Zeschäsis-Ordnung Landtag des Herzogtums Krain Laibach, 1867. - Geschäfts - Ordnung für de» Landtag des Herzogthnms Rrain. Laibach, 1867. Verlag des kram. Landes-Ausschusses. — Druck von I. R. Millitz. 8. 1. Aer Landeshauptmann eröffnet an dem von Sr. k. k. Apostol. Landeshaupt- Majestät bestimmten Tage den Landtag; er führt den Vor- sitz in den Versammlungen, und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte, oder über besondern a. h. Auftrag. ,(§. 10 L.-O.) Für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Landeshauptmannes übernimmt dessen Stellvertreter sämmt- liche Rechte und Obliegenheiten desselben. 8- 2. Die Sitzungen werden von dem Landeshanptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen (8. 33 L.-O.); er wacht über die Beobachtung der Geschäfts-Ordnung, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht deren Er- gebniß aus, sorgt für die Ordnung im Landtage, und hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unter¬ brechen oder aufzuheben, Ruhestörer aus dem Zuhörerraume entfernen, und letzteren im äußersten Falle räumen zu lassen. Er ist das Organ des Hauses nach Außen. Alle Ausferti¬ gungen, welche vom Landtage ausgehen, sind von ihm und einem Schriftführer zu unterzeichnen. Ihm steht auch die Eröffnung aller an den Landtag gerichteten Eingaben zu. 8. 3. Nach Eröffnung des Landtages hat der Landesanö- Wahlprüfun- schuß vorerst seinen Bericht über die vorgenommene Prüfung, der seit dem Schluffe des letzten Landtages stattgcfnndenen Neuwahlen von Abgeordneten dem Landtage vorzulegeu, 1* 4 dem die Entscheidung über die Zulässigkeit der Gewählten zusteht (8. 31 L.-O.). Hiebei übernimmt das jüngste Mit¬ glied des Landtages die Function eines provisorischen Schrift¬ führers. 8. 4. Angelobung. Hieraus wird zur Angelobung geschritten. Die Land¬ tags - Abgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Etdcsstatt zu geloben. (8- 9 L.-O.) 8- 5. Landtags- Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Verhandlun- Abgeordnete. gen und Arbeiten des Landtages Theil zu nehmen, auch eine auf ihn gefallene Wahl anznnehmen, kann jedoch aus triftigen Gründen die Enthebung verlangen. Urlaub auf acht Tage ertheilt der Landeshauptmann, auf eine längere Zeit der Landtag. 8. 6. Wenn ein Abgeordneter seinen Eintritt über acht Tage verzögert, oder ohne Urlaub sich entfernt, oder über die Zeit des Urlaubes ausbleibt, so ist er vom LandeShauptmanne auszusordern, binnen acht Tagen zu erscheinen, oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Bestimmung, inwieferne die Nichtbeachtung dieser Aufforderung den Verlust des Mandates zur Folge haben kann, muß einem besondern Landesgesetze Vorbehalten bleiben. 8. 7. Schriftführer. Nach der Angelobung der Abgeordneten und nach Con- stitnirung des Landtages wird zur Wahl zweier Schriftfüh¬ rer geschritten. Diese geschieht, wie überhaupt alle Wahlen, mittelst Stimmzettel, und es genügt dabei die relative Stim¬ menmehrheit. Den Schriftführern liegt ob, die Sitzungsprotokolle und die Abstimmungslisten zu führen, die stenographischen Berichte zu verificiren, und alle in Folge der gefaßten Be¬ schlüsse nöthigen Ausfertigungen zu entwerfen, soferne diese 5 nicht dem Landesausschusse oder einem besonder» Ausschüsse übertragen werden. Einem Schriftführer darf nach einer zweiwöchentlichen Amtsführung die Enthebung nicht verweigert werden. — Sonst wird zu einer neuen Wahl nur daun geschritten, wenn diese von fünf Mitgliedern beantragt und vom Landtage beschlossen wird. 8- 8. Auch alle sonstigen Wahlen oder Besetzungen werden Wahlen und mittelst Stimmzettel vorgenonimen. (§. 39 L.-O.) Zur Gil- Nützungen, tigkeit einer jeden Wahl, mit Ausnahme jener der Schrift¬ führer, ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Wird diese bei der ersten Wahl nicht erzielt, so wird in gleicher Weise eine zweite vorgenommen. Ergibt sich auch bei letz¬ terer keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl Statt. In diese kommen nur diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten in ver¬ doppelten Anzahl der noch zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Er¬ gibt sich bei dieser eine Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. 8- 9. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesen- Beschlnß- heit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mit- glieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stim¬ mengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als ver¬ worfen anzusehen. — Zn einem Beschlüsse über beantragte Aenderungen der Landesordnnng ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder, und die Zu¬ stimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich. l8. 38 L.-O.) Dem Vorsitzenden gebührt das ihm als Abgeordneten zustehende Stimmrecht. 8. 10. Die einzelnen Berathungs - Gegenstände gelangen vor Berathungs- den Landtag: ' ' Gegenstände. 6 g,) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landes¬ hauptmann ; b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speziellen durch Wahl ans dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses; e) oder durch die Anträge einzelner Mitglieder (8- 35 L.-O.); cl) oder endlich als Bittschriften, welche jedoch vom Landtage nur dann angenommen werden dürfen, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden. (8- 41 L.-O.) Selbstständige, sich nicht auf eine Vorlage der Re¬ gierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmann schriftlich ««gezeigt, und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden. Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Lan¬ deshauptmann von der Berathung auszuschließen. (8- 35 L.-O.) 8- 11. Sitzungen. Der Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehö¬ rigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen. (8. 33 L.-O.) Die Landtagssitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn ent¬ weder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet. (8. 34 L.-O.) 8- 12. Sitzungs- Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, sobald die be- protvkotle. schlllßfahige Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Hierauf wird das Protokoll der letzten Sitzung vorgelescn, über all- fällige Erinnerungen berichtiget, und nach der von dem Vor¬ sitzenden ausgesprochenen Richtigkeit der Fassung von ihm nnd dem Schriftführer gefertigt. Dasselbe hat die Conftatirung über die Beschlu߬ fähigkeit des Landtages, dann alle zur Verhandlung gekom- 7 menen Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die wört¬ liche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebniß der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Das Protokoll über eine vertrauliche Sitzung muß sogleich verfaßt, am Schluffe derselben vorgclesen und richtig gestellt werden. 8- 13. Nach Fertigung des Protokolles werden Anträge und Berichte angekündiget, Mittheilungen der Regierung und der Ausschüsse, endlich sonstige Einlagen zur Kenntniß der Versammlung gebracht, sonach aber wird zur Tagesordnung geschritten. 8 14. Der Landeschef des HerzogthumS Kram oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben daö Recht, im Land¬ tage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur dann Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind. Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungs¬ behörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklä¬ rungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig und wün- schenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden. (8. 37 L.-O.) 8. 15. Ueber die öffentlichen Sitzungen werden stenographische Stenographt- Berichte verfaßt, in Currentschrift übertragen und durchs Berichte. 24 Stunden nach der Sitzung zur Durchsicht der Redner in der Kanzlei aufliegeud belassen, sohin von den Schrift¬ führern verificirt. Dieselben haben das vollständige Bild der Verhand¬ lungen mit Inbegriff der Anträge, Vorlagen, Ausschnß- berichte, Interpellationen u. dgl. zu geben. Die Drucklegung dieser Berichte ist nach erfolgter Verificirung sogleich einzuleiten, sie hat sich auf den vcri- ficirten Originaltext zu beschränken. s Der Landesausschuß bestimmt die Größe der Auflage mit Berücksichtigung der Zahl der Landtagsabgeordneten, der von ihm zu bestimmenden Behörden und Anstalten, welche damit zu betheilen sind und des wahrscheinlichen Absatzes. 8- 16. Tages- Der Landeshauptmann bestimmt am Schlüsse jeder Oldmmg. Sitzung Tag und Stunde der nächsten Sitzung, er setzt im Einvernehmen mit dem Landtage die Tagesordnung derselben sest und läßt sie im Sitzungssaals anheften. Dem Landesches wird Tag und Stunde der Sitzung unter Zu¬ sendung eines Eremplares der Tagesordnung mitgetheilt. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu ver¬ handelnden Gegenstände. (8- 36 L.-O.) Auf die Tagesordnung sind zunächst die unerledigten Geschäfte der vorigen Sitzung zu übertragen. Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen andern Berathnngsgcgenständen in Verhand¬ lung zu nehmen und zu erledigen. (8. 36 L.-O.) 8. 17. Anträge. Alle Anträge sind in der Regel schriftlich einzubringen und mit der Eingangsformel „der Landtag wolle beschließen" zu versehen. 8. 18. Jeder von einem Mitglieds deS Landtages ausgehende selbstständige Antrag muß wenigstens von fünf Abgeord¬ neten unterzeichnet sein. Ist letzteres nicht der Fall, so wird bei dessen Ankündigung die Frage gestellt, ob derselbe Unterstützung finde. Wird der Antrag nicht von mindestens fünf Mitgliedern, mit Einrechnung des Antragstellers un¬ terstützt, so ist er einfach zu hinterlegen. Ein gehörig un¬ terstützter selbstständiger Antrag ist von dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu stellen und am bestimmten Tage dem Antragsteller dessen Begründung zu gestatten. Nach dieser beschließt der Landtag ohne Debatte, ob der Antrag an einen schon bestehenden oder neu zu bilden- 9 den Ausschuß zu verweisen sei. Wenn der Beschluß ver¬ neinend ausfällt, so ist der Antrag als abgelehnt anzuschen. 8. 19. Zu einem selbstständigen in die Borberathung gewie- Zusatz- und senen Anträge können auch Abänderungs- oder Zusatzanträge gestellt und vom Antragsteller begründet werden. Sie sind, wenn sie von 5 Mitgliedern die Unterstützung erlangen, dem zur Borberathung bestellten Ausschüsse zuzuweisen. Wird jedoch ein solcher Nebenantrag erst nach erfolgter Berichterstattung des Ausschusses gestellt und gehörig unter¬ stützt, so ist er in die Verhandlung über den selbstständigen Antrag einzubeziehen. Dem Landtage steht aber das Recht zu, auch diesen Nebeuantrag vorläufig an den Ausschuß zu verweisen, und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung über den Haupl- antrag abzubrechen. §. 20. Anträge, welche den Haupt- oder Nebenantrag gänz¬ lich aufheben, sind unzulässig. Steht der Nebenantrag mit dem Hauptantrage nicht in wesentlicher Verbindung, so ist über seine unmittelbare Ablehnung ohne Debatte Beschluß zu fassen. Der Landtag kann zu jeder Zeit beschließen, über einen Verhandlungsgegenstaud mit oder ohne Motivirung zur Tagesordnung zu übergehen. 8. 21. Wird ein selbstständiger von 5 Mitgliedern unterstützter Dringlichkeits- Antrag als ein dringlicher bezeichnet, so ist der Antragsteller zur Begründung der Dringlichkeit sogleich zuzulassen, und die Debatte hierüber hat sich nur aus die Dringlichkeits- Frage zu beschränken. Erklärt sich die Majorität des Landtages für die Dring¬ lichkeit, so kann die Begründung in der Hauptsache darauf unmittelbar folgen. Wird sohin der Antrag nicht abgelehnt, so kann dem Ausschüsse zur Berichterstattung eine Frist bestimmt, und 10 von der Vertheilung des Ausschußberichtes Umgang genom¬ men werden. Wurde die Dringlichkeit eines solchen Antrages vom Landtage nicht anerkannt, so ist er auf Begehren des An¬ tragstellers nach 8- 18 dieser Geschäfts-Ordnung zu be¬ handeln. 8. 22. Vor gefaßtem Beschlüsse auf Vorberathung kann jeder Antrag von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Später darf Letzterer zwar die Zurücknahme erklären, allein der Gegenstand ist dessenungeachtet weiter zu führen, wenn er von einem anderen Mitgliede mit Zustimmung der Versammlung ausgenommen wird. 8. 23. Ausschüsse. Mit Ausnahme des im vorletzten Absätze des 8. 10 erwähnten Falles bleibt es dem Ermessen des Landtages überlassen, zur Vorberathung bestimmter Gattungen von Geschäften ständige, oder für einzelne Geschäfte besondere Ausschüsse in der von Fall zu Fall zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern aus seiner Mitte zu wählen, allenfalls diese Vorberathung auch dem Landes- oder einem anderen bereits bestellten Ausschüsse zuzuweisen. 8. 24. Jeder. Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen¬ den und einen Schriftführer. Er ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. — Ein Ausschuß von 3 Mitgliedern ist nur in Vollzahl beschlußfähig. Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist verpflichtet, in dessen Sitzungen regelmäßig zu erscheinen. Falls ein Mitglied von 3 auf einander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung ansbleiben sollte, so hat der Vorsitzende des Ausschusses eine neue Wahl zu veranlassen. 8. 25. Den Ausschüssen ist es freigestellt, auch aus dem Land¬ tage jene Mitglieder, denen sie besondere Kenntniß des 11 Gegenstandes zntrauen, zur Theilnahme an den Sitzungen mit berathender Stimme beizuziehen. Abgeordnete, welche nicht Mitglieder des Ausschusses sind, haben nicht das Recht, in dessen Sitzungen zu erschei¬ nen, den Fall ausgenommen, wenn über Beschluß des Landtages Sachverständige vernommen werden, wobei auch erstem das Recht der Fragestellung zusteht. Der Landeshauptmann kann den Ausschußsitzungen je¬ derzeit, jedoch ohne Stimmrecht anwohnen. 8. 26. Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Landes¬ hauptmann Mitglieder der Regierungsbehörden wegen Er- theilung von Auskünften und Aufklärungen zu den Sitzun¬ gen einzuladen, die Landesbehörden auch um die Einlei¬ tung allfällig nothwendiger Erhebungen anzugehen, und Sachverständige zur mündlichen Vernehmung vorzuladen, oder sie zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffor¬ dern zu lassen. 8. 27. Jeder Beschluß wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. — Der Ausschuß wählt einen Berichterstatter, wel¬ cher das Ergebniß der Vorberathung in einem motivirten Berichte darzustellen hat. Dieser Ausschußbericht ist dem Landeshauptmanne zur Veranlassung der Vervielfältigung und Vertheilung zu übergeben. 8. 28. Sollte der Beschluß in der Hauptsache von einer Vor¬ frage abhängen, welche auf verschiedene Art entschieden wer¬ den kann; so ist dem Ausschüsse gestattet, dem Landtage einen Antrag auf Entscheidung dieser Vorfrage vorzulegen, und erst nach dessen Erledigung mit der weiteren Berathung vorzngehen. 8. 29. Jeder Ausschußbericht muß mindestens ^8 Stunden vorher, als er zur Verhandlung im Landtage gelangt, an die Abgeordneten vertheilt werden. 12 8- 30. Verhandlun- Es steht jedem Abgeordneten frei, — vor Beginn gen- der Verhandlung beim Schriftführer, nach Beginn aber beim Vorsitzenden, — für oder gegen den Antrag im All¬ gemeinen, oder die einzelnen Punkte desselben sich zum Worte zu melden. Die Verhandlung beginnt mit Bekanntgabe der bereits eingeschriebenen Redner, worauf vorerst der Berichterstatter das Wort erhält. 8- 31. Sodann werden die eingeschriebenen Redner in der Reihenfolge der Einschreibung angehört, und zwar so, daß ein Redner „dagegen" den Anfang macht, und so lange es möglich ist, zwischen den Rednern, welche „dafür", und welche „dagegen" zu sprechen erklärt haben, abge¬ wechselt wird. Das Wort darf an jemand Anderen, als an den Vor¬ sitzenden, nicht gerichtet werden. Jedem Redner steht es frei, seine Stelle in der Reihenfolge mit der eines später eingeschriebenen Redners zu vertauschen, oder sein Recht einem Anderen abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Ge¬ genstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden. — Wer zur Rede aufgefordert nicht anwesend ist, verliert das Wort. 8. 32. Besteht ein Antrag aus mehreren Theilen, so hat eine allgemeine Debatte vorauszugehen; darauf folgt die spezielle über die einzelnen Punkte. Letztere hat jedoch ganz zu entfallen, wenn schon bei der allgemeinen Debatte ein Antrag ans Uebergang zur Tagesordnung, oder auf Vertagung gestellt, und vom Landtage angenommen wird. Sollte während der Verhandlung der Bericht des Aus¬ schusses in einem oder dem andern Punkte als nicht erschö¬ pfend sich darstellen, so kann ihn der Landtag dem Aus¬ schüsse zur Ergänzung zurückstellen. 13 8. 33. Wenn alle eingeschriebenen Redner gesprochen haben, Wird von dem Vorsitzenden den nicht eingeschriebenen Abge¬ ordneten in der Reihenfolge, in welcher sie sich durch Auf¬ stehen melden, das Wort ertheilt. Will der Landeshauptmann als Redner das Wort nehmen, so überläßt er den Vorsitz seinem Stellvertreter, und nimmt ihn erst nach gänzlicher Erledigung des Gegen¬ standes wieder ein. 8- 34. Die Berichterstatter sind befugt, schriftlich abgefaßte Vorträge zu lesen. Dieses Recht haben außer ihnen nur die Repräsentanten der Regierung. Kein Redner darf über denselben Gegenstand öfters als zweimal sprechen; nur zur Berichtigung in factischer oder persönlicher Beziehung ist stets das Wort zu ertheilen. Der Vertreter der Regierung kann, so oft er es ver¬ langt, jedoch ohne Unterbrechung eines andern Redners, daS Wort begehren. 8. 35. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache" nach sich. Nach wiederholtem Ruf „zur Sache" kann der Vor¬ sitzende dem Redner das Wort nehmen. In dem Falle, wenn einem Redner wegen Abschwei¬ fung vom Gegenstände das Wort genommen wird, kann der Landtag, ohne daß hierüber eine Verhandlung stattzu¬ finden hat, erklären, daß er den Redner dennoch hören wolle. 8. 36. Würde ein Abgeordneter in seiner Rede den Anstand oder die Sitte verletzen, oder eine Aeußerung desselben gar den Charakter der Strafwürdigkeit annehmen, so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus. Der Vorsitzende kann die Rede unterbrechen, und mit Genehmigung des Landtages dem Redner das Wort völlig 14 entziehen. Dem Mitglieds, welches sich durch den Ordnungs¬ ruf gekränkt erachtet, steht es frei, sich an den Landtag zu berufen. Fällt sohin die Entscheidung zu Gunsten des Berufen¬ den aus, so gilt der Ordnungsruf für zurückgenommen. 8- 37. Wer zur Theilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von dem Vorsitzenden den Ruf zur Sache oder zur Ordnung verlangen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. 8. 38. Die Vertagung einer Verhandlung kann jederzeit be¬ antragt und beschlossen werden. Anträge auf Schluß der Debatte sind vom Vorsitzen¬ den sogleich ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen. Spricht sich die Majorität für den Schluß der Ver¬ handlung aus, so können die eingeschriebenen Redner für und gegen den Antrag je Einen aus ihrer Mitte wählen, und es dürfen nur diese gewählten Redner, dann der Be¬ richterstatter des Ausschusses das Wort nehmen. — Sodann wird zur Abstimmung geschritten. 8 39. Abstimmung. Bei dieser sind vor dem Hanptantrage zuerst vertagende, dann abändernde Anträge, und zwar die weitergehenden vor den übrigen zur Abstimmung zu bringen. Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung ohne Motivirung stattfinden. 8. 40. Nach geschlossener Berathung verkündet der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung zu bringen gesonnen sei. Jeder Abgeordnete kann aus Berichtigung der vom Vorsitzenden ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen, so wie auf Trennung einer Frage in mehrere den Antrag stellen, welcher, falls er von fünf Mitgliedern un¬ terstützt wird, zur Abstimmung gebracht werden muß. 15 8- 41. Wenn gegen die Ordnung und Fassung der Fragen nichts erinnert wird, hat der Vorsitzende, ehe er zur Abstimmung auffordert, nach jeder Frage, wenn wenigstens fünf Mit¬ glieder es verlangen, durch zehn Minuten inne zu halten, nach deren Verlauf erst zur Abstimmung geschritten werden kann. 8- 42. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Auf¬ stehen und Sitzenbleiben stattfinden. (8. 39 L.-O.) Ist das Ergebniß zweifelhaft, so wird die Gegenprobe durch Zählung vorgenommen. K. 43. Der Abstimmung über die einzelnen Theile eines Antrages folgt jedesmal die Abstimmung im Ganzen, und zwar in der Regel in der nächsten Sitzung, wenn nicht der Landtag etwas Anderes beschließt. Bei der Abstimmung im Ganzen können keine Neben- Anträge mehr eingebracht werden, und findet überhaupt keine Debatte Statt. Bloß in dem Falle, wenn die einzelnen Theile eines im Wege der Abänderung zu Stande gekommenen Be¬ schlusses mit einander nicht im Einklänge stehen sollten, ist ein Antrag zur Behebung dieses Uebelstandes zulässig, über welchen der Landtag die erforderliche Berichtigung unter Einem beschließen kann. 8- 44. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, kön¬ nen in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden. (8- 17 L.-O.) 8. 45. Jedem Landtagsabgeordneten steht das Recht zu, durch JnterpeNa- Fragen an die Landesregierung, an den Landeshauptmann und an die Vorsitzenden der Ausschüsse einen in den Wir¬ kungskreis des Landtages gehörigen, nicht auf der Tages¬ ordnung stehenden Gegenstand zur Sprache zu bringen. 16 Interpellationen an die Regierung sind dem Vorsitzen¬ den schriftlich, mit wenigstens fünf Unterschriften versehen, zu überreichen, werden sofort in der Sitzung vorgelesen und dem Regierungs-Repräsentanten mitgetheilt. In keinem Falle darf eine bereits begonnene Verhand¬ lung mit einer Interpellation unterbrochen werden. Eine Debatte über Letztere ist unzulässig. 8- W. Bittschriften Die durch die Mitglieder des Landtages überreichten und Eingaben und Bittschriften sind mit kurzer Angabe ihres '"S" e". Inhalt der Versammlung bekannt zu geben. Der Vor¬ sitzende verweiset diejenigen, welche nicht in den Wirkungs¬ kreis eines schon bestehenden Ausschusses gehören, an den für die Dauer einer Sitzungsperiode zu wählenden Petitions- Ausschuß, der über dieselben dem Landtage alle 1-4 Tage Bericht erstattet. Anonyme Eingaben sind einfach bei Seite zu legen. 8- 47. Vorlage der Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind Verhandlun- ZusMW der Sitzungsprotokolle im Wege des Lan¬ deschefs zur allerhöchsten Kenntnis? zu bringen. (8.40L.-O.) 8. 48. Verkehr nach Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines Außen und andern Kronlandes in Verkehr treten, auch darf derselbe Deputationen.^. ne Kundmachungen erlassen. Deputationen dürfen in die Versammlung des Land¬ tages nicht zugelassen werden. Die Absendung von Landes-Deputationen an das aller- höste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden. (8. 41 L.-O.) 8- 49. Abänderung Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, de Ordmmg^ weit sie aus der Landesordnung ausgenommen sind, nur mit letzterer abgeändert oder aufgehoben werden. Die Abänderung oder Aufhebung der übrigen Bestim¬ mungen derselben hängt ausschließlich von dem Landtage ab.