1503 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Rr.21l. Donnerstag den 17. September 1874. (431) Nr. 7222. Rinderpest. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmann< lchuft Rudolfswerth wurde auch in Wisaiz, Gemeinde Seisenberg, an einen: Kalbe die Rinderpest konstatiert, in Pototschendorf mußte der Verdacht der Rinderpest ausgesprochen werden. Es wurden die strengsten Veterinär - polizeilichen Maßregeln eingeleitet und der Seuchengrenz^ bezirk festgesetzt, wie folgt: 1. Aus der Bezirkshauptmannschaft Rudolfswerth werden in den Seuchengrenzbezirk die Ortsgemeinden : Seisenberg, Hof, Langenthon, Sagrac, Ambrus, Töplitz, Haidovitz, Döbernik; 2. in der k. k. Bezirkshauptmannfchaft Littai oie Ortsgemeinden Obergurk, Mulau und Podborst; 3. in der k. k. Bezirkshauptmanschaft Gottschee die Ortsgemeinden Altsag, Ebenthal, Strug, Kompole und Podgora — einbezogen. Ur den Seuchengrenzbezirk treten die Bestimmungen des ^ 27 des Gesetzes vom 29sten Juni 1868, Nr. 118 R. G. B., und des Gesetzes zu diesem Paragraph des h. Ministerial-Erlasses vom 7- August 1868, Nr. 119 N. G. B., in Wirksamkeit. Laibach, am 15. September 1874. B. k. Aandesregierung für Krain. Der l. l. Hofrath: Widmann iu p. (435^1)"" " "' Nr. 2036? Concursausschreibullg. Beim Staatsbaudienste in Krain sind eine ^auaojunctenstelle in der X. Rangsklasse mit den Wenimä'ßigen Bezügen und zwei Bauprakticanten-Nellen mit je einem Adjutum jährlicher 500 fl. ^u besetzen. Bewerber um eine dieser Dienstesstellen haben 'yre documentierten und insbesondere mit dem Nachweis der vorgeschriebenen Studien versehenen Ge-'Uche längstens bis letzten Oktober 1874 ^ dem gefertigten Landespräsidium einzureichen. Laibach, am 13. September 1874. O. k. Landespriisidium für Krain. Der l. l. Hofrath: Widmann m. p. (425—3)^ ' Nr. 11669. Postexpedientcnstelle. Zur Besetzung der Postexpedientenstelle in .' ^.Schulbildung, die Vermögensverhältnisse oie bisherige Beschäftigung nachzuweisen, "«st^ am 6. September 1874. B. k. Postdirection. (428u—1) Nr. 5732. Kundmachung. Bon der k. k. Finanzdirection für Krain wird i zur Kenntnis gebracht, daß zufolge hohen Finanz-, Ministerial-Erlasses vom I.Iuli 1874, Z. 17229, auf die Dauer vom 1. Jänner 1875 bis letzten Dezember 1877 die tarifmäßige Gebühreneinhebung für nachbenannte Objecte im Wege der öffentlichen Versteigerung vereint verpachtet werden wird, als: ^. Die Verzehrungssteuer, dann der dermalige, mit der kaiserlichen Verordnung vom 17. Mai 1859(N. G. Bl.XXlV, Nr. 89 0x 1859) eingeführte außerordentliche Zuschlag von 20"/<, zu dieser Steuer und der, der Stadtgemeinde Laibach bewilligte Gemeindezuschlag für alle über die Steuerlinie von Laibach zum Verbrauche daselbst eingeführten, nach Maßgabe des mit der Kundmachung der vormaligen t. k. Finanz- Landesdirection vom 30. Oktober 1858 (Landesregierungsblatt, Abth. II, Stück XVII 6x 1858) bekannt gemachten Tarifes der Verzehrungssteuer unterliegenden Gegenstände, soweit letztere nach den bestehenden Vorschriften von der Gebühr nicht befreit sind. Zu den eben bezeichneten, der Verzehrungssteuer zu unterziehenden Gegenständen gehören auch: a) die nach der illyr. Gubernial - Currende vom 15. September 1831, Z. 20433, in der Landeshauptstadt Laibach erst bei der Schlachtung einzuhebende Verzehrungssteuer- und Zu-fchlagsgebühren von dem im 10. Tariffatze aufgeführten Schlachtvieh; d) die Verzehrungssteuergebühren von den nach der illyr. Gubernial-Currende vom 19. Novem ber 1831, Z. 25540, bei den Mühlen zu versteuernden Brodfrüchten sammt den Zuschlägen. ü. Rücksichtlich des innerhalb der Steuerlinie erzeugten Bieres blos der für die geschlossenen Städte bestehende ärarische Zuschlagsbetrag, welcher nach dem Gesetze vom 25. April 1869 (R. G. Bl. Nr. 49) mit Einschluß des außerordentlichen Zuschlages mit vier zweizehntel Neukreuzer von jedem angemeldeten Saccha-rometergrade fiir jeden n. ö. Eimer der Bierwürze entfällt, und nebstdem der fiir dieses Bier entfallende, dermal fünfunddreißig Kreuzer ö. W. per Eimer betragende Gemeindezuschlag. 0. Endlich in Verbindung mit den erwähnten Verzehrungssteuergebiih'ren die EinHebung der Mauthgebühren an sämmtlichen Linien der Landeshauptstadt Laibach. Ein Tarif über die einzuhebenden Weg- und Brückenmauth-gebühren wird dem Pächter übergeben werden. Inbetreff der Wasfermauth, beziehungsweise der Schiffahrtgebühr auf dem Laibachftusfe hat der Pächter nach den Bestimmungen des illyr. Guderl'ial-Circulares vom 28. Mai 1831, Zahl 11752, und nach jenen des hohen Finanzmini-sterial-Erlasses vom 23. Anqust 1858, Zahl 4131/F. M. vorzugehen. Bezüglich der aä ^ und 0 bemerkten Gebühren wird dem Pächter die tarifmäßige EinHebung in der Regel ganz überlassen, die aä v bezeichneten Gebühren werden hingegen von den Organen der Finanzverwaltung bemessen und zugunsten des Pächters eingehoben werden, in welcher Beziehung sich auf den § 20 der bei dieser Finanzdirection, bei den Finanzdirectionen in Klagenfurt und Trieft, dann bei den Finanz-Bezirks-directionen in Wien, Graz und Marburg für Pachtlustige zur Einsicht erliegenden Pachtbedingnisse berufen wird. Sollte in der Stadtgemeinde Laibach die Pflastermcmth vom 1. Jänner 1875 an noch weiter eingehoben werden, so wird der Pächter die Pflastermauth zwar auch einHeben, wegen Feststellung der dieSfälligen näheren Bestimmungen jedoch mit dem Stadtmagistrate Laibach ohne Einflußnahme der Finanzdirection sich in das Einvernehmen zu sehen haben. 1. Die Versteigerung wird am 29. September 1874 um 10 Uhr vormittags bei der k. l. Finanzdirection in Laibach abgehalten, und es werden bei derselben mündliche und schriftliche Anbote, welch' letztere mit einer Stempelmarke von 50 kr. per Bogen versehen sein Zyüssen, angenommen. 2. Der Ausrufspreis als einjähriger Pachtschilling für die vereinte Verpachtung der Verzehrungssteuer und der damit zusammenhängenden Gebühren beträgt 197,000 ft., d. i. Einhundert-siebenundneunzigtausend Gulden ö. W. Hievon entfallen auf die ärar. Verzehrungssteuer 135,600 ft. auf den Gemeindezuschlag . . . 46,857 „ und aus die Mauthen .... 14,543 „ Anbote unter dem Ausrufspreise werden bei dieser Versteigerung nicht angenommen. 3. Zur Pachtung wird jedermann zugelassen, welcher nach den bestehenden Gesetzen zu derlei Geschäften geeignet und die bedungene Sicherheit zu leisten imstande ist. Für jeden Fall sind alle jene sowohl von der Uebernahme als auch von der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurtheilt wurden. Minderjährige, dann contractbrüchige Gefä'lls-, Pächter werden zu der Licitation nicht zugelassen. Auch sind diejenigen, welche wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefä'llsübertretung in Untersuchung gezogen und gestraft wurden, durch sechs auf den Zeitpunkt der Uebertretung, oder wenn dieser nicht bekannt ist, auf die Entdeckung dersel ben folgende Jahre als Pachtungswerber ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustige über Aufforderung der Finanzbehörde mit glaubwürdigen Documenten auszuweisen. 4. Wer an der Versteigerung theilnehmen will, hat vor Beginn derselben einen dem zehnten Theile des Gesammt-Ausrufspreises gleichkommenden Betrag in Barem oder in öffentlichen Obligationen nach dem Curswerthe als vorläufige Caution (Vadium) zuhanden der Versteig erungscommission zu erlegen. Es ist aber auch gestattet, diese vorläufige Caution bei einer k. k. Gefällslasse zu erlegen, in welchem Falle die Quittung jener Kasse, welche die vorläufige Caution in Empfang genommen hat, der Versteigerungscommission zu übergeben ist. 5. Die Genehmigung des Versteigerungsactes steht dem k. k. Finanzministerium zu, und es wird sich ausdrücklich vorbehalten, die Pachtung auch ohne Rücksicht aus den erzielten Bestbot demjenigen Offerenten zuzuerkennen, welcher mit Rücksicht auf seine persönlichen oder sonstigen Verhältnisse als der geeignetste erscheint. Unter ausdrücklicher Wahrung dieses Bor-beHaltes wird jedoch für den Fall, als ein ganz gleicher mündlicher oder fchriftlicher Anbot vorkommen sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben, für welchen eine von dem Licitations-commissär sogleich vorzunehmende Verlosung entscheidet. ll. Bei schriftlichen Anboten ist außer dem bereits Gesagten noch folgendes zu beobachten: a) Dieselben müssen bis zum Beginne der münd^ lichen Versteigerung, d. i. bis 10 Uhr vormittags am 29. September 1874, beim Prä' sidium der k. k. Finanzdirection in Laibach versiegelt überreicht werden. 1804 b) Die schriftlichen Anbote müssen das Object, auf welches geboten wird, dann den Betrag der angeboten wird, in Ziffern und Buchstaben deutlich ausdrücken, mit dem Vadium oder der Kassequittung über dessen Erlag bei einer k. k. Gefällskasse belegt sein, und sind vom Offerenten mit Vor- und Zunamen, dann mit Beifügen des Charakters und Wohnortes zu unterzeichnen. 0) Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert einbringen, so haben sie im Offerte auszudrücken, daß sie sich zur unge-theilten Hand, nemlich einer für alle und alle für einen, dem Aerar zur Erfüllung der Pachtbedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen die Uebergabe des Pachtobjectes zu geschehen hat. Forst-, und Domänen - Direction in Görz einzu' bringen. Bewerber, welche die Staatsprüfung für da? Forstschutz-, zugleich technische Hilfspersonale abgelegt haben, erhalten dcn Vorzug. Görz, am 12. September 1874. K. k. Forst- und Domänen-Pirectian. (427—2s Nr. 6011. Rinderpest. Aus Anlaß der in der Ortschaft Wisaiz, Ortsgemeinde Seifenberg, am 12. September l. I' ausgebrochenen, amtlich constatierten Rinderpest w^ der Seuchengrenzbezirk festgesetzt, wie folgt: 1. Aus der Bezirkshauptmannschaft Rudolfswerth werden in den Seuchengrenzbezirk die Ortsg^ meinden: Seifenberg, Hof, Langenthon, Sagrac, Ambrus, Töplitz, Haidovitz, Döbermk^ 2. in der k. k. Bezirkshauptmannschaft Litw die Ortsgemeinden Obergurk, Mulau "N' Podborst; 3. in der k. k. Bezirkshauptmanschaft Gotts^ die Ortsgemeinden Altsag, Ebenthal, StM Kompole und Podgora — aufgenommen. Für den Seuchengrenzbezirk treten die ^ stimmungen des ß 27 des Gesetzes vom 29si" Juni 1868, Nr. 118 R. G. B., und des Gesetzt zu diesem Paragraph des h. Ministerial-Erlasses^' 7. August 1868, Nr. 119 R. G. B., inWirksaM' Rudolfswerth, am 13. September 1874. Der t. l. VezirlShauptmmm: O"'