Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das öRerreidjifdHfftnfcfjc ,K ü Ilcu f a 11 i), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1869 XXI 0 t üif. Ausgegebcn und versendet am 3. November 1869. SS. Kundmachung der k. k. kustenl. Statthalterei in Triest vom 24, October 1869, betreffend das Evidenzverfahren bei zeitlichen Aufenthaltsveränderungen der nneingereihten Recruten, Urlauber und Reservemänner. Das k. k. Reichskriegsministerium hat einverständlich mit den betheiligten k. k. Ministerien mit Bezug auf den § 53 des Wehrgcsetzes vom 5. Dezember 1868 erklärt, daß bei den Urlaubern und Reservcmünnern, wenn sie während der Zeit, als sie der CiviljuriSdiction unterstehen, eine Reise antreten wollen, nur die für Civilpersonen geltenden Vorschriften Anwendung zu finden haben, und daß alle bisher bestandenen Beschränkungen, welche in dem Wehrgesetzc nicht begründet und für die Evidcnthaltnng nicht erforderlich sind, außer Wirksamkeit treten. Es sind daher zur Verabfolgung der Reisc-Urknndcn an die Soldaten der bezcichneten Kategorie die betreffenden politischen Behörden berechtigt und es hat auf eine militärbchörd-liche Licenz, Erlag einer Cantion, Beibringung eines Arbeitszeugnisses oder Nachweis hinreichender Subsistenzmittel it. dgl. nicht mehr anzukommen. Die Bczirksbehörden sind jedoch verpflichtet, von Fall zu Fall das zuständige Heeres-(Marine-) Ergänzungs-Bezirks-Commando unvcrweilt zu verständigen, damit dieses das Weitere wegen Vormerkung im Evidenzprotokolle über Urlauber und Nescrvemänncr veranlassen könne. Die dermal dcponirten Rcisecautionen sind den betreffenden Soldaten Lei Rückstellung der Reisepässe zu erfolgen. Die Urlauber und Reservcmänner sind verpflichtet, bei ihrem Einlangen in der Heimaths-gemeinde, sich unverzüglich bei dem betreffenden Ortsvorstandc unter Vorweisung ihrer Urlaubspässe oder Reservckarten zu melden. Wenn ein Urlauber oder Reservemann seinen Aufenthaltsort zeitlich verändert, ohne hiezu eine Reise-Urkunde zu] bedürfen, so hat er vorher dein Gemeinde-Vorsteher unter Angabe des neuen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich die Meldung zu erstatten. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn sich der Urlauber oder Reserve« mann aus seinem zeitlich gewühlten Aufenthaltsorte entfernt. In beiden Fällen haben die Gemeindevorsteher, wenn die Dauer der Abwesenheit vier Wochen überschreitet, solche Ausenthaltsveränderungcn der Urlauber und Nescrvemänncr der Bczirksbchörde ihres Bereiches, Ende jedes Monates mittelst Verzeichnissen zur Kenntnis; zu bringen. Das Berzeichniß hat folgende Rubriken zu enthalten: 1. Vor- und Zuname des Soldaten; 2. Truppenkörper (Anstalt), zu welchem er gehört; 3. Bczirksbchörde, bei welcher der Soldat in der Evidenz steht (diese Rubrik ist nur bei jenen Urlaubern oder Reservemännern auszufüllen, welche sich aus ihrem zeitlich gewählten Aufenthaltsorte entfernen); 4. Ortsgemcinde, Bezirk und Land, wohin der Urlauber oder Reservemann sich begibt, und 5. Dauer der Abwesenheit. Die Bczirksbchörde übermittelt sodann die entsprechend verfaßten Auszüge ans diesen Verzeichnissen im Wege der betreffenden politischen Evidenzbchördc an das zuständige Hecres-(Marinc-) Ergänzungs-Bezirks-Commando, welches die Vormerkung in den Evidenz-Protokollen veranlaßt. Veränderungen des Aufenthaltes, welche die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten, sind von dem Gemeindevorsteher zwar vorzumerken, es ist jedoch nicht erforderlich, dieselben in die vorbezeichncten monatlichen Veränderungs-Ausweise aufzunehmen. Die uneingercihten Rekruten sind zwar bis zu ihrer Einreihung jenen Beschränkungen nicht unterworfen, welchen die Urlaub et und Reservemänner behufs der erforderlichen Evidcnt-haltung unterliegen; gleichwohl müssen sie bei Vermeidung der sonst nach der Strenge der Gesetze eintretenden Strafe zur Zeit der Einreihung zum Dienstantritte verfügbar sein und daher auch Vorsorge treffen, daß eine etwa über den 1. Octobcr hinausreichendc Veränderung ihres Aufenthaltsortes, mit welchem Zeitpuncte sic laut § 93, Punct 4 der Instruction zur Ausführung der Wehrgesctze in die Kategorie der bis zur Einberufung Beurlaubten treten, daher auch die Obliegenheiten der letzter» übernehmen, zcitgerecht der betreffenden Evidenzbehörde bekannt gegeben werden. Heber die uneingereihten Rekruten, Urlauber und Reservemänner, die in Erfüllung ihres Erwerbes sich auf Handelsschiffen heuern lassen, sind im Zwecke der sichern Controle bezüglich Evidenthaltung, nebst den von den Bczirksbchörden zusammenzustellenden Verzeichnisse, auch noch besondere Ausweise von den mit Zustimmung der politischen Behörde zur Ausstellung von Seereise-Bewilligungen (Matrikeln), competenten Organen der Seeverwaltung zu verfassen und Ende jedes Monates den Central-Hafenämtern einzusenden, welche dieselben ebenfalls monatlich den betreffenden ErgänzungS - Bezirks - Commanden zu übermitteln haben werden. Für die analoge Evidenthaltung der Ein- und Ausschiffungen der uneingereihten Rekruten, Urlauber und Reservemänner in den ausländischen Häfen haben auch die k. und k. Consular-Aemter gleich den Organen der Seeverwaltung die erwähnten Ausweise Ende jedes Monates und zwar der Central-Seebehörde einzusenden, welch' Letztere hierüber Total-AnSweise nach den Ergänzungsbezirken der Mannschaft geschieden, zu verfassen und ebenfalls monatlich den betreffenden Commanden zu übermitteln haben wird. UeberdieS hat zur Erleichterung der Evidenthaltung die erwähnte Mannschaft unter ausdrücklicher Bezeichnung ihrer Eigenschaft, als: uneingercihte Rekruten, Urlauber oder Reserve-männer, in der Musterrolle der Handelsschiffe ersichtlich gemacht zu werden. Damit ferner die im Verbände des Heeres oder der Kriegsmarine bcsindlichen Liniendienstpflichtigen in die Lage versetzt werden, jederzeit dem Rufe der Militärbehörden zum Dienste folgen zu können (§. 10 Wehrgesetz), kann den Urlaubern die Seereise-Bewilligung nur für österreichisch-ungarische Schiffe der kleinen und großen Küstenfahrt (cabotaggio piccolo 6 grande) erthcilt werden, und cs ist zur bessern Evidenthaltung jede Secreise-bewillignng (Matrikel-) bis zur Übersetzung dieser Individuen in die Reserve, ans die Giltig-keitsdaucr von 5 bis 6 Monaten zu beschränken. Nachdem schließlich die uneingereihten Rekruten zur Zeit der mit 1. Oetober jedes Jahres stattfindendcn Einreihung zum Dienstantritte verfügbar sein müssen, so ist denselben selbst für die kleine Küstenfahrt die Seereise-Bewilligung über den erwähnten Zeitpnnct hinaus und zwar den uneingereihten Rekruten des Heeres nur mit Zustimmung des betreffenden Truppenkörpers und jenen der Kriegsmarine mit Zustimmung des k. k. Hafen-Admiralates zu Pola zu ertheilcn. Die Beschränkungen der Reisen der uneingereihten Rekruten und Urlauber sind Angelegenheit der politischen Behörden; es liegt daher den Organen der Seeverwaltung in dieser Beziehung lediglich ob, bei Ausfertigung der Matrikel die von der politischen Behörde in beit entsprechenden Erlaubnißscheinen vorgezeichneten Beschränkungen auf das Genaueste ein-znhalten. Für alle, die Kriegsmarine betreffenden Maßnahmen werden die Schiffer, die Organe der Seeverwaltung und die k. und k. Consular-Acmter in gleichem Maße verantwortlich gemacht. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung und öffentliche Sicherheit vom 16. September d. I., Z. 4883, zur allgemeinen Kenntniß mit dem Beifügen gebracht, daß in Betreff der vorbezeichncten Mansionen der Organe der Seeverwaltung sowie der k. und k. Consularämter die entsprechenden Verfügungen von Seite der k. k. Central-Seebehörde getroffen worden sind. Moering m. p. Feldmarschall - Lieutenant.