«849. Amtsblatt zur LMchcr Zeiluna. Dinstag den 24. April. Guliernml - Verlautbarungen. 3. «79. (2) Nr. 7366 C i r c u l a r e des k. k illyrischen Guberniums. -Ueber die Behandlung der am 2. 'April 1849 m der Serie 3,5 verlosten Obligationen von den durch die Vermittlung des Hauses Goll ausgenommenen Anleihen zu vier und fünf Percent. --In Folge eines Decretts des k. k. Fmanz-Mlm-steriums vom 2. April ,849 wird, mtt Bez.ehung auf die Circular-Verordnung vom ,4. November 1829, bekannt gemacht, daß drc am ^. April l849in der Serie'3'5 verlosten Obligationen von den durch Vermittlung des Haujes Goll aufgenommenen Anleihen zu vier Percent >,". (-, Nr. 335 l bis einschließig 3750, und zu Mf Percent !n>. ^. ^ > Nr, ,026 bis ""fchlleDch 2l54, nach den Bestimmungen des Allcrhoch,ten Patentes vom '/1. März I«l8 gegen neue, mtt vier und fünf Percent in Conventions - Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden. — Die Umwechslung dieser Obligationen wird sowohl bei der k. k. Universal-Staatsschulden-Casse in Wien, als auch bei dem Hause Gebrüder Sichel in Amsterdam vorgenommen werden. — Laibach am 9. April !8i9. Leopold «Braf v. W e l se r s h e l m l), Landes - Gouverneur. 3. 666. (3) "" iNr. 6753. C i r c u l a r e des k. k. illyrischen Guberniums. — Nach «5. II des allerhöchsten Patentes vom l3. März »849 Men den Mißbrauch der Presse ist für die Herausgabe einer periodischen Druckschrift politischen Inhalts eine Caution nach der Wahl des Erlegers in barem Gelde oder in auf den Ueberbringer lautenden , in Conventions - Münze verzinslichen kaiserlich - österreichischen Staatsschuld - Verschrcibungcn nach dem Börsencourje des Erlagstages zu erlegen und im ersten Falle ist die erlegte Caution nach dem bei dem k. k. Til« gungsfonde bestehenden Zinsfuße zu verzinsen. — Die Cajsen, bei welchen der erwähnte Cauttons-erlag Statt zu finden hat, sind nach dem zwischen den beiden Ministerien der Justiz und der Finanzen zur möglichsten Erleichterung der Parteien getroffenen Uebereinkommen folgende: Das niederösterrcichische Provinzial«Zahlamt, ferner die Provin ial - Cameral - Zahlamter zu Linz, Gratz, Prag, Brunn, Lemberg, Zara, Laibach, Klagengenfurt, Trieft und Innsbruck; die vereinigte Camera!« und Creditscasse zu Salzburg, die Ca-mcralcasse in Krakau, das Filial-Camera!-Zahlamt in Trient, die Cameral - Kreiscaffen zu Czer-novicz, Bochnia, Brzczan, Zaleszyk, Iaslo, Ko-lomca, Przemysl, Rzeszow, Sambor, Sanocc, Banok, Stanislau, Etry, Tarnopol, Tarnow, Nadowice, Zloczow, Zolkiew, Spalato, Ragusa, Cattaro, Neustadtl, Adclsberg, Villach, Görz und Mttterburg; die Cameral-Bezirkscassen zu Wiener-')l'eustadt, Korneuburg, stein, Ried, Wels, Dtarburg, Brück an der Mur, Czaslau, König-Mtz, Gitschin, Iungbunzlau, Leitmeriz, Saaz, Eger, Pilsen, Pisek, Budwcis, Olmütz, Iglau, Ungarisch Hradisch, Teschen, Troppau, Capo d' -Hstria, Briren, Feldkirch und Imst. - Die Cassen haben die erwähnten Cautionen oder Cau tions.Ergänzungsbeträge gegen Beibringung von ^ildmungsurkunden von Seite der betheiligten fartelen zu übernehmen und den Erlegern Hieruder d,e von ihnen benöthigte, den Gegenstand und Zweck des Erlages genau bezeichnende un- >gestämpclte, Mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung auszustellen, keineswegs aber sich in die Prüfung einzulassen, ob die in Staatsschuld-Vetschrcibungen erlegten Cautionen vermöge ihres Courswcrthes und ihrer sonstigen Eigenschaften den im Patente vom 13. März 1849 cmgege->benen Erfordernissen entsprechen, weil diese Prüfung dem Staatsanwalte zusteht, bei welchem von den betheiligten Parteien der Cautionserlag auszuweisen ist. — Dle Cautionsobligationen sind mit keinem Haftungsbande zu versehen, sondern nur sorgfältig unter dreifacher und bei je-n n Cassen, wo diese nicht besteht, unter zweifa-! cher Gegcnsperre zu hinterlegen. Auch bleibt den ! Partheien die Intcressenbehebung von diesen Obligationen unbenommen, weßhald ihnen die Cvu.-pons über die bereits verfallenen Odligations-Interefsen jederzeit gegen ämtliche Ersichtlichma-chung auf den erwähnten von den Cautionsle-gern zu diesem Behufe beizubringenden Empfangsbestätigungen jener Casse, bei welcher der Erlag Statt fand, z>! erfolgen sind. — Die geleisteten^ Barcautionen sind von jenen Cassen, bei welchen! der Erlag geschieht, unmittelbar bei dem Staatsschulden - Tilgungsfonde, fruchtbringend anzulegen, und es ist sich in Absicht auf die Bchebung und Ausbezahlung der hiervon verfallenen Cautions-capitals-Interessen den vorgeschriebenen Terminen, so wie auch in Ansehung der Cautionsca-pitals-Rückzahlung, selbst in so fcr» solche von dem Staatsanwaltc zugestanden wird, an die dießfalls bestehenden Directiven zu halten. — Die Cassen, bei welchen der Cautionserlag geschieht, haben, wenn es sich um Erfolglassung einer Caution an die Partei oder um die Abfuhr einer erkannten Geldbuße oder eines als verfallen erklärten Cautionsbetrages an die Gx-meindecasse handelt, der dießfalligen Aufforderung von Seite des Staatsanwaltes Folge zu geben, und im Falle, daß die Cautionen aus Staatsschuld - Verschreibungen welche erwähntermaßen ohnehin stets auf den Ueberbringer zu lauten haben, besteht, auf das vom Staatsanwalte gc. stellte Ersuchcn im Wege der Staatsschulden-Tilgungshauptcasse borsenmaßig zu veräußern, übrigens die Realisirung jedes an die Gemeinde-Casse abzugebenden Betrages, und zwar im Falle eines Statt gefundenen Obligationen - Verkaufes, unter Mittheilung einer ämtlichen Abschrift des Börsezettels und der Verkaufsnote zur Kenntniß der Staatsanwaltschaft zu bringen, welche sohin die Gemeinde zur Empfangnahme des realisirtcn Betrages zu Gunsten der Armen bei der Casse gegen ungestämpelte Empfangsbestätigung anzuweisen hat. — Die politischen und Cameral-Gcfällen-Landcsbchörden haben hiernach unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, und insbesondere ist der gegenwartige Erlaß von der politischen Landesdehörde um so schleuniger öffentlich kund zu machen, als schon binnen 30 Tagen nach dcr Kundmachung des allerhöchsten Patentes vom 13. März 1849 die Herausgeber der bereits bestehenden periodischen Druchchnften politischen Inhaltes sich mit der BestäNgung der ^ betheiligten Casse über den Erlag ihrer Caution ! ausweisen müssen. — Laibach am 7. April »849. Leopold Graf v. W elfersheimb, Landes - Gouverneur. l-----------^—____----------------------- l Z. 665. (3) Nr. 4529, «ä 7276. C u r r e n d e > des k. k innerösterr. küstenländ. Ap-- pellations-Gerichtes wegen Wiederherstel- lung der zerstörten Grundbücher der Herrschaft Sonnegg. — Laut einer bei dem Appellations-Gerichte unter p>'2^. 2. April 1848 eingelangten ämtlichen Anzeige sind die sämmtlichen Grundbücher der Herrschaft Sonnegg im Laibacher Kreise am 2i. März 1848 durch zusammen ge-rottete Bauern zerstört worden. — Damit die ! Wiederherstellung der Grundbücher in einer Art geschehe, daß sowohl die Besitzer unbeweglicher Güter, als auch die Besitzer der auf diesen Gütern intabulirten oder pranotitten Forderungen oder Rechte ihre Rechte wahren können, zugleich aber jeder Ungewißheit und den daraus für den Realcredit entstehenden Nachtheilen ein Ziel gesetzt werde, wird in Folge der mit dem Decrete vom l6, '^ärz l849, Zahl 6l, herabgelangten Genehmigung des hohen k. k. Justiz-Ministeriums Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: y Die Wiederherstellung der zerstörten Grundbücher der Herrschaft Sonnegg wild dem landesfürstlichen Bezirksgerichte der Umgebung Laibachs übertragen, und hat auf Kosten de'tz Staats^lerars zu geschehen; welchen jedoch der Entschädigungsanspruch wider diejenigen, deren Schuld an der Zerstörung der bezeichneten Grundbücher erwiesen würde, vorbehalten bleibt. — II) Zu diesem Behufe werden alle Eigenthümer der zum Grundbuchc der Herrschaft Sonnegg gehörigen unbeweglichen Güter, so wie auch die Besitzer von auf diesen Gütern intabulirten oder prä'notirten Forderungen oder Rechten aufgefordert, die in ihren Handen befindlichen Urkunden zum Erweise des angesprochenen Eigenthums oder sonstigen dienlichen Rechtes binnen Jahresfrist, längstens aber bis Ende April 185U dem landesfürstlichen Bezirksgerichte der Umgebung Lai-bachö vorzulegen, und zwar die Tabulargläubiger bei sonstigem Verluste ihrer durch die erwirkte Intabulation oder Pranotation erlangten Priorität — Hl) Den zur Wiederherstellung der zernorten Grundbücher nöthigen Gesuchen und Amtshandlungen wird die Befreiung von den Taren und Stämpeln unter der Beschränkung zugestanden, daß sich diese Befreiung nur auf die Herstellung des vorigen Standes zu beziehen habe. — Kla-genfurt am 29. März 1849. In Abwesenheit S r. deß Herrn Präsiden- ten Excellenz: R a i c i ch in/p, Vice-Präsident. > vr. Buzzi m/p. Hagg ,n/p. Z 641. (3) Nr?594^ C u r r e n d e über verliehene Privilegien, -> Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat in Folge eingelangten Decretes vom 7. Februar l. I., Zahl lH4, an diesem Tage nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 31. März ,832 die nachfolgenden Privilegien zu verleihen befunden: 1) Dem Heinrich Ca-tharme Canulle, Vicon,,^ ,) für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung, aus verschiedenen Auflösungen mit Beihilfe der galvamjchen Electricität, Metalle und deren Leglrungen auf Metalle sowohl, als auch auf andere Substanzen auszuscheiden, wobei weder der Gesundheit schad- liche Gasarten noch Dämpfe entwickelt werden, welche Methode übrigens, da hiebet möglichst dünne Schichten ausgeschieden werden können, sowohl den Vortheil der größten Wohlfeilheit, als auch der Unschädlichkeit für die Gesundheit der Arbeiter in sich vereinige. — 2) Dem Sigmund Reisner, Kaufmann aus Pesth, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt Nr. 668, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung eines neuen, wohlfeilen und vortheilhaften Brennmateriales. — 3) Dem Erastus Edgerton Marcy, Doctor der Medicin, wohnhaft in Hartford, in den vereinigten Staaten Nordamerika, (durch Carl F. Loosey, Ingenieur, wohnhaft m Wien, Landstraße Nr. 491,) für die Dauer von fünf Jahren, auf die Verbesserung in der Fabrication des Stahles. — 4) Dem Maximilian Gmeiner, Schmiedmeister, wohnhaft in Scheerding in Oberösterreich, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Verbesserung der Sa'emaschine, welche darin bestehe, daß in der Säemaschine nach Fellenberg'schem Principe das Kronrad beweglich gemacht, mehrere Walzenräder verschiedener Beschaffenheit beigegeben, die Achse zum Höher- und Niedrigerstellen eingerichtet, ein Zahnrad mit einer Einfallfeder, so wie ein Rad in der Walze angebracht, und die Egge zum Höherund Niedrigerstellen beweglich gemacht werde. — 5) Dem Peter Prosper Pimont, Director einer Indienne-Fabrik in Rouen, wohnhaft in Rouen in Frankreich, (durch Joseph Eugen von Nagy, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 276,) für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung seiner am 12. Jänner 1847 priuilegirten Entdeckung und Verbesserung eines continuirlichen Spei-sungs-Apparates mit ununterbrochenem und nach Belieben unterbrochenem Strahle für die Speisung an Hoch-, Mittel« und Niederdruck-Kesseln mit oder ohne Condensation, welche Verbesserung darin bestehe, daß mittelst verbesserter und zum Theile neu aufgestellter Apparate Vorrichtungen und Verfahrungsarten, bedeutende Crsparungen an Brennstoff, so wie an Wasser (durch die aufgefangene und concentrirt in Benützung gebrachte Wärme, welche sonst bei den mit dampfhcißem Wasser und erhitzter Lust arbeitenden Etablissements verloren geht), erzielt werde, und diese Wärme zugleich eine zum Theile sich selbst forterzeugende verfügbare Hitze darbiete. — tt) Dem Friedrich Adam Schwartz, Steinbruch-Besitzer, wohnhaft in Solenhofen, im Kreise Schwaben und Neuburg im Königreiche Baiern, (durch Ic" seph Gastel, wohnhaft in Wicn, Roßau Nr. 171), für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung einer neuen, leichten, sehr haltbaren und wasserdichten Häuserbedachung aus ^olenho-fer, sogenannten Kchlheimer dünnen Platten, so wie auch aus gebrannten Thonziegeln, welche Bedachung von natürlicher und jeder andern beliebigen Farbe erzeugt werden könne, und zur Eindeckung selbst der flachsten Dächer verwendbar sey. — Ferner wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die offen gehaltene Original-Beschreibung der Verbesserung des Maximilian Gmeiner bei der ob der ens'schen und jene der Erfindung des Friedrich Schwartz bei der niedcrösterreichischen Regierung zur allgemeinen Einsicht sich in Aufbewahrung befindet. — Laibach am 23. März 1849. Leopolo Graf v. Welsersheimb, Landes- Gouverneur. Z «^2. (3) Nr. «421. Currende des kaiserlkönigl. illyrischen Guberni ums über verliehene Privilegien. — Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hac laut eingelangten h, Decretes vom 2-. Februar l, I., Zahl 1925, an diesem Tage die nachfolgenden Privilegien verliehen: I) Dem Louis V0'l Orth, wohnhaft in Wien, Leopolostadt Nr, 356, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung eines neuen Verfahrens, scharf abge-gränzte und mehrfarbige Siegelabdrücke darzustellen 2) Dem Friedrich Wilh lm Blind, Tuchfabrik^ Director, wohnhaft in Robertsau, Nr. 298, bei Straßburg, (durch Anastas Dusy, Handelsmann, wohnhaft in Wien, Ataot Nr. 697,^ für d«' Dau.r von fünf Jahren, auf die Erfindung einev Maschine zum Trocknen der Wolle und anderer scoffe, wodurch eine bedeutende Ersparung an Raum, Zeit und Brennstoffen erzielt, so wie die Gesundheit der Arbeiter vor Gefahrdung aus dem Temperatur-Wechsel bewahrt werde. In Frankreich ist diese Erfindung seit is.Iuni 1848, auf die Dauer von 15. Jahren patentirt. — 3) Den Gebrüdern Krach, wohnhaft in Prag, Nr. 141/1, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung von Oberröcken oder Paletots, die nach belden seiten zu tragen seyen, mit Ausnahme der Aermel und Achsel, ohne Naht, und aus einem Stoffe verfertiget werden, der auf jeder Sei-te anders gewebt, eine andere Farbe und andere Muster darstelle. 3) Dem August Friedrich Busse, Bevollmächtigter der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagme, wohnhaft in Leipzig, (durch Dr. Joseph Neumann, wohnhaft in Wien, St. Nr. 995,) für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung, an Eisenbahnwagen und Achsen den Achsenbruch zu verhüten und unschädlich zu machen. 5) Dem vi Franz Spitaler, k. k. Bezirks-Arzt, wohnhaft in Mattighofen, in Oberösterreich, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung einer neuen Art Essigstai, bei dem hierortigen k. k. Kreiö-amte ln deu unten festgesetzten Terminen in den gewöhnlichen Amtsstunden einzureichen. — Es werden demnach sämmtliche Hauseigenthümer und Hausadmimstratoren der Provinzial-Hauptstadt Laidach und ihrer Vorstädte aufgefordert, sich bei Abfassung dieser Hausbeschreibungen und ZinS-bekenntmsse auf das Genaueste nach der denselben bekannt gemachten Belehrung vom 26, Ium 1620 ;u benehmen, so wie dieselben vor ihrer Fertigung und Uederreichung der sorgfältigsten Prüfung zu untelziehcn, und zwar: :») ob die Bestandlhelle des Hauses mit den demselben Hauseigenthümer gehörigen, im Stadtbezirke liegendenW>rtl)schafts-oder Gewerbsgebauoen genau und vollständig aufgenommen sind; d) ob die jährlichen Micthzinse mit Einschluß jener von den Kramläden «nd Standchen in den Vorhäusern genau und gewis" senhaft aufgesührs erscheinen) c°) ob die eingestellten Zinsposten von sämmtlichen Wohnparreien, in Ansehung der Richtigkeit des Zinsertrages, gehörig qefertiget seyen, und d) ob alle auf die Verfassung der Zinsfassionen eilassenen Vorschriften pünctlich deachttt sind. — Zuqleich wird bemerkt, daß in Folge h Hofkanzlei.-Decretes vom 7. Juli 1840, Z. 2l»Wl, Gubernial-Intimat vom 21. Juli I84U, Z. l8!)5l, auch die Fem-rlöschrequi-siten-Depositorien und die Fleischbänke in die Hauszmssteuer tinzuvezich^', mithin auch in die Hauäzmsbckenntnisse aufzunehmen seyen, da für dieselben, wenn sic auch keinen wirklichen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parification ein angemessenes Zinserttäqniß ausgemtttelt werden soll. — Die Uliterfertigung, sowohl der Wohnparteien als der Hauseigenlhümer, hat, wenn sie schreidenskundig sind, in der Negel eigenhändig zu geschehen, widrigens haften selbe für die Angaben ihrer vorgeblichen Gewittriger, Die Na« mensfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, welche diesen Letztern stets den vom Hauseigenthümer oder dessen Gewalttrager in dem Zins« bekenntllisse angesetzten Zins im Betrage anzugeben haben, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, wobei noch bemerkt wird, daß diese Namenssertiger nie aus der Familie oder Dienerschaft des Hauseigenthümers seyn dürfen. — Bei den schreidensunkllndiqeli Hauseigenchümern aber muß das von ihnen eigenhändig beigesetzte Kreuz« zeichen, außer dem Namenssertiger, noch von einem zweiten schreibcnskundigel, Zeugen bestätiget werden. - Uebrigens wird erwartet, daß die HauS» eigenthümer die selvst benutzten, und die an ihre Anverwandten, Haus^dministratoren und Haus» meister überlassenen Wohnungen mit den Zinsen der übrigen Wohnungen in ein billiges Ebenmaß sehen werden, um den lastigen amtlichen AusmiW lungen und Localrevisionen zu begegnen, wobei bemerkt wird, daß jene Bestandtheile, welche der Hiuseigenthümer sclbst benützt, der bestehenden Vorschrift gemäß in dem nämlichen Betrage, '" welchem er sie wahrscheinlicher Weise vermiethen 133 würde, wenn er sie nicht selbst benutzte, in Anschlag !gaben werden folgende per^mtorische Termine fest' zu dringen sind. — Zur Ueberreichmig dieser Ein- ^ qesetzt: Für die innere Stadt: der 1. Mai d. I. für die Hauser von Conscriptions-Nr. I bitz incl. 40 ,, 2. » ^ » " » » ^ ,, 41 — » 82 » « » '^ » >» » » », », 83 — « 11? » 4 » „ » », » » „ „ 1l8 — » l^»7 » 5. » „ „ " » » „ ,» 168 — - 2N5 ., 7. « " ., .. >» ' ,< « » 2U6 — ., 247 »» 8. » « >, „ » „ ^ ^ 248 — ,, "84 „ 9. » „ ,< „ „ „ „ ,, 285 — ', nll.. (,. Für die Vorstadt St. Peter: der 10, Mai d. I. für die Hauser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 4U »11. „ „ » « ,, ,, " " 41 — ,< 8U „ 12. ,, „ ,. ^ ^ « " " 8l — » 12U « 14. „ » » ., " « " " l21 — „ Un. ^. Für die Capuziner-Vorstadt: der 15. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions - Nr. 1 bis incl. 40 ,, 16. „ » „ " » " » » 41 - « Ntt. L.' Für die Gradi scha-V orstadt: der 18. Mai d. I für die Häuser von Conscriptions «Nr. 1 bis incl. 40 „ 19. „ „ « .. » " « " ^l — ,, liu. ^. Für die Polana^Vorstadt: der 21. Mai d. I für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 45 „ 22. » " " " " " " " ^^ " " ^^' ^ ' Für die Carlstädter.Vorstadt und Hühnerdorf: der 23. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Nr, 1 bis incl. liu. l). der erstern, und dcr letztern Vorstadt 1 — », jill. <ü. Für die Vorstadt Tyrnau: der 24. Mai d. 3 für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 40 » 25.' „ '.. « « - » " " 4! - , lin. ^ Für den Carolinen-Grund: der 26. Mai d. I. für die Häusrr von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 35 Für die Vorstadt Krakau: der 29. Mai d. I für die Häuscr von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. Int- ^. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand seit vorigem Jahre nicht geändert hat, werden nicht angenommen. — Wer diese Termine nichr auf das P ü n c t li ch st e zuhält, ver-sällt in die im § 2» der Belehrung für dieHauseigenthümer vorgeschrie. dene Behandlung, von der das Hreisamt, Weil es das Totale in der vorgeschriebenen Zeit hohen Orts vorlegen muß, nicht abweichen wird, wobei noch die Circular-Verordnung vom 20. Jänner 1829, Z 1313!. M Erinnerung gebracht wird, vermöge wclcher auch jene Hauseigentümer, welche wegen ncuer Bauführungen steuersreu' Jahre genießen, die Hausbeschreibung und Zmsbckcnnt« nisse einzureichen haben. — Zur nähern Aufklärung des im Eingänge dieser Verlautbarung vorkommenden Wortlauts, von Georgi 1849 bis dahin 1850, wird den HauStigenthü'mern bemerkt, daß für jene Wohnungen, wofür sie für die ver^ strichene Georgelt noch keine bestimmten Parteien haben, die Zinsen der g,genwartlgen Parteien anzugeben, die Wohnungen aber in dem Zinsertrags» bekenntnisse als leer zu bezeichnen sind, wobei es sich von selbst versteht, daß in dergleichen Eingaben nur jene Partelen aufzunehmen kommen, die bis zum künftigen Michaeli wirklich im Hause wohnen werden, nicht aber jene, die a,ca/nwättlg in demselben wohnen und in wenig Tagen auS-ziehen, we>l sie schon in der Fassion ihrcs künf^ tigen Hauseia/llthümers vorkommen müssen. — Ferner wird sämmtlichen Hauseigenthümern noch erinnert, daß, obschon diese Eingaben bloß von ihnen selbst Hieramts überreicht werden sollten Man jedoch davon in der Voraussetzung abgeht, daß sie hiezu nicht Kinder oder unerfahrene Dienstboten absenden, welche bei hieramtlicher Revision der Bekenntnisse, über die allsälligen Anstäudc nicht belehrt werden können, daher für einen solchen Fall es immer nothwendig ist, daß wegen Behebung der Anstände die Ueberreichung durch ein sachkundiges Individuum geschehe. — Endlich werden die Hauseigenthümer noch aufmerksam gemacht, alle Aenderungen, welche wahrend des bezeichneten Verwaltungsjahres durch das Leer-steben von Wohnungen, durch deren Wiederver-miethen, durch Gebäudedemolirungen oder deren Wiederaufbauen eintreten, nach der hohen ^übermal-Verordnung vom 6. Juli l826, Z. 12987, und hohen Gub.-Currende vum 26. März l«I5, Z. 5746, erstere drei Falle binnen 14 Tagen von dem Zeitpuncte der elngetrerenen Aenderung ge» rechnet, und letztern Fall binnen sechs Wochen nach jeder für sich vollendeten und zur Benützung geeigneten Abtheilung eines Gebäudes um so gewisser bei dem k. k. Kreisamte anzuzeigen, als sonst wcdcr für die Rückvergütung der iusjel)i,e bezahlten HauSzinästeuer, noch für die Erlangung steuerfreier Iayre höhern Orts eingeschritten werden dürfte; hinsichtlich der Anzeigen für leerstehende Quartiere muß noch bemerkt werden, daß so lange das Leerstchen einer Wohnung fortbesteht, stets zu Georg, und Michaell in obiger Frist die wiederholten Anzeigen über das Lcerstehen an das k. k. Kreisamt einzureichen sind. — Die Anzeigen über die Wiedervermiethung müssen um so genauer geschehen, als deren bloße Angabe in der nächsten Zinsfassion nicht genügt, und jede Unterlassung einer solchen Anzeige gesetzlich gea!)ndet werden müßte. —K.K.Krelöamtilaibach am l2.April 1849. Ludwig Freih. v. Mac-Neoen O'Kelly, k. k. wirkl. Huvernialratl) und Kreiöhauptmann. Franz Xav. Saullg, k. k. Kreissecrctär. Z. «82. (2) Nr. 3N8H551. Concurs-Kundm ach un g. In dem Bereiche der k. k. steyermärkisch-lUyrisclM Camera! - Gefallen - Verwaltung ist eine Nnanzwach^Commissarsstelle mit dem jährlichen Gehalte von 600 si. und den systemisirten! Nebcn-genüsscn zu besetzen. — Die Bewerber um diese Dienststelle, oder im Vorrü'ckungsfalle um eine ^""ussarsstelle mit dem jährlichen Gehalte von """si., haben die gehörig belegten Gesuche, worin sich über die bisherige Dienstleistung, die erlangten Gefällt, Sprach- und Dienstkenntnisse, die zurückgelegten Studien und bestandenen Prüfungen und eine tadelfreie Moralität auszuweisen ist, imDienstwege längstens bis »7. Mai 1«49 Hieher zu leiten, darin aber auch anzugeben, ob sie mit einem Beamten oder Angestellten dieses Amtsbereiches, und im bejahenden Falle in welchem Grade verwandt oder verschwägert sind. — Gratz am 6. April 1849. g. 6»!. (2) Nr. !2l2 Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Ntustadll wild dem, unbetonten Aufenlhalies abwesenden Johann?6ti-una und seinen allfall,gen Erben erinnert, daß Michael Oullri von Oberjeld, durch Hrrrn Dr. Suppan^ schilsch, wider sie die Klage auf Zuerkennung des Eigenthums der dem Grundbuch? der Herrschaft Ainöd »uli Reci. Nr. 46 unterstehenden Haldhude in Oberseld angebrachl habe, worüber die Verhandlungs' ragfatzung auf den 3!. Mai I. I., Vormittags um 9 Uhr vor diesem berichte angeordnet, zur Ve>tleiui,g oer ckechte der Geklagten aber Herr Dr. iliosina Ao-uocat in ^teustadll als Curator bestellt worden »st. Die Gütlaglen haben daher zur Tagsatzung ent» weder persönlich zu erscheinen, oder dem ausgestellten Curaior ihre Rechtsbehelfe mitzutheilen, oder selbst ei» ' nen Rechtöfreund zu bestellen und diesem bericht« ltchtzeillg namliafi zu machen, widrigens dieser Rechts-gegenstand lediglich mit dem ernannten Kurator in Oemaßheit der bestehenden Gesetze verhandelt wer» oen würde. K. K. Bezirksgericht Neustadt! am 28. März 164g .-j. 649. (3) Nr. 324V33b7. Edict. Das k. k. lveziiksgeiicht Prem zu Feistritz macht bekannt: Es sey über Ansuchen der Anna und Rosalia Grill von Laibach, wider Margarelh Schabez von Saguiie, wegen aus dem gerichtlichen Vergleiche vom 5. Juni 1647 schuldiger 165 fi. 7 kr. e. ». c., in die erecun« ve F-ilbirlUüg der gegner'schen, zur Herrschaft Prem «uli Ulb ^ir 55 untertänigen, auf »626 fi. 5 kr. geschätzten Realität gewilligel, und es seyen zu deren Vornahme die Tagsatzungen auf den 3a. März, den 50. April u»d den 3«. Mai k. )., jedesmal früh 9 Uhr in l.'to 0er Realität mtt >em Ansätze anberaumt worden, das dieselbe be, der Nen und 2len FeUbittung nu, um oder ül?er den ^chätzungswerth, bei der 3len Fellbielung ader auch unie,- demscl^n hinscmgegeben und j^dtl ^i.ilaüt ein Vadium pr. 15o fi. zu erlegen haben wird. Das Schalzungsp,olocl>ll. der Grundbuchser' tract und dle Licila,«onsbedl'ngnisst können wahrend den gewöhnlichen Amisstunden bei die em k. k. Ü)e-' zirksgerichie eingesehen we:den. K. K. Bezicksgericht Prem zu Feistritz am 13 December l848. Anmerkung. Bei der ersten am 30. März 1849 abgehaltenen Zeilbietungscagsatzung hat sich kein Kauflustiger gemeldet. ä- 636. (3) Nr. 969/30?. Edict. Von dem Bezirksgerichte Mmlkeodolf, als Real-instanz wird allgemein detVmnt gemacht: i^e sey in der Elecuiionssache der Frau Maria I^icovi»!,, unter siellrecung des Herrn Dr. Albert Merk von Laibach, gegen Johann ksb«r von E lein, p^lo. !64l fi . ln m noch verbliebenen Sckätzllngswertl e pr. «533 fi., die Tagsatzung auf den 26, April l. I. Vor^ mttlag5 um 9 Ui l uno r>ölhigensal!s auch Nachmit. lagß von 3 bis 6 Uhr in lo^o der Realitäten am S^lmberge bel Sleii, mit dem Anhange angeoidnel, daß tiesclden auch unter dem Schatzungswerthe ent-weder einzeln oder im Ganzen hintangegeben werden. Das neuerliche Schätzungsprotocoll, die Lici. tatioriöbedingnlsse und Orundbucheerlracte liegen zu Jedermanns Einsicht hierorts berens. Munkendorf am l2. April «6^9. Z. 664. (2) n). 79«, Edict. "' Von dem Bezirksgerichte Münkendorf, «ls Real-instanz, w,rd allgemein bekannt gemacht-. Es styen in der Erecmionssache der H)rlena Reberniy von Oberfeld, gegen Johann Dollin von ebendort, ptto. 46 si der Ger.chtskosten pr. 2 fi. ^"^^-^""^"^osten, zur Vornahme der mtt dem iüeschelde vom 2o. Ma>. ,^,q Ns '»»/ b'w^len Feilbietung der, dem Johann Dollin g?.' ^?^ ^" ?^"^b bei Stein liegenden, in dem Grundbuch, der Herrschaft Kreuz und Obe-stein «ut. uro. ^ir. 442 vorkommenden Halbhube und der Fahr. n^e, elfierer ^ ger,chtlichen Schatzungswerthe pr. 770 fi. 5o kr. und letzterer pr. 2 si., zusammen pr. 772 si. üo kr., die Tagsayuugen auj den »o. Mai, dann den 15. Juni und den >6. Juli d. I., icdesmal Voi^millagK von 9 bis ,2 Uhr in loco der Realität, zu Oberseld, mil dem Anhange angeordnet, daß diese sammt den Fährnissen nur bei der 5-Seitdieiungs. tagiahung auch un:er dem Schätzungswerlhc hmlan. gegeben werden. „. . . ,. ^. Das Schatzungsprotoroll, die Llwatlonsbeding. nisse und der Giundbucksexlract liegen hieramls zu Iedermans Einsicht bereit. «<«,.„ Bczilksgerichl Münkendorf am 20. März lL49.