MtettiOlmz - Vlatt mr AaibKcher Ueitung ' ^ ,...... — KamstaZ Ven 22. KVDtember 1833, Z. 12-54. (5) Nr» l/LogzI^gl. V. Gt> Kundmachung. In Betreff des Bezuges der aNgtmemtn Verzehrungssieuer von der Biernjeugung im illyrischm und küsscnland'schen Guberlnat 5 Gebiethe für tzaö Verrvaltungsjahr z233. — Die t k. illpr Cameral-Gefallen-Verwaltung macht b'lem.t bekannt, daß der Bezua der aggcm^nen V?c;chrunMeuer von der B^ererzettgung ,m »gynschen und küstenlandlschen GubernialiGe^ brnheauf e in Jahr, d. r. vom l. Nooember 3.852 bis letzten October »835, der Vnpachz tung ausges'yt, ul-,0 zu diesem EnhedieCon-eurrmj mittelst schriftlicher vcvstegclter Offerle eröffnet werve. — Von diese? Verpachtung wird ftdoch die Elnzllhunss der Verzehrungssseuee von ber Blncizcllgung in der Stadt Trnst und Vem dazugehörigen Freihafens Terrltorio, dann von der Bikrclnfuhr m d,e Hauptstadt katdach^ so wls auch des dcr Stadt Lalb^ch und andern Orten im Ulpnschen und küstenlandischen Guberniat-Gebielhe be^,lllgten LocalzuschlageS, au5ge< nommen. —. In Absicht auf den Bezug d«r Ver^eprungssteucr von der Biererzcugung im küstcniandlschen Gubcrnialgebiethc wlrd zum Nußll,f5prelse der Betrag m»r l^oi fi, sage: Eln Tauscnd Vierhundert Em Gulden 3. M. ongenvmmen. — Dagegen werden be» dem Umstände, baß die Verpachtung der Bierse». zehrungssteuerlstnhebung im illyrischen Gubc?-ntalgebleihe auch keeiswelse zl/geg?ben wird, für den Bezug de? frägltchen Stcuerabgabe fol? ger.ye Zlusruf^prnse, und zwar: ,m ganzen ,l!pl'lsckcn Gubernlalgebiechc nut 70200 ss. sa» ge: Slebenzig Tausend Zwei Hundert Gulden E. M,;^dann nach einzelnen Krelstn, unp zGar: für den KlagtnfuNer Kreis m»t ^3o,/, fi./ für dm V'llacher Krels m,t »5^2 ss., für d«n k«ibach«r Krns mlt ^26 fi., für den Neu-fiadtler Krels mtt 93« fi., und für den Adels, bcl'g.r Kl'e.^mtt i2Z6 fi. ^, M. fcssBesertt. -HttrW^U'd jedoch bemerkt, daß, wenn b.e .fflgtNWMtlg noch m VerhandNlny siehende Aus-sch.lWNtz der Emzlchung der Vcr^hrungsste'ucr vsn dz.r Blererzeugunß m dcr Etadt ^albach , tzöhtttN Orts zugestanden werden sollte, dir Zl5calprnse fur den Bezug der G,croerzehrungsl Steun im iüprlschen Gubermal-Gclnnhc mit Ausnahme der Stadt Laibach mit 65on der Bicrerzeugung im gsn^cn l^lvrlschen Gubernial-Gebiethe mit und ohne Ausschluß der Stadt kaibach lauiet. —» Dn Offerte sind bis zum 8. October l833, Mittags um l2 Uhr im Bureau des Vorstandes der k. k. illyr. Camera! - Gefallen« Verwattu'ng zu Laibach, im Hchn'schen Hause, «ud Consc. 3lr. 262, zu überreichen, und mit dcr Aufschrift: „Anbot für den Bezug derails gemeinen Verjehrungssseuer von der Bicrer» zeugung" zu versehen. — Die Concurrenz ssehr zwar auch bezüglich der beiden ginannten Gubernial »Gebiethe frei, doch muß für jedes Gubernial »Gebeth und rücksichtlich des illpri« schen Gubetnial » Gebiethes nach obiger Be« stlmmung der besondere Anbot gemacht werden. — Offerte, welche nach dem Schlußtermine einlangen, bletben außer aller Berück-fichtl-yung, unb v»<» AnbDtcn, welche abn?D-chllldeNebenbedinIung^n enthalten, wird kein Gebrauch gemacht werben. — Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Ge« seyen t«nd Tiach der Lanbtsverfnssung von solchen Unternehmungen nicht abgeschlossen ist. Für jeden Fass sind alle Jene sowohl don der Uebernahme, als vov der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welch? schon cnmmaln'ch abge-urlheUt waren, o^er auch nur in einer Criminal gerichtlichen Untersuchung gestanden hate ttn, und bloß aus Abgang rechtlicher Bewnse fen gesprochen worden sind. — Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehme in dle Eoncurrenz t'eten, w«rb ein Angeld von zehn Procent dcb fcstßlsctzten F,scalpre,ses qe« foldert, wclchrsi im Baren oder »n österreichischen Stilat5ol'l!glNll'n?n, bei Zchtern nach dem bekannten börsemäßlgsn letzten Eourswerthe ent» weder bei der k. k. tuyr. Eameral-Gefallen« Vevwftltungs-Easse m Lalbach, oder bei einem 492 Unterstehenden Verzehrungssseuer-Inspec?ora. te, oder aber bel Uederreichung der Offerte, selbst zu leisten lss. W»rd das Angeld nicht gleich mit dem Offerte geleistet, so »ft sick über den Erlag desselben m dem Offerte mittelst des Original-Legschemes auszuweisen. Auf vorkom, wende Offerte ohne Anqeld oder Pruduc'rung de« Erlagscheines, wird keine Rücksicht genom« wen. — Das Angel» des oder der Bestbieter wird bis zur Entscheidung, und im Falle der Annahme, bis zum Erläge der festgesetzten Cau-ti,»n, zurückbehalten; dagegen das Angeld jener Offerenten, deren AnHute nicht angenommen werden, gleich nach Vollendung der bezüglichen Tagsayung/ zurückgestellt werden wlrö. — D»e Pachtverträge werden mit.jenen Offerenten abgeschlossen werden, deren Anbote für das Gefall am vorthetlhaftesten erscheinen. Die Entscheidung darüber wird nach erfolgtcr hoher Hoffammer« Genehmigung , die sich oor, behalten wird, den Bestbietern unverzüglich «öffnet n»erden, bis wohin sie für chre Anbo» te verbindlich bleiben. — Die übrigen Bedm« gllngcn sind folgende: i.) Der Pachter ist »erpssichtet, sich genau nach den Bestimmungen des Verzehrungssteuer « Gesetzes, welches »m »syrischen Gubermal-Gebiethe mit der Guber-nial-Currende, ^. 26. Juni 1829, Nr. l3?l, und im Küstenlande mit der G^bernials Currende, ä^lc». Zo. IuNl »629, Nr. i/.a^, kund gemacht wurde, und nach den auf das Pachtungsobject Bezug nehmenden Vorschriften und Entscheidungenzu benehmen. — 2.) Bleibt der Pachter verbunden, zugleich nnt der allgemeinen Verzehrunzssteuer auf den, btr Hauptstadt Laibach, im Falle die Ausscheidung derselben nicht statt finden sollte, und andern Ortendes Aubermal - Gebiethes, um welche es sich handelt, hewlll'gien Gemeinde-Zuschlaz, wenn die Einübung von ihm gefor« dert wird, von den betreffenden Gewerben un< weigerlich einzuhcben, und den eingehobenen Zuschlag, wenn nicht anders verfügt w,rd, auf dem nämlichen Wege und in derselben zeit, wie denPachtschtlling abzuführen. — Z.) Wird dem Pachte? die Wicht auferlegt, daß er von dem ln der Hauvtstadt Laibach, im Fasse der ^ugestchung des Vezugsrechtes, in derselben erzeugten, und über dl? städtische Verjchrungs-steuer-klnle hinausgeführten Bier, die Mehr-dlfferenz zwischen den Tariffsätzen für d,e Bier« erzeugung auf de.n Lande, und die Ec^eugl,n^ in der Hauptstadt Laibach, mit 2) kr. C. M. »r. Eimer, so wie auch den »ollen hiefür ein, gehobenen Gemeindejusblag unccü oen dieß: falls bestehenden MoballtHten, zurück zu ver« guten habe. Von den hiefur besteheMen Mo, dalitaten kenn sich bei der Camera! »Gefaatn« Verwaltungs'Negistraiur, so wie auch bc» d«m k. k, Hauptzoll« und Gteuerabcramte in ^vbach dieNeberzlugung verschafft werden. — 4.) In Bezug auf die Behandlung der Vort Hinblick auf den Umstan», daß der Bezug der aUgcmeinm Verzehrungssstue« vom Bier für das Mllitävjah« i632 in beiden Gubernial'Gebiethen verpachtet »ft, ftssgescyt, daß de« Pachter m Ansehung der Mit d«m ge» dachten Zeitpuncte vorhandenen Blelvorraihs, wovon er die Gebühr bereits »ingezogen hsl, nach den Contracts-Vnpfilchtungen den hl?« von entfallenden Gteueibltrag b»m nachfolgen« den Pächter nach dem Tarijfe zu versttuern ha,t. — Ebenso hat Letzlerer die am Ende seiner Pachtzeit, d, i. am letzten October,653 bei den Brererzeugern vorhandenen Biervorräthe, wtnn e« die hilvon entfallende Verzeh«ungKst«uer-Ab« gäbe schon eingehoben haben sollte, seinem Nachfolger oher dem Aerar, wtnn der dieß-fällige Bezug in eigene Rlgi« üb««ginge, nach dem Tariff« zu oersseunn. -^' Zu dem Ende werden nnt Ausgang der PachtzM unter Zuziehung des ein« und austretend«n Pachters, ämtliche Revisionen vorgenommen, und die versteuerten Vorraihe erhoben werden , wo es dagegen Sache des Pachters sepn wird, d,e m betreff d»r bei dm Brauern, mit welchen er sich auch Pauschalsummen abfand , vorfindige« Biervorrathe zu seiner eigenen Deckung «rfor^ derlichen Bestimmungen und Vorkehrungen z« treffen. — 5.) Wird dem Pachter gestattet, feine Pachtung ganz oder theili?else an llnter-vachtec zu überlassen. — Indessen werden dies selben vom Gefalle bloß als Agenten des Pachters angeschen, wtlcher für alle Puncte im Pachtocrtraae haftend und dem Aerar verant-wortl'ck bleibt. — 6.) Ist der Pachter verpflichtet, den contrahirenden Pachtschllling ,n gleichen monatlichen Raten am letzten Tage, e 5 nes j?d?n Monates, und wenn dieser ein Sonn-oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werk« tage an eines der f. k. Nerzehrungsfteuer- Inspectorate, und rücksichtltch der Hauptzollän,-ter der Vcooin;, gh^uführen, vorlausi.; aber auch anzuzeigen , an welche Eaffe die Abführn 493 der bezüglichen Pabtschillings-Anotten werden geleistet werden. — 7.) Hebt der Pächter «inen höheren Betrag an Verzehrungssteuer ein, als der Tariff bezeichnet, so hat derselbe außerder Entschädigung der Parthe», die es betrifft den zwanzigfachen Betrag deffen, was ergegnidas Gesetz emgehoben hat, dem Aerar als strafe zu erlegen. Er hafitt in diesem Falle, sv w>e überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung wner Pächter aufgestellten Personen. — 6.) Geschieht unter dem Einstuße des Pachters em« Uebertretung der Verzehrungssteuer-Vor, schriften, so wird d,e einqebrachte Vtraft dem Aerar verrechnet. Entstehen im itaufe semer Pachtung neue steuerpflichtige G?werhsur,ter-nehmung^n, und gestaltet der Pachter dle Ausübung derselben, ohne daß dieParlhel den vorgeschriebenen gcfäasamtllchen Erlaubmßlchem ßklöset, und sich damit bei ihm ausgewiesen bat, so fäiN der für diese Übertretung dcr Ge-fällsvorschrlflen zu entrichtende Glrafbetrag nicht dem Pachter, sondern dem Acrar zur Dlfposit,on anheim. — 9.) Der Pachter hat keinen Anspruch auf einen Nachlaß des con» trahirten Pachtschillings eder auf ngend <»ne Abänderung semes Pachtvertrages, in sofern mch: wahrend dlejer Zeit eme Veländerung des Tariffes für die Blererzeugu^g eintritt, Vielmehr soll der §. ,9 des Verjchrungssteucr« Gesetzes auf ihn uoäe Anwendung finden. —-lo.) Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen, vom Tage tzer »hm amtlich eröffneten Annahme seines An« holes an gerechnet, hat d«r Pächter den vierten Theil des Pachtjchillings als Eaution im Baren oder m öffentlichen Obligationen nach dem zur Zeit des ErlaZes bestehenden börsemäßigen Cours-Werthe zu erlegen/, oder auf Realitäten geseyNch sicher zu stellen. Folglich die auf o«e verpfändeten Realitäten gehörig in» tadulirte Slcherstellungsurkunde nnt Nachwei« sung der geleifieten gesetzlichen Sicherheit einzulegen, daher wenn die Caution im Baren ge-le'ftet wird, der als Reugeld bereits erlegteBe-trag eingerechnet, oder falls d,e ganze Cautwn wittelü emer Real, Hypothek versichert w,rd , zurückgestellt werden wird. — Sollte dieftK mcht erfolgen, so steht es der k. l. »llyr. Ea-meral. Gefallen. Verwaltung frei, entweder das^ erhaltene Angeld als dem Staatsschätze sersallen, emzuziehen, oder auf Gefahr und Kosten d«s Contrahenten «ine neuerliche V«r, pachtung, oder die Abfindung, oder die tariff-maßige Gebühren. Einhebung einzuleiten, und dem hiernach auf, dem einen «der dem andern Wege m Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebendm Mmderbetrag rechtlich wldcr ihn zur vossen Genugthuung des Aerars und zwar ohne Emrechnung des besonders vers fallenen Angeldes geltend zumachen; dagegen e,n etwa ergebendes günsi'geres Resultat der Pachtvcrsseigtruna oder Abfindung, oder der tarlffmäßlgen l5,nhedung nur dem Gefällt zum Vorihelle gereichen soll. — il.) Wcnn der Pächter mit nner Pachischillingsrate,m Rück-ttunde bleibt, so soll das Aerar berechtiget seyn, von dem säumigen Pächter den Rückstand entweder >m gerichtlichen Cxecutlonswege her« einzubringen, oder aber die weitere Aefalls-^inhebung nach Gutdünken durch sclbft g«l wählie ^equesser besorgen zu laffen, oder auf Tcfahr und Kvstcn des säumigen Pächters das Pachtobject neutidings fe,I zu biethen. — Sollt te aber die Pachn,erfte,gelU,ig erfolglos bleiben , so behält sich das Aerar die Abfindung mit den sieuerpsiichligen Parihe>en, oder die iar,ffe mäßige Cmhebuug vor, und es wird sich rück-sichillch der Kosten so wie der allfalllgen Differenz an dcr Caution, und im Nothfalle an dem übrigen Vermögen des contractbrüchlgen Pachters schadlos gehalten wcrden. — Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Pachlvkrsteigelung oder Abfindung, oder der tariffmäßlgen Erhebung aber soll nur dem Ge» fälle zustießen. «- Dieselben Rechte sollen dem Aerar zuliehen, wenn der Ersseher dcn Antritt der Pachtung verweigern, oder vor, oder wahrend der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter em oder daß andere in diese? Kundmachung enthaltene Hinderniß zur Uebernahme odcr Fortsetzung dcr Pachtung entge, genstehe. — ,2) Für den Fall als der Pachs ter dl? vertraqstnäßlqen Bedingungen nicht ge-n«u erfüllen sollte, sieht cs den mn der Sorge für die Erfüllung tmses Pachtcontractes bc« auftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wo aber dem Pächter entgegen der Rechtsweg für alle Ansprüche die er aus dem Vertrage machen zu können glaubl, offen ssehen soll. — ,3.) Ist der Pachter verpflichtet, auf jedesmalige Verlangender k. k. illyr. Camera!, Gefällen-Ver, waltung unweigerlich b»e Einsicht m d»e Rech« nungen zu gestatten, auch r»chtlge Auszüge aus seinen Rechnungen über d»e gesammte Blererzeugung über Aufforderung t'ofzulegrn. — Und endlich ,ä>) lngt es dem Pächter ob, die Gtampelyebühr für das m Händen der Eameral-GefälleneVerwaltung bleibende, mit dem classenmaßigen Stämpel zu versehende Vertrags-Exemplare zu bestreuen. — Von der k. k. illyr. Camera! - Gefallen - Verwaltung. Laibach am l2. September 16)2. ä9ä Z. 1223. (3) Nr. 5366l739. V. St. K u n d »n a ch u u g. Von dem k. k. prov. Zoll- und Vcrzeh-rungssteuer-Inspectorate Lalbach wird bekannt gemacht, daß die auf die bestehenden Vorschriften gegründete Einhcbung der Verzchrungs-steuer von dem Ausschanke des Branntweines und der versüßten geistigen Getränke, vom Aus-fchank des Weines, Wein- und Obstmosics, vom Fleischausschrotten und Auskochen im ganzen polnischen Bezirke Ncumarktl, dann die EinHebung der Verzehrungsstcuer vom Fleisch' ousschrotten und Auskochen im politischen Bezirke Veldes für das Verwaltungsjahr i8Z3, d. i. vom i. November i832, bis letzten October i633/ oder wenn es die Pnrthcien wün-schen, auch auf zwei oder drei Jahre werde in Pacht gegeben, und die dießfällige öffentliche Versteigerung rücksichtlich des politischen Bezirkes Neumarktl bei der dortigen Bezirks-Obrigkeit am i. October 16Z2 von y b>s 12 Uhr Vormittags; Zrücksichtlich des politischen Bezirkes Vc.ldes abcr be: der Bezirks - Obrig-^ keit Vcldes am I. October ^3Z2, ebenfalls Vormittags von 9 bis 12 Uhr, werde abgehalten werden. — Die für ein Jahr bestimmten Ausrufsprcise sind aus dem unten beigefügten Verzeichnisse ersichtlich. — Hicvrn werden die Pachtlustigen nnt dem Besätze in t^e Kenntniß gesetzt, dasi das Gefall sowohl einzeln nach den drei Gewerben, als auch zusammen, und so auch für einzelne Unterstcucr-Be;irke, oder für alle werde ausqeboten w?r-deo, und daß die Pachtbedingniffe bei allen Verzchrungssteuer-Inspectoraten und Commlft sariatcn in den gewöhnlichen Amtssiundcn em-qescheii werdcn kännm. Ausrufsprcls vom Politischer Verzehrungssseuer-Unter-Bezirk bezirk' Brannt- ^in ^ Fleisch Znsammen, Neumarktl Neumarktl . , . . . 6^g - 1873 -^! 1083!— 36o5j — Krcutz. ...... i56 — 6aZ —« 69 — 61a — Kaper. ...... 65 — 76! — ' /,3 - 184 — " '/-/ ^'/,________ Zuslnnmen . . l 85oj—j 255^ j - j it„95> —j /,599! — I Feistrch . . / . . . j — l--!^ "'s i35 — l '3bj-Zusammen ^ .- s — j^».^ -^ ^^ /,05l-^l /,o5l — K. K. ?oll- und Verzehrungsstcuer-Inspectoral Laibach am 1/^. September iß32< 8- »217. .5 <ä 0 » c t. Bon dem Bezuls - Ger'chce Haasberg. als N?it Zuschrift ocs boHlöbl. t. s. Stadt, und L-mv. «chtcs in Kl.nr. v^m /.. d. M.. Zahl 6203, hie» zy delegirten Geru1le> wlcd diemii bekannt a^« macht, dab UmnUltcde zum VeUnsse ^rs am 5». Mai d. I. zu M^nig verstorbenen Lecalt^plans, Herrn Anton Groß, gehäcige Effecten, öesteheno HN Himmer< und Küchcnrinricltung, Kleider, Wäscke, Getreide und Web, so wie alich die Gel« laßbücher, am 2L. und 29. Septemdei l. I., je« desmal Vormittags von-«) bis ,2, uno NaH>nit. tMs von 5 bis 6 Ubr, iw Pfa^fgedciuie zu M^u« «iy, gegen so gleiche Bezahlung öffentlich veiM« gM werocn. , ' ,,' , „ ,7., Wl)zu die Kaussustigen eingeladen werden.^ Bezirks,. Gericht-Haasherg o»tt ,3. Sepien« b« lL32. - ^: ^ ' , ^ ,^ ^ ' ' Z. 1090. (2) . ." V e v l a tl t b a r u n g. .Tie Prüfung her Eand^tcn für die El- werbung des Bcfuginß ? Zeugnisses zum Privat - Unterrichte in den Grammatical-Classen des Gymnasiums, wird am ,9. und 19. Dc-tobcr 1LZ2, an d-cn Gymnasien zu Laibnch uich , Klagenftirt vorgenonnncn werden. Diejenigen, welche das benannte Pefug- >"ißtZeugniß zu cr^lten wünschen, habcn sich bei dem^ Prafecte dc6 Gymnasiums, wo sie lh- re Prüfling zu machen gedenken vorlaufig zu melden, und sich über die im Inlande absol- virtcn philosophischen Studien,. iivsdewndere über dic E^zichungskul?d,e,^ wie anch,,mit cincm .Zeugnisse über ^di^MoKalitüt ihr«ä^^eb,ens- tvandely ^uMweisen. .^ , '!^^..I2y' ^»' - Laiblch dtn ^'AWtßuzLM'N^ ' ^ Gymnasial - Prafcct.