Uz-. .M. l849. Amlvhltllt zur Ltlibllchcr Zeilunz ^^^ Samstag den 10. März. 3 400' Kr. 558. P. K u n d m a c h u n g. Die Bank-Direction bringt hiermit den Stand der österreichischen National-Bank vom 27. Februar 1849 zur allgemeinen Kenntniss. Activa. fl. ki\ Passiva. fl* kr Bankmässig ausgeprägte Conv.-Münze und Banknoten-Umlauf ......... 23l}5oj.3Ö7 — I Silberbarren.........32,572.o55 24 «... ¦ I Wechsel-Portefeuille: • 1 Escuinptirle Eflecten, verfallen zwischen Reserve- und Pensions-Fond . 5,Q2Q.328 bl I Ö und 95 Tagen 2i,8g5.10g fl. 37 kr, * ' I Wechsel'vom Wiener I Aushilfs-Comiie ^ • 1,687.789,, 4 1 „ DJe noch unbehobenen Dividenden, einzu- I DetLo der Tnesler Boise- lösenden Anweisungen, dann Saldi lau- 1 Depuiation,PestherCoin- fender Rechnungen......2,713.173 46'/* I merzial-ßank u. s. w. 2,o5i).ooo » — „ ' V Detto diverser Fabriks- I u.Realitäten-Besitzer, Bank-Fond durch 50,6ai Aciien, zu der mit pupillarmässiger ursprünglichen Einlage von 600 il. Conv.-SicherheiL . ? . . 927.600 .. - » Münze pr. Aclie........3o,372-6oo — Summa -2Ö,öt>g.49g iL iti kr DetLo im prager Porte- / ¦ leuille .... . 463,426 „ 56 „ 27.032.g26 14 / Vorschiisse gegeu Statuten massig deposi- / üiLe inland. Staatspapiere, rückzahlbar in / längstens go 'Jagen , 12^604,goo fl. / DeLto au ösLerr. Lloyd, an / diverse Sparcassen 11. s. w. i,56g.000,, i3,g73.goo — ' / Fundirte Staatsschuld <..... 78^946 767 21V4 / Gegen Real- Hypnthok escomptirte k. k. / Central-Cassi1 - Anweisungen .... 00,000.000 — / Vorschüsse an die k. k. Finanz-Verwaltung . / für Partial-Ilypolhek.ir-Anweisungen . ig;24ig7g5i / I Dessgleichen für k k. Central-Gasse-Auwei- / sungen ä 3 %......... 2g4«g2O 46V* / DessgJeichen für k k. 3 °/b Casse-Anwei- / I sungeu v. J. ]84g....... 2g7.3oo — / Dessgleichen für k. k Central-Casse-Anwei- ' / sungen a 5 %......... 19,094.100 - / Unvemnshches Darlehen dem Staate . . 6,000.000 — / Hypothecates zinsenfreies Darlehen von / 20,000,000 fl., hierauf erfolgt . . . 18,000,000 — / Zur UntersLut/ung mittelloser Gewerhsleute, / unverzinslich umcrGaranliie desStaales 1,|OO-OOO - / K. K. tinanx-Verwakung für Silberbezugs- / Spesen und Prägekosten vom Jahre 1848 2,437, i8g l52/4 / Vom Staate garantirles Darlehen für Ungyrn 833-582 20 / ' • Bestand des lieserve- und Pensions - Fondcs / in Staatspapieren und Bank-Aciien . . 5,q2ü.88Ö 37 / Werth des Bank-Gebäudes u. anderer Activa //767.802 b.\ |27o,522.459l 433/ 27Q?5»2.45g;45V4| Wien, am 1. März 184g. Mayer -Graven egg, Bank-,Gouverneur. __^_____ - ^___ _____________ Puthon, Bank- Director. Vubernial - Verlautbarungen. s- ^l05. (Y Nr. 3675. Surrende bes k. k. illyr. Guberniums. — Betreffend die Bemessung des Stämpels zur gerichtlichen Cinantwottung von öffentlichen, zu einer Aerlasscnschaft gehörigen Obligationen. — In Betreff dcr Frage: ob bei Bemessung des Stäm- pels zur gerichtlichen Einantwortung einer Verlassenschaft oder zur Uebergabe eines Pupillar« oder Curatel-Vermögens (§§. 55 und 66 detz Stämpelpatentes vom I. I84tt) der Nenn- oder (iourswerth der darunter befindlichen öffentlichen Obllgacionen in Anschlag zu brmgen sey, hat das yohe k. k. Fmanz-Ministerium, in Uebereinstimmung nnt dem k. k. Justiz - Ministerium, mit dem Erlabe vom 15. Jänner l. I., Z. "<503/ bedeutet, daß die öffentlichen Obligationen in den »rwa'hnten Fallen nach ihrem Eourswerthe zu berechne« sind, und zwar: wenn es sich «m d,e Einantwortung emes Nachlasses handelt, »ach dem Course, den sie am Todestage des Erblassers hatten, wenn es sich aber um die Uebergabe eines Puplllar-oder CuratclSvermögens handelt, nach oem Cours-werche desjenigen Tages, an welchem dle Ver« ordnung zur Uedergabe des Vermögens erlassen 92 wird. Sollte an diesen hier bezeichneten Tagen eine Coursnotirung mcht Statt gefunden haben, so ist der Cours des zunächst vorhergegangenen bei der Berechnung anzunehmen. — Welches so-, nach in Folge Note der k. k. steiermärkisch-illyrischen Camera!« Gefallen - Verwaltung vom 1U Febr. d. I., Nr. 1152, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 18. Februar 1849. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Z. 407. (I) Nr. 4059. Currende des k. k. illyr. Guberniums. — Um dem allgemeinen Verkehre, so wcit es nach den bestehenden Verhältnissen zulassig ist, eine ncue Erleichterung zu gewahren, findet sich das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentllche Bauten bewogen, in dem Portoregulative der k. k. Postanstalt die Aenderung eintüten zu lassen, daß vom I. April 1849 angefangen, für den einfachen Brief auf die Entfernung von: über lU bis einschließig 3U Meilen, der Portosatz von 6 Kreuzern einzuheben ist, während gegenwärtig diese Portogebühr in der Beschrankung aus den Umkreis von 10 b!s 20 Meilen eingehoben wird. — Dieses wird zu Folge herabgelangten Decretes des odbcnannten Ministeriums vom 1^ Februar l. I., Z 137, mit dem Bemerken allgemein bekannt gemacht, daß die übrigen Bestimmungen des Erlasses des Finanz-Ministeriums vom 4. Mai 1848, Z. 24iM M,, kund ge. macht, mittelst Gubernial-Currende vom 9. Mai 1848, Z. 11U08, unverändert bleiben. — Laibach am 28. Februar 1849. Leopolo Graf v. Welsersheimb, Lano«s« Gouverneur. Z. 408. (!) Nr. 3726. Currrende desk. k. illyr. Guberniums, —Zu Folge Erlasses des hohen Finanz-Ministeriums vom 6. Februar d.I., Zahl ""V,6«5, wird Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Zur Erleichterung des Verkehrs werden alle angewiesene Waren, die Anweisung möge aus was immer für einem Grunde geschehen, von der bisher vorgeschrie» benen Stellung zu den auf dem Zuge an den Standort des Amtes, an das die Anweisung geschieht, befindlichen Aemtern (den Iwischenamtern) befreit, wenn die Erklärungen über diese Waren nach den Benennungen und Maßstäben des Einfuhr-Zolltariffes abgefaßt sind, jedoch finden hierbei folgende Ausnahmen Statt: I) Waren, welche bloß auf Grund der Vorschriften zur Ueberwa-chung des inneren Verkehres (in Folge der Warencontrolle) von einem Amte an's andere angewiesen werden, genießen die Befreiung von der Stellung zu Zwischenämtern selbst in dem Falle, wenn die Erklärung nicht nach den Benennungen und Maßstäben des Einfuhrzolltariffes abgefaßt ist. — 2) Durchfuhrwaren müssen in jedem Falle behufs der im H »58 Zoll- und ^taats-Monovols-Drdnung vorgezeichneten Amtshandlungen bei jener Zolllegstätte gestellt werden, welche sich in der vom Warenzuge eingeschlagenen Richtung unmittelbar vor dem Austrittsamte befindet. — 3) Waren, die in der eingeschlagenen Richtung die Zwischen-zoll-Linie berühren, sind von der Scellung bei dem an der Zwischenzoll-Linie aufgestellten Zoll- und Dreißigstamte nicht befreit. — 4) Waren, welche im Innern die Zoll-Linie berührenden Verkehr von einem Amte im Innern eines der durch die See, das Ausland oder einen Zollausschluß getrennten Gebietstheile an ein Amt im andern Gebiets-theile angewiesen werden, unterliegen auch fortan der Stellung bei dem Austrittöamte und bei dem Eintrittsamte. — 5) Die Bestimmungen über das Benehmen bei der Ablegung oder Umladung angewiesener Waren bei der Aenderung der eingeschlagenen Richtung oder bei zufalligen Ereignissen auf dem Transporte derselben werden durch die gegenwattige Verordnung nicht geändert. — Laibach am l». Februar 1849. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Z. 387. (2) Nr. 2102, ^ä 3687 Intimations-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenland. Appellations-gerichtes. — Zur Beseitigung mehrfacher Anstänoe, die sich aus der Amtswlrksamkeit der ehemaligen Patrimonial» Gerichte in Etreltigketten zwischen den früheren HenschaftSbesitzcrn und ihren gewesenen Unterthanen ergeben haben, wird von dem k. k. Ministerium der Justiz provisorisch b,s zur Einführung der neuen Gerichtsverfassung verordnet: — „In Fallen, wo ehemalige Herrsch^.fts-besitzer, die nach oenIurlsdictionS-Normen keinem prlvllegirten Foro unterstchen, von ihren ehemaligen Unterthanen im Civil-Rechtswege belangt werden, so wie in Fällen, wo ehemalige Herr-schaftsbesitzer ihre ehemaligen Unterthanen klagbar angehen, hat, wenn der Gegenstand oes Rechts-streites nicht auf einen durch das Patent vom ?. September 1848 aufgehobenen Verhältnisse beruht, nlcht das Ortsgencht der ehemaligen Herr-schaft als Erkenntniß- und Erecutionsrichter einzuschreiten, sondern es sind diese Klagen ohne vorlausige Vergleichsoerhandlung vor dem Kreis-amte, seyen sie Personal- oder Realklagen, so wie alle hieraus erwachsenden ExecutlonSgesuche bei dem nächsten unbefangenen Gerichte anzubringen. Dieses Gericht i)2t das k.k. Appellations-gericht über Einschreiten der klagenden Partei von Fall zu Fall zu delegiren, und hierbei nach Maßgabe dcr Wichtigkeit oes Streitgegenstandes, und wenn nicht besondere aus der Entfernung der Stretttyelle vom Gerichts orte entspringende Hln-dermssc obwalten, vorzugsweise aus CoUegial-gerichte Bedacht zu nehmen. Ist eme Klage be» einem aus dem erwähnten Grunde del.gnten Gerichte angebracht worden, so können alle zwischen denselben Parteien Weilers anhängig werdenden, nicht auf die durch das Patent vom 7. ^ept. 1848 aufgehobenen Rechte Bezug ladenden Klagen del eben diesem Gerichte angedrachc werden, ohne daß ein neuerliches Einschreiten um Delegirung nötylg ist." — „Die Vornahme der Nealcxecunonsacte hat jedoch durch die Realbchörde zu geschehen." — »Das Verfahren und der Gerichtsstand in Streitigkeiten, welche die durch das Patent vom 7. ^ept. 18^8 aufgehobenen Rechte betreffen, werden demnächst durch eine besondere Verordnung geregelt werden." — Welches hiemit in Folge dcs hohen Iustiz-Ministerial-Erlasses vom 26.M1. v. M , Z. 206, bekannt gegeben wird. — Klagenfurt den 8. Februar 184!). In Abwesenheit Sr. des Herrn Präsidenten Exc.: Raiclch, Vice - Präsident. Dr. Buzzi. Haag. Z. 379. (3) Nr. 4587. Circulars des k. k. illyrischen Guberniums. — Ueber das Verbot der Anwendung ungarischer Banknoten im Verkehr. — Mit Rücksicht auf den H. 14 der Statuten der österreichischen Nationalbank vom 1. Juli 1841, zu Folge dessen diese Bank wahrend der Dauer des ihr aller-gnadigst verliehenen Privilegiums in dem ganzen Umfange der österreichischen Monarchie daS ausschließende Recht besitzt, Banknoten auszufertigen und auszugeben, wird in Folge Beschlusses des Ministerracyes erklärt, daß die von der ungarischen Rebellen-Regierung in Umlauf gesetzten Banknoten im Verkehre eben so wenig wie bei den öffentlichen Cassen angenommen werden dürfen, daß jeder Umsatz derselben und deren Anwendung zu Zahlungen untersagt ist, und daß, so ferne solche Banknoten in dem Verkehre betreten wer« den, dieselben den Inhabern abzunehmen und an die nächlie landesfürstliche Casse abzuliefern sind, welche sie an die Staacs-Centcal-Casse zur Un-brauchbarmachung einzusenden hat. - Welches zu Folge Auftrages des hohen Finanz-Ministeriums vom 24. Februar 1U49, Z, 2281, allgemein bekannt gemacht wird. — Lawach am 1. März iu4?. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Z »82. (3) Nr. 4588. Kundmachung des k. k. illyr. Guberniums. — Wegen der Strafnachsicht für Recrutirungsflüchtlinge, welche bei der eben im Zuge befindlichen Recru-tirung ihrer Pslicht Genüge leisten. — Nach den Bestimmungen der Gesetze über die Militär-Re-crutirung sind die Recrutirungsflüchtlinge aus Strafe ex Diese Strafbestimmung ist mit dem neuen provisorischen Recrutirungspateme vom 5. December v. I. in Kraft erhalten worden und es kommen nach §. 12 desselben die Recrutirungssiüchtlinge zum Zwecke der Sx olli^io - Stellung in die Classifications-Liste Nr. 1 einzureihen. — Um jedoch diejenigen, welche sich den frühern Stellungen durch Flucht entzogen haben, und nun aus Furcht, der gesetzlichen Strafe zu verfallen, nicht zurückzukehren wagen, die Rückkehr zur Pflicht unrer den beruhigenden Einrichtungen des neuen Gesetzes zu erleichtern, hat das hohe Ministerium des Innern, im Einverständnisse mit dem hohen Kriegsministerium zu Folge Erlasses vom 2U. v. M., Zahl i ntt, Folgendes zu verfügen befunden: 1) Jenen, welche sich einer der früheren Mil.tär-Recrutirungen pflichtwidrig entzogen, und seither noch nicht wirklich zum Militär abgestellt worden sind, wird die gänzliche Nachsicht von allen durch das Gesetz auf Recru-Mungsflüchtige festgesetzten Strafen und Nachtheilen zugesichert, wenn sie bei der eben im Zuge stehenden Recrutirung ihrer Pflicht Genüge leisten. — Es sind daher dieselben nicht in die Classifications - Liste Nr. 1 gleich den ex . 161 und 162 des II. Theils des allgemeinen Strafgesetzes ausnahmslose Anwendung. — Laibach am 3. März 1849. Leopolo Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Z. 38«. (3) Nr. 41 l3. Currende des k. k. illyr. Guberniums. — Betreffend die Entrichtung eines Impostes von 1 st. 30 kr. C. M. pr. Centner ^eU« für das aus der Saline zu Hall erkaufte und über die Gränze der Provinz Tirol ausgeführte Salz. - Die mit der allerhöchsten Entschließung vom lO April 1848 von deiner Majestät bewilligte Herabsetzung des Salzpreises bei der Saline zu Hall von 5 si. auf 3 fl. 30 kr. pr. Centner, ist nach der in der gedachten allerhöchsten Entschließung deutlich ausgedrückten Willensmeinung Heiner Majestät eine Begünstigung, welche nur der Provinz Tirol und Vorarlberg zugestanden und daher nur auf dieselbe allein beschränkt worden ist. - Hieraus folgt, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen dcs ^. 43tt der Zoll-und Staats-Monopols-Otdnung, dann der ߧ 318 und 3lU des Befalls-Strafgesetzes, daß bei der Saline zu Hall in Tirol um den ausnahmsweise ermäßigten Preis von 3 fl. 30 kr. pr. Centner erkaufte Salz nicht über die Gränzen der Provinz Tirol und Vorarlberg in einen anderen Theil des österreichischen Staates verführt werden dürfe. — Nur in der Betrachtung, daß etwa einige an Tirol gränzende Districte des österreichischen Staatsgebietes ihren Salzbedarf bisher aus Tirol zu beziehen gewohnt seyn dürften, wird die Ausfuhr des dort erkauften Salzes unter der Bedingung gestattet, daß bei den hiezu besonders zu bezeichnenden Aemtern ein Impost von Einem Gulden und dreißig Kreuzer für dcn Centner ^tw entrichtet werde. — 33on dieser Maßregel werden nur jene Salzquantita« 93 ten ausgenommen seyn, welche die gemeinden des Lessachthales und des Bezirkes Stall in Obcr-kärnten im Limito - Preise von I si. 3U kr. in Folge besonderer allerhöchsten Bewilligung von der Saline zu Hall beziehen. — Das k. k, Landespräsidium in Tirol wurde dabei angewiesen, sich mit dem in dieser Beziehung gleichzeitig verständigten CameralGefällen-Administrator, sowohl bezüglich der Puncte, über welche die Ausfuhr des Tiroler Salzes gegen Entrichtung des oben erwähnten Impostes Statt zu finden, als bezüglich des Zeitpunctes, von welchem angefangen diese Maßregel zu beginnen haben wird, das vorläufige Einvernehmen zu pflegen und hiernach die Kundmachung im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen. — Dieses wird sonach zu . Folge Erlasses des hohen k. k. Finanzministeriums vom 18. Februar l849, Zahl 4736, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach , am 25. Februar 1849. Leopolo Graf v. Welsersheimb, Landesgouverncur. 3?38^"(3) Nr. 169. V erlautbarung. Mit Beginn des Schuljahres '»"/,<, kommen vier Stipendien, jedes zu 80 st. ^Achtzig Gulden) C. M. aus dem zur Verpflegung und Bildung taubstummer Kinder bestimmten Hold-heim'schen Stiftungsfonde zu besetzen, Auf den Oenuß dieser Stipendien haben taubstumme, in Kram oder Kärnten ehelich geborne Kinder katholischer Religion in der Regel Anspruch. — Kinder akatholischer Aeltern können nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur dann an der Stiftung Theil nehmen, wenn sich letztere freiwillig herablassen, ihre Kinder in der katholischen Religion erziehen zu lassen. — Dle Kinder dürfen übrigens nicht unter 7 und nicht über l4 Jahre alt. nicht stumpf oder blödsinnig seyn, und es haben jene den Vorzug, welche von den Ael< tern verwaiset, ganz arm und verlassen sind, dann durch eine gute Blldungsfähigkeit und Gesundheit sich auszeichnen, so wie nach dem Willen des Stifters taubstumme Kinder männlichen Geschlechtes vorzüglich zu berücksichtigen sind.— Aeltern oder Vormünder, welche sich für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen um diese Stipendien bewerben wollen, haben ihre mit dem Taufscheine, dem Impfungs- und Armuthzeugnisse, dann mit dem vom Districtsarzte auszustellen' den, von dem Ottspfarrer mitzufertigenden Zeugnisse über die Gesundheit und Lchrfähigkeit des Kindes documentirten Gesuche durch ihre Bezirksobrigkeit dem k. k. Kreisamte längstens bis Ende März l. I. zu überreichen, welches diese sodann unverzüglich anher zu leiten haben wird, — Laibach am 7. Februar 1849. I. 352. (I) ^ 2926. .... Surrende deskal!erl.kön.g!.lllyrisck. Mälz lU^' di nachfolgenden Privilegien zu ve.lech,» d.'fu.^'n ' ,) D.o. s.i.f Iah/..7. «^ die Elsilivung und H.'ll'ru..g lu. ^ch.ss^u — 2) Dim I cob Bl)Uin^r, Mra)^.lk.r, Wohnhaft in Wi.", Lchaumdurgergrund, Nr' 16, für dit T^uer ron zwei Jahren, c>uf ti. V.rdlssrlnig .i">s Attühlungs-Appalac.t, fur l'deFlussgkeit. - 3) D.!!'W>c^l,b MMo.lbky, Prwailer, wohnh^tt >" P"g, Nr. i6,2, sur die D^luer von zw»i Iah^u, auf die Elsi',dun>, ln der Hchinalk'N'Fivrl^uion u"d Blausär.e-"i, woturch alle oißher übliche» ^chmalk.u "no Blaufarbe - ENffc lib.rtrofs.n werden. — ^) Dem ^kevuliei- Oü«^i,^ äe I^ll>u^>i^^ Gruntbes,tz,r, lvoh'chäfl ln P^lls, rue 1iu6^-äa i-empu! l. ^,'. «, gegenwärtig zu ^«lNe^ <^u2i äe !u f^«,^> ^i'. 8U) un0 dcm Wilhelm i>M)ei6 V^illi(ju6l) Iln^lüeurzuLütiich, wohnhast in Uanny.lm, für die Dauer ron süns Jahren, auf ^ie Erfindung und Beld.jjcrung in der Construnung des ^asapparat.s, wor-nach d>rftlbe w^t einfacher und billiger werde, und weniger Naum , innehme als jeter andere Gasapparst. l^In Frankreich >ss,l lm Lcan^e sly, lela,l.r dle Wärme zu absoru,ren, und d^ß endlich ll)e>l weift Dampf oder Wasser als Brennstoff i>ab.< angewendet werden könne. — ?) Dem Adolph Vachs, Zahnarzt und Zahntechniker, wohnhaft in Lemderg, Nr. 23!) , sür die D.luer von el »em Jahre, auf dle Erfindung elner neuen Ali uon G lassen, Niiztl^ucluul' genannt, bei dere» ÄlNvendung es mögUch wlrd, ftlvst die zähesten ^pei,en zu kauen. — Fern.r wiro zur öff.nt lichen Kenntnlß gebracht, daß die offen gehab tenen Original-Bescheidungen der Prio,!egien o.s Jacob Franz H.iinich Hemb^raer und deb Inov BoUlnger sich vei dcr k. k. mederösterrei Unschen Regierung zur Einsicht deö Puolikumb a^.f^wahit befinden. — llaioach am i7. Fe> Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. AemtUche Verlautbarung. Z 33». (2) Nr. 1U66. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Eö sey über An->uchen der Margareth Johann, Vormündcrin und des Herrn Mlchael Schustcrschitz, Mltvormundes der nunderj, Lucas Iohann'ichen Kinder, als e^ klärten Erben, zur Erfolschung der Schuldenlast nach dem am 5. December 1848 ohne Rückla,-sung clnes Testameuttö verstorbenen Greiblerb Luc^s Johann, die Tagsatzung auf den 26. März l I., Aormtttagö um 9 Uhr vor dicsem k. k Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß auv was immer für einem Rechtägrunde Anjpruch zu stellen vermemcn, solchen so gewiß anmelden und rcchisgeltend darthun soUen, widrigenä sie d,e Folgen des § U14 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 27. Februar 1849. Z. 374. (3) Nr. 1967. Edict. Von dem k. k. Stadt - und Landrechte in Krain wird bekannt gegeben: Es werden die zum Verlasse nach Matthäus Kunauer gehörigen Grundstücke, als: a) Die Acker beim Frischkouz, bestehend aus 57 Pifangen; j>) die Harpfe mit 15 Fenstern; 0) dcr große Acker bei Tomazhou, bestehend aus 238 Pifangen; '. geschätzten, in d^r Gradischa»Vc"-it^kt licgendin Hauses Nr. 63, sammt O^st-^artcn, Acker ^er (Fei-mulll und sonstigem Zu-qchöc, gewillget, und ylezu d^i Termine, und ^war auf den l5. Jänner, l9. Februar und ^6. März !8»9, j.desmal um i0 Uhr Vormit' ta>)s vor diesem k. k. Stadt- und L^ndrcchle ml: dem Beisätze bestimmt word.n, daß, wenn oilse Nealitaten weder bei der ersten noH zwe,» ten Feill'ietun^S-Tags^hUKg um den Zchatzun^s» betrag oder darüber an Mann gebracht weldcn tonnten, selbe bei der dritt.n auch uncer lem Schäi^ung^v.traae hintan qeacben werden würben.Wo üdl'g,nS den Kauflustigen frei stehs, die oi.ßfälligen Llllt^tionsberinaiiijs!', wie auch die Schätzung ln der dl.ßl^ndrechilichen Nsgistra^ lur zu den gewöhnlichen AmlSstunden oder bei o^m Exesutiol,6sül)!e s Vrrlllter, Herrn Dr. ^iaxim. Wurzbach, einzusehen und Abschriften oavon zu oetl^a/n. Laibach an, 2l. November 18^8. Nr. l6l2. Anmerkung. Auch beide- 2. Feilbietungö-T^gsatz'.!n« ist k.lnK^uftusti^rr elschienen, daher die 3. am 26. März ,8'l9 abg Hal« ten werde» wird. Laivach den 2<. Februar !6'49. 3. 5ttl. (2) Nr. ?23o. E d l c l. Von dem Bezi'ksgelichle Wippach n>i,d allge. mem kund gemacht- ES sey ouf Ansuchen der Htau Maria i^l,«i-i^ von Lüvi», in die cre^lnive Feildic-tung der. dem Herrn Ioh. Kobau ron Podkrai Haus Nr. 45 gedöiigen, und l.mt Echa^unqsposucolles vom 2l. März ,ü4ä, Z. «76». aus 2577 fi. 5« kl. dewecthcctli, im Gruodbuche der .herischafl Wippach vorkommenden Realiia'len als: der '^ Hubfs,imms An« und Zugeho's, d.inn der Wiese pockecs und Wicse ^'lll-il, »>il)U.l'. ^->l. 65,, Nccl. Z. l l)) , der Wiese v lls.lil> Us^'. üol- 652, ^cl'. Z. 2 e), des Ackers Ulid Wiese M3l» Nlv^ll 8li!j u,b, Fol. 65). Nets. Z. 3 und .er ^^hrn'ffe, wegen dcm ErecuiionKfurilel schuldigen 3oo fi. gewilligt!. und ,s sey,n zu deren Vor->al)Me die TagsaliUnqen auf den ,2. Fs»uar, darin den ,H. März uud den »6, ilpril I849, ,edes' mal Vormiliag um lo Uhr im Hause deS ^reculen inil dem Beisätze argeordnet, daß obige Feilbmuncis» obj.cle dei der lehien Tagsahu:'g auch unler dem ^chatzuüßswerihe hintangeaebrn werden Das Schahungsp owcoll, der Orundbucbslrs"" mid die Licilalionsvedingnisse können täglich h'"->mts eingesehen werden. «,, Brzirksge.ichl Nippach den 5o. December '«49. Nr. 782. Anmerkung. Ei^erstä.idmß der Par. Da dle Fe.llm ung u r Em^^^ ^l ^^ Men jistul wur5s, so wllv z" l. I. geschrillcn.