang sogleich vom Strafreferenten des Stadtmagistrats wegen des Vorwurfs der nicht geleisteten Parkabgabe verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden können. Dass von einem solchen dem gegebenen Sachverhalt entsprechenden Verfahren contra legem abrupt abgesehen worden ist und stattdessen eine im Lichte der vorliegenden erwiesenen Fakten als absurd zu qualifizierende "gravierende Verletzung" einer Auskunftspflicht behördlicherseits gleichsam als "Surrogat" – mit wesentlich höherem gesetzlichen Strafrahmen! – konstruiert wurde, kann nur als eklatanter Verstoß gegen das unionseuropäische Grundrecht "auf eine gute Verwaltung" sowie als summa iniuria und grob menschenrechtswidrige Missachtung der "Menschenwürde" einer unbescholtenen und der Wahrheit verpflichteten greisen Staatsbürgerin der Republik Österreich angeprangert werden. Endnoten *Geschäftszeichen: LVwG-2016/25/0869-2; Ort, Datum: 19.05.2016, Dr.Alexander Hohenhorst (Richter). 1 Titel V, Art.41 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“. 2 Zitiert bei G.H.ROTH, Meinungsfreiheit und political correctness in der Rechtswissenschaft (=Vortrag in der Tiroler Juristischen Gesellschaft, im Druck). 3 Stadtmagistrat/Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, Sachbearbeiter Gerhard Wurnitsch, GZ: II-VA-KPZ-117934/2015. 4 Siehe email vom 21.1.2016, 11:04, an: G.K., Cc: Holas Bernhard; Betreff: Ersuchen um Annulierung (sic!) des Organmandates vom 3.12.2015; Für die Bürgermeisterin gezeichnet von Mag. Elisabeth Schnegg-Seeber, Abteilungsleiterin Magistratsabteilung II, Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18. 5 Siehe das in der vorigen Anm. zitierte email. 6 Siehe email von Jenny Thomas an Wurnitsch Gerhard vom 21. Jänner 2016, 11:15. 7 Siehe oben unter Anm.4. 8 LVwG-2016/25/0869-2. 9 Verweis auf LVwG-2014/27/0745-1. 10 Siehe oben, Anm.4. 136 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht HELMUT GEBHARDT18 ZUSAMMENFASSUNG Im Mittelpunkt des Beitrags steht die nach dem ABGB zweitälteste, heute noch geltende österreichische Rechtsnorm. Es geht darin um die Modalitäten zur Ablegung des Eides bei Gericht. Angehörige der damals in Galizien ansässigen christlichen Sekte der Mennoniten hatten sich nämlich unter Berufung auf die Bibel geweigert, einen förmlichen Eid zu schwören. Der streng römisch-katholisch geprägte Staat bzw. sein absolutistischer Herrscher Kaiser Franz I. zeigten sich damals allerdings sehr tolerant und gewährten dieser Religionsgemeinschaft eine Befreiung von der Eidesleistung. Stattdessen wurden eine förmliche Ermahnung und ein Handschlag als Ersatz festgelegt. Vor diesem Hintergrund werden die damaligen allgemeinen Regelungen zur Beeidigung sowie die Bedeutung dieses Hofdekrets bis zur Gegenwart dargelegt. SCHLÜSSELWÖRTER: • Hofdekret • Gerichtlicher Eid • Mennoniten • Galizien ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Dr. Helmut Gebhardt, Universitätsprofessor, Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: helmut.gebhardt@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.9 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan A court decree of 1816 as a bridge between the history of law and applicable law HELMUT GEBHARDT19 ABSTRACT This article deals with an imperial decree from 1816, which is, after the civil code from 1811, the second oldest legal norm that is still applicable in Austria. This decree regularizes the administration of oath in court, as members of the Christian sect of the Mennonites in Galicia refused to swear a formal oath because there was a conflict with the wording of the Bible. The strictly Roman Catholic dominated state and his absolutist ruler Emperor Franz I were very tolerant and granted an exemption from the oath for that religious community. A formal admonition and a handshake were established as a substitute for the oath. In terms of that the former general rules of the oath in court, as well as the importance of this decree up to the present day will be discussed. KEYWORDS: • imperial decree • oath in court • Mennonites • Galicia CORRESPONDENCE ADDRESS: Helmut Gebhardt, Ph.D., Professor, University of Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: helmut.gebhardt@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.9 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 139 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht I Ein wesentliches Argument für die Bedeutung des Faches Rechtsgeschichte für die heutigen JuristInnen ist – neben vielen anderen – die Tatsache, dass viele heute in Österreich noch geltende Gesetze vor langer Zeit unter völlig anderen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entstanden sind. Bekannte Beispiele sind etwa das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811, dem sich der Jubilar immer wieder in umfassender Weise gewidmet hat, und das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867. Denn ohne rechtshistorische Kenntnisse können viele dieser Rechtsnormen in ihrem vollen Umfang kaum oder gar nicht erfasst bzw. interpretiert werden. Bis zur Jahrtausendwende gab es noch etliche weitere Rechtsvorschriften aus vergangenen Tagen, die noch in Geltung standen, wobei es manchmal sogar Zweifel darüber gab, ob sie in Kraft waren. Doch mit dem Bundes- Rechtsbereinigungsgesetz aus dem Jahre 1999 hat der Gesetzgeber eine gewisse Klarheit geschaffen1. Im § 1 wurde zunächst generell festgehalten, dass alle "auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden … mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft" treten. Ausgenommen waren allerdings etliche Rechtsvorschriften, die zwar vor 1946 kundgemacht worden waren, aber im Anhang dieses Gesetzes ausdrücklich angeführt wurden. In diesem Anhang zum Bundes-Rechtsbereinigungsgesetz gibt es nicht nur ein systematisches, sondern auch ein chronologisches Verzeichnis der Rechtsvorschriften, die weiter in Geltung belassen wurden und bei dem jeweils die Fundstellen aufgelistet sind. Als älteste Fundstelle wird dabei "JGS Nr. 946/1811" genannt, also die Stammfassung des ABGB aus der damaligen Justizgesetzsammlung (= JGS). Dann folgt als nächstes "JGS Nr. 1201/1816". Diese zweite Rechtsvorschrift ist zunächst vor allem deshalb interessant, weil sie im Gegensatz zum ABGB, das bekanntlich in den letzten 200 Jahren etliche Male novelliert und in vielen Passagen grundlegend verändert wurde, die Stürme der Zeit ohne eine einzige Novellierung im originalen Wortlaut überdauert hat. Doch es gibt noch viele weitere Gründe, die es rechtfertigen, diese Vorschrift etwas genauer unter die Lupe zu nehmen, die ja – wie bereits erwähnt – nach wie vor bis heute in Geltung steht und damit auch im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramtes abgerufen werden kann. Denn allein schon der offizielle Titel dieser Rechtsquelle wirft in kurzen Worten ein eindrucksvolles Schlaglicht auf die damalige Zeit und kann als Anknüpfungspunkt für vielfältige rechtshistorische Betrachtungen genommen werden. Er lautet nämlich: "Hofdecret vom 10ten Januar 1816, an das Galizische Appellations-Gericht, einverständlich mit der Hofcommission in Justiz- Gesetzsachen" . Hier ist also nicht von einem Bundes- oder Landesgesetz die Rede, sondern von einem Hofdekret. Weiters finden sich die ungewohnten Begriffe "Galizisch", "Appellations-Gericht" und "Hofkommission". 140 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht II Dieses Hofdekret führt uns also zum Beginn des Jahres 1816, ein halbes Jahr nachdem mit den Schlussakten des Wiener Kongresses eine lange und schreckliche, kriegerische Epoche in Europa und damit auch im damaligen Kaisertum Österreich zu Ende ging. An der Spitze des Staates stand Kaiser FRANZ I., der schon seit 1792 das Habsburgerreich beherrschte und daneben auch noch bis 1806 die Würde eines Kaisers des Heiligen Römischen Reiches bekleidet hatte. Zwei Jahre davor - nämlich 1804 – nahm er auch den erblichen Kaisertitel von Österreich für seine Dynastie an und sollte dann dieses Amt bis zu seinem Tode im Jahre 1835 ausüben. Kaiser FRANZ I. war ein absolutistischer Herrscher, der in seiner Person sämtliche Staatsgewalten vereinigte und damit auch alleiniger Gesetzgeber war, denn eine Mitwirkungsbefugnis eines anderen Organs oder Gremiums war nicht gegeben. Im gegenständlichen Hofdekret wird allerdings auf die "Hofcommission in Justiz- Gesetzsachen" hingewiesen. An der Spitze dieses Gremiums, das zuvor auch schon für die Kodifikationsarbeiten zum ABGB verantwortlich war, stand als Präsident seit 1809 Mathias Wilhelm Virgilius von HAAN2. Neben Präsident HAAN gab es noch zehn Beisitzer, darunter etwa Franz von ZEILLER, dessen Name für immer mit dem ABGB verknüpft ist, und Joseph von SARDAGNA3, der dann später noch zum Präsidenten dieser Hofkommission aufstieg und so an vielen Gesetzen maßgeblich mitwirkte. In unserem Fall nicht ganz uninteressant ist noch die Tatsache, dass auch ein Vertreter der katholischen Kirche in diesem Gremium saß, nämlich der Theologe Augustin ZIPPE4. Diese Kommission hatte also bei der Entstehung dieses Hofdekrets maßgeblichen Anteil, wenngleich die Letztentscheidung bei Kaiser FRANZ lag5. Die Hofkommission hatte im vorliegenden Fall ein juristisches Problem zu lösen, das vom Appellations-Gericht in Galizien an die Wiener Zentralstellen herangetragen worden war. Die Sache führt uns demnach in eine Provinz im äußersten Nordosten des Kaisertums. Galizien war erst zu Zeiten MARIA THERESIAS in den Verband des Habsburgerreiches eingegliedert worden. Während Ostgalizien bereits 1772 habsburgisch wurde, kam Westgalizien, das eigentlich eher nördlich davon lag, erst 1795 dazu, musste dann aber bereits 1809 wieder abgetreten werden, sodass nur mehr die ostgalizischen Gebiete bei der Monarchie verblieben und offiziell als "Königreich Galizien und Lodomerien" bezeichnet wurden6. Auf einer Gesamtfläche von 1.339 Quadratmeilen, was ungefähr 76.323 Quadratkilometern entspricht, lebten damals rund 3,7 Millionen Menschen7. Die Hauptstadt Galiziens war Lemberg und dort befand sich auch das im Hofdekret ausdrücklich genannte Gericht, das im damaligen Staats-Schematismus unter der offiziellen Bezeichnung "K.K. Appellations- und Criminal-Obergericht in dem Königreiche Galizien" eingetragen ist. Damaliger Präsident des Gerichts FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 141 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht war Bartholomäus von und zu GOLASZE-GOLASZEWSKI, dem zwei Vizepräsidenten und insgesamt 18 Appellationsräte als Richter untergeordnet waren8. III Wenn man sich nun den weiteren Text des vorliegenden Hofdekrets ansieht, dann folgt nach dem Titel eine Präambel, die auch heute noch folgenden Wortlaut hat: "Seine Majestät haben über Anfrage: wie sich in den Fällen, wenn jemand von der Secte der Memnonisten nach dem Gesetze einen Eid abzulegen hätte, zu benehmen sey? zu verordnen geruhet:" Es geht also im vorliegenden Fall um die religiöse Sekte der "Memnonisten", die auch als Mennoniten bezeichnet werden. Die Mennoniten sind eine protestantische Religionsgemeinschaft, die im Rahmen der Täuferbewegung im 16. Jahrhundert im Gefolge der Reformation entstanden und nach dem niederländisch-friesischen Theologen Menno SIMONS (1496 – 1561) benannt wurden. Heute ist diese religiöse Gemeinschaft in Österreich in der "Mennonitischen Freikirche" organisiert, die wiederum zur Gruppe der "Freikirchen in Österreich" gehört, die erst seit 2013 eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft sind9. In religiöser Hinsicht war das damalige Kaisertum Österreich ein ganz überwiegend römisch-katholisch geprägter Staat. Erst Kaiser JOSEPH II. hatte drei Jahrzehnte davor daneben auch den Evangelischen, den Orthodoxen und den Juden die staatliche Toleranz gewährt. Von einer Gleichberechtigung der Religionen war man allerdings noch weit entfernt. Zu Anfang des 19. Jahrhunderts bekannten sich von rund 28,2 Millionen Einwohnern nicht weniger als 21 Millionen zur römisch-katholischen Staatsreligion. Unter den nichtkatholischen Christen, die damals offiziell als "Akatholiken" bezeichnet wurden, waren in etwa 3,5 Millionen Angehörige der orthodoxen Glaubensgemeinschaften und über 2, 2 Millionen Protestanten; dazu kamen noch 430.00 Juden10. Die Mennoniten in Galizien waren erst 1784 aus der Rheinpfalz eingewandert. Damals warb Kaiser JOSEPH II. mit verschiedenen Vergünstigungen Ansiedler für dieses neue Kronland der Habsburgermonarchie an. Sie wurden in der Kameral-herrschaft Szerzerzecz angesiedelt und erhielten Haus und landwirtschaftlichen Grundbesitz. Zusammen mit etwas später zugezogenen Personen lebten im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts genau 21 Großfamilien in den Kolonien in den Orten Szcercza Wola und Neu-Szezerczec, die dann aber bald mit den deutschen Bezeichnungen Einsiedel und Rosenberg versehen wurden11. Da diese deutschsprachigen Mennoniten als friedfertig und sowohl handwerklich als auch landwirtschaftlich äußerst fleißig eingeschätzt wurden, sah man sie als wertvolle Bereicherung für die Wirtschaft Galiziens an. Deshalb war man von staatlicher Seite von Anfang an auch bereit, diverse rechtliche Zugeständnisse zu 142 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht machen. Neben Steuererleichterungen sicherte man ihnen auch freie Religionsausübung zu. Zudem wurden bald auch gewisse religiöse Eigenheiten der Mennoniten von staatlicher Seite berücksichtigt. Deren Gebot zur Gewaltfreiheit hatte man insofern Rechnung getragen, als man sie mit Hofkanzlei- Dekret von 1789 ausdrücklich von den Rekrutierungspflichten befreite und sie so keinen Militärdienst zu leisten hatten12. Nun ging es im vorliegenden Fall um eine weitere, religiös bedingte Eigenheit der Mennoniten, die mit den staatlichen Vorschriften kollidierte. Denn sie folgten einer sehr strengen Auslegung der Bibel und erblickten in einem Vers der Bergpredigt ein sehr strenges Verbot von Eidesleistungen. Denn dort heißt es: "Ich aber sage euch: Schwört überhaupt nicht, weder beim Himmel, denn er ist Gottes Thron, noch bei der Erde …"13. IV Das Schwören eines Eides, als feierliche Versicherung der Wahrheit oder auch als Versprechen der treuen Erfüllung übernommener Verpflichtungen, hatte damals - wie auch heute noch – bei Gericht und anderen Rechtsbereichen eine oft grundlegende Bedeutung. Obwohl die christlichen Kirchenväter durchaus die Widersprüche mit der Bibel sahen, wurde die Eidesleistung im christlichen Europa mit Unterstützung der Kirche seit dem Frühmittelalter durchgehend praktiziert. Man hatte auf Gott und die Heiligen zu schwören und zwar "mit Hand und Mund". Deshalb wurde in diesbezüglichen bildlichen Darstellungen meist die rechte Hand auf die Heilige Schrift oder ein Reliquiar gelegt, während die linke Hand zum Mund wies. Seit dem Reichsabschied von 1555 lautete die im Heiligen Römischen Reich übliche Eidesformel: "So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium". Meineid wurde nicht nur mit empfindlichen Strafen belegt, sondern galt auch als schwere Sünde14. Zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen Hofdekrets von 1816 bestanden in der Habsburgermonarchie diverse Formen des Eides, die bei Gericht und den Verwaltungsbehörden gehandhabt wurden15. In unserem Fall ist allerdings nur der Eid im gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren von Bedeutung, für den mehrere Rechtsgrundlagen existierten. Für den Zivilprozess gab es im Habsburgerreich zu Anfang des 19. Jahrhunderts keine Rechtseinheit. Diese wurde erst mit der Einführung der Zivilprozessordnung (ZPO) im Jahre 1898 erreicht. Während in den meisten Provinzen der deutschen und böhmischen Erbländer die Allgemeine Gerichtsordnung16 von 1781 galt, gab es daneben noch die etwas fortschrittlichere Westgalizische Gerichtsordnung von 1796, die nicht nur in Galizien, sondern z.B. auch in Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Dalmatien in Kraft war17. In beiden Gerichtsordnungen war der Eid ein außerordentliches Beweismittel, das unter ganz bestimmten Voraussetzungen und mit verschiedener Bezeichnung im Verfahren eine ganz wesentliche Rolle spielte. Deshalb gab es sehr ausführliche Regelungen, die jedoch in den entscheidenden Punkten sehr ähnlich waren. Bezüglich der Formalitäten bei der Ablegung des Eides war in der FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 143 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht Westgalizischen Gerichtsordnung festgelegt, dass "der Schwörende den Daumen und die zwey ersten Finger der rechten Hand in die Höhe halten" und als Bekräftigung die Formel "so wahr mir Gott helfe" hinzufügen soll18. Ähnliche Regelungen gab es auch für den Eid im Strafprozess. Für das Verfahren bezüglich der schweren Verbrechen war gemäß § 256 des ersten Teils des damaligen Strafgesetzes von 180319 dem Zeugen der Eid abzunehmen, "daß er aufrichtig, und der reinen Wahrheit gemäß ausgesaget habe"20. Bezüglich des Verfahrens bei den leichteren Delikten, die damals als schwere Polizeiübertretungen bezeichnet wurden, regelte dasselbe Gesetz im § 311 des zweiten Teils ganz allgemein, dass die Zeugen nur dann ihre Aussagen durch einen Eid zu bekräftigen hatten, wenn es das Gericht oder die Strafbehörde für nötig erachtete, was in der Praxis damals eher selten vorkam21. Grundsätzlich war in beiden Verfahrensarten festgelegt, dass sich keine Person der Eidesleistung entschlagen konnte. Trotzdem gab es nach Inkrafttreten der beiden Gerichtsordnungen einzelne Vorstöße bestimmter Personengruppen, die glaubten, sich diesbezüglich dispensieren zu können. Das betraf zum einen die Geistlichkeit – also insbesondere den katholischen Klerus - zum anderen die Angehörigen des Malteser-Ritterordens und schließlich auch den böhmischen Adel, die sich jeweils auf althergebrachte Gewohnheiten und Rechte beriefen. Doch in all diesen Fällen wurde ausdrücklich entschieden, dass diesbezüglich keine Ausnahmen gestattet werden22. Daneben gab es bezüglich der Formalitäten, die von den Gerichten damals zu beachten waren, als Rechtsgrundlage noch eigene Gerichts-Instruktionen, die für die Vornahme von Beeidigungen ebenfalls einige Regelungen enthielten. Während für die deutschen und böhmischen Kronländer die Gerichts-Instruktion aus dem Jahre 1785 in Kraft war, galt für Galizien die aus dem Jahre 1801 stammende Westgalizische Gerichts-Instruktion23. Darin waren in den Paragraphen 154 bis 157 zunächst einige - die allgemeinen Verfahrensgesetze ergänzende – formale Vorschriften enthalten. So war etwa festgelegt, dass die Eidesformel bei Richtersenaten jeweils vom ältesten Richter vorzulesen war. Dabei hatte dieser zunächst vor allem die Bedeutung des Eides für die Religion zu betonen und "auf die Allmacht, Allwissenheit und unendliche Gerechtigkeit Gottes" hinzuweisen. Erst dann war der Schwörende auch auf die schweren weltlichen Strafen für Meineid hinzuweisen. Denn gemäß den damaligen Strafrechtsbestimmungen konnte gegen eine Person, die bei Gericht einen falschen Eid ablegte eine Strafe von bis zu 20 Jahren oder sogar lebenslanger schwerer Kerker verhängt werden24. Die christlich-religiöse Dimension des Eides hatte damals also maßgebliches Gewicht, schließlich wurde der Eid auch als ein Akt der Gottesverehrung angesehen25. Deshalb verwundert es zunächst nicht, dass diese Gerichts- Instruktion noch spezielle Vorschriften für Angehörige nichtchristlicher 144 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht Religionsgemeinschaften enthielt. In den Paragraphen 158 bis 163 finden sich nämlich spezielle Bestimmungen, die bei der Beeidigung von Juden zu beachten waren. Diesbezüglich übernahm man allerdings ältere Regelungen aus einem Patent von 178526. Denn bereits damals war erstmals eine religiös bedingte Ausnahme für die Form der Eidesleistung erlassen worden. Diese ausführliche und teilweise sehr umständliche Sonderregelung sah zunächst vor, dass Juden den Eid auf die Thora - also die Heilige Schrift der Juden - zu leisten hatten. Dann wurde in sehr langen Worten festgelegt, welche Vorreden der eigentlichen Vereidigung vorausgehen sollten und schließlich die eigentliche Eidesformel festgelegt, die wesentlich länger als die ansonsten übliche war und wörtlich in das jeweilige Gerichtsprotokoll aufzunehmen war. Sie hatte unter anderem folgenden Wortlaut: "Ich N. schwöre bey dem lebendigen Gott, der Himmel und Erde erschaffen hat, daß ich mit reiner Wahrheit … bestätigen könne … wo ich unrecht schwöre, dann soll ich ewiglich vermaledeyet und verflucht seyn … dann helfe mir Adonoi, der wahre einzige Gott, dessen unaussprechlicher Nahmen geheiliget werde." Diese besondere Form der Eidesleistung für Juden galt zunächst nur im Zivilprozess, wurde dann aber mit einem eigenen Hofdekret von 1806 ausdrücklich auch für das Strafverfahren übernommen27. Auch für die Moslems, die damals als "Mahomedaner" bezeichnet wurden, führte ein Hofdekret von 1806 eine spezielle Form der Eidesablegung bei Gericht ein. Demnach war vom Schwörenden eine Hand auf den aufgeschlagenen Koran zu legen und dann "mit Emporhaltung des einzigen Zeigefingers der anderen Hand gegen den Himmel" folgende Formel zu sprechen: "Bey Gott, bey Gott, bey Gott! bey den heiligen Büchern, dem Pentateucho, Psalterio, Evangelio und dem Koran, bey dem Islamitischen Glauben schwöre ich28." V Man hatte also bis dahin bezüglich der äußeren Form des Eides durchaus Verständnis für religiöse Minderheiten im Habsburgerreich gezeigt und spezielle Regelungen zugelassen. Doch in unserem gegenständlichen Fall der Mennoniten ging es nicht um die Form der Eidesleistung, sondern um wesentlich mehr – nämlich um die Befreiung vom Eid an sich. Und tatsächlich wurde letztlich in unserem Hofdekret von 1816 festgelegt, "daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen" sei. Man kam also den Mennoniten damals sehr weit entgegen und entschied zunächst prinzipiell, dass sie vom Eid an sich gänzlich befreit werden. Doch man führte damit nicht nur eine spezielle Bestimmung allein für die Mennnoniten ein, sondern darüber hinaus gleich eine generelle Regelung für alle Religionen, denen ihre Glaubenslehren eine Eidesleistung verbieten. Auf der anderen Seite wurde damit aber kein Freibrief FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 145 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht geschaffen, die Eidesablegung generell zu verweigern, sondern eben nur eine Befreiung für Angehörige bestimmter Religionen. Gleichzeitig wurde dann aber in diesem Hofdekret eine praktikable Ersatzform gefunden, die an Stelle der formellen Eidesablegung zu treten hatte. Demnach war "statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey " . Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Meineid war die Konsequenz verbunden, dass auch eine Falschaussage in dieser speziellen Form in strafrechtlicher Hinsicht den diesbezüglichen Strafbestimmungen gleichgestellt wurde. Außerdem hatte man mit der angeordneten Praxis des Handschlags eine auch nach außen hin sichtbare, formelle Handlung gesetzt, die als Bekräftigung der Aussage dienen sollte. Diese Gebärde des Handschlags war bereits seit dem Mittelalter im Rechtswesen verankert, z.B. als konstitutives Element bei Verträgen aller Art oder auch als Bekräftigung von Gelübden und sonstigen Versprechungen, soweit eben nicht die feierlichere Form des Eides vorgeschrieben war29. Nach diesem Hofdekret von 1816 wurde im 19. Jahrhundert übrigens nur noch in einem einzigen Fall eine gänzliche Befreiung von der Eidesleistung gestattet. Denn mit Erlass des Justizministers vom 14. Mai 1854 wurden auch die Mitglieder des Kaiserhauses von der wirklichen Ablegung des Eides ausgenommen. Bei ihnen reichte eine an Eidesstatt abgegebene, schriftliche Erklärung aus30. Lediglich bezüglich der Form der Eidesleistung wurden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch spezielle Bestimmungen für Personen mit helvetischem Bekenntnis31 sowie für Muslime32, Stumme33 und Taubstumme34 erlassen, die heute noch relevant sind35. VI In weiterer Folge wurde im Jahre 1868 ein Gesetz erlassen, das die Modalitäten der Eidesleistung bei Gericht im Zivil- und Strafverfahren umfassend regelte36. In diesem Eidgesetz wurden sowohl für die Beeidigung der Zeugen als auch für die Parteien und Sachverständigen die genauen Eidesformeln festgelegt, die weiterhin am religiösen Charakter festhielten und deshalb mit den Worten beginnen: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid". Und am Schluss findet sich noch der Zusatz "so wahr mir Gott helfe!" In § 5 dieses Gesetzes findet sich dann außerdem der Hinweis, dass die Bestimmungen des gegenständlichen Hofdekrets von 1816 weiter bestehen bleiben. Als dann im Jahre 1895 die heute noch geltende Zivilprozessordnung (ZPO) von 1895 erlassen wurde, bestimmte man ausdrücklich, dass dieses Gesetz von 1868 beim Eid im Zivilverfahren weiterhin zu beachten sei37. Auch bei der Erlassung der Strafprozessordnung (StPO) von 1873 wurde im § 171 festgelegt, dass die Beeidigung eines Zeugen unter Beobachtung des Gesetzes von 1868 vorzunehmen 146 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht ist. Dieser Paragraph wurde dann auch wörtlich in die neu gefasste StPO von 1975 übernommen. Zu Ende des 19. und in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts gab es immer wieder Diskussionen, ob auch Atheisten an diese religiöse Form des Eides gebunden seien. Der Oberste Gerichtshof entschied dann letztlich im Jahre 1931, dass im Hinblick auf das Hofdekret von 1816 die Eidesleistung auch unter Auslassung der Anrufung Gottes möglich sei. Denn daraus sei zu ersehen, dass die Eidesleistung "nicht als religiöse Handlung, sondern nur als feierliche Bekräftigung wahrheitsgemäßer Angaben unter strafgesetzlicher Verantwortung" zu verstehen sei. An dieser Judikatur wurde auch in der Folgezeit festgehalten38. Im Strafverfahren ist dann allerdings durch die Strafprozessreform 2008 die Beeidigung von Zeugen generell abgeschafft worden39. Stattdessen wurde im neuen § 247 StPO festgelegt, dass Zeugen und Sachverständige vor der Vernehmung "zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren" sind. Damit dehnte man eigentlich die im Hofdekret von 1816 für Mennoniten festgelegte Vorgangsweise auf alle Personen aus, wenngleich man natürlich ergänzen muss, dass man auf die Symbolik des Handschlags verzichtete. Im Zivilprozess gab es hingegen in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf den Eid, sodass in diesem Bereich nach wie vor das Hofdekret von Bedeutung ist. Unser Hofdekret von 1816 spielte dann noch einmal eine Rolle in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von 2012. Im Zuge des Verfahrens der Mennonitischen Freikirche um Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche wurde nämlich vorgebracht, dass diese Glaubensgemeinschaft schon im 19. Jahrhundert von Seiten des Staates eine "tolerierte Kirche" gewesen sei, wobei dies unter anderem auch mit dem Hinweis auf das Hofdekret von 1816 untermauert wurde. Doch der Verwaltungsgerichtshof schloss sich nicht dieser Meinung an und vertrat die Rechtsansicht, dass mit diesem Dekret zwar auf Glaubensgrundsätze der Mennoniten Bedacht genommen wurde, bezüglich der Anerkennung aber daraus nichts abgeleitet werden kann40. Abschließend kann festgehalten werden, dass dieses Hofdekret von 1816 als ein Beispiel gelten kann für die Schaffung von Lösungen im Konfliktfall zwischen religiösen Grundsätzen und staatlicher Ordnung. Im streng römisch-katholischen Habsburgerreich, das erst drei Jahrzehnte davor die Tolerierung von weiteren Religionsgemeinschaften zugelassen hatte, war man zu Anfang des 19. Jahrhunderts bereit, die Besonderheiten und Andersartigkeiten religiöser Minderheiten in rechtlicher Hinsicht in recht großzügiger Weise zu respektieren und pragmatische Lösungen zu erlauben. Dieser Problembereich hat ja gerade in unseren Tagen höchste Aktualität und insofern kann dieses Vorgehen auch als Vorbild für künftige Entscheidungen dienen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 147 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht Endnoten 1 "Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)". BGBl. I Nr. 191/1999. 2 Zur Person von Haan (1737 – 1816) vgl. Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreichisches Biographisches Lexikon 2, 116. 3 Zur Person von Joseph Freiherr von Sardagna von Meanberg und Hohenstein /1774 – 1849) vgl. Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreichisches Biographisches Lexikon 9, 423. 4 Zippe (1747 – 1816) war Kanonikus der Kollegiatkirche in Prag und Direktor der Theologischen Fakultät in Wien. Zu seiner Person vgl. LAUCHERT, Zippe 358. 5 Hof- und Staats-Schematismus 1816, 233 f. Zur allgemeinen Stellung und Organisation der damaligen Gesetzgebungskommissionen vgl. KOCHER, Höchstgerichtsbarkeit 83 f; MAASBURG, Geschichte 310 ff. 6 Zuvor waren die beiden Erbländer im Jahre 1803 zu einer einheitlichen Provinz vereinigt worden. Hofdekret v. 18. 6. 1803, JGS Nr. 610. Dazu vgl. STAUDIGL-CIECHOWICZ, Galizien 169. 7 DEMIAN, Statistik 2, 11. 8 Hof- und Staats-Schematismus 1816, 520 f. 9 Bundeskanzleramt, Religionen 67. 10 DEMIAN, Statistik 15, 23 – 28. 11 DEMIAN, Statistik 36; GOEHLERT, Karaiten 10 – 12. 12 Hofkanzleidekret v. 30. 7. 1789, Z. 1691. Dies war keine generelle Befreiung der Mennoniten, sondern galt nur für die damals angesiedelten Familien und ihre Nachkommen. Dazu vgl. GOEHLERT, Karaiten 12; KLUNKER, Unterthans-Verfassung 1, 48 f. 13 Evangelium des Matthäus 5, 34 – 35. Text nach der Einheitsübersetzung des Neuen Testaments. 14 HARTL, Eid 141 f.; KOCHER, Zeichen 37; MUNZEL-EVERLING, Eid 1249 ff. 15 Ein ausführlicher Überblick findet sich bei PROCHASKA, Handwörterbuch 1, 163 – 175. 16 Zu den Regelungen in der Allgemeinen Gerichtsordnung vgl. HARTL, Eid 144 – 146. 17 Für das Königreich Galizien und Lodomerien (= Ostgalizien) wurde die Westgalizische Gerichtsordnung erst im Jahre 1807 eingeführt. Patent v. 15. 1. 1807, JGS Nr. 797. Dazu vgl. WESSELY, Handbuch der westgalizischen Gerichtsordnung 1, 2 f. 18 Westgalizische Gerichtsordnung §§ 235 f. Die §§ 163 f. der Allgemeinen Gerichtsordnung waren in den entscheidenden Punkten fast wortgleich formuliert. NEUHOLD, Praktische Einleitung 381 f.; WESSELY, Handbuch der westgalizischen Gerichtsordnung 1, 278; ZIMMERL, Handbuch 163 f. 19 "Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizey-Uibertretungen". Patent vom 3. 9. 1803. 20 Dazu vgl. EGGER, Kurze Erklärung, 2. Bd., 46; WASER, Strafgesetz 241. 21 KANKA, Handbuch 2, 107 f.; KUDLER, Erklärung, 2. Bd., 71 – 75. 22 Resolution v. 11. 9. 1784, Hofdekrete v. 5. 1. 1789 und 29. 4. 1803. WESSELY, Handbuch der westgalizischen Gerichtsordnung 1, 276 f.; ZIMMERL, Handbuch 162. 23 "Allgemeine Vorschrift über die Verfahrensart bey den Gerichts-Behörden in West- Galizien", Hofdekret v. 27. 11. 1801, JGS Nr. 543. In Ostgalizien eingeführt durch Hofdekret v. 14. 3. 1807, JGS Nr. 803. 148 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht 24 Strafgesetz von 1803, 1.Teil, §§ 178 - 183. Dazu vgl. JENULL, Criminal-Recht 2, 188 - 195. 25 Zu diesem Aspekt vgl. HARTL, Eid 142. 26 Patent v. 9. 9. 1785, Nr. 464; ergänzt durch Hofdekret v. 24. 11. 1787, Nr. 748. Diese Regelungen wurden großteils aus der Kammergerichtsordnung 1555 übernommen. HARTL, Eid 144. 27 Hofdekret v. 19. 9. 1806, Nr. 786. Dazu vgl. WASER, Strafgesetz 241. Zu den für Juden geltenden Formvorschriften vgl. auch WESSELY, Handbuch des gerichtlichen Verfahrens 2, 923 - 925; ZIMMERL, Handbuch 159 - 162. 28 Hofdekret v. 9. 5. 1806, JGS Nr. 763. 29 Zur Symbolik des Handschlags vgl. KOCHER, Zeichen 37; SCHEMPF, Handschlag 748 f. 30 ULLMANN, Zivilprozeßrecht 324. 31 Hofdekret v. 21. 12. 1832, JGS Nr. 2582. 32 Hofdekret v. 26. 8. 1826, JGS Nr. 2217. 33 Hofdekret v. 28. 9. 1842, JGS Nr. 644. 34 Erlass des Justizministers, Z 12.926. 35 Dazu vgl. RECHBERGER, Kommentar 465. 36 "Gesetz vom 3. Mai 1868, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht". RGBl.Nr. 33/1868. Zum Inhalt vgl. SINZINGER, Eid 122 – 125. 37 Art. XL. Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung (EGZPO) v. 1. 8. 1895. RGBl.Nr. 112/1895. 38 Entscheidung des OGH v. 11. 3. 1931, SZ 13/82. SINZINGER, Eid 123. 39 Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden. BGBl. I Nr. 93/2007. 40 Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes v. 20. 9. 2012, 2010/10/0230. Literatur Bundeskanzleramt (Hg.), Religionen in Österreich. Übersicht der in Österreich anerkannten Glaubensgemeinschaften (Wien 2014). Demian, J. A. (1820) Statistik des Oesterreichischen Kaiserthums. Leipzig. Egger, F. (1816) Kurze Erklärung des Österreichischen Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen, 2. Bd. Wien – Triest. Goehlert, V. (1862) Die Karaiten und Mennoniten in Galizien. Wien. Hartl, F. (1972) Der Eid im Gerichtsverfahren der Neuzeit in Österreich, in: Österreichische Juristen-Zeitung 27 (1972). S. 141 – 148. Hof- und Staats-Schematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien 1816). Jenull, S. (1837) Das Oesterreichische Criminal-Recht nach seinen Gründen und seinem Geiste dargestellt, 2. Bd. Wien. Kanka, J. (1823) Handbuch des österreichischen Gesetzes über schwere Polizeiübertretungen, 2. Bd. Prag. Klunker, J. L. (1845) Die gesetzliche Unterthans-Verfassung in Galizien, 1. Bd. Lemberg. Kocher, G. (1979) Höchstgerichtsbarkeit und Privatrechtskodifikation (= Forschungen zur Europäischen und Vergleichenden Rechtsgeschichte, hg. v. Berthold SUTTER, 2. Bd. Wien–Köln–Graz. Kocher, G. (1992) Zeichen und Symbole des Rechts. Eine historische Ikonographie München. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 149 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) H. Gebhardt: Ein Hofdekret von 1816 als Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht Kudler, J. (31831) Erklärung des Strafgesetzes über schwere Polizey-Uebertretungen, 2. Bd. Wien. Lauchert, J. (1900) Zippe Augustin, in: Allgemeine Deutsche Biographie, 45. Bd. Leipzig. S. 358. Maasburg, M. F. (21891) Geschichte der obersten Justizstelle in Wien 1749 – 1848. Prag. Munzel-everling, D. (2008) Eid, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte: HRG, Hg. v. Albrecht CORDES, Heiner LÜCK, Dieter WERKMÜLLER, 2. 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Steppan "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe ELKE HAMMER-LUZA20 ZUSAMMENFASSUNG Die Untersuchung eines Ausbruchsversuchs aus der Provinzialstrafanstalt Graz-Karlau im November 1848 erlaubt einige tiefergehende Einblicke in das Alltagsleben und die Beziehungsstrukturen in diesem geschlossenen Haus. Durch die Rekapitulation der Ereignisse erschließt sich zum einen der wiederkehrende Tagesablauf der Sträflinge, der von Monotonie und Eintönigkeit geprägt war. In der Arbeitswoche gab es nur wenig, worauf man sich freuen durfte, einzig die Sonn- und Feiertage erlaubten etwas Freiraum, dessen Gestaltung jedoch ebenfalls engen Grenzen unterlag. In der Isolation des Hauses kam den zwischenmenschlichen Beziehungen im Inneren umso größere Bedeutung zu. Die Insassinnen und Insassen bildeten keinen monolithischen Block, sondern repräsentierten trotz vieler Gemeinsamkeiten in ihrem sozialen Status ein Konglomerat unterschiedlicher Charaktere, die verschiedene Interessen verfolgten. Aufgrund der Fluktuation im Strafhaus bildeten sich immer wieder neue Netzwerke aus, in denen abwechselnd einzelne Personen dominant hervortraten. Auf der anderen Seite der Sträflinge stand das Personal, wobei es in der Wahrnehmung der Insassinnen und Insassen in erster Linie durch die Aufseher repräsentiert wurde. Die Wache führenden invaliden Soldaten wiesen in vielem eine ähnliche Sozialisation auf wie jene Personen, die sie zu kontrollieren hatten, so dass nicht immer von Unverständnis und Gegnerschaft auszugehen ist. Bisweilen ging das Nebeneinander sogar in ein Miteinander über, wenn man gemeinsame Ziele verfolgte. Drohten die Machtverhältnisse jedoch zu kippen, so brachen mühsam unterdrückte Aggressionen hervor und offenbarten die Abgründe, die unter einem scheinbar friedlichen Arrangement verborgen lagen. SCHLÜSSELWÖRTER: • Graz-Karlau • Revolution 1848 • Steiermark • Strafanstalt • Strafvollzug ÜBER DEN AUTOR: Mag. Dr. Elke Maria Hammer-Luza, Archivarin, Steiermärkischen Landesarchiv, Karmeliterpl. 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: elke.hammer- luza@stmk.gv.at DOI 10.18690/978-961-286-016-5.10 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan "Revolution" in the Penitentiary Graz-Karlau 1848: An Escape Attempt an its History ELKE HAMMER-LUZA21 ABSTRACT The analysis of an escape attempt in the penitentiary Graz-Karlau in November 1848 provides a deeper insight into the everyday life and the relations in this prison. On the one hand we get an impression of the recurrent daily routine of the convicts, which was characterized by monotony and uniformity. During the workweek there was little to rejoice about, only the Sundays and holidays offered some leisure time and scope for individual activity within narrow limits. Because of the isolation of the house the internal relationships were particularly important. Despite of many social similarities the female and male inmates did not form a monolithic block but operated as a conglomerate of different characters with different objectives. By reason of the fluctuation in the penitentiary new social networks and new leaderships had to be created again and again. On the other hand there was the staff of the jail house, from the viewpoint of the inmates it was represented above all by the prison warders. The guards consisted of invalid soldiers, who had a lot in common with the people they had to supervise. Thus it could happen that a kind of sympathy and understanding developed between them. But this arrangement was a fragile one, in case that there was a risk that the balance of power relationships was disturbed all the suppressed aggressive impulses broke out and showed the abysses behind the apparent normality. KEYWORDS: • Graz-Karlau • Revolution 1848 • Styria • Penitentiary • Penal system CORRESPONDENCE ADDRESS: Elke Maria Hammer-Luza, Ph.D., Archivist Styrian Provincial Archives, Karmeliterpl. 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: elke.hammer- luza@stmk.gv.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.10 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 153 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Einleitung Ab 1809 diente das ehemalige landesfürstliche Jagdschloss Karlau im Süden von Graz als Provinzialstrafhaus der Steiermark. Der um 1590 entstandene Renaissancebau war für diesen Zweck zwar nur bedingt geeignet, wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts jedoch laufend adaptiert und erweitert. Wiederkehrendes Problem bildete der eklatante Platzmangel, da immer mehr Delinquentinnen und Delinquenten untergebracht werden sollten. Waren es 1810 noch rund 80 Personen gewesen, zählte man 1830 bereits 150 Insassinnen und Insassen, und die Zahl sollte bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts weiter ansteigen. Die Anforderungen an die Sicherheits-vorkehrungen der Anstalt waren hoch, handelte es sich bei den Sträflingen teilweise doch um schwere Gewohnheits- und Gewaltverbrecher. Tatsächlich gelang es, durch den Einsatz von zahlreichem Wachpersonal und der Anwendung von Disziplinarmitteln Unruhen und Entweichungen weitgehend hintanzuhalten. Umso größere Aufmerksamkeit erregte daher eine Revolte, die sich im November 1848 im Strafhaus ereignete. Im Folgenden werden diese Ereignisse kurz dargestellt und anschließend die Hintergründe des Geschehens näher beleuchtet und analysiert. Insbesondere geht es dabei um die handelnden Personen, also die Sträflinge zum einen und das Anstaltspersonal zum anderen, genauso werden Aspekte des Alltagslebens hinter Gittern zur Mitte des 19. Jahrhunderts herausgegriffen. "Revolution" im Strafhaus Karlau am 26. November 1848 Wie an einem Sonntag üblich, hielten sich die Sträflinge der Karlau am Nachmittag des 26. November 1848 nach dem Gottesdienst in ihren Arbeitszimmern auf und warteten darauf, in einzelnen Gruppen beim "Traiteur" der Anstalt einkaufen zu dürfen1. Plötzlich kam es im Zimmer der als Schuster arbeitenden Männer zu einem Tumult. Die Männer überwältigten den dort befindlichen Wachmann, öffneten gewaltsam die Tür ihres Arrestes und drängten hinaus aus dem Gang. Gleiches ereignete sich zur selben Zeit im benachbarten Zimmer der Schneider. Hier wurde dem Aufseher der Säbel entwunden, man schlug ihn zu Boden und brach mit der Wasserstange die Arresttür auf. Hilflos mussten die beiden Wachleute zusehen, wie die Menge, bewaffnet mit dem erbeuteten Säbel sowie allerlei Handwerkszeug, Stuhlfüßen und Holzlatten den Vorraum füllte; sogar ein großes Kruzifix musste als Kampfgerät herhalten. Schließlich wurde noch die Tür eines dritten Arrestzimmers eingeschlagen und auch diese Sträflinge befreit. Als einer der Rädelsführer trat der Schmiedgeselle Franz Mayer hervor, der die noch unschlüssigen Mitgefangenen mit seinen Hetzreden anfeuerte: Leute, ich sage euch, keiner geht von uns, sonst wird er zusammengeschlagen, es bleibt alles beisammen, einmal muss es gestorben sein. Sträflinge, von denen man wusste, dass sie der Aktion entgegenstanden, wurden unverhohlen mit dem Tode bedroht. 154 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Der Lärm war im Haus natürlich nicht unbemerkt geblieben, eilig wurden die übrigen Aufsichtspersonen in Alarmbereitschaft versetzt. Gleichzeitig rief man die Militärwache, die um das Schloss Karlau postiert war, zur Hilfe. Selbst als die Soldaten mit gefälltem Bajonett aufmarschierten, wollte der harte Kern der Aufrührer, etwa 20 Personen, nicht aufgeben, sondern schleuderte alle möglichen Gegenstände gegen das Militär und die Wache. Erst mit der Drohung, auf sie das Feuer eröffnen zu lassen, konnten sie nach etwa einer halben Stunde wieder zurück in ihre Arbeitszimmer gedrängt werden. Der Widerstand war damit aber noch nicht gebrochen; als die Sträflinge am Abend in ihre Schlafarreste geführt werden sollten, kam es erneut zu Protesten, und auch während der Nachtstunden kehrte keine Ruhe ein. Die beiden Sträflinge Ignaz Auer und Franz Schiffberger, die das Vertrauen der Strafhausleitung genossen, erzählten später über diese bangen Momente: Durch vieles Zureden erhielten wir sie die Nacht hindurch ruhig, dass wir Gefertigte die ganze Nacht Todesängste ausgestanden haben, ist bei Gott wahr, denn sie erklärten öfters, uns zusammenzuschlagen, wenn wir nicht tun, was sie wollen. Am nächsten Morgen stellte ein neues Militärassistenz-Kommando von 25 Mann die Sicherheit im Strafhaus endgültig wieder her, und man resümierte das Geschehen: Zwei Wachleute und ein Sträfling waren durch Säbelhiebe und Stockschläge verletzt worden, zwei Türen und einiges Mobiliar zu Bruch gegangen. Als erste Konsequenz wurden die bezeichneten Rädelsführer in schwere Eisen und Ketten gelegt und in Separatzellen gesperrt. Die Körperstrafe durfte – zum Bedauern der Verantwortlichen – seit wenigen Monaten ja nicht mehr zur Anwendung kommen2. Von einer gerichtlichen Verfolgung des Aufruhrs musste man ebenfalls Abstand nehmen, da das Faktum nach dem Beschluss des Grazer Kriminalgerichtes kein Verbrechen darstellte3. Insgesamt verstärkte man die Sicherheitsvorkehrungen in der Strafanstalt: Die gewöhnliche Militärwache sollte aufgestockt werden und die Wachmannschaft neue Gewehre mit Haubajonetten erhalten, außerdem ging man an die Verstärkung der Arresttüren und überlegte die Errichtung eines zusätzlichen Lattenzaunes im Hofraum des Schlosses. Größere Zusammenrottungen der Insassinnen und Insassen waren auf jeden Fall zu vermeiden, außerdem hob man inoffiziell geübte Straferleichterungen wieder auf; so mussten alle Sträflinge nunmehr statt an einem Fuß wieder an beiden Füßen Eisen tragen. Nicht zuletzt versuchte man, durch Befragung des Strafhauspersonals sowie einiger vertrauenswürdig scheinender Sträflinge, die Ursachen der Revolte genauer zu erforschen. Vordergründig wollten die Aufrührer natürlich die Befreiung aus dem Strafhaus erreichen, auch die Verdrossenheit mit dem herrschenden Speiseplan wurde genannt. Tatsächlich lagen die Hintergründe der Unzufriedenheit aber tiefer. Der Strafhausverwalter Joseph Schlangenberg (1832 bis 1856) schrieb die entstandene Unruhe zu einem guten Teil den gegenwärtigen bewegten Zeitverhältnissen zu, die durch neu eingelieferte Sträflinge zur allgemeinen Kenntnis der übrigen Insassinnen und Insassen gelangt waren. Auch FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 155 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe einige befragte Sträflinge führten den Ausbruch der Revolution – wie sie den Aufruhr in der Karlau bezeichneten – auf Mitgefangene zurück, die durch ihre Reden völlig falsche Erwartungen geweckt hätten. So berichteten Ignaz Auer und Franz Schiffberger, dass der erst im September 1848 eingebrachte Privatbeamte Eduard Gerbetz die Gemüter der Sträflinge etwas zu viel nach Freiheit stimmte, indem er ihnen immer von einer konstitutionellen Freiheit vorschwatzte und begreiflich machen wollte, der Sträfling kann nun außer einer Tanzmusik alles verlangen. Gerbetz selbst sprach von den Insassinnen und Insassen der Karlau sogar als konstitutionellen Sträflingen, ohne dass er so genau erklären konnte, was darunter zu verstehen wäre. Joseph Maurus, ebenfalls ein Privatbeamter, vertrat ähnliches Gedankengut, indem er seinen Mitgefangenen begreiflich zu machen versuchte: Mit der errungenen Freiheit des Volkes seien auch die Fesseln der Tyrannen allhier gebrochen. Aus den Erzählungen der Beteiligten ging jedenfalls klar hervor, dass die in Angriff genommene "Revolution" Ende November von langer Hand vorbereitet war. Schon Monate vorher hatte es konspirative Gespräche zwischen den Rädelsführern gegeben, die unterschiedliche Pläne entwickelt hatten. Einmal wollte man während des Gottesdienstes losschlagen, ein andermal den Verwalter überwältigen und mit ihm als Geisel aus dem Haus ausbrechen. Für diese Aktionen wurden bereits konkrete Vorbereitungen getroffen, so lagen Stricke bereit, die ein Sträfling für diesen Zweck heimlich bei seinen Spinnarbeiten angefertigt hatte. Als Unruhestifter traten überproportional viele Personen in Erscheinung, die über eine gewisse Ausbildung verfügten und es offenbar geschickt verstanden, ihre weniger verständigen Mitgefangenen zu manipulieren und zu indoktrinieren. Das geschah teilweise sogar während der Arbeitsstunden und während der Christenlehre, wobei einzelne Personen mit starker krimineller Energie ein regelrechtes Terrorregime entwickelten und starken sozialen Druck auf die anderen ausübten. So probte Joseph Maurus schon einige Zeit vorher den Aufstand, indem er die anderen Sträflinge zwingen wollte, die Arbeit niederzulegen: Des anderen Tags darauf trat Maurus in die Mitte des Spinnstandes und erteilte den Befehl, dass sich kein Spinner unterstehen soll zu arbeiten und seine Anhänger schrien laut, dass sie denjenigen tüchtig züchtigen wollen, der sich untersteht, ein Spinnrad anzugreifen. Außerdem wollten Maurus und seine Gesinnungsgenossen verhindern, dass die von ihnen beanstandete allwöchentliche Gerstenspeise gegessen würde. Zuwiderhandelnde Sträflinge mussten mit schweren Beschimpfungen rechnen. Es gab aber auch andere Insassen, welche bei der Strafhausverwaltung regelmäßig ordnungswidrige Mitgefangene denunzierten und auf diese Weise vorab geplante Komplotte rechtzeitig aufgedeckt hatten. Sie riskierten freilich einiges, so baten sie etwa nach den Ereignissen des November 1848, in denen sie gegen die Anführer der Revolte aussagten, ausdrücklich darum, mit ihnen nicht mehr in Kontakt kommen zu müssen, da sie sonst um ihre Gesundheit und um ihr Leben fürchteten. 156 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Alles in allem kam das Grazer Gubernium nach gründlicher Untersuchung aller Fakten im Juni 1849 schließlich zum Ergebnis, dass die Tumulte kein Fehlverhalten der Strafhausleitung und des dortigen Personals zur Ursache hätten, sondern bloß auf die Unzufriedenheit und Hetzereien einiger unruhigen Köpfe zurückzuführen gewesen wären. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Alltag im Strafhaus ohnehin schon längst wieder seinen Lauf genommen. Nur die Unruhestifter von einst saßen nach wie vor im Einzelarrest und wurden von den übrigen Sträflingen abgesondert gehalten. Insassinnen und Insassen in der Strafanstalt Karlau 1848 Wenn wir uns die Frage nach den Akteuren des Aufruhrs im November 1848 stellen, so geben darüber die Kriminaltabellen des Innerösterreichischen Appellations-gerichtes am besten Auskunft. Zu Ende des Jahres 1848 saßen 170 Personen im Provinzialstrafhaus Karlau ein, und zwar 142 Männer und 28 Frauen4. Von ihrer Altersstruktur her dominierten die jüngeren Sträflinge bei weitem: Die Hälfte der Insassinnen und Insassen war noch unter 30 Jahre alt, weitere 30 Prozent hatten das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht. Signifikante Unterschiede zwischen Männern und Frauen gab es dabei nicht. Zum relativ geringen Alter der Delinquentinnen und Delinquenten passt auch, dass der Großteil von ihnen, nämlich drei Viertel, nicht verheiratet war. Wie für die Steiermark nicht anders zu erwarten, gehörten praktisch alle Sträflinge der katholischen Religion an, nur ein Mann war mosaischen Glaubens5. Es handelte sich dabei um Carl Blau, einen Handelsmann aus Großkanischa/Nagykanizsa in Ungarn, der wegen Betruges vom Kriminalgericht Graz verurteilt worden war. Als Jude brauchte er zwar nicht am katholischen Gottesdienst und Religionsunterricht teilnehmen6, auf seine besonderen Bedürfnisse nach den jüdischen Speisegesetzen wurde aber keine Rücksicht genommen7. Blau war im Übrigen in der Gemeinschaft der Sträflinge fest integriert und einer ihrer Anführer, was sich auch anlässlich des Befreiungsversuches von 1848 zeigte. Religiöse Vorbehalte schienen hier keine Rolle zu spielen. Als 1809 in der Karlau das Steiermärkische Provinzialstrafhaus eingerichtet wurde, blieb diese Anstalt grundsätzlich auf Personen beschränkt, die von steirischen Gerichtsbehörden verurteilt worden waren. Von den 1848 einsitzenden Delinquentinnen und Delinquenten wurden rund 52 Prozent von einem Landgericht im Grazer Kreis abgegeben, wobei allein über 30 Prozent der Verurteilungen auf den Magistrat Graz zurückgingen. Jeweils 17 Prozent der Strafprozesse hatten im Marburger und im Cillier Kreis, jeweils sieben Prozent im Judenburger und im Brucker Kreis stattgefunden8. Damit war die slowenisch sprechende Bevölkerung im Strafhaus deutlich repräsentiert. Eine Verurteilung in der Steiermark bedeutete natürlich nicht, dass die Delinquentinnen und Delinquenten hier auch ihren Geburtsort haben mussten. Rund ein Viertel sowohl der 1848 einsitzenden Männer als auch der Frauen war nicht in der Steiermark FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 157 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe beheimatet, wobei die Männer durchwegs eine höhere Mobilität aufwiesen. So stammten einige von ihnen aus Böhmen, Kroatien, Ungarn, Bayern, Italien, ja sogar Belgien und "Russisch-Polen". Diese unterschiedlichen Herkunftsorte verbanden sich teilweise mit einer fremden Sprache und einer anderen Kultur, die eine Integration von fremden Sträflingen in die Gemeinschaft nicht immer einfach machte. So befand sich 1848 auch eine sechsköpfige Gruppe von "Zigeunern", die einem Familienverband angehörte und aus dem heute serbischen Obresch/Obrež stammte, in der Anstalt und entwickelte hier wohl ein gewisses Eigenleben. Die Sträflingslisten der Karlau enthalten für die Männer ab 1814 durchgehend Berufsangaben, für die Frauen ab 1820. Die Bezeichnungen sind allerdings mit manchen Unschärfen verbunden, sodass Zuordnungen oft problematisch sind und nur Tendenzen abbilden können. Gerade für Angehörige unterer sozialer Schichten war es oft überlebenswichtig, mehrere Berufe zugleich oder im zeitlichen Verlauf auszuüben, um auf den wechselnden Bedarf reagieren zu können9. 1848 dominierten unter den männlichen Insassen die Handwerker (ca. 22 %) sowie die Angehörigen fahrender Berufe (ca. 20 %). Knechte und Taglöhner machten rund 13 Prozent aus, ebenso Personen, die keine Profession ausgeübt hatten. Eine vergleichsweise geringe Rolle spielten mit jeweils neun Prozent Bauern, Hofstätter und Keuschler sowie Bürger, Beamte und Besitzer. Arbeiter und gewerbliche Hilfskräfte machten schließlich rund sieben Prozent aus, ebenso ehemalige Militärangehörige. Faktum ist jedenfalls, dass im Provinzialstrafhaus Karlau Angehörige des besitzlosen Standes, ja der unteren sozialen Schicht deutlich überwogen10. Das Gesagte gilt nicht nur für die männlichen, sondern genauso für die weiblichen Insassen. Mehr als die Hälfte der Frauen war vor ihrer Verurteilung als Magd und/oder Taglöhnerin tätig gewesen, einen vergleichsweise hohen Anteil machten ebenso Vagantinnen und Frauen am Rande der Gesellschaft aus. Eine schillernde Ausnahme bildete 1848 nur Karl Freiherr von Godart, ehemaliger russischer Rittmeister und Bruder des k. k. Obersten August Freiherr von Godart, der im April wegen Mordversuchs zu drei Jahren schweren Kerkers sowie dem Verlust seines Adels verurteilt worden war11. Obwohl er im Strafhaus einige Vergünstigungen erhielt, konnte er sich mit seinem Schicksal nicht abfinden. Im Zusammentreffen mit dem niederen Wachpersonal zeigte er sich überaus ungebärdig, beschimpfte und bespuckte die Aufseher und missachtete jede Anweisung. Unter seinen Mitgefangenen nahm Godart bald eine Führungsrolle ein, so war er auch am Aufruhr 1848 maßgeblich beteiligt. Die Strafhausverwaltung zeigte sich weitgehend hilflos, da alle offiziell verhängten Strafen nichts fruchteten und der Einfluss des Adeligen in die höchsten Kreise noch immer gegeben schien. So verfiel der Anstaltsleiter der Karlau sogar auf die Idee, Godart aufgrund seines permanent aggressiven Verhaltens in die Irrenanstalt abzuschieben, konnte damit aber nicht durchdringen. Der ehemalige Freiherr starb schließlich am 14. Juni 1850 im Alter von 53 Jahren im Strafhaus an Wassersucht12. 158 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Die Kriminaltabelle von 1848 weist auch aus, aufgrund welcher Delikte die Insassinnen und Insassen verurteilt worden waren. Dabei ergibt sich ein ganz klares Bild: Die Hälfte der Sträflinge saß wegen Diebstahls ein. Raubdelikte machten rund zwölf Prozent aus, andere Eigentumsdelikte wie Betrug und Veruntreuung rund zehn Prozent. Wegen Mordes, Totschlags oder öffentlicher Gewalttätigkeit mussten insgesamt über 21 Prozent büßen. Bei den Frauen spielte dabei der Kindsmord eine unübersehbare Rolle, allein ein Drittel aller 1848 einsitzenden weiblichen Sträflinge war der Tötung ihrer Kinder bei der Geburt schuldig gesprochen worden13. Andere Delikte wie Brandlegung, Notzucht oder Kreditpapierverfälschung überstiegen kaum mehr als ein paar Prozentpunkte in der Gesamtzahl der Verurteilungen. Die Rückfallquote betrug Mitte des 19. Jahrhunderts zumindest elf Prozent, sie betraf in erster Linie Diebinnen und Diebe14. Eine Anhaltung zum dritten, vierten und fünften Mal bildete dabei keine Seltenheit. Den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 1803 nach sollte die Karlau als Provinzialstrafhaus der Steiermark Verbrecherinnen und Verbrecher aufnehmen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten im schweren Kerker oder einem Jahr im Kerker ersten Grades bis maximal zehn Jahren schweren Kerkers belegt worden waren15. Freilich konnten diese Ober- und Untergrenzen aus praktischen Gründen nicht immer genau eingehalten werden. 1848 lag der Schwerpunkt in der Karlau mit knapp 52 Prozent ganz klar auf Kerkerstrafen in einer Höhe von maximal drei Jahren. Weitere 26 Prozent entfielen auf Kerkerstrafen bis maximal fünf Jahre, während länger dauernde Anhaltungen viel seltener waren. Nur zehn Personen mussten tatsächlich eine zehnjährige Kerkerstrafe in der Anstalt verbüßen. Mit dem Betragen der meisten Sträflinge während dieser Zeit zeigte man sich zufrieden (ruhig und brav, ruhig und fleißig), bei rund 23 Prozent der Männer wollte man jedoch auch deutliche Anzeichen von Auflehnung, Trotz und Arbeitsscheue wahrgenommen haben (schlau und hinterlistig, keck und verwegen, aufbrausend und zänkisch). Das Zusammenleben all dieser verschiedenen Charaktere, noch dazu auf engstem Raum und unter feindlichen, fremdbestimmten Lebensbedingungen gestaltete sich nicht einfach. Auch unter den Sträflingen herrschten permanent Spannungen, die sich oft genug in Streitigkeiten, ja sogar tätlichen Angriffen äußerten. Wie in jedem Gefängnis bestand auch in der Karlau ein Netzwerk wechselseitiger persönlicher Verbindungen mit Freund- und Feindschaften sowie Über- und Unterordnungen. Wie der Vorfall aus dem November 1848 zeigte, bildeten die Sträflinge keine homogene Masse, sondern waren durchaus unterschiedlich ausgerichtet. Während nur einige wenige als Anführer und Aufrührer hervortraten, gab es viele Mitläufer, zugleich aber auch mehrere Außenseiter, die sich den kriminellen Machenschaften ihrer Mitgefangenen heimlich oder sogar offen entgegenstellten. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 159 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Personal und Wachleute in der Strafanstalt Karlau 1848 Die unmittelbare Leitung des Strafhauses lag in den Händen eines Verwalters, der seinerseits dem Gubernium bzw. einem dafür bestellten Referenten weisungsgebunden war. Seit 1832 wurde dieses Amt von Joseph Schlangenberg ausgeübt, der auch auf dem Gelände der Strafanstalt wohnte. Zu diesem Zweck hatte man an der Stelle eines alten Nebengebäudes ein neues kleines Haus errichtet16. Die Pflichten des Strafhausverwalters waren umfassend: Er hatte nicht nur für Ruhe und Ordnung im Haus zu sorgen, was auch die Kontrolle des ihm unterstehenden übrigen Personals beinhaltete, sondern war zugleich für alle Administrations- und Rechnungssachen des laufenden Betriebes verantwortlich17. Um seine Aufgaben bewältigen zu können, standen ihm mehrere Personen zur Seite. Der Adjunkt war insbesondere für die Kassaführung, Material- und Vorratsverwaltung und die subalterne Leitung der Kanzlei zuständig; diese Funktion wurde 1848 von Konrad Gotthardt ausgefüllt18. Ihm kam im Zuge der Revolte eine wichtige Rolle zu. Nachdem der Adjunkt im Gegensatz zum Verwalter im Schlossgebäude selbst wohnte, war Gotthardt als einer der ersten zur Stelle und musste sofort handeln. Dabei zeigte er Mut, indem er sich an die Spitze der Wachmannschaft stellte und den Aufrührern mit dem Schießbefehl drohte. Durch seine Wohnung mitten in der Anstalt waren nicht nur der Adjunkt, sondern auch seine mit ihm dort lebende Familie und seine Dienstboten einer ständigen Bedrohung ausgesetzt, da es auf den Gangbereichen oder im Stiegenhaus immer wieder zu Kontakten mit den Sträflingen kam. Als eine Art dritter Beamter im Strafhaus diente der Feldwebel, der im Bedarfsfall kontrollierend und ergänzend bei den Kanzleigeschäften assistierte, zugleich führte er als Militärperson das Kommando über die Wachmannschaft und wirkte als Kerkermeister. Den inneren Wachdienst in der Karlau leisteten schließlich 18 Gemeine, die von zwei Korporalen beaufsichtigt wurden. Zwischen diesen hierarchischen Ebenen stand noch ein Vizekorporal19. Im Durchschnitt entfielen damit rund acht Sträflinge auf ein Aufsichtsorgan. Obwohl in der Karlau auch Frauen einsaßen, verzichtete man – im Gegensatz zu vielen anderen habsburgischen Strafanstalten dieser Zeit – auf weibliches Wachpersonal. Zusätzlich zu den Aufsehern im Haus selbst gab es noch eine Militärwache außerhalb. Sie bestand aus 15 Mann, die ihre Posten um das Schlossgebäude herum bezogen20. Wie wichtig dieser Schutz letztendlich war, zeigte sich im November 1848, als erst durch den Aufmarsch dieser bewaffneten Militärwache die Ruhe unter den Aufständischen wieder hergestellt werden konnte. Mit der Einrichtung des Provinzialstrafhauses in der Karlau wurden klare Richtlinien für die Vergabe der Wachmannsstellen geschaffen. Die Aufseher waren ausschließlich dem Militär entnommene halbinvalide Soldaten, die keine Felddiensttauglichkeit mehr besaßen. Kam ein Posten in Erledigung, gelangte das Ansuchen um Nachbesetzung über das Gubernium an das Generalkommando, das 160 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe ein in Graz stationiertes Regiment mit der Zuteilung eines Mannes beauftragte. Lesen, Schreiben und Rechnen bildete nur ein Einstellungskriterium für höhere Ränge wie Korporal oder Vizekorporal, sehr wohl gefragt waren aber Sprachkenntnisse, allen voran des Italienischen und des Windischen, um die Sträflinge aus den südlichen Landesteilen besser überwachen zu können. Der ins Auge gefasste Mann kam zunächst zur Probe in das Strafhaus, wobei die Verwaltung nach einigen Wochen über dessen Tauglichkeit zum Dienst befand. Erkannte man den Soldaten als nicht geeignet, wurde er wieder zu seinem Regiment zurückgeschickt. Tatsächlich kam es regelmäßig vor, dass potenzielle Aufseher den gestellten Anforderungen nicht entsprachen, sodass die Fluktuation innerhalb des Wachpersonals zeitweise recht hoch sein konnte21. Da die halbinvaliden Soldaten von verschiedenen Regimentern zugewiesen wurden, stammten sie nicht unbedingt aus der Steiermark, sondern zum Teil aus ganz anderen Teilen der Habsburgermonarchie. Ähnlich schwer zu fassen ist das soziale Umfeld dieser Männer, allgemein zählten sie jedoch zur unteren Bevölkerungsschicht. Oft handelte es sich dabei um Handwerker, meist waren sie jedoch "ohne Profession", hatte man sie doch schon in jungen Jahren zum Soldatenstand eingezogen. Vor ihrer Transferierung in das Strafhaus hatten sie Jahre, oft sogar Jahrzehnte im kaiserlichen Heer gedient, womit sie in gewisser Weise dem zivilen Leben entfremdet waren. Gemeinsam wohnten sie in einer Art Kaserne in einem Nebengebäude der Karlau22. Aus Praktikabilitätsgründen versuchte man, die Zahl der verheirateten Aufseher möglichst gering zu halten. In der Regel beschränkte man sich darauf, nur den höheren Chargen – also Feldwebel, Korporal und Vizekorporal – eine Eheschließung zu gestatten23. Bei einem vergleichenden Blick auf die Sozialstruktur der Insassinnen und Insassen ist jedenfalls zu bemerken, dass Wachleute und Sträflinge durchaus ähnlichen Milieus entstammten und miteinander wohl viel mehr gemein hatten, als man das nach außen hin wahrhaben wollte. Allein im Zuge ihrer dienstlichen Bestimmung kamen die Wachleute Tag für Tag in engstem Kontakt zu den Arrestanten. Vom morgendlichen Aufstehen über die Einnahme der Mahlzeiten, die Ableistung der Arbeit und die Stunden der Erholung bis zur abendlichen Bettruhe waren die Sträflinge der steten Kontrolle der Aufseher unterworfen, die sie keinen Augenblick aus den Augen lassen sollten. Selbst in den Nachtstunden waren sie dazu angehalten, alle Vorgänge in den Schlafräumen zu beobachten und belauschen24. Auf diese Weise erwarb man im jahrelangen Nebeneinander genaue Kenntnisse vom jeweils anderen. Einerseits ergab sich damit eine gewisse Nähe, mit der durchaus Sympathie und Verständnis verbunden sein konnte25, andererseits gab es sehr wohl Wachpersonal, das aus seiner Abneigung gegenüber den Sträflingen keinen Hehl machte. Tätliche Übergriffe auf die Insassinnen und Insassen waren zwar streng verboten, doch fehlte es sicher nicht an Möglichkeiten, die eigene Machtposition auszukosten. Die Instruktionen des Strafhauses sahen einen genauen Katalog an Disziplinarstrafen vor, mit denen gegen aufsässige Sträflinge vorgegangen werden FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 161 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe konnte. In schweren Fällen verhängte man abgesonderten 24-stündigen Arrest, den Entzug der warmen Speise für einen Tag oder ein sechsstündiges "Krummschließen". Die Verabreichung von Stock- und Rutenstreichen wurde Ende Mai 1848 von allerhöchster Stelle aufgehoben26. Aufseher und Sträflinge blieben in ihrem Handeln nicht nur direkt aufeinander bezogen, sondern standen bisweilen sogar in gegenseitiger Abhängigkeit27. Jedes Halbjahr wurde die Strafanstalt Karlau von einer Untersuchungskommission, die aus Mitgliedern des Guberniums und des Steiermärkischen Landrechtes zusammen-gesetzt war, kontrolliert. Hier sollte ein möglichst gutes Bild nach außen präsentiert werden. Die Sträflinge wussten, dass sie bei Beschwerden mit misslaunigen Gegenreaktionen des Gefängnispersonals rechnen mussten. So bestand sozusagen ein stillschweigendes Übereinkommen, das labile Gleichgewicht nach Möglichkeit nicht zu stören. Auch bei der Mitte August 1848 abgeführten Strafhausvisitation hatte sich – außer dem Freiherrn von Godart in eigener Sache – niemand gemeldet, um etwaige Missstände aufzuzeigen oder Anliegen vorzubringen28. Welche Feindseligkeiten trotzdem unter der Oberfläche schlummerten, das zeigte erst die Revolte vom November 1848: Man solle euch alle umbringen und den Verwalter auch, hatte man etwa dem Aufseher Wenzel Schibal ins Gesicht geschleudert, bevor man ihn niederrang29 . Als Repräsentanten des verhassten Systems zogen die Wachpersonen in erster Linie die Wut der Sträflinge auf sich, die sich jederzeit entladen konnte. Äußerlich blieben den betroffenen Aufsehern nur einige harmlose Wunden, innerlich saß der Schock sicherlich um einiges tiefer. Alltagsleben hinter Gittern Das Strafhaus Karlau befand sich 1848 äußerlich in einer Umbruchsphase. Aufgrund der ständig herrschenden Platznot hatte man 1846 einen Zubau begonnen30. Die Erweiterung erfolgte in Richtung Westen, und zwar in länglicher, rechteckiger Form, anschließend an den 1820/21 errichteten Trakt. Die solcherart gewonnene Grundfläche betrug rund 900 Quadratmeter31. Im Dezember 1846 wurde der Neubau unter Dach gebracht, ein Jahr später war auch der Innenausbau im Wesentlichen fertiggestellt. Der Trakt beinhaltete fünf neue Schlafsäle und sieben Arbeitszimmer, dazu die Kapelle, die Verwaltungskanzlei, die Wohnungen für den Adjunkten und den Feldwebel sowie sieben Magazine. Anfang 1848 konnte der Zubau bezogen werden, gleichzeitig mussten jedoch umfangreiche Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten im Altgebäude in Angriff genommen werden32. Das brachte natürlich eine gewisse Unruhe ins Haus. Trotz des Erweiterungsbaus hatte man das ursprüngliche Konzept einer Separation von jungen und besonders gefährlichen Verbrechern in abgesonderten Schlafzellen nicht verwirklicht33, sodass die Sträflinge nach wie vor in großen gemeinschaftlichen Sälen untergebracht waren. Die Insassinnen und Insassen schliefen hier auf Holzpritschen, worauf Strohsäcke, Leintücher, Decken und 162 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Pölster gelegt wurden34. Andere Einrichtungsgegenstände fanden sich in den Schlafkammern nicht; dafür war weder der Platz, noch bestand entsprechender Bedarf. Persönliche Habseligkeiten der Sträflinge und Wäschestücke waren in eigenen Kästen oder Stellagen deponiert, die sich in einem speziellen Magazin befanden. Sitzgelegenheiten und Tische gab es nur in den Arbeitsräumen. Im Strafhaus Karlau hatte man Mitte des 19. Jahrhunderts bereits mehrere Produktionszweige eingerichtet, sodass hier großer Raumbedarf herrschte. Mit dem Zubau 1848 standen insgesamt 13 Arbeitszimmer zur Verfügung35. Die althergebrachte Spinnarbeit, die seit dem 18. Jahrhundert in den Grazer Zucht- und Zwangsanstalten dominant gewesen war36, spielte nur mehr eine geringe Rolle und beschäftigte bei den Männern etwas über 30 Personen37. Seit den 1840er-Jahren setzte man in der Karlau stattdessen auf die Tucherzeugung, für die man sogar ein eigenes Nebengebäude mit Tuchfärberei und Tuchpresse einrichtete. Der Absatz der Tücher ließ freilich zu wünschen übrig, sodass man teilweise über ein bedeutendes Überangebot an erzeugter Ware verfügte38. Auch die Leinweber brauchten Platz, schon 1839 verfügte man über fünf Leinweberstühle. Erzeugt wurde im Übrigen ein Fertigprodukt; die Leinwandbleiche wurde ebenfalls selbst gemacht, wobei man einen Acker neben der Strafanstalt als Bleichplatz verwendete39. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war außerdem die handwerkliche Produktion in der Karlau stark angestiegen. Mitte des 19. Jahrhunderts hatte sich die Schusterwerkstatt mit nunmehr 24 Beschäftigten als unverzichtbarer Teil der strafhauseigenen Wirtschaftsbetriebe etabliert. Man erzeugte nicht nur für den eigenen Bedarf, sondern auch für andere öffentliche Stellen und sogar private Parteien. Eine ähnlich prosperierende Entwicklung nahm das Schneiderhandwerk, das 1848 insgesamt 33 Personen beschäftigte40. Bei anderen Handwerkszweigen wie der Zimmerer-, Tischler- und Drechslerarbeit zeigte man sich schon vorsichtiger, stand doch stets zu befürchten, dass zur Verfügung gestellte Arbeitsgeräte als Waffen oder Ausbruchswerkzeuge Verwendung finden könnten. Dass diese Sorge nicht unbegründet war, bewies ja auch der Aufruhr von 1848, bei dem unter anderem die Gerätschaften der Schuster wie Ahlen, Zangen und Hämmer gegen die Wachen zum Einsatz gebracht wurden. Insgesamt war man Mitte des 19. Jahrhunderts jedoch zur Einsicht gelangt, dass eine gelungene gesellschaftliche Reintegration nach einer Strafentlassung ganz wesentlich davon abhing, welche Fertigkeiten die Insassinnen und Insassen im Gefängnis erlernt und praktiziert hatten. Nicht zuletzt erkannte man zunehmend auch die steigende Arbeitsfreude, die durch qualifizierte Tätigkeiten erreicht werden konnte41. Eine Beschäftigung, die ein wenig Modifikation und Herausforderung mit sich brachte, schuf sehr viel mehr Zufriedenheit als die tägliche Monotonie von immer gleichen, wenig anspruchsvollen Hantierungen. Tatsächlich brachte der Alltag im Strafhaus sonst kaum Abwechslung für die Delinquentinnen und Delinquenten42. Jeder Werktag glich dem anderen, jeder Sonn- und Feiertag wurde auf dieselbe Weise begangen. Den einzigen Unterschied FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 163 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe bildete der Wechsel von einer Sommer- zu einer Winterordnung und umgekehrt, da bei der Arbeit auf die Lichtverhältnisse Rücksicht genommen werden musste. Für die Provinzialstrafanstalt Karlau wurde 1816 eine Tageseinteilung entworfen, die noch Mitte des 19. Jahrhunderts ihre Gültigkeit hatte. Während der Sommermonate wurden die Sträflinge um 5 Uhr geweckt und in die Arbeitszimmer geführt, wo sie kniend ein lautes Morgengebet verrichteten. Nach einer Morgenwäsche war Arbeitsbeginn. Um 7 Uhr folgte die Verteilung der für den ganzen Tag bestimmten Brotportion, um 11 Uhr wurde zum gemeinschaftlichen Gebet geläutet. Dann erfolgte die Ausgabe des Essens, an das sich um 12 Uhr ein Spaziergang an der frischen Luft anschloss. Von 13 Uhr bis 20 Uhr wurde weitergearbeitet. Im Winter begann der Tag erst um 7 Uhr früh und man ging bereits um 19 Uhr 30 zu Bett. An Sonn- und Feiertagen standen die Sträflinge um 6 Uhr auf, nach dem Morgengebet und der morgendlichen Reinigung stand um 8 Uhr die Messe auf dem Programm. Anschließend wurde das Brot ausgegeben. Mittagessen und Spaziergang erfolgten wie gewöhnlich, um 13 Uhr begann die Sonntagsschule, um 15 Uhr der katholische Unterricht des Hausgeistlichen43. Die wenigen Stunden Freizeit, die verblieben, füllte man wohl mit wechselseitigen Gesprächen und Unterhaltungen; jede Art von Spiel – etwa Brett- oder Kartenspiel – war hingegen verboten44. Ähnlich streng reglementiert zeigte sich die Speiseordnung der Provinzialstrafanstalt Karlau, die Mitte des 19. Jahrhunderts in dieser Form ebenfalls schon seit 25 Jahren bestand und Woche für Woche die gleichen Gerichte vorsah45. Jeden Tag gab es zu Mittag ein Seidel Suppe sowie zwei Seidel einer anderen Speise46. Am Montag aß man Bohnen mit eingebranntem Sauerkaut, am Dienstag abgeschmalzene Gerste, gegen die ja anlässlich des Aufruhrs 1848 protestiert wurde. Am Mittwoch wurden Knödel ausgegeben, am Donnerstag gesäuerte und abgeschmalzene Erdäpfel und am Freitag Milchnudeln. Am Samstag bestand das Essen aus Hirsebrei, und nur am Sonntag durften sich die Sträflinge über ein kleines Stück gekochtes Rindfleisch mit Knödeln freuen47. Mitte des 19. Jahrhunderts erhielten die Insassen des Strafhauses in der ebenerdig gelegenen Eingangshalle des Schlosses ihre täglichen Mahlzeiten ausgefolgt. Hier stellte man die Speisekessel auf und holte zum einen die Frauen, zum anderen die Männer zum Essen. Nach dem Aufstand im November 1848 ging man jedoch dazu über, die "Verspeisung" nur mehr zimmerweise durchzuführen, um damit besser den Überblick bewahren zu können48. Viele Insassinnen und Insassen konnten mit dieser karg bemessenen Nahrungsmenge freilich nicht das Auslangen finden und klagten auch über die fehlende Qualität der auf einfachstem und billigstem Weg zubereiteten Gerichte. Der einzige Ausweg, das tägliche Essen etwas aufzubessern, bot der sogenannte Überverdienst. Schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts hatte es sich in den Grazer Zucht- und Arbeitshäusern eingebürgert, dass besonderer Fleiß bei der Arbeit mit einer Mehrzahlung honoriert wurde, die zumindest zur Hälfte beim "Traiteur", der in der Anstalt die Ausspeisung besorgte, eingelöst werden konnte49. 164 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe In der Provinzialstrafanstalt Karlau gab es dafür eigene Blechmarken, mit denen die Insassinnen und Insassen bei entsprechendem Wohlverhalten jeden Nachmittag und besonders am Sonntag "Extraeinkäufe" tätigen konnten. Im Sortiment des Traiteurs standen unter anderem Kalbs-Lüngerl, Leber, Kuttelfleck, roher Kren, Brot, Semmeln, Essig, Rindsuppe und Einbrennsuppe50. Die Sträflinge machten von dieser Möglichkeit gern und oft Gebrauch. Der Traiteur durfte im Übrigen auch Alkohol an die Insassinnen und Insassen ausschenken, allerdings nur Bier und lediglich in einem beschränkten Ausmaß. Wein war hingegen verboten und wurde nur als Stärkungsmittel an Kranke verabreicht51. Schnupftabak hatte der Traiteur ebenfalls jahrelang in seinem Angebot, 1847 verlangte das Grazer Gubernium jedoch, dass dieser eingerissene Missbrauch sofort abzustellen und Tabak nur mehr aus Sanitätsrücksichten abzugeben wäre52. Ob und inwieweit diese Vorgabe tatsächlich in die Realität umgesetzt wurde, wissen wir freilich nicht. Die tägliche Praxis im Strafhaus wich mitunter von den detailliert ausgearbeiteten Ordnungen und Instruktionen ab; im Sinne eines gedeihlichen Miteinanders waren die Strafhausverwaltung und das Personal durchaus zu Zugeständnissen bereit, genauso entdeckten findige Sträflinge immer wieder Mittel und Wege, unliebsame Vorschriften zu unterwandern und "Eigensinn" zu praktizieren53. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 165 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Endnoten 1 Vgl. zu diesem Vorfall: Steiermärkisches Landesarchiv [im Folgenden: StLA], Gubernium [im Folgenden: Gub], Fasz. 47, 23561/1848. 2 Vgl. SAURER, Strafvollzug 15f. 3 Weder das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit noch das Verbrechen der Vorschubleistung kam in Frage. Vgl. StGB, 1. Theil, §§ 70–82, §§ 190–200. 4 StLA, Appellationsgericht [im Folgenden: AG], 2146/1847. 5 Juden waren noch Anfang des 19. Jahrhunderts in der Steiermark in ihrer Anwesenheit beschränkt, was sich erst in Folge der revolutionären Ereignisse des Jahres 1848 ändern sollte. Vgl. LAMPRECHT, Gemeinde 127–170. 6 Vgl. TOSSOLD, Karlau 137–140. 7 StLA, Gub, Fasz. 47, 7575/1825. 8 StLA, Gub, Fasz. 47, 2767/1846. 9 Vgl. HAMMER-LUZA, Unterschichten 119–138. 10 Dieses Bild entspricht dem anderer Strafanstalten zu dieser Zeit. Vgl. z. B. BUOL- BERNBERG, Armenkolonien 93f.; AMMERER, Devianz 22–31; HARTL, Wiener Kriminalgericht 304–307. 11 StLA, Gub, Fasz. 47, 7741/1848; Laa. A., Antiquum, Gr. III, K. 28, H. 84: Adels- und Würdenentsetzungen, Nr. 93, Nr. 94/8. 12 Diözesanarchiv Graz-Seckau [im Folgenden: DAGS], Altmatriken des Strafhauses Graz- Karlau, Sterbebuch III (1825–1884) fol. 52, 14. 6. 1850. 13 Vgl. HAMMER, Kindsmord 327–331. 14 Diebstahl bildete in allen Strafanstalten das häufigste Rückfalldelikt. Vgl. APPERT, Gefängnisse 3, 33; AMMERER, WEISS, Zucht- und Arbeitshäuser 176; WEISS, Klagenfurter Zucht-, Arbeits- und Strafhaus 185. 15 StGB 1803, 1. Theil, § 458. 16 StLA, Gub, Fasz. 47, 5451/1837; BDionPl-M-028-Pl-087q: Plan der neu zu erbauenden Verwalterswohnung in dem Strafhause in der Karlau zu Graz, 5. 5. 1824. 17 StLA, Gub, Fasz. 47, 804/1813: „Instruktion für den Verwalter im Karlauer Strafhaus“, 1816. 18 StLA, Gub, Fasz. 47, 478/1842. 19 StLA, Gub, Fasz. 47, 804/1813: „Instruktion für den Feldwebel im Karlauer Strafhaus“, „Instruktion für die Corporalen im Karlauer Strafhaus“, „Instruktion für die Wachmannschaft im Karlauer Strafhaus“, 1816; Gub, Fasz. 47, 16539/1831; Schreiner, GRÄTZ 376f.; Tafeln zur Statistik, 1848: Tafel 9: Arbeits- und Strafhäuser. 20 StLA, Gub, Fasz. 47, 11261/1841. 21 StLA, Gub, Fasz. 47, 17829/1828, 16816/1840; Vgl. HAMMER-LUZA, Wachpersonal 387f. 22 StLA, Gub, Fasz. 3777/1819, 4378/1840. 23 In der Karlau lassen sich zwischen 1810 und 1850 nur 14 Eheschließungen des Strafhauspersonals festmachen: DAGS, Altmatriken des Strafhauses Graz-Karlau, Trauungsbuch II (1811–1861). 24 Vgl. HAMMER-LUZA, Wachpersonal, 397f.; NUTZ, Strafanstalt 174f. 25 Nicht von ungefähr wurde den Wachleuten in ihren Instruktionen eingeschärft, sich auf keine „Gemeinschaft“ mit den Sträflingen einzulassen. Vgl. StLA, Gub, Fasz. 47, 4378/1840. 26 StLA, Gub, Fasz. 47, 9338/1833. Vgl. SAURER, Strafvollzug 15–17. 166 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe 27 Vgl. BRETSCHNEIDER, SCHEUTZ, WEISS, Machtvolle Bindungen 7–24. 28 StLA, AG, 2146/1847. 29 StLA, Gub, Fasz. 47, 23561/1848. 30 Vgl. HUSSA, Karlau 5; Kunstdenkmäler 246–251; TOSSOLD, Karlau 53. 31 StLA, Gub, Fasz. 47, 4378/1840; BDionPl-M-023-4alt-Pl-118-02 bis 09: Karlau, des neuen Zubaus ebenerdiges Geschoß, erster Stock, zweiter Stock, dritter Stock, undat. [nach 1842]. 32 StLA, Gub, Fasz. 47, 4378/1840; AG, 2146/1847. 33 Vgl. LEITMAIER, Gefängniskunde 341; WAHLBERG, Gesammelte kleinere Schriften 122; HORROW, Grundriß des österreichischen Strafrechts 44. 34 Nach dem gewaltsamen Ausbruchsversuch von 1848 bestimmte man, dass die hölzernen Bettstätten zur Verhinderung jeglichen Missbrauches mittels Schrauben am Fußboden befestigt werden sollten. Vgl. StLA, Gub, Fasz. 47, 4378/1840; 23561/1848. 35 StLA, AG, 2146/1847. 36 Vgl. HAMMER-LUZA, Grazer Zucht- und Arbeitshaus 134–142; VALENTINITSCH, Grazer Zucht- und Arbeitshaus 507–509. 37 StLA, Gub, Fasz. 47, 23561/1848. Zur Krise der Handspinnerei Anfang des 19. Jahrhunderts vgl. SANDGRUBER, Ökonomie und Politik 182f. 38 StLA, Gub, Fasz. 47, 4378/1840, 12590/1846. 39 StLA, Gub, Fasz. 47, 21806/1840. 40 StLA, Gub, Fasz. 47, 1108/1828, 825/1834, 23561/1848. Zur handwerklichen Tätigkeit in anderen Strafhäusern vgl. etwa HOPFAUER, Abhandlung über Strafhäuser 203f.; RAUTENKRANZ, Provinzial-Strafarbeitshaus Innsbruck 38. 41 Vgl. STEKL, Zucht- und Arbeitshäuser 233; TALKENBERGER, Gauner 107. 42 Vgl. KOLLING, Straf- und Besserungsanstalten 262–267; STEKL, Labore et fame 133; WEISS, Arbeit als Disziplinierungsmittel 64f. 43 StLA, Gub, Fasz. 47, 9338/1833. 44 StLA, Gub, Fasz. 47, 804/1813. 45 Vgl. zum Thema v. a.: THOMS, Anstaltskost 275–280. 46 Ein Seidel (Seitel) ist ein altes Flüssigkeitsmaß und enthält den vierten Teil einer alten „Maß“ (also 0,3535 Liter). Vgl. UNGER/KHULL, Steirischer Wortschatz 591. 47 StLA, Gub, Fasz. 47, 8847/1826, 8617/1825, 17829/1828. Zur damaligen Ernährung der unteren Volksklassen in der Steiermark vgl. u. a. BENDITSCH, Grätz 109–123; HAMMER- LUZA, Alltagsleben 409–424; SANDGRUBER, Konsumgesellschaft 134–180. 48 StLA, Gub, Fasz. 47, 23561/1848. 49 Die andere Hälfte des Überverdienstes wurde für den Sträfling angespart und ihm beim Austritt aus der Strafanstalt als „Starthilfe“ übergeben. 50 StLA, Gub, Fasz. 47, 8617/1825. 51 StLA, Gub, Fasz. 47, 9338/1833, 21415/1843. 52 StLA, Gub, Fasz. 47, 804/1813. 53 Vgl. BRETSCHNEIDER, Gefangene Gesellschaft 157–160; DERS., Raum der Einsperrung 119–124; TALKENBERGER, Gauner 111–117. Literatur Ammerer, G. (2001) Devianz, Marginalisierung und Kriminalität. Bemerkungen zum Delinquenzverhalten und zum Umgang mit Angehörigen nichtseßhafter Randgruppen, in: Historicum. Herbst. S. 22–31. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 167 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Hammer-Luza: "Revolution" in der Grazer Strafanstalt Karlau 1848: Ein Ausbruchsversuch und seine Hintergründe Ammerer, G., Weiss, A. S. 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Januar 1964 in Kraft gesetzt. Nach der Erlangung der Unabhängigkeit der Ukraine in 1991 wurde die umfassende Revision des Privatrechts in Angriff genommen. Die Entwürfe des neuen ukrainischen Bürgerlichen Gesetzbuches spiegeln den Einfluß des deutschen Pandektenrechts wider. Das in 2004 in Kraft gesetzte ukrainische Bürgerliche Gesetzbuch basiert im Wesentlichen auf dem Entwurf von 1996. SCHLÜSSELWÖRTER: • Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) • Pandektenrecht • Revision des Privatrechts • Rezeption des römischen Rechts • Svod Zakonov Rossijskoj Imperii ÜBER DEN AUTOR: o. Univ. Prof. Dr. Gábor Hamza, Universitätsprofessor, „Eötvös Loránd“ Universität (Budapest), Akademie der Wissenschaften, Egyetem tér 1-3, 1053 Budapest, Ungarn, e-mail: gabor.hamza@ajk.elte.hu. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.11 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine 23 GÁBOR HAMZA ABSTRACT The first attempt to consolidate the law in the Ukraine dates back to 1721. On the territory of present day Ukraine several legal systems were in force. The Svod Zakonov Rossijskoj Imperii had a dominant position. In the western territories the Civil Code for Western Galicia of 1797 was implemented whereas in the eastern territories the Civil Code for Eastern Galicia of the same year was put into effect. The first Civil Code of the Ukrainian Socialist Soviet Republic was promulgated on January 1, 1964. In the aftermath of the independence of the Ukraine in 1991 the comprehensive revision of civil law started to take place. The various drafts of the new Ukrainian civil code reflect the influence of the German pandectist science. The Ukrainian Civil Code of 2004 is based essentially on the draft civil code of 1996. KEYWORDS: • Austrian General Civil Code (ABGB) • law of Pandects • reception of Roman law • revision of private law • Svod Zakonov Rossijskoj Imperii CORRESPONDENCE ADDRESS: Gábor Hamza, Ph.D., Professor, „Eötvös Loránd“ University (Budapest), Academy of Science, Egyetem tér 1-3, 1053 Budapest, Hungary, e-mail: gabor.hamza@ajk.elte.hu. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.11 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 173 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Hamza: Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine I Rechtsentwicklung und Konsolidierung des Rechts im Mittelalter und in der Neuzeit in der Ukraine 1. Auf den – damals zum polnisch-litauischen Doppelreich (auf Polnisch: Rceczpospolita Obojga Narodów, auf Litauisch: Abieju Tauto Respublika) gehörigen – Gebieten der heutigen Ukraine (Respublika Ukraïna) galten das III. Litauische Statut vom Jahre 1588, das Magdeburger Stadtrecht und bis zum Jahre 1840 das während der Herrschaft des polnischen Königs August Sigismund II. (1548–1572) verkündete Bodenrechtsstatut. In den Jahren 1840/1842 wurde in den meisten Gebieten der Svod Zakonov Rossijskoj Imperii in Kraft gesetzt. Auf dem Gebiet der Gouvernements von Poltava und Tschernigow blieb weiterhin d.h. auch nach den Teilungen des polnisch-litauischen Doppelstaates – im Bereich der Regelung des Privatrechts – das III. Litauische Statut in Kraft. Das Magdeburger Stadtrecht (auf Russisch: magdeburgskoje pravo) diente gleichsam als eine Art „Mutterrecht” für die Städte in Mittel- und Osteuropa (so auch für die Städte der Ukraine). Auf diese Weise trug das Magdeburger Stadtrecht entscheidend zur Verbreitung des deutschen Rechts in Osteuropa bei. 2. Als Folge des von Hetman Bogdan Hmelnickij, auf Ukrainisch: Bohdan Khmelnytsky (um 1595-1657) geführten Aufstandes in den Jahren zwischen 1648 und 1654 lösten sich große Teile der Ukraine (auch Klein-Russland, auf Russisch: Malorossija genannt) von Polen ab. Nach dem polnisch-russischen Kriege im Jahre 1667 wurden die östlich des Flusses Dniepr gelegenen ukrainischen Gebiete, darunter auch Kiew (auf Ukrainisch: Kyiv), an Russland abgetreten. Diesen Territorien wurde jedoch im russischen Zarenreich eine weitgehende Autonomie zugestanden. 3. Der Versuch der Konsolidierung des Rechts in der Ukraine wurde im Jahre 1721 begonnen1. Im Zuge dieses Vorhabens wurde die Übersetzung des III. Litauischen Statuts, des Sachsenspiegels (Speculum Saxonum, auf Ukrainisch: Zercalo Saksonov) und eines vom berühmten Krakauer Juristen Bartolomeus (Bartlomiej) Groicki (um 1535-1605) stammenden Werkes in Angriff genommen2. Es ist ungewiß, ob dieses großangelegte Unternehmen jemals abgeschlossen wurde. Den Plänen nach sollten diese Rechtsquellen bzw. Rechtswerke in einem Kodex bzw. in einer Rechts-sammlung (Kompilation) zusammengefaßt werden. Im Jahre 1743, unter der Herrschaft der Kaiserin (Zarina) Elisabeth I. (1741–1761) wurde der „Kodex” für das „kleinrussische Volk” (auf Russisch: Prava, po kotorym suditsja malorossijskij narod, auf Ukrainisch: Prava sa jakimi suditsja malorosijskij narod) redigiert. Die Redaktoren, die teilweise Geistliche (clerici) waren, dieses, formell nie in Kraft gesetzten Gesetzbuches schöpften aus dem III. Litauischen Statut, dem Magdeburger Stadtrecht und dem Sachsenspiegel. Der umfangreiche, aus 30 Büchern (auf Russisch: glava) bestehende „Kodex” regelte 174 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Hamza: Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine sowohl das Privatrecht (ius privatum) als auch das öffentliche Recht (ius publicum) 3. Nach dem Scheitern des Kodifikations- bzw. Konsolidationsversuches waren für die Ukraine, die in verschiedene Gouvernements innerhalb des russischen Zarenreichs aufgeteilt wurde, einerseits die Rechtszersplittertheit und andererseits der Einfluß des durch den Svod Zakonov Rossijskoj Imperii konsolidierten russischen Rechts kennzeichnend. In den westlichen Gebieten der Ukraine waren bis zum Jahre 1918 das Westgalizische Bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1797 und das Ostgalizische Bürgerliche Gesetzbuch ebenfalls vom Jahre 1797 in Kraft. Beide Gesetzbücher waren die „Vorläufer“ des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) vom Jahre 1811. 4. Große Teile der Ukraine hatten im 17. und 18. Jahrhundert weitgehende Autonomie besessen. Nach der Auflösung des russischen Zarenreiches erlangte die Ukraine für kurze Zeit eine eigene Staatlichkeit. Am 20. November 1917 wurde in Kiew (auf Ukrainisch: Kyiv) der ukrainische Tsentralna Rada (Zentralrat) konstituiert, der die Unabhängkeit der Ukrainischen Volksrepublik (Ukrains’ka Narodnja Respublika) proklamierte. Durch diese Proklamation entstand zum ersten Male in der Geschichte der ukrainischen Nation ein unabhängiger und souveräner ukrainischer Staat. Zu erwähnen ist, dass als Reaktion hierauf die Anhänger der zu Sowjetrussland gehörigen Ukraine in Charkiw (auf Ukrainisch: Charkiv) die Sozialistische Sowjetukraine (Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik) ausriefen. II Kodifikation des Zivilrechts in der Ukraine bis zur Erlangung der Unabhängigkeit (Souveränität) und nach 1991 1. Das (erste) Zivilgesetzbuch der Ukrainischen SSR wurde am 18. Juni 1963 verkündet und am 1. Januar 1964 in Kraft gesetzt. Das ukrainische Zivilgesetzbuch unterscheidet sich nur geringfügig vom Zivilgesetzbuch der RSFSR vom Jahre 1964. Dementsprechend wird auch dieses ZGB sowohl von seiner Systematik als auch von seiner Terminologie her maßgeblich von der römischrechtlichen (pandektistischen) Tradition geprägt. 2. Die Ukraine wurde im Jahre 1991 – die Souveränitätserklärung fand bereits am 16. Juli 1990 statt – wieder unabhängig4. Die Proklamation der Unabhängigkeit erfolgte im darauffolgenden Jahr, am 24, August 1991. Unmittelbar nach der Erlangung dieser „zweiten” Unabhängigkeit wurde die umfassende Revision des Privatrechts in Angriff genommen. Das in Kiew ansässige „Gesetzgebungszentrum” wurde im Jahre 1992 vom ukrainischen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 175 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Hamza: Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine Parlament ( Werchowna Rada) beauftragt, die dazu notwendigen Gesetze zu entwerfen5. Bis zur Verabschiedung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (Zivilgesetzbuches) im Januar 2003, wurden zahlreiche privatrechtliche Institute in eigenständigen Gesetzen (neu)-geregelt6. Auch nach der Auflösung der Sowjetunion (UdSSR) blieben die im Mai 1991 promulgierten Neuen Grundlagen der Zivilgesetzgebung (Osnovy Graždanskogo Zakonodat’elstva) in Kraft. Das ukrainische Zivilgesetzbuch vom Jahre 1963 mußte seitdem nach Maßgabe der Neuen Grundlagen angewandt werden. Das Eigentum wird in einem Gesetz vom Jahre 1991 geregelt. Die Kodifikation des Bodenrechts stammt ebenfalls aus dem Jahre 1991 und wurde bereits im März 1992 wesentlich modifiziert. Das Gesetz über das Pfandrecht stammt aus dem Jahre 1992. Diese Gesetze sind teilweise von der Tradition des deutschen Pandektenrechts bzw. der Pandektistik geprägt. 3. Auch die Struktur der Entwürfe des (neuen) ukrainischen Bürgerlichen Gesetzbuches spiegelt den Einfluß der deutschen Pandektistik wider. Bis zur Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 2003 sind drei Entwürfe erschienen (1993, 1995 und 1996). Die aus dem Jahre 1995 bzw. 1996 stammenden Entwürfe sind in ihrem Teil über die juristischen Personen stark vom Modellgesetzbuch der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und vom neuen russischen Bürgerlichen Gesetzbuch (1995–2007) geprägt. Die pandektistische Tradition kommt auch insofern zum Vorschein, als alle drei Entwürfe einen Allgemeinen Teil besitzen. Der Einfluß des römischen Rechts läßt sich im Besonderen Teil des dritten Entwurfs auch konkret erkennen. So werden im Bereich des Pfandrechts die Begriffe pignus (Faustpfand) und hypotheca (Hypothek) verwendet. 4. Der im März 1996 bekanntgemachte dritte Entwurf des ukrainischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestand aus acht Büchern: Allgemeiner Teil, immaterielle Rechte der natürlichen Personen, Sachenrecht, Geistiges Eigentum, Schuldrecht (Recht der Schuldverhältnisse), Familienrecht, Erbrecht und Internationales Privatrecht. Neben zahlreichen Ähnlichkeiten zwischen diesem Entwurf und dem russischen Bürgerlichen Gesetzbuch sind etliche strukturelle Unterschiede bemerkbar: Im ukrainischen Entwurf wird z.B. das Sachenrecht in einem eigenständigen Buch geregelt. Im dritten Buch des Entwurfs werden das Eigentum, das Besitzrecht und die anderen dinglichen Rechte (iura in re aliena) sowie die Kreditsicherheiten geregelt. Die auf das Pfandrecht bezogenen Regeln werden aber gesondert, in einem eigenständigen Kapitel aufgeführt. Das im Januar 2004 in Kraft gesetzte neue ukrainische Bürgerliche Gesetzbuch basiert im Wesentlichen auf diesem Entwurf. 176 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Hamza: Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine 5. Das ukrainische Bürgerliche Gesetzbuch gliedert sich in sechs Bücher (knigi). Das ukrainische Bürgerliche Gesetzbuch hat einen Allgemeinen Teil, wobei die Redaktoren weitgehend der pandektistischen Tradition Rechnung trugen. Der Kodex regelt die immateriellen Rechte, das Eigentumsrecht und dingliche Rechte (iura in re aliena), das allgemeine und besondere Schuldrecht einschließlich der gesetzlichen Schuldverhältnisse und schließlich das Erbrecht. Bis zur Verabschiedung des ukrainischen Bürgerlichen Gesetzbuches war der auf die Wirtschaftsordnung bezogene Teil der am 28. Juni 1996 promulgierten ukrainischen Verfassung von Bedeutung. Hier soll darauf verwiesen werden, dass diese Verfassung mehrfach, unter anderem am 8. Dezember 2004 geändert wurde7. Die Annahme einer weitgehend modifizierten Verfassung ist derzeit im Gange. Die ukrainische Verfassung garantiert das Privateigentum und die freie Ausübung unternehmerischer Tätigkeit. Das Ehe- und Familienrecht wird aber nicht mehr vom Gesetzbuch der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik vom Jahre 1969 geregelt, sondern von einem neuen, am 10. Januar 2002 verabschiedeten Gesetz. Der neue Kodex trat am 1. Januar 2003 in Kraft. 6. Zur Annahme des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften kam es im September 1991, unmittelbar nach der Erlangung der Unabhängigkeit am 24. August 1991. Es wurde seitdem mehrfach modifiziert. Das heute gültige Wirtschaftsgesetzbuch (Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften) wurde im Jahre 2003 angenommen8. Obwohl eine neue Expertengruppe den Entwurf eines umfassenden ukrainischen Handelsgesetzbuches ausgearbeitet hatte, erlangte dieser Entwurf – wie auch bis zum Jahre 2004 der Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches – keine Gesetzeskraft. Der Grund hierfür liegt hauptsächlich darin, dass auch in der Ukraine die Daseinsberechtigung d.h. „Autonomie“ einer eigenständigen handelsrechtlichen Gesetzgebung umstritten ist. III Schlußbemerkungen Wir sind der Meinung, dass die Tradition des Pandektenrechts (pandeknoe prawo) es ermöglicht, auch die rekodifizierte Privatrechtsordnung der Ukraine aus einem gemeinsamen europäischen Blickwinkel heraus zu betrachten. Mit der Verwendung des römischen Rechts als ständigem Bezugspunkt ist auch dem Erfordernis nach Kontinuität Genüge getan, die ein wesentliches Element einer jeden Rechtsordnung bzw. eines jeden Rechtssystems sein sollte. Selbstverständlich läßt sich kein vollständiges Bild über die verschiedenen Privatrechtsordnungen ohne die Kenntnis der gemeinsamen europäischen juristischen Traditionen gewinnen. Das Außerachtlassen der im römischen Recht wurzelnden Tradition des Pandektenrechts hat unter anderem zur Anerkennung FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 177 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Hamza: Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine der eigenständigen Familie des „sozialistischen“ Rechts geführt. Im Zuge der Beseitigung der politischen Polarisierung Europas im Laufe der letzten Jahrzehnte erwies sich diese Ansicht eindeutig als überholt. Die Bedeutung der romanistischen Betrachtungsweise liegt ferner darin, dass es auf dem Gebiet des Privatrechts als Grundlage der Integration dient, und zwar auch in denjenigen Ländern, in denen es nicht zur Rezeption des römischen Rechts in complexu ‒ wie dies im Hinblick auf die Ukraine zweifelsohne der Fall ist ‒ gekommen ist. 178 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Hamza: Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine Endnoten 1 Siehe M. VASILJENKO: Materiali do istorii ukrainskogo prava. Kiev 1928. 2 Bartolomeus (Bartlomiej) Groicki war Verfasser von mehreren bekannten Schriften über das Magdeburger Recht. Unter diesen Werken befinden sich die Artykuly prawa magdeburskiego (auf Deutsch: Artikel des Magdeburger Rechts, publiziert i. J. 1558), Porzadek sadow i spraw miejskich prawa magdeburskiego (auf Deutsch: Gerichtsordnung und städtische Angelegenheiten des Magdeburger Rechts, veröffentlicht i. J. 1559) und Tytuly prawa magdeburskiego (auf Deutsch: Titel des Magdeburger Rechts, publiziert i. J. 1567). 3 Siehe Prava, po kotorym suditsja malorossijskij narod. Kiew 1878.; A. JAKOVLIV: Ukrainskij Kodeks 1743 roku „Prava, po kotorym suditsja malorossijskij narod”. Jogo istorija, dzerela ta sistematjičnij viklad smistu. München 1949.; V. MESIATZ: Istorija kodifikacii prava na Ukraine v pervoj polovine XVIII v. Kiev 1963. S. 73–74.; L. PAULI: Iz issledovanij istočnikov ukrainskoj kodifikacii prva. Archivum Juridicum Cracoviense. Kraków 1969. und Prava, sa jakimi suditsja malorosijskij narod, 1743. In Pamjatku polituko-pravovoj kulturu Ukrainu. Kiiv 1997. 4 Die Unabhängigkeitserklärung der Ukraine erfolgte am 24. August 1991. Mit der Unabhängigkeitserklärung ging die Einführung des Amtes des Staatspräsidenten einher. Die Souveränitätserklärung am 16. Juli 1990 enthielt zugleich die Proklamation der Volksherrschaft, der Herrschaft der Verfassung und des Rechts und der Gewaltenteilung. Einige Monate später, am 24. Oktober 1990, wurde die führende Rolle der Kommunistischen Partei abgeschafft. 5 Die Ukraine ist Präsidialrepublik. Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat eine Kammer mit 450 Abgeordneten. Die Verfassung der Ukraine wurde im Jahre 1996 angenommen und noch im gleichen Jahre in Kraft gesetzt. 6 Hier sei darauf verwiesen, dass in der Ukraine spezielle (autonone) Wirtschaftsgerichte existieren, die für Streitigkeiten im Bereich des Wirtschaftsrechts zuständig sind. Es gibt neben der Zivilprozeßordnung auch eine Wirtschaftszivilprozeßordnung. Beide wurden im Jahre 2004 verabschiedet bzw. in Kraft gesetzt. 7 Hier verweisen wir darauf, dass durch die Verfassungsänderung von 2004 die allgemeine Aufsicht der Staatsanwaltschaft (Art. 121 Ziff. 5) entgegen den Anforderungen des Europarats wieder eingeführt wurde. 8 Das Wirtschaftsgesetzbuch enthält Bestimmungen in Bezug auf die staatliche Wirtschaftsregulierung. In diesem Gesetzbuch befindet sich z. B. die Rechtsmaterie im Hinblick auf die Preisbindung, Quotenfestlegung für Produktion, Lizenzierung und Registrierung ausländischer Investitionen. Die privatrechtliche Materie des Wirtschaftsgesetzbuches ist eher gering. Literatur Ajani, G. (1994) Alcuni esempi di circolazione di modelli romano-germanici nella Russia imperiale. In Scintillae iuris. Studi in memoria di G. Gorla. II. Milano. S. 963–977. Ajani, G. (1994) La circulation de modèles juridiques dans le droit post-socialiste. 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Aufgrund des reichen archivalischen Quellenmaterials bekommt man einen Einblick in die erbrechtlichen Gewohnheiten der Pécser Bürger von unterschiedlicher Herkunft. Die sprachlich-ethnische Zugehörigkeit hatte doch in Hinsicht auf die verwendeten Rechtsinstitute nicht unbedingt Bedeutung. Bei letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten kamen meistens die Institute des ungarischen traditionellen Privatrechts wie in Testamenten so auch in Eheverträgen beziehungsweise Erbverträgen vor. Falls sich die Ehegatten dem Inhalt nach dennoch für die österreichischen Rechtsinstitute entschieden, war diese Entscheidung möglicherweise durch die enge Neckerei zur deutschen Rechtskultur motiviert. SCHLÜSSELWÖRTER: • eheliches Güterrecht • Ehegattenerbrecht • Ungarn-deutsche • österreichisches Privatrecht in Ungarn • Rechtstransfer ÜBER DEN AUTOR: Univ. Doz. Dr. Eszter C. Herger, Universitätsdozentin, Universität Pécs, Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Pécsi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar, 7622 Pécs, Ungarn, e-mail: herger.csabane@ajk.pte.hu. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.12 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (J ES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan "My soul I reign in God’s endless mercy” Final orders in Pécs under the force of Austrian civil law ESZTER CS. HERGER25 ABSTRACT Eszter Cs. Herger examines how the Austrian impact prevailed in Hungary under the force of Austrian private law (1 May 1853 – 23 July 1861) through the final orders of citizens of the free royal city of Pécs. The rich archival source materials give an insight into the successional law habits of the citizens of Pécs of different origins. However, the linguistic-ethnical affiliation still did not have an absolute importance on the law institutions used. Mostly, the institutions of the traditional Hungarian private law were used in the final orders in favor of the spouses, in wills, and matrimonial or inheritance contracts as well. If the spouses nevertheless decided to define the content based on Austrian law institutions, the close ties to German legal culture might have motivated this decision. KEYWORDS: • matrimonial property law • law of matrimonial inheritance • Hungarian Germans • Austrian private law in Hungary • legal transfer CORRESPONDENCE ADDRESS: Eszter C. Herger, Ph.D., Assistant Professor, University of Pécs, Faculty od Law, Pécsi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar, 7622 Pécs, Hungary, e-mail: herger.csabane@ajk.pte.hu. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.12 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 183 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Herr Professor Gernot Kocher, der honoris causa Doktor der Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Pécs (1995) gab mir zum ersten Mal wissenschaftlichen Ratschlag, als ich als Jurastudentin im fünften Semester Teilnehmerin seines Blockseminars "Juristische Kulturgeschichte" in Pécs war. Seither verging beinahe ein Vierteljahrhundert, seine Hilfsbereitschaft und Kollegialität gingen doch nicht aus. Es war eine Ehre für mich, sein Grundwerk "Zeichen und Symbole des Rechts. Eine historische Ikonographie" (2008) und ein Büschel seiner Abhandlungen in der Serie "Europäische Rechtshistorikerporträt" (2013) ins Ungarische übersetzen zu dürfen. Verehrung und Liebe sind in meinem Herzen, als ich ihm zu seinem 75. Geburtstag noch viele fruchtbringende Jahre wünsche. 1 Die Geltung das ABGB-Erbrecht in Ungarn Im traditionellen ungarischen Privatrecht wurden die förmlichen Bedingungen der Testamente einheitlich und eindeutig zum ersten Mal ziemlich spät, unter der Herrschaft von Karl III (1711-1740) im GA 1715: XXVII geregelt. Im materiellen Erbrecht gab es doch weiterhin bedeutungsvolle Unterschiede: Einerseits die ethnische (Jazyger, Kumanier, siebenbürgische Sachsen und Sekler), andererseits die ständische Zugehörigkeit waren entscheidend, wie auch die städtischen Freiheitsbriefe und Statuten das Erbrecht des Bürgerstandes weiter gestalteten. Die Behauptung, dass durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Weiteren: ABGB) in Ungarn ein einheitliches Landesrecht gegenüber dem Partikularismus des traditionellen ungarischen Rechts zur Durchsetzung kam, ist in Hinsicht auf das Erbrecht nur teilweise richtig. Der österreichische Kodex stellte die Regeln des gesetzlichen Erbrechts beziehungsweise der einseitigen und gegenseitigen letztwilligen Verfügungen ohne Rücksicht auf die soziale Stellung fest. Eine andere Frage ist, ob in den Testamenten, Erbverträgen oder Eheverträgen die Institute des heimischen oder des fremden Rechts angewendet wurden. Aufgrund der letztwilligen Verfügungen der Bürger der königlichen Freistadt Pécs (auf Deutsch: Fünfkirchen), wo durch Jahrhunderte Ungarn, Ungarndeutsche, Juden und Südslawen friedlich nebeneinander lebten und leben bis zum heutigen Tag, prüfe ich im folgenden Beitrag, inwiefern der österreichische Einfluss in den Jahren der Geltung des ABGB durchbrachte. Der ungekrönte König von Ungarn, Kaiser Franz Josef I setzte das ABGB in Ungarn im kaiserlichen Patent vom 29. November 18521 mit Rücksicht auf die eigenartigen Verhältnisse vom 1. Mai 1853 in Geltung. Im Allgemeinen standen die Rechtsgeschäfte und Handlungen vor 1. Mai 1853 unter der Geltung des traditionellen ungarischen Rechts (Abs. 2 Art. XII), aber in Hinblick auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die auf Ehe beruhen, war der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend (Abs. 5 Art. XII). Als die königliche Curie am 23. Juli 1861 als ständiger Beurteilungsmaßstab die Beschlüsse der Judex-Curial- 184 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Konferenz annahm, wurde damit das ABGB in Ungarn (aber nicht in den Nebenländern der ungarischen Krone) außer Kraft gesetzt. Meine Forschung beschränkt sich auf den Zeitraum zwischen 1. Mai 1853 und 23. Juli 1861. Als das ungarische Privatrecht in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts2 nur die gesetzliche (successio legalis) und die testamentarische (successio testamentaria) Erbfolge unterschied, kannte das ABGB neben diesen auch den Erbvertrag (§ 533, § 602), und ermöglichte die ausschließliche Verwendung einer der drei Arten des Erbrechtes, wie sie auch nebeneinander bestehen konnten (§ 534). Obwohl im ungarischen Privatrecht nur das sachenrechtliche (legatum per vindicationem) und das schuldrechtliche Vermächtnis (legatum per damnationem) gesondert war, war die Bestimmung des Unterschieds zwischen Erbe und Vermächtnis (legatum) im österreichischen Kodex und in Ungarn inhaltlich das Gleiche: "Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehreren Sachen von gewisser Gattung, eine Summe oder ein Recht zugedach, so heißt das Zugedachte obschon dessen Werth den größten Theil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß" (§ 535). Unter der Erklärung des letzten Willes verstand das ABGB die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt (§ 552). Einen Unterschied zwischen dieser Definition und der Auffassung des ungarischen Gewohnheitsrechtes gab es nicht3. Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt – so das § 553 des ABGB – heißt sie Testament, enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codicill. Das codicillus kannte auch das ungarische Recht, darunter verstand man aber die Ergänzung des Testamentes ohne Änderung der wesentlichen Elemente des Testamentes4. Unter den Akten des Rates der königlichen Freistadt Pécs aus dem Zeitraum 1. Mai 1853 und 23. Juli 1861, die im Archiv des Komitats Baranya des Ungarischen Nationalarchivs (im Weiteren: BML) aufbewahrt wurden, sind auch Nachlassangelegenheiten zu finden. Im gedruckten oder mit Hand geschriebenen Protokoll über die Todesfallaufnahme schrieb der Schriftführer allenfalls zum Punkt 12 ein, ob der beziehungsweise die Verstorbene "Testament, codicillus, Erbvertrag, Schenkungsurkunde oder Ehepakten hinterließ". Aus den Fällen, wo keine gesetzliche Erbfolge erfolgte, werden in den folgenden Kapiteln drei Beispiele zur Darstellung der erbrechtlichen Gewohnheiten der Pécser Bürger vorgeführt – und inwiefern die Umfangsvorschriften es ermöglichen – auch analysiert. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 185 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts 2 Beispiele für letztwillige Verfügungen unter Bürgern in Pécs 2.1 Die Beerbung des gesetzlichen Nachfolgers aufgrund Ehevertrag und Testament Im untersuchten Quellenmaterial kommen meistens solche letzten Willen vor, wo ein Elternteil zugunsten des gemeinsamen Kindes testierte, das zugleich auch sein gesetzlicher Nachfolger war. Neben dem Erben wurden oft auch Vermächtnisnehmer benannt. Falls der Erbe minderjährig war, und der Erblasser nicht sicher war, ob er die Volljährigkeit erreiche, verfügte er auch über einen Nacherben. Meistens sind diese Testamente sehr einfach und kurz. Falls der Testator Katholik war, hatten doch auch diese Testamente eine Besonderheit: Ihr sakraler Charakter, die Berufung auf Gottes Barmherzlichkeit oder auf den Jüngsten Tag5. Viel interessanter sind die Fälle, wo nicht nur das Kind, sondern auch der Ehegatte im Testament oder im Ehevertrag auf Todesfall des Testators Zuwendungen bekommt. Gemäß dem ungarnsprachigen Protokoll über Todesfallaufnahme heiratete Frau Ferenz Reinhardt geborene Anna Vogl nach dem Tod ihres ersten Mannes zum zweiten Mal am 10. September 1850, und schloss gleichzeitig einen Ehevertrag mit dem Schustermeister Ferenc Reinhardt. Ein charakteristischer Zug des Zeitalters war, dass die Beamten bei der Namenschreibung nicht folgerichtig waren, sie übersetzten die deutschen oder slawischen Namen in den ungarnsprachigen Dokumenten, nicht einmal mit schlechter Schreibweise und ungenau. Aus dem erwähnten Protokoll ist zu erfahren, dass die Frau drei Jahre nach dem Ehevertrag am 17. November 1853 ein Testament, am 22. November desselben Jahres auch ein codicillus machen ließ. Alle drei Dokumente wurden auf Deutsch mit Frakturschrift gefertigt. Die vierzigjährige Anna Vogl verstarb am 9. Dezember 1853. Ihr Sohn aus ihrer ersten Ehe war derzeitig 9 Jahre alt. Mit Josef Ribarsch, ihrem ersten Ehemann lebte sie in Errungenschaftsgemeinschaft, die in Ungarn der gesetzliche Güterstand unter Bauern und Bürgern war.6 Sie hätten die Möglichkeit gehabt, das gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaftsgut nach Bedarf zu gestalten oder die Institute des vertraglichen Güterrechts (wie dos scripta, den ungarischen verschriebenen Treuelohn, contrados, den Gegentreuelohn, allatura, die ungarische Mitgift, parapherna, das ungarische Brautgeschenk oder eine weitere Schenkung) zu verwenden, machten sie es jedoch nicht. Als sie Johann Franz Reinhardt, wie sein Name gemäß dem Ehevertrag genau lautet, am 13. September 1850 heiratete und mit ihm einen Ehevertrag schloss, blieben sie ebenso bei der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft. Dieser Ehevertrag fing interessanterweise mit der gewöhnlichen Satzwendung der Testamente an, wahrscheinlich wegen den letztwilligen Verfügungen, die es enthielt. In die neue Ehe brachte Anna Vogl alles, was sie und ihr erster Mann 186 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts beziehungsweise sie gemeinsam während der ersten Ehe entgeltlich erworben, im Wert von 1.373 Ft ein, ihr Errungenschaftsgemeinschaftsgut wurde also nach dem Tod des ersten Mannes nicht aufgeteilt. In der Akte der Nachlassangelegenheit wurde auch ein ungarnsprachiges Inventar über das Gesamtvermögen von Anna Vogl und Josef Ribarsch aufbewahrt. Die Liste der Einrichtungen des erdgeschossigen Vierzimmerhauses mit Schindeldach in der Innenstadt Pécs ist interessant, da sie einen Einblick in die Lebensverhältnisse einer Bürgerfamilie der ehemaligen süddanubischen Stadt gibt. Aus dem Inventar ist zu erfahren, dass Anna Vogl "kein väterliches Erbe, (…) keine Mitgift" hatte, obwohl "die Küchenausstattung und die weiteren Möbel als (bewegliche) Mitgift anerkannt" waren7. Abbildung 1: Der Ehevertrag von Anna Vogl und Johann Franz Reinhardt (Fünfkirchen, am 13. September 1850) 8 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 187 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Der minderjährige Sohn aus der ersten Ehe bekam also nach dem Vaters Tod sein Erbe nicht; er wurde nur gesichert und als Schuld in das Grundbuch eingetragen. Anna Vogl versprach seinem zweiten Mann auf ihren Todesfall 200 Ft, und was aus ihrem Vermögen noch übrigblieb, verließ sie ihrem Sohn. Falls die zweite Ehe "Gott mit Kindern einsegnen würde", hätte der Sohn "aus dem gegenwertigen Vermögen”, also aus dem zusammengehaltenen Errungenschaftsgemeinschaftsgut den halben, väterlichen Teil bekommen, als den anderen Teil die aus der zweiten Ehe geborenen Kinder geerbt hätten. Das ungarische Recht kannte die contrados (Gegentreulohn), die – im Gegensatz zu dem contrados im deutschen Rechtskreis – nicht das Gegengeschäft der Mitgift (allatura), sondern des Treuelohns (dos) war9. Die Erklärung des Gegentreulohns als Schenkung auf Todesfall für den Bräutigam kann man annehmen, obwohl der Wortgebrauch des Ehevertrags diesmal es nicht klar machte, ob die Schenkung ein Treuelohn wäre. Nach dem Tod der Frau wandte sich Herr Reinhardt an das Pécser Kreisgericht10. Besonders interessant ist, dass er sich in seiner Eingabe auf § 1234 und § 1237 des ABGB bezog, das zur Zeit der zweiten Eheschließung von Anna Vogl noch nicht in Geltung war. Das Ehepaar divergierte im Ehevertrag vom gesetzlichen Güterrecht des Bürgertums (Errungenschaftsgemeinschaft) teilweise, nur im Hinblick der obigen Schenkung. Als Anna Vogl testierte, war der österreichische Kodex in Ungarn schon in Kraft gesetzt, aber bei den güterrechtlichen Instituten, die sich auf die Ehe gründeten, war der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. Es wäre rechtmäßig und logisch gewesen auch im Testament auf dem traditionellen ungarischen Recht zu bestehen. Der Punkt 6 des Testaments entsprach doch nur teilweise dem Inhalt des Ehevertrages. Der verwitwete Mann bat um Auszahlung seines Halbteils aus den im Punkt 2 des Testaments listeten Vermögensgegenständen, die zum Errungenschafts- gemeinschaftsgut gehörten, als das Testament die Auszahlung aus einer dargeliehenen Summe verordnete, die der Mannes Meinung nach zu seinem Sondergut gehörte. Ein wichtiges Element im Absatz 1 der Erberklärung ist, dass Herr Reinhardt – auf das ABGB beziehend – über das Vermögen sprach, was er allein seit der Eheschließung erwarb, als der alleinige und gemeinsame Erwerb der Ehegatten während der Ehe in der ungarischen Errungenschaftsgemeinschaft dieselben juristischen Charakter hatten. Damit ist es klar, dass die Testatorin und der Vermächtnisnehmer nicht der ungarischen Errungenschaftsgemeinschaft, sondern der Gütergemeinschaft auf Todesfall des ABGB (§ 1234) zugrunde lagen. Da die Gütergemeinschaft auf Todesfall, eins der vertraglichen Güterrechtssysteme des ABGB hinsichtlich seiner Ausdehnung unterschiedlich sein konnte (allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft, § 1235), konnte sie aus diesem Aspekt sogar der ungarischen Errungenschaftsgemeinschaft entsprechen. Das führte in diesem Fall zur fehlerhaften Identifizierung dieser 188 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts ungarischen (gesetzlichen) Errungenschaftgemeinschaft mit der beschränkten Art der österreichischen (vertraglichen) Gütergemeinschaft auf Todesfall durch die juristisch ungebildeten Eheleute. Da – gemäß dem aufbewahrten Schiften – in der Nachlassangelegenheit von Anna Vogl keine Rechtsstreitigkeit vorkam, kann man sicher sein, dass das Pécser Komitatsgericht den Standpunkt von Herrn Reinhardt in seiner Erbenerklärung annahm: Die Verfügung auf Todesfall im Ehevertrag und im Testament bezog sich auf denselben Gegenstand, und das Testament wurde zeitlich später verfasst. Von Anna Vogls Testament lässt sich die Folgerung ziehen, dass die gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaft des ungarischen Ehegüterrechts im alltäglichen Rechtsleben für Laien mit der österreichischen vertraglichen Gütergemeinschaft auf Todesfall leicht verwechselbar war. Anspruchsvolle wissenschaftliche Präzision konnte man von ihnen nicht erwarten. 2.2 Testament des Ehemannes über das Errungeschaftsgemeinschaftsgut seiner Frau Der achtzigjährige Hacker, András Csonka, ein Pécser Katholik, starb am 7. Mai 1858, sieben Tage nach der Erstellung seines Testaments. Er ließ seine Frau und fünf volljährige Kinder hinter sich. Nach dem von den Erben gefertigten ungarischen Vermögensfassion bestand sein Immobilienvermögen aus einem Haus im Wert von 500 Ft und einem Acker im Wert von 200 Ft, als Errungenschaftsgemeinschaftgsut betraf ihn die Hälfte eines Weingartens im Wert von 900 Ft und eines anderen im Wert von 200 Ft. Seine Mobilien (Kleidung und die Hälfte der Möbel) machten 22 Ft 97 Kr aus, also sein Nachlass war insgesamt 1272 Ft 97 Kr11. Das folgende Testament ist in erster Reihe deswegen erwähnenswert, denn der alte Mann testierte auch über das Errungenschaftgemeinschaftsgut seiner Frau. Im Punkt 2 nannte er ihr gemeinsames Vermögen "mein Vermögen", obwohl er selbst in der Klausel feststellte, dass "das obige Vermögen gemeinsam erworben wurde". Das Datum der Eheschließung ist nicht bekannt, es folgt aber aus dem Alter der Ehegatten und ihrer gemeinsamen volljährigen Kinder, dass sie weitaus vor dem Inkrafttreten des ABGB in Ungarn verheirateten. Sie schlossen gleichzeitig oder später keinen Ehevertrag, also sie wichen vom gesetzlichen Güterstand nicht ab. Der absichtliche Fehler des Testaments wurde durch die Vermögensfassion der Erben damit abgeholfen, dass sie genau feststellte, welche Vermögensgegenstände Sondergüter und welche Errungenschaftsgemeinschaftsgüter waren. " Testament Im Namen der Dreifaltigkeit, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, Amen! FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 189 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Ich, der Unterzeichnete überlegte mich die unwandelbare Anordnung des mächtigen Gottes, dass jeder geborene Mensch einmal auch sterben muss und die Ankunft des Todes sicher ist, obwohl die Zeit seiner Ankunft unsicher. Ich bin ja in Körper krank, aber in Seele heil und gesund, und da ich fünf Kinder, wie Éva, Nani, Trézsi, Jósef und Márton habe und nicht will, dass sie nach meinem Tod über meinem mit Schweiß und Arbeit meiner Jungend erworbenen Vermögen Zwietracht haben, verordne ich jetzt die Folgenden, um ihre Kampelei zu verhindern: 1-ste: Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit und meinen Körper gebe ich der Erde, aus der es geschaffen wurde, und ich wünsche die Entsorgung meines Körpers in dem Gemeinfriedhof meinem Schicksal nach, ohne irgendeine Pracht. 2-te: Mein Vermögen besteht aus den Folgenden: ein Haus am Szigeter Stadtrand unter Nr. (…), 5 Hacke Weingarten am Goldenberg, 6 Hacke Weingarten und 1 Joch Acker im Postavölgy, und auf dem gesamten Vermögen lasten 325 Ft Schuld. 3-te: Ich wünsche und verordne, dass das oben genannte Haus meinem Sohn Márton über seinem Anteil noch übergeben soll, aber mit der Bedingung, dass mein Sohn Márton verpflichtet ist, seine Mutter im Haus und in seinem Besitz, den er als Anteil kriegt, bis zu ihrem Tod unbehelligt zu lassen, sich um ihre Entsorgung zu kümmern, sie zu ernähren und sie in ihrer Krankheit zu pflegen. 4-te: (…) die Mobilien testiere ich meinem Sohn Márton, der mich in meiner Krankheit pflegte, aber die weiteren Liegenschaften, außer dem Haus, teile ich unter meinen fünf Kindern in gleichen Teilen auf, mit Ausnahme meines Sohnes Jósef, der über seinem Anteil noch 300 Ft bekommt. 5-te: Da ich 325 Ft Schuld habe, ist mein Sohn Márton verpflichtet, sie nach meinem Tod an sich zu nehmen. Ich bemerke, da meine immer geliebte Frau noch lebt und mein obiges Vermögen gemeinsam erworben wurde, erdreiste sich keines von meinen Kindern sie in ihrer Lebenszeit um Ausgabe seines Loses zu forcieren, sondern lassen sie sie im Besitz unbehelligt bis zu ihren Todestag. Mein Testament verstärke ich für größere Kraft und Glaubwürdigkeit vor den anwesenden, gebetenen Zeugen mit dem Kreuzstrich meiner eigenen Hand. In Pécs, am 1. Mai 1858 X András Csonka Testator – Vor dem Namenschreiber Horváth X Jósef Katanovits als Zeuge X Heinrich Röszge als Zeuge 12." 190 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts András Csonka teilte sein Vermögen unter seinen fünf Kindern auf. Das väterliche Haus bekam aber – wie es in Ungarn gewöhnlich war – der jüngste Sohn, Márton über seinem Anteil, mit der Bedingung der völligen Betreuung seiner alten Mutter bis zu ihrem Tod. Als das sog. Witwenrecht (ius viduale) im traditionellen ungarischen Privatrecht das gesetzliche Nießbrauchrecht der verwitweten Frau über dem Nachlass des verstorbenen Mannes bis zu ihrer Wiederverheiratung oder Tod war13, regelte das ABGB die Frage der Fürsorge als vertragliches Institut im Kapitel "Von den Ehepakten": "Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drey Monathe vorhinein entrichtet werden (§ 1242). Obwohl das ungarische Witwenrecht ein sich auf der Ehe beruhendes Institut war und daher auch in den Jahren der Geltung des ABGB in Ungarn in gesetzlicher Form verwendbar war, falls die Ehe vor 1. Mai 1853 geschlossen wurde, gedachte András Csonka seiner Frau auch in seinem Testament. Das Errungenschaftsgemeinschaftsgut war in Ungarn unter Bauern – wie es schon früher bewiesen wurde – meistens bis zum Tod des überlebenden Ehegatten nicht aufgeteilt, sondern in Einem gehalten14. Wie die vorige letztwillige Verfügung, so auch das Testament von András Csonka weist dieselbe Praxis unter Bürgern nach: Die Erben waren berechtigt, ihren Anteil erst nach dem Tod ihrer Mutter zu fordern. Diese Gewohnheit gibt vielleicht einige Erläuterung, wieso es für Herrn Csonka logisch schien, auch über das Errungenschaftsgemeinschaftsgut seiner Frau – rechtswidrig – zu verfügen. Obwohl diesmal keine Nachlassrechtsstreitigkeit erfolgte, wäre das gemeinsame Testament die geeignete juristische Form des gemeinsamen Willens des Ehepaars Csonka gewesen. 2.3 Ehevertrag und Erbvertrag im demselben Dokument Verw. Ferdinand Grünwald, der römisch-katholische Jäger der königlichen Freistadt Pécs heiratete Éva Burghardt am 27. Juli 1860. Sie schlossen noch an demselben Tag einen ungarnsprachigen Ehevertrag, der teilweise als Erbvertrag zu qualifizieren ist. Der sechsunddreißigjährige Mann verstarb nächsten Monat, und das Ehepaar bekam kein Kind. Gemäß dem deutschsprachigen Inventar war das Aktivvermögen des Erblassers 345 Ft, als seine Passive 184 Ft 70 Kr ausmachte. Sein reiner Nachlass war also nur 160 Ft 30 Kr15. "Ehecontract. – Im Namen des Dreifaltigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes wurde der Ehecontract zwischen einerseits dem verwitweten Ferdinánd Grünwald, Jäger der Stadt Pécs als Bräutigam, andererseits der Jungfrau Éva Burghardt, als Braut am unten geschriebenen Tag folgenderweise geschlossen: FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 191 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts 1-ste:Die Eheschließenden stellen auf das Vermögen, was sie schon im Besitz haben und was sie noch dazu während ihrer Ehe erwerben, Gütergemeinschaft auf, und sie verordnen, dass die Hälfte von Allem, was sie aus diesem Vermögen zur Zeit des Todes eines der Ehegatten haben, übergeht auf den Überlebenden, und die andere Hälfte auf die Erben des Verstorbenen. Und wenn es keine Erben gibt, übergeht sie auch auf den überlebenden Ehegatten. 2-te: Die Eheschließenden halten gegeneinander das Recht der freien Übernahme des Gutes so auf, dass es dem überlebenden Ehegatten in Freiheit steht, die Hälfte der Erben aufgrund richterlicher Veranschlagung als Eigentum einbehalten, und sie den Erben des Verstorbenen auszahlen. 3-te: Und über das Viertel des Vermögens, das nach dem § 1253 des Allgemeinen Bürgerlichen GB auch neben dem Erbvertrag auf freie Testierung vorzubehalten ist, ordnen die Eheschließenden die Folgenden an: Falls sie kinderlos versterben würden, soll auch dieses Viertel auf den überlebenden Ehegatten übergehen, und diese Verfügung soll die Kraft der Testierung haben. 4-te: Der Bräutigam überträgt an seine unten geschriebene Braut alle seinen Liegenschaften, die bestehen aus: einem Haus in der königlichen Freistadt Pécs und dazu noch aus jederlei Gegenständen und Möbeln, die Hausnummer ist 597 am Szigeter Stadtrand, in der Vasöntői Straße. Niemand hat das Recht, es zu fordern, denn es ist allein das Eigentum des Bräutigams so, dass für Niemanden aus diesem Vermögen etwas auszuzahlen ist, also es ist an die Braut übertragen. Die Braut stattet den unten geschriebenen Bräutigam mit ihrem ehelichen Heiratsgut aus, so wie 100 Ft also einhundert Ft im Bargeld im österreichischen Wert, drei Tischdecken, zwölf Servietten, zwölf Tücher, sechs Betttücher, zwölf Küchentücher; - Möbel: sechs Stühle, ein Sofa, zwei Schiffoner, ein Bett, ein Tisch, - Bettwäsche: drei Bettkissen mit zweifachem Bedeck, ein unteres und ein oberes Federbett, ein Strohsack; - Haustiere: zwei Schweine, Federvieh; Wein und für das Brautkleid 115 Ft also einhundertfünfzehn Ft im österreichischen Wert, zum gemeinsamen Besitz. 5-te: Und nicht zuletzt kleiden die Eheschließenden einander mit dem Recht des gemeinsamen Besitzes über alle, während der Ehe vorhandenen, erbenden oder anderswie ersparenden Immobilien ein, mit der Ermächtigung, dass dieser Ehecontract mit Hinblick auf die Erwerbung des gemeinsamen Besitzrechtes und auf die Sicherung der weiteren, im Ehecontract festgelegten Ansprüche in das Grundbuch eingetragen werden soll. Als Bestärkung soll dieser Ehecontract in zwei übereinstimmenden Exemplaren niedergeschrieben werden, eins davon den Eheschließenden gegeben werden und ein anderes in der Briefkiste des Pfarrbezirks Jánosi aufbewahrt werden. Jánosi, am 27. Juli 1860 Ferdinánd Grünwald als Bräutigam 192 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Éva Burghardt als Braut Die gleichzeitig anwesenden Zeuge: Jósef Schulzter Mihály Glatt András Rottler Es wurde Anlass der Todesfallaufnahme verkündet in Pécs, am 22. September 1860 Antal Ocskay ung. k. k. Bezirksnotar als Kommissar”16. Den Vertrag schrieb der Bräutigam mit eigener Hand nieder, doch war auch die Braut schreibkundig. Erstaunlich, aber nicht ausnahmsweise ist, dass die Vereinbarung – mit Rücksicht auf die letztwillige Verfügung – mit der gewöhnlichen Redewendung der Testamente angefangen wurde. Anna Vogls Ehecontract vom Jahre 1850 diente auch als Beispiel für diese Gewohnheit. Éva Burghardt und Ferdinánd Grünwald heirateten aber zehn Jahre später, im Zeitraum der Geltung des ABGB in Ungarn, so für den Inhalt des Vertrags war das ABGB maßgebend. Die Ehegatten stellten Gütergemeinschaft auf ihr in die Ehe eingebrachtes und während der Ehe erworbenes Hab und Gut, nach dem § 1235 des ABGB (Gütergemeinschaft auf Todesfall). Falls einer der Ehegatten verstirbt, bekommt der Überlebende die Hälfte der gemeinsamen Vermögensmasse, wie die andere Hälfte auf die gesetzlichen Erben des oder der Verstorbenen übergeht. Falls der oder die Verstorbene keinen gesetzlichen Erben hat, erbt diese Hälfte der überlebende Ehegatte. Beim Erbvertrag musste ein reiner Viertelteil aus dem Nachlass immer zur freien letzten Anordnung vorbehalten werden (ABGB § 1253) 17; Herr Grünwald und seine Braut stellten auf dieses Viertel dieselbe Erbfolge auf. Der Bräutigam übertrug gleichzeitig sein Immobilienvermögen mit den dazu gehörenden Mobilien auf seine Braut. Éva Burghard erwarb also mit der Schenkung sofort das Eigentumsrecht der geschenkten Vermögensgegenstände. Bei Anwendung der Gütergemeinschaft auf Todesfall des ABGB galt normalerweise während der Ehe zwischen den Eheleuten Gütertrennung, und nur mit dem Todesfall kam die Gütergemeinschaft über die im Vertrag bestimmten Vermögensmasse zustande. Da keine Gegenleistung bestimmt wurde, kann man die Verfügung im Punkt 4 als Schenkung zwischen Verlobten qualifizieren (§ 1246). In diesem Punkt wurde auch die Zusammensetzung des Heiratsgutes bestimmt, die in gemeinsamen Besitz gelegt wurde. Der Kontrakt sprach darüber nicht, aber "so lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, (…) gebührt ihm [dem Ehemann] das vollständige Eigenthum", falls "das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen" bestand (§ 1227) – im Gegensatz zum ungarischen Recht, wo der Ehemann ohne Ausnahme nur zur Fruchtnießung berechtigt war. "Nach dem Gesetze fällt das FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 193 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Heirathsgut nach dem Tode des Mannes – besagt das ABGB – seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen seyn; so muß dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heirathsgut freywillig bestellet, kann sich ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle" (§ 1229). Diese Regelung bedeutet, dass der Unterschied zwischen den zwei Rechtsordnungen – in diesem Hinblick – nur formell war. Das ABGB benannte die Erbverträge als ein Typ der Ehepakte: "Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde" (§ 1249). Das Verhandlungsprotokoll berichtet uns darüber, dass die Witwe in der Nachlassangelegenheit von Ferdinánd Grünwald "den Ehevertrag vorlegte und um ihre Verkündigung bat". Als Anmerkung ist nur ein Halbsatz zu lesen: Das Dokument – im Gegenteil zu dem gewöhnlichen Zustand der Testamente – war "geöffnet gefunden"18. Der Ehevertrag des ungarndeutschen Ehepaars von Pécs ist ein schönes Beispiel für die Anwendung der ehegüterrechtlichen Institute des ABGB. Wie es sonst wo19 schon festgestellt wurde, nicht unbedingt geschah es so: Der vertragliche Charakter des ABGB-Ehegüterrechts ermöglichte auch die Gestaltung der im Ehevertrag vereinbarten Institute inhaltlich gemäß dem traditionellen ungarischen Privatrecht. Ferdinánd Grünwald und Éva Burghard entschieden nicht so. 3 Folgerungen Aus dem reichen archivalischen Quellenmaterial wurden wegen den Ausmaß- vorschriften oben nur drei Beispiele vorgestellt, doch sind die Folgerungen aufgrund des vollen überprüften Materials aufgesetzt. Unter den Akten des Rates der königlichen Freistadt Pécs aus dem Zeitraum 1. Mai 1853 und 23. Juli 1861 sind im überwiegenden Teil Nachlassangelegenheiten von ungarischen, im bedeutenden Teil von ungarndeutschen und im geringen Teil von slawischen Bürgern zu finden. Im Protokoll über die Todesfallaufnahme wurden auch der Beruf und die religiöse Zugehörigkeit der verstorbenen Person ohne Ausnahme bemerkt. Es ist auffällig, dass keine Nachlassangelegenheit von Juden gefunden wurde, hiergegen ist es aus der "Judeninventur" vom Jahre 1778 zu wissen, dass sechs Bezirke des Komitats, so auch der Pécser Bezirk schon zu dieser Zeit auch jüdische Bevölkerung hatte20. Die hohe Anzahl der deutschen Minderheit kann man damit erklären, dass ihre Ansiedlung an den Boden von Privatgrundherren im Komitat Baranya seit 1711 sehr kraftvoll war21 und sich dieser Prozess auch im neoabsolutistischen Zeitalter fortsetzte. In der überprüften Epoche gab es keine obligatorische Amtssprache: Die Formulare und die Protokolle waren einmal auf Deutsch, ein anderes Mal auf 194 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Ungarisch geschrieben, aber oft in der anderen Sprache ausgefüllt. Die Personennamen wurden oft von der Namensschreibung der Testamente und Verträge abweichend, falsch geschrieben. Es scheint so, dass die Muttersprache der verfahrenden Beamten primäre Bedeutung hatte. Die Verhandlungssprache richtete sich doch nach der Muttersprache der Parteien. Ein schönes Beispiel des engen Zusammenlebens der Pécser Bürger von unterschiedlicher Herkunft ist, dass die Namen der ungarndeutschen Zeugen bei ungarnsprachigen Dokumenten auf Deutsch und statt "tanú" mit dem deutschen Wort "Zeuge" begleitet geschrieben wurden. Das überprüfte archivalische Quellenmaterial lässt darauf zu konkludieren, dass die sprachlich-ethnische Zugehörigkeit in Hinsicht auf die verwendeten Rechtsinstitute nicht unbedingt Bedeutung hatte. Bei letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten kamen meistens die gesetzlichen Institute des ungarischen traditionellen Privatrechts wie in Testamenten so auch in Eheverträgen beziehungsweise Erbverträgen vor. Falls die Ehegatten im Rahmen des vertraglichen ABGB-Ehegüterrechts dem Inhalt nach dennoch für die österreichischen Rechtsinstitute entschieden, war diese Entscheidung möglicherweise durch die enge Neckerei zur deutschen Rechtskultur motiviert. Endnoten 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (Wien 1811). Die ungarische Ausgabe des Gesetzbuches mit dem Einführungspatent: Ausztriai Általános Polgári Törvénykönyv, az 1852. november 29- i császári pátenssel (Pest 1870). 2 Die Erbverträge (pactum successorium) verwendete man in Ungarn selten, und eher nur vor der Mitte des 16. Jahrhunderts, ausdrücklich auf Schuldabrechnungen in der Form von wechselseitiger Testamentierung. Vgl. Gábor BÉLI, Magyar jogtörténet. A tradicionális jog [Ungarische Rechtsgeschichte. Das traditionale Recht] (Budapest–Pécs 1999) 139. 3 Vgl. János ALSÓVISZTI FOGARASI, Magyarhoni magános törvénytudomány elemei. Kövy Sándor után újabb törvénycikkelyekkel ’s felső ítéletekkel és más bővítésekkel [Elemente der ungarischen Privatrechtswissenschaft. Nach Sándor Kövy mit den neuesten Gesetzartikeln und richterlichen Entscheidungen, wie mit anderen Anlagen] (Pest 1839) 150. 4 Mária HOMOK-NAGY, A magyar magánjog történetének vázlata 1848-ig [Der Grundriß der Geschichte des ungarischen Privatrechts bis 1848] (Szeged 2005) 75. 5 Vgl. István KAJTÁR, Szakrális elemek a jogi kultúrtörténetben [Sakrale Elemente in der juristischen Kulturgechichte], in: Janka Teodóra NAGY (Hg.), Szokásjog és jogszokás Bd. I (Szekszárd 2016) 196–203. 6 Über das ungarische Errungenschaftsgemeinschaftsgut bzw. über das Güterrechtssystem der Errungenschaftsgemeinschaft siehe Eszter Cs. HERGER, A közszerzemény intézménye a 19–21. századi magyar házassági vagyonjogban. Weiss Emília emlékére [Das Errungenschaftsgemeinschaftsgut im ungarischen ehelichen Güterrecht in den 19.–21. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 195 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts Jahrhunderten. Zum Gedächtnis von Emília Weiss], in: Jogtudományi Közlöny 12 (2014) 557–568. 7 BML IV/1106b Nr. 30/1854, Inventar ohne Nummer. 8 BML IV/1106b Nr. 30/1854, Ehevertrag ohne Nummer. 9 Vgl. Eszter Cs. HERGER, A törvenyes és az írott hitbér Baranyában 1848 után [Der gesetzliche und der geschriebene Treulohn in Baranya nach 1848], in: Janka Teodóra NAGY (Hg.), Szokásjog és jogszokás Bd. I (Szekszárd 2016) 139–164. 10 BML IV/1106b Nr. 30/1854, Erberklärung ohne Nummer. 11 BML IV/1106b Nr. 121/1858, Vermögensfassion ohne Nummer. 12 BML IV/1106b Nr. 121/1858, Testament ohne Nummer. 13 Vgl. Mária HOMOKI-NAGY, A ius viduale a magyar jogforrások tükrében [Das ius viduale im Spiegel der ungarischen Rechtsquellen], in: Gábor BÉLI et al (Hg.), Jogtörténeti tanulmányok X (Pécs 2010) 67–82. 14 Eszter Cs. HERGER, A közszerzemény megosztása a paraszti népréteg körében Baranyában 1848 után [Die Aufteilung des Errungenschaftsgemeinschaftsgutes unter Bauern in Baranya nach 1848], in: Norbert VARGA (Hg.), Báró Eötvös József születésének 200. évfordulója alkalmából (Szeged 2014) 67–96. 15 BML IV/1106b Nr. 99/1860, Inventar ohne Nummer. 16 BML IV/1106b Nr. 99/1860, Testament ohne Nummer. 17 § 1253 „Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu testieren, nicht gänzlich Verzicht thun; Ein reiner Vierteltheil, worauf weder der jemanden gebührenden Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freyen letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügte; so fällt der doch nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.” 18 BML IV/1106b Nr. 99/1860, Verhandlungsprotokoll ohne Nummer, am 22. September 1860. 19 Vgl. HERGER, A törvényes és az írott hitbér, 154–159. 20 Ilona RADNÓTI, Weiszmayer és Fuchs. Fejezetek a baranyai zsidóság 18-20. századi történetéből [Weiszmayer und Fuchs. Kapiteln aus der Geschichte der Juden in Baranya in den 18.-20. Jahrhunderten], (Pécs 2012) 25. 21 Gerhard SEEMANN, A magyarországi németek története I. [Geschichte der Ungarndeutsche Bd. I], (Pécs 2015) 173. Literatur Allgemeines (1870) Bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (Wien 1811). Die ungarische Ausgabe des Gesetzbuches mit dem Einführungspatent: Ausztriai Általános Polgári Törvénykönyv, az 1852. november 29-i császári pátenssel. Pest. Alsóviszti Fogarasi, J. (1839) Magyarhoni magános törvénytudomány elemei. Kövy Sándor után újabb törvénycikkelyekkel ’s felső ítéletekkel és más bővítésekkel [Elemente der ungarischen Privatrechtswissenschaft. Nach Sándor Kövy mit den neuesten Gesetzartikeln und richterlichen Entscheidungen, wie mit anderen Anlagen]. Pest. Béli, G. (1999) Magyar jogtörténet. A tradicionális jog [Ungarische Rechtsgeschichte. Das traditionale Recht]. Budapest–Pécs. Herger, E. Cs. (2014) A közszerzemény intézménye a 19–21. századi magyar házassági vagyonjogban. Weiss Emília emlékére [Das Errungenschaftsgemeinschaftsgut im 196 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Cs. Herger: "Meine Seele rekommandiere ich in Gottes endlose Barmherzlichkeit…” Letztwillige Verfügungen in Pécs unter der Geltung des österreichischen Zivilrechts ungarischen ehelichen Güterrecht in den 19.–21. Jahrhunderten. Zum Gedächtnis von Emília Weiss], in: Jogtudományi Közlöny 12 (2014). S. 557–568. Herger, E. Cs. (2016) A törvenyes és az írott hitbér Baranyában 1848 után [Der gesetzliche und der geschriebene Treulohn in Baranya nach 1848], in: Janka Teodóra Nagy (Hg.), Szokásjog és jogszokás Bd. I. Szekszárd. S. 139–164. Homoki-Nagy, M. (2010) A ius viduale a magyar jogforrások tükrében [Das ius viduale im Spiegel der ungarischen Rechtsquellen], in: Gábor Béli et al (Hg.), Jogtörténeti tanulmányok X. Pécs. S. 67–82. Homok-Nagy, M. (2005) A magyar magánjog történetének vázlata 1848-ig [Der Grundriß der Geschichte des ungarischen Privatrechts bis 1848]. Szeged. Kajtár, I. (2016) Szakrális elemek a jogi kultúrtörténetben [Sakrale Elemente in der juristischen Kulturgechichte], in: Janka Teodóra Nagy (Hg.), Szokásjog és jogszokás Bd. I. Szekszárd. S. 196–203. Radnóti, I. (2012) Weiszmayer és Fuchs. Fejezetek a baranyai zsidóság 18-20. századi történetéből [Weiszmayer und Fuchs. Kapiteln aus der Geschichte der Juden in Baranya in den 18.-20. Jahrhunderten]. Pécs. Seemann, G. (2015) A magyarországi németek története I. [Geschichte der Ungarndeutsche Bd. I]. Pécs. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen IGOR IVAŠKOVIĆ26 ZUSAMMENFASSUNG Der Beitrag zeigt durch die Analyse von Primärdokumenten und Sekundärmeinungen von Politikern und internationalen Juristen zum Ende des 1. Weltkriegs, wie weit die Meinungen bei der Interpretation der rechtlichen Natur des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen auf der innenpolitischen Ebene auseinander gingen. Einleitend gibt der Autor einen kleinen Überblick über die Konstellationen im internationalen Geschehen, die zur Staatsgründung geführt haben. Danach analysiert er mit Hilfe von damaligen und heutigen international-rechtlichen und verfassungsrechtlichen Kriterien den Rechtsstatus des SHS-Staates, die Natur des Aktes vom 1. Dezember und die Frage nach der rechtlichen (Dis)Kontinuität zwischen dem Königreich Serbien und dem Königreich SHS. Das Ergebnis der Analyse führt zu dem Schluss, dass der SHS-Staat die Grundkriterien der Staatlichkeit erfüllte und noch vor der internationalen Anerkennung auf dem Weg in den Zusammenschlussprozess mit dem Königreich Serbien war. In diesem Prozess hat der Nationalrat seine Befugnisse überschritten und der Akt vom 1. Dezember wurde von keiner einzigen Versammlung der Vertragsparteien ratifiziert. Die Kontinuität der Verfassung des Königreichs Serbien wurde durch das Königreich SHS unterbrochen, denn die Übergangsordnung wurde nicht gemäß den Normen der vorherigen serbischen Verfassung errichtet, sondern war vielmehr die Folge des einvernehmlichen Abbruchs der Verfassungsordnung durch das internationale Abkommen. Die Ergebnisse der vorliegenden Analyse unterstützen die Theorie, dass die gegensätzlichen Rechtsauffassungen nicht die Folge von rechtlichen Unklarheiten waren, sondern der Ausdruck eines von vielen Kämpfen im politischen Krieg um die unterschiedlichen Konzepte des Südslawentums. SCHLÜSSELWÖRTER: • Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen; Staat der Slowenen, Kroaten und Serben • Akt vom 1. Dezember • Zusammenschluss • Südslawentum ÜBER DEN AUTOR: Asis. DDr. Igor Ivašković, Assistent, Universität Ljubljana, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Kardeljeva ploščad 17, 1000 Ljubljana, Slowenien, e-mail: igor. ivaskovic@ef.uni-lj.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.13 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (J ES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The dispute about the legal nature of the kingdom of Serbs, Croats and Slovenes IGOR IVAŠKOVIĆ27 ABSTRACT The author uses the analysis of primary documents and secondary opinions of politicians and international lawyers from the end of World War 1 and illustrates the disputes, which occurred among politicians regarding the interpretation of the legal nature of the Kingdom of Serbs, Croats and Slovenes. Firstly, the author provides a brief overview of international circumstances that led to creation of the state. Then, with the use of international and constitutional criteria, analyses the dilemmas regarding legal nature of the State of SCS, the first-December agreement and (dis)continuity between the Kingdom of Serbia and the Kingdom of SCS. The result of the analysis leads us to the conclusion that the State of SCS satisfied the fundamental requirements to be considered as state, and entered the process of merging with the Kingdom of Serbia before the international recognition. In that process its National Board exceeded its powers, and first-December act was not ratified by any of two assemblies. Since the interim arrangement was not created according to standards of the previous Serbian constitution, the Kingdom of SCS suspended constitutional continuity of the Kingdom of Serbia. The new state was therefore the result of the international agreement between two states. The results of this analysis are in line with the thesis that conflicting legal opinions were not the consequence of legal uncertainty, but rather reflected just another among many of the political battles in the war of the opposing Yugoslav concepts. KEYWORDS: • Kingdom of Serbs, Croats and Slovenes • State of Slovenes, Croats and Serbs • First- December's act • merger • Yugoslavism CORRESPONDENCE ADDRESS: Igor Ivašković, Ph.D., Assistant, University of Ljubljana, Faculty of economics, Kardeljeva ploščad 17, 1000 Ljubljana, Slovenia, e-mail: igor. ivaskovic@ef.uni-lj.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.13 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 199 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen 1 DIE UMSTÄNDE DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEM SHS-STAAT UND DEM KÖNIGREICH SERBIEN In den Jahren des 1. Weltkriegs gab es unter den Südslawen keine einheitliche Meinung über ihre staatliche Zukunft. Während ein Teil der Slowenen und Kroaten trotz des Ablebens von Franz Ferdinand große Hoffnungen für den Erhalt des Habsburgerstaats und die Gründung einer dritten (südslawischen) Einheit, die dem österreichischen und ungarischen Teil der Monarchie ebenbürtig sei sollte, hegten, sah die politische Spitze in Serbien gerade in den Habsburgern das größte Hindernis auf ihrem Weg zu einem gemeinsamen südslawischen Staat. Die unterschiedlichen Zukunftsvisionen kamen auch in den politischen Akten, die von den unterschiedlichen Seiten während des 1. Weltkriegs veröffentlicht wurden, zum Ausdruck. Einerseits waren die wichtigsten Elemente der Maideklaration zum einen der Rahmen des Staates Habsburg und zum anderen der kroatische historisch-rechtliche Staat. Andererseits stellte sich die serbische Königsdynastie der Karađorđević als Voraussetzung für eine südslawische Gemeinschaft in den Mittelpunkt. Auf das Machtverhältnis zwischen den Vorstellungen hatte der Ausgang des 1. Weltkrieges einen wesentlichen Einfluss, weil die bis dahin herrschenden Verhältnisse in der breiteren internationalen Gemeinschaft niedergerissen wurden und Europa gleichzeitig auch hinsichtlich der rechtlichen Regelung in den zwischenstaatlichen Beziehungen davon gezeichnet war. In dieser Periode wurden einige außerordentlich bedeutende internationalrechtliche Grundlagen durchgesetzt, in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das die Initialzündung für die Prozesse der Entstehung von neuen bzw. die Umgestaltung von alten Staaten gab. Die Niederlagen der österreich-ungarischen Armee und der daraus folgende Zusammenbruch der Habsburgermonarchie von innen und das völlige Unvorbereitetsein der politischen Eliten in Wien und noch mehr in Ungarn auf die Nachgiebigkeit gegenüber den slowenischen und kroatischen Wünschen nach der politischen Emanzipation, motivierten ihre politischen Vertreter im Oktober 1918 dazu, alle staatliche Verbindungen zur dualistischen Monarchie, die in dieser Zeit eigentlich gar nicht mehr existierte, abzutrennen. Auf dem gesamten südslawischen Gebiet des ehemaligen Österreich-Ungarn übernahm der Nationalrat ( narodno vijeće), das neue Exekutivorgan, die Macht, wodurch sich der Staat der Slowenen, Kroaten und Serben (SHS-Staat) formierte. Damit kam man den vereinzelten Versuchen einer Gründung von sowjetischen Republiken nach bolschewistischem Vorbild sowohl in kroatischen wie auch in slowenischen Gebieten, zuvor1. Die Mitglieder des Nationalrats gelangten durch die äußeren Umstände unter Druck, vor allem durch die Siegermächte, die es sich nicht leisten wollten, Staatsgründungen ohne eigene Kontrolle zuzulassen. Federführend war dabei die britische Diplomatie, die sich bereits im Rahmen des Londoner Vertrags von 1915 sowohl gegenüber Italien als auch gegenüber Serbien verpflichtete. Es überrascht nicht, dass gerade die britische und französische Diplomatie den Anstoß zu Gesprächen zwischen den Vertretern des SHS-Staates und Nikola 200 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Pašić, dem Regierungschef des Königreichs Serbien, gaben. Es folgten kurze Verhandlungen und am 9.11.1918 die Unterzeichnung der Genfer Deklaration, die zwei grundlegende Punkte beinhaltete, und zwar die Gründung eines gemeinsamen südslawischen Staates und die Bevollmächtigung der zukünftigen verfassungsgebenden Nationalversammlung zur Beschlussfassung über die grundlegenden Fragen der Regelung des neuen Staates. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens hat die serbische Regierung die Legitimität des Nationalrates als Vertreter des SHS-Staates implizit anerkannt, indirekt bedeutete dies aber auch die Anerkennung der Gleichberechtigung von zwei Subjekten in den Verhandlungen über die künftige Staatsgemeinschaft. Nicht zuletzt wurde dies auch von Pašić selbst in der Erklärung vor der Genfer Konferenz am 25.10.1918 bestätigt: "Wir Serben wollen im künftigen Königreich SHS keinen hegemonistischen Standpunkt einnehmen. Ich erkläre feierlich, dass es Serbien als seine nationale Pflicht betrachtet, die Serben, Kroaten und Slowenen zu befreien. Als Befreite werden wir das Selbstbestimmungsrecht bekommen und die Befugten werden das Recht haben, sich zu entscheiden, ob sie sich Serbien im Sinne der Deklaration von Korfu anschließen oder aber eigene Staaten gründen wollen. Wir lassen nicht zu, dass den Kroaten und Slowenen ihr Recht auf Selbstbestimmung in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt wird. Wir werden auch nicht auf der Deklaration von Korfu bestehen, wenn dies nicht ihren Wünschen entspricht 2 ." Diese Erklärung spiegelte den Geist des Augenblicks wider und die Verherrlichung des Selbstbestimmungsgrundsatzes der Völker, der von der Koalition der Siegermächte als wichtigster Beitrag zu den internationalen Beziehungen und dem internationalen Recht zumindest deklarativ dargestellt wurde. Pašić durfte dies in seinen Aussagen nicht ignorieren, insgeheim war ihm aber die bessere Ausgangssituation Serbiens im Vergleich zu den Slowenen und Kroaten sehr wohl bewusst. Letzteren überließ er somit lediglich dem Anschein nach die Möglichkeit einer freien Entscheidung für einen gemeinsamen Staat mit den Serben oder für die Gründung selbständiger Staaten. Die potentiellen unabhängigen Staaten oder ein gemeinsamer Staat der Slowenen und Kroaten könnten nämlich nach serbischem Dafürhalten keineswegs auch jene Gebiete einschließen, die in größerem Ausmaß von Serben besiedelt waren. Darüber, welche Gebiete das für die serbischen politischen Eliten waren, gab es keinen Zweifel, was die Kontinuität der Dokumente von Grašanins Skizzen ( Grašaninove Načertalije) von 1844 bis zu den Akten rechtlich-formalen und tatsächlicher Natur in den 90-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, veranschaulicht. Kroatien könnte demnach als ein selbständiges internationales Subjekt praktisch nicht existieren, das gleiche galt wegen der italienischen territorialen Ambitionen auch für die slowenischen Gebiete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war das Genfer Abkommen eine ziemlich bedeutende politische Leistung von Ante Trumbić und Anton Korošec, die gemeinsam mit der serbischen Opposition Pašić dazu bewegen konnten, einer Ordnung zuzustimmen, die so etwas wie eine neue Doppelmonarchie wäre3. Das Abkommen beinhaltete nämlich sowohl föderale wie auch konföderale Elemente, die als Grundlage für die Arbeit der künftigen verfassungsgebenden Versammlung dienen sollten. Der künftige Staat sollte FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 201 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen demnach von einer aus zwölf Mitgliedern bestehenden Regierung geführt werden. Die Hälfte der Minister würde die serbische Regierung ernennen und sie sollten dem serbischen König Eid leisten, der zweite Teil der Regierung würde vom Nationalrat des SHS-Staates vorgeschlagen werden und die anderen sechs Minister sollten dem Nationalratsvorsitzendem Eid leisten4. Die Genfer Deklaration hat also im Unterschied zur Deklaration von Korfu schon im Vorhinein verhindert, dass die Macht auf dem gesamten Gebiet den Karađorđević überlassen wird, denn der Nationalrat wäre zumindest bis zum Verfassungsbeschluss mit der Machtausübung für das gesamte Gebiet des SHS- Staates betraut. Gerade das war der Hauptgrund, warum das Übereinkommen von der serbischen Regierung nicht bestätigt wurde, wobei Stojan Protić, dem Stellvertreter des Präsidenten der serbischen Regierung, mit seiner Gegenposition eine Schlüsselrolle zukam, indem er aus Protest zurücktrat, weil Serbien in seiner Machtausübung auf lediglich sein Vorkriegsgebiet eingeschränkt wurde5. 2 DIE DURCHFÜHRUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES Zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit den Vertretern des SHS-Staates war der Anschluss von Montenegro und Vojvodina für Serbien von außerordentlicher Bedeutung. Vojvodina war nämlich zu diesem Zeitpunkt formell immer noch Teil des SHS-Staates, aber seine Behörden hatten in diesem Gebiet praktisch keinen Einfluss und in Vojvodina wurden bereits die serbischen Streitkräfte zusammengetrommelt. Dieses Gebiet wurde am 25.11.1918 an das Königreich Serbien angeschlossen und nur einen Tag später wurde in Montenegro die Herrschaft des Königs Petrović gestürzt und der Zusammenschluss mit Serbien proklamiert. In Kroatien formierten sich in dieser Zeit zwei politische Strömungen und das spiegelte sich auch im Nationalrat wider. Auf der einen Seite versuchte ein Teil der Mitglieder zusammen mit dem jugoslawischen Ausschuss eine internationale Anerkennung des SHS-Staates zu erreichen, während vor allem die Vertreter der kroatischen Serben unter der Führung von Svetozar Pribićević den Zusammenschluss mit Serbien so rasch wie möglich herbeiführen wollten, und zwar nach Möglichkeit ohne eine vorherige internationale Anerkennung des SHS- Staates. In dieser Zeitspanne stellte sich vor allem Stjepan Radić gegen Pribićević. Er kannte die Verhältnisse in Serbien aus der Nähe, weil er über längere Zeit als Korrespondent für ausländische Zeitungen in Zemun arbeitete, einer Stadt in unmittelbarer Nähe von Belgrad. Es blieben zahlreiche aufgezeichnete Reden Radićs über seine Opposition gegen den sofortigen Zusammenschluss mit Serbien erhalten, eine der bekanntesten war die folgende: "Meine Herren! Es ist noch nicht zu spät! Drängen Sie nicht wie die Gänse in den Nebel! Schließen Sie keine einheitliche Regierung mit dem Königreich Serbien schon allein aus dem Grund, weil, wie Sie sehen, niemand im Namen des Königreichs Serbien anwesend ist, nichts, außer einem Telegramm, aber auch dieses repräsentiert etwas Anderes als Sie. Handeln Sie nicht so, dass man heute- morgen schon sagen kann, dass auch Sie Slowenen und Sie Serben der Vojvodina 202 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen und Bosnier und Sie Kroaten von Dalmatien, vor allem aber Sie, unsere heimischen kroatischen Serben, dass Sie alle heute hier versammelt sind, nur um das Volk zu verraten, vor allem Kroatien und die Kroaten zu verraten 6 ." Radić hatte in Betracht der zahlreichen unterschiedlichen alternativen staatlich- rechtlichen Staatsordnungen sogar die Errichtung einer kroatischen Republik nach Vorbild der USA vorgeschlagen, und zwar sollte diese auf dem kroatischen Staatsrecht und dem Grundsatz der Selbstbestimmung begründet sein. Die Suche nach staatlichen Alternativen stützte sich auf die Auffassung, dass man sich nicht voreilig mit Serbien zusammenschließen sollte, sondern dass der SHS-Staat sich so gut wie möglich auf die Beziehungen mit seinem Nachbarn, der eine viel bessere Ausgangssituation hatte, vorzubereiten. Letzteres würde bei einem eventuellen Zusammenschluss die Gefahr einer zentralistischen und unitaristischen Ordnung implizieren, in der die übrigen südslawischen Völker bloß ein "Anhängsel" Serbiens wären: "Meine Herren! Ihre Münder sind voll von Worten: nationale Einheit - einheitlicher Staat, ein Königreich unter der Dynastie der Karađorđević. Und Sie glauben, dass es genügt, zu sagen, dass wir Kroaten, Serben und Slowenen ein Volk sind, weil wir eine Sprache sprechen, und dass wir deshalb einen zentralistischen Staat haben müssen, und zwar ein Königreich, und dass uns nur das, also eine sprachliche und staatliche Einheit vor der Dynastie der Karađorđević retten und glücklich machen kann... Sie, also, Sie schüchtern unser Volk ein wie kleine Kinder und Sie denken, dass Sie das Volk so für Ihre Politik gewinnen können. Vielleicht gewinnen Sie die Slowenen, ich weiß es nicht; vielleicht werden Sie für einen Augenblick auch die Serben gewinnen; aber ich weiß, dass Sie die Kroaten dafür nicht gewinnen werden, und Sie werden sie nicht gewinnen, weil die gesamte kroatische bäuerliche Welt genauso gegen Ihren Zentralismus ist, wie sie auch gegen den Militarismus ist, genauso für die Republik wie auch für ein nationales Abkommen mit den Serben. Und wenn Sie Ihren Zentralismus mit Gewalt durchsetzen wollen, sehen Sie, was geschehen wird. Wir Kroaten sagen offen, klar und deutlich: Ach, wenn die Serben wirklich so einen zentralistischen Staat und solch eine Regierung haben wollen, Gott stehe ihnen bei; aber wir Kroaten, wollen keine andere Staatsordnung als eine bundes- föderative Republik7." Radić schlug deshalb vor dem Zusammenschluss selbst vor, dass der neue Staat interimistisch von drei Regenten geführt werden solle, und zwar vom serbischen Thronfolger, dem kroatischen Ban und dem Vorsitzenden des slowenischen Nationalrats. Nach diesem Plan würden 42 Mitgliedern die Konstituante bilden, davon würden jeweils 10 von der serbischen Versammlung, dem kroatischen Sabor und dem slowenischen Nationalrat benannt werden, der bosnische Sabor hätte das Recht auf die Benennung von vier Mitgliedern, die Vollversammlung von Montenegro, der dalmatinische Landtag, die Vertreter von Vojvodina und die Vertreter von Istrien jeweils 2 Mitglieder8. Aber auch mit seinen guten FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 203 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Kenntnissen der serbischen Verhältnisse konnte Radić keine breitere Unterstützung der übrigen Abgeordneten gewinnen. Nur eine Gruppe von Sozialisten konnte sich mit einer Übergangs-Regentschaft der drei Mitglieder anfreunden. So blieb Radić in seiner Rolle als Vertreter des Konzepts eines historischen kroatischen Staatsrechts, dem die serbischen Kreise von damals und auch heute noch Inkonsequenz vorwerfen, auf einsamer Flur. Demnach stünde nach Đokićs Auffassung die Entstehung eines neuen Staates auf Grundlage des kroatischen historischen Staatsrechts im Gegensatz zur anderen historischen Rechten, unter anderem vor allem mit dem ungarischen historischen Staatsrecht9. Doch waren solche Erklärungen nicht ganz angemessen, denn die Entstehung eines südslawischen Staates auf einer kroatischen staatlich-rechtlichen Grundlage bestritt nicht die Existenz des ungarischen Staatsrechts und der internationalen Subjektivität des ungarischen Staates, sie focht höchstens seine territoriale Dimension an. Anderseits bestritt die unitaristische Doktrin die Existenz des kroatischen Staatsrechts und der internationalen Subjektivität für alle Gebiete, die von Südslawen bevölkert waren, außer natürlich für das Königreich Serbien. Ende November 1918 hatte es den Anschein, als sei Radićs Idee zu Gunsten der Verwirklichung der Vision von einer kroatisch-serbischen Koalition, die die Idee eines raschen Zusammenschlusses mit Serbien vertrat, vollkommen gescheitert. Dabei war es eine interessante Tatsache, dass auch viele kroatische Politiker in dieser politischen Gruppe das Argument hervorhoben, dass der SHS-Staat und das Königreich Serbien ihre Rollen entsprechend dem Status eines Besiegten bzw. eines Siegers nach dem Krieg einnehmen müssten, was die Ungleichstellung dieser zweien Subjekte innerhalb des künftigen Staates implizierte. Ein Bespiel dafür war Drinkovićs Rede: "Weder gründen wir ein Groß-Serbien, noch ein Groß-Kroatien oder ein Groß- Slowenien, sondern einen großen, starken südslawischen Staat. Dennoch müssen wir aber laut zugeben, dass das serbische Königreich aus diesem Krieg als Sieger hervorgegangen ist und wir (Kroaten) sind die Besiegten. Der Verstand und die Redlichkeit verlangen von jedem Patrioten, sich in diesen großen Augenblicken für die Einheit des Volkes und des Staates zu erheben 10 ." Der Nationalratsausschuss benannte schließlich eine 28-köpfige Delegation, die mit der Durchführung des Beschlusses über den Zusammenschluss beauftragt war. Diese Gruppe erhielt auch spezielle Anweisungen, wobei eine besonders auffiel, nämlich, dass die endgültige Form der Organisation des Staates mit einer zweidrittel Mehrheit der Konstituante festgelegt wird. Aber diese Anweisungen spielten nach dem Eintreffen der Delegation in Belgrad keine Rolle. Die serbische Diplomatie hat zur selben Zeit geschickt daran gearbeitet, die Rückkehr von Anton Korošec und Ante Trumbić aus Genf zu verhindern, wodurch die Rolle des wichtigsten Akteurs auf Seiten des SHS-Staates Svetozar Pribićević zufiel. Dieser repräsentierte in der Führung des SHS-Staates die serbische Seite und wurde aus kroatischer Sicht, trotz seiner komplexen und kontroversen politischen Karriere 204 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen und der dynamischen Beziehungen sowohl mit Zagreb wie auch mit Belgrad, häufig vereinfacht als großserbisches Element innerhalb Kroatiens wahrgenommen. Fakt ist, dass er damals der Realisierung einer hegemonistischen Politik aus Belgrad in die Hände spielte. Unter seinem Einfluss verlas Ante Pavelić (der Ältere) am 1.12.1918 nur eine allgemeine Erklärung, mit der er dem Thronfolger Alexander Karađorđević die Macht übertrug, der darauf den Zusammenschluss von Serbien und dem SHS-Staat (bzw. jener Gebiete, die vom Nationalrat repräsentiert wurden) proklamierte. Das Abkommen war praktisch zur Gänze von den Vertretern des Königreichs Serbien zusammengestellt worden und ermöglichte eine vorübergehende zentralistische Staatsordnung unter der Dominanz des zahlenmäßig überlegenen Volkes. In der ersten Regierung waren von den 20 Ministern 13 Serben, 4 Kroaten, 2 Slowenen und 1 bosnisch- herzegowinischer Moslem11. Der Akt des Zusammenschlusses löste nicht nur bei den Gegnern des Zentralismus und der serbischen Vorherrschaft Missfallen aus, sondern warf auch eine Reihe von rechtlichen Fragen und Unstimmigkeiten unter den Unterstützern der unterschiedlichen südslawischen Konzepte auf. 3 DIE AUSWIRKUNGEN DES AKTES VOM 1. DEZEMBER UND DIE KRITIK DARAUF Die unterschiedlichen Auffassungen über die Natur des südslawischen Staates, der durch den Akt vom 1. Dezember entstanden war, fanden in den Konflikten bezüglich des Rechtsstatus des Königreichs SHS auch nach dessen Gründung ihren Ausdruck. Zuerst wurde der Akt sowohl bei der kroatischen wie auch bei der slowenischen politischen Elite mit Wohlwollen akzeptiert. Der zentrale Nationalrat in Zagreb verlautbarte nur zwei Tage danach, dass er seine Funktion als höchste und souveräne Instanz des SHS-Staates niederlegt und dass: " ab dem 1.Dezember unser gesamtes Volk einen slowenisch-kroatisch-serbischen Staat unter der Regentschaft Seiner königlichen Majestät dem Thronfolger Alexander bildet 12 . " Auch die Nationalregierung in Ljubljana begrüßte in einer Nachricht an den König Peter und den Regenten Alexander den Zusammenschluss mit Begeisterung: "Die Nationalregierung des SHS in Ljubljana begrüßt mit aufrichtiger Begeisterung den Zusammenschluss aller Serben, Kroaten und Slowenen unter der Regentschaft Eurer königlicher Majestät ... Einen besonders ergebenen Dank erlauben wir uns für die gütigen und tröstlichen Versprechungen auszurichten, das gesamte ethnographische Gebiet des SHS auf das entschiedenste zu verteidigen, insbesondere an unserer nördlichen und westlichen Grenze ... Es lebe das jugoslawische Triest! Es lebe das jugoslawische Görz und Istrien! Gott segne das vereinte Jugoslawien! Gott beschütze den König Peter und den Regenten Alexander13!" Das Anführen von Triest, Görz und Istrien zusammen mit dem Lobgesang an den König und seinen Thronfolger drückte die Hoffnungen der Slowenen aus, dass gerade der vereinte große südslawische Staat mit der siegreichen Dynastie an der Spitze die italienischen Gelüste nach diesen Gebieten in die Schranken weisen könnte. Trotzdem kam sowohl bei den Slowenen wie auch bei den Kroaten die Interpretation, nach der sich die ehemaligen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 205 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen habsburgischen südslawischen Gebiete und die dort lebenden Völker dem Königreich Serbien anschlossen, nicht gut an. In diesem Zusammenhang wurde das Königreich Serbien als Befreier dargestellt, dem das ganz natürliche Recht zukam, sein Gebiet auszudehnen und auch die Slowenen und Kroaten unter seine Schutzherrschaft zu nehmen. Entgegen dieser serbischen Interpretation stellten sich zwei Thesen, die etwas andere politische Ziele verfolgten. Die erste war etwas radikaler und focht die Legalität und Legitimität der Art, wie der Akt vom 1. Dezember beschlossen wurde, an und begründete damit seine Nichtigkeit. Die These über die Illegalität und Illegitimität des Zusammenschlusssaktes begründete sich auf der Vorannahme, dass die Unterzeichnung nicht so zustande gekommen sei, wie es von ihren Völkern bzw. den legitimen Vertretern zweier international- rechtlicher Subjekte festgelegt worden war, sondern der Prozess der Errichtung des Königreichs SHS sei das Ergebnis der Tätigkeit von illegitimen Vertretern und von weitumfassenden internationalen Umständen, die der serbischen Vision über das Südslawentum zum Durchbruch verholfen hätten14. Diesem Standpunkt kann man sich zum Teil anschließen, denn im Entstehungsprozess des Königreichs SHS wurden einige Grundsätze ignoriert, die damals für Verhandlungen im internationalen Recht üblich waren. In erster Linie ging es um das Überschreiten der Vollmachten seitens des Nationalrates, der weder das eigene Plenum noch eine Vollversammlung des SHS-Staates nach seiner Meinung gefragt hatte. Würde man die These akzeptieren, die dem SHS-Staat die Existenz von staatlichen Attributen absprach und folglich seine Staatlichkeit negierte, hätte der Akt vom kroatischen Sabor bestätigt werden müssen, denn er war der Träger der Macht im kroatischen Teil der ehemaligen habsburgischen südslawischen Gebiete und dessen Subjektivität war auch für die Regierung in Belgrad unbestritten. Die Mehrheit der Beschlüsse im Zusammenschlusssprozess mit dem Königreich Serbien wurden seitens des Dreipersonen-Vorsitzes im zentralen Ausschuss des Nationalrates gefasst. Für den Zusammenschluss selbst bevollmächtigte der Nationalrat eine Delegation, deren Mitglieder nicht von der Plenarsitzung gewählt waren und die angesichts der Abwesenheit der sichtbarsten politischen Fraktionen den Beschluss fassten, nach Belgrad zu reisen, um dort das Abkommen zu unterzeichnen. Vukas ist der Auffassung, dass der Akt vom 1. Dezember folglich eigentlich ein einseitiger Akt des Regenten Alexander war, der bei dem unbefugten Auftritt der Delegierten des Nationalrates SHS eine Ratifikation gebraucht hatte15. Von diesem Standpunkt aus hatte die Unterzeichnung in Belgrad bezugnehmend auf die damals geltenden Akte wegen der Nichtbeachtung von Anweisungen sogar Elemente eines Staatsstreichs. Gerade wegen des Ausbleibens der Ratifizierung durch den Nationalrat haben vor allem die kroatischen Historiker den Zusammenschluss als einen illegitimen Akt beschrieben, der entgegen dem damals auf dem Gebiet des SHS-Staates geltenden Recht durchgeführt wurde16. Eine zweite, etwas gemäßigtere Opposition gegen die serbischen Standpunkte argumentierte, dass es sich bei der Entstehung des Königreichs SHS dennoch um den Zusammenschluss zweier Subjekte handelte. Letzteres solle zum Zeitpunkt der Zusammenschluss gleichberechtigt gewesen sein, dennoch war das Königreich SHS Resultat der Bemühungen auf beiden Seiten. Dieser Standpunkt bestritt 206 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen ebenso die These über die Angliederung des Gebietes des SHS-Staates an das Königreich Serbien, was die Befürwortung der rechtlichen Diskontinuität zwischen dem Königreich Serbien und dem Königreich SHS implizierte. In jener Periode gab es also nicht wenige Gegner des Aktes vom 1. Dezember, aber sie kamen aus unterschiedlichen Bereichen und ihre politischen Ziele waren zu unterschiedlich, um gemeinsam kooperieren zu können. Ihre Versuche blieben deshalb in den ersten Nachkriegsjahren auf der Ebene von fruchtlosen Versuchen einer Internationalisierung des jugoslawischen Problems. So versuchte zum Beispiel Radić bei der einen oder anderen Großmacht, die als Siegerin aus dem ersten Weltkrieg hervorgegangen war, Unterstützung für "die kroatische Sache" zu erlangen, aber seine Bemühungen blieben sowohl in London wie auch in Paris erfolglos und am Ende schloss er seine politische Partei der bäuerlichen Internationale unter dem Schutzschirm der Komintern an17. Die Misserfolge der katholischen Gruppierungen beim Versuch, die Grenze an der Drina zu erhalten, der Verlust der Bedeutung vor allem von Zagreb aber auch Ljubljana gegenüber Belgrad und das Akzeptieren des Monarchen aus der serbischen Königsfamilie bedeuteten die völlige Niederlage der ur-dörflichen Bewegungen und eine wahre Katastrophe für die katholische Geistlichkeit von Josip Stadler in BIH und für die moslemische Bevölkerung an der Drina. Einen ernsten Schlag bekam zumindest für den Moment auch die slowenische katholische politische Elite, vor allem jener Teil, der immer noch loyal zu Ivan Šusteršič stand. Natürlich bedeutete der Akt vom 1. Dezember auch für Gruppen in Montenegro und Serbien, die die Hoffnung auf einen anderen politischen Rahmen für den neuen Staat hegten, eine Niederlage. Der montenegrinische König Nikola suchte nach seiner Absetzung zusammen mit seinen Anhängern Unterstützung in Italien. Auch die Sozialdemokraten wurden immer radikaler, denn sie lehnten die monarchistische Staatsordnung, die ihrem Wesen nach antagonistisch zum bolschewistischen Russland war, ab. Es schien, als wären die slowenischen Liberalen noch am wenigsten unzufrieden. Zwar erreichten sie weder das panslawistische Ideal noch den Zusammenschluss aller Südslawen, aber sie sahen in der Ausdehnung über die Grenzen des ehemaligen Österreich-Ungarn hinweg die Chance, ihren eigenen Einfluss zu stärken, vor allem, weil sie hofften, dass sich der Einfluss der katholischen Kirche auf der staatlichen Ebene reduzieren würde. Der Zusammenschluss des SHS-Staates und des Königreichs Serbien bedeutete also nicht nur den Sieg der südslawischen Idee, wie sie heute noch von vielen interpretiert wird. Das Südslawentum als Staatskonzept war gegen Ende des 1. Weltkrieges nicht aus Sicht der breiteren politischen Realität fraglich, aber mit der Gründung des Königreichs SHS triumphierte die spezifische südslawische Idee, deren politischer Rahmen zwar nicht gänzlich mit den anfänglichen Visionen vom Südslawentum übereinstimmte, aber innerhalb des gegebenen Rahmens und ausgehend vom geopolitischen und verwaltungstechnischen Mittelpunkt des Staates und der höchsten staatlichen Autorität, der serbischen Idee vom Südslawentum, deren Ziel es war, alle von Serben besiedelten Gebiete FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 207 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zusammenzuschließen, am nächsten kam. Die große Anzahl der Anhänger von alternativen Lösungen stellt die These darüber, dass das Südslawentum, wie es von der realisierten Staatsidee dargestellt wurde, den Wünschen der Mehrheit der Bevölkerung des später entstandenen Königreichs SHS mit Ausnahme der Kosovo-Albaner entsprach, in ein völlig anderes Licht18. Die Konzepte des Südslawentums waren nämlich derart unterschiedlich, dass es praktisch unmöglich ist, über die Realisierung der Wünsche der Mehrheit der Bevölkerung zu sprechen, worauf auch die Unstimmigkeit zwischen den Konzepten der wichtigsten politischen Parteien hindeutet. Gleichzeitig ist die Dichotomisierung der südslawischen Ideen auf das habsburgische und jugoslawische Konzept eine zu einfache Erklärung, worauf die aufgesplitterte und unkoordinierte Arbeitsweise der Oppositionsgruppierungen hinweist. Gegenstand der falschen Interpretation war zum Beispiel die Konstatierung des letzten habsburgischen Oberhaupts von BIH, des österreich-ungarischen Generals kroatischer Herkunft, Stjepan Sarkotić, in der er enttäuscht feststellte, dass auch im traditionell Habsburg-treuen Kroatisch-Slawonien bis August 1918 60% der Bevölkerung mit der jugoslawischen Idee infiziert waren19. "Die Infizierung mit dem Jugoslawentum" bedeutete für Sarkotić aller Wahrscheinlichkeit nach schon die geringste Abweichung von der Treue gegenüber der habsburgischen Krone und die wachsende Vorliebe für eine Lösung der südslawischen Frage außerhalb von Österreich-Ungarn. Keinesfalls sollte dies aber als Zustimmung der Bevölkerung für den sofortigen Zusammenschluss mit Serbien verstanden werden, in der die südslawischen Teile von Österreich-Ungarn der politischen Elite in Belgrad unterstellt wären, was die Wähler bereits bei den Wahlen von 1920 fast wie bei einer Volksabstimmung gezeigt hatten. Aus diesem Blickwinkel bedeutet also der Akt des Zusammenschlusses am 1.12.1918 vor allem eine Niederlage für die Idee aller südslawischen Anhänger der Habsburgermonarchie, die sich für eine staatliche Lösung im Rahmen der österreichischen Monarchie aussprachen, gleichzeitig aber auch eine Niederlage für all jene südslawischen Visionen, die die Emanzipation des SHS-Staates anstrebten, nicht zuletzt aber auch eine Niederlage für jene, die einen größeren südslawischen Staat als einen Staat gleichberechtigter südslawischer Völker sahen. 4 DER RECHTLICHE STATUS DES SHS-STAATES Mit der Errichtung des neuen Staates waren die einzelnen politischen Gruppen aus dem legalen Rahmen ihrer Tätigkeit gedrängt worden und sie wirkten im parteiischen Leben des Königreichs SHS nicht mit. Das galt vor allem für jene, die den neuen Staat nicht akzeptierten oder gegen die Dynastie der Karađorđević waren (z.B. die Konkurrenzdynastie Petrović in Montenegro). Die übrigen Oppositionsparteien akzeptierten den politischen Rahmen und konzentrierten sich mehrheitlich auf das anti-zentralistische Wirken, aber das führte sie häufig an den Rand der Illegalität. Im Kontext mit dem anti-zentralistischen politischen Kampf wurden unterschiedliche rechtliche Instrumente angewendet, mit Hilfe derer man die Berechtigung für die Änderung der Staatsordnung zu beweisen versuchte. Im 208 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Rahmen der Bemühungen für eine größere Autonomie der einzelnen Völker, was für die Slowenische Volkspartei ( Slovenska ljudska stranka - SLS) galt, oder sogar der Republiken innerhalb des Königreichs SHS, was von der Kroatischen Bauernpartei ( Hrvatska seljačka stranka - HSS) unterstützt wurde, war es unbedingt notwendig zu beweisen, dass die Gebiete, die über den SHS-Staat aus der Habsburgermonarchie zum Königreich SHS beitraten, dem Königreich Serbien gleichgestellt waren. Es ging dabei um den Versuch, die These über die Berechtigung der serbischen Vorherrschaft innerhalb des Staates anzufechten, die aus der Tatsache abgeleitet worden war, dass das Königreich Serbien siegreich aus dem Krieg hervorgegangen war. Die Feststellung der rechtlichen Verhältnisse zwischen dem SHS-Staat und dem Königreich Serbien sowie dem entstandenen Königreich SHS stellte in der Periode nach dem Zusammenschluss die dringlichste politisch-rechtliche Frage dar, denn das Thema hatte eine Vielzahl an Implikationen in allen Spektren des gesellschaftlichen Lebens. Die Anhänger der serbischen Vorherrschaft vertraten die These über die Übertragung der rechtlichen Subjektivität vom Königreich Serbien auf das Königreich SHS, was vom Umstand, dass der serbische Staat als Sieger aus dem Krieg hervorgegangen war, unterstützt wurde. Auf den ersten Blick hatte es vielleicht wirklich den Anschein, dass im Krieg zweier Monarchien die Habsburgermonarchie aufhörte zu existieren und die Karađorđevićs ihre Macht auf einige Gebiete ausdehnten, die zuvor dem Besiegten gehörten. Ebenso war es von vorn hinein klar, dass die Gegner der großserbischen Doktrin sich gegen so einen Standpunkt aussprechen und versuchen würden, die Gleichberechtigung des Territoriums, das als SHS-Staat in den gemeinsamen Staat mit dem Königreich Serbien eingetreten war und folglich zu einem neuen Staatssubjekt wurde, nachzuweisen. Das erste rechtliche Dilemma, das sich bei der Lösung der Problematik bei der Formierung der südslawischen Staatsgebilde aufstellte, war also die rechtliche Natur des SHS-Staates bzw. die Frage, ob das Gebilde überhaupt eine internationalrechtliche Subjektivität hatte und ob es die rechtlichen Voraussetzungen für den Status als Staat erfüllte. Bei der Lösung dieses Dilemmas muss zuallererst der Status dieses Gebietes innerhalb von Österreich-Ungarn überprüft werden und der Austritt aus dieser Staatengemeinschaft, die ihrer Natur nach eine reale Union war. Wir können abschließend feststellen, dass Kroatien ein besonderer rechtlicher Status zukam, auf dem das Konzept des kroatischen Staatsrechtes basierte und der bis zur Einbindung in den jugoslawischen Staat aufrecht blieb. Auch das kroatische Sabor verabschiedete einige rechtliche Akte, die auf die kroatische Souveränität hinwiesen. Zuerst wurden die staatlichen Verbindungen mit Österreich und Ungarn durch einen besonderen Akt getrennt und gleichzeitig wurden Kroatien, Slawonien und Dalmatien reinkorporiert. Dies verdeutlichte die Souveränität Kroatiens, das aus einem Staatenverbund austrat und sich einem anderen anschloss. Dann beschloss der Sabor, die Macht auf den Nationalrat der Slowenen, Kroaten und Serben zu übertragen, und machte ihn damit zum höchsten politischen Organ des neu gegründeten SHS-Staates. Es stimmt zwar, dass die slowenischen und die anderen Gebiete, die nicht in der FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 209 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Domäne des kroatischen Staatsrechtes waren, das nicht hatten. Aber das ist für die internationalrechtliche Subjektivität nicht von grundlegender Bedeutung. Trotzdem führen ihn bestimmte Autoren an und erwähnen dabei auch, dass die Entstehung des Staates in der modernen Zeit im Einklang mit dem internationalen Recht20 sein muss, denn heute sind Neuentstehungen nicht mehr möglich und eine Nichteinhaltung der Regeln kann Gewalt auslösen. In diesem Fall muss hinsichtlich der behandelten Periode insbesondere die Erfüllung folgender Kriterien der international-rechtlichen Subjektivität untersucht werden: das definierte Staatsgebiet, die ständige Bevölkerung und die effektive Macht, denen häufig noch die Fähigkeit zur Herstellung von Beziehungen mit anderen Staaten und die Unabhängigkeit hinzugefügt werden21. Im Fall des SHS-Staates hat der Nationalrat das Staatsterritorium für seine Machtausübung vielleicht wirklich nicht explizit angeführt, die Eingrenzung des Territoriums könnte aber aus der Definition, dass es sich um all jene Gebiete (der Habsburgermonarchie) handelt, in dem überwiegend südslawische Völker lebten, abgeleitet werden. Natürlich kann dabei die Frage gestellt werden, ob die Eingrenzung dieses Gebiets klar genug war beziehungsweise ob nicht schon das Anschließen der Vojvodina zu Serbien verdeutlichte, dass der SHS-Staat keine klar definierten Staatsgrenzen hatte. Aber die Subjektivität des Staates ist nicht von unbestritten definierten Ausdehnungen abhängig. Schließlich haben auch heute zahlreiche Staaten, darunter auch Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, keine genau definierten Grenzen, weshalb sie nicht weniger als Staaten gelten. Das Schlüsselelement, wie Petrič betont, ist, dass der Kern des Gebietes unbestritten ist22. Indirekt wurden durch die Gebietseinteilung auch die Einwohner des SHS- Staates definiert, was auch im Übrigen ein für gewöhnlich am wenigsten problematisches Kriterium ist, das von den meisten entstehenden Staaten erfüllt wird. Als etwas schwieriger erwies sich die Überprüfung der These, dass die Staatsgewalt auf dem von ihr definierten Staatsterritorium effektiv war. Fakt ist, dass der Nationalrat bestimmte Gebiete des neuen Staatsgebildes nicht unter Kontrolle hatte, aber trotz bestimmter Einschränkungen bei seiner tatsächlichen Machtausübung auf dem gesamten Territorium dessen kritischen Teil abdeckte und die wichtigsten Pflichten erfüllte. Unter anderem ging er auch internationale Beziehungen über den Jugoslawischen Ausschuss ein23. Ein Argument, das von der großserbischen Doktrin besonders hervorgehoben wurde, um dem SHS-Staat seine Staatlichkeit abzusprechen und das Königreich Serbien als einziges Subjekt mit internationalrechtlicher Subjektivität darzustellen, war das Ausbleiben der internationalen Anerkennung des SHS-Staates. Aber der Grundthese dieser Doktrin widerspricht die Tatsache, dass es bestimmte internationale Beziehungen des SHS-Staates mit anderen Staaten gab, was auf eine sog. "stille" oder indirekte Anerkennung hindeutet. Vukas führt zum Beispiel an, dass die Staatsmacht (der Nationalrat) im November 1918 mehrere diplomatische Notifikationen über die Bestellung von ausländischen diplomatischen Vertretern erhielt24. Als ein indirekter Beweis für die Anerkennung der Subjektivität des SHS-Staates kann auch die gleichberechtigte Zusammenarbeit ihrer Vertreter bei der Genfer 210 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Konferenz vom 6. bis 9.11.1918 betrachtet werden, was direkt darauf hinweist, dass der SHS-Staat in der Lage war, gleichberechtigte Beziehungen zu anderen Staaten aufzubauen. Letzteres ist auch der beste Beweis dafür, dass dieser Staat in der Lage war, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Die internationale Anerkennung festigt lediglich den internationalen Status eines Subjekts, aber allein der Akt der internationalen Anerkennung ist kein konstitutives Element der Staatlichkeit, sondern nur ein Zeichen, dass ein Staat mit einem anderen eine bestimmte Art von diplomatischen Beziehungen herstellen will25. Im Sinne der sog. deklarativen Theorie26 mag das zwar gelten und diesen Standpunkt bestätigte im Jahr 1933 die Konvention von Montevideo über die Rechte und Pflichten der Staaten, in der der Staat folgendermaßen definiert wird: "Gemeinschaft eines definierten Gebiets, einer ständigen Bevölkerung in diesem Gebiet, eine souveräne und effektive Regierung in diesem Gebiet und die Fähigkeit, in Beziehung mit anderen Staaten zu treten27." Verständlicherweise wird diese Auffassung auch von den meisten international-rechtlichen Experten vertreten und das erlaubt uns den Schluss, dass der SHS-Staat trotz seiner kurzen Existenz als ein Staat mit allen konstitutiven Staatsattributen betrachtet werden kann. Das bestätigt auch der Entstehungsprozess des Königreichs SHS, in dem der Nationalrat als ein legitimes und legales Exekutivorgan der höchsten Staatsgewalt dieses Staatsgebildes auch seitens des serbischen Königs anerkannt war. Auch einige serbische Verfassungsjuristen von damals haben dem SHS-Staat seine Staatlichkeit anerkannt. So entgegnete zum Beispiel Slobodan Jovanović im Jahr 1924 auf die kroatischen Vorwürfe, dass Kroatien seine Staatlichkeit von Serbien mit Gewalt entzogen wurde, dass das kroatische Parlament bzw. der Sabor eigenwillig beschlossen hatte, seine Vollmachten auf den Nationalrat, narodno vijeće, des SHS zu übertragen, wodurch er zu Gunsten des neu gegründeten SHS- Staates auf seine höchste Staatsgewalt verzichtete und den unabhängigen kroatischen Staat abschaffte. Aus diesem Grund sei beim Akt vom 1. Dezember lediglich die Ratifizierung im Nationalrat bzw. dem vijeće notwendig gewesen, nicht aber auch im kroatischen Sabor28. Gerade das aber bestätigt den Willen eines Subjekts zur Übertragung der Rechte auf ein anderes Subjekt, dessen Rechte nicht geringer waren. 5 DAS KÖNIGREICH SHS – EIN NEUER ODER EIN ALTER STAAT? Das Beweisen der Staatlichkeit für den SHS-Staat war ein wichtiger Punkt im Konflikt des östlichen und westlichen Teils des Königreichs SHS, aber im damaligen politischen Leben löste es nicht so viele Diskussionen und Abrechnungen auf dem politischen und rechtlichen Schauplatz aus, wie es beim Konflikt bezüglich der Feststellung der Beziehung zwischen dem Königreich Serbien und dem Königreich SHS der Fall war. Dieser Konflikt war aus dem staatlich-rechtlichen Blickwinkel von entscheidender Bedeutung, denn das Beweisen des staatlichen Status des SHS-Staates würde nichts bedeuten, wenn die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 211 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen These obsiegen würde, dass dieses Subjekt sich eigenwillig an das Königreich Serbien angeschlossen hatte und die Behörden des SHS-Staates alle ihre Befugnisse auf die serbischen Organe übertragen hatten. Dies würde nämlich bedeuten, dass der SHS-Staat aufhörte zu existieren, während das Königreich SHS seine Subjektivität ausschließlich auf der staatlichen Subjektivität des Königreichs Serbien begründen würde. Demnach hieße das auch, dass das Königreich SHS lediglich der Nachfolger des Königreichs Serbien wäre, während die Gebiete und die Völker des SHS-Staates ein annektierter Zusatz wären, den Serbien durch seinen Sieg im Krieg dazugewonnen hätte. Interessanterweise wurde die Frage der rechtlichen (Dis)Kontinuität zwischen dem Königreich Serbien und dem Königreich SHS erstmals von Deutschland gestellt. Deutschland löste nämlich einen Streit wegen der Liquidierung von deutschem Eigentum auf dem Gebiet des Königreichs SHS aus. Dabei vertrat Deutschland den Standpunkt, dass das Königreich SHS als ein neuer Staat nicht die gleichen Rechte hatte, wie die übrigen verbündeten Staaten und die aus dem Versailler Friedensvertrag hervorgingen. Dieser Vertrag brachte ein wichtiges neues Institut des internationalen Rechts hervor, und zwar teilte er die Nachkriegsstaaten auf "neue" und "alte" auf, was wichtige wirtschaftliche Auswirkungen hatte. Deutschland war nämlich verpflichtet, Schadenersatzzahlungen nur an die Zivilbevölkerung der Staaten der verbündeten Entente-Mächte und die Bevölkerung jener Staaten, die sich der Entente angeschlossen hatten, zu bezahlen29. Eine der Techniken von Reparationen bzw. Schadenersatzzahlungen an die verbündeten Länder war auch die Liquidation von deutschem Eigentum in diesen Ländern bzw. die Übertragung des Eigentums auf die Siegerstaaten des 1. Weltkriegs30. Davon ausgenommen waren die neuen Staaten, die keinen Rechtstitel und keine "causa" für die Durchführung der Liquidation hatten, denn zum Zeitpunkt der Durchführung der Schadensbegehung existierten sie nicht einmal (z.B. Polen und Tschechoslowakei). Weil sich aber einige dieser Länder tatsächlich deutsches Eigentum aneigneten, wurde im Versailler Friedensvertrag der Artikel 297 aufgenommen, der die Rückgabe dieses Eigentums und einen Ersatz für die Eigentümer ermöglichte, insofern sie durch eine Enteignung geschädigt wurden. Deutschland konnte dieses Recht über "ad hoc" gegründete gemischte Gerichte durchsetzen und genau das geschah auch im Fall der deutschen Klage gegen das Königreich SHS. Wegen der deutschen Klage wurde ein gemischtes Gericht gegründet, das sich zuerst mit der Lösung einer vorangestellten Frage konfrontiert sah, und zwar, ob das Königreich SHS ein "neuer" oder ein "alter" Staat ist, beziehungsweise, ob das Königreich SHS bzw. ihr rechtlicher Vorgänger bereits in der Kriegszeit existierte. De facto ging es also darum, festzustellen, ob das Königreich Serbien ein rechtlicher Vorgänger des Königreichs SHS war. Das Gericht stellte fest, dass das Königreichs SHS ein "alter" Staat war und das war Wasser auf die Mühlen der großserbischen Doktrin. Das Urteil sollte bestätigen, dass es sich im Fall des Königreichs SHS um einen alten Staat handelte, der die staatliche Tradition des Königreichs Serbien fortsetzen sollte. Letzteres hätte nach dieser Auffassung 212 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen lediglich einen neuen Namen und neue Gebiete bekommen und das Königreich SHS wäre nach dieser Interpretation eigentlich nur ein erweitertes Königreich Serbien. Zufrieden kommentierte diesen Standpunkt erstmals der serbische Jurist Dr. Dušan Subotić im Artikel » Naša Kraljevina nije nova država« (Unser Königreich ist kein neuer Staat). Subotić selbst war sogar Mitglied in diesem gemischten Gericht und hatte die Gelegenheit, zu dieser Feststellung seine eigene Meinung zu äußern. Dabei betonte er hinsichtlich der "Neuheit" des Staates, dass das gemischte Gericht die Staatlichkeit des Königreichs SHS auf Grundlage des internationalen Rechts und nicht vom inneren Standpunkt aus behandeln sollte und deshalb auch die internationalrechtliche Subjektivität des Königreichs Serbien die Basis der internationalen Subjektivität des Königreichs SHS sei31. Sehr bald kam auch von einer anderen Seite eine Reaktion auf die Feststellung des Gerichts und die Meinung von Subotić, die die serbischen Thesen über das erweiterte Königreich Serbien widerspiegelte, und zwar von Dr. Ivan Žloger, einem angesehenen Juristen und Diplomaten, Mitglied des jugoslawischen Teils der Kommissionen, die über die neuen Grenzen zwischen Österreich und Ungarn entschieden und dazu beitrugen, dass das Übermurgebiet und Medžimurje mit eingeschlossen wurden.32 Žloger analysierte in seinem Artikel mit dem Titel " Da li je naša Kraljevina nova ili stara država?" (Ist unser Königreich ein neuer oder ein alter Staat?) die Feststellung der Kontinuität des serbischen Staates sowohl vom Standpunkt der damaligen international-rechtlichen Bestimmungen wie auch hinsichtlich der Zuständigkeit des erwähnten Gerichts für die rechtswirksamen Urteile über die rechtliche Natur der Staaten. Zuerst legte er die Tatsache dar, dass die "Neuheit" des Staates formaler Natur ist, während das Recht auf Liquidation von deutschem Eigentum aus den materiellen Tatsachen hervorging, und zwar "der Existenz der Zivilbevölkerung, die auf die eine oder andere Art (mit gesetzwidriger Ausübung von Feindlichkeit oder mit außerordentlichen Bestimmungen gegen das Eigentum) durch deutsche Verfahren geschädigt wurde 33 . " Anderseits urteilte das gemischte Gericht im gegebenen Fall über die "Neuheit" des Staates nach anderen Kriterien, wofür es nach Žlogers Meinung im Anbetracht seines Gründungszwecks gar nicht zuständig war. Das Königreich SHS wurde nämlich nach der Definition gem. Art. 297 des Versailler Vertrags gar nicht als ein "neuer" Staat betrachtet, denn es hatte eine Zivilbevölkerung, die im Krieg von Deutschland geschädigt worden war. Žloger selbst war deshalb auch der Meinung, dass die deutsche Klage unbegründet war. Die vereinfachte Interpretation von Subotić und des Gerichtes selbst, dass das Königreich SHS vom international-rechtlichen Standpunkt aus ein "alter" Staat sei, lehnte er allerdings ab. Das Gericht hatte sich nämlich bei der Feststellung, dass das Königreich SHS ein "alter" Staat sei, auf die Reparationsbestimmungen berufen, und zwar konkret auf die sog. "Valuta-Fakten". Das Abkommen von Saint-Germain und Trianon definierten nämlich bei der Bestimmung der Höhe der Reparationszahlungen das Valuta-Verhältnis zwischen dem Zahler-Staat und dem Empfänger-Staat. Dabei sollte der zwei Monate vor dem Zerfall von Österreich-Ungarn gültige Genfer- Wechselkurs herangezogen werden. In diesem Kontext waren Polen und die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 213 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Tschechoslowakei explizit als neu entstandene Staaten angeführt, die vor und in der Zwischenkriegszeit noch über keine eigene Währung verfügten, weshalb eine spezielle Reparations-Kommission über den Wechselkurs entscheiden sollte34. Die Tatsache, dass das Königreich SHS in diesem Kontext nicht erwähnt wurde und dass der Dinar als serbische Währung in der Vorkriegszeit auch nach dem Krieg im Königreich SHS geführt wurde, brachte das gemischte Gericht zu dem Schluss, dass das Königreich SHS gemäß dem Vertrag von Saint-Germain offensichtlich ein "alter" Staat war. Wenn wir die international-rechtlichen Grundsätze berücksichtigen und ihrer logischen Anwendung folgen, führt uns das im Analyseprozess über die Art der Lösung der vorangestellten Frage dazu, Žlogers Meinung im betreffenden Fall den Vorrang zu geben. Die Existenz der international anerkannten Währung, die es bereits vor dem Krieg gab, war für das Königreich SHS kein zwingendes und noch weniger ein ausreichendes Kriterium, den Staat als "alt" zu definieren bzw. dass die Übernahme der Währung im Königreich Serbien gleichzeitig auch die Ausweitung dieses Staates auf ein neues Territorium und die Fortsetzung seiner Kontinuität darstellen würde. Rein hypothetisch könnte ein Staat auf seine monetäre Souveränität verzichten und die Währung eines anderen Staates annehmen, was aber noch nicht bedeuten würde, dass er damit auf seine internationale Subjektivität verzichtet. Auch im behandelten Fall war ein einziges Attribut, das das Königreich SHS von Polen und der Tschechoslowakei trennte, für Žloger nicht ausreichend für so starke Folgerungen und bedeutete nicht, dass diese drei Staaten nicht nach anderen Attributen gleich sind, vor allem was das Wesen der Staatlichkeit und die Art ihrer Entstehung betrifft35. Die Friedensabkommen müssen unbedingt im Zusammenhang mit der Mission, die sie tragen, interpretiert werden, denn diese regeln größtenteils lediglich die einzelnen Rechte und Pflichten der Staaten, setzen aber ihre Subjektivität voraus und lassen sich auf keine rechtliche Analyse ihrer Entstehung ein. So wurden auch im Vertrag von Saint Germain in der Präambel lediglich folgende Tatsachen festgestellt: 1) dass Österreich-Ungarn zerfiel; 2) dass die Staaten Tschechoslowakei und Jugoslawien gegründet wurden; und 3) dass beide Staaten auch international anerkannt sind. Die Mission dieses Abkommens war die Regelung der Lage im Frieden zwischen den Entente-Verbündeten und den besiegten Staaten, keineswegs griff das Friedensabkommen aber in Akte der bereits vollzogenen neuen Staatsgründungen ein und hatte auch nicht die Absicht, sie zu analysieren. Die Grundlage für Žlogers Feststellungen, ob es sich um einen neuen oder alten Staat handelte, war die Verfassung. Er vertrat die Interpretation von Aristoteles, nach der der Staat die Gemeinschaft eines Volkes in der Verfassung ist, wobei ein "neuer" Staat jener ist, dessen Gründungsakt die Kontinuität einer vorangegangenen Verfassung unterbricht, bzw. ein alter Staat, wenn die Kontinuität der vorangegangenen Verfassung und folglich des vorangegangenen Staates aus dem Gründungsakt ersichtlich ist36. Eben so eine neue Verfassung soll auch das Königreich SHS gehabt haben. Der vorläufige, provisorische 214 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Gründungsakt, den das Königreich SHS bis zur Formierung der Konstituante bekommen hat, wurde nämlich nicht nach den Normen der alten serbischen Verfassung aus dem Jahr 1903 geschaffen, sondern stand im Widerspruch zu ihr. Dessen waren sich auch die Vertreter des Königreichs Serbien, die bei der Formierung mitwirkten, bewusst. Alleine das schon impliziert die Unterbrechung der Kontinuität des alten serbischen Staates. Das Annehmen dieser temporären Verfassung verlief nämlich nicht gemäß den Verfassungsbestimmungen des Königreichs Serbien und seines Artikels 200, der das Verfahren für Verfassungsänderungen regelte. Es handelte sich um einen einvernehmlichen Bruch der Verfassungsordnung des Königreichs Serbien, zu dem es durch das internationale Abkommen gekommen war, wofür nach Žlogers Auffassung auch die serbische Seite ihr Einverständnis gab. Dem kann noch hinzugefügt werden, dass das internationale Abkommen selbst auch nicht nach den Regeln der serbischen Verfassung zustande kam, denn es wurde nicht, wie es der Artikel 52 der Verfassung des Königreichs Serbien aus dem Jahr 1903 vorsah, durch das serbische Parlament bestätigt37. Die neu entstandene Exekutivgewalt, die Übergangsregierung des neuen Staates, wurde nämlich ganz im Gegensatz zu den Bestimmungen dieser Verfassung zusammengestellt und schöpfte ihre Legitimität aus dem internationalen Abkommen, obwohl dieses von keinem der Abkommensstaaten und deren damaligen Vollversammlungen bestätigt wurde. Der Schlüsselteil der Argumentation über das Königreich SHS als einem "neuen" Staat lag also im Wesen dieses internationalen Abkommens, das eigentlich nichts Anderes regelte, als die Bestimmung, wie eine neue Verfassung aufzustellen ist, also die Art und Weise einer Staatsgründung, die die serbische Verfassung nicht kannte. Ein weiteres Argument für die Negierung der Kontinuität des serbischen Vorkriegs-Staates fand Žloger auch in der Tatsache, dass es im konkreten Fall zu keiner Zession, Debellation, Okkupation oder Akzession kam38. Das wären auch die einzigen vier Fälle, die nach seiner Auffassung von einem üblichen Recht anerkannt werden sollten, wenn es sich um eine Erweiterung bzw. Ausbreitung handelt. Weil es sich im Falle der Entstehung des Königreichs SHS um keine solche Art der Gewinnung neuer Territorien handelte, sondern die serbische Seite ein Abkommen mit den Vertretern des Nationalrats des SHS-Staates schloss, zeigte sie damit, dass sie ihre Gleichberechtigung anerkennt. Darauf deutet auch der Zusammenschlusssakt hin, der eine (neben dem Zerfall, der Abspaltung und Dekolonisierung) von Formen derivativer Entstehung eines ("neuen") Staates ist39. Aus dem Abkommen selbst geht hervor, dass der Nationalrat auf dem Gebiet des SHS-Staates die gleichen Zuständigkeiten hatte, wie die höchsten Machtinstitutionen im Königreich Serbien. Das bestätigt auch implizit der Akt des Nationalrats, der am 3.12.1918 seine Machtausübung aufgab und sie an den serbischen Regenten abtrat. Mit dem internationalen Abkommen über die Entstehung des Königreichs SHS sind die Völker des SHS-Staates also nicht dem Königreich Serbien beigetreten, sondern sie haben dadurch einen neuen Staat des FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 215 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen "vereinigten Volkes" gegründet. Das wurde auch von den Anhängern der unitaristischen Idee in ihren Schriften bestätigt, so auch von Milan Pribićević, dem Bruder von Svetozar, der in seinem Brief an den britischen Experten für das südslawische Gebiet, Seaton Watson, schrieb, dass es sich um "einen Zusammenschluss der südslawischen Staaten" handelt, woraus die Rezeption des SHS-Staates als eines, der zusammengeführt wurde und sich nicht dem Königreich Serbien anschloss, ersichtlich war40. Der Zusammenschluss impliziert die Tatsache der Entstehung eines neuen Subjekts und folglich das Ende der Existenz zweier vorheriger Subjekte; des Königreichs Serbien und des SHS-Staates. Diese Tatsache bestritt auch nicht die Position der Karađorđević-Dynastie, die ihre Funktion auch im Königreich SHS behielt, denn ihre Position im neu gegründeten Staat wurde gerade durch den gegenständlichen internationalen Vertrag festgelegt. Ebenso waren auch das Parlament und die neue Regierung neue Organe, deren Zuständigkeiten allerdings nicht aus den Bestimmungen der serbischen Verfassung hervorgingen, ähnlich wie das neue Territorium und das neue Staatsvolk nicht in der Verfassung des Königreichs Serbien, sondern im internationalen Abkommen definiert waren. Nicht zuletzt deuten der neue Name und die neuen Symbole, die auch in der im Jahr 1921 verabschiedeten Vidovdan- Verfassung sehr hervorgehoben wurden, auf symbolischer Ebene auf die Trennung des Königreichs Serbien und des Königreichs SHS als zwei unterschiedliche staatlich-rechtliche Gebilde hin. Abschließend ist es wichtig, noch einen Unterschied zwischen den Standpunkten von Subotić und Žloger zu erwähnen, nämlich die unterschiedlichen Rezeptionen der Beziehung zwischen dem internationalen und inneren rechtlichen Status des Staates. Bei Subotić wird seine dualistische Auffassung deutlich, nach der das innere und das internationale Recht zwei getrennte Systeme sind. Letzteres impliziert die Möglichkeit, dass ein Staat nach internationalem Recht gleichzeitig alt und nach innerem Recht neu sein kann. Subotić meinte, dass es sich im Fall des Königreichs SHS um eine neue Verfassungsordnung und folglich eine neue innere Staatsordnung handelte, gleichzeitig aber würde das Königreich SHS als internationales Subjekt die Position des Königreichs Serbien erben. Auf der anderen Seite kann man aus Žlogers Antwort schließen, dass er solch eine Interpretation des Rechtes als sinnlos betrachtete, denn die dualistische Theorie macht eine relevante Beurteilung der Entstehung des Staates unmöglich. Im Falle des monistischen Paradigmas kann die international-rechtliche Natur des Subjekts nicht getrennt von der inner-rechtlichen Auffassung der Entstehung des Staates beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist der Standpunkt von außerordentlicher Bedeutung, dass auch in international-rechtlichen Unstimmigkeiten bei der Beurteilung eines Falles nicht die vorhergehende Entscheidung aus einem anderen Prozess herangezogen werden kann, dessen vorrangiges Ziel nicht die Lösung dieser vorangegangenen Frage ist, und deshalb die rechtlichen Kriterien eingesetzt werden, die eine Abkürzung zur endgültigen Entscheidung über eine völlig andere Sache führen. Und genau solch eine Funktion des rechtlichen Kriteriums hatte die Währungsklausel bei der Festlegung 216 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von Reparationszahlungen nach dem Krieg. Aus diesem Grund konnte sie für die Definition des international-rechtlichen Position des Königreichs SHS keine Relevanz haben, denn für diesen sind lediglich jene Akte relevant, die das Wesen des Staates bestimmen. Žloger bewies unter Berufung auf den Vertrag zwischen dem Königreich SHS und den "Hauptmächten" (die größten Entente-Mitglieder), der am 10. 9.1919 unterzeichnet wurde, dass eine Begründung der staatlichen Kontinuität, die sich auf einzelne international-rechtliche Akte stützt, die nicht das Wesen des Staates behandeln, zu mehreren unterschiedlichen Interpretationen führen kann. Dieser Vertrag bestätigte, dass die Serben, Kroaten und Slowenen aus der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie durch eigenen Willen beschlossen hatten, " sich mit Serbien zu vereinen, um einen unabhängigen und vereinigten Staat mit dem Namen Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zu gründen, der die Souveränität auf dem Territorium übernahm, auf dem diese Völker leben 41." Aus diesem Text ist es ersichtlich, dass sich die Souveränität des Königreichs Serbien nicht auf die ehemaligen Gebiete von Österreich-Ungarn ausdehnte, denn die Slowenen, Kroaten und Serben aus diesen Gebieten haben ihre Souveränität selbständig auf den neu entstandenen Staat übertragen, was eine neu originierte Souveränität impliziert. Letzteres wurde auch von einigen serbischen Verfassungsrechtsexperten bestätigt, wie zum Beispiel vom bereits erwähnten Slobodan Jovanović im Jahr 1924, der meinte, dass das Königreich SHS dennoch ein "neuer" Staat war42. Ebenso argumentiert der Historiker Đokić, dass bei der Entstehung des Königreich SHS nicht nur Kroatien seine eigene Souveränität opferte, sondern auch Montenegro und Serbien43. Seiner Auffassung nach war gerade aus diesem Grund der neu entstandene Staat einer der kompliziertesten, denn er bestand aus mehr internationalen Subjekten aus der Vorkriegszeit als irgendein anderer Staat. 6 ABSCHLIESSEND ÜBER DIE RECHTLICHEN DILLEMAS DES SHS-STAATES UND DES KÖNIGREICHS SHS Der vorliegende Beitrag behandelt zwei Schlüsselfragen der Staatsrechtlichkeit, über die sich nach dem Ende des 1. Weltkriegs in Südost-Europa unterschiedliche Meinungen bildeten. Die erschwerenden Umstände für deren Analyse stellen vor allem die Tatsachen dar, dass damals das internationale Recht noch nicht über so viele Instrumente verfügte, um mit ihrer Hilfe die Unklarheiten hinsichtlich des SHS-Staates und des Königreichs SHS leichter lösen zu können. Gleichzeitig ist es aber auch Fakt, dass es bei jedem staatlich-rechtlichem Problem schwierig ist, das Rechts von der Politik zu trennen. Aber diese Trennung ist gar nicht notwendig, was die meisten Rechtsmeinungen bestätigen44. Auch in diesem Fall kamen nämlich die Hauptakteure aus dem politischen Umfeld. Abschließend kann festgestellt werden, dass trotz der Unverhältnismäßigkeit der politischen Kräfte zwischen dem Königreich Serbien und dem SHS-Staat die rechtlichen Argumente dennoch bestätigt haben, dass der SHS-Staat ungeachtet seiner Kurzlebigkeit die vom internationalen Recht als Voraussetzung für die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 217 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen internationale Subjektivität aufgestellten Kriterien, erfüllte. Dieser Staat entstand auf einem Teilgebiet des Österreich-Ungarn, das mit dem Ende des 1. Weltkrieges zerfallen war, was einer der Ausgangspunkte für die derivative Entstehung von Staaten ist45. Der Wille der Bevölkerung, auf deren Grundlage sich auf die Selbstbestimmung schließen lässt, war aus den Akten der repräsentativen Organe, z.B. des kroatischen Sabor, ersichtlich, deren Strukturen durch Wahlen festgelegt wurden und die nach dem Willen des Volkes die Legitimität zur Vertretung hatten. In diesem konkreten Fall handelte es sich also nicht um einen Konflikt zwischen dem Grundsatz des Rechtes der Völker auf Selbstbestimmung und dem Grundsatz der territorialen Integrität, denn Österreich-Ungarn hörte auf zu existieren und auf seinem Territorium entstanden mehrere neue Staaten. Im Fall des SHS-Staates blieb die internationale Anerkennung zwar aus; diese ist nach der deklarativen Theorie aber kein konstitutives Element der Staatlichkeit, sondern nur ein Zeichen, dass ein Staat mit einem anderen eine bestimmte Art von diplomatischen Beziehungen herstellen will. Gleichzeitig erfüllte der SHS-Staat alle wesentlichen Kriterien, die eineinhalb Jahrzehnte später in der Konvention von Montevideo formalisiert wurden, und zwar die ständige Bevölkerung, das Territorium, die effektive bzw. funktionierende Macht auf dem überwiegenden Teil des eigenen Territoriums, gleichzeitig aber auch die Geschäftsfähigkeit, um mit anderen Subjekten internationalen Rechts Beziehungen herstellen zu können46. Dem widerspricht der Standpunkt, der auf einer konstitutiven Theorie begründet ist, die die Notwendigkeit einer internationalen Anerkennung impliziert. Dennoch kann trotz der kurzen Lebensdauer des SHS-Staates festgestellt werden, dass gerade durch das Herstellen von Beziehungen mit anderen internationalen Subjekten ein implizites Anerkennen des SHS-Staates seitens der anderen Staaten zu bemerken war. Bei der Analyse des zweiten Dilemmas lässt sich durch den Beitrag erkennen, dass der Autor zum Standpunkt von Ivan Žloger tendiert, dessen Begründung viel eher rechtlich konsistent ist, als die von Dušan Subotić. Die Analyse des Aktes vom 1. Dezember führt uns zu dem Schluss, dass es sich beim Prozess des Zusammenschlusses um eine Überschreitung der Befugnisse seitens des Nationalrats des SHS-Staates handelte, denn dieser verzichtete auf die Meinung des eigenen Plenums oder der Vollversammlung und die meisten Beschlüsse wurden von einem Dreipersonen-Präsidium des Zentralausschusses gefasst. Auch beim Zusammenschlusssakt selbst bevollmächtigte der Nationalrat 28 Mitglieder, die nicht bei der Vollversammlung gewählt wurden. Außerdem hat die Delegation, die nach Belgrad reiste, die verbindlichen Anweisungen übersehen und der Akt vom 1. Dezember erlangte nicht die erforderliche Ratifizierung der Vollversammlungen beider Seiten, was im Einklang mit der damals geltenden Ordnung wäre. Gerade dieses rechtliche Moment ist sicherlich einer der Schlüsselfaktoren, die den Schluss zulassen, dass das Königreich SHS dennoch ein "neuer" Staat war, denn er hatte eine neue Verfassung, die die Kontinuität der vorherigen serbischen Verfassung unterbrach und folglich die Existenz des Königreichs Serbien unterbrach. Die vorübergehende Staatsordnung, die das 218 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Königreich am 1.12.1918 bekam, war nämlich nicht nach den Normen von Bestimmungen der serbischen Verfassung aus dem Jahr 1903 geschaffen worden, sondern sie war die Folge eines einvernehmlichen Bruchs der Verfassungsordnung des Königreichs Serbien, zu dem es durch das internationale Abkommen zwischen zwei formell gleichberechtigten Subjekten kam. Auch die neu entstandene Exekutivgewalt, die Übergangsregierung des neuen Staates, schöpfte folglich ihre Legitimität aus dem internationalen Abkommen und nicht aus der serbischen Verfassung. Aber trotz der formalen Gleichberechtigung war die tatsächliche Verhandlungsbasis des Königreichs Serbien und des SHS-Staates bei weitem nicht gleich. Aus diesem Grund bestätigen zahlreiche Autoren die These, dass tatsächlich die Gebiete des SHS-Staates im späteren Königreich SHS in einer ungleichberechtigten Situation hinsichtlich der Gebiete des ehemaligen Königreichs Serbien waren, sowohl vom politischen wie auch vom wirtschaftlichen Standpunkt47. Trotzdem können wir angesichts der angeführten Argumente der Behauptung von z.B. Ribičič nicht zustimmen, dass es sich im Falle der Entstehung des neuen Staates um einen "Anschluss" des SHS-Staates zum Königreich Serbien handelte48, sondern es handelte sich um einen Zusammenschluss und die Entstehung eines neuen Subjekts. Gleichzeitig können wir der Ausführung zustimmen, dass die offensichtlichen inneren Unstimmigkeiten zwischen den Slowenen und Kroaten auf der einen und den Serben auf der anderen Seite die Möglichkeit einer äußeren Einwirkung auf die Formatierung des Staates noch vergrößerten49. Das wurde auch nicht durch die spätere Errichtung der Diktatur im Königreich Jugoslawien beendet, denn, laut Bilandžić50, die innere gesellschaftliche Entwicklung und die Beziehungen in Jugoslawien standen immer unter stärkeren oder schwächeren, indirekten oder direkten internationalen Einflüssen. Gerade letztere bestimmten häufig die Voraussetzungen für den Wettbewerb und zwangen die südslawischen politischen Gruppen zur Anpassung ihrer Ideen an die breiteren geopolitischen Verhältnisse. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 219 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Endnoten 1 I. Banac, 1992, angef. Werk, S. 301. 2 A. Prepeluh, angef. Werk, S. 130-131. 3 J. Lampe, angef. Werk, S. 111. 4 A. Rahten, angef. Werk, S. 26. 5 N. Engelsfeld, angef. Werk, S. 277. 6 S. Radić, angef. Werk, S. 334, und D. Gavrilović, angef. Werk, S. 205. 7 I. Banac, 1988, angef. Werk, S. 216. 8 A. Prepeluh, angef. Werk, S. 171-175. 9 D. Đokić, angef. Werk, S. 54. 10 F. Šišić, angef. Werk, S. 277. 11 N. Engelsfeld, angef. Werk, S. 297. 12 A. Prepeluh, angef. Werk, S. 198. 13 M. Zečević, angef. Werk, S. 182-183. 14 S. Granda, angef. Werk, S. 198. 15 B. Vukas, angef. Werk, S. 47. 16 H. Matković, angef. Werk, S. 86. 17 D. Đokić, angef. Werk, S. 83–85. 18 J. Lampe, angef. Werk, S. 101. 19 Ebenda, S. 108. 20 J. Andrassy, angef. Werk. 21 J. Crawford, angef. Werk, S. 111-119. 22 Petrič, angef. Werk, S. 190. 23 B. Vukas, angef. Werk, S. 45. 24 Ebenda, angef. Werk, S. 45. 25 N. Engelsfeld, angef. Werk, S. 290. 26 J. Crawford, angef. Werk, S. 95-100. 27 E. Petrič, angef. Werk, S. 184. 28 S. Jovanović, angef. Werk, S. 34. 29 Treaty of peace with Austria, Art. 177 und 178. 30 The peace treaty of Versailles, Art. 243. und 297. 31 D. Subotić, angef. Werk. 32 B. Krizman, nav. delo, S. 20. 33 I. Žloger, angef. Werk, S. 7. 34 Treaty of peace with Austria, Abs. 4, Art. 248. 35 I. Žloger, angef. Werk, S. 10. 36 Ebenda, S. 11. 37 Ustav za Kraljevinu Srbiju (Verfassung des Königreichs Serbien), Art. 52. 38 I. Žloger, angef. Werk, S. 13. 39 D. Türk, angef. Werk, S. 89. 40 D. Đokić, angef. Werk, S. 65. 41 I. Žloger, angef. Werk, S. 16. 42 S. Jovanović, angef. Werk, S, str. 34. 43 D. Đokić, angef. Werk, S. 50. 44 M. Novak, angef. Werk, S. 56. 45 I. Brownlie, angef. Werk. 46 Konvention von Montevideo, 1933, Art. 1. 47 I. Banac, 1988, angef. Werk, R. Bićanić, angef. Werk. 220 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen 48 C. Ribičič, angef. Werk, S. 6. 49 I. Ivašković, angef. Werk. 50 D. Bilandžić, angef. Werk, S. 256. Literatur < http://net.lib.byu.edu/~rdh7/wwi/versailles.html> (10.8.2011). (5.8.2011). (10.7.2015). Andrassy, J. (1961). Međunarodno pravo. Zagreb: Školska knjiga. Banac, I. (1988). Nacionalno pitanje u Jugoslaviji: porijeklo, povijest, politika. Zagreb: Globus. Banac, I. (1992). Emperor Karl Has Become a Comitadji: The Croatian Disturbances of Autumn 1918. The Slavonic and East European Review, 70 (2), 284–305. Bićanić, R. (2004). Ekonomska podloga hrvatskog pitanja. Zagreb: Dom i svijet, Ekonomski fakultet Zagreb. Bilandžić, D. (1980). Zgodovina Socialistične federativne republike Jugoslavije: glavni procesi. Ljubljana: Partizanska knjiga. Brownlie, I. (2003). Principles of public international law. 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FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 221 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) I. Ivašković: Der Streit um den Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Subotić, D. (1922). Naša Kraljevina nije nova država. Novi život. Knjiga XI., 11, 18. november. Beograd: Grafički zavod Narodna Samouprava. The peace treaty of Versailles, 28.6.1919. Treaty of peace with Austria. St. Germain-en-Laye, 10 September 1919. Türk, D. (2007). Temelji mednarodnega prava. Ljubljana: GV Založba. Ustav za Kraljevinu Srbiju (1903). Beograd: Državna štamparija Kraljevine Srbije. Vukas, B. (2002). Hrvatska državnost s gledišta međunarodnog prava. Zagreb: Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu. Zečević, M. (1977). Slovenska ljudska stranka in jugoslovansko zedinjenje 1917 – 1921: Od majniške deklaracije do vidovdanske ustave. Maribor: Založba Obzorja Maribor. Žloger, I. (1923). Dali je naša kraljevina nova ili stara država? Separat. 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Doch Justinian übernahm die entgegengesetzte Ansicht, wonach die Tafel dem Bild folgt und der Maler wird der Eigentümer der Tafel. SCHLÜSSELWÖRTER: Römisches Recht • Kunstwerk • Verzierung • Zubehör • Hauptsache • Eigentum ÜBER DEN AUTOR: o. Univ. Prof. Dr. Dr.h.c. Janez Kranjc, Ordentlicher Professor, Universität Ljubljana, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Poljanski nasip 2, 1000 Ljubljana, Slowenien, e-mail: janez.kranjc@pf.uni-lj.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.14 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Decoration and accessory. Works of Art in Roman legal sources JANEZ KRANJC29 ABSTRACT The paper examines the place the works of art had in the Roman society and in Roman law. Roman classical lawyers dealt with several problems linked to art objects. They treated them as embellishments and as accessories to principal things. The main problem in this context was the ownership of a painting someone painted on a foreign tablet. A majority of classical lawyers believed the picture was a mere accessory of the tablet. However, Justinian accepted the opposite view according to which the tablet acceded to painting. KEYWORDS: Roman law • Work of art • Decoration • Accessory • Principal thing • Ownership CORRESPONDENCE ADDRESS: Janez Kranjc, Ph.D., Professor, University of Ljubljana, Faculty of Law, Poljanski nasip 2, 1000 Ljubljana, Slovenia, e-mail: janez.kranjc@pf.uni- lj.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.14 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 225 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen I Einleitung Der Jubilar hat einen wesentlichen Teil seines Schaffens der Erforschung rechtlicher Motive in der darstellenden Kunst gewidmet und damit wesentlich zur Vertiefung und Erweiterung rechtshistorischer Kenntnisse beigetragen. Die Resultate seiner Forschung sind nicht nur aufschlussreich, sondern auch wegweisend. Vor allem ermöglichen sie die Überbrückung der Kluft zwischen den Vorstellungen oft abstrakter Rechtsbegriffe und ihrer Visualisierung im konkreten Raum und Zeit. Wenn wir versuchen, die wissenschaftlichen Leistungen des Jubilars zu ehren, stellen wir uns die Frage, inwieweit seine Arbeit auch unsere Forschung fördern und beeinflussen kann. Vor allem macht sie uns auf die äußeren Erscheinungsformen der Rechtsverhältnisse aufmerksam. Sie hilft uns, uns eine Einsicht in die Rechtsvorstellungen der Nichtjuristen zu verschaffen. In den Abbildungen verschiedener Rechtsvorgänge kann man neben der künstlerischen Fantasie auch die laienhaften, unfachmännischen Vorstellungen verschiedener Aspekte der Rechtsanwendung, die Vorurteile gegen das Recht und gegen Juristen, usw. sehen. In dem Zusammenhang mit der Suche nach dem Rechtlichen in der darstellenden Kunst, wirft sich von selbst die umgekehrte Frage auf, welcher Platz kam der darstellenden Kunst und den Kunstwerken als Objekten in den Rechtsquellen und in den juristischen Schriften zu. In meinem bescheidenen Beitrag, der ein kleines Zeichen meiner Anerkennung der Forscher- und Lehrpersönlichkeit des Jubilars sein möchte, werde ich versuchen, eine Antwort auf diese Frage in Bezug auf das römische Recht zu geben. Dabei werde ich mich überwiegend auf die justinianischen Rechtsquellen beschränken. II Die bildende Kunst in der römischen Antike Gäbe es keine anderen Spuren der Römerzeit, so würden allein die Ruinen römischer Bauten und die Überbleibsel der bildenden Künste auf dem enormen Gebiet des ehemaligen römischen Reichs die Größe und Ausdehnung römischer Kultur auf eine sehr überzeugende Weise deutlich zum Ausdruck bringen. Die unermessliche Fülle und Vielfältigkeit der Kunstobjekte bekunden nicht nur eine hohe Kultur, sondern bringen deutlich das Ausmaß des Wohlstands und der Konzentration der Reichtümer zum Ausdruck, wie sie die antike Welt vorher nicht gekannt hat. Während der Blütezeit des römischen Reichs wurden in allen Provinzen des Reichs neue Städte gegründet und alte vergrößert und verschönert1. Die Ausstattung öffentlicher Plätze und privater Bauten mit Statuen, Säulenhallen, Mosaiken, Wandgemälden usw. war allgemein verbreitet. Die Schönheit und Pracht der Städte und der privaten Stadt- und Landhäuser nahm seit der ausgehenden Republik zu und erreichte während der Kaiserzeit kolossale Dimensionen. 226 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Im Unterschied zu dieser Lage, welche die Blütezeit des römischen Reiches kennzeichnete, scheinen die Anfänge der darstellenden Kunst in Rom wesentlich bescheidener gewesen zu sein. Es ist natürlich problematisch über die Anfänge einer Kultur bzw. Kunst zu reden. Man ist vor allem auf die archäologischen Funde hingewiesen, wobei man nie genau weiß, was zerstört worden ist und was es überhaupt nicht gab. Laut dem Bericht von Plinius dem Älteren2 hat schon Evander, der Gründer der Stadt Palatium am linken Tiberufer, nach welcher der Palatin benannt wurde, eine Herkules-Statue auf dem Rindermarkt ( forum boarium) aufgestellt und geweiht. Nach demselben Bericht habe der König Numa Pompilius eine Janus-Statue mit Doppelgesicht ( Ianus geminus) geweiht. Die Finger der Statue waren so gebildet, dass daraus die Zahl der 365 Tage zu erkennen war und Janus selbst als Gott der Zeiten dargestellt wurde. Plinius erwähnt auch viele etruskische Statuen, die zur Zeit der Könige weit verbreitet waren und überwiegend Götter darstellten. Trotz dieser recht zuversichtlichen Darstellung kann man indessen annehmen, dass die darstellende Kunst in Rom am Anfang keine besonders bedeutende Rolle gespielt hat3. Die Stadt, die sich damals an Glanz und Reichtum nicht mit den etruskischen Städten messen konnte, hatte wahrscheinlich kein besonderes Verständnis für Kunst und keine eigene Produktion der Kunstwerke. Man importierte sie überwiegend aus den etruskischen Werkstätten. Die Nachfrage war wahrscheinlich nicht besonders groß. Dazu mag ein Gesetz des Königs Numa Pompilius beigetragen haben, von dem Plutarch berichtet4. Nach diesem Bericht sollte es das Anbeten anthropomorpher und zoomorpher Götterbilder verboten haben. Das mag in der Tatsache der Fall gewesen sein. Varro5 behauptete, dass die Römer über 170 Jahre lang ihre Götter ohne Bilder verehrten und dass sie in der Zeit vor der Gründung des kapitolinischen Heiligtums keine menschenähnliche Götterbilder kannten. Ursprünglich hatten römische Götter ihre eigenen Stätten. So waren Tür und Herd die Stätten, an denen Janus und Vesta walteten, die Quelle und der Fluss die Sitze der Götter Fons und Volturnus usw. Die Tempel hingegen, die als Wohnungen der Götter gedacht waren, setzten menschenähnliche Bilder der Götter voraus: "Erst in menschlicher Gestalt gedachte Gott bedarf eines Wohnhauses " 6. Stimmt die Angabe von Plutarch über ein Gesetz mit dem Numa Pompilius die Götterdarstellungen verboten hatte, so kann man annehmen, dass sich die Lage spätestens unter König Servius Tullius geändert hat. Zu seiner Zeit bzw. zur Zeit seiner Nachfolger war es wahrscheinlich schon erlaubt, nicht nur Götterbilder, sondern auch die der Menschen zu entwerfen. Glaubt man den literarischen Quellen, so hat Servius Tullius die Erbauung eines Dianatempels auf Aventin,7 eines Artemis-Tempels,8 sowie vieler kleinen Tempel an den Straßenkreuzungen9 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 227 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen angeordnet. Der König Tarquinius Superbus hat den Ausbau der Stadtmauer und der Cloaca Maxima, des Jupitertempels auf dem Kapitol, sowie anderer Prachtbauten veranlasst10. Man kann annehmen, dass sich in diesen Tempeln auch Götterdarstellungen befanden. Darüber berichten auch die literarischen Quellen. Man kann davon ausgehen, dass die ersten Götterstatuen die Tonstatue11 des Jupiter im Tempel am Kapitol, die Diana-Statue auf dem Aventin und die Statue der Ceres im Tempel von Ceres usw. waren. Nach einem Bericht des Livius engagierte Tarquinius Superbus für die Vollendung des Jupiter-Tempels etruskische Handwerker ( fabris undique ex Etruria accitis), worauf auch das Material der Statue, d.h. Ton, hindeutet12. Die Vertreibung der etruskischen Könige und die Einführung der Republik hat wahrscheinlich keine besonderen Folgen auf die kunstgeschichtliche Entwicklung in Rom gehabt. Das Interesse für Kunstobjekte hat wegen der Ausweitung des Territoriums und der sonstigen Expansion wahrscheinlich noch zugenommen. So schreibt Vitruvius13, dass die Ceres- und Herkultempel am Circus Maximus mit den Tonstatuen und auf toskanische Weise ( tuscanico more) geschmückten Giebeln erbaut wurden. Dionysios von Halikarnassos schreibt diese Baut dem Diktator Aulus Postumius Albus Reillensis zu, was eine ziemlich genaue Datierung ermöglicht. Laut Dionysios hat Postumius den Tempel um 499 v. Chr, nach der gewonnenen Schlacht gegen die Latiner am Regillus Iacus errichten lassen14. Doch war der Einfluss der Etrusker in Italien durch das Schwinden ihrer politischen Macht und den Verlust ihres politischen Einflusses immer schwächer. Das war das Ergebnis einiger entscheidender militärischer Niederlagen. Die etruskische Seeherrschaft wurde nachhaltig durch die Niederlage gegen die vereinigte griechische Flotte unter den Tyrannen Hieron I. von Syrakus und Aristodemos von Kyme in der Seeschlacht vor Kyme 474 v. Chr. geschwächt. Der Niederlage vor Kyme folgten die Kriegszüge der Samniten gegen die Etrusker in Kampanien. Um 396 v. Chr. eroberten die Römer Veji und bis 265 v. Chr. auch das südliche Etrurien. Um 396 v. Chr. erfolgten mehrere Einfälle der Kelten in die Poebene. Obwohl sie das Gebiet nicht dauerhaft halten konnten, hat das wesentlich zur Schwächung der etruskischen Macht beigetragen. Diese erlitt eine weitere Erosion durch die Bündnisverträge mit denen es den Römern gelungen ist, die etruskischen Städte im Norden an sich zu binden. Infolge dessen ist es im Laufe des 5. Jahrhunderts in Rom immer weniger von etruskischen Künstlern zu hören. Der etruskische Einfluss wich dem griechischen. Trotzdem sind, wahrscheinlich mehr durch Zufall, gewisse Verbindungen auch in späterer Zeit geblieben. So entstammte der berühmte Förderer der Künste, Gaius Cilnius Maecenas15, dessen Name als "Mäzen" zum Gattungsbegriff wurde, mütterlicherseits dem etruskischen Geschlecht der Cilnier. Seit dem 5. vorchristlichen Jahrhundert sieht man in Rom einen zunehmenden Einfluss der griechischen Kunst. Auch das geschah nicht bruchartig, sondern kann 228 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen man annehmen, dass beide Einflüsse, d.h. der etruskische und der griechische, eine Zeit parallel gewirkt haben. Die ersten bekannten griechischen Künstler, denen die Ausschmückung und die Bemalung des Ceres-Tempels am Circus Maximus anvertraut worden war, waren Damophilos und Gorgasos aus Sizilien. Laut dem Plinius Bericht waren sie Bildhauer und auch Maler.16 Auf einen griechischen Einfluss weist auch das Material der Ceres Statue hin. Wie Plinius berichtet, war das die erste bronzene Statue in Rom17. Die griechische Kunst hat sich indessen nicht nur durch die Tätigkeit der Künstler griechischer Herkunft in Rom durchgesetzt, sondern noch mehr durch die römische Expansion und Eroberungen. Je mehr sich Rom der Gebiete Siziliens und Großgriechenlands bemächtigte, desto stärker war die Anwesenheit griechischer darstellender Kunst in Rom. Dieser Prozess verlief parallel mit einer kulturellen Umwandlung Roms, das sich nach jahrhundertelanger Abschließung den Einflüssen griechischer Kultur öffnete. Neben den traditionellen römischen Tugenden fing man an, auch die Ausbildung und Kunst zu schätzen. In Rom setzte sich das Griechische immer mehr als die Sprache der Gebildeten, der Wissenschaft und Kultur durch. Hochrangige Römer des s. g. Scipionenkreises befürworteten die Aufnahme des griechischen Gedankenguts in die römische Kultur. Im Zuge dieses Prozesses setzte sich immer mehr die Überzeugung durch, dass es als vornehm und angesehen galt, wenigstens einige Worte Griechisch zu sprechen und ein oder mehrere griechische Kunstobjekte zu besitzen. Auch die griechischen Sklaven gehörten zu den Statusobjekten, v. a. als Hauslehrer, welche die Kinder in griechischer Sprache und Literatur ausbildeten. Das Volk zäher, disziplinierter und ungebildeter Bauern-Soldaten, fing an die bislang unbekannte Sprache der Literatur und Kunst zu lernen. Der Kriegstheoretiker des ausgehenden 4. Jahrhunderts Publius Flavius Vegetius Renatus bemerkte in seinem Werk über das Kriegswesen ( Epitome rei militaris 1, 1), dass niemand daran zweifelte, dass die Römer vor dem Wissen und der Klugheit der Griechen zurücktreten müssten18. Im Zuge dieser Hellenisierung änderte sich auch das Stadtbild Roms19. Während der späteren Republik kam es auf dem Forum Romanum zu großen baulichen Veränderungen. Im 2. Jhdt. v. Chr. erbaute man mehrere Hallenbauten, z. B. basilica Aemilia (um 210 v. Chr.), basilica Fulvia (um 179 v. Chr.), die 55 v. Chr. als basilica Pauli umgebaut wurde, basilica Sempronia (um. 169 v. chr.), die um 54 v. Chr. als basilica Iulia umgebaut wurde usw. Man hat sogar das Comitium hellenisiert, indem die gerundeten Stufenanlagen hinzugefügt wurden. Die Resultate dieser Vorgänge kann man am bestem mit dem berühmten Horaz Vers zusammenfassen, wonach das eroberte Griechenland selber seinen wilden Bezwinger eroberte und seine Künste in das bäuerische Latium brachte ( Graecia capta ferum uictorem cepit et artes intulit agresti Latio) 20. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 229 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Das entscheidende Moment in diesem Prozess war der Fall von Syrakus in 212 v. Chr. Der römische Feldherr M. Claudius Marcellus verschonte zwar das Leben der Einwohner, schaffte aber die enormen Kunstschätze der Stadt als Kriegsbeute nach Rom, womit nach Livius21 die Bewunderung griechischer Kunstwerke in Rom begann. Das war aber auch der Beginn der gängigen Praxis rücksichtsloser Plünderung und der Masseneinfuhr der (Kunst)Schätze aus besiegten und eroberten Städten Griechenlands nach Rom. So errichtete z. B. der römische General Quintus Caecilius Metellus Macedonicus, der im Dritten Makedonischen Krieg kämpfte, aus der Kriegsbeute den ersten Marmortempel in Rom und die Porticus Metelli, die er mit den Lysipp Statuen der Generäle Alexanders des Großen und anderen Kunstwerken aus Griechenland ausschmückte22. Die Triumphzüge römischer Heerführer, die Griechenland eroberten, führten Statuen, Gold- und Silbergefäße in unglaublichen Mengen23 nach Rom mit. Diese Kunstschätze blieben zwar im Besitz des Staatsschatzes, ihre öffentliche Vorführung und Anwesenheit erwachten aber ein reges Interesse an griechischer Kunst und an hellenistischem Luxus. Man erkannte sowohl ihren Wert und auch ihre Schönheit an. Doch dienten sie nicht ihrem ursprünglichen Zweck, sondern als Verzierung, d.h. als die dekorative Ergänzung der Architektur, was natürlich ihre ursprüngliche Bestimmung änderte. Die Götter- und Weihebilder wurden zum Schmuck für Bauten und Gärten der Größen des Reichs24. Der Besitz der Kunstwerke wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des sozialen Prestiges und ein äußeres Zeichen der Geltung ihrer Eigentümer. Die Kunstschätze, die aus Griechenland nach Rom flossen gehörten zu verschiedenen Epochen und Schulen. Weil Rom mit dem ganzen Spektrum des schöpferischen Schaffens Griechenlands zur gleichen Zeit konfrontiert wurde, entstand eine eklektizistische Wahrnehmung der Kunst bzw. führte das zum Eklektizismus in der römischen Kunst selbst. Dabei war Rom nicht nur Empfänger. Bald trug es auch neue Ideen und Impulse für die Fortentwicklung der Kunst bei. Die hellenistische Kunst, die sich schon dem Ende ihrer schöpferischen Kraft zuneigte, erhielt durch Rom einen neuen Antrieb. Griechische Meister, die in Rom tätig waren, brachten dort andere Formen hervor als in ihrer Heimat. Es entstand ein Verschmelzungsprozess, in dem eine neue Kunst entstand, in der nicht die ethnische Zugehörigkeit einzelner Künstler, sondern ihre kulturelle Umwelt auschlaggebend war. Spätestens in augusteischer Zeit lag die künstlerische Führung in den Händen Roms,25 obwohl die wichtigsten Meister noch immer Griechen waren. Römische Kunst blieb aber nicht nur auf die Stadt Rom beschränkt, sondern entwickelte sich in die Kunst des gesamten römischen Weltreichs. Die schöpferischen Einflüsse verliefen in beiden Richtungen, d.h. aus der Hauptstadt in die Provinzen und umgekehrt. 230 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Die Darstellende Kunst in Rom diente überwiegend zur Ausschmückung und Dekoration des Äußeren und Innern von Bauten. L. Friedländer schreibt dazu: Nirgends, am wenigsten in Rom, erhob sich ein bedeutender öffentlicher Bau, zu dessen Verzierung nicht auch der Meißel des Bildhauers mit tätig gewesen wäre, neben dem nach Bedürfnis Stukkateur, Ziseleur, Schnitzer, Gießer, Maler und Mosaizist mitarbeiteten. Statuen, einzeln und in Gruppen, füllten Giebel und Dächer, Nischen, Interkolumnien und Treppenwangen der Tempeln, Theater, Amphitheater, Basiliken und Thermen, schmückten Brückenportale und –geländer und Bogen aller Art, wie von Stadttoren und Viadukten; vor allen Triumphbogen pflegten mit Reiterfiguren, Trophäen, Vier- und Sechsgespannen, die von Viktorien gelenkt wurden, bekrönt zu sein. Reliefs und Medaillons zierten die Friese, Reliefs oder malereine die Wandflächen; Gewölbe und Decken prangten mit Stuckverzierungen oder buntem Farbenschmuck, die Fußböden mir schimmernden Mosaiken. Alle architektonischen Glieder, Pfosten und Schwellen, Gesimse und Fenster, selbst Dachrinnen waren mit plastischem Schmuck wie aus einem unerschöpflichen Füllhorn überschüttet26. Die Dimensionen dieses Phänomens kann man sich kaum vorstellen. Plinius27 erwähnt das riesige Theater für 80 Tausend Zuschauer, das Marcus Aemilius Scaurus der Jüngere erbaut hat. Es ging um ein dreistöckiges Gebäude mit 360 Säulen. Das Erdgeschoß war aus Marmor, der erste Stock aus Glas, was eine neue Art von Luxus darstellte, und der dritte aus vergoldeten Holztafeln ( ima pars scaenae e marmore fuit, media e vitro, inaudito etiam postea genere luxuriae, summa e tabulis inauratis). Zwischen den Säulen standen drei Tausend bronzene Statuen und im Theater waren unzählige Bilder und Theaterobjekte. Zusammen mit den Statuen und Reliefs, die vielleicht als Ergänzung der Architektur noch wichtiger waren als die Malerei, war diese ein wesentlicher Bestandteil des kulturellen Gesamtbildes Roms. Die römische Wandmalerei war im ganzen römischen Weltreich bekannt. Ihre Verbreitung hat keine Parallele in der Geschichte der Menschheit. Nie vorher und auch nie nachher waren Wandmalereien so weit verbreitet. Sie waren nicht nur in den Wohnungen der Reichen in Rom, sondern auch in kleinen Wohnbauten in den Provinzen üblich. Auch die Wandmalerei stellte einen wesentlichen Teil der architektonischen Gestaltung der Bauten dar. Obwohl es verschiedene Stile gab, war es in Rom üblich, die Wände nach demselben Schema zu bemalen. Man machte normalerweise eine Sockel-, eine Mittel- und eine Oberzone der Wandbemalung. Die künstlerische Aufmerksamkeit galt v. a. der Mittelzone, wo Abbildungen von Pflanzen, von der Architektur oder unterschiedliche Muster üblich waren. Die Sockelzone bemalte man mit geometrischen Mustern oder mit Imitationen von FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 231 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Marmor. Die Oberzone der Wand war normalerweise der ornamentalen Verzierung gewidmet. Obwohl davon wenig erhalten ist, gibt es auch Beweise für Deckenmalereien. Die Malerei blühte schon zu Zeiten der Etrusker. Neben der Vasenmalerei, die sich von Haus aus stark an der griechischen Vasenmalerei orientierte, existierte auch die etruskische Wandmalerei, die leider nur im Begräbniskontext erhalten ist. Man hat etruskische Gräber mit sehr alten Bemalungen ausgegraben. Neben der Wandmalerei gehörten zum Grabinventar des Verstorbenen auch reich verzierte Vasen. Man kann also davon ausgehen, dass in Rom auch auf dem Gebiet der Malerei eine gewisse Kontinuität vorhanden war. Plinius der Ältere beschreibt die Entwicklung der Malerei im 35. Buch seiner Naturgeschichte. Seinem Bericht nach genoss die Malerei in Rom großes Ansehen. Mit ihr beschäftigten sich auch Vertreter der Oberschicht. Darauf weist der Name Pictor, den eine der angesehensten römischen Familien, nämlich die Familie der Fabii trug. So sollte Gaius Fabius Pictor die Wände des Salus-Tempel, der 302 v. Chr. auf dem Quirinal eingeweiht wurde, bemalt haben28. Ähnlich hat der Dichter Marcus Pacuvius (220 v. Chr. bis um 130 v. Chr.), der Sohn der Schwester von Ennius, den Hercules Tempel am Forum Boarium bemalt29. Nach diesen illustren Beispielen, erwähnt Plinius nur noch zwei zeitgenössische Maler, die aus der Oberschicht stammten, nämlich Turpilius und Titidius Labeo. Neben der Wandmalerei war in Rom auch die Porträtmalerei sehr verbreitet. Plinius schreibt, dass man in der Vergangenheit versuchte, mit Hilfe der Porträts die Erinnerung an verschiedene Persönlichkeiten aufrechtzuerhalten. Die gefärbten Bildnisse ( imagines pictae) ermöglichten die Einsicht in die Geschichte vornehmer Familien. Zu seiner Zeit, schreibt Plinius, machte man Bildnisse aus Bronze oder Silber, die nur eine geringe Ähnlichkeit mit der Person hatten und derer Wert in Material und nicht in der Darstellung lag30. Der erste, der Porträts in einer Bibliothek ausgestellt hat, war der römische Politiker und Historiker Asinius Pollio, während M. Varro in seine Werke Bildnisse von 700 Personen eingefügt hat31. Marcus Aemilius Lepidus, der 78 v. Chr. das Konsulat bekleidete, hat Schilde ( clipei) mit den Bildnissen seiner Vorfahren an die basilica Aemilia angebracht. Plinius meinte, dass das hohe Ansehen, welches die Malerei in Rom genoss, dem Konsul und Zensor Manius Valerius Maximus Corvinus Messalla (Konsul 263 und Zensor 252 v. Chr.) zu verdanken war. Er hat nämlich an der Wand der Curia Hostilia ein Gemälde ( tabulam), auf dem die Schlacht in der er die Karthager besiegte dargestellt wurde; ähnlich hat Lucius Cornelius Scipio Asiaticus (Konsul 190 v. Chr.) ein Bild seines Sieges in Asien ( tabulam victoriae) auf Kapitol ausgestellt32. 232 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Das Interesse für die ausländische Malerei war laut Plinius dem Lucius Mummius Achaicus (Prätor 177 v. Chr., Zensor 142 v. Chr.) zu verdanken. Er hat ein Gemälde des Aristides von Theben, einem Zeitgenossen von Apelles und dem Meister in der Darstellung menschlicher Gefühle, im Ceres Tempel ausgestellt. Nach dieser ersten öffentlichen Ausstellung eines fremden Bildes wurde es üblich, Bilder in Forum auszustellen33. Plinius erwähnt, dass Kaiser August mehrere Bilder in Forum und in Curia aufgehängt hat. Die Kunstwerke waren in Rom am Anfang des Prinzipats schon allgegenwärtig. Die Nachfrage war groß und die aus griechischen Ländern importierten Objekte konnten den wachsenden Bedürfnissen und den Vernichtungen in vielen Bränden nicht wetthalten. Der größte Teil der Nachfrage ist nicht durch den alten Bestand, sondern durch die neue Produktion der Kunstwerke befriedigt worden. Da, auch weil Bezüge auf die Gegenwart verlangt wurden34. Dabei war die Kunst nicht auf aristokratische Schichten beschränkt, sondern fand allgemeine Verwendung. L. Friedländer schreibt dazu: Die Kunst der römischen Kaiserzeit produzierte für alle Bildungsgrade und alle Klassen der Gesellschaft und verbreitete darum auch Verständnis und Genußfähigkeit für einen sehr viel größeren Teil ihrer Leistungen und in sehr viel weitere Kreise. Sie schuf fein gedachte und virtuos ausgeführte Kabinettstücke zum Hochgenusse der Kenner und füllte zugleich Tempel, Hallen und Plätze mit allgemein verständlichen Figuren, und lange Wände und Fußböden mit bunten Schilderungen, die auch das Gassenpublikum fesselten35. III Kunstobjekte in den römischen Rechstquellen Aus diesem sehr summarischen Überblick geht es ziemlich klar hervor, dass Kunstobjekte wesentlicher Bestandteil des römischen Alltags waren. Daraus kann man schließen, dass sie auch regelmäßige Gegenstände verschiedener Rechtsgeschäfte waren. Doch gab es in den römischen Rechtsquellen keine besonderen Rechtsgeschäfte für Bilder, Statuen usw. Man kann mit Gewissheit annehmen, dass es keine besonderen Kauf-, Tusch- und andere Verträge für Kunstobjekte gab.36 Deswegen überrascht nicht die Tatsache, dass z. B. das Wort pictura in der Justinianischen Gesetzgebung und den Gaius Institutionen nur 23 Mal vorkommt, das Wort statua 79 Mal, das Wort simulacrum zweimal usw. Wir sehen also, dass die Kunstobjekte kein besonders großes Interesse der Juristen erweckten. Dabei soll bemerkt werden, dass sich die meisten Erwähnungen des Wortes statua auf das Recht, bei einer Kaiserstatue die Zuflucht zu suchen, beziehen37. Die römischen Rechtsquellen behandeln Kunstobjekte in erster Linie als Sachen. Dabei geht es v. a. um die Gemälden und Statuen, die wohl die üblichsten Formen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 233 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen römischer darstellenden Kunst waren. Die Juristen haben sie zu den Sachen gezählt, die der Verschönerung, d. h. der Verzierung anderer Sachen bzw. dem Vergnügen dienten und trugen deswegen nicht zu der Ertragfähigkeit der Hauptsache bei. Es kam nicht auf ihren künstlerischen Wert auf. In diesem Sinne waren die Kunstwerke anderen Sachen, die der Verzierung dienten, wie Gartengewächsen, Springbrunnen, Marmorvertafelungen, Übertünchungen, dem Wandverputz usw., gleichgestellt38. Das geht ziemlich deutlich aus einem Paulus Fragment hervor. Paul. D. 50, 16, 79, 2: "voluptariae" sunt, Paul. D. 50, 16, 79, 2: Bloß verschönernde quae speciem dumtaxat ornant, non Verwendungen sind diejenigen, welche nur etiam fructum augent: ut sint viridia das Äußere der Sache zieren, nicht auch die (zelena trata, grmovje) et aquae Fruchtbarkeit derselben vermehren, wie salientes, incrustationes, loricationes, sind Gartengewächse und Springbrunnen, picturae. Marmorvertafelungen, Überziehungen von Tünchwerk, Gemälde39. Noch deutlicher bringt denselben Gedanken in Bezug auf eine Mitgift Ulpian zum Ausdruck: UE 6, 17: Voluptuosae sunt, quibus UE 6, 17: Luxusverwendungen sind solche, neque omissis deterior dos fieret, neque durch deren Unterbleiben die Mitgift nicht factis fructuosior effecta est: quod evenit schlechter geworden wäre, durch deren in viridiariis et picturis similibusque Vornahme sie aber auch nicht rebus. fruchttragreicher geworden ist. Dies ist der Fall bei Lustgärten, Fresken und ähnlichen Dingen40. Nach der klassischen Auffassung musste die dos fruchttragend sein41. Kunstobjekte gehörten nicht in die Kategorie fruchtbringender Sachen. Deswegen konnte ihr Vorhandensein die Mitgift nicht verbessern, ihr Fernbleiben aber auch nicht verschlechtern. Nachdem man den ästhetischen bzw. immateriellen Wert solcher Sachen nicht anerkannte, waren sie für die Mitgift praktisch ohne Bedeutung. Das bedeutet jedoch nicht, dass man die ästhetische Dimension der Gemälden oder Statuen nicht gekannt hat. Man war sich der Bedeutung des Inhalts, d. h. der Künstlerischen Darstellung wohl bewusst. In dem Sinne schreibt Paul, dass die Rückgabe einer Tafel, von der das Bild abgeschabt worden ist, nicht als Rückgabe gilt. Obwohl die Sache noch immer existiert, fehlt nämlich das Bild als ihre wesentliche Eigenschaft, denn der Wert der Sache liegt nicht in dem Stoff, sondern in der Kunst. Paul. D. 50, 16, 14 pr.: Labeo et Sabinus Paul. D. 50, 16, 14 pr.: Labeo und Sabinus existimant, si vestimentum scissum glauben, dass, wenn ein Kleid zerrissen reddatur vel res corrupta reddita sit, zurückgegeben werde, oder eine Sache veluti scyphi collisi aut tabula rasa verdorben zurückgegeben sei, z. B. Becher pictura, videri rem "abesse", quoniam zerbrochen oder Gemälde mit angekratzter 234 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen earum rerum pretium non in substantia, Malerei, die Sache zu fehlen scheine, weil sed in arte sit positum. … der Wert solcher Sachen nicht in dem Stoff, sondern in der Kunst42 liege. … Dieselbe Meinung vertrat auch Papinian in Bezug auf das Vermächtnis eines Bildes. Hat nämlich der Erbe nur die Tafel, von der er das Bild abgeschabt hat, geleistet, so konnte ihn der Vermächtnisnehmer mit der actio ex testamento auf Erfüllung verklagen. Auch in diesem Fall war der wesentliche Teil des Vermächtnisses das Bild. Der Tafel, welche die Grundlage und den Träger des Bildes darstellte, kam nur eine instrumentale Rolle zu. Pap. D. 34, 2, 12: Si imaginem legatam Pap. D. 34, 2, 12: Wenn der Erbe das Bild, heres derasit et tabulam solvit, potest dici das vermacht ist, abschabt und nur die actionem ex testamento durare, quia Tafel leistet, kann man sagen, daß die legatum imaginis, non tabulae fuit. Klage aus dem Testament fortbesteht, weil es sich um ein Vermächtnis des Bildes, nicht der Tafel, handelte. Obwohl man in der klassischen Antike die Kunst von der Technik nicht (immer) unterschieden hat, hat man nicht nur die Kunstfertigkeit bzw. das Geschick, Kunstwerke zu schaffen43, sondern auch die Produkte solcher Kunstfertigkeit berücksichtigt und geschätzt. Obwohl die Kunstobjekte im römischen Recht keinen besonderen Rechtsstatus hatten und obwohl es noch keinen urheberrechtlichen Schutz der Werke der Kunst gab, wusste man, dass das Kostbare an einem Kunstwerk nicht der Träger sondern das Bild, d.h. das Aussehen war.44 Dieses Aussehen konnte auch praktische Wirkung haben. Deswegen konnte man an einer Statue oder an einem Bild ein Nießbrauch hinterlassen. Marcian. D. 7, 1, 41 pr.: Statuae et Marcian. D. 7, 1, 41 pr.: Es ist richtig, daß imaginis usum fructum posse relinqui auch an einer Statue oder an einem Bild ein magis est, quia et ipsae habent aliquam Nießbrauch hinterlassen werden kann ; utilitatem, si quo loco oportuno ponantur. denn auch diese Dinge haben einen gewissen Nutzen, wenn sie an einem geeigneten Platz aufgestellt werden. Es geht nicht um die immateriellen, d. h. ästhetischen Vorteile, die der Nießbrauch auf einem Bild oder einer Statue haben konnte. Es ging vielmehr um den materiellen Nutzen, der die Hinterlassung eines Nießbrauchs gerechtfertigte. Man kann sich z. B. vorstellen, dass der Nießbraucher das Bild oder die Statue, an denen er den Nießbrauch hatte, in seinem Haus oder Wohnung aufhängte bzw. aufstellte. Deswegen konnte er z. B. einen höheren Mietzins für das Zimmer in seiner Wohnung, das er vermietete, verlangen. Man kann sich auch den Eigentümer eines Lokals vorstellen, der ein solches Bild oder eine Statue in sein Lokal stellte und damit mehrere oder bessere Kunden heranlockte usw. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 235 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Die Kunstobjekte konnten entweder selbständige Sachen und Objekte des Eigentumsrechts sein, oder gehörten sie zum Gebäude. So schreibt Papinian, dass Reliefbildnisse aus Stuck und fest angebrachte Statuen ( sigilla et statuae adfixae) nicht Zubehör des Hauses, sondern sein Bestandteil sind. Was jedoch nicht fest angebracht ist, gehört zum Hausrat ( supellex). Zum Zubehör gehört s. M. n. auch eine bronzene Sonnenuhr, die nicht fest angebracht ist45. Obwohl sie nur als Zubehör betrachtet wurden, konnten die Kunstwerke den Wert der Hauptsache erhöhen. Man kann davon ausgehen, dass die Kunstobjekte bei dem Kauf eines Hauses nicht selten die Hauptattraktion waren bzw. den Hauptgrund für den Kauf darstellten. Paul. D. 18, 1, 34 pr.: Nec refert, quanti Paul. D. 18, 1, 34 pr.: … Es kommt auch sit accessio, sive plus in ea sit quam in nicht darauf an, wieviel ein Zubehörstück ipsa re cui accedat an minus: plerasque wert ist, ob es mehr oder weniger wert ist enim res aliquando propter accessiones als die Hauptsache, zu der es hinzukommt; emimus, sicuti cum domus propter denn gelegentlich kaufen wir Sachen marmora et statuas et tabulas pictas wegen des Zubehörs, zum Beispiel ein ematur. Haus wegen der Marmorarbeiten, der Statuen und der Tafelbilder. Das juristisch interessanteste Problem im Hinblick auf die Bilder war jedoch die Frage, wem das Bild, das jemand auf eine fremde Tafel gemalt hat, gehört46. Die Grundregel bei der Verbindung zweier beweglicher Sachen miteinander war, dass die Anfügung der Hauptsache wich bzw. dass das Getragene dem Trägerstoff folgt. Ulp. D. 34, 2, 19, 13: … semper enim cum Ulp. D. 34, 2, 19, 13: Denn immer wenn quaerimus, quid cui cedat, illud wir untersuchen, was wozu gehört, stellen spectamus, quid cuius rei ornandae causa wir darauf ab, was zur Verzierung einer adhibetur, ut accessio cedat principali. … (anderen) Sache verwendet wird, so dass die Nebensache zur Hauptsache gehört. In diesem Sinne hat man die Tafel im klassischen Recht als die Hauptsache und das Gemälde als die Verzierung betrachtet. So wurde nach der herrschenden Meinung der Klassiker der Eigentümer der Tafel auch der Eigentümer des Bildes, welches jemand auf seiner Tafel malte. Paul. D. 6, 1, 23, 3: Sed et id, quod in Paul. D. 6, 1, 23, 3: Aber auch das, was auf charta mea scribitur aut in tabula mein Papier geschrieben oder auf meine pingitur, statim meum fit: licet de pictura Tafel gemalt wird, gehört sofort mir, quidam contra senserint propter pretium obwohl einige hinsichtlich des Gemäldes picturae: sed necesse est ei rei cedi, quod wegen dessen Wert das Gegenteil meinten. sine illa esse non potest. Aber not-wendigerweise folgt dem Recht einer Sache, was ohne diese nicht existieren kann. 236 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Die Logik dieser Auffassung war einfach und praktisch47. Ohne Grundlage könnte das Bild nicht existieren. Deswegen war die Tafel die Hauptsache, zu der das Bild gehörte. Diese einfache Regel hatte einen sehr effektvollen Schutz des Bildes zur Folge. Sachenrechtlich wusste man vom Anfang an, wer der Eigentümer war und wer das Risiko der Sache zu tragen hatte. Gleichzeitig aber wusste man, dass der Eigentümer dem Maler den Wert der Bemalung schuldete. Hätte man das Eigentum von dem Wert der Tafel bzw. des Bildes abhängig gemacht, so hätte man die Eigentumsfrage von einer strittigen Kategorie, d. h. von der Qualität des Bildes, abhängig gemacht. Man hätte schon am Anfang den Streit über den Wert des Bildes, was die Bestimmung des Eigentümers hindern würde. Diese Auffassung war nicht unumstritten. Schon Paulus erwähnt den Wert des Bildes als den Umstand, welcher die Regel bedenklich machen könnte. Das ist interessant, weil das Bild rechtlich keine (selbständige) Sache war. Wir haben jedoch schon oben gesehen, dass das Wesentliche an einem Gemälde, das Bild, d. h. das Künstlerische und nicht der Träger, d. h. die Tafel war. Gaius, dessen Meinung auch Justinian übernahm, schrieb dazu: Gai. 2, 78: Sed si in tabula mea aliquis Gai. 2, 78: Wenn aber jemand auf meiner pinxerit veluti imaginem, contra Holztafel gemalt hat, beispielsweise ein probatur: magis enim dicitur tabulam Bild, so ist das Gegenteil anerkannt; picturae cedere. cuius diversitatis vix bekanntlich fällt nämlich eine Holztafel idonea ratio redditur. certe secundum eher dem Verfertiger des Bildes zu. Ein hanc regulam si me possidente petas genügender Grund für diese imaginem tuam esse nec solvas pretium Unterscheidung wird eigentlich nicht tabulae, poteris per exceptionem doli mali angegeben. Jedenfalls kannst du nach summoveri; at si tu possideas, consequens dieser Rechtsregel mit der Einrede der est, ut utilis mihi actio adversum te dari Arglist abgewiesen werden, wenn ich das debeat; quo casu nisi solvam inpensam Bild besitze und du es als dein Eigentum picturae, poteris me per exceptionem doli einklagst, aber den Wert der Holztafel nicht mali repellere, utique si bonae fidei zahlst. Besitzest du aber das Bild, so muss possessor fueris. illud palam est, quod folgerichtig mir eine abgewandelte Klage sive tu subripueris tabulam sive alius, gegen dich gewährt werden; in diesem Fall conpetit mihi furti actio. kannst du mich mit der Einrede der Arglist zurückweisen, wenn ich die Aufwendungen für das Bild nicht zahle, jedenfalls wenn du gutgläubiger Besitzer warst. Das ist aber völlig klar, dass mir die Diebstahlsklage zusteht, wenn du oder jemand anders die Tafel entwendet hat48. Gaius, welcher der Auffassung war, dass beim Beschreiben die Buchstaben, auch wenn sie aus Gold sind, dem Pergament oder Papier folgten49, vertrat im Falle der Bemalung einer fremden Tafel die Gegenmeinung. Seine Formulierung ( vix idonea ratio redditur) lässt indessen die Vermutung zu, dass die Idee vielleicht nicht nur von ihm stammte und dass es für die Abweichung von den vorher besprochenen Fällen keine geeignete Begründung gab50. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 237 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Man erfährt sie aus den Institutionen Justinians. Justinian führt nämlich das Absurditätsargument an, wonach es lächerlich wäre, wenn das Eigentum an einem Bild von Apelles oder Parrhasius dem Eigentum an einer wertlosen Tafel folgte51: Inst. 2, 1, 34: Si quis in aliena tabula Inst. 2, 1, 34: Wenn jemand auf fremder pinxerit, quidam putant tabulam picturae Tafel gemalt hat, meinen manche, die Tafel cedere: aliis videtur picturam, gehöre zum Gemälde. Nach Ansicht qualiscumque sit, tabulae cedere. sed anderer gehört das Gemälde, wie es auch nobis videtur melius esse tabulam immer sein mag, zur Tafel. Aber uns picturae cedere: ridiculum est enim scheint es richtiger zu sein, daß die Tafel picturam Apellis vel Parrhasii in zum Gemälde gehört. Denn es wäre doch accessionem vilissimae tabulae cedere. … lächerlich, wenn ein Gemälde des Apelles oder Parrhasius als nebensächlicher Teil zu einer ganz wertlosen Tafel gehörte52. … Obwohl die klassische Antike die Kunst im heutigen Sinne des Wortes nicht kannte bzw. unterschied sie sie nicht von der Kunstfertigkeit, behandelte man nicht alle Kunstwerke gleich. Man wusste welcher Künstler besser war als die anderen und warum. Deswegen sind einige Künstler berühmter als andere geworden. Das Ausschlaggebende war nicht ihre technische Handfertigkeit, sondern wahrscheinlich ihre Meisterhaftigkeit, die sich nicht nur auf die technische Vollkommenheit, sondern auch auf ihre künstlerische Kreativität und Ausdruck im heutigen Sinne des Wortes bezog53. Das geht sehr klar aus der oben zitierten Stelle der Institutionen Justinians hervor. Und mag das zutreffen, war die Lösung nicht praktischer als die klassische. Einerseits war nicht jeder Künstler Apelles oder Parrhasius. Andererseits aber brachte die neue Lösung keine praktische Besserung. Obwohl sie an und für sich einfach war – der Maler erlangte das Eigentum an der Tafel, die er bemalt hatte – provozierte sie den Streit über die Qualität des Bildes. In der heutigen Zeit, in der alles zur Kunst erklärt werden kann, wäre es unmöglich zu verhindern, dass jemand, der eine fremde Tafel beschmiert hatte, nicht ihr Eigentümer würde. In römischer Zeit, in der die Malerei von strengen formellen Regeln beherrscht war, wäre so was nicht möglich. Trotzdem aber war die Möglichkeit einer Auseinandersetzung grösser als im klassischen Recht. Dessen ungeachtet scheint die gaianische bzw. justinianische Lösung besser zu sein als die klassische. Mit etwas Fantasie kann man einen Unterschied zwischen einer Niederschrift und dem Bild sehen. Die Buchstaben sind nur Träger einer Botschaft und nicht die Botschaft selbst. Man muss das Geschriebene zuerst lesen, und erst dann gelangt man zu dieser Botschaft. Sie hängt jedoch nicht von genau diesen Buchstaben ab54. Man kann den Text sogar auswendig lernen und der Inhalt bleibt erhalten auch wenn man die Niederschrift vernichtet hat. Das ist bei einem Gemälde nicht der Fall. Bei dem Bild stellt das Bild selbst die künstlerische Botschaft dar. Man kann sie von dem Bild nicht trennen, weil sie nur als das Bild 238 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen existiert bzw. weil das Gemälde sie verkörpert. Das war wahrscheinlich der Grund für die unterschiedlichen Lösungen im Hinblick auf das Eigentum der Niederschrift und des Gemäldes. Man kann dahinter nicht nur den juristischen Scharfsinn und Eleganz, sondern auch ein tieferes Gespür für das Künstlerische in den Kunstobjekten vermuten. Nicht die handwerkliche Perfektion, sondern die künstlerische Botschaft war wahrscheinlich jener gemeinsame Geist ( spiritus) von dem Paulus spricht; wegen dieses gemeinsamen Geistes wurde der angeschweißte Arm einer fremden Statue Teil meiner Statue und blieb vom Eigentum der Statue erfasst, auch wenn er später abbrach. Paul. D. 6, 1, 23, 5: … Cassius … dicit Paul. D. 6, 1, 23, 5: … Cassius sagt, dass … si statuae suae ferruminatione iunctum wenn einer Statue durch Anschweißen ein bracchium sit, unitate maioris partis Arm angefügt wird, dieser von der Einheit consumi et quod semel alienum factum des größeren Teils verzehrt wird und er, sit, etiamsi inde abruptum sit, redire ad weil er einmal in anderes Eigentum priorem dominum non posse. …. : nam si übergegangen ist, auch, wenn er von dort statuae meae bracchium alienae statuae wieder abgebrochen wird, zum früheren addideris, non posse dici bracchium tuum Eigentümer nicht zurückkehren könne. … esse, quia tota statua uno spiritu Denn wenn du meiner Statue den Arm einer continetur. fremden Statue hinzugefügt hast, lässt sich nicht sagen, dass der Arm dir gehört, weil ja die ganze Statue von einem einheitlichen Geist zusammengehalten wird. Bei der Statue ging es nicht um die üblichen Eigenschaften irgendeiner Sache. Ihre spezifische Natur verlangte eine Anpassung der allgemeinen Regel. Auch die Einheit der Sache, von der Cassius spricht, mag durch die künstlerische Natur des Kunstwerks begründet sein55. Die oben erwähnten Abweichungen von den allgemeinen Regeln beweisen, dass die Kunstobjekte als Sachen im römischen Recht doch manchmal eine besondere Behandlung genossen. Endnoten 1 Mehr dazu Darstellung aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis zum Ausgang der Antonine von Ludwig Friedlaender. Zehnte Auflage besorgt von Georg Wissowa, Leipzig 1923, Dritter Band, S 1 ff. 2 Nat. Hist. 34, 7. 3 Mehr dazu Th. Kraus, Das Römische Weltreich, Propyläen Kunstgeschichte, Frankfurt am Main Berlin 1990, S. 11 ff. 4 Seihe Plut. Numa 8, 13. 5 Varro, Curio de cultu deorum, zitiert bei Aug. De civitate Dei, IV, 9. Siehe auch M. Terentii Varronis, Curio de cultu deorum. Scripsit Leopoldus Krahner, Neubrandenburg 1851, S. 2. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 239 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen 6 G. Wissowa, Religion und Kultus der Römer, Unveränderter Nachdruck 1971 der zweiten Auflage 1912, S. 32 und 56. 7 Aurelius Victor, De viris illustribus 7, 9: ( Servius Tullius) Latinorum populis persuasit, uti exemplo eorum, qui Dianae Ephesiae aedem fecissent, et ipsi aedem Dianae in Avention aedificarent. 8 Siehe Zonaras, Epitome Istorion 7, 9 (p. 110.17 ss). 9 Siehe Dion. Antiquitates Romanae – Römische Altertümer. 4, 14, 3. Siehe auch Quid de signis tabulisque pictis senserit Marcus Tullius. Quaestionem proposuit L. Maignen. Parisiis 1856, S. 8. 10 Siehe Liv. 1, 55, 1 und Sev. In Aen. 9, 446. 11 Siehe Plin. Nat. Hist. 35, 45, 157: … Iovis effigiem in Capitolio dicandam; fictilem eum fuisse et ideo miniari solitum; fictiles in fastigio templi eius quadrigas, de quibus saepe diximus; … 12 Liv. 1, 55, 1. 13 Vitruvius, De architectura III, 3, 5: In araeostylis autem nec lapideis nec marmoreis epistyliis uti datur, sec inponendae de materia trabes perpetuae. Et ipsarum aedium species sunt varicae, barycephalae, humiles, latae, ornaturque signis fictilibus aut aereis inauratis earum fastigia tuscanico more, uti est ad Circum Maximum Cereris et Herculis Pompeiani, item Capitoli. 14 Siehe Dion. Antiquitates Romanae – Römische Altertümer. 6, 17 und 94. Siehe auch Liv. 2, 19, 3–2, 20, 13. 15 Geb. 70 v. Chr. in Arretium, dem heutigen Arrezzo; gest. 8 v. Chr. in Rom. 16 Plin. Nat. hist., 35, 44. 17 Plin. Nat. hist., 34, 9: … Romae simulacrum ex aere factum Cereri primum reperio ex peculio Sp. Cassi, quem regnum adfectantem pater ipsius interemerit. 18 Veg. Epit. de re milit. 1, 1: … Graecorum artibus prudentiaque nos uinci nemo dubitauit. 19 Mehr dazu die Webpräsentation der Ergebnisse des Forschungs- & Lehrprojekts ‚digitales forum romanum‘ des Winckelmann-Instituts der Humboldt-Universität zu Berlin in Kooperation mit Exzellenzcluster TOPOI & Deutsches Archäologisches Institut, die auf der Website www.digitales-forum-romanum.de frei zugänglich ist. 20 Hor. ep. 2, 1, 156 f. 21 Liv. 25, 40, 1: … inde primum initium mirandi Graecarum artium opera licentiaeque hinc sacra profanaque omnia uolgo spoliandi factum est … 22 Siehe Velleius Paterculus, Historiae Romanae, I, 11, 3: Hic est Metellus Macedonicus, qui porticus, quae fuerunt circumdatae duabus aedibus sine inscriptione positis, quae nunc Octaviae porticibus ambiuntur, fecerat, quique hanc turmam statuarum equestrium, quae frontem aedium spectant, hodieque maximum ornamenturn eius loci, ex Macedonia detulit. Siehe auch ibid. 5 (Metellus idem primus omnium Romae aedem ex marmore in iis ipsis monumentis molitus huius vel magnificentiae vel luxuriae princeps fuit) und Vitr. De architectura 3, 2, 5, sowie Plin. Nat. Hist. 34.19. 23 Siehe einige Zahlen bei Siehe Th. Kraus, Das römische Weltreich, Propyläen Kunstgeschichte, S. 12 f. 24 Siehe z. B. Cic, Parad. 6, 49: … aurata tecta in villis et sola marmorea facienti et signa, tabulas, supellectilem et vestem infinite concupiscenti …. Mehr dazu Th. Kraus, Das römische Weltreich, Propyläen Kunstgeschichte, S. 12 ff. 25 So Th. Kraus, Das römische Weltreich, Propyläen Kunstgeschichte, S. 15. 26 Siehe: Darstellung aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis zum Ausgang der Antonine von Ludwig Friedlaender. Zehnte Auflage besorgt von Georg Wissowa, Leipzig 1923, Dritter Band, S 35 f. 27 Plin. Nat. Hist. 36, 24, 115. 240 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen 28 Siehe Val. Max. 8, 14, 6 (… C. Fabius nobilissimus ciuis, qui … in aede Salutis, quam C. Iunius Bubulcus dedicauerat, parietes pinxisset), und Plin. Nat. Hist. 35, 7. 29 Plin. Nat. hist. 35, 7. 30 Plin. Nat. hist. 35, 2 31 Plin. Nat. hist. 35, 2, 10 f. 32 Plin. Nat. hist. 35, 7, 22. 33 Plin. Nat. hist. 35, 8, 24: … tabulam Aristidis, Liberum patrem, … in Cereris delubro posuit. Quam primam arbitror picturam externam Romae publicatam, deinde video et in foro positas volgo. 34 Siehe Darstellung aus der Sittengeschichte Roms …, S. 41. 35 Siehe Darstellung aus der Sittengeschichte Roms …, S. 42. Siehe auch F. R. Cowell, Everyday Life in Ancient Rome, London – New York, 1972, S. 13 ff.; U. E. Paoli, Vita romana, Firenze 1972, S. 651 ff; J. Carcopino, Rome à l’apogée de l’Empire. La vie quotidienne. Paris 1939, S. 16 ff ; Zu den Immobilieninvestitionen in römischen Städten siehe P. Garnsey, Cities, Peasants and Food in Classical Antiquity. Essays in Social and Economic History. Edited with addenda by Walter Scheidel. Cambridge 2004, S. 63 ff. 36 Siehe dazu Anna Plisecka, Tabula picta. Aspetti giuridici del lavoro pittorico in Roma antica. Padova, 2012, S. 121 ff. 37 Siehe dazu: R. Gamauf, Ad statuam licet confugere. Untersuchungen zum Asylrecht im römischen Prinzipat. Wiener Studien zu Geschichte, Recht und Gesellschaft. Vienese Studies in History, Law, and Society. Band /Vol. 1. Frankfurt am Main; Berlin; Bern; New York; Paris; Wien 1999. 38 Siehe Paul. D. 50, 16, 79, 2 39 Die deutschen Übersetzungen der römischen Rechtstexte in diesem Beitrag sind entweder der alten deutschen Übersetzung des Corpus iuris civilis (Das Corpus Juris Civilis inś Deutsche übersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter und herausgegeben von Dr. Carl Ed. Otto, Dr. Bruno Schilling und Dr. Carl Friedrich Ferdinand Sintenis als Redactor. Leipzig 1831-32 bzw. Zweite, durchaus verbesserte, von Dr. Sintenis besorgte, Auflage. Leipzig 1839, Nachdruck Aalen 1984/5) oder der neuen noch unvollendeten deutschen Übersetzung (O. Behrends, R. Knütel, B. Kupisch, H. H. Seiler, Th. Rüfner, Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung. Heidelberg, seit 1990; die Digesten sind bis Buch 34 (2012) neu übersetzt worden) entnommen worden. 40 Deutsche Übersetzung M. Avenarius, Der pseudo-ulpianische liber singularis regularum. Entstehung, Eigenart und Überlieferung einer hochklassischen Juristenschrift, Göttingen 2005, S. 261. 41 Siehe Tryph. D. 23, 3, 76. 42 Die englische Übersetzung der Digesten, (The Digest of Justinian … English Translation edited by Alan Watson, University of Pennsylvania Press, 2nd edition) übersetzt das Wort ars als »workmanship«. 43 Siehe Gai. D. 6, 1, 28 und Pomp. D. 6, 1, 29. Es geht um den Wert eines Sklaven, den sein Herr zum Maler oder Bücherabschreiber hat ausbilden lassen. Bei der Schätzung konnte man seine Kunstfertigkeit berücksichtigen, wenn sein Eigentümer ihn verkaufen wollte und einen Mehrerlös erzielen würde. 44 Ausführlich dazu Okko Behrends, Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung oder: Der Kunstbegriff der vorklassischen Jurisprudenz im Rahmen ihrer Weltdeutung. In: Gedächtnisschrift für Jörn Eckert. Hrsg. von Andreas Hoyer [u.a.],Baden-Baden 2008, S. 76 ff. 45 Ulp. D. Ulp. D. 33, 7, 12, 23. Siehe auch Ulp. D. 30, 41, 12 und Pomp. D. 50 16, 245 pr. 46 Mehr dazu M. Kaser, Tabula picta, TR 36 (1968), Fasc. 1-2, S. 31 ff; M. Kaser, Das römische Privatrecht, Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 241 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Recht, Zweite, neubearbeitete Auflage, München 1971, S 429 mit Lit.; Zweiter Abschnitt. Die nachklassischen Entwicklungen, Zweite, neubearbeitete Auflage mit Nachträgen zum Ersten Abschnitt, München 1975, S. 290, Fn 22; M. Petrak, R. Matanovac, Pictura u rimskom pravu i u suvremenom privatnopravnim sustavima – »umjetnička ili druga kulturna vrijednost« kao kriterij stjecanja prava vlasništva. Zbornik Hrvatskog društva za autorsko pravo, Volumen 6 (2005), S. 143 ff; O. Behrends, Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung oder: Der Kunstbegriff der vorklassischen Jurisprudenz im Rahmen ihrer Weltdeutung, S. 66 ff (v. a. S. 68 ff) mit Lit. S. 65 Fn. 2; Anna Plisecka, Tabula picta. Aspetti giuridici del lavoro pittorico in Roma antica. Padova, 2012, S. 66 ff. 47 Siehe dazu O. Behrends, Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung …, S. 69 f. 48 Die deutsche Übersetzung ist von Ulrich Manthe: Gaius institutiones. Die Institutionen des Gaius. Herausgegeben, übersetzt und kommentiert von Ulrich Manthe. 2. Auflage, Darmstadt 2004. Sonderausgabe 2015. Mehr zur Problematik der Gaius-Stelle O. Behrends, Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung …, S. 70 ff. 49 Gai. 2, 77. 50 Siehe dazu M. Kaser, Tabula picta, TR 36 (1968), Fasc. 1-2, S. 34 f. Siehe auch R. Quadrato, Gaius dixit la voce di un giurista di frontiera. Bari 2010, S. XXIII. 51 Siehe dazu A Companion to Justinian's Institutes. Edited by Ernest Metzger, London 2002, S. 61 f. 52 Die deutsche Übersetzung: Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Sebastian Lohsse, Thomas Rüfner, Corpus Iuris Civilis, Die Institutionen. Text und Übersetzung. 4., überarbeitete und erweiterte Auflage. C. F. Müller, 2013. Mehr zum Text O. Behrends, Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung …, S. 74 ff. 53 Pausanias (Beschreibung Griechenlands 1, 26, 6 f) erwähnt den Bildhauer und Bronzegießer Kallimachos, der im letzten Viertel des 5. Jahrhunderts v. Chr. vor allem in Athen tätig war. Obwohl er kein Künstler des ersten Ranges war, war er von unvergleichlicher Klugheit und Fertigkeit. Den Bildhauer Kallimachos erwähnt auch Plin. Nat. hist. 34, 92. 54 Siehe dazu A Companion to Justinian's Institutes. Edited by Ernest Metzger, London 2002, S. 61. Siehe auch P. du Plessis, Borkowski's Textbook on Roman Law, Fifth Edition, Oxford 2015, S. 202: The words, unlike a painting, are unlikely to dominate in a visual sense: they are meant to be read rather than viewed. 55 So O. Behrends, Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung …, S. 91 ff., der von dem, vom künstlerischen Gedanken beseeltem Kunstwerk, spricht. Literatur A Companion to Justinian's Institutes. Edited by Ernest Metzger, London 2002 Avenarius, M. (2005) Der pseudo-ulpianische liber singularis regularum. Entstehung, Eigenart und Überlieferung einer hochklassischen Juristenschrift. Göttingen. Behrends, O. (2008) Das Kunstwerk in der Eigentumsordnung oder: Der Kunstbegriff der vorklassischen Jurisprudenz im Rahmen ihrer Weltdeutung. In: Gedächtnisschrift für Jörn Eckert. Hrsg. von Andreas Hoyer [u.a.]. Baden-Baden 2008, S. 65 ff. Carcopino, J. (1939) Rome à l’apogée de l’Empire. La vie quotidienne. Paris. Cowell, F. R. (1972) Everyday Life in Ancient Rome. London – New York. Gamauf, R. (1999) Ad statuam licet confugere. Untersuchungen zum Asylrecht im römischen Prinzipat. Wiener Studien zu Geschichte, Recht und Gesellschaft. Vienese Studies in History, Law, and Society. Band /Vol. 1. Frankfurt am Main; Berlin; Bern; New York; Paris; Wien. 242 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Garnsey, P. (2004) Cities, Peasants and Food in Classical Antiquity. Essays in Social and Economic History. Edited with addenda by Walter Scheidel. Cambridge. Kaser, M. (1968) Tabula picta, Tijdschrift voor rechtsgeschiedenis – Revue d’histoire du droit (TR) 36 (1968), Fasc. 1-2, S. 31 ff Kaser, M. (1975) Das römische Privatrecht, Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht, Zweite, neubearbeitete Auflage, München 1971; Zweiter Abschnitt. Die nachklassischen Entwicklungen, Zweite, neubearbeitete Auflage mit Nachträgen zum Ersten Abschnitt. München. Kraus, Th. (1990) Das Römische Weltreich, Propyläen Kunstgeschichte. Frankfurt am Main, Berlin. Petrak, M.; Matanovac, R. (2005) Pictura u rimskom pravu i u suvremenom privatnopravnim sustavima – »umjetnička ili druga kulturna vrijednost« kao kriterij stjecanja prava vlasništva. Zbornik Hrvatskog društva za autorsko pravo, Volumen 6 (2005), S. 143 ff Plessis, P. du (2015) Borkowski's Textbook on Roman Law, Fifth Edition. Oxford. Plisecka, A. (2012) Ta bula picta. Aspetti giuridici del lavoro pittorico in Roma antica. Padova. Quadrato, R. (2010) Gaius dixit la voce di un giurista di frontiera. Bari. Quid de signis tabulisque pictis senserit Marcus Tullius. Quaestionem proposuit L. Maignen. Parisiis 1856 Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis zum Ausgang der Antonine von Ludwig Friedlaender. Zehnte Auflage besorgt von Georg Wissowa, Leipzig 1923, Dritter Band, S 1 ff. Terentii Varronis, M. (1851) Curio de cultu deorum. Scripsit Leopoldus Krahner. Neubrandenburg. U. E. Paoli, Vita romana, Firenze 1972 Wissowa, G. (1912) Religion und Kultus der Römer, Unveränderter Nachdruck 1971 der zweiten Auflage 1912. Quellen Aurelius Augustinus, De civitate Dei M. Tullius Cicero, Paradoxa stoicorum ad M. Brutum Dionysios von Halikarnassos, Ῥωμαϊκὴ Ἀρχαιολογία, (Rômaïkề Archaiología - Antiquitates Romanae) Maurus Servius Honoratus, In Vergilii Aeneidem commentarii Qu. Horatius Flaccus, Epistulae Titus Livius, Ab Urbe condita Velleius Paterculus, Historiae Romanae Plinius Maior, Naturalis historia Plutarchus, Οἱ βίοι παράλληλοι ( Bíoi parálleloi - Vitae parallelae) , Numa Valerius Maximus, Facta et dicta memorabilia M. Terentius Varro, Curio de cultu deorum P. Flavius Vegetius Renatus, De re militari Aurelius Victor, De viris illustribus ( Servius Tullius) Marcus Vitruvius Pollio, De Architectura Joannes Zonaras, Ἐπιτομὴ Ἱστοριῶν ( Epitome Historion- Epitome Historiarum) Gaius institutiones. Die Institutionen des Gaius. Herausgegeben, übersetzt und kommentiert von Ulrich Manthe. 2. Auflage, Darmstadt 2004. Sonderausgabe 2015 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 243 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) J. Kranjc: Verzierung und Zubehör. Kunstobjekte in den römischen Rechtsquellen Das Corpus Juris Civilis inś Deutsche übersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter und herausgegeben von Dr. Carl Ed. Otto, Dr. Bruno Schilling und Dr. Carl Friedrich Ferdinand Sintenis als Redactor. Leipzig 1831-32 bzw. Zweite, durchaus verbesserte, von Dr. Sintenis besorgte, Auflage. Leipzig 1839, Nachdruck Aalen 1984/5 O. Behrends, R. Knütel, B. Kupisch, H. H. Seiler, Th. Rüfner, Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung. Heidelberg, seit 1990 The Digest of Justinian … English Translation edited by Alan Watson, University of Pennsylvania Press, Revised edition, 2009 Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Sebastian Lohsse, Thomas Rüfner, Corpus Iuris Civilis, Die Institutionen. Text und Übersetzung. 4., überarbeitete und erweiterte Auflage. C. F. Müller, 2013 244 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 ANNELIESE LEGAT30 ZUSAMMENFASSUNG Der Beitrag widmet sich der Darstellung der überuniversitären Vertretungsorgane (Rektorenkonferenz und Bundeskonferenzen) im Rahmen der zuständigen Organisationsrechte der Universitäten und Hochschulen einschließlich des Kunstbereiches. Die Betrachtungen beginnen mit der jeweiligen Gesetzeswerdung und setzen mit Änderungen und Weiterentwicklungen der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen unter Berücksichtigung des universitätspolitischen Hintergrundes fort. Einzelne Aspekte wie Institutionalisierung, Aufgaben, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Geschäftsordnung werden für die behandelten Einrichtungen auf der für die gegenständliche Betrachtung relevanten Zeitleiste von 1955/1975 bis 2003 unter synchronen Vorzeichen untersucht. Überlegungen bezüglich zukünftiger allfälliger Erfordernisse im besprochenen Vertretungsbereich bilden den Abschluss. SCHLÜSSELWÖRTER: • Universitäten • Überuniversitäre Vertretungsorgane • Rektorenkonferenz • Professorenkonferenz • Bundeskonferenz • Universitäts-Organisationsrechte • Universitätspersonal • Mitbestimmung • Geschäfst-ordnung • Zuständigkeiten ÜBER DEN AUTOR: Ass. Prof. Mag. DDr. Anneliese Legat, Universitätsprofessor, Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: anneliese.legat@uni- graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.15 ISBN 978-961-286-016-5 © University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Supra-University bodies between 1955 and 2003 ANNELIESE LEGAT31 ABSTRACT This contribution reviews the supra-university representative bodies (Rectors’ Conference and Federal Conferences) in the framework of the competent organizational rights of universities and higher education institutions, including in the sector of arts. The considerations begin with the respective law- making process and continue with amendments and developments of the relevant legal bases against the background of university policy. Selected aspects such as institutionalization, tasks, composition, mana-gement, and rules of procedure of the covered institutions are examined under synchronous auspices along the timeline relevant for the present observation, namely from 1955/1975 until 2003. Considerations regarding potential future requirements in the reviewed representation area form the conclusion. KEYWORDS: • Universities • supra-university representative bodies • rector's conference • professorial conference • federal conference • university organizational rights • university staff • codetermination • business rules • responsibilities CORRESPONDENCE ADDRESS: Anneliese Legat, Ph.D., Professor, University of Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: anneliese.legat@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.15 ISBN 978-961-286-016-5 © University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 247 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Gernot Kocher war während seiner lang dauernden Funktion als Dekan1 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (1990-2005) der Karl-Franzens-Universität Graz unter vielem anderen auch mit überuniversitären Interessenvertretungen konfrontiert. Die Gelegenheit eines Beitrages zu seinen Ehren soll genutzt werden, um die Aufmerksamkeit auf diesen mittlerweile historischen Bereich zu lenken. Institutionalisierung* In den Organisationsrechten2 für die Universitäten (HOG3, UOG4, UOG 19935, KUOG6) gab es drei auf gesetzlicher Basis eingerichtete besondere universitäts- /hochschulspezifische Vertretungs- bzw. Beratungsorgane, jeweils für die Gruppe der Universitäts- und Hochschulprofessoren (PROKO), des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (BUKO) und der Allgemeinen Universitätsbediensteten (BUKO AUB). Auch die Rektorenkonferenz – mit der Selbstbezeichnung Öster-reichische Rektorenkonferenz (ÖRK) – gehörte zum Reigen der überuniversitären Vertretungsorgane, allerdings mit einem anderen Bezugsrahmen. Sie präsentierte eine Plattform für die obersten Organe der Hohen Schulen und war zu deren Koordination beauftragt. Die Reihenfolge der Nennung der Vertretungsinstitutionen im UOG entspricht der herkömmlichen hierarchischen Struktur gleichermaßen wie den Geburtsdaten: Die Rektorenkonferenz geht in ihren Ursprüngen je nach Gesichtspunkten zumindest bis in die Jahre 1910/1911 zurück und wurde ohne Beteiligung der Universität Wien vom damaligen Rektor der Technischen Hochschule Wien initiiert7. Die weitere wechselvolle Geschichte mündete erst 1955 in einer gesetzlichen Verankerung durch § 68 im IX. ABSCHNITT des HOG8. Die Mitgliedschaft war auf den exklusiven Kreis der Rektoren beschränkt. Die traditionsbehaftete Institution9 wurde im § 107 UOG von 1975 um die Prä- und Prorektoren erweitert und ihr zur Abgrenzung gegenüber der damals neuen Bundeskonferenz (§ 106 UOG) von Haus aus ein eigener Abschnitt (XVII. Abschnitt UOG) gewidmet. Da nach UOG die universitären – nur von Professoren wahrgenommen werden konnten, und um eine mögliche, jedoch von der Gesetzgebung unerwünschte Aufmerksamkeit auf die Standespolitik auszuschließen, stellten die Materialien zum UOG fest, dass der Rektorenkonferenz keine Vertretung von Standesinteressen der Hochschulprofessoren zukam10. Diese Funktion übernahm erst 15 Jahre später die 1990 eingerichtete Professorenkonferenz im ergänzten § 106 UOG. In den Nachfolgeregelungen (UOG 1993 und KUOG11) wurden alle Konferenzen unter einem Kapitel zusammengezogen und im XV. Abschnitt des UOG 1993 bzw. XII. Abschnitt des KUOG mit der Überschrift "Überuniversitäre Vertretungsorgane" geregelt. Das UG 200212 bedeutete schließlich das Aus für alle Vertretungsorgane auf gesetzlicher Basis. Die Bundeskonferenz in § 106 UOG gehört zur Stammfassung des UOG13 und firmierte bald unter der Kurzbezeichnung BUKO. Ihr persönlicher Wirkungsbereich war zunächst auf das wissenschaftliche Personal beschränkt und wurde mit der UOG-Novelle 197814 um das künstlerische Personal erweitert, 248 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 wobei die sachliche Wirkungserweiterung auf die Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste bloß rechtstechnisch problematisch gesehen wurde15. Motive zur Etablierung der BUKO bieten die Materialien zum "Firnberg- UOG"16 wie auch das Publikationsorgan BUKO-Info17: Im UOG wurde das Modell der Gruppenuniversität gewählt, das für den Mittelbau wie für die Studierenden durch ein Delegationsprinzip gekennzeichnet war. Nur in der Professorenschaft hatte jedes einzelne Mitglied durch Sitz und Stimme in den Kollegialorganen auf der Instituts- und Fakultätsebene umfassende Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten (§§ 50 Abs 3 und 63 Abs 1 lit a UOG). Die Studierenden konnten auf ihr Vertretungsorgan der Hoch-schülerschaft zurückgreifen, lediglich dem Mittelbau fehlte es an institutioneller Unterstützung. Der Assistentenverband entwickelte unter seinem damaligen Vorsitzenden Gerhard Windischbauer nach Muster der Rektorenkonferenz eine Dachorganisation für den Mittelbau. Die Vorschläge wurden wiederholt präsentiert, diesen aber bemerkenswerter Weise erst im parlamentarischen Prozess zum UOG Rechnung getragen. "Zu kritisch schien die Beteiligung dieser heterogenen Personengruppe in den nun feststehenden Mitbestimmungsformen"18, merkte Windischbauer dazu an. Ob seines politischen Erfolges wurde er in der konstituierenden Sitzung der BUKO am 5. Mai 1977 zum ersten Vorsitzenden gewählt, nachdem eine Reihe von Hürden hinsichtlich unbedingt erforderlicher Budget-, Raum-, Sach- und Personalressourcen für die reale Verortung des Vertretungsorgans zu überwinden waren19. Ausgehend von einem privatrechtlichen Verein war es gelungen, ein bundesweit zuständiges Koordinationsorgan für mehr als 25 Jahre gesetzlich zu verankern. 2004 hieß es jedoch zurück an den Start20. Die Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, kurz PROKO genannt, wurde mit der UOG-Novelle aus dem Jahre 199021 eingeführt, und damit den Forderungen der Professorenschaft nach einem eigenen Vertretungskörper entsprochen. Der Wissenschaftsausschuss war in seinen damaligen bezugnehmenden Beratungen zur Auffassung gelangt, dass die Zusammenlegung der beiden Bundeskonferenzen zu einem gemeinsamen bundesweiten Vertretungsorgan für alle Universitäts- und Hochschullehrer mittelfristig angestrebt werden sollte22. Gelungene Kooperationen durch Angehörige der beiden Gruppen im wissenschaftlichen und künstlerischen Personal wusste die ehemalige Generalsekretärin Birgit Bolognese- Leuchtenmüller23 bereits für die 80er Jahren zu schildern. Eine gesetzliche Zusammenführung kam jedoch nicht zustande, obwohl die Personalvertretung24 in Form der früheren Dienststellenausschüsse bzw. der heutigen Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal (§ 135 Abs 3 UG25) in den ausgegliederten Universitäten als deren Nachfolgeeinrichtungen (zusätzlich mit Personalvertretungsfunktion ausgestattet) und der Zentralausschuss für die UniversitätslehrerInnen beispielhaft als einheitliche Vertretungskörper für alle Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals seit Jahrzehnten bestehen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 249 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Um den Handlungsspielraum von Rektoren- und Bundeskonferenzen zu erweitern und zur Erschließung zusätzlicher Finanzmittel26 wurde die schon mit der UOG-Novelle 1987 grundsätzlich für die Universitäten vorgesehene Teilrechtsfähigkeit auch auf die überuniversitären Vertretungsinstitutionen anwendbar27. Dies ermöglichte ihnen Vermögens- und Rechteerwerb durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, die Annahme bestimmter Bundesförderungen und jener von anderen Rechtsträgern, um "hiervon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen"28. Ausgeschlossen war die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter, also die Übernahme von drittfinanzierten Forschungsprojekten, da es sich bei den genannten Gremien um keine Forschungseinrichtungen handelte29. Darüber hinaus wurden auch Mitgliedschaften zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zu zwischenstaatlichen Organisationen erlaubt, unter der Voraussetzung, dass deren Zweckbestimmungen auf die Förderung von Universitätsaufgaben gerichtet waren. Im UOG war damit noch ein Genehmigungsvorbehalt des Ressortleiters verbunden, der im UOG 1993 entfiel. Dort wurden die schon bekannten Bestimmungen bezüglich Teilrechtsfähigkeit fortgeschrieben und mit dem Aufsichtsrecht des Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes ergänzt30. Im UOG 1993 wurden BUKO und PROKO gemeinsam mit der Bundeskonferenz für die Allgemeinen Universitätsbediensteten (BUKO AUB) unter dem Titel "Vertretungsorgane des Wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten" (§ 85 UOG 1993) zusammengefasst und mit dem KUOG der Wirkungsbereich auch auf die Universitäten der Künste erweitert31. Die Änderung von "Vertretungsorgane der Universitätslehrer" des UOG in "Vertretungsorgane des Wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten" im UOG 1993 und erweitert um das künstlerische Personal im KUOG32 entsprach der Rücknahme der Differenzierungen innerhalb der beiden Beschäftigtengruppen Professoren und Mittelbau im damals neuen Organisationsrecht. Die PROKO trug der fortschreitenden Gleichstellung von Männern und Frauen Rechnung und änderte per Plenumsbeschluss im Dezember 1999 ihre Bezeichnung in "Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren". Diese Namensänderung wurde auf gesetzlicher Ebene allerdings nicht nachgezogen. Windischbauer sah das Nebeneinander der beiden Bundeskonferenzen knapp vor deren Bestandsende als sehr nachteilig, da es zu einem Auseinanderdriften der beiden vertretenen Universitätslehrergruppen führte, was sich insbesondere in den Reformprozessen zwischen 1990 bis 2004 negativ auswirkte33. Die in § 85 UOG 1993 und in § 73 KUOG (mit Verweis auf das UOG 1993) neu aufgenommene Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten (BUKO AUB)34 entsprach sowohl dem fortgeführten Verständnis der Gruppenuniversität des UOG wie auch der Beibehaltung der Integration aller Universitätsangehörigen in die Meinungsbildungsprozesse von UOG 1993 und KUOG, die in den strategisch ausgerichteten Kollegialorganen erfolgte und den 250 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 operativen monokratischen Organen gegenüberstanden. Die Konstituierung der BUKO AUB war jedoch mit dem vollständigen Wirksamwerden von UOG 1993 und KUOG an allen betroffenen Universitäten verknüpft35. Dieses so genannte "Kippen"36 hing von der Konstituierung aller Organe der jeweiligen Universität ab, ausgehend von jenem der Senate (§ 87 UOG 1993 und § 59 KUOG) bzw. Universitätskollegien (§ 75 KUOG), sodass die Wahlen der Mitglieder37 erst nach dem vollen Wirksamwerden von UOG 1993 und KUOG an den jeweiligen Universitäten erfolgen konnte. Bis zum Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens von UOG 1993 und KUOG galten die bisherigen Organisationsgesetze weiter, die jedoch keine BUKO AUB vorsahen. Da das UG 200238 bereits vor der Tür stand, war diesem Vertretungsorgan so gut wie keine Gelegenheit zu effektiver Arbeit gegönnt39. Aus der Perspektive des nachfolgenden UG 2002 war insbesondere dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal in den Vorgänger- regelungen eine starke Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeit mit geteilter Verantwortung eingeräumt40, was durch die Bundeskonferenzen auch auf überuniversitärer Ebene deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Eine Fortführung dieser Form der Einbindung der Universitätsbeschäftigten wie seit den Neuerungen der 70er Jahre hatte der betriebsförmigen41 Struktur des UG 2002 widersprochen, daher gab es aus Sicht der reformeifrigen Politik auch keinen weiteren Bedarf nach überuniversitären Vertretungsorganen. Auf gesetzlicher Basis eingerichtete, staatlich finanzierte und bundesweit tätige Interessen- und Koordinationsorgane standen den Ausgliederungsbestrebungen der Universitäten entgegen. Außerdem gab es auch im internationalen Vergleich keine vergleichbaren Institutionen. Die genannten Merkmale und Besonderheiten wurden den Konferenzen schließlich zum Verhängnis42. Von der institutionellen Aussonderung war auch die Rektorenkonferenz betroffen, da ja die Universitäten nach den damaligen Vorstellungen in Konkurrenz zueinander treten sollten43. So bedurfte es nur mehr des Außerkrafttretens der bis dahin geltenden Rechtsgrundlagen, einheitlich mit 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs 4 UG 2002). Mit 1. Jänner 2004 wurde das UG 2002 voll wirksam, das keine gesetzliche Grundlage für die drei Bundeskonferenzen und die Rektorenkonferenz bereit hielt. Diesem Ende des Rechtsbestandes folgte die faktische Abwicklung mit Ausnahme der Rektorenkonferenz, die auf Basis eines privatrechtlichen nicht auf Gewinn gerichteten Vereins unter dem Titel Universitätenkonferenz (UNIKO)44 fortgeführt wurde und wird. Zusammensetzung, Geschäftsführung und Geschäftsordnung Der 1955 erstmals gesetzlich eingerichteten Rektorenkonferenz gehörten gemäß § 68 HOG die Rektoren der drei Universitäten und sechs Hochschulen sowie der Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät in Salzburg an (§ 6 HOG). Bezüglich Geschäftsführung gab es eine Besonderheit: Entsprechend der beanspruchten vorrangigen Stellung der Universität Wien unter den damals bestehenden hohen Schulen wurde als Vorsitzender der Rektorenkonferenz der FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 251 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 jeweilige Rektor der Universität Wien gesetzlich festgelegt (§ 68 Abs 1 HOG), wodurch sich eine Vorsitzwahl erübrigte. Als Minimum war lediglich ein formelles Zusammentreffen pro Jahr vorgesehen. Der leitende Rektor hatte die "Tagungen" (§ 68 Abs 2 HOG) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die damit verbundene Verpflichtung zur Übermittlung von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung an das Bundesministerium für Unterricht lag in der Rechtsstellung der Hochschulen als direkt dem Ressort unterstellte Anstalten des Bundes begründet. Die ministerielle Aufsicht erstreckte sich damit auch auf die Rektorenkonferenz. Das Kollegium der Hochschulleitungen hatte eine von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäftsordnung zu beschließen und seine Geschäftsführung "sinngemäß" nach den Vorgaben jener der Professorenkollegien zu richten45. Demnach war zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. War die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für einen Antrag, so galt dieser als angenommen. Jedes Mitglied war zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet und musste das "Fernbleiben" gegenüber dem Vorsitzenden rechtzeitig melden. Merkwürdig mutet aus heutiger Sicht die Vorschrift an, dass über die "Stichhältigkeit" der dargelegten Entschuldigungsgründe das Kollegium zu entscheiden hatte. Über jede Sitzung war ein Protokoll zu verfassen und dem Aufsichtsorgan in vollständiger Abschrift vorzulegen. Das Problem der Berücksichtigung der Interessen der Leitungsorgane der damaligen staatlichen Kunstakademien46 wurde anlassbezogen geregelt. Kamen für diese Institutionen relevante Themen auf die Tagesordnung der Sitzungen der Rektorenkonferenz, so waren der Rektor der Akademie und die Präsidenten der Kunstakademien zur Teilnahme einzuladen. Ihnen wurden bei Beratung und Beschlussfassung über diese Punkte die gleichen Rechte wie den Rektoren der Hochschulen eingeräumt (§ 68 Abs 3 HOG). Höflechner formulierte auf Grund seiner Studien zur Geschichte der Rektorenkonferenz: "Obgleich die Rektoren der Hochschulen künstlerischer Richtung meist an den Sitzungen zur Gänze teilgenommen haben, so hat man doch mitunter der Gesetzesformulierung in der Gestaltung der Tagesordnung Rechnung getragen"47. Mit dem UOG erfuhren die Hohen Schulen der Künste eine Statusaufwertung durch Aufnahme ihres Leitungspersonal samt Stellvertretern als gleichberechtigte Mitglieder in die Rektorenkonferenz, die zusätzlich um die Prärektoren und Prorektoren der Universitäten erweitert wurde (§ 107 UG). Das damit zahlenmäßig maßgeblich vergrößerte Gremium sollte sich zumindest einmal pro Studienjahr zu einer gemeinsamen Aussprache zusammenfinden. Der Vorsitzende wurde vom Plenum für die Dauer von zwei Studienjahren analog zur organisationsrechtlich festgelegten Funktionsdauer für den Rektor gewählt. Die Vorsitzfunktion war damit nicht mehr an den Rektor der Universität Wien gebunden. Unverändert blieben die Vorgaben bezüglich Einberufung der Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie die diesbezügliche vorausgehende Information des Aufsichtsorgans, ergänzt um Ort und Zeit der Sitzung. Die zu beschließende Geschäftsordnung hatte wie bei den 252 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Bundeskonferenzen die Bestimmungen zur Geschäftsführung des UOG sinngemäß"48 zu berücksichtigen49. Für die Beschlussfassung war eine Zweidrittelmehrheit (§ 15 Abs 11 UOG) des Plenums erforderlich, und für ihre Rechtsverbindlichkeit die Genehmigung des zuständigen Bundesministers50. Folgende Themen waren in der Geschäftsordnung zu behandeln51: Zu den Aufgaben des Vorsitzenden zählten jedenfalls die Vertretung des Kollegialorgans nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten. Er hatte mindestens einmal pro Semester eine Sitzung einzuberufen. Wurde von einem Viertel der Mitglieder – unter Vorlage eines Tagesordnungsvorschlages – eine Sitzung verlangt, so musste diese zum nächst möglichen Zeitpunkt angesetzt werden. Der Vorsitzende war außerdem berechtigt, jederzeit eine Sitzung auszuschreiben. Die Versammlungen standen grundsätzlich unter seiner Leitung. Voraussetzung für verbindliche Beschlüsse war ein Anwesenheitsquorum von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Stimmübertragungen waren zulässig, allerdings zählten diese Stimmen nicht für das Anwesenheitsquorum. Bei Abstimmung über einen Antrag galt dieser als angenommen, "wenn die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat" (§ 15 Abs 3 UOG). Zu einzelnen Beratungsgegenständen waren die Konferenzen berechtigt, Auskunftspersonen und Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen (§ 15 Abs 4 UOG). Weiters waren Modalitäten der Protokollerstellung, wie Aufnahme aller Anträge und Beschlüsse samt allfälliger Minderheitsvoten, Vorlagefristen, Einsichtnahme-möglichkeiten und Vorlage beim zuständigen Ministerium52 zu klären. Wurde die Einrichtung von ständigen und nicht ständigen Kommissionen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung von bestimmten Themen oder Gruppen von Beratungsgegenständen mit oder ohne Entscheidungsermächtigung beabsichtigt, bedurfte es einer entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung (§ 15 Abs 7 UOG)53. Sollte ein einzelnes Mitglied mit Entscheidungsvollmacht ausgestattet werden, so war dies auf höchstens ein Studienjahr zu beschränken. Das UOG 1993 führte zu einer weiteren personellen Erweiterung der Rektorenkonferenz (§ 84 UOG 1993 (§ 72 KUOG)). Da neben den Rektoren und Vizerektoren auch die Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und der Universitäten der Künste (KUOG, zuvor Hochschulen künstlerischer Richtung) zur Universitätsleitung gehörten, wurde diese Gruppe ebenfalls in die Rektorenkonferenz inkorporiert. Für diese Vorsitzfunktionen gab es in UOG 1993 und KUOG keinen Professorenvorbehalt (§ 53 UOG 1993, § 52 KUOG). Bald kam es zu Diskussionen über die Einbindung der Vorsitzenden der höchsten Kollegialorgane in die Sitzungen der Rektorenkonferenz. Sogar von einem Machtkampf der leitenden Funktionsträger der strategischen Organe (Vorsitzende von Senats- und Universitätskollegium) mit den leitenden operativen Organen (Rektoren und Vizerektoren) war die Rede54. Einladungen und Teilnahme zu Beratungen ohne Abstimmungsrecht war den Vorsitzenden zu FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 253 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 wenig. Der damalige Rektorenchef, Peter Skalicky, und sein Präsidium in der Rektorenkonferenz hätten sich jedoch mehr als eine informelle Zusammenarbeit mit den Senatsvorsitzenden vorstellen können55. Ein dazu herbeigeführter Beschluss ging56 jedoch gegen die Senats-/Kollegiumsvorsitzenden aus, was zum Rücktritt des Rektors der Technischen Universität Wien führte. In der Folge wurde von den Senatsvorsitzenden im Jahre 1999 an den damaligen Bundesminister Einem ein Vorschlag herangetragen, wonach die Kollegial-Vorsitzenden statt der Vizerektoren Sitz und Stimme in der Rektorenkonferenz erhalten sollten. Als Alternative wurde die Schaffung eines eigenen Bundesgremiums angedacht57. Keiner dieser Lösungsansätze fand Eingang in das Gesetz. Im Mai 2000 gab es trotz dieser Meinungsverschiedenheiten eine gemeinsame Erklärung der Österreichischen Rektorenkonferenz und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane über Eckpunkte einer anzustrebenden Universitätsreform58. Mit dem UOG 1993 verlängerte sich die Funktionsperiode der obersten operativen Organe auf vier Jahre und damit auch die Dauer der Vorsitzfunktion und der Stellvertretung in der REKO. Weiterhin musste eine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und unterlag wie nach den Vorgängernormen dem Genehmigungsvorbehalt des zuständigen Ressortleiters. Das UOG 1993 war gegenüber dem UOG durch neue Autonomieregelungen und eine geringere Regelungsdichte gekennzeichnet. Für die überuniversitären Vertretungsorgane standen daher keine generellen Geschäftsordnungsregelungen wie die des UOG zur Verfügung, da nach § 15 Abs 7 UOG 199359 die Senate der einzelnen Universitäten im Rahmen ihrer Satzungen eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane der jeweiligen Universität zu erlassen hatten. Die gesetzliche Anordnung (§ 84 Abs 5 UOG 1993) sah daher Mindesterfordernisse für die Geschäftsordnung vor. Darin hatten jedenfalls Aussagen zur Sitzungseinberufung, zur Tagesordnungserstellung, zur Sitzungsleitung sowie zur Zusammensetzung und zum Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz samt Anzahl der Stellvertreter getroffen zu werden. Die Bundeskonferenzen setzten sich sowohl nach UOG aus 1975 als auch nach UOG 1993 (KUOG) aus je zwei Vertretern und je einem Ersatzmitglied60 jeder der damals 18 Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunstuniversitäten) zusammen61. Die Stellvertreterregelung fand mit der UOG- Novelle 1978 Eingang und sollte die Funktionsfähigkeit der BUKO gewährleisten und kam bei einer zeitweiligen Verhinderung oder bei Ausscheiden des Hauptmitgliedes zum Tragen62. Die Funktionsperiode betrug einheitlich zwei Jahre, wodurch auch die Funktionsperiode der Vorsitzenden bestimmt war. Die Mitglieder der BUKO gehörten dem sogenannten Mittelbau an und wurden bis zur UOG-Novelle 1990 durch die Mittelbauvertreter im obersten Kollegialorgan der jeweiligen Universität oder Hochschule sowie der Akademie der bildenden Künste gewählt, also durch eine unverhältnismäßig geringe Anzahl an Mittelbauvertretern in Senat, Universitäts- oder Hochschul- bzw. Akademiekollegium63. Der neue Wahlmodus – im Kontext mit der Einrichtung der PROKO – sollte zu einer größeren Demokratisierung beitragen64. Die BUKO-Vertreter und Ersatzmitglieder waren durch eine Versammlung der Mittelbauvertreter65 in den 254 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 einzelnen Fakultätskollegien einer Universität mit Fakultätsgliederung, bei Universitäten ohne Fakultätsgliederung durch die Mittelbauvertretung in den Universitätskollegien bzw. in den Abteilungs-(Akademie)kollegien an den damaligen Hochschulen künstlerischer Richtung und der Akademie zu wählen66. Mit dem UOG 1993 wurde die Binnendifferenzierung des sogenannten Mittelbaus reduziert. Nunmehr hieß es, jeweils zwei Vertreter und Stellvertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und der Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren zu wählen (§ 85 Abs 3 UOG 1993 und KHOG)67. Auch der Wahlmodus wurde insofern geändert, als der Rektor eine Wahlversammlung für die Wahl der BUKO-Vertreter einzuberufen und zu leiten hatte. Diese setzte sich aus den dieser Personengruppe angehörenden Mitgliedern im obersten Kollegialorgan sowie der Fakultätskollegien an den gegliederten Universitäten und Universitäten der Künste (bzw. gem KHOG Abteilungskollegien an den Hochschulen künstlerischer Richtung) zusammen. Die zwei PROKO-Mitglieder und ihre Stellvertreter je Universität wurden unter UOG aus der Gesamtheit der Gruppe der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitäts- und Hochschulprofessoren der damaligen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (KHOG) gewählt. Die Wahlversammlung wurde vom Rektor einberufen und geleitet. Rektoren, Dekane und deren Stellvertreter (sowie Abteilungsleiter und deren Stellvertreter an den Hochschulen künstlerischer Richtung)68 waren von der Mitgliedschaft in der PROKO ausgeschlossen. Im UOG 1993 (KUOG) änderte sich die Zusammensetzung des Wahlkollegiums entsprechend dem auch für Professoren eingeführten Repräsentationsprinzip. Der vom Rektor zu leitenden Wahlversammlung gehörten die in den obersten Kollegialorganen sowie in den Fakultätskollegien (gem KHOG Abteilungskollegien) gewählten Universitäts- und Hochschulprofessoren an. Rektoren, Vizerektoren, Dekanen und deren Stellvertretern sowie Abteilungsleitern an Hochschulen künstlerischer Richtung (KHOG) und deren Stellvertretern war eine Mitgliedschaft in der PROKO versagt69. Die in die Bundeskonferenzen gewählten Mitglieder wählten einen Vorsitzenden und eine im Gesetz nicht näher bestimmte Anzahl an Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (§ 106 Abs 4 UOG). Die Gestaltung der Stellvertretung war der Geschäftsordnung der jeweiligen Einrichtungen vorbehalten. Die Funktionsdauer von Vorsitz und Stellvertretung unterlag den Bestimmungen jener für Dekane und Rektoren70, wonach die Ausübung mit drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Funktionsperioden beschränkt war. Die Bundeskonferenzen mussten eine Geschäftsordnung beschließen, in der die generellen Geschäftsführungsregelungen des UOG "sinngemäß"71 anzuwenden waren. § 85 Abs 7 UOG 1993 hielt für die Bundeskonferenzen nur knappe Vorgaben für die jeweils zu erlassenden und vom zuständigen Ressortminister zu genehmigenden Geschäftsordnungen vor. So wurde verlangt, die Einberufung von FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 255 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Sitzungsleitung sowie die Zusammensetzung und den Aufgabenumfang eines Präsidiums zu präzisieren72. An keiner Stelle der in Frage kommenden Organisationsgesetze gab es ausdrückliche Hinweise hinsichtlich eines die Tätigkeiten der Bundeskonferenzen und Rektorenkonferenz unterstützenden Hilfsapparates. Anhaltspunkte dafür ergaben sich jedoch schlüssig aus der überuniversitären Aufgabenstellung und dem Umstand, dass ohne eine angemessene Budget-, Raum-, Sach- und Personalausstattung die gesetzlich definierten Aufgaben nicht erfüllbar gewesen wären73. Bei Höflechner sind die Umstände nachzulesen, die Ende der 60er Jahre zur Errichtung eines Generalsekretariates bei der Rektorenkonferenz führten. Diese Maßnahme wurde, obwohl naheliegend und unabdingbar, als "große Zäsur" 74 in der Geschichte der Rektorenkonferenz bewertet. Ermarcora75 stellte zur Rechtslage im UOG lapidar fest, dass eine gesetzliche Verankerung eines Sekretariates in der Rektorenkonferenz vermieden wurde. Der Bedarf nach personeller Unterstützung der Geschäftsführung der BUKO sowie die Ausstattung mit erforderlichen Sachressourcen waren nachweislich für die BUKO ständiges Thema von Beginn an und wohl auch eine gewisse Bürde für alle Vorsitzenden76.Die Aufwertung des die BUKO unterstützenden Büros zum Generalsekretariat erfolgte in den 80er Jahren. Für die PROKO war ein mit Personal- und Sachressourcen ausgestatteter Hilfsapparat schon zum Zeitpunkt der Funktionsaufnahme unverzichtbar und auf Grund der Erfahrungen der älteren überuniversitären Vertretungsorgane leichter umsetzbar77. Aufgaben Mit § 68 HOG aus dem Jahre 1955 wurden die Rektorenkonferenz (REKO) und ihre Aufgaben erstmals gesetzlich definiert und ihr das Recht eingeräumt, Vorschläge über alle Gegenstände das Hochschulwesen betreffend an das damals zuständige Bundesministerium für Unterricht zu erstatten. Wurden von diesen Themen benannt, so waren die Rektoren zu deren Beratung und Begutachtung verpflichtet. Das § 107 UOG Abs 3 befreite die Rektorenkonferenz teilweise vom Gängelband des zuständigen Ministeriums und legte die Initiative zu Begutachtung und Vorschlagserstellung über alle Gegenstände das Hochschulwesen betreffend in ihre Hände. Außerdem erfolgte korrespondierend zur personellen Erweiterung auch eine sachliche Zuständigkeitserweiterung durch Einbeziehung von Angelegenheiten der Akademie der bildenden Künste in Wien und der Kunsthochschulen. Die Aufsichtsbehörde wurde ihrerseits verpflichtet, "Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren" der Rektorenkonferenz "zur Erstattung eines Gutachtens innerhalb angemessener Frist zuzuleiten" (§ 107 Abs 3 UOG). Für die Rektorenkonferenz wurde mit dem UOG 1993 in Abweichung vom 256 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 "Firnberg-UOG" explizit die "Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten" (§ 84 Abs 1 UOG 1993) als weitere über die bisherigen Formulierungen hinaus grundlegende Bestimmung festgemacht. Das bedeutete, dass explizit die Rektorenkonferenz normativ befugt war, generelle hochschulpolitische Überlegungen und Beratungen durchzuführen. Damit erhielt die REKO Merkmale eines universitätspolitischen Organs in deutlicher Differenzierung gegenüber den Bundeskonferenzen. Gemeinsam waren allen Konferenzen die Erbringung von Koordinations- und Unterstützungsleistungen für ihren jeweiligen Vertretungsbereich (der Universitätsleitungen bzw. der Vertreter der jeweiligen Gruppen in den Kollegialorganen), die Erstellung von Gutachten und Vorschlägen zu universitäts- und hochschulrelevanten Themen und die Begutachtungsaufgaben zu Normentwürfen das Hochschulwesen betreffend. Die Rektorenkonferenz als Kollegialorgan war darüber hinaus operativ in inneruniversitäre Angelegenheiten einzelner Universitäten eingebunden: So stand ihr seit der UOG-Novelle 1990 ein Vorschlagsrecht für Mitglieder aus dem Kreis der Professoren und des Mittelbaus in "besonderen Habilitationsverfahren" (§ 37 Abs 2 UOG; § 28 Abs 9 UOG 1993) wie auch für "besondere Berufungsverfahren" (§ 23 Abs 7 UOG 1993) zu78. Unter dem Aspekt, dass diese Maßnahmen vor allem das Ziel verfolgten, Habilitationsverfahren in zweiter Instanz in den autonomen Wirkungsbereich der Universitäten zu verlagern, waren diese Nominierungen besonders in Zusammenhang mit allfälliger Befangenheit des mitentscheidenden Rektors jener Universität, an der das Habilitationsbegehren eingebracht wurde, problematisch. Die Rektorenkonferenz hatte außerdem die Nominierung von drei Vertretern der Universitäts- und Hochschulprofessoren in den Akademischen Rat (§108 UOG)79, einem Beratungsgremium des zuständigen Ressorts und seines Leiters, vorzunehmen. Angesichts der 1990 eingerichteten PROKO und des Umstandes, dass die BUKO ihrerseits drei Vertreter zu benennen hatte, scheint hier ein Systembruch vorgelegen zu haben (§ 108 Abs 1 lit b und c UOG). Darüber hinaus waren alle überuniversitären Vertretungsorgane in anderen universitäts- und hochschulrelevanten nationalen und internationalen Institutionen, Gremien und Projekten vertreten, wie zB beim Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, beim Programm "Wissenschafter für die Wirtschaft" oder bei der Österreichischen UNESCO-Kommission80. Von der Rektorenkonferenz ist begleitend zu ihren Aktivitäten kein regelmäßiges Publikationsorgan bekannt, gelegentlich firmierten Publikationen unter dem Reihentitel "Plenum81". Wie bei vielen Institutionen war auch der REKO Selbstreflexion ihrer inneren Verfasstheit, Überlegungen zu Effektivität, und Fragen der Agenda nicht fremd82. Für die Bundeskonferenzen lag ein nahezu einheitlicher Aufgabenkatalog vor, abgesehen vom zu vertretenden Personenkreis: Einerseits handelte es sich um die Professorenschaft (Universitäts- und Hochschulprofessoren), andererseits um den deutlich heterogenen Mittelbau und letztlich um die Allgemeinbediensteten, deren Vertretungsorgan jedoch ohne effektive Umsetzung blieb. Aus der FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 257 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 unterschiedlichen organisations- und dienstrechtlichen Stellung der Angesprochenen und den damit verbundenen unterschiedlichen Handlungsradien sowie durch den hierarchischen Status ergaben sich naturgemäß unterschiedliche Betrachtungsweisen und Blickpunkte auf ein und dieselben Gegenstände und Problemstellungen. Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der Professoren, der Mittelbauangehörigen sowie der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den akademischen Kollegialorganen waren wesentliche Agenda der Bundes- konferenzen83. Dazu diagnostizierte der Vorsitzende der BUKO in den Jahren 1985 – 1989 Herbert Hofer-Zeni in seinem stark reflektierenden Beitrag zum 20- Jahre-Bestand der BUKO im Jahre 1997 eine erhebliche "Wirkungsschwäche" der BUKO-Aktivitäten jedenfalls für seine Funktionsperiode84. Er begründete dies unter anderem mit mangelndem Informationsfluss von der BUKO zu den Vertretern in den Kollegialorganen an den Universitäten und umgekehrt, verstärkt durch deren durchwegs fehlende Verankerung der eigentlichen BUKO-Mitglieder in den universitären Gremien, sodass die Bedeutung der Institution nicht ausreichend sichtbar wurde. Im Gegensatz dazu kann auf eine Reihe von Beispielen verantwortungsvoller Vertretungsfunktion verwiesen werden85. Auch die Ausführungen der Autorin des gegenständlichen Beitrages zu Rückkoppelungs-prozessen an die "Basis" fielen – gut ein Jahrzehnt später – optimistischer aus86. Hofer-Zeni thematisierte zudem die spannungsgeladene Konkurrenzsituation mit der Gründerinstitution Assistenten- bzw. Hochschullehrerverband (jetzt Universitäts-lehrerInnenverband), ergänzt von Birgit Bolognese-Leuchtenmüller87 um die Personalvertretung. Sie machte die Konfliktsituation am Nomen Personal fest als Schnittmenge sowohl im Volltitel der BUKO als auch als Überbegriff von Dienststellen- und Zentralausschuss. Überlagert wurden diese Auseinandersetzungen durch den Zuständigkeitsanspruch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), die in Zusammenhang mit den bis 1988 dauernden jahrelangen Verhandlungen des Hochschullehrerdienstrechtes88 das Verhandlungsmonopol für sich reklamierte. Helmut Wurm konnte unter seiner Vorsitzführung 1989 – 1991 die Situation mit dem Assistentenverband befrieden89. Letztlich schärften diese Interessenkollisionen das jeweilige Selbstverständnis und gaben der BUKO die Möglichkeit, sich von der ausschließlichen Interessenvertretung des Mittelbaus, die ihr hauptsächlich von außen zugeschrieben wurde, zu einer Einrichtung zu entwickeln, die auch die Wahrnehmung hochschulpolitischer Ziele für sich definierte, wobei in der Praxis das eine vom anderen nicht zu trennen war. Diese Fokussierung blieb innerhalb der BUKO nicht unwidersprochen, der hochschulpolitische Auftrag90 verfestigte sich zwischendurch auch durch Mitwirkungsmöglichkeiten bei vom Ressort eingerichteten Beratungen, um später die Standespolitik – insbesondere während der beschleunigten Reformprozesse in den 90er Jahren – wieder in den Vordergrund zu rücken91. 258 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 UOG 1993 und KUOG hielten die Mitgestaltungsmöglichkeiten des Universitäts- personals aufrecht. Durch die Erweiterung des schon im UOG 1975 für den Mittelbau bekannten Repräsentationsgebotes in den akademischen Kollegialorganen auch auf die Professorenschaft verstärkte sich deren Bedarf nach Unterstützung durch die überuniversitäre PROKO92. Zum Beratungsaspekt93 kam der gesetzliche Auftrag, Gutachten und Vorschläge "über alle Gegenstände des Universitäts-und Hochschulwesens" (§ 106 Abs 5 UOG, § 85 Abs 5 UOG 93) zu erstatten. Wurden vom Ressortminister Gegenstände bezeichnet, waren BUKO und später auch die PROKO verpflichtet, diese zu beraten und zu begutachten. Die Zentralstellen des Bundes waren ihrerseits angehalten, Gesetzes- und Verordnungsentwürfe in unmittelbarem Kontext zu Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens den Bundeskonferenzen zu übermitteln, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Ergänzung mit der UOG-Novelle 1978 bezüglich Vorlage "innerhalb angemessener Zeit"94 sollte eine umfassende sachgerechte Beurteilung von Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen ermöglichen und war ein Gleichziehen mit der Rektorenkonferenz, die mit dieser rechtzeitigen Bringschuld schon in der Stammfassung ausgestattet war95. Die Bedeutung dieser verbindlichen wechselseitigen Verpflichtungen wird erst im Rückblick deutlich und ist dem Umstand zuzuschreiben, dass mit dem Reform-UOG 1975 in der Abkehr der "Ordinarienuniversität" dem Mittelbau eine gegenüber der Vorgängerorganisation maßgebliche Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt und diese auch auf überuniversitärer Ebene zum Beispiel durch "sozialpartnerschaftliche" Einbindung in Gesetzeswerdungsprozesse zum Ausdruck gebracht wurde96. Mit dem Reformkarussell in den 90er Jahren veränderte sich jedoch auch diese Praxis97: BUKO und PROKO bemängelten immer wieder in ihren Stellungnahmen die knappen Begutachtungsfristen, aber auch die durchaus fehlende Einbindung in Gesetzesvorhaben. Die nach außen sichtbaren Stellungnahmen und Begutachtungen – aber auch jeweilige standespolitische Äußerungen – sowohl von BUKO als auch PROKO nahmen mengenmäßig und korrespondierend zu den Reformmaßnahmen im Universitäts- und Hochschulbereich in den 90er Jahren bis zu Beginn des neuen Jahrtausends signifikant zu. Diesem Reformprozess trugen die Vertretungsinstitutionen organisatorisch insofern Rechnung, als sich REKO, PROKO, BUKO, Zentralausschuss für die Universitätslehrer und Zentralausschuss für die sonstigen Bediensteten, Lektorenverband, UniversitätslehrerInnenverband, Universitätsprofessorenverband und Hochschullehrergewerkschaft der GÖD zum informellen Koordinationsausschuss98 zusammenschlossen. Friktionsfrei blieb auch diese Konstellation wegen teilweise gegensätzlicher und zunehmend divergierender Interessenlagen nicht. Die Sitzungen der Bundeskonferenzen mit verpflichtender Sitzungsteilnahme dienten der Information und der Aussprache sowie allfälligen Beschlussfassungen99. Dabei ergab sich für die einzelnen Mitglieder eine unmittelbare Mitwirkungsverpflichtung bei der Erstellung von Gutachten und FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 259 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Erstattung von Vorschlägen, die das Universitäts- und Hochschulwesen betrafen, sowie bei der Erarbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Universitäts- und Hochschulbereiches. So lange das UOG zur Anwendung kam, musste Verhinderung100 beim jeweiligen Vorsitzenden nicht nur angezeigt, sondern auch begründet werden. Die Vorstellungen des zuständigen Bundesministeriums hinsichtlich der Frage der Sitzungsteilnahme101 zum UOG wurden mittels Durchführungserlass kommuniziert und enthielten weitere Details. Daraus ergab sich für die Funktionsträger persönliche Anwesenheit während der ganzen Dauer der Sitzung, beginnend mit pünktlichem Erscheinen, ununterbrochener physischer Anwesenheit bis zum Sitzungsende sowie ein gewisses Maß an Mitwirkung, wie zum Beispiel die Teilnahme an Abstimmungen. Von großer Bedeutung war die Begründungspflicht für Abwesenheiten. Erst mit der festgestellten Verhinderung gemäß den gesetzlichen Vorgaben konnte die im Gesetz vorgesehene Vertretungsregelung zum Tragen kommen, wie Stimmübertragung oder Zulassung eines Ersatzmitgliedes. Überprüfung und Entscheidung bezüglich der Entschuldigungsgründe erfolgte durch den jeweiligen Vorsitzenden. Die strengen Maßstäbe hinsichtlich der Verhinderung eines Mitgliedes verdeutlichten einerseits den von der Gesetzgebung den Institutionen zugewiesenen Stellenwert und signalisierten andererseits für die Mitglieder eine starke Verbindlichkeit bezogen auf die Wahrnehmung ihrer Funktion, deren Ausübung zu den Dienstpflichten zählte, unterstützt durch analoge Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs 1 UOG, später auch durch § 13 Abs 1 UOG 1993 und § 14 KUOG, wonach die Angehörigen der Universitäten sowohl das Recht wie die Pflicht hatten, bei der Willensbildung von Kollegialorganen mitzuwirken102. Die generellen Aufgabenstellungen für die Bundeskonferenzen zogen für die einzelnen Mitglieder besondere Pflichten nach sich. Von ihnen wurde erwartet, dass sie vor Ort an den entsendenden Universitäten die Tätigkeit von Professoren und Mittelbauvertretern in Kollegialorganen unterstützten, koordinierten und für Beratungen zur Verfügung standen. Die überuniversitäre Mittelbauvertretung konnte mit dem BUKO-Info als "Hochschulpolitische Informationen der Bundeskonferenz"103 beginnend mit der ersten Ausgabe 1979 bis zur Abwicklung der BUKO Ende 2003 regelmäßig schriftliche Hilfestellungen mit Beschlüssen, Stellungnahmen sowie Empfehlungen aus Plenum und Kommissionen leisten. Andere Vertretungseinrichtungen Für den von den Bundeskonferenzen angesprochenen Personenkreis war auch die auf gesetzlicher Basis 1967 eingerichtete Personalvertretung in Form der jeweiligen Dienststellenausschüsse an den einzelnen Universitäten und des Zentralausschusses auf Bundesebene zuständig, die im gegenständlichen Zeitraum von 1955/1975 bis 2003 gemäß gesetzlicher Anordnung, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der öffentlich Bediensteten zu wahren und zu fördern hatte (§ 2 PVG)104. Nur für das Universitätspersonal in ärztlicher Verwendung war auch die Ärztekammer von 260 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Bedeutung. Dazu kamen auf Vereinsbasis organisierte freiwillige Interessensvertretungen, allen voran der Österreichische Gewerkschaftsbund mit der für die Bundesbediensteten relevanten Teilorganisation GÖD105. Gemäß ihrem Selbstverständnis sah diese ihre Zuständigkeit in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten. Organisations- und studienrechtliche Themen wurden der BUKO und später dann auch der PROKO überlassen. Assistentenverband (Universitätslehrerverband106) wie auch Professoren- verband schlossen sich auf Grundlage ihrer Vereinsautonomie dieser Aufgabenteilung nicht an. Dozenten- und Lektorenverband konzentrierten sich auf die Vertretung der Aspekte ihrer funktionellen Positionen. Überschneidungen waren daher - wie schon oben angesprochen – zwischen den genannten Institutionen insbesondere bei Berufs- und Standesfragen wie bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig gegeben und führten nicht selten zu widersprüchlichen Äußerungen. Die Protestbewegung107 des Jahres 1996, die auch ein Ausdruck der mangelnden Interessenwahrnehmung der Betroffenen durch die Vertreter war, hatte den Abzirkelungen eine klare Absage erteilt. Nicht involviert In diese Zuständigkeitsdiskussion war die Rektorenkonferenz auf Grund ihrer Aufgabenstellung. Ausblick Die 2004 vollzogene gesetzlich angeordnete Demontage der auf Gesetzesbasis eingerichteten überuniversitären Vertretungseinrichtungen entsprach zwar den damals neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, nicht aber den faktischen Bedarfen. Gerade die auf Vereinsbasis fortgeführte Universitätenkonferenz ist ein sichtbares Beispiel. Sie wird nach wie vor mittelbar über Mitgliedsbeiträge der Universitäten staatlich finanziert108. Für die Wahrnehmung der Interessen des Universitätspersonals stehen auf lokaler Ebene die normativ vorgesehenen Betriebsräte109, sowie die Arbeiterkammern110 für das privatrechtlich beschäftigte Universitätspersonal zur Verfügung. In diesen gesetzlich abgesicherten Einrichtungen, deren Zuständigkeit sich jedenfalls auf alle ArbeitnehmerInnen im Bundesgebiet erstreckt, spielt das Universitätspersonal unter der Gesamtzahl der zu vertretenden Mitglieder eine marginale Rolle. Dazu kommen universitäre Besonderheiten resultierend aus den Aufgabenstellungen der Universitäten in Forschung, Erschließung der Künste und Lehre, wodurch sich das Universitätspersonal und seine Interessen deutlich von jenen der in Handel, Dienstleistungen und Industrie Beschäftigten unterscheiden. Dabei hat sich der Beratungs- und Koordinierungsbedarf für die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsangehörigen unverhältnismäßig erhöht. Durch die mittels Universitätsgesetz angeordnete Etablierung der inzwischen 21 österreichischen Universitäten als je autonom juristische Person des öffentlichen Rechtes haben sich die Organisationsregelungen vervielfacht. Nicht nur damit ist Personal konfrontiert. Die Verpflichtung zur Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes111 und der damit verbundenen kollektiven Rechtsgestaltung sowie der faktischen Delegation zur näheren Ausgestaltung auf FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 261 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 die lokale Ebene der Universitäten droht eine Ungleichbehandlung des Personals durch abweichende Regelungen an den einzelnen Universitäten bei gleicher Verwendung. Abgesehen davon gibt es keine grundsätzliche Einladung des Personals zur Teilhabe am universitätspolitischen Prozess, allfällig vorhandene Rechte müssen mühsam eingefordert werden. Im Ergebnis scheint der zunehmende Vertretungsbedarf wie vor 40 Jahren wieder an privatrechtliche Institutionen adressiert werden zu müssen. Vor allfälligen Überlegungen, ob und welche Vertretungseinrichtungen angepeilt werden sollten, scheinen vorweg eigene Studien hinsichtlich der Wirksamkeit der Vertretungsorgane über die hier genannten Belege hinaus zweckmäßig. Eine nähere wissenschaftliche Betrachtung der Quellen bezüglich der internen Meinungsbildungsprozesse zu den gegenständlichen Vertretungseinrichtungen bleibt auf Grund der noch fehlenden zeitlichen Distanz überhaupt nachfolgenden RechtshistorikerInnen vorbehalten. Endnoten *In den nachfolgenden Ausführungen wird auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet, um die historischen Gegebenheiten nicht zu verfälschen. Einerseits waren dem relevanten Normbestand geschlechtergerechte Darstellungen weitgehend unbekannt und andererseits waren Frauen im wissenschaftlichen-künstlerischen Personal an den Universitäten im relevanten Zeitraum massiv unterrepräsentiert und in den behandelten Gremien nur als Minderheit vertreten. 1 Otto Fraydenegg-Monzello und Anneliese Legat, Kleine Festgabe für Gernot Kocher zum 70. Geburtstag. (= Grazer hochschul- und wissenschaftspolitische Schriften, hgg. von Anneliese Legat und Günther Löschnigg, Sonderband 1). Graz 2012, 46. 2 Sascha Ferz, Ewige Universitätsreform. Das Organisationsrecht der österreichischen Universitäten von den theresianischen Reformen bis zum UOG 1993. Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2000 (=Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 27), 335ff. 3 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Organisation der wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschul-Organisationsgesetz), BGBl 1955/154 (=HOG). 4 Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts- Organisationsgesetz - UOG), BGBl 1975/258. 5 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl 1993/805. 6 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl I 1998/130; § 73 KUOG erweiterte den Wirkungsbereich der Regelungen zu den Bundeskonferenzen des § 85 UOG 1993 auch auf die Universitäten der Künste. 7 Walter Höflechner, Die österreichische Rektorenkonferenz 1911-1938, 1945-1969, Wien 1993; XVI. 8 § 68 HOG mit Erweiterung der Mitwirkungskompetenzen auf die Leitungen der Kunstakademien. 9 Ferz, Ewige Universitätsreform, 370-372, 464-465; siehe auch Österreichische Rektorenkonferenz (Hg), Rektoren in Österreich. Wien. oJ, 10 Felix Ermacora, Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), 5. verb. und erg. Aufl., Wien 1994, 252. 11:§§ 84 und 85 im XV. Abschnitt UOG 1993; § 84 UOG 1993: Rektorenkonferenz; § 72 KUOG: Rektorenkonferenz mit Wirkungsbereichserweiterung von § 84 UOG 1993; § 85 262 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 UOG 1993 und § 72 KUOG: jeweils Bundeskonferenzen mit Wirkungsbereichserweiterung von UOG 1993 auf KUOG; dazu Ermacora, UOG, 5. Aufl., 243. 12 Universitätsgesetz 2002 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl I 2002/120. 13 Dazu Ferz, Ewige Universitätsreform, 466; vgl. dazu nach 10 Jahren UOG die Publikation der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Österreichischen Universitäten und Kunsthochschulen (Hg), UOG – Erwartungen, Erfahrungen, Erfolge. Wien 1985, passim. 14 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) geändert wird, BGBl 1978/443 (=UOG-Novelle 1978). 15 Ermacora, UOG, 5. verb. und erg. Aufl., Wien 1994, 243, bezeichnete diese Erweiterung des sachlichen Geltungsbereiches als unsystematisch. 16 Dazu Ermacora, UOG, 5. Aufl., 240ff. 17 BUKO-Info, Hochschulpolitische Informationen der Bundeskonferenz 1979 - 2003. Anlässlich der Abwicklung der BUKO wurde eine elektronische Sammlung aller BUKO- Infos, von Publikationen und Studien sowie der Stellungnahmen der Bundeskonferenz für den gesamten Zeitraum ihres Bestandes erstellt. Die einzelnen Ausgaben des BUKO-Infos sind auf www.za1.at abrufbar. 18 So Gerhard Windischbauer, Die Bundeskonferenz – Plattform des Mittelbaues, in: BUKO-Info, Hochschulpolitische Informationen der Bundeskonferenz 1979/2; 2. 19 Windischbauer, BUKO-Info 1979/2, 2 und Gerhard Windischbauer, BUKO - von der Idee zur Wirklichkeit, in: 20 Jahre Bundeskonferenz, Festschrift. BUKO-Info 97/2, 32ff; APA 125, 21-05-1997. 20 Gerhard Windischbauer, Koordinationsstelle BUKO – notwendiges Übel oder üble Notwendigkeit, in: BUKO-Info 2003/1-4, 5-6. 21 XVI. Abschnitt UOG mit dem Titel „Vertretungsorgane der Universitätslehrer", BGBl 1990/364; vgl. den Beitrag des damaligen PROKO-Vorsitzenden, Johannes Koder, BUKO – doch nicht bukolisch, in: BUKO-Info 97/2, 15f. 22 Ermarcora, UOG, 5. Aufl., 243 mit Verweis und AB 11364 BlgNR 17. GP. 23 Birgit Bolognese-Leuchtenmüller, Gedankensplitter, in: 20 Jahre Bundeskonferenz, Festschrift. BUKO-Info 97/2, 40. 24 Anneliese Legat, Fallweise Anerkennung und unerwarteter Dank. Erwin Pochmarski zum 65. Geburtstag am 14. Juli 2008, in: Aus der Praxis der Personalvertretung 2/2008, 15 – 19. 25 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl I /120. 26 Ermacora, UOG, 5. Aufl., 242. 27 § 106 Abs 1 UOG mit Verweis auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs 2 lit a und c sowie § 4 Abs 7, Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG-Novelle 1987), BGBl 1987/654 und Ferz, Ewige Universitätsreform, 465 und 466. 28 §§ 106 Abs 1 letzter Satz und 107 Abs 1 letzter Satz iVm § 2 Abs 2 lit a UOG (in der Fassung der UOG-Novelle 1990). 29 Ermacora, UOG, 5. Aufl., 242. 30 §§ 84 und 85 iVm § 3 Abs 1 Z 1, 5 und 6 UOG 1993 mit sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs 7 UOG 1993; dazu Gerald Bast, UOG 1993, Wien 1994, 198, Anm 2. 31 „Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten“. Als beckmesserisch könnte die Feststellung anmuten, wonach in der Überschrift zu § 73 KUOG die nähere Bezeichnung zu Personal (abweichend zur Überschrift in § 85 UOG 1993) mit Kleinbuchstaben versehen wurde, nicht aber bei den Allgemeinen Universitätsbediensteten. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 263 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 32 Anneliese Legat, Organisationsprinzipien der Universitäten und Universitäten der Künste, in: BUKO-UNILEX 4/99, 1999, I-VII. Durch die Novelle 2001, BGBl I 2001/13, des UOG 1993 wurde einheitlich die Funktionsbezeichnung Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in Korrespondenz zum KUOG verwendet. 33 Windischbauer, Koordinationsstelle BUKO - notwendiges Übel oder üble Notwendigkeit, in: BUKO-Info 2003/1-4, 5-6. 34 Die Generalsekretärin der BUKO in den 90er Jahren Renate Euler prognostizierte in ihrem Beitrag „Die BUKO und der, steinigeʻ Weg zum UOG 93“, in: 20 Jahre Bundeskonferenz, Festschrift. BUKO-Info 97/2, 48, mit der Einführung der BUKO AUB basierend auf den Erfahrungen mit der PROKO zunehmende Positionskonflikte mit nachteiligen Folgen. 35 Vgl. Bast, UOG 1993, 198. 36 § 87 UOG 1993, BGBl 1993/805 und § 75 KUOG, BGBl I 1998/130 iVm BGBl 1994/900 und 1995/447: Verordnung: Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993; dazu Bast, UOG 1993, 209. 37 Beispielhaft: Mitteilungsblatt der Universität für Musik und Darstellende Kunst, Sondernummer vom 21. November 2001, Kundmachung der Wahl in die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten (BUKO AUB) Einberufung der Wahlversammlung. 38 Mit 1. Jänner 2004 wurde das derzeit für die 21 öffentlichen Universitäten geltende Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 2002/120, voll wirksam. 39 Die Erhebungen blieben wegen Dokumentenmangel und Erinnerungslücken von ZeitzeugInnen vage. Die Konstituierung der BUKO AUB soll am 21. März 2003 erfolgt sein. 40 Grundsätzliches bei Ferz, Ewige Universitätsreform, 425ff und bei Anneliese Legat, Das Verhältnis von Dekan und Fakultät nach UOG 1975, in: Markus Steppan und Helmut Gebhard (Hg), „Zur Geschichte des Rechts“– Festschrift für Gernot Kocher zum 65. Geburtstag (= 61. Band der Grazer Rechts- und Staatswissenschaftlichen Studien), Graz 2007, 229 – 237 und Anneliese Legat, Dekan und Fakultät nach UOG 1993 und UG 2002, in: UNILEX 1-2/2006, 11 - 33; Franz Dotter, Der Mittelbau an Österreichs Universitäten oder das Leben mit der nichtidealen Universität, in: Paul Kellermann, Helmut Guggenberger, Karl Weber (Hg), Universität nach Bologna? Hochschulkonzeptionen zwischen Kritik und Utopie, 292 – 304, stellt zum Auftakt seines Beitrages in These 1 fest, dass der Mittelbau als gestaltende Kraft der Universitäten tot ist. 41 Vgl. dazu Manfred Prisching, Aktuelle Mythen der Wissenschaftspolitik, in Paul Kellermann, Helmut Guggenberger, Karl Weber (Hg), Universität nach Bologna? Hochschulkonzeptionen zwischen Kritik und Utopie, 241 – 262, besonders 249ff zum Thema Projektmythos. 42 So Margit Sturm, Die BUKO ist tot – es lebe die BUKO. Die BUKO: einzigartig aber unzeitgemäß, in: BUKO-Info 1-4/2003, 12. 43 So insbesondere Uwe Schimak, Chancen und Risken für Forschung und Lehre, in: Stefan Titscher, Georg Winckler et al. (Hg), Universitäten im Wettbewerb. Zur Neustrukturierung österreichsicher Universitäten. München und Mering 2000, 126. 44 https://uniko.ac.at (4. 2.2017) 45 § 68 Abs 5 HOG verwies auf die sinngemäße Anwendung des § 25 HOG Abs 1 bis 4 HOG. 46 Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970 über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl 1970/54 (=KHOG). Das Akademie- Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und 701/1974 trat im Wesentlichen mit 1. März 1988 außer Kraft und wurde durch 264 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz1988 — AOG), BGBl 1988/25 ersetzt. Beide Gesetze enthielten keine Bestimmungen bezüglich der Rektorenkonferenz. Das HOG aus 1955 war bis zum UOG 1975 in Geltung und damit auch die Erweiterung der persönlichen Zuständigkeit der Leitungsebenen der Hohen Schulen in Kunstangelegenheiten. 47 Höflechner, Rektorenkonferenz, XX. 48 § 107 Abs 4 UOG iVm § 15 Abs 1 bis 8, 10 und 11 UOG. 49 § 15 Abs. 1 bis 8, 10 und 11 UOG galten sinngemäß. 50 Die Geschäftsordnung der BUKO wurde 1986 beschlossen und vom Ressort genehmigt. Zu den oben genannten Aspekten wurden unter anderen weitere Themen wie die Weisungsfreiheit der Mitglieder, die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen, Abstimmungsarten (geheim/offen), Beendigung der Vorsitzfunktion und jener der Stellvertreter, die Präsidialkommission mit Stellvertretern der Bereiche Ost, West und Süd sowie das Generalsekretariat näher bestimmt. 51 Siehe dazu unten die bezugnehmenden Ausführungen bei den Bundeskonferenzen. 52 Vgl. dazu Legat, Das Verhältnis von Dekan und Fakultät nach UOG 1975, in: Festschrift Kocher zum 65. Geburtstag, 2007, 229 – 237 und Legat, Dekan und Fakultät nach UOG 1993 und UG 2002, in: UNILEX 1-2/2006, 11- 33 und Ferz, Ewige Universitätsreform, 425ff. 53 ZB die UOG-Durchführungskommission zitiert von Walter Schollum, Rückblick, in BUKO-INFO, Festschrift 97/2, 49; dazu auch Anneliese Legat, Mitreden-Mitentscheiden- Mitgestalten, in: BUKO-UNILEX 99/2, 19f. 54 Dazu Erich Witzmann, Wer vertritt die Universitäten? in: Die Presse 21. April 1999, 8. 55 Der Standard,4. Februar 1999, 9. 56 Die Presse, 19. Februar 1999, o.S. 57 Die Presse, 19. Februar 1999, o.S. 58 Abgedruckt in: Titscher und Winckler, Universitäten im Wettbewerb, 62. 59 Vgl. dazu Legat, Das Verhältnis von Dekan und Fakultät nach UOG 1975, in: Festschrift Kocher zum 65. Geburtstag, 2007, 229 – 237 und Legat, Dekan und Fakultät nach UOG 1993 und UG 2002, in: UNILEX 1-2/2006, 11 - 33. 60 In der Stammfassung des UOG 1975 waren keine Ersatzmitglieder vorgesehen. 61 Ermacora, UOG, 5. Aufl., 243, erkannte darin eine „unsystematische Erweiterung des sachlichen Geltungsbereiches des UOG auf Kunsthochschulen. 62 BGBl 1976/ 443; vgl. dazu die EB zu RV 755 BlgNr 14. GP nach Ermacora, UOG, 5. Aufl.,243. Die Textierung, wonach für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen war, „das im Falle zeitweiliger Verhinderung des Mitgliedes das Mitglied in der Bundeskonferenz vertritt und das im Falle des dauernden Ausscheidens des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz nachrückt“ (mit geringer textlicher Abwandlung auch in § 85 Abs UOG 1993), hätte auch so gelesen werden können, dass jeweils einem Mitglied ein Ersatzmitglied zugeordnet hätte werden müssen, was aber zu einer Einschränkung der Stellvertretungsmöglichkeit geführt hätte. Diese Anmerkung gilt auch hinsichtlich der gleichartigen Regelung in § 106 Abs 2 UOG und § 85 Abs 2 UOG 1993 auch für die Mitglieder der Professorenkonferenz. 63 § 106 UOG in der Fassung vor der UOG-Novelle von 1990 mit dem erweiterten Wirkungsbereich des UOG. Die Wahlversammlung war gem § 19 Abs 7 UOG vom Vorsitzenden der Wahlkommission einzuberufen. 64 Ermacora, UOG, 5. Aufl., 242 mit Bezugnahme auf die EB der RV 1238 BlgNR 17. GP. 65 Die Mittelbauvertreter auf Fakultätsebene setzten sich gemäß § 63 Abs 1 lit b UOG 65 aus Vertretern der an einer Fakultät tätigen „anderen“ Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (e inschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 265 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 zusammen. Hierbei handelte es sich um eine höchst inhomogene und differenzierte Gruppe, was auch aus dem Gesetz auf den ersten Blick eindrücklich ablesbar war. 66 § 106 Abs 3 UOG iVm § 63 Abs. 1 lit. b UOG/ § 26 Abs. 1 Z 3 KHOG und § 76 Abs. 1 lit. e, f und g UOG (§ 27 Abs. 1 Z 5 AOG). 67 § 32 UOG 1993: Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Forschungs- und Lehrbetrieb. Erst 2001 erfolgte mit der UOG 1993-Novelle auch in § 85 UOG 1993 die Anpassung an das KUOG, wodurch einheitlich von Universitäten der Künste und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gesprochen wurde. 68 § 106 Abs 2 UOG, BGBl 1190/364, geändert durch UOG1993-Novelle 2001, BGBl I 2001/ 13. 69 § 85 Abs 2 UOG 1993 (§ 73 KUOG). 70 Verweis von § 106 Abs 4 auf § 16 Abs 9 UOG. 71 § 106 Abs 4 UOG iVm § 15 Abs 1 bis 8, 10 und 11 UOG. 72 Siehe die obigen Ausführungen zur Geschäftsordnung der Rektorenkonferenz sowohl nach UOG als auch nach UOG 1993 bezüglich der weiteren Modalitäten. 73 Jedenfalls für die BUKO ist ein regelmäßiges Publikationsorgan nachweisbar. Windischbauer, Die Bundeskonferenz - Plattform des Mittelbaues, in: BUKO-Info, 1979/2,2. 74 Dazu Höflechner, Rektorenkonferenz, XXV: Im Oktober 1968 forderte der damalige Leobener Rektor Günter Fettweis nach dem Muster der Westdeutschen Rektorenkonferenz die Errichtung eines Generalsekretariats für die ÖRK, um „einen Apparat zu schaffen, der sie befähigt, in der heutigen Zeit ihren gesetzlichen Pflichten zu genügen“. Raoul Kneucker nahm als erster Generalsekretär zu Beginn des Studienjahres 1969/70 seine Tätigkeit auf. 75 Ermacora, UOG, 5. Aufl., 252. 76 Windischbauer, Die Bundeskonferenz – Plattform des Mittelbaues, in: BUKO-Info, 1979/2; 2 und Windischbauer, BUKO – von der Idee zur Wirklichkeit, in: Festschrift, BUKO-Info 97/2, 32f; Norbert Wolf, Alte und Neue Aufgaben der Bundeskonferenz, in: Festschrift, BUKO-Info 97/2, 35f.; Wurm, Bilanz eines Vorsitzenden, in: Festschrift, BUKO-Info, 97/2, 42f; Herbert Bannert, Kein Vorsitz, sondern Geschäftsführung, in: Festschrift, BUKO-Info, 97/2, 37. 77 Bolognese-Leuchtenmüller, Gedankensplitter, in: Festschrift. BUKO-Info 97/2, 40; Euler, Die BUKO und der „steinige“ Weg zum UOG 93, in: Festschrift. BUKO-Info 97/2, 46; Legat, Mitreden, in: BUKO-UNILEX 1999/2, 21. Windischbauer, Koordinationsstelle BUKO – notwendiges Übel oder üble Notwendigkeit, in: BUKO-Info 2003/1-4, 5-6. 78 Vgl. Bast, UOG 1993, 196. 79 Ferz, Ewige Universitätsreform, 372, 465f, 518, 80 Anneliese Legat, Symposium Niederlande – Österreich, in: BUKO-Info 1995/2, 18–20. 81 Beispielsweise Bernd-Christian Funk, Legalitätsprinzip und Rechtsquellensystem im neuen Universitätsrecht (= Plenum 1/1994. Zeitschrift der österreichischen Rektorenkonferenz). Wien 1994. 82 Siehe unten in Zusammenhang mit den Senatsvorsitzenden nach UOG 1993 und dazu auch Höflechner, Rektorenkonferenz, passim. 83 Diese Zweckformulierung steht an prominenter einleitender Stelle (§ 106 Abs 1 UOG und § 84 Abs 5 UOG 1993). 84 Herbert Hofer-Zeni, Die BUKO im Aufbruch, in: Festschrift, BUKO-Info 97/2, 38-39. 85 Siehe dazu BUKO-Info 1997/2 passim. 86 Legat, Mitreden, in: BUKO-UNILEX 1999/2, 21. 87 Birgit Bolognese-Leuchtenmüller, Gedankensplitter, in: Festschrift, BUKO-Info 97/2, 40. 88 Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dien stes, und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an 266 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Legat: Überuniversitäre Vertretungsorgane zwischen 1955 – 2003 Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl 1988/148. 89 Helmut Wurm, Bilanz eines Vorsitzenden, in: Festschrift, BUKO-Info, 97/2, 43. 90 Wurm, Bilanz eines Vorsitzenden, Festschrift, BUKO-Info 97/2, 44, hatte in seiner Vorsitzführung diesen Aspekt zu verstärken versucht, was aber weder innerhalb noch außerhalb der BUKO wirklich goutiert wurde. 91 Dazu auch Wurm, Bilanz eines Vorsitzenden, in: Festschrift BUKO-Info, 97/2, 44, der auch den mitunter unvermittelten Wechsel von Positionen des BUKO-Plenums beklagte. Siehe auch Sturm, Die BUKO ist tot – es lebe die BUKO, BUKO-Info 1-4/2003, 13. 92 Die Wirksamkeit der Umsetzung der gesetzlichen Aufträge an die Bundeskonferenzen von Mittel- und Oberbau sollte in einer eigenen Studie geprüft werden. 93 Die Praxis konkreter Beratungstätigkeit durch die BUKO schildert Sturm, Die BUKO ist tot – es lebe die BUKO, BUKO-Info 1-4/2003, 13. 94 Durch die 1. UOG-Novelle 1978 erweitert. 95 UOG-Novelle 1978, BGBl 1978/443; vgl. dazu Felix Ermarcora, UOG, Universitäts- Organisationsgesetz (UOG) 4. verb. und erg. Aufl., Wien 1990, 403. 96 Sturm, Die BUKO ist tot – es lebe die BUKO, BUKO-Info 1-4/2003, 12. 97 Dazu auch Sturm, Die BUKO ist tot – es lebe die BUKO, BUKO-Info 1-4/2003, 14. 98 Vgl. Wiener Zeitung, 30. November 1995, oS, und Erich Witzmann, Uni-Protest, in: Die Presse, 30. 11.1995, oS. 99 Siehe oben dazu die diesbezüglichen Ausführungen zur Rektorenkonferenz. 100 Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs 11 UOG. 101 Siehe Ermacora, UOG, 4. Aufl., 43f. 102 Bast, UOG 1993, 35f. 103 Die ersten Ausgaben des regelmäßig bis 2003 herausgegebenen Publikationsorgans stammten in hektographierten Versionen aus dem Jahre 1979; vgl. Windischbauer, BUKO- Info 2/1979, 2; Wurm, Bilanz eines Vorsitzenden, in: Festschrift, BUKO-Info, 97/2, 43, stellte fest, dass die PROKO ein Publikationsorgan offenkundig für nicht erforderlich hielt und bezüglich REKO konnte er nur unregelmäßige Veröffentlichungen ansprechen. Dazu auch Windischbauer, BUKO-Info 1-4/2003, 6; siehe www.za1.at/Publikationsorgane (4.2.1017). 104 Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl 1967/133 mit seither zahlreichen Novellierungen. Für die an den österreichischen Universitäten tätigen beamteten UniversitätslehrerInnen gelten diese Bestimmungen weiter. 105 www. oegb.at (4.2.2017); https://goed.at (4.2.2017). 106 Anfang der 90er Jahre nach dem Inkrafttreten des Hochschullehrerdienstrechtes (HDG), BGBl 1988/148 in Universitätslehrerverband umbenannt. 107 Sturm, Die BUKO ist tot – es lebe die BUKO, BUKO-Info 1-4/2003, 15. 108 Siehe dazu www.uniko.ac.at (4.2.2017) 109 § 135 UG 2002. 110 Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz) 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991 idgF mit der gesetzlich vorgesehenen Mitgliedschaft von ArbeitnehmerInnen. 111 § 135 UG. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit DIETLINDE MUNZEL-EVERLING32 ZUSAMMENFASSUNG Illustrationen der vier erhaltenen Bilderhandschriften des Sachsenspiegels aus dem 14. Jahrhundert sind als frühe Rechtsvisualisierungen anzusehen und vermitteln eine authentische Sicht auf die damalige Interpretation des sächsischen Rechts. Insbesondere die Bilder der Heidelberger Bilderhandschrift wurden durch die Veröffentlichung in einem Insel-Band bereits 1933 einem breiteren Publikum zugänglich gemacht. Sie erscheinen heute in der Literatur noch häufig als Beispiele des bäuerlichen Lebens im Mittelalter, so die Gründung eines Rodungsdorfes, der Pflug, die Mühle, der Leiterwagen und die Vorschriften für das Nachbarrecht und den Immissionsschutz. Auch die archäologisch nicht nachweisbare Kleidung der Wenden wird in den Zeichnungen dokumentiert. Einige der biblischen Darstellungen schmücken das Treppenhaus eines Justizgebäudes oder die Zeichnung des Zinsgroschens eine Kapelle. Einzelne Illustrationen werden auch sinnentleert nur noch als Figurinen verwendet. SCHLÜSSELWÖRTER: • Bauernleben im Mittelalter • Biblische Darstellungen • Bilderrecht • Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels • Rechtsvisu-alisierung • Sachsenspiegel • Wenden ÜBER DEN AUTOR: Dr. Dietlinde Munzel-Everling, Niederwaldstr. 4 - Gartenhaus, 65187 Wiesbaden, Deutschland, e-mail: info@munzel-everling.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.16 ISBN 978-961-286-016-5 2017 © University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The meaning of the illustrations of the 'Sachsenspiegel' (Saxon mirror) and their way to present times DIETLINDE MUNZEL-EVERLING33 ABSTRACT Illustrations in the four illuminated manuscripts of the 'Sachsenspiegel' (14th century) are to be regarded as early examples of legal design (visualisations). They present a precise view to the interpretation of Saxon Law. The illustrations of the Heidelberg Codex were already in 1933 presented in a print (Insel-Verlag) to the public. These illustrations are in modern publications often used as examples of rural life in the Middle Ages, e.g. establishing a village on cleared woodland, a plough, a mill, a hay wagon and the rules concerning neighbouring rights and immission control. Even the clothing of the Slav people (Wenden), not yet found by archeologists, is shown in illustrations. Some of the illustrations of biblical events are used for the decoration in a Law court building and, another, showing the temple-tax event (Matth. 22, 18-21) as decoration in a chapel. Some illustrations are used as figurines, no longer showing their proper meaning. KEYWORDS: • Illustrations on Biblical events • Pictorial Law • Rural life in the Middle age • Slav people • The Heidelberg Mirror of Saxony • The Mirror on the Saxons CORRESPONDENCE ADDRESS: Dietlinde Munzel-Everling, Ph.D., Niederwaldstr. 4 - Gartenhaus, 65187 Wiesbaden, Germany, e-mail: info@munzel-everling.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.16 ISBN 978-961-286-016-5 2017 © University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 269 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Ab dem Ende des 13. Jahrhunderts wurden in einem Zeitraum von etwa neunzig Jahren in Rechtshandschriften, insbesondere denen des Sachsenspiegels, dem Text eine bildliche Wiedergabe seines Inhalts zur Seite gestellt, so dass man durchaus schon von einer frühen Visualisierung des Rechts sprechen kann. Danach ebbte die aufwändige und arbeitsintensive Illustration von Rechtstexten ab. Im 15. Jahrhundert gibt es noch anders geartete Illustrationen des sog. Schwabenspiegels aus der Schreiberwerkstatt des Diebold Lauber in Hagenau, die von Gernot Kocher beschrieben und ausgewertet wurden1. Sie alle dienten und dienen dem Rechtshistoriker und Rechtsikonographen heute als wertvolle Quelle des seinerzeitigen Rechtsverständnisses. Die erhaltenen Sachsenspiegel-Bilderhandschriften wurden im 20. Jahrhundert drucktechnisch einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht: Zunächst durch die vorzügliche Edition und Auswertung des Dresdener Bilderhandschrift durch Karl von Amira2. Erst 2002 erschien eine moderne Faksimile-Ausgabe dieser Handschrift,3 die im Zweiten Weltkrieg durch Wasserschäden nahezu unbrauchbar geworden war, aber restauriert werden konnte. 1970 legte Walter Koschorrek eine kommentierte Ausgabe der Heidelberger Bilderhandschrift vor,4 die im Jahre 2010 durch eine Ausgabe mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Text- und Kommentarband von Gernot Kocher und Dietlinde Munzel-Everling ersetzt wurde5. Unter der Leitung von Ruth Schmidt-Wiegand erschienen 1993 die Wolfenbütteler6 und 1995 die Oldenburger Bilderhandschrift,7 so dass nunmehr von allen Handschriften hervorragende Faksimile-Editionen mit Text- und Kommentarbänden vorliegen, die teilweise auch digitalisiert sind. Ein Aufsatz von Ulrich-Dieter Oppitz8 informiert über den Stand der erhaltenen bzw. verlorenen Bilderhandschriften. Über deren Zweck wurde viel gestritten, inzwischen geht die Tendenz dahin, in ihnen eine bildliche Glossierung des Rechts zu sehen, ehe dieses aufwändige und teure Verfahren durch die schriftliche Glosse ersetzt wurde. Ausgehend von der rechtlichen Volkskunde und der Rechtsarchäologie hat insbesondere Gernot Kocher weitblickend schon früh damit begonnen, eine Bild-Datenbank anzulegen, die inzwischen weit über 20.000 Bilder umfasst. In zahlreichen Veröffentlichungen hat er zum Verständnis der Bilder und ihrer Aussagekraft beigetragen und damit eine ganz neue, detaillierte Sicht auf das mittelalterliche Recht eröffnet. Leider wird dieses in neueren Veröffentlichungen zum Thema "Bilder-Recht" kaum beachtet und gewürdigt9. In den letzten zwanzig Jahren ist insoweit eine erstaunliche Entwicklung eingetreten, dass in Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung unseres weitgehend aus abstrakten Normen bestehenden Rechts die Frage der Rechtsvisualisierung neu diskutiert wird. Es sind hier Klaus F. Röhl, Friedrich Lachmayer, Colette R. Brunschwig, Eric Hilgendorf und Volker Boehme-Neßler zu nennen, die sich nicht nur auf Power-Point-Präsentationen beschränken, sondern eigene, weitreichende Vorschläge erarbeitet haben. 270 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Nur auf die Arbeiten von Colette R. Brunschwig soll etwas näher eingegangen werden, die bereits 1996 in der Festschrift für Gernot Kocher ihre Überlegungen kundtat10. Sie beschäftigt sich in ihrer Dissertation "Visualisierung von Rechtsnormen - Legal Design"11 mit der Frage, ob es möglich ist, moderne Rechtsnormen zu visualisieren. Ausgangspunkt ihrer Forschungen sind überwiegend Abbildungen aus den vier Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und einiger Handgebärden auf der Grundlage der Zeichnungen von Karl von Amira12 (Hinweisgeste, Fingerzeig, Redegebärde). Sie entwickelt für das Schweizer Obligationenrecht Artikel 1 und 2 Muster von Visualisierungen (Abbildung 1a-d). Im Laufe der nachfolgenden Jahre postulierte sie für ein Multisensorisches Recht (besonders das Visuelle Recht, das Audiovisuelle Recht, das Taktil-Kinästhetische Recht als dessen Teilgebiete) im Rahmen der Rechtsinformatik vehement auf den IRIS-Tagungen13 und den Münchener Tagungen im C.H. Beck Verlag (beck comunity)14 die Anerkennung als eigenständiger Wissenschaftszweig15. Abbildung 1a-d: Schweizer Obligationsrecht Artikel 1 und 2 Den Stand der derzeitigen Diskussion und eigene Überlegungen zur modernen Rechtsvisualisierung hat Volker Boehme-Neßler wie folgt formuliert:16 "Die unglaubliche Dominanz der Bilder in der Alltagswelt stellt das Recht grundsätzlich vor ein Dilemma: Je stärker sich Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur visualisieren, desto stärker wird der Druck auf das Rechtssystem, sich ebenfalls für Bilder zu öffnen. Was soll das Recht tun? Wenn es sich diesem Druck nicht beugt, läuft es Gefahr, sich der Alltagswelt zu entfremden und an Bedeutung zu verlieren. Wenn das Recht mit den anderen Teilsystemen der Gesellschaft keine Berührungspunkte und keine gemeinsame (Bilder)Sprache mehr hat, ist es nicht FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 271 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit mehr wichtig und verliert an Akzeptanz." Er plädiert aber für eine optimale Balance zwischen Texten und Bildern im Rechtssystem17. Das Thema soll hier nicht weiterverfolgt werden. Die genannten Autoren kommen meist nicht umhin, auf die Sachsenspiegel-Illustrationen "als Ursprung der Rechtsvisualisierung" zu verweisen, so dass nachfolgende Untersuchung – losgelöst von der oben kurz dargestellten Diskussion um modernes Bilder Recht – die Frage beantworten soll: Wo finden sich heute noch Sachsenspiegel-Illustrationen? Ausgeklammert in dieser Untersuchung werden die fachspezifischen Arbeiten; es wird nur die allgemeine Literatur untersucht. Die verwendeten Illustrationen sind meist der Heidelberger Bilderhandschrift entnommen, die früh veröffentlicht und damit allgemein zugänglich wurde. Die Handschrift aus dem Besitz von Ulrich Fugger wurde im 30jährigen Krieg als Bestandteil der Bibliotheca Palatina in den Vatikan gebracht und erst 1816 an die Universität Heidelberg zurückgegeben18. Drei Jahre später stellte bereits Ulrich Friedrich Kopp19 zahlreiche farbige Nachzeichnungen daraus vor und wenig später veröffentlichte Georg Anton Batt20 ein lithographisches Faksimile, dessen erste und einzige Lieferung 1820 erschien. Beide Veröffentlichungen blieben in der wissenschaftlichen Nische verborgen. Eberhard Freiherr von Künßberg21 machte auf 32 mehrfarbigen Tafeln 102 ausgewählte Illustrationen der Heidelberger Bilderhandschrift im Band 347 der Insel-Bücherei einer größeren Öffentlichkeit bekannt. Dieser kleine Band erschien von 1933 bis 1941 in 84.000 Exemplaren und löste dem Zeitgeist entsprechend die vorher unter derselben Nummer seit 1922 erschienenen „Altjüdischen Legenden“ ab22. Die preislich erschwingliche Druckausgabe von Walter Koschorrek und die nach seinem Tod erfolgte erneute Auflage durch Wilfried Werner im Originalformat der Handschrift (30 x 24 cm) ließ sie noch bekannter werden, zumal Walter Koschorreck noch 1976 ähnlich der Künßbergschen Ausgabe eine preiswerte Version mit ausgewählten Bildstreifen als Insel- Taschenbuch Nr. 218 veröffentlicht hatte. Die schon 1902 von Carl von Amira vorgelegte Druckausgabe der Dresdener Bilderhandschrift war ihres Formats (34 x 27 cm) und den Einzelblättern in Mappen wegen nicht sehr handlich23. Die Illustrationen der Wolfenbütteler Handschrift24, die 1993 einem breiteren Publikum bekannt gemacht wurden, haben ein ähnliches Format. Die Oldenburger Handschrift liegt erst in einer Faksimileausgabe mit Text- und Kommentarband von 1995 vor. So ist es erklärlich, dass ein Großteil der in der allgemeinen Literatur verwendeten Sachsenspiegel-Illustrationen der Heidelberger Handschrift entstammen, obgleich diese nur fragmentarisch erhalten ist. Sie dürfte aber der verlorenen Urhandschrift nahestehen und ist wahrscheinlich um 1300 im nordöstlichen Harzvorraum entstanden25. Im Vergleich mit den anderen erhaltenen Bilderhandschriften enthält sie die beste Text-Bild-Interpretation. 272 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Häufiger wird auf die Illustrationen Bezug genommen im Bereich der rechtlichen Volkskunde, wie es Herbert Schempf26 in Hinblick auf die Heidelberger Handschrift ausführlich beschrieben hat. Vor allem dienen sie als Hinweis auf die schon im 13. Jahrhundert angewendete Technik27: So die Getreidemühle mit oberschlächtigem Wasserrad oder generell als Beispiel des Lebens und Arbeitens der Bauern im Mittelalter28. (Abbildungen 2 a-b, 3) Abbildung 2a-b: Pflug (25v/3) und oberschlächtiges Mühlrad (9v/1) Abbildung 3: bespannter Wagen und Verkehrsregeln (9v/5) Aufgrund dieser Darstellungen konnte beispielsweise im Rahmen der Sachsenspiegel-Ausstellung 1995 in Oldenburg u.a. ein Wagen29 aus dieser Zeit rekonstruiert werden. Es galten auch schon Verkehrsregeln: Landrecht II Art. 59 § 3: "Des Königs Straße soll so breit sein, dass ein Wagen dem anderen Platz machen kann. Der leere Wagen soll dem beladenen Platz machen und der weniger beladene dem schwerer beladenen; die Reitenden weichen den Wagen und die Gehenden den Reitenden. Sind sie aber auf einem engen Weg oder auf einer Brücke und verfolgt man einen Reitenden oder einen zu Fuß, so stehe der Wagen still, damit sie vorbeikommen können. Der Wagen, der zuerst auf die Brücke kommt, der soll zuerst darüberfahren, er sei leer oder beladen." FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 273 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Abbildung 4: Nachbarrecht und Immissionsschutz (8r/3-4) Gleichfalls war das Nachbarrecht und der Schutz vor Immissionen genau geregelt, um ein friedliches Miteinander zu ermöglichen (Abbildung 4): Landrecht II Art. 49 § 1: "Es darf niemand seine Dachtraufe hängen in eines anderen Mannes Hof." 49 § 2: "Ein jeder soll auch seinen Teil des Hofes einzäunen. Wer das nicht tut, geschieht davon ein Schaden, so muss er dafür Buße zahlen. Er selbst bleibt auch ohne Bußgeld, wenn ihm (dadurch) ein Schaden geschieht." Art. 50: "Wer Malbäume oder Marksteine setzt, der soll den dabeihaben, der auf der anderen Seite Land hat. Wer einen Zaun zieht, der soll die Äste in seinen Hof wenden." Art. 51 § 1: "Backöfen und Aborte und Schweinekoben sollen drei Fuß von dem Zaun entfernt stehen." 51 § 2: "Ein jeder soll auch absichern seinen Ofen und seine Mauern, damit die Funken nicht fliegen in eines anderen Mannes Hof, ihm zu Schaden." Art. 51 § 3: "Aborte soll man auch einzäunen, die nahe eines anderen Mannes Hof stehen." Art. 52 § 1: "Rankt der Hopfen über den Zaun, wer dessen Wurzeln im Hof hat, der greife an den Zaun, so nahe er kann, und ziehe an dem Hopfen. Was ihm folgt, das ist sein, was auf der anderen Seite bleibt, das ist seines Nachbarn." Art. 52 § 2: "Seiner Bäume Äste sollen auch nicht über den Zaun ragen seinem Nachbarn zu Schaden." Besonders gerne wurden und werden als Beispiel für die Gründung eines Dorfes und damit oft auch zugleich für die Kolonisation des Ostens Darstellungen aus der Heidelberger Handschrift (Abbildung 5) verwendet30: Zu Ldr. III Art. 79 § 1: In der Bildmitte roden zwei Bauern im kurzen Rock mit Beinriemen über den Strümpfen mit großen Hacken die wilden Wurzeln, d.h. sie machen Land urbar. Rechts zimmert ein anderer Bauer mit einer Axt das Holzgerüst für ein Haus. In der linken Bildhälfte übergibt der Grundherr im grünen Gewand mit gelben Beinlingen und dem Schapel auf dem Haar mit der Befehlsgebärde der linken Hand dem ihm gegenüberstehenden Bauermeister, der seinen typischen Schilf- oder Strohhut auf dem Kopf trägt, die Verleihungsurkunde des Erbzinsrechts, an 274 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit der ein großes dreieckiges Siegel hängt. Sie hat die intitulatio: Ego dei gra(tia).. do.. (Ich, von Gottes Gnaden... gebe...). Abbildung 5: Gründung eines Rodungsdorfes (26v/4) Gleiches gilt für das Rechtsleben im Dorf und den Umgang mit Fremden (Abbildung 6)31. Abbildung 6: Dorfleben (26v/5) Illustration zu Landrecht III Art. 79 § 2: Vor der Dorfkirche findet eine Gerichtsverhandlung statt, in welcher der Bauermeister mit dem für ihn typischen Schilf- oder Strohhut als Richter fungiert. Er sitzt auf der einfachen (Gerichts- )Bank und zeigt mit seinen Händen die Aufmerksamkeits- und Redegebärde, mit denen auch sonst der Richter dargestellt ist. Vor ihm stehen vier Bauern mit groben Gesichtszügen in unterschiedlich farbigen kurzen Gewändern und mit Beinriemen über den Strümpfen. Sie zeigen mit der linken Hand die Aufmerksamkeitsgebärde. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 275 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Der vorderste Bauer im roten Gewand hält dem Bauermeister die Urkunde mit dem dreieckigen Siegel hin, in der das Dorfrecht verbrieft ist. Sie machen daraus Ansprüche gegen den ganz linksstehenden Mann gelten, dem Text nach ein auswärtiger Mann, der hier als Wende mit kurzem Haar und in der für ihn typischen Kleidung gezeichnet ist. Er wendet sich bereits ab und zeigt mit seinen Händen die Unfähigkeitsgebärde und macht dadurch deutlich, dass er sich nach diesem besonderen Dorfrecht nicht zu verantworten braucht, weil die im Text genannten Klagegründe nicht vorliegen. Da im sächsischen Bereich Kontakt mit dem Stamm der Wenden (Sorben) bestand, sind die Heidelberger Zeichnungen für diese Volksgruppe und ihre Rechte von besonderer Bedeutung. Deswegen werden sie häufiger in Büchern und digitalen Beiträgen als Beispiel gebracht32. Abbildung 7a-b: Wenden und Wendin mit Kopftuch mit Schläfenringen (25r/1) Der Sachsenspiegel verwendet die Bezeichnung „Wenden“ für die slawischen Sorben (Serben), die im Rahmen der sog. Ostkolonisation33 mit den deutschen Siedlern näheren Kontakt und damit auch rechtliche Berührungspunkte hatten34. Da der Vergänglichkeit der Stoffe wegen kaum archäologische Quellen vorliegen, können die Illustrationen der Heidelberger Handschrift vielleicht tatsächlich darüber Auskunft geben (Abbildungen 7 a-b). Darin tragen die männlichen Wenden einen knielangen Kittel, darunter enge Hosen und Schuhe, wobei die Hosen mit farbigen Beinwickeln schräg umwunden sind. Die Haare sind kurz geschnitten, enden über den Ohren und sind im Nacken stark ausrasiert. Sebastian Brather bezieht sich in seinen Untersuchungen über die Slawen auf diese Illustrationen, die er zwar als "vage, typisierend und klischeehaft" bezeichnet, ihnen aber einen möglichen Wahrheitsgehalt nicht absprechen kann35. Die Wendin trägt ein bodenlanges Gewand mit einem Gürtel und ebenfalls Schuhe. Interessant dürfte ihr Kopfputz sein, der vor allem in den Illustrationen zu Ldr. III Art. 73 § 236 und § 3 zu sehen ist. Sie trägt um den Kopf ein Kopftuch, an dem Bänder befestigt sind, die wahrscheinlich die bei den Slawen als Schmuck weit verbreiteten Schläfenringe darstellen sollen. Sie bestehen aus Ringen, die an einem 276 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Ende häufig S-förmig umgebogen sind und an einem Band oder an einer Haube um den Kopf getragen wurden. Sie sind auch aus thüringischen Gräberfunden bekannt sind, wobei große Ringe mit bis zu 8 cm Durchmesser im Hochmittelalter verbreitet waren37. Die Darstellung der wendischen Tracht ist in den jüngeren Handschriften sind mehr so deutlich: In der Wolfenbütteler Handschrift38 tragen die männlichen Wenden nun einen quer gestreiften Rock und lediglich bei dem Jugendlichen enden die Haare über den Ohren. Die Frau trägt eine Haube mit Bändern umschlungen, aber ohne Schläfenringe. In der Oldenburger Handschrift39 hat die Wendin nur eine ungewöhnlich geformte Haube auf dem Kopf. Aus diesem Grunde werden sie in der allgemeinen Literatur nicht als Beispiel für die Kleidung der Wenden gezeigt40. Einige der Regeln des Sachsenspiegels wirken bis in das heutige Recht, wie Jürgen Goydke41 und Eckhard Riedl42 nachgewiesen haben43. Riedl hat es auch unternommen, mit Hilfe des Zeichners Klaus Beilstein moderne Illustrationen den Darstellungen des Sachsenspiegels gegenüberzustellen44 (Abbildung 8a-b), u.a. am Beispiel der Schuldunfähigkeit eines Irren und der Haftung des Aufsichtspflichtigen so Ldr. III Art. 3 Satz 245 und § 832 BGB46. Abbildung 8a-b: 13r/1 und Illustration von Beilstein Vor allem in den digitalen Medien werden gerne Illustrationen der Heidelberger Handschrift gezeigt für die Verpflichtung des Ritters zur Heerfahrt47 und für die Königswahl48. Für die Darstellung der Zweischwerterlehre erscheinen die Illustrationen aus der Dresdner und der Wolfenbütteler Handschrift, da dieser Teil der Heidelberger Handschrift verloren gegangen ist. Biblische Darstellungen aus der Heidelberger Bilderhandschrift finden sich an zwei relativ unbekannten Orten, so auf einem Wandbild im Treppenbereich des Saaltrakts des Justizgebäudes in der Moltkestraße 38 in Offenburg/Baden- Württemberg49. Dieses wurde 1956 nach den Plänen des Architekten Horst Wilde errichtet und der Treppenaufgang von dem Künstler HAP Grieshaber, der seinerzeit Professor an der Akademie der Künste in Karlsruhe war, in Kasein- Technik bemalt und zeigt Szenen aus der Heidelberger Bilderhandschrift FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 277 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit (Abbildung 9a)50. Er nahm dabei als Vorlage die Abbildungen 40 bis 42 aus Künßbergs Insel-Bändchen und setzte noch unter der Treppe die Abbildung 91 hinzu. Die verwendeten Farben entsprechen weitgehend den Originalfarben, lediglich sind manche Details der Kleidung (längs geteiltes Gewand in gelbrot beim Gefangenen, Kleidung der Söhne Noahs) nicht übernommen worden (Abbildung 9b). Abbildung 9a-b: Saaltrakt des Justizgebäudes, Kleidung des Gefangenen 19/4 Die Bilder zeigen von oben nach unten angeordnet: Heidelberg (18v/2) illustriert Landrecht III Art. 42 § 1: "Gott hat den Menschen nach sich selbst gebildet und mit seiner Marter erlöst; den einen wie den anderen. Ihm war der Arme ebenso lieb wie der Reiche51." Darunter: Heidelberg (18v/4) illustriert Landrecht III Art. 42 § 3 erster Teil: "Als man auch Recht setzte zum ersten Male, da gab es keinen Dienstmann. Alle Leute waren frei, als unsere Vorfahren hier ins Land kamen. Mit meinen Sinnen kann ich es nicht begreifen, dass jemand des anderen (Eigentum) sein solle; auch haben wir dafür keinen Beweis. Doch sagen einige Leute, die an der Wahrheit irregehen, dass sich Leibeigenschaft erhob mit Kain, der seinen Bruder erschlug. Kains Geschlecht ward vertilgt, als die Welt im Wasser unterging. Auch sagt man, dass Leibeigenschaft käme von Ham, Noahs Sohn. Noah segnete zwei Söhne, bei dem dritten erwähnt er keine Leibeigenschaft. Ham besetzte Afrika, Sem blieb in Asien, Japhet unser Vorfahre, besetzte Europa. Also gehörte deren keiner dem anderen52." Darunter: Heidelberg (19r/4) illustriert Landrecht III Art. 42 § 6: "Nach rechter Wahrheit hat die Leibeigenschaft ihren Anfang von Zwang und von Gefängnis und von unrechter Gewalt, die man von alters her als unrechte Gewohnheit herangezogen hat und nun für Recht ausgeben will53." 278 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Warum wurden diese Bilder ausgewählt? Ich kann nur vermuten, dass zehn Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches die Vorstellung und Erinnerung an unrechte Gewalt, Unterdrückung und Gefängnis noch sehr präsent war. Schon im Sachsenspiegel war ein Nachweis der Leibeigenschaft nach (der fortschrittlichen) Meinung des Verfassers anhand der genannten Bibelstellen nicht zu erbringen. Dass sie trotzdem bestand, wird aber durch den an eine Säule mit einem Halseisen gefesselten sitzenden Mann dargestellt, der auch Fußfesseln trägt, um Zwang und Gefängnis deutlich zu machen. Unter der Treppe ist das Jüngste Gericht dargestellt: Heidelberg (11v/1) illustriert Landrecht II Art. 66 § 2: "Der Sonntag war der erste Tag, der je wurde, und wird der letzte (sein), an dem wir auferstehen sollen von dem Tode und fahren zu Gnaden mit Leib und mit Seele diejenigen, die das vor Gott verdient haben54." In den Sachsenspiegel-Illustrationen befindet sich auch eine Darstellung des "Zinsgroschens"55, die in der kunsthistorischen Literatur nicht beachtet wird. In der Regel wird als früheste Darstellungen auf die von Masaccio (Fresko in Santa Maria del Carmine in Florenz, um 1425) und Tizian (Dresdener Gemäldegalerie, um 1515) verwiesen, die sich in wesentlichen Punkten von den Rechtsbuch- Illustrationen unterscheiden. In der Augsburger Leonhardskapelle, die sich jetzt im Senioratsgebäude der Fuggerei befindet, gibt es eine Freskomalerei, die den „Zinsgroschen“ zeigt. Sie ist am Kämpfer eines Rundpfeilers angebracht56 und ähnelt in verblüffender Weise, auch in der Farbgebung, der Illustration der Matthäus-Stelle (22, 18-21) in der Heidelberger Handschrift (Abbildung 10 a-b). Es ist mir bislang nicht gelungen, Näheres darüber herauszufinden. Sie dürfte aber frühestens nach 1933 gemalt worden sein, nachdem durch den Insel-Band von Künßberg die farbige Darstellung des Zinsgroschens (dort Bild 76) in der Sachsenspiegel-Illustration allgemein bekannt geworden war. Abbildung 10a-b: Der Zinsgroschen 19r/3 - Fresko Leonhardskapelle Zeichnungen aus der Oldenburger Bilderhandschrift sind auch das Signet von Signa Ivris, der rechtsikonographischen, von Gernot Kocher, Heiner Lück und FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 279 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Clausdieter Schott herausgegebenen Reihe57. Sie stellen die Szene dar (Abbildung 11 a-b), in der ein als Pfand gegebenes Kleidungsstück im Spiel vom Pfandnehmer verloren wird (Ldr. II Art. 60 § 1, Oldenburg fol. 59v/3). Abbildung 11a-b: Signet von Signa Ivris und Oldenburg 59v/3 Zurückgegriffen wird auch auf die Heidelberger Zeichnungen, um einen Tagungsprospekt zum Thema „Der Sachsenspiegel als europäische Rechtsquelle“ aus dem Jahre 2012 zu schmücken (Abbildung 12). Sie sind nun aber ihrer rechtlichen Aussagen beraubt und auf Handgebärden minimiert. Abbildung12: Tagungsprospekt 2012 Es handelt sich dabei um folgende Personen aus der Heidelberger Sachsenspiegel- Bilderhandschrift (Abbildungen 13a-d) – zunächst beide mit der Aufmerksamkeits-gebärde: 280 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Abbildung 13a-b: 4v/4; 5v/1 Oben im Windrad: Heidelberg 4v/4 zu Lehnrecht Art. 18: Vor dem Lehnsherrn, der in grüner Herrenkleidung mit Richterhut und Schapel auf dem Richterstuhl sitzt, steht der von ihm vor das Gericht geladene Lehnsmann, der nun seinerseits mit der Aufmerksamkeitsgebärde der einen und der Anspruchsgebärde der anderen Hand Klage gegen seinen Herrn erhebt. Dieser wendet sich mit der Unfähigkeitsgebärde von ihm ab und bringt damit dem Text gemäß zum Ausdruck, dass er ihm während des noch anhängigen Verfahrens nicht darauf zu antworten braucht. Unten im Windrad: Heideberg 5v/1 zu Lehnrecht Art. 20 § 5 Satz 2: Zwei Fürsten mit Mütze und Nackentuch und darüber dem Schapel sitzen jeweils am Bildrand auf verzierten Sesseln. Sie sind in der Heerschildordnung gleichrangig, wie die ihnen beigegebenen Schilde zeigen, die ein fast identisches Wappen mit einem halben roten Adler am Spalt und jeweils drei grünen Balken auf gelbem Grund aufweisen, das neben anderen Adelsgeschlechtern auch vom Burggrafen von Magdeburg geführt wurde. Sie bieten einem Mann die Belehnung an. Der links sitzende Fürst im gelben Gewand zeigt mit der einen Hand die Aufmerksamkeitsgebärde und hält in der anderen Hand als Investitursymbol den blühenden Zweig. Der umworbene Lehnsmann jedoch kniet, sich ihm nur mit dem Kopf zuwendend, bereits vor dem anderen Fürsten im grünen Gewand und bietet ihm Mannschaft an. Dieser hält die Fahne als Zeichen seines höherwertigen Fahnlehens in einer dritten Hand, weil er seine beiden Hände für den Handgang, die Kommendation, benötigt, mit dem er durch Umschließen der ihm entgegengestreckten Hände das Lehnsverhältnis begründet. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 281 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Abbildung 13c-d: 10v/4rechts; 13r/5 Links im Windrad: 10v/4rechts zu Landrecht II Art. 63 § 1: Am rechten Bildrand sitzt der König, der hier zugleich das Reich symbolisiert, im langen roten Gewand auf dem Thron. Er trägt, passend zum grünen Rückenpolster, grüne Schuhe mit geflochtener Oberseite. In der linken Hand hält er das an die Schulter gelehnte Szepter, auf dem lockigen Haupthaar trägt er die Krone. Wie die rote Konturierung ausweist, waren beide Herrschaftszeichen ursprünglich in Massiv-Gold, einem Zinnsulfid, ausgeführt, das jetzt geschwärzt erscheint. Vor ihm steht in angespannter Haltung mit zornigem Blick die Römerin Calefornia. Sie trägt ein langes gelbes Gewand und einen grünen Schleier auf dem Haar. Die stachelige Rute an ihrem verlängerten Rücken wird als Zeichen des Zankes gedeutet. Ihre linke Hand zeigt die Anspruchsgebärde, die rechte die Schwurgebärde und sie betont mit ihrer Körpersprache deutlich ihren Anspruch, Vorsprecher sein zu dürfen bzw. als Frau ohne Vormund vor Gericht auftreten zu können. Diesen Anspruch weist der König mit der Redegebärde seiner rechten Hand zurück. Rechts im Windrad: 13r/5 zu Landrecht III Art. 5 § 5: Am rechten Bildrand ist der Pfandgeber zu sehen, der mit den Redegebärden seiner Hände sein Tier bzw. dessen Gegenwert verlangt. Ihm steht der Pfandnehmer mit groben Gesichtszügen gegenüber, der auf einem Stecken die Haut des eingegangenen Tieres vorweist und mit der Schwurgebärde der rechten Hand seine Bereitschaft zur Eidesleistung erklärt, um nachzuweisen, dass er am Tode des Tieres unschuldig ist und deswegen auch keinen Ersatz zu leisten habe. Dieses Bild erscheint nochmals, um auf das Programm hinzuweisen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass er die Schwurgebärde zeigt. Aber mit diesen Nachweisen will ich mich nicht exkulpieren, denn auch ich gestatte mir, mit einem Bild (Abbildung 14a-b) aus der Heidelberger Handschrift auf meine Arbeiten zu dieser Thematik hinzuweisen58: 282 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Abbildung 14a-b: Heidelberg 18v/3 - Visitenkarte Fazit Einige Bilder aus den Sachsenspiegel-Illustrationen werden heute immer noch in der allgemeinen Literatur für das bäuerliche Miteinander, das Zusammenleben mit Fremden und Bibeldarstellungen verwendet, ohne dass immer der genaue Rechtsbezug erläutert wird. Trotz allem bleiben die Bilder aber in Erinnerung. Diese kleine Zusammenstellung möge dem Geehrten das Fortwirken der Sachsenspiegel-Illustrationen zeigen, zu deren Kenntnis und öffentlicher Wahrnehmung er einen herausragenden Beitrag geleistet hat. Endnoten 1 Gernot KOCHER, Das Bild vom Recht im Schwabenspiegel, in: Signa Ivris Bd. 6 (Halle a.d.S. 2010), 75-105. 2 Karl von AMIRA (Hg.), Die Dresdener (sic) Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Erster Band: Faksimile (Leipzig 1902), Zweiter Band: Erläuterungen. Teil I (Leipzig 1925), Teil II (Leipzig 1926). 3 Heiner LÜCK (Hg.), Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Die Dresdner (sic) Bilderhandschrift des Sachsenspiegels Mscr. Dresd. M 32. Vollständige Faksimile- Ausgabe im Original-Format der Handschrift aus der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (Graz 2002), Textband (Graz 2006), Kommentarband (Graz 2011), die gegenüber der immer noch vorzüglichen Ausgabe von Amira keine weiterführenden Erkenntnisse enthält. 4 Walter KOSCHORRECK (Hg.), Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift Cod. Pal. Germ. 164. Kommentar und Übersetzung. (Frankfurt am Main 1970). Nach dessen Tode neu eingeleitet von Wilfried WERNER (Hg.), (Frankfurt am Main 1989). 5 Gernot KOCHER, Dietlinde MUNZEL-EVERLING (Hgg), Der Heidelberger Sachsenspiegel. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Heidelberger Sachsenspiegels Cod. Pal. Germ. 164 der Universitätsbibliothek Heidelberg. Textband, Kommentarband, (Graz 2010). 6 Ruth SCHMIDT-WIEGAND (Hg.), Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2. Faksimile, Textband, Kommentarband, (Berlin 1993). FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 283 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit 7 Ruth SCHMIDT-WIEGAND (Hg.), Der Oldenburger Sachsenspiegel. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Codex picturatus Oldenburgensis CIM I 410 der Landesbibliothek Oldenburg. Textband, Kommentarband, (Graz 1995). 8 Ulrich-Dieter OPPITZ, Die formale Einordnung der Heidelberger Handschrift und die anderen Bilderhandschriften, in: KOCHER, MUNZEL-EVERLING, Kommentarband, wie Anm. 5, 23-28. 9 Volker BOEHME-NESSLER, BilderRecht. Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts. Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert (Berlin-Heidelberg 2010), 170 Anm. 57: Er erwähnt Gernot Kocher und bezieht sich nur auf dessen Arbeit: Zeichen und Symbole des Rechts – eine historische Ikonographie (München 1992). 10 Colette R. BRUNSCHWIG, Rechtsikonographie, Rechtsikonologie und Rechtsvisualisierung, Gesprächs- und Entwicklungspotenziale, in: STEPPAN- GEBHARDT (Hgg.), Festschrift für Gernot Kocher, (Graz 2006), 39-47. 11 Colette BRUNSCHWIG, Visualisierung von Rechtsnormen – Legal Design. M. T. FÖGEN u.a. (Hgg.), Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte, (Zürich 2002) (= jur. Dissertation Universität Zürich 2000). Abbildungen 312 u. 313. 12 Karl von AMIRA, Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. (=Abhandlungen der Königlich Bayrischen Akademie der Wissenschaften, 1. Klasse, 23. Band, 2. Abteilung, München 1905). 13 Internationales Rechtsinformatik-Symposion, das jährlich in der Universität Salzburg stattfindet. http://www.univie.ac.at/RI/IRIS, abgerufen am 28.10.2016. 14 http://community.beck.de/gruppen/forum/visual-law, abgerufen am 28.10.2016. 15 http://www.rwi.uzh.ch/de/oe/zrf/abtrv/brunschwig.html, abgerufen am 28.10.2016. 16 Wie Anm. 9, 238. 17 Wie Anm. 9, 235. 18 Zur Geschichte der Handschrift siehe Karin ZIMMERMANN, Geschichte der Heidelberger Handschrift, in: KOCHER-MUNZEL-EVERLING, wie Anm. 5, Kommentarband, 15-20. 19 Ulrich Friedrich KOPP, Gemaehlde des Sachsen=Rechts, in: ders., Bilder und Schriften der Vorzeit, Band 1, (Mannheim 1819), 43-164 mit zahreichen farbigen Abbildungen. 20 Georg Anton BATT u.a. (Hg.), Teutsche Denkmäler, 1. Lieferung: Enthält die Bilder zum Sächsischen Land- und Lehnrecht, (Heidelberg 1820). 21 Eberhard Freiherr von KÜNSSBERG, Der Sachsenspiegel. Bilder aus der Heidelberger Handschrift, (Leipzig 1933). 22 INSEL-VERLAG, 75 Jahre Insel-Bücherei 1912-1987. Eine Bibliographie mit zahlreichen Abbildungen, (Frankfurt 1987) 67. 23 Eine zwanzigseitige Auswahl von kleinformatigen schwarz-weiß Abbildungen daraus veröffentlichte Gisela REICHEL, Die Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, (Leipzig 1955), die sie um Abbildungen aus der Heidelberger Handschrift ergänzte (Abb. 2 und 16). 24 Zuerst veröffentlicht von Christian Ulrich GRUPEN, Teutsche Alterthümer, zur Erleuterung des Sächsischen auch Schwäbischen Land= und Lehn=Rechts, Wobey der Gebrauch der Dreßdenschen, Wolfenbüttelschen, und Oldenburgschen, zum Druck kommenden Codicum Picturatorum durch einige Abbildungen, die das Sächsische Land= und Lehn=Recht erleutern, unter die Augen gestellet werden. Mit Figuren, Hannover und Lüneburg 1746. 25 Eva-Maria LILL, Dietlinde MUNZEL-EVERLING, Karin ZIMMERMANN, Datierung der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, in: KOCHER-MUNZEL- EVERLING, wie Anm. 5, Kommentarband, 29-34. 284 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit 26 Herbert SCHEMPF, Alltagskultur um 1300, in: KOCHER-MUNZEL-EVERLING, wie Anm. 5, Kommentarband 149-159. 27 Karl-Heinz LUDWIG-Volker SCHMIDTCHEN, Metalle und Macht, 1000 bis 1600, in: Wolfgang KÖNIG (Hg.), Propyläen Technikgeschichte, (Berlin 1992), 25 Abb. 6, Straßenverkehr 148-149, Abb. 504) . 28 Beispielhaft Werner RÖSENER, Bauern im Mittelalter, (Wien 1985) 126 Abb. 7, 165 Abb. 25, 170 Abb. 26. 29 Mamoun FANSA und Reinhard SCHNEIDER, Die Rekonstruktion eines oldenburgisch- friesischen Frachtwagens aus dem 12. Jahrhundert n. Chr. In: Mamoun FANSA (Hg.), Aus dem Leben gegriffen – Ein Rechtsbuch spiegelt seine Zeit. (=Archäologische Mitteilungen aus Nordwestdeutschlands Beiheft 10, Oldenburg 1995), Katalog Band 2, 163-172 mit Abbildungen. 30 Dirk MOLDT, Deutsche Stadtrechte im mittelalterlichen Siebenbürgen (Köln 2009), Einband; Karl BRUNNER-Falko DAIM, Ritter, Knappen, Edelfrauen. Das Rittertum im Mittelalter, (Frechen, 2002), 114 Abb. 99, 118 Abb. 104 (Zinsen). 31 Heiner LÜCK, Was ist und kann Rechtsarchäologie? In: Denkströme. Heft 8 (= Journal der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Pirmin STEKELER- WEITHOFER (Hg.) im Auftrag der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Leipzig 2012), 35-55 (35 Abb. 1). 32 https://de.wikipedia.org/wiki/Wenden, abgerufen am 28.10.2016, zeigt die Abbildung Heidelberg 25r/1. 33 Die Askanier besiedelten Ende des 12./Anfang des 13. Jahrhunderts die Mark Brandenburg mit deutschen Bauern und Handwerkern. Die ursprüngliche Slawenbevölkerung wurde verdrängt oder integriert. Siehe auch Winfried SCHICH, Art. „Brandenburg“, in: HRG, Band 1 (Berlin ²2008), 656-661 (656-657). 34 Nachfolgende Kapitel betreffen die Wenden: Ldr. III Art. 71 §§ 1-2, Art. 73 §§ 2-3 und Art. 79 § 2. 35 Sebastian BRATHER, Archäologie der westlichen Slawen. (= Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde) Band 61 (Berlin-New York ²2008, 272. 36 Landrecht III Art. 73 § 2 letzter Satz: "Seit Bischof Wichmanns Zeiten hat aber das Recht bestanden, dass Söhne und Töchter nach der deutschen Mutter dem (Stand) zugehören, dem sie angehört, der Vater sei deutsch oder wendisch, und der Wendinnen Kind gehört zu dem Vater, wenn er ein Wende ist. Ist er aber deutsch, so gehört es zu der Mutter." 37 Sebastian BRATHER, wie Anm. 35, 281, 282. Die Nachzeichnung bei Abbildung 7 ist dem Buch von Ingrid LANGE, Vineta, Atlantis des Nordens, ²1991, 60 entnommen. 38 Wolfenbütteler Handschrift fol. 55r/1-2. 39 Oldenburger Handschrift fol. 85r/3-4. 40 Dietlinde MUNZEL-EVERLING, Die Besonderheiten der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. In: Signa Ivris, Band 11, (Halle a.d.S. 2013) 267- 315. 41 Jürgen GOYDKE, Spuren des Sachsenspiegels im geltenden Recht und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes, (=Katalog der Sachsenspiegel-Ausstellung, wie Anm. 29), Band 1, 123-140. 42 Eckhard RIEDL, Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und das Bürgerliche Gesetzbuch, (Oldenburg 1998). 43 So schon das Bestehen einer Tierhalterhaftung, siehe Dietlinde MUNZEL-EVERLING, Tierdarstellungen in den Sachsenspiegel-Bilderhandschriften, im Druck. 44 Eckhard RIEDL, Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und das geltende deutsche Recht. Archäologische Mitteilungen aus Nordwestdeutschland, Beiheft 11 (Oldenburg FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 285 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit 1995). Die modernen Zeichnungen stammen von Klaus BEILSTEIN. Hier die Abbildung von S. 30. 45 Ldr. III Art. 3 Satz 2: "Über Toren und über Schwachsinnige soll man auch nicht richten. Wem sie aber schaden, ihr Vormund soll es entgelten." 46 § 832 Abs. 1 BGB: "(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt." 47 BRUNNER-DAIM, wie Anm. 30, 13 Abb. 4 (=H 2r/1), 38 Abb. 17 (=H 1v/4). 48 Karl PAGEL (Hrsg.), Deutsche Geschichte in Bildern, (Stuttgart- Berlin-Leipzig 1928) 152. 49 Den Hinweis verdanke ich Ulrich-Dieter OPPITZ. 50 http://www.amtsgericht-offenburg.de/pb/,Lde/Startseite/Amtsgericht/Gebaeude, abgerufen am 28.10.2016. Weitere Informationen verdanke ich Wolfgang BARTELKE vom Freundeskreis HAP Grieshaber, der mir Materialien aus dem Buch: Kurt FEMPPEL (Hrsg.), HAP Grieshaber - Kunst am Bau, (Tübingen 2014), 50-51 und 124-125 zur Verfügung stellte. 51 Bildbeschreibung 18v/2: In dieser Bildzeile ist die Erschaffung des Menschen seiner Erlösung aus der Hölle gegenübergestellt und folgt damit der Typologie der "Biblia Pauperum": In der rechten Bildhälfte hat Gott mit Kreuznimbus, gekleidet in ein grünes Gewand und einen roten Mantel gerade den Menschen (Adam) erschaffen, der an einen Felsen lehnt. Gott segnet ihn mit der rechten Hand, während er mit der linken seinen Mantel rafft. In der Bildmitte ist Christus ebenfalls mit Kreuznimbus am Kreuz dargestellt, an das er aber nur noch mit seiner linken Hand genagelt ist. Mit seiner rechten Hand, die noch aus der Nagelwunde blutet, zieht er die Stammeltern Adam und Eva zu sich heran und erlöst sie und die ihnen nachfolgende Menschheit. Ganz links ist der wütende Teufel als Satyr mit Schwanz, Bocksfuß und Horn zu sehen, angebunden an einen Pfosten der Vorhölle, die hier als grüner Rundbogen mit Flammen dargestellt ist. 52 18v/4 Bildbeschreibung: In der rechten Bildhälfte ist Genesis 4, 2-5 illustriert: Kain, der älteste Sohn von Adam und Eva, hat seinen Bruder Abel mit der linken Hand an den Haaren gepackt, um auf ihn mit einem Rechen einzuschlagen, den er in der erhobenen rechten Hand hält. Abel wehrt sich dagegen mit heftigen Redegebärden seiner Hände. Über den Köpfen der beiden sind ein Schafskopf und eine Garbe abgebildet, die Opfergaben, die Anlass des Streites und schließlich des Brudermordes sind. In der Bildmitte ist der alte Noah nur mit dem Oberkörper in seiner Arche zu sehen, die als Schiff mit vielen Luken sowie einem Hausaufbau dargestellt ist. Seine linke Hand zeigt die Redegebärde, die Segensgebärde seiner rechten Hand gilt seinen Söhnen Sem und Japhet, die beide ehrerbietig vor ihm stehen und mit der Gebärde ihrer Hände ihre abwartende Haltung ausdrücken. Seinem Sohn Ham, der mit der linken Hand die Redegebärde zeigt, hat er nicht in seinen Segen eingeschlossen und wendet ihm den Rücken zu. 53 19r/4 Bildbeschreibung: Die Leibeigenschaft wird nun durch den an eine Säule mit einem Halseisen gefesselten sitzenden Mann dargestellt, der auch Fußfesseln trägt, um Zwang und Gefängnis deutlich zu machen. Mit beiden Händen zeigt er die Redegebärde. Er trägt ein gelbrotes längs geteiltes Gewand und Beinlinge jeweils in der konträren Farbe. Vor ihm steht sein Herr mit dem Schapel im Haar im grünen Herrengewand mit gelben Beinlingen. Er zeigt mit der linken Hand die Befehlsgebärde, um seinen Anspruch zu unterstreichen, dass Leibeigenschaft rechtens sei und fasst mit der rechten Hand an das Halseisen, der Geste des Halsschlags ähnlich, um die Verknechtung des Mannes symbolisch darzustellen. 54 11v/1 Bildbeschreibung: Für die Begründung des Sonntags als heiligen und damit als Friedenstag ist der erste Schöpfungstag und das an einem Sonntag stattfindende Jüngste 286 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Gericht im Text genannt, aber nur letzteres illustriert: Gott mit Kreuznimbus sitzt als Weltenrichter auf einem gelben Regenbogen und hält in seiner linken Hand eine Kugel als Symbol seiner Allmacht. Seine rechte Hand ist segnend über den vier vor ihm knienden Menschen erhoben, die ihm die bittend erhobenen Hände entgegenstrecken. Es sind zwei Frauen und zwei Männer. Sie haben entblößte Oberkörper, der bärtige Mann trägt einen Lendenschurz, auch bei der hinter ihm knienden Person sind Teile eines Gewandes zu sehen. Es sind die zum Jüngsten Gericht auferstandenen Seligen, die sich zur Rechten Gottes befinden, während die Verdammten nicht abgebildet sind. 55 Sachsenspiegel Landrecht III Art. 42 § 5: „Auch gab uns Gott Beweis mit einem Pfennig, als man ihn damit versuchte, indem er sprach: „Lasst dem Kaiser die Gewalt über sein Bild, und Gottes Bild gebt Gott.“ Dadurch ist uns kund geworden aus Gottes Worten, dass der Mensch Gottes Bild ist und Gott gehören soll. Wer ihn jemand anderem zusagt außer Gott, der tut wider Gott.“ Heidelberg fol. 19r/3. Die anderen Bilderhandschriften zeigen ähnliche Darsstellungen (Wolfenbüttel fol. 47r/3, Oldenburg fol. 75r/3). 56 BLENDINGER-ZORN, Augsburg, Geschichte in Bilddokumenten, (Augsburg 1975), Abb. 70. Franz HÄUSSLER, Die Kaisermeile. Augsburgs Prachtstraße von St. Ulrich zum Dom. (Augsburg 2000), unpaginiert, unter „Leonhards-Kapelle“. 57 Signa Ivris, Beiträge zur Rechtsikonographie, Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde, in bislang 15 Bänden erschienen seit 2008 (Halle a.d.S.). 58 Es handelt sich dabei um 18v/3 zu Ldr. III Art. 42 § 2: Dargestellt ist die Verleihung von Dienstrecht durch geistliche Personen: In der rechten Bildhälfte setzen Abt und Äbtissin den beiden vor ihnen stehenden Dienstmannen mit der Befehlsgebärde ihrer Hände das nur für sie geltendes Recht... Die Äbtissin ist bekleidet mit einem grünen Mantel über dem ockergelben Gewand; ihr Schleier unterscheidet sich nicht von dem einer weltlichen verheirateten Frau. Literatur Amira, K. von (Hg.) (1902) Die Dresdener (sic) Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Erster Band: Faksimile. Leipzig. Amira, K. von (1905) Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. (=Abhandlungen der Königlich Bayrischen Akademie der Wissenschaften, 1. Klasse, 23. Band, 2. Abteilung. München. Amira, K. von (1925) Zweiter Band: Erläuterungen. Teil I. Leipzig. Amira, K. von (1926) Zweiter Band: Erläuterungen. Teil II. Leipzig. Batt, G. A. u.a. (Hg.), (1820) Teutsche Denkmäler, 1. Lieferung: Enthält die Bilder zum Sächsischen Land- und Lehnrecht. Heidelberg. Blendinger-zorn (1975) Augsburg. Geschichte in Bilddokumenten. Augsburg. Boehme-nessler, V. (2010) BilderRecht. Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts. Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert. Berlin-Heidelberg. Brather, S. (²2008). Archäologie der westlichen Slawen (=Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde) Band 61. Berlin-New York. Brunner, K., daim, F. (2002) Ritter, Knappen, Edelfrauen. Das Rittertum im Mittelalter. Frechen. Brunschwig, C. R. (2000) Visualisierung von Rechtsnormen – Legal Design. M. T. Fögen u.a. (Hgg.), Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte. Zürich. Brunschwig, C. R. (2006) Rechtsikonographie, Rechtsikonologie und Rechtsvisualisierung, Gesprächs- und Entwicklungspotenziale, in: steppan-gebhardt (Hgg.). Festschrift für Gernot Kocher. Graz. S. 39-47. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 287 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Fansa, M., schneider, R. (1995) Die Rekonstruktion eines oldenburgisch-friesischen Frachtwagens aus dem 12. Jahrhundert n. Chr. In: Mamoun fansa (Hg.), Aus dem Leben gegriffen – Ein Rechtsbuch spiegelt seine Zeit. (=Archäologische Mitteilungen aus Nordwestdeutschlands Beiheft 10. Oldenburg. Femppel, K. (Hg.) (2014) HAP Grieshaber - Kunst am Bau. Tübingen. Goydke, J. (1995) Spuren des Sachsenspiegels im geltenden Recht und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes, in: FANSA (Hg.), Aus dem Leben gegriffen. Grupen, C. U. (1746) Teutsche Alterthümer, zur Erleuterung des Sächsischen auch Schwäbischen Land= und Lehn=Rechts, Wobey der Gebrauch der Dreßdenschen, Wolfenbüttelschen, und Oldenburgschen, zum Druck kommenden Codicum Picturatorum durch einige Abbildungen, die das Sächsische Land= und Lehn=Recht erleutern, unter die Augen gestellet werden. Mit Figuren. Hannover und Lüneburg. Häussler, F. (2000) Die Kaisermeile. Augsburgs Prachtstraße von St. Ulrich zum Dom. Augsburg. Insel-verlag (1987) 75 Jahre Insel-Bücherei 1912-1987. Eine Bibliographie mit zahlreichen Abbildungen. Frankfurt am Main. Kocher, G. (2010) Das Bild vom Recht im Schwabenspiegel, in: Signa Ivris Bd. 6. Halle a.d.Saale. S. 75-105. Kocher, G., Munzel-Everling, D. (Hgg), (2010) Der Heidelberger Sachsenspiegel. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Heidelberger Sachsenspiegels Cod. Pal. Germ. 164 der Universitätsbibliothek Heidelberg. Textband, Kommentarband. Graz. Kopp, U. F. (1819) Gemaehlde des Sachsen=Rechts, in: ders., Bilder und Schriften der Vorzeit. Band 1. Mannheim. S. 43-164. Koschorreck, W. (Hg.), (1970) Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift Cod. Pal. Germ. 164. Kommentar und Übersetzung. (Frankfurt am Main 1970). Künssberg, E. Fr. von (1933) Der Sachsenspiegel. Bilder aus der Heidelberger Handschrift. Leipzig. Lange, I. (²1991) Vineta. Atlantis des Nordens. Leipzig. Lill, E-M., munzel-everling, D., Zimmermann, K. (2010) Datierung der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, in: Kocher-Munzel-Everling, (Hgg.) Kommentarband. S. 29-34. Lück, H. (Hg.), (2002) Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Die Dresdner (sic) Bilderhandschrift des Sachsenspiegels Mscr. Dresd. M 32. Vollständige Faksimile- Ausgabe im Original-Format der Handschrift aus der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Graz. Lück, H. (Hg.), (2006) Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Textband. Graz. Lück, H. (Hg.), (2011) Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Kommentarband. Graz. Ludwig, K.-H., Schmidtchen, V. (1992) Metalle und Macht, 1000 bis 1600, in: Wolfgang König (Hg.). Propyläen Technikgeschichte. Berlin. Lück, H. (2012) Was ist und kann Rechtsarchäologie? In: Denkströme. Heft 8 (= Journal der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Pirmin Stekeler-Weithofer (Hg.) im Auftrag der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Leipzig. S. 35-55. Moldt, D. (2009) Deutsche Stadtrechte im mittelalterlichen Siebenbürgen. Köln. Munzel-Everling, D. (2013) Die Besonderheiten der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. In: Signa Ivris, Band 11. Halle a.d. Saale. S. 267-315. 288 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Munzel-Everling: Die Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und ihr Fortwirken bis in die heutige Zeit Oppitz, U.-D., (2010) Die formale Einordnung der Heidelberger Handschrift und die anderen Bilderhandschriften, in: Kocher-Munzel-Everling, (Hgg.) Kommentarband. S. 23-28. Pagel, K. (Hg.), (1928) Deutsche Geschichte in Bildern. Stuttgart- Berlin-Leipzig. Reichel, G. (1955) Die Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Leipzig. Riedl, E. (1995) Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und das geltende deutsche Recht. Archäologische Mitteilungen aus Nordwestdeutschland. Beiheft 11. Oldenburg. Riedl, E. (1998) Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und das Bürgerliche Gesetzbuch. Oldenburg. Rösener, W. (1985) Bauern im Mittelalter. Wien. Schempf, H. (2010) Alltagskultur um 1300, in: Kocher-Munzel-Everling, Hgg.) Kommentarband. S. 149-159. Schich, W. (²2008), Artikel "Brandenburg", in: HRG Band 1. Berlin. Schmidt-Wiegand, R. (Hg.), (1993) Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2. Faksimile. Textband. Kommentarband. Berlin. Schmidt-Wiegand, R. (Hg.), (1995) Der Oldenburger Sachsenspiegel. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Codex picturatus Oldenburgensis CIM I 410 der Landesbibliothek Oldenburg. Textband, Kommentarband. Graz. Werner, W. (Hg.), Koschorreck, W. (Hg.), (1989) Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift Cod. Pal. Germ. 164. Kommentar und Übersetzung. Frankfurt am Main. Zimmermann, K. (2010) Geschichte der Heidelberger Handschrift, in: Kocher-Munzel- Everling, (Hgg.) Kommentarband. S. 15-20. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 CHRISTIAN NESCHWARA34 ZUSAMMENFASSUNG Franz von Zeiller gilt wohl als der wirkungsvollste österreichische Jurist; seine Bedeutung für die österreichische und europäische Rechtskultur beruht vor allem auf seinen Leistungen auf dem Gebiet der Gesetzgebung, insbesondere als Redaktor des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811. Der folgende Beitrag schenkt aber seinen Bemühungen in Zusammenhang mit der Schaffung von zeitgemäßen Strafgesetzen in Anlehnung an die Ergebnisse der Vernunftrechtslehre seiner Zeit, insbesondere in Hinblick auf die die allgemeinen Bestimmungen Strafrechts über die Handhabung von strafverschärfenden bzw. strafmildernden Umständen bei der richterlichen Strafzumessung im österreichischen Strafgesetzbuch von 1803. SCHLÜSSELWÖRTER: • allgemeine Bestimmungen des Strafrechts • Kodifikationen • Österreich • Strafgesetzgebung • Strafgesetzbuch 1803 • Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe • Franz von Zeiller ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Dr.iur. Christian Neschwara, Universitätsprofessor, Universität Wien, Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien, Österreich, e-mail: christian.neschwara@univie.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.17 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan About "Aims and Purposes” of making Criminal Laws: Franz von Zeiller and his involvement in the genesis of the general principles of the Austrian Penal Code of 1803 CHRISTIAN NESCHWARA35 ABSTRACT Franz von Zeiller is well-known as one of the most efficient Austrian lawyers; his relevance for Austrian and European legal culture results from attainments on the field of legislation. Especially he is well-known as the editor of Austrian General Civil Code of 1811. The following paper especially pays attention to Zeillers efforts in making penal laws in accordance with contemporary doctrines developed by natural law and rationalism, primarily in regard of general principles about handling aggravating and mitigating factors for the purposes of sentencing by the judges in the Austrian Penal Code of 1803. KEYWORDS: • aggravating and mitigating factors • Austria • codifications • criminal law • general principles of penal law • Penal Code of 1803 • Franz von Zeiller CORRESPONDENCE ADDRESS: Christian Neschwara, Ph.D., Professor, University of Vienna, Institute for Legal and Constitutional History, Schottenbastei 10-16, 1010 Vienna, Austria, e-mail: christian.neschwara@univie.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.17 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 291 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 In seinem Wirken als Rechtshistoriker an der Universität Graz hat sich Gernot Kocher in einer Vielfalt von Beiträgen auf Themen der Gesetzgebungs- und Wirkungsgeschichte des österreichischen Justizrechts konzentriert, wobei der Fokus vor allem auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 gerichtet war1, insbesondere auf die Rolle von Franz Zeiller im Rahmen der Schlussredaktion des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dessen Rolle als Redaktor im Rahmen der Schlussredaktion des Strafgesetzes von 1803 hat der Jubilar in einem seiner zahlreichen Beiträge zum Strafrecht2 thematisiert, und hierbei einzelne Fragen angeschnitten, welche "exemplarisch sichtbar" machen sollten, dass sich das Strafgesetz von 1803 (und damit auch sein Redaktor Franz Zeiller) dabei "in einer Traditionskette bewegt" habe3, in welcher sich neue Strafrechtsideen anbahnten: Fragen, wie die von Kocher thematisierten Aspekte der Trennung von formellem und materiellem Recht oder des Verbrechenbegriffs und des Strafensystems, waren in der vom Vernunftrecht beeinflussten Literatur der zeitgenössischen Strafrechts-wissenschaft vielfach erörtert worden4; ein besonderes Anliegen war es darüber hinaus, dem richterlichen Ermessen bei der Strafzumessung Schranken zu setzen, wofür beispielhaft der Beitrag Franz Zeillers steht. I Das Vernunftrecht und die gemeinrechtlich geprägte Strafrechtspflege Die von der Vernunftrechtslehre geprägte, Mitte des 18. Jahrhunderts europaweit einsetzende Diskussion über eine zweckmäßige Strafrechtspflege stellte den bis dahin vom gemeinen Recht dominierten Ansichten über den Strafzweck5 – Vergeltung zu üben und zur allgemeinen Abschreckung (harte) Strafen zu verhängen – die von Montesquieu verbreitete Idee der Proportionalität von Strafe und Verbrechen6 gegenüber: Die Schwere des Verbrechens bzw. der Schuld des Einzelnen und der durch seine Tat entstandene Schaden sollten zu der dafür vorgesehenen Strafe in angemessener Relation stehen; zwischen Strafe und Verbrechen sollte "moralische Symmetrie" bestehen bzw. sollten Strafe und Verbrechen "im Ebenmaß" sein; es war "das genaueste Verhältnis und die möglichste Gleichheit" zu wahren7. Cesare Beccaria8 und Gaetano Filangeri9 stellten dieses Proportionalitätsprinzip in das Zentrum ihrer kriminalpolitischen Programme, welche im Sinne eines Utilitätsprinzips auch auf eine allgemeine Milderung des Strafensystems abzielten und daher auch Forderungen zur Eindämmung der Todesstrafe bzw. zur Forcierung der Freiheitsstrafe einschlossen10. Die von der Naturrechtslehre eingeleitete Säkularisierung und Rationalisierung des Strafrechts wurde zum Ausgangspunkt nicht nur für eine allgemeine Herabsetzung der Strafen, sie führte auch zu einer Neubewertung von einzelnen Deliktsgruppen (etwa im Bereich der Religions- und Sittlichkeitsdelikte) 11. 292 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Mit seiner "Theorie des psychologischen Zwangs"12 bereitete sodann Anselm Feuerbach den Boden für eine spezialpräventiv orientierte Kriminalitätspolitik vor.13 Um die gewünschten Wirkungen zu erreichen, mussten die strafbaren Handlungen vom Gesetzgeber abschließend fixiert werden. Dieses Legalitätsprinzip hatte ebenfalls Feuerbach geprägt und in der Formel " nulla poena sine lege"14 zugespitzt. Die Straftatbestände mussten umfassend und vollständig normiert sowie eindeutig bestimmt sein. Die Richter waren auf die strikte Anwendung der Gesetze zu verpflichten15. Die bis dahin vom gemeinen Recht geprägte Strafrechtspflege16 war durch die Existenz einer Vielfalt an Strafarten gekennzeichnet, welche von den Gerichten neben oder anstelle der vom Gesetz (der Constitutio Criminalis Carolina17 aus 1532 oder ihrer partikularrechtlichen Nachbildungen18) festgelegten ordentlichen Strafe ( poena ordinaria) als außerordentliche Strafe ( poena extraordinaria) verhängt werden konnten, wobei ihre Bemessung dem richterlichen Ermessen vorbehalten blieb: Es war die Rede von arbiträren oder willkürlichen Strafen, von Änderungen (im Sinn eines quantitativen Abweichens von Strafandrohungen) bzw. Verwandlung (im Sinn eines qualitativen Abweichens von der im Urteil ausgesprochenen Strafe), ferner von Schärfung oder Erhöhung bzw. Milderung und Minderung der verhängten Strafen. Strafandrohungen waren entweder (absolut) bestimmt bzw. (relativ oder absolut) unbestimmt – je nachdem, ob sie vom Gesetz (oder nach Gerichtsgebrauch) ihrer Art und Höhe nach festgeschrieben, bzw. nur dem Mindestmaß, meist aber auch dem Höchstmaß nach festgelegt waren, oder im Einzelfall der Bemessung (Zumessung) durch richterliches Ermessen ( arbitrium) überlassen wurden. Hierzu hatten Lehre und Gerichtsgebrauch eine umfangreiche Palette an Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründen (Aggravations- bzw. Mitigationsgründe) entwickelt19; Fahrlässigkeit und Versuch sowie einzelne Formen der Teilnahme wurden aus den Milderungsgründen ausgeschieden und zu strafrechtlichen Instituten eigener Art umgebildet20. Angesichts der Härte und Unmenschlichkeit des gemeinrechtlichen Strafensystems wurden überdies einzelne Strafandrohungen von den Gerichten gar nicht mehr vollzogen bzw. Strafausschließungsgründe extensiv angewendet21. II Einfluss des Vernunftrechts auf die Strafgesetzgebung Der Einfluss der naturrechtlich geprägten Strafrechtslehre erstreckte sich – von der allgemeinen Verbrechenslehre und der Lehre über Begriff und Arten der Strafen sowie der Beurteilung der Strafwürdigkeit abgesehen – im Rahmen der Zurechnung auch auf das Maß der Strafbarkeit22. Eine markante Verminderung der in der Lehre anerkannten und von den Gerichten gehandhabten Strafenpraxis setzte sodann mit den Kodifikationen23 ein, indem sie dem richterlichen Ermessen bei der Strafzumessung durch die Normierung von allgemeinen Verschärfungs- und Milderungsgründen Grenzen setzten. Ansätze dazu zeigten auch schon die Vorläufer der vernunftrechtlichen Strafrechtskodifikationen, der bayerische FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 293 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Kriminalkodex von 175124 sowie der österreichische Kriminalkodex, die Theresiana von 176825, mit der Hervorhebung von allgemeinen Milderungsgründen26, sie behandelten aber zugleich auch das richterliche Ermessen bei der Strafzumessung weiterhin für zulässig27. Das österreichische Strafgesetz von 1787, die Josephina28, unterließ es, allgemeine Verschärfungs- und Milderungsgründe festzulegen29, berücksichtigte aber solche Umstände in großer Zahl bei den einzelnen Straftatbeständen. Das preußische Strafrecht von 179430 enthielt in einem als allgemeinen Teil gestalteten Abschnitt31 unter anderem auch allgemeine Bestimmungen über Milderungs- und Verschärfungsgründe32, räumte dem Richter aber auch Möglichkeiten ein, Umstände der "inneren Moralität" bei der Strafzumessung mildernd oder verschärfend zu berücksichtigen33. Ähnlich verfuhr das 1796 für West- sowie 1797 auch für Ostgalizien und die Bukowina erlassene "Strafgesetzbuch", das von Bestimmungen über "Verbrechen" und ihre "Bestrafung" sowie über die "verschiedenen Gattungen der Verbrechen" am Beginn des Gesetzes34 abgesehen, weitere Bestimmungen allgemeiner Natur im Anschluss an die Behandlung der einzelnen Straftaten35 am Schluss des Gesetzes enthielt, welche "von den die Strafe mildernden Umständen", "von den Umständen, welche das Verbrechen schwerer machen" sowie "von Beurteilung der Milderungs- und Beschwerungsumstände" handelten36. Das Konzept zum westgalizischen Strafgesetz ging auf den damaligen Vizepräsidenten des niederösterreichischen Appellationsgerichts, Mathias Wilhelm Haan37, zurück, der als Referent der 1790 unter Vorsitz von Karl Anton Martini unter Kaiser Leopold II. eingesetzten Gesetzgebungs-Hofkommission für die Ausarbeitung des Ur-Entwurfs verantwortlich war38. Der nach einer ersten Beratung in der ersten Jahreshälfte 1793 umgearbeitete Text wurde Anfang des folgenden Jahres einer Revision unterzogen39 und sodann im Juli 1794 auf Anordnung des Kaisers an die, an den Standorten der Appellationsgerichte eingerichteten, sogenannten Länder-kommissionen zur Begutachtung versendet. Erst nach Sanktionierung des Entwurfs als Strafgesetz für Westgalizien wurden die Beratungen über die Stellungnahmen der Länderkommissionen ("Erinnerungen") über den Entwurf des Strafgesetzes von April bis November 1797 wieder aufgenommen – als Referent fungierte nunmehr Franz Zeiller40. Im Verlauf der Beratungen blieben die allgemeinen Bestimmungen über die Milderungs- und Verschärfungsgründe nahezu unverändert; in einer späteren Phase der Gesetzgebungsarbeiten kam es aber zu einer markanten systematischen Umstellung dieser Bestimmungen: Sie erfolgte im August 1799 auf Antrag Zeillers, der damit einer Anregung von Joseph Sonnenfels folgte41. Dadurch wurden die allgemeinen Bestimmungen des künftigen Strafgesetzes – inklusive Milderungs- und Verschärfungsgründe – am Beginn des Gesetzestextes konzentriert; die Bestimmungen "über die Erlöschung der Verbrechen und Strafen", die zunächst im Ur-Entwurf von Haan das zweite Hauptstück bildeten und erst in der Fassung von 1794 an den Schluss des Strafgesetzes platziert worden 294 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 waren, blieben aber an ihrem Standort im System des Gesetzes und bildeten weiterhin das – an das besondere Strafrecht mit den speziellen Bestimmungen über die einzelnen Straftaten anschließende – letzte Hauptstück der Bestimmungen über das materielle Strafrecht42. Das insgesamt 27 Hauptstücke umfassende materielle Strafrecht bildete als erster Abschnitt (über "Verbrechen und deren Bestrafung") zusammen mit dem anschließenden zweiten Abschnitt ("von dem rechtlichen Verfahren über Verbrechen") als Strafprozessordnung den ersten Teil des Gesetzbuches "über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen", dessen zweiter Teil sodann das materielle Polizeistrafrecht und -verfahren umfasste43. III Zeillers "Gedanken über eine passende Strafgesetzgebung" 44 Zeiller hat seine "Gedanken über eine passende Strafgesetzgebung" – zeitnah mit dem Wirksamwerden des Strafgesetzes von 1803 – in einem 1806, in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift "Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Österreichischen Erbstaaten", veröffentlichten Aufsatz über "Zweck und Principien der Criminal-Gesetzgebung"45 niedergelegt; sie können als sein "wissenschaftliches Credo im strafrechtlichen Bereich" 46 betrachtet werden. A) Zweck des Strafrechts Ausgehend von dem allgemeinen Zweck des Strafrechts, "maximale Sicherheit vor Kriminalität" zu bieten, sah Zeiller den besonderen Zweck des Strafrechts in der "mechanischen, moralischen und psychologischen Beschränkung … des bösen Willens" zum Verbrechen: Der "mechanische Zwang, (der hindernden Polizey)", wodurch Rechtsverletzungen – sozusagen durch totale Überwachung – in ihrem ersten Keime erstickt werden", schien Zeiller eine faktische "Unmöglichkeit", die "moralische Beschränkung durch die practische (moralische) Vernunft", welche "einen … reinen guten Willen fördert", verdiene zwar "die größte Aufmerksamkeit der Regierung, ([der] leitenden Polizey), durch zweckmäßige Mittel die Sittlichkeit zu befördern", doch könne der Staat wegen der "dem Moral-Gesetze so oft widerstreitenden Einwirkung der Sinnlichkeit" hierbei "keine allgemeine Folgsamkeit … erwarten"; der Staat "benützet … eben die Sinnlichkeit, welche die einzige Triebfeder der vorsetzlichen Rechtsstörungen seyn kann, den Menschen von denselben abzuhalten". Solange kein "mechanischer Zwang auf ihn wirket" werde der Mensch, so Zeiller, "von dem Gefühle der Lust und Unlust geleitet", sein Verstand befähige ihn aber, diese Gefühle abzuwägen, sodass er sich lieber "den Genuß eines sinnlichen Gutes … versagen" würde, als dass er "selber die Quelle … unangenehmer Gefühle" werden wolle47. Dieses "Begehrungsvermögen" des Menschen bahne "den Weg zur psychologischen Beschränkung … für jene Fälle, wo sowohl die leitende als hindernde Polizey ihren Zweck nicht erreichen". Als Zweck des Strafrechts sah Zeiller daher die "psychologische Beschränkung des zügellosen Begehrens" durch die "gesetzliche FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 295 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Drohung" mit der Anwendung einer Strafe48: Der "eigentliche rechtliche Zweck der Strafe" war für ihn "die allgemeine Abhaltung, (aller möglichen Gesetzübertreter,) durch psychologischen Zwang". Strafe zum Zweck der Besserung ("Präventions-Zwang") sei "auf die Zukunft, statt auf die Vergangenheit, bezogen" und würde, so Zeiller, "alle Bestrafung mit festem Vertrauen in die psychologischen Kenntnisse des Richters", und somit "einzig dem richterlichen Ermessen überlassen". "Ähnliche Bedenklichkeiten" erhob er "gegen den Zweck der Abschreckung"49. Die Aufgabe der Strafgesetzgebung sei es daher, "Rechtssicherheit durch psychologische Nöthigung mit der geringst möglichen Einschränkung der freyen Wirksamkeit zu Stande zu bringen"50. Zeiller folgte mit seinen Ansichten über den "Zweck" des Strafrechts eng den Grundanschauungen von Feuerbach51, der seine Theorie vom psychologischen Zwang nur wenige Jahre davor an die Öffentlichkeit gebracht hatte52. B) Prinzipien der Strafgesetzgebung In Bezug auf die rechtpolitische Umsetzung eines zweckmäßigen Strafgesetzes forderte Zeiller dessen Beschränkung auf "schädliche oder gefährliche, Handlungen, bey denen mit Grunde zu besorgen" wäre, dass sie "ohne Androhung einer Strafe nicht würden unterlassen werden"; dem Gesetzgeber allein, und "nicht den Richtern" komme es zu, die "Subsumption der einzelnen Arten unter diese Regel" vorzunehmen, wobei eine "Abstufung" nach "Verbrechen, Übertretung, Vergehen u.d.g." sowie auch eine "Verschiedenheit in der Anordnung des Verfahrens" zu beachten wäre. Unabdingbar war daher für Zeiller auch die "genaue Bestimmung der Strafen"53 durch den Gesetzgeber, weil der "Zweck der Bestrafung" auf "die allgemeine Abhaltung" von Verbrechen "durch die geringst mögliche Einschränkung der bürgerlichen Freyheit" erreicht werden sollte. Um die "(psychologische) Abhaltung" des Einzelnen vom Verbrechen zu bewirken, war es erforderlich, dass die Strafe "nicht geringer, aber auch nicht größer sey, als die Nothwendigkeit fordert" – und zwar unter Zugrundelegung folgender "Momente": der Art ("Natur") der Strafe unter Würdigung verschiedener "Momente" der Strafwürdigkeit54 sowie die Berücksichtigung von mildernden oder erschwerenden Umständen, von "echten juridischen Erschwerungs- und Milderungsgründen" im Unterschied zu "moralischen Gründen"55. Das Strafgesetz von 1803 entsprach der "Überzeugung" Zeillers, indem Straftäter, je nachdem, ob "böser Vorsatz oder Fahrlässigkeit am Tage liegt", auch von "verschiedenen Behörden" zur "Verantwortung" gezogen wurden, nämlich entweder den "Criminal-Gerichten" oder "den politischen Obrigkeiten"56. Dementsprechend unterschied das Gesetz auch "Verbrechen" und "schwere Polizey-Übertretungen57. Der Begriff des Verbrechens – unter Berücksichtigung 296 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 von Entschuldigungsgründen (unreifes Alter, Irrtum) – wurde im ersten Teil des Strafgesetzes von 1803 im ersten Hauptstück unter Berücksichtigung von "Vorschriften über Mitschuldige und Theilnehmer" sowie über "den Versuch eines Verbrechens" behandelt. Das zweite Hauptstück betrafen Fragen der "Bestrafung"; es sah – freilich deutlich schärfer differenzierend als die Josephina – auch Nebenstrafen vor, welche den Hauptstrafen als verschärfend hinzugefügt werden konnten; als Hauptstrafen waren Todesstrafe oder Kerker (mit graduellen Abstufungen im Vollzug) vorgesehen. Anders als die älteren (relativ) unbestimmten Strafgesetze, bei denen – in Bezug auf die "große Verschiedenheit der Strafbarkeit der einzelnen Verbrechen" – bloß "der höchst und unterste Grad der Größe und Dauer" der Kerkerstrafe festgesetzt war, "aber die nähere Bestimmung … von Fall zu Fall der eigenen Beurtheilung des Richters überlassen" blieb, unterschied das Strafgesetz von 1803 unter den Gründen "der erhöhten oder verminderten Strafbarkeit" zum einen "allgemeine, welche bey allen oder doch den meisten", und zum anderen "besondere, welche nur bey einzelnen Gattungen der Verbrechen" anzuwenden waren; die "besonderen" mussten im Gesetz "von dem Gesetzgeber selbst zur gehörigen Abstufung" gebracht werden, die "allgemeinen" sollten "die Beurtheilung des Richters leiten"58. Eingehend widmet sich Zeiller daher auch der Rolle des Richters bei der "Anwendung" des Strafrechts (dazu sogleich im Folgenden). C) Die Rolle des Richters59 In Bezug auf die "Würdigung der Strafbarkeit" dürfe der Gesetzgeber – nach Ansicht von Zeiller – dem Richter "bloß die Subsumtion der Handlung unter das Gesetz" überlassen, wobei aber "alle Willkühr … in Verhängung der Strafe ausgeschlossen" werden müsse. Die "Ausmessung der Strafen" könne der Gesetzgeber also "nicht der Einsicht … der Richter anheim stellen". Er müsse daher "den allgemeinen Begriff eines jeden Verbrechens bestimmt, klar und erschöpfend" festlegen, daraus die "besonderen Arten eines Verbrechens … ableiten" und die "Arten der Strafen" sowie – soweit zulässig – auch "den Grad oder die verschärfenden Zusätze" bestimmen; ferner müsse der Gesetzgeber "die allen Verbrechen gemeinschaftlichen, echten Erschwerungs- und Milderungsgründe vorzeichnen" sowie die "jeder Gattung des Verbrechens die, der Triebfeder angemessene, Strafart androhen". Schließlich sollte der Gesetzgeber "nach den, jeder Gattung der Verbrechen eigenthümlichen Erschwerungs- und Milderungsgründen die Grade der Strafe festlegen" – was aber "eine höchst weitläufige, und doch … nie erschöpfende … Kasuistik" zur Folge hätte. Der Gesetzgeber müsse sich daher damit "zufrieden stellen", bloß "eine höchste und unterste Strafart oder den höchsten und untersten Grad … einer bestimmten Strafart anzudrohen", und es dem Richter überlassen, innerhalb dieses Rahmens "die, den echten Erschwerungs- und Milderungsumständen einer individuellen Übertretung angemessene, Strafe" zu verhängen. Hierbei60 war "der FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 297 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Richter an die buchstäbliche Anwendung des Strafgesetzes zu binden", eine "Erklärung oder Auslegung der Gesetze" könne ihm zwar "nicht untersagt werden", und er bedürfe "auch hierzu keiner Anleitung" durch den Gesetzgeber, einem "Mißbrauch der richterlichen Interpretation" wie zu Zeiten des gemeinen Rechts61, "wodurch die Gränze der Wortauslegung überschritten, der klare Sinn des Gesetzes verdreht" und "die Privat-Sicherheit dem Belieben der Richter Preis gegeben" worden sei, wären Schranken zu setzen: "Ein vorsichtiger Gesetzgeber" suche daher, so Zeiller, "einem solchen "Übel … vorzubeugen, indem er die Gerichte anweiset" bei Problemen in der Anwendung des Gesetzes "die Belehrung von dem obersten Gerichtshofe, oder … der Gesetzgebungs-Kommission, zu verlangen", und nur für den Fall, dass "auch dieses Mittel nicht zureichen" sollte, bedürfe es "einer gesetzlichen (authentischen) Auslegung, eines Gesetzes" – Zeiller ordnet die Novellierung des Gesetzes also auch dem Begriff der authentischen Interpretation zu62! Das Strafgesetz von 1803 legte die allgemeinen Erschwerungs- und Milderungs- gründe im dritten und vierten Hauptstück abschließend63 fest und enthielt überdies im fünften Hauptstück Regeln "über deren Anwendung bey Ausmessung der Strafe" durch den Richter. Dem Richter erster Instanz war es aber – außer "in Fällen von minderer Wichtigkeit"64 – nicht erlaubt, bei Vorliegen von Milderungsumständen die Art der Strafe oder die gesetzliche Dauer unter den vom Gesetz gezogenen Rahmen zu verkürzen (§ 47). Ausgenommen von dieser Regel waren allerdings die höheren Instanzen (gemäß § 48) 65. Die bis dahin in der Josephina (und der Kriminalgerichtsordnung 1788) über mehrere Hauptstücke verstreuten Vorschriften allgemeiner Natur waren nun – nach Zeillers Vorstellungen – "in eine natürliche Verbindung gesetzet" und am "schicklichen Orte gesammelt", nämlich systematisch am Beginn des Strafgesetzes in Verbindung mit anderen Gegenständen, welche von der Vernunftrechtslehre dem allgemeinen Teil des Strafrechts zugerechnet wurden, zusammengefasst. Für Zeiller sollten "nach der streng-systematischen Ordnung hier noch die "allgemeinen Vorschriften über die Erlöschung der Verbrechen und Strafen folgen"; sie behielten aber – weil "zur deutlicheren Kenntniß derselben … die Bekanntschaft mit den einzelnen Gattungen der Verbrechen nöthig ist"66 – unmittelbar anschließend an die Bestimmungen über die einzelnen Verbrechen (7. bis 27. Hauptstück) ihren Platz (als 28. Hauptstück) am Ende des ersten Abschnitts des Strafgesetzes von 1803. IV Ausstrahlung und Fortwirken Wie aus einer Wortmeldung am Schluss der Beratungen der Gesetzgebungs- Hofkommission über die Stellungnahmen der Länderkommissionen ("Erinnerungen") zum Entwurf des Strafgesetzes hervorgeht67, war Zeiller davon überzeugt, dass die österreichische Gesetzgebung in Bezug auf die allgemeinen 298 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Bestimmungen des Strafrechts, "das erste so ruhmvolle, gar bald von anderen Staaten nachgezeichnete Beispiel gegeben" habe. Und tatsächlich wurde das Strafgesetz von 1803, da es einen für seine Zeit hohen Grad an rechtstechnischer Qualität erreicht hatte, deswegen auch im Ausland, und zwar nicht nur in juristischen Kreisen, als eine respektable legislative Leistung bewundert68, es hat auch einigen Strafgesetzbüchern deutscher Einzelstaaten und Kantonen der Schweiz als Vorbild gedient69. Es hat aber sogar weit über den mitteleuropäischen Raum, ja über Europa hinaus, auf andere Kontinente ausgestrahlt und wurde – neben dem jüngeren französischen Code Pénal (1810) – zu einem Vorbild für mehrere Strafgesetzbücher des iberoamerikanischen Rechtskreises, insbesondere hat es – vor allem mit seiner systematischen Ordnung – die Strafgesetzbücher von Brasilien (1830) und Spanien (1848) beeinflusst70. Diese transatlantische Ausstrahlung gilt es zu noch vertiefen71. Endnoten 1 Neben seiner Habilitationsschrift (Höchstgerichtsbarkeit und Privatrechtskodifikation. Die Oberste Justizstelle und das allgemeine Privatrecht in Österreich von 1749–1811 [Wien u.a. 1979], zu Zeiller passim) sind vor allem anzuführen: Franz v. Zeiller als Praktiker bei der Obersten Justizstelle, in: Walter Selb, Herbert Hofmeister (Hgg.), Forschungsband Franz von Zeiller (1751–1828) (Wien u.a. 1980), 127–133; Franz von Zeiller und die österreichische Strafgesetzgebung, in: Joseph F. Desput, Gernot Kocher (Hgg.), Symposium Franz von Zeiller (Graz 2003), 9–20. Zum Jubiläum des 200jährigen Bestandes des ABGB ist erschienen: Von der Glückseligkeit der Erbländer – der Weg zu einem einheitlichen Privatrecht, in: Österreichisches Staatsarchiv (Hg.), Begleitheft zur Ausstellung im Österreichischen Staatsarchiv (Wien 2011). 2 siehe dazu [https://online.uni- graz.at/kfu_online/wbForschungsportal.cbShowPortal?pFpFospNr=&pOrgNr=&pPerson Nr=54423&pMode=E&pLevel=PERS&pCallType=PUB (17.10.2016)]. 3 Zeiller und die Strafgesetzgebung, 9-20, hier 17. 4 Wolfgang Sellert, Heinrich Rüping (Hgg.), Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 2 Bände (Aalen 1989), Band 1 (Von den Anfängen bis zur Aufklärung, bearbeitet v. Wolfgang Sellert), 368–377. 5 Sellert, Studien- und Quellenbuch 253–257. 6 Vgl. den Auszug aus De l’Esprit des lois (Genf [Genève] 1748), in Sellert, Studien- und Quellenbuch 418. 7 Werner Schmid, Über Strafmilderungsgründe im Gemeinen Deutschen Strafrecht, in: Wolfgang Frisch, Werner Schmid (Hgg.), Festschrift für Hans-Jürgen Bruns zum 70. Geburtstag (Köln u.a. 1978), 107–139, hier 110f. Sellert, Studien- und Quellenbuch 368f. 8 Zu dem Hauptwerk von Beccaria, Dei delitti e delle pene (Livorno 1764): Karl Ferdinand Hommel, Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen, hg. und mit einem Nachwort versehen v. John Lekschas unter Mitarbeit v. Walter Griebe (Berlin 1966), 47–51 (Von dem Verhältnisse zwischen Verbrechen und Strafen). 9 Filangeri war Autor des achtbändigen Werkes „ Scienza della Legialazione“, wovon das dritte Buch (1783 in Mailand [Milano] erschienen) vom Strafrecht handelte; hierzu FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 299 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 insbesondere: Kurt Seelmann, Gaetano Filangeri und die Proportionalität von Straftat und Strafe, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 97 (1985), 241–267. 10 Sellert, Studien- und Quellenbuch 371f., 372f., 373ff. 11 Ebda 370f. 12 Dazu Arnd Koch, Das Jahrhundert der Strafrechtskodifikation: Von Feuerbach zum Reichsstrafgesetzbuch, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 122 (2010), 741–756, hier 750ff. 13 Sellert, Studien- und Quellenbuch 363ff. 14 Dazu Hans-Ludwig Schreiber, Nulla poena sine lege, in: HRG III (Berlin 11984), 1104– 1111. 15 Sellert, Studien- und Quellenbuch 365–367. 16 Hierzu Richard Loening, Über geschichtliche und ungeschichtliche Behandlung des deutschen Strafrechts, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 3 (1883), 219– 262, insbesondere seine Anmerkungen (Zur Geschichte der deutschen Strafrechtswissenschaft seit 150 Jahren), 262–273 (Anmerkung 1), hier 268f. 17 Dazu Rolf Lieberwirth, Constitutio Criminalis Carolina, in: HRG I (Berlin 22009), 885– 890. 18 Für Österreich die der Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 vorangehenden älteren Strafgesetze für Österreich (Landgerichtsordnung 1656) und die böhmischen Länder (Gerichtsordnung 1707): Dazu Wilhelm Brauneder, Constitutio Criminalis Theresiana, in: HRG I (22009), 894f. 19 Loening, Behandlung, 264–266, 268f.; Schmid, Strafmilderungsgründe, 107f.; 109f.; Sellert, Studien- und Quellenbuch 244–246. 20 Ebda, 119. 21 Schmid, Strafmilderungsgründe, 112ff., 117ff. 22 Loening, Behandlung, 268f; Sellert, Studien- und Quellenbuch 356f. 23 Schmid, Strafmilderungsgründe, 131f. 24 Codex Juris Criminalis Bavarici. Zu ihm auch Hans Schlosser, Neuere Europäische Rechtsgeschichte (München 22014), 203f. 25 „Constitutio Criminalis Theresiana oder … der Majestät Mariä Theresiä … peinliche Gerichtsordnung“, gedruckt Wien 1769. 26 Schmid, Strafmilderungsgründe, 135. Der bayerische Strafkodex enthielt in den §§ 13– 33 die Aufzählung einer große Zahl von „Milderungsursachen“, in § 34 auch einen Katalog von „unzulenglichen“, also von gesetzlich nicht mehr anerkannten „Milderungsursachen“, in § 36 sind überdies „beschwerende Umstände eines Verbrechens“ aufgelistet; die Theresiana handelte in Artikel 11 „Von den Umstanden/ welche die That selbst verringern, somit die Straffe milderen“, und in Artikel 12 „Von den Umstanden, welche die That schwerer machen“. 27 Bayerischer Strafkodex § 23 („Von Extraordninarii- und willkührlichen Strafen“); Theresiana Artikel 7 („Von ausserordentlich- und willkührlichen Straffen“). 28 „Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und deren Bestrafung“. 29 Die Josephina bestimmt zwar in § 34 „Verschärfungen der Criminal-Strafen“ und subsumiert darunter die „Kundmachung des Verbrechers“, „Einziehung des Vermögens“ und „Verlust des Adels“, also eigentlich keine Strafverschärfungsgründe. 30 Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 20. Titel („Von den Verbrechen und deren Strafen“ (= Entwurf für ein „Allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten“ aus 1792, 3. Band, 20. Titel). 31 „Erster Abschnitt. Von Verbrechen und Strafen überhaupt“. 300 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 32 §§ 45–51 mit Marginalrubrik „Von Verschärfung der Strafen“ und §§ 58–63 unter der Marginalrubrik „Milderung der Strafe“. 33 Vergleiche dazu Albrecht Bitter, Das Strafrecht des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 vor dem ideengeschichtlichen Hintergrund seiner Zeit (Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte, hg. v. Martin Avenarius u.a., Band 18, Baden-Baden 2013), 169–175 (Strafzumessung), hier 169, 172. 34 Hauptstücke 1–3. 35 Hauptstück4 4–24. 36 Hauptstücke 25–27; allgemeiner Natur ist auch das anschließende (28.) Hauptstück „von Erlöschung der Verbrechen und Strafen“. 37 Gernot Kocher, Mathias Wilhelm Virgilius Haan – 1737–1816, in: Wilhelm Brauneder (Hg.), Juristen in Österreich 1200–1980 (Wien 1987), 91–97, zu Haans spezieller strafrechtlichen Ausrichtung ebda, 93. 38 Die allgemeinen Bestimmungen „von den die Bestrafung lindernden Umständen“, „von den die Bestrafung erschwerenden Umständen“ und „von der Anwendung der lindernden und erschwerenden Umstände“ war hier in den Hauptstücken 18–21 enthalten. 39 Die allgemeinen Bestimmungen über Strafmilderung bzw. -verschärfung waren nun – so wie später im Westgalizischen Strafgesetz – auf die Hauptstücke 25 bis 27 (mit identischem Inhalt) verteilt. 40 Zu ihm Christian Neschwara, Neues über Franz von Zeiller (1751–1828), in: Verband österreichischer Historiker und Geschichtsvereine (Hgg.), 26. Österreichischer Historikertag Krems/Stein 2012. Tagungsbericht, St. Pölten 2015, 272–284; ders., Franz Zeiller und das Strafrecht, in: Journal on European Legal History 1 (2010), 4–15. 41 Hierzu Österreichisches Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, Oberste Justiz, Hofkommission (im Folgenden: AVA, OJ, HfK), Protokolle, Band 46 (1799), 613–658 (12.8.1799), betreffend die Debatte der Hofkommission in Gesetzgebungssachen über „Nachgetragene Bemerkungen [von] Sonnenfels“ zum Entwurf des neuen Strafgesetzes, hier 643. 42 Zur Gesetzgebungsgeschichte des Strafgesetzes von 1803 immer noch grundlegend Hugo Högel, Geschichte des österreichischen Strafrechtes …, 1. Heft (Wien 1904), 85–89. 43 Die Ausarbeitung des Polizeistrafrechts beruhte auf den Entwürfen von Joseph Sonnenfels: Zu ihm Werner Ogris, Joseph von Sonnenfels – 1732–1817, in: Brauneder, Juristen, 82–87; zur Rolle von Sonnenfels als Redaktor des Polizeistrafrechts von 1803 ebda, 86. 44 So Kocher, Zeiller und das Strafrecht, 17. 45 Band 1 (Wien 1806), 71–185, wiederveröffentlicht in: Vorbereitung zur neuesten Österreichischen Gesetzkunde im Straf- und Civil-Justiz-Fache in vier jährlichen Beyträgen von 1806–1809, Band 1 (1810 Wien und Triest). 46 So Lesław Pauli, Die Bedeutung Zeillers für die Kodifikation des Strafrechtes unter besonderer Berücksichtigung der polnischen Strafrechtsgeschichte, in: Selb, Hofmeister (Hgg.), Forschungsband Zeiller, 180–191, hier 183. 47 Hierzu Zeiller, Zweck und Principien, 72f. 48 Ebda, 74–77 passim. 49 Ebda, 77. 50 Ebda, 79. 51 Sellert, Studien- und Quellenbuch 363–365. 52 Anselm Feuerbach, Revision der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts, 2 Teile (Erfurt 1799 und Chemnitz 1800), insbesondere Teil 1, 92ff; später prägnant FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 301 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 zusammengefasst in seinem Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden peinlichen Rechts (Gießen 1801), 12–14. 53 Zeiller, Zweck und Principien, 81f. 54 Zeiller führt dazu an: die „Beschaffenheit der, zu den … gesetzwidrigen … Handlungen bestimmenden, Triebfedern“, den „Charakter der Unterthanen“ unter Berücksichtigung bestimmter „Verhältnisse des Staates“, die „(objektive) Gefährlichkeit der Übertretung“ sowie die „(subjektive) Gefährlichkeit des Übertreters“. 55 Zeiller, Zweck und Principien, 80f. 56 Zeiller, Zweck und Principien, 98f. 57 Erstere bilden (inklusive Verfahrensvorschriften) den ersten Teil, letztere (inklusive Verfahrensvorschriften) den zweiten Teil des Strafgesetzbesetzbuches von 1803. 58 Zeiller, Zweck und Principien, 121. Die „allgemeinen“ Gründe waren im Strafgesetz von 1803 im dritten und vierten Hauptstück des ersten Teils über „Verbrechen und deren Bestrafung“ abschließend aufgezählt. 59 Hierzu Zeiller, Zweck und Principien, 84–86. 60 Ebda, 86–88. 61 Dazu oben II. 62 Das Strafgesetz von 1803 hatte schon unmittelbar mit Beginn seines Inkrafttretens (mit 1.1.1804) Belehrungen und Erläuterungen des Gesetzgebers erfahren (vgl. Zeiller, Zweck und Principien, 123, wo er auf eine Erläuterung vom 9.1.1804 hinweist). Zum Zweck einer Neuauflage des Strafgesetzes wurde in der Folge durch die Gesetzgebungs-Hofkommission eine Sammlung und Sichtung der seit 1804 zum Strafgesetzbuch auf Anfragen von Gerichten erteilten Belehrungen und Erläuterungen des Gesetzgebers durchgeführt: Von den bis dahin mehr als einhundert zum Strafgesetzbuch ergangenen Erlässen gelangte etwa die Hälfte in einem Anhang zur 1815 veröffentlichten Neuauflage des Strafgesetzbuches zum Abdruck: Dazu Christian Neschwara, Franz Zeiller und seine Ambitionen zur Verbesserung des österreichischen Strafgesetzes von 1803, in: Revista Chilena de Historia del Derecho 22 (= Estudios en Honor de Bernardino Bravo Lira, Santiago [de Chile] 2010), 363–389, hier 367. 63 Einige „unechte“ Milderungsgründe (wie Verdienste des Verbrechers oder seiner Familie um den Staat oder Besserung des Verbrechers während des Strafvollzugs) wurden vom materiellen in den verfahrensrechtlichen Teil des Strafgesetzes verlegt. Im Übrigen sind in den besonderen Bestimmungen über die Verbrechen keine Milderungs-, bei einzelnen Delikten aber besondere Strafverschärfungsgründe normiert: Es sind dies § 69 (Teilnahme am Aufruhr), § 75 (wiederholter Menschenraub), §§ 96–99 (Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere), § 121 (Mordversuch), § 130 (Mitschuld des Vaters an der Kindesabtreibung), § 160 (Begehung eines Diebstahls bei Tag), § 181 (wiederholter Betrug), § 189 (Verleumdung), § 200 (Vorschubleistung zur Entweichung vom Kriegsdienst). 64 Gemäß §§ 48 und 49 in Fällen, für welche eine Strafzeit von weniger als fünf Jahren gesetzlich festgelegt war. 65 In Verbindung mit der Kriminalgerichtsordnung (§§ 433–435). 66 Zeiller, Zweck und Principien, 121f, 123. 67 AVA, OJ, HfK, Band 42a, 1271 (Protokoll vom 6.11.1797). 68 Dazu Franz Zeiller, Recensionen des Strafgesetzes Franz I. über Verbrechen und schwere Polizey-Übertretungen. Schriften über die inländische Gesetzgebung. Anzeige neuer, im 302 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Auslande bekannt gemachter, Gesetzbücher oder Entwürfe”, in: ders (Hg.), Jährlicher Beytrag, 201–232 passim. 69 Neschwara, Zeiller und das Strafrecht, 5. 70 Über diese Gesetzbücher hat es später noch die Strafgesetze der Philippinen (1884) und Portugals (1886) beeinflusst: Dazu Neschwara, Zeiller und seine Ambitionen, 363f. 71 Dazu demnächst Bernardino Bravo Lira, Christian Neschwara, El papel del juez en el área penal. Nuevas investigaciones en Austria e Iberoamérica [Die Bindung des Richters im Strafrecht. Neuere Forschungen in Österreich und Iberoamerika], Drucklegung (für Revista Chilena de Historia del Derecho 2017) in Vorbereitung. Literatur Bitter, A. 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Neschwara: Über "Zweck und Principien" der Strafrechtsgesetzgebung: Franz von Zeillers Beitrag zur Genese der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1803 Neschwara, C. (2015) Neues über Franz von Zeiller (1751–1828), in: Verband österreichischer Historiker und Geschichtsvereine (Hgg.), 26. Österreichischer Historikertag Krems/Stein 2012. Tagungsbericht. St. Pölten. S. 272–284. Ogris, W. (1987) Joseph von Sonnenfels – 1732–1817, in: Wilhelm Brauneder (Hg.), Juristen in Österreich 1200–1980. Wien. S. 82–87. Pauli, L. (1980) Die Bedeutung Zeillers für die Kodifikation des Strafrechtes unter besonderer Berücksichtigung der polnischen Strafrechtsgeschichte, in: Walter Selb, Herbert Hofmeister (Hgg.), Forschungsband Franz von Zeiller (1751–1828). Wien. S. 180–191. Schlosser, H. (22014) Neuere Europäische Rechtsgeschichte. München. 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Wiederveröffentlicht in: Vorbereitung zur neuesten Österreichischen Gesetzkunde im Straf- und Civil-Justiz-Fache in vier jährlichen Beyträgen von 1806–1809, Band 1. Wien/Triest. 304 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu MARTIN PENNITZ36 ZUSAMMENFASSUNG Die Darstellung stützt sich bewusst nicht auf den Bericht eines der Evangelien, sondern versucht – in einer Zusammenschau – die Berichte der vier Evangelisten über die Verhaftung, das jüdische und römische Verfahren sowie die Hinrichtung Jesu unter historischer sowie juristischer Perspektive nachzuvollziehen: Dabei wird man weder Unsicherheiten im Detail überwinden noch sich dem "tatsächlichen" Geschehen entscheidend nähern können. Dennoch handelt es sich bei den Evangelien um eindringliche und umfassende Zeugnisse, die in einer Plausibilitätsanalyse jedenfalls implizit darüber Aufschluss geben können, wie man sich im ersten nachchristlichen Jahrhundert den Ablauf von Prozessen der römischen Besatzungsmacht in einer unruhigen Provinz vorgestellt hat bzw. vorstellen darf. SCHLÜSSELWÖRTER: • Prozess Jesu • Pilatus • cognitio extra ordinem • Provinz Judäa • Kreuzigung ÜBER DEN AUTOR: Univ. Prof. Dr. Martin Pennitz, Universitätsprofessor, Universität Innsbruck, Römisches Recht - Institut für Römisches Recht und Rechtsgeschichte, Innrain 52, 6020 Innsbruck, Österreich, e-mail: Martin.Pennitz@uibk.ac.at DOI 10.18690/978-961-286-016-5.18 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The Trial of Jesus: A Plausibility Analysis MARTIN PENNITZ37 ABSTRACT This article investigates and compares the reports of the four Christian Gospels on the arrest, the trials before the Jewish Sanhedrin as well as the Roman prefect and the conviction of Jesus: Because of the fact, that Mark, Matthew, Luke and John differ in a lot of details and concentrate on religious purposes, it will not be possible to detect historical truth about the last days of Christ. But a Plausibility Analysis of the historical and juridical aspects of the biblical texts give us an impression how the interaction between Jewish and Roman officials in a relatively new established province may be described from the view of first century A.D. and therefore how Roman authorities responded to the possible dangers of riots. KEYWORDS: • Trial of Jesus • Pilate • cognitio extra ordinem • Province Judäa • crucifixion CORRESPONDENCE ADDRESS: Martin Pennitz, Ph.D., Professor, University of Innsbruck, Roman Law - Institute for Roman Law and Legal History, Innrain 52, 6020 Innsbruck, Austria, e-mail: Martin.Pennitz@uibk.ac.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.18 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 307 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 1 Einleitung – In seinen ikonographischen Studien hat der verehrte Jubilar deutlich gemacht, dass Darstellungen von gerichtlichen Szenen, wie sie gerade für das Thema "Christus vor Pilatus" typisch sind, die rechtshistorische Forschung bereichern können1: Denn als sog. sekundärjuristische Bilder überliefern sie uns häufig nicht nur "Vorstellungen" über vergangenes Recht, sondern geben zugleich konkrete Hinweise auf die Rechtspraxis ihrer Entstehungszeit. Aus diesem von Prof. Kocher in Lehrveranstaltungen gebrachten Beispiel des "Richters" Pilatus, das mir vom Beginn des Studiums (einschließlich Pausentee) noch lebhaft in Erinnerung ist, leitet sich die Hoffnung ab, mit den nachfolgenden Überlegungen auf sein Interesse zu treffen: Lassen sich nämlich auch die biblischen Berichte zum Prozess Jesu als historische und darüber hinaus als sekundärjuristische Quellen lesen und beinhalten sie trotz ihrer Konzentration auf theologische Botschaften reale, zudem rechtlich relevante Informationen? Die Publikationen zum Thema, selbst wenn man nur Beiträge der letzten Jahre berücksichtigen wollte, sind bekanntlich kaum zu überblicken2, und Deutungsansätze – auch wenn sie sich der (ungeeigneten) Frage nach einer "Schuld" am Geschehen3 enthalten – entsprechend kontrovers. Insofern geht es hier nach kurzen Hinweisen zur Quellenlage (2.) und angesichts spärlicher und keineswegs verlässlicher Überlieferung zu rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen (3.) um ein bescheideneres Ziel: Im Anschluss steht die Darstellung der Evangelisten selbst im Mittelpunkt, und ihre Berichte sollen dahingehend betrachtet werden, ob sich trotz widersprüchlicher Aussagen im Detail4 ein plausibler Handlungsablauf5 bezüglich der Verhaftung Jesu (4.), des Verfahrens vor den jüdischen Behörden (5.) und vor dem römischen Präfekten (6.) sowie bezogen auf die Vollstreckung des Urteils (7.) ausmachen lässt, der als Basis für Schlussfolgerungen zu politischen Ursachen und rechtlicher Verantwortung bei einem solchen Prozess dienen könnte. 2 Quellenlage – Da einschlägige außerkanonische Jesusüberlieferungen, vor allem die sog. Pilatus-Akten, ein angeblicher halboffizieller Bericht des Ratsmitgliedes Nikodemos6, oder das apokryphe Petrusevangelium, wonach der Herrscher Galiläas, Herodes Antípas, die Hinrichtung anordnet7, aus deutlich späterer Zeit stammen und eher als "Spiegel der Vielfalt von populärem antiken christlichen Leben" zu verstehen sind8, hat man sich hinsichtlich des Prozessablaufs vor allem auf die drei synoptischen Evangelien sowie jenes des Johannes als Quellen zu stützen. Freilich sind auch letztere mehr als eine Generation nach dem Geschehen verfasst, das älteste nach Markus um 70 n. Chr., also zur Zeit der Niederschlagung des jüdischen Aufstandes unter Vespasian und Titus. Die Evangelien nach Matthäus und Lukas, vermutlich aus den achtziger Jahren, stützen sich dann ganz wesentlich auf Markus, obwohl sie auch auf andere Quellen zurückgreifen. Eigenständiger ist hingegen das ca. um 100 n. Chr. entstandene Johannes-Evangelium, in dem die Geschehnisse unter einer stärker theologisch ausgerichteten Perspektive geschildert werden9. Sowohl die politischen Ereignisse rund um die Zerstörung des Jerusalemer Tempels als auch die Tatsache, dass sich bereits das frühe Christentum zur Missionierung aller Menschen bekennt, dürften die Verfasser dazu veranlasst haben, eine pro- 308 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu römische Sicht einzunehmen und auf entsprechende Distanz zum orthodoxen Judentum zu achten, um jedem Vorwurf einer ‚Staatsfeindlichkeit‘ zu entgehen; solche Tendenzen prägen letztlich auch die Darstellung der Passionsgeschichte, von der zuvor – abgesehen von mündlich tradiertem Erzählgut – vielleicht nur ein schriftlicher Kurz-Bericht der Ereignisse überliefert war10. Von einem extrem textkritischen Ansatz her wird daher überhaupt nur ein Fakten- Kern als "historisch" anerkannt, der einem Bericht über nicht viel mehr als die Kreuzigung Jesu durch die Römer entsprochen habe: Denn fast alle anderen Details, von denen die Evangelien berichten, vermitteln – abgesehen von politischen Tendenzen – rein theologische Botschaften, wie etwa der Einzug Jesu in Jerusalem als Messias (Mk 11.1-11; Mt 21.1-11; Lk 19.28-38; Joh 12.12-16), womit sich Prophezeiungen des Alten Testaments erfüllen (Sach 9.9-10; Js 62.11- 12), man bediene sich literarischer Ausschmückungen, wie beim bewegenden Verrat des Judas (Mk 14.10-11, 18-20, 44-46; Mt 26.14-16, 21-25, 47-50; 27.3-9; Lk 22.3-6, 21-23, 47-48; Joh 13.2, 21-27; 18.3-5), oder es seien ethische Appelle bezweckt, wie bei der Festnahme Jesu, wo jede weitere Gewaltanwendung untersagt bleibt, nachdem einem Tempeldiener das Ohr abgeschlagen ist (Mt 26,51-54; Lk 22.49-51; Joh 18.10-11) 11. Das Faktensubstrat würde sich also mit der nicht-christlichen Überlieferung decken, wenn etwa der römische Historiker Tacitus bei der Schilderung der Christenverfolgung unter Nero darauf verweist, dass die sog. Chrestiani ihren Namen von Christus herleiten, der zur Zeit von Kaiser Tiberius vom Statthalter Pontius Pilatus hingerichtet wurde12. Vergleichbares findet sich schon beim jüdischen Historiker Flavius Josephus, der allerdings Jesus beim Namen nennt und – anders als Tacitus – durchaus wohlwollend vom Christentum berichtet: Freilich dürften gerade diese Teile seiner Textpassage in späterer Zeit von christlicher Hand überarbeitet worden sein13. So berechtigt dabei die Forderung erscheint, vor einer etwaigen "rechtshistorischen Deutung des Evangeliums … die historische Vorfrage .., was denn von dem, was wir lesen, tatsächlich stattgefunden hat" nicht aus den Augen zu verlieren, folgt daraus nicht notgedrungen extremer Skeptizismus: Denn eine Leugnung jeder "förmlichen Verhandlung" vor Pilatus, da hier eine Hinrichtung "durch bloßen Machtspruch" erfolgt sei, wie das zuletzt etwa Alexander Demandt annimmt14, stellt m.E. nicht in Rechnung, dass Rom als Ordnungsmacht ein eminentes Interesse an der Einhaltung prozessualer Formen haben musste15 und dass die Evangelisten auch für einen Adressatenkreis schreiben, dem provinziale Strafverfahren durchaus vertraut sind;16 das belegt nicht zuletzt die Wortwahl des diesbezüglich ganz unverdächtigen Tacitus, die auf ein in korrektem Verfahren verhängtes Todesurteil verweist (arg. supplicio adfici) 17. Zudem zeigt die Berufung auf verbürgte historische Persönlichkeiten, wie etwa auf Pontius Pilatus oder Herodes Antipas oder auf inschriftlich belegte Akteure wie den Hohepriester Kaiaphas (Lk 3.2) bzw. Simon von Kyrene (Mk 15.21),18 das Bestreben an, die Glaubensbotschaften der frühen christlichen Gemeinden in tatsächlich Geschehenem zu verankern und so auch dem historischen Interesse der Leser zu entsprechen19, so dass eine zu weitgehende legendäre Ausschmückung wohl FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 309 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu kontraproduktiv gewesen wäre: Insofern soll in weiterer Folge, bei aller bestehender Unsicherheit, doch der Versuch unternommen werden, nur jene Teile der Evangelienberichte auszusondern, die aus politischer bzw. rechtshistorischer Sicht unplausibel erscheinen, und die verbleibenden Informationen für eine Interpretation des Prozessgeschehens heranzuziehen. 3 Rechtliche und politische Rahmenbedingungen – Aber auch im Hinblick auf den rechtlichen Beurteilungsrahmen der Ereignisse erscheint die Quellenlage nicht wesentlich günstiger, auch hier fehlt es an einer sicheren Ausgangsbasis20: Das liegt aus römischrechtlicher Sicht schon daran, dass es sich um einen Prozinzialprozess handelt, in dem der Statthalter im Rahmen der sog. extraordinaria cognitio, also von vornherein in einem außerordentlichen, auf seinem imperium beruhenden Verfahren agiert; dazu kommt, dass es sich beim Angeklagten um einen Einheimischen ohne römisches Bürgerrecht und zudem von niederer sozialer Herkunft handelt, weshalb das Vorgehen des Präfekten von Judäa in noch größerem Maße von behördlichem Ermessen bestimmt ist21. Nicht zuletzt ist aber bei einer relativ neu eingerichteten und politisch unruhigen Provinz wie Judäa sowieso von einem Sonderstatus auszugehen. Einschlägige kaiserliche Erlässe, d.h. etwa Dienstanweisungen aus julischclaudischer Epoche für den Umgang mit provinzialen Aufrührern liegen jedenfalls nicht vor, und den Schriften der klassischen römischen Juristen lassen sich nur wenige Details entnehmen, die außerdem aus späterer Zeit stammen. Nicht dazu gehören freilich rechtlich garantierte, feste Mindeststandards für solche Verfahren wie etwa eine notwendige schriftliche Anklage, der Anspruch auf die Einvernahme von Entlastungszeugen oder gar das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wie das mancherorts zur Beurteilung von Rechtmäßigkeit ins Treffen geführt wird22. Da die Evangelien des Weiteren von einem Verfahren vor dem Sanhedrin (griechisch Synedrion) oder "Hohen Rat" berichten, der obersten Behörde autonomer Gerichtsbarkeit und Verwaltung, wäre die Kenntnis des damals geltenden jüdischen Rechts gleichfalls von Relevanz, doch fehlt es auch diesbezüglich sowohl in materieller als auch in formellrechtlicher Hinsicht an einer verlässlichen Quellen-grundlage23: So ist, um nur ein Beispiel zu geben, in der Thora verankert (Lv 24.10-16; 23), dass man einen Gotteslästerer zu steinigen hat, doch war es vielleicht schon zur Zeit Jesu unter Sadduzzäern und Pharisäern umstritten24, aber jedenfalls ist es das in der heutigen wissenschaftlichen Literatur, ob sich diese Bestimmung nur auf die ausdrückliche Nennung des Gottesnamen Jachwe beschränkt oder ob eine solche Norm sozusagen analogiefähig ist, ob also auch vergleichbare gotteslästerliche Akte dieselbe Strafe hervorrufen können25. Wendet man sich dem Verfahren zu, so kennt zwar die Míschna, also die Niederschrift der Thora-Auslegung, einen eigenen Abschnitt über das Verfahren vor dem Sanhedrin, aber es lässt sich wiederum schwer abschätzen, in welchem Umfang diese ab dem zweiten Jahrhundert n. Chr. abgefassten Vorschriften zur Zeit Jesu in Geltung standen, weil die Zerstörung Jerusalems und des Tempels die jüdischen Rechtsverhältnisse grundlegend verändert hat26. 310 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu Mangels verlässlicher strafrechtlicher Rahmenbedingungen bietet eine Skizze der verfassungsrechtlichen Eckpunkte des Geschehens zumindest eine politische Orientierungsgröße27: Zu dem hier wesentlichen Einschnitt in die Geschichte des antiken Palästina kommt es, als der politisch äußerst geschickte Klientelkönig Herodes, der die Bürgerkriege zwischen Caesar und Pompeius, gegen die Caesarmörder sowie zwischen Mark Anton und Augustus letztlich immer auf der richtigen Seite übersteht, im Jahr 4 n. Chr. stirbt: Augustus zögert nämlich, dessen Testament vollinhaltlich umzusetzen und das Gebiet zu Teil-Königreichen unter den drei verbliebenen Herodes-Söhnen umzuformen, was letztlich zu einem Kompromiss führt: Während Herodes Antipas zum Klientelfürsten über Galiläa wird und Herodes Philippus das Gebiet um die heutigen Golanhöhen erhält, fasst man Judäa und Samaria zu einer eigenen Präfektur zusammen, die einem römischen praefectus Iudaeae unterstellt ist, der aber seinerseits dem Statthalter der nördlich gelegenen Provinz Syria untergeordnet ist. Beide Gebiete fallen unter die sog. kaiserlichen Provinzen, weshalb die Statthalter, stets ein Legat senatorischen Rangs in Syrien sowie ein Bevollmächtigter aus dem Ritterstand in Judäa, unmittelbar dem princeps, also Augustus und danach Tiberius verantwortlich sind. Von 26 bis 36 n. Chr hat Pontius Pilatus das Amt des Präfekten inne, der das unruhige Land offenbar mit eiserner Hand und ohne allzu große Rücksichtnahme auf jüdische Traditionen und Befindlichkeiten führt. Doch das dürfte vermutlich im Einklang mit den kaiserlichen Vorgaben geschehen sein28, denn das oberste Gebot an einen Provinzstatthalter lautet, wie auch ein Ulpiantext belegt, dass das zu verwaltende Gebiet "friedlich und ruhig" bleibt29. Im damaligen Judäa ist das nicht ohne Weiteres zu gewährleisten, da es immer wieder zu Protesten gegen die 7 n. Chr. eingeführte Kopfsteuer kommt, zugleich aber auch zu Kommandoaktionen sowie Rebellionen, nicht selten von Seiten der sog. Zeloten30, oft von Personen, die sich König oder Messias nennen. Jedenfalls war Pilatus als Präfekt dabei offensichtlich durchaus erfolgreich, was nicht nur seine zehn Jahre andauernde Amtszeit verdeutlicht, sondern auch die kurze Notiz bei Tacitus, dass "unter Tiberius in Judäa Ruhe herrschte"31. 4 Verhaftung und mögliche Ursachen – Aus zeitgenössischer römischer Sicht dürfte es sich also beim Prozess Jesu, zu dessen Ablauf nun die Berichte der Evangelien betrachtet werden sollen, um eine – politisch gesehen – relativ unbedeutende Episode gehandelt haben32: Der erste offizielle, behördliche Verfahrensschritt lässt sich dabei in der Verhaftung Jesu sehen, die nach einhelliger Überlieferung abends im Garten Gethsemane, knapp außerhalb der Stadtmauern von Jerusalem erfolgt33. Aber bereits bei der Frage, wer diese Festnahme durchführen lässt, weichen die Evangelien in entscheidenden Punkten voneinander ab: Die synoptischen Berichte gehen von einem bewaffneten Trupp aus, der von den Hohenpriestern ausgesendet wird und dem sich der Verräter Judas34 anschließt (Mk 14.43; Mt 26.47; unklar bleibt hier nur, ob auch weitere Gruppen der jüdischen Oberschicht, etwa die Schriftgelehrten oder die Ältesten eingebunden sind und ob sich einige von ihnen dieser Truppe anschließen (so Lk FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 311 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 22.47; 52 f.). Ganz anders liest sich das Geschehen freilich bei Johannes (Joh18.3; 12): Dort führt Judas ein deutlich größeres Kontigent an, sogar eine ganze Kohorte (σπεῖραν) römischer Truppen, deren Befehlshaber (χιλίαρχος), also ein Militärtribun, gleichfalls erwähnt wird. Durchaus glaubhaft ist dabei, gerade wegen der expliziten Erwähnung der Hohenpriester, dass hier eine Einheit der Tempelpolizei aufgeboten wird, um einen Verdächtigen und potentiellen Unruhestifter unauffällig dingfest zu machen. Ein solches Vorgehen ist auch aus der Sicht der römischen Obrigkeit nicht nur legitim, sondern angesichts der bevorstehenden Festtage sogar geboten35: Denn jedes Risiko von Unruhen, das bei derartigen Anlässen natürlich als besonders hoch einzustufen ist, soll bereits im Vorfeld ausgeschaltet werden: Insofern verpflichtet das die jüdischen Behörden, im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie tätig zu werden. Dass ein solcher Trupp von Vertretern der Oberschicht – vielleicht als Aufsichts-organe – begleitet wird, ist schon deutlich weniger wahrscheinlich36. Die größte Diskussion löst aber die Erwähnung römischer Soldaten bei Johannes aus: Undenkbar wäre in diesem Zusammenhang eine führende Rolle von Judas oder die Anwesenheit eines hohen römischen Offiziers37: Der Verfasser will hier offenbar betonen, dass Roms Vorgehen von vornherein durch die jüdische Oberschicht gesteuert ist. Um aber diese Aussagen zumindest teilweise zu retten, wird überlegt, ob nicht römische Beobachter anwesend sein könnten, gerade weil es sich um einen bewaffneten Trupp handelt: Wenn dieser auf die Anhängerschaft Jesu trifft, sind tätliche Auseinandersetzungen nicht auszuschließen. Ein solcher Ansatz ist meines Ermessens deshalb interessant, weil er bereits eine frühzeitige Kontaktaufnahme zwischen jüdischen und römischen Behörden belegen würde, was angesichts des grundsätzlich erforderlichen Kooperation zwischen dem jeweils amtierenden Hohepriester und dem römischen Präfekten auch nicht unwahrscheinlich erscheint. Zudem ist das Argument der Gegner einer solchen Ansicht nicht stichhaltig: Sie gehen davon aus, unter einer solchen Annahme hätte Jesus sofort in römische Gefangenschaft überstellt werden müssen38. Aber gegen diese These spricht, dass Jesus – aus römischer Sicht – noch nicht auffällig geworden ist, zu diesem Zeitpunkt handelt es sich allein um einen von jüdischer Seite geäußerten, erst näher zu prüfenden Vorwurf. Das leitet zugleich zur Frage über, warum die Oberschicht in Jerusalem, oder besser gesagt Teile aus jenen Kreisen gegen Jesus vorgehen wollen: Einstimmig wird von alle Evangelisten darauf hingewiesen, dass der Entschluss, ihn zu ergreifen und zu beseitigen einige Tage vor dem Paschafest gefasst wird (Mk 14.1- 2; Mt 26.3-5; Lk 22.2; Joh 11.23). Es soll zudem möglichst unauffällig und vor den Festtagen passieren, da ansonsten mit einem Aufstand des versammelten Volkes zu rechnen sei, ein weiteres Indiz für das Charisma von Jesus: Aber all das passt gut zu zwei möglichen Ursachen, die ein behördliches Vorgehen nach sich 312 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu ziehen könnten39. Schon der Einzug in Jerusalem, der sich von Anwesenden messianisch deuten ließ, auch wenn er wohl weniger spektakulär vor sich gegangen sein dürfte als berichtet (Mk 11.8-11) 40, wird Argwohn hervorrufen41. Doch der zweite öffentliche Auftritt Jesu, die sog. Tempelreinigung, kann von der Obrigkeit gar nicht geduldet werden (Mk 11.15-19): Denn ein Vorgehen gegen Verkäufer von Opfertieren und Geldwechsler, die die Entrichtung der Tempelsteuer garantieren, wendet sich generell gegen den Kult und trifft zudem dessen wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung. Unter der ärmeren Bevölkerung, die sich Steuer und teure Opfertiere nur schwer leisten kann, ist ein solcher Vorstoß aber ohne Zweifel populär. Das macht auch plausibel, warum man Jesus nicht sofort verhaftet, ihn auch noch später im Tempel unbehelligt predigen lässt und erst relativ spät und des Nachts gegen ihn vorgeht. Die Aktion richtet sich im Übrigen gegen ihn allein als Urheber des Aufruhrs und nicht etwa gegen seine Anhänger: Insofern kommt in diesem Zusammenhang dem Detail der Verwundung eines Tempeldieners42, – zumindest erzähltechnisch – eine wichtige Funktion zu. Sie wird zumeist als völlig unglaubwürdig eingestuft, weil sie zu keiner Reaktion, etwa der Verhaftung seiner "Jünger" geführt habe,43 aber das stimmt nicht ganz: Denn bei Mk 14.5 wird berichtet, alle Anhänger hätten sich zerstreut, offenbar fürchteten sie also gerade eine solche Reaktion, weshalb Jesus im weiteren Verfahren dann ohne Beistand blieb44. 5 Verfahren vor den jüdischen Behörden – Im Anschluss wird Jesus offenbar zuerst dem Hohepriester in seinem Palast vorgeführt, danach frühmorgens dem versammelten Hohen Rat, dem Synedrion. Auch die Interpretation dieser Vorgänge ist in der Forschung äußerst umstritten: Die Thesen reichen von einem in diesem Rahmen verhängten förmlichen Todesurteil über Jesus, das dann von den Römern bloß vollstreckt bzw. formell bestätigt oder durch ein davon unabhängiges römisches Urteil ergänzt wird45, über die Annahme einer bloßen Voruntersuchung, die zur Bestätigung der vorgebrachten Vorwürfe führt und folgerichtig in den Beschluss zur Auslieferung an Pilatus mündet46, bis hin zur Annahme, dass Jesus die Nacht bloß in Polizeigewahrsame verbringt, da ein Verfahren nur vor dem römischen Statthalter erfolgen kann47. Erneut stimmen die synoptischen Evangelien in wichtigen Punkten nicht überein48, während sich das Geschehen bei Johannes überhaupt nur indirekt erschließen lässt49. Doch divergierende Versionen sind in diesem Fall durchaus erklärbar: Denn woher sollten die Evangelisten angesichts des Fehlens von Augenzeugen überhaupt präzise Überlieferungen von solchen inneren Vorgängen haben, wenn man nicht sowieso von legendenhaften Ausschmückungen ausgeht? Die einzige realistische Möglichkeit liegt wohl darin, dass sich auch unter den Vertretern der jüdischen Obrigkeit Anhänger von Jesus oder zumindest Sympathisanten finden, die nachträglich für - freilich persönlich gefärbte – Informationen sorgen50. Dazu würde immerhin passen, dass Joseph von Arimatäa bei Mk 15.41 und Lk 23.50- 52 als Mitglied des Hohen Rates bezeichnet wird, und Joh 3.1-2; 19.39 nennt in diesem Sinn den Pharisäer Nikodemos. Ergibt sich also schon daraus eine gewisse Bandbreite an Nachrichten, so zeigt sich bei Markus und Matthäus folgendes Bild: Noch in der Nacht findet vor Kaiaphas oder allenfalls der grauen Eminenz Hannas FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 313 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu ein informelles Verhör statt, zu dem ausgewählte Vertreter des Hohen Rates zugezogen werden: Es hat den Zweck, die frühmorgens ebendort einberufene Sitzung des Hohen Rats vorzubereiten. Man vernimmt eine ganze Reihe von Zeugen, doch ihre Aussagen weichen voneinander ab, auch bezüglich der Tempelverstöße; schließlich wendet sich der Hohepriester direkt an Jesus: Dessen Aussage, er werde zur Rechten der Allmacht (Gottes) sitzen51, wird jedenfalls vom Hohepriester, der seine Kleider zerreißt (Mk. 14.63; Mt 26.65), aber wohl auch von allen Anwesenden als Gotteslästerung gesehen, für die Jesus den Tod verdiene; man geht deshalb davon aus, für die morgendliche Sitzung des Hohen Rats gerüstet zu sein: Allerdings erfolgt in weiterer Folge keine Verurteilung Jesu zum Tode, vielmehr fasst man den Beschluss, ihn an Pilatus zu überstellen. Denn, jedenfalls nach Johannes, habe das jüdische Gericht (diesbezüglich) nicht das Recht, jemanden hinzurichten52. Eine solche Aussage ist aus historischer und juristischer Sicht natürlich von großem Interesse, aber auch in diesem Kontext fehlen ein weiteres Mal verlässliche Quellen: Der überwiegende Teil der Lehre geht davon aus, dass das ius gladii, also das Hinrichtungsrecht, einzig und allein bei Pilatus liegt53; denn nach der Errichtung der Präfektur Judäa habe Augustus den jüdischen Behörden die Kapitalgerichtsbarkeit genommen, was freilich nicht explizit belegt ist. Umgekehrt wird argumentiert, ein Provinzstatthalter habe gar nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um eine ausschließliche Kompetenz für jegliche Art der Kapitalgerichtsbarkeit realistisch erscheinen zu lassen54; zudem wird bei Flavius Josephus berichtet55, dass Fremden bei unbefugtem Betreten des inneren Tempels die Todesstrafe droht, die von jüdischen Behörden demnach ausgesprochen und allenfalls auch vollzogen werden kann56; außerdem kommt es im 1. Jh. n. Chr. immer wieder zu Steinigungen, etwa die des ersten Märtyrers Stephanos. Dagegen wird allerdings eingewendet, das sei nur als außerordentliche Befugnis im Sinn unmittelbarer Zwangsgewalt zu verstehen, während man sich das Hinrichtungsrecht in den anderen Fällen bloß angemaßt hätte57. Beide Standpunkte sind vertretbar, aber im konkreten Fall kommt es darauf vielleicht gar nicht an. Denn als weiterer Hinderungsgrund kommen Verfahrensvorschriften in Frage, die es den jüdischen Behörden offenbar (gemäß Johannes) unmöglich machen, Jesus hinzurichten, was letztlich ein Indiz darstellen könnte, dass es um die Frage eines legitimen Verfahrens geht. So reicht nach jüdischem Recht ein bloßes Geständnis für ein Todesurteil nicht aus, man braucht genau jene übereinstimmenden Zeugenaussagen, um die man sich erfolglos bemüht (Mk 14.55-59; Mt 26.59-61; Lk 22.71; Joh 18.21); ferner darf ein solches Urteil – zumindest im Regelfall - weder nachts gefällt werden, noch stellt das Privathaus des Hohepriesters einen tauglichen Versammlungsort dar58. Für die Ratssitzung am Morgen ergeben sich also zwei mögliche Szenarien: Es könnte sich in der Tat nur um eine – allenfalls formelle – Voruntersuchung zu 314 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu einem rein römischen Verfahren handeln, was derzeit wohl überwiegend vertreten wird, womit sich zugleich der Hinweis auf derartige Verfahrensmängel erübrigt: Allerdings sprechen dagegen aus meiner Sicht die vor allem religiös ausgerichteten Anschuldigungen, denen aus römischer Sicht keine besondere Relevanz zukommt, und zudem lässt sich das Bestreben ausmachen, eindeutige Belastungszeugen ausfindig zu machen. Oder aber es erheben sich im Synedrion ernste Zweifel gegen eine "an sich" mögliche und offenbar vom Hohenpriester angestrebte Verurteilung wegen Gotteslästerung, sei es, dass Teile des Hohen Rates – eventuell aus dem Kreis der Pharisäer – die groben Verfahrensmängel nicht hinnehmen wollen, oder weil sie die Ausagen und Taten von Jesus zwar gleichfalls als frevelhaft ansehen, aber nicht als ausreichenden Grund für eine Hinrichtung betrachten. Dann läge ein politischer Kompromiss gerade darin, die Angelegenheit wegen der politischen Brisanz des Falls an die Römer abzutreten59, und in diesem Sinn erfolgt letztlich der Beschluss. 6 Das römische Verfahren – In diesem Zusammenhang fällt vor allem das enge Zeitkorsett auf, das sich aufgrund der Evangelienberichte ergibt: Wenn der römische Statthalter bereits um sieben Uhr in der Früh mit dem Gerichtstag beginnt und die Anklage gegen Jesus unverzüglich behandelt60, legt das nahe, dass der von Rom eingesetzte Hohepriester eng mit Pilatus zusammenarbeitet oder ihn zumindest vorabinformiert hat. Zudem wird, wie das bei den Synoptikern (Mk 15.3; Mt 27.12; Lk 23.2) ausgesprochen ist, die Anklage für das Verfahren vor Pilatus entsprechend ergänzt und von den Initiatoren der Verhaftung Jesu erhoben, doch handelt es sich dabei wohl nur um einzelne Mitgliedern des Synedrion. Der Hauptvorwurf lautet offenbar, Jesus sei ein selbsternannter König, mit anderen Worten ein Aufrührer und Rebell gegen Rom, was – einmal abgesehen von der nachträglichenVerspottung durch die Soldaten (Mk 15.18; Mt 27.29; Lk 23.36- 37) – auch zur einleitenden Frage des Statthalters, einer Suggestivfrage, passt: "Du bist also der König der Juden?" (σὺ εἶ ὁ βασιλεὺς τῶν Ἰουδαίων). Mit einem Wortspiel antwortet Jesus: "Du sagst es!" (σὺ λέγεις), danach schweigt er. Die Formulierung selbst ist doppeldeutig, man könnte sie dahingehend verstehen, so etwas werde doch bloß behauptet, nach allgemeinem Sprachverständnis liegt darin aber eine klare Bejahung61. Jedenfalls dürfte die Verurteilung62 wegen genau dieser Anschuldigung erfolgt sein, nach Joh 19.13 (vgl. Mt 27.19) nimmt Pilatus auf dem Richterstuhl Platz und am sog. titulus poenae, der Urteilsbegründung am Kreuz, findet sich der – angeblich sogar dreisprachige – Hinweis: "König der Juden"63. Zur Frage, wie sich das Vorgehen des Statthalters im Zuge der extraordinaria cognitio charakterisieren lässt, werden in der Literatur allerdings unterschiedliche Thesen vertreten: Zum Teil denkt man an eine standrechtliche Hinrichtung, sozusagen eine Notstandsmaßnahme, bzw. an ein Schnellverfahren64, aber beides widerspricht klar den überlieferten Berichten; zudem kommt es in Jerusalem damals zu keinen Revolten, doch war andererseits eine behördliche Untersuchung einer allfälligen Gefährdung römischer Interessen wohl unabdingbar. Andere gehen angesichts des Ausspruchs: "Du sagst es" bzw. des anschließenden FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 315 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu Schweigens von einem unmittelbar vollstreckbaren Geständnis Jesu aus: Denn nach der Rechtsregel confessus pro iudicato habetur stelle das eine oder andere bereits das Urteil dar65; aber ungeachtet der Frage, ob eine strikte Bindungswirkung für den Strafprozess überhaupt zu vermuten ist66, sprechen Rechtsklarheit und politische Signalwirkung wohl für einen expliziten Schuldspruch, der sich auf Geständnis und Schweigen im fortgesetzten Verfahren gestützt haben wird. Eine weitere Auffassung geht dahin, das darauffolgende Schweigen von Jesus stelle contumacia dar, also Ungehorsam gegenüber der römischen Behörde67, weshalb der unbedeutende Provinziale vom Statthalter ohne weiteres im Rahmen seiner Amtsgewalt, der coercitio, abgestraft worden sei68: Aber eine Hinrichtung wäre dann wohl völlig unverhältnismäßig und kaum das richtige Mittel, um einen Trotzigen zur Räson zu bringen. Zudem deutet schon die angesprochene Kreuzinschrift darauf hin, dass es sich um einen regulären Strafprozess handelt, der vor Pilatus abgehalten wird. Das hat auch einen guten Grund, denn ein Statthalter verkörpert den römischen Kaiser, und ein ordnungsgemäßes Verfahren soll zugleich jene Rechtssicherheit demonstrieren, die mit der römischen Besatzung einhergeht. Aus demselben Grund hält Pilatus regelmäßig Gerichtstage ab, wie damals in Jerusalem: Ein Anklagegrund gemäß römischem Recht liegt vor, denn der Vorwurf, ein Aufrührer gegen Rom zu sein, fällt unter den weiten Tatbestand des crimen laesae maiestatis, also ein Vorgehen gegen die Sicherheit des römischen Volkes und dessen Kaiser69. Das erklärt im Übrigen, wie auch ein Ulpiantext belegt (arg. quo tenetur is, cuius opera dolo malo consilium initum erit), warum von römischer Seite nur gegen Jesus vorgegangen wird, der für Massenauflauf und Aufruhr verantwortlich sei, nicht aber gegen seine Jünger: Denn die Strafe trifft nur den Rädelsführer70. Danach führt Pilatus ein Verfahren, das den Grundsätzen der mündlichen Verhandlung, des beiderseitigen Gehörs und der Öffentlichkeit entspricht71, die davon abweichende Darstellung bei Joh 18.33-38; 19.9-11 ist wieder theologisch motiviert: Er berichtet von anspruchsvollen Wortwechseln zwischen Pilatus und Jesus im Inneren des Prätoriums, wobei der Statthalter danach jeweils vor die Tür tritt, um mit dem jüdischen Volk zu verhandeln: Aber das würde schlecht zur Autorität eines römischen Amtsträgers passen. Im Übrigen setzt Pilatus das Verhör auch nach dem zweideutigen "Geständnis" fort72, es geht ihm offenbar um weitere Beweise: Als Jesus jedoch beharrlich schweigt, kommt es in weiterer Folge gemäß Lk 23.16 zur Geißelung, die insofern als Ungehor-samsstrafe im Zuge des Verfahrens zu deuten wäre73. Das führt jedoch zu keinen neuen Erkenntnissen, weshalb Jesus – gestützt auf das Geständnis–wegen Aufruhrs verurteilt und dementsprechend die Kreuzigungstrafe verhängt wird74. Der Prozess dürfte im Übrigen nicht allzu lange gedauert haben, da die Vollstreckung des Urteils bereits um neun Uhr beginnt. Das lässt vielleicht auch Rückschlüsse auf ergänzende Hinweise in den Evangelien zu: Dass Pilatus bei seiner Entscheidung zögert, weil er von der Unschuld Jesu überzeugt ist, und getrieben von einer aufgehetzten Volksmasse sein Urteil wider besseres Wissen fällt75, ist insoweit wohl der grundsätzlichen Tendenz geschuldet, 316 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu für eine römische Akzeptanz der Christen zu werben. Unvereinbar mit der relativ kurzen Verfahrensdauer dürfte auch die Nachricht bei Lk 23.6-12 sein, wonach Pilatus den Beschuldigten – freilich letztlich erfolglos – an Herodes Antípas, den Fürsten von Galiläa zu überstellen versucht, aus dessen Gebiet Jesu ja stamme: Angesichts der erfolgten (Privat-)Anklage erscheint eine Delegation der Kapitalsgerichtsbarkeit kaum denkbar76, ganz abgesehen davon, dass Straftaten gerade nicht nach dem Personalitätsprinzip, sondern am Begehungsort ( forum delicti) zu ahnden sind77. In diesem Kontext könnte jedoch der überlieferten "Begnadigung"-Szene78 gewisse Relevanz zukommen: Zwar wäre ein – etwa bei Mt 27.15-18 beschriebenes – Wahlrecht des jüdischen Volkes (zwischen Barabbas und Jesus) völlig singulär, doch kann ein Statthalter das Strafverfahren gegen einen Angeklagten aufgrund von Festtagen aussetzen79: Da es dazu aber keiner Entscheidung der Menge bedarf, erscheinen zwei weitere Aspekte von Interesse: Mk 15.8 berichtet, dass das Volk von sich aus die Freilassung des Barabbas verlangt. Außerdem heißt Barabbas wörtlich übersetzt "Sohn des Vaters": Es wäre also immerhin denkbar, dass Teile des versammelten Volkes in Jerusalem die Begnadigung von Jesus, dem "Sohn Gottes" fordern80, noch dazu spricht Mt 27.16-17 zwei Mal von Jesus Barabbas81: Das wird häufig als Überlieferungsfehler angesehen82, aber dafür könnte sprechen, dass die jüdische Obrigkeit es nicht wagt, Jesus im Tempel zu verhaften, gerade wegen seiner Beliebtheit beim Volk. Dann würde der geschilderte Vorfall ursprünglich genau umgekehrt zu deuten sein: Das Volk bittet für Jesus, aber die Ankläger hätten eine Niederschlagung des Verfahrens verhindert, gemäß Joh 19.12 sogar mit der Drohung, sich ansonsten beim Kaiser in Rom zu beschweren. 7 Die Vollstreckung – Schließlich ist aus rechtshistorischer Sicht noch ein weiteres Ereignis erwähnenswert, das sich an den Tod am Kreuz anschließt: Jesus stirbt um drei Uhr nachmittags, also nach bereits sechs Stunden, was bei Kreuzigungen ungewöhnlich ist und wohl auf die äußerst brutale Geißelung zurückzuführen sein dürfte. Der frühe Tod passte angesichts des Abends beginnenden Paschafestes allerdings gut ins Konzept der jüdischen Obrigkeit, weshalb man nach Joh 19.31-32 auch den anderen beiden, mit Jesus Gekreuzigten die Beine brechen lässt, um deren Tod herbeizuführen. Jedenfalls sucht dann – nach einhelliger Überlieferung – Joseph von Arimatäa bei Pilatus darum an, den Leichnam Jesu bestatten zu dürfen, was der Statthalter erlaubt. Auch das lässt sich nicht als Zeichen werten, dass Pilatus von der Unschuld Jesu überzeugt war und deshalb diesen außergewöhnlichen Akt setzt83. Denn ein Ulpiantext belegt, dass es unter Kaiser Augustus ständige Praxis war, den Verwandten eines Hingerichteten – und Joseph wird wohl im Namen Marias agiert haben – ein ordnungsgemäßes Begräbnis nicht zu verwehren84: Erst später, als in der hohen Kaiserzeit das römische Strafrecht generell verschärft wird, also auch zur Zeit des Juristen Ulpian, wäre eine solche Bitte vermutlich verweigert worden. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 317 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 8 Fazit – Eine Darstellung, die sich bewusst nicht auf eines der Evangelien stützt85, sondern – in einer Zusammenschau – die Berichte der vier Evangelisten unter historischer sowie juristischer Perspektive nachzuvollziehen versucht, wird weder Unsicherheiten im Detail überwinden noch sich "tatsächlichem" Geschehen entscheidend nähern. Dennoch handelt es sich bei den Evangelien um eindringliche und umfassende Zeugnisse, die jedenfalls implizit darüber Aufschluss geben können, wie man sich im ersten nachchristlichen Jahrhundert den Ablauf von Prozessen der römischen Besatzungsmacht in einer Provinz vorstellt bzw. vorstellen darf. Gerade in diesem Zusammenhang ist ein vergleichbarer Fall von Interesse, der bei Flavius Josephus kurz und bündig geschildert wird86. Ungefähr dreißig Jahre nach dem Prozess Jesu kommt es zum Verfahren gegen einen anderen Jesus: Im Zuge des im Herbst stattfindenden Laubhüttenfestes, einer Art Erntedankfest, prophezeit dieser, Sohn des Ananos, durch ununterbrochenes Geschrei den Untergang der Stadt Jerusalem sowie des Tempels. Da er das Fest stört, wird er ergriffen, vor die jüdischen Behörden geführt und danach an den damaligen römischen Präfekten Albinus überstellt: Von der Anklage hört man nur, "er sei von einer höheren Macht getrieben" und vom Verfahren, dass es aus demselben Grund zur Geißelung kommt, und zwar "bis ihm das Fleisch von den Knochen gerissen war": Doch da sich bei dieser Vernehmung aus römischer Sicht kein strafrechtlich relevantes Verhalten herausstellt, wird er von Statthalter letztlich als ein bloß "Verrückter" freigelassen. Die Parallelen sind unübersehbar: In beiden Fällen führt das vorrangige Ziel, den ungestörten Ablauf des religiösen Festes zu sichern und Aufruhr im städtischen Zentrum zu verhindern, zur erforderlichen Zusammenarbeit von jüdischer Ober- schicht und ihren autonomen Behörden mit der römischen Ordnungsmacht in Gestalt des praefectus Judaea e: Während bei der Voruntersuchung offenbar religiöser Frevel in Vordergrund steht, geht es dem Statthalter in seiner Verhandlung, die auf mangelnde Kooperation sofort mit schwerer körperlicher Züchtigung reagiert, vor allem darum, mögliches Gefahrenpotential für die römischen Interessen abzuklären. Bei Jesus, Sohn des Ananos, wurde wohl rasch deutlich, dass es sich beim Unglückspropheten um einen chaotischen Einzelgänger handelt, während das bei einer charismatischen Erscheinung wie Jesus, dem Galiläer, von vornherein anders war. Um jeglichen denkbaren Aufruhr im Keim zu ersticken, folgt dessen Hinrichtung aufgrund eines legitimen römischen Verfahrens im Sinn politischen Machtkalküls und rechtlicher Letztverantwortlichkeit. Endnoten 1 Vgl. G. Kocher, Zeichen und Symbole des Rechts. Eine historische Ikonographie, München 1992, 10 f. i.V.m. 27; 36. 318 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 2 S. etwa D. Liebs, Der Prozess Jesu, in: ders., Das Recht der Römer und die Christen. Gesammelte Aufsätze in überarbeiteter Fassung, Tübingen 2015, 1-19, 2 f. Fn. 4, Frühere Versionen ders., vor den Richtern Roms, München 2007, 89-104 sowie ders. in: GS Th. Mayer-Maly, Wien-New York 2011, 309-325. 3 Vgl. nur W. Stegemann, Es herrsche Ruhe im Land, in: U. Schulz (Hg.), Große Prozesse, München 1996, 41-54, 42 f. zur „Tendenz, Pilatus zu entlasten und das Volk Israel mit der Schuld am Tode Jesu zu behaften“, die sich u.a. auch auf die älteste uns erhaltene Quelle, den ca. 50 n. Chr. von Paulus in Korinth verfassten, ersten Thessalonicherbrief (1 Thess 2,14-15 zu stützen versucht: „Denn, Brüder, ihr seid Nachahmer der Gemeinden Gottes geworden, die in Judäa in Christus Jesus bestehen. Habt doch auch ihr das gleiche von euren Landsleuten erlitten wie sie von den Juden. / Diese haben auch den Herrn Jesus und die Propheten getötet und uns verfolgt“ (diese und die folgenden Übersetzungen gm. Die Bibel. Deutsche Ausgabe mit den Erläuterungen der Jerusalemer Bibel, 12. Aufl., Freiburg u.a. 1968); zur Interpretation des Belegs selbst jedoch W. Reinbold, Der älteste Bericht über den Tod Jesu, Berlin – New York 1994, 291 f. 4 Insofern spricht etwa M. Hengel, Die vier Evangelien und das eine Evangelium von Jesus Christus, Tübingen 2008, 3 auch vom „Rätsel – man könnte auch sagen Ärgernis – des neutestamentlichen Corpus, daß diese eine Heilsbotschaft von Jesus Christus … in vier oft voneinander abweichenden Schriften mehr oder weniger biographisch-berichtenden Charakters ihren Niederschlag fand“. 5 S. in diesem Sinn auch G. Kirner, Strafgewalt und Provinzialherrschaft. Eine Untersuchung zur Strafgewaltspraxis der römischen Statthalter in Judäa (6-66 n. Chr.), Berlin 2004, 246 ff., bes. 252 f. 6 Vgl. M. Schärtl, Das Nikodemusevangelium, die Pilatusakten und die „Höllenfahrt Christi“, in: Ch. Markschies u.a. (Hg.), Antike christliche Apokryphen in deutscher Übersetzung, 7. Aufl., Bd. I.1, Tübingen 2012, 231-261, 233 f. u. Fn. 1 f.; 240 f. 7 M. Vinzent/T. Nicklas, Das Petrusevangelium, in: Markschies u.a. (Hg.), Antike christliche Apokryphen7 I.1, 683-695, 691. 8 Zur „Geschichte der Kanonisierung“ und ihrer Bedeutung für die apokryphen Schriften Ch. Markschies, Haupteinleitung, in: ders. u.a. (Hg.), Antike christliche Apokryphen7 I.1, 26 ff., bes. 31-34; 74-80 (Zitat: 75). 9 Die bei Markschies (Fn. 8 i.S.d. h.L. vertretene Reihenfolge und Datierung der Evangelien wird etwa von Hengel, Evangelien, 71-76 i.V.m. 65-67; 141-143 insoweit modifziert, als dieser Matthäus erst ab 90 n. Chr. ansetzt und von Lukas beeinflusst sieht (ebd., 133 f.); zum Einfluss unterschiedlicher Überlieferungsstränge auf die Evangelien ebd., 317 f. i.V.m. 239; 306 ff. 10 Dazu H.-G. Knothe, Der Prozess Jesu – rechtshistorisch betrachtet, in: OIR 10 (2005 67- 101, 76 f.; für einen inhaltlich deutlich weiter gefassten Bericht freilich Reinbold, Bericht, 225 f. i.V.m. 178-215. 11 So zuletzt etwa A. Demandt, Ein Prozeß Jesu fand nicht statt, in: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption. FS D. Liebs, Berlin 2011, 175-186, der sich bei diesem Ansatz im Wesentlichen auf das Werk von R. Bultmann, Geschichte der synoptischen Tradition, 7. Aufl., Göttingen 1967, bes. 282-308 stützt. 12 Tac. Ann. 15.44.2-3: … ergo abolendo rumori Nero subdidit reos et quaesitissimis poenis adfecit, quos per flagitia invisos vulgus Chrestianos appellabat. auctor nominis eius Christus Tibero imperitante per procuratorem Pontium Pilatum supplicio adfectus erat; …; vgl. D. Chapman/E. Schnabel, The Trial and Crucifixion of Jesus. Text and Commentary, Tübingen 2015, 192-198. Die Bezeichnung des praefectus Iudaeae als pro- curator ist allerdings anachronistisch, was nicht zuletzt inschriftlich belegt ist; s. A. Demandt, Hände in Unschuld. Pontius Pilatus in der Geschichte, Freiburg u.a. 1999, 72-74. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 319 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 13 Flav. Joseph. AI 18.63 f.: Zu dieser Zeit lebte Jesus, ein weiser Mensch, wenn man ihn überhaupt einen Menschen nennen darf. Er war nämlich der Vollbringer ganz unglaublicher Taten und ein Lehrer aller Menschen, die voll Freude das Wahre aufnehmen. So zog er viele Juden und auch viele Heiden an sich. Er war der Christus. Und obwohl ihn Pilatus auf Betreiben unserer vornehmsten Männer hin zum Kreuzestod verurteilte, wurden ihm doch seine früheren Anhänger nicht untreu. Denn er erschien ihnen am dritten Tag wieder lebend wie gottgesandte Propheten dies und tausend andere wunderbare Dinge von ihm vorher verkündet hatten. Und noch bis auf den heutigen Tag besteht das Volk der Christen, die sich nach ihm nennen, fort; Übersetzung des sog. Testimonium Flavianum und Anmerkung vermutlich überarbeiteter Passagen in Anlehnung an H. Omerzu, Der Prozess Jesu im Spiegel des römischen Rechts, in: I. Fargnoli/St. Rebenich (Hg. Das Vermächtnis der Römer. Römisches Recht und Europa, Bern u.a. 2012, 303-320, 308 f.; ferner Chapman/Schnabel, Trial, 131 f.; 187 f. 14 Demandt, Prozeß, 181. Vgl. auch G. Agamben, Pilatus und Jeus, Berlin 2014, 44-46. 15 Wohl gerade der Vorwurf, eine größere Zahl von Gefangenen im Rahmen eines Aufstandes in Samaria ohne Verfahren hingerichtet zu haben, dürfte dann 36 n. Chr. zur Absetzung von Pilatus geführt haben; vgl. Flav. Joseph. AI 18,85-89. 16 S. ferner insbes. Lk 2.1-2 unter Hinweis auf Augustus und (Publius Sulpicius Quirinius, den Statthalter der Provinz Syria bzw. 3.1-2 unter Hinweis auf Tiberius sowie die Hohepriester Hannas und Kaiaphas. 17 In diesem Sinn Ulp. (9 de off. proc. D. 48.19.6 pr. (…, ne supplicio adficiatur); Call. (6 de cogn. D. 48.19.28.14 (… summo supplicio adficerentur); Paul. (5 sent. D. 48.19.38.5 (… summo supplicio adficiuntur); Marci. ( lib. sing. de delat. D. 48.21.3.1 ( morte … adficiendus esset). 18 Vgl. Demandt, Hände, 75. 19 K. Rosen, Rom und die Juden im Prozeß Jesu, in: A. Demandt (Hg.), Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, München 1990, 39-58, 40-42. 20 S. auch Knothe, Prozess, 78 f. i.V.m. 74. 21 Vgl. grundlegend W. Kunkel, Prinzipien des römischen Strafverfahrens, in: ders., Kleine Schriften, Weimar 1974, 11-31, 13-15; 23 f.; A. N. Sherwin-White, Roman Society and Roman Law in the New Testament, Oxford 1963, 13-23 od. B. Santalucia, Diritto e processo penale nell‘ antica Roma, 2. Ed., Milano 1998, 186-188. 22 Vgl. Demandt, Prozeß, 181. 23 S. E. Schrage, Der Prozess Jesu, in: Vis ac potestas legum. Lib. Amic. Z. Végh, Frankfurt/Main u.a. 2010, 157-172, 159 f. 24 Zu dieser Differenzieung innerhalb der jüdischen Oberschicht, insbes. zwischen dem konservativen, streng der Thora, den fünf Büchern Moses, verpflichteten alten Priesteradel, und den sog. Schriftgelehrten, die sich zudem auch auf die mündlich tradierte Auslegung der Gebote stützen z.B. A. Watson, The Trial of Jesus, Athens/Georgia 1995, 98-100; Demandt, Hände, 49-52 od. Liebs, Prozess, 3. 25 Vgl. etwa C. Cohn, Der Prozess und der Tod Jesu aus jüdischer Sicht, Frankfurt/Main 1997, 140-142 i.V.m. 173-176. 26 Knothe, Prozess, 79. 27 Vgl. W. Dahlheim, Die Welt zur Zeit Jesu, München 2013, 41-52; 67-71; ferner Demandt, Hände, 18-21; 25-31; 36-38; 40 f.; Rosen, 44 f.; Knothe, Prozess, 70-73. 28 Vgl. auch Rosen, Rom, 50-54. 29 Ulp. (7 de off. proc. D. 1.18.13 pr.: Congruit bono et gravi praesidi curare, ut pacata atque quieta provincia sit quam regit. quod non difficile optinebit, si sollicite agat, ut malis hominibus provincia careat eosque conquirat: nam et sacrilegos latrones plagiarios fures conquirere debet et prout quisque deliquerit, in eum animadvertere, receptoresque eorum coercere, sine quibus latro diutius latere non potest. 320 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 30 Demandt, Hände, 55. 31 Tac. hist. 5.7.2: … et gentem coercitam liberi Herodis tripertito rexere. sub Tiberio quies. … 32 Anders Liebs, Prozess, 18 u. Fn. 56, der dem Urteil – auch im Hinblick auf Plin. epist. 10.96-97 – Präzedenzwirkung unter „den nachfolgenden Kaisern“ zuordnet. 33 Zur Topographie insbes. S. Gibon, Die sieben letzten Tage Jesu. Die archäologischen Tatsachen, München 2010, i.Vm. 58-60; 65; 110-125; ferner Dahlheim, Welt, 120. 34 Von einem derartigen Verrat weiß Paulus (1 Korr 15,5 offenbar noch nichts, in den Evangelien wird er zudem schrittweise dramatisiert, etwa hinsichtlich der sprichwörtlichen 30 Silbermünzen, die nur bei Mt 26.14-16 erwähnt sind. Für die Festnahme selbst erscheint er jedenfalls ohne Relevanz, denn die Tempelpolizei kannte Jesus bereits, so dass dessen Identifizierung wohl unnötig war, und sein Aufenthaltsort blieb Spitzeln des Hohepriesters ebenfalls schwerlich verborgen. 35 Anders Mayer-Maly, Rechtsgeschichtliche Bibelkunde, Wien u.a. 2003, 54 f., der daraus die Anwesenheit römischer Soldaten ableitet: „Sie hatten eher die Juden als Jesus und seine Jünger zu bewachen“; zu einer früheren (nicht so strikten Version s. ders., Rechtsgeschichtliche Bemerkungen zum Prozeß Jesu, in: Lebendiges Recht – Von den Sumerern bis zur Gegenwart. FS R. Trinkner, Heidelberg 1995, 39-44, 40. 36 Vgl. auch Cohn, Prozeß, 107-109, der allerdings - auch bei den synoptischen Darstellungen - von einem „gemeinsamen Unterfangen“ ausgeht (ebd., 109-114), und zwar allein auf römische Initiative hin, während der jüdischen Tempelwache die Teilnahme und vorübergehende Inhaftierung des Beschuldigten bloß ausnahmsweise gestattet wurde (ebd., 121 f.; 126 f.). 37 So freilich N. Capitanio, Processo a Ponzio Pilato, Napoli 2016, 31-33, der eine Beteiligung von „numerosi legionari romani“ für gesichert hält; dagegen etwa schon Knothe, Prozess, 82 f. u. Fn. 56, der sich demgegenüber – wie schon Watson, Trial, 37 i.V.m. 84 f.; 167 – gegen jegliche Präsenz römischer Soldaten ausspricht. 38 Demandt, Hände, 147 f.; Kirner, Strafgewalt, 254 f.; Liebs, Prozess, 9. 39 S. auch Omerzu, Prozess, 311 f. 40 So auch Demandt, Prozeß, 179 f. od. Gibson, Tage, 191 f., der deshalb einen anderen Konfliktgrund für wahrscheinlich hält, nämlich eine von Jesus gegründete „neue Täuferbewegung“ in Nachfolge von Johannes, für die er mit seinem Auftreten auch in der Unterstadt von Jerusalem werben wollte. 41 S. u. Fn. 51. 42 S. schon o. bei Fn. 11. 43 Kirner, Strafgewalt, 255 u. Fn. 32. 44 Dazu passt letztlich auch die sog. Petrusverleugnung (Mk 14.54; 66-72; Mt 26.58; 69- 75; Lk 22.54-62; Joh 18.15-18; 25-27); zu dieser etwa Reinbold, Bericht, 241-243. 45 In diesem Sinn etwa J. Blinzler, Der Prozess Jesu, 4. Aufl. Regensburg 1969, insbes. 184- 186; O. Betz, Der Prozess Jesu im Licht jüdischer Quellen, Gießen 2007, 78 f.; 94 f. od. Mayer-Maly, Bibelkunde, 58, der nur die vorausgehende nächtliche Sitzung als „eine Art Voruntersuchung“ ansieht. Zu diesbezüglichen Varianten in der Literatur auch Knothe, Prozeß, 87 bzw. A. Giovannini/E. Grzybek, Der Prozess Jesu. Jüdische Justizautonomie und römische Strafgewalt, München 2008, 11 f. 46 M. Miglietta, Riflessioni intorno al processo a Gesù (1994), in: ders., I.N.R.I. Studi, Napoli 2011, 3-55, 52 f.; Knothe, Prozeß, 87 f.; Kirner, Strafgewalt, 260 f.; Liebs, Prozeß, 11. 47 Reinbold, Bericht, 251; 158; Stegemann, Ruhe, 46 f.; in diesem Sinn auch Cohn, Prozeß, 186-188, der allerdings darin den (letztlich gescheiterten Versuch der jüdischen Behörden sieht, einen Prozess vor dem römischen Statthalter zu vermeiden; skeptisch M. Miglietta, FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 321 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu Gesù e il suo processo ‚nella prospettiva ebraica‘ (2005), in ders., I.N.R.I., 205-244, 228- 231. 48 Dazu im Detail Kirner, Strafgewalt, 256-259; das Folgende stützt sich im Wesentlichen auf Mk 14.53-65; 15.1; Mt 26.57-67; 27.1-2; bei Lk 22.54; 66-71 finden Verhör und Messiasfrage (s. sofort hingegen ausschließlich vor dem Hohen Rat statt. 49 Joh 18.13-14: 19-24; 28-30. Dementsprechend muss sich Schrage, Prozess, 166-171, der für seine Analyse die „Geschichte des Johannesevangeliums“ in den Mittelpunkt rückt (ebd., 161-164), auf die Aussage beschränken, hier werde weder ein legitimes jüdisches noch römisches Verfahren beschrieben, Jesus erweise sich vielmehr als ein „Opfer der Macht“. 50 Für Demandt, Prozeß, 180 handelt es sich bei diesen Berichten hingegen um „Glaubenslegende“. 51 Vgl. Mk 14.61-6: „…Nochmals fragte ihn der Hohepriester und sagte zu ihm: ‚Bist du der Messias, der Sohn des Hochgelobten?‘ Jesus aber sprach: ‚Ich bin es. Und ihr werdet den Menschensohn sehen, sitzend zur Rechten der Kraft“/Allmacht (τῆς δυνάμεως). Letzteres muss keine Bejahung der sog. Messiasfrage an Jesus bedeuten, sofern man – wie etwa Reinbold, Bericht, 243-248; 251 f. – eine solche von Seiten Jesu theologisch und historisch für undenkbar erachtet (nicht so eindeutig etwa Mt 26.64: „Du hast es gesagt“ oder Lk 22.70: „Ihr sagt es, ich bin es“), aber allein die überlieferte Fragestellung dürfte auf den diesbezüglichen Argwohn der jüdischen Obrigkeit hindeuten. Zur „Messiaserwartung in Jerusalem“ auch C. Paulus, Der Prozess Jesu - aus römischrechtlicher Perspektive, Berlin – Boston 2016, 8-11. 52 Joh 18.31: „Da sagte Pilatus zu ihnen: ‚Nehmt ihr ihn und richtet ihn nach eurem Gesetze.‘ Die Juden sprachen zu ihm: ‚Wir haben nicht das Recht, jemanden hinzurichten‘ “. 53 Ulp. (1 opin. D. 1.18.6.8: Qui universas provincias regunt, ius gladii habent et in metallum dandi potestas eis permissa est; in diesem Sinn etwa Miglietta, Riflessioni, 31 f.; Demandt, Hände, 37 f.; Stegemann, Ruhe, 44 f.; Berger-Delhey, Urteil, 20 f.; Knothe, Prozess, 85-87; Mayer-Maly, Bibelkunde, 57; Omerzu, Prozess, 314. 54 Giovannini/Grzybek, Prozess, 52-56; 72; skeptisch für Judäa Omerzu, Prozess, 314. 55 Flav. Joseph. AI 15.417; BI 6.124128; vgl. ferner Chapman/Schnabel, Trial, 15-18. 56 Vgl. H. Omerzu, Der Prozess des Paulus, Berlin - New York 2002, 348-350. 57 S. U. Berger-Delhey, Das Urteil des Pilatus, in: Lebendiges Recht – Von den Sumerern bis zur Gegenwart. FS R. Trinkner, Heidelberg 1995, 19-27, 20 f. 58 Vgl. Reinbold, Bericht, 252; Knothe, Prozeß, 84 f.; Mayer-Maly, Bibelkunde, 58; Cohn, Prozeß, 136-140. 59 So ließe sich eventuell auch Joh 18.14 (11.47-53 interpretieren: „Kajaphas aber war es, der den Juden den Rat gegeben hatte, es sei besser, daß ein Mensch für das Volk stirbt“; dazu auch Betz, Prozess, 38-45. 60 Joh 18.18; vgl. Liebs, Prozess, 13 f. 61 So auch Knothe, 92 u. Fn. 108 (mit Lit.). 62 Dezidiert Liebs, Prozess, 16; s. auch Miglietta, Riflessioni, 49-51. Auch die außerbilblischen Belege legen ein förmliches Urteil nahe (s.o. bei Fn. 13 u. Fn. 17); Sherwin-White, Society, 26 f.; Berger-Delhey, Urteil, 26 lesen zudem das „Übergeben zur Kreuzigung“ (Mk 15.15; Mt 27.26; Lk 23.25 technisch im Sinn von duci iussit. 63 Mk 15.26; Mt 27.37; Lk 23.38; das habe gm. Joh 19.19-22 dann sogar zu Protesten der Ankläger geführt, die – allerdings vergeblich – eine Textänderung in „Dieser hat gesagt: Ich bin der König der Juden“ forderten. 64 Stegemann, Ruhe, 48 f.; 50 f., der von einem quasi-polizeilichen „Schnellverfahren“ ausgeht, bzw. W. Fricke, Standrechtlich gekreuzigt. Person und Prozeß des Jesus aus Galiläa, 2. Aufl., Frankfurt/M. 1987, 131; 13 9-143. 322 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 65 Kunkel, Prinzipien, 18-21; ähnlich Paulus, Prozess, 24-34, der – wohl auf die Kritik von Mayer-Maly, Bibelkunde, 64 hin – dann erst im folgenden andauernden Schweigen das Geständnis sieht, dennoch aber (ebd., 34 auf „die damit zugleich eingetretene Verurteilung Jesu“ abstellt. Jedenfalls hätte Pilatus demnach die Strafe ohne Schuldspruch verhängt; zustimmend Kirner, Strafgewalt, 269 u. Fn. 86; 279 f.; 283 f. 66 Vgl. auch Sherwin-White, Society, 25 f., „because Roman judges disliked sentencing an undefended man“. 67 Dazu Ulp. (22 ad ed. D. 11.1.11.4, allerdings im privatrechtlichen Kontext: … nam qui omnino non respondit, contumax est: contumaciae autem poenam hanc ferre debet, ut in solidum conveniatur, … 68 So inbes.Rosen, Rom, 55 f. 69 Vgl. O. Robinson, The Criminal Law in Ancient Rome, 1995, 74-78; Santalucia, Diritto, 143 f.; 217 f.; 256 f. 70 Ulp. (7 de off. proc. D. 48.4.1.1: Maiestatis autem crimen illud est, quod adversus populum Romanum vel adversus securitatem eius committitur. quo tenetur is, cuius opera dolo malo consilium initum erit, … quo armati homines cum telis lapidibusve in urbe sint conveniantve adversus rem publicam, locave occupentur vel templa, quove coetus conventusve fiat hominesve ad seditionem convocentur: … 71 Anders Rosen, Rom, 49, wonach „der Prozeß von Anfang bis Ende im Praetorium stattgefunden“ habe. 72 Wenn Pilatus bei Mt 27.24, Lk 23.13 und Joh 19.4 (vor der Urteilsverkündung seine Hände in Unschuld wäscht, so geht dieses Bild, wie Dt 21.6 und Ps 26.6 belegen, auf eine in der Thora belegte jüdische Vorschrift zurück, die dann auch sprichwörtlich gebraucht wird: Da es in einem römischen Verfahren kaum denkbar ist, dass ein Statthalter diese Geste tatsächlich vornimmt (a.A. freilich Capitanio, Processo, 71, der hier von „un uso dei Romani ereditato dei Greci“ ausgeht), lässt sich darin vielleicht zugleich ein Hinweis sehen, dass sich Pilatus bei der Urteilsfindung insofern Zeit nimmt, als er sich nicht von vornherein auf das zweideutige Geständnis Jesu verlässt; in diesem Sinn auch Miglietta, Riflessioni, 45 f.; 49. Demgemäß macht es m.E. die Interpretation – anders Paulus, Prozess, 2 – auch nicht „umso schwerer“, dass ein solches „Faktum“ bei Mk 15.1-15 nicht erwähnt wird, da dort das abwägende Vorgehen des Statthalters eben anders zum Ausdruck kommt. 73 Nach Mk 15.15 und Mt 27.26 ist hingegen von einer „Begleitstrafe der Kreuzigungsstrafe“ auszugehen; so Mayer-Maly, Bibelkunde, 62 f. bzw. Liebs, Prozess, 16. 74 Paul. (5 sent. D. 48.19.38.2: Actores seditionis et tumultus populo concitato pro qualitate dignitatis aut [in furcam tolluntur] aut bestiis obiciuntur aut in insulam deportantur. 75 Für Rosen, Rom, 47 ff. i.V.m. 54 ist diese Volksbeteiligung letztlich die „zentrale Frage“. 76 Insofern überlegt Berger-Delhey, Urteil, 22, ob Pilatus hier bloß „die Meinung bedeutender Juden“ einholt, auch aus politischer Raison, „um die als gespannt geltenden Beziehungen zu Herodes Antipas zu verbessern“. 77 Dazu etwa Sherwin-White, Society, 28-31. 78 Eine solche wäre, wie Rosen, Rom, 50 zu Recht anmerkt, nur bei einem bereits Verurteilten nachvollziehbar; das ist Jesus – trotz Kirner, Strafgewalt, 271 f. – in dieser Prozessphase sicherlich noch nicht. 79 Pap. (2 de adult. D. 48,16,8/10 pr.: Abolitio aut publice fit ob diem insignem aut publicam gratulationem / aut privatim actore postulante. ... Anders Berger-Delhey, Urteil, 22 f. („Festtagsamnestie“). 80 Vgl. Liebs, Prozess, 12 u. Fn. 32 (mit Lit). 81 Die Bibel (mit Erläuterungen der Jerusalemer Bibel), zu Mt 27.16, 1415 Anm. 82 So auch Berger-Delhey, Urteil, 23. 83 Das erwägt freilich Liebs, Prozess, 17; fe rner zum „Zögern“ von Pilatus ebd., 14 f. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 323 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Pennitz: Plausibilitätserwägungen zum Prozess Jesu 84 Ulp. (7 de off. proc. D. 48.24.1: Corpora eorum qui capite damnantur cognatis ipsorum neganda non sunt: et id se observasse etiam divus Augustus libro decimo de vita sua scribit. hodie autem eorum, in quos animadvertitur, corpora non aliter sepeliuntur, quam si fuerit petitum et permissum, et nonnumquam non permittitur, maxime maiestatis causa damnatorum. ... Vgl. dazu Mayer-Maly, Bibelkunde, 69 f. 85 So zuletzt etwa Schrage, Prozess, 161, der sich auf das Johannesevangelium konzentriert, oder Paulus, Prozess, 14, für den es beim ältesten Bericht des Markus naheliegt, „allein auf seine Darstellung zu rekurrieren“. 86 Flav. Joseph. BI 6.300-305; vgl. dazu auch Stegemann, Ruhe, 46 f.; Berger-Delhey, Urteil, 20 f. 324 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl* DIETER PÖTSCHKE38 ZUSAMMENFASSUNG Im Burger Landrecht aus dem 14. Jahrhundert wird ein Gericht erwähnt. Dessen Schöffen sollen sich an der heren kameren wenden, wenn sie kein Urteil finden. Bisher wurde vermutet, dass mit dieser Kammer der Magdeburger Schöffenstuhl gemeint war. Hier wird nachgewiesen, dass mit der Kammer aber das Gericht des Markgrafen von Brandenburg in Tangermünde gemeint ist. Das war nach Landrecht die allerhöchste Instanz zur Berufung. SCHLÜSSELWÖRTER: • Landrecht • Gericht • Urteil einholen • Schöffen • Tangermünde • Magdeburg • heren kameren ÜBER DEN AUTOR: Dr. Dieter Pötschke, Leiter des Arbeitskreises, Harz-Verein für Geschichte und Altertumskunde, Am Schloß 1, 38855 Wernigerode, Deutschland, e-mail: dpoetschke@web.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.19 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (J ES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The relation of the jurors (Schöffen) of the city Burg and its district court to chamber of Magdeburg DIETER PÖTSCHKE39 ABSTRACT A court is mentioned in the the so-called Burger Landrecht from the 14th century. His jurors (Schöffen) shall turn to der heren kameren (chamber of Lords), if they do not find judgment. So far, it was assumed that this chamber was the chamber of Magdeburg (Magdeburger Schöffenstuhl). It is shown here, however, that the court of the Margrave of Brandenburg in Tangermünde is meant by this chamber. This was, according to Landrecht, the highest authority to appeal. KEYWORDS: • common law (Landrecht) • court • appeal • apprentices • to ask for adjudgment • Tangermünde • Magdeburg • jurors • heren kameren. CORRESPONDENCE ADDRESS: Dieter Pötschke, Ph.D., Harz Association for History and Antiquity, Am Schloß 1, 38855 Wernigerode, Germany, e-mail: dpoetschke@web.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.19 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 327 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Prolog In seiner Dissertation über das Burger Landrecht – gemeint ist Burg bei Magdeburg - stieß Keno Zimmer im Jahre 2003 auf eine Stelle, bei der die Schöffen des Vogtgerichtes vor der Stadt Burg – also des Landgerichtes – auf unser heren kameren verwiesen wurden. Zimmer forderte eine eigene Untersuchung, ob mit unser heren kameren der Magdeburger Schöffenstuhl gemeint ist. Denn das würde belegen, dass die Magdeburger Schöffen gleichwohl über bäuerlich-ländliches Sonderrecht zu Gericht zu sitzen sich bereit befanden1, was sie ansonsten bis in das 15. Jahrhundert ablehnten. Auch Heiner Lück verwies 2010 auf einen Unterschied des Burger Landrechtes zum Sachsenspiegel, der noch weitgehend unklar sei: die Vorschrift über das Urteilholen in der heren kameren im Burger Landrecht. Ein unlängst entdecktes Textfragment des ansonsten verlorenen Burger Stadt- oder Schöffenrechtes verweist bei gewissen städtischen Angelegenheiten eindeutig auf die Magdeburger Schöffen. Allerdings mit dem Unterschied, dass dabei die Magdeburger Schöffen wörtlich genannt werden, während die Bedeutung von unser heren kameren im Burger Landrecht bisher nicht geklärt werden konnte. 1 Einführung Zum sächsisch-magdeburgischen Recht liegen aus jüngerer Zeit zahlreiche Veröffentlichungen2 und Quellenpublikationen3 vor. Dennoch sind schon allein aus Mangel an Quellen einige Fragen offen. Unklar ist zunächst, wie viele Städte und Orte überhaupt Magdeburger bzw. Halle-Neumarkter Recht besaßen. Schätzungen gehen von 500 bis 10054 aus. Auch dieser Frage geht die in Leipzig gebildete Arbeitsstelle „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“ nach. Eine andere weitgehend offene, methodisch interessante Frage besteht darin, wie sich die Orte mit Magdeburger Stadtrecht rechtlich untereinander unterscheiden. Eigentlich wurde eher nach Gemeinsamkeiten in der Stadtrechtsfamilie gesucht, um auch dem Begriff Familie gerecht zu werden, als nach Unterschieden und Eigenheiten. Ob allerdings das Hallesche Recht ein Magdeburger Stadtrecht ist, ist unklar und somit ist auch die Frage, ob Halle zur Magdeburger Stadtrechtsfamilie gehört. Aber das liegt wohl daran, dass „bislang noch nicht zufriedenstellend geklärt ist, was überhaupt sächsisch-magdeburgisches oder hallesches Recht ist, wodurch es sich auszeichnet und anhand welcher Kriterien man entscheiden kann, ob eine Stadt oder Siedlung zum magdeburgischen Rechtskreis gehört5.“ Denn oft wurde nicht das vollständige Stadtrecht übernommen und lokale und regionale Rechtsgewohnheiten dabei berücksichtigt. So hat das brandenburgische Recht, mit 328 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl dem viele märkische Städte bewidmet waren, die Magdeburger Erbrechte6 nicht übernommen, es hat sie nicht vulbordet, wie es im Berliner Schöffenrecht aus dem 14. Jahrhundert heißt. Die Ergebnisse der akribischen Analyse von Heydemann aus dem Jahre 1850 (!) über Unterschiede im Erbrecht der märkischen Städte wurden nicht weiter beachtet und verfolgt. Die von dem viel zu früh verstorbenen Rechtshistoriker Friedrich Ebel begonnene Edition der Magdeburger Schöffensprüche7 bietet eine sehr gute Voraussetzung für eine Fortsetzung der Forschungen von Heydemann. Vor 20 Jahren waren die Welten der Stadt- und Landrechte noch in Ordnung. Sie waren gemäß der 1. Auflage des Handwörterbuches für deutsche Rechtsgeschichte noch sauber begrifflich geschieden. Weitgehend unklar und daher Gegenstand neuerer Untersuchungen ist aber das Verhältnis von Stadtrecht und Landrecht insbesondere in Nordostdeutschland8. In unserem Fall betrifft dies auch das Verhältnis vom Magdeburger Schöffenrecht und dem Magdeburger Stadtrecht. Unterdessen bröckeln die Fronten. Bereits im Jahre 1980 stellte Weitzel die Frage, worin sich denn eigentlich der Rechtsbegriff der Magdeburger Schöffen von des Magdeburger Stadtrechtes eigentlich unterschied9: Das Stadtrecht 'beruht' also nicht auf dem Landrecht in dem Sinne, da das Landrecht zur Ausbildung oder tragend zur Ausgestaltung des Stadtrechtes herangezogen worden wäre. Das Stadtrecht ruht vielmehr auf dem Landrecht auf, stellt WEITZEL (1980) fest und bestritt damit den hauptsächlichen Einfluss des Sachsenspiegel-Landrechtes auf die Ausgestaltung des Magdeburger Stadtrechtes. Auf der anderen Seite bezeichneten Wilhelm Ebel und Hans Thieme das Magdeburger Recht als "stadtrechtliche Fassung des Sachsenspiegel-Landrechtes"10 und zur zeitlichen Entwicklung schreibt Ebel gar: "Das lübische Recht ist nicht etwa, wie das Magdeburger Recht, die Anpassung eines Landrechtes an die Bedingungen des städtischen Lebens." 11 Um sich einer Antwort auf derartige Fragen zu nähern, genügt keine Abhandlung auf abstrakter Ebene. Vielmehr muss man in die Rechtstexte gehen und sie systematisch miteinander vergleichen und auf Rechtsquellen untersuchen. Die Ergebnisse kann man als systematische Auflistung der Quellen auf Artikelebene12 oder besser als polychrome Edition darstellen, bei denen die Quellen bis auf Wortgruppen genau farblich markiert werden13. In einer Reihe von Fällen konnte bereits nachgewiesen werden, dass Landrechte eine tragende Rolle bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Stadtrechten spielten14. Dies konnte Göschen bereits im Jahre 1840 für das ältere Goslarer Stadtrecht und den Sachsenspiegel nachweisen. Das Berliner Schöffenrecht besteht nach der Anzahl der Artikel, in die man es zerlegen kann zu etwa 65% aus zum Teil wörtlichen Zitaten aus dem Landrecht des Sachsenspiegels15. Für das Wiener Stadtrecht konnte Brauneder im Jahre 2016 die tragende Rolle des Schwabenspiegels nachweisen16. Das spricht in diesen Fällen17 eher für die Auffassung von Thieme und Ebel als für Weitzel. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 329 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Vor diesem Hintergrund mag ein Projekt von Interesse sein, bei dem sich eine Forschergruppe aus Germanisten, Historikern und Rechtshistorikern18 interdisziplinär um eine genaue Prüfung des Verhältnisses der Stadtrechte von Magdeburg und Burg auf der einen und dem Burger Landrecht auf der anderen Seite befasste und sich um die Einordnung des Burger Landrechtes in den deutschsprachigen Landrechtskreis (Brauneder) bemühte. Im Kern ging es zunächst um ein auf 11 Seiten im Stadt- und Landkreisarchiv aufbewahrtes Burger Landrecht aus dem 14. Jahrhundert19. Da aber im Laufe der Projektarbeit auch Fragmente des Schöffenrechtes der Stadt Burg entdeckt bzw. analysiert wurden, ging es auch um den Vergleich von Elementen dieses Schöffenrechtes und des Erbrechtes des Burger Landrechtes mit dem sächsisch-magdeburgischen Recht. Abbildung 1: Burger Landrecht, Handschrift aus der Zeit 1330/40. Quelle: Stadtarchiv Burg bei Magdeburg, Signatur Cod. A 177, fol. 65r. Die Ergebnisse des Projektes liegen nun vor20. Dabei ergab sich, dass der Ort Burg schon in der Gründungsurkunde des Bistums Brandenburg von 948 mit weiteren Orten eine rechtliche Sonderrolle im Verhältnis zum Magdeburger Mauritiuskloster, der Keimzelle des 968 gegründeten Erzbistums Magdeburg, innehatte. Die im 12. Jahrhundert sich in Burg ansiedelnden Flamen erhielten von Erzbischof Wichmann besondere Rechte. Das widerspiegelt sich in den vom Magdeburger Recht abweichenden Erbrechten sowohl in der Stadt Burg als auch im Burger Landrecht. So galt hier die flämisch-westfälische beeinflusste Halbteilung im Gegensatz zu den Sonderrechten des Erbes wie Heergerät und Gerade, wie wir sie im Sachsenspiegel21 und im sächsisch-magdeburgischen Recht22 finden. Dies wurde von Zimmer für das Burger Landrecht23 und von Schmidt-Recla anhand eines Schöffenbuchfragmentes für die Stadt Burg24 330 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl nachgewiesen. Im Übrigen haben auch die Brandenburger Stadtrechte die Sondervermögen des sächsisch-magdeburgischen Landrechts wie bereits erwähnt abgelehnt und stattdessen die Halbteilung eingeführt. Dass in der Stadt ein anderes Recht als vor der Mauer gilt, ist so selten nicht, wie die Fälle Stralsund, Lüneburg, der Ort Landrecht in Schleswig und eben Burg zeigen. 2 Burg und Magdeburg Burg und das Erzbistum Magdeburg standen in einem besonderen Verhältnis. Hier ist insbesondere das rechtliche Verhältnis von Burg zum Mauritiuskloster, zum Magdeburger Schöffenstuhl und seinem Stadtherrn, dem Erzbischof, von Interesse. 2.1 Das Einholen von Rechtsauskünften nach dem Schöffenrecht der Stadt Burg und nach dem Burger Landrecht Rechtsauskünfte sollten Burger Bürger in bestimmten Fällen bei den Schöffen von Magdeburg einholen. Denn sie lebten ja nach Burger Stadtrecht. Dies legt jedenfalls ein Fragment nahe, das zwar im Burger Landrecht am Ende erhalten ist, aber zum Stadtrecht – wohl dem verlorenen Burger Stadt- und Schöffenrecht – gehörte25. Der Magdeburger Schöffenstuhl ward in manchen Fällen eine Art „Obergericht“ für das Schöffengericht der Stadt Burg. Das Textfragment am Ende des Burger Landrechtes verweist auf die Magdeburger Schöffen: Wenn ein Mann der Tötung eines anderen von einem Bürger (aus Burg) beschuldigt wird, so sollen die Magdeburger Schöffen entscheiden, ob der Beschuldigte dem Rat (von Burg) überhaupt antworten soll. Allerdings besteht hier der Unterschied zum Burger Landrecht, dass dabei die Magdeburger Schöffen wörtlich genannt werden, während bei der entsprechenden Stelle im Burger Landrecht unser heren kameren noch der Interpretation bedarf. Nicht geklärt werden konnte im Rahmen des Projektes, wo die Schöffen des Landgerichtes vor Burg Recht einholen sollten. Im Burger Landrecht aus dem 14. Jahrhundert heißt es zunächst: Worde den schepen eynes ordeiles gefraget, dy dat schulde, dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen. Übersetzt: Wurden die Schöffen eines Urteils gefragt, und bleiben sie es schuldig, so sollen die Schöffen es in unserer Herren Kammer holen 26 . FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 331 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Burger Landrecht, fol. 67r. Zimmer schlug eine eigene Untersuchung dazu vor, ob mit unser heren kameren der Magdeburger Schöppenstuhl gemeint ist27. Lück kommt bezüglich des Burger Landrechtes zu dem Ergebnis: Viele Regeln entsprechen weitgehend denen des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts. Dennoch gibt es einen Unterschied: Offenbar bestehen in dem Vogtding vor der Stadt und in der Vorschrift über das Urteilholen in der heren kameren zu Magdeburg Abweichungen vom Sachsenspiegel. Der Grund und die Einordnung dieser Unterschiede sind weitgehend unklar 28 . Wir halten erst einmal fest, dass für das Burger Landrecht bisher noch nicht bewiesen, dass mit der heren kameren tatsächlich der Magdeburger Schöppenstuhl gemeint ist. Auch ein Gericht des Burggrafen von Magdeburg käme zunächst infrage29. Zudem steht dort nicht, dass sich der heren kameren in Magdeburg befindet. Das wäre zwar naheliegend, da das bereits erwähnte Textfragment des Burger Stadtrechts das Einholen von Recht für beschuldigte Bürger bei den Magdeburger Schöffen festlegt. Aber das muss nicht zwingend auch für das Landgericht vor der Stadt gelten. Zumal es sich im Burger Landrecht um das Vogteigericht vor der Stadt und in Dörfern handelt, die eben nicht nach Stadtrecht urteilten. Hier wäre ein Gang entlang den alten und bekannten Wegen des Scheltens von Urteilen nach Landrecht naheliegender. Hinzu kommt noch, dass die Magdeburger Schöffen sich weigerten, nach auswärtigen Stadt- oder Landrechten zu urteilen. Darauf gehen wir noch ein. Auf die von Lück genannten Unterschiede beim Urteilholen nach Sachsenspiegel und Burger Landrecht können wir an dieser Stelle nicht näher eingehen. Es sei nur angemerkt, dass es nach dem Sachsenspiegel in einer Mark keinen Königsbann gegeben haben soll, weshalb man daher nach Sachsenspiegel LdR III, 11, 6 von einer Grafschaft gleich vor das Königsgericht ziehen sollte, um ein Urteil zu schelten. Allerdings gab es in der Mark Brandenburg Königsbann, jedenfalls im 332 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl johanneischen Anteil. Daher wohl auch der Zug nach dem Berliner Schöffenrecht nach Brandenburg an die höchste Dingstatt. Auf jeden Fall zeigen drei Quellen – das Burger Landrecht und noch stärker das Textfragment des Stadtrechtes und ein Schöffenbuchfragment aus Burg - eine bisher nicht erkannte Sonderstellung sowohl der Stadt Burg als auch des Burger Umlandes gegenüber dem Magdeburger Schöffenstuhl, die hier weiter untersucht werden soll. Wir müssen dazu eine Suchraumerweiterung vornehmen und die Gerichtsverfassung in benachbarten Gebieten gemäß Landrecht insbesondere in der Altmark und der rechtselbischen Mark Brandenburg in die Untersuchung mit einbeziehen. Dabei ist hier vor allem der Weg des Scheltens von Urteilen und des Einholens von Rechtsauskünften von Interesse. 2.2 Der Vogt des Landdinges vor der Stadt Burg und die Rolle des Burggrafen von Magdeburg Im Burger Landrecht werden zwei Gerichte erwähnt – aber kein Gericht in der Stadt Burg. Zunächst hegt der bischöfliche Vogt vor der Stadt Burg ein Ding im Landrecht – also das Vogtding vor der stad tu Borch imme lantrechte 30 . Mit dem Bischof soll hier der Erzbischof von Magdeburg gemeint sein31. Der Vogt kann außer in den drei gebotenen Dingen vor Burg auch in Dörfern Gericht abhalten – ein sog. Botding32. Beide Gerichte fanden aber außerhalb der Stadt Burg statt. Auch in Magdeburg und Halle tagte das Burggrafengericht ab und an außerhalb der Stadt. Zudem ist das Burggrafengericht vom Schöffengericht in den Städten wie Halle und Magdeburg zu unterscheiden. Interessant ist die Frage, warum im Fragment des Burger Stadtrechtes auf die Magdeburger Schöffen und nicht auf den Magdeburger Burggrafen verwiesen wird. Denn dessen Amt in der erzstiftischen Stadt Magdeburg ist oft mit der Vogtei verbunden, und er war damit für die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit zuständig war. Da es sich bei Burg um eine erzbischöfliche Stadt handelte, bei der die Hochgerichtsbarkeit nicht bei der Stadt, sondern beim Stadtherrn lag, so wäre in einem solchen gedachten Fall eigentlich der Burggraf von Magdeburg, also der Vertreter des Erzbischofs in weltlichen Dingen oder ein von ihm eingesetzter Schultheiß, dafür zuständig. Nach dem Magdeburger Weichbildrecht von 1369 hat der Burggraf den Bann vom König und das Gericht vom Landesherrn33. Eine Ausübung der Hochgerichtsbarkeit des Magdeburger Burggrafen wie etwa in Calbe oder Halle ist bisher jedenfalls für Burg im 13. bis in das 15. Jahrhundert nicht nachgewiesen worden34. Es könnte sein, dass der Erzbischof im Zuge des Landesausbaus auch die burggräfliche Gerichtsbarkeit als fremden Einfluss zurückhalten wollte. Als die Askanier ihm 1196 ihre Besitzungen auftrugen, war vom Burggrafen auch keine Rede. Als Gerichtsherr östlich der Elbe erscheint der Erzbischof35. Nach dem Fragment des Burger Schöffenrechts aus dem 14. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 333 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Jahrhundert tagte in der Stadt ein Gericht im Rahmen der Niederen Gerichtsbarkeit unter der Leitung eines Schultheissen36. 2.3 Zur Entwicklung von Burg als Stadt Burg ist bereits im 10. Jahrhundert als Zentrum eines Burgwardes (Schwineköper) urkundlich nachweisbar. Erstmals wird Burg in der Urkunde zur Gründung des Brandenburger Bistums erwähnt. Die Urkunde ist zwar mit dem 1. Oktober 949 datiert, aber in der Forschung ist ein reger Streit zur Datierung der Urkunde ausgebrochen. Kein Zweifel besteht darin, dass diese Urkunde DO I.105 echt ist. Schwineköper37 setzt die Gründung des Bistums Brandenburg - und somit auch die Ersterwähnung von Burg - in das Jahr 949, wie es in der Urkunde steht. Das ist auf jeden Fall falsch. Assing dagegen setzt die Urkunde erst in das Jahr 96538. Im bisherigen Ergebnis gibt es gute Gründe, 948 anzusetzen39. Aber eine erneute gründliche diplomatische Untersuchung dieser vermutlich ältesten erhaltenen Königsurkunde für einen geistlichen Empfänger östlich von Elbe und Saale steht noch aus40. Nun wird Burg in der Urkunde von 948 als civitas erwähnt, aber im 10. Jahrhundert wird von den Schreibern darunter Verschiedenes verstanden. Das reicht von einer frühstädtischen Siedlung, die oft befestigt war, bis hin zu einer zentralen Burganlage, zu der dann auch eine Vorburgsiedlung gehören kann. Hier geht es eher um einen Burgward als um eine Stadt im rechtlichen Sinne des 12./13. Jahrhunderts. Zum Jahr 965 finden wir eine Erwähnung des Ortes Burg als urbs, dem lateinischen Begriff für Stadt. Dabei ist aber zu bedenken, dass östlich der Elbe noch ein Gebiet war, in dem slawische Stämme das Sagen hatten. Dies führte im Jahre 983 zum großen Slawenaufstand, bei dem die Deutschen für eineinhalb Jahrhunderte hinter die Elbe zurückgedrängt wurden41. Lange hören wir dann nichts von Burg, 1136 wird der Archipresbyter Walo genannt, der hier zur Durchführung der Heidenmission hier seinen Sitz hat. Dies setzt auch die Existenz einer Kirche voraus, aber Kirchen werden für Burg erst 1186 erwähnt. Im Jahre 1159 erhält Pechau das ius burgense 42. Wenn dieses schon ein Stadtrecht gewesen wäre – wogegen der Wortlaut der Urkunden 1159 für Pechau und 1182 für Löbnitz spricht – so könnte Burg 1159 schon als städtische Siedlung angesehen werden43. Eine Urkunde Erzbischofs Wichmann von Magdeburg aus dem Jahre 1179 führt unter den Zeugen jedenfalls mindestens vier cives de borch an, die flämische Herkunftsnamen tragen44. Unter cives versteht man im 12. Jahrhundert bereits Bürger nach dem Vorbild der römischen Bürger. Im Jahre 1176 können mercatores in Burch in Magdeburg einen Hof einrichten. Auf jeden Fall müssen 334 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl wir davon ausgehen, dass Burg 1174 ein bedeutender erzstiftischer Handelsplatz östlich der Elbe war. Ein Rat ist für Burg seit dem Jahre 1263 nachweisbar. Eine Stadtrechtsurkunde, wie sie Erzbischof Wichmann für Jüterbog zu 1170 und für Magdeburg zum Jahre 1179 ausstellte, ist für Burg nicht überliefert. 2.4 Burg, das Mauritiuskloster in Magdeburg und das Erzbistum als Rechtsnachfolger Das Bistum Brandenburg reichte nach der Urkunde von 948 im Westen bis zur Elbe, umfasste also auch das Gebiet um Burg. Es wird dem Bistum der Zehnt in verschiedenen Gebieten zugestanden. Ausgenommen werden 7 Orte (als civitas) u. a. Pechow und Burg, deren Zehnt dem Mauritiuskloster in Magdeburg wegen älterer Rechte zugestanden wird. Allerdings muss der Abt des Mauritiusklosters in Magdeburg jährlich dem Brandenburger Bischof an drei Orten in Bidrici (Biederitz), Burg und Mocrianici (Möckern) Abgaben leisten: Nämlich drei Maß Meth und zwei Bier, 6 Scheffel Weizen, zwei Ferkel, zwei Gänse, zehn Hähne, auch 6 Frischlinge und 8 Fuder Hafer zum Futter für die Pferde. Abbildung 3: Ausschnitt aus der Urkunde aus dem Jahre 948 zur Gründung des Bistums Brandenburg, nach der Burg Zehnt an St. Mauritius in Magdeburg entrichtet. Quelle: TSCHIRCH (1941), S. 11. Die Verweise in Burger Quellen auf Rechtsinstitutionen in Magdeburg und damit die Sonderstellung der Stadt Burg noch im 14. Jahrhundert werden wohl auf der Rolle der civitas Burg im 10. Jahrhundert bei der Gründung des Bistums Brandenburg zurückgehen, als der Kirchenzehnt von Burg und anderer Burgwarde im westlichen Bistum dem Magdeburger Mauritiuskloster zugesprochen wurde. Dass der Zehnt im Bistum Brandenburg einer fremden kirchlichen Institution zugewiesen wurde, war höchst ungewöhnlich45, wird aber bei der Einholung von FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 335 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Rechtsauskünften noch eine Rolle spielen. Dem Mauritiuskloster fiel bei dem Plan Ottos I. für die Gründung des Erzbistums Magdeburg eine bedeutende Rolle zu. Otto I. bestätigte im Jahr 965 dem Kloster Markt, Münze und Zoll in Magdeburg46. Das Kloster erhielt im gleichen Jahr auch die Gerichtsbarkeit über die in der Stadt ansässigen und die christlichen Kaufleute – damit war es zum Stadtherrn in Magdeburg geworden. Somit konnte Otto II. im Jahre 973 dem Erzbistum Magdeburg, das zum Rechtsnachfolger des Mauritiusklosters wurde, den Besitz der civitas und des Burgwardes Magdeburg bestätigen47. Somit stand das Erzbistum als Rechtsnachfolger in einem besonderen Verhältnis auch zur civitas Burg. Hier sollte die künftige Forschung ansetzen, um die Sonderstellung von Stadt und Land Burg gegenüber dem Magdeburger Schöffenstuhl trotz des weitgehenden Mangels an Quellen tiefer zu ergründen. 2.5 Bezüge auf die Magdeburger Schöppen In dem Textfragment des Burger Stadtrechtes wird zwei Mal in den Sprechformeln auf die Magdeburger Schöffen Bezug genommen. Einen möglichen terminus post quem für unsere Sprechformeln erhalten wir durch die darin vorkommenden Magdeburger Schöffen und den Rat. Nach Lück48 wurden Schöffen erstmals 1129 als majores civitatis erwähnt49. Da aber im Burger Textfragment von schepen (Schöffen) die Rede ist, wollen bei diesem Begriff bleiben. Diese wurden zwischen 1147 und 1154 in Magdeburg erstmals erwähnt50. Aber die Niederschrift der Sprechformeln erfolgte erst um die Mitte des 14. Jahrhunderts. Eigentlich lehnten es die Magdeburger Schöffen bis in das 15. Jahrhundert ab, bestehende Land- und Ortsrechte bei ihren Sprüchen zu berücksichtigen: „ Für die Rechtsprechung des Magdeburger Schöppenstuhls ist von den verfolgbaren Anfängen an festzustellen, dass eine Berücksichtigung von Ortsrecht nicht stattfand. Dabei war es unerheblich, in welcher Form die Rechtsfrage an ihn gelangte: ob in einer Urteilsüberprüfung im Wege eines der ordentlichen Rechtsmittel Schelte oder Läuterung oder bei reinen Rechtsmitteilungen. In den datierbaren Schöppensprüchen des 14. und frühen Jahrhunderts taucht das Problem überhaupt nicht auf,“ schreibt Friedrich Ebel51. Merkwürdig ist daher, dass im Textfragment des Burger Stadtrechtes explizit auf die Magdeburger Schöffen verwiesen wird. 3 unser heren kameren Bisher sind unser heren kameren im magdeburgischen Recht – bis auf Burg – nicht in Erscheinung getreten. Da es sich aber beim Burger Landrecht um ein Gericht des Erzbischofs von Magdeburg52 bzw. seines Vogtes ging, lag es für Zimmer und Lück nahe, an den Magdeburger Schöffenstuhl zu denken. Aber der Schlüssel liegt 336 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl ganz woanders – im Rechtszug nach Landrecht, der im Berliner Schöffenrecht und im Richtsteig Landrechts ausführlich beschrieben wird. 3.1 Tangermünde als der heren kameren Beim Berliner Schöffenrecht53 handelt es sich um eine zeitgenössische Rechtsquelle, die zwar erst um 1390 aufgezeichnet wurde, aber bereits nach 1325 entstanden ist. Schon Clauswitz merkte an, dass es sich wahrscheinlich nicht um ein Stadtrecht, sondern um einen schlecht adaptierten Landrechtsentwurf handelt, da er eine Reihe von Regelungen enthält, die nicht in Berlin oder Cölln gelten. Dies könnte für unsere Belange wichtig sein. Der Weg des Scheltens eines Urteiles ist dort ausführlich beschrieben. Berliner Schöffenrecht Übersetzung (Cl E § 15) Scheldet ymant eyn ordel Will jemand in der Mark ein Urteil in der marke so du he alse schelten, so tue er es wie hier hir vor geschreuen is. des stules vorgeschrieben ist. Den Stuhl bittet er, denn man soll sitzend ein Urteil abgegeben bidde he wen sittende sal man und im Stehen schelten. io ordel geuen vnd stande schelden Ein jeder frommer Mann mag wohl in der Eyn isliker vromer man mach Mark ein Urteil schelten und darf wol in der marke ordel schelden deswegen nicht vor den König zu Hand ziehen. Denn er soll zu der höchsten vnd derf des sich nicht tu hantz Dingstatt nach Bürger- und Bauerrecht zu tyen vor den koningh. wen he sal Brandenburg ziehen. Da(hin) sollen sie sich des tyn tu der hogesten dinge vortan ziehen, die das Urteil fanden und stad na borger vnd bur rechte auch schelten. Die das Urteil fanden, tu Brandenborch dar scolen vor sollen vor dem Gericht sagen, wo es an tyn di dat ordel vant vnd ok erfragt worden war und wer das fand. Und der das Urteil schilt, soll sagen, wo er das schalt. dy dat ordel vant sal vor angeschuldigt54 hat und was er für deme dinge seggen wu he des gänzliches Recht hält. wart gevraget vnd wu he dat vant. vnd di dat ordel schalt sal seggen wu he dat geschulden hebbe vnd wat he dar vant vor recht des he vulkomen wolde werden. (Cl E § 16) Wy so eyn ordel beschelden Wie man ein Urteil in der Mark schelten wil kann. Die sprechen also das Urteil, dass in di marke di spreke alsus dat die Schöffen und nume (?) gefunden ordel dat di man vnd nume en haben. Das ist Unrecht, das schelte ich. Und will (vor das Gericht) ziehen, wohin gevunden het. dat is vnrecht ich mich zu Recht hinziehen soll und bitte FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 337 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl dat schelde ich. vnd wil my des tyn den (Richter)Stuhl dann mit Recht und dar ich my des tu rechte tyn sal finde von Stunde an, was ihn dünket Recht vnd bidde des stules dan met zu sein. Und spricht dann Herr Richter, das ist Recht und will vollkommnen, da ich zu rechte vnd vinde von stunde an Rechte bin und bitte dort ein Urteil, wohin wes em dunket recht syn. vnde ich mich zu Recht hin ziehen soll. Zu spreke dan her richter dat is Landrecht und zu Bürgerrecht findet man recht vnd wil des vulkomen [dieses] zu Brandenburg, das ist nun die höchste Dingstatt. Das war vormals bei der dar ik tu rechte sal vnd bidde Klinke55. Will man dieses schelten, so bitte dar vmme eyn ordel war ich my (bide)56 er den Boten und ziehe [vor des tu rechte tyn sal. tu landrechte Gericht] dahin, wohin er zu Recht ziehen vnd tu borger rechte vint man tu soll, wie es oben beschrieben wurde. Brandenborch dat nu is di ho- Sodann fand man Recht und Urteil geste dingestat. dat hir vor (wisede)57 in der allerhöchsten Dingstatt, das war in der Herren Kammer zu mals was tu der klinke by Schalt man dan [T]angermünde über die Elbe58. Dort noch al dar so bidde he der boden wendet sich das Recht. Und nimmt endlich vnd tye sich dar he sich tu rechte tyn ein jeder Richter die Kosten für Boten und scole alse vor is geleret. So dan Kost. Denn zu Tangermünde pflegt vant man vor recht vnd wiseden (plach59) von alters her der Herren Kammer gewesen zu sein, wo man ein tu der aller hogesten dingestat dat Urteil schilt und auch Recht erhält, wenn was in der heren kamer tu angermun- es um Lehn und Lehnerbe geht. Das ist, de vp der elue. dar wendet sich dat weil die Stadt zwischen der alten und der recht. vnd nemmet ende dar eynes neuen Mark liegt [lecht tuschen]. isliken richters boden vnd koste ' wen tu angermunde plach von older der heren kamer tu wesen dar man ordel vp schalt vnd ok alsus recht halede vmme lehn vnd lehnerue dat makede dat di stat lecht tuschen der olden vnd nyen marke in. Nun ist für Berlin und die märkischen Städte die hogeste Dingstatt Brandenburg, was früher an der Klinke war. Wenn man dort ein Urteil schilt, dann geht man nach (T)angermünde über die Elbe (up de Elbe), das ist die allerhöchste Dingstatt, nämlich der heren kameren. Nun ist zu fragen, welcher Ort mit angermunde up der elue gemeint ist. Die Namensform Angermünde für Tangermünde ist selten überliefert, aber sie kommt z. B. in fast allen Handschriften des Richtsteig Landrechts vor60. Schon die Formulierung angermunde up der elue deutet auf Tangermünde hin, denn die Stadt 338 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Angermünde liegt nicht an der Elbe, sondern in der Uckermark. Folglich ist angermunde up der elue zu übersetzen mit „Tangermünde an der Elbe61“. Tangermünde ist eine der sieben bedeutenden Städte der Altmark: Stendal, Gardelegen, Salzwedel, Osterburg, Seehausen und Werben. Die Ersterwähnung erfolgte im Jahre 1009 als civitas tongeremutghi. Damit haben wir eine naheliegende Lösung zur Deutung unser heren kameren im Burger Landrecht gefunden. Dort wurde ja festgelegt: Wurden die Schöffen eines Urteils gefragt, und bleiben sie es schuldig, so sollen die Schöffen es in unserer Herren Kammer holen. Dies ist eine Festlegung für den Vogt des Land gerichtes, also nicht des Schöffengerichtes in der Stadt. Die Schöffen des Landgerichtes wenden sich also in diesen Fällen an das Gericht (der heren kameren) in Tangermünde, also (nach dem Berliner Schöffenbuch) tu der aller hogesten dingestat – zu der allerhöchsten Dingestatt . Dies entspricht auch der Überlieferung nach dem Richtsteig Landrecht von Johann von Buch62. Dort wird ausführlich der Weg des Scheltens eines Urteils über die Klinke, zur Krepen in der Altmark und schließlich zur Linde dargelegt.63 Auch dann kann man ein Urteil noch schelten: So vintme di in de hogeste dingstat, dat is in des kemereres kamere, dat is tu tangermünde 64 . In den verschiedenen Handschriften des Richtsteig Landrechtes finden sich verschiedene Angaben statt kemereres kamer: An rykes kemereres kamer; konigis kamer; kaisers kamer, rykes kemereres kamer edir kempnate. Auf jeden Fall messen alle Handschriften diesem Gericht eine hohe Autorität bei. Denn diese Bezeichnungen gehen noch darauf zurück, dass der jeweilige Markgraf und spätere Kurfürst von Brandenburg das Amt des Erzkämmerers des Reiches innehatte. Diese führten im Wappen das Reichszepter. Bei der Krönung trugen sie es dem neugekrönten König voran. Dieses Amt, das mit einer Kurwürde verbunden war, wurde in der Goldenen Bulle von Kaiser Karl IV. im Jahre 1356 für die Markgrafen von Brandenburg bestätigt. Weinert und Zimmer65 halten es für möglich, dass die Zeit um 1330/40 nur die Zeit der Niederschrift ist und dass das Burger Landrecht durchaus noch ältere Regelungen enthalten kann, da es sich wohl nicht um das Original handelt. Der hier behandelte Rechtszug könnte dazu gehören, denn das nach 132566 verfasste Berliner Schöffenrecht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung an die Klinke der frühere Rechtsweg war: Zu Landrecht und zu Bürgerrecht findet man [dieses] zu Brandenburg, das ist nun die höchste Dingstatt. Das war vormals bei der Klinke.67 Von dort ging es weiter zu Linde und zur Krepen68, tu der aller hogesten dingestat dat was in der heren kamer tu (T)angermunde vp der elue69. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 339 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Nun aber sei Brandenburg die höchste Dingstatt. Das deutet darauf hin, dass es sich bei dem Rechtszug an der heren kameren in Tangermünde um einen älteren Rechtszug nach geltendem Landrecht handelt. Der Satz Tu landrechte vnd tu borger rechte vint man tu Brandenborch dat nu is di hogeste dingestat. findet sich im Richtsteig Landrechts nicht, wohl aber der gleiche Rechtszug. Insofern ist in den in Berlin eingefügten „Bürgerrechten“ eine Anpassung der Beschreibung des Rechtszuges nach dem Richtsteig an die städtischen Berliner Verhältnisse zu sehen. Dies wird durch die Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels bestätigt, die in Buch III Art. 65 sagt, dass der Bauer in des Markgrafen Kammer sein Recht finden muss und zwar in Tangermünde und in Arneburg70. 3.2 Die gräfliche Kammer von Venlo Im letzten Abschnitt konnte deutlich gemacht werden, dass es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei der heren kameren im Burger Landrecht um das markgräfliche Gericht in Tangermünde handelt. Dafür sprach sowohl die gleiche Bezeichnung der heren kameren im Berliner Stadtbuch als auch im Burger Landrecht, aber auch gewichtige inhaltliche Gründe, dass es sich um Urteileinholen nach Landrecht unter Hinzuziehung des Richtsteig Landrechts um einen alten Berufungsweg handelt. Dennoch muss noch geprüft werden, ob es nicht vielleicht doch Rechtsinstitute im Magdeburgischen gab, die vielleicht nicht den Namen der heren kameren trugen, aber auch in Betracht kommen könnten. Ein Vergleich mit der heren kameren in Venlo/Grafschaft Geldern legt nahe, auch nach anderen Bedeutungen von unser heren kameren in Magdeburg zu suchen als den Magdeburger Schöffenstuhl. In der Magdeburger Schöffenchronik wird unser heren kameren nicht erwähnt. Bei der Deutung des Ausdruckes der heren kameren hilft ein Blick in das Herzogtum Geldern weiter. Bei der Beschreibung der Funktionen des Herzoghofes in der Stadt Venlo71, die zum Herzogtum Geldern stammte, heißt es, dass der Herzoghof nicht nur der Unterkunft des Herzogs in der Stadt Venlo diente, sondern auch als eine Art Bürgerzentrum (bestuurscentrum) im Herzogtum. Es war ein Ort des Kommens und Gehens von verschiedenen Personen, die mit ihren Diensten des Herzogs Belange hatten. So musste der Rentmeister im Jahr 1410 zwei Zimmerleute kommen lassen, die zwei Spannbetten auf "den Kammern des Herrn" ( des heren kameren) und zwei weitere auf dem Dachboden und noch zwei weitere einrichten. Es liegt nahe, dass höherstehende Personen, die im Dienste des Herzogs standen und etwas mit ihm in Venlo klären wollten, in des heren kameren kamen – nämlich dort in den Kammern des Herren, des Herzogs, untergebracht waren. Diese Bedeutung des Ausdrucks begegnet uns auch in Lübeck im 15. Jahrhundert. Im Verzeichnis der 340 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Geräte der Getrudenkapelle in Lübeck (um 1430) werden verschiedene Kammern aufgezählt,72 so die camera Johannis Zassen, yn der anderen cameren to der startewort. In dem Mannschlafhaus sind 16 Betten. … In dem Frauenschlafhaus sind 15 Betten. Auf der Herren Kammer ( uppe der heren kameren) sind 16 große Betten. Es handelt sich also in Lübeck wie in Venlo bei der heren kameren einfach um ein Schlafhaus für Herren. Somit wäre die naheliegende Analogie zu prüfen, wie die Erzbischöfe von Magdeburg mit hochrangigen Besuchern umgingen, ob sie für diese ein bestuurscentrum oder Gästehaus besaßen wie die Herzöge von Geldern im 14./15. Jahrhundert. Wo stellten die Erzbischöfe ihre Urkunden - oft im Beisein vieler hochrangiger Zeugen - aus? Nur in der Kanzlei oder in der Pfalz? Wo übernachten die weiter her angereisten Zeugen? Es gab immerhin ein Gastungsrecht auf der Pfalz des Erzbischofs.73 Aber der heren kameren konnte bisher in Magdeburg nicht nachgewiesen werden. 3.3 Erzbischöfliche Kammer oder erzbischöflicher Rat Zunächst ist in Magdeburg aber ein erzbischöflicher Kämmerer bereits im Jahre 1260 nachweisbar, dessen Funktion aber schon älter sein dürfte. Es scheint sich um eine Hebestelle aller erzbischöflichen Einkünfte in der Stadt Magdeburg und der Umgebung gehandelt zu haben74. In Halle ist eine derartige Kammer bereits zum Jahre 1182 nachweisbar75. Zudem könnte uns vielleicht ein Vergleich mit der Reichsebene weiter bringen76. Der Reichshofrat (RHR) war spätestens seit der Reichshofratsordnung Ferdinands I. von 1559 neben dem 1495 gegründeten Reichskammergericht (RKG) die höchste gerichtliche Instanz im Reich. Die ausschließliche Zuständigkeit des RHR für kaiserliche Reservatsrechte (wie kaiserliche Privilegien, Standeserhöhungen, Volljährigkeitserklärungen, Lehnssachen, Schutz- und Schirmbriefe) ergab einen größeren Wirkungsradius als den des RKG. Der RHR war flexibler, im Allgemeinen schneller und effektiver als die Verfahren am RKG. Darin ließ sich der Kaiser auch nicht beirren. Er hielt sich so die Möglichkeit offen, die an ihn herangetragenen Rechtsstreitigkeiten mit diplomatisch-politischen Mitteln zu schlichten. Und natürlich hatte der RHR durch die größere Nähe zum Kaiser ein größeres politisches Gewicht als das RKG. Das lag auch in seiner Rolle als Beratungsorgan des Kaisers begründet, die über seine gerichtlichen Funktionen hinausging77. Neben dem relativ strenger und formalisierter verlaufenden Verfahren vor dem Magdeburger Schöffenstuhl oder dem Gericht des Magdeburger Burggrafen in Magdeburg, Calbe und Halle muss ja die Möglichkeit bestanden haben, auch direkt an den Erzbischof heranzutreten, um z. B. die Ausstellung einer bestimmten Urkunde zu erlangen. Das wird sicherlich nicht alles auf dem schriftlichen Wege FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 341 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl über seine Kanzlei gegangen sein. Dieses Verfahren sollte weiter aufgeklärt werden. Ein erzbischöflicher Rat ist in Magdeburg bisher nicht nachweisbar gewesen, allerdings hatte der Erzbischof Berater unter den Lehnsleuten, unter Magdeburger Bürgern und Schöffen78. 3.4 Das königliche Gericht auf der Pfalz in Magdeburg Mit unser heren kameren könnte aber auch das königliche Gericht auf der Pfalz in Magdeburg gemeint sein. Dafür spricht vor allem, dass man sich auch in Magdeburg, wenn man ein Urteil der Schöffen schelten wollte, sich an dieses – nennen wir es „Pfalzgericht“ – halten sollte. So soll nach dem Sachsenspiegel das Schelten eines Urteils letztlich vor den König erfolgen. Nach der historischen, etwas sagenhaften Einleitung des Magdeburger Weichbildrechtes sollen die Magdeburger, wenn sie ein Urteil (des dortigen Schöffengerichtes) schelten wollen, über die Elbe ziehen und die 4 ältesten Mannen aus Schartau (heute zu Burg gehörig) holen. Denn dieses Gericht habe länger bestanden als Magdeburg, Kaiser Otto hat dort das Herzogtum hingelegt in alter Zeit und alles mit einem Rechte versehen79. Mit diesen 4 Schöffen sollen sie wieder nach Magdeburg vor die Pfalz auf den Hof Kaiser Otto des Roten (Otto II.) ziehen. Wenn die koning die palenze makede, so holte er ein 28köpfiges Berufungsgericht zusammen, dessen Zusammensetzung im Art. XIV des Weichbildrechtes ausführlich beschrieben wird. Auch unsere 4 Schartauer Alten gehörten dazu. Wenn man ein Urteil in Magdeburg nicht finden konnte, und auch dort beschuldigt worden war in dem Weichbild und außerhalb ( binnen wichbelde und buten wichbelde), das soll man vor die Pfalz holen und dort erhält man Recht nach Weichbildrecht in dem Land der Sachsen. Damit würde sich zunächst folgende Lösung für unser Kammerproblem anbieten. Die Schöffen des Burger Landgerichtes wären schlecht beraten, wenn sie ihr Urteil vom Magdeburger Schöffenstuhl holen holten, da diese wie oben dargelegt, grundsätzlich nach dem Magdeburger Schöppenrecht urteilten und auswärtige Rechte nicht berücksichtigten. Für sie wäre die Anfrage an das „Pfalzgericht“ in Magdeburg materiell richtig, da dat sal die man vor die palenze halen, und wat man dar geve dat solde recht und redlik wesen to wichbilde rechte in deme lande to sassen 80. Allerdings stehen dieser Lösung zwei Argumente entgegen. Die Beschreibung des Pfalzgerichtes weist das Weichbildrecht noch in die ottonische Zeit, insbesondere auf Kaiser Otto II. zurück. Otto. II. war ab 961 römischer König und 973-983 römischer Kaiser. Nach dem Weichbildrecht wird dieser Rechtszug für Magdeburg gültig beschrieben, wenn man ein Urteil von dort schelten will. Ob er für andere sächsische Städte wie Burg auch galt, wird dort nicht gesagt. Die zeitliche Diskrepanz ließe sich dadurch auflösen, wenn das Pfalzgericht auch noch später bestanden hätte, was unwahrscheinlich ist, oder die Festlegung des Rechtszuges von Burg an unserer Herren Kammer in Magdeburg noch in die 342 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl ottonische Zeit zurückreichen würde (ältere Textschicht). Von der Logik her hätte dann eine Partei, die ein Urteil des Burger Landvogtgerichtes erhalten will, aber nicht erhält, die gleichen Rechte, wie eine Partei, die in Magdeburg ein Urteil schelten will. Pfalzgerichte sind übrigens ansonsten erst seit 1458 nachgewiesen. Sie sind aber Gerichte unter dem Pfalzgrafen. Wenn es in Magdeburg tatsächlich bestanden hat, wäre es eine Art „Vorgänger“ der RHR bzw. des RKG, da es hier um ein königlich/kaiserliches Gericht geht. Einen Zusammenhang zwischen dem Bischofssitz und der entsprechenden Kammer finden wir z. B. in Konstanz: vn beschah dis ze costenz vf der phallenz in des bischofs kamer.81 4 Burger Sprechformeln Im Burger Stadtrechtsfragment und im Burger Landrecht kommen Sprechformeln vor, die vor dem Rat bzw. dem Schöffengericht zu verwenden sind. Weinert wies darauf hin, dass diese aus Textschichten verschiedenen Alters stammen könnten.82 An derartige Sprechformeln musste man sich vor Gericht unbedingt halten - sonst war der Prozess verloren. Dies war die Formstrenge und deren Prozessgefahr, die so genannte vare. SIEGEL (1866) berichtet, dass in Magdeburg (1188), Goslar (1219) und Holzminden (1245) die vare aus dem Gericht geradezu gebannt wurde83. Auch war die Aufhebung der vare oft „in die Form persönlicher Befreiung gekleidet“. Z. B. für die Holländer in Naumburg (1152), von Heinrich dem Löwen (1171) und von Erzbischof Hartwig II.84 Schlesinger und Schott wiesen ebenfalls darauf hin, dass Jüterbog (1174) und Magdeburg (1188) von der vare gerade wegen der fremden Siedler und Kaufleute, die hier angesiedelt werden sollten, davon frühzeitig befreit wurden. Wieso wurden aber derartige Sprechformeln im Burger Land- und Stadtrecht noch im 14. Jahrhundert vorgeschrieben? Lag es daran, dass es sich bei der Befreiung von der vare um echte Privilegien handelte – sonst stünden sie ja auch nicht in den Urkunden – und Burg und das Burger Land dieses Privileg bis dahin nicht erhalten hatten? Müsste sich aber die Befreiung von der vare nicht im 13. und 14. Jahrhundert auch in anderen Städten des sächsisch-magdeburgischen Rechts in der Fläche durchgesetzt haben? Schott (2014) schreibt dazu: „Im Übrigen dürfte das Kaufleuten gewährte Privileg einer Befreiung von der vare im Zuge der Zeit gelegen haben: Heinrich der Löwe hat ein solches schon 1163 Lübeck, Kaiser Friedrich Barbarossa 1173 flämischen Kaufleuten und Wichmann 1174 den Bürgern von Jüterbog gewährt.85“ Damit haben sich eingehender Siegel (1866) und MEYER (2009) befasst.86 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 343 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl SIEGEL (1866) weist daraufhin87, dass Johann von Buch in seinem Richtsteig Landrechts, den er um 1335 abfasste, eine einzige Stelle ausgenommen, stets davon ausging, dass „der Sachverwalter durch eine Vorsprecher vertreten sei“.88 Unter vare wurde aber auch Buße verstanden.89 MEYER (2009) untersucht, in welchem Umfang die vare durch Privilegien beseitigt wurde90, unterscheidet Landrecht und Stadtrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass „der innere Formalismus des Rechts im Laufe des Spätmittelalters jedenfalls im Stadtrecht stetig zurück(ging).“ 91 Vielleicht gestatten Überlegungen zur Zeitgemäßheit der Vare92 in unmittelbarer Umgebung Magdeburgs, aber auch weitere sprachliche Analysen einen Versuch, die Sprechformeln im Burger Landrecht und im Textfragment des Burger Stadtrechtes genauer zu datieren – evtl. als ältere Textschichten. 5 Ergebnis Bei Abwägung der verschiedenen angeführten Deutungsmöglichkeiten des Urteileinholens von der heren kameren sprechen folgende Gründe für einen Zug zu der heren kamer in Tangermünde: 1. Das Berliner Schöffenrecht erläutert klar den Zug des Scheltens von Urteilen nach Brandenburg als die höchste Dingstatt und von dort nach Tangermünde als die allerhöchste Dingstatt und bezeichnet das Gericht des Markgrafen dort als heren kameren. Das ist genau die Bezeichnung im Burger Landrecht, die sonst im Magdeburger Recht bisher nicht in Erscheinung trat. 2. Dem entspricht im Richtsteig Landrechts der Zug des Scheltens eines Urteils über die Klinke, zur Krepen in der Altmark und zur Linde, schließlich aber auch in de hogeste dingstat, dat is in des kemereres kamere zu Tangermünde. Im Richtsteig finden wir aber noch die ältere Version über die Klinke, die nach dem Berliner Schöffenrecht nun über Brandenburg führt. 3. Dies wird durch die Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels bestätigt, die in Buch III Art. 65 sagt, dass der Bauer in des Markgrafen Kammer sein Recht finden muss und zwar in Tangermünde und in Arneburg. 4. Beim Burger Landrecht handelte es sich um ein reines Landrecht. Warum sollte sich das Vogtgericht vor den Toren der Stadt dann an ein städtisches Gericht in Magdeburg wenden (zumal die Magdeburger Schöffen sich ohnehin weigerten, nach auswärtigen Rechten zu urteilen)? Auch für sie war das Gericht in Tangermünde wohl das höchste Gericht nach Landrecht. Nur die Bürger der Stadt Burg - die nach Burger Stadtrecht lebten - hatten sich an den Magdeburger Schöffenstuhl zu wenden, wozu Hinweise nachgewiesen wurden. 344 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl 6 Grenzüberschreitendes Einholen einer Rechtsauskunft? Wir kommen also zu dem Ergebnis, dass nach dem Burger Landrecht aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts die Schöffen des Landgerichtes im Zweifelsfall ein Urteil beim markgräflichen Gericht in Tangermünde einholen sollten. Dieses Gericht wurde im Burger Landrecht der heren kameren genannt und im Richtsteig Landrechts de hogeste dingstat, dat is in des kemereres kamere. Da es sich in der brandenburgischen Stadt Tangermünde befand, war es auf keinen Fall ein Gericht des Erzbischofs von Magdeburg oder seines Burggrafen. Offensichtlich war zu dieser Zeit das Einholen einer Rechtsauskunft außerhalb der Landesgrenzen noch möglich, denn Tangermünde zählte zu den altmärkischen Städten und damit zur Mark Brandenburg. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass die Markgrafen Otto und Albrecht bereits am 24. November 1196 große Teile ihres Eigenbesitzes dem Erzbistum Magdeburg schenkten93. Dazu zählten die Burgen und Städte Gardelegen und Salzwedel, die Hälfte des Burgwardes Calbe, die Neustadt Brandenburg, aber auch Güter in den Burgwarden Arneburg, Osterburg und Tangermünde, wie aus den Bestätigungsurkunden von Heinrich VI. hervorgeht. Der Erzbischof sollte das Eigentumsrecht an den Allodialgütern der Markgrafen erhalten und diese als Lehen binnen einem Jahr und 6 Wochen an diese zurückgeben94. Demzufolge hatten die Schöffen des Burger Land- Vogtgerichtes im Zweifelsfall Recht in Tangermünde einzuholen, das teilweise zum Eigentum des Erzbischofs zählte und den Markgrafen zu Lehen gegeben wurde. Derartige „grenzüberschreitende“ Rechtszüge kennen wir z. B. aus dem Herzogtum Pommern (Belege in Vor- als auch Hinterpommern) vorkommenden Schweriner Landrecht. Die Berufung erfolgte bis vor den Schweriner Stapel, also in das tiefste Mecklenburg. Durch all diese Überlegungen können wir auch eine schlüssige Erklärung liefern, was sich hinter der heren kameren verbirgt. Das Wort geht auf das Hof- und Klosteramt des Camerarius und das Erzamt des Archicamerarius zurück und stammt etymologisch vom lateinischen Begriff camera, also Kammer, ab. Insofern handelt es sich bei unser heren kammer nicht um irgendeine herrschaftliche Kammer, sondern um das Gericht am Hofe des Markgrafen, das sich in Tangermünde befand. Und dieser hatte eben das Amt des Erzkämmerers des Reiches inne. Somit erfolgte die Rechtssuche der Schöffen des Burger Landgerichts offensichtlich an rykes kemereres kamer, wie es in einer Handschrift des Richtsteig Landrechtes heißt. Und nicht am Magdeburger Schöffenstuhl. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 345 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Endnoten * Dieser Aufsatz ist dem Jubilar Gernot Kocher als Zeichen des Dankes gewidmet, da er sich intensiv in das Projekt „Das Burger Landrecht und sein rechtshistorisches Umfeld. Geschichte der Landrechte und ihrer Symbolik im Mittelalter von Rügen bis Niederösterreich.“ und die entsprechende Tagung des Arbeitskreises Rechtsgeschichte des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde am 12./13.10.2012 in Burg bei Magdeburg einbrachte. Vgl. sein Beitrag im Berichtsband: Darstellungen des Landrechtes in illustrierten Rechtshandschriften, in: Pötschke/Lingelbach/Feicke/Oppitz (2014), S. 119- 129. 1 Zimmer (2003), S. 292, Fußnote 40. 2 Hier seien beispielhaft einige neuere Arbeiten genannt: Schott (2014).- Lück (2009 und 2012).- Dusil (2012).- Gönczi/Carls/Bily (2012).- Kümper (2009).- Carls (2010).- Ebel (2004A und B).- Als Einführung immer noch lesenswert Lieberwirth (1986).- Verschiedene Aufsätze in Lück/Puhle/Ranft (2009).- Kannowski (2008).- Weinert (2014).- Pötschke (2002). 3 Kaufmann (2002 und 2006). 4 Lück (2012), dort Aufsatz von Dusil S. 56, Anmerkung 26.- Allein für Schlesien und Polen werden S. 192-201 insgesamt 513 Orte namentlich von Franz Zmarzly aufgelistet. 5 Dusil (2012), S. 52. 6 Meuten (2000). 7 Ebel (1983 und 1989). 8 Grundlegend Weitzel (1980). - Schich (1980). 9 Weitzel (1980), hier insbesondere Abschn. III: Das Verhältnis von Magdeburger Stadtrecht und Sachsenspiegel-Landrecht. 10 Thieme (1971), hier S. 145. 11 Ebel (1971), hier S. 24. 12 Siehe Göschen (1840) für das Goslarer Stadtrecht und den Sachsenspiegel.- Pötschke (1990) für das Berliner Schöffenrecht und Landrecht des Sachsenspiegels und seiner Glosse. – Weitere Stadtrechte im Verhältnis zum Landrecht des Sachsenspiegels umfangreich analysierend Kümper (2009), der aber die beiden vorgenannten methodischen Vorbilder der systematischen Auflistung der Quellen auf Artikelebene nicht nennt. Die polychrome Edition geht noch eine Ebene tiefer auf die Ebene der Wortgruppen, so dass eine Veränderung etwa von übernommenen Sätzen erkennbar wird. 13 Die Polychrome Edition wurde neuerdings wieder eingeführt bei Pötschke (1998). Es gab sie bereits in den ersten 100 Jahren des Buchdrucks. - Siehe auch Pötschke (2012). 14 S. Anm. 13. 15 Pötschke (1990). - Differenzierter Kümper (2009). 16 Zum Landesgrenzen überschreitenden Landrecht vgl. Brauneder (2017). 17 Und in über 20 weiteren Stadtrechten konnte Kümper den wesentlichen Einfluss des Sachsenspiegel-Landrechtes nachweisen, vgl. Kümper (2009). 18 Netzwerk des Arbeitskreises Rechtsgeschichte des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde. Das Projekt wurde teils privat finanziert, teils vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Stadt Burg gefördert.- Projektberichte siehe Harz- Zeitschrift 65(2013), S. 207-211 und 66(2014), S. 216-217. 19 Oppitz (1990). 20 Pötschke/Lingelbach/Feicke/Oppitz (2014). 346 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl 21 Sachsenspiegel LdR I, Art. 22, 3 und 4, in: Repgow (1996). 22 Lieberwirth (1986). - Z. B. Ebel (1983), S. 25, Nr. 20. 23 Zimmer (2013). - Zimmer (2003). 24 Schmidt-Recla (2014). 25 Pötschke (2014). 26 Burger Landrecht – Handschrift im Kreis- und Stadtarchiv Burg Cod. A 177. – Ein farbiges Faksimile, eine Transkription und eine Übersetzung findet man bei Pötschke/Zimmer/Weinert (2014). 27 Zimmer (2003), S. 292, Fußnote 40. 28 Lück (2010), S. 49ff. 29 Zu den beiden Gerichten des Burggrafen von Magdeburg vgl. Scholz (2014). 30 Burger Landrecht fol. 67r. 31 So z. B. Zimmer (2003). - Vgl. aber Anmerkung 53 dieser Arbeit. 32 Burger Landrecht fol. 68r. 33 Magdeburger Weichbildrecht (1853), Art. XII. §6. 34 Vgl. dazu ausführlich Scholz (2007). 35 Hinweis von Michael Scholz. 36 Siehe Schmidt-Recla (2014). 37 Schwineköper. Burg (1975), hier S. 59. 38 Assing (1998 und 2000). 39 Faksimile, Transkription und Übersetzung der Urkunde bei Tschirch (1941), Bd. 1, S. 11.- Schwineköper datiert sie in das Jahr 949, aber die Gründung der Bistümer Brandenburg und Havelberg wird man gleichzeitig ansetzen müssen, vgl. Ludwig (2002). 40 So Ludwig (2002), S. 28. 41 Vgl. Fritze (1984). 42 Zimmer (2003), S. 28. 43 Zimmer (2003), S. 33. 44 Zimmer (2003), S. 32. 45 Claude (1972), I, S. 64 zu den Hintergründen. 46 Claude (1972), I, S. 46 47 Claude (1972), I, S. 45. 48 Lück (1996), hier S. 141. 49 Dabei bezieht er sich auf Schwineköper.Magdeburg (1978), Sp.131.- Dieser erwähnt die majores civitatis zum Jahre 1129 zwar, schreibt aber: „Aus ihnen dürfte sich das Schöppenkollegium gebildet haben.“ 50 Ebel (2004C), hier S. 453 nach Theodor Görlitz. 51 Ebel (2004C), S. 448. 52 Wir wollen hier nicht so weit gehen, dass es sich bei dem Landgericht vor den Toren der Stadt Burg um ein Gericht des Bischofs von Brandenburg bzw. seines Vogtes geht. Das gäbe der Text her, da nur ein Bischof an zwei Stellen erwähnt wird: Dy schepen ne dorfen nymende dink sitthen wen des bischopes vogede und myn here, de biscop. Die Vorschrift zum Rechteinholen der Burger Landschöffen beim markgräflichen Gericht in Tangermünde wäre aber ein Indiz dafür, zumal im Burger Landrecht von unser Herren Kammer die Rede ist. Vom Erzbischof oder Bischof von Magdeburg ist im Burger Landrecht explizit keine Rede. 53 Original im Berliner Stadtarchiv.- Abdruck bei Clauswitz (1883). 54 schulde – anschuldigen Schiller-Lübben Wörterbuch Band 4, S. 145. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 347 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl 55 Schich (2008) – Winfried Schich: Die havelländische Mühle Klinke und dieFrühzeit der Wassermühlen in der Mark Brandenburg, in: Die Dinge beobachten...: archäologische und historische Forschungen zur frühen Geschichte Mittel- und Nordeuropas. Festschrift für Günter Mangelsdorf zum 60. Geburtstag, hg. v. Felix Biermann et. al., Rahden, Westf. 2008, 437-450. 56 Bidded he enes dinghes – UB Braunschweig I, 5,12 - bittet er um ein Ding (Gericht). 57 Wisede – ein Urteil (Weistum) abgeben; urteilen, Schiller-Lübben Bd. V, S. 742. 58 Eigentlich bedeutet up wie im Hochdeutschen auf. 59 Plachsede – Sitte die man pflegt; Gewohnheit. Schiller-Lübben Bd. 4, S. 334. 60 Homeyer (1857). 61 Schiller-Lübben Bd. 5.- Dies findet im Französischen seine Entsprechung mit sur, oder im Englischen upon, z. B. ist Newcastle upon Tyne eine Stadt im Nordosten von England am Fluss Tyne. 62 Homeyer (1857). 63 Homeyer (1857), S. 314. 64 Homeyer (1857), S. 314. 65 Pötschke/Zimmer/Weinert (2014). 66 Zur Datierungsproblematik anhand der Nutzung der Glosse, die nach 1325 entstanden sein soll, vgl. Pötschke (1990). 67 Homeyer (1857), S. 313, Cap. 50 . 68 Homeyer (1857), S. 314. 69 So das Berliner Schöffenrecht. 70 Kaufmann (2002), III S. 65. 71 Flokstar (1998), S. 309. 72 UB Lübeck, Bd. 7, S. 409. 73 Claude (1972), Bd. II, S. 242. 74 Claude (1972), Bd. II, S. 277, FN 808. 75 Claude (1972), Bd. II, S. 277, FN 803. 76 Das Folgende nach Pötschke (2009). 77 Die sog. „Alten Prager Akten“ – heute in Wien - umfassen 213 archivalische Einheiten (Kartons) mit insgesamt 5000 Einzelakten. Ihrer Erschließung sollen die ersten Bände eines langwierigen Vorhabens dienen. Sie umfassen die Zeit von 1452 bis 1766. Die ersten fünf Bände mit RHR Regesten sind bereits erschienen. 78 Claude (1972), Bd. II, S. 278. 79 Magdeburger Weichbildrecht (1853), Art. XIII, §1.- Zum Herzogtum über die Elbe vgl. Scholz (2014). 80 Magdeburger Weichbildrecht (1853), Art. XIV, §1 81 WMU Bd. 2, Art. PHALENZE. Mitteldeutsches Urkundenbuch 2238, 43. 82 S. Pötschke (2014). 83 Siegel (1866), S. 33. 84 Siegel (1866), S. 35. 85 Beispiele bei Ebel (1975), S. 30; siehe auch Diestelkamp (1967), S. 141, 142. Kritisch, ohne allerdings den Quellenbefund bezweifelnd Oestmann (2009): Formstrenge, S. 29 f. 86 Siegel (1866) und Meyer (2009). 87 Siegel (1866), S. 6, Fußnote 12. 88 Homeyer (1857): Richtsteig S. 422. 89 Über den Missbrauch der vare in diesem Sinne bei Gericht im 15. Jahrhundert in Westfalen s. Siegel (1866), S. 20. 348 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl 90 Meyer (2009), S. 14ff.- Meyer handelt auch von „Rechtsgewohnheiten“ (S. 79, 93 usw.). Dieser Begriff wird methodisch analysiert von Pilch (2009). Dazu die Besprechung von Bernd Kannowski: http://www.koeblergerhard.de/ZRG128Internetrezensionen2011/PilchMartin- DerRahmenderRechtsgewohnheiten.htm. Beiträge einer Tagung zu den Thesen von Pilch erscheinen in einer Ausgabe der Zeitschrift „Rechtsgeschichte“. 91 Meyer (2009), S. 267. 92 Vgl. auch Oestmann (2009). 93 CDB, hier Bd. 3,1 S. 2, Nr. 2. 94 Menzel (2006), hier S. 60. Quellen CDB - Adolf Friedrich Riedel: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Quellenschriften f. d. Gesch. der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Hauptth. 1-4, Suppl., Namenverz. u. Register, 25 Bände. Berlin 1838-1863. Homeyer (1857) - Gustav Homeyer: Richtsteig Landrechts. Berlin 1857. Kaufmann (2002) - Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buchśche Glosse, Hg. v. Frank-Michael Kaufmann. Teil 1-3. (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes Iuris Germanici Antiqui, Nova Series VII), Hannover 2002. Kaufmann (2006) - Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht - Die kürzere Glosse Hg. v. Frank-Michael Kaufmann. 2 Bände. Hannover 2006 (= Fontes iuris Germanici antiqui, Nova series 8). Magdeburger Weichbildrecht (1853) - Dat buk wichbelde recht. Das Magdeburger Weichbildrecht von 1369, Hg. v. A. v. Daniels. Berlin 1853. UB Braunschweig I - Urkundenbuch der Stadt Braunschweig. Bd. 1: Statuten und Rechtebriefe [1227-1671] Ludwig Hänselmann, Heinrich Mack. Braunschweig 1862. UB Lübeck - Urkundenbuch der Stadt Lübeck, bearb. v. Johann Friedrich Böhmer, Friedrich Techen. Lübeck 1882-1885. WMU - Wörterbuch der mittelhochdeutschen Urkundensprache auf der Grundlage des 'Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300' (WMU). Unter Leitung v. Bettina Kirschstein und Ursula Schulze erarbeitet v. Sibylle Ohly, Peter Schmitt (bis 2000), Nicole Spengler (2000–2002) und Daniela Schmidt (ab 2002). Berlin, Band I- III (1994-2010). Literatur Assing, H. 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Berlin 2014, Pötschke/Zimmer/Weinert (2014) - Dieter Pötschke, Keno Zimmer, Jörn Weinert: Übersetzung des Burger Landrechtes aus dem 14. Jahrhundert, in: Pötschke/Lingelbach/Feicke/Oppitz (2014), S. 232-241. Repgow, E. (1996) Der Sachsenspiegel. Hg. v. Clausdieter Schott. Zürich 1984 (19963). FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 351 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) D. Pötschke: …dy schepen scholden dat in unser heren kameren halen.- Das Verhältnis des Schöffengerichts der Stadt Burg und des Burger Landgerichtes zum Magdeburger Schöffenstuhl Schich, W. (1980) Die slawische Burgstadt und die frühe Ausbreitung des Magdeburger Rechts ostwärts der mittleren Elbe, in: Studien zur Geschichte des sächsisch- magdeburgischen Rechts in Deutschland und Polen. Hrsg. Dietmar Willoweit und Winfried Schich. Main, Bern, Cirencester 1980, S. 22-61. Schiller-Lübben (1875) – Karl Schiller, August Lübben: Mittelniederdeutsches Wörterbuch. 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Ein spätmittelalterliches Rechtsbuch aus dem Kernland des Sachsenspiegels, in: Pötschke/Lingelbach/Feicke/Oppitz (2014), S. 33- 57. 352 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Tönende Rechtsvorstellungen WOLFGANG SCHILD40 ZUSAMMENFASSUNG Die Rechtsikonographie (als Disziplin, die die einzelnen Elemente eines Gegenstandes ohne analytische Durchdringung sprachlich benennt) und Rechtsikonologie (als Disziplin, die einen Gegenstand symbolisch deutet) befassen sich mit "Zeichen und Symbolen des Rechts" (so auch der Titel eines Buches von Gernot Kocher). Doch ist zu beachten, dass rechtliche Phänomene auch musikalisch in Erscheinung treten konnten und können: nicht nur als Begleitung wirklicher Rechtshandlungen und –szenen, sondern auch in einer von vornherein ästhetischen Sphäre als Inhalt eines Kunstwerks. Als zwei Beispiele eines solchen "tönenden Rechts" werden in dem Beitrag das gerichtliche Verfahren (bis zur Hinrichtung) in der sinfonischen Dichtung "Till Eulenspiegels lustige Streiche" von Richard Strauss und das Speermotiv (als Symbol der staatlichen Herrschaft) in Richard Wagners Tetralogie "Der Ring des Nibelungen" vorgestellt. SCHLÜSSELWÖRTER: • Recht und Musik • Speermotiv in Wagners "Ring" • Richard Wagner • Prozess gegen Till Eulenspiegel • Richard Strauss • Staat • Anarchie ÜBER DEN AUTOR: o. Univ. Prof. Dr. Wolfgang Schild, Professor, Universität Bielefeld, Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld, Deutschland, e-mail: wschild@uni-bielefeld.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.20 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan "Sounding law" WOLFGANG SCHILD41 ABSTRACT Iconography of law (as a discipline that names single elements of an object without having analysed it) and iconology of law (as a discipline that interprets the objects symbolically) deal with "signs and symbols of law" (following the title of a monograph by Gernot Kocher). Attention, however, must be paid to the fact that manifestations of law may also appear by the means of music: not only accompanying actions and scenes of law, but also basically in the realm of an aesthetic sphere as the very content of an artwork. This contribution demonstrates two examples of such a "sounding law": first, the trial (all the way to the execution) in the symphonic poem "Till Eulenspiegel’s Merry Pranks" by Richard Strauss, and second, the leitmotif of the spear (as a symbol of state leadership) in Richard Wagner’s tetralogy "The Ring of the Nibelung". KEYWORDS: • law and music • dominant theme of spear in Wagnerś 'Ring' • Richard Wagner • trial against Till Eulenspiegel • Richard Strauss • state • anarchy CORRESPONDENCE ADDRESS: Wolfgang Schild, Ph.D., Professor, University Bielefeld, Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld, Germany, e-mail: wschild@uni-bielefeld.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.20 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 355 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen "Zeichen und Symbole des Rechts" waren und sind zentrale Forschungsgebiete von Gernot Kocher, wie auch der Titel eines seiner wichtigen Bücher zeigt1. Doch wurden und werden rechtliche Phänomene nicht nur dem Augensinn vorgestellt; stets fanden sich auch Klänge und Töne im Rechtsleben2. Sie begleiteten rechtliche Handlungen und theatralische Szenen (vor allem im gerichtlichen Verfahren bis zur Hinrichtung3 und/oder als Präsentation rechtlicher Herrschaft4), die sich dadurch als Gegenstand umfassender Sinnlichkeit den Beteiligten und Umstehenden tiefer einprägten als bloß durch das Vernehmen der lauten Stimmen, die mit der Mündlichkeit (und Öffentlichkeit) des Rechtslebens verbunden waren (wobei man durchaus diskutieren kann, ob nicht selbst diese rhetorischen Sprachhandlungen als "Töne" aufgefasst werden könnten). Im Zeichen der modernen Schriftlichkeit tritt der Bezug auf das Rechtsleben in den Hintergrund zugunsten der theoretisch-wissenschaftlichen Beschäftigung mit Texten, von den feierlichen, auch von Musik begleiteten Zeremonien bei Staatsbesuchen abgesehen. Doch finden sich auch heute noch rechtliche (und auch unrechtliche) Phänomene5 – nicht als Realität, aber als Vorstellungen von Recht und Unrecht – in visueller und akustischer Form dargestellt, nämlich in musikalischen Werken (vor allem in Opern). Wir finden zivilrechtliche Vertragsverhandlungen und – abschlüsse, Eheschließungen6, Gerichtsverhandlungen, Folter- und Hinrichtungsszenen und Ähnliches auf der Bühne oder zumindest in musikalischer Gestalt im Konzerthaus (oder niedergelegt in CDs oder DVDs) aufgeführt, daher in Verbindungen mit Texten (den Opernlibretti), aber auch nur als musikalisches, durch Texte oder zumindest durch die Titelgebung erläutertes Programm7. Die Musik begleitet nicht nur diese (vorgestellten) Rechtsphänomene, sondern gibt ihnen auch eine emotionale Tiefendimension, die eine intensivere Erfahrung von Recht und Unrecht ermöglicht: durch die Klang- und Tonartenfarben, die Tonhöhe, den Rhythmus, die Lautstärke, vielleicht auch durch den Charakter der Melodie. Ohne auf die Diskussion über die Sprachlichkeit der Musik einzugehen8, scheint es doch möglich und sinnvoll, die Bedeutung der Töne für diese Erfahrung der vor- und dargestellten Rechtsphänomene herauszuarbeiten (vor allem dann, wenn der Komponist selbst sein Werk interpretiert, was freilich vor weitere mögliche Schwierigkeiten [etwa der Glaubwürdigkeit] stellen kann). Selbstverständlich kann diese musikbezogene Interpretation nicht die gegenständliche Genauigkeit wie eine einen Text erläuternde sprachliche Auslegung beanspruchen; aber dennoch kann sie plausibel (und nicht nur im Subjektiven des eigenen emotionalen Gefühls verharrend) die zugrunde liegende Atmosphäre, Stimmung, etwa den Charakter der dargestellten Personen oder ihrer Herrschaft herausarbeiten9. Im Folgenden möchte ich diese theoretischen, allgemeinen Probleme nicht thematisieren10, sondern einfach zwei Beispiele11 für ein solches "tönende Recht" geben: verbunden mit den besten Wünschen für Gernot Kocher zu seinem Festtag. 356 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen I Prozess und Hinrichtung von Till Eulenspiegel bei Richard Strauss Das erste Beispiel betrifft ein Werk, das keinen gesungenen Text vertont, sondern nur aus Tönen besteht. Es ist eine "sinfonische Dichtung", die Richard Strauss als Opus 28 von Herbst 1894 bis 6. Mai 1895 komponiert hat. Sie trägt den Titel "Till Eulenspiegels lustige Streiche nach alter Schelmenweise in Rondeauform für großes Orchester gesetzt". Die Charakterisierung als "Dichtung" zeigt, dass hier versucht wird, einen außermusikalischen Inhalt (eben die Schelmenstreiche des Till Eulenspiegel) mit musikalischen Mitteln zu beschreiben, eben in Tönen zu erzählen (weshalb auch gerne der Begriff "Tondichtung" verwendet wird; das Wort "sinfonische Dichtung" wurde von Franz Liszt eingeführt). Sie gilt als eine Form der Programmmusik und ist vor allem von romantischen Komponisten des 19. Jahrhunderts geschaffen worden. Und Richard Strauss hat auch ein Programm für diese Komposition geschrieben, die es erleichtert, die rechtlich relevanten Passagen zu identifizieren und zu interpretieren. Strauss suchte nach dem Misserfolg seiner im Stile Wagners geschaffenen Oper "Guntram" (Uraufführung Mai 1894 in Weimar) nach einem neuen Opernstoff12. Unter anderem entstand die Idee, die Eulenspiegel-Geschichte des Volksbuches "Ein kurzweilig lesen von Dyl Ulenspiegel" des Jahres 1515 oder Aktionen der Schildbürger zu vertonen; doch blieb es bei kurzen Textentwürfen. Deutlich wird, dass diese beiden Stoffe in ihrem "tollen Gemisch von Verrücktheiten, Absurditäten" den 31 Jahre alten Künstler faszinierten, auch deshalb, weil sie seinem damaligen, von Nietzsche geprägten Lebensgefühl entsprachen. Hansen weist auf eine "auftrumpfende Antibürgerlichkeit", eine in den Kompositionen "erstaunlich unverstellt hervorbrechende Aggressivität" und auf eine "schwer zu definierende Mischung aus Respektlosigkeit bis zu schriller Verachtung und hingebungsvoller Preisung geglückter Leistungen (Mozart!)" hin13. Gerade die Figur des Till Eulenspiegel stellte eine angemessene "Personifizierung dieses Lebensgefühls" dar, weshalb Hansen ihn als "alter ego" des Künstlers bezeichnet. Dieser "Narr" habe einerseits eine ungehemmte intellektuelle Provokation des verhassten Spießbürgertums ermöglicht, aber andererseits die Verwurzelung des Komponisten im naturhaft Ursprünglichen zeigen und den Vorwurf der "Dekadenz" widerlegen können14. Ursprünglich schrieb Strauss kein vorangehendes konkretes, ausformuliertes Programm, sondern entschied während der voranschreitenden Komposition – offensichtlich im Rückgriff auf Szenen der geplanten, als kurzen Entwurf vorliegenden Oper – über die näheren Handlungsdetails. Diejenigen Skizzen wurden musikalisch verwertet, die sich aus der befriedigenden Entwicklung des Materials selbst ergaben15. Deshalb wurde die Anfrage des Dirigenten der für 5. November 1895 in Köln geplanten Uraufführung, Franz Wüllner, vom 23. Oktober 1895 nach programmatischen Anhaltspunkten abschlägig beantwortet: "Es ist mir unmöglich, ein Programm zu Èulenspiegelźu geben: in Worte gekleidet, was ich mir bei den einzelnen Teilen gedacht habe, würde sich oft verflucht komisch ausnehmen u. vielen Anstoß erregen. Wollen wir diesmal die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 357 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen Leutchen selber die Nüsse aufknacken lassen, die der Schalk ihnen verabreicht"16. Allerdings folgte dann noch ein Zugeständnis an Wöllner, indem Strauss die beiden "Eulenspiegel"-Themen notierte, die sich dann "in den verschiedenen Verkleidungen u. Stimmungen, wie Situationen durchziehen bis zur Katastrophe, wo er aufgeknüpft wird, nachdem das Urteil [das in zwei Tönen gezeigt wird, WS] über ihn gesprochen wurde"17. In der Partitur fanden sich – außer kurzen Hinweisen wie "liebeglühend" oder "kläglich" (in Bezug auf sein Geständnis) – keine weiteren sprachlichen Hinweise. Erst im Nachhinein (beginnend 1896 für eine von Wilhelm Mauke verfasste Werkeinführung) verfasste Strauss ein näheres Programm seiner sinfonischen Dichtung, das schließlich über zwanzig unterschiedliche Szenen umfasste. Das Stück18 beginnt mit einer fünftaktigen Einleitung, die allerdings erst später hinzukam; ursprünglich sollte die Musik sogleich im vollen Zeitmaß seinen "ungebärdigen Helden" einsetzen. Die nachkomponierte Einleitung wirkt ein wenig wie das Öffnen eines Bühnenvorhangs, auf dem schon einmal die Grundzüge der Till-Motivik angebracht sind. Die besondere Stellung der Einleitung wird noch dadurch geschärft, dass sie im gesamten Stück keine weitere Rolle spielt; bis sie als Epilog erneut ertönt. Strauss überschrieb sie mit den Worten: "Es war einmal ein Schalksnarr"; dann ergänzt durch: "namens "Till Eulenspiegel". Der Held wird uns durch das Horn vorgestellt; doch wandert seine Melodie durch das Orchester. "Der war ein arger Kobold"; "Auf zu neuen Streichen"; "Wartet nur ihr Duckmäuser". Offensichtlich entwickelt Till einen Streich, er führt etwas im Schilde: mithilfe der Klarinette schneidet er eine lustige Grimasse; mit frechen Tönen der Oboen streckt er uns seine Zunge entgegen. Dann folgt dieser erste Streich ("Hop! Zu Pferde mitten durch die Marktweiber"): die Musik charakterisiert nach einem Tusch von den Becken einen (musikalisch offensichtlich auf einem Esel) reitenden Till, der die Töpfe der Marktweiber zerbricht. Geschrei und Gezank werden durch instrumentale Turbulenz, verstärkt durch Trompetenlärm und Bratsche, drastisch gemalt. Der Held schüttelt sich vor Lachen und entschwindet. "Mit Siebenmeilenstiefeln kneift er aus"; "In einem Mauseloch versteckt". Dann folgt der zweite Streich ("Als Pastor verkleidet trieft er von Salbung und Moral"): die Musik lässt Till mit einem volkstümlichen Motiv als Moralprediger in der Kutte auftreten. Die Solovioline zeichnet die Frechheit seiner Ausführungen: "Doch aus der großen Zehe guckt der Schelm hervor". Paukenwirbel und Streichertremolo beenden die Szene. Allerdings: es "faßt ihn ob des Spottes mit der Religion doch ein heimliches Grauen vor dem Ende". In den Schalltrichtern der Trompeten und der Hörner stecken jetzt Dämpfer, die den Klang verzerren; am Ende dröhnt ein bedrohlicher Paukenschlag. Doch dann fängt Till sich wieder: für den dritten Streich ("Till als Kavalier zarte Höflichkeit mit schönen Mädchen tauschend"). Er wirbt um die Gunst des weiblichen Geschlechts ("Er wirbt um sie"). Die Kantilene des Horns klingt schmachtend, die Geigen singen; Till hat sich offenbar verliebt. Doch hat er mit seinem Werben keinen Erfolg; immer drängender klingt sein Werben: Klarinetten und Flöten stimmen ein. Schließlich blitzt Till ab, musikalisch erhält er sogar eine Ohrfeige; und wird wütend, was an dieser Stelle mit Posaunen und Trompeten verdeutlicht wird: 358 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen "Schwört Rache zu nehmen an der ganzen Menschheit". Eine energische Durchführung leitet den vierten Streich ein. Brummig erklingen Fagotte und die Bassklarinette, die die Philister darstellen, denen sich der Held vorstellt; nämlich den Professoren einer Universität (historisch: Prag), deren großes Wissen durch die tiefen Holzblasinstrumente (die Bassklarinette, die Fagotte und das Kontrafagott) deutlich erklingt. Seine Belehrungen führen zu einer musikalisch ausgeführten Verwirrung unter den Professoren, die zu stottern beginnen, schließlich zornig und daher sehr laut werden. Aber während sich noch das Gelehrtenmotiv noch in einen Kanon verstrickt, macht sich Till mit einer frechen Melodie davon. "Nachdem er den Philistern ein paar ungeheuerliche Thesen aufgestellt, überlässt er die Verblüfften ihrem Schicksal". Die Musik zeigt seine "Grimasse von weitem" und spielt "Tills Gassenhauer", das in das "Till-Thema" (in der Horn-Reprise) mündet. Die Musik gleicht einem Triumphzug mit festen Schritten und hochfliegendem Selbstbewusstsein. Offensichtlich ist Till überzeugt, der Größte zu sein; voller Hoch- und Übermut und Größenwahn. Er bläst sich auf wie ein Ochsenfrosch (G. Albrecht). Doch folgt der Einbruch auf dem Fuße. Die Trommeln des Triumphzuges verwandeln sich plötzlich in einen lauten und aggressiven Trommelwirbel. Denn nun folgt die letzte, für mein Thema relevante Szene: Till wird vor das Tribunal gebracht. Die leere Quinte der Hörner, Posaunen und der tiefen Holzbläser stellt die Schuldfrage. "Das Gericht - Er pfeift gleichgültig vor sich hin", also weiter unbekümmert sein Thema. Doch setzen immer wieder die Blechbläser drohend ein. Allmählich bekommt Till Angst, was sich in seiner verzerrt spielenden Klarinette zeigt. Er versucht ein letztes Wort, das ihm aber erneut durch die Blechbläser abgeschnitten, weil übertönt wird. Die in den Posaunen abstürzende Septime verkündet den "Richterspruch: Der Tod", also das Todesurteil des Till Eulenspiegel, das sofort vollstreckt wird. "Hinauf auf die Leiter! Da baumelt er, die Luft geht ihm aus, eine letzte Zuckung – Tills Sterbliches hat geendet". Dieses Hinaufklettern bis zur letzten Zuckung wird von der Klarinette (in D) in die besonders "scharf" klingende höchste Tonlage der "Till-Akkorde" anschaulich gemacht19. Für G. Albrecht pfeifen Till wie seine Klarinette schließlich auf dem letzten Loch; in der großen Flöte ertönt dazu sein Zappeln und Todesröcheln. Nach einer Generalpause ertönt noch einmal das einleitende "Es war einmal", bevor mit triumphalen Schwung das zweite Eulenspiegelmotiv aufblitzt – als sollte gesagt werden: "Eulenspiegel ist tot, es lebe Till Eulenspiegel". Für Hansen ist der musikalischen Schilderung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Todesurteil und der Hinrichtung "ein hohes Maß an lautmalerischer Verständlichkeit eigen", weshalb er auf eine nähere Beschreibung der Komposition verzichtet20. Er erwähnt den "anhaltenden Trommelwirbel", aus dem "sich die drohenden Bläserakkorde des Gerichts [erheben], die allerdings bei Till nur auf Verachtung stoßen"21. Hört man genauer zu, dann wird deutlich, dass diese "Coolness" des Helden nur anfangs besteht22: er pfeift in der Klarinette zu Beginn des Prozesses gleichgültig vor sich hin. Doch die andauernden Blechblasinstrumente drücken ihn hörbar fortnehmend nieder, nehmen ihm den (Über-) Mut und die närrische Selbstsicherheit. Schließlich klingt seine Klarinette FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 359 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen "schon sehr kläglich". Doch bleibt das Gericht ernst und hart: wieder ertönen "strenge Blechbläserworte", die im Richtspruch enden. Der anhaltende Trommelwirbel ohne jede Differenzierung der Töne und ohne jede melodische Struktur macht die strenge, herrschaftliche, unnachgiebige, nicht von Emotionen getragene Durchführung des Gerichtsverfahrens anschaulich. Ich habe in diesem Zusammenhang von "abschreckenden Klängen"23 gesprochen und auf den Einsatz der Trommeln bei militärischen Füsilierungen hingewiesen, wie sie auch in zahlreichen bildlichen Darstellungen zu finden sind. Sinn war jedenfalls, Aufmerksamkeit zu erregen und die Öffentlichkeit herbeizurufen. Der Rhythmus der Trommelschläge sollte wohl auch Ordnung sinnlich zum Ausdruck bringt, eine Ordnung, die herrschaftlich nun Ernst macht mit der Verwirklichung des Rechts (als des Sieges über das Unrecht). Man kann auch an die musikalische Einleitung eines Kunststücks im Zirkus denken, die die Aufmerksamkeit auf die entscheidende Szene lenkt, auch indem der Trommelwirbel einen Schallraum als Begrenzung/ Abgrenzung erzeugt. Für die rechtliche Zielsetzung ist ein solcher Trommelwirbel deshalb gut geeignet, weil er keine differenzierte Melodie oder einen strahlenden Klang, keine rhythmische oder musikalische Abwechslung, sondern nur fast maschinelles Funktionieren anschaulich macht. Der schnelle und lautstarke Wirbel macht auch Angst, aber nicht vor einer unberechenbaren Gewalt, sondern einer rhythmisch geordneten Macht. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die laut tönenden, tiefen Blechblasinstrumente, die die Wucht der Herrschaft (vielleicht: der alten Autoritäten) in ihrer niederdrückenden Wirkung veranschaulichen. Auch hier wird – verstärkt durch die Wiederholungen auf die Einlassungen des Beschuldigten – ein Maschinenhaftes spürbar, das keine Emotionen kennt und zulässt, sondern kalt und sachlich das Urteil findet und spricht. Es agiert ein Zwangs-Apparat. Trotzdem meine ich, dass Strauss in seiner musikalischen Darstellung des Tribunals bis hin zur Hinrichtung keine Kritik an dem Verfahren zum Ausdruck bringen will. Zwar ist Till sein Held, dem er lustige Streiche zuordnet; aber er zeigt ihn auch in seinem Über- und Hochmut, in seiner Selbstüberschätzung, auch in seiner Aggressivität (die sich nicht nur in der Schädigung der Markfrauen niederschlägt). Die Streiche sind nicht harmlos und kindliche Scherze, sondern durchaus Missetaten. Strauss zeigt allerdings, dass die Ordnung hart, sachlich- nüchtern, maschinenartig auf seine Taten reagiert. Aber dies kann auch die Blindheit der Justitia zum Ausdruck bringen, muss also keine Justiz- oder Rechtskritik sein. Vielleicht stellte er auch in diesen Szenen Till in den Mittelpunkt, weshalb der Charakter des Tribunals nicht wirklich für ihn von Interesse war. II Der Speer Wotans als Staatssymbol bei Richard Wagner Für den Richard Wagner des "Ring des Nibelungen", dem das zweite Beispiel gewidmet ist, stand die Kritik an einem solchen kalten und maschinenhaften Staat 360 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen im Vordergrund. Er hat das Textbuch nach Vorarbeiten Oktober 1848 ("Die Nibelungensage [Mythus])" und einem ersten Versuch Oktober/November 1848 ("Siegfriedś Tod") im Dezember 1852 abgeschlossen und im Februar 1853 als Privatdruck veröffentlicht. Im Mai 1854 war die Komposition des "Rheingoldes", im März 1856 die der "Walküre" abgeschlossen. Die im Dezember 1856 begonnene Komposition des "Siegfried" wurde als Skizze (noch ohne Instrumentation) im Januar 1857 fertiggestellt. Doch brach Wagner die Instrumentierung im 2. Akt ab. Erst im Juni 1869 (auf Drängen Ludwigs II.) wurde "Siegfried" vollendet, am 22. Juli 1872 auch die "Götterdämmerung" (und damit das Gesamtwerk). Diese Zeitangaben sind deshalb wichtig, weil im Herbst 1854 die Lektüre von Schopenhauer das ursprüngliche Konzept – noch entstanden im Zusammenhang mit den revolutionär-anarchischen Bestrebungen Wagners, die zu seiner Teilnahme am Dresdner Aufstand im Mai 1849 und anschließend zu seiner Verbannung führten – Wagner zu einer kritischen Sicht brachten. Diese betraf vor allem den im Textbuch von 1853, aber auch noch in den Ausgaben von 1863 und 1873 enthaltenen Schlussmonolog der Brünnhilde, die in einem Loblied der Liebe gipfelte. Unter Einfluss Schopenhauers meinte Wagner nun, dass diese Liebe in seinem Werk eigentlich eine verhängnisvolle Rolle (in Verbindung mit Eifer- und Rachsucht) spielte. Offensichtlich deshalb hat er diesen Schlussmonolog nicht in Musik gesetzt (außer in einer Skizze für Ludwig II.), ihn aus der Partitur gestrichen; allerdings hat er auch nicht den im Juni 1856 gedichteten, das Leben verneinenden Schopenhauer-Schluss komponiert24. Doch blieb die kritische Sicht auf den Staat (trotz des Verhältnisses zu Ludwig II.) weiterhin aufrecht, auch wenn der revolutionär-anarchische Ton aufgegeben wurde25. Es wird sich zeigen, ob diese Kontinuität auch für das Staatssymbol des Speeres Wotans gelten kann. Im Unterschied zur unter I. dargestellten sinfonischen Dichtung (mit einem kurzen nachträglich geschriebenen Programm) geht es hier um ein Musikdrama, das auf einer engen Verbindung von Text und Musik beruht, da Wort- und Tondichtung von Wagner stammen. Sein Verständnis dieses Verhältnisses hat sich im Laufe der Zeiten verändert: ursprünglich (jedenfalls bis zur Schopenhauer-Lektüre) sollte es entsprechend einer Liebesbeziehung gestaltet sein (Text als männlich zeugend und inhaltlich bestimmend, aber nur verständig, Musik als weiblich empfangend und inhaltlich fließend, aber nur gefühlshaft), weshalb nur ihre Vereinigung (zu der noch das Gestische hinzutreten müsse) das wahre Kunstwerk schaffen könne; später dann glich die Musik dem mütterlichen Schoß, aus dem nicht nur die einzelnen Töne, sondern dann auch die Worte geboren würden. Darauf ist hier nicht einzugehen, sondern nur auf die Leitmotivtechnik zu verweisen, die Wagner vor allem im "Ring" zur Vollendung entwickelte26. In einer bestimmten Szene oder zu bestimmten gesungenen Worten ertönt eine musikalische Figur (Motiv), die/das den Sinn des sichtbaren Geschehens vertiefend erfasst, auch deshalb, weil sie/es inhaltlich zu ihm passt (da der Wortsinn sich mit dem gefühlsmäßigen Eindruck der Töne bruchlos verbindet). So kann man dem musikalischen Motiv auch einen zu dem Wortsinn passenden Namen geben. Faszinierend ist es nun, wenn in der Musik neben einer zunächst in Wort und Ton (und Gestik) zusammenpassenden Szene im Orchester ein anderes FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 361 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen Motiv erklingt, an das der Hörer sich erinnern kann, wodurch ein Verhältnis zu dem auf der Bühne erlebbaren Geschehen eintritt (eine Verstärkung, aber auch ein Widerspruch). Das Orchester erzählt daher in diesen Motiven mehr, vielleicht sogar etwas Anderes, als die Szene selbst zeigt; sei es ein Gedanke oder ein Wunsch, den der Darsteller nicht äußern kann oder will, sei es ein Hinweis auf einen über die Personen hinausgehenden und ihnen nicht bewussten Zusammenhang. Dabei ist selbstverständlich, dass dieses frühere Motiv in den nunmehrigen musikalischen Zusammenhang gestellt und damit durchaus verändert wird, was den Reiz und die Faszination für den kundigen Wagnerianer erhöht. Für unser Thema bedeutet dies, dass ein solches Leitmotiv (wie das des Speeres oder für den Speer) in der musikalischen (tonsprachlichen) Dichtung mit dem wortsprachlichen Sinn des Textes, den sie bei ihrem ersten Erklingen begleitet und vertieft, in Verbindung steht. Was im Folgenden zu zeigen versucht wird. Am deutlichsten erklingt das Speermotiv (in Musik und Wort) in der sogenannten "Wissenswette" im 1.Akt des "Siegfried", in der der Nibelung Mime den ihn zu dieser Wette verführt habenden Wotan (in der Gestalt des "Wanderers"27) nach dem Geschlecht fragt, das auf wolkigen Höhen wohne. Die ihn zufriedenstellende Antwort (V.4696 ff28 lautet: " Auf wolkigen Höh'n wohnen die Götter:/ Walhall heißt ihr Saal./ Lichtalben sind sie;/ Licht-Alberich, Wotan, waltet der Schar./ Aus der Welt-Esche weihlichstem Aste/ schuf er sich einen Schaft:/ dorrt der Stamm, nie verdirbt doch der Speer;/ mit seiner Spitze sperrt Wotan die Welt./ Heil'ger Verträge Treuerunen/ schnitt in den Schaft er ein./ Den Haft der Welt hält in der Hand,/ wer den Speer führt,/ den Wotans Faust umspannt./ Ihm neigte sich der Niblungen Heer;/ der Riesen Gezücht zähmte sein Rat:/ ewig gehorchen sie alle/ des Speeres starkem Herrn". Zunächst also ist der Speer Träger der Vertragsrunen, die durch ihn bzw. seinem " starkem Herr[n]" gegen Vertragsbruch (" Verrat") kraftvoll gesichert sind, was freilich für Wotan als den Herrn selbst in anderer Weise gelten muss. In seinen eigenen Worten im 2. Aufzug der "Walküre": bei Bruch des Vertrages " machtlos erläge mein Mut" (V.2882 f), d.h. der Speer wurde seine Kraft verlieren, vielleicht sogar zersplittern. Doch treffen diese Vertragsrunen nur für das Verhältnis Wotans zu den Riesen (Fasolt, Fafner) zu: denn mit ihnen hat er vertraglich vereinbart (und sie dadurch nicht durch Gewalt, sondern durch " Rat gezähmt", also durch Vertragsverhandlungen), dass sie für den Bau der Götterburg die Göttin Freia als Lohn erhalten. Deshalb muss Wotan diesen Vertrag den Riesen gegenüber einhalten, wie im "Rheingold" mehrere Male betont wird; so wenn Wotan eine geplante Gewaltaktion des Gottes Donner mit den Worten abweist: " Halt, du Wilder!/ Nichts durch Gewalt! Verträge schützt/ meines Speeres Schaft" (V.568 ff); oder wenn Fasolt mahnend erinnert: " Was du bist, bist du nur durch Verträge:/ bedungen ist,/ wohl bedacht deine Macht./Bist weiser du/ als witzig wir sind/ bandest uns Freie/zum Frieden du:/ all deinem Wissen fluchích,/ fliehe weit deinen Frieden,/ weißt du nicht offen,/ ehrlich und frei,/ Verträgen zu wahren die Treu´! " (V.492 ff). Auch die 2. Norn erzählt im Vorspiel der "Götterdämmerung": 362 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen " Treu beratńer/Verträge Runen/ schnitt Wotan/in des Speeres Schaft: den hielt er als Haft der Welt" (V.6942 ff). Daher kann in dem Austausch des Lohns für die Riesen – statt Freia den Nibelungenhort (samt Tarnhelm und Ring) – kein Vertragsbruch gesehen werden: es wird nur ein neuer Vertrag geschlossen. Deshalb verstrickt Wotan sich in das aussichtslose Dilemma, den im vertraglich begründeten Besitz des Fafner befindlichen Ring nicht gegen dessen Willen wegnehmen zu dürfen, aber zur Rettung der Welt wegnehmen zu müssen. In seinem (Selbst-) Gespräch im 2. Aufzug der "Walküre": " Ihm müßtích den Reif entringen,/ den selbst als Zoll ich ihm zahlte:/ doch mit dem ich vertrug,/ ihn darf ich nicht treffen;/ machtlos vor ihm/ erläge mein Mut./ Das sind die Bande,/ die mich binden:/ der durch Verträge ich Herr,/ den Verträgen bin ich nun Knecht" (V.2878 ff). Musikalisch zeigt sich das Gesagte in der Verwandtschaft des Speer- mit dem Vertragsmotiv, welch letzteres erstmals zu Beginn der 2. Rheingold-Szene erklingt (zu den Worten Frickas: " Die Burg ist fertig, verfallen das Pfand" [V.348 f]). Uwe Faerber29 sieht darin nicht eigentlich das Motiv des Vertrages (in seiner abstrakten Form), sondern die musikalische Gestaltung des "vertragsgemäßen Handelns", durch den eine Situation des Streites bereinigt wird, indem die beiden Gegner sich "vertragen" und eine gemeinsame Regelung ihrer Interessen beschließen. Daher weist dieses Motiv eine rhythmisch gestaltete "Bewegung durch die Zeit" auf, entsprechend dem Ablauf von Streit, vertragsgemäßen Handeln und Handlungsziel, bis es in der Harmonie eines Dur-Dreiklangs endet, dessen Ruhe das erreichte Ziel der Sicherheit und Ungestörtheit verkörpert. Dieser sich schrittweise vollziehende Abstieg der Tonhöhen – durch seine gleichbleibende Richtung als Gerade – gestaltet eine Zielstrebigkeit, die nicht rückgängig gemacht oder verändert werden kann, die auch eine permanente Spannungsabnahme zum Ausdruck bringt, wie es dem erreichten Vertragsziel – Aufhebung des Streites, Zustand des Friedens – entspricht. Ein solches Vertragsverhältnis besteht nicht zu den Nibelungen, vor allem nicht zu Alberich. Deutlich wird dies im 2. Aufzug des "Siegfried", wenn Wotan ihm gegenüber klarstellt: " Durch Vertrages Treuerunen/ band er dich Bösen mir nicht:/ dich beugt' er mir durch seine Kraft;/ zum Krieg drum wahr' ich ihn wohl!" (V.5348 ff) Daher kann in der Überlistung des Nibelungen, nämlich diesen zur Verwandlung in eine Kröte zu bringen und ihn in dieser Gestalt gefangen zu nehmen (um den Nibelungenhort als Lösegeld zu bekommen), kein Unrecht gesehen werden. Darüber hinaus handelt Wotan durchaus in einer Art Notwehr, hat doch Alberich vor, mit Hilfe des Rings – der ihm die Macht über die Nibelungen verleiht, die ihm die Bodenschätze holen und ihm so den Schatz aufbauen müssen – alles, was lebt und liebt (also auch die Götter und vor allem die Göttinnen) zu versklaven. Allerdings stimmt die Behauptung des Wanderers in der "Wissenswette" nicht, dass dem Herrn des Speeres " sich der Nibelungen Heer [geneigt]" habe: dieses gehorcht dem Herrn des Rings. Aber wie es auch sei: deutlich wird ein anderer Charakter des Speeres, der die Waffenqualität betont (die freilich auch in dem Schutz der Verträge erforderlich ist) und damit auch die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 363 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen kriegerische Gewalt, die von ihm ausgeht. Der Träger des Speeres erweist sich so als " des Speeres starker Herr", dem alle gehorchen (V.4721), dem Herrscher über die Welt (der den " Haft der Welt" in der Hand hält und dadurch " mit seiner Spitze die Welt [sperrt]" [V.4713, 4708]). Die Sanftheit des Vertragsmotivs im Sinne der Ausführungen von Faerber weicht dem eigentlichen Speermotiv, dessen Herrschaftscharakter unverkennbar ertönt; und sich auch darin zeigt, dass der Wanderer " mit dem Speer auf den Boden [stößt]", wodurch ein leiser, Mime erschreckender Donner ertönt (nach V.4722). Auch das Verhältnis Wotans zu Loge, einer ambivalenten Gottheit, die einerseits als Gott des Feuers zur Natur gehört, andererseits als diese zerstörend die Personifikation von Geist, Wissen und Willen darstellt (und in dieser Qualität der "think-tank" von Wotan ist, der auf seinen Rat hört), ist kein wirkliches Vertragsverhältnis. Zwar nahm Wotan ihn als " einz´ger Freund in der übeltrauenden Troß [der anderen Götter] auf" (V.614 ff). Die zweite Norn berichtet im Vorspiel der "Götterdämmerung" über Loge: " Durch des Speeres Zauber/ zähmte ihn Wotan;/ Räte rauntér dem Gott:/ an des Schaftes Runen/ frei sich zu raten,/ nagte zehrend sein Zahn" (V.6992 ff). Loge selbst gesteht sein Unbehagen am Ende des "Rheingoles" ein: " Fast schämích mich,/ mit ihnen [den Göttern, WS] zu schaffen;/ zur leckenden Lohe/ mich wieder zu wandeln,/ spür´ ich lockende Lust./ Sie aufzuzehren,/ die einst mich gezähmt,/ statt mit den Blinden/ blöd zu vergehn,/ und wären es göttlichste Götter,-/ nicht dumm dünkte mich das! " (V.1820 ff) Doch zunächst "[bannt] mit des Speeres/ zwingender Spitze/ ihn Wotan,/ Brünnhildes Feld zu umbrennen" (V.4998 ff), wie die zweite Norn berichtet. In den Worten Wotans am Ende der "Walküre": " wie ich dich band,/ banních dich heut´! " (V.4134 f). Wotan zähmte " die feurige Glut", als die " zuerst ich dich fand" (V.4130 f), also nicht durch Vertrag (wie die Riesen), sondern durch die Zaubermacht seines Speeres. Denn dieser Speer verleiht ihm die Macht über die Natur, die er durch Schaffung des Speeres sogar zerstört (wie sich selbst als Naturwesen, da er ein Auge hingibt): " Aus der Welt-Esche/ weihlichstem Aste/ schuf er [Wotan, WS] sich einen Schaft:/ dorrt der Stamm,/ nie verdirbt doch der Speer": so heißt es in der "Wissenswette" (V.4702 ff). Oder wie die erste Norn über die Weltesche und den bei ihr rauchenden Quell der Weisheit erzählt: " Ein kühner Gott/ trat zum Trunk an den Quell;/ seiner Augen eines/ zahltér als ewigen Zoll:/ von der Welt-Esche/ brach da Wotan einen Ast;/ eines Speeres Schaft/ entschnitt der Starke dem Stamm" (V.6919 ff), mit der Wirkung, dass der Baum sein Leben verlor und die Quelle versiegte. Die Ordnung der Natur – wie sie noch die Gottheit Erda verkörpert(e) – zerfiel zugunsten der neuen Herrschaft des einäugigen Gottes, der mit Verstand und starkem Willen sich die Welt gewann (vgl. V.2771), denn nach Macht verlangte sein " Mut" (V.2768) (durchaus vergleichbar mit dem Begehren des Alberichs, doch mit dem wesentlichen Unterschied, dass Wotan nicht von der Liebe lassen wollte und will [V.2778 ff]). Die Herrschaft Wotans und – als Zeichen für sie – des Speeres war nun die neue Weltordnung, die mit Verträgen, 364 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen aber auch durch die Kraft des Speeres entstand und an der Macht gehalten wurde30. Wotans Herrschaft war der Staat (geworden). Das Vertragsmotiv ist in der "Wissenswette" eindeutig dem herrschaftlichen "Speermotiv" in hörbarer Aggressivität und Stärke, auch Selbstbewusstsein gewichen. Wolfgang Perschmann beschreibt es in eben dieser Weise: "Gleich einem Triumph schmettern Trompeten und Posaunen in reinem Des-Dur das Speermotiv"31 Kurt Overhoff charakterisiert es treffend: "Das Speermotiv […] ist eine herrisch niederbeugende, diatonische Skala im Unisono"32. Er sieht im Speer nun die Gesetze festgelegt, die an die Stelle des in der Weltesche (als Natur, die durch die "Gewalttat" Wotans zerstört wurde) versinnbildlichten Naturrechts als neues "gesetzte Recht" treten und ihm so die "Weltherrschaft um diesen Preis" bringen33. Interessant ist Wotans Verhältnis zu den Menschen34. Seinen Sohn Siegmund liebt er, was ihn freilich nicht daran hindert, ihn im Elend aufwachsen zu lassen und ihn in die höchste Lebensnot zu bringen. Doch zwingt ihn seine Ehe mit Fricka – die wohl nicht auf Vertrag, sondern auf einem heiligen Eid beruht – dazu, den Ehebruch (und Inzest) als Verletzung der von Fricka getragenen (daher heiligen) Institution der Ehe rechtlich zu ahnden, was er ihr auch durch Eid verspricht (V.2725). Er setzt seinen Speer ein, um die Waffe – die er eigentlich für den Sohn geschaffen hat – zu zerschlagen, worauf ihn der gehörnte Hunding töten kann. Wotan spricht zwar davon, dass sein "S peer gerächt [hat], was Spott ihr [Fricka, WS] schuf" (V.3392 f); doch ist darin ein Rechtsakt zu sehen, also eine "rächende Vergeltung" (im Sinne einer rechtlichen Bestrafung) des Ehebrechers und Inzesttäters. Wotan agiert hier als Staat, der den Speer als Gewalt gegen Unrecht zur Vergeltung einsetzen muss. Gerade darin erkennt Wotan den Charakter seiner Herrschaft, die nämlich Liebe zerstört und verunmöglicht (weshalb er auf seine Herrschaft verzichtet [was hier aber nicht weiter zu verfolgen ist]35). Zu Hunding besteht überhaupt kein rechtliches Verhältnis. Wotan erweist sich hier als bloße (freilich emotional tief aufgewühlte) Gewalt. Er bezeichnet ihn als " Knecht" (gemeint wohl: Frickas) (V.3989); " vor seinem verächtlichen Handwink sinkt Hunding tot zu Boden" (nach V.3393). Bezeichnenderweise benutzt Wotan für diese Tötung nicht den Rechtsspeer. Das Verhältnis zu den übrigen Menschen wird nicht klar. Interessant ist nur eine Bemerkung im (Selbst) Gespräch im 2. Aufzug der "Walküre" zu Brünnhilde, die gemeinsam mit ihren Halbschwestern die im Kampf gefallenen Helden nach Walhall gebracht hat, wo sie sich auf den Endkampf mit Alberichs Heer vorbereiten: " Daß stark zum Streit/ uns fände der Feind,/ hieß ich euch Helden mit schaffen:/ die herrisch wir sonst/ in Gesetzen hielten,/ die Männer, denen/ den Mut wir gewehrt,/ die durch trüber Verträge/ trügende Bande/ zu blindem Gehorsam/ wir uns gebunden –/ die solltet ihr nun stacheln,/ ihre Kraft reizen/ zu rauhem Krieg,/ daß kühner Kämpfer Scharen/ ich sammle in Walhalls Saal" (V.2824 ff). Die hier so funktionalisiert und als Objekte missbraucht werden, gehorchen zwar, aber nicht dem Gott, der in seinen Speer heilige Vertrags- als Treuerunen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 365 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen einschnitzt und sie schützt (so V.4709 ff), sondern " des Speeres starkem Herrn", also der Gewalt, die dieser Speer als Staatssymbol darstellt, damit den staatlichen Gesetzen, die die Menschen " herrisch [halten]" und zu " blindem Gehorsam [binden]" (V.2827, 2833). Auch zu Siegfried besteht kein Verhältnis. Dieser wird außerhalb der Ordnung gezeugt (im Inzest und Ehebruch), schafft sich die Waffe selbst, ist ein Held aus eigener Kraft, getragen von einem natürlichen Lebens- und Liebesbedürfnis, daher auf der Suche nach einem Freund, dann nach der Frau. Er schert sich nicht um Recht oder Macht, an ihm " erlahmt selbst [der] Fluch [des Alberich über den Ring]" (V.7783 f); " lachend in liebender Brunst/ brennt er lebend dahin" (V.7789 f). Er ist Repräsentant der Gegenwelt, einer Welt der Liebe, die die Herrschaft Wotans zerstört: Siegfried " haut [dem Wotan] den Speer in Stücke" (nach V.6466). Dass dies durchaus im Sinne des so besiegten Herrn der Welt (und des Speeres) liegt, ist ein anderes Thema; wie auch, warum es mit der neuen Welt der Liebe nicht klappt36. Angesprochen soll zum Abschluss nur mehr diese Ähnlichkeit des Speer- zum Vertragsmotiv, die sich als "eine Tonleiter abwärts mit einem rhythmisch markanten Anfang" darstellt37 und "aus zwölf stufenförmig absteigenden Tönen" besteht38. Für Faerber war dies – wie zitiert – die musikalische Gestaltung des Sich-Vertragens, mit dem Ergebnis des Zustands von Ruhe, Frieden (als Streitaufhebung), Sicherheit und Ungestörtheit. Doch ist interessant, wie Wagner in seinen Schriften um 1848 seine ästhetisch-anarchische Ideologie und darin den zu bekämpfenden Staat umschreibt39. Dieser sei unnatürlich, daher ein künstliches, willkürliches Werk, von daher eine bloß "äußere Notwendigkeit für das Bestehen der Gesellschaft"; er sei leblos, "niet- und nagelfest" konstruiert, orientiert an "Stabilität", weshalb er eine "starre, nur durch äußeren Zwang erhaltene Vereinigung" darstelle, in der alles erstarrt und statisch "steht"; er sei deshalb ein mechanisches Gebilde, eine "knöcherne" "Staatsmaschine", in der Ruhe und Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums und als Grund "die Furcht und der Widerwille vor dem Ungewohnten" als Gewohnheit herrschen würden. Selbst die unmittelbar-natürlichen Familienbande seien zu "Banden der Gewohnheit" geworden, die nur mehr unter "Satzungen kalter Sittlichkeitsverträge" stehen würden. Ein solcher Staat, den Wagner (wie am Ende der "Götterdämmerung") verbrennen lassen wollte, sollte den freien, dem natürlichen Lebens- und Liebesbedürfnissen entsprechenden Verhältnissen der sich künstlerisch auslebenden Menschen weichen. Ein solcher Staat: passt für ihn nicht das Speermotiv? Endnoten 1 Vgl. Gernot KOCHER, Zeichen und Symbole des Rechts (München 1992). 366 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen 2 Vgl. Wolfgang SCHILD, Klänge im Rechtsleben. Zu einer Rechts- als Klangwelt, in: Paragrana 16 (2007) 104-124 (m. w. N.). 3 Vgl. Hans VON HENTIG, Gerichtliche Klänge und Geräusche. Eine kriminalgeschichtliche Studie, in: Schweiz. Zeitschr. f. Strafrecht 63 (1948) 121-138. 4 Hier ist vor allem die Militärmusik zu nennen; vgl. dazu Heinz BUSCH, Vom Armeemarsch zum Großen Zapfenstreich (Leipzig 2005); Armin GRIEBEL, Horst STEINMETZ (HgG.), Militärmusik und „zivile“ Musik. Beziehungen und Einflüsse (Uffenheim 1993); Manfred HILPERT, Trompeter und Tambouren (Münsingen-Bern 1985); Peter MOORMANN, Albrecht RIETHMÜLLER (Hgg.), Paradestück Militärmusik: Beiträge zum Wandel staatlicher Repräsentation durch Musik (Bielefeld 2012). 5 Vor- und dargestellt werden auch Vertreter juristischer Berufe (Richter, Anwälte, Notare); vgl. dazu Udo BERMBACH, Berufe und Berufsfelder in der Oper, in: DERS., Wulf KONOLD (Hgg.), Gesungene Welten. Aspekte der Oper (Hamburg 1992) 137-160; Christoph SCHMITZ-SCHOLEMANN, Im Namen der Robe – Richterbilder in Oper und Literatur, in: Hermann WEBER (Hg.), Literatur, Recht und Musik. Tagung im Nordkolleg Rendsburg vom 16. bis 18. September 2005 (Berlin 2005) 11-47; Klaus Jürgen SEIDEL, O sancta justitia! Juristen in der Oper, in: Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2126-2131. 6 Dazu vgl. Heinz HOLZHAUER, Über Eheschließungsszenen in der Opernliteratur (1996), in: DERS., Beiträge zur Rechtsgeschichte (Berlin 2000) 142-160. 7 Dazu Hermann WEBER, Recht, Literatur und Musik. Aspekte eines Themas, in: DERS, Literatur, 1-10, 6 ff. 8 Vgl. Peter FALTIN, Ist Musik eine Sprache?, in: Hans Werner HENZE (Hg.), Die Zeichen. Neue Aspekte der musikalischen Ästhetik Bd. 2 (Frankfurt/Main 1981); Constantin FLOROS, Musik als Botschaft (Wiesbaden 1989); Christian GRÜNIG (Hg.), Musik und Sprache. Dimensionen eines schwierigen Verhältnisse (Weilerswist 2012); Albrecht RIETHMÜLLER (Hg.), Sprache und Musik. Perspektiven einer Beziehung (Laaber 1999); Albrecht WELLMER, Versuch über Musik und Sprache (München 2009). 9 Eine Hilfestellung können musiktheoretische Arbeiten zur Affektendarstellung oder zur Kompositionstechnik geben; vgl. nur beispielsweise die Instrumentationslehre von Hector BERLIOZ, ergänzt und revidiert von Richard STRAUSS (1905); oder (zum Thema Klangfarben) Wolfgang AUHAGEN, Studien zur Tonartencharakteristik in den theoretischen Schriften und Kompositionen vom späten 17. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts (Frankfurt/Main 1983); Hermann BECKH, Die Sprache der Tonart in der Musik von Bach bis Bruckner (Stuttgart 1977); Géza RÉVÉSZ, Die Tonartencharakteristik, in: DERS., Einführung in die Musikpsychologie (Bern-München 1946) 134-145; Paul MIES, Der Charakter der Tonarten. Eine Untersuchung (Köln-Krefeld 1948); Alfred STENGER, Ästhetik der Tonarten. Charakterisierungen musikalischer Landschaften (Wilhelmshaven 2005); Ursula WILHELM „C-Dur ist heiter und rein“ – Zur Tonartencharakteristik in der Musikgeschichte, in: Württembergische Blätter für Kirchenmusik. 4 (2006) 10 ff. 10 Allgemein vgl. dazu auch Ulrich R. HALTERN, Musik (und Recht) heute. Eine rhapsodische Collage, in: Volker EPPING/u. a. (Hgg.), Festschrift für Knut Ipsen zum 65. Geburtstag (München 2000) 651-709. – Zu einem vergleichbaren Problem der „Literaturoper“, aber auch der „Historie als Oper“ vgl. Carl DAHLHAUS, Vom Musikdrama zur Literaturoper (München-Salzburg 1983). Ebenfalls nicht thematisiert werden musikalische Werke, die den Herrscher – in dessen Theater sie dann auch aufgeführt wurden – durch den Vergleich mit biblischen oder antiken Heroen glorifizieren sollten; vgl. beispielshaft Juliane HIRSCHMANN, Gerichtsverhandlungen in dramatischer Musik (phil. Diss., Univ. Heidelberg 2007) (im Internet abrufbar; Thema: Salomonisches Urteil); Robert M. ISHERWOOD, Music in the Service of the King. France in the FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 367 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen Seventeenth Century (Ithaca-London 1973); Silke LEOPOLD, Die Geburt der Oper aus dem Geist der Propaganda. Musikalisches Theater als Vehikel fürstlicher Selbstrepräsentation, in: Michael JEISMANN (Hg.), Das 17. Jahrhundert. Krieg und Frieden (München 2000) 48-60; Fritz RECKOW, Der inszenierte Fürst. Situationsbezug und Stilprägung der Oper im absolutistischen Frankreich, in: Klaus HORTSCHANSKY (Hg.), Traditionen – Neuansätze. Für Anna Amalie Abert (1906-1996) (Tutzing 1996) 419- 444. 11 Ein anderes Beispiel wäre das Gottesurteil in Opern; vgl. Volker MERTENS, Durch Gottes Sieg … - Gottesurteile im Lohengrin und anderswo, in: Wagnerspectrum 10 (2014), H.1 (Würzburg 2014) 61-80; Wolfgang SCHILD, Das Gottesurteil des Zweikampfs in Wagners „Lohengrin“, in: Heiner LÜCK (Hg.), Recht – Idee – Geschichte. Festschrift für Rolf Lieberwirth (Köln-Weimar-Wien 2000) 25-52 (auch in: Thomas VORMBAUM [Hg.], Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte, Band 5 [Berlin 2004] 613-644); DERS., „Gott erbarm sich deiner Not!“ Zum Gottesurteil in Marschners „Der Templer und die Jüdin“, in: Stefan Chr. SAAR (Hg.), Recht aus Erbe und Aufgabe. Festschrift für Heinz Holzhauer (Berlin 2005) 51-67. – Zu einem anderen Beispiel vgl. Bertold BRECHT, Die Dreigroschenoper (1928) – Dreigroschenroman (1934) mit Kommentaren von Bodo PLACHTA und Iring FETSCHER (Baden-Baden 2001). – Als weiteres interessantes Beispiel kann die 2005 auf der CD „Recht harmonisch“ veröffentlichte Vertonung der 19 Grundrechtsartikel des Grundgesetzes durch Thomas BIERLING, Eva WEIS und Peter LEHEL genannt werden. 12 Dazu und zum Folgenden Mathias HANSEN, Richard Strauss. Die Sinfonischen Dichtungen (Kassel 2003) 98 f. Vgl. auch Ernst KRAUSE, Richard Strauss. Gestalt und Werk (München-Zürich 1988), 256-261. 13 So HANSEN, Strauss 100 f. 14 So HANSEN, Strauss 101. 15 So HANSEN, Strauss 104. 16 Zitiert in: HANSEN, Strauss 104 f. 17 Zitiert in: HANSEN, Strauss 105. 18 Ich folge hier – neben dem genannten Buch von Hansen (Anm.12) – der Darstellung in der Reihe „Abenteuer Klassik“, abrufbar im Internet unter: www.abenteuer- klassik.de/downloads/Tills_Streiche.pdf. Vgl. dazu auch Marko SIMSA, Doris EISENBURGER, Till Eulenspiegels lustige Streiche. Sinfonische Dichtung von Richard Strauss (Berlin-Wien 2011). Sehr instruktiv sind auch die Erklärungen, die der Dirigent Gerd ALBRECHT in einer 2001 veröffentlichten CD – in der das Stück von den Wiener Symphonikern gespielt wird – gibt. 19 So HANSEN, Strauss 116. 20 So HANSEN, Strauss 114 f. 21 So HANSEN, Strauss 115. 22 Vgl. SIMSA, EISENBURGER, Streiche 24 f. 23 Dazu SCHILD, Klänge 119 f. 24 Vgl. Wolfgang SCHILD, Staatsdämmerung. Zu Richard Wagners „Der Ring des Nibelungen“ (Berlin 2007) 3 f. 25 Dazu vgl. Wolfgang SCHILD, Staat und Recht im Denken Richard Wagners (Stuttgart 1994). 26 Vgl. dazu Melanie WALD, Wolfgang FUHRMANN, Ahnung und Erinnerung. Die Dramaturgie der Leitmotive bei Richard Wagner (Kassel 2013) (m. w. N.). Hinweisen möchte ich auch auf die Ausgabe in neun CDs (samt Erläuterungsbuch), in der Stefan MIKISCH im „Ring“ insgesamt 261 Leitmotive gefunden hat und am Klavier einspielt. Ein 368 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen kurzer informativer Aufsatz zu der Leitmotivtechnik kann unter www.mickisch.de/index.php?id=126 nachgelesen werden. 27 Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Wotan seinen Entschluss zur Aufgabe der Herrschaft (zuerst pessimistisch formuliert im 2. Aufzug der „Walküre“) aufrechterhält, dadurch aber nun den Weg für die Liebe zwischen Brünnhilde und Siegfried (und damit für eine herrschaftsfreie, vom Fluch des Rings befreite Welt) freimachen will. Vgl. dazu SCHILD, Staatsdämmerung 96 f. 28 Zitiert wird nach der Textfassung in: Herbert HUBER, Richard Wagner. Der Ring des Nibelungen. Vollständiger Text und Kommentar (Weinheim 1988), da hier die Versnummern angegeben sind (und daher leicht zu finden sind). 29 So Uwe FAERBER, Ersichtlich gewordene Taten der Musik. Musikalische Ausdrucksbestimmungen im Ring (Frankfurt/Main. 2003) 50 f. Faerber lehnt ein eigenes Speermotiv ab: der Speer sei nur als Mittel (Träger) der Vertragsrunen konzipiert (S.13), was nach meiner Sicht nicht richtig ist (wie im Text sogleich zu zeigen sein wird). 30 Vgl. die Erläuterung des Speermotivs (als 31. Motiv) durch Stefan MIKISCH, der die absteigende Tonfolge als Umkehrung des aufsteigenden Werdemotivs in den Naturmotiven interpretiert. 31 So Wolfgang PERSCHMANN, Die optimistische Tragödie. Sinndeutende Darstellung [von Richard Wagners „Der Ring des Nibelungen“] (1974) (Graz 1986) 161. Das Problem, dass diese herrschaftlichen Worte nicht mehr Wotan, sondern der Wanderer – der eigentlich seinen Herrschaftsanspruch aufgegeben hat, um Siegfried und Brünnhilde den Weg freizumachen – singt, löst Perschmann, indem er auf den darin zum Ausdruck kommenden „leidenschaftlichen Wunsch des Speerherren, die Macht, der er entsagte, möge nicht verfallen, sondern in dem Speer weiterleben“ (S.161). Die triumphale Ausgestaltung des Motivs interpretiert er dahingehend: „als gelte es Wotans energischen Willen zu betonen, den scheidenden Glanz seines Daseins vor der Wesenlosigkeit zu bewahren“ (S.161). 32 So Kurt OVERHOFF, Wagners Nibelungen-Tetralogie (Salzburg-München ²1976) 26. 33 So OVERHOFF, Tetralogie 29. 34 Nicht näher einzugehen ist auf das Verhältnis Wotans zu den Walküren (auch zu Brünnhilde), seinen Töchtern, wobei Brünnhilde als Tochter der Gottheit Erda eine Halbgöttin ist. Es geht hier nicht um rechtliche Beziehungen, sondern einfach um die väterliche Gewalt über seine Kinder. 35 Vgl. SCHILD, Staatsdämmerung 96 f. 36 Vgl. dazu SCHILD, Staatsdämmerung 93 f. 37 So Stefan PREY, Zur Entwicklung der Leitmotivtechnik – Weber, Berlioz, Wagner (2006), www.stefanprey.de/Entwicklung_Leitmotivtechnik.pdf, S.13. Prey weist auch darauf hin, dass das Speer-Motiv im Vorspiel zum 3. Akt des „Siegfrieds“ in symphonischer Bearbeitung erklingt (S.13). Interessant sind seine Ausführungen zur Szene, in der Siegfried den Speer zerschlägt (S.18). 38 So Ursula SCHULZE, Zur Bedeutung des Speeres, uni- salzburg.ac.at/fileadmin/oracle_file_imports/553705.pdf, S.11. Sie zählt im „Rheingold“ eine neunmalige, in der „Walküre“ eine 14malige, im „Siegfried“ mehr als 11malige Verwendung des Motivs auf (S.12). 39 Vgl. dazu SCHILD, Staat 22 f. Literatur Auhagen W. (1983) Studien zur Tonartencharakteristik in den theoretischen Schriften und Kompositionen vom späten 17. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts. Darmstadt. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 369 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) W. Schild: Tönende Rechtsvorstellungen Beckh, H. (1977) Die Sprache der Tonart in der Musik von Bach bis Bruckner. Stuttgart. Bermbach, U. (1992) Berufe und Berufsfelder in der Oper, in: DERS., Wulf Konold (Hgg.). Gesungene Welten. Aspekte der Oper. Hamburg. S. 137-160. Brecht, B. 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Die Untersuchung der Zugriffsstatistiken eines Archivs zeigt die Verschiebung von landesgeschichtlicher Forschung hin zu zeit- und rechtshistorischen Themenbereichen deutlich auf. Den höchsten Zuwachs verzeichnen Archive im Bereich der Rechtstitelsuchenden. Die vermehrte Übernahme von Gerichtsakten ermöglicht der rechtsgeschichtlichen Forschung eine vielfältige Auswertung dieses Materials. Historiker und Rechtshistoriker haben in den letzten Jahren verstärkt Rechtsquellen untersucht. Die Nachkriegsjustiz bildete dabei einen Forschungsschwerpunkt. Doch nicht nur die Forschung, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen, wie Notare, Rechtsanwälte, Historikerkanzleien und genealogische Unternehmen sowie allgemein Rechtstitelsuchende nutzen Gerichtsakten in Archiven, um Rechts-ansprüche geltend zu machen. Die letztgenannten Gruppen führen die Statistik der Archivbenützer seit einigen Jahren an. Betrachtet man die Zugriffszahlen auf das Archivgut, wo bilden Gerichtsakten bilden die weitaus am stärksten gefragten Quellen in den Landesarchiven. SCHLÜSSELWÖRTER: • Gerichtsakten • Archive • rechtshistorische Forschung • Benützer-frequenz • Rechtstitelsuche ÜBER DEN AUTOR: Mag. Dr. phil. MAS. Elisabeth Schögl-Ernts, Archivarin, Steiermärkischen Landesarchiv, Karmeliterpl. 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: elisabeth.schoeggl-ernst@stmk.gv.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.21 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Legal Records in Archives and its use ELISABETH SCHÖGGL-ERNST43 ABSTRACT The user groups of archives changed during the last two decades. Legal title researchers without any prior knowledge and archival practice had the strongest growth. Legal records are the mostly used fonds in the regional archives in Austria. These sources are not only frequented by citizens to find the legal title but also by lawyers, notaries, genealogists and by legal historians. Specific criminal offences and legal developments were analyzed in using case-files. Post-war trials were studied by legal historians and historians to process the period of National Socialism. The work of the Volksgerichtssenate and the Commission for Restitution was analyzed by different groups of researchers. The results of their work were published as books, theses and scientific papers. Not only court cases but also judges and prosecutors were subjects of research. The "Verein zur Erforschung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen und ihrer Aufarbeitung" and the "Verein zur Förderung justizgeschichtlicher Forschungen" were dedicated to these topics as well as the "Forschungsstelle Nachkriegsjustiz" which was founded in 1998. This research department which is supported by the "Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands" promotes legal historical research. During the last few years user statistics of archives state an increasing number of researchers with legal historical topics by using legal records. KEYWORDS: • Archives • legal history • legal title research • archival user groups • court records CORRESPONDENCE ADDRESS: Elisabeth Schögl-Ernts, Ph.D., Archivist, Styrian Provincial Archives, Karmeliterpl. 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: elisabeth.schoeggl- ernst@stmk.gv.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.21 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 373 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Archive und Gesellschaft Archiven haftet auch heute noch eine Aura des Fremden, sogar des Magischen an. Kulturwissenschaftler bezeichnen Archive als verschlossene Orte der Erinnerung. Der Soziologe Urs Stäheli hat das Archiv sogar als privilegierten Ort des Spuks bezeichnet und meint damit die Beliebtheit dieses Umfeldes in der Horrorliteratur. "Das Archiv wird zum Ort des Unheimlichen im Sinne Freuds: ein Ort als Heim der Erinnerung, ein verschlossener Ort der Erinnerungen, der sich in sein scheinbares Gegenteil – den Ort des Unheimlichen – verkehrt. Genau jener Ort, der dazu dienen soll, das Aufbewahrenswerte zu sichern – sei es vor unsachgemäßem Umgang, vor falschen Temperaturen und zu viel Licht, oder gar vor Diebstahl und der Zerstörung wird durch seine Heimlichkeit zum privilegierten Ort des Spuks. Dies lässt sich an der Beliebtheit des Bibliotheks- und Archivmotivs in der Horrorliteratur und in Horrorfilmen festmachen1." Er stellt sogar eine Verbindung zwischen Archiv und Vampirismus her: "Was das Archiv mit dem Vampirismus und anderen Untoten verbindet, ist die Idee eines unendlichen Lebens. Beide sind von dem Ideal unendlicher Wiederholbarkeit geprägt: Der Vampir, sofern er erfolgreich ist und seine tägliche Blutdosis erhält, wird mit dem ewigen Leben belohnt (oder meist eher bestraft) – genauso wie die archivierten Gegenstände und Bücher die jetzt Lebenden überleben sollen. Es ist die metaphysische Idee einer unendlichen Wiederholbarkeit, einer Idealität ohne Endlichkeit, die in der Populärkultur ein großes Faszinosum entfaltet und zum beliebten Stoff wird. Die Logik des Archivs wird gerade durch die Figur des Vampirs am besten repräsentiert2." Diese Vorstellungen des Geheimnisvollen, das ein Archiv umweht, resultiert einerseits aus den geheimen Archiven vergangener Jahrhunderte, in denen diese Institutionen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern lediglich der Festigung der Herrschaftsgewalt dienten. Andererseits beruht diese Anschauung auf den vielen ungehobenen Schätzen der Archive, die erst entdeckt werden müssen. Aber auch die Sperrfristen der Archive, denen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder privatrechtliche Vereinbarungen zugrunde liegen, fördern diese Sichtweise des Archivs als verschlossenen Ort. Vom Blickwinkel der Archivare betrachtet wird naturgemäß ein ganz anderes Bild der Archive sowie deren Aufgaben übermittelt. Diese Innensicht kommt besonders in der weltweiten allgemeinen Erklärung über Archive, die im Jahr 2010 in Oslo abgegeben wurde, zum Ausdruck. Sie hält fest, dass Archive einzigartiges kulturelles Erbe verwahren, das als zuverlässige Information Verwaltungshandeln transparent macht. Archive spielen eine wesentliche Rolle in der Gesellschaft, deren kollektives, aber auch individuelles Gedächtnis von ihnen gesichert wird. Als Spiegel des gesellschaftlichen Handelns fördern Archive demokratisches Handeln und schützen die Bürgerrechte3. 374 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Archivare wissen, dass Archive das Handeln von Politik, Verwaltung und Gesellschaft belegen und nachweisbar halten. Dieses Wissen um die Bedeutung der Archive ist jedoch nicht in der breiten Masse der Bevölkerung verankert. Archive haben im Vergleich zu den klassischen Kulturinstitutionen der Museen und Bibliotheken einen viel geringeren Publikumsverkehr zu verzeichnen. Dies liegt unter anderem an den komplizierteren Strukturen von Archivgut, dessen Inhalte sich dem Archivbenutzer nicht immer ohne Vorkenntnisse erschließen. Unkundige Archivbenutzer müssen erkennen, dass die gesuchten Informationen nicht bereits aufbereitet zugänglich sind und erst durch geduldiges Lesen der Quellen ermittelt werden können. Archivsperren verhindern überdies den uneingeschränkten Zugang zu Informationen. Der Bekanntheitsgrad der Archive liegt weit unter dem der anderen genannten Institutionen. So kamen in den 1990er- Jahren auf 6000 Museumsbesucher 1000 Bibliotheksleser, aber nur 1 Archivbenutzer. Bibliotheken und Museen werden nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch von der Politik eher wahrgenommen als Archive. Dies kann aber nicht allein an den Besucherzahlen liegen, sondern wohl auch an mangelnder öffentlicher Präsenz der Archive4. Der Archivbegriff wird überdies in unterschiedlichen Kontexten verwendet. Im engeren Sinn kann man darunter das Gebäude, in welchem Archivgut verwahrt wird, verstehen. Aber auch die Depoträume werden als Archiv bezeichnet. In jüngerer Zeit sehen sich viele Institutionen mit Archivieren beschäftigt. So meint die EDV-Technik, wenn sie etwas speichert, dass diese Daten somit in ein Archiv verschoben werden. Bibliotheken und Museen betreiben Sammlungstätigkeit und archivieren. Reine Sammlungsinstitute und Dokumentationszentren nennen sich Archive, obwohl sie oft nur Kopien zu verschiedenen Themenbereichen sammeln, deren Originale in Archiven verwahrt werden. Auch aus dieser Tatsache heraus verwundert es nicht, dass die Aufgaben eines Archivs verwässert erscheinen. Die Verwaltung verarbeitet große Mengen von Daten zu Personen und Sachbereichen. Ein Teil dieser Daten wird als archivwürdig bewertet und gelangt somit in öffentliche Archive. Selbst den Verwaltungsstellen, die immer wieder ihr Schriftgut an das zuständige Archiv abliefern, sind diese Institution und deren Aufgaben oft ein großes Rätsel. Archive haben daher in den letzten Jahren die Verbesserung ihrer Serviceleistungen in den Vordergrund gestellt. Der Forderung nach raschem Zugriff auf Informationen wurden Archive unter anderem durch zahlreiche Digitalisierungsmaßnahmen, der standardisierten Erschließungsarbeit sowie der Schaffung von Online-Recherchemöglichkeiten – auch in Archivverbünden – gerecht. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 375 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Wandel der Benutzergruppen Der Zugriff auf Archivgut ist selbstverständlich abhängig von den Unterlagen, die ein Archiv verwahrt und für die Nutzung zur Verfügung stellt. Jene Bevölkerungsgruppen, Verwaltungsstellen und Institutionen, die Informationen aus den Archiven benötigen, schätzen die umfassenden Daten, aus denen in Archiven geschöpft werden kann. Dienten Archive bis zum 18. Jahrhundert vorwiegend der Sicherung der Herrschaft und wurden daher von Juristen und Beamten konsultiert, so veränderte die langsame Öffnung der Archive im Lauf des 19. Jahrhunderts den Charakter der Archive. Diese Entwicklung ging einher mit der Errichtung von Zentralarchiven. Dadurch erfolgte eine Entkoppelung der Archivbestände von den Behörden. Archive wandelten sich zu Forschungszentren vor allem für die Geschichtsforschung. Im Mittelpunkt standen damals Untersuchungen zur Geschichte des Mittelalters, wobei der politischen Entwicklung und der Darstellung der gesellschaftlichen Oberschicht besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Der Wandel der Forschungsschwerpunkte in den historischen Fächern beeinflusst naturgemäß die Benutzerfrequenz und/oder die Benutzerstruktur des Archivs. Zugriffsstatistiken auf Archivgut geben zumindest einen teilweisen Einblick in die Forschungstrends. Aber auch die geringer werdende Nachfrage nach Archivgut für die wissenschaftliche Bearbeitung historischer Themen gibt Aufschluss über veränderte Themenschwerpunkte. Viele österreichische Archive führen Benutzerstatistiken und publizieren diese in der Regel auch, heute vorwiegend auf der jeweiligen Homepage. Untersuchungen des Benutzerverhaltens, die auf der Auswertung statistischen Materials beruhen, liegen für österreichische Archive kaum vor. Untersucht man die Antragsbögen der Benutzer nach ihren Forschungsvorhaben, treten verschieden Trends zutage, deren Ursachen wiederum vielschichtig sind. Die Forschungsschwerpunkte der Benutzer lagen in den 1980er-Jahren bei landesgeschichtlichen Themen; Haus- und Familienforscher nahmen den zweiten Platz ein, gefolgt von der Gruppe der Rechtstitelsuchenden. Die Zahl der sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Forscher lag damals noch viel höher als jene der Zeithistoriker. Weitaus mehr Kunsthistoriker und Volkskundler forschten im Archiv als Rechtshistoriker.5 Ab den 1990er-Jahren strömten vermehrt Zeithistoriker in den Lesesaal. Entsprechend den Forschungsschwerpunkten an den Universitäten sank die Zahl der Verwaltungs-, Sozial- und Wirtschaftshistoriker. Dafür interessierten sich zunehmend Rechtshistoriker und Architekten für Archivgut. Die Rechtstitelsuchenden waren jene mit dem stärksten Zuwachs. Die zeitgeschichtliche Forschung sah sich in den 1980er-Jahren in Österreich noch weitgehend mit dem Problem der Archivsperren konfrontiert. Der Zugang zu den Quellen war zu dieser Zeit noch nicht durch Archivgesetze geregelt. Die in den großen Archiven gehandhabte Sperrfrist von 50 Jahren fand sich, wenn überhaupt, 376 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung in Benutzungsordnungen der Archive verankert. Diese Frist konnte auf 80 Jahre ausgedehnt werden, " wenn öffentliche Interessen es erfordern, Rücksicht auf Lebende geboten" war6. Als der österreichische Bundeskanzler Viktor Klima und die Bundesregierung 1998 eine Historikerkommission zur Aufarbeitung des Vermögensentzugs während der Zeit des Nationalsozialismus einsetzten, sahen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Kommission noch immer mit dem Problem der Zugangssperren konfrontiert. Aus diesem Anlass wurde 1999 das österreichische Bundesarchivgesetz erlassen, das nun die Sperrfrist gemäß der europäischen Norm von 30 Jahren festlegte. Die Bestimmungen für personenbezogenes Archivgut wurden dem Datenschutzgesetz angepasst7. Damit war für die Zeithistoriker der Weg frei zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Herrschaft und ihrer Folgen. Die Bundesländer folgten mit Ausnahme von Kärnten, das bereits im Zuge der Ausgliederung des Kärntner Landesarchivs aus der Landesverwaltung 1997 ein Archivgesetz erlassen hatte, dem Beispiel des Bundesarchivgesetzes. Lediglich in Tirol und im Burgenland existiert noch keine Archivgesetzgebung. Das Land Vorarlberg hat seinem 2016 erlassenen Archivgesetz die Archivsperre bereits auf 20 Jahre gesenkt und trägt damit dem mitteleuropäischen Trend des freieren Zugangs zu Archivgut Rechnung. Die Archivgesetze enthalten Bestimmungen zur Verwendung von jungem Archivgut für wissenschaftliche oder andere Zwecke, schützen aber auch die Persönlichkeitsrechte im Sinne des Datenschutzgesetzes. Wie sich der seit 2014 bestehende Entwurf zur Aufhebung des Amtsgeheimnisses tatsächlich in Richtung Informationsfreiheit entwickeln und welche Auswirkungen dies auf Archive haben wird, lässt sich noch nicht abschätzen8. Für das Steiermärkische Landesarchiv kann seit der Jahrtausendwende der verstärkte Zustrom der Zeithistoriker aus den Benutzerstatistiken ermittelt werden. Allerdings fällt dieser Zeitraum in die Phase der Übersiedelung des Landesarchivs und der Eröffnung des adaptierten Archivgebäudes im Jahr 2000. Nach einem stark eingeschränkten Lesesaalbetrieb stieg die Zahl der Besuche an. Die Mitarbeiter der Historikerkommission konnten ihre Recherchen nach der Eröffnung des neuen Standorts beginnen. Diese Projekte trugen zum Anstieg der Archivbenutzung in den Jahren 2001 und 2002 bei. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 377 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Der Zugriff auf älteres Archivgut sank hingegen. Die Ursache dafür ist einerseits in der Hinwendung zu zeitgeschichtlichen Themen zu suchen, andererseits aber auch in der sinkenden Lesefähigkeit der Studierenden. Was Jens Blecher für das Universitätsarchiv Leipzig feststellte, dass mit dem Wegfall des Faches Historische Hilfswissenschaften an der Universität die Lesefertigkeit und das Verständnis für Dokumente des Mittelalters und der Neuzeit schwanden und zeithistorische Unterlagen wegen ihrer leichteren Lesbarkeit stärker nachgefragt wurden, gilt auch für die Steiermark. Die Hinwendung zu zeitgeschichtlichen Themen und die Abkehr von landesgeschichtlichen Forschungen veränderten die Benutzerstruktur des Archivs. Die zeitgeschichtliche Forschung griff zudem vermehrt andere Methoden auf, die keine Forschungen in Archiven als Grundlage notwendig machten. In den letzten Jahren traten Forscher aus technischen Bereichen, wie Architekten und Vermesser, und aus dem Umfeld der Rechtswissenschaften mit fachspezifischen Fragestellungen an das Archiv heran. Rechtshistoriker als Archivbenutzer Die rechtshistorische Forschung hat in der Steiermark eine lange Tradition. Von den Grazer Rechtshistorikern seien an dieser Stelle Hermann Baltl, Gernot Kocher und Helfried Valentinitsch genannt, die aus Rechtsquellen in Archiven für ihre Forschungen schöpften. Verbrechen erweckten schon seit jeher die Aufmerksamkeit der Forschung. Strafakten bildeten immer wieder die Grundlage unterschiedlicher Forschungen. Die Untersuchungen beschäftigten sich mit der Verfolgung von Bevölkerungsgruppen, wie Hexen, religiösen Gruppierungen oder rassisch Geächteten. Sie stellten außergewöhnliche Straftäter oder Straftaten in den Vordergrund, sei es wegen ihrer besonderen Grausamkeit oder aber der speziellen Persönlichkeit der Verbrecher. Gerichtsakten des 20. Jahrhunderts fanden in den letzten 20 Jahren zunehmend das Interesse von Zeit- und Rechtshistorikern. Die quellenorientierte Forschung von Rechtshistorikern war und ist bedingt durch zwei Faktoren: Angehende Juristen müssen von entsprechend interessierten und engagierten Lehrenden an der rechtswissenschaftlichen Fakultät animiert und betreut werden, und entsprechende Quellen stehen für die Forschungsfragen zur Verfügung. Gerichtsakten wurden nach verschiedenen Kriterien ausgewertet. Forschungen über Verfolgung in der Zeit des Nationalsozialismus und zur Nachkriegsjustiz wurden sowohl von Historikern als auch von Juristen durchgeführt9. Rechtshistoriker untersuchten Verfahren, die ganz spezifische Straftaten betrafen, wie etwa Volksgerichtsverfahren, Mord, Sondergerichtsverfahren in der NS-Zeit, Restitutionsverfahren, Nachkriegsjustiz, Sodomie, Homosexualität oder Abtreibung10. Zu den Themenbereichen zählten weiters Untersuchungen von Verstößen nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz in der unmittelbaren 378 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Nachkriegszeit. Zwei Diplomarbeiten beschäftigten sich mit der rechtlichen Entwicklung der Agrarbehörden in der Steiermark. Ein Dissertant untersuchte die personalrechtlichen Grundlagen der österreichischen Soldaten vom 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart11. Auch die Justiz selbst stand im Zentrum von Forschungen sowohl von Historikern als auch von Juristen12. Neben Rechtshistorikern begannen auch Soziologen sich für Rechtsquellen zu interessieren und wandten sich ebenso einzelnen Delikten zu, wie Selbstmord, Mord und Abtreibung13. Während Juristen sich mit den Verfahren selbst, der Beweisführung und der Urteilsfindung auseinandersetzten, konzentrierten sich Historiker auf verschiedene, für das Verfahren oft irrelevante Aussagen, die das Bild eines Geschehens abrundeten. Ein Strafverfahren gegen mehrere Männer wegen Brandlegung 1947 wurde mangels ausreichender Beweise der Anklage eingestellt. Für die Justiz selbst war somit die Strafsache erledigt. Der Fall hat aus juristischer Sicht wenig Bedeutung. Der Historiker wird sich ebenfalls nicht für die Straftat an sich interessieren, wohl aber für die Umstände der Brandlegung, handelte es sich doch um die Einäscherung der Grazer Synagoge in der so genannten Reichskristallnacht am 10. November 1938. Im Akt befinden sich Laienfotos von der in Flammen stehenden Synagoge als Beilage, die als einzige bildliche Darstellungen diesen Brand dokumentieren. Der Akt erhellt die Hintergründe der Brandlegung und deren mögliche Täter14. Nicht für alle Fragestellungen steht entsprechendes Quellenmaterial zur Verfügung. Die Ursachen dafür liegen im bewussten Vernichten von Akten durch die Behörden, in Zerstörung der Unterlagen durch unsachgemäße Lagerung sowie im Wandel der Bewertungskriterien des Archivs. So sind von den Sondergerichtsakten in Graz und Leoben nur Reste erhalten geblieben. Die meisten und vor allem die brisanteren Fälle wurden auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in der NS-Zeit Dr. Friedrich Meldt vernichtet. Die Rückstellungskommissionsakten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wurden erst ab den Jahrgang 1948 dem Landesarchiv angeboten. Gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gerichte waren diese Akten nur 30 Jahre lang aufzubewahren gewesen. Eine Anbietung des Jahrganges 1947 dieser Aktengruppe an das Landesarchiv entfiel. Damit erfolgte die Skartierung der Akten. Den Vorgaben der Geschäftsordnung folgte auch das Landesgericht Leoben, indem es alle Rückstellungskommissionsakten vernichtete. Erst die Arbeit der Historikerkommission bewirkte eine Änderung der Geschäftsordnung mit dem Zusatz, dass diese Aktengruppe wie auch Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte dauernd aufzubewahren sind. Für die Steiermark kam diese Novellierung allerdings zu spät15. Wie sich die historischen Forschungsschwerpunkte veränderten, so unterliegen auch die Bewertungskriterien der Archive einem Wandel. Dies zeigt sich vor allem bei der Bewertung von Strafakten. Standen im 20. Jahrhundert durchwegs politische Delikte im Mittelpunkt des Interesses, so erweiterte sich das Spektrum FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 379 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung der archivwürdigen Straftaten um jene Delikte, an denen sich der Wandel der Gesellschaft zeigt. Dazu zählen Selbstmorde, die Ahndung von Homosexualität sowie die strafrechtliche Verfolgung von Sexualdelikten allgemein, aber auch die Behandlung von Drogendelikten und Wirtschaftsverbrechen. Bestandsbildungspolitik und Benutzerverhalten Zu den Aufgaben des Archivs zählt die Übernahme und dauernde Aufbewahrung von rechtssichernden Quellen. Diesem Auftrag entsprechend werden Unterlagen, welche Rechte von Personen und Personengruppen festlegen, vom Landesarchiv als archivwürdig bewertet. Die österreichischen Landesarchive haben sich dazu entschlossen, Archivgut der Bundesdienststellen in den Ländern zu übernehmen, obwohl das Österreichische Staatsarchiv für Bundesschriftgut allein zuständig wäre. Dies betrifft vor allem Akten der Gerichte sowie der Exekutive. Die Fülle von Archivmaterial dieser Bundesdienststellen, das in den Ländern anfällt, hätte allerdings die Kapazitäten des Staatsarchivs gesprengt. Die Bürgernähe und die Bedeutung der Quellen für die einzelnen Bundesländer sind wichtige Motive für diese Übernahmen durch die Landesarchive. Den Archivaren der Landesarchive war und ist es stets ein Anliegen, diese wichtigen Dokumente nicht dem Verfall preis zu geben, sondern diese zu erhalten. Die Archivgesetzgebung hat diesen Umstand auch festgehalten. Diese Bestandsbildungspolitik der Landesarchive, die bereits nach dem Ende der Monarchie eingeschlagen wurde, brachte einen enormen Bestandszuwachs sowie besonders in den letzten beiden Jahrzehnten einen verstärkten Manipulations- und Erschließungsaufwand. Das Steiermärkische Landesarchiv hat in den Jahren 1999 bis 2001 sämtliche steirischen Grundbücher, die infolge des Grundbuchanlegungsgesetzes von 1871 von den Bezirksgerichten angelegt und bis zur Umstellung auf das digitale Grundbuch in den 1980er-Jahren geführt worden waren, sowie die dazugehörige Urkundensammlung bis zum Jahr 1920 übernommen. Zusätzlich zu den Grundbüchern wurde die jüngste Reihe der steirischen Landtafel inklusive der gesamten Urkundensammlung, die bis 1990 reicht, dem Landesarchiv übergeben. Damit verwahrt das Landesarchiv einen erheblichen Teil von besitzrechtlichen Quellen. Dem entsprechend verschob sich das Benützungsprofil von rechtswissenschaftlichen Forschern zu Rechtstitelsuchenden. Diese Gruppe dominiert seit dieser Zeit die Archivbenutzung, gefolgt von Genealogen und Hausforschern. Die Untersuchung der ausgehobenen Archivalieneinheiten zeigt den verstärkten Zugriff auf Gerichtsarchivalien noch wesentlich deutlicher als dies aus den Benützungsthemen erschlossen werden kann. 380 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung B1 (staatliche Archive), B 2 (Justiz- und Finanzarchive, Exekutive), B 3 (Archive des Landes), B 4 (Körperschafts- und Privatarchive), B 5 (Sammlungen), B 6 (staatliche Wirtschaft, Schulbehörden) Die gleichen Tendenzen sind in anderen Archiven evident: Das Kärntner Landesarchiv verzeichnet beispielsweise ebenfalls die höchste Aushebezahl bei Archivalien von Gerichtsbehörden. Peter Worm beschreibt für das Staatsarchiv Münster eine ähnliche Entwicklung16. Die Gründe dafür liegen in der Bestandsbildungspolitik dieser Archive. Doch die Grundbücher sind nicht allein verantwortlich für diesen Zuwachs an Aushebungen aus Gerichtsbeständen. Die laufenden Übernahmen der Verlassenschafts- und Pflegschaftsakten ermöglichen personenbezogene Erhebungen. Damit erhöhte sich die Zahl der Genealogen, die diese Quellen für ihre Forschungen benötigen. Diese Unterlagen finden besonders bei den Historikerkanzleien Aufmerksamkeit, die erwerbsmäßig Personendaten erheben. Mit der Übernahme jüngerer Notariatsarchive stieg naturgemäß die Zahl der Notare als Benutzergruppe, die nun vermehrt vorwiegend schriftliche Anfragen an das Landesarchiv richtet. Ihr Fokus liegt auf Verträgen und Testamenten, die sie für die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen benötigen. All diese Daten ermöglichen es den genannten Gruppen, sich Recht zu verschaffen oder Erbschaften zu übernehmen. Ein Rückgang von Archivbenutzern im Lesesaal ist derzeit nicht ablesbar, auch nicht durch das zunehmende Angebot in der Online-Recherche. Wohl aber zeigt sich eine Verschiebung der Benutzergruppen. Schlussbetrachtungen Die Benutzergruppen der Archive haben sich in den letzten zwei Jahrzehnten verändert. Als größte Gruppe treten nun Rechtstitelsuchende ohne historische Vorkenntnisse oder archivische Praxis an Archive heran. Rechtsquellen sind die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 381 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung am häufigsten benutzten Archivalien in Landesarchiven. Diese Quellen werden aber nicht nur von Bürgern auf der Suche nach ihrem Recht konsultiert, sondern auch von Rechtsanwälten, Notaren, genalogischen Unternehmen und vermehrt auch von Rechtshistorikern. Rechtshistoriker werteten die Akten nach spezifischen Deliktsgruppen aus und untersuchten rechtliche Entwicklungen anhand der vorhandenen Verfahren. Im Kontext der Aufarbeitung der Zeit des Nationalsozialismus stand die Nachkriegsjustiz ebenso im Fokus der rechtsgeschichtlichen Forschung. Die Arbeit der Volksgerichtssenate sowie der Rückstellungskommissionen wurden von verschiedenen Forschern nach unterschiedlichen Gesichtspunkten untersucht und fanden in Monographien, Hochschulschriften und wissenschaftlichen Artikeln ihren Niederschlag. Nicht nur Prozesse, sondern auch die handelnden Juristen dieser Zeit waren Gegenstand von Forschungen. Ihre Biographien, ihr Wirken als Richter und Staatsanwälte wurde Untersuchen unterzogen17. Der in Wien gegründete Verein zur Erforschung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen und ihrer Aufarbeitung sowie der Verein zur Förderung justizgeschichtlicher Forschungen widmen sich diesem speziellen Themenkreis. Auch das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands nahm sich der rechtsgeschichtlichen Forschung an, gründete 1998 eine eigene Forschungsstelle Nachkriegsjustiz und förderte eine Reihe von justizgeschichtlichen Forschungen18. Die Aufarbeitung justizgeschichtlicher Forschungsthemen sowie die Zuwendung zu Quellen aus dem Justizbereich haben in den letzten Jahren einen Aufschwung erlebt, der in den Benutzungsstatistiken der Archive seinen Niederschlag findet. 382 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Endnoten 1 STÄHELI, Archivierung 79. 2 Ebd. 3 Weltweite allgemeine Erklärung über Archive: [http://www.voea.at/tl_files/content/Leitbild/ICA_2010_UDA_DE.pdf] (2010, abgerufen am: 5.9.2016). 4 HOCHEDLINGER, Verdrossen und einsam 92f. 5 GÄNSER, Benützerprofil 43. 6 Benützungsordnung des Steiermärkischen Landesarchivs, genehmigt mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1978: [http://www.landesarchiv.steiermark.at/cms/ziel/77968218/DE/] (abgerufen am: 5.9.2016). 7 BGBl. I Nr. 162/1999. 8 Regierungsvorlage zum Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes- Verfassungsgesetz geändert wird: [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00395/fname_376285.pdf] (2014, abgerufen am: 10.10.2016). 9 Als Beispiele für eine ansehnliche Anzahl von wissenschaftlichen Publikationen sei hier nur auf POLASCHEK, Volksgerichte, und HALBRAINER, Denunziation in der Steiermark, verwiesen. 10 Hierzu sollen ebenfalls nur Beispiele angeführt werden, wie: SEBL, Entziehung und Restitution, oder die rechtswissenschaftliche Diplomarbeit von MÜLLER, Sondergericht Graz. WEINGAND, Homosexuellen-Bewegung in der Steiermark, 66–83. HALBRAINER, Radikalisierung der NS-Justiz, 267–283. 11 HOLZER, Schleichhändler. MÖSE, Agrarbehörden. KRAMPL, Agrarbezirksbehörde. Die Daten wurden aus den Benutzungsanträgen des Steiermärkischen Landesarchivs erhoben. 12 GEBHARDT, Justiz in Graz, 97–123. GEBHARDT, Grazer Richter 1938, 367–385. 13 WATZKA, Suizid. 14 StLA, Vr-8261/1947. Vgl. POLASCHEK, Volksgerichte 149–151. 15 69. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird: BGBl. II Nr. 69/1999. 16 WORM, Staatsarchiv Münster 32, 36–39. 17 SCHÖGGL-ERNST, Entnazifizierung. SCHÖGGL-ERNST, Spitzen der steirischen Justiz 241– 256. 18 Von den vielen Publikationen, die von Mitarbeitern des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes zu rechtsgeschichtlichen Themen entstanden sind, sei auf jene von Dr. Winfried Garschler, Dr. Claudia Kuretsidis-Haider und Mag. Siegfried Sanwald verwiesen. Hier sei nur in Auswahl erwähnt: GARSCHA, Entnazifizierung; GARSCHA, Menschenwürde. KURETSIDIS-HAIDER, KZ Lublin-Majdanek. KURETSIDIS- HAIDER/GARSCHA, Keine „Abrechnung“. Literatur Benützungsordnung des Steiermärkischen Landesarchivs, genehmigt mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1978: [http://www.landesarchiv.steiermark.at/cms/ziel/77968218/DE/] (abgerufen am: 17.9.2016). Blecher, J. (2013) Von der Benutzerstatistik zur Benutzersteuerung am Beispiel des Universitätsarchivs Leipzig, in: Archivalische Zeitschrift 93. S. 33–69. Gänser, G. (1989) Das Benutzerprofil, in: Scrinium 41. S. 38–44. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 383 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Garscha, W. (2007) Die Menschenwürde als strafrechtlich schützenswertes Gut. Zur historischen Bedeutung des österreichischen Kriegsverbrechergesetzes, in: Heimo Halbrainer/Claudia Kuretsidis-Haider (Hgg.), Kriegsverbrechen, NS- Gewaltverbrechen und die europäische Strafjustiz von Nürnberg bis Den Haag (= Veröffentlichungen der Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, Band 1), Graz, S. 53-61. Garscha, W. (2002) Entnazifizierung und gerichtliche Ahndung von NS-Verbrechen, in: Emmerich Talosch u.a. (Hgg.), NS-Herrschaft in Österreich. Ein Handbuch. Wien. S. 852-883. Gebhardt, H. (1998) Die Justiz in Graz 1938–1945, in: Graz in der NS-Zeit 1938–1945 (= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung, Sonderband 1). Graz. S. 97–123. Gebhardt, H. (2000) Grazer Richter im Jahre 1938. Personelle Säuberungen und Umbrüche, Graz, in: Historisches Jahrbuch der Stadt Graz 29-30. Graz. S. 367–385. Halbrainer, H. (2007) "Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant". Denunziation in der Steiermark 1938–1945 und der Umgang mit den Denunzianten in der Zweiten Republik. Graz. Halbrainer, H. (2015)" ... Daß ein Hochverrats-Senat in Graz ein schlagkräftiges Instrument werden könne ...". Die Radikalisierung der NS-Justiz am Beispiel des Senats für Hoch- und Landesverrat am Oberlandesgericht Graz 1944/45, in: "Graz 1914-1934-1944 ... und darüber hinaus ...". Historisches Jahrbuch der Stadt Graz 44 Graz. S. 267–283. Hochedlinger, M. (2007/2008) "Verdrossen und einsam"? Der Archivar im Spannungsfeld zwischen historischer Wissenschaft und "Benutzerservice", in: Scrinium 61/62. Graz. S. 83–119. Holzer, E. (2006) Schleichhändler vor Gericht: die strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem Schwarzmarkt in der Steiermark 1945 bis 1950 (geisteswiss. Diss.). Graz. Krampl, E. (2011) Die Entwicklung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark von 1911 bis zur Gegenwart (rechtswiss. Dipl. Arb.). Graz. Kuretsidis-Haider, C. u.a. (Hgg.), (2011) Das KZ Lublin-Majdanek und die Justiz Strafverfolgung und verweigerte Gerechtigkeit: Polen, Deutschland und Österreich im Vergleich. Graz. Kuretsidis-Haider, C., Garscha, W. (Hgg.), (1998) Keine "Abrechnung". 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(2004) Entnazifizierung in der Steiermark unter besonderer Berücksichtigung der Justiz, in: Entnazifizierung im regionalen Vergleich. Historisches Jahrbuch der Stadt Linz 2002. S. 217–250. 384 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) E. Schöggl-Ernst: Gerichtsakten in Archiven und ihre Nutzung Schöggl-Ernst, E. (2012) Die Spitzen der steirischen Justiz nach 1945. Kontinuität und Wandel, in: Ivica Šute/Željko Holjevac (Hgg.), Alte und neue Eliten im pannonischen Raum seit 1945. Internationales kulturhistorisches Symposion Mogersdorf 2008, Varaždin (= Internationales Kulturhistorisches Symposion Mogersdorf 38). Zagreb. S. 241–256. Sebl, B. (2004) Besitz der "toten" Hand. Entziehung und Restitution des Vermögens der Benediktinerstifte Admont und St. Lambrecht (= Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchivs 32). Graz. Stäheli, U. (2002) Die Wiederholbarkeit des Populären: Archivierung und das Populäre, in: Hedwig Pompe, Leander Scholz (Hgg.), Archivprozesse: Die Kommunikation der Aufbewahrung: Mediologie Bd. 5. Köln. S. 73–83. Watzka, C. (2008) Sozialstruktur und Suizid in Österreich: Ergebnisse einer epidemiologischen Studie für das Land Steiermark. Graz. Weingand, H.-P. (2010) "Einer feindlich gesinnten Majorität entgegentreten". Homosexuellen-Bewegung in der Steiermark, in: Maria Froihofer/Elke Murlasits/Eva Taxacher (Hgg.), L[i]eben und Begehren zwischen Geschlecht und Identität. Katalog zur Ausstellung. Wien. S. 66–83. Weltweite allgemeine Erklärung über Archive: [http://www.voea.at/tl_files/content/Leitbild/ICA_2010_UDA_DE.pdf] (2010, abgerufen am: 5.2.2016). Worm, P. (2005) Das Staatsarchiv Münster und seine Benutzer (1995–2004). Transferarbeit im Rahmen des Referendariats für den höheren Archivdienst. Marburg. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich CLAUSDIETER SCHOTT44 ZUSAMMENFASSUNG Sichtbares Zeichen der richterlichen Gewalt ist bis in die Neuzeit der Stab des Richters, weshalb der Richter auch Stabhalter genannt wird. Als sinnbildliches Instrument von Macht und Überlegenheit widerspiegelt der Stab die mittelalterliche Gerichtsverfassung mit ihrer Funktionsteilung in Richter und Urteiler. Am Beispiel einer kleinen Herrschaft am Oberrhein wird dargestellt, in welcher Weise der Stab im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Verwendung fand. Da sich das Verfahren mündlich abspielte, diente der Stab vor allem auch dazu, die vertraglichen und prozessualen Erklärungen verbindlich zu machen, indem die Parteien oder der Erklärende mit der Hand den Stab anfassten. Dies geschah vor allem bei Grundstückveräußerungen, gerichtlichen Vergleichen und Zwangsverwertungen sowie bei eidesstattlichen Erklärungen aller Art. Auch bei Appellationen und Anträgen um Fristverlängerung musste auf den Stab gelobt werden, dass solche nicht missbräuchlich begehrt wurden. Der erhaltene Richterstab zeigt eine Schwurhand, während, der ebenfalls zu gerichtlichen und polizeilichen Zwecken gebrauchte Botenstab eine greifende Hand darstellt. SCHLÜSSELWÖRTER: • Richterstab • richterliche Gewalt • Richter • Schwurband ÜBER DEN AUTOR: Prof. Dr. iur. utr. Clausdieter Schott, Assistent, Universität Freiburg, Institut für Rechtsgeschichte, Fahnenbergplatz, 79085 Freiburg im Breisgau, Deutschland, e-mail: clausdieter.schott@access.uzh.ch. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.22 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The Judge’s Wand (Richterstab) - From the Legal Sources of the Dominion of Ebringen in Anterior Austria CLAUSDIETER SCHOTT45 ABSTRACT Until modern times, the judge’s wand was deemed the visible sign of the judiciary power, why the judge was also named bearer of the wand. As a symbolic instrument of power and superiority, the wand reflected the medieval judicial organisation with its separation of functions of the judge and the jury. By taking the example of a small dominion at the Upper Rhine, it is explained how the wand was being used during court proceedings. Since court proceedings were being held orally, the wand’s function in particular was to make binding the contractual and procedural declarations made, which was done by the parties or the declaring person touching the wand with their/his hand. Such procedure was done especially in the context of sales of property, court settlements and forced sales as well as affidavits of all kind. Further, when making appeals or applications for deadline extensions, one must swear by the wand that such requests were not made in an abusive manner. While the preserved judge’s wand shows the hand gesture used for taking an oath (Schwurhand), the message wand (Botenstab), which too was used for court and police purposes, shows a grasping hand. KEYWORDS: • Judge’s Wand • power • oath • Judge CORRESPONDENCE ADDRESS: Clausdieter Schott, Ph.D., Assistant, University of Freiburg, Institute of Legal History, Fahnenbergplatz, 79085 Freiburg im Breisgau, Germany, e-mail: clausdieter.schott@access.uzh.ch. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.22 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 387 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Zur Quellenlage Zum Gerichtsstab, seiner Bedeutung und Beschaffenheit kann auf eine reiche und vielfältige Literatur verwiesen werden1. Zunächst Urbild der Waffe eignet sich der Stab auch trefflich als Sinnbild von Überlegenheit, Macht und Herrschaft. Richtig verstanden, symbolisiert er so die mittelalterliche Gerichtsverfassung mit ihrer Funktionsteilung zwischen Richter und Urteilerkollegium. Herrschaft kommt im Gericht jedoch allein dem Richter zu, der das Verfahren und dessen Ablauf ausrichtet, während die Urteiler ohne übergeordnete Rolle nur als Gefragte mit ihrem Wissen und ihrer Kenntnis agieren. Der Richterstab entspricht insoweit der vielerorts üblichen Sitzhaltung des Richters, wenn dieser durch Überschlagen oder Kreuzen der Beine herrisches Gehabe zur Schau stellt2. Das vorhandene Schrifttum kann durch regionale Einzelstudien bestätigt, ergänzt oder zumindest veranschaulicht werden. In diesem Sinne sollen daher im Folgenden archivalische Quellen einer im vorderösterreichischen Breisgau gelegenen Herrschaft in Augenschein genommen werden. Es handelt sich um die 720/721 erstmals erwähnte St. gallische Herrschaft Ebringen, südlich von Freiburg gelegen. Nachdem die Abtei das Gebiet über Jahrhunderte selbst bewirtschaftete und verwaltete, gab sie es seit 1349 zu Lehen an adelige Familien aus, die sich dem Erzhaus Österreich eng verbunden fühlten und unter denen Ebringen in den Friedensverband und in die Landeshoheit Vorderösterreichs eingegliedert wurde. Im Jahre 1621 kaufte St. Gallen die Lehensposition zurück und verwaltete nunmehr die Herrschaft bis zur Aufhebung der Abtei 1805 durch geistliche Statthalter und nachgesetzte weltliche Beamte in eigener Regie. Beibehalten blieb der Status als Ritterstand und Mitglied der vorderösterreichischen Landstände. Für die Zeit der Adelsherrschaft sind keine Gerichtsprotokolle, jedoch einige aussagekräftige Urteilsbriefe sowie eine Gerichtsordnung erhalten. Im 17. Und 18. Jahrhundert wird mit den Gerichts-, Kontrakt- und Verhörprotokollen die Quellenbasis breiter. Da unter der Statthalterschaft jedoch die überkommenen Strukturen kontinuierlich fortgesetzt wurden, sind Rückschlüsse weitgehend möglich. Die kleine Herrschaft war im Besitz der Hochgerichtsbarkeit, was sie demonstrativ durch einen Galgen an der westlichen Grenze zur Markgrafschaft Baden zu erkennen gab. Zur Hochgerichtsbarkeit ist schriftlich nur die Gerichtsbesetzung überliefert3. Diese bestand aus dem herrschaftlichen Richter, d. h. dem Ortsherrn bzw. dem mit dem Blutbann belehnten Amtmann und 24 Urteilern, hälftig zusammengesetzt aus zwölf Ortsansässigen und zwölf Vertretern aus der vorderösterreichischen Nachbarschaft. Weitere Einzelheiten etwa zur Stabführung sind nicht überliefert. 388 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Stab und Herrschaft Auskunft über die Funktion des Stabes liefern jedoch die Urteilsbriefe und Protokolle des Niedergerichts, das mit dem Dorfgericht praktisch identisch war und als "gewöhnliches" oder "gemeines Gericht" bezeichnet wurde. Das Amt des Richters war dauerhaft auf den Dorfvogt delegiert, der in dieser Eigenschaft auch mit der in der Region üblichen Bezeichnung als "Stabhalter"4 in den Quellen erscheint. Die Mitglieder der aus zwölf Ebringer Bauern und Handwerkern gebildeten Rechtsprechungsbank hießen im 15. und 16. Jahrhundert "geschworene Urteilsprecher"5, später wurden sie, abgeleitet vom Gericht, "Richter" genannt. Zum Gericht gehörten auch die "Fürsprecher". Sämtliche Gerichtspersonen hatten Mäntel zu tragen und waren zu rechtzeitiger Anwesenheit und unanstößigem Verhalten verpflichtet. Als besondere Gerichte wurden das Frevelgericht und das Frongericht tätig. Das Frevelgericht, wurde nach dessen Anklägern, den Dreiern und Bannwarten, auch "Dreiergericht" oder "Bannwartgericht" genannt. Das Frongericht war für Zwangsvollstreckungen und Konkurse zuständig, weshalb es im letzteren Falle gelegentlich als "Fallimentsgericht" in den Quellen erscheint. Das Gericht selbst wurde überhaupt auch als "der Stab" bezeichnet. Beispielsweise erklärt 1557 ein aus der Leibeigenschaft entlassener und ausgewanderter Wollenweber unter anderem, dass er bei etwaigen künftigen Rechtsstreitigkeiten "die von Ebringen vor dem Staab zue Ebringen convenieren wolle". Gemeint ist, dass er die Ebringer Bürger nicht vor fremde Gerichten ziehen werde, sondern "allein an die, darinnen sy gesessen sein ald ordenlich gehören, als vor dem Gericht zu Ebringen"6. Die Herrschaft legte immer Wert darauf, dass das Gericht Teil der obrigkeitlichen Kompetenz war. Ende des 18. Jahrhunderts verzeichnete der St. gallische Vizestatthalter Ambrosius Epp im sog. Blauen Buch die Rechte und Gerechtsamen der Abtei und bemerkte darin: "Schon ehemals wurden die Gerichte von Vogt usw. nicht anders gehalten als anstatt und im Namen der Ebringischen Herrschaft7." Entsprechend lauten die Eingänge der Urteilsbriefe wie etwa 1471: "Ich Hans Steinhuser, Vogt zu Ebringen, saß ze Gericht in dem vorgenannten Dorf anstatt und in Namen des edlen und strengen Herrn Hansen vom Emptz, Ritters, mines gnädigen Herren, und tun kundt..."8 Später lautete dann die Formel auf den jeweiligen Fürstabt von St. Gallen. Im 16. Jahrhundert hatte die Gemeinde wiederholt vergeblich versucht, die alleinige Gerichtszuständigkeit für sich in Anspruch zu nehmen. Sie musste jedoch in einem sog."Hauptvertrag" von 1560 zugestehen, dass ohne Erlaubnis der Herrschaft kein Gericht gehalten werden dürfe, freilich mit der Konzession, dass diese Erlaubnis in der Regel erteilt werde. Vorbehalten blieb außerdem die jederzeitige Anwesenheit der Obrigkeit9. Die herrschaftliche Gerichtskompetenz kam auch darin zum Ausdruck, dass der Gerichtsstab im Schloss aufbewahrt wurde und bei Bedarf dort abgeholt und nach geschlossener Gerichtssitzung wieder zurückgebracht werden musste. Der Chronist des Blauen Buches schreibt dazu: "Wenn Vogt und Richter ordentlich FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 389 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich zusammen kommen und in Sachen, die ihnen anvertraut sind, nach der Vorschrift gerichtlich was machen oder bei dem Stabe etwas verkaufen, so geschieht dies alles itzt noch im Namen der Herrschaft als Obrigkeit, von welcher sie in jedem Falle den Gerichtsstab aus dem Schloss abholen und selben, wenn sie auseinander gehen, gleich wiederum zurückstellen10." Der Stab wurde "in des gnädigen Herren (d. h. des Statthalters) Zimmer in dem Kasten hinter der Stubentür" aufbewahrt11. Mitunter wurde der Stab daher auch als "hochfürstlicher Stab" oder "obrigkeitlicher Stab" bezeichnet12. Der gut erhaltene Ebringer Gerichtsstab befindet sich nach wie vor im Schloss, das seit 1809 der Gemeinde als Rathaus dient. Er besteht aus einem geglätteten Holzstab, dessen Spitze eine metallene Schwurhand bildet (Abbildung). Im Inventar von 1721 wird er als "schwarzer, mit Silber geschlagner Gerichts-Stab" beschrieben13. Silberumkleidet ist auch der Griff. Erhalten ist noch ein zweiter Stab. Dieser ist ebenfalls aus dunklem Holz, jedoch mit Astknoten versehen (Abbildung). Er ist länger als der Gerichtsstab und ist mit einem kleinen gekrümmten Händchen bekrönt. Wahrscheinlich handelt es sich um den Weibelstab. Tatsächlich hatte der Weibel einen umfassenden und anspruchsvollen Aufgabenbereich und nahm auch gelegentlich anstelle des Vogts die Richterrolle wahr. Die greifende Hand könnte dazu gedient haben, kleinere Schriftstücke hindurchzustecken. Allerdings ist die Öffnung sehr schmal, so dass auch andere Interpretationen in Erwägung zu ziehen sind. Gerichtliche Fertigung Der Gerichtsstab kam bei verschiedenen gerichtlichen Handlungen und Verfahrensarten zum Einsatz. Soweit es sich um eidesstattliche Versicherungen handelte, hatten der oder die Erklärenden den Stab anzufassen und eine Gelöbnisformel zu sprechen. Der Vorgang wurde daher auch als "Gerichtsstabsangreifung" bezeichnet14. Abbildung 1: Kauf beim Stab. Gerichtsprotokoll Ebringen. 390 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Als besonders häufig praktizierte Fallgruppe erscheint das Gelöbnis bei Grundstücksveräußerungen15. Solche Verfügungen erfolgten in einem gerichtsförmlichen Verfahren, wie das Beispiel eines Urteilsbriefs vom 22. Juli 1587 zeigt16: Darin beurkundet der Vogt Hans Hanser, dass er anstatt und im Namen des Ortsherrn Haug Gerwig von Hohenlandenberg "in der gewonlichen Gerichtsstuben" öffentlich zu Gericht gesessen sei und dass vor ihn und das "offen verpannen Gericht" Hans Sigrist genannt Ade als Verkäufer und Pelag Speidler als "Gewalthaber" des Käufers, des Junkers von Hohenlandenberg, gekommen seien. Dabei wurden folgende Erklärungen abgegeben: Der Verkäufer legt dar, dass er zu seinem und seiner Nachkommen Frommen in einem "steten, festen, aufrichtigen und unwiderruflichen Kauf" dem Junker und dessen Erben sein Haus, Hof, Garten, Trotte und Trotthaus verkauft hat. Die Liegenschaft ist bis auf einen Sester Nüsse nach St. Georgen17 "ledig eigen und unverkümbert". Der Kaufpreis von 145 Gulden, gerechnet zu 13 ½ Schillinge guter gemeiner Freiburger Währung, ist vom Käufer bereits bar bezahlt worden, wofür dieser dem Käufer hier die Quittung ausstellt. Daher möge der Käufer die genannten Güter mit allem Zubehör nach Belieben innehaben, nutzen, nießen und verkaufen wie eigenes Gut "ongesaumbt und unverhindert" von jedermann. Der Verkäufer hat sich aller Rechte und Ansprüche begeben und den Käufer in "nutzlich gewer und gewalt gesetzt". Auch will der Verkäufer dem Käufer und seinen Nachkommen ein "rechter wehrer"18 gegen jegliche Ansprüche sein. Es folgen die abschließenden Erklärungen und der Gerichtsspruch: "Und versprachen demnach beede theil, verkoufer und anwalt meines gnd. Junkeren, disen kouf wahr vest und stät zue halten, darbey zu beleiben und darwider nichts zue reden, zethuon noch schaffen gethan werden, überall in kein weiß noch weg, mit beger, semlichen kreftig zu erkennen. Darauf wardt nach mein des vogts umbfrag von den richtern zu recht erkennt und gesprochen: wann sie verkoufer und anwalt zu beederseidts an gerichtsstab in treuwen an eidtsstatt anloben thäten, sollicher kouf obgehördtermaßen ergangen sein, das dann damit sein gnüg were und dieser kouf und verkouf, desgleich all obbestimbt meinungen und artickel guoth kraft und handvesti hetti und haben sölten." Auf Bitten der Käuferseite wurde sodann dieser Urteilsbrief erteilt, den der edle Junker Hans Diepold Bernlapp von und zu Bollschweil mit seinem Siegel versah. Der Ablauf des Verfahrens wurde hier deswegen so umfänglich mitgeteilt, weil es grundsätzlich bei der Fertigung mit Gelöbnis zum Gerichtsstab bei der Mündlichkeit sein Bewenden hatte, so dass die schriftliche Überlieferung einen dokumentarischen Glücksfall darstellt. Spätere Urteilsbriefe erwähnen den Stab nicht mehr eigens, sondern führen nur noch allgemein das gerichtliche Gelübde an, bei dem sich die Verwendung des Stabes von selbst verstand. So wird in einem Urteilsbrief von 1592 eine "mit Mund und Hand" erfolgte Fertigung gerichtlich FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 391 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich bestätigt, nachdem beide Teile die Einhaltung des Vertrags "gelobt" hatten19. Ähnlich formuliert eine Urkunde von 1610 lediglich, dass die Vertragsparteien ihre vertragliche Bindung "vor Gericht gelobt und versprochen" hätten20. Auch bei der Realiserung des Zugrechts (Vorkaufsrecht) wurde der Erwerb über das Verfahren "bei dem Stab" abgewickelt. So heißt es in einem 1672 geführten Rechtsstreit, in dem es eigentlich um die Abgrenzung und Aussteinung von Anteilen an einer Matte geht, dass der eine Beteiligte das streitige Teilstück " bey dem Staab von Hans Dietrich Ackermann (d. h. einem Dritten) an sich gezogen und erkauft (hat)" 21. Dass die Fertigung mit Gelübde und Gerichtsstab gemeinhin nur mündlich erfolgte, war zunächst in der mittelalterlichen Tradition begründet, nach welcher Publizität durch die öffentliche Gerichtsgemeinde ausreichend gewährleistet, Schriftlichkeit aber meist die Ausnahme war. Die Fertigung beim Stab hatte damit jedoch auch eine praktische Seite, die in der Neuzeit für die Beibehaltung und Wertschätzung des traditionellen Verfahrens von Bedeutung gewesen sein dürfte. Beim öffentlichen mündlichen Verfahren wurde nur auf Antrag ein Urteilsbrief ausgestellt, d. h. ein solcher war in der Regel verzichtbar und die hohen Kosten der Errichtung einer Urkunde waren damit vermeidbar. Man beschränkte sich auf einen Vermerk im Gerichtsprotokoll, soweit ein solches geführt wurde22. Es ist daher bezeichnend, dass nur Urteilsbriefe erhalten sind, welche die Herrschaft betreffen. In der dörflichen Gemeinschaft war die öffentliche Fertigung als Beweissicherung meist vollauf genügend. Durch die Fertigung beim Gerichtsstab war der herrschaftlichen Kanzlei, die für die Ausfertigung der Urkunden zuständig war, eine wichtige Einnahmequelle verschlossen. Dies konnte, zumal wenn diensteifrige Beamte der Verwaltung vorstanden, zu Konflikten führen. Einen solchen Fall, der im Mai 1791 auf dem Hintergrund revolutionärer Stimmung für Ungemach sorgte, überliefert der Ebringer Pfarrer Ildefons von Arx in seinem Tagebuch: "(Es) ereignete sich hier zu Ebringen fast eine Gattung eines Auflaufes wider H. Amtmann aus dieser Ursach: Vor diesem waren alle Käufe, die bei dem Staab geschahen, befreit, dass darüber kein Kaufbrief musste errichtet, noch Taxen bezahlt werden. Herr Amtmann gab ihnen aber seit einiger Zeit Brief über solche Käuf und forderte die Tax dafür. In diesen Tagen ließ er auch einen, der diese Tax nicht erlegen wollte, in den Thurm werfen. Darüber war alles lebendig, gegen 50 Bürger kamen in das Schloss, um mit Herrn Amtmann Hofrath zu reden und würden gewiss den Thurm erbrochen haben, wenn der Eingesperrte nicht wäre von H. Statthalter losgelassen worden. Es waren noch mehr solche Ursachen, warum die Leute mit Herrn Amtmann unzufrieden waren, besonders wollten sie nicht glauben, dass der Gerichtsstab aus der Kanzlei gestohlen worden, wie er es angab. Da dieses eben das Jahr war, wo die große französische Revolution zum stärksten und erbittertsten getrieben wurde, und unsere Nachbarn, die Elsässer, gegen geist- und weltliche Obere entsetzliche Dinge verübten, so war diese Gährung der 392 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Gemüther in hiesiger Gegend sehr verdrießlich und ich fürchte, dass sie auch gegen mich nicht so gehorsam und willig sich erzeigen möchten. Die itzigen Zeiten sind für alle Vorgesetzten, Obrigkeiten so schlimmsten Zeiten, als niemals solche gewesen sind23." Schließlich kam der Stab doch wieder zum Vorschein und der Pfarrer notierte am 28. August 1791: "Endlich, da die Sachen in der Gemeind zum allerschlimmsten werden wollten, hat man es in der Kanzlei gefunden; welche Stabslösung man vor diesem gegeben habe, das bis dahin Niemand zu sagen wusste. Hiemit wurde wegen dem Kaufen alles auf das Alte gesetzt und so ist auch aller Anlass zum Streiten gehoben worden, aber darum waren die Gemüther nicht besänftiget, noch die Gährung in denselben ganz weggewischt24." Gerichtliche Vergleiche Wie schon erwähnt, kam der Stab jedoch auch überall dort zum Einsatz, wo ein gerichtliches Gelöbnis erforderlich war. Dies war etwa beim gerichtlichen Vergleich der Fall, bei welchem die Parteien die Einhaltung geloben mussten. Dazu als Beispiel das Gerichtsprotokoll vom 2. Juni 1625: "Zwischen Georg Missbachen, Clegeren eins, gegen und wider Georg Stummen, Beclagten anderntheils, anlangendt 100 fl. hohe Wehrung, nach Clag, Antwort, Red, Gegenred, beschehen Rechtsaz und endtlich von den Partheyen güetlichs Hindersezen ist durch richterlichen Spruch in Güete dahin gemittelt, daß Antworter dem Cleger für geclagte Hauptsumma 65 fl. und dann die Zins, so die zeithero uffgeloffen, zue sampt allen Costen abstatten und erlegen solle. – Beede Partheyen haben vor Verlesung dises güetlichen Spruchs darbey zuebleiben, an Gerichtsstaab angelobt 25." In einem komplizierten Fall einer "Überlösung" (Überzahlung) bei einem Hausverkauf haben 1627 die verschiedenen Parteien zuletzt "die Sach zue güetlich richterlichem Spruch gesezt" mit der ausdrücklichen Versicherung, dass sie diesen einhalten werden: "Haben alle Theil darbey zue bleiben an Gerichtsstaab globt 26." Ebenfalls 1627 wurde eine Schuldklage "durch richterlichen Spruch in Güete" erledigt, dem die Bemerkung beigefügt ist: "Vor Ablesung diß haben alle Thail darbey zuebleiben an Gerichtsstaab globt" 27 . Vielleicht sollte es der Vorbereitung eines Vergleichs dienen, wenn das Gericht die Parteien auf ihre Positionen festzulegen versuchte: "Solchemnach wardt durch Beyurthell erkandt, wann Hans und Gabriel Schlegel als Käufer und Verkäufer an Gerichsstaab angloben mögen, dass ihr getroffner Kauf nit umb 80 und höcher nit als per 60 fl. beschehen seye, soll weiter ergehen, was Recht ist28." FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 393 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Beweisauflagen Das Gelöbnis zum Stab erscheint ferner sehr häufig als Beweisauflage, dem sogenannten "erlaubten Stab"29, im Rahmen eines Zwischenurteils. Bei einem 1626 geführten Rechtsstreit um die Bezahlung von "6 Soum Wein 36 fl. Schuldtgelt" geht es auch um den Vorwurf einer Beleidigung, der durch eidesstattliche Versicherung ausgeräumt werden kann: "Zwischen Hans Steinhausern dem Jungen, Clegeren eins, gegen und wider Georg Pfaffen in Schönwaldt, Beclagten anderntheils, ist durch Beyurthel erkandt, wann Antworter an Gerichtsstaab angloben und inskünftig von seiner Obrigkeit versigelte schriftliche Urkunden und Zeugnis beyzebringen getrouwet, daß er die unverschampte grobe Wort, so er des Potten Fürgeben nach ausgeschlagen haben solle, sein Antworters iezigem starken Widerfechten gemäß, nit geredt habe, soll verner beschehen, waz Recht ist." Der angefügten Notiz zufolge, "hat (er) die Glübdt erstattet und solchemnach ergieng volgende Urthel:.... 30" Im Jahre 1627 machten ein Patient und dessen Vormund den Bader für eine körperliche Schädigung verantwortlich und klagten 10 Gulden bereits bezahlten "Schererlohn" wieder ein. In einem Interlokut wird ein Endurteil in Aussicht gestellt, "wann Andres Scheuch der Hauptcläger an Gerichtsstaab angloben mag, dass er des Schadens gleich nach den von Wezelen empfangenen Straichen und bis zur Curirung empfunden". Es folgt die Bemerkung: "Hat die Glübdt alsbalden erstattet." Nach dieser Versicherung zum Stab ergeht das Endurteil: "Sintemalen beede Clegere beraits an Gerichtsstaab angelopt und damit ihr Sach zimblichermassen bewysen, daß Antworter sich mit dem Scherer vergleichen und all andere uffgeloffne und noch uflaufende Cösten abstatten solle31." Nach zugelassenem und erstattetem Stabgelöbnis war der Prozess in der Regel rasch entschieden. 1637 wurde einem Kläger, der eine Erbengemeinschaft wegen verschiedener Forderungen, insgesamt 36 fl., in Anspruch nahm, durch "Bey Urthel" aufgegeben, er solle an Grichtsstab angloben, dass die Forderung seiner Klage entspreche, "welches Glübdt er erstattet". Darauf erging das Endurteil: "Zwischen besagten Sigrist und Mathis Guetgesellen et Consorten ist zue Recht erkandt, weil Geclagter Sigrist an Gerichtstab angelobt, das deme wie geclagt also seye, solle ime sein eingeführte Clag samptlich, außer des Meidlins Lohn, zue guet erkant sein32." Die Beweisaufnahme musste indessen nicht über das Zwischenurteil führen. Als einfacherer Weg bot sich auch das bedingte Urteil mit sofortigem Stabsgelöbnis an. Dies ist beispielsweise der Fall in einer Gerichtsverhandlung vom 9. Mai 1651 in der es um die Leiden und Wirren des zurückliegenden Dreißigjährigen Kriegs geht. Mathis Missbach verklagt Georg Wezel, der vor etlichen Jahren vom inzwischen verstorbenen Melchior Jäck einen Acker erworben hat, an dem der Kläger ein Zugrecht geltend macht. Da seinerzeit der Kauf nicht gefertigt wurde, solle der Käufer beweisen, welchen Preis er dafür gezahlt habe. Wezel wendet ein, 394 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich dass vor etwa 14 Jahren Jäck "in Kriegs- und höchster Hungersnot" ihm das Äckerlein angeboten habe, da es ihm, dem Verkäufer, sonst an Lebensmitteln mangle. Wezel habe dafür etwa 15 Gulden bezahlt. Da eine Fertigung damals "wegen nit gehaltnem Gericht" nicht möglich gewesen sei, habe es der Amtsschreiber notiert, jedoch seien die Unterlagen verloren. Das Urteil stellt auf das Gelöbnis des Beklagten ab : "Wan er an Gerichtsstab geloben möge, dass deme, wie er fürgeben, also seye, solle dem Wezel der Acker verbleiben33." Das Gericht behandelt hier also den Erwerb durch Wezel ebenso, wie wenn er sich den Acker seinerzeit durch Kauf beim Stab angeeignet hätte. Ein solcher schloss aber die spätere Geltendmachung des Zugrechts aus. Die Kaufsumme selbst war also im vorliegenden Fall allenfalls noch unter dem Gesichtspunkt des gerechten Preises erheblich. Der Zulassung zum Angreifen des Stabes im Beweisverfahren ging stets eine eindringliche Ermahnung von Seiten des Gerichts voraus. Im Gerichtstermin vom 20. Oktober 1627 verlangte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von ehedem dargeliehenen 24 Gulden, von denen der Beklagte nichts zu wissen vorgab. Das Gericht ließ das Stabsgelöbnis zu, "wa Cleger an Gerichtsstaab globen kann, auch inskünftig vor Gott zu verantworten getrauwt und sein Gewissen dis Orts nit beschweren wolle, daß er gedeute 24 fl. in angegebenen Sorten dem Antworter erlegt habe". Der Kläger war seiner Sache sicher und "hat die Glübdt erstattet"34. Nicht nur der Vortrag der Parteien, sondern auch die Aussagen von Zeugen sollten durch das Stabsgelöbnis sichergestellt werden. Die vorgängige Belehrung und Ermahnung fanden dabei in gleicher Weise wie bei den Parteien statt. So heißt es in einem Vernehmungsprotokoll , der Zeuge "sagt nach Erinnerung Mainaidts und Gerichtsstabsangreifung, wahr zu sein, dass... 35" Ein Beispiel: Magerer versus Sigrist Eine gewisse Anschaulichkeit über die Zulassung und die Verwendung des Stabsgelöbnisses zeigt ein 1627 verhandelter und entschiedener Fall. Am 4. Februar verklagt Michel Magerer, ein Plattner (Hersteller von Harnischen) aus Freiburg im Breisgau, die Ebringer Jakob Higlin und Hans Sigrist den alten Weibel, wegen etlicher Forderungen. Einzelheiten werden nicht mitgeteilt, jedoch geht aus dem Folgenden hervor, dass Sigrist in seiner ehemaligen Funktion als Weibel eine Ladung Most arrestiert hat. Da die Beklagten jedoch auf die Klage nicht vorbereitet sind, ergeht folgender Zwischenbescheid: "Da sie aber uff heut Antwort zegeben nit gefasst weren, ist ihnen des Gerichtsprauch nach der gewohnliche Uffschub 14 Taglang hiemit gerichtlich bewilliget, jedoch da sie an Gerichtsstaab angloben mögen, daß solcher begehrende Uffschub zue keinem Umtrieb, sondern Nothwendigkeit begehrt worden." Dem Protokoll angefügt ist die Bemerkung: "Haben die Glübdt erstattet und den bewilligten Uffschub darüber angenommen36." FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 395 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Am 1. März ist nur noch von Sigrist als Beklagtem die Rede37. Der Rechtsstreit ist aber immer noch nicht spruchreif und es wird daher den Parteien aufgegeben, "daß der Cleger sein Clag und Beclagter sein Antwort berüemstermassen bis zue nechsten Rechtstag beweysen (sollen)" 38. Am 1. Juni ergeht eine weiteres Zwischenurteil: "Ist interloquendo erkandt, wann antwortender Sigrist an Gerichtsstaab globen kann, daß er den bewüssten Most nit für sich selbsten, sondern aus Bevelch hiesiger Obrigkeit arrestiert habe, es beschehe oder nit, soll verner ergehen, was Recht sein würdt." Der Kläger, der sich damit im Nachteil sieht, erhebt Widerspruch, so dass das Gericht fortfährt: "Weil Cleger darwider gestritten und ergangner Urthel zuewider den beclagten Sigristen zum Angloben nit kommen lassen wöllen, ergieng folgende Urthel: In langwüriger Rechtssach...ist zu Recht erkandt. Sintemalen Cleger sein Clag anerpottenermassen nit gnuegsamb bewysen und den Antworter zur Bescheinung seiner in der Antwort fürgewendeten Unschuldt den Aydt, so er Beclagter ergangner Beyurthel gemäß zu praestirn sich erklärt, nit laisten noch thuon lassen wöllen, daß er Antworter von eingefüerter Clag...hiemit absolvirt sein solle39." Appellation und Frist Im vorstehend geschilderten Fall gab sich der Kläger allerdings mit dem abweisenden Urteil nicht zufrieden, sondern beantragte die Zulassung zur Appellation, die ihm unter der Voraussetzung gewährt wurde, "daß er solche Appellation nit zum Umtrib, sondern zue nothwendigem Rechten zue begehren an Gerichtsstaab globen... solle . " Ferner habe er zuvor der Herrschaft "bey heutigem Sonnenschein" ein Pfund und dem Beklagten die Kosten von 7 Gulden zu erlegen. Es folgt der Vermerk: "Hat die Glübdt erstattet, aber die Cösten nit bezahlt40." Die Zulassung zur Appellation erfolgte stets formelhaft, wie folgender Spruch aus dem Jahr 1631 zeigt: "Darauf haben die Richter uff des Staabhalters weitere Umbfrag zu Recht erkandt, wann ermelter Cleger an Gerichtsstaab anglobe, daß er diese Appellation vonnöthen und nit umb Umtribs willen thue, also dan soll ime solche zugelassen sein. – Welches Glibt er erstattet41." In ähnlicher Formulierung wird die Appellation in einem 1647 ergangenem Bescheid gestattet: "Wan sye Beclagte an Gerichtstab angeloben mögen, dass ihr disorths begerende Appellation nit zum Umbzug, sondern zur Nothwendigkeit vermaindt beschehe, dass solche ihnen bewilliget (wird)...woraufen sye alsbaldt die Gelübt erstattet42." Wie ebenfalls oben im Fall Magener gegen Sigrist schon erwähnt, ist die Formel auch bei erbetener Fristverlängerung gebräuchlich. Ein weiteres Beispiel, in dem der Beklagte "Uffschub" verlangt hatte, bietet ein 1630 ergangenes Urteil: "Ist erkandt, so fer er Antworter an Gerichtsstab angloben möge, daß er selbiges nit zue Umtrib, sondern zur Notthurft bergehren thüe, es geschehe oder nit, solle verner ergehn, was Recht sein würdt43." 396 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Rücktritt und Fehltritt Nicht immer folgte dem Erbieten, einen Eid zu leisten, auch die Tat. Manche Partei mochte vor dem Gericht allzu forsch aufgetreten sein, um dann aber später einzusehen, dass sie durch ein falsches Gelöbnis zum Stab an Leib, Seele, Vermögen und Ansehen in der Gesellschaft bleibenden Schaden nehmen konnte. Durch eine rechtzeitige Verweigerung der eidesstattlichen Erklärung ließen sich solche Unannehmlichkeiten vermeiden. Um einen solchen Fall mag es sich handeln, als 1632 die geschworenen Dreier – nach dem Vogt die zwei höchsten Amtsträger – namens der Gemeinde Balzer Fetscher vor dem Frevelgericht verklagten, weil er"inmitten Matten zue rechter Zeit nicht vermarcht". Es erging ein Zwischenurteil, nach dem die nicht näher ausgeführte "Ausrede" des Beklagten beachtlich sein sollte, "sover Beclagter alda am Gerichtsstab angloben könde, daß es seinem Vorgeben gemeß also seye". Zwar hatte sich der Beklagte zum Gelöbnis erboten, hatte es sich dann aber doch anders überlegt und stattdessen die Buße bezahlt: "Ob er wohl das Gelübt erstatten wöllen, hat er die gewöhnliche Ainung erstattet44." Abbildung 2: Detail Gerichtsstab (Schwurhand) – Foto E. Weeger. Auch im folgenden Fall bleibt letztlich offen, ob der Kläger aus besserer Einsicht oder aus Großzügigkeit gegenüber der Beklagten auf das Stabsgelöbnis verzichtete. In seiner Klage vom 9. Juli 1647 forderte Georg Bollinger von der Witwe des Felix Missbach 30 Gulden, die er diesem geliehen habe. Die Beklagte war der Meinung, dass der Betrag von ihrem verstorbenen Mann bereits beglichen worden sei. Das Urteil gestattet dem Kläger das Gelöbnis beim Stab: "Wofern Cläger an Aydststatt angeloben künde, daß deme wie er klagt also wahr seye, solle ihme die Schuldt zuegesprochen sein." Der Prozess nahm aber dann eine überraschende Wendung: "Oftbemelter Cläger hat sich erbotten, an Stab zu FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 397 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich greifen, aber dem Gegentheil nichts zu fordern, deswegen es dabei verbliben und das Glübt nit erfordert worden45." Ein Beispiel eines falschen Gelöbnisses zum Stab und dessen spätere Ahndung findet sich in einem Verhörprotokoll des Jahres 1637. Es heißt dort: "Gabriel Sennen des Metzgers von Wolfenweyler Schwester würt gestrafft wegen sye an Gerichtstab gelobt und hernacher überwissen worden per 9 fl. (Gulden), 7 ß (Schillinge), 6 d (Pfennige) 46. Näheres wird nicht mitgeteilt. Zwangsvollstreckung, Versteigerung Auch bei der Pfandverwertung erfolgt die Veräußerung der Pfandgüter in der Regel mit dem Gerichtsstab. Um einen Fall des Abnießens handelt es sich bei der Erwähnung in einem 1631 ergangenen Spruch "belangendt zwey Stücklin Matten, so beim Staab umb Vergleichung jerlichs 12 fl. 13 baz. Zinses uffgerufen worden, welche Beclagter an sich genommen, auch bis dato ingehabt, genutz und genossen47." Genaueres über die Ausrufung zum Stab ist einem Urteil vom Jahr 1649 zu entnehmen, wo es heißt: "daß dieser Kauf drei Sontäg einander nach bei dem staab aufgerueffen werden sollte und wer das höchste Both thuet, das Haus und Hof ihme solle verbleiben"48. Nach Erteilung des Zuschlags bzw. Übereignung unter dem Stab konnten etwaige Zugrechte nicht mehr geltend gemacht werden. Um einen solchen Fall geht es in einem Rechtsstreit vom 14. Juni 1650. Der Kläger behauptet, ein Zugrecht an Matten und Wiesen seines verstorbenen Großvaters zu haben, welche zunächst an die "Schuldgläubiger", sodann aber an die beiden Beklagten veräußert worden sind: "Also hoffe er Cläger, weils nit an Staab verkauft, den Zug hierzue zehaben und ihme heutigstags mit Recht zuerkennen." Dem entgegnen die Beklagten, es sei gerichtsbekannt, "wie diß Guth bereits an die Gandt erkendt und also den Schuldgläubigern heimgeschlagen worden, also hoffen sy, es werde Cläger lauth obrigkeitliche Beschaids und Landtsbrauch disorts keinen Zug mehr haben..." Das Gericht weist die Klage ab: "Auf hierüber beschechnen Rechtsaz und eingeholten oberkaitlichem Beschaidt ist mit mehrerm zu Recht erkenndt, dass dieser Kauf altem Herkommen und Gebruch zuvolge, wie vorhin an Staab gebracht worden, also Cläger hieran kein Zug haben solle, mit Abtrag Uncostens49." Das vorstehend angeführte Urteil hat indessen zu Weiterungen geführt, wie ein Nachtrag im Gerichtsprotokoll zeigt: "Balt hernach, wie im Verhör-Protokoll zu sehen, ist von der Oberkait geordnet, daß obiger Kauf und andere vom Staab ledig erkent und nit mehr künftig beim Staab sollen aufgeruefen werden." 398 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Abbildung 3: Ebringer Gerichts- und Weibelstab. – Foto E. Weeger. Schon am 17. Juni 1650 zitierte nämlich der Statthalter das ganze Gericht ins Schloss, um die Angelegenheit grundsätzlich zur Sprache zu bringen. Das Verhörprotokoll enthält dazu folgenden Eintrag: "Es war zwar vor disem allhie dahin geordnet worden, dass die versezte und verkaufte Güetere allhie anstath ordentlicher Fröhnung und Gant umb weniger Uncostens willen, weil die Gütter ohne das wenig gelten, beim vergunten Staab aufzuruefen. Demnach aber von hiesigen Burgern als Frembden den Verkäufern und Käufern dabei allerhandt Beschwerdten einkommen, als habe ich dises zu Papir gebracht und es bei erster Gelegenheit zu Ihrer Fürst. Gnaden, unserm allerseits gn. Herren zu St. Gallen Rath einzuholen gedacht bin, bis dahin es eingestellt worden, und weilen bei jüngst gehaltenem Gericht alhie von demselben zween Richter zu mir gesandt worden, anbringendt, 1. dass sy für rathsam ermessen, die Gütter wider am Staab aufruefen zelassen, ihre alte Breuch und Gerechtigkeit zue erhalten, 2. damit die Schuldgläubiger daraus mehrers erlösen, ist ihnen berürte Staabsausrueffung wider vergunt und gleich damals vom Richter etliche Koüf an Stab erkendt worden. Wann aber seithero weiters instendig und hochbeweglich mir klaglich vorkommen und im Nachschlag in Freiburg und alhie befunden, dass dabei kein Fundament oder gnuegsame Ursachen erscheinen, sondern was der Dritte darzue zu sagen, wann Käufer und Verkäufer miteinander zufriden, stehe nur einer dem andern vorm Glück, dardurch Costen und Widerwillen ervolgt, hierauf will ich aus habender Vollmacht bedeute jüngst an Staab erkente Keüf (wie im Contract- Protocoll zu finden) hiemit zue Kräften guet gehaissen und vom Staab los gemacht haben. Gegen einen Frembden aber könde die S taabsaufrueffung gar woll fürgenommen werden50." FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 399 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Ob die vom Statthalter vorgesehenen Änderungen des Verfahrens letztlich durchgeführt wurden, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls finden sich danach wiederum Aufrufungen zum Stab. Immer wieder ist es das Zugrecht, das in Verbindung mit dem Stabrecht zu Kontroversen Anlass gibt. So auch in einer am 2. Juni 1676 verhandelten Sache, bei welcher der Kläger ein bereits veräußertes Grundstück, das "zuvor aber an Staab aufgeruofen worden", nun an sich ziehen will. Das Gericht weist jedoch die Klage als "schimpflich" ab, weil der Kläger seinen Gegner "nit vor Gricht, wie brüchig ist , bieten lassen". Da er das Gericht habe "schimpflich aufsuochen wollen", wird er überdies noch mit einer Strafe belegt51. An einem weiteren am 8. Juni 1676 anhängigen Fall eines Stabaufrufs ist die Gemeinde selbst als Kläger beteiligt. Vogt, geschworene Dreier und Verordnete der Gemeinde hatten am 16. März 1676 ein Urteil der Obrigkeit gegen Hans Bollinger wegen nichtbezahlter Abgaben ("bürgerliche Anlagen, Monatgelt" und anderes) erwirkt. Da der Beklagte darauf nicht reagierte, klagten sie nunmehr auf Vollstreckung. "Worauf ihnen vergundt, ihnen Bollinger einen Acker under dem Staab aufzuruofen und sich von dem erlösenden Gelt bezahlt zu machen", den Überschuss aus der Versteigerung ihm aber auszuhändigen. Da der Beklagte sich jedoch dann weigerte, den ihm zustehenden Betrag anzunehmen, ist dieser " hinder dem obrigkeitlichen Staab bey- und hinderlegt worden52." Ebenfalls um einen Annahmeverzug dürfte es sich bei einem Protokollvermerk vom 3. August 1770 handeln, wo es heißt: "Dato erlegt Nicolaus Männer namens seines Vatters Antoni Männer für die von Meinrad Riederer an hochfürstl. Stab erkaufte 3 Haufen Reeben in der Reute an barem Geld 68 fl. rauh; die übrige 6 fl. solle Verkäufer Riederer schon empfangen haben53." Abbildung 4: Detail Weibelstab (greifende Hand) – Foto E. Weeger. 400 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Bei der Einzelvollstreckung stand es im Belieben der Parteien, ob sie sich für den Verkauf "unter dem Stab" entschieden oder ob der Gläubiger den Pfandgegenstand an Zahlungsstatt übernehmen durfte. Bei der Gesamtvollstreckung (Gant, Falliment, Konkurs) wurden die beschlagnahmten Gegenstände in einer öffentlichen "Gant" mit dem Stab veräußert und aus dem Erlös wurden sodann in einem öffentlichen "Bezahlungstag" die Gläubiger befriedigt. Weitere Einzelheiten regelte die Ebringer Gerichtsordnung von 153754. Der "Bezahlungstag" fand vor dem Falliment-Gericht statt, wobei dann auch der Verkauf unter Gerichtsstab protokollarisch festgehalten wurde, wie folgendes Beispiel zeigt: "Fallament-Gericht gehalten worden zu Ebringen den 27ten Januarii 1687. In Fallamentsachen sich haltendt entzwischen Adam Zimmermann, Bürger zu Ebringen, Falliten an einem, sodan seinen villfältigen Creditoren und rechtmäßigen Praetendenten am anderen Theil ist nach gewohnlicher Publicierung in der Nachbarschaft, nach under dem Gerichtsstab verkaufte fahrendt- und ligendten Haab und Güttern nachstehende Austheilung gemacht wurden: Erstlichen gebührt gn. Herrschaft wegen ihrer habendten Praetension an Capital und anderem 185 fl. An disem haben wegen angenommenem Aydt under dem Stab erkauften Güttern versprochen als Capitalia zu versichern benantlichen..." (Es folgen die Namen von vier Erwerbern mit den jeweils übernommenen Beträgen) 55. Verkäufe "unter dem Stab" waren auch außerhalb von Vollstreckungsmaßnahmen möglich, nämlich dann wenn eine Maximierung des Verkaufserlöses angestrebt wurde. Am 17. Februar 1688 erschienen die Vogtleute (Vormünder) der Verena Enderlin mit deren Vater vor dem herrschaftlichen Amt. Der Vater lebte mit den Kindern in ungeteilter Erbengemeinschaft und nun sollten Mittel für den künftigen Lebensweg der Tochter Verena bereitgestellt werden. Nachdem sich dem Anschein nach der Vater den Plänen seiner Tochter gegenüber wenig geneigt gezeigt hatte, wurde schließlich ein Vergleich geschlossen. Es heißt darin: "Demnach Verena Enderlin in Gesang, Organen Schlagen und zum geistlich Leben occuppiert und gesinnt ist, die Lehrkösten aber undt Kostgelt dermahlen nit können bezalt werden, als ist ihme Georg Enderle dem Vatter mit Consens gnäd. Obrigkeit zu geben und vergunt worden, ein Stück Guth circiter à 50 oder 60 fl. als wan noch alles ohnverteilt under dem Staab zu verkaufen undt solche Cösten dadurch abzustatten56." Der Rundblick auf die Anwendungsfälle " beim Stab", "mit dem Stab" und "unter dem Stab" soll damit abgeschlossen werden. Daraus konnte, wenn auch nicht in jeder Hinsicht erschöpfend, eine Anschauung zu Teilaspekten des gerichtlichen Verfahrens im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit gewonnen werden. Auch ist FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 401 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich anzunehmen, dass der hier geschilderte Gebrauch des Gerichtsstabs, von wenigen lokalen Besonderheiten abgesehen, als exemplarisch für die ganze Region gelten kann. 402 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich Endnoten 1 Darunter vornehmlich Gernot Kocher, Richter und Stabübergabe im Verfahren der Weistümer (Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien 23), Graz 1971. 2 Vgl. Clausdieter Schott, Die Sitzhaltung des Richters, in: Reiner Schultze (Hg.), Symbolische Kommunikation vor Gericht in der Neuzeit (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 51), Berlin 2006, S. 151-187. 3 Gemeindearchiv Ebringen (=GAE), Bücher 6/5, Nr. 9 4 GAE Bücher 5/1 (1623-1666), fol.138. Häufig in den Gerichtsprotokollen GLAK 61/5600-5601. 5 GAE Grünes Buch, S. 192, 194. 6 GAE, Archivi S. Galli Tomus XXII, Pars I, verfasst von P. Placidus Lieber, 1734, S. 127 f. 7 GAE, Blaues Buch, S. 8. 8 Generallandesarchiv Karlsruhe (=GLAK) 23/283, Urteilsbrief vom 28. Januar 1471. 9 GAE, Grünes Buch, S. 164. Dazu Clausdieter Schott, Dorf und Gemeinde Ebringen, in: Ebringen – Herrschaft und Gemeinde I, Freiburg 1992, S. 138. 10 GAE, Blaues Buch, S. 19. 11 Lucas Grass, Beschreibung der Herrschaften Ebringen und Norsingen von 1721, Stiftsarchiv St. Gallen, Band 1911 A, fol. 106. 12 GLAK 21/ 1707 (3. Mai 1530); GLAK 61/5602, fol. 85 (29. März 1675); GLAK 61/5603 (3. August 1770). 13 Wie Anm. 11. 14 GLAK 61/5600, fol. 121. 15 Dazu umfassend Walter Müller, Fertigung und Gelöbnis mit dem Gerichtsstab nach alemannisch-schweizerischen Quellen. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Grundstücksübereignung (Vorträge und Forschungen, Sonderband 22), Sigmaringen 1976. 16 GLAK 21/1708. 17 Sammelstelle des Malteser-Großpriorats Heitersheim. 18 Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch VI, Sp. 649, Stichwort: Gewähr, Gewere VI. 19 GLAK 21/1709. 20 GLAK 21/1714, vgl. ferner den Urteilsbrief vom 1661, GLAK 21/1727. 21 GLAK 61/5601, fol. 46 f. 22 Gelegentlich wird dabei der „Kauf beim Stab“ erwähnt, z. B. GAE Bücher 8/1, fol. 98 v, 295 v. 23 Tagebuch des P. Ildephons von Arx, in: Historische Mitteilungen. Monatsbeilage zum Oltner Tagblatt“ und Volksblatt vom Jura“, 4. Jahrgang, Nr. 8, S. 32. Zur Person: Ildefons von Arx 1755-1833. Bibliothekar, Archivar, Historiker zu St. Gallen und Olten. Gedenkschrift aus Anlass seines 200. Geburtstages, Olten 1957; Rudolf Henggeler, Professbuch der Fürstlichen Benediktinerabtei der Heiligen Gallus und Otmar zu St. Gallen, Zug 1929, S. 420 ff. 24 Tagebuch (wie Anm. 23), Nr. 9, S. 35. 25 GLAK 61/5600, fol. 21 v. 26 Ebd., fol. 39 v. 27 Ebd. Fol 37 v. 28 Ebd., fol. 30. 29 Ebd., fol. 143 v. 30 Ebd., fol. 32 v. 31 Ebd., fol. 40 r und v. „Vergleichen“ hier im Sinne von die Schuld begleichen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 403 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) C. Schott: Der Gerichtsstab - aus den Rechtsquellen der Herrschaft Ebringen in Vorderösterreich 32 Ebd., fol. 102. „Geklagter“ wird hier und öfters im Sinne von „Kläger“gebraucht 33 Ebd., fol. 150. 34 Ebd., fol. 47. 35 Ebd., fol. 121. 36 Ebd., fol. 36 v. 37 Das Gericht nimmt nachstehend Bezug auf einen Rechtsstreit zwischen Magerer und Hüglin wegen 12 Haufen Reben, in welchem Letzterer am 16. März 1626 rechtskräftig verurteilt wurde, ebd. fol. 25 v. 38 Ebd., fol. 37. 39 Ebd., fol 40 f. 40 Ebd., fol. 41. 41 Ebd., fol. 88 v. 42 Ebd., fol. 123 v. 43 Ebd., fol. 80. 44 Ebd., fol. 98 v. Zur „Einung“ vgl. Deutsches Rechtswörterbuch II, Sp. 1480, Stichwort: Einung VI. 45 GLAK 61/5000, fol. 120 f. 46 GLAK 61/5602. 47 GLAK 61/5600, fol 88 v. 48 Ebd., fol. 130. 49 Ebd., fol. 140. 50 GLAK 61/5602, unter Datum. Statthalter ist zu dieser Zeit P. Ambrosius Negeli von Rapperswil. 51 GLAK 61/5601, fol. 76. 52 GLAK 61/5602, fol. 85. 53 GLAK 61/5603, unter Datum. 54 Erhalten in einer Abschrift aus dem 18. Jahrhundert in: Copialbuch der Fürstl. St.Gallischen Herrschaft Ebringen, im Gemeindearchiv Ebringen Bücher 6/5. 55 GLAK 61/5601, fol. 95 f 56 GLAK 61/5602, fol. 88 v. Literatur GAE Bücher 5/1 (1623-1666), fol.138. Häufig in den Gerichtsprotokollen GLAK 61/5600- 5601. GAE, Archivi S. Galli Tomus XXII, Pars I, verfasst von P. Placidus Lieber, 1734, S. 127 f. Gemeindearchiv Ebringen (=GAE), Bücher 6/5, Nr. 9. Generallandesarchiv Karlsruhe (=GLAK) 23/283, Urteilsbrief vom 28. Januar 1471. Kocher, G. (1971) Richter und Stabübergabe im Verfahren der Weistümer (Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien 23), Graz 1971. Müller, W. (1976) Fertigung und Gelöbnis mit dem Gerichtsstab nach alemannisch- schweizerischen Quellen. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Grundstücksübereignung (Vorträge und Forschungen, Sonderband 22), Sigmaringen 1976. Schott, C. (1992) Dorf und Gemeinde Ebringen, in: Ebringen – Herrschaft und Gemeinde I, Freiburg 1992, S. 138. Schott, C. (2006) Die Sitzhaltung des Richters, in: Reiner Schultze (Hg.), Symbolische Kommunikation vor Gericht in der Neuzeit (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 51), Berlin 2006, S. 151-187. 404 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse MARKUS STEPPAN46 ZUSAMMENFASSUNG In diesem Beitrag wird ein kurzer aber sehr wesentlicher Abschnitt im Leben von Herrn Adolf Rudt dargestellt. Herr Rudt arbeitete von 1954 bis 1964 an der Goldküste, dem heutigen Ghana, als LKW Mechaniker für den wirtschaftlichen Zweig der Basler Mission, der Union Trade Company, einem in der Schweiz ansässigen evangelischen Missions- und Hilfswerk. Um ihre Mitarbeiter auf den Auslandseinsatz vorzubereiten wurden dem Dienstvertrag Instruktionen und Anordnungen beigelegt, welche die Treue- und Fürsorgepflichten, die ausdrücklicher Bestandteil des Dienstvertrages waren, näher konkretisierten. Zum einen die Instruktion für den Arbeitnehmer, sich an die Vorschriften des Gastlandes zu halten und andererseits sich der Ehre bewusst zu sein, für die UTC arbeiten zu dürfen. Die zweite Instruktion bezieht sich auf die Einhaltung von Verhaltensregeln, welche die Gesundheit des Arbeitnehmers, den fairen Umgang mit der heimischen Bevölkerung im Geschäftsleben und die Einhaltung moralischer Standards, insbesondere dem weiblichen Geschlecht gegenüber, verpflichtend vorschreibt. SCHLÜSSELWÖRTER: • Basler Mission • Union Trade Company • UTC • Treuepflicht des Arbeitnehmers • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers • Dienstvertrag • Auslandseinsatz • Instruktionen • Verhaltensregeln • Arbeitsrecht ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Mag. Dr. iur. Markus Steppan, Leiter des Instituts, Universität Graz, Instituts für Rechtswissenschaftliche Grundlagen, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: markus.steppan@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.23 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The "Union Trade Company" - caught between missionary work and economic interests MARKUS STEPPAN47 ABSTRACT In this article a short but nontheless important chapter in the life of Mr. Adolf Rudt is depicted. Mr. Rudt was a staff member of the Union Trade Company, employed at the Gold Coast from 1954 till 1964 as a car mechanic. The Union Trade Company was the economic branch of the Basler Mission, a part of the Swiss protestant mission and aid-organization. To support and prepare their employees for their foreign assignments, the employees were given additional written instructions and guidelines as a side letter to their contract of employment. These guidelines and instructions, as part of the employeeś duty of loyalty against his employer were corresponding to the employerś duty of care towards his staff, as stated in labor law. The first instruction was directed at the strict compliance to the law of the host land and that employees should be aware of the honor working for the UTC. The second instruction regards to particular behavioural rules concerning health, fair trade with the domestic population and last but not least regarding moral standards especially towards women. KEYWORDS: • Basler Mission • Union Trade Company • UTC • employeeś duty of loyalty • employers' general duty of care • contract of employment • assignement abroad • instructions • rules of conduct • labor law CORRESPONDENCE ADDRESS: Markus Steppan, Ph.D., University of Graz, Institute of Legal Fundamental Foundations, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: markus.steppan@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.23 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 407 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Für Gernot Kocher einen Beitrag in der Festschrift zu seinem fünfundsiebzigsten Geburtstag zu schreiben ist keine leichte Aufgabe. Ist er doch in seinem Schaffen so vielseitig, dass er fast das gesamte Spektrum der Rechts-Geschichte, der Rechtsikonographie und auch große Teile der Volksunde abdeckt1. Es galt also ein Thema zu finden, das ihn interessieren könnte und mit dem er sich selbst - zumindest publizistisch – noch nicht beschäftigt hat. Vor mehr als 11 Jahren, am 20. August 2005 verstarb der Vater meiner beiden besten Freunde, Herr Adolf Rudt. Adolf Rudt wurde am 24. Juli 1933 als Adolf Jud in Neuhaus am Klausenbach, im Bezirk Jennersdorf, Burgenland geboren. 1949 erhielt er eine Lehrstelle als Spengler bei der Firma Helmut Pfeifer in Kapfenberg. Noch im selben Jahr wechselte er zur KFZ-Reparaturwerkstätte Karl Gstaltner nach Graz, wo er bis Februar 1953 zuerst als Lehrling, dann als Gehilfe tätig war. Von Februar 1953 bis September 1953 arbeitete er als „selbstständiger Automonteur“ bei der Steirischen Automobil Verkaufsgesellschaft Waitzl & Co in Graz. Herr Rudt übersiedelte noch im selben Jahr nach St. Gallen in die Schweiz und war dort von September 1953 bis August 1954 in der Garage Grünenfelder als Automechaniker tätig. Er beendete das Dienstverhältnis, um, wie es im Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers steht; „… sein Glück in Afrika zu suchen, wohin ihn meine besten Wünsche für sein ferneres Wohlergehen begleiten.“ Nach seiner Rückkehr aus Ghana, Ende November 1964, war Herr Adolf Jud bei General Motors Austria in Wien als „Service Representative“ beschäftigt. Ab 1967 war er in der Verkaufsabteilung von GM Austria tätig und hatte zum Schluß seiner Tätigkeit für GM Austria die Position eines Verkaufsleiters inne. 1973 änderte Herr Jud den Familiennamen in Rudt. 1974 schied Herr Rudt bei GM Austria aus und war ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Pensionierung im Februar 1991 als Opel-Händler in Graz tätig. Im Zuge der Sichtung des Nachlasses stießen seine Söhne auf zwei große Kartons, gefüllt mit Ordnern, Fotographien und Diapositiven, welche seinen Auslandsaufenthalt an der Goldküste, dem Küstenstreifen der heutigen Republik Ghana in Westafrika, für die Schweizer Union Trading Company, einer Tochtergesellschaft der Basler Mission, dokumentierten. Ghana grenzt im Westen an die Elfenbeinküste, im Osten an Togo, im Norden an Burkina Faso und im Süden an den Atlantik, den Golf von Guinea. Die Europäer, sowohl die Portugiesen, als auch die Holländer, Franzosen, Dänen, Briten und Preußen hatten bereits im 17. Jahrhundert erkannt, dass die Goldküste als Handelsumschlagplatz von großer wirtschaftlicher Bedeutung war und bezahlten zu dieser Zeit eine Art Grundzins an die lokalen Stammesfürsten, um ihre Handelsniederlassungen zu sichern. Von 1878 bis 1957 war die Kronkolonie Goldküste ein Teil von Britisch-Westafrika und erlangte am 6. März 1957 seine Unabhängigkeit. Seit 1992 ist Ghana eine demokratische Republik, der gewählte Präsident ist zugleich Regierungschef. 408 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Abbildung 1: Gold Coast Colony 1896, From the Scottish Geographical Magazine, Published by the Royal Scottish Geographical Society and edited by James Geikie and W.A. Taylor. Volume XII, 1896, The University of Texas at Austin, University of Texas Library. Die Muttergesellschaft der Union Trading Company (UTC), die Basler Mission, wurde vor fast 200 Jahren von reformierten Basler Pfarrern und Laien mit tatkräftiger Unterstützung von Lutheranern aus Württemberg gegründet. Bereits ab 1815 wurden Hilfsvereine in vielen Städten eingerichtet. Auf diesen Impuls folgte die Gründung von Missionshilfsvereinen in vielen deutschsprachigen Ländern. Das war aber erst der Anfang. In der Folge wurden in Europa Missionare ausgebildet, welche das Evangelium in fremden Kontinenten verkünden sollten. Mit Basler Führung und schwäbischer Basisarbeit entwickelte sich in der Folge eine starke Missions-Handels-Gesellschaft, welche 1859 gegründet wurde, die insbesondere in Südwestafrika und Südwestindien eine bedeutende Rolle spielen sollte. Im Nachhinein gesehen war die Arbeit des Basler Mission gerade zur Kolonialzeit im 19. Jahrhundert nicht immer unumstritten. So wurde beispielsweise kritisiert, dass sich die Missionare in vielen Fällen den politisch Mächtigen angeschlossen und die europäische Lebensweise als die einzig FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 409 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse christliche angesehen haben. Es lassen sich aber auch durchaus Belege finden, wo einzelne Missionare sich den Mächtigen widersetzt haben. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts hatte insbesondere der erste Weltkrieg massive Auswirkungen auf die Tätigkeit der Basler Mission. Die Missionstätigkeit kam außer in China fast vollständig zum Erliegen. Auch die Weltwirtschaftskrise und die Machtergreifung der NSDAP in Deutschland wirkten sich auf die Basler Mission nachteilig aus. Um die internationale Arbeit der Basler Mission nicht zu gefährden, zogen sich die deutschen Mitglieder zurück und gründeten die "Basler Mission Deutscher Zweig". In der Mitte des 20. Jahrhunderts brachten vor allem die Unabhängigkeits- bestrebungen der europäischen Kolonien in Afrika und Asien große Veränderungen für die Basler Mission insofern mit sich, als die Verantwortung für die Tätigkeit auf die neu gegründeten unabhängigen Kirchen in den selbstständig gewordenen Ländern übertragen werden musste. Damit verbunden ging aber laut Eigendefinition ein Umdenken in der inneren Organisation der Basler Mission einher. War der Aufbau vor 1945 noch streng hierarchisch gegliedert, so war die Struktur nach 1945 von partnerschaftlichem Denken und weitgehender Selbständigkeit der Partnerkirchen geprägt und trug auch maßgeblich zur Entfaltung von Frauen und deren Rechten bei. Die Nähe zu den Menschen und die Unterstützung der einheimischen Kirchen auf deren Einladung hin kennzeichneten die Überseearbeit der Basler Mission in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Tätigkeitsfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassten im spirituellen Bereich die Aus- und Weiterbildung von Pfarrern und Laien, die Evangelisation und den Gemeindeaufbau, im weltlichen Bereich die Sparten Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Berufsausbildung, Handwerk und Handel. Die Basler Mission war in den Siebzigerjahren des 20. Jahrhunderts Gründungs- mitglied verschiedener Kooperationen evangelischer Kirchen in der Schweiz und in Süddeutschland, in der Folge auch der Mission 21, in welche die Basler Mission schließlich neben anderen Missionswerken eingegliedert wurde2. Die 1859 von Basler Kapitalgebern gegründete Missions-Handels-Gesellschaft, eine führende Schweizer Handelsgesellschaft in Familienbesitz, wurde 1928 in die Basler Handelsgesellschaft umgewandelt. Bis 1917 lag die Geschäftsführung bei der Basler Mission. Zeitgleich, 1928, wurde die Basler Handelsgesellschaft aus der Basler Mission herausgelöst, die sich in eine Holding-Gesellschaft umwandelte. Die Basler Handelsgesellschaft belieferte Missionsstationen an der Goldküste (heute Ghana) und in Südindien mit europäischen Waren und betrieb Handel mit Palmöl, Kakao und Baumwolle. Im Zuge des ersten Weltkrieges enteignete Großbritannien deren Besitzungen in Afrika und Indien. 1928 erfolgte die Rückgabe der Besitzungen an der Goldküste. 410 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse 1921 gründete der Präsident der Basler Handelsgesellschaft, Wilhelm Preiswerk3, die Union Trading Company International (UTC) als Betriebsgesellschaft für die Goldküste. Der gesamte Handel und die Produktion wurden danach durch die UTC als Tochtergesellschaft der Basler Handelsgesellschaft abgewickelt, unter der Auflage, dass ein Teil des Gewinns in christliche Werke zu fließen habe. Die UTC war bis in die 1970er Jahre in Nigeria und Ghana (Betrieb von Farmen, Ausbildungszentren und Warenhäusern, Verkauf von Autos und Landwirtschafts- maschinen, Export von Kakao) sowie in Deutschland und der Schweiz (Textilproduktion) tätig. 1995 umfasste die weltweite Tätigkeit der UTC International AG den Handel und die Produktion von Konsumgütern auf allen Kontinenten. 1997 fusionierte die UTC International AG mit der Basler Handelsgesellschaft AG. Wie bereits eingangs erwähnt, war Herr Rudt von Oktober 1955 bis Ende November 1964 für die Union Trading Company an der Goldküste, dem heutigen Ghana, tätig. Zuerst wurde er in Kumasi4, einer Stadt im Landesinneren, und später in der Hauptstadt Accra5 an der Küste als LKW Mechaniker eingesetzt. Nach seiner schriftlichen Bewerbung im Jahre 1955 hatte er sich in Basel zu einem Aufnahmegespräch einzufinden und ein paar Monate später, ebenfalls in Basel, einer tropenmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Da sowohl das Aufnahme-gespräch als auch die medizinischen Tests positiv verliefen, wurde Herr Rudt am 9. Oktober 1955 von der UTC angestellt. Vor seinem Auslandseinsatz an der Goldküste erhielt Herr Rudt, da er die englische Sprache nicht beherrschte, auf Kosten der UTC eine intensive sechswöchige Sprachschulung in England. Leider ist der damals abgeschlossene Dienstvertrag nicht mehr auffindbar. Ich konnte jedoch zwei maschinengeschriebene Dokumente, welche als Zusatz zum Arbeitsvertrag gedacht waren, diesen ergänzten und Bestandteil desselben waren, einsehen. Diese beiden ergänzenden Zusätze zum eigentlichen Dienstvertrag sind aus arbeitsrechtlicher Sicht insofern interessant, als sie einerseits die „Treuepflicht des Arbeitnehmers“6 und andererseits die „Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“7 zur Mitte des 20. Jahrhunderts in der Schweiz bzw. am Dienstort in Westafrika dokumentieren und andererseits Einblick in die Lebens- und Denkweise und die Arbeitswelt zur Mitte des 20. Jahrhunderts geben. Das erste Dokument stellt ein Begleitschreiben – heute würde man „side letter“ sagen – zum eigentlichen Dienstvertrag dar, in dem der Dienstnehmer bestätigt, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung in den Dienst der UTC zu treten bewusst ist, entsprechend aufgeklärt wurde und sich verpflichtet, seine persönlichen Interessen – reichend von moralischen Anschauungen über das Verbot, das herrschende politische System des Gastlandes zu kritisieren, bis zur Anweisung von vorzeitigen Bindungen bzw. Verehelichung abzusehen – jenen des Dienstgebers unterzuordnen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 411 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Telegrams: Unihag Basle ABC Code 5th Edition improved Telephone: 24 98 70 ABC Code 6th & 7th Editions Bentleyś Code Union Trading Company LTD. Basle Switzerland Sie haben heute den Anstellungsvertrag für den von Ihnen nachgesuchten Dienst in Westafrika unterzeichnet, nachdem Ihnen vorgängig ausgiebig Gelegenheit geboten worden war, von dessen Bestimmungen Kenntnis zu nehmen und sich über deren Bedeutung aufklären zu lassen. Auch heute wieder hatten Sie die Möglichkeit, sich Auskunft zu beschaffen über allfällig noch bestehende Zweifel oder Unklarheiten. Mit Ihrer Unterschrift dokumentierten Sie, dass solche nicht vorhanden sind und dass Sie im vollen Bewusstsein der Bedeutung der einzelnen Bestimmungen Ihre Unterschrift unter den Vertrag gesetzt haben. Die Unterzeichnung erfolgte aus der Überzeugung heraus, dass die Abmachungen fair und vernünftig sind. Ihre Anstellung zu den im Vertrag fixierten Bedingungen erfolgt ausdrücklich auf Ihren Wunsch und sie betrachten die Tatsache, dass unsere Wahl unter den zahlreichen Anwärtern auf Ihre Person gefallen ist, als ein Privileg, das Sie zu ganz besonders gewissenhafter Innehaltung Ihrer Pflichten veranlassen muss. Aus dieser Erkenntnis heraus werden Sie sich nach allen Seiten hin für die Interessen der Firma einsetzen und in Gedanken, Tat und Wort diese Interessen allen anderen voransetzen. Sie sind sich bewusst, dass Ihre persönlichen Ansprüche, Liebhabereien oder Wünsche in allen Fällen – auch in Ihrem Verhältnis zu Ihren Kollegen – den Interessen der Firma untergeordnet bleiben. Die Firma hat den Prioritätsanspruch auf Ihre Loyalität. Ihr gegenüber werden Sie nicht mehr verlangen oder ihr mehr zumuten, als was in einem Dienstverhältnis in der Heimat die Regel ist. Sie sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Vertrag die Verpflegung und Wäsche mit £ 324.-. pro Jahr limitiert ist und die Firma darum keine weiteren Ansprüche anerkennt. Sie sind im Elternhaus zu Sparsamkeit angehalten worden und werden auch im fremden Land, im Geschäft und dessen Haushaltungen und in allen weiteren Belangen diesem Grundsatz gewissenhaft nachleben und dazu beitragen, dass ihm nachgelebt wird. Sie sind sich bewusst, dass Sie prinzipiell nur Anspruch auf freien Transport haben, wo dies für den Weg von der Wohnung zum Geschäft generell geregelt ist. Sie sind sich bewusst, dass kein Anspruch an die Firma besteht, Ihnen schon im dritten Dienstjahr eine Verheiratung zu erleichtern, resp. Ihnen eine weitere Wohnungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Sie sind in Ihrem Interesse angewiesen worden, deshalb von vorzeitigen Bindungen abzusehen. Sie sind sich bewusst, dass eine Bindung resp. Verbindung mit einer Tochter katholischen Glaubens oder mit einer andern Person, die sonstwie der Firma als unerwünscht erscheint, nicht geduldet wird. Sie sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass Sie nicht mit hohen Erwartungen nach Afrika reisen sollen und dass, wenn der Reiz der Neuheit sich verflüchtigt hat, und das ist sehr rasch der Fall, Ihnen im Grund das Land nur etwas bietet, nämlich Arbeit und noch einmal Arbeit. Sie werden Ihre Vorstellungen über Afrika gründlich revidieren müssen, und eine Enttäuschung über die getroffenen Verhältnisse, die keinen und in keiner Weise einen Vergleich mit den unsrigen aushalten, wird ihr sicheres Erleben sein. Sie sind auf diese Enttäuschungen ausdrücklich aufmerksam gemacht worden, und Sie werden daher dieselbe 412 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse nicht der Firma zur Last legen und sie dafür entgelten lassen, denn Sie sind es, der die Verhältnisse im Ausland aus eigener Anschauung kennen lernen wollte. Sie sind sich bewusst, dass Sie in den Diensten der Gesellschaft in Westafrika in einem Lande unter fremder Souveränität als Gast arbeiten dürfen. Sie verpflichten sich, gegen die Behörden oder die administrativen und politischen Einrichtungen des Gastlandes weder in Wort, Schrift noch Tat nach keiner Seite hin sich abfällig zu äussern oder irgendetwas zu unternehmen, das als deren Interessen zuwiderlaufend und ungeziemend angesehen werden könnte. Gegenteiliges Verhalten müsste sofortige fristlose Entlassung zur Folge haben, da die Gesellschaft für das korrekte loyale Verhalten ihrer Angestellten bei den Einwanderungsbehörden garantieren muss. Sie wissen, dass die Anweisung besteht, dass Ihr Vorgesetzter Ihnen jederzeit für Ihre Anliegen, welcher Art sie auch seien, Gehör zu schenken hat. Falls Sie aus irgendeinem Grunde mit ihm sich nicht glauben aussprechen zu können, oder der Versuch irgendwie fehl geschlagen hat, steht es Ihnen frei, sich an den Personalchef zu Hause oder an die Direktion zu wenden. Diese werden es sich zur Gewissenssache machen, Ihre Anliegen zu prüfen. Dabei sind Sie sich aber im klaren, dass in Konfliktfällen Basel nur wird eingreifen können, wenn Sie alles unternommen haben, die Angelegenheit draussen direkt zur Erledigung zu bringen. Sie sind sich bewusst, dass Ihre Reise hin und zurück und Ihr Aufenthalt in Afrika mit allen Spesen, wie die Passagekosten, ärztliche Betreuung, Erstellung von Wohnungen usw. ausserordentlich grosse Aufwendungen erheischen. Die Gesellschaft ist bereit, dieselben für Sie auf sich zu nehmen, weil sie zu Ihnen Zutrauen hat, dass Sie es mit Ihrem Entschluss, in deren Dienste zu treten und Ihre Person und Arbeit zur Verfügung zu stellen, und die Ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu lösen, ernst meinen. Es ist daher für Sie Ehrensache, mit Treue im grossen und im kleinen und im Eingedenken an die Aufwendungen, die mit der Erfüllung Ihres Wunsches, ins Ausland zu kommen, gemacht werden, Ihren Pflichten in allen Teilen nachzukommen. Die Gesellschaft ihrerseits gibt Ihnen die Chance, eine Carriere machen zu können, die bei Tüchtigkeit und gewissenhafter Erfüllung Ihrer Pflichten Sie zu einer Stellung bringen kann, wie sie zu Hause in gleich kurzer Zeit wohl nicht erreicht wird. Mit freundlichen Grüssen UNION HANDELS-GESELLSCHAFT AG Das zweite Begleitdokument zum Dienstvertrag von Herrn Rudt war die „Spezial- Instruktion für alle Angestellten der Union Trading Company Ltd. in West – Afrika“. In diesem Leitfaden werden strikte Verhaltensregeln postuliert und erklärt die UTC ausdrücklich, keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden, die aus der Missachtung der Vorschriften entstehen, zu übernehmen. Die Verhaltensregeln reichen von Maßnahmen zum Schutz vor der Sonne, über die Abwehr von Moskitos und den durch sie übertragenen Malaria- und Gelbfiebererkrankungen, die Verpflichtung, ausschließlich sauberes Trinkwasser zu verwenden und nur in vorher überprüften Gewässer zu baden, im Geschäftsleben keinesfalls die einheimische Bevölkerung zu übervorteilen, das Verbot dem Alkohol im Übermaß zuzusprechen bis zu Vorschriften, sich nicht in FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 413 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Glücksspiele verwickeln zu lassen. Den Schlusspunkt setzt die Vorschrift „Unerlaubter Verkehr mit dem anderen Geschlecht“. Hier wird eindringlich davor gewarnt, mit einheimischen Frauen sexuelle Beziehungen einzugehen, einerseits um Geschlechtskrankheiten zu verhindern und andererseits um sich nicht angreifbar und erpressbar zu machen. In diesem Punkt wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzige Möglichkeit, seine Gesundheit in den Tropen zu bewahren darin besteht, enthaltsam zu leben. Nr. 925 Spezial-Instruktion für alle Angestellten der Union Trading Company Ltd. in West – Afrika. Eingedenk der Prinzipien, die seit 1859 und 1921 für die Gründer und Leiter unserer beiden Gesellschaften wegleitend waren, liegt uns daran, Ihnen die Grundregeln in Erinnerung zu rufen, ohne deren strikte Befolgung ein Europäer sich in den Tropen zugrunde richtet. Die drei ersten sind Elementar-Begriffe der persönlichen Hygiene. Sie missachten, hiesse seine Gesundheit leichtsinnig aufs Spiel setzen, ja sogar sein Leben riskieren. Die vier letzten, in dem von Ihnen unterzeichneten Vertrag aufgeführt, haben das psychische und moralische Wohlergehen der Mitglieder unserer grossen Familie zum Zweck und entsprechen der christlichen Lebensauffassung. 1. ACHTUNG AUF DIE SONNE. Die Sonne Afrikas beherrscht ihr Gebiet vollständig. Sie ist der ständige Feind und gleich gefährlich, ob sie in vollem Glanze erstrahlt oder sich hinter Wolken verbirgt. Deshalb ist ein guter Tropenhelm und eine gute Sonnenbrille unerlässlich. Vom Tage an, wo Ihr Schiff die Höhe von Marokko erreicht hat, ersetzen Sie Ihren Hut durch einen Tropenhelm. Dieser ist ohne Unterbruch von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zu tragen, unabhängig von der Neigung der Sonne am Horizont. Nur in den Häusern und Faktoreien darf der Tropenhelm abgelegt werden, wo ein gutes Dach (kein Wellblech) vor den direkten und indirekten Sonnenstrahlen vollständig schützt. An der Küste ist es üblich, von abends 16.30 Uhr an ohne Helm auszugehen. Dies ist jedoch nicht überall und für alle Leute ungefährlich. Ein jeder sollte sich an Ort und Stelle bei erfahrenen Coasters erkundigen und dies bei jeder Versetzung im Inland oder in eine andere Kolonie wiederholen. Währen des Krieges haben die amerikanischen Soldaten die Mode eingeführt, dass kein Helm mehr getragen wird. Sie haben auch am Meeresstrand Sonnenbäder genommen, als ob sie in Florida oder in Louisianna wären. Was aber nie offiziell bekannt gegeben wurde, ist die Zahl der Soldaten, die durch Sonnenstich gestorben oder den Verstand verloren haben. Es ist nicht ratsam, es auf eine Kraftprobe zwischen seinem Schädel und der Tropensonnen ankommen zu lassen, umsomehr als Sonnenbäder schon bei uns gefährlich sein können. Im Juni 1947 hat der Schweiz. Samariterbund folgenden Rat in 414 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse allen Zeitungen veröffentlicht: „Vorsicht ist geboten beim Sonnenbad, denn bei starker und längerer Einwirkung von direkter Sonnenbestrahlung entstehen Schädigungen im Gehirn.“ Es ist klargestellt, dass unsere Gesellschaften jegliche Verantwortung ablehnen in Bezug auf Krankheit und Folgen, die entstehen können durch Nichtbeachtung der Vorschrift, dass tagsüber von 8 – 16.30 Uhr ein einwandfreier Helm getragen werden muss. Selbstverständlich wird auch jede Verantwortung bei Sonnenstich, der durch unvorsichtige Sonnenbäder entstanden ist, abgelehnt. 2. ACHTUNG VOR DEN MOSKITEN. Zahlreiche Krankheiten werden durch Moskiten übertragen. Die gefährlichsten sind die MALARIA, das GELBFIEBER und die FILARIOSE. Schlafen Sie nie ohne ein Moskitonetz. Ueberzeugen Sie sich stets, dass desselbe einwandfrei, d.h. nicht zerrissen und auf allen Seiten gut unter die Matraze gesteckt ist. Um viele Tropenkrankheiten zu vermeiden, müssen abends Moskitostiefel getragen werden und natürlich auch lange Hosen, denn in Shorts ist man abends den Insektenstichen zu sehr ausgesetzt. MALARIA. Alle unsere Angestellten sind verpflichtet, als Prophylaxe gegen Marlaria täglich ein Tablette Paludrin einzunehmen, und zwar ohne Unterbruch während des ganzen Aufenthaltes in Afrika und während sechs Wochen nach erfolgter Rückkehr nach Europa. Mit der Paludrin-Einnahme ist zwei Wochen vor Ankunft in Afrika zu beginnen. Ein einziges Unterlassen kann einen Malarie-Ausbruch zur Folge haben. Während der Moskiten- Periode und der durch die Saison bedingten besonderen Anstrengungen empfehlen wir einem jeden, der sich nicht ganz wohl fühlt, die tägliche Dosis Paludrin auf 2 Tabletten zu erhöhen. Der günstigste Zeitpunkt für die Einnahme des Paludrins ist vor dem Abendessen, denn so wirkt das Paludrin dann am stärksten, wenn die grösste Gefahr besteht, von den Anopheles-Mücken gestochen zu werden. Wir möchten noch bemerken, dass die von uns vorgeschriebene Antimalaria-Prophylaxe für Tropentaugliche jeder Gefahr entbehrt. Die Einnahme irgendwelcher anderer Antimalaria-Mittel ausser Paludrin darf nur auf ärztliche, schriftliche Verordnung erfolgen. Die ärztlichen Untersuchungsberichte haben überwiegend gezeigt, dass mit der regelmässigen Einnahme von einer Tablette d.h. 0,1 gr. Paludrin pro Tag ein fast 100%iger Malariaschutz gewährleistet ist. Kommt es trotz regelmässiger Prophylaxe doch zu einem Malarieaausbruch, so melden Sie es sofort Ihrem Vorgesetzten, damit er den Arzt herbeirufen kann. Aerztlichen Instruktionen ist unbedingt Folge zu leisten. GELBFIEBER. Zum Glück hat seit einigen Jahren die Gelbfieberbekämpfung dadurch bedeutende Fortschritte erfahren, dass es gelungen ist, zu einer Gelbfieber-Vorbeugung durch Schutzimpfung zu gelangen. Bei allen Krankheiten in den Tropen gilt es, gerade wie bei uns, Mut zu zeigen und durchhalten zu wollen; dann wird alles viel leichter verlaufen. Nichts ist jämmerlicher als ein Mann, der von ewiger Krankheitsfurcht besessen ist, und der alle medizinischen Bücher durchstöbert, um herauszufinden, ob er nicht dieses oder jenes Uebel hat! Nicht nur in den Tropen, sondern auch in der Heimat ist man ständig vielen Gefahren ausgesetzt. Nur derjenige, der sich den Wahlspruch der Pfadfinder zu eigen macht, dass man sich in keiner Situation aufgeben soll, und der ein natürliches Gottvertrauen hat, wird immer wieder durchkommen. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 415 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse 3. ACHTUNG AUF DAS WASSER. Ausser der Sonne und den Moskiten gibt es in Afrika einen weiteren Feind des Europäers: das Wasser, das die Erreger schwerer Krankheiten übertragen kann. Das Trinkwasser sowie das zur Zubereitung der Speisen und zum Abwaschen in der Küche verwendete Wasser darf niemals ohne vorausgehenden Sterilisation verwendet werden. Wird das Wasser von der Stadtverwaltung filtriert geliefert, wo genügt es, dasselbe ein zweites Mal filtrieren zu lassen. Ist dies nicht der Fall, so ist es notwendig, das Wasser zuerst zu kochen und nachher zu filtrieren. Baden und Schwimmen sind in Afrika vielerorts mit grossen Risiken verbunden, denn in der Surf an der Küste und an der Mündung der Flüsse sind Haifische und Krokodile nicht selten. Auch im Inland sind alle Flüsse reichlich mit kleinem und grossem Getier versehen, daher ist grösste Vorsicht bei Auswahl und Untersuchung des Badeplatzes geboten. 4. REELLE GESCHAEFTSTAETIGKEIT. Kaufmännische Ehrlichkeit ist in unseren Betrieben ein selbstverständliches Gebot. Es ist ausdrücklich untersagt, die Kundschaft in Quantität, Qualität oder Preis der Waren zu betrügen; die Eingeborenen haben ein ausgeprägtes Rechtsgefühl; sie anerkennen den ehrlichen Handel und werden stets dorthin zurückkehren, wo sie sicher sind, nicht betrogen zu werden. Den Produktenkäufern, Storekeepers und anderen afrikanischen Angestellten werden Sie zeigen, dass Sie weder täuschen wollen, noch sich täuschen lassen. Man wird Ihnen sagen, dass die Afrikaner alle Lügner und Diebe sind. Uebersehen Sie dabei nicht, dass diese ihre Tricks nicht von sich aus gelernt haben. Wenn skrupellose europäische Händler die sehr gelehrigen Eingeborenen durch ihr ungutes Beispiel verdorben haben, so denken Sie daran, dass auch das gute Beispiel nachahmend wirkt. Wenn Sie es sich zum Grundsatz machen, ehrlichen kaufmännischen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen, werden Sie nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft arbeiten. Wir verlangen, dass die Afrikaner anständig, gerecht und freundlich behandelt werden. Nur auf diese Weise werden Sie sich Respekt verschaffen. Wer unbeherrscht auftritt und sich vom Zorn hinreissen lässt oder Afrikaner mit Schimpfnahmen betitelt, verliert jede Autorität. Im übrigen sind die Afrikaner unsere Kunden, die ebenso zuvorkommend bedient werden wollen, wie europäische Kundschaft. Halten Sie sich stets vor Augen, dass unsere Verkäufe in der Hauptsache mit den Afrikanern getätigt werden, und dass letzten Endes Sie persönlich Ihren Lebensunterhalt diesem Geschäft mit den Afrikanern zu verdanken haben. 5. MISSBRAUCH GEISTIGER GETRAENKE. Der Alkoholismus ist bei den in den Tropen niedergelassenen Europäern weit verbreitet. Gründe dafür gibt es viele: das heisse Klima, Müssiggang, Heimweh, das Beispiel der alten Kolonisten. Alkohol ist in Afrika weit gefährlicher als bei uns. Er nötigt zu stärkerer Wärmeabgabe, schädigt Herz, Leber, Nieren, in grösseren Mengen auch die 416 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Nerven, die Leistungsfähigkeit und den Charakter. Es wäre das Beste, den Alkohol in den Tropen ganz zu meiden. Wenn jedoch schon Alkohol getrunken werden muss, so sind wir mit Dr. Nocht der Ansicht, dass Wein mit Wasser oder Whisky mit Wasser weniger schädlich ist als schweres Exportbier. Natürlich muss es bei einem, höchstens zwei Gläsern bleiben. Vorsicht ist bei eisgekühlten Getränken am Platz. 6. HASARD – SPIELE. Die Gefahr ist vorhanden, dass schon auf dem Schiff Passagiere versuchen werden, sich an Sie heranzumachen und Sie zum Kartenspiel mit Geldeinsatz zu veranlassen. Lehnen Sie konsequent ab; wenn man weiss, dass Sie gegen Hasardspiele sind, wird man Sie in Ruhe lassen. Es gibt viele Kolonisten, die auf der Reise ihre ganze Barschaft und ihren ganzen Verdienst verspielt haben, und denen es niemals möglich war, ihre durch Spiel entstandenen Schulden zu honorieren. 7. UNERLAUBTER VERKEHR MIT DEM ANDERN GESCHLECHT. Auf den ersten Blick mag es Ihnen unverständlich erscheinen, dass wir überhaupt eine Bestimmung darüber in den Kontrakt aufgenommen haben. Wir sehen uns aber, wie die meisten in Westafrika etablierten Firmen, sowohl englische als auch französische, genötigt, in Ihrem und in unserem Interesse eine solche Klausel aufzunehmen. Gewisse Firmen entlassen zwar ihre Angestellten nur, wenn sie sich eine Geschlechtskrankheit zugezogen haben, mit anderen Worten, wenn sie durch ihr moralisches Versagen und durch Krankheit für eine weitere Verwendung im Geschäft unbrauchbar geworden sind. Das Prinzip, einen fehlbaren Angestellten von der Küste heimzuschicken, scheint uns konsequenter und logischer sowohl vom Standpunkt des Fehlbaren, der in der Heimat eher wieder zurecht kommt, als auch im Hinblick auf die Einstellung unserer Gesellschaft im besonderen. Der Gefahren sind zweifellos viele durch die grosse Zuchtlosigkeit der afrikanischen Frauen und durch das Beispiel vieler Europäer, die auf Grund ihrer Erziehung und sozialen Schranken sich in Europa wohl in Acht nehmen würden, aber in der Fremde, fern von allen Beziehungen, sich auf beschämende Weise gehen lassen. Auf Grund unserer jahrzehntelangen Erfahrung glauben wir, feststellen zu können, dass der einzige Weg zu Erhaltung der Gesundheit und zu ernsthaftem Arbeiten in den Tropen nur durch vollständigen Verzicht auf den ausserehelichen Geschlechtsverkehr möglich ist. Wer nicht glaubt, sich beherrschen zu können, bleibe deshalb den Tropen fern. Die von den Regierungsärzten herausgegebene Statistik zeigt, dass in den Küstengebieten bis zu 85% aller schwarzen Frauen geschlechtskrank sind. Wir wissen, dass alte Coaster und gewissenlose Aerzte vielfach andere Ansichten äussern, letztere vor allem deshalb, weil sie sich damit eine sichere Kundschaft verschaffen. Könnten wir all die schmerzlichen Geständnisse bekannt geben und die Leute aufzählen, die auf ein verpfuschtes Leben zurückblicken müssen, so könnten wir beweisen, dass unser Standpunkt bei den in den Tropen herrschenden Verhältnissen der einzig richtige ist. Ausser der Gefahr einer Infektion lauert speziell auf den Kaufmann eine weitere, die Erpressung. Die afrikanischen Frauen verlangen von ihren Liebhabern mehr und mehr Geld, Geschenke, Waren, und wenn sich ihre Opfer weigern, werden sie denunziert, wenn sie willfahren, werden sie immer mehr ausgesaugt. Das Gehalt reicht nicht mehr aus, um FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 417 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse diese Ansprüche zu erfüllen, und in den meisten Fällen ist die weitere traurige Folge Unterschlagung von anvertrautem Geld und Gut. Die Beziehungen einer Afrikanerin zu einem Europäer sind den Eingeborenen stets bekannt, wenn auch die Frau feierlich erklären mag, dass alles geheim bleibe, denn die schwarzen Frauen prahlen mit ihren Eroberungen. Es liegt uns fern, unsere Mitarbeiter durch Einschüchterungen in ihrem Lebenswandel beeinflussen zu wollen, denn ein Mensch, der nur die Furcht als moralischen Rückhalt hat, ist ein schwacher Mensch. Wir appellieren viel mehr an Ihr persönliches Ehrgefühl, an Ihren Charakter, an Ihre Erziehung, die in christlichem Sinn und Geist erfolgte, und wir sind überzeugt, dass Sie im Grunde Ihrer Seel selbst die Hilfe finden, deren Sie der Versuchung gegenüber notwendig bedürfen. Weisen Sie vor allem unsaubere Gedanken konsequent von sich. Nehmen Sie sich in Acht vor Freundlichkeiten und Schmeicheleien schwarzer Frauen. Seien Sie dessen eingedenk, dass Arbeit die aller beste Hilfe ist. Wir schicken Sie hinaus in vollem Vertrauen. Erfassen Sie Ihre Aufgabe mit allergrösstem Interesse und vervollkommen Sie sich in Ihrer Arbeit. Seien Sie überzeugt, dass wir Ihre Bemühungen und Ihre Leistungen zu schätzen wissen. Wie Napoleon seinen Soldaten rufen wir Ihnen zu: „Jeder von Ihnen hat den Marschallstab in seinem Tornister.“ In der Freizeit stehen Ihnen Bücher, Radio, Tennis, Billard und andere Spiele zur Verfügung. Zweckmässige Körperpflege, - wenigstens ein Bad oder eine Dusche im Tag -, ein kleiner Spaziergang oder eine Partie Tennis vor dem Nachtessen wirken als Erfrischung und das fröhlich ungezwungene Zusammensein im Kreise Ihrer Kollegen als Ausspannung, wodurch Ihr seelisches und physisches Wohlbefinden gehoben wird. Nahmen Sie nicht die üble Gewohnheit an, sich vorzeitig allein auf Ihr Zimmer zurückzuziehen, sondern suchen Sie im Gegenteil Anschluss an Ihre Kollegen und pflegen Sie das Gefühl der Zusammengehörigkeit und das Bewusstsein der Verbundenheit mit einer grossen Familie. Vor allem aber seien Sie dessen eingedenk, dass über den Menschen eine höhere Macht steht – GOTT -. Wenn Sie sich auf IHN verlassen, stehen Sie auf festem Boden in allen Situationen. Mögen Sie auch der Religion gegenüber Bedenken irgendwelcher Art haben, so vergessen Sie nicht, dass jeder Mensch durch Perioden des Zweifels und der Indifferenz geht. Seien Sie auch dessen eingedenk, dass über Ihnen und allen Menschen Gott ist und bleibt. Erinnern Sie sich in Zeiten der Versuchung, dass auch Christus Versuchungen ausgesetzt wurde, die er aber überwand. Aus der Bibel und im Gebet werden Sie stets neue Kraft schöpfen. Wir empfehlen Ihnen den Besuch der englischen und afrikanischen Gottesdienste, wo auch Sie Erbauung finden werden und abgesehen davon auch Ihre Sprachkenntnisse erweitern können. Zum Schluss sei erwähnt, dass es unser ausdrücklicher Wunsch ist, die guten Beziehungen zu den verschiedenen Missionen, vor allem zur Basler Mission zu pflegen. Es soll sich keiner schämen, zu seinem Glauben zu stehen, die Missionare und die Gottesdienste aufzusuchen, und vor allem, wie es in dem von Ihnen unterzeichneten Vertrag heisst, einen streng sittlichen, christlichen Lebenswandel zu führen. Verfasst vom Personalchef 1932 – 1950 418 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Zum Schluss bleibt mir noch meine ganz persönliche Danksagung an Sie, lieber Herr Professor Kocher. Wir kennen uns jetzt seit mehr als 30 Jahren. Ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, wie sie mich nach der Lehrveranstaltung „Mitteleuropäische Rechtsgeschichte anhand von Diapositiven“ gefragt haben, ob ich nicht Interesse hätte, beim Aufbau der Diasammlung am Institut mitzuarbeiten. Ich habe keine Sekunde gezögert und sofort zugestimmt. In der Folge habe ich während des Diplomstudiums als halbtagsbeschäftigter „Sekretär“, später als „Institutsreferent“ für sie gearbeitet. Ich war damals ein absoluter Exot, war ich doch die erste männliche Karenzvertretung für eine Institutssekretärin an der Fakultät. Um mich am Institut weiter beschäftigen zu können, haben sie versucht, ein FWF-Projekt zum Thema „Umweltrechtsgeschichte“ an Land zu ziehen. Das Projekt wurde leider nicht bewilligt. Als Ergebnis ihrer Verhandlungen mit der Fakultät und dem Ministerium boten sie mir 1989 eine Stelle als ganztägigen Universitätsassistent an. In diesen und den folgenden Jahren hat sich zwischen uns eine Art Vater – Sohn Beziehung entwickelt, die, wie alle Vater – Sohn Beziehungen, von großer Zuneigung, Wertschätzung und „nur das Beste wollen“ geprägt war, die aber genau aus dieser engen emotionalen Verflechtung für uns beide auch nicht immer ganz einfach war. Als ich das Thema meiner Dissertation aussuchen wollte, haben Sie mir folgenden Satz gesagt: „Ein junger Wissenschaftler muss sich beizeiten ein eigenes Forschungsthema suchen, um nicht zeitlebens im wissenschaftlichen Schatten seines Chefs zu stehen.“ Daher habe ich mich für das bäuerliche Liegenschaftsrecht entschieden. Eine Materie, mit der Sie sich zwar intensiv beschäftigt haben, aber an der nicht Ihr Herzblut hängt, wie etwa an der Rechtsikonographie. Bedanken möchte ich mich insbesondere für Ihre Unterstützung beim Habilitationskolloquium, in dem Sie mich mit Zähnen und Klauen verteidigt haben, zumal ein Gutachter im Glauben, man müsse jedenfalls den Habilitationsvortrag aus einem anderen Bereich als dem der Habilitationsschrift halten, mir ziemlich zugesetzt hat. (Was zum Zeitpunkt meines Habilitationskolloquiums schon seit Jahren nicht mehr geltendes Recht war, er aber nicht wusste.) Sie sind und waren ein großartiger akademischer Lehrer. Immer bereit mit wissenschaftlichem Rat und Tat zur Seite zu stehen ohne jemals schulmeisterlich die Finger in die Wunden des nicht wissenden Assistenten und späteren Kollegen zu legen. Es soll ja oft vorkommen, dass Emeriti nicht gerne am Institut gesehen sind, weil sie nicht loslassen können, alles besser wissen und sich einmischen – genau das Gegenteil ist der Fall. Ich persönlich finde, dass Sie viel zu selten am Institut sind und man von Glück reden kann, wenn man Sie zu einem gemeinsamen Kaffee und einem gemütlichen Gespräch entführen will. Ich hoffe, dass Sie sich meine Mahnung zu Herzen nehmen und künftig öfter für wissenschaftliche, aber auch ganz banale, mindestens genauso wichtige, handwerkliche Fragestellungen zur Verfügung stehen. Lieber Herr Professor Kocher, alles Gute zum 75. Geburtstag und auf noch viele gemeinsame Jahre! FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 419 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Endnoten 1 Vgl. dazu: Eckhard Riedl, Publikationsverzeichnis von o.Univ.-Prof.Dr.Dr.h.c. Gernot Kocher, in: Festschrift für Gernot Kocher zum 60.Geburtstag, Hrsg. Helfried Valentinitsch und Markus Steppan, Leykam Verlag, Graz 2002, 383 ff.; Kleine Festgabe für Gernot Kocher zum 70. Geburtstag, Hrsg. Otto Fraydenegg-Monzello und Anneliese Legat, in: Grazer hochschul- und wissenschaftspolitische Schriften, Hrsg. Anneliese Legat und Günther Löschnigg, Graz 2012, 47 ff.; Forschungsportal der Universität Graz, https://online.uni- graz.at/kfu_online/wbForschungsportal.cbShowPortal?pFpFospNr=&pOrgNr=&pPerson Nr=54423&pMode=E&pLevel=PERS&pCallType=PUB 2 Zur Geschichte der Basler Mission: Paul Jenkins, „Basler Mission“, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.04.2009; URL: http://www.hls-dhs- dss.ch/textes/d/D45256.php; Wolfgang Schmidt, Basler Mission 175 Jahre, Basel 1990. 3 Zur Geschichte der Basler Handelsgesellschaft: Niklaus Stettler, „Basler Handelsgesellschaft“, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.07.2002, http://www.hls-dhs-dss.ch/index.php; Gustav Adolf Wanner, Eduard und Wilhelm Preiswerk - Präsidenten der Basler Handels-Gesellschaft, in: Schweizer Pioniere der Wirtschaft und Technik, Verein für wirtschaftshistorische Studien, Band 39, Zürich 1989. 4 Kumasi, zweitgrößte Stadt in Ghana, mit heute ca. 1,2 Mio Einwohnern: Encyclopaedia Britannica, https://www.britannica.com/place/Kumasi. 5 Accra, Hauptstadt von Ghana, mit heute ca. 2,3 Mio Einwohnern: Encyclopaedia Britannica, https://www.britannica.com/place/Accra. 6 Vgl. dazu die aktuellen rechtlichen Bestimmungen in Österreich: Franz Marhold/Michael Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, Wien - New-York 2016, 127 ff.; Hans- Peter Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 5. Auflage, Wien 2015, 269 ff.; Michaela Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II, 9. Auflage, Wien 2015, 119 ff; Wolfgang Brodil/Martin Risak/Christoph Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen, 9. Auflage, Wien 2016, 93 ff.; Vgl. zur Entwicklung der Treuepflicht nach dem Ersten Weltkrieg: Theodor Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Hrsg. Theodor Tomandl, Band 5, Wien 1975, 12 ff. 7 Vgl. dazu die aktuellen rechtlichen Bestimmungen in Österreich: Franz Marhold/Michael Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, Wien - New-York 2016, 259 ff.; Hans- Peter Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 5. Auflage, Wien 2015, 293 ff.; Michaela Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II, 9. Auflage, Wien 2015, 116 ff.; Wolfgang Brodil/Martin Risak/Christoph Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen, 9. Auflage, Wien 2016, 95 f. Vgl. zur Entwicklung der Fürsorgepflicht nach dem Ersten Weltkrieg: Theodor Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Hrsg. Theodor Tomandl, Band 5, Wien 1975, 12 ff. Literatur Brodil, W., Risak, M., Wolf, C. (2016) Arbeitsrecht in Grundzügen, 9. Auflage. Wien 2016. Jenkins, P. „Basler Mission“, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.04.2009; URL: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D45256.php 420 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) M. Steppan: Die “Union Trading Company” – zwischen Missionsauftrag und wirtschaftlichem Interesse Kleine (2012) Festgabe für Gernot Kocher zum 70. Geburtstag, Hrsg. Otto Fraydenegg- Monzello und Anneliese Legat, in: Grazer hochschul- und wissenschaftspolitische Schriften, Hrsg. Anneliese Legat und Günther Löschnigg, Graz 2012. Marhold, F., Friedrich, M. (2016) Österreichisches Arbeitsrecht, 3. Auflage. Wien - New- York 2016. Reissner, H.-P. (2015) Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 5. Auflage. Wien 2015. Riedl, E. (2002) Publikationsverzeichnis von o.Univ.-Prof.Dr.Dr.h.c. Gernot Kocher, in: Festschrift für Gernot Kocher zum 60. Geburtstag, Hrsg. Helfried Valentinitsch und Markus Steppan, Leykam Verlag, Graz 2002. Schmidt, W. (1990) Basler Mission 175 Jahre, Basel 1990. Stettler, N. (2002) „Basler Handelsgesellschaft“, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.07.2002, http://www.hls-dhs-dss.ch/index.php. Tomandl, T. (1975) Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Hrsg. Theodor Tomandl, Band 5. Wien 1975. Wanner, G. A. (1989 Eduard und Wilhelm Preiswerk – Präsidenten der Basler Handels- Gesellschaft, in: Schweizer Pioniere der Wirtschaft und Technik, Verein für wirtschaftshistorische Studien, Band 39, Zürich 1989. Windisch-Graetz, M. (2015) Arbeitsrecht II, 9. Auflage. Wien 2015. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte ANDREAS WACKE48 ZUSAMMENFASSUNG Vierteilungen gab es sowohl aus Rache an unterlegenen Schlachtgegnern als auch als verschärfte Todesstrafe an Hochverrätern und Königsmördern. Vollzogen wurden sie sowohl an noch lebenden Männern als auch nach deren Enthauptung, sei es mit oder ohne den Einsatz von Zugtieren. Die Rechtsquellen erwähnen Zugtiere seit der Bamberger Halsgerichtsordnung nicht, wohl aber vorbereitende Quälereien wie Entmannen und Ausdärmen, sowie späteres öffentliches Aufhängen der abgetrennten Gliedmaßen an Straßenkreuzungen. Solchergestalt bis um die Mitte des 18. Jahrhunderts (aber nicht an Frauen) vollzogen, trat an ihre Stelle im Zuge der Französischen Revolution die schmerzlose Tötung durch die Guillotine, in Preußen 1851 die Verlegung des Vollzugs von Todesurteilen hinter die Gefängnismauern. Vorstehend wird berichtet über spektakuläre Vierteilungen seit frührömischer Zeit, auch in Märchen und Mythos, mit dem Schwerpunkt in Mitteleuropa. Das so entworfene Panorama erlaubt eine vergleichende Würdigung der als Altarrelief einzigartigen Vierteilungsszene in der Pilgerkirche Fraukirch, welches die bodenständige, aber zu einem Thema der Weltliteratur aufgestiegene Legende um die Pfalzgräfin Genoveva von Brabant in Gestalt eines bukolischen Panoptikums vergegenständlicht. SCHLÜSSELWÖRTER: • Vierteilung • Todesstrafe • Bamberger Halsgerichts-ordnung • Legende um die Pfalzgräfin Genoveva von Brabant ÜBER DEN AUTOR: em. Univ. Prof. Dr. iur. Dr. h. c. mult. LLD h.c. Andreas Wacke, Professor, Universität zu Köln, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln, Österreich, e-mail: Andreas.Wacke@uni-koeln.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.24 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan The Genoveva legend from the Eastern Eifel and the punishment by quartering in legal history ANDREAS WACKE49 ABSTRACT Quartering was an act of revenge against the losing part in battles since early Roman times as well as a cruel capital punishment for treason and regicide in law sources since the beginning of the 16th century. Famous historical and mythological examples, some of them illustrated by pictures, allow a comparative evaluation of the unique altarpiece from 1664 in the little pilgrimage church Fraukirch near Mayen in the Eifel. KEYWORDS: • Quartering • Death penalty • Bamberger Halsgerichtsordnung • legend around the Palatinate Countess Genoveva of Brabant CORRESPONDENCE ADDRESS: Andreas Wacke, Ph.D., Professor Emeritus, University of Cologne, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln, Austria, e-mail: Andreas.Wacke@uni- koeln.de. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.24 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 423 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte I Sainte Geneviève de Paris und Genoveva von Brabant In der Eifel in der westlichen Umgebung der berühmten, über neunhundert Jahre alten Benediktinerabteil Maria Laach (gegründet 1093) gibt es einige Ortsbezeichnungen mit dem Namen Genoveva (Beispiele nenne ich im Folgenden). Diese Namen beziehen sich nicht auf die Ordensfrau und Schutzpatronin von Paris Geneviève (422-502 n.Chr.), die als Stifterin der alten Abteikirche Sainte Geneviève verehrt wurde1, sondern auf die mythische Gestalt einer gleichnamigen Pfalzgräfin Genoveva (die jüngere) von Brabant, die einer Legende zufolge die Gemahlin eines Vasallen von Karl Martell namens Siegfried (um 750/ 780 n. Chr.) war. Während der Teilnahme ihres Gatten an einem Feldzug wurde Genoveva (oder Genovefa) von dessen ungetreuem Haushofmeister Golo bedrängt. Mit seinen Verführungsversuchen vermochte Golo aber nichts auszurichten; seine Zudringlichkeiten wies Genoveva standhaft zurück. Aus Rache bezichtigte Golo sie des Ehebruchs2. Golos Schergen, die sie töten sollten, vermochte Genoveva in freier Wildnis zu entkommen. Sechs Jahre und drei Monate lang hielt sie sich angeblich mit ihrem inzwischen geborenen Söhnchen Schmerzensreich, von einer Hirschkuh ernährt, im Ardennerwald verborgen, bis ihr zurückgekehrter Gemahl sie auf der Jagd bei der Verfolgung der Hirschkuh zufällig wiederfand. Ihr verbrecherischer Verfolger Golo wurde mit dem Tode durch Vierteilung bestraft. Ihrem Wunsch entsprechend errichtete Siegfried im Gebiet der Großen Pellenz (südlich von Mayen) eine Kapelle, unter deren Altar Genovevas Gebeine bestattet sein sollen. Nach den Heiligenviten gab es also zwei Genovevas, die nichts miteinander zu tun und nur den Namen gemein hatten: Sainte Geneviève de Paris und Genoveva von Brabant3. Die erstgenannte – Schutzpatronin von Paris – lebte von ca. 422 bis 512 (oder eher 502) n. Chr.4 Um eine Verwechselung zu vermeiden, nenne ich sie mit ihrem französischen Namen. Geboren unter bescheidenen ländlichen Verhältnissen in Nanterre, wurde sie schon als Sechzehnjährige Ordensfrau zu Paris. Im Laufe ihres langen Lebens soll sie eine große Zahl von Wundertaten vollbracht haben5. Als die Hunnen unter Attila Paris belagerten, trat sie ihm betend entgegen und erreichte so deren Abzug und die Rettung der Stadt. An ihrem Todestag 3. Januar feiern die Pariser sie als Heilige. Die uns interessierende jüngere Genoveva von Brabant hat vermutlich nie gelebt. Der Legende zufolge gilt sie als Stifterin der einsam auf weiter Flur in der östlichen Eifel südlich des 1.500 Einwohner zählenden Dorfes Thür, 6 km nordöstlich von Mayen gelegenen Feldkirche aus frühkarolingischer Zeit mit dem Namen Fraukirch. Diverse Örtlichkeiten dieser Gegend tragen noch heute – wie angedeutet – ihren Namen. Kanonisiert wurde diese jüngere Genoveva nie; sie ist eine sogenannte Volksheilige, deren vermeintliche Grabstätte unter dem Altar der Fraukirch über die Zeiten hinweg von zahlreichen Pilgern aufgesucht wurde6. Als Hauptfigur der Gründungslegende verkörpert sie das Ideal einer getreuen Ehefrau, die während der Abwesenheit ihres Gatten die Liebeswerbungen seines 424 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Stellvertreters standhaft abwehrt und dann aufgrund von dessen Verleumdungen ihr weiteres Leben jahrelang in einsamer Wildnis zubringen muss, bis sie von ihrem zurückgekehrten Gemahl auf der Jagd wiederentdeckt und rehabilitiert wird. Die Freude über die Wiedervereinigung mit dem Ehepartner währte aber nur kurz. Nach ihrer jahrelangen kargen Ernährung im Walde vertrug Genovevas Magen die üppigen Speisen des ihr zu Ehren veranstalteten Festmahls nicht, sodass sie bald starb. Ihr schneller Tod erscheint tragisch. Ihre Lebensgeschichte wurde vor allem von den Romantikern in diversen Novellen und Bühnenwerken verarbeitet7. Nach der Rückkehr des Herzogs Siegfried vom Feldzug wurde dessen treuloser Haushofmeister Golo seiner Schandtaten überführt und der Bestrafung durch Vierteilung zugeführt. Golos Vierteilung steht im Zentrum des Altarbildes in der Fraukirch, welches die ganze Genoveva-Legende plastisch und farbenprächtig veranschaulicht. Im Schrifttum wurde die sich um Genoveva rankende Legende sowohl aus lokalhistorischer als auch aus literaturgeschichtlicher Sicht häufig behandelt. Aus rechtshistorischer und zugleich rechtsarchäologischer Perspektive wurde Golos Bestrafung durch Vierteilung jedoch allem Anschein nach bislang nicht beleuchtet8. Mit einem Streiflicht auf sie möchte ich einen Beitrag für das Festbündel zu Ehren der Freundes und Kollegen Gernot Kocher beisteuern. II Die Legende: ihre Würdigung, Entstehung und Nachwirkung 1. Im 19. Jahrhundert spalteten sich Heimatforscher und Lokalhistoriker in zwei Fraktionen: Den Verteidigern der Authentizität der Erzählung standen die Entmythisierer gegenüber9. An die historische Existenz einer Prinzessin Genoveva von Brabant und ihres ritterlichen Ehemannes Siegfried glaubt man heute nicht mehr. Doch gibt es mehr oder weniger glaubhafte Vermutungen über die Herkunft der in der Geschichte vorkommenden Personennamen. Der Name Genovefa soll gallischen Ursprungs sein und "junge Frau" bedeuten. Als Vorname ist er bei uns weniger gebräuchlich10, modisch im Trend liegt jedoch die nur dreisilbige englische Kurzform Jennifer11. Zwischen den Namen der Fraukircher Genoveva und der Pariser Geneviève besteht vermutlich eine Verbindung. Die rührselige Geschichte von der unerschütterlichen Gattenliebe und -treue wurde in der klösterlichen Atmosphäre von Maria Laach erfunden. Niedergeschrieben wurde sie im frühen 14. Jh.12 Ihr Inhalt beruht auf langer Erzähltradition13; einzelne Geschehnisse wurden öfters variantenreich ausge-schmückt. Die ursprünglichen lateinischen Dokumente sind verschollen. Erhalten sind eine stark erweiterte Version des aus Andernach stammenden Karmelitermönchs Mathias Emyich von 1472 und eine kürzere annalistische Schilderung des Laacher Mönchs Johannes von Andernach14. Da nun die französische Geneviève auch in Andernach verehrt wurde, wählte der Legendenverfasser wahrscheinlich deren Namen zur Kennzeichnung seiner Heldin15. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 425 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte 2. Die Namen gewisser Örtlichkeiten der näheren oder ferneren Umgehung sind wiederum durch die Legende beeinflusst und aus dieser übernommen. Zu nennen ist die Genovevahöhle bei Ettringen, in der die Verstoßene mit ihrem Söhnlein und der Hirschkuh Zuflucht gefunden haben soll, weiter die Genovevaburg mit dem Goloturm, welche die Stadt Mayen überragen, sowie eine Quelle mit dem Namen Genovevabrunnen16. Schulen in Mayen und in Köln-Mülheim schmücken sich ebenfalls mit Genovevas Namen. Kein Zusammenhang besteht aber zu dem namentlich nicht vor dem 19. Jh. so genannten Goloring, einer kreisförmigen Graben-Wall-Anlage von knapp 200 m Durchmesser an der Bundesautobahn 48 bei Ochtendung. Der Sage nach soll Golo dort gevierteilt worden sein. Als Fluchtburg der Anlage nach ungeeignet, handelt es sich eher um eine eingehegte Dingstätte, ein vorgeschichtliches Kalenderbauwerk aus der Eisen- oder frühen Hallstattzeit (ca. 1200 bis 600 vor Chr.) zur Beobachtung des jahreszeitlichen Fruchtbarkeitszyklus für die Landwirtschaft, ähnlich einer überdimensionalen Sonnenuhr17. 3. Der Inhalt der Legende gehört neben Faust und Don Juan zu den meistverbreiteten volkstümlichen Stoffen, um deren Gestaltung sich auch die geistliche und weltliche Kunstdichtung häufig bemühte18. Ausgehend von der deutschen Übersetzung durch Martin von Cochem (1687) gibt es Fassungen als Dramen19 unter anderem vom Maler Friedrich Müller (ab 1775), von Ludwig Tieck (1799), Friedrich Hebbel (1841/51) 20, Mathilde Wesendonck (1866) und neuerdings von Peter Hacks (1993). Als Oper bearbeiteten die Geschichte Robert Schumann (1847, dem damit allerdings kein Erfolg beschieden war)21 und Darius Milhaud. Populäre Wanderbühnen und Puppenspiele trugen zur Verbreitung bei. Carl Schurz aus Liblar war ausweislich seiner Lebenserinnerungen als Kind zu Tränen gerührt, als er eine Aufführung von Genovevas Tragödie im Puppentheater erlebte. Zur Zeit der Romantik wurde das Motiv der unerschütterlichen Gattentreue, der ungerechtfertigten Anschuldigung aus Rache, der Rehabilitierung und der gerechten Bestrafung des Verleumders geradezu überschwenglich gewürdigt22. Es existiert auch eine 56zeilige Ballade23. Wenn die Legende aus der Eifel überregionale Bedeutung erlangte, dann wegen dieser Umdichtungen. 4. Die unschuldig verstoßene Gattin ist rehabilitiert und wiederaufgenommen, der treulose Bösewicht bestraft: Das Rechtsgefühl ist damit oberflächlich befriedigt. Der kritische Leser mag einige Ungereimtheiten entdecken24, aber Literaturkritik ist hier nicht unsere Aufgabe. Aus rechtsgeschichtlicher Sicht ist befremdlich die spontane Verstoßung der Gattin durch Siegfried und sein späterer Befehl zur Vierteilung des Golo: beides "standrechtlich" vollzogen ohne ein gerichtliches Verfahren. Aus einer der Quellen verlautet nur: Als Siegfried auf der Jagd mit seinem Gefolge seine Genovefa wiederfand, stürzten sich alle auf Golo, und der Pfalzgraf befahl, ihn zwischen vier Ochsen zu binden und diese anzutreiben. "So wurde Golos Körper in vier Teile geteilt" ( et sic in quatuor partes corpus suum divisum est) 25. Besaß Siegfried über seinen Hofmeister Golo die hohe 426 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Gerichtsbarkeit über Leben und Tod? Aber einem Mythos gegenüber wie dem vorliegenden dürfen rationale Bedenken nicht vorgebracht werden. Bei der Bestrafung durch Vierteilung in Grimms Märchen (unten VI) verlautet gleichfalls nichts über vorangegangene gerichtliche Verfahren. 5. Bei der für nicht weniger als vierzehn Dörfer zuständigen Fraukirch, einer dem Trierer Erzbischof unterstehenden überregionalen Pfarrkirche, tagte das sogenannte Märkerding. Die zusammenkommenden Dorfältesten regelten nicht nur die Nutzungsrechte über die gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Hier fällte auch das Hals- und Hochgericht seine Urteile im ehemaligen Pellenzhaus26. Seit dem Ende des 13. Jh. wurden in der Kirche Urkunden ausgestellt und Verträge unterzeichnet, darunter ein vom Trierer Erzbischof vermittelter Friedensvertrag zwischen dem Kölner Kurfürsten und der Stadt Köln. Das oft als Rechtswahrzeichen gedeutete, im Volksmund sogenannte "Golokreuz" in der Feldmark bei Thür kennzeichnete jedoch keine Hinrichtungsstätte. Das etwa 2 m hohe Basaltmal mit der Jahresangabe 1472 trägt eine lange Inschrift in gotischen Lettern um den Schaft zu Ehren der Muttergottes Maria. Der Kopf besteht aus einer dachförmigen Sakramentsnische zur Aufnahme einer Monstranz. Es ist also ein Votiv-Monument der Marienverehrung und zugleich ein Wetter- oder Hagelkreuz, wie man sie zur Abwehr böser Geister in der Feldflur aufstellte27. III Das Fraukircher Altarbild Den Höhepunkt der Genoveva-Verehrung bildet der Altaraufbau im sogenannten Knorpelstil, der noch heute den Besucher der Wallfahrtskirche in den Bann zieht (Abb. 1). Eine farbenprächtig bemalte Altartafel von gigantischem Ausmaß (1972 restauriert) beherrscht den Chorraum bis hinauf unter das Gewölbe. Die Tafel ruht auf einem alten gotischen Altartisch. Eine Inschrift ordnet das imposante Bildwerk dem Jahre 1664 zu. Zu dieser Zeit war die Carolina schon über ein Jahrhundert in Kraft (nämlich seit 1532), die die Strafe der Vierteilung bestätigte; und an den Rädelsführern der Bauerkriege war sie ebenso vollzogen worden wie an den französischen Attentätern Poltrot und Ravaillac (Näheres im Folgenden). Anhand von Schilderungen derartiger Vorkommnisse konnte sich der namenlos gebliebene Bildhauer die nötige praktische Anschauung über deren Vollzug verschaffen. Im unteren Teil ist ein Relief der Verkündigung Mariens aus bodenständigem Tuffstein herausgearbeitet. Im oberen Teil beschließt die Himmelfahrt und die Krönung der Gottesmutter die Darstellung. Darüber stehen frei die Figuren mehrerer Heiliger mit ihren Attributen. Das augenfällige Mittelfeld gehört den Hauptbegebenheiten aus der Genoveva- Legende (Abb. 2). Eine Reiterschar sprengt von einer Burg aus in einen Wald mit hohen, grün belaubten Bäumen. Siegfried findet seine Genoveva in einer FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 427 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Baumhöhle wieder. Der von ihr in der Einsamkeit geborene Knabe Schmerzensreich und die ihm Nahrung spendende Hirschkuh28 fehlen nicht. Ein Priester in vollem Ornat mit Gefolge weiht Weihrauch-schwenkend eine Kapelle. Ganz im Vordergrund, die untere Bildhälfte einnehmend, die Szene der Vierteilung: Der in Pumphosen und Rock mit rotem Gürtel gekleidete Golo ist an Hand- und Fußgelenken an derbe lange Stricke gebunden, die zum Kummet von vier Ochsen führen. Knechte holen mit Peitschen aus, um sie anzutreiben. Ein Scharfrichter hat hoch über Golo sein Richtschwert erhoben. Genoveva und Siegfried, einander an den Händen haltend, sowie Reiter und anderes Volk schauen zu. IV Die Strafe der Vierteilung im Allgemeinen und ihr Vollzug Wie der vorstehende Überblick zeigt, wurde der Stoff der Genoveva-Legende vielfach nach- oder umgedichtet, in Drama und Oper verarbeitet sowie literaturgeschichtlich gewürdigt. Golos Hinrichtung durch Vierteilung wurde in diesem Schrifttum allerdings völlig vernachlässigt. Auf dieses Ende der Fabel möchte ich darum unter Einbeziehung ikonographischer Beispielsfälle den Schwerpunkt setzen29. 1. Squartare oder squarciare, die italienische Entsprechung zu vierteilen, kommt von einem erschlossenen gesprochenen spätlateinischen Wort exquart(i)are 30. Auf Spanisch heißt es descuartizar, auf Französisch écarteler, auf Englisch to quarter. In der Heraldik wird auch die Vierteilung eines Wappenschildes so bezeichnet. 2. Stadtviertel waren im Mittelalter der städtischen Gesamtgemeinde untergeordnete Lokalverbände mit eigenen Kompetenzen, etwa in Verwaltung, Armenfürsorge, Brandbekämpfung, Steuererhebung, Rechtsprechung31. In kölscher Mundart "Veedel" genannt32. Abgeleitet von lat. quartarius, quarterius wurde daraus im Altfranzösischen "Quartier" (fortlebend im Pariser "Quartier Latin"). Verschiedenen Bevölkerungsgruppen wurden mancherorts diverse Reviere zugewiesen. Es gab Wohnquartiere (ital. quartiere residenziale), Geschäftsviertel und andere für das Militär. Vom Heerwesen übernahmen wir das Wort "einquartieren", die Franzosen im Gegenzug im 17. Jh. aus dem Deutschen das Wort Quartiermeister, Quartier-Maître. Parallel bildete sich im Englischen das Wort Headquarter. Verallgemeinert schließlich zur Bedeutung "Unterkunft"33. 3. Die zur Vierteilung führenden Verfahren waren vielgestaltig. Wir hören von regelrechten Strafverfahren (auch unter Mitwirkung von Verteidigern), aber auch von reinen Racheakten an besiegten Kriegsgegnern. Allgemein kann man unterscheiden die Vierteilung mit und ohne vorherigen Enthauptung, sowie mittels angespannter Zugtiere (wie an den französischen Königsmördern Ravaillac und Damiens) oder bloß mit dem Henkersbeil (wie zuletzt an Struensee in Kopenhagen). Ikonographisch dargestellt wird die Vierteilung meistens am noch 428 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte lebenden Delinquenten34. Seine vorherige Enthauptung war eine Strafmilderung, meist vorgesehen für weniger schwere Fälle. Aber auch die Zerstückelung des Leichnams hatte mehr als nur symbolische Bedeutung35. Das in den Rechtsquellen vorgesehene Aufspießen des Kopfes und das Aufhängen der Körperteile am Straßengeviert, wo man nur mit Schaudern und Entsetzen vorübergehen konnte, war für den Exekutierten und seine Angehörigen eine schwere postmortale Demütigung. Die öffentliche Preisgabe der sterblichen Überreste zum Vogelfraß enthielt die Verweigerung des Begräbnisses. Ob nun am noch Lebenden oder am Toten: in beiden Fällen war das Geschäft eine widerliche blutige Angelegenheit, woran der Scharfrichter seine ganze Wut auslassen konnte. 4. Die Verwendung von Zugtieren erwähnen die Rechtsquellen nicht36. Unter den Abbildungen bilden sie die Mehrzahl, da besonders spektakulär, nämlich öffentlich vor versammelter Volksmenge vollzogen. Mit den fachgerecht angeschirrten37, durch Peitschen in die vier Richtungen angetriebenen Pferde (in Golos Falle sind es ausnahmsweise Ochsen) wurde der Körper des Delinquenten qualvoll gezerrt, vermutlich wurden auch seine Gelenke ausgekugelt. Zum Zerreißen des Körpers reichte die Zugkraft der Tiere aber in der Regel nicht. Die menschlichen Sehnen sind nämlich von enormer Reißfestigkeit38. Ein Gekreuzigter starb nach qualvollen Stunden am Versagen seines Blutkreislaufs, aber sein Gewicht führte nicht zur Trennung seines Leibes von den Armen. Zum Ausreißen der Gliedmaßen musste die Zugkraft also ein Vielfaches eines menschlichen Körpergewichts ausmachen39. Die Dauerleistung eines Arbeitspferdes beträgt im Tagesdurchschnitt 1 PS, wie James Watt (1736-1810) errechnete. Kurzzeitig, beim ersten Antreiben, kann ein Pferd allerdings die zehn- bis zwanzigfache Leistung erbringen. Die Schwierigkeit des Abreißens menschlicher Gliedmaßen erinnert an Otto von Guerickes Schauversuch mit den sogenannten Magdeburger Halbkugeln (um 1660), welche – da völlig luftleer gepumpt – sogar 16 Pferde nicht auseinanderzuziehen vermochten. Zum Gelingen des Zerreißens musste man die Sehnen folglich mit dem Messer anschneiden40. Auf ein Andreaskreuz gebunden, wurde der Verurteilte oft zusätzlich entmannt, sowie an Brustkorb oder Gliedmaßen geritzt, wie an austretendem Blut auf Abbildungen zu erkennen, beispielsweise aus der sogenannten Wickiana (Abb. 3) 41. In krassen Fällen entnahm man dem Körper des Verurteilten Teile seiner Eingeweide, sogar das Herz, warf sie ihm ins Gesicht oder verbrannte sie, sodass manch einer, wie es heißt, die Anfangsphase seiner eigenen Hinrichtung noch miterleben musste. Angesichts der Unentbehrlichkeit scharfer Hinrichtungswerkzeuge konnte man folglich auf den spektakulären Einsatz von Zugtieren verzichten und sich sogleich des Schlachtbeils bedienen. Auf einem einigermaßen realistischen Kölner Schmähbrief von 1464 (Abb. 4)42 liegt der Geschmähte am Boden, mit Händen- und Fußgelenken an in die Erde geschlagenen Pflöcken festgebunden, während der Henker über ihm das Schlachtbeil schwingt. Blut tritt aus einer Risswunde am FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 429 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte nackten Oberschenkel, im Hintergrund sind Arm und Bein eines anderen Exekutierten an Galgen und Rad aufgehängt, an denen Rabenvögel picken. Da die Gliedmaßen nicht gleichzeitig, sondern nacheinander abreißen, bleibt ein Arm oder Bein letztlich am Rumpf hängen, weil am Schluss ein Widerstand zum Auseinanderziehen fehlt. Würden Arme und Beine einschließlich des Kopfes vom Körper getrennt, könnten man von Fünf- oder gar Sechsteilung reden. V Frühe Fälle von Vierteilungen ohne Gerichtsverfahren Schon aus der römischen Bezeichnung für die Todesstrafe als (ultimum) supplicium geht hervor, dass deren üblicher Vollzug durch Enthauptung mit dem Schwert geschah. Supplicium bedeutet nämlich das Niederknien, um auf dem Richtblock den Todesstreich zu erleiden43. Da in römischer Zeit ungebräuchlich, gibt es für die Vierteilung in den Quellen keinen technischen Ausdruck. Neuzeitliche Quellen beschreiben das Geschehnis als in quatuor partes dissecetur (unten Fn. 62). 1. Aus dem alten Rom ist nur ein einziger Fall einer Vierteilung, und zwar aus der sagenhaften Frühzeit überliefert44. Mettius Fufetius, der letzte Herrscher über die latinische Stadt Alba Longa, musste nach einem verlorenen Stellvertreter- Fechtkampf zwischen den römischen Drillingen der Horatier und den Curiatius- Drillingen aus Alba Longa einem Militärbündnis mit Rom zustimmen. Insgeheim ermunterte er jedoch die mit Rom verfeindeten Etruskerstädte Fidenae und Veii um 665 vor Chr. zur Kriegerklärung gegen Rom. An der Entscheidungsschlacht beteiligte er sich zunächst zum Schein auf der Seite Roms, zog aber vor dem Beginn der Kampfhandlungen seine Truppen ab, um die Siegeschancen des römischen Heeres zu schwächen. Von einem Hügel aus den Verlauf beobachtend, wartete er ab, welche Partei wohl die Schlacht gewinnen werde, um sich dann der siegreichen anzuschließen. Trotz des Abfalls der Albaner gewannen die Römer unter ihrem dritten König Tullus Hostilius die Schlacht. Der durch eine List alsbald gefangen genommene Mettius Fufetius wurde zur Strafe für seinen Verrat von zwei Vierspännern in Stücke gerissen. Die Stadt Alba Longa wurde zur Strafe zerstört, ihre Bewohner nach Rom umgesiedelt. Fufetius beging vorsätzlich einen Bruch des angelobten Treuebündnisses und der militärischen Beistandspflicht. Dieses Verhalten erscheint strafwürdig, wenngleich das Bündnis durch militärische Übermacht erzwungen war und der Treubruch letztlich ohne Folgen blieb. Die Exekution des Fufetius galt den Römern später als Musterexempel für eine besonders grausame Hinrichtung, die von Livius als einzigartig herausgestellt wurde, weil die Römer sich ansonsten rühmen könnten, mildere Strafen als andere Völker zu verhängen45. Die Begründung bei Livius enthält zudem eine Anspielung auf den Gedanken der spiegelnden Strafe. Es heißt dort nämlich sinngemäß, so wie Mettius Fufetius Zwietracht zwischen Rom und seine Bundesgenossen gesät habe, habe es auch sein Körper verdient, in Stücke zerrissen zu werden. Anhand dieses Beispiels wird 430 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte noch bei Aulus Gellius um 170 nach Chr. diskutiert, ob Sinn und Zweck der Strafe in Rache und Vergeltung, oder in Abschreckung anderer zu bestehen habe46. – Vom Hergang der Exekution schuf der Barockmaler Johann Melchior Bocksberger 1568 ein Gemälde nach seinen Vorstellungen (Abb. 5) 47. 2. Der zweite Fall einer Vierteilung ist aus der späteren Antike das Martyrium des Hl. Hippolyt. Wegen seiner Standhaftigkeit im christlichen Glauben soll er unter Kaiser Valentian 258 n. Chr. durch wilde Pferde zu Tode geschleift worden sein. Auf der unrealistischen kleinen Darstellung seines Martyriums (Abb. 6, wohl eine Buchillustration) schwebt Hippolyt püppchenhaft zwischen zwei Pferden über dem Boden, ohne an die Pferde angebunden zu sein48. Man fühlt sich an Marc Chagalls märchenhaft schwebende Traumfiguren erinnert. Realistischer ist das öfters wiedergegebene, um 1470 entstandene Gemälde des Niederländers Dieric (oder Dierick, Dirk) Bouts d. Ä. (ca. 1420-1475) im Museum der Erlöser- Kathedrale zu Brügge (Abb. 7): Die vier Pferde sind fachgerecht angeschirrt, der Gemarterte ist bis auf ein um die Lenden gewundenes Tuch entkleidet, auf der Erde liegend, den Blick himmelwärts gerichtet. Sein Körper ist unverletzt, seine Gewänder liegen im Vordergrund, die Reiter (ohne Steigbügel) sind farbenprächtig gewandet. Der Hinrichtung des Märtyrers Hippolyt scheint entgegenzustehen, dass der fruchtbare weströmische Kirchenvater griechischer Sprache namens Hippolyt, von seinen Anhängern zum zeitweiligen Gegenpapst erhoben, vom Kaiser Maximilian Thrax zur Abdankung gezwungen und nach Sardinien verbannt wurde, wo er 235 n. Chr. eines natürlichen Todes starb49. Offenbar handelt es sich um die legendäre Verschmelzung zweier gleichnamiger Persönlichkeiten50. 3. Aus dem Frankenreich sei noch erwähnt die Ermordung der merowingischen Königin Brunhilde im Jahre 613, der Gemahlin Sigiberts I., seit 561 König des Reimser Teilreiches Austrasien. Nach der Ermordung ihrer Schwester Galeswintha durch deren Ehemann Chilperich I., eines Bruders von Sigibert (oder durch dessen Geliebter und späteren Gattin Fredegunde) kam es auf Brunhildes rachsüchtiges Betreiben hin zwischen beiden Königen zum Bruderkrieg. Nach Sigiberts Ermordung (575) regierte Brunhilde für ihren zunächst unmündigen Sohn Childebert II., nach dessen Tod (596) für ihre beiden Enkel in den fränkischen Teilreichen Austrasien und Burgund. Durch ihre entschlossene Politik, die Macht der austrasischen Granden zu schwächen, machte sie sich bei den Aristokraten verhasst. Chilperichs Sohn Chlotar II. nahm seine achtzigjährige Tante Brunhilde gefangen und beschuldigte sie der Ermordung von zehn Angehörigen des Adels. Nach dreitägiger Folterung soll sie, auf ein Kamel gebunden, dem Heer zur Schau im Lager herumgeführt, und dann, wie auf der Miniatur aus einer französischen Chronik illustriert,51 mit entblößter Brust von einem wilden Pferde zu Tode geschleift worden sein. Nach der dramatisch gesteigerten Darstellung beim sogenannten Meister der Boccaccio-Illustrationen52 soll sie sogar in königlichem Gewande von vier Pferden zerrissen worden sein (Abb. 8) 53. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 431 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte VI Die Vierteilung in Märchen 1. Auch in Grimms Märchen findet sich die Strafe des Vierteilens, allerdings ohne Erwähnung von Einzelheiten der Vollstreckung54. In "Der gelernte Jäger"55 schenkte ein Jägermeister seinem fertig ausgebildeten Lehrling zum Abschied eine unfehlbare Büchse. Mit ihr schlich sich dieser des Nachts in ein verwunschenes Schloss und tötete anschließend nacheinander drei Riesen, die sich der schlafenden Prinzessin bemächtigen wollten. Als tags darauf deren Leichen entdeckt wurden, versprach der König seine Tochter demjenigen Helden zur Gemahlin, der die Riesen getötet habe. Daraufhin brüstete sich sein Hauptmann, ein einäugiger und hässlicher Mensch, der Befreiungstat. Da ihn die Tochter als Bräutigam verschmähte, verbannte sie ihr Vater in eine Hütte im Wald. Dort fand sie der junge Jäger. Als Erkennungszeichen präsentierte er ihr Dinge, die er während seines nächtlichen Besuchs im Schloss an sich genommen hatte, u. a. den silbernen Säbel des Königs, den rechten Pantoffel der Prinzessin, sowie die herausgeschnittenen Zungen der von ihm getöteten Riesen. Mit denselben Beweisstücken legitimierte er sich auch dem alten König gegenüber anlässlich eines Festmahls. Der Jäger wurde daraufhin mit der Königstochter vermählt, der lügenhaft verschlagene Hauptmann aber, der sich wahrheitswidrig der Befreiungstat gebrüstet hatte, wurde "gefänglich gesetzt und dann in vier Stücke zerrissen". 2. Ähnlich endet das an Geschehnissen verwickelte Märchen mit dem wenig kennzeichnungskräftigen Titel "Die Nelke"56. Nach lange kinderlos gebliebener Ehe gebar die Königin endlich einen ersehnten Sohn. Der hatte "wünschbare Gedanken", d. h. was er sich wünschte, ging sofort in Erfüllung. Von dieser wunderbaren Fähigkeit hörte der alte Koch, und als die Königin mit ihrem Söhnchen auf dem Schoße am Brunnen schlummerte, entführte er den Säugling. Auf das Kleid der Königin ließ der Koch das Blut eines geschlachteten Huhnes tropfen, und dem König gegenüber beschuldigte er sie, sie habe sich ihr Kind von wilden Tieren rauben lassen. Der darüber höchst betrübte und erzürnte König ließ seine Gattin in einen dunklen Turm einmauern, wo sie verschmachten sollte. Zwei Engel in Gestalt von Tauben brachten ihr jedoch täglich die allernötigste Nahrung. Nach einer Reihe von Episoden kehrte der inzwischen erwachsene Sohn auf das elterliche Schloss zurück und gab sich zunächst seiner Mutter, dann seinem Vater gegenüber zu erkennen. Hoch erfreut ließ der König ein Gastmahl veranstalten. Als er auf Bitten des Sohnes die Königin aus dem Turm hinzuholen ließ, lehnte sie jedoch ab und erklärte, sie werde bald sterben. Nach ihrem Tode ließ der König den verschlagenen, ungetreuen Koch "in vier Stücke zerreißen", und vor Gram starb er bald selber. – Das vom Koch verübte Verbrechen besteht hier in der Entführung eines Kindes von königlichem Geblüt, das er nach einiger Zeit sogar töten zu lassen beabsichtigte, da er befürchtete, der heranwachsende Sohn könne ihm mit seinen übersinnlichen Kräften gefährlich werden. 432 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte VII Rechtsquellen über die Vierteilung Nachdem Kaiser Konstantin um 314 n. Chr. die grausame und qualvolle Kreuzigungsstrafe durch den Galgen ( furca) ersetzt hatte, bildete das Kruzifix für die Christen ein Siegeszeichen57. Es befremdet, dass unter der Herrschaft des nach Milde und Mitmenschlichkeit strebenden Christentums für schwere Verbrechen die weitaus schlimmere Todesstrafe durch Vierteilung vorgesehen wurde. Aber schon die ersten christlichen Kaiser neigten zu drastischen Strafverschärfungen58. Die Vierteilung ist "im späten Mittelalter die eigentliche Strafe des Verrats"59. In Gesetzen ist sie nicht vor dem Ende des 13. Jh. zu belegen; in Gestalt des Zerreißens durch Pferde reicht sie jedoch – wie gezeigt – bis ins Altertum zurück. Nach Art. 124 der Constitutio Criminalis Carolina, der Peinlichen Gerichtsordnung Karls. V. von 1532, war die Vierteilung die "Straff der verreterey", für Frauen hingegen das Enthaupten oder Ertränken. In schweren Fällen konnte die Strafe "durch schleyffen oder zangenreissen" verschärft, in minder schweren Fällen aber der Missetäter zuvor geköpft werden. In Art. 192 PGO wird der Scharfrichter angewiesen, auf welche Weise die Vierteilung zu vollziehen ist, einschließlich des öffentlichen Aufsteckens der getrennten Körperteile an den sich kreuzenden Landstraßen. Dieselben Vorschriften finden sich fast wörtlich gleichlautend schon als Artt. 149 und 219 in der Bamberger Halsgerichtsordnung von 150860. Diesen Vorbildern folgend bildete auch im Landrecht des Herzogtums Preußen von 1620 die Vierteilung die Strafe für Verräterei.61 Im Internet zugänglich ist die digitalisierte lateinische Fassung Ius Provinciale Ducatus Prussiae62. Nach Art. 124 PGO sollte der Verräter "der gewonheyt nach durch viertheylung zum todt gestrafft werden", übereinstimmend gemäß preußischem Provinzialrecht juxta consuetudinem in quatuor partes dissecetur. Wie aus der Berufung auf die Gewohnheit hervorgeht, wurde damit bereits existierendes älteres Recht festgeschrieben; und die Annahme ist gerechtfertigt, dass die Vierteilung für Verräter einer verbreiteten Volksüberzeugung entsprechend als gerechte Strafe empfunden wurde63. Die Verankerung im Sprachgebrauch zeigt sich an der Verwendung des Wortes "vierteilen" als Beteuerungsformel und Selbstverwünschungsklausel64. Der Codex Juris Bavarici Criminalis von 1751 hielt im Wesentlichen an der durch die Carolina vorgeprägten Rechtslage fest. Jedoch sollte das "Aushencken der Viertheil an offener Strassen" danach "zu Vermeydung ohnnöthiger Kösten65, hinführo unterlassen werden66." Frauen durften weder gehenkt noch gerädert oder gevierteilt werden. Der Codex Criminalis Theresianus von 176667 unterschied ebenfalls gewöhnliche Vierteilung und solche mit Verschärfung, je mit detaillierter Ausführungsanweisung und nüchterner Beschreibung der grausigen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 433 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Einzelheiten68. Die Vorschrift galt aber nur zwanzig Jahre, bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzbuchs über Verbrechen und deren Bestrafung Josephs II. im Januar 1787. Nach dessen § 20 sollte die Todesstrafe "ausser den Verbrechen, bei welchen nach dem Gesetz mit Standrecht verfahren werden muss, nicht [mehr] stattfinden". Preußens Allgemeines Landrecht von 1794 hielt hingegen in Teil I Titel 20 § 93 ff. noch an der Todesstrafe fest. Der an die Spitze des sehr detaillierten, kasuistischen Gesetzesabschnitts gestellte Grundsatz lautet: "Wer sich eines Staatsverbrechens, besonders des Hochverrats schuldig macht, soll nach Verhältniß seiner Bosheit, und des angerichteten Schadens, mit der härtesten und schreckhaftesten Leibes- und Lebensstrafe hingerichtet werden." Hinzukamen die Vermögenskonfiskation, gegebenenfalls die Bildnisstrafe. Die öffentliche Hinrichtung wurde allerdings durch das preußische StGB von 1851 hinter die Gefängnismauern verlegt69. Um 1850 enden damit die "Theater des Schreckens", welche auf den zentralen Plätzen des städtischen Lebens jahrhundertelang inszeniert worden waren70. VIII Historische Fälle von Vierteilungen Der Wikipedia-Artikel über die Vierteilung enthält eine Aufzählung von auf diese Art hingerichteten Personen71. Die chronologische Liste enthält keine Angaben über die von den Hingerichteten verübten Verbrechen, sowie über die Art und Weise ihrer Vierteilung (ob mit oder ohne Verwendung von Zugtieren, ob vor oder nach der Enthauptung). Ich greife im Folgenden die prominentesten Fälle heraus, füge noch den einen oder anderen hinzu, und skizziere soweit es die Quellen erlauben den Tathergang und den Prozessverlauf, um einen Eindruck von dem Zeitgeist zu erhaschen. 1. An Rädelsführern der Bundschuh-Bewegung (1493-1517) war die Vierteilung etwa zeitgleich mit dem Erscheinen der Constitutio Criminalis Bambergiensis von 1508 vollzogen worden72. Im darauf folgenden Bauernkrieg (1524-1526) gehörte zu den Opfern Jörg (oder Jerg) Ratgeb, namhafter schwäbischer Barockmaler, geb. um 1480 vermutlich in Schwäbisch Gmünd; er verlegte häufig Wohnsitz und Werkstatt, beschäftigte zeitweilig bis zu zehn Mitarbeiter. Nach dem Tode seiner ersten Frau versuchte er, seine spätere Geliebte aus Leibeigenschaft freizukaufen, was jedoch misslang. Als Ratsherr kämpfte er im Bauernkrieg 22 Tage lang auf Seiten der Aufständischen, ehe er gefangen genommen und 1526 in Pforzheim hingerichtet wurde: nach herrschender, jedoch angezweifelter Ansicht durch Vierteilung. Prozessakten oder zeitgenössische Berichte sind nicht erhalten. In der ehemaligen DDR wurde er als Früh-Revolutionär und Widerstandskämpfer gegen das aristokratische Herrschaftssystem gefeiert. Ratgeb ist Schöpfer des Wandelaltars aus der Stiftskirche zu Herrenberg (heute in der Staatsgalerie Stuttgart) 73. 434 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte 2. Der fränkische Reichsritter Wilhelm von Grumbach, geb. 1503, ein Schwager von Florian Geyer, tat sich erstmals 1525 im Bauernkrieg als kühner Reiterhauptmann hervor. Er stand zunächst in hohen Diensten des Würzburger Bischofs, später des Herzogs von Sachsen. In kriegerischen Feldzügen 1558-1567, basierend auf lehnrechtlichen Streitigkeiten, den sogenannten "grumbachschen Händeln", wechselte er die Front und versuchte, den Nachfolger im Würzburger Bischofsamt gefangen nehmen zu lassen, der aber dabei getötet wurde. Daraufhin wurde er 1567 mit der Reichsacht belegt. Nach der Eroberung seiner Zufluchtsstätte Gotha wurde er auf dem dortigen Marktplatz zusammen mit fünf von seinen Gefolgsleuten von nicht weniger als sechs Scharfrichtern mit großem Pomp auf einem hohen Blutgerüst in einer zwei Stunden währenden Prozedur gevierteilt. Die Leichenteile von drei Gevierteilten wurden auf Karren geworfen und vor den vier Stadttoren Gothas auf zwölf Säulen ausgestellt. Zur Schändung seines Namens wurde an jeder Säule ein Brustbild Grumbachs mit einem Spottvers angebracht74. 3. Ulrich (Huldreich) Zwingli, geb. 1484, der berühmte Schweizer Reformator, ist im Religionskrieg als Anführer des Heeres des reformierten Kantons Zürich gegen die übermächtigen Heere der vereinigten katholischen Kantone gefallen. Sein Leichnam wurde am 11.10.1531 gevierteilt, anschließend verbrannt und die Asche in die Winde zerstreut. Aus Frankreich nenne ich drei Fälle, je einen aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert: 4. Poltrot de Mercy war der Mörder des Herzogs Franz von Lothringen. Letzterer hieß mit französischem Namen François de Guise, geb. 1519, ein Angehöriger eines verzweigten lothringischen Geschlechts, seit 1550 zweiter Duc de Lorraine. Wegen einer Gesichtsverletzung nannte man ihn le balafré ("der Benarbte"), war er ein tüchtiger französischer Feldherr und Führer der katholischen Liga. Als Günstling von König Henri II. verteidigte er Metz gegen ein siebenfach überlegenes Belagerungsheer von Kaiser Karl V. Dann vertrieb er die Engländer in achttägiger Belagerung aus ihrem Stützpunkt Calais 1558. Gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder Charles (seit 1547 Cardinal de Lorraine) führte er unter dem schwachen König François II. praktisch die Regierung Frankreichs in streng katholischem Sinne. Die beiden Brüder verfolgten wütend die protestantischen Hugenotten. Nach Siegen (und Morden) u. a. bei Vassy (Wassy) 1562 auf dem Gipfel seiner Macht, unternahm Franz die Eroberung der von den Protestanten unter Coligny gehaltenen Stadt Orleans, in deren Verlauf er von dem hinter einem Busch lauernden jugendlichen Poltrot de Méré am 18. Februar 1563 erschossen wurde. Der bald darauf im März 1563 folgende Friedens- und Amnestievertrag zu Amboise beendete den ersten der insgesamt acht Hugenottenkriege. – Jean de Poltrot, Seigneur de Méré, geb. in Angoumois um 1537, hatte sich zwischen den Fronten verschiedentlich als Spion betätigt und soll die Ermordung des längeren geplant haben. Coligny hat seine Beteiligung daran standhaft bestritten. Das gegen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 435 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Poltrot ergangene Todesurteil wurde 1563, ein Monat nach der Tat, durch öffentliche Vierteilung in Paris vollstreckt75. 5. Zwei weitere erwähnenswerte Fälle von Hinrichtungen durch Vierteilung76 gibt es aus Frankreich wegen Königsmordes,77 eines vollendeten und eines versuchten. Der vollendete an Henri IV. durch Ravaillac im Jahre 1610, der versuchte an Louis XV. durch Damiens im Jahre 1757. Henri IV., geb. 1553, französischer König seit 1589 (und schon seit 1572 König von Navarra) wechselte während der Religionswirren mehrfach die Konfession. Nach Beendigung der Hugenottenkriege bemühte er sich um religiöse Befriedung, um Konsolidierung der Staatfinanzen und Festigung der königlichen Zentralgewalt. Am 14. Mai 1610 wurde er mit 57 Jahren, als die königliche Karosse in einer engen Pariser Straße anhalten musste, Opfer eines länger geplanten Messer-Attentats durch den 32jährigen religiösen Fanatiker François Ravaillac (geb. 1578). Ravaillac litt von früher Jugend an unter psychopathischen Störungen und hielt sich von Gott für auserwählt zur Ermordung des Königs als vermeintlichen Tyrannen und Hauptfeind des Katholizismus. Unter vom Parlament angeordneter Folter bestritt er jegliche Verbindung zu anderen Verschwörern (die man in Kreisen der Jesuiten vermutete) und wurde am 27. Mai 1610 (nur dreizehn Tage nach dem Attentat) unter entsetzlicher Quälerei auf dem Grèveplatz von Pferden zerrissen (Abb. 9-10). Mit Henri IV. verlor Frankreich ungeachtet seiner zahlreichen Maitressen und acht unehelichen Kinder einen der besten und meistgeschätzten Könige. 6. Ebenso grausam hingerichtet wurde Robert François Damiens wegen seines Mordversuchs an Ludwig XV. (1710-1774; König seit 1715). Er war ein Urenkel des Sonnenkönigs Ludwig XIV. (1638-1715) und Großvater von Ludwig XVI. (König 1774-1792; guillotiniert am 21. Januar 1793). Schwerwiegend waren unter seiner Regierungszeit die finanziellen Lasten des Österreichischen Erbfolgekrieges 1740-48 und des Siebenjährigen Krieges 1756-63, die beide für Frankreich ungünstig verliefen. Seine gegen die Blockade der privilegierten Stände durchgeführten Reformen (u. a. Abschaffung der Käuflichkeit von Richterstellen) machten ihn in der Volksmeinung vom ursprünglichen Bien-Aimé zum Mal-Aimé. Ein kulturelles Erblühen während seiner 59-jährigen Regierungszeit litt unter Günstlings- und Maitressenwirtschaft (unter letzterer die Marquise de Pompadour, 1721-1764). Damiens (geb. 1714) war von Jugend an wegen seines ungestümen Charakters auffällig geworden. Nachdem er sich verschiedentlich strafbar gemacht hatte, wechselte er mehrfach seinen Aufenthaltsort und auch seinen Namen. Fanatisch vom Gedanken beseelt, einen Anschlag auf den König zu verüben, wartete er Anfang Januar 1757 stundenlang vor dessen Palast in Versailles und versetzte ihm, als er ausfahren wollte, mit einem als Mordwerkzeug offenbar ungeeigneten Messer einen Stich. Von Höflingen überwältigt, ließ er sich widerstandslos 436 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte festnehmen. Nach Folterungen im Kerker und einem Selbstmordversuch wurde er auf einer Bahre liegend mit acht Riemen festgeschnallt den Richtern vorgeführt. Das Parlament verurteilte ihn am 28. März 1757 zu einem unvorstellbar qualvollen Tod durch verschärfte Vierteilung78. Die sofortige, vier Stunden währende öffentliche Vollstreckung schildert Giacomo Casanova in seinen Lebenserinnerungen aus eigener Anschauung79. Damiens‘ Haus wurde niedergerissen, unter Androhung von Todesstrafe mussten seine Geschwister ihren Familiennamen ändern und seine direkten Verwandten das Königreich verlassen: eine Wüstung und eine damnatio memoriae von schlimmsten Ausmaßen. Damiens hatte mit dem Messer nur die Haut des Königs geritzt. Wegen seines bloßen Mordversuchs wäre eine Strafermäßigung oder sogar eine Begnadigung angebracht gewesen, zumal Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestanden. Seine drastische, von der Sucht nach Vergeltung und Abschreckung beherrschte Exekution war eine gänzlich unverhältnismäßige Überreaktion des sich dem Zusammenbruch nähernden absolutistischen Staatswesens und in Frankreich die letzte dieser abscheulichen Art. Nachdem der Arzt Joseph Guillotin während der Französischen Revolution die schnelle und schmerzlose Hinrichtung durch das Fallbeil gefordert hatte, wurden aufgrund eines Dekrets der Nationalversammlung seit 1792 die Exekutionen mit der nach ihm benannten Guillotine ausgeführt. Zeitgleich mit dem Niedergang des Absolutismus verschwand somit die grausamste Vollzugsart der Todesstrafe (in Preußen sechzig Jahre später: Fn. 69). 7. Aus Russland zu nennen ist Stenka Rasin, um 1630 geborener Anführer von Aufständischen im russischen Zarenreich, entstammte er einer begüterten Kosakenfamilie. Aus Rache wegen seines angeblich als Deserteur gehenkten Bruders Ivan führte er Raubzüge gegen Krimtataren und Türken. Seine Gefolgsleute überfielen als Piraten Kauffahrteischiffe auf Wolga und Kaspischem Meer. Nach der Eroberung von Festungen an der unteren Wolga organisierte er mit abgefallenen Leibeigenen einen kriegerischen Aufstand gegen das Zarenheer, in dessen Verlauf er im April 1671 gefangen und im Juni durch Vierteilung hingerichtet wurde80. 8. Der Wilderer Mathias Klostermayr, geb. 1736, der bayerische Hiasl oder Hiesl, berühmt-berüchtigter Anführer einer Wildschützenbande aus bis zu dreißig Anhängern, bei ärmeren Zeitgenossen als Volksheld gefeiert, verübte jahrelang im schwäbisch-bayerischen Grenzgebiet zahlreiche Überfälle, Landfriedensbrüche und Totschläge, bis er mit einigen Gefährten im Jahre 1771 (mit 35 Jahren) in einen Hinterhalt gelockt und nach mehrmonatigem Prozess in Dillingen an der Donaubrücke auf grausam-spektakuläre Weise hingerichtet wurde. Zunächst erdrosselt, zertrümmerte man seinen Körper auf einer speziellen Radbrechmaschine, bestehend aus auf einem Andreaskreuz montierten, mit FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 437 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Kurbeln zu bedienenden Flaschenzügen (Abb. 11-12). Abgeschlagener Kopf und vom Leib getrennte Gliedmaßen wurden anschließend in Dillingen und in drei Nachbarstädten öffentlich ausgestellt81. Als bayerischer Robin Hood gefeiert, wurden seine Taten oft besungen. Friedrich von Schiller soll sich ihn zum Vorbild für Karl Moor seinem Sturm- und Drang-Drama "Die Räuber" (1782) genommen haben. 9. Ein letzter spektakulärer Fall einer Vierteilung betrifft den dänischen Staatsmann deutscher Herkunft Johann Friedrich Graf von Struensee, geb. in Halle 1737, noch nicht 35jährig hingerichtet 1772 in Kopenhagen. Seit 1758 Stadtarzt im (damals dänischen) Altona, wurde er 1769 Hofarzt des geisteskranken Königs Christian VII. und dessen engster Vertrauter. Im Jahre 1771 zum Geheimen Staatsminister ernannt, leitete er im Geiste der Aufklärung, aber mit absolutistischem Herrschaftsgebaren zahlreiche und weitgehende politische, wirtschaftliche und soziale Reformen ein82. Seine Machtfülle stieß auf den Widerstand der Hofaristokratie, auf deren Betreiben er in einem Komplott nächtlicherweise nach dem Ende eines Hofballs verhaftet83 und wegen seines Liebesverhältnisses zur jungen Königin Karoline Mathilde, die von ihm eine Tochter gebar, zusammen mit seinem vertrauten dänischen Freunde Enevold Brandt84 durch die königliche Justizkommission zum Tode verurteilt wurde. Unter großer Teilnahme von Bürgern und Militärpersonen schlug man beiden Verurteilten nacheinander zunächst die rechte Hand ab85, dann wurden sie geköpft und gevierteilt, schließlich flocht man ihre Körperteile aufs Rad86. Ihre Gebeine wurden später von einem barmherzigen Angehörigen eingesammelt und nach Jahren in die Gruft der Kopenhagener deutsch-lutherischen Kirche St. Petri überführt. Diese Vorfälle am dänischen Hof bilden den Gegenstand zahlreicher Romane und Verfilmungen87. 10. In England vollstreckte man die Hinrichtung von Hochverrätern und Falschmünzern öffentlich in einer dreistufigen Prozedur, bestehend aus den drei mit der Vierteilung endenden Akten hanged, drawn and quartered. Sir William Wallace, geb. um 1270, war ein schottischer Freiheitskämpfer, kämpfte mit um sich gescharten Freiwilligen seit 1298 in mehreren Feldzügen gegen die englische Oberhoheit, weil Eduard I. den schottischen König zur Abdankung gezwungen hatte. Zunächst erfolgreich, wurde Wallace trotz bewundernswerter Tapferkeit seit 1302 von der englischen Übermacht zurückgedrängt. Nach dem Verrat seines Schlupfwinkels durch einen Freund vom englischen Heer gefangengenommen, in Ketten nach London gebracht, als Hochverräter im Jahre 1305 zum Tode verurteilt, auf Towerhill öffentlich geschlachtet, wurden seine Glieder in schottischen Städten aufgehängt. 11. Zur Vierteilung verurteilt wurde auch Thomas More/ Morus (1478-1535), der berühmte Autor von "Utopia"; doch wurde er gnadenhalber nur enthauptet. Mit Erasmus von Rotterdam befreundet, als strenggläubiger Katholik ein strikter 438 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Gegner der Reformation Martin Luthers, wurde er 1523 Sprecher des Parlaments, 1529 Lordkanzler unter Heinrich VIII. Im Jahre 1532 legte er seine Ämter nieder, da er der antipäpstlichen Politik des Königs nicht folgen konnte. Wegen seiner Weigerung, den Eid auf den königlichen Supremat über die anglikanische Kirche zu leisten, wurde er zum Tod verurteilt. Seine Eidesverweigerung galt also als Hochverrat. 1935 wurde Morus heilig gesprochen. Das öffentliche Aufhängen der abgehackten Körperteile des Delinquenten wurde in England 1843 abgeschafft, das Hängen, Ausweiden und Vierteilen 1870, die Todesstrafe für Hochverrat erst 199888. 12. Über die Vierteilung von Rädelsführern gegen die spanischen Eroberer im Reiche der Inka belehrt meine vorletzte Abb. 13, ein Relief aus dem Jardín "El Pasatiempo" bei Betanzos (ca. 25 km östlich von A Coruña in Galicia) 89. Angelegt wurde der fast 10 Hektar große Park in den Jahren um 1900 durch die Gebrüder Juan und Jesús García Naveira, die in der Neuen Welt zu großem Reichtum gelangten und sich nach ihrer Rückkehr in die galicische Heimat durch zahlreiche wohltätige Stiftungen hervortaten. Hingerichtet wurden von den Conquistadores die beiden Inka-Führer Túpac Amaru I. und II. Ihr Name bedeutet "Leuchtende Schlange". Túpac Amaru I., der letzte König der Inka, kämpfte mit ca. 500 Kriegern gegen die Spanier, wurde jedoch auf der Flucht durch Verrat gefangen genommen, in angeblich goldenen Ketten nach Cuzco gebracht, wo ihn der Vizekönig Francisco de Toledo wegen Aufruhrs am 24.9.1572 hinrichten ließ. Zwei Jahrhunderte später behauptete José Gabriel Condorcanqui, von ihm abzustammen, und nannte sich Túpaq Amaru II. Als Anführer eines Indianer- Aufstandes im Vizekönigreich Perú wurde er am 18.5.1781 ebenfalls hingerichtet. Dessen Vierteilung soll auf dem Relief dargestellt sein. Pedro de Ángelis, einer der ersten Geschichtsschreiber Argentiniens90, berichtet über dessen Hinrichtung so: "Ich weiß nicht, entweder waren die Pferde nicht stark genug, oder der Indio war aus Stahl; sie zerrten ihn lange Zeit, ähnlich einer Spinne schwebte er in Luft. Schließlich befahl man dem Henker, ihm den Kopf abzuschlagen91." Seinen zwölfjährigen Sohn zwang man, dem Martyrium seines Vaters beizuwohnen. Mit dieser drastischen Schilderung stimmt die idyllische Reliefdarstellung aber nicht überein. Für die Augen der Parkbesucher sollte die Abbildung offenbar nicht allzu grausam ausfallen. Die Pferde schreiten gemächlich dahin. Die Stricke sind den Reitern ganz unrealistisch nur um ihre Handgelenke gebunden. Bei vollem Krafteinsatz würden eher ihnen die Arme als dem Exekutierten die Beine ausgerissen. Es scheint so, als würde er nur leicht gequält. Im Hintergrund links vier stattlich Uniformierte, offenbar spanische Offiziere, rechts hingegen mehrere nur mit Lendentuch bekleidete, wohl jüngere Indios, darunter vermutlich Túpaq Amarus Sohn. Nicht unähnlich einem Stierkampf ist der Gesamteindruck eher Grazie und Eleganz, als dass Abscheu und Entsetzen beim Betrachter hervorgerufen würden. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 439 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte IX Die Vierteilung in der Karikatur Dass Rechtsikonographie nicht immer todernst sein muss, sondern zuweilen auch erheiternd sein kann, demonstriert letztlich eine detailgenaue Karikatur aus dem Konstanzer Südkurier (Abb. 14) über die "Zerreißprobe" mit schnaubenden Pferden, unter der angesichts des Lehrermangels die Lehrkräfte an weiterführenden Schulen stehen92. X Abschließende Würdigung des Fraukircher Altarbildes 1. Was ließ sich Golo der Legende nach zuschulden kommen? Verglichen mit den historisch überlieferten Vierteilungsfällen beging er weder verschwörerischen Hochverrat noch Königsmord, auch zettelte er keinen bewaffneten Aufstand oder Bürgerkrieg an. Als Einzeltäter versuchte er, Genoveva zum Ehebruch zu verleiten. Als ihm dies misslang, kehrte er den Spieß um; rachsüchtig bezichtigte er sie des Ehebruchs mit einem Koch. Ihr hierüber sehr erzürnter Ehemann befahl, sie zu töten. Die mit der Ausführung beauftragten Diener ließen sie jedoch aus Barmherzigkeit in die Wildnis entkommen. Nach Jahren der Entbehrung für sie führte ein gütiges Geschick des Himmels die Vermählten wieder zusammen. Das aus diesem Anlass veranstaltete Freudenfest überlebte Genoveva jedoch nicht. Der treulose, verleumderische Golo hatte wegen der zur ehelichen Zerrüttung und der letztlich zum Tode von Genoveva führenden falschen Anschuldigung nach Ansicht des Legendenverfassers ebenfalls den Tod verdient. Von einem gegen ihn ergangenen Gerichtsurteil verlautet jedoch nichts aus den Quellen. Wie in den beiden Grimm’schen Märchen heißt es lapidar, der Pfalzgraf befahl, ihn vierteilen zu lassen. Vorzuwerfen war Golo Herrenverrat (in einem weiteren Sinne, als Vasallen-Untreue), aber kein Majestätsverbrechen93. 2. Wenn wir nach unserer Tour d’horizont die vom Faukircher Altarrelief ausgehende Stimmung charakterisieren wollen, so ist der Gesamteindruck nicht grausam oder gar blutrünstig. Insofern steht sie dem zuletzt behandelten mit der Vierteilung Túpac Amarus näher als etwa den Graphiken über die französischen Königsmörder. Es handelt sich um ein barockes Panoptikum von der Art eines Guckkasten- oder Andachtsbildes, das dem Kirchenbesucher die Episoden der Genoveva-Legende veranschaulicht. An grausamen Darstellungen des Jüngsten Gerichts mit seinen Höllenqualen oder des qualvollen Dahinschlachtens von Märtyrer-Opfern waren die mittelalterlichen Gottesdienst-Besucher zwar Schlimmes gewohnt94. Golos Vierteilung ist aber kein abscheuliches Schlachtfest. Die Fraukircher Vierteilungsszene fiel so milde aus, dass auch Kinderaugen sie betrachten können, ohne dauernden seelischen Schaden davonzutragen. Für die Hunderte von Pilgern, die Jahr für Jahr bis in die jüngste Vergangenheit das Kirchlein in der großen Pellenz aufsuchten, musste der Altar auch eine Attraktion bleiben, folglich durfte er nicht abstoßend wirken. 440 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Kennzeichnend für den nahezu versöhnlich wirkenden Grundzug ist, dass der zunächst Gemarterte noch seine farbenprächtige Kleidung trägt, während er in anderen Fällen nackt und nur mit einem Lendentuch umwunden dargestellt wird. Schon die öffentliche Entkleidung vor einer Zuschauermenge enthält eine Entwürdigung. Golos Gesicht ist nicht schmerzverzerrt. Als weniger grausam erscheint auch die Verwendung von Ochsen95, die im allgemeinen friedfertiger sind als davonstürmende Pferde. Überhaupt zeigt die Abbildung das grausige Geschehen einer Vierteilung nur andeutungsweise in sanftem Ansatz; ein zerfetzter Körper wird nicht – auch sonst fast nie – gezeigt. Dem Verschweigen grausamer Einzelheiten des Vollzuges entspricht die lapidare Erwähnung in Grimms Märchen, wo es – wie erwähnt – nur heißt, dass der Übeltäter "in Stücke gerissen" wurde. Letztlich enthält die "ad usum Delphini" zurechtgemachte, eher bodenständig-naive als kunstgeschichtlich herausragende Darstellung die belehrende Drohung, mit welcher Strafe ein ungetreuer Vasall zu rechnen hat. Das Rechtsgefühl schlichter Gemüter bleibt damit nicht unbefriedigt. – 3. Die vorstehenden Zeilen sollten Gernot Kocher auf die rechtsikonographische Darstellung aus einer Gegend aufmerksam machen, die er wegen der Entfernung von Graz vermutlich noch nicht besuchte, obwohl er bekanntermaßen mit dem Auto geschwind weite Strecken zurücklegt. Durch Vergleich mit historisch überlieferten Parallelfällen wurde versucht, die als zentrales Altarbild so gut wie einzigartige plastische Hinrichtungsszene in einen größeren strafrechtsgeschichtlichen Zusammenhang zu stellen. Bildnachweis zu Nr. 1-2: Von Mattis - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=26855955. Die übrigen Bilder sind, soweit dazu in den Fußnoten nichts Anderes angegeben, gemeinfrei aus dem Internet. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 441 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Abbildungen Abbildung 1: Fraukirch bei Thür, Altar. Abbildung 2: Zentrale Vierteilungsszene auf dem Fraukircher Altar (1664). 442 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Abbildung 3: Vierteilungsszene 1564 aus Wickiana. Abbildung 4: Kölner Schmähbrief von 1464. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 443 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Abbildung 5: Vierteilung des Mettius Fufetius aus Alba Longa um 665 v. Chr. Stich des Salzburger Barockmalers Johann Melchior Bocksberger, 1568 Abbildung 6: Martyrium des Hl. Hippolyt unter Kaiser Valentinian 258. Abbildung 7: Dierick Bouts (ca. 1470): Martyrium des Heiligen Hippolyt (258 n. Chr.). 444 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Abbildung 8: Hinrichtung der Frankenkönigin Brunhilde 613 n. Chr., Meister der Boccaccio=Illustrationen (ca. 1480). Abbildung 9; Hinrichtung des Ravaillac, Attentäter auf Frankreichs König Henri IV (1610). FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 445 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Abbildung 10: Hinrichtung des Ravaillac, Attentäter auf Frankreichs König Henri IV (1610). Abbildung 11: Bei der Hinrichtung des Mathias Klostermayr (alias Hiasl) 1771 verwendete Radbrechmaschine Abbildung 12: Hinrichtung des bayerischen Hiasl in Dillingen an der Donaubrücke 1771 446 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Abbildung 13: Hinrichtung des selbsternannten Inka Königs Tupac Amaru II. (1781), Relief aus dem Jardín "El Pasatiempo" bei Betanzos Abbildung 14: Karikatur, Zerreißprobe Endnoten 1 Auch Genuvefa, LexMA Bd. 4 (1989) 1237. Zwischen der italienischen Namensform "Ginebra" und dem gleichlautenden italienischen Namen für die Stadt Genf besteht kein Zusammenhang. 2 Dasselbe Motiv schon in der biblischen Geschichte von Susanna im Bade und den zudringlichen Alten. Nachdem Susanna deren Ansinnen, ihnen zu Willen zu sein, standhaft zurückgewiesen hatte, drehten diese den Spieß um und bezichtigten sie des Ehebruchs, ebenfalls mit einem Koch. Die Alten (die sogar Richter gewesen sein sollen) beschworen ihre Aussage. Daraufhin wurde Susanna verurteilt. Der junge David aber schob sich in die Menschenmenge. Durch getrennte Vernehmungen der beiden Alten gelang es ihm, sie der falschen Anschuldigung und des Meineids zu überführen. Zu diesem Lehrstück für die Sorgfalt bei der richterlichen Sachverhaltsaufklärung Gernot KOCHER, Die Causa der Susanna. Ein Beitrag zum Thema der Gerechtigkeitsdarstellungen, in: Carlens Forschungen FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 447 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 7 (1985) 47-69; Herbert SCHEMPF, Paul Trogers Bildtafeln für das Salzburger Rathaus, Signa Iuris 1 (2008) 63 ff., 66. 3 Die Brockhaus-Enzyklopädie Band 10 (2006) 472 führt die beiden Genovevas sachgerecht unter getrennten Stichwörtern auf. 4 Nach übereinstimmenden älteren Angaben starb Geneviève im Jahre 512. Dann wäre sie 90 Jahre alt geworden. Eine kürzere Lebensdauer von 80 Jahren erscheint plausibler; so die Brockhaus-Enzyklopädie. 5 Während einer Hungersnot infolge einer feindlichen Belagerung entkommt sie mit zwei Schiffen und bringt sie voll beladen mit Lebensmitteln für die Darbenden in die Stadt zurück. Einen in einen Brunnen gefallenen Knaben rettet sie und erweckt ihn wieder zum Leben. Als bei der Errichtung der Kirche von St. Denis die Bauleute Durst leiden, bietet sie ihnen einen gefüllten Kelch dar, dessen Inhalt nie versiegt. (Der Anreiz, den Bau zu vollenden, dürfte angesichts des nie versiegenden Inhalts nicht groß gewesen sein). Weitere Einzelheiten bei Hiltgard L. KELLER, Lexikon der Heiligen und biblischen Gestalten (11. Aufl. 2010) 256 ff. 6 Wer seinen Kopf in eine kassettenartige Vertiefung an der Rückseite des Altaraufbaus steckte, vernahm ein Rauschen und meinte, die Genoveva beim sonntäglichen Spinnen zu hören. – Durch archäologische Grabung zutage geförderte kleine Knochenfragmente ungewissen Alters erbrachten wegen ihrer Spärlichkeit und Disparität keine verlässlichen Aufschlüsse: ZÄCK (Fn. 25) 77 ff. 7 Ein knapper Abriss zunächst in: Fred und Gabriele OBERHAUSER, Literarischer Führer durch Deutschland (Frankfurt/M. 1983) 492 s. v. Mayen. Ausführlicher: Elke LEHMANN- BRAUNS, Zeiten, Zank und Zauber: Die alten Dorfkirchen der Eifel (2. Aufl. Köln 1996) 58-63. 8 In der letzten einschlägigen Monographie geht auch ZÄCK (Fn. 25) entgegen seinem der Legende entnommenen Buchtitel auf Golos Vierteilung nicht näher ein, obschon er ansonsten gründlich den der Legende möglicherweise zugrunde liegenden Quellen und Motiven nachgeht. 9 ZÄCK 38 ff. 10 Eher noch in Bayern oder Österreich. In Polen als "Genowefa". 11 Zwischen 1980 und 1990 gehörte "Jennifer" zu den zehn beliebtesten weiblichen Vornamen. 12 Ein Anhalt für die Datierung ist ein am Schluss der Legende erwähnter Ablassbrief zugunsten von Fraukirch vom 2.4.1325, der in der damaligen Papstresidenz Avignon von zwölf Bischöfen ausgestellt wurde: ZÄCK (Fn. 25) 51, 56 f. 13 Als Archetypen werden genannt ein französisches Volksbuch "Die Königin von Frankreich und der ungetreue Marschall", verbreitet in der späteren Fassung durch den Jesuitenpater René DE CERISIER, L’innocence reconnue ou Vie de Sainte Geneviève de Brabant (1638). 14 In deutscher Übersetzung bei: KENTENICH, Die Genovefalegende, in: Zeitschrift des Vereins für rheinische und westfälische Volkskunde 23 (1926) 81-106 [83-86]. Eine ausführlichere Fassung bringt ZÄCK 14-21. Eine freie moderne Nachdichtung (mit zuweilen etwas plausibler dargestellten Einzelheiten) verfasste Walther OTTENDORFF-SIMROCK, Genoveva und Siegfried: Eine Sage aus unserer Heimat, neu erzählt, in: Heimatjahrbuch 1964, 37 ff. = http://www.kreis-ahrweiler.de/kvar/VT/hjb1964/hjb1964.9.htm [aufgerufen 19.01.2016]. – Ottendorff-Simrock (1902-1985) war Bürgermeister, später Kurdirektor von Bad Neuenahr-Ahrweiler und gilt als hervorragender Kenner der rheinischen Literaturgeschichte des 19./20. Jh. Der Kreis Ahrweiler verzeichnet von ihm 45 literarisch- heimatkundliche Aufsätze im Internet. 448 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte 15 So plausibel vermutet von Nikolaus KYLL, Die Fraukirch in der Pellenz im Rheinlande und die Genovefalegende, In: Rheinisches Jahrbuch für Volkskunde 2 (Bonn 1951) 92 ff., 97 f. 16 Kurbad von 1880 bis 1925. Später als Mineralwasserlieferant betrieben unter dem Namen Reginarisbrunnen. Der Betrieb förderte um 1950 archäologische Grabungen in der Fraukirch, wurde aber 2008 insolvent. Badeanstalten mit dem Namen Genovevabrunnen gibt es auch in Köln-Mülheim, München und Wien. 17 So die eingehende Deutung von ZÄCK (Fn. 25) 109 ff. Er findet S. 141 einen etymologischen Zusammenhang zwischen "Goloring" mit dem Wort für "Hügel" im Keltischen ( gal), Griechischen (γολων), Lateinischen ( collis), Französischen ( colline), aber auch mit dem Englischen goal. 18 So Elisabeth FRENZEL, Stoffe der Weltliteratur (5. Aufl: Stuttgart 1981) 238-241, mit vielen Lit.-angaben. Kürzer DIES., Motive der Weltliteratur (5. Aufl. 1999) 244. – Eine sorgfältige Zusammenstellung der vor allem in spanischen Bibliotheken vorhandenen alten Manuskripte und ihrer Varianten bringt Magdalena MAURICI FRADES, Genoveva de Brabante: génesis del personaje y su lugar en la historia de la edición, in: Bulletin Hispanique 110-2 (2008) 573-600, als pdf herunterzuladen aus dem Internet. 19 Zu ihnen insbesondere Simone STARITZ, Geschlecht, Religion und Nation: Genoveva- Literaturen 1775-1866 (St. Ingbert 2055) 385 Druckseiten mit ausführlichen Schrifttumsnachweisen. Die Würdigung der diversen Verarbeitungen des Stoffes in der Literatur durch Staritz ist allerdings leider krampfhaft gender-ideologisch und vorurteilsbefangen. Allein zur allgemeinen Einführung schreibt Staritz in schwülstigen Sätzen nicht weniger als 140 Druckseiten, ehe sie sich endlich ihrem Thema nähert. – Nicht zugänglich sind mir: Anita RUNGE, Traum, Brief, Zauberspiegel. Erinnerung und Täuschung in Genoveva-Bearbeitungen des 18.-19. Jh., in: Irmela von der Lühe (Hg.), Wechsel der Orte. Festschrift für Anke Bennholdt-Thomsen (1997) und Frauke STILLER, Die unschuldig verfolgte und später rehabilitierte Ehefrau. Untersuchungen zur Konstruktion [sic!] der Frau im 15. Jh. am Beispiel der Crescentia- und Sibyllen- Erzählungen (Diss. Berlin 2001). 20 Da man allerdings eine Hinrichtung durch Vierteilung nicht auf einer Bühne aufführen kann, wurde Golos Ende in den Dramen ersetzt durch Blendung. Wiedergabe der Schlussszene in: Walther BERMICH, Die Eifel, damals und heute (5. Auf. Köln 1979) 89 ff., 92. 21 Gerd NEUHAUS, Genoveva und kein Ende. Impressionen von Inszenierungen einer unspielbaren Oper, in: Martina Bick u. a. (Hgg.), Musikgeschichten, Vermittlungsformen. Festschrift für Beatrix Borchard (Köln 2010) 95 ff. 22 Etwa von Joseph GÖRRES; er schrieb: "Der kostbare Reiz der volkstümlichen Legende ist unvergänglich, denn sie ist stellenweise ganz vollendet, und in einer anspruchslosen Natürlichkeit unübertrefflich ausgeführt, im ganzen in einem rührend unschuldigen Tone gehalten, kindlich ungeschmückt und in sich selbst beschattet und erdunkelnd in heiligem Gefühl." Soweit GÖRRES, Die deutschen Volksbücher (Heidelberg 1807) 247, hier zitiert nach dem Schlusswort von Nikolaus KYLL (Fn. 15) 101 23 Aus: Hans Peter TREICHLER (Hg.), Deutsche Balladen. Volks- und Kunstballaden, Bänkelsang, Moritaten (Zürich 1993) 57-59. Hier übernommen aus STARITZ (Fn. 19) 11. 24 Die Schönheit ihres Antlitzes hat in der Waldeinsamkeit unter fehlenden hygienischen Verhältnissen und ohne kosmetische Behandlung und Pflege durch weibliche Dienstboten in den langen Jahren offenbar nicht gelitten. Ihr legendäres Eremitendasein von 6 Jahren und 3 Monaten betrug nach der nicht unplausiblen Darstellung von ZÄCK (Fn. 25)S. 133 vielleicht nur 6 Monate und 3 Tage. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 449 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte 25 Zitat aus dem ausführlichen lateinischen Text des Johann von Andernach nach Kupps Abschrift, wiedergegeben bei Felix BRÜLL, Die Legende von der Pfalzgräfin Genovefa, in: Gymnasium zu Prüm, Jahresbericht 1898/99 S. 20 (digitalisiert im Internet, aufgerufen 18. 1. 2017). In dieser und einer ähnlichen, von Brüll synoptisch gegenübergestellten lateinischen Quelle wird ausführlich geschildert, auf welche Weise der perfide Golo auf Befehl des Pfalzgrafen mit Händen und Füßen an vier Ochsen gebunden seiner gerechten Strafe zugeführt werden sollte. – Das Zitat wurde zum Buchtitel gewählt in der letzten einschlägigen Monographie von Wolfgang ZÄCK, "Und so wurde sein Körper in vier Teile geteilt" (Mayen 2004), 144 Druckseiten. (Als Lokalhistoriker wirkte ZÄCK nach dem Studium in Meteorologie und Promotion als Oberstudienrat am Megina-Gymnasium in Mayen). 26 Wiedergabe eines historischen Stichs bei ZÄCK 63. 27 Nach Beschädigungen durch Antiquitätendiebe wurde das Steinmetz-Kunstwerk 1985 mit nachgearbeitetem Nischenkopfteil in einem Nebenraum des Kirchraumes aufgestellt. Am ursprünglichen Ort steht eine Replik. Elke LEHMANN-BRAUNS, Himmel, Hölle, Pest und Wölfe: Basaltlava-Kreuze der Eifel (Köln 1996) 139-148; ZÄCK (Fn. 25) 44 ff. 28 Die Hirschkuh (ehemals Hinde genannt) ist ein Symbol friedlicher weiblicher Tiernatur. Sie ist Attribut des Hl. Ägidius (frz. Gilles, span. Gil). Er wurde als Einsiedler in Südfrankreich von einer Hindin ernährt. Der bei einer Jagd auf die Hindin gezielte Pfeil traf infolge einer aberratio ictus ihn selbst, aber nicht tödlich. Später wurde er der erste Abt des neu gegründeten Klosters St. Gilles in der Provence. Hans BIEDERMANN (Hg.), Knaurs Lexikon der Symbole (1989/ 2000) 193 s. v. Hinde, mit passender Abb. aus W. AUERs Heiligen-Legende von 1890. Ägidius starb 720. Einer der 14 Nothelfer (besonders gegen Tierkrankheiten), wurde sein Grab zum berühmten Wallfahrtsziel. KELLER (Fn. 5) 29 f. 29 Unfolgerichtig enthält das HRG1 zwar das Stichwort "Rädern" (IV, 1986, Ekkehard KAUFMANN), unter "Vierteilen" aber nur eine Verweisung auf "Todesstrafe". 30 Daher auch squartamento Vierteilung, squartatoio Schlacht(er)messer, -beil, squartatore Schinder, Abdecker, squarcio Riss, Sprung, Wunde. 31 Aufschlussreich H.-K. JUNK, Art. Stadtviertel, LexMA 8 (1997) 35 f.; s. auch den Art. Sondergemeinden. Die Vierteilung durch das Kreuz der Hauptstraßen ist klassisch, selbst in großen Städten wie Breslau und Lübeck; doch gab es auch andere Untergliederungen. 32 Die Pflege der eigenen Stadtteilskultur kam infolge der verheerenden Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg zum Erliegen. Am sichtbarsten wiederbelebt durch lokale Karnevalsumzüge (Veedelszüge) am Fastnachtssonntag oder -dienstag. Adam WREDE, Neuer Kölnischer Wortschatz III (10. Aufl. 1988) Artt. Veedel, Veedelszoch. Aktuell der Art. "Stadtteilkultur" in der Brockhaus-Enzyklopädie 26 (2006) 123. 33 KLUGE/ SEEBOLD, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache (1999) s. v. Auf kölsch "Quateer": WREDE (vorige Fn.) II 329. Man denke auch an das Winterquartier der Zugvögel. 34 Das nützliche Handbuch der politischen Ikonographie (2 Bände, München 2011) herausgegeben von Uwe Fleckner/ Martin Warnke, Hendrik Ziegler, geht im Art. "Exekution" auf unsere Fälle nicht ein. Der Art. "Majestätsbeleidigung" behandelt Fälle aus jüngerer Zeit. 35 Dass die Vierteilung nach vorangegangener Enthauptung "nur einen symbolischen Charakter trägt" (so C. F. SCHROEDER in der Textausgabe der PGO von 2000, Nachwort S. 212), ist eine zu weitgehende Bagatellisierung. Anderer Ansicht war schon der Bonner Rechtsprofessor Hans SCHEUER, Das Recht der Toten: Eine germanistische Untersuchung, Zeitschrift für vergleichende Rechtswiss. 33 (1916) 333-432, ausführlich S. 359 ff.: Die Misshandlung der Leiche durch Verstümmelung sei Ausdruck des Fortlebens der Persönlichkeit. Die Verweigerung der To tenehre demonstriert die Friedlosigkeit des 450 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Verbrechers; als Friedloser soll er nirgends Frieden finden. Die Zurschaustellung des Gerichteten ist Schimpf für seine Leiche. Mit reichen Lit.-angaben. 36 Die Bezeichnung dissectio (unten Fn. 62, 67) bedeutet nur zerschneiden. 37 Nicht etwa nur an den Schweif gebundenen (wie zuweilen in ungenauen Berichten). Dann würde dem Pferd eher der Schwanz ausgerissen. 38 Die Sehnen können noch ein am Körper angehängtes Gewicht von ca. 350 kg (einem Motorrad entsprechend) aushalten. Bei Überbeanspruchung bersten eher die Knochen als die Sehnen. Heftige Impulse können allerdings Bänderrisse verursachen, wobei sich die Befestigung vom Gelenk löst. Ein Vergleich mit Bergsteigerseilen ist schwierig, denn deren Reißfestigkeit wird nach der Anzahl der Stürze angegeben, die sie aushalten können; das kann aber je nach Sturzhöhe und Körpergewicht unterschiedlich sein. 39 Manchmal sollen sechs Pferde vorgespannt oder ihre Zugkraft durch Flaschenzüge verstärkt worden sein. 40 Während der sich in die Länge ziehenden Exekution des Königsmörders Damiens musste man nach der Darstellung bei KARASEK (u. Fn. 78) 107 ff. erst in der Mairie um Erlaubnis ersuchen. Als der Bote von dort mit der Erlaubnis zum Richtplatz zurückkehrte, war kein Messer zur Hand, sodass der Henker mit dem Schlachtbeil nachhalf. 41 Die Skizze hält die Charakteristika fest: Vier Männer treiben je ein Pferd an, ein fünfter inmitten macht sich am Verurteilten zu schaffen. Dieser liegt auf einem Teppich, nur mit einem Lendentuch umgürtet. Blut spritzt zwischen seinen Beinen und aus den Achselhöhlen heraus. – Der Schweizer Johann Jakob WICK verfasste eine umfangreiche illustrierte Nachrichtensammlung über zeitgeschichtliche Ereignisse aus dem 16. Jh. in 24 Bänden. Dazu viele Angaben im Internet. – Als die Berner im 16. Jh. die Stadt Rheinfelden erobern wollten, bestachen sie einen Müller, eine Pforte in der Stadtmauer offenzulassen, zu der er den Schlüssel hatte. Nach der Entdeckung des Planes wurde der Müller wegen Verrats zum Tode durch Ausdärmen und Vierteilung verurteilt: FEHR (Fn. 79) 95 mit Abb.116. 42 Als Umschlagtitelbild verwendet von Franz IRSIGLER und Arnold LASSOTTA, Bettler und Gaukler, Dirnen und Henker (dtv, 5. Aufl. 1993), sowie Abb. 52 neben S. 243, Historisches Archiv der Stadt Köln, Foto nach W. F. Meier, Köln. Ausführliche Berichte über die Praxis des Strafvollzuges in Köln durch Scharfrichter und Hilfskräfte bei IRSIGLER/ LASSOTTA S. 228 ff. 43 Th. MOMMSEN, Römisches Strafrecht (1899) 916 Fn. 5. Über die Vollstreckung von Todesstrafen S. 911 f.; weiterführend über die Vollzugsarten der Todesstrafen in Rom und deren Kontrolle Xu GUODONG, in: Noctes jurisprudentiae. Scritti Jan Zabłocki (Białystok 2015) 113 ff. – Einen Überblick über die Geschichte der der Todesstrafen schrieb Andreas ROTH, in: Héctor Wittwer u. a. (Hgg.), Sterben und Tod. Ein interdisziplinäres Handbuch (Stuttgart 2010) 337 ff., über die Geschichte der Hinrichtung: Dominik GROß u. a., ebenda 346 ff. 44 Nicht hierher gehört das partis secanto des Vollstreckungsschuldners nach den Zwölftafeln 3,6 (oder 3,5; um 450 vor Chr.). Wahrscheinlich bedeutete der Satz ursprünglich: Von dem mehreren Gläubigern zugesprochenen Schuldner konnten sie am dritten Markttage ihre Anteile (vermutlich am als Kaufpreis zugewogenen Rohkupferbarren) abschlagen. Falls einer zu viel oder zu wenig abtrennte, war dies unschädlich. So Max KASER, Karl HACKL, Das römische Zivilprozessrecht (2. Aufl. 1996) 131, 143 mit Fn. 82, 144 mit Fn. 90 und 91, im Anschluss an Dieter FLACH, Die Gesetze der frühen römischen Republik (Darmstadt 1994) 126 f.; DERS., Das Zwölftafelgesetz (Darmstadt 2004) 72 ff. (Quellen mit deutscher Übersetzung), 193 ff. (Kommentar). Abweichend KASER in der 1. Aufl. (1966) 102 (Teilung des Leichnams des Schuldners). Schon in der Antike wurde der Satz als Tötung des Schuldners missverstanden und deshalb oft kritisiert, s. Dieter NÖRR, Rechtskritik in der römischen Antike (München 1974) 67, 69. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 451 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte Die Vollstreckungsmaßnahme gegen den Konkursschuldner hat mit der hier interessierenden Kriminalstrafe wegen eines Verbrechens jedenfalls nichts zu tun. 45 Livius 1,23,4 und 1,28,11; Friedrich MÜNZER, Art. Metius Fufetius, in: Pauly/Wissowa, Realenzyklopädie VII 1 (1910) 197 f.; John D. NOONAN, Mettius Fufetius in Livy, in: Classical Antiquity 25,2 (2006) 327-349; https://de.wikipedia.org/wiki/Mettius_Fufetius (aufgerufen 12. 01. 2017). Eine ältere Schilderung in Zedlers Lexikon Bd. 20 Sp. 1365 (digitalisiert im Internet S. 690). Die grausamste und altertümlichste Exekutionsform des Zerreißens durch Pferde hält Manfred FUHRMANN, Art. proditio, Pauly/ Wissowa, Realenzyklopädie Suppl. IX (1962) 1222-1230, Sp. 1226 f. aufgrund des Vergleichs mit dem Rechtsleben anderer antiker Völker im Kern für glaubwürdig. 46 Gellius N.A. 20,1,54; Eva CANTARELLA, I supplizi capitali in Grecia e a Roma. Origini e funzioni della pena di morte nell’antichità classica (Milano 1991) cap. XX: "La vendetta pubblica” 315-317, mit Fn. S. 419. 47 Es gibt zwei Fassungen: Eine Skizze aus der staatlichen Kunstsammlung Weimar mit dem Titel "Die Zerreibung [sic] des Metius Suffetius" mit vier Reitern auf wilden Pferden, die sich kräftig ins Zeug legen, unter http://www.bildindex.de/document/obj32058050/mi03171e13/?part=0 ; weniger dramatisch die hier reproduzierte andere (Abb. 5) unter akg-image 170962jpg, koloriert unter akg-image 1573573jpg, wo Metius hinter zwei antike Circus-Rennwagen gespannt ist, die in entgegengesetzte Richtungen ziehen. Susanne KAEPPELE, Die Malerfamilie Bocksberger aus Salzburg (2003). 48 Eine Darstellung aus dem 14. Jh., bei https://de.wikipedia.org/wiki/Hippolyt_von_Rom (aufgerufen 20.01.2017). Weitere Abbildungen nennt KELLER (Fn. 5) 308 f. Wegen seines Namens (der "Pferde-Befreier") und der Art seines Martyriums gilt Hippolyt als Beschützer der Pferde. Das nach ihm benannte St. Pölten ist das älteste karolingische Reichskloster auf österreichischem Boden. 49 Die oft nur bruchstückhaft überlieferten Werke des Kirchenvaters Hippolyt von Rom sind angegeben in: Der Neue Pauly [DNP] 5 (2003) 602 mit Lit. 50 Die Ursprünge der Hippolyt-Legende sind ungeklärt. Einzelheiten, besonders über die wechselvolle Überführung der Reliquien, ausführlich in https://de.wikipedia.org/wiki/Hippolyt_von_Rom. Ferner, gleichfalls im Internet, das Ökumenische Heiligen-Lexikon s. v. 51 Wiedergabe bei Brigitte BEIER, Neue Chronik der Weltgeschichte (Gütersloh 2007) 201; auszugsweise auch in: Google books. Weitere Angaben unter Brunhilde, Brunechilde im Internet. 52 Ein namentlich nicht bekannter, zwischen 1470 und 1490 tätiger flämischer Zeichner und Kupferstecher, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Meister_der_Boccaccio-Bilder (aufgerufen 31.1.2017). 53 Wiedergabe hier nach Franz HEINEMANN, Der Richter und die Rechtsgelehrten. Justiz in früheren Zeiten (1900, 3. Nachdruck 1979) S. 33. 54 Herbert SCHEMPF, Art. Rechtsvorstellungen, in der Enzyklopädie des Märchens Bd. 11, bes. Sp. 426; siehe auch das Stichwort Zerstückelung, ebenda Bd. 14, 1314-1317, sowie das Stichwort Genoveva. 55 GRIMM, Kinder- und Hausmärchen Nr. 111. 56 GRIMM (wie vorige Fn.) Nr. 76. Besser wäre der Titel "Der ungetreue Koch". "Die Nelke" heißt die Geschichte nur wegen des nebensächlichen Details, dass der junge Held mit den übersinnlichen Fähigkeiten seine Geliebte vorübergehend in eine Nelke verwandelte. 57 Reinhard SELINGER, Der Strafvollzug in spätantiker und frühchristlicher Kunst, Signa Iuris 1 (2008) 77 ff., 93 ff. 452 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte 58 Detlef LIEBS, Unverhohlene Brutalität in den Gesetzen der ersten christlichen Kaiser, in: LIEBS, Das Recht der Römer und die Christen (2015) 108-145. 59 Rudolf HIS, Das Strafrecht des Mittelalters II (Weimar 1935) 33 ff. Die materialreiche Darstellung von HIS übertrifft andere durch ihre Detailgenauigkeit. Auf schlechtem Papier gedruckt, hätte sie einen Nachdruck verdient Nach dem Sachsenspiegel war die Strafe für Verrat das Rädern, s. HRG1 V s. v. "Verrat" (Wolfgang SCHILD). – Ein Freikauf von der Todesstrafe ( capitis redemptio) wurde dem wegen so schwerer Verbrechen Verurteilten versagt, siehe R. LIEBERWIRTH, Art. Halslösung, HRG2 (2010) 681. Freikaufen konnte er sich schon deswegen nicht, weil zugleich sein Vermögen konfisziert wurde. 60 Text bei Josef KOHLER/ Willy SCHEEL, die Bambergische Halsgerichtsordnung, Bd. II aus: Die Carolina und ihre Vorgängerinnen (Halle 1902) S. 60. 61 Vgl. die Synopse bei Curt ELWENSPOEK, Über die Quellen des im Landrecht für das Herzogtum Preußens von 1620 enthaltenen Strafrechts (Diss. Königsberg, Breslau 1908, digitalisiert im Internet) S. 28. Eine Erwähnung bei Wiesław LITEWSKI, Landrecht des Herzogtums Preußen I. Strafrecht (Kraków 1982) 96, mit fleißig zusammengetragenen Literaturhinweisen. 62 6,4,5,1: Liber sextus, Titulus 4, Articulus 5, De poena proditionis, § I: Qui igitur proditionis convictus fuerit, poenam capitis afficitur, cum hac tamen distinctione, ut nimirum proditor malitiosus juxta consuetudinem in quatuor partes dissecetur. Si vero foemina fuerit, gladij poenà affici aut in profluentem projecta submergi debet. 63 "Den verreder sol man vierdeilen", perduelles quadripartito dissecetur; gereimt auch bei Hans Sachs; Belege bei GRIMM, Deutsche Rechtsaltertümer4 2,272 und die nächste Fn. 64 Jacob und Wilhelm GRIMM, Deutsches Wörterbuch Bd. 12 II (dtv Bd. 26) Sp. 336 ff. Etwa: Man lasse sich eher vierteilen, als dass… Auch: "ich hätte mich müssen vierteilen lassen, wenn ich überall hätte seyn wollen" (Gottsched). 65 Zwecks Schonung der Gemeindekassen also sollte in erster Linie das schimpfliche öffentliche Aufhängen der Körperteile unterbleiben, weniger aus pietätvoller Rücksicht auf den Leichnam. Zur Kostenersparnis hätte man das gesamte Schreckensszenario abschaffen können. Dessen Veranstaltung hielt man aber offensichtlich des Aufwandes für wert. Aus welchem Etat die Kosten bestritten wurden, ist ein wichtiger, jedoch auffallend selten erörterter Aspekt. – Gekreuzigte sollten im römischen Reich bis zur Verwesung hängen bleiben. Die Abnahme vom Kreuz bedurfte eines obrigkeitlichen Gnadenerweises. Die Erlaubnis zur depositio des gekreuzigten Jesus Christus erhielt sein Jünger Joseph von Arimathea. 66 Cap. 1, Theil 1, § 6. Vollständiger Wortlaut unter: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CJBCriminalis1751.htm Die grausamen Arten des Vollzugs der Todesstrafen werden im bayerischen Kriminalcodex präzise angegeben. Nach ausführlicher Beschreibung von Hochverrat und Majestätsbeleidigung lautet die Straffolge für den überführten Täter in Cap. 1 § 8, er werde "derowegen auf die Richtstatt geschleiffet, lebendig alldort geviertheilet oder mit Pferden zerrissen, und all sein Haab und Guth dem Fisco heimgeschlagen". 67 Wilhelm BRAUNEDER, Constitutio Criminalis Theresiana, HRG2 (2006) 890 f. Der vollständige Text ist digitalisiert unter: https://download.digitale- sammlungen.de/pdf/1484292612bsb10322049.pdf – Wiedergabe der folgenden Vorschriften in modernisierter Orthographie auch bei Kurt ROSSA/ Hans Werner NEULEN, Todesstrafen. Ihre Wirklichkeit in drei Jahrtausenden (2. Aufl. 1979) 159. Einzelheiten der Vollziehung der Vierteilung behandelt Rossa jedoch nicht. 68 Beylage § 5. Urtheil auf Viertheilen allein ( Sententia ad dissectionem in 4 partes): Der N. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, alldorten durch seinen ganzen Leib in vier Theile zerschnitten, und zerhauen, und also zum Tod gestraffet, folgends jedes Theil FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 453 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte an einem absonderlichen Galgen, an den vier Hauptstrassen zum Abscheu aufgehenket, und der Kopf aufgestecket werden, oder bewandten Umständen nach dem N. solle der Kopf abgeschlagen, der Leib geviertheilet, und die 4. Theile auf 4. Strassen ausgestecket werden. § 6.Urtheil auf Viertheilen mit Verschärfung ( Quae ipsa dissectionis poena nonnumquam exarcerbatur): wenn die Umstände des Verbrechens sehr groß, zum Beyspiel ein Hochverrat, und sonderlich wider die Mörder der schwangeren Weiber. Der N. soll auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, ihme alldorten anfangs wegen der begangenen unbarmherzigen That sein lebendiges Herz herausgenommen, um das Maul geschlagen, sodann der Leib in 4. Theile zerschnitten, und die 4. Theile an 4. Strassen, absonderlich aber das Haupt, Herz, und rechte Hand zusammen männiglich zum Abscheu aufgehenkt, und aufgestecket werden. 69 Sogenannte Intramuran-Vollstreckung, nach dem Vorschlag des deutschstämmigen Straf- und Gefängniskundlers Franz LIEBER aufgrund seiner Erfahrungen aus den USA, propagiert in einem Aufsatz in der Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslands 17 (1845) 1-30. (Umstritten blieb die preußische Vorschrift über das Glockenläuten bis zum Ende der Hinrichtung). Hierüber Nicola WILLENBERG, Das Ende des "Theaters des Schreckens". Zum Wandel der Todesstrafe in Preußen im 19. Jh. in: R. Schulze (Hg.), Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung (Münster 2008) 265-293. 70 "Theater des Schreckens" nannte der Historiker und Publizist Richard von DÜLMEN (1934-2004) seine Schilderung von Gerichtspraxis und Strafritualen in der frühen Neuzeit (2. Aufl. München 1988), zur Vierteilung S. 127 ff., Lit. S. 222. 71 https://www.google.de/#q=vierteilung (aufgerufen 15. 1. 2017). 72 G. RADBRUCH/ A. KAUFMANN, Textausgabe der PGO (6. Aufl. 1984) Anm. zu Art. 124. 73 Teilweise abgebildet in der Brockhaus-Enzyklopädie 22 (2006) Art. Ratgeb. Ausführlicher Ute BAIER, Der einst vergessene Maler Jerg Ratgeb wird heute wieder entdeckt, http://www.kulturstiftung.de/jerg-ratgeb-vom-kirchenmaler-zum-bauernkrieger/ (aufgerufen 02.01.2017). 74 Das Hinrichtungszeremoniell beschreibt VAN DÜLMEN (Fn. 70) 128 ff. unter Hinweis auf Fr. ORTLOFF, Geschichte der Grumbachischen Händel (1870). Die verwickelten Einzelheiten schilderte, romantisch verbrämt, auch Ludwig BECHSTEIN in einer Trilogie (1839). Vgl. auch den Art. Grumbach im alten Brockhaus (wie folgende Fn.). 75 Brockhaus Conversations-Lexikon Band VI (9. Aufl. 1844) Art. François Guise S. 509 f.; Nouveau Larousse illustré VII (Paris o. J., ca. 1900) Art. Poltrot p. 586. Ein zeitgenössischer Stich aus dem Internet (http://www.stiche.biz/stiche-uebersicht/stiche- militaer/1326---mililtaer---military.php) ließ sich nicht druckfähig kopieren. 76 Einen dritten (eigentlich den ersten) Königsmord verübte schon 1589 Jacques Clément an Heinrich III. Clément war als Dominikaner Angehöriger der katholischen Liga. Mit an den König gerichteten Briefen reiste er an dessen Residenz in Saint-Cloud. Als Heinrich die von ihm überreichten Briefe las, stach Clément mit dem Messer auf ihn ein, sodass er tags darauf starb. Die herbeistürmenden Wachen töteten Clément auf der Stelle. Sein Leichnam wurde am 1.8.1589 in Paris auf der Place de Grève gevierteilt und verbrannt. Wiedergabe eines zeitgenössischen Kupferstichs in: Strafjustiz in alter Zeit, Hgg. vom Kriminalmuseum Rothenburg o. T. (1980) 149. 77 Regicidium. Italienisch regicidio. Analog dazu prägte der von den Nationalsozialisten verfolgte, aus Polen entflohene Jurist Rafael Lemkin (1900-1959) den modernen Begriff Genozid, Völkermord. 78 Horst KARASEK, Die Vierteilung: Wie dem Königsmörder Damiens 1757 in Paris der Prozeß gemacht wurde (Berlin 1994). Die ein zige einschlägige Monographie mit dem Titel 454 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte "Vierteilung". Dieser Haupttitel greift aber zu weit. Nach dem präziseren Untertitel geht es fast ausschließlich um den genannten Einzelfall. Aus einem Hörspiel für den Hessischen Rundfunk hervorgegangen, enthält das mit verteilten Rollen gelesene Stück romanhaft ausgeschmückte Dialoge. Nach eigenen Angaben aus schwer zugänglichen zeitgenössischen Pariser Augenzeugenberichten geschöpft, geht Karasek in seiner Fabulierkunst indessen für den Geschmack manchen Lesers vermutlich allzu sehr in die geradezu bestialischen Details. Des Lesens wert ist sein nachdenkliches "Nachwort" S. 119 ff. mit einer Vergegenwärtigung der geistigen und gesellschaftlichen Ursachen des versuchten Königsmordes und der weit überzogenen Strafverfolgung. Mit zehn Wiedergaben von zeitgenössischen Stichen. Über den Verfasser (1939-1995) siehe Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Horst_Karasek (aufgerufen 20.1.2017) 79 Wiedergabe bei Hans FEHR, Das Recht im Bilde (1923) 92 ff. 80 Bebilderte Angaben im Internet. Besungen wird Stenka Rasins Schicksal im russischen Volkslied sowie in Tondichtungen u. a. von Alexander Glasunow und Dmitri Schostakowitsch. 81 Zahlreiche Angaben im Internet. 82 Unter anderem Abschaffung der Folter, Verminderung bäuerlicher Frondienste, versuchte Aufhebung der Pressezensur: innerhalb seiner kurzen Machtperiode zusammen mehrere Tausend Dekrete, die die gleiche Gültigkeit hatten wie königliche Verfügungen, deren Unübersichtlichkeit allerdings beklagt wurde. 83 Treibende Kraft der Verschwörung war die Stiefmutter des Königs Christian VII., die ihren leiblichen Sohn favorisierte. Die Intriganten zwangen den willenlosen König nachts zur Unterzeichnung vorbereiteter Dekrete über die Umorganisation der Regierung und die Verhaftung von Struensee, seines Freundes Enevold Brandt und der jungen Königin. Deren Ehe wurde getrennt und sie auf ein Schloss in Celle verbannt, wo sie nur 24jährig verstarb. Struensees Ehebruch mit der Königin, der schwerste Anklagevorwurf, war in Dänemark kein gesetzlicher Straftatbestand. Nach englischem Recht galt ein solcher als Majestätsverbrechen zweiten Grades. Unter Berufung darauf klärte der dänische Ankläger die Beschämung des Königshauses zum todeswürdigen Verbrechen, s. WITTLICH (u. Fn. 87) S. 237 f. 84 Enevold Brandt, studierter Jurist, später Leiter der Festlichkeiten am Hofe, hatte sich nichts zu Schulden kommen lassen. Seine Verurteilung war ein Justizmord (etwas vorsichtiger urteilt WITTLICH [u. Fn. 87] S. 238 ff.). Christian VII. hatte in juvenilen Anwandlungen den Brandt zum Ringkampf herausgefordert. Als es der König mit ihm zu arg trieb, biss ihm Brandt, um sich aus seiner Einklammerung zu befreien, in die Hand. Der außer einem heftigen Wortwechsel folgenlos gebliebene Vorfall war längst verziehen, wurde aber nach einem Jahrzehnt von Struensees Widersachern zum Vorwand für Brandts Hinrichtung genommen. 85 Das Abschlagen der rechten Hand stand oft am Beginn des Hinrichtungsrituals. 86 Zeitgenössische Radierungen mit der Hinrichtung von Struensee und Brandt auf einem mehrere Meter hohen Schafott und mit ihren zerstückelten und geräderte Leichteilen in: https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Friedrich_Struensee. 87 Ausführliche Schilderung mit Nachweisen in Brockhaus Conversations-Lexikon 13 (9. Aufl. 1847) Art. Struensee und Brandt S. 723-727. Eine kritische Auswertung zeitgenössischer Berichte bringt Karl WITTLICH, Struensee (Leipzig 1879) 232-240. Nach dem Eindruck einer Beobachterin müssen "alle für Ravaillac erfundenen Peinigungen ein bloßes Nichts gegen das gewesen sein, was Struensees Seele zu leiden hatte" (WITTLICH S. 233). Der vom Generalfiskal gestellte Strafantrag war sogar "dem Wortlaut nach weit grauenvoller", als die Verurteilung letztlich ausfiel (Synopse bei WITTLICH S. 234). – Neuere belletristische Darstellungen: Per Olov ENQUIST, Der Besuch des Leibarztes FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 455 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Wacke: Die Genoveva-Legende aus der Osteifel und die Todesstrafe durch Vierteilung in der Rechtsgeschichte (München 2001); P. BARZ, Der Leibarzt des Königs. Geschichte des Doktor Struensee (2002). 88 Wikipedia: Hängen, Ausweiden und Vierteilen, mit Illustrationen (aufgerufen 30.12.2016). Weitere Angaben zu England bei Jost AULER, Hulton-Abbey, Staffordshire: Archäologisch-Anthropologischer Befund einer Vierteilung, in: J. Auler (Hg.), Richtstättenarchäologie III (2012) 532 ff. (nicht zugänglich; auszugsweise lesbar im Internet). Unter dem Suchwort "Richtstättenarchäologie" etliche weitere Angaben, ebenfalls im Internet. 89 Die Abbildung verdanke ich der freundlichen Übermittlung durch Wolfgang Schild (Bielefeld). Hinweise bezüglich Túpac Amarus und eine ausführliche Beschreibung des Parkes übersandte mir gütigerweise Ramón Perfecto Rodríguez Montero von der Universität A Coruña. 90 Pedro de Ángelis, geb. 1784 in Neapel, gest. 1859 in Buenos Aires. Über ihn ausführlich https://es.wikipedia.org/wiki/Pedro_de_%C3%81ngelis (aufgerufen 20.1.2017). 91 Zitat, aus dem Spanischen übersetzt, nach Carlo A. CARANCI, Túpac-Amaru, edit. Historia 16 (Protagonistas de América, Madrid 1987) 113 ff. – Unter Berufung auf diesen Freiheitskrieger nannten sich spätere Guerilla-Organisationen in Uruguay und Perú um 1962 "Tupamaros“. 92 Lokalteil Singen vom 29.5.2012 zum Thema: Aufgrund vieler Stundenausfälle müssten sich Lehrkräfte vierteilen, um den Bedarf zu befriedigen. Roth-Cartoons.de im Internet (aufgerufen 20.1.2017). 93 Fälle von Herrenverrat erwähnt HIS (Fn. 59) II 34 ff., 40 f. Majestätsverbrechen war ursprünglich nur Mord oder Auflehnung gegen den König: HIS 40. Im Zuge allmählicher Angleichung bestrafte man später aber auch Herrenverrat mit Vierteilung. 94 Erwähnt seien nur die von Hauen und Stechen beherrschten Gemälde Stefan Lochners mit den Apostelmartyrien (ca. 1435, im Städelschen Museum, Frankfurt). Oder die an Grausamkeiten kaum zu überbietende Darstellung des Inferno in der Basilika di San Petronio zu Bologna (Cappella Bolognini, Fresco von Giovanni da Modena, um 1410). 95 Was mit einer der lateinischen Quellen übereinstimmt. Zwei Ochsen zerreißen einen Menschen auch auf einer historischen Darstellung aus Japan (bei Wikipedia unter "Vierteilung" im Internet). Literatur Dülmen, R. von (2010) Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit (5. Aufl. München 2010), zur Vierteilung S. 127 ff., Lit. S. 222. Fehr, H. (1923) Das Recht im Bilde (1923) 92 ff. His, R. (1935) Das Strafrecht des Mittelalters II (Weimar 1935) 33 ff. Karasek, H. (1994) Die Vierteilung: Wie dem Königsmörder Damiens 1757 in Paris der Prozeß gemacht wurde. Berlin. Lehmann-Brauns, E. (1996) Zeiten, Zank und Zauber: Die alten Dorfkirchen der Eifel (2. Aufl. Köln 1996). S. 58-63. Staritz, S. (2005) Geschlecht, Religion und Nation. Genoveva-Literaturen 1775-1866 (St. Ingbert 2005). Zäck, W. (2004) "Und so wurde sein Körper in vier Teile geteilt". Auf den Spuren der Genovefa-Legende von Fraukirch bis zum Goloring (Mayen 2004). FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) GUNTER WESENER50 ZUSAMMENFASSUNG Das Thema dieses Beitrags ist Johann Schilters (1632 - 1705) Lehre von den Methoden, den Rechtsquellen und den Instituten des Privatrechts. Schilter war einer der bedeutendsten Vertreter des Usus modernus pandectarum, des Ius Romano-Germanicum. Geboren in Pegau (Kursachsen) studierte Schilter Iura (1671 Doktor beider Rechte, Universität Jena) und wurde 1686 Consiliarius und Honorarprofessor an der Universität Straßburg, 1699 ordentlicher Professor an dieser Universität. Schilter schrieb viele Werke; Die wichtigsten sind die Exercitationes theoretisch-praktika ad llibros pandecaturm (1675); 2. Ed. Mit dem Titel: Praxis juris Romani in foro Germanico (1686, Ed. Tertia emendata 1713). Hier finden wir Schilters eigene Meinung über die Geltung des römischen Rechts im Heiligen Römischen Reich, über die Frage der Fundata intentio ("tertia et media sententia"). Der Charakter eines Studienbuchs hat Schilters Institutionen iuris ex principiis iuris naturae, gentium et civilis, tum Romani, tum germanici, ad usum fori hodierni costatae (Leipzig 1685, Straßburg 1691). Schilter hat viele Institute des Privatrechts besprochen, so dominium plurium, Emphyteuse, Abtretung, Qualitätsfehler, Lex Rhodia de iactu, Erbvertrag. Er gilt als Begründer der Wissenschaft des deutschen Privatrechts. SCHLÜSSELWÖRTER: • Johann Schilter • Usus modernus pandectarum • Ius Romano-Germanicum • media sententia • Institutiones iuris • Deutsches Privatrecht. ÜBER DEN AUTOR: em. o. Univ. Prof. Dr. jur. Gunter Wesener, Professor, Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: gunter.wesener@uni-graz.at DOI 10.18690/978-961-286-016-5.25 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan On Johann Schilters methods, origins of law and private law doctrine GUNTER WESENER51 ABSTRACT The subject of this contribution is Johann Schilter’s (1632 – 1705) doctrine of the methods, the sources of law and of institutes of private law. Schilter was one of the most important representatives of the Usus modernus pandectarum, of the Ius Romano-Germanicum. Born in Pegau (Kursachsen) Schilter studied Iura (1671 Doctor beider Rechte, University of Jena) and became 1686 Consiliarius and honorary professor at the University of Straßburg, 1699 ordinary professor at this University. Schilter wrote many works; the most important are the Exercitationes theoretico- practicae ad Llibros pandecaturm (1675); 2. Ed. with the title: Praxis juris Romani in foro Germanico (1686; Ed. tertia emendata 1713). Here we find Schilter’s own opinion about the validity of Roman law in the Holy Roman Empire, about the question of fundata intentio (' tertia et media sententia' ). The character of a studybook have Schilter’s Institutiones iuris ex principiis iuris naturae, gentium et civilis, tum Romani, tum Germanici, ad usum fori hodierni accommodatae (Leipzig 1685, Straßburg 1691). Schilter has discussed many institutes of private law, so dominium plurium, Emphyteuse, assignment, defects of quality, lex Rhodia de iactu, contract of inheritance. He is considered as the founder of the science of German private law. KEYWORDS: • Johann Schilter • Usus modernus pandectarum • Ius Romano-Germanicum • media sententia • Institutiones iuris • German private law. CORRESPONDENCE ADDRESS: em. o. Univ. Prof. Dr. jur. Gunter Wesener, Professor, University of Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: gunter.wesener@uni- graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.25 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 459 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) I Johann Schilter1, einer der bedeutendsten Vertreter des Usus modernus pandectarum, wurde am 29. August 1632 in Pegau an der Elster bei Meißen (Kursachsen) geboren. Er stammte aus einer alten schlesischen Familie. Sein Vater Marcus betrieb ein Handelsgewerbe in Pegau; dessen Bruder Johann Schilter, Doktor der Rechte, war Beisitzer des Oberhofgerichts und des Konsistoriums sowie Senior des Sächsischen Schöppenstuhls in Leipzig. Ein Bruder der Mutter Barbara, geb. Strauch, war der bekannte Jenenser Jurist Professor Johann Strauch (1612 – 1679)2. Bald nach Johanns Geburt musste die Familie zufolge von Kriegswirren nach Leipzig und weiter nach Dresden flüchten. Kurz darauf starb der Vater; im siebenten Lebensjahr verlor Johann auch die Mutter und wurde von seinem Onkel Dr. Johann Schilter aufgenommen und erzogen. Im Jahre 1652 begann er an der Universität Jena das Studium der Philosophie, setzte dieses in Leipzig fort und erlangte dort 1655 den Magistergrad. Noch im selben Jahr kehrte er nach Jena zurück und widmete sich fünf Jahre hindurch unter Leitung seines mütterlichen Onkels Prof. Johann Strauch dem Studium der Rechte, wobei er wiederholt öffentliche Disputationen hielt. Ende des Jahres 1659 trat er in Naumburg die Gerichtspraxis (Advokatur) an. Im folgenden Jahr heiratete er Anna Sybilla, die Tochter des ehemaligen Stadtrichters Heinrich Born zu Saalfeld; die Ehe war sehr unglücklich; die Gattin wird von den Zeitgenossen als eine überaus böse Frau geschildert (gestorben 1699). 1662 wurde Schilter von Herzog Moriz zu Sachsen-Zeitz als Kanzleisekretär bestellt; 1668 wurde er Amtmann in der Hennebergischen Stadt Suhl. 1671 erlangte er an der Universität Jena das Doktorat beider Rechte, nachdem er eine Disputation "de cursu publico et angariis, et parangariis, deque temonario onere" (über den öffentlichen Transport, Spanndienste und Fronfuhren und über die Verpflichtung zur Ersatzleistung) gehalten hatte. Bald darauf (1672) berief ihn Herzog Bernhard II. zu Sachsen-Jena zum Hof- und Konsistorialrat; schließlich wurde er Mitglied der fürstlichen Kammer. Nebenbei hielt er Vorlesungen an der Juristenfakultät in Jena. Mit dem Tode Herzog Bernhards 1678 endete seine amtliche Stellung. Wegen Ehezwistigkeiten löste Schilter seinen Hausstand in Jena auf und übersiedelte als Privatgelehrter nach Frankfurt am Main. In Straßburg wurde durch den Weggang von Professor Johann Georg Kulpis3 eine höhere Stelle frei, für welche ein hervorragender Gelehrter gesucht wurde. Über Vermittlung des befreundeten Professors und königlichen Prätors Ulrich Obrecht4 erlangte Schilter 1686 die Stelle eines städtischen Consiliarius und Honorarprofessors an der Universität. 1695 widmete er der Stadt seine "Introductio ad jus feodale". Im Februar 1699 wurde durch den Abgang Friedrich Schrags5 an der Straßburger Juristenfakultät ein Lehrstuhl frei; Schilter erhielt aufgrund seiner hervorragenden Leistungen "Ordinarisitz" und Stimme in der Fakultät6. In den letzten Jahren vor seinem Tode litt er an starken Stein- und Gliederschmerzen, hielt oft Collegia vom Lehnstuhl oder Bette aus. Er verstarb in Straßburg am 14. Mai 1705 im 73. Lebensjahr und wurde in der Kirche zu St. Gallen begraben. 460 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) II Von Johann Schilter stammen zahlreiche Werke. Johann Friedrich Jugler7 nennt dreiundfünfzig gedruckte Arbeiten. Wohl das wichtigste Werk sind die "Exercitationes theoretico-practicae ad Libros Pandectarum"8 (1. Abt. Leipzig und Jena 1675, mit einer Dedikation an Veit Ludwig von Seckendorf9; 2. Abt. 1678 – 1682; 3. Abt. 1683/1684). Eine zweite, stark vermehrte Auflage (durch eingeschobene Dissertationen, Consilien u. a.) erschien unter dem Titel "Praxis juris Romani in foro Germanico" Straßburg 1686 und 1698; Jena 1698. Herangezogen wird die Editio tertia emendata, Frankfurt und Leipzig 1713: Im Verlag von Matthäus Birkners Erben. Folio. 3 Tle., mit einer Praefatio von Christian Thomasius (1655 – 1728). Der volle Titel lautet: "Praxis Juris Romani in foro Germanico iuxta ordinem Edicti Perpetui et Pandectarum Justiniani opus theoretico practicum quo Jus Romanum ad principia juris naturae & gentium civilisque prudentiae regulas exigitur, cum Jure Germanorum eiusque genuinis principiis confertur". Das einheimische deutsche Recht wird in starkem Maße berücksichtigt. Die letzte Auflage erschien zu Frankfurt/Main 1733. Bei den Exercitationes handelt es sich um fünfzig für Disputierübungen angefertigte Dissertationen10. Vorbild war wohl das "Syntagma iuris civilis", später unter dem Titel "Syntagma iurisprudentiae secundum ordinem Pandectarum concinnatum" (2 Bände, Jena 1655 bis 1663)11, ein Kettenkommentar, eine Zusammenstellung von Disputationen und Dissertationen, von Georg Adam Struve (1619 – 1692), Professor in Jena12. Die Exercitationes Schilters folgen der Ordnung der justinianischen Pandekten und damit der Ordnung des Edictum perpetuum. Dabei wird, dem Usus modernus entsprechend, die deutsche Rechtspraxis berücksichtigt. Einen Schwerpunkt der Darstellung bilden bei Schilter die Erörterungen zum einheimischen deutschen Recht. Lehrbuchcharakter haben Schilters "Institutiones iuris ex principiis iuris naturae, gentium et civilis, tum Romani, tum Germanici, ad usum fori hodierni accommodatae, quibus textus Justinianeus retentus, ius quo utimur suppletum ..." (Leipzig 1685; Straßburg 1691). Ausgehend von naturrechtlichen Grundsätzen werden das römische und das deutsche Recht in Verbindung zur zeitgenössischen Rechtspraxis gebracht13. Als Vorbild hierfür diente vermutlich Struves "Jurisprudentia romano-germanica forensis" (Jena 1670; 18. Aufl. Bamberg und Würzburg 1767; letzte Auflage Frankfurt/Main 1771)14, genannt "der kleine Struv(e)", wohl das beliebteste Lehrbuch der Zeit15; es folgt grundsätzlich der Ordnung der justinianischen Institutionen, weist aber relevante Abweichungen auf16. Schilters "Institutiones iuris" sind, wie das Vorwort besagt, ein "Compendium totius iurisprudentiae hodiernae Romano-germanicae", wobei aus dem römischen Recht die obsoleta ausgeschieden worden sind und ex nostro foro einiges hinzugefügt wurde17. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 461 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Von großer Bedeutung und Wirkung waren auch Schilters zwei Werke zum Lehnrecht, die "Introductio ad jus feudale utrumque germanicum et longobardicum" (Straßburg 1695, 1721 und 1727) und der "Codex juris Alemannici feudalis" (Straßburg 1696)18. Schilter stellt das einheimische deutsche Lehnrecht gleichwertig neben das rezipierte langobardische19. Auch für die Entwicklung des Staatskirchenrechts waren Schilters Schriften von entscheidender Bedeutung, vor allem die "Institutiones iuris canonici ad ecclesiae veteris et hodiernae statum accommodatae" (Jena 1681, 1699; Ausgabe 1713 Frankfurt und Leipzig mit Vorrede von J. H. Böhmer20); dieses Werk gilt als das führende protestantische Lehrbuch des Kirchenrechts im 18. Jahrhundert21. Schilter ist auch als bedeutender Philologe in Erscheinung getreten. Seine Sammlung altdeutscher Sprachdenkmäler mit Glossar ("Thesaurus Antiquitatum Teutonicarum", 3 vol., aus dem Nachlass hrsg. und vollendet von seinem Schüler Johann Georg Scherz und Joh. Frick, Ulm 1727/28)22 war bis zu den Werken von Jacob Grimm die bedeutendste Leistung auf diesem Gebiet23. III Von großer Bedeutung ist Schilters Rechtsquellenlehre24. In seiner berühmten Schrift "De origine iuris Germanici" vom Jahre 164325 hatte Hermann Conring die Auffassung widerlegt, dass das römische Recht, das Recht Justinians, auf Befehl und Veranlassung Kaiser Lothars III. an den italienischen Universitäten (Kap. 21) sowie in Deutschland (Kap. 24) in complexu durch Gesetz eingeführt worden sei ("Lothar-Legende")26. Conring lehrte, das römische Recht gelte in Deutschland nur Satz für Satz kraft tatsächlicher Anwendung ( usu sensim receptum), also nur im Einzelnen kraft Gewohnheitsrechtes27. Die Praxis hielt allerdings auch nach Conring weitgehend an einer praktischen Rezeption in Bausch und Bogen ( lege latum in complexu) fest28. Conrings Auffassung wurde von Heinrich Hahn (1605 – 1668)29, Johann Georg Kulpis30 und später etwa von Georg Beyer (1665 – 1714) und Christian Thomasius vertreten31. Kulpis wendet sich 1682 gegen eine fundata intentio zugunsten des römischen Rechts und bestreitet dessen Charakter als ius commune 32. Schilter replizierte noch in demselben Jahre in den neu begründeten Leipziger "Acta eruditorum" (Nov. 1682, p. 396 f.) und fügte diese Entgegnung später der zweiten Auflage seiner Exercitationes ad Pandectas (bereits unter dem Titel "Praxis juris Romani in foro Germanico", Exercit. II Additamentum ad § 12) ein33. Hier entwickelt Schilter seine eigene Meinung, die er als "Tertia et media sententia” bezeichnet34. Schilter führt aus, dass es über die Geltung des römischen Rechts drei Meinungen gebe35. Nach der ersten sei das römische Recht als ausschließlich gültiges Gesetz durch Kaiser Lothar oder Kaiser Maximilian eingeführt worden. Diese alte scholastische Ansicht ( sententia vulgaris ac scholasticorum et legistarum), welche von den Italienern nach 462 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Deutschland übertragen wurde, sei mit Recht von Kulpis/Sincerus verworfen worden. Dieser vertrete die gerade entgegengesetzte Richtung: das römische Recht sei nec solum, nec principaliter receptum; das germanische Recht sei das primäre Recht und das römische habe nur insoweit Geltungsanspruch, als die Rezeption eines jeden Satzes durch Gesetz, Gewohnheit oder Gerichtsgebrauch nachzuweisen sei36. Seine "media sententia" beschreibt Schilter mit folgenden Worten: "... praeter ius patrium ... receptum superioribus seculis fuisse etiam ius Romanum, non peculiari constitutione, sed usu et consuetudine fori, ita ut fundatam intentionem habeat allegans legem Romanam iuris Justinianei, nec oporteat observantiam eius probare, sed reo incumbat probare, illam propter contrarium ius Germanicum non potuisse recipi. Hanc sententiam imprimis defendimus in his commentariis ad pandectas per totum ...". Das römische Recht sei nicht durch eine besondere Konstitution, sondern usu et consuetudine fori rezipiert worden, so dass derjenige, der sich auf das römische Recht Justinians beruft, die fundata intentio für sich habe und nicht dessen observantia beweisen müsse37. Diese Stellungnahme zugunsten des römischen Rechts schwächt Schilter aber dadurch ab, dass er auch dem deutschen Recht die fundata intentio zuerkennt: "utroque et Romano et Germanico iure fundari intentionem in foro posse, quatenus hoc illi non contrariatur" (p. 40)38. Auf diesem Wege kommt Schilter zum Ergebnis, dass es "in Deutschland zwei gemeine Rechte nebeneinander gebe, das einheimische und das fremde, beide vollständig gültig, beide einander vollständig fremd"39. Schilter sieht aber, dass ein solches duplex ius commune zu einem ius vagum führe. Abhilfe könne nur der Gesetzgeber schaffen, wobei die Wissenschaft aber entscheidende Vorarbeit zu leisten habe40: "Interea quominus vagum ius doceamus, utriusque iuris principia ac fundamenta penitus sunt eruenda, et solidius ponenda, mores utriusque populi et status diversae Reipubl. rite discernendi, et quae secundum has normas receptabilia sint, accuratius diiudicandum ...". Prinzipien und Grundlagen beider Rechte müssten sorgfältig erschlossen und dargelegt werden; zu erkennen sei, was deutschen Sitten und Verhältnissen entspreche41. Schilter kommt es darauf an, die deutschrechtlichen Elemente und Institute herauszuarbeiten und in seiner "Praxis iuris Romani in foro Germanico" darzustellen. Zu Recht wird Schilter als Begründer der Wissenschaft vom Deutschen Privatrecht angesehen42. Statuten und Provinzialgesetze sind contra ius commune grundsätzlich nicht extensiv auszulegen, aber diese restrictio sei cum grano salis anzuwenden (Schilter, Exercit. I § 11 f.)43. Auch Samuel Stryk (1640 – 1710) folgt in seinem "Discursus praeliminaris de usu et auctoritate juris Romani in foris Germaniae", den er seinem "Specimen usus modernus pandectarum" (1690 – 1692; 10. Aufl. 1746 – 1780) vorangestellt hat, im Wesentlichen der media sententia Schilters44. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 463 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) IV Im Folgenden sollen einige Rechtsinstitute bzw. Rechtsmaterien, die Schilter behandelt, aufgezeigt werden, insbesondere solche, bei denen deutschrechtliche Elemente in Erscheinung treten. Die Ausbildung des Ober- und Untereigentums ( dominium directum und utile)45 war bereits durch die mittelalterliche Jurisprudenz erfolgt und wurde vom Usus modernus weitgehend übernommen. Bei Struve46 findet sich folgende Eigentumsdefinition: "Dominium est jus (h. e. facultas, potestas legitima, Inst. 2.4.4, Dig. 35.2.1) in re corporali, quo quis de re ita potest pro arbitrio, nomine proprie (Cod. 4.35.21 u.w.) disponere". Jus wird hier als subjektives Recht verstanden47. Schilter (Praxis Juris Romani, Exercit. XVI § 15) erwähnt das duplex dominium des römischen Rechts, das bonitarische und das zivile Eigentum: "Est enim aliud dominium commune Romanis cum ceteris gentibus, quod bonitarium appellant; aliud proprium et Romanis peculiare, id vocatur ex iure Quiritium ...". In der Zeit des Usus modernus werden die deutschen Gesamthandgebilde48 von der romanistischen Doktrin erfasst; in erster Linie werden sie mit dem Recht der societas sowie dem Recht der communio, vereinzelt auch mit Sätzen des Korporationsrechtes ( universitas) oder mit erbrechtlichen Begriffen in Verbindung gebracht. Während dieser Epoche dringen nur zwei unrömische Gedanken in die Gesamthandlehre ein: der naturrechtliche Begriff der persona moralis und der Begriff des dominium plurium in solidum 49. Dieses alte Gesamteigentum wurde zum ersten Male 1681 von einem Justus Veracius (Pseudonym)50 für die eheliche Gütergemeinschaft des Bamberger Rechts entwickelt51. Das dominium plurium steht mehreren Eigentümern in solidum zu. Die Ausübung des Rechts kann freilich nur pro partibus erfolgen, wenn sie simul et semel geschehen soll52. Unabhängig davon wurde der Gedanke eines dominium plurium in solidum von Schilter in seinem Codex juris Alemannici feudalis (Straßburg 1696)53 für die Lehensgesamthand entwickelt. Die Gesamthänder besäßen das Feudum omnes et singuli in solidum 54. Damit hat Schilter der Lehre vom Gesamteigentum des 18. Jahrhunderts den Weg bereitet55. Auch bei der Darstellung der römischen Emphyteuse und dem Versuch, die deutschen Bauerngüter von dieser abzugrenzen und rechtlich eigenständig zu fassen, ist Schilter für die folgende Zeit richtungweisend56. Zur Beschreibung des deutschen Rechtes dient Schilter der Sachsenspiegel, dem er allgemeine Gesetzeskraft zuschreibt. Die ursprünglichen deutschen Leiheverhältnisse sind für Schilter die in Sachsenspiegel Landrecht I 54 zu findenden Zinsgüter ( fundi censuales), wobei er diese als fundi usufructuarii, usufructu non Romano, sed Germanico 57 ansieht. Schilter hat damit die römischrechtliche Terminologie bei der Beschreibung bäuerlicher Gutsarten durchbrochen und versucht 464 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) "deutschrechtliche dogmatische Figuren" zu schaffen58. Er behandelt auch die Frage, ob der Emphyteuta das Gut ohne Bewilligung seines Gutsherrn aufsagen dürfe. Er bejaht die Frage, hauptsächlich aufgrund einer Analogie zum Lehnrecht. Durch die Rezeption der Emphyteuse nach deutschen Gebräuchen sei diese eine species iuris feudalis geworden, weshalb man auch von Erblehn und Bauernlehn spreche59. Daher könne man sie auch nach deutschen Lehnsgewohnheiten beurteilen60. Im Anschluss an Schilter wurde im 18. Jahrhundert die deutsche Emphyteuse oder deutsche Erbleihe (auch deutsches Erbzinsgut) als eigenständiges Rechtsinstitut weiterentwickelt61. Schilter hat ususfructus germanicus als Bezeichnung für das dingliche Recht eingeführt, das den Besitzern der bona censitica feudalia, der deutschrechtlichen Erbleihe, zukomme62. Gegen Ende des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts mehrten sich die Anhänger der allgemeinen Klagbarkeit formloser obligatorischer Verträge, ohne dass allerdings die gegenteilige Ansicht ganz verschwand. Gestützt wurde diese Lehre von der allgemeinen Klagbarkeit zum Teil auf das kanonische Recht, zum Teil auf deutsches Gewohnheitsrecht oder die natürliche Billigkeit63. Von systematischer Bedeutung war die Zusammenfassung aller Schuldverträge unter dem Oberbegriff des pactum. Schilter (Praxis Juris Romani, Exercit. VIII) begründet die Klagbarkeit aller Verträge ( pacta) aus dem ius naturale et gentium. Er vertritt eine ausgewogene Auffassung64. Nachdem er auf den Rechtsformalismus früher Rechtsordnungen hingewiesen hat, führt er aus, dass in Deutschland die Besonderheiten des römischen Vertragssystems, insbesondere die Stipulation, nicht rezipiert worden seien. Aber auch im deutschen Recht sei es nicht beim alten Zustand der Nichtklagbarkeit formloser Verträge geblieben, sondern die Förmlichkeiten des deutschen Rechts seien außer Übung gekommen: Exercit. VIII § 5: "Vera ratio cur ex pacto actio detur hodie, haec videtur, quod moribus hodiernis, postquam veterum Germanorum solennia cessarunt, nec Romanorum ista recepta, nulla exstat prohibitio aut restrictio universalis ad certam consentiendi, aut consensum solennem exprimendi formam, nisi in casibus exceptis." Das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren habe die Klagbarkeit aller pacta bewirkt65. Die Verbindlichkeit aller Verträge sei aus der "natürlichen Versprechenstreue" begründet66. Von großer Bedeutung ist Schilters Lehre von der Zession67. Die römische Zessionslehre war erst spät, dann aber fast vollständig in Deutschland übernommen worden, und zwar in der Gestalt, die sie durch die Glossatoren und Kommentatoren erhalten hatte. Die Lehre vom procurator in rem suam ist wohl über die Frage der Denuntiation in das gemeine Recht gekommen. Als das eigentliche Problem der Theorie der Zession wird im Usus modernus das Verhältnis der actio mandata des procurator zur actio utilis angesehen68. Brunnemann, Mevius, Lauterbach und Struve (alle 17. Jahrhundert) hielten noch an dem Prinzip fest, dass ein derivativer Erwerb der Forderung nicht FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 465 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) möglich sei: die actio directa bleibe beim Zedenten mit der Wirkung, dass dieser auch noch nach der Zession Zahlung vom Schuldner verlangen und dieser an ihn zahlen könne69. Die Regel nomina ossibus inhaerent erhielt sich bis in das 19. Jahrhundert. Wegen dieser Unübertragbarkeit sei der Zessionar nur procurator in rem suam, dem die Forderung zur Ausübung überlassen werde. Den entscheidenden Schritt tat Schilter (Praxis Juris Romani, Exercit. XXX §§ 62-66), der die Behandlung des Zessionars als mandatarius oder procurator in rem suam für eine Besonderheit des forum Italicum erklärte. Das deutsche Zessionsformular laute anders, spreche von einer "erb- und eigentümlichen Zession" der Forderung und von einem Verzicht des Zedenten auf jedes Recht, auf actio directa und utilis70. Insofern sei das römische Recht nicht geändert, sondern überhaupt nicht rezipiert worden, so dass die Zession der Forderung zu vollem Recht nicht nur als entgegenstehendes Statutar- oder sonstiges Partikularrecht, sondern als gemeines deutsches Recht anzusehen sei71. Schilter betrachtet die Zession als eine quasi traditio, deren causa in die Zessionsurkunde aufgenommen werden müsse, wenn die Abtretung gültig sein solle72. Schilters Lehre wurde im 18. Jahrhundert vom Usus modernus weitgehend anerkannt73. Im Bereiche der Sachmängelhaftung machte Schilter die Beobachtung, dass sich in Ortsrechten weitgehend deutschrechtliche Grundsätze erhalten bzw. durchgesetzt hatten. Davon ausgehend kam er zu der Feststellung74, dass die strenge Haftung des ädilizischen Edikts ( rigor edicti) vor den deutschen Gerichten im Allgemeinen nicht gelte75. Diese Auffassung stieß allerdings auf Widerspruch bei Samuel Stryk76. Die Ausdehnung der lex Rhodia de iactu über den Bereich des Seerechts hinaus setzte bereits in der mittelalterlichen Jurisprudenz ein und wurde vom Usus modernus fortgesetzt77. Als Fälle einer Ausdehnung werden vor allem die Zerstörung von benachbarten Gebäuden bei einer Feuersbrunst und Kriegstributionen angeführt; dasselbe gilt für die Abwehr von Raub und Plünderung78. Als Klage zur Durchsetzung der Ausgleichspflicht wird eine actio in factum subsidiaria oder eine actio in rem nach Seegewohnheitsrecht in Betracht gezogen, auch Durchsetzung im Wege der imploratio officii judicis (nobilis)79. Eine neue Auffassung findet sich bei Schilter; dieser betrachtet die Obligation aufgrund der lex Rhodia de iactu als Quasikontrakt80. Er befasst sich mit der Frage der Klagemöglichkeit (Exercit. XXVII §§ 24 und 25) und spricht sich im Anschluss an Accursius (Gl. Agere potest zu Dig. 14.2.2 pr.) für eine direkte Klage des Geschädigten gegen die convectores aus, wenn der magister navis nicht klagen will; er zieht die condictio ex lege (vgl. Dig. 13.2; Cod. 4.9) in Betracht. Generell spricht Schilter (Exercit. XXVII § 29) den Satz aus, dass in nostro foro kein numerus actionum bestehe, sondern die imploratio officii iudicis Platz greife81. 466 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Von Bedeutung ist auch Schilters Lehre vom Erbvertrag82. Der deutsche Usus modernus baut auch hier zunächst weitgehend auf den Lehren der italienischen Kommentatoren auf. Grundlegend sind die Lehren des Bartolus, der vom Grundsatz ausgeht, dass niemand auf die libera testandi facultas verzichten könne83. Eine gemeinrechtliche Anerkennung der Erbverträge, und zwar in bestimmten Fällen auch der Erbeinsetzungsverträge, der pacta acquirendae successionis, beginnt sich ab der Mitte des 17. Jahrhunderts abzuzeichnen. Als Grundlage wird eine universalis Germaniae consuetudo angeführt, wodurch eine Derogation der römischrechtlichen Bestimmungen, des Verbots von Erbverträgen, eingetreten sei84. Nach Struve85 haben die pacta successoria aufgrund der mores bestanden. Er bezeichnet die Erbfolge aufgrund von pacta successoria s. conventiones de hereditate tertii als eine extraordinaria seu anomala successio 86 . Schilter (Exercit. VIII §§ 35 – 41) tritt für die Gültigkeit der pacta de hereditate viventium nach dem ius hodiernum und den mores gentium Germanicarum (§ 36) ein. Die rationes iuris Quiritium, die gegen die Gültigkeit von pacta successoria sprechen, treffen nach ius Germanicum und den heimischen mores nicht zu (§ 40)87. Zu entscheiden sei daher, auch wenn keine peculiaris consuetudo loci vorliege, non tamen secundum ius Romanum, sondern potius iuxta mores generales Germanorum (§ 40)88. V In seiner Praefatio zu Schilters "Praxis Juris Romani in foro Germanico" (1713) erklärt Christian Thomasius: "Etenim etsi in hypothesi ... a nobis dissentiret, in multis tamen conclusionibus fovet nobiscum unam eandemque sententiam"89. Mit hypothesis war wohl Schilters Lehre von der fundata intentio gemeint90. Endnoten 1 Biographische Angaben bei Ch. Thomasius, Praefatio zu J. Schilter, Praxis Juris Romani in foro germanico (Frankfurt u. Leipzig 1713); J. H. Zedler, Großes vollständiges Universal-Lexikon 34 (Leipzig u. Halle 1742; Nachdruck Graz 1961) Sp. 1578 – 1581; Chr. G. Jöcher, Allgemeines Gelehrten-Lexicon IV (Leipzig 1751) Sp. 269 f.; J. Fr. Jugler, Beyträge zur juristischen Biographie VI (Leipzig 1780) 72 – 104; Fr. C. G. Hirsching, Historisch-literarisches Handbuch 11, 1 (1808); M. Ch. Giraud, Eloge de Schilter. Discours d’ouverture prononcé le 6 aôut 1845 (Strasbourg 1845), mit Werkverzeichnis; A. Eisenhart, ADB 31 (1890) 266 ff.; R. Stintzing/E. Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft II (München u. Leipzig 1884) 185 ff.; III/1 (1898) Text 55 ff., Noten 32 ff.; G.Wesenberg/G. Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte (Wien-Köln- Graz 41985) 117 u. ö.; R. Schulze, Art. Schilter, HRG IV (1990) Sp. 1405 ff.; K. Luig, NDB 22 (2005) 774 f.; G. Kleinheyer/J. Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten (Heidelberg 52008) 530 f.; F. L. Schäfer, Juristische Germanistik. Eine Geschichte der Wissenschaft vom einheimischen Privatrecht (Frankfurt am Main 2008) 59 ff., bes. 64 ff.; A. Buschmann, Mit Brief und Siegel. Kleine Kulturgeschichte des Privatrechts (München 2014) 116 f.; G. Wesener, Ius Romano-Germanicum – Zur Rechtsquellenlehre des Usus modernus pandectarum, in: Meditationes de iure et historia. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 467 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Essays in honour of Laurens Winkel (= Fundamina Editio specialis, University of South Africa, Pretoria 2014) 1031 ff., bes. 1032 ff. 2 Geb. zu Colditz (Kursachsen) 12. 9. 1612, erwarb 1651 Doktorat der Rechte in Jena, 1652 Professor der Jurisprudenz ebd., 1661 Protosyndicus in Braunschweig, 1676 Professor und Prokanzler an der Universität Gießen, gest. 2. 12. 1679. R. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft II 232 ff.; A. Eisenhart, ADB 36 (1893) 528 ff. 3 R. Stintzing, Johann Georg von Kulpis (1652 – 1698), ADB 17 (1883) 364 ff.; ders., Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft II 244 ff.; B. Roeck, NDB 13 (1982) 280 ff.; Schäfer, Juristische Germanistik (oben Fn. 1) 59 ff., bes. 62 ff. – Siehe auch unten Fn. 30. 4 1646 – 1701, Professor der Geschichte und des Staatsrechts in Straßburg; H. Breßlau, ADB 24 (1887) 119 ff. 5 Zu Friedrich Schrag (geb. zu Straßburg, gest. zu Wetzlar 1718) vgl. E. Landsberg, ADB 32 (1891) 440 f.; Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Text 34, Noten 14 f. 6 Eisenhart, ADB 31, 267. 7 Beyträge (oben Fn. 1) VI 77 ff. 8 Dazu Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1, Noten 34 (Editionsangaben ungenau); A. Söllner, in: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hrsg. von H. Coing, II/1 (München 1977) 539. 9 Zu V. L. von Seckendorf (1626 – 1692) Th. Kolde, ADB 33 (1891) 519 ff:; M. Stolleis, in: M. Stolleis (Hg.), Staatsdenker im 17. und 18. Jahrhundert (Frankfurt/Main 1977) 148 ff.; ders., in: R. Domingo (ed.), Juristas universales II (Madrid 2004) 417 f. 10 Vgl. Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Text 56 f.; Luig, NDB 22, 774. 11 Editio quarta, Jena 1668. Vgl. Söllner, in: Handbuch (oben Fn. 8) II/1, 538; Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 154 ff.; P. C. Klemm, Eigentum und Eigentumsbeschränkungen in der Doktrin des usus modernus pandectarum (Basel – Frankfurt/Main 1984) 12; J. Finzel, Georg Adam Struve (1619 – 1692) als Zivilrechtler (Frankfurt/Main 2003) 49 ff.; vgl. dazu Wesener, ZRG Germ. Abt. 121 (2004) 725 ff. 12 Zu diesem Luig, HRG V (1998) Sp. 52 ff., insbes. 56; vgl. Luig, NDB 22 (2005) 774; R. Voppel, Der Einfluß des Naturrechts auf den Usus modernus (Köln–Berlin 1996) 137 ff.; Finzel, Struve (oben Fn. 11) passim; R. Domingo, in: R. Domingo (ed.), Juristas universales II (Madrid 2004) 400 ff.; G. Wesener, Zur Rechtsquellenlehre und zum Privatrechtssystem Georg Adam Struves (1619 – 1692), in: Ius Romanum Schola Sapientiae. Pocta Petrovi Blahovi K 70. Narodeninám (Trnava 2009) 515 ff. 13 Vgl. R. Schulze, HRG IV Sp. 1407; eingehend R. Voppel, Der Einfluß des Naturrechts (oben Fn. 12) 140 ff. 14 Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 157 ff.; Klemm, Eigentum (oben Fn. 11) 32 ff.; Voppel, Der Einfluß des Naturrechts (oben Fn. 12) 137 ff.; Finzel, Struve (oben Fn. 11) 31 ff., 144 ff. 15 Vgl. Luig, HRG V Sp. 56 f. 16 Dazu Stintzing/Landsberg, Geschichte II 157 ff.; eingehend Klemm, Eigentum (oben Fn. 11) 32 ff., insbes. 37 ff.; Finzel, Struve (oben Fn. 11) 57 ff. 17 Vgl. Luig, Conring, das deutsche Recht und die Rechtsgeschichte, in: Hermann Conring (1606 – 1681). Beiträge zu Leben und Werk, hrsg. von M. Stolleis (Berlin 1983) 355 ff., insbes. 380 [nun in: Luig, Römisches Recht, Naturrecht, Nationales Recht (Goldbach 1998) 319* ff., insbes. 344*]. 18 R. Schulze, HRG IV Sp.1407 u. 1408. 19 Vgl. Eisenhart, ADB 31, 268. 20 Zu Justus Henning Böhmer (1674 – 1749) Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Text 145 ff.; H. Liermann, NDB 2 (1955) 392 f.; P. Landau, in: R. Domingo (ed.), 468 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Juristas universales II (Madrid 2004) 506 ff.; G. Kleinheyer/J. Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten (52008) 77 ff. 21 Eisenhart, ADB 31, 267; R. Schulze, HRG IV Sp. 1407. 22 Zedler, Universal-Lexicon (oben Fn. 1) 34, Sp. 1581. Zu J. G. Scherz (1678 – 1754) Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Noten 33. 23 R. Schulze, HRG IV Sp. 1408. 24 Dazu Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 185 ff., insbes. 187 f.; F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (Göttingen 21967) 208; W. Wiegand, Zur Herkunft und Ausbreitung der Formel „habere fundatam intentionem“, in: Festschrift für H. Krause (Köln – Wien 1975) 126 ff., insbes. 129 Fn. 12 u. 13; ders., Die privatrechtlichen Rechtsquellen des Usus modernus, in: Akten des 26. Deutschen Rechtshistorikertages Frankfurt am Main 1986 (= Ius Commune/Sonderhefte 30, 1987) 237 ff.; K. Luig, Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts im 17. und 18. Jahrhundert, in: Ius Commune 3 (1970) 79 f. [nun in: Luig, Römisches Recht (oben Fn. 17) 376* f.]; ders., Conring (oben Fn. 17) 355 ff., insbes. 380 ff., 384 f.; ders., Samuel Stryk (1640 – 1710) und der „Usus modernus pandectarum“, in: Die Bedeutung der Wörter. Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Festschrift für St. Gagnér zum 70. Geburtstag (München 1991) 219 ff. [nun in: Luig, Römisches Recht (oben Fn. 17) 91* ff.]; P. Bender, Die Rezeption des römischen Rechts im Urteil der deutschen Rechtswissenschaft (Frankfurt/Main 1979) 32 f.; Voppel, Der Einfluß des Naturrechts (oben Fn. 12) 140 ff., 203 ff.; dazu Wesener, ZRG Rom. Abt. 116 (1999) 437 ff., insbes. 439 f.; J. Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule (1500 – 1850), München 2001, 115 ff.; P. Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich (Frankfurt/Main 2002) 256; dazu J. Weitzel, ZRG Germ. Abt. 124 (2007); A. Daniel, Gemeines Recht. Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und ihrer Funktion sowie die Bestimmung der inhaltlichen Probleme aus der Sicht des 18. Jahrhunderts (Berlin 2003) 92 f., 110 f., 188 f.; dazu Wesener, ZRG Germ. Abt. 122 (2005) 629 ff., insbes. 633 f.; W. Dannhorn, Römische Emphyteuse und deutsche Erbleihe. Ein Beitrag zur Entstehung der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht (Köln – Weimar – Wien 2003)173 ff., 313 f. – Zu Schilters Methodenlehre J. Schröder, Die privatrechtliche Methodenlehre des Usus modernus, in: Akten des 26. Deutschen Rechtshistorikertages (wie oben) 253 ff., insbes. 255 ff. 25 Deutsche Übersetzung: „Der Ursprung des deutschen Rechts“, hrsg. von M. Stolleis (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens, Bd. 3, Frankfurt/Main und Leipzig 1994). 26 Dazu eingehend E. von Moeller, Hermann Conring, Der Vorkämpfer des deutschen Rechts (Hannover 1915); Luig, Conring (oben Fn. 17) 372 ff. 27 J. Schröder, Recht als Wissenschaft (oben Fn. 24) 115. 28 Wieacker, Privatrechtsgeschichte (oben Fn. 24) 208 29 Luig, Conring (oben Fn. 17) 381 f. – Zu Heinrich Hahn Jöcher, Allgemeines Gelehrten- Lexicon II (1750) s.v.; Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 230 ff. 30 Dissertatio epistolica De Germanicarum legum veterum, ac Romani iuris in republica nostra origine, autoritateque praesenti (Leipzig 1682 unter dem Pseudonym Conradus Sincerus erschienen), in: Kulpis, Dissertationes academicae (Straßburg 1705) 352 ff. Vgl. Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 185 f., 249 f.; Wiegand, Herkunft und Ausbreitung (oben Fn. 24) 130 (Fn. 15); Luig, Conring (oben Fn. 17) 382; Schröder, Recht als Wissenschaft (oben Fn. 24) 115 (Fn. 111); Daniel, Gemeines Recht (oben Fn. 24) 93 f. – Zu Kulpis siehe oben Fn. 3. 31 Luig, Conring (oben Fn. 17) 385. 32 Wiegand, Herkunft und Ausbreitung (oben Fn. 24) 130 Fn. 15. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 469 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) 33 Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 186 f.; Wiegand, Herkunft und Ausbreitung (oben Fn. 24) 129 Fn. 12; Luig, Conring (oben Fn. 17) 384. 34 Zu Schilters früherem Standpunkt vgl. Luig, Conring (oben Fn. 17) 382 f. 35 Dazu Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 187. 36 Luig, Conring (oben Fn. 17) 384. 37 Vgl. Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) II 187; Wiegand, Herkunft und Ausbreitung (oben Fn. 24) 129 Fn. 12. 38 Noch weitergehend Schilter, Anmerkung zu § 11 der Exercitatio I: „Plane ubi ius Romanum iuri Germanico repugnat, tunc praesumtio est pro I(ure) Germ(anico); et fundans sese in I(us) Rom(anum) probare debet receptionem huius ea in re, ut eleganter docet Hahn. ... Ratio quia ius Germ(anicum) prius et antiquius est in foro German(ico) quam Rom(anum) nec per receptionem iuris Rom(ani) abrogatum esse probari potest.“ Vgl. Wiegand, Herkunft und Ausbreitung (oben Fn. 24) 129 Fn. 12; Luig, Conring (oben Fn. 17) 383. – Zu H. Hahn oben Fn. 29. – Vgl. ferner Schilter, Exercit. VIII § 40: „Quod adeo verum esse videtur, ut licet peculiaris consuetudo loci non appareat, non tamen secundum ius Romanum iudicandum, sed potius iuxta mores generales Germanorum, et horum rationem summam iurique naturae proximiorem, fidem esse servandam.“ Vgl. dazu Wesener, Zur Lehre vom Erbvertrag im deutschen Usus modernus pandectarum und im Naturrecht, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell zum 60. Geburtstag (Frankfurt am Main 1987) 607 ff., insbes. 616; vgl. unten bei Fn. 82 ff. 39 Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Text 58; vgl. Luig, Institutionenlehrbücher (oben Fn.24) 79; ders., Conring (oben Fn. 17) 384. 40 Vgl. Luig, Conring (oben Fn. 17) 384 f. 41 Vgl. Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Text 58. 42 So Stintzing/Landsberg, Geschichte (oben Fn. 1) III/1 Text 55; nun W. Dannhorn, Römische Emphyteuse (oben Fn. 24) 173, 313 f. Vorbehalte bei K. Luig, Die Anfänge der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht, in: Ius Commune 1 (1967) 195 ff. [nun in: Luig, Römisches Recht (oben Fn. 17) 395* ff.]. 43 Dazu Daniel, Gemeines Recht (oben Fn. 24) 110 f. 44 Wiegand, Herkunft und Ausbreitung (oben Fn. 24) 129 (Fn. 18); Luig, Conring (oben Fn. 17) 385; ders., Samuel Stryk (oben Fn. 24) 219 ff., insbes. 222 ff. – Zu Stryk vgl. Voppel, Der Einfluß des Naturrechts (oben Fn. 12) 153 ff. 45 E. Landsberg, Die Glosse des Accursius und ihre Lehre vom Eigentum (1883) 92 ff., insbes. 97 ff., 150 ff.; R. Feenstra, Les origines du dominium utile chez les Glossateurs, in: Flores legum H. J. Scheltema oblati (Groningen 1971) 49 ff. [in: R. Feenstra, Fata iuris romani. Études d’histoire du droit (Leiden 1974) 215 ff.]; G. Wesenberg/G. Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte (Fn.1) 43 f. (mit weiterer Lit.); vgl. Klemm, Eigentum (oben Fn. 11) 85 ff.; M. Kriechbaum, Actio, ius und dominium in den Rechtslehren des 13. und 14. Jahrhunderts (Ebelsbach 1996) 278 ff., 350 ff., 407 ff.; dazu R. Feenstra, Dominium utile est chimaera: Nouvelles réflexions sur le concept de propriété dans le droit savant, in: TRG 66 (1998) 381 ff. [nun in: R. Feenstra, Histoire du droit savant (13e – 18e siècle). Doctrines e vulgarisation par incunables (Aldershot 2005) II]; ders., TRG 66, 418 ff. 46 Syntagma (oben Fn. 11) 11, 4; Jurisprudentia romano-germanica forensis (oben Fn. 14) 2, 1, 15. 47 Vgl. Klemm, Eigentum (oben Fn. 11) 37 ff., insbes. 49. 48 Dazu grundlegend G. Buchda, Geschichte und Kritik der deutschen Gesamthandlehre (Marburg/Hessen 1936) passim, insbes. 30 ff., 115 ff., 131 ff.; vgl. Wesenberg/Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte (oben Fn. 1) 125; nun A. Ascheuer, Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen (Berlin 1992) passim, insbes. 88 ff. 470 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) 49 Buchda, Gesamthandlehre (oben Fn. 48) 31 f., 115 ff.; Ascheuer, Anteil des Gesamthänders (oben Fn. 48) 95 ff. 50 Dass der aus Dithmarschen stammende innerösterreichische Regimentsrat Nikolaus von Beckmann (1634 – 1689) als Verfasser der unter dem Namen Justus Veracius erschienenen Abhandlung „Libellus Consuetudinum Principatus Bambergensis“ (Neudruck 1733) anzusehen sei, wie manche Autoren annehmen (vgl. Buchda, Gesamthandlehre 124 ff.) erscheint unwahrscheinlich; dazu G. Wesener, Der innerösterreichische Regimentsrat Nikolaus von Beckmann und sein Kodifikationsplan, in: Johannes Kepler 1571 – 1971. Gedenkschrift der Universität Graz (Graz 1975) 641 ff., insbes. 643 f., 650 ff.; ders., N. Beckmann, in: W. Brauneder (Hg.), Juristen in Österreich 1200 – 1980 (Wien 1987) 49 ff., insbes. 52; ders., Beckmann, Nicolaus, in: Biographisches Lexikon für Schleswig-Holstein und Lübeck 9 (1991) 48 ff., bes. 50. Vgl. nun Ascheuer, Anteil des Gesamthänders (oben Fn. 48) 96 u. 98. 51 Buchda, Gesamthandlehre (oben Fn. 48) 31, 115 ff. 52 Buchda, Gesamthandlehre (oben Fn. 48) 122; Ascheuer, Anteil des Gesamthänders (oben Fn. 48) 103. 53 Oben Fn. 18. 54 Buchda, Gesamthandlehre (oben Fn. 48) 131. 55 So Buchda, Gesamthandlehre (oben Fn. 48) 131 ff., insbes. 132; vgl. aber Ascheuer, Anteil des Gesamthänders (oben Fn. 48) 93 ff., insbes. 95. – Zum Hand-wahre-Hand- Prinzip und zum Lösungsrecht nach dem revidierten Lübecker Stadtrecht Schilter, Praxis Juris Romani, Exercit. XXV; dazu eingehend W. Hinz, Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der Epoche des usus modernus und des Naturrechts (Berlin 1991) 84 ff.; vgl. A. Völkl, Das Lösungsrecht von Lübeck und München. Ein Beitrag zur Geschichte der Fahrnisverfolgung (Wien – Köln – Weimar 1991) passim, insbes. 50 ff. 56 Dazu grundlegend Dannhorn, Römische Emphyteuse (oben Fn. 24) 173 ff., 313 ff. 57 Praxis Juris Romani, Exercit. XVI § 83, Anm. – Zum ususfructus germanicus M. Heger, Der Nießbrauch in usus modernus und Naturrecht (Berlin 2004) 77, vgl. 100 f., 104 ff., 192 f. 58 Dannhorn, Römische Emphyteuse (oben Fn. 24) 175 f. 59 Praxis Juris Romani, Exercit. XVI § 92. 60 Dannhorn, Römische Emphyteuse (oben Fn. 24) 178. 61 Einflussreich war die Schrift von Heinrich Hildebrand, De iurisdictione emphyteusi Germaniae (Altdorf 1720); dazu Dannhorn, Römische Emphyteuse 183 ff., insbes. 184, 228 ff. 62 Oben Fn. 57; vgl. Dannhorn, Römische Emphyteuse 175 f., 208. 63 Dazu L. Seuffert, Zur Geschichte der obligatorischen Verträge. Dogmengeschichtliche Untersuchungen (Nördlingen 1881)118 ff., 130 ff.; Th. Mayer-Maly, Die Bedeutung des Konsenses in privatrechtsgeschichtlicher Sicht, in: Rechtsgeltung und Konsens, hrsg. von G. Jakobs (1976) 99; H. Coing, Europäisches Privatrecht I (München 1985) 398 ff., insbes. 400 ff.; K.-P. Nanz, Die Entstehung des allgemeinen Vertragsbegriffs im 16. bis 18. Jahrhundert (München 1985) passim, insbes. 85 ff.; G. Wesener, Die privatrechtlichen Normen des Usus modernus, in: Akten des 26. Deutschen Rechtshistorikertages Frankfurt am Main 1986 (= Ius Commune/Sonderhefte 30, 1987) 279 ff., insbes. 287 ff., insbes. 288; I. Birocchi, La questione dei patti nella dottrina tedesca dell’Usus modernus, in: Towards a General Law of Contract. Ed. by J.Barton (Berlin 1990) 139 ff. 64 Nanz, Entstehung (oben Fn. 63) 106 f. 65 Praxis Juris Romani, Exercit. VIII § 5: „… res devenit ad statum iuris naturalis et gentium, quo quis ad fidem semel datam servandam in conscientia obligatur.” 66 Nanz, Entstehung (oben Fn. 63) 107. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 471 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) 67 Grundlegend K. Luig, Zur Geschichte der Zessionslehre (Köln–Graz 1966) 23 ff., insbes. 31 f.; B. Huwiler, Der Begriff der Zession in der Gesetzgebung seit dem Vernunftrecht, zugleich ein Beitrag zur Entwicklung der vermögensrechtlichen Lehren (Zürich 1975) 25 ff., insbes. 29; Coing, Europäisches Privatrecht I 445 ff.; Wesener, Die privatrechtlichen Normen (oben Fn. 63) 291 ff. 68 So Luig, Zessionslehre 24. 69 Luig, Zessionslehre 26 ff. 70 Praxis Juris Romani, Exercit. XXX § 63: „Contra vero, si advertimus formulas cessionum fori Germanici, observari licet nullam ibi fieri solere mentionem, aut mandati aut procuratoris in rem suam, sed e contrario potius solennem formulam adhibere: Erb- und eigenthümlich cediren und übergeben, cum renunciatione omnis iuris et actionis directae et utilis … Verum ut in aliis plerisque omnibus usus fori Germanici meram iuris Quiritium subtilitatem haud recepit, ita etiam in hoc iuris articulo videre est.“ 71 Luig, Zessionslehre (oben Fn. 67) 31 72 Luig, Zessionslehre 32. 73 Luig, Zessionslehre 32 ff.; Huwiler, Der Begriff der Zession (oben Fn. 67) 32. 74 Praxis Juris Romani, Exercit. XXXIV § 15. 75 Dazu W. J. Klempt, Die Grundlagen der Sachmängelhaftung des Verkäufers im Vernunftrecht und Usus modernus (Stuttgart–Berlin–Köln 1967) 52. 76 Vgl. Klempt, Sachmängelhaftung (oben Fn. 75) 52; Wesenberg/Wesener, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte (oben Fn. 1) 131. 77 Dazu Wesener, Von der Lex Rhodia de iactu zum § 1043 ABGB, in: Recht und Wirtschaft in Geschichte und Gegenwart. Festschrift für J. Bärmann (München 1975) 31 ff., insbes. 36 ff. 78 Wesener, Von der Lex Rhodia (oben Fn. 77) 40 f. 79 Dazu N. Horn, Aequitas in den Lehren des Baldus (1968) 134 ff., insbes. 146 ff. 80 Praxis Juris Romani, Exercit. XXVII § 21: „Favor commerciorum atque utilitas navigantium efficit, ut potestas legislatoria in iactu mercium unius vectoris, quo navis et reliquorum merces salventur, suppleverit consensum magistri et convectorum, et quasi contractum introduxerit: ex quo obligatio civilis ad restituendum damnum orta parit actionem perpesso adversus magistrum et convectores, quorum res salvatae, vel saltem ob quorum rerum savationem alterius re, eiectae suFn.“ – Die Auffassung der Obligation aufgrund der lex Rhodia als Quasikontrakt hat sich im Gemeinen Recht durchgesetzt. Noch der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 (IV 13) zählt die lex Rhodia neben negotiorum gestio und communio zu den Quasikontrakten; vgl. Wesener, Von der Lex Rhodia de iactu (oben Fn. 77) 45. 81 Vgl. Wesener, Von der Lex Rhodia de iactu (oben Fn. 77) 42 f. 82 Dazu G. Kugelmann, Gemeinrechtliche Begründung des particulären Erbvertrages (Erlangen 1877) passim; Wesener, Zur Lehre vom Erbvertrag (oben Fn. 38) 607 ff., insbes. 612 ff.; Finzel, Struve (oben Fn. 11) 111 ff.; vgl. nun Ph. Hartmann, Das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung in der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte (Berlin 2005) passim. 83 Vgl. Wesener, Zur Lehre vom Erbvertrag 609 f. 84 Wesener, Zur Lehre vom Erbvertrag 614. 85 Syntagma Jurisprudentiae (1668), Exercit. XXXVIII § 46; vgl. oben Fn. 11. 86 Wesener, Zur Lehre vom Erbvertrag 615; vgl. Finzel, Struve (oben Fn. 11) 109 ff., insbes. 120 ff. 87 Vgl. G. Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen II/1 (Göttingen 1837) 153 ff.; Wesener, Zur Lehre vom Erbvertrag 616. 88 Exercit. VIII § 40, zitiert oben Fn. 38. 472 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) 89 Vgl. Bender, Die Rezeption des römischen Rechts (oben Fn. 24) 33; R. Zimmermann, Christian Thomasius, in: Chr. Thomasius, Larva Legis Aquiliae. The mask of the Lex Aquilia torn off the action for damage done, ed and transl. from the Latin by M. Hewett (Oxford 2000) 59 Fn. 62. 90 So Zimmermann, Christian Thomasius (oben Fn. 89) 59 Fn. 62. Literatur Ascheuer, A. (1992) Der Anteil des Gesamthänders am Gesamthandsvermögen. Berlin. Bender, P. (1979) Die Rezeption des römischen Rechts im Urteil der deutschen Rechtswissenschaft. Frankfurt/Main. Beseler, G. (1837) Die Lehre von den Erbverträgen II/1. Göttingen. Birocchi, I. (1990) La questione dei patti nella dottrina tedesca dell’Usus modernus, in: Towards a General Law of Contract. Ed. by J. Barton. Berlin. Breßlau, H. (1887) ADB. Buchda, G. (1936) Geschichte und Kritik der deutschen Gesamthandlehre. Marburg/Hessen. Buschmann, A. 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(1984) Eigentum und Eigentumsbeschränkungen in der Doktrin des usus modernus pandectarum. Basel – Frankfu rt/Main. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 473 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Klempt, W. J. (1967) Die Grundlagen der Sachmängelhaftung des Verkäufers im Vernunftrecht und Usus modernus, Stuttgart–Berlin–Köln. Kriechbaum, M. (1996) Actio, ius und dominium in den Rechtslehren des 13. und 14. Jahrhunderts. Ebelsbach. Kugelmann, G. (1877) Gemeinrechtliche Begründung des particulären Erbvertrages. Erlangen. Landsberg, E. (1891) ADB. Luig, K. (1966) Zur Geschichte der Zessionslehre. Köln–Graz. Luig, K. (1967) Die Anfänge der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht, in: Ius Commune 1. Luig, K. (1970) Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts im 17. und 18. Jahrhundert, in: Ius Commune 3. Luig, K. (2005) NDB. Luig, K., Conring, H. 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Wesener, G. (1987) N. Beckmann, in: W. Brauneder (Hg.), Juristen in Österreich 1200 – 1980. Wien. 474 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) G. Wesener: Zur Methoden-, Rechtsquellen- und Privatrechtslehre Johann Schilters (1632-1705) Wesener, G. (1987) Zur Lehre vom Erbvertrag im deutschen Usus modernus pandectarum und im Naturrecht, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell zum 60. Geburtstag. Frankfurt/Main. Wesener, G. (1991) Beckmann, Nicolaus, in: Biographisches Lexikon für Schleswig- Holstein und Lübeck 9. Wesener, G. (2009) Zur Rechtsquellenlehre und zum Privatrechtssystem Georg Adam Struves (1619 – 1692), in: Ius Romanum Schola Sapientiae. Pocta Petrovi Blahovi K 70. Narodeninám. Trnava. Wesener, G. (2014) Ius Romano-Germanicum – Zur Rechtsquellenlehre des Usus modernus pandectarum, in: Meditationes de iure et historia. 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Für die Rechtswissenschaften erwächst in den Legal Animal Studies, einer Teildisziplin der Human Animal Studies, ein interessanter Forschungsbereich. Aus der Subjekthaftigkeit erheben sich Ansprüche der Tiere, die auch für die Menschen relevant sind und somit über die bisherigen Überlegungen des Tierschutzes und der Tierschutzgesetzgebung hinausgehen. Anhand der Katze, der Hausbewohnerin des Jubilars, soll der Versuch unternommen werden, sich den Legal Animal Studies anzunähern. Dabei kann nicht ausschließlich auf die Katze im Recht Bezug genommen werden, sondern muss auch deren Kulturgeschichte Berücksichtigung finden. Die im antiken Ägypten verehrte Katze wurde auch in Europa vor allem als Mäusefängerin anerkannt. In kirchlichen Kreisen hingegen setzte man ab dem Hochmittelalter die Katze mit dem Teufel gleich. In einigen mittelalterlichen Gesetzesbüchern fand sie hingegen als nützliches und schützenswertes Tier Einzug, sie gehörte im germanischen Recht gemeinsam mit Hund und Hahn zum "husgeraet". Seit dem 16. Jahrhundert setzte sich eine allgemeine positive Haltung Katzen gegenüber durch, sodass sie heute zu den beliebtesten Haustieren gehört, aber auch zu den unberechenbarsten. SCHLÜSSELWÖRTER: Human Animal Studies • Legal Animal Studies • Mensch-Tier-Verhältnis • Kulturgeschichte der Katze • Katze im Recht ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Mag. Dr. Anita Ziegerhofer, Universitätsprofessor, Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich, e-mail: anita.ziegerhofer@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.26 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan … Strictly for the birds … Considerations from a legal history viewpoint ANITA ZIEGERHOFER53 ABSTRACT In the recent 25 years Human Animal Studies has been developed into a complex research sector focused on the relation between human and animals from an interdisciplinary point of view. According to this development Human Animal Studies now open a new perspective and access to a recent research field in law: the Legal Animal Studies. In this casèpersonalityìs raising claims for animals, which are also relevant for humans, and go beyond previous ideas about animal protection and animal protection law. Based on the example of the cat, the house inhabitant of the Jubilarian, there shall be made an attempt, to enable a better entrance to Legal Animal Studies. But not only the legal history of the cat should be presented, in this context also the cultural history plays a decisive role. The adoration of cats in ancient Egypt was transferred to medieval Europe, where the cats were adored as mouse hunters. Not everyone shared this positive attribution, for example in church circles where the equalization between cats and devil started in the High Middle Ages. However in few medieval law books the cat was protected as a useful and worth protecting animal. Beside dog and cock the cat was known as "husgeraet” in Germanic rights. Since the 16th century the transformation from a negative turn in a positive one has been started and today the cat is one of the most popular domestic animal, but the most unpredictable too. KEYWORDS: Human Animal Studies • Legal Animal Studies • human-animal-relationship • cultural history of cats • cats in legal history CORRESPONDENCE ADDRESS: Anita Ziegerhofer, Ph.D., Professor, University of Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Austria, e-mail: anita.ziegerhofer@uni-graz.at. DOI 10.18690/978-961-286-016-5.26 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 477 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) Auf der Suche nach einem Beitrag für die Festschrift des Jubilars kamen mir einige Themen aus meinen Forschungsbereichen, die europäische Integrationsrechts- geschichte, Verfassungsrechtsentwicklung oder Legal Gender Studies, in den Sinn. Doch nichts "fühlte" sich so passend an, um dem Jubilar damit eine wahre Freude zu bereiten. Und bei Festschriften geht es doch in erster Linie darum, dem Jubilar freudvoll zu huldigen. So überlegte ich mir, was eine immer wiederkehrende "Konstante" in meinen Gesprächen mit Gernot Kocher darstellt und diese war rasch gefunden: die Katze, mit welchem "Getier" sowohl der Jubilar wie auch die Verfasserin dieses Beitrages wohnen dürfen. Der Gedanke, über Katzen in der Rechtsgeschichte einen Beitrag zu verfassen, ließ mich nicht mehr los und ich begab mich auf Quellen- und Literaturrecherche. Der anfängliche Katzenjammer über eine zunächst rare Literatur erwies sich als unbegründet, und ich fand mich auf einmal in den hochaktuellen Human Animals Studies (HAS) bzw. Legal Animal Studies wieder. Aber nicht nur die Liebe des Jubilars zu den vierbeinigen, schnurrenden, eigenwilligen Haustieren weist einen Bezugspunkt auf, sondern bald taten sich weitere zu seinen akademischen Forschungen auf: Gernot Kocher hat sich für die Genderrechtsgeschichte interessiert, eine besondere Verbindung der Frauen zu Katzen ist seit dem Mittelalter nachweisbar.1 Besonders hervorgehoben werden muss die Vorreiterrolle von Gernot Kocher in Bezug auf Rechtsikonografie. Er hat immer wieder auf die Bedeutung von Tieren im Recht hingewiesen und somit bewusst oder unbewusst die Legal Animals Studies vorweggenommen. Human Animal Studies und Legal Animal Studies In den letzten 25 Jahren haben sich, ausgehend vom englischsprachigen Raum, die Human Animal Studies (HAS) entwickelt mit dem Ziel, "einer neuen, angemessenen Darstellung der zahlreichen und komplexen Mensch-Tier- Verhältnisse"2. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um ein Nutz-, Haus- oder Versuchstier handelt. Als Pioniere der HAS gelten Peter Singer3 und Tom Regan4; die akademische Auseinandersetzung mit der Tier-Mensch-Beziehung kann parallel zur Tierschutz- und Tierrechtsbewegung gesehen werden, die sich in den letzten 25 Jahren entwickelte.5 Die HAS zeichnen sich durch Trans- und Interdisziplinarität aus, gekennzeichnet von einem gemeinsamen methodisch- theoretischen Zugang: Tiere werden qualitativ anders wahrgenommen und konzeptualisiert, als dies bisher traditionell geschah.6 Bei den HAS stehen die Tiere nicht per se im Zentrum wissenschaftlichen Forschens, sondern in erster Linie die Beziehung Mensch-Tier. Als qualitativ neuartig und konstitutiv hingegen gilt das Bild des Tieres: Es wird nicht mehr als Objekt gesehen, sondern als erlebnisfähiges Subjekt mit eigenen Wünschen und Bedürfnissen und eigener Perspektive (dies trifft auf Katzen besonders zu). In letzter Zeit ist in Bezug auf wissenschaftliche Tagungen zu den HAS geradezu ein Hype zu verzeichnen. So fand Mitte Juli 2015 am Rachel Carson Center for Enviroment and Society in München das fünfte Forumstreffen "Tiere und Geschichte" statt,7Anfang Juli 2016 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg eine internationale Tagung zum 478 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen Thema "Menschen und Tiere zwischen Mittelalter und Moderne"8 oder im Oktober 2016 ein ganz spezieller Workshop "Auf den Schäferhund gekommen"?9 Die HAS werden in erster Linie von den Geschichts- und Sozialwissenschaften vorangetrieben, vor allem die Geschichtswissenschaften konzentrieren sich auf das Mittelalter und die Frühe Neuzeit. Der Rechtswissenschaft erwächst in den Legal Animal Studies ein interessanter Forschungsbereich, eventuell auch verbunden mit der Umweltgeschichte. Die Legal Animal Studies beziehen ihre Impulse von den HAS, sie müssen interdisziplinär gedacht werden. Aus der Subjekthaftigkeit, das Tier ist "Jemand", erheben sich Ansprüche der Tiere, die auch für die Menschen relevant sind und somit über die bisherigen Überlegungen des Tierschutzes und der Tierschutzgesetze hinausgehen. Dabei zeigen sich auch Berührungspunkte zu den Legal Gender Studies.10 Man denke hier an die Fragen, die von den Legal Gender Studies aufgeworfen wurden und auch für die Legal Animal Studies Anwendung finden können wie jene nach der Rolle des Rechts als Machtfaktor und Herrschaftsinstrument oder die Klärung der Frage nach Inklusion und Exklusion aus einer Rechtsgemeinschaft.11 Zentral ist auch die Frage wie Gleichheit theoretisch und angemessen das Verhältnis von Mensch und Tier prägen kann?12 Die Schweizer Juristinnen Margot Michel und Saskia Stucki fassen die Legal Animal Studies wie folgt zusammen: "Kennzeichnend sind dabei (Legal Animal Studies) insbesondere das analytische Nachdenken darüber, wie das Recht die Subjekthaftigkeit von Tieren unsichtbar macht bzw. aufnimmt und angemessen aufnehmen könnte und sollte, an der Konstruktion bzw. Dekonstruktion der Mensch-Tier-Binarität mitwirkt und welche Prämissen der rechtlichen Konzeptualisierung von Tieren konstitutiv zugrunde liegen. In der kritisch-politischen Ausprägung des Ansatzes geht es sodann um mögliche rechtspolitische Impulse für eine grundlegende Neudefinition des rechtlichen Mensch-Tier-Verhältnisses und nachhaltige Verbesserung des Tieren zukommenden (Rechts)Schutzes."13 Bild 1: Der Kater Morli; Quelle: Anita Ziegerhofer FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 479 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) Katzen-Geschichten Das Wort Katze ist in allen altgermanischen Sprachen als kazza oder lat. cattus, catta (Hauskatze) belegt.14 Man findet den Wortstamm nicht nur in den meisten europäischen, sondern auch in einigen außereuropäischen Sprachen wie zb berberisch kaddiska oder nubisch kadis wieder.15 Diese nordafrikanischen Beschreibungen weisen auf die Herkunft der Katze hin: Ihre Hauptstammform ist die in Afrika und im Vorderen Orient lebende Wildkatze oder auch Falbkatze ( Felis silvestris lybica). Ort und Zeitpunkt der Domestikation liegen im Dunkeln. Angeblich scheint sie erstmals in Ägypten ab dem 16. Jahrhundert v.Chr. als Haustier auf. Ab ca 950 v.Chr. verehrte die Göttin Bastet die nubische Falbkatze, deren Kultort Bubastis im Nildelta, die Stadt der Katze, war.16 Das ägyptische Volk verehrte die Tochter der Sonnen- und Mondgötter Isis und Osiris, einerseits als Sonnengöttin, die Lebensspenderin und Lebenserhalterin war, andererseits als Mondgöttin, die als Wahrheitsbringerin galt. Diese Verehrung übertrug man auch auf die Katzen – Bastet selbst wird oftmals in Katzengestalt oder mit Katzenkopf dargestellt.17 Demnach verwundert es nicht, dass Katzen heilig waren, was sie vor Tötungen schützte und man sie nicht außer Landes bringen durfte. Funde mumifizierter Katzen in Grabkammern, auch im Tal der Könige18, bestätigen deren heiligen Status.19 Über die Zeit und die Art, wie die Katze nach Europa kam, gibt es unterschiedliche Annahmen. So wird vermutet, dass erst ab dem Frühchristentum Mönche die gezähmte Katze aus Ägypten in die arabischen Länder brachten, wo sie sich bald größter Beliebtheit zu erfreuen begannen. Die Katze galt sogar als Lieblingstier von Mohammed, da es eine Katze gewesen sein soll, die ihn angeblich vor einer Schlange warnte. Es ist überliefert, dass Mohammed seinen Ärmel abschnitt, um das Kätzchen nicht zu stören, das darauf seinen Mittagsschlaf hielt. Er bestimmte weiters per Gesetz: "Wer ein Katzenleben gefährdet oder gar es mutwillig beendet, hat strenge Strafen zu erwarten."20 Im Gegensatz zum Hund gilt die Katze im Islam als rein.21 Allerdings nehmen böse Geister in der Dämonologie des Islams die Gestalt von Katzen an.22 Der genaue Weg der Katze nach Europa lässt sich schwer rekonstruieren, anhand von Knochenfunden kann angenommen werden, dass die Katzen erst am Übergang vom 1. zum 2. Jahrtausend n. Chr. einen festen Platz in der mitteleuropäischen Haustierfauna einnehmen.23 2004 fanden Archäologen in Zypern ein 9.500 Jahre altes Grab, in dem ein Mensch mit einer Katze lag; das ist der älteste Fund einer Katze als Haustier.24 Fest steht, dass unsere Hauskatze zunächst in den keltischen Gebieten Europas, Irland, Schottland und Wales, heimisch wurde, also in jener Zeit, als Keltentum und Christentum in enger Beziehung zueinander standen.25 Die christlichen Naturenzyklopädisten beschrieben die Katze ausführlich. Der einflussreiche spanische Bischof Isidor von Sevilla (ca 560-636) gab in seiner Etymologiae (um 630) unserer Hauskatze einen Namen, musio. Dadurch unterstrich er ihre Funktion als Mäusefängerin; er führte auch die im Frühmittelalter gängige Bezeichnung cat(t)us an, um auf das "Fangen" hinzuweisen. Als wesentliche Eigenschaften der Katze nannte er nützlich, gut sehend und klug.26 Darüber hinaus konnte Isidor die Katze nicht in 480 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen wild oder domestiziert klassifizieren, die Katze war beides, was Katzenbesitzer_innen übrigens immer wieder zu spüren bekommen ... Isidors Etymologiae wirkte bis ins Hochmittelalter und beeinflusste somit auch die positive Wahrnehmung der Katze. Interessant ist, dass gerade eine Frau, Hildegard von Bingen (1098-1179), diese Wahrnehmung kippte und in ihrem Werk "Physica" die Katze mit Dämonen in Verbindung bringt.27 Der Beginn der Dämonisierung reicht allerdings in ersten Ansätzen des Frühmittelalters zurück und ist in der Heiligenvita von Brendan (ca 9. Jahrhundert) zu finden.28 Fortan galten Katzen als dämonische Wesen, die als Inkarnation des Teufels bezeichnet wurden. Dieser trat in den meisten Quellen als schwarze Katze auf; die Farbe schwarz wurde als Gegenteil von Licht empfunden und mit dem antiken, vorchristlichen Kult der Isis in Verbindung gebracht.29 Man kann zusammenfassend festhalten, dass die christlichen Naturenzyklopädien allesamt die Katze als ein negativ besetztes Tier bezeichneten und diese Ansicht vor allem durch die Predigten größte Verbreitung fand.30 Hier sei exemplarisch auf Berthold von Regensburg (ca 1210-1272) verwiesen, der als Prediger gegen die Häresie bekannt geworden ist und Ketzer mit Katze gleichstellte. Die Eigenschaften der Katze: schmeicheln, falsch, heimtückisch, übertrug er auf die Ketzer und leitet sogar die Lehren der Katharer (die Reinen) von dem Wort "cattus" ab.31 Diese geistlichen Tierinterpretationen fanden ihre Weiterentwicklung in den Fabeln, die (auch) von Laienschriftstellern verfasst wurden.32 Auf diese wird hier aufgrund der gebotenen Kürze nicht eingegangen. Vor allem der Kater galt im Mittelalter als Tier der Ketzer, wofür wieder deren Verhalten als nicht gänzlich domestiziertes Tier und die davon abgeleiteten Eigenschaften, wie unfügsam und unfolgsam, verantwortlich gemacht werden können.33 Diese Einstellung war in erster Linie bei den Vertretern der katholischen Kirche weit verbreitet, eine weitflächige Ausdehnung der negativen Haltung der Katze gegenüber in der Bevölkerung fand jedoch nicht statt.34 Die Dämonisierung und schließlich Verteufelung der Katze im wahrsten Sinne des Wortes erfolgt aufgrund ihrer biologischen Verhaltensweisen. Für die Steiermark ist eine Tierdarstellung aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts überliefert, dabei handelt es sich um den "Katzen-Mäuse-Krieg" in der St. Johannes-Kapelle von Pürgg-Trautenfels. Auf diesem Fresko, das stark beschädigt ist, konnten sieben Katzen mit unterschiedlichem Fell und wahrscheinlich neun (?) Mäuse rekonstruiert werden, die sich bekämpfen.35 Es gibt viele inhaltliche Interpretationen, die eine aktuelle Diskussion erforderlich machen. Fest steht, dass die Katzen negativ besetzt sind, die Bibel bezeichnet sie als unreine Tiere und die Symbolik des Freskos bestätigt diese "negative Besetzung": die dunkelfellige Anführer-Katze mit gegürtetem Schwert kommt aus dem Westen, die Siebenzahl der Katzen steht für die sieben Laster.36 Da beide Parteien, also Katzen und Mäuse, die Armbrust als Waffe verwenden, eine Waffe, die am zweiten Laterankonzil 1139 verboten wurde, kann dieser Kampf zwischen Katzen und Mäusen als negativ an sich bezeichnet werden, beide Gegner vertreten die Unwürdigen.37 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 481 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) Bild 2: Der „Katzen-Mäuse-Krieg“, St. Johannes-Kapelle, Pürgg-Trautenfels Bild 3: Der „Katzen-Mäuse-Krieg“, St. Johannes-Kapelle, Pürgg-Trautenfels38 Wie bereits aus der bisherigen Darstellung ersichtlich, erfolgte ab dem Hochmittelalter die Dämonisierung der Katze. Dies führte beinahe zur Ausrottung der Katzen ab dem 13. Jahrhundert und bewirkte sogar eine Dezimierung des Katzenbestandes in Europa auf 10 Prozent. Die Folge war ein Ansteigen der Rattenpopulation. So kann die großräumige Ausbreitung des "Schwarzen Todes" im 14. Jahrhundert nicht nur auf mangelnde Hygiene zurückgeführt werden, sondern auch auf das Eliminieren der Katze.39 Daraus wird ersichtlich, dass die Katze das wirksamste Mittel gegen Nagetiere war; sie schützte nicht nur Nahrung und Nahrungsvorräte, sondern auch Bücher, Urkunden, Kleider oder Stroh. Die Bedeutung der Katze als Mäusefängerin findet in der Redewendung "Die Katze 482 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen lässt das Mausen nicht" ihren Niederschlag.40 Spätmittelalterliche jüdische Geldverleiher in Italien nahmen in ihre Darlehensverträge häufig auch die Verpflichtung auf, Katzen zum Schutz der Pfänder zu halten.41 Die Katze war trotz ihres negativen Images als nützliches Haustier und Mäusefängerin weiterhin geschätzt und lebte, den Quellen folgend, im Hochmittelalter bereits als Haustier in der Küche und in den Schlafräumen.42 Da die Katzen durchaus nützliche Tiere waren, war man bald darauf bedacht, diese auch fürsorglich zu behandeln. So weist bereits eine irische Quelle aus dem 9. Jahrhundert auf eine liebevolle Mensch-Katze-Beziehung hin, in der einer Katze ein Kosenamen gegeben wurde: "Pangur Ban" was so viel wie weiße Katze heißt.43 Aus dem Hochmittelalter stammen Aufzeichnungen, anhand derer festgestellt werden kann, dass es bereits vertraute Beziehungen zwischen Menschen und Katzen gab.44 Kirchenvertreter hingegen deuteten ein Zuviel an Katzenliebe als Ablenkung von der Liebe zu Gott, was mitunter auch der Dämonisierung geschuldet war. Ein besonderes Naheverhältnis zu Katzen wird Frauen zugeschrieben, was möglicherweise daher rührt, da sich Katzen meistens im Arbeitsumfeld von Frauen befanden - in der Küche oder Stube - ikonografische Darstellungen bilden die Katzen mit typisch weiblichen Utensilien wie Spindel, Wolle, Spinnräder etc ab.45 Daraus lassen sich auch Eigenschaften der Katze auf die Frauen übertragen: So wird zB das Waschen der Katze mit der Eitelkeit der Frauen gleichgesetzt.46 Auch muss in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass man die heidnische germanische Göttin Freya mit Katzen in Verbindung bringt: Zwei Katzen sollen den Wagen der Göttin der Liebe, des Wohlstandes und der Fruchtbarkeit gezogen haben.47 Freya bedeutet in der mhd Sprache vrouwe, also Frau; die Katze wird somit auch zum Symbol für die Frau, und im übertragenden Sinne für sexuelle Begierde und Lüsternheit.48 Im "Narrenschiff" des Sebastian Brant (1457-1512) wird die Katze mit Ehebrecherin und Lüsternheit gleichgesetzt.49 Schließlich übertrug man den Sexualtrieb der Katzen auf jenen der Frauen, um sie zu diskreditieren, dies trifft besonders auf Hexen zu, denen man die Fähigkeit, sich in Katzen verwandeln zu können, zuschrieb. Doch dazu weiter unten. Versuche, die Katze an das Haus zu binden, schlugen fehl. So empfahlen etwa Thomas de Cantipatro und Vinzenz von Beauvais in ihren Kompendien aus dem 13. Jahrhundert, Katzen die Ohren zu stutzen. Dergestalt würden sie nicht mehr aus dem Haus gehen, da sie morgendlichen Tau und Regen fürchten.50 In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass schon im 14. Jahrhundert die Katzenklappe als "legitimes" Schlupfloch der Katze bezeugt ist.51 Die Hausbezogenheit der Katze ist allen Katzenbesitzer_innen bewusst. Das Sprichwort "Die Katze setzt sich dorthin, wo vorher die Frau gesessen hat" bezieht sich wiederum auf die Hausbezogenheit der Katze. Dass sie weder wild lebte noch nach wie vor nicht domestizierbar ist, darauf weist ein spanisches Sprichwort hin: "Die Katze kennt keinen Herren".52 Katzenliebhaber wissen ein Lied davon zu singen. Diese FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 483 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) Ortsbezogenheit konnte sich auch auf Schiffe übertragen. Spätmittelalterliche Schifffahrtsordnungen53 bieten dahingehend einen Beweis, da das Mitführen von Katzen verpflichtend vorgeschrieben wurde!54 Hier kommt das mittelalterliche Strandrecht zum Tragen, das besagt, dass im Falle eines Schiffbruchs das gekenterte Schiff sowie die darauf befindliche Ladung in den Besitz des Königs/Landeigentümers übergeht – dieses Gesetz galt jedoch nur, wenn sich auf dem Schiff kein Überlebender oder eben kein Tier befand. Nicht jedes Tier konnte dieses Strandrecht außer Kraft setzen, Katzen und auch Hunde jedoch schon.55 Demnach tritt die Katze als Rechtsträger auf, als Vertreter der Menschen im Besitzwillen.56 Diese Regelung dürfte bis Ende des 15. Jahrhunderts Rechtsgültigkeit gehabt haben.57 Damit bewies der Kieler Rechtshistoriker Otto Opet einen Fall der Personifikation der Tiere im mittelalterlichen Recht. Karl von Amira verneinte die Auffassung, dass das Tier ein Rechtsleben wie der Mensch führe, im Gegensatz zu E.P. Evans bzw. Heinrich Brunner, Hans Planitz und Otto v. Giercke, die eine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Tiere angenommen haben.58 Diese wissenschaftliche Kontroverse führt uns direkt zu den Tierprozessen. Wenngleich im römischen Recht, in den Stammesrechten der germanischen Völker wie auch im Kirchenrecht, die Strafbarkeit von Tieren ausgeschlossen wurde, fanden dennoch sogenannte Tierprozesse statt. 59 Hier muss zunächst zwischen weltlichen Tierprozessen und kirchlichen Tierbannungen unterschieden werden.60 Hinsichtlich der zeitlichen Verortung gibt es mehrere Ansichten, so etwa sieht Karl von Amira den Höhepunkt der Tierprozesse europaweit im Zeitraum zwischen dem 13. und 17. Jahrhundert,61 wobei in Deutschland der Höhepunkt im 16. und 17. Jahrhundert lag.62 Das älteste Beispiel eines Tierprozesses stammt aus Fontenay bei Paris 1266. Haustiere wurden wegen Körperverletzung und Tötung von Menschen als Missetäter hingerichtet. Man beschränkte sich nicht nur auf das bloße Töten des Tieres, sondern machte diesen einen regelrechten Prozess vor einem Gericht, mit dem Verlesen der Klagschrift, dem Prokurator als Verteidigung und der öffentlichen Verurteilung und Hinrichtung als Abschreckung.63 Tierprozesse als naiven Aberglauben des "primitiven" Volkes abzutun oder dahinter lediglich die Verrücktheit der Juristen zu vermuten, wäre zu kurz gegriffen. Vielmehr kann dahinter das in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts einsetzende neue Denken in der Strafrechtspflege vermutet werden:64 "Die Obrigkeit begann, nach sündhaftem Verhalten zu suchen und sich eine tiefere Legitimation zu verschaffen, um durch die Sanktionierung dieses Verhaltens die Racheaktionen des beleidigten, zornigen Gottes von den Menschen abzuwenden."65 Es liegt die Annahme nahe, dass sich diese Haltung auch auf die Tiere übertrug. Somit waren Tierprozesse "nicht die Ausgeburt eines irrationalen Wahns, sondern eher Ausfluss des neuen rationalen, scholastisch- systematischen Denkens im Sinne einer `juristischen Allmachtsfantasiè".66 Reine Katzenprozesse konnten offenbar bis jetzt nicht nachgewiesen werden, aber es ist davon auszugehen, dass auch diese Tiere davon betroffen waren. Wenn zB in einem Haus eine Missetat begangen wurde, etwa eine Vergewaltigung, dann wurden "alle lebende ding" getötet.67 Da die Katze zum Hausinventar gehörte, 484 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen unterlag sie sicher diesem "Reinigungsakt". In diese Kategorie der "Reinigung" sind auch die im Zusammenhang mit Hexenverbrennungen erfolgten Katzenverbrennungen zu verstehen. Wenngleich Katzen nicht als Opfer von Tierprozessen oder Tierstrafen genannt werden,68 erhalten sie jedoch in einem Prozess aus dem 16. Jahrhundert eine Nebenrolle. Der französische Anwalt Bartholomäus Chassenée (1480-1541) begann seine Karriere mit der Verteidigung einiger Ratten vor dem Kirchengericht von Autun am Anfang des 16. Jahrhunderts. Die Ratten hatten Teile der Gerstenernte im Burgund aufgefressen und wurden von dem Vikar aufgefordert, er verlas die Vorladung an der Stelle, an der sich die Ratten aufhielten, vor Gericht zu erscheinen. Nachdem jedoch nach mehrmaliger Ladung die Ratten nicht erschienen waren, machte Chassenée den Vorschlag, dass sich die Kläger unter Androhung hoher Geldstrafen für das korrekte Verhalten der Katzen verbürgen sollten. Der Anwalt vermutete den Grund des Fernbleibens der Ratten von dem Prozess darin, da die Katzen auf dem Weg zum Gericht für die Ratten eine Bedrohung bedeuteten. Das Gericht befand Chassenées Vorschlag für vernünftig, die Besitzer der Katzen jedoch nicht – der Prozess wurde auf unbestimmte Zeit verschoben; ob die Ratten erschienen oder in ihrer Abwesenheit verurteilt wurden oder nicht, ist nicht überliefert.69 Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass aus strafrechtlicher Sicht zwischen der Katze als Objekt und der Katze als Subjekt unterschieden werden muss. In altertümlichen Vorstellungen zahlte man für einen getöteten Knecht ebenso Wergeld wie für ein getötetes Tier; die germanischen Volksrechte hingegen kennen kein Wergeld für die Katze, da Katzen zu dieser Zeit nicht als Haustiere üblich waren.70 Allerdings ist aus der Edda (13. Jahrhundert) überliefert, dass man für die Tötung einer Katze ein Wergeld zahlen musste – dies hatte im Zürcherland noch bis 1780 Gültigkeit.71 Die Katze fand in einigen Gesetzesbüchern Einzug als schützenswertes und nützliches Tier - als Mäusefängerin. So etwa steht im walisischen Gesetzbuch von Dimentia, das im 10. Jahrhundert verfasst wurde, folgende Strafe für den Diebstahl einer Katze, die die königlichen Getreidespeicher bewachte: "Die Katze muß mit dem Kopf nach unten hängen, so dass dieser einen ebenen und sauberen Boden berührt. Ihr Schwanz soll senkrecht nach oben stehen und in dieser Lage gehalten werden, während man so viel Weizen über das Tier schüttet, bis seine Schwanzspitze bedeckt ist. So ermittelt man den Wert der Katze. Kann man kein Korn beschaffen, beträgt ihr Wert ein Mutterschaf samt Lamm und Wolle."72 Auch in den spanischen fueros, die an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert aufgezeichnet wurden, findet man Strafen für Katzendiebstahl - im fuero der Stadt Huesca in Aragonien 1247 musste der Dieb, sollte er kein Geld haben, um die Schuld zu entrichten, "nackt von einem Stadttor zum anderen laufen, die Katze hinten an den Hals gebunden; und sie sollen mit Lederriemen geschlagen werden, und zwar so, dass der Dieb und die Katze gleichermaßen gezüchtigt werden."73 Eine ähnliche Foltermethode ist aus dem albanischen Hochland Dukagjin aus der kommunistischen Zeit bekannt. Dem Delinquenten wurde ein Jutesack über die Beine gestreift, dieser an den Unterschenkel zugebunden, dann eine Katze von oben in den "Sack" gesteckt und dieser im Bereich des Oberschenkels ebenfalls zugeschnürt, dann wurde die Katze geschlagen. Dies führte zu schweren Kratz- FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 485 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) und Bissverletzungen am Bein des Betroffenen.74 In Erlenbach am Zürchersee berief sich in den 1780er Jahren ein Geschädigter, dessen Kater totgeschlagen wurde, auf das Katzenrecht. Demnach wurde der Balg der toten Katze auf vier Pfähle aufgespannt und der Katzentotschläger musste diesen Balg mit Korn bedecken, welches dann dem geschädigten Katzenbesitzer gehörte.75 Dieses Rechtsinstitut wurde auch Schüttung genannt.76 Wer eine Katze totschlägt, gewinnt keinen Prozess, lautet ein Sprichwort.77 In weiteren frühmittelalterlichen irischen und englischen Quellen werden Preis, Funktion und Wert der Katzen bestimmt, aber auch die Haftung der Katzenbesitzer für die Schäden, die ihre Katze angerichtet hatte.78 Im Vergleich mit dem Hund waren Katzen weniger wert; abgesehen davon besagt ein altes Sprichwort, dass man eine Katze nicht käuflich erwerben soll, da sie sonst keine Mäuse fängt. Wurde jedoch ein fester Kaufpreis festgesetzt, konnten folgende Mängel wertmindernd sein: die Vollkommenheit von Augen, Ohren und Krallen; das Tier muss das Mausen verstehen und ein Weibchen seine Jungen gut erziehen.79 Interessant ist auch eine Regelung aus dem frühmittelalterlichen Irland, im Falle einer Scheidung wurde die gemeinsame Katze dem Mann zugesprochen, gab es mehrere gemeinsame Katzen, erhielt der Mann eine, die Frau die restlichen.80 Bild 4: Satire, Tierprozess, Grandville, Les Metamorphoses du Iour81 Wie sehr Katzen als Mäusefänger Beachtung fanden, beweist eine Quelle aus Exeter: In den Kirchenakten der Jahre von 1305 bis 1467 erhielt die Kathedralenkatze eine regelmäßige Auszahlung, die die custoribus et cato (Kustoden der Katzen) vier Mal im Jahr empfingen.82 Weitere Beispiele belegen Quellen aus dem Tower in London, Essex, Cambridge, Westminster Abbey oder Rouen. Die Katze galt somit als Abwehr des Bösen und wird nicht als das Böse bezeichnet.83 Man glaubte sogar, dass lebendig eingemauerte Katzen die lästigen Nagetiere von deren Treiben abhalten würden, wovon Funde von mumifizierten 486 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen Katzen zeugen. Ein derartiger Katzenkörper kam im Zuge von Bauarbeiten im steirischen Schloß Laubegg zutage, er stammt aus dem 14. Jahrhundert. 84 Im mittelalterlichen Recht wurde die Katze in bestimmten Fällen rechtlich dem Menschen gleichgestellt, sie galt nach dessen Tod als sein Rechtsträger. Auch wurden Katzen bei schweren Delikten wie etwa Mord mitertränkt85, diese Strafe des Säckens (poena culei) war eine Strafe, die über den Menschen und nicht über das Tier verhängt wurde, alles "Unreine" sollte verbannt werden.86 Katzen wurden jedoch sehr selten gesäckt. Das Naheverhältnis zwischen Frauen und Katzen wurde bereits angesprochen, es soll hier im Zusammenhang mit den Hexenverfolgungen abermals "leidvolle" Erwähnung finden. Vertreter der Kirche entwickelten eine misogame und misogyne Einstellung gegenüber Frauen und nichts lag im Zeitalter des Hexenwahns näher als die Vorstellung der Verführung der sündhaften Frauen durch den Teufel, der als Katze erschien.87 Manchmal reichte schon der Besitz einer Katze aus, um die Frau der Hexerei zu bezichtigen. In Skandinavien kam das Bezeichnen einer Frau als Katze einer Hexenbeschuldigung gleich.88 In Bayern vertrieb man bei der Geburt eines Kindes die Katzen aus dem Zimmer, da man sie für Hexen hielt.89 Die Verfolgung der Hexen nahm mit der Hexenbulle von Papst Innozenz VIII. ihren Ausgang. Er schrieb in der Bulle "Summis desiderantes affectibus" 1484 über die Katze, dass "sie Geschöpfe und Gestalten des Satans [seien], im Besonderen die schwarzen; deshalb sollen sie wie die Satansdienerinnen im Feuer brennen"90. Für ihn stand fest, dass Katzen das Lieblingstier des Teufels und der Hexen seien und sich Hexen in Katzen verwandeln könnten.91 Dies bestätigten auch die beiden Dominikanermönche Jacob Sprenger und Heinrich Institoris in ihrem Werk "Malleus Maleficarum" (=Hexenhammer), das 1486/1487 veröffentlicht wurde.92 Es verwundert somit nicht, dass den Katzen das gleiche Schicksal widerfuhr wie den Hexen: Sie wurden entweder in Säcken über das Feuer gehängt oder in einen Ring brennender, aufgestapelter Holzklötze platziert, in Weidekörben über Lagerfeuer gebraten oder mit den Hexen am Scheiterhaufen verbrannt.93 Die Dominikaner erklärten sich in ihrer Funktion als Inquisitoren als domini canes – die Spürhunde Gottes.94 Für Institoris war der Hund das Sinnbild der Prediger, die Katze das "Sinnbild der Ungläubigen": Daher stellen sie einander stets nach; und der Predigerorden wurde unter der Gestalt eines bellenden Hundes bei seinem ersten Gründer gegen die Ketzer dargestellt.95 Und wie das Verhältnis "Hund und Katze" ist, muss hier nicht explizit nochmals erwähnt werden. Im germanischen Sachenrecht nannte man Hund, Katze und Hahn als "husgeraete", ein Hinweis, dass diese drei Tiere wesentlicher Bestandteil der Hausgemeinschaft und der Familie waren, die "familiariae bestiae"96. Interessant ist, dass man noch heute im modernen englischen Sprachgebrauch jene Katze als "familiar" bezeichnet, die der Hexe als Hausgeist dient und ihr bei ihrem Schadenszauber hilft.97 Der Brauch, die Katze, den Hund und den Hahn ("seinen hund vom seil, die katze vom heerd, den han von der hünerstange") vor Gericht bei der Eidesleistung zu benennen, beweist deren Bedeutung als "huesgeraet".98 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 487 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) Burmeister setzt das "europaläufige Sprichwort" "eine Katze im Sack" kaufen mit dem Kaufrecht in Verbindung und verweist darauf, dass man auch beim Kauf einer Katze die Augen aufhalten muss.99 Da man Katze auch mit Frau gleichsetzte, bedeutet "die Katze im Sack kaufen" nach den Lamentationes des Matheolus (um 1300), für den wiedervermählten Witwer eine Frau zu erwählen, die er vorher nicht gesehen hat.100 Bereits im römischen Recht existierte der Haftungsgedanke, Sklaven, Frauen, Kinder und Fremde galten als Sache, der Eigentümer musste für deren schändliche Tat haften.101 Der Sachsenspiegel wie auch die Carolina kennen bereits dieses Haftungsgebot "schedlicher, schadenbringender Tiere".102 Abschließend kann festgehalten werden, dass insbesondere das alemannische Recht die Zeugenschaft von Katzen kannte.103 Der der Katze zugesprochene lasterhafte, diabolische Charakter beginnt sich erst ab der Frühneuzeit zu wandeln, das 1550 erstmals erschienene Märchen "Der gestiefelte Kater" liefert den Beweis einer positiven Darstellung einer Katze.104 Seit dem 19. Jahrhundert findet die Katze schließlich als Gefährtin der Menschen Anerkennung.105 In diesem Zusammenhang sei auf einen kuriosen "Katzenprozess" aus dem Jahr 1839 hingewiesen.106 Die italienische Sängerin Madame Albertazzi bezog anlässlich ihres Engagements in London gemeinsam mit ihrer Katze ein Appartement. Das Kätzchen besuchte das im dritten Stock gelegene Appartement des Chemikers Heinrich Heine und schlich sich in sein Schlafgemach. Dieser jagte die Katze mehrmals aus seiner Wohnung, als das Kätzchen sich aber widerspenstig zeigte und zu kratzen und beißen drohte, warf er sie "da die Thüre gerade entfernter als das Fenster war, durch dieses letztere hinaus."107 Sein Vorgehen brachte Heine eine Klage des "Vereins zur Verhinderung der Thierquälerei" ein und der Vorstand des Vereins forderte, das Vergehen mit Einsperrung, Geld- und körperlichen Strafen zu ahnden. Der vermeintliche Tierquäler nahm sich daraufhin einen angesehenen Rechtsanwalt. Der Vorsitzende des Vereins ergriff die Verteidigung der Katze und beschrieb diese als sanftes Wesen, das alle Menschen liebkoste. Und schließlich argumentierte er, sei es nicht nur eine Frage der Menschlichkeit, sondern auch eine wichtige Nationalfrage: "Würden wohl die Fremden, mit demselben Vertrauen wie bisher, fortan nach England kommen, wenn man ungestraft die Katzen zum Fenster hinauswerfen würde?"108 Daraufhin begann der Rechtsanwalt von Heinrich Heine seine Verteidigungsrede. So meinte er, dass es sich um ein Tier handelt, "welches die Gesellschaft nicht in Schutz zu nehmen hat"109. Abgesehen davon, dass die Katze eine nützliche Mäusefängerin sei, ist sie nach Aussage aller Naturgeschichtsschreiber "die erste oder die letzte Stufe des Löwen- und Tigergeschlechtes. (…) Die Katze ist mit einem Wort ein wildes Thier, und besonders diese da hat den heftigsten, wildesten Charakter meinem Clienten gegenüber bewiesen, meinem Clienten, dem man doch eine That der Nothwehr nicht zur Last legen wird."110 Und schließlich: "Worin besteht das große Unrecht, die vorgebliche Grausamkeit? Haben die Katzen nicht das Privilegium, von den höchsten Dächern zu stürzen und doch immer auf die Pfoten zu fallen? Und ist 488 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen namentlich diese da nicht mit einem leichten Nasenbluten davongekommen?" Die Klage wurde zurückgezogen. Dieser "Katzenprozess" ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen einerseits die Katze als Haustier und andererseits die Katze als Nutztier, aber wohl auch ein besonderes Zeugnis der damals vor allem in England aufkommenden Tierschutzbewegung. In den aktuellen Zivilgesetzbüchern Österreichs, Deutschlands, der Schweiz oder Liechtensteins ist das Tier schließlich keine Sache mehr, z.B. § 285a ABGB.111 Damit will man einem gerechten Tierschutz Rechnung tragen und vor allem die Tiere schützen und Tierbesitzer diesbezüglich in Pflicht nehmen. Heute genießen Tiere im deutschsprachigen Raum die Position eines Rechtsobjektes, sie sind Gegenstand von Rechten und nicht Träger von Rechten, also keine Rechtssubjekte. Eng verbunden mit dem Status des Rechtsobjektes ist jener des Eigentums. Tiere unterliegen der Verfügungsmacht der Eigentümerinnen. Der Gesetzgeber ist äußerst ambivalent in Bezug auf den Schutz von Tieren, so werden gleiche oder vergleichbare Tiere oder Tierarten ungleich behandelt: Diese Ungleichbehandlung hängt von der spezifischen Verwendung der Tiere als Haus- oder Nutztiere ab und hier wieder von der Zweckbestimmung. Während es verboten ist, das Fell von Hunden und Katzen als Kleidungsstück zu verwenden, ist dies von Füchsen und Nerzen erlaubt.112 Eine ähnlich ambivalente Haltung besteht in Bezug auf die Ungleichheit gleicher und vergleichbarer schmerzhafter und schädigender Handlungen und Praktiken. Es besteht eine Dissonanz zwischen Tierschutzrechtsethik und Tierschutzpraxis. Dennoch scheinen heute vielfach triviale menschliche Interessen höher zu wiegen als existentielle Tierinteressen.113 Im Lichte der heutigen Tierschutzgesetze soll wiederum ein kurzer Rückblick auf die Rechtsgeschichte erfolgen: Seit dem 15. Jahrhundert bestand bereits ein Verbot des Verzehrs von Katzenfleisch.114 Archäologische Funde bezeugen, dass Menschen im Mittelalter aber auch in der Neuzeit Katzenfleisch gegessen haben.115 Das Sprichwort "der Katze das Fell über die Ohren ziehen" weist darauf hin, dass man sehr wohl Katzenfell als Bekleidung verwendete oder auch als "Teppich", Sessel- und/oder Polsterbezug.116 In einem anonymen Traktat des 12. Jahrhunderts aus Salerno wird eine Katzensalbe als Mittel gegen arthritische und Gichterkrankungen genannt.117 Daraus wird die frühe "medizinische Nutzung" der Katze ersichtlich. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir eine persönliche Anmerkung: Anfang der 1970er Jahre verkaufte ein Türvertreter meiner Mutter ein Katzenfell, um sie von ihrem leidigen Rheuma zu heilen – es hat geholfen, sie ist seither geheilt! Anhand der Katze wollte ich skizzenhaft darstellen, welche Bedeutung Tiere im Recht haben. Die Literaturrecherche förderte dabei den Befund zutage, dass, auch wenn es sich um einen kleinen Bereich der rechtshistorischen Forschung handelt, dieser aber doch Attraktivität und Charme besitzt und effizient genug ist, um die Human Animal Studies auch unter dem Aspekt der Legal Animals Studies weiterzubringen. Wie die genannten Beispiele zeigen, verschwand die negative Bedeutung der Katze allmählich seit dem 16. Jahrhundert. Seit dem 19. Jahrhundert gilt sie gar als treue Begleiterin der bürgerlichen Familie. Berühmtheit FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 489 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) erlangte zB der Kater Murr des Dichters E.T.A. Hoffmann (1766-1822), der in seinem bürgerlichen Beruf als Jurist tätig und 1816 zum Rat am Berliner Kammergericht ernannt worden war. 118 Bild 5: Hoffmann, auf dem Kater Murr reitend, kämpft gegen die preußische Bürokratie.119 Lloyd Webber vertonte einige Gedichte des "Katzendichters" Thomas S. Eliot120 – daraus entstand das weltberühmte Musical "Cats"121 mit wunderschöner "Katzenmusik", Garfield, Tom (Tom&Jerry) oder Bob der Streuner erlangten Weltruhm. Die Reihe berühmter Katzen ließe sich leicht erweitern und man könnte diese "VIC`s" (Very Important Cats, Anm.A.Z.) den Legal Animal Studies unterziehen! Die Katzíst nun aus dem Sack – viel hätte noch geschrieben werden können, über die Katzen, deren mystisches Wesen uns Menschen immer wieder überrascht und es uns schwermacht, sie einzuordnen. Dieses Kismet scheint ihnen ihre Urmutter Bastet in die Wiege gelegt zu haben, sie selbst war Sonne und Mond … Ich hoffe aber, dass ich dem Jubilar mit meinen skizzenhaften Ausführungen eine Freude bereiten konnte und sei es nur, dass er sein nächstes Kätzchen nun bewusst musio, Bangur Pan, Freya oder Bastet nennt. Abschließend sei dem unruhigen "Ruheständler" Gernot Kocher neben einem ad multos annos das französisches Sprichwort: "Das Ideal der Ruhe ist eine sitzende Katze"122 mit auf dem Weg gegeben. Endnoten 1 Irmela Roschmann-Steltenkamp, Katze, in: Enzyklopädie des Märchens. Handwörterbuch zur historischen und vergleichenden Erzählforschung 7 (1993) 1103. 490 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen 2 Reingard Spannring, Karin Schachinger, Gabriela Kompatscher, Alejandro Boucabeille, Einleitung. Disziplinierte Tiere?, in: Dies. (Hgg.), Disziplinierte Tiere? Perspektiven der Human-Animal-Studies für die wissenschaftlichen Disziplinen (Bielefeld 2015) 15. 3 Peter Singer, Animal Liberation (London 1975). 4 Tom Regan, The case for animal rights (Berkeley 1983). 5 Spannring et.al, Einleitung 16. 6 Margot Michel, Saskia Stucki, Rechtswissenschaft. Vom Recht über Tiere zu den Legal Animal Studies, in: Reingard Spannring, Karin Schachinger, Gabriela Kompatscher, Alejandro Boucabeille (Hgg.), Disziplinierte Tiere 230. 7 http://hsozkult.geschichte.hu- berlin.de/index.asp?id=6225&view=pdf&pn=tagungsberichte&type=tagungsberichte (Zugriff, 20. September 2016). 8 http://www.hsozkult.de/conferencereport/id/tagungsberichte-6680 (Zugriff, 20. September 2016). 9 http://www.hsozkult.de/event/id/termine-31900 (Zugriff, 20. September 2016). 10 Vgl. dazu Michel, Stucki, Rechtswissenschaft 229-230. 11 Michel, Stucki, Rechtswissenschaft 232-233. 12 Michel, Stucki, Rechtswissenschaft 243. 13 Michel, Stucki, Rechtswissenschaft 232. 14 H. Tiefenbacher, Katze, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 16 (2000) 331. 15 Gertrud Blaschitz, Die Katze, in: Gertrud Blaschitz, Helmut Hundsbichler, Gerhard Jaritz, Elisabeth Vavra (Hgg.), Symbole des Alltags. Alltag der Symbole. Festschrift für Harry Kühnel zum 65. Geburtstag (Graz 1992) 592. 16 Blaschitz, Katze 591. 17 Roschmann-Steltenkamp, Katze 1100. 18 Walter Brunner, Die Katze in Kult, Aberglaube und Redensart, in: Haus- und Gebrauchstiere in der steirischen Geschichte. Beiträge einer Fachtagung der Historischen Landeskommission für Steiermark am 27. November 2013 aus Anlass des 75. Geburtstages von Univ.-Prof. i.R. Dr. Alfred Ableitinger (Forschungen zur geschichtlichen Landeskunde der Steiermark 62), 19. 19 Roschmann-Steltenkamp, Katze 1101. 20 Johanna Fürstauer, Wie kam die Katze auf das Sofa? Eine Kulturgeschichte (St.Pölten- Salzburg 2011) 73. 21 Annemarie Schimmel, Die Katze des Propheten. Zu Tieren und Tierhaltung im Islam, in: Dietmar Goltschnigg/Beatrix Müller-Kampel (Hg.)"Die Katze des Propheten" Kulturen der Tierhaltung (Wien 2002) 85-86: Katzen durften beim Ritualgebet der Menschen anwesend sein, da sie die Menschen und deren Umgebung nicht verunreinigte. Die Betenden verwendeten auch das Wasser zur Ritualwaschung, das zuvor eine Katze berührte. 22 Roschmann-Steltenkamp Katze 1101. 23 Tiefenbach, Katze 333. 24 Brunner, Die Katze in Kult 19. 25 Blaschitz, Katze 593. Dies erklärt ua auch die vielen Katzendarstellungen im Book of Kells (um 800). 26 Johanna Maria Plos, Die Mensch-Katzen-Beziehung im mittelalterlichen christlichen Abendland unter besonderer Berücksichtigung ambivalenter Aspekte und deren Ursachen, Dipl.Arb. (Graz 2015), 65-66. 27 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 110. 28 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung, 217. 29 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 113. 30 Blaschitz, Katze 602. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 491 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) 31 Vgl. dazu ausführlicher Blaschitz, Katze 603. Den Katharern wurde vorgeworfen, dass sie in ihren Geheimriten dem Teufel in Gestalt einer Katze unzüchtig das Hinterteil küssen und im Prozess gegen die Templer (1308/11) wurde diesen die Verehrung eines Katzenidols vorgeworfen, vgl. Peter Dinzelbacher, Mensch und Tier in der Geschichte Europas (Stuttgart 2000) 280. 32 Vgl. dazu ausführlicher Blaschitz, Katze 607-611. 33 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 114, 122. 34 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 138. 35 Margit Stadlober, Wie Katz und Maus. Der "Katzen-Mäuse-Krieg" in Pürgg und Dürers Meisterstich "Adam und Eva", in: Haus- und Gebrauchstiere 125. 36 Stadlober, Wie Katz und Maus 127. 37 Stadlober, Wie Katz und Maus 128. 38 Quelle: Mediathek, Institut für Kunstgeschichte, ao.Univ.Prof. Dr. Margit Stadlober. 39 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 207. 40 Karl Heinz Burmeister, Die Katze im Recht, In: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde Bd.24 (Zürich-Basel-Genf 2007) 240 sowie allgemein zu den Redensarten, Karl Brunner, Die Katze in Kult 19-25. 41 Burmeister, Die Katze im Recht 241. 42 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 143. 43 Burmeister, Katze im Recht 242. 44 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 144-145. 45 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 187. 46 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 188. 47 Blaschitz, Katze 597. 48 Blaschitz, Katze 601. 49 Blaschitz, Katze 613. 50 Laurence Bobis, Die Katze. Geschichte und Legenden (Leipzig 2001) 59. 51 Bobis, Die Katze 60. 52 Bobis, Die Katze 59. 53 Otto Opet, Die Personifikation der Tiere im Strandrecht, in: MIÖG 48 (1934) 417-418: Gesetz des Jahres 1236 von dem schottischen König Alexander II. oder jenes von König Eduard I. von England 1275. Die Katzenhaltung am Schiff wurde sogar per Gesetz verpflichtet (FN12). In weiterer Folge treten auch Hunde und Hähne als regelmäßiges Schiffszubehör auf. 54 H. Reichstein, Katze, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde Bd.16 (Berlin 2000) 334. 55 Nicole Gerick, Recht, Mensch und Tier. Historische, philosophische und ökonomische Aspekte des tierethnischen Problems (= Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft 4, Baden-Baden 2005) 54. 56 Opet, Zur Personifikation 423. 57 Opet, Zur Personifikation 419. 58 Opet, Zur Personifikation 414. 59 Eine ausführliche Darstellung der Tierprozesse findet man bei Gerick, Mensch, Tier und Recht 38-72. 60 Gerick, Mensch, Tier und Recht, 37 und die ältere Literatur zB Hans Albert Berkenhoff, Tierstrafe, Tierbannung und rechtsrituelle Tiertötung im Mittelalter (Leipzig 1937). 61 Michael Fischer, Tierstrafen und Tierprozesse. Zur sozialen Konstruktion von Rechtssubjekten (= Hamburger Studien zur Kriminologie und Kriminalpolitik 38 Münster- Wien 2005) 34. 62 E. Kaufmann, Tierstrafe, in Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V (Berlin 1998) 238-241. 492 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen 63 Wolfgang Schild, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter (München 2010) 185. 64 Schild, Folter 186. 65 Schild, Folter 186. 66 Schild, Folter 186. 67 Schild, Folter 186. 68 Fischer, Tierstrafen 37-38: Meistens waren es Schweine, Bullen, Pferde, Ochsen, Ziegen, Hunde, Esel, Kühe, Schafe, Maultiere oder Hähne, die als Opfer von Tierstrafen aufscheinen; in Tierprozessen klagte man etwa Maulwürfe, Heuschrecken, Mäuse, Ratten, Maikäfer oder Insekten an. Sie wurden entweder gehängt, gesteinigt, lebendig begraben oder auch verbrannt. 69 Fischer, Tierstrafen 7. 70 Burmeister, Die Katze im Recht 251. 71 Dinzelbacher, Mensch und Tier 398. 72 Bobis, Die Katze 48. 73 Bobis, Die Katze 49. 74 Ich bedanke mich für diese Auskunft bei meinem Kollegen Univ.Prof. Dr. Helmut Eberhart sehr herzlich (Telefonat am 3. Oktober 2016). 75 Jacob Grimm, Weisthümer, 3. Teil (Göttingen 1842) 222, FN 2. 76 Vgl. dazu A. Erler, Schüttung in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band, Berlin 1990, 1524-1525. 77 Mischa Damjan/Rudolf Schilling, Mau Mao Miau. Die Katze durch die Jahrtausende (Mönchaltorf/Zürich 1969) 15. 78 Bobis, Die Katze, 47 und Fürstauer, Wie kam die Katze auf das Sofa? 36. 79 Burmeister, Die Katze im Recht 246-247 laut gälischem Recht. 80 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 71. 81 Quelle: Wolfgang Pleister/Wolfgang Schild Hg., Recht und Gerechtigkeit im Spiegel der europäischen Kunst (Köln 1988) 188. 82 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 174. 83 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 177. 84 Volkskundemuseum Graz, Aberglaube-Aberwissen. Ausstellungskatalog (Graz 2014) 62. 85 Hans Albert Berkenhoff, Tierstrafe, Tierbannung und rechtsrituelle Tiertötung im Mittelalter (Leipzig 1937) 11f: Opet, Zur Personifikation der Tiere 414-423. 86 Gerick, Recht, Mensch und Tier 68-69. 87 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 189. 88 Dinzelbacher, Mensch und Tier 228. 89 Dinzelbacher, Mensch und Tier 228. 90 Zitiert bei Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 195. 91 Zitiert bei Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 197. 92 Jakob Sprenger, Heinrich Institoris, Der Hexenhammer, 2. Teil (Berlin 1906 (Erste deutsche Übersetzung) 99-104: In der Diözese Straßburg wurde ein Arbeiter von drei feindseligen Katzen angegriffen, beim Prozess stellte sich heraus, dass diese drei Katzen Hexen gewesen waren. 93 Plos, Mensch-Katzen-Beziehung 206. 94 Siehe Blaschitz, Katze 611. 95 Sprenger, Institoris, Hexenhammer 103. 96 Benennung in frühmittelalterlichen lateinischen Bußordnungen für Tiere, die zur Hausgemeinschaft gehören, zitiert bei Burmeister, Die Katze im Recht 242. 97 Burmeister, Die Katze im Recht 242. 98 Burmeister, Die Katze im Recht 244. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 493 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) 99 Burmeister, Die Katze im Recht 245. 100 Bobis, Die Katze 142. 101 Vgl. D. Werkmüller, Tierhaftung, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte V. Bd (Berlin 1998) 231-237. 102 Gerick, Mensch, Tier und Recht 43-45. 103 Dinzelbacher, Mensch und Tier 343. 104 Bobis, Die Katze 227. 105 Bobis, Die Katze 223. 106 N.N., Die Katze der Primadonna, in: Der Wanderer im Gebiete der Kunst und Wissenschaft, Industrie und Gewerbe, Theater der Geselligkeit 26/Nr.222, 17. September 1839, 886. Ich danke herzlichst Herrn Univ.Prof. Dr. Michael Walter für die Übermittlung dieses Zeitungsberichts. 107 N.N., Die Katze, 886. 108 N.N., Die Katze, 886. 109 N.N., Die Katze, 886. 110 N.N., Die Katze, 886. 111 Willibald Posch, Das Tier im europäischen Recht. Anmerkungen zu seiner Stellung im nationalen und supranationalen Recht, in: Goltschnigg, Müller-Kampel (Hgg.), "Die Katze des Propheten" 118. 112 Michel, Stucki, Rechtswissenschaft 237. 113 Michel, Stucki, Rechtswissenschaft 239. 114 Gerick, Recht, Mensch und Tier 33. 115 Bobis, Die Katze 71-76. 116 Bobis, Die Katze 64-69. 117 Bobis, Die Katze 79: Dort findet sich auch eine Abbildung eines Katzenfells entnommen dem "Thierbuch" von Conrad Genser (1516-1565) 85. 118 Dietmar Grieser, Geliebtes Geschöpf. Tiere, die Geschichte machten (Wien 2016) 187. E.T.A Hoffmann schrieb den ersten Teil "Lebens-Ansichten des Katers Murr" und einen zweiten Teil "Fragmentarische Biographie des Kapellmeisters Johannes Kreisler" siehe Grieser, Geliebtes Geschöpf 190. 119 Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:E._T._A._Hoffmann_- _Hoffmann_k%C3%A4mpft_gegen_die_B%C3%BCrokratie_1821.jpg?uselang=de-at (5. Oktober 2016). 120 Grieser, Geliebtes Geschöpf 127 T.S. Eliot, Old Possums Katzenbuch (Berlin- Frankfurt/Main 1952). 121 Grieser, Geliebtes Geschöpf 125,134. 122 Damjan/Schilling, Mau Mao Miau 223. Literatur 5. Forumstreffen "Tiere und Geschichte": Tiergeschichte und Umweltgeschichte, in: http://hsozkult.geschichte.hu- berlin.de/index.asp?id=6225&view=pdf&pn=tagungsberichte&type=tagungsberichte (Zugriff, 20. September 2016). Auf den Schäferhund gekommen? Ein Workshop zum "Schäferhund-Hoax", kritischer Geschichtswissenschaft und akademischem Trendsurfing, in: http://www.hsozkult.de/event/id/termine-31900 (Zugriff, 20. September 2016). Berkenhoff, H. A. (1937) Tierstrafe, Tierbannung und rechtsrituelle Tiertötung im Mittelalter. Leipzig. Blaschitz, G. (1992) Die Katze, in: Gertrud Blaschitz, Helmut Hundsbichler, Gerhard Jaritz, 494 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen Elisabeth Vavra (Hgg.), Symbole des Alltags. Alltag der Symbole. Festschrift für Harry Kühnel zum 65. Geburtstag. Graz. Bobis, L. (2001) Die Katze: Geschichte und Legenden. Leipzig. Brunner, W. (2013) Die Katze in Kult, Aberglaube und Redensart, in: Haus- und Gebrauchstiere in der steirischen Geschichte. Beiträge einer Fachtagung der Historischen Landeskommission für Steiermark am 27. November 2013 aus Anlass des 75. Geburtstages von Univ.-Prof. i.R. Dr. Alfred Ableitinger (Forschungen zur geschichtlichen Landeskunde der Steiermark 62), Graz. Burmeister, K. H. (2007) Die Katze im Recht, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde Bd. 24. Zürich-Basel-Genf. DamJan, M., Schilling R. (1969) Mau, Mao, Miau: Die Katze durch die Jahrtausende. Möchaltorf/Zürich. Dinzelbacher, P. (2000) Mensch und Tier in der Geschichte Europas. Stuttgart. erler, a. (1990) Schüttung, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. IV. Berlin. Fischer, M. (2005) Tierstrafen und Tierprozesse. Zur sozialen Konstruktion von Rechtssubjekten (= Hamburger Studien zur Kriminologie und Kriminalpolitik 38). Münster-Wien. Fürstauer, J. (2011) Wie kam die Katze auf das Sofa? Eine Kulturgeschichte. St. Pölten- Salzburg. Gerick, N. (2005) Recht, Mensch und Tier. Historische, philosophische und ökonomische Aspekte des tierethnischen Problems (= Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft 4). Baden-Baden. Grieser, D. (2016) Geliebtes Geschöpf. Tiere, die Geschichte machten. Wien. Grimm, J. (1842) Weisthümer, 3. Teil. Göttingen. Kaufmann, E. (1998) Tierstrafe, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V. Berlin. Menschen und Tiere zwischen Mittelalter und Moderne. Internationale Tagung der Bamberg Graduate School of History (BaGraHist), in: http://www.hsozkult.de/conferencereport/id/tagungsberichte-6680 (Zugriff, 20. September 2016). Michel, M., Stucki, S. (2015) Rechtswissenschaft. Vom Recht über Tiere zu den Legal Animal Studies, in: Reingard Spannring, Karin Schachinger, Gabriela Kompatscher, Alejandro Boucabeille (Hgg.), Disziplinierte Tiere? Perspektiven der Human-Animal Studies für die wissenschaftlichen Disziplinen. Bielefeld, S. 229-255. N., N. Die Katze der Primadonna, in: Der Wanderer im Gebiete der Kunst und Wissenschaft, Industrie und Gewerbe, Theater der Geselligkeit 26/Nr.222, 17. September 1839 Opet, O. (1934) Die Personifikation der Tiere im Strandrecht, in: MIÖG. pleister, W., Schild W. (1988), Recht und Gerechtigkeit im Spiegel der europäischen Kunst. Köln. plos, j.m. (2015) Die Mensch-Katzen-Beziehung im mittelalterlichen christlichen Abendland unter besonderer Berücksichtigung ambivalenter Aspekte und deren Ursachen. Dipl.Arb. Univ.Graz. Posch W. (2002) Das Tier im europäischen Recht. Anmerkungen zu seiner Stellung im nationalen und supranationalen Recht, in: Goltschnigg, Müller-Kampel (Hgg.), "Die Katze des Propheten". Wien. Regan, T. (1983) The case for animal rights. Berkeley. Reichstein, H. (2000) Katze, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde Bd.16. Berlin. Roschmann-Steltenkamp, I. (1993) Katze, in: Enzyklopädie des Märchens. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 495 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) A. Ziegerhofer: … àlles für die Katz`… Rechts-historische Betrachtungen) Handwörterbuch zur historischen und vergleichenden Erzählforschung 7, 1103. Schild, W. (2010) Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter. München. Schimmel, A. (2002) Die Katze des Propheten. Zu Tieren und Tierhaltung im Islam, in: Dietmar Goltschnigg/Beatrix Müller-Kampel (Hg.) Die Katze des Propheten" Kulturen der Tierhaltung. Wien. Singer, P. (1975) Animal Liberation. London. Spannring, R., Schachinger, K., Kompatscher, G., Boucabeille, A. (2015) Einleitung. Disziplinierte Tiere?, in: Dies. (Hgg.), Disziplinierte Tiere? Perspektiven der Human- Animal-Studies für die wissenschaftlichen Disziplinen, Bielefeld. Sprenger, J., Institoris, H. (1906) Der Hexenhammer, 2. Teil. Berlin. Stadlober, M. (2013) Wie Katz und Maus. Der "Katzen-Mäuse-Krieg" in Pürgg und Dürers Meisterstich "Adam und Eva", in: Haus- und Gebrauchstiere in der steirischen Geschichte. Beiträge einer Fachtagung der Historischen Landeskommission für Steiermark am 27. November 2013 aus Anlass des 75. Geburtstages von Univ.-Prof. i.R. Dr. Alfred Ableitinger (Forschungen zur geschichtlichen Landeskunde der Steiermark 62), Graz. Tiefenbacher, H. (2000) Katze, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 16. Volkskundemuseum Graz (2014) Aberglaube-Aberwissen. Ausstellungskatalog. Graz. Werkmüller, d (1998) Tierhaftung, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V. Berlin. 496 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 BORUT HOLCMAN54 ZUSAMMENFASSUNG Namengebung und Namensrecht sind zwei Begriffe, die man zur schöpferischen Aufgabe der Menschheit zählen kann. Wie diese mit der europäischen Tradition und biblischen Erzählungen vergleichbar sind, versucht dieser Beitrag an Hand einiger Erzählungen und Abbildungen zu schildern. Das kulturelle Erbe Europas umschließt die Benefizien des Namensrechts genauso wie das historische Rollenspiel beim Namensmissbrauch durch staatliche und religiöse Institutionen. SCHLÜSSELWÖRTER: • Namengebung • Namensrecht • Rollenspiel • Anonymität • Namensmissbrauch ÜBER DEN AUTOR: ao. Univ. Prof. Dr. Borut Holcman, Professor, Universität Maribor, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Mladinska ulica 9, 2000 Maribor, Slownien, e-mail: borut.holcman@um.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-27 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press Verfubar um http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman & M. Steppan “… I have sent for you by name, giving you a name of honour.” (Isaiah 45:4) BORUT HOLCMAN55 ABSTRACT The naming and naming right are two concepts that one can count to the creative tasks of humanity. How this is comparable in the European tradition with biblical narratives, the author is trying it to present through some narrations and illustrations. The cultural heritage of Europe spans an arc on the benefits of the right of naming through the roll-up to the misuse of names by the state and religious institutions through history. KEYWORDS: • naming • naming rights • role-play • anonymity • name abuse CORRESPONDENCE ADDRESS: Borut Holcman, Ph.D., Associate Professor, University of Maribor, Faculty of Law, Mladinska ulica 9, 2000 Maribor, Slovenia, e-mail: borut.holcman@um.si. DOI 10.18690/978-961-286-016-27 ISBN 978-961-286-016-5 © 2017 University of Maribor Press available at http://press.um.si. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 499 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Vorwort Der Name ist dein Schicksal1. Namengeben und Recht auf einen Namen haben in der Geschichte des Menschen eine schöpferische Aufgabe, die von der Rechtsstellung bei der Geburt bis zum Rollenspiel des Namensmissbrauches reicht. Dies alles ist das Kulturerbe des Menschen und dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick in den Alltag in Geschichte und Gegenwart als Spiegel des weltlichen wie auch biblischen europäischen Kulturerbes darstellen. Der Stand der Forschung – Name, Namengebung, Namensrecht Das klassische Nachschlagewerk zur Rechtsgeschichte – das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte – führt zwei rechtliche Phasen zum Namen an, das Recht einen Namen zu haben2 und das Recht einen Namen zu geben3. Die Konsequenz dieser beiden Begriffe ist die "Macht des Namens", wie dies Karen Radner4 in ihrer Arbeit betont und wie es sich ja auch aus dem zweiten Teil des Titels dieses Beitrages ableiten lässt. Ein erster Ansatzpunkt dieser Überlegungen ist die Abbildung zur Präsentation und Namengebung des Heiligen Johannes des Taufers (Johannesfall). Abbildung 1: Wandmalerei, Canterbury: Cathedral-Chapel of St. Gabriel, Präsentation des Neugeborenen als privatrechtlicher Akt und Namensgebung: Sammlung Kocher, Nr. 05721. Die Geschichte des hl. Johannes des Täufers erzählt, dass seine Mutter – Elisabeth, Weib des Zacharias, des Priesters " von der Ordnung Abia", unfruchtbar war. " Sie waren aber alle beide fromm vor Gott und wandelten in allen Geboten und Satzungen des Herrn untadelig. Und sie hatten kein Kind; denn Elisabeth war unfruchtbar, und waren beide wohl betagt." (Lukas, 1, 5-7). Als Zacharias im Tempel seinen priesterlichen Aufgaben nachkam, empfing er eine Offenbarung: Er und seine Frau würden ein Kind bekommen. Er, Zacharias, solle ihn Johannes 500 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 nennen und er " wird groß vor dem Herrn" sein. Das aus der Betagtheit der beiden resultierende Misstrauen führte dazu, dass Zacharias bis zum Tag der Namensgebung stumm werden sollte. Als die Zeit für Elisabeth kam, " gebar sie einen Sohn. " Am achten Tage kamen dann die Nachbarn und Verwandten um den Sohn dem Brauche der Hebräer folgend zu beschneiden und sie " hießen ihn nach seinem Vater Zacharias. " (Lukas 1, 59). Nach der Tradition der Namengebung unter Hebräern soll der Nachfolger (so die Überlegungen von Schmidt-Wiegand) den Familienzusammenhang durch die Namengebung verdeutlichen. Das Kind soll den Namen eines Verwandten, den des Vaters oder Großvaters bekommen. Durch Namen wird auch die Zukunft gesichert, die bei Hebräern noch bedeutsamer ist, nämlich die Erwartung des Erlösers. Aus der Johannesgeschichte geht aber ein Bruch mit der Tradition hervor. Beide, Mutter und Vater, verlangen etwas, was nach der Tradition nicht in den Familienzusammenhang passt: "… Ist doch niemand in deiner Freundschaft, der also heiße." Nach des Vaters Akzeptanz des Traditionsbruches bekam dieser seine Redefähigkeit zurück.5. Dieser Überlieferung und der ikonographischen Darstellung folgend soll dem Forschungsstand weiter nachgegangen werden. Den Beginn bildet das Bewusstsein des Menschen und seine Identität, um dann den Einflüssen von Kultur, Vernunft und Ökonomie nachzugehen. Überlegungen zur Auffassung der Namengebung im HRG Jemandem einen Namen zu geben ist eine Willensäußerung des Namengebers. Das Deutsches Wörterbuch von J. Grimm definiert unter Name, Namen (VII, 322- 337) die Namensgebung als – "eine unterscheidende bezeichnung für ein einzelwesen im gegensatze zu anderen derselben gattung"6. 1. Akt der Namengebung Der Akt der Namengebung verfolgt das Ziel, eine Person von anderen Personen zu unterscheiden ( nomen proprium). Es ist nicht zu übersehen, dass sich die Namensgebung an Vorbildern orientierte, wie Schmidt-Wiegand feststellt: "neben Herkommen und Tradition bestimmten Geschmack und Mode die Namenwahl, die der Namengebung unmittelbar vorausgeht." Wie weit die Namengebung mit der Tradition eines Stammes oder Sippe verbunden erscheint, ist fraglich. Der Zweifel ergibt sich aus der bei Montesquieu, wenn nicht schon eher, feststellbaren rechtsüberschreitenden, mit der Kultur in Verbindung stehenden Rolle der Namensgebung. Radner betont, dass das Recht auf den Namen und das Recht auf Namensgebung zur Namensmagie tendiert, aus dem Bewusstsein der physischen Vergänglichkeit heraus. Die Namensgebung soll dem Individuum ermöglichen, seine durch physische Vergänglichkeit auferlegten Grenzen zu überwinden. Geist und Name des Individuums bestehen nach dem mesopotamischen Denken aus physischer Existenz, Geist und Namen. Diese Auffassung führt dazu, dass "im Gegensatz zum organischen Körper" die körperlosen Gebilde Name und Geist "nicht den Regeln der Sterblichkeit unterworfen sind7." Daraus ergibt sich die FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 501 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Aufgabe des Namenträgers, nach Schmidt-Wiegand, "ein urtümlicher Namenglauben … nach dem der Name und das Wesen des Namenträgers identisch sind. Seine Nachwirkungen sind, besonders im Bereich des Volkskundlichen, bis auf den heutigen Tag zu verspüren8." 2. Folgen der Namengebung Wie schon im vorigen Abschnitt angedeutet – ist die Namengebung mit den Kategorien sterblich/unsterblich verbunden. Die Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft begründet dessen Rechtsfähigkeit. Der status personae ist in der europäischen Rechtstradition – Privatrecht – sehr bunt und ist von politisch- verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmt und abhängig. Den Ausschlag bei der Namenswahl gab der Vater. Die europäische Tradition, die durch verschiedene Sippen- und Stammesregelungen in einem mehr als hundertjährigen Rechtsleben geprägt wurde, musste der Ethik der Christlichen Provenienz Vorrang geben. Die christliche Provenienz fußt im hebräischen oder sogar noch älteren – mesopotamischen Denken (Gilgamesch)9. Folgen der Namensgebung bestehen, so Lockemann, im Recht des Namenerwerbs, der Namensänderung und des Namenschutzes. Hervorgehoben soll nur das erste Element werden, nämlich das Recht auf den Namenserwerb. Der Name sollte als "sprachliche Bezeichnung einer individuellen Person" von anderen Personen unterscheiden10 und ihr die ihr zustehenden Rechte und Pflichten einräumen. Deshalb ist die Aufnahme des Kindes sehr wichtig, ihr folgt die Festlegung des Namens (ähnlich dem Erwerb der Rechtsfähigkeit). Dafür sah die Gesellschaft (Sippe, Stamm, …) einen rechtsförmlichen Akt vor. Ogris sieht den Ablauf durch drei Personen bestimmt: Mutter, Kind und dem Inhaber der personenrechtlichen Herrschaftsgewalt, der Munt (vergleichbar der römischen patria potestas). Das Kind wurde auf den Boden gelegt und der Muntwalt hob es auf, nahm es in die Arme und schlug seinen Mantel um den Säugling. Dadurch wurde das Kind als Familienmitglied anerkannt11. Dem rechtsförmlichen Akt ging die Überprüfung der Lebensfähigkeit (mindestens zehn Tage) und die Taufe voraus. Die Lebensfähigkeit des Kindes bestimmte sich durch die Fähigkeit eines Neugeborenen nach der Geburt selbständig fortzuleben beziehungsweise durch die Gehörzeugen, wie es die Heidelberger Bilderhandschrift zu Sachsenspiegel Lehnrecht 20 § 1 visualsiert (Abb. 2). Die Gehörzeugen sind keine bestimmten Personen, sondern repräsentieren die Allgemeinheit. 502 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Abbildung 2: Buchmalerei, Fol. 5r, Lnr. 20 § 1: Gehörzeugen für die Geburt eines Kindes. Sammlung Kocher, Bild Nr. 05214. Die Abb. 2 hat übrigens eine doppelte Funktion, nämlich die Darstellung der Lebensfähigkeit einerseits und anderseits die des Beginnes der Rechtsfähigkeit. 3. Abschluss und Vergleich mit der biblischen Erzählung Der Fall des Johannes des Täufers schildert die Tradition die 1. mit dem Ablauf der Zeit nach der Geburt zu den europäischen Traditionen gezählt werden kann, allerdings mit der Variante, dass bei Johannes nur acht Tage an Stelle von zehn Tagen Frist besteht; 2. im Vergleich des Kreises der Verwandten gesehen werden kann. Die sind acht Tage nach der Geburt zum Haus von Zacharias und Elisabeth gekommen um das Kind zu beschneiden (zu taufen) und damit die Namensgebung – zugleich auch die Rechtsfähigkeit zu bestätigen – hier könnte man an ein Publizitätsverfahren denken. 3. Der dritte ergibt sich von sich selbst – die Auswahl des Namens: Johannes. Die Verwandten und Nachbarn haben die Frage gestellt: " gibt es keinen mit solchen Namen in der Verwandtschaft? ". Damit äußert sich die Tradition, die auch Radner beschrieben hat und die aus einer kulturspezifischen Umgebung kommt – die Sterblichkeit des Menschen auszuschließen durch den Namen des Individuums, den ein Familienmitglied getragen hatte. Durch den Namen des Vaters oder Großvaters verdeutlicht sich der Familienzusammenhang und es ergibt sich eine Zukunftssicherung. 4. Der vierte Vergleichsversuch kommt aus der Rolle des Vaters: Zacharias, der Vater, soll den Namen bestimmen – ihm steht die personenrechtliche Herrschaftsgewalt zu. 5. Mit der Namensnennung kommen wir zur Zäsur, denn der Stumme spricht wieder und dem Kind wird vor dem Herrn das Großwerden versprochen. Dieses Resultat geht auf die hebräische Tradition zurück. Und mit der Nennung des Namens – Johannes – wird man aus der Anonymität geholt. FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 503 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Zu den Quellenangaben im HRG könnte man ergänzend bemerken, dass die Traditionen des historischen Europas der philosophischen, rechtlichen und religiösen Umgebung Athens, Roms und Jerusalems entsprechen. Name zwischen Identität und Anonymität Einen Namen zu haben, das ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Mann gerufen werden oder berufen sein kann, dass man ihn kennt und dass er damit vernünftigerweise von der Gesellschaft eine Identität zugesprochen bekommt. Und wie soll man Anonymität einstufen? Eine von den möglichen Herausforderungen stellt sich mit der Frage der Autorschaft. Pabst äußert sich dazu in einem Problemaufriss wie folgt: " Das Wissen vom Autor definiert den Bereich der Texte, die er gelesen und der anderen Autoren, die er gekannt haben kann. Er bestimmt die historischen Ereignisse, deren Zeuge er gewesen sein und den Personenkreis, den er adressiert haben kann. Er erlaubt uns, Verbindungen zwischen unterschiedlichen Texten unter der Voraussetzung herzustellen, dass sie von einem Autor stammen. Wenngleich in diesen Daten nicht das Bewusstsein und die Intentionen eines Autors stecken, sie markieren doch den Horizont, in dem Texte gelesen werden können. Der Autor definiert nicht die Bedeutung, aber er konstatiert doch die Annahmen, die herangezogen werden können, um historische Bedeutungen zu (re)konstruieren. Der Zugang zum Text wird nach wie vor durch die Idee des Autors im Sinne einer solchen Schaltstelle unterschiedlicher Wissensvoraussetzungen reguliert. Und der Name des Autors ist bis heute eine der wichtigsten Markierungen dieser Schaltstelle. Der Name des Autors ist eines der wichtigsten Zeichen, mit denen es uns möglich wird, ein bestimmtes Wissen auf einen Text zu beziehen.12" Ist man allerdings am privatrechtlichen Bereich (Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht und Familienrecht) orientiert, so ist die Sache mit der Anonymität mit einem ganz anderen Problem verbunden. Es geht um die Abwesenheit (sehr oft ganz absichtlich) von Eigennamen. Am häufigsten kommt dies in der Bibel hervor. Da ist z. B. in dem Buche der Richter von der Mutter von Simson die Rede, auch sie war unfruchtbar. Im Text steht allerdings, dass es sich um einen Mann aus dem Geschlecht der Daniter, Manoah, und sein Weib handelt. Die Frage, die sich nun stellt, ist die nach der Auswirkung dieser Anonymität, wie sich die Bilder innerhalb der Erzählung ergeben13. Als erstes muss man sich bewusst sein, das nicht nur die Frauen in biblischen Erzählungen anonym sind, es trifft auch auf eine noch größere Anzahl von Männern, Dienern, Sklaven, Boten, Engeln und Tieren zu. Was kann oder könnte man daraus schließen? Kann man etwa einen Vergleich zum Sachsenspiegel aufbauen? Wenn man die Bilder betrachtet, sieht man Personen in verschiedenen Situationen, z.B. die Erbteilung der Brüder oder eine Ehescheidung. Die Namen der Personen kennen wir nicht, was wir kennen sind die Geschichten/Erzählungen des Rechtslebens. Die sozialen Gruppierungen und 504 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Personen der biblischen Erzählungen waren vielfach anonym und trotzdem ein Teil der menschlichen Landschaft. Alle Erzählungen des Sachsenspiegels oder anderer Rechtsbücher haben mit den biblischen Erzählungen auf den ersten Blick das Unpersönliche gemeinsam, aber bei näherer Betrachtung werden deren Persönlichkeiten und Geschichten lebendig, dynamisch und plastisch14. Wie ist die persönliche Identität von Namenlosen einstufen? Da ist ja die Individualität abwesend, sogar verhindert. Wir können nur die Motivation und deren Beziehungen analysieren. Wir können das Zusammenspiel der Anonymitäten erforschen durch Blickwinkel, eingeengt durch das Fehlen des Eigennamens und damit der Identität. Und trotzdem kann die Anonymität die persönliche Identität des Charakters auslösen oder verhindern. Wie soll man das verstehen? Einfach am Beispiel der Erbteilung zwischen den Geschwistern. Die Beziehung unter ihnen ist Verwandtschaft, die wegen des Todes eines Vorfahren zur Erbteilung führt. Die formalisierte Regel führt dazu, dass der Bärtige, der ältere, die Stücke in zwei Haufen teilt. Der Jüngere steht mit Unfähigkeitsgestus abwartend da. Durch dieses Vorgehen wird die persönliche Identität ausgelöst und die Beziehung eingeleitet (Vgl. Abb. 3)15. Abbildung 3: Buchmalerei, Fol. 16r, Ldr. III 29 § 2. Der Ältere Teilt, der Jüngere Wählt.16 Das ist eine Rollenidentität, die dem Typus entspricht. Eine Rolle aufzunehmen bedeutet, die eigene Persönlichkeit vorerst aufzugeben. In dem Maße, indem z.B. der Beamte in der Rolle die Beherrschung erreicht, rückt die Person beiseite oder ist verdeckt. Reinhartz zitiert in ihrem Buch Natanson, der in der Tat eine Dichotomie zwischen sozialer Rolle und persönliche Identität sieht und er schlägt vor, dass man die Rollenbezeichnungen, die anonyme Charaktere kennzeichnen und ihre Individualität weiter verdecken, trotz der Anerkennung in der "die Person in ihrer vollen Integrität erholt wird17." FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 505 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Gewalt im Namen des/von Jemanden zu handeln Einen Namen zu haben, bedeutet, dass man eine positive Aus- und Bezeichnung besitzt. Aber, ist das wirklich? Die Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Namensgewalt. Gewalt im persönlichen, familiären, schulischen, religiösen Bereich geht hervor aus der Verantwortung, die man mit dem Namen bekommen und als Person übernommen hat. Die Geschichte lehrt das Gegenteil. Kriege in den letzten hundert Jahren und die Kriege in der Nähe kann man primär nur als bewusste körperliche Schadenszufügung verstehen. Popitz definiert es als "Machtaktion, die zur absichtlichen körperlichen Verletzung führt18." Schlimmer, obwohl schon Gewalttaten zwischen Personen einen Schaden bewirken können, ist die Gewalt der Institutionen, die diese für kurzsichtige Interessen der Politik einsetzen. Besonders negativ erscheint die Beteiligung der Religion und der religiösen Institutionen im Namen Gottes, um den zweifelhaften Interessen der Politik zu dienen, etwa durch die Anrufung Gottes um Unterstützung im Krieg zur Erreichung der scheinbar gerechten Sache. Das Verdorbene dabei ist, dass in allen Kriegen die "Christen an beiden Seiten des Kampfeldes waren und beide Seiten beten um Sieg. Sie glaubten, Gott würde nur auf ihrer jeweiligen Seite – der österreichischen, der deutschen oder auch der russischen, englischen bzw. französischen Seite – stehen und den jeweiligen anderen Feind bestrafen19." Die Geschichte liefert noch schlimmere Fakten: Der dreißigjährige Krieg, die Grausamkeiten, die durch die Truppen über Europa in Zeiten der Christianisierung ausgeübt worden sind. Alles im Namen Gottes, oder im Namen des Kaisers, der seine Würde von Gottes Gnaden inne hatte. 506 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 Abbildung 4: Im Namen der Katholischen Kirche. Sammlung Kocher, Nr. 02804.20 Schlussbetrachtungen Name, Namensrecht und Namengebung ist für den Menschen eine schöpferische Aufgabe. Nehmen wir nur die biblischen Berichte, in denen der Schöpfer dem Menschen allerlei Tiere von dem Felde brachte um zu sehen, wie er sie nennen werde: "denn wie der Mensch allerlei lebendige Tiere nennen würde, so sollten sie heißen. Und der Mensch gab einem jeglichen Vieh und Vogel unter dem Himmel und Tier auf dem Felde seinen Namen; aber für den Menschen ward keine Gehilfin gefunden, die um ihn wäre21." Namengebung und Recht auf Namen ist eine positive Sache, die aber der Mensch durch sein Rollenspiel zum "Puppentheater" machte und sie durch Gewalt vernichtete. Und das alles im Namen eines anderen und ohne eigene Verantwortung. Dieser Beitrag entstand zur Ehre des Jubilars und aus der Dankbarkeit für die sich in fast einem Vierteljahrhundert entwickelnde Vater Sohn-Beziehung. Der Jubilar hat einen Namen bekommen und wie die orientalische Erzählung über den Sohn FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG 507 "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 ohne Namen berichtet – er hat einen Namen bekommen, er träumt und durch sein Wirken ermöglichte er unter anderem auch dem Autor diese Worte, seinen eigenen Traum zu träumen. Endnoten 1 S. Kiley, R. Gordon, Your Name is Your Destiny, New York 1984. 2 U. Lockemann, Namensrecht, in: HRG 3 (1984), Sp. 836-843. 3 R. Schmidt-Wiegand, Namengebung, in: HRG 3 (1984), Sp. 832 – 836. 4 K. Radner, Die Macht des Namens. Altorientalische Strategien zur Selbsterhaltung. Wiesbaden 2005. "… eine Darstellung jener Möglichkeiten handeln soll, die der Name dem Individuum zur Überwindung der physischen Vergänglichkeit und zu seiner Verewigung bietet." (Prolegomena, S.1). 5 Vgl. Lukas 1, 5-25; 39-45; 57-64. 6 R. Schmidt-Wiegand, Ebd., Sp. 833. 7 Vgl. K. Radner, Ebd., S. 1. 8 R. Schmidt-Wiegand, Ebd., Sp. 834. An dieser Stelle ist auf die Arbeit von Max Gottschald, Deutsche Namenkunde, aufmerksam machen. Gottschald unterscheidet bei der Definierung der Namensebenen die Ebene des sprachlichen Inhalts: Bezeichnung, Bedeutung und Sinn. Vgl. M. Gottschald, Deutsche Namenkunde. 6. durchgesehen und bibliographisch aktualisierte Auflage. Berlin-New York 2006. S. 15-16. 9 Vgl. K. Radner, Ebd., S. 1. 10 Vgl. U. Lockemann, Namensrecht, in: HRG 3 (1984), Sp. 836. 11 W. Ogris, Aufnehmen des Kindes, in: HRG 1 (1971), Sp. 253. 12 S. Pabst, Anonymität und Autorschaft. Ein Problemaufriss. In: Anonymität und Autorschaft. Zur Literatur- und Rechtsgeschichte der Namenlosigkeit. Stephan Pabst Hg. Berlin, Boston (2011). S. 1. Der Autor zitiert Susan S. Lanser, "The Author’s Queer Clothes. Anonymity and Sex(uality), and 'The Travels and Adventures of Mademoiselle Richilieu'", in: The Faces of Anonymity. Anonymous and Pseudonymous Publication from the Sixteenth to the Twentieth Century, Hg. v. Robert J. Griffin, New York 2003, S. 81– 102. 13 Vgl. A. Reinhartz, "Why Ask My Name?" Anonymity and Identity in Biblical Narrative. New York, Oxford 1998, S. VII. 14 Vgl. A. Reinhartz, Ebd., S. 3. 15 Vgl. W. Schild, Die Ordnung und ihre Missetäter, in: Justiz in alter Zeit. Rothenburg o. d. Tauber 1989. S. 79. 16 G. Kocher, Bildersammlung, Abbildung Nr. 05327. Buchmalerei Fol. 16r-5-ldr. III 29 par.2: das Erbteil ist hier nicht speziell als Grundeigentum vorgestellt, sondern als die Summe aller erbfähigen Güter überhaupt und deshalb in Form undefinierbarer Stücke dargestellt - der Bärtige - der die Stücke in 2 Haufen teilt- ist der Ältere Erbe - der Jüngere steht mit Unfähigkeitsgestus abwartend dabei - erst nach Beendigung der Teilung darf er wählen - der Ältere teilt-der Jüngere wählt. 17 Vgl. A. Reinhartz, Ebd., S. 12. Maurice Natanson, Phenomenology, Role, and Reason: Essays on the Coherence and Deformation of Social Reality (Springfield, III.: Charles C. Thomas, 1974), 163, 164, 170 – Zitiert nach Reinhartz. 18 H. Popitz, Phänomene der Macht. Tübingen 2009, S. 48. 508 FESTSCHRIFT FÜR GERNOT KOCHER ZUM 75. GEBURTSTAG "... ICH RIEF DICH BEI DEINEM NAMEN UND GAB DIR EHRENNAMEN." (JES 45, 4) B. Holcman: "… ich rief dich bei deinem Namen und gab dir Ehrennamen!" Jes 45, 5 19 S. J. Lederhilger, Vorwort. Gewalt im Namen Gottes. Die Verantwortung der Religionen für Krieg und Frieden. 16. Ökumenische Sommerakademie Kremsmünster 2014. Frankfurt am Main 2015. S. 8. 20 Grausamkeiten im Namen der katholischen Kirche durch die spanischen Truppen Philipps II. In den Niederlanden. Strafvollzug, Galgen, Köpfen, Eertränken. Sammlung Kocher, Bild Nr. 02804. 21 1. Mose 2, 19-20. Literatur Gottschald, M. (2006) Deutsche Namenkunde. 6. durchgesehen und bibliographisch aktualisierte Auflage. Berlin-New York. Kiley, S.; Gordon, R. (1984). Your Name is Your Destiny. New York. Kocher, G. (1992) Zeichen und Symbole des Rechts. Eine historische Ikonographie. München. Kocher, G. (1997) Privatrechtsentwicklung und Rechtswissenschaft in Österreich. Grundlagen des Studiums. 2. verbesserte und erweiterte Auflage. Unter Mitwirkung von Markus Steppan. Wien. Köln. Weimar. Lederhilger, S. J. (Hg.) (2015) Gewalt im Namen Gottes. Die Verantwortung der Religionen für Krieg und Frieden. 16. Ökumenische Sommerakademie Kremsmünster 2014. Frankfurt am Main. Lockemann, U. (1984) Namensrecht. HRG 3. Berlin, Sp. 836-843. Ogris, W. (1971) Aufnehmen des Kindes. HRG 1. Berlin. Sp. 253-254. Ogris, W. (1978) Lebensfähigkeit. HRG 2. Berlin. Sp. 1657-1658. Pabst, S. (2011) Anonymität und Autorschaft. Ein Problemaufriss. In: Anonymität und Autorschaft. Zur Literatur- und Rechtsgeschichte der Namenlosigkeit. Stephan Pabst Hg. Berlin, Boston. Popitz, H. (2009) Phänomene der Macht. Tübingen. Radner, K. (2005) Die Macht des Namens. Altorientalische Strategien zur Selbsterhaltung. Wiesbaden. Reinhartz, A. (1998) "Why Ask My Name?" Anonymity and Identity in Biblical Narrative. New York, Oxford. Schmidt-Wiegand, R. (1984) Namengebung. HRG 3. Berlin. Sp. 832-836.