Gesetz- und Verordnungsblatt für daS ö ll erreicht sch-itlirische füllen tanh, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---- ii-M'iauf~~—"— - Jahrgang 1868* IX. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. D cccmbcr 1868. 13. Gesetz vom 11. November 1868, wodurch die Gemeindeordnung für die Stadt Görz vom 28. November 1850 abgcändcrt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindcgebicte der Stadt Görz wohnen, und daselbst von ihrem Nealbcsitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, sind, nebst den Gemeindeangehörigen und Gcmcindebürgcrn, Gcmcindeglieder der Stadt. Sie werden, wenn sic weder Gemeindeangehörige noch Gemcindebürger sind, Gemeinde-genossen genannt. §• 2. Den Gcmcindegenossen gebührt das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen, wenn sie entweder 1. eine directe Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie in der Gemeindeordnung der Stadt Görz vom 28. November 1850 §. 31 Z. 2 litt, a bestimmt ist, entrichten; oder 2. die in dem citirtcn §. 31 Z. 2 litt. |> vorgezeichnctcn Erfordernisse der Beamten-cigenschaft, des Besoldungs- oder Nuhegenusses und der Einkommensteuer - Entrichtung hievon, ausweisen. §. 3. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes zu litt, a deö §. 31 und jene der litt, b des §. 32 der Gemeinde-Ordnung für die Stadt Görz ddo. Wien 28. November 1850 werden außer Wirksamkeit gesetzt. §. 4. Die Einreihung der Gemeindegcnosscn in die Wahlkörper geschieht nach den Bestimmungen des §. 35, der bezogenen Gcmeindeordnung. Die im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes unter Z. 1 vorkonuncnden Gemeindegcnosscn, welchen nicht vermöge der Steuer der erste oder zweite Wahlkörpcr gebührt, werden in den dritten, die ebendort unter Z. 2 angeführten Gemeindegenossen werden, wenn ihnen nicht vermöge der Steuer der erste Wahlkörper gebührt, in den zweiten Wahlkörper gercihet. §• 5. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wahlcrncuerung Hit deshalb nicht stattzufiuden. Wien, am 11. November 1868. Franz Jofef m. p. Giskra m. p. 13. Gesetz vom 11. November 1868, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz-Gradisea, wodurch der §. 7 der Gemeindeordnung für Görz und Gradišča abgcändcrt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiöca finde ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. Der §. 7 der Gemeindcordnung für Görz und Gradisea vom 7. April 1864 wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und hat künftig zu lauten: Zu den Gcmeindemitgliedcrn werden die Personen, welche in der Gemeinde heimat-berechtigt sind, dann diejenigen gezählt, welche ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete derselben entweder einen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt. §• 2. Daö gegenwärtige Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wahlerneuerung hat deshalb nicht stattzufinden. Wien am 11. November 1868. Franz Josef m. p. Giskra m. p. 14. Gesetz vom 14. November 1868, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz-GradiSea mit Ausnahme der Stadt Görz und ihres Pomöriums. lieber Antrag und mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisea finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Die Gemeinden der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca werden ermächtigt, für jeden Hund ohne Unterschied der Gattung und des Geschlechtes, welcher ein Alter von vier Monaten überschritten hat, und sich seit mehr als vier Wochen im Gemeindebezirke befindet, eine Steuer bis zu zwei Gulden Oe. W. jährlich vom bezüglichen Besitzer einzuheben. §• 2. Die Steuer ist von Jahr zu Jahr in: vorhinein zu entrichten und wird in keinem Falle, daher auch nicht wenn der versteuerte Hund vor dem Abläufe des Jahres zu Grunde gehen, oder aus der Gemeinde entfernt würde, zurückgestcllt werden. §• 3. Jede Gemeinde wird in Ausführung dieses Gesetzes die Bestimmungen zur Sicherste!« lung der Steuer, Controle der Verpflichteten und Verhütung, sowie Unterdrückung jedes Misst branches treffen. §• 4. Dieses Gesetz wird in den einzelnen Gemeinden ins Leben treten, sobald über bezügliches Einschreiten der Laudesausschnß hiezu die Zustimmung crtheilt haben wird. Wien am 14. November 1868. rfvniV) Joses m. P. Giskra m. p. 15. Gesetz vom 20. November 1868, wirksam für die Stadt Görz sammt Pomörium, betreffend die Einführung einer Steuer auf den Besitz von Hunden in der Stadt Görz. Ueber Antrag und mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaften Görz-Gradisca finde Ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. Das Municipium von Görz wird ermächtigt, für jeden Hund ohne Unterschied der Gattung und des Geschlechtes, welcher ein Alter von 4 Monaten überschritten, und sich seit mehr als vier Wochen in der Stadt Görz oder ihrem Pomörium befindet, eine Steuer von vier Gulden jährlich vom bezüglichen Besitzer einzuheben. §• 2. Diese Steuer ist von Jahr zu Jahr im Vorhinein zu entrichten, und wird in keinem Falle, daher auch nicht, wenn der versteuerte Hund vor dem Ablaufe des Jahres zu Grunde gehen, oder aus der Stadt oder dem Pomörium entfernt würde, zurückgcstellt werden. §• 3. In Ausführung dieses Gesetzes wird daö Municipium die Bestimmungen zur Sicherstellung der Steuer, Controle der Verpflichteten und Verhütung, sowie Unterdrückung jedes MißbraucheS, treffen. Gödöllö, am 20. November 1868. ckranz lloses ™. P. Giskra w. p. 16. Kundmachung der k. k. Statthalterei für das Küstenland vom 27. November 1868, in Betreff der Stenerzuschläge für den Landeöfond der Markgrafschaft Istrien im Jahre 1860. Seine kais. und königl. Apostolische Majestät haben mit der allerhöchsten Entschließung vom 14. l. Mts. der Markgrafschaft Istrien für das Jahr 1869 zu Landcszwcckeu die Einhebung von 9 l/2 °/0 der dircctcn Stenern mit Ausschluß des KricgSzuschlagcS, dann von 50°/0 der Verzehrungssteuer von Fleisch, Wein, gebrannten Flüssigkeiten und Bier, allergnädigst zu bewilligen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 20. d. M-Z. 17439 zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Moeririft m. p.