Ncchtsmittri, Fristen und Ujchttzl^ltM nach der Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873. Zusammeugestellt Johann Ribitsch, k. k. Landcsgcrichtsrath in Laibach. Baibach 1874. Druck und Verlag von Jgu. v. Kleinmayr L Fed. Bamberg. Strafgerichte Rechtsmittel, Fristen und MWlMn nach der Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873. Z u s a m m e n g e st e l l t von Johann Ribitsch, k. k. Landesgerichtsrath in Laibach. Laibach 1874. Druck und Verlag von Jgn. v. Kleinmayr L Fed. Bamberg. Berichtigungen. Seite 1: Der im Z 1 zur Zahl 4 berufene Z 8 der St. P. O. gehört ans Ende der nächstfolgenden Zeile. Seite 44: Im 8 32 Ws. 3 ist anstatt: „Frist" - zu lesen: „Schrift". § 1. Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen: 1. die Bezirksgerichte; 2. die Gerichtshöfe erster Instanz u) als Untersuchungsgerichte, b) als Rathskammern über Vorerhebungen und Vor¬ untersuchungen, o) als Erkenntnißgerichte, ä) als Berufungsgerichte in Uebertretungsfällen; 3. die Geschwornengerichte; 4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz (ß 8*) ; 5. der oberste Gerichtshof als Cassationshof (ß 10). I. Bezirksgerichte. 8 2. Den Bezirksgerichten als Einzelgerichten liegt ob: 1. das Strafverfahren rncksichtlich der ihnen durch das Einführungsgesetz zur Aburtheilung zugewiesenen Uebertretungen; 2. die Mitwirkung bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen in Gemäßheit der Strafprozeß- Ordnung (tz 9). Die im Texte berufenen Paragraphe ohne Beisatz beziehen sich auf die Straf¬ prozeß-Ordnung und jene mit der Bezeichnung „B. V." auf die Vollzugsvorschrift vom 19. November 1873, R G. Bl. Nr. 152. 2 8 3. Die Mitwirkung der Bezirksgerichte im Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen umfaßt im Wesentlichen folgende Amts¬ verrichtungen : 1. Besorgung von Zustellungen (tz 81); 2. Annahme und Weiterbeförderung der Rechtsmittel, deren Anbringung dem Betheiligten bei dem um die Zustellung ersuchten Bezirksgerichte freisteht (tz 81); 3. Annahme der Anzeigen über Verbrechen und von Amts¬ wegen zu verfolgende Vergehen und sogleiche Mittheilung derselben an den Staatsanwalt, (tztz 84, 86.) Wird eine Anzeige mündlich angebracht, so ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen. (Z 9 V. B.) Die Bezirksgerichte haben über die bei ihnen eingelangten Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen ein Register nach dem Formulare III der Vollzugsvorschrift zu führen, (tz 56 V. V.) 4. Unverweilte, mit jenen Rechten und Obliegenheiten, welche dem Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung zukommen, zu besorgende Führung der Borerhebungen (ß 88, Abs. I u. 2, St. P. O. und H 4 V. V.) über die zur Kenntniß der Be¬ zirksgerichte kommenden Verbrechen und von Amtswegen zu verfolgenden Vergehen unter gleichzeitiger Erstattung der An¬ zeige an den Staatsanwalt und ohne die Anträge des letzteren abzuwarten. Dabei ist zu beobachten, daß Untersuchungshandlungen, durch welche die Spuren der strafbaren Handlung verwischt und einer wiederholten Besichtigung entzogen werden könnten, die Bezirksgerichte nur dann vorzunehmen haben, wenn Gefahr am Verzüge haftet; außerdem haben sie nur in der zu erstattenden Anzeige auf die Nothwendigkeit einer solchen Untersuchungs¬ handlung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, daß die Spuren der That erhalten werden, bis entweder der Unter¬ suchungsrichter oder das Verlangen desselben um Vornahme der Untersuchungshandlungen eintrisft. (Z 89.) 5. Führung der dem Bezirksgerichte durch Beschluß der Rathskammer übertragenen und der vom Staatsanwalte begehrten Vorerhebungen, wobei dem Bezirksrichter (Z 4 B. B.) gleich- 3 falls jene Rechte und Obliegenheiten, wie dem Untersuchungs¬ richter in der Voruntersuchung zukommen. GZ 12, 88.) 6. Einsendung der über die Vorerhebungen aufgenommenen Protokolle an den Staatsanwalt mit größter Beschleunigung und, falls eine Verhaftung vorgenommen wurde, längstens binnen acht Tagen, (tz 89.) Würde aber der Beschuldigte von dem ihm im tz 178 ein-- geräumten Rechte Gebrauch machen, so müßte gleichzeitig mit seiner Ablieferung an den Untersuchungsrichter auch die Acteneinsendung an den Staatsanwalt erfolgen. 7. Beschlußfassung des für die Borerhebungen zuständigen Bezirksrichters (Z 89 St. P. O. und tz 4 V. V.), daß der Beschuldigte, wenn er nach seiner Vernehmung der ihm zur Last gelegten That verdächtig bleibt und einer der im tz 175 erwähnten Fälle vorhanden ist, bis auf weitere Weisung des Untersuchungs¬ richters in Verwahrung zu bleiben habe. Der diesfällige Beschluß sammt Gründen ist dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen; diese Mittheilung ist im Protokolle zu bemerken. Verlangt jedoch der Beschuldigte vor den Untersuchungsrichter gestellt zu werden, so ist er längstens binnen 48 Stunden an ihn abzuliefern. (Z 118.) 8. Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen im Laufe der Voruntersuchung auf Ersuchen des Untersuchungsrichters und unter Beachtung der für ihn geltenden Vorschriften, wobei, wenn sich die Nothwendigkeit weiterer in den Sprengel des Bezirks¬ gerichtes fallender Untersuchungshandlungen ergibt, auch dieselben sofort vorzunehmen sind. (Ztz 93, 156.) 9. Führung der dem Bezirksgerichte durch Beschluß der Rathskammer übertragenen Voruntersuchungen (M 12, 95) mit Beobachtung aller für den Untersuchungsrichter geltenden Vor¬ schriften ; den im H 94 St. P. O. vorgeschriebenen monatlichen Bericht an die Rathskammer über den Stand aller anhängigen Voruntersuchungen hat das Bezirksgericht schriftlich, und zwar durch Vorlage des in der Bollzugsvorschrift Formulare XI dazu bestimmten Ausweises zu erstatten; in diesen Ausweis sind auch die von der Rathskammer nach tz 12 der St. P. O. übertra¬ genen Borerhebungen aufzunehmen. (Z 63 V. V.) 10. Vernehmung des, wegen eines dem Geschwornengerichte zugewiesenen Verbrechens rechtskräftig Angeklagten über Ver¬ langen des Vorsitzenden. (Z 220.) 4 11. Verfolgung eines flüchtig gewordenen Verdächtigen in dringenden Fällen durch hiezu bestellte, mit offenen Beglaubigungs¬ schreiben zu versehende Personen, (tz 415.) 12. Verfolgung durch Nacheile und vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Behufe der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch zur Untersuchung nicht zuständige Richter ohne schriftliche An¬ ordnung : 1. im Falle des tz 175 Z. 1 und 2. in den Fällen des tz 175 Z. 2, 3 und 4, soferne die vorläufige Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr am Verzüge nicht thunlich ist. Der in Verwahrung Genommene ist durch den Richter un¬ gesäumt zu vernehmen, und wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich frei zu lassen, sonst aber binnen 48 Stunden an den Unter¬ suchungsrichter abzuliefern. (8 177.) 13. Einhebung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. (8 48 V. V.) 14. Einhebung, Abfuhr und beziehungsweise eigene Ver¬ waltung und Verrechnung der auf Grund der Strafprozeßordnung verhängten Geldstrafen. (88 51—54 V. V.) Z 4. Zur Vornahme derjenigen Amtshandlungen, welche durch die Strafprozeßordnung den Bezirksgerichten zugewiesen sind, ist zunächst der Bezirksrichter berufen. Er kann solche Amtshand¬ lungen den beiin Bezirksgerichte bestellten richterlichen Hilfsbe¬ amten, soferne sie hiezu nach dem Gesetze befähigt sind, zur selbst¬ ständigen Vornahme übertragen. Beschlüsse auf Verhängung und Aufhebung der Haft, Berichte und Ersuchschreiben an andere Be¬ hörden sind, wenn nicht Gefahr am Verzüge ist, immer dem Bezirksrichter zur Genehmigung vorzulegen. Für die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen kann der Bezirksrichter dem richterlichen Hilfsbeamteu bestimmte Weisungen ertheilen und denselben verpflichten, in Betreff wichti¬ gerer Acte, welche einen Aufschub zulassen, seine Genehmigung einzuholen. (8 4 V. V.) 5 II. Untersuchungsgerichte. 8 s. Bei jedem Gerichtshöfe erster Instanz werden ein oder meh¬ rere Mitglieder desselben als Untersuchungsrichter bestellt, sß II.) 8 6. Zu dem Geschäftskreise des Untersuchungsrichters gehört: 1. die Annahme der Anzeigen über von Amtswegen zu verfolgende strafbare Handlungen; 2. die Vornahme von Borerhebungen wegen Verbrechen und Vergehen; 3. die Führung der Voruntersuchung wegen aller Ver¬ brechen und Vergehen; 4. die Besorgung bestimmter Amtshandlungen in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren. 1. Anzeigen. 8?-'. Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, Anzeigen über von Amtswegen zu verfolgende strafbare Handlungen anzuneh¬ men und dem Staatsanwalte zu übermitteln. (Z 86.) 8 8. Wird beim Untersuchungsrichter eine Anzeige mündlich an¬ gebracht, so ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen und der An¬ zeiger auf solche Art einzuvernehmen, daß für die weiteren Amts¬ handlungen die erforderliche Grundlage gewonnen werde. Amts¬ handlungen, welche einen Aufschub nicht zulafsen, können selbst vor der Aufnahme des Protokolls vorgenommen werden. (H 9 V. B.) 2. Vorerhebungen. 8 9. Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, die vom Staats¬ anwalte veranlaßten Borerhebungen zu führen; er hat dabei jene Rechte und Obliegenheiten, welche ihm in der Vorunter¬ suchung zukommen, (tz 88.) 6 8 10. Der Untersuchungsrichter beim Gerichtshöfe erster Instanz nimmt, so lange kein Antrag des Staatsanwaltes vorliegt, nur diejenigen Amtshandlungen vor, welche ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne Ueberschreitung einer gesetzlichen Frist nicht aufgeschoben werden können. Von dem Vorgenommenen hat er den Staatsanwalt in Kenntniß zu setzen und sodann dessen An¬ träge abzuwarten. 89.) 8 ii. Dem Untersuchungsrichter liegt ob,- die von den Sicherheits¬ behörden über Vorerhebungen auf Veranlassung des Staats¬ anwaltes aufgenommenen Protokolle in Bezug auf Form und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergänzung der Verhandlung zu bewirken. (K 88.) 8 12- Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuß zu setzen, wenn der Staatsanwalt erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. (H 90.) 3. Voruntersuchung. 8 13- Der Versetzung in den Anklagestand muß eine Vorunter¬ suchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, dessen Aburtheilung dem Geschwornengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes, beziehungsweise des Privatanklägers anheim¬ gestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei. sH 91.) Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen diejenigen Personen einleiten, bezüglich welcher ihm ein darauf abzielen¬ der Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt. (K 92.) Nach eingeleiteter Voruntersuchung erfolgt das Einschrei¬ ten des Untersuchungsrichters von Amtswegen und ohne wei¬ tere Anträge des Anklägers abzuwarten. (H 96.) 7 Die Voruntersuchung endet durch Einstellung oder Schlie¬ ßung derselben nach Vorschrift der tzZ 109 — 112. 4. Amtshandlungen nach Einbringung der Anklageschrift. 8 14. Die Amtshandlungen des Untersuchungsrichters nach bei ihm eingebrachter Anklageschrift haben die Beschlußfassung über den allfälligen Haftantrag des Anklägers, die Mittheilung der An¬ klageschrift an den Beschuldigten, die Actenvorlage an den Ge¬ richtshof erster, oder im Einspruchsverfahren an den Gerichtshof zweiter Instanz, dann die Vornahme von Nachtragserhebungen im Falle des Z211 und die Vorlage der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einspruchsentscheidung und gegen die nach Z 218 er¬ folgte Versetzung in Anklagestand zum Gegenstände. (Z 208 — 218.) III. Nathskammern. 8 iS- Die Rathskammer besteht aus einer Abtheilung des Ge¬ richtshofes erster Instanz und faßt ihre Beschlüsse in Versamm¬ lungen von drei Richtern, (ß 12.) 8 16. Zu dem Geschäftskreise der Rathskammer gehört: 1. Führung der Aufsicht über alle Borerhebungen und Voruntersuchungen. (Z 12.) 2. Befugniß, in einzelnen Fällen die Vornahme von Vor¬ erhebungen oder die Voruntersuchung ganz oder theilweise an ein im Sprengel des Gerichtshofes gelegenes Bezirksgericht zu übertragen. (A 12.) 3. Beurtheilung, inwieferne in dem der Hauptverhandlung, vorausgehenden Verfahren Zeugen als Vertheidiger zuzulassen sind, (tz 40.) 8 4. Entscheidung über die Erheblichkeit der vom Bertheidiger für seine Ablehnung geltend gemachten Gründe. (ß 43.) 5. Entscheidung im Beschwerdefalle über die Zulässigkeit der dem Rechtsbeistande des Beschuldigten vom Untersuchungs¬ richter verweigerten Einsichtnahme der Acten, (tz 45.) 6. Beschlußfassung über den Antrag des Privatbetheiligten auf Einleitung der Voruntersuchung. (A 48.) 7. Entscheidung über die Haft bei der Subsidiaranklage. (8 49.) 8. Antragstellung bei dem Gerichtshöfe zweiter Instanz auf Auslieferung eines Beschuldigten an eine königlich ungarische oder an eine ausländische Behörde, (tz 59.) 9. Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen Be¬ zirksgerichten, welche unter demselben Gerichtshöfe erster Instanz stehen. (§64.) 10. Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung eines Bezirksrichters, (tz 74.) 11. Beschlußfassung, wenn der Untersuchungsrichter Be¬ denken findet, einem Anträge auf Einleitung der Vorunter¬ suchung beizutreten, (tz 92.) 12. Entgegennahme der mündlichen Berichte des Unter¬ suchungsrichters über den Stand aller anhängigen Vorunter¬ suchungen. (Z 94.) 13. Entgegennahme der schriftlichen monatlichen Berichte von Seite der Bezirksgerichte über den Stand der ihnen über¬ tragenen Voruntersuchungen, (tz 95.) 14. Entscheidung über vom Ankläger an den Untersuchungs¬ richter hinsichtlich der Vornahme einzelner UntersuchungsHand¬ lungen gestellte Anträge, denen dieser beizutreten Bedenken findet. (8 »7.) 15. Befugniß, die vom Untersuchungsrichter verhängten und der Rathskammer immer sogleich anzuzeigenden Disciplinarstrafen auch von Amtswegen aufzuheben oder zu mildern. (H 498.) 16. Befugniß zur Einstellung der Voruntersuchung, info- ferne die Einstellung nicht vom Untersuchungsrichter nach § 109 * 9 Absatz 1 verfügt oder vom Gerichtshöfe zweiter Instanz nach §213 beschlossen wird, (§ IW.) 17. Beschlußfassung über den vom Ankläger nach geschlos¬ sener Voruntersuchung auf Ergänzung derselben gestellten Antrag, wenn der Untersuchungsrichter diesem Anträge nicht stattzugeben findet. (§ 112.) 18. Entscheidung liber Beschwerden gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters während der Vorerhe¬ bungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren. (§ 113.) 19. Befugnis zur Einholung des Gutachtens einer medi¬ zinischen Facultät in wichtigen oder schwierigen Fällen, (§ 126.) 20. Entscheidung über die Zulässigkeit der Durchsuchung von mit Beschlag belegten Papieren, wenn deren Inhaber diese Amtshandlung nicht gestatten will, (§ 145.) 21. Entscheidung wegen Eröffnung der mit Beschlag be¬ legten Sendungen, zu welcher Amtshandlung, wenn der Be¬ schuldigte nicht zustimmt, der Untersuchungsrichter, soferne nicht Gefahr am Verzüge hastet, vorläufig die Genehmigung der Raths¬ kammer einzuholen hat. (§ 147.) 22. Bestimmung der Cautions- oder Bürgschaftssumme, für welche, soferne es sich nicht um ein Verbrechen handelt, bei wel¬ chem nach dem Gesetze auf die Todesstrafe oder auf eine minde¬ stens fnnfsährige Kerkerstrafe zu erkennen ist, die wegen des Ver¬ dachtes der Flucht verhängte Haft gegen Ablegung des im §191 erwähnten Gelöbnisses auf Verlangen unterbleiben oder aufge¬ hoben werden muß. (§ 192.) 23. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Untersuchungsrichter und dem Staatsanwalts über die außer den Fällen der Sicherheitsleistung und des Ablaufes der im Z 190 Absatz 2 festgesetzten Frist zu erfolgende Aushebung der Untersuchungshaft. (§ 196.) 24. Entscheidung über den in der Anklageschrift gestellten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten, wenn der Unter¬ suchungsrichter oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefun¬ den hat, der Vorsitzende der Rathskammer Bedenken hat, die¬ sem Anträge stattzugeben. (§ 208.) 25. Entscheidung über nach Rechtskraft der Anklageschrift eingebrachte Anträge auf Vorladung neuer Zeugen oder Sach- 10 Verständigen zur Hauptverhandlung oder auf noch nähere Erfor¬ schung eines zur Verteidigung dienenden Umstandes, wenn der Vorsitzende des zur Hauptverhandlung bestimmten Gerichtshofes glaubt, daß einem dieser Anträge nicht stattzugeben sei. (tz 225.) 26. Entscheidung, wenn der Vorsitzende des zur Haupt¬ verhandlung bestimmten Gerichtshofes in Fällen, wo ein Ein¬ spruch gegen die Anklageschrift nicht erhoben wurde, Bedenken trägt, alle in derselben namhaft gemachten Zeugen und Sach¬ verständigen vorzuladen. (Z 225.) 27. Entscheidung über Anträge auf Vertagung der noch nicht begonnenen Hauptverhandlnng. (Z 226.) 28. Einstellung der Untersuchung, wenn der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt, (tz 227.) 29. Verfügung hinsichtlich der Haft des Angeklagten, wenn der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzieht, wozu er in dem Falle berechtigt ist, wenn nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhe¬ bungen stattgefunden haben, (ß 227.) 30. Entscheidung, wenn der Schwurgerichts Hof noch nicht versammelt ist, über den vom Ankläger oder Angeklagten ein¬ gebrachten Antrag, daß eine Sache bei der nächsten Schwur¬ gerichtssitzung nicht vorgenommen werde, stz 299.) 31. Entscheidung über den vom Staatsanwalte oder Pri¬ vatankläger gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von derselben vor der Hauptverhandlung beendig¬ ten Strafverfahrens, (tz 352.) 32. Ausfertigung von Steckbriefen in minder dringenden Fällen, (tz 416.) 33. Untersagung der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte im Ungehorsamverfahren gegenAbwesende undFlüchtige.(tzZ425,427.) IV. Gerichtshöfe erster Instanz als Erkenntnistgerichte. 8 17. Den Erkenntnißgerichten liegt die Hauptverhandlung und Entscheidung hinsichtlich aller nicht vor die Geschwornengerichte gehörigen Verbrechen und Vergehen ob. 11 Sie üben ihre Thätigkeit in Versammlungen von vier Richtern, (ß 13.) 8 18. Außerhalb der Hauptverhandlung erfordern die nachbenann¬ ten Beschlußfassungen der Gerichtshöfe erster Instanz gleichfalls eine Versammlung von vier Richtern, wovon einer den Vorsitz führt: 1. Entscheidungen über die Statthaftigkeit der Wiederauf¬ nahme des durch rechtskräftiges Urtheil beendigten Straf¬ verfahrens (Z 307); 2. Beschlußfassungen über Strafaufschubs-Gesuche (ß 401); 3. Anträge auf Strafmilderung (H 410); 4. Zurückweisung oder Befürwortung von Gnadengesuchen (8 411); 5. Erkenntnisse des Standgerichtes (tz 435). 8 19. In allen übrigen Fällen, wo nach der Strafprozeßordnung vom Gerichtshöfe erster Instanz im Verfahren wegen eines Ver¬ brechens oder Vergehens außerhalb der Hauptverhandlung ein Beschluß zu fassen ist, erfolgt derselbe in einer Versammlung von drei Richtern, (tz 13.) V. Gerichtshöfe erster Instanz als Berufungsgerichte. 8 20. Den Gerichtshöfen erster Instanz als Berufungsgerichten liegt ob die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel, welche gegen die Erkenntnisse und Verfügungen der Bezirks¬ gerichte in Uebertretungsfällen ergriffen werden. Sie üben ihre Thätigkeit in Versammlungen von vier Richtern, sß 13.) VI. Geschuwrnengerichte. 8 21. Den nach Vorschrift des XIX. Hauptstückes zusammen¬ zusetzenden Geschwornengerichten kommt die Hauptverhandlung 12 und Entscheidung über die durch das Einführungsgesetz ihnen zugewiesenen Verbrechen und Vergehen zu. (ß 14.) 8 22. Jedes Geschwornengericht besteht aus einem Gerichtshöfe und zwölf Gefchwornen (Geschwornenbank, tz 300). 8 23. Der Gerichtshof des Geschwornengerichtes besteht aus drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und dem Schrift¬ führer. G 301.) VII. Gerichtshöfe zweiter Instanz. 8 24. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden über Beschwer¬ den gegen Beschlüsse der Rathskammer (Z 114), über Ein¬ sprüche gegen die Versetzung in den Anklagestand und über die gegen die Urtheile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Ge- schwornengerichte nach Maßgabe der Zß 283 und 345 zulässi¬ gen Berufungen. Sie haben ferner die Aufsicht über die Wirk¬ samkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden gegen dieselben zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz fassen ihre Beschlüsse in Versammlungen von fünf Richtern. (Z 15.) 8 25. Außer den im ß 15 der St. P. O. angeführten Geschäf¬ ten stehen den Gerichtshöfen zweiter Instanz noch nachstehende Amtshandlungen zu: 1. Aufstellung der Vertheidigerliste am Anfänge jeden Jahres, (tz 39.) 2. Entscheidung über die Erklärung des Privatbetheiligten, die Verfolgung einer strafbaren Handlung aufrecht zu erhalten, wenn der Staatsanwalt zurücktritt, ehe der Beschuldigte rechts¬ kräftig in Anklagestand gesetzt ist. (tz 48.) 13 3. Beschlußfassung über die Auslieferung eines Beschul¬ digten an eine königlich ungarische oder an eine ausländische Behörde, (tz 59.) 4. Delegirung eines anderen Gerichtes desselben Ober- landesgerichts-Sprengels. (tz 62.) 5. Entscheidung der Zuständigkeit, wenn darüber zwischen zwei Gerichtshöfen erster Instanz desselben Oberlandesgerichts- Sprengels Streit entsteht. (Z 64.) 6. Entscheidung über die Ablehnung eines Gerichtshofes erster Instanz oder dessen Vorstehers. (K 74.) 7. Bewilligung der Ausdehnung der Collusionshaft bis auf höchstens drei Monate. (Z 496.) 8. Bewilligung der Belassung des Beschuldigten auf freiem Fuße oder der Versetzung auf denselben gegen Cautions- oder Bürgschaftsleistung und Bestimmung der diesfälligen Summe bei einem Verbrechen, bei welchem nach dem Gesetze auf min¬ destens fünfjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist. (tz 194.) 9. Entgegennahme der Nichtigkeitsbeschwerde des Oberstaats¬ anwaltes gegen die über den Einspruch wider die Anklage¬ schrift ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz. (88 247, 424.) 10. Entziehung der Vertretungsbefugniß in Strafsachen für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten gegen Ver- theidiger oder Parteienvertreter, welche nicht Advocaten sind, wegen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens. (Z 236.) I I. Beschlußfassung, daß aus besonders wichtigen Gründen eine Sitzung des Geschwornengerichtes statt am Sitze des Ge¬ richtshofes erster Instanz an einem andern Orte abzuhalten sei. (8 297.) 12. Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Rathskammer und des Gerichtshofes erster Instanz wegen Wieder¬ aufnahme des Strafverfahrens. M 352, 357.) 13. Bewilligung einer den Betrag von zwanzig Gulden übersteigenden Entlohnung des Sachverständigen, (ß 384.) 14. Alljährliche und nach Umständen auch öftere Fest¬ setzung des für jeden Verhafteten auf einen Tag entfallenden Be¬ trages, in welchem die Vergütung der Berpflegskosten zu ge¬ schehen hat. (ß 387.) 14 15. Entscheidung über abgesonderte Beschwerden gegen Ent¬ scheidungen oder Verfügungen der Gerichte (Rathskammer, Ge¬ richtshof erster Instanz als Erkenntnißgericht oder Schwurgerichts¬ hof) in Ansehung der Kosten des Strafverfahrens. (Z 392.) 16. Entscheidung über Beschwerden gegen die vom Ge¬ richtshöfe erster Instanz als Erkenntnißgericht oder vom Schwur¬ gerichtshofe ausgesprochene Bestimmung der dem Vertreter einer Partei für die geleistete Vertretung zukommenden Gebühren und gegen die Bestimmung der Höhe der von einer Partei dem Gegner nach tz 393 Absatz 3 zu ersetzenden Kosten, (tz 395.) 17. Bewilligung eines längeren als sechswöchentlichen Straf¬ aufschubes. (tz 401.) 18. Bewilligung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, welche bei dem erkennenden Gerichte zu vollziehen wären, bei einem anderen Gerichtshöfe desselben Oberlandesgerichts - Sprengels. (tz 406.) 19. Entscheidung über Anträge auf Strafmilderung und eventuell Vorlage solcher Anträge an den Cafsationshof, falls nemlich der Gerichtshof zweiter Instanz dem Anträge auf Mil¬ derung einer vom Cafsationshofe bemessenen Strafe beizutreten findet. (8 410.) 20. Zurückweisung von Gnadengesuchen oder befürwortende Vorlage derselben an den Justizminister, beziehungsweise an den Cassationshof. (Z 411.) 21. Bewilligung der Bekanntmachung von Beschreibungen verfälschter öffentlicher Creditpapiere oder Münzen, (ß 417.) 22. Entgegennahme der Berichte des Strafgerichtes erster Instanz zur Vorlage an den Justizminister, wenn der Aus¬ lieferung des im Auslande oder in einem Lande der ungarischen Krone befindlichen Beschuldigten Schwierigkeiten entgegengesetzt werden, (tz 421.) 23. Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten gegen das wider ihn in seiner Abwesenheit vom Gerichtshöfe erster In¬ stanz oder vom Geschwornengerichte gefällte Urtheil. G 427.) 24. Entscheidung über Beschwerden gegen die in Pre߬ strafsachen nach den W 487, 489, 491 und 493 vom Ge¬ richtshöfe erster Instanz geschöpften Entscheidungen, (tz 494.) 15 VIII. Oberster Gerichtshof als Cafsationshof. 8 26. Der oberste Gerichtshof hat als Cassationshof über alle in der Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwer¬ den zu entscheiden. Er faßt seine Beschlüsse in Versammlungen von sieben Richtern, (tz 16.) 8 27. Die Entscheidung über die zur Wahrung des Gesetzes er¬ griffene Nichtigkeitsbeschwerde hat der Cassationshof in einer Ver¬ sammlung von elf Richtern zu fällen. (K 292.) 8 28. Außer den Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden stehen dem Cassationshofe noch folgende Amtshandlungen zu: 1. Bestimmung der Zuständigkeit für den Fall, als von einem auswärtigen Staate oder von einer Behörde der zur unga¬ rischen Krone gehörigen Länder die Auslieferung eines Beschul¬ digten angeboten wird oder erst begehrt werden soll und die Zu¬ ständigkeit eines bierländigen Gerichtes nicht bereits begründet ist. (8 54.) 2. Delegirung eines anderen Strafgerichtes für den ganzen Umfang der im Reichsrathe vertretenen Länder und Entscheidung über Beschwerden gegen vom Gerichtshöfe zweiter Instanz verfügte Delegirungen. (K 63.) 3. Entscheidung, wenn die Zuständigkeit zwischen Gerichten, welche nicht unter demselben Gerichtshöfe zweiter Instanz stehen, oder zwischen zwei Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist. (8 04.) 4. Entscheidung, wenn ein Gerichtshof zweiter Instanz oder dessen Präsident abgelehnt wird. 44.) 5. Erstattung des Gutachtens an den Justizminister, ob der zum Tode Verurtheilte einer Begnadigung würdig erscheine und welche Strafe im Falle der Begnadigung anstatt der Todes¬ strafe angemessen wäre. (Z 341.) 16 6. Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verur¬ teilten im außerordentlichen Wege, (ß 362.) 7. Entscheidung über Anträge aus Milderung einer vom Casfationshofe bemessenen Strafe. (Z 410.) 8. Entscheidung, ob vom Gerichtshöfe zweiter Instanz befür¬ wortend vorgelegte Gnadengesuche, die sich auf vom Cassations¬ hofe auf Grund der W 288 Z. 3 oder 350 Abs. 1 erflossene Urtheile beziehen, zurückzuweisen oder bei dem Justizminister zu befürworten seien. (§ 411.) k. N e ch t s m it t el. tz 29. Zu den Rechtsmitteln gehören: 1. die Nichtigkeitsbeschwerde, KZ 33, 216, 218, 280, 293, 343, 42l, 427, 479; 2. die Berufung, tzß 280, 343, 463, 478; 3. die Beschwerde, W 39, 63, 113, 114, 210, 352, 357, 392, 395, 478, 480, 481, 491, 494; 4. der Einspruch gegen die Anklageschrift, M 208, 211, 261, 359, 421 und 5. Einsprüche gegen gerichtliche Entscheidungen und Ver¬ fügungen nach den ZZ 243, 427, 461, 478, 493. In den Fällen des Z 81 steht es dem Betheiligten frei, bei dem um die Zustellung ersuchten Bezirksgerichte die Rechts¬ mittel nach Vorschrift der Strafprozeßordnung anzubringen. Die nachfolgende Tabelle enthaltet die llebersicht der im Straf¬ prozesse zulässigen Rechtsmittel 2 18 l9 2* 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Post-Nr. 32 Gegen die nachbenannten Entscheidungen oder Verfügungen ist zulässig das Rechtsmittel 22 Entscheidungen, welche inPreß- stro.fsachen von den Gerichtshö¬ fen erster Instanz als Erkennt- uißgerichten geschöpft wurden: 1. über deu wider ihr eigenes Erkenutuiß im objectiven Verfahren erhobenen Ein¬ spruch (Z 493); 2. über den in der Klage des Privatanklagers gestellten Antrag ans Beschlagnahme einer Druckschrift G 487); 3 über das Einschreiten des Staatsanwaltes um Bestä¬ tigung der von ihm veran¬ laßten oder von der Sicher¬ heitsbehörde unmittelbar verfügten Beschlagnahme einer Druckschrift (Z 489); 4. über deu Ersatzanspruch des durch die Beschlagnahme Beschädigten (Z 491); Beschwerde O Gerichtshof zweiter Instanz Gerichtshof erster Instanz Bezirksgericht 33 3 34 35 3* Zs; 38 39 40 8 30. Die nachstehend angeführten Entscheidungen lassen kein Rechtsmittel zu: a.) Gegenüber dem Subsidiarankläger: 1. Beschlüsse der Rathskammer mit Ausnahme des Be¬ schlusses auf Einstellung der Boruntersuchung. (H 49 Z. 2.) 2. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den 8ß 210 und 421 im Einspruchsverfahren gegen die Anklage¬ schrift. (Z 49 Z. 3.) 3. Nrtheile, mit Ausnahme der in Uebertretungsfällen erge¬ henden Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche. (8 49 Z. 3.) d) Gegenüber jedem Betheiligten: 1. Entscheidungen über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson oder eines ganzen Gerichtshofes, (tz 74.) 2. Entscheidung der Rathskammer über Beschwerden gegen eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters. Gegen diese Entscheidung der Rathskammer findet in der Regel ein weiterer Rechtszug nicht statt, doch kann gegen dieselbe sowohl der Staatsanwalt oder Privatankläger als auch der Beschuldigte beim Gerichtshöfe zweiter Instanz Beschwerde führen, wenn sie die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, die Verhängung oder Aushebung der Haft oder die Bestimmung der Versicherungssumme betrifft. Ferner steht dem Staatsanwalte oder Privatankläger die Beschwerdeführung an den Gerichtshof zweiter Instanz gegen jene Entscheidungen offen, durch welche ein Antrag auf Einlei¬ tung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Einstellung der letz¬ teren ausgesprochen wird. (Z- 114.) 3. Entscheidung der Rathskammer über nach Rechtskraft der Anklageschrift bei dem Vorsitzenden der Hauptverhandlung eingebrachte und von ihm nicht begründet befundene Anträge auf Vorladung neuer Zeugen oder Sachverständigen oder auf Ver¬ vollständigung der Voruntersuchung und über das vom Vorsitzenden 41 der Hauptverhandlung erhobene Bedenken, alle in der nicht an¬ gefochtenen Anklageschrift namhaft gemachten Zeugen und Sach¬ verständigen vorzuladen. Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, jedoch kann der Antrag in der Hauptverhandlung erneuert werden, (tz 225.) 4. Erkenntniß des Gerichtshofes auf Ausschließung der Oeffentlichkeit einer Hauptverhandlung. (tz 229.) 5. Beschluß des Vorsitzenden der Hauptverhandlung auf Ent¬ fernung der die Sitzung störenden Zuhörer und auf Verhaftung und Bestrafung derselben bis zu acht Tagen Arrest. (Atz 233, 237.) 6. Beschluß des Gerichtshofes auf Entfernung des Ange¬ klagten aus der Sitzung wegen fortgesetzten ungeziemenden Be¬ nehmens. (tztz 234, 237.) ' 7. Erkenntniß des Gerichtshofes wider den Angeklagten, Privatankläger, Privatbetheiligten, Zeugen oder Sachverständigen, der gegen Jemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht hat, auf Verhängung einer Geldstrafe bis fünfzig Gulden oder einer Ar¬ reststrafe bis zu acht Tagen, oder gegen einen Verhafteten auf Verhängung einer angemessenen, nach tz 108 zulässigen Disci- plinarstrafe. (tztz 235, 237.) 8. Beschluß des Gerichtshofes wider den Bertheidiger oder gegen den Vertreter des Privatanklägers oder Privatbetheiligten, der sich einer solchen Uebertretung schuldig macht oder die dem Gerichte gebührende Achtung verletzt, auf Ertheilung eines Ver¬ weises oder Verhängung einer Geldstrafe bis zu einhundert Gulden, (tztz 236, 237.) 9. Beschluß des Vorsitzenden, womit derselbe dem Ver- theidiger oder dem Vertreter des Privatanklägers oder Privat¬ betheiligten bei fortgesetztem ungebührlichen Benehmen das Wort entzieht und die Partei zur Wahl eines anderen Vertreters auf¬ fordert oder nöthigenfalls auch von Amtswegen dem Angeklagten einen Bertheidiger ernennt, (tztz 236, 237.) 10. Erkenntniß des Gerichtshofes erster Instanz über den Einspruch des wegen Ausbleibens von der Hauptverhandlung zu 42 einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden und nach Um¬ ständen auch zum Kostenersatze verurteilten Zeugen oder Sach¬ verständigen. (tz 243.) 11. Beschluß des Gerichtshofes auf Zurückweisung eines An¬ trages wegen Berichtigung der im Urtheile vorkommenden Schreib¬ und Rechnungsfehler und solcher Formgebrechen und Auslassungen, welche nicht die im ß 260 Z. 1 bis 3 erwähnten Punkte be¬ treffen. (8 270.) 12. Entscheidung des Schwurgerichtshofes oder der Raths¬ kammer über das Begehren des Anklägers oder Angeklagten, daß eine Sache bei der nächsten Schwurgerichtssitzung nicht vorge¬ nommen werde. (8 299.) 13. Erkenntniß, wodurch von Seite des die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten für zulässig er¬ klärenden Gerichtshofes, soferne der Ankläger damit einverstanden ist, der Beschuldigte sofort freigesprochen oder seinem Anträge auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird. (8 369.) 14. Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urtheil. (8 364.) 15. Verweisung der privatrechtlichen Ansprüche auf den Civil- rechtsweg. (8 366.) 16. Beschlüsse wegen Verfügung mit — bei einem Be¬ schuldigten gefundenen Gegenständen oder mit deren Erlöse nach fruchtlosem Ablaufe der Edictalfrist. (8 378.) 17. Entscheidungen über Strafaufschubsgesuche. (8 404.) 18. Ablehnung eines auf Strafmilderung gerichteten Ge¬ suches oder Antrages, (ß 410.) 19. Zurückweisung von Gnadengesuchen durch eines der dabei beteiligten Gerichte. (8 441.) 20. Urtheile des Standgerichtes. (8 445.) 21. Entscheidungen und Verfügungen des Gerichtshofes zweiter Instanz mit Ausnahme der in den ZZ 39, 63, 64, 210, 218 und 421 erwähnten Fälle. 22. Entscheidungen und Verfügungen des Gerichtshofes erster Instanz als Berufungsgericht in Uebertretungsfällen. 43 8 31. Kein abgesondertes Rechtsmittel findet statt: 1. Gegen Entscheidungen über die Gerichtszuständigkeit. (8 64.) 2. Gegen Entscheidungen des Gerichtshofes über — einzelne Punkte des Verfahrens betreffende Zwischenfragen im Laufe der Hauptverhandlung, (tz 238.) 3. Gegen die Verfügung der vorläufigen Beschlagnahme einer Druckschrift. (K 487.) s 32. Die in der Strafprozeßordnung an beraumten Fristen können, wenn das Gegentheil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlän¬ gert werden. Wenn dieselben von einem bestimmten Tage an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird. Sonn- und Feiertage, so wie diejenigen Tage, während welcher eine für das Gericht bestimmte Frist sich aus dem Wege befand, werden eingerechnet, stz 6.) ß 33. In die vorliegende Zusammenstellung werden sowohl die eigentlichen Fristen als auch die sonstigen in der Strafproze߬ ordnung vorkommenden Zeitbestimmungen ausgenommen; sie be¬ tragen : und zwar: 45 8 eventuell 3 Stunden. Die Todesstrafe im standrechtlichen Verfahren ist in der Regel 2 Stunden nach der Verkündung des Urtheiles zu voll¬ ziehen; nur auf ausdrückliches Bitten des Verurtheilten kann demselben noch eine dritte Stunde zu seiner Vorbereitung auf den Tod gestattet werden. (Z 445.) 24 Stunden. 1. Das Gesuch, womit ein Betheiligter die Ablehnung einer Gerichtsperson geltend machen will, ist jederzeit bei dem Gerichte, welchem der Abgelehnte angehört, und zwar wenn es sich um die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes han¬ delt, längstens binnen 24 Stuudeu vor Beginn der Verhand¬ lung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. (Z 73.) 2. Der richterliche Befehl zur Vornahme der Haus- oder Personsdurchsuchung ist dem Betheiligten sogleich oder doch inner¬ halb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. (H 44V.) 3. Wenn eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden an¬ geordnet oder durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vor¬ genommen wird, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen, (ß 444.) 4. Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldig¬ ten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen 24 Stunden bekannt zu machen, (tz 448.) 5. Der mit Gründen versehene schriftliche Berhaftsbefehl des Untersuchungsrichters zur vorläufigen Verwahrung des Be¬ schuldigten ist demselben sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen, (tz 476.) 6. Jeder dem Gerichte Eingelieferte oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Borgeführte ist durch den Untersuchungs¬ richter binnen 24 Stunden zu vernehmen. (479.) 46 7. Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft ist sammt der Begründung dem Beschul¬ digten mündlich zu eröffnen, die geschehene Eröffnung ist in dem Protokolle zu bemerken. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten dieser Beschluß sammt Begründung binnen 24 Stunden auch schriftlich mitzutheilen. (Z 180.) 8. Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten, wenn er sich bereits in Haft befindet, längstens binnen 24 Stunden, wird aber dessen Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen. Zur An¬ meldung des Einspruches gegen die Anklageschrift steht dem Ver¬ hafteten eine Frist von 24 Stunden offen, welche im letzteren Falle vom Zeitpunkteseiner Einlieferung zu laufen beginnt. G 209.) 9. Die Beschwerde gegen die nach Z 208 auf Grund der Anklageschrift verhängte Haft ist vom Beschuldigten binnen 24 Stunden vom Zeitpunkte seiner Einlieferung anzubringen, (ß 210.) 10. Jeder verhaftete Angeklagte, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt und in das Gefängniß des Gerichts¬ hofes, bei welchem die Hauptverhandlung stattfindet, abgeführt wurde, muß nach seiner Ankunft in diesem Gefängnisse, soferne die Anklage auf eines der dem Geschwornengerichte zur Abur- theilnng zugewiesenen Verbrechen gerichtet ist, längstens binnen 24 Stunden von dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder von dem Vorsteher des Gerichts¬ hofes erster Instanz vernommen werden, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder da¬ ran abzuändern finde. Bei dieser Gelegenheit ist er, falls er noch keinen Vertheidiger hätte, zur Bestellung eines Bertheidigers aufzufordern und ihm, wenn er von dieser Befugniß keinen Ge¬ brauch macht, ein solcher sofort von Amtswegen zu ernennen. (8 220.) 11. Zeugen sind in der Vorladung aufmerksam zu machen, daß sie die ihnen gebührende Vergütung, bei Verlust derselben, längstens binnen 24 Stunden nach ihrer Vernehmung anzu¬ sprechen haben, (tz 383.) 12. In Uebertretungsfällen ist die Vorladung in der Regel so einzurichten, daß dem Beschuldigten von der Zustellung der¬ selben nach Abrechnung der Zeit, die er benöthigt, um sich an 47 den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Hauptverhandlung ein Zeitraum von wenigstens 24 Stunden frei bleibt. (tz455.) 13. Im Verfahren in Preßstrafsachen ist die von der Sicher¬ heitsbehörde unmittelbar oder auf Veranlassung des Staatsan¬ waltes vorgenommene Beschlagnahme einer Druckschrift dem Staats- anwalte desjenigen Ortes, wo das zum Strasrichteramte be¬ rufene Gericht seinen Sitz hat, binnen 24 Stunden unter An¬ schluß eines Epemplares der Druckschrift anzuzeigen. (Z 487.) 48 Stunden. 1. Der ausnahmsweise durch Zur Untersuchung nicht zu¬ ständige Richter oder durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung in vorläufige Verwahrung Genommene ist durch den Richter oder die Polizeibehörde ungesäumt zu ver¬ nehmen, und wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner- weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich frei zu lassen, sonst aber binnen 48 Stunden an den Untersuchungsrichter abzuliefern. G irr.) 2. Wenn nach mündlicher Eröffnung des vom Bezirks¬ richter im Laufe der Vorerhebungen gefaßten Beschlusses, daß bis auf weitere Weisung des Untersuchungsrichters der Beschul¬ digte in Verwahrung zu bleiben habe, dieser vor den Unter¬ suchungsrichter gestellt zu werden verlangt, so ist er längstens binnen 48 Stunden an ihn abzuliefern, (ß 178.) 3. Wenn bei der Hauptverhandlung über Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichtshofes die Aussagen und Vorträge stenographisch ausgezeichnet wurden, so sind diese stenographischen Aufzeichnungen binnen 48 Stunden in gewöhnliche Schrift zu übertragen, dem Vorsitzenden oder einem von ihm hiemit be¬ trauten Richter zur Prüfung vorzulegen und dem Protokolle bei¬ zuschließen. (tz 271.) 3 Tage. 1. Wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer straf¬ baren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte wegen derselben rechtskräftig in Anklagestand gesetzt ist, so ist der Privatbethei- 48 ligte hievon in Kenntniß zu setzen und ist berechtigt, binnen 3 Tagen nach ersolgter Verständigung mündlich oder schriftlich beim Untersuchungsrichter die Erklärung abzugeben, daß er die Ver¬ folgung aufrecht erhalte. 48 Z. 2.) 2. Die dem Ankläger und dem Beschuldigten offen stehende Beschwerde an den Cassationshof gegen die in Gemäßheit des A 62 vom Gerichtshöfe zweiter Instanz verfügte Delegirung eines anderen Gerichtes ist binnen 3 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses bei dem eröffnenden Gerichte anznbringen. (Z 63.) 3. Das Gesuch, womit ein Betheiligter die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes geltend machen will, ist bei dem letzteren längstens binnen 3 Tagen nach der Vorladung zu der Ver¬ handlung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. (Z 73.) 4. Der Staatsanwalt hat, wenn beim Bezirksgerichte im Lause der Vorerhebungen eine Verhaftung vorgenommen wurde, längstens binnen 3 Tagen nach dem Einlangen der über die Borerhebungen aufgenommenen Protokolle den Verhafteten außer Verfolgung zu setzen oder seine Anträge bezüglich der Person und des Verfahrens bei dem Untersuchungsrichter anzubringen. (8 89.) 5. Die dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Beschuldigten gegen die Entscheidung der Rathskammer, wenn sie die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, die Verhängung oder Aufhebung der Haft oder die Bestimmung der Versicherungssumme betrifft, an den Gerichtshof zweiter Instanz zu stehende Beschwerde, ferner die dem Staatsanwalte oder Privatankläger an den Gerichts¬ hof zweiter Instanz offen stehende Beschwerde gegen fene Ent¬ scheidungen der Rathskammer, durch welche ein Antrag auf Ein¬ leitung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Einstellung der letzteren ausgesprochen wird, ist binnen 3 Tagen nach Eröff¬ nung des Beschlusses, gegen welchen sie gerichtetet ist, bei der Rathskammer anzubringen. (K 114.) 6. Post- oder Telegraphenämter und sonstige Beförderungs¬ anstalten sind verpflichtet, Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt oder welche an ihn gerichtet werden, auf Verlangen des Staatsanwaltes bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seite 49 des Untersuchungsrichters nicht binnen 3 Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben, (ß 146.) 7. Wenn die Vernehmung des dem Gerichte Ein gelieferten oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Borgeführten durch den Untersuchungsrichter binnen 24 Stunden nicht möglich wäre, so kann der Beschuldigte zwar einstweilen in Verwahrung behalten werden, es ist jedoch dessen Vernehmung so bald als möglich, und zwar längstens innerhalb 3 Tagen einzuleiten und der Grund, warum dieselbe nicht früher stattfinden konnte, im Protokolle anzumerken. (H 119.) 8. Wenn es bei einem Aufstande oder Aufruhrs, bei einer öffentlichen Gewaltthätigkeit oder bei einer anderen von einer großen Anzahl von Personen begangenen strafbaren Handlung nicht möglich ist, die Schuldigen sogleich auszumitteln, so können alle, welche dem Vorgänge beigewohnt haben und von dem Ver¬ dachte der Theilnahme nicht völlig frei sind, einstweilen festge¬ nommen werden. Sie müssen jedoch binnen längstens 3 Tagen von dem zuständigen Richter vernommen und dürfen nicht länger in Gewahrsam behalten werden, Diejenigen ausgenommen, wider welche bereits die ordentliche Untersuchungshaft verhängt werden konnte. (Z 181.) 9. Die Cautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte ohne Er- laubniß von seinem Wohnorte entfernt oder über die an ihn ergangene Vorladung, welche im. Falle seiner Nichtauffindung in seiner Wohnung anzuschlagen ist, binnen 3 Tagen vor Ge¬ richt nicht erscheint, (tz 193.) 10. Die Beschwerdeführung des Staatsanwaltes gegen den Beschluß der Rathskammer, wodurch die verhängte Untersuchungs¬ haft gegen Sicherheitsleistung oder auch ohne dieselbe aufgehoben wird, hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn derselbe seine Beschwerde gleich bei Eröffnung jenes Beschlusses anmeldet und längstens binnen 3 Tagen ausführt, (tz 191.) 11. Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz die Anklage¬ schrift zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückweiset, so hat der Ankläger binnen 3 Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen. (K 211.) 4 50 12. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichts- als Cassationshof gegen die über den Einspruch wider die An¬ klageschrift ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter In¬ stanz ist vom Oberstaatsanwälte bei dem Gerichtshöfe zweiter Instanz, vom Privatankläger und vom Beschuldigten bei dem Untersuchungsrichter (tz 208 Abs. 1) binnen 3 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses anzubriugen. (§ 21?.) 13. Die Frist zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die vom Ge¬ richtshöfe zweiter Instanz, ohne daß ihm eine Anklageschrift vor¬ gelegen ist, beschlossene Versetzung in Anklagestand beträgt 3 Tage von der Zeit des zugestellten Erkenntnisses, (ß 218.) 14. Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (K 221 Abs. 2) binnen 3 Tagen, nachdem er rechtskräftig in den An¬ klagestand versetzt ist, in das Gefängniß des Gerichtshofes, bei welchem die Hauptverhandlung stattfindet, abgeführt werden. (8 220.) 15. Wenn es sich nicht um ein dem Geschwornengerichte zur Aburtheilung zugewiesenes Verbrechen handelt, muß der Tag der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden in der Art bestimmt werden, daß dem Angeklagten, soferne dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens 3 Tagen zur Vorbereitung seiner Vertheidigung bleibe. (8 221.) -16. Die Zeugen und Sachverständigen sind zur Haupt¬ verhandlung in der Art vorzuladen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von 3 Tagen in der Mitte liegt, (ß 221.) 17. Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der An¬ geklagte die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen be¬ antragen, welche nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vor¬ zuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der Borzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. Die Liste der neu zu ladenden Zeugen und Sachverstän¬ digen ist dem Gegner längstens 3 Tage vor der Hauptverhand- öl lung mitzutheilen; außerdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht im A 254 eingeräumten Macht (8 222.) 18. Erachtet der Gerichtshof, daß die Thatsachen, welche der Anklage zu Grunde liegen, an sich oder in Verbindung urit den in der Hauptverhandlung hervortretenden Umständen ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehöriges Verbrechen oder Vergehen begründen, so spricht er seine Nichtzuständigkeit aus. Sobald dieser Ausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger längstens binnen 3 Tagen (tztz 27 und 46) seine An träge wegen Einleitung oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung, oder, falls eine solche nicht nothwendig ist, wegen Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte anzubringen. Im ersteren Falle muß eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Falle ist aber bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach gegenwärtigem Para- graphe gefällte Ausspruch des Gerichtshofes zu verlesen. (Z 261.) 19. Wenn der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen That, als wegen welcher er angeklagt war, be¬ schuldigt wird und der Gerichtshof über die hinzugekommene That nicht sofort aburtheilt, sondern dieselbe dem Ankläger -— auf sein Verlangen — zur selbständigen Verfolgung zu über¬ lassen oder nach Umständen die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fal¬ lenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten findet — so muß der Ankläger in beiden Fällen binnen 3 Tagen (8Z 27 und 46) seine Anträge wegen Einlei¬ tung des gesetzlichen Verfahrens anbringen. (A 263.) 20. Jedes Urtheil muß binnen 3 Tagen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden so¬ wie vom Schriftführer unterschrieben werden. (M 276, 291, 340.) 21. Gegen die Urtheile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Geschwornengerichte steht die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung offen. Die erstere geht an den obersten Gerichtshof als Cassationshof, die letztere an den Gerichtshof zweiter Instanz. Jedes dieser Rechtsmittel ist binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urtheils, und wenn der Angeklagte bei der Verkündung des 4* 52 Urtheiles nicht gegenwärtig war, binnen 3 Tagen, nachdem er von demselben verständiget wurde, anzumelden. (M 280, 284, 294, 343, 346.) 22. Die Namen der znm Geschwornengerichte berufenen Mitglieder des Gerichtshofes und das Verzeichnis) der Hanpt- und Ergänzungsgeschwornen sind jedem Angeklagten bei sonsti¬ ger Nichtigkeit spätestens am dritten Tage vor demjenigen, an wel¬ chem die Hauptverhandlung beginnen soll, durch den Gerichtshof erster Instanz mitzutheilen. (Z 303.) 23. Wenn der Gerichtshof in Schwurgerichtsfällen beschließt, die Stellung von Eventualfragen nach K 320 Absatz 2 an die Geschwornen oder die Stellung von Fragen wegen neu hervor¬ gekommener strafbarer Handlungen nach A 321 zu unterlassen und die Verfolgung wegen der betreffenden Thatsachen dem An¬ kläger vorznbehalten, so muß dieser binnen 3 Tagen (KZ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen, (ßtz 320, 321.) 24. Die dem Staatsanwalte, Privatankläger und Beschul¬ digten an den Gerichtshof zweiter Instanz offen stehende Be¬ schwerde gegen die Entscheidung der Rathskammer über den An¬ trag auf Wiederaufnahme des wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der¬ selben vor der Hauptverhandlung beendigten Strafverfahrens ist binnen 3 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses bei dem Ge¬ richtshöfe erster Instanz anzubringen, (ß 352.) 25. In den Fällen des bereits durch rechtskräftiges Ur- theil beendigten Strafverfahrens hat über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme desselben der Gerichtshof erster Instanz zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen, welche binnen 3 Tagen bei dein Gerichtshöfe erster Instanz anzubringen ist. (Z 357.) 26. Das Gesuch des Beschuldigten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur An¬ meldung eines Rechtsmittels gegen ein Urtheil ist innerhalb 3 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses, durch welches die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht wurde, bei jenem Gerichte anzubringen, bei welchem das Rechtsmittel anzumelden war. (Z 364.) 53 27. Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urtheil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb der zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde bestimmten Frist (somit nach ß 284 binnen 3 Tagen, nachdem er von dem Ur- theile verständiget wurde) Einspruch erheben. (K 427.) 28. Die längste Dauer des Verfahrens vor dem Stand¬ gerichte gegen den einzelnen Beschuldigten beträgt 3 Tage, und ist diese Frist von dem Zeitpunkte, da der Beschuldigte vor das Standgericht gestellt wurde, zu rechnen. (A 439.) 29. Die Berufung gegen Urtheile in Uebertretungsfällen ist binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urtheils beim Be¬ zirksgerichte anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urtheiles nicht anwesend, so ist die Berufung binnen 3 Tagen, nachdem er von demselben verständigt wurde, anzumelden. Für die im A 465 erwähnten Angehörigen des Angeklagten lauft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von welchem an sie für den Angeklagten heginnt. (K 466.) 30. In Uebertretungsfällen müssen dem Angeklagten mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze der Berufungsbehörde wenigstens 3 Tage zur Vorbereitung seiner Bertheidigung frei bleiben, (tz 474.) 31. Gegen die vom Bezirksrichter erfolgte Verwerfung des Einspruches wider das in Uebertretungsfällen geschöpfte Con- tumazurtheil steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Be¬ schwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen 3 Tagen zu. (8 478.) 32. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Uebertretungsfällen steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, welche binnen 3 Tagen beim Bezirksgerichte anzubringen rst. (ß 480.) 33. Gegen Entscheidungen der Bezirksrichter, insoferne die¬ selben der Berufung nicht unterliegen, steht dem Betheiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen 3 Tagen zu. (ß 481.) 34. Hat der Staatsanwalt die Beschlagnahme einer Druck¬ schrift veranlaßt, so hat er binnen 3 Tagen, vom Zeitpunkte 54 des ihm angezeigten Vollzuges, bei dem Gerichtshöfe erster In¬ stanz, beziehungsweise bei dem Bezirksgerichte (ß 485), um die Bestätigung der Beschlagnahme einzuschreiten. In jenen Fällen, in welchen die Sicherheitsbehörde die Beschlagnahme unmittelbar verfügt, hat der Staatsanwalt bin¬ nen 3 Tagen, vom Tage der erhaltenen Anzeige, entweder die Aufhebung der Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehörde oder die Bestätigung derselben wie im vorhergehenden Falle zu ver¬ anlassen. (tz 488.) 35. Das Gericht hat binnen 3 Tagen die Bestätigung oder Aufhebung der Beschlagnahme einer Druckschrift auszuspre¬ chen. (Z 489.) 36. Für die Beschwerde gegen die in Preßstrafsachen nach den tztz 487, 489 und 493 ergehenden Entscheidungen ist eine ausdrückliche Fristbestimmung im Gesetze nicht enthalten und dürfte daher die regelmäßige Beschwerdesrist von 3 Tagen Platz greifen, (tz 494.) 3 Tage. 1. Die über die Vorerhebungen aufgenommenen Protokolle hat das Bezirksgericht mit größter Beschleunigung, und falls eine Verhaftung vorgenommen wurde, längstens binnen 8 Tagen, an den Staatsanwalt einzusenden. (A 89.) 2. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, binnen 8 Tagen nach Empfang der Acten über die geschlossene Voruntersuchung ent¬ weder die Anklageschrift bei dem Untersuchungsrichter einzubrin¬ gen oder die Acten demselben mit der Erklärung zurückzustelleu, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde. Innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist kann auch der Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung gestellt werden, (tz 142.) 3. Der verhaftete Beschuldigte kann die Ausführung des von ihm angemeldeten Einspruches gegen die Anklageschrift bei dem Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich binnen 8 Tagen nach der Anmeldung anbringen. Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Ber- theidiger zugestellt, so lauft die Frist zur Ausführung des an- gemeldeün Einspruches von der Zustellung an den Vertheidiger. 55 Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, daß er den Ein¬ spruch dagegen binnen 8 Tagen bei dem Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich anmelden und ausführen könne. (§ 209.) 4. Falls es sich um ein dem Geschwornengerichte zur Ab- urtheilung zugewiesenes Verbrechen handelt, muß der Tag der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden in der Art bestimmt werden, daß dem Angeklagten, soferne dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nich¬ tigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenig¬ stens 8 Tagen zur Vorbereitung seiner Vertheidigung bleibe. (§221.) 5. Gegen die Verurtheilung des von der Hauptverhand¬ lung ausgebliebenen Zeugen oder Sachverständigen zu einer Geldstrafe und eventuell zur Tragung der Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung kann der Zeuge oder Sach¬ verständige binnen 8 Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses bei dem erkennenden Gerichtshöfe Ein¬ spruch erheben. (Z 243.) 6. Die Ausführung der Beschwerdegründe zu der ange¬ meldeten Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urtheil des Gerichts¬ hofes erster Instanz oder des Geschwornengerichtes kann vom Beschwerdeführer binnen längstens 8 Tagen von Zustellung des Urtheils an, und die seinem Gegner darüber zustehende Ge- genaussührung binnen 8 Tagen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdeschrift bei dem Gerichte überreicht werden. (M 285, 346.) 7. Die Vorladung des Angeklagten sowie des allenfalls einschreitenden Privatanklägers zu der beim Cassationshofe an¬ beraumten öffentlichen Verhandlung ist in der Art vorzunehmen, daß sie dieselbe wenigstens 8 Tage vor dem Gerichtstage er¬ halten. (§ 286.) 8. Die Berufungsausführung gegen ein Urtheil des Ge¬ richtshofes erster Instanz oder des Geschwornengerichtes ist vom Beschwerdeführer binnen 8 Tagen nach der Anmeldung einzu¬ bringen. (W 294, 346.) 9. Der im Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach dem Schluffe der Voruntersuchung bestellte Vertheidiger ist be- 56 rechtigt, binnen 8 Tagen nach an ihn erfolgter Zustellung der Anklageschrift den Einspruch anzumelden undauszuführen. (tz 421.) 10. Im Mandatsverfahren steht es dem Beschuldigten frei, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert findet, inner¬ halb der Frist von 8 Tagen, von Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Bezirksgerichte (Z 81) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen; erfolgt in dieser Frist kein Einspruch, so wird die Strafver¬ fügung rechtskräftig und vollstreckbar, (tz 461.) 11. Bei der Berufung in Uebertretungsfällen hat der Beschwerdeführer das Recht, innerhalb 8 Tagen nach der An¬ meldung der Berufung, und soferne er vor oder bei derselben eine Abschrift des Urtheils verlangt hat, nach der Zustellung, eine Ausführung der Gründe seiner Berufung bei dem Bezirks¬ gerichte zu überreichen, (tz 461.) 12. Gegen ein Urtheil des Bezirksgerichtes, welches in Gemäßheit des A 459 über Ausbleiben des Angeklagten er¬ lassen wurde, kann dieser binnen 8 Tagen von Zustellung des Urtheils bei dem erkennenden Bezirksgerichte Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zu gestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hin¬ derniß abgehalten worden sei. (Z 478.) 13. Wenn im Verfahren in Preßstrafsachen die gericht¬ liche Bestätigung der Beschlagnahme einer Druckschrift binnen 8 Tagen nach deren Vornahme nicht erfolgt, so ist, wenn nicht eine von dem Staatsanwalte gegen die Verweigerung der Bestätigung eingebrachte Beschwerde sich im Zuge befindet, die Beschlagnahme erloschen und auf Verlangen der Partei von der Sicherheitsbehörde die Aushebung derselben sogleich zu verfügen. (8 489.) 14. Innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Bestätigung der Beschlagnahme einer Druckschrift hat der Staatsanwalt, inso- ferne dies nicht schon geschehen ist, entweder den Antrag auf Führung einer gerichtlichen Voruntersuchung zu stellen oder seine Anklageschrift zu überreichen (Z 91), widrigenfalls die Beschlag¬ nahme erloschen und auf Verlangen der Partei aufzuheben ist. G 490.) 57 15. Gegen die Entscheidung des Gerichtes über den Er¬ satzanspruch des durch die Beschlagnahme einer Druckschrift Be¬ schädigten kann die Beschwerde binnen 8 Tagen überreicht wer¬ den. (K 491.) 16. Gegen die Entscheidung des Gerichtes über das Be¬ gehren des Staatsanwaltes, daß das Gericht darüber erkenne, ob der Inhalt einer Druckschrift eine strafbare Handlung be¬ gründe, und daß es in diesem Falle das Verbot der weiteren Verbreitung der Druckschrift ausspreche, kann von jedem Bethei¬ ligten binnen 8 Tagen nach der Kundmachung Einspruch er¬ hoben werden. (H 493.) 14 Tage. 1. Der Privatankläger ist von dem Abschlüsse der Vor¬ untersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der An¬ klageschrift binnen 14 Tagen und mit der Belehrung in Kennt- niß zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rück¬ tritte von der Anklage gleichkomme. Innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist kann auch der Antrag aus Ergänzung der Voruntersuchung gestellt werden. (Z 112.) 2. Die dem Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz zustehenden Ernennungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts¬ hofes und seines Stellvertreters sind bei außerordentlichen Si¬ tzungen wenigstens 14 Tage vor dem Beginne derselben vorzu¬ nehmen und sammt dem Tage und der Stunde der Eröffnung der Sitzung durch die öffentlichen Blätter und durch Anschlag an dem Gerichtshause kundzumachen. (Z 301.) 3. Den Sachverständigen und Dollmetschen ist in der schrift¬ lichen Vorladung zu bedeuten, daß sie ihre Forderung bei Ver¬ lust des Anspruches längstens binnen 14 Tagen nach Abgabe ihres Gutachtens anzubringen haben. (Z 386.) 4. In jenen Fällen, wo die Beschwerde in Betreff der Kosten des Strafverfahrens nicht ohnehin mit dem wider das Urtheil offen stehenden Rechtsmittel angebracht werden kann, steht Jedem, der sich durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes in Ansehung der Kosten gekränkt erachtet, frei 58 sich darüber insbesondere bei dem Gerichtshöfe zweiter Instanz zu beschweren. Die Beschwerden sind bei dem Gerichte, welches in erster Instanz entschieden hat, längstens binnen 14 Tagen zu über¬ reichen. (Z 392.) 5. Im Falle zwischen einer Partei und ihrem Vertreter über die Gebühren für die geleistete Vertretung oder wenn über die Höhe der von einer Partei dem Gegner nach tz 393 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten kein Uebereinkommen zu Stande kommt, steht jedem Theile frei, bei demjenigen Gerichte, welches zur Ent¬ scheidung in erster Instanz berufen war, um die Bestimmung dieser Gebühren anzusuchen; gegen die von dem Gerichte erster Instanz ausgesprochene Gebührenbestimmung steht beiden Theilen binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu, welcher darüber endgiltig entscheidet, (ß 395.) 6. Wenn die Vorführung des von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten nicht bewerkstelliget werden kann, so steht es dem Ankläger frei, auf Einleitung des Ungehorsam¬ verfahrens anzutragen; in diesem Falle kann die sonst auf wenigstens einen Monat festzusetzende Frist, binnen welcher der Ange¬ klagte bei dem Gerichte zu erscheinen hat, auf 14 Tage ab¬ gekürzt werden, sß 427.) 7. Alle von dem Standgerichte erlassenen Urtheile sammt den Verhandlungsacten sind Linnen 14 Tagen nach Aufhebung des Standrechtes dem Oberstaatsanwälte vorzulegen, welcher die ihm geeignet scheinenden Anträge zu stellen hat. (tz 446.) 8. Im Falle der Erlöschung oder Aufhebung der von der Sicherheitsbehörde unmittelbar oder auf Veranlassung des Staats¬ anwaltes vorgenommenen Beschlagnahme einer Druckschrift ist der Schadenersatzanspruch des durch diese Beschlagnahme Beschä¬ digten bei sonstigem Verluste innerhalb der nächsten 14 Tage bei dem Gerichte nachzuweisen. (Z 494.) 1 Woche. 1. Die Bezirksrichter sowie die Vorsteher der Gerichtshöfe erster Instanz sind verpflichtet, wenigstens einmal in jeder Woche unter Zuziehung einer Gerichtsperson die ihnen unterstehenden 59 Gefängnisse unvermuthet zu besuchen, die Verhafteten in Ab¬ wesenheit der Gefangenwärter über ihre Verpflegung und Be¬ handlung zu befragen und wegen Abstellung der entdeckten Ge¬ brechen das Nöthige zu verfügen. (H 189.) 6 Wochen. 1. Die Ernennung des Vorsitzenden des Schwurgerichts¬ hofes und seines Stellvertreters ist in der Regel 6 Wochen vor dem Beginne der Schwurgerichtssitzung vorzunehmen und sammt dem Tage und der Stunde der Eröffnung der Sitzung durch die öffentlichen Blätter und durch Anschlag an dem Ge¬ richtshause kundzumachen. (Z 301.) 2. Der Beginn des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, welche nicht sechs Monate übersteigt, kann auf kurze Zeit aufgeschoben rind dieser Aufschub vom Gerichtshöfe erster Instanz in einer Versammlung von vier Richtern, wovon einer den Vorsitz führt, nach Vernehmung des Staatsanwaltes für eine Zeit von höchstens 6 Wochen bewilligt werden, (ß 401.) 1 Monat. 1. Der Staatsanwalt hat über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen und den Stand der letzteren dem Oberstaatsanwälte monatlich Bericht zu erstatten, (tz 31.) 2. Der Untersuchungsrichter erstattet der Rathskammer über den Stand aller anhängigen Voruntersuchungen monatlich einmal oder nach Umständen auch während des Monats münd¬ lichen und das mit der Führung einer Voruntersuchung betraute Bezirksgericht schriftlichen Bericht. 3. In Wien finden die ordentlichen Schwurgerichtssitzungen alle Monate statt, (ß 297.) 4. Im Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüch¬ tige muß die öffentliche Vorladung auch die Aufforderung an den Angeklagten enthalten, binnen einer angemessenen Frist, welche auf wenigstens einen Monat festzusetzen ist, bei dem Ge- 60 richte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten That zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehor¬ samen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden. (A 423.) 5. Die staatsanwaltschastlichen Organe bei den Bezirks¬ gerichten haben dem Staatsanwalte am Gerichtshöfe erster In¬ stanz alle Monate einen Ausweis über die von ihnen verfolg¬ ten strafbaren Handlungen und über den Erfolg der getroffenen Einleitungen vorzulegen, (tz 448.) 2 Monate. 1. Ist der Beschuldigte blos aus dem im ß 175 Z. 3 erwähnten Grunde, nämlich deshalb in Haft, weil er auf eine die Ermittlung der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen, Sach¬ verständige oder Mitbeschuldigte einzuwirken oder sonst durch Ver¬ nichtung der Spuren des Verbrechens oder Vergehens die Unter¬ suchung zu erschweren gesucht hat, oder weil gegründete Besorgniß vorhanden ist, daß dies geschehen könne, so darf diese Haft in der Regel 'Nicht über 2 Monate ausgedehnt werden, ltz I W.) 2. Außerhalb Wien finden die ordentlichen Schwurgerichts¬ sitzungen in Städten, für welche der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz es anzuordnen nothwendig findet, alle 2 Mo¬ nate statt. (A 297.) 3 Monate. 1. Wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte wegen der¬ selben rechtskräftig in Anklagestand gesetzt ist, so kann der Pri¬ vatbetheiligte, wenn er von dem Rücktritte des Staatsanwaltes nicht amtlich verständiget wurde, die Erklärung, daß er die Ver¬ folgung aufrecht erhalte, binnen 3 Monaten nach der Einstel¬ lung des Verfahrens beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich abgeben. (Z 48.) 2. Aus sehr wichtigen Gründen und bei besonders weit¬ wendigen Untersuchungen kann die Dauer der Collusionshaft (K 175 Z. 3) ausnahmsweise bis auf höchstens 3 Monate, 61 vom Tage der Verhaftung angefangen, auf Antrag des Staats¬ anwaltes oder des Untersuchungsrichters von dem Gerichtshöfe zweiter Instanz bewilliget werden. (Z 190.) 3. Mit Ausnahme von Wien und anderen vom Präsi¬ denten des Gerichtshofes zweiter Instanz zu bestimmenden Städten werden die ordentlichen Schwurgerichtssitzungen in der Regel an dem Sitze jedes Gerichtshofes erster Instanz alle 3 Monate abgehalten. (A 297.) » 6 Monate. 1. Der Gerichtshof zweiter Instanz kann auf Antrag des Gerichtshofes der Hauptverhandlnng dem Vertheidiger oder dem Vertreter des Privatanklägers oder Privatbetheiligten wegen, unter erschwerenden Umständen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens, wenn der Schuldige nicht Advocat ist, die Besugniß, als Ver¬ treter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, auf die Dauer von einem bis zu 6 Monaten entziehen. Ist er Advocat, so hat der Gerichtshof die Angelegenheit an die Disciplinarbehörde des Schuldigen zu leiten, welche diesem das Recht zur Vertheidi- gung in Strafsachen für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen kann, (tz 236.) 2. Wenn eine That, welche ein dein Gerichtshöfe erster In¬ stanz zur Aburtheilnng zugewiesenes Verbrechen begründet, von einem Bezirksgerichte durch unrichtige Anwendung des Gesetzes als ihm zur Aburtheilung zukommend behandelt wurde, so kann die Einleitung des Strafverfahrens wegen dieser That bei dem zuständigen Gerichtshöfe nur dann stattfinden, wenn seit der Entscheidung des Bezirksgerichtes noch nicht mehr als 6 Monate verstossen sind: (A 363.) 12 Monate. 1. Wenn die That, welche ein Bezirksgericht durch un¬ richtige Anwendung des Gesetzes als ihm zur Aburtheilung zu- kommend behandelt hat, ein vor das Geschwornengericht gehöri¬ ges Verbrechen betrifft, so findet die neuerliche Einleitung des Strafverfahrens durch das zuständige Gericht nur unter der Vor¬ aussetzung statt, daß seit der Entscheidung des Bezirksgerichtes noch nicht mehr als 12 Monate verflossen sind, (tz 363.) 62 1 Lahr. 1. Diejenigen Abheilungen (Senate) der Gerichtshöfe, welche zu den in den KZ 12, 13 (Z. 1 und 2) und 15 bezeichneten Verhandlungen und Entscheidungen in Strafsachen bestimmt sind, müssen von den Vorstehern dieser Gerichte am Anfänge eines jeden Jahres für die Dauer desselben bleibend zusammengesetzt werden, wobei zugleich für jede dieser Gerichtsabtheilungen die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder und die Reihe ihres Eintrittes bleibend zu bestimmen sind. (K 18.) 2. Der Generalprocurator und die Oberstaatsanwälte haben dem Justizminister nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe desselben erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen, über den Zustand und Gang der Rechtspflege, sowie über die wahrgenommenen Gebrechen der Gesetzgebung und des Geschäfts¬ ganges Bericht zu erstatten. (K 37.) 3. Jeder Gerichtshof zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Vertheidigerliste anzulegen, mit Ablauf eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei welchen sie zu Jedermanns Einsicht offen zu halten ist. (Z 39.) 4. In dem Edicte über die Beschreibung des bei einem Beschuldigten gefundenen fremden Gutes ist der Eigenthümer aufzufordern, daß er sich binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Edictes melde und sein Eigenthumsrecht nach¬ weise. (K 376.) 5. Der Staatsanwalt hat die Veräußerung des fremden Gutes durch öffentliche Versteigerung einzuleiten, wenn es sich ohne Gefahr des Verderbnisses nicht durch 1 Jahr aufbewahren läßt, oder wenn die Aufbewahrung mit Kosten verbunden wäre. (8 377.) 6. Wenn binnen der Edictalfrist (1 Jahr) Niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände darthut, so sind dieselben — oder es ist deren Erlös, wenn sie der Dringlichkeit wegen ver¬ kauft wurden — dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, soferne nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Recht¬ mäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei. (8 378.) 63 7. Hinsichtlich der Häftlings-Verpflegskosten ist für den Sprengel eines jeden Gerichtshofes zweiter Instanz von diesem alljährlich und bei sehr bedeutenden Preisändernngen auch öfters der für jeden Verhafteten auf einen Tag entfallende Betrag festzusetzen, in welchem die Vergütung dieser Verpskegskosten zu geschehen hat. (8 387.) 30 Jahre. 1. Gegenstände, welche dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im Z 377 ungeordnete Weise zu veräußern und es ist der Kaufpreis an die Staatskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Staatsschatz binnen 30 Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Edictes im Civilrechtswege geltend zu machen, (tz 379.) v. Nichtigkeiten. I. Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkte, in wel¬ chem ihr ein Ausschließungsgrund*)' bekannt geworden, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Acte zu enthalten. Nur wenn Gefahr auf dem Berzuge haftet und die Bestellung einßs anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nöthigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen die Ehegattin des Richters oder ge¬ gen Personen, welche niit ihm verwandt oder verschwägert sind 67), einzuschreiten wäre, in welchem Falle unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist. (Z 71.) *) Z 67. Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vor¬ nahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare That Verletzte, oder wenn die beschul¬ digte oder verletzte Person mit ihm durch das Band der Ehe verbun¬ den, oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Bertheidiger mit ihm in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, sein Geschwisterkind, oder noch näher mit ihm verwandt, oder in gleichem Grade verschwägert ist, oder zu ihm in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflege-Eltern oder Kindern, eines Vormundes oder eines Mündels steht. 8 68. Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Pro¬ tokollführer in allen Instanzen ist ferner Derjenige, welcher 1. außerhalb seiner Dienstvdrrichtnngen Zeuge der in Frage stehen¬ den Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverstän¬ diger vernommen worden ist; 2. welcher in dieser Sache als Bertheidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder Privatbetheiligter, oder als Staatsanwalt mitge¬ wirkt hat. » 65 Von dcr Mitwirkung und Entscheidung bei der Hciuptberhaudlung ist Derjenige ausgeschlossen, welcher in derselben Sache als Untersuchungs¬ richter thätig gewesen ist, oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (ZZ 211 bis 214) theilgenom- men hat. Muß eine Hanptverhandlung in Folge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Haupt- Verhandlung jene Richter ausgeschlossen, welche an der ersten theil- genommen haben. 8 69. Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbe¬ sondere auch ausgeschlossen: 1. von der Verhandlung über alle Strafsachen, bei welchen sie als Untersuchungsrichter thätig waren; 2. von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle diejenigen Entscheidungen, bei welchen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung theilgenvmmcn haben; 3. von der Führung des Referates und von dem Vorsitze bei einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Referent bei einein untergeordneten Gerichte eine Person thätig war, welche mit ihnen in einem der im tz 67 bezeichneten Verhältnisse steht. 8 70. Dcr Richter ist schuldig, das Verhältnis welches den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich deni Vorsteher des Gerichtes, dessen Mitglied er ist, anzuzcigcn. Dcr ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen. Dcr Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei welchem er das Protokoll führen soll. II. Durch die Sicherheitsbehörden kann der Staatsanwalt Personen, welche Aufklärungen über begangene strafbare Hand¬ lungen zu ertheilen im Stande fein dürften, unbeeidigt ver¬ nehmen lassen und diesen Vernehmungen auch selbst beiwohnen. Augenschein und Hausdurchsuchung kann er durch sie nur dann vornehmen lassen, wenn sich in Abwesenheit einer zur Amts¬ handlung berufenen Gerichtsperson die Nothwendigkeit eines unverzüglichen Einschreitens herausstellt; er kann diesen Unter¬ suchungshandlungen, bei welchen alle für gerichtliche Acte dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten sind, auch selbst beiwohnen. Die hierüber aufgenommenen Protokolle kön¬ nen jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann als Beweismittel benützt werden, wenn sie unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgetheilt worden sind, welcher deren Form und Vollständig- s 66 keit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergän¬ zung der Verhandlung zu bewirken hat. 88.) III. Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit des Actes nicht vor. (Z 97.) IV. Personen, welche in einem Untersuchungsfalle als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidet werden dürfen, oder welche zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem der im K 152 Z. I*) bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei son¬ stiger Nichtigkeit des Actes als Sachverständige nicht beizu¬ ziehen. (tz 120.) *) Siehe Punkt VI. dieser Zusammenstellung. V. Als Zeugen dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aus¬ sage, nicht vernommen werden: 1. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit an¬ vertraut wurde; 2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugniß das ihnen obliegende Amtsgeheimniß verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind; 3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniß ab¬ legen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit außer Stande sind, die Wahrheit anzugeben. (H 151.) VI. Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: I. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Ge¬ schwister, seine Geschwister und deren Ehegatten, die Geschwister 67 seiner Eltern und Großeltern, seine Neffen, Nichten, Geschwister¬ kinder, Adoptiv- und Pflege-Eltern, Adoptiv- und Pflegekinder, sein Vormund und Mündel; 2. Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser Eigenschaft von dem Beschuldigten anvertraut worden ist. Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der an¬ deren nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, welche die letzteren betreffen, nicht möglich ist. Der Untersuchungsrichter hat die unter 1. bezeichneten Per¬ sonen, wenn sie als Zeugen vorgerufen werden, vor ihrer Ver¬ nehmung oder doch, sobald ihm ihr Verhältniß zu dem Beschul¬ digten bekannt wird, über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu ent¬ schlagen, zu belehren und ihre darüber erfolgte Erklärung in das Protokoll auszunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig. (8 152.) VII. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidet werden: 1. welche selbst überwiesen sind oder in Verdacht stehen, daß sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört wer¬ den, begangen oder daran Theil genommen haben; 2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung be¬ finden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verur- theilt sind, welche sie noch abzubüßen haben; 3. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeug¬ nisses oder falschen Eides verurtheilt worden sind; 4. die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebens¬ jahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs¬ oder Erinnerungsvermögens leiden; 6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Maßgabe der Persönlich¬ keiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschließen; 5* 68 7. welche in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Jrrthum nachweisen können. (Z 170.) VIII. Gegen die über den Einspruch wider die Anklageschrift ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz steht nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichts- als Cassationshof, und nur aus einem der folgenden Gründe offen: 1. wenn bei Einbringung und Mittheilung der Anklage¬ schrift die in den ZH 207 — 209 ertheilten Vorschriften*) nicht beobachtet worden sind; 2. wenn der Gerichtshof zweiter Instanz nicht zuständig oder bei der Entscheidung über den Einspruch nicht gehörig be¬ setzt war, oder wenn daran ein nach dem Gesetze ausgeschlossener oder mit Grund abgelehnter Richter Theil genommen hat. (ß 216.) *) Z 207. Dem Ankläger liegt ob, die Versetzung in den Anklage¬ stand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten. Die Anklageschrift muß enthalten: 1. den Namen des Beschuldigten; 2. die Angabe der ihn: von dein Ankläger zur Last gelegten straf¬ baren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die An¬ wendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Orts, der Zeit, des Gegenstandes u. s. f. soweit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der That nothwendig ist; 3. die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Hand¬ lungen, worauf die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung jener Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben; 4. die Angaben des Gerichtes, vor welchem die Hairptverhandluug stattfinden soll. Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in welcher der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Acten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist. Außerdem ist das Verzeichniß der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen, sowie der anderen Beweisnnttel, deren sich der An¬ kläger in der Hauptverhandluag zu bedienen gedenkt, in die Anklage¬ schrift aufzunehmen oder derselben beizulegen. 89 Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen. ' Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines bei dem Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann. § 208. Die Anklageschrift ist bei jenem Richter, welcher die Vor¬ untersuchung geführt hat, und falls eine Voruntersuchung nicht stattge¬ funden hat, bei dem Vorsitzenden der Rathskammer einzubringen. Hat der Untersuchungsrichter (Vorsitzende der Rathskammer) Be¬ denken, dem Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten stattzugeben, so holt er die Entscheidung der Rathskammer ein. Ist ein solches Beden¬ ken nicht vorhanden oder ist es durch die Entscheidung der Rathskammer beseitigt, so theilt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift sammt Beilagen dem Beschuldigten mit und belehrt denselben darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der An¬ klageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne. Z 209. Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vicrundzwanzig Stunden, wird aber dessen Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen. Zur Anmeldung des Einspruches steht dem Verhafteten eine Frist von vierundzwanzig Stunden offen, welche im letzteren Falle vom Zeit¬ punkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt; die Ausführung derselben kann er bei dem Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich bin¬ nen den nächsten acht Tagen anbringen. Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Vertheidiger zngestcllt, so läuft die Frist zur Ausführung des angemeldeten Ein¬ spruches von der Zustellung an den Vertheidiger. Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklage¬ schrift mit der Belehrung zuznstcllen, daß er den Einspruch dagegen binnen acht Tagen bei dem Untersuchungsrichter mündlich oder schrift¬ lich anmelden und ausführen könne. IX. Gegen den vom Gerichtshöfe zweiter Instanz, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorgelegen ist, gefaßten Beschluß auf Ver¬ setzung in Anklagestand findet die Nichtigkeitsbeschwerde nach Maßgabe der ZZ 216 und 217 statt. (Z 218.) X. Der Tag der Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden in der Art bestimmt, daß dem Angeklagten, soferne dieser nicht 70 selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit, von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen, und falls es sich um ein dem Geschwvrnengerichte zur Aburtheilung zugewiesenes Verbrechen handelt, eine Frist von wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibe. (Z 221.) XI. Die Hauptverhandlung vor dem Gerichtshöfe erster In¬ stanz ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. (Z 228.) Die Oeffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Z 229. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch wenn er in Unter¬ suchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. Z 239. Sodann hat der Vorsitzende: s) an den Angeklagten die 'vorgeschriebenen allgemeinen Fragen zu stellen und ihn zur Aufmerksamkeit zu ermahnen, Z 240 ; b) die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufrufen zu lassen, dieselben an die Heiligkeit des von ihnen abzulegenden Eides zu erinnern und sie anzuweisen, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben; o) nach Umständen auch den Privatankläger oder Privatbetheilig¬ ten, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, unbeschadet seines Rechtes, sich durch einen Anderen bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaale anzuweisen; ä) nach Befinden Maßregeln anzuordnen, nm Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern; s) nach Ermessen zu verfügen, daß die Sachverständigen sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als der Zeugen im Sitzungs¬ saale bleiben, K 241. XII. Nachdem die Zeugen abgetreten sind, läßt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift, und falls ein Erkennt- niß vorliegt, vermöge dessen ein Anklagepunkt zu entfallen hat, auch dieses verlesen, (ß 244.) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Z 245. Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorznführen und in der Regel 71 die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zurrst aufzunehmen. Der An¬ kläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptvcrhandlung Be¬ weismittel fallen lassen, jedoch nur wenn der Gegner zustimmt. Z 246. XIII. Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachver¬ ständige, welche den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, welche im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern. Außer diesem Falle ist jeder derselben, bei sonstiger Nich¬ tigkeit, nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3ten Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33*), zu beeidigen, soferne nicht einer der im Z 170 unter 1 bis 6 bezeichneten Gründe entgegensteht. Die Beeidigung kann unterbleiben oder bis nach erfolgter Abhörung des Zeugen ausgesetzt werden, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind. (Z 247.) *) Das Gesetz vom 3. Mai 1868, Nr. 33 R. G. B., verordnet: Z 1. Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekcnntniß des Schwörenden zu lauten: für Zeugen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ansgesagt habe (aussagen werde), so wahr mir Gott helfe!" für Sach- und Kunstverständige: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgebcn werde; so wahr mir Gott helfe!" lieber die Förmlichkeit der Eidesablegung bestimmt das Gesetz vom 3. Mai 1868, Nr 33 R. G. B., folgendes: Z 3. Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpunkte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechts¬ ordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu er¬ innern und demselben zu bedeuten, daß der Eid im Sinne des Gerich¬ tes, daher ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit abzulegen sei. 72 Z 4. Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, insoweit nicht die im Z 5 bezeichneten Ausnahmen eiutreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Israeliten haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, zweites Buch Moses, 20. Capitel, 7. Vers, zu legen. Z 5. Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlnng Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche ver¬ möge ihrer Rcligionslchre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes von, 21. Dezember 1832, Justizgesetzsamm¬ lung Nr. 2582, betreffend die Eidesablcgung Derjenigen, welche sich zur helvetischen Cvnfession bekennen, endlich die Vorschriften des Hofdecretes vom 26. August 1826, Justizgesetzsammluug Nr. 2217, betreffend die Beeidigung der Mahvmedaner, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Eidesablegung der Stummen und Taubstummen bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Alle anderen, die Form der Eidesabnahme behandelnden Gesetze hingegen, insbesondere das Hofdecret vom 1. Oktober 1846, Justizgesctz- sammlung Nr. 987, betreffs der Jndeneide, sind durch dieses Gesetz auf¬ gehoben. Die im 8 5 des vorerwähnten Gesetzes aufrecht erhaltenen Be¬ stimmungen sind nachstehende: 1. Bei Personen, welche vermöge ihrer Religionslehren die Eides¬ ablegung für unerlaubt, hingegen ihre feierliche Versicherung so heilig als andere Rcligionsgenossen den Eid erkennen, wie z. B. die Menno- nisten, ist sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden nnd mit einem Handschlage zu bestäti¬ genden Versicherung zu begnügen. (Hofd. v. 10. Jänner 1816, Nr. 1201 J. G. S.) 2. Die Vorschrift, daß bei Eidesablegungen ein Crncifix nnd zwei brennende Wachskerzen aufzustellcn sind, findet auf von helvetischen Con- fessionsverwandten abzulegende Eide keine Anwendung. (Hofd. v. 21. Dez. 1832, Nr. 2582 J. G. S.) 3. Zeugen, die der mohamedanischen Religion zugethan sind, hat der Richter vor der Beeidigung die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bei dem sie den Eid schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüthe zu führen. Sodann hat der Zeuge die allgemeine Beeidigungsformel nachzu- sprcchen, daß er, über alles, worüber er befragt wurde, die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe. Hierauf fragt der Richter: „Schwörst du bei Gott?" Der Schwörende antwortet: „llsniin eäerim!" (Ich schwöre) und setzt eine der folgenden Formeln oder auch alle drei zugleich hinzu: Lillabi ibanla (bei Gott dem Aller¬ höchste»), oder IVallabi (bei Gott), oder Lismillabi (im Namen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch eine oder die 73 andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des Barmherzigen, des Er¬ barmens beifügen und sagen: Lismillnlü Lrnkmmn Lrabim (im Namen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers). — Znr Giltigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nämlich: Lismillnbi, Liilabi Lanin oder Vniinbi, auszusprcchen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem Exemplare des Korans versehen ist, angewiesen werden, wahrend der Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser Gebrauch des Korans ist aber zur Giltigkeit des Eides nicht wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden ge¬ stattet werden, bei der Ablegung des Eides den Zeigefinger der einen Hand in die Hohe zu halten. (Hfd. v. 26. Ang. 1826, Nr. 2217 J. G. S.) 4. Bei der Beeidigung von Taubstummen ist so vorzugehen: Ist der Zeuge des Lesens und Schreibens kundig, so ist ihm die Eides¬ formel zum Durchlesen zn geben und nach' voransgegangener schriftlicher Meineidserinnerung von ihm zu unterzeichnen. Kann man sich init ihm durch einen beeidigten Dolmetsch mittelst der Zeichensprache verständigen, so ist ihm die Mcineidserinnerung und die Eidesformel auf diese Art beiznbringen und ebenso von ihm der Eid abzulegen. Ist keiner dieser beiden Wege möglich, so hat die Beeidigung zu unterbleiben. (Just. Mi». Erl. v. 23. Sept. 1850, Z. 12926). XIV. Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaale abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von Allem in Kcnntniß setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, welche inzwischen gemacht worden sind. Ist diese Mittheilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nach¬ getragen werden. (Z 250.) XV. Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Straf- urtheil aussprechen: 1. welcher That der Angeklagte schuldig befunden worden, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Thatumstände; 74 2. welche strafbare Handlung durch die als erwiesen an¬ genommenen Thatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden, begründet wird; 3. zu welcher Strafe der Angeklagte verurtheilt werde — und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen: 4. welche strafgesetzliche Bestimmungen auf ihn angewendet wurden; 5. die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungs¬ ansprüche und über Prozeßkosten. (Z 260.) XVI. Ueber die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschrei¬ bendes Protokoll aufzunehmen, (tz 271.) XVII. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urtheil des Gerichtshofes erster Instanz nur zum Nachtheile, gegen ein verurtheilendes sowohl zum Vortheile als zum Nach¬ theile des Angeklagten ergriffen werden, stets jedoch nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgriinde: 1. wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war; wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten, oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter ißtz 67 und 68) an der Ent¬ scheidung beteiligte; es wäre denn, daß der die Nichtig¬ keit begründende Thatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt, oder von ihm nicht gleich bei dem Beginne der Hauptverhandlung, oder sofort, nach¬ dem er in Kenntniß desselben gelangte, geltend gemacht wurde; 2. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs¬ oder Boruntersuchungs-Act bei der Hauptverhandlung verlesen wurde; 3. wenn bei der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Hß 120, 151, 152, 170, 22l, 228, 244, 247, 250, 260, 271 und 427); 75 4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist, oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischen- erkenntniß Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist; 5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entschei¬ dende Thatsachen (K 270 Z. 6 und 7*) undeutlich, unvoll¬ ständig oder mit sich selbst im Widerspruche ist; wenn für diesen Ausspruch keine Gründe angegeben sind, oder wenn zwi¬ schen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Acten befindlichen Urkunden, oder über gerichtliche Aussagen und den Urkunden oder Bernehmungs- und Sitzungs- Protokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht; *) Der 8 270, Z. 6 und 7 lautet: Die Urtheilsausfertigung muß enthalten: 6. das Erkenntniß des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Falle eines Strafurtheiles mit allen im Z 260 aufgeführten Punkten; endlich 7. die Entscheidungsgründe. In denselben muß in gedrängter Dar¬ stellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Thatsachen und aus Welchen Gründen der Gerichtshof dieselben als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, und im Falle einer Verurtheilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden habe. Bei einem freisprechenden Urtheile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deut¬ lich anzugcbcn, ans welchem der im Z 259*) angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden habe. Schreib- und Rechnungsfchler, ferner solche Fvrmgebrechen und Auslassungen, welche nicht die im Z 260 Z. 1 bis 3 erwähnten Punkte betreffen, hat der Gerichtshof jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Gegen die Zurückweisung eines darauf abzic- lcnden Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die beschlossene Verbes¬ serung ist am Rande des Urtheiles beizusetzen und muß allen Ausfer¬ tigungen beigefügt werden. *) Z 259 lautet: Der Angeklagte wird durch Nrtheil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen: 1. wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingcleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; 76 2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhaudlnng und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urthcils zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; 3. wenn der Gerichtshof erkennt, daß die der Anklage zu Grunde liegende That vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht, oder der Thatbe- stand nicht hergestellt, oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte That begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, vermöge welcher die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist. 6. wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzustän¬ digkeit (K 261*) ausgesprochen hat; *) Z 261 Absatz 1 lautet: Erachtet der Gerichtshof, daß die Thatsachen, welche der Anklage zu Grunde liegen, an sich oder in Verbindung mit den in der Haupt¬ verhandlung hervortretenden Umständen ein zur Zuständigkeit des Gc- schwornengerichtcs gehöriges Verbrechen oder Vergehen begründen, so spricht er seine Nichtzuständigkeit aus. 7. wenn das ergangene Endurtheil die Anklage nicht er¬ ledigt, oder 8. dieselbe gegen die Vorschrift der AK 262*), 263**) und 267***) überschritten hat; *) Z 262. Erachtet der Gerichtshof, daß die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervortretendcn Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, jedoch nicht zur Zuständigkeit des Geschwornen- gerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so schöpft er, nachdem er die Parteien darüber gehört und über einen allfälligen Vertagungs¬ antrag entschieden hat, das Urtheil nach seiner rechtlichen Ueberzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der That ge¬ bunden zu sein. **) Z 263. Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlnng noch einer anderen That beschuldigt, als wegen welcher er angeklagt war, so kann der Gerichtshof, wenn dieselbe von Amtswcgeu zu verfolgen ist, auf An¬ trag des Staatsanwaltes oder des durch diese That Verletzten, in an¬ deren Fällen aber nur ans Begehren des zur Privatanklage Berechtig¬ ten die Verhandlung und das Urtheil auch auf diese That ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn der¬ selbe bei seiner Verurtheilung wegen dieser That unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist als dasjenige, welches auf die in der Anklage¬ schrift angeführte strafbare Handlung anzuwcnden wäre. Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustim¬ mung zur sofortigen Aburthcilung, oder kann dieselbe nicht erfolgen, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nöthig erscheint, oder weil der Gerichts¬ hof zur Aburthcilung über die hinzngekommene strafbare Handlung nicht 77 zuständig ist, so hat sich das Urthcil auf den Gegenstand der Anklage zn beschränken und dem Ankläger — auf sein Verlangen — die selbst¬ ständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen That Vvrzubehalteu, außer welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet. Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugckommene That nicht sofort almrtheilt, die Hauptverhandlung ab¬ brechen und die Entscheidung über alle dein Angeklagten zur Last fal¬ lenden strafbaren Handlungen einer neuen Hanptverhandlung Vorbehalten. In beiden Fällen muß der Ankläger binnen drei Tagen (ZZ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen. ***) Z 267. Air die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, daß er den Angeklagten nicht einer That schuldig erklären kann, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. 9. wenn durch den ergangenen Ausspruch über die Frage: g,) ob die dem Angeklagten zur Last fallende That ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine andere zur Zustän¬ digkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, d) ob Umstände vorhanden seien, vermöge welcher die Strafbarkeit der That aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen ist, endlich e) ob die nach dem Gesetze erforderliche Anklage fehle, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde; 10. wenn die der Entscheidung zu Grunde liegende That durch unrichtige Gefetzauslegung einem Strafgesetze unterzogen wurde, welches darauf keine Anwendung findet; 11. wenn der Gerichtshof bei Ausmessung der Strafe seine Strafbefugniß oder die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit derselbe durch namentlich im Gesetze angeführte Erschwe- rungs- oder Milderungsnmstände begründet wird, oder wenn er die Grenzen des ihm zustehenden Strafumwandlungs- oder Milderungsrechtes überschritten, oder die Bestimmungen des ß 293 Absatz 3 *) und A 359 Absatz 4 verletzt oder un¬ richtig angewendet hat. Die unter 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe kön¬ nen zum Vortheile des Angeklagten nicht geltend gemacht wer¬ den, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachtheiligen Ein¬ fluß üben konnte. Zum Nachtheile des Angeklagten können 78 sie nm geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich derselben widersetzt, die Entscheidung des Gerichts¬ hofes begehrt und sofort nach der Verweigerung oder Verkün¬ dung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde sich Vorbe¬ halten hat. (Z 281.1 *) Nach Z 293 Absatz 3 darf, wenn der Cassationshof die le¬ diglich zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde be¬ gründet und in Folge dessen eine neuerliche Hauptverhaudlung auzn- ordneu findet, das auf Grund der letzteren ergehende Urtheil des Ge¬ richtshofes erster Instanz keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als welche das angefochtene Urtheil ausgesprochen hatte. **) Z 359 Absatz 4 lautet: Ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur zu Gunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urtheil keine schwerere Strafe gegen ihn verhängen, als welche ihm das erste Erkenntniß auf¬ erlegte. XVIII. Die Namen der zum Geschwornengerichte berufenen Mit¬ glieder des Gerichtshofes und das Verzeichniß der Haupt- und Ergänzungsgeschwornen sind jedem Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit spätestens am dritten Tage vor demjenigen, an wel¬ chem die Hauptverhandlung beginnen soll, durch den Gerichts¬ hof erster Instanz mitzutheilen. (tz 303.) Unmittelbar vor dem Beginne der Hauptverhandlung wird für jeden einzelnen Straffall in nicht öffentlicher Sitzung des Schwurge¬ richtshofes und in Gegenwart des Anklägers, des Privatbetheiligteu, des Angeklagten und seines Bertheidigers, sowie der vorgeladeucu Ge- schwornen zur Bildung der Geschwornenbank geschritten. Dieselbe be¬ ginnt mit dem Aufrufe der sechsunddreißig Hcuiptgeschwornen durch den Schriftführer. Z 304. Sind weniger als dreißig Hauptgeschworne erschienen, so sind die fehlenden aus den neun Ergänzungsgeschwornen in der durch das Los zu bestimmenden Reihenfolge zu ersetzen. 8 305. XIX. Sobald die Zahl von wenigstens dreißig Geschwornen vollständig ist, richtet der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit an den Ankläger, an den Privatbetheiligten, an den Angeklag- 79 ten und an die Geschwornen die Frage, ob bei einem der letz¬ teren ein Grund vorhanden sei, der ihn von der Theilnahme an der vorliegenden Verhandlung ausschließe. Diese Gründe sind: 1. wenn der Geschworne zu den Parteien oder deren Vertretern in einem Verhältnisse steht, welches in Gemäßheit des tz 67 einen Richter von der Ausübung des Richteramtes ausschließen würde; 2. wenn er aus der Freisprechung oder Verurtheilung des Angeklagten einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat; 3. wenn er in der vorliegenden Sache als Gerichtszeuge verwendet wurde, wenn er als Anzeiger, Ankläger, Vertheidiger oder Vertreter des Privatbetheiligten aufgetreten ist, oder als Zeuge oder Sachverständiger abgehört wurde oder abgehört wer¬ den soll; 4. wenn er bei einer früheren Hauptverhandlung über dieselbe Strafsache, welche nunmehr zur neuerlichen Hauptver¬ handlung gelangt (ZZ 332, 348, 350 Absatz 2), sich als Geschworner betheiligt hat. Neber die vorgebrachten Gründe der Ausschließung ent¬ scheidet der Gerichtshof; eine etwa erforderliche Ergänzung der Zahl der Geschwornen wird auf die im vorhergehenden Para- graphe bestimmte Weise bewirkt. (H 306.) XX. Zur Bildung der Geschwornenbank darf bei sonstiger Nichtigkeit nur dann geschritten werden, wenn wenigstens vier- undzwauzig Geschworne, die nicht in Gemäßheit des vorher¬ gehenden Paragraphen ausgeschlossen wurden, zugegen sind. Nur wenn alle zur Ablehnung von Geschwornen Berechtigten sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, darf mit der Bildung der Geschwornenbank auch bei Anwesenheit einer ge¬ ringeren Zahl von Geschwornen vorgegangen werden, (ß 307.) Die Hauptverhandlung vor dem Gcschwornengerichte richtet sich, soweit im XIX. Hauptstücke der St. P. O. nicht etwas Anderes verfügt ist, nach den in, XVIII. Hauptstücke enthaltenen Anordnungen. 80 Alles, was bezüglich des Gerichtshofes und des Vorsitzenden ver¬ fügt ist, gilt vom Schwurgerichtshofe und dessen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofcs hat insbesondere die Pflicht, den Geschwornen in Beziehung auf die Ausübung ihres Amtes die erforderliche Anleitung zu geben, ihnen die Sache, über welche sie zu berathen haben, auseinander zu setzen und sie nöthigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern. Z 311. Sobald die Geschwornenbank gebildet ist und die Geschwornen ihre Sitze in der Reihenfolge, in welcher ihre Namen aus der Urne gezogen wurden, eingenommen haben, beginnt die Harrptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im Z 240 vorgeschriebenen allgemeinen Fragen und richtet an ihn die in demselben Paragraphe angeordnete Ermahnnng. K 312. XXI. Hierauf wird von dem Vorsitzenden bei sonstiger Nichtigkeit die Beeidigung der Geschwornen vorgenommen. Der Vorsitzende hält zu diesem Behufe an die Geschwornen, welche sich von ihren Sitzen erheben, folgende Anrede: „Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, welche gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts uner¬ wogen zu lassen, was zum Bortheile oder zum Nachtheile des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung ver¬ schaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruche über den Gegenstand der Verhandlung mit Niemand, außer mit Ihren Mitgeschwornen, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit der Unparteilichkeit und Festigkeit eines redlichen und freien Mannes nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Ueberzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können." Sodann wird jeder Geschworne einzeln von dem Vor¬ sitzenden aufgerufen und antwortet: „Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe!" Das Religionsbekenntniß der Geschwornen macht hiebei keinen Unterschied. Nur solche, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet. (8 313.) 81 XXII. Nach der Beeidigung der Geschwornen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen auf¬ rufen. Hiebei, sowie in Betreff der vorläufigen Entfernung der¬ selben aus dem Gerichtssaale und des Verfahrens gegen unge¬ horsame Zeugen und Sachverständige sind die Vorschriften der ZK 241—243 zu beobachten. Sodann läßt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift, und falls ein Erkenntniß vorliegt, vermöge dessen ein Anklagepunkt zu entfallen hat, auch dieses vorlesen. (K 314.) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den ZZ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen. Z 315. Von diesen Anordnungen sind jene der SZ 247 und 250 bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachten. - XXIII. Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Berathung mit dem Gerichtshöfe die an die Geschwornen zu richtenden Fragen fest. Sie sind bei sonstiger Nichtigkeit, nachdem sie von dem Vorsitzenden unterfertigt wor¬ den, zu verlesen und sowohl dem Ankläger als dem Vertheidiger auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Die Parteien sind berech¬ tigt, Abänderung der Fragen und Hinzufügung anderer Fragen zu beantragen, worüber der Gerichtshof sogleich entscheidet. Wird die Fragestellung abgeändert, so müssen die Fragen nochmals verlesen werden. (Z 316.) XXIV. Der Abstimmung der Geschwornen darf bei sonstiger Nich¬ tigkeit Niemand beiwohnen. (Z 327.) XXV. Nach beendigter Abstimmung kehren die Geschwornen in den Sitzungssaal zurück und nehmen wieder ihre Plätze ein. Der Vorsitzende fordert sie auf, das Ergebniß ihrer Berathung 6 82 mitzutheilen. Hierauf erhebt sich der Obmann der Geschwornen und spricht: „Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:" Sodann verliest er, und zwar bei sonstiger Nichtigkeit, in Gegenwart aller Geschwornen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach feder den beigefügten Ausspruch der Ge¬ schwornen. Hieraus übergibt er den von ihm unterzeichneten Fragenbogen dem Vorsitzenden, welcher denselben unterschreibt und von dem Schriftführer mitfertigen läßt. Sobald die Geschwornen das Berathungszimmer verlassen haben, kann keiner derselben von seiner früheren Meinung ab¬ gehen ; eine neue Berathung kann nur dann zugelassen werden, wenn es sich um die Beseitigung einer durch bloßes Mißver- ständniß in den Wahrspruch gelangten irrigen Angabe handelt, (s 330.) XXVI. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil des Gc- schwornengerichtes kann nur dann ergriffen werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: 1. wenn der Schwurgerichtshof nicht gehörig besetzt oder die Geschwornenbank nicht vollzählig war, wenn nicht alle Rich¬ ter und Geschwornen der ganzen dem Wahrspruche vorausgehen¬ den Verhandlung beigewohnt haben, oder wenn sich ein ausge¬ schlossener Richter (ßß 67 und 68) oder Geschworner (Z 306) an der Entscheidung betheiligte; es wäre denn, daß der die Nich¬ tigkeit begründende Thatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt wurde und von ihm nicht gleich beim Beginn der Hauptverhandlung oder so¬ fort, nachdem er in die Kenntniß desselben gelangt, geltend ge¬ macht wurde; 2. wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Ver¬ teidigers geführt wurde; 3. wenn ungeachtet der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorer- hebungs- oder Voruntersuchungsact bei der Hauptverhandlung verlesen wurde; 83 4. wenn bei der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (tztz 120, 151, 152, 170, 221, 228, 244, 247, 250, 260, 271, 303, 306, 307, 313, 314, 316, 327, 330 und 427); 5. wenn während der Hauptverhandlung über einen An¬ trag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist, oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwi- schenerkenntniß Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintan¬ gesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Vertheidi- gung sichernden Verfahrens geboten ist; -i. wenn eine Verletzung der in den ZK 318 bis 323 enthaltenen Vorschriften*) stattgefunden hat; *) Diese Vorschriften haben die Fragestellung au die Geschwornen zum Gegenstände und lauten: Z 818. Die Hauptfrage ist darauf gerichtet: Ob der Angeklagte schuldig sei, die der Anklage zu Grunde liegende Handlung begangen zu haben? Hiebei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Hand¬ lung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der That nach Ort, Zeit, Gegenstand u. s w. soweit beizufügen, als dies zur deut¬ lichen Bezeichnung der That oder für die Entscheidung über die Ent¬ schädigungsansprüche nothwendig ist Z 319. Ist behauptet worden, daß ein Zustand vorhanden gewesen oder eine Thatsache eingetreten sei, welche die Strafbarkeit ausschlicßen oder aufhebeu würden, so ist, sofern es sich nicht um einen der im Z 317*) erwähnten Fälle handelt, eine dieser Behauptung entsprechende Frage zu stellen. *) Z 317. Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Gerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Ange¬ klagte freizusprechen sei, weil einer der im Z 259 Z. 1 und 2*) er¬ wähnten Fälle eingetrcten ist, oder weil die Strafbarkeit der dem An¬ geklagten zur Last gelegten That durch Verjährung oder Begnadigung aufgehoben oder die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes aus¬ geschlossen ist. *) Z 259 Z. 1 und 2. Der Angeklagte wird durch Urtheil des Gerichtshofes vou der Anklage frcigesprochen: 1. weun sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers cingcleitet oder gegen dessen Willen fort¬ gesetzt worden sei; 2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hanptverhandlung und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urtheiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt. 84 Z 320. Sind Thatsachen behauptet worden, verwöge welcher, ihre Wahrheit vorausgesetzt, em des vollendeten Verbrechens oder Vergehens Angeklagter nur des Versuches schuldig wäre, oder ein als Thätcr An¬ geklagter nur als Mitschuldiger oder Theilnehmer anznsehcn wäre, oder wornach die dem Angeklagten zur Last gelegte That unter ein anderes Strafgesetz fiele, welches nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte, so sind entsprechende Fragen an die Geschwornen zu stelle». Eine Frage dagegen, vermöge welcher die dem Angeklagten zur Last gelegte That unter den Begriff einer schwerer verpönten strafbaren Handlung gebracht wird, kann nur mit Zustimmnng des Angeklagten gestellt werden. Verweigert er diese Zustimmnng oder findet es sonst der Gerichtshof zur gründlicheren Vorbereitung der Verhandlung noth- weudig, so kann er dem Ankläger auf dessen spätestens vor Beginn der Berathnng der Geschwornen zu stellenden Antrag die Verfolgung wegen der betreffenden Thatsachen Vorbehalten (Z 263 Absatz 4, ß 264). Z 321. Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen That beschuldigt, als wegen welcher er angeklagt war, so kön¬ nen auch darauf besondere Fragen gestellt werden. Die Stellung solcher Fragen unterbleibt jedoch, wenn sich eine bessere Vorbereitung der Anklage oder Vertheidigung als nothwendig darstcllt, oder wenn der Angeklagte iw Falle der Bejahung derselben unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist, als das in der Anklage¬ schrift angeführte, und er seine Zustimmung znr sofortigen Entscheidung versagt. Jndeß ist in beiden Fällen dem Ankläger auf seinen Antrag die Verfolgung wegen der betreffenden Thatsachen vorzubehalten (KZ 263 und 264). 8 322. Erschwcrungs- und Milderungsumstände sind nur dann Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen, wenn das Vorhan¬ densein eines solchen Umstandes nach dem Gesetze eine Acnderuug des Strafsatzes oder der Strafart begründet. Z 323. Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß sie sich mit „Ja!" oder „Nein!" beantworten lassen. Welche Thatsachen in einer Frage znsammenzufassen oder zum Ge¬ genstände besonderer Fragen zu machen seien, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Bcurtheilung in jedem einzelnen Falle über¬ lassen. Fragen, welche nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den der Verneinung einer anderen Frage gestellt werden (Even- tualfrageu), sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Für den Fall der Bejahung einer Frage kann die Stellung von Zusatzfragen zu dem Zwecke verlangt werden, um ein in die Frage aufgcnvmmenes gesetzliches Merkmal auf das ihm entsprechende thatsächliche Verhältniß zurückzuführen. 7. Wenn an die Geschwornen eine Frage mit Verletzung der im Z 267*) ertheilten Vorschrift gestellt und diese Frage bejaht wurde; *) Z 267 lautet: An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, daß er den Angeklagten nicht einer That schuldig erklären kann, ans welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet, noch während der Harrptverhandlnug ausgedehnt wurde, 8. wenn der Vorsitzende den Geschwvrnen eine unrichtige Rechtsbelehrung ertheilt hat 325*) und 327**); *) Z 325 Absatz 1. Der Vorsitzende erklärt die Verhandlung für- geschlossen; er faßt die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhaudlung in einer gedrängten Darstellung zusammen, führt in möglichster Kürze die für und wider den Angeklagten sprechenden Beweise auf, ohne jedoch seine eigene Ansicht darüber kundzugebcu. Er erklärt den Geschwornen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die Bedeutung der in den Fragen vorkommeudeu gesetzlichen Ausdrücke, und macht sie auf ihre Pflichten im Allgemeinen und insbesondere auf die Vorschriften über ihre Bcrathung und Abstimmung aufmerksam. Der Vortrag des Vorsitzenden darf von Niemand unterbrochen oder einer Erörterung unter¬ zogen werden; dagegen steht es jeder Partei frei zu verlangen, daß die den Geschwornen vom Vorsitzenden ertheilte Rechtsbelehrung im Pro¬ tokolle ersichtlich gemacht werde, **) Z 327 Absatz 2 und 3, Entstehen bei den Geschwornen Zweifel über das von ihnen zu beobachtende Verfahren, oder über den Sinn der gestellten Fragen, oder über die Fassung einer Antwort, so begibt sich auf schriftliches Ansuchen des Obmannes der Vorsitzende unter Zu¬ ziehung des Protokollführers, dann des Anklägers und des Bertheidigers, wenn diese im Gerichtshansc anwesend sind, zu den Geschwornen, Die voir deni Vorsitzenden hiebei ertheilte Belehrung ist auf Ver¬ langen zu Protokoll zu nehmen, 9. wenn die Antwort der Geschwornen undeutlich, unvoll¬ ständig oder in sich widersprechend ist; 10. wenn durch die Entscheidung des Gerichtshofes über die Frage, ll) ob die dem Angeklagten zur Last fallende That eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung be¬ gründe, b) ob Umstände vorhanden seien, vermöge welcher die Straf¬ barkeit der That aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen ist, endlich e) ob die nach dem Gesetze erforderliche Anklage fehle, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde; I I. wenn die der Entscheidung zu Grunde gelegte That durch unrichtige Gesetzauslegung einem Strafgesetze unterzogen wurde, welches darauf keine Anwendung findet; 86 12. wenn der Gerichtshof bei Ausmessung der Strafe die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit derselbe durch na¬ mentlich im Gesetze angeführte Erschwerungs- oder Milderungs¬ umstände begründet wird, oder wenn er die Grenzen des ihm zustehenden Strafumwandlungs- oder Milderungsrechtes über¬ schritten, oder die Bestimmungen des A 293 Absatz 3 oder des tz 359 Absatz 4*) verletzt oder unrichtig angewendet hat. *) Siehe Anmerkung bei XVII Z. I I. Die unter 3 — 6 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Bortheile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die eingetretene Formverletzuug auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachtheiligen Ein¬ fluß üben konnte. Zum Nachtheile des Angeklagten können die unter Zahl 2 und 7 erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Zahl 3 — 6 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beein¬ trächtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, wenn außerdem der Ankläger sich derselben widersetzt, die Ent¬ scheidung des Gerichtshofes begehrt und sofort nach der Verwei¬ gerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeits¬ beschwerde sich Vorbehalten hat. (Z 344.) XXVII. Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht er¬ schienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urtheil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein höchstens mit fünf¬ jähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder um ein Ver¬ gehen handelt, der Angeklagte bereits in der Voruntersuchung vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. (K 427.) XXVIII. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (Z 9) ist öffentlich, bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch nur unter den in den HF 228 — 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privat¬ ankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn beide Theile übereinstimmend darauf antragen. (Z 456.) 87 XXIX. Nach geschlossener Verhandlung wird sofort das Urtheil gefällt, sammt dessen wesentlichen Gründen vom Richter ver¬ kündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokolle einverleibt oder beigelegt. Der Richter ist befugt, nach geschlossener Ver¬ handlung die Fällung des Urtheiles bis auf den darauf folgenden Tag auszusetzen. Im Uebrigen haben die im XVIII. Haupt¬ stücke für die Hauptverhandlung ertheilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten, (tz 458.) XXX. Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urtheile der Bezirksgerichte nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden: 1. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig, oder nichtge¬ hörig besetzt war, oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter M 67 und 68) das Urtheil gefällt hat; 2. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vor¬ schreibt (ZZ 120, 151, 152, 170, 271,456 und 458), oder wenn einer der im ß 281 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeits¬ gründe vorliegt; 3. aus den im ß 281 Z. 6—11 angegebenen Gründen. Die unter 1 und 2 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im §281 belichteten Bedingungen geltend ge¬ macht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hin¬ sichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Bezirksrichters nicht begehrt und die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung sich Vorbehalten hat. (tz 468.)