5^727 56727 Instruktion für den HrmsMt tler UmttWLmrngMbMMSMt in Mivnck. M d- ^er Hausarzt hat über die Gesundheit der Zwäng- linge im Allgemeinen zu wachen, und auf alles zu sehen, was auf deu Gesundheitszustand derselben Einfluß hat. Derselbe hat daher von Zeit zu Zeit die Arbeits- und Schlafzimmer zu besuchen, über die Reinlichkeit zu Wachen, öfters die Borräthe für das Ausspeisen und die Küche zu untersuchen, und sich zu überzeugen, ob die Qualität der Viktualien im guten, und ob die verzinnten Kochgeschirre im reinlichen nnd der Gesundheit unschäd¬ lichen Zustande sich befinden; er hat die Speisen und das Brot, insbesondere der Kranken zu verkosten, weß- wegen er auch dann und wann außer den gewöhnlichen Ordinationsstunden sich in das Zwangsarbeitshaus zu begeben hat, und in so ferne er etwas der Gesundheit Nachtheiliges auffinden würde, es n. z. rin Hausspitale sogleich selbst abzustellen, in andern Fällen aber sogleich der Verwaltung zur Abstellung anzuzeigen. Der Hausarzt der Zwangsarbeitsaustalt hat überhaupt seine Pflichten als Arzt mit dem Zweckeder Anstalt möglichst in Ueber- einstimmung zu bringen. 8. 2. Der Hausarzt hat die Zwangsarbeitsanstalt täglich Vormittags um 9 Uhr zu besuchen, und sein Amt zu handeln. Eine Ausnahme hievon kann bei günstigem Gesundheits¬ zustände der Zwänglinge nur an Sonn- und Feiertagen in so fern stattfinden, als nicht zwei Ferialtage nachein¬ ander folgen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Hausarzt für den Fall einer Epidemie, oder beim Vorhandensein gefährlich kranker Zwänglinge die Anstalt auch öfters während des Tages zu besuchen hat. Wird er zu einem plötzlich erkrankten Arbeiter gerufen, so hat er sei es bei Tag oder Nacht unverzüglich zu erscheinen. Die Arbeiter, welche ihm bei seinem Besuche als krank oder unpäßlich gemeldet oder vorgestellt werden, hat er zu untersuchen, im nöthigen Falle in das Haus¬ spital aufzunehmen, und für sie die nöthigen Arzneien und die Diät mit Rückblick auf die Oekouomie, und auf die bestehende Ordinationsnorm zu verordueu. Die Arzneien werden im Ordinationsbuche und die. Diät im diesfalls bestehenden Diätenbuche eingetragen. Außer¬ dem hat der Hausarzt auch noch ein Krankenprotokoll zu führen. s 8. 3. Die Sicherstellung der Medikamentenlieferung für die kranken Zwänglinge, hat auf Grundlage des Per- zentennachlasfes und zwar stets auf die Daner von je 3 Jahren im schriftlichen Osfertwege zu geschehen, und es hat als Grundsatz zu gelten, daß 3 Monate vor Auslauf der dreijährigen Lieferungszeit die Offertver¬ handlung für das nächste Trienuium zu erfolgen hat. Die diesfälligen Anordnungen werden immer vom hohen Landesausschnsse getroffen. 8. 4. Die vom Hauswundarzte aus dem Ordinations¬ buche zu epcerpirenden und vom Hausarzte zu unterfer¬ tigenden Ordinationszettel, welche jeden Morgen und zwar sogleich nach der ärztlichen Visite durch eiuen Auf¬ seher dem betreffenden Apotheker übergeben werden, sind vom Letztem zu sammeln, und der im Wege der Zwangs¬ arbeitshaus-Verwaltung vorzulegenden Medikamenten- Rechnung, welche vom Hausarzte hinsichtlich der Qua¬ lität und Quantität der darin aufgerechneten Medika¬ mente zu bestätigen ist, Leizufchließen. Aus dem Ordinationsbuche selbst ist die Behand¬ lung der Kranken zu ersehen, und dasselbe wird vom Hausärzte außerdem auch zur Verfassung der nosografi- schen Tabellen benützt. 8-5- ' > Bei Verordnung der Arzneimittel für die Kranken, und bei allfälliger temporärer Freisprechung eines re- 4 convalescirten oder schwächlichen Zwänglings von der ihm zugewiesenen Arbeit hat der Hausarzt streng gewis¬ senhaft vorzugehen und hiebei immer den Zweck und das Interesse der Anstalt vor Augen zu haben. In dem Maße aber als der Hausarzt bemüht zu sein hat, sich durch die Verstellung der Zwänglinge nicht irre lei¬ ten zu lassen, hat er die wahrhaft unpäßlichen und kranken Zwänglinge mit Sorgfalt und humanem Ernste zu behandeln, dabei sich aber von Allem zn enthalten, was die Gesundheit derselben nicht betrifft oder gar die Hausordnung stört. 8. 6. Zur Krankenpflege werden vom Verwalter Wärter aus dem Stande der Zwänglinge, welche die erforder¬ lichen Eigenschaften hiezu besitzen, bestimmt. Die Ober¬ aufsicht über die Krankenwärter steht dem Oberaufseher zu, welchem es vermög seiner Instruktion überhaupt zur Pflicht gemacht ist, für die gute Ordnung und Reinlich¬ keit in den Krankenzimmern zu wachen, und für die vorgeschriebene Verabreichung der ordinirten Arzneien Sorge zn tragen. Daher hat der Oberaufseher auch bei jedem ärztlichen Besuche unausbleiblich zugegen zu sein, und die Anordnungen des Hausarztes und Wund¬ arztes genau zu befolgen. Sollte jedoch der Hausarzt selbst wahrnehmen, daß sich ein Krankenwärter Nach¬ lässigkeit, Unachtsamkeit oder sonst ein Verschulden zu¬ kommen läßt, so hat er es sogleich dem Verwalter zur angemessenen Ahndung anzuzeigen. s 8. 7. Jeder Zwängling wird nach seinem Eintritte dem Hausarzte bei der nächsten Visite zur Untersuchung vor- gefichrt. Sollte derselbe hiebei finden, daß der Untersuchte entweder für die Arbeit nicht geeignet, oder mit einem contagiösen Uebel behaftet ist, so hat er dies der Ver¬ waltung zur weitern Amtshandlung anzuzeigeu. 8- 8. Es liegt in der Obliegenheit des Hausarztes, über die Zulässigkeit der den Zwänglingen während ihrer Detention verhängten Strafen sein gewissenhaftes Gut¬ achten abzugeben. 8- 9. Der Hausarzt hat auch die Pflicht, dem Aufsichts- stersonale die ärztliche Hilfe zu leisten, und damit sich dasselbe nicht ohne besondere Noth dem Dienste ent¬ ziehen könne, so hat der Arzt, so oft sich ein Aufseher marod oder krank meldet, denselben gewissenhaft zu un¬ tersuchen, und zu bestimmen, ob er vom Dienste befreit werden soll oder nicht. 8- 10. Sobald sich ein Sterbsall in der Anstalt ereignet, hat der Hausarzt einen Todtenschein unter Anführung des Namens, Geburtsortes, Standes, der Religion und der Todesart auszufertigen, welcher nach Mitunterfertigung 6 des Verwalters vom Letzter» dem Todtenbeschauer zu¬ stellen zu lassen ist. 8. 11. Der Hauswundarzt ist in allen seinen Amts- und Dienstesverrichtungen an den Hausarzt gewiesen, welchem er in dieser Beziehung untergeordnet ist. Der Hausarzt hat demnach darauf zu sehen, daß der Wundarzt seine Pflichten genau erfülle, da es im Gegentheile Pflicht des Hausarztes wäre, die diesfällige weitere Anzeige an den hohen Landesausschuß zu er¬ statten. ß. 12. Bei kurzen, durch etwaige Reisen oder Commissio¬ nen veranlaßten Entfernungen, hat der Hausarzt einem slo. der Medizin aus der Stadt Laibach unter gleich¬ zeitiger mündlicher Anzeige an die Verwaltung die Sup- Plirnng zu übertragen. Im Falle einer mehr als dreitägigen Entfernung von der Anstalt ist die Bewilligung hiezu vom hohen Landesausschusse einzuholen. §. 13. Am Schlüsse jeden Jahres wird vom Hausärzte der Rapport an die hohe Landesstelle erstattet, welcher mittels Berichtes dahin vorzulegen kommt. In demselben sind älle während des Jahres gemachten Bemerkungen über die Krankheiten und sonstigen etwaigen Gebrechen in den Krankenzimmern zu berühren, und die dagegen 7 getroffenen Verfügungen anzuzeigen. Ebenso kömmt auch eine nosograsische Tabelle über alle durch das Jahr hin¬ durch bestandenen Krankheiten vorzulegen, und in der¬ selben der Verlauf und die Behandlung der Krankheiten ersichtlich zu machen. 8- 14. Ueber alle seine Amtsverrichtungen hat der Haus¬ arzt, feiner übernommenen Pflicht gemäß, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Laibach am 25. September 1868. Vom Landloge des Herzogihumes Nrain. Laibach. Druck v. Miaitz.