Statuten für den DfficierS-Koüö des k. u. k. Infanterie-Regiments Leopold II., König der Belgier, Nr. 27. LcnbrxH 1896. kuchdrurkerri Iji. r>. «ilcimnslyr 8: Ucd. vamberxi. Inhalts -Verzeichnis. Seite 8 1. Zweck des Fondes.5 tz 2. Eigeuthumsrecht. Mitglieder, deren Rechte.5 8 3. Bildung des Fondes.6 8 4. Bargeld des Fondes. Anlage des Fondes in Wertpapieren.7 8 5. Höhe des Fondes.7 8 6. Die Officiersfonds-Commijsion.8 8 7. Pflichten der Commission.9 8 8. Obliegenheiten des Präses.1l 8 9. Pflichten des Verwalters.11 8 10. Obliegenheiten des Controlors.13 8 II Verfahren für den Fall, als durch ein dem Fonde gehöriges Los ein Gewinst erzielt werden sollte.13 8 >2. Verfahren bei Ausscheidung oder Trennung ganzer Abtheilungeu aus dem Verbände des Regiments.13 8 13. Vorgang bei Auflösung des Fondes.14 8 14. Vorgang bei einem Wechsel in der Verwaltung.18 8 15. Aenderung dieser Statuten.15 8 16. Oberste Controls über die Commission.15 8 17. Vorgang bei einer Mobilisierung.15 § 1. Zweck des Fondes. Der Officiersfoud ist bestimmte 1. ) allgemeine, das gesammte Offieiers-Corps betreffende und zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke oder zur Repräsentation des Regiments nothwendig werdende Auslagen entweder ganz oder auch nur theilweise zu decken, oder die zur Erreichung der erwähnten Zwecke momentan erforderlichen Geldmittel dem Offieiers-Corps gegen Rück¬ zahlung vorzustrecken. Dieses Vorftrecken gegen Rückzahlung für erwähnte Zwecke kann jedoch niemals an einzelne Personen erfolgen. Procente find bei der Rückzahlung keine einzuheben; 2. ) die zur klaglosen Erhaltung der Regimentsmufik erforderlichen Geldmittel dann beizusteuern, wenn der Mufikfond für diesen Zweck nicht ausreichen sollte; 3. ) die zur geordneten Führung des ganzen Fondes unbedingt nvthwendigen Auslagen zu bestreiten. 2. Eigenthumsrecht. Mitglieder, deren Rechte. 1. ) Der Officiersfond ist und bleibt für immer das rechtmäßige und unbeschränkte Eigenthum der eine juristische Person bildenden Mit¬ glieder, d. i. des gejammten Offieiers-Corps des Regiments. 2. ) Zuni Offieiers-Corps iin vorstehenden Sinne gehören alle activen Berufsoffieiere des Soldatenstandes des Regiments (inclusive Aerzte, Auditore und Rechnungsführer); jeder dieser Officiere ist ver¬ pflichtet, Mitglied zu sein und die nach Punkt 6 festgesetzten Beiträge zugunsten des Officiersfonds zu leisten; doch wird ausdrücklich betont, dass einzelne der vorbezeichneten Miteigenthümer nicht berechtigt sein sollen, für ihre Person an diesen Fond irgend welche, selbst auch nur vorübergehende Ansprüche zu stellen. A u ß erh alb des Regiments dauernd abcommandierte (Ausnahmen siehe Beiblatt Nr. 9 sx 1895), dann mit Wartegebür oder gegen Carenz aller Gebären beurlaubte, überhaupt alle nur in der Evidenz des Regiments befindliche Offieiere sind unter der eben ausgesprochenen Beschränkung dann Mitglieder, recte Miteigenthümer des Fondes, wenn sie beim Eintritte in die erwähnten Standesverhältnisse erklären, den festgesetzten Beitrag auch fernerhin zu leisten und mit Erlag des¬ selben nicht unmotivierterweise über 14 Tage im Rückstände bleiben. Bei unbegründeter Verzögerung in der Leistung der Fondsbeiträge erlischt die Mitgliedschaft nach zwei Monaten von selbst, ohne dass hiegegen ein Recurs besteht (8 11, Punkt 2). 3. ) Jedem Mitglieds wird vierteljährig die Bilanz, mit Jahres¬ schluss die Jahresrechnung uä oirouluntum zugestellt (§ 9, Punkt 2 v). 4. ) Jedem Mitglieds steht es frei, in Füllen, in welchen dem¬ selben über das Gebaren mit dem Fonde oder bezüglich einzelner Ausgabsposten eine Aufklärung wünschenswert erscheint, um dieselbe bei der Fondsverwaltung schriftlich anzusuchen. Dieser Weg ist auch eiuzuhalten, wenn ein Fondsmitglied sich veranlasst fühlt, einen für den Fond wichtigen Antrag zu stellen. 5. ) Mündliche oder schriftliche Interpellationen an den Fonds¬ verwalter oder an einzelne Commisfiousmitglieder sind nicht gestattet. 6. ) Alljährlich Anfangs December ist durch Beschluss des Officiers- Cvrps mit einfacher Stimmenmehrheit die jeweilige Höhe des monat¬ lichen Beitrags (8 3, Punkt 1) für das folgende Jahr festzustellen. Diese Beiträge dürfen jedoch den Betrag von 3 (sage drei) Kreuzern per Gage-Gulden nicht übersteigen. 8 3. Bildung des Fondes. Der Officiersfond wurde durch Gage-Abzüge der Officiere ge¬ gründet und wird weiter gebildet: 1. ) aus den monatlichen Beiträgen des (im Z 2 näher bezeichneten) Ofsiciers-Corps. Diese Beiträge werden percentualiter nach dem Gage- Gulden mittelst Abzugs-Consignation eingehoben (Z 9, Punkt 2u); 2. ) aus dem Zinsenertrage des jeweilig vorhandenen Stamm- capitals; 3. ) aus den von den Gewinsten der verlosbaren Papiere diesem Fonde zufalleuden Betrügen. 7 8 4. Bargeld des Fondcs. Anlage des Fondcs in Wertpapieren. 1. ) Das in den Offieiersfond fließende bare Geld übernimmt der Fondsverwalter und legt es vorläufig in die Pvstfpareassa ein. 2. ) Größere im Fonde bleibende Beträge sind aus der Pvstfpareassa zu beheben und zur Anschaffung von verzinslichen öster¬ reichisch-ungarischen Staatsschuldverschreibungen, resp. Staatslosen, dann von pupillarsicheren Wertpapieren zu verwenden. An Losen dürfen niemals über 40 °/» des in Papieren angelegten Foudes vorhanden sein, und dürfen nur solche Lose angekauft werden, welche vom Staate garantiert und mit Coupons versehen find. Im Falle die Nothwendigkeit eintreten sollte, dem Offieiersfvnde gehörige Wertpapiere zu veräußern, so ist vorerst auf die Rente zu greifen, und es können erst nach Verkauf sämmtlicher Rente die Staats¬ lose und sonst verlosbare, pupillarsichere Wertpapiere zum Verkaufe gelangen. Mit der Serie bereits gezogene Lose sind vom Verkaufe aus¬ geschlossen; rücksichtlich der übrigen hat das Los zu entscheiden. Sämmtliche Wertpapiere find in der im Regiments-Cassalocale aufbewahrteu Officiersfonds-Cassa eiuzulegen, falls nicht alle Wertpapiere in der Postfpareassa oder in sonst einer Bank deponiert sein sollten. Die Coupons sind gleich nach dem Fälligwerden durch den Fonds¬ verwalter in Gegenwart des Präses abzuschneiden, in Bargeld um¬ zuwechseln und nach Punkt 1 in Empfang zu stellen. 3. ) Bei der börsenmäßigeu Anschaffung und Veräußerung sowie bei der Umwechslung der Wertpapiere haben der Fondsverwalter und der Controlor zu intervenieren und sind hiefür solidarisch haftbar. 8 5. Höhe des Fondes. Der Offieiersfond soll in österr.-ung. verzinslichen Staatslosen und Staatsschuldverschreibungeu suecessive bis zum Nennwerte von 50.000 Gulden — 100.000 Kronen ö. W. gebracht werden. Sobald der Fond die Hälfte dieser Höhe erreicht hat, ist der monatliche Beitrag für den Fond entsprechend herabzusetzen; bei weiterem Anwachsen des Fondes ist die gänzliche Einstellung der Rücklässe als wünschenswertes Ziel stets im Auge zu behalten; hierüber entscheidet das Officiers-Corps (ß 2, Punkt 6). 8 8 6. Die Osficiersfonds-Commission. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit. 1. ) Die Officiersfonds-Commission besteht aus: a) dem vom Regiments-Commondo bestimmten Stabsofficier als Präses; d) zwei Hauptleuten, von denen einer als Fondsverwalter und einer als Controlor fungiert; o) zwei Subalternofficieren, darunter der jeweilige Regi- ments-Proviantofficier (als Commandant der Stabsabtheiluug). 2. ) Für jedes Mitglied müssen zwei Ersatzmänner (erster und zweiter Ersatzmann) gewählt werden. 3. ) Zur Beschlussfähigkeit der Commission ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern und des Präses erforderlich. 4. ) Die Beschlüsse der Commission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 5. ) Bei gleicher Anzahl von Stimmen zählt das Votum des Präses doppelt. 6. ) Die Commissionsmitglieder und sämmtliche gewählten Ersatz¬ männer bilden die verstärkte Commission. 7. ) Zur Beschlussfähigkeit der verstärkten Commission müssen mindestens sechs Mitglieder und der Präses anwesend sein. 8. ) Bezüglich der Fassung von Beschlüssen der verstärkten Com¬ mission gelten die Punkte 3, 4 und 5. L. Wgchlmodu«. 1. ) Die Wahl dieser Commissionsmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt jährlich mit Ende December durch Abgabe der Wnhlzettel mit absoluter Stimmenmehrheit. Das Officiers-Corps wählt: a) einen Hauptmann als Verwalter, l>) einen Hauptmann als Controlor und o) einen Subalternofficier. 2. ) Als Ersatzmänner (erster und zweiter Ersatzmann, § 6, Punkt 2) treten diejenigen in Function, welche die nächstmeisten Stimmen erhielten. 3. ) Die zu wählenden Officiere müssen stets denjenigen Ab¬ teilungen angehören, welche sich in der Regiments-Stabsstation befinden. 9 -I.) Die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Nur Cvmmissious-Mitglieder — ausschließlich Ersatz¬ männer — sind nach wenigstens einjähriger Functionsdauer berechtigt, eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr abzulehnen. 5. ) Die Wahlzettel sind der Regimentsadjutantur eiuzusenden, welche sie dem Commissionspräses zustellt. 6. ) Wähler ist jedes Mitglied (Z 2, Punkt 2); gewählt kann je nach der Charge jeder Osficier werden, ohne Unterschied auf die Standesgruppe. 6. Mandaksdaurr, Slrlloxrirrkung. Das Mandat des Präses und der Mitglieder erlischt: u) beim Austritte aus dem Regimente, l>) mit der Transferierung aus der Regiments-Stabsstation und o) nach einjähriger Funetionsdauer. Erkrankte, beurlaubte oder sonst für länger verhinderte Com¬ missionsmitglieder sind für die Zeit, als sie nicht verfügbar sind, durch die nach dem Wahlergebnisse berufenen Ersatzmänner zu vertreten. Nur für den Commandanten der Stabsabtheitung (Z 6,^., Punkt Io) hat auch dessen jeweiliger Vertreter als Ersatzmann einzutreten, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe «gewählter» Ersatzmann ist oder nicht. v. Die Funrkionierimg. 1. ) In der Commission fungieren: u) als Präses der vom Regiments-Commando bestimmte Stabs- officier oder dessen Stellvertreter; Ich als Fondsverwalter der vom Offieiers-Corps hiezu gewählte Hauptmann; derselbe ist gleichzeitig Referent gegenüber der Com¬ mission; o) als Controlsr der nach Z 6, L, Punkt Id gewählte Hauptmann; ä) als stimmberechtigte Mitglieder alle Commissionsmitglieder. 2. ) Die Commission untersteht direete dem Regiments-Com- mandanten. 8 7. Pflichten der Commission. 1.) Die Commission hat zur Erledigung der laufenden Geschäfte so oft als nöthig, unbedingt aber einmal, u. zw. gegen Ende jedes Monats, über Aufforderung des Präses zusammenzutreten. 10 2. ) Der Commission obliegt: и) die eommissionelle Begutachtung jener Anträge, welche die In¬ anspruchnahme des Officiersfonds im Sinne des ß l, Punkt l, bezwecken; lsi die Anschaffung, Veräußerung oder Umwechslung der Wertpapiere des Officiersfonds; o) die Stellung von Anträgen auf nothwendige Aenderungen oder auf Neuverfassnng dieser Statuten; ck) die Prüfung und Begutachtung der voin Fondsverwalter (ß 9, Punkt 3) gestellten Anträge; o) die fallweise Prüfung der monatlichen Rechnungen des Officiersfonds; die Prüfung der vierteljährigen Bilanzen nud der Jahres-Rechnung G 9, Punkt 2 o), welche an das Regiments- Cvmmando behufs Circulation beim Officiers-Corps vorgelegt werden. Bei der fallweisen Revision der Rechnungsabschlüsse (Z 8, Punkt 1) haben die betreffenden Commissionsmitglieder alle Empfangs- und Ausgabsposten sowohl in Bezug auf deren Grundhältigkeit als auch auf deren Textierung zu prüfen, die Richtigkeit der eingestellten Betrüge sowie die Richtigkeit des Ab¬ schlusses zu constatieren und endlich die Schlussrechnung zu unter¬ fertigen. к) Wird die Einberufung einer Officiersversammlung (Anfangs De¬ cember uä Z 2, Punkt 6) von der Commission als nothwendig erkannt, so ist diese beim Regiments-Commando zu erbitten. 3. ) Die in jeder Commissions-Sitzung verhandelten Gegenstände sind im Verhandlungs-Protokolle (Z 9, Punkt 2 k) vom Fondsverwalter kurz und deutlich zu verzeichnen. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei wichtigen Angelegenheiten ist das Stimmenverhältnis einzusetzen, wenn nöthig, ist nominativ das Abstimmungsverhältnis zum Ausdrucke zu bringen. Welche Abstimmungsmodalität platzzugreifen hat, ob bloß durch Angabe der Pro- und Contrastimmeu, oder ob namentliche Abstimmung vorzunehmen sei, entscheidet die Commission selbst. Nach jeder Sitzung ist das Protokoll dem Regiments-Commando zur Bestätigung vorzulegen. 4. ) Die «verstärkte» Commission amtiert geradeso wie die ein¬ fache. Deren Einberufung erfolgt nach tz 8, Punkt 3. II 8 8. Obliegenheiten des Präses. 1. ) Dem Präses der Commission obliegt die Sorge für all¬ seitige Einhaltung der Statuten. Er führt den Vorsitz sowohl in der einfachen als auch in der verstärkten Commission. Der Präses veranlasst die Einberufung der Commission nnd setzt die gefassten Beschlüsse in Vollzug. Ihm steht das Recht zu, den Referenten zur Vorlage bestimmter Protokolle oder Journale an den Sitzungstagen anzuweisen. Die Revision der Bücher des Fondes durch die ganze Commission (8 7, Punkt 2 o) hat er nach eigenem Ermessen fallweise zu verfügen. 2. ) Der Präses und der Verwalter des Officiersfonds bilden die Cassa-Coinmissiou. Jedes dieser Mitglieder hat einen Schlüssel zur Cassa, in welcher die Gelder des Fondes aufbewahrt werden, in Verwahrung. Einen noth- wendigen Cassagang ordnet der Präses an. 3. ) Sobald der Präses init einem Beschlüsse der Commission nicht einverstanden ist oder es ihm sonst geboten erscheint, verfügt er die Einberufung der «verstärkten» Commission. Die Beschluss¬ fassung re. geschieht, wie im Z 7, Punkt 4, erwähnt. 8 9. Pflichten des Verwalters. 1. ) Der Verwalter hat die Verwaltung (siehe 8 4) und Ver¬ rechnung des Vermögens des Offieiersfouds und die ganze damit ver¬ bundene Geschäftsführung zu besorgen; er bildet im Vereine mit dem Präses die Cassa-Commissiou. 2. ) Der Verwalter ist verpflichtet: u) die monatlichen Gage-Rücklässe (ß 3, Punkt 1) der Mit¬ glieder auf Grund eines vom Offieiers-Uniformierungsverwalter ausgefertigten Verzeichnisses in Empfang zu stellen. Auswärtige Mitglieder erlegen ihre Beiträge mittelst Empfang Erlagscheinen; p) das Cassa-Journal zu führen, monatlich abzuschließen und mit sämmtlichen Rechnungsbeilagen dem Präses der Commission vorzulegen. Die Auszahlung sämmtlicher Rechnungen sowie etwaige Einlagen der Gelder erfolgen im Wege der Postspareassa (Checks, Empfang-Erlagscheine); 12 o) cine Bilanz nach Ablauf eines jeden Quartals über die Geld¬ bewegung innerhalb der letzten drei Monate unter Beilage des Ausweises (Punkt ä) über den Stand au Wertpapieren mit ultimo des Quartals, unter Angabe des momentanen Courswertes der Papiere; mit Schluss jedes Jahres über die Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Officiersfonds eine summarische Rechnung in Form einer Abschrift des Cassa-Journals unter Beilage des obgenannten Ausweises zu verfassen und der Commission vorzulegen. (Im vierten Quartale entfällt infvlge Vorlage der Jahresrechnung naturgemäß die Verfassung der Bilanz.) Der Verwalter hat zu veranlassen, dass die Quartals¬ bilanz und die Jahresrechnung von Seite d's Regiments- Commandos bei allen Mitgliedern in Circulatiou gesetzt werden. Sobald diese Abrechnungen an die Verwaltung zurückgelangt sind und wenn von Seite der Mitglieder (nach H 2, Punkt 4) nichts be¬ anständet und keine Aufklärung verlangt wurde, sind sie bei den Doenmenten des Fondes aufzubewahren. Im Falle Anstände erhoben wurden, sind dieselben durch die Commission vorher auszutragen; ä) zur Führung eines stets in Evidenz zu haltenden Ausweises über die Wertpapiere des Fondes; dieser Ausweis hat die Serien- und Gewinstnummern zu enthalten; ein gleichlautender Ausweis be¬ findet sich stets in der Cassa; o) zur Führung des Cassa st andes-Protvkolls, welches gleich¬ falls in der Cassa erliegen muss; k) in das Verhandlungs-Protokoll (Z 7, Punkt 3) die Ver¬ handlungen einzutragen. 3. ) Der Verwalter kann der Commission fallweise Anträge stellen: u) zur Anschaffung, Veräußerung oder Umwechslung der Wert¬ papiere des Officiersfonds; b) zur allenfalls erforderlichen Aenderuug, Ergänzung oder Neu¬ verfassung dieser Statuten; o) zur Einberufung der verstärkten Commission; ä) zur Einberufung von Officiersversammlungen (eine unbedingt Anfangs December, uä Z 2, Punkt 6); o) zur Ausschreibung der Wahlen (aä § 6, L). 4. ) Im Frieden sind alle den Officiersfond betreffenden Aktenstücke bei dem Fondsverwalter aufzubewahren. (Im Mobilisierungsfalle siehe A 17.) 13 8 10. Obliegenheiten des Controlors. 1. ) Dem Controlor obliegt die monatliche Einsichtnahme in die Gebarung des Verwalters; er überzeugt sich von der statuten¬ mäßigen Verwendung der Gelder, der richtigen Eintragung und Ver¬ rechnung der Einnahmen und Ausgaben in den Protokollen und be¬ stätigt dies in denselben; etwaige Anstände sind dem Präses zur Kenntnis zu bringen. 2. ) Der Controlor hat die Scoutrierung der Cassa in Gegenwart des Präses, des Verwalters und eines Mitgliedes der Commission, welches vom Präses bestimmt wird, alle Vierteljahre vorzunehmen und den Befund in dem Cassastandes-Protokolle ersichtlich zu machen. § 11. Verfahren für den Fall, als durch ein dem Fonde gehöriges Los ein Gewinst erzielt werden sollte. 1. ) Bis zur Erzielung der Maximalfondshöhe (ß 5) werden alle Gewinne dem Officiersfond einverleibt. Stets ist, wenn überhaupt erhältlich und der Preis der Nachschaffung den Fondsverhältnissen angemessen ist, ein gleiches Los wie das gezogene für den Fond anzukaufen. 2. ) Hat der Fond die Maximalhöhe erreicht, so ist jeder Gewinst — nach bewirkter Zahlung der Gewinststeuer und nach Beschaffung des Ersatzloses — auf sämmtliche Officiere des Regiments, welche Fondsmit¬ glieder und mit ihren Mitgliederbeitrügen nicht im Rückstände sind, zu ganz gleichen Theilen aufzutheilen. Eine Bargeldauszahlung hat jedoch an die betreffenden Mit¬ glieder erst dann zu erfolgen, wenn nach Begleichung der Schuldbeträge in der Officiers-Uniformierung, im Oeverseefonde und sonstigen Regi- mentsfonden noch ein freier Rest verbleibt. 8 12. Verfahren bei Ausscheidung oder Trennung ganzer Abteilungen aus dem Verbände des Regiments. Wenn ein oder mehrere Bataillone aus dem Verbände des Regi¬ ments behufs Formation eines oder mehrerer neuer Regimenter aus¬ geschieden und sammt den zu dem ausscheidendeu Bataillone, beziehungs¬ weise zu den ausscheidenden Bataillonen, gehörigen Officieren an das oder die neuen Regimenter abgegeben werden, so ist das Offieiersfonds- 14 Capital, welches an dem zur Durchführung der Transferierung hohen Orts bestimmten Tage vorhanden ist, in so viele Theile zu theilen, als das Regiment unmittelbar vor der Transferierung Bataillone hatte. Jedes der scheidenden Bataillone hat sodann den entsprechenden Theil, jedoch nur in Staatsschuldverschreibnngen (welche in erster Linie zu veräußern sind), zu erhalten. Bei Ausscheidung kleinerer Abtheilungen als «eines» Bataillons, sowie wenn nur Mannschaft abgegeben werden sollte, besteht kein An¬ spruch auf Theiluug des Fondes, dagegen tritt die Theilung, wie vor¬ erwähnt, ein, wenn das Officiers-Corps nur eines oder mehrerer Bataillone gemeinschaftlich (wenngleich ohne Mannschaft) behufs For¬ mation neuer Truppenkörper aus dem Regimente scheidet. 8 13. Vorgang bei Auflösung des Fondes. Bei beschlossener Auflösung des Fondes ist nach Veräußerung des gesammteu, dem Officiersfonde gehörigen Eigenthums der Osfieiersfond so zu vertheileu, dass jeder Miteigenthümer des Foudes, welcher au dem für die Auflösung festgesetzten Tage noch zum Stande des Regiments gehörte nnd mit seinen Beitrügen zu dem Officiersfonde nicht unmoti- vierterweise im Rückstände war (8 2, Punkt 2), die mit Rücksicht auf seine als Officier hinterlegte Gesammtdienstzeit entfallende Quote ausgezahlt bekomme. Die Berechnung der Quoten hat folgendermaßen zu geschehen: Es werden die als Officier hinterlegten effectiven Gesammt- Dienstjahre (ohne Doppelzählung von Kriegsjahren) sämmtlicher an der Theilung anspruchsberechtigter Officiere summiert. Vollendete fünf Monate Dienstzeit sind als ein halbes, vollendete zehn Monate Dienstzeit als ein ganzes Dienstjahr zu berechnen. Die Dienstzeit unter fünf Monaten wird gar nicht, jene von sechs bis zum unvollendeten zehnten Monate wird als ein halbes Dienstjahr berechnet. Durch die hieraus resultierende Summe wird die zu vertheilende Ziffer des Officiersfonds dividiert. Der sich ergebende Quotient repräsentiert den für «ein» Dienst¬ jahr entfallenden Geldbetrag. Hienach ist die der Dienstzeit des Ein¬ zelnen entsprechende Quote zu berechnen und auszubezahlen; letzteres analog dem 8 11, Punkt 2. IS 8 14. Vorgang bei einem Wechsel in der Verwaltung. a) Wechsel der ganzen Co in Mission. Bei einem Wechsel der Commission ist die Geldrechnung abzu¬ schließen, von der alten Commission zu revidieren, die ausgewiesenen Reste zu scontrieren, an die neue Commission zu übergeben und von derselben in der Geldrechnung, die Uebernahme durch Nameusunter- schrift zu bestätigen. d) Bei einem Wechsel des Präses oder des Verwalters ist analog vorzugehen. Ueber jede Uebergabe, beziehungsweise Uebernahme, ist an das Regimeuts-Commando eine von allen Betheiligten unterzeichnete Anzeige zu erstatten. 8 15. Aenderung dieser Statuten. Nur auf Grund eines mit wenigstens zwei Drittel Stimmen¬ mehrheit des gesummten Offieiers-Corps gefassten und vom Regiments- Commandanteu bestätigten Beschlusses darf eine Aenderung dieser Statuten vorgenommen werden; doch steht es jedem Miteigentümer des Fondes frei, eine Aenderung oder Ergänzung dieser Statuten beim Regimeuts-Commando zu beantragen, welchem allein hierüber nach An¬ hörung der Offieiersfonds-Commission die Entscheidung, eventuell die Einholung der Willensmeinung des Offieiers-Corps zusteht. 8 16. Oberste Controle über die Commission. Die oberste Controle über die Commission übt der Regiments- Commandant, welcher befugt ist, jederzeit Einsicht in die Protokolle zu nehmen oder eine Seontrierung der Cassa vorzunehmen. Dem Regimeuts-Commando steht das Recht zu, jeden Beschluss der Commission aufzuheben und an die Officiersversammlung zu appel¬ lieren. 8 17. Vorgang bei einer Mobilisierung. Im Kriegsfälle ist der aus Wertpapieren bestehende Theil des Offieiersfonds — falls es noch nicht geschehen sein sollte — gesichert zu deponieren und der bezügliche Depotschein (Renteubüchel) in der Ergänzungsbezirksstation gesichert zu hinterlegen. 16 Die Verwaltung des Fondes hat durch eine bei den Ersatz- abtheilungeu gemeinsam mit dem Ergänzungsbezirks-Kommando auf¬ zustellende und in sinngemäßer Weise wie für den Frieden bestimmte und füngierende Commission zu geschehen. Sämmtliche Protokolle sind behufs eorrecter Fortführung derselben sammt den nothwendigen Actenstiicken von der Regiments-Stabsstation an die neu zu formierende Commission abzusenden. Alle übrigen nicht nothwendigen Acten sind gleichzeitig mit den nicht in das Feld mitzunehmenden Dienststücken der Regimentsadjutantur in das Regimentsarchiv zu hinterlegen. Laibach im Juli 1896. Victor Edler von Vitsche m. p., Oberst und Regiments-Commandaut.