Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Mstenftmö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschnft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1892. XXVI. Stil [f. Ausgegeben und versendet am 2. December 1892. 35. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 22. November 1892, Z. 20242, m o 111 i t der mit 21 Her höchste» Entschließung v o in 15. November 1892 laut Erlasses des H. k. f. Ministeriums des Innern vom 17. November 1892 Nr. 27581 genehmigte Beschluß des Görzer L and e S a n s s ch u sse s vom 22. Juli 1891, betreffend die Bert h e iln n g d er G e m e i n d e g rün d e von S. Daniel, verlantbart wird. Art. 1. Die im Stcuerkataster der Gemeinde S. Daniel unter den Parecllen-Nummern 39, 41/,, 41/,, 54/,, 54/2, 85/,, 106/4 eingetragenen, noch nnvertheilten Gcmeindegründe, ferner ein Thcil der Gemeindegrnndpareellen Nummer 41/2 und 500/, in der Gesammt-ausdehnung von 108 Joch, 1527 Quadratklafter, gleich 62 Hectar, 69 2(r, 93 Qnadrat- 29 Nieter, sind unter die Mitglieder der Katastralgemeinde S. Daniel mit Ausschluß der Mitglieder der Gcuieindcfractioiien Lisjaki und Cipi so zu vertheilen, daß jeder Theilnehiner ausschließlicher Eigenthiuner der ihm zngewiescnen Antheilc wird. Art. 2. Die mit Erkenntniß der Karstanfforstungs-Commission vom 8. August 1889 Z. 351 zur Aufforstung bestimmten Grnudparcellcu Nr. 125/,, 350/, und ein Theil der Parcelle Nr. 500/, im Gcsammtausmaße von 81 Joch, 1406 Quadratklaster, gleich 46-6939 Hectar, werden in die Bertheilung nicht eiubezogeu. Ueberdies werden von der Bertheilung ausgeschlossen die Parcellen Nr. 42/,, 42/, und 42/,, welche zur Aufforstung bestimmt werden; ferner ein Theil der Pareelle Nr. 41/, in der Ausdehnung von 4 Joch oder 2-2976 Hectar und ein Theil der Parcelle Nr. 500/, in der Ausdehnung von 3 Joch oder 1-7232 Hectar, welche Gründe unter Betheiligung sämmtlicher Antheilnehmer von den auf der Oberfläche liegenden Steinen zu reinigen und in Wiesen umzuwandeln sind, deren Erträge zur Deckung der Gemeindebcdürfnisse zu verwenden sein werden. Diese Flächen, sowie alle übrigen unter Art. 1 nicht angeführten Gründe bleiben auch weiterhin nngcthcilteS Eigenthum der Gemeinde. Art. 3. Die zu vertheilcndcn Gründe werden zu gleichen Theilen nach dem Verhältnisse ihres WertheS allen jenen Gemeindemitgliedcrn zngcwiesen, welche Familienhüuptcr sind, ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben und nach § 63 der Gemeindcordnung zur Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes berechtigt sind. Wo daö Familienhaupt fehlt, werden die ihm zukommendcn Antheile seinem Rechtsnachfolger zngewiesen werden. Art. 4. Der Gcmeinderath hat ein Namens-Bcrzeichniß über alle zur Theilnahme berechtigten Gemeindemitglicder zu verfassen. Dieses Namcns-Verzeichniß wird in der Gemeinde schriftlich mit dem Bemerken zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß es Jedem, der sich durch dasselbe beschwert erachten sollte, freisteht, innerhalb 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung seine Beschwerde an den Gemcinderath und gegen dessen Entscheidung im Sinne des § 88 der Gemeindcordnung an den Landesnnsschnß im Wege des Gemeindeamtes cinznbringen. Art. 5. Die Bertheilung wird in der Weise dnrchzuführen sein, daß jedes Gemeindemitglied zwei Antheile erhält, und zwar werden die ersten glcichwcrthigcn Auch eile den Gemeindemitgliedern von S. Daniel mit Podlazi auf den ihnen am nächsten gelegenen Gründen „Loka1, „Nad Podlazom* und „Na Polji“, den Gemeindemitgliedern der Gemeindefraction Lukovec mit Šimtelji aber auf den dieser Fractiou nächstgelegenen Gründe» „od Staj, proti Lukovcu“ zngewieseu werden. Für diese ersten Antheile erfolgt die Loszichung der Gcmeindemitglieder von S. Daniel und jenen von Lukovec abgesondert. Die anderen Antheile werden ebenfalls gleichwcrthig auf den in der Mitte zwischen den vorerwähnten Flächen befindlichen Gründen gebildet und wird für diese Antheile die Auslosung gemeinsam von allen Antheilsberechtigten vorgenommen. Die zur Vertheilnng bestellte Commission wird die Grundstücke zu bestimmen haben, auf welchen dem Andres Hočevar H.-Nr. 7 und dem Anton Šunglt H.-Nr. 37 ihre Antheile zuzuweisen sein werden. Art. 6. Die ans den zu vertheilcndcn Gemeindegründen wachsenden Bäume, welche Privat- cigcnthum sind, verbleiben dem bisherigen Eigenthümer; dieser hat jedoch dieselben innerhalb eines Jahres nach durchgeführter Vertheilnng zu fällen und fortzuschaffen, oder sie dem neuen Besitzer des betreffenden Antheiles gegen eine entsprechende Entschädigung, die im Wege des gegenseitigen Einvernehmens oder, wenn ein solches nicht zu erzielen wäre, durch das Gemeindeamt fcstzustellen ist, abzutretcn. Art. 7. Bei Durchführung der Vertheilnng sind die bestehenden Privatwege beizubehalten und ist vorznsorgen, daß jeder Antheil freien Zutritt habe und zwar, wenn nöthig, selbst über den Nachbargrnnd. Wo aber gegenwärtig zu einem und demselben Privatgrnndc zwei oder mehrere Wege über die Gemeindegründc führen, wird in Zukunft nach vollzogener Vertheilnng nur einer beiznbehalten sein. Art. 8. Die Vertheilnng ist von einem autorisirten beeideten Geometer unter Theilnahme einer Commission vorzunehmen, die aus der Gemeindevertretung zu wählen ist, welche Gemeindevertretung seinerzeit auch den Geometer ernennt. Das Opernt desselben wird für alle Theilnehmer mit Ausschluß des Nccnrscs bindend sein. Art. 9. Die einzelnen Antheile werden mittelst Verlosmig (Art. 5) angewiesen, an welcher sich die Gemeindemitgliedcr selbst bcthciligen können. Art. 10. lieber den Vertheilnngsact wird ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen sein, so daß ans Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbnche und im Steucrkatastcr bewirkt werden können. Das Vertheilungsoperat ist beut Landesansschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Art. 11. Die Kosten der Bertheiluug sind von allen Theilnehmcrn zu gleichen Theilen zu tragen und müssen gleich bei der Losziehung beglichen werden. Ebenso müssen die zur Durchführung der Vertheilung, dann zur Reinigung der Wiesen von Steinen und zur Anlage neuer Wege erforderlichen Arbeiten und Dienste zu gleichen Theilen geleistet werden. Rittaldini m. p.