Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das ö H e r r e t d) t fdH f f i r t f dj e Kftltenlanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1859. IX. Stück. Ausgegeben unb versendet am 17. Juli 1879. 13. Gesetz vom 18. Juni 1879, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Bienenzucht. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Ausübung der Bienenzucht steht unter Beobachtung der im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Borschriften Jedermann frei. § 2. Die Aufstellung von Bienen in einer weniger als zehn Meter betragenden Entfernung von einem frequenten öffentlichen Wege, einem fremden Wohnhaus, Stalle, Hofranme oder Hausgarten ist in der Regel nur dann gestattet, wenn die Bienen den Ausflug wenigstens drei Meter über den bezeichnet«! Oertlichkeiten haben, oder wenn zwischen diesen und dem Bienenstände eine Mauer, eine dichte Pflanzung oder ein ähnliches Scheidemittel in der Höhe von wenigstens drei Meter besteht. In Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse kann der Gemeindevorsteher eine Verringerung der obigen Entfernung, jedoch nicht unter drei Meter, gestatten, was in der Gemeinde kund zu machen ist. § 3. Der Bienenzüchter kann die Bienen an verschiedenen Orten unterhalb derselben Steuer, gemeinde, im Falle der nachgewiesenen Notwendigkeit, nur mit Gestattung des Gemeindevorstehers aufstellen, welcher dies in der Gemeinde zu verlailtbaren hat. § 4- Wenn die einheimischen Bienenstöcke durch ihre Zahl der Bienenzucht oder der Land-Wirtschaft nachtheilig werden, hat der Gemeindevorsteher über Verlangen der Betheiligtcu und nach Anhörung des Gutachtens der Sachverständigen, die Anzahl dieser Bienenstöcke zu beschränken. § 5. Jene Bienen, welche aus fremden Gemeinden in eine Steuergemeinde lediglich zur Frühjahrs-, Sommer- oder Herbstweide, und nicht in der Absicht, sie bleibend daselbst zu belassen, eingeführt werben (fremde Bienen), sind nach vorher eingeholter Erlanbniß des Gemeindevorstehers derart aufzustellen, daß sie in allen Richtungen von den einheimischen und non den schon vorher angeführten fremden Bienen in derselben, oder einer angrenzenden Steuergemeinde in der Ebene wenigstens 1200 Meter, und auf Anhöhen wenigstens 1800 Meter entfernt sind. Der Gemeindevorsteher kann die oben angegebenen Entfernungen ansnahmSiveise um ein Drittel verringern, wenn im Hinblick auf Localverhältnisse und auf die Menge der in der Gemeinde bereits vorhandenen einheimischen und fremden Bienen ein Nachtheil für dieselben nicht zu befürchten steht, oder wenn die betheiligten Bienenzüchter einer solchen Maßregel zustimmen. Der Gemeindevorsteher hat die aus Grund dieses Paragraphen getroffenen Verfügungen in der Gemeinde zn verlantbaren. § 6. lieber Verlangen der beteiligten Landwirthe hat der Gemeindevorsteher die Einfuhr von fremden Bienen zur Waudcrwcidc in die Gemeinde zu verbieten, wenn die ausnahmS. weifen Verhältnisse des Jahres befürchten lassen, daß durch die Einfuhr fremder Bienen dem Weinbau oder der Obstzucht in derselben, oder einer angrenzenden Gemeinde ein erheblicher Schade erwachse. Wenn diese Befürchtung in Folge Zerstörung der zur Bienenweidc nöthigeu Blüthen nach der bereits erfolgten Einfuhr eintritt, oder wenn der Schade bereits entstanden ist, hat der Gemeindevorsteher über Verlangen der Betheiligten zu verfügen, daß nach Maßgabe der Gefahr entweder alle oder ein Theil der vorhandenen fremden Bienen übertragen und wenn nothwcndig, gänzlich aus der Gemeinde entfernt werden; diese Verfügung hat sich jedoch zunächst auf jene Bienen zu erstrecken, welche später als die übrigen angeführt wurden. § 7. Die Gemeinden sind berechtigt, für die Aufstellung von fremden Bienen im Gemeindegebiete (§ 5) eine Gebühr aufzuerlegen und einzuhebeu, welche jedoch nicht mehr als acht Kreuzer für jeden Bienenstock und für jede einzelne Weideperiode betragen darf; diese Gebühr ist auf Verlangen des BienenhälterS verhältnißmäßig zu verringern beziehungsweise zuriickznstellen, wenn auf Grund des § 6 die Entfernung der fremden Bienen vor Ablauf der Weidepenode ungeordnet werden sollte. § 8. Zum Schutze der eigenen Bienen gegen raubende Bienen anderer Bienenzüchter bleibt eS dem Inhaber der elfteren anheimgestellt, die Ursachen der Beraubung, soweit sie in den eigenen Stöcken liegen, selbst zu beseitigen, außerdem aber nöthigenfalls auch andere geeignete v Vorkehrungen zu treffen; in keinem Kalle aber ist eö ihm gestattet, die raubenden Bienen abzufangen, zu beschädigen, oder zu tobten. § 9. Hat ein Bienenhalter gegründeten Verdacht, daß feine Bienen auf Raub ausgehen und hiebei abgefangen, vergiftet oder sonstwie gelobtet werden, so kann er begehren, daß die von ihm zu bezeichnenden Stöcke, wo nach seiner Annahme das Abfangen oder Lödten stattftndet, bei Tagzeit ohne jeden vermeidlichen Aufschub und insbesondere ohne vorzeitige Benachrichtigung des betreffenden Bieuenhalters vom Gemeindevorsteher und einem Sachverständigen in seinen» Beisein untersucht werben. Der Inhaber der zu untersuchenden Bienenstöcke ist in der Regel der Untersuchung ebenfalls beizuziehen; wenn dies aber ohne Aufschub der Untersuchung oder ohne Gefahr ihrer Vereitelung nicht geschehen könnte, so har der Gemeindevorsteher einen Hausgenossen desselben oder eine sonst geeignete Person zur Vertretung seiner Interessen beizuzieheu. Der Inhaber der untersuchten Stöcke beziehungsweise sein Vertreter, muß gestatten, daß erforderlichenfalls zur Klarstellung des Sachverhaltes die vom Stocke abstiegenden Bienen mit pulverisirter Kreide bestreut werden, und daß, falls offene Gefäße mit Honig oder anderen süßen Substanzen in den untersuchten Stöcken selbst oder in deren sJiähe vorgefundeu werden, davon auf Verlangen der Gegenpartei eine zur Prüfung dieser Substanzen aus etwaigen Giftgehalt genügende Menge entnommen werde. Das weitere Verfahren in einem solchen Falle ist sodann, insoweit nicht das allgemeine Strafgesetz zur Anwendung gelangt, nach den in Betreff der Untersuchung und Bestrafung der Feldfrevel geltenden Vorschriften zu pstegen (§ 14). § 10. Die politische Bezirksbehördc hat nach Einvernehmung der versammelten Gemeindevorstände für den eigenen Amtsbezirk die nöthigc Anzahl von Sachverständigen zu bestellen und zu beeiden, welche berufen sind, bei den in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmcnden Amtshandlungen ihr Gutachten abzugeben. Ili wichtigen Fällen sind zwei Sachverständige, in minder wichtigen Fällen jedoch ist nur ein Sachverständiger beizuzieheu. § H- Der Reeurs gegen die Entscheidllilgen inib Verfügungen des Gemeindevorstehers geht nn die politische Behörde, welcher die betreffende Gemeinde rücksichtlich de« übertragenen Wirkungskreises, unmittelbar untergeordnet ist (Bezirksbehörde, Landcsbehörde) und ist innerhalb vier Tagen vom Tage der Zustellung beziehungsweise vom Tage der Kundmachung in der Gemeinde, beim Gemeindeamte schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zil geben. In welchen Fällen der Reeurs aufschiebende Wirkung habe, wird durch die betreffenden allgemeinen Vorschriften bestimmt. Vor der Entscheidung über den Recurs kann die politische Behörde nötigenfalls das Gutachten anderer Sachverständiger einholen lassen oder selbst ein solches einholen. § 12. Die nach diesem Gesetze zn treffenden Entscheidungen und Verfügungen haben mit Beschleunigung und in Dringlichkeitsfällen, wenn möglich, augenblicklich zu ergehen. § 13. Die aus Grund des gegenwärtigen Gesetzes erlassenen Anordnungen und Verbote sind vom Gemeindevorsteher unter Anwendung jener Mittel in Vollzug zu setzen, welche nach dem Gesetze dm politischen Behörden zur Ausübung ihrer Executivgewalt zu Gebote stehen. § H. Uebertretungen dieses Gesetzes, sowie der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und ergangenen Verfügungen, ferner Beschädigungen an den Vorrichtungen für Bienenzucht, an den Bienenvölkern und deren Erzeugnissen, ohne Unterschied, ob sich diese Gegenstände ans offenem Felde befinden oder nicht, sind insoferne nicht das allgemeine Strafgesetz zur Anwendung zu gelangen hat, nach dem Gesetze vom 18. März 1876 (L.-G.-B. Nr. 11) betreffend den Schutz des Feldgutes, zn behandeln. § 15. In Betreff der Inanspruchnahme eines fremden Grundes zur Aufstellung einheimischer oder fremder Bienen, der Verfolgung häuslicher Bienenschwärme auf fremdein Grunde, der Zueignung eines fremden Schwarmes und der privatrechtlichen Beziehungen der Bienem Haltung überhaupt, gelten die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. § 16. Mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten die bestehenden Vor schriften über die Bienenzucht, insoweit sie durch das gegenwärtige Gesetz geregelt werden, außer Kraft. § 17. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbauminister und der Minister des Innern betraut. Bruck a. d. Leitha, 18. Juni 1879. Franz Joseph m. p.