SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C8305 K? flefdjnftrS=flihimiifl für d M Landtag des Herzogthums Krat» E MMStz r#,e: Laibach, 1867. Verlag des frain. Landes-»lu§fchusscS. — Drurk von I. Rud. MiUiy. Gkschüsis - Ordnung für den Canhtag hes Herzoglhums Krain. Laibach, 1867. Verlag des krain. Landcs-AuSfchusseS. — Druck von I. St. Millitz. m-' ' 3 >' tl c S30\T £ $4oos s. 1. ^er Landeshauptmann eröffnet an dem von Sr. f. f. Apostol. Landeshaupt-Majestät bestimmten Tage den Landtag; er führt den Vor- matm" sitz in den Versammlungen, und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte, oder über besonder» a. H. Auftrag. (§. 10 L.-O.) Für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Landeshauptmannes übernimmt dessen Stellvertreter stimmt-liehe Rechte und Obliegenheiten desselben. 8. 2. Die Sitzungen werden von dem Landeshanptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen (§. 33 L.-O.); er wacht über die Beobachtung der Geschäfts-Ordnung, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht deren Ergebest aus, sorgt für die Ordnung im Landtage, und hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben, Ruhestörer aus dem Zuhörerrauine entfernen, und letzteren im äußersten Falle räumen zu lassen. Er ist das Organ des Hauses nach Außen. Alle Ausfertigungen, welche vom Landtage ausgehen, sind von ihm und einem Schriftführer zu unterzeichnen. Ihm steht auch die Eröffnung aller an den Landtag gerichteten Eingaben zu. 8. 3. Rach Eröffnung des Landtages hat der Landesans- Wahlprüftm-schnß vorerst seinen Bericht über die vorgenommene Prüfung, flem der seit dem Schluffe des letzten Landtages stattgefundenen Neuwahlen von Abgeordneten dem Landtage vorzulegen, 1* dem die Entscheidung über die Zulässigkeit der Gewählten zusteht (§. 31 L.-O.). Hiebei übernimmt das jüngste Mitglied deS Landtages die Function eines provisorischen Schriftführers. §. 4. Angelobung. Hierauf wird zur Angelobung geschritten. Die Land- tags - Abgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Eidesstatt zu geloben. (§. 9 L.-O.) §. 5. Landtags- Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Verhandlun- Abgeordnete. ^ unj) $>[r6eiteit des Landtages Theil zu nehmen, auch eine auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, kann jedoch aus triftigen Gründen die Enthebung verlangen. Urlaub auf acht Tage ertheilt der Landeshauptmann, aus eine längere Zeit der Landtag. §. 6. Wenn ein Abgeordneter seinen Eintritt über acht Tage verzögert, oder ohne Urlaub sich entfernt, oder über die Zeit des Urlaubes ausbleibt, so ist er vom Landeshauptmanne aufzufordern, binnen acht Tagen zu erscheinen, oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Bestimmung, inwiefern die Nichtbeachtung dieser Aufforderung den Verlust des Mandates zur Folge haben kann, muß einem besonder» Landesgesetze Vorbehalten bleiben. §. 7. Schriftführer. Rach der Angelobung der Abgeordneten und nach Con-stituirung des Landtages wird zur Wahl zweier Schriftführer geschritten. Diese geschieht, wie überhaupt alle Wahlen, mittelst Stimmzettel, und es genügt dabei die relative Stimmenmehrheit. Den Schriftführern liegt ob, die Sitzungsprotokolle und die Abstimmungslisten zu führen, die stenographischen Berichte zu verificiren, und alle in Folge der gefaßten Beschlüsse nöthigen Ausfertigungen zu entwerfen, soserue diese nicht dem LandeSausschnsse oder einem besondern Ausschüsse übertragen werden. Einem Schriftführer darf nach einer zweiwöchentlichen Amtsführung die Enthebung nicht verweigert werden. — Sonst wird zu einer neuen Wahl nur dann geschritten, wenn diese von fünf Mitgliedern beantragt und vom Landtage beschlossen wird. 8- 8. Auch alle sonstigen Wahlen oder Besetzungen werben Wahlen und mittelst Stimmzettel vorgenommen. (§. 39 L.-O.) Zur Gil- Beietzungm. tigkeit einer jeden Wahl, mit Ausnahme jener der Schriftführer, ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Wird diese bei der ersten Wahl nicht erzielt, so wird in gleicher Weise eine zweite vorgenommen. Ergibt sich auch bei letzterer keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl Statt. In diese kommen nur diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten in verdoppelten Anzahl der noch zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich bei dieser eine Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. 8. 9. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesen- Beschluß-heit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mit- Zähigkeit, glieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. — Zn einem Beschlüsse über beantragte Aendmingen der Landesordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich. (8. 38 L.-O.) Dem Vorsitzenden gebührt das ihm als Abgeordneten zustehendc Stimmrecht. 8. 10. Die einzelnen Berathungs - Gegenstände gelangen vor Berathungs-den Landtag: ' ®e9cn|Mnb?- Sitzungen. Sitzungs- protokolle. a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann ; b) oder als Vorlagen des LandesanSschuffes oder eines speziellen durch Wahl ans dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses; c) oder durch die Anträge einzelner Mitglieder (§. 35 L.-O.); d) oder endlich als Bittschriften, welche jedoch vom Landtage nur dann angenommen werden dürfen, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden. (§. 41 L.-O.) Selbstständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmann schriftlich angezeigt, und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden. Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen. (§. 35 L.-O.) §. 11. Der Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen. (§. 33 L.-O.) Die Landtagssitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet. (§. 34 L.-O.) 8. 12. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, sobald die beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Hierauf wird das Protokoll der letzten Sitzung vorgelesen, über all-fällige Erinnerungen berichtiget, und nach der von dem Vorsitzenden ausgesprochenen Richtigkeit der Fassung von ihm und dem Schriftführer gefertiget. Dasselbe hat die Constatirung über die Beschlußfähigkeit des Landtages, dann alle zur Verhandlung gekom- menen Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebniß der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Das Protokoll über eine vertrauliche Sitzung muß sogleich verfaßt, am Schlüsse derselben vorgelesen und richtig gestellt werden. 8- 13. Nach Fertigung des Protokolles werden Anträge und Berichte angekündiget, Mittheilungei! der Regierung und der Ausschüsse, endlich sonstige Einlagen zur Kemttniß der Versammlung gebracht, sonach aber wird zur Tagesordnung geschritten. 8- 14. Der Landeschef des HerzogthumS Krain oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur dann Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind. Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig und wün-schenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden. (8. 37 L.-O.) 8. 15. lieber die öffentlichen Sitzungen werden stenographische Stenographi-Berichte verfaßt, in Curreittschrift übertragen und durchs Berichte. 24 Stunden nach der Sitzung zur Durchsicht der Redner in der Kanzlei aufliegend belassen, sohin von den Schriftführern verificirt. Dieselben haben das vollständige Bild der Verhandlungen mit Inbegriff der Anträge, Vorlagen, Ausschnß-berichte, Interpellationen u. dgl. zu geben. Die Drucklegung dieser Berichte ist nach erfolgter Verificirung sogleich einzuleiten, sie hat sich auf den veri-ficirten Originaltert zu beschränken. Tages- Ordnung. Anträge. Der Landesausschuß bestimmt die Größe der Auflage mit Berücksichtigung der Zahl der Landtagsabgeordneten, der von ihm zu bestimmenden Behörden und Anstalten, welche damit zu betheilen sind und des wahrscheinlichen Absatzes. §. 16. Der Landeshauptmann bestimmt am Schluffe jeder Sitzung Tag und Stunde der nächsten Sitzung, er setzt im Einvernehmen mit dem Landtage die Tagesordnung derselben fest und läßt sie im Sitznngssaale anheften. Dem Landeschef wird Tag und Stunde der Sitzung unter Zusendung eines Eremplares der Tagesordnung mitgetheilt. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände. (§. 36 L.-O.) Auf die Tagesordnung sind zunächst die unerledigten Geschäfte der vorigen Sitzung zu übertragen. Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen ändern Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen. (§. 36 L.-O.) §. 17. Alle Anträge sind in der Regel schriftlich einzubringen und mit der Eingangsformel „der Landtag wolle beschließen" zu versehen. 8. 18. Jeder von einem Mitglieds des Landtages ausgehende selbstständige Antrag muß wenigstens von fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Ist letzteres nicht der Fall, so wird bei dessen Ankündigung die Frage gestellt, ob derselbe Unterstützung finde. Wird der Antrag nicht von mindestens fünf Mitgliedern, mit Einrechnung des Antragstellers unterstützt, so ist er einfach zu hinterlegen. Ein gehörig unterstützter selbstständiger Antrag ist von dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu stellen und am bestimmten Tage dem Antragsteller dessen Begründung zu gestatten. Nach dieser beschließt der Landtag ohne Debatte, ob der Alltrag au einen schon bestehenden oder neu zu bilden- den Ausschuß zu verweisen sei. Wenn der Beschluß verneinend ausfällt, so ist der Antrag als abgelehnt anzuschen. §. 19. Zu einem selbstständigen in die Vorberathung gewie- Zusatz- und senen Antrage können auch Abänderungs- oder Zusaßankäge516^”^“”9*1 gestellt und vom Antragsteller begründet werden. Sie sind, wenn sie von 5 Mitgliedern die Unterstützung erlangen, dem zur Vorberathung bestellten Ausschüsse zuzuweisen. Wird jedoch ein solcher Ncbenantrag erst nach erfolgter Berichterstattung deS Ausschusses gestellt und gehörig unterstützt, so ist er in die Verhandlung über den selbstständigen Antrag einzubeziehen. Dem Landtage steht aber das Recht zu, auch diesen Nebenantrag vorläufig an den Ausschuß zu verweisen, und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung über den Hauptantrag abzubrechen. §. 20. Anträge, welche den Haupt- oder Nebenantrag gänzlich aufheben, sind unzulässig. Steht der Nebenantrag mit dem Hauptantrage nicht in wesentlicher Verbindung, so ist über seine unmittelbare Ablehnung ohne Debatte Beschluß zu fassen. Der Landtag kann zu jeder Zeit beschließen, über einen Vcrhandlnngsgegenstand mit oder ohne Motivirung zur Tagesordnung zu übergehen. §. 21. Wird ein selbstständiger von 5 Mitgliedern unterstützter Dringlichkeits- Antrag als ein dringlicher bezeichnet, so ist der Antragsteller 91nfra8e' zur Begründung der Dringlichkeit sogleich zuzulassen, und die Debatte hierüber hat sich nur auf die Dringlichkeits-Frage zu beschränken. Erklärt sich die Majorität des Landtages für die Dringlichkeit, so kann die Begründung in der Hauptsache darauf unmittelbar folgen. Wird sohin der Antrag nicht abgelehnt, so kann dem Ausschüsse zur Berichterstattung eine Frist bestimmt, und Ausschüsse. von der Vertheilung des Ausschußberichtes Umgang genommen werden. Wurde die Dringlichkeit eines solchen Antrages vom Landtage nicht anerkannt, so ist er auf Begehren des Antragstellers nach 8- 18 dieser Geschäfts-Ordnung zu behandeln. 8. 22. Vor gefaßtem Beschlüsse auf Vorberathung kann jeder Antrag von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Später darf Letzterer zwar die Zurücknahme erklären, allein der Gegenstand ist dessenungeachtet weiter zu führen, wenn er von einem anderen Mitglieds mit Zustimmung der Versammlung ausgenommen wird. S. 23. Mit Ausnahme des im vorletzten Absätze des 8. 10 erwähnten Falles bleibt es dem Ermessen des Landtages überlassen, zur Vorberathung bestimmter Gattungen von Geschäften ständige, oder für einzelne Geschäfte besondere Ausschüsse in der von Fall zu Fall zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern auö seiner Mitte zu wählen, allenfalls diese Vorberathung auch dem Landes- oder einem anderen bereits bestellten Ausschüsse zuzuweisen. 8. 24. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Schriftführer. Er ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. — Ein Ausschuß von 3 Mitgliedern ist nur in Vollzahl beschlußfähig. Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist verpflichtet, in dessen Sitzungen regelmäßig zu erscheinen. Falls ein Mitglied von 3 auf einander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben sollte, so hat der Vorsitzende des Ausschusses eine neue Wahl zu veranlassen. 8. 25. Den Ausschüssen ist eS freigestellt, auch aus dem Landtage jene Mitglieder, denen sie besondere Kenntniß des Gegenstandes zutrauen, zur Theilnahme an den Sitzungen mit berathender Stimme beizuziehcn. Abgeordnete, welche nicht Mitglieder des Ausschusses sind, haben nicht das Recht, in dessen Sitzungen zu erscheinen, den Fall ausgenommen, wenn über Beschluß des Landtages Sachverständige vernommen werden, wobei auch erstem das Recht der Fragestellung zusteht. Der Landeshauptmann kann den Ausschußsitzungen jederzeit, jedoch ohne Stimmrecht anwohnen. §. 26. Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Landeshauptmann Mitglieder der Regierungsbehörden wegen Er-theilung von Auskünften und Aufklärungen zu den Sitzungen einzuladen, die Landesbehörden auch um die Einleitung allfällig nothwendiger Erhebungen anzugehen, und Sachverständige zur mündlichen Vernehmung vorzuladeu, oder sie zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffor-dern zu lassen. §. 27. Jeder Beschluß wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. — Der Ausschuß wählt einen Berichterstatter, welcher daS Ergebniß der Vorberathung in einem motivirten Berichte darzustellen hat. Dieser Auöschußbericht ist dem Landeshauptmanne zur Veranlassung der Vervielfältigung und Vertheilung zu übergeben. 8. 28. Sollte der Beschluß in der Hauptsache von einer Vorfrage abhängen, welche auf verschiedene Art entschieden werden kann; so ist dem Ausschüsse gestattet, dem Landtage einen Antrag ans Entscheidung dieser Vorfrage vorznlegen, und erst nach dessen Erledigung mit der weiteren Berathung vorzugehen. 8. 29. Jeder Ausschußbericht muß mindestens 48 Stunden vorher, als er zur Verhandlung im Landtage gelangt, an die Abgeordneten vertheilt werden. Verhandlun- Es steht jedem Abgeordneten frei, — vor Beginn 9e»- der Verhandlung beim Schriftführer, nach Beginn aber beim Vorsitzenden, — für oder gegen den Antrag im Allgemeinen, oder die einzelnen Punkte desselben sich zum Worte zu melden. Die Verhandlung beginnt mit Bekanntgabe der bereits eingeschriebenen Redner, woraus vorerst der Berichterstatter das Wort erhält. 8- 31. Sodann werden die eingeschriebenen Redner in der Reihenfolge der Einschreibung angehört, und zwar so, daß ein Redner „dagegen" den Anfang macht, und so lange es möglich ist, zwischen den Rednern, welche „dafür", und welche „dagegen" zu sprechen erklärt haben, abgewechselt wird. Das Wort darf an jemand Anderen, als an den Vorsitzenden, nicht gerichtet werden. Jedem Redner steht es frei, seine Stelle in der Reihenfolge mit der eines später eingeschriebenen Redners zu vertauschen, oder sein Recht einem Anderen abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden. — Wer zur Rede aufgefordert nicht anwesend ist, verliert das Wort. 8. 32. Besteht ein Antrag aus mehreren Theilen, so hat eine allgemeine Debatte vorauszugehen; darauf folgt die spezielle über die einzelnen Punkte. Letztere hat jedoch ganz zu entfallen, wenn schon bei der allgemeinen Debatte ein Antrag ans Uebergang zur Tagesordnung, oder auf Vertagung gestellt, und vom Landtage angenommen wird. Sollte während der Verhandlung der Bericht des Ausschusses in einem oder dem ändern Punkte als nicht erschöpfend sich darstellen, so kann ihn der Landtag dem Ausschüsse zur Ergänzung zurückstellen. Wenn alle eingeschriebenen Redner gesprochen haben, wird von dem Vorsitzenden den nicht eingeschriebenen Abgeordneten in der Reihenfolge, in welcher sie sich durch Aufstehen melden, das Wort ertheilt. Will der Landeshauptmann als Redner das Wort nehmen, so überläßt er den Vorsitz seinem Stellvertreter, und nimmt ihn erst nach gänzlicher Erledigung des Gegenstandes wieder ein. 8- 34. Die Berichterstatter sind befugt, schriftlich abgefaßte Vorträge zu lesen. Dieses Recht haben außer ihnen nur die Repräsentanten der Regierung. Kein Redner darf über denselben Gegenstand öfters als zweimal sprechen; nur zur Berichtigung in faktischer oder persönlicher Beziehung ist stets das Wort zu ertheilen. Der Vertreter der Regierung kann, so oft er eö verlangt, jedoch ohne Unterbrechung eines ändern Redners, das Wort begehren. 8. 35. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache" nach sich. Rach wiederholtem Ruf „zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner das Wort nehmen. In dem Falle, wenn einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstände das Wort genommen wird, kann der Landtag, ohne daß hierüber eine Verhandlung stattzufinden hat, erklären, daß er den Redner dennoch hören wolle. 8. 36. Würde ein Abgeordneter in seiner Rede den Anstand oder die Sitte verletzen, oder eine Aeußerung desselben gar den Charakter der Strafwürdigkeit annehmen, so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus. Der Vorsitzende kann die Rede unterbrechen, und mit Genehmigung des Landtages dem Redner das Wort völlig Abstimmung. entziehen. Dem Mitglieds, welches sich durch den Ordnungsruf gekränkt erachtet, steht es frei, sich an den Landtag zu berufen. Fällt sohin die Entscheidung zu Gunsten des Berufenden aus, so gilt der Ordnungsruf für zurückgenommen. §. 37. Wer zur Theilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von dem Vorsitzenden den Ruf zur Sache oder zur Ordnung verlangen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. §. 38. Die Vertagung einer Verhandlung kann jederzeit beantragt und beschlossen werden. Anträge auf Schluß der Debatte sind vom Vorsitzenden sogleich ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen. Spricht sich die Majorität für den Schluß der Verhandlung aus, so können die eingeschriebenen Redner für Nnd gegen den Antrag je Einen aus ihrer Mitte wählen, und es dürfen nur diese gewählten Redner, dann der Berichterstatter des Ausschusses das Wort nehme». — Sodann wird zur Abstimmung geschritten. §. 39. Bei dieser sind vor dem Hanptantrage zuerst vertagende, dann abändernde Anträge, und zwar die weitergehenden vor den übrigen zur Abstimmung zu bringen. Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung ohne Motivirung stattfinden. §. 40. Nach geschlossener Berathung verkündet der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung zu bringen gesonnen sei. Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung der vom Vorsitzenden ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen, so wie auf Trennung einer Frage in mehrere den Antrag stellen, welcher, falls er von fünf Mitgliedern unterstützt wird, zur Abstimmung gebracht werden muß. Wenn gegen die Ordnung und Fassung der Fragen nichts erinnert wird, hat der Borsitzende, ehe er zur Abstimmung auffordert, nach jeder Frage, wenn wenigstens fünf Mitglieder es verlangen, durch zehn Minuten inne zu halten, nach deren Verlauf erst zur Abstimmung geschritten werden kann. §. 42. Die Stimmgebnng ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfindcn. (§. 39 L.-O.) Ist das Ergebuiß zweifelhaft, so wird die Gegenprobe durch Zählung vorgenommen. §. 43. Der Abstimmung über die einzelnen Theile eines Antrages folgt jedesmal die Abstimmung im Ganzen, und zwar in der Regel in der nächsten Sitzung, wenn nicht der Landtag etwas Anderes beschließt. Bei der Abstimmung im Ganzen können keine Reben-Anträge mehr eingebracht werden, und findet überhaupt keine Debatte Statt. Bloß in dem Falle, wenn die einzelnen Theile eines im Wege der Abänderung zu Stande gekommenen Beschlusses mit einander nicht im Einklänge stehen sollten, ist ein Antrag zur Behebung dieses UebelstandeS zulässig, über welchen der Landtag die erforderliche Berichtigung unter Einem beschließen kann. §. 44. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden. (§. 17 L.-O.) §. 45. Jedem Landtagsabgeordneten steht das Recht zu, durch Jnterpella-Fragen an die Landesregierung, an den Landeshauptmann hcnen' und an die Vorsitzenden der Ausschüsse einen in den Wirkungskreis des Landtages gehörigen, nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zur Sprache zu bringen. Interpellationen an die Regierung sind dem Vorsitzenden schriftlich, mit wenigstens fünf Unterschriften versehen, zu überreichen, werden sofort in der Sitzung vorgelesen und dem Regierungs-Repräsentanten mitgetheilt. In keinem Falle darf eine bereits begonnene Verhandlung mit einer Interpellation unterbrochen werden. Eine Debatte über Letztere ist unzulässig. §. 46. Bittschriften Die durch die Mitglieder des Landtages überreichten und Eingaben und Bittschriften sind mit kurzer Angabe ihres mga eil. ^nfynitcs der Versammlung bekannt zu geben. Der Vorsitzende verweiset diejenigen, welche nicht in den Wirkungskreis eines schon bestehenden Ausschusses gehören, an den für die Dauer einer Sitzungsperiode zu wählenden Petitions-Ausschuß, der über dieselben dem Landtage alle 14 Tage Bericht erstattet. Anonyme Eingaben sind einfach bei Seite zu legen. §. 47. Vorlage der Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind Verhandlun- unjfr ßu[egimg der Sitzungsprotokolle im Wege des Landeschefs zur allerhöchsten Kenntniß zu bringen. (§. 40 8.-O.) 8. 48. Verkehr nach Der Landtag darf mit keiner Landesvertretimg eines Außen und ändern Kronlandes in Verkehr treten, auch darf derselbe Deputationen.Kundmachungen erlassen. Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen werden. Die Abseudnng von Landeö-Depntationen an das atter-höste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung statlfinden. (§. 41 L.-O.) 8. 49. Abänderung Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, wit ste ans der Landeöordnung ausgenommen sind, nur mit letzterer abgcändert oder aufgehoben werden. Die Abänderung oder Aufhebung der übrigen Bestimmungen derselben hängt ausschließlich von dem Landtage ab. Slovanska-skladišče 6S M C 8305 91009054141 COBISS e