) Gesetz- »ni» Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Uüstenkiuii). bestehend anS den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichönnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang »8 IO. VIII. Stück. AuSgegcben und versendet am 4. Mai 1874. 8. Gesetz betreffend die Organisirung des SanitätS-DiensteS in den Gemeinden, giltig für die Mark- grafschaft Istrien. Mit Zustimmung deS Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich auf Grundlage deS §. 5 des Reichsgesetzes vom 30. April 1870 R. G. Bl. Nr. 68 anzuordnen wie folgt: §. 1. Jede Gemeinde muß entweder für sich allein oder im Vereine mit anderen Gemeinden zur Handhabung der Gesundheitspolizei einen Arzt (Gemeindearzt) zur Verfügung haben. §■ 2. Gemeinden mit eigenen Statuten und Gemeinden, welche 5000 Einwohner oder darüber zählen, haben einen oder nach Erforderniß mehrere eigene Gemeindeärzte zu bestellen. Anderen Gemeinden ist die Bestellung eines eigenen Gemeindearztes freigestellt, und es werden jene, welche die Bestellung eines eigenen Gemeindearztes nicht beschließen, behufs der Bestellung eines gemeinschaftlicheil Gemeindearztes zu Sanitätssprengeln vereinigt. Eine solche Vereinigung darf in der Regel nur Gemeinden desselben politischen Bezirkes umfassen, und wird nach Verhandlung mit den Bezüglichen Gemeinden von der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschnsse verfügt. In Reeursfällen entscheidet das Ministerium des Innern. Bei der Vereinigung zu einem solchen Sanitätssprengel ist auf die Bevölkernngszahl und aus den Flächeninhalt Rücksicht zu nehmen. 8- 4- Die Vertretung der zu einem Sanitätssprengel vereinigten Gemeinden obliegt einer Versammlung von Delegirtc», welche von den Vertretungen der einzelnen im Sanitätssprengel vereinigten Gemeinden durch Wahl entsendet werden. Hiebei hat nach Maßgabe der bei der letzten Volkszählung erhobenen anwesenden Bevölkerung auf je 500 Einwohner mit Nichtberücksichtigung der Neste und ans jede OrtS-gemeinde, welche nicht 500 Einwohner zählt, ein Delcgirter zu entfallen. §• 5. Die Versammlung der Delegirten ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Dieselbe wählt zum Vorsitze und zur Leitung der Geschäfte ans ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter mit absoluter Stimmenmehrheit. §• 6. Den Standort des Gemcindcarztes für derart vereinigte Gemeinden bestimmt die Versammlung, welche dieselben vertritt. Kommt hierüber keine Einigung zu Stande, so entscheidet die politische Landesbehörde tot Einvernehmen mit dem LandeSansschnssc. §• 7. Das Amt eines Gemeind»arztes ist ein öffentliches. Als Gemeindearzt kann nur derjenige angestellt werden, welcher österreichischer Staatsbürger und zur Ausübung der ärztlichen Praxis in den im Reichsrathe vertretenen Ländern berechtigt ist. §. 8- Die Ernennung eines Gemeindearztes erfolgt im Wege des Concurses und steht der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden zu einem Sauitätssprengel vereinigt, so erfolgt die Ernennung durch die Versammlung der Delegirten (§. 4) mit absoluter Stimmenmehrheit. Kommt diese Stimmenmehrheit auch bei wiederholter Umfrage nicht zu Staude, so ist die engere Wahl vorznnehincn. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zn ziehende Loos. Das Anstellungsdecrct wird von dem Vorsitzenden der Versammlung ansgefertigt. §• 9. In Gemeinden, welche nicht eigene Statuten besitzen, ist sede Ernennung eines Gemein-dearztes vor Ausfertigung des Deeretes unter Vorlegung der Berhandlnngsacten der vorge-setzten politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Diese hat das Recht die Ernennung zu annulliren, wenn selbe mit Außerachtlassung dieses Gesetzes erfolgt ist. Im ändern Falle bestimmt sie den Tag der bei ihr vorznnehmendcn cidesstätigcn Angelobung des Ernannten, welcher der Gemeindevorsteher, beziehungsweise der Vorsitzende der Delegirten-Vcrsammtnng und deren Stellvertreter beiznwohnen haben. §. 10. Die Gemeindeärzte werden in den Städten mit eigenen Statuten wie die bleibend angestcllten Beamten derselben angesehen und behandelt; in den übrigen Gemeinden stehen sie in dem durch die Bedingungen des Concnrses sestgestellten Verhältnisse. Die vertragsmäßig angestellten Gemeindeärzte können, den etwa vorgesehenen Fall der Aufkündigung ausgenommen, von der Gemeindevertretung oder von der Versammlung der Delegirten mir mit Zustimmung der politischen Bezirksbehörde von ihren Posten entlassen werden. Bei Pflichtverabsäumnngen eines Gemeindearztcs, zn deren Behebung die Disciplinar-gewalt der Gemeinde nicht ausreicht, hat die politische Landesbehörde nach vorgüngiger Untersuchung und Begutachtung seitens der eompeteutcn Sanitätsbehörde daS Recht, mit Ordnungsstrafen gegen denselben vorzngehen, und nöthigensalls im Einvernehmen mit dem LandesanSschusse dessen Dienstescnthebung zn verfugen. DaS letztere greift auch im Falle, als aus der Untersuchung und Begutachtung der kompetenten Sanitätsbehörde die Nichteignung des Arztes sich ergeben sollte, Platz. §. 11. Die Gemeindeärzte sind die zunächst berufenen Organe, durch welche die Gemeinden die ihnen gesetzlich zugewiesenen Obliegenheiten des öffentlichen Sanitätsdienstes zu besorgen haben. Sie sind zur Behandlung der erkrankten Armen dort, wo hiefnr nicht eine spccielle Fürsorge getroffen ist, berufen und verpflichtet. §• 12. Die Höhe deö Gehaltes (der Bestallung) des Gemeindearztes wird von der Gemeindevertretung, beziehungsweise von der Delegirten-Bersammlung bestimmt, und darf nicht unter 500 fl. jährlich betragen. Dieser Bezug ist nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aufzubringen und bei vereinigten Gemeinden nach Verhältnis? ihrer gesainmten direkten Stenerschnldigkeit aufzntheilen. * Derselbe wird bei Gemeinden, welche für sich allein den Gemeindearzt bestellen, aus der Gemeindecasse, bei vereinigten Gemeinden aus dem Steneramtc in monatlichen Antici-pativraten flüssig gemacht. Die im letzteren Falle von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beiträge sind in dem der Fälligkeit des Bezuges vorangehenden Monate an das Steueramt abznführen. §. 13. Dem für mehrere Gemeinden bestellten Arzte gebührt überdies zur Bestreitung der Dienstreisen im Dienstessprengel eine Entschädigung, deren Höhe mit Rücksicht auf die Lage und Ausdehnung des Sprengels, sowie auf die Zahl und Beschäftigung der Bewohner nach Anhörung der 'Concnrrcnzgemeinden von der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesansschnsse festgestellt wird. Die vierteljährig in Vorhinein zu zahlende Entschädigung wird gleich dem Gehalte eingebracht und erfolgt. §. 14. Für ärztliche Verrichtungen, welche vom Gemeindearzte über Auftrag der Staatsverwaltung und nicht in Erfüllung des selbstständigen oder übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden vollzogen werden, hat der Gemeindearzt den Anspruch ans die normalmäßigen Gebühren aus dem Staatsschatze. §. 15. Jede Gemeinde mnß entweder für sich oder im Vereine mit anderen Gemeinden je nach der Einwohnerzahl und je nach dem Flächenraume eine oder mehrere Gemeindehebammen zur Verfügung haben. 8- 16. Die Gemeindehebammen werden von der betreffenden Gemeinde, und wo es sich um die Bestellung für mehrere Gemeinden handelt, für diese zusammen in ähnlicher Weise wie die Gemeindeürzte ernannt und leisten gleich diesen die eidesstätige Angelobung in die Hände des Bezirkshauptmanncs oder dessen Stellvertreters in Gegenwart des Gemeindevorstehers, beziehungsweise deS Obmannes der Delegirten-Versammlnng oder deren Stellvertreter. Die Anstellung der Gemeindehebammen erfolgt gegen eine fipe aus der Gemeindecasse oder dem Steueramte zu beziehende und in derselben Weise wie der Bezug der Gemeindeärzte aufzubringende und flüssig zu,nachende Bestallung, welche mindestens 60 fl. jährlich zu betragen hat. §. 17. Wenn der Gemeindearzt, der übrigens keinen Anspruch auf Pension hat, bei Ausübung feines Berufes in außerordentlichen Fällen von Ansteckungen, Epidemien und dergleichen, ganz untauglich werden oder unterliegen sollte, so hat im ersteren Falle er selbst, im letzteren die hinterlaffene Familie Anspruch auf eine Versorgung auS dem LandeSfonde, die nach den Umständen vom Landtage bemessen werden wird, welcher auch die Dauer der Versorgung bestimmen wird. §. 18. In der Gemeinde ist die Vorsorge 311 treffen, daß hilflose Kranke, welche aus irgend einem Grunde in ein Krankenhaus nicht abgegeben werden können, in einem geeigneten Locale Unterkunft und Verpflegung finden. Für vereinigte Gemeinden ist dieses Local womöglich im Standorte deS Gemeinde-arzteS zu wählen. §. 19. In ähnlicher Weise ist auch für unterkunftslose Gebärende, welche in eine öffentliche Gebäranstalt nicht abgegeben werden können, fürzusorgen. §. 20. Bestehende Verpflichtungen öffentlicher Fonde, für Sanitätszwccke beizutragen, werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben. Diese Beiträge sind nunmehr an die zur Besoldung des Gcmeindearztes, der Gemeindehebamme u. s. f. bestimmte Cassa abzuführen. Insofernc in Folge einer in Durchführung dieses Gesetzes eintretenden Aenderung in den SanitätSsprengeln eine anderweitige Bertheiluug dieser Beiträge nothwendig werden sollte, hat der Landesausschuß, und wenn eö sich um eine Stiftung oder um Beiträge aus einem von der Staatsbehörde verwalteten Fonde handelt, die politische Landcsbehörde nach Einvernehmung des Landesansschusses zu entscheiden. §• 21. In Gemeinden, welche zur Bestellung eigener Gemeindeärzte verpflichtet sind (§. 2), ist eine Gesundheitscommission einzusetzen. Anderen Gemeinden ist die Einsetzung frcigestcllt. §• 22. Die Gesundheitscommission besteht unter dem Vorsitze des Gemeindevorstandes oder dessen Stellvertreters a. auS den Gemeindeärzten, b. aus einem vom Gemeindevorstande bestimmten Beamten, welcher mit Geschäften, die in die Gesundheitspolizei vorzugsweise cinschlagen, betraut ist, und c. aus 4 bis 8 Mitgliedern, welche vom Genleindeausschusse zur Hälfte aus seiner Mitte, zur ander» Hälfte ans Sanitäts- oder anderen mit den einschlägigen Kenntnissen auS- gestatteten Personen des Ortes gewählt werden. Ueber Anordnung oder mit Genehmigung des Gemeindevorstandes können den Berathungen von Fall zu Fall außerordentliche Mitglieder beigezogen werden. §. 23. Die Coustitnirnng der Gesuudheitscommisfion ist unter Namhaftmachung ihrer Mitglieder der Vorgesetzten l. f. politischen Behörde anzuzeigen. §. 24. Das Amt eines Mitgliedes der GesnndheitSconnnission ist ein Ehrenamt und wird unentgeldlich ansgeiibt. Die FunctionSdauer der vom Gemeindeansschnsse ans seiner Mitte in die Gesundheits-Commission gewählten Mitglieder erlischt mit ihrem Austritte ans der Gemeindevertretung, jene der übrigen gewühlten Mitglieder nach Ablauf von 3 Jahren. Die letzteren sind hierauf wieder wählbar. Rücksichtlich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl als ordentliches Mitglied gelten die analogen Bestimmungen in Betreff der Berufung in die Gemeindevertretung. §. 25. Die Gesundheits-Commission ist das berathende und begutachtende Organ für die der Gemeinde obliegenden Sanitütsangelegenheitcn und ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen der Gemeinde im Allgemeinen betreffen oder, wenngleich fpecieller Natur, doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, zu vernehmen; sie ist verpflichtet, über Aufforderung des Gemeindevorstandes, und berechtigt, aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse der Gemeinde und auf Durchführung bezüglicher Maßnahmen zn stellen und hat jährlich einen übersichtlichen Bericht über ihre sanitäre Thä- tigkeit an den Gemeindevorstand zn erstatten. §• 26. Die politischen Behörden haben Kraft der der Staatsverwaltung obliegenden Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen (§. 1 des Gesetzes vom 30. April 1870 R. G. Bl. Nr. 68) darüber zn wachen, daß die Gemeinden die ihnen durch das gegenwärtige Gesetz anfcrlegten Verpflichtungen pünktlich erfüllen. In Fällen der Verabsäunmng hat die politische Landesbchörde im Einvernehmen mit dem LandesauSschnsse auf Kosten und Gefahr der säumigen Gemeinden die erforderliche Abhilfe zu treffen. §. 27. Die Aerzte, welche sich bei Erlassung dieses Gesetzes als definitiv ernannte Gemeindeärzte im Dienste einer Gemeinde befinden, werden in dieser Eigenschaft mit den in diesem Gesetze festgestellten Rechten und Pflichten beibehalten. Wenn ihr Gehalt die im §. 12 festgesetzten 500 Gulden nicht erreicht, muß derselbe auf diese Höhe gebracht werden. §. 28. Chirurgen, welche gegenwärtig im Genleindedieiistc stehen und definitiv ernannt sind, müssen im Dienste behalten werden und cs darf ihr Gehalt nicht unter 250 Gulden jährlich betragen. §. 29. Der Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am 19. März 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. giltig für die M a r k g r a s s ch a f t Istrien, womit der §. 73 des mit dem Gesetze vom 30. December 186!) (Gesetz- und Verordnungsblatt Jahrgang 1870, III. Stück, Nr. 4) erlassenen Gemeinde-Statutes für die Stadt Rovigno abgeändert wird. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Der §. 73 des mit dem Gesetze vom 30. December 1869 erlassenen Gemeinde-Statutes für die Stadt Rovigno wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat in Hinkunft zu lauten, wie folgt: §. 73. Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht alle seine Mitglieder ordnungsmäßig berufen wurden und wenigstens zwei Drittheile derselben anwesend sind. Wenn ans die erste Zusammenberufnng die Mitglieder nicht in genügender Anzahl erschienen sind, wird bei der zweiten Znsammenbernfnng die Beschlußfassung giltig sein, wenn nur nicht weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und sich einzig auf die an der Tagesordnung der ersten Sitzung gestandenen Gegenstände beschränkt wird. Handelt es sich mit die Ernennung von Beamten, Genehmigung des Voranschlages, Prüfung des Rechnungsabschlusses, Einführung neuer Auflagen, Aufnahme von Schulden, endlich um die Veräußerung des Stammvermögens der Gemeinde oder der Gemeindeanstalten, so ist zur Giltigkeit der Beschlußfassung uothweudig, daß bei einer ersten Einberufung sich wenigstens 24 Mitglieder des GemeinderatheS daran betheiligen, während im Falle einer zweiten Einbcrnfnng wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder hiezu genügen. Zur Giltigkeit der Wahl des Podesta und der Gemeinde-Abgeordneten ist immer die Anwesenheit von 24 Mitgliedern des GemeinderatheS erforderlich (§. 40). Artikel II. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Wien, am 24. März 1874. Fran, Joseph m. p. Lasser m. p. IO. Verordnung des Finanz-Ministeriums ddo. Wie» 26. März 1874, wegen Auszahlung der Bersorgungsgebühren au Staatsbedienstete und deren Angehörigen am 2. Tage jeden Monates. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. März 1874 allergnädigst zu gestatten geruht, daß jene Versorgungsgenüsse, welche unter dem Titel, QuieScentengehalte, Pensionen, Provisionen, Gnadengaben und Erziehungsbeiträge für Rechnung des Pensions-Etats der im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder erfolgt werde», und welche bisher am 25. jeden Monats für den laufenden Monat fällig waren, künftighin mit dem 2. jeden Monats als angesallen betrachtet und an die Bezugsberechtigten erfolgt werden. Es ist somit in jenen Fällen, wo das Bezugsrecht eines Versorgungsgcnusses am zweiten oder einem späteren Tage eines Monates erlischt, die Monatsrate mit dem vollen Betrage au den Bezugsberechtigten oder dessen rechtmäßigen Erben auszuzahlen. Eine Ausnahme hat nur dann stattznfinden, wenn bereits mit der Anweisung ein bestimmter Tag des Erlöschens bezeichnet wurde, wie dieses z. B. bei Erziehungsbciträgcn oder Gnadengaben der Fall ist. Die Ermittlung der Gebühr hat iu dem letzteren Falle nur die Quote vom 1. Tage des Monates bis zu dem bestimmten Termine zu umfassen. Diese Allerhöchst gewährte Begünstigung hat selbstverständlich mich auf jene Versorgungsgenüsse Bezug, welche aus vom Staate verwalteten Fanden der diesseitigen Reichshälfte bestritten werden. Dagegen ist dieselbe auf die Versorgungsgenüsse, zu welchen die k. ungarischen Länder beitragen, derzeit nicht auszudehnen. Alle übrigen auf die Liqnidiruug und Auszahlung von Bersorgungsgenüsseu Bezug nehmenden Vorschriften und Bedingungen bleiben durch die vorstehende Verfügung, welche mit dem Monate April 1874 in Wirksamkeit zu treten hat, unberührt. Pretis m. p. 11. Verordnung des Ministers des Innern vom 19. März 1874, über die Zusammensetzung des Landes-SanitätsratheS für das Küstenland. In Durchführung des tz. 11 des Gesetzes vom 30. April 1870 R. G. Bl. Nr, 68 und in Abänderung der Verordnung vom 19. October 1870 Z. 11657 (L. G. Blatt Nr. 42) werden über die Zusammensetzung des Landes-SanitätSrathes für das Küstenland nachstehende Bestimmungen getroffen: 1. Der Landes-Sanitätsrath für das Küstenland besteht aus dem Landes-Sanitäts-referente» und aus zehn ordentlichen Mitgliedern. 2. Von den zehn ordentlichen Mitgliedern werden sechs, hievon fe Eines aus Istrien und aus Görz-Gradisea nach Vernehmung des Landes-Sanitätsreferenten über Vorschlag des Statthalters vom Minister des Innern ernannt. Zwei ordentliche Mitglieder werden von dem Landeöansschnsse in Triest und fe ein ordentliches Mitglied von jenem in Görz und in Parcnzo nach den von diesen Landesausschüssen abgegebenen Erklärungen unmittelbar entsendet. Lasser m. p.