Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für daS österreichisch - istirische -Mflmfmii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. :---------------- Jahrgang t#»2. XXIX. Stück. Aus g egeben u u r> versendet am 31. December 1892. 38. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 18. December 1892, Z. 2052-Pr., betreffend die G emei nd e zusch läge und selbstständigen Auflagen für die Gemeinde Triest. Seine k. und f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. December 1892 der Stadtgemeinde Triest für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis Ende December 1893 die Einhebung nachstehender Gemeindeznschläge und selbstständiger Auflagen a. g zu bewilligen geruht, und zwar: 1. eines lOOpercentigen Geineindeznschlages zu den im Linienverzehrnngssteuertarife (Gesetz vom 23. Juni 1891 R.-G.-Bl Nr. 79) enthaltenen vollen ärarischen Steuersätzen, von den in den Tarisposten 1 a und e, 2, 3, 4 lit. c, 5, 6 lit. a »nd b, dann 7 bis einschließlich 11 aufgeführten Gegenständen, bei dem in der Tarifpost 1 a angeführten Gegenstände (Wein) jedoch mir dann, wenn derselbe zum Privatconsum und nicht zum Verkaufe im Kleinen, d. i. in Mengen unter 28 Litern, eingeführt wird). 2. eines 150percentigen Zuschlages zur vollen ärarischen Verzehrungssteuer von den in der Tarifpost 1 lit. b angeführten Gegenständen (Weinmaische und -Mennnost), jedoch nur für den Privatconsum; 3. eines bOpercentige» Zuschlages zu den iii der Tarifpost 4 iit. a, eines 140per-centigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 Iit.. b, endlich eines 50perccntigeu Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 Iit. c, angeführten Sätzen der vollen ärarischen Linien-verz ehrungssteuer; 4. einer zum ärarischen Biersteuerznschlagsbetrage als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 95 kr per Hektoliter Bierwürze bei der Biererzengung im Linienverzehrungssteuergebiete von Triest, mit der Maßgabe jedoch, daß für das in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Triester Berzehrnngsstenerlinie gelangende Bier die Rückvergütung der bei der Erzeugung eingehobenen Gemeindeanflage, und zwar in demselben Ausmaße, in welchem der ärarische Bierstenerzuschlagsbetrag bei der Ausfuhr geleistet wird, d. i. mit 1 fl. per Hectoliter ausgeführten Bieres, geleistet werde; 5. einer selbstständigen Auflage von 35 fr. per ein Hectolitcr und jeden Alkoholometergrad des Alkoholgehaltes, d. i. per Hektoliter Alkohol der gebrannten geistigen Flüssigkeit, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschricbenen lOOtheiligen Alkoholometer erhoben werden kan», soferne dieselbe für den Consum in das Gebiet der Linienverzehrnngsstener eingeführt oder aus einem innerhalb desselben gelegenen Freilager oder ans einer innerhalb der Verzehrungs-stenerlinie gelegenen Branntweinerzeugungsstätte zum Consum innerhalb der Berzehrnngssteuer-linie weggebracht wird, während von dieser Auflage jene gebrannten geistige» Flüssigkeiten befreit zu sein haben, welche nach § 6 des Branntweinstenergesetzes vom 20. Juni 1888 R.-G.-Bl. Nr. 95 die Befreiung von der staatlichen Branntweineonsumabgabe genießen; 6. einer selbstständigen Auflage von 20 fl. per Hektoliter für den Consum innerhalb der Berzehrnngsstenerlinie bestimmten versüßten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mittelst des Alkoholometers verläßlich nicht mehr erhoben werden kann, sowohl bei der Einfuhr über die V.rzehrnngssteuerlinie als bei der Hinwegbringung ans einem innerhalb der Berzehrnngsstenerlinie gelegenen Freilager; 7. eines IbOpercentigcn Zuschlages zur vollen ärarischen Berzehrnngsstener von Fleisch und Wein in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Triester Linienverzehrnngs-stenergebiet einbezogen ist; 8. des bisherigen Ansschankdazes (dazio d’educilio) mit 25 Percent des Verkaufs- preises für den innerhalb des Triester Linienverzehrnngsstenergebietes im Kleinen, d. i. in Mengen bis 28 Liter, verkauften fremden Wein und mit 15 Pereent des Verkaufspreises für den innerhalb jenes Linienverzehrungssteuergebietes geernteten, in den erwähnten kleineren Quantitäten verkauften Wein. Die Einhebnng der Gemeindeznschlägc zu den im Linienverzehrungssteuertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie die als Zuschlag zu behandelnde Auflage zur ärarischen Biersteuer erfolgt durch die zur Einhebung der ärarifchen Linienverzehrungs- und Biersteuer berufenen Organe. Die Einhebung der selbstständigen Gemeindeanflagen wird durch besondere Beiordnungen geregelt. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom t 2. December 1892, Z. 29747 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rittaldini m. p. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 18. December 1892, H. 2052-Pr., »uomit das Regle in e»t über die Eiiihebnng des der Gemeinde Triest zufolge Allerhöchster Entschließung vom 9. December 1892 bewilligten Ansschankdazes verlautbart ivird. In Gemäßheit der im vorletzten Absätze der Statthalterei-Kundmachimg vom 18. December 1892 (L.-G.-Bl. Nr. 38) enthaltenen Bestimmung wird erlassen das folgende Reglement über die Einhebung des der Gemeinde Triest mit Allerhöchster Entschließung vom 9. December 1892 bewilligten Ansschankdazes (Punkt 8 der Kundmachung vom 18. December 1892 L.-G -Bl. Nr. 38). § 1. Dem Ausschankdaz sind alle weinhaltigen Flüssigkeiten unterworfen, und zwar: a) gewöhnlicher Wein sedcr Qualität und Provenienz; l>) Auslese-Flaschenwein jeder Qualität und Provenienz; c) Wein minderer Qualität (vinello, scavezzo); d) 9lach-Wein (piccolo, zonfa oder ginnt,a); e) ans getrockneten Trauben hergestellter Wein. Knnstweiue und andere den letzteren durch das Reichsgesetz vom 21. Juni 1880 R.-G.-Bl. Nr. 120 Punkt XL1 gleichgestellte Flüssigkeiten. § 2. Der Ausschankdaz ivird für die im § 1 bezeichncten weinhaltigen Flüssigkeiten vom bezüglichen Verkaufspreise entrichtet und zwar, wenn dieselben in der Stadt Triest innerhalb der Berzehruugssteuerlinie dem Consume hintangegeben werde», mit 25"/0 des Verkaufspreises, jedoch nur daun, wenn der Verkauf in Quantitäten unter 28 Litern erfolgt. Der bei der Einführung entrichtete Gemeiudezuschlag wird bei Berechnung des bezüglichen Aus-schankdazes in Abrechnung gebracht. Die innerhalb der Berzehrnngsstenerlinie producirten und innerhalb dieser Linie im Detail verkauften Weine zahlen hingegen nur 15 °/0 des Verkaufspreises. § 3. Alle Weinverkäufer müssen vor Eröffnung ihres Verschleißes dem Daz-Amte den Qrt des beabsichtigten Ausschankes, wie mich die hiezu bestimmten und so auch die in der Folge von Fall zu Fall in das Local gebrachte» steuerbaren Objecte anmelden lind innerhalb Tagesfrist die betreffende Einführnngs-Bollctc Vorbringen. Die Verkäufer dürfen für ihren Ausschank mir vom Aich amte geprüfte und genehmigte Maße verwenden. 8 4. Für diese Flüssigkeiten ist der städtischen Dazverwaltnng sogleich der Ansschnnkdnz zu entrichten oder aber eine ausreichende Cantion zu erlegen, um btn Daz erst nach erfolgtem Verkaufe zn zahlen — unbeschadet jedes anderweitigen Uebereinkommens, welches die Parteien abzuschließen für gut fänden. § 5. Die Verkäufer von dein Ausschankdaz unterliegenden Getränken müssen im Besitze von nach den geltenden Vorschriften geaichten Fässern und sonstigen Behältern sein. § 6. Die obbezeichneten Verkäufer sind verpflichtet, auf ihren Fässern und ähnlichen Behältern stets Pipen und Spunde in der gegenwärtig üblichen Form anzubringen; soferne die städtische Dazverwaltnng in Absicht auf die möglichste Hintanhaltung jeden Mißbrauches dieselben in anderer Form vorschreiben sollte, wird die Verwaltung solche ans ihre Kosten beiznstellen haben. Es ist verboten, Pipen ans Metall — ausgenommen solche aus reinem Zinn — zu gebrauchen. Die städtische Dazverwaltnng ist gleichfalls befugt, auf ihre Kosten eine beliebige Anzahl von Siegeln auf den im Ausschanklocale und in den Nebenräumen befindlichen Fässern und ähnlichen Behältern anzubringen. § 7. Der Daz wird immer nach der Fassnngsfähigkeit des Fasses so berechnet, als ob dasselbe voll wäre, und ist das Daz-Amt nicht verpflichtet, für den Abgang durch Schwund, Geläger, Säuren und Verschüttung Nachlässe zu gewähren. Hingegen ist es gestattet, das Fehlende des Inhaltes in Gegenwart der Daz-Organe zu ergänzen, bevor der Ausschankdaz berechnet wird. § 8. Keinem der oberwähnten Verkäufer ist es gestattet, mit dem Ausschanke eines Fasses oder irgend eines Behälters zn beginnen, ohne beim Daz-Amte die entsprechende Licenz angesucht und von diesem kostenlos schriftlich erlangt zu haben, oder eigenmächtig den Daz-Siegel zu entfernen, es sei denn, daß die bezeichnet Licenz die ausdrückliche Ermächtigung mit genauer Angabe der Zahl der Anmeldung, der Fassnngsfähigkeit des Fasses oder Behälters enthalte; ebenso wird mit dem Verkaufe nicht begonnen werden können, ohne daß der Verkaufspreis angeschlagen werde, welcher zur Bemessung des Ansschankdazes angemeldet wurde. Jene AuSschänker, welche die angezapsten Fässer nicht im Gesichtskreise des Publicums halten, werden die Preise der zum Ausschank gelangenden Weine an einem den Besuchern sichtbaren Orte anznbringen oder, wenn Speisekarten gehalten werden, die Preise ihrer Weine, seien es Tisch- oder Flaschenweine immer, in diesem einzntragen haben. § 9. Alle Locale des Kleinvcrschleißcs müssen während der ganzen Zeit des öffentlichen Betriebes des Kleinverschleißes ans Wunsch der Daz-Organe zur Vornahme jener Visi- tirnngen und Durchsuchungen, welche diese von Amtswegen vorzunehmen beabsichtigen, geöffnet werden. Diesen Beamten ist ans Wunsch bei Ausübung ihrer Obliegenheiten entweder seitens der Verschleißer persönlich oder seitens des Diensipersonales der nöthige Beistand zu leisten. Wenn ein Daz-Beamter es für nöthig erachtet, außerhalb des obbezeichneten Falles, d. i. außerhalb der Zeit des öffentlichen Betriebes, eine Manipulation zu überwachen, oder verpflichtet wäre, wegen Verdacht eines Betruges oder einer Schädigung der Steuer eine formelle Untersuchung einznleitcn, so muß sich derselbe in der Stadt durch den Stadtmagistrat bevollmächtigen lassen, welcher hiezu einen eigenen Commissär bestimmen wird, während derselbe am Lande innerhalb der Verzehrnngsstenerlinie zu einer solchen Amtshandlung mir unter Intervention eines Gemeinde-Delegirten oder des Capovilla schreiten darf. § 10. Jeder Kleinvcrschleißbetrieb von Wein muß ein Zeichen führen, ans welchem die Art des Betriebes, eventuell jene fortlaufende Zahl, welche das Daz-Amt nach dem Verzeichnisse znzuweisen findet, ersichtlich ist. Jene Grundbesitzer, welche eigene» Wein verkaufen, müssen, nachdem sie die Bewilligung der GewerbSbehörde erlangt und wenigstens einen Tag vorher die Anmeldung beim Daz- Amte gemacht haben, ans der Thüre des hiezu bestimmten Locales einen Buschen anbringen. § 11. Alle jene Locale, in welchen der Verschleiß von dem Ausschankdaze unterliegenden Flüssigkeiten, sei es im Großen oder im Kleinen, stattsindet, müssen vollständig und in dauerhafter Weise von was immer für anderen Depots- oder Wohnungsräumen getrennt sein. § 12. Verkäufer von Wein im Großen müssen ihren Betrieb der städtischen Daz-Verwaltnng anmelden. Denselben ist absolut untersagt, Wein in Quantitäten unter 28 Liter zu verkaufen. Sie müssen an der Thüre des Magaziues oder des Gewölbes eine allgemein ersichtliche Tafel anbringen, welche den Verkauf des Weines im Großen anzeigt. Dieselben sind verpflichtet, dem Daz-Amte jede in das Magazin eingebrachte Wein-quantität, wie auch gleichfalls jeden abgeschlossenen Verkauf von Fall zu Fall anzuzeigen. Die städtische Daz-Berlvaltung ist berechtigt, der nöthigen Controle Wege», alte Wein-behälter zu versiegeln. § 13. Den Weingroßhändlern wird beim Verkaufe von Wein an Kleinverschleißer der Betrag des bei der Einfuhr entrichteten Geineindezuschlages in Abrechnung gebracht. § 14. Die Kleinverschlcißer können unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften des Ge-werbegesctzes auch Wein im Großen verkaufen, jedoch nur in einem besonderen, von den Localen des Kleinverschleißes gänzlich getrennten Magazine. § 15. Die der Controle ninerworfenen Weine, somit sowol die zum Kleinverschleiße als auch die zum Verkaufe im Großen eingeführten Weine, können innerhalb der Verzehrungssteuerlinie nicht ohne eine besondere Bcgleitbollete, welche von der städtischen Dazverwaltnng kostenlos anszustellen ist, von einem Orte zum anderen geschafft werden § 16. Der innerhalb der Verzehrungsstenerlinie producirte Territorialwein, welchen der Producent für de» Kleinverschleiß zu «serviren beabsichtigt, sei cs, mit denselben selbst zu verknusen oder an andere Kleinverschleißer abzngeben, muß als solcher längstens bis zum 11. November bei der städtischen Dazverwaltnng angemeldet werden, welche die Anmeldungen vormerkt und die Veranlassung trifft, daß der für den Kleinverschlciß reservirte Wein unter Siegel der Dazverwaltnng gestellt werde. Damit die Dazverwaltnng in der Lage sei, die Anmeldungen der Weinprodncenten einer Controle zu unterwerfen, wird die Finanzbehörde derselben alljährlich ein genaues Verzeichniß aller jener Weinprodncenten mittheilen, welche im Sinne des § 57 der Durch-führungsvorschrift zum Gesetze über die Einführung der staatlichen Verzehrungssteuer in der Stadt Triest und ihrem Territorium, die Weinproduction aus innerhalb der BerzehrnngS-stenerlinie gelegenen Weingärten angemeldet haben, wie auch diejenigen Erntemengen, welche der Convention zur Grundlage dienten. Ebenso werden die Linienverzehrungssteuerämter der städtischen Daz-Benvaltung über deren Verlangen jene Mengen Territorialweines bekanntgeben, welche seitens der Finanzorgane gemäß § 64 der obcitirten Executiv-Bestinnnungen verisicirt worden sind. Der oberwähnte Wein bleibt unter Daz Siegel und amtlicher Controle, bis der Kleinverschleiß beendet ist, es sei beim, daß der Besitzer demselben nicht eine andere gesetzlich zulässige Bestimmung gibt, in welchem Falle der Wein sofort frei zu geben ist. Jeder Verkauf von unter dazämtlichem Siegel befindlichem Weine muß bei der städtischen Daz-Administration mindestens 24 Stunden vorher angemeldet werde», it. zw. sowohl wenn der Producent denselben nach erlangter politischer Bewilligung ans eigene Rechnung zu veräußern gedenkt, als auch wenn dieser den ganzen Wein oder einen Theil desselben anderen Schankbesitzern zum Kleinverschlciße abtreten will. Territorialwein, wenn auch innerhalb der Verzehrungssteuerlinie producirt, wird der Begünstigung im Ausschankdaze verlustig, wenn er nicht vorschriftsmäßig m,gemeldet und unter dazämtliches Siegel und Conlrole gestellt wurde. Bon der Begünstigung sind gleichfalls alle mittelst Trauben und Mosten, welche aus Orten außerhalb der Verzehrungssteuerlinie eingeführt wurden, erzielten Mengen ausgeschlossen, sei es, daß die Einfuhr zur Verbesserung oder zur Vermehrung des eigenen Productes erfolgt. § 17. Die Uebertretungen dieses Reglements sind unter Anwendung des in der Ministerial-Verordnung vom 3. April 1855 R. - G. - Bl. Rr. 61 und vom 31. Januar 1860 R.-G.-Bl. Nr. 31 vorgezeichueten Verfahrens nach der Ministerial-Verordnnng vom 30. September 1857 R.-G -Bl. Nr. 198 zu bestrafen. § 18. Alle im Dienste der städtische» Muuicipaldaze stehenden Organe müssen österreichische Staatsbürger sein § 19. Dieses R> glement tritt mit 1. Januar 1893 in Kraft und wird mit diesem Tage das mit Kundmachung der küstenläudischen Statthalterei vom 12. December 1891 Z. 2293-?». im L.-G.- und V.-Bl. Nr. 23 vom Jahre 1891 pnblicirte Reglement außer Kraft gesetzt. Ririaldilti m. p. 40. »Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 20 December 1892, Z. 35794, womit der Straßenrnauth-Tarif für die auf Grund des Gesetzes vom 26. August 1891 R.-G.-Bl. Nr. 140 mit 1. Januar 1893 in Wirksamkeit tretenden Mautheinhebnngöstcllen des Küstenlandes verlantbart wird. S= Straßenmauthgebühr ■o <“ s (S) Namen der Mauthstellen in der Richtung gegen die Landes-Hanptstadt 03 vom Treibvich CO 5" rf} «ts. A 1 3 3 w c o ts & vom schwe- ren vom leichten ) 1 2 Kantrida Bregi 9-2 19-2 2 4 1 2 7a 1 Pola n y ^ o OT *03 3 4 Branja Ccrovlje 16-4 9-1 4 2 2 1 1 7a Capo- distria O o cs •

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