Gesetz- tmb Verordnnngsblatt für das österreichisch-iMrische «KitIIcnIunö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete VIII. Stück. Ausgegebcn und versendet am 11, October 1871. 8. Gesetz a», 25. Juli 1871, betreffend die Dienstesbczüge und die Versorgung der Gendarmerie-Mannschaft. (Im ReichSgcsetzblatte Stück XXXIV R. 83. ausgegebcn und versendet am 5. August 1871.) Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, »vie folgt: §• 1. Die Löhnungen der Gendarmerie-Mannschaft sind zu beniessen: für den Wachtmeister mit jährlich . . , . . 600 fl., a ir Führer „ ..................... 500 „ „ „ Gendarmen „ „...................... 400 „ Außerdem erhält die Mannschaft für die Dienstzeit, welche sie, sei cs vor, sei es nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, in zufriedenstellender Weise in der Gendarmerie zurückgelegt hat, eine jährliche Diensteszulage im Betrage von 50 st. nach vollendetem 3. Dienstjahre n n n 100 H „ „ 6. „ n n n 150 „ „ n 12. „ n n n 200 „ „ ii 18. „ 22 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. §• 2. Bezüglich der Versorgung der dienstuntauglich gewordenen Gendarmen, vom Wacht-meister abwärts, gelten diejenigen Vorschriften, welche für die pcnsionsfühigen Staatsdiener Anwendung haben. Der Ruhegehalt ist nach der Löhnung und den Dienstcszulagen zu bemessen. Wird ein Gendarm in Folge einer im Dienstwege erhaltenen Verwundung dienstuntauglich, so werden ihm bei der Bemessung seines Ruhegehaltes zehn Dienstjahrc zugezählt. Ucberdieß kann in einem solche» Falle bei besonders rücksichtswürdigen Umständen der Ruhegehalt in einem höheren Ausmaße, und zwar bis zum Betrage der Activitätsbezüge, zugestanden werden. §■ 3. Auf die Versorgung der Witwen und Waisen der Mannschaft der Gendarmerie haben die für Angestellte des Civilstaatsdienstes geltenden Vorschriften Anwendung. §• 4- Dieses Gesetz hat am 1. Jänner 1872 in Wirksamkeit zu treten. §. 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist der Minister für Landesvertheidigung beauftragt. Ischl, am 25. Juli 1871. Franz Iojeplx m, p. Hohenwart m. p. Scholl m. p.