Laibacher Seitung. ^« OH. Donnerstag am 24. Mai F84V, Die Laibacker Heilung" erschci^t wö i eiUlich Ä Mal: D'"staq, Donnerstag u»d Scimftc,^. li„5 koftel sammt dem ^Illyrischen Vl^tte" >m Comptoir q »nzjähriq q ft,. Halbjahr,q 4 ft. 5>, kr. ; fi'r d e Zuilelllül^ in^Hauv sw' jährlich äa kr. mehr !,l> s»tnchi>l. Durch die k. k. Post u»l^ (HolN'ert mit gesru.kicl Ädr, sse poriofrei ^a^zjahrig i2 ft,. Halbjahr,q 6 ss ^M — Illlcrl oi'saet'l'hr für ei,>e Zuallciizeile od^r dex Nal,», derlei!) „, filr e>»inal!ge E>l>!cha!nin^ 2 kr,, ftir ci,ie zweimal,ge 4 lr-, für e,ne rreimal,c;^ ü kr/ (HM, Inleratc b'o 12 Zeilei, : fi. für 3 Mal. ________ Aemtlicher Theil Älleruntcrlhämgstcr Vartrag ") des treugehorsamstcn Ministerratheo, womit der Entwurf eines neuen Gesetzes wider den Miftbrauch der Presse zur allerhöchsten Genehmigung unterbreitet wird. Allergnädigster Herr! Heiner der mächtigsten Stützpf iler der con-stitutionellen Staatsform ist die freie Presse. In gerechter Würdigung dieser Wahrheit hatte Euer Majestät erhabener Regierungs-Vorfahrcr gleichzeitig mit dem Patente vom l5. März 1848, wo. mit Seine Majestät Kaiser Ferdinand l. den Ländern des österreichischen Kaiscrstaates eine Constitution gewährten, auch die freie Presse zugesichert. Euer Majestät haken mit dem allerhöchsten Patente vom 4. März 184!) dieses hochwichtige politische Recht neuerlich gewährleistet, und die Er-lassung eines Repressiv - Gesetzes gegen den Mißbrauch der Presse in Aussicht gestellt. So wohlthätig die freie Presse, wenn man ihre Segnungen auch nur in politischer Beziehung auffaßt, als beuchte der Wahrheit, als Dolmetsch der Wünsche und Bedürfnisse der Staats - Angehörige», .il6 Vermittler zwischen Herrscher lind Volk, als Schlitzwehr gegen Gewalt - Mißbrauche der Re, gicrungs - Organe und als Träger der Dcffentlich-keit des Staatslebens zu wirken berufen ist, eben so unheilvoll vermag deren Mißbrauch die Grundfesten aller rechtlichen und sittlichen Ordnung zu untergraben, das Vertrauen und die Liebe der Völker zu ihrem Monarchen zu zerstören, Verrath, Frevel und Verbrechen jeder Art ins Leben zu ru-f n, und durch die Giftpfeile der Verleumdung, so wie durch den Pesthauch der Gesinnungs - Entsittlichung Verderben über Tausende, Zerstörung alles Lebens.- und Familicnglückcs herbeizuführen. Eure Majestät wird es den/treugchorsamstcn Mi-nisterrathc erlassen, den Schleier zu ziehen von jenen erschütternden Katastrophen der jüngsten Vergangenheit, welche eben so viele, als traurige Belege für die zuletzt gedachte Wahrheit darbieten, und eben dadurch Allerhöchstdero verantwortlichen Räthen mit ernster Warnungsstimme die unabweis-liche Pflichtaufgabe vorzeichncn, der Wiederkehr ähnlicher Entweihungen des wichtigsten Palladiums konstitutioneller Freiheit mit unerschrockenem Muthe und kräftigem Arme zu begegnen. Die Erfahrung von nahe bei zehn Monaten hat die Unzulänglichkeit der provisorischen Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vom 18. Mai 1848 in vielen Beziehungen außer Zweifel gestellt. Die Mängel dieser Verordnung finden ihre Erklärung in dem überwältigenden Dränge der mannigfach drohenden Umstände, unter denen sie entstanden und kundgemacht wurde. Sie hatte vor Allem die großen Gefahren zu wenig beachtet, welche vorzugsweise durch die in zügellose Frechheit entartende Tages - und periodische Presse, sowohl dem Bestände der staatlichen Ordnung und öffentlichen Sittlichkeit, als auch den PnvatrcchtM der Staatsangehörigen, zumal in Beziehung auf ihre Ehre nur zu leicht bereitet worden. Schwankend und unbestimmt waren die Bestimmungen in Ansehung der verschiedenen, und selbst der schwersten Gesetz - Ucdcrtretungen , welche durch die Presse in der gefahrdrohendsten Verbreitung begangen werden können. Diese Lücke der provisorischen Preß - Verordnung zog um so mißlichere Folgen nach sich, als ^ in den bisher bestehenden allgemeinen Strafgesetzen ') Das G.sctz widcl dc„ Milibrauch der Presse vom 13. März d. I. selbst kommt im heutige» Amlsblatte abgedruckt vor. dir Begchungsart von Gesetz - Uebertretungen durch die freie Presse nicht vorgesehen ist. Es ward übcr-dieß die Vorstellung von der Preßsreihcit in jenem buchstäblichen Sinne aufgefaßt, als sey dadurch auch schon das allseitige Befugniß zu jeder Verkehrsart mit den Erzeugnissen der freien Presse ausgesprochen worden ; möchte diese Verkehrsart wie z.B. das öffentliche Ausrufen, Anschlagen u. dgl. von Druckschriften und Bildwerken auch noch so sehr zum allgemeinen Aergernisse gereichen, den Anstand verletzen, oder je nach der Beschaffenheit der veröffentlichten Erzeugnisse noch größere Gefahren herbeiführen. Eben so unvollständig waren die Grundsätze über die Haftung für den Inhalt strafbarer Druckschriften. Während sie nicht selten den eigentlichen Hauptschuldigen und böswilligen Verbreiter, oder selbst den gefährlichsten Mitwirkcr, ohne dessen Thätigkeit das durch eine anstiftende Druckschrift herbeigeführte Verbrechen vielleicht gar nicht hätte geschehen können, straflos ließen, entluden sie andererseits manchmal alle Verantwortlichkeit auf eine Person, die als unbewußtes Werkzeug gebraucht und sofort von dem Hauptthäter als Popanz vor-gescholcn wurde. Die angesehensten Stimmen der öffentlichen Meinung, die einsichtsvollsten und redlichsten Pa-trioten, welche mit aufrichtiger Hingebung das Wohl drr Gesellschaft und den Fortschritt der wahren, also vernünftigen Freiheit anstreben, verlangen dringend lind seit lange, eben um die freie Presse wirklich zu schützen,' nach cincm Repressiv-Gehetze, welches den oben nur im Wesentlichsten angedeuteten, und so manchen andern Gebrechen ausreichend abhelfen möge. Der Ministerrath erkennt sich daher verpflichtet, noch ehcvor ein definitives Proß - und allgemeines Strafgesetz zu Stande kommen kann, nach Maßgabe des §. 120 der Rcichsverfassung Euer Majestät die Erlassung eines solchen Rcpressiv-Gc-sctzcs vorläufig im Wege der Verordnung zu empfehlen , und" hat zu diesem Behufe das in tiefster Ehrfurcht beigeschlossene Patent entworfen. Bei Abfassung dieses Gesetz-Entwurfes ließ sich der Ministerrath vor Allem von der Erfahrung leiten, welcbc die jüngste Vergangenheit nicht bloß aus unserein Vaterlande, sondern fast aus allen Bändern Europa's in Beziehung auf Repressiv-Gc-setze gebracht hatte. Die nachfolgenden Erwägungen mögen zur Begründung der wichtigsten, von den in Antrag gebrachten Einzeln - Bestimmungen dienen. Die allgemeinen Verfügungen der §z. 1 bis 4, wodurch das Entfallen aller Eensurs - Vorschriften , die Aufhebung der bisherigen provisorischen Repressiv - Verordnungen, die Nichtzurückwirkung des neuen Gesetzes auf frühere Fälle, und die Anwendung desselben auf alle Arten von litcrarischen und artistischen Erzeugnissen ausgesprochen, und die allgemein üblichen Anordnungen über die äußere Ausstattung von Druckschriften ertheilt werden, sind so tief in der Natur der Sache gegründet, daß nur eine Abweichung davon, als eine nicht zu rechtfertigende Anomalie erscheinen würde. Mehrere Bürgschaften, als für Bücher und größere litcrarische Werke nothwendig sind, bedingt die periodische und Flugschriften-Presse. Bei denselben muß die Vorsorge getroffen werden, daß den zur Hintanhaltung von Rechtsverletzungen und Gesetz-Uebcrtrctung jeder Art-berufenen Staatsbehörden wenigstens die Möglichkeit eröffnet werde, das Vorhandenseyn derselben so schnell als möglich zu entdecken , und deren Fortsetzung oder Wciterverbrci-tung zu verhindern (§. 16). Ebenso müssen dabei die Namen der Personen bekannt seyn, welche für den Inhalt der Erzeugnisse dieser Art von Presse einstehen (§§. 4 und 6). Bei denjenigen Journalen endlich, welche vermöge ihrer auf die Erörte- rung der Tagesgeschichte und politischer Ereignisse gerichteten Tendenz und ihres zugleich häufigen periodischen Erscheinens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder der Ehre und Ruhe der Privaten vorzüglich gefährlich werden können (§. 9), und sich der Ahndüng des Gesetzes, so wie der Wiederherstellung des verletzten Privatrechtes, zumal der Genugthuung für beleidigte Ehre nur zu leicht entziehen würden, wenn dabei nicht das eigene materielle Interesse des Journal - Unternehmens betheiligt ist, muß eine reale Bürgschaft vorhanden seyn, wodurch oder woran die Vollziehbarkcit des Repressiv-Gesetzes garantirt, d. h. dieses zu einer Wahrheit werden soll und kann. Diese leitenden Gesichtspuncte führten Euer Majestät Ministerrath zu dem allerunterthanigsten Antrage der in den §§. '1 bis l8 enthaltenen Bestimmungen, in Beziehung auf welche sofort nur mehr einzelne Puncte zu erörtern sind. Der §. 8 fordert für jeden verantwortlichen Redacteur einer periodischen Druckschrift beruhigendere persönliche Eigenschaften, als dieß bisher in unserem Vaterlande der Fall war. Es dürfte von allen Besonnenen gut geheißen werden, daß derjenige, welcher sich durch die verantwortliche Redaction einer periodisch und stetig erscheinenden Druckschrift die Mission eines Volksbildners oder Lehrers zuerkennt, mindestens keiner solchen Gesrtz-Uebertretung je schuldig befunden seyn dürfte, die ihn sittlich entehrt, oder um das Vertrauen seiner Mitbürger gebracht, daß er ferner dem Vater-lande als Bürger und durch seine Wohnstätte angehöre, um nicht etwa, wie nur zu häufige Erfahrung lehrt, als Fremdling durch ein ge Zeit das Gastrecht zur Verbreitung strafbarer Aufsätze zu mißbrauchen, den Samen des Mißtrauens und Unheils zu streuen, und dann sich durch Flucht dem Arme der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen, daß er endlich das von dem Gesetze im Allgemeinen zum Manne erforderliche Alter habe. Aus reiflicher Erwägung aller durch die Erfahrung gebotenen Verhältnisse stellt sich dem Ministerrathe die unabweisbare Nothwendigkeit heraus , bis zur Erlassung eines definitiven Preßgesetzes in der gegenwärtigen staatlichen Entwickelungsperiode , für die Unternehmungen von politischeil Zeitungen oder Zeitschriften das System der Eautionen festzuhalten. Die Verfügungen darüber sind in den §3. 9 bis 15 des Gesetzentwurfes so getroffen, daß alle übrigen periodischen Druckschriften und selbst täglich erscheinende Zeitungen, welche nicht das Gebiet der Politik berühren, so wie die in größeren Zwischenräumen, als zu vierzehn Tagen erscheinenden periodischen Druckschriften, wie z. B. Monats- oder Vierteljahres - Zeitschriften, auch mit politischem Inhalte dieser Gewähr nicht unterliegen sollen. Es sind daher nicht nur alle wissenschaftlichen, artistischen, industriellen, sondern auch politische Erörterungen umfassenderen Inhaltes durch diese Cautions - Forschriften in keiner Weise berührt. Ueber-dirß ist durch die (im §. ,, verfügte) Freistellung der Eautions - Erlegung in barem Gelde oder in k. k. Staatspapieren jede Bedrückung aus den Eventualitäten des Courses und durch die Einfachheit in den Modalitäten des Erlages, der Realisi-rung und der Ergänzung (§§. n bis 15) auch je/ de anderweitige veratorische Weitläufigkeit beseitiget. Die Erfahrung aller Zeiten, worunter der neueste Vorgang der französischen Gesetzgebung, welche im Jahre 1848 selbst nach dem gänzlichen Umstürze aller politischen Gestaltungen das Cautions - System für politische Journale beibehielt, nicht der unbedeutendste Beleg ist, lehrt es, daß größere und solide Zeitungs - Unternehmungen ,dle wahrhaft die Meinung irgend einer politischen Par-tei im Staate repräsentiren, unter dem Schutze 304 dieses Systems in ihrem Ansehen und Credit sich vielmehr gestärkt und gefestiget finden, und daß nur solche Journale darunter leiden, welche in der Hast des Augenblickes irgend eine bei Einzelnen plötzlich auftauchende politische Tendenz zur Geltung bringen, oder wohl noch öfter vom Scandale leben wollen. Es bedarf keiner Nackweisung, daß eine redliche Regierung, welche offen und muthig für die wahren und vernünftigen Interessen der Staatsangehörigen fursorgen will, in dieser Beziehung in der That keine Wahl mehr habe. Bei folgerichtiger Festhaltung des leitenden Principes, wornach die Caution eines politischen Journales als reale Sicherstellung und materielle Gewährleistung gegen die etwa dabei vorkommenden Gesetz-Uebertretungen anzusehen ist, mußte im §. 12 grundsätzlich festgestellt werden, daß das Zeitungs-unternelnnen, als solches, daher die Caution für sich, hinsichtlich aller durch das Journal geschehenen Gesetz-Uebertretungen mit dem gänzlichen oder theilweisen Verfalle, so wie für Geldbußen hafte. Die in den §§. 17, 18 und 20 enthaltenen Vorschriften, wodurch die Verbindlichkeit der periodischen Druckschriften zur 'Aufnahme von Berichtigungen der von ihnen ausgegangenen Angriffe und die unveränderte Einschaltung aller gerichtlichen hierauf Bezug nehmenden Erlaffe verfügt wird, be^ ruht auf dem Gedanken: »daß die Wunden, welche die Presse geschlagen, auch wieder von ihr zu heilen seyen." Die Erfahrung stellte zugleich (in den Schlußsätzen der §§. 18 und 20) die Nothwendigkeit einer noch näheren Bestimmung dieser Vorschrift heraus , damit nicht etwa die Befolgung des Gesetzes, wie es wirklich nicht selten geschah, selbst wieder mittelbar zu hämischen Angriffen auf dasselbe benutzt werde. Die in dem §. 19 angeordnete gänzliche Un-tcrsagung aller jener Verkehrsarten mit Druckschriften, welche notorisch nur zu Scandalen mißbraucht wurden und wie z. B. das öffentliche Ausrufen, Feilbieten, Herumführen u. dgl. den Anstand und die Echicklichkeit verletzen, allgemeines Aergerniß verursachen u. s. f., so wie die ebenda verfügte Beschränkung hinsichtlich der öffentlichen Maueranschläge (Placate) sind so entschieden und fast einhellig von den gcsinnungstüchtigsten Organen der öffentlichen Meinung begehrt, daß Euerer Majestät Regierung damit nur einem lauten Wunsche des überwiegenden und gewiß besten Theiles der Bevölkerung zuvorkommt. Es widerte d^.s Selbstgefühl der eigenen Würde jedes edleren Journal - Unternehmens an , wenn es, um nicht durch ähnliche Bestrebungen elender, fast mit jedem Tage neu auftauchender Schmachblätter in der Concurrenz überboten zu werden, genöthiget war, sich eigene Organe zu düngen, wodurch seine Ware auf allen Straßen fast bettelnd und alle Vorübergehenden zudringlich belästigend feilgehalten werden mußte. Es scheint Pflicht der Regierung, da von Nc-gienmgswegen mit kräftigem Arme unterstützend oder verbietend einzugreifen, wo die Ohnmacht der vereinzelten Kraft für die Verwirklichung des einzelnen Verlangens nicht ausreicht. Von gewichtigem Inhalte sind die in den §§. 22 bis 41 enthaltenen Bestimmungen, wodurch die schweren, durch den Inhalt von Druckschriften möglichen Gesetz - Ucbertretungcn begrifflich festgesetzt und die Strafen und anderweitigen Folgen dafür geregelt werden. Daß nach dem §. 22 die durch das bleibende Wort einer Druckschrift erfolgende 'Aufforderung zu gemeinen Verbrechen, zu Mord, Raub, Brandlegung, Aufruhr, Aufstand, Dicbstahl, Betrug und dgl. mindestens eben so, wie die gleiche Aufforderung durch die verhallende mündliche Rede geahndet werde, daher den gemeinen Strafgesetzen verfalle, ist unabwcislich von der Gerechtigkeit gefordert und gewiß auch von Jedermanns unverfälschtem Rechtsgcfühle zugegeben. Allein ein neues Repressiv - Gesetz fordert auch rücksichtlich so vieler anderer schwerer Rechtsverletzungen neue Strasvcstimmungen, einerseits darum , weil die derzeit noch geltenden allgemeinen Strafgesetze im Hinblicke auf die früher bestandenen Präventiv - Anstalten den Fall der Begehung gewisser Uebertretungen durch die freie Presse gar nichi voraussetzten, andererseits aber deßhalb, weil die von Euer Majestät erhabenen Negierungs-Vor-fahrer Kaiser Ferdinand l. im Allgemeinen zugesicherte und von Euer Majestät durch die Neichsver-faffung vom -4. März des Näheren festgesetzte con-stitutionelle Staatsform den Schutz der Strafgesetze für verschiedene Objecte bedingt, welche in der bisherigen Legislation nicht berücksichtiget waren, durch die Presse aber vielfachen Angriffen und Verletzungen Preis gegeben wären. Die vcrgleichungs-weise schwerste der Gesetz - Uebertretungcn aus der letztgedachten Kategorie ist in dem §. 23 angegeben. Man beschrankte sich hierbei auf eine, durch Druckschriften erfolgende Aufforderung zu gewaltsamen Angriffen auf die Grundfesten des Staats-verbandes, d. h. entweder auf dessen Seyn oder auf die Grundbedingung und Wescnhaftigkeit seines Wirkens, d. h. seine Verfassung, das Staatsoberhaupt und auf die nach Maßgabe der Neichs-verfassung bei der Staatsgesetzgcbung mitwirkenden Körper. — Wenn man die hohe objective Gefährlichkeit solcher im Wege der Presse erfolgenden Aufforderungen, die nachhaltigen Erschütterungen, welche nur zu leicht daraus für den Fortbestand aller staatlichen Ordnung überhaupt hervorgehen, so wie die Zerstörung von Leben und Glück oft von Tausenden, und die unzähligen schweren Pri-vatoerbrechen in's Auge faßt, die zumal bei großen politischen Gährungen aus ähnlichen Provocationen im ferneren, aber natürlichen Gefolge keimen, so dürfte die festgesetzte Strafe von schwerem Kerker von 2 bis höchstens zehnIahren. zumal im Vergleiche zu allen übrigen europäischen Strafgesetzgebungen keineswegs den Charakter einer zu großen Strenge an sich tragen. Die Heiligkeit, persönliche Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Staatsoberhauptes für die Acte der (für die Negierung allein verantwortlichen) Minister ist derAusgangs - und Brennpunct, sowie die Spitze der constitut. Monarchie: es mußte daher nicht bloß des Monarchen geheiligte Person (§ 23, !il. c.) gegen gewaltsame Äuqrisse, sondern auch dessen konstitutionelle Unantastbarkeit und Majestät §§. 24 und 25) gewahrt werden. Die in den §§. 26 und 27 beschriebenen Handlungen haben allesammt den gemeinsamen Charakter , daß dadurch eine Aufwühlung der öffentlichen Ordnung oder Ruhe im Staate, eine Aufwieqe. lung zu Störungen derselben im Höberen oder minderen Grade vor sich geht. Das Gesetz und eine kräftige, ihrer Pflicht eingedcnke Regierung musi derlei Unterwühlungen der rechtlichen Ordnung des Staates, muß der Anarchie in ihren Keimen begegnen , ehevor sie zu offenem Ausstände, zu Aufruhr, Empörung oder Umsturz alles Gesetzes entarten. In der Detail-Bestimmung hat der Mim'sterrath sorgfältig die eigenthümlichen Beziehungen des Vaterlandes und der Jetztzeit berücksichtiget, und gegenüber den gemachten Erfahrungen, namentlich auch wider die Aufforderungen zu Feindseligkeiten gegen andere Nationalitäten, gegen Neligionsge-nossenschaften, ganze Stände ?c., so wie wider die communistischcn Aufreitzungen zu Eingriffen in das Eigenthum Schutz zu gewähren gesucht. Der K. 2« ist bestimmt, der Ausstreuung und Verbreitung von erfundenen Gerüchten oder analogen sogenannten Prophezeiungen zu begegnen, welche nicht bloß die Gemüthsruhe der friedliebenden Staatsbürger, sondern nicht selten auch Handel und Wandel und die Sicherheit des allgemeinen Verkehres, Besitzstandes und Aufenthaltsortes stören. Die Erfahrungen in verschiedenen Phasen des abgewichenen Jahres haben die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung im Interesse und sehnsüchtigen Wunsche aller guten Bürger noch dringender herausgestellt. Die Strafbcsiimmling des §. 29 ist bei dem eingeführten öffentlichen Strafverfahren und Schwurgerichte nothwendig, wenn nicht der Zweck aller gerichtlichen Procedur vereitelt oder gesetzwidriger Einfluß, sey es nun eine im voraus gewinnende und einschüchternde, oder nachträgt ch rächende Einrichtung auf Richter und Geschworene straflos versucht werden soll. Strenge Ahndung von solchen Angrissen auf die öffentliche Sittlichkeit durch Druckschriften, Bildwerke u. dgl., welche zum allgemeinen Aergernisse gereichen, oder Verführung in sich schließen, muß leder Gesetzgebung heilige Pflicht seyn, der die sittliche Veredlung der Staatsangehörigen, zumal der heranreifenden Generationen nicht gleichgiltig ist. Der z. 30 suchte der dicßfälligen Bestimmung eine solche Fassung zu geben, wodurch dem eigentlichen Sittlichkcitsbcwußtseyn gewissenhafter Geschwornen noch immer der nöthige Raum gelassen wird, um leichtfertige Witze oder Scherze vom moralischen Cynismus zu scheiden, und um mit eigener sittlicher Würde auch dem öffentlichen Sittlichkeitsge-fühle die so nöthige Autorität zu sichern. Die §§. 31 bis 34 mögen mehr als irgend ein neues Strafgesetz sicb selbst bevorworten. Ein ergiebigerer Schutz der Privatehre, als er von der bisherigen vaterländischen Gesetzgebung überhaupt gewährt wurde, stellte sich seit langer Zeit als ein -lllgemcin gefühltes und laut begehrtes Bedürfniß heraus; es steigerte sich mit dem Eintreten der freien Presse, welcher gegenüber die Ehre beinahe schutzlos war. Der Ministerrath ist überzeugt, daß die hier vorgeschlagenen Bestimmungen in allen ihren Beziehungen nur einem von allen Classen der Gesellschaft "gleichmäßig gefühlten dringenden Verlangen entgegen kommen. Die Ehre ist dem edlen Menschen der Lebensgütcr erstes — und Angriffe auf dieselbe muffen von der Strafgefctzgebung um so umsichtiger normirt und um so strenger geahndet werden, als nach dem nur zu wahren Worte: Onlmimim-tt niul.'lcltti', ««mps-r nlilsüisl luwt'et, vermöge der so überaus zarten Natur dieses jedem Unbescholtenen unschätzbaren Kleinods, die sreie Presse für sich allein zu ohnmächtig ist, um die von ihr in dieser Bezichtig geschlagenen Wunden auch wieder durch sich selbst zu heilen. Das im §. 35 ausgesprochene und mit Strafe sanctionirte Verbot der Aufforderung zu Sammlungen für die Deckung von Geldbußen u. dgl., die ein Strafgericht zu Recht erkannt hat, gleichwie die im §. 39 zur Strafe verfügte zeitweilige Suspension eines Journals wegen öfterer Rück alle in schwere Preß-Ucbertretungen, und auch da nur bei besonders erschwerenden Umstanden, so wie die im F. 40 vorgesehene Vernichtung aller Vorräthe einer strafbaren Druckschrift und der zu ihrer Vervielfältigung dienenden Vorrichtungen sind unvermeidlich, wenn das Ansehen und die Wirksamkeit des Gesetzes, so wie der richterlichen Erkenntnisse nicht fortan der Verhöhnung und Elusion Preis gegeben werden wollen. Dabei hat aber der Ministerrath durch den Schlußzusatz des §. 40 Vorsorge getroffen, daß diese Bestimmungen in keiner Weise zu inquisitorischen Nachspürungcn in Privat - Wohnungen , wegen des zu eigenem Gebrauche an sich gebrachten Besitzes solcher strafbaren Druckschriften mißbraucht werden können. Die §§. 3«, 38 und 4> sind Milderungen des allgemeinen Strafgesetzes, die sich aus dem Stands puncte der Humanität und legislatorischen Klugheit gleichmäßig einpfthlcn. Es scheint angezeigt, bei einer Druckschrift sträfllichen Inhaltes, wenn gleich die strafbare Intention schon durch die Drucklegung bethätigt ist, dennoch erst mit dem Momente ihres eigentlichen Gefährlichwerdens, nämlich mit der beginnenden Verbreitung den Anfang der legalen Strafbar-keit zu siriren (.§. 36), serner für mehrere Ucbcrtrc-tungen des Preßgesctzcs oder bei einer Concurenz dieser mit andern Gesetz-Ucbcrtretungen die Strafen nicht zu cumuliren (§. 38); endlich das Gedächtniß sträflicher Druckschriften, die trotz ihres strafbaren Inhaltes unbeachtet, oder von Seite der Staatsbehörden durch längere Zeit ungeahndet bleiben, nicht wieder durch gerichtliche Procedur aufzufrischen, denn es ist das öffentliche Interesse gewiß besser bewahrt, wenn man sie unter solchen Umständen in der verdienten Vergessenheit untergesunken läßt (§. 4l). Die Verwendung der Geldstrafen zu Gunsten der Armen (§. 37) wurde verfügt, um denselben nicht nur jeden Anschein einer siscalischen Maßregel zu benehmen, sondern auch der richterlichen Beurtheilung die allseitiqste Unbefangenheit zu sichern. Es ist nothwendig, um vielfachen Conflicten -und Compctenz-Streiten vorzubeugen, hierzu die Armen nur eines Ortes zu bestimmen, und da schien cs angemessen, diesen Verfall zu Gunsten der Armen desjenigen Ortes auszusprechen, wo über die Gesetz-Ucbertretungen Gericht gehalten wird. Die Schluß. Paragraphe 42 bis 44 enthalten die Bestimmungen über die straf- und civilrechtliche Haftung für den strafbaren Inhalt von Druckschriften. Der treugchorsamstc Ministerrath ließ sich hierbei von der in den mchresten europäischen Prcßgcsetzen vorherrschenden gelinden Ansicht leiten, wornach von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Zurechnung von Mitschuld und Theilnahme für Uebertretungen durch die Presse aus Billigkeitsgründen Ausnahmen gemacht werden. Man läßt bei diesen regelmäßig nicht alle jene Personen zugleich und solidarisch in die Verantwortlichkeit eintreten, welchen nach den im Strafrechte über Absichtlichkeit und Fahrlässigkeit unbestritten angenommenen Grundsätzen ein Verschulden zur Last fällt. In dieser Beziehung wurden daher bei pcriodl,chcn Druckschriften zunächst nur der Verfasser und verantwortlicher Redacteur, alle übrigen zuwtrkcndcn Personen aber regelmäßig bloß subsidiär, wenn nämlich weder Verfasser noch Redacteur vcrurthellt werden kann (§. 43), bei allen übrigen Arten von Drucklchriften hingegen aus aleichem Grunde zunächst nur Verfasser und Herausgeber und die andern mitwirkenden Personen 303 erst nach ihnen wü'dcr nur subsidiär in Haftung genommen (§. 42). Nur dann Mm nach 3 44 auch alle andern Personen für ihre wirkliche Schuld solidarisch mithaften, wenn deren absichtliche Mitwtr-kuna n,r Drucklegung oder Verbreitung zu einer Druckschrift, die sie wegen ihres offen liegenden sträflichen Inhaltes als strafbar erkennen mußten, erwiesen werden kann. , Auf diese Erwägung stutzt nun Euer Majestät trcugehorsamster Ministerrath den ehrfurchtsvollen ""^Euer Majestät wollen in Gemäßheit des §. ,20 der Reichsvcrfassung geruhen, dem nebenltegenden Patententwurfc die allerhöchste Genehmigung ^u er-tdeilen und die Minister des Innern und der ^ustiz mit der Vollziehung dieses Patents zu beauftragen. Wien am 12. März 1849. Schwarzenbcrg m. i>., Stadion m. p., Krauß .... p., Nach m. ..., Gordon m. p., Brück m. ,,., Thinnfeld ,.,. ,.., Kulmer .... ,,. Hierüber erfolgte nachstehende allerhöchste Ent-schllesnmg ^^ ^^ ^ Meinem Ministerrathc in Anttaa acbracbten Patente, über die Bestimmungen !en den Mißbrauch der Presse Vteine kaiserliche Genehmigung und beauftrage die Minister des Innern und d'er Justiz mit dessen Vollzug." Olmütz am 1.". März 1849. Franz Joseph m. » JUcruntcrthämgstcr "Uortrag ^) an Sc. k. k. Majestät. D'r Ministerrath nntcrl^sst zur allcrliöchstcn Genehmissuna den (5ntwurf eincr nenen Vorschrift iibcr da,3 Verfahren in Prcpttbertre- tUNsssfnlllN. Al l ergnädig stcr Herr! In Folge des von Eucrcr Majestät unterm I". März" 1849 erlassenen Patentes gcgcn den Mißbrauch der Presse ist es nothwendig geworden, die provisorische Vorschrift vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Prcßsachen, soweit dieselben Hin »veislingcl, alif die nur nuster Wivks^mkcit gesetzte provisorische Verordnung vom 18. Mai I848gogcu den Mißbrauch der Presse enthält, mit den 'Vorschriften des gedachten Patentes in Einklang zu bringen. . » . Bei dieser Revision erschien es zweckmäßig, die Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Prcßsachen mit Hinblick auf die, nicht mehr in zu weiter Ferne stehende allgemeine Einführung des öffentlichen Strafverfahrens auch in anderen Puncten zu modisicircn, und dadurch einerseits den im Laufe der bisherigen Anordnung zum Vorschein gekommenen Mängeln abzuhelfen, andererseits hinsichtlich wesentlicher Bestimmungen eine größere Klarheit und Vollständigkeit zu erzielen. Der treugchorsamste Ministerrath ist hiebci vorzüglich darauf bedacht gewesen, die Grundsätze des öffentlichen und mündlichen Anklagcvcrfahrens vor Geschwornen mit größerer Conscqucnz zur Geltung zu bringen, durch Vereinfachung und Beschleunigung der Procedur den Strafgesetzen eine größere Wirksamkeit zu verschaffe,,, und sowohl im Allgemeinen, als insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel den Kläger mit dem Angeklagten völlig gleichzustellen. Die wesentlicheren Modlsicatloncn, deren die Verordnung uom 18. Mai 1848 über das Verfahren i>, Prcsisachcn unterzogen wurde, bestehen darin, daß die Gerichtsbarkeit über die im §. I derselben bezeichneten Uebcrtretungen Nichtern, und zwar denjenigen, welche über schwere Polizei-Ucbertrctungcn zu erkennen haben, übertragen, die Compctenz dieser Richter und der in den Fällen eines durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen Mißbrauchcs einschreitenden Preßgcrichte festgestellt, das Gericht der dem Principe des Anklageproccsses widerstreitenden Verpflichtung in Folge eincr Beschlagnahme auch ohne Klaqe das Strafverfahren einzuleiten, enthoben die Einleitung eines Instructions-Versahrens von dem Antrage des Klägers und der erkannten Nothwendigkeit abhängig gcmackt, für das Instructions-Verfahren statt der unpassenden Htnwcisung auf das alte ^riminal-Untersuchungs-Verfahren eine entsprechendere Norm gegeben, die Ichnellere Einleitung der Hauptverhandlung gestcher, fur die Beobachtung d Vorschrift übcr das Wcrf.bre» in Preßüb^ret.ngssällc» s.'bst tomml im lMligcn Amlsdiattc al'g^dluckt vor. Geschwornen, Zeugen oder sachverständigen vorge beugt, die Ausübung des Rccusations-Rechtes, so wie der ganze Vorgang bei der Bildung des Schwurgerichtes und bei der öffentlichen Verhandlung genauer geregelt, die Zulässigkeit des Recurses im Zuge des Verfahrens näher bestimmt, dem Kläger der Recurs gegen die gerichtliche Verweigerung der Einleitung des Strafverfahrens einer Verhaftung oder Beschlagnahme eingeräumt, und der trag für alle Fälle dem Staatsanwalte, M dem Wachter des Gesetzes, vorbehalten wurde. Ueberdieß wurden aus der Verordnung vom 18. Mai 1848 in die neue Vorschrift jene Bestimmun-gen nicht aufgenommen, welche die Bildung der Geschwornenliftcn betreffen, da hierüber nach Erlas-sulig des Gemeindegesetzcs ein besonderes provisorisches Gesetz, welches bereits vorbereitet ist, Eucrcr Majestät zur allerhöchsten Sanction vorgelegt werden wird. Hiernach unterlegt der treugehorsamste Mini-stcrratl) die anruhcnde Vorschrift über das Verfahren in Preßübertretungsfällen mit dem allerunter-thänigsten Antrage, Eucre Majestät wollen die Erlassung dieser Vorschrift zu genehmigen und das hierüber zu erlassende Patent AUergnädigst zu vollziehen geruhen. Wien am 14. März 1849. Schwarzenberg m. p., Stadion m. p., Krauß ,l>. p., Bach m. p., Cordon m. p., Brück m. ,)., Thinnfeld »». z,., Kulm er m. l> Hierüber erfolgte die nachstehende allerhöchste Entschließung: »Ich genehmige, daß für die Kronländer, für welcbe das Patent vom 13. März I84!> gegen den Mißbrauch der Presse erlassen wurde, die von Meinem Ministerrathe beantragte Vorschrift über das Verfahren in Preßübertrctungsfällen unter Aufhebung der provisorischen Verordnung vom 18. Mai 1848 über d<,s Verfahren in Preßsachen in Wirksamkeit gefttzt werde, und vollziehe unter Einem das Patent über die Einführung dieser Vorschrift." Olmütz den 14. März' 1849. Frau; Joseph m. p. HcrnnMnn Aram Ilerztlicho Acitfragen i. Zur Medicin i sch-chi rurgisch.en Frage übcr- I) au P t. (Fortsetzung.) Wie ich es wiederholt betheuerte, ich erkenne als einfacher Wundarzt selbst unsere Mängel, und wünsche vom Herzen Glück zum Gelingen dieser Reformen, weil sie es wahrscheinlich ausrichtig mit dem Wohle des Publikums meinen, weil sie hoffentlich weder auf die eigensinnige Rcalisirung von unfruchtbaren Theorien abzielen, noch weniger bloß die eigennützige Ableitung von Doctorcolonicn aus den überfüllten Städten aufs Land bewirken, noch einen versteckten neuern Zopf und feinern Zunftzwang gebären wollen. Meine wohlgemeinten Ansichten betreffen demnach Folgendes: ll. Mcdicinisch - chirurgische Behörden, Bildung sanstaltcn und Grade. n) Das Ministerium des Innern und des Unterrichtes hat einen Ober-Mcdicinalrath zusammengesetzt, welcher in Oesterreich schon lange Noth that, um die folgenschwersten Sanitätsfragen nicht durch die trüglichen Ansichten einzelner Referenten gefährdet zu sehen. Dieses wirkcnsrcichc Collegium ( bei dem aber auch immer der tüchtigste Wundarzt Oesterreichs Sitz und Stimme haben sollte) diene zum Muster für ähnliche, in den Provinzen aufzustellende »Landes - Medicinal rät he« , welche jederzeit wenigstens aus drei Mitgliedern und zwar i aus dem jeweiligen ersten Landesarzte, dann aus einem zweiten, von der medicinisch-chirurgischen Facultä't der Provinz und dem übrigen ärztlichen Gremio jährlich neu und frei zu wählenden Arzte, und drittens obne Ausnahme auch aus einem ebenfalls jährlich frei gewählten, verdienten ausübenden Wundärzte (ob er nun Doctor und Professor der Chirurgie, Kreischirurg, Operateur, Magister oder wie sonst heißen mag) bestehen sollen. Dieser Landes - Medicinalrath hätte über jede wichtigere Angelegenheit, über jede Stellenbesetzung überhaupt über das ganze Sanitätswcsen der Provinz zu berathen, vorzuschlagen und zu entscheiden, li) Entsteht die Frage, ob man nunmehr in allem Ernste die niederen medicinisch - chirurgischen Wa^ultäten vollends abschaffen wolle oder nicht. Dieß erheischt dringend die vollständigste Lösung, ,weil ohnedem wegen verhängter Sperrung einiger Universitäten und wegen Auslösung beinahe sämmtlicher niederer Facultäten, in nächster Kürze ein bedenklicher Mangel an Aerzten und Wundärzten für die Provinzen ausbrechen muß, für die brave k. k. Armee aber bereits in einem traurigen Maße ausgebrochen ist. Wenn nun im ersten Falle keine einfachen Chirurgen mehr eristiren dürfen, so errichte man-nach der Richtschnur der Nationalitäten und der Entfernungen in den Provinzen eine größere Anzahl von Universitäten, weil nicht jeder Studierende die Geldmittel und die Lust besitzt, sich in einer fernen theuern Stadt dem beschwerlichen und unsichern ärztlichen Stande zu widmen. Glaubt man aber im zweiten Falle, es noch fernerhin mit Wundärzten versuchen zu können, so öffne man sogleich wieder ihre bisher besuchten niederen Facultäten, bedinge jedoch zur Sicherung von besseren Vorkcnntnissen und Fähigkeiten Folgendes-. Erstlich darf kein des Lateins.und des Griechischen völlig unkundiger Candidat mehr aufgenommen werden; sechs oder wenigstens vier Gym-nasialclasscn müssen mit gutem Erfolge zurückgelegt worden seyn. Ueber die Aufnahme hätte nicht allein der Director, sondern das ganze Lehrpersonale zu entscheiden. Zweitens erweitere man ihre Studien auf volle vier Jahrgänge mit vornehmlichcr Berücksichtigung der clinisch - practischcn 5'chrcursc. Drittens beseitige man den schimpflichen Unfug der mit Barbier - und Frisirstuben vereinigten chirurgischen Offizinen, und den verderblichen Gewerbs zwang, welcher zu Gunsten anderer, oft weniger tauglicher College» und Doctorcn bisher manchen fähigen Wundarzt hinderte, sich in einem Orte nach Belieben niederzulassen. c) Werfe man, wenn es wirklich um bessere Durchbildung und Gleichberechtigung des ärztlichen Standes zu thun ist, die nach dem abmodernden Tand des Mittclaltcrs riechenden Grade »Magister, Patronus«, ferner die mit Unrecht Alles um-gränzende Bezeichnung des Mediciners mit dem ab-jolutcn Namen »Arzt« und die länger ungenügende Diplomirung des Chirurgen mit dem einseitigen Titel »Wundarzt, Operateur, Gelourtsarzt« u. f.w. gänzlich bei Seite; sondern beide Theile sollen je nach den erworbenen Kenntnissen, Verdiensten und Aemtern die allgemeine Bezeichnung von »Aerzten«, jedoch nach drei Classen*) genießen, un^ zwar etwa nach folgender Abstufung ^): Soll jcdHU nach dem neuen Systeme ausgebildete Arzt (wirk-lichcr Wundarzt zugleich) gehalten seyn, durch etliche drei Jahre in der Stadt oder am Lande neben älteren Aerzten und Wundärzten seine Kenntnisse durch die Praxis zu erweisen und zu erweitern, inzwischen aber nur provisorische Anstellungen erlangen können. Bis zum Schluß dieser Frist sollen sich alle jungen Aerzte einer ncucn allgemeinen, öffentlichen Prüfung (Staatsprüfung) unterziehen, gleichwie ja auch der absolvirte Jurist zu seiner Praris , zu siinen Nichtcramts - und politischen Prüfungen, oder der junge Geistliche zu seinen Pfarramts-Concursen verpflichtet ist. Alsdann erst soll ihnen ohne Ausnahme der Titel »Arzt erster Class c« ertheilt werden. Diesen Rang hätten auch alle in Staatsdiensten schon dcrmals höher gestellten Aerzte, ') 3?«« Na.nUchc b'cst.ht schon s' 6' ") Mon sede mrine oben erwähnt, AI'»«""««« in »" "^h- tigen Laibocher Zneilig. A06 daher auch die Primarii in Hauptspitälern und die öffentlichen Professoren der verschiedenen Zweige der Heilkunde verdienst- und ehre n-halber anzusprechen. Sollen auch die älteren Aerzte und Wundärzte, wenn sie sich künftig einmal um bessere Stel-len bewerben wollen, diesen Ueberprüfunge^ (jene besonders aus der Chirurgie, diese aus beiden Hälften der Heilkunde) unterworfen werden. Auch sey, wenn ich den Begriff von Lehr - und Lernfreiheit recht verstehe, ausgezeichneten älteren Chirurgen mittels ordentlicher Nachprüfungen und Rigorosen das Doctoral der gesammten Medicin anzusprechen gestattet, indem es sich bei Kenntnissen und Wissenschaften nicht zopfartig darum handelt, wie und wann sie erworben wurden, sondern vielmehr genügt, daß man sie wirklich besitze *). Die älteren, noch nicht überprüften Aerzte sollen einstweilen als »Aerzte zweiter Classe, und die Wundärzte als Aerzte dritter Classe" angesehen werden, bis sich nicht beide herbeilassen wollen, auf die vorgeschlagene Weise den ersten Rang zu verdienen. 6) Spricht und wünscht man so viel von Verbesserung der Gehalte für die niedere Geistlichkeit, für Echullebrer, für den armrn Soldaten ; der niederste Staatsbeamte, ein k. k< Kanzleidiener selbst hat auf PenMien zu hoffen; nur dem Arzte und Wundarzte y>ar bisher für seine endlosen Mühen und Gefahren, für seine langen Studien, für seine wahren Votksverdienste, kein tröstliches Brot auf seine gebrechlichen, alten Tage weder für sich, noch nach seinem oft beim fremden Krankenbette geholten Tode für seine hinterlassene Familie zugesichert. Daher werde ihm mittelst größerer und fixerer Dienst- und Gnadengehalte seine wichtige Existenz und die Zukunft seiner Familie verbürgt, und die Völker werden dann bald mit hinreichenden und ausgezeichneten Heilkünstlern versorgt seyn. ^ (Schluß folgt). Politische Nachrichten W i e u. Heute Früh um 7 Uhr sind Se. Majestät der Kaiser in Begleitung des Herrn k. k. G. M. Grafen v. Grünne, mittelst Separatzuges nach Olmütz abgegangen. Proclamation. An die Völker Ungarns. Eine verbrecherische Partei, von gewissenlosen Umsturzmännem geführt, nachdem sie Frevel auf Frevel gehäuft und alle Mittel der Lüge und Be thörung erschöpft hat, um Euch zum hochverräthe-Mchen Treubruche zu verleiten und das Land zu Drreißen, das seit einer langen Neihe von Jahren Unsere Völker in friedlicher Eintracht umschlungen hielt, führt offenen Krieg gegen Euern König, um ihn seiner angestammten Rechte zu berauben, und sich selbst die Herrscher über Euch und das Eigenthum Anderer anzueignen. Unter dem trügerischen Vorwande, als schwebte Eure Nationalität oder Eure Freiheit in Gefahr, opfert sie das Blut Eurer Brüder und Söhne, die Habe des ruhigen Bürgers, die Wohlfahrt Eures blühenden Landes, und ruft Euch zu den Waffen gcgcn Uns, gegen Euren König, der allen seinen Völkern, auch jenen, die früher keine solche besaßen, eine freie Verfassung gegeben, alle Nationalitäten seines großen Reiches gewährleistet, jeder eine gleiche Berechtigung zugesichert hat. Und nicht allein auf ihr verruchtes Beginnen beschränkt sich diese Partei. Unsere ernsten Mahnungen mißachtend, sucht sie nun ihre Hauptstütze unter dem Auswurfe frem- -) „Non V!« «zacloi- c1uclu5 e«t, «eä cimvil äucw» <^uclar der Länder. Tausende von Ruhestörern und Abenteurern, Menschen ohne Vermögen und Gesittung, nur durch die Gemeinsamkeit verbrecherischer Absichten verbündet, stehen in ihrem Solde; schon sind sie zu Leitern des Aufruhrs geworden, auf Eure Kosten, mit Eurem Blute sollen ihre schändlichen 7 In der vorigen Woche haben hierorts wieder drei Arrctirungcn politischer Natur Statt gefunden. Trieft, 22. Mai. Der hierortige politische Slavenvercm hat unter der verantwortlichen Redaction seines rastlos thätigen Präsidenten, Johann Cerer, für die Mitglieder ein eigenes — leider nur monatliches — Blatt mit dem Titel: „8!uvjlm«ki kallnl.j'lli" herausgegeben, dessen erste Nummer bereits am 29. v. M. erschienen ist. Damit, daß die nämlichen Artikel sowohl in slovenischer als in illi-rischer Mundart gegeben sind, erhält der wahrhaft gediegene Inhalt dieses Journals ein noch mehr erhöhtes Interesse; denn so ein Weg führt ja am sichersten zur Einigung der beiden südslavischen Stämme in Sprache und Bildung, wie sie es der Gesinnung nach bereits sind. Wollte Gott, daß der Triester-Slavcnverein auch den Beitritt und die Mitwirkung vieler unserer Brüder aus den vier Königreichen des Südslaventhums in die Lage gesetzt würde, jene wichtige, ihm vo„ dcr Vorsehung vorgezcichncte Ausgabe vollends lösen zu können! Er war ja der einzige, welcher es erfaßt hat, es sey leichter und ersprießliche, sich innerhalb den Gränzen des a. I). Patntes als eine politisch anerkannte Gesellschaft zu bewegen, als unter dem Namen eines nicht politischen Vereines bei den gegenwärtigen Wirren der Wiedergeburt politische Tendenzen aus seinen Verhandlungen auszuschließen. V ö h m e n. Prag, 15. Mai. Das »Const. Blatt« erzählt folgenden Vorfall: Gestern Abends cilf Uhr gingen einige Militärs, darunter ein Hauptmann von Großfürst Michael Infanterie, durch die Ic-suitengasse an dem Wirthshause zum »blauen Hech-ten" vorüber, als einige Betrunkene unter dem Nufc: »^ljen Kossuth« heraustraten. Die Will. tars gingen ,veitcr; als nbcr die 35ctru„kc»e!i il). ren Kossuthruf höhnisch wiederholten, zog der Of-sicier seinen Säbcl, und stürzte auf die Schreier zu. Diese liefen davon; zum Unglück trat aber .in dem Augenblick, von dem Lärm angezogen, der Hausherr heraus, und der Officier, in der Meinung, der Herausgetrctene sey einer dcr Schreier, versetzte ihm einen Säbelhieb über den Kopf. Die Wunde ist, wie wir heute Abend vernahmen, nicht gefährlich, aber wir müssen im Interesse der friedlichen Bevölkerung Prags ernstlich die Bitte stellen, muthwilligc Demonstrationen Betrunkener nicht gleich in so scharfer Weise zu beantworten. Begeht Jemand eine Beleidigung des Militärs, dann werde er dcr Patrouille übergeben, den Säbel aber hat der Officicr, damit er ihn gegen den Feind ziehe, nicht aber gegen friedliche harmlose Bürger. Dalmatic n. , 4 Cattaro, i ^ ^m- Aus den türkischen Gränzprovinzcn und aus Montenegro hat man folgende neueste Nachrichten: Ein Corps von 1000 Montenegrinern steht in Bereitschaft, um nach dem Banat abzugehen, wobei sie ihren Weg durch das Vujossevich-Gebirge nehmen wollen, um gegen die ungarischen Insurgenten zu operiren, welche jene Geaend verwüsten. Zum Behufe dieser Expedition haben sie auch mit den Albanescn einen Waffenstillstand für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Lombard. Venetiamjches Königreich. ' »Von dem k. k. Kncgsgeschwader vor Venedig kommen uns folgende Nachrichten zu: Am 15 d. M. wurde ein mit 40 venetiani-schen Ueberläufern aller Waffengattungen bemanntes Trabakel aufgefangen und nach Pola abgesendet. Der Vice-Admiral Dahl.up hatte sich am 16. Früh mit 3 Fregatten und den 2 Dampfern »Cu-stozza und Vulcano" Venedig sehr genähert, und 2 armitte Boote an die zwischen Cavallmo und Tre- porti gelegene Küste ausgesendet, um die dortigen vcnetianischen Fahrzeuge festzunehmen oder zu ve -treiben. Als unsere Boote, soweit es ihnen die Wasser-tiefe gestattete, sich dem Lande näherten, und mittelst ihier Kanonen die feindlichen Fahrzeuge vertrieben, erschien plötzlich eine Anzahl venetianischer Jäger am Ufer, um eine etwaige Landung zu verhindern, während gleichzeitig vom Fort Trcporti auf unsere Boote, jedoch ohne Erfolg gefeuert wurde. Dcr Dampfer »Vulcano," welcher später nachgesendet ward, verscheuchte mit wenigen Schüssen die am Ufer aufgestellten Truppen, und führte unsere Boote, welche gar keinen Schaden erlitten hatten , zur Fregatte »Bellona" zmück. Deut s ch l a n d. Berlin, 18. Mai. Die Revolution inWest-Phalen ist zu Ende. Eine telegraphische Depesche aus Köln meldete gestern, daß Elberftld und Iser-lohn „von den Aufrührern ohne Widerstand geräumt worden sind." In Bezug auf Iserlohn widersprechen Privatbriefc und Zeitungscorrespondcnzen vom 17. dem Telegraphen in so fern, als Iserlohn vom General Grafen v. d. Groben mit Sturm genommen worden seyn soll, wobei Oberstlieutenant Schröt-ter blieb. »Der Tod ihres Führers,« sagt die «Const. Ztg.," »erbitterte die Soldaten so, daß sie die Häuser, aus denen geschossen wurde, aufschlugen, die Ausständigen herausholten, welche sich meistens als Zuzügler erwiesen, und solche vor der Thüre niederschössen ! !" Hier wie in Dresden bemerkte man, daß das Militär die Uebcrwundencn mit einer Un-barmherzigkcit behandelt, welche durch seine mcist geringen Verluste nicht zu erklären oder zu entschuldigen ist. Iscrlohn, Hagen und Elbcrfcld sind in Belagerungszustand erklärt. ^ In Elbcrfeld wurde dcr Aufstand durch »Bercdung" und Ueberredung dcsicgt. Die aus Berlin am 16. zurückgekehrte El-bcrfelder Deputation, aus 22 Bürgern unter der l Anführung des Dr. Pagenstccher bestehend, brachte ^ eine kummcrstillende telegraphische Depesche mit. (Ost. D. P.) Königliche Verordnung Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. ?c., verordnen auf den Antrag Unsers Staatsministeriums hiermit was folgt: §. 1. Das Mandat der auf Grund der Bun-dcsbcschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 und Unserer Verordnung vom 11. des letztem Monats im preußischen Staate gewählten Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung ist erloschen. §. 2. Den Abgeordneten ist gegenwärtig Unsere Verordnung durch Unsern Bevollmächtigten in Frankfurt a. M. zur Nachachtung und mit der Weisung zuzustellen, sich jeder ^Theilnahme an den wettern Verhandlungen der Versammlung zu enthalten. Gegeben Charlottcnburg, den 14. Mai 1849. Friedrich Wilhelm. Graf v. Brandenburg, v. Ladcnberg. v. Mantcusscl. v. Strotha. v. d. Hcydt. v. Nabe. Simons. Frankfurt a. M., 15. Mai, Nachts. Die Abstimmung über die Anträge des Dreißiger-Ausschusses ergab folgendes Resultat. Der Majoritäts-antrag: »Die Nationalversammlung stellt die in der baicrischcn Nheinpfalz zur Durchführung der Neichsvcrfassung entstandene Bewegung unter den Schutz des Reichs, und fordert die Centralgewalt auf sosort die geeigneten Maßregeln zurVcrwirklichung dieses Schutzes zu treffen, namentlich einen Reichscom-missär nach der Pfalz zu senden, welcher seine Thätigkeit dahin zu richten hat, daß die Neichsverfassung durchgeführt und dcr Bürgerkrieg vermieden werde," wurde mit 180 gegen 136 Stimmen verworfen. Der Minoritätsantrag: »Die Nationalver-versammlung stellt die baierische Rheinpfalz bei der ^in derselben zur Durchführung der Reichsverfassung ! entstandenen Bewegung unter den Sbutz des Reichs 'und fordert die Ccntralgewalt auf sofort die geeigneten Maßregeln zur Verwirklichung des Schutzes der allen Rechten und Interessen gebührt, zu treffen", wurde angenommen. Auf Mittermaier's Antrag beschloß ferner die Versammlung: »Die Ccntralgewalt aufzufordern, zwei Neichscommissäre ungesäumt nach Baden zu senden, um die nöthigen Maßregeln im Interesse des Landes, des Reichs und der Rcichsverfassung zu treffen." Groß herzogthum Baden, 16. Mai. Ueber den Charakter der badischen Bewegung ist man noch im Unklaren; die Bcw?gungsmänrier sind es wahrscheinlich selbst. So viel scheint gewiß, daß von einer Proclamation der Republik bis jetzt keine Rede war. Vom 15. Mai schreibt man aus Heidelberg: Gestern Früh zog Brentano in Carlsruhe ein; am Bahnhof empfing ihn der Oberpostdirector v. Mol-lenbeck, um ihm vorzustellen, daß im Interesse Aller die Post und Eisenbahn in geregeltem und gesichertem Betrieb bleiben müsse, daß das Briefgeheimniß und die Sicherheit und Schnelligkeit der Versendungen unter allen Umständen Schutz brauche, und . daß Brentano in geeigneter Weise dafür sorgen möge. Es wurde ihm hierauf beruhigende Zusicherung ertheilt. In einer öffentlichen Rede, welche Brentano hielt, sprach er als ersten Grundsatz aus: Festhalten an dcr Reichsverfassung; er äußerte sein Bedauern, daß der Großhrrzog Carlsruhe verlassen hätte; es sey dafür gar kein Grund vorgelegen; gegen ihn habe man gar nichts. Alle Erklärungen und Proclamations der neuen Gewalt sollen sehr mild abgefaßt seyn; wir wollen sehen, was nachkommt. Die »Carlsruher Ztg.," die jetzt als Organ des Landesausschusses erscheint, veröffentlichte gestern cine Proclamation, die von Brentano, Hoff, Richter , Gocgg, Werner und Rehmann unterz ichnet ist (Struve, Blindt und Bornstedt scheinen eine untergeordnete Rolle zu spielen) und nur von der Reichsvcrfassung als ihrem Palladium spricht, die Flucht des Großherzogs aber »dem Rath verräthe-rischer Minister« zuschreiben. — General Hossmann der mit einem Artilleriepark von 16 Kanonen und von großherzoglich hessischen Truppen unterstützt, gegen Baden operircn wollte, soll bei Ladcnburg von badischcn Bauern angehalten, festgenommen und sein Geschütz nach Carlsruhe zurückgebracht worden seyn. Vroßherjogthum Tascana. ^ Officiclle Nachrichten aus dem Hauptquartiere von Livorno vom 12. d. M. Abends 6 Uhr bringen die nachstehenden Daten: * Am 10. d. M. um 7 Uhr Früh brach das 2. Armee- Corps, vereint mit den modenesischen und tos-canischen Truppen von Pisa auf; 4 Miglien von Livorno entspann sich ein sehr lebhaftes Kleingewehr- und Geschützfeuer, in Folge dessen der Feind bis unter die Mauern der Stadt zurückgeworfen wurde; letztere und die Thore waren von den Insurgenten besetzt. Gegen 7 Uhr Abends langte das Armee-Corps daselbst an, und gleich mit Andruck des Tages am 11. begann der Angriff auf Livorno Die Thore wurden im Sturme genommen, die Truppen drangen in die Stadt, nahmen alle Barrikaden und besetzten den großen Platz. Ein bedeutender Theil der Aufständischen sich nach dem Hafen und suchte am Bord der schon bereit gehaltenen Schiffe das Weite. Mittlerweile dauerte der Einmarsch dcr Truppen in die Stadt fort und besetzten allmählich ! sämmtliche Festungswerke. Ein TlM von ihnen sing an, auf dem Platze zu bivouacquiren, wo sie auch die Gewehre in Pyramiden aufgestellt hatten, als mit einem Male aus der Kirche und den um- 3U8 ' liegenden Häusern mehrere Schüsse sielen, wodurch einige unserer Soldaten verwundet wurden. In Folge dieses meuchlerischen Angriffes befahl der Commandirende, die Kirche und jene Häuser zu stürmen, was denn auch geschah und worauf Alle, welche mit den Waffen in der Hand ergriffen waren , erschossen wurden. In der darauf folgenden Nacht wurde die Ruhe nicht weiter gestört. Am 12. ward mit Durchsuchung der verdächtigen Häuser nach Waffen und Munition fortgefahren ; im Allgemeinen zeigten sich die Einwohner friedfertig und es wurden auch im Laufe des Tages mehrere Verkaufsläden und Gasthäuser dem Verkehr eröffnet. Ueber Beschwerde des französischen Consuls, daß die Insurgenten vor seiner Wohnung die National-Flagge abgerissen hätten, befahl der Commandant des 2. Armee-Corps, 21 Kanonenschüsse in der Richtung der See abzufeuern, welche Salu-tirung ein französisches Kriegsschiff beantwortete; darauf ward jene Flagge von Neuem aufgehißt. Unscr Verlust bet dem Kampfe vor und in Li-vorno besteht in wenigen Todten, dann in 40 — 50 Verwundeten, unter den letzteren befindet sich auch der Adjutant des Herzogs von Modena, der eine leichte Schramme erhielt. * Ueber die Bezwingung von Livorno erfahren wir noch folgende Details: Am 10. Mai schon nahmen die Regimenter: Kaiser Nr. I , Paumgartcn Nr. 21 und Gyulay Nr. 33 die Vorstadt S. Lucia ein, von wo aus ein starkes Feuer gegen die Stadt mit 6 Pfündncm eröffnet wurde, welches bis 7 Uhr Abends dauerte. Tags darauf um 7 Uhr Früh begann das Feuer aus 4 I8pfündigen Bclagerungs - Geschützen und nach kurzer Zeit, nämlich um l0 Uhr Früh, waren bereits zwischen Porta S. Marco und Fio-rentina 2 Breschen geschossen, durch welche Paum-garten-Infanterie und das 2. Bataillon Gyulay-Infanterie in Sturm eindrangen, wogegen die Insurgenten nur schwachen Widerstand leisteten. Nun wurden die Thore von Innen geöffnet und es war die Communication mit der nachrückenden Brigade Lichtenstein hergestellt. Hierauf wurden noch 2 Barrikaden erstürmt und um 1 Uhr Nachmittag stand schon 1 Bataillon Gyulay und 1 Bataillon Für-stenwarther auf der Piazza di Principi. Die Stadt war unser. Das Volk jubelte, die Freiheitsbäume wurden umgehauen ; Abends war die Stadt beleuchtet; die Truppen campirten in den Gassen. Dcr Verlust betrug unserseits kaum 30 Verwundete. Die Insurgenten, welche übrigens nur 2000 Mann an der Zahl gewcscn ftyn sollen, waren verschwunden; ein Theil entfloh auf Dampfschiffen. Die Barrikaden waren sehr gut erbaut und unter Leitung der Franzosen. « Die Statue des Großhcrzogs fand man verstümmelt. Nömische Staaten Bologna. Am 13. Mai hatten unsere tapfern Truppen ein Insurgenten-Corps, welches Bologna von Imola her zu Hilfe eilen wollte, und gleichzeitig cmen Ausfall d.r Aufrührer aus der Stadt siegreich zurückgeschlagen, wie aus nachstehender Mittheilung aus Pontc di Reno vor Bologna am 14. Mai(im„Dsservatore Tricstino") erhellt: Während die k. k. Truppen, um weitere ' Verheerungen und unnützes Blutvergießen zu verhüten, in Erwartung des bedeutenden Reservecorps unter Commando des Generals der Cavallerie, von Gorzkowsky, das bereits gestern in Modena eingerückt war, damit beschäftiget waren, alle Thore der Stadt so eng als möglich einzuschließen, griff ein Insurgentencorps von ungefähr 2000 Mann mit 3 Kanonen, aus Imola kommend, gestern Abend die erste Brigade des Obersten Grafen Thun an; zu gleicher Zeit versuchten die Bologncsen einen Ausfall, um dem von Imola heranrückenden Insurgentencorps den Einmarsch in die Stadt zu erleichtern. Dieses Corps wurde von dem steirischen Schützenbataillon, das ihm entgegenrückte, total geschlagen und ihm sein ganzes Geschütz abgenommen, das so eben mit klingendem Spiele hier eingebracht wird. Der Ausfall aus der Stadt wurde von einer Abtheilung des Regiments Deutschmeister mit bedeutendem Verlust des Feindes an Todten, Verwundeten und Gefangenen zurückgeschlagen.« (Dest. Corr.) Den Ausgang der Feindseligkeiten berichtet nachstehende telegraphische Depesche des Gouverneurs von Trieft an den Kriegsminister: »Das Reserve-Armeecorps theilt mit, daß Bologna nach ^ stü'ndigcm heftigem Bombardement am 1«. d. M. capitulirt hat, und um 3 Uhr Nachmittag die Thore von den r. k. Truppen besetzt worden sind." Uu ß l a n d. Die „St. Petersburger Zeitung« vom 29. April 11. Mai) l. I. veröffentlicht nachstehendes kaiserliche Manifest.« Von-Gottes Gnaden Wir Nicolai der Erste, Kaiser und Selbstherrscher aller Neussen, u. s. w., u. s. w., u. s. w. Verkünden Jedermann: Durch das Manifest vom 14. März 1848 haben Wir unseren getreuen Unterthanen von dem Unheil Kunde gegeben, welches das westliche Europa betroffen, und zugleich erklärt, daß Wir bereit seyen, Unsern Feinden zu begegnen, wo sie Uns entgegengetreten , und Selbst kein Opfer scheuend, im unverbrüchlichen Bunde mit Unserem heiligen Rußland, die Ehre des russischen Namens und die Uuverletzlichkeit Unserer Gränzen zu schir-men. Die Unruhen und Empörungen im Westen haben seitdem nicht nachgelassen. Die verbrecherischen Vorspiegelungen, weiche die leichtgläubige Menge mit dem trügerischen Hirngespinste eines glücklichen Zustandes verlocken, der niemals die Frucht der Eigenmächtigkeit und Selbsthilfe seyn kann, haben sich auch nach dem Osten den Weg gebahnt, in die an Unsere Gränzen stoßenden, der türkischen Regierung unterworfenen Fürstcnthümer Moldau und Wallachei. Nur die Anwesenheit Unserer Truppen hat im Verein mit den türkischen die Ordnung daselbst wieder hergestellt und hält dieselbe aufrecht. Aber in Ungarn und Siebenbürgen haben die angestrengten Kräfte der österreichischen Regierung , welche noch von einem anderen Kriege — gegen äußere und innere Feinde — in Italien in Anspruch genommen werden, bis jetzt nicht dcs Aufstandes Herr werden können; im Gegentheil hat dort der Aufruhr, durch Banden unserer polnischen Verrä'thcr aus dem Jahre I83I und anderer Zuläufer , Verwiesener, Flüchtlinge und Landstreicher verschiedener Nationen verstärkt, den bedrohlichsten Umfang gewonnen. Inmitten dieser unheilvollen Ereignisse hat der Kaiser von Oesterreich Sich an Uns'gewandt mit dem Wunsche, Sich Unserer Mitwirkung gegen Unsere gemeinsamen Feinde zu versichern. Wir entziehen Uns derselben nicht. Nachdem Wir den höchsten Lenker der Schlachten und den Herrn der Siege um Hilfe zu dieser gerechten Sache angerufen , haben Wir Unseren verschiedenen Armeen befohlen, aufzubrechen zur Unterdrückung des Aufruhrs und zur Vernichtung der verwegenen Frevler, die sich erkühnen, die Ruhe auch unserer Gebiete zu bedrohen. Ist Gott mit uns, wer wird wider uns seyn? So — dessen sind Wir gewiß — fühlt, vertraut und ruft in Unserem unter Gott,s Schutze stehenden Reiche jeder Russe, jeder Unserer treuen Unterthanen, und Rußland wird seinen Heilgen Ruf erfüllen. Gcgebcn zu St. Petersburg den 26. April im Jahre der Geburt Christi dem eintausend acht hundert neun und vierzigsten, Unserer Regierung dem vier und zwanzigsten. Das Original ist von Sr. Majestät dem Kaiser Höchsteigenhändig also unterzeichnet. Nicola i. V e ri ch t igu n g Der amputirte Invalide, Feldwebel Toth, von E. H. Ernst Ins. Nr. 48, wurde bei scinemDurch-mar> l e hier in Laibacy mit einem mechanischen Fuße beschenkt, und die »Gratzcr Zeitung» nannte kürzlich als Geber desselben irrig den hiesigen Handelsmann Herrn Jose pH Starre, welches, ohne den genannten Herrn an seinen vielseitig bewiesenen patriotischen Verdiensten zu schmälern, dahin berichtiget wird, daß der edle Geder dcr hiesige Haus-inhaber Hcrr Naus war, welcher den jungen In-ualiden mit einem werthvollen künstlichen Fuße beschenkte , wofür ihm derselbe mit Thränen seine« Dank ausspvach. Vom k. k. Militär-Platzcommando. Laibach am 21. Mai 1849. Telegraphischer Cours - Bericht vom 23. Mai 1849. Ataatsschultv.'rsck'lcil'xnyen t, (in 6M. 89 H8 Varlehen mit Verlosung v, I. 183'». für 500 fl. 750 delta beno .. I8W. . 250 . 22? >^2 Wien. Scabt'«anco-Obl. zu 2 l>2 ^l, (in ÜM,, 50 Obligat, tel ^lla. und unaai, ^, 3 ^z ^,s^ > — Hofk,,mmel, ler ältcr>n !om> zu 2 »« ^ __ bardischen S^uld.n. der in zu 2 1/l .„. / — Flor>'N< und Gl'liua aufgenom- z„ 2 »„ ! hy nienen A»l>h,n. zi, 1 Z^ .« I — Banl.Acli.'«, pr. Tlücl ,,25 1^2 ,„ tl, M. Ungeachtet des weiteren F,,ll'ns der «parier Cours, vom >9, war,» unser. Foods Uügeine«» fest. Vo» Eisenbahnen w^ren Nord» b^hn-Aciien se!,r lebhaft begehrt und !t»>^»„d, 'Nolb^ahn - Allien l)61/l di» 1^2. Fremüe Devisen uno Saluten haben abermals etwas anae^o^e». l.'o»to,! 12-6. ' " " Uu^ülg 111 bis 119 1^2. Mai^üd 119. P^ris 153 l'is N3^2, O«r Verkehr z,.mlich belebt. Triester Marltpreisliste der krainischcn Producte. ——————— Gulh^ i Gattung. j----------------------s Anmerkung. I von > b,s I " Weizen.......p«,-Star 5'^ 5^ Der Gesammtvcrkauf betrug in der vcr- Kukuruz.......detto 3»!<> 4'^ fiossrnenWochelii.600 Star; es bleibt Korn versch. Gattung .. detto 3 »'^ noch ein Vorrath von 171.500 Star. Gerste .......detto 2 2^ Hafer ....... detto 2'^ I' Fisolen....... detto 4^ 5'^ Bohnen aus Aegypten . . detto 3^ 3'^ Alle letzteren Sendungen des venetia- Linsen ....... detto 3 Z>'^ nischen Mehles sind in einem sehr Leinsamen ...... detto 3'^ 92^ erhitzten Zustande angekommen, weß- Auszugmehl . .... per Centner 8'/« 9' < halb die Nachfrage nach demselben Mundmehl, .....detto 6^ 7 s geringer war, als man erwarten detto feinstes ..... detto 7' 7'^ i' konnte, mithin auch die Preise nichtgc- Semmelmehl.....dttto 4'/« 5 j stiegen sir.d. Es wäre wünschenswert!', ! daß dortorts nicht feuchtes Getreide 1 vermahlen und verpackt werde, wie eS ^ eben geschehen. Verleger: Ig«. Al. Kleinmayr. — Verantwortlicher Redacteur: Johann Hladnik.