Proviuzial- Geseh^ammlnrig für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Be fehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. Vkermrdzwanzigster Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1842 enthält. G « a tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas Leykam'schen Erben. HhK HI. A*. K8 § % L I '•:. U< $ ;* ,K> -| t K ' - *'■ « rt v V ’ " ;■ U' > , M*D vt Vv>i 5 e lj ! '• I . ii : . Zahl m Chronologisches Verzeichniß der in brr Prvoinzial-Grsrßsammlung drs Hrrzogthums Slrirrmark für das Jahr 1842 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 1 4. Jänner 10. » 10. * 12. - 13. ' 14. a Ausdehnung der Vorschrift, daß künftig die bei dem StaaksschuloeiiTilgungS-Fo-ide anliegenden Cantionen nur mit vier Percent verzinset werden, aufsämmtlicheständische und städtische Beamte und Diener Bestimmungen in Bezug auf die Errichtung der Eisenbahnen, deren Unterthei-lung in Staats- und Privatbahnen . . Depositen, Cautionen, Vadien und sonstige Beträge dürfen künftig an die Staatsschulden-Lilgungs-FoudS-Haupt-caste nicht cumulativ eingesendet werden HinauSgabe neuer Coupons zu den fünf» percentigen CM. Obligationen vom 1. Februar und 1. März 1817 . . . . liebet Revision der Armen-Cur-Conten . . Bestimmungen über die Anfrage: ob die aus die Besin-Uebertraguna und Oneri-rung eines verkäuflichen nicht radicirten Gewerbes Bezug nehmenden Amtshandlungen den politischen Behörden zustehen <3 CT? Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 14. Zänner Die Zeugnisse für die Theologen über die Prüfung aus der Katechetik und Pädagogik sind stämpelfrei ...... 15. » Vorschrift über die Auswechslung d>r bei aufgehobenen Urtheilen verwendeten Stämpel 15. -- Wegen unterlassener Beibringung von Stämpeln zur Ausfertigung von Protokollen oder Urtheilen ...... Z © Wegen Anwendung des Stämpel- und Tax-Gesetzes bei dem gerichtlichen Verfahren .......................................... 11 17. 13 14 27. r 15 28. . Vorschrift, wie die Rechnungs-Eingaben und Vermögens-Jnventare landeöfürst-licher Städte und Märkte künftig zu .verfassen sind ......... Zeugnisse über die Prüfungen auö der Katechetik und Pädagogik sind vom Stämpel frei............................ UmwechSlung der alten, in Wiener-Wäh-rung verzinslichen, in die V^rloofung einqereihren Obligationen, welche sich im Besitze der aus Cent* Staatsschätze botirten politischen Fonde und Anstalten befinden, in in Conventions-Münze ver zinsliche Staatsschuld-Verschreibungen Vorschrift wie sich bei Realisirung der Beamien-Caulionen behufö der Einbringung von Ersätzen zu benehmen sey . . In den jährlich vorzulegenden Jncontri- 13 27 27 Z-hl Datum der Gubernial-verordnung G e g e n st a n 16 17 18 19 20 21 22 runqs-Ausweisen sind nur die im letzt-verfloffenen Verwaltungs - Jahre beim LilgungS Fonde angelegten oder vom frlbfti zuruckbezahlten Depositen aufzn nehmen 29. Jänner Pensionen, Provisionen und sonstige derlei .'lerarial Genüsse, über Jahr und Log unbeholfene, können nur mit Bewilligung der competenten Hosstelle erfolgt werden 31. » Betreffend das Verfahren bei Ausübung des Caducitats-Rechkes 3. Februar Uebcr die Einsendung der zur Anlegung bei den, Tilgungsfonds bestimmten Cautionen und Depositen 3. ' In Betreff der Behandlung der Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren HerrschaftS-Beamten . 4. « Wegen Auswechslung der verwendeten Stämpelbögen in dem Falle, wenn der obere Richter ein Urtheil des unteren Richters aufhebt 4. " Die Certificate bei PreiSwerbunqen um landwirthschaftliche Prämien unterliegen dem Trampel 4. v lieber die Ttämpelpflicht der Cameral-> und FondS^Herrschaften, dann der Quiitun-gen di.ser Herrschaften über die Trener-Emhebungs-Percente 5. v Nachträgliche Belehrungen über die Stäm-pelpflichtigkeit mehrerer Urkunden und Einlagen 34 35 36 37 38 39 39 40 41 Datum der £ Guberm'al-Verordnung Gegenstand. (9 26 27 28 5. Februar 7. . 11. ' 11. » II. 11. ' lieber die Stämpelpflichtigkeit des Fiscus bei Durchsetzung rechtskräftiger polnischer Erkenntnisse im Rechtswege, dann in Vertretung der unter dem Patronate des Landessürste» oder des Religions Fondes stehenden Kirchen, Pfarren und Schulen Die Uhrmacher Profession wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Beschäf ligling erklärt.......................... Bothenpost-Verbindung zwischen Windisch-Grätz und Cilii über Wöllann . . . lieber die Behandlung der am 1. Februar 1842 in der Serie 12 verloosten Banco-Oltigakionen zu fünf Percent, und der in dieser Serie nachträglich eingetheilten Domestical-Obligationen der Stände von Nlederösireich zu vier Percent .... Betreffend die Austragung von aus den Dienstverhältnissen abgeleiteten Forderungen zwischen dem Staat und seinen Beamten ................................. Knechte und fremde Fuhrleute haben sich bei Betretung des GroßherzogthumeS Sachsen-Weimar durch Reisepässe oder Dienstbücher zu legitimiren . , . . . 45 47 47 48 50 51 30 12. lieber die Anwendung deö neuen Stämpel-und Tar-Gesetzes in berggerichtlichen Angelegenheiten ............................... 51 31 14. Wegen Anerkennung der Stämpel-Freiheit der Parteien auf Grundlage eines Ar-' muthS-ZeugnisseS........................ Datum der s Gubernial Gegenstand. 1 Of? oerordnuug (9 32 15. Februar 33 34 35 36 37 39 40 41 16. 16. 19. 22. ' 22. ' 23. » 24. » 28. " 28. " Hinaus gäbe neuer CouponS-Bögen zu den Staatsschuld - Verschreibungen ddo. 1. April 1817 ........................... lieber die Haltung der Christenlehren . Die Entscheidung der Beschwerden wegen Verweigerung der ArmuthS-Zeiign ffe zur Erlangung der Stämpel-Befreiung steht den politischen Behörden zu ... Betreffend die Erläuterung des §. 1333 deö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches . Wegen vorschriftwidriger Beladung der Frachtwägen mit schmalen Radfelgen lieber die zeitliche Befreiung der Concepts Praitikanten deö F.F. General RechnungS-DirectorininS und der Buchhaltungen von der Militär-Stellung...................... Untersuchung der Pulver Vorräthe bei den Pulver-Verschleissern durch dieBezirkSob-rigkeiten................................... Wegen Aufnahme der Apotheker-Lehriungen nur mit guten Studien-FortgangS-Claffen Betreffend die Art der Vornahme der Pferde-Pramien-Vertheilungen ...... Betreffend die Erhöhung der Lite»; Gebühr für verschiedene Gattungen roher Tabakblätter bei deren Einfuhr tn jenen Ländern » in denen die Zoll- und Staats Monopols Ordnung vom 11. Juli 1835 in Wirksamkeit steht ....... 54 55 56 57 58 61 62 Datum der s Gubernial- verordnung 42 28. Februar 43 1. Marj 44 1. * 45 4. 46 6. • 47 7. ' 48 9. " 49 9. ' Betreffend die Herabsetzung deS Postrittgeldes in Böhmen, Mahren und Schlesien vndBestimmnng für die übrigen Provinzen Verfahren, wenn Parteien die Stämpel zur Aufnahme gewöhnlicher Protokolle nicht deibringen............................... Erneuerung der Vorschrift in Bezug a»f die LadunqSbreite der die Straßen im Königreiche Bayern befahrenden Fuhrwerke . . Erläuterung der Vorschrift in Betreff der den Seelsorgern auf dem Lande ertbeilten Bewilligung zumPrivatUnterrichte in den Grammatikal Classen ..................... Einbringung von Ersähen durch die Caulio-nen der Beamten ........ Cauti'onen der EinstandS Männer gegen Offert entlassener Soldaten und der Re> cruten Stellvertreter, beim Tilaungöfonde angelegte, werden zu vier Percent verzinset .................................. Correspondenz-Form der Kreisämter mit den Landgerichts Herrschaften in Criminal-Justiz-Angelegenheiten ...... Handels- und Schifffabrts-Eonvention zwischen Sr. k. k Majestät und Sr. Majestät dem Könige der Belgier................... 64 64 66 67 68 70 70 71 5o 9. lieber die Stämpelvflichtigkeit verschiedener, im Dienste der Gränz- und Gefällenwache vorkommender Urkunden, Eingaben und sonstiger Schriften ........................ o CQ 56 57 58 59 Datum der Gubernia!-Verordnung 9. März 15. » 16. ' 16. • 16. « 21. « 22. . 22. ' Gegenstand. lieber die Behandlung der am 1. Mär; 1842 in der Serie 380 m t einem Drille! der Capitals - Summe verlooSten Aerarial-Obligation der Stänke von Schlesien zu vier Percent und der in derselben Serie verloosten Aerarial - Obligationen der Stande von Oestreich ob der E»nS zu drei und einhalb Percent.................. Der Verkauf von Zwirn, Bandeln, Strickwolle rc. bedingt nicht den Besitz einer mercantilifchen Befähigung................ lieber die Stämpelpflichtigkeit der Lebensbe-stätigungen bei Fruchlgenieffern von St f-tungö - und andern vinculirten Capitalien Wegen Vorlage der pfarrämtlich gefertigten Todfalls-?lnzeigen der Findelkinder von de» Pfarrern.......................... Betreffend die Aufnahme der mit leicht Heilbaren Hebeln behafteten Recruten in die Militär-Spitäler.......................... lieber die Erhöhung des Postrittgeldes in Siebenbürgen ....................... . . lieber die Compete»; bei Verweigerung oder bei Erschleichung von Armnths-Zeuqnisssn zumZwecke der Stämpelfreiheit vor Gericht Wegen Berichtigung und Evidenzhaltnng sämmtlicher Stiftungen.................... Die Hofbuchhaltung wird berechtigt, von den Unterbehörden Auskünfte und Erläuterungen über Rechnungs-Abschlüsse und Eingaben unmittelbar abznfordern . . . . 'Š O 80 80 83 84 84 86 Datum der (Sub rniaU Gegenstand. .5 S) Verordnung Ä 60 25. Marz Einführung eines gleichmäßig n Verfahrens bei Terlirung deS Cauticnsbandes . . 105 61 26. „ Bekreffnd die Zollermäßigung für die aus Ungarn ever Silbenburgen eingeführten Kamme von Holz, Horn oder Bein . . 107 62 29. „ Bekanntmachung des Gesetzes wegen Auf- Hebung der Vermögeus-Confiscatio» i» Militär-Desertionsfällen und Einführung von Entlchädigungo-Paufchalien . . . 108 63 29. „ Betreffend die Anwendung der aushülfs- weisen Stellungen bei Bezirken, welche mit ihr.m Reeruren Coiningente nicht anfzukommen vermögen 118 64 31. v Wegen Stämpelbesreinng der in den Auf- geborhs Dispens Gesuchen beizusehrnden pfarrlichen Bestätigungen 119 65 31. « Wegen Anwendung des neuen Tax- und Stämpel-Gesetzes 120 66 3. April Wegen genauer Beobachtung des vorgeschrie- beiten TermineS zur Vorlage der Reise-Particularien ......... 122 67 4. tr Wegen Quittirung über Belohnungen , ?lr-beilslöhnnngen u. f. w. von mehreren Empfängern . 123 68 5. 9 Politische oder Camera! - Repräsentanten, bei Justiz-Behörden beigezogene, haben dem Vorträge des betreffenden Prozeffeö beizuwohnen ......... 124 69 5. , Dienstschreiben, welche mit einer Geld ver- tretenden Urkunde beschwert sind, sind to- <3 «5 Datum der Gubernial-Verordnung 75 76 77 7. April 8. ' 8. ' 9. ' 10. ' 12. . 13. ' Gegenstand. für die Zukunft bei der Aufgabe auf die Post zu reconimandiren................ lieber das bei Prüfung der Adelöbeweise einzuleitende Verfahren................. Vorzeichnung der Grundsätze über das Geschäfts Verfahren und den Wirkungskreis der General-Direction für die Staats-Eisenbahnen, nebst der Bestimmung, daß die im landesfürstlichen Dienste stehenden Individuen, welche zur Dienstleistung bei Staats-Eisenbahnen berufen werden, der Rücktritt, so wie die allfällige Vorrückung, offen bleibt............................... Die wegen Verbrechen, Vergehen oder Vernachlässigungen auö dem Staatsdienste entlassenen Individuen sind auch nicht als Diurnisten bei einer landesfürstlichen Behörde aufzunehmen........................ Fortdauer und Erweiterung der im Jahre 1839 getroffenen zeitlichen Verfügungen zur Beschränkung des Vogelfanges . . Bezeichnung der auö dem Staatsschatz« do-tirten öffentlichen Fonde und Anstalten, welche als stämpelfrei zu behandeln sind Die Sicherstellung und Evideiuhaltung des Vermögens fämmtlicher Stiftungen betr. lieber die Einführung eines neuen Porto-RegulativS bei der Staatöpost-Anstalt . Ausdehnung der Vorschrift wegen gleichmäßiger Textirung dcö CautionsbandeS auf alle der politischen Linie unterstehen- 'Z © 124 125 126 136 137 140 Mb xn Datum der Gubernial-verordnung 78 79 80 82 83 84 86 13. April 14- " 16. a 20. * 27. - 27. . 4. Mai 4. " 4. f- 9. » Gegenstand. den, so wie der ständischen und städtischen 'Beamten .......... Wegen Anwendung 6e6- neuen Stämpel-und Tax-Geseßes ........ Bezüglich der Stämpelpflichtigkeit der bei den FindelhauS-Oirerrionen Vorkommen-den Urkunden und Schriften . . . . Wegen Ausstellung der Zeugnisse über den .Besuch des Wwderbolungs Unterrichtes und der Ch'istenlehre zum Behuf« der Freisprechung der Lehrjungen . . . . Stämpelbefteiung der Schriften über die aus den Unterthanö-Verhällnissen entstehenden Streitigkeiten ...... Passirscheine unterliegen dem Stämpel . . lieber btV Stämpelpflichtiqkeit eines von mehreren Personen gefertigten Gesuches In Betreff der von den königl. bayerischen IU ten Hanen im AuSlantze und von fremden Unterthanen in Bayer» geschloffenen Ehen . . .......... . ................... Wegen Stämpelpflichtigkeit einer Eingabe, ivo mehrere Petita zusammengefaßt werden . ................................... Die Ausfertigungs-Gebühr für Wanderbü-. cher ist nicht mehr abzunehmen . . . Heber die Behandlung der am 2. Mai 1842 in der Serie 8 verloosten Banco-Obliga tionen zu 5 Percent und der in dieser Serie (9 168 168 174 175 176 179 Datum der o Gubernial- 0 eg e n st a n d. 'S lieber die Behandlung der am 2. November 1842 in der Serie 155 verloosten Hof-kammer-Obllgationen zu sechs Percent, Obligationen des niederöstreichischen Re-gierungS-Änlehenö vom Jahre 1809 zu sechs Percent, und Obligationen des ZinszwangS'DarlehenS vom Jahre 1809 zu fünf Percent 324 165 13. ' Ueber die Stämpel-Befreiung der Tauf-, Trau- und Todtenscheine, welche von auswärtigen Behörden tin diplomatischen Wege nachgesuchk werden 326 166 14. Wegen Militär-Pslichtizkeit der diplomir-ten Wundärzte 326 167 14. Bezüglich der Stämpel Forderung bei Le-galisirung der Urkunden für Abwesende 327 s o «J 168 Datum der Gubernial Verordnung 169 21. 170 23. 171 172 24. 24. 173 27. 176 177 29. 30. 1. 2. Dec. 20. Nov. 328 328 329 331 331 Das Diäten Provisorium für KreiSamtS Beamte beschrankt sich nur ans die Dienstreisen dersel en im Krebse . . Betreffend die Einfuhr und die Zollbestim mu n gen für Ei en- und Stahldrabt . lieber die 8!nwendung des Tap und Stam pei-Gesetzes auf die Urkunden und Pro-tofolle aus Anlaß der Ausmittlung und Leistung der Eins'ädigi «gen zum Be-bufe der Staats ° Eisenbahnen . . Stämpelpstichtigkeit der Zeugnisse für Lehr amts-Candidaken ....... Bestimmungen über die Anwendung deö Stanipel' und Tar-Gesetzes vom 27 Jauner 1840 auf das gerichtliche 93er- faLren.................... Betreffend die Vorsorderung der Inneres seinen zu den Eisenbahn Grundeinlö sungö - Cvmmiss onen, und die Delegi-rung deS k. k. LandrechieS zur Nor,lahme der dießfalligen gerichtlichen Realitäten Schätzungen..................... . 333 E • plaugobestätigungeu über die Rückzah lung der krainerüchen Zwa»Ks-Darle-Hens-Fo'deru»gen und die Legolisirungen der dießfalligen Quittungen find stani- pelpflieiitig............. . . . . 334 Den nach Rußland kommenden nngari^chen und andern fremden Krämern ist der Hausir-Handel und insbesondere der Verkauf von Arzenri-Mitteln untersagt . . 335 Von Vorlage deS Ausweises nach einer beendigten Epidemie hat es abzukommen 337 lieber die Stämpelpstichtigkeit der Messen-Sliftsbrief-Entivürfe, und der Gesuche, womit selbe vorgelegt werden . . . 337 S' Datum der Gubernial- Gegenstand. •i «? Verordnung 178 17V 180 181 182 183 184 185 186 187 188 3. 7. 8. 8. 13. 15. 15. 15. 16. Dec. Verlängerung des Umtausch-Termines der Banknoten zu 5 fl. und 10 fl. dritter Form ............................... Die Bestimmungen über die künftige Besteuerung der gebrannten Flüffigkeüen auS Runkelrüben-Zuckerabfcillen (Melas- scn) betreffend..................... Wegen Entscheidung der Streitigkeiten über die Identität zweier Privilegien lieber die Behandlung der am 1. December 1842 in der Serie 189 verlooöten Hofkammer -Obligat onen zu vier Procent lieber den Stämpelgebrauch in Syndicals-Beschiverde - Angelegenheiten . . . . Beamte, aus Len Gemeinde-Renten eines laudeöfürstlichen Marktes oder St-dt besoldete, haben die Diensttapen nach dem neuen Slämpel-Patente zu entrichten ................................. Die Zahlungsbüchei der k. k. innerösterr. wechselseitigen Brandschaden - Versicherungs-Anstalt sind stämxelpflichlig . . lieber die Stämpelpflichtigkeic der amtlichen Protokolle über die vorgenommene Veräußerung der wegen Gefälls lleber-tretung beanständeten Waaren . . . Der Erecutions-Mann hat täglich nur 6 kr. W. W. zu erhalten...................... Ausfertigung neuer Coupons zu den fünf-percentigen AnleheuS- Obligationen vom 1. Jänner 1830 ....................... Quittungen und Emplangs Bestätigungen über daS Limito-Maß und Deputat-Salz der Beamten, und über verfchie-. dene andere Natural - Bezüge, deren Stämpel-Behandlung ...... 338 339 339 340 341 342 342 343 344 >G- <3 05 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 16. Dec. 16. - 16. 16 16. « 16. » 20. ' 26. -26. » 27. " 29. " lieber die Stämpelpflichtigkeit der k. k. Montan Herrschaften..................... Quittungen der Mendicanten-Klöster über ihre Dotations-Beträge unterliegen dem Stampel................................. Stampelpflicht mehrerer Urkunden, wenn selbe als Beilagen verwendet werden Hofdienerschaft, auf selbe finden die Bestimmungen des neuen Tax- und Stäm- pel'Gesetzeö Anwendung.................. Betreffend die Erläuterung der Beschränkung der bis zur Einberufung beurlaubte» Militär-Mannschaft in der Gebah-rung ihres Vermögens ...... Zehenl-Faffionen sind stämpelfrei . . . Nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung des Tax- und Stämpel» Gesetzes................................ Pässe zur Reise »ach Ungarn sind auch in lateinischer Sprache auszufertigen . . Bezüglich der Bedingungen, unter welchen den Postmeistern und Briefsammlern Reisepässe ausgestellt werden dürfen . Stämpel - Behandlung jener stämpelpflich. tigen Acte, welche Individuen, Regiments- oder Corps-Gerichten von anderen Behörden ohne Zulegung des Stäm pelbogenö überreicht werden . . . . Hinsichtlich der Verleihung der Hausir-Befugniffe in Gränzbezirken überhaupt, dann mit controllpflichtigen Waaren im Gränzbezirke und im inner« Zollgebiekhe IS 347 348 348 349 350 350 351 355 356 357 360 1. Ausdehnung der Vorschrift, daß fünft ig die bei drin Staatsschulden Tilgungsfonde anliegenden Cautior.cn nur mit vier Percent verzinset werden, auf sainmt» liche ständische und städtische Beamte und Diener. Ä^it Beziehung auf die mit hierortigem Jutimat vom 31. Dct. 1841, Zahl 19160, *) mitgetheilte hohe Hofkammer-Verortuung vom 19. Dct. 1841, Zahl 42496/225.8, mit welcher bestimmt wurde, daß die Staatöschulden-TilgungöfondS-Casse für die bei dem Tilgungsfonde bereits fruchtbringend angelegten und künftig zur fruchtbringenden Benützung gelangenden Dienst-Cautionen der Staatsbeamten und cautionspflichtigen Diener, vom I.Nov. 1841 angefangen, die Verzinsung mit vier Percent zu leisten habe, wird da- k. k. Kreisamt zur weiteren Verständigung der unterstehenden Magistrate in Keuntniß gesetzt, daß laut hohen Hofkammer-DeereteS vom 15. Der. 1841, Zahl 48672, diese mit 1. Nov. 1841 begonnene Verzinsung der CautionS-Beträg« zu vier Percent auch fammtlichen ständischen und städtischen Beamte,, und eautionSpflichtigen Dienern geleistet werden wird. Gubernial-Verordnung vom 4. Jänner 1842, Nr. 10; an die k. k, Kreisämter und an die Herren Stande. *) Siehe P. G. S Band 2Z, Seite 3o3, Nr. ■ Gesetzfammlunz XXIV. Lheit. 2 Vom 10. Jänner. 2. Bestimmungen in Bezug auf die Errichtung der Eisenbahnen , deren Iluterlheilung in Staats» und Pri-vatbahnen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem CabinetSschrei-bc» vom 19. Dec. 1841 , mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Dinge und mit Beziehung auf daö allerhöchste Handschreiben vom 25. Nov. 1837, den Beschluß zu fassen g-ruht, die Eisenbahnen nach zwei Classen abzutheilen, nähmlich in Staatsbahnen und Privatbahnen. Staatsbahnen sind diejenigen, welche von Seiner Majestät als solche gleich derinahl oder künftig bezeichnet werden. Schon dermahl stnden Allerhöchstdieselben die Bahnlinie von Wien über Prag nach Dresden, von Wien nach Triest, von Venedig über Mailand nach dem Commerfee, dann jene in der Richtung gegen Bayern, für Staatsbahnen, unbeschadet der Privilegien, welche Privat-Unternehmungen theilweise oder ganz in diesen Richtungen bereits erworben haben, zu erklären. Die oberste Leitung der Staatsbahnen finden Seine Majestät dein Präsidenten Allerhöchstihrer allgemeinen Hofkammer zu übertragen, wobei, in so ferne Privat-Unternehmungen darauf bestehen, solche nach Maßgabe der ihnen znkommenden Privilegien zu behandeln sind. Da, wo keine Privat-Unternehmungen bestehen, oder die bestehenden ihre übernommenen Verpflichtungen zuin Baue oder zur Vollendung der Staatsbahnen zu erfüllen außer Stande wären, ist der Bau der erwähnten Staatsbahnen auf Kosten des Staates zu bewirken. Auf den erst zu erbauenden Staatsbahnen hat die Staatsverwaltung in jedem Falle die Trace in ihrer ganzen Länge zu bestimmen, und in so ferne der Bau un-miktelbar auf Staatskosten geführt wird, den Unter- und Ober-Bau, dann die Belegung der Bahnen und die Herstellung der erforderlichen Wachhäuser und Bahnhöfe zu veranlassen. Vom 10. Jänner. 3 Die Vollziehung dieser Werke ist so zweckmäßig und dauerhaft als möglich, mit Vermeidung alles überflüssigen Prunkes, und wo eö immer geschehen kann, Lurch Benützung der Privat-Betriebsamkeik mit Privat-Uiiternehmern, unter Leitung und steter Aussicht der berufenen Behörden, zu bewirken. Der eigentliche Fährbetrieb auf den Staatsbohii.n ist mittels besonderer zeitlicher Verträge an Privat-Unternehmer pachtweise zu überlassen, und können, in so ferne es mit den hier eintretende» Rücksichten vereinbarlich ist, de» schon vorhandenen Eisenbahn-Gesellschaften durch Zugestehung angemessener Bedingungen einige Erleichterungen bei Ucbernahme deö PachkeS des Fährbetriebes auf den Staatsbahnen zugewendet werden. WaS die schon vorhandeue» Privatbahnen (b. h. alle j.ne, welche nicht als Staatsbahnen ausdrücklich erklärt sind, oeer erklärt werden), betrifft, oder solche, welche in der Folge von einzelne» Privaten oder Privat-Gcfellschaften errichtet werden wollen, so bleiben in dieser Hinsicht alle Behörden in ihrer der-wahligen Wirksamkeit und ist bei de» vießfälligeu Verhandlungen nach Vorschrift der unterm 18. Juni 1S38 erlassenen Directive» und der übrigen nachgefolgten oder noch nachfolgenden Normen vorzugehen, nur in Ansehung jener Unternehmungen, deren Eisenbahnlinie in die für die Staatöbahnen bezeichnete Richtung fällt, haben die dießfalls von Seiner Majestät ausgesprochenen Grundsätze in Wirksamkeit zu treten. Bei dem Einflüsse, welchen die Staatöeisenbahiien auf den allgemeinen inner» Wohlstand nehmen können, setzen Seine SOIaieilöt daS Vertraue», daß die pclikischcn Behörden die Ausführung Allerhöchstihrer Absichten dadurch erleichtern und sichern werden, daß sie den dem Präsidenten der allgemeinen Hofkam-iner untergeordneten VerwaltungS Behörden jede mögliche zweckmäßige Unterstützung gewähren werden. Gubernial-Erledigung vom 10. Jänner 1842, Nr. 65. 4 93 o m 10. Jänner. 3. Depositen, Cautionen, Badien und sonstige Betrage dürfen künftig an die Skaatsschulden-Tllgungs'fondS-Hauptcafse nicht cumulativ eingesendet werden. Die hohe Hoskanimer hat mit Verordnung vom 19. v. SO?., Zahl 49634, zur Vermeidung von Beirrungen und Hindanhal-tung von Verzögerungen bestimmt, daß in Zukunst von den an den Staatsschulden-Tilgungsfond zu leitenden Beträgen: a) die Depositen, b) die nach den neuesten Bestimmungen mit vier Percent zu verzinsenden Cautionen, c) alle anderen Cautionen, Vadien und sonstigen Beträge, nicht cumulativ mittels einer und derselben, sondern mittels abgesonderter von der Länder-Cameral-EinnahmS-Casse auf die Staats Central-Casse zu Gunsten der StaatSschulden-Tilgungs-fonLs-Haupteasse auözustellenden VerlagS-Quiltungen an letztere einzusenden sind. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt mit Bezug ans die hier-crtige Verordnung vom 14. Nov. 1837, Zahl 17801 , *) und dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß diese Absonderung auch in Ansehung jener Cautions Betrage zu beobachten ist, welche mittels baarcr Rimessen durch den Postwagen von den unmittelbar onlegenden Aemtern und Lassen an die Staatsschulden' Tilgungsfonds Haupteasse eingesendet werden. Gnbernial-Verordnung vom 10.Jänner 1842, Nr.389; an die k.k KreiScmter, daS k. k. Prov. Zahlamt/ die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, das k.k. Versatzamt, daS k.k. Messing- Verschleißamt, die k. k. Versorgungs-Anstalten-Ve waltung, die k. k. OberpostamtS'Verwaltung und die k. k. Strafhauö-Verwaltung. *) Siehe P. G. 6. Band 29, Seite -34, Nr. 134. Bom 12, Jänner. 5 4. Hinausgabe neuer Coupons zu den fünfpercentigen S. M. Obligationen vom >. Februar und i. ÜDtarj 1817. Mit dem hohen Hofkammer Deerete vom 31. Dee. 1841, Zahl 636, wurde anher eröffnet: Da von den fünfpercentigen C. M. Obligationen, ddo. 1. Febr. 1817 ä 1000 fl. und 1. Marz 1817 ä 5000 fl., 1000 fl., 500 fl. und 100 fl., am 1. Febr. und 1. Marz 1842 die Coupons zu Ende gehen, fo tritt die Nothwendigkeil ein, zu diesen Obligationen neue Coupons hinauszugeben. Man hat beschlossen, die Herausgabe der neuen Coupons nicht auf die f, f. Unioersal-Staats- und Banco Schuldencasse allein zu beschränken, sondern zur Erleichterung der Obligations-Besitzer auch durch fämmtliche CredilScassen bewerkstelligen zu kaffen, und findet sich daher bestimmt, daS k. k. Gubernium anzuweisen, die Credits-Abtheilung in Gratz zu beauftragen, die CouponSbogen zu jenen Obligationen, welche bei ihr angemeldet werde», hinauszugeben und sich dabei nach der bestehenden Instruction zu benehmen. Zugleich ist die Einleitung zu treffen, daß durch die Anheftung einer geschriebenen Kundmachung in der Liquidatnr der CreditS-Ablheilung das Zuendegehen der Coupons zu den be-zeichneten Staatsschuld-Verschreibungen mit dem Beisätze bekannt gemacht werde, daß die neuen CouponSbogen gegen Einziehung der zu den Obligationen gehörigen Talons bei der Credits-Abtheilung selbst behoben werden können. Gubernial-Verordnung vom 12. Jänner 1842, Nr. 492; an daS k. k. Provinzial-Zahlamt, Vom 13. Jänner. tz 5. ttebcr die Revision der Armen-Cur-Conlen. Durch die mit hierortiger Jnti'niation vom 19. Dec. 1836, Zahl 19574, *) kund gemachte hohe Hoskanzlei Verordnung vom 10. Nov. 1836, Zahl 29351 , ist ausdrücklich vorgeschriebe» worden, laß dieArzenei Conten für Rechnung derArmen-Jnstitut« in Absicht auf die Revision nach eben jenen Direckiven zu behandeln seyen, wie Arzenei-Rechnungen überhaupt, welche auö öffentlichen Fanden gezahlt werden; bei Medicamenten-Conten dieser Art hat nähmlich zu Folge der bestehenden Normen die Prüfung der beigebrachte» Recepte in line» medica vom betreffenden Districts-Arzte und seiner Zeit vom LandeS-Protome-dicuS in der Art Statt zu finden, daß die Ueberzeugung eingeholt und geliefert werden soll, ob der Armenarzt die für die Behandlung der Bezirks-Armen im Allgemeinen und ohne Ausnahme gültige OrdinationSuorm beobachtet, und in jene» Fällen, wo er durch besondere Umstünde veranlaßt worden ist, Magistral-Formeln auözusertigen, nur auf die Verordnung zweckdienlicher und dem zu bezeichnenden Krankheitszustande angemessener Arze-neien sich beschränkt, somit in keiner Hinsicht einen unnöthige» Kostenaufwand verursacht habe. Um also eine jede unerlaubte und nicht zu rechtfertigende Aufrechnung vorschriftsmäßig hindanzuhalten, ist cS die Pflicht des censurirenden Sanitätö-Beamten, wenn er nach den Grundsätzen der rationellen Heilkunst einen Anstand findet, zweckmäßige Abänderungen der eingesehenen Recepte, ohne sie jedoch in ihren Bestandtheilen durch Correctnren unleserlich zu machen, allenfalls mit rother Tinte auf eine solche Weise vorzunehmen, daß über-flüssige oder wohl gar widersinnige Bestandtheile, z. B. Arze- *) Siehe P. G. S. Band rz, Seite 502, Nr. 174. Vom 13, Jänner. 7 neikörper, welche in der Pharmacopoea austriaca und auch in der Taxa medicamentorum nicht enthalten, somit ganz unzulässig sind, oder etwa übertriebene Quantitäten einzelner Stoffe, oder gar Verslißungsmittel bei bitter, salzig und anderweitig übel schmeckenden Arzeneieu, nicht minder unnöthig zusammen-gesetzte Medicaments hinwegzustreichen, alsdann anstatt derselben passende Ersätze, wohl auch die dem Heilungszwecke entsprechenden Formeln aus der OrdinationSnorm anznsetzen, mittlerweile endlich daö gehörige Augenmerk auf die Beseitigung verschwenderischer Repetitionen zu richten. Hingegen ist die Prüfung und Adjustirung der Armen-Cnr-Conten in Bezug auf die Arzenei-Taxe gänzlich zu umgehen, weil dieselbe laut obiger hoher Verordnung alleinig der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde Vorbehalten bleibt. In Gemäßheit dieser Erläuterungen ist also daö Kreis-Sanitätö-Pcrsonale zum ordnungsmäßigen und gleichförmigen Vorgänge hei der Revision der Arzeneikosten-Rechnungen für Arme aiizuweisen und zu verhalten. Um jedoch auch die Liquid-rung und Zahlungs-Anweisung von derlei Forderungen möglichst zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird dem f. t. Kreisamte aufgetragen, dafür zu sorgen, daß sämmtliche Armen-Cur-Conten des Kreiseö nach der für öffentliche Anstalten überhaupt bestehenden Uebung innerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen nach dem Ablaufe eines Solar-JahreS eingebracht, gesammelt, revidirt und gemeinschaftlich z-r Vorlage gebracht werden, wogegen später rinlangend- Rechnungen dieser Art wegen deS versäumten Ueberreichungs TermineS zur abweislichen Amtshandlung geeignet sind. Gubernial Verordnung vom 13. Jänner 1842, Zahl 663; an die k. t. Kreisämter. 8 Vom 14. Jänner. 6. Bestimmungen über die Anfrage: ob die auf die Besitz« Übertragung und -Onerirung eines verkäuflichen nicht radicirten Gewerbes Bezug nehmenden Amkshandlun« gm den politischen Behörden zustehe. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 4. d. M., Zohl 40471 , im Einverständnisse mit der oberste» Justizstelle, über die vom Gratzcr Magistrate aus Anlaß eines einzelnen Falles gestellte Anfrage: ob die auf die Besitz Uebertragung und Onmruug eines verkäuflichen nicht radicirten Gewerbes Bezug nehmenden Amtshandlungen den politischen Behörden zustehen, oder alö Acte der Civil-Gerichtöbarkeit anzusehen seyen, Folgendes erinnert: Nachdem nur bei Realitäten und denselben gleich gesetzten Rechten, welche Gegenstand der Grundbücher und Landtafeln sind, von Jntabulationen und Pränotationen die Rede seyn kann, verkäufliche nicht radicirte Gewerbe abrr kein Gegenstand dieser Bücher sind, sondern darüber nur Vorrnerk-Protokolle durch die politischen Behörden geführt werden, und nachdem durch daö im Einverständniffe mit der obersten Justizstelle er« gangene Hofkanzlei-Decret vom 5. Februar 1841, Zahl 1681, ausdrücklich erklärt worden ist, daß alle auf die Führung dieser Vorwerk-Protokolle sich beziehenden Amtshandlungen zum Wir« kungökreise der politischen Behörden gehören, und nur in solchen Fällen, wo auf ein solches Gewerbe Execution geführt wird, die Pfändung oder Einantwortung vom Richter zu bewilligen ist, — so ist die Ansicht des Gratzer Magistrates, daß diese Gewerbe gleich Realitäten Gegenstand von Pränotationen und Jntabulationen seyn können, offenbar irrig, während dagegen die vom Bürgermeister dieses Magistrates entwickelten Ansichten eben so der Natur der Sache, alö den in dieser Materie ergangenen Verordnungen entsprechen. Gubernial-Verordnung vom 14. Jänner 1842, Zahl 494; an das f. k. Kreisamt Gratz und die k. k. Kammer-Procuratur. s Vom 14. und IS. Jänner. 7. Die Zeugnisse für bit Theologen über die Prüfung aus brr Katechetik und Pädagogik sind stampelfrei. Die hohe Studien-Hofconimission hat unterm 18. v. M., Zahl 8437, Folgendes anher erlassen: »Nach der von der k. k. allgemeinen Hofkammer anher mit» gethestten allerhöchsten Entschliessung vom 13. Nov. 1841 sind die Zeugnisse für die Theologen über die Prüfung auö der Katechetik und Pädagogik, welche von den Haupifchul-Direcloren und den Schulen Oberaufsehern auögefertigt werden, fläwpel-frei zu erfolgen.« Gubernial-Verordnung vom 14. Jänner 1842, Nr. 498; an die fürstbischöflichen Ordinariate und an die k. k. theologische Sludien-Direction. 8. Vorschrift über die Auswechslung der bei aufgehobenen Urtheilen verwendeten Stampel. In der Anlage erhält das k. k. KreiSamt die gewöhnlich« Anzahl Exemplare der appellatorijchen Circular-Verordnung, betreffend die Auswechslung der bei aufgehobenen Urtheilen verwendeten Stämpel, zur Verlautbarung an fämmtliche Dominien des Kreises Gubernial-Verordnung vom 15. Jänner 1842, Nr. 636; an die f. k. Kreiöamter, an da» k. k. FiScalamt und mit Note an das k. k. Landrecht. Nr. 14945 jur Gnb. Zahl 636. Circular-Verordnung des f. k. innerösterr. küstenl. AppellationS-GerichteS. ' Ueber die vorgekommene Frage: ob in dem Falle, wenn der obere Richter ein Unheil dcö unteren Richters aufhebt, und 10 Vom 15. Jänner. demselben austrägt, den Parteien die zur Urtheilsschöpfiing, so wie im Appellationözuge, verwendeten Stä« pelgebühren zu ver« güten, die )luswechslung der verwendeten Stämpelbögen gegen neue »ach deni Gesetze zulässig sey, wurde diesem k. k. Appella-tionSqertchle mit hohem Hofdecrete vom 23. Nov., praes. 16. Dec. 1841, Hofzahl 6878, gemäß Eröffnung der k. f. allgemeinen Hofkammer vom 2. Nov., Zahl 42461 , zur Belehrung der untergeordneten Civil-Iustizgerichke bedeutet, daß eine solche Auswechslung »ach dem neuen Stämpel- und Targesetze vom 27. Jänner 1840 unstatthaft sey. Dieleö wird säuuntlichen, dem Sprengel dieses f. f. Appellationsgerichtes untergeordnete» Civil-Justizgerichten zur Wissen« schaft hiermit bekannt gegeben. Klagensurt am 23. December 1841. 9. Wegen unterlassener Beibringung von Skämpeln zur Ausfertigung von Protokollen oder Urtheilen. In der Anlage erhält daö k. f. Kreiöamt eine Abschrift der appellatorischen Circnlar-Derordnung, betreffend die unterlassene Beibringung von Stämpel» zur Ausfertigung von Protokollen oder Urtheilen, mit dem Aufträge, solche an sämmrliche Justiz-Gerichte des Kreises im Carnierwege kund zu machen. Gubernial Verordnung vom 15. Jänner 1842, Nr. 791; an die k. k. Kreiöämter. AdCub.Nrum.791. Abfchr. d. App. G. Nr. 15272. Cireular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstcnl. AppellationS-GerichteS. ES wurden Zweifel über die Frage erhoben, was geschehen soll, »renn in gerichtlichen Angelegenheiten gegen die Bestimmungen der §tz 100 und 104 deö neuen Stämpel - und Tap-GesetzeS die Parteien unterlassen, zur Ausfertigung von Proto-kollen oder Urthe len unter dem Vorwände, daß sie stämp lfm seyen, oder daß der verlangte Stämpel zu hoch sey, oder unter waS immer für einem Vorwände, oder endlich mit der Verstche- Vom 15. 3(inner, 11 rung, ein ArmuthSzeugniß nachträglich verlegen zu wollen, den gesetzlichen Stampel beizubringen Zur Lösung dieser Zweifel haben Seine Majestät über a. u. Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer mit a. h Entschlies-sung vom 20. Nov. 1841 ju erklären geruht, daß sowohl bei Protokollen alö Urtheilen, wenn die Partei gegen die Vorschrift der §§. 100 und 104 deö neuen Stampel - und Tapgesetzeö die Beibringung deö verlangten gesetzlichen Stämpelö unterlaßt, auch die Aufnahme des PrvtokolleS und die Ausfertigung deö Urtheileö vor der Hand zu unterbleiben habe. DaS Gericht, dem die Entscheidung in erster Instanz über daS geschloffene Verfahren zusteht, ist jedoch in solchen Fallen verpflichtet, vor der Ausfertigung deö Urtheileö oder Erkennt-niffeö gegen Diejenigen, denen das Stampel- und Taxgesetz §. 100 die Beibringung deö zu dieser Ausfertigung erforderlichen Stämpel-Papiereö zur Pflicht macht, so fern sie diese Verpflichtung bei der 2»rotulirung der Acten oder im mündlichen Verfahren bei der Verfassung deö Acten-VerzeichnisseS nicht erfüllt haben, und der Gegentheil daS Stämpel-Papier für den andern Theil beizubringen nicht bereit war, unter Vorsetzung einer kurzen Frist die gerichtlichen Erecutions-Mittel zur Herbeischaffung deö Stämpel-PapiereS in Anwendung zu bringen. Diese mit hohem Hofdeerere der k.k. obersten Justizstelle vom 13. Dec. I I., Zahl 7402, herabgelangte allerhöchste Anordnung wird sammtlichen im Sprengel dieses k.k. Appellationö-GerichteS befindlichen Justiz-Gerichten zur Danachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 30. December 1841. 10. Wegen Anwendung des Stampel- und Tax-Gesetzes bei dem gerichtlichen Verfahren. 3« der Anlage erhält das k. k. KreiSamt eine Abschrift der appellatorischen Circular-Verordnung, betreffend die Anwendung deö Stämpel- und Tar-Gesetzeö bei dem gerichtlichen Verfahren, mit dem Aufträge, solche an sämmtliche Dominien und Magistrate de» Kreises im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnnng vom 15. Jänner 1842, Nr. 792; an die k. k. Kreisämter. 12 Vom 15. Jänner, Ad Cub. Nrum. 792. Cirrular-Verordn ung dcö k. k. innerösterr. küstenl. AppellationSGerichteS. Das k. k. illyrische Gubernium hat mit Note vom 21.Nov., praes. 1. Dec. l. I., Nr. 30512, diesem f. f. AppellationS-Gerichte eröffnet, daß laut eines von der k. k. Gratzer Lameral-Gefällen Verwaisung demselben mitgetheilten hohen Hofkammer-DecrekeS vom 29. Äug»» d. I., Zahl 14037/1627, Die f. k. oberste Justizstelle, im Einvernehmen mit der f. f. allgemeine» Hofkammer, über mehrere Anfragen des f. k. niederöstr. Landrechtes in Betreff der Anwendung des Siämpel- und Targefetzes bei d-m gerichtlichen Verfahren, dem k k. niederöstr. Appellations Gerichte zur eigenen Nachachtung und Belehrung des erwähnten f. k. niederöstr. Landrechtes Folgendes eröffnet habe: 1. Der §. 97 des neuen Stämpel - und Taxg setzes gestattet, daß Tagsatzungen in streitigen RechrS-Angelegenheiten, in so weit eS der Raum zuläßk, und in so fern sie sich auf dasselbe Rechtsgeschäft beziehen, auf einem und demselben Skämpelbogen geschrieben werden. 2. In Fällen, wo die k. k. Hofkammer-Procuratur, ein Concursmasse Vertreter oder eine daS Armenrecht gcnies-sende Partei einschreitet, kann die Stämpel-Freiheit deS einen TbeileS nicht zugleich dem stampelpstichtigen Gegner zu Statten kommen, daher alle vom Letzteren zu Protokoll gegebenen Aeußerungen, Erklärungen, Reden und Ansuchen, welche schriftlich angebracht dem Stämpel unterliegen würde», auch bei dem mündlichen Verfahren dem Stämpel unterwcrfen und nur jene deS stämpelfreien Gegners hiervon befreit sind. 3. Nach §. 100 deS gedachten Stämpel Gesetzes ist eS der Wahl der Parteien überloffeu, den Urrheils,Stämpel im schriftlichen Verfahren bei der Jnrotulirung der Acten und im mündlictcn Verfahren bei dem Schluffe desselben dem Richter oder dem Erpedils-Director oder dessen Stellvertreter zu übergeben. Dieses wird fämnnlichen, dem Sprencel dieses k. k Apvella-tionS-Gericktes untergeordneten Civil JuHzgerichten zur Wissenschaft und Nachachlung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt den 23. December 1841: Vom 17. Jänner. 13 11. Vorschrift, wie die Rechnungs-Eingaben und Vermö-gens-Jnvenkare landesfürstlicher Städte und Märkte künftig zu verfassen sind. Gemäß herabgelangter hoher Hoskanzlei-Verordnung vom 22. Nov. v. I., Nr. 34528, hat diese hohe Hofstelle für die landeöfürstlichen Städte und Märkte, von welchen durchgehendö documentirte Rechnungen zur Provinzial-StaatS-Buchhaltung gelegt werden, in der mit dem hohen Decrete vom 10. Juli 1824, Zahl 19495, *) hinausgegebenen Instruction zur Verfassung der jährlichen Rechnungs-Eingaben einige Modi-ficationen einlreten zu lassen befunden, welche sich zunächst auf eine bessere Evidenz der fremden Gelder, auf die Verrechnung der Schuldpapiere „unb auf die Vereinfachung der Jnvcntarien beziehen. Dem k. k. KreiSamte wird daher in der Anlage von den Formularen A und B( und von dem Anhänge zur Instruction vom Jahre 1824, über die Verfassung der Rechnungs-Abschlüsse und Jnventarien, die erforderliche Anzahl lirhographir-ter Eremplaricn mit dem Aufträge zugestellt, nach diesen von der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde in Antrag gebrachten und hohen Ortö genehmigten Modisicationen die Magistrate gehörig zu belehren, und ihnen zur Pflicht zu machen, vom Ver-waltungs-Jahre 1842 angefangen, sich nach diesen neuen Bestimmungen auf das Genaueste zu benehmen. Gubrrnial-VerorLnung vom 17. Jänner 1841, Nr. 23205; flu die k. k. Kreiöämt r, die Herren Stände Steiermark- und die k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung. *) Sieh« P. G. S. Band 6, Seite «45, Zahl 117. 14 Vom 17. Jänner. Anhang |ur Instruction vom Jahre 1824 für die Magistrate der landeS-fürstlichen Städte und Märkte mit der Anleitung zur Behandlung der fremden Gelder und Schuldpapiere in den zum Gebrauche der t f. Hofbuchhaltung politischer Fonds bestimmten RechnungS-Abfchlüsseii und zur Verfassung der Vermögens-Jnventarien in einer einfachen Form. Für nachstehende Provinzen: >. Oestreich ob EiinS. 2. Steiermark. 3. Böhmen. 4. Mähren. 5. Illyric». 6. Tirol. 7. Küstenland §. 1. der Es tritt die Nothwendi'gkeit ein, bei der in den bisherigen, nach der Instruction vom Jabre 1824 verfaßten Rechnungsabschlüssen vermißten Verschreibung der empfaugenen fremden Gelder bei der Ausgabe, und der in denselben unterlassenen Aufnahme der , . . Scl'iildpapiere den Magistraten der landeS- 8' klei'neren sükstlichen Städte und'Märkte zur Befeiti- 3s Städte mit ci-stung dieser Gebrechen die zweckdienlichen nem Einkommen Bestimmungen an die Hand zu geben , und unter 2ooo fl. bei der complicirten Beschaffenheit der Ver-mögenS-Jnventarien denselben durch einige Abänderungen in den dafür bestehenden Vorschriften eine angemessene Erleichterung zu verschaffen. Formulare des Rechnungs-Abschlusses A. Zu diesem Behufs wird in der Anlage A das die erwähnten Abänderungen darstellende Muster des Rechnungs-Abschlusses, bei dessen Anwendung auch die Casse-Jour-nalien mit den für baares Geld und Schuld-Formulare des Wer-pap'ere nnkcrgetheilte» Colonnen zu verfe-mögciis-JnvenkarS«. hen feyn werden, und in der Anlage B das die beabfiÄtigte Vereinfachung ersichtlich machende Muster des für die f. k. Hof-bnchhaltiiiig politischer Fonds bestimmte» VermögenS-JnveiitarS beigefngt, nach welchem Letzteren bloß die ersten drei Bestand-theile des Activ-VcrmögenS, nähmlich die Vom 17. Jänner. Borschreibung der empfangenen Gelder bei der Ausgabe und E v i d e n k h a l t u n g derselben beim schließ-lichen Cassereste. Acriv-Capitalien, Realitäten, Gefälle und Jurisdictionen, uns vom Passiv-Vermögen die P a ssiv- Capi tali en specifisch, alle übrige,, Bestandtheile deS Actio- und Passiv Vermögens hingegen nur summarisch nachgewie'en werden dürfen, während eö in dem zum Gebrauche der k k. Provinzial StaatsbuLhaltnngen bestimmten Jnventarien bei der bisherigen Specification aller VermögenS-Bestandtheile ohne Unterschied zu verbleiben hat. §. 3. Die Empfänge an fremden Geldern, wozu a) die Coutionen, b) die Vadien und c) die sonstigen Depositen gehöre», sind, wie sie vorfallen, auch bei der Ausgabe zur Gebühr vorzuschreiben, und so lange ihre Hinauszahlung nicht erfolgt, unter den Passiv Rückständen nachzuweisen, jedoch ist der nökhigen Evidenz wegen im Rechnungs-Abschlüsse beim schließliche» Cassc-Reste anmerku'igsiveise genau anzuzeigen, welcher Betrag darunter an solchen zu Mim reiikzwecken nicht verwendbaren Geldern begriffen ist, und der nach dem RechnungS-Ablchluffe verbliebene Casserest mit Einbeziehung aller darunier enihaltenen fremden Gelder unverändert in das mit demselben in Verbindung stehende Vermögens Inventar zu übertragen. EmpfangS-Nubriki §. 4. @4uföp?piert/UC Wenn Privat Capitalien zurückg zahlt AnSgabs-Nubrik: werden, so ist das baare Geld unter der Schuldpapiere für SKubrif: »Baares Geld für Schuldpa-Piere« in Empfana, und die dafür hinails-gegebene Schuldverschreibung unter der 9iu-brik: "W ck n l d p a p i e r e f ü r b a a r e s G e l d-r in Ausgabe, deßgle'che», wenn eine Capitals Anlegung bei Privaten erfolgt, daS baare Geld bei der Rubrik: »BaareS Geld für Schuld papier es in Ausgabe, und 16 Vom 17. Jänner. die dafür erhaltene Schuldverschreibung bei der Rubrik: »SchuldpapierefürbaareS Geld» in Empfang zu stellen. der Schuldpapiere, der Current-Einkünfte oder Privat-Capita-Ausgabs-Rubrik: lim. oder KaufsctrillinaS Gelder tum 31 ti« Schuldpapiere« in Ausgabe zu stellen, und bei der Empfangs-Rubrik: »Z u r ü ck v e r-rechnete Vorschüsse vom Ankäufe der Schuldpapiere« zur Gebühr vorzuschreiben. folgten, Ankäufe. „folgten, Ankäufe der StaatSpa- Piere ist der bei der EinpfangS-Rubrik: »Z u-rückverrechnete Vorschüsse vom Ankäufe der Schuldpapiere« zur Gebühr vorgeschriebeue Vorschuß mit seinem volle» Betrage in Abstattung zu bringen, und da» zum Ankäufe der Schuldpaviere vern-cndete baare Geld, worunter nebst den wirklichen Kosten der Obligationen auch die Sensarie-und sonstigen Einkaufs-Auölagen verstanden werden, bei der Rubrik: »BaareS Geld für Schuldpapiere« mit Beifügung der den Ankauf selbst näher begründenden An-merkung in Ausgabe zu stellen, der Nennwerth der Obligation aber bei der Rubrik: «Schnldpapiere für baareöGeld« in Empfang zu nehmen. wieder zurückfliessen, zu nehmen, daher bei der Rubrik: »Verschiedene gewöhnliche Auslagen« in Ausgabe zu bringen. Empfangs-Rubrik: Zurückverrechnete Vor» §. 5. schösse zum Ankäufe Wenn die vorhandenen Ueberschußgelder Verrechnung nacher- §. 6. Behandlung der beim §- 7. Sollten Vom 17. Jänner. Sollten jedoch beim Ankäufe der Obligationen Interessen Herei n g ez a h l t werden, so sind dieselben unter der Rubrik: »Activ-Jntereffen« in Empfang zu stelle». EmpfangS-Nubrik: §. 8. Neu umschriebene Schuldpapiere. Wenn öffentliche StaatZpapiere umge- Ansgabs-Rubrik: schrieben werden, so ist die zur Umschrei- Zur Umschreibung bung h i n a u sg eg e b e u e Obligation unter gegebene Schuld- ö(r Rubrik: »Zur Umschreibung gege-papiere. bene Schuldpapiere« in Ausgabe, und die dafür erhaltene Nene Schnldverschreibung unter der Rubrik: «Neu »inschriebene Schuld papiere« in Empfang zu stellen. Behandlung der unter 9* siv-RüÄän7end-ch, Sollte sich aber.der Fall ereigne.,, daß dem Rechiiiings-durch die Gebahrnng mit S ch uld p aple-Abschlusse ausge- ren z.B. de im Empfan g e durch Aushaf-wiesenen Schuldpa- t„ng neu auszufertigender Schuld-Urkunden piere im Vermögens-fc,e jUr Umschreibung hinauSgegebene», Inventar. ober bei der Ausgabe durch eingebobene, jedoch noch nicht zurückerfolgte Depositen in S ch u l dpa pi ere» Actio- und Passiv-Rückstände erwachsen , so sind im Vermögeuö-Jnventar die rückständigen Forderungen in baarem Gelbe von jenen in Schuldpapiereu innerhalb der Geld-Colonnen getrennt nach-zuiveiseu, beide Partial-Betrage unter eine Summe zu bringen, und Letztere zur Vereinigung mit den übrigen Bestandkheilen des Activ - und Passiv-Vermögens in der Geld-Colvnne: »Zusammen« einzustellen. Gesetzsammlung XXIV. Theil. 2 18 Vom 17. Jänner. Formular A. Rechnungs- Abschluß für G c b Ü h r L EmpfaiigLrubnke». an Nücksiänden von» vorigen Jahre für dieses Jahr j 3 « f n m- 1 in Conv. Mze. in Schuld-papieren in Conv. Mj?. in Schuld-papieren in Conv. Mze. si. fr. 1 ft- kr- o. fr. I| fl. ] Ir. ft. fr. 1 Gewöhnliche. dem eingefiihrten Rubri-j keuschem« 2 3 Summe der gewöhnlichen Einnahmen 750 30 — — 14500 20 — — 15250 50 4 It us; e c g e w öh n li che. 'Nach dem eingefiihrten Rubri-j keuschem« - 5 6 Summe der austergewöhnlichen Einnahme» .... — — — — 1200 10 - - 1200 10 Durchlaufende. 3 Aufgenommene Verschlisse gegen Ersatz . . . ' . - - - — • 800 - - — 800 - 8 Zuriickerhalteue Vorschüsse gegen Ersatz 50 30 — — 420 30 — — 470 — 9 Berichtigte Vorschüsse gegen Verrechnung f. unbestimmte Zwecke — - - — 150 - - - 150 — 10 Schuldpapiere für baareS Geld — — — — — — 500 — — — dl Baares Geld für Schuldpapiere - - - - 600 - - — 600 — 12 Zuriickverrechnete Vorschüsse zum Ankäufe der Schuldpapiere - - — - 600 - — — 600 — 13 9>eu umschriebene Schuldpapiere - - — - - - 1000 — — — 14 Erhaltene freinde Gelder . - - — — 700 - 300 — 700 — Snnime der durchlaufenden Einnahmen Summe der gewöhnl. Einnahmen do. t außergewöhnl. do. Zusammen Hierzu ten anfänglichen Casserest 50 750 801 30 30 - - 3270 14500 1200 18971 30 20 10 1800 1800 —» 3321 15250 1200 19772 M 10 H « up t s» M Me tex Einnahmen — Vom 17. Jänner 19 das Derwaltungsjahr 18 L. f. Stadt N. 1 Rückstand tttit Ende des %i!ivd5 m " o irarrung in Schuld« in in Schuld- i, ,,K. papieren Conv. Mze. papieren Goitti. Mze. papieren fl. kr. fi. 1 fr. ü. i kr. n. fr- |l fl. | kr. - - 5000 - - — 1 250 50 - - — - 1000 10 - — 200 - - - — - Š00 - - — - — - - - - 171 - - - 300 - - — — — — — — 150 — — — 500 — - - 500 - - — - - - — 600 - - - - — - - — - 600 - - - - - — - 1000 — 1000 V' 300 — 700 - 300 — - - - - 1800 2871 1800 450 — — 15000 — — — 250 50 — 1000 10 — — 200 — — 1800 1 8871 10 1806 900 60 — 1200 10 30106 — — — - -- - 20071 20 40900 - - - — - Ursachen des Rückstände-und sonstige Anmerkungen. 1 Zur Herstellung der Dämme durch die ringe« I Irclene Ueberschwemmung wurde die Slufnabmt c diese- unverzinslichen Vorschüsse- mit Gubernial- j Verordnung vom----------bewilliget. Siehe Aut- | gabS-Rub. Nr. 7. f Wegen der laufenden Gebühr siehe die ui« «j gab«.Rubrik Nr. 8, bft verbliebene Rückstand L wirb im nächstfolgenden Jahre berichtigt werden. Eich« Aurgab«»Rubrik Nr. 9. j Für da« unter Rubrik Nr. 10 in AuSgab l gestellte baare Geld sind 500 fl. in Spacentigni | Etaatrschuldverschreibunge» eingegangen. t Das von I. Rott für den unter Nr. 11 /hinausgegebcneu S^uldschci.i zurückgczahltc 6a* ( pital. Dieser unter Rubrik Nr. 12 in Ausgabe ge» stellte Vorschuß wird hier im vollen Betrage reassumirt, und da- für das zum Ankäufe der unter der Rubrik Nr. 10 in Empfang gtnonv mene § laut «Papier ausgelegte baare Geld bei der AuSgabS-Rubrik Nr. 10 ersichtlich gemacht. 4 Für die unter Nr. 13 in Ausgabe gestellte ^Bank-Obligation ist die üpcrcentige Staatsobliga« Mion Nr. 6520 vom 1. April 1833 eingegangen. I Die lausende Gebühr gründet sich aus die von I dem Pächter des Brauhauses mit 400 fl. und ' von jenem des BranntweinhauseS mit 300 fl. in ] baaren Gelde. dann von dem Pächter drr Jagd« j Barfeit mit 300 fl. in Obligationen erlegte * Caution. 20 Vom 17. Jänner. G e b ü h V s % Ausgabsrubriken an Rückständen vom vorigen Jahre für diese- Jahr 3 u s a m- 1 in in Schuld« in in Schuld- in Conv. Mze. papieren Conv. Mze. papieren Conv. M e- g. kr. fl- kr. g. i ft. fl. i ft. ft. I u. Gewöhnliche. 1 2 ^Nach dem eingeführte» Rubri, 3 f kenschema tt.f.tt». J Summe der gewöhnt. Ausgaben 150 30 — - 10000 - — - 10150 30 Außergewöhnliche. 4 ö {sfifl* dem eingeführten Rubri« 6 f kenschema ”'f* j Summe der außergewöhnlichen 3000 1020 Ausgaben 20 Durchlaufende. 7 Zurllckbezahltc Vorschüsse gegen 800 000 Ersatz .... 200 8 Geleistete Vorschüsse gegen Ersatz — - — - 420 30 - — 420 30 9 Vorschüsse gegen Verrechnung auf 150 150 unbestimmte Zwecke. 10 Baares Geld für Schuldpapierc - — — - 530 15 - — 530 15 11 Schuldpapier« für baares Geld — — — - - - 600 - - 12 13 Geleistete Vorschüsse -um Ankäufe der Schuldpapiere . ZurUmschreibung gegebeneGchuld-Papiere - — - 600 — 1000 — 600 - 14 Zurückerfolgte fremde Gelder 100 - — - 700 - 300 - 800 — Summe der durchlaufenden Aus-gaben ..... 300 3200 45 1900 1500 45 Summe der gewöhn!. Ausgaben 150 — 10000 — —* — 10150 30 dett» do. äußergewöhnl. do 20 3000 3020 3 usammen Hierzu den schlüßlichen Casserest 470 30 — — 16200 45 1900 — 16671 15 — Haurtsumme der Einnahme gleich ...... 9t. am 31. October — Vom 17. Jänner. 21 Abstattung. I in Schuld- in papieren Conv.Mze. in Schuld-pqpieren fl. ! fr- Rückstand mit Ende des Zahres in Conv. Mze. ! «- • I in Schuld, papieren JL | h. Ursachen deS Rückstandes und sonstige Anmerkungen. 10050 600 1000 300 1900 -1900 3000 200 420 130 530 600 400 2300 10050 3000 15351 4720 20071 30 600 1000 1600 1600 39300 40900 100 — 800 400 1200 100 20 1320 300 300 300 ( $3tqen itl zur Gebühr vorgefchriebenen 'und im ) Rückstände ausgewiesenen Vorschusses siehe bte (EmpsangS-Rubrif Nr. 7. 6itt)t die Empsangs-Rubrik Nr. 8. a) Besoldungs-Vorschüsse . . 120 fl. 30 fr. b) Vorschüsse zur Reparatur der Borstadtstraßen .... 300 fl. — kr. Summe . 420 fl. 30 fr. Laut Gubernial-Verordnung vom . . . | Von der f. f. Staatsschulden-Tilgungshaupteaffe »wurden angefaust 500 fl. 5pereentigcr Met. Obli« rgation zu 6 pCt..................530 fl. — fr. j für Sensarie wurden bezahlt . . — fl. 15 fr. 1 Summe . 530 fl. 15 fr. \ Schuldschein de« I. Rott für da« unter Em-^psangS'Rubrik Nr. 11 verrechnet» baare Geld. Siehe Empsangsrubrik Nr. 12. | Ist die verlooSte 2einhalbpere. Banfobligatkon Jgfr. 5800 vom 1. October 1800, wofür die neue 1 unter Rub. Nr. 13 im Empfang erscheint. ' Wegen der lausenden Gebühr siehe die Empfangs« f .Jtubrif Nr. 14, doch ist die von dem Bräuhaus« s Pächter erlegte Caution in baarem Gelde p». 400 fl. ^wieder zurückgezahlt worden. Nachweisung des disponiblen baaren Cafferestes. Bnbtn mm btm schlüßlich-n Saortn Cassereste von...................... ie hierunter begriffenen fremden Gel-der pr. . • 400 fl. — fr. nd die vom Obliga-tionsanfaufe erübrigten, zum Stammver-mögen gehörigen - 68 st- 43 kr- zusammen . . -bg,schi.g-n, s° i'igt flch ttr b>«p°nibi- Casserest mit...................... N. N., Rechnungsleger R. N., Eontrolor. Conv. Mze. 469 4$ 91. 9t. Bürgermeister. 9t. 9t. Syndikus. 9t. 9T. AuSfchustmann. 9t. 9t. Ausschußmann. Post- 22 Nom 17. Jänner. Formular B, Vermögens- nach dem Schluffe der Rechnung A c t i »vermögen N 6 ti. f- W. I. Aetivcapitalie». A. 3 n i> f f e n 11 i d) c n $o n b 8. Hofkammer - Obligation Nr. 3985 vom l. Mai 1829 zu 5 pCt................ Hofkammer-Obligation Nr. 6520 vom l. April 1803 zu 2% pCt............. Hofkammer -Obligation Nr. 15005 vom l. Februar 1828 zu 5 pCt. . . B. Bei Privaten, ndreas Sudcr laut Schuldscheines 5. März 1830 zu 5 pCt. . . ran; Pasch laut Schuldscheines 25. October 1836 zu 5 pCt. Summe der Activcapitalicn , . Nennwcrthc der Kapitalien in Conv. Mze. verzinslich in W. W. verzinslich II. Realitäten. topographischen Beschreibung bung - . . Der Grund Blon enthält — Joch □ Klftr. top. Z. 200 enthält —Joch — DÄIft Der städtische Wald unter top. Z. 3! enthält — Joch — U Klftr. . . Summe des Werthes der Realitäten fl- 1 fr. | fl- 1 kr. 7000 — — 1000 — 500 - — — - 27500 — 3000 — — — Reiner Ertrag Mit 5 pCt. nach einem berechneter sechsjährigen Capitals- Durchschnitte Werth in Conv. Münze fl- fr. | fl. kr. 1500 — 30000 — “ 485 t 9700 — • 400 i' 8000 3 200 4000 Vom 17. Jänner. 23 L. f. Stadt N. inventar für das Verwaltungsjahr Einzeln | Zusammen Anmerkungen. in Conv. Münze fl- kr. 1 fl. 1 kr. 7000 1000 500 11000 3000 30000 60000 9700 20000 - 1000 4000 8500 14060 22500! - Ad 3. Diese Obligation ist durch Ankauf in Zuwachs, dagegen ein Privatcapital Pr. 600 fl. C- M. durch Zurückzahlung in Abfall gekommen. Ad 4. Das im Schuldbriefe augesctzte Capital lautet auf 27500 fl. WW-, und wurde hier, nach dem Course zu 250 rcdurirt, in CM- eingestellt- ||1247Ö0, - Ad 2. Diese Herrschaftssection kommt hier mit dem Ankaufspreise pr. 60000 fl. CM. in Zuwachs. Ad 4. Da die im Rathhausc befindlichen Ubicationen zum Amtslocale des Magistrates bestimmt sind, wofür derStadt keineEinnahme zuflicßt.so ist der Capitalswerth nicht von dem wirklichen Ertrage mit 8000 fl., sondern nach der approrimatwen Schätzung mit 20000 fl. CM- angcseht worden. Ad 5, Der städtische Steinbruch wurde mit dem grundbücherlichen Werthe in Anschlag gebracht, weil von diesem vor zwei Jahren in Zuwachs gekommenen Objecte nur der einjährige Ertrag bekannt ist. 24 Vom 17. Jänner. S5 & Activvermöge Reiner Ertrag nach einem sechsjährigen Durchschnitte Mit 5 »St. berechneter Eapitals-Werth in Sem). Münze 1 2 1 2 in. Gefälle und Jurisdictionen. A. Unveränderliche. Robothreluition. . . Emphitcutische Zinse . B. Veränderliche. Branntweinpropinativ» . - . Bicrcrzeugung............... Summe des Werthes der Gefälle und Jurisdictionen......................... 28 36 8400 1040 572 720 168000 20800 IV. Werth der Material- und Naturalvorräthe V. Werth der Requisiten und Geräthschaften . VI. A c t i vrückstän de mitUebereinstimmung dcsRechnunqs- Abschlusses......................................... Vorschüsse gegen Verrechnung . . 1500 fl. — kr. CM. VII. Cassercst mit Einschluß der > .-nn „ r * erhaltenen Cautiouen, Vadien! -fl ‘ 5' ° ?V und sonstigen Depositen . j"> Obligationen 300 fl. - kr. Zusammen I. II. III. IV. V. VI. VII. Summarische Z »sam»>enziehung des Activvermögens. Activcapitalicn................................................... Werth der Realitäten.............................................. - Gefälle und Jurisdictionen............................ - Material- und Naturalvorräthe......................... - Requisiten und Geräthschaften......................... Activrückstände................................................... Lasierest......................................................... Hauptsumme des Activvermögens . Vom 17. Jänner. 25 Einzeln Zusammen in 6om>. Münze fl. Anmerkungen. 572 720 — 1292 — 168000 20800 — 188800 - — — 190092 — — 7424 — — 1480 12 900 50 — — 5020 5 — — 22500 — — — 124700 — — — 190092 — — — 7424 — — — 1480 12 — 900 50 — — 5020 5 - 1 352117 7:l 26 Vom 17. Jänner. u N a Einzeln ^Zusammen P a fsi v v e r m v g c n. in Conv. Münze fl. kr. fl. kr. I. P assiv cap it alien. Dem Religionsfonde laut Schuld- Laut Gubernialverordnung vom bricfes vom 10. December 1835 zu 5 pCt 20000 d0. do. do. Der Stadt Drohobycz laut Schuldbriefes vom 8. Mai 1836 zu 5 pCt 15000 Summe der Passivcapitalie» . — — 35000 — H.P assi v rü ck-^ stände in in Baarem Uebereinstim- ( 1320fl. mung mit dcmlinObliga-Rechnungsab-1 tione» 300fl. schlussc ) Zusammen . — — 1620 — Hauptsumme d. Passivvermögens — — 36620 - Bei Vergleichung mit der Haupt- lumme desActivvermogens von — 1- 352117 7 zeigt sich ein reines schlüßlicheS Äctivvermögen von . . . folglich gegen das reine anfäng- — 315497 7 lichc Äctivvermögen von . — — 312081 3 eine Vermögensvermeh- 3416 rung von r . . . eine Vermögensverminde- 4 rung von .... Anmerkungen. N. am 31. October 18 N. N. Bürgermeister. N. N. Syndicus. N. N. Llusschußmann. N. N. Ausschußmann. N. N. Rechnungsleger. N. N. Controlor. Vom 18, und 21, Jänner. 27 12. Zeugnisse über die Prüfungen aus der Katechetik und Pädagogik sind vom Stampel fiet. Laut hohe» Hofkammer-DecreteS vom 6. Dec. 184t , Zahl 47000/4898, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlief-sung vom 13. Nov. 1841 zu entscheiden geruht, daß die von den Hauptschul-Directoren und den Schul-Oberaufsehern ausgestellten Zeugnisse der Theologen über die Prüfung aus der Katechetik und Pädagogik unter der Ausnahme des §. 81, Z, 27, deö Stampel- und Tar-Gesetzes zu subsummiren, somit unbedingt stampelfrei zu behandeln seyen. Gubernial-Verordnung vom 18. Jauner 1842, Nr. 956 ; an die k,k. Kreiöämter und an die fürstbischöflichen Ordinariate. 13. Umwechslung der alten in Wiener - Wahrung verzinslichen in die Verloosung einge.eihten Obligationen, welche sich im Besitze der aus dem Staatsschätze bohrten politischen Fonde und Anstalten befinden, in Conventions - Münze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen. Mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 7. d. M., Zahl 40535, wurde anher eröffnet: Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem CabinetS-Schreiben vom 19. Dec. 1841 allergnädigst zu beschliessea geruht, daß jene alten in Wiener-Währung verzinslichen, in die Verloosung eingereihten Obligationen , welche sich in dem Besitze der ans dem Staatsschätze dotirten politischen Fonde und Anstalten befinden, und welche zu 21/,, 2'/4, 2 und l3/4 Percent verzinset werden, gegen SraatSschnld-Verschreibungen von glei- 28 Vom 21. Jänner. che» Capitals Beträgen, zu 5, 4’/,, 4 und 3'/, Percent in Metall-Münze verzinslich, auf denselben Nahmen lautend, noch früher umgetauscht werden sollen, als sie die patentmäßige Verloosung trifft. Diese Maßregel erstreckt sich jedoch nicht auf die Zpercentigen Obligationen der alten Staatsschuld. Zur Ausführung dieser allerhöchsten Anordnung hat die hohe Hofkanzlei, im Einvernehmen mit dem hohen Hofkammer-Präsidium und der k. k. Sludicn-Hvfcommiffion, folgende Modalitäten vorgezeichnet: I. Als dotirte politische Fonde und Anstalten sind zur Cou-vertirung der Obligationen berufen : der Religions-, Studien-und Normal-Schulfond, der Criminal- und Provinzial-StrafhauS - Fond, Straßen- und Wasserbau, dann die Staars-WohlthatigkeitS-Anstalten, und zwar die Findel-, Gebär - und Jrrcn-Anstalt, endlich die Impfung. II. Die Landesstelle hat die Einleitung zu treffen, daß die im Besitze dieser politischen Fonde und Anstalten befindlichen verloosbaren Staats-Obligationen und in die VerloosungS-Serien bereits eingetheilten niederösir. stand. Domestieal-Obligationen zu 2’/,, 2'/4, 2 und 1% Percent genau erhoben und darüber für jeden Fond nach dem beiliegenden Mustern - Verzeichnisse, abgetheilt nach den verschiedenen Categorien der verloosbaren Obligationen, in drei Excmpla-rien verfaßt werden. Daß für jene politischen Fonde und Anstalten, welche solche Obligationen nicht besitzen, statt der Nachweisunge» die dießfällige Anmerkung genüge, bedarf keiner Erwähnung. III. DaS eine Exemplar dieser Nachweisungen ist an die vereinigte Hofkanzlei, daö zweite und dritte hingegen mit den umzusetzenden Obligationen an die k. k. politische Fonds-Hauptcasse, welcher der Vorschrift vom 6. Februar 1836, 3.2742/147, *) die Umjctzung und Verwechslung der Ob- *) Siehe P. G. <&■ Band 18, Seite i47, Nr. 48. Vom 21. Jänner. 29 ligationen für die politischen Fonde in den Provinzen obliegt , einzusenden. Bei den Obligationen über Schuld-Capitals, welche bei der Universal-Staarsschulden-Casse anliegen, deren Verzinsung aber auf die Filial-Creditö-Cassen übertragen ist, kommt noch das von diesen Časten auözustellende Zinsen-Auöstandö-Certificat beizulegen. IV. Die Einsendung dieser Verzeichnisse samint den verlooö-baren Obligationen hat im Laufe deö Monathes April 1842 zu geschehen. V. Die dafür auszufertigenden Staatsschuld-Verschreibungen in dem ursprünglichen Zinsenfuße werden dann vom ersten Tage dieses Monathes ausgestellt und dieZinsen-AuSgleichung bis zu diesem Tage bewirkt werden. VI. Mit dem Eingangs erwähnten allerhöchsten Cabinets-Schreiben haben Seine Majestät die vereinigte Hofkanzlei und die k. k. Studien Hofcommi'ffion verantwortlich zu machen geruht, baß der Aufwand für die politischen Fonde und Anstalten nicht auö dem Anlasse der eintretenden Vermehrung ihrer eigenen Einkünfte erhöht werde. Eö ist fern erd der Wille Allerhöchstseiner Majestät, daß, wie schon früher angeordnet und im allerhöchsten Aufträge vom 1. Dec. 1838 bereits am 7. Dec. 1838, Zahl 31233/3186, eröffnet worden, die allfälligen Ueberschüsse der politischen Fonde und Anstalten zuerst zur Rückzahlung der ihnen selbst aus dem Staatsschätze gemachten Vorschüsse, dann nach Tilgung dieser Vorschüsse zur Unterstützung gleich-nahmiger Fonde anderer Provinzen, bei welchen sich ei» Abgang ergibt, verwendet werden. Unter der Bezeichnung eines Abganges ist nicht bloß Dasjenige zu verstehen, was zur Bestreitung des laufenden Bedarfes der gedachten Fonde mangelt, sondern auch, wenn dieser Bedarf gedeckt seyn sollte, Dasjenige, was erforderlich ist, um die früher erhaltenen Acrarial.Vorschüsse zu-rückzuzahlen. 30 Vom 21. Jänner. VII. Da durch die Ablösung der Obligationen der älteren Staatsschuld gegen Lrfolgung von Staatsschuld Verschrei-bungen mit dem ursprünglichen Zinsenfuße den dotirtcn politischen Fonden und Anstalten schon in dem laufende» Verwaltungs-Jahre eine außer dem Voranschläge liegende bedeutend höhere Einnahme jugewendet wird, so wird es noth-wendig, die Voranschläge derselben für das gegenwärtige Jahr mit Rücksicht auf dieses Verhälkniß, nicht zwar in dem materielen, sonder» in dem formalen Theile der Ansätze deö Erfordernisses und der Bedeckung zu berichtigen. Diese Berichtigung wird von der vereinigten Hofkanzlei, im Einvernehmen mit der Finanz-Verwaltung und der Studien.Hofcommisso», vorgenommen, sobald die ersten halbjährigen Interessen in Conventions-Münze den politischen Fonden und Anstalten zugewendet scy» werden. In Folge dieser Berichtigung werden entweder a) größere als die pro 1842 präliminirten Uederschüsse an das Aerar abzuführen, oder b) kleinere, als die pro 1842 präliminirten Dotationen den einzelnen Fonden und Anstalten zuznwende», folglich c) die bis zur Abrechnung etwa schon zu viel angewiesenen Dotationen wieder an den Staatsschatz zurückzuvergü-ten seyn; d) eine Zurückvergütnng wird insbesondere bei jenen politischen Fonden und Anstalten einzutrete» haben, bei welchen sich durch die höhere Einnahme an Interessen der pro 1842 präliminirte Abgang in einen Ueberschuß verwandelt. Die Resultate dieser Berichtigung, in so ferne daraus eine besondere Verfügung erwachst, werden der Landesstelle seiner Zeir eröffnet werden. VIII. Die Verfassung der Präliminarien für 1843 ist auf diese Umwechöluiig der alten Obligationen die gehörige Rücksicht zu nehmen, und in jenen Fällen, wo etwa das VSM 21. Jänner. 3i Präliminar schon verfaßt wäre, nachträglich dir erforderliche Berichtigung vorzunehmen. IX. Um von dem gesamniten Erfordernisse der dotirten Fonde in der Kenntnis! zu bleiben, hat die Landesstelle die Verfügung zu treffen, daß unter Einem mit den Jahreö Voranschlägen derselben, und zwar schon für das Verwaltungs-Jahr 1843, die reine Schuld an das Aerar nach dem letzt bekannten Rechnungs-Abschlüsse in einer eigene», dem Präliminar Prüfungs-Protokolle beizulegenden Uebersicht nach-gewielen werde, und daß diese Uebersicht nicht nur die Schuld der Fonde aus dem Titel der aus dem Staatsschätze erhaltenen Dotakionen, sondern auch die ausständigen Beiträge zum Staats-Regieaufwande und allfällige Schulden aus andern Titel» umfasse. Wovon das rc. zur Benehmungs-Wiffenschast mit dem weiteren Bedeuten in die Kenntniß gesetzt wird, daß die im Eingänge dieser Verordnung erwähnten Verzeichnisse, in so ferne selbe die unter der dortigen Verwaltiing stehenden Fonde betreffen , bis Ende Marz d. I. verläßlich anher vorzulegen sind. Gubernial-Verordnung vom 21. Jänner 1842, Nr. 967; an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an die k.k. Provinzral-Staatsbuchhaltnng und an die k. k. Provinzial-Strafhauö-Verwaltung. Muster A. Summarische U e b e r si ch t der — dem (der).........Fonde (Anstalt) in der Provinz.........gehörigen, bisher in Wiener-Währung verzins- lichen Obligationen der verloosbaren älteren Staatsschuld. u ZK | D e O b Ii g a t i one n Fährli- Zinsen- K <&. L-Z- S'S Gattung. Cap i t a ls b « tr a ches Interesse in C. M. stand bis Anmerkung. s IE KN zu 13 % zu °/c 2 zu 2'4 % 1 ru 2s 1 % Zasam-1 men 1 in C. M. fl. fr fl. kr fl- fr 1 ff' fr fl. fr j fl. fr fl. fr 1 I Hofkammcr . . 500 — 800 — 1200 - 900 — 3400 - 29 42 X — 2 II Banco — — 1000 - - — 2000 - 3000 - 28 — X — 3 III OberkammeramteS. . — — — - — — 500 — 500 - 5 — X — 4 IV IC. Stände 100 — 500 — 200 - 800 — 800 H 6 30 X — 600 — 2300 — 1400 - |3400 - 7700 -| 69 12 X - Künftige Interessen nach dem ursprünglichen vollen Jinsentuße in Conv. Münze 21 — 92 — 63 170 — — 346 - — — 'S Ätiz XX © Muster B. I &Ä ä«ÄÄMKti Ä SZ&a .Ä SKS Staatsschuld. s vs VS uxL US »U0£ts 34 Dom 27. und 28. Jänner. 14. Vorschrift, wie sich bei Realisirung der Beamten# (Kautionen behufs der Einbringung von Ersaßen zu benehmen fep. Ucber die bei Seiner Majestät allerunterthänigst gestellte Anfrage, wie sich bei Realisirung der Beamten - Cautionen behufs der Einbringung von Ersätzen zu benehmen sei), geruhten Seine Majestät die nachstehende allerhöchste Entschliessung vom 11. Dec. 1841 herabgelange» zu lassen: »Zur Realisirung der von Staats- und Fonds-Beamten, dann von städtischen und ständischen Beamten eingelegten Cautionen, welche in öffentlichen Fonds-Obligationen oder in Anlagen bei dem Staatöschulden-TilgungSfonde bestehen, ist, sobald die Ersatzpflicht des Beamte» durch eine, keiner weiteren Berufung unterliegende, administrative Entscheidung ausgesprochen ist, ein weiteres Erkenntniß einer Gerichtsbehörde nicht erforderlich, sondern eS ist ohne weitere Verzögerung nach dem Hofkammer-Decrete vom 15. August 1820 *) oder nach Verschiedenheit der Fälle in anderer angemessener Weise mit der Veräußerung vorzugehen, immer aber auch auf die übrigen, etwa auf der Obligation haftenden EigenthumS- und Pfandrechte die gehörige Rücksicht zu nehmen.« Gubernial-Erledigung vom 27. Jänner 1842, Zahl 1648. 15. In den jährlich vorzulegenden Jncontrirungs-Ausweisen sind nur die im leßtverflossenen Verwaltungs-Jahre beim TilgungS Fonde angelegten oder vom selben zurückbezahlten Depositen auszunehmen. Bezüglich der hohe» Orts angeordneten Vorlage der freie« ämtlichen jährlichen Ausweise über die bei dem TilgungS Fonde *) Siehe P. G. S. Band Seite 5s4, Nr. i38. Vom 28. und 29. Jänner. 35 anliegenden Depositen - Beträge sind in Folge hohen Hofkammer« DecreteS vom 19. f. M., Zahl 8190, in den jährlich vorzulegenden JncontrirungS-AuSweifen nur jene Depositen aufzunehmen, welche im Laufe deS lchtverflojsenen VerwaltungS-JahreS beim TilgniigS-Fonde angelegt oder von demselben zurückgezahlt worden sind. Gubernial-Verordnung vom 28. Jänner 1842, Dir. 1446; an die f. f. KreiSämter. 16. Pensionen, Provisionen und sonstige derlei Aerarial« Genüsse, über Jahr und Tag »»behobene, können nur mit Bewilligung der competenken Hofsteße ,r, folgt wilden. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 11. Nov. 1841, Zahl 43826/2318, Folgendes verordnet: »Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens und zur Verminderung der Geschäfts-Rückstände bei den Cameral- und Gefällen-Cassen findet man sich veranlaßt, zu bestimmen: daß in Gemäßheil der allerhöchsten Normal-Vorschrift vom 30. Nov. 1771 die über Jahr und Lag unbehobenen und als verfallen anzusehenden Pensionen, Provisionen und sonstigen derlei Aerarial-Gennfie nur mit Bewilligung der competenten Hofstelle, welcher eS daran liegen dürfte, den Grund der Nichtbehebung zu erfahren; die zufälligen AuSgabs-Rückstände hingegen gleich von Seite der Landesstclle, Cameral-Gefällen-Verwalrung, Direction des betheiligten Cameral-Magistrates, Thesaurariateö, oder der berufenen anderweitigen Cameral- oder Gefällen Landesbehörde, wenn sonst kein Anstand gegen die Wiederanweisung eintrikt, sowohl für die Vergangenheit, als für die Zukunft wieder fiüffig gemacht werden dürfen; und daß inzwischen derlei Ausgabs-Rückstände nach Verlauf eines Jahres und Tages in den Ligni-dakions-Büchern der betheiligten Cassen genau vorzumerken, die 3* 36 Vom 29. und 31. Jänner. betreffenden Anweisungs-Verordnungen in einem eigenen FaScikel anfzubewahrcn, übrigens aber in so weit als abgerhan zu be-handeln sind, alö nicht nachträglich eine neuerliche Zahlungs-Anweisung erfolgt, in welchem Falle sodann von der Casse sowohl die neue, als auch die in dem besondere» Faöcikcl aufbewahrte alte Anweisungs-Verordnung der betreffenden Ausgabs-Post zuzulegen wären.« Dieses Verfahren ist in Folge hoher Hofkanzlei-Vsrordnung vom 23. Dee. v. I., Zahl 38433, nun auch auf die Genüsse, welche aus den, der politischen Linie unterstehenden Fonds ständischer und Communal-Caffen bezogen werden, anzuwenden. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Benehmungs-Wiffenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 29. Jänner 1842, Zahl 1051; an die k. k. Kreiöämter, an das k. k. Fiscalamt, a» das k. k. Provivzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an das k. k. Versatzamt, an dir k. k. Oberpost-Verwaltung, an die k. k. Polizei-Direction, an die Herren Stände Steiermarks und au die k. f. VersorguiigS-Anstalten-Verwaltung. 17. Betreffend das Vcifahren bei Ausübung des Caducikäts - Rechtes. Seine k. k. Majestät haben über die hinsichtlich des Verfahrens bei Ausübung deö Caducitätö-RechteS entstandene Frage: nach welchem Zeitverlaufe über Depositen unbekannter Eigen-thümer die Edictal-Vorrufung der Letzter» zur Darthuung ihrer Ansprüche Platz greife, und ob die bisher vorgeschriebene Frist von 32 Jahren auch auf jene Depositen anzuwenden sey, welche erst nach Einführung deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erlegt wurden? mit allerhöchster Entschliessung vom 9.Nov. v.J. avjuordnen geruht: daß es für die Zukunft von dieser 32jährigen 37 Vom 31. Jänner und 3. Februar. Frist abzukommeu und ein Zeitraum von 30 Jahren an deren Stelle zu treten habe, gegenwärtig schon erlegte Depositen aber mir dann der Edietal-Verhandlung zu unterziehen seye», wenn sich entweder binnen 32 Jahren, vom Zeitpunkte ihres ErlageS, oder binnen 30 Jahren, von Kundmachung dieser Verordnung an gerechnet, der Eigenthümer derselben nicht vorfindet. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 6. Jännerd.J., Zahl39758, hiermit zur allge^ meinen Kenntniß gebracht. Gnbernial-Currende vom 31. Jänner 1842, Nr. 1650. 18. lieber die Einsendung der zur Anlegung bei dem Til-gungs-Fonde bestimmten Cautionen und Depositen. Mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 5. v. M., Zahl 39438, wurde anher bedeutet: »Im Einvernehmen mit dem Präsidium der f. f. allgemeinen Hofkammer findet die vereinigte Hofkanzlei zu gestatte», daß auch künftighin die bei politischen Fanden und Anstalten erliegenden Cautionen und Depositen, welche zur Anlegung bei dem StaatSschulden-TilgnngSfonde geeignet gefunden werden, nach der, für die verschiedenen Lassen der Provinzen am 11. August 1837, Zahl 34763/819, (Gvbernial-Jntimat vom 14. Nov. 1837, Zahl 17801), *) erflofsenen Vorschrift der f. k. allgemeinen Hofkammer durch die Provinzial-Cameral-Zahlämter, ohne Jiikervenirung der k. k. politischen Fonds->Hanptcafie, dieser ihrer Bestimmung zugefnhrt werden. ES versteht sich jedoch von selbst, daß vor der Einsendung der Depositen, so wie bisher, die Genehmigung der Anlage derselben bei dem TilgungS-Fonde vorläufig bei der betreffenden Hofstelle «inziiholen ist. ) Siehe P. G. S. Band 19, Seite 134, Nr« 134. 38 Vom 3. Februar. Dagegen kann zu Folge der mit Hoskanzlei-Deertte vom 6. Februar 1836# Zahl 2742/197, (Gubernial-Verordnung vom 1. Marz 1836# Zahl 3441) , *) hinausgegebenen Instruction bei de» zur Einlösung von Obligationen für politische Fonde bestimmte» # von den Provinzial-Cameral-Zahlämtern einzusenden-den Baarschasten, die Jntervenirung der k. k. politischen Fonds« Hauptcasse nicht beseitigt werden.» Gubernial-Verordnung vom 3. Februar 1842, Nr. 1649; an das k. k. Provinzial-Zahlamt, die k. k. Staatsbuchhaltung, die k. k. Kreiöämter, Las k. k. Versatzamt, da- k. k. Messing-Verschleißamt, die k. k. Versorguugs-Anstalten-Verwaltung, die k. k. Oberpost-Verwallnng, an die k. k. Strafhauö-Verwaltung und k. k. Provinzial-Bandirection. 19. In Betreff der Behandlung der Skreitigkrilen zwischen den Dominien und ihren Herrschafts-Beamten. lieber die Frage: ob die Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren Herrschastö-Beamten dem Erkenntnisse der politischen Behörden oder jenem der Civilgerichte zuzuweisen seyen? haben Seine k. k. apostol. Majestät unterm 8. Jänner 6. I. folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruht: "Die Streitigkeiten zwischen den Dominien und ihren Wirthjchasts-Beamten sind der Behandlung und dem Erkenntnisse der Gerichts-Behörden zuzuweisen. Hierdurch hat übrigens der Wirkungskreis der politischen Behörden zur Sicherstellung des öffentlichen Dienstes und zur Verwahrung der Haftungs-Pflicht der Dominien nicht beirrt zu werden - Diese mit hohem Hoskanzlei-Decrete vom 16. Jänner d. I., Zahl 1136, hierher eröffnet- allerhöchste Entschliessung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Cnrrende vom 3. Februar 1842, Nr. 1891. *) Siehe P. Q5. ©. Band >8, Seite 147, Nr. 45, Vom 4. Februar 39 20. Wegen Auswechslung der verwendeten Stämpelbvgen in dem Falte, wenn der obere Richter ein Urtheil des unteren Richters a«fhebk. lieber die vorgekommene Anfrage: ob in dem Falle, wenn der obere Richter ein Urtheil des unteren Richters aufhebt, und demselben aufträgt, den Parteien die zur Urtheilsschöpsung, so wie im Appellationszuge, verwendeten Stämpel-Tebühre» zu vergüten, die Auswechslung der verwendeten Stämpelböge» gegen neue nach dem Gesetze zulässig sey? wird dem f. k. KreiSamte in Folge Note der hiesigen Cameral-Gefallen-Verwaltung vom 22. v. 93?., Zahl 273, mitgetheilk, daß der k. t. oberste Ge richtshof, im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, mit Decret vom 23. Nov. 1841 an fäuimtliche de» Wiener Senate» unterstehende Appellations-Gerichte zur Dauachachkung und Belehrung der untergeordneten Civil-Zustiz-Gerichte die Weisung erlassen habe, daß eine solche Auswechslung nach dem Stämpel- u»d Laxgesetze vom 27. Zänner 1840 unstatthaft sey. Von diesem Beschlüsse wurde die erwähnte Cameral-Gefällen-Verwaltung mit der hohen Hofkammer-Verordnung vom 30. v. 93?., Zahl 50902, in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verorduung vom 4. Februar 1842, Nr. 1831: an die f. k. Kreisämter. 21 Die Certificate bei Preiswerbungen um landwirthschafr« liche Prämieit unterliegen dem Stämpel. In Folge hoher Hofkammer Verordnung vom 21. v. 90?. f Zahl 257, wird dem k. k. KreiSamte zur nöthigen Danachach-tung und Belehrung der unterstehenden Behörden bekannt ge- 40 Vom 4. Februar. macht/ daß die Certificate, welche Gemeinde-Richter den PreiS-werbern um landwirthschaftliche Prämien bei Ausstellung deS Hornviehes auSfertigen, da sie unter dem §.21 des Stämpel-nnd Targesetzeö zu subsummiren sind / und ihnen keine im Gesetze enthaltene Ausnahme zu Statten kommt/ der allgemeinen Stämpelpflicht zu folgen haben. Gubernial-Verordnung vom 4. Februar 1842, Nr. 1832; an die k. k. Kreisämter. 22. lieber die Stämpelpflicht der C-ain-ral« und Fonds-Herrschaften, dann der Quittungen dieser Herrschaf, ten über die Steuereinhebungs-Percriite. In Folge hoher Hofkammer.Verordnung vom 18. v. M., Zahl 45581 , wird dem k. k. KreiSamte mit Bezug auf die hier-ortige Verordnung vom 25. Nov. 1840, Zahl 19877, *) zur weiteren Verfügung eine Abschrift der Verordnung niitgetheilt, welche über die Frage der Stämpelpflicht der Cameral- und FondS-Herrschasten und jene der Quittungen dieser Herrschaften über die SteuereinhebunaS-Percente an die hiesige k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung gleichzeitig erlassen wurde. Gubernial-Verordnung vom 4. Februar 1842, Nr. 1925; an die k. k. Kreisämter und an die Herren Stande Steiermarks. Ad Gab. Nruin. 1925. Abschrift eines Hofkammer-DecrrteS an die k.k. vereinte Cameral-Gefällen« Verwaltung für Sreierniark und Jllyrieu« ddo. 18. Jänner 1842, Zahl 45581/4781. Da die Cameral - und die FovdS-Herrfchaften von dem Staate und den Fonden jure privatorum besessen und vermal-tet werden, und gleich anderen landtäflichen Privatgütern alle *) Sieh« P. G. @. Band ro, Seite 817, Nr. 147. 41 Vom L. Februar. direkten und indirekten Steuern zu trogen haben, nberdieß auch die nothwendiqe Evidenz der Fondögüier-Erträgnisse zu berücksichtigen ist, so kann denselben die im §. 84 deö Ltämpel- und TargefttzeS den öffentlichen Behörden und Aemtern eingeräumte Stämpelbefreiung nicht zu Statten kommen» sondern sie haben in ihren Rechts- und sonstigen Angelegenheiten die gesetzliche» Stämpelgebühren, wie andere Privat-Dominien zu entrichten. Die Quittungen der Cameral- und der Fonds-Herrschaften über die Steuereinhebnngö - Percent« sind daher gleich jenen anderer Stcuer-PerccptionS-Behörden stämpelpflichtig. Hiernach wird der Schluß deö hierortigen Dekretes vom 30. Ort. 1840, Zahl 41422/3818, in Betreff der den Camcral-»nd FondS-Herrschaften nach dem §. 84 deö Stämpel - und Targesetzeö zukommenden Stämpelbefreiung abgeändert. Von dieser Entscheidung wird das Lortländige k. k. Euber-nium gleichzeitig in Kenntniß gesetzt. Die Berichte der k. k. ic. — vom 31. Oct. und 22. Nov. 1841, Z. 13611/2665 und 1446/2830, sind hierdurch erledigt. Wien den 26. Jänner 1842. Joseph v. Nagy, m. p. 23. Nachträgliche Brlehruugrii über die Stäinpelpflichtigkeit mehrerer Urkunden und Einlagen. Die beifolgende Abschrift der Circular-Verordnung der hiesigen Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 23. v. SO?., Z. 11380, in Folge der hohen Hofkamnier-Vrrordnung vom 3. Juni 1841 und 24. August 1841, Zahl 7275 und 27487, betreffend die Stämpelpflicht verschiedener Urkunden und Schriften, wird dem f. k. Kreisamte zum Amtögebrauche mitgctheilt. Gubernial-Verordnung vom 5. Februar 1842, Nr. 2036; an die k. k. Kreiöämter und au das k. k. Fiscalamt. Ad Gub. Nr um. 2036. Abschr. d. Z. 11380/2242. Circular-Verordnung der k. k. steier. illyr. Cameral-G/ällen-Verivaltung an sammiliche ihr unterstehenden Behörden und Aemter. Es sind der hohen k. k. allgemeinenHofkammer über dieStäm-pelpflichtigkeit mehrerer Urkunden und Schriften Fragen gestellt worden, und zwar: 42 Vom L. Februar. a) bezüglich der Legalisirungen jener Docnmente, welche die Rechnungs-Leger der landeöfürstlichen Städte, der Gemeinden, Armen-Jnstitute und Dominien zum Beleg ihrer AmrS--Rechnungen benöthigen; b) der Todtcnscheine für die GewerbS-Parteien zum Behufs der Steuer-Abschreibungen; c) der Erklärungen über Gewerbs-Rücklegungcn, so wie der Protokolle über dieAnzeige der von den Parteien verlornen Erwerbsteuer-Scheine, und die bezirksobrigkeitlichen Berichte über obige Angelegenheiten; d) der Eingaben der Wirlhschaflsämter, Dominien und Magistrate im Nahmen und Interesse der Parteien; c) der Gesuche von Herrschaften und Gülten um die Bewilligung einer Militär-Execution zur Einbringung von Urbarialgaben; f) der von den Hausbesitzern z» verfassenden HauSbeschreibungen und HauSzins-Bekenntnisse, der Eingaben derselben über leer stehende und der Anzeigen über die Wiedervermiethung leer gestandener Wohnungen, dann der Gesuche um Zugestehung einer zeitlichen Steuer-Befreiung für neue oder vergrößerte Gebäude; x) der Verhandlungen aus dem Unterthans-Verhaltnisse; h) der Beschwerden der Bezirks-Insassen gegen ihre Obrigkeiten; endlich i) der Reiseparticularien und der Einbegleitungen, womit selbe überreicht werden. Hierüber hat die hohe Hofkammer, und zwar über dieFrage-puncte sub a, b, c, e, f. g, i mit dem Decrete vom 3. Juni 1841, Zahl 7275/825, und über jene sub d und h mit dem Decrete vom 24. August 1841, Zahl 27487/3021, Folgendes entschieden; ad a) Aus der im &. 82, Zahl 3, des Stämpel- und Ta.r-Gesetzeö ausgefprochei en bedingten Stämpel. Freiheit der Rechnungen, welche von de»» Diener, Beamten oder Machthaber dem Dienstherr» oder Mach'geber gelegt werden, dann der Rechnungs-Beilagen, welche von dem Rechnungsleger Demjenigen dem die Rechnung gelegt wird, oder von dem Letzteren dem Ersteren ausgestellt werden, kann die Stämpel-Freiheit der Legalisirungen jener Documente, welche die Rechnungsleger der landesfürstl. Städte, der Gemeinden, der Armen-Jnstitute und der Dominien zum Belege ihrer Amtsrechnungen benöthigen, nicht gefolgert werden. Denn diese Stampel-Freiheit der erwähnten Rechnungen und Rechnungs-Beilagen muß als eine Ausnahme von der Regel der Stämpelpflichr aller, zum Beweise bestimmten Urkunden oder Schriften überhaupt strenge auögelegt werden, sie kann daher 43 Vom 5. Februar. nicht auf andere stämpelpflichtige Urkunde», Schriften und?(a6« fertigungen ausgedehnt werden, wenn sie gleich zum Behufe der Rechnungslegung ausgestellt werden, in dein obigen § 82, Zahl 3, aber nicht ausdrücklich angedeutet sind. Die Legalisirung, auf deren Unterschied von der Coramisirung oder Vidirung durch das Hofdecret vom 3. Mai 1841, Zahl 3475/406, (Canieral Verwaltungs-Circulare vom 17. Juni 1841, Zahl6622/1273,) aufmerksam gemacht wurde, ist, wie schon mit dem Hofdecrete vom 10. Mai 1841, Zahl 11810/1367, (Canieral-Verwaltungs-Circulare vom 15. Juni 1841, Zahl 6999/1322,) bedeutet wurde, ein selbstständiger gerichtlicher oder amtlicher Act, welcher an sich dem dafür vorgeschriebenen Stämpel unterliegt, ohne Unterschied, ob die Urkunde oder Schrift, welche der Legalisirung unterzogen wird, stämpelpflichtig ist oder nicht. Auch die Legalisirung der oberivähnten Documente unterliegen daher dem für die Legalisirungen überhaupt vorgeschriebenen Stämpel. ad b) Die Todtenscheine für die Gewerdö-Parteieu behufs der Steuerabschreibungen unterliegen nach der allgemeinen Vorschrift deö tz. 21 des Stämpel- und Taxgesetzeö dem Stämpel von 15 Kreuzern. ad c) Die Erklärungen über die EewerbS-Zurücklegungcn sind, je nachdem sie in schriftlichen Eingaben oder in äintlichen Protokollen gemacht werden, nach dem §. 69 oder dem § 73 tieseö Gesetzes, und nach diesem §. auch die ämtlichen Protokolle über die Anzeige der von de» Parteien verlorne» Erwerbsteucr-scheine in Ansehung der Stämpelpflicht zu behandeln. Die bezirksobrigkeitlichen Berichte in diesen Angelegenheiten dagegen sind vermöge deö §. 81, Zahl 5, desselben Gesetzes stäm-pelfrei. ad d) Die amtliche Correspondenz der Behörden in Parteisa-chen ist in dem Slane des §. 81, Zahl 5, allerdings stämpelfrei, die Eingaben und daö Einschreiten der Wirthschaftsäniter, Dominien, Magistrate u. dgl. im Nahmen und int Interesse der Parteien, falls diese Aemter nicht eigens durch die Gesetze dazu von Amtöivegea berufen sind, gehören jedoch nicht zu dieser äintlichen stämpelfrcicn Correspondenz, sondern die Dominien, Magistrate und WirthschafrSämter erscheinen in diesen Fallen gewissermaßen als von den Parteien selbst gewählte Bevollmächtigte und Vertreter; daher die Eingaben dieser Aemter in solche» Fällen als Eingaben in Parteisachen nach §t 69 und 70 des Stämpel- und Targesetzeö dem Stämpel unterliegen. ad e) Die Gesuche, mit welchen Herrschaften und Gülten zur Einbringung von Urbarial-Abgabe», ohne daß ein Streit über dieselben vorausgegangen ist, um die Bewilligung einer Militär- 44 Vom 5. Februar. Sedition e'nschreiten, gehören nicht zu den Schriften über die aus dem UnterthanSVerhältnisse entstehenden Streitigkeiten, deren Verhandlung den Wirthschaftsaniksr» und KreiSämtern alö ein politischer Gegenstand zugewiesen ist; diesen Gesuchen kommt daher auch die Stämpelfreiheit nicht zu, welche den eben erwähnten Schriften im §. 81, Zahl 8, des Stämpel- und TaxgesetzeS zugestanden ist, sondern sie unterliegen dem Stämpel als Einga-den in Privarsachen. a'1 f) Die von den Hausbesitzern zum Behufs der Steuerbemessung zu verfassenden Hauöbeschreibungen und HauSzinsbe-kenntnisse, und die gleichfalls nur im Interesse der Steurr-Ver-waltung vorgeschriebeuen Anzeigen über die Wiedervermiethnng leer gestandener Wohnungen sind, so wie die Erwcrbstener-Fassionen, nach 4, 81, Zahl 2, deö Stämpel- und Targesetzeö stämpelfrei. Die Eingaben über leer stehende Wohnungen und die Gesuche um zeitliche Steuerbefreiung für neue oder vergrößerte Gebäude sind als Eingaben, welche den Vortheil der Partei bezielen, nach der allgemeinen Regel stampelpflichtig. ad g) Ans dem Wortlaute deö §. 81, Zahl 8, des Stäinvel-und Targesetzeö, wonach alle Schriften über die, aus dem Un« terthanö-Vcrhältnisse entstehenden Streitigkeiten, deren Verhandlung den Wirthschaflsämtern und den Kreisämtern alö ein politischer Gegenstand zugewiesen ist, stämpelfrei erklärt werde», folgt allerdings, daß die hier ausgesprochene Stämpelfreiheit nicht auch de» übrige», nach dem Unterthans-Patente von den Grnndobrig-keiten und den Kreisämtern zu pstegenden Verhandlungen zukomme. Bei den so bestimmten Ausdrücken dieser gesetzlichen Anordnung, welche als eine Ansnahme von der Regel übcrdieß strenge ausgelegt werden muß, darf der Mcynuug, daß nach dem Geiste des Gesetzes auch andere, als die in demselben genannten Verhandlungen als stämpelfrei zu betrachten seyen, nicht Statt gegeben werden. Auch liegt in dem Umstande, daß die Staatsverwaltung für gewisse Angelegenheiten des Unterlhans im Interesse desselben ein besonderes Verfahren vorzuzeichnen gefunden hat, kein Grund, diese Begünstigung noch mit jener der Gebührenfreiheit zu verbinden, und der Unterschied zwischen Streiten, welche auö dem Unterthans-Verhälruisss entspringen, und anderen, aus demselben Verhältnisse entstehenden Verhandlungen ist so klar und so bcstimnit bezeichnend, daß die gesetzliche Gränzlinie der Stämpelfreiheit und der Stämpelpflicht in dieser Beziehung vollkommen deutlich ausgedrückt erscheint. Bei der Anwendung des §. 81, Zahl 8, des Stämpel- und Targesetzeö ist sich daher strenge an den Wortlaut deö Gesetzes zu halten. Vom 5. Februar. 45 ad h) Was die Beschwerden der BezirkS-2»saffen gegen die Bezirksobrigkeiten betrifft , so kann eine Modification deS §. 70, Zahl 9, in Betreff derselben nicht eintreten. Bei der Anwendung der Bestimmung deö §. 70, Zahl 9, des Stämpel- und Targesetzes ist jedoch der Begriff eines Recurscö und der Umstand fich gegenwärtig zu halte», daß der §. 70 eine Ausnahme von der Regel des §. 69 bilde, und daher strenge aus-zulegen ist, daß Klagen, Beschwerde» und Anzeigen zumahlen, wenn sie nicht auf der Grundlage vorauSgegaugener schriftlicher Verhandlungen und Entscheidungen der Unterbehörden vorgebracht werden, nach Maßgabe deö concrete» Falles recht wohl in dem Sinne des Gesetzes nur dem gemeinen Eingabenstämpel '§. 69 unterliegen können, und daß Beschwerde», Klagen und Denuncia-tionen Ober eine ungeregelte oder vorschriftwidrige Amtirung vermöge deö §. 81, Zahl 2, des Stämpel- und Ta.rgesetzes stam-pelfrei find, wenn die dortgestellte Bedingung einlritt. ad i) Reiseparticularien der Beamten, und die Einbegleiruii-gen, mit welchen sie überreicht werden, sind, in Gemäßheit des §. 81 , Zahl 1, des Stämpel- und Targesetzes stämpelfrei. Gratz am 23. Zänner 1842. 24. Hebet die Stämpelpflichtigkeit des Flscus bei Durchsetzung rechtskräftiger politischer Erkenntnisse im Rechtswege, dann in Vertretung der unter dem Patronate des Landesfürsten oder des Religions-Fondes stehenden Kirchen, Pfarren und Schulen. Die int Einvernehmen mit der hohe» k. k. Hofkanzlei erlassene hohe Hofkammer-Verordnung vom 13. v. M., Z. 50377, aus Anlaß der Anfragen: a) ob dem Fiöcus, in so ferne er Schul-, Kirchen- und Pfarr, Coneurrenz-Beiträge im gerichtlichen Wege einzubringe», oder überhaupt rechtskräftige politische Erkenntnisse im Rechtswege durchzusetzen hat, und b) ob demselben in Vertretung einer, unter dem Patronate des Landesftirsten oder des Religious-Fondeö stehenden Kirche, Pfarre oder Schule die Stämpelfreiheit zukomme? Folgendes bedeutet: 46 Vom 5. Februar. Nach dem §. 84 des bestehende» Stämpel- und Taxgefetzes ist der FiScus in alle» Geschäfte», rücksichtlich deren, wenn sie von Privatpersonen unternommen wurden, die Urkunden und Schriften dem Stämpel unterworfen wäre», nur dann stämpelfrei, wenn die Stämpelgebühr ans dem Staatsvermögen bestritte» werden müßte. Wenn daher der Fiseuö politische Erkenntnisse im Rechtswege dnrchzusrtzen hat, so tritt die Stampclfreiheit desselben nur dann ein, wenn diese Durchsetzung im Interesse des Staatsschatzes oder eines aus demselben dotirlen Fondes Statt findet, nicht aber, wenn sie im Interesse eines nicht dotirten Fondes oder einer nicht dotirten Anstalt, oder sonst eines Privaten oder eines Privat-Vermögeuö verfügt wird. Wenn insbesondere bei Pfarr-, Kirchen« und Schulbaulich.-leiten die Concurrenz-Beiträge im Rechtswege durchzusetzen sind, ist dem Vorausgeschickten zu Folge der FiöcuS nur dann stämpelfrei, wenn diese Institutionen, alS: Schulen, Pfarren, Kirchen u. dgl. , mit ihren sonstigen Bedürfnisse» den Finanzen zur Last gehen, nicht aber, wenn dieselben, in deren Interesse eigentlich der Bau geführt, und also der Concuerenz-Beitrag geltend gemacht wird, mit eigenem Vermögen befristet sind, oder der Patron oder sonst Jemand für ihre Bedürfnisse zu sorgen hat, in welchen Fällen aus dem eigenen Vermögen der Kirche, Schule oder Pfarre, oder von dem Patrone oder Demjenigen, der sonst für die Bedürfnisse der Kirche, Pfarre oder Schule zu sorgen verpflichtet ist, der Stämpel zu bestreiten seyn wird. In so ferne diese Verpflichtung den Patron trifft, und der Landesfürst oder ein aus den Finanzen dotirter Fond als Patron Eintritt, wird der Fiscuö stämpelfrei seyn, da in diesem Falle die Stämpelgebühr aus dem Staatö-Vermögen bestritten werden müßte. Wenn der Fiöcus oder sonst Jemand eine Gebühr vorzuschies-sen in die Lage kommt, so steht ihm das im §, 2 des Stämpel- und TaxgesetzeS angedeutete Recht auf die Forderung des Ersatzes zu. Guberniul-Verordnung vom 5. Februar 1842, Nr. 2179; an dir k. k. KreiSämter und an das k. k. Fi-calamt. Vom 7. und H. Februar. 47 25. Die Uhrmacher-Profession wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Beschäftigung erklärt. Im Nachhange zur Gubernial-Currende vom 7. Mai 1838, Zahl 7318, *) wird dem k. k. KreiSamte bekannt gegeben, daß die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 28. v. M., Z. 3887, zur Herstellung der Gleichförmigkeit in der Behandlung der Uhrmacher-Profession beschlossen haben, Ließ Gewerbe in daS Verzeichniß der auf Befugnisse beschränkten Commerzial-Beschäftigun-gcn für den Umfang der ganzen Provinz aufnehmen zu lassen. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt zur eigenen Nachachtung mit dem Aufträge verständigt, auch die untergeordneten, auf die Gewerbs-Verleihung Einfluß nehmenden Behörden, ohne jedoch eine besondere Kundmachung hierüber zu veranlassen, zur Richtschnur in vorkommenden Fällen und angemessenen Berichtigung der ihnen mitgetheilten Verzeichnisse der auf Befugnisse beschränkten Commerzial-Gewerbe entsprechend anzuweisen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß in jenen Orten, wo nach den bisherigen Bestimmungen der Betrieb der Uhrmacherei als freie Beschäftigung erklärt und hiernach von einzelnen Individuen bereits ordnungsmäßig angetreten und zur Versteuerung angemeldet worden seyn sollte, diese Individuen in der Ausübung ihrer Beschäftigung fortan ungestört zu belassen seye». Gubernial-Verordnung vom 7. Februar 1842, Nr. 2264; an die k. k. Kreisämter. 26. Bothenpost-Verbindung zwischen Windischgrätz und Cilli über Wvllaim. Mit 1. März 1842 wird zwischen Windischgrätz und Cilli über Wöllann eine directs wöchentlich zweimahlige Bochenpost-Verbindung eingeführt, und eö wird die in dem Markte Wöllann *) Siehe P. G. S> Baud so, Seite i3i, Nr, 57. 48 Vom 11. Februar. neu creirte, selbstständig cartirende k. k. Briefsammlung, welche sich sowehl mit Correspondenzen, als beschwerten Briefen und kleineren Fahrpost-Sendunge» bid zum Gewichte von 3 Pfund befassen wird, in Wirksamkeit treten. Dieser Einrichtung zu Folge wird die Botheupost von Win, dischgrätz an jedem Dinstag und Freitag Früh nach Cilli abgefertigt, von wo sie an jedem Mittwoch und Samstag nach Windischgrätz erpedirt werden wird. Die Entfernung von Windischgrätz nach Wöllann wird mit 3/., und von da »ach Cilli mit 3'/§ Meile festgesetzt, und eö werden dem Bestellungöbezirke der k. k. Briefsammlung zu Wöllann folgende Ortschaften zugewiesen, als: a) von der Bezirköobr igkeit Wöllann: Arnatsche, Hundsdorf, Kautschc, Kanovin, Kosiatz, Laase, Lipie, Loschnitzen, Pantne, Pereschitz, Podgorie, Pracloge, Praelska, Sabcrdam, Schallegg, Oberschallegg, Unterselle, Sillova, Skališ, St. Britz, St. Johann, Tscherne, Untoregg, Weutschdorf, Weutschgegend, Wöllann, Alt-Wöllan», Markt Zirkovicz; b) von der BezirkSobrigkcit Schönstein: Gaberg, Lakovitzen, Ranne» Savodne, Schmerödorf, Schönacker, Schönstein, Storno, St. Flamiau, St. Veit, Toppol-fchitz, Weißwasser. Gubernial-Verordnung vom 11. Februar 1842, Zahl 2339; an die k. k. Kreiöämter. 27. Heber die Behandlung der am j. Februar iS42 in der Serie 12 verlooslen Banco»Obligationen zu fünf Percent und der in dieser Serie nachträglich ringe« theilten Domestical - Obligationen der Stande von Niederostreich zu vier Percent. Zu Folge hohen HofkammerPräsidial-Schreibenö vom 2. d. M.» Zahl 771, wird mit Beziehung auf die Gubernial« Cur« Vom 11. Februar. 49 Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, ^Nachstehendes zur allgemeinen Kenntm'ß gebracht: tz. 1. Die fünfpercentigen Banco-Obligationen Nr. 10,011 bis einschliessig Nr. 10,812, welche in die am 1. Februar 1842 w-looste Serie 12 eingekheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals baar in Cvnv. Münze zurückbezahlt. Die in diese Serie nachträglich eingereihten vierpercentigen Domestical-Obligationen der Stände von Niederöstreich, Nr. 1512 bis einschliessig 1607, werden nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit 4 Percent in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verloosten sünfpercentigen Capitalien beginnt am 1. März 1842, nnd wird von der k. f. Universal-Staats- und Banco-Schulden-Casse geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. Februar 1842 zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung, für den Monath Februar 1842 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conventions-Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verbots) oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Auszahlung bei der Behörde, welche den Beschlag, daö Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und *) Siebe P. G. S. Band u, Seite 5,>3, Nr. 178. Gesetzsammlung XXIY. Theil. 4 50 Vom 11. Februar. andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Creditö-Casse übertragen ist, steht eS frei, die Capitals-Auszahlung bei der Universal-Staats- und Banco-Schulden-Casse oder bei jener Credits-Caffe zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooöten Obligationen bei der Filial-Creditö-Casse einzureichen. §. 7. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen niederöst-reichisch-ständischen Domestical-Obligationen zu vier Percent gegen neue Staatöschuld-Verschreibungen geschieht bei der niederöst-reichisch-ständischen Credits-Casse, bei welcher die verlooöten Obligationen einzureichen sind. §. 8. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in ConventionS-Münze laufen vom 1. Februar 1842, u»d die bis dahin von den älteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener-Währung werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. Eubernial-Currende vom 11. Februar 1842, Nr.2377. 28. Betreffend die Austragung von aus den .Dienstverhältnissen abgeleiteten Forderungen zwischen dem Staat und seinen Beamten. Zu Folge einer an die k. k. oberste Justizstelle gelangten allerhöchsten Entschliessnng vom 10. August 1841 sind Forde-rungen deö Staates an seine Beamten und Diener, oder der Letzteren an den Staat, welche lediglich aus den Dienstverhältnissen abgeleitet werden, im administrativen Wege ankzutragen. Vom 11. und 12. Februar. 5t Welche allerhöchste Entschliessmig zu Folge deö hohen Hof-kanzlei-Decreteö vom 22. Jänner d. I., Zahl 1623, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currevde vom 11. Februar 1842, Nr. 2465. 29. Knechte und fremde Fuhrleute haben sich bei Betretung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar durch Reise. Pässe oder Dienstbücher zu legitimiren. Die hohe Hofkanzlei hat mit hoher Verordnung vom 21. v. M., Zahl 1299, eröffnet, daß gemäß einer Mittheilung der Polizei-Hofstelle die großherzoglich weimarische Regierung unter dem 17. August v. I. eine Anordnung erlassen hat, nach welcher sich die Knechte fremder Frachtfuhrleute und Lohnkutscher, wenn sie daö Großherzogthnm Sachsen-Weimar betreten, vom 1. Jänner 1842 a», bei Vermeidung ihrer Zurückweisung über die Landeögränze, durch Reisepässe oder durch von ihrer Heimathöbehörde ausgestellte Dienstbücher gehörig zu legitimiren haben. Gnbernial Verordnung vom 11. Februar 1842, Zahl 2470; an die k. f. Kreiöämter. 30. lieber die Anwendung des neuen Stampe! - und Tax- Gesehes in berggerichtlichen Angelegenheiten. Die in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 31. Dec. v- 3-, Z. 46533, nach gepflogenem Einvernehmen mit der hohe« k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen, erlassenen Beschlüsse rücksichtlich der Anwendung deö neuen Stämpel- und Taxgesetzeö in berggerichtlichen Angelegenheiten bedeuten Folgendes: a) wenn eö sich um gerichtliche Acte in Streitsachen handelt, ist der 2. Abschnitt, Zahl l, deö ersten Hauptstückeöersten 4* 52 93om 12. Februar. Lheils des obzedachten Gesetzes, in so fern es sich um gerichtliche Acte außer Streitsachen handelt, der 3. Abschnitt, Zahl 1, und bei nicht gerichtlichen, sondern amtlichen und administrativen Gegenständen der 4. Abschnitt eben dieses HauptstückeS und Theilö genau zur Norm zu nehmen; b) die Berg- und Cameral-Lehenötaxen haben fortzubestchen, und sind diese Taxen nach in den betreffenden einzelnen Provinzen besonders gesetzlich bestehenden Cameral-Lehenö-Ordnungen wie bisher abzunehmen; c) nachdem die Berggerichte systemmäßig aus einem geprüften Chef und mehreren, somit wenigstens zwei geprüften Assessoren zu bestehen haben (berggerichtliche Manipulations-Instruction vom Jahre 1783, Berggerichts-Patent vom 1. Nov. 1781, §.31, dann §.430 der allgemeinen Gerichtsordnung und Hofdecret vom 18. Juli 1797), so gehören dieselben im Sinne des §. 26 des neuen Stampel - und TaxgesetzeS unter die Categorie der Collegi'al-Gerichte, die k. k. Berg-gerichts-Substitutionen aber in die Elaste der k. k. Singular-Gerichte, worauf bei Abnahme des Stämpels zu reflec-tiren ist; d) für die montanistische Verwaltung kann das Armenrecht bezüglich der Stampel in keiner größeren Ausdehnung ange-wendet werden, als es in dem Stämpel- und Taxgesetze überhaupt für a'le Verwaltungs-Zweige ausgesprochen ist; die §. §. 81 und 90 des gedachten Gesetzes, so wie die Circular-Verordnung vom 1. Sept. 1840, welch' letztere die Erfordernisse eines ArmuthS-ZeugnisseS vorschreibt, g -ben dießfallö Maß und Ziel; e) die in Böhmen, Mähren und Schlesien bestehenden Prioat-Berggerichtö - Substitutionen gehören unter die Categorie der Patrimonial-Gerichte, weil sie die Kosten der Gerichtsbarkeit selbst tragen, und dieselben bleiben deßhalb gleich den Civil.Patrimonial Gerichten in dem Bezüge der früheren Taxen und Gebühre». 53 Vom 12. und 14. Februar. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die oben erwähnte hieronige Currende vom 1. Sept. 1840, Z. 1412, *) zur Wissenschaft und Danachachtung in vorkommenden Fällen verständigt. Gubernial-Verordnung vom 12. Februar 1842, Zahl 2251 ; an die k. k. Kreiöämter und an daö k. k. Fiscalamt. 31. Wegen Anerkennung der Stämpelfreihnt der Parteien auf Grundlage eines Armuths-Zeugnisses. I» der Nebenlage erhält daö k. k. KreiSamt eine Abschrift der Appell. Circular-Verordnung, betreffend die Belehrung über die Anfrage: ob die Entscheidung einer Beschwerde wegen der von einer Gerichtsbehörde verweigerten Anerkennung der Stäm-pelbefreinng einer Partei auf dem Grunde eines vorgelegten Armuths-Aeugnisses den Justiz- oder Cameral-Behörden zustehe? zur weitern Kundmachung an sämmtliche Justizgerichte des Kreises mittels deö CarnierwegeS. Gubernial-Verordnung vom 14. Februar 1842, Nr. 2742; an die k. k. Kreiöämter und an die k. k. Kammer-Procuratur. Ad Gab. Nrum. 2742. Abschrift der Nr. 803. Circular-Verordnung deö k. k. innerösterr. küstenl. AppellationS-GerichteS. AuS Anlaß eines besonderen Falles wurde diesem k. k. AppellakionSgerichte über die Anfrage: ob die Entscheidung einer Beschwerde wegen der von einer Gerichtsbehörde verweigerten Anerkennung der Stämpelbefreiung einer Partei auf dem Grunde eines vorgelegten Armuthö-Zeugnisses^ den Justiz- oder den *) Siehe P. G. <&. Band rr, Seite ss3, Nr, ip8. 54 Som 15. Februar. Cameral-Behörden zustehe? mit herabgelangtem hohen Hofdecrete der k. k. obersten Jnstizstelle vom 4., Erhalt 13. Jänner 1842, Hfz. 7469, im Einverständnisse mit der f. k. allgemeinen Hofkammer, eröffnet: Es liegt in dem Sinne deö Stämpel- und Laxgesetzes, und insbesondere der das Armenrecht betreffenden Cireular-Verordnung vom 1. September 1840, daß die Enkschei-dung über die Frage: ob ein von einer Partei zum Behufe der Stänipel-Befreiung in einer Streitsache vorgelegtes Armuthö-Zeugniß die vorgeschriebenen Eigenschaften habe, daher die Stämpelbesreiung nach dem Gesetze einzutreten habe oder nicht, dem ordentlichen Richter zukomme, und daß eine Beschwerde über die dießfällige richterliche Entscheidung erster Instanz an das Appellationsgericht den Zug zu nehmen habe. Der Richter bleibt jedoch für die Zulassung zu dem Armenrechte auf der Grundlage deö vorgelegten Armuths-Zeugnisseö und für die strenge Beobachtung der dießfallS vorgeschriebenen gesetzlichen Bedingungen verantwortlich, und den Cameral-Behörden steht nach dem Unterrichte über die Verpflichtungen, welche das Stämpel- und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 den öffentlichen Behörden und Aemrern auflegt, daö Recht zu, bei Gelegenheit der gesetzlichen Revisionen der Acten bei den Behörden und Obrigkeiten auch die in der Frage stehenden Zeugnisse zu prüfen und nach Maßgabe de» Befundes ihr Amt zu handeln. Welche» fämmtlichen, dem Sprengel diese» k. k. Appella-tionSgerichteS unterstehenden Justizgerichten zur Benehmungö« Wissenschaft hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt den 20. Jänner 1842. 32. HinauSgabe neuer Couponsbögen zu den Staatsschuld-Verschreibungen ddo. l. April i8»7. Mit dem hohen Hofkammer-Deerete vom 31. Jänner l. I., Zahl 4545, wurde anher eröffnet: Da mit 1. April 1842 die Coupon» von den sünfpercenti-gen C. M. Staatsschuld-Verschreibungen ddo. l. April 1817 pr. 10,000 fl. und 1000 fl. zu Ende gehen, so tritt nunmehr die Nothwendigkeit ein, zu diesen Obligationen neue Coupons-Höge» hinauözugeben. Vom 15. und 16. Februar. 55 Man t>at beschlossen, die HinauSgabe der neuen Coupons nicht auf die k. k. Universal-Staats- und Banco-Schuldencasse allein zu beschränken, sondern dieselbe auch durch die sämmtlichcn Creditö-Abtheilungen besorgen zu lassen, und findet sich daher bestimmt, das k. k. Gubernium anzuweisen, die Credits-Abtheilung in Gratz zu beauftragen, die Couponöbögen zu jenen Obligationen, welch« bei ihr angemeldet werden, hinauözugeben und sich dabei nach der bestehenden Instruction zu benehmen. Zugleich ist die Einleitung zu treffen, daß durch die Anheftung einer geschriebenen Kundmachung in der Liquidatur der Credits - Abtheilung das Zuendegehen der Coupons zu den be-zeichneten Staatsschuld-Verschreibungen mit dem Beisätze bekannt gemacht werde: daß die neuen Couponöbögen gegen Einziehung der zu de» Obligationen gehörigen Talons bei dieser CreditS-Abtheilung behoben werden können. Gubernial-Verordnung vom 15. Februar 1842, Zahl 2654; an daö k. k. Provinzial-Zahlamt. 33. Ueber die Haltung der Christenlehren. Man ist mit dem fürstbischöflichen Seckauer Ordinariate über folgende Maßregel» in Betreff der Christenlehren »berein-gekommen, nähmlich: 1. daß die Christenlehren und daS AnSfragen Derjenigen, welche dem Christenlehr-Unterrichte beizuwohnen gesetzlich verpflichtet sind, nicht mehr in den Schulzimmern, sondern überall in den Kirche» abgehalteo werden , wie es durch die allgemeine EotteSdienst-Ordnung und durch den §. 131 der politischen deutschen Schulverfaffüng vorgeschrieben ist; nur muß dabei berücksichtigt werden, daß dieser Unterricht, besonders in der strengen Jahreszeit, nicht zu lange dauere, und der sonntägliche Wiederholirogö.ttntfrxicht keinen W* bpuch leide; dann 56 Vom 16, Februar. 2. daß nicht bloß der Katechet von der Kanzel einige Fragen an die Jngend stelle, sondern daß beim Ansfragen auch die übrige Pfarrgeistlichkeit, die nicht rechtmäßig verhindert ist, mitwirke. Gubernial-Verordnung vom 16. Februar 1842, Zahl 2437; an das fürstbischöfliche Seckauer Ordinariat und an die k. k. Kreiöämter Gratz und Marburg. 34. Die Entscheidung der Beschwerden wegen Verweigerung der Armuths-Zeugnisse zur Erlangung der Stämpel-Befreiung steht den politischen Behörden zu. Die zur Ausführung deö Artikels 90 des allerhöchsten StämpelpatenteS erlassenen Anordnungen schreiben vor, daß die zur Erlangung der Stämpelfreiheit int gerichtlichen Verfahren erforderlichen Armuths-Zeugnisse von dem Pfarrer des Ortes, wo die Partei wohnt, erlassen und von der OrtSobrigkeit bestätigt werden sollen. ES ist nun die Frage aufgeworfen worden: ob, da das Stämpelpatent ein Finanzgesetz ist, die Beschwerden über Verweigerung eines solchen Zeugnisses der Cameral- oder politischen Behörde zur Entscheidung zustünde. In Erwägung, daß eö sich hier wesentlich um ein Urtheil über die Thatsache der Armnth einer Partei handelt, daß das Armenwesen überhaupt in den Bereich der politischen Verwaltung gehört und nur durch ihre Organe und Mittel mit Klugheit und Geschicklichkeit die Daten zu einer genügenden Ueberzeugnng über die häusliche ökonomische Lage einer Familie beigeschafft werden können, daß nur diese geeignet ist, über den Vorgang von Seelsorgern hierin abznnrtheilen und ihnen Weisungen zu geben, und daß die Parteien in den Finanzbehörden einen betheiligten Gegner vorauösetzen würden: hat die hohe Hofkanzles laut Er- Nom 16. und 19. Februar. 57 offtiung vom 13. Jänner 1842, Zahl 728, im Einverständnisse mit der hohen Hofkammer, beschlossen: 1. Die politischen Behörden sind berufen, über Beschwerden abzuurtheilen, wegen Verweigerung eines Armnthö- Zeugnisses zur Erlangung der Stämpelfreiheit vor Gericht. 2. Sie entscheiden ebenfalls über Anzeigen dritter, in den Rechtsstreiten Jntereffirter, oder öffenilicher Aemter in Betreff der Erschleichungen der erwähnten Zeugnisse über Annullirung oder Aufrechthaltung derselben. 3. Im Falle die Entscheidung dahin ausfällt, daß das Armuthö-Zeugniß erschlichen oder ungebührlich erfolgt wurde, ist ein Pare dieser Notion der ersten betreffenden Gerichtsinstanz, bei welcher der Prozeß geführt wird, mitzutheile», damit die weitere Beibringung ungestämpelter Acten sistirt werde, und ebenso der betreffendenCameralbehörde, damit sie in der Lage sey, gegen die Partei mit Rücksicht auf Art. 408 des Gefällen-StrafgesetzeS Vorgehen zu können. Gubernial-Verordnung vom 16. Februar 1842, Zahl 2463; an die k. k. Kreisämter, mit Note an daö k. k. Landrecht und mit Note an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung. 35. Betreffend die Erläuterung des §. 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Uebrr die Frage: ob die Anwendung des §. 1333 des allgemeine» bürgerlichen Gesetzbuches nicht auch auf verzögerte Leistungen von Gegenständen, die einen erweislichen Geldwerth haben, auözudehnen sey, haben Seine k. k. Majestät über den allerunterthänigsten Vortrag der obersten Justizstelle vom 18. Oct. 1841 mit allerhöchster Entschliessung vom 11. Dec. 1841 die nachstehende Erläuterung zu genehmigen geruht: »Die Vorschrift deö §. 1333 deö allgemeinen bürgerliche» Gesetzbuches findet auf alle Forderungen in Geld, sie mögen 58 Vom 19. und 22. Februar. aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtötitel herrüh-re», nicht aber auf solche Forderungen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Leistung, selbst wenn der Titel ein Darlehen ist, zum Gegenstände haben.« Diese allerhöchste Verordnung wird zu Folge hohen Hof-kanzlei-DecreteS von» 28. Jänner l. I., Zahl 2764, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial'Currende vom 19. Februar 1842, Nr. 3001. 36. Wegen vorfchriftwidriger Beladung der Frachtwägen mit schmalen Radfelgen. Laut Anzeige der k. k. OberpostamtS-Verwaltung über de» Zustand der Poststraßen im vierten Solarguartale 1841 soll zur Verschlimmerung .deö guten Standes der Poststraßen viel beitragen, daß das mit Gubernial-Currenve vom 5. Juni 1840, Zahl 9210, “) kundgemachte Regulativ über die Art der Einrichtung der Fuhrwerke nicht gehandhabt werde, indem Lastwagen mit schmalen Radfelgen und mit Lasten von 80 bis 100 Centnern befrachtet auf diesen Straßen sich bewegen. Das k. k. Kreiöamt wird daher aufgefordert, durch die Unterbehörden dahin zu wirken, daß die erwähnte Vorschrift mit aller Strenge und Genauigkeit in Ausübung gebracht werde. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar 1842, Zahl 3222; an die k. k. Kreisämter. 37. Urfoer die zeitliche Befreiung der Concepts-Practikanten des k. k. General-Rechnungs-Directoriums und der Buchhaltungen, von der Militär-Stellung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 15, d. M. wegen Behandlung der Buchhaltungö-Praetj- *) Siehe P. 0. S. Band r?, Seite 9', Rr, 69, Vom 22. Februar. 59 kanten, welche die Anwartschaft auf eine ConceptS-Practikanten-stelle bei dem k. k. General-Rechnungö-Directorium erlangen, hinsichtlich der Militärstellung nach der Analogie der, in Folge der allerhöchsten Entschliessung vom 29. Juli 1836 mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 3. August 1836, Zahl 20551/1286, *) §§. Ill, VI und VII, für jene Juristen erflossenen Bestimmungen, die nach vollendeten Studien in den letzten Zeugnissen durch-gehendö die erste Classe mit Vorzug erhalten haben und sich für das Doctorat, für daö Richteramt oder für einen öffentlichen Dienst vorbereiten, folgende Vorschrift zu genehmigen geruht: 1. Jene Juristen, welche ihre Studien mit Vorzugsclassen beendigt haben, und welche von dem k.k.General-Rechnungs-Directorinm die Anwartschaft auf eine Concepts-Practikan-tenstelle erhalten, können biö zur Einrückung in selbe auf die schon während der Studien genossene zeitliche Befreiung noch fortan durch zwei Jahre unter der Bedingung Anspruch machen, daß sie nach Ablauf deö ersten Jahreö nach beendeten Studien über die angetretene Praxis und beeidete Auf-nähme bei einer Hof- oder Provinzial-Staatöbuchhaltung mit der Anwartschaft zur ConceptS-PraxiS bei dem k. k. General-RechnungS-Direktorium mit dem eigens darauf lautenden Dekrete dieser Hofstelle, nach Ablauf deS zweiten Jahreö mit dem Dekrete über die bei dem k. k. General-RechnungS-Direktorium vollbrachte, zur Erlangung einer Concepts-Practikantenstelle vorgeschriebene Prüfung und mit den dabei an den Lag gelegten guten Fähigkeiten sich auSweisen. Bei Denjenigen, welche diese Bedingungen vollständig erfüllen, hat, wenn sie auch nur Buchhaltungö-Practikanten sind, die Begünstigung der zeitlichen Befreiung in so lange fortzudauer», biö sie durch Verleihung einer Concepts-Practikantenstelle bei dem k. k. General-Rechnungs-yirecto- *) Siehe P. G. S. Band 18, Seite 406, Nr. i3i. 60 Vom 22. Februar. riuin in die Categorie der von der Militärpflicht befreiten StaaSbeamten einrücken. 2. Diejenigen abfolvirten Juristen, die sich als Concepts-Practikanten für das k. k. General-Rechnungs-Directorium qualificiren wollen, werden, wenn sie während der Zeit ihrer zeitlichen Befreiung nach vollendeten Studien die ad 1. erwä hüten Bedingungen, unter welchen ihnen diese zeitliche Befreiung zugestanden worden ist, nicht erfüllen, dieser verlustig und unterliegen der Recrutirung jener Altersklasse, zu der sie gleich nach vollendeten Studien gehörten. 3. Die ad 1. erwähnte Begünstigung soll denjenigen der mit der Anwartschaft als Concepts-Practikanten desk. k. General-RechnungS-Direetoriums bei irgend einer Buchhaltung eintretenden abfolvirten Juristen nicht zu Theil werden, welche ihre Studien nicht mir Vorzug beendigt haben. Diese bleiben militärpflichtig, wie während der Studien, wenn sie aber im Laufe der nächsten zwei Jahre die Militärwidmung nicht treffen würde, und sie sich nach Ablauf deö zweiten Jahres nach beendigten Studien mit dem Decrete deö k. k. General-Rechnungö-Directoriums über die bei demselben überstandene Concepts-Practikanten-Prü-fung und die dabei an den Tag gelegte gute Fähigkeit ausweisen, können sie gleich den mit Vorzug abfolvirten Juristen auf die zeitliche Befreiung in so lange Anspruch machen, bis sie durch Erlangung einer ConceptS-Practikan-tenstelle bei dem k. k. General-RechnungS-Di'rectorium in die Claffe der Staatsbeamten, somit in die Categorie der ganz Befreiten einrücken. 4. Die den ad 1. und 3. erwähnten Categorien der Buchhaltungs-Practikanten zugestandene zeitliche Befreiung hat nur in so lange zu dauern, als daö Motiv zu selber noch vorhanden ist. Wenn daher ein derlei BuchhaltungS-Practikant noch während er in einer der militärpflichtigen Alteröclassen Vom 22. und 23. Februar. 61 steht/ seinen Dienst oufgebcn/ over auS selben entlassen werden sollte/ so hat die zeitliche Befreiung auch aufzuhören, und ein solches Individuum hat wieder der Recrutirung in jener Alteröclassc zu unterliegen/ der eö angehört. Hinsichtlich der Buchhaltungö-Praciikanten, zu deren Aufnahme nur die philosophischen Studien erforderlich sind/ bleiben die bestehenden Vorschriften in Wirksamkeit/ mittels welcher die Miliiärpflichtigkeit dieser Individuen ausgesprochen worden ist. Von dem Inhalte dieser allerhöchsten Entschliefsung wird daö k. f. Kreiöaml in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnnng vom 23. v. M. / Zahl 2227/ zur Wissenschaft und weiteren Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar 1842/ Nr. 3228; mit Note an daö k. k. General-Commando und an die k. k. Kreiöämtcr. 38. Untersuchung der Pulver- Varräthc bei den Pulver-Berschleissern durch die Bezirksobrigkeitcn. Ein k. k. Kreiöamt berichtete dem Gubernium, von dem hiesigen k. k. Garnisonö--Artillerie-Districts-Commando ersucht worden zu sey», den Bezirksobrigkeiten die Untersuchung der Pulver-Vorräthe bei den Pulver-Verschleissern außer den Fällen anerkannter Nothwendigkeit und ohne Beiziehuug der k. k. Gcfällö-Behördcn zu verbiethen / und stellte die Anfrage: ob es diesem Begehren entspreche» dürfe? Das Gubernium setzte sich hierüber unter Berufung auf die Bestimmungen der Feucrlösch-Ordnungen mit dem k. k. General-Commando in daö Einvernehmen/ und Letzteres unterzog die Sache der Entscheidung des k. k. Hofkriegsrathes. Vermöge Eröffnung des k. k. General-Commando vom 15. Februar 1842/ Z. O. 469, hat NU» der k. k. Hofkriegörath 62 Vom 23. und 24. Februar. mit Rescript vom 4. Februar d. I. zu entscheiden befunden, daß den Bezirköobrigkeiten, nachdem sie vermöge der bestehenden Feuerlösch-Ordnungen für die Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften verantwortlich und dabei verpflichtet sind, sich bei jeder Gelegenheit selbst zu überzeugen, ob sie beobachtet werden, — auch kein Hinderniß in de» Weg gelegt werden könne und dürfe, den dießfällige» Obliegenheiten sowohl in Absicht der den Schicßpulocr.-Verschleissern gestatteten Menge an Vorräthen hieran, als in Ansehung der gefährlichen Aufbewahrung derselben, zu entsprechen. Uebrigenö ersuchte das k. k. General-Commando, den Be-zirköobrigkeiten zur Vermeidung von Mißverständnissen zu bedeuten, daß sie sich in der in Rede stehenden Rücksicht streng ans Dasjenige zu beschränken haben, waS zu ihrer Amtshandlung unvermeidlich nölhig ist. Gubernial-Verordnung vom 23. Februar 1842, Zahl 3158; an die k. k. Kreiöämter. 39. Wegen Aufnahme der Apotheker - Lehrjungen nur mit guten Studien-Fortgangs-Classen. Die hohe Studien-Hofcommiffion hat auS Anlaß eines wiederholt vorgekommenen Falles, wo ein Individuum in die Apotheker-Lehre ausgenommen wurde, welches in den Studien nicht durchgehendö gute Fortgangs-Classe erlangt hatte, mit dem Decrete vom 29. Jänner, Z. 245, aufgetragen, den betreffenden Behörden die Beachtung der bestehenden Vorschriften dießfallö einzuschärfen. DaS k.k. Kreisamt hat demnach dahin zu wirken, daß sich in Zukunft bei der Aufnahme der Lehrjungen von Seite der Apotheker und Gremien strenge nach den Directiven benommen werde. Gubernial-Verordnung vom 24. Februar 1842, Zahl2676; an die k. f. Kreiöämter. Vom 28. Februar. 63 40. Betreffend die Art der Vornahme der Pferdepramien-Vertheilungen. Seine Majestät haben zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 15. Februar 1042, de» steierm. Herren Ständen die Vornahme der Vertheilung der, auö dem Domestiealfonde zu bestreitenden Pferdeprämien in der vor der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 13. Juli 1838, Zahl 15012, intimirt mit hoher Gubernial-Currende vom 1. October 1838, Zahl 13373, *) bestandene» Art allergnädigst zu gestatten geruht. Gubernial-Verordnung vom 28. Februar 1842, Zahl 3668 ; an die k. f. Kreisämter und an die Herren Stände Steiermarkö. 4L Betreffend die Erhöhung der Licenz-Gebuhr fiir verschiedene Gattungen roher Tabakblätter bei deren Einfuhr in jenen Ländern, in denen die Zoll- »nd Staats-Monopols-Ordnung vom n. Juli 1835 in Wirksamkeit sieht. Die k. f. allgemeine Hofkammcr hat sich bestimmt gefunden, die Liren;-Gebühr für ungarische, stebenbürgische und andere inländische rohe Tabakblätter bei deren Einfuhr in jene Länder, in denen die Zoll- und Staatö-Monopolö-Ordnung vom 11. Juli 1835 in Wirksamkeit steht, von einem Gulden ConvenlionS-Münze auf zwei Gulden vom Wiener Pfunde zu erhöhen. Diese Verfügung wird in Folge hohen Hofkammer-DecreteS vom 28. v. SO?., Zahl 3877, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit dieser neuen Bestimmung vom Tage der öffentlichen Verlauibarung zu beginnen hat. Gubernial-Currende vom 28. Februar 1842 , Nr. 3669. *) Siehe P» G. S. Vaud 20, Seite 3i6, Nr. i3u 64 Vom 28. Februar und 1. März. 42. B etreffend die Herabsetzung des Postrittgeldes in Böhmen , Mahren und Schlesien, und Bestimmung für die übrigen Provinzen. Die hohe f. k. allgemeine Hofkammer findet sich bestimmt/ daö Postrittgcld für ein Pferd und eine einfache Poststation sowohl bei Aerarial- alö Privat-Nitten, vom 1. April l. I. angefangen / in Böhmen, Mähren und Schlesien aus 56 kr. C. M. herabzusetzen. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für den Gebrauch eines ungedeckten Wagens auf ein Viertel deö Postrittgeldeö für ein Pferd festgesetzt. In den übrigen Ländern werden die Postrittgelder in ihreni Ausmaße unverändert beibehalten. Das Wagenschmiergeld und PostillonS-Trinkgeld wird in allen Ländern in dem bisherigen Ausmaße belassen. Diese Bestimmung wird in Folge hoher k. k. Hofkammer-Verordnung vom 15. l. 93?., Zahl 6733, zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernial-Currende vom 28. Februar 1842, Nr. 3670. 43. Verfahre», wenn Parteien die Stämpel zur Aufnahme gewöhnlicher Protokolle nicht beibringen. Cs wurden Zweifel über die Frage erhoben, waö geschehen soll, wenn in gerichtlichen Angelegenheiten gegen die Bestimmungen der §. §. 100 und 104 des neuen Stämpel- und TargesetzeS die Parteien unterlassen, zur Ausfertigung von Protokollen oder Urtheilen unter dem Vorwände, daß sie stämpelfrei fegen, oder, daß der verlangte Stämpel zu hoch fey, oder unter waö immer für einem Vorwände, oder endlich mit der Versicherung, ein 65 Nom 1. März. ein ArmuthS-Zeugniß nachträglich verlegen zu wollen, den gesetzlichen Stämpel beizudringe«. — Zur Lösung dieser Zweifel haben Se. Majestät fiber o.llerunterthänigsten Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkanimer mit allerhöchster Entschliessung vom 20. Nov. 1841 zu erklären geruht: daß sowohl bei Protokollen als Urtheilen, wenn die Partei gegen die Vorschrift der §. §. 100 und 104 des neuen Stampe! - und TargesetzeS die Beibringung des verlangten gesetzlichen Stampelö unterläßt, auch die?luf-nahme deö ProtokolleS und die Ausfertigung des UrtheileS vor der Hand zu unterbleiben habe. Das Gericht, dem die Entscheidung in erster Instanz über daS geschlossene Verfahren zusteht, ist jedoch in solchen Fällen verpflichtet, vor der Ausferti-gung des UrtheileS oder Erkenntnisses gegen Diejenigen, denen das Stämpel- und Tergesetz §. 100 die Beibringung deS zu dieser Ausfertigung erforderlichen Stämpel-Papieres zur Pflicht macht, so fern sie diese Verpflichtung bei der Inrotulirung der Acten oder im mündlichen Verfahren bei der Verfassung des Acten-Verzeichnisses nicht erfüllt haben, und der Gegentheil das Stämpel-Papier für den anderen Lheil beizubringen nicht bereit war, unter Vorsehung einer kurzen Frist die gerichtlichen Execu-tionö-Mittel zur Herbeifchaffung deö Stäwpel-PapiereS in Anwendung zu bringen. Diese zu Folge Note der hierortigen Cameral^ Gefallen-Verwaltung vom 21. Februar l. I., Z. 1767, mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 3. Februar I. I., Z. 9, herabgelangte allerhöchste Entschliessung wird dem k. k. Kreisamte zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 1. März 1842, ,Nr. 3689; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Fiöcalamt und mit Note an daß k. k. Landrechf. XXIV. $N(. 5 66 Vom 1. März. 44. Erneuerung der Vorschrift in Bezug auf die Ladungsbreite der die Straßen im Königreiche Bayern befahrenden Fuhrwerke. Nach einer dem böhmischen Gubernium von Seite der königl. bayer, Regierung der Obcrpfalz und Regensburg unterm 8. Jänner 1842 gemachten Mittheilung kommen öfters Fälle vor, in welchen die Passage durch übermäßig beladene Fracht-wägeu und nahmentlich solche gehemmt wird, die den Transport von Wolle, Federn und Hopfen aus den k. k. österreichischen Staaten nach Frankfurt am Main besorgen, und häufig der Breite nach in der Art geladen sind, daß nicht nur das Ausweichen auf den Landstraßen erschwert, sondern durch das Steckenbleiben solcher Wägen in den engeren Thoren mancher Städte und Märkte ein höchst nachtheiliger Aufenthalt der übrigen Fuhrwerke, und insbesondere der königl. bayer. Posten, her-beigesührt wird. Um diesem Nebel zu begegnen, ist den königl. bayer. Landgerichten die Weisung ertheilt worden, den Vollzug des §. 14 der königl. bayer. Verordnung vom 16. Juli 1840, die Einrichtung des die Kunststraße befahrenden Fuhrwerkes betreffend, nach welchem die Breite der Ladung auf Frachtwägen, mit Ausnahme der untheilbaren Last, neun Fuß bayerisch nicht überschreiten darf, mit allem Nachdrucke zu überwachen, und daö untergeordnete AufsichtS-Personale zur verschärften Aufmerksamkeit in dieser Beziehung anzuhalten. Daö k.k.KreiSamt wird hiervon in Folge hohen Hofkanzlei-DcereteS vom 3. v. M., Zahl 3569, mit Bezug auf die hohe Hofkanzlei-Verordnung vom 31. December 1840, Zahl 39817, Gubernial-Jntimat ddo. 16. Jänner 1841, Zahl 807, *) mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die Bekanntmachung der von der königl. bayer. Regierung getroffenen verschärften Ver- Siehe P. G. S. Band *3, Seite 16, Nr. j*. 67 Vom 1. und 4, Marz. fügurig für alle jene Parteien, welche aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift in Bayern zu Schaden kommen könnten/ auf die geeignete Art, jedoch ohne gedruckte Kundmachung/ sogleich zu veranlassen. Gubernial-Verordming vom 1. März 1842/ Zahl 2579; an die k. k. Kreisämter. 45. Erläuterung der Vorschrift in Betreff der den Seelsorgern auf dem Lande erthcilken Bewilligung zum Privat-Unterrichtc in den Gramniatikal-Classen. Seine k. k. Majestät haben aus Anlaß der über die Anwendung der mit Studien-HofcommissionS-Decret vom 4. Febr. 1841/ Zahl 572/ *) bekannt gemachten allerhöchsten Entfchlief-fuiig vom 16. Jänner 1841 in Betreff der den Seelsorgern auf dem Lande ertheilten Bewilligung zum Privat-Unterrichte in den Grammatikal» Classen allerunterthänigst gestellten Anfragen unterm 1. Februar d. I. allergnädigst zu enrschliessen geruht / daß die in der erwähnten allerhöchsten Entschließung vorkommende Bestimmung: »Seelsorger auf dem Lande,« nicht aus Land-Dechante und Pfarrer allein/ sondern auch auf Cooperatoren und Curat-Beneficiaten,, die nicht im Orte eines Gymnasiums sich befinden, zu beziehen sey, und daß ferner diese Seelsorger zwar an den vereinzelten Privat-Unterricht nicht gebunden sind, wohl aber die allerhöchste Anordnung, daß dieser Unter-richt nur an einzelne arme und talentvolle Knaben ihrer Gemeinde ertheilt werden dürfe, strenge anzuwenden sey, indem dann, wenn diese allergnädigste Ermächtigung richtig anfgefaßt und angewendet wird, sich ein förmliches und insbesondere lu-crativeö Schulehalten nicht ergeben kann. *) Siehe P. G. S. Band 33, Seite 63, Nr. 54. 68 Vom 4. und 6. März. In alle» übrigen Brziehunge» sind bei den ans diese Art unterrichteten Schülern die sonst für Gymnasial-Privatisten bestehenden Vorschriften genau zu beobachten, daher dieselben insbesondere auch der gesetzlichen Vorprüfung zu unterziehen und von der Prüsungstaxe nicht frei zu halten sind. In Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschliessung hat da-Guberninm daö weiters Erforderliche zu verfügen, und hiervon auch die Provinzial-Gymnasial-Direction und Gymnasiums-Vorstände mit dem Bedeuten zu verständigen, daß diese Gattung Privatschüler bei der gesetzlichen Anmeldung beim Beginne des Schuljahres mit de» sonst für Gymnasial-Privatschüler vor» geschriebenen Ausweisen auch jederzeit ein gültiges Zeugniß über ihre Dürftigkeit beizubringen habe». Gubernial-Verordnnng vom 4. März 1842, Zahl 3768; an die sürstbischöflichen Ordinariate und an die k.k. KreiSämrer. 46. Einbringung von Ersätzen durch die Cautionen der Beamten. Laut hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 6. Februar 1842, Zahl 2616, haben Seine k. k. Majestät über die allerunterthänigst gestellte Anfrage: wie sich bei Realisirnng der Beamten-Cantionen behufs der Einbringung von Ersätzen zu benehmen sey? nachstehende allerhöchste Entschliessung vom 11. December 1841 herad-gelangen zu lassen geruht. »Zur Realisirung der von Staats- und Fondsbeamten, dann von städtischen und ständischen Beamten eingelegten Cautionen, welche in den öffentlichen Fondsobligationen oder in Anlagen bei dem Staatsschulden TilgungSfonde bestehen, ist, sobald die Ersatzpflicht des Beamten durch eine keiner weiteren Berufung unterliegende administrative Entscheidung ausgesprochen ist, ein weiteres Erkenntniß einer Gerichtsbehörde nicht erforderlich, sondern es ist ohne weitere Verzögerung nach dem Hofkammer- 69 Vom 6. März. Decrete vom 15. August 1820 oder »ach Verschiedenheit der Falle in anderer angemessener Weise mit der Veräußerung vorzugehen, immer aber auch auf die übrigen, etwa auf der Obligation haftenden EigenthumS- und Pfandrechte die gehörige Rücksicht zu nehmen.« Diese allerhöchste Entschliessung wird hiermit zur allgemein tun Kenntniß gebracht, und unter Einem die hohe Hofkammer-Verordnnng vom 15. August 1820, ihrem ganzen Anhalte nach, in Erinnerung gebracht, welche lautet: »Da bisher mehrere CreditScaffen über Anmelden der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptrasse die Vormerkung der börsenmäßig einzulösenden, auf bestimmte Nahmen lautenden Obligationen, als Eigenthum der Tilgungsfonds-Hauptcasse, und die Verabfolgung der rückständigen Anteressen aus dem Grunde verweigert haben, weil dieselben nicht mit den gehörigen Cessionen der Eigenthümer an die eben genannte Lasse versehen waren, so wird zur Beseitigung dieses gegründeten Anstandes verordnet: daß künftig auf allen jenen Obligationen, welche zur Berichtigung von Forderungen deS Aerares börsenmäßig eingelöset werden sollen, und auf bestimmte Nahmen lauten, bevor sie zu diesem Ende hierher vorgelegt werden, von dem jeweiligen Ei-genthümer derselben, oder im Verwcigerungsfalle von jener Behörde, welche wegen Hereinbringung deS Ersatzes hierbei einzufchreiten hat, die gehörige Cession an die Tilgungsfondö-Haupteaffe zum Behufs der börsenmäßigen Einlösung ordnungsmäßig anzusetze» ist.« »Ferner wird zur Erleichterung der Amtshandlung der TilgungSfondS-Hauptcasse und zur schnelleren Beförderung deS Einlösungs-Geschäftes überhaupt angeordnet: daß jene Behörde, welche eine Obligation zu diesem Ende hierher vorlcgt, ihrem Einschreiten zugleich ein Certifikat der betreffenden Creditscasse über den Interessen - Ausstand von der Obligation anzu-fchliessen hat■« Gubermal-Turrrnde vom 6. SJlärf 1842, Zahl 3883, 70 Vom 7. und 9. März. 47. Kautionen der Einsiandsmanner, gegen Offert entlassener Soldaten und der Recruten-Stellvertreter, beim Tilgungsfonde angelegte, werden zu vier Percent verzinset. Die hohe Hofkanzler hat mit Erlaß vom 17. Februar 1842, Zahl 1326, eröffnet, daß über Einschreiten deö k. k. Hofkriegs-ratheö die Tilgungöfondö-Hauptcaffe die Weisung erhalten habe, vom 1. November 1841 angefangen von den bei dem Lilgungö-fonde beteitö anliegenden oder künftig zur Anlegung kommenden Cautioner, der Einstandsmänner gegen Offert entlassener Soldaten und Recruten-Stellvertreter vier Percent Zinsen zu berichtigen. Gubernial-Verordnung vom 7. März 1842, Zahl 3887 ; an die k. k. Kreisämter. 48. Correspondcnzform der Kreisämter mit den Landgerichts- Herrschaften in Criminal - J'ustizangelegenheiten. lieber die auö Anlaß eines speeielen Falles entstandene Frage rückstchtlich der Correspondenzform der Kreiöämter mit den Landgerichts-Herrschaften in solchen Criminal-Justizangelegen-heiten, wo selbe nur dem k. k. Appellationsgerichte untergeordnet sind, als z. B. Erhebungen deö ThatbestandeS, Vernehmung der Inquisiten und Zeuge», Schöpfung des Urtheileö rc., ist man mit dem k. k. Appellationsgerichte dahin übereingekommen, daß die bisher bestandene Correspondenzform der Kreisämter gegen die Landgerichte mittels Decrete auch fortan zu beobachten sey, daß jedoch in jenen Fällen, in welchen der Gegenstand jene Zweige der Amtirung betrifft, in welchen die Landgerichte nur pem k. k. Appellationögerichte untergeordnet sind, keine Aufträge Vom 9. März. 71 erlassen, sondern der Gegenstand den Landgerichten lediglich zur Amtshandlung mitgetheilt werden soll. Gubernial-Verordnung vom 9. März 1842, Nr. 2956; an die k. k. Kreisämter. 49, Handels - und Schifffahrts-Convention zwischen Sr. k. f. Majestät und Sr. Majestät dem Könige der Belgier. In der linkage wird dem k. k. Kreisamte einer der mit hohem Hofkammer-Decrete vom 6. v. SO?., Zahl 5297, herabgelangten Abdrücke der von Seiner k. k. apostolischen Majestät mit Seiner Majestät dem Könige der Belgier abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtö - Convention zur Wissenschaft zu« gefertigt. Gubernial-Verordnung vom 9. März 1842, Nr. 3000; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände, an daö k. k. FiS-calamt, an den innerösterr. Industrie- und GewerbS-Verein und mit Note an die k. k- Cameral-Gefällen-Verwaltung. Ad Nr um. 3000. Convention de navigation et de commerce entre Sa Majeste l’Empe-reur d’Autriche, Roi de Hongrie et de Boheme etc etc., et Sa Majeste Je Boi des Beiges. Signee a Vienne le 25 öctobre 1841. et dont les ratifications ont ete echan-gees egalement ä Vienne le 7 Janvier 1842. Nos Ferdinandus Primus, Divina favente Clementia Au-striae Imperator; Hierosolymae, Hungarian, Bohemiae, Lombardiae et Venetiarum, Dalmatiae, Croatiae^ Sla-voniae, Galiciae, Lodomeriae et Illyriae Ilex; Archi-dux Austrian; Dux Lotharingiae, Salisburgi, Styriae, Carinthiae, Carnioliae, Superioris et Inferioris Silesiae, Magnus Princeps Transilvaniae; Marchio Moravian, Comes Habsburgi et Tirolis etc. etc. Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest , tenore praesentium facimus ; 72 Vom 9. März. Posteaquam a Nostro ct a Plenipotentiary Serenissimi ac Potentissimi Regis Belgarum fine stabiliendarum et ampliandarum inter utriusque Nostrum Imperia et sub-ditos commercii navigationisque relationum, die 25 Oc-tobris anni currentis Conventio Viennae inita et signata fuit, tenoris sequentis : Au nom de la tres-sainte et indivisible Trinite. Sa Majeste i’Empereur d’Antriebe, Roi de Hongrie et de Boheme ete., et Sa Majöste !e Roi des Beiges, desirant favoviser le. developpement des relations commcr-ciales entre leurs Etats respectifs et consolider par des stipulations formelles la reciprocite qui existe dejä provi-soirement danš les ports des deux pays , rclativement aux droits de navigation, ont nomine des Plenipotentiaires pour conclure uue convention ä cet effet. savoir : Sa Najeste l’Empereur d’Antriebe. Roi de Hongrie et de Boheme, Son Altesse Clement Wenceslas Lothaire Prince de Metternich- Winne hour g, Duc de Por-tellaComte de Königs wart etc., Grand d’Espagne de la premiere classc, Chevalier de la Toison d’or, Grand’ Croix de Vordre de St. Etienne de Hongrie et de la decoration pour le merite civil etc., Chambcllan ,f Conseillev intime actuel de Sa Majeste Imperiale et Royale Aposto-lique, Son Ministre d’Etat et des Conferences et Chance-lier de Cour et d'Etat et de Ja Maison Imperiale. Et Sa Majeste le Roi des Beiges, le Baron Alphonse Albert Henri o’Sullivan de Grass de Seovaud, Son Envoye extraordinaire et Ministre plenipotentiaire pres Sa Majeste Imperiale et Royale Apostolique , Officier de Vordre de Leopold, decore de Vordre Imperial du Sultan de la premiere classe en brillans, Coramandeur de Vordre de St. Gregoire le Grand, Chevalier de Vordre de St. Anne de Russie de la deuxieme classe en brillans etc. etc. Lesquels, apres avoir echange leurs plein-pouvoirs, troüves en bonne et due forme, sont convenus des Articles suivans : Art. I. A dater de l’echauge des ratifications de la präsente convention, il sera permis aux navires de cha-cune des Haute« Parties contractantes, soit charges, soit sur leur lest, de frequenter librement et sur Te raeme pied que les batimens nationaux toutes les payes, rivieres, ports, rades et ancrages ouverts an commerce maritime dans les pays respectifs. 73 Vom 9. März. Art. II. Cette liberte de navigation comprend pour les navires et sujets respectifs des deux Hautes Parties contractantes la facultö de faire lc commerce d'entree et de sortie dans la meine etendue que les navires et sujets nationaux, tout comme aussi la facnlte de se livrer ä toutes les operations commerciales dont l'exercice est per-inis en vertu des lois. Quant au transport de personnes et de marchandises d un port ä l’autre dans les Etats respectifs des Hautes Parties contractantes, la liberte de commerce est recipro-quement soumise aux restrictions generalement existantes pour la navigation des nations etrangeres les plus favo-risees dans chacun des deux pays, sans que pour cela le commerce reciproque provenant de ports etrangers ou di-rige pour de tels ports ait s eprouver aucune limitation. Art. III. Dans tonte I’dtendue des Etats de chacune des deux Hautes Parties contractantes, les navires de l’autre Partie, quelque suit leur provenance ou leur destination , seront traites sur le meine pied que les navires nationaux, suit ä leur entree, suit pendant leur sejour ou ä leur sortie, tant ä l’egard des droits de tonnage, d’an-crage, de pilotage, de quai, de port, de phare et en general des droits quelconques de navigation, sous quelque denomination que ce soit, qu’ ä l'egard de droits de quaranteine, de sante, d’entrepöt et de magasinage, s'il y a lieu, de telle sorte, que ces droits ne pen vent etre ni plus Sieves ni perQus sous des conditions ou des formes plus onereuses que les droits acquittes par les navires nationaux. Art. IV. En tout ce qni concerne le placement des navires, leur chargement et dčehargement dans les ports, rades, bassins, havres de l’un des deux Etats, et generalement pour toutes les formalins ou dispositions quelconques, auxquelles peuvent etre soumis les navires de commerce, leur chargement et leur equipage; il est egale-ment convenu qu’il ne sera accordö aux navires nationaux aucun privilege ni faveur qui ne le soit egalement ä ceux de l’autre Etat, la volonte des deux Souverain^ etant que, sous ce rapport aussi, les bätimens des deux E>tats soient traites sur le pied d’une parfaite egalite. Art. V. Seront consideres comme navires Autrichiens et Beiges ceux qui naviguent avec des lettres de mer de leur Gouvernement, necessaires pour la legitimation du na vire et du capitaine, et qui seront possedees conforme- 74 Vom 9. März. ment aux Jois et reglemens en vigueur dans leur pays respectif. Daus Ie cas ou I'une des Hautes Parties contractantes viendrait ä changer les reglemens relatifs aux lettres de mer, il en sera donne communication ä l’autre Partie, pour autant que la connaissance de ces changemens pour-rait etre de quelqu’inte'ret pour Elle. Art. VI. II est expressement stipule que dans les ports et rades des Hautes Parties contractantes il ne sera perQu, pour compte du tresor public, des navires de l'autrc Partie qui viendraient y relächer par suite d une circon-stance forcee, aucune espece de droit de navigation et de port, en autant que les motifs dune teile relitche forcee soient reels et evidensy que le navire n’y exerce aucune operation de commerce et qu’il ne s’arrete point au delä du temps oil les dits motifs de reläche forcee seraient venus ä cesser. Dans les ports et rades reciproques, ou il pourrait y avoir a acquitter en pareille circonstance des droits untres que ceux per<*us pour compte du fisc, les navires des dcux Etats n’auront ä payer que les droits qui pourraient etre exiges des bätimens appurtenant aux nations les plus favorisees. Il est bien entendu egalement que le dechargement, rechargement ou transbordage des marchandises ä cause de leurs avaries ou des reparations indispensables du navire, de inline que son approvisionne-ment ne seront pas reputes comme operations commerciales. Art. VII. Relativcment aux cas de naufrage, les gou-veinemens respectifs s’engagent ä prendre les dispositions necessaires pour qu’il soit voue au sauvetage des navires de I’une des Parties contractantes, schönes sur les cotes des Etats de l’autre, ainsi que des personnes et objets de tout genre qui se trouvent ä leur bord, les meines soins qui, en pareille circonstance, seraient apportes au sauvetage des bätimens nationaux; ils s’engagent egalement ä veiller ä ce que les debris du navire, les papiers de bord, les especes, effets, ustensiles, marchandises et untres objets de valeur soient mis sous bonne garde, ainsi que cela se pratique ä l’egard des navires nationaux naufrages, et a ce que tous ces objets sauves, ou bien le prix de leur vente, dans le cas oü celle-si aurait dü s’effectuer, soient fidelement remis aux proprietaires ou a leurs fondes de pouvoir, ou bien, ä defaut des uns et des untres, A ce qu’il soit donne connaissance du fait au gouvernentent interessd, par le canal de ses agens com- 75 Vom 9. März. merciaux les plus rapproches ou par touts autre voie, en mettant le tout ä sa disposition de la maniere qui sera le plus ä sa convenance. Chacun des deux gouvernemens prendra en outre les mesures necessaires pour que, dans ces cas de naufrage. il ne soit exige ni droits ni taxes plus eleves des sujets de l’autre Partie contractante que de ses propres sujets. Art. VIII. Chacunc des Hautes Parties contractantes accorde a l’autre la faculte d’entretenir dans les ports et places maritimes de commerce, oii d’autres gouvernemens etrangers jouissent dejä de la memo prerogative, des Consuls, Vice-Consuls ou Agens commerciaux qui jouiront de toute la protection et recevront toute 1’assistance neccs-saire pour remplir düment leurs fonctions. Les Consuls, de quelque Classe qu’ils soient, düment nomines par leur gouverneinent respectif, et apres avoir obtenu I’Exequatur de čelni dans le territoire duquel ils doivent resider, jouiront dans Fun et I’autre pays, tant dans leurs personnes que pour l'exercice de leurs functions, des privileges dont jouissent les Consuls des nations les plus favorisees. Art. IX. La presente convention sera en vigueur pendant six ans, ä compter de la date de 1’echange des ratifications, et an dela de ce terme jusqu’ä l’expiration de douze inois, apres que l’une des Hautes Parties contractantes aura annonce ä l’autre son intention de la faire cesser, chacune de ces Parties se res errant le droit de faire ä l’autre une telle declaration an bout des six ans susmentionnes, et il est convenu entre Elles qu’ä l’expiration de douze mois apres qu’une telle declaration aura etd faite par l’une des Hautes Parties contractantes a l’autre, la presente convention et toutes les stipulations qui y sont renfermees cesseront d’etre obligatoires pour les deux Parties. Art. X. Les ratifications do la presente convention seront echangc?es a Vienne, dans l’espace de deux mois, ä compter du iour de la signature ou plutot, si faire se pent. En foi de quoi les Plenipotentiaires respectifs Font signee en double et y out apposd les sceaux de leurs armes. Fait a Vienne le 25 Octobre 1841. fL,SO Metternich, (L.8) Baron O’Sullivan de Grass. 76 Vom y. März. Nos visis et perpensis Convention is hujus articnlis, illos omnes ratos gratosque habere hisce profitemur ac declaramus, verbo Nostro Caesareo-Regio spondentes, Nos ea omnia, quae in illis continentur, fideliter execu-tioni mandaturos, nee, ut illis ulla ratione a Nostris con-traveniatur, permissuros esse. In quorum fidem praesentes traetatus tabulas manu Nostra signavimus, sigilloquc Nostro appenso muniri jussimus, Dabantur Viennae die decima tertia mensis Novem-bris, anno millesimo octingentesimo quadragesimo primo, Regnorum Nostrorum septimo. Ferdinandu s. Prineeps aMetternich. (L. S.3 Ad Mandatum Sacr. Caes. ac Reg. Apostolicae Majestatis proprium: Ignatius Liber Baro a Brenner-Felsach. 50. liebet die Stämpclpflichtigkeit brrfcf;iebener im Dienste der Granz» und Gefällenwache vorkommender Urkunden, Eingaben und sonstiger Schriften. Laut Eröffnung der k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung hat die hohe Hofkammer mit Secret vom 9. Februar 1842, Zahl 48453, über die Stämpelpflichtigkeit der verfchiedenen, im Dienste der Gränz- und Gefällenwache vorkommeuden Urkunden, Eingaben und sonstige» Schriften, mit Rücksicht auf den §. 81, Zahl 31, und 32 und §.87 bed neuen Stampe!- und TargeseheS folgende Bestimmungen zu erlassen gefunden: »Nach §. 87 sind stämpelfrei die Quittungen der Mannschaft über empfangene, nachfolgend benannte Geld- und Natu-ral-Gemiffe, nahmlich über: 1. Löhnungen und Zuschüsse; 2. ordentliche und außerordentliche Zulagen; 3. Ubersiedlungöbeiträge; 4. Meilen- und ZehrungSgelder; Nom 9. März. 77 St Löhnungsvorschüsse; 6. Kleidungsstücke; 7. Waffen, RüstiingSstücke; 8. Munition, und zwar zur Ausübung deS Dienstes überhaupt nöthige Gegenstände; 9. Reluten auf Kleidung, Quartier, Einrichtung und Pferd-Unterhalr. In dem Sinne eben dieses §. 87 sind dagegen st ampel-pflichtig die Quittungen der Mannschaft über: t. besondere Gcldbelohnungen; 2. Auöhülfen; 3. Contraband-Antheile; 4. Vorschüsse auf solche Antheile; 5. Taglien und andere Zuflüsse, und 6. Quittungen über zurückerstattete freiwillige Compagnie-Einlagen. Nach dem §. 81, Zahl 31 und 32, sind nachfolgende, die Mannschaft betreffende Documente und Schriften stämpelfrei: 1. Dienstrapporte und dienstliche Meldungen; 2. Dienstbücher und Tagebücher; 3. Beschwerdeführnng der Mannschaft im Dienste; 4. Dienstenthebungs- und Entlassungskarten; 5. alle Verhandlungen in Diöciplinar-Angelegenheiten der Mannschaft, daher auch 6. Berufungen gegen Disciplinar-Erkenntnisse und die Gesuche um Strafnachsichk, Milderung, und um Straflöschung; ferner 7. Gesuche um Ablegung der zur Erlangung einer höheren Stelle vorgeschriebenen Prüfung, und 8. Gesuche um Bewilligung, sich bei Freunden und Verwandten ärztlich behandeln zu lassen. Im Sinne eben dieses tz. 81, Zahl 31 und 32, find jedoch stämptlpflichtig: 1. Gesuche um Bewilligung oder Verlängerung eines Urlaubes; n Vom Mär 2. Gesuche tim die zngeficherte Zurückverfehnng oder lieber« setzung auö einer Compagnie ober Section in die andere, oder auö einem Wachkörper in den andern; 3. Gesuche um Dienstzeit-Verlängerung, um dauernde Ausnahme, oder um Dienstenthebung; 4. Gesuche um Zulagen, Ehrenmedaillen oder Belohnungen; 5. Gesuche um Aushülfen; 6. Gesuche um Vorschüsse aus der Conipagniecasse; 7. Gesuche wegen ErlageS freiwilliger Einlagen in die Compag-niecasse und um Rückerstattung derselben; S. Gesuche um Vorschüsse auf Contraband-Antheile; 9. Gesuche um Taglien; 10. Gesuche nm Provisionirung, Pensionirung und Qnieöcirnng; 11. Gesuche um Ehe-LonsenS; 12. Gesuche um Uebersetzung zum Kanzlei- oder Manipulations-dienste; 13. Einschreiten um Alterönachsicht zum Behufs der Aufnahme. Außerdem wird derselben noch bedeutet: a) die der Gränz» und Gefälleuwachmaniischaft in dem Gesehe zngestaiidenen Begünstigungen finden auf die in den Ruhestand getretenen Individuen der Gränz- und Gefällenwache keine Anwendung, daher auch die #D.uittungen derselben stämpelpflichtig sind; b) alle, in den Angelegenheiten der Gränz- und Gefällenwache erstatteten Berichte ansgesertigten Secrete und Casse-anweisnngen, ertheilten Bescheide und andere änitliche Er-pcditione», dann die über'mündlich vorgebrachte Gesuche aufgenommenen Protokolle, in so fern diese Gesuche selbst, wenn sie'schriftlich eingebracht würden, stämpelfrei wären, unterliegen in dem Sinne deö §. 81, Zahl 5 und 6, dem Stämpel nicht. Deßgleichen sind in dem Sinne eben dieses Paragraphen alle, zwischen der Compagnie- und Gefälleneasse, dann zwischen dieser, dem Compagnie-Commando und der Compagnie- 79 Vom 9. Mäkj. Nechnungsführung gewechselten Schriften, tote auch die Abrechnung mit denselben, vom Gebrauche deö Stämpel befreit; c) sind die Paffe der Mannschaft vom Führer abwärts zum Reisen im Inlands nach §. 81, Zahl 31, des Stämpel-und Ta>gesetzeS stämpelfrei; d) die TrauungS- und Todtenscheiue, dann ärztliche Zengniffe der erwähnten Individuen sind »ach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen stämpelpflichiig; e) die Quittungen über Reisepauschalien, Zehrungs-, Pferde-Unterhaltö- und UebersiedlungS-Beiträge oder Meilengelder der Commiffäre und Ober-Commiffäre der Gränzwache und der höheren Vorgesetzten der .Gesällenwache unterliege» nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Stäm--pelpflicht, da die tu dein §. 87 des Stämpel- und Tapge-setzes zugestandenen Begünstigungen sich ausdrücklich nur auf die Mannschaft der Eränz- und Gesällenwache beziehen. ES werden daher die Quittungen dieser Individuen einer höheren DicusteS-Categorie über die Reisepauschalien, in so fern diese die Diäten nicht in sich schlieffen, und somit unter §. 81, Zahl 25, als Reiseauslagen-Vergütung subsummirt werden können, vom Stämpel frei senn. Dagegen werden ihre Quittungen über Zehrungs- und Uebersiedlvngs - Beiträge oder Meilengelder, dann über Pferde-Unterhalts-Pauschalien, welche letzteren nicht als Reifeauölagen - Vergütung in dem Sinne des §. 81, Zahl 25, subsummirt werden können, dem Stämpel unterliegen.« Hiervon wird das k. k. Kreiöamt zur Wiffenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Vcrordnvng vom 9. März 1842,-Zahl 4243 ; an die f. k. Kreisämter und an das k. k. Fiöcalamt. 80 Vom 9. uud 10. März. 51. lieber die Behandlung der am i. März 184^ in der Serie 380 mit einem Drittel der Capitals - Summe »erlooslen Aerarial - Ldbligalion der Stände von Schlesien zu vier Percent, und der in derselben Serie verloosten Aerarial - -Obligationen der Stände von Oesireich ob der Enns zu drei und ein halb Percent. Zu Folge hohen Hofkanimer- Präsidial -Schreibens vom 4. März l. I., Zahl 1421, wird mit Bezug auf die Gubernial-Cnrrende vom 8. November 1829, Zahl 3088, zur allgemeinen Kenntlich gebracht, daß bje am 1. März 1842 in der Serie 380 verloosten ständischen Aerarial-Obligationen, und zwar die vierpercentige schlesisch-ständische Aerarial-Obligation lit. D. 7, Nr. 8118, mit einem Drittel der Capitals-Summe, und die drei- und einhalbpercentigen obderennsisch-ständischen Aerarigl-Obligaticnen Nr. 16965 bid einschliessig Nr. 25450 mit den vollen CapitalS-Beträgen nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit vier und mit drei und ein halb Percent in ConventionS-Münze verzinsliche Staatsschuld-Verschreibungen umgewechfelt werden. Gubernial-Currcnde vom 9. März 1842, Nr. 4255. 52. Der Verkauf von Zwirn, Bandeln, Strickwolle rc. bedingt nicht den Besih einer mercantilischen Befähigung. Die hohe Hoskammer hat mit Verordnung vom 1. d. M., Zahl 6378, bei Gelegenheit eines specielen Falles erinnert, daß der Verkauf von Zwirn, Bandeln, Strickwolle rc., feiner Natur nach, zu jenen Kleinverschleiß-Rechten, nach Krämerart, gehöre, 81 Vom 10. und 15. März. gehöre, deren Ausübung allerdings auch Individuen, welche den Besitz einer niercantilischen Befähigung nicht liachzuweist» ver-mögen, ja selbst auch Personen weiblichen Geschlechtes in rück-sichtöwurdigeii Fällen zur Erleichterung der Subsistenz ihrer Familien-Angehörigeii zugestanden werden kann. Gnbernial-Verordnung vom 10. März 1842, Zahl 4203; an daö k. k. Kreisamt Gratz. 53. lieber die Slampelpstichtrgkeit der Lebens-Bestätigungen bei Friichtgeniessern von Skiftungs - und andern vinculirten Capitalien. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der an das k. k. Laibacher Gubernium erlassenen hohen Hofkammer-Verordnung in Betreff der Stämpelpflicht der Lebensbestätigun-gen, welche die Fruchtgenieffer von Stiftnngs- oder anderen vinculirten Capitalien beizubringen haben, zur weiteren Verlautbarung. Gubernial-Verordnung vom 15, März 1842, Nr. 4592; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Fiscglamt. Ad Gub. Nrum. 4592. Abschrift eines unterm 2. Februar 1842, Nr. 41857, an das Laibacher Gubernium erlassenen Hofkammer-Decretes. Unter Rückschluß der Beilagen des Berichtes vom 29. April 1841, Zahl 4624/910, wird dem k. k. rc. rc. bedeutet: daß die Lebensbestätigungen, welche die Frnchtgeniesser von Stiftlings-oder andern vinculirten Capitalien beizubringen haben, ohne Unterschied des Betrages, um dessen Behebung es sich handelt, nach dem §. 21 des Stämpel- und Tapgesetzes dem Stämpel unterliegen, da in diesen Fällen das Bezugsrecht der Partei ein bedingtes ist, daö Bezngsrecht nachzuweisen dem Berechtigten obliegt und der Stämpel derlei Urkunden trifft, ohne, außer Gesetzsammlung XXIV. Theil. 6 82 Vom 15. und 16. März. den in dein Tesche selbst vorgeschriebenen Ausnahmen, den jedeSmahligen Gebrauch, den die Partei von derlei Urkunden macht, oder den geringeren oder größeren Vortheil, den sie nach ihren persönlichen Verhältnissen damit erreichen kann, zu berücksichtigen. Wen» jedoch bei der gleichzeitigen Zinsen-Erhebung bei einer und derselben Caffe von mehreren Capitalten, deren Fruchtgenuß demselben Individuum zusteht, bloß der Lassen-Manipulation wegen mehrmahlen die oben erwähnten Bestätigungen etwa zu jeder einzelnen Quittung beigebracht werden müssen, so genügt es, wenn nur eine derselben mit dem gesetzlichen Stämpel versehen ist, und tritt rücksichtlich der andern die Bestimmung dcö §. 81, Zahl 25, des Stämpel- und TargesetzeS ein. Hiernach hat das k. k. rc. u. der dortigen Creditscasse die nöthige Belehrung zu erlheilen. Ein Strafverfahren oder eine Nachstämplung von derlei Bestätigungen hat für das Vergangene nicht einzurreten. Jedoch ist von nun an für die Zukunft strenge auf der Anwendung des vorgeschriebenen StämpelS zu bestehen. Von dieser Entscheidung wird die k. k. steierm. illyrische Cameral-Gefällen-Verwaltung zugleich in Kenntniß gesetzt. Wien am i7« Februar 1842. 54. Wegen Vorlage der pfarrämtlich gefertigten Todfalls-Anzeigen der Findelkinder von den Pfarrern. Bei der Statt gehabten Untersuchung der Findel-Anstalt hat es sich gezeigt, daß die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung von den Sterbfällen der Findlinge, die sich in auswärtiger Pflege befinden, nur dadurch in die Kenntniß gelangt, daß die Pfarrer in dem Verpflegökosten-Ausweise bei dem Nahmen des betreffenden Kindes seinen Todestag beisetzen , auf welche Angabe dann sowohl der Oberwaiseuvater als auch die k. k. Provinzial-StaatSbiichhaltung bei Berechnung deö Kostgeldes den gehörigen Bedacht nimmt. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß die Angabe des Todestages, sey es nun aus Uebersehen oder aus Unkenntniß, nicht immer richiig und die Einschreibung desselben sogar ganz unter- 83 Vom 16. März. lassen worden ist, und auch die mit Gubernial-Verordnung vom 30. Juni 1835/ Nr. 8666, *) «»geordnete alsogleiche Anzeige der Todesfälle und Ueberfetzungen an daö Findelamt höchst selten erstattet werde, wonach Kostgelder für bereits verstorbene Kinder liquidirt und auch ausbozahlt worden sind. Zur Hebung dieses Uebelstandeö hat daö k. k. KreiSamt fämmtliche Seelsorger, innerhalb deren Sprengeln sich Findel-kinder in der Provinzial-Versorgung befinden, anzuweisen, unter Einem mit den Verpflegskosten-AuSweisen der Findlinge pfarr-amtlich gefertigte, auS den Sterbe-Protokollen gezogene Lod-falls-Anzeigen oder negative Eingaben, und zwar für die Zeit-pcriode, ans welche die Verpflegs-Ausweise lauten, in daS Fin-delamt zu Gratz einzusenden, um hiernach den Stand der Findlinge mit größerer Zuversicht und Beruhigung berichtigen zu können. Gubernial-Verordnung vom 16. März 1842, Zahl 2193; an die k. k. Kreiöämter. 55. Betreffend die Aufnahme der mit leicht heilbaren Uebeln behafteten Recruren in die Militär-Spitäler. Da es auö Anlaß eines vorgekommenen specielen Falles aufgefallen ist, daß die mit der Gubernial-Verordnung vom 18. Mai 1829, Zahl 8861 , mitgetheilte Vorschrift, vermöge welcher die Aufnahme der mit leicht heilbaren Uebeln behafteten Recruten in Militär-Spitäler nur gegen ein von dem bei der Assentirung intervenirenden politischen Commissär für jeden einzelnen Mann auszustellendeö schriftliches Ansuchen, welches den Nahmen, den Defect und die StellnngSobrigkeit deS Mannes , nebst der Zahlungs-Verbindlichkeit der auf einen Pauschal-Betrag von 24 kr. C. M. pr. Kopf und Tag bemessenen Vergütung sämmtlicher Heilungs, und Verpflegskosten, an die be- *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 191, Nr. 116» 84 Vom 16. und 21. Mä-z. treffende Kriegscasse enthalten muß, in Vergessenheit gekommen zu seyn scheint: so ist diese Verordnung den Bezirksobrigkeiten neuerdings in Erinnerung zu bringen, und sich genau danach zu achten. Gubernial-Verordnung vom 16. März 1842, Zahl 3476 ; an die k. k. Kreisämter. 56. lieber die Erhöhung des Postrillgeldes in Siebenbürgen. Laut hoher Hofkammcr-Verordnung vom 5. März d. I., Zahl 9035, ist, im Einverständnisse mit der königlich siebenbür-gischen Hofkanzkei, das Postrittgeld in Siebenbürgen für ein Pferd und eine einfache Post, vom 1. Marz d. I. angefangen, für den ersten Semester 1842 von 45 fr. auf 50 kr. erhöht worden. Hiernach wird die Gebühr für einen gedeckten Wagen mit der Hälfte, und für einen offenen Wagen mit einem Vierttheile des Postrittgeldes für ein Pferd festgesetzt, das Schmier- und Postillons-Trinkgeld aber bei dem dermahligcn Ausmaße belassen. Gubernial-Cnrreude vom 16. März 1842, Nr. 4670. 57. lieber die Cvmpetenz bei Verweigerung oder bei Er-fchleichuiig von Armuths-Zcugniffen zum Zwecke der Slämpelfreiheit vor Gericht. In der Anlage erhält das f. f Kreisamt eine Abschrift der appellationögerichtlichen Circular-Verordnung über die Compe-tenz bei Verweigerung oder bei Erschleichung von Armuths-Zeugnissen zum Zwecke der Stämpelfreiheit vor Gericht zur Kundmachung an sämmtliche Gerichte erster Instanz im Cornier ivege. Gubernial-Verordnung vom 21. März 1842 , Nr. 5501 ; an die f. f. Kreisämter und an das k. k. Fiscalamt. Vom 21. März. 85 Ad Cub. Nrutn. 5501. Abschrift. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. In Gemäßheit des hohen Hofdecretes des k. k. oberste» Gerichtshofes vom 21. Febr. 1842, Z. 793/84, wird (dmunlieben untergeordneten Gerichten erster Instanz beiliegende Abschrift des von der k. k. vereinten Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, an sämmtliche Länderstcllen der deutschen und italienischen Provinzen unterm i3. Jänner 1842 erlassenen Decretcö über die Compete»; bei Verweigerung oder bei Erschleichung von?lrmuthö-Zeugnissen zum Zwecke der Stäm-pelbefreiung vor Gericht zur Nachachtung mitgetheilt. Klagenfurt den 17. März 1842. Secret der k. k. vereinten Hofkanzlei an sämmtliche Länderstellen der deutschen Provinzen, ddo. Wien am 13. Jänner 1842. Die zur Ausführung des Artikels 90 des allerhöchsten Stäm-pelpatentes erlassenen Anordnungen schreiben vor: daß die zur Erlangung der Stämpelfrerheit im gerichtlichen Verfahren er. forderlichen Armuths-Zeugnisse von der Pfarre deö Ortes, wo die Partei wohnt, erlassen und von der OrtSobrigkeit bestätigt werden sollen. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden: ob, da das Stämpelpatent ein Finanz-Gesetz ist, die Beschwerden über Verweigerung eines solchen Zeugnisses der Cameral - oder politischen Behörde zur Entscheidung zuständen. In Erwägung, daß es sich hier wesentlich um ein Urthcil über die Thalsache der Ar-muth einer Partei handelt, daß das Armenwesen überhaupt in den Bereich der politischen Verwaltung gehört, und nur durch ihre Organe und Mittel mit Klugheit und Geschick die Daten zu einer genügenden Ueberzeugung über die häusliche ökonomische Lage einer Familie beigeschafft werden können, daß nur diese geeignet ist, über den Vorgang von Seelsorgern hierin abzuur-theilen und ihnen Weisungen zu geben, und daß die Parteien in den Finaiizbehörden einen belheiligten Gegner voraussetzen würden, hat die Hofkanzlei im Einverständnisse mit der k. k. Hofkammer beschlossen: 1, die politischen Behörden sind berufen, über Beschwerden abzuurtheilen wegen Verweigerung eineö ArrnuthS-Zeugnisses zur Erlangung der Stämpelbefreiung vor Gericht; 86 Vom al. und 22. März. 2. sie entscheide» ebenfalls über Anzeigen Dritter, in den Rechtsstreiten Jntereffirter oder öffentlicher Aemter in Betreff der Erschleichungen der erwähnten Zeugnisse über Annullirung oder Aufrechthaltung derselben; 3. im Falle die Entscheidung dahin ausfällt, daß daö Ar-muths-Zeugniß erschlichen oder ungebührlich erfolgt wurde, ist ein Exemplar dieser Notion der ersten betreffenden Gerichtsinstanz, bei welcher der Prozeß geführt wird, mitzu-theilen, damit die weitere Beibringung ungestämpelter Acten fiflirt werde, und eben so der betreffenden Caweral-Behörde, damit sie in der Lage sey, gegen die Partei mit Rücksicht auf Artikel 408 des Gefällen-Strafgesetzeö Vorgehen zu können. Diese Verfügungen werden der Landesstelle mirgetheilt, um sie befolgen zu machen. (Zusatz für Wien.) Wobei die für Wien mit Verordnung vom 8. Oer. v. I. «iugetretene Modification in Ausstellung der Armuths-Zeugniffe keinen Unterschied begründet. 58- Wegen Berichtigung und Evidenzhaltung sammtlicher Stiftungen. Im Anschlüsse wird eine Abschrift von dein hohen Hofkanzlei-Decrete vom 13. Dec. 1841, Zahl 34598 (3128), betreffend die vollkommene Sicherstellung deö Vermögens sammtlicher Stiftungen, welche unter der Aufsicht der Staats-Verwaltung stehen, und politische Fonde und Anstalten betreffen, zu dem Ende mitgetbeilt, damit sich nach dem Inhalte desselben genau benommen werde. Gubernial-Verordnung vom 22. März 1842, Zahl 1448 ; an die k.k. Kreisämter, an daö k.k.Fiscalamt, an die k. k. Staatsbuchhaltung, an die Herren Stände Steiermarks, an die fürstbischöflichen Ordinariate, an das k. k. adelige Damenstift, an die k. k. Universität, an die k. k. Gymnasial-Convicts-Direction, an die k. k. Taubstummen-Lehranstalt, an die k. k. Strafhauö-Verwaltung, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an die k. k. Armen-Verforgungö-Verwaltung, an das k.k. Versatzamt, an die steiermärkische Sparrcaffe, an die Direction der Pensions-Anstalt für herrschaftliche Oberbeamte und an die k. f, Brgndschgden-Versicherungö-Anstalt. Vom 22. März. 87 Abschrift. Nach den allgemeinen RechtS-Principien und nach den bestehenden allerhöchsten Anordnungen sollen die Stiftungen »ach dem Willen deö Stifters, so lange der Zweck erreicht werden kann, strenge erhalten, in Vollziehung gesetzt und die StiftungSver-mögenötheile vollkommen sichergestellt werden. Diese RechtS-Principien und allerhöchsten Anordnungen sind den Behörden bei verschiedenen Gelegenheiten und insbesondere in den Directiven zur Aushebung der geistlichen uud weltlichen Corporationen in Erinnerung gebracht worden. Ungeachtet dieser bestimmten Vorschriften besteht doch fast nirgends eine genaue Evidenz der Stiftungöverbindlichkeiten und ihrer Bedeckungö-Capitalien, Realitäten oder sonstigen nutzbaren Rechte. ES ist daher dringend gebolhen, von nun angefangen, diese Evidenz einzuführen, und daö in der Vergangenheit Versäumte und Unterlassene nachträglich zu Stande zu bringen. Die vereinigte Hofkanzlei findet in dieser Beziehung, im Einverständnisse mit der k. k. Studicn-Hofcommission und mit dem k. k. Hofkammer-Präsidium, Folgendes zu bestimmen: I. Alle, vom 1. November 1841 angesangen, gemachten Stiftungen zu einem ausdrücklich bestimmten Zwecke sind mit der bezeichnet«» specie!«» Hypothek oder mit dem bezeichnet«» speclelen Capitals in genaue Evidenz zu stellen, und in derselben fortwährend zu erhalten. Die Behörden bleiben verantwortlich, daß diese Evidenz niemahlS durch zufällige Veränderungen in der wie immer gearteten Hypothek einer Stiftung unterbrochen werde oder gar verloren gehe. II. Für die bis Ende October 1841 gemachten Stiftungen, in so weit sie nähmlich gegenwärtig noch zur Per-fo lvirung gee i g n e t sin d, und sich bei den politischen Fonde,i und Anstalten in Vorschreibung befinden, ist die Evidenz der Stiftungs-Hypothek nachträglich herzustellen. III. Zur Feststellung des Begriffes für Stiftungen, wovon hier die Rede ist, wird hiermit ausdrücklich erklärt, daß die Staatsverwaltung bei ihrer Sorgfalt, den Stiftungen ihre eigenthnmlichen Hypotheken zu erhalten, keineswegs die Absicht habe, die Disponibilität des Stammvermögenö, welche nach der allerhöchsten Entschliessung vom 15. Mai 1835, Zahl 13243 (1389), unter festgesetzten Bedingungen zum Vortheile der Fonde verwendet werden kann, ohne zureichende Gründe zu beschranken. Hiernach können allgemeine Verbindlichkeiten und Obliegen- 88 Vom 22. März. Heiken, welche aus der Natur der Vermögens-Verwaltung entspringen, keine eigentlichen Stiftungen bilden, wofür ein Bedeckungs-Capital ausgemittelt und ausgeschieden werden soll. Solche allgemeine Verbindlichkeiten und Obliegenheiten sind durch das den Fonden, deren fortwährender Bestand und deren fortwährende Ausübung aller Functionen anzunehmen ist, eigen-thümliche Stammvermögen aller Art, in Realitäten, nutzbaren Rechten und Activeapitalien, hinlänglich und um so mehr sichergestellt, als ein großer Thcil der Obliegenheiten der Fonde auch in den administrativen Verhältnissen bedingt ist. IV. Die Stiftungsverbindlichkeiten sind nach den bestehenden Vormerkungen und Vorschreibungen nun entweder sichergestellt, oder sie sind es nicht. Die bis Ende October 1841 gemachten Stiftungen, welche bereits ihre specielle Bedeckung haben, sind nach dem beiliegenden Muster 1. in ein Verzeichniß zu bringen. In jo fern die Vormerkung der Stiftungsverbindlichkeit auf der Stiftungs-Hypothek entweder noch gar nicht oder mangelhaft erfolgt wäre, ist zur vollständigen Sicherheit das Nöthige auf dem kürzesten Wege unverweilt entweder beim Grundvuche oder bei der beteffenden CreditScasse einzuleiten, oder in den Schuld-Urkunden zu veranlassen, In den Anmerkungen deS Verzeichnisses ist sich hierüber genau auszuweisen. V. Eigentliche Stiftungen hingegen, welche bis Ende Oct. 1841 gemacht worden und nach III. zur Ausmittlung und Ausscheidung einer specieien Hypothek geeignet sind, wofür aber bisher keine Bedeckung vorgemerkt ist, sollen in der beiliegenden Form II. nachgewiesen werden. ES ist hier wohl zu berücksichtigen, daß nach der zu II. gegebenen Andeutung nicht Stiftungen aufzunehmen sind, welche gegenwärtig nicht mehr persolvirt und auch nicht in den Vormerkungen aufgeführt werden; es sey denn, daß eine zeitliche Reducirung oder Sistirung hinlänglich begründet und actenmäßig erwiesen werden könnte. Es handelt sich hier nicht um Herbeirufung von Verbindlichkeiten , welche schon vorlängst erloschen oder e.rcindirt worden sind, auch nicht um Auflebung von gestifteten Obliegenheiten, deren BedeckungS-Capitalien gänzlich verloren gegangen, oder welche durch Abtretung der Stiftungs-Hypotheken irgend wohin übertragen worden sind. Sollte sich im Verlaufe der Zeit und in Folge der Vermögens-Liquidationen einzelner Fonde und Anstalten zeigen, daß eine eigentliche Stiftung bestehe, welche bisher weder persolvirt, noch durch eine specielle Hypothek sichergestellt ist, ss kann eö vhuehiii vsn Fall zu Fall kei- Vom 22. März. 89 nem Anstande unterliegen, dieselbe i'n'S Leben treten und gehörig bedecken zu lassen. Eine umsichtige und genaue Ordnung und Prüfung der StiftungZurkunden und anderer Docnmente einzelner Fonde und Anstalten wird hierüber den sichersten Anhaltspunck geben, und es wird hiermit befohlen, diese Anordnung und Prüfung einzu» leiten und eifrigst zu verfolgen. Für die nach der vorausgegangenen Erklärung als nicht bedeckt anzunehmeuden SriftungSverbiiidlichkeiten ist eine Ge-sammt-Hypothek in der Art zu errichten, daß für die jährlich entfallende Gesammtverbindlichkeit ein Capital, dessen jahrliche Jnteressen dem jährlichen Stiftungserfordernisse gleichkommen, ausgemittelt, und daß eine diesem Capitals entsprechende Summe des StamuiveriiiögenS als fpecielle Bedeckung dieser Leistungen vinculirt werde. Bei der Ausmittlung dieses Bedeckungs-Capitals ist jedoch auf die Währung, in welcher die Zinsen von dem allenfalls aus den Stiftungsurkunden zu entnehmenden ursprünglichen Stif-tungs-Capitale zu entrichten sind, Rücksicht zu nehmen, so wie der bei einzelne» Stiftungen allenfalls angegebene bestimmte Zinsenfuß in keinem Falle verändert werden darf. Hierdurch werden die verschiedenen Colonnen des Ausweises II. für verschiedene Gattungen von Capitalien und Obligationen, dann wieder für verschiedene Pereente derselben wohl erklärbar. Bei den Stiftungen, deren Bedeckungö-Capitalien aus ver-looöten Staats- und ständischen Aerarial-Obligationen bestehen, ist allerdings genau zu beobachten, daß mit dem Eintritte der Verloosung und mit der Erhöhung des Stiftungserlragcö auch vielleicht nach dem Wortlaute der Stiftungsurkunde die Verbindlichkeit sich ändert. ES ist mit genauer Sorgfalt darauf zu sehen, daß ans den für verlooöte Capitalien zu erhaltenden Staatsschuld-Verschreibungen die Stiftungsverbindlichkeiten indossirl werden. Außerdem ist es aber nicht wesentlich notbwendig, den zufälligen und wiederholten Veränderungen eines Stiftungs-Capitales mit vielem Zeitaufwands nachzuforschen, indem am Ende doch kein sicheres Resultat zu erwarten ist, und eö bei Constatirnng der Stiftungsverbindlichkeit und ihres Erfordernisses wohl keinen erheblichen Unterschied machen kann, ob die zur Persolvirung nö-thigen Interessen von dieser oder jyier Obligation einfliessen. Selbst bei Stiftungsverbindlichkeiten von verkäuflichen Gütern und Realitäten rc. genügt die sichere Ueberzeugung, daß die Stiftung auf der verkauften Realität rc. wirklich haftete, und mit derselben an den neuen Besitzer kraft des Kaufvertrages nicht nbetgeggpgen ist, 90 Vom 22. März. Das gehörig ermittelte Stiftungserforderniß wird durch ein Capital zu bedecken feyn, dessen jährliche Interesse» dem erstem reu gleichkommt. Wie die unverzinslichen StiftungS-Capitalien evident zu halten sind, wird in der Anmerkung deö Entwurfes II. angedeuret. VI. Die einzelnen Capitalien und Obligationen, welche zur Sicherstellung der bisher unbedeckcen Stiftungsverbindlichkeiten zu verwenden wäre», sind nach dem beiliegenden Formulare III. in Vorschlag zu bringen. Bei diesem Vorschläge ist vorzüglich zu beachten, daß solche Obligationen gewählt werden, deren Zusammenschreibung nach den bestehenden Directioen keinem Anstande unterliegt. Es ist zur leichtern Uebersicht und zur einfacheren Interesi senbehebung dahin zu streben, daß für die im Ausweise II. dargestellte Summe möglichst wenige Obligationen entstehen, welche für die darauf vorzumerkenden einzelnen Stiftungen die General-Hypothek zu bilden haben werden. Rücksichtlich der unverzinslichen Stiftungö-Capi-talten gilt die zu V. gemachte Andeutung. Ueber diesen Vorschlag ist übrigens die Entscheidung der Hofstelle zu gewärtigen, folglich bis dahin nichts Weitere» rück-sichtlich der Um- oder Zusammenschreibung re. zu veranlassen. VII. Wenn nun nach den vorausgegangenen Andeutungen sämnitliche StiftunqSverdindlichkeiten ihre Hypothek entweder auf Realitäten, nutzbaren Rechten oder auf Capitalien, Obligationen gefunden h>ben, und die Bedeckungs-Capitalien gehörig ermittelt und ausgeschieden sind, so verbleibt von selbst da§ disponible Vermögen an Realitäten, nutzbaren Rechten, Capitalien und Obligationen, welches nach den beiliegenden 2 Mustern IV. und V. nachzuweisen ist. VIII. Um über sämmtliche StiftungSverbindlichkeiten und über die Modalität ihrer Sicherstellung eine klare Uebersicht zu erhalten, ist eine besondere Nachweisung nach dem beiliegende» Muster VI. zu verfaßen. IX. Damit die Hofstelle von der genauen Evidenz der Stiftungen ihrer Bedeckungs-Capitalist,, dann von dem freien und belasteten Vermögen der einzelnen politischen Fonde und Anstalten zur beruhigenden Ueberzeugung gelange, sind die zu VII. und VIII. angeordnetFn Nachweisungen nach dem Muster IV. bis VI. alle Jahre unter Einem mit de» Rechnuiigöabschlüs. fen vorzulegen. Diese Vorlage hat mit dem Rechnungsabschlüsse für da» 93er* waltungSjahr 1844 zu beginnen, weil bis dahin die dießfälligen Erhebungen »ud Vorschreibunge», vollständig gepflogen seyu werden. 91 Vom 22. März. In diesen periodische» Nachweisungen sind die im Laufe eines Verwaltungsjahres vorgefallenen Veränderungen evident zu stellen, und eS genügt, die Documents zur Nachweisuug VI. nur für den Zuwachs an Stiftungen vorzulegen. X. Ueber die einzelnen 6 Nachweisungen mit dem Abschlüsse am Ende October 1841 ist nach beiliegender Form VII. ein Umschlagsbogen zu legen, damit dieselben stch zu einem vollständigen, der vereinigten Hofkanzlei vorzulegenden Operate über die Stiftungsverbindlichkeiten einzelner Fonde und über ihre Bedeckung gestalten. Um den Behörden durch die wichtige und mühsame Arbeit, welche ihnen aus der Regulirung der Srif-tungsverbindlichkeiten ihrer BedeckungS-Capitalien erwächst, die zum currenten Dienste erforderlichen Arbeitskräfte nicht zu empfindlich zu schmälern, bewilligt hiermit die vereinigte Hofkanzlei die Vorlage dieser Operate in 3 Abtheilungen, und zwar: a) für die dotirten öffentlichen politischen Fonde und Anstalten bis Ende October 1 842; b) für dis nicht dotirten öffentlichen politischen Fonde und Anstalten bis Ende April 1843, und endlich c) für die übrigen, unter der Aufsicht der Staatsverwaltung stehenden politischen Fonde und Anstalten bis Ende October 1 843. Bei Feststellung dieser Termine hat die vereinigte Hofkanzlei vorauSgeseht, daß sich alle betreffenden Behörden pflichtgemäß angelegen seyn lassen, diese Operate mit voller Aufmerksamkeit und Genauigkeit, übrigens aber ohne übertriebene, überall Hindernisse und Anstände besorgende Aengstlichkeit zu Stande zu bringen. Die Provinzial-Staatsbuchhaltung wird zur Beförderung dieser eben so wichtigen alö dringenden Angelegenheit, in so weit sie ihren Wirkungkreis berührt, vom k. k. Geueral-Rech-nnngs-Directorivm aufgefordert werden. Die Landesstelle hat dafür die geeignete Sorge zu tragen, daß die ohnedieß mit gehöriger Rücksicht auf de» Umfang lind auf die Schwierigkeit des Gegenstandes vorgezeichneten Termine auf das Genaueste eingehalten, und daß den Behörden während der Bearbeitung alle erforderlichen Behelfe und Auskünfte auf ihr Ansuchen so schnell und vollständig, als es nur immer möglich ist, verschafft werden. Hierdurch erhält zugleich der Bericht vom 25. October 1838, Zahl 17508, seine Erledigung. Wien den 13. December 1841. 92 Vom 22. März. Sich er gestellte Stif des (der) Fondes (Anstalt) in der Provinz... Nach iv e > der bereits sichergestelltcn Stiftungs - Verbindlichkeiten des (der) Fondes Die Si tlf Stiftungs - Verbindlichkeiten Jährliches Er-forder- renti- renden nicht renti- renden renti- renden nicht renti- renden Nlß in C. m. Realitäten nutzbaren Rechten si. kr. Die einzelnen Verbindlichkeiten sind in einer solchen Ordnung' einzustcllen, daß für jede Gattung und Untertheilung der Sicherstellung eine Summe des jährlichen Erfordernisses ersichtlich wird. zu be- nennen zu be- ' • - { ' Also a) haftend auf rcntirendcn Realitäten, 1)) haftend auf nicht renti-rendcn Realitäten, c) haftend auf rentirenden nutzbaren Rechten, d) haftend auf nicht renti-renden nutzbaren Rechten , c) hastend auf verzinsliche Capitalien und Obligationen , f) haftend auf nicht ver-zinslichcnCapitalienunb Obligationen. Vom 22. Marz. S3 Entwurf l. t U n g s ' 8? e r b j n d l i ch k e i t e n am Ende des Verwaltunzs-Jahres 184). c'opia (Anstatt) m de?Provinz . . . . am Ende des Verwaltungsjahres 1841. cher,renung oeruyl aus Capitalicn und Obligationen Gat Percent jjObliaat. Tag ‘E Summe tu» 9 in BB. | In CM.1 und ufr. IŠJ ♦ 1 si. 1 kr. i 1 fl. I tr. Anmerkun- gen. Jahres-Jnte-j reffen in CM.' kr. ! ob Pri-vat-Ca-pitalien oder Staats-papicre ic., v erloosbar oder nicht «erloosbar ic. Ausstellung. Anzugeben, ob die Verbindlichkeit beim Grundbuche oder auf den Capitalicn u. Obligationen gehörig vvr-gemerkt ist, oder welche Hindernisse allenfalls dagegen obwalten. SvlltcnStif-tungen aufunverzinslichen Stamm-Capi-talien haften, so sind die (Solomun für die Percents zu punctirc»,und die weiteren Andeutungen mittels derAn-imerkungen zu .machen. 94 Vom 22. März. Noch nicht sichergkflelltk LeS (der) Fvndcs (Anstalt) in der Provinz . .. ... N a ch w e der noch nicht sichergestellten Stiftungs-Verbindlichkeiten des (der) Fondes Jährliches Erforderniß Sichcrzustel 5- Z. vor nach gegenwärtig I. durch verloosbare Obligat. or? g ^llstungs- Verbind- dem Finanzpatent in in verzinslich in W. W. •~i lichkeit »i C. M. oder inW.W. W. W. C. M. k a k a a Bancoz. pCt. pCt. pCt. pCt. pCt. * «. ! kr fl. | fni fl. 1 kr ! fl. 1 kr fl. fl. fl. fl. fl.. Nach der Anleitung im Ausweise i. rückst ch t-lich der verzi n s l i ch e n und unver-! z i n s l i ch e n! Capitalien Obligationen. Summe Vom 22. Marz. Stiftungs-Verbindlichkeiten am Ende des Verwaltungs-Jahres 1841. Entwurf II. Copia. i f u tt (Anstalt) in der Provinz .am Ende des Verwaltungs-Jahres 1841. len durch Capitalien und Obligationen verzinslich in W. W. in C. M. a pCt. a pCt. a pCt. k pCt. a pCt. k pCt. k pCt. a pCt. PCt. k pEt. durch nicht verloosbare Capitalien und Obligationen Anmerkung. Sollte auf dem Grund der Urkunden eine Stiftung durch ein unv er-zin stich es Capital sichergestcllt werden, so sind vor den Anmerkungen zwei Colonncn aus der Ueberschrift einzuschalten. Durch unverzinsliches Capital und Obligation in W. W. in C. At. 96 Vom 22. März. Einzelne Bedeckungs - Ca für die Stiftungs - Verbindlichkeiten des Einzelne Capitalien welche aus dem Vermögen des (der) FonLes (Anstalt) in der Provinz . . . zur res-Jnteressen die zur jährlichen Erfüllung der Stiftungs- Po- stcn- Zahl Capitalien und Obligationen Gattung Aus- stel- lungs- tag Nr. Per- cent Be- trag Die zu »er sind vcrloosbar verzinslich in W. W. a a L | i't a pCt. pCt. pCt.: pCt. pCt. ft. 6. fl. ! fl. ! fl. Vom 22. März. pktalien und Obligationen (der) Fondes (Anstalt)Iin der Provinz 97 Entwurf Hi. Cepi*. und Obligationen, Sicherstellung der Stiftungs-Verbindlichkeiten zu verwenden sind, und deren Zah-Verbindlichkeiten erforderliche Bedeckung gewähern. ' wendenden Capitalien und Obligationen 11. sind nicht vcrloosbar verzinslich in W. W. in C. M. a pCt. pCt. a i a pCt. pCt. pCt. ä k k k k pCt. pCt. pCt. pCt. pCt. Hfl. 1 fl. | fl. | fl. fl. ! fl. ! fl. i fl. ! fl- Anmerkung. Wenn ein unverzinsliches Capital zur Stiftungs-Hypothek verwendet werden sollte, so ist sich nach der zu II. gemachten Erinnc rung zu benehmen. GefttzistMlung XXIV. Theft 7 0ft ■';W3 Vom 22. März. Vom 22. März. Freies und belastetes Vermögen de« (der) Fonde« (Anstalt) in der Provinz ... an Realitäten und nutzbaren Rechten am Ende des Verwaltung«-Lahres 1841. SS Entwurf IV. I. Freie« Vermögen. Po- sten- Zähl Kurze Beschreibung CapitalS-werth in C. M. II. Belastete« Vermögen. Kurze Beschreibung Capitals-wcrth in C. M. III. Auf dem Vermögen haftende Stiftungs-Verbindlichkeiten Beziehung der Verbindlichkeiten Jährliches Erforderniß in C. M, wie er in Rech-nungs-Abschlüs-sen vorschriftmäßig ausgenommen wird. ^.Realitäten. Abzutheilcnin rentirende und nicht renti* rende. Wie teil., d. >. beim freien Vermögen. Wie diese Verbindlichkeiten im Entwürfe I. bereits angedeutet worden, und auch zum Entwürfe VI. nachzuweisen sind. ». R « tz b . re Rechte. Wie oben. Abzutheilcn in rentirende und nicht renti* rende. Wie bei I. Copia. Anmerkungen. 100 Bom 22. März, Freies und bela iti (der) Foiides (Anstalt) in der Provinz ... an Activ-Capita Po- sten- Zahl Stand der Activ-Capitalien und Obligationen am Ende des Verwaltungs-Jahres 1841. Davon I. D arstcllung Capital. u.Oblig. Jährl. Interessen. Capital. u.Oblig. Einzeln Zusam- men Einzeln Zusam- men Einzeln 1 Zusam' men fl. Ifr. fl. Ifr. fl. Ifr.ll fl. Ifr. fl. |fr.|| fl. |fr. I. In Einlösungs-Scheinen verzinsliche Capitalien und Obligationen: a) Bei StaatS-u. ständischen Aerarial-Cas-sen u. s. f. wie zu den Voranschlägen für die dotirten politischen Fonde und Anstalten am 19. December 1832, Z. 28054 (2961), zu I„ Muster A., vorgeschriebe». Den Schluß ha den die unver zinslichen Caps talien ic. zu bilden, die illiquiden bleiben außer Berechnung. Vom 22, Marz« stetes Vermögen lien und Obligationen am Ende des Verwaltungs-Jahres 1841. 10t Entwurf V. Copia. freies Vermögen II. Belastetes Vermögen Anmerkungen. Jährl. Interessen Capital, u. Oblig. Jährl. Interessen Einzeln Zusam- men Einzeln Zusam- men Einzeln Zusam- men fl- Ifr.ll fl. Ifr. fl. |fr.|| fl. |fr.l|. fl. |fr.|| fl. | fr. „ V Die Verbindlichkeiten des belasteten Vermögens sind nach dem Entwürfe VI. nachzuweisen, und Aus den Colonnen der Entwürfe l. und II. zu entnehmen. 102 - V Vom 22. März. Specrele f ä m m t i l ch e r S t j f t u n g s v e r h i n d l i ch bei dem '(der) Fonde (Anstalt) in der Provinz 5Ž* tS CQ 8 S a- Stiftungs-Verbindlichkeiten und deren Ursprung. Jährliches Er-fordcr-niß in C. M. I fl. >kr. Die Sicherstellung dieser renti- renden nicht renti- rendcn renti« renden nicht rcnti- renfccn Realitäten nutzbaren Rechten Gat- tung Sind die einzelnen Stiftun gen wo möglich mit den Ent stehungs - Urkunden zu docw mentiren, diese Documcnte in vidimirter Abschrift beizulegen, und bei den Postenzahlen bruch-weise ersichtlich zu machen. Die einzelnen Stiftungen sind übrigens in einer solchen Ordnung einzutragen, daß für jede Gattung und Untertheilung der Sicherstellung eine Summe des jährlichen Erfordernisses ersichtlich wird. Hiernach kommen zuerst die aufRealitäten radicirtcn Stiftungen, welchen die auf nutzbaren Rechten basirten folgen. Den Schluß bilden die auf Capitalien und Obligationen ruhenden Stiftungs-Verbindlichkeiten. Das Nähere im Entwürfe I. Zu ben ernten Zu bcz eich neu Ob Pri-vatcapi-t «tien ober <3taat$'-Papiere. ob »er. zinsli-che ober unverzinsliche rc. Vom 22« März- 103 Nachweis»» rr g keilen und ihre Sicherstellung ... am Ende des Verwaltungs-Jahres 1841. Entwurf VI. Copia. StiflungS - Verbindlichkeiten beruht auf Capitalien und Obligationen Percent in SB. SB. in C. M> Obligat. 1 Ausstellungstag und Nr. Serie Summe Zahre«-Jnkercssen in C.M. fl. ! kr. fl. kr. Bei den unverzinslichen Capitalien und Obligationen sind die Cö-lonnen für die Percent« zu punctireu. und wie zu I. angegeben ist. die «eite-renAndcutungen mittel« der Anmerkungen zu machen. Anmerkungen. Asm SS. Märj. m»utf m it Copia, X> V C t rt t über bic Stiftungs-Verbindlichkeiten und ihre Bedeckung aus dem (der) Fonde tAnstalt) in der Provinz... am Ende des Verwalt,ings-Zal'- res 1841. Beilage Nr. Gegenstand der Nachweisnng. ] . w Sichergestellte Stiftungsverbindlichkeiten. II. Noch nicht sichergestellte Stiftungsverbind-lichkeiten. III. Einzelne Bedeckungs-Capitalien und Obligo- tionen. IV. Freie und belastete Realitäten und nutzbare ■ ■ - Rechte. V. Freie und belasteteActiv-Capitalien und Obli. gationen. VI. S ä m m t l i ch e Stiftungöverbindlichkeiten und ihre Sicherstellung. • .♦ | : 1 Vom 22. und 25. Märj. 105 59. Die Hofbuchhaltung wird berechtigt, von den Unlcrbe-hörden Auskünfte und Erläuterungen über Rechnungs-Abschlüsse und Eingaben unmittelbar abzufordern. Zn Folge hohen Hofkanzlei-DeereteS vom 2. l. M., Zahl 4941, ist, im Einvernehmen mit dem k. f. General Rechnnngs-Dirertorium, bestimmt worden, daß die Hofbnchhaltung politi-scher Fonde berechtigt sey, zur Abkürzung 'bed Geschäftsganges alle einfachen Auskünfte oder Erläuterungen über die an sie gelangenden Rechnungs-Abschlüsse und Rechnungs-Eingaben der politischen dotirten und nicht dotirten, dann der städtischen und ständischen Fonde in Zukunft unmittelbar von den Unterbehörden, welche die von ihnen censurirten Rechnungs-Eingaben an die besagte Hofbuchhaltung alljährlich vorznlegen haben, abzufordern. Diese Abforderung ist jedoch ausdrücklich auf die Behörden beschränkt, welchen die Censur dieser Rechnungs-Eingaben obliegt, folglich mit Ausschliessung eines jeden unmittelbaren Verkehres der Hofbuchhaltung mit den RechnungS-Legern selbst. Gubernial-Verordnung vom 22. März 1842, Nr. 5031 ; an die k. f. KreiSämter, an die Herren Stände Steiermarkö und an die k. k. Proviuzial-StaatSbuchhaltnng. 60. Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Texti-rung des Cautionsbandes. Mit hohem Hofkammer-Decrete vom 12. December 1841, Zahl 46521 , wurde Folgendes anher bedeutet: »AIS Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 18. Febr. 1837 tin neues Cautions-System für die Beamten der deutschen Provinze» und von Galizien, oähmlich durch haaren Erlag oder durch Hypotheken, festzusetzen geruhten, wurde hie Verfügung getroffen, daß die Verbindlichkeit zur Berichtig 106 Vom 25. Marz. gung der Caution in der erwähnten Art bei jeder, von nun an vorfallenden neuen Dienstesverleihung in Wirksamkeit zu kommen habe, ohne Unterschied, ob die Verleihung mit einer Beförderung verbunden ist oder nicht, ob sie auf Ansuchen oder von Amtswegen erfolgt, ob der neue Dienstplatz mit einer dem Betrage nach gleichen oder größeren Cantion, alö der bisher versehene, verbunden ist, und es könne auf die für die bisherige Bedienstung vielleicht in anderer Art geleistete Caution keine Rücksicht genommen werden, den einzigen Fall ausgenommen, daß die bisherige Caution nicht nur für den bestimmten Dienstposten, sondern für alle gleichartigen Dienste »in* culirt ist, und daher bei der neuen Verleihung keine neue Cau-tions-Erlegung oder Widmung rücksichtlich deö bereits gebundene» Betrages Statt findet.-- Auf die gestellte Anfrage über die Auslegung des Ausdruckes »gleichartige Di enste« wurde ein allerunterthänig-stcr Vertrag erstattet, worüber Seine Majestät mit allerhöchster Einsch'ieffung vom 9. October d, I. anzuordnen geruhten, daß eine gesetzliche Erläuterung der Ausdrücke, deren sich die Behörden in den Haftungöclauseln der alö Caution angenommenen Staatöobligationen bedient haben, zwar nicht Statt finde; Seine Majestät bewilligen aber, daß in den Fällen, wo es sich darum handelt, eine in Staatsobligationen geleistete Caution für einen neu verliehenen Dienstplatz gelten zu lassen, und die auf diesen Obligationen angesetzte Hafrungöclauscl nicht deutlich abgefaßt ist, ihr die für den cautionspflichtigen Beamten günstigere Auslegung, jedoch unbeschadet der Rechte dritter Personen, ertheilt werde. Zugleich haben Seine Majestät der allgemeinen Hoskammer zur Pflicht gemacht, nicht nur in solchen Fällen die als Caution beibehaltenen Obligationen mit einer neuen deutlichen Haftungsclaufel versehen zu lassen, sondern auch Sorge zu tragen, daß überhaupt in den, die Haftungspflicht der Cautionrn festznstellenden Ausfertigungen sich übereinstimmender, vollkommen deutlicher und zu keinem gegründeten Zweifel Anlaß gebender Ausdrücke bedient werde, 107 Vom 25. und 26. März. Von dieser hohen Einordnung wird das k. k. Kreisamt mit dem Aufträge verständigt, zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Tertirung des CautionsbandeS bei allen landesfürstlichen Behörden dahin zu wirken, daß in dem bezeichneten Falle, wo eine Caution nicht bloß für einen einzelnen bestimmten Dienst-posten erlegt wird, die Cautions - Instrumente mit der Clause!: »Als Caution des N. N. (dessen Nahmen und Dienstposten anzuführen ist) für diesen und für jeden mit einer Caution« verbundenen Dienstposten versehen werden. Gubernial-Verordnung vorn 25. März 1842, Nr. 3765; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an das k. k. Fiscalamt, an daö k. k. Versatzamt, an die k. k. Staatsbuch-haltung, an die k. k. Provinzial-Vaudirection und an die k. k. VcisorgungS-Anstalken-Verwalluiig. 61. Betreffend die Zollermäßigung für die aus Ungarn oder Siebenbürgen eingeführten Kamme von Holz, Horn oder Bein. Nach Inhalt einer Verordnung vom 22. Februar d. I., Zahl 8217, hat die allgemeine Hofkammer sich im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hofkanzlei bestimmt gefunden, den Eingangszoll für die aus Ungarn oder Siebenbürgen nach den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande befindlichen Provinzen eingeführten Kämme von Holz, Horn oder Bein von dem gegenwärtigen Betrüge von 24 kr. für das Wiener Pfund netto auf 6 kr. mit dem Beisatze herabzusetzen, daß die Wirksamkeit dieser Zollermäßigung mit dem Tage der Kundmachung zu beginnen hat. Was zur allgemeinen Wissenschaft und Danachachtung hier, mit bekannt gemacht wird. Gubernial-Currende vom 26. Marz 1842, Nr. 5196, lös Vom 29. März. 62. Bekanntmachung des Gesetzes wegen Aufhebung der Vermvgens-Confiscation in Militär-Desertionsfällcn und Einführung von Entschädigungs-Pauschalien. Se. k. f. Majestät haben die Strafe der VermögenS-Confis-cation , tu so weit sie wegen deö Verbrechens der meineidigen Entweichung aus dem Kriegsdienste bisher noch gesetzliche Anwendung fand, für die ganze Armee abzuschaffen, dem dießfallü abgefaßten Gesetze mit allerhöchster Entschliessung vom 7. Jänner 1842 die allerhöchste Sanction zu ertheile», und dessen Kundmachung mit Beifügung des Ausweises über die für gesammle Truppenkörper und Waffengattungen bemessenen und gleichfalls allerhöchst genehmigten Paulschalbeträge, welche auS dem Vermögen der Deserteure als Entschädigung für den durch die Desertion dem Aerar zugegangenen Schaden einzubringen kommen, anzuordnen geruht. Dieses Gesetz wird in der Anlage zu Folge hohen Hofkanzlei-Dccretes vom 4. März d. I., Zahl 4897/292, zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Gubernial-Cnrrende vom 29. März 1842, Nr. 5340. Gesetz wegen Aushebung der Vermögcns-Confiscation in Militär-Derser-tionsfällen , und Einführung von Entschädigungs-Pauschalien. In Verfolg der Grundsätze, in deren Gemäßheit die nach den älteren Strafgesetzen verhängte Vermögens - Cnfiscation in den k. k. Staaten größtentheils bereits aufgehoben worden, haben Seine Majestät in dieser Beziehung nunmehr auch hinstcht-lich des Verbrechens der meineidigen Entweichung aus dem Kriegsdienste die nachstehenden Bestimmungen festzusetzen geruht: §. 1. Die Strafe der Vermögens-Confiscation, in so weit sie wegen des erwähnten Verbrechens bisher noch gesetzliche Anwendung fand, ist für die ganzeArmee abgeschafft. §. 2. Dagegen soll von jedem, aus was immer für einer Provinz der Monarchie gebürtigen Deserteur, ohne Uuterschied der Waffengattung, mit Einschluß des Militär-FuhrwefenS-Corps t Vom 29. März. 109 dem k. k. Staatsschätze für die mitgenommenen Monturs- und Rüstungssorten, dann Dienstpferde, für die bezahlte Taglia und die sonstigen Einbringiingskosteu, so wie für das erfolgte Complotr-Ent-deckungödouceur, der Ersatz aus feinem Vermögen geleistet werden. tz. 3. Der Ersatz für Montur und Rüstung, dann für mitgenommene Dienstpferde, ist nach Verschiedenheit der Waffengattung und der Dienstpferde dem Aerar mittels eines Pauschal Quantums zu leisten. Die für die verschiedenen Waffengattungen der Armee auö-gemitteltcn Pauschal-Beträge sind aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu entnehmen. Dadurch werden die für ungarische und siebenbürgische Deserteure durch specielle Vorschriften bisher festgesetzt gewesenen Pauschal^Entschädigungs-Summen aufgehoben. §. 4. Eingeborne der Militär-Gränz-Eommunitäten, welche mit Bewilligung ihrer Geburtsobrigkeiten in die aus Ungarn und Siebenbürgen, so wie aus den militärisch-conscribirken und lom-bardisch-venetianischen Provinzen, ergänzten Truppenkörper eingetreten sind, haben in dem Falle der Desertion dem Aerar die Entschädigung in jenem Pauschal-Ansmaße zu leisten, welches für den Lruppenkörpcr, zu dem sie gehören, festgesetzt ist. $. 5. Das Pauschal - Entschädigungs-Quantum ist gleich in die Deserteurs-Meldung aufzunehmen, und nach vorläufiger kriegs-commiffariatischcr Revision und Bestätigung von dem Vermögen des Deserteurs ohne Verzug hereinzubringen. Steht dieses Vermögen unter der Verwaltung einer Civil-Behörde, so hat letztere auf Ansuchen des RegimentS-Commando's den bekanntgegebenen Entschädigungsbctrag einzuheben und dem Regimente oder SorpS zur Abfuhr au die Krieqscaffe zu übermitteln. Wenn der Deserteur durchaus nur solche Monturs-Stucke mitgenommen hat, welche nicht mehr in einer Verrechnung stehen, oder wenn die von ihm mitgenommenen ärarischen Effecten bei seiner. Ergreifung in noch brauchbarem Zustande zurückgelangen, findet die Bezahlung der Pauschal-Entscbädigung nicht Statt. §. 6. Die für einen Deserteur aus Anlaß seiner Anhaltung und Ein-lieferung zu zahlende Taglia und die sonstigen Einbringungskosten find aus dessen Vermögen erst dann einzuheben und zur Kriegöcasse abzuführen, wenn solche Auslagen wirklich Statt gesunden haben. tz. 7. Eben so ist in dem Falle, wenn ein Deserteurs-Complott vor der Ausführung entdeckt wird, die dem Entdecker bezahlte Belohnung ,von dem Complott-Stifter dem Aerar sogleich zu 110 Vom 29. März. ersetzen, und nach bewirkter Einhebung an die Kriegscasse abzn-führen; so fern aber das Vermögen des Complott-Stifters hierzu nicht hinreicht, ist das Abgängige von den Lheiluehmeru am Complotte, die bafiir in solidum fmften, hereinzubringen, und von dieser Haftung nur derjenige Complottist befreit, der aus Reue daS Complott zu einer Zeit, wo es noch uneutdeckt war, anzeigt. §. 8. , Da ein Deserteur nach den bestehenden Gesetzen vom Tage seiner Entweichung bis zu seiner Stellung oder Einlieferung zu allen Erbansalle» unfähig, und aller bürgerlichen Rechte verlustig, somit auch über sein zurückgelaffenes Vermögen weder unter den Lebenden, noch aus den Todesfall zu verfügen berechtigt ist, so soll ein solches Vermögen nach Abzug der an die Kriegscasse abzuführendeü Entschädigungs-Summen bis zur Rückkehr des Deserteurs, oder im Falle diese nicht erfolgt, bis zu seinem Ableben, unbeschadet jedoch der Rechte und Schulden, welche daraus haften, so wie der Ansprüche auf die von dem Deserteur schuldigen Alimente, sequestrirk werden. §. v. Wenn Kinder oder Descendenten solcher Deserteure vorhanden sind, die im Staate domiciliren, so wird ihnen während der Lebenszeit der nicht zurückgekehrten Deserteure aus den Einkünften des seque-strirten Vermögens nur der standesmäßige Unterhalt verabfolgt. §. 10. 3n dem einen und dem andern Falle werden die bleibenden reinen Einkünfte einstweilen als Zuwachs des Vermögens angesehen, mit gehöriger Sicherheit aus die bestmöglichste Art fruchtbringend angelegt und gleich dem Sramme in Sequestration behalten. 5. 11. Nachdem natürlichen Tode solcher nicht zurückgekehrterDeserteure wird bas sequestrirteVcrmögen ihren gesetzlichenErben hinansgegeben. §. 12. In besonders rücksichtswürdigcn Fallen, wenn Kinder oder Descendenten, die im Staate domiciliren, vorhanden sind, ist den Behörden gestattet, im Wege der Gnade bei Seiner Majestät um die Erfolglasiung des sequestrirten Vermögens an dieselben, mit Anführung der Gründe, einzuschreiten. §. 13. Wegen Einleitung dieser Sequestration ist sich vom Regimente oder Corps an diejenige Behörde, unter deren Jurisdiction oder Verwaltung das zurückgelaffeue Vermögen steht, sogleich nach erhobener Gewißheit der Desertion zu wenden. §. 14. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis incl. 13 haben auch für den Fall, als ein Offizier desertiren sollte, zu gelten. Vom 29. März. Ill §. 15. Dagegen sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 biß incl. 13 auf das den Civil-Behörden Ungarns und Siebenbürgens unterliegende Vermögen der Deserteure nicht anzuwenden, sondern LiePro-vinzial-Behörden in dieserBeziehung von den Militärgerichten lediglich aufzufordern, nach den Landesgesetzen ihr Amt zu handeln. §. 16. Die in den Paragraphen 8 biß incl. 13 enthaltenen Sequestrations-Bestimmungen erstrecken sich im Allgemeinen auch auf daß 95er« mögen der Milikär-Gränzer, in so ferne nicht die im Paragraphe15 als Aliönabme enthaltene Vorschrift anzuwenden ist. §. 17. Auch daS unbewegliche Vermögen, welches descrtirte Granzer als Militär-Lehen besitzen, kann im Allgemeinen nicht nach den Paragraphen 8 bis incl. 13 behandelt werden, sondern eS hat in Ansehung solcher Granz-Lehen bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben. Nur in der siebenbärgischen Milikär-Gränze, wo die Real-Gcrichtödarkeit den Civil-Behörden zusteht, ist im Sequestrationsfalle des den siebendürgischen Civil-Behörden unterstehenden Vermögens eines Deserteurs die im Paragraphs 15 festgesetzte Bestimmung zu beobachten. Das vonGränz-Deserteuren zuriickgelassene frei vererbliche Vermögen ist durch öffentlicheVersteigerung inbaareSGeld umzuwandeln, fruchtbringend anzulege», und überhaupt von dem Gerichte nach den Bestimmungen der Paragraphs 8 bis incl. 12 zu verwalten. Hätte jedoch ein desertirter Gränzer solche bewegliche Sachen znrückgelossen, die seinen zurückgebliebenen Kindern oder sonstigen Mitgliedern der HauS-Commuuion oder deö Gränz-Hanses, wozu er gehörte, .besonders nützlich oder zum Wirth-schaftsbetriebe nicht wohl entbehrlich sind, so können ihnen solche, gegen Sicherstellung des SchätzungSwertheS, zur Benützung bid zum Ableben deö Deserteurs überlasten werden, wo dann die Verfügung des Paragraphen 11 in Kraft zu treten hat. §. 18. Die im 1. Paragraphen angeordnete Abschaffung der Vermögens.Confiscation ändert nichts an jenen Vorschriften, die hinsichtlich des von Ausreißern und Complott-Stislern verwirkten Anspruches auf das Dienst-Gratiale und auf rückständige Gebühren, dann hinsichtlich der Einziehung des Depositums desertirter Stellvertreter bisher in Wirksamkeit bestehen. h. 19. t Dieses Gesetz hat von nun an in allen Desertions-Fällen Anwendung, welche nach dessen Kundmachung zur Untersuchung und Entscheidung gelangen, wenn auch das Verbrechen selbst schon vor dessen Kundmachung begangen worden ist. "2 Vom 2D. März. Vom 29. März. 113 Ausweis der Pauschal-Beträge zur Entschädigung te6 AerarS in Desertions-Fällen. Truppen und Waffengattung Der Mann i Bekösti. 911119 der Montur allein Hierzu die Bekösti- gung der Man- nesrü- thing ^Stimme Hierzu die Beköstigung der Ar. matur Zusam- men Hierzu die Bekösti- gung der Pfcrd- rüstung Zusam- men Hierzu die Beköstigung des Dienst- pferdes Total- Betrag. . st I kr. fl. 1 kr. 1 fl- 1 kr. 1 fl. 1 kr. fl. 1 kr. fl. 1 kr. fl. kr. fl. kr. fl. 1 kr. /Füsiliere . 15 57 5 42 21 39 9 l 30 40 30 40 Grenadiere .... 21 8 7 18 28 26 9 l 37 27 — — — 37 27 Deutsche Landwehr 16 - 5 42 21 42 9 l 30 43 — — — ‘ — — — 30 43 Garnisons - Bataillons 16 4 5 42 21 46 6 53 28 39 — — — — -w. . 28 39 Militär - Gränz-Cordon . 15 55 3 10 19 5 6 53 25 58 — __ — — — 25 58 Füsiliere 15 20 5 42 21 2 9 1 30 3 — — — — — 30 3 Ungarische Grenadiere .... 20 29 7 18 27 47 9 1 36 48 — - — - - - 36 48 Garnisons.Bataillons . S 15 27 5 42 21 9 6 53 28 2 — — — — — — 28 2 Kronwache 20 29 4 46 25 15 9 1 34 16 — - — — — — 34 16 [ s im Kriege 15 37 3 53 19 30 9 1 28 31 — 28 El Füsiliere < | im Frieden 1 3 1 44 2 47 9 1 11 48 • — — — — — — n 48 Gränz. Infanterie r im Kriege Scharfschützen ■? £ 15 37 3 55 19 32 11 44 31 16 — - — - - - 31 16 1 im Frieden 1 3 1 45 2 48 11 44 14 32 — — — — — — 14 32 r im Kriege Artilleristen <* © 15 37 ti 11 21 48 13 46 35 34 - - — - — - 35 34 1 im Frieden 1 3 4 2 5 5 13 46 18 51 — — — — — — 18 51 f im Kriege ordinäre i 16 19 6 7 22 26 9 1 31 27 — — — — — 31 27 Czaikisten < | im Frieden 1 3 3 57 5 — 9 1 14 2 — - — — — — 14 2 „„ f im Kriege Artilleristen 4 16 19 4 44 21 3 4 45 25 48 — — — - - - 25 48 l im Frieden 1 3 2. 34 3 37 4 45 8 22 — — — 8 22 Bewaffneter Populations-Stand ..... — - 1 44 1 44 9 1 10 45 — — — 10 45 Jäger Patrouilleführer und Gemeine 16 52 4 31 21 23 10 24 31 47 — — — — — 31 47 Kürassiere . . . , 22 17 7 44 30 1 13 26 43 37 24 3 67 30 106 40 174 10 Dragoner . ' • - • . .Gemeine 22 15 7 50 30 5 15 26 45 31 24 3 69 34 83 20 152 54 Ge m miinr. Ng XXII r. T teil 8 114 Vom 29. März. A u 'I der Pauschal-Beträge zur Entschädigu»! Truppen und Waffengattung Der Mann ( weiß I Ehevaux- Legers 1 {•.moiUirte grün J - Husaren . . " | im Kriege 5 ©jener Gränz - Husaren | im Frieden ® Uhlanen . Bombardier-Corps Bombardiere , Kanoniere Feld-Artillerie | Unter - Kanoniere Feuerwerks - Corps' . | Profeffionisteu \ Gemeine , Kanoniere 1 Unter- Kanoniere Artillerie. Feldzeugamt und Garnisons - Artillerie - District ^ Gesellen ( Handlanger Sappeurs- I Mineurs- > Corps ~ Pionuiers» I o Infanterie C Artillerie ° Marine Matrosen © Schiffsjungen Pontoniers-Bataillon . Gemeine Vom 29, März. 115 weis des Aerars in Desertions-Fällen. Bekösti- gung der Montur allein Hierzu die Bekösti- gung der Man» ncsrü- stung Summe Hierzu die Bekösti» gung der Arma- tur Zusam- men Hierzu die Bekösti» gung der Pferd- riistung Zusam- men Hierzu die Beköstigung des Dienstpferdes Totak- Berrag. fi. I kr. | ff. | kr. ff. >kr. ff- 1 kr. ff. kr. ff. | fr. ff. kr. ff. kr. ff. kr. n 15 7 50 30 5 16 54 46 59 20 36 67 35 74 40 142 15 22 56 7 50 30 46 16 54 47 40 20 36 68 16 74 40 142 56 26 8 7 54 34 2 16 54 50 56 20 36 71 32 '74 40 140 12 26 8 7 54 34 5 16 54 50 56 20 36 71 32 74 40 146 12 1 53 7 54 9 '47 16 54 26 41 — - — — 26 41 23 46 8 17 32 3 11 43 43 46 20 36 64 22 74 40 139 2 18 58 11 3 30 1 - - — — — — — — — 30 1 17 9 10 51 28 - - - - — — , - — — _ —t 28 — 17 9 4 40 21 49 — — 21 49 16 45 6 10 ,22 55 - - - - — - - — — — 22 55 17 10 4 40 21 50 - - - — — - - — — 21 50 17 5 10 47 27 52 — — — — — - — — 27 52 17 5 4 36 21 41 - — — — — — — — — 21 41 16 42 6 32 23 14 — — — — — — — 23 14 16 42 4 36 21 18 — 21 18 17 9 6 7 23 16 9 3 32 19 — — — — 32 19 17 11 6 7 23 18 9 3 32 21 — - — — I — 32 21 16 59 6 7 23 6 9 3 32 9 — — — _ 32 9 16 10 7 4 23 14 9 1 32 15 — — — 32 15 16 39 4 41 21 20 - - — — — — 21 20 18 12 3 6 21 18 — - — — — — — — — 21 18 18 12 - 26 18 38 - - - - — — — — — — 18 38 17 14 6 7 23 21 9 1 32 22 — - — - - — 32 22 116 Vom 29. März. A u § der Pauschal-Betrüge zur Entschädigung f Bei Ben Artillerie - Bespannungen Militär-Fuhr- | Wesens-Ecrps s Bei den Transports - Bespannungen l Professionisten....................... Packwesen.............................................. Beschäl- und Remontirungs-Departement • Deutsche Militär * Gestüte............................. Ungarische Militär»Gestüte............................. Ungarische Krankenwärter in den Garnisons-Spitälern Für ein Fuhrwesens - Unteroffiziers - und Artillerie-Dienstreitpferd I Gemeine Gesellen Gemeine Gemeine Profefsionisten«Gesellen Gemeine i Czikosen | Fuhrleute Gemeine Vom 29. Marz. u¥ it) e t § des Aerars in Desertions-Fällen. Bekösti- gung der Montur allein Summe Hierzu die Bekösti- gung der Arma- tur Zusam- men Hierzu die Bekösti- gung der Pferd- riistung Zusam- men Hierzu die Beköstigung des Dienst- pferdes Total. Betrag. ru ft. fl. 1 fr. ff. kr. fl. kr. fl. | kr. ff- kr. s. [. kr. fl. I kr. j: «. 1 kr. 19 11 3 35 22 48 _ _ _ 22 46 18 54 1 29 20 23 — 20 23 17 55 3 14 21 9 — — — — — - — — 21 9 15 37 — — 15 37 — — - — — — — — — 15 37 21 20 4 19 25 39 — — - - — — - — — — 25 39 17 55 3 14 21 9 — — — — — — _ — — 21' 9 21 20 4 19 25 39 - — — — — — — — — — 25 3r 23 51 3 35 27 26 27 .26 19 7 - — 19 7 — - — — — — — — — — 19 7 23 44 5 3 28 47 - - — — —■ — - "" j 28; 47 12 12 - 11 12 23 ■ - ! 12 23 9 30 9 30 l23 26 32 56 74 40 107 36 118 Vom 29. März. 63. Betreffend die Anwendung der aushülfsweisen Stellungen bei Bezirken, welche mit ihrem Recrulen-Contingenre nicht aufzukommen vermögen. Die hohe vereinigte Hofkanzlei hat mit Verordnung ddo. 18. d. M., Zahl 6353, Nachstehendes anher erlassen: Die in einigen Kreisen Steiermarks durch ungünstge Local-Verhältnisse herbeigeführten Schwierigkeiten im Aufkommen mit geeigneten Recruten hat im Jahre 1831 die Hofstelle zur Bewilligung von auöhülfsweisen Stellungen für jene Bezirke bestimmt, welche ihr Contingent aus allen 11 Altersklasse» durch-gehendö nicht aufzubringen im Stande sind. Diese Bewilligung war von der Unmöglichkeit deö Aufkommens und von dem Umstande bedingt, daß die Stellungs-Unvermögenheit church kreiöämtliche Revision außer Zweifel gesetzt ist. Nach der bisherigen Erfahrung hat sich bis zum Jahre 1840 die Schwierigkeit in Aufbringung des Recruten-ContingenteS nur in den Hochgebirgen des Judenburger Kreises und zum Theile in jenen des Brücker Kreises gezeigt. Wie die vereinigte Hofkanzlei jedoch aus Anlaß der im Jahre 1840 Statt gefundenen Recruten - Stellung entnommen hat, ist die Bewilligung der aushülfsweisen Stellungen im Jahre 1840 auch in den südlichen Kreisen Steiermarks in Anwendung gebracht worden, und dieß auch im vorigen Jahre, wie insbesondere aus dem von dem k. k. illyr. innerösterr. General-Commando an den k. k. HofkriegSrath über die Vorbereitung zur heurigen Recruten-Stellung erstatteten Berichte hervorgeht, geschehen, indem außer den im Judenburger Kreise zur Abschreibung bewilligten 63 Recruten auch in den übrigen 4 Kreisen 273 Recruten auöhülfSweise gestellt und auf daö heurige Recruten-Contingent der Provinz Steiermark von den Landesbe-hörden ausgetheilt «mden sind, Vom 29. und 31. März. 119 Die vereinigte Hofkanzlei ist sonach mit dem k. k. Hof-kriegörathe dahin übereingekommen, daß jene» Obrigkeiten, welche mit ihrem Recrulen - Contingente in Rückstand geblieben sind, und für welche aushülföweise Stellungen Stakt gefunden haben, ihr Rückstand als Schuld vorzuschreiben, und darauf zu dringen ist, daß sie solche bei der heurigen Stellung oder im Laufe des Jahres tilgen. Bleibt eine oder die andere Obrigkeit noch im Rückstände, so ist mit Ende des Jahres durch die coinmissionele Untersuchung sich die Ueberzeugung von der wirklichen Stellungs-Unvermögenheit zu verschaffen, und erst, wenn solche auf diese Art außer Zweifel gesetzt ist, wird um die Abschreibung einzuschreiten seyn. Dasjenige, was bei der heurigen Recrutirung und im Laufe des Jahres von der Schuld der int Ausstande haftenden Obrigkeiten abgetragen werden wird, ist, da die Auftheilung des Rückstandes auf das Loncretuni der Provinz schon geschehen ist, bei der nächsten Stellung wieder dem Concretum der Provinz zu Guten zu rechnen. Gubernial-Verordnuug vom 29. März 1842, Zahl 5409; an die k. k. Kreisämter. 64- Wegen Stämpelbefreiung der in den Aufgeboths« Dispens-Gesuchen beizusetzenden pfarrlichen Bestätigungen. Mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 10. December 1807, Zahl 24448, Gttbernial-Jntimat vom 4. Jänner 1808, Zahl 29585, wurde auf allerhöchste Anordnung vorgeschriebeu, daß zur Erlangung einer Dispens von den gesetzlichen Eheauf-gebothen nicht allein die Beibringung deö pfarrlichen Religions-Zeugnisses erforderlich, sondern auch jedesmahl auf die Bittschrift selbst, von dem Pfarrer die Bestätigung über die geschehene Ausweisung der zur Schliessung eines gültigen Ehevertrages vöthigen Eigenschaften und über die Wahrheit der angeführten Gesuchsgründe heizusetzen fth. 120 Vom 31. März. Laut Eröffnung der k. f. vereinten Camera! - Gefällen - Verwaltung hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit dem Decrete vom 2. Februar d. I., Zahl 117, erklärt: daß diese pfarrlichen Bestätigungen als ämtliche Ausfertigungen unter den 81, Z. 5., des Stänrpel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 subsummirt werden können, jedoch habe diese Entscheidung nur allein für den oberwähnten concreten Fall zu gelten, indem in anderen Fällen das Beifügen von Zeugnissen auf anderen, wenn auch schon gestämpelten Urkunden oder Schriften die all« gemeine Stämpelpflichtigkeit der Zeugnisse nicht aufhebe, sondern sich dabei strenge an den gesetzlichen Grundsatz zu halten sey. Gubernial-Verordnung vom 31. März 1842, Nr. 3690; an die k. k. Kreisämter und an die fürstbischöflichen Ordinariate. 65. Wegen Anwendung des neuen Tax- und Stämpel« Gesetzes. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der appellationsgerichtlichen Cireular-Verordnung über die Verord-tiling der k. k. obersten Justizstelle vom 15. Februar d. I., Z 877, wegen mehrerer gestellter Anfragen bei Anwendung des neuen Stämpel- und Taxgesetzes zur Kundmachung im Car-nierwege an sämmtliche Gerichte erster Instanz, mit Ausnahme der landeöfürstlichen Collegialgerichte. Gubernial-Verordnung vom 3i. März 1842, Nr. 5502; an die f. k. Kreiöämter und an das k. k. Fiöcalamt. Ad Gwb. Nrum. 5502. Abschrift. Cireular.Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellationö-Gerichtes. Aus Anlaß einiger, über die Anwendung des allerhöchsten Stämpel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 gestellten Anfragen wurde in Folge der m der k. f, allgemeinen Hofkam.- 121 Vom 31. März. m er unterm 29. Jänner 1842, Zahl 50150/5239, dem k, k. obersten Gerichtshöfe gemachten Eröffnung mit hohem Hofde-crete des k. k. obersten Gerichtshofes vom 15. Februar, Erhalt 14. März 1842, Zahl 877, bekannt gemacht: 1. Erkenntnisse über die Ordnung, welche bei Befriedigung der Gläubiger aus dem Kaufpreise einer im Erecutions-wege verkauften Realität zu beobachten ist, sind, so wie die damit in Verbindung stehenden Zahlungstabellen, nach §.81, Z. 6, des Stämpel- und Targesetzes stämpelfrei, wenn sie über blosses Einvernehmen oder Einverständniß der Glänbi-qer erlassen werden. Wird dagegen von dem Käufer der Realität gegen die Tabulargläubiger eine förmliche Klage mit der Bitte um Erkenntniß, daß diese Gläubiger schuldig seyen, den Kaufschillings-AusweiS zu genehmigen, eingebracht und über eine solche Klage wegen Nichtzugeständniß eines oder deS andern Gläubigers ein förmliches Urtheil geschöpft, so unterliegt ein solches Urtheil dem Stämpel nach den §. §. 35, 36, 46 deö genannten Gesetzes; 2. die, gemäß Hofdecrete vom 4. October 1833, Z. 2633, I. G. 0., über die Liquidität der Advocatengebühren int amtlichen Wege gefällten Erkenntnisse sind nach §. 81, Z. 6, des Stämpel- und Targesetzes stämpelfrei; Urtheile über Klagen auf Bezahlung der Advocatengebühr aber sind dem in den §. §. 35, 36, 46 des Stämpel- und Targefetzes bestimmten Stämpel zu unterziehen; 3. die Verhandlungen über die Ungültigkeit einer Ehe wegen der im §. 94 des a. b. G. B. benannten Hindernisse sind als von Amtöwegen aufzunehmende Verhandlungen stämpelfrei, und auch der von Amtswegen ausgestellte 93er« theidiger deö EhebandeS genießt vermöge deö §. 84 deö Stämpel- und TargesetzeS die Stämpelfreiheit. Die Verhandlungen über die Ungültigkeits-Erklärung der Ehe aus einem Privathindernisse und jene über die Trennung der Ehe nicht katholischer Personen unterliegen aber gleich jeder andern Privatsache der Stämpelpflicht. Eben so sind bei dem Zusammentreffen eines öffentlichen, mit einem Privat-Ehehindernisse, alle Eingaben und Schriften, welche auf das Privathinderniß Bezug haben, und in jedem Falle alle Verhandlungen stämpelpflichtig, welche nur die Vermögensauögleichung der Ehegatten betreffen. Welches sämmtlichen, diesem k.k. Appellations-Gerichte untergeordneten Gerichten zur Danachachtung hiermit eröffnet wird. Klagenfurt am 17. März 1842, 122 Vom 3. April. 66. Wegen genauer Beobachtung des vvrgeschriebenen Ter, mines zur Vorlage der Reise - Particulariou. Die hohe Hofkanzlei hat wiederholt wahrgenomme», daß bei der Legung von Reise-Particularien und bei der Einzahlung der auö denselben resultirenden Ersätze nicht selten Verzögerungen eintreten, welche zu vielen Rechtfertigungen, zu nachträglichen Bewilligungen der Termins-Ueberschreitungcn, und überhaupt zu manchen, bei genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften entfallenden Verhandlungen, und in letzter Auflösung sogar zu Verlustsgefahren Anlaß geben. Hochdieselbe geruhte daher mit dem Decrete vom IS. v. M., Zahl 8100, die Vorschriften der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 5. December 1826, Z. 46737, und vom 27. Jänner 1827' Zahl 44104, in Erinnerung zu bringen, welche mit den hohen Hofkanzlei-Verordnnngen vom 4. Jänner und 8. März 1827, Zahlen 107 und 5740, auch auf die politische Verwaltung ausgedehnt worden sind. Nach diesen Vorschriften sind die Neise-Particularien längstens 14 Tage nach Beendigung eines Commissionsgeschäftes der betreffenden Behörde vorzulegen, und die Ueberschreitung dieses Termins, in so weit sie dem Rechnungsleger zur Last fällt, soll nicht nur den Verlust der in'S Verdienen gebrachten Gebühren und Reisekosten, sondern auch den Rückersatz des ganzen, allenfalls behobenen Vorschusses zur Folge haben. Die nach den Rechnungen sich ergebenden Hereinreste hingegen sind 30 Tage nach der Zustellung der Liquidation zu leisten, widrigenfalls die Entrichtung von Verzugszinsen einzutreten hat. Nach Ablauf von 14 Tagen über den vorgezeichneten Termin von 30 Tagen soll von derjenigen Caffe,' welche zur Uebernahme von Hereinresten beauftragt worden ist, an die ihr Vorgesetzte Stelle von dem im Rückstände gebliebenen Ersätze zum Behufe der weiteren und strengen Betreibung die Anzeige gemacht werden. Vom 3. und 4. April. 123 Da di« Landeöstelle beauftragt wurde, darauf zu scheu, daß diese Vorschriften von den Rechnungslegern und Cafsen auf das Genaueste beobachtet, und daß dadurch unnöthige Schreibereien verrnieden, so wie Verluste bei vorgeschriebeneu Ersätzen möglichst beseitigt werden: so findet man die hierortige Currende vom 16. Jänner 1827, Zahl 275, *) und das Dccret vom 23. März 1827, Zahl 6319, **) zur genauen Befolgung zu erneuern. Gubernial-Verordnung vom 3. April 1842, Nr. 5713; an die k. k. KreiSämter, an die k. f. Provinzial-Staaksbuchhal-tung, an das k. k. Cameral Zahlamt, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an die k. k. Versatzamtö-Direction, an die k. k. Provinzial-StrafhauS-Verwaltung und ,mi diej Herren Stande Steiermarks. 67. Wegen T^uiltirung über Belohnungen, Arbeitslöhnuu« gen u. s. w. von mehreren Empfängern. Die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung hat mit Note vom 26. März d. I., Zahl 3432, Nachfolgendes anher eröffnet: »lieber die Anfrage: ob eö zulässig fty, daß mehrere Empfänger über Strafgelder-Antheile, über Procente für das gemeinschaftlich besorgte Commerzial-Stämpelgeschäft, über Belohnungen, Arbeitslöhnungen u. s. w. nur eine, nach dem Gesanimt-betrage gestämpelte Quittung ausstellen, ist der k. k. Gefällen-und Domainen-Hofbuchhaltung mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 15. December 1841, Zahl 39243/4160, bedeutet worden, daß im Sinne des §. 95 des Stämpel- und Taxgesetzeö in allen Fällen, wo mehrere Percipienten sich unterscheiden lassen, von denen ein jeder für sich abgesondert über den ihm gebührenden Betrag die Zahlungsbestätigung zu leisten verpflichtet ist, auch von jedem einzelnen eine abgesonderte, nach dem Betrage gestäm- *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite a8, Nr. 5. **) Siehe P. G. S. Band 9, Seite i3a, Nr. 59. 124 93cm 4. und 5. April. pelts Quittung überreicht/ oder doch im Falle einer gsweinschaft-lichen Quittung der Stämpel sc berechnet werden muß/ daß das Gefall im Ganzen jene Gebühr erhält/ welche im Falle einer abgesonderten Quittung jedeö einzelnen Percipienten eingeschlos-sen wäre. Dagegen ist die Behebung eines in concreto für mehrere Percipienten, die gleichsam zusammen nur eine moralische Person bilde»/ angewiesenen Betrages die Quittung auf einem Stänipel nach dem Gesammtbetrage gestattet.« Gubernial-Verordnung vom 4. April 1842/ Nr. 5823; au die k. k. Kreisämter, an das k. k. Provinzial-Zahlamt und an die k. k. Kammer-Procuratur. 68. Politische oder Cameral-Repräsentanten, bei Justiz» Behörden beigezogene, haben dem Vortrag des betreffenden Prozesses beizuwohnen. Seine Majestät haben auö Anlaß eines specielcn Falles mittels allerhöchst an den Präsidenten der obersten Jnstizstelle erlassenen Cabinetschreibeus vom 15. Jänner l. I. zu befehlen geruht, daß künftig in allen Fällen, wo die Beiziehung eines politischen oder Cameral-Repräsentanten bei Justizbehörden Statt zu finden hat, derselbe immer dem Vortrage deö betreffenden Prozesses beiwohne. Gubernial-Erledigung vom 5. April 1842, Zahl 5843. 69. Dienstschreibeil, welche mit einer Geld vertretenden Urkunde beschwert sind, sind für die Zukunft bei der Aufgabe auf die Post zu recommandiren. Mit dem unterm 24, October 1841, Zahl 18614, eröffne, ten hohen Hofkammer.Deerete vom 24. Sept. 1841, Zahl 32497, Vom 5. lind 7. April. 125 wurde angeordnet, daß jedes Dienstschreiben, welches mit einer Geld vertretenden Urkunde beschwert ist und an eine andere Caffe zur weiteren Behebung und dießfälligen Verrechnung übersendet wird, in Zukunft bei der Aufgabe auf die Post zu rc-coinmandiren sey. Da die hohe Hofkanzlei diese Bestimmung mit dem Decrcte vom 24. v. SO?., Zahl 7712, auch auf politische, ständische und städtische Fondscaffen auSzudchnen geruhte: so wird das k. k. Kreiöamt zur Wissenschaft und weiteren Verfügung hiervon in die Kenntniß geseht. Gnbernial Verordnung vom 5. April 1842, Nr 5846 ; an die k. k. Kreisamter, an die Herren Stände, an das f. f. Versatzamt, an die Armen-Versorgiingö-Austalten in Gratz, an das k. k. Fiscalamt, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung und an daö k. k. Provizial-Zahlamt. 7o. lletcr das bei Prüfung der Adelsbeweise einzuleitende Verfahren. Se. k. k. Majestät haben mit einer, an den k. k. Hofkriegsrath untern, 1. März l. I. erlassenen allerhöchsten Entschliessung unter Anderem zu bestimmen geruht, daß überhaupt in allen Fällen, in welchen über die Zulanglichkeit der für eine Adelszeichnung bcigebrachten Beweise ein Bedenken entsteht, von Seite der Militär-Behörden immer mit der competent?,, Adelsbehörde Rücksprache gepflogen, und erst dann, wenn in Folge dieser Rücksprache die Unzulänglichkeit der Beweise außer Zweifel ist, über Die allenfalls eingetrekene AdelSanmaßuvg »ach der allerhöchsten Entschliessung vom 22. Mai 1829 (Hofdecret vom 27, Mai 1829, Zahl 12355, und Gubernial-Vercrdnung vom 16. Juni 1829, Zahl 10478), eröffnet wurde, erkannt werde. Hiervon wurde diese Landesstelle durch die hohe Hofkanzlei-Verordnung von, 10. v. M., Zahl 6871 , mit der Weisung ver- 126 Vom 7. April. ständigt, in allen jenen Fällen, wo die Militär-Behörden sich fiter die Ansprüche der Militärs auf den Adel an das Gube» nium wenden, und wenn von Seite des GuberniumS gegen diese Ansprüche ein Bedenken aufgefunden wird, den Gegenstand nach Einvernehmung des FiScalanites stets vorläufig der Enlscheidung der hohen k. k. Hofkanzlei zu unterziehen, wovon man das k. k. KreiSamt mit Bezug auf die oben erwähnte Gubernial-Verord-muig zu verständigen findet. Gnbernial-Verordnung vom 7. April 1842, Nr. 5337; an die k. k. Kleisärnter und an das k. k. Fiöcalarnt. 71. Vorzeichnung btv Grundsätze über das Geschäftsver-sahren und den Wirkungskreis der General-Direction für die Staats-Eisenbahnen, nebst der Bestimmung, daß die im landessürstlichen Dienste stehenden Individuen, welche zur Dienstleistung bei Staats-Eisenbahnen berufen werden, der Rücktritt so wie die abfällige Vorrückung offen bleibt. Seine k. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 23. Februar l. I. der neu errichteten General-Direction für die StaatS-Eisenbahnen, rücksichtlich ihres Geschäfts-Verfahrens und Wirkungskreises, die in der Beilage enthaltenen Grundsätze vorzuzeichnen und zugleich festzusetzen geruht, daß denjenigen Individuen, welche zu systeniifirten Dienstplätzen der General-Direction, oder zu technischen Verrichtungen, für welche keine Dienststellen ausdrücklich fysteinisirt wurden, nun provisorisch oder zeitlich gegen eine Bestallung oder gegen Taggclder berufen werden, wenn sie bereits im landesfürstlichen Dienste stehen, der Rücktritt in die Stelle, die sie früher bekleideten, nebst der allfaiiigen Vorrückung in die höheren Gehaltsclassen, oder in höhere Dienststellen bei der Branche, in deren Stande sie sich früher befanden, Vorbehalten werden soll, und daß die erwähn- 127 Vom 7. April. ten Individuen, sobald man ihrer Dienste bei der General-Direction nicht mehr bedarf, und sie nicht in der Zwischenzeit eine definitive Anstellung bei derselben erlangten, in diese Stellen zurückversetzt werden dürfen. Nach der weiteren Bestimmung dieser allerhöchsten Entschlies-sung unterliegt jedoch die weitere Besetzung der eben erwähnten Stellen keinem Anstande, und eö ist überhaupt daranfRücksicht zu nehmen, daß von einem und demselben Amte nicht so viele Individuen abgezogen werden, Laß dadurch der Dienst bei jenem Amte gefährdet werde. Von dieser mit hoher Hofkammcr-Verordnung vom 8. V. V?., Z. 9697, und hohem Hofkanzlei-Decrete vom 22. v. M, Z. S390, bekannt gegebenen allerhöchste» Entschließung wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft in die Kcnntniß gefetzt. Gubernial-Verordnung vom 7. April 1842, Zahl 5943; an die Herren Stände Steiermarks, an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammer-Procuratur, an die k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung, an die k. k. Provinzial-Bau-Direction, an Las k. k. Landmünz-Probiramt, mit Note an Las löbl. k. f. General-Commando, mit Note an das löbl. k. k. Landrecht, mit Note an die löbl. k. k. Camera! Gefällen.Verwaltung, insinuirt an die k. k. innerbergische Eisenwerks-Direction und insinuirt an daö f. k. Ober'oergamt und Berggericht Leoben. G r u n d s ä tz e über das Geschäftsverfahren und den Wirkungskreis der General-Direction für die Staats-Eisenbahnen I Bestimmung und Einrichtung der General-Direction. 1. Die General-Direction ist als eine selbstständige, technisch-adnn'nistrative Behörde zur unmittelbaren Geschäftsbesorgung in allen die Staats-Eisenbahnen betreffenden Angelegenheiten, und zur Vollziehung der in dieser Hinsicht allerhöchst vorgezeichneten Grundsätze eingesetzt. 2. AuS der Bestimmung und dem Zwecke der Einsetzung ergeben sich die Verpflichtungen der General-Direction, welche 128 Vom 7. April. jedoch zu mannigfach und zu umfangreich sind, als daß sie hier in ihrer ganzen Ausdehnung und ihrer Einzelnheit aufgeführt werden können. Im Allgemeinen ist die General-Direction verpflichtet, alle Staats-Eisenbahnen, deren Errichtung von Sr. k. k. Majestät angeordnet wird, auf die zweckmäßigste, dauerhafteste und sicherste Art, mit steter Berücksichtigung der möglichsten Wirthschaftlichkeit, zu bauen, folglich die dazu nöthigen Projecte mit Verläßlichkeit und Genauigkeit zu verfassen, die Grundeinlösuiigen vorschriftmäßig zu veranlassen, alle Arbeiten, Werke und Bauten, sie mögen zur Construction der Bahn selbst, oder zum Fährbetriebe erforderlich seyn, in der erwähnten Weise anSjUfnhren, oder für den Fall, als sie int Wege der Privat-Betriebsamkcit unternommen werden, in dieser Art ausführen zu lassen, bei der Uebcrnohme der durch Privat-Unternehmer her-gestellten Arbeiten, Werke und Baute» mit Gewissenhaftigkeit und genau auf der Grundlage der Vertragsbedingungen vorzu-gehen, und auf den Fährbetrieb selbst jenen Einfluß zu nehmen, der ihr zugewiesen werden wird. Sie ist verpflichtet, über die Erhaltung der Bahnen im brauchbaren und zum Betriebe vollkommen geeigneten Zustande zu wachen. Sie ist verbunden, bei denjenigen Vertragsabschlüssen, die der General-Direction nach dem eingeräumten Wirkungskreise zustehen, oder die ihr besonders aufgetragen werden, stets die sichere Erreichung des durch die Vertragsunternehmung zu erzielenden Z-veckeS lm Auge zu behalten, und hiernach die Bedingungen zu regeln, — nn Falle, als Lieferungen im Wege der Regie besorgt werden sollten, für die zweckmäßigste Bewerkstelli-gung derselben, und, wenn durch Privat-Unternehmer gelieferte Artikel übernommen werden, für die Richtigkeit in Bezug auf die übereingekommene Menge und Güte, so wie deren gehörige Aufbewahrung, Sorge zu tragen. Es liegt ihr ob, die Ausweise und periodischen Eingaben, zu deren Verfassung sie angewiesen ist, zur gehörigen Zeit vorzulegen. Sie ist überhaupt verpflichtet, die Geschäfte, die ihr entweder schon nach ihrer Bestimmung oder dem Zwecke ihrer Einsetzung zu Folge dcö ertheilten Wirkungskreises obliegen, oder die ihr besonders aufgetragen werden, in Ordnung, mit Eifer, Treue und Verläßlichkeit zu vollführen. 3. Die General-Direction ist dem k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer untergeordnet. Sie hat ausschliessend an denselben in ollen die Staats-Eisenbahnen betreffenden Angelegenheiten die Berichte und Aeußerungen zu erstatten, und nur von ihm in diesen Angelegenheiten die Aufträge zu empfangen. An alle der General-Direction untergeordneten Abtheilun-gen und Personen erläßt sie Verordiinngen und Jndorsate. Mit Vom 7. April. 129 Mit den Organen, Aemrern und Behörden, welche der General-Direction nicht untergeordnet sind, und welche nicht den Rang der Hosstellen haben, werben die Geschäfte in der Form der Noten und Ersuchschreiben geführt. Mit den Behörden, welche den Rang der Hofstellen genies-sen, steht die General-Direction in keiner unmittelbaren Geschäftsverbindung; sie hat in dem Falle, als die Einwirkung einer solchen Behörde erforderlich ist, sich an den k. k. Präsi-bellten der allgemeinen Hofkammer mittels Berichte zu wenden. Mit der für die Censur in den Angelegenheiten der Staats-Eisenbahnen bestimmten Hofbuchhaltung hat die General-Direction die Geschäfte in der Form von Noten ober Ersuchschreiben zu behandeln. Diese Hofbuchhaltung wird angewiesen werden, der General-Direction ulle erforderlichen, auf die erwähnten Angelegenheiten Bezug nehmenden Aufschlüsse und Nachweisungen auf Verlangen zu geben und zu verfassen. Die Zahlungen, sowohl jene der Auslagen für die General-Direction und die untergeordneten Beamten und Anstalten, als die Zahlungen an Baulieferungs-Unternehmer u.s.w. werden theils bei dem Universal-Cameral-Zahlamte, iheils bei den Lameral-Cassen in den Provinzen geleistet werden. Die General-Direction hat daher, so oft es sich um Zahlungen bei dem Universal-Cameral-Zahlamte handelt, wegen der Zahlungsanweisung Bericht an den k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer zu erstatten, wenn aber Zahlungen bei einer Provinzial-Cameral-Casse zu geschehen haben , und die Entscheidung über die Zahlungsbewilligung der General-Direction nach dem einqeräumren Wirkungskreise zusteht, sich mittels Note an die betreffende Landesstelle, im lombar-disch-venetianischen Königreiche an die Cameral-Magistrate, um die Veranlassung der Zahlungsanweisung zu wenden. In allen Verhandlungen endlich, wo Rechtsfragen ein» fliefsen, vor der Abschliessung schriftlicher Verträge, und vor dem Beginnen oder Aufgeben eines Rechtsstreites, steht es der General-Direction zu, mit der K a m m er -- Pr oc ur at u r der Provinz, wo der Vertrag in Ausführung kommen soll, oder mit der Hofkam-mer-Procuralur das Einvernehmen zu pflegen. 4. Die Leitung aller die Staats-Eisenbahnen betreffenden Angelegenheiten und der Geschäfte der General-Direction ist aus-schliessend dem Vorsteher derselben anvertraut. Der General-Director trägt daher die unmittelbare Verantwortlichkeit für Alles, was den Gang der Geschäfte und die Amtshandlungen der General-Direction betrifft. Den übrigen General-Directions-Beamten und Angestellten liegt bloß eine relative Veramwortlich- Geseysammlmig XXIV. Thcil. 9 130 93 o m 7. April. feit für den ihnen übertragenen Theil der Dienstleistung ob, in welcher Hinsicht der Adjunct der General-Direction insbesondere für die gehörige Besorgung der administrativen Geschäfte unter der obern Leitung des Directors als verantwortlich erklärt wird. Bei administrativen Gegenständen hat sich der General-Director mit dem Adjuncten, bei technischen Gegenständen hingegen mit den Jnspeetoren, ober in deren Abwesenheit mit den ihnen zunächst stehenden technischen Beamten zu berathen. Sollten sich in solchen Fällen die Meynungen nicht vereinigen, und es sich um Angelegenheiten handeln, worüber die höhere Entscheidung einzuholen ist, so werden die verschiedenen Meynungen aufzuführen seyn. Betrifft es jedoch Gegenstände, deren Entscheidung im Wirkungskreise der General-Direction liegt, so ist der 93orsteher berechtigt, nach seiner Ansicht unter eigener Verantwortung vorzugehen. 5. Im Falle einer Krankheit, der Abwesenheit oder einer andern legalen Verhinderung des General-Directors gehen alle Obliegenheiten desselben auf Den Adjuncten über. Sollte auch dieser durch eine gesetzliche Ursache verhindert seyn, so ist unverzüglich die Anzeige davon an den k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer zu erstatten, damit von demselben wegen zweckmäßiger Leitung der Geschäfte die Vorkehrung getroffen werde. 6. Die Berichte, so wie die gesammke Amts-Correspondenz. werden von dem Director oder dessen Stellvertreter unterfertigt. Alle Geschäftsstücke, Projecte, Kostenüberschläge, Pläne u. s. w. sind von Demjenigen, der sie bearbeitete oder verfaßte, zu unterzeichnen, und wenn dieser einem andern Beamten oder Angestellten, unter dessen Aufsicht er arbeitet, beigegeben wäre, auch von diesem zu vidiren, und dürfen ohne das beigesetzte »Expediatur« des General-Directors oder dessen Stellvertreters nicht auSgesertigt werden. II. Wirkungskreis der General-Direction für die Staals-Eisenbahnen. 7. Die Geschäftsgegenstände der General-Direction theilen sich in Absicht auf ihren Wirkungskreis: a) in solche, worüber die höhere Genehmigung oder Entscheidung eingeholt werden muß, b) in solche, worüber die General-Direction aus eigenem Ansehen unmittelbar verfügen kann, und c) in solche, welche sich auf die Aufsicht über die Geschäftsführung der untergeordneten Organe und über den Fährbetrieb beziehen. 131 Vom 7. April. 8. a) 3it de» Gegenständen der ersten Claffe gehören: Die Genehmigung der Projeete über die Erbauung der Staats-Eisenbahnen und die Art der Ausführung derselben, so vie die Bewilligung zur Ausführung aller zur Construction der Bahnen, oder für den künftigen Fährbetrieb erforderlichen Ar-leilen, Werke und Bauten, in so fern es sich nicht um einzelne Absecte handelt, deren Kostenpreis lenen Betrag nicht übersteigt, iber welchen die General-Direction selbst zu entscheiden bereinigt ist. (Punct 10.) Die Abweichung von der in dem Plane festgesetzten Trace, »der in wesentlichen Puncten von der bei Genebmigung des Baupräliininares bestimmten Art der Ausführung, oder von der Lumme des Kostenanschlages. Aufhebung oder Abänderungen solcher Bestimmungen und Normen, welche nicht von der General-Direction selbst nach hrem Wirkungskreise ansgegangen sind. 9. Die General Direction hat Bericht zu erstatten — in allen Gnadensachen, — wenn außerordentliche Falle eingetreten sind, wodurch daö Staatseigenthum einen beträchtlichen Schaben erlitten hat, — über Auslagen, die entweder nicht systemmäßig sind, oder wofür in dem genehmigten Voranschläge keine Vorsehung getroffen ist, wenn sie die Summe von 200 fl. übersteigen, — über den Ankauf von wie immer gearteten Er-forderniffen (für die nicht Pauschalien bemeffen sind), dann über Herstellung von Arbeiten, Werken oder Bauten außer dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der Concurrenz mittels schriftlicher Anbothe, — und über Geldanweisungen, zu welchen sich die General-Direction, ohne hierzu durch die Genehmigung der betreffenden Rubrik im Voranschläge, oder durch eine besondere höhere Weisung befugt zu seyn, wegen erwiesener Dringlichkeit und auf dem Verschube haftender Gefahr unter eigener Verantwortung bestimmt gesunden hat. 10. Der höheren Genehmigung sind zu unterziehen: _ Die Grundeinlösungen und die Einlösungen der auf den Gründen haftenden Rechte, worüber zwar die vorläufigen Ueber-einkünfre mit Jntervenirung der Provinzial-Kammer-Procnratur verabredet werden sollen, die Resultate aber in besonders zu bestimmenden Ausweisen und Perioden vorzulegen sind; andere Ankäufe, dann im Allgemeinen Verkaufe von Realitäten und Rechten, dann Käufe und Verkäufe von Erforderniffen, wenn der Preis der Erster» den Betrag von 1000 fl. und der Erfordernisse von 2000 fl. übersteigt, oder die Kammer Procuratur Bedenken erhebt, selbst wenn für die Auslage im Voranschläge vorgesehen, oder der Kauf- oder Veräußerungsact im vorgeschriebenen Wege der Concurrenz geschehen sollte; Pacht- und 132 Vom 7. April. Miethverträge, wen» der Pachtschilling oder Miethzins 500 ff. übersteigt, — wenn die Verpachtung oder Vermiethnng außer dem Wege^'der öffentlichen Versteigerung Statt finden, — wenn der Vertrag auf länger als auf 9 Jahre abgeschloffen werden soll, oder die Kainmer-Procuratur Bedenken erhebt. Die Lieferung von Arbeiten, die für sich vorzunehmen sind, z. B. der Erdarbeiten ii s. w., dann die Aufführung von Werken und Gebäuden, es möge sich um ganz neue, oder um die Wiederherstellung von bereits bestandenen, durch Feuer o'er einen andern Unglücksfall gänzlich zu Grunde gegangenen Werken und Gebäuden, oder um Reparationen derselben handeln, wenn der Gesammtbelrag der Kosten für die Arbeiten, oder die Werke, oder die Gebäude 3000 fl. übersteigt. selbst wenn für die Auslage im Voranschläge vorgesehen seyn, oder die Lieferung oder Aufführung im Wege der Concurrenz Statt finden sollte. 11. Zu den Gegenständen, worüber Bericht zu erstatten ist, gehören ferner: Alle Vergleiche über Rechtsstreite, die aus den mit Privat-Unternehmern abgeschloffenen Verträgen oder ander» Rechtsgeschäften der General-Direction entspringen. Die Abschreibung von Verlusten, wenn es erwiesen ist, daß das StaatSeigcnlhum, welches der Verlust traf, durch einen unvermeidlichen Zufall, mithin ohne Jemandens Verschulden zu Grunde ging, in so fern der abzuschreibende Betrag 200 fl. übersteigt. Die Nachsicht und Abschreibung der aus der Amtshandlung der Buchhaltung entspringenden, die Beamten und Untergeordneten der General-Direction betreffenden RechnungSmängel, wenn die Buchhaltung die von dem Rechnungsleger abgegebenen Erläuterungen für rücksichtswürdig und grnndhälrig erklärt, und der Betrag 200 fl. überschreitet. 12. Der höheren Entscheidung sind weiter zu unterziehen: jede stabile oder zeitliche Vermehrung der Beamten und mit Diensteide Angestellten, oder die Erhöhung ihres Gehalles und ihrer Genüsse über den systemisirten Besol-bungsstand; Besetz» n as Vorschläge zu dem Dienstplatze des Adjuncten der General-Direction, und zu allen Anstellungen, mit welchen ein Gehall oder eine Bestallung von 600 fl. oder von mehr als 600 fl. verbunden ist; der Dien st tausch der eben bezeichncten Beamten, deren Ernennung außer dem Wirkungskreise der General-Direction liegt; die Annahme der Dienstesentsagung von den Beamten der ebxn erwähnten Categorien; die Bewilligung eines Urlaubes, wenn die Dauer des- Vom 7. April. 133 ft!ben 6 Woche» überschreitet, oder wen» der Beamte in das Ausland zu reifen beabsichtigt; der Vorsteher und der Adjunct der General-Direction dürfen nur mit Bewilligung des k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer einen Urlaub antreten; der General-Director ist verpflichtet, wenn er sich von feinem Posten auf länger als acht Tage in Geschäften entfernt, dem f. F. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer die vorläufige Anzeige zu machen; die Entlassung und Degradtrung von Beamten und Angestellten, welche den Diensteid abgelegt haben,.in so fern sie nicht zur Dienerschaft gehören; die Wiederanstellung eines Individuums, — wäre sie auch nur eine zeitliche, — welches notorisch wegen eines Verbrechens oder einer schweren Polizei-Uebertretung, oder wegen eineö Dienstvergehens entlassen worden ist; eten so die definitive oder zeitliche Anstellung eines Individuums, welches in Privatdiensten stand oder tm Privatstande lebte, und wegen eines Verbrechens oder einer schweren Polizei-Uebertretung abgeurtheilt, oder bloß aus Mangel an rechtlichen Beweisen losgesprochen worden ist; die definitive Anstellung von Individuen, welche das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und aus dem Privatstande aufgenommen werden sollen; die verfügten Suspensionen von Beamten und Angestellten, deren Ernennung der General-Direction nicht znsteht, über welche unter Anführung der Beweggründe die Anzeige zu erstatten ist; 13. Zur höheren Genehmigung sind vorzulegen: die Bewilligung von Besold uugs-V orsch üffen für Beamte, deren Gehalt 800 fl. überschreuet, oder in so fern mehr als zwanzigmonathliche Fristen eingeräumt werden sollten, oder der etwa vorher empfangene Besoldungsvorschuß noch nicht ganz berichtigt wäre; die gänzliche oder theilweise Nachsicht eines Befoldungs-vorfchusses, außer in Todesfällen, wenn die Uneinbringlichkeit gesetzlich nachgewiesen ist; Aus hü Isen für Beamte, Angestellte und Diener, welche durch langwierige Krankheiten oder andere Unglücksfälle zu außerordentlichen, gegen ihr Einkommen vnverhältnißmäßig großen Auslagen genöthigt werden, eine Unterstützung daher dringend bedürfen, und sich derselben auch durch tadelloses Benehmen und Dienstflelß würdig gemacht haben, in so fern der Betrag der Aushülfe für Beamte und Angestellte der Beamten-Tate-gorien 100, und für die Diener 50 fl. übersteigt, oder der dazu im Jahreövorauschlage bestimmte Betrag erschöpft wäre; 134 Vom 7. April, alle Geldbelohnungen/ welche die General-Direction in Antrag bringen zu sollen glaubt, wobei sie sich Die darüber bestehenden allerhöchsten Vorschriften gegenwärtig zu halten hak; die Bewilligung von Reise-, Zehrungs- und Uebersied-lungskosten, dann von andern Gebühren, in so fern von den hierüber bestehenden Normal-Vorschriften Abweichun-gen Statt zu finden hätten. 14. Berichte sind auch zu erstatten über zu bewilligende Gnadengaben aller Art» die Bewilligung von Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträgen und Sterbquartalen, in so fern eS sich um Abweichungen von den streng normalmäßigen Bezügen und den hierüber bestehenden Vorschriften, oder um solche Beamte und deren Witwen oder Waffen handelt, deren Ernennung der General-Direction nicht zusteht, — oder in so fern die Versetzung in den Ruhestand aus einem anderen Grunde, als wegen legal nachgewiesener, durch körperliche Gebrechen herbeigeführt, r Unfähigkeit zur Fortsetzung der Dienstleistung zu verfügen ist; über das Befugniß, solche Beträge außer den Gränzen der österreichischen Monarchie zu genießen. — Die normalmaßi-gen Bezüge für diejenigen Beamten oder deren Angehörige und jene Diener, deren Ernennung im Wirkungskreise der General-Direction liegt, ist die General-Direction mit Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu bewilligen und im gehörigen Wege anzuweisen befugt. 15. Dem k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer sind periodisch vorzulegen: monathlich daö General-Directionö-Vorstands-Protokoll; v l e r z e h n tagi g die Referats-Bögen der General-Direction; monathlich, und zwar bis 20. eines jeden MonathS, der Voranschlag für das Gelderforderniß deS nächsten Monathes; vierteljährig, und zwar bis 20 des dritten Monaths in dem betreffenden Quartale, die Nachweisung der in den nächsten drei Monathen vorzunehmeuden Arbeiten und Bauten; vierteljährig am Schluffe des Vierteljahres, und längstens bis 10. des darauf folgenden MonatheS, die Anzeige über die in dem abgelanfenen Vierteljahre unternommenen Bauten und Arbeiten auf allen Bahnstrecken, und die in diesem Vierteljahre verausgabte Geld-Summe; vierteljährig die Uebersicht über die von der General-Direction vorgenommenen Diensteö-Anstellungen; jährlich, und zwar längstens bis Ende Julius eines jeden Verwaltungsjahres, der Bauplan für das nächste Jahr unter Nachweisung der dazu erforderlichen Geldmittel; jährlich, und zwar nach Ablauf eines Monathes «ach dem Vom 7. April 135 Schlüsse des Verwaltungsjahres das Verzeichniß der unerledigten Geschäfksstücke uns der noch rückständigen Berichte; jährlich- und zwar nach Ablauf zweier Monathe nach dem Schluffe des Verwaltungsjahreö, der GebahrungS-Ausweis und Rechnungs-Abschluß für das verflossene Jahr. 16. Außer diesen Nachweisungen wird die General-Direction alle in Folge besonderer Vorschriften zu liefernden periodischen Ausweise dem k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer vor» zulegen, und über alle Gegenstände Bericht zu erstatten haben, worüber ein solcher gefordert wird, oder deren Genehmigung oder Bestätigung der höheren Entscheidung Vorbehalten ist. 17. b) Zu den Geschäfts - Gegenständen, worüber die General-Direction aus eigenem Ansehen unmittelbar verfügen kann, gehören: aa) alle diejenigen, welche in den vorhergegangenen 'pmieten (8 bis einschlüssig 16) nicht der höheren Entscheidung Vorbehalten sind; bb) jene Verfügungen und Einleitungen - welche zwar die der General-Direction eingeräumten Befugnisse überschreiten, welche aber wegen ihrer Dringlichkeit und wegen des einleuchtenden und nahmhaften Vortheils, der für das Aerar davon zu erwarten, oder wegen deS offenbaren Nachtheileö, welcher auS dem Aufschübe zu besorgen ist, unter Vorbehalt der nachträglich einzuholenden höheren Genehmigung und unter der eigenen Verantwortung des General-DirectorS getroffen werden. 18. Wenn es sich um die Entlassung oder die Degradirung von definitiv oder zeitlich angestellten Beamten aus Strafe Han-delt. hat die Direction jedesmahl ihre Anträge mit umständlicher Begründung dem k. k. Hofkammer-Präsidenten vorzulegen. Das zu der Cloffe der Diurnisten, Aufseher und Diener gehörige Personale kann von dem Director, nach vorläufig aufgenommenem Protokolle über die Veranlassung, entlassen werden. 19. Zu den Befugnissen der General-Direction gehört es, die für den Dienst erforderlichen Diurnisten aufzunehmen, und sie ist bei der Aufnahme derselben an die hierüber im Allgemeinen bestehenden Vorschriften mit der Ausnahme gebunden, daß auch Kanzlei-Practikanten landesfürstlicher Behörden und Individuen aus dem Militär-Stande, ohne daß ihre Dienstzeit als unterbrochen angesehen wird, und mit Vorbehalt ihrer Stellung, ihrer Rechte und ihres Rücktrittes, mit Diurnen während der Dienstleistung bei der Direction betheilt werden dürfen. 20. c) Die Geschäftsgegenstände der General-Direction endlich, welche aus der Aufsicht über die Geschäftsführung der ihr untergeordneten Organe entspringen, beziehen auf olle jene Verfügungen und Einleitungen, mittels welcher dieselbe sich in der 136 Vom 7. und 8. April. ununterbrochenen Kenntniß und Ucbersicht der Amtshandlungen aller einzelnen Individuen und der Fortschritte in der Ausführung der Bahnen durch die ihr hierzu dienlich scheinenden periodischen Ausweise, Rapporte und Berichte erhält, — sich durch Respicirungen der Bahnstrecken die Ueberzeugung verschafft, ob nach den ertheilten Weisungen genau vorgegangen, und in Bezug auf Zweckmäßigkeit, Dauerhaftigkeit und Sicherheit der Werke und Bauten den Forderungen entsprochen werde, — nö-thigen Falls durch Belehrung, Aufmuterung oder in einer andern geeigneten Art auf die Beförderung des Dienstes einwirkt, — mit allem Nachdrucke auf die Erfüllung der jedem Beamten und Angestellten obliegenden Verbindlichkeiten dringt, — und wahrgenommene Nachlässigkeit im Dienste und Verletzung der Amtspflicht strenge ahndet, oder, wenn die Ahndung des Vergehens ihren Wirkungskreis übersteigt, den Schuldigen ungesäumt dem k. k. Präsidenten der allgemeinen Hofkammer anzeigt. Ueber t>ie Beaufsichtigung des Fährbetriebes und den Einfluß , welcher der General-Direction in dieser Hinsicht zusteht, wird derselben eine besondere Vorschrift ertheilt werden. 72. Die wegen Verbrechen, Vergehen oder Vernachlässigungen aus dem Staatsdienste entlassenen Individuen sind auch nicht als Diurnisten bei einer landesfürst-lichen Behörde aufzunehmen. AuS Anlaß eines über den Sinn der allerhöchsten Ent-schliessung vom 3. Juni 1826 vorgekommenen Zweifels haben Seine k. f. Majestät mit allerhöchstem Cabinetöschreiben vom 19. März 1842 zu verordnen befunden, daß von nun an das zu Folge jener Entschliessung bestehende Verboth der Wiederaufnahme solcher Individuen in die Staatsdienste, die wegen Verbrechen, Vergehen oder Vernachlässigungen deö Dienstes entsetzt worden sind, auch auf eine zeitweilige Verwendung derselben in was immer für einer Eigenschaft, mithin auch als Diurnisten, bei irgend einer landesfürstlicheu Behörde sich zu erstrecken habe. Diese allerhöchste Willenömeynung wird zu Folge hohen Hof-kanzlei-Decreteö vom 23. v. M., Zahl 8972, mit Bezug auf Vom 8. und 9. April. 137 die Gubernial-Verordnungen vom 11. Juli und 15. August 1826, Zahlen 14734 und 16887, *) zur genauesten Nachachtung eröffnet. Gubernial-Verordnung vom 8. April 1842, Nr. 5847; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände, an die k.k. Kam-mer-Procuratur, an das k. k. Provinzial-Zahlauit, an die k. k. Bau-direciion, an die k. k. VersatzamtS-Directi'on, an die k.k. Versor-gung-Anstalten-Verwaltung, an die fürstbifchöflichen Ordinariate und an die Zwangsarbeitshaus-Anstalt. 73. Fortdauer und Erweiterung der im Jahre 1839 getroffenen zeitlichen Verfügungen zur Beschränkung des Vogelfanges. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 30. Märzd. I., Zahl 9036, werden die am 27. März 1839, Zahl 3970, **) behufs der Verminderung der Raupen hierorts getroffenen Verfügungen zur Beschränkung des Fanges der kleinen Sing- und Waldvögel noch ferner, so lange sich das Bedürfniß zeigt, mit Ausdehnung des Fangverbotheö auf alle Zeiten des Jahres, und auf den Gebrauch der Falle, Spring- oder Schlaghäusel genannt, aufrecht erhalten, und die Obrigkeiten, Seelsorger und Lehrer wiederholt aufgefordert, zu dem beabsichtigten Zwecke thätigst mitzuwirken, insbesondere von dem ganz unzu-läffigen AuSnehmen und Zerstören der Nester dieser Vögel auf daö Nachdrücklichste abzuhalfen. Gubernial-Currende vom 8. April 1842, Nr. 6200. 74. Bezeichnung der aus dem Staatsschaße dolirten öffentlichen Fonde und Anstalten, welche als stämpelfrei zu behandeln sind. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift des Circulares der k.k. steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung, *) Siehe P. G. S. Band g, Seite 94 und 162, Nr. 95 und in. **) Siehe P. G. S. Band r>, Seite-86, Nr. 47- 138 Vom 9. April. betreffend die stämpelfreien aus dem Staatsschätze dotirten öffentlichen Fonde und Anstalten, jur Wissenschaft. Gndernial-Verordnung vom 9. April 1842, Nr. 6032; an die k. f. Kreisämter und an das k. f. Fiscalamt. Ad Nr um. 6032. Circulare an sämmtliche, der k. k. steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwal-tung unterstehende Behörden und Aemter. (Die stämpelfreien, aus dem Staatsschätze dotirten öffentlichen Fonde und Anstalten betreffend.) Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat über eine hieror-tige Anfrage mit Deeret vom 8. Februar d. I., Z. 51275/5349/ zu bedeuten gefunden, daß der krainerische Religionsfond und der Studiensond, wie der beigedruckte Ausweis zeigt, allerdings zu den dotirten Fanden, d. i. zu jenen zu zählen sind, rücksicht-lich welcher die Verbindlichkeit besteht, ihre Abgänge aus den Finanzen zu decken, wobei der Umstand, ob sie derlei Dotationen noch wirklich erhalten, oder weil sie im Ueberschusse stehen, die in früherer Zeit erhaltenen zurückzuersetzen, keinen Unterschied begründet. Diese Fonde sind daher vom Gebrauche des Stämpels befreit. Wovon die unterstehenden Behörden und Aemter zur Wissenschaft und Nachachtung verständigt werden. Gratz am 24. März 1842. Abschrift ad 3349. AuS dem Staatsschätze werden dotirt: Die Religionsfonde in Niederöstreich, Oestreich ob der EnnS und Salzburg, in Steiermark, in Böhmen, in Mähren und Schlesien, in Galizien und der Bukowina, in Kärnten, in Krain, in Tirol, im Küstenlands und in Dalmatien. Die Studienfonde in Niederöstreich, Oestreich ob der Enns und Salzburg, in Steiermark, in Böhmen in Mähren und Schlesien, in Galizien und der Bukowina, in Kärnten, in Krain, in Tirol, im Küstenlands uud Dalmatien. Ferner die protestantisch theologische Lehranstalt, das polytechnische Institut und das Thierarzenei-Institut in Wien, dann die Forstlehranstalt in Mariabrunn. Vom S. April. 139 Die Normalschulfondc in Niederöstreich. Oestreich ob der Enns und Salzburg, in Steiermark, in Böhmen. in Mahren und Schlesien, in Galizien, inKirnten, tn Ärain, in Tirol, im Küstenlande und in Dalmatien. Ferner die Lemberger Realschule und die nautische Schule in Triest. Die Straßen-Anstalren in Niederöstreich, Oestreich ob der EnnS, in Steiermark, in Böhmen, in Mähren und Schlesien, in Galizien, in Kärnten und Ärain, in Tirol, im Kästenlande und in Dalmatien. Der Wasserbau in niederöstreich, Oestreich ob der Enns, Steiermark, Böhmen, Mähren und Schlesien, in Galizien, in Kärnten, in Ära n, in Tirol, im Küstenlanlande und in Dalmatien. Die C rim in al-An st a lten: in Niederöstreich das Provinzial-Strafhaug, in Oestreich ob der EnnS das Provinzial-Strafhaus, in Steiermark der Crimi-nalfond, in Böhmen der Criminalfond, in Mähren und Schlesien das Provinzial-Strafhaus und das Spielberger Strafhaus, imGalizien der Criminalfond, in Kärnten und Krain der Criminalfond, in Tirol der Criminalfond und das Provinzial-Strafhaus, im Küstenlande der Criminalfond und in Dalmatien derCriminalfond. Die Findel-A n st alten in Niederöstreich, in Oestreich ob der EnnS, in Steiermark, in Böhmen, in Mahren und Schlesien, in Galizien, in Krain, in Tirol, im Küstenlande und in Dalmatien. Die Gebär- und Irren-Anstalten, dann die Impfungs-Anstalten in Niederöstreich, in Oestreich ob der Enns, in Steiermark, in Böhmen., in Mähren und Schlesien, in Galizien, in Kärnten, in Krain, in Tirol, im Kästenlande und in Dalmatien. Die Domesticalfonde in Tirol, in Kärnten und Krain. Anmerkung. Der nicderöstreichische, der böhmische und der mahrisch-schlesijche Religionsfond, dann der Oestreich obder-ennsische Studienfond und der niederöstreichische und böhmische Normalschulfoud erhalten aus dem Staatsschätze gegenwärtig zwar keine Dotationen, weil sie gegenwärtig im Ueber-schufse stehen, sie muffen aber in Folge allerhöchster Entschlies-sung mittels derselben die früher erhaltenen Unterstützungen und ihre Rückstände an Staatsregie-Kostenbeiträgen berichtigen. — Wenn diese Fonde diese Rückstände berichtigt haben werden, so müssen sie in Folge allerhöchster Anordnung zur Unterstützung gleicher, im Abgänge stehender Fonde verwendet werden. 140 Vom 10. April. 75. Die Sicherstellung und Evidenzhaltung des Vermögens sämmtlicher Stiftungen detr-ffend. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 24. März d. I., Z. 1448, wird wegen Sicherstellung des Vermögens sämmtlicher Stiftungen, welche unter der Aufsicht der Staatsverwaltung stehen, gleichwie jenes der politischen Fonde und Anstalten, im Anschlüsse eine Abschrift der hierüber nachträglich herabgelangten hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 22. Februar 1842, Zahl 4598/359, zur Danachachtung mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 10. April 1842, Zahl 4210; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammer-Procuratur, an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, an die Herren Stände Steiermarks, an die.fürstbischöfl. Ordinariate, an das adelige Damenstift in Grah, an die k. k. Carl Franzens-Universität, an die f. f. Gymnasial Direc-tionen , an die k.k. EonvictS-Direction, an die k.k. Taubstummen-Lehranstalt, an das k.k. Prov. Strafhaus, an daö k.k. Zwangs-Arbeitshaus, an die k. k. Versorgungö-Anstalten Verwaltung, an den k. k. Armen-Versorgungs-Verein in Grap, an die k. k. Versatz-amts-Direction, an die steierm. Sparkasse, an die Direction der PensionS-Anstalt für herrfchaftl. Oberbeamte und an die Direction der wechselseitigen Brandschaden Versicherungs-Anstalt. Ad Nr um. 4210. A b schr if t. Zur richtigeren Auffassung und zur leichteren Durchführung der im Decrete vom 13. December v. I., Zahl 34598/3128, über die Evidenz und Sicherstellung der auf politischen Fonde» und Anstalten haftenden Stiftungs-Verbindlichkeiten enthaltenen Bestimmungen findet die vereinigte Hofkanzlei noch Folgendes zu erklären: Zu I. Die Evidenz der seit 1. November v. I. gemachten wie immer genannten geistlichen oder weltlichen, öffentlichen oder Privatstistungen und ihrer Bedeckung hat »ach positiven Vom 10. April. 141 Geschen nach Principien einer geregelten Vermögensverwaltung und zur gleichen Sicherheit für Stifter und Stiftungen ohne Ausnahme und Unterschied Statt zu finden. Sie kann in den einzelnen vorkommenden Fällen keinem wesentlichen Anstande unterliegen, keine besondere Mühe kosten, und weil Stiftungen auf Realitäten und nutzbaren Rechten in der neueren Zeit ohnehin seltener verkommen, größtentheils nur in genauen Vormerkungen auf den Bedeckungs-Capitalien bestehen. Zu II. Für welche politische Fonde und Anstalten re., dann in welcher Ordnung die Evidenz der bis Ende October 1841 gemachten Stiftungen und ihrer Hypotheken nachträglich herzu-stellen seyn wird, ist in der zu X nachfolgenden Andeutung ge» nau ausgedrückt. 3h III. Von solchen Stistungs - Verbindlichkeiten, welche ohne Nachweisung durch Urkunden oder Hypotheken aus den einzelnen oder Gesammtrente» geistlicher oder weltlicher Stif-tungscafien persolvirt werden, ist hier die Rede nicht, weil sie als allgemeine Verbindlichkeiten und Obliegenheiten durch das Vermögen in concreto hinlänglich sichergestelll sind. Es handelt sich vielmehr zunächst um jene Stiftungen, wofür eigene Urkunden oder Documents vorhanden sind, woraus sich mit Gewißheit entnehmen läßt, daß ursprünglich speeiele Hypotheken ausgemittelt waren, deren Evidenz jedoch in der Zeitfolge unterbrochen worden, oder gänzlich unterblieben ist. Zu IV. Gibt es keine sichergestellten Stiftungen, so genügt zwar statt des ungeordneten Ausweises I über die bereits bedeckten Stiftungs-Verbindlichkeiten die blosse Anmerkung auf einen halben Bogen unter Bezeichnung des Fondes, der Anstalt, der Stiftung rc. Allein die Mangelhaftigkeit einzelner Stiftungs-Hypotheken soll die Nachmessung I nicht aufhalten, es ist vielmehr in derselben ersichtlich zu machen, was zur Vervollständigung der Hypotheken eingeleitet wurde. Das Resultat dieser Einleitung kanu seiner Zeit in dem Ausweise I füglich nachgetragen werden. Zu V. Eben so kann der Ausweis II über die unbedeckten Stiftungs-Verbindlichkeiten durch einen halben Bogen mit der gehörigen Anmerkung und Andeutung des FondeS, der Anstalt, der Stiftung re. ersetzt werden, wenn alle bestehenden Stiftungen vollkommen bedeckt und die Hypotheken in dem Ausweise I bereits evident gehalten sind. 142 Vom 10, April. Dasselbe hat zu geschehen: it) wenn kein Vermögen vorhanden ist, welches geeignet wäre, zur Sicherstellung unbedeckter Stiftungs-Verbindlichkeiten verwendet zu werden. b) wenn nach den Provinzial-Verhältnisfen, oder nach den von der Staats-Verwaltung anerkannten besonderen Einrichtungen die Stiftungen in solidum, oder die Patrone für die Persolvirung der Verbindlichkeiten haften, obschon gar keine, oder doch nicht eine vollständige Bedeckung ausgewiesen oder vorhanden ist; und c) wenn die Stistungs - Verbindlichkeiten ohne speciele Hypotheken bloß aus den Kirchcnkalendern oder ex tabulis fun= dationum etc. entnommen oder lediglich als allgemeine Obliegenheiten betrachtet werden. Zu VI. In allen diesen zu V genannten Fällen wird natürlich auch der Ausweis III, v. i. der Vorschlag zur Sicherstellung der noch unbedeckten Stiftungs-Verbindlichkeiten, entbehrlich, und es ist genug, .wenn auf einen halben Bogen unter Benennung des Fondes der Anstalt, der Stiftung rc. das No-thige bemerkt wird. Wollten Stiftungs-Verbindlichkeiten mittels Güter oder einzelner Realitäten stchergestellt werden: so wären die für die Sicherstellung bestimmten Colonnen des Ausweises II und der ganze Ausweis III nach den betreffenden Colonnen des Ausweises I entsprechend zu modificireu. Zu VII. Die Ausweise IV und V über das freie und belastete Vermögen einzelner politischer Fonde, Anstalten, Stiftungen rc. können nicht wohl einem erheblichen Zweifel unter! ege». Zu VIII. In dem Ausweise VI haben jene Stiftungs-Verbindlichkeiten wegzubleiben, welche eine speciele Hypothek weder haben noch bekommen, welche daher als allgemeine Obliegenheiten betrachtet und als solche aus den einzelnen oder Gesammtrenten geistlicher oder weltlicher Stiftungscassen per-soloirt werden. Hiernach werden im Ausweise VI nur die in den Ausweisen I und II getrennt verzeichneten Stiftungs-Verbindlichkeiten zu vereinigen seyn. Von der Vorlage der Stiftungs-Documente oder der vidi-mirten Abschriften hat eö gänzlich abzukommen. Zu IX. Die angeordnete jährliche Verfassung und Vorlage der Ausweise IV bis VI, oder nach Umständen der blossen An- Vom 10. April. 143 Merklingen über das freie und belastete Vermögen, dann über die Stiftnngs - Verbindlichkeiten ohne alle Dommentirung hat nur von jenen politischen Fon den, Anstalten, Stiftungen rc. zu geschehen, für welche die jährlichen Rechnungs-Abschluffe mittels der Hofbuchhaltung politischer Fonde hierher gelangen. In dem Ausweise VI sind vorerst alle in der voransgehen-den Jahresubersicht enthaltenen Verbindlichkeiten und dann die im Laufe des Jahreö zugewachsenen evident zu halten. Die allfälligen Abfälle sind durch Löschung und Anmerkung gehörig zu begründen. Diese Nachweisung kann um so weniger einer Schwierigkeit unterliegen, als es sich qrößtentheils nur um Copirung bereits früher gelieferter Daten handelt. In den Ausweise» IV und V ist jedesmahl das ganze und nicht bloß das den Zuwachs oder Abfall betreffende Vermögen darzustellen. Von allen übrigen politischen Fouden, Anstalten, Stiftungen rc. hingegen hat stch die Landesstelle selbst von Zeit zu Zeit im geeigneten Wege dieselbe Ueberzeugung zu verschaffen, welche zu gewähren die mit den Rechnungs Abschlüssen periodisch vor-zulegenden Ausweise IV bid VI eigentlich bestimmt sind. Zu X. Jene Operate, welche nicht von der Provinzial-StaokSbucdhaltung, sondern von den eigenö ausgestellten Stiftungs-Administratoren oder von einer Local-Stiftunge-Aufsicht rc. zu verfassen sind, sollen nicksichllich der Form, und in so weit es möglich ist, auch in Ansehung des Inhaltes einer Prüfung der Proviuzial-StaatSbuchhaltung unterzogen werden. Für jene politischen Fonde, Anstalten, Stiftungen rc., bei welchen keine specielen bedeckten oder unbedeckten Stiftungs-Verbindlichkeiten haften, sind statt des aus VII Ausweisen zus«mmengesetzten Operates in den angesetzten Terminen nur die Ausweise Nr. IV und V und diese nur in so weit zu liefern, als sie nähmlich das freie Vermögen an Realitäten und nutzbaren Rechten, an Activ-Capitalien und Obligationen betreffen. Unter die zu a und b genannten politischen Fonde und Anstalten sind alle jene politischen Fonde, Anstalten, Stiftungen rc. zu zählen, welche sich in der Verrechnung des Provinzial-Zahlamtes befinden und deren currente Gebahrung in den wöchentlichen Caffestands,Ausweisen dargestellt wird. Zu c gehören außer den politischen Fonden und Anstalten, welche der Verrechnung des Provinzial Zahlamtes nicht zugewiesen sind, auch noch die unter der öffentlichen Aufsicht stehenden 144 Vom 10. und 12. April. geistlichen und weltlichen Stiftungen, ständischen, landessürst-lichen, städtischen Fonde und Anstalten, Korporationen, Gemeinden , Bruderschaften, Kapellen und Kirchen, in so weil der allerhöchste Landesfürst das Camerale oder sonst ein öffentlicher Fond das Patronutsrecht ausübt. Ist einmahl die Verhandlung rücksichtlich der zu kl, b und c genannten Kategorien geschlossen, dann wird es Sache der Landesstelle seyn, auch für alle übrigen Privatfonde, Anstalten, Stiftungen, Korporationen, Gemeinden, Bruderschaften , Kapellen und Kirchen rc. dieselbe Ordnung für die Vergangenheit herzustellen, und für die Zukunft zu überwachen. Zur Herstellung dieser Ordnung für die so eben genannten Privat fonde, Anstalten und Stiftungen rc. wird hiermit ein weiterer Termin bis Ende October 1844 gegeben, nach dessen Ablauf die hohe vereinigte Hofkanzlei ohne "Vorlage der Acten die blosse Anzeige über die Resultate der gepflogenen Verhandlungen erwartet. Es wird hiermit wiederholt und nachdrücklichst empfohlen, jede Complicirnng dieser Verhandlungen sorgfältigst zu vermeiden, Zweifel und Anstände sind zeitlich an die Vorgesetzte Behörde zu berichten, wobei übrigens erwartet wird, daß dieser Gegenstand nicht nur überall als nützlich und wichtig betrachtet, sondern auch mit gutem Willen und mit dem erforderlichen Kraftaufwande behandelt und auf dem einfachsten und kürzesten Wege seinem Ende zugeführt werde. Wien am 22. Februar 1842. 76. lieber die Einführung eines neuen Porto-Regulativs bei der Staatspost-Anstalt. Laut hohen Hofkammer-Decreteö vom 15. Marz l. I., Zahl 11380, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschkies-sung vom 2. Februar 1842 zu befehlen geruht, daß in allen Ländern des österreichischen Kaiserstaates, vom 1. August 1842 angefangen, ein neues Porto-Regulativ der Staatspost Anstalt eingeführt werde, wodurch, von eben demselben Tage angefangen, die bisher bestandenen Tariffs der Brief- und Fahrpost außer Wirksamkeit zu kommen haben. Dieses 145 Vom 12. April. Dieses wird mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß, vom 1. August s. I. angefangen , von Seite der Postämter nur die nach neuen Formularien aufgelegten, auf der Rückseite mit dem Stämpel der k. k. Post Oekonomie-Verwaltung versehenen Recepiffen ausgegeben werden dürfen; dann daß Exemplare des Porto Regulativs in Wien beim Coursbureau der :. k. obersten Hofpost-Verwaltung , und in den Provinzen bei en Oberpost-Verwaltungen um den Preis von 6 kr. C. M. pr. Stück von Seite der Privaten bezogen werden können, welchen so weit es das flache Land betrifft, um eben diesen Preis von 6 kr. C. M. pr. Stück derlei Sremplare über vorläufiges 2lnlt ngen bei den Postämtern und Vorausbezahlung dieses Betrages portofrei werden zugestellt werden. Gubernia! Currende vom 12. April 1842, Nr. 5968. Porto-Regulativ der k.k Post-Anstalt. I. T h e i l. Allgemeine Bestimmungen. 1. Gegenstand und Um- §. i. Das gegenwärtige Porto-Regulativ latiüö&eÖ ^ortoreyiv bestimmt die Gebühren für die Benützung der Postanstalt zun, Transporte von Sachen, und umfaßt diesen Letzteren in so weit derselbe n) mittels der Briefpost, b) mittels der Fahrpost und c) mittels besonderer Ritte (Sjlaffetfen) Statt finden kann. Die Gebühren für den regelmäßigen Bezug der Zeitungen und Journale mittels der Postanstalt und jene für Den Personen-Trans-port werden durch besonders kundgemachte Bestimmungen bemessen. 2. Grundlage der Porto- §. 2. Die Bemessung der Gebühren für Bemessung. t>en Sache» Transport mittels der regelmäßi- gen Brief und Fahrposten richtet sich Gesetzsammlung XXIV. Theil. 10 146 Vom 12. April. a) nach der Größe der directen Entfernung, auf welche die Beförderung Statt findet, b) nach dem Gewichte der Sendungen und c) in so weit der Werth der Sendungen in Beachtung zu kommen hat, nach diesem Letzteren. a) Entfernung. §. 3. Die Entfernungen, auf welche zwi- 1. Zwischen den Postäm- Postämtern oder bis zur Landestern. granze die Beförderung der Sendungen Statt finden kann, sind nach der geographischen Lage der Postorte nach Meilen in gerader Linie ausgemittelt und berechnet worden. Jedeö Postamt ist mit der amtlich ausge-ferligten Tabelle der solchergestalt berechneten directen Entfernungen von dort nach allen übrigen inländischen Postämtern versehen, welche Tabellen der Porto-Bemessung zum Grunde zu legen, den Parteien zur Einsicht offen zu halten und diesen Letzteren , so weit es die vorzüglicheren Postorte betrifft, gegen Vergütung der Druckkosten, aus Begehren zu verabfolgen sind. 2. Zwischen Orten, wo §. 4. Bei Sendungen nach Orten, wo sich sich keine Postämter kein Postamt befindet, wird der Portobefinden. Bemessung die direkte Entfernung zwischen dem Postamte, wo die Aufgabe geschieht, und der Postanstalt, in deren Bestellungs-Bezirke der Bestimmungsort liegt, zum Grunde gelegt. k>) Gcwichtsfuß. §. 5. Das Gewicht der Sendungen wird nach dem Wiener Gewichtefuße erhoben. <0 Münzfuß für die §. ß. Der Werth der Sendungen ist in Wcrthbestimmung. Metallmünze nach dem Conventions-Münzfüße anzugeben. §. 49.) z. Geldwährung, in wel- §.7. Die Postgebühren sind in Metallmünze cher die Postgebühren „ach dem Conventions-Münzfuße berechnet, zu entrichten sind. Hnö diesem Letzteren zu entrichten. Die im Porto-Regulativ nach btefer Währung in Kren-ern bezifferten Beträge haben im lom-bardisch-venetianischen Königreiche für eben so viele Soldi von gleichem Werthe zu gelten. 4. Bruchtheile eincsKreu- ' §. s Bruchtheile eineö Kreuzers oder eines zers werden mit einem g0ldo , welche sich bei der Berechnung der vollen Kreuzer eilige» Gebühr für eine Sendung ergeben, werden mit hoben. einem vollen Kreuzer oder Soldo eingehoben. Vom 12. April. 147 5. Postgebühren für den §. 9. Für die bei den inländischen Postäm- TranSport der Sen- (ern aug Dem Auslande einlangenden Brief-Lungen im Auslande. pOj}-0etiDuiigeii sind nebst dem inländischen Porto auch die für den Transit im Auslande gesetzlich bemessenen Gebühren zu entrichten. Bei Fahrpost-Sendungen, welche aus dem Auslande ohne Frankirung bis zur Gränze einlangen, ist das darauf haftende ausländische Porto nebst dem inländischen zu entrichten. 6. Für bezal,ltePostgebüh- §• 10. lieber bezahlte Postgebühren werden ren werden keine Quit- den Parteien keine ■Quittungen ausgestellt, tungcn ausgestellt. dieselben werden jedoch entweder auf den Sendungen angemerkl, oder wofern Rece-pisten darüber auszufertigen sind, auf diesen Letzteren verzeichnet. II. T h e i l Briefpost-Gebühren. , I. Abschnitt. Gebühren für den Transport im Jnlande. A. Land - Porto. 1. Portogebühr nach der §. 11. Der Portosatz für einen einfachen Entfernung. Brief beträgt: a) bis einschliessig 10Meilen 6 Kreuzer, b) für alle Entfernungen über 10 Meilen 12 Kreuzer. Ausgenommen von dem'Portosatze pr. 6 Kreuzer sind die Sendungen, welche einem Postamte zur Beförderung nach Orten im eigenen Bestellungs-Bezirke dieses Letzteren übergben werden, wofür die im §. 17 benieste ne mindere Gebühr zu entrichten ist, ferner die Correspondenzen zwischen einzelnen Orten im Umkreise größerer Städte und diesen Letzteren, welche Correspondenzen ausnahmsweise als zum Loco-Tranöport solcher Centralpuncte gehörig erklärt werden, in welchem Falle die Portogebühr nach besonderen Stadtpost Tariffen bemessen wird. 2. Gewicht eines einfa- §. 12. Ein einfacher Brief ist ein solcher, ch-n Briefes. welcher nicht mehr als § Loth wiegt. 148 Vom 12. April. 3. Portogebühr mit Rück- 13. Nach Maßgabe deö Gewichtes steigt sicht auf das Gewicht. Brief- und Schriftenporto wie folgt: bis einfchliessig § Loth wird der einfache über z Loth bis einfchliessig Z Loth der 1^ fache » E" " * 1 ff » 2 ff »1 ff ff » 1J ff ff 3 » 11 ‘5 * * » 2 V * >? 3 tt V V 4 V V » 6 V V » 8 V V » 12 V V N 16 V V ff 2 ff ff 4 ff v 3 » « 5 » »4 » w 6 » » 6 » v 7 ff v 8 p „ 8 e. p 12 p » 9 « p 16 p v 10 » p 24 ff » 11 p » 24 » ff » 32 p » 12 v im §.11 mit Rücksicht auf die Entfernung festgesetzte Briefportosatz und so fort von 8 zu 8 Loth Mehrgewicht ein einfacher Briefportosatz mehr eingehoben. 4. Briefporto-Tariff und §.14. Der dem gegenwärtigen Porto-Regu. dessen Anwendung. lativ unter A angehängte Briefporto-Tariff m , läßt die Abstufungen der Porto-Gebühren, «euage . sich few h,e verschiedenen Entfernungen (§.11) und nach dem Gewichte der Sendungen (§.13) ergeben, entnehmen. Nach diesem Tariffs wird daö Porto für alle nach den Bestimmungen der §§. 15 u. 16 zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen bemessen. (§. 46.) 5. Welche Sendungen zur §. 15. Bei der Briefpost werden gesiegelte Briefpost gehören: Sendungen ohne angegebenen Werth nur bis a4 adnwih- «um höchsten Gewichte von 5 Pf. gegen Ent- J a 1 a richtung der Gebühren nach dem 8>riefporto- Tariffe (§ 14) zur Beförderung angenommen. Gesiegelte Packete mit Schriften und Do-cumenten ohne angegebenen Werth können bis zu dem Gewichte von 16 Loth nur bei der Briefpost und nicht bei der Fahrpost zur Beförderung aufgegeben werden. In Absicht auf die Beförderung solcher Sendungen, deren Gewicht 16 Loth übersteigt, steht es den Parteien frei, die Brief-vder Fahrpost zu benützen. (§. 46.) Auf den Routen, wo kein Fahrpost-Cours oder nicht wenigstens wöchentlich ein solcher 149 Vom 12. April. l>) Sendungen unter Kreuzband. eingerichtet ist, werden Schriften-Packete im Gewichte über 16 Loth auch bei der Briefpost gegen Entrichtung der im §. 46 für deren Versendung mit der Fahrpost festgesetzten Gebühr zur Beförderung angenommen. §. 16. Gedruckte oder lithographirte Cir-eularie» , Preislisten , Börsezettel, Bücher, Broschüren, Musikalien, dann andere Druckwerke, so wie Waarenmuster, welche unter Kreuzband abgesendct und bei der Aufgabe frankirt werden, stud nur bis zum Gewichte von 2 Pfund zur Beförderung mit der Briefpost zugelassen. Für derlei Sendungen ist der dritte Theil der tariffmäßigen Briefporto-Gebühr, und wenn derselbe geringer entfallen sollte, als der volle nach der Entfernung bemessene Portosatz für einen einfachen Brief, dieser Letztere zu entrichten. Für Briefe und Schriften, welche solchen Sendungen beigeschlossen werden, findet eine Ermäßigung der tariffmäßigen Gebühr (§§. 14 u. 15) nicht Statt. ____v_ ,...... .... §. 17. Für Sendungen, welche den Postförderung von Brie- Ämtern zur Beförderung nach Orten des eige-fen innerhalb des Be- neu Bestellungs-Bezirkes übergeben werden, Cm= 'st bis zum Gewichte von einschliessig 2Loth .einer Postämter. ^ 6efonbere Portosatz von 2 kr., und bei größerem Gewichte der vierte Theil der nach der Gewichts-Progression, welche der §. 13 andeutet, von diesem Satze entfallenden Summe als Gebühr zu entrichten. Für die Benützung besonderer Stadtposten haben die Tariff« dieser Letzteren zu gellen. §.18. Sendungen, welche mitRecomman-dation ausgegeben werden, unterliegen nebst dem Porto der RecommandationS-Gebühr, welche auf alle Entfernungen mit 6 kr. z» entrichten ist. (§§. 42 u.44.) §• iS. Für die von den Postämtern bei der Gebühr zu entrichten. yuf= und Abgabe recommandirter Sendungen auszugebenden Recepissen darf von den Parteien keine Gebühr abgenommen werden. Wird jedoch bei der Aufgabe ein Retour-Recepisse, b. i. ein solches Recepiffe begehrt, 6. Gebühr für die Be. 7. Recommandationsge bühr. 8. Für Recepissen ist seine 150 to. Bestellungsgebühr. Vom 12. April. welches mit der Unterschrift des Empfängers an den Aufgeber ausgefolgt werden soll, so hat dieser Letztere dafür die Porrogcbühr für einen einfachen Briefs. 11), das ist für Entfernungen bis einschliefsig 10 Meilen 6 kr., für alle Entfernungen über 10 Meilen 12 kr. zu entrichten. (§.44.) 9. Für Retourbriefe wird §.20. Für die Zurückbeförderung von Brief-keine besondere Ge- Postsendungen, welche nicht bestellt werden bühr abgenommen. können, oder deren Annahme verweigert wird, ist kein besonderes Porto zu entrichten , und es darf bei deren Zurückstellung an den Aufgeber von demselben nur jene Gebühr abgenommen werden, welche für die Versendung an den von ihm angegebenen Bestimmungs-Ort darauf haftet. §. 21. Die Abnahme einer Bestellnngsge-bühr für die mit der Briefpost eingelangten, in die Wohnung der Empfänger zugestellken Sendungen bleibt vorläufig auf jene Orte und jene Beträge beschrankt, in welchen sie zu Folge besonderer Bestimmungen bereits eingefuhrt ist. Jene Parteien, welche die an sie einlangenden Sendungen bei den Postämtern selbst abhole», haben die Bestellungsgebühr nicht zu entrichten. §.22. Wird die Aufbewahrung der an eine Partei einlangenden Briefpost-Sendungen auf Verlangen in einem besonder» Fache bei dem Postamte der Abgabe veranlaßt, so hat dieselbe die Fachgebühr mit 1 kr. (&. M. pr. Stück zu entrichten. B. See-Porto. 1. Brief-Transport zw-- §. 23. Zur Erleichterung des Verkehres fcheninländischen See- ist den Correspondenten in den inländischen Häfen mittels Schiffe. Seehäfen, wenn gleich Staatspost-Anstalten weiche dem Postdiensie vaselbst bestehen, gestattet, ihre Briefe und nicht gewio - jm . Schriften den abfahrenden Schiffen und Barken , in so fern diese Letzteren nicht periodische Fahrten unternehmen (§. 31), mitzugeben, ohne daß in Bezug auf diese Absendung eine Amtshandlung der Postämter oder eine Gebührenzahlung an die Postcaffe einzutreten hat. li. Fachgebühr. Vom 12. April. 151 Hafenämter. 3. Bestellung solcher Briefe. 2. Auslieferung der mit §,24. De» in den inländischen Seehäfen, Schiffsgelegenheit ein- wo Siaarspost,Anstalten bestehen, anlangen» tfie3C©amtäfö'CfCoE>er bfn Schiffs Commandant«» und Barkenfüh-mtatS' rern, der Schiffsmannschaft und den Reisenden ist nicht gestattet, Briefe, welche sie, es sey aus dem Jnlande (§. 23) oder aus dem Auslande (§. 26 sab b und e) bei sich führen, selbst zu bestellen, sondern dieselbe» sind verbunden, diese Briefe, in so fern deren fani--tätsämlliche Behandlung einzutreten hat dem Sanitatsamte, sonst aber dem Hafenamte zu übergeben. (§. 30.) §. 25. Von den im §. 24 genannten Behörden werden die übernommenen Briefe an daS im Hafenorte bestehende Postamt abgeliefert, welchem obliegt, die Briefe, welche an Adressaten in diesem Orte gerichtet sind, gegen Einhebung der im §. 26 dieses Regulativs bemessenen Gebühren ungesäumt zustellen zu lassen, jene aber, welche nach andern Orten adressirt sind, mit der zunächst dahin abgehenden Post abzusenden. (§. 28.) §.26. Die Postgebühren, welche für die ring Engten B riefe ^ mit Schiffen , welche nicht dem Postdienste M a ncre- gewidmet sind. in den Seehäfen einlangen. den und daselbst zu bestellenden Briefe von den Empfängern zu entrichten sind, werden in folgenden Abstufungen festgesetzt: 4. Postgebühren für die a) für Briefe, welche aus einem Orte im Jnlande abgesendet wurden (§.23), zwischen welchem und dem Hafenplatze, wohin sie gebracht werden , eure Postverbiudung besteht, ist die Hälfte der Portogebühr zu bezahlen, welche nach dem allgemeinen Portotariffe für deren Beförderung mit der Briespost zu Lande entfallen würde (§§. 11, 13 u 14); b) für Briefe aus der asiatischen und europäischen Türkei, auSGriechenland und aus den jonischen Insel» ist die Halste der Gebühr zu entrichten , welche nach dem Briefporto-Tarisse für die Route vom Hafenorle, wo dieselben eiiilangen, bis an jenen Punct der LandeSgränze, über welchen sie beim 152 Vom 12. April. 5. Rücksicht aufdie Porto Freiheiten. Transporte mit der Post zu Lande hatten befördert werden müssen, zu berechnen ,st; c) für Briefe aus andern fremden europäischen oder auster-europäischen Ländern wird eine Postgebühr von 2 Kreuzern Conv.Münze oder 2 österr. Soldi für jeden einfachen, 5 Loth wiegenden Brief festgesetzt; 16 „ 22 y . 10 » .> 22 - 28 v . 12 » » 28 -/ 36 V . . 14 » » 36 - 44 . 15 » » 44 „ 52 V . 16 » » 52 „ 60 » . 17 » und von da an von 10 zu 10 Meilen Einen f. s&riß iimbjn ölmim inj-) -JßfiiißftoCF Kreuzer wehr. Für Werih-Summen unter 100 fl. wird a) bis einschliessig 25 fl ein Viertel, b) über 25 bis einschliessig 50 fl. die Hälfte deö für 100 fl. festgesetzten Portodelrg-ges eingehoben; *0 Geringste Gebühr. c) Porto-Ermäßigung bei Werth-Summen über 1000 fl. d) Tabelle über die Portogebühren nach dem Werthe. Beilage B. Portogebühr nach dem Gewichte. a) Ausmaß bis ein-schlieffig 1 Pfund. >0 fürSendungenüber l Pfund. e) Tabelle über diePor-togebühren nach vem Gewichte. Beilage C. Vom 12. April. 155 c) für Werth-Summen über 50 fl. ist der volle für 100 fi. entfallende Porlosatz zu entrichten. §. 35. Entfällt für eine Sendung die Portogebühr nach dem Werthe im Ganzen unter 2 kr., so wird dieser Betrag abgenommen. §. 36. Bei Wertb Summen über 1000 fl. wird die für den Mehrbetrag nach der Bestimmung des §. 34 entfallende Portogebühr bis zurWerth-Snmme von 10,000 fl. um ein Sechstel, die tariffmäßige Portogebühr für den Mehrbetrag über 10,000 p. dagegen um ein Drittel ermäßigt. (§. 48.) §. 37. Die dem gegenwärtigen Regulativ unter B angehängre Tabelle läßt die Abstu-fungen der Portogebühren, welche sich für die verschiedenen Entfernungen (§. 34) nach den Werth-Summen von 25 fl. bis 25,000fl. (§§. 34, 35 u. 36) ergeben, entnehmen. §.38. 1. Die Portogebühr nach dem Ge- wichte beträgt bei Sendungen von 8 Loth bis einschliessig 1 Pfund auf 3 Meilen 2 kr. und dieselbe steigt: a) bis 36 Meilen von 3 zu 3 Meilen, b) über 36 bis 100 Me,len von 4 zu 4 M., c) über 100 Meilen von 5zn5 Meilen um den gleichen Betrag von 2 kr 2. Für Sendungen im Gewichte unter 8 Loth ist die Hälfte der für Ein Pfund festgesetzten Portogebühr zu entrichten. §. 39. Für Sendungen von höherem Gewichte als 1 Pfund wird für das Mehrgewicht a) bis einschliessig 6 Pfund für jedes Pfund, b) über 6 biö 22 Pfund für je 2 Pfund, C) p 22 « 52 i/o 3 o d) o 52 „ 100 ' - 4 ' dieHälftedeSPortofatzes für1Pf.(§.38), e) vom Mehrgewichte über 100Pfund aber für je 5 Pfund der volle Portosatz für 1 Pfund (§.38) eingehoben. (§. 48.) §.40. Aus der dem gegenwärtigen Regulativ unter C anqehängten Tabelle sind die Abstufungen der Portogebühren, wie solche »achden verschiedene» Entfernungen und nach 156 Vom 12. April. 4. Recommandations Gebühr. 5. Briefportogebühr. dem Gewichte bis 100 Pfund in Gemäßheit der §§. 38 u. 39 sich ergeben, zu ersehen, ck) Festhaltung der tariff- z. 41. Das geringste Mehrgewicht be- mäßigcn Gewichts- ^ü„det die Einhebung der höheren Gebühr totufcn‘ nach der zunächst folgenden tariffmäßigen Gewichrsstufe. §. 42. Die Recommandations-Gebühr wird für die Fahrpost'Sendungen im gleichen Ausmaße, wie dieselbe für Briefpost-Sendungen im §. 18 festgesetzt ist, eingehoben. §.43. Die Briefportogebühr wird nach der Bestimmung der §§. 11 und 13 berechnet. B. Anwendung der Porkogebühren nach Verschiedenheit des Inhaltes der Sendungen. 1. Recommandationsge- §.44. Die Recomniandakionsgcbühr (§. 42) a^üttrenfrcie ist für alle Fahrpost-Sendungen ohneUnter-vo"a-Recevlff«n^"^' lchied zu entrichten, dagegen werden die p Fahrpost-Recepiffen von den Postämtern den Parteien gebührenfrei ausgeferngt, und diese Letzteren haben nur für Retour Recepissen die im §. 19 dafür festgesetzte Gebühr zu entrichten. 2. Anwendung der Porto- §. 45. Die Anwendung der Portogebühr gebühr nach dem Wer- „ach dem Werthe und Gewicbte, dann der der $rklo"t'f«ebühr Briefportogebühr, richtet sich nach dem In-oer Lnefportogebuhr. ^ &ec Sendungen, in welcher Beziehung die Postanstalt unterscheidet: a) Sendungen von Schriften und Docu-menten, b) Sendungen von Geld und Geld vor-st^llenden Effecten, und c) Sendungen von Maaren, Pretiosen und sonstigen Effecten. O Portogebühr für Schriften und §.46. Für die Versendung von Documente. 1. ohne angegebenen Werth. Beispiele, auf eine Entfernung von 6Ö Meilen berechnet. a)für ein Schristenpacket im Gewichte von 27 Loth entfällt nach dem Briefpvrto-tariffe auf die 2te Distanzstufe bei der Versendung mit derFahrpost dieGebühr Schriften und Documenten ohne angegebenen Werth wird, vcn dem in Gemäßheit des §.15 bei der Fahrpost zuläffigen mindesten Gewichte über 16 Loth angefangen, die volle, nach dem Briefporto-Tariffe (§. 14) für 16 Loth entfallende Gebühr auch bei größerem Gewichte der Sendungen so lange 157 Vom 12. April. gleichwie für 16Loth mit 2fl.-kr. hierzu dieRecom-mandations - Gebühr l. §. 18 u. 42 —fl. 6fr. zusammen mit ... . 2fl. 6fr. t) für ein Schristenpacket im Gewichte von 2 Pfund entfallen die gleichenGebühren zusammen mit .... 2fl. 6fr. c) für ein Schristenpacket von 4Pfd. entfällt das einfache FahrpostportonachdernGe-roid)tcmit 1 fl. 30 fr., daher im doppelten Betrage mit 3fl.—fr. dieRecommanda-tionsgebühr beträgt . . . . —fl. 6fr. somit sind irnGan-zen dafür zu entrichten ................3fl. 6fr. 2. mit angegebenem Werthe. Beispiele, auf eine Entfernung von 60 Meilen berechnet. a) für ein Schristenpacket im Gewichte von 6 Lth. und im Werthe von 200 fl. sind nach dem Briefportotariffe 1 fl. 24fr. u. mit Hinzurechnung der Recom-mandationS - Gebühr von. . . —fl. 6fr. im Ganzen einzu- heben...................1 fl. 30fr. b) für ein Schristenpacket im Gewichte von 20 Loth und im Werthe von 300 fl. sind nach dem Briefportotariffe für 16 Loth . . 2fl.12kr. und mit Einrechnung der Rccom-mandations - Ge- pr............—fl. 6fr. im Ganzen einzu- heben...................2 fl. 18fr. c) für ein derlei Packet im Gewichte von s Pfund und im Werthe von 400 fl. entfällt das einfache Fahrpostporto ohne Erhöhung eingehoben, bis die Fahrpostgebühr nach deuiGewichte (§§.38 u. 39) im doppelten Betrage gerechnet höher entfällt, in welchem Falle diese letztere Gebühr im doppelten Betrage zu entrichten ist. Für Sendungen von Schriften und Documenten, wenn auf der Adresse ein Werth angegeben ist, findet die Bemessung der Gebühr bis zum Gewichte von 16Loth nach demBriefporto-TariffeStart, und cs wird bei größerem Gewichte bei dem Satze für 16 Loth so lange stehen geblieben, biö das doppelte Fahrpostporto na* dem Gewichte höher entfällt, welche sodann eingehoben wird. Sollte jedoch die Gebühr für werthhältige Documente (§. 51) nach Maß des angegebenen Wer-thes höher entfallen, so ist diese Letztere ohne Rücksicht auf daö Gewicht zu entrichten. 1,58 Vom 12. TIpttL nach dem Gewichte mit lfl.48kr.,daherim doppelten Betrage mit . . 3fl.36kr. dieRecommanda-tionsgcbühr mit —fl. 6kr. zusammen mit ... . 3fl.42kr. 4) für ein solches Packet im Gewichte von 10 Loth und im Werthe von 3000fl. entfallen nach §. 51: 1. von dem Briefporto xr. 1 fl. 48 kr. ein Viertel -fl. 27fr. 2. von dem Werthporto pr.7fl.34kr. ein Viertel . . 1 fl. 54fr. 3. an Recomman-dationsgebühr —fl. 6kr. zusammen .... 2fl. 27fr, Nur bei dem Beispiele 4 entscheidet der hohe Werth der Sendung für die Gebühr nach §.51. weil daS Briefporto für 10 Lth. nur ifl. 48kr. und das doppelte Fahrpostporto nach dem Gewichte nur 1 fl. 12 kr. betragen würde. IO Portogebühr für Geld und Geld vorstellende Effecten. 1. Gold- und Silbergeld. Beispiele, auf eine Entfernung von 24 Meilen. a) für einen Brief mit 8 fl. in Gold, Silbergeld oder Banknoten entfällt: 1. an Werthporto 3fr. 2. » Gewichtsporto —kr. 3. » Briefporto 12fr. 4. » Rccvmmanda- tionsgebühr 6 fr. - fl. 21fr. b) für ein Packet mit 100 fl. (Gold) im Gewichte von 5 Loth: 1. an Werthporto I2kr. 2. » Gewichtsporto von8kr. einViertel 2fr. 3. » Briefporto 12fr. 4 » Recvmmanda- tivnsgebühr 6fr. -fl. 32fr. §. 47. Sendungen von Gold-und Silbergeld unterliegen nebst der Portogebühr nach dem Wekthe in dem nach Verhältniß der Summe entfallenden vollen Betrage (§, 37) auch a) der Gebühr nach dem Gewichte, wie solche in den §§. 38 u. 39 festgesetzt ist, mit folgenden Beschränkungen: 1 Sendungen bis einschlieffig 10 fl. werden von der Gebühr nach demGewichte frei gelassen, 2, für Sendungen über 10 fl. wird die Portogebühr nach demGewichte bis 1 Pfund einschliessig nur mit i, über 1 Pf. bislOPf. mit der Hälfte, über lObis 20 Pfund nur mit § des tariff# mäßigen Satzes (§. 39) u. nur 3. bei Sendungen über 20 Pfund Bc/Zage ß.} (Zur Seite /39.J Uedersirht der Porto-Gebühren nach dem Netthe der Sendungen. 22i, bis eins, sckliessig 2 ß i/f ei/Mrddiessü/ 23ß. Mer 23 die 30 * JOO vor/ 200 * 300 400 300 - 600 * 700 * 600 <900 * /000 - kr. 7 2 4 6 8 io /6 /8 II. Für Au/#alten/ Ober /000 (ridden bis eitisMlessiß 10,000 öulde/t I. Für /tufi/aben bis eiibsMiessitj /000 (ruldrtv. ' ' ' ; — , ßh/f ei/ie Entferaitii/j von Meilen in gerader Ei nie. über 2 6 *0 /6 22 28 36 toi 32 So 70 80 90 /00 3/0 320 330 340 33o /60 y7o über bcs 6 ii 9 i : 2 2 2t 8 36 44 3\ V 60 7i 9 80 9o /O0 3/0 /20 /30 340 330 3 6o /70 380 380 Jb kr. ß kr. ß kr ß kr. ß kr ß kr. ß /er. ß kr. ß kr. ß kr. ß kr ß kr. ß kr. ß kr ß kr. ß- kr. ß kr. ß: kr. ß: kr. ß- kr. ß 3er. ß kr. — 7 — 2 — 2 — 3 — 3 : — 4 4 4 _ 3 _ 3 3 3 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 — 2 — 3 — 4 — 3 — 6, — 7 — 8 8 3 9 /0 /0 // // /2 /2 /3 33 34 /4 /3 33 — ■ 4 — 6 — 8 — /0 — /2 — /4 — /3 /6 /7 /8 /9 20 2/ 22 23 24 23 26 27 28 29 30 — 8 — /2 ' /6 — 20 — 24 — 28 — 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 30 32 34 36 38 / — /2 — /8 — 24 — 30 — 36 — 42 — 44 48 3/ 34 37 y / 3 / 6 3 <9 / /2 3 33 / 38 / 2/ / 24 y 27 / 30 . —... /0 — 26 — 32 — 40 — 48 — 36 / — 3 4 7 8 / /2 7 /6 ' y 20 3 24 / 28 / 32 / 36 7 40 y 46 y 48 y 32 / 36 2 — 20 - — 30 — 40 — 30 / — 7 /0 3 /3 / 20 3 23 y 30 i 33 y 40 y 43 y 3o y 33 2 2 3 2 30 2 33 2 20 2 23 2 30 — U — 36 — 48 / — / /2 / 24 / 30 7 36 / 42 y 48 y 34 2 2 6 2 /2 2 /8 2 24 2 30 2 36 2 42 £ 48 . 2 34 3 — 28 — 42 — 36 / /0 / 24 / 38 3 43 / 32 y 39 2 6 2 /3 2 20 2 27 2 34 2 4/ 2 48 2 33 '3 2 3 4 3 y6 3 23 3 30 — 32 — 48 / 4 / 20 7 36 / 32 2 2 8 2 /6 2 24 2 32 2 40 2 48 2 36 3 dj- 3 /2 3 20 3 28 3 36 3 44 3 32 4 — ■ 36 — 34 / /2 / 30 7 48 2 6 2 V 2 24 2 33 2 42 2 3/ 3 3 9 3 /8 3 27 3 36 3 IfO 3 34 4 3 4 /2 4 2/ 4 30 — 40 / — / 20 / 40 2 — * 20 2 30 2 40 2 So 3 — 3 20 A 20 3 30 3 40 3 30 4 4 /0 4 20 4 30 4 40 4 30 3 bis einsebliessüj 23 fl y / 2 2 3 3 3 4 4 4 4 6 3 3 3 3 3 6 6 6 41 7 7 über 23 bis 30 * — y — 2 — 3 — 4 — 3 — 3 6 7 7 8 8 8 9 9 70 /0 30 7/ 3/ /2 72 73 /3 30 * 300 * — 2 4 3 7 _ <9 /9 '32 /3 34 73 73 46 /7 78 79 20 20 Z7 22 23 26 26 26 von/ 200 * ... 4 7 /0 /4 37 20 24 23 2,7 29 30 32 36 36 37 39 4o 42 44 43 4 7 49 60 " 300 r 3 30 33 _ 20 23 _ 30 33 38 49 43 43 48 30 33 33 38 / / 3 7 3 / 8 / 70 7 73 / 36 - 43)0 * 7 /4 — 20 27 36 40 _ 47 80 34 37 7 7 4 3 7 7 30 / /6 / /7 y 20 y 24 3 27 3 30 7 36 / 37 / 4o * 300 * — 9 37 23 34 _ 42 _ 30 _ 38 / 3 3 7 3 37 7 33 7 20 3 26 3 28 7 32 3 86 7 4h0 3 43 7 49 / 63 / 37 2 / 2 6 y $00 * . ... 30 20 30 40 _ 30 y y 30 3 33 3 20 3 23 7 30 / 33 7 40 y 46 / 30 7 33 2 2 3 2 70 2 /6 2 20 2 26 2 30 - 700 - /2 24 33 47 39 y 40 y 22 y 28 3 36 3 40 / 43 / 3/ / 37 2 3 2 9 2. /3 2 20 2 26 2 32 2 38 2 44 2 30 2 33 *■ 800 * ' . . 34 _ '27 40 34 y 7 y 20 y 36 / 40 3 47 4 36 2 /3 2 2 7 2 /6 2 20 2 27 2 36 2 40 2 47 2 34 3 3 7 3 74 3 20 <900 - '/ef\ 30 43 / y 33 y 30 y 43 y 33 2 _ 2 8 2 23 2 30 2 38 2 46 2 33 3 3 8 3 /3 3 23 3 30 3 38 3 43 - 2000 - _ 37 y /4 3 3o 2 27 3 4 3 40 -4 37 -4 33 4 34 3 32 3 30 3 49 6 7 6 23 6 44 7 2 7 20 7 39 7 37 8 /6 8 34 8 32 9 70 - 31900 - . . . 34 y 4-7 2 40 3 34 4 27 3 20 6 36 6 40 7 7 7 34 8 8 27 8 34 9 20 9 47 /0 76 70 40 77 ■ 7 73 34 /2 72 27j 72 36 /3 20 - 4000 - y 30 2 20 3 30 4 40 3 30 7 8 30 8 47 9 20 9 33 70 30 73 3 77 40 32 33 /2 30 /3 23 74 1k 36 30 /3 43 76 20 76 33 77 30 - 3ooo * / 27 2 34 4 20 3 47 .7 36 8 40 30 7 30 30 33 34 32 77 73 33 46 /6 27 73 /0 /3 34 /6 37 s7 20 /8 4 78 47 /9 30 20 /4 20 37 2/ 40 * 6000 -- . y 44 3 27 3 30 6 34 8 37 30 20 32 4 32 33 33 47 74 39 /3 30 76 22 *7 44 /8 3 38 37 79 49 20 40 2/ 32 22 24 23 73 26 7 24 39 26 30 - 7000 r • 2 4 6 ' 8 /0 32 34 33 36 77 38 /9 20 27 22 23 24 26 — 26 — 27 — 28 — 39 SO — ^ 8000 r . . 2 /7 4 34 6 30 9 ■ 7 yy 24 /3 40 33 37 37 3 /8 46 /9 22 20 30 2/ 39 22 47 23 36 2*7 4 26 /2 27 20 28 29 29 37 SO 46 37 34 33 2 36 30 # 9flfO r 2 34 3 7 7 40 30 34 32 47 33 20 37 34 39 30 20 27 2/ 44 23 26t /7 33 23 28 36 20 26 29 30 28 7 29 24- 30 40 37 67 33 /4 34 30 36 47 37 4. 38 20 - /0000 -- 2 So 3 40 8 30 // 20 in 30 37 39 3o 23 33 22 4o 24 3 23 30 26 ■43 3/ j /0 32 33 34 . 36 26 36 30 38 /6 39 40 4/ 3 42 30 in Eür /h i/flabe. m von/ n le/tr < %ls 10,000 (hilde/i bis rinsebl/rssiq 23 ßl y 3 7 2 2 2 3 3 3 3 3 4 6 4 4 dh 4 4 _ d>' _ 3 3 6 3 über 23 bis 30 * y 2 2 3 4 4 3 3 . _ 6 6 _ 6 r — 7 36 7 — 8 8 — 8 — 9 — 9 — 9 — 70 — 70 — 3.0 30 , 300 - 2 3 4 6 7 8 30 30 73 _ 72 /2 73 74 33 - 76 — /6 — 37 — 48 — 78 — 49 — 20 — 20 von/ 200 3 6 8 yy 34 36 39 20 22 23 24 26 _ 27 28 30 37 32 — 36 — 33 — 86 — 38 — 39 — 40 -> 300 - 4 8 32 36 •* 20 24 28 30 32 34 36 38 _ 60 _ 42 44 46 48 — 60 — 32 — 34 — 36 — 38 y — r 400 * . 6 33 36 22 _ 27 _ 32 38 40 43 66 48 3/ 34 — 36 39 y 2 7 4 3 7 7 70 V 32 / 46 / 78 / 20 r 300 * 7 34 20 27' ■ 36 _ 4o 47 30 34 37 4 7 4. / 7 3 70 / 74' y /7 7 20 36 7 26 7 27 y. 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Worin/der Werth-Torte iw (ramen/ ander 2 kr. entfallt, so roord dieser betrag elngekebeni. 1 tfi t/ die Portogebuhr nach dem sind nach der Bestimmung dieses Gewichte um \ erhöht. Paragraphen von dem angegebenen Werthe pr. 300 fl. nur 200 fl. dem Werthporto zu unterziehen. 2. P or t o-Erm äßigungen §.54. Für Sendungen von Bü- «) für einige besonders nahmhaft chern, Broschüren, Musikalien, gemachte Gegenstände; roher Seide, von Haar- und Federwild, wie and) anderem Geflügel, dann von Austern und Fischen im Gewichte über 8Loth, sind nur § der tariffmäßigen Portogebühr nach dem Gewichte (§. 40) zu entrichten, wofern das Gewichr jedes einzelnen Collo 80 Pfund nicht übersteigt. In Absicht auf die Portogebühr nach dem Werthe soldier Sendungen gilt die allgemeine im §. 53 P) für das Gepäck der mit Fahr- §.55. In so weit daö Gepäck Beisp.Ä mif'eüre Entfernung von ^ fm,t 36 Meilen bei Fahrposten. wo an Personen dasgebuhrenfleie, ln den Rcifegcpäcke 40Pfund frei gelassen Vormerksäieinen ausgedrückteGewerben. wickt übersteigt, wird die Porto- H fürReisegepäckc imWerthevon80fl. gebühr nach dem Gewichte für das im Gefammtgewichte von 50 Pfund, Uebergewicht nur mit § deö tariff» 164 Vom 52. April. sohin bet' einem Uebergewichte von 10 Pfund: 1. anGewichtspor-to entfallen für lOPf. . . . lfl. 48fr. nach Abzug eines Drittels pr. . — ff.36fr. verbleibt zur Anwendung für Las Uebergewicht . lfl. 12fr. 2. an Werthporto bei Lein nicht überschrittenen freien Werlhe pr. 80 fl. . ■ —fl—fr. lfl. 12fr. DieRecommandations-Gebühr, welche nurfürSendungen festgesetzt ist. kommt bei dem Reisegepäcke, das der Reisende selbst mit sich nimmt, nicht in Anwendung. 1) für Reisegepäcke im Werthe von 300 fl., und im Gewichte von 70, Uebergewicht 30 Pfund: 1. Porto von 30Pf. Uebergewicht v. zwar v.3fl.36kr. zwei Drittel . 2fl. 24fr. 2. vom Werthe pr. 300 fl. sind frei zu lassen 80 fl.; es verbleiben somit zur Portoberechnung 220 fl., für welche d. Werthporto entfälltmit—fl.32fr. 2 fl. 56fr. mäßigen SaßeS (§.40) eingehoben. — Von dem angegebenen Werthe des ganzen Gepaekes ist die Portogebühr nach der Bestimmung des §. 53 mit der Begünstigung zu entrichten, daß jedenfalls für jedes Pfund des Freigewichteö 2 fl. des angegebenen Werthes von dem Wertbporko frei gelassen werden, das Gepäck möge daö Freigewicht erreichen oder nicht. 3. Destellungs-und Aviso- §.56. Für die Zustellung einer Fahrpost- Sendung, deren Ueberbringung in die Wohnung des berufenen Empfängers von Seite der Postanstult veranlaßt wird, ist eine Gebühr von zwei Kreuzern, für die Zustellung eines Avisozettels dagegen die Gebühr von (Smem Kreuzer zu entrichten. 4. Gebühr für die Zurück- 57. Für die Zurücksendung der Fahrpost- sendung unanbringli- Sendungen, deren Abgabe an den Adreffa-cher Fahrpoststücke. tfn nj 4 » 6 » — 42 l 24 » 6 » 8 » . . — 48 1 36 » 8 » 12 » — 54 1 48 » 12 » 16 » 1 — 2 — 16 X 24 » 1 6 2 12 > 24 » 32 » 1 12 2 24 » 1 Pfd. bis iPfd. 8Lth. 1 18 2 36 » 1 » 8Lth. » 1 » 16 » l 24 2 48 X 1 X 16 > » 1 » 24 » 1 30 3 — X 1 » 24 » » 2 » — » l 36 3 12 X 2 x » 2 » 8 > 1 42 3 24 » 2 » 8 » » 2 « 16 » 1 48 3 36 » 2 » 16 » » 2 » 24 » 1 54 3 48 » 2 » 24 » » 3 » — X 2 — 4 X> 3 » X 3 » 8 » 2 6 4 12 > 3 X 8 » » 3 » 16 » 2 12 4 24 » 3 » 16 » » 3 > 24 » 2 18 4 36 » 3 X 24 » » 4 » — » 2 24 4 48 x 4 X > 4 X 8 » 2 30 5 — x 4 X 8 » » 4 » 16 » 2 36 5 12 » 4 » 16 » » 4 » 24 » 2 42 5 24 > 4 » 24 > » 5 » X 2 48 5 36 168 Vom 13. April. 77. Ausdehnung der Vorschrift wegen gleichmäßiger Texri-rung des Cautionsbands auf alle der politischen Linie unterstehenden, so wie der ständischen und städtischen Beamten. Mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 25. März 1842, Zahl 3765 , wird hiermit bedeutet- daß laut hoher Hof-kanzlei-Verordnung vom 9. März 1842, Zahl 6237, die Norm, betreffend die gleichförmige Teptirung des Cautionö-Bandeö in den Fällen, wo Kautionen der Beamten nicht bloß für einen bestimmten Dienstposten erlegt werden, auch auf alle der politischen Linie unterstehenden, so wie auch auf die ständische» und städtischen Beamten, in so weit der Fall hierzu einlritt, anzuwenden sey. Gubernial-Verordnnng vom 13. April 1842, Nr. 4938; an die k. k. Kreisämter, an daS k. k. Provinzial-Zahlamt, an daS k. k. Fiöcalamt und an die f. f. Proviuzial-Staats-Buchhaltung. 78. Wegen Anwendung des neuen Stämpel- und Tax-Geseßes. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der appellationögerichilichen Circular-Verordnung über mehrere Anfragen bei der Anwendung des neuen Tax- und Stämpelgesetzes zur Kundmachung an sämmtliche im Kreise befindliche Civil-Justiz-Gerichte. Eubernial-Verordnung vom 13. April 1842, Zahl 6347; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Fiöcalamt. Vom 13. April. 169 Ad Nrum 6347. Currende deS k. k. innerösterr. küstenl. Appellations'Gerichtes. Der k. k. oberste Gerichtshof hat mit hohem Hofdecrete vom 14., Erhalt 24. März 1842, Hofzahl 365, diesem k. k. Appellations-Gerichte eine Abschrift des an das galizische Appel-lations-Gericht erlassenen Justiz-Hof-DecreteS vom 23, Februar 1841, Zahl 1095, zur eigenen Danachachtung und Belehrung der untergeordneten Civil-Justiz-Gerichte mitgetheilt. Welches den Civil-Justiz-Gerichten unter Anschluß einer Abschrift obigen Justiz-Hof-Decretes zur Danachachtung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 30. März 1842. Ad Nrum. 6347. Abschrift eines von der k. k. obersten Justizstelle unterm 23. Februar 1841, Zahl 1096, an das galizische Appellationö-Gericht erlassenen DecreteS. In dem Berichte vom 24. October 1840, Zahl 19442, hat das Appellationö-Gericht um Verfügung gebethen, daß hinsichtlich des Stämpel- und Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 folgende 3 Anträge des Lemberger Landrechtes von der k. k. allgemeinen Hofkammer genehmigt werden: 1. daß für die Verlassenschaften, welche 100 fl. nicht übersteigen, die Tax- und Stämpelfreiheit ausgesprochen werde; 2. daß die den Armen im §. 90 des oberwähnten Gesetzes zugestandene Stämpelfreiheit auf das adelige Richteramt ausgedehnt werde; 170 Vom 13. April. 3. daß die amtlichen Verhandlungen und Protokolle der Gerichte, welche sie in Folge des 3. und 4. HauptstückeS deS b. G. B. zur Erforschung und Sicherstellung deö Vermögens mittelloser Pupillen, wie auch bei Untersuchungen in Folge der §. §. 178 und 273 des b. G. B. oder über die Gebahrung der Vormünder und Curatoren oder über die Erziehung der Pupillen aufnehmen, vom Stämpel frei bleiben dürfen. Nicht minder hat das Appellations-Gericht in dem schon genannten Berichte die Bitte um Entscheidung nachstehender, von demselben Landrechte angeregter Zweifel gestellt, nahmlich 4. ob die Parteien, welche bisher die Vormerkung der Ge-bühren genossen haben, in ihren vor dem 1. November 1840 anhängig gemachten Rechtsstreiten diese Tunst noch fortgeniessen können, oder neuerdings ihre Armuth auszuweisen haben? endlich 5. ob die Curatoren der liegenden oder noch nicht angetre-tenen Verlaffenschaftsmaffen gleichfalls bei ihre» Eingaben den Stämpel gebrauchen müssen? Hierüber hat die einvernommene k. k. allgemeine Hofkammer laut ihrer Eröffnung vom 8. d. SD?., Zahl 50329, sich dahin geäußert: ad 1 und 2 könne dem gestellten Anträge keine Folge gegeben werden; ad 3 seyen die amtlichen Verhandlungen, welche die Gerichte kraft der ihnen zustehenden obersten Aufsicht und Curate! über mittellose Pflegebefohlene vollbringen, nach §. 81, Zahl 5 und 6, des neuen Stämpel- und Taxgesetzes ohnehin stämpelfrei, so wie auch die i» Folge der §. §. 178 und 273 des b. G. B. vorzunehmenden Erhebungen und Untersuchungen theils offenbar als eine Art Disciplinar-Strafverfahrcn unter den §. 81, Zahl 4, fallen und stämpelfrei sind, theils aber als ämtliche Verhandlungen im Interesse der allgemeinen Sicherheit Vom 13, und 14. April. 171 gleichfalls unter die schon oben berufenen Zahlen 5 und 6 des §. 81 fubfummirt werden muffen. Der Punct ad 4 sey in dem Hofkammer-Decrete vom 27. Oct. 1840/ Zahl 40817/ bereits erledigt/ und den Punct ad 5 betreffend/ habe die k. k. allgemeine Hofkammer in demselben Dekrete der Cameral-Gefällen-Verwaltung in Galizien bedeutet: daß die Anwendung der in dem §. 90 des Stempel- und Tax-gesctzeö für den Curator absentis angeordneten Stämpelvor-merk nig auch auf den Curator massae jacentis Statt haben könne. Diese Entscheidung der f. f. allgemeinen Hofkammer wird dem Appellations - Gerichte zur eigenen Danachachtung und jener der untergeordneten hiervon in Kenntniß zu setzenden Justizge-richte eröffnet. 79. Bezüglich der Stämpelpsiichngkeit der bei den Findelhaus-Directionin vorkommenden Urkunden und Schriften. Se. k. k. Majestät haben durch die allerhöchste Entschlies-sung vom 15. Jänner 1842 zwar allergnädigst zu bewilligen geruht/ daß von den bei den Findelhaus - Directionen vorkommen-den Urkunden und Schriften die Sittlichkeitö- und die Vermögens -Zeugnisse/ dann die ortsgerichtlichen und Pfarrzeugniffe für die Parteien/ welche sich bewerbe«/ Findlinge in die Pflege zu erhalte«/ dann die Gesundheits-Zeugnisse der Pflegemütter mit Anwendung der gehörigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Mißbräuchen auch künftig stäwpelfrei belassen werden/ zugleich aber allerhöchst zu bestimmen gefunden, daß für die Protokolls-Auszüge/ welche den Findlingen anstatt der Taufscheine 172 Vom 14. April. ausgefertigt werden, eine Ausnahme von dein Stämpel- und Targesetze nicht Statt finde. Was nun die allerhöchst angeordneten' Vorkehrungen zur Verhinderung von Mißbräuchen mit den durch die gegenwärtige allerhöchste Entschlieffung stämpelfrei erklärten Zeugnisse anbelangt, so wird im Einvernehmen mit der hohen Hofkammer angeordnet, daß in diesen Zeugnissen bei ihrer Ausfertigung der Zweck, zu welchen sie zu dienen haben, deutlich ausgedrückt werden müsse, und es sind die Findelhaus -Direciionen zugleich unter strenger Verantwortung zu verpflichten, solche Zeugnisse, wenn der beabsichtigte Gebrauch davon bei ihnen gemacht wurde, in den Acten zurückzubehalten und sie unter keinem Vorwände den Parteien zu einer anderen Benützung wieder auszufolgen. Von Seite der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer werden zugleich die Gefalls-Behörden verpflichtet, bei den gefällsämtli-chen Revisionen insbesondere diese Verpflichtung der Findelhaus-Anstalten wahrzunehmen, um im Falle einer Außerachtlassung derselben die Bestrafung des Schuldigen auf dem geeigneten Wege zu veranlassen. Hiervon wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 15. März d. I., Zahl 6959, das k. k. Kreisamt zur weiteren Kundmachung mit Bezug auf die hierärntliche Verordnung vom 2. October 1841, Zahl 17030, in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 14. April 1842, Nr. 5879; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Veisorgungs-Anstalten-Verwalcung, an das k. k. Fiscalamt, an die k. k. Provinzial-Staaksbuchhaltung, mit Note an das k. k. Landrecht und an die k. k. Cameral-Tefallen-Verwaltung. / ■ ■ ' ; , • ,• i , 'S. 'I i.:.;;.. , 15, j A 0.'..'Ci 10 Vom 16. April. 173 80. Wegen Ausstellung der Zeugnisse über den Besuch des Wiederholungs-Unterrichtes und der Christenlehre zum Behufe der Freisprechung der Lehrsungen. Zur Hindanhalkung der möglichen Verfälschung der zum Behufe der Freisprechung erforderlichen Zeugnisse über den Besuch des Wiederholungs Unterrichtes und der Christenlehre hat sich die hoheStudiemHofcommission veranlaßt gefunden, unterm 12.März d I., Zahl 1279, folgende Vorsichtsmaßregeln festzustellen: 1. lieber die Verpflichtung zur Abhaltung und Beiwohnung der Wiederholnngsfchulen und der Christenlehre stellt 6er §. 311 der politischen Verfassung der deutschen Volksschulen und die demselben angehängten Verfügungen die nöthigen Normen fest, daher sich nach selben ferner zu benehinen ist. 2. Das Zeugniß über den genossenen Wiederholungs-Unterricht und den Besuch der Christenlehre ist nach dem beigedruckten Formulare auszufertigen, und es ist sich hierbei an die im §.311 der politischen Schulverfassung enthaltene Vorschrift, gemäß welcher das dießfällige gemeinsame Zeugniß von dem Ortsseelsorger und Schullehrer zu unterfertigen und unentgeltlich zu verabfolgen ist,, zu halten. 3. Der Lehrherr hat immer schriftlich dem Ortsseclsorger die Anzeige über die zu erfolgende Freisprechung seines Lehrjungen zu machen. 4. Der Pfarrer, OrtSseelsorger, wenn er nicht ohnehin Katechet ist, hat das Christenlchr- und Wiederholungs-Unterrichts-Zeugniß mit zu unterfertigen, und das Pfarrsiegel beizudrücken, jedoch steht dem Ortsseelsorger frei, bei Ausstellung der fraglichen Zeugnisse entweder gedruckte Blanguette zu gebrauchen, oder die Zeugnisse selbst zu schreiben. 5. Diese Zeugniß-Blanqnette dürfen nur bei den eigentliche» Normalschnlbücher-Verlegern verkauft werden Endlich geniessen 174 Vom 16. und 20. April. 6. diese Zeugnisse nach §. 81, Z. 11, des neuen Stämpel-und Taxgesetzeö die Stämpelfreiheit. Gubernial-Verordnung vom 16. April 1842, Zahl 6327; an die fürstbischöfliche» Ordinariate und an die f f. Kreisämter. Formulare. Daß der Lehrjunge (Tauf- und Zunahnie) in der Lehre bei dem Herrn (Nähme und Gewerbe), wohnhaft in . . . den Wiederholungs-Unterricht vom . . 18 . . bis . . 18 . . besucht, einen . . . Fortgang gemacht, der Christenlehre vom . . . . 18 . . bis . . . 18 . . beigewohnt, bei der vorgenommenen Prüfung .... Fortgang gemacht, und sich in sittlicher Hinsichr . . . betragen hat, wird demselben zu dem Ende bezeugt, daß er freigesprochen werden fönne- Ort und Datum. (L. 8.) N. N. Pfarrer. N. N. Kirchenfatechet. N. N. Schullehrer. 81. Stämpel - Befreiung der Schriften über die aus den Ilnterthans - Verhältnissen entstehenden Streitigkeiten. Laut hoher Hoffanzlei - Verordnung vom 8. April d. I., Zahl 8519, hat die hohe f. k. allgemeine Hoffammer die hier-ländige f. f. Cameral-Gefällen-Verwaltung zur Beseitigung all-fälliger Anstände darauf aufmerfsam gemacht, daß vermöge des h. 81, Zahl 8, des Stämpel- und Taxgesehes den Schriften über die auö dem Unterthans-Verhältniffe entstehenden, und den Wirthschaftsämtern und Kreiöämtern als ein politischer Gegenstand zur Verhandlung zugewiesenen Streitigfeiten die Stämpel- 175 Vom 20. und 27. April. Freiheit auch dann zu Statten kommen, wenn sie bei den höheren politischen Instanzen Vorkommen. Gubernia! Verordnung vom 20. April 1842, Nr. 6731 ; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammer Procuratur und an die Herren Stände Steiermarks. 82. Passirscheine unterliegen dem Stcimpel. Aus Anlaß der Anfrage des Wiener-Neustädter Magistrates in Betreff der Stämpelpflicht jener Passirscheine, welche den Bewohnern des Kreises U. W. W. bloß für den Umfang dieses Kreises, mit Einschluß von Wien, als Ausweis auf Reifen er» theilt werden, ist von der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei, im Einvernehmen mit der k. f. allgemeinen Hofkammer, folgende Weisung erlassen worden: Da die im §. 81 des neuen Stäwpel- und Taxgesetzes festgesetzte Ausnahme von der Stämpelpflichtigkeit der Pässe und der ihre Stelle vertretenden Paffirscheine sich nur auf solche Urkunden bezieht, welche durch die an jedem Orte bestehenden Localpolizei-Vorschriften zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bedingt sind, so können die von Den Obrigkeiten zu Reisen im Kreise oder in der Provinz ausgestellten Passirscheine auf keine Stämpelbefreiung Anspruch machen, wogegen aber auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sich damit zu versehen, da vorschriftmäßig nur zu Reisen außerhalb der Provinz des Domicils eine förmlich obrigkeitliche Bewilligung mittels Ertheilung von Pässen oder Passirscheinen erforderlich ist. Wovon das f. k. Kreisamt in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 3. März l. I., Zahl 4183/421 , und dießfälliger Mirtheilung der k. k. Cameral-Gcsällen-Verwaltung zur weiteren Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 27. April 1842, Nr. 7034; an die k. k. Kreisämter. 176 Nom 27. April. 83 lieber die Stamp elpflichtigfeit eines von mehreren Personen gefertigtem Gesuches. In der Anlage erhält das k. k. Kreiöamt eine, von der F. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung unterm 16. l. M., Z. 335«, hierher mitgetheilte Abschrift ihrer an die unterstehenden Behörden erlassenen Circular-Verordnmig über die Anfrage: ob mehrere Personen zusammen ein gemeinschaftliches Gesuch unter Einem Stämpel überreichen dürfen, zur Wissenschaft und weiteren Bekanntmachung. Guberni'al-Verordnulsg vom 27. April 1842, Nr. 7283; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Fiscalamt. Ad Gab. Nrum. 7283. Copia der Nr. 3350/646. Circular-Verordnung der k. k. (feiern, illyr. Cameral - Gefällen > Verwaltung an ‘ sämmtliche ihr unterstehenden Behörden und Aemter. (Betreffend die Frage: ob mehrere Personen zusammen ein gemeinschaftliches Gesuch unter Einem Stämpel überreichen dürfen.) Auö Anlaß der vorgekommenen Anfrage: ob es gestattet sey, daß mehrere Personen zusammen ein gemeinschaftliches Gesuch unter Einem Stämpel überreichen, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit dem Decrete vom 8. März d. I., Zahl 51908/5396, hierher bedeutet, daß in dem Sinne der §§. 95, 96, 97 und 98 des Stämpel- und Taxgesetzes die Ile--berreichung eines Gesuches unter Einem Stämpel von mehreren Personen nur dann zulässig ist, wenn diese mehreren Personen zusammen überhaupt, oder wenigstens in Bezug auf den Gegenstand des Gesuches als eine moralische Person, als eine Collectio-Person betrachtet werden müssen, als: Gemeinden, Gesellschaften , Streitgenossen n. dgl. Welches hiermit zur Wissenschaft und Danachachtung bekannt gegeben wird. Gratz am 16. April 1842. 84. Vom 4. Mak. 177 84. In Betreff der von den königl. bayer. Unterthanen int Auslande, nnd von fremden Unterthanen in Bayern geschloffenen Ehen. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 31. März d. I., Zahl 5680, wurde dem Gubernium eröffnet, daß laut Mittheilung der k. k. geheime» Hof- und Staatskanzlei der königl. bayer. Bundestags-Gesandte an sämmtliche Gesandtschaften zu Frankfurt das im Auszugs mitfolgende Circulare crlaffen hat, worin er die Gesetzgebung Bayerns in Betreff der von bayerischen Unterthanen im Auslands und von fremden Unterthanen in Bayern geschloffenen Ehen entwickelt und den Wunsch äußert, daß die dießfälligen Bestimmungen zur Kenntniß der übrigen Regierungen gebracht, zugleich aber von diesen wieder der bayerischen Regierung Kenntniß über diejenigen Anordnungen gegeben werden möge, welche in den übrigen Bundesstaaten zur Verhinderung unerlaubter Trauungen fremder Unterthanen bereits bestehen, oder in Folge der obigen Mitthei-lung erlassen werden sollten. Indem die hohe Hofkanzlei dem letzteren Wunsche entsprochen hat, wurde zugleich der Auftrag ertheilt, daß sich im fraglichen Betreffe bei vorkommenden Gelegenheiten an die vorliegenden Bestimmungen der königl. bayer. Regierung, durch welche sich übrigens die mit dem Gubernial- Erlasse vom 17. November 1827, Zahl 25285, . *) bekannt gegebene Verfügung der hohen Hofkanzlei vom 30. October 1827, Zahl 28224, von selbst behebt, gehalten werden soll. Gubernial-Verordnung vom 4. Mai 1842, Zahl 7214; an die k. k. Kreisämter und an die fürstbischöflichen Ordinariate. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 871, Nr. 196. Gesetzsammlung XXIY. THeil. 17« Vom I. Mai. Circulare. Die Gesetzgebungen eines großen Theiles deutscher Staaten erkennen bekanntlich Die von eigenen Unterthanen im Auslände geschlossenen Ehen nur in so ferne für gültig an, als der Ehe-mann zu deren Eingehung die ausdrückliche Erlaubniß seiner Heimathlichen Obrigkeit erhallen hat. Dieses ist insbesondere auch in Bayern der Fall, und es wird hiernach nicht nur jede, ohne Erlaubniß der betreffenden Civil Obrigkeit von einem Bayern im AuSlande eingegangene Ehe in staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig berrachtet, sondern auch dieselbe erforderlichen Falles von Obrigkeitswegen getrennt, ohne daß der Frau, falls selbe Ausländerin ist, oder deren Kindern hieraus Die Rechte bayerischer Angehöriger erwachsen können. Dagegen sind auch in Bayern die gleichen Maßregeln gegen die Verhüthung unerlaubter Ehen von Ausländern getroffen, und es ist den Geistlichen aller Confeffonen verbothen, irgend eine Trauung eines Ausländers vorzunehmen, wenn der zu Trauende nicht die von der ihm Vorgesetzten ausländischen Dienstes- oder Heimalhs-Behörde ausgestellte Verehelichungs-Bewilligung nebst den geeigneten pfarr-ämtlichen Zeugniffen darüber, daß der beabsichtigten Verehelichung in Hinsicht auf kirchenrechtliche Bestimmungen kein Hinderniß entgegenstehe, beigebracht hat. Die königl. bayer. Regierung hat hierüber selbst besondere Uebereinkünfte, z. B. mit Preußen, getroffen, und dadurch die Ueberzcugung erlangt, daß analoge Anordnungen nickt nur in andern deutschen Staaten bestehen, sondern daß diese Verfügungen auch dem eigenen Interesse der benachbarten Regierungen vollkommen entsprechen. Wenn nun gleich nach diesen ganz klaren und bestimmten gesetzlichen Anordnungen niemahls über die Ungültigkeit einer im Auslande von einem bayerischen Unterthan ohne die legalen Bewilligungen und Ausweise geschloffenen Ehe, so wie darüber, daß daraus gegen den bayerischen Staat oder einzelne Gemeinden keine Rechte abzuleiten sind, ein Zweifel entstehen kann: so sind doch Fälle vorgekommen, in welchen auswärtige Behörden hierauf gehörige Rücksicht genommen oder eine andere Ansicht von der Wirkung einer solchen Ehe geäußert, und dadurch bisweilen Differenzen herdeigeführt, oder ihre Angehörigen in Nachtheil versetzt haben. Die königl. bayer. Regierung halt es daher zur Vermeidung solcher Falle für angemessen, alle Bundesregierungen auf Vom 4. Mai. 179 diese Bestimmungen der bayerischen Gesetzgebunq aufmerksam zu mache», und dem eigenen weisen Ermessen derselben anheimzu-geb'ni, ihren Unterbehörden hiernach die geeignete Instruction zugehen zu lassen. Sehr erwünscht wäre es aber derselben, hierbei auch von denjenigen Anordnungen Kenntniß zu erhalten, welche in den übrigen Bundesstaaten zur Verhinderung unerlaubter Trauungen fremder Unkerthanen bereits bestehen, oder in Folge dieser Mittheilung erlassen werden. 85. Wegen Stämpelpffichtigkeit einer Eingabe, wo mehrere Petita zusammengefaßt werden. Die k. k. steierm. illyr. vereinte Cameral-Eefällen-Verwaltung hat mit Note vom 21. v. M., Zahl 3431 , anher niitgetheilt, daß in Folge hohen Hofkammer Dekretes vom 8. März d. I., Zahl 6309, über die vorgekommene Anfrage-, ob das Stämpel-und Taxgesetz vom 27. Jänner 1840 gestattet, in einer und derselben Eingabe mehrere stampelpflichtige Petita zusammenzu-fassen, können allerdings mehrere Petita, in so fern sie unter sich im Zusammenhänge sind und einen und denselben Gegenstand derselben Partei betreffen, in einem Gesuche unter einem Stämpel gestellt werden, dagegen ist eine Cumwulirung verschiedenartiger, mit einander in keinem Zusammenhänge stehender Gegenstände in einem und demselben Gesuche unter Einem Stämpel gegen den Sinn der §. §. 95, 96, 97 und 98 des Stämpel- und Laxgesetzeö vom 27. Jänner 1840 und demnach unzulässig, so wie eö schon die bestehende Geschäftsordnung mit sich bringt, daß solche Gesuche, bevor sie in Verhandlungen genommen werden, den Parteien zur Umänderung zurückgestellt werden. Gubernial-Verordnung vom 4. Mai 1842, Nr. 7545; an die k. k. Kreisämtcr, an das k. k. Fiscalamt, an die Herren Stände Steiermarks, mit Nore a» das k. k. General-Commando und an das k. k. Landrecht. 180 Vom 4. und 9. Mai. 86. Die Ausfertigungs-Gebühr für Wandnbüchcr ist nicht mehr abzuuehmen. Mit hoher k. k. Hofkanzlei-Verordnung vom 15. April d. I, Zahl 11213/ wurde bedeutet: mehrseitig erhobene Zweifel, ob nach der Erlassung des neuen Tax- und Stämpelpatentes auch ferner für Wanderbücher nebst der vorgeschriebeuen Stäm-peltaxe für dieselben auch noch die frühere Ausfertigungsgebühr mit 15 kr. C. M. einzuholen sei), veranlassen die Hofkanz» lei, im Einverständnisje mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, zu erklären, daß diese letztere Gebühr ferner nicht mehr zu entrichten ist. Gubernial-Verordnung vom 4 Mai 1842, Nr. 7569; an die k. k. KreiSämter. 87. lieber die Behandlung der am 2. Mai 1842 in der Serie 8 verloosien Banco'- Obligationen zu 5 Percent und der in dieser Serie nachträglich eingelheil-ten Domestical - Obligationen der Stande von Niederostreich zu 4 Percent. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Schreibens vom 4. d. M., Zahl 3164, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. 1. Die fünfpercentigen Banco-Obligationen Nr. 6263 bis ein-schliessig Nr. 7019, welche in die am 2. Mai 1842 verlooste Serie 8 eingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nenn-werthe des Capitals baar in Conventions-Münze znrückbezahlt. Vom 9. Mai. 181 Die in diese Serie nachträglich cingereihten vierpercentigen Domestical-Obligationen der Stände von Niederöstrrich, Nr. 1369 bis einschlieffig Nr. 1519, werden nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit vier!Percent in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuldver schreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verloosten fünfpercentigen Capitalieri beginnt am 1. Juni 1842, und wird von der k. k. Universal-Skaakö- und Lanco-Schuldcncasse geleistet, bei welcher die ver-looStenlObligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. Mai 1842 zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung, für de» Monath Mai 1842 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conv. Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Aus,--zahlung bei -er Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster. Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Creditscasse übertragen ist, steht es frei, die Capitals-Auszahlung bei der Universal-Staats- und Banco-Schuldencafie oder bei jener Creditscafie zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle ha- 182 Vom 9. und 11. Mai. ten sie die verlockten Obligationen bei der Filial-Creditscasse einzureichen. tz. 7. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen nieder-östreichisch-ständischen Domestical-Obligationen zu vier Percent gegen neue Staatöschuldverschreibungen geschieht bei der nieder-östreichisch- ständischen CreditScaffe, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 8. Die Zinsen der neuen Staatsschuldverschreibungen in Con-ventionö-Münze laufen vom 1. Mai 1842, und die bis dahin von den älteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener-Währung werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. Gubernial-Currende vom 9. Mai 1842, Nr. 8028. 88. Bezüglich der auf die Besides - Uebertragung und -One« rirung eines verkäuflichen nicht radicirken Gewerbes Bezug nehmenden Amtshandlung. Bereits mit Gubernial-Verordnung vom 24. Februar 1841, Zahl 3292, *) wurde dem k. k. Kreisamte die ErläuterungSvor, fchrift der hohen Hofkanzlei vom 5. Februar 1841 bezüglich des Normales vom Jahre 1802 über die Behandlung der verkäuflichen Gewerbe, mit welcher die Führung der dießfalligen Vormerk - Protokolle und alle darauf sich beziehenden Amtshandlungen als den politischen Behörden zuständig erklärt wurde, bekannt gegeben und dasselbe zur Amtshandlung danach angewiesen. ) Siehe P. G. ®. Band 13, Seite 4*, Nr. 32. Vom it. Mai. 183 lieber den aus Anlaß eines specielen Falles angeregten Zweifel und hiernach gemachte Anfrage: ob auch die auf die Besitzüberlragung und Onerirung eines solchen verkäuflichen nicht radicirten Gewerbes Bezug nehmenden Amtshandlungen den politischen Behörden zustehen, oder als Acte der Civil-Gerichtsbar-keit anzusehen seyen, hat die hohe Hofkanzlei mit Beeret vom 4. Jänner d. I., Zahl 40471, erinnert: daß, nachdem nur bei Realitäten und denselben gleich gesetzten Rechten, welche Gegenstand der Grundbücher und Landtafeln sind, von Jntabulationen und Pränotationen die Rede seyn kann, verkäufliche nicht radi-cirle Gewerbe aber kein Gegenstand dieser Bücher sind, sondern darüber nur Vorwerk-Protokolle durch die politischen Behörden geführt werden, und nachdem durch das im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle ergangene Hofkanzlei-Decret vom 5 Februar 1841 ausdrücklich erklärt worden ist, daß alle auf die Führung dieser Vormerk-Protokolle sich beziehenden Amtshandlungen zum Wirkungskreeise der politischen Behörden gehören, und nur in solchen Fällen, wo auf ein solches Gewerbe Execution geführt wird, die Pfändung oder Einantwortung vom Richter zu bewilligen ist, die Ansicht, daß diese Realitäten Gegenstand von Pränotationen oder Jntabulationen seyn können, offenbar irrig sey. Daö k. f. Kreisamt hat daher den BezirkSobrigkeiten und Magistraten auch diese hohe Erläuterung im Nachhange zu der früheren Eingangs erwähnten bekannt zu machen, und dieselben rücksichtlich der Eintragung der Besitzstands-Veränderungen und Onerirunge» in den Vormerk-Protokollen auf den 3. Absatz der mit der Gubernial - Currcude vom 21. April 1802, Zahl 6091, bekannt gemachten Normalvorschrilt anzuweisen, damit nach der Bestimmung des vorerwähnten hohen Holkanzlei-Decretes vom 5. Februar 1841 dort, wo sich eine diesen Grundsätzen widerstreitende Hebung gebildet hat, dieselbe abgestellt werde. Gubernial-Verordnung vom 11. Mai 1842, Zahl 7364; an die k. k. KreiSämter. 184 Vom 14. Mai. 89. Betreffend den Ein- und Ausgangszoll bei Borstenvieh und Steingut. Zn Folge der hohen Hofkammer-Verordnung vom 26. April d. I., Zahl 12871 , werden nachstehende ungarijch-stebenbürgi-sche Dreißigstgebühren-Bestimmungen, die auf den Verkehr über die innere Zwischen-Zoll - und Dreißigstlinie Bezug nehmen, nebst einer an der inneren und äußern Zoll- und Dreißigstlinie eiatretenden Verminderung einer Ausgangsgebühr zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Die bis nun beim Verkehr über die innere Zwischenzoll-und Dreißigstlinie bestandenen verfchiedentlichen Dreißigste Gebühren auf die Ein- und Ausfuhr der gemästeten und ungemästeten Schweine, so wie der Frischlinge, werden, so wie es beim Verkehr über die äußere Zoll- und Dreißigstlinie emgcführl worden ist, in eine einzige Eingangs-und eben so eine einzige AusgangsDreißigstgebühr zusam-mengezogen, und die erste Gebühr wird mit 6 kr. pr. Stück und die letzte mit 23 kr. pr. Stück hiermit festgesetzt. 2. Die unter den Thonmaare» für Steingut, auch Majolika oder Fayence, im inner» Verkehr zu entrichtende Ein-gangs-Dreißigstgebühr wird von 1 ff. 15 kr. auf 25 kr. pr. Wiener Centner sporco herabgesetzt. 3. Die allgemeine Ausgangsgebühr auf die eben genannten Thonwaaren wird int Verkehr über die äußere und innere Zoll- und Dreißigstlinie von 6T/4 kr. auf 2/t kr. pr. Wiener Centner sporco vermindert. Sämmtliche vorstehende neue Gebühren-Bestimmungen treten mit dem Tage der öffentlichen Kundmachung in Wirksamkeit. Gubernial-Currende vom 14. Mai 1842, Nr. 8288. Vom 16. Mai. 185 90. Stampelbehandlung der Quittungen des Qrdens der eisernen Krone, so wie der für Offiziere und Militär-Beamte ausgestellten Urlaubs- und Reise.Certificate. Nach einer von der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung mit Note vom 30. April d. I., Z. 4475, anher gemachten Mittheilung wurde vermöge hoher Hofkammer-Vcrordnung vom 4. April d. I., Zahl 5883, über die vorgekommene Anfrage: a) ob die Quittungen der Militär-Individuen über die Pensionen des Ordens der eisernen Krone dem classenmäßigen Stämpel unterliegen, dann b) welchen Stämpel die von den Stadt- oder Platz-Comman-den auszustellenden Urlaubs- und Reise-Cerlificate für Offiziere, Militärbeamte, oder andere, denselben gleich gestellte • Individuen erfordern, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, nach vorläufig in dieser Beziehung mit dem k. k. Hofkriegsrathe gepflogener Rücksprache, mit dem Secrete vom 4. d. M., Zahl 5883/595, die Belehrung ertheilt, daß die sub a erwähnten Quittungen nach der allgemeinen Regel für Quittungen dem classenmäßigen Stämpel zu unterziehen seyen, zumahlen der §. 86 — b des Stämpel-und Tar-Gefetzeö vom 27. Zänner 1840 eine Ausnahme ihrer Freilassung vom Stämpel nicht begründet, nachdem die Pensionen des Ordens der eisernen Krone, welchen auch Civilbeamte erhalten, nicht zu jenen Genüssen gehören, welche die Militärs eben in ihrer militärischen Eigenschaft beziehen. Deßgleichen haben die sub b erwähnten Urlaubs--''und Reife-Certificate, da sie zum Reisen dienen, und die Stelle der Reisepässe vertreten, als Passe einer Local-Behörde, dem §. 77, Zahl 3, aufgeführten Stämpel zu unterliegen, in so fern nähmlich diese Urlaubs- und Reife-Certificate 186 Vom 16. und 17. Mai. für Offiziere, Militär-Beamte oder diesen gleich gehaltene Individuen ausgestellt werden. Die Befreiung vom Skäm-pel rücksichtlich dieser Certificate hak nur dann einzutrelen, wenn solche für Individuen vom Unteroffizier abwärts aus-gestellt werden (§. 81, Zahl 31). Gubernial-Verordnung vom 16. Mai 1842, Nr. 8408; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Fiscalamt, an die Herren Stände Steiermarks und mit Note an das k. k. Landrecht. 91. Hrnausgabe neuer Coupons zu den sunfpercenkigen Anlehens-Dbligationen vom i. Juli igi7* Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 1. Mai 1842, Z. 18324, wurde anher eröffnet: Da mit 1. Juli 1842 die Coupons der fünfpercentigen An-lehenö-Obligationen ddo. 1. Juli 1817 zu Ende gehen, fo tritt die Nothwendigkeit ein, zu diesen Obligationen neue Coupons-Bögen hinauszugeben. Man hat beschloffen, die HinauSgabe der neuen Coupons nicht auf die k. k. Universal-Staats - und Banco - Schuldencaffe allein zu beschränken, sondern zur Erleichterung der Obligations-Besitzer auch durch sämmtliche Credits-Abtheilungen bewerkstelligen zu lassen, und findet sich daher bestimmt, das k. k. Landes-Gubernium anzuweisen, die k. k. CredikS-Abtheilung in Gratz zu beauftragen, die CouponS-Bögen zu jenen Obligationen, welche bei ihr angemeldet werden, hinauszugeben, und sich dabei nach der bestehenden Instruction zu benehmen. Zugleich ist die Einleitung zu treffen, daß durch die Anheftung einer geschriebenen Kundmachung in der Liquidarur der Credits-Abtheilung das Zuendegehen der Coupons zu den be-zeichneten Staatsschuld - Verschreibungen mit dem Beisatze be- Vom 17. Mai 187 könnt gemacht werde, daß die neuen Coupons-Bögen gegen Einziehung der einzulegenden alten Talons bei der Credits-Abtheilung selbst behoben werden können. Gubernial-Verordnung vom i7. Mai 1842, N-. 8543; an daS k. k. Provinzial-Zahlamt. 92. lieber den Interessen - Verfall von den in Verloosung gefallenen -Obligationen, wenn die Interessen den Capitals» Betrag erreichen. Mit dem hohen Hofkammer-Deerete vom i9. April d. I., Zahl 12795, wurde anher bedeutet: »Nach der mit dem Hofkammer-Deerete vom 18. Juli 1817 bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 8. Juli 1817 ist der §. 1335 deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (wonach das Recht, von einem Capitale weitere Zinsen zu fordern, erlischt, wenn dem Gläubiger die Zinsen ohne Einmahnung bid auf den Betrag der Hauptschuld steigen) in Hinsicht des Toial-betrages rückständiger Zinsen auch bei Staatsgläubiqern anwendbar, und dem Gläubiger nur das Recht, neue Zinsen zu verlangen, Vorbehalten. Da sich nun über die Anwendung dieser allerhöchsten Bestimmung auf die Interessen der in Verloosung fallenden Capitalien der älteren Staatsschuld ein Anstand ergeben hat, so wird der k. k. Universal-Staats- und Banco-Schuldencasie zur Richtschnur bedeutet, daß die bis zur Verloosung in Wiener-Währung entfallenden Zinsen nach dem angenommenen Werths-Verhältnisse auf Conventions-Münze zu berechnen, und mit den von dem Zeitpuncte der Verloosung bis zu dem letzten Verfalls-Termine in Conventionö-Münze zu berichtigenden Zinsen in eine Summe zusammenzuschlagen sind. Diese vereinigte Summe ist dann mit dem Capital in Conventions-Münze zu vergleichen 188 Vom 17. und 23. Mai. und danach zu beurtheilen, ob der Jnteressen-Rückstand die Höhe des Capitales erreicht- oder welcher Betrag sich als diese Höhe übersteigend zur Einziehung geeignet darstellt.« Gubernial-Verordnung vom 17. Mai 1842, Nr. 8544; an die Herren Stände Steiermarkö. 93. Art der Besitznahme und der Benützung der Inseln in schiff - und floßbaren Flüssen und Strömen. Zur Feststellung des Benehmens hinsichtlich der Art der Besitznahme und der Benützung der Inseln in schiff- und flößbaren Flüssen und Strömen werden in Folge allerhöchster Ent-schlieffung vom 8. Jänner d. I. von der k. k. allgemeinen Hofkammer, laut herabgelangten Decretes vom 19. v. M. , Zahl 13426, einverständlich mit der hohen vereinten Hofkanzlei, nachstehende Bestimmungen vorgezeichnet: 1. Nach dem Sinne deö §. 407 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind alle, in schiff- und floßbaren Flüssen und Strömen der österreichischen Monarchie (mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen) befindlichen Inseln in der Regel als Staatseigenthum anznsehen und [ju behandeln, und jeder von Privaten behauptete Eigenthums-Anspruch solcher Art müßte rechtskräftig erwiesen werden. 2. Da^sonach der Staats-Verwaltung das Eigenthumsrecht auf derlei Inseln ausfchliessend schon aus dem Gesetze zusteht, so bedarf sie zur Geltendmachung dieses Rechtes auch nicht der zur Erwerbung freistehender Sachen privatrechtlich erforderlichen Zueignnngsacte, mithin weder einer förmlichen Besitzergreifung, noch in der Regel einer Eintragung in öffentliche »Bücher, sondern sie kann sich aus die unmittelbare einfache Besitznahme beschränken. Vom 23. Mai. 189 3. Die Organe zu deren Bewirkung sind zunächst die Ca-meral-Behörden, da ihnen die unmittelbare Obsorge für daS Staatseigenthum zusteht; sie werden jedoch dabei, nach Maßgabe der unten bezeichneten Verhältnisse, von den politischen Behörden zu unterstützen seyn. 4. Bei Vollziehung der einschlägigen Bestimmung des §. 407 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist die in deren Geiste liegende Fürsorge für den Laus der Flüsse und für die User-Besitzer nicht zu übersehen, und sind die durch die Eigenthüm-lichkeit der einzelnen Flüsse oder Ströme dießfallö bedingten besonderen Maßnahmen gemeinschaftlich von den Camera!- und den politischen Behörden zu beschlieffen. 5. Es wird den Cameral-Behörden obliegen, die Inseln in schiff- und ffoßbaren Flüssen und Strömen aus die einfachste und mindest kostspielige Art durch die geeigneten Organe in Besitz nehmen, und sohin vermessen, mappiren, auch, wo eS in einzelnen Fällen nach Lage der Umstände angemessen erscheint, durch Pfahle oder aus eine sonst geeignete Art bezeichnen zu lassen. 6. Es wird der gemeinschaftlichen Beurtheilung der Cameralund der politischen Landes»Behörden überlassen, ob gültige Motive es räthlich machen, die in Besitz genommenen Inseln in die öffentlichen Bücher eintrazen zu lassen (worunter übrigens hier nur die zur Einverleibung des freien Eigenthums bestimmten Bücher verstanden werden könnten), für welchen Fall die geeigneten Anträge zu erstatten wären. 7. Sollten bei der oben bezeichneten Art der Besitznahme von Inseln Einwendungen gegen dos Eigenthums - Recht des Staates Vorkommen, so sind dieselben im Wege commissioneler Verhandlung unter kreisämtlicher Leitung auszutragen. Zu diesem Ende hat die betreffende Cameral-Bezirks-Verwaltung über vorläufigen Auftrag der Camera!- Oberbehörde, an welche sie derlei Anstände berichten wird, beim Kreiöamte einzu schreiten. Das KreiSamt hat sofort die Tagsatzung am geeigneten Orte 190 Vom 23. Mai. mit Beziehung des Abgeordneten der Cameral-Bezirks-Verwal-tung, des Kreis-Ingenieurs und des mit der Aufsicht über den Fluß oder Strom, in welchem die beanständete Insel liegt, zunächst beauftragten Beamten, wie auch der beteiligten Partei, anzuordnen, bei dieser Tagsatzung sind alle von Letzterer zur Darthuung ihrer Ansprüche vorgebrachten Verhältnisse zu erörtern, zu prüfen und zu protokolliren. Sollte die Sache im Wege eines angemessenen Uebereinkommens nicht zu schlichten seyn, so ist das Commissions-Operat der Entscheidung der politischen Landesstelle zu unterziehen, welche über selbes auf der Grundlage des vorläufig einzuholenden fiscalänitlichen Gutachtens zu erkennen, dabei jedoch, wenn ihr Beschluß zu Gunsten der Staats-Verwaltung ausfällt, der dadurch sich verletzt glaubende» Partei eine Frist von sechs Wochen zur Betretung des Rechtsweges offen zu lassen hat. 8. Ein gleiches Verfahren ist auch zu beobachten, wenn Einwendungen gegen daö Eigenthums-Recht des Staates auf solche Inseln seit dem Zeitpuncte der Kundmachung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches noch vor deren Besitznahme durch die Camera!'Behörde vorgekoinmen sind, oder wenn sich Jemand gar schon faktisch in einem derlei Besitze befinden sollte. Nur hat im letzteren Falle das Fiscalamt, wofern eö nach dem von der politischen Landeöstelle vermöge der Andeutung nach dem Absätze 7 dieser Vorschrift ihm um Gutachten mitzutheilen-den Ergebnisse der unausgeführt gebliebenen commiffionelen Verhandlung den Besitztitel des Besitzers nicht gehörig nachgewiesen findet, gegen Letzteren über vorläufig eingeholte Genehmigung der politischen Landesstelle im Rechtswege aufzutreten. 9. Aus den vorausgeschickten Bestimmungen fließt die Noth-wendiakeit für die Behörden, fich die genaue Kenntniß von der Existenz aller seit der Kundmachung deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen Inseln in schiff- und floßbaren' Flüssen und Strömen, wie auch von dem Umstande zu verschaffen, »ob einige und welche darunter bisher von Privaten als Eigenthuni Vom ‘23. und 24. Mai. 191 in Besitz genommen worden. Nicht minder wird ausznmitteln seyn, ob etwa eine oder die andere dieser Inseln von öffentlichen Behörden zu öffentlichen Zwecken benützt werde. Es ist die Aufgabe der politischen Landeßstelle, dieß Alles genau erheben zu lassen, und die Ergebnisse der Camera!.Landes-Behörde, welcke sich dießfalls an sie zu wenden har, erschöpfend mitzutheilen. Eben so hat die politische Landcsstelle auch Sorge zu tragen, daß ihr tm Wege der Strom - Aussicht von jeder, in der Folge etwa noch entstehenden Insel in sckiff- und floßbaren Flüssen und Strömen die Anzeige erstattet werde, wonach sie sofort der Comeral-Oberbehörde die erforderliche Eröffnung zu machen haben wird. 10. Sobald die Besitznahme von Inseln in schiff» und flößbaren Flüssen und Strömen auf die oben vorgezeichnete Art vollzogen seyn wird, ist die bestmögliche Verwerthung der solchergestalt gewonnenen Grundflächen durch deren Verpachtung zu erzielen, in so fern dieß mit der oben im Absätze 4 aufgestellten Marime vereinbarlich ist. Die hieraus flieffenden amtlichen Acte liegen zunächst im Bereiche der Cameral-Behörden unter der Leitung der Camera! Oberbehörde, welche dabei nach dem für derlei Vorgänge bestehenden Systeme, in ihrem Wirkungskreise zu walten, und erforderlichen Falles die höhere Entscheidung einzu-holcn hat. Gubernial.Verordnung vom 23. Mai 1842 , Zahl 8662 ; an die k. k. Kreisämter, an die k k. Provinzial-Baudirection und an die k. k. Kammer-Procuratur. 94. Distanz - Ausmaß zwischen Spital am Pyhrn in -Ober« östreich und Liezen in Steiermark. Zu Folge deö hohen Hofkammer-Decretes vom 13.Mai d.J., Zahl 19727, wurde bei der mit 7985 Klaftern nachgewiesenen 192 Vom 24., 25. lind 28. Mak. Entfernung zwischen Spital am Pyhrn in Oberöstreich und Liezen in Steiermark die Distanz zwischen diesen beiden Orten mit einer einfachen Post festgesetzt. Gnbernial-Verordnung vom 24. Mai 1842, Zahl 9001 ; an die k. k. Kreiöämter und an die k. k. Oberpost-Verwaltung. 95. Hinsichtlich der Erwerbung und Ausübung von Privilegien durch Individuen, denen die freie Verwaltung ihres Vermögens nicht zusteht. Aus Anlaß eines besondern Falles haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 7. d. M. zu erklären geruht, daß von der Erwerbung eines (Industrie-) Privilegiums Diejenigen nicht ausgeschlossen sind, denen die freie Verwaltung ihres Vermögens nicht zusteht; waö jedoch die Aus üb un g deö Privilegiums durch solche Personen anbelangt, so sey sich nach den für solche Individuen bestehenden Civil- und politischen Vorschriften zu benehmen. Diese allerhöchste Entschließung wird in Gemäßheit des hohen Hofkanzlei -Decretes vom 11. Mai d. I. hiermit zur öffentliche» Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 25. Mai 1842, Nr. 8942. 96, Vorschrift über die Stämpelbehandlung der Reisepässe.. Mit dem hohen Hoskammer-Decrete vom 3. d. M., Zahl 11180, ist die abschriftlich beiliegende, aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage an die k. k. niederöstr. Landes-Regierung erlassene Weisung bezüglich auf die Stämpelbehandlung der Reisepässe zur gleichmäßigen Wissenschaft und Nachachtung herabgelangt. Gubernial-Erledigung vom 28. Mai 1842, Nr. 9215. Ad Vom 28. und 29. Mai. 193 Ad Nruin. 9215. Abschrift eines an die k. k. n. östr. Landesregierung unterm 3. Mai l. I. erlassenen Hoskammer-Decretes. In Erledigung des Berichtes vom 10. v. M., Z. 665/P., wird derselben rücksichtlich der Stämpelbehandlung der Reise-Pässe bedeutet: 1. daß es, den Fall ausgenommen, wenn mehrere Individuen zur Familie oder Dienerschaft des Paßwerberö gehören, unzulässiq sey, unter einem Stämpel einen Paß für mehrere Personen auszufertigen; 2. daß die Besugniß, armen Parteien gratis Pässe zu er-khcilen, der Landesstelle nicht zustehe, indem das Armen-recht nach §. 90 des neuen Stämpel - und Tar-Gesetzes nur in Streitsachen und bei Gesuchen, welche aus Erlangung eines Almosens gerichtet sind, Geltung hat, überdieß der dürftigeren Volksclasse durch die Bestimmung des §. 78 des Stämpel - und Tar-Gesetzes eine zureichende Erleichterung zugewendet ist; 3. daß die Reisepässe für Kinder der Dienstbothen und- Taglöhner, dann für die Findlinge, so lange dieselben nicht einen eigenen Erwerb haben, vermöge welcher sie einer höheren Stämpelclasse zuzuweisen sind, gleichfalls dem 6 kr. Stämpel unterliegen. 97. lieber die Beweisführung durch den Haupteid. Seine f. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. April d. I., intimirt mit Hoskanzlei-De.ret vom 16. Mai d. I,, Zahl 14802, anzubesehle» geruht, daß die in der galizischen Gerichtsordnung vom Jahre 1796 ertheilte Vorschrift über den Beweis durch e in e n H a up te i ö, der nicht zu-rückgeschoben werden kann, auch in den Provinzen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung vom Jahre 1781 in Wirksamkeit ist, eingeführt werden soll. Gesetzsammlung XXIV. Theil. 194 Vom 29. und 31. Mai. Für diese Provinzen wird daher mit Aufhebung der Hof-Decrete vom 8. April und 6. Mai 1788 für künftige Fälle Folgendes ongeordnet: »Wie weit in dem Falle, als der aufgetragene Eid nicht zurückgeschoben werde» könnte, der Gegner den Eid dennoch anzunehmen verbunden scy, hat der Richter nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilcn, und hätte das Gericht auf Ablegung des Eideö erkannt, so ist derselbe ohne Ausnahme abzulegen.« »Diese Vorschrift findet auch auf den über die Echtheit ei-»er eigenen Handschrift oder über die Echtheit der Handschrift eines Verstorbenen aufgetragenen Eid ihre Anwendung.« Gubernial-Currende vom 29. Mai 1842, Nr. 9283. 98. Militärsiellung der in Steiermark gebürtigen und am Gymnasium zu Warasdin studirenden Jünglinge. Mit Beziehung auf die Gubernial- Verordnung vom 14. April 1841 findet man nach mit der königlich ungarischen Statthalterei gepflogener Rücksprache bezüglich der Militär^Stellung der aus Steiermark gebürtigen, am Gymnasium zu Warasdin studirenden Jünglinge zu verfügen, daß derlei in Croatien stu-dirende hierländige Unterthanen, wenn sie mit Erlaubniß ihrer Obrigkeiten abwesend sind, nicht mehr auf einen hiesigen Affent-plajz vorgerufcn, sondern ihre Vorführung bei den ohnehin in Croatien bestehenden Militär-Commanden durch die betreffenden StellungS-Obrigkeiten veranlaßt werde, wovon nur bei den unbefugt Abwesenden eine Ausnahme einzutreten hat, welche, wie bisher, vorschriftsmäßig vorzuladen sind. Gubernial-Verordnung vom 31. Mai 1842, Zahl 8744; an die k. k. Kreisämter. Vom 2. Juni. 195 99. Nähere Bestimmungen und Erläuterungen in Betreff der Anwendung des Tax- und Stampel-Geseßes. In der Anlage erhält das f. k. KreiSamt eine Abschrift des, mit Note der hiesigen k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 4. Mai d. I., Zahl 3245, hierher gelangten Abdruckes des hohen Hofkammer - Decretes vom 6° Februar d. I., Zahl 29051 , welches über mehrere, von dem k. k. illyr. Guberninm hochdahin vorgelegte Anfragen in Betreff der Anwendung des Stämpel- und Tax-Gesetzes an das gedachte Gubernium erlaffen worden ist, zur Wissenschaft. GubernialVerordnung vom 2. Juni 1842, Nr. 9495; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrum. 29051. C'opia. Ad Gub. Nrum. 9495. Ad 3245, 1842. Abschrift eines an das illyr. Landes - Guberninm unterm 6. Februar l. I. erlassenen hohen Hofkammer-DecreteS. lieber die in dem Berichte vom 29. April 1841, Zahl 3148, erörterte Anfrage des Bezirks-Commissariates der Umgebung Laibachs, des Verwaltungsamtes der Dvmstifts-Herrschast Gurk und der Bezirkeobrigkeit Eberstein in Betreff der Anwendung deS Stämpel- und Tax-Gefetzes wird dem k. k. rc. bedeutet: A. Anfragen des Bezirks- Commissariates der Umgebung Laibachs. 1. Die Meilengelder sind durch das Hofdecret vom 12. März 1830, Zahl 2452 der J. G. S., von den Taxen ausgeschieden und sind keine Gebühr, die dem Aerar zufließt, sondern eine Entschädrau-'g, die dem Gerichtsdiener für seine Müde zu-kommk. Sie sind daher durch das Stämpel- und Tax-Gesetz nicht aufgehoben. Die Ausrufers Gebühren sind bei Lizitationen im Executions - und Concurs - Verfahren vermöge Hofdecret vom 24. September 1786 als eine Taxe zu betrachten, und wurden nach der Taxordnung eingehoben. Sie dürfen daher in 13* 196 Vom 2. Juni. Folge der Activirung des Stampel- und Tax-GefetzeS , in so fern sie in Vas landesfürstliche Taramt flössen, was in Folge des hier-ortigen DecreteS vom 26. Jänner 1740, Zahl 45265, bei Ion. deöfürstlichen Gerichten dann der Fall war, wenn die GerichrS-Diener zum Ausrufen verwendet werden, ferner nicht mehr ein-gehoben werden. Wenn dagegen ausnahmsweise von dem Gerichte ein nicht in landeösürstlichen Diensten befindlicher Ausrufer verwendet wird, so liegt es in der Natur der Sache, daß demselben für seine Mühewaltung eine von dem Gerichte zu bestimmende Vergütung von der Partei entrichtet werde. Bei Lizitationen außer dem Falle einer Execution oder eines Concurses, wo sich die AuöruferS-Gebühr auf die LizitationS-Ordnung vom 15. Juli 1786 gründet, hat, da diese Letztere nicht aufgehoben ist, auch die festgesetzte AusruferS-Gedühr »och fortzubestehen. Die Vorschriften über die Diäten und Fuhrkosten der Beamten, die dem Armenfoude gewidmeten LizitaliouS-Percente und die Mormalschulfonds-Beiträge sind durch das Stampel- und Tar-Gesetz nicht aufgehoben und diese Gebühren daher, wie früher, noch ferner einzuheben. Die Vorschreibung und Einhebung des PostportoS für Geschäfts-Verhandlungen, welche unter der Wirksamkeit des Etäm-pel- und Tax-GesetzeS in Parteisachen zwischen den Behörden Statt finden, und die unter der Wirksamkeit dieses Gesetzes von einer Behörde au die andere in Parteisacheii ergehenden Erlässe ist vermöge der mit dem erwähnten Gesetze zugleich hierüber erlassenen Kundmachung aufgehoben. 2. Die Frage, ob die Grundbuchsämter der Staatsgüter und der Herrschaften der unter öffentlichen Verwaltung stehenden Fonde als landesfürstliche oder als nicht landeöfürstliche, sondern gutsherrliche Aemker zu betrachten seyen, ist, wie daö k. k. rc. ic. bemerkt, durch das hierortige Dekret vom 30. October 1840, Zahl 41422, bereits entschieden. Sie sind IN dem Sinne dieses Decreteö wie gutsherrliche nicht landet fürstliche Aemker zu betrachten. Der Skämpel der Tabular-Gesuche richtet sich immer nach der Eigenschaft der Real-Instanz und beträgt nach den §. §. 27 und 50 des Stämpel- und Tax-Gesetzes bei landesfürstlichen Collegial-Gerichten 3 fl. für den Bogen, bei andern landesfürstlichen Gerichten aber 1 fl. für den Bogen, bei nicht landesfürstlichen Gerichten dagegen nach den §. §, 40 und 61 dieses Gesetzes 15 fr. für den Bogen — Auch ist es richtig, daß in dem Stampel- und Tax-Gesetze unter Real-Instanz diejenige Behörde oder Obrigkeit verstanden werde, die das Tabular- und Grundbuch führt oder verwaltet, und aus dem Schlußsätze des 93 d m 2. 3 n tli. 107 §. 61 des Stämpel- und Tax Gesetzes erhellet. Laß die bei einem laiidesfürstlichen Gerichte überreichten Tabular-Gesuche wieder eine Realität, die einem gutsherrlichen Grundbuchsamte untersteht, mit demselben Stämpel versehen seyn müssen, welcher für solche bei der Real-Instanz unmittelbar überreichte Gesuche bestimmt ist. Zn dieser Beziehung wird dem f. k. re. rc. noch insbesondere das Cir ular vom 1. September 1840 in Betreff der durch das neue Stämpel- undTar-Gesetz aufgehobenen Vorschriften, und insbesondere die in diesem Circular sub 1 aufgeführte Bestimmung in Erinnerung gebracht, in welchen Fällen der §. 50, Zahl4, angedeutete Stämpel, und in welchen jener zu verwenden ist, den der tz. 61, Zahl 3, deö Stämpel - und Tax Gesetzes vorzeichnet. Endlich können nach der richtigen Meynung des k. k. rc. rc. in dem Sinne der §. §. 95, 06, 97 und 98 des Stämpel - und Tar-Gesetzes in einem und demselben Gesuche mehrere Gcund-buchehundlunqeu nur dann augesucht werden, wenn sie unter sich im Zusammenhänge stehen, in den» Sinne des §. 40 der Gesetz-Ordnung aus demselben Factum entspringen, und cs stch um ein und dasselbe Geschäft derselben Partei- handelt. 3, Es unterlieat keinem Zweifel, daß i» Ansehung deö StämpelS für die Grilt oder Gewähr, und die Satzbriefe, dann die Laudiafel - und Grundbuchs-Errracte die Eigenschaft jener Behörde entscheidend sey, welche das öffentliche Buck frihrt und diese Urkunden ausfertigt. Es ist daher auch in der Circular-Verordnung über die durch daS Stämpel- und Tax-Gesetz in JUyrien außer Kraft gesetzten oder in ihrer Wirksamkeit beschränkten Gesetze und Vorschriften mit Rücksicht auf die Verhältnisse der dortländigen Gerichts-Behörde ausdrücklich erklärt worden, daß die Grund-, die Berg- und die Gewerbbuchö-Extrakte, welche von einem magistratischen oder grundobrigkeitlichen Amte ausgefertigk werden, nach dem §. 67 des Stämpel - und Tax-GesetzeS immer nur dem Stämpel von fünfzehn Kreuzern, diekand-tafel-, Grund-, Berg- und Freisassen-Buchs-Exiracte hingegen, ivelche von einem laiidesfürstlichen Amte ausgestellt werden, je nachdem das Gericht, unter welchem dieses Amt steht, ein lan-desfürstlicheL Collegial- oder ein nicht collegiales kandesfürstli-ches Gericht ist, nach dem §. 58 des Stämpel - und Tax-Gesetzes dem Stämpel von fünf und vierzig oder von dreißig Kreuzern für den Bogen unterworfen sind. 4. In Betreff der Tabulations-Tertificate hat das k. k. rc. rc« vorerst noch umständlich zu erörtern, in welcher Art diese Certificate und in Folge welcher gesetzlicher Bestimmungen sie ausgefertigt werden, und in wie fern sie ihrer Wesenheit und 198 Vom 2. Juni. rechtlichen Wirkung nach den Gewähr- oder Satzbriefen gleichkommen und deren Stelle vertreten können. 5. Der Ausdruck des §. 81/ Zahl 7, des Stämpel- und Tax-Gesetzes: »Herrschaftliche Untenhanen« begreift allerdings in den wieder erworbenen Provinzen auch die Bezirks-Insassen unter sich, es ist jedoch zu bemerken, daß vermöge dieser Gesetzesstelle die amtlichen Vormerkbücher nur in Ansehung der in dieselben eingetragenen Duplicate oder Abschriften der in den Händen der Contrahenten beflndlichen, gehörig gestämpelten Original-Urkunden die Stämpelfreiheit genieffen. 6. Es ist richtig, daß nach dem §. 81, Zahl 23, des Stämpel - und Tar-Gefetzes nur Quittungen über Geldbeträge unter 2 fl. C. M. stainpelfrei erklärt werden, andere Urkunden, wenn sie auch auf einen Geldbetrag unter 2 fl. lauten, dieser Begünstigung nicht theilhaftig sind. 7. Die im §. 82, Zahl 3, des Stämpel- und Tax-Gesetzes bedingt stämpelfrei erklärten Rechnungen unterliegen, wenn davon ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, dem für die Beilagen überhaupt festgesetzten Stämpel, in so fern sie als Beilagen einer Eingabe Vorkommen und nicht einen Inhalt in sich fassen, oder in einer Art abgefaßt sind, daß sie unter die Bestimmungen für den Urkundenstämpel subsummirt werden müßten. 8. Zn der eben erwähnten Gesetzesstelle ist nur jenen Rechnungs-Beilagen , welche von dem Rechnnngsleger Demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, oder von dem Letzteren dem Ersteren ausgestellt werden, und welche das Vermögen, worüber die Rechnung gelegt wird, selbst unmittelbar betreffen, die bedingte Stämpelfreiheit zugestanden. Wird von diesen Beilagen ein ämt-licher Gebrauch gemacht, so sind sie vermöge des §. 83 vorher dem gehörigen Stämpel, d.i. jenem, welcher nach der allgemeinen Vorschrift des Gesetzes und insbesondere des 1. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Stämpelgesetzeö für sie entfällt, zu unterziehen. Andere Urkunden und Schriften, welche nicht von dem Rechnungsleger Demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, oder von dem Letzteren dem Ersteren ausgestellt werden, und nicht das Vermögen, worüber die Rechnung gelegt wird, selbst unmittelbar betreffen, als z. B. Quittungen von Eewerbsleuten über den Empfang der Bezahlung ihrer Arbeit, kommt, wenn sie auch als Rechnungsbeilagen verwendet werden, die erwähnte bedingte Stämpelfreiheit nickt zu Statten, sondern diese Urkunden und Schriften .sind gleich bei ihrer Ausfertigung in Ansehung deS Stämpels nach den für sie geltenden Bestimmungen zu behandeln. Wenn von einer bedingt stämpelfreien Urkunde von der Partei selbst eine Abschrift gemacht, und diese bei einem Amte oder einer Behörde beigebracht wird, so wird dadurch nicht von Vom 2. Suni. 199 der Urkunde selbst ein amtlicher Gebrauch gemacht, welcher die Aufhebung ihrer Stämpelfreiheit begründen würde. Ein solcher Gebrauch wird auch dann nicht gemacht, wenn die bedingt stämpelfteie Urkunde zum Behufe der Vidimirung ihrer Abschrift dem Amte beigebracht wird, weil es sich hierbei nur darum handelt, die Uebereinstimmung der Abschrift mit dem Originale zu bestätigen, nicht aber darum das Original selbst zu einer Amtshandlung zu benützen. Die Beibringung einer bedingt stämpelfreien Urkunde zum Behufe ihrer gerichtlichen 9hcognočc'rung ist aber allerdings ein amtlicher Gebrauch derselben, welcher ihreStämpelfreihett aufhebt. 9. Die Stämpelfreiheit, welche den Rechnungen, wenn sie einer GeuchlS-Bevörde nur zur besseren Aulklärung einer Streitsache und nicht als der eigentliche Gegenstand deS Streites vorgelegt werden, vermöge des §. 83, Zahl 2, des Stämpel- und Lax Gesetzes zugestanden ist, kommt auch den Beilagen derselben zu Statte», wenn sie unter jene gehören, denen durch den §. 82, Zahl 3, die bedingte Stämpelfreiheit eingeränmt ist. 10. Der §. 97 des Stämpel - und Tax-Gesetzes bestimmt, daß bei der Aufnahme eines gerichtlichen oder ämtlichen Proto-kolles, so weit es der Raum gestattet, in der Regel alle dasselbe Geschäft, mithin insbesondere dieselbe Rechtö-Angeleqenyeil betreffenden Verhandlungen auf den: nähmlichen Stämpelbogen verzeichnet werden können. Wenn aber in einem Protokolle mehrere der Geschäfte Vorkommen, die nach den §. §. 31, 43, 45, 65 und 73 verschiedenen Gebühren unterliegen, so muß vermöge Des §. 98 jeder einzelne, in dem Protokolle enthaltene Act mit dem seiner Eigenschaft entsprechenden Stämpel versehen seyu, während sie, wenn ein Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt, sich an die im §. 96 gegebene Vorschrift zu halten ist. Werden nun bei der Aufnahme von Protokollen, worin mehrere die Stämpelpflicht begründende Geschäfte Vorkommen, die eben angeführten Anordnungen befolgt, so kann, da die Protokolle gleich ursprünglich auf den gehörigen Stämpel geschrieben werden, der Fall, daß sie nachträglich der Stämplung unterzogen werden sollen, sich nicht ergeben, und es entfällt die Frage: wie diese Stämplung ausgeführt werden soll. 11. Eben so behebt sich die Frage: zu welchen Mitteln zu schreiten sey, um der Haftung für den richtigen Gebrauch des vorschriftmäßigen StämpelS, welche im §. 115, Zahl 6, des Stämpel- und Tax-Gesetzes den Beamten auferlegt ist, am sichersten zu entsprekben, da nur die Partei und nicht das Gericht den erforderlichen Stämpel vorzuschieffen hat, und die Partei daher, so lange sie das nöthige Stampelpapier nicht heibringt, auch nicht 200 Vom 2. Juni. Lie Vornahme der betreffenden gerichtlichen Amtshandlung begehren kann. Daö Verfahren, welches in gerichtlichen Angelegenheiten zu beobachten ist- wenn die Partei zur Aufnahme eineö Protokolleö oder zur Ausfertigung eines Urtheileö den erforderliche» Stämpel nicht beibringl, ist auch in Folge allerhöchster Entfchlieffung vom 20. November 1841 von der k. k. obersten Justizstelle den ihr unterstehenden Gerichten durch daö in Abschrift beiliegende Secret bereits vorgezeichnet worden, und dos Bezirks-Commissariar ist daher über die gegenwärtige Frage auf dieses Decret zu weisen. 12. Endlich, ist eö richtig, daß in dem Falle des §. 123 deS Stämpel- und Tar-Gesetzeö die Partei zur Vorlegung einer stäm-pelpstichtigen Urkunde oder zur Nachweisung der damit getroffenen Verfügung von dem Gerichte durch jene Zwangsmittel zu verhalten sey, welche nach den Gesetzen überhaupt in Anwendung zu bringen sind, um die Befolgung einer gerichtlichen Anordnung zu erwirken. B. Anfragen des Verwaltungsamtes der Dom st ist s-Herrschaft Gurk. 1. lieber die Frage: ob die in die Registratur zu hinterlegenden Protokolle über die Kaufs-, Tausch-, Uebergabs - und Schenkungs-Verträge, welche die Unterthanen bei der Grundherrschaft anzugeben haben, auf classenmäßiges Stämpelpapier geschrieben werden sollen, oder, ob diese Protokolle, wie früher, auf unge-stämpeltem Papier ausgenommen und den Parteien hiervon Amtsabschriften auf dem classenmäßigen Stämpelpapier ansgefertigt werden dürfen, ist daö Verwaltungöamt auf den Inhalt der hier-ortigen, abschriftlich mitfolgeuden Verordnung vom 27. Mai v. I. Z. 21945/2463, zu weisen, womit sämmtlichen Cameral-Gefallen-Verwaltungen die Abschrift der Verordnung mttgetheilt wurde, welche die oberste Justizstelle, im Einvernehmen mit der allgemeinen Hoskarnmer, aus Anlaß der Anfrage des Ortsgerichtes Eberstein in Betreff der Anwendung des Stämpels bei Protokollirung, und Ausfertigung der von Privaten bei Gericht errichteten Verträge an sämmtliche Appellationsgerichte erlaffen hat. 2. Das Hofkammer-Decret vom 10. Jänner 1832, Z. 46317, durch welches für die Ausfertigung der ämtlichen Protokolle auf Stämpelpapier eine vierwöchentliche Frist bewilligt wurde, ist gleich den übrigen früheren Stämpel-Vorschriften durch daö Stämpel- und Tar Gesetz aufgehoben , und es bedarf einer solchen Frist nicht mehr, da eine Nachstämplung der erwähnten Protokolle überhaupt nicht Statt findet, sondern dieselben, wie in dem zuletzt erwähnten Secrete der k. k. obersten Justizstelle ausdrücklich bemerkt ist, gleich ursprünglich nach §. 92 deS Stämpel- Nom 2. Suin'. 201 und Lax-GesetzeS aus dem vorgeschriebenen Stämpel auSzuferti-gen sind. 0. Anfragen der Bezirksobrigkei t Eber st ein. 1. Der §. 81, Zablen 31 imb 33/ des Stämpel- und Tax-Gesetzes kann auf die Entlaßfcheine der Dienstbotheu nicht ausgedehnt werden, sondern diese Entlaßfcheine unterliegen im Sinne deS §.21, Zahl 2, dem Stämpel von 6 fr. für den Bogen. 2. Es ill richtig, daß bei der Beobachtung des Stämpel-und Tax-Gesetzes, wodurch jede gerichtliche oder obrigkeitliche Aiinshondlung durch eine gestämpelie Eingabe oder die Beibringung deS erforderlichen Stämpels bedingt ist, nur die Gefälls-Behörde, nicht aber ein Gericht oder eine andere Behörde, für sich in die Lage kommen könne, »»berichtigte Stämpel gebühren einzutreiben, und es ist daher auch die Sache der Gefällö-Behörde, wenn es sich um die Eintreibung unberichtigter Stämpelgebühren handelt, nach der Vorschrift des §. 111 deS Stämpel- und Tax-GesetzeS die weiteren Einleitungen zu treffen. Nach diesen Bestimmungen, welche der k k. steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung gleichzeitig bekannt gegeben werden, bat daö k. k. rr. rc. die Eingangs bezeichueten Behörden über die besprcchenen Anfragen zu belehre», lieber die sich auf Justiz-Geschäfte beziehenden Anfragen, über welche sich daö k. k. inneröstr. küstenl. Appellations-Gericht in der mit dem Eingänge bezogenen Berichte hierher gelangten Nore geäußert hat, wird die Entscheidung folgen, und werden hierbei auch die BerichtF-beilagen zurückgestellt werden. Wien den 9. März 1842. Copia Copiae. Ad 3245, 1842. Es wurden Zweifel über die Frage erhoben, was geschehen soll, wenn in gerichtlichen Angelegenheiten gegen die Bestimmungen der §. §. 1()() und 104 des neuen Stämpel- und Tax-GesetzeS die Parteien unterlaffen, zur Ausfertigung von Protokollen oder Urtheilen unter dem Vorwände, daß sie stämpelfrei seyen, oder daß der verlangte Stämpel zu hoch sey, oder unter was immer für einem Vorwände, oder endlich mit der Versicherung, ein Armuths-Zeuqniß nachträglich vorlegen zu wollen, den gesetzlichen Stämpel beizubringen. Zur Lösung dieser Zweifel haben Seine Majestät über aller* tinterthänigsten Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer mit 202 93 fl m 2. Suin'. allerhöchster Entschließung vom 20. November 1841 zu erklären geruht, daß sowohl bei Protokollen als Urtheilen, wenn die Partei gegen die Vorschrift der §. §. 100 und 104 deS neuen Srämpel- und Tar-Gesetzes die Beibringung des verlangten gesetzlichen Srämpels unterläßt, auch die Aufnahme des Proto-tolles und die Ausfertigung deS Urtheiles vor der Hand zu unterbleiben habe. Das Gericht, dem die Entscheidung in erster Instanz über daS geschloffene Verfahren zustehc, ist jedoch in solchen Fällen verpflichtet, vor der Ausfertigung des Urtheiles oder Erkennt-nisses gegen Di/enigen, denen das Stäwpel- und Tar-Gesetz §. 100 die Beibringung beö zu dieser Ausfertigung erforderlichen Stämpelpapiers zur Pflicht macht, so fern sie diese Verpflichtung bei der Zn-orulirung der Acten oder im mündlichen Verfahren bei der Verfassung des Acrenverzeichnisseö nicht erfüllt haben, und der Gegentheil das Stämpelpapier für den andern Theil beizubringen nicht bereit war, unter Vorsetzung einer kurzen Frist die gerichtlichen Erecntionsinittel zur Herbeischaffung des Stäm-pelSpapiers in Anwendung zu bringen. Hiervon wird das Appellations-Gericht zur Benehmungs-Wissenschaft und zur Belehrung der untergeordneten Civil-Justiz Gerichte in Kenntniß gesetzt. Wien den 13. December 1841. Ad 3245, 1842. Abschrift eines Decretes der k. k. allgemeinen Hofkammer an die k. k. niederöstr. Camera!-Gefällen - Verwaltung ddo. 27. Mai 1841, Zahl 21945/2463. Aus Anlaß der von einem Appellations-Gerichte bei der k. k. obersten Jnstizstelle gestellten Anfrage, betreffend die Stämplung der Verträge, welche von den Gerichts-Insassen bei den Dominien, Orts- und Bezirks-Gerichten errichtet werden, hat die genannte Hofstelle, im Einvernehmen mit der allgemeinen Hof-kammer, die in Abschrift mitfolgende Weisung an die Appellations Gerichte erlassen, wovon die k. k. rc. re. zur eigenen Wissenschaft und Nachachtung, so wie zur Belehrung der unterstehen den Gefallen Organe, hiermit in Kenntniß gesetzt wird. Wien am 14. März 1842. Vom 2. Juni. 203 Ad 3245, 1842. Abschrift eines von der obersten Justizstelle unterm 10. Mai 1841, Zahl 2661, an das innerösterr. küstenl. Appellations Gericht erlassenen Hof-Decretes. Auf den Bericht vom 26. November 1840, Zahl 12601, womit daS Appellations-Gerichc aus Anlaß einer, von dem OrrSgerichte Eberstein gemachten Anfrage mehrere Zweifel hinsichtlich des nach dem Stämpel- und Tax-Gesetze vom 27. Jänner 1840 bei Protokollirung und Ausfertigung der Verträge, welche von Privaten bei Gericht errichtet werden, zu verwenden, den Stämpel vorgelegt und um die geeignete Belehrung nacb-gefuchl hat, wird dem Appellations Gerichte unter Rückschluß der Beilage seines Berichtes zur eigenen Danachachtung und Verständigung der ihm unterstehenden Behörden gemäß Eröffnung der k. k. allgemeinen Hvfkammer folgende Weisung ertheilt: Die Verträge, welche von den Gerichts-Insassen nach den Lof-Decrelen vom 6. April 1797, Zahl 348, 17. December 1824, Zahl 2057, und 21. October 1825, Zahl 2136 der J. G. S, vor den Wirthschafls-Aemtern. Dominien, Bezirks-Gerichten, Magistraten u. s. w. errichtet werden, gehören nicht zu den eigentlichen Geschäften des Richteramtes in oder außer Streitsachen, sondern müssen zu jenen dmttiteii, den Behörden und Aemtern pfiichtmäßig obliegenden Verhandlungen in Parteisachen gerechnet werden, wovon der 4. Abschnitt des 1. Theiles des Stämpel- und Tax-Gesetzes handelt. Es muß daher auch die Beantwortung der Stämpelfragen, welche sich auf diese Verträge i eziehen, aus dem eben erwähn-den Gesetzabschnitte hergeholt, und hierbei insbesondere der §.73 in's Auge gefaßt werden. Wenn nun mit den Insassen wegen eines abzuschliessenden Vertrages ein Protokoll ausgenommen wird, und dieses Protokoll nicht schon wirklich den Vertrag oder verbindliche Punctationen enthält, so hat dieses Protokoll lediglich den im §. 73 für Protokolle, welche über eine mündlich angebrachte oder mündlich verhandelte Privatsache ausgenommen werden, vorgeschriebenen Stämpel zu erhalten. . Wenn jedoch das Protokoll den Vertrag oder verbindliche Punctationen in sich schließt, und von den Parteien unterfertigt wird, so hat das Protokoll jene» Stämpel zu erhalten, welcher im §. 73 für den Fall vorgeschriebe» ist, daß ein Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt. In beiden Fällen versteht es sich von selbst, daß das Protokoll nach §. 92 gleich ursprünglich auf dem vorgeschriebenen Stämpel ausgefertigt werden muß. Werden den Parteien von den Protokollen der zweiten Art Duplicate, 204 Nom 2. und 5. Juni. it elite gleichfalls mit den UnterfcfyrKten der Contrahenten versehen sind, hinauögegeben, so unterliegen diese Duplicate, so wie das erste uufgeiiommene und allenfalls bei der Behörde verbleibende Protokoll, nach $. 99 Dem gesetzlichen Stämpel. Nach eben dieser Bestinimung deö 99 ist sich zu benehmen, wenn über derlei erwähnte Protokolle der zweiten Art förmliche Coniraete aufgesetzt und den Parteien hinausgegeben werden, daher auch diese, wie das Protokoll, Dem vorgeschriebenen Stämpel zu unterziehen seyn werden. Wenn von derlei Protokollen den Parteien Abschriften hinousgegeben werden, so haben diese Abschriften den Stämpel nach den Bestimmungen der §. §. 74, 75 und 76 zu erhalten. Werden jedoch über derlei Protokolle andere Ausfertigungen, Deerete oder Bescheide u. dgl. an die Parteien hinanSge-geben, und enthalten diese nicht etwa den Inhalt der Protokolle in sich, in welchem Falle sie als Abschriften des Protokolles zu betrachten, und dem gemäß auch zu stämpeln waren, so tritt die Bestimmung deö §. 81 , Zahl 6, ein, wonach unter der dort angedeuteten Voraussetzung derlei Ausfertigungen vom Stämpel ganz frei sind. In jenen Fällen, wo kein Protokoll ausgenommen wird, sondern die Privat - Verträge sogleich auf den classenmäßigen Stämpel niedergeschrieben werden, ohne daß ein Act bei der Behörde zurüekbleibt, kann natürlich auch von der Stämplung eines Protokolles, da keines vorhanden ist, nicht die Rede sey». Wenn jedoch derlei Protokolle cufgenommen werden, so begründet ihre Form bezüglich auf den Stämpel keinen Unterschied, und es wird die Stämpelpflicht nicht aufgehoben, es mögen derlei Protokolle in einzelnen Bögen hinterlegt, oder in gebundene Bücher eingetragen werden. Welche amtliche Vormerkungen bezüglich auf die von den herrschaftlichen Unterthanen geschlossenen Rechtsgeschäfte stämpel-ftei sind, bestimmt der §. 81, Zahl 7. Wien am 15. März 1842. 100. Bezüglich der Stampelpflichtigkeit der Schuldscheine über loo fl., in welchen die Jntabulations-Befugniß ohne den Wert!) der Hypothek beigefiigt ist. Die k. k. steierm. illyr. vereinte Cameral-Gefällen-Verwal-tung hat mit der Note vom 19. Mai 1842, Zahl 5535, anher Vom 5. und 8. Juni. 205 mitgetheilt, daß in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 4. v. M., Zahl 13354 , über die gestellte Anfrage: ob zu einem Schuldscheine über den Betrag von einhundert Gulden, welchen zugleich dieJntabulationö-Bewilligung ohne Bestimmung LesWer-theö der Hypothek beigefügk ist, der Stämpel von 15 oder 30 fr. verwendet werden müsse, Folgendes dahin bedeutet wurde: »Ein Schuldschein über ein Darlehen, und die Bestellung einer Hypothek sind stämpelpflichkige Bestimmungen, für deren jede nach §. 7 des Stämpel - und Tax-Tesehes die Stämpel-Classe nach dem Werthe des Gegenstandes entfalle. Da nun der §. 96 für den Fall, als in einer Urkunde mehrere auf ein und dasselbe Geschäft Bezug nehmende Bestimmungen zusammengefaßt werden, vorschreibt, daß der Stämpel nach derjenigen Bestimmung zu verwenden sey, welche in Vergleichung mit den klebrigen den höchsten Stämpel erfordert, so folgt, daß in dem Falle der Frage der Stämpel von 30 kr. gewählt werden müsse, weil die Bestellung einer Hypothek, deren Werth nicht angegeben ist, nach §. 17 den Stämpel von 30 kr. fordert , und hier der §. 22 des Stämpel - und Tax-GesetzeS nicht angewendel werden kann, weil die Einverleibungs-Bewilligung nicht in einer besonderen Urkunde gegeben ist. Gubernial-Vcrordnung vom 5. Juni 1842 , Nr 9699; an die k. k. Kreisämter, an das f. f. Fiscalamt, an die Herren Stände Sreiermarks und mit Note an das k. k. Landrecht. 101. Perpekuirliche Marschrouten für Steiermark. In der Nebenlage werden dem k. k. Kreiöamte die Exemplare von dem mit hoher Hoskanzlei-Verordnung vom 27. Mai d. I., Zahl 15929, anher nütgetheilten sanctionirten perpetnirlichen Marschrouten für Steiermark zum nöthige» Amtsgebrauche zugefertigt. Gubernial-Verordnung vom 8. Juni 1842, Nr. 9667; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände Steiermarks und an die k. k. Bau-Direckion. 206 Vom 8. Juni. Militär-Marschrouten von Steiermark. Anmerkung. Die gewöhnlichen Marschstationen sind zur Unterscheidung von den angenommenen Zwischenorten mit größerer Schrift ersichtlich gemacht, so wie das Ausmaß derselben nach Summirung der Zwlschcn-Entfernungen in der obigen hierzu festgesetzten Rubrik ausgewiesen. Das Ausmaß der Zwischenorte beabsichtiget die Möglichkeit, für besondere Fälle die Marschstation nach Bedarf zu vergrößern oder zu verringern. K a upt - unv K ebe n - A o u ten. Route. ■f 8 U eb er Entfernung in Meile» . I m äS. JO'S Charakter der Wege. tn e L E e g JS» Z. s o G » =3 sfg S eg •“ 5 5 c e >» «WS 8 LS A 2 63 5 @ •PH FH •pH es " e = ei I § •S-51 $4.'S bei Kirchdorf über die Mur nach Breitenau (oderErhardstraßen) Gaisen...................... Pirkfcld.................... Pöllau...................... Kaindorf.................. Neustift.................... Fürstenfeld................. Summe Leoben . . St. Lorenzen Knittelfelv . Wcißkirchen Obdach . . St. Leonhard Wolfsberg . Summe St. Marein über St. Peter nach Rohitsch.......... Krapina........... Summe 2 1*13 lS|s 1 3*1 a2|s 2*1* 241s 14*13 Chaussee u.Landst. ^unterh. Landweg J ) Landstraße Landst. u. erhalt. Landweg 2 34|s 2*|s 3»|s 3 147|s ^Chaussee i Chaussee und ( Landstraße 2*|» 23|s 7*ls ^Landstraße Landweg §t ll Vom 8. Juni, 207 R o u t e. >Entfernung | in Meilen | Nr. £5 o 8 e <3 £ U eber * § I Z g ■.n i Charakter der Wege § 1 4 ♦Sfc ts r» e a SS « Tüffer . Ratschach Naffenfufi über ©. Kanzian nach Landftraß ä 3«|. 2*1« 42|s ^Landstraße und ) Chaussee Landst. ».Landweg xLandst. erh.Land-yroeg u. Chaussee s? Summe . . • • 10J|3 5 •N iO ** n®S z; - Chaussee J Chaussee u.Landst s sr e 1 |s 22|s 3~|s 2‘|8 4 I, « t Summe . . •• 94|s i 8 •*-* O bis Windisch-Feistritz laut Nr. 7 über St. Joseph und Pragerhof nach Pettan •• 54|s 34|s Landstraße 4 li A Summe . . " 9 l't 1 3 208 Vom 8. Juni. R 0 u t e. [Entfernung ! in Meilcn Charakter der Wege 9tr. o s •B o S u e b er $ 4 ‘f co | s a d 1 Ö2 M i c r5 9 bis Gonobitz laut Nr. 7 . . Pviischach Studenitz Neustift Pettau . 2 3|s 33|s 2!U 23ls 2 Landstraße luntcrh. Landweg s Summe . . -- 97|s 10 •rt -44 44 St- Marein über Podplat . Pöltschach Studenitz Neustift Pettau 22|e 3 2 24|s 0 ^Landstraße Hunterh. Landweg J O Summe . . •• 94|s 11 K bis Rohitsch laut Nr. 3 . , Schillern Lichtenegg Pettau s 52|s 26|s i4U Landst.u.erh.Ldw. ^erh. Landweg * 94|s 12 v s ^ e <32 u = ö 1? ii = 5 ~S rr v rr« St. Marein Wind. Landsberg .... St. Peter und Concurrenz . Rann Summe . . —_ 3 2 2 34|s 104|9 1 Landstraße 13 bis Ratschach laut Nr. 4 • . Poschtaina . . . .... Lichtenwald Reichenburg Rann ‘•1: 36|s 22ls l6|s 22|8 1 ^Landstraße I J Summe . . II" 10 Vom 8. Juni. 209 Route. Nr. •ff N Z Ue b er Entfernung in Meilen ä s yö « m •■c sS Charakter der Wege. tri n Ö E n r3 UN « S 8 g* ff <3 8 s ff (9 cp <5) 3 « sä ä'S ya U B« .5 G Hohenegg . . Lemberg . . . Wöllann . . Schönftein . . Schwarzenbach Summe 11s 6|s 2 6la Hs 2®| 34 Chaussee 1 sLandstraße Landweg If š Stt in 5-45 J'|f 8 ül Ps 6S = St. Peter über Heilenstein und St. Martin am Packflusse Schönstein . ............... Schwarzenbach............... Summe 2*U 34|s 7*7- Chaussee ^Chaussee und / erh. Landweg Landweg über Sallach u. St. Johann nach Wöllann ................. Schönstem.............. Schwarzenbach............ Summe . . St. Peter Franz Möttnig . Stein . - Summe St. Peter Lettusch . Pratzberg Oberbnrg Wtein . . Summe 6!s 34|s l4ls 2 1 3l[s 47 73|ä 44|s 31s "77s größtenth. erhalt. Landweg Landstraße Landweg 31- _2ls| 8«|sl ^Chaussee Chaussee u.Lndst. Landstraße Chaussee Chaussee u. Lndst. Landweg Landweg Karrenw.,Saum-u. Landw. Ul !:! elf IH Gesetzsammlung XXIV. Theil. 14 210 Vom 8. Juni Route. Nr. e Z u eb er Entfernung in Meilen » 1 -SS 5 C äS CQ i Charakter der Wege. «£ 5 E n r3 •pN 5 w s »> £5 .SS;3« ä .11 G bis Ratschach kaut Nr. 4 . Poschtaina und Coneurrenz über Neustein nach Arch................... Tschatesch............. Szamobor............... Summe 36|s l7|s 2*1« 2sk 2 - 12J|s Landst.u. Chaussee 1 ^-Landstraße Chaussee u. Landst. 'S 4> u md W o> % 'n -S «3 w t» A A S «* Reilstift . . •Öai'tbera Grafendorf. Voran . . Weniqzell . Strallegg . Fischbach Stainz . . Mürzhofen . Kindberg . . Summe I Neustift.......... Kaindorf...... Pöllan.............. Pirkfeld........... I Gaisen............ Stainz.............. bis Kindberg laut Nr. 20 Summe Via H 24|s 1 Via 2‘|s 3lla 2 2«|s 34|s 15s|3 36is _l7_|s 131s erhlt. Ldw. u. Ldst. ^Landstraße ^erhalt. Landweg ^Landweg ^unterh.Landweg e g> u Neustift . . . Hartberg . . Grafendorf Lafnitz. . . . Bvrau . . . Wenigzell . . ist. .«atharina Krieglach . . Summe V|8 l4a ’Is Vs Vs V 8 2‘ls 33|s 33|g SvU 13* lal Chaussee unterh.Ldw. u.Ldst. ^Landstraße ^unterh.Landweg Landweg unterh.Ldw.u.Ldst. ! Landstraße Landweg ^unterh. Landweg Landweg !1 .1? II Vom 8. Juni. 211 R o u t e. Entfernung in Meilen | Charakter der Wege. <33 = 8 I Nr. g © e <3 ß U eb er ! LA i or? 5 g LZ ßg 1 23 »s- e s ü bis Wenkgzell laut Nr. 20 bis Krieglach laut Nr. 22 . -Summe . . — 92|s 37|s 131° -i«"" if Iff !!f -JI i-s 24 Fehring 24|s Landst. u. Landweg u w «B O Feldbach Gnaß 1> 1% 3 ^Landstraße i-L V u Mureck 3 Landst, u. Landweg iZKZ. i Summe . . "7 84|s ,;i* «il s | at 25 Ibis Lafnitz laut Nr. 22 . . . 57[s tl jWaldbach 21s Landst. u. erh. Ldw. 5* Rettenegg 2 unterh, Landweg Sl Schottwren 33|g uuteri;. Landweg u. 1 -Z Chaussee. If d rr o Summe . . • • 137|s Si 26 bis Lafnitz laut Nr. 22 . . . 57|s 5ß 2 Vorau unterh, Landweg 44 Waldbach 1*|. 33|s z.Theil erh. Landw. £ 44 bis Schottwien laut Nr. 25 . 53|s s h O Summe . . 14*|s I «■ 27 S bis Grafendorf laut Nr. 20 . 51« If Vorau .... 2 •• unterh. Landweg Waldbach 1*18 31« z.Theil erh. Landw, If bis Schottwien laut Nr. 25 . 51s 15 Summe . . . . 14*|s Pi : sS 212 Vom 8. Suni. Route. 'S' S u e b e r Entfernung in Meilen 1 Sä B •-c °s Charakter der Wege. 4> w e y vx h :S h 5S u **- •w. s o bis Wenigzell laut Nr. 22 Strallegg.............. Fischbach................ Mitterdorf............... Veitsch................ Graßnitz................. Seewiesen................ Summe bis Wenigzell laut Nr. 20 bis Seewiesen laut Nr. 28 Summe . Vis 12U ° s 2*|s 2»>e 3 32|s Vk 19‘|s Landweg Landstraße 92|s 9’|3 19l|s S 4S fr Ä 5 ss sa ta VD ~ - 44 SS p e » 3 ÖD c 44 3 <6=3 -r« 44 ö Peagau und Feistritz Frohnleiten . . . Bruck............. Kapfenberg . . . Aflenz............ Gratznitz .... Seewiesen.... Maria-Zell . . . Annaberg.... 2> l2|s *4 22 l2 Summe 37|s 32|s 26|S 1 sChaustee J 2 3*1« 3 ^Landstraße Chaussee 18*|s Straßgang Gr. Göding Doitsberg. Köflach Edelschrott Breiteneck Summe 7M 2i1 > V|8 3 2 2 | 32|s 102|s ^Landstraße ^Chaussee ^Landstraße Vom 8. Juni. 213 Route. Nr. e <3 s Ueber Entfernung in Meilen Charakter der Wege. I -S 8« 5$ o fi ».{g -sS .5 IS fii |es s ta 8 qt sa D 8 -8 T Wildon . . Straß . . Marburg . Pettau . . Frieda» . . Cs»kathnrn Summe bis Maria-Zell laut Nr. 30 Gaming................ Summe Chaussee tzhausseeu.Landst. 184|s Landweg |204|s bis Bruck laut Nr. 30 Leoben............. Trafeiach .... Dordernberg . • • Eisenerz.......... Hieflau........... Reifling . ... Palfan............. Gößling........... Summe Gleisdorf , Pischeldorf Kaindorf Hartberg . Grafendorf Lafnitz Pinkafeld , Bernstein Lockenhaus . Güns . . . Summe Vis 1 lä 3 ii vMs 2 2’|s 2 24|s 2*1« 26|s 214|s 3‘|s 2 l6Is 3*|: 32'|s 165| Chaussee erhalt. Landweg erh. Ldw.u.Landst. Chaussee Landstraße Landweg ) Chaussee fM 'A \ t is 214 Vom 8. Juni« Route bis Leoben laut Nr. 34 . . über St. Michael nach Mautern................. Geißhor»................ Trieben............... Rvttenmann............ Liezen ................. gteinad) ............... Mittersdorf............. Aussee . . . ... . St. Agatha . . . . . Ischl .................. Gr. Göding . . . Voitsberg . . . . Köslach............. über Stübler nach Knittelfeld . . . Summe . . bis Pettau laut Nr. 32 Lichtenegg . . Krapina .... Vom 8. Juni. 215 Route. Nr. «e- <3 SS Heber Entfernung in Meilen sl Ä t eL Charakter der Wege. cn s = t 5 = 40 -S <5) .g f s KZ 2 tl tf <5 bis Marburg laut Nr. 32 -Windisch-Feistritz . . . Pöltschach.............. über Gabernig nach Rohitsch ...... Krapina ................ « eS Dä $ Summe . ■44 L S <3 « u I D 1 « bis Wind.Feistritz laut Nr. 40 bis Cilli laut Nr. 7 ... Sk. Peter.............. Franz ................... raxen.............., . Summe . . i4|a 2 87|s 3 14| = 2°>- 2 |s 184|s Chaussee ^Landstraße Landweg ll7|s 5 |s 34'| 8 36|g 24^ Chaussee bis Marburg laut Nr. 32 Zellnitz............. Mährenberg .... Hohenmaukhen . . . Unterdrauburg . . . Lavamünd............... Summe oder: Straßgang Premstätten . Preding . . Gleinstätte» . Cibiswald . . Mährenberg . Hohenmauthe» Unterdrauburg Lavamünd . . Summe ü 4 6|s lMs l2 3 n 5% 3% 18‘lg .Chaussee ’•!: 26S k l2 8 3f|. 2‘U 2‘|ä 3 26|s 13*18 Chaussöe 1 * Landstraße j ^ Chaussee II i! Ili 216 Vom 8. Juni. Route. Nr. -e CS SS u e b e r Entfernung in Meilen “ J co sJl Charakter der Wege. fÜ. “g Charakter der Wege. 5 E 68 44 Ct =?e Uli tm $:l8 bis Windisch-Landsberg laut Nr. 48.................. Hörbcrg................... Reichenburg............. Gurkfeld................. Landstraß................. bis Neustadt! laut Nr. 48 Summe . . 4| = bis Hartberg laut Nr. 35 Gr äsen dors .... l'aüiiö............. Friedberg............ Oberaspang .... Summe 16l|s 22|s 2a|s 2‘ls 3 3’ls 24[s 137|s -unterst. Landweg Chaussee ) jßitn&ftrage Landst., in Oesterr. Chaussee ,5 = „ 5 fftf PU I|i2 Z" bis Hartberg laut Nr. 35 Dbervarth........... Summe -- § 5*ö L Sgl B3,Og » 1*® bis Steinach laut Nr. 37 Gröbming........... Haus ............. Schladming .... Nadstadt........... Summe 11= 7I= 8'|s 3 Ills 21% 2$ 24|a 29% Landstraße ^Landstraße j Land st. u. Chaussee s £ £%£ S * S c till bZ .5 ° bis Straß laut Nr. 32 Mnreck........... Radkersburg . . . Wernsee.......... Racz-Kanisa . . . Summe 57|s 11= 21= 2s|s _11= 14‘ls' ^Landstraße Gesetzsammlung XXIV. Theil. 218 Vom 8. Juni. Route. Nr. «6- <5 S3 Heber Entfernung in Meilen 4 CO §1 Charakter der Wege. S £ E .«-» C Ä 3 i «'r ! ö"8* CW > tj -r: ^ :0 i ■*» " -U I .5 r31 5 d t S i« « S gi 'S « -ti bis Maria-Zell laut Nr. 30 St. Aegydi........... Summe . 154|s 4 19*ls St. Marein Studenzen . Feldbach ehring . . t. Gotthard Summe 36|a 3'|s 3 10’|8 erhalt. Landweg Landst. u. erh.Ldw. unterh. Landweg 1 Landstraße Gleisdorf Studenzen . Feldbach ehring . . t. Gotthard Summe g|! £ ~ ‘Š £ Kainach bis Gr. Göding laut Nr. 31 Voitsberq.................... o£*,1 5 (9 5 S1 «i über das Sattelwirthshaus nach St. Lorenzen................ Summe 1% 1 |s 2 iGU s gl e bi 'I = e «2.2 I iS (9 t bis Brnck laut Nr. 30 Kapfenberg . . . Mürzhofen . . . Kindberg .... Mitterdorf. . . . Krieglack .... Mürzzuschlag. . . Spital.............. Schottwien . - - Summe 2°!> 10$|: 3 3S| ll3|a Chaussee ) !Landstraße Chaussee unterh. Landweg Landw. u.Chaussee 7*Is 24|s 3'|. 2;|s Chaussee Vom 8. Juni 219 Route. Nr. 60 •e O s ueber L7 ^ e „ šili »Be1» 1 *§ä.s 1- G S.S 03 ** 44 O 03 O jO bis Jlz laut Nr. 36 Burgau .... Steiersbach Summe bis Rann laut Nr. 48 Tschatesch .... g5.SŽ Szamobor lS.5l jQ CT 03 I -e- g£ .58* « a 9» 8 e W Summe bis Leoben laut Nr. 34 . . St. Lorenzen........... Knitkelfeld .......... Farrach .............. Judenbnrg.............. Unzmarkt............... über Riederwölz nach Mnran.................. Stadl ................ Predlitz . ............ Kentbruck ............ Tamsweg................ Summe - Entfernung in Meilen S J» og Ä •■S LL °g als 2|s 54|s 34ls 21*18 2J|s 237|s 7ls ll|8 1 3 a'l, 36|s Charakter der Wege. Landstraße Landweg Landstraße Chaussüe und Landstraße ^Chaussee Landstraße ♦ßunjaamnjt 220 Vom 8. Juni. Route Nr. e «3 S u e b e r Entfernung in Meilen 1 S s o d 2 CO £ (TL oder: :6is Leoben laut Nr. 34 . . . St. Lorenzen ...... Knittelfeld j Farrach . Pöls Unzmarkt 1 Scheifling Mura« 34|8 7|s 1S|3 7|s 2> 9'|e 43"|s 27|s 3 3s|o f über Seebach nach Tamsweg ....... Summe . . 5 27!|s oder: bis Judenburg laut Nr. 61 . 15^1 s Unzmarkt Scheifling 2*18 .7|s 34"|s über Dberwölz nach St. Peter am Kammersberg 2J|s Tamsweg .......... 47|s Summe . . -- 26^8 Charakter der Wege. <8 Kt e Kt e 2 ■e- Z L /J .5 «5 s =» 8 c W niti' bis Scheifling laut Nr. 63 . über Latschen ach St. Peter am Kammersberg Tamsweg . /............. Summe . 1 ! Chaussee Landstraße Land st. u, Chaussee Chaussee Landw. u. Landst. Landst. u. Landw. s |i ei,s I s Chaussee J Landweg, hier und da Landstraße Landw., Landst. u. erhalt. Landweg '1 '1 Ü !i 19'sg 27|a 47|e 267|s Landst. u. Landw. Landw., Landst. u. erhalt. Landweg Anmerkung. Vom 8. Juni. 221 Route. Nr. e <3 SS u eb er Entfernung in Meilen I CO Charakter der Wege. ! ' 5 <6 68 e ä ■» « w e J5 3 I« @ bis Köflach laut Nr. 38 über Stubler nach Weißkirchen . . . . Judenburg............. Summe I 5 " S1 •5 "Z $4 n >w n® ts «tS St O) ö” II Ij 63 SS bis Hieflau laut Nr. 34 Reifling ............. Altenmarkt . . . . Weier ...... Summe 5ls .7|s l3|s lJ|s Landweg u. Landst. ^Landstraße 56ls 6;|3 12st- 157|i 3 3 - - 217ls bis Leoben laut Nr. 44 . über Mittersdorf und Glasdorf nach Mautern ............. Geißhorn............. bis Stegen laut Nr. 37 . Spital am Pyhrn . . Windischgarsten. . . Summe 91- E 3 4 234| Landweg (größten-theils unterhalten) Landstraße iti *n |tf u >=> ^ m iff i =• j = U~ |ft te M HZ '.Chaussee ) ) Chaussee, )Landweg und J Chaussee IChaustöe l 11! pi m •vl :g #!= tu |il v KZ •cl! -i.g Ifl 222 Vom 8. Juni. Entfernung in Meilen i>1 0 ute. Charakter der Ueb er 1 5 § I Nr. g s •e o SS ig CO z& Äg i Wege. E Š g * 70 N d <8 t-. cp tfl- «a 6 0 3« w S «a «5« CQÜ bis Rann laut Nr. 48 . . -Zaprefich -- 21*|a 23!s Landstraße rfc Summe . . TT 237|a w A> .5 g 71 SD ö-.t* Hi Itnzmarkt Scheifling Neumarkt Friesach 2f|a 2*|a 2 1 eChaussee h >ö Summe . . . . 7^ e 72 S rl! 'g = S bis Neumarkt laut Nr. 71 . . . 55|a pÄ .^iitieitfocüd 2s|a h iT c s 5 or Landweg 5 «■I» e Summe . . -- 8 um K 73 y = Farrack l CP «r Knittelfeld über Alpenhaus nach i4|3 2‘la Chaussee £ 1 CP Uebelbach l3|s 54|a Landweg d = Feistrih und Peggau . . . . . unterh. Landweg sr e Semriach Passail - - 1 23| 3 2l|s Landweg Land« und Kar- s t* renweg 1 Anger ........ 3 Landweg f- -5 Pöllau . . -X - - - - 2‘la Saumweg * Lafnitz . . / 32|a Land - uudLaum- 1 weg u L w Summe . . * * 204|s * 1 Vom 8. 223 Route. Nr. *8- <3 £ Ueht Entfernung in Meilen t H LL Charakter der Wege. tn s 5 S s r5 74 be h S £ s 'S s « c'S III o £a «5 * A $4 e i! S c e I =.s iP G g A S Zeiring Trieben . . Rottenmann Liezen. . . Summe !-!: Knittelfeld laut Nr. 73 . . über das Sattelwirthshaus nach Kainach................... Voitsberg ....... Großgöding ............... Preding.................... Klein..................... Arnfels.................. Leutschach................. Marburg . ................ Summe . bis Knittelfeld laut Nr. 73 . St. Lorenzen........ Leoben ....... Bruck............... bis Schottwieu laut Nr. 58 Summe . l6Is 2 l*s 6 8 2‘|s 7!s 23|s 4*|s 2’|s 97|s 44|s Chaussee und Landstraße Landstraße ^Chaussee 2, 36|s Landweg unterh. Landweg Chaussee Landstraße Landst. u. Landweg ^Landweg Landweg, Landst. und Chaussee 3 34| 2 84|s £S a.-.o SO'® ° yo .=<9 bis Trieben laut Nr. 74 Admont.............. St. Gallen.......... Altenmarkt........ Weier .............. Summe 7 2 26|s ii8 154|e Chaussse ) Landweg Chaussee il 224 Vom 8. Juni. U e b e r bis St. Soretue» laut Nr. 76 Trafeiach................. Dordernberg.............. Eisenerz.............. btS Weier laut Nr. 68 . . . Summe . . bis Großgöding laut Nr. 75 . Wildon.................. Summe . . Chaussee Landstraße unterh.Ldw. u.Ldst. ^Landstraße Landst-, Landweg u. Landstraße Vom S. Juni. 225 oute. Chaussee Landstraße zum Theil unterh. Landweg Landst., Landweg u. Landstraße unterh.Ldw. u.Ldst. bis Lavamünd laut Nr. 42 . auf dem Alpenweg über den Kastenriegl Weixelboden......... Wildalpen........... Palfa« ....... Reifling . . .... St. Gallen....... Admont.............. Siegen.............. Summe . . Gesetzsammlung XXIV. Theil. 16 226 Vom 8. Juni. Route. Nr. •8- <5 S Heber Entfernung in Meilen d $-> <3 ^ drL Charakter Wege. <33 S £ s E 88 il «8 fn ■S V 5® 5 s N « -'S 5 <6 L y fr e G If If cn g A I s « $4 Z -n 8 »4 A e K bis Wegscheid laut Nr. 86 . . über die zerstreute Gemeinde Aspach und. das k. k. Eisen-Gußwer? nach Weixelboden.................. bis Liezen laut Nr. 86 ■ Summe 5'!s 31-- 13-1 223!s Dreifalt Radkersb igkeit urg Summe Landstraße und erhaltener Landweg , ä E S: ^Landstraße •S-Š II Ei II gj T 89 in h 1 i ifi Qß «2 r: — ti -» V KZ . .5 « s 6 ts & m « 8 >» Fehrrng............ Fürstenfeld . . . bis Lafnitz laut Nr. 22 Fricdberg . . . . Oberaspang ... lit« 24|s Summe 44|s 24| 57|8 4 167|s Landstraße Landw. u. Landst. ' ] ^ i ^Landstraße II = .s m in 'UP Fehring . . Riegecsburg Jlz .... Neustift . . Hartberg . . bis Äberaspang laut Nr. 50 Summe . 44[s tv : 3°>g ms il8 177|8 Landstraße Landweg Landstraße il ®fl |t| II Vom 8. Juni. 227 Route. SRc. •e- CS 85 Hebet Entfernung in Meilen if Ä •r 8L "•e S Charakter der Wege. <31 5 t E ef; h r» | sg-ifg 'S x H TZL 4?®« ®/S Straden . Gnaß Feldbach . Gtudenzen Gleisdorf Weij . . Anqer Birkfeld Summe 2 l4|j 24|s 33|s 32'ls 22|s iiJ l^ls1 Landstraße unterh. Landweg ^Landstraße unterh. Landweg u. Landstraße ^Landstraße Kaltenbrunn Tauchen . . St. Gotthard Summe 2$ s § * Ifffl il|| © ©g e' bis Fürstenfeld laut Nr. 89 . Durgau . Stegersbach i;|s l "7 27|s f. i?,ij ! ke 'xzum Theil unterst haltenerLandw. — — !- Summe . . ' 97|e 34|s 32|s 66|s ^Landweg Landweg u.Landst. 1 iä ll| S« » Predina . Landsberg Breitcneck Summe 82lz ^unterh.Landweg Landweg II H- ts m ill 228 Vom 8. Juni. Lwischerr-Verbinvungen. R o u t e Entfernung in Meilen £ s g U <3 a g i Charakter 1 Nr. s e e «3 £ U e b e r s| /15 '8' 1 der Wege. 1 95 h © M— r» o Z o w © über St. Ruprecht, Ezersdorf nach Gleisdorf Summe . . — 32|s 35|8 Landstraße und erhaltener Landweg I tu 2f.f 96 ifj f» w Blainvorf 31$ 27|s l6|s unterh. Landweg unterh Landw.und Stück Chaussee mmmm S Summe . . -- 4'!° 97 <*- K Cj ! über Lebing und Stubenberg nach Kaindorf ....... 3 erhalt. Landwe g Summe . . -- 3 98 £ ü 8 .3 -R tt GS St. Bartholom« 2 Landstraße tJ e K (Summe . . 2 99 © © 5ß 512 *1 5 L* 5 cn ^ £ <53 S3 **■ J* *— g «S-3 s *r St. Agatha Gosan. . / . . - - - - Summe . . — 23|s 2,|s 47|8 Chaussee Landweg E g E 13 Hi SS Vom 8. Juni. 229 Route. Chaussee Chaussee, erh Ldw-u. Landstraße untcrh.Ldw.u.Ldst. St. Peter............... I über Sachsenfeld nach Wöllann. ............... | über St. Ilgen nach Windisch-Grätz . . . . bis Lavamünd laut Nr. 5 . Lettusch............... | Slbönstein ........... Wöllann................ bis Lavamünd laut Nr. 100 Summe durch den Scherovinzen-Graben nach Luttenberg................ 230 Vom 8. Juni. & 0 U L e. fr ,jr 'ir- ' ij Entfernung in Meilen j a Nr. O s •e S u eb er S «s B m i =2 *>•& s £ Charakle der Wege. - cn c l J rv 105 <■* m y •IN 9 PN I Breitenau (oder Erhardstraße) . 34|s Chaussee und Landstraße m I *— ■ ; A 9 K . Summe ., . 3% m - 106 h 9 «2 'S * e » G Studenzen Kirchberg am Wolfsberg . . Straß i ..." i . . srnmitS Summe . . ; l6|s l7|g 4 7*|a Landstraße unterh. Landweg Landweg t' n a cn ä ,|A = 5 II _ 107 N 1=» •N 9 e L S I G Lemberg . . Wöllann . . ...... Schönstein ....... Schwarzenbach Summe . . 3 S 3|8 92!s Chaussee und Landstraße ^Landstraße Landweg ||1 IM a ' J « ill Sili Hi 108 »M m 9 Ä III IS 11 p | ' «n>?.nitfij i7!s l7|s ' * » ♦ * * » ♦ Summe . . Nt 5# 5 109 N d -S N s 1 Weiz .j Anger Summe . . "' . '4 fti 2 6 Chaussee und Landstraße faasi | i 01 Vom 8. Juni. 231 R o u t e. Entfernung in Meilen Nr. S N e <3 s Hebet 1: ~e B CO 1 A •Q >Q S Charakter der Wege. 1 1 zz r5 110 S d <8 L A R$> JZt 1 e Straßgang Lannach .- . Stainz . . . . Landsverg Summe . . 7|s V|s IV »fr l6|s 55|s Chaussee Chaussee u.Landst. Landstraße unterh. Landweg 111 >r> w s s sS 8 ten Murufer) Uebelbach . . . ... . . Summe . . 2s\z llN 4’ 4 Chaussee u.Landst. unterh-Landweg 1s® m fil 112 «d •S 1 Unterdrauburg ..... . . n>is unterh.Landweg iß *< » e E Hohenmauthen . . . . . l4|s 2J|s Chaussee v d 5 Ä 8 SC' e> Summe1 . . 2J|8 |- 113 5 <6 P*( ** « o S A K i 1 durch das Gesäus nach Admont . Summe . . -- iS 3‘l= ganz verwahrloster Landweg K !i Riegersbnrg Summp ? - 1. — 22|a Landstraße 232 Vom «. Juni. m 0 u t e. Hnlfernung in Meilen Nr. 5 6 e <3 85 U e b er -I 1 m g g •-n g<2 Charakter der Wege. «3 S £ i c --r 116 SL u 0 £ Sk fl s iS A 'S £ 5 A s Schwanberg . . . ... Eibiswald ....... Summe . . V|s V|s 23*|s 23|s ^Landweg - 117 te Sk ÖD <53 .5 A L Großsöding Vis Landstraße und Chaussee — O ** 0 Summe . . •• Vis 118 b® g *e«2L v.*T VÄ fl RLcz Kanisa 1 Landw. u. fandst. 5 ö imune . . 1 119 L s - ta L s L e Wernfee Summe . . — V|s I3!s Landw. u. Landst. 120 fl S f k i 122 *e 1 t über Glasdorf nach Trafeiach ....... Summe . . — 26|s 26|s Chaussee, Landweg und Landstraße: » Sf a| $! Vom S. Juni. 233 Rout e. Nr. •e- o 'S Heber Entfernung in Meilen - I že Ä S<2 o d 123 h e d m 5 «■ .2 £- « u W über Traboch nach Trafeiach.............. Summe 26|s 2g| ■■ Chaussee und Landstraße 124 125 3 « 3 »» c ,e 1 tS 5Sa<£ Stadl Grades über Fladnltz nach Summe 2’|, T 71- Landstraße Landweg =£ 5-**^-'? 5 SSä ?LZZ KL«- Stadl.................. über Fladnltz nach Weitensfeld . . . Summe 21- 5 *7*7. Landstraße Landweg II =is 126 4* v 4r » 5 « s >o 0» 8 SR e £ auf dem linken Murufer nach Radkersburg.............. Summe . Landstraße 127 d 44 3 S 3 y Ä s e s a sr i 130 -*» 4 2 24|3 4% erhalt. Landweg Landstraße Landstraße u. Rohitfch Summe . . — 131 Pi «» s ■44 G St. Leonhard Straß Summe . . — 32|s 31s ITs erh.Landw.,Landst. u. Chaussee s i 132 s 56 fn :e Pt ■fr* «r SS .5 5 A -w © Hohenegg Dt. Marein . i*l» 3<|s unterh. Landweg Stück Chaussee u. Landstraße 4) d >» 4) * Summe . . 5l|s 142 FF FF 4> N 1 Waldbach 61= Landweg 6JD •PN s « A — — w s Summe . . Is 143 I •S p Ctt =2 O g «a über Klanz nach Gutenstein o Landstraße u. erh. « s ■*> S.w i s Summe . . — 2 Landweg 144 SS •FF «I «>>© L» g *g Unkerdrauburg Hohcnmauthen ..... 1 !a 3 ^Sanbftraße Chaussee s Summe . . 3 145 s •M w L» . K Pols . Summe . . — V|s Landstraße 146 •PN 4> N |i|S S® IšIe Unznrarkt Summe . . — 33|ä 13Ts Landstraße und Chaussee Vom 8. Juni. 237 102. lieber die Behandlung der am i. Juni 1842 in der Serie 139 verloosten vierpercentigen Banco-Dbligationen. Zu Folge Hofkammer-Präsidial-Decretes vom 2. d. M., Zahl 3871 / wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 1. November 1829, Zahl 3919, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die am 1. Juni 1842 in der Serie 139 verloosten vierpercentigen Banco-Obligationen, und zwar: Nummer 43229 mit einem Achtel der Capitals - Summe , » 52523 » der Hälfte » » » 52524 » einem Drittel » » » 52525 » einem Drittel » » daun » 52530 bis ei'nfchliessig Nummer 52534 mit den vollen Capitals-Beträgen, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue, mit vier Percent in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuldverschrei-buugen umgewechselt werden. Gubernial-Currende vom 8. Juni 1842, Nr. 9913. 103. Vereinfachung der Geschäfte in Bezug auf die Cafs -Ausgleichungen über alle in Ungarn und Siebenbürgen für Rechnung der Gefälle der deutschen Provinzen auszubezahlenden Pensionen re. Mit dem hohen Hofkammer -Decrete vom 22. April d. I., Zahl 15454, wurde anher bedeutet: »Die allgemeine Hofkammer hat beschlossen, von nun an die Casse-Auögleichungen über alle in Ungarn und Siebenbürgen für Rechnung der Gefälle der deutschen Provinzen auszube- 238 Vom 8. Zimi. zahlenden Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeilräge, Jubila-tious-Gehalte, QuieScenten-Gebühren, Abfertigungen, Conduct-Quartale und Gnadengaben zur Abkürzung der Geschäfte ohne Jntervenirung des Universal-Cameral-ZahlamteS, mithin auch ohne hierortigeö Einwirken, bewerkstelligen zu lassen. Nachdem die politischen Länderstellen zu einem ähnlichen Zwecke bisher schon befugt waren, die Ueberweisung von Pro-vinzial-Cameral-Pcnsionen u. dgl. ohne hierortigeö Dazwifchen-treten von einer deutschen Cameral-Ausgabscaffe auf eine derlei Caffe in Ungarn oder Siebenbürgen unmittelbar einzuleiten, so findet man ebenso die Cameral-Gefällen-Verwaltungen zu einer gleichen Verfügung bei Pensionen und Gnadengenüffen aus deutschen Gefällen zu ermächtigen. In derlei Fällen hat sich daher künftig die Cameral-Gefällen-Verwaltung jedesmahl unter Anschluß des vorgeschriebene» Casse-Certifi cates über denZeitpunct verletzten Behebung nicht nur direct an die königlich ungarische Hofkammer oder an das königlich siebenbürgische Thesaurariar, sondern auch noch an die Landesstelle der betreffenden deutschen Provinz zu wenden, damit die bei der, dem Aufenthaltsorte der Partei zunächst gelegenen Salz-Dreißigstamts- oder sonstigen Cameral-caffe in Ungarn oder Siebenbürgen auf Rechnung des betreffenden deutschen Gesälls bezahlten, mit den vorschriftmäßigen Bestätigungen versehenen Percipienren - Quittungen im Wege des Ofner Cameral-Zahlamteö für Ungarn, oder im Wege der Came-ralcaffe zu Hermannstadt für Siebenbürgen durch Amtscorrespon-denz unmittelbar an die Cameral-Ausgabscaffe der zuständigen deutschen Provinz gesendet, dieser letzteren Caffe die nach Abzug der, auf der Quittung ersichtlich zu machenden Stämpelgebühr erübrigenden Netto-Beträge als Verläge zugerechnet und dann erst von der deutschen Cameral-Ausgabscaffe bei der einschlägigen Gefällen-Bezirks-Caffe realisirt, bei der Cameral-Aus-gabscaffe ebenfalls als Verläge, bei der Gefällöcaffe aber die Brutto-Beträge nach Liqnidirung und Stäwplungjder Quittungen auf dem Conto II tra betreffenden Journale nach dem Vom 8. und 9. Juni. 239 ursprünglichen Titel als Pension, Provision u. f. w. als reele Auslage verrechnet werden. Die politische Landesstelle hat sich dabei, sobald das Ansuchen der Cameral-Gefällen-Verwaltung an sie gelangt, darauf zu beschränken, der betreffenden Cameral-Ausgabscasse die gehörige Weisung wegen Reolisirung und Durchführung der Beträge zu ertheilen, und man trifft gleichzeitig durch das Präsdium der königlich ungarischen Hofkammer und durch daS siebenbürgische Thesaurariat die Verfügung, daß den, an diese Behörden von den Camera! - Gefallen-Verwaltungen gestellten bezüglichen Ersuchschreiben in dem erwähnten Sinne entsprochen werde. Ein ganz gleiches Verfahren har übrigens bei jenen Genüssen, welche ans mehreren Gefällen zugleich bestritten werden, dann auch rücksichtlich der von den betheilten Parteien aus ihren Pensionen u dgl. hereinzubringenden Ersätze, so wie der, auf dieselben geführten gerichtlichen Verbothe, Pfändungen und Er-folglaffungen zu gelten, zu welchen, Ende die erforderlichen Behelfe vollständig jener ungarischen oder siebenbürqischen Taste, welche die Auszahlvug an die betheilte Partei zu besorgen hat, von der Camera!-Gefällen-Verwaltung ziikoniincn zu machen sind.« Gubernial Verordnung vom 8. Juni 1842, Nr. 9915; an das f. k. Provinzial-Zahlamt. 104. Beweis- Erleichterung für den Fiscus in Fallen der Auswandrrungs - Klagen. Ueber den, von einer Laudesstelle gemachten Antrag, eine neue und ausdrückliche Bestimmung znr Beweis-Erleichterung für den Fiscus in Fällen der Auswanderungsklagen zu erlassen, hat die vereinigte Hofkanzlei über Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle und der k. k. Hofcommission in Justiz-Gcsetzsachen die beiliegende Entscheidung und Belehrung erlassen, welche dem 240 93 o m 9. Juni. k. k. Fiscalamte in Folge hohen Hoskanzlei-Decretes vom 13. Mai d. I., Zahl 11651, zur Nachachcung in vorkominenden Fällen abschriftlich mitgetheilk wird. Gubernial-Verordnung vom 9. Juni 1842, Nr. 9878; an die k. f. Kammer-Procuratur. Ad Gab. Nrimi. 9878. Abschrift eines k. f. Hoskanzlei-Decretes, Nr. 11651/728, ddo. Wien am 13. Mai 1842. lieber den mit Bericht vom 13. Mai v. I., Zahl 10414, gestellten Antrag, zur Erleichterung des Beweises über duS Factum der unbefugten Auswanderung die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zu erlaffen, daß die Nichtbeachtung der Einberufung die gesetzliche Vermut hung der wirklich geschehenen Auswanderung begründe, wird der ic. i:., im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle und mit der k. k. Hofcommiffion in Justiz-Gesetzsachen, bedeutet, daß mit Rücksicht auf die Verschiedenheit zwischen den Bestimmungen des Auswanderungs-Patentes gegen unbefugte Auswanderer und jene gegen unbefugt Abwesende und daher schon nach der Beschaffenheit der für beiderlei Falle in den §. §.6 und 7, dann24deS gedachten Patentes ausgesprochenen besonderen gesetzlichen Bedingungen eine ausnahmsweise Begünstigung deS Auswanderungs-Prozesses einerseits nicht nothwendig sey, andererseits nicht wohl gerechtfertigt werden könnte, daher man auch den Antrag einer neuen legislativen Bestimmung hierüber nicht einzugehen finde. Bei dieser Gelegenheit wird der rc. rc. zugleich noch Folgendes zu seiner und deö dortigen FiscalamteS näheren Belehrung und Nachachtung in künftigen ähnlichen Fällen bemerkt: Bei Anwendung des Auswanderungs-Patentes vom 24. März 1832 sind die Fälle der unbefugten Auswanderung und jene der unbefugte» Abwesenheit genau zu unterscheiden. Mit jeden, dieser Rechtszustände (Auswanderung und Abwesenheit) verbindet das Auswanderungs-Patent wesentlich verschiedene Folgen, welche nach einem, zwar bei beiden vorausgehenden, jedoch wesentlich verschiedenen Verfahren gleichfalls auf eine wesentlich verschiedene Weise, in Auswa nderun gsfäl l en nähm-lich durch ci v ilrich t e rlich e s, im Falle der unbefugten Abwesenheit aber durch politisches Erkenntuiß ausgesprochen werden, in welcher Beziehung jedoch nur in dem Falle der Auswan- derungö- Vom 9. Juni. 241 derungLklage die Anwendung der allgemeinen Vorschriften deS Civilgerichteö, wie in jedem anderen Rechtfälle, Statt zu finden hat. Die unbefugte Auswanderung seht nach §. 6 nicht bloß den Umstand, daß sich Jemand ohne Bewilligung in das Ausland begab, sondern noch üverdieß die Thatsache als conditio sine qua non voraus, daß sich Jemand ohne die im §. 2 ausgedrückte Bewilligung, und zwar mit dem ausdrücklich erklärten Willen, oder mit dem, durch andere Handlungen zu erkennen gegebenen Vorsätze, nicht mehr zurückzukehren, in das Ausland begeben habe, während zur unbefugten Abwesenheit nach §. 24 schon genügt, daß ein Unterthan ohne Paß in's Ausland geht, oder dort über die im Passe vorgeschriebene Zeit bleibt. Nicht minder ist zwar die Ausfertigung deS VorrufungS-Edictes und die Nichtbefolguug desselben ein für die Bedingung des einen oder deS anderen Zustandes vorgeschriebenes, mithin gemeinschaftliches Erforderniß, allein sie beruht nicht auf denselben Gründen, indem ein solches Edict gegen den Auswanderer nur unter den in den§. §.6 und 7 bezeickneten, gegen den unbefugt Ab-wesenden aber schon aus dem obigen, im §. 24 ausgesprochenen Verhältnisse der Abwesenheit und Nichtrückkchr verfügt werden kann. Zu der Eksteren gehört wesentlich entweder der ausdrücklich erklärte, oder der gesetzlich vermuthete Vorsatz, nicht mehr zurückzukehren. Dieser gesetzlich vermuthete Vorsatz wird aber §. 7 als das Ergebniß völlig bestimmter Thatsachen begründet, nähm-lich durch die sub lit. a, b, c, d in diesem §. angegebenen Umstände. Die Bedingungen der §. §. 6 und 7 sind zwar insgesammt thatsächlich, aber doch größtentheils solcher Art, daß ihr Beweis keiner besonderen Schwierigkeit unterliegen kann, und der in ihrer Beziehung hergestellte Beweis jenen über den Austritt in's Ausland und das Verweilen daselbst schon in sich fasst. Von der im §. 6 besprochenen ausdrücklichen Erklärung unterliegt die Leichtigkeit des erforderlichen Beweises über diese Erklärung schon darum keinem Zweifel, weil eine solche Erklärung schon deßhalb vor Zeugen oder in Urkunden mußte ausgesprochen worden seyn, um zur Kenntniß dritter Personen gelangen zu können. Auch verpflichtet ein solcher Vorsatz Jedermann schon nach dem Unterthans-Verhältnisse zu Rechtfertigung der Regierung gegenüber, sobald diese Letztere ihn hierzu auf die gesetzliche Art aufsordert. Gesetzsammlung XXIV. Theil. 18 242 Vom 9. Juni. Sobald daher auch nur Anzeigungen erwiesen werden können, daß dieser Vorsatz in's Leben getreten, und der hiernach durch Edicte Berufene aber nicht erschienen ist, oder über die Auswanderungsklc.ge keine Rechtfertigung angegeben har, so wird wohl schon der Beweis über die erfolgte Erklärung genü-gen, um den blossen Widerspruch ungenügend und unwirksam darznstellen, andererseits aber das aus staatsrechtlichen Verhältnissen hervorgehende Klagerecht des Fiscns auch aus staatsrechtlichen Gründen in civilrichterlicher Beziehung rechtsbeständig zu begründen, ohne daß eS eines gerichisordnungsinäßigen Beweises der wirklichen Begebung oder des VerweigernS im Auslände bedürfe. Noch entscheidender sind die im §. 7 sub a und b angegebenen Merkmahle, welche zugleich doS Factum der Abwesenheit im Auölande involviren; es kann sich daher in dieser Beziehung überhaupt um keinen Beweis, folglich um so weniger um die Einräumung einer der Gerichts-Ordnung fremden erleichternden Beweisart handeln. Eben so wenig kann der sub lit. c angegebene Auswanderungs-Vorsatz durch den fünfjährigen Aufenthalt einen selbst ge-richtsordnunqsmäßigen Beweis durch Zeugen, durch öffentliche oder Privat-Urkunden schwierig machen. Anders verhält es sich mit der snb <1 angegebenen zehnjährigen Abwesenheit, bei der allerdings der Beweis des wirklichen Austrittes geliefert werden muß. Allein, wenn gleich in diesem Falle die zur Sprache gebrachten Schwierigkeiten hier und da wirklich eintreten können, so liegt daö in der bestimmten Anordnung des Gesetzes, es erfordert daher die Gerechtigkeit, daß bei so wichtigen Folgen, welche eine Auswanderungsklage gegen den Angeklagten hervorbringt, streng an das Gesetz sich gehalten werde. Die sub lit. e angegebene Nichtbefolgung der Einberufung begründet die rechtliche Vermuthung des Vorsatzes, nicht mehr zurückzukehren und daher die Eigenschaft eines unbefugten Auswanderers. Dieser Vorschrift liegt ein politisches Verhältniß zum Grunde, welches von der rc. rc., die nach §. §. 26 und 28 zur Einberufung ermächtigt ist, schon bei Veranlassung der Einberufung berücksichtigt werden mußte, so zwar, daß dem zu Folge die Einberufung selbst zugleich als Beweis der Abwesenheit der im Allgemeinen berufenen Personen, oder des in einem besonderen Falle einberufenen Individuums angesehen werden muß, eben weil das Gesetz mit der Nichtbefolgung die Folgen der Auswanderung unbedingt verbindet. Vom 14. und 15. Juni. 243 105. Die Ernennung zu unbesoldeten überzähligen Beamten unterliegt der Titel-Taxe. Aus Anlaß einer Anfrage über einen specielen Fall haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 23. April d. I. zu erklären geruht, daß die Ernennung zu unbesoldeten überzähligen Beamten irgend einer Categorie (Honorar-Bedien-stungen), wenn sie mit einer der dem §. 168 des Stämpel- und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 (§. 149 des Gesetzes für daS lombardisch - venctianische Königreich, §. 151 des Gesetzes für Dalmatien) angedeuteten Titel verbunden sind, nach den Bestimmungen der $. §. 167, 168 und 169 dieses Gesetzes (§. §. 148, 149, 150 des Gesetzes für das lombardisch - venetianische Königreich, §. §. 150, 151, 152 des Gesetzes für Dalmatiens der Titeltare zu unterziehen sind. Gubernial-Erledigung vom 14. Juni 1842, Zahl 10360. 106 Einführung des Diäten Provisoriums für die Areisamts- Beamten. Die allgemeine Hofkammer hat nach Inhalt des herabgelangten Decretes vom 22. v. M., Zahl 13431, im Einverständnisse mit der vereinten Hofkanzlei, sich bestimmt gefunden, das bereits seit dem Verwaltungs-Jahre 1838 in Böhmen bestehende Diäten-Provisorium für Kreisamts-Beamte auch in den Provinzen Oestreich ob und unter der Enns, Mähren, Schlesien, Galizien, Steiermark, Jllyrien, Tirol und Vorarlberg und Küstenland vom Eintritte des Verwaltungs-Jahres 1843, das 18* 244 Vom 15. Juni. ist vom 1, November 1842 an, versuchsweise auf die Dauer von 3 Jahren einzuführen, und zu diesem Zwecke Folgendes anzuordnen: 1. Die in den dermahligen Normen in Bezug auf die Vergütung der Reisegebühren für Kreisawts-Beamte festgehaltene Unterscheidung zwischen zahlbaren und nicht zahlbaren (cfficio-sen und nicht officiosen) Commissionsreisen ist für diese drei Jahre aufgehoben. 2. Unter Bclassung deö den Kreishauptleuten zugestandenen Reisepauschals in seinem bisherigen Ausmaße ist als Zehrungskosten - Vergütung eine Diäte von 2 fl. C. M. festzu-setzen, welche Gebühr in Bezug auf sämmtliche Kreisamts-Beamte ohne Unterschied, sonach eben so für die Kreis-Commis-säre, alö auch in Ansehung der Kreis-Ingenieure, Kreis- (und Districts-) Aerzte, Kreis-Secretäre, Kreis - Protokollisten, Kreis-Registranten und Kreis-Wundarzte, endlich, wie es sich von selbst versteht, gleichmäßig auch für die unentgeltlich dienenden Kreisamts Beamten zu gelten hat. Bei dem für die Concepts - Practikanten und die Kreis - Kanzelliflen gegenwärtig mit einem Gulden 36 kr. C. M. bemessenen Diätcn-Betrage, so wie bei den allenfalls noch für andere Kreisamts - Individuen festgesetzten minderen Diäten-Bezügen , hat eö auch ferner zu verbleiben. 3. Die Bestimmungen in Ansehung der Fuhrkosten-Vergütungen bleiben vor der Hand in Wirksamkeit. 4. Die Erfolgung von Vorschüssen auf Reife-Gebühren hat nicht Statt zu finden. 5. Die von den Parteien für die in ihren Angelegenheiten vollzogenen Commissions-Reisen nach dem Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu leistenden Ersätze find im gewöhnlichen Wege durch die Kreisämter einzubringen und an die Caweral-Lassen abzuführen. Da es bei der Aufstellung eines Provisoriums auch darauf abgesehen ist, nach Ablauf der 3 Probejahre die für die Ausführung des Systems der Reise-Pauschalien wichtigen Nachmessungen zu gewinnen, welche Vom 15. und 20. Juni. 245 Mehrauslagen der Staatsschatz einerseits durch die Aufhebung des Unterschiedes zwischen officiosen und zahlbaren Reisen und zwischen den Tategorien der Kreisamts-Beamten zu tragen hat, und welches Ersparniß andererseits für denselben und für die Parteien, wozu auch die Fonde gerechnet werden müssen, durch die Herabsetzung derDiäten-Gebühr erzielt werden wird, so wird das k. k. Kreisamt angewiesen, nach einem nachträglich mitgetheilt werdenden Formulare einen Ausweis anzulegen, welcher die Zahl der Commissionen mit der Unterscheidung, ob sie in amtlichen oder in Partei-Angelegenheiten vorfielen, die Zahl der dazu verwendeten Tage, den Betrag der Diäten und den summarischen Betrag der übrigen auf jeder einzelnen Reise vorgefallenen Auslagen, endlich die Anzahl der bei jeder Reise zurückgclegten Meilen ersichtlich macht, und diese Ausschreibung jährlich innerhalb 6 Wochen nach Ablauf des Verwaltungs-Jahres der Provin-zial-StaatS-Buchhaltung zur Prüfung einzusenden. Gubernial-Verordnung vom 15. Juni 1842, Nr. 10361; an die k. k. Kreiöämter und an die P. k. Provinzial-Staats- Buchhaltung. 107. Aufhebung der in Steiermark noch bestehenden landesfürstlichen Passage - Maulhen. Laut Eröffnung der hohen Hofkammer vom 8. Juni 1842, Zahl 21973, wurde durch allerhöchste Entschlieffung die Aufhebung der in Steiermark noch bestehenden sogenannten lan-desfurstlichen Passage-Mauthen angeordnet, wonach die k. k. steiermärkisch - illyrische Cameral-Gefällcn-Verwaltvng laut einer an die Landeöstelle gelangten Mittheilnng die Einhebung derselben zu Radkersburg, Friedau und Polstrau bereits eingestellt hat. Gubernial-Verordnung vom 20. Juni 1842, Zahl 10601; an die k. k. Kreisämter. 246 Vom 21. 3uni- 108- Verbots» der Annahme von fremde Dienste bezeichnen» den Titeln von auswärtigen Regierungen. Seine Majestät haben laut hoher Hofkanzlei ^ Verordnung vom 28. Mai d. I., Zahl 16262, mit allerhöchster Entfchliessung vom 18. Mai d. 3. für die Zukunft den österreichischen Unter» thanen zu untersagen geruht, von auswärtigen Regierungen Titel anzunehmen, welche fremde Dienste bezeichnen. Gubernial'Currende vom 21. Juni 1842, Nr. 10017. 109. Betreffend die bedingte Cautionsbefreiung der k. k. österreichischen Unterthanen in den bei den Gerichten des Königreiches Pohlen anhängigen Rechtssachen. Durch kaiserlich ruffischeu Ukas, ddo. Petersburg 10., Erh. 22. Februar d. I., ist folgende Bestimmung zu Gunsten der kaiserlich österreichischen Unterthanen erlassen worden: Artikel I. Diejenigen k. k. österreichischen Unterthanen, welche sich im Stande der Armuth befinden, werden in den bei den Gerichten des Königreiches Pohlen anhängigen Rechtssachen von Erlegung der mit Art. 15 des pohlnischen Codex und Art. 166 des Codex der Gerichtöprocedur verlangten Caution frei seyn, jedoch nicht eher, als gegen Beibringung der Erklärung, daß sie eine Sicherheit in dieser Beziehung ihrer Armuth wegen zu leisten nicht im Stande sind, wie auch gegen Beschwörung der Richtigkeit ihrer Behauptung, wenn der Geklagte die Ablegung deö Eides verlangt. Artikel II. Die Bestimmung des obigen Artikels wird so lange verbindend bleiben, als ein gleiches Verfahren in den k. k. österreichi- Nom 21. Juni. 247 scheu Gerichten rücksichtlich der armen Untertanen deS König, reiches Pohlen beobachtet werden wird. Diese Bestimmungen werden zu Folge deS hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 10. I. M., Zahl 17176, zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernial-Currende vom 21. Juni 1842, Zahl 10771. 110. Wie die Eisenbahnen tu den Mappen zu bezeichnen sind. Im Nachhange zur Gubernial-Verordnung vom 18. Mai d. 3., Zahl 1505, erhält das k. k. Mappen-Archiv zur Beneh-mungö-Wiffenschaft das mit hoher HofkanzleisVerordnirng vom 2. d. M., Zahl 15965/1980, herabgelangte Formular über die Art der Bezeichnung der Eisenbahnen im Mappenstiche, wonach sich Staatsbahnen von Privatbahnen, und Locomotivbahnen von Pferdebahnen auf folgende Weise zu unterscheiden haben werden: I. Staatsbahnen mit Coco motiven: a) mit doppeltem Geleise, durch zwei paralelle äußere dicke Linien mit zwei inneren feinen Linien; b) mit einfachem Geleise, durch zwei paralelke äußere dicke Linien mit einer inneren feinen Linie. II. Privätbahnen: 1. mit Lokomotiven , a) mit doppeltem Geleise, durch zwei paralelle äußere seine Linien mit zwei inneren dicken Linien; b) mit einfachem Geleise, durch zwei paralelle äußere seine Linien mit einer inneren dicken Linie. 2. mit Pferdekraft: durch zwei paralelle feine Linien mit einer inneren unterbrochenen dicken Linie. Gubernial-Verordnung vom 21. Juni 1842, Nr. 17S0/@t.; an das Mappen-Archiv. 248 Vom 25. Juni. 111. Begünstigung der innerösterr. Brandschaden-Versich erungs-Anstalt bei Dernendung des Stämpcls. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 2. Juni 1842, Zahl 14748, Nachfolgendes anher bedeutet: »Die innerösterr. Brandfchaden-Versichcrungs-Anstalt hat sich nach der Bekanntmachung des Stamped und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 und in Folge der gleichzeitig mittels Circulars vom l. September v. I. ergangenen Aufforderung im Wege der Cameral-Gefälleu-Verwaltung an die k. k. allgemeine Hofkammcr gewendet, und um Aufrechthaltung des ihr mit der allerhöchsten Entschliessung vom 14. Juli 1828 zugestandenen Stämpel-PrivilegiumS auch während der Wirksamkeit drS neuen Stampel-GefetzeS gebethen. Die allgemeine Hofkammer hat diese Stämpel-Begünstigung in Folge der ihr allerhöchst ertheilten Ermächtigung auf* recht erhalten, jedoch nur in dem Umfange, als sie mit der oben berufenen allerhöchsten Entschliessung vom 14. Juli 1828 ertheilt wurde. In dieser allerhöchsten Entschliessung haben Seine Majestät das Bestehen der innerösterr. Brandschaden-Versicherungs-Anstalt auf der Grundlage gleicher Statuten mit jene» in Niederöst-reich zu bewilligen geruht, und derselben somit nur jene Stämpel-Begünstigung zugestanden, welche die niederöstreichische Brandschaden-Versicherungö-Anstalt genießt. Die Begünstigungen dieser Letzter» bestehen in der Anwendung deö Wechselstämpelö bei den Urkunden und in der Stäm-pelfreiheit der erwähnten Quittungen, so wie auch in der Stäm-pelfreiheit derZahlungSbüchel über die Abstattung der Aufnahms-Gebühren und der Jahreö-Beitrage. Da die letztere Befreiung in den Statuten der innerösterr. Vom 25. und 28. Juni. 249 Verjlcherungs-Anstalt nicht enthalten ist, und daher die Aufnahme derselben in jene der innerösterr. Brand-Versicherungs-Anstalt nur auf einem Versehen beruhen kann, die k. k. allgemeine Hofkammer jedoch in Folge der hierüber eingeleiteten Erhebung erklärt hat, zur Zugestehung dieser Stämpelfreiheit nicht ermäch-tigt zu seyn, so wird obige in den Statuten der innerösterr. Brand-Versicherungs-Anstalt enthaltene, in der allerhöchsten Entschließung nicht gelegene Bestimmung in Bezug auf die Stämpelfreiheit der Zahlungsbüchel hiermit außer Wirksamkeit gesetzt, und das Gubernium angewiesen, hiernach das Entsprechende zu verfügen.« Hiervon wird die k. k. Brand-Versicherungs-Anstalt mit der Weisung in die Kenntniß gesetzt, alsbald hierher aufzuklä-ren, worauf die Aufnahme der nun beanständeten Bestimmung in den Statuten derselben beruhe, um hierüber im geeigneten Falle weiteren Vortrag erstatten zu können. Gubernial-Verordnung vom 25. Juni 1842, Nr. 10320; an die innerösterr. Brandschaden-Vcrsichernngs-Anstalt. 112. lieber die Pensions - und Provisions-Fähigkeit unehelicher, durch die nachfolgende Ehe oder durch Begünstigung des Landesfürsten legitimirter Kinder. Ueber einen, von der k. k. allgemeinen Hofkammer über die Frage: wie uneheliche, durch die nachfolgende Ehe oder durch Begünstigung des Landesfürsten legitimirte Kinder bezüglich der Pensions-Ansprüche an den Staat zu behandeln seyen, erstatteten fl. ii. Vortrag haben Seine Majestät laut der hierüber erfolgten, mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 17. Juni d. I., Zahl 17300, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschlies-sung vom 30. April d. I. Folgendes zu bestimmen geruht: 250 Nom 28. Juni. In bnt Fällen, auf welche sich die Normalvorschrift vom 28. Juni 1790 bezieht, haben Kinder, welche bereits vor Schliessung der Ehe ihrer Aeltern geboren, und durch diese legitimirt worden sind, eben so wenig, wie ihre Mutter, einen Anspruch auf eine Versorgung aus öffentlichen Cassen, wenn und in so lange die in jenem Normale gesetzten Bedingungen nicht nachgewiesen sind. Waö jedoch die, durch die besondere Begünstigung des Landesfürsten legitimirten Kinder betrifft, so ist deren Pensions- und Provisionsbetheilung in der Regel unzulässig, und können nach dem allerhöchsten Cabinetschreiben vom 21. Februar 1837 derlei Anträge nicmahls von Amtswegen vorgelegt werden. Gubernial-Erledigung vom 28. Juni 1842, Nr. 11218. 113. Wegen Anwendung des Tax- und Stämpel - Gesetzes bei Befriedigung der Gläubiger aus dem Kaufspreise einer verkauften Realität und bei Verhandlungen über Ungültigkeit der Ehen. Die k. k. steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung hat mit Note vom 16. d. M., Zahl 5793, anher mitgetheilt, daß m Folge hohen Hofkammer-Dekretes vom 25. März d. I., Zahl 11387/1129, über einige gestellte Anfragen über die Anwendung des allerhöchsten Stämpel- und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840, die k. k. oberste Justizstelle in Folge der, von der k. k. allgemeinen Hoskammer unterm 29. Jänner d. I., Zahl 50150/5239, dahin gemachten Eröffnung mit Dekret vom 15. Februar d. I., Zahl 877, an sämmtliche Appellations-Gerichte folgende Weisung erlassen habe: 1. Erkenntnisse über die Ordnung, welche bei Befriedigung der Gläubiger aus dem Kaufspreise einer im Ere- Vom 28. Juni. 251 eutionSwege verkauften Realität zu beobachte» ist, sind, so wie die damit in Verbindung stehenden Zahlungstabellen, nach §. 81, Zahl 6, des Stämpel- und Tax-Gesetzes stäw-p et frei, wenn sie über blosses Einvernehmen oder Einver-ständniß der Gläubiger erlassen werden. Wird dagegen von dem Käufer der Realität gegen die Tabular Gläubiger eine förmliche Klage mit der Bitte um Erkenntniß, daß diese Gläubiger schuldig seyen» den Kausschillings-Ausweis zu genehmigen, eingebrachk, und über eine solche Klage wegen Nichtzugeständniß eines oder des anderen Gläubigers ein förmliches Urtheil geschöpft, so unterliegt ein solches Ur-theil dem Stämpel nach den §. §. 35, 36, 46 des genannten Gesetzes. 2. Die, gemäß Hof-Dekrete vom 4. October 1833, Zahl 2633 J. G. S., über die Liquidität der Advocate»-Gebühren im ämtlichen Wege gefällten Erkenntnisse sind nach §. 81, Zahl 6, des Stämpel- und Tax-GefttzeS stämpelftei. Urtheile über Klagen auf Bezahlung der Advo-caten-Gebühr aber sind dem in den §. §. 35, 36, 46 des Stämpel- und Tax-GefetzeS bestimmten Stämpel zu unterziehen. 3. Die Verhandlungen über die Ungültigkeit einer Ehe wegen der im §. 94 des allgemeinen b. G. B. benannten Hindernisse sind als von AmtSwegen aufzunehmende Verhandlungen stämpelftei, und auch der von AmtSwegen auf-gestellte Vertheidiger deö Ehebandes genießt vermöge des §. 84 deö Stämpel- und Tar-Gesetzes die Stämpelfreiheit. Die Verhandlungen über die Ungültigkeits-Erklärung der Eh« auö einem Privathinderniffe, und jene über die Trennung der Ehe nicht katholischer Personen unterliegen aber gleich jeder andern Privatsache der Stämpelpflicht. Eben so sind bei dem Zusammentreffen eines öffentlichen mit einem Privat-Ehehinderniffe alle Eingaben und Schriften, welche auf daS Privathinderniß Bezug habe», 252 Vom 28. Juni, 1. und 6. Juli. und in jedem Falle alle Verhandlungen stämpelpflichtig, welche nur die Vermögens-Ausgleichung der Ehegatten betreffen. Gubernial-Verordnung vom 28. Juni 1842, Zahl 112321; an die k. k. KreiSämter, an das k. k. FiScalamt, an die Herren Stände Steiermarks und mit Note an das k. k. Landrecht. 114. In Betreff des Verbolhes der Erzeugung und des Verkaufes, so wie der Einfuhr des unter dem Rahmen Selenite bekannten Haarfärbungsmittels In Folge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 12. Juni d. I., Zahl 23431 , wird gemäß dem von Sr. Majestät erflostenen allerhöchsten Aufträge Nachstehendes znr öffentlichen Kenntniß gebracht: »Auö gefundheitspolizeilichen Rücksichten ist die Erzeugung und der Verkauf des unter dem Nahmen Selenite bekannten Haarfärbungsmittels, so wie die Einfuhr desselben, zum Absätze und zum eigenen Gebrauche im ganzen Umfange der Monarchie allgemein verbothen.« Die Wirksamkeit dieses Verbothes beginnt mit dem Tage gegenwärtiger Kundmachung. GuberniaUCurrende vom 1. Juli 1842, Nr. 11348. 115. Wegen Anwendung des Tax- und Stämpel-Gesetzes in Landtafel- und Grundbuchs - Sachen. Die k. k. steierm. illyr. Camera!-Gefällen-Verwaltung hat zu Folge des dorthin gelangten hohen Hoskammer-Decretes vom Vom 6. Juli. 253 21. April d. I., Z. 299, mit Note vom 24. v. M., Z. 5293, anher mitgetheilt: »Es sind von einzelnen Gerichten bei Anwendung deS Stämpel- und Tax-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 Zweifel über folgende Fragen erhoben worden: 1. wie sich der Richter zu benehmen habe, wenn in Landtafeloder Grundbuchs-Geschäften von den Parteien die gestam-pelten Rubriks-Abschriften (Rathschläge) nicht beigebracht werden; 2. ob Rubriks-Abschriften überhaupt, wenn sie von den Parteien nicht beigebracht, sondern amtlich auögefertigt werden, als Rubriks-Abschriften stämpelpfljchtig oder als amtliche Ausfertigungen stämpelfrei sind; 3. ob gerichtliche Abschriften, deren Anfertigung und Zustellung an die Partei mittels Decrctation von dem Gerichte ohne eine vorausgegangene Bestellung von der Partei verfügt wird, dem Stämpel für Abschriften unterliegen, oder als amtliche Ausfertigungen stämpelfrei sind; endlich 4. ob die Rubrikö - Abschriften der Protokolle stämpelpflichtig seyen, welche in Parteisachen der Richter zur Verständigung der Interessenten auöfertigt, wenn anstatt eines Parteigesuches ein Protokoll aufgenominen wird, und somit die Protokolls-Rubriken die Rubriks-Abschriften der Eingabe vertreten, welche die Partei im Falle eines überreichten Gesuches hätte bcibringen sollen. Hierüber wurde einverständlich zwischen der k k. obersten Justizstelle und der k. k. allgemeinen Hofkammer folgende Belehrung ectheilt: Ad 1. und 2. In allen Fällen des streitigen und adeligen Richteramtes, in welchen von einer gerichtlichen Erledigung mehrere Streitgenossen, Interessenten, oder überhaupt mitverflochtene Personen zu verständigen sind, hat die Partei nach den bestehenden Gesetzen die zur Verständigung der Interessen- 254 Vom 6. Juli. ten nöthigen vorschriftmäßtg gestämpelten Rubriks-Abschriften beizubringen. Wenn die Partei die Beibringung der Rubriks-Abschriften unterläßt, so hat das Gericht in der Regel die mit den vorgeschriebenen gestämpelten Rubriks-Abschriften nicht versehene Eingabe der Partei zur Supplirung zurückzustellen. Werden aber den Eingaben, deren Zurtickstellung wegen Nichtein-bringung der vorschrifimäßig gestämpelten Rubriks-Abschriften für die Privatrechte der Parteien Gefahr eines Stachthejls besorgen läßt, und insbesondere den Eingaben in Angelegenheiten der Landtafel, des Grundbuches, des vorsichtsweisen Arrestes oder Derbothes von der Partei nicht die vorfchrifkmäßig gestämpelten RubrikS-Abschriften angeschlvssen, so sind dieselben von dem Gerichte von Amtswegen auf ungestämpeltem Papiere auszufertigen und den Betheiligten zuzustellen, zugleich aber ist die Eröffnung an die Camera!» Bezirks - Verwaltung zu machen, damit dieselbe den Bittsteller nach Analogie des §. 100, Absatz 2, dcS Stämpclgesetzes zur Nachiragung gehörig gestäm-pelrer Rubriks-Abschriften binnen 14 Tagen verhalte. Diese gestämpelten Rubriks-Abschriften sind sohin dem Ueberbringer wieder auszuhändigen, damit sie ihn zur Ausweisung über die Befolgung des Stampelgesetzes und Deckung gegen eine Strafe dienen. Auf die hiermit bei Eingaben in Landtafel - und Grundbuchs-Sachen vorgeschriebene Weise ist auch bei Eingabe» um Bewilligung des vorsichtsweisen Arrestes oder BerbotheS vorzugehen. Wenn die Gerichte außer den Fällen des streitigen oder adeligen Richteramteö, in welchen die Parteien vorschriftmäßig verpflichtet sind, die zur Verständigung der Theilnehmer oder sonst mitverflochtencn Personen die erforderlichen Rubriks-Abschriften beizubringen, von Amtswegen Erlässe oder Bescheide an die Parteien in der Form von Rubriks-Abschriften erlassen, sind dieselben nach §. 81, Zahl 6, zu behandeln. Ad 3. WaS die Abschriften betrifft, welche von den Gerichten den Parteien, ohne daß sie dieselben bestellt haben, zu- Vom 6. Juli. 255 decretirt werden, so sind dieselben stämpelpflichkig, weil daS Gesetz Abschriften ohne Unterschied, ob sie von den Parteien bestellt wurden oder nicht, dem Stämpel unterwirft. Ad 4. So wie die Protokolle, welche die Gesuche vertreten, dem Stänipel unterliegen, so sind auch die Rubriks-Abschriften der Protokolle, welche die Rubriks- Abschriften der Eingaben vertreten, stampelpflichtig, in so fern nach den bestehenden Vorschriften die Parteien verpflichtet sind, die Rubrikö» Abschriften zur Verständigung der Jntcreflenten beizubringen.» Gubernial-Verordnung vom 6. Juli 1842, Nr. 11739; an die k. k. Kreiöämter, an das k. k. Fiscalamt, an die Herren Stände Steiermarks und mit Note an daS k. k. Landrecht. 116. Invaliden, welchen die Betheilung mit einer Patrntal-oder Reservations-Urkunde zugestchert wurde, sind von den Orksobrigkeiten anstandlos aufzunehmen. Es ist in dem Jnvaliden-System und den bestehenden Vor» schriften begründet, daß Invaliden , welchen bei der mit ihnen vorgenommenen Superarbitrirung nicht die Versorgung im Jn-validenhause selbst, sonder» die Betheilung mit einer Pakental-odcr Reservations-Urkunde zugesichert wird, sich directe auf kürzestem Wege in ihre Heimath verfügen sollen, wohin ihnen das Jnvalidenhauö nach vorhergegangenem Einvernehmen mit der Truppe, wo solche Leute gedient haben, und mit der Bezirks-obrigkeit, wo sie sich aufhalten wollen, die betreffende Urkunde zusenden muß. Daö persönliche Einrücken solcher Invaliden im Jnvaliden-hause zur Abholung der Urkunden ist ausdrücklich untersagt, weil sowohl dem Aerar, als dem Invaliden dadurch eine bedeutende Last durch Unterhaltskosten zugeht. 256 Vom 15. Juli. Da sich nun wiederholt der Fall ergeben, daß derlei in ihrer Heimath Eingelangre nicht aufgenommen, sondern zum Einrücken in's Jnvalidenhaus gezwungen wurden, von wo sie erst wieder mit Umtrieb und Kosten in ihre Heimath befördert werden mußten, so wird daS k. k. KreiSamt über Ersuchen dcS k. k. General-Commando angewiesen, die Bezirksobrigkeitcn und Dominien zu belehren, daß derlei Invaliden anstandlos aufzunehmen , und sich um die Ueberkommung der Urkunden mit dem Jnvalidenhause schriftlich in's Einvernehmen zu setzen sey. Gubernial-Verordnung vom 15. Juli 1842, Zahl 12224; an die k. k. Kreisämter. 117. Betreffend die Aufhebung der Tariffspost 36 des allgemeinen Zolltariffes für die Maaren - Ein - und Ausfuhr. Zn Folge der mit Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 20. Juni d. I., Zahl 24151, eröffneten allerhöchsten Entschliesfung vom 4. Juni d. I. wird die Tariffspost 36 des allgemeinen Zolltariffes für die Maaren - Ein- und Ausfuhr aufgehoben, und es werden die darunter begriffenen gemeinen Christenlehr- und Wallfahrtsbilder in die für Bilder auf Papier bestehenden Zollbestimmungen einbezogen, wonach sie unter Beobachtung der bestehenden Censur-Vorschriften bei der Einfuhr aus dem Auslande der Gebühr von zehn Gulden M. M. für den Wiener Netto-Centner und bei der Ausfuhr in das Ausland der Gebühr von 121 Kreuzer M. M. für den Wiener Sporco-Centner unterliegen. Die Wirksamkeit dieser- allerhöchsten Anordnung beginnt mit dem Tage der öffentlichen Kundmachung. Gubernial-Currende vom 15. Juli 1842, Nr. 12318. Vom 16. Juli. 257 118. An Beziehung auf die Ein- und Ausfuhr ber „Samovars“ genannten Theekochmaschinen aus Kupfer, M.ssing, Tombak, Pakfong und andern Composilionen von unedlen Metallen. In Folge der Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 8. Juni d. I., Z. 19964 , wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Die Einfuhr der unter dem Nahmen »Samovars« itn Handel verkommende» Lheekochmaschinen aus Kupfer, Messing, Tombak, Pakfong und andern Compositionen von unedlen Metallen aus dein Auslände wird mit allerhöchster Genehmigung allgemein gestattet, und die Eingangsgebühr dafür mit zwanzig Gulden Conv. Münze vom Wiener Centner netto festgesetzt. Der Ausfuhrzoll auf derlei Theekochmaschinen betragt fünfundzwanzig Kreuzer Conv. Münze vom Wiener Centner sporco. Die Verzollung der erwähnten Theekochmaschinen bei der Einfuhr aus dem Ausiande ist auf Hauptlegstätten und Legstätten beschränkt; die Verzollung derselben bei der 'Ausfuhr in das Ausland darf bei jedem Zollamte geschehen. Kommen solche Maschinen als inländische Erzeugnisse im Verkehre über die Zwischenzolr - Linie mit Ungarn und Siebenbürgen vor, so sind sie nach dem für Arbeiten aus Compositionen von unedle» Metalle» bestehenden Zoll - und Drcißigstaus-nraße zu behandeln. Die Wirksamkeit dieser Verfügungen beginnt mit dem Tage ihrer Kundmachung. Gubernial-Currende vom 16. Juli 1842, Nr. 12382. Gesetzsammlung XXIV. Theil. 19 258 Vom 16. Sati. 119. Darstellung des Verfahrens bei Ausführung der Vorschriften zur Evidenzhalkung des stabilen Grund- und Gebäudesteuer-Cataster s. Mit Bezug auf den hierortigcn Erlaß vom 6. Juli v. I., Zahl 1942, *) womit die Anleitungen über die Evidenzhaltung der Grund- und Gebäudesteuer im allgemeinen Cataster »iitge-theilt worden sind, wird in der Nebenlage eine Abschrift der mit hohem Hofkauzlei-Decrete vom 10. Mai d. I., Zahl 10607, herabgelangten Darstellung deS Verfahrens bei Ausführung der Vorschriften zur Evidenzhaltung des stabilen Catasters in Nie-deröstreich mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß in Folge hoher Weisung sich hiernach auch hierlandes bei dem Eintritte deö stabilen CatasterS werde benommen werden, und in diesem Sinne die Einleitungen getroffen worden sind. Gubcrnial-Verordnung vom 16. Juli 1842, Zahl 1863/St.; an die Herren Stände Steiermarks, daun gleichzeitige entsprechende Verfügungen an die k. k. Kreisämter, das Mappen-Archiv, Guberiii'al-Rechnungs-Departement und die Provinzial-StaatS« Buchhaltung. *) Siehe P. G. S. Band LZ. Seite ,63. Nr. >3s. Vom 16. Juli. 259 Ad Nrum, 10607, 1842. Darstellung deS Verfahrens bei Ausführung der Vorschriften zur Evidenz-Haltung des stabilen Grund- und Gebäudesteuer - Catasters in Niederöstreich. Die Evideuzhaltung hat sich: I. mit den A nderungen im Objecte der Grundsteuer , II. mit den Grundtheilungen, III. mit den Aenderungcn in der Hausclassen-e «Steuer zu beschäftigen, und die folgende Darstellung des in Niederöstreich feit Einführung des stabilen Catasters in Anwendung gekommenen Verfahrens wird sich an diese Unteriheilung deS EvidenzhaltungS - Geschäftes halten. I. Von der Aufnahme der A e n d e r n n g e n im Objecte der Gr n n d ft nt e r. Alle auf die Besteuerung einen Einfluß nehmenden Aenderungen im Objecte der Grundsteuer, sie mögen durch Zuwachs oder Abfqll entstanden seyn, müssen von den SteuerbezirksObrigkeiten zur Aufnahme durch den Evidenzhaltungs-Geomeker und zur Durchführung im Wege der Evidenzhaltung angezeigt werden. Nachdem aber diese Anzeigen ohne nähere Bezeichnung der Grundstücke, die sie betreffen, die Geometer immer erst zu zeitraubenden Erhebungen bemüssigen: so wurden die SteuerbezirkS-Obrigkeiten angewiesen, A. B. diese Anzeigen auf die in den Formnlarieu A, B und C. < C dargestellte Art zu verfaffen und längstens bis 15. 260 Vom 16. Juli. April jedes Jahres durch die f. k. Kreisämter vorzulegen. Die einlangenden Ausweise werde» dem Catastral-Archive zur Amtshandlung mitgetheilt. welches sie sammelt/ in Verzeichnisse zusammeusiellt und den Evi-deuzhaltuugs - Geometern vor ihrem AuSrücken zur Feldarbeit/ was gewöhnlich mit Ende April oder Anfangs Mai Statt findet/ nebst einem mit Rücksicht auf die Lage und Entfernung der zu bereisenden Gemeinden verfaßten Reiseplane übergibt/ und zugleich dem Rechnungs-Departement b. m. ein Verzeichniß aller eintrekenden Aeuderuugen mittheilt, damit dasselbe/ bei Verfassung der Abschlüsse jene Gemeinde»/ bei denen Aeuderuugen mittetenz zuletzt vernimmt/ um die mittlerweile zur Aufnahme angezeigken Veränderungen noch in den Abschluß eintragen zu können. Gleichzeitig werden die k. k. Kreisämter unter Mik-theiluna der Reiseplane von dem Abaehen der Geometer verständigt. * Die nach dem Ausrücken der Geometer einlangenden Anzeigen werden ihnen entweder durch das Archiv oder das Kreisamt mitgetheilt/ oder durch'die Steuer» Bezirksobrigkeit bei ihrem Eintreffen in die Gemeinden I). m. übergeben; oder aber/ wenn der Geometer von der aufzunehmenden Gemeinde zu weit entfernt/ und die Jahreszeit schon weit vorgerückt seyn sollte/ zur Aufnahme für das nächste Jahr Vorbehalten. Der Tag des Eintreffens der Geometer wird den BezirkSodrigkeiten vorläufig von den Kreisämtern bekannt gemacht/ denen von 14 zu 14 Tagen ein llbi-calious-Ausweis.des Geometers mitgetheilk wird. Der »Geometer nimmt die Aenderungen, wenn sie sich nach den ihm mitgetheilten Evidenzhaltungs'Instructionen zur Aufnahme eignen / unter Jnteroeni» rnng eines obrigkeitlichen Beamte»/ der Gemeinde-Vorstände und der betreffenden Parteien/ auf/ überträgt sie in das vor sich habende Mappen-Pflichterem-plar der Steucr-Bezirksobrigkeit, berechnet das Flächenmaß des Abfalles oder Zuwachses und fertigt dann den vorgefchriebenen Veränderungö-AuSujeiS — For- s s Vom 16. Juli. 261 1KE.F. nmtate D,E und F — in duplo aus, wovon er ein Pare der Steuer - Bezirksobrigkeit sogleich übergibt, damit sie nicht aufgehalten werde, die Bewilligung zur Ab- und Zuschreibung des Abfalles oder Zuwachses rechtzeitig nachzusuchen, das andere Pare aber dem Archive verlegt. Die Sleuex-Bezirksobrigkeit versaßt auf der Grundlage des geometrischen Ausweises den angeordneten GrundertragS-VeränderungS-Ausweiö — Formulare G und El — und legt ihn nebst dem Ausweise des Geometers durch daS Kreiöamt der Landesstelle vor, welche ihn dem RechuungS--Departement zur Durchführung mittheilt. Da die Grundertragö-Ausweise nur einfach vorgelegt werde», so verfaßt das Rechnungs-Departement hierüber die den beiden obigen Formularien beiliegenden parzelleniveisen Grundertrags Auszüge, respective Zusammenstellungen über den Cultnr- und classenweisen Reinertrag, überträgt auS diese» die Aenderungen in i. das EvidenzhalkungS-Register — Formulare I — und legt den AenderungS-Auöweis sonach wieder der Lan-deSstelle vor, pon welcher derselbe der Bezirksobrigkeit durch daS f. k. Kreiöamt mit dem Bedeuten znrückge-stellk wird, daß die darin nachqewieseneu Aenderungen mit dem angezeigten Flächenmaße und den Ertrag-Abfällen (Zuwächsen) in das Evidenzhalkungs- Journal der Bezirköobrigkeit für daS VerwaltungSjahr 18 . . zum Behufe der Steuerumlage pro 18 . . aufznneh-men sind. Nach Ablauf deö für die Aufnahme der Grundsteuer-Aenderungen als Schlußtermin bestimmten Monatheö Juli werden die Gemeinden, bei denen Aenderungen eingetreten sind, aus dem Evidenzhaltungs-Register, jene aber, deren Besitzstand unverändert geblieben, auS den Abschlüßen des vorhergegangenen VerwaltungSjah-res m die bereits schon früher vorbereiteten kreisweisen K. . Abschlüsse — Formulare K — übertragen ; aus diesem der Hanptabschluß für die ganze Provinz — Formulare L — zusammengestellt, und diese Abschlüfle der Landrsstelle übergeben. Von dem Hauptabschlusse wird der k. k. vereinig- 262 Vom 16, Žuli, ten Hoskanzlei ein Pare überreicht, welchem zugleich ein Ausweis über die durch Berichtigung von Rechnungsfehlern eingetretenen Aenderungen im Catastral-M. Grundertrage beigeschlossen wird; Formulare M. Da manche Steuer-Bezirksobrigkeiten die von den EvidenzhaltungS-Geometern aufgenommenen Grund-ertrags-Aeiiderungen gar nicht oder erst nach mehreren Jahren, und nach oftmahlige» Aufforderungen anzeig-ten: so hat die Landesstelle daS Archiv angewiesen, in jedem Jahre nach Beendigung der Sommerarbeiten einen Ausweis über alle aufgenommenen Aenderungen im Grundsteuer- Objeete zu dem Ende vorzulegen, Damit die mit der Vorlegung der dießfälligen Ausweise im Rückstände verbliebenen Bezirksobrigkeiten betrieben werden können. Welche Aenderungen im Grundsteuer-Objecte zur Aufnahme im EvidenzhaltungS - Wege geeignet sind, bestimmt der §. 28 der Instruction zur Evidenzhaltung deS allgemeinen CatasterS; allein in den früheren Jahren sind auch die zu Banareen und industrielen Unternehmungen verwendeten unproductiven Grundflächen als ObjeetS-Aenderungen angesehen und aufgenommen worden, deren Ausscheidung aber in Folge Hofkauzlei-Decretes vom 6. Juli 1841, Z. 20767, eingeleitet wurde. — Aenderungen bei productiven Gruud-parzellen, welche durch Umstaltung derselben in eine mehr oder minder ertragende Culturgattung eingetreten sind, werden nach dem §. 29 der Instruction unberücksichtigt belassen; dagegen aber sind die zur Area von Gebäuden, die der Hauszinösteuer unterliegen, dann zu Staatögebäuden, Spitälern, Beetdigungö-Plätzen u. s. tt). verwendeten productiven Grundflächen in Folge Hofkanzlei-DecreteS vom 26. März 1833, Zahl 741, dann in Gemäßheit deö allerhöchsten Patentes vom 23. December 1817 und deS §. 81 der Catastral - SchätzungS - Instruction im Wege der Evi-denzhaltung von der Besteuerung ausgeschieden worden. Die durch ursprüngliche Irrungen nothwendig werdenden Nachbesserungen im Catastral-Operate, wozu mit dem Hoskanzlei - Deerete vom 3. August v. I., Zahl 22473, die Ermächtigung ertheilt wurde, sind laut Hoskanzlei-Decret vom 23. Februar 1836, Zahl Vom 16, Juli, 263 392, im EvideinhaltungS-Wege vorzunehmen, ohne daß jedoch eine Rückwirkung in Bezug auf die Steuereinrichtung einzukreten hat. Die durch Alluvionen entstandenen Aenderungen eignen sich, laut deö Hofkanzlei-Decretes vom 16. October 1838, Zahl 3492, nicht zu einer Beachtung im Wege der Evidenzhaltung, und die zu Eisenbahnen verwendeten Grundstücke werden in Folge Hofkanzlei-Verord-nung vom 10. Juli 1838, Zahl 2242, nach den allgemein, u Grundsätze» der Besteuerung behandelt, da Eisenbahnen nicht alö öffentliche Straßen zu betrachten sind. II. Von der Ausnahme der Grnndtheilungen. Obwohl die Grnndtheilungen keine Aenderungen in der Steuerschuldigkeit der Gemeinden, sondern bloß in der Person der Eigenthümer Hervorbringen, sie sich daher auch nur auf die Evidenzhaltung bei den Steuer-Bezirksobrigkeiten zum Behufe der Steuer-Subrepartitionen zu beschränken haben: so ist doch, nach den §. §. 20, 21 und 22 der Instruction deren )luf-nahme, Berechnung und Ueberlraqunq in die lirbogra-p-irren Mappen vorgeschrieben, um nicht nur das Besitzstands-Hauptbuch, sondern auch die Mappen mit dem faktischen Stande des Grund-BesitzthumeS, wie es sich durch die Statt ffndenden Aenderungen nach und nach umgestaltet, in vollkommene Uebereinstim-mung zu bringen. Daö Geschäft deö die Grnndtheilungen aufnehmenden Geometers besteht einzig und allein darin, die ihm von dem Besitzer eines GrundcS, der durch gemeinschaftliches Einverständniß der Interessenten in zwei over mehrere getheilt worden, angegebene Be-gränzung der neuen Parzellen in die Catastral-Map-pen einzuzeichuen; de» Flächen Inhalt eines seven TheileS zu berechnen und in den TheilunqS-Bogen einzutragen, ohne sich jedoch mit Ausmittlung der einzelnen Begränzung zu befassen, oder in die Parzellirung der Grundstücke nach Gewähren einzulassen. 264 Vom 16. Suit. Die Sachs der Interessenten ist es, zu bestimmen, welcher Antheil auf Jeden von ihnen fälle. Die Steuer-BezirkSobrigkeiien erhielten den Auftrag , die eingetretencn Grnndtheilungen längstens bis 15. April jedes Jahres auf die Art anzuzeigeu, wie sie o. hie Fonimlarien N und 0 durch Beispiele erläutern. Die bis zum Beginnen der Feldoperationen eilige-kommenen Grundtheilungs-Ausweise werden dem Archive und von diesem den Geometern zugestellt; hinsichtlich der später einlangenden aber wird daö gleiche Verfahren beobachtet, das in Bezug auf die nachträglich vvrgelegten Aenderungs-AuSweise erwähnt worden ist. Wenn der Geometer bei seiner Ankunft in der Gemeinde die Begränzung der einzelnen Parzellentheile gehörig verzeichnet vorfindet, so nimmt er im Beiseyn der betreffenden Grundbesitzer, die er zu erscheinen auffordert, die Grnndtheilung ans, überträgt die Thei-lnngslinien in die Mappen, berechnet das Flächenmaß ■». Q. und fertiget den Theilungsbogen — Formulare P und Q — in duplo auS, wovon er ein Eremplare der Steuer-Bezirkobrigkeit übergibt, das andere aber dem Archive einsendet. In jenen Fällen, wo cs dem Geometer an Zeit gebricht, wird die Berechnung für die Zeit der Winterarbeiten aufgeschoben» und der Steuer-Bezirk-obrigkeit der Grundtheilungs-Bogen nachträglich übermittelt. Sind aber die Theilungslinien nicht gehörig abgemarkt, und die Interessenten über die ihnen znfallen-den Antheile nicht einig, oder sind die Grundbesitzer über die Aufforderung deö Geometers nicht erfchienen: so unterbleibt die Aufnahme der Grundtheilung, indem der Geometer auf den TheilungS-AnSwels bei den betreffenden Parzellen die Bemerkung hinzusetzt: »Die Grundtheilung wurde nicht ausgenommen, weil die Parzellentheile nicht abgemarkt waren, oder weil die Interessenten über die wiederholte Aufforderung nicht erschienen.« Wird bei der Aufnahme einer Grundtheilung ein RechnungSfehler entdeckt, so berechnet der Geometer Vom 16. Juli. 265 daS in Abfall oder Zuwachs zu bringende, so wie das Gesammt-Flachenmaß der Parzellen, fertiget darüber den vorgeschriebenen Veränderungs - Ausweis in duplo auS» und bemerkt auf Cent LheilungS - Bogen: - Wegen bei Berichtigung dieser Grnndtheilung autge-fundenen Rechnungsfehlers siehe das Areal nach dem Aenderungs-Auöweise im Steuer Objeete vom......... 18 . . und in dem Aenderiingß-AuSweise: Wegen bei Berichtigung der Grnndtheilung aufgefundenen Berechnungsfehlers ergibt sich nebenstehender Zuwachs (Abfall) für die Besteuerung.« Die Kosten für die Aufnahme der Aenderunge» im Grundsteuer-Objecte sind von dem Catastralfonde, jene für die Aufnahme der Grnndtheilungen aber von den Parteien zu tragen, indem von Letzteren die Auslagen vergütet werden sollen, welche für die zur Uebersied-lung der Geometer, dann zur Aufnahme und Proko-kollirung der Grundtheilungen sowohl in de» Sommer-als Winterstationen verwensete Zeit, an Taggeldcru für die Geometer und Adjunkten, Handlanger und VorfpannS-Gebühren u. f. w. ans dem Catastralfonde bestritten worden sind; wobei nur noch bemerkt wird, daß die Kosten für die Uebersiedlung und Vorspann von dem Catastralfonde getragen werden, wenn in einer Gemeinde Veränderungen im Objecte mit Grundtheilungen zusammentreffen. Zu Ende der Winteroperationen legt das Catastral Archiv einen Ausweis über die von den Geometern K« aufgenommene» Aenderungen im Objecte — Formulare Li. — und einen Ausweis über die aufgenommenen Grund-*• theilungen — Formulare 8 — vor, auf beten Grundlage die k. k. Provinzial-StaatS-Buchhaltung mit Rücksichtnahme auf die Tagebücher und die bei ihr aufbewahr-ten monathlichen Geldverlags-Rechnungen der Geometer zuerst den Betrag ausmittelt, welcher für jeden Kreis und jede Grundthetlung desselben entfallt — For-*• mulare T, — die kreisweisen Summen sodann in eine Summe bringt, die durch die Gcsammtzabl der in allen Kreisen anfgenommenen Parzellen getheilt, den Quotienten bildet, der ohne Unterschied der Kreise für jede einzelne aufgenommene Parzelle entfallt und von der Partei zu vergüten kommt. 266 Vom 16, Juli, Mittels dieses Quotienten werden sonach die Kosten berechnet, welche für die Gemeinde entfallen, sodann für jeden Kreis ein nach Steuer-Bezirken und Skeuer-V, Gemeinden abgetheilter Ausweis —Formulare II — an-geferiigk, welcher der Landesstelle vorgelegt und durch diese dem Kreisamte mitgetheilt wird. DaS KrciSamt theilt Anszüge daraus den betreffende» Steuerbezirköobr-gkeilen mit, welche die gemein-beweisen Beträge nach den Daten der in ihrer Aufbewahrung sich befindlichen Grundtheilnngs-Bögen auf die einzeln n Grundbesitzer reparliren und einheben. Die einlangenden Kostenbeträge werden der k. k Pro-vinzial-Catastralcasse mit dem einfirage zugestcllt dieselben als zurückersetzte Grundtheilungs-Kosten in Verrechnung zu bringen. Die Aufnahme der Aenderungen im Objekte und der Grundtheilung hat die möglichst genaue Ueberein-stimmung der likbographirien Mappen mit dem faktischen Stande des GruudbesitzihumeS zum Zwecke. Da die Geometer bei ihren Bereifungen sich aber nur der Mappen Pflicht-Zpemplare der Sleuer-Bezirksobrigkei-ten bedienen: so ist von ihnen jede in dieses Mavpen-Pflicht-Exemplare eingetragene Aenderung oder Grand-theilung auf durchsichtigem Papier (CoquiUe) mit Angabe des SeckionS-Blattes genau zu copiren, zu num. meriren und mit den entstandenen Untertheilungö-Buch-staben zu versehen. Diese Copien haben sie sich vor dein Abgänge aus dem Steuerbezirke von dem steuerbezirksobrigkeiilichen Oberbeamten mit folgender Clause! bestätigen zu lassen: »Gesehen, und ist (sind) die obangeführte sen) Aenderung sen) im Objecte und Theilungen von einer (. . . .) Parzellen von dem Herrn Geomerer N. N. richtig vorgenommen und die angefcrtigte (en) Copie (en) mit der in dem Mappen - Pflicht . Epemplare erscheinenden Aufnahme vollkommen übereinstimmend gefunden worden.« Steuer-Bezirksobrigkeit N. N. den........................................ N. N., Oberbeamter. 267 Vom 16. Juli Bei dem Eintreffen der Geometer zu den Winter-arbeiten haben sie diese Copien dem Archivar zu übergeben, welcher sie prüft, und wenn er keinen Anstand findet, das Einträgen derAenderunqen und Theilun-geu in die für die Loidenzhaltung bestimmten ArchivS-Copien ancrdnet. Wenn die Geometer wahrend ihres Aufenthaltes in den Steuer-Bezirken keine Zeit erübrigen konnten, um gleich dort die Grundtheilunqs-Bogen in duplo aus-zuferkigen» wovon sie ein Pare der erwähnten Thei-lungö-Eopie beizulegen haben: so werden diese Bogen erst während der Winter Arbeiten angefertiqt und ein Pare davon der tetreffenden Steuer-Bezirksobrigkeit mit Beschleunigung zugesendet, damit sie danach die weiteren Amtshandlungen als Folge der durchge-führtcn Theilung vornehmen kann. Von jedem durch den EvidenzhaltungS-Geometer auSgefertigten AenderungS- und Grundtheilungs-Aus-weise wird ein Pare in dem Catastral - Archive ausbe-wahrt, um in steter Uebersicht von den nach und nach einkretenden Aenderungen im Objecte und der eingetretenen Grundtheilungen zu verbleiben. Da aber nach den bestehenden Verordnungen in den Daten der Original-Catastral-Operate nichtö geändert werden darf, und daher zur schnelleren Auffindung des Flächenmaßes einer veränderten Parzelle eine Verbindung zwischen dem AenderungS-Ausweise und dem Parzellen-Protokolle nothwendig ist: so wird bei jeder Parzelle, wo eine Aenderung erfolgte, in dem Parzellen-Protokolle deS Archives mit rother Tinte angemerkt: »Siehe AenderungS Ausweis im Steuer-Objecte vom Jahre 18 . . rc. ,* und wenn bei derselben Parzelle abermahls eine Aenderung eintrat, in dem Aende-rnngS-Auswcise, auf den sich bereits das Parzellen-Protokoll berufen, wieder angemerkt: »Siehe Aende-rungs-Äusweis im Steuer-Objecte vom Jahre 18 . .« u. s. w. Bei den Grundtheilungen wird dieselbe wechselseitige Beziehung zwischen dem Parzellen-Protokolle und dem Theilungs-Bogen hergestellt, und für den Fall, als bei einer getheilten Parzelle sich eine Aenderung 268 Vom 16. Žuli. tin Objecte ergeben sollte, in dem betreffenden Grund» theilungs-Bogen die Bemerkung hinzufügt: »Siehe Aenderuugö-Ausweis vom Jahre 18 . . .« Die von den BezirkSobrigkeiten vorgelegten Ausweise über die zur geometrischen Aufnahme angezeigten Aendernngeii und Grundtheilungen werden von den (Seometern aufbewahrt, um sich in etwa vorkommenden Anständen, ob sie die Aufnahme fiber Ansuchen der Bezirksobrigkeilen oder ohne Auftrag vorgenommen haben, rechtfertigen zu können. Die den Steuer-Bezirksobrigkeiten mitgetheilten Aenderungs Ausweise und Grundtheilungs-Dogen des Geometers werden von ihnen nach Vornahme der obigen gegenseitigen Berufungen den Parzrllen - Protokollen beiqelegt, damit der Geometer bei feinem Eintreffen die nöthigen Gegenstände gleich vorfindet und seine Operationen ungesäumt beginnen könne. Hinsichtlich der Aufnahme der Aenderungen im Objecte und in der Person des Besitzers in das Evidenz-haltungS-Journal und Las Besitzstands - Hauptbuch wird von den BezirkSobrigkeiten im Sinne des zweiten und vierten Abschnittes der Evidenzhaltnngö-Instruction vorgegangen. III. Von der Aufnahme der Aenderungen int Ha nSclaffensteu er-Objecte. Die Evidenzhaltung der Gebäudesteurr im allgemeinen Cataster umfaßt die Aufnahme der neu entstandenen Häuser und jener Aenderungen bei schon bestehenden Gebäuden, die durch Abfall oder Zuwachs auf die Besteuerung einen Einfluß nehmen, dann die Prüfung Der jährlich einlangenden summarischen Wiederholungen zu den Häuser-Verzeichnissen. Die Veränderungs-Ausweise sind genau nach dem V. Formulare V in duplo zu verfassen und längsten« bis Ende Juli jedes Jahres vorzulegen, damit die darin erhaltenen Aenderungen noch in das Evidenzhal-tungS Register deS laufenden, zum Behufs der Steuer- Vom 16. Juli. 269 Umlage des nächsten VenvaltungZ -ZahrrS ausgenommen werden können. Da in dem Formulare alle denkbare» Fälle von Veränderungen mittels Beispiele erläutert sind: so erübrigt nur noch zu bemerke»: daß bei neu erbauten oder erweiterten Häusern die Original-Bewohnungs-Consense, und bei durch Trennung entstandenen Gebäuden die kreiSämtlichen Trennungs-Bewilligungen beizubringen sind, und wenn die Aenderung einen Abfall betrifft, in dem Ausweise der ErhebungS-Befund des von dem Kreisamte delegirten Commissars beizusetzen ist. Nach dem §. 16 der Instruction steht zwar den Kreisämtern daS Recht zu, die Bewilligung zur Aufnahme der durch Zuwachs entstandenen Aenderungen zu eriheilen, indem sie gleichzeitig unter Vorlegung des vorgeschriebenen Aenderungü-Ausweises die Anzeige an die Landesstelle zu erstatten haben. Allein, da bei den Kreiöamtetn keine Vormerkungen über die dem Cataster bereits einbezogenen Gebäude bestehen: so ereignet es sich nicht selten, daß sie die Bewilligung zur Aufnahme von Häusern ertheilten, die schon incatastrirt waren; weßhalb diese Bewilligungen widerrufen werden mußten. Um diese für di« Kreisämler unangenehme Zurücknahm» ihrer früheren Entscheidungen zu beseitigen, legen sie die Anzeigen der Steucr-Bezirksobrigkeiten zuerst der LondeSstelle vor und bewilligen die Aufnahme der Aenderungen erst dann, wenn der Evidenzhaltungsack an sie zurückgelangt ist. Die bei der Landesstelle eingelangten Veränderungs-Ausweise werden vorerst genau untersucht, und wenn sich die darin enthaltenen Aenderungen zur Auf-»ahme eignen, dem Rechnungs Departement zur Amtshandlung zugestellt. Dieses überträgt die Aenderunge» in das Hausclaffensteuer-EvidenzhaltungS Register — For-W. mulare W—und verfaßt daraus nach Ablauf deSMo-X. naihcs Juli die kreisweisen Abschlüsse — Formulare X, — auf deren Grundlage der Hauptabschluß — Formulare V, V —^für die Provinz zusammengestellt wirb. Diese Ab- schlüsse werden der Landesstelle vorgelegt, von welcher 270 Vom 16. Sni*. as. A. Am BB. ein Pare des Haupt-Lbschlusseö der vereinigten Hof-kanzlei überreicht wird. Die Steuer, welche für die neu entstandenen und erweiterten Häuser für die frühere Zeit, d. i. vom Zeit« puncte der wirklich eingeiretenen Bewohnung biö zur Einbeziehung in die Steuer-Vorschreibung, entfällt, wird von dem Rechnungs-Departement nach den bei« gebrachten Bewohnungs = Consensen berechnet und in die, in Folge Ermächligunq der f. k. vereinigten Hof« kanzlei vom 3. October 1837, Zahl 3765, angeordnete Vormerkung — Formulare L— eingetragen, aus welcher die kreiSweisenAusweise— gonuulare AA — undderLan-deszusammensatz — Formulare BB — verfaßt, und gleichzeitig mit den ZahreS-Abschlüssen der Landesstelle zur Hereinbringung der Nachtragssteuer mitgetheilt werden. Die von dein Rechnungs-Departement nach Zurückbehaltung eines Duplicates wieder vorgelegten Verän-derungS Ausweise werden den k. k. Kreisämtern zur Aufnahme der Aenderungen in das Evidenzhaltungs-Journal der Steuer-Bezirksobrigkeiten zurückgestellt, und ihnen nach Umständen zugleich bedeutet, daß die frühere Steuer-Pflichtigketl der neu zngewachsenen Ob« jecte vorgemerkt worden ist. Da der §.11 der Instruct.»» jene Aenderungen im Objecte der Haus - Classensteuer enthält, welche im Wege der Evidenzhaltung ausgenommen werde» dürfen, so wird nur noch Folgendes angeführt: Zuwächse an Wohnbcstandlheilen sind kein Gegenstand der Evidenzhaltung, wenn dadurch Lie Classe der Gebäude selbst keine Aenderung erleidet; die zugewachsenen Wobnbestandtheile sind aber sowohl in das Hau» ser-Verzeichniß, als auch in die summarische Wiederholung aufzunehmen und in Letzterer in der Rubrik »Anmerkung» gehörig zu erläutern. Neu hergestellte Gebäude, die wegen ihrer Widmung permanent steuerfrei sind, so wie jene, denen die Begünstigung der zeitlichen Steuerfreiheit zu Tbeil wurde, sind im Wege der Evidenzhaltung anzuzeigen, bei den Erstcren ist aber die Rubrik Classe und Steuer leer zu lassen; bei der Letzter.',, hingegen anzusetzen und Vom 16. Juli. 271 im Zweifel zugleich die Original-Bewilligung über die rrtheilte zeitliche Steuerbefreiung beizubringen. Ebenso sind auch früher steuerpflichtig gewesene Häuser, die wegen ihrer veränderten Bestimmung permanent steuerfrei werden, oder umgekehrt, permanent steuerfreie, die ihre Widmung verlieren, anzuzeigen, weil dadurch die Hauöclassensteuer einer Gemeinde eine Aenderung erleidet. lieber die zeitlich steuerfreien Häuser von de» Ortschaften des flachen Landes, die der HanözinSsteuer nicht unterliegen, wird auf der Grundlage der von den Bezirksobrigkeite.-i mitgetheilten Daten von dem CC. Rechnung« Departement die unter Formulare C C nachgewiesene Vormerkung geführt, und diese Vormerkung durch die von Zeit zu Zeit nachträglich bewilligten Steuerfreijahre in Evidenz gehalten. Zur Controlle, daß die «ingetretenen Aenderungen wirklich von den Steuerbezirken angezeigt wurden, und daß d e Abschlüsse nnt dem facrische» Stande der Hanö-Elassensteuer Objecte überenistimmen, dienen die summarischen Wiederholungen zu den Häuser-Verzeichnisseri »l*. — Formulare D D. Da die separate Vorlegung der Summarien jedes einzelnen Steuer-Bezirkes für die Kreiöämter sehr zeitraubend war, und nberdieß auch die Vormerkung über die bereits eingelangten und noch ausständigen summarischen Wiederholungen erschwerte: so fand man sich veranlaßt, unter Bestimmung der Form, wie solche zu verfassen, und unter Hinweisung ans die früheren, monathlich in Bezug auf die Durchführung der permanent und zeitlich steuerfreien Häuser erlassenen Vorschriften anzuordnen, daß die Summarien von den KreiSämtern zu sammeln und partienweise längstens bis Ende November jedes Jahres vorzulegen sind. DaS Rechnungs-Departement vergleicht die einge« langten summarischen Wiederholungen mit den Hans« Claffensteuer-Abschlüsien deö letzten JahreS, und verfaßt über jene Gemeinden, worin Differenzen Vorkommen, die es nicht ausznklären vermag, halbbrüchig geschriebene Bemänglungen, welche auf die in dem anliegenden 272 Vom 16. Juli. Dekrete dargestellte Weise den SteuerrBezirksobrigkei-ten durch die Kreisämter mit dem Aufträge zugestellt werden, daß sie die zu erstattenden Erläuterungen auf den leer gelassenen Raum der Bemänglungen bei-zuseßen haben. Die Summarieii jener Gemeinden, bei welchen eine Steuer-Ausgleichung einzuleiten ist, werden von dem Rechnungs-Departement mittels besonderer Berichte erledigt. Die von den Steuer-Bezirksobrigkeiten erstatteten Erläuterungen werden von den Kreisämtern gleichfavs partieiiweife überreicht, von dem Rechnungs-Departement wiederholt geprüft, und wenn die entdeckten Differenzen noch nicht vollständig behoben sind, neue Erläuterungen abgefordcrt, oder den Bezirksobrigkeiten angeveutet, wie die Summarien mit den Abschlüssen in Uebereinstimmung zu bringen sind. (Zwischen den Seitenzahlen 272 und 273 folgen die Tabellen Jk v. s. f. bis DD.) J&ežf Slmer-Jiezžrh (r) Jt/re/ä fStmer Bezirk ^4 \ e/tfiea/' ^J^ßly&^ 1 X C^vin/J^*'**~^ /4 // / /-My j ■■■J,*yC4£- /4 i&^.. _.•.£; JL >- i W / 6ZO A4«^- * /«/ tZJLs I / ,JW ^ fSt i/ /7 .-jr 1 6/6^ M2 // # vr' JT — 48 { 680 * -- ■ «? 6741 704- S/ čLL*y 1 «? 4/M a/ ' ^ # Z 644 16 3%ot/ o^L«^ /z F '* — 70/f L/#' % .. /£f. E'M I L / Stemr-Jjez/rk C. ^?k/ oJadž#'' /J7. 'Jm/ < S/et/er -Devirk Steurr- (/ems/rdr w EL sm 3/6 /60 y M Z-Vi* vs y^/3 ' *<*£*6) 6/ O', f£ E v^;,/ E t/j’AW/*', J,~ f - t/6s* « /*** /*' * fr 6* * '’’ ^6*'ri " f^’** *’ / I *~<#Co7j34- .<^.„J^J,J£sr, ^dtw,r 666/ --^**66/3 rffa/srßeurk Mreü_________ Sir Bezirk Sir. Semsinde JProvim/ Slr.Ueztrk JCretč Str. trrdns/fr &C4.) <3?y s //'*;AAZ>Z»/ , {f^y- I ,CäU f”~^ J '4^/3 ČhviAtml' , 2/6 Z// 6So 63/ Ssz 7ou 726 / 4 / «? 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Bezirk a ........... tm cJ/a/ftr /d'.... , ,y///y l t '4 '0ž£^ 1 z % 1 Ztf t/tz- ww /j K — -&7-^< 704- ^L-EL^ / ČL/LZ^r.. Z Z1 «L 3š -. ..--S'.... r zz/7 Mretk. ... /freu* StfiJtezirft/. 1 c/? . y' ^^-^xxz-zz<^z<^4'»/ <^'V*tfeyv*W=*V %***'£' G^tt-4^**^!*-**-* / <*i ty/ •# z tf 4 <7 4 7 L /4 // -V KS /4 -tf /6 T7 vs ''x6<* j^frf rt i'Vzr X# (£&m&ie/. 13 /O S 263 66 M i S z z 5 L / J*y;„ -tZ6? l3K*rty2t-C - ■¥*4 ' '***?*' w - . - - . - , . ------- .. .... - .......,S*C*&4***s6'. . . ++■ ^ 6/*#y&+yr t-sfy C/' ............ ^v4» 4 jr (F) ^ ^ ^5 4 ! - / I v „A*/ 1 4 | 4 1j ii t z c4^ / --ir / -p F / F s «z 7 S # M ZZ -S X? /4- z/ /Z1 zr / ^7 z? s Z' /<2**^' . ijß' £^z-xzz4^a;^^:/ c#y ^ Sj / sr/ ii r/ // ry ■ • S44U«**S E^^s cjJ-'r '/s*'■** 4/, A‘y tstz, ^rf'V^r - 'y^/i'v -f' /wr** /j/f/tf* tAf . cJŠ^s tS s čs z**/.^ -n**^ 3#y /z 7? 44/ /77 4 44 4 4 e? 4 4 4 4 7 4 4 4 J?4 -S 4 «7 ' 4 47 Z Z 47 4<7 e? /4-' /4 4/ -/4 /4 44 44^ 74 44^ 44 /4 44/S 4?L /4 /4 /4 /44* /4> /7# /■? ~T Jf P/’fli’i/iv Shuer -Bezirk/ t « lil 1 1 <37 £3 z <7 z -z A z -7 V z 's ZZ7 Z* z-s •?«7 ZS 57 .57 67 -67 ZZ z -S «? - z -Z 6 7 8 %itp^L {&**■&**4- (^T^Ca^ 77 7J> ZZ 4> z? * /Z <7 //^-tJn-x-T z^-ZZi Zd zz /Ž 4*4^ 4zž4< W ( / >/ ■ yr1 Z/Z yyy /1- yyy t. yxyZ yy'y - «SZ^^Z-A^"" . - sz4 -L. dZy v yy ** y . . . zr jr i Z»-**-' -5^ «% ^4 a/ fr ft III | 1 / ^ 1 III W ■ M 1 | ll k i t t>S /€ 4t| ic J7 ~ Z7 -8-, ? .3J ^ 1 22 2/ ; " ■7 2 2 // / 2 .'N / - N ' /24 1 - 47rZ*. 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JS/Ufudo' sammtäc//fi /' X 1^? | «^Swž/ ^4 <%z~y seKrtfs V| fe rl j 't i 1 X. J27 2zr S7 7T J 2Z -az: £o //^ //^ «Äi C& y - 44 <_ Ü®! rsS *9? 2^ rÄ 3/h /£> Z, 5 6 AS' .„/-/■'3/ Ä? •4ÜZ 4z? ^<7 .» -4F vf Z >4^ < 39?*^ 'O/e/ j /337^'' J&S / -T&y/TM/w- J hT/h/.^// / z 47 vf r J' ^ 4 7i 70 9 9 e *7 -4(7 -§s ^<7. ^Uf i» s z? t « 4 7 »Rj ^ =*^ 7 z/ zz z? ä Vz v7>' S7 39 33 . 7 /M ^Z7 V yy a» Z£- 7*-**- y y Z*-' O » Ä V X m z z X ---L 4* j L? ,y .X. T^cor^me/ z 4 /4> F SS 9 /Z 2 lil A *» 4 Ss> Ä fv 7 J z/ 7-L 3 ZO 3 39 Z 3. «X /93 '9 93 300 --TWxZ^ -5- ^(7 ^<7 90 90 zr *+*>* ^ -r^t^yß ^-c^^firf-'. Jz<^žX*€&f 1 ^ 4$ž atu* S^ D '" ü --> •5^X P C-'f/* N -ar<' ^=-5 ^s S *5# g «4 Z z. g w> L ^-« «- 'zz 1 X ^4 Zf l E A E 'X 4 z7 7 rt \~7S e- X-» 4Ž t-^ zv' z4 L, X -Z--5 > £r -Zt=Z F Z Z Z5 S.- *& ?z «ü8 j4 zž^ '7^?j>h^&hhh' zg w *»F-?/^ Dom 16. Juli. 273 Das erste Beispiel zeigt: daß in dieser Steuergemcinde weder Häuser, die mehr als 35 Wohnungs-Bestandtheile fassen, noch permanent steuerfreie Lauser darunter begriffen sind, und daß daher die Summe des ClassificationS-Bekrages genau nach der Classification und Anzahl der Häuser entfällt. Das zweite Beispiel zeigt: daß unter den in den Rubriken: «Gebäude, Anzahl und Bauart« permanent steuerfreie Häuser und derselben Zimmer und Kammern in der Rubrik: »Wohnungs-Bestandtheile« enthalten; daß aber solche in der Rubrik: »Classification« hinweggc-lassen sind; endlich das dritte Beispiel zeigt: daß hier in Absicht der permanent steuerfreien Häuser dasselbe Verhäitniß, wie auf Zwei, obwaltet, dann daß ein HauS darunter begriffen ist, welches die kariffmäßigen 35 Wohnungs-Bestandtheile und sofort auch die I. Classe um 16 fl. übersteigt. Anmerkung im Allgemeinen: Unter den permanent steuerfreie» Gebäuden werden jene verstanden, die wegen ihrer Widmung gesetzlich steuerfrei sind, so lange sie nähwlich in dieser Eigenschaft sich befinden; dagegen werden unter den zeitlich steuerfreien Gebäuden jene verstanden, denen wegen Baufrei-Jahren die Steuerfreiheit auf eine gewisse Reihe von Jahren zugestanden wurde. Daß die mit Rücksicht auf den Revisions-Befund der Häuserclassen-Steucr und auf die mittlerweile im Wege der Evidenzhaltung eingetretenen Aenderungen hier voran ausgewiesenen Gebäude mit den ange-setzten Steuerbeträgen für das Verwaltungsjahr 18 . . zu belegen kommen, wird anmit bestätigt. N. N. den..............is . . N. N. Oberbeamter der Steuer-Bezirkes................ (Die mit fortlaufenden römischen Zahlen, I—VIII, bezeichnet«» T'abell endogen vertreten die Bogen-Signaturen 20—27.) 274 Vom 17. Juli. 120. Maßregeln zur größeren Verbreitung des Unterrichtes der Taubstummen Mit hoher Studien-HofcommissionS-Verordnung vom 24. Juni d. J>, Zahl 3771, ist Folgende» anher erlassen worden: Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 11. Juni d. I. zu genehmigen geruht, daß die für die Provinz- Niederöstreich bestehenden Maßregeln zur größeren Verbreitung de» Unterrichtes der Taubstummen auch in den übrigen Provinzen in Anwendung zu dringen feyen. Es werden demnach nachfolgende allerhöchste Anordnungen zur genauesten Befolgung vorgezeichnet: 1. Eö sollen, wie dieß am Laubstummen-Znstitute in Wien bereit» eingeführt ist, so auch in allen andern Taubstum-men-Instituten, Vorträge über den Taubstummen Unterricht gehalten werden, wo e» jedem Theologen und Lehramt»-Candidaten frei stehen soll, dem Unterrichte im Taudstum-men-Institute beizuwohnen und sich dort auSzubilden, und e» ist der Director und Katechet der Anstalt verpflichtet, diesen Unterricht jedem sich meldenden Individuum mit allen Eifer zu ertheilen. 2. Rücksichrlich der außer dem Orte eine» Taubstummen-Jnsti-tute» bestehenden theologischen Lehranstalten sind die Ordinariate aufzufordern, einen geistlichen Lehrer aufzustellen, welcher sich jedoch früher an einem gehörig organisirten Taubstummen-Jnstitute die Taubstummen-BildungS-Wissen, schüft theoretisch und praktisch angeeignet haben muß, und welcher sodann gegen Erfolgung einer angemessenen Remuneration für die sich freiwillig hierzu meldenden Theologe» und LehramtS-Candidaten Vortrage über den Unterricht zu halten hat. Diese Remuneration ist da, wo andere Quellen vicht vorhanden sind, au» dem Schulfonde zu leisten. Vom 17. Juli. 275 3. Da eS jedoch auch bei diesen Lehr-Vorträgen zum Behufe der Ertheilung eines fruchtbringenden Taubstummen-Unter-richteö nokhwendig feyn wird, für die practische Ausbildung der Zuhörer Taubstummen Schulen zu errichten: so ist für die Errichtung derlei kleiner Schulen im Wege der Privat-Wohlthätigkeit «hakigst zu sorgen, und es ist die Art der Ausführung von der Landesstelle in nähere Ueberlegung zu nehmen. 4. Den geistlichen Ordenskörper» ist der Wink zu geben: ob einer oder der andere derselben, nebst der Geneigtbeit, nicht auch die Mittel findet, bei fich eine kleine Schule für Taubstumme zu gründen und zu erhalten. 5. Der Clerus der Diöcesen in der Provinz und das Lehrper-sonale auf dem Lande ist inittels der Ordinariate aufzufor-dern, sich die geistige Ausbildung der bildungsfähigen, in den Instituten und Taubstummen-Sckulen nicht untergebrachten Taubstummen nach Möglichkeit angelegen seyn zu lassen, und es sind zu diesem Ende die SchuldistrictS-Auf-feher anweisen zu lasten, in ihren Visitations-Berichten über die Zahl, die Bildnngsfähigkeit und die wirkliche Bildung der in ihren Bezirken befindlichen Taubstummen genaue Auskünfte zu erstatten, um hieraus den Anlaß zu angemessenen Verfügungen, Belobungen, Belohnungen rc. nehmen zu können. 6. Für diejenigen Schullehrer, welche dem Unterrichte taubstummer Kinder besondere Zeit und Mühe widmen, und sich durch Fleiß und Geschicklichkeit auszeichnen, sind nach Umständen Anerkennungen zu verfügen oder Remunerationen aus dem Schulfonde in Antrag zu bringen. Hiervon wird das fürstbifchöfliche Ordinariat zur weiteren angemessenen iVerständiguug und Verfügung an den Director und Katecheten des hiesigen Taubstummen-Jnstitutes, die theologischen Lehranstalten zu Admont und Mautern, die Ordenskörper, den Clerus, das Lehrpersonale und die Schuldistricts-Auf- 28* 276 Vom 17. und 18. Juli. sichten in die Kenntniß gesetzt. Den SchnldistrictS-Aufsehern ist aufzutragen, jährlich bis Ende October einen abgesonderten Bericht über den Zustand des Taubstummen-Unterrichtes zu erstatten, und demselben einen Ausweis beizuschliessen, aus welchem ersichtlich ist, wie viele Taubstumme sich in jedem Schuldistricte befinden, wie viele derselben bildungsfähig sind, wie viele in dem Alter von 6 biö 12 Jahren stehen, wie viele derselben den Taubstummen-Unterricht genossen haben, und wenn einige bildungsfähige Taubstumme von 6 — 12 Jahren ohne Unterricht geblieben sind, so ist die Ursache hiervon anzu> geben. Ferner sind in einem besondere» Ausweise die Lehrer anzugeben, welche sich durch Fleiß und Geschicklichkeit im Taub-stummen-Unterrichte ausgezeichnet, und denselben mit gutem Erfolge ertheilk haben. Ueber diese Ausweise wolle daö furstbi-schöfliche Ordinariat zwei Hauptauöweise verfassen lassen, und in dem Berichte, mit welchem dieselben vorgelegt werden, die Anträge zur angemessenen Auszeichnung oder Belohnung der Lehrerstellen, und jene Orte bezeichnen, wo die Errichtung von Taubstummen-Schulen zweckmäßig und ausführbar ist, waS nun bei der Einführung dieses Unterrichtes sogleich in Verhandlung zu nehmen seyn wird. Gubernial-Verordunng vom 17. Juli 1842, Nr. 12025; an di« fürstbischöflichen Ordinariate. 121. Ueber die bei Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken ausgestellten Reverse über die Erziehung der Kinder in der katholischen Religion. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 9. Juni d. I. bezüglich der bei Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken ausgestellten Reverse über die Erziehung der Kinder in der katholischen Religion Nachstehendes allergnüdigst anzuorduen geruht: Vom 18. Juli. 277 »Da eS sich zeigt, daß sich hier und da die irrige Mey-nung ergeben hat, als ob durch die im §. 6 des Toleranz-Ed cieS vom Jahre 1781 verfügte Abstellung der bis dahin gewöhnlich gewesenen, daS heißt, derjenigen Reverse, ohne welche gar keine Ehe zwischen Katholik, n und Protestanten geschlossen werde» durfte, auch diejenigen Versprechen verbothen seyen, welche ein Protestant bei der Eingehung einer Ehe mir einer Katholikin freiwillig zur Erziehung aller in di ser Ehe erzeugten Kinder in der katholischen Relig'on obgibt: so sind in den Pro« ein.en, in welchen daS Toleranz Edict publicirt worden ist und Geltung hat, die betreffenden Behörden ohne Veranlassung einer allgemeinen Kundmachung lediglich für ihre Benehmung in verkommenden Fällen über diesen Jrrthum zu belehren. Gibt ein protestantischer Bräutigam dieses Versprechen ab, so ist d-m katholischen Seelsorger, von welchem die Einsegnung der zu scblieffenden Ehe verlangt wird, nicht zu verwehren, daß er zur Sicherstellung dieses Versprechens dessen schriftliche, durch die Unterschrift zweier Zeugen beglaubigte Ausstellung verlange um sie dem Trauungsbuche beizulegen. Ist dieses geschehen, so hat der Pfarrer der Braut den Seelsorger deö Bräutigams davon zu seiner Benehmung in die Kenntniß zu setzen. Träte der Fall ein, daß der protestantische Gatte an diesem seinem Versprechen wortbrüchig handelte: so haben ihn die politischen Be-hörven über die an sie gelangte Anzeige der bei der katholischen Erziehung des betreffenden Kindes gesetzlich interessirten Personen zur Erfüllung der in Absicht auf den katholischen Schul- und ReligionS-Unterricht ringegangeneo Verbindlichkeit zu verhalten.» Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird das k. f. KreiS-amt in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 3. d. M., Zahl 20466/ zur Benehmung in vorkommenden Fällen hiermit verständigt. Gubernial-Verordnung vom 18. Juli 1842, Nr. 12440; an die fürstbischöflichen Ordinariate und an die k.k. Kreisämter. 278 Vom 18. Juli. 122. Betreffend die Zustellung und Execution gerichtlicher Verordnungen und llrtheile der königlich bayerischen Gerichte. Die k. k. oberste Justizstelle hat zu Folge allerhöchster Ent-schlieffung vom 3. Juli 1841 über einen von ihr erstatteten aller-unterihanigüen Vortrag, betreffnd die Zustellung und Execution gerichtlicher Verordnungen und Ucrheste der königlich bayerischen Gerichte, nachstehendes Decret unterm 13. Juli 1841, Zahl 4092, an sämmtliche Appellations-Gerichte erlassen: Durch Hofdecret der obersten Justizstelle vom 7. November 1812, Zahl 1310 der Justiz-Gesetzsammlung, wurde erklärt: die königlich bayerische Regierung habe ihre Verordnung vom 9. O t. 1817 dahin näher zu bestimmen befunden, daß sich dieselbe nicht auf den Fall erstrecke, wenn bei dem Gerichte des auswärtigen Staates, welches wider einen bayerischen Unterthan erkannt hat, entweder der allgemeine Gerichtsstand deS Wohnortes oder einer der besonderen Gerichtsstände der gelegenen Sache, des Arrestes, deö ContracteS oder der geführten Verwaltung begründet war. Da laut Ministerial-Note der königlich bayerischen Regierung vom 21. Juni 1840 nach den in Bayern geltenden Gesetzen zur Begründung des Gerichtsstandes des Vertrages rücksichtlich der an einem bestimmten Orte versprochenen Zahlung oder Leistung einer Verbindlichkeit gegen einen von österreichischen Unterthanen geklagten bayerischen Unterthan der persönliche Aufenthalt deS Geklagten in foro contractus zur Zeit der Ladung erforderlich ist, und aus diesem Grunde zwei von einem österreichischen Uh» terthane gegen einen bayerischen Unterthan bei dem österreichischen Gerichte angebrachte, von diesen verbeschiedene und zur Zustellung an daS gehörige bayerische Gericht gelangte Klagen auf die an einem bestimmten Orte Oesterreichs zugeficherte Zahlung zu- Vom 18. Juli. 279 rnckgelegt wurden: so haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Enrschlieffnng vom 3. Juli 1841 anzuordnen geruht, daß künftighin über derlei von bayerischen Unterthanen gegen österreichische Unterthanen bei einem bayerischen Gerichte angebrachte Klagen sich von österreichischen Gerichten nach dem ReciprocitätS-Rechte auf gleiche Weift zu benehmen ist. ES ist demnach die von einem bayerischen Unterthane wider einen österreichischen Unterthan in Folge des Gerichtsstandes des Vertrages bei einem bayerischen Gerichte angebrachte, und von diesem verbeschiedene Klage weder von dem österreichischen Gerichte zur Zustellung anzunehmen, noch das Urtheil zn voll-strecken, wenn nicht der Geklagte zur Zeit der Vorladung im Gerichtösprengel, wo der Vertrag zu erfüllen ist, sich aufbält. ES bleibt übrigens den österreichischen Unterthanen als Klägern, in Folge allerhöchster Entschliessung vom 16. Februar 1833, kundgemacht durch Hofdecret vom 11. Mai 1833, Zchl 2612 der Justiz-Gesetzsammlung, unbenommen, wenn bayerische Gerichte die Zustellung der Klage an den geklagten bayerischen Unterthan verweigern, die Aufstellung eines Curator» für denselben anzusuchen, um gegen diesen rechtöwirksam verhandeln und ein in den österreichischen Staaten vollziehbareö Urtheil erwirken zu können. Diese allerhöchste Entschliessung wird zu Folge hohen Hof« kanzlei-DecreteS vom 7. Juli d. I., Zahl 19867, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 18. Juli tS42, Nr. 12526. 123. In Betreff der von der königlich belgischen Regierung festgesetzten Entschädigung auswärtiger Unterthanen für die ihnen in Folge der dortigen Revolutions, Ereignisse vom Jahre 1830 zugegangenrn Verluste. Zu Folge einer Mittheilung der k. k. geheimen Hauö«, Hof- und StaatSkauzlei an die hohe Hofkammer ist mittels ei- 280 Vom 18. und 20. Juli. neS von der königlich belgischen Regierung am 1. Mai l. I. erfloffenen Gesetzes zur Entschädigung auöirärtiger Unterthanen in Betreff der ihnen in Folge der dortigen RevclutionS-Ereigniffe vom Jahre 1830 zugegangenen Verluste die Summe von acht Millionen Franks bestimmt, und zur Anmeldung hierauf bezug, licher Forderungen ein sechsmonathlicher, vom 1. Mai l. I. zu berechnender Termin festgesetzt worden. Dieses wird in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 4. Juli d. I., Zahl 25457/ mit dem Beisatze bekannt gegeben/ daß die allfälligen Reclamanten ihre Ansprüche ebne Dazwischen, kunft der f. k. Gesandtschaft in Brüssel unmittelbar bei der zur Liquidiruug solcher Forderungen in Belgien aufgestellten Commission mittels eine» zu diesem Behuf« in Brüssel zu ernennen, den Bevollmächtigten geltend zu machen haben. Gubernial-Currende vom ,8. Juli 1842/ Nr. 12555. 124. Quartiergelder sind künftig genau nach den für Anweisung und Einstellung der Gehalte bestehenden Grundsäßen anzuweisen und einzustcllen. Zu Folge deS anher gelangten hohen Hofkammer-DecreteS vom 15 Juni d. I, Zahl 19157/ wurde hohen Orts beschlos. fen/ daß unter Aufrechthaltung der für die Wiener Beamten/ dann für die Gränz- und Gefällenwache bestehenden eigenen Quartiergelder-Vorschriften die Anweisung und Einstellung der Quaniergelder aller übrigen auS einer Camera!» oder GefällS-casse bezahlten Beamten und Diener vom 1. November 1842, angefangen, ohne weitere Berücksichtigung der in mehreren Or» ten zur Aufkündigung der Wohnung festgesetzten Termine genau nach den für Anweisung und Einstellung der Gehalte bestehen, den Grundsätzen zu erfolgen habe. Gubernial-Verordnnng vom 20. Juli 1842, Nr. 12603; an die k. k. KreiSämter. Vom 22. Juli. 281 125. Wegen Auswechslung des verdorbenen Stämpel-Papieres. Die k. k. vereinte steierm. illyr. Cameral Gefällen-Verwaltung hat unterm 14. d. M., Zahl 5743, anher mitgetheilt, daß die hohe k. k. allgenieine Hofkammer mit Beeret vom 2. Mai d. I., Zahl 7334, in Erledigung eines Anfrageberichtes rücksichtlich der Auswechslung verbotenen Stämpel- Papiereö nach der Bestimmung bed §. 107 de» Stämpel- und Tax-Gesetzes Folgendes dorthin bedeutet habe: 1. daß eine Urkunde, welcher die Unterschrift fehlt, nicht alS vollständig ausgefertigt betrachtet werden könne, dagegen, in so weit eS sich um die Anwendung deö §. 107 bed Stämpel- und Tar-Gesetzes handelt, in eine Beurtheilung der sonstigen Rechtsförmlichkeiten und Rechtskräftigkeit einer Urkunde oder Schrift nicht einjugehen fey; 2. die Stämpel-Auswechslung von einer carta bianca findet nicht Statt, weil nach §. 107 bed Stämpel- und Tax« Gesetzes nur verdorbenes Stämpel-Papier zur Umtaufchung gegen reines geeignet ist, eine carta bianca aber noch immer zu Zwecken, wozu sie gegeben wird, verwendbar bleibt, folglich als ein unbrauchbares oder verdorbenes Stämpel Papier nach §. 107 deö Stämpel- und Tax-GesetzeS nicht angesehen werden kann; 3. der Umstand, daß eine unvollständig audgefertigte Schrift oder Urkunde mit einem geringeren, als dem gesetzliche» Stämpel versehen ist, den sie zu erhalten hätte, falls sie vollständig ausgefertigt worden wäre, begründet fein Strafverfahren und kann auch der angesuchten Stämpel.-Auswechslung nicht hinderlich feyn, weil eine solche noch nicht vollständig ausgefertigte Urkunde oder Schrift noch nicht 282 Vom 22. und 28. Juli. als ein Gegenstand der Stämpelpflicht betrachtet werden kann. Gubernial-Verordnung vom 22. Juli 1842, Nr. 12814; an das k. k. Kreisamt, an das f. k. FiScalamt, an die Herren Stände Steiermarks und mit Note an daS k. k. Landrecht. 126. Daß Streitsachen über das unbewegliche Eigenlhum des Militär-Aerars bei der Realgcrichts-Behörde zu verhandeln ftnb. Uebet Ersuchen des f. k. Appellations G.richtes zu Klagen-furt ddo. 14. d. M., Zahl 8254, erhalt das Kreisamt in der Anlage bezüglich der Competenz der Realgerichte in Streitsache» über daS unbewegliche Eigenlhum des Militär-Aerars mit dem Aufträge, die weitere Kundmachung dieser Currende an die Unter-gerichre auf die gewöhnliche ?!rt zu veranlassen.' Gubernial-Verordnung vom 28. Juli 1842, Zahl 13144; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrum. 13144 Currende des f, k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Seine k. k. Majestät haben über die sich ergebene Frage: ob in Streitsachen über unbewegliches Eigenthum des Militär. Aerarö und insbesondere in derlei Besitzstörungsfälleu das Civil-gericht (forum rei sitae) oder das Militärgericht competent sey? durch allerhöchste Entschließung vom 21. Juni 1842 folgende Er. läurerung zu erlösten geruht: »Streitigkeiten über unbewegliches Eigenthum des Militär-Aerars und insbesondete in derlei Besitzstöningsfällen sind vor der Realqerichts Behörde zu verhandeln und zu entscheiden « Diese allerhöchste Entschließung wird den untergeordneten Realuntergerichten in Folge des eingelangten hohen HofdecreteS der k. k. obersten Justizstelle vom 28. Juni, prass. 7. Juli 1842, Hofzahl 3862. zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 14. Juli 1842. Vom 29. Juli. 283 127. Wegen der Wirksamkeit des Tax- und Stämpel-Gesetzes bei Derlasscnschaften, welche vor dem Gesetze begonnen haben. Die k. k. vereinte steierm. illyr. Camera!-Gefällen-Verwaltung hat mit Note vom 20. d. M., Zahl 8221, anher mitge-theilt, daß die hohe Hofkammer mit Decret vom 6. d. M., Zahl 1966, über die Frage: wie bei Verlassenschafts-Abhandlungen, welche vor der Wirksamkeit des Stampel- und Tax-GefetzeS begonnen wurden, aber erst unter der Wirksamkeit dieses Gesetzes beendigt werden, die durch das Hoskammer-Prass-dial-Deeret vom 20. Juli 1840, Zahl 4116, vorgeschriebene Abrechnung deS Stämpelö für daö Verlassenschaftö-Einantwor-tungö-Decret von dem zu entrichtenden landesfürstlichen Mor« tuar dann zu geschehen habe, wenn der Stampel deS Einant-wortungö-DecreteS höher ist, als dieses sMortuar, dahin bedeutet habe: Durch das oben bezeichnete Prässdial-Decket ist von der Verpflichtung der Parteien, für die unter der Wirksamkeit deS Stampel- und Tax-GesetzeS ausgefertigten VerlassenschaftS-Ein-antwortungS-Decrete den in diesem Gesetze bestimmten Stampel zu entrichten, keine Ausnahme gestattet. Die Abrechnung dieses StämpelS bei den in Frage befindlichen Verlassenschaftö-Abhand-lungen von dem für sie zu bemessendeu landesfürstlichen Mor-tuar ist aber durch dasselbe nur deßwegen angeordnet, damit die Parteien nicht zugleich das früher bestandene Mortuar und den Einantwortungs-Stampel deö neuen Gesetzes entrichten müssen. Ist nun der nach dem neuen Gesetze zu bewessende Stampel für das EinantwortungS'Decret eben so groß, oder größer, als der entfallende Mortuaröbetrag» so wird Letzterer durch den Eksteren aufgehoben, eS hat daher die Entrichtung einer Sterbtaxe 284 Vom 29. Juli und 3. August. nicht einzutreten, sondern es hat nur die Verwendung bed Stämpelö für das Einantwortungs-Decret nach der Bestimmung bed Stämpel- und Tax Gesetzes Statt ju finden. Die bis zum 1. November 1840 bemessenen übrigen Abhandlung-. Gebühren sind hierbei gar nicht in Anschlag zu bringen, sondern, wenn sie noch nicht berichtigt sind, gleich anderen rückständigen Gebühren einznheben. Gubernial Verordnung vom 29. Juli 1842, Nr. 13267; an die f. f. SreiSdmter, an daö k. k. FiScalamt, an die Herren Stände S-eiermarks und mit Note an das k. k. Landrecht. 128. Wegen des Hausirens der Juden in den Städten und Dörfer, . Eö ist die Beschwerde vorgekommen, daß man die Juden Hierlands in Städten und Dörfern häufig ohne Anstand hau-siren lasse und die in Ansehung derselben bestehenden Paß-Vor-schrifren nicht beobachte. DaS Gubernium findet sich dadurch veranlaßt, dem k. k. KreiSamte die genaue Handhabung dor bezüglich der Juden bestehenden höchsten Anordnungen zu empfehlen. Gubernial-Verordnung vom 29. Juli 1842, Zahl 13302; an die k. k. Kreisämter. 129. Wegen Jntervenirung der Straßenbau-Commissäre bei Commissionen. ES ist keinem Zweifel unterworfen, daß den Magistraten und Bezirksobrigkeiten in den zu ihrer Amtöwirksamkeit gehört, gen Gegenwänden daS Recht zustehe, Commissionen, wenn sie eS für nothwendig oder zweckdienlich erachten, an.uordnen und den Tag der Vornahme derselben auch, wenn hierbei ein Straßen, Vom 3. und 9. August. 285 bau-Commissar zur Vertretung der Interessen des Straßen-Aerarö zu interveniren hat, zu bestimmen. Sollte jedoch der Skrassenbau-Commissär gehindert feyn, bei einer von Ersterer ausgeschriebenen Commission an dem hierzu festgesetzten Tage zu erscheinen: so hat er, wenn er sich nickt durch einen verläßlichen und der Sache gewachsenen Straßenmeister vertreten lassen kann, der Bezirksobrigkeit sogleich die angemessene Eröffnung hiervon zu machen, sie um die Verlegung der Commission zu ersuchen nnd zugleich die Zeit anzu-dcuten, innerhalb welcher sein Erscheine» bei der Commission keinem Anstande unterliegen würde. Die Bezirköobrigkeit hat hiernach die Commission auf einen anderen angemessenen Tag zu verlegen. Im Falle jedoch Gefahr am Verzüge haftete und folglich kein Aufschub zulässig wäre, hat der Straßen Commissar, wenn er silbst zu erlcheinen absolut verhindert wäre, jedenfalls einen Straßenmeister dazu abzuordnen. Guberuial-Verordnung vom 3. August 1842, Zahl 13254; an die k. f, Kreisämter und die k. k. Provinzial« Baudirection. 130 lieber die Behandlung der am i. August 1842 in der Serie 450 verloosten böhmisch-ständischen Aerarial« Obligationen zu fünf, zu vier und zu drei und ein» halb Procent. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Decretes vom 2. August d. I., Zahl 5482, wird mit Beziehung auf die Gubernial» Currende vom 1. November 1829, Zahl 3019, Nachstehendes zur allgemeinen Kennlniß gebracht: §. 1. Von den böhmisch-ständischen Aerarial Obligationen, welche in die am 1. August 1842 verlooste Serie 450 eingetheilt sind, 286 Vom 9. August. nährnlich Nr. 163105 mit einem Achtel, Nr. 164855 mit einem Achtel, Nr. 164856 mit einem Zweiunddreißigstel, und Nr. 165955 mit der Hälfte der Capitalö-Summe, bann Nr. 165958 bis ein» schliessig Nr. 166002 mit den vollen CapitalSbeträgen, werden die fünfprocentigen Capitalien im Nenuwerthe deS Capital« baar in Conventions,Münze an die Gläubiger zurückbezahlt, und die in dieser Serie begr ffenen Obligationen zu vier und zu drei und einhalb Procent werden nach den Bestiuimungen deü allerhöchsten Patentes vom 21 März 1818 gegen neue mit vier, dann mit drei und einhalb Procent in LonventionS-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. $. 2. Die Auszahlung der verlooSte» fünfprocentigen (Kapitalien beginnt am 1. October 1842 und wird von der böhmisch-ständischen Lerarial-LreditS-Casse in Prag geleistet, bei welcher die verlooöten Obligationen einzureiche» sind. § 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. August 1842 zu zwei und einholb Procent in Wiener.Währung, für die Mona-the August und September 1842 hingegen die ursprünglichen Zinse» zu fünf Procent in Conventions-Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitalö-AnSzah-lung bei der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei der CapitalS AuSzahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung , welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. Vom 9. August. 287 §. 6. Dir UmwechSlunq der in die Verloosung gefallenen böhmisch» ständischen Aerarial Obligationen zu vier, dann zu drei und einhalb Procent gegen neue Staatsschuldrerschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch-ständischen Aerarial-CreditS-Casse in Prag. §. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Conventions-Münze laufen vom 1. August 1842, und die bis dahin von den alleren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener-Währung werden bei der Umwechölung der Obligationen berichtigt. h. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Credits-Casse übertragen ist, steht eö frei, die Capi-talS»Auszahluug und beziehungsweise die Obligationö-UmwechS-lung bei der böhmisch-ständischen Aerarial-CreditS-Caffe in Prag, oder bei jener CreditS-Cajfe zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooste» Obligationen bei der Caffe einzureichen, auS welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernia! Currende vom 9. August 1842, Nr. 13941. 131. Wegen Gebrauch des Stämpels bei Lizilaiionen der für den Militär» Bedarf unanlvrndbaren Manipulations Abfalle oder unbrauchbar gewordenen Militar-Efsecten. Die k. k. vereinte steierm. illyr. Camera!-Gefallen-Verwaltung hat unterm 30. v. M., 3.8219, anher mitgetheilt, daß zu Folge hoher Hofkammer.Verordnung vom 30 Juni d. I., Zahl 15553, der k. k. Hofkriegsrath, im Einvernehmen mit der hohen Hofkammer, in dem an sämmtliche General-Commanden erlassenen Reskripte vom 20. März d. I., Zahl 1258, entschieden habe, 288 Vom 9. August. daß die Protokolle über die zur Versteigerung der für den Mili-rärbedarf unanwendbaren ManipulationS-Abfälle oder unbrauchbar gewordenen Militär-Effecten rorgenommenen öffentlichen Lizitationen/ bei welchen dem einen oder anderen Ersteher die auögebothene Quantität der lizitirten Sache gegen die nach dem zugeschlagenen oder zugesprochcnen Bestbothe gleich geleistete baare Zahlung Hindangegeben wird/ keine Protokolle in Parteisachen sind, sondern lediglich im Interesse der Militär-Verwaltung zur Ligitimation der amtirenden Rechnungsführer ausgenommen werden, und eigentlich als Rechnungsbelege erscheinen/ ohne daß sie die Stelle von Urkunden vertrete»/ oder irgend weitere Rechte oder Verbindlichkeiten für die Parteien begründen, daß sie mithin dem Stämpel nicht unterworfen sind; daß dagegen alle anderen Protokolle über Lizitationen/ wo es sich nicht bloß um die sogleich« Hindangabe der schon vorhandenen auSgebothenen derlei unbrauchbaren Gegenstände an den die Zahlung leistenden Bcstbiether, sondern um Vorrechte für die Abnahme der auch in einer künktigen längeren Zeit sich ergebenden derlei Abfälle handelt/ mit welchen dem Ersteher überhaupt Rechte und Verbindlichkeiten zugestanden werden/ dan»/ wenn diese Protokolle die Stelle deö Contractes vertrete»/ in dem Sinne des § 6 des Stämpel- und Tar-GeseheS eben fo, wie dieß bei Pachte»/ Miethen/ oder bei Verkäufen einzelner/ ein bleibendes Besitzrecht sichernder/ dem Militär-Aerar entbehrlich gewordener Realitäten zu geschehen hat, der vorschriftmäßigen Stämplung zu unterziehen sind. Jedoch ist diese Anwendung der LizitationS-Protokolle zur Vertretung des Vertrages in solchen Fällen möglichst zu vermeide»/ und vielmehr ein förmlicher, auf das Lizitations-Protokoll gegründeter und mit dem für die eingegangene längere Verbindlichkeit entfallenden Stämpel zu versehender Contract zu errichten. Gubernial-Verordnung vom 9. August 1842, Nr. 13947; an die k. k. Kreisämter, an das k k. FiScalamt , an die Herren Stände Steiermarks und mit Note an daS k. k. Landrecht. 132. Vom 14. August. 289 132. Betreffend die Geltendmachung der Ansprüche österreichischer Unkerkhanen auf Erbschaften von Personen, die im Seedienstc der Niederlande verstorben sind. Die beigedruckte, von der k. F. obersten Justizstelle an die von ihr abhängenden Appellationsgerichte, in Betreff der Geltendmachung der Ansprüche österreichischer Unterthanen auf Erbschaften von Personen, die im Seedienste der Niederlande verstorben sind, erlassene Verordnung wird hiermit zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom i4. August 1842, Nr. 14275. Zu Fo ge einer von der k P. geheimen Haus -, Hof- und StaatSkanzlei erhaltenen Miktheilunq hat die königlich niederländische Regierung die nachstehenden Formalitäten festgesetzt, welche die Unterthanen Sr. F. F. Majestät beobachten sollen, wenn sie Verlaffenschaften nach Jndlviduen, die im niederländischen Seedicnste g storben sind, in Anspruch nehmen. Um Verlassenschafksbeträge nach im niederländischen Seedienste verstorbenen Individuen erheben zu können, muß eine Erklärung der !on,peteuten Gerichtsbehörde darüber bei ebracht werden, daß sich die>'e entweder aus den vorhandenen Actenstücken oder auf andere Weise von dem ausschlüssigen Rechte der Bittwerber zur Erhebung der fraglichen Gelder voUkommen über-zeugr habe. Die Minderjährigen oder Abwesenden, deren in einer solchen Erklärung Erwähnung geschieht, müssen gehörig vertrete» seyn. Da die Auszahlung von derlei Geldbeträgen nur im Königreiche der Niederlande geschehen darf, sollen die Interessenten gehalten seyn, förmliche Vollmachten an dortige Einwohner, sowohl zur Erhebung der Beträge, als auch zur Erfüllung der durch die dortigen Gesetze in Betreff des Erbrechtes festg-setzten Verbindlichkeiten auszustellen. Sind die oberwähuten gerichtlichen Erklärungen oder Vollmack ten, so wie die sonstigen allenfalls beiqelegten Urkunden nicht in traiizösifcher oder bollandilcher Sprache ausgestellt, so muß ihnen eine legale Uebersetzung bei gefügt werden. Endlich müssen alle diese U künden von der königlich uiederländ scheu Gesandtschaft gehörig legalisirt, mit dem niederländischen Stämpel versehen und in jenem Königreiche einregistrirt seyn. Gesetzsammlung XXIV. Theil. 29 290 Vom 15. August. 133. Wegen Stampklpflichkigkeit brr Urtheile, dir über Einvrrstänbniß des Beklagleu gefällt melde,>. In der Anlage erhält das F. k. Kreisamt ein Eremplar der mit Note deö k. k. Appellationö-GerichteS vom 4. d. M., Zahl 9167/ hierher mitgetheilten dortobergerichtlichen Currende/ betreff fend den Skampel für, über Eingeständniß deö Beklagten zu schöpfende Urlheile, mit dem Aufträge, die Kundmachung on die im dortigen Kreise befindlichen Landgerichte mittels des Carnier-wegeS zu veranlassen. Gubernial-Nerordunng vom 15. August 1842, Zahl 14445; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrum« 14445. AuS Anlaß einer voraelegten Anfrage, welchem Stämpel die über das Eingeständniß deö Beklagten zu schöpfenden Urthrile unterliegen, wurde diesem k. f. Appellarionö^Terichte mit hohem Hof-Decrete der f. f. obersten Justizstelle vom 26. Juli, praes. 1. August l. I, Hofzahl 4456, zur eigenen Nachachtung und Belehrung der untergeordneten Gerichtebehörden eröffnet, daß Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 11. Juni 1842 über allerunterthan gsten Voriroq der allgemeinen Hof-kammer zu erklären geruht haben, daß Urtheile, die über Einge, standing des Beklagten gefällt werden, nach dem Sinne und Wortlaute der §. §. 35 und 36 des Stämpel. und Tar Gesetzes vom 27. Jänner 1840, in so fern fie nicht in einer der im s. 35 angeführten Categorien begriffen sind, dem in dem §. 36 desselben Gesetzes festgesetzten Skämpel unterliegen. Diele allerhöchste Entschliessung wird sämmtlichen, dem Sprengel dieses AppellationS-Ger,chtes unterstehenden Justijge-richren zur Nachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 4. August 1842. Vom 20. und 21. August. 291 134. Wegen genauer Beobachtung der mit den königlich ungarischen Behörden zu pflegenden Amts Correspon» dcnz in lateinischer Sprache. AuS Anlaß einer Mittheilung der königlich ungarischen Hof-kanzlei vom 30 Juni d. I. hinsichtlich der von königlich ungarischen Behörden wiederholt vorgekommenen Beschwerden wegen Nichtbeachtung der durch daö allerhöchste Cabinetsschreiben vom 10. Juli 1841 in Betreff der Verfassung der Amts--Correspon-denz zwischen ungarischen und deutsch «erbländischen Behörden vorgeschricbenen Norm, von Seite dieser Letzteren, wird dem k. k. Kreisamte in Folge hoher Hofkanzlei- Verordnung vom 6. August d. I., Zahl 22123, die hterorlige Weisung vom 24. Juli 1841, Z. 13126,*) zur eigenen Befolgung, der Anweisung und Ueberwachung der betroffenen Unterbehörde» »achdrücklichst in Erinnerung gebracht. Tubernial-Verordnung vom 20. August 1842, Zahl 14659; an die k. k. Kreiöämter. 135. Die Diplome für die Mitglieder des krainerischen Landes« Museal-Vereines uuteiliegen dem Stämpel von 30 fr. Die k. k. vereinte steierm. illyr. Cameral«Gefällen «Verwaltung hat mit Note vom 10. August d. I., Zahl 9098, anher mitgetheilt, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit dem Decrere vom 25. Juli d. I., Zahl 18873/1828, dahin bedeutet habe, daß die Diplome für die Mitglieder des krainerischen Lau-deS - Museal« Vereines unter die im tz. 21 des Stämpel« und Tap GesetzeS bezeichneten Urkunden zu subsummiren sind und daher dem Stämpel von 30 Kreuzern unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 21. August 1842, Nr. 14907; an die k. k Kreisämter, an das k. k. Fiöcalaint, an die Stände SteiermaUs und mit Note an das k. k. Landrecht. *) Siehe P. G. S. Band s3, Seite 287, Nr. >4r. 292 Vom 24. August. nvtm» n'tz'W Betreffend das künftige Formulare der Jmpf-Particularien. Da von mehrere», in Schreibgeschaften wenig geübten Jmpfarzten die Jmpf-Reiseparticularien oft ans eine so fehlerhafte Weise verfaßt worden sind, daß sie zur Verbesserung von der k. k. Provinzial-SlaatS-Buchhaltung zurückgegeben werden mußten, so hat dieselbe daö unten beigedruckte Formulare ent. worsen, welches dem k. k. Kreisamte mit dem Aufträge mitge-theilt wird, den Jmpfarzten dieses Muster mit dem Bedeuten jlikommen zu machen, daß künftig die Jmpfparticularien »ach diesem Formulare zu verfassen sind. Gubernial-Verordnung vom 24. August 1842, Zahl 12363; an die t. k> Kreisamter. Bezirk Ausweis über die bei der Impfung im Verwaltungsjahre iS., gemachten Reisen und hierbei in's Verdienen gebrachten Geldbeträge. Monath und Tag. Die Reise wurde gemacht Anzahl der Fuhr- kosrcn Diä- ten ÄLjfr. Zu- sammen tj ö e 1 u I 'S =2 SK V geimpften S von nach i Personen fl. !kr. fl. !kr. 1 Vom 24. und 25. August. 293 137. Die Bezirksobrigkeiten Huben die Executions-Gebühren selbst einzuheben. Mit Verordnung vom 7. Mai d. I , Zahl 2S3e9, geruhte die hohe Hofkanzlei zu bestimmen, daß die gegenwärtig bestehende Einrichtung, daß alle ExecutionS-Gebuhren von der B-zirksobrigkeit eingehoben werden, und der Militär-Erecukions-mann nur den ihm gebührenden Betrag von 6 kr. W. W. von der Bezirksobrigkeit auf die Hand erhält, bis zu einer allgemeinen Regulirung deS Erecutions-Verfahrens fortan aufrecht zu halten sey. Gubernial Verordnung vom 24. August 1842, Zahl 2425/6?t.; an die f. k. KreiSämter und mit Note an daö k. k. General-Commando. 138. In Betreff der Stampelbehandlung der verschiedenen Gesuche, Eingaben und Erlässe bezüglich der Grund, und Hauszinssteuer. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Verord-nung vom 30. Juli 6. I. , Zahl 18136, mit allerhöchster Ent-schliessung vom 14. Mai d. I. allergnädigst anzuordnen geruht: daß die Quittungen der Sreuerbezirksobrigkeiten (Dominien, Magistrate), welche sie über daö ihnen für die Einbebung der directen Steuern bewilligte Einhebungö Percent auöstcllen, vom Stämpel frei zu belasten seyen. Zugleich haben Seine k. k. Majestät auS Anlaß vorgekommener Zweifel und in Beziehung auf die Grund und Gebäudesteuer die Erklärung allergnädigst genehmigt, daß die Gesuche der Parteien um die im Gesetze gegründeten und der Evidenzhaltung angehörenden Steuerabschreibungen wegen jener Elementar-Unfalle, welche tat Object der Steuern für immer 294 Vom 25. und 26. August. zerstören, nähmlich bei Wegschwemmungen, Versenkungen von Grundstücken, bei Abbrennung von Gebäuden u. s. w. im Sinne des §. 81, Zahl 2, deö Stämpel- und TargefetzeS stämpelfrei seyen . so wie auch die Anzeigen, daß Steuern unrichtig oder ungesetzlich vorgeschrieben wurden, dem Stämpel nicht unterliegen, daß dagegen die Gesuche der Parteien um Steuernachlässe, so weit sie überhaupt gesetzlich sind, aus Anlaß jener (Elementar» Unfälle, welche den der Versteuerung unterliegenden Ertrag zeitweise ganz oder zum Theile verschlingen, und überhaupt Steuernachlaßgesuche ohne Unterschied deS Grundes, auS welchem der Nachlaß angesprochen wird, ferner die Gesuche um Fristen zur Steuerzahlung und jene um Zurückzahlung der Steuern von leer stehenden Wohnungen alö Eingaben im Interesse der Parteien in Gemäßheit des §. 68 dieses Gesetzes dem Stämpel unterliegen. Seine k. k. Majestät gestatten jedoch, daß die Protokolle, welche von den Obrigkeiten über erlittene Elementarschäden oder über die Uneinbringlichkeit der Steuer ausgenommen werden, auf ungestämpeltem Papier auögefertigt werden dürfen, wenn gleich dieselben das mündlich angebrachte Anstichen der Steuerpflichtigen um eine Steuernachsicht oder Zufristung enthalten. Bei diesem Anlasse ist zugleich verfügt worden, daß für die Zukunft die mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 18. Juni 1821, Zahl 1058, anqe-ordneten Anzeigen der Hauseigenthümer in den der Hauszins-steuer unterliegenden Ortschaften über die WohnungSleerstehun-gen nicht mehr in duplo, sondern nur einfach überreicht werden. Gubernial-Currende vom 25, August 1842, Nr. 15000. 139. Vorschrift über die Berechtigung des hohen Aerars zur Eröffnung von Steinkohlen-Werken. Seine k. k. Majestät haben in der Absicht, dem Steinkohlenbaue einen nachhaltigen Aufschwung zu sichern, in Lllerhöchst-ihren Staaten den Kohlenbau von Staatswegen in größerer Bom 28. August. 295 Ausdehnung zu betreiben befohlen, al» eS bis nun der Fall war, ohne jedoch die auf diesen Zweig gerichtete Privatindu strie zu beirren. Für diesen Zweck geruhten Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juni l. I. folgende Bestimmungen fest-jusetzen: 1. zum Behuf« eines Aerarial Steinkohlen-BergbaueS wird den dazu berufenen Administrations Behörden daS Recht ringe-räumt, einen auSschlieffenden Schnrfraum, nach Maß des gestellten Begehrens bis zur Au-deh»ung eines Kreises, dessen Radius vom AufschlagSpuncte eintausend Klafter betragen kann, auf 5 Jahre vom Tage der Ausfertigung der Schurfliccnz im gesetzlichen Wege in Anspruch zu nehmen; 2. die Gewährung de» ausschließlichen SchurfraumeS für einen Aerarial Steinkohlenbau hebt die bis zum Tage der dazu erwirkten Li'cenz in demselben Raume bereits gesetzlich erwor. benen Privat-Bergrechte nicht auf; 3. der erst« AufschlagSpunct, von welchem auS daS Aerar ein auSschliessendeS Schurfrecht erhielt, hat so lange bezeichnet zu bleiben, bis entweder die fünfjährige Frist verstrichen, oder der Schnrfraum zum Felde vermessen oder aber aufgelassen worden ist; 4. für den Aerarial - Steinkohlenbau bewilligen ferner Seine Majestät, daß auf einen Fund zehn, nach Umständen aber auch bi» zwanzig Grubenfeldmaßen mit dem Zugeständnisse verliehen werden dürfen, alle diese Maßen Mit einem Einbaue bauhast zu erhalte». Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hoher Hofkanzlei« Verordnung vom 16. August d. I., Z. 25380, zur allgemeinen Danachachtung hiermit bekannr gegeben. Gubernial Currende vom 26. August 1842, Nr. 15004. 296 Vom 28. und 29. August. 140. Die Vorschrift über die Unterordnung der bis zur Einberufung beurlaubten Militär-Mannschaft unter die Civil Gerichtsbarkeit hat auf Ungarn, Siebenbürgen und die Militär,Gränze keine Anwendung. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 12. August 1842, Zahl 23456, wird dem f. k. Kreisamte im Nachhange zu der Gubernial-Verordnung vom 3. Juni 1837, Zahl 8980,* **)) erinnert, daß zu Folge der allerhöchsten Entscbliessnng vom 3. Marz 1837 die mit der Gubernial-Verordnung vom 16. August 1835, Zahl 13470, "*) bekannt gemachte allerhöchste Entschlies-sung vom 27. Juni 1835 über die Unterordnung der bis zur Einberufung Beurlaubten unter der Civil-Gerichtsbarkeit auf Ungarn und Siebenbürgen keine Anwendung findet, und daß eö fich von selbst verstehe, doß das der nahmliche Fall auch hinsichtlich der Militärgränze ist. Gubernial-Verordnung vom 28. August 1842, Nr. 15114; an die k. k. KreiSäniler. 141. Die Certificate über die eigene Zucht des zur Preiswrrbung vorgeführten Hornviehes find stämp'lpflichtig. Mit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 19. l. M., Zahl 25307, wurde Folgendes anher bekannt gegeben: In Betreff der vom Gubernium mit Bericht vom 13. April I. I., Zahl 5020, vorgelegten Vorstellung der steiermärkischen Stände um Erwirkung der Stämpel- Befreiung für die Certifl- *) Siehe P. G. S Band 19, Seite 105, Nr. 64. **) Siebe P. G. S. Band 17, Seite «48, Nr. .70. Vom 29. und 31. August. 297 rate über die eigene Zucht deö zur Preisbewerbung vorgeführten Hornviehes, hat die k. k. allgemeine Hofkammer auf die ihr dieß-falls gemachte Mitlheilung unterm 1. l. M., Zahl 24001, erwie-dert, daß diese Certificate, unter den §. 21 des neuen Stämpel-und Tar Gesetzes zu subsummiren find, und denselben keine im Gesetze enthaltene Ausnahme zu Statten kömmt. Gubernial-Verordnung vom 29. August 1842, Zahl 15293; an die Herren Stände SteierinarkS. 142. Bei fruchtbringender Anlegung baarcr Stammgelder können fünf- und vierpercentige Staatsschuld-Obligationen auch über Pari eingelöset werden. Mit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 8. August I. I., Zahl 23933 (2129), ist unter Berufung auf daS hohe Dekret vom 5. August 1835, Zahl 17572 (1883), (Gubernial-Jntimat vom 13. August 1835, Zahl 13465,] *) zur weiteren Verfügung bedeutet worden, daß im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkammer-Präfidium die Bestimmung getroffen worden fey, für sämmtliche, vom Staate dotirte politische Fonde, wie auch für die nicht dotirten politischen, dann städtischen und ständischen Fonde, Körperschaften und Stiftungen, und für jene öffentliche Anstalten, deren Vermögen unter der Verwaltung öffentlicher Behörde» steht, von nun an fünfpercentige StaatS-fchuldverfchreibnngen a ich über Pari einzulöfen, wen» sie in den Fall kommen, baare Stammgelder fruchtbringend anzulegen. Sollten fünfpercentige Effecten nicht nach Bedarf vorhanden jeyn, so können auch vierpercentige Obligationen über Pari eingelöset werden, und es ist bei diesem Ankaufsgeschäfte im *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite $4?, Nr. 168. 298 Vom 31. August. Allgemeinen darauf zu sehen, daß jene Papiere eingekauft werden, welche einen größeren Jnteressen-Ertrag abwerfen. Von dieser Verfügung werden jedoch mit Beziehung auf die hohen Weisungen vom 4. December 1829, Zahl 28063 (3211), und vom 9 April 1830, Zahl 7690 (930), sGuber--nial-Jntiinate vom 23. December 1829, Zahl 23428, *) und 19. April 1830, Zahl 7157,] die PrivatpatronatS-Kirchen, dann jene Klöster, Privat-Stiftuogen und Korporationen ausgenommen, welchen die freie Vermögensverwaltung zusteht, und welchen daher auch die freie Disposition mit den Stammgeldern unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Normen Vorbehalten bleibt. Zugleich wurde mit der im Eingänge erwähnten hohen Hof-kanzlei-Verordnung in Folge einer Mittheilung des k. f. Hof-kammer-PräsidiumS vom 1. Juli l. I., Zahl 6435, mit Beziehung auf den hohen Hofkanzlei-Erlaß vom 24. Jänner 1839, Zahl 162 (11), (das Gubernial-Jntimat vom 21. Februar 1839, Zahl 2172,] **) eröffnet, daß es vermahlen nicht in der Äb> sicht der Finanz-Verwaltung liege, fünfpercentige Daz-Entschädi-gungS Obligationen, deren Erwerbung den politischen Fonden re. zugedacht war, auSzugeben, sondern daß dafür die Barzoh» lung an die Bezugsberechtigten geleistet werde, womit bereits begonnen worden sey. Gubernial-Verordnung vom 31. August 1842, Zahl 15002; an da» k k. Proviuzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung, an die k. k. VersorgungS- Anstalten -Verwaltung, an daS f. k. Versatzamt, an die Stände SteiermorkS, an die k. k. Kreisämter, an die fürstbischöflichen Ordinariat» und an das k. k. Fiscalamt. *) Siehe P. G. S. Band Seite 578, Nr. 109. **) Siehe P. G. S. Band Seite ,So, Nr. -6. Vom 31. August. 299 143. Alle jene Reisenden, welche nur mit in ungarischer Sprache allein ausgeferngken Ausweisen versehen sind, müssen gleich an der Grcinze ohne Weiteres zurückgewiksen weiden. Unterm 18. August d. Z. wurde von dem Herrn Präsidenten der k. k. Polizei- und CensurS-Hofstelle bekannt gegeben: daß der k. k. Polizei-Direction zu Laibach in der ersten Woche desselben MonathS abermahls zwei auf der Reife nach Triest begriffen gewesene ungarische Jnsaßen, ungeachtet dieselben mit in ungarischer Sprache allein auSgeferligte» Reisepässen versehen waren, durch die Steiermark unbeanstandet bis nach Laibach gelangt sind, von wo dieselben in Folge der mit ihnen von der dortigen Polizei-Direction vorschriftmäßig gepflogenen Amtshandlung mit gebundener Marschroute in ihre Heimath zurückgnviesen wurden. 2tu8 diesem Anlässe wird daö k. k. KreiSamt mit Beziehung auf die hierortigen Verordnungen vom 10. April und 5. October 1838, Zahlen 5808 * *) und 16194, **) dann 30. Juni 1840, Zahl 10466, wiederholt und nachdrücklichst angewiesen, die wirksame Einleitung zu treffen, daß künftig von den unterstehenden Behörden die hinsichtlich der ungarischen Reisepässe vom 27. Februar 1838 erflossene allerhöchste Entschliessung streng gehand-habt, somit alle jene Reisenden, welche mit keinen andern, als mit in ungarischer Sprache allein ausgestellten Ausweisen versehen sind, gleich an der Gränze ohne Weiteres zurückgewiese» werden. G'tbernial-Verordnung vom 31. August 1842, Zahl 15008; an die k. k. KreiSämter und an die k.k. Polizei-Direktion. *) Siehe P. G. S. Band io, Seite ua, Nr. 44- *) Sieh« P. G. S. Band ao, Seite 3a8, Nr. *36. 300 Vom 8. September. 144. Wegen Aufhebung des Frankirungs - Zwanges für den wechselseitigen Correspondenz - Verkehr zwischen Oesterdeich und Bayern, und Anwendung eines gemeinschaftlichen Briefporto - Tariffes. In Absicht auf die postämtliche Behandlung der Correspon-denzen nach und auö dem Königreiche Bayern haben, in Gemäßheit einer mit der General-Administration der königlich bayerischen Posten unterm 30. Juli l. I. abgeschlossenen Uebereinkunft, vom 1. October l. I. angefangen die nachfolgenden Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten, welche zu Folge Dekretes des f. k. Hofkammer-Prasidiumö vom 2. Sept l. I., Zahl 6003/?. P., hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden: 1. Von dem erwähnten Zeitpunkte angefangen hat der Zwang zur Franki rung der Correspondenzen aus den k. k. österreichischen Staaten nach dem Königreiche Bayern, und umgekehrt, mit Ausnahme der Falle, welche unter 5 finge« deutet weiden, oder wenn der Aufgeber dem Empfänger den Brief freiwillig portofrei zukommen machen will, auszuhören, und cs werden wonach von den k. k. Postämtern die Briefe nach Bayern ohne Abforderung der Portogebühr übernommen werden. 2. Für die wechselseitige Correspondenz zwischen den k. k. österreichischen und den königlich bayerischen Staaten ist eine gemeinschaftliche Portotare in zwei Abstufungen, und zwar ohne Rücksicht auf die LandeSgränze als bisherige Postgebiethögräuze, in der Art festgesetzt worden, daß dieselbe für Entfernungen bis einschlief-sig zehn Meilen in gerader Linie mit sechs Kreuzern Conventions-Münze oder sieben Kreuzern bayerischer Reichs» 301 Vom 8. September. Währung, und für alle Entfernungen über zehn Meilen in gerader Linie mit zwölf Kreuzern Eonventions-Münze oder fünfzehn Kreuzern bayerischer Reichswahrung für den einfachen Brief eingehoben werden soll. Zur Ausgleichung der durch den bestehenden königlich bayerischen Briefporto^Tariff für weitere Entfernungen festgesetzten höheren Poriofätze wird einstweilen für Briefe nach und ans Orten im Königreiche Bayern, welche innerhalb der beiden nachfolgend aufgeführten zwei Rayons gelegen sind, ein Porlozu schlag von vier Kreuzern Con-ventionS-.Münze von jenen Postämtern, bei denen die Bezahlung deö Franco oder Porto Statt sinder, zu Gunsten der königlich bayerischen Postcaffe eingehobeu werden. Die erwähnten zwei Rayonö werden folgendermaßen festgesetzt: I. Rayon, gegenüber der böhmischen Gränze: Die Pfalz (jenseits deS Rheins), Wirthheim, Dettingen, Ascheffenburg, Obernburg, Miltenberg, Arnvrbach. H. Rayon, gegenüber der Tiroler, Salzburger und oberöstreichischen Gränze: Die Pfalz (jenseits des Rheins), Rothenburg, Fürth, Nürnberg, Pegnitz, Bayreuth, Hof. Von dem gedachten Zuschlage ist jedoch ausgenommen die Correspondenz auö und nach Nürnberg und Fürth, welche über die oberöstreichifche Gränze in« stradirt wird, und die nur mit dem gemeinschaftlichen Porto von 12 kr. 2. M. oder 15 kr. Reichswährung zu taxiren kommt. 3. Das Gewicht des einfachen Briefes ist auf ein halbes Loth Wiener Gewicht.s festgesetzt; für mehr als ein halbes 302 Vom 8. September. Loth wiegende Sendungen ist die Taxe nach der bi- zum Pfunde berechneten, am Schluffe angefügten Gewichrö» und Tax-Progresswnö-Tabelle zu entrichten. Für mehr als 32 Loth wiegende Sendungen ist für das Mehrgewicht von acht zu acht Loth ein einfacher Brief, fatz mehr zu bezahle». Sollte sich zeigen, daß Briefpostsendungen über acht Loth auö zusammengepackten einzelnen Briefen bestehen, jo kommt die einfache Brieftaxe so vielfach zu entrichten, alö daö Gewicht der Sendung Lothe beträgt. 4. Rücksichtlich der Sendungen unter Kreuzband und Muster ist folgende Porto-Ermäßigung bewilliget: a) Für Zeitungen, Journale, Broschüren, Bücher, dann gedruckte Preiö-Couraotö, Mufikalie» und Kataloge, welche so geschloffen zur Aufgabe gebracht werden, daß die Beschränkung der Sendung ans diesen Inhalt sichtbar bleibt, ist nur der dritte Theil der Briefportogebühr, in keinem Falle aber weniger olü die halbe Taxe für den einfachen Brief zu entrichten; eö darf jedoch derlei Sendungen nichts Geschriebenes beiliegen; b) für Waarenmuster, welche Briefen kennbar beigeschlossen werden, ist nur der dritte Theil der tariff-mäßigen Portogebühr, in keinem Falle aber weniger als die Taxe für einen einfache» Brief zu bezahle», eö darf jedoch solchen Sendungen kein schwererer als ein einfacher Brief beigeschlossen werden. 5. Die unter 1. rücksichtlich der Aufhebung de» FrankirungS-zwangeS erwähnten Ausnahmen betreffen: I. Drucksachen unter Kreuzband und Muster, für wel. che die Porrogebühr bei der Aufgabe entrichtet wer-den muß. Vom 8. September. 303 II. Portofreie Sendungen, rücksichtlich welcher Folgendes festgesetzt ist: a) Sendungen von Privaten aus Oesterreich nach Bayern und umgekehrt, welche an Behörden und Stellen gerichtet sind, müssen, den unter lit. e enthaltenen Fall ausgenommen, bei der Aufgabe ganz frankirt werden; b) die Correspondenjen zwischeS den Behörden und Stellen im österreichischen Kaiserstaate und jenen im Königreiche Bayer» in Regierungs - und OfficialAngelegenhei-ten, so wie tue amtlichen Aufgaben derselben an Private, werden von der Postanstalt, wo die Aufgabe Statt finder, portofrei belassen, in so ferne die aufgebende Behörde im Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Portodezahlung ejremt ist; eö müssen jedoch diese Sendungen mit »ex officio« oder nach dem Gegenstände alö gesetzlich portofrei bezeichnet werden. Tie empfangende Postanstalt hat hierfür die halbe Taxe für sich einzuheben, wenn die als Adressat bezeichnete Behörde oder stelle, der Gegenstand oder die Person nach den Verordnungen des Staates, in welchem die Bestellung Statt zu finden hat, portopflichtig ist. c) Correspondenzen von Behörden und Stelle», welche in dem Staate, in dem die Aufgabe geschieht, von der Porto Entrichtung im Allgemeinen oder hinsichtlich des Gegenstandes nicht befreit sind, müssen wie die unter lit. a erwähnten Sendungen der Privaten behandelt werden. d) Da in Oesterreich die Correspondenjen zwischen den k. k. Behörden in Parteisachen nicht portopflichtig sind, wohl aber jene der königlich bayerischen Behörden, so 304 Vom 8. September. bleibt der königl. bayerischen Postanstalt, wie oben unter lit. b, überlassen, für derlei an königl bayerische Stel-len und Behörden aus Oesterreich einlaugende Correspon-denzen die halbe Laxe bei der Abgabe für sich zu erheben, und ebenso bei Aufgaben königl. bayerischer an k. k. österreichische Behörden in Parteifachen die halbe Laxe als franco einzuheben. Die k. k. Behörden haben derlei Schreiben mit »ex officio in P arteis achen-< zu bezeichnen. e) In Betreff persönlicher Portosreiheiten ist festgesetzt: aa) Schreiben an Ihre Majestäten und an die Mitglieder deö allerdurchlauchtigsten österreichischen KaistrhauseS und deö allerdurchlauchtigsten bayerischen Königshauses sind bei der Aufgabe mit dem halben Porto zu Gunsten der Postanstalt, wo die Aufgabe geschieht, z» frankiren. bb) Personen, welche in Oesterreich oder in Bayern befugt sind, Briefe franco ohne Erlegung einer Taxe abzusenden, haben im Wechselverkehre zwischen Oesterreich und Bayern, wenn sie die volle Franeatur an den Adressaten beabsichtigen, oder nach lit. a dazu verbunden sind, die Hälfte der gemeinschaftlichen Porto-Taxe zu Gunsten der bestellenden P.stanstalt, und rücksichllich den Zuschlag für Bayern zu Gunsten der königl. bayerischen Posteasse zu entrichten. 6. Bei den anS Bayern unfrankirt einlangenden Sendungen wird die Portotaxe, deren Bezahlung dem Adressaten in Oesterreich obliegt, auf der Adresschseite, bei den fron» kirten dagegen auf der Siegelseite ausgeschrieben, und diesen Letzter» überdieß der Stämpel »franco« aufgedrückt werden. Gewichts- Vom 8. September. 305 Gewichts und Tax Progressions Tabelle für die aus dem Wechselverkehre zwischen Oesterreich und Bayern entstandene Correspondenz Gewicht. Betrag in Conv. Münze Betrag in bayerischer Reichswährung genieinichasl-liche Bricftare Zu- schlag für Bayern gemeinschaftliche Briestaxe Zu- schlag für Bayern 1 ©tufe zu 6 fr. 2. Stufe zu 12 fr. 1. Stufe Vi 7 fr. 2. Stufe zu 15 kr. st. Ihr. fl. I Fr. fl. Ifr. fl. I fr. fl. jkr. fl. |fr. bis ^ Loth - 6 — 12 — 4 _ 7 — 15 — 5 über zLh.bis inel.i LH. - 9 - 18 - 6 - 11 — 22 — 8 » 1 7> lj » — 12 — 24 — 8 - 15 — 29 — 10 n li fl » 2 » - 18 - 36 — 12 - 22 - 44 — 15 » 2 » » 2\ » — 24 - 48 — 16 — 29 — 58 — 20 » 2i » » 3 „ - 30 1 - — 20 - 36 1 12 — 24 » 3 » b 4 „ - 36 1 12 - 24 — 44 1 27 - 29 » 4 2> 6 » — 42 1 24 — 28 — 51 1 41 — 34 » 6 n » 8 » — 48 1 36 — 32 - 58 1 56 — 39 » 8 » » 12 » — 54 1 48 — 36 1 5 2 10 - 44 » 12 2> 16 » 1 - 2 — — 40 1 12 2 24 — 48 -> 16 » » 24 » 1 6 2 12 — 44 1 20 2 39 — 53 » 24 3> 32 » 1 12 2 24 — 48 1 27 2 53 — 58 Was mit dem Bedeuten zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß diese Bestimmungen vom 1. October d. I. angefan-gen in Wirksamkeit zu treten haben. Gubernial-Currenüe vom 8. September 1842, Nr. 16041. Gesetzsammlung XXIV. Th-il. 30 306 Vom 10. und 11. September. 145. Betreffend den vom deutschen Bundestage den Nachkommen Johann Gottfried v. Herder's zugestandenen zwanzigjährigen Schuß zur Herausgabe seiner Weike. Laut hoher Hofkanzler-Verordnung vom 20. August d. I., Zahl 25914, hat die deutsche Bundes-Versammlung in der XIX. Sitzung vom 28. Juli d. I. beschlossen, daß den schriftstellerischen Werken Johann Gottfried v. Herder's ein zwanzigjähriger Schutz gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten dergestalt verliehen werde, daß jedwede ohne ausdrückliche Genehmigung der Johann Gottfried v. Herder'schen rechtmäßigen Nachkommen innerhalb des deutsche» BundesgebietheS binnen zwanzig Jahren, von der Publication des gegenwärtigen Beschlusses an, veranstaltete Herausgabe Johann Gottfried v. Her-der'scher Schriften als unerlaubter Nachdruck im Sinne des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 betrachtet werden soll. Gubernial-Currende vom 10. September 1842, Nr. 15297. 146. Wegen Ausdehnung der Dermogensfreizügigkeit zwischen Oesterreich und Oldenburg auch auf jene Provinzen, die nicht zum deutschen Bunde gehören. lieber eine von der k. k. geheimen Hof - und StaatSkanzlei mit dem großherzoglich oldendurgischen Hofe, wegen Ausdehnung der bereits zwischen Oesterreich und Oldenburg als deutschen Bundesstaaten bestehenden Vermögensfreizügigkeit auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Länder der österreichischen Monarchie, eingeleitcke ^Verhandlung sind nunmehr zwischen beiden Regierungen unterm 4. Juli l. I. Ministerial-Erklärungen deö Inhaltes ausgewechselt worden: 307 . Vom 11. und 16. September. "Daß in Beziehung auf das Großherzogthum Oldenburg in Zukunft die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1817 über die den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten bei Vermögenserportationen aus einem in den andern Bundesstaat zustehende Freiheit von alten Nachsteuern (jus detractus, gabella emigrationis) auch auf die Provinzen deö österreichi-fchen Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, wechselseitig ihre Anwendung finden sollen, und zwar rücksichtlich der ungarischen Länder, in so ferne diese Abgaben in die landesfü'stlichen Cossen fliessen, rücksichtlich der übrigen Provinzen ohne alle Beschränkung.« Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-D crereS vom 27. v. SO?,, Zahl 25916, zur allgemeinen Kenut-niß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 11. September 1842, Nr. 16135. 147. Kreiscnnts-Regi stran ten ©irrten werden künftig von der Landcssterte beseht, Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 3. l. M. bei dem Umstande, daß die Diensteöposte.r der Kreisregistranken in einigen Provinzen von den Kreishanptleuten beseht werden, zur Herstellung einer Gleichförmigkeit den Antrag zu genehmigen geruht, daß die Kreisregistranren allgemein von den Länderstellen ernannt werden sollen. Von dieser allerhöchsten Entschliessung werden der Herr Kreishauptmann zu Folge hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 7. I. SO?., Zahl 27893, zur Bcnehmung in die Kcnntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 16. Sept. 1842, Nr. 16431 ; an die k. k. KreiSamter. 308 Vom 20. und 27. September. 148. Betreffend den Stämpel der Decrete über die bestandene Prüfung aus dem Civil« und Criminal-Justizfache, aus dem Grundbuchsfache und dem adeligen Rich-keramle. Laut der hohen Hofkammer-Verordnung vom 3. d. SO?., Zahl 36903/ haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlies-fung vom 27. August f. I. den übereinstimmenden Antrag der k. k. allgemeinen Hofkammer und der obersten Justizstelle zu genehmigen geruht/ daß die Decrete über die bestandene Prüfung aus dem Civil- und Criminal Justizfache, aus dem Grundbuchsfache und dem adeligen Richteramte in dem Sinne des §. 21 des Stämpel- und Targefetzeö vom 27. Jänner 1840 dem Stämpel von 30 kr. unterzogen werden. Guberuial-Currende vom 20. September 1842, Nr. 16685. 149 Daß die Unterordnung der bis zur Einberufung Beurlaubten unter die Civil-Gerichtsbarkeit auf Ungarn und Siebenbürgen keine Anwendung sinde. Auf Erjuchen des k. k. innerösterr. AppellationS-Gerichtes vom 15. September d. I. / Zahl 10561, erhält daS Kreisamt die beiliegende Circular-Verordnung, vermöge welcher die Unterordnung der bis zur Einberufung Beurlaubten unter die Civil-GerichtSbarkeit auf Ungarn und Siebenbürgen keine Anwendung findet, mit dem Aufträge/ solche den Gerichten im Carnierwege bekannt zu mache». Gubernial-Verordnung vom 27. September 1842, Zahl 17184; an die k. k. Kreiöämter. Vom 27. und 30. September. 309 Ad Nrum, 17184. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Mit höchstem Hofdccrete der k. k. obersten Justizstelle vom 29. August, praes. 8. September l. I., Hofzahl 5196, wurde diesem k. f. Appellations-Gerichte im Nachvange zu jenem vom 30. Mai 1837, Zahl 3099/363, zum eigenen Benehmen und zur Kundmachung an die demselben untergeordneten G richte bekannt gemacht, daß zu Folge der allerhöchsten Entschlieffung vom 3. März 1837 die mit dem hohen Hofdecrete vom 18. August 1835, Zahl 5328/400, dem Appellations Gerichte eröss-nete allerhöchste Entschlieffung vom 27. Juni 1835 über die Unterordnung der bis zur Einberufung Beurlaubten unter die Civil Gerichtsbarkeit auf Ungarn und Siebenbürgen keine Anwendung finde, und daß es sich von selbst verstehe, daß dieß der näbmliche Fall auch hinsichtlich der Militärgränze ist. Welches sammtlichen, in dem Sprengel dieses k. k. Appella» tions-GerichteS befindlichen Gerichten zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 15. September t842. 150. Betreffend die mit letztem October 1842 festgesetzte Auflösung der Provinzial-Taxamtcr. Mit dem hohen Hoskammer-Decrete vom 8. Juli d. I., Zahl 24535 , wurde diesem Gubernium bedeutet: Das Stämpel- und Targesetz vom 27. Jänner 1840 habe die Taxgeschäfke bedeutend vermindert. In Folge dieser Ge-schäfts'Verminderung sey nun beschlossen worden, das General-Hoftaxamt in Wien in seinem Personalstande zu vermindern, in seiner dermahligen Wirksamkeit aber, bezüglich auf die Bemes. sung und Einhebung der Taxen, einstweilen noch forlbestehen zu lassen, die Provinzial-Taxamtcr dagegen in ollen ihren Abtheilungen der Justiz-, Camera!- und politischen Laxgeschäfto aufzu- 310 Vom 30. September und 3. October. lösen, und die noch vorkommende», früher von den Provinzial-Taxämkern besorgten Taxgeschäfte vom 1. November l. 3. an den Cameral-Bezirks-Verwaltungen der Provinzial-Hauptstädte zu übertragen. Was mit dem Bemerken zur allgemeinen Kcnntni'ß gebracht wird, daß die Wirksamkeit der k. k. Gratzer Cameral-Bezirkö-Verwaltung in Betreff der in dem steiermärkischen Gubernial-Gebiethe vorkommendcn oberwähnten Taxgeschäfte vom 1. November d. 3- an beginnen werde. Gubernial Currende vom 30. September 1842, Nr. 15173. 151. Betreffend den Eingangs-Dreißigst für Teppiche bei der Versendung nach Ungarn und Siebenbürgen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 10. September d. 3- , Zahl 36969, anher bekannt gege-ben, daß Hochdieselbe sich im Einverständnisse mit der k. k. vereinten und der königlich ungarischen Hofkanzlei bestimmt gefunden habe, die Posten 422 und 423 des Dreißigsttariffs vom 1. Sept. 1840 in der Art abzuändern, daß die Teppiche, welche bisher nach dem Buchstaben f der Post 422 dieses Ta-riffes bei der Versendung nach Ungarn und Siebenbürgen den feinen Schafwoll - Maaren angereiht und einem Eingangs-Dreißigst von 5 fl. pr. Centner netto unterworfen waren, künftighin den gemeinen Schafwoll-Waaren der Post Nr. 423 beigezählt werden sollen, wonach sie einem Eingangs-Dreißigst von 2 fl. 30 kr. pr. Centner netto unterliegen. Was mit dem Bemerken zur allgemei"en Kenntniß gebracht wird, daß zu Folge der angeführten hohen Verordnung diese neue Dreißigste Bestimmung mit 1. November d. 3- in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernial-Currende vom 3. October 1842, Nr. 17652. Vom 5. October. 311 152. Hinausgabe neuer Coupons-Bögen zu den verloosten Skaatsschuld-Deischreibungen vom i. £>cf. 1829. Die hohe k. k. allgemeine Hoskammer hat mit Verordnung vom 14. September d. I., Zahl 38292, Nachstehendes anher bekannt gegeben: Da mit 1. October 1842 die Zinsen-Couponö von den aus der Vcrloosung entsprungenen StaatSschuld-Verschreibuugen ddo. 1. October 1829 zu vier Percent pr. 800 fl. zu Ende gehen, so ist es erforderlich, zu diesen Obligationen neue ConponS-Bögen hi'nauözugeben. Man hat beschlossen, die Hinausgabe der neuen Coupons nicht auf die Universal-Staatsbanco-Schuldencasse allein zu beschränken, sondern zur Erleichterung der Obligations-Besitzer auch durch sammtliche Credits-Abtheilungen bewerkstelligen zu lassen, und findet sich daher bestimmt, dieselben anzuweisen, die CreditS-Abtheilung in Trotz zu beauftrage», die CouponS-Bögen zu jenen Obligationen, teeldje bei ihr angemeldet werden, hin-auözugeben, und sich dabei nach der bestehenden Instruction zu benehmen. Zugleich ist die Einleitung zu treffen, daß durch die Anheftung einer gesd)riebenen Kundmachung in der Liquida-tur der Credi'ts-Abtheilung das zu Endegehen der Coupons zu den bezeid-neten Obligationen mit dem Beisatze bekannt gemacht werde, daß die neuen Coupons-Bögen gegen Einlegung der Talons bei der CreditS-Abtheilung selbst behoben werden können. Gubernial-Verordnung vom 5. October 1844, Nr. 17653; an das k. k. Provinzial-Zahlamt. 312 Vom 6. und 11. October. 153. lieber ‘tue Ausstellung der Weiber-Verzichts-Reverse verrechnender Beamter. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat bei Verhandlungen von Pensions-Anträgen für Beamtens-Witwen häufig bemerkt, daß die Nichteinlegung der Weiber-Verzichts-Urkunden bei Gattinen verrechnender Beamter mit der Unkenntniß der Gesetze entschuldigt werde. Abgesehen von der Unzulässigkeit einer solchen Entschuldigung der sich um Pensionen auS dem Staatsschätze bewerbenden Witwen, hat die hohe Hofkammer für zweckmäßig erachtet, sämmtliche Camera!, und politische Behörden anzuweisen, dafür zu sorgen, daß, so oft ein verrechnender Beamter, derselbe mag in dieser Eigenschaft bloß provisorisch oder definitiv angestellt seyn, sich verehelicht, dann, oder wenn ein verheiratheter Beamter einen verrechnenden Dienstposten erhält, dessen Gattin sogleich von der ihr obliegenden Verpflichtung zum Erläge deö vorgeschriebenen Weiber-Verzichts-Reverseö unter Beifügung der Folgen der Nichterfüllung dieser Pflicht amtlich in die Kenntniß gesetzt, über diese ihr gemachte amtliche Erinnerung von der Gattin deS Beamten eine eigenhändige schriftliche Bestätigung abverlangt, und Letztere in den Acten aufbehalten werde. Gubernial-Verordnung vom 6. October 1842, Nr. 17655 ; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Provinzial-Zahlamt und an die k. k. Kammer-Procuratur. 154. An Betreff der von bayerischen Unterthanen im Auslande und fremden Unierthanen in Bayern geschlossenen Ehen. Das k. k. Kreisamt erhält in der Anlage ein Eremplar der appellationsgerichtlichen Circular-Verordnung, betreffend die ge- Vom 11. October. 313 schliche» Anordnungen über die Gültigkeit der von königl. bayerischen Untertanen im Anslande, und von fremde» Untertanen in Bayern zu schliessenden Ehen, zur Bekanntgabe an sämmt-liche Gerichte des Kreises. Gubernial-Verordnung vom 11. October 1842, Zahl 15595; an die k. k. Kreiöämter. Ad Nrum. 15595. Circular-Verordnnng deS k. k. innerösterr. küstenl. AppellationS-Gerichtes. Mit hohem Hofdecret der k. k. obersten Justizstelle vom 26. Juli, Erhalt 6. August d. I., Hofzohl 4522, wurde diesem k. k. Appellations-Gerichte eine von der vereinigten Hofkanzlei der k. k. obersten Justizstelle mitgetheilte Abschrift desjenigen Decreteö, welches dieselbe an die sämmtlichen k. k. Lä'iderstellen hinsichtlich der gesetzlichen Anordnungen über die Gültigkeit der von königl. bayerischen Untertanen im Auslande, und von fremden Untertanen in Bayern zu schliessenden Eben erlassen hat, und worin eine weitere Abschrift der Circular-Erklärung des königl. bayerischen Gesandten am deutschen Bundestage über die für solche Ehen im Königreiche Bayern bestehenden gesetzlichen Anordnungen mitgetheilt und sonach das am 30. Ortober 1827, Z. 28224, von der k. k. vereinigten Hofkanzlei erlassene Decret als hierdurch von selbst behoben erklärt wird, zur eigenen Wissenschaft zugesendet. Diese allerhöchste Anordnung wird sämmtlichen, im Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Gerichten unter Anschluß der oberwähnten Abschriften zu Danachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 11. August 1842. Copia copiae ad 13243/1321 ad Nrum. 2941/1842. Decret der k. k. vereinten Hofkanzlei an sammtlicbe Länderstellen, ddo. 31. März 1842, Nr. 5680/591. Laut Mitteilung der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei hat der königl. bayerische Buntestags-Gesandte an sämmtliche Gesandtschaften zu Frankfurt das im Auszuge abschriftlich anliegende Circulare erlassen, worin er die Gesetzgebung Bayerns in 314 Vom 11. October. Betreff der von bayerischen Unterihanen im Auslände/ und von fremden Unterthanen in Bayern geschloffene» Ehen entwickelt, und den Wunsch äußert, daß die dießfälligen Bestimmungen zur Kennrniß der übrigen Regierungen gebracht, zugleich aber von diesen wieder der bayerischen Regierung Kennmiß über diejenigen Anordnungen gegeben werden wöge, welche in den übrigen Bundesstaaten zur Verhinderung unerlaubter Trauungen fremder Unterthanen bereiis bestehen, oder in Folge der obigen Mittheilung erlassen werden sollten. Indem man dem letzteren Wunsche unter Einem im Wege der benannten Staatskanzlei entspricht, erhält die Landesstelle den Auftrag, sich im fraglichen Betreffe bei vorkommeuden Gelegenheiten an die vorliegenden Bestimmungen der königl. bayerischen Regierung, durch welche sich übrigens die hierortige Verfügung vorn 30. October 1827, Zahl 28224, von selbst behebt, zu halten, und zugleich von denselben jene Behörden, die es betrifft, zum nähmlichen Zwecke in die geeignete Kenutniß zu setzen. Dali’ annessa copia rileverä l’imperiale regio Governs , quanto viene contemporanearnente notificato agli altri Governi della Monarchie, relativamente alle pre-scrizioni del Governo bavarese sui matrimoni da incon-trarsi tanto da sudditi bavaresi nelV estero, quanto da sudditi esteri nel Regno di Bavaria. L’imperiale regio Governo si farä carico di attenersi a tali prescrizioni nei casi occorrenti non ciic di commu-nicare le stesse all’ eguale iine alle autoritä a chi spetta. Vienna li 4 Maggio 1842. Per copia conforme : P.affelsberger m. p. Copia 17692/1773., A u ö z n g. Circular-Note an die verehrlichen BundeStagS-Gesandtschaften von Oesterreich, Sachsen, Hannover rind Braunschweig, Würtemberg, Baaden, Churbessen, Großherzogthum Hessen, Dänemark wegen Hollstein, der Niederlande wegen Luxenburg, großherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser Nassau, Mecklenburg, 15 Curie, 16 detto, 17 detko. Die Gesetzgebungen eines großen TheilS deutscher Staaten erkennen bekanntlich die von den eigenen Unterrhanen im Auslände geschlossenen Ehen nur in so ferne für gültig an, als der Ehemann zu deren Eingehung die ausdrückliche Erlaubniß seiner heimalhlichen Obrigkeit erhalten hat. Dieses ist insbesondere auch Vom 11. October. 315 in Bayern der Fall, und eS wird hiernach nicht nur jede ohne Erlaubniß der betreffenden Civil-Obrigkeit von einem Bayern im AuSlande eingegangene Ehe in staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet, sondern auch dieselbe erforderlichen Falles von ObrigkeitSwegen getrennt, ohne daß der Frau, falls selbe Ausländerin ist, oder deren Kinder hieraus die Rechte bayerischer Angehöriger erwachsen können. Dagegen sind auch in Bayern die gleichen Maßregeln gegen die Verhüthung unerlaubter Ehen von Ausländern getroffen, und es ist den Geistlichen aller Confessionen vcrbothen, irgend eine Trauung eines Ausländers vorzunehmen, wenn der zu Trauende nicht die von der ihr Vorgesetzten ausländischen Dienstes- oder Heimaths Behörde ausgestellte Verehelichungs Bewilligung nebst den geeigneten pfarr-ämilichen Zeugnissen darüber, daß der beabsichtigten Verehelichung in Hinsicht auf kirchenrechtliche Bestimmungen kein Hinderniß entgegenstehe, beigebracht hat. Die königl. bayerische Regierung hat hierüber selbst besondere Uebereiiikünfte, z. B. mit Preußen, getroffen, und dadurch die Ueberzeugung erlangt, daß analoge Anordnungen nicht nur in andern deutschen Staaten bestehen, sondern daß diese Verfügungen auch dem eigenen Interesse der benachbarten Regierungen vollkommen entsprechen. Wenn nun gleich nach diesen ganz klare» und bestimmten gesetzlichen Anordnungen niemahlS über die Ungültigkeit einer im Auslande von einem bayerischen Unterthan ohne die legalen Bewilligungen und Ausweise geschloffenen Ehe, so wie darüber, daß daraus gegen den bayerischen Staat oder einzelne Gemeinden keine Rechte abzuleiten sind, ein Zweifel entstehen kann, so sind doch Fälle vorgekommen, in welchen auswärtige Behörden hierauf nicht gehörige Rücksicht genommen, oder eine andere Ansicht von der Wirkung einer solchen Ehe geäußert, und dadurch bisweilen Differenzen herbeigeführt, oder ihre Angehörigen in Nachtheil versetzt haben. Die königl. bayerische Regierung halt es daher zur Vermeidung solcher Falle für angemessen, alle BundeS-Regierungen auf diese Bestimmungen der bayerischen Gesetzgebung aufmerksam zu machen, und dem eigenen weisen Ermessen derselben anheim-zngeben, ihren Unterbehörden hiernach die geeignete Instruction zugehen zu lassen. Sehr erwünscht wäre es ober derselben, hierbei auch von denjenigen Anordnungen Kennrniß zu erhalten, welche in den übrigen Bundesstaaten zur Verhinderung unerlaubter Trauungen fremder Unterthanen bereits bestehen, oder in Folge dieser Mittheilung erlassen werden. Wien am 21. Juli 1842. 316 Vom 11. und 12. October. 15b. Kr cisamts-Concepts-Praktikanten dürfen bei ihren Amtsfunctionen die Campagne-Beamten Uniform tragen. Vermög hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 30. September d. 3«, Zahl 30221, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 24. September d. Z. allerhöchst zu genehmigen geruht, daß den Kreiöamts-Concepts-Practikanten, deren Bestimmung es ist, die Kreis-Commissäre in Verhinderungsfällen zu fuppliren, die Bewilligung erkheilt werde, in ihren AmtSfunctwnen die Campagne-Beamten-Uniform tragen zu dürfen, mit dem Beisatze jedoch, daß bezüglich des Gebrauches der ungestickten Uniform kein Zwang zu bestehen habe. Gubernial-Verordnung vom 11. October 1844, Nr. 18006; an die k. k. Kreisämter. 156. Heber die Stämpelpsticht der Erwerbsteuer-Erklärungen, Gewerbs-Zurücklegungen und amtliche Protokolle über Anzeige verlorner Erwerbsteuer-Scheine. Nach dem hohen Hofdecrete vom 27. September 1841, Zahl 27518, (Gubernial-Verordnung vom 28. October 1841, Zahl 18817,) *) sind die Erwerbsteuer Erklärungen, wie sie das Erwerbsteuer-Patent vom 31. December 1812 vorschreibt, nach §. 81, des StämpelpatenteS stämpelfrei, sie mögen in schriftlichen Eingaben oder in amtlichen Protokollen über mündliche Erklärungen gemacht werden. Dagegen sind die Erklärungen über die Gewerbs-Zurücklegungen und eben so die amtlichen Protokolle über die Anzeige verlorner Erwerbsteuer-Scheine laut Circular-Verordnung der k. k. illyrischen Cameral-Gefällen-Verwaltung an sämmtliche Cameral-Behörden und Aemter stets stämpelpstichtig, und nur die bezirksobrigkeitlichen Berichte hierüber stämpelfrei. Gubernial-Verordnung vom 12. Oct. 1842, Z. 2655/St.; an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band LZ, Seite 3o>, Nr. 19g. Vom 15. October. 317 157. Welche Vergütung den Postmeistern und Postillonen für die Zurückführung leerer Aerarial-Eil - und Branc-ird-Pack- und anderer Beiwägen aus dem Postgefälle zu vergüten kommt. Die k. k. oberste Hofpostverwaltung hat unterm 4. October 1842, Zahl 9739, anher mitgekheilt: »Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Erlasse vom 9. Februar 1841, Zahl 50248/2164, zu bestimmen befunden, daß für die Zurückführung leerer Aeranal-Eil- und Bran-card-Pack- und anderer Beiwagen mit Retour-Pferden de» Postmeistern der Betrag von dreißig Kreuzern Conv. Münze, und dem Postillone bas Trinkgeld von zehn Kreuzer» Conv. Münze pr. einfache Station aus dem Postgesälle zu vergüten sey. Falls die Zurückführung mittels Zuspannung eines Pferdes zur Ordinäre oder mittels eigenen Rittes Statt finden müßte, wurde weiter angeordnet, daß das Ritt- und Trinkgeld in dem vollen gesetzlichen Ausmaße zu erfolgen komme. Diese Bestimmungen sind den Oberpostverwaltungen von hieraus unterm 31. Marz 1841, Zahl 2561/360, nebst den besonderen Weisungen über die Ausführung dieser hohen Anordnung, so wie in Absicht auf die Verrechnung der von den Postmeistern in das Verdienen gebrachten Gebühren mitgekheilt worden. Nun befindet sich aber in dem §. 8 der vorgedruckten Dieustvertrags-Blanquette für die k. f. Postmeister die Bestimmung, daß dieselben verpflichtet seyen, die zurückgebliebenen Wägen der k. k. Fahrpost unentgeltlich zurückzuführen, einer Bestimmung, welche daher eine Abänderung zu erleiden, und bezüglich welcher die hohe k. k. allgemeine Hoskammer unterm 6. Juni l. I., Zahl 21576/893, aus dem Anlässe einer vorgekommenen Anfrage und nach dem in dieser Beziehung von hier aus gestellten Anträge ausdrücklich sestzusetzen befunden hat, daß 318 Vom 15. und 17. Oktober. die oberwähnte Vergütung für daö Retourführen leerer Aerarial-Packwägen auch den mit Dienstvertrag angestellten Postmeistern ju leisten sey.« Gubernial-Verodnun.q vom 15. October 1842, Nr. 18272; an die k. k. Kreisämter. 158. Wegen Einführung einer den bestehenden Tdrdiiialions-unb Tax - Normen entsprechenden neuen C-iis»rs« Vorschrift. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hot laut deö herabge-langren Dekretes vom 29. v. M., Zahl 17081, für nothweudig erkannt, zur bessere» Abfertigung der Censurs-Agenden des der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde unterstehenden Medicinal-oder pharmaceutischen Departements eine den bestehenden Ordinations- und Larnormen entsprechende, die Interessen deS AerarS, der Fonde und Anstalten, so wie die gerechten Ansprüche der Medicamenten Verabreicher, gleichmäßig beachtende Censurs-Vorschrift einzuführen. Um diese Maßregel ganz in Ausführung bringen zu können, sind alle der Censiir der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde unterstehenden Rechnungslcger, beziehungsweise Medicamenten Verabreicher, anzuweisen, in ihren Recepten und OrdinationS-Zetteln bei jedem einzelnen Arzenei-Artikel, woraus ein Arzenei-Mittel zusammengesetzt ist, so wie bei den pharmaceutischen Arbeiten und den gelieferten Gefäßen, künftig den tarmäßigen Betrag beizusetzen, und diese einzelnen Beträge reeeptweise zu summiren. Hiervon wird das k. k. KreiSamt zur weiteren Verfügung mit dem Beisatze verständigt, daß diese Vorschrift ohne Ausnahme vom Eintritte des betreffenden Rechnungsjahres 1843 zu gelten habe, und von sammtlichen zur Abgabe von Arzeneien auf öffentliche Kosten berechtigten Apothekern, Aerzten und Chirurgen genau zu befolgen feg. Gubernial-Verordnung vom 17. October 1842, Zahl 18348; an die k. k. Kreiöämter. Vom 18. und 29. October. 319 159. Wegen Gebrauches des Srämpels bei wiclhschaftsämt-lichen Verhandlungen. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt die mit Zuschrift des k.k innerösterr, küstenl. Appellations-Gerichtes vom 6. d. 95?., Zahl 11463 , anher gelangte Circular Verordnung über den Stämpel, den die Protokolle bei Aufnahme der wirthfchafkSämt-li-ten Vergleiche und deren Ausfertigungen erfordern, mit dem Aufträge, selbe sämmtlichen Gerichten erster Instanz im Lande im Carnierwege alsoaleich bekannt zu machen. Gubernial-Verordnung vom 18. October 1842, Zahl 18482; an die k. k. KreiSämter. Ad Nrum. 18482, Cireular-Verordnung deö k. k. innerösterr, küstenl. Appellations.Gerichtes. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat sich über die gestellte Anfrage hinsichtlich der Stampelbehandlung der wirtdschasrsämt-lichen Vergleiche, die nicht Gegenstände ex nexu subditelae betreffen, mit Decret vom 22. Marz 1841, Zahl 329. dahin ausgefprochen, daß diese Vergleiche über Schuldforderungen oder andere Rechtsansprüche in Ansehung deö Stämpelö nach dem §. 73 des hohen Stampel- und Tar-Gefetzes als amtliche Verhandlungen in Privatsachen, wobei die Protokolle die Stelle der Urkunden vertreten, zu behandeln seyen. Dieses wird sämmtlichen, im Sprengel dieses k. k. Appella-tions-GerichteS befindlichen Gerichten am Lande zur Wissenschaft hiermit bekannt gemacht. Klagenfurt am 6. October 1842. 160. Vorschrift über die Einlegung der Weiber Verzichts-Reverse von den ©aitiimi in Verrechnung stehender Beamter. Da die k. k. allgemeine Hofkammer bei Verhandlungen von Pensions-Anträgen für Beamkens-Witwen häufig zu bemerken Gelegenheit fand, daß die Nichkeinleguug der Weiber-VerzichtS-Urkunden bei Gattinen verrechnender Beamter mit der Unkenntniß 320 Vom 29. Oct. und 1. Nov. dor Gesetze entschuldigt werde, so hat dieselbe, abgesehen von der Unzulässigkeit einer solchen Entschuldigung, für zweckmäßig erachtet, mit der hohen Verordnung vom 15. v. M.. Zadl 27162, sammtliche Camera!- und politische Behörden anzuweis.n, dafür zu sorge», daß, so oft ein verrechnender Beamter, derselbe mag in dieser Eigenschaft bloß provisorisch oder definikiv angestellt fiyn, sich verehelicht, dann, wenn ein verheirathcler Beamier einen verrechnenden Dienstposten erhält, dessen Gattin sogleich von der ihr obliegenden Verpflichtung zum Erläge des vorqeschriebenen Wei-ber-VerzichtS-ReverseS unter Beifügung der Folgen der Nichterfüllung dieser Pflicht amtlich in die Kenntniß gesetzt, über diese ihr gemachte amtliche Erinnerung von der Gattin deö Beamten eine eigenhändige schriftliche Bestätigung abverlangt, und letztere i» den Dicken aufbehalten werde. Da nun die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 14. l. M., Zahl 30954, anzuordnen fand, daß diese mit dem vberwähnten Hoftainmer-Dekrete erlassene Vorschrift wegen der Verzicht-Reverse, welche die Gattinen verrechnender Staats-Beamter einzulegen haben, auch bei den politischen Fonds , ständischen und städtischen Beamten dieser Categorie in Anwendung zu bringen sey, so wird diese hohe Anordnung zur Wissenschaft und weiteren Verfügung bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 29. October 1842, Z. 19188; an die Stände Steiermarkö, an die k. k. Kreisämter, an daS k. k. Versatzamt, an die k. f. Provinzial - Strafhauö-Verwaltung und an die k. k. Versorgungö-Anstalteu-Verwallung. 161. Bekanntmachung neuer Zoll - und Dreißigst-Befiimmuu-gen in Bezug auf einige Eiftnartikel. In Folge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 19. October 1842, Zahl 41602, werden nachstehende neue Zoll-und Dreißigst-Bestimmungen, welche auf den Verkehr über die innere oder Zwischen-Zoll - und Dreißigstlinie zwischen Ungarn und Siebenbüraen und den übrigen im gemeinschaftlichen Zoll-verbände befindlichen Ländern hinsichtlich der unter den Posten 90, 91, 93, 96 des allgemeinen Ein- und Aussuhr-Zolltariffes vom Jahre 1838 und unter den Posten 66, 67, 69, 71 deö Einfuhr-Drejßigsttariffes vom Jahre 1840 genannten Eisenartikel Bezug nehmen, zur allgemeinen Wissenschaft und Danachachtung bekannt gemacht. I. Eise»' tig XXI © 5- < e 1. Eisenstein, eigentlich Eisenerz . . . 2. Eisen, rohes,in Gänsen, Mulden, Flossen und Blatteln, Klaub- und Wascheisen, überhaupt alles Eisen, welches von den Schmelzwerken ohne eine Benennung oder Verfrischung erzeugt wird . . 3. Hammerschlag, Schmiedezunder oder Sinter, Eisenfeilspäne u. dgl. Abfälle . 4. Eisen, altes, und Brucheisen ohne Unterschied .................. 6. Frischeisen, halb und vollkommenes, d.i. alles Roheisen, welches fcer Benennung oder Verfrischung bereits unterzogen worden, aber noch nicht zur Centner-Waare verfeinert ist, und worunter auch das Roheisen (oder richtiger Grobcisen) in Maßcln, welches bereits das Product des Frischprozesses oder der Schmiedeeisen-Bereitung ist, gehört .... 6. Grob- mit Streckeisen in Stangen und Buschen aller Art oder sogenanntes Centnergut, als: Wagenschienen, Nagelzahneisen, Ankereisen n. dgl. . . . Maßstab der Tteuzollung. Dießseitige Eingangs-Gebühr bei der Einfuhr aus Ungarn oder Siebenbürgen. IenseitigeEin-gangs-Dreißigst-Gebühr bei der Einfuhr ».Ungarn od. Siebenbürgen. Bciderländige Ausgangs-Gebühr pr. Centner sporco. fl. I kr. fl. 1 kr. fl. 1 kr. frei .... frei .... ■ 1 Ctr. Sporco 61 61 — 1 > 1 Ctr. netto — 25 — 61 — 21E 322 Vom 1., 5. und 9. November. Diese nur für den bezeichneten inländischen Verkehr über die innere oder Zwischen-Zoll-Linie erlassenen Zoll- und Dreißigst-Bestimmungen haben mit dem 1. December 1842 in Wirksamkeit zu tremi. GubernialCurrende vom 1. November 1842, Nr. 19511. 162. Wegen Befreiung der Jesuiten-Collegien in den deutschen und lombardisch venelianischen Provinzen vom Amortisations-Gesetze. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 17. v. 90?., Zahl 32113, haben Seine f. k. Majestät mit allerhöchster Eutschlies-sung vom 11. October d. I. zu genehmigen geruht, daß die Ausnahme von dem Amortisations-Gesetze, welche in Folge der mit der Gubernial- Currende vom 23. April 1828, Zahl 7502, kund gemachten allerhöchsten Cntschliessung vom 4. April 1828 den Jesuiten in Galizien gestattet worden ist, auf die Corpora-tionen dieses Ordens in den deutschen und lombardisch-venetiani-schen Provinzen unter genauer Beobachtung derselben Bedingungen ausgedehnt werde. Hierbei haben Seine Majestät ausdrücklich zu verordnen geruht, daß nicht nur das Ancrbiethcn zur Erwerbung eines Realvermögens durch die Jesuiten der allerhöchsten Genehmigung zu unterziehen sey, sondern jede Vermögens-Vermehrung derselben zu Allerhöchstihrer Kenntniß gebracht werde. Gubernial-Currende vom 5. November 1842, Nr. 19028. 163. Wegen Ausübung von Realgewerben durch befähigte Werkführer. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 19. v. 90?., Zahl 32499, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 4. October d. I. zu genehmige» geruht, daß folgende, von Vom 9. November. 323 der hohen Hofkanzlei unterm 6. November 1840 in Absicht auf die Ausübung von Nealgewcrben durch befähigte Werkführer an die obderennsische Regierung erlassene Verordnung zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens auch den übrigen Länderstellen zur Nacbachtung, und zwar sowohl hinsichtlich der Polizei- alö Commerzial-Gewerbe, bekannt gegeben werde. »Nach den bestehenden Gesetzen dürfen persönliche Gewerbe nur a» solche Personen, welche die zum Gewerbsbetriebe erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, verliehen, und von diesen nur unmittelbar selbst ausgeübt, daher weder verpachtet, noch sonst veräußert oder vererbt werden.» »Anders verhält eS sich aber bei den realen, nahmlich radi-cirten und verkäuflichen Gewerben, welche unter denselben Rechtstiteln, wie jede andere werthvelle Sache, erworben, besessen, bloß zeitlich oder auf immer veräußert und vererbt werden dürfen.« »3ti so fern jedoch zum persönlichen Betriebe der Gewerbe gewisse Eigenschaften vorgeschrieben sind, und der Eigenthümer eines Realgewerbeö diese vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzt, wird dadurch das allgemeine Recht jedes Eigenthümers, seine Sache auch selbst auf eigene Rechnung zu betreiben und für sich zu benützen, bei dem Eigenthümer eines Realgewerbeö, welcher sich in jenem besonderen Falle befindet, noch keineswegs unbedingt aufgehoben, sondern nur in so weit, als es mit jener Vorschrift noch verträglich ist, beschränkt.« »Es ist daher zwar allerdings nicht zulässg, daß der Eigenthümer eines Realgewerbes, welcher die zum persönlichen Betriebe erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, dasselbe in eigener Person oder auf eigene Rechnung durch eine beliebige von ihm zum Werkführer gewählte Person ausübe.« »Allein es kann einem Gewerbs - Eigenthümer, der sich im obgedachten Falle befindet, keineswegs verwehrt werden, sein Gewerbe auf eigene Rechnung auch durch einen Werkführer, welcher jedoch die vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besitzt, und nachweiset, auf eine solche Art betreiben zu lassen, daß dieser unmittelbar selbst für den ordnungsmäßigen Geiverbsbe- 31* 324 Vom 9. und 10. November. trieb zu haften hat, und dafür mittelbar auch der Gewerbseigen-«hümer verantwortlich bleibt, waö um so weniger alö gegen öffentliche Rücksichten und bestehende Gesetze verstossend angesehen werden kann, als ans eine gleiche Weise selbst den Witwen der Inhaber persönlicher Gewerbe die Fortführung deö Gewerbes durch einen Werkführer verstattet ist.« Gubernial-Verordnung vom 9. November 1842, Nr. 19936; an die k. k. KreiSämter. 164. lieber die Behandlung der am 2. November 1842 in der Serie 155 verloosten Hofkammer Obligationen -u sechs Percent, Obligationen des niedervsireichi-schcn Regierungs-Anlehens vom Jahre 1809 zu sechs Percent, und Obligationen des Zinszwangs-Darle-hens vom Jahre 1809 zu fünf Percent. In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Deeretes vom 3. November d. I., 3. 7776, wird mit Beziehung auf die Circular-Verordnung vom 1. November 1829, Zahl 3019, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. 1. Die am 2. November 1842 in der Serie 155 verloosten Obligationen, nähmlich: Hofkammer-Obligationen zu sechs Percent Nr. 5496 mit einem Viertel und Nr. 7540 mit einem Drittel der Capitals-Summe, dann Nr. 7158 bis Nr. 7532 und Nr. 7543 bis Nr. 7632 mit den vollen Capitals-Beträgen, fern,er Obligationen des niederöstreichischeu Regierungs-Aalehens vom Jahre 1809 zu sechs Percent Nr. 18 bis Nr. 4513, und diigakionen des Zinözwangö-Darlehens vom Jahre 1809 zu of Percent Nr. 1 bis 274, werden an die Gläubiger im Nenn-rnetthe des Capitals baar in Conventions-Münze zurückbezahlt. 325 Vom 10. November. §. 2. Die Auszahlung deS Capitals beginnt am 1. December 1842 und wird von der k. k. Universal-Staatü- und Banco-Schulden-Caffe geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzn-reichen sind. §. 3. Bei der Auszahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen/ und zwar bid letzten October 1842 zu drei und zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung/ für den Monath November 1842 hingegen die ursprünglichen Zinsen mit sechs und fünf Percent in Conv. Münze berichtigt. j. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Auszahlung bei der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. §. 5. Bei cer Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre An-wendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden muffen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Caffe übertragen ist, steht es frei, die Capirals-Auszahlung bei der k. k. Universal-Staatö-- und Banco-Schulden-Caffe oder bei jener Credits-Caffe zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Filial-Creditö-Caffe einzureichen. Gubernial Currende vom 10. November 1842, Nr. 20038. 326 Vom 13. und 14. November. 165- Urber die Skämpel - Befreiung brr Tauf», Trau - und Lodtenschrine, welche von auswärtigen Behörden m diplomatischen Wege nachgesucht werden. Ruch dem Inhalte der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 23. v. M., Zahl 31156, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 2. August l. I. allergnädigst zu verordnen geruht, daß die Stämpelbefreiung der Tauf-, Trau- und Todtenscheine, welche von auswärtigen Behörden (also nicht von Parteien) im diplomatischen Wege entweder durch die k. k. Gesandtschaften im Auslande, oder durch die fremden, in Wien anwesenden Gesandtschaften nachgesucht werden, und welche in Folge der früheren, durch Gubernial-Currende vom 3. Februar 1836, Zahl 1888, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 22. December 1835 gegen Beobachtung der Reciprocität von Seite der auswärtigen Staaten stämpelfrei waren, auch unter der Wirksamkeit des dermahligen Tor- und Stämpel-Gesetzes und unter denselben Bedingungen aufrecht zu erhalten sey, mit dem Beisätze jedoch, daß dadurch für die Parteien die Berechtigung nicht begründet werde» soll, von diesen einer ausländischen Behörde stämpelfrei erfolgten Urkunden im stämpel-pflichtigen Inlands Gebrauch zu machen. In allen übrigen Fällen sind die Tauf-, Trau- und Todten-fcheins nach den Bestimmungen des Tax- und Stämpel-Gesetzes zu behandeln. Gubernial-Currende vom 13. November 1842, Nr. 20115. 166. Wegen Militär-Pslichtigkeu der diplomirten Wundärzte. In Folge eines speciellen Falles, bei welchem die Militär-pflichtigkeit der diplomirten Chirurgen in Zweifel gezogen wurde, Vom 14. November. 327 hat die hohe Hofkanzlei, im Einverständnisse mit dem hohen Hof-kriegsrathe, unterm 30. October d. I., Zahl 33074, sich dahin entschieden, daß gemäß dem AuSspruche der Recrutirungs-Vor-schrift vom Jahre 1827, so wie deö Hofkanzlei-Dekretes vom 3. August 1636, Zahl 20551, intimirt durch die Gubernial Currende vom 12. August 1836, Zahl 13206, *) nur den Doctors» der Chirurgie die gänzliche Militär-Befreiung zukomme, indem in der letzterwähnten Verordnung nur von jenen Medicinern und Chirurgen die Rede ist, die sich dem Doctorate widmen, welche dann unter den im §. IX. derselben hohen Verordnung festgestellten Bedingungen die gänzliche Militär-Befreiung erlangen, daher die diplomirten Wundärzte ungezweifell der Militärpflicht unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 14. November 1842, Z. 20118; an die k. k. Kreisämter. 167. Bezüglich der Stämpel-Forderung bei Legalisirung der Urkunden für Abwesende. lieber eine vorgekommene Anfrage wurde dem Gubernium in Absicht aus die Stämpelforderung bei Legalisirungen der Urkunden für Abwesende mit dem hohen Hoskammer-Decrete vom 3. November b. I., Zahl 37385, bedeutet, daß in dem Geiste und nach dem Wortlaute des Stämpel- und Tar-Gesetzes, wenn eö sich um Legalisirungen oder überhaupt um Ausfertigung von stäm-pelpflichtigen Urkunden oder Schriften für Parteien handelt, welche sich im Auslände befinden, weder von einer Vormerkung und nachträglichen Einbringung der Stämpelgebühr, noch viel weniger aber von einer völligen Gebührenfreiheit die Rede seyn könne. Wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter, oder die ausländische Behörde, welche für die Partei einschreitet, den zur *) Siehe P. G. S. Band >8, Seite 4<>6, Nr. i3i. 328 Vom 14., 20. und 21. Nov. Legalisirung oder sonstigen stämpelpflichtigen Ausfertigung erforderlichen Stämpelbogen oder den zu dessen Beischaffung erforderlichen Geldbetrag nicht beibringt, so ist es den Behörden nicht gestattet, irgend eine Legalisirung oder sonstige Ausfertigung vorzunehmen. Gubernial-Verordnung vom 14. November 1842, Z. 2G285; an die k. k. Kreisämter. 168. Das Diäten-Provisorium für Kreisamts - Beamte beschränkt sich nur auf die Dienstreisen derselben im Kreise. Dem k. k. Kreisamte wird zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 17. v. M., Zahl 42417, mit Bezug auf die hier-ortige Verordnung vom 15. Juni d. I.. Zahl 10361, bedeutet, daß das mit dem hohen Hofkammer-Erlasse vom 22. Mai l. I., Zahl 13431, angeordnete Diätenprovisorium für die Kreisamts-Beamten sich nur auf deren Dienstreisen in ihren Kreisen beziehe, und daß bei Reisen in fremden Kreisen, um so mehr bei jenen im Auslande hinsichtlich der Kosten-Vergütung im Allgemeinen, somit auch der Anweisung der einfachen Diatengebühr, diebestehenden Vorschriften zu gelten haben, worüber die Landesstelle für sich zu entscheiden berechtigt wird. Gubernial-Verordnung vom 20. November 1842, Nr. 20739; an die k. k. Keeiöämter. 169. Betreffend die Einfuhr und die Zosibestimmungen für Eisen - und Stahldrahk. In Folge der mit Verordnung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 7. November 1842, Zahl 44397, eröffnet-» allerhöchsten Entschliessung vom 18. October d. I. wird die Einfuhr des unter Postnumwer 102 des allgemeinen Ein- und Aus-fuhr-TariffeS vom Jahre 1838 vorkommenden Eisen- und Stahl- 53om 21. und 23. November. 329 drahtes ohne Unterschied auS dem Auölande allgemein über Hauptzollämter und Legstätten gestattet. Der dafür zu entrichtende Einfuhrszoll wird mit sechs Gulden Conventions-Münze vom Wiener Centner netto festgesetzt. Zur Vermeidung jeder Ungewißheit über den in der Zollbelegung beobachteten Unterschied zwischen Rundstahl (Tariffspost 99 des allgemeinen Ein- undAusfuhr-Toriffes) und zwischen Stahldraht wird noch erklärt, daß jeder runde Stahl, dessen Durchmesser nicht über zwei Linien beträgt, auch in dem Falle, als er nicht in kreisförmigen Windungen, sondern in Stangen oder stab-förmig. oder in andern Biegungen verkommen sollte, unter Stahldraht begriffen und als solcher zu verzollen ist. Die Wirksamkeit der obigen Bestimmungen hat mit 16. December d. 3- zu beginnen, und mit demselben Zeitpuncte hat auch der bisher ausnahmsweise zu Gunsten der Verfertiger von Clavieren, Claviersaiten und Weberkämmen in Folge besonderer Bewilligungen angewendete Zollsatz von vier Gulden von einem Centner unmittelbar außer Gültigkeit zu treten, und zwar ohne Rücksicht auf etwa noch vorhandene unbenützte Einfuhröbewilli-gungen. Der gegenwärtige Auögangszoll von fünf Kreuzern für den Wiener Centner sporco und die für den Wechselverkehr mit Ungarn und Siebenbürgen über die innere Zwischenzoll, und Dreißigstlinie bestehenden gegenseitigen Zoll - und Dreißigst-Gebühren bleiben unverändert. Gubernial-Currende vom 21. November 1842, Nr. 20720. 170. lieber die Anwendung des Tax- und Stampel-Gesetzes auf die Urkunden und Protokolle aus Anlaß der Ausmittlung und Leistung der Entschädigungen zum Behufe der Staats-Eisenbahnen. Mit hoher Hofkammer,Verordnung vom 24. October l. I., Zahl 43755, wurde zu Folge Mittheilung der hierortigen k. k. 330 Vom 23. November. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 15. l. M., Zahl 13154, bezüglich der Anwendung des Stämpel-und Lax-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 auf die Urkunden und Protokolle, welche a»ö Anlaß der Ausmittlung und Leistung der Entschädigungen für die bei den Trassirungs-Arbeiten für die Staats-Eisenbahnen vorfallenden Beschädigungen an Feldfrüchten, Wiesen und Bäumen, oder für die Grund-Einlösung ausgestellt oder ausgenommen werden, Nachstehendes bestimmt: Die bezüglichen a) Aufnahmsbefunde, b) Schätzungs-Protokolle und e) Uebersichten über die bei dcrTrassirung der Eisenbahn-Linien von einem Orte zum andern vorgekommenen Beschädigungen sind im Sinne des §. 84 des Stämpel- und Tax-GesetzeK (§. 67 deS italienischen Textes) stämpelfrei. Dagegen unterliegt die von dem Percipienteu ausgestellte Bestätigung über einen empfangenen Vergütungsbetrag dem in dem Stämpel- und Tax-Gesetze für Quittungen in den § §. 9, 14 und 23 vorgeschriebenen Stämpel, in so fern nicht die §. 81, Z. 23, deö deutschen, und §. 64, 3.18, des italienischen Textes des Stämpel- und Tax-Gesetzes, oder sonst eine gesetzlich zugestandene Stämpelfreiheit Statt hat. Da zur Beschleunigung und Vereinfachung des obigen Geschäftes die bezüglichen Quittirungen über die geschehene Zahlung gemeindeweise bei den Obrigkeiten mittels Verzeichnisse werden ein-geleitet werden, so wird zu diesem Behufe gestattet, daß bei der Auszahlung der bezüglichen Enlschädigungsbeträge jeder einzelnen Partei jener Betrag in Abrechnung gebracht und von dem Aerar zurückbehalten werde, welcher auf den von ihr quittirten Betrag als Stämpelgebühr entfällt. Von de» zurückbehaltenen Beträgen sind sodann entweder die aufgenommenen Gesammt Empfangs-Bestätigungen mit dem entsprechenden Stämpel nachträglich belegen zu lassen oder vorschriftmäßig zu indorsiren, »nd zwar spätestens binnen 14 Tage» nach erfolgter Zahlung sämmtlicher, in dem Verzeichnisse aufgeführter Vergütungsbeträge. Immer aber müssen solche Verzeichnisse mit jenem Stämpel belegt oder iudorsirt werden, welcher im Falle einer abgcforderten Bom 23. und 24. November. 331 Quittirung jedes einzelnen Percipienten im Gesammtbetrage für die in einem solchen Blatte nahmentlich bezeichneten Individuen entfallen würde. Gubernial-Verordnung vom 23. November 1842, Nr. 20945; an die f. k. KreiSämter und an die Stände SteiermarkS. 171. Stämpelpflichtigkeit der Zeugnisse für Lehramts-Candidaten. Mit hoher Studien-Hofcomivi'ffions-Verordnung vom 5. November d. I., Zahl 6850, wurde über mit der hohen allgemeinen Hofkammer gepflogene Rücksprache eröffnet, daß die Zeugnisse für die LehramtS-Candidaten über den zurückgelegten Prä« paranden-CurS, da sie in dem neuen Tax- und Stämpel-Gesetze keine besondere Begünstigung erhalten haben, dem im §. 21 dieses Gesetzes vorgezeichneten Stampel von 30 kr. unterliegen, und daß eben so die darauf Bezug nehmenden Adjustirungen stämpelpflichtig sind, nach den dermahligen Stämpel-Borschriften auch nicht auf dem Zeugnisse über den Präparanden-Curö ohne Verwendung eines neuen Stämpels indorsirt oder beigefügt werden dürfen. Gubernial-Verordnung vom 24, November 1842, Nr. 20751; an die k. k. KreiSämter und an die fürstbischöfl. Ordinariate. 172. Bestimmungen über die Anwendung des Stampel» und Tax-Gesetzes vom 2/. Jänner 1840 auf das gerichtliche Verfahren. Nach dem Inhalte der hohen Hofkammer-Verordnung vom 7. d. M., Zahl 41831, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 29. August d. I., aus Anlaß vorge- 332 Vom 24. November. kommener Anfragen über die Anwendung des Stämpel- und Tax-Gesetzes vom 27. Jänner 1840, auf das gerichtliche Verfahren nachstehende Bestimmungen zu erlassen geruht: 1. Ausfertigungen der Wechselgerichte, wodurch der Auftrag der Zahlung binnen 24 Stunden bewilligt wird, unterliegen dem in dem §.35, Zahl 15, des Stämpel- und Lar Gesetzes (§. 36, Z. 15, italienischer Text) vorgeschriebenen Stämpel. Wer um einen solchen Auftrag ansncht, hat daher seinem Gesuche sogleich die zur Ausfertigung des Auftrages erforderlichen Stämpel anzufchlieffen, welche dem Gesuchssteller, falls der Auftrag nicht erlassen wird, werden zurückgestellt werden. 2. Wenn zwischen denselben Parteien mehrere Klagen anhängig sind, und die Parteien sämmtliche Klagen durch einen einzigen Vergleich erledigen wollen, so ist der in den §. §. 31 und 43 des Stämpel- und Tax-Gesetzes (§. 32 italienischer Text) vorgeschriebene Stämpel so oft zu verwenden, als Klagen im Wege des Vergleiches erledigt werden sollen. 3. Den wegen Schulden im Exeeurionswege Verhafteten kommt für ihre Gesuche wegen Alimentation, Aufhebung des Arrestes oder Ausgleichung, so wie für die die Aufhebung des Arrestes bezweckenden Vergleiche die Stämpelfreiheit zu. Gubernial-Currende vom 24. November 1842, Nr. 20823. Erläuterungen über die Anwendung des Stämpel-«nd Tax-Gefetzes vom 27. Jänner 1840 auf das gerichtliche Verfahren. Im Wege des Einverständnisses der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer mit der k. k. obersten Justizstelle find, aus Anlaß vorgekommener Anfragen über die Anwendung des Stämpel- und Tax-Gefetzeö vom 27. Jänner 1840, auf das gerichtliche Verfahren folgende Entscheidungen erlassen worden: 1. Wenn bei gerichtlichen Vergleichen in dem Vergleiche zugleich eine Uebergabe von Effecten und Pfandstücken, oder »ine Zahlung eüthalten ist, oder überhaupt mehrere und verschiedene Rechtsgeschäfte in diese Vergleiche einbezogen Vom 24. und 27. November. 333 werden, so muß für den Vergleich der VergleichSstämpel nach den § §. 31 und 43 des Stämpel- und Lax-Gesetzes (§. 43 italienischer Text) bezahlt werden, rücksichtlich der übrigen mit dem Vergleiche in Verbindung gebrachten Geschäfte aber, in Ansehung welcher das Vergleichs-Protokoll die Stelle einer Urkunde vertritt (§. §. 54, 65, 73 des deutschen, und §. §. 45 und 56 des italienischen Textes des Stämpel- und Lar-Gesetzes), hat der gesetzliche Urkunden» Stämpel in Anwendung zu kommen, wobei die Gebühr insbesondere mit Rücksichtsnahme auf den §. 96 des Stämpel-und Tax Gesetzes (§. 97 italienischer Text) zu berechnen ist. 2. Abschriften von Protokollen über mündlich aufgenommene Klagen sind als Abschriften ohne Unterschied, ob sie für den Kläger oder den Geklagten auögefertigt werden, dem gesetz.-lichen Stämpel zu unterziehen. 3. Protokolle über gerichtliche Vergleiche, welche nach geschöpftem Urtheile, oder nach Jnrotulirung der Acten ad appel-latorinm, oder ad revisorium geschlosien werden, unterliegen der höheren Stämpelgebühr, welche in dem §. 31, Z. 2, des deutschen und in dem §. 32, Z. 2, des italienischen Textes des Stämpel- und Lax-Gesetzes für die Vergleiche festgesetzt ist, die nach der Jnrotulirung der Acten, oder nach dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung zu Stande kommen. Diese Erläuterungen werden in Folge der hohen Hofkam-mer-Verordnung vom 7. b. SO?., Zahl 41831, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 24. November 1842, Nr. 20823. 173. Betreffend die Vorforderung der Interessenten zu den Eisenbahn-Grundeiulösungs-Commiffionen, und die Delegirung des f. k. Laudrechtes zur Vornahme der dießfälligen gerichtlichen Realikäten-Schatzungen. Mit dem hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasse vom 18. d. M., Zahl 1249yE. B., wurde Folgendes eröffnet: »Zu den Commissionen, welche zum Behufs der Einlösung der für den Bau der Staats-Eisenbahnen erforderlichen Realitäten 334 Vom 27. und 29. November. abzuhalten sind, werden die sämmtlichen Interessenten oder ihre gesetzlichen Vertreter, somit auch die Hypothekar-Gläubiger der erwähnten Realitäten, vorgefordcrt werden.« »Es ist jedoch im Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzlei und der k. k. obersten Justizstelle beschlossen worden, daß diejenigen Hypothekar-Gläubiger, deren Aufenthalt nicht bekannt jst, oder welche nicht in der Provinz wohnhaft sind, und auch keinen bekannten Bevollmächtigten haben, zu der erwähnten Vcr-Handlung nicht persönlich vorzuladen, sondern ihre Rechte durch einen für sie von der Real-Instanz ad actum zu bestellenden und zu der Verhandlung bcizuziehenden Curator zu verwahren sind.« »Es wird ferner in Folge Einverständnisses der k. k. obersten Justizstelle mit dem Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer für alle Fälle, in welchen das Landrecht, rücksichilich landekfürst-liches Collegial-Gcricht der Provinz, durch welche die StaatS-Eisenbahn laufen wird, nicht schon als privilegirtes Gericht des um die gerichtliche Schätzung einschreitenden Fiscus, oder der Stände (in so weit von ihnen die Grundeinlösung vorgenommen wird), oder selbst als Real-Instanz zur Vornahme der Reali-täten-Schätzung zum Behufe der Einlösung für die Staats-Eisenbahnen competent wäre, dasselbe hiermit delegirt, wonach die gerichtlichen Realitäten - Schätzungen in allen Fällen bei dem Landrechte, rücksichtlich Collegial-Gerichte, durch welche die Eisenbahn laufen wird, anzusuchen sind.« Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 27. November 1842, Nr. 2301/Pr. 174. Empfangs-Bestätigungen über die Rückzahlung der krai-nerischen Zwangs-Darlehens-Forderungen und die Legalisirungen der dießfälligen Quittungen sind stäm-pelpflichlig. Die k. k. vereinte steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwal-tung hat mit Note vom 18. November d. I., Zahl 13371, anher erinnert: Vom 29. und 30. November. 335 lieber eine Anfrage ist der k. f. StaatS-CreditS- und Central-Hofbuchhaltung mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 26. October 1842, Zahl 40027, bedeutet worden, daß sowohl die Empfangs-Bestätigungen über die Zurückzahlung der krainerischen ZwangS-Darlehens-Forderungen, die Rückzahlung mag in Baa-rem oder mittels neuer Obligationen geschehen, als auch die Legalisirungen der Quittungen, d.i. die amtlichen oder gerichtlichen Bestätigungen der Echtheit der Unterschrift, welche die Parteien nach den, die Liquidirung der krainerischen Zwangs-Dar-lehen betreffenden Directiven zur Erhebung der krainerischen Zwangs-Darlehens-Forderungen beizubringen verpflichtet sind, dem durch die Bestimmungen des Stäwpel- und Tar-Gesetzeö vom 27. Jänner 1840 vorgeschriebenen Stäwpel unterliegen. Für das Vergangene hat jedoch die hohe k. k. allgemeine Hofkammer weder ein Strafverfahren, noch eine Nachstämplung rücksichtlich derlei ohne Stäwpel bisher vorgekommener Empfangs. Bestätigungen oder Legalisirungen emtreten zu lassen gefunden. Gubernial-Verordnung vom 29. Nov. 1842, Nr. 21365; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Fiöcalamt, an die Stände Steiermarkö und mit Note an das k. k. Landrecht. 175. Den nach Rußland kommenden ungarischen und anderen fremden Krämern ist der Hausir - Handel und insbesondere der Verkauf von Arzenei-Milteln untersagt. Laut der in Abschrift beiliegenden, von Seiner könkgl. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge und General-Gouverneur in Galizien eingescndeten Uebersctzung einer von dem Kiower General-Gouverneur an den Vorsteher des russischen Gkänzzoll-DistricteS in Radziwilow erlassenen und von Letzterem den betreffenden Gränzzoll-Aemtern zur Danachachtung mitge-theilten Verordnung vom 12. November 1841 ist in Folge Mini- 336 Vom 30. November. sterialbefehleö den nach Rußland kommenden ungarischen und andern fremden Krämern dec Hausirhandel und insbesondere der Verkauf von Arzenei-Mitteln, da hiervon Mißbrauch gemacht worden sey, mit Berufung auf frühere Verordnungen ganz untersagt worden. DaS k.k. Kreiöamt wird hiervon in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 21. d. M., Zahl 47835, zur Wissenschaft und angemessenen weiteren Verständigung in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Vervrdnung vom 30. November 1842, Nr. 21404; an die k. k. KreiSämter. Ad Gub. Nium. 21404. Abschrift eines Intimates bed Herrn Kiower General-Gonverneurs an den Radziwilower Gränzzoll-Districts-Vorsteher vom 12. November 1841, Nr. 17495. Aus Anlaß einer außerordentlich ungewöhnlichen Menge der jeden Tag von jenseits der Kranze in die westlichen Gouverne-mente ankommenden Ungarn, die ihren Handelsbetrieb manchmahl gegen die Insassen mißbrauchen, indem sie denselben schädliche Kräuter unter Vorwand der Arzeneien verkaufen, hat der Herr Minister der innern Angelegenheiten eine Vorstellung an daS Somite der Herren Minister gemacht, welches in Erwägung Dessen, daß im Grunde der bestehenden Gesetze kein Ausländer in Rußland den Hausirhandel mit kleinen Maaren treiben und die aus eigener Industrie hervorqebrachten Artikel herunuragen und um so weniger die Arzenei-Mittel verkaufen könne, welche nur den Apotheken erlaubt sind, mittels der unterm 21. l. M. October allerhöchst bestätigten Entscheidung den betreffenden Präsidien der wesilichen Gubernien eingeschärft hat, unerläßlich darauf zu sehen, damit die dorthin ankommenden Ungarn und andere Ausländer den Hausir-Waareuhandel und besonders den Arzenei-Verkauf durchaus nicht betreiben sollen. Zu Folge der vom Herrn Minister der inneren Angelegen-heilen an mich gelangten Zuschrift habe ich in dem mir anvertrauten Bereiche die Verfügung wegen pünctlicher Befolgung der besagten Entscheidung des Lomite der Heiren Minister getroffen, und finde eS für nöthig, von diesem Gegenstände das Zollamts-District in Kenntniß zu setzen, um an betreffenden Orten den Auftrag zu erlassen, damit beim Ankommen selbst in daS russische Vom 30, Nov., 1. und 2. Dec. 337 russische Gebieth jener Ungarn, welche wegen obgedachten Haustr-Handelö hierlandes erscheinen, dieselben vorläufig auf den Gcänz-Aemtern des Radziwilower Districtes hiervon unterrichtet werden, daß dieses Hausiren ihnen Hierlandes nicht gestattet werden wird, weil dieses Znvorkommen Viele von den unangenehmen Folgen bewahren kann, welche aus der Unwissenheit der gegenwärtigen Entscheidung entstehen würden. Uebersetzt den 1. November 1842. Wien den 24. November 1842. 176. Von Vorlage des Ausweises nach einer beendigten Epidemie hat es abzukommcn. Dem k. k. Kreisamte wird zur weiteren Verfügung bedeutet: daß es von der Vorlage deS bezüglich der Curkosten-Vergleichung bei Epidemien mit der hohen Gnbernial-Verordnung vom 15. April 1831, Zahl 6073, *) abverlangten, nach drei Rubriken zu verfassen gewesenen Ausweises in Zukunft abzukommen habe. Gubernial-Verordnung vom 1. December 1842, Zahl 20052; an die k. k. Kreisämter. 177. lieber die Stampelpstichtigkeit der Mefsen-Stiftsbrief-Entwürfe, und der Gesuche, womit selbe vorgelegt werden. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 23. October l. I., Zahl 40828, zu Folge Mittheilung der hierortigen k. k. Cameral Gefällen-Verwaltung vom 17. v. SO?., Z. 13465, über die Anfrage: ob die Messen-Stiftsbries Entwürfe, welche den von den Kirchenvvrstehern, Vogtei-Commissären, Pfarrern, oder anderen geistlichen Personen an die Landesstelle gerichteten *) Siehe P. G. S. Band i3, Seite i>6, Nr. 74. Gesetzsammlung XXIV. Theil, 338 Vom 2. mrd 3. December. Gesuchen behufs der Bestätigung beigelegt werden, dem Beila-genstämpel unterworfen seyen? entschieden, daß die fraglichen Entwürfe, welche mit Gesuchen der Landesstelle vorgelegt werden, so wie diese Gesuche selbst stämpelpflichtig sind, ebenfalls dem Beilagenstämpel unterliegen muffen, da für dieselben im Gesetze keine ausnahmsweise Begünstigung enthalten ist, und ohnedieß der Grundsatz ausgesprochen ist, daß die Kirchen-Ver-waltungen bezüglich auf den Stämpel nicht als öffentliche Anstalten oder Aemter zu betrachten seyen. Original-StiftSbriefe hingegen unterliegen immer dem festgesetzten Urkunden-Stämpel. Gubernial-Verordnung vom 2. Dec. 1842, Nr. 21396; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Staatöbuchhal-tung und an die fürstbischöflichen Ordinariate. 178. Verlängerung des Umtausch-Termines der Banknoten zu 5 fl. und io fl. dritter Form. Laut der dem Gubernial-Circulare vom 15. December 1841, Zahl 2101/l?r., *) beiliegenden Kundmachung der Bank-Direc-rion geht der Termin zur Umwechslung der alten Banknoten zu 5 fl., 10 fl., 25 fl., 50 fl. und 100 fl. gegen die mit 1. Jänner 1842 in Umlauf gesetzten neuen Banknoten bei den sämmtli-chen Bankfilialcassen mit Schluß December 1842 zu Ende. Da sich die Bank-Direction nach Inhalt eines hohen Hof-kammer-Präsidial-Erlasseö vom 25. November d. I., Zahl 8305, bestimmt gefunden hak, den UmwechslungS-Termin für die Banknoten zu 5 fl. und 10 fl. dritter Form gegen neue Banknoten bei ihren Filialcaffen in den Provinzen um sechs Monathe» somit bis Ende Juni 1843, zu verlängern, so wird dieses hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 3. Dec. 1842, 9Zr. 2331/Pr.. *) Siehe P. G. S. Band $3, Seite 3i6, Nr. ei3. Vom 7. December. 339 179. Die Bestimmung über die künftige Besteuerung der ge- ' brannten Flüssigkeiten aus Runkelrüben-Zuckcrabfallen (Melassen) betreffend. Zu Folge Verordnung Lee hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 26. November d. I., Zahl 44396, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 18. vorigen MonathS allergnädigst zu gestatten geruht, daß die allgemeine Verzehrungssteuer von de» gebrannten geistigen Flüssigkeiten aus Runkelrü-ben-Zuckerabsällen (Melassen), diese mögen allein oder gemengt mit mehligen Stoffen verwendet werden, nach dem Rauminhalte mit 9 Kreuzern für de» Eimer Maischraum, unter Anwen-dung der Vorschriften für die Branntwein-Erzeugung aus mehligen Stoffen, mit Ausnahme der Bestimmung rücksichtlich der Gährungödauer, entrichtet werde. Diese allerhöchste Entschliessung wird zur allgemeinen Kennt-niß und Danachachkung gebracht. Gubernial-Currende vom 7. December 1842, Nr. 21687. 180. Wegen Entscheidung der Streitigkeiten über die Identität zweier Privilegien. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Decrete vom 26. November l. I., Zahl 49037, Folgendes anher bekannt gemacht. »Seine Majestät haben über die der allerhöchsten Schlußfassung unterzogene Frage: ob den politischen oder den Justizbehörden in Streitigkeiten über die Identität zweier Privilegien die Entscheidung zustehe? mit allerhöchster Entschliessung vom 19. November I. I. zu bestimmen geruht, daß Streitigkeiten zwischen zwei ausschliessend Privilegirten, in so fern sie sich auf 32® 340 Vom 7. und 8. December. die Identität des Privilegiums beschränken, von de» politischen Behörden, die daraus allenfalls hervorgehenden Entschädigungs-Ansprüche dagegen von den Civilrichtern zu entscheiden seyen.« Das k. k. Kreisamt wird von dieser allerhöchsten Entschlies-sung zur entsprechenden Nachachtung mit dem Beisatze verständigt, daß es hiernach von der, von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, im Einverständnisse mit dem k. k. obersten Gerichtö-Hofe, erlassenen Verfügung vom 30. März 1840, Zahl 13084, sTubernial-Jntimat vom 13. April 1840, Zahl 6077,] *) abzu-kommen habe. Gubernial-Verordnung vom 7. Dec. 1842, Nr. 21688; an die k. k. Kreiöämter. 181. lieber die Behandlung der am I. December 1842 in der Serie >89 verloosten Hofkammer-Obligationen zu 4 Procent. In Folge des hohen Hoftammer-Präsidial-DecreteS vom 2. d. M. , 3. 8623, wird mit Beziehung auf die Circular-Nerord-nung vom 29. October 1829 bekannt gemacht, daß die am 1. December 1842 in der Serie iS9 verlooöten Hofkammer-Obligationen, und zwar: Nr. 31284 mit zwei Zwanzigsteln der Capitals-Summe, Nr. 32059 mit einem Achtel der Capitals-Summe, Nr. 34124 mit der Hälfte der Capitals-Summe, dann Nr. 33991 bis cinschliessig Nr. 34655 mit den vollen Capitals-Beträgen, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März I818 gegen neue mit 4 Procent in Convenlions-Münze verzinsliche Staatsschuld Verschreibungen umgewechselt werden. Gubernial-Currende vom 8. December 1842, Nr. 21955. *) Siehe P. G. S. Band 22, Seite 59, Nr. 5o. Vom 8. und 13. December. 341 182. lieber den Stämpelgebrauch in Syndicats-Besch werde« Angelegenheiten. Ueber Ersuchen desk. k. Appellations»Gerichteö vom 10, Nov. d. I., Zahl 12628, wird daö k. k. Kreiöamt angewiesen, die Drucklegung und Currendirung der anverwahrten Circular-Ver--ordnung dieses Obergerichtes über den Stämpelgebrauch in Syn-dicats-Beschwerde-Angelegenheiten an sämmtliche Dominien und Gerichte erster Instanz des Kreises zu veranlassen. Gubernial-Verordliung vom 8. December 1842, Z. 20701; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 20701. Cireular-Veror d n u n g deö k. k. innerösterr. küstenl. Appellationö-Gerichtes, Nr. 12638. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 4. October 1842, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizsteile, zu bestimmen befunden , daß die Syndikats Beschwerden dem für geriatliche Eingaben vorgeschriebenen Stämpel unterliegen, dagegen die Verhandlungen und daö Erkenntniß im Syndicatswege, so wie die Beschwerde des Richters, gegen welchen das Syndi-eals-Lrkenntniß ergangen ist, stämpelfrei seyen. Welches in Gemäßheit des hohen Hofdecretes des k. k. obersten Gerichtshofes vom 25. October 1842, Zahl 6324, sämmt« lichen, diesem k. k. Appellations-Gerichte unterstehenden Gerichten erster Instanz zur Wissenschaft eröffnet wird. Klagenfurt am 10. November »842. 183. Beamte, aus den Gemeinde-Renten eines landesfürstlichen Marktes oder Stadt besoldete, haben die Diensttaxen nach dem neuen Stämpel-Patente zu entrichten. In Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 2. l. M., Zahl 45334, wurde, im Einverständnisse mit der k. k. vereinig- 342 Vom 13. und 15. December. ten hohen Hofkanzlei entschieden, daß im Sinne des §. 188 deS Stämpel- und Tax-Gefttzes des deutschen Textes die aus den Gemeinde-Renken eines landeöfürstlichen Marktes besoldeten Beamten, gleich jenen der landeöfürstlichen Städte, der Entrichtung der Diensttaxe unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 13. December 1842, Nr. 22229; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-StaatS-Buchhaltung und mit Note an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung. 184. Die Zahlungsbüchel der k. k. innervsterr. wechselseitigen Brandschaden-Versicherungs-Anstalt sind stäm-pelpflichtig. In Folge Verordnung der hohen Hofkanzlei vom 2. Juni 1842, Zahl 14748, und der hohen Hofkammer vom 30. Nov. 1842, Zahl 45066, wird dem k. k. Kreisamte erinnert, daß es von der bisherigen stämpelfreien Behandlung der Zahlungsbüchel der k. k. innervsterr. wechselseitigen Brandschaden-Verstcherungs-Anstalt über die Abstattung der Aufnahmsgebühren und Jahresbeiträge, als in dem ihr mit der allerhöchsten Entschließung vom 14. Juli 1828 zugestandenen Stämpel-Privilegium nicht begründet , abzukommen habe. Gubernial-Verordnung vom 15. December 1842, Z. 22073; an die k. k. Kreisämter. 185. lieber die Stampelpflicht der amtlichen Protokolle über die vorgenommene Veräußerung der wegen Gefälls« Ueberlretung beanstandeten Maaren. Folgende Entscheidung der hohen Hofkammer vom 29. August l. I., Zahl 31523, wurde von der k. k. vereinigte» steierm' Vom 15. December. 343 ,'llyr. Cameral-Gefallen-Verwaltung unterm 26. v. M., Zahl 10425, anher milgetheilt: Den amtlich anfgenommenen Protokollen über die vorgc-nommenen Veräußerungen der wegen Gefällö-Uebertretungen beanständeten Maaren, dann über die vom FiöcuS zur Einbringung von Geldstrafen für solche Uebertrelungen veranlagten gerichtlichen Versteigerungen, kommt nach dem §. 81, Zahl 4, des Stämpel- und Tax-Gesetzeö vom 27. Jänner 1840 die unbedingte Stämpelfreiheit zu, weil dieselben als Urkunden und Schriften angesehen werden muffen, welche sich im Verfolge des Verhandlungs-Prozesses über Gefälls-Uebertretungen ergeben. Werde» jedoch Abschriften solcher Protokolle aus waö immer für einer Absicht verlangt und gegeben, so unterliegen dieselben dem für amtliche Abschriften vorgeschriebenen Stämpel. DaS k. k. Kreisamt wird hiervon in die Wissenschaft gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 15. December 1842, Nr. 22360; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammer-Procuratur. 186. Der Executions-Mann hat täglich nur 6 fr. W. W. zu erhallen. Ueber hierortiges Ansuchen hat daö k. k. illyr. innerösterr. General-Commando sämmtliche in der Provinz Steiermark dis-locirte Truppen. Commanden, welche ErecutionS-Mannschaft jeweilig abzugeben haben, mit Verordnung vom 6. October v. I., Nr. 4609, lit. R., angewiesen, die auf Erecution abzusendende Mannschaft durch die Compagnie - Commandanten belehren zu lassen, daß sie, ohne Unterschied, ob sie täglich einen oder mehrere Rückständner zu epequiren haben, in keinem Falle mehr als 6 kr. W. W. täglich als Erecutionö-Gebühr anzufprechen, und bei der Vermeidung von Strafe unter keinem Vorwände von den zu exequi-renden Parteien die Executions-Gebühren selbst einzuheben haben. Gubernial-Verordnung vom 15. Dec. 1842, Zahl 2924/01.; an die k. k. Kreisämter. 344 Vom 16. December. 187. Ausfertigung neuer Coupons zu den fünfpercentigen Anleheiis-Obligationen vom l. Jänner 1830. Mit dem hohe» Hofkammer-Decrete vom 29. November l. 3./ Zahl 49669, wurde anher eröffnet: Da für die fünfpercentigen AnlehenS-Obligatiouen, ddo. 1. Jänner 1830, ä 10000 fl., 5000 fl., 500 fl. und 100 fl. Ca-pital, dann für derlei Obligationen ddo. 1. März 1830, ä 1000 fl., 500 fl. und 100 fl. Capital, ferner für die zweiein-halbpercentigen CM. AnlehenS-Obligationen, ddo. 1. Jän. 1830 und 1. Februar 1830, a 5000 fl., 1000 fl., 500 fl., 200 fl. und 100 fl. Capital, und endlich für die einpercentigen CM. AnIehenS-Obligationen ddo. 1. Jän. und 1. Februar 1830, ä 5000 fl., 1000 fl., 500 fl. und 100 fl. Capital, am 1. Jänner und 1. Februar 1830, a 5000 fl., 1000 fl., 500 fl. und 100 fl. Capital, am 1. Jänner, 1. Februar und 1. Marz 1843 die Coupons, zu Ende gehen, so tritt die Nothwendigkeit ein, zu diesen Obligationen neue Coupons hinauszugeben. Man hat beschlossen, die HinauSgabe der neuen Coupons nicht auf die k. k. Uuiverfal-StaatS- und Baneo-Schuldencaffe allein zu beschränken, sondern zur Erleichterung der Obligations-Besitzer auch durch sämmtliche Credils-Adtheilungen bewerkstelligen zu lassen, zu welchem Ende die Credits-Abtheilung in Gratz zu beauftragen ist, die CouponSbögen zu jenen Obligationen, welche bei ihr angemeldet werden, hinauszugeben, und sich dabei nach der bestehenden Instruction zu benehmen. Zugleich ist die Einleitung zu treffen, daß durch die Anheftung einer Kundmachung in der Liquidatur der Credits-Abtheilung das zu Endegehe» der Coupons zu den bezeichneten StaatS-Schuldverfchreibungen mit dem Beisatze bekannt gemacht werde, daß die neuen CouponSbögen bei der CreditS-Abtheilung selbst gegen Einziehung der alten Talons behoben werden können. Gubernial-Verordnung vom 16. Dec. 1842, Nr. 22460; an das k. k. Provinzial-Zahlamt. Vom 16. December. 345 188. Quittungen und Empfangs-Bestatigungen über das Limito-Maß und Deputat-Salz der Beamten, und über verschiedene andere Natural-Bezüge, deren Stämpel-Behandlung. Nach einer Eröffnung der hierländigen k. k. Camera! Gefallen-Verwaltung vom 26. v. M., 3-10474, hat die hohe Hofkanin,er mit Verordnung vom 28. August d. I., Zahl 27394, über die vorgekommene Anfrage: wie die Quittnngen und Empfangs-Destätigungen über das Limito-Maß und Deputat-Salz der Beamten, und über verschiedene andere Natural-Salzbezüge in Hinsicht auf den Stämpel zu behandeln kommen? nachstehende Weisung erlassen. Mit dem hohen Hofkammer-Deerete vom 10. Mai 1841, Z. 13706/1577, ist bereits entschieden worden, daß die Empfangs-Bestätigungen oder Quittungen über Salzabgaben oder Deputate, welche jährlich an Herrschaften, Stifte, Klöster, oder andere Parteien und Institute theilS titulo contractus, theils titulo donationis vel fundationis verabfolgt werden, den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes bezüglich anf Quittungen unterliegen, und daß derlei Empfangs-Bestätigungen nur dann stämpel-frei sind, wenn sie unter den §.81, 3.21, des Stämpel- und Tax-Gesetzes subsummirt werden können. Da nun die Salzabgaben an die begünstigten Gewerbs-Unternehmungeu, an die im Gmund-ner BesalzungS-Districte wohnenden Gewerbsleute, an die Gemeinden, welche zum Bezüge von Limito-Salz berechtigt sind, an die Beamten des SalzgefalleS, an die Salinenarbeiter, an die in Auffee befindlichen Pensionisten, Honoratioren, dann an die Kammerguts-, Markts- und Gaubewohner, nach Dem, was über diese Bezüge vorliegt, unter den §. 81, Z. 21, nicht subsummirt werden können, indem diese Bezüge nicht als Almosen erscheinen, so kann es nach dem oben berufenen Decrete vom 10. Mai 346 Vom 16. December. v. J. keinem Zweifel unterliegen, daß diese Empfangs-Bestätigungen dem gesetzlichen Stämpel zu unterziehen sind. Werden über derlei Salzbezüge nach den bestehenden Vorschriften keine Quittungen ausgestellt, so kann auch der Stämpel nicht zur Frage kommen, da das Stämpel- und Tor-Gesetz nicht die Ausstellung von Quittungen vorschreibt, sondern nur für die Quittungen, wenn sie ausgestellt werden, den Stämpel bestimmt. Wird in den Empfangs-Bestätigungen über das bezogene Salz ein Geldbetrag ausgedrückt, ausdrücklich oder beziehungsweise, so tritt der Stämpel nach der Größe des Geldbetrages ein. Wird jedoch nur daS Salzquantum ohne Werthbestimmung quittirt, so tritt der Stämpel nach tz. 23 des Stämpel- und Tax-Gesetzes ein. In den Fällen, wo die Anweisung auf den Nahmen einer Gemeinde oder Körperschaft lautet, und auch von dieser als einer moralischen Person die Empfangs-Bestätigung ansgestellt wird, genügt allerdings die Abquittirung auf Einem Stämpel, wenn auch mehrere Personen an der Betheilnug Theil nehmen, wogegen jedoch, wenn die Quittirung von Seite mehrerer Per-cipienten, die in Ansehung des Salzbezuges keine Collectiv-Person bilden, mittels Consignationen erfolgt, Ließ die Stämpel-pflicht der einzelnen Percipienten für jenen Betrag, der bei einer abgesonderten Quittirung entfiele, nicht aufhebt. Gubernial-Verordnung vom 16. Dec. 1842, Nr. 22358; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammer-Procuratur. Ad Gub. Nrum. 22358. Copia. Abschrift des DecreteS der k. k. allgemeinen Hofkammer an die obder-ennsische Camera!-Gefällen-Veriraltung, vom 10. Mai 1841, Zahl 13706/1577. Im Anschlüsse erhält die f. f. — in Erledigung deS Berichtes vom 25. Marz d. I. , Z. 194g, die Beilagen deS Anfrage-Berichtes des Gmundner Salzoberamtes wegen Behandlung der Quittungen über Salzabgaben oder Deputate, welche jährlich an Herrschaften, Stifte, Klöster oder andere Parteien und In- Vom 16. December. 347 stitute tHeils titulo contractus, theils titulo donationis vel fundationis verabfolgt werden, mit der Weisung zurück/ daß solche Quittungen allerdings stämpelpflichtig, und folglich nach den für Quittungen überhaupt in dem neuen Stämpel- und Tar-Tesetze enthaltenen Bestimmungen zu behandeln sind/ und nur in so fern als stämpelfrei angesehen werden können, als sie sich unter §. 81/ Z. 21/ subsummiren lassen. Der Werthstämpel hat bloß deßhalb/ weil der Geldwerth sich aus den allgemeinen Salzpreisen folgern liesse/ in so fern in der Quittung selbst ein Werth unmittelbar oder beziehungsweise nicht ausgedrückt ist/ nicht einzutreten. 189. Ueber die Stämpelpsiicht der k. f. Montau-Herrschaften. Ueber eine vorgekommene Anfrage: ob die rücksichtlich der Camera!- und Fondsherrschaften mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 18. Jänner d. I./ Zahl 45581 , ausgesprochene Stämpel-Verpflichkung auch auf die k. k. Montanherrschaften und die auf denselben befindlichen Eisenwerke Anwendung zu fiu-den habe/ hat, vermöge Eröffnung der hiesigen k. k. Cameral-Gefällen Verwaltung vom 25. November d. I./ Zahl 9766/ die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. Hofkammer im Münz, und Bergwesen/ mit dem Decrete vom 2. August d. I./ Zahl 27304/2528/ entschiede»/ daß den dem Staate angehörigen Montanherrschaften/ da sie jure pri-vatorum besessen und verwaltet werde»/ und gleich andern landtäflichen Privatgütern alle directen und indireeten Steuern zu tragen haben, die im §. 84 deS Stämpel- und Tap-GesetzeS vom 27. Jänner 1840 den öffentlichen Behörden und Aemtern eingeräumte Stämpelbefreinng eben so wenig, als den Cameralund Fondsherrschaften zu Statten komme, daher auch diese dem Staate angehörigen Montanherrschaften in ihren Rechts- und sonstigen Angelegenheiten die gesetzliche» Stämpelgebühren wie andere Privat-Dominien zu entrichten haben. 348 Vom 16. December. Von dieser Stämpel-Verpflichtung sind jedoch die Aerar« Montanwerke und Aemter in Betracht des Umstandes ausgenommen, daß es sich hierbei nicht um einen Besitz jure priva-torum handelt, sondern um dieAusübung landeöfürstlicher aus-schliessender Gerechtsame. Gubcrnial-Verordnung vom 16. Dee. 1842, Nr. 22359; an die f. k. Kreisämter, an die k. k. Kammer-Procuratur und an die Stände Steiermarks. 190. Quittungen der Mendicantcn-Klvster über ihre Dotations« Beträge unterliegen dem Stämpel. Die k. k. illyr. steierm. vereinte Cameral-Gefällen Verwaltung hat mit Zuschrift vom 26. Nov. l. I., Zahl 10343, anher eröffnet, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit dem Dekrete vom 29. August l. I., Zahl 31695/2931 , dahin bedeutet habe, daß die in Niederöstreich bestehende Hebung, wonach die Me»dicanten-Kl, ster ihre Dotationsbeträge aus dem niederöstr. Religionsfonde gegen ungelämpelte Quittungen beheben, den Bestimmungen des Stämpel- und Ta.r-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 widerstreite, welches diese Quittungen unter die vom Stämpel befreiten Urkunden nicht ausgenommen habe. Gubernial-VerorLnung vom 16. Dec. 1842, Nr. 22361; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Fiöca'amt, an daS k. k. Cameral-Zahlamt, an die Stände Steiermarks und mit Note an daS k. k. Landrecht. 191* Stämpelpflicht mehrerer Urkunden, wenn selbe als Beilagen verwendet werden. Die hierländige k. k. Cameral-Gefällen.Verwaltung hat mit Zuschrift vom 25. v. M., Zahl 9560, anher eröffnet, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Decket vom 9. August Vom 16. December. 349 d. J., Z. 24750/2308, über eine vorgekommene Anfrage dahin erinnert habe, daß sowohl jene Originalurkunden oder Schriften, welche vor dem Bestände eines Stämpel-GesetzeS ausgefertigt wurden, oder nach dem früheren Stämpel-Gefetze stämpelfrei waren, oder endlich an und für sich kein Gegenstand der Skäm-pelpflicht sind, wenn sie als Beilagen von Eingaben an Behörden oder Aemter beigebracht werde» sollen, im Sinne der §. §. 30, 53, 72 drö Stämpel- und Tax-Gefetzes dem für Beilagen überhaupt bestimmten Stämpel von 6 kr. für den Bogen unterliegen, und die nachträgliche Aufdrückung des Bcilagen-StämpelS allerdings zulässig «st, indem der §, 92 des Stämpel-und Tax-Gefetzes die Nachstämplung nur rücksichtlich jener Urkunden und Schriften untersagt, die schon bei ihrer Ausstellung stämpelpflichtig sind. Gubernial-Verordnung vom 16. Dec. 1842, Nr. 22362; an die k. k. Kreiöämter, an das k. k. Fiscalamt, an die Stände Steiermarks und mit Note an das k. k. Landrecht. 192. Hofdienerfchaft, auf selbe finden die Bestimmungen des neuen Tax- und Stämpel-Gcseßes Anwendung. Nach Inhalt des hohen Hofkammer-Decretes vom 30. November d. I., Zahl 48755, haben Seine Majestät aus Anlaß vorgekommerer Anfragen, zu Folge allerhöchster Zntschlieffung vom 19. November d. I. anzuordnen geruht, daß die Bestimmungen des Stämpel- und Tax-Gefetzes vom 27. Jänner 1840 ohne Ausnahme auch rücksichtlich der Hof-Dienerschaft in Anwendung zu kommen haben, und einer Berufung auf eine, früher in Uebung gewesene Taxbefreiung, wenn sie mit de» jetzt geltenden Vorschriften nicht im Einklänge steht, keine Folge gegeben weiden könne. Gubernial-Verordnung vom 16. Deo. 1842, Nr. 22390; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammer-Procuratur. 350 Vom 16. December. 193. Betreffend die Erläuterung der Beschränkung der bis zur Einberufung beurlaubten Militär.Mannschaft in der Gebahrung ihres Vermögens. Die hohe Hofkanzei hat unterm 24. v. M., Z. 35655 , im Nachhange zur Hofkanzlei-Verordnung vom 5. Mai 1837 , Zahl 9817, Gubernial-Currende vom 3. Juni 1837, Zahl 8980, anher erinnert, daß der f. k. Hofkriegsrat!) den 15. Paragraphen der Vorschriften wegen Unterordnung der bis zur Einberufung beurlaubten Militärmannschaft dahin erläutert hat, daß, nachdem zu dem Vermögen eines Soldaten nicht nur daö baare Geld, sondern auch die dasselbe repräsentirenden Obligationen und Realitäten gehören, die in diesem Paragraphen ausgesprochene Beschränkung der bis zur Einberufung beurlaubten Mannschaft in der Gebahrung mit ihrem Vermögen sich auch ans die derselben gehörigen Realitäten beziehe, daß diesen Beurlaubten es ohne Bewilligung ihres Regiments- oder Corps-Commaudo'S nicht gestattet sey, Darlehen auf ihren Besitzstand aufzunehmen, oder andere Schulden zu contrahiren, und daß somit derlei über, ohne Zustimmung des Regiments » oder Corps - Commando's contrahirte Schulden ausgestellte Schuldscheine oder eingegangene gerichtliche Vergleiche auf den Besitzstand dieser Beurlaubten nicht gültig einverleibt werden können. Gubernial-Currende vom 16. December 1842, Nr. 22392. 194. Zehent'Fassionen sind stämpelfrei. Mit hoher Hofkammer-Verordnung vom 30. August I. I., Ze.yl 29894, wurde bestimmt, daß, nachdem die Zehent-Fassionen bloß zum Behufe der Bemessung der landesfürstlichen Steuer den Kreiöämtern vorgelegt werden müssen, dieselben nach §. 81, Vom 16. und 20. December. 351 Zahl 2, des Stämpel- und Tar-GesetzeS als Eingaben in öffentlichen Angelegenheiten stämpelfrei sind. Hiervon wird daö k. k. Kreisanit in Folge Mittheilung der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 6. l. M., Zahl 10539, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 16. Dec. 1842, Nr. 22513; an die k. k. Kreisämter. 195. Nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung des Tax- und Stämpel-Geseßes. Die von der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung mit Note vom 6. l. M., 3.928t, anher mikgetheilte Abschrift der hohen Hofkammer-Verordnung vom 20. Juli l. I., Z. 15882, betreffend mehrere, vom k. k. illyr. Gubernium dahin vorgelegte Anfragen des Bezirks-Commissariates der Umgebung Laidachs und des VerwaltungS-Amtes der Domstifts.Herrschaft Gurk, bezüglich der Anwendung des bestehenden StämpeU und Tax-Gefetzeö, wird dem k. k. Kreisamte im Nachhange zu der hierortigen Verordnung vom 2. Juni l.J., Z.9495, zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 20. Dee. 1842, Nr. 22748; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum, 22748. Copia. Abschrift eines an das illyrische Landes-Gnbeenium erlassenen Hofkammer-Decretes, ddo. 20. Juli 1842. In Beziehung auf den Bericht vom 29. April 1841, Zahl 3148, wird über die Anfrage des Bezirks Commiffariates der Um-gebungLaibachs und des Verwaltungs-Amtes derDomstifts Herrschaft Gurk, in Betreff der Anwendung des Stämpel- und T->p-Gesetzes, deren Beantwortung sich in dem hierortigen Dekrete 352 Vom 20. December. vom 6. Februar 1842, Zahl 29051/3182, Vorbehalten wurde, dem k. k. re. re. Folgendes bedeutet: A. Anfragen deö Bezirks-Commisfariateö der Umgebung LaidachS: 1. Der §. 27, Z. 3, des Stämpel- und Tar-GesetzeS enthält keine Bestimmung, daß für die Ausfertigung der Edicte ein Stämpel erforderlich sey. ES kann daher auch die Frage nicht Statt finden: ob der nach dieser Gesetzesstelle für die Ausfertigung der Edicte erforderliche Stämpel auch dann zu verwenden sey, wenn das Edict, ohne daß die Partei darum ansucht, nach Anordnung des Gesetzes von dem Gerichte auSgefertigt wird. Die Ausfertigungen der Edicte sind, vermöge des §. 81, Z. 6, des Stämpel- und Tax-GesetzeS, überhaupt unbedingt stämpelfrei, und nur die Gesuche um Ausfertigung von Edikten unterliegen dem in den §. 27, 40, 50 und 61 dieses Gesetzes bestimmten Stämpel. Eingaben aber, welche die Bitte um Ausfertigung eines gerichtlichen EdicteS nicht enthalten, unterliegen, wenn sie gleich eine solche Ausfertigung nach dem Gesetze, oder dem Ermessen und den Anordnungen des Richters zur Folge haben, dem Stämpel, welcher ohne Rücksicht auf die EdictS-Auö-fertigung als der für sie vorgeschriebene erscheint. 2. Die Ausfertigung gerichtlicher Vergleiche, d. h. die Ausfertigungen, welche auf der Grundlage und auS Anlaß der dem gesetzlichen Stämpel unterzogenen gerichtlichen Vergleich-Protokolle erfolgen, oder an die Parteien hinausgegeben werden, sind in so ferne stampelpflichtig, als sie das Gesetz dem Stämpel unterwirft. Werden daher Abschriften von solchen Protokollen hinausgegebenso sind diese als Abschriften stampelpflichtig; werden auf der Grundlage solcher Protokolle förmliche Vertrags-Urkunden angefertigt, so unterliegen diese dem für derlei Urkunden im Gesetze ausgesprochenen Stämpel, so wie andere, aus Anlaß solcher Protokolle an die Parteien hinausgegebene Decrete, Rathschläge und Jntimationen, wenn sie nicht Abschriften in sich schließen, also den Inhalt des Vortrags-Protokolls einhalten, oder als Urkunden, oder sonst nach dem Gesetze stämpelpflichtige Ausfertigungen erscheinen, nach §. 81, Z. 6, stämpelfrei sind. Die Frage rücksichtlich des Stämpelö für wirthschaftS-ämtliche Vergleiche ist, wie das k. k. iC. tc. selbst bemerkt, durch das hierortige Decret vom 22. März 1841, Z. 329/30, beantwortet. 3. Die Vom 20. December. 353 3. Die Beantwortung der Frage in Betreff des Stämpels, welchen die Rubrik erfordert, durch die die Mitgeklagteu von einer mündlich zu Protokoll gegebenen Klage verständigt werden, ist aus dem hier in Abschrift beiliegenden, an sammtliche Camera! - Gefallen - Verwaltungen erlassenen Decrete vom 21. April d. I., 3- 299/25, zu entnehmen. 4. lieber die Frage: ob in den im §. 35, Z. 1—15, des Stäm-pel- und Tax-GesetzeS aufgeführte» Fallen daS Endurthei! und das Beinrtheil denselben Stämpel erfordern? wird die Entscheidung folgen. 5. Nach den §. §. 51, 62 und 70 deS Stämpel- und Tap-Geseßes ist über das Ansuchen nnt die Legalisirung einer Urkunde nur dann ein, dem Stämpel von 30 fr. unterliegendes Protokoll aufzunehmen, wenn dieses Ansuchen nickt durch eine, eben diesem Skämpel unterliegende Eingabe gestellt wird, und die Verwendung deS Legalisirungs-Stäm-pels auch nicht durch Aufdrückung desselben auf die zu legalisirende Urkunde, oder durch seine Beihefkung zu dieser Urkunde geschieht. Wird nun über daS Ansuchen um die Legalisirung einer Urkunde, obwohl dasselbe durch eine, mit dem vorge-schriebeuen Stämpel von 30 fr. versehene Eingabe gestellt wurde, noch ein Protokoll ausgenommen, so unterliegt dasselbe dem gewöhnlichen Protokolls-Stämpel, und es hat die Verwendung des LegalisirungS-Stämpels für die Legalisirung einer Urkunde nur Einmahl Statt zu finden. 6. Lizitations-Protokolle über eine Veräußerung, Verpachtung oder Vermicthnng unterliegen bei landesfürstliche», bei Patrimonial- und Communial Gerichten in Streitsachen dem Stämpel der §. §.31 unb 43 des Stämpel- und Top Gesetzes, außer Streitsachen aber dem Stämpel der §. §. 54 und 65 dieses Gesetzes. Wird jedoch, wenn ein solches Protokoll die Stelle einer Urkunde vertreten soll, der Kauf-, Pacht- oder Miekh-betrag, nach welchem sich der zu verwendende Stämpel richtet, erst durch die Lizitation ermittelt, so kann das Protokoll unter jenem Stämpel errichtet werden, welcher für Protokolle überhaupt vorgeschriebe» ist; es ist aber nach der Feststellung jenes Betrages auf der Grundlage des Lizita-tions Prorokolles die Urkunde ans dem vorgeschriebenen Stämpel auszufertigen. Bei Protokollen, welche die Stelle von Eingaben vertreten , _ die einem höheren Stämpel unterliegen, läßt sich der Stämpel im Voraus bestimmen, und solche Protokolle Gesetzsammlung XXIV. Theit. 33 354 Vom 20. December. -jtnb daher gleich ursprünglich auf jenem Stämpel &u errichten , welcher für die durch sie vertretene Eingabe vorgeschriebe» >st. 7. Da das Leibacher Stadt- und Landrecht ein landesfürstliches Colllgial-Gericht ist, !o unterliegen die von demselben auS-geferngren Gült- oder Gewahr- und Satzb-iefe und Londta-fel Ertracte nach §. 58 des Stämpel- und Tax Gesetzes dem Stämpel von 45 kr. für den Bogen; die von den Potrimonial-Griindobrigkeiten in Sruin ausgefertigken Gültober Gewühl-,und Satzbriefe und Grnndb chs-Ercracre aber unterliegen nach dem §. 67 dieses Gesetzes dem Stämpel von 15 kr für den Bogen. 8. lieber die Frage: welchem Stämpel die Protokolle unterliegen, worin die von den Bezirks-Insassen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ausgenommen werden? ist die Belehrung in dem hierortigen Secrete vom 27. Mai v. I., Z. 21945/2463, enthalten, welches dem k. k. rc. re. mit den, oben bezeich-neten hi-rortigeu Erlaste vom 6. Febr. d. I., 3 29051/3182, in Abschrift mitgetheilt wurde. 9. Die Entscheidung der Frage: wie sich zu benehmen sey, wenn von den Parteien zur Ausfertigung von Protokollen oder von Urtheilen der gesetzliche Stämpel nicht beigebracht wurde? ist dem k. k. rc. rc. gleichfalls mit dem oben angeführten Erlasse bekannt gegeben worden. Die Bestimmung des Stämpels, welcher bei der Jnrotulirung für das Urtheil beiznschliessen ist, steht aber demjenigen Gerichtsbeamten zu, welcher für die Verwendung des gesetzlichen Stämpels zu dem Urtheile verantwortlich ist. Der Fall, daß die Stämpel zu Jnventarien und Zeugenverhören im Voraus nicht bekannt seyen, kann aber nicht einkreten, da die Stämpelgebühren für diese gerichtlichen Acte im Gesetze mit streu Betragen bestimmt sind. 10. Die Taxen, welche in dem, mit dem Stämpel- und Tar-Gesetze kund gemachten Circulare über die Anwendung dieses Gesetzes in Beziehung auf die, vor dem 1. November 1840 eröffneten Verlassenschafts - Abhandlungen als klein bezeichnet werden, sind die adeligen Richteramts-Taxen mit Ausschluß des Mortuarö und der Depositen-Taxen. B. Anfragen des VerwaltungS-Amteö der Domstifts-Herrschaft Gurk: 1. Die Abschriften der Jnventarien, Schätzungen und Lizitations-Protokolle für Parteien sind auf jenem Stämpel zu Vom 20. und 26. Decembtr. 355 schreiben, welcher vermöge der §. §. 33, 34, 44, 45, 53 und 64 des Stämpel- und Tax Gesetzes für gerichtliche Abschriften bestimmt ist. 2. Erbserklärungen bei einem Patrimonial-Gerichte unterliegen nach dem §. 61 des Stämpel- und Tap-Gesetzes dem Stäm» pel von 6 kr. für Len Bogen. Die §. §. 17 und 23 dieses Gesetzes können auf Erbserklärungen schon deßwegen nicht angewendet werden, weil selbe den Stämpel der Urkunden, und nicht jenen der Eingabe betreffen. 3. Wenn VerlaffenschastS - Abhandlungs - Protökolle die Stelle des TheillibeUs vertreten, so müssen sie nach Len § §. 54 und 65 des Stämpel- und Tar-Gesctzeö mit jenem Stempel versehen seyn, welcher das Theillibell als Urkunde erfordert. Es muß aber auch für die gerichtliche Einantwortung der in den §. §. 55 und 66 vorgeschriebene Stämpel verwendet werden, da die Stämpelpflicht des ActeS der Einantwortung von dem Umstande, ob ein Theillibell bestehe oder nicht, ganz unabhängig ist. Das k. k. k. re. erhält nun die Beilagen feines Eingangs bezeichneten Berichtes mit dem Aufträge zurück, die Behörden, von welchen die hier besprochenen Anfragen erhoben wurden, nach diesen Bestimmungen zu belehren. Die steierm. illyr. Camera! Gefällen-Verwaltung wird von dieser Verfügung zugleich in die Kenntniß gesetzt. Wien am 4. August 1842. * % • 199. Pässe zur Reise nach Ungarn sind auch in lateinischer Sprache auszuferligen. Die ungarischen Comitate haben die Verfügung getroffen, damit künftighin die in die deutsch-erbländischen Provinzen aus-zustcllenden Pässe in der ungarischen und lateinischen Sprache abgefaßt werden, und bitten nun, auf Grundlage der Recipro-cität um Anweisung der Behörden der deutsch-erbländischen Provinzen im geeigneten Wege zur Ausfertigung der deutschlateinischen Passe für die nach Ungarn reisenden dortigen Unterthanen. Ueber Ansinnen der königlich ungarischen Hofkanzlei vom 5. d. M., Zahl 16243, welche dieses Einschreiten in dem Anbe» 356 Vom 26. December. trachte, daß in Folge des allerhöchsten CabinetSschreibenö vom 10. Juli 1841 die zwischen den deutschen und ungarischen Behörden zu pflegenden amtlichen Zuschriften in der lateinischen Sprache abgefaßt werden sollen, unterstützte, wurde daö Gu-bernium von Seite der hohen Hoskanzlei mit Verordnung vom 20. November d. I., Zahl 34620, angewiesen, die den hierlän» digen Unterthanen zur Reise nach Ungar» auszustellenden Passe zugleich auch in der lateinischen Sprache auszufertigen. • Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die vorgeschriebenen Paßrubriken zur Reise nach Ungarn in der deutschen und lateinischen Sprache gehörig ausgefüllt einzusenden. Gubernial-Verordnung vom 26. December 1842, Nr. 21624; an die f. k. Kreiöämter und an die k. k. Polizei-Direction. 197. Bezüglich der Bedingungen, unter welchen den Postmeistern und Briefsammlern Reisepässe ausgestellt werden dürfen. Da sich der Fall ergab, daß einem Postmeister dieser Provinz von Seite der Bezirköobrigkcit seiner Station ein Reisepaß für mehrere Wochen ectheilt wurde, ohne daß sich derselbe mit der nöthigen Urlanbsbewillignng seiner Vorgesetzten Stelle ausgewiesen hatte, so findet sich diese Landesstelle, über ein Einschreiten der k. k. Oberpost.Vecwaltung zur Vermeidung jeder möglichen Unzukömmlichkeit, die durch eine solche der Vorgesetzten Behörde Nicht bekannte Entfernung entstehen könnte, veranlaßt, zu bestimmen, daß jene Bezirksobrigkeiten, in deren Bezirken sich Postämter und Briefsammlungen befinden, den betreffenden Postmeistern und Briefsammlern nur unter der Bedingung Reisepässe ansstellen dürfen, wenn sich dieselben mit der Urlaubsbewilligung der k. k. Oberpost-Verwalkung ausgewiesen haben, oder wenn dieselben sich nicht über drei Tage von ihrer Station entfernen wollen. Gubernial-Verordnung vom 26. December 1842, Z. 22166; au die k. k. Kreisämter und an die k. k. Obcrpost-Verwaltung. Bom 27. December. 357 198. Stampel-Behandlung jener stämpelpstichtigen Acte, welche Judicien, Regiments- oder Corps-Gerichten von anderen Behörden ohne Zulegung des Stam-pell'ogens überreicht werden. Die heiligende Abschrift der von der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung unterm 7. l. M., Z. 12062, anher mitgetheilten Nore der k. k. allg-nieinen Hofkammer an den k. k. HoM'egS-rath vom 7. Juli l I., Z. 19506, rücksichtlich der vom vied. pstr. Judicium deleg. mil. mixt, gestellten Anfrage: wie sich von diesem Gerichte hinsichtlich der Verwendung des StämpelS zu jenen stämpelpflichtigen Amrsacten zu benehmen fey, um deren Vornahme dasselbe von anderen Behörden ohne Zulegung deö nöthigen Stämpel Papiers ersucht wird, dann rücksichtlich der Stämpelpflichr der Abha^dlungs-AuSweise? wird dem k.k. Kreis-amte mit dem Bedeuten zur eigenen Wissenschaft mitgetheilt, daß der k. k. Hofkriegsrath bezüglich auf den ersten Punct dieser Note die erforderliche Weisung an die in den stämpelpflichtigen Ländern befindlichen Judicien, dann Regiments- und CorpS-Gerichte erlassen, rücksichtlich der zweiten Frage aber noch vorläufig weitere Erhebungen eingeleitet hat. Gubernial Verordnung vom 27. December 1842, Nr. 23156; an die k. k. KreiSämter und an das k. k. Fisealamt. Ad Gub. Nrum. 23156. Copia. Abschrift einer Note der allgemeinen Hofkammer an den l k. Hofkriegsrath, ddo. 7. Juli 1842, Zahl 19506. Die verehrte Note deö löblichen HofkriegSratheö vom 18. April v. I., F. 416, hat die Anfragen des k. k. niederöstr. Judicium del. militare mixtum zum Gegenstände: 358 Vom 27. December. 1. Wie sich von diesem Gerichte rücksichtlich der Verwendung des Srampels zu jenen stämpelpflichtigen Ämtsacten zu benehmen ftp, um, deren Vornahme dasselbe von andern Behörden ohne Zulegung des nöthigen Stämpel-PapierS ersucht wird, und 2. ob die in den Verlaffenschafts - Abhandlungö - Acten verbleibenden Original-Abhandlungs-Ausweise dem Stämpel unterliege» ? Ad 1. WaS die erste Frage anbelangt, so erkennt der löbliche Hofkriegsraih zwar, daß die Bevorräthigung der Behörden mit Stämpelpapier gegen die Verpflichtung, den an die Parteien gemachten Vorschuß von denselben einzubringen, bei der Ennverfung deö bestehenden Stempel- und Tax-Gesetzes eben vermieden werden wollte. Hochderselbe ist jedoch der Mey-nung, daß die Schwierigkeiten, mit welchen die Beischaffung deS StämpelpapierS zu den in Frage befindlichen AmtSacten verbunden ist, nur durch eine solche Bevorräthigung beseitigt werden könnten. Die k. f. allgemeine Hofkammer könnte aber zu dieser Bevorrathigung, durch welche von dem im Stämpel- und Tax-Gesetze überall festgehaltene» und für den beabsichtigten Erfolg desselben wesentlichen Grundsätze der anticipativen Gebühren-Einhebung abgegangen würde, ihre Zustimmung nicht ertheilen, wie sie sich in der Note vom 22. März v. I,, Zahl 587/89, in Ansehung der von den Behörden im Correspondenz-Wege abverlangten Tauf-, Trau- und Todtenscheine von Militärpersonen dafür ausgesprochen hat, daß es die Sache der requirirenden Behörden sey, Demjenigen, der diese Scheine ausfertigt, die Stämpelgebühr oder den Stämpelbogen znzusenden, damit die Ausfertigung solcher Scheine sogleich auf dem vorschriftmäßig gestampelten Papier Statt finden könne; glaubt sie auch in dem vorliegenden Falle darauf beharren zu müssen, daß die Bestimmungen der §. §. 103 und 104 des Stämpel- und Tax-GesetzeS, wonach auch bei Requisitionen gerichtlicher Acte der Stämpel zur Vornahme des requirirten Actes von Demjenigen zu tragen ist, auf dessen Ansuchen und in dessen Geschäfte der requirirte Act vorgenommen wird, festzuhalten und ein allfälliges besonderes Uebereinkommen wegen der Beischaffung des StämpelpapierS zu solchen Acten den betreffenden Behörden zu überlassen sey. Da die Behörden im stämpelpflichtigen Jnlande daS Stämpel- und Tax-Gefetz kennen müssen, so ist es ihre Sache, bevor sie einen Act requiriren, sich von der Partei den nöthigen Vom 27. December. 359 Stampelbogen zu verschaffen, und diesen oder die Gebühr der Behörde, die den Act aufznnebmen hat, zuzusenden, welche Letz-rere den A t nicht aufz»nehmen hat, wenn der erforderliche Stampel nicht beigel'lachr wird. — Auch im Auslände oder im stämpelfreien Jnlande beflndliche Behörden haben sich den Gesetzen des Landes, wo der Act aufznnehmen ist, dießfallS zu fügen. Da laut des, hier in Abschrift beiliegenden DecreteS der k. k. obersten Justizstelle vom 13 Dec. 1841 vermöge allerhöchster Entscheidung Seiner Majestät die Aufnahme eines gerichllichen stämpelpflichtigen Protokolls und die Ausfertigung eines Ur-the-ls, wenn die Partei den verlangten gesetzlichen Stämpel beizubrinqen unterlaßt, zu unterbleiben hat, so kann es wohl auch keinem Zweifel unterliegen, daß jede Behörde das Ersuchen einer andern Behörde um die Vornahme eines stampelpfl chtigen gerichtlichen Actes unterlassen könne, wenn das zu diesem Acte erfo>verlies Siämpelp,ip>er von der Partei nicht beigebracht wurde. Wenn aber die Behörde, welche eine andere Behörde in: Interesse einer Partei um die Vornahme eines stämpelpflichtigen Acres zu ersuchen hat, befugt ist, dieses Ersuchen erst dann zu stellen, wenn die Partei daö nökhige Stämpelpapier veigebracht hat, so würde kein Grund vorhanden seyn, von der Forderung abzugehen, daß die requirirende Behörde dieses Stämpelpapier der reqnirirten Behörde zugleich mit dem Ersuchschreiben oder den erforderlichen Geldbetrag übermache. Diese Forderung kann aber auch in Ansehung der Behörden in dem stämpelfreien Jnlande und jener in fremden Staaten aufrecht erhalten werden, da, wenn auch daö Stämpel- und Tax-Gesetz für diese Behörden sonst keine verbindliche Kraft hat, sie doch verpflichtet sind, die gesetzlichen Bedingungen, unter welchen die von ihnen anzusuchenden gerichtlichen Acte in einem andern Lande allein vorgenommen werden dürfen, zu kennen und zu erfüllen. Nach dem Erachten der allgemeinen Hofkamwer wäre daher den Militärgerichten über die vorliegende Frage zu bedeuten, daß sie die Vornahme eines stämpelpflichtigen Actes, um welche sie von einer andern Behörde ohne Zulegung des nölhigen StämpelpapiereS ersucht werden, zu unterlassen, und von dieser Unterlassung die requirirende Behörde unter Beifügung des Grundes in Kenntniß zu setzen haben. Ad 2. Auch in Ansehung dieser Frage kann die allgemeine Hofkammer der schätzbaren Meynung des löblichen k. k. Hof- 360 Vom 27. und 29. December. kriegsrathes nicht bei treten, da die AbhandlungS-AuSweise, über deren Stämpelpflicht zu entscheiden ist, nach der eigenen Angabe des nied. östr. Judicium del. mil. mixt, in seinem vorliegenden Berichte vom 18. Jänner v, I. die Stelle des bei Civilge-richten von den Parteien vorznlegendeu Vermögens- lMortuars-), Testaments- und Abfahrts-GeldausweiseS, und meistens auch des Theillibells vertreten, und nur der Unterschied obwaltet, daß bei den Militärgerichten der AbhandlungS-Ausweis von Amtswegen verfaßt wird. Allein dieser letztere Umstand kann daS Wesen eines foldien. Ausweises alS eines gerichtlichen Actes außer Streitsachen nicht ändern, und der löbliche k. k. Hofkriegsratb hat es in dem, mit der schätzbaren Note vom 10. Juli 1839, Zahl 792, gefälligst hierher mitgetheilten Reseripte auch selbst anerkannt, daß die Verpflichtung der Militärgerichte, die VerlasseiischaftS-Abhandlungen von Amtswegen zu pflegen, eine Gebührenfreiheit derselben nicht begründen könne. Die allgemeine Hofkammer kann daher nur der Meynung seyn, daß die in Frage stehenden Ausweise nach ihrem Inhalte entweder dem für Protokolle in gerichtlichen Acten außer Streitsachen vorgeschriebenen Stämpel, oder aber, wenn sie die Stelle des Theillibells vertreten, jenem, welchen diese Urkunden erfor-detn würden, oder endlich im Falle sie die Stelle deö Einant-wortrii'gs Dekretes vertreten sollten, jenem, der für dieses Dekret gesetzlich zu entrichten ist, zu unterziehen fegen. Die allgemeine Hofkammer gibt sich demnach die Ehre, den löblichen k k. Hoskriegörath zu ersuchen, im Falle der Zustimmung zu diesen Ansichten den Militä-gerichten die nötbige Be-lebrung »efalliast ertheilen, und daö Verfügte zur Verständigung der Cameraibehörden, im Falle der Nichtzustimmung aber diese hierher eröffnen zu wollen. D e gefälligst mitgetheilten Acten folgen hier zurück. Wien am 5. October 1842. 199. Hinsichtlich der Verleihung der Hausir-Befugnisse .in Gränzbezirken überhaupt, dann mit controllpfiichtigen Waaren im Granzbezirke und im innern Zollgebiethe. Zu Folge hoher Verordnung vom 2. v. M., Zahl 26020, Ddet sich die hohe Hofkammer Vermahlen nicht bestimmt, in Vom 29. December. 361 den hinsichtlich der Verleihung der Hausirbefugnisse im Granz-bezirke überhaupt, dann mit controllpflichtigen Maaren im Gränzdezirke und im inneren Zollgebiethe mit dem Hofdecrete vom 13. Juni 1838, Zahl 15848/1063, Gubernial-Verordnung vom 25. .August 1838, Zahl 12322, erlassenen Bestimmungen im Wesentlichen eine Aenderung eintreten zu lassen. Behufs der Herstellung der nöthigen Evidenz und Controlle über die Bewilligungen deö HausirhandelS im Gränzdezirke überhaupt und mit controllpflichtigen Maaren im inneren Zollgebiethe oder Gränzdezirke hat jedoch die hohe Hofkammer angeordnet, daß die k. k. Kreisämter jede Ertheilung einer derlei Bewilligung den betreffenden Bezirks-Verwaltungen mittheilen, und daß von den KreiSämtern, so wie von den Bezirks-Verwaltungen, Vormerke über diese Bewilligungen geführt und auS denselben vierteljährige Auszüge sowohl dieser Landeöstelle, als der k. k. Camera! Gefallen-Verwaltung vorgelegt werden. Auch wurde von der hohen Hofkammer bestimmt, daß, wenn ein ungarischer Hausirer den Hausirhandel int Gränzdezirke oder selbst im inner» Zollgebiethe, jedoch mit controllpflichtigen Maaren, in den deutschen Provinzen auSüben will, das Kreisamt, an welches die dießfällige Verhandlung zu Folge des §. 20 deö Hausir-Patentes gelangt, stets die Bestimmungen deS Eingangs erwähnten Hof-Decreteö zu beobachten und immer Rücksprache mit der betreffenden Bezirks-Verwaltung zu nehmen hat. Soll ferner die Bewilligung zum Hausirhandel im Gränzdezirke auf Ortschaften, die in verschiedenen Cameralbezir-ken gelegen sind, ertheilt werden, so muß sich von dem, daö Hausirbefugniß ertheilenden KreiSamte mit allen betreffenden CameralbezirkS-Verwaltungen in das Einvernehmen gesetzt werden. Bei dem Uebertritte deS Hausirers in eine andere Provinz aber ist eine Rücksprache deS Kreiöamtes dieser Provinz mit einer oder mehreren Cameralbezirks-Verwaltungen wegen dieses Uebertrittes nur dann nothwendig, wenn der Hausirhandel auch in Ortschaften des Gränzbezirkes dieser Provinz betrieben werden will, und nicht etwa die bereits früher erfolgte Zustimmung der 362 Vom 29. December. betreffenden Bezirks-Verwaltung schon auS dem Hausirpaffe ersichtlich ist. UebrigenS ist sich auch bei der Ausdehnung der Hausirbefugnisse auf den Gränzbezirk einer anderen Provinz nach den Bestimmungen deS Hof Dekretes vom 13. Juni 1838, Zahl 15848, *) zu benehmen. Bei der Rücksprache zwischen den Kreisämtern und Came-ralbezirks-Verivaltnugen ist immer der kürzeste Weg einzuschla-gen und die erfolgte Zustimmung der Bezirks-Verwaltung ist auf dem Hausirpaffe ersichtlich zu wachen. Von dieser hohen Verordnung wird daS k. k. Kreisamt mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß unter Einem hiervon die nöthige Mittheilung an die k. k. Camera! Gefallen-Verwaltung ergeht. Gubernial-Verordnung vom 29. December 1842, Nr. 23181; an die k. k. Kreisämter und mit Note an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung. *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 24°, Nr. 106. Register zur Gesetzsammlung sür das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1842. A. Zahl der Verordnung. z G Abschriften der Inventarje», Schätzungen und Lizitations-Protokolle für Parteien, auf welchen Stämpel solche auözufertigen sind 195 351 Adelsbeweise, Verzeichnung des bei deren Prüfung zu beobachtenden Verfahrens 70 125 Advocaten-Gebühren, Stämpel - Behandlung der Erkenntnisse über die Liquidität, und der llr» theile über Klagen auf Bezahlung derselben . . 65 120 Aniortisarionö-Gesetz, Befreiung der Jesuiten-Tol-legien in den deutschen und lombardisch-venetiani-schen Provinzen vom selben . 162 322 Anstalten und Fonde, öffentliche, aus dem Staatsschätze dotirte, Bezeichnung der als stämpelfrei zu behandelnden 74 137 Apotheker-Lehrjungen, als solche sind nur Individuen mit guten FortgangS-Classen aufzunehmen 39 62 Armen-Cur-Conten, Vorschriften über deren Revision 5 6 ArmuthS-Zeugnisse zum Zwecke der Stämpelfreiheit f 31 53 vor Gericht, Vorschrift über die Competenz bei te derselben....................................... Zahl der Verordnung. tS Gebäude/ neue und vergrößerte/ die Eingaben um zeitliche Steuerbefreiung für selbe sind stämpel- pflichtig.................................... GesäUenwache, Vorschrift über dieSrämpelpflichtig-keit verschiedener im Dienste derselben vorkommender Urkunden, Eingaben und sonstiger Schriften General-Direction der Staats-Eisenbahnen, Verzeichnung der Grundsätze über das GeschäftSver. fahren und den Wirkungskreis................. Gesetzbuch/ allg. bürgt., Erläuterung des h. 1333 Gesuche, von mehreren Personen gefertigte, Vorschrift über deren Stämpel-Behand'uiig . . . Gesuche, in welchen mehrere Petita zusamniengefaßt sind, deren Stämpel-Behandlung............... Gewerbe, verkäufliche nicht radicirte, Bestimmung, welchen Behörden die auf die Besitz-Uebertragnng und Dnerirung Bezug nehmenden ÄnttShandlun- gen zustehen.......................... Gewerbe - Zurücklegungö- Erklärungen, über deren Stämpel-Behandlung........................... Gewerbe, verkäufliche nicht radicirte, die auf deren Besitzes Uebertragung und Onerirung Bezug nehmenden Amtshandlungen gehören in den Wirkungskreis der politischen Behörden .... 23 50 71 35 S3 85 6 23 88 41 76 126 57 176 179 8 41 182 Gewerbe, reale, wegen deren Ausübung durch befähigte Werkführer.......................... Grammatikal-Claffen. Erläuterung der Vorschrift in Betreff der Ertheilung des Privat-UnterrichteS von den Seelsorgern am Lande.................. Gränz- und Gefällenwache, über die Stämpelpflich-tigkeit verschiedener im Dienste derselben vorkom-mender Urkunden, Eingaben und Schriften . . Grundbuchö-Aemter der Staatsgüter und der Herrschaften der unter der öffentlichen Verwaltung stehenden Fonde sind als gutsherrliche nicht landeSfürstliche Aemter zu betrachten (bezüglich der Stämpel-Behandlung erfloffen) .... GrundbuckS-Handlunge» dürfen in einem und demselben Gesuche unter Einem Stämpel nur dann mehrere angesucht werden, wenn es sich um ein und dasselbe Geschäft derselben Partei handelt . Grundbuchs- und Landtafel-Erlracte, in Ansehung deö Stämpels für selbe ist die Eigenschaft jener Behörde, welche das Buch führt, entscheidend . Grund- und Gebäudesteuer-Angelegenheiten, Stäm-pelbehandlung der dießfälligen Gesuche, Eingaben und Erlässe ............................... Gült- oder Gewähr- und Satzbriefe, Landtafel- und Grundbuchs-Ertracte» in Ansehung des Stämpels für selbe ist die Eigenschaft jener Behörde, welche das Buch führt, entscheidend . . . . Haarfärbungsmittel, bekannt unter dem Nahmen: Selenite, die Erzeugung, der Verkauf oder die Einfuhr desselben ist ver'oothen.................. Handel mit Zwirn, Bandeln, Strickwolle re. kann Individuen ohne mercantilische Kenntnisse, ja selbst Personen des weibl. Geschlechtes, gestattet werden Zahl der Verordnung. L - © 163 45 50 99 99 138 114 52 322 67 76 195 195 195 293 195 252 80 Zahl rer Vererb- 0 nung. ns - Steuer - Angelegenheiten, Stämpel - Behandlung d r Eingaben und Erlässe .... 138 293 Herder'S Werke, Zugcstehung eines zwanzigjährigen Schutzes su deren Herausgabe an die Nachkommen 145 306 Herrschaften, über die Behandlung der Streitigkeiten zwilchen selben und ihren Beamten . . . 19 38 Hofi uchbaliung, deren Berechtigung von den Unter-Behörde» . Auskünfte und Erläuterungen über Rechnungs-Abschlüsse und Eingaben unmittelbar abzufordern 59 105 Hof-Dienerschaft, auf selbe findet das Tax- und Stampel-Gesetz Anwendung 192 349 e* Jefuiten-Collegien in de» deutschen und lombardisch-venetianischen Provinzen, Befreiung vom Amor, tisations-Gesetze 162 322 Impflings -Reise- Particularien, Formulare, nach »velchen selbe zu verfassen sind ...... 136 292 Inseln in schiff- und floßbaren Flüssen und Strömen, über die Art der Besitznahme derselben . . 93 188 Zahl der Verord- o ■'S NllNg. Interessen von den in Verloosung gefallenen Obligationen, undehobene, Vorschrift über deren Verfall 92 157 Jnva'iden, welchen die Betheilung mit einer Patental - oder ReservationS-Urkunde zugesichert wurde, sind von den Orlsobrigkeilen anstandslos aufzunehmen . . ; 116 255 Juden, hinsichtlich deS Hausirenö derselben in Städten und Dörfern 128 284 Justiz Behörden, die bei selben beigezogenen politischen oder Carnerol-Repräsentanten haben dem Vortrag des betreffenden Prozesses beizuwohnen 68 124 K. Kämme von Holz, Horn oder Bein, aus Ungarn oder Siebenbürgen eingeführte, Zollb stimmung 61 107 Kasse-Ausgleichungen über die in Ungarn und Siebenbürgen für Rechnung der Gefälle deutscher Provinzen auözuzahleude» Pensionen, ! Vereinfachung der Geschäfte in Bezug auf selbes . . . 103 237 Kataster, stabiler. Evidenzhaltungs-Jnstruction. . 119 258 Katholiken und Akatholiken, Vorschrift über die von selben bei Schlieffung einer Ehe auszustellenden Reverse wegen Erziehung der Kinder in der katholischen Religion 121 276 Kaufschstling einer ,'m Executions Wege verkauften Realität, Stämpel-Behandlung der Erkenntnisse über die Ordnung, nach welcher selber an die Gläubiger zu vertheilen ist 65 120 Kleinverschleiß von Zwirn, Bandeln, Strickwolle re. kann Individuen ohne mercantilische Kenntniß, ja selbst Personen deö weiblichen Geschlechtes gestattet werden ....... .... 52 80 Kommissionen, von Bezirköobrigkeiten und Magistraten angeordnete, wegen Jntervenirung der Straßenbau-Commissäre bei selben ..... 129 284 \ Zahl der Derord- i ttUNg. Kreisämter, deren Correlpondenz-Form mit den Landgerichts-Herrschaften in Criminal-Justiz. Angelegenheiten 48 70 KreiSamtö-Beamte, Einführung eines Diäten-Pro-viforiums für selbe 106 243 Kreisamrs- Beamte, das Diäten-Provisorium für selbe beschränkt sich nur auf die Dienstreisen derselben im Kreise .......... 168 328 KreisamtS-ConceptS-Practikanten dürfen bei ihren Amtöftinciione» die Campagne-Uniform tragen 155 316 Kreisamts-Registranten-Stellen werden künftig von der Landesstelle besetzt 147 307 L. Landrecht, dessen Delegirung zur Vornahme der gerichtlichen Realitäten - Schätzungen zu Eisenbahn -Grundeinlöiunqen . 173 333 Landtafel- und Grundbuchs-Ez'tracke, Ansehung des StämpelS für selbe ist die Eigenschaft jener Behörde, welche das Buch führt, entscheidend 99 195 Lebens-Bestätigungen bei Fruchtgenieffern von StifrungS- und anderen vinculirten Capitalien, deren Stämpel-Bebandlung ....... 53 81 Legolisirung, deren Decninente, welche die Rech-nungsleger landeöfürstl. Städte, der Gemeinden, Armcn-Jnstikute und Dominien zum Beleg ihrer Nennungen benöthigen, unterliegen den, Skämpel 23 41 Legulisirunq der Urkunden für Abwesende, Vorschrift über deren Stämpel-Bebandlung . . . 167 327 Legalisirung von Urkunden, welcher Stämpel hierbei zu verwende» kommt . 195 351 Lehrjungen, über die Ausfertigung und Stämpel-Bebandlung der Zeugnisse, über den Besuch des Wiederholunas'Unterrichtes und der Christen-Lehre zum Behnfe ihrer Freisprechung . . . 80 173 Zahl der Verorv- nung. IS Licenz-Tebühr, für Einfuhr roher Tabakblätter in jene Länder, in denen die Zoll- und Staats-Monopolö-Ordnung besteht, Erhöhung . . . 41 63 Liezen und Spital am Pyhrn, Bestimmung der Distanz zwischen beiden Ortschaften auf eine einfache Post ...... 94 191 Lizitationen im Executions- und Concurs-Verfahren , über die Entrichtung der Ausrufers-Gebühren nach Einführung des neuen Tax- und Stämpel-Gesetzes . 99 195 Lizitakions-Percente, hinsichtlich deren Einhebung nach Einführung des neuen Tax- und Stämpel-GesetzeS 99 195 Lizitations-Protokolle, deren Stämpel-Behandlung 195 351 M. Magistrate, Dominien und WirthsfchaftS-Aemter, deren Eingaben im Nahmen und Interests der Parteien sind stämpelpflichtig 23 41 Mappen, wie in selben die Eisenbahnen zu bezeichnen sind 110 247 Marschroute, perpetuirliche, für Steiermark . . 101 205 Mauthen tPaffage-), landesfürstliche in Steiermark noch bestehende, Äufbebung ....... 107 245 Meilengelder sind als eine Entschädiqung der Mühe der Gerichts-Diener durch das Tax- und Stämpel-Patent nicht auf.rehoben ..... 199 195 Mendicanien-Klöster, deren Quittungen über ihre Dotations - Beträae unterliege» Dem Stämpel 190 347 Mesten-StiftSbriefs-Entwürfe und Gesuche, womit solche vorgelegt werden, deren Stämpel-Behandlung 177 337 Militär-Aerar, Streitsachen über daö unbewegliche Eigenthum desselben sind bei der RealgerichtS-Behörde zu verhandeln 126 282 Militär-Beamte und Offiiere, Stämpel-Behand-lung der a» selbe erkheilten Urlaubs- und Reise- Cerkificate ...................... Militär-Beurlaubte» die Unterordnung derselben unter die Civil-Gerichtsbarkeit hat auf Ungarn und Siebenbürgen keine Anwendung . . . . Militär-Desertionen, Aushebung der Vermögens-Confiecauon und Einführung von Entschädigungs-Pauschalien ................................. Militär - Executions - Gesuche der Herrschaften und Gülten zur Einbringung von Urbarial-Gaben sind stämpelpflichtig............................ Milirär-Mannschafr, beurlaubte, die Vorschrift bezüglich der Unterordnung derselben unter die Civil-GerichtSbarkeit hat auf Ungarn, Siebenbürgen und d.r Militär-Gränze keine Anwendung Milirar-Mannschaft, beurlaubte, Erläuterung der Beschränkung in der Gebahrung ihres Vermögens Militär-Pflicht der dplornirten Wundärzte . . Militär-Spitäler, Vorschrift wegen Aufnahme der mit leicht heilbaren Gebrechen behafteten Recru- ten in selbe.................................... Militär-Stellung, wegen zeitlicher Befreiung der Conceptö-Practikanten des k. k. General-Rech-nungs-DirectoriumS und der Buchhaltungen . . Militär-Stellungen, auShülfsweise, Anwendung bei Bezirken, welche mit ihrem Recruten-Contingente nicht aufkomrnen.................. Militär-Stellung der in Steiermark gebürtigen und am Gymnasium zu Warasdin studirendenJünglinge Militär-Stellvertreter, deren beim Tilgungsfonds angelegte Cautionen werden zu vier Procent verzinset ....................................... Montan-Herrschaften, k. f., über deren Stämpel-Pflichtigkeit.................................... . Zavl der Verordnung. £ ■5 iS 90 185 149 308 62 108 23 41 140 296 193 350 166 326 55 83 37 58 63 118 98 194 47 70 189 347 Zahl der SBcmS: L ' - N. nung. 1» Normal - Schulfonds - Beiträge, hinsichtlich deren Einhebung nach Einführung deö neuen Tar-und Stampel-Gefetzeö . . . ... . . . 99 195 £>. Obligationen, fünfpercentige(CM.), vom 1. Februar und 1. März 1817, zu selben werden neue Coupons hmausgegeben 4 5 Obligationen, alte in W. W verzinsliche, in die Verloosung eingereihte, welche sich im Besitze der aus dem Staatsschätze dotirten politischen Fonde und Anstalten befinden, hinsichtlich der Umwechslung in in CM. verzinsliche Staats» schuld-Verschreibungen 13 27 Obligationen, am 1. Februar 1842 in der Serie 12 verlooöte, deren Behandlung Obligationen, am 1. März 1842 in der Serie 380 verlooste, deren Behandlung 27 48 51 80 Obligationen, am 2. Mai 1842 verlooste, deren Behandlung ............ 87 180 Obligationen, in Verloosung gefallene, Vorschrift bezüglich dcS Jnteressen-Verfalls 92 187 Obligationen (Banco-), vierpercentige, am 1. Juni 1842 verlooöte, deren Behandlung .... 102 237 Obligationen, am 1. August 1842 in der Serie 450 verlooste, deren Behandlung 130 285 Obligationen (Staats-), fünf- und vierpercentige, dürfen bei fruchtbringender Anlegung baarer Stammgelder politischer, städtischer und ständischer Fonde und Stiftungen auch über Pari eingelöset werden 142 297 Obligationen, der am 2. November 1842 in der Serie 155 verlooöte, über deren Behandlung 164 324 Obligationen, am 1. Dec. 1842 in der Serie 18g verlooSte, über deren Behandlung .... 181 340 Ordinations- und Tax-Normen, Einführung einer diesen entsprechenden Censurs-Vorschrist . . . P. Pässe oder Dienstbücher, mit selben müssen sich Knechte und fremde Fuhrleute bei Betretung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar legitimiren Pässe, Vorschrift über deren Srämpel-Behandlung Pässe, in ungarischer Sprache allein ausgestellte, die nur mit solchen versehene Reisende sind gleich an der Gränze zurückzuweisen .... Pässe zur Reise nach Ungarn sind auch in lateinischer Sprache auezufertiqen ....... Passe, unter welchen Bedingungen den Postmeistern und Briefsammlern solche zu ertbeilen sind Passage-Mauthen, la,ideofürstl>che, in Steiermark noch bestehende, Aushebung .................... Passirfcbeue unterliegen dem Stämpel .... Pensionen, Provisionen und sonstige derlei Aerarial-Genüsse, über Jahr und Lag unbehobene können nur mit Bewilligung der kompetenten Hofstelle erfolgt werden ........... Pensionen, in Ungarn und Siebenbürgen für Rech- I nung der Gefälle der deutschen Provinzen aus- j zuzahlende, Vereinfachung der Geschäfte bezug- j lich der Casse-Ansgleick'ung................... Pensio s- und Provisionsfäh-gkeit unehelicher, durch i die nachfolgende Ehe oder durch Begünstigung I des Landesfürsten legitim irrer Kinder . . . . j Pfeideprämien«Vertheilungen, über die Art der i Vornahme derselben ......... Post Verbindung zwischen Windischgrätz und Cilli über Wöllann........................ Post, die mit einer geldvertretenden Urkunde beschwerten Dienstschreiben sind bei der Aufgabe zu recommandiren ........................... Zahl der „• Berord« .t: nung. © 158 318 29 51 96 192 143 299 196 355 197 356 107 245 82 175 16 35 103 237 112 249 40 63 26 47 69 124 Zahl der Verord« •"2 nung. iS Postmeister und Postillone, Bestimmung der den- selben gebührenden Vergütung für Ziirückführling leerer Aerar-Eil- und Brancard-Pack- und anderer Beiwägen 157 317 Postmeister, unter welchen Bedingungen selben Reisepässe zu erkheilen sind 197 356 Postporto-Regulativ, Einführung eines neuen bei der Staatspost-Anstalt ........ Postporco, Vorschreibuuq für die Geschäfts-Verhandlungen unter der Wirksamkeit des Tax- und Stampel-GesetzeS in Parteisachen, zwischen Behörden Statt findende, wird aufgehoben . . . 76 144 99 195 Postporro, Frankirungszwang für Die wechselseitige Correipondenz zwischen Oesterreich nnd Bayern, Au Hebung 144 300 Postrirrgild Bestimmung . 42 64 Postritkgeld in Siebenbürgen, Erhöhung . . . 56 84 Praktikanten sCon eplö-) deö k. k. General Rech-iiungS Directoriums und der Buchhaltungen, wegen deren zeitlicher Milirär-Befreiung . . . 37 58 Privat-Unterricht in den Grammarikal-Elasten, Erlätirerung der Vorschrift in Betreff der Enheilung desselben von den Seelsorgern am Lande 1 45 67 Privilegien, Vorschrift hinsichtlich deren Erwerbung und Ausübung durch Individuen, denen die freie Verwaltung ihres Vermögens nicht znstehk . . 95 192 Privilegien, über die Entscheidung der Streitigkeiten über tie Identität zweier, 180 339 Protokolle, Verfahren bei deren Aufnahme im Falle der von der Partei unterlassenen Beibringung deö f 9 1 dl 10 64 Stämpel-PapierS . . . | 43 Protokolle bei Wirthfchaftsämkern, Dominien, Be- ! zirkö-Gerichten, Magistraten rc., znrErrichtnng von Vertragen in Parteifachen ausgenommene, deren Stampel Behandlung . . ...... 99 195 Protokolle, amtliche, deren Stämpel-Behandlung bei Ausnahme mehrerer Geschäfte in selbe . . . 99 195 Zahl der ,5 Berord- nung. i§ Protokolle, amtliche, über die vorgenommene Veräußerung der wegen GefällS Uebertretuug bean* ständeten Waaren, über deren Stämpelpsiicht 185 342 Protokolle, gerichtliche, zur Errichtung von Vergleichen aufgenommene, deren StäMpel-Behandlung 195 351 Provisionen, Pensionen und sonstige derleiAerarialge-ntifle, über Jahr ».Tag unbehobene, können nur mit Bewilligung der competent Hofstelle erfolgt werden 16 35 Provisions-Fähigkeit unehelicher, durch die nachfolgende Ehe oder durch Begünstigung deS LandeS-fürsten legitimirter Kinder . . 112 249 Proteste, dem Vortrage derselben haben die bei Justizstellen beigezogenen politischen oder Cameral-Repräsentanten beiznwohnen ....... 68. 124 Prüfunqs-Decrete über aus dem Civil- und Cri- minal-Justizfache, aus dem Grundbuchsfache und dem adeligen Richteramke abgelegte Prüfung unterliegen dem Stämpel pr. 30 fr. ; . . . 148 2o8 Pulver-Vorräthe bei den Pulver-Verschleistern, deren Untersuchung durch die Bezirksobrigkeiten 38 61 K. Quartiergelder sind künftig genau nach den für Anweisung und Einstellung der Gehalte bestehenden Grundsätzen anzuweisen und einzustellen 124 280 Quittungen über Belohnung-,,, Arbeitslöhnungen u.s. w., von mehreren Empfängern gemeinschaftlich ausgestellte, deren Stämpel-Behandlung . . 67 123 Quittungen des Ordens der eisernen Krone, deren Stämpel-Behandlung ......... 90 185 Quittungen der Gewerböleute über den Empfang der Bezahlung ihrer Arbeit sind, wenn solche auch nur old RcchnungSbeilagen verwendet werden , stämpelpflichtiq 99 195 Quittungen der Beamten über verschiedene Naturalbezüge, deren Stämpel-Behandlung . . . 188 345 R. Real-Jnstanz, welche Behörde oder Obrigkeit als solche tu betrachten kommt (bezüglich der Stäm- pel-Behandlung erflossen) . ................ Rechnungs-Directorium, wegen zeitlicher Befreiung von der Militärstellung der Concepts-Practikan- ten desselben .............................. Rechnungö - Eingaben und Vermögens-Jnventare landeöfürstl. Städte und Märkte, wie selbe fünf- tig zu verfassen sind....................... Rechnungs-Eingaben und Abschlüsse, über selbe ist die Hofbuchhaltung berechtiget, Auskünfte und Erläuterungen von den Unterbehörden unmittelbar einzuholen ................................ Rechnungen und deren Beilagen, Vorschriften über deren Stämpelbehandluvg . .............. Rechnungen nebst deren Beilagen, Stämpelbehand-lung, wenn dieselben einer Gerichtsbehörde zur bessern Aufklärung einer Streitsache vorgelegt werden ..................................... Recruten, mit leicht heilbaren Gebrechen behaftete, Vorschrift, betreffend deren Aufnahme in die M>litär-Spitä!er . . .... . . . . Recruten-Stellungen, aushulfsweise, Anwendung bei Bezirken, welche mit ihrem Recruten-Eontingente nicht aufkommen...................... . Reise-Particularien der Beamten und deren Einbegleitungen sind stämpelfrei ....... Reise-Particularien, Vorschrift wegen genauer Beobachtung des Termines zu deren Vorlage . . . Reise-Particularien (JmpfungS-), Furmulare, nach welchen selbe zu verfassen sind ...... Repräsentanten, Camera!- und politische, bei Justizbehörden beigezogene, haben dem Vortrage des betreffenden Prozesses beizuwohnen ..... Rubriken, zur Verständigung der Parteien ausgefertigte, oder Abschriften von selben, Vorschrift über deren Stämpelbebandlnng................... Zahl der Derord» nimg. C § 99 195 37 58 11 13 59 105 99 195 99 195 55 83 63 118 23 41 66 122 136 292 68 124 115 253 Rubriken zur Verständigung der Mitgeklagten, ausgefertigte, deren Stämpelbehandlung . . . Runkelrüben Zuckerabfälle, Vorschrift über die Besteuerung der aus selben gewonnenen gebrannten Flüssigkeiten.........................» . . Rußland, alldort ist der Hansirhandel mit Arzenei-mitteln den ungarischen und fremden Krämern untersagt........................................ S. Sachsen-Weimar, Großherzogthum, bei dem Ueber-tritt in selbes haben sich Knechte und Fuhrleute durch Reisepässe oder Dienstbücher zu legitimiren Samovars (Theekochmaschinen), Ein- und Auö- fuhrszoll-Bestimmung für selbe................ Schifffahrts-Convention mit dem Königreiche Belgien ............................................ Schuldscheine über 100 fl., welchen die Jntabula-kionö-Befuqniß ohne den Werth der Realität beigefügk ist, deren Stämpelbehandlung . . . Seellorger am Lande, Vorschrift in Betreff der E'theilung des Prisat-UnterrichteS in den Gram- niatikol-Cloffen . . ......................... Selenite, das unter diesem Nahmen bekannte Haar-farbungßmiltel ist verbokhen zu erzeugen, zu verkaufe« oder einzuführen.................... Syudicats-Beichwerde Angelegenheiten, Vorschrift über den Stämpelgebrauch in selben .... Spital am Pyhrn und L>ezen, Bestimmung der Di'lanz zwischen beiden Ortschasten auf eine einfache Post....................................... Staats Dienste, die aus selben wegen Verbrechen, Vergehen oder Vernachlässigungen entlassenen Individuen dürfen auch nicht alS Diurnisten bei einer landesfürstlichen Behörde aufgenommen werden.......................................«... Zahl der v Verord» ~ nuiig. iš 195 351 179 339 175 335 29 51 118 257 49 71 100 204 45 67 114 252 182 341 94 191 72 136 Staats» Staatsschuld Verschreibungen vom 1. April 1817, Hinausgabe »euer Couponsbögen zu selben . . Städte und Märkte, landesfürftl., wie die Rech-nungs Eingaben und Vermögens-Jnventare küns- * tig zu verfassen sind ............................ Stämpel, vom selben sind die Zeugnisse für Theologen über die Prüfung aus der Katechetik und Pädagogik frei......................... Stämpelbögen, hinsichtlich deren Auswechslung in dem Falle, wenn ein Urthcil des untern Richters aufgehoben wird................................ Stämpel-Papier zur Aufnahme von Protokollen oder Ausfertigung von Urtheilen, Verfahren bei unterlassener Beibringung desselben von der Partei . Stämpel- und Tar-Gesetz, über dessen Anwendung beim gerichtlichen Verfahren................... Stämpel, demselben unterliegen die Certificate bei Preiswerbungen um landwirthschaftliche Prämien Stämpel, demselben unterliegen die Cameral- und Fonds-Herrschaften wie andere Privat-Dominie» Stämpel, nachträgliche Belehrungen über dieStam-pelpflichtigkeit mehrerer Urkunden und Einlagen Stämpel, Vorschrift, in wie ferne der Fiscuö bei Durchsetzung rechtskräftiger politischer Erkenntnisse im Rechtswege demselben unterliegt . . Stämpel, Vorschrift, in wie ferne der FiScus in Vertretung der unter den: Patronate deö Landeö-fürsten oder des Religions-Fondeö stehenden Kirchen , Pfarren und Schulen demselben unterliegt Stämpel- und Tar-Gesetz, über dessen Anwendung in berggerichtlichen Angelegenheiten . . . Stämpel-Besreiung auf Grundlage eines Armnths-Zeugnisses, wem die Entscheidung der Beschwerden gegen die Verweigerung zusteht .... Stämpel-Behandlnng der im Dienste der Gränz-und Gefällenwache vorkomwenden Urkunden, Eingaben und Schriften............................... Gesetzsammlung XXIV. The». Srtbt der Verordnung. Stämpel-Behandlung derLebensbestätigungen bei Fruchtgenieffern von StiftungS- und andern »in# culirten Capitalien ......... Stämpel, Vorschrift über die Coiiipeienj bei Verweigerung oder Erschleichung von Armuths-Zeug-nissen zum Behufe der Befreiung vom selben vor Gericht......................... Stämpel-Behandlung der Erkenntnisse über diejOrd-nnng bei Befriedigung der Gläubiger aus dem Kaufspreise einer verkauften Realität. . . . Stämpel-Behandlung der Erkenntnisse über die Liquidität und der Urtheile über Klagen auf Bezahlung der Advocatengebühren ...... Stämpel-Behandlung der Verhandlungen über die Ungültigkeit einer Ehe................ . . . Stämpel-Behandlung der Quittungen über Belohnungen , Arbeitslöhnungen u. s. w., von mehreren Empfängern ausgestellte .*.... Stämpel, Bezeichnung der öffentlichen aus dem Staatsschätze dotirten Fonde und Anstalten, welche vom selben frei sind ...................... Stämpel-Behandlung der amtlichen Verhandlungen, welche die Gerichte über mittellose Pflegebefohlene vollbringen.......................... Stämpel-Behandlung der Curatoren der liegenden oder noch nicht angetretenen Verlaffenschasts- Massen ..................................... Stämpel-Vorschrift über die Behandlung der bei den Findelhaus-Directionen vorkommenden Urkunden und Schriften........................... Stämpel, vom selben sind die Zeugniffe über den Besuch deö Wiederholungs-Unterrichtes und der Christenlehre zum Behufe der Freisprechung der Lehrjungen frei . ...................... Stämpel Befreiung der Schriften über die aus dem Unierchans Verhältnisse entspringenden Streitigkeiten ........................................ Stämpel, demselben unterliegen die Paffirscheine 5,3 57 65 113 65 67 74 75 78 79 80 81 82 81 84 120 250 120 120 250 123 137 168 168 171 173 174 175 Stampel-Behandlung der von mehreren Personen gefertigten Gesuche .......... Stämp.l Behandlung der Ei-igaben, in welchen mehrere Petita zusammengefaßt sind . . . . Stämpel-Behandlung der Quittungen deö Ordens der eisernen Krone . . . ................ Stämpel-Behandlung der für Offiziere und Militär-Beamte ausgestellten Urlaubs- und Reise- Certificare ...................... . . . Stämpel-Vorschrift über die Behandlung der Reise paffe............................. . . . Stämp l Behandlung der Schuldscheine fiber HK) fl., in welchen die Jnkabulations-Befugniß ohne den Werrh der Hypothek beigefügr ist.......... Stänipel-Begünsttgung der innerösterr. Brandscha-d>n-V-rsicherungS Anstalt in Verwendung desselben ................................ , . . Siämpel Behandlung der Rubriken nnd Rubriks-Abschriften, dann der Abschriften überhaupt . . Stampel-Papier, verdorbenes, hinsichtlich dessen Auswechslung.............................. Slämpel- und Tox-Gesetz, wegen Wirksamkeit deö-felb-n bei Verlaffenschaften, welche vor dem Ge- setze begonnen haben...................... Stampel - Behandlung der Lizitations-Protokolle hinsichtlich der für den Militär-Bedarf unan-wendbaren Manipulations Abfälle oder unbrauchbar aewordencn Militär Effecren ...... Stämpel-Behandlung der Urtheile, die über Einge-ftandniß deö Beklagten gefällt werden . . . Stämpel pr 30 fr. unterliegen die Diplome des krainerifchen LandeS-Mufeal-Vereins .... Stämpel Behandlung der verschiedenen Gesuche, Eingaben und Erlässe bezüglich der Grund- und Hauszinösteuer............................ Stämpel, demselben unterliegen die Certificate über die eigene Zucht des zur Preiswerbung vor-geführten Hornviehes......... Zahl der ^ Versrd» ~ nung. 83 176 85 179 90 185 90 185 96 192 100 204 111 248 115 253 125 281 127 283 131 287 133 290 135 291 138 293 141 296 Zahl der Berord-mitig. £ Stämpel-BeHandlung der Dekrete über die bestandene Prüfung a»ö dem Civil- und Criminal-Jnstizfa.he, «uö dem Grnndbuchsfoche und dem adeligen Richieramte 148 208 Stämpel-Bebandlunoen der Erwerbsteuer-Erklärungen, Gewerbö-Zurücklegungen und amtlichen Pro-tofolle über Anzeigen verlorner Erwerbsteuer-Scheine 316 Stämpel, über dessen Gebrauch bei wirthschaftö-ämtüchen Verbandlungen 159 319 Stämpel Behandlung der Tauf-, Trau- und Tod-tenfcheine, welche von auswärtigen Behörden im diplomatischen Weae »achaesuchr werden . . . 165 326 Stämpel Vorschrift für Legalisirung der Urkunden für Abwesende 167 327 Stämpel- und Tar-Gesetz, über dessen Anwendung auf die Urkunden und Protokolle aus Anlaß der Ausmittlung und Leistung der Entschädigungen zum Behufe der Staats-Eisenbohnen .... 170 329 Stämpel-Behandlung der Zeugnisse für Lehramts-Candidaten 171 331 Stämpel- und Tax-Geseh, dessen Anwendung auf das gerichtliche Verfahren 172 331 Stampelpsii^tiq find die Empfangs-Bestätigungen über die Rückzahlung der Zwangs-Darl.hens-Forderungen und der Legalisirung der bießfälli-gen Quittungen 174 334 Slam pel-Bedandlnnq der Messen Stiftsbriefs-Ent-toiirfc, und der Gejuche, womit selbe vorgelegt werden 177 337 Stampel-Behandlung der SyndicatS-Beschwerde-Angelegenheiten 182 341 Stämpel, demselben unterliegen die Zahlungsbüchel der k. k. innerösterr. wechselseitigen Brandschaden-VersicherungS-Anstalt 184 342 Stämpel-Behandlung der amtlichen Protokolle über die vorgenommene Veräußerung der wegen Ge-fälls-Uebertretung beanständeten Maaren . . . 185 342 Stämpel-Behandlung, der Quittungen und Empfangs Bestätigungen über das Limito-Maß und Deputat-Salz der Beamten ....... Stämpelpflichtigkeit der k. k. Montan-Herrfchaften Stämpelpflichtig sind die Quittungen der Mendi-canteu-Klöster über ihre Dotations-Beträge Stämpel. über die Pflichtigkeit mehrerer Urkunden, wenn selbe als Beilagen verwendet werden . . Stämpel- und Tax-Gesetz findet auf die Hofdienerschaft Anwendung ......... Stampel, vom selben find die Zehent-Fassionen frei Stämpel-Behandlung jener ftämpelpflichtigen Acte, welche Judicien, Regiments- und Corps-Gerichten von anderen Behörden ohne Zulegung des Stämpelbogens überreicht werden............. Stammgelder politischer, städtischer und ständischer Fonde und Stieftungen, für selbe dürfen zur fruchtbringenden Anlegung fünf- und vier-percentige Staatsschuld-Obligationen auch über Pari eingelöset werden ..................... Steingut, Ein- und Anöfuhrszoll Bestimmung . . Steiukohlen-Werke, Vorschrift über die Berechtigung des hohen Aerars zu deren Eröffnung . . Steuerbefreiungs-Gesuche für neue und vergrößerte Gebäude find stämpelpflichtig ...... Steuer-EinhebungS-Procenten-Quittungen der Cameras und Fondsherrschaften sind stämpelpflichtig Stiftungen, Vorschrift über deren Berichtigung und Evidenzhaltung................... Straßenbau-Commissäre, wegen Jntervenirung derselben bei Commissionen auf Veranlassung der Bezirksobrigkeiten und Magistrate ..... Ströme und Flüsse, schiff- und floßbare, über die Art der Besitznahme und Benützung der Inseln in selben...................................... Zabl de Verordnung. i 188 345 189 347 190 348 191 348 192 349 194 350 198 357 142 297 89 184 139 294 23 41 22 40 f 58 86 i 75 140 129 284 93 188 Zahl der Verord- «5 T. nung. IS Tabakblätter, rohe, Erhöhung der Licenzgebühr für deren Einfuhr in jene Lander, in denen bie ZoU-und Staalo-Mouopols-Ordnung befiehl . . . 41 63 Tabular Gesuche, welcher Stampel zu selben erforderlich ist ..... . ...... 99 195 Tagsatzungen dürfen in streitigen Rechts Angelegenheiten, in gst-Bestimmuug für selbe bei der Versendung nach Ungarn und Siebenbürgen 151 310 Theekoch-Maschinen, genannt Samovars, Ein- und Ausfuhrs-Zoll-Bestimmung für selbe .... 118 257 Tilgungsfond, die beim selben anliegenden Cautio-nen der ständischen und städtischen Beamten werden künftig mit vier Percent verzinset . . . 1 1 Tilgungsfonds Hauptcasse, an selbe dürfen Depositen, Camionen, Vadien und sonstige Beträge nicht kumulativ eingesendet werden ..... 3 4 Tilgungsfond, nur die im letztverflossenen Verwaltungs-Jahr beim selben angelegten over znrückbe-zahlten Depositen sind in die Jueontrirungs-Ausweise aufzunehmen ......... Tilgungsfund, über die Einsendung der zur Anlegung beim selben beflinimtenLaurionen u. Deposiren Tilgungsfond, die beim felben angelegten Cautionen der Einstandsmänner gegen Offert enilassener Soldaten und der Recruten-Stellvertreter werden zu vier Procent verzinset ...................... Titel, fremde Dienste bezeichnende, von auswärtigen Regierungen anzunehmen wird den österr. Unter- thanen untersagt....................... Todtenscheine für Gewerbs - Parteien behufs der Steuerabschreibungen unterliegen dem Stämpel pr. 15 fr............................................ ' It Uhrmacher-Profession wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Beschäfkigung erklärt. . Ungarische Behörden, die Correspoudeuz mit selben ist in lateinischer Sprache zu pflegen . . - . Unterthanen, herrschaftliche. dieser Ausdruck im §. 87,3-7, deö Stämpel-Gesetzes begreift in den wiedererworbenen Provinzen auch die Bezirks-Insassen unter sich ......... . Unlerthanen, österreichische, selben ist eS untersagt, von auswärtigen Regierungen Titel, welche fremde Dienste bezeichnen, anzunehmen . . . Unterihanen, österreichische, bedingte Cautionsbe-frciung in den bei den königlich pohlnischen Gerichten anhängigen Rechtsstreiten . . . . UnterrhanS-Verhä'ituiß, Erläuterung deö Stämpel-Patentes über die Stampel Behandlung der aus selben entstehenden Verhandlungen ..... Zahl der Verorh« Urkunden, wen» selbe auch auf einen Geldbetrag nung. ts unter 2 fl. lauten, sind stämpelpflichrig . . . Urkunden, stämpclfreie, bei einer Behörde beige* brachte, wann deren Stämpelfreiheit aufhört Urkunden, Vorschrift wegen Stämpel-Behandlung 99 195 99 195 bei deren Legalisirung für Abwesende .... Urkunden und Protokolle, aus Anlaß der Ausmitt' lung und Leistung der Entschädigungen zum Be-hufe der Staats-Eisenbahnen, deren Stämpel- 167 327 Behandlung Urkunden, als Beilagen verwendete, über deren 170 329 Stämpelpflicht Urlaubs- und Reise-Certificate für Offiziere und 191 348 Militär-Beamte, deren Stämpel-Behandlung Urlheile, aufgehobene, über die Auswechslung der 90 185 bei selben verwendeten Stämpel Unheile, der Stämpel für selbe kann im schriftlichen Verfahren bei Jnrotulirung der Acten, und im mündlichen Verfahren bei dem Schluffe vessel- 8 9 den übergeben werden 10 11 Uctheile deö untern Richters, aufgehobene, wegen Auswechslung der Stämpelbögen in diesem Falle Urtheile, hinsichtlich deren Ausfertigung im Falle der von der Partei unterlassenen Beibringung 1 9 10 \ 20 39 des StäwpelpapierS Urtheile, stämpelpflichtige, sind von den Parteien über Auftrag des Gerichtes vorzulegen, oder die Nachweisung der damit getroffenen Verfügung 43 64 anzuzeigen Urtheile und Protokolle, dürfen nicht vor Beibringung des Stämpelpapierö aufgenommen oder ausgefertigt werden Urtheile und Verordnungen königlich' bayerischer 99 i 99 ( 195 195 195 351 Gerichte, über deren Zustellung und Erecution Urtheile, über Eingeständniß des Beklagten gefällte, 122 278 über deren Stämpelpflichtigkeit ...... 133 93m 290 V. Vergleiche, gerichtliche, deren Stämpel-Behandlung Verhandlungen, welche die Gerichte über mittellose Pflegebefohlene vollbringen, Vorschrift über deren Stämpei-Behandlung ......... Verlassenschaften, vor dem Stämpel- und Sox--Gesetze begonnene, über die Wirksamkeit dcS Letzteren auf dieselben...................... . VerlassenschaftS-Massen, liegende oder noch nicht angetretene, Vorschrift über die Stämpel-Behandlung der Eingaben der Cautionen . . . Verlassenschafts-Anspcüche österr. Uuterkhane» auf Erbschaften von im Seedienste der Niederlande verstorbenen Personen......................... Verlassenschafts-Abhandlungs-Protokolle, die Stelle der Theillibelle vertretende, deren Stämpel-Behandlung ........................................ Vermögens - Jnventare und Rechnungs-Eingaben landesfürstlicher Städte und Märkte, wie selbe künftig zu verfassen sind .................... Vermögens - Freizügigkeit zwischen Oesterreich und Oldenburg, Ausdehnung auch auf jene Provinzen, welche nicht zum deutschen Bunde gehören Vorträge, welche bei den Dominien, Orts- und Bezirks-Gerichten von den Gerichts-Insassen errichtet werden, deren Stämpel-Behandlung . . Verzehrungs-Steuer Bemessung von den auS Runkelrüben-Zuckerabfällen gewonnenen gebrannten Flüssigkeiten ................................ Vogelfang, die bezüglich der Beschränkung desselben getroffenen zeitlichen Verfügungen haben forczudauern . . ......................... Vormerk-Bücher, öffenkNche, gemessen nur in Ansehung der in dieselben eingetragenen Duplicate oder Abschriften der gehörig gestampelten Original-Urkunden die Stampelfreiheit ..... Zahl der ^ Veroro- •-mittg. d> 195 351 78 168 127 283 78 168 132 289 195 351 11 13 146 306 99 195 179 339 73 137 99 195 Vchhsammlluig XXIV. Lhell. 36 W. Wanderbücher, für selbe ist künftig keine Ausfertigungs-Gebühr abzunehmen...................... Weiber-Verzichts Reverse verrechnender Beamter, über deren Ausstellung..................... WirthschaftS-Aemter, Dominien und Magistrate, deren Eingaben im Nahmen und Interesse der Parteien sind stämpelpflichtig ...... Wirthfchaftsamtliche Vergleiche, deren Stäinpel« Behandlung....................... ... . Wohnungen, leer stehende, die Anzeige hierüber unterliegt dem Stäinpel ........ Wohnungen, leer gestandene, die Anzeigen über deren Wiedervermiethung sind stämpelfrei . . Wundarzte, diplomirte, über deren Militärpflicht Weiber-Verzichts-Reverse, Vorschrift über deren Einlegung von den Gattinen in Verrechnung stehender Beamter...................... . . . Z. Zehent Fassionen sind stämpelfrei ...... Zeugnisse für Theologen über die Prüfung auö der Katechetik und Pädagogik sind stämpelfrei . . Zeugnisse über Armuth zum Zwecke der Stämpel-freiheit vor Gericht, Vorschrift über die Compe-tenz bei Verweigerung oder bei Erschleichung desselben ...................... . . . . Zeugnisse, pfarrämtliche, zur Belegung der Ehe-aufgeboihs T idpenSgeluckie sind stämpAfrei . . Zeugnisse für die Lehrjunqen über den Besuch des WiederbolungS-UnteerichteS und der Christenlehren, Vorschrift über deren Ausfertigung und Stamp,l-Aehandlung ......... Zeugnisse über die eigene Zucht deö zur PreiSwe» bung vorgeführten Hornviehes unterliegen dem Stämpel ............. Zahl der Verord- Nllllg. 'S 18 86 180 153 312 23 41 159 319 23 41 23 41 166 326 160 319 194 350 r 7 9 l 12 27 57 84 64 119 80 173 144 296 Zahl der Derord- .5 nung. Zeugnisse für Lehramtö-Candidate», deren Stämpel-Behandlung . . 171 331 Zollbestimmung für die aus Ungarn und Siebenbürgen ringeführten Kämme von Holz, Horn oder Bein 61 107 Zollbestimmung bei Borstenvieh und Steingut . . 89 184 Zolltarifs, allgemeiner, Aufhebung der TariffSpost 36 für die Waaren-Ein- und Ausfuhr .... 117 256 Zoll-Bestimmung für die Ein- und Ausfuhr der Theekochmafchinen, genannt Samovars . . . Zoll-- und Dreißigst-Bestimmungen, Bekanntmachung neuer, in Bezug auf einige Eisenartikel 118 257 161 320 Zoll-Bestimmung für die Einfuhr von Eisen« und Stahldraht . 169 328 Zwangs - Darlehens - Forderungen, die Empfangs-Bestätigungen über deren Rückzahlung und die Legalisirungen der dießfälligen Quittungen sind stämpelpflichtig 174 334