n,-. //H. l8'«8. Amtsblatt zur LMcher Zeitung. Samstag den 30. September. Vubermal-Verlautbarungen. Z. 1794. (2) Nr 221U9. Currende des k. k. illyr. Zubern iums. — In Folge hoher Ministcrial-Wcisung des Innern vom l7 d. M , Z. 3869, werden nachfolgend die von den mit Vollziehung des Gesetzes vom 7. Sept. l, I. von Sr. Majestät beauftragten Ministern des Innern, der Justiz und der Finanzen, zur Ausführung der im §. 9 des bezogenen Gesetzes nor-mirtcn prooisonschrn Besorgung der politischen Amtöverwaltung und der Gerichtsbarkeit durch die bisher bestandenen Patrimonialdehördcn auf Kosten d«ö Staates erlassenen Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß und zur Darnachachtung mit Hinweisung auf den Umstand verlautdart, daß in dem Bereiche dieses Gubcrnial-Gebietes eigentliche Patrimonialbehördcn bloß noch im Klagen-furter Kreise, in Krain und dem Villacher Kreise hingegen die in der Mehrzahl ron den bisherigen Vrundherrschaften verwalteten, und bis zur Orga-nisirung der einschlägigen landesfürstl Behörden von denselben fortzuführenden Grundbuchsamter, außer diesen aber theils landesfürstliche Bezirks-commissariatc, theils landesfürstlich - delegirte herrschaftliche Bezirksobrigkeiten bestehen. — Laibach am 22. September 1846 Leopold Graf v Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofralh. Carl Freiherr v. Flöonigg, k. k. Gubcrnialrath. Kundmachung an die Patrimonial - Behörden und Beamten. — In dem Gesetze rom 7. September »848 über die Aufhebung d,s Unterthänig-keitö - Verbandes wurde im §'. 9 verordnet: „Die Patrimonial-Behörden haben die Gerichtsbarkeit und di< politische Amtsverwaltung provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen.« — Die mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragten Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, welche mit dieser Einführung eifrigst beschäftigt sind, finden bis dahin an sämmtliche Magistrate und Do.-minien, so wie an deren Beamten, unter Bezie. hung auf die allgemeine Kundmachung vom heutigen Tage, Folgendes zur Darnachachtung zu verfügen: — Erstens. Sämmtliche Patrimonial-Behörden haben die Gerichtsbarkeit und politische Amtsverwaltung nach den bestehenden Gesetzen mit einer durch die schwierigen Zcitumstände erhöhten Gewissenhaftigkeit fortzuführen. — Zweitens. Zur Ausmittlung der ihnen für diese Geschäftsführung gebührenden Kostenvergütung werden an dem Sitz einer jeden Landesregierung gemischte Commissionen aufgestellt. An diese Commissionen sind von den einzelnen Municipalbehörden und Dominien treue, unter cidcsstatiger Fertigung des Dderbeamtcn, dann des Municipal« Vorstandes oder Hcrrschaftsbesitzcrs ausgefertigte Fassionen einzuschicken, worin die sämmtlichen, mit der Verwaltung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amtsverwaltung verbundenen Iahresauölagcn specifisch aufgezählt sind, Hiebei sind die Besoldungen der Beamten und Diener in Geld, dann die Naturalbezüge derselben mit dem Ansätze des Durch-schnlttöwertheö aufzunehmen, und wahrheitsgetreu die durch die ökonomische Verwaltung und die wegfallende Verreclnumg der nun aufgehobenen Ulitcrthänigkigkeits-Verbände ihnen bisher zugeflossenen Bezüge nicht im Stande seyen, die Kosten der Imibdictton und politischen Amtöverwaltung zu bestreiten, habcn bei den im Artikel 2 bezeichneten Commission, n Vorschüsse anzusprechen, welche ihnen nach genauer Prüfung der Verhältnisse gegen künftige vierteljährig Verrechnung angewiesen werden können. — Fünftens. Man hcgt das Vertrauen, daß die bisherigen Patrimonial-Gerichtsherren, so wie ihre Beamten, hiebei mit dcr offensten Rechtlichkeit zu Werke gehen werden. — Sechs tens. Das Staatsärar übernimmt durch die ihm in dem Gesetze vom 7 Sept. 1648 überwiesenen Kosten dieser provisorischen Verwaltung keineswegs auch schon die Haftung und Verantwortung für die Amtshandlungen der Patrimonial-Beamten; diese Haftung kann erst dann auf den Staat übergehen, wcim nach vorausgegangener Prüfung und Liquidn-img der Gebarung durch die l. f. Uebernahmb - lZommissäle an bestimmt und speciell kundzumachenden Tagen die Verwaltung durch l. f. Behörden ihren Anfang nimmt. Bis dahin wird den bisherigen Gerichtsherren nur die Entschädigung für die auf Kosten des Staates fortgeführte Verwaltung geleistet, ohne daß sie für ihre Beamten der Haftung, so weit ftlbe mit Vorbehalt des Regresses gesetzlich besteht, enthob, n, und ohne daß die Gutstörper rücksichtlich der Gebarung mit Waisen - und De> positengeldern oort, wo die Ol:<:-mag nur die Versicherung zu ertheilen, daß auf die tüchtigen Patnmonial - Beamten, wclche die gesetzlichen Qualificationen zu den l. f, Stellen und das Zeugniß einer unbescholtenen und thätigen Amtsführung nachweisen, bei Besetzung der neu einzuführenden landesfürstlichen Behörden möglichst billiger Bedacht genommen werden wird. — Wien am 15. September 1848 Der Minister des Innern: Der Minister der Justiz: Doblhoff n». j). Bach >n. j,. Der Minister'der Finanzen: Krauß ,,l. ^. K u n d m a ch u n g an das Landvolk. — Durch das im con-stitutioncllen Wege crflosscnc Gesetz vom 7, September »818 ist das Untcrthänigkcitö - Verhältniß sammt den daraus entspringenden Lasten aufgehoben worden. — Die Freiheit der Personen und des Grund und Bodens soll eine allgemeine und gleiche seyn, und in Zukunft alle Staatsbürger nur landcsfürstlichen Bchördcn in dcr politi- schen Amtsverwaltung und in dcr Iustizpflcge unterstehen. Die Einführung dieser landcsfürstlichcn Behörden ist bereits in Angriff genommen, doch wird jeder billig Denkende einsehen, daß eine so umfassende und kostspielige Umgestaltung nur all-mälig in's Leben treten kann. Es wurden daher durch das gedachte Gesetz zwar auch dic aus dem obrigkeitlichen Iurisdictionsrcchte und dcr Dorf-Herrlichkeit entspringenden Lasten dcr Berechtigten aufgehoben, jedoch der einstweilige Fortbcstand der Patrimonial-Behörden zur Vcrsehung dcr Gerichtsbarkeit und der politischenAmtsvcrwaltung als unerläßlich erkannt, und laut H. 9 bestimmt, daß die Patrimonial - Vchördc-n ihr Amt provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen haben Daraus folget, daß derzeit dic biäheri^ gen Behörden noch gesetzlich bestehen, und daß, wenn nicht die größte Unordnung und Anarchie cimcißen soll, ihren Anordnungen und Entscheidungen nach erlangter Rechtskraft fortan unweigerlicher Gehorsam zu leisten ist. — Dic Ministc-ricn dcö Inneren, der Finanzen und dcr Justiz, welche mit dem Vollzüge des Gesetzes vom 7. September 1848 beauftragt und für den gercgcl-tcn Gang dcr Verwaltung einerseits, sc> wie für Schonung des Staatsärars andererseits verantwortlich sind, finden daher kundzumachen und zu verordnen: Erstens. Die Patrimonial-Bchör-den (Magistrate, Iustizämter, Pfleg- und Land- ' gcrichtc, Grundbuchs-, Stcuerbczirks- und Orts-obrigkcitcn u. dgl.) haben nach den gesetzlichen Vorschriften, so weit dieselben mcht durch das Patent vom 7. September »818, §. I, außcr Wirksamkeit gcfttzt sind, die Gerichtsbarkeit und die politische Amtsvcrwaltung untcr ihrer Haftung provisorisch auf Kosten dcs Staates überall und in so lange fortzuführen, bis ausdrücklich und spc-cicll kundgemacht wird, daß und wclche landes-fürstlichc Bchördcn, und von wclchcm Zeitpuncte an die Geschäfte übernehmen. — Zweitens. Ucbcr die Art und Weise der Liquidirung der bis dahin vom Staate zu vergütenden VcrwaltungS-tosten wird eine besondere Verordnung erlassen. — Drittens. Die Gerichts- und Grundbuchs-Tarcn, mit 'Ausnahme dcr durch das Gesetz vom 7. September 1848, §, 3, aufgehobenen Ge^ bühren bei Bcsitzverandcrungcn untcr Ledenden und auf dm Todesfall sind noch fortan nach dem geschlichen Bcstande an dic Patrimonial-Bchördcn bci Erccution zu entrichten, und man zählt um so zuversichtlicher auf die bereitwillige Leistung derselben, als in dicscn zu vcrrcchncndcn Bczügcn nur cinc kleine Entschädigung für die dem Staate überwicscnen Kosten liegt. — Viertens. Eben so bcstchcn, mit Ausnahme dcr das aufgehobene Unterthänigkeits-Verhältniß betreffenden Anordnungen, dic auf dic politische A'mtsucrwalttmg bezüglichen Gcsctzc, insbcsondcrc auch jcnc über die Concurrcnz-Beträge, die Gcmeindelastcn, die Ortspolizei, dcrzcit noch in voller Wirksamkeit. — Mit Vcrtrancn crwartct das Ministerium, daß alle österr. Staatsbürger, insbesondere dic nunmehr von dcm drückendcn Unterthans«Verbände befreiten Landbewohner, den Gehorsam vor dcn aufrecht bestehenden Gesetzen und den Behörden bewahren, sich selbst dadurch dcn Schuh dcr Freiheit in der Ordnung, und durch Achtung dcs fremden Eigenthums dic Erhaltung des eigenen sichern, und keinen Anlaß zur strengen Ahndung von Gesetzwidrig- 590 keittn geben werden. — Wien den 15. September 1848. Dcr Minister deöInneren: Der MinisterderIustiz: Dobl hoff,»,. p. Ba ch lu. ^). Der Minister der Finanzen: Krauß in. z,. Z. 18U2 (2) Nr. 221U2 C u r r e n d e. Auf Grundlage des durch rcichstaglichcn Beschluß vom 21. August d. I. dem hohen Finanzministerium eröffneten Credits hat sich dasselbe zur Hinausgabe von fünfpercentigen Casse-anweisungen bestimmt gefunden. — Diese werden auf Beträge von :w, U0, W, M0, «U0 und Wtt st. lauten. Jede Casseanweisung wird nach Ablauf eincö Jahres (vom 1. September 1848 gerechnet) auf Verlangen des Besitzers, entweder bar eingelöset, oder gegen eine neue umgewechselt, und auch vor Ablauf dieser Zeit bei allen Zahlungen an die Staats-cassen und an alle öffentlichen Casscn und insbesondere auch bei Einzahlungen auf An-lehen, welche die Finanz - Verwaltung abzuschließen in die Lage käme, im vollen Nominalbetrage sammt dem auf der Rückseite ausgedrückten Zinscnbctrage als bares Geld angenommen. — Diese Zinsen werden, wenn der Inhaber es verlangt, nach Ablauf eines halben Jahres (welches gleichfalls vom 1. September 1848 an gerechnet wird) unter gleichzeitiger Verwechslung gegen neue Anweisungen von der Staats-Ccntralcasse und von den Pro-vinzial - Enmahmscassen bar entrichtet. — Auch ist ihre Annahme als Kaution bei allen Verhandlungen mit der Staatsverwaltung für das Aerar oder für politische Fonds gestaltet. — Die Hinausgabe der Caf>>Anwcisungcn, so wie deren Umwechslung in neue bei Erhebung der halbjährigen verfallenen Zinsen, erfolgt in Wien durch die Staatsccntral - Casse und in dcn Provinzen durch die Provinzial-Zahlämtcr. — Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Finanzmi-msterial-Erlasses vom 1U d M-, Z. 406», mit dem Beisahe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Interessen gleichmäßig vom 1-September 1848 Zu laufen beginnen, daß demnach jede Partei, welche eine solche Cassean-wcisung bei öffentlichen lassen einlöset, die auf derselben haftenden 5»A Zinsen zu vergüten hat. — Laibach am 2tt September 1848. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landesgouverneur. Andreas Graf v. Hohen wart, k. k Hofrath. Carl Freih. v. Flödnigg, k. k. Vubernialrath. Z. !7l3. (3) N«-. l96kl. C u r r , n d , überv, rliel)eneP r > vil, qie,,. — D'i6 hoh-Ministerium dts Ackerbaues und H^ndfol^e>iden Privil-gien zu verleihen befunden: l) Dem Franz Anton Slowaz,k. Büra.r und Parfumcul-, und dem Adaldtrl Hchach.rl, b.lde wohnhaft in Budioeis, für die Dauer von einem Iayre. aus die Elsinouna ul,l> Verbesserung in der lfrzc>.q„',a beS künstlich präparircen unk doppelt rass^nirten F,id- und Wies.n^yrseö, wodurch ein dem von der N >lur qebildetell Oypsr ganz ahnllchss, in o.r Anwcndunq al6 Düll^n'qbmilt.l oi.'l kralliger und a„. hütender >u,lk.'l!d,s, und aUe bis iehl bikanr.-Un der^li^,» Fabrikate w,it übenrlff,ndeö Moducl trz^lgl werde, welches udrlaens wen,> .''^'" "«D-.uel d.lli^'r als jede ander, Gu-2 D.,' ^ ^^uanisscS zu stehen komm,. -^^'' 5^'pb N"y. Mechanikrr au5 ^and.u mRhe.nba,erl, wohnen in W.en, Bandstraße, ^hre, aus loscn Retinen, welches ^^^^^ it.h.nden, an Emsaücheil. Zweckll.äßlgk.ll und BiUigkeil überlr°ssen — 3) Dem ^ou,s von Orlh, wohnhaft ln Wien, ^.ovoldsladl, Nr. ^86, für die Dauer von einem Jahre, auf die Elfi'iduna und Verbess Den, Adam Hügel, bürgerlicher (Holdardeicer, wohnhaft ln Wien. Breitens.ld, Nr. 16. fur die Dauer von «inen, Ichrc, auf dle V^rvcss.rung in der (5on-i'lruciion o.r M>n,r^l«3.'h!,<^ nodurck o,.scl-bcn nicht ll>ebrech»n, und wonach d«,', deren lKrz.ugunq an Zelt und Mühe gewonnen werd,. 5) D<«n Johann M. Lkiln^, Mechaniker, wohn hastNlWlen. tzrodergm Slande sey, durch galvanische Bll0>l'Ung von einen» wl'.iküllich tiu> serulin ^landpuncle auü N'iutürlich grrße Hlrajl« äuperuugcu l)ervorzublil,g.i)!lraße, Nr. ^b'l-) , sül. Die D^l^l oou zwei Jahren, aus dle Olsindung »',"^5 Sch!oftsse>rchreS, welches d>e.Vortheilv verelnige, oaß oamic zivtlm^l schn^li^r alö »uic kinem an-eereu Gclvlyre, uno del jedem Re>^n- und . (2) Nr 7tt58, i,l1 22154. Kundmachung wegen Herstellung eines Zubaues an das Aufnahmsgebäude zu Po'ltschach in Stcicrmark, und eines Postwagenschupfens daselbst. — In Folge hohen Erlasses des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, vom 7. September 1848, wird die Herstellung eines Zubaues an das Aufnahmsgebäude der Staats-Eisenbahn - Station Pöltschach in Steiermark und eines Postwagcnschupfens daselbst, im Wege der öffentlichen Concurrenz, durch Überreichung schriftlicher .Offerte, an den Mindestfordernden überlassen. — Denjenigen, wclche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, wird Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben: — 1) (5s sind zu Pöltschach folgende Bauten herzustellen: kr. l») Ein Postwagenschupfcn, im Kostenanschlage von 2W.", fl. <> kr., zusammen 125>35, si. 35, kr.^ (5. M. - 2) Die auf einem 15» kr. Stämpel ausgefertigten Offelte müssen längstens bis 14. October l8^8, Mittags um 12 Uhr versiegelt und mit der 'Aufschrift: „'Anbot zur Herstellung der Zubauten und des Postschupfens in Pöltschach" versehen, bei der k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen in Wien, Herrngasse Nr. 27, eingebracht werden, — !l) Jedes Offert ums; den Vor-und Zunamen des Offerentcn, und die A'n-gabe seines WohnoM's enthalten. — Der Nachlaß an den Eillheitöpreisen ist iu Percentcn, und zwar sowohl mit Ziffern als Buchstaben anzugeben. Offerte, welche diesen Beditiglmgcn nicht entsprechen, oder andre Bedingungen einhalten, wl'rden nicht beachtet werden. — 4) Dcr Offerent, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bei dcn Staatscisenbahnen nicht bcn'its dargtthan hat, musi diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, das; er die auf den Gegenstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Vorausmaße, Kostenüberschlage, Preistabellcn, allgemeinen und besondern Baubedingmsse und die Baubeschreibung eingesehen, selbe wohl verstanden habe und sich genau darnach benehmen wolle, zu welchem Behufe er die erwähnten Documente noch vor dcr Überreichung des Offertes unterschrieben habe. Die gedachten Behelfe werdcn bci der k. k. (5ivilbaulci-tung für die südliche Staatseisenbahn in (5illi zur Einsicht für die Offerentcn bereit gehalten. — 5»Dem Offerte ist auch der Erlagsschein übcr das bei dem k. k. Universal-Camera!-Zahlamte in Wien, oder bei einem Provinzial-Cameral-Zahlamte erlegte Vadium mit 7, Percent von dcr annäherungsweise ausgemittelten Bausummc bchuschlicßcn. Das Radium kann übrigens im Baren oder in hierzu geschlich geeigneten österreichischen Staatspapieren nach dem Börsewcrthc des dem Erlagstage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme dcr nur im Nennwerthe annehmbaren Obligationen dcr 35cr-losungs-Anlehen von dcn Jahren 1834 und 183!») erlegt werden. Auch können zu diesem Behufe gchörig nach dem Paragraphe 1374 des a. b. G. B. versicherte hypothekarische Verschrcibungcn, welche je' doch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k k. Hof -und nieder - ocstcrrcichischcn oder von einer Provinzial-Kammcr-Procuratur geprüft und anstandlos befunden worden seyn müssen, beigebracht werden. —2. (2) Nr. 426 Vom k. k. stadt- und Landrechte, zugleich Mercantil- und Wechselgerichte in Krai», wird bekannt gemachr, daß es von der mit Bescheide li<^u. 12. August l, I., Z. :^21, bewilligten exccu liven Feilbietung des landtafi. (Äutes Wildenegg sein Abkommen erhalten habe. Laibach am 2t». September 18^8. ^768. (2) Nr. 8308. Edict. Von dem k, k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey vor diesem Gerichte auf Ansuchen dcS Joseph Erschcn, wld^r Barbara Krischmann, Erstehen« des in der Exe cutionssache des Joseph Arze wlder Johann Kchch mann, wegen schuldiger Iltt.'i fl. l,'.,". <> veräußelten, am Volar gelegelien, dem hlesigen städtischen Grundbuche 5>ll, Rect. Nr. ^t.^Xill dienstbaren, gerichtlich auf 355, st. geschätzten Morastantheiles, sammt Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, wegen nicht zugehaltencn^icitationsbcdingnissen, die neuerliche Feilbietung des obbezeichnetcn Morastantheiles sammt Wohn- und Willyscyciflögel^auden gcwil-liget, und die Felloictungs-2,ag,atzung auf den 23. October l. I., Vormittags un, iu Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landrcchte m,r dem Bel-satze bestimmt worden, daß, wenn diese Realität bei dieser Fellbietungs-Tagsatzung um den Schäz-zungsbetrag oder darüber nicht an Mann gevracht werden sollte, selbe bei dieser Tagsatzung auch unter dem Schatzungsbetragc hintaugcgcben werden würde. Den Kauflustigen steht es frei, die dlcßfälligen Licitationsbedingnlfse, wie auch die Schätzung in der dießlandrechtlichen Registratur in den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bc> Herrn Or. Maximilian Wurzbach, Verrreter des Joseph Crschen, einzusehen. Laibach am 9. September 1848. Z. 1758. (3) Nr. 14 Edict. Von dem k. k. Preßgerichte in Krain wird hiemit kund gemacht, daß am 4. October l. I., Vormittags um 10 Uhr, im hlerottlgcn NathS-saale bei Einreihung der 200 Geschwornen in zwei Abtheilungen, und die Bestimmung der Ordnung der Reihen, durch das Looö, in Gemaßheit de5 H. 48 des provisorischen Preßgeseyes vom 18. Mai 1848, Statt finden werde Lailiach am 1U. Sept 18^8. Z. 180«. (2) Nr. 5983. Kundmachung. Am 9. October l. I., Vormittags um 10 Uhr, wird bei diesem Magistrale die Verpachtung des stadtischen Wochen- und täglichen Markt-standgcldcs, für die Zeit vom I. November l848 bis letzten October 1»5l, im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommen werden. — Die Licitationsbedingniffe können bei dem Expedite eingesehen werden. - Stadtmagistrat Lai-bach am 26. September 1848. ^ 2. 1800. (2) Nr. 520, «d 72.MXV1. Hammerschmiede- Verpach tung. Am 10. October !848, Vormittags um 9 Uhr, wird in der Amtökanzlei der Cameral- Herrschaft Ifack die von Grund aus »n u ausgebaute Hanmlerichuucde, bei der Mahlmu^/ie au >>er Sage in ^ack, aus licun I^yre, d. i. vo:n ü 3iou. I^^ti blSyln 1^57, lNliteiil öffentlicher Vcrlleig^ung verpachtet irerdcn, wozu Pachtl>el.'habcr mic dem Bchen Bezirken Casteliluovo und Volosca 0er .pauplge-melnde DoUlna, nn polit. Bezirke Capo o'Istrla und in den von dem ausgeloülcn polmschcn Bezirke St. Daniel dem polmjchen Bezirke Se>sana zugefallenen Catastralgememden. — Von oer t r. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Tiiejt wird bekannc gemacht, daf; der Bezug der allgemeinen Verzeyrungssteuer in den aus dem belstnoigen Au5lvelje zu ersehenden Steuerbezkken und von ochweigenden Erneuerung, ge pflogen, und eb wild im Falle eines gunstigen Ersolgeü mir demjenigen der Veruag aogejchloj-je>» werden, de>>en Al^ooc über den Ausrusbpreiö sich alo der oorlye^lyasui'te darstellen wild. --2) AuS dem ange>a)loi^nen Auvwel>e silld auch die Ausrusbpreije für dle einzelnen Pachr- Bezirte-und Steuerobjecte zu encneymen. — A) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Hezetzen und der ^andesverfajsung hiervon nicht ausgeschlossen ist. — Für jeden Fall sind alle Jene, sowohl von der Uebernhame, alv von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eineb Verbrechens mit einer ^nase bclegc, oder welche in eme criminalgerichlliche Untersuchung versallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Be!vci>e alisgeyodcn wurde. — Jenc Hloiulduen, welche zu Folge deo ^>nasgese^0i!cheo uoer Ge^ sälloübertrerungen wegen Schlelchhmioel oder einer schweren ^efällöubertrecung in Uncer>uchung gezogen und ge>traft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweis von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs, aus den Zeltpunct der Uebcrtrecung, ooer wenn derselbe nicht ocrannt ist, der Enwectung der,elben solgenoe Jahre alü Pachtungbbewerder aubgeschlojscn. — Ueber die per>onliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages uoeryaupt yat sich oer Pacht-lustige vor dem Beginne der Pachtung über Aus-forderung der Gesällobehörde mit glaubwürdigen Documenten auszuweijen. — 4) Wer un Namen eines Andern einen Anbot machen will, muß sich mit der gehörig legallsirten Vollmacht jeineb Machtgeberü bei der ^omnussion vor der Llcita-tion ausweisen und dieselbe ihr übergeben. — 5) Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, yaben einen, dem zehncen Theile des für die Verzehrungösteuer festgejetzten Auö-rufspreisco gleichkommenden Betrag lm Baren oder in öffentlichen Staatsobligattonen, welche nach ihrem zur Zeit dcö Erlageö bestehenden Bor-sewertyc, die Lose der Anlehen von den Jahren 1834 und 18.19 aber nach dem Nominalwerthe angenommen werden, der Licitationbcommission als vorläufige (Haution zu erlegen. — Auch kann dafür eine einverleibte Pragmalical-Sicherheitü-Urtunde mit Beibringung des neuesten Grundbuchs- oder Landtasel-Excractes, worin der als vorläufige Caution sicherzustellende Betrag bereits ersichtlich seyn muß, überreicht werden, welche jedoch zur Beurtheilung der Annehmbarkeit der Sicherstellung auch mit dem SclMungSacte der vcrhypotccirten Realität belegt seyn muß. — Zur Erleichterung jener Versteigerungslustigen, welche bereits Verzehrungssteucrpächler sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche in dem Gebiete derselben leitenden Bezirkö-ochörde, in deren Gebiet die Verzchrungssteuer-Versteigenmg, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt sindct, einen Steuerbezlrk ober mehrere Verzehrungssteuerbezirke bereits gepachtet und ihre dießsällige Kaution durch Erlag baren Geldes oder in Staatspapiercn geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig für ihre künstige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diezem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustigc durch eine an dem Tage der Pachtverstcigerung ausgefertigte Bestä-tigung der competenten Bezirks-Verwaltung nach-weisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Verzehrungs-steuer aushafce, und daß auf die von ihm als Kaution dieser Pachtung gewidmeten, ämtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von reiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und übcrdieß mus; derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen, mit welchem die Caution für seine gegenwärtige 35er-;chrungüsteuerpachtung geleistet wurde, für die Pachlung, welche er eingehen will, und welche lxstlmmt zu bezeichnen ist, der Vcrstcigerungs-commifsion überreichen und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculircen öffenüichen Obligationen sammt dem bezüglichen El lagscheine, oder die Quittung über oie hiesür erlegte bare Caution und die Empfangsbestätigung oer Staatsschulden - Tilgungsfond-Hauptcasse, wenn die bare Caution bei dem Tilgungssonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. — ii) Die im Auo.veisc benannten Steuer- und rück-Mlich Pachtbezitt'e werden zuerst einzeln und zwar, >venn in einem Bezirke zwci oder mehrere Steuer-Ooj.'c^ zu velpHchttn sind, vilsc dciDen oder meylcre O^jectr zusammen ausgeboten, es wäre dtlnl, d^ß kchc Anbo,c auch für d,c Pachtung z.v.ler o^er mehrerer Bcznke, und unter )cr ^jo^ussetzu!,g. daß die Concrctal. Anbote )cn B.lrag dcr sür die betreffenden Bezirke ^zlcllen einzelnen ^lstbote üoerstrigen, gegen 0rm zu m^chcn, d^h sie auf die im H. 5 die° >cr Kundmachung bczelchnele Art. die oorläu« sige Ü^ulion für alle jene Brzuk^, für welche ^cr ^)e>alN'.:it.iNl)l)c gestalt wil'd, nlraen. — i^enn ln oem mündlichen Ccmcrnal Anbote auch cln solll)er Sceuer. oder P^chtdcznr enthalten >,^ sur den on der Einzeln Versteigerung kein Anoot gemacht wulde, so wuc? der Ccnuretal-Allvoc nur uiucr dcr Bchkomm<'. — ?) Eden jo >st g.'st^llet, schriftliche ,'lndote sl< Pachtung dcS Verzählun^ssleuerd.zllgcs .lnzurtla)hlungüsteu?r für alle B<' zilkc, sur w^lchc ir dVh^li)ulig itgenv eitles Br^irkes ooer St»u»r«-ol'jeclco ü0ill^ss'!l wir0. — 6) B.i o^n schrlfc-llch.n !llNolell ist Folgend.S zu l)^act)cen: <<. D<^s.lo.n mussel «nlc dem zu Fol> §. 5 olls^ ä(uudinaa)ua.z als ^auuonö - D'tlic!)cn Odll^aiwnen t^legt. ooer mit 0cl,l Bcwels.l ocrslyci» siy«, d^ß di^ftr Betrag !>,>l ellN'r Acr^>aln odcr in Hlaatsp^pu-ven erl^jt wor-Ovn s.y- — ^uo die vorläufige Caution m«c« lllst e^ncr clnvcrlelolen Prcig.natual' Glcher-y^töulkunoe geleistet, so mup dles wähnte Erklärung ihrem Offerte anzuschießen. __j). Die schriftlichen Offerle müssen oer oben im Puncte 6 ausgestellten Regel gemäß alle Steucrodiecte dt Zahlen uno Buchslaven g.nau aub-drücken und sind von dem AnbolstcUer mil seinem Vor- und Zunamen, dann Charakter und Wohnort zu unterzeichnen; Pavelen, welche nicht schriiden können, hat)«n oaS Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dassel'e neb»l deM ^tam^ubserliger uno elnrm Zeugen uiuelschr.lven zu l^ss.n, deren lHharak ter und Wohnort .^ns^llS anzugeoen ist. — Wenn nuhreie Pel,onc,i glMllnschailllch »l« schriulicdes Osserl uus,lelltn, lo haben sie ,n d^m Osscrte be'.zus.tzen, daß sie sich als Zuschuldn^ zur uügelhelll.n Hand, nämlich Oincr für Alle und Alle sür H»»»n oem Gesallsär«r zur Erfüllunq d»r P^chlde-dingunge'n verbinden. Zugloch nlüsslN sie in den. Off.rte jenen Mit-off»renien namhaft machcn, an wtlcyen auch allein ilie Übergabe 0.6 P^chloojeeles uno im g.geueu.n Falle dlr Aufkun0l^u»g d.s Pacht Vertrages geschehen taun. - ^. Diese Anvole dürfen durch k«»ne ^er gegsnwärllge,, Kund« machuüg od,r den i!,c>laclonbbe0il,gn>ssen enl. gegenlaufcnoe läl^us.ln deschräntl seyn, viel, n,ehr müssen dieselben die ^ersicherul.g enlyal ten, daß sich Offer Kundma: chung ftenannlen B'höro»n uno ^)ung, ftir die Gesalls Vtlwalcung a>.«r ^rsl vom Tage, an welchem Lie Annahme ces Of« ferlts dem deln'ffenoen Offer^nlcn bekannt ge< wacht worden ill, verbindlich sind, müssen bei her c. t. Hameral Dezlltö-lUerwallung v^rsie° gell blö zum sechblen October lUtU l^ Uyr Alltags überreicht werden, Gchrlslllche Offerte, welche nach der lür o«e Einbringung seitgesetz-ten Frist einlangen, so w«e solche, welche von den oorlUhcndcn B<>llmmungen im Wesentlichen abweichen, werden nicht bilückftchtlgt. — t'. Aus dem Umschlage des schriftlichen Offer» leö müssen von Außen nebjt der Adresse der Behörde, de» welcher das Offert zu üoerrel« chen ist, dvr 'Vreuerlezirk oder die ^teurrbe zirte,'ie nachdem dab Offert nur auf «inen odrr aus mehrere Sceunbezirke g^rlchcel ist, gcnau und deutlich angegeben werden. — Dab For mulare elneb schriftlichen Offertes i>t aus der Anlage zu ersch.n. — «;. Dle >chrlltllchen Of-s»rle werden nach geendlgtrr mündlichlr Hier« Ilelgerung, und nachdem alle anwesenden ^lti lunlrn ertlärl hc»ben, keinen wellern Anool ma» chen zu woUen, in Gegenwart oer Pachllust,-gen von dem LlcilallonS - ^omm>ssar eröffnet und bctHNnl gemacht. Mit oer Eröffnung d^r Ichrlsllichen Anboie schließt der ^irilationbacl, und es wird bis zu dem ^iellpuncte, wo von der competent»» Olhörde über oen>elven eni-Ichledcn worden s y.» wird, teln nachträglicher Anbol angenommen. -^ Die <öjesaU6-Veiwal-lung behalt sich auboruckUch das Recht »or, je nach d»m Ausjchlage der mündlichen oder schrlscllchrn Anrole d»e R.sullale d^r l^erilcl g»rung sur einzelne Bezirk, oder jene sul grö ßcre ^ompl^r zu be>läligen, daher die sur ^lN' zclne ^ezllte veroliedenen Bezlrxct^r dadurch, daß für solche Bezirke tzo'.crelul^nvoce gemachl wurden, r»on der Ver0lnollchle>t ihrer !^est-bore blb zur oberwahnlen (3l»t>cheldung üd»r den Llcllationb'ict ^«chl el»tl)ob<,l sind. M>l d-Ootes werden die vvrlällsiglli lH^utlonlN, oder rHautlonS - Depositenzuruct^ejtelll. — iO)Wenn mehrere Partilen in Folge e.n.S wünollchen Andoceö zusammen B, >o haben 0l»l«loen eben so, wie es oben Pancl n) iitl. l). sür schriftliche Offeric dcstlmmt würd,, denjenigen unter lhncn namhaft zu machvn, an welchen auch alleln die Utdergabe des Pelcht' oo^ecleo und im gegebenen Falle die Aufkün, digung deS Pachcoerlrages g.scheh.n kann. — Würde dle Zustellung der Aufkündigung dcs Pachtvertrages von Seite des Acrars wegen Abwesenhell dec Pächters oder des Bevollmächtigten nicht rechtzeitig geshehen können, oder die Gesäelüdehorde die peesönNHe Zustellung nicht passend finden, so soll die Ueberreichung der Aufkündigung bei der betreffenden Steiler Bezllks'Obrigkeic und falls die Pachtung meh< cere Bezirke umfaßt, brl einer oder der andern Steuer,Bezlrrs-Obll»keil zur weitern Verständigung der Parte, dic Wirkung der per« sönlichtn Zustellung vlilrete». — ll) Dle all« gemeinen Pachtdedlngnissc tonnen bei der k. t. küstenl. dalm. Camera!-Äefällen » Verwaltung und bei den t. k. (Zameral-Bczirks-Verwallun' gen, dann den Sleuer-^ezlrkS Obrigkeiten unc> den Obern der Finanzwache des Küstenlandes in dlN gewöhnlichen Amlsstunden elngrfth.n werden. — Inbbesondere sino die Bestimmungen, welche für oen Faü eintretender Tariff-odrn,!g d^n Jahres Pachtschillinq von ... (G.looelraq in .-iiff rn) d. i. (Veld^e« trag in Buchstaben), wob», ich die Veisiche« rung beifüge, daß sich die in d.r Ankündigung r ünr »vohl bekinnlen Packtd^inginss,n enlhal, tcnen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige (Kaution loge ich im Anschluß den Betrag von .... Gulden . . Kreuzer brl, oder, le^.e ich die C^ssequiltung ü!,'er das ?rl gle Vaoium be>. — . . . . .am .... 18i8. -- (Ela/nhälidige Nnterschrifl mil Angibe d s Charakters und Wohnortes.) — Von Außen: ^nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung dc6 Betrages deS dellicg.ndcn Geldes oder der Amts« ^uilung,) Off.rt für die Pachtung der all^e, lnelnen Verzehlunftssteuer oder in den 3tcuer» dezirklN (folgt dl/ genaue Be^eicknunc; der Bt,nelod>ectc un" d»s Gteuerdezirkes oder der 2icu.rvl')irke.) Formulare des der Kundmachung für Verzehrungssteuer-Pachtvcrsteigerungen anzuschließenden Ausweises. A r» b r u s s p r e i S Name Objecte, von denen der Be- .^, ^^ Ort Tag Zeitpunct, bis zu wel« D zug der Aerzehrungbsteucr ^ ^^. ^ ________ ^^_^__ ^" schriftliche Of- ^ des und des Gemeindezuschlages, ^ °^ ",^n ->^«»»»»———>»»»-"^»'" fette eingebracht wer- l^. wo er besteht, verpachtet ^^^. ' der vorzunehmenden Verstei» den können. Z> S t e u c r b e z i r k e ö. wird. ««««^. , gerung, ^ ^___________ _____________ ^ ^1 tt ^i?^ ! kr.l^^^_______________________________________ 5 Der ganze politische Bezirk Castel- Wein..... U35N 35 l^,^ ^ Triest, de'i der 7. Octob. 1848. 6. October 18i8, nuovo. Fleisch..... 752 25 j" BezirkörVerwal- »is »2 Uhr Mittags- 2 Der ganze politische Bezirk Voloöca Wein..... 4785!3N rung. Fleisch..... 844 27 Branntweinverschleiß in 57^ __ den zum ZoUausschlussc Ist' i rien gehörigen Gemeinden k5l 3 3 Hauptgcmeinde Dollina, im politischen Wein ..... 3«Ul!4tt ^.._... Bezirke Capo d'Istria. Fleisch..... 3N!l4 j'"" " 4 Die von dem aufgelösten Bezirk St. Wein ..... ^50,».^- > , Daniel, dem polit. Bezirk Sessana Fleisch..... 320 — ?"^"j" zugefallenen Catastral - Gemeinden: ^ Auder, Coddil, lHopriva, Hrusovizza, ittlj^ul- Bt. Daniel, Gabrovizza, Plisco- ">M, Strat, Tomasovizza, Veliko- dol, Vouzhigrad, Coboli u. («obila- glava. 3»3 Onbermal - Verlautbarungen. Z. I8l4. Nr. 24««^ Kundmachung. Das hohe Ministerium des öffentlichen Unterrichtes hat mit Erlaß vom I». o. M., Z. 6N9, anher bedeutet, daß das nachstkommcnde Schuljahr 18^, an den Normal-Hauptschulcn wie bisher mit Anfang des Monates October zu beginnen habe. — Welche hohe Anordnung hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Vomk. k. illyrischenGubernial-Präsidium. Laibach am 26. September 1848. 3. 1LM. (!) Nr. 2371. Bekanntmachung überdieEröffnunqelnerprovisorischen montanistischen Lehranstalt in Vor-dernberg.—Da die bisherige k. k. Bergakademie in Schemnitz nun line ungarische Staats» anstalt geworden ist, woselbst k<ünft»st alle Vorträge »n ungarischer Sprache gehalten werden sollen, so dringt sich die Nochwentigk. it auf, für alle Jene aus den kaiserl. österr. Erbländern, welche sich dem Bergwesen widmen woll.n, eine ahn« liche Lehranstalt in einer dieser Pcorinz^n zu er« nchten. — Mit der vollständigen Organisirung einer solchen Lehranstalt ist cin längerer Zeit-aufwand unerläßlich verbunden; u»v aber dieß-faUs jede längere Unlert'rtchunft so vi.l möglich zu beseitigen, hat das k. k. Mmisterium der öffentlichen Arbeiten im Elnvm'ländnisse mitdem Ministerium des Unterichtes uno der Finanzen die Einleitung getroffen, daß vor der Hand pro vvorlsch für dab Studienjahr ik'l6/'z9, mit l. November I8l6 eine monlanische Lehranstalt zu Vordernbcrg in Stelermark eröffnet werde. — Diese Anstalt hat vorzugsweise eine praktische Tendenz, und wird aus zwei I>l)rcursen be st.txn, in deren l. die Bergbautunde, Berg-waichinenlchre, Marksckeidekunst, Gcognosl, und P«trefaet«nkunde, im II. Hüttenkunde und die dahin gehörige Maschinenlehre, dann das Bergrecht vorgetragen werden. — In beiden Lihrcursen beginnen die Vorlesungen gleichzeitig am odigen Tage, und Diejenigen, welche in diese Lehranstalt eintreetn wollen, haben sich rechtzeitig bei dem Director d.rs.lben in Vor-dernberg anzumelden. - W.r als ordentliche! Bergeleve aufgcnomnlen zu werden wünschet, h..t sich, wenn derselbe die Vorstudien auf del ^ Bergakademie in Echemnitz zurücklegte, mil d.n Prüfungszeugnissen der vorausgegangenen zwei oder drei blrgatademische Iahrcmse aus' zuweisen; für eintretende Techniker sind die Prüfungs, Zeugnisse aus der Malhimatik, Physik.Mineralogie, dalsttllcnden Ecomrtlie, Mechanik, Civilbau» und Zeichnun^öknnde von einem öffentlichen politechmscden Institute «rforderlich. AußerordentlicheZuhorer ledürfen dieser Nachweisungen nicht, sie können jedoch nur in so ferne zu den Vorlesungen zugel^ss.n werden, als dieß der beschränkte Raum der Localitäten in Vordcrnbcrg, nach vorzugsn^iser Berücksich' ligung der ordentlichen NergeUven noch erlau« bet. — Für diejenigen Bergak^ocnnker, welche im Laufe des letzten Studienjahres !8t7M an der Bergakademie in Schemnitz, der eingetretenen politischen Ereignisse wegen, ihre End, Prüfungen über die von ihnen besuchten Volle-sunken nicht ablegen konnten, und dicscö nach-t'ägllch zu t!)un wünschen, wird in dem hieror ligen k. k. Montan. Muftum eine Prüfungskommission zusammengesetzt werden, welche die d,eßsälligen Prüfungen vom 20. bis 28. October d. I. vornehmen soll. Die Prüfungs-Candidate,! woll.n sich demnach rechtzeitig Wegen Ablegung der ron chueu gewünschlcli mit Aorwlisung der detrefflnden Fl-.csuentationu« Bestätigung bei derDirectiond.sg^nanntenMuse.. ums in Wien anmelden, IoBezichung auf dir tuns' tige definitive Organisation dlr k.k. österreichisch montanistisch^ Lehranstalt vom Llubienj.'hre > 18^.^50 angefangen, werden die getroffenen Eonichtungen reü tzeitig öffentlich b.kannt c,e-. Niackt werden, unde« wird hier nur noch vorläu-(3. Amts-Blatt Nr. il8 o. 30. September ,648 ftg bemerkt, daß die Vordereitung6!tud,en ,ul dieselbe, wie sie bereits oben für Techn'ker angebe den wurden, und wozu nur noch die Geognosie, Petrefactenkunde, analitische Chemie und Pri» blrkunde kommen werden, in einem der pol: technischen Institute von Wien, Prag. Grah, und beglich der letztgenannten W'ss'nschaflen an dem r. k. Montan-Museum »n Wien, in bel'edigfr Reihenfolge gemacht werden können. Wien am 2l. September 18 t9. — Von dem k. k. Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Z. 1«"3 (,) Nr. ""'/25,5- C u r r e n d e des kaiserl. königl. illyrischcn Guber-niums. — Ueber den Wirkungskreis des k. k. Justizministeriums. — Nachfolgende Allerhöchst genehmigte provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des k. k Justiz-Ministeriums wird in Folge hohen Erlasses dcö k. k. Ministeriums dcö Innern vom 2 September d, I., Z. '^12 l, hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am »2. September l84S. Leopold Graf v. Welser she i mb, L>5n5es - Gouverneur. ?lndrcas ^'raf v. Hohenwar»t', k. k. 5)ofrath. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubernialrath. ^ä 2545^1. N. Provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums. — Bis zur Erlassung eines Gesetzes über die künftige Organisation der Gerichtsbehörden und deren Stellung zu dcm Justiz - Ministerium wird der Wirkungskreis des letzteren mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät vom ltt. August 18-l8 provisorisch auf folgende Art festgestellt: §. I. Dcm Justiz - Ministerium steht die administrative Leitung deö gesannnten Iustiz-wcsens in allen jencn österreichischen Provinzen und in Ansehung aller jener Justiz-Organe zu, auf welche sich bisher die Wirksamkeit der Senate der obersten Iustizstc-llc erstreckte. Das Justizministerium fuhrt die Oberaufsicht über sämmtliche Civil- und Kriminalgerichte, dann über die Ad-vocatcn und Notare, und überhaupt über alle bei der Rechtspflege beschäftigte Personen, besorgt die Ausarbeitung der in das Iustizfach einschlagenden Gesetzcsentwrufe, so wie die Kundmachung der dahin gehörigen Gesetze und Verordnungen. Ihm steht es zu, jene Verfügungen und Einrichtungen zu treffen, welche geeignet sind, die constitutto-nellen Reformen in dcr Rcchtpsicge, in so lange darüber nicht definitive Organisations-Gesetze zu Stande kommen, einstweilen provisorisch in Nirk-samkcit treten zu machen. — Belehrungen über die Anwendung der Gesetze können von dem Iu-stizMmisterium mit jener Wirkung erlassen werden , mit welcher nach den bisherigen Gesetzen derlei Belehrungen von den oberen Gerichtsbehörden an die untern erlassen werden konnten, und auch noch fortan erlassen werden können/—§» 2. Die bisher bestandene Hofcommission in Justizgesetzsa» chen ist aufgelöset und deren Mitglieder, Beamte und Diener verbleiben mit ihrem bisherigen Dienst-Charakter, Rang, Titel und Bezügen dci dcm obersten Gerichtshöfe, in so weit dieselben bisher schon dem Personalstande der obersten Justizstelle angehört haben, — §. 3. Die oberste JustiA'lle hat von nun an nur mehr als Acrichtsdehöroe ihr Amt zu handeln, sie erhält daher die Benennung: «Oberster Gerichtshof", so wie ihre Räthe und Sccretarc in ihren ämtlichen Functionen den Titel : »Räthe und Secrttäre des obersten Gerichtshofes" zu führenhaben. — Auch in den an den obersten Gerichtshof gelangenden Eingabcn hat die bisherige Aufschrift: »Eure Majestät" in jene »oberster Gerichtshof" über zu gehen. — §. 4. Die Gerichtsbehörden haben das Richteramt in allen Vezie-! hungcn völlig unabhängig von dem IustizMimste-rium nach den bestehenden Gesetzen zu verwalten. Anträge auf Begnadigungen, welche den Wirkungskreis des obersten Gerichtshofes überschreiten, so wie die nach dcm Gesetze auf Todesstrafe zu fällenden Urtheile sind von dem obersten Gerichtshöfe dem Justiz-Ministerium zur wettern Verfügung vorzulegen. — §. 5. Die Geschäfts - Ausweise der ersten Instanzen^ und jene der^ Appellations-Gerichte, welche vcn dieftn Behörden nach den bestehenden Gesetzen am Schlüsse des Jahres, erstattet werden müssen, so wie die vorgeschriebenen statistischen Ausweise sind künftig von den Appellationsgcrichtcn unmittelbar an das Justiz-Ministerium einzusenden. Auf gleiche Weise hat der oberste Gerichtshof seine Geschäfts-Ausweise und statistischen Tabellen dem Justiz-MmisterrrlM vorzulegen. — Ta übrigens jeder Gerichtsvcrstch r für den geregelten Gang der Gc-schafte bei dem seiner Leitung unterstehenden Gerichte zu wachen hat und verantwortlich ist, so erhält es für die Zukunft von Erstattung der bisher üblichen Quartals - und Semcstral - Ausweise an die Oberbehörden und den obersten Gerichtshof sein Abkommen, und es bleibt den ApcUalwnsg.-richten überlassen, für die Fälle des Erfordernisses besondere Nachweisungen von den Gerichtes der ersten Instanz abzuverlangen. — §, U. In >An-sehung der Wiederbesetzung erledigter systemi-sirter Dienststellen gelten folgende Bestimmungen: u) Der oberste Gerichtshof hat in Aujehung der in seinem Collegium sich erledigenden Raths-, sowie aller cinc Nichteramtse Prüfung voraussetzenden Dienststellen, dann der Vorsteher seiner Hilfc-ämter den Besetzungsvorschlag an daö Justiz-Ministerium vorzulegen; die übrigen bei dem obersten Gerichtshofe sich erledigenden Dienststellen aber selbständig zu besetzen- Da sich jedoch nach der gegenwärtigen Feststellung des Wirkungskreises des obersten Genchts-Hofes, dessen Bedarf am subalternen Personale erst durch die Erfahrung der nächsten Zukunft herausstellen kann, so hat der oderste'Gerichtshof vor dcr Hand, im Falle dcr Erledigung eines Dicnst-postens bei demselben jederzeit vorläufig die Genehmigung zu dessen Wiederbesctzung bei dcm Justiz-Ministerium einzuholen. — I>) Die Appella-tionsgcrichte haben in Ansehung der bei denselben sowohl, als bei den ersten Instanzen in Erledigung kommenden Raths- imd sonstigen Concepts-Dienststellen, so wie rücksichtlich der Vorsteher-der Hilfsämter (mit 'Ausnahme der Stellen eines Präsidenten oder Vice-Präsidenten der Appellatl'onö-gerrchtc selbst, bei welchen kein Besetzungsvorschlag Statt findet) den Besetzungs - Vorschlag an das Justiz - Ministerium zu überreichen. Die übrigen Dienstposten bei den Appellatwnsge-richten und ersten Instanzen, in so ferne deren Besetzung nicht den letzteren selbst überlassen ist, haben die Appellationsgerichte selbstständig zu besetzen. In so ferne auf die Besetzung solcher Stellen nach den bisherigen Gesetzen ein Einvernehmen mit den administrativen Behörden Statt zu finden hatte, wird .dasselbe vor der Hand auch noch ferner zu pflegen seyn. — «) Im Ueoriqcn bleibt dcr bisherige Wirkungskreis der ersten Instanzen in Dienstbesctzrmgssachen unverändert. — li) Die Besetzung sämmtlicher Raths- und Präsidenten-Stellen wird über den Antrag des Justiz - Mini^ stenums von Seiner- Majestät erfolgen. — <>) In Ansehung dcr Fiscal-Adjuncten-Stellen geht der Wirkungskreis dcr obersten Iustizstelle an das Justiz-Ministerium über. — <') Die Advocaten und Notare werden von dem Justiz-Ministerium ernannt. Dasselbe ist hierbei an die- bisher bestandene Festsetzung einer bestimmten Zahl derselben ferner nicht gebunden. — Eine eigene Verordnung wird demnächst die Stellung der Advocate« und Notare provisorisch reczeln. — i^) In Ansehung der Wechsel Sensale und Wechselsscrichts-Beisitzer- geht vor der Hand und bis zur Errichtung von Handelskammern dcr bisherige Wirkungskreis der obersten Iustizstelle an das Justiz^Ministerium über. — li) Die Besetzung aller Slellen dcr Staatsanwaltschaft blcibt dem Justiz - Minister vorbei halten. — §. 7. Anträge auf Pcnsionirung oder Ouiescirung dcr Iustizbeamten sind, in so fernes sich um Beamte dcä obersten Gerichtshofes hanr delt, von diesem, in allen übrigen Fällen abe-von den Appcllationö-Genchten an das Iustiz.Mi- 3des Vorstehers über die seiner Leitung unterstehenden Beamten und Diener, wie solche bisher bestanden, wird aufrecht erhalten. Die A'ppellationsgerichte haben über sämmtliche in ihrem Gerichtssprengcl befindliche Justiz - Organe die Oberaufsicht zu führen, und sind in dieser Beziehimg zur Verhängung gesetzlicher Disziplinarstrafen berechtiget, gegen welche die Berufung an das Justiz-Ministerium zulässig ist. — Die Advocaten und Notare werden vorläufig in Disciplinary Angelegenheit^, so weit dieselben nicht den aus ihrer Mitte zu bildenden Kammern zugewiesen werden? mit Ausschluß der ersten Instanzen zunächst den 'Appellations Gerichten unterstellt, ^ H. i>. In Ansehung oer Nrlaubsertheilungen hat es bei drn bestehenden geschlichen Bestimmungen sein Bewenden,,mit den Ausnahmen, das; der bisherige Wirkungskreis der obersten Iustizstelle in Ansehung der Urlaubsertheilungen für die Beamten und Diener der ersten und zweiten Instanzen an das Justiz-Ministerium überzugehen hat, und daß die Ertheüung von Urlauben für Ad-vocaten und Notare, selbe mögen zur Neise in das Inland oder das Ausland angesucht werden, zur Competenz 0er Appellationsgerichtc gehöre. — H li). Die 'Anweisung systemisirler Bezüge ei-.ms Iustizbeamten oder Dieners hat bis auf an derweitige Verfügung durch unmittelbares Einschreiten des Vorstehers jenes (Berichtes, bei welchem der Diensteid abgelegt wurde, oder eine Gehaltsvorrückung eintritt, bei dem Finanzmi msterium zu geschehen. Anträge auf nicht syste-misirte Auslagen aus dem Staatsschätze sind von dem obersten Gerichtshöfe oder den Appellations gerichten, je nachdem es das Personale des Er-steren oder die den Letzteren unterstehenden Organe betrifft, dem Iustiz-Miliisielium vorzulegen — H ll. Der künftige nothwendige Einfluß der Staatsanwaltschaft auf alle Berathungen in Ge-sehgebungs-, Organisinmgs- und Personal-An- , Gelegenheiten wird bei der definitiven Einführung ^ dieses Institutes festgestellt werden. — Wien am 2l. August 1«,^. ! Der Minister der Justiz: _________ B a ch. '^ Ilomtlichc VcrlauUmrmuM ' Z. -l?m. (!) ^'r. 4li». ^ Aon dem k. k. Stadt- und Landrechte il! ' Krain wlrd bekannt gemacht: Es sry von dicsem ' Gerichte auf Auslichtn des Anton Mahortschitsch, ' gegen die Obleute Barthelmä undIosepha ^ever, ' wegen 2W si. s.. ^ <-,, in die öffentliche Gerstel: gerung der, den Er^quirttn gehörten, auf i l l si ! 34kr. geschätzten Fährnisse, als: Haus-, Zimmer-, ' Küchen- und Keller-Einrichtung, Tisch« und Bettwäsche, Cpiegcl ?c. ge-viltiget, u„d hiezu ! drei Termine, und zwar: auf den 12 und 27. ' October und l5», Noven-ber 18^8, jedesmal von t>bis ,2 Uhr Vormittags, in derKrakau Vorstadt ' Hm:ö-Nr. .',, mit dem Beisatze bestimmt worden, .' daß, w<>nn d-ese Fahr-nss» weder bei der ersten ' nrch zwcüeli F.'ilbietm,gs-Tagsatzung um den ^ ^cyahungsdttrag oder darüber an Mann gebracht ^ werden sclllen, ftlbe bei der dritten auch unter ^ dem ^chahullgöbetrage hlnrangcgeben werden ^ lvurdcn. 3, ____^'"ch den 19. September 18 l8. ^ ^ "^ k. Stadt- und Landrechte in 7 ^", "^>'^"nt gemacht: Es sey über Ansu- s> WO ^ ! ^"' ""'' "ls erklärtem Erben, zur Erfor- d w 8!. ^^"^ """I dem am 7. Septem- 2 ^il. ^7. "bne Hinterlassung einer letzt- t. w,ll.gen?lno:d.mngvttw.dcn^ hiesigen Handels- b manne (>jeorg Mo,ch.tz. die Tagsah.na auf den d. 3ft. October I8is, Normutigs um 9 Uhr vor>G >e diesem k. k. Etadt- und L.iüdrechte b.stimint wor- le den, bei wclch.r alle I^.e, welche an diesen Verlaß i, aus waa immer ftir einem Rechtsssrunde Anspruch r zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden '; lind rechtsgelteud darthi:'« sollen, widrigens sie die - Folgm des<^' j^l4 b. G. B. sich scldst'zuzuschrci- - ben h^n weiden. Laibach den N> September 18-^. ^ K u n d m a ch u n g. Für die Eoncu rren zverhand lung , zur Besetzung des Tabak Districtsv er-^ lag es zu Rovigno im Istrianer'Krcise. ' — Der k. k. Tabak-Distnctöverlag zu Novigno wird im Wege der öffentlichen Concurrcnz mittelst Ueberrcichung schriftlicher Offerte dem gecig« net erkannten Bewerber, welcher die geringste Verschleißprovision fordert, verliehen. — Dieser Verschllißplatz hat seinen Materialbedarf, und zwar an Tabak bei dem tdi^ Land- und ) dem Unter^ Verleger in Mitterburg 5 ".!^; 1>) dem Großtra-sikantcn zu Dignano 5»U kr. und <>) dem Großtrafikanten zu Parenzo 14 kr. von jeden lW si zu vergüten; endlich ><) die bei der Verleihung der Großtrasir in Dignano mit 2 si 1l> kr. und bei jenem in Parenzo mit 4t» ki. von jedem Hun-dett Gulden in Ersparung gebrachte Provision aus 2 und 1 "j„ alle Vierteljahre mittelst einer Verschleiß - Nachweis'.mg an das k. k. Gefallen-Aerar zu ersetzen. — Nebst dem Tabak-Groß-und K'einverschleiße ist demselben auch der Stäm-pclpapier - Klciuverschüiß gegen Zugestehung einer Provifion von zwei Per^cntcn zugewiesen. -- Der Materialverkehr betrug in der zuletzt vorausgegangenen Iahresperiooe vom l. August 1847 bis 31 Juli 58^ an Tabak 7N4'^ Pfund, im Gelde 41).^tt l si. '^5^ kr., an Stämpclpa^ per der mindern (5lasse. im Gelde 4.4l8 si. Zusammen 5:j.^2 si. 25»'^ kr. — Dieser Materialverschleiß gewährt bei einem Bezüge von drei Percenten aus dem Tabak, und von zwei Perccnten aus dem Sta'mpelverschlciße einen jähr-lichen Brutto - Ertrag von 44!l si. — Bei dem Bezüge von 4 "^ aus dem Tabak und 2 °.l„ aus dem Stämpelverschlelße einen beiläufigen Brutto Ertrag von !>'A; si. — Nur die Tabak-und Stampelverschleiß Pl-ovisionen haben den Gegenstand der Anbote zu bilden. Für diesen Großverschleißplatz ist, falls der Erstehcr das Material nicht Zug für Zug bar zu bezahlen beabsichtiget, ein stehender Credit zu bemessen, welcher durch eine in der vorgeschriebenen Art zu . leistende (Kaution im gleichen Betrage sicherzustel» len ist. — Der Summe dieses Credits gleich ist , der unangreifbare Matenalvorrath, zu dessen Er- , Haltung der Ersteher des Verschleißplatzes vcr- , pflichtet ist. — Die Caution, im Betrag von fünf , Tausend Gulden (5WU si.) für den Tabak und das Geschirr, ist noch vor Uebernahme des Com- ^ missionsgeschä'fteä und zwar längstens binnen sechs ', Wochen vom Tage der ihm bekannt gegebenen , 'Annahme seines Offertes zu leisten. —' Die Be- , Werber um diesen Verschleißplatz haben zehn Pro-cente der Caution als Vadium in dem Betrage , von 7M> si. vorläufig bei der k. k. Cameral-Bezirks- < cassc in Capodistria, Triest, Zara, Spalato, , Nagusa oder Görz zu erlegen, und die dießfällige Quittung dem gesiegelten und classenmäßig ge- < stämpelten Offerte beizuschließcn, welches längstens bis zum 7. October 18 48 mit der ^ Aufschrift: Offert für den erledigten Tabak-Districts - Verlag zu Rovigno bei dem Vorstände der k. k. Cameral-Bezirks-Vcrwaltung in Capo- i oistria bis 12 Uhr Mittags einzureichen ist. — < Das Offert ist nach dem am Schlüsse bcigefüg- c ken Formulare zu verfassen, und ist dasselbe nebst' ' ^ci mit der documentirten Nachwcisung: l^) über l >as erlegte Vadium; dann l.) über die erlangte z 3roßj-ihrigkeit, und c) mit dem obrigkeitlichen ! - Sittenzeugnisse zu belegen. — Die Vadie», jener ß Offerte von deren Anbote kein Gebrauch gemacht h wird, werden nach geschlossener lConcurrenzvcr-l Handlung sogleich zurückgestellt. Das Vadium des e Erstehers wird entweder bis zum Erläge der Cau- - tion, oder falls cr das abgefaßte Material Zug für Zug bar zahlen will, bis zur vollständigen Material-öevorräthigung zurückbehalten. — Of- ' feite, welchen die angeführten Eigenschaften man» ' geln, oder sich auf die Anbote anderer Bewerber berufen, werden nicht berücksichtiget. — Bei ^ gleichlautenden Anboten wno sich die hü< here Entscheidung vorbehalten. — Ein bestimmter Ertrag wird eben so wt'nig zuge« sichert, als eme wie immcr geartete nach-lra^llche Entschädigung ooer ProvisionscEr-tiöhung Statt findet. — Die qcgcnseitige Al-fkündungsfrist wird, wenn nicht wegcn ) je. ne, welche wegen eines Verbrechens, wegen o»'6 Schleichhandels, oder w»g»n cunr schweren <^esäUsü^.riretung überhaupt, oder einer cinfachen Gefällsübertretung, insofeine sich die« selbe auf die Vorschriften rucksichllich des Ver-kthreS niil G g.l'.ständcn des Siaalsmonopols de-zieht, dann wegen einer schwercn Polizeiü'ber-crctuna. gegen die Sicherheit des gemcinschcift« lichen Stac»isb2!'.dn Buchstaben aus-gcdlücks) Perc»nten von der Summe des Ta< dakvetschlelßeS und von .... Percenten für das Stampelpapicr' Verschlclß^eschäft in Betrieb zu übernehmen. — Die in der öffentlichen Kundmackonq vom !). September z849 Geschästnzahl ^^.»l.yy anqeorDneten Nachlvei-sungi-n sind hier delgeschlossel. — Eiqcnhan» dl^c Unterschrift, Wohnort, Charter (Stand). - Von Außen. Offnt zur Erlangung des Tabak - Districts-Verlages in Novigno. Z. 161«. (I) Nr. 2810. K u n d m a ch u n g. In dem Bezirke Gottschee ist dic Stelle eines Bezirkswundarztes, mit dem Sitze in der Stadt Gottschee und einer jährlichen Besoldung von 7U fl» aus der Bezirkscasse, erlediget. Die Bewerber um diesen Posten haben ihre, mit den Qualifications-Zeugnissen belegten Gesuche bei dieser Bezirksobrigkeit bis Ende October zu überreichen. ^ Bezirksobrigkeit Gottschec am 2«. Sept. 184»'