Stenographischer Gericht dcr steöenteil Sitzung öes Canötoflcs zu Laibach am 6. December I860. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Freiherr v. Codclli. — RcgicrungS - Commissärc: Se. Excellenz Freiherr v. Bach, k. k. Statthalter; Landcsrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widmer und dcr Herren Abgeordneten Kosler und Locker. — Schriftführer: Abg. v. Langer. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzmigsprotokolls vom 4. December. — 2. Bericht des betreffenden Ausschuffes über da« Gemeindegesetz. — 3. Antrag über das Gesuch der Gemeinde Gurkfeld um Bewilligung zum Verkaufe einer Gestrüpp-Parzelle. — 4. Vorlage des Entwurfes dcr Textirung der vom hohen Landtage im Prinzipe angenommenen Abänderung des Gesetzes über das Moorbrennen. — 5. Antrag über das Gesuch der Gemeinde Krainburg um Bewilligung einer 15perz., resp. 20perz. Umlage ans die directen und indirectcn Steuern. — 6. Wahl zweier neuen Schriftführer. Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Minuten vormittag. ------ooo-gSooo------- Präsident: Nachdem die genügende Anzahl von Abgeordneten versammelt ist, eröffne ich die Sitzung und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der letzten Sitzung zu lesen. (Schriftführer Dr. Costa verliest dasselbe. Nach der Verlesung:) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? (Nach einer Panse:) Es wird nichts dagegen bemerkt und ist daher als richtig anerkannt. Die Herren Mitglieder des Straßcn-Kategorisirungs-Gesetzes werden eingeladen, heute halb 5 Uhr zu einer Sitzung im Conferenzsaalc sich einzusinken; ebenso werden die Mitglieder des Rechenschaftsberichts - Somite eingeladen, morgen 5 Uhr Nachmittags zu einer Sitzung im Confcrenz-saale sich einzufindcn. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Auf derselben steht zuerst dcr Bericht des betreffenden Ausschusses über das Gemcindegesctz. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den diesbezüglichen Vortrag zu beginnen: Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Hoher Landtag! Der Ausschuß, welcher vom hohen Landtage zur Vor-berathung und Berichterstattung über die Regierungsvorlage einer Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung für das TO. Sitzung. Herzogthum Kram eingesetzt worden ist, hat sich zunächst die Frage vorgelegt, ob er zur Berathung der Regierungsvorlage in ihrer ganzen Ausdehnung, oder nur bezüglich des §. 24 und der darauf Bezug nehmenden Angelvbungs-formeln competent sei. Er hat sich für die erste Ansicht ausgesprochen, nämlich für die Competcnz zur Berathung dcr Regierungsvorlage in ihrer ganzen Ausdehnung, weil das Gesetz, wenn auch nur in einem einzelnen Paragraph beanständet, doch aber in seiner Gänze die Allerhöchste Sanction nicht erlangt hat und daher auch in seiner ganzen Ausdehnung dem hohen Landtage zur neuerlichen Berathung und Beschlußfassung vorgelegt worden ist. Nachdem dcr Ausschuß in dieser Rücksicht sich klargeworden war, überging er zur Erörterung dcr Frage, ob es zweckmäßig wäre, die Regierungsvorlage in ihrer ganzen Ausdehnung in Berathung zu ziehen, und ob er seine Mission als vollendet ansehen könne, wenn er dies lediglich bezüglich des §. 24 und der daran sich knüpfenden AngclobungSformeln thun würde. Ueber diese Frage waren die Ansichten im Ausschüsse dermaßen getheilt, daß für die Ansicht, cs sei zweckmäßig, lediglich nur §. 24 zu berathen, nur eine Majorität von 5 gegen 4 Stimmen sich ergab. Diejenigen Ausschußmitglieder, welche die Berathung und Beschlußfassung auf die ganze Ausdehnung der Regierungsvorlage ausgedehnt wissen wollten, begründeten ihre Ansicht zunächst mit der Erwägung, daß ihre Anschauung über die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit einzelner Positionen des Gesetzentwurfes seit der Zeit, als der hohe Landtag den Beschluß darüber gefaßt hat, eine Wandlung erfahren hat, und daß cs zweckmäßig wäre, ihn einer neuerlichen Berathung zu unterziehen, um in mehreren Punkten Aenderungen vorzunehmen, um hiebei auch die Erfahrungen zu benützen, welche in dieser Richtung in den benachbarten Provinzen, in welchen bereits die neuen Gemeindcordnnngcn in Wirksamkeit stehen, gemacht worden sind. Die Partien des Gesetzes, in welchen etwa Aenderungen vorzunehmen wären, zu bezeichnen und die Richtung anzugeben, in welcher dies zu geschehen hätte, wurde einer späteren Erörterung für den Fall nämlich anheimgestellt, als der hohe Landtag die Ansicht nicht theilen sollte, daß lediglich §. 24 und die Angetobungsformcl in Be- , rathung zu ziehen mären. Es wurde nur angedeutet, daß | man die Autonomie der Gemeinden in dem Gesetzentwürfe nicht gehörig gewahrt und gesichert erkennen könne, und cS wurde der Wunsch ausgesprochen, an die Regierung das Ersuchen zu stellen, eine Regierungsvorlage einzubringen, in welcher das Princip der Autonomie durch die ganze Gliederung des VcrmaltnngsorganiSmus consequent durchgeführt erscheint. Diesen Anschauungen entgegen haben die anderen Mitglieder des Ausschusses zunächst hervorgehoben, daß das Gcmeindcgcsctz in den beiden früheren Landtagssessioncn, sowohl in den bezüglichen Ausschnßsitznngen, als auch in den Plenarversammlungen des hohen Hauses mit solcher Gründlichkeit und Genauigkeit in Berathung gezogen worden ist, namentlich auch in der Richtung der möglichsten Wahrung der Autonomie der Gemeinden, daß man darüber vollkommen beruhigt sein könne, cs sei das Gesetz in einer Art votirt worden, welche die Interessen der Gemeinden mög- ' lichst wahrt, so weit nämlich, als es die Grenzen gestatten, welche die in dem Reichsgcsctze vom 5. März 1862 enthaltenen Grundzüge des Gemeindewesens gezogen haben. | Es wurde im Ausschüsse neuerdings hervorgehoben, und ich erlaube mir, diesfalls die Mitglieder des hohen Landtages daran zu erinnern, daß bei Berathung des Gcmeindcge-sctzcs in früheren Sessionen zu wiederholten Malen angedeutet wurde, daß cs in mancher Richtung wünschenswerth wäre, das Gemeindegesetz einigermaßen anders zu gestalten, daß dies jedoch nicht möglich sei, weil die klaren und unausweichlichen Bestimmungen des zitirten Rcichgcsctzes dem dahin zielenden Wunsche hindernd entgegenstehen. Diese Hindernisse zu beseitigen, wäre auch eine neuerliche Berathung des Gemeindcgcsctzcs und der dermalen vorliegenden Regierungsvorlage nicht int Staude, weil wir eben in einer ] Berathung des Ausschusses und sohin in jener des vollen Hauses nicht in der Lage sind, nicht die Kompetenz haben, ein Reichsgcsctz zu alteriren. Es wäre allerdings sehr wünschenswerth, wenn wir bei einer neuerlichen Berathung der Regierungsvorlage Erfahrungen benützen könnten, welche diesfalls in Nachbar-provinzen gemacht worden sind, in denen die Gemeindeord-nnng nach dem Systeme, wie die nnsrige abgefaßt ist, bereits zur Einführung gelangte. Diese Erfahrungen jedoch haben nach der Ansicht eines Theiles der Ausschußmitglieder einen geringen Werth, denn sic wurden unter Umständen gemacht, unter welchen das Gcmcindegcsctz für die Dauer nicht zu wirken hat, nämlich unter Umständen der Wechselwirkung mit solchen Administrativ- und Justizbehörden, die als der Rcorganisirung bedürftig erkannt und darin begriffen sind. Wenn in irgend einer Provinz bereits auch in dieser Richtung die Reorga-nisirung durchgeführt wäre, wenn man deren Wechselwirkung mit der Gemcindeordnung, welche auf Grundlage der Bestimmungen des Rcichsgesetzes vom 5. März 1862 gebildet worden ist, beobachten könnte, dann wäre eine solche Erfahrung allerdings ein schätzbares Materiale, um auf dessen Grundlage unsere noch nicht vollständige Gemcindeordnung einer Wiederbcrathung zu unterziehen. , Erfahrungen jedoch, wie sie in den Nachbarprovinzcn unter für die Zukunft nicht geltenden Prämissen gemacht worden sind, haben für uns wenig oder gar keinen Werth. Daß die Botirung des Gcmeindegesctzcs. nicht mehr auf lange Zeit hinausgeschoben werden soll, darüber, meine Herren, glaube ich, werden Sic wohl keinen Zweifel hegen, wenn Sic bedenken, daß einerseits der dcrmalige Bestand der Gemeinden in unserm Lande einer Umgestaltung dringend bedürftig erscheint, daß aber auch anderseits die Acti-virung von andern wichtigen Gesetzen der Rcorganisirung der Gemeinde entgegenharrt. Ich weise in dieser Richtung ans das Landcsgesetz über die Erhaltung der nicht ärarialen öffentlichen Straßcnwegc hin, welches wir nur zum Theile durchführen, im anderen auch wichtigen Theile aber in der heurigen Session nicht mehr ausführen können. Auch tu dieser Richtung tritt an den hohen Landtag die Aufforderung heran, mit der Botirung des Gcmeindcgcsctzes nicht zu lange zu harren. Der hohe Landtag hat auch in der vorigen Session sich sowohl bei dem Gcmcindcgcsetze, als auch bei dem Straßcn-concurcnzgcsctze dahin entschieden, einer neuerlichen Berathung nur jene Paragraphc zu unterziehen, welche von Seite der Regierung in den Gesetzentwürfen des Jahres 1863 beanständet worden sind. In Consequenz dieser Anschauung des hohen Landtages und weil der Ausschuß ans den bereits früher erwähnten Gründen der Ansicht war, daß eine Ausdehnung der Berathung auf die ganze Regierungsvorlage nur eine nnnö-thige Zeitverschwendung wäre, erlaubt sich derselbe mit dem Antrage vor das hohe Haus zu treten, die Berathung der Regierungsvorlage lediglich auf §. 24 zu beschränken, und formntirt seinen Antrag in folgender Weise: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der im Ausschüsse beobachtete Vorgang, seine Berathungen und Anträge über die Regierungsvorlage einer Gcmeindcordnung und Gcmeindewahlordnung * auf bett §. 24 und die bezüglichen Angelobungsformeln zu beschränken, — wird vom Landtage gutgeheißen." * Dic bezogene Regierungsvorlage ist gleichlautend mit dem aus den Beschlüssen der vorjährigen Session hervorgegaugenen diesfälllgen Gcsttzentwurfe, bis auf den §. 24, welcher gleichlautend der vorjährigen Regierungsvorlage lautet, wie folgt: „Der Gemeindevorsteher und die Gcnieinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam betn Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten indie Hände des Vorstehers der Bezirksbehörde oder eines Abgeordneten desselben in Gegenwart des Gemeindcausschuffes nach den bezüglichen im Anhange enthaltenen Formeln au EidcSstatt zu geloben." Die Angelobungsformel im Anhange zur Regierungsvorlage lautet: a) Für den Gemeindevorsteher: „Sie werden an EidcSstatt bei Gott dem Allmächtigen, bei Ihrer Ehre und Treue geloben Sr. Majestät, unserem Allergnä-digsteu Landesfürsteu und Herrn Franz Josef I., von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich u. s. w, Herzog von Ärahi u. s tu., jederzeit getreu und gehorsam zu sein, Sr. Majestät Ehre, Nutzen und Dienst besonders zu befördern, Nachtheil und Schaden, so viel an Ihnen ist, hintanzuhalteit und zu verhüten Sic werden weiters geloben, das Ihnen übertragene Amt des Gemeindevorstehers der Gemeinde N. N. treu und redlich nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verwalten, die Ihnen durch Herr Vorsitzender wollen gefälligst die Debatte über diesen Antrag eröffnen, nachdem erst bei Annahme dieses Antrages die anderen Anträge des Ausschusses von irgend welchem Werthe sind. Präsident: Die Debatte hierüber ist eröffnet. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Svctcc: Ich bitte ums Wort. Das hohe Haus hat soeben den Bericht der Majorität des Ausschusses, sowie auch die Gründe vernommen, aus welchen sich dieser dahin entscheiden zu müssen glaubte, die Vorbcrathung des Gcmcindegesetzes blos ans den beanständeten §. 24 und die damit in Zusammenhang stehenden Angclobungsformeln zu beschränken. Gestatten Sie nun, meine Herren, daß ihnen auch die Minorität des Comite's ihren Standpunkt, wie cs ihre Pflicht ist, rechtfertige und die Gründe anführe, warum sie der Ansicht war und es auch noch gegenwärtig ist, daß die Berathung nicht blos auf den beanständeten Paragraph zu beschränken, sondern nöthigenfalls auch auf andere Bestimmungen des Gcmcindcgesctzcs auszudehnen sei. Zur Aufklärung und Richtigstellung des Sachverhaltes muß ich hier noch das vorausschicken, daß die Minorität des Ausschusses keineswegs der Ansicht war, die Regierungsvorlage durch-gehcnds von Paragraph zu Paragraph zu berathen, sondern daß nur jene Modificatioucn oder Zusätze der Vorbcrathung unterworfen werden sollen, welche einzelne Comitemitglicdcr auf Grund neuer Erfahrung oder einer bessern Ueberzeugung , oder mit Rücksicht auf geänderte Anschauungen der Regierung, auf die nothwendigen Anforderungen der Autonomie stellen zu müssen glauben würden. Welche Punkte die Minorität einer Abänderung unterzogen zu haben wünscht, wurde im Somite nicht näher bezeichnet, ans dem Grunde, weil hiezu nicht die Gelegenheit geboten war, da man nur die Vorfrage ventilirtc, ob man sich überhaupt auf eine weitere Berathung einlassen solle oder nicht. Die Minorität des Ausschusses hat sich vorbehalten, diese ihre Anträge zu stellen, sobald durch einen Beschluß des Landtages, namentlich durch die Ablehnung des heute vorliegenden Majoritäts-antragcs, hiezu Gelegenheit geboten sein würde. Sie haben, meine Herren, soeben die Gründe vernommen, ans denen der heutige Antrag von der Majorität eingebracht wurde. Diese Gründe sind theils optimistischer Natur, theils Opportunitätsgründe. Die Majorität glaubte nämlich, daß in den verflossenen zwei Landtags - Sessionen das Gemeindcgesetz vom......und die nachfolgenden Gesetze auf- erlegten Pflichten, sowohl des selbständigen als des übertragenen Wirkungskreises, genau und gewissenhaft nach ihrem vollen Umfange zu erfüllen und mit alle» Kräften dahin zn wirken, daß das Beste der Gemeinde befördert und dem Gesetze Achtung und Gehorsam geleistet werde. Was mir soeben vorgelesen worden, und was ich wohl und deutlich verstanden habe, dem soll und will ich getreulich nachkommen, was ich hiemit an Eidesstatt gelobe, b) Für die Gemeinderäthc: (Eingang wie in der vorstehenden.) „Sit werden insbesondere geloben, das Ihnen übertragene Amt eines Gemeinderathcs der Gemeinde 9Z. N. treu und redlich nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verwalten, die Ihnen durch das Gcmcindegesetz vom .......und die nachfolgenden Gesetze auferlegten Pflichten genau und gewissenhaft nach ihrem vollen Umfange zu erfüllen, dem Herrn Gemeindevorsteher Gehorsam und die schuldige Achtung zu bezeigen, die Ihnen von ihin übertragenen Geschäfte eifrig und treu zu besorgen, denselben in der Erfüllung seiner Pflichten mit allen Ihren Kräften zu unterstützen und überhaupt dahin zu wirken, daß das Beste der Gemeinde befördert und dem Gesetze Achtung und Gehorsam geleistet werde." (Schluß wie in der vorstehenden.) bei Berathung des Gemcindegcsctzcs mit einer solchen Genauigkeit, mit einer solchen Gründlichkeit vorgegangen wurde, daß man vollständig beruhigt sein könne, cs sei Alles geschehen, was geschehen konnte, um dieses Gesetz den Landcs-vcrhältnisscn entsprechend auszuarbeiten. Ich zweifle nicht im Geringsten, daß der Landtag den redlichsten Willen gehabt hat, ein Werk, welches vollkommen, welches mängelfrei ist, zu Stande zu bringen. Allein Sie werden mir sicherlich auch die Möglichkeit zugeben, daß bei aller Sorgfalt noch Mängel unterlaufen können, daß man bei weiterem Nachdenken Lücken findet, die man ausgefüllt, die man verbessert haben möchte, daß bei weiterem Nachdenken Ideen auftauchen, die man im Interesse der Ge-mcindc-Antonomic verwirklicht sehen möchte. Ich erlaube mir, mich diesfalls nur darauf zu beziehen, wie selbst Gesetze von neuestem Datum eine Menge Nachtragverordnungen nöthig gemacht haben. Ich erinnere zum Beispiele auf das Gesetz über die Heeresergänzung, auf das Stempel- und Gcbührcngcsctz, welche doch von sehr jungem Datum sind, aber bisher Nachtragverordnungen nothwendig gemacht haben, die fast den ursprünglichen Text an Volumen übertrafen. Ich erlaube mir, daran zu erinnern, daß der hohe Landtag selbst kaum vor zwei Tagen die Abänderung eines Gesetzes beschlossen hat, welches seiner Entstehung nach nicht älter ist, als das vorliegende Gemeindegcsetz. Es wurde ferner geltend gemacht, daß ein Hinderniß für die weiteren Abänderungen hauptsächlich in den Grund-zügen des Rcichsgcsetzcs liege. Ich habe dagegen jedoch die Ueberzeugung gewonnen, daß man recht gut noch manche Aenderungen vornehmen könnte im Interesse der Gemeinde-Autonomie, ohne die Grenze des Reichsgcsctzcs zu verletzen. Es ist ferner auch der Gesichtspunkt nicht außer Acht zu lassen, daß die Regierung selbst seit der Zeit einen andern Standpunkt angenommen hat, daß sie über die Autonomie andere Anschauungen gewonnen hat, daß die Regierung gegenwärtig Decentralisation, Autonomie ausdrücklich betont. Ich glaube, daß cs Pflicht der Landcs-vcrtretung ist, diese der Gemeinde - Autonomie so günstige Stimmung der Regierung nicht unbenützt zu lassen. Ferner hebt der Berichterstatter der Majorität hervor, daß die Erfahrung in den Nachbarländern für uns nicht maßgebend sein könne, weil dort der entsprechende Organismus der Justiz und der politischen Behörden noch gar nicht durchgeführt ist und man daher die gegenseitige Wirkung noch gar nicht beurtheilen könne. Allein ich könnte mich mit diesen Anschauungen nie befreunden, denn der neue Organismus der Justiz und der politischen Behörden könnte höchstens auf den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde einen wesentlichen Einfluß üben , auf den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde wüßte ich nicht, welchen Einfluß er haben könnte. Es ist nach meiner Meinung doch für die Gemeinde in ihrem natürlichen Wirkungskreis so ziemlich gleichgültig, ob die vorgesetzte politische Behörde ein Bezirksamt ist, oder ein BezirkScoinmissariat, oder eine Bczirkshauptmannschaft ist, das altcrirt ihr Verhältniß sicherlich wesentlich nicht. Daß der übertragene Wirkungskreis dann ein anderer sein könnte, das ist richtig. Allein, wenn wir jetzt von den Erfahrungen des Gcnicindclcbens reden, so beziehen sich diese Erfahrungen auf den übertragenen Wirkungskreis durchaus nicht, weil ein übertragener Wirkungskreis wirklich bis jetzt noch gar nicht besteht. Es wurde ferner geltend gemacht, daß die Dringlichkeit eines Gcmcindegesetzes sehr groß sei, daß davon der weitere Organismus der Behörden abhänge und daß unsere Gemeinden sehr dcrout sind und einer Reorganisirnng dringend bedürfen. Das alles ist richtig, allein die Minorität des Ausschusses glaubt nicht in dieser Beziehung das Zustandekommen des Gemeindegesetzcö auch nur int geringsten zu gefährden. Denn was wünscht denn die Minorität? Nichts Anderes, als daß man die Anträge, die Zusätze, die allenfalls gestellt werden könnten, der Vorberathung unterziehe. Damit ist durchaus nicht die Nothwendigkeit ausgesprochen, daß diese Aenderungen angenommen, und noch weniger, daß sic zum Beschlusse erhoben werden. Ferner wird ja immer Gelegenheit geboten sein, daß man sich über die Anschauungen der Regierung informirt, daß man sich darüber Sicherheit verschafft, ob allfälligc Aenderungen die allerhöchste Sanction erhalten könnten oder nicht, und bei allem dem bliebe noch immer der eine Ausweg übrig, um das Zustandekommen des Gesetzes zu sichern, nämlich der, daß inan bei allfälligen Aenderungen die eventuelle Bitte stellen würde, daß, falls diese Aenderungen die allerhöchste Sanction nicht erhalten könnten, wenigstens die Regierungsvorlage die Sanction erhalten würde. Der Bericht der Majorität des Ausschusses hebt auch das hervor, daß im Landtage im vorigen Jahre ein ähnlicher Vorgang beobachtet wurde, daß man sich nur auf den beanständeten Paragraph beschränkte. Ich finde cs begreiflich, daß man im vorigen Jahre sich in weitere Aenderungen nicht einließ, denn man stand ja derselben Regierung und demselben Regierungssysteme gegenüber, welches im Vorjahre war. Es war daher wirklich wenig Aussicht vorhanden, daß man mit wesentlichen Aenderungen hätte durchdringen können. Dieser Sachverhalt hat sich seitdem geändert. Wie ich schon hervorgehoben habe, stehen wir jetzt einer Regierung gegenüber, welche die Decentralisation und Autonomie ausdrücklich betont. (Bravo! Dobro! im Centrum.) Es wurde auch erwähnt, daß man zur Vollendung dieserArbeit eilen und unnöthigerweise keine Zeit verschwenden soll. Diese Ansicht kann ich gleichfalls nicht theilen. Ich glaube, daß die voraussichtliche Dauer der Landtagsscssion cS uns jedenfalls möglich macht, noch einige Sitzungen zu halten. Es ist ja möglich, daß wir in zwei bis drei Sitzungen fertig werden, vielleicht auch früher, und unter allen Umständen ist nach meiner Meinung ein Zuviel weniger schädlich als ein Zuwenig. Nachdem ich auf diese Art die Gründe, welche die Majorität vorgebracht hat, entkräftet zu haben glaube, so kann ich nicht umhin, an das hohe Hans die Bitte zu stellen, uns, da wir erschienen sind und reden wollen, nicht zu contumaciren, uns nicht das Wort zu entziehen, bevor wir zu reden begonnen haben. Ich glaube sogar, daß die Ansichten der Minorität mit den Intentionen des hohen Hauses ganz übereinstimmen, denn ich kann mir nicht denken, daß das Haus zur Berathung eines einzigen Paragraphen ein Comite von neun Mitgliedern bestellt hätte. Sicherlich hat cs auch dabei die Ansicht gehabt, daß dieses so zahlreich bestellte Comite allenfalls auch andere Gcsetzcsstellcn einer Vorberathung unterziehen kann. Die Minorität des Ausschusses würde daher glauben, daß sie ihren Pflichten gegen die Mandanten nicht vollkommen nachkomme, wenn sie nicht alle ihre Kräfte anwenden würde, um ein möglichst vollkommenes, den Bedürfnissen des Landes, den Ansprüchen der Autonomie entsprechendes Gesetz zu Stande zu bringen. Ich kann nicht umhin, das hohe HauS noch auf die Thatsache der Erfahrung unseres Nachbarlandes Steiermark aufmerksam zu machen. In Steiermark wurde bekanntlich das Gesetz über die Bezirksvertretung, sowie bei uns, ur- sprünglich abgelehnt. Nach der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gemeindegesctzes glaubte man jedoch die Ueberzeugung gewonnen zu haben, daß dieses Gemeindcgcsetz den Anforderungen nicht entspreche, wenn nicht zugleich das Institut der Bczirksvertrctungen eingeführt wird, und cs hat sich der Landesausschuß von Steiermark aus eigener Initiative bewogen gefunden, eine Vorlage auszuarbeiten, welche nun dem Landtage über die Einführung von Bezirksvertrctun-gcn vorgelegt wird. Diese Thatsachen, meine Herren, sollten wir nicht unbeachtet lassen, umsoweniger unbeachtet lassen, indem uns die Regierung durch die Abfordcrung eines Gutachtens in Betreff der Territorial-Einthcilung Krams gleichsam selbst anzuregen scheint, die Frage der Bezirksvertretnngcn in ernste Erwägungen zu ziehen. (Dr. Toman: Sehr gut! Dobro! int Centrum.) Indem ich nun auf diese Art dargethan zu haben glaube, daß die Minorität guten Grund hatte, die weitere Berathung des Gemeindcgcsetzes zu verlangen und guten Grund hatte, auf allfültige Mängel, allfällige Abänderungen aufmerksam zu machen, so stellt sie an Sie, meine Herren, die vertrauensvolle Bitte, die Vorlage, die Ihnen heute von der Majorität vorgelegt wurde, abzulehnen, um uns dadurch zu weiteren Berathungen freie Bahn zu machen. (Dobro, dobro! im Centrum.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Se. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort. K. k. Statthalter Freiherr v. Bach: Als Vertreter der Regierung muß ich dafür sein, daß der Majoritütsantrag des Gemeindeansschusses vom hohen Landtage genehm gehalten werde. Die Regierungsvorlage des Gemcindcgesetzcs und der Gemeindewahlordnung für Krain wurde in der Art und in dem Sinne vorgebracht, daß mit Belastung der nichtbean-ständeten Artikel des Gcmeindegcsetzes der §. 24 des Ge-meindegesctzes und der angehängten Angelobuugsformcl mit der Rcgiernngsfassung in Einklang gebracht wird. Die Abweichung dieses Parngraphes von der Regierungsfassung ist eine bekannte. Während nämlich die Regierung eine allgemeine Beziehung auf die besonderen Gesetze für zweckmäßig erachtet, glaubte der Landtag in seiner damaligen Fassung des Entwurfes die ausdrückliche Beziehung der Verfassung in die Angelobung aufnehmen zu sollen. Die Gründe, die damals von dem Vertreter der Regierung angegeben wurden, waren, daß unter dem allge-lttemen Ausdrucke der bestehenden Gesetze ohnehin auch die Verfassungsgcsctzc zu verstehen seien, ferner, daß diese Formel auch bei den Landtagen Eingang gefunden hat, und daß endlich diese Formel in allen Gcmcindeordnungen, welche bisher in der österreichischen Monarchie in Wirksamkeit getreten sind, ausgenommen wurde, mithin es zu wünschen wäre, daß ein ähnlicher Vorgang auch in der Formel für die Gemcindcordnung für Krain zulässig gefunden werde. Wenn nun der Landtag, wie ich voraussetzen darf, mit Beibehaltung aller jener in der vorigen Session berathenen Artikel, welche auch von der Regierung nicht beanständet worden sind, darauf eingeht, daß der §. 24 des Gemeinde-gesetzes und die angehängte Angclobungsformel nach der RegicrungSfnssung abgeändert werde, so ist das Zustandc-koinmcn deö Gemeiudcgesetzes gesichert, und cs kann die allerhöchste Sanction sogleich erwirkt werden. Ich erlaube mir, nun auch auf das Minoritätsgutachten , wie es in der heutigen Vorlage des Ausschußbe-richtcs ersichtlich ist, überzugehen. Es wird namentlich in diesem Minoritätsgutachtcn geltend gemacht, daß das Princip der Autonomie in dem Gemeindegcsctze nicht hinlänglich gewahrt sei, es wird ferner eine Regierungsvorlage angestrebt, in welcher dieses Princip in der ganzen Gliederung der politischen Verwaltung gesichert werden sollte. Was nun die Einwendung anbelangt, daß die Autonomie im Gcmeindegcsetze nicht gehörig gewahrt sei, so muß ich dieser Ansicht widersprechen. Es ist die Autonomie der Gemeinde in dem Gemeinde-gesetze in ihrer ganzen Consequenz und Schärfe durchgeführt. Der selbständige Wirkungskreis der Gemeinde, das ist derjenige, in welchem die Gemeinde innerhalb der bestehenden Gesetze mit freier Selbstbestimmung anordnet und verfügt, ist darin liberal ausgestattet und findet seine Beschränkung nur durch die bestehenden Gesetze. Die Regierung hat sich jeder Entscheidungsinstan; in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises begeben, und cs sind die Berufungen, welche gegen die Beschlüsse der Ausschüsse in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises gerichtet sind, au den Landesausschuß als zweite Instanz gewiesen. Eine Ausnahme bildet nur das Strafrecht, wo der übertragene Wirkungskreis angenommen wird. Dies ist aber ein Ausfluß des Souveränitätsrcchtes, und aus diesem Grunde geht der Jnstanzenzug an die Staatsverwaltung. Wir finden im Gcmeindcgesetzc insbesonders volle Freiheit der Gemeinde, sich zu konstituiren; es kann eine Gemeinde mit einer andern sich zu einer vereinigen, cs ist zulässig, daß mehrere Gemeinden sich sowohl im selbstän-gen, als im übertragenen Wirkungskreise zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung vereinigen, cs ist zulässig, daß eine vereinigte Gemeinde wieder getrennt werde. Die Gemeinde wählt aus freier Wahl ihren Vorstand, die Berathungen der Gemeinden sind öffentlich, die Gemeinde genießt die freie Gcbahruug ihrer Vermögcnsangelcgcnheiten. Das Aussichtsrccht des Staates beschränkt sich dahin, daß die Gemeinde ihren Wirkungskreis nicht überschreite und gegen die Gesetze vorgehe. Nur solchen Beschlüssen, wo gegen das Gesetz vorgegangen wird, nur solchen soll der Vollzug untersagt werden. Ich glaube, aus dem Gesagten erhellet, daß der Grundsatz der Autonouiie im Gcmcindcgcsetz von der Regierung gehörig gewahrt ist. Ich gehe nun über auf den zweiten Absatz, wie ich ihn im Minoritätsgutachtcn lese, wo cs nämlich heißt: Es wird eine Regierungsvorlage angestrebt, wo die Autonomie in der ganzen Gliederung der politischen Verwaltung durchgeführt sein soll. Es ist dieser Gedanke etwas unbestimmt ausgedrückt, indessen die Worte des Herrn Vorredners lassen errathen, wohin das zielt. Es ist evident, daß angestrebt wird, cs soll zwischen den Gemeinden und dem Landtage ein Mittelglied eingeschaltet und dieses Mittelglied als autonome Körperschaft mit autonomen Befugnissen bcthcilt werden. Es ist nach dem Gesetze vom 5. März 1862 allerdings zulässig, ein solches Mittelglied zwischen der Gemeinde und dem Landtage einzuschalten, cs ist dies die Bezirks- oder die Kreisvertretung. Wie ich vernommen, war in den frühern Sessionen bereits von der BczirkSvcrtretung die Rede, und cs wurde diese Bezirksvcrtrctung damals abgelehnt, weil die Schöpfung einer neuen autonomen Körperschaft nicht nothwendig schien und weil man die dadurch nothwendigen Auslagen ersparen wollte. Es ist selbstverständlich, daß die Ablehnung dieses Gegenstandes in früheren Sessionen nicht die Wirkung haben kann, daß in diesen Gegenstand nicht neuerdings auf Grund des Gesetzes vom 5. März 1862 eingegangen werde. Indessen, der Wortlaut, den ich in dem Minoritütsberichtc finde: „Es soll das Princip der Autonomie durch die ganze Gliederung der politischen Verwaltung durchgeführt werden" bringt darauf, daß unter dem Wirkungskreise, mit dem die künftigen Bezirksvertrctungen ausgestattet werden sollen, ein anderer zu verstehen sei, als derjenige, welchen das Grundgesetz vom 5. Mürz 1862 vor-zcichnct. In dieser Beziehung erlaube ich mir, auf den Wortlaut des betreffenden Paragraphen dieses Gesetzes hinzuweisen. Es heißt darin: „In den Wirkungskreis der Bezirksvcrtrctung gehören alle innern, die gemeinsamen Interessen des Bezirkes umfassenden Angelegenheiten". Es kaun ferner durch ein Landcsgcsetz den Bezirks-Vertretungen die Ucbcrwachung zugewiesen werden, daß das Stammgut, das Stammvcrmögcn der Gemeinde ungeschmälert bleibe, die Genehmigung wichtiger, besonders den Haushalt der Gemeinde betreffender Gemcindcactc, endlich die Entscheidung über die Berufung gegen die Beschlüsse der Gemeinde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises. Es kommt in dieser Sphäre von einem übertragenen Wirkungskreise nichts vor. Indessen scheint doch nach dem von mir schon mehrfach zitirten Wortlaute des Minoritätsvotums die Absicht zu sein, die künftigen Bezirks-vertretuugcn mit Befugnissen auszustatten, welche eine Erweiterung des vorgcdachtcn gesetzlichen Wirkungskreises darstellt und welche namentlich darin gipfelt, daß jener ein Theil der Wirksamkeit der dcrmaligcn politischen Behörden übertragen würde. In wie fern die Regierung auf eine solche Ausdehnung des Wirkungskreises der künftigen Bc-zirksvertrctungcn eingehen könne, darüber bin ich nicht ermächtigt eine Erklärung abzugeben. Ich werde über diesen Gegenstand mich nicht weiters auslasten. Jedoch glaube ich auch hier nachdrücklich betonen zu sollen: wenn auch wirklich die Bezirksvertrctungen beabsichtigt werden, ist doch die Zustandebringung des Gcmeindcgcsctzes das Nothwendigste, um das cs sich handelt. Ich glaube, cs kann Bczirksvcr-tretungen nicht geben, wenn nicht früher das Gemeindelebcn geordnet ist, und das Gcmeindclcbcn kann nicht eher geordnet sein, bis nicht das Gemeindegesetz rechtskräftig und lebensfähig in volle praktische Wirksamkeit getreten ist. Ich würde mir also erlauben, auch von diesem Gesichtspunkte aus die Annahme des GemcindcgesetzcS dem hohen Landtage angelegentlichst zu empfehlen. Abg. Dr. Toman: Ich bitte ums Wort. Der Herr Abgeordnete Svctcc hat dargelegt, welche Motive wir in dem Somite, welches zur Vorberathung des Gemcindegcsctzes bestimmt worden ist, dafür hätten, daß nicht blos der §. 24 Gegenstand der Vorberathung werde, sondern daß insbesondere auch jene Punkte, jene Para-graphc, jene Bestimmungen einer Vorberathung unterzogen werden sollten, welche dieselben Mitglieder dieses Canute's beut Comite als zur Vorberathung wünschcnswerth vortragen würden. Abgeordneter Svctcc hat diese Gründe so treffend, den Vorgängen der Vorberathung so getreu dargelegt, er hat diese Gründe in ihrem Wesen so vorgetragen, das ich nicht glaube, denselben etwas beisetzen zu sollen. Hervorheben aber muß ich das, was er rücksichtlich des Punktes gesagt hat, daß es ja nicht daran ist, eine Zeit ju ersparen, welche wir vielleicht ans die Borberathung des einen oder andern Paragraphen anwenden würden; hervorheben muß ich, daß er betonte, daß allerdings sehr viele Punkte der Abänderung fähig sind, und daß wir deshalb, daß wir einzelne Punkte abändern, nicht fürchten sollen, die Sanetion der Regierung nicht zu gewärtigen, und zwar um so viel weniger, als der Herr Regierungsvertreter jedesmal ans eigenem Wissen oder aus der eingezogenen Information seitens der Regierung sagen kann: Wenn ihr diese Punkte und in dieser Richtung ändert, so wird die Sanetion erfolgen, oder sie wird nicht erfolgen. Ich glaube, daß mehrere Herren dieses hohen Hauses Anträge auf Abänderung des einen oder andern Paragraphen bereit haben, diese Anträge dürften bedeutenderer oder geringerer Natur sein. Wenn es sonach nicht daran ist, daß wir die Beschlüsse unseres Gemeindegesetzes präeipitiren, so glaube ich, ist es durch die Gründe, die der Abgeordnete Svetee vorgebracht hat, doch ganz klar und ohne Gefährdung der Sanctioni-rnng des Gemeindegesetzes geboten und möglich, dasselbe noch in denjenigen Punkten einer Borberathung zu unterziehen, welche eine Abänderung wünschenswert!) machen. Ich will dies blos rücksichtlich des Vortrages des Herrn Abgeordneten Svetee nochmals konstatirt haben, weil ich glaube, daß darin doch eine gewisse Empfehlung an das hohe Haus liegt, das bestellte Somite mit der Borberathung aller andern zweifelhaften oder zur Abänderung wünschens-werthen Punkte zu betrauen. Daß ich mich aber zum Worte gemeldet habe, dazu bestimmen mich vorzüglich aber noch zwei Beweggründe; der eine liegt im Berichte in Betreff des von der Minorität ausgesprochenen Wunsches, daß die Autonomie durch die ganze Gliederung der politischen Verwaltung durchgeführt werde, und der zweite im Vortrage Sr. Exzellenz des Herrn Statthalters, welcher in diesem Antrage eines Wunsches einen Zweifel und eine Unklarheit sieht. Wir sind gewöhnt, Klarheit und Offenheit in denjenigen Dingen dem t hohen Hause entgegen zu bringen, welche wir im Interesse des Vaterlandes tentiren. (Dobro!) Ich werde nach meiner, und ich glaube so ziemlich nach der Anschauung meiner Herren Gesinnungsgenossen, konstatiren, was wir zum Heile des Vaterlandes rücksichtlich der Gemeindeordnnng und rücksichtlich der nothwendigen Autonomie in der Gliederung der ganzen politischen Verwaltung für unumgänglich nothwendig halten, sonst aber glaube ich, daß diese vorliegende Gemeindeordnung und; auch eine derartige Bezirksvertretung, wie sie von der Re- i gierung einst in einer Regierungsvorlage proponirt worden ist, keine Früchte tragen wird. Diese Debatte wird freilich zu keinem positiven Resultate führen können, sie hat auch eine untergeordnetere Bedeutung vielleicht dadurch bekommen, daß Se. Excellenz der Herr Statthalter erklärt hat, daß er in diesem Falle zu keiner Erklärung berechtiget ist, im Namen der Regierung auszusprechen, ob sie ein größeres Maß der Autonomie wolle gewähren lassen, als wie es bisher geschehen ist, oder nicht, ob sie getreu bleiben wolle dem schon von ihr da und dort ausgesprochenen Grundsätze, daß sie den Königreichen und Ländern eine freiere Bewegung und in der politischen Gliederung eine größere Autonomie sowohl im Interesse der einzelnen Theile, als im Interesse des ge-sammten Vaterlandes gewähre. Nichtsdestoweniger aber, wenn ich auch keine positiven Anträge stellen kann, halte ich es für meine Verpflichtung, die Frage der Autonomie, und zwar umsomehr zu bespre- : chen, weil sie ein Vorläufer, ein Vorgänger rücksichtlich • jener Vorlage sein soll, welche wir über die Eintheilung der : künftigen politischen Behörden im Lande erhalten und zur Borberathung zugewiesen haben. Ich halte, sowie jeder freisinnige Mensch und Staatsbürger, die Gemeinde für die Grundlage des Staates. Wie die Gemeinde organisirt ist, so kann der Staat aufgebaut werden, entweder nach freiheitlichen autonomistischen, i oder aber nach jenen Principien, welche bisher in Oesterreich regiert haben, das heißt nach absolutistischen und in i der Darstellung ihrer Wirksamkeit bureaukratischen. Wenn der Unterbau des Staates, nämlich der Bau der Gemeinde, ein solcher ist, daß die eigentliche politische Gewalt die politischen landesfürstlichen Behörden immer in der Hand haben, dann ist nicht möglich, daß sich in der ganzen Gliederung hinauf ein freieres Leben entwickle, dann ist nicht möglich, daß die Gemeinde als solche sich entwickle und im Interesse der Wohlfahrt etwas zu begründen im Stande ist, dann hat sie nichts Anderes erhalten, als Lasten, welche sie zu den anderen noch schwerer trägt, und hat zu gewärtigen, was sie schon erfahren, daß trotz des guten Gemeiudege-setzes vom Jahre 1849, daß die Beeinflussung und der Wettkampf von Seite der bureaukratischen politischen Behörden sie um alle Rechte bringt. (Dobro!) Die Autonomie ist die direete Feindin der Bureaukratie, und die Bureaukratie ebenfalls Feindin der Autonomie. Sie werden im steten Kampfe stehen, so lange sie von der Regierung entgegengestellt werden, so lange Zeit sie parallel in der Verfassung des Landes sich so entgegengestellt sind, daß die eine gegen die andere zum Kampfe sich aufgefordert sieht. Ich halte die Autonomie für den Inbegriff jener politischen Verwaltnngsrechte, welche dem Volke ursprünglich gehörten und welche im Laufe der Zeit von der Staatsgewalt nbsorbirt und von ihr selbst in der Gliederung der Verwaltung durch ihre Organe, durch Beamte ausgeübt worden sind. Ich halte die Reoecupatiou dieser politischen Verwaltnngsrechte gleich wichtig, wie z. B. die Reoeeupa-tion des Gesetzgebiiugsrechtes durch die Constitution, wie die Rückerwerbung des Rechtsspruches durch die Geschwornengerichte. In keinem Falle will ich der Staatsregierung ihre oberste Gewalt entrückt haben, ich wünsche, daß in jedem Lande die Staatsgewalt ihre Behörde hat, welche darüber wache, daß die autonomen Gewalten Nichts zum Schaden des Staates zu unternehmen im Stande sind. So lange Zeit die Autonomie nicht eine Wahrheit werden wird, jene Autonomie, wie ich sie beiläufig jetzt betont habe, so lange Zeit haben wir die Macht der Burealikratie zu fürchten, diese aber, wie ich sie dargestellt habe, ist die Feindin jeder freien Bewegung des Besitzes, der Intelligenz und aller berechtigten Potenzen der Staatsgesellschaft. Wer diese Erfahrung in Oesterreich nicht gemacht hat, der verschließt seine Augen, verschließt seine Ohren, verschließt seine Wahrnehmung. Die Autonomie aber und ihre Körper sind noch mehr als der Schutz des Besitzes und der Intelligenz. Die Autonomie und in der Autonomie richtig aufgefaßte und durchgeführte, ins Leben gesetzte Körper können auch ein Schutz, jene Bergfestuugen sein, in welchem die vom Monarchen verliehene Constitution fast zu jeder Zeit vertheidigt werden kann. Darum halte ich die Autonomie, die Gliederung der politischen Behörden für außerordentlich wichtig, nicht blos in der Richtung der Verwaltung, sondern auch in jener Richtung, welche die Grundlage eines eonstitutionellen Staatsrechtes und überhaupt der freiheitlichen Prineipien ist. Ich glaubte, als das gegenwärtige Ministerium das Staats- j ruder ergriffen hat, daß es dessen angelegentlichste Sorge sein werde, den Staat im Unterbaue nach diesem Principe auszubauen. Wenn ich mich recht erinnere , wenn ich nicht i vielleicht zu sanguinische Hoffnungen in die einzelnen Erklärungen der gegenwärtigen Regierung hineingelegt habe, so war ich berechtigt, anzunehmen, daß die gegenwärtige Regierung Sr. Majestät des Kaisers Principien annehmen werde, nach welchen die Autonomie die Grundlage der Gliederung der politischen Behörden, respective der Verwaltungsbehörden, im Lande sein sollte. Ist das der Fall, dann. wären wir allerdings berechtigt, schon in diesem Landtage: die Frage vielleicht weiter auszudehnen, als blos einen Wunsch diesfalls ausznsprechen, als blos der Regierung entgegen zu kommen und zu sagen: die Principien der Regierung sind uns angenehm, wir nehmen sie an und erwarten von ihr, daß sie auch practischc, positive Gesetzcs-vorlagen geben werde, nach welchen wir die Autonomie in unserem Lande durchführen. Diese Ausführung der autonomen Behörden im Lande, die ich unmöglich im Stande bin, in dieser Debatte des weiteren zu erklären, hat auch : noch andere große Vortheile. Wir wünschen den Ausgleich des Gesammtstaatcs mit Ungarn, Croatien mit den Ländern jenseits der Leitha. Vielleicht liegt der Ausgleich nicht blos in der Feststellung der einzelnen staatsrechtlichen Verhältnisse, als in der Ebnung dcrVcrhältnisse, in dcrNivellirnng, Gleichstellung einzelner bezüglicher Organismen diesseits und jenseits. Dar- I um wünsche ich, daß wir jene glücklichen und guten Institutionen, —nicht mit ihren Ausartungen, sondern mit Ersatz durch gute andere Principien, jene glückliche Institution der Comi-tatsvcrfassnng, so viel als möglich diesseits der Leitha in Oesterreich ins Leben führen und dadurch die Grundlage zu einem organistischen Ausgleich auch jenseits nach und nach einführen. Man sucht nach der Autonomie ohne solche Institutionen vergebens; denn sobald politische Behörden in der Gliederung der politischen Verwaltung verbleiben, ist eine Autonomie unmöglich; denn sic wird immer von den politischen Behörden, von der bureankratischen Richtung derselben absorbirt und zu nichte gemacht. Man wendet ein, daß durch eine solche Gliederung der autonomen politischen Verwaltungskörper dem Lande neue unerschwingliche Kosten auferlegt werden würden. Allein dem entgegne ich, daß dann gerade das Umgekehrte der Fall wäre, denn dann müßte es sich wohl um die Theilung des Voranschlages des Staates und Landes fragen, dann müssen jene Kosten, jene Tangente, welche für die landesfürstliche politische Verwaltung aus dem Lande jetzt in die Ccntralcaffe fließen, rücksichtlich der autonomen Behörden partiell dem Lande zu Gute kommen. Die in Folge dieser Gemeinde-Ordnungen , die wir jetzt annehmen sollen, aufgestellten Gemeindekörper werden auch unendliche Kosten zu tragen haben, und cö ist zu gewärtigen, daß die Regierung auch noch andere Lasten ihnen auferlegen werde, und zwar nicht nach dem Begriffe der Autonomie, sondern in einem andern Sinne, ohne einen Vortheil denselben zu lassen. Darum, meine Herren, spreche ich cs offen aus, wie ich stets offen bin, verspreche ich mir gar keine besonders ersprießliche Folge, kein sehr glückliches Resultat von der Wirksamkeit dieser Gemeindeordnung in unserem Lande. Wir haben keine Vorbedingungen dafür, daß wir blos Lasten zu tragen, aber keine Rechte dafür hätten. (Dobro!) Ich wäre im Stande, Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter noch rücksichtlich seines Vortrages, seiner Bemerkungen zu antworten, daß in dieser Gemeindcordnung das Princip der Autonomie vollends durchgeführt ist. Aber ich frage das hohe Hans, ich frage das Somite und die Herren Mitglieder desselben, welche voriges Jahr wir gewählt haben, ob sie dieses Gefühl hatten'? Wir hatten eS nicht, Excellenz! Wir hatten im Gegentheile alle möglichen Studien angeregt, um möglicherweise die Fesseln des Reichsgcsctzes, welches die Autonomie ganz beengt, zu sprengen, um das, was wir hinein gelegt haben wollten, in der Gcmcindcord-mmg durchzuführen, aber die Fesseln waren da, und wir konnten eS nicht. Daß wir die Autonomie in diesem Ge-mcindcgesetzc inaugurirt haben, das haben wir uns nie geträumt. Wie wäre cs also auch möglich, die einzelnen Punkte, durch welche das Gegentheil der Autonomie festgestellt ist, in diesem Falle anzuführen?! Was aber den zweiten Punkt betrifft, den Sc. Excellenz ausgesprochen hat, nämlich: unsere Intentionen rücksichtlich der Autonomie klar zu stellen, so glaube ich entsprochen zu haben, wenn auch nicht vollständig, aus dem Grunde, weil ich glaube, daß in der gegenwärtigen Debatte eine vollständige Darstellung unserer Ideen von Autonomie nicht möglich, aber auch nicht nothwendig ist, und weil ich glaube, daß jeder für die Wohlfahrt des Staates und Landes besorgte und denkende Staatsbürger und Vertreter des Volkes das Bild der reinen Autonomie in sich fertig trage. Es handelt sich nur darum, ob die hohe Regierung diese Wohlthat gewähren wird, oder uns dieselbe auch noch fortan vorenthalten wird; ein Kennzeichen für unser Ministerium scheint mir aber das sein zu sollen, daß cs die Autonomie aufnimmt und durchführt; wird cs dieses nicht thun, dann werden wir uns vielleicht sagen müssen, daß wir uns in dessen Intentionen getäuscht haben. (Dobro, dobro! Bravo!) Abg. Kromer: Ich will die Berechtigung des hohen Landtages zur nochmaligen Berathung des Gcmeindegesctzes durchaus nicht bestreiten, allein über die Frage, ob es doch zeitgemäß, ob es opportun sei, in die nochmalige Berathung einzugehen, möchte ich Einiges bemerken. Wir haben den uns mitgetheilten Gesetzentwurf in zwei Landtagssessionen mit aller Sorgfalt, mit Berücksichtigung aller obwaltenden Landcsverhältnisse der eingehendsten Prüfung unterzogen. Wir haben jeden einzelnen Paragraph nach allen Richtungen gesichtet und beleuchtet, und so mit der Regierung den Gesetzentwurf bis auf Einen Punkt vereinbart. Und nun sollen wir diese bereits zweimal wiederholte Arbeit zum dritten Male beginnen und uns der Gefahr aussetzen, daß für den Fall, wenn wir nichts zu ändern haben) nur Zeit verloren gehe, oder daß für den Falt, wenn wir Aenderungen vorzunehmen hätten, die Regierung in dieselben wieder nicht eingeht, daß somit dieses Gesetz gar nicht zu Stande kommt! Ich stelle nur die Alternative: Entweder waren unsere frühern Berathungen gründlich und erschöpfend, dann wird auch diese neuerliche, dritte Berathung keine wesentliche : Aenderung zu Tage fördern und der damit verbundene Zeitverlust ließe sich wirklich nicht rechtfertigen, — oder cs waren unsere bisherigen Berathungen nicht gründlich, nicht ; erschöpfend, sie waren oberflächlich und einseitig, nun dann : stellen Sic sich selbst ein Armnthszcugniß ans, daß Sic ihre Aufgabe bisher nicht erfaßt, daß Sic in zwei Jahren und mit großen Zcitopfern nur eine unreife Frucht zu Stande gebracht haben; und zu einer derlei Sclbstanklage ist meiner Ansicht nach ein genügender Anlaß wirklich nicht vorhanden. Der Herr Vorredner, Abgeordneter Svctcc, meint zwar, cs sei doch die Möglichkeit vorhanden, daß einzelne Mängel in diesem Gesetze noch obwalten, daher auch die Möglichkeit deren Besprechung geboten sein soll. Allein, wenn man auf die Fälle der Möglichkeit reflection wollte, dann könnte ein Gesetz nie zu Stande kommen, denn bei jedem Gesetzentwürfe ist die Möglichkeit vorhanden, daß er noch Mängel habe. Er meint weiters, man beabsichtige ohnehin nicht das ganze Gesetz zu rcvidircn, man wolle nur in einzelnen Partien Zusätze und Modificationen beantragen. Allein das jetzige Gesetz ist systematisch geordnet, und wie nur in einzelnen Artikeln oder Theilen Aenderungen erfolgen, muß das ganze Gesetz zu dessen Systemisirung neu überprüft werden. Zudem wußte der Herr Abgeordnete Svetcc selbst nicht anzugeben, wo eigentlich Aenderungen eintreten sollen (Oho, oho! im Centrum), er hat nichts weiter als die Bezirks-Vertretungen angeregt, und über diese Bczirksvcrtretungcn hat der hohe Landtag bereits vor Beginn der Spczialbc-rathung des Gesetzes sich dahin ausgesprochen: sie sind in unserem Lande nicht einzuführen. Denn als permanente Institution sind sic für das Land zu kostspielig, wenn nur zeitweilig versammelt — zu schwerfällig, sie würden den schleunigen Geschäftsgang mehr hemmen als befördern. — Man wünscht die neuerliche Berathung des Gcmeindcgesctzcs auch zur bessern Wahrung der Autonomie. Allein auch diesen Wunsch finde ich nicht gercchtfcr-tigct. Denn nach §. 18 II, Z. 1, der Landtagsordnung gehören in den Wirkungskreis der Landtage in Gcmcindcange-legcnhcitcn nur die näheren Bestimmungen innerhalb der allgemeinen Gesetze; ein solches allgemeines Gesetz sind nun die Grnndzügc für die Regelung des Gcmcindcwcscns vom 5. März 1862, und soweit diese Grundzüge es gestatten, wurde die Autonomie der Gemeinden bereits bei der ersten und zweiten Prüfung des Gesetzes nach Thunlichkeit gewahrt. Eine Ueberprüfung zu diesem Zwecke könnte auch derzeit kein besseres Resultat liefern. Es ist überhaupt sehr sonderbar: In jeder Sitzung j hören wir Wünsche nach voller Gemeinde-, nach voller Lan-dcsautonomic. Allein, meine Herren, wir haben die Beobachtung aller bestehenden Gesetze angelobt, und wenn ich auf unsere Grundgesetze zurückblicke, was ist denn der Grundton, was ist die Grundtendenz all' unserer Grundgesetze? Die Feststellung eines mehr einheitlichen staatsrechtlichen Vcr-bandcs, die Wahrung einer entsprechenden Machtstellung des i Staates einerseits, und dieser Rücksicht unbeschadet, die freie Entwicklung der einzelnen Länder andererseits. Hierin liegt der Grundgedanke, die Grundtendenz all' unserer Grundgesetze. Ich hörte bisher von keiner Reflexion auf die Wahrung der Rcichscinhcit und der Zentralmacht, allein in jeder Sitzung heißt cs: Wahrung der Autonomie! (Heiterkeit.) Ueber die Form und das Wesen, über die Bestand-theile, über den Umfang und die Grenzen dieser Autonomie, über die Möglichkeit der Cocxistcnz mit einer kräftigen Ccn-tralmacht spricht sich Niemand aus? (Oho, oho! im Centrum.) Kurz, man weiß nicht, ist diese Autonomie, die man fortgesetzt anstrebt, Fisch oder Fleisch, Körper oder Geist; man läßt sic, wie das Bild in Sais, fortgesetzt in einen dichten Schleier gehüllt. (Oho! Heiterkeit.) Man gebe mir vorerst ein praktisch durchführbares Programm dieser Autonomie, man gebe mir an, welche Zweige der Administration sie selbständig behalten und in welch' anderen Zweigen und bis zu welchen Grenzen sie sich der Rcichsgcwalt subordiniren soll; — dann wollen wir weiter sprechen, ob die Autonomie in diesem Sinne praktisch durchführbar ist, oder nicht, früher aber läßt sich darüber nicht sprechen. (Rufe: Oho!) (Abgeordneter Svctec: Haben Sie das Recht dazu?) I So lange man darüber nicht im Klaren ist, muß ich immer besorgen, daß diese vielgepriesene Autonomie am Ende doch nur eine Sirene ist, welche unsern gesunden Hausverstand umflort. (Lachen im Centrum.) Präsident: Abgeordneter Dr. Suppan hat daö Wort. Abg. Dr. Suppan: Die Debatte hat eine Ausdehnung gewonnen, welche, wie ich glaube, zur Aufklärung des eigentlichen Punktes, um den cs sich nach dem Antrage des Ausschusses handelt, wenig beiträgt. Nach den Aufklärungen, welche Se. Excellenz der Herr Statthalter gegeben haben, hätte ich es in der That eher vermuthet, daß die Anhänger des Minoritätsvotums nunmehr ihre Ansicht, wenn auch nicht ändern, so doch das Undurchführbare derselben einsehend, von ihrem Antrage zurücktreten werden. Es ist vom Herrn Abgeordneten Dr. Toman ausdrücklich betont worden, daß das Comite, welches zur Prüfung des Gcmeindcgesctzcs eingesetzt war, allen seinen Scharfsinn aufgeboten hat, um die Autonomie der Gemeinden, insoweit es nur immer nach den Grundzügcn des Gesetzes vom 5. März 1862 möglich war, auszubeuten. In dieser Richtung bleibt daher, den Bestand jenes Gesetzes angenommen, vom hohen Landtage auch in der jetzigen Session nichts weiter mehr zu thun. Se. Excellenz haben sich aber wieder eben auf diese Grundzüge berufen, haben sich wiederholt darauf berufen und dadurch konstatirt, daß die gegenwärtige Regierung dieses Gesetz wenigstens nicht als eine Fiction betrachte und dasselbe noch gegenwärtig als vollkommen aufrecht bestehend ansehe. So lange dieses der Fall ist, insolangc werden sich die Voraussetzungen des ersten Herrn Redners, des Abgeordneten Svctec, nicht erwährcn. Abgeordneter Svctec gibt an, es sei sehr erklärlich gewesen, daß der hohe Landtag sich in der vorigen Session nicht in eine neue Prüfung des Gcmcindcgesctzes eingelassen, denn damals sei eine andere Regierung gewesen, jetzt hingegen hätten sich diese Verhältnisse geändert. Wir stehen allerdings einer andern Regierung gegenüber, aber wir stehen nach der ausdrücklichen Erklärung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters demselben Gesetze gegenüber (Sehr gut!), und insolangc die Regierung eben dieses Gesetz als aufrecht bestehend ansieht, insolangc ist es klar, daß die Voraussetzungen, von welchen der Herr Abgeordnete Svctec ausgeht, sich nicht verwirklichen werden, daß wir uns also eine Arbeit umsonst aufladen und, wenn wir über die Grnndzügc des Gesetzes hinausgehen wollten, das Zustandekommen des Gemeindcgesctzes auf ein weiteres Jahr hinaus jedenfalls verzögern würden. Es ist richtig, daß man manche neue Gedanken faßt, daß manch' neue Ideen Einem kommen, wenn man schon ein Gesetz votirt hat, allein wenn man wegen all' dieser Gedanken, die dem Einen oder Andern beifallcn, immer eine Aenderung der Gesetze beantragen wollte, würde man nie etwas Dauerndes zu schaffen vermögen. (Rufe: Sehr gut!) Es ist auch vollkommen richtig, daß manche Gesetze Abänderungen erfahren haben, daß Nachtragsvcrordnungen zu ihnen crflosscn sind, aber die Fälle sind selten, wo man Nachträge zu einem Gesetze macht, welches noch nie in Praxis getreten ist, bezüglich dessen man noch keine practischen Erfahrungen gesammelt hat, das noch nicht ins Leben getreten ist. Wir haben einen Nachtrag zum Morastcntsumpfungs-Gesetze votirt, weil wir ans der Praxis gefunden haben, daß in dieser Richtung wir eine Lücke ließen, und wenn seinerzeit die Erfahrungen auch hinsichtlich des Gemeinde-gesetzes in dieser Weise eine Lücke zeigen werden, dann wird der hohe Landtag gewiß keinen Anstand nehmen, diesfalls seine Anträge einzubringen. Ich werde in die Auseinandersetzungen des Abgeordneten Dr. Toman bezüglich der Autonomie und Verwirklichung derselben in der ganzen Gliederung der politischen Verwaltung nicht eingehen, weil ich eben der Ansicht bin. daß selbe zum Gegenstände der Frage nicht nothwendig gehört und daß dadurch die Klarheit der Sachlage in Nichts gefördert würde. Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß, wenn man überhaupt eine Bezirksvcrtrctung, sei cs mit was immer für Befugnissen, einsetzen wollte, daß cs immerhin schon durch die Klugheit geboten erscheint, diesen Gegenstand besonders zu behandeln. Es unterliegt nicht dem mindesten Anstand, daß, wer immer, aus dem hohen Hause diesfalls einen selbstständigen Antrag einbringe, und dieser Antrag wird dann geprüft werden. Es ist aber nicht nothwendig, daß das Gesetz über die Bczirksvertretnngcn einen integrircnden Bestandtheil der Gc-mcindcordnung bilde; es kann dafür ein eigenes Statut gegeben werden, wie dieses, wie auch der Abgeordnete Svctcc selbst betont hat, in Steiermark gleichfalls der Fall ist. Aus diesen Rücksichten nun erlaube ich mir, dem hohen Hause gleichfalls die Annahme der Majoritätsanträge zu empfehlen. Abg. Dr. Toman: Ich bitte ums Wort. Ich halte es für nothwendig, auf die Ausfälle des Abgeordneten Kromer in aller Bescheidenheit zurückzukommen. Denn, möchte ich mir auch nicht einen solchen Ton anmaßen, in welchem diese unverdienten Anwürfe uns zuge-schlcudert wurden — aber antworten muß man ja doch! (Heiterkeit im Publikum.) Ich sehe ab von seinen Bemerkungen rücksichtlich des Gcmeindcgesetzes, staunen aber muß ich darüber, daß der Abgeordnete Kromer dem Begriff „Gesetz" jene Erweiterung gegeben hat, welche auf die staatsrechtliche Ordnung, auf die Regierungsform und deren Tendenz hinzielt, daß er in dieses Wort „Gesetz," auf welches Wort die Gcmeindcvor-ständc schwören oder geloben sollen, daß er in dieses Wort doch noch seine vielbclicbtc Centralisationsidce hineinbringt. Denn ich hätte gedacht, daß er sich darunter nur Gesetze civilrechtlicher, politischer re. Natur, nicht aber Gesetze in staatsrechtlicher Beziehung vorstellt. Wie er aber dieses Gesetz ausgelegt hat, das ist eine andere Sache, und ich glaube nicht, daß im Octobcrdiplom eine größere Centralisation gemeint und tcndirt ist, als sic bis dahin bestanden hat. Wenn er bedauert, daß wir heute von Autonomie reden und von seiner vielgeliebten Centralisationsidce nicht, so kann ich nicht dafür — der Gegenstand hat das eben herbeigeführt. Wenn er sagt, unsere Autonomie habe den Sinn des verschleierten Bildes zu Sais, so antworte ich ihm darauf, daß er sich hüte, den Schleier aufzuheben, denn mancher von Jenen dürfte dann in seinem Dasein umfallen. (Dobro, dobro!) Wenn er sagt, daß ich nicht weiß, ob diese Autonomie Fisch oder Fleisch ist, so antworte ich ihm, es möge Das i oder Jenes, cs möge Geist oder Körper sein, cS ist vor Allem der Geist, der nach einem Körper sucht und von dem cs wünschcnöwcrth ist, daß er in Oesterreich seinen Körper finde. ^Wcnn er sagt, daß sic eine Sirene ist, so sage ich ja! Für uns ist sie eine jener huldvollen Frauen, wie sie nach der Sage unsern Eltern erschienen sind, die auch n n s jetzt erscheint, in der Richtung der politischen Organisirung, die uns bestimmt, im Interesse und der Wohlfahrt unseres Volkes dafür zu reden — für Herrn Abgeordneten Kromer mag diese Sirene allerdings gefährlicher Natur sein. (Heiterkeit.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Kromer: Ich bitte ums Wort. Das, was ich gesprochen habe, habe ich mit reifer Ueber« lcgung und aus voller Ueberzeugung gesprochen und wollte Anwürfe Niemandem gemacht haben. Meine Sprache war rein objectiv; ich sagte: Diese vielgepriesene Autonomie, die sich keine Schranken setzen will, bleibt so lange eine Sirene, bis sic ein anderes, bis sie ein bestimmtes, greifbares und fest umrahmtes Gewand bekommen hat. Denn dann weiß man, was und wohin diese Autonomistcn tendiren, früher läßt sich das nicht ermessen. Abg. Dr. Costa: Ich bitte um das Wort. Präsident: Herr Dr. Costa hat das Wort. Abg. Dr. Costa: Sowohl im Berichte begründet die Majorität des Ausschusses ihren Antrag damit, daß in den beiden vorangegangenen Landtags-Sessionen das Gemcindcgcsctz mit derartiger Genauigkeit und Gründlichkeit geprüft worden sei, daß cs jetzt überflüssig wäre, dasselbe noch einmal einer Prüfung zu unterziehen, als auch von andern Rednern gerade dieser Grund als der hauptsächliche, meritorischc Grund für den Antrag des Ausschusses vorgeführt wurde. Wir hörten auch aus dem Munde Sr. Excellenz des Herrn Regicrnngsvcrtrcters das Lob der Antonomicprin-cipicn, welche in dem Gemeindcgesctzcntwurfe vollkommen gesichert sind, und das, glaube ich, hat uns auch der Herr Abgeordnete Kromer unter drastischer Darstellung der Arbeit und Mühe, die wir durch zwei Sessionen mit dem Zustandebringcn dieses Gesetzes gehabt haben, vor die Augen gebracht. Wenn dem so wäre, so hatte allerdings dieser Landtag keinen genügenden Anlaß, heute wieder die volle Durchführung dieses Gcmeindcgesetzes zu beantragen. Der Landtag könnte sagen: Wir haben genau erwogen, unsere Ansichten sind zur vollen Geltung gekommen, wir haben daran nichts zu ändern. Dem ist aber nicht so. Der Landtag hat allerdings genau geprüft, und hat genau erwogen, und hat ein möglichst gutes Werk zu geben versucht. Mit welchen Worten hat aber der Herr Berichterstatter des Gemeindegesctz - Entwurfes diesen Entwurf in der letzten Session dem hohen Hause vorgelegt? Er hat gesagt — ich entnehme diese Worte dem stenographischen Pro-tocolle — (liest): „Ich muß gestehen, nicht ohne Bcschä-mung trete ich heute vor das hohe Haus, um neue Aende- Hingen dieses Gesetzes ju beantragen; das hohe Hans hat in den vorjährigen Sitzungen öfter meinen Gründen seine Zustimmung ertheilt, meine Anträge genehmigt, welche ich vorgebracht und dein hohen Hanse ans dem Grunde vorzuschlagen mir erlaubt habe, damit dem betreffenden Gesetze die Allerhöchste Sanction zu Theil werde." „Nicht meine Schuld ist es — hat der Herr Berichterstatter Baron Apfaltrern fortgesetzt — daß die Regierung es jetzt angemessen fand, in mehreren Punkten, welche wir für offenbar untergeordneter Natur ansahen, die Gleichförmigkeit mit andern Provinzen herstellen zu wollen, in mehreren Punkten jetzt dasjenige nach einer Form zu gestalten, was vor einem Jahre noch die berechtigte Verschiedenheit provinzieller Verhältnisse gewesen ist." (Dobro,, dobro! im Centrum.) Der nämliche Berichterstatter hat weiter gesagt, nicht um Unwesentliches habe es sich gehandelt, denn (liest): „der Ausschuß war es sich selbst schuldig, vor allem Andern ans das Bestimmteste zu erklären, daß er diese Anträge nicht etwa als Folge einer Umwandlung seiner Ansicht stelle, im Gegentheile konstatirt der Ausschuß durch meinen Mund, daß seine Ansicht bezüglich fast aller jener Punkte, welchen die Regierung ihre Sanction zu verweigern befunden hat, auch heute dieselbe wie vor einem Jahre ist, daß der Ausschuß auch heuer an der Ueberzeugung festhält, daß die Gesetzesstellen, welche beanständet worden sind, in ihrer vorigen vom hohen Landtage beschlossenen Fassung den Interessen des Landes am meisten entsprechen würden." So hat der Herr Berichterstatter des Ausschusses vor einem Jahre geredet, so bcmcntirt der Herr Berichterstatter des Ausschusses in seiner vorjährigen Rede den heurigen Satz des Berichtes: daß mit aller Genauigkeit und Gründ- i lichkeit bei Festsetzung dieser Gemeindeordnnng vorgegangen worden sei. Es ist wahr, der Landtag hat mit aller Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit gearbeitet, aber die Regierung hat den Entwurf durch zwei Sessionen hindurch nicht sanctivnirt, und heute sind wir wieder in der Lage, unsere Arbeit abermals zu prüfen; heute sollen wir diesen Entwurf annehmen, weil der Gemeinde-Entwurf der bestmöglichste ist. Ich glaube, das hohe Hans würde seinen eigenen Beschlüssen untren werden, wenn es dem Antrage der Majorität zustimmen und den der Minorität ablehnen würde. Man könnte aber einwenden: Ja der Landtag hat durch zwei Sessionen nachgegeben, er hat durch zwei Sessionen alle jene Punkte, welche von der hohen Regierung beanständet worden sind, endlich in derjenigen Form acceptirt, welche von der hohen Regierung gewünscht wurde; warum soll er nicht heute das nämliche thun, um doch zum Ziele, zu einer Gemeindeordnnng zu gelangen, und gerade diese ■ Opportunität ist es, welcher auch als zweiter Grund für das Majoritätsvotnm ins Treffen geführt wurde. Diesem Grunde stehen wichtige Einwendungen entgegen. Bereits die Herren Vorredner haben betont, daß, wenn der Landtag vor einem Jahre nachgegeben hat, es mit Recht geschah, denn der Landtag stand derselben Regierung, wie vor zwei Jahren, gegenüber. Es mußte also bedacht werden, daß, wenn vor zwei Jahren die Sanetionirnng verweigert wurde, sie auch im folgenden Jahre verweigert werden wird. Dieses Verhältniß hat sich jedoch geändert, wir stehen einer Regierung gegenüber, welche wenigstens bisher fort und fort das Princip der Decentralisation, das Princip der Antoiiomie, das Princip der freien Gestaltung der berechtigten Gemeinde-Bezirks-Vertretnngen u. s. w. im Munde hat, eine Regierung endlich, welche in zwei Rundschreiben ausdrücklich betont hat, daß der bisherige bureankratische Gang vereinfacht, Vieles ans autonome Kreise übertragen werden müsse. Haben wir also als Landtag nicht das Recht zu sagen: Regierung, das sind deine Worte, beweise, daß deine Thaten mit den Worten übereinstimmen! (Dobro! Bravo! im Centrum und Znhörerranme. Eine Stimme: Hört!) Dann ist aber der Antrag der Minorität nach keiner Richtung hin gefährlich. — Der Herr Abgeordnete Svetee hat ja den Weg angedeutet, den der Landesansschnß gehen soll; er soll bei einzelnen Paragraphen Anträge stellen, man soll dem Ministerium die Möglichkeit bieten, uns freiere Bewegung zu gestatten, wenn es in den Intentionen des Ministeriums liegt. Man kann nicht darauf erwidern: das Ministerium habe Gelegenheit gehabt, einen freieren Entwurf dem Landtage vorzulegen; ich glaube nicht, daß dieser Einwnrf irgendwie begründet ist. Der frühere Landtag hat sich mit dem Gesetzentwürfe, wie er fertig vorliegt begnügt, das Ministerium legt ihn vor, es dem ersten Anlasse von Seite des Landtages selbst überlassend, eine freiere Bewegung in das Gesetz hinein zu bringen. Cs ist daher die Alternative, welche der Herr Abgeordnete Kromer gestellt hat: entweder sei man bei früheren Berathungen gründlich zu Werke gegangen oder nicht, und daß im ersten Falle sich der Landtag nicht selbst ein Armuthszeugniß geben könne, durchaus nicht zutreffend. Diese Alternative ließe endlich noch die dritte Alternative zu: der Landtag ist zwar sehr gründlich zu Werke gegangen, konnte aber nicht weiter gehen, wollte er nicht das ganze Werk scheitern machen. Der Herr Abgeordnete Dr. Snppan hat aber den Satz aufgestellt: jede Aenderung des Gemeindegesetzes würde ans dem Grunde vergeblich erscheinen, weil, wenn wir heut zu Tage auch einer anderen Regierung gegenüber stehen, doch immer das nämliche Gesetz da sei, welches uns binde. Nun, die von mir früher vorgelesenen Stellen des Berichterstatters über das Gemeindegesetz im vorigen Jahre beweisen, daß im Umfange dieses Gesetzes, dieses Reichsgesetzes dennoch derartige Veränderungen möglich sind, welche der Gemeinde eine größere Autonomie gewähren. (Dr. Tornau : Sehr gut!) — Dann aber ist es eine andere große Frage, ob einzelne Veränderungen im Gesetzentwürfe möglich und ob sie wünschenswerth sind oder nicht. Da ich mich in deren meritorische Beantwortung heute nicht einlasse, so werde ich blos bereit formellen Theil behandeln. Hieher gehört nämlich die Frage: „S o l l e n i n Kr a i u Bezirksvertretnngen e i n g e sührt werd e n o d er nicht?" Diese Frage gehört auch ans dem Grunde hieher, welchen ebenfalls der Herr Berichterstatter der Majorität des Ausschusses in der Session vom Jahre 1863 angeführt, und zwar als Vorfrage vor das hohe Hans gebracht hat; damals nämlich wurde schon die Vorfrage gestellt: sollen Bezirksvertretungen eingeführt werden oder nicht? Der Be-' richterstatter der Majorität hat damals die Vorfrage damit begründet, daß er sagte: wenn Bezirksvertretungen sein sollen, so müsse auch in der Technik des Gesetzes und dessen einzelnen Bestimmungen darauf Rücksicht genommen werden. Es ist ganz wahr, was der Herr Abgeordnete Dr. Snppan gesagt: das Gesetz über die Bezirksvertretnngen brauche kein Bestandtheil der Gemeindeordnung zu sein. Jedoch aber in der Technik, Stylisirnng des Gemeindegesetzes müsse auf diese Möglichkeit bereits Rücksicht genommen werden; wenigstens hat das ganze Hans vor zwei Jahren dieser Ansicht beigepflichtet mid die Vorfrage erörtert, und cs mußte daher auch Heuer wieder diese Vorfrage erörtert werden. (Dr. Toman: Sehr richtig!) Ich lasse mich also in die Erörterung der Vorfrage nicht ein, ich sage nur, daß diese Vorfrage eine gründliche Erörterung fordert. Mit dieser Vorfrage muß der Ausschuß zunächst vor das Haus treten. In dieser Richtung aber müssen wir der Regierung entgegen kommen, wir müssen die Frage der Bezirksvertrctuug noch einmal gründlich erörtern; wir müssen sie erörtern, weil gerade die politische Organisation, weil gerade die Entlastung oder die Möglichkeit der Entlastung der politischen Behörden von einer Reihe von Geschäften nur dann gegeben ist, wenn das Ministerium auch die Körperschaften im Lande findet, welchen cs diese Geschäfte mit Beruhigung überlassen kann. (Dobro!) Das Ministerium hat in Galizien den Regicrungs-antrag ans Bezirksvertretungen eingebracht; in Böhmen und Mähren sind Bezirksvertretnngcn bereits durchgeführt und sie bewähren sich dort auf die glänzendste Weise von der Welt, und aus dem eigenem Munde des jetzigen Herrn Staats-ministers habe ich das Lob der böhmischen und mährischen Bezirksvertretnngcn gehört. In Steiermark hat der Landesausschuß in weiser Voraussicht einen derartigen Gesetzentwurf vorbereitet, und bei uns wird die Landtagsscssion verschwinden und cs wird dann heißen: Ja, Landtag, warum hast du mir denn nicht Behörden, Korporationen gegeben, denen ich die Geschäfte der Bezirksämter zum Theil übertragen kann (Rufe im Centrum : Sehr richtig , sehr gut!); ans diesem Grunde müssen die Vorfragen erörtert und kann man nicht nach dem Votum der Majorität des Ausschusses darüber hinausgehen. Dieses sind wichtige Gründe, und wenn der Herr Abgeordnete Kromer fragt: Ja, wo sind beim die Veränderungen, die im Gesetze gemacht werden sollen, so erwidere ich darauf: Wenn gar keine Veränderungen wären, so ist die einzige Vorfrage schon Grund genug, den Gemeinde-gesetzentwurf nochmals dem Ausschüsse zurückzuweisen. Der Herr Abgeordnete Kromer hat aber am Schlüsse die Frage der Autonomie insoweit in den Bereich der heutigen Erörterungen gezogen, daß er gemeint hat, die Autonomie sei ein verschleiertes Bild von Sais, sei ein nebelhaftes Wort, welchem noch jede bestimmte Klarheit fchlr; nun so hat bereits der Herr Vorredner gesagt: daß es heute nicht möglich sei, zu sagen, wie sich in jedem einzelnen | Falle die Autonomie zu gestalten habe, weil dies die Debatte zu weit abführen würde. Wir, die wir in der Minorität des Ausschusses sind, ersuchen aber eben den Landtag darum, daß er uns gestatte, unsere Ansicht von Autonomie bei der nochmaligen Berathung des Gesetzentwurfes vorzubringen. Also man gebe uns Gelegenheit dazu, wir werden unsere Ansichten über Autonomie bekannt geben und man wird dann sehen, ob sie wirklich so etwas Furchtbares, Schrcckbares ist, wie sie heute dem Herrn Abgeordneten Kromer erschienen zu sein scheint. (Dobro! Bravo! im Centrum und Zuhörerraume.) Der Herr Abgeordnete Kromer hat endlich gesagt: er habe in diesem Hause die Autonomie wiederholt befürworten gehört, nie aber ein Wort von der Macht und Einheit, von der Wahrung der centralen Stellung des Gcsammt-staates. Ja, der Herr Abgeordnete Kromer hat selbst die Gründe angegeben, warum das geschehen, indem er selbst gesagt hat: daß unsere ganze gegenwärtige Verfassung mehr auf dem Grundgesetze, mehr auf dem Grundsätze der Macht und Einheit des Staates, als der freien Bewegung der einzelnen Theile beruhe. 'Richt um die Ccntralgcwalt haben wir zu kämpfen, denn die ist schon stark genug, sondern darum, daß diese Eentralgewalt eine freie Bewegung uns überlasse. (Dr. Toman: Sehr richtig!) Aus diesen Gründen befürworte ich den Antrag des Minoritätsausschusses. (Dobro! Beifall im Centrum und Zuhörcrranmc.) Präsident: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. Svctcc: Ich würde mich nur gegen die Vorwürfe des Abgeordneten Kromer verwahren. (Heiterkeit im Publikum.) Er hat nämlich uns zugemuthct, daß wir eigentlich noch garnicht wissen, was wir zur Abänderung beantragen wollen; hätte er bett Bericht der Majorität des Ausschusses aufmerksam dnrchgclcscn, so würde er offenbar gefunden haben, daß wir uns jene Paragraphe ausdrücklich vorbehalten haben. Wir konnten sie int Ausschüsse nicht vorbringen, weil uns die Gelegenheit dazu nie geboten war. Es hat sich nur um die Vorfrage gehandelt, ob wir uns in welche weitere Erörterungen einlassen sollen oder nicht. Daß wir sie auch heute nicht bezeichnet haben, liegt der Grund wohl darin, daß wir ja hier eine Debatte nicht anregen können, die offenbar nicht zur Sache gehört. Würden wir heute die Punkte bezeichnet haben, so Hätte man uns wahrscheinlich zur Tagesordnung gewiesen, oder wäre man wahrscheinlich vom Gegenstände so weit abgeschweift, daß eine Verwirrung der Behandlung des Gegenstandes entstanden wäre. Ich kann in dieser Beziehung den Abgeordneten Kromer ver-i sichern, daß wir wissen, was wir wollen. (Abg. Kromer: Das glaube ich !) Er hat ferner gemeint, daß das Gemeinde-gesetz ein systematisches Werk sei und daß man jetzt nicht Abänderungen anregen und beschließen kann, weil diese die Systematik beirren würden. Nun, in dieser Beziehung erlaube ich mir, zu bemerken und die Hoffnung auszusprcchcn, daß das Comite, welches zur Vorbcrathung bestellt ist, wahrscheinlich so viel gesundes Urtheil haben dürfte, um die Abänderungen auch in einer systematischen Ordnung vorzunebmen und überhaupt systematisch in das ganze Gesetz einfügen zu können. Im Allgemeinen ist aber, möchte ich sagen, die Debatte infoferne theilwcisc unklar geworden, daß man übersehen hat, daß cs sich hauptsächlich darum handle, ob all-fällige Abänderungen überhaupt der Vorbcrathung unterzogen werden sollen ober nicht. Es handelt sich nicht darum, daß man die Abänderungen beschließe und zum Gesetze erhebe, sondern cs handelt sich rein nur darum, ob man darüber vorberathcn solle oder nicht, und Wenn man die Frage von dieser Seite auffaßt, so wird man wahrlich eine Gefährdung des Zusammenkommens des Gesetzes nicht daraus deduciren können. Der Herr Dr. Suppan hat gemeint, wir könnten uns in Gcsetzcsünderungcn aus dem Grunde nicht einlassen, weil wir noch gar keine Praxis, keine Erfahrungen über das bestehende Gcmeindcgesetz haben. Dem habe ich bereits in meinem ersten Vortrage widersprochen und muß noch einmal widersprechen. Wir haben freilich in unserem Lande keine Erfahrungen, allein wer aufmerksam die Zeitungen der Nachbarländer gelesen hat, der wird sehr oft Gelegenheit gehabt haben, zu bemerken, daß man die Mängel des gegenwärtigen Gemcindcgesetzes in andern Ländern gerügt und daß man den Wunsch nach Abänderungen ausgesprochen hat. Wenn der Abgeordnete Kromer glaubt, daß man dadurch, wenn man ein Gesetz in Kürze wieder ändert, sich gleich ein Armuthszeugniß ausstellt, so hat leider schon der gegenwärtige Landtag sich vor zwei Tagen ein Armuthszeugniß ansgestellt, und überdies muß man dann annehmen, daß sich unsere Regierung selbst bei den Nachtragsverord-nungcu ein Armuthszcugniß nach dem andern ausgestellt hat. Ich glaube aber, daß das durchaus nicht daS Ausstellen eines Armuthszengnisses ist, sondern eS ist dies das Nachgeben einer bessern Ueberzeugung, cs ist dies das Würdigen, die Anerkennung neuer Bedürfnisse. (Sehr gut! Bravo! im Centrum.) Präsident: Wünscht noch Jemand zu sprechen ? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so hat der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Die Debatte über einen äußerst einfachen Antrag des Ausschusses hat sehr weit gehende Dimensionen angenommen, und ich glaube, cs würde ein Verstoß gegen die Geduld des hohen Hauses sein, wenn ich mich in meiner Erwiderung auf daß ganze Feld erstrecken wollte, um alle die Materien zu behandeln, welche in die Debatte gezogen worden sind. Ich glaube gut zu thun, wenn ich mich darauf beschränke, jene Einwendungen einer Besprechung zu unterziehen, welche dahin gerichtet worden sind, um dar-zuthun, daß cs nothwendig wäre, die Regierungsvorlage einer neuerlichen eingehenden Berathung auch über andere Paragraphs als den §. 24 zu unterziehen. Zunächst wurde hervorgehoben, cs sei eben nicht nothwendig, das Gesetz Paragraph für Paragraph durchzugehen, sondern cs könnten eben von den einzelnen Mitgliedern des Ausschusses, welche der Ansicht sind, daß Abänderungen vorzunehmen seien, oder wenigstens solche in Erörterung gezogen werden sollen, einzelne Bestimmungen hervorgehoben und einer Besprechung zugeführt werden. Dies würde allerdings ein wesentliches Zeitersparniß sein; ob aber die Harmonie des ganzen Gesetzes dadurch wesentlich gewinnen könnte, wenn man einzelne Partien des Gesetzes herausreißen und sie hinterdrein in eine andere Form gießen wollte, Dies, meine Herren, mögen Sic selbst beurtheilen. Wir haben zwar keine bestimmten Partien des Gesetzes nennen, sondern nur im Allgemeinen andeuten und in der heutigen Debatte begründen gehört, daß die Positionen der Autonomie der Gemeinde eine schwache Partie der Regierungsvorlage und des zu votirenden Gesetzes sind, und zweitens vernommen, daß die Frage einer Erörterung bedürfe, ob Bezirksvertretungen iti unserem Lande dennoch einzuführen seien, obwohl der Landtag sich vor zwei Jahren mit Stimmen-Einhelligkeit dagegen ausgesprochen hat, und obwohl seit jener Zeit die Verhältnisse in unserem Lande in seinem Charakter meines Wissens dieselben geblieben sind und nur in einzelnen Köpfen anders geworden sind. (Kromer: Bravo!) Es ist richtig, daß Gesetze gar häufig der Nachbesserung bedürfen, aber so viel ich weiß, werden derlei Nachbesserungen erst dann vorgenommen, wenn, wie beim Gesetze über das Moorbrennen, Erfahrungen inzwischen liegen, welche eben die Besserung als wirklich vorhandenes Bedürfniß darstellen, aber ans inzwischen eingetretene Aenderungen der Ansichten über die Dinge, über welche selbst man keine Erfahrungen gemacht hat (Rufe: Sehr gilt!), in die Aenderung eines Gesetzes sich einzulassen, welches durch zwei Jahre nach und nach vom Landtage mühsam zu Stande gebracht worden ist, dafür würde ich denn doch nicht stimmen können. Die Dringlichkeit des Gemeindegesetzes ist allerdings groß — ich will nicht sagen, daß Srnin zu Grunde gehen würde, wenn cs noch drei Jahre auf ein Gemeindegesetz warten müßte, das nicht — aber das Bessere im Lande muß verschoben bleiben auf unbestimmte Zeit , wenn wir wieder Aenderungen an unserem Gemcindegcsctze vornehmen und wieder riskireu, daß dasselbe nicht sanctionirt werde, und hiedurch uns dem Gelächter der Nachbarprovinzen preisgeben. Meine Herren, wenn wir wieder unser . . . (wird unterbrochen vom) Abg. Dr. Toman: Ich glaube nicht. Abq. Svetec: Diese Anschauung habe ich schon widerlegt. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Ich bitte, Einwendungen in dieser Art vorgebracht, verstoßen, glaube ich, wider die Geschäftsordnung; es sind derlei Unterbrechungen des Redners entschieden gegen ihre Bestimmung. Ich bitte den Herrn Vorsitzenden, sie zu wahren. Ich bin vollkommen bereit, jedem auf seine Rede zu erwidern; jedoch Unterbrechungen meines Vortrages bitte ich ... (wird unterbrochen vom) Präsident: Ich muß jedenfalls ersuchen, den Redner nicht zu unterbrechen. Abg. Svetec: Darf ich um das Wort bitten? Präsident: Der Baron Apfaltrern hat jetzt das Wort. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Es wurde der Vorschlag gemacht, man könnte die Sanction des Gesetzes dadurch sichern, daß man die zu ändernden Positionen des Gesetzes nur eventuell der Regierung vorschlagen und am Schlüsse sagen wollte, daß, wenn die Regierung auf diesen Vorschlag nicht eingeht, sie die Gnade haben möge, das Gesetz in der ursprünglichen Tcxti-rnng der Regierungsvorlage der allerhöchsten Sanction anzuempfehlen. Ich meine, es wäre wirklich ein äußerst sonderbarer Vorgang in der Votirung von Gesetzen, welcher meines Wissens in der Welt noch nicht vorgekommen ist, wenn man beim Gesetze so im licitatorischen Wege von Position zu Position herabgeht bis auf das Minimum —■ die Regierungsvorlage. Entweder ist dem hohen Landtage die Regierungsvorlage genehm, bann, meine Herren, nehmen Sie sic an, oder sic ist nicht genehm, so nehmen Sie dieselbe nicht an; aber eine Licitatiou abhalten über die Position, die wir etwa brauchen oder uns einbilden, zu brauchen, dies, meine Herren, wäre denn doch nicht ein Vorgang, welcher eines gesetzgebenden Körpers würdig wäre. (Ruf: Richtig!) Die Erfahrungen des Nachbarlandes seien nicht zu unterschätzen, wurde uns gesagt; denn es sei gleichgiltig, ob die Bezirksämter ober die Bezirkshauptmannschaften diejenigen Organe sind, welche der Gemeinde zur Seite stehen. Erstens ist diese Behauptung in ihrem vollen Umfange nicht richtig; denn cs ist etwas Anderes, ob das Bezirksamt nahe an den einzelnen Gemeinden liegt, oder partienweise ziemlich ferne von denselben ist, das ist nicht glcichgiltig; — aber, meine Herren, die verschiedene Organisirung der untersten Administrativbchörden habe ich auch in einem andern Sinne gemeint, und in diesem Sinne halte ich sie für einflußreich. Erinnern Sic sich, meine Herren, wie unsere Gemeinden jetzt vorzugehen gewohnt sind. Wenn sic den geringsten Zweifel haben, und ich glaube, wenn sie irgend eine Unbedeutenheit aus dem Dorfe beseitigen wollten, so gehen sie schon zum Bezirksamtc und fragen, ob sie das thun dürfen und thun sollen. Dadurch wurden die betreffenden Organe, die Bezirksämter, gewöhnt, eine väterliche Vormundschaft und Fürsorge für die einzelnen Gemeinden zu üben, wie sie nur ein Vater gegenüber seinem vierjährigen Kinde haben kann. Wenn nun die Gemeinden jetzt auf Grundlage dieses Gesetzes organisirt werden und gegenüber den nämlichen Personen stehen, zu denen sie jeder Kleinigkeit wegen zu laufen gewohnt sind, so wird sich der nämliche Schlendrian einbürgern und wird die Autonomie, welche den Herren so werthvoll ist (Dr. Toman: Gewiß!), wohl zu Grunde gehen, und hauptsächlich deswegen, weil die Gemeinden denselben Personen gegenüber stehen. (Rufe im Centrum: Richtig! Dr. Toman: Sehr richtig! Aber es ist anders auszulegen.) Es wurde bemerkt, man müsse den gegenwärtigen Moment benützen, nachdem das gegenwärtige Ministerium in seinen Kundgebungen eine gewisse Willigkeit zur Decentralisation, zur Gewährung einer ausgedehnteren Autonomie an die Länder zeige. Meine Herren, wir haben ja hier nicht staatsrechtliche Fragen im größeren Umfange zu erörtern, sondern ganz einfach die Frage, ob wir das Gc-meindcgesetz, wie cs vorliegt, mit einer geringen Abänderung des §. 24 votiren sollen oder nicht. Wie die Regierung der einzelnen Länderstellen zum Gesammtreiche gestaltet werden soll, darüber heute Worte zu verlieren, ist wahrlich nicht am Platze; jedoch welchen Standpunkt die Regierung dem Gemeindcgcsctze gegenüber einzunehmen gedenkt, dies, meine Herren, haben Sie in präcisester Form und ohne daß man die Intentionen der Regierung etwa zu erathen braucht, heute hier von Seite des Regierungs-Vertreters gehört. Sc. Excellenz der Herr Statthalter hat ausdrücklich erklärt: In dieser Form ist die Regierung geneigt, das Gesetz Sr. Majestät zur Sanction anzuempfehlen. Ja, meine Herren, ist damit gesagt, daß sie Willens und geneigt wäre, auf eine größere Ausdehnung der Autonomie einzugehen? Nein! Ich will nicht sagen, daß ich nicht in gewisser Hinsicht es wünschte, jedoch für unsere heutige Frage brauchen wir keine andere Intention der Regierung zu kennen. Die Autonomie der Gemeinde, wie der Regiernngsvcrtrcter gesagt hat, ist in unserem Gesetze nicht so übel gewahrt; sie ist weitgehend gewahrt, sie ist in dem selbständigen Wirkungskreise durch gar nichts beschränkt, als durch die positiven Gesetze. Berufungen gegen ihre Entscheidungen gehen nicht an die öffentlichen Behörden, sondern an die Gesammtvertretnng des Landes oder eigentlich an deren Ausschuß. Was kann in dieser Weise die Autonomie der Gemeinde beschränken, als ihre eigene Unfähigkeit, ihr eigener Wille, cs so fortzusetzen, wie sie es bisher gethan haben. Etwas Anderes beschränkt die Autonomie der Gemeinde in ihrem selbständigen Wirkungskreise nicht, dieser ist vielmehr viel zu weitgehend, viel zu weit ausgedehnt worden, aber daran können wir keine Aenderung vornehmen; er wird den Gemeinden lästig fallen — das sage ich im Voraus — wir können aber nun das Gesetz nicht ändern, weil ein Reichsgesetz cs ist, das die bezügliche Bestimmung enthält. In Steiermark habe man — sagt der eine der Vor redner — nunmehr die Erfahrung gemacht und es sei dort ein Gesetzentwurf vom Landesansschusse verfaßt worden, um die Einführung der Bezirksvertretungen zn veranlassen. Meine Herren, das ist ja nur eine Einwendung, welche gerade den Ausschußantrag unterstützt. In Steiermark steht die Gemeindcordnung schon in Wirkamkeit und doch bringt jetzt erst der steiermärkische Landesausschnß bei dem Landtag eine Vorlage über Bezirksvertretnngen ein. Meine Herren! Was hindert beim also uns, auch dem Beispiele des Nachbarlandes zu folgen und es einige Zeit mit dem Gcmcindcgesetzc, so wie cs ist, und ohne Mittclvcrtrctnngcn zwischen den ersten, den Gemeindevertretungen, und dem Landtage zn probircn und erst dann, wenn die Sache nicht entsprechend, wenn die Autonomie nicht gehörig gewahrt sein sollte, diese Mittclvcrtrctnngcn einzuführen. Ich will mit diesen Worten nicht gesagt haben, daß cs dazu kommen werde, oder daß ich wenigstens der Ansicht bin, cs solle dazu kommen. Aber ein Hinderniß j wird nicht vom Landtag geschaffen, daß cs dazu kommen könne, und es ist nicht gefehlt, inzwischen diese Erfahrungen zu machen. In eben dieser Weise wurde im Nachbarlandc Steiermark aus Grund gemachter Erfahrungen ein gediegener Gesetzentwurf eingebracht, welcher in der Publicistik mit vielem Beifall aufgenommen worden ist und nun dem Landtage zur Genehmigung vorliegt. Meine Herren! Es wurde endlich betont, den Herren, welche der Ansicht sind, daß Aenderungen im Gemcindege-sctzc vorgenommen werden sollen, nicht die Stimme zu entziehen, sic nicht zu contumaciren. Meine Herren! Im Landtage hier wird Niemand con-tumacirt, Niemandem ist das Wort verweigert worden, seine Ansicht zur Geltung zu bringen, und die Herren, welche für die Ansicht der Minorität im Ausschüsse gesprochen haben, hatten von diesem Rechte vollkommen Gebrauch gemacht. Es hätte auch das hohe Haus gewiß nichts eingewendet, wenn einzelne Paragraphc genannt worden wären, welche insbesonders der Abhilfe bedürftig sind. Somit können diese Herren nicht sagen, das sie contumacirt wurden, daß die Minorität zum Schweigen gebracht worden ist. Wir sind uns alle, und nicht blos jene Herren, die dies betont haben, dessen bewußt, was unsere Pflichten, die wir den Wühlern gegenüber haben, sind. Aber diese Pflichten bringen cs mit sich, daß wir unserer eigenen Ueberzeugung folgen, unbeirrt um derlei theoretische Exercitien. Es wurde vorgebracht, daß nach dem Gesetzentwürfe die politische Gewalt alle Gemeinden immer in der Hand haben wird und daß sie in stetem Kampfe sein werden, welcher, wenn er je beendet wird, nicht anders enden kann, als damit, daß die Gemeinde unterliegt. Ich habe schon darauf aufmerksam gemacht, woher dieser angebliche Kampf kommt; gegenwärtig habe ich im Lande überhaupt keinen Kampf gesehen, weil eben der eine Kampfgenosse sich mit gebundenen Händen vor dem Gegentheile gebeugt und sich ihm unterjocht hat. In Zukunft, meine Herren, möge sich der andere Kampfgenosse rüstiger gegenüberstellen, und ich bin überzeugt, daß die politischen Behörden in Zukunft kein außerordentliches Verlangen darnach tragen werden, sich in Dinge zn mischen, die andere Leute abzuwickeln competent sind. Meine Herren, ich weiß mich sehr gut zu erinnern, daß ich mit den Worten, welche das eine Mitglied des hohen Landtages hier vorgelesen hat, die vorjährige dritte Lesung dieses Gesetzes begonnen habe. Ich bin mir dieser I Worte sehr wohl bewußt, und, glauben Sic mir, meine Herren, ich habe damals nach meiner Ueberzeugung ge- I sprachen, und in diesen Worten ist auch heute meine Ueber- j zcugung auf das Wahrste wiedergegeben. Jedoch ich habe diese Worte gesagt, um meine persönliche Anschauung, um die Anschauung des Ausschusses, in welcher auch mehrere Glieder, die heute gegen den Ausschußantrag gesprochen haben, vertreten waren, zum Ausdrucke zu bringen und darzulegen, wie er über die Sache denke und daß er Grund habe, ungeachtet seiner anderen Denkungsart, das zu befürworten, was sohin thatsächlich das hohe HanS angenommen hat. : Ich bin nocki heute der Ueberzeugung und cs wäre mein innigster Wunsch, wenn das hohe Haus mit Aussicht ans Erfolg jene Textirung des Gesetzes votircn könnte, welche j im Jahre 1863 aus seinen Berathungen hervorgegangen ist. j Jedoch, meine Herren, Sic wissen ja, was in der Mitte liegt. Es sind die Gründe dargelegt worden, warum der Ausschuß gegen seine Ansicht den Antrag gestellt' hat, auf gewisse.Aenderungen des Gesetzes, die von der Regierung gewünscht worden sind, einzugehen und warum ich in Folge dessen diese Beschlüsse befürwortet habe. Meine Herren, Sic haben diesen Gründen beigestimmt nicht aus Rechthaberei, sondern wegen dem Frommen dcö Landes, damit cs eine Ordnung in seinem Gcmcindewesen bekomme. Sind diese Berhältnissc heute anders? Haben wir heute nicht den nämlichen Wunsch und denselben Grund, das Gcmcindcwcscn zu ordnen und werden wir mehr erreichen, wenn wir auf die Bestimmungen des frühern Gesetzentwurfes zurückgreifen und so riskircn, daß wiederholt die Sanction verweigert werde? Die Opportunität ist cs, die immer kluge Männer leitet, und ich habe im vorigen Jahre den Antrag mit der Bemerkung anempfohlen und thue cs auch heute: Der Klügere gibt nach. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Ich unterbreche die Sitzung ; auf einige Minuten. (Die Sitzung wird um 12 Uhr 55 Minuten unter- j brechen, wieder aufgenommen um 1 Uhr.) Der Antrag des Ausschusses lautet (liest denselben). | Ich werde die namentliche Abstimmung eintreten lassen, und ! ersuche jene Herren, welche mit dein Vorgehen des Ausschusses cinvcrstandcu sind, mit „Ja," die aber dagegen sind, mit „N e i n" zu autwortcn. (Mit „Ja" stimmten: Freiherr von Apfaltrcrn, Graf Auersperg, Brolich, Freiherr Codclli, Dcrbitsch, Deschmann, Golob, Guttman, Jombart, Kromcr, v. Langer, Mulley, Dr. Reiher, Rudcsch, Freiherr v. Schloißnigg, Dr. Suppan, v. Strahl, Dr. Skcdl, v. Wurzbach. • Mit „9?ein" stimmten: Dr. Blciwcis, Dr. Costa, Kapelle, Klcmeneiö, Korcu, Obreza, Rozman, Zagorec, Svctcc, Dr. Toman, Dechant Toman, Freiherr v. Zois.) Seine fürstbischöfliche Gnaden, Kosler und Locker sind abwesend. Das Ergebniß der Abstimmung waren 19 „Ja" und 12 „Rein." (Ruf: Richtig!) Es ist somit der Antrag des Ausschusses angenommen. . Wegen der vorgerückten Tageszeit — (Rufe: Nein! . Dr. Costa: Gcmcindcvrdnung !) Wir werden also fortsetzen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrcrn: Der Ausschuß ist für den Fall, daß der hohe Landtag diesen soeben zum Beschlusse erhobenen Antrag annehmen sollte, auch in die Berathung darüber eingegangen, welchen Antrag er in Betreff der von dem vorjährigen Beschlusse abweichenden Fassung des §. 24 sammt den bezüglichen Angelobungsformcln dem hohen Hause anempfehlen soll. Er hat aus denselben Gründen, welche schon der hohe Landtag in der vorjährigen Session anerkannt hat und aus denen er den von der k. k. Regierung gewünschten Abänderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes beizutretcn beschlossen hat, und insbesondere, um cs zu ermöglichen, daß der Gcmcindeorganismus auf Grund dieses Gesetzes gleichzeitig mit der in naher Aussicht stehenden Organisirung der übrigen Bcrwaltungszwcigc in die Wirksamkeit trete, beschlossen, den Antrag zu stellen: „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Der §. 24 der in der ersten Sitzung der diesjährigen Session eingebrachten Regierungsvorlage einer Gemcindcordnuug und Gemcindewahlorduung, sowie die im Anhange der Gemeindcordnung enthaltenen beiden Angelobungsformcln werden in der von der k. k. Regierung vorgeschlagenen Fassung angenommen; 2. die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird sohin in ihrer Gänze angenommen; 3. für die Redaction und slovenische Textirung derselben wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender, neu zu wählender Ausschuß eingesetzt." Präsident: Die weitere Debatte verschiebe ich auf die nächste Sitzung. (Rufe: Ohne Debatte! Dr. Costa: Es wird ja keine Debatte stattfinden; Dr. Toman: Ich glaube, cs wäre zweckmäßig, wenn das Gesetz heute beendet würde.) Ist cs der Wunsch der Versammlung, die Sitzung fortzusetzen ? Ich bitte jene Herren sich zu erheben, die die Fortsetzung wünschen. (Die Majorität erhebt sich; v. Wurzbach : Die Generaldebatte!) Es sind drei Anträge, ich eröffne die Generaldebatte darüber. (Nach einer Pause:) Nachdem Niemand das Wort ergreift, gehen wir zur Special-debattc der einzelnen Anträge über. Erster Antrag. (Liest denselben.) Wünscht Jemand darüber das Wort? (Nach einer Pause:) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich den Antrag zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nunmehr der zweite Antrag, der dahin geht (liest denselben). Ich bitte sich zu melden, wenn Jemand das Wort wünscht. (Nach einer Pause:) Es erhebt sich Niemand. Ich bringe den Antrag zur Abstimmung. Jene Herren, welche auch den zweiten Theil annehmen, wollen sich erheben. (Die Majorität erhebt sich.) Endlich kommt der dritte Antrag (liest denselben). Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause:) Nachdem auch hierüber Niemand das Wort ergreift, so bringe ich diesen dritten Theil zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Will das hohe Haus auch in dritter Lesung den Gegenstand heute vornehmen? (Rufe: Ja!) Ich bitte abzustimmen, ob das Gesetz auch in dritter Lesung angenommen wird. (Die Majorität erhebt sich.) Ich bitte nur noch zur Wahl der zwei Schriftführer zu schreiten. Abg. Dr. Costa: Nicht auch die Wahl des Comito's von fünf Mitgliedern zum Absätze 3, der eben angenommen wurde? Abg. Dr. Toman: Herr Präsident, es wäre vielleicht zweckmäßig, wenn Sie belieben würden, daß auch der Ausschuß von fünf Mitgliedern gewählt würde. Präsident: slovenischen Text zu rcdigiren haben wird. (Nach Abgabe der Stimmzettel und vorgenoinmcncm Scrutinium:) Die Resultate der vorgenommenen Wahl sind: In den Ausschuß werden gewählt: Herr Svetec mit 32 Stimmen, Toman mit 28 Stimmen, Dr. Bleiweis mit 32 Stimmen, Koren mit 25 Stimmen, Rozman mit 27 Stimmen. Ja, diese Wahl kommt schon später an die Reihe. | (Statthalter Freiherr v. Bach verläßt den Saal. — Nach j Abgabe der Stimmzettel und Scrutinirung derselben:) Es sind bei dieser Wahl die Herren Gnttman und Svetec mit eminenter Majorität zu Schriftführern gewählt worden. (Gnttman: Schön! Ich danke für die Aufmerksamkeit.) Ich bitte nunmehr zur Wahl der fünf Mitglieder des Comitö's zu schreiten, welches dem Antrage gemäß den Abg. Dr. Toman: Ich bitte speciell zn bemerken: Dechant Toman. Präsident: Ja wohl, Dechant Toman! Ich schließe nunmehr die Sitzung. Samstag ist die nächste Sitzung. Ans die Tagesordnung kommt: Rest der I heutigen und der Antrag des Grafen Auersperg. (Schluß der Sitzung 1 Ahr 30 Minuten.) Druck von Ignaz v. Kleinmayr & gebot Bamberg in Laibach. Verlag des srnin. Landes - Ausschusses. - - ,y- ' vjfc - ()f, :• i ' • - <0#f . • rj'~ -■ r S i !!< S ' : • ' ‘ 1 r' • *>, •'< .’J "> . ) ■ . . ■ . . , « . ■ • • 'r • .