MITTEILUNGEN des Musealvereins für Krain. Jahrgang XVI. 1908. Heft III u. IV. 5r ^ 5 Professor Simon Rutar f. Der durch viele Jahre als Ausschußmitglied des Musealvereins für Krain sowie um die Geschichtsforschung Krains und des Küstenlands hochverdiente Gelehrte verschied am 3. Mai 1903 im Alter von 52 Jahren. Ein treuer Sohn des Küstenlandes erhielt er seine erste Anstellung als Supplent in der Heimat, am k. k. Gymnasium zu Görz, wurde dann nach Cattaro als Professor ernannt, diente ferner in Spalato, seit 1881 an der Laibacher k. k. Oberrealschule und vom Jahre 1890 am k. k. II. Gymnasium zu Laibach. In den «Mitteilungen des Musealvereins für Krain» veröffentlichte Prof. Rutar folgende sehr wertvolle Studien: Krains mittelalterliche Handelsbeziehungen zu den Städten an der adriatischen Küste, 1890, p. 71; Kämpfe krainischer Adeliger gegen die Venetianer in Istrien, 1890, p. 184; Gutenegg (Gotenich) am Tschitscherboden, 1890, p. 186; Newhaus-Castelnuovo am Karste, 1890, p. 191, Nachtrag und Berichtigung dazu, 1895, p. 115; Die Krainer vor Agram im Jahre 1529, 1891, p. 46; Archivalisches aus Wippach, 1891, p. 53; Besprechung von Krones: «Die deutsche Besiedelung der östlichen Alpenländer, 1891, p. 61; Namenserklärungen und Berichtigungen zum «Lehenbuch der Luegger», 1891, p. 70; Zur Schiffahrt auf der Laibach, 1892, p. 65; Die neuesten Ausgrabungen längs der Unterkrainer Bahn, 1893, p. IV; Aus dem vatikanischen Archive, 1893; p. 136; Die bisher in Krain bestimmten Fixpunkte, 1893, p. 11/147; Schloß und Herrschaft Mitteilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. XVI, H. III u. IV. 5 Lueg, 1895, p. 2, 45, 94; Marktprivilegien von Planina-Alben (1616), 1895, p. 30; Carniolana aus dem Graf Coronini-Cron-bergischen Archive, 1895, p. 113, 115, 153; Die Herren von Kreyg in Kärnten, Krain und im Dienste der gefürsteten Grafen von Görz, 1899, p. 47. Ehre seinem Andenken, Friede seiner Asche! L. K. Schulz von Straßnitzki. (Zur hundertsten Wiederkehr seines Geburtstages.) Von Hofrat E. Czuber. Es geziemt sich, in diesen Tagen eines Mannes zu gedenken, der, vor einem halben Jahrhundert aus den Reihen der Lebenden geschieden, durch drei Dezennien an verschiedenen Lehranstalten Österreichs, darunter auch in Laibach, nach der rückhaltslosen Anerkennung seiner Zeitgenossen als einer der ausgezeichnetsten Lehrer der Mathematik gewirkt hat, der durch das lebendige Wort wie durch eine reiche literarische Tätigkeit große Verdienste um die Ausbreitung und Hebung des mathematischen Studiums sich erwarb, eines Mannes, den die Liebe zu einer wohlverstandenen, echten Freiheit durchglühte, zu der das Volk durch Bildung geführt werden sollte. Hiezu in seinem Wirkungskreise beizutragen, setzte er seine ganze Kraft ein und so verdient er denn aus mehr als einem Grunde, daß sein Name der Vergessenheit entrissen werde. Leopold Karl Schulz von Straßnitzki ward am 31. März 1803 zu Krakau geboren, wo sein Vater Anton damals als Kreiskommissär tätig war. Nachdem Schulz das Gymnasium mit vorzüglichem Erfolge absolviert hatte, bezog er die philosophische Fakultät der Wiener Universität und nützte die hier gebotene Bildungsgelegenheit nach allen Richtungen aus; ja, darüber hinaus- — 67 — gehend, besuchte er auch einige Vorlesungen an der juridischen Fakultät und hörte am polytechnischen Institute die Vorträge über praktische Geometrie, Mechanik und Baukunst. Nach einer dreijährigen Wirksamkeit an der Wiener Universität ergab sich für Schulz die erste selbständige Stellung. An den Lyzeen zu Laibach und Salzburg erledigten sich die Lehrkanzeln der Mathematik; aus der für deren Wiederbesetzung angeordneten Konkursprüfung ging Schulz als der beste hervor und wurde demgemäß von der Studienhofkommission für die bevorzugte Salzburger Stelle primo loco vorgeschlagen. Es erhielt sie jedoch der Assistent des polytechnischen Institutes Adam Burg und Schulz ging nach Laibach. Hier wußte er durch seinen Feuereifer und seine edle Begeisterung für die Wissenschaft ein reges Geistesleben anzufachen, für das er nicht bloß seine eigentlichen Schüler, sondern auch weite Kreise der Bevölkerung gewann. Mit kaiserlicher Genehmigung durfte er, über seine Aufgabe hinausgehend, auch öffentliche Vorlesungen über höhere Mathematik und populäre Astronomie abhalten. Die rege und allseitig befruchtende Tätigkeit, die er während seines siebenjährigen Wirkens in Laibach entfaltet hatte, fand bei den maßgebenden Persönlichkeiten das höchste Lob und ließ seinen Abgang von dort als einen schweren Verlust empfinden. Sie hatte aber auch die Aufmerksamkeit der leitenden Kreise in Wien in erhöhtem Maße auf Schulz gelenkt und seine im Jahre 1.834 erfolgte Ernennung zum Professor der Mathematik und der praktischen Geometrie an der Universität in Lemberg ist als ein Ausfluß dieser Anerkennung zu betrachten. Im Jahre 1838 kam er an das polytechnische Institut in Wien. Der Lehreifer des unermüdlichen Mannes kannte keine Grenzen. Sowie in Laibach und Lemberg, so trieb es ihn auch in Wien trotz der aufreibenden Pflichten zu einer freien Betätigung; im Jahre 1844 eröffnete er mit Bewilligung der 5* maßgebenden Stelle unentgeltliche Sonntagsvorträge über Arithmetik, Geometrie und den Gebrauch des englischen Rechenschiebers für Künstler und Handwerker, die sich großen Zuspruchs erfreuten. Bald stellte sich Schulz mit der ihm eigenen Energie in den Dienst einer Sache, die das allgemeine Interesse in hohem Grade in Anspruch nahm. Es galt, das gänzlich darniederliegende Volksschulwesen zu heben; erste Voraussetzung hiefür war, die Lehrerschaft aus der materiellen Not und der unwürdigen Abhängigkeit, unter denen sie r schwer litt, zu befreien. Um die Lösung dieses großen kulturellen Problems erwarb sich Schulz unvergängliche Verdienste, nicht nur Wien, sondern ganz Österreich gegenüber. Es ist nur zu begreiflich, daß unter einer so vielseitigen angestrengten Tätigkeit die Kräfte des körperlich ohnehin nicht allzu kräftigen Mannes leiden mußten. Schon 1850 sieht er sich nach längerer Krankheit genötigt, einen Erholungsurlaub zu erbitten, und die Direktoren des Instituts, Burg und Beskiba, führen in der Einbegleitung des Gesuches die Entkräftung auf seinen zu großen Eifer bei den Vorträgen zurück. Nochmals rafft er sich auf und folgt 1851 der ehrenvollen Mission, für die ihn das Ministerium ausersehen, zur Industrieausstellung nach London zu reisen und den Zustand und Fortschritt der mathematischen Instrumente zu studieren. Die Folgen der Anstrengung blieben nicht aus; Schulz verfiel in schwere Krankheit, von der es keine Genesung gab. In Vöslau, wohin er im Frühling 1852 von seinen Angehörigen gebracht worden, starb er am 9. Juni; dort wurde er auch unter großartiger Beteiligung der Studentenschaft und der Professoren Wiens beerdigt; ein schöner Denkstein schmückt sein Grab. Eine besondere Würdigung verdient Schulz’ reiche literarische Tätigkeit. Man kann es kaum verstehen, wie dem Manne, der mit auferlegten und freiwillig übernommenen Lehr- Verpflichtungen stets so stark belastet war, noch Zeit und Kraft blieben zu wissenschaftlicher und schriftstellerischer Arbeit. Mit einer sehr beachtenswerten Leistung trat Schulz während seiner Laibacher Periode auf. Es sind dies die «Elemente der reinen Mathematik zum akademischen Gebrauche wie auch zum Selbststudium» (2 Bände, Wien, J. G. Heubner, 1831, 1835), e‘n Werk, das vom Standpunkte der damaligen Zeit als hervorragend bezeichnet werden muß und dem J. J. Littrow ein höchst anerkennendes Begleitwort mit auf den Weg gab, in welchem er gegen den übertriebenen Kritizismus in der Mathematik eifert. Schulz, der die Mängel des alten Gymnasiums, namentlich was den mathematischen und insbesondere den geometrischen Unterricht anlangt, genau kannte, mußte an der Thun-schen Reform lebhaften Anteil nehmen. Beweis dafür, daß man maßgebenden Orts auf sein hervorragendes Lehrtalent Wert legte und seine Mitwirkung an dem für unser Mittelschulwesen so bedeutungsvollen Werke in Anspruch nahm, sind die «Anfangsgründe der Geometrie aus der Anschauung begriffsmäßig entwickelt» (Wien, C. Gerold, 1851), deren erstes Heft, für die erste Grammatikal-Klasse als Leitfaden bestimmt, er im Aufträge des Ministeriums verfaßte. Schon während seiner Laibacher Wirksamkeit war Schulz daran gegangen, für seine außerordentlichen Vorlesungen über höhere Mathematik eine Grundlage auszuarbeiten, und bei seiner Bewerbung um die Professur am polytechnischen Institute legte er ein Manuskript, betitelt: «Die Elemente der Analysis», vor. Laibach kann stolz darauf sein, diesen bahnbrechenden Gelehrten, über welchen Hofrat E. Czuber in der Zeitschrift für das Realschulwesen einen sehr ausführlichen Aufsatz verfaßt hat, in seinen Mauern als Lehrer gehabt zu haben. Laibachs Bürgerschaft von 1720 bis 1786. Die Magistrats-Verzeichnisse der Bürger auf Grund ihres abgelegten Bürgereides sind in allen Städten hochinteressante, historische Quellen über die Geschichte einzelner Familien einerseits, als auch der Stadt anderseits. Die Städte pflegen daher auch diese Bürgerlisten amtlich zu publizieren und ihnen damit Urkundenwert zu verleihen. In je frühere Jahrhunderte solche Verzeichnisse in den Magistratsarchiven zurückreichen, desto wertvoller sind dieselben. Laibach besitzt zwei solcher Verzeichnisse ; das eine wurde im Jahre 1867 herausgegeben und reicht vom Jahre 1786 bis 1867; es ist in beiden Landessprachen verfaßt und führt den Titel: Imenik mestjanov deželnega glavnega mesta ljubljanskega (od leta 1786. do leta 1867.) Verzeichnis der Bürger der Landeshauptstadt Laibach (vom Jahre 1786 bis zum Jahre 1867). Das zweite Verzeichnis (in slovenischer Sprache) heißt: Imenik meščanov stolnega mesta Ljubljane od leta 1786. do leta 1899. Dieses wurde 1899 amtlich publiziert. Beiden Amtsstücken liegt das sogenannte «goldene Buch» der Bürger im Magistrate zugrunde. Es existieren aber noch ein älteres Bürgeraufnahme-Verzeichnis und ein summarisches Bürger-Register des Magistrates, welches die Zeit von .1720 bis 1786 (ja sogar bis 1810) umfassen. Da diese zwei Original-Handschriften des Magistrates durch ungünstige Aufbewahrungsverhältnisse gelitten haben müssen, obwohl sie heute noch gut lesbar sind, ist es sehr wünschenswert, durch den Abdruck derselben die Bürgernamen dieser 66 früheren Jahre dem Gedächtnisse zu bewahren. Es sei ausdrücklich bemerkt, daß die Namen wörtlich und buchstäblich genau abgedruckt sind, deshalb öfter bei bekannten Familien von der heutigen Schreibweise (sowohl deutsch als auch slovenisch) abweichen ; z. B....kh statt k, oder____uiz statt vie. Um jedoch gegen Vorwürfe einer Partei- lichkeit gefeit zu sein, wurde von einer Änderung in jeder Hinsicht Abstand genommen und der «photographietreue» Abdruck der Namen von der Redaktion durchgeführt. Beide Bücher* sind in deutscher Sprache geschrieben, in starken Einbänden und von jener Güte des Papieres, welcher ein Alter von 100 Jahren noch nichts anhaben kann. Da die Schreiber in diesen 66 Jahren begreiflicherweise wechselten, so sind nicht alle Seiten gleich deutlich lesbar, einige sind auch mit so blasser Tinte beschrieben, daß ihre Lesbarkeit nicht mehr lange dauern dürfte. Die Aufschrift des einen Buches ist: Vertzauchnuß Der Neüen Burger De Anno 1720 Biß und führt sie nach Jahren von 1720 bis 1767 unalphabetisch, wie sie eben nacheinander aufgenommen wurden. Das andere heißt: Protokoll Ueber aufgenommene Bürger und führt sie nach Alphabet (registerweise), bei jedem Buchstaben wieder nach Jahren der Reihe nach geordnet. Im Abdrucke wurden beide Arten vereint, damit man sowohl die Reihe der neuen Bürger jedes Jahr ersehen und infolge der Alpabetordnung in allen Jahren rasch einen aufzusuchenden Namen finden kann. * Derzeit im Archive des k. k. Landesgerichtes. 1720. Castellz Bartlmä, Schuster ^Dembscha Franz Xatieri, Stadtspiell-man Dollinschekh Fridrich, Huetter, Burgers Sohn Fleischman Johann Bapt., Weinschenk Golliarth Johann Gottlieb, Kauff-mann ---Herkho Hanns Georg, Gürtler Hurber Adamb, Bierschenkh ^Jeran Anthoni, Zünngießer Sa g anbei- Georg, Crämer ^Mallouitsch Rochus, Gürtler, Burgers Sohn Obermayr Thobiaß, Rauchfangkherer Pekhlinik Leonhardt, Spitzhändler Prikhner Johann Michael, Silberarbeither Robaß Hanns Georg, Seiler Schega Stephan, Weinschenkh Schnurgkh Jakob, Schmied Schouschekh Vallenthin, Weinschenkh -Schuldner Johannes, Strickher Sicherle Mathia, Weinschenkh Stemberg Sigmundi, Weinhandler Snechenstain Niclauß, Feilhauer Wabnikh Thomaß, Sailler Zarll Hanns, Crämer Zerer Bartmä, Weinschenkh 1721. Astner Jakob, Burgers Sohn Cauallar Jakob, Kaufsmann, ist abgereist nach Graz Crabath Caspar, Schneider Dollenz Caspar, Tischler Eissel Georg, Schleifer Flach Franz Georg, Lederer Fligel Georg, eingekhauffter Schuster Fromblacher Primus Felician, Sp allier-macher NB. Den ersten September 1730 das Bürgerrecht durch anbring resigniret. Hiersch Franz, Weinmesser Hueber Josef Jngolitsch Jakob, Fleischhakher Japel Paul, Schuster Jost Michael, Tischler, Burgers Sohn ^-Lauar Johannes, Zünngießer Malloudnikh Andrä, eingekaufter Lederer Meditsch Joseph, Weinschenkh Mulle Lucaß Pauz Jury, Weinschenk Pillichgramb Franz Josef -Pustenbacher Johann Heinrich, Klampferer -Riebler Johann Bapt., Klampferer, Burgers Sohn Struß Andreas, Weinmesser, Burgers Sohn Tholban Primaß, Schneider Trenkher Andreas, Handtschuhmacher Tscherne Gregor, Bäcker Tscherne Primas, Weinschenkh Veitl Jgnati, Fleischhakher, Burgers Sohn Wagensperger Paul, Bürstenbinder Walther Thomaß, Weinschenkh Weititsch Georg, Drechsler 1722. Clemeutschitsch Andreas, Weinschenkh Gregoritsch Bartlmä Hueber Ferdinandi, Crämer -Hunger Franz Dom., Gürtler Kaß Valentin, Schneider Storno Andrea, Bäcker -Rotter Johannes, Büchsenmacher -Sauritsch Johannes, Spitzenkrämcr Schentschur Vallentin, Bäcker Skhnb Ignaty, Schirmmacher, Burgers Sohn - Snury Andrea, Spitzkramer Terttnikh Martin, Pekh (Backer) Todter Lorenz, Kupferschmid, Burgers Sohn Tschukh Carl Anthvni, Sattler ^Berniz Mathiaß, Bildthauer, Burgers Sohn Vranker Martin, Weinschenkh Wertschitsch Mathias, Weinschenkh Zerkhollitsch Friedrich, Huetter(er) Zewull Bartlmä, Handelsmann 1723. Dimiz Lucas, Glockengießer, Burgers Sohn 26. Jänner Frey Ferdinand, Apotheker Groschel Franz Thomas Hegenbarth Hans Georg, Schleifer Jessenkho Mathouß, eingekaufter Schneider Jost Martin, Cramer Kerlin Thomas, Schneider -Klein Anthvni Prassi, Uhrmacher dnrchgang -Klein Christoph Nestk, Uhrmacher Kronell Michael Leopold, Periicken-niacher, Burgers Sohn Kruschez Peter, Schuestermeister 'Lukhman Johannes, Spizkramer Mikhlautschitsch Thomas, Schneider Mischitsch Johannes, Lederzurichtermeister, Burgers Sohn Sodar Johann Chrysostomus, Stadt-rcgistrator =” Stainhoffer Johann Michael, Orgl-macher Stenuschkher Jacob, Weinschenkh Sün Hieronimus Seyfridt, Handelsmann Tschcpon Mathäutz, Bindermcister Zedlacher, Mathias, Schmiedmeister 1724. Altman Hanns Georg, Hufschmidt-maister Antinger Joseph, Lebzelter Eggersperger Thomaß Franz, Handels-man --Fermer Johann Georg, Karten-maller Florr Primas, Fleischhackher —Gmaidler Ferdinandi, Gürtler Golob Primas;, Pekhermeister Hader Johann Georg, Glasscr-maister Hann Christoph, Schneidermaister Kliner Leonhardt, Schustermeister Lakhar Joseph, Kirschnermeister, Burgers Sohn Lintarr Johanneß, Schustermaister Maginer Vrban, Schnnrmacher Marintschitsch Georg, Pintermaister Matschekh Gregor, Weinschenk, Burgers Sohn Mcßolla Carl, Chyrurgus Mozkho Johaneß, Schustermaister, Burgers Sohn Nabergoy Franz, Webermeister Preissinger Andreaß, Schmidt Moba Franciscus, Stainmetz, Bildthauer Schubr Jacob, Kürschner Seidl Johann Andre, Bnchpinter Sittar Johann Sebastian, Färber-meister, Burgers Sohn Wisßar Johann Ludwig, Groß Uhrmacher Wolffing Joseph, Fleischhaker 1725. Doriiekh Mathia, Fleischhakermaister Frank Sebastian, Bonaventura Freyden Franz Simon, Chyrurgus Gerevoz Andreaß, Apoteker Janeschitsch Johanes, Brodtpeck Koroschitsch Primaß, Pintermaister So6 Johanes, Eingekaufter Lederer, Burgers Sohn Kostelz Mathias, Eingekaufter Schneider Lentschekh Jakob Philliph, Handls-mann. Burgers Sohn Lentschikh Andreaß, Tischlermaister Lorber Joseph Antoni, Handlsman Lnbez Antoni, Fleischhaker Neyrieber Andreaß, Purstenpinter Phillipitsch Vrban, Weinschenk Radischkini Andreaß, Handlsman Schreberle Johanes, Schneidermaister Schwarz Franz Antoni, Schlosser-maister Skoller Mathiaß Seillermaister 1726. Glainikh Jacob, Weinschenk Greiner Mathias, Hutermaister Klinz Casper, Hüetermaister ^.Löhr Michael Heinrich, Bilthauer Mariantschitsch Lucaß, Weinschenk Ostermans Werner Fridrich, Apotekar Perkh Georg, Webermaister Podreker Franz Fleischhaker, Burgers Sohn Prinz Sebastian, Mundt Koch und Cramer Rainillauitsch Franz Jacob Sartori Johann Georg, Wirth Seiner Johann Dietrich, Tischlermaister Sitter Joseph Antoni, Rauchfangkehrer, Burgers Sohn Stifter Johann Bapta, Handls-mann Suppan Joseph, Schustermaister --Unterstainer Eustahius, Zinngießer-maister Verhandell Vrban, Webermaister Weißenthaller Sebastian, Eingekaufter Schuster Wißley Johannes, Pintermaister 1727. Aufschläger Georg, Webermaister ^Conti Piero Antonio, Paumeister Froscher Johanu Stephan, Weintchenk Gaio Francesco, Pomorantschen et Citroni etc. Verkäufer Gašperini Stephan, Herr Hörman Bartlmae, eingekaufter Tischler Kaparz Lucaß, Weinschenk Kerlauschekh Lucaß, Weinschenk Kleplath Paull, Bierpräuer Kleßtein EgidiuS, Kozenmacher Kollweiß Marthin, Tischlermaister Menguscher Jacob, Weinschenk ^Mezinger Johann Vallentin, Maller Mußer Joseph, Schneidermaister Nouakh Johanneß, Sailler ^Obermayer Thobiaß Gerardus, Maller Penitsch Carl Joseph Perne Sebastian, Eingekaufter Schuster Plwou Blasius, Brodtpekh Proschner Mathias, Eingekaufter Schuster ^-Pühel Albertus, Maller Purkhardt Marthin, Weinschenk -Reinwaldt Johann Franz, Maller, Burgers Sohn Risser Sebaß, Weißgerber Sakholl Simon, Strumpfstricker -?Sanoije Daniel, Maller Sarr Martin, Weber, Burgers Sohn Schwendtner Johannaß, Bierbrauer Sittar Blaßius, ekrigekaufter Werber Sncdiz Marthin, Tischlermeister Vanino Anthoni, Kaufmann Witschikh Simon, Hufschmidt ^Zigler Johaniieß, Maller 8trift Michael Angelo, Herr 1728. Antatsch Mathiaft, Kirschnermeister Fanton Johann Adamb, Chyrurgus, Burgers Sohn Gerbez Bernhardt, Sattlermeister, Burgers Sohn ^Gezinger Lorenz, Zinngießer Hirttl Marthin, Webemeister <-Jerey Andreaft, Groß Uhrmacher Kobau Stephan, Mundt Koch und Weinschenk Sofia Gregor, Pomarantschen Cramer Kotscher Georg, Lebzelter Lang Georg, Strumpfstricker, Burgers Sohn Lentschekh Johanneft, Fleischhaker, Burgers Sohn Matlikh Andreaß, Cramer Oberm! Johanneß, Webermeister --Plim Joseph, Petschaftsteher Peer Mathias; Franz, Handls-mann Pogouiz Marthin, Weinschenk ^Rausch Heinrich, Stuck und Glockengießer Schlegel Adamb, Klampferer s Schmidt Johann Georg, Paumeister Sibar Antoni, Weinschenk Stampfet Leonhardt, Kirschnermeister Stentscher Johanneß, Schustermeister Struppöz Johann Georg, Glasser-maister Trost Peter, Weinschenk 1729. Cleinentschitsch Jacob, Hnterermeister Debellak Joseph, Pintermaister Fasolli Johann, Kauffmann Germanikh Primaß, Schnürmacher Glischker Johann Bernhardt, Nadler Hemberger Hanns Georg, Riemer-meister Keber Hanns Georg, Mundt Koch und Weinschenk König Gregor,Kirschnermeister,Burgers Sohn Lubanouitsch Hanns Paull, Weinschenk Mikholitsch Johanneß, Hütterermeister Peikh Phillip Jacob, Pekenmeister, Burgers Sohn Pobrokh Ignatius, Huttermeister Jßreftl Andreaß, Hassnermeister Rottar Georg Marthin, Weinschenk Schimitsch Joseph, Sollicitator Schirsteneder Mathiaß, Gastgeber und Weinschenk Suppan Sebastian, Sattlermeister Wolfarth Gregor, Peckenmeister 1730. Christatin Johann von Guetthaimb, Herr Frey Joseph Aloisius von Freudenfeld, Apotheker, Burgers Sohn Glannik Franz, Weinschenk, Burgers Sohn Gutschener Joseph, Mundt Koch und Weinschenk ^Jallouschek Franz. Maller Kampan Mathiaß, Bäckermeister Kastlenitscher Franz, Bäckermeister, Burgers Sohn Started Albert, Peroquenmacher Mah Mihael, Weinschenk Pelko Sigmundi, Weinschenk Plachfelder Mathias, Weinmeter Puhlin Hanns Georg, Weinschenk Schigan Wartime, Webermeister ^Schuman Christian, Gürtlermeister Schwarz Andreaß, Schlossermeister Setz Christoph Jacob, Schmied, Burgers Sohn Sewaldt Jacob, Tischlermeister Steffel Anthoni, Bäckermeister Strnß Lorenz, Weinmeter, Burgers Sohn Thombschitsch Franz Carl, Handls-mann, Burgers Sohn ,Turschitsch Jacob, Haffnermeister Vissner Jacob, Webermeister Wälder Johann Balthaußer, Bader Weiß Mich ael, Schustermeister 1731. ^ Castauiz Johannes, Spitz-Cramer Dollenz Georg, Lederzurichter Dollnitscher Sigmundi, Weinschenk Duditsch Thomaß, Weinschenk Horning Leopoldi, Schneidermeister, Burgers Sohn Kapser Casper, Hu ettermeister Kobler Antoni, Weinschenk Kopriuiz Georg, Weinschenk Lang Antoni, Huettermeister Peinkl Joseph, Weinschenk Poganiz Urban, Weinschenk Podauis Primaß, Bäckermeister Primor Georg, Fleischhackecmeister Roßman Gregor, eingekaufter Schneider Suamuisti Johann Bapta, Weinschenk /-$offenter Franz, Silberarbeiter Verwantis Franz Joseph, Strumpfstrickermeister Wallandt Felizian Primaß Wenig Andreas, Cramer Wutscher Andreas,' Fleischhackcrmeister Zeiler Franz Jgnatij, Handschuhmacher 1732. Dollenz Joseph, Weinschenk Ebner Johann Georg, Gastgeber Fehner Joseph, Sattlermeister Flörr Bartlm., Weinschenk Frankhi Sebastian, Bonaventura Gatschnigkh Antoni, Weinschenk Kapotsch Johannes, Fleischhakermeister ^Kappus Mathäus, Gnrtlermeister Kranöß Johannes, Sattlermeister Kreitter Johann Georg, Handlsmann . Kruer Morx Antoni, Schlossermeister und Burgers Sohn Matschek Matheus, Weinschenk Milherschitsch Joseph Pellauer Ignatius, Schneidermeister -Plankh Johannes, Buchbinder ^Premer Lorenz Spitz-Cramer ^Rayhardt Adam Friedrich, Buchdrucker - Rupnikh Michael, L tadtgeiger Sakh Carl, Messerschmidt Scheuschekh Sebastian, Weinschenk Schlehter Franz Jgnatij, Weißgärber Schwab Johann, Frasamb Sibmacher Joseph, Schnürmacher-meister Stokhinger Joseph Antoni, Handlsmann Taniz Mihael, Lederzurichter Tschukh Georg, Weinschenk ^Weilhnian Joseph, Draxler Windischer Antoni, Schurstermeister 1733. Allersperger Johann Georg, Lang-messerschnried Fnitel Joseph, Nadler, Burgers Sohn ^-Foynns Georg, Goldarbeiter - Hornnlan Jobst Wilhelmb, Zimigießer Hornung Simon, Schneidermeister u. Burgers Sohn Kappus Hanns Georg, Schustermeister Krobath Joseph, Feilhauer Leder Joseph, Riemermeister und Burgers Sohn Lenz Jacob, Herr Weinschenk Mihelitsch Ignatius, Haffnermeister Mor Simon, Schneidermeister Panzer Vinzenz, Kamperlmacher und Burgers Sohn Pfeiffer Johannes, Schuster Planner Johann Joseph, Chyrurgus Pottistini Hieronimus Johann, Cramer —Sorburg Andreas, Zinngießer ---Streu Andreas, Schlosser Nppor Johannes, Schustermeister Vanino Johannes, Herr Handlsmann ^Wagner Antoni, Gürtlermeister Weittenhiller Friedrich, Herr Handlsmann 1734. Brukhouitsch Casper, Fleischhaker Bukh Sewastian, Färbermeister Cagay Joseph, Schneidermeister, Burgers Sohn Eisell Joseph, Barbierer und Burgers Sohn Figonschurg Johannes, Pixenschisfer Griestenpekh Johannes, Knopfmacher Grißelman Georg, Schustermeister Gugenperger Anthoni, Schneidermeister Hakh Andreaß, Wagnermeister Hirsch Johann Heinrich -Hosflandt Philliph Wilhelm, Knopfmacher Kranthaller Johann Peter, Schnür-macher Muren Gregor, Webermeister Nachtigal Georg, Schwarzfärbermeister Repa Sewastian Silnester, Stadtwagmeister Roßman Bartlm., Schneidermeister Samaßa Joseph, Glokhengießer —Schmidt Jacob, Silbcrarbeiter Strimiger Philliph, Kozenmacher Vmbschekh Vrban, Bäckermeister Vekhmi Lucaß, Bäckermeister Vrbantschitsch Thomaß, Kirschnermeister Weikhardt Franz Carl, Apotheker —Wexler Hanß Georg, Vergolder Wolffing Joseph, Fleischhacker 1735. Amon Johann Peter, Herr Handlsmann Clementschitsch Johann Vallentin, Herr Debelakh Vallenthin, Bindermeister Göpferdt Anthoni Joseph, Apotheker Groß Simon, Sporermeister Kerschischnikh Michel, Weinschenk Kiebler Christoph, Weinschenk Leniaher Lorenz, Herr Handlsmann Mallitsch Lorenz, Mund Koch Moßkhriz Johanneß, Webermeister, Burgers Sohn Neßy Anthoni, Riemermeister Nigrin Franz Anthoni, Perückenmacher Obendorffer Hanns Georg, Dräxler-meister Pitonitsch Johanneß, Hutermeister —Pöhn Lucaß, Petschierstecher, Burgers Sohn Rompaher Johann, Satlermeister Schittnikh Mathias, Schnstermeister Slnga Joseph, Bäckermeister Tectnikh Bartlm, Webermeister Tulianj Candidus, Baumeister Bmbnikh Lorenz Jacob, Kaufstnann Wrusch JSseph, Tischler Zaichen ©erocifticm, Weinschenk Zerer Johaimeß, Eingekaufter Tischlermeister 1736. Auer Sewastian, Schlossermeister Chrischey Vallenthin, Schneidernieister Detomer Jacob Freydell Stephan, Schneidermeister Golz Mathcnß, Weinschenk Grober Max Schustermeister Hörzog Johannes, Zirklschmied,Schnellwag und Geschmeidmacher ^Karhar Johann Vallentin, Maller und Vergolder ^Reindell Casper, Maurermeister Reißman Johann Georg, Schustermeister Rostikh Lorenz, Wagnermeister ^Schweiger Franz Lauen, Schlossermeister -Trifs Jacob, Klampfrer Zerouschekh Jacob, Weinschenk 1737. Fakhin Franz, Kramer, Burgers Sohn Frey Jacob, Schneidermeister Grell Andreas, Fleischhackcr, Burgers Sohn Jagkhschitscli Bartlm., Schönfärbermeister - Mayer Hanß Georg, Kupferschmied-meister Moligay Lucaß, Kirschnenneister Moßor Anthonius, Glasermeister Obersteiner Sebastian, Herr Handls-mann Obreßa Johann Georg, Jur. Doctor, Herr Orlitsch Johannes, Dräxler Weiß Georg, Herr Handlsmann Wittib Jacob, Seilermeistcr Zewnll Martin, Fleischhackcr 1738. Allesch Mathias, Webermeister, Burgers Sohn Aurohrr Johann Wolfgang, Herr Handlsmann -Göber Jacob, Bildhauer Gorschekh Sewastian, Fleischhacker Hosfstätter Johannes, Fleischhacker Modrian Vallentin, Hutermcister Morlokh Balthauser, Webermeister Pauer Simon, Lederzurichter Pesell Hieronymus Niklaß, Tuch- und Kozenmacher Prelz Hannß Georg, Kramer Raunikher Lucaß, Fleischhacker ^Keissmayer Niclaß, Stukadurmacher Schinkhouiz Franz, Gastgeber ^Schwanberger Mathias, Haffner-meister Willpan Jacob, Weinmesser, Burgers Sohn Woischel Gregor, Riemcrmeister Zebull Michael, Handlsmann, Herr Zerer Anthoni, Fleischhacker, Burgers Sohn 1739. Ariauiz Joseph, Strumpsstrickcr Carl Ferdinandt Gottfried Majorenis Johann Bopta, Perückenmacher Lliayer Johann Conrad, Goldarbeiter Stibernikh Matheus, Bäckermeister Strukhel Anthoni, Weinschenk Valle Anthoni, Cafseesieder Widman Ignatius, Chyrurgus Wollgemueth Joseph, Burgers Sohu 1740. Kukh Johann Mihael Ledermayer Ignatius, Apotheker Porr Blasius, Gürtler Rehberger Mathiaß, Bäckermeister Roßman Max, Rieniermeister Sauer Johann, Schneider Schmidt Jacob Christian, Apotheker Segenmiller Jacob, Schwarzfärbermeister Sternißa Max, Fleischhacker Woben Joseph, Bäckermeister Wuriokh Johann, Fleischhacker 1741. Huetterer Benedict, Glockengießer Pissiakh Franz, Bäckermeister Sedey Vallentin, Schneidermeister Zewull Peter Paull 1742. Bolsaro Anthoni, Caffeesieder Cucan Peter, Schustermeister -Fischer Mihael, Buchbinder Franzoni Raphel Anthoni, Kauffmann ^-Hamerle Joseph, Kupferschmied, Burgers Sohn Klein Jacob, Chyrurgus Koßler Franz Anthoni, Perückenmacher Kreiner Mathias, Schustermeister <-Samaßa Anthoni, Glockengießer Schetel Joseph, Tischlermeister Schwinger Martin, Mehlhändler Skhriner Andreas Anthoni, Kaufmann "Süng Ferdinandi, Kleinuhrmacher 1743. DornerJoseph, Schnürmacher Burgers Sohn Fleischer Mathias, Weißgerber Grahig Joseph, Lederzurichter Hostnikh Lorenz, Schneidermeister Jerg Johann Mihael, Tischlermeister Kogerer Franz Adam, Bader Korpr Hanns Georg, Schnürmacher, Burgers Sohn Körnn Johannes, Weinschenk Kunst Jgnati, Huffschmiedmeister Lauritsch Johannes, Bäckermeister Paindtner Joseph, Cramer Pauer Johann Martin, Lederer Polz Johann Bapta, Herr Pudler Leopoldi, Tischler, Burgers Sohn Raimundi Reymundt, Handlsmann Saurou Bartlm., Tischlermeister Sausenhoffer Carl Antoni, Schlossermeister Sorgar Jacob, Bäckermeister Stadler Franz Joseph, Feilhauer Wrezl Philliph Jacob, Bader, Burgers Sohn 1744. Axter Franz Joseph, Chyrurgus Japel Anthoni, Kirschner Kerschbaum Hanns Georg, Hufschmiedmeister Konkhora Johannes, Burgers Sohn Mariutjchnikh Johannes, Schustermeister Martiniz Sigmundi, Weinscheuk Perne Andreas, Bäckermeister Prinz Alexius, Tischlermeister Schatt Georg Adam, Seifensieder Sorgar Jacob, Bäckermeister --Strauß Clemens, Buchbinder Strukhel Jacob, Lebzelter 1745. --Ableitner Franz, Zinngießer Christian Franz Niclauß, Herr Jurkhosch Franz, Apotheker Mariner Philliph Anthoni, Herr Papin Anthoni, Hufschmiedmeister ^-Schwab Zacharias Christian, Gold-arbeiter —Voller Anthoni, Buchbinder Welitsch Anthoni, Weinschenk 1746. Dobnikher Lucas, Bäckermeister --Haider Johann, Klampfrer Herkho Balthaser, Huttermeister, Burgers Sohn Jngolitsch Thomaß, Riemermeister Koschakh Hanns Georg, Schustermeister Knur Johann Georg, Apotheker Schwinger Georg Martin, Gastgeber Statteihuber Ferdinandt, Glasermeister 1747. Jakhopin Mihael, Bindermeister Schellell Franz, Weinschenk Tertinikh Andreas, Hutlermeister 1748. Stöben Hanns Mihael, Tischlermeister Abbt Johann Vallentin, Schneidermeister Auer Primoß, Perückenmacher —(Seift Joseph, Großuhrmacher Gregoritsch Georg, Hufschmied und Burgers Sohn Hodiowßkhi Wenzel, Strumpfstricker-nierster Hokhhoffer Johann Georg, Handschuhmacher Hostnikh Lorenz, Schneidermeister Jry Johann Mihael, Tischler Langerholz Johannes, Riemermeister Lippitsch Anthoni, Fleischhacker Looß Franz, Hufschmied Morietschnigkh Johannes, Schustermeister __Sß.tlf)ei Franz, Spalliermacher Nouakh Lucaß, Weinschenk, Burgers Sohn ^-.Pellandt Martin, Goldarbeiter --Perskhi Mathiaß, Paumeister Pudler Johann, Tischlermeister Rubida Anthoni, Weinschenk und Burgers Sohn Sabukhouiz Adamb, Bäckermeister - Saußenhoffer Carl Anthoni, Schlossermeister Saurau Barthlme, Tischlermeister Scheiber Hanß Georg, Schneidermeister Schwarz Anthoni, Strumpfstrickermeister u. Burgers Sohn Sommer Hanns Mihael, Kirschner-meister ^Straßer Mathias, Schlossermeister Streicher Jacob, Schneidermeister Trattnikh Andreas, Huttermeister Umfertinger Hanns Georg, Bindermeister Verhouez Lorenz, Hufschmiedmeister 1749. Ahlin Georg, Bäckermeister Fung Johann Benjamin, Bürstenbinder Gorweiß Gregor, Bäckermeister Jnritins Franz, Weinschenk ^Kollmayer Anthoni, Haffner Kupitsch Andreas, Schwarzfärber und Burgers Sohn Marolth Ignatius, Sattlermeister Prandl Mathias, Bierbräuer Spatz Joseph, Schustermeister Storkhiui Blasius, Cramer Thomasin Georg, Seiller Vran Vallentin, Ledererineister 1750. j=-3tu Joseph. Silberarbeiter ^-Bombast Carl, Steinmetzmeister, Burgers Sohn Cargniati Peter Sintern, Handlsmcmn Grau Peter, Schustermeister Kastelitz Mihael, Schustermeister Kirschschlager Johann Christophs Handlsmann Kleiner Mathiaß Schustermeister Lentschekh Zlntoni, Weinschenk, Burgers Sohn Merkh Niclans, Bierbrauer Meruetz Rohus, Ledrermeister, Burgers Sohn Nußmann Anthon, Schustermeister Pogatschnikh Simon, Schustermeister Quintl Johannes, Weinscheuk ^.Samaßa Joseph, Glockengießer -- Schönauer Mathiaß, Dräxlermeister Schloiff Johann Paul, Schneider Sepocher Ignatius, Weinschenk Suhodoumikh Caspar, Crämer Tozol Jacob, Crämer Weiß Joseph Gotthardt, Handlsmann Widiz Johann, Weiuschenk nnd Koch 1751. Aklitsch Primuß, Schneider Dimnikh Primaß, Weinschenk Fischer Martin, Ledrer . Gaber Urban, Bildhauer Gollob Franz, Weber, Burgers Sohn Grosser Hanns Georg, Tischler Junkher Thomaß, Brodbäck Kersche Primaß, Kürschner ^-Kutscheprann Mathias. Schlosser Mihellitsch Johann Andreas, Juris utr. Dr., Herr Mihellitsch Lorenz, Kampelmacher Naller Karl Joseph, Schmied Pernath Matheus, Brodbäck Pillgram Hanns Georg, Handlsmann Postin Georg, Schmied Punchfing Joseph, Bader .---Puschniz Joseph, Haffner Putz Johannes, Gürtlermeister und Burgers Sohn Reisenbüchler Joseph, Vergolder und Maller Rosenkhranz Johann Gottfried, Nadler Rubida Baltasar, Lebzelter u Burgers Sohn Ruckhenthaller Wolfgang, Schlosser Schillitz Jacob, Binder Sturm Joseph, Handschuhmacher Tscherne Lucas, Brodbäcker . Vreydekh Vrban, Steinmetzer Wekher Sebastian, Kamplmacher Wrester Lucas, Weber Zettel Philliph, Kartenmaller 1752. Ilnübauer Franz, Sattler Bartalotti Mathiaß, Handlsmann Bnulli Joseph, Weinschenk Hartl Ilntoni, Kleinuhrmacher ^Göbhard Joseph, Stuckaturarbeiter Knall Ignatius, Sattler Koschitz Andreas, Webermeister Phillipitsch Johann, Weinschenk und Burgers Sohn Pirza Hanns Georg, Crämer Reith Zacharias, Glockengießer Ruprecht Joseph, Schlosser ^Schwarze! Anthon, Bildhauer Standeckher Joseph, Schneider Trappet Casper, Schneider Watz Ignatius, Weinscheuk n. Burgers Sohn (Soldat worden) Wegl Joseph, Weinschenk Zerr Johann Bapta, Rauchfangkehrer 1753. Allitsch Andreaß, Crämer Doppelbrunner Wolffgang Joseph, Kaufmann Duel Hieronimus, Pcruckenmacher Grillitz Wolfgang Georg, Schnürmacher ^Jeran Franz, Zinngießer Jgl Adam, Lederzurichter Karisch Philliph Jacob, Handelsmann ^ Khrnher Ignaty, Gürtler Klatschitsch Anton, Koch Koschier Lorenz, Weber ^Plath Peter, Vergolder Schliber Mathias Schrentrey Antoni Christoph,Weinschenk ^.Urricher Ignatz, Gürtler 1754. Caligari Angelo, Caffeesieder Dollenz Mathias, Tischler Ettel Johann, Glaser ^-Fajenz Anton, Maler Fischer Johann, Weinschenk Flekh Cordian, Wagner Gaber Max, Tischler Galz Mathias, Burgers Sohn Gebier Christian Gottlieb, Nadler Gollob Peter, Weber Hantsche Anton, Seifensieder Hudowiunekh Joseph, Mnndtkoch und Weinschenk Jenkho Johann, Fleischhacker Kherer Anton, Sattler Kliner Mathias, Schuster Krenn Franz, Büchsenmacher und Zirkelschmied Lauritsch Andreaß, Seifsensieder Matscheck Michael, Schuster Miller Johann Georg, Glaßcr Pernnsch Peter, Schuster Pleschkho Mathens, Binder Pogatschnikh Mathias, Schuster Poßkrtz Casper, J. u. Dr., Herr Preschern Joseph, Schuster Preßer Anton, Tischler Prettner Georg, Kozenmacher Püller Mihael, Brodbäcker Riedel Simon, Satterer ltitb Weinschenk Schlanez Andreaß, Kapelmacher Storkh Franz Anton, Sattler Vodenakh Stephan, Schneider Wagner Franz Taneri, Apotheker ^Wischekh Thomas, Schloßer Wrinouez Lucaß, Kirschner Wrinonitz Franz, Weinschenk 1755. Ambrosch Jacob, Fleischhacker : Griessenbekh Sofferin, Knopfmacher it. Burgers Sohn j Gutschenekh Joseph, Weinschenk ' Joße Johann, Weinschenk Kninrer Johann, Peruckenmacher Lanritsch Joseph, Bäckermeister Machkhot Gregor, Kirschner Pvkh Simon, Haffncrmeister Sauintschekh Niclas, Weinschenk Suhonekh Carl. Dräxler Tschukh Johann, Tischlermeister it. Burgers Sohn Wemkho Lorenz Fleischhacker Weßley Augustin, Weinschenk u. Burgers Sohn Wolffing Johann, Fleischhacker it. Burgers Sohn 1756. Conti Johann Anton, Weinschenk, Burgers Sohn Crobath Johann, Schuster Denkh Johann, Schneider Dnpan Mathias, Kampelmacher ^-Firinger Joseph, Silberarbeiter Hierschel Lucaß, Webermeister König Johann Mihael, Weinschenk Lipouschekh Vallentin, Weinschenk Loßer Joseph, Schnürmacher Path Joseph, Chyrurgus ^Perkhenfeld Anton, Vergolder Schlebnigkh Mathias, Riemer Starkhel Anton, Weinschenk Supantschitsch Mathias, Weinschenk u. Burgers Sohn Wenig Johann, Weinschenk Wizinger Johann, Lebzelter Zewulz Jacob, Barbierer Ziegler Johann, Tischler Zorn Johann, Schuster, Burgers Sohn 1757. Dragolitsch Johann, Weinschenk Feitl Primas;, Kürschnermeister ^Hofman Ignatz, Kleinuhrmachcr ^--Jellouschekh Andreas, Maller Klein Anton, Weinschenk Lednig Simon, Schustermeister Menzinger Mathias, Schuster Merniz Ferdinand, Weinschenk Nachtigal Johann, Webermeister Podrekher Andreas, Fleischhacker Prebiu Casper, Weinschenk Pochat Gottfried, Schlossermeister Rottmann Francesco, Steinmizmeister Roßner Vallentin, Weinschenk Rottenhauser Heinrich, eingekaufter Schneider Sadonin Casper, Schuster Schetili Paul, Tischlermeister Söller Lucaß, Tischler Schmidt Zacharias, Knopfmacher Thomaschin Joseph, Schlossermeister Welstein Anton, Weinschenk Wiry Anton, Schneidermeister 1758. Christian Mathens, Handelsman Christian Sebastian, Bürgt. Lebzelter Domian Anton, Handelsmann Fabian Jacob, eingekaufter Schneidermeister (wegen Diebstahls excludiert worden) ..-Fritsch Anto», Steinmizermeister, Burgers Sohn Graschitsch Casper, Schuster Jamnig Franz Lab., Herr Kokhala Johann, eingekaufter Schneider Korintschekh Casper, Webermeister Linthner Andreaß, Schneidermeister Porenta Florian, Riemer, Burgers Sohn Potschnikh Andreas, Schustermeister Praun Zaharias, Weinschenk Prenodnikh Lncas, Pernckeumacher Ritter Hanß Georg, Draxler -Schatt Joseph Carl, Schlossermeister Schlebnikh Anton. Riemer Sollar Michael, Bäckermeister Sterttmann Joseph, Bader Wogathey Leopold, Handelsmann, Burgers Sohn 1759. Albergotti Angelo Maria, Kaufmann Allitsch Johann, Kramer Amcrle Zacharias, Schneidermeister Debelakh Joseph der Ältere, Binder und Burgers Sohn Debelakh Joseph der Jüngere, Binders Sohn Dithamer Johann, Burgers Sohn Ether Thobias, Färbermeister Gerbez Johann, Sattler, Burgers Sohn Ginzel Joseph, Bindermeister Gornikh Gregor, Seillermeister Gnstniz Bartholomäus, Webernieister Hilling Sebastian, Weinschenk tieljr Jacob, Bildhauer und Burgers Sohn iyf( Melliilg Johann, Geigenniacher und Tischlerei auf seiner eigenen Hand Moßer Johann, Riemermeister Muschitsch Anton, Kauffinann Perl Simon, Weinschenk Pitt Ernest, Apotheker Reßler Bernhardt, Kürschiiermeister Schober Anton, Stricker Schüttner Anton, Langmcsserschmied Skhaller Franz, Webermeister „ Storzer Jacob, Goldarbeiter Supantschitsch Joseph, Fleischhaker Woldeker Johann, Kurzmcsserschmied Ziegler Michael, Brodbäcker 1760. Ilmbrosch Casper, Brodbäcker Ekher Philliph, eingekaufter Schuster Forschekh Andreas, Weinschenk Gabel Peter, Tischlermeister ^Hebtner Hanns Georg, Buchdrucker Jgl Mathias, Schneidermeister Koppatsch Joseph, Fleischhaker, Burgers Sohn Kranner Hanns Georg, Tischlermeister Lip Johann Georg, Handschuhmacher Lustig Franz, Kampelmacher Macher Jacob, Färbermeister, 17. May Petsche Hanns Georg, Weinschenk Pirnath Blasius, Fleischhaker Roth Michael, Fleischhaker -Schußnikh Johann, Klampferer Steider Joseph Anton. Baader Stroh Blasius, Huttermeister Trantl Josef, Weinschenk 1761. Anmuth Casper, Lederer Dethella Michael, Weinschenk Fridl Ignatz, Kaufmann Humel Franz, Baader Jurkha Hanns Georg, Schuster Lukman Joseph, Weinschenk Mayer Johann, Madrazenmacher Nouakh Andreas, Hutterer -Ritter Hanns Georg, Draxler Schall Johann, Weinschenk Strauß Franz, Vergolder Tropitsch Franz, Weinschenk Tschermakh Joseph, Baader 1762. Bruneski Carl Joseph, Apotheker Dicorona Leonhard, Kaufmann Dramrl Ignatius, Weinschenk Hanspan Lorenz, eingekaufter Schneider JendlFranzXav., eingekaufter Schneider Lipitsch Jacob, Fleischhaker Löß Daniel, Tischlermeister Mallagoy Joseph, Kürschnermeister Ostermann Hanns Georg, Weinschenk -Piringer Andreas, Silberarbeiter , »Prager Lorenz, Baumeister Raunikh Johann, Tischlermeister Snediz Anton, Weinschenk, 27. May >Ichneidec Balthanser, Glokengieher Wilschik Mathias, Schneidermeister 1763. Cranthaller Johann Christoph, Schnür-macher u. Burgers Sohn - "Eysel Johann Georg, Orgelinacher '' Gambs Georg, Seifensieder Germanßhansen Johann Philipp, Tobacfabricant Grill Andreas, Fleischhaker Groschel Ferdinand, Schildkrotten und Pomorantschm Cramer und Weinschenk ^-Hurber Johann, Haffnermeister Kallichgruber Mathiaß, Hutermeister Kauth Johann, Chyrurgus Koren Gregor, Schneidermeister Mully Vallcnthin, Schuster Mischitsch Thomaß, Ledrer Poscher Johann Georg, Weinschenk Scholler Blasius, Fleischhackerureister Stamitz Joseph, Weißgerbermeister ^Tschermakh Johann, Büchscnschifter Waller Franz Lau., Cramer Walter Johann Joseph, Tuchmacher Wlaschitsch Andreas, Weber 1764. Cretschekh Mihael, Tischlermeister Jakhlitsch Joseph Anton, Handlsmann, Jerey Gregor, Brodbäcker Kuschnikh Matheus, Brodbäcker Lentschek Michael, Tischler Pachman Georg, Handschuhmacher Schubitz Anton, Schleifer Steininetz Jgnatzius, Weinscheuk Tschadesch Jacob, Kupferschmied 1765. . Benibacher Lorenz, Buchbinder -^Eger Johann Friedrich, Buchdrucker v. Freideuegg Joh. Paul, Herr Stabt« syndicus Gorjupp Casper, Weinscheuk Hierschl Lucas, Webermeister -Jauth Leopold. Maler ^ Kleutsch er Primus, Haffner Kramel Johami Alberth, macher Kuas Akartin, Webermeister ^Omaner Joseph, Glaßermeister Perles Jacob, Weißgärber ^Petscher Mathias, Gürtlermeister Petz Leopold, Handlsmann, Herr Pinter Mihael, Lebzelter Scheper Johann, Tischlermeister Schmickel Johann Georg, Hufschmied ^Strauß Franz, Vergolder 1766. Christoph Thomas, Brodbäcker Kliner Augustin, Schustermeister Kopatsch Ballentin, Riemermeister Madona Johann Bapta, Rauchfangkehrer Paulitsch Peter, Schustermeister Platschaller Peter, Apotheker ^Raab Aloisius, Buchbinder Schöuu Thomas, Bäckermeister Stcgmüller Martin, Kampelmacher „ Sterner Bartholomäus, Schlosser Tautscher Johann Georg, Schuster-meister Weiudl Joseph, eingekaufter Schneider Zitterer Joseph, Handlsmann 1767. Appe Anton, Färber ,^Hrann Dominikus, Glaser ^Jeran Augustin, Zinngießer Jerep Matthias, Schneider Karrer Michael, Wagnermeister Promb.erger Michael, Buchführer Reichhard Anton, Schneider Schnabel Caspar, Schneider 1768. Finsterwalder Thomas, Tischler, f 1801 Perücken- ^-Schumann Franz, Gürtler Vogou Johann Michael, Weinscheuk Widmaun Joseph, Hufschmid, f 1791 Ziegler Franz, Handschuhmacher, f 1791 1769. Britz Lukas, Schneider Degotardi Anton, Peruckenmacher Gaßwald Anton, Kirschner Hartl Joh. Bapta, Handelsmann Höß Joseph. Sattler ^Hrastnigg Joh. Georg, Hafner Killer Fcidrich, Schuster Wally Dionisiiis, Feilhauer Mayer Johann Georg, Schuster Melzer Joseph, Baader Oblak Martin, Weber Okorn Franz, Brodbäck Primitz Johann Bapta, Krämer -^Samassa Johann Jakob, Glockengießer, t 17. August 1803 Sellan Johann Georg, Kirschner 1770. Kopinschck Joseph, Fleischhaker, 11787 Kramel Joseph, Weinschenk Michel Christian, Kramer Pachmann Joseph, Handschuhmacher, f 1791 Rebullouitsch Barthelme, Weinschenk Schneider Franz, Kramer, f 1791 ^Todter Joh. Georg, Knpferschmid 1771. Augustin Martin, Krämer /@raf Johann Carl, Goldarbeiter Ledrcr Andre, Riemer Lipp Joseph, Schlosser Scheuschnk Franz, Weinschenk, f 1792 Sigrer Ferdinand, Bürstenbindter, 11789 ^Seyfrid Franz, Silberarbciter Sormann Andre, Weinschenk Stern Matthias, Schneider 1772. Antiuger Ignatz, Weinschenk Appe Joseph, Färber Janesch Joseph, Lederer Kmädl Joh. Martin, Lederer, f 1814 Schlechter Niclas, Weißgärber 1773. Gebronschek Joh Georg, Fleischhauer Gutscher Joseph, Kampclmacher Hafner Maximilian, Bethenmacher, t 1790 Presischnik Joseph, Kramer Schelle Martin, Schnürmacher Turschitsch Anton. Binder 1774. Debeuz Joseph, Brodbäck Kippouitz Matthäus, Weinschenk, 41791 ^Lichtensteiner Joseph, Vergolder Marinonitz Matthäus, Schnürmacher Michelitsch Barthelmc, Weinschenk Pristaniz Matthias, Binder Schuproutz Lorenz, Weinschenk Škraba Hans Georg, Binder Steinmez Johann, Tischler Traun Andreas, Schnnrmacher, f 1790 Troppeglau Anton, Huterer 1775. Allitsch Andreas, Kramer Dimnik Anton, Weinschenk Faber Niklas, Apotheker Jamnig Joseph, Brodbäck Jantschiger Sebastian, Brodback, 11790 Koller Primus, Schuster Preßnig Jakob, Weinschenk Polz Kaspar, Weinschenk Surtelski Karl, Kränier ^Ungelehrt Johannes, Drechsler 1776. ©tabic! Joseph, Riemer Gladick Johannes, Riemer Gollob Lorenz, Weinschenk Hofer Anton, Weinschenk ^Hofer Leopold, Baumeister Holzer Franz, Kramer, s 1792 Kister Johann, Schneider Meissl Joh Anton, Handelsmann Merl Franz Anton, Handelsmann Mulle Matthaus, Handelsmann Schinik Markus, Brodbäck ^Schwarze! Franz, Bildhauer Siuko Joseph, Hasner Smole Georg, Schuster Tischau Michael, Handelsmann ^Widenmann Joh. Georg, Großuhrmacher 1777. 1778. . Amberger Rudolf, Kartenmaler Engler Elias, Schneider ^ Gerstmayr Peter, Schlosser, 11829 Glasier Joh. Joseph, Zuckerbacher Götz Johann, Tischler Hitti Georg, Weinschenk Jeuniker Johann, Weinschenk Kosta Ignatz, Kramer Knck Joh. Michael, Handelsmann, t 1879 3./X. Lösch! Leopold, Silberarbeiter Makonitz Anton, Chyrnrgus ^Mayer Franz Dominik, Tischler Mosser Joh. Martin, Kleinuhrmacher Mulch Franz, Weinschenk Perner Matthias, Brodbäck Schewig Anton, Weinschenk Schiemann Joh. Georg, Seiler ,^Weiß Joseph, Vergolder Ayhinger Sebastian, Klampfrer Debotti Joseph, Weinschenk Deschmann Jacob, Weinschenk ^ Graf Karl, Tischler Gregorz Joseph, Brodbäck ^Kirchner Johann, Schwerdfeger Panosch Joseph, Chyrnrgus Pölland Joseph, Weinschenk Ragel Sebastian, Weinschenk ^v. Renzenberg, Ignatz, Glaser Riegler Matthias, Weber Rudolph Lorenz, Handelsniann Schenegatschnik Franz, Hütstolpler Schniderschitz Andreas, Hufschmied Schußnig Johannes, Schneider Suppan Urban, Weinschenk ^Snppantschitsch Andreas, Uhrmacher Weischel Joseph, Riemer ^-Weisel Joseph, Goldarbeiter Zeigswetter Thomas, Schneider 1779. Blaschitsch Georg, Weber-Böhm Franz, Nadler Elbich Johannes, Parnckenmacher Fink Andre, Weinschenk Fok Dominikus, Seifensieder, f 1790 Groß Matthäus, Weber ^Gutschebraun Franz, Schlosser Hierschl Matthias, Barokenmacher Machkoth Valentin, Kürschner, f 1800 i2./n. Merk Niklas, Bierbrauer und Gastgeber Miglan Anton, Schuster Okorn Urban, Färber Sauinscheck Joseph, Weinschenk Sornitz Joh. Valentin, Handelsmann Sterle Barthelme Bildhauer Wergant Kaspar, Ledrer, f 1788 Wonzl Matthäus, Weber 1780. Hack Philipp, Tuchscherer Lutz Joh. Michael, Schneider Nitschmann Thomas, Tischler 1781. Bruner Paul, Bierbrauer Dernouitz Johann, Schneider ^ Deutschmann Franz Union, Gürtler Grilliz Franz Xaver, Brodbäck Hafner Barthelme, Fleischhauer Hartmann, Joseph, Chyrurgns ^Heller Christoph, Schlosser Jamnig Paul, Brodbäck Lautenschlager Jakob, Schleifer Nona! Bernard, Seiller Pfeifer Paul, Schneider ^-Roter Karl, Sigelschneider Schafenrath Tobias, Vergolder Seger Joh. Michael, Chyrurgns Thomaschin Anton, Seiler Walcher Matthaus, Schuster 1782. Ableitner Franz Joseph, Zingießer Bauer Rochus, Lederer Delrossi Blasius, Handelsmann Fanzoy Oswald, Caffeesieder, | 1787 Filßmoser Johann, Schnürmacher Hacker Ignatz, Weinschenk Klemens Andreas, Bnchbindter Kortschek Anton, Hafner Koschnik Lorenz, Brodbäck Kutschebraun Johann, Schuster H, / Kutschera Joseph Alois. Orgelmacher . Mayr Joseph, Püchsemnacher Muleh Joh. Georg, Handelsmann Puzicher Franz, Brodbäck Sichel Thomas, Seiler Trontel Lorenz, Brodbäck Vallauz Matthias, Schuster Vogou Leonhard, Handelsmann Weißentaller Franz. Schuster, f 1787 Wirk Lorenz, Weinschenk 1783. Forstner Joseph, Schuster Gorjupp Michael, Weinschenk Jelly Jakob, Zeugschmied Koch Gregor, Weber Koß Kaspar, Kramer Michellig Johann, Tischler Mikschouitz Joseph, Schneider Palß Barthelme, Lederer Philip Joseph, Apotheker Pichler Ignatz Karl, Handelsmann Rauniker Maximilian, Färber Reitter Johann Michael, Zinngießer Rock Joseph, Schneider Schwakhofer Joseph, Schuster Slobitz Joseph, Kapelmacher Tänzer Matthias, Schneider Weißentaller Johann, Bcttenkramer, t 1787 1784. Hofer Benedikt, Weinschenk Kerschbanm Fortunat, Hufschmied Poderschey Thomas, Brodbäck Rieger Ignatz, Ranchfangkerer Rode Andreas, Handelsmann Schrötter Anton, Handelsmann 1785. Debenz Barthelme, Seifensieder Gloria Franz, Apotheker Guttmann Johann, Schneider Jendel Maximilian, Schneider ,, Klaus Karl, Tischler Kraxner Georg Schuster Krucher Joseph, Weber Perti Franz, Schneider Ponschin Jakob, Hufschmied Schlebnik Paul, Riemer Schnarrendorfer Anton, Perniker, 11789 Snoy Joh. Michael, Riemer Thomaschin Michael, Seiller Waiserin Abraham, Klampfrer. Aus dem Archive des Laibacher k. k. Landesgerichtes. Mit gütiger Erlaubnis des Herrn k. k. Landesgerichtspräsidenten Albert Le vični k werden aus den Akten des Jahres 1786 folgende Stücke in freier Folge hiemit veröffentlicht; dieselben sind nicht nur vom juridischen, sondern auch vom kulturhistorischen Standpunkte interessant. I. Seine Majestät haben über den von diesem Inner und O. O. Appellations Gerichte sub dato 30. May et praesto. 12. elapsi erstatteten Bericht, und den in Sachen beschehenen Vertrag zu entschliissen befunden : Daß vermöge der allgemeinen Instruction in allen den Kärntner und Krainer Landrechte zugewissenen Geschäften ohne Unterschied, ob es auf die Entscheidung eines Rechts Streites, auf die Erledigung eines Berichtes, oder auch nur auf eine Einleitung zur Hauptsache ankommet, die Zahl von vier Votanten und einen Vor-sizenden erforderlich sey, folglich, wenn sich hierinfalls ein Abgang äusserte, der Bürgermeister, und nach erfofderniß, auch ein oder anderer Rath des Magistrats von Laibach zur Sitzung beygezogen, jedoch imer in diesen ohnehin seilten vorkommenden Fällen nur solche Zeit gewählet werden solle, wo jene von ihren anderweiten Amtsgeschäften am leichtesten abkommen können. Kraft eingelangten Höchsten Hof Dekret ddo. 29. elapsi et pross. 5. Currentis wurde diesem Appellations Gericht auf den Bericht von 14. verflossenen Monats bedeutet, daß jenes was im Jahr 1784 wegen der steroren Befreyung der Barmherzigen als «Sammlern und Dienern» ihres Krankenhauses von den Linien und Weeg Mäuthen ergangen seye, habe nur die in Wien befindliche Barmherzige, und auch diese nur in Beziehung auf ihr Krankenhauß betrofen. Ohnehin seyen alle Befreyungen der Mendicanten von Abgaben allgemein aufgehoben und dahero auch im Stempel Patent von Befreyung der Mendicanten imo Classis die Vorhin eingeflossene Meldung hinweggelassen worden ; Es seye dahero offenbahr, daß die Barmherzigen Brüder in ihren eigenen Causis, und besonders als Besitzer würtlicher Gtitter, diese mögen gestiiftet seyn, oder nicht? weder von den Gerichts Taxen, noch von dem Stempel befreyet seyen. Welches demnach denen Landesfürstl. Land Rechten zur Wissenschaft, und künftig genauer Befolgung anmit erinneret wird. III. Um für das Künftige die bei den meisten eingehenden Konduitlisten entdekte Unvollständigkeit und mindere Verläßlichkeit zu heben, die Gleichförmigkeit desto gewieser zu erzielen, und den Inhalt derselben dergestalten einzurichten, daß die Absicht erzielet werden möge, haben Se. k. k. Majestät folgende allgemeine Maaßregeln vorzuschreiben befohlen. Erstens hat jede Gerichtsstelle sich dern mittels Verordnung von 7. September 1785 dem Appellazions Gericht zugesendeten gedrukten Bögen, wovon einige in der Registratur aufbehalten seyn werden, zu bedienen, und damit die Zahl der hierzu erforderlichen Bögen desto leichter, und für beständig ausgezeichnet werden könne, dahin anzutragen, daß auf jede Seite nicht mehr und nicht weniger, als Vier Individua zu stehen kommen, welches von einigen Stellen würklich ge-schechen ist, und allgemein bewürket werden kann, wenn in der Vierten Rubrik die Vorhin geleistete Dienste nicht so umständlich, wie in manchen Konduitlisten ausgeführet, und auch in den übrigen Rubriken alles überflüßige Wortgepränge, oder weit gesuchte Wendungen hindangelassen werden. Zweytens. Die mit einem zahlreichem Personale besezte Landrechte, und die Magistraten der Hauptstädte hätten ihr gesammtes Personale in mehrere Abtheilungen zu schichten und zwar unter einem mit Lit. A. zu bezeichnen, dem Titelbogen das am Raths Tische sitzende Personale nämlich die Räthe, Sekretärs, Rathsprothokollisten, und die Adjunkten derselben, Sub Litt. B. die Beamten, als Registratora Expeditorn Proto-colistas Exhibitorum samt denen einem oder den andern in dem sistemisirten Personalstand zugewiesenen Adjunkten, dann die Buchhalter, Sub Lit. C. die Registranten, Sub Litt. D. die Kanzellisten, Gerichts Diener, und Heitzer, Sub Litt. E. bey den Landrechten, das Buchhalterey Personale, oder die Rech-nungsofficianten aufzuführen, welchen das etwa nach dei* besonderen Verfassung eines oder andern ausser Vorerwehnten annodi bestehende mit dem Justizfache beschäftigte Personale annodi Sub Litt. T. beygefiiget werden kann. Wobey sich von Selbsten verstehet, daß in jenen Ländern, wo das Registrators, und Kanzleypersonale Gemeinschaftlich bey dem Appells Gericht und dem Landrecht dienet, dieses nur bey ersteren, bey dem Landrecht aber nur Sub Lit. C. die Landtafel Kanzellisten, und Sub Litt. D. das subalterne Buch-haltereypersonale aufzuführen seye. Welchen §um man hiemit zur betrefenden Nachachtung eröfnet. Drittens bey jenen Landrechten hingegen, welche mit den Landesstellen vereint sind, als zu Grätz, Inspruk, Triest, und nochmehr bey den zu Klagenfurt, Botzen, und Görtz, bestehenden Justiz Administrationen können diese Abtheilungen hindangelassen, und das ganze Personale leicht unter einem Titel, und einen höchstens zween Einlags Bögen gebracht werden, massen die Zahl desselben bey den letzt erwehnten ohnehin sehr gering ist. Bey den obgedachten Landrechten aber nur jenes Personale, welches mittels des im Jahr 1784 festgesezten Status personalis nirgends für selbe ausgezeichnet ist, in den an die Oberste Justizstelle gerichteten Konduit-listen aufzuführen kommet, das gemeinschaftliche bey dem Gubernium dienende aber in jenen, so den vereinigten Hofstellen einzusenden sind, erscheinen muß. Viertens sollen die Auskultanten, welche eigentlich unter keiner Dienstes Kathegorie gehören, in den Konduitlisten nicht aufgeführet, dagegen über ihre Verwendung mit Ausgang jeden Jahrs besondere Berichte nach der bereits er-theilten Vorschrift erstattet werden. Fünftens wird man die gedrukte Titl und Einlagsbögen, mit Zurechnung eines oder anderen Einlagsbogen zur Verbesserung des sich etwa äusserenden Verstosses von hieraus zufertigen. Sechstens. Da die Absicht der Konduitlisten bey den Präsidien, und Vizepräsidien nicht einschreitet, wären jene Stellen ganz Ordnungsmässig fürgegangen, welche die Konduitlisten. von den Käthen oder Beisitzern angefangen haben ; dagegen seye nicht recht geschechen, daß in Tyroll der Vizepräsident des Landrechts alle seine Eigenschaften selbst beschrieben hat. In betref des ältesten Raths aber, welcher in Ermanglung eines Vizepräsidenten die Konduitlisten über das Rathspersonale mitzufertigen hat, ist künftighin nicht noth-wendig, einen besonderen Bogen zu verwenden, sondern es kann die erste Untertheilung der allgemeinen Listen in so lange, bis selbe in betref der übrigen ausgefertiget, und gemeinschaftlich unterschrieben ist, leer gelassen, und sohin von dem Praesidio erst jenes was den ältesten Rath betrift, eigenhändig eingeschaltet, und dieses durch eine besondere in der lezten Rubrik beizurukende Unterschrift desselben bestättiget werden, die Beschreibung der Beamten in Absicht auf die Geschiklichkeit, den Fleiß und moralischen Karakter ist von dem die Kanzley dirigirenden Rath nach den durch seine Aufsicht erworbenen eigenen Kenntnißen zu erst auf einen Konzeptbogen zu entwerfen, sohin den Präsidium zur Be-urtheillung vorzulegen, und nach erhaltener Begnehmigung, oder getrofener Abänderung in dem vermög des 2ten Punkts für die Beamten Sub Litt. B. ausgezeichneten besondern Bogen zu übertragen, dieser jedoch nebst den Entwurf dem Präsidium zur erforderlichen Kontrolle neuerdings vorzulegen. Wobey sich aber von Selbsten verstehet, daß bey jenen Gerichtsstellen deren weniges Personale Vermög des 3ten Punkts keiner Abtheilung bedarf die Präsidenten die ganze Konduitliste gemeinschaftlich mit dem ältesten Rath unter der obigen in Ruksicht des letztem zu beobachtenden Maßregeln auszufertigen haben. In Beziehung auf das Registraturs- und Kanzleypersonale solle der Rath, welcher die Aufsicht über die Kanzley aufgetragen ist, den in Rüksicht der Beamten vorgesehenen Entwurf! einverständlich mit den Registratora, und Expeditorn verfassen, selben gleichfalls dem Präsidium vorlegen, und nach erhaltener Begnehmigung sich eben so, wie bey den Beamten bestimmet worden, benehmen, mit dem einzigen Unterschied, daß diese Konduitliste nach der eigenhändig von dem obgedachten Rath geschechenen Ausfüllung der betrefenden Rubriken gedachten Ober Beamten zur Mit-unterschrieft vorzulegen seye. Von dem also ausgefertigten, und dem Appellazions Gericht zu übersendenden Konduitlisten haben die Präsidenten der untergeordneten Stellen Duplicata zurükzubehalten, damit sie sich die Eigenschaften, des gesamten Personals beständig gegenwärtigen halten, und bey Beförderungen mit mehrerer Verläßlichkeiten sich hiernach richten können. Siebentens. Da der Innhalt der dermahligen Konduitlisten meistens der hegenden Absicht nicht entspricht, die Rubriken zum Theil minder verläßlich, zum Theil undeutlich, bloß in allgemeinen Ausdrüken, oder wenigstens nicht so ausgefüllet sind, daß der zwischen den Individuen der nämlichen Dienstes Kathegorie in dem Fleiß, und der Geschiklichkeit bestehende wesentliche Unterschied hinlängliche entnommen werden könne, so werden hiemit folgende allgemeine Maaßregeln vorgeschrieben ; Es sind nämlich a. in der Vierten Rubrik die Dienstjähre welche jedes Individuum in Militari, und civili zusammen oder in letztem allein von seiner ersten wirklichen Anstellung bis auf die Ausfertigung der Konduitliste erstreket hat, vollständig anzusezen, und sollin nur in der fünften Rubrik jene besonders zu berühren, durch welche selbes in der nämlichen Dienstes-kathegorie stehet, zum Beyspiel wenn ein Landrath in allen 25.Jahre dienet, hierunter aber einen Theil in anderen Dienstes-kathegorien, oder auch als Rath, jedoch bey einer andern Stelle zurükgeleget hat; so ist unter der Vierten Rubrike zu setzen 25. Jahr und darunter, 10 Jahr als Sekretäir, oder in militari 11. Jahre 4. Monate, bey der vorigen Landeshauptmannschaft, oder Regierung, als Rath wornach unter der fünften Rubrik nur jene 3. Jahre, und 8 Monathe, so aus vorstehender Hauptzahl in der dermaligen Kathegorie zurukgeleget worden, besonders aufzuführen erübriget. b. In der Sten Rubrike sind jene Individuen, welche mehrere oder wichtigere Gegenstände behörig befördern, und zugleich verläßlich, und gründlich arbeiten, mit der Höchsten in der Rubrik vorgeschriebenen Ausdruk eines besondern Eifers zu beloben, jene aber, welche zwar die Beförderung des Dienstes sich gleichfalls angelegen halten, jedoch wegen Alter, Gebrechlichkeiten, oder minderen Gaben des Geistes zu wenigem, oder minderen wichtigen Gegenständen verwendet werden können, durch den Ausdruk vielen Eifer zu unterscheiden, die jenigen, welche auch in minder wichtigen, und nicht weitwendigen Geschäften zuweilen durch längere Zeit in Rükstand bleiben, oder ohne erheblicher Ursach öfters die Amtsstunden verabsäumen, und überhaupt nicht das Haupt Augenmerk auf den Dienst richten, müssen nur von mittel-mässigen Eifer, jene aber, so nach erhaltener Ermahnungen im Arbeiten, oder Frequentiren einen beharrlichen Saumsal bezeigen, von schlechten Eifer beschrieben werden. Wobei jedoch unbenommen bleibet, diesen allgemeinen Ausrüken noch eine, oder andere nöthige findende Erörterung jedoch in möglichster Kürze beyzurüken. c. In der 9ten Rubrik sind die Studia bey den Magistrats-Räth zwar auszudrüken, nicht aber bey den Räthen Landes-fürstl. Stellen, da solche ohne Beibringung der Zeugnißen von vollendeten Rechten nicht angenommen werden. Von den Sekretarien anzufangen ist hingegen bey allen Stellen ausdrüklich von jeden Individuum aufzuführen, ob selbes nur die untere lateinische Schulen, oder die Philosophie, oder die Rechten ganz, oder zum Theil gehöret oder gar keine Schulen besuchet habe. Woraus sich dann von Selbsten folgeret, daß von jenen, welche Studia besitzen, auch die Kenntniß der lateinischen Sprach besonders zu berühren überflüssig, sondern nur jene Sprachen, welche jeder ausser algemeinen Landessprache besitzet, anzudeuten seyen. d. bey der ioten Rubrik verstehet sich von selbsten, daß der jenige, welcher durch mehrere Jahre in einem Lande dienet, auch Kenntniße von selben erworben haben wird, folglich sind nur jene Kenntnißen, welche jedes Individuum von anderen Ländern besitzet jedoch mit der ausdrüklichen Bemerkung, ob er selbe nur vorübergehend auf Reisen, oder durch eine nähere Einsicht in die innerliche Verfassung erworben habe, anzusezen. e. Bei der eilften Rubrik ist überflüssig bey den Räthen, Sekretarien Protokollisten, und Registranten zu bemerken, ob sie eine gute Schrift haben, massen dieser Theil der vorgeschriebenen Rubrik nur auf die Kanzellisten, und Gerichtsdiener sich beziehet, bey deren jeden aber der Grad des Unterschieds, nämlich einer vortrefflichen, guten, mittel-massigen und schlechten zu bestimmen ist. Ferners da es bei Justizräthen nicht so viel auf die Schreibart, als auf die Gründlichkeit, und Deutlichkeit des Referats ankommet: so ist auch von dem Konzept, nur bey den Sekretarien, und denen ihnen nachfolgenden Individuen, jedoch in betref letzterer nur in soweit, als sie thätige Proben bey einer oder anderen Gelegenheit hievon abgeleget haben, Erwehnung zu machen. Dahingegen müßen die Präsidien in Absicht auf die Räthe nicht blos bey dem allgemeinen Ausdruk daß selbe die zum Justizfache erforderliche Geschiklichkeit besitzen, stehen bleiben, sondern bey jenen, welche vorhin bekannter-massen mit guten Fortgang auch in politico gedienet haben, daß sie auch hierzu brauchbar seyen, bemerken, den Theil des Justizfaches, worinen einer oder anderer sich auszeichnet, anführen, vorzüglich aber einen mehreren Unterscheid, als bishero geschechen, nach den Gaben des Geistes, welche jeder besitzet, wenigstens durch die Ausdrüke. Vorzügliche, viele und hinreichende Geschiklichkeit machen, bey den Sekretarien aber, und übrigen Subalternen ist vorzüglich ohne Rüksicht auf die Dienstjähre zu bemerken, welcher aus ihnen sattsame Proben der Fähigkeit zur Beförderung in eine ausdrüklich zu benennende höhere Dienstes-kathegorie abgeleget habe. f In betref der übrigen auf den sittlichen Karakter sich beziehenden Rubriken kann zwar nicht wohl eine bestirnte Vorschrift ertheilet werden, jedoch ist überhaupt sich gegenwärtig zu halten, daß nicht so wie bishero in den meisten Konduitlisten geschechen, fast alle Individuen blos durch einen allgemeinen Ausdruk gleichgestellet, sondern zwischen jenen, welche niemals wegen Ausschweifungen, Schulden machen, minderen Gehorsam, oder Unverträglichkeit gegen ihren Mit Beamten ermahnet worden, auch sonst in allgemeinen Ruf von guten Sitten stehen, und den jenigen, welche zuweilen wegen ein oder anderen vorberührter Fehler ermahnet werden musten, und wenn sie gleich wegen Schulden machen, Trunkenheit oder übermässigen Spielen bey der Stelle nicht angeklagt worden, doch in gemeinen Leben einen mehreren Hang hiezuzeigen ein Unterschied gemacht werden müße, -wenigstens in so weit, daß nur von ersteren mit Verläßlichkeit gesaget werde, daß sie untadlhaft seyen, massen bey Dienstvergebungen nach der höchsten Gesinnung nebst der Fähigkeit auch auf ein verläßliches gutes moralisches Betragen Rüksicht zu nehmen ist. Welches Kraft eingelangter höchsten Resoluzion ddto. Wien den 6ten et praess. 19. currentis dem Landesfürstl. Landrecht zur betrefenden Pflichtschuldigster Nachachtung anmit eröfnet wird. IV. Die Jägerordnungen von 1728 und 1743 sind bereits durch verschiedene nachgefolgte Verordnungen in vielen Stücken abgeändert, überhaupt aber den dermaligen Begriffen von dem Eigenthumsrechte nicht mehr angemessen. Wir fanden uns daher bewogen, alle vorhergehenden, in Ansehen der Jägerey erflossenen Verordnungen hiemit aufzuheben, und in gegenwärtiges Gesetz alles dasjenige zusammzufassen, was auf der einen Seite den Jagdeigen-thümern den billigen Genuß ihres Rechtes zu erhalten, auf der andern aber, dem allgemeinen Feldbau die Früchte seines Fleisses gegen die ungemässigte Jagdlust sicher zu stellen, fähig seyn kann. Unsere sämmtlichen Unterthanen, wie auch unsere eigenen Jägereypartheyen werden sich daher genau nach dieser Verordnung zu halten haben, indem wir in Zukunft zwischen unseren Wildbannen, und der Jagdgerechtigkeit der Privat-, eigenthümer in keinem Stücke einige Unterscheidung gemacht wissen wollen. § 1- Die Inhaber eines Wildbanns sind berechtiget, in ihren Jagdbezirken alle Gattungen von Wild mit Sulzen oder Heuschupfen zu hegen, oder auf was immer sonst für eine Art zu füttern. Auch steht ihnen vollkommen frey, das Wild, als ihr Eigenthum, gleich jedem zahmen in einem Mayerhofe genährten Viehe, in was immer für einem Alter, Grösse oder Mitteilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. XVI, H. III u. IV. 7 Schwere, zu allen Jahreszeiten, wie es ihnen gefällig ist, zu fangen, oder zu schiessen, und zum eigenen Genüsse zu verwenden, oder zu verkaufen. § 2. Jeder Besitzer einer großen oder kleinen Jagdbarkeit hat weiters die Freyheit, in Wäldern, Auen oder Gebüschen Fasanen einzusetzen, Hasen und anderes Wild in seinem Bezirke (Territorium) mit Hunden zu jagen, oder zu hetzen, in soferne dieses ohne Beschädigung, was immer für eines Grundeigentümers geschieht, als welche der Jagdinhaber zu vergüten, gehalten seyn wird. § 3. Schwarzwild (Wildschweine) darf nur in geschlossenen, und gegen allen Ausbruch gut gesicherten Thiergärten gehalten werden. Wenn ein Schwarzwildstück ausserhalb eines Thiergartens angetroffen wird, so ist es jederman zu allen Jahrszeiten erlaubt, dasselbe, wie Wölfe, Füchse oder ein anderes schädliches Raubthier, zu schiessen, oder sonst auf eine Art zu erlegen. Sollten sich Jagdinhaber oder Jäger widersetzen, so werden sie zur Strafe 25 Dukaten zu erlegen, und allen durch das ausgebrochene Stück verursachten Schaden zu vergüten haben. § 4. Jeder Jagdinhaber ist befugt, in seinem Bezirke sich auch in Ansehen des vorüberziehenden Wildes seines Jagdrechts zu gebrauchen, und das Wild, welches seinen Bezirk betritt, auf alle mögliche, ihm selbst gefällige Art, zu fangen, zu schiessen, oder sonst zu erlegen. § 5. Ein in dem eigenen Wildbanne angeschossenes und verwundetes Wild, das in einen fremden Wildbann übersetzt, darf daher nicht verfolgt werden, sondern bleibt dem Besitzer desjenigen Banns, in den es sich gezogen hat, frey, mit demselben, wie mit seinem Eigenthume, zu schalten. § 6. Fangeisen und Schlingen zu legen, und Wolfsgruben zu machen, wird zwar jedem Jagdbesitzer in seinem Banne gestattet. Zur Verhütung alles Schadens und Unglücks aber, müssen dabei solche Zeichen aufgestecket werden, die von jederman leicht wahrgenommen, und erkennet werden können. § 7. Wo in einem Walde der hohe Wildbann und das Reis-gejagd verschiedenen Partheyen gehören, wird es immer zuträglich seyn, wenn zwischen beiden ein Abkommen getroffen, und das Reisgejagd von dem Inhaber des hohen Banns entweder ganz abgelöst, oder in Pachtung genommen wird. Woferne aber der Inhaber der kleinen Jagd solche selbst benützen will, ist er verpflichtet, sich jederzeit mit dem Eigen-thümer des hohen Banns, oder dessen Jägern einzuverstehen, um sein Jagdrecht von Fall zu Fall gemeinschaftlich mit denselben auszuüben, und auf diese Art den Schaden in dem hohen Wildbanne zu verhüten. § 8. Der hohe Wildbann und das Reisgejagd können nach Belieben verkauft oder verpachtet werden. Jedoch ist der Bauern und Bürgerstand, dem dadurch nur Gelegenheit gegeben würde, Wirthschaft und Gewerbe zu vernachlässigen, von dem Kaufe, oder der Pachtung einer Jagdbarkeit ausgeschlossen. Daher auch Jagdbarkeiten, welche Städte oder Märkte als obrigkeitliches Recht besitzen, durch Versteigerung an die Meistbietenden zu verkaufen, oder von Zeit zu Zeit zu ver- 7* pachten sind: bei welchen Versteigerungen gegen diejenigen, die die Jagdgerechtigkeit als Meistbietende erstanden haben, das Einstandsrecht nicht Platz greifen kann. § 9. Jederman ist berechtiget, seinen Wald und Wiesen, nach der bestehenden Waldordnung zu benützen: und wird keinem Jäger gestattet, in den kaiserlichen Revieren zu grasen, Vieh zu weiden, oder sich das sogenannte Proßholz zuzueignen. § io. Auch in Ansehen des Viehtriebs in die Wälder und Auen verbleibt es bei dem, was hierüber in der Waldordnung bereits vorgeschrieben ist. Zum Holzklauben aber haben die herrschaftlichen Förster den armen Unterthanen die Waldbezirke auszuzeichnen, und in der Woche eigene Tage zu bestimmen, ausser welchen nicht nur das Holzklauben nicht zu gestatten, sondern auch unter diesem Vorwände niemand im Walde zu dulden ist. § H- Die Kreisämter haben darauf zu sehen, daß die Jagdinhaber das Wild zum Nachtheile der allgemeinen Kultur nicht übermässig hegen; und sollen sie diejenigen, bei denen sie einen zu grossen Anwachs des Wildstandes wahrnehmen, nach der bereits bestehenden Vorschrift ohne Nachsicht zur verhältnißmässigen Verminderung desselben anhalten. § 12. Jeder Grundeigenthiimer ist befugt, seine Gründe, sie mögen in oder ausser den Waldungen und Auen seyn, wie auch seine Waldungen und Auen mit Planken oder Zäunen, von was immer für einer Höhe, oder mit aufgeworfenen Gräben gegen das Eindringen des Wildes, und den daraus folgenden Schaden zu' verwahren. Doch sollen solche Planken, Zaune und Gräben nicht etwan zum Fangen des Wildes gerichtet seyn. Auch sind bei Gegenden an Wässern alle 500 Schritte in den Planken oder Zäunen Thöre zu machen, damit bei grosser Anschwellung des Wassers sich das Wild durch dieselben retten könne. § 13. Jederman ist befugt, von seinen Feldern, Wiesen und Weingärten das Wild auf was immer für eine Art abzutreiben. Sollte bei einer solchen Gelegenheit ein Wildstück sich durch das Sprengen verletzen, oder zu Grund gehen, so ist der Jagdinhaber nicht berechtiget, dafür einen Ersatz zu fodern. § 14. Auf Saaten, angebauten Grundstücken von was immer für einer Art, und vor geendigter Weinlese in Weingärten, ist weder den Jagdinhabern, noch den Jägern erlaubt, unter was immer für einem Vorwände zu jagen, zu treiben, oder nur mit einem Vorstehhunde darauf zu suchen, selbst nicht unter dem Vorwände, den Eyern und Nestern von Fasanen und Rebhühnern nachzusehen. Wenn ein Jagdinhaber dieses Verbot selbst Übertritt, ist er mit 25 Dukaten zu bestrafen, welche das Kreisamt einzutreiben, und demjenigen, auf dessen Grund die Uibertretung geschehen ist, zuzustellen hat. Die gemeinen Jäger aber sollen mit dreytägigem Arreste bei dem Richter der Gemeinde bestraft werden. § 15. Alle Wildschäden, sie mögen in landesfürstlichen oder Privatjagdbarkeiten, an Feldfrüchten, Weingärten oder Obstbäumen geschehen, müssen den Unterthanen nach Maaß des erlittenen Schadens sogleich in Natura, oder in Geld vergütet werden. Daher alle dergleichen Beschädigungen zur Zeit, da sie noch sichtbar sind, und beurtheilt werden können, der Obrigkeit anzuzeigen sind. Die Obrigkeit hat alsdann durch unpartheyische Männer aus der nämlichen oder nächsten Gemeinde den Schaden schätzen zu lassen, und um dessen Besichtigung bei dem Kreisamte anzulangen. Zu dieser Besichtigung hat das Kreisamt, bei landesfürstlichen Jagdbarkeiten den nächsten kaiserlichen, bei Privatjagdbarkeiten den Jäger der Herrschaft dieses Bezirks beizuziehen, den Betrag des Schadens zu bestimmen, und diejenigen, welche die Vergütung zu machen haben, zur Bezahlung anzuhalten. § 16. Uiberhaupt soll die Jagdgerechtigkeit nicht verhindern, daß zur Beförderung der Landeskultur jederman, der in einem landesfürstlichen oder Privatwildbanne Gründe besitzt, dieselben unbeschränkt geniessen, folglich darauf Wohnungen und Wirtschaftsgebäude erbauen, die Wiesböden von Unkraut und Dornen reinigen, ohne alles Hinderniß abmähen, und sein Vieh darauf zur bestimmten Zeit weiden könne. Nur dürfen bei dieser Benützung des Grundes weder die Waldordnung, noch die Polizey und Sicherheitsgesetze übertreten werden. Daher muß jederzeit, wenn einzelne Hütten, Häuser oder andere Gebäude in Auen,Waldungen, oder andern von Dörfern entfernten Ortschaften errichtet werden sollen, der ohnehin bestehenden Verordnung gemäß, die Bewilligung durch das Kreisamt eingeholt werden. § 17. Hingegen sollen auch die Eigenthümer der Jagdbarkeit gegen alle Beeinträchtigungen ihrer Rechte geschützt, und, da die Wilddieberey und Raubschiessen in so mancher Beziehung selbst der öffentlichen Sicherheit gefährlich ist, derselben auf alle Art vorgebaut werden. In dieser Absicht können Hunde, welche in einem Walde oder Felde jagen, von den Jägern des Jagdinhabers erschossen werden. Nur sind darunter diejenigen Hunde nicht verstanden, welche die Hüter zur Abtreibung des Wildes zu halten berechtigt sind. § 18. Niemand^ darf in einem fremden Wildbanne, ausser auf der Strasse oder dem Fußsteige bei der Durchreise, sich mit einem Gewehre oder Fang und Hetzhunde betreten lassen. Die Uibertreter dieses Verbots sollen eingezogen, und bestraft werden. § 19. Wer ein Wild findet, welches sich selbst gespießt, oder sonst beschädiget hat, und zu Grund geht, kann sich dasselbe keineswegs zueignen, sondern hat dem Jagdinhaber davon die Anzeige zu machen. § 20. Uiberhaupt ist fremdes Wild, von was immer für einer Gattung, fangen oder schiessen, wie die Entfremdung jedes andern Eigenthums, ein Diebstahl. Die Wildschützen sollen daher, wie andere Diebe betrachtet, von den ihnen Vorgesetzten Gerichten nach den Kriminalgesetzen behandelt, und, je nach dem das gestohlene Wild an Wert beträgt, nach dem das Verbrechen öfters wiederholt, oder dabei Gewaltthätigkeiten verübet, und Schaden verursacht worden, bestraft werden. § 21. Wer überführt wird, einen ihm bekannten Raub oder Wildschützen verhehlt, oder demselben Aufenthalt gegeben zu haben, soll wie der Wilddieb selbst eingezogen, und dem Gerichte überliefert werden. § 22. Gleichfalls soll derjenige, der, wissentlich von einem Wildschützen Wildpret gekauft zu haben, überzeugt wird, gestraft werden. § 23. Wer hingegen einen Wildschützen entdecket, erhält 12 Gulden zur Belohnung, welche der Jagdinhaber zu bezahlen hat. § 24. Der Einbringer eines Wildschützen erhält 25 Gulden zur Belohnung, welche Taglia gleichfalls die Jagdinhaber zu bezahlen haben; denen entgegen auch die Geldstrafen, welche dem Uibertreter der Jagdgesetze in ihrem Bezirke zuerkennt werden, anheimfallen. Bei dem Bauernstände haben jedoch keine Geldstrafen, sondern nur körperliche statt. § 25. Wenn in einem Wildbanne ein bewaffneter Wildschütz auf Zurufen der Jäger sich nicht ergiebt, sondern zur Wehre stellt, so ist ihnen erlaubt, ihrer Selbsterhaltung wegen, auf denselben zu schiessen. § 26. Uibrigens wird allen Obrigkeiten zur vorzüglichen Pflicht gemacht, diejenigen, welche unbefugt einem Wilde nachstellen, solches fangen, oder schiessen, auszuforschen, als Diebe einzuziehen, und dem Gerichte zu übergeben. § 27. Bei gegründetem Argwohne also, daß ein Wild unerlaubterweise gefällt worden, werden die Jagdinhaber angewiesen, sich an die Ortsobrigkeiten oder Richter zu wenden, damit diese, die zur Auffindung des corporis delicti allenfalls nöthige Untersuchung in den Häusern vorzunehmen. Den Jagdinhabern selbst aber wird eine eigenmächtige Nach-suchung, es sey durch sich oder ihre Jägerey, durchaus untersagt. § 28. Die Jagdinhaber stehen in dieser Eigenschaft, und in Fällen, die in gegenwärtiges Jagdgesetz einschlagen, unter den Kreisämtern, in Justizfallen aber unter ihrer ordentlichen Rechtsbehörde. § 29. Im Allgemeinen aber haben über die Beobachtung dieses Jagdgesetzes die Regierung, Kreisämter, Obrigkeiten und Dorfrichter zu wachen, und die Uibertreter, nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen. § 30. Daher auch unser Oberstjägermeisteramt künftighin keine Jurisdiktion über Privatjagden auszuüben, sondern allein die Oberaufsicht über unsere sämmtlichen Jäger und Jagdbarkeiten zu fuhren, und bei diesen die genaue Beobachtung der Jagdgesetze zu besorgen haben wird. Gegeben in unserer Haupt und Residenzstadt Wien, den 28ten Tag des Monats Hornung im siebenzehnhundert-sechs und achtzigsten, unserer Regierung der römischen im ein und zwanzigsten, und der erbländischen im sechsten Jahre. V. (Die Einschränkung der Freimaurer Logen betreffend.) Laut hereingelangten Holkanzleidekret vom 14ten dieses Monats haben Seine Majestät mittels allerhöchsten Handbillet vom Ilten Dezember in Ansehung der Freimaurer.Dero Gesinnung folgendermassen zu erkennen zu geben geruhet: Da nichts ohne gewisse Ordnung in einem wohlgeordneten Staate bestehen soll, so finde ich nöthig, folgende meine Willensmeinung zur genauen Befolgung anzugeben: Die sogenannten Freimaurer Gesellschaften, deren Geheimnisse mir eben so unbewußt sind, als ich deren Gaukeleien zu erfahren wenig vorwizig jemals war, vermehren und erstrecken sich jezt auch schon auf alle kleinsten Städte. Diese Versammlungen, wenn sie sich selbst ganz überlassen und unter keiner Leitung sind, können in Ausschweifungen, die für Religion, Ordnung und Sitten allerdings verderblich seyn können, besonders aber bei Obern, durch eine fanatische engere Verknüpfung in nicht ganz vollkommene Billigkeit gegen ihre Untergebenen, die nicht in der nämlichen gesellschaftlichen Verbindung mit ihnen stehen, ganz wohl ausarten, oder doch wenigstens zu einer Geldschneiderei dienen. Vormals und in andern Ländern verbot und bestrafte man die Freimaurer, und zerstörte ihre in den Logen abgehaltene Versammlungen, bloß weil man von ihren Geheimnissen nicht unterrichtet war; mir, obschon sie mir eben so unbekannt sind, ist genug zu wissen, daß von diesen Freimaurer Versammlungen dennoch wirklich einiges Gutes für den Nächsten, für die Armuth und Erziehung schon ist geleistet worden, um mehr für sie, als je in einem Lande noch geschehen ist, hiemit zu verordnen; nämlich: daß selbe, auch unwissend ihrer Geseze und Verhandlungen, dennoch, solange sie Gutes wirken, unter den Schuz und die Obhut des Staates zu nehmen und also ihre Versammlungen förmlich zu gestatten sind, jedoch ist folgende meine Vorschrift von denselben genau zu beobachten und zwar: Imo. Kann hinführo in einem jeden Lande in der Hauptstadt, wo die Landesregierung ist, nur eine Loge bestehen und abgehalten werden, dieses aber so oft sie es für gut finden. Diese Loge hat die Tage, an welchen sie ihre Versammlungen abhält, dem Magistrat oder jenem, dem die Polizei in der Stadt obliegt, allemal mit Bemerkung der Stunde zu melden. Sollte in einer großen Hauptstadt eine Loge nicht alle Verbrüderte in sich fassen können, so wäre höchstens noch eine zweite oder dritte zu gestatten, welche aber von dem Chef der Hauptloge ganz abzuhängen und ihre Versammlungstäge und Stunden ebenfalls auch anzuzeigen hätten. 2do. Soll in einer Kreisstadt, wo nicht eine Landesstelle ist, noch weniger aber auf dem Lande, oder bei, einem Partikulier auf seinem Schlosse gestattet seyn, dergleichen Freimaurer-Gesellschaften hinführo abzuhalten, und wird auf die Abhaltung derselben der nämliche Preiß zu derer Entdeckung und Bestrafung gesezt, der auf die Hazardspiele Patentmäßig besteht, weil jede Versammlung von unterschiedlichen Ständen der Menschen sich selbst nicht kann überlassen bleiben, sondern unter bekannter Leitung und Aufsicht geprüfter Männer stehen muß; und würden die dawider Handelnden auch des Ungehorsams wegen persönlich bestraft werden. 3tio. Die Vorsteher, oder wie sie nun immer dis Namen unter sich haben, einer jeden in der Provinzstadt hinführo bestehenden Loge haben dem Landeschef auf Ehre und Reputazion in einer Liste die Namen aller sich verbrüderten Maurer, wes Standes und Karakters sie immer sind, einzureichen, welchen selber hieher einzuschicken haben wird, und solle alle Vierteljahre der Abgang und Zuwachs an neu aufgenommenen, von den Logevorstehern nachgettagen werden, jedoch ohne ihre Vorrückungen oder Karakter und Titeln in der Gesellschaft selbst anzumerken; wenn aber der Logemeister abgeändert wird, so muß der neu ernannte es ebenfalls der Landesstelle melden. Dahingegen 4to. Wann die Logen so eingeleitet seyn werden, sollen sie von aller weitern Untersuchung, Ausfragen oder was immer für vorwizigen Auskunftsbegehrungen auf befreiet seyn, und frei und ungezwungen ihre Versammlungen abhalten können, und auf diese Art kann sich vielleicht diese Verbrüderung, welche aus so vielen mir bekannten rechtschaffenen Männern besteht, wahrhaft nutzbar für den Nächsten und die Gelehrsamkeit auszeichnen; zugleich werden aber auch alle Neben-undWinkellogen und Versammlungen, welche schon zu mehrern mir bewußten Unanständigkeiten Anlaß gegeben haben, gänzlich und auf das strengste beseitiget. Ich zweifle nicht, daß diese meine Entschließung allen rechtschaffenen und ehrlich denkenden Maurern zum Vergnügen und zur Sicherheit, allen übrigen aber zur billigen Enthaltung von weitern dergleichen strafbaren Nebenversammlungen oder Ausschweifungen dienen wird. Diese allerhöchste Entschließung, welche mit lten Jenner 1786. ihren Anfang zu nehmen hat, wird daher zu allgemeiner Wissenschaft und genauester Erfüllung mit dem Beisaz hiemit bekannt gemacht, daß jeder Fall der Uibertretung nach Inhalt des wegen der verbotenen Hazardspiele bestehenden Patents mit dreihundert Dukaten bestraft, der Anzeiger derlei abgehaltenen verbotenen Versammlungen und Logen aber hundert Dukaten als den dritten Theil zur Belohnung sogleich empfangen, selbst dann, wenn er von derlei verbotenen Vesammlungen mit gewesen, auch noch der Strafe enthoben und sein Name jedesmal genauest verschwiegen bleiben soll. Graz den 21ten Christmonats 1785. Zur Geschichte des Handels im 18. Jahrhundert. Der Handel Laibachs war im 18. Jahrhunderte geradezu ein blühender zu nennen. Eine Reihe noch heute sehr vermög-licher Familien legte damals den Grund zu ihrem Reichtume. Namentlich über Triest und Fiume reichten die Handelsbeziehungen der Laibacher Kaufmannschaft ins Ausland. Auch die Gottscheer partizipierten an diesen Handelserfolgen, besonders nach Rußland. Dazu trugen nicht wenig günstige staatliche Handelsverträge bei, welche von den Laibachern geschickt ausgenützt wurden. Ein solcher war der Vertrag zwischen Rußland und Österreich, den Katharina II. mit Joseph II. am 12. November 1785 schloß. Er lautet: I. Da unsere Aufmerksamkeit und Sorgfalt auf alles ununterbrochen gerichtet ist, was zur Aufnahme unserer Staaten und Wohlfahrt unserer getreuen Unterthanen beitragen kann, so haben Wir beides wirksam zu befördern erachtet, wenn wir den Handel zwischen unseren und den Staaten des Hauses Oesterreich in eine unmittelbarere Verbindung setzen, und demselben solche Aufmunterungen und Vortheile bewilligten, durch welche er nicht nur gegründeten Bestand erhalten, sondern auch zu einem der blühendsten und lebhaftesten erwachsen könnte. Damit nun dasjenige, was von Uns hierüber ist festgesetzt worden, zum Kenntnisse sowohl unserer eigenen Unterthanen als der Unterthanen Seiner Majestät des römischen Kaisers gelange, haben Wir für gut befunden, gegenwärtiges Patent kundmachen zu lassen, dessen folgende sämmtliche Artikel von nun an in Ansehung dieses wechselseitigen Handels zur Vorschrift und Richtschnur dienen sollen. § i- Ist unser Wille, daß in unserem Reiche den Unterthanen der österreichischen Staaten in allem, was die Aufnahme ihrer Handlung befördern kann, aller mögliche Beistand und Vorschub geleistet werde. S 2- Sollen sie nach Maaßgabe der in unseren Staaten allgemein eingeführten Toleranzgrundsätze einer vollkommenen Gewissensfreyheit genießen, und ihre Religionsübungen, entweder in ihren eigenen Häusern, oder in den Gebäuden und Kirchen, die Wir zu diesem Ende bewilligen, oder bestimmen werden, frey, ungestöhrt, und ohne auf irgend eine Art gehindert zu werden, verrichten können. § 3- Gleichfalls ertheilen Wir den Unterthanen Seiner kaiserlichen Majestät die Befügnissse, Freyheiten und Vorzüge, welche in unserem Reiche die meistbegünstigten europäischen Nationen genießen. Wollen demnach, daß ihnen alle Vortheile zustatten kommen, die zur Verbreitung und Aufnahme ihrer Handlung gereichen können: wohlverstanden jedoch, daß sie mit Ausnahme dieser Befügnisse, Freyheiten und Vorzüge, in soferne dieselben ihnen hier unten namentlich eingestanden werden, in allen übrigen ihren Handel und Verkehr betreffenden Stücken den in unseren Staaten eingeführten Zolltariffen, Verordnungen und Gesetzen unterworfen seyn sollen. § 4- Erlauben Wir, daß sie in allen Städten, Häfen und Buchten unserer Staaten, wo die Handlung und Schifffahrt gestattet ist, diejenigen Waaren, deren Einfuhr, innerer Verschleiß und Ausfuhr keinem Verbote unterliegen, ungehindert kaufen, verkaufen, und zu Wasser oder zu Land verführen mögen : jedoch haben sie davon die Zölle und Abgaben, nach den bestehenden oder künftigen Tariffen zu entrichten. § 5- Da Wir den österreichischen Unterthanen von nun an das Befügniß, die Zölle in russischer Landmünze zu entrichten, ertheilen wollen, so befehlen Wir hiemit allen unseren Zoll- Ill ämtern, die Bezahlung der Zölle von denselben jedesmal auf diesem Fuße, und zwar den Rixdaler zu 125 Kopecken gerechnet, anzunehmen: mit Ausnahme jedoch der Stadt und des Hafens von Riga, woselbst auch unsere eigenen Unter-thanen die Zölle in Rixdalern zahlen müssen. § 6. Um die Handlung der Unterthanen Seiner Majestät des Kaisers noch mehr zu begünstigen, verordnen Wir, daß von den hungarischen Weinen, wenn sie entweder auf russischen oder österreichischen Schiffen, und für Rechnung russischer oder österreichischer Unterthanen, oder auch unmittelbar zu Land bei den Gränzzollämtern eingeführt werden, künftig keine anderen, als folgende Einfuhrzölle bezahlt werden, nämlich: für die gemeinen hungarischen Tafelweine, als Er-lauer, Ofner, Rüster und andere Weine von gleicher Eigenschaft, nicht mehr als 4 Rubel 50 Kopecken von einem Oxhoft von 6 Ankern, welches beiläufig 4 Antheile ausmacht ; für die Tokayer Weine aber, oder was immer für hungarische Liqueurweine, nicht mehr, als den doppelten Betrag, oder 9 Rubel vom Oxhoft. Doch sollen diejenigen, welche an dem Vortheile dieser Zollverminderung und Entrichtungsart Theil nehmen wollen, jedesmal die Beglaubigungsscheine der Ortsmagistrate oder der Zollämter, wovon gedachte Weine abgefertiget worden, aufzuweisen gehalten seyn. § 7- Eben so wollen Wir, daß die österreichischen Unterthanen, von der Kundmachung des gegenwärtigen Patents an, für alle Waaren und Erzeugnisse, welche sie, in den am schwarzen Meere liegenden Häfen unseres Reichs, und namentlich in dem Hafen von Cherson, an der Mündung des Dniesters, und in jenen von Sewastopol und Theodosia in Taurika einführen, oder ausführen werden, denselben Zoll- nachlaß von einem Viertel genießen, den Wir unseren eigenen Unterthanen, so wie den Unterthanen solcher Nationen, von welchen Wir Uns dafür einige Gegenvortheile bedungen, in dem 6 ten Artikel der mit unserem Haupttariffe vom Jahre 1782 erlassenen Verordnung eingeräumt haben. . § 8. Wenn Schiffe österreichischer Unterthanen durch Sturm, vor der Verfolgung eines Seeräubers, oder durch andere Zufälle in einem unserer Häfen Zuflucht zu suchen gezwungen würden, so soll denselben gestattet seyn, sich darin auszubessern, und mit allem Nöthigen zu versehen, und dann ungehindert wieder auszulaufen: und verbieten wir audrücklich, daß die Schiffe in dergleichen Fällen zu irgend einer Visitirung (Untersuchung) oder Zollabnahme, von den Zollämtern unserer Häfen angehalten werden; unter der Bedingung jedoch, daß nichts von ihrer Ladung ausgeschiffet, noch Waaren davon zum Verkaufe ausgesetzt werden, dieselben auch sich in allen Stücken den eingeführten Gesetzen, Anordnungen und Gebrächen fügen. Wollten sie aber einige Waaren verkaufen, so sollen sie der Vorschrift unserer Mauttariffe und Verordnungen unterliegen. § 9- Gleichfalls verbieten Wir, in unsere Häfen irgend ein österreichisches Handels oder Kriegsschiff, oder jemanden von deren Schiffsequipage anzuhalten, oder die Waaren derselben in Beschlag zu nehmen. Doch bleibt unseren Gerichtsstellen die Macht Vorbehalten, nach den Gesetzen und üblichen Gerichtsförmlichkeiten gegen diejenigen Eigenthümer der Schiffe, oder ihrer Ladungen zu verfahren, welche in unseren Ländern persönliche Schulden gemacht, so wie gegen diejenigen Eigenthümer, oder wen immer von der Schiffsequipage, die irgend ein Verbrechen oder eine strafbare Handlung begangen hätten, als in welchen Fällen dieselben nach den bestehenden Landesgesetzen und Verordnungen behandelt werden sollen. § IO. Untersagen Wir allen unseren Admirallitätsbehörden, jemals ein den österreichischen Unterthanen zugehöriges Schiff zu Kriegsdiensten, oder was immer für Transportverrichtungen mit Gewalt zu verhalten. § 11- Auch sollen dieselben, und überhaupt alle unseren Unterthanen, im Falle ein den Unterthanen Seiner kaiserlichen Majestät gehöriges Schiff an den Küsten unserer Staaten strandete, oder Schiffbruch litte, alle nöthige Sorgfalt anwenden, damit diesen Schiffen sowohl, als den darauf befindlichen Personen und Gütern zu Hilfe gekommen, und der möglichste Beistand geleistet werde. Dafür werden aber von denselben die nämlichen Kosten und Gebühren zu entrichten seyn, zu welchen unsere eigenen Unterthanen in dergleichen Fällen, durch unsere Schifffahrtsverordnung vom Jahre 1781 verbunden sind. § 12. Uiberzeugt von dem Nutzen und heilsamen Endzwecke, der von Uns einverständlich mit des Kaisers Majestät während des letzten Seekrieges angenommenen Grundsätze des armirten Neutralitätssystems, sind Wir entschlossen, nicht nur über die allgemeine Aufrechthaltung derselben sorgfältig zu wachen, sondern wollen dieselben auch gegen die Unterthanen Seiner kaiserlichen Majestät beobachten, und ausüben lassen. Sollen Wir demnach mit fremden Staaten in Krieg gerathen, so ist unser Wille, daß deßwegen der freye Handel und Wandel zwischen diesen Staaten und den österreichischen Unterthanen nicht unterbrochen werde, sondern ihnen in solchem Falle diejenigen Vortheile zustatten kommen sollen, welche in den nachstehenden vier Hauptgrundsätzen enthalten sind: I. Jedes Schiff soll frey von Hafen zu Hafen, und an den Küsten der kriegführenden Nationen segeln können ; Mitteilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. XVI, H. III u TV. 2. Güter der Unterthanen einer kriegführenden Macht, sollen auf neutralen Schiffen frey bleiben, mit Ausnahme der Kontrabandwaaren ; 3. Um zu bestimmen, was unter einem blockirten Hafen zu verstehen sey, soll diese Benennung nur dann Platz finden, wann die Schiffe der Macht, die einen Hafen angreifen läßt, sich demselben so nahe, und in einer solchen Stellung befinden, daß die Einfahrt in den Hafen einer offenbaren Gefahr unterlieget ; 4. Neutrale Schiffe können nur aus gerechten und auf offenbare Thatsachen gegründeten Ursachen angehalten werden. Das Urtheil darüber soll ohne Verzug gefällt werden: das Verfahren jederzeit gleichförmig, schleunig und gesetzmäßig seyn, und nicht nur denjenigen, die ohne Schuld dabei Schaden gelitten, die gebührende Vergütung zuerkennet, sondern auch für die Beleidigung der verletzten Flagge, eine vollkommene Ge-nugthuung geleistet werden. § 13- Die Schiffe kaisl. königl. Unterthanen, welche ohne Bedeckung segeln, wenn sie von diesseitigen Kriegs oder Ar-mateursschiffen, auf der Küste oder auf offener See angetroffen werden, haben sich der Visitirung zu unterwerfen, und dürfen in solchem Falle keine Schiffspapiere über Bord geworfen werden. Hingegen verordnen Wir, daß Gedachte Kriegs und Armateursschiffe von solchen stets so weit, als die Kanonen der österreichischen Handelsschiffs reichen, entfernet bleiben, auch, um allen Unordnungen vorzubeugen, nie mehr, als zwey oder drey Mann in ihren Booten, an den Bord derselben zur Visitirung derjenigen Pässe und Seebriefe, durch welche deren Eigenthum und Ladung zu erheben ist, abschicken. Befinden sich aber diese Handelsschiffe unter dem Geleite eines oder mehrerer Kriegsschiffe, so soll von Seite des die Begleitung anführenden Offiziers die bloße Erklärung, daß sie keinen Kontraband bei sich haben, für vollkommen hinlänglich geachtet werden, und keine Visitirung mehr statt finden. § 14- Sobald aus den vorgelegten Urkunden, oder der mündlichen Erklärung des Kommandanten des Geleits erhellet, daß solche auf der See angetroffenen Handelsschiffe mit keinem Kontrabande beladen sind, sollen sie ihren Lauf frey, und ohne ferneren Aufenthalt fortsetzen können ; und werden die diesseitigen Kriegs oder Armateursschiffe, die sich dem-ungeachtet unterfingen, denselben auf irgend eine Art Beschwerde, oder Schaden zuzufügen, dafür, wie nicht minder für die, wegen verletzter Flagge, zu leistende Genugthuung, mit Leib und Gut zu haften haben. § U- Sollte ein österreichisches Schiff bei der Visitierung mit Kontraband betreten werden, so verbieten Wir dieserwegen die darauf befindlichen Kisten, Verschläge, Truhen, Ballen und Fässer aufzuschlagen, oder das Mindeste von den Waaren wegzunehmen ; aber der Aufbringer ist berechtiget, das Schiff in einen Seehafen zu führen, woselbst, nach der Einleitung des Prozesses von den hiezu aufgestellten Gerichtsstellen, und nachdem den vorgeschriebenen Regeln und Gesetzen gemäß ein entscheidendes Urtheil gefällt worden, die verbotene, oder für Kontraband erkannte Waare konfiszirt, alle übrigen Effekten und Waaren desselben Schiffes entgegen wieder zurückgestellt werden sollen, ohne daß jemals weder Schiff, noch Gut unter dem Vorwände von Unkosten oder Strafe zurückbehalten werden könne. Der Schiffskapitän, nachdem er die für Kontraband erkannte Waare ausgeliefert hat, soll nicht gehalten seyn, das End des Prozesses wider seinen Willen abzuwarten; sondern Wir wollen, daß er mit seinem Schiffe, und dem übrigen Theile seiner Ladung, sobald er es für gut finden wird, wieder absegeln möge; und falls von einem diesseitigen Kriegs oder Armateursschiffe ein österreichisches Handelsschiff aufgebracht würde, welches mit erkannten Kontrabandwaaren befrachtet wäre, soll dieses die Freyheit haben, die Kontrabandwaare sogleich zu überlassen, und seinen Weg ungehindert fortzusetzen. Der Aufbringer ist gehalten, sich an dieser freywilligen Uiberlassung zu begnügen, ohne weder Schiff noch Equipage, auf irgend eine Art, ferner aufhalten, belästigen, oder beunruhigen können. § 16. Zur Rubrike des Seekriegskontrabands sind allein folgende Gegenstände zu zählen, nämlich: Kanonen, Mörser, Feuergewehre, Pistolen, Bomben, Granaten, große und kleine Kugeln, Flinten, Feuersteine, Lunten, Pulver, Salpeter, Schwefel, Kürasse, Spieße, Degen, Kuppeln, Patrontaschen, Sättel und Zäume; von welchen Stücken jedoch der, zur Vertheidigung des Schiffes und der Equipage, benöthigte Vorrath auszunehmen ist. Alle unter den eben genannten, nicht begriffenen Artikel aber sollen keineswegs für Kriegs und Seemunition geachtet seyn, noch der Konfiszirung unterliegen, sondern ohne das geringste Hinderniß vorbeigelassen werden. § 17- Ob nun schon, in dem vorstehenden Artikel, die Kontrabandsgegenstände deutlich bestimmt sind, und alles, was nicht darin namentlich ausgedrückt wird, für frey erkennet, und gegen alle Beschlagnehmung gesichert seyn soll, so sehen Wir Uns dennoch, durch die Anstände, welche sich in dem letzten Seekriege über die Befugniß der neutralen Völker, von kriegführenden Mächten oder ihren Unterthanen Schiffe zu kaufen, ergeben haben, veranlaßt, damit allen Zweifeln, welche darüber entstehen könnten, vorgebeugt werde, folgendes festzusetzen : Es soll nämlich io dem Falle, daß Wir mit irgend einer fremden Macht in Krieg verwickelt würden, den Unterthanen Seiner Majestät des Kaisers jederzeit freystehen, bei einer solchen Macht so viele Schiffe, als sie wollen, zu kaufen, oder für ihre Rechnung bauen zu lassen, ohne daß ihnen von Uns, oder von diesseitigen Kriegs und Armateursschiffen einiges Hinderniß geleget werden könne. Jedoch versteht es sich von sich selbst, daß derglechen Schiffe mit allen denjenigen Urkunden versehen seyn müssen, welche zur Bestätigung des, den österreichischen Unterthanen darüber zustehenden Eigenthums oder gesetzmäßigen Erwerbungsrechts erforderlich sind. § 18. Ist ferner unser Wille, daß diejenigen Unterthanen einer mit Uns in Krieg verwickelten Macht, welche in den österreichischen Staaten Dienst genommen, oder daselbst natura-lisirt worden sind, oder das Bürgerrecht daselbst erworben haben, wenn dieses auch erst während des Krieges geschehen wäre, von diesseitigen Seeoffizieren eben so angesehen, und auf eben dem Fuße, wie gebohrne österreichische Unterthanen behandelt werden. § 19- Die von des Kaisers Majestät in unseren Staaten, zum Behuf ihrer handelnden Unterthanen aufgestellten Konsuln sollen sich in allen Stücken des Schutzes der Gesetze zu erfreuen haben. Und ob ihnen gleich keinerlei Art von Gerichtsbarkeit darin auszuüben zusteht, so können sie dennoch von den Partheyen zn Schiedsrichtern ihrer Streitsachen freywillig gewählet werden ; doch wird es diesen Partheyen jederzeit frey bleiben, sich vorzüglich an unsere Gerichtsstellen zu wenden; welchen übrigens auch gedachte Konsuln selbst, in allen ihren eigenen Angelegenheiten, untergeordnet seyn werden. § 20. Den österreichischen Unterthanen soll aller mögliche Beistand gegen diejenigen von unseren eigenen Unterthanen geleistet werden, welche die Verbindlichkeiten eines nach der Vorschrift eingerichteten, und in dem Zollamte registrirten Kontrakts nicht erfüllet hätten. Und zu diesem Ende wollen Wir, daß ihnen in solchem Falle unsere Gerichtsstellen allen erforderlichen Schutz und Beistand leisten, um die Partheyen zu zwingen, daß sie in dem Orte, wo die Kontrakte geschlossen und registrirt worden, vor Gericht erscheinen, und um diejenigen, weche sie geschlossen hatten, zur Erfüllung aller darin eingegangenen Punkte zu verhalten. § 21. Um dem Handel der k. k. Unterthanen die möglichste Sicherheit zu verschaffen, befehlen Wir, alle Sorgfalt zu tragen, damit zu denjenigen Bestellten, welche bei dem Kauf und Verkauf der Waaren, unter öffentlichem Ansehen verwendet werden, keine anderen, als verständige und beglaubte Personen aufgenommen werden sollen. § 22. Erlauben Wir den in unseren Staaten niedergelassenen österreichischen Unterthanen, in den Orten ihres Aufenthalts Handlungsbücher, in welcher Sprache sie wollen, zu führen, ohne daß man ihnen etwas hierüber vorschreiben, oder sie zur Vorzeigung ihrer Rechnungs und Handlungsbücher anhalten könne; es sey denn zu ihrer Rechtfertigung, in Bakerouts, Betrugs oder Prozeßfällen; doch sollen sie, in den letzten Fällen, nur zur Vorzeigung der zur Aufklärung der betreffenden Streitsache erforderlichen Artikel gehalten seyn. § 23- Im Falle ein österreichischer Unterthan, welcher das Bürgerrecht hielands nicht erworben hat, in unseren Staaten Bankerout machte, sollen dessen Gläubiger, unter Aufsicht des Magistrats, oder der Gerichtsstelle des Ortes Curatores ad Massam ernennen, welche alle Effekten, Rechnungsbücher und Papiere desselben anzuvertrauen sind. Und wenn alsdann diejenigen Gläubiger, deren Forderungen zusammgenommen zwey Drittheile der Kridamasse betragen werden, sich zu irgend einer Abkunft über die Vertheilung dieser Masse verstehen, so sollen die übrigen Gläubiger ihren Ausspruch sich gefallen lassen, und annehmen müssen. Diejenigen österreichischen Unterthanen aber, welche in unseren Staaten naturalisirt worden, oder das Bürgerrecht erworben haben, sind in Bankeroutsfällen, so wie allen ihren Angelegenheiten, den Gesetzen, Verordnungen und Satzungen unseres Reiches unterworfen. § 24- Gestatten Wir den in unseren Staaten niedergelassenen österreichischen Unterthanen in allen Städten, wo nicht besondere bürgerliche Verfassungen und Privilegien dieses hindern, Häuser zu bauen, zu kaufen und zu verkaufen ; und wollen Wir die Häuser, die sie namentlich sowohl in St. Petersburg, Moskau und Archangel, als auch in Cherson, Sewastopol und Theodosia besitzen werden, von allem Militärquartiere, in so lange befreyen lassen, als sie diese Häuser besitzen, und selbst bewohnen; diejenigen aber, die sie zu Miethe nehmen oder zu Miethe geben, sollen von den hergebrachten Einquartierungslasten nicht ausgenommen seyn. In allen übrigen Städten unseres Reiches haben die Häuser, welche die daselbst niedergelassenen österreichischen Handelsleute bauen oder kaufen werden, dieser, bloß für die sechs genannten Städte, geltende Befreyung nicht zu genießen. Wenn Wir aber für gut finden würden, auch in diesen sechs Städten die Militärquartiere in Geld abtragen zu lassen, sollen die österreichischen Handelsleute einer solchen Verfügung eben so wie alle anderen, unterliegen. § 25- Diejenigen österreichischen Unterthanen, welche unsere Provinzen, Städte und Länder zu verlassen gesinnt wären, sollen daran auf keinerlei Weise gehindert werden : und wollen Wir, daß in solchem Falle ihnen unter den, in einem jeden Orte vorgeschriebenen und üblichen Vorsichten die nöthigen Pässe ausgefertigt werden, damit sie sammt ihrem mitgebrachten oder erworbenen Vermögen, nach vorläufiger Tilgung ihrer Schulden, und nachdem die, in den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Satzungen festgesetzten Gebühren werden entrichtet seyn, frey abziehen mögen. Von welcher Bewilligung Wir nur diejenigen ausnehmen, die schon wirkliche Unterthanen des Landes, wo sie sich niedergelassen haben, nach den Gesetzen desselben geworden sind. § 26. Das von österreichischen Unterthanen, bei ihrem Absterben, in unseren Staaten hinterlassene, bewegliche und unbewegliche Vermögen soll denjenigen Personen frey, und ohne Anstand zufallen, welche zur Erbschaft entweder durch die letztwillige Verordnung derselben, oder ab intestato, nach Maaßgebung der in einem jedem Lande bestehenden Gesetze und Satzungen berufen sind. Diesem zu Folge können sie die Erbschaft ohne weiters, entweder selbst, oder durch Sachwalter antreten, welches ebenfalls von denjenigen, etwan der Erblasser zu Testaments-exekutoren ernennet hätte, zu verstehen ist. Wonach die gedachten Erben, wenn sie die verschiedenen landesgesetzlichen Gebühren davon entrichtet haben, mit dem ihnen zugefallenen Erbtheile nach Wohlgefallen schalten mögen. In dem Falle aber, daß diese Erben, Abwesenheit oder Minderjährigkeit halber ihr Erbrecht geltend zu machen, keine Vorkehrung getroffen hätten, verordnen Wir, daß alsdann ein förmliches Inventarium über die ganze Verlassenschaft, durch einen öffentlichen Notarius in Gegenwart des Richters oder der Gerichtsstelle des Orts, und mit Beiziehung des österreichischen Konsuls, wenn einer daselbst vorhanden ist, wie auch zwoer anderen glaubwürdigen Personen verfertigt, nachher aber diese Verlassenschaft entweder in einen öffentlichen Verwahrungsort beigelegt oder in die Hände zweener oder dreyer von envähntem Konsul zu benennenden Handelsleute, oder endlich, wenn kein Konsul zugegen wäre, denjenigen Personen, welche die Obrigkeit dazu ausersehen wird, zu dem Ende übergeben werde, damit sie dasselbe auf das beste verwahren, und dem rechtsmässigen Erben und Eigenthümer aufbehalten. Wird aber eine solche Erbschaft von mehreren angesprochen und streitig gemacht, so hat die Gerichtsobrigkeit des Orts, in weichem die Verlassenschaft gelegen ist, die darüber erhobene Streitsache im Wege Rechtens den Landesgesetzen gemäß zu entscheiden. § 27. Wenn zwischen beiden kaiserlichen Höfen, welches Gott verhütten wolle! der Friede unterbrochen würde, so wollen Wir, daß weder die Schiffe, noch das Vermögen österreichischer Unterthanen konfiszirt, noch sie selbst angehalten werden sollen; sondern daß ihnen eine Zeitfrist von wenigstens einem Jahre bewilliget werde, innerhalb welcher sie ihre Habschaften verkaufen, veräußern oder hinwegbringen, und sich in dieser Absicht, wohin sie wollen, begeben können ; nachdem sie jedoch die ihnen zu Last kommenden Schulden vorläufig werden getilgt haben. Eben dieses wollen Wir gleichfalls von den in diesseitigen See oder Landdiensten stehenden k. k. Unterthanen verstanden haben. Wie Wir dann auch ferner denjenigen, die sich in dem einen oder anderen Falle befinden würden, gestatten, sowohl dasjenige, was sie von ihren Habschaften vor ihrem Abzüge nicht veräußern könnten, als auch ihre Schuldforderungen, an wenn sie immer wollen, abzutreten, oder damit so, wie es ihnen beliebig und zuträglich wäre, zu schalten; und sollen ihre Schuldner zur Befriedigung erwähnter Forderungen, eben so, als wenn kein Friedensbruch erfolgt wäre, gehalten seyn. § 28. Alles, was in vorstehenden sämtlichen Artikeln verordnet wird, wollen Wir, daß es in allen unseren Staaten, durch zwölf Jahre, von dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents an, unnbänderlich und auf das genaustebefolget werde. § 29- Und nachdem auch des römischen Kaisers Majestät zu gleicher Zeit ein Patent für ihre sämmtlichen Staaten erlassen haben, welches mit dem Endzwecke des Unsrigen, nämlich die unmittelbare Handelsverbindung beider Länder, durch verschiedene wechselseitige Begünstigungen zu befördern, vollkommen übereinstimmet, so haben Wir für nöthig erachtet, dieses Patent dem gegenwärtigen, in einer getreueu Übersetzung beidrucken zu lassen, damit der Inhalt desselben allen unseren Handlung treibenden Unterthanen bekannt werde. Auch zweifeln Wir keineswegs, daß sie diesen neuen Beweis unserer für ihre Wohlfahrt unabläßlich wachenden Sorgfalt mit lebhaftem Danke erkennen, und sich bestreben werden, denselben dadurch zu bezeigen, daß sie den ihnen hiemit eröffneten neuen Handlungszweig durch ununterbrochene Handelsspekulationen und Unternehmungen zu Nutz zu bringen wetteifern. Gleichwie Wir übrigens diejenigen, welche hierin unsere höchsten Anordnungen und landesmütterlichen Absichten erfüllen werden, unseres Schutzes und gnädigsten Wohlwollens ausdrücklich versichern. Gegeben in unserer kaiserlichen Residenz zu St. Petersburg den 1./12. November 1785, und im vier und zwanzigsten Jahre unserer Regierung. Im gleich stilisierten österreichischen Vertrage heißt es anderseits entsprechend : § 5- . . . unter dem Namen Juchten bekannten russischen Ledergattungen. Einfuhrszoll 6 fl. 40 kr. für den Zentner, welcher beiläufig 137 russische Pfund ausmacht . . . § 6. . . . Pelzwaaren. Einfuhrszoll zehn von hundert; . . . für Kaviar fünf vom hundert von dem Zentner Sporkogewicht. Alle aus den Häfen von Cherson, Theodosia und Sewastopol von russischen Unterthanen, auf eigenen oder erbländischen Schiffen, unmittelbar eingeführten russischen oder chinesischen Landesprodukte und Kunsterzeugnisse, deß-gleichen alle erbländischen, welche von denselben nach diesen Häfen ausgefiihret werden, wenn die Ein- oder Ausfuhr unmittelbar auf der Donau geschieht, sollen den Nachlaß von einem Viertel an den vermög gegenwärtiger oder künftiger Tariffe, zu entrichtenden Zöllen genießen. Dieser Nachlaß ist in beiden Fällen von den Häfen zu Triest und Fiume ebenfalls zu verstehen, wenn nämlich während des in dem 30. Artikel festgesetzten Zeitraums von zwölf Jahren, daselbst Zölle zu entrichten seyn sollten. § 24- Häuser zu bauen . . . in Wien, Preßburg, Temesvar, Triest, Lemberg und Brody. II. Die Verordnung in Betreff der Führung der Handlungs-Bücher, um bei Gericht halbe Beweise ausmachen zu können, dann der Suplierung eines abgängen oder Vorschriftwidrigen Stempels bei eingereichten Schriften oder Beylagen ohne in dem Lauf der Sachen eine Verzögerung zu verursachen: Unterm 14. November d. J. ist die höchste Verordnung ergangen, daß, nachdem die der guten Ordnung und dem Rechte so heilsame § 19, 120, 121, der allgemeinen Gerichtsordnung für die Handelsleute, Fabrikanten und Handwerker zu wichtig seyen, um sich mit der bloßen Vermuthung zu beruhigen, daß diese Bürger die besagte allgemeine Gerichtsordnung selbst zu Hand nehmen, und sich ihren Inhalt genau gegenwärtig halten werden, allen Magistraten der Städte, wo Handelsleute, Fabrikanten und Handwerker vorfindig sind, in soweit es nicht schon beschehen ist, nachdrucksamst aufgetragen werden solle, selbe zu genauer Aufmerksamkeit auf gedachte drey § und deren genaue Beobachtung anzuweisen, dahero ersterwähnte 119., 120. und 121. § der allgemeinen Gerichtsordnung zur genauem Wissenschaft derjenigen, so selbe zu beobachten und auf die Beobachtung zu wachen haben, hier nachstehend wiederholt beigesezt werden. § 119. Doch sollten die Bücher der berechtigten. Handelsleute, worunter auch die Fabrikanten verstanden werden, einen halben Beweiß (bey Gericht) ausmachen, wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind: aj sollen die einkommenden Posten aus den Strazzenbuch und Journal in das Handlungs-Buch entweder von dem Kaufmann mit eigener Hand oder durch einen absonderlich hiezu gehaltenen vertrauten der Handlungs-Bücher verständigen Bedienten ohne einige Abänderung oder Korrektur eingetragen und solches Handlungs-Buch nicht von unterschiedenen Händen zu einer Zeit geschrieben seyn. b) Soll das Handlungs-Buch ordentlich alles enthalten, was dem Kaufmann zur Last und was ihm zu zu guten kommt, c) Es soll das Jahr und der Tag wie auch die Personen, denen und durch welche geborget worden ist, klar ausdrücken. d) Es soll die in solches Buch eingetragene Post eine zur Handlung, und in ein dergleichen Buch gehörige Sache, und nichts was nicht zur Handlung gehörig ist, darinn geschrieben seyn. e) Es,soll das Buch in deutscher, welscher, französischer oder in der üblichen Landes-Sprache geführet worden seyn. f) Nebst dem soll der Kaufmann von guten Rufe seyn: folglich, wenn er falliert hätte, müßte seine Unschuld vollständig erwiesen worden seyn. § 120. Dieser den Gesetzmäßig geführten Handlungs-Büchern beigelegte halbe Beweis ist nur auf ein Jahr und 6 Wochen gültig, daher soll nach Verlauf eines Jahrs der Kaufmann einen Auszug seiner ausständigen Forderungen verfassen und den Schuldner zur Unterschreibung desselben angehen; im Weigerungsfälle ihn längstens binnen 6 Wochen gerichtlich belangen, widrigens soll das Handlungs-Buch zu keinem Beweise dienen. § 121. Die Wirkung eines halben Beweises haben auch die Bücher der Handwerker, wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind, a) Es muß der Handwerker von gutem Ruf seyn, folglich, wenn er falliert hätte, müßte seine Unschuld vollkommen erwiesen worden seyn. Nebst dem soll er ein ordentliches Tagebuch halten, c) in dasselbe alles, was ihm zur Last oder zu guten kömmt, eingetragen, d) das Jahr und den Tag, wie auch die Personen, welche die Arbeit bestellt, dann denen und durch welche sie geliefert worden ist, klar ausgedrückt haben, e) endlich soll die in das Tagebuch eingetragene Post dahin gehörig seyn, folglich von einer gelieferten Arbeit herrühren. Uibrigens ist in Ansehung der Zeit, binnen welcher die Bücher der Handwerker die Wirkung eines halben Beweises haben, eben jenes zu beobachten, was in den vorhergehenden § wegen der Bücher der Kaufleute vorgeschrieben worden ist. Ferners ist in Ansehung der bei Gericht vorkommenden nicht gestempelten „oder nicht mit dem Gesetzmäßigen Stempel bezeichneten Schriften oder Beylagen anbefohlen worden, daß, nachdem durch die dermalige Benehmung, dergleichen Schriften oder Beylagen wieder zurück zu geben, die Behandlung des Gegenstandes bis zur Berichtigung des Stempels verschoben wird, so mit Schreibereyen, Umtriebe und Aufzüge verursachet, da es doch bei der ganzen Sache nur darauf ankömmt, daß dem Gefäll der richtige Einfluß des Stempels verschaffet und durch Beytreibung der Poenalitaet die Aufmerksamkeit des Volkes zu befolgung der Gesetze erreget werde, so solle zu als baldiger Suppleirung der sich wegen des Stempels darstellenden Gebrechen sobald bei einer Stelle feine dem Stempel unterliegende Schrift oder Beylage vorkömmt, die entweder gar nicht oder nicht nach der gehörigen Klasse gestempelt ist, der Defekt sogleich dadurch gehoben werden, daß von Seite des Expedit-Amts der dem Gesätze angemessene Stempel-Bogen mittels ordentlicher Indossirung beygeschlossen, in derjenigen Note aber, die wegen der Taxe jedesmal der Parthey hinausgegeben wird, nicht nur der Betrag des verschafften Stempelbogens, sondern auch jener, der durch Verabsäumung des Gesetzes verwirkten Poe-nalität sogleich angesetzt und eines sowohl als das andere in jener verläßlichen und förderlichen Modalität, mittels welcher die Taxen eingehoben werden, ebenfalls eingetrieben werde. Kleine Mitteilungen. Aus der Bibliothek von Weißenstein. Von Konrad Omologar. (Schluß.) Groß 2°. 212 Seiten Text und 35 Foliokupferstiche, u. zw. Porträt des Herausgebers Sandrart, Titelkupfer und 33 Kupfertafeln, manche 2 Folioseiten groß, die Abbildungen und Szenen aus der griechischen und römischen Mythologie enthalten. Als Stecher und Zeichner derselben kommen vor: «G. C. Eimmart fec.» — «ed. Sandrart.» — «Joh. Mayer fecit.» — «Joachim de Sandrart delin. S. C. M. Priv. G. C. Eimmart fecit.» — «Joach. de Sandrart del. Joh. Jac. de Sandrart fecit.» Das Porträt des Joachim Sandrart wurde in Köln 1679 verfertigt. NB. Nun wissen wir, wer die Bilderbibel (siehe Nr. I «Biblia ectypa») herausgegeben hat und wann ungefähr. Dort kommen auch die obigen Stecher und Zeichner vor. 80. Haffner, Johann Christoph (Kupferstecher 1709.) «Catechismus | catholicorum | per imagines pro ignorantibus, qui | litteras nesciunt, | expressus. | — Catholischer | Catechismus, | durch unterschiedliche | Kupferstich ent- | worfen, | den jenigen zu Nutzen, | so I deß Lesens unerfahren | seynd.» Aus der Vorrede: «... welche nicht lesen können, solchen zu gut ist dieser Catechißmus in 104. Kupfern gestochen worden durch Johann Christoph Haffner, Kupferstechern in Augsburg, so auch bey ihme zu verkauften. — Cum Sac. Caes. Majest. Privilegio et licentia superiorum. Anno 1709.» Blattgröße 15/8 cm, Bildgröße 12/6 cm, oben lateinischer, unten deutscher Text aus der Christenlehre. — Gute, scharf abgezogene Stiche. Steifpapiereinband. Stoboei Georgi de Palmaburgo, episcopi lavantini caesareae majestati, et serenissimo Ferdinando archiduci avstriae a secretioribus consiliis, nec non pro eodem per Inferioris Austriae provincias locumtenentis : «Epistolae ad diversos.»■ Nunc primum in lucem edite. Venetiis, apud Josephum Rosa. M'DCC’XLIX. — Widmung: «Amplissimis, ac religio-sissimis p. p. congregationis reformatae canonicorum regularium sancti Augustini in Lusitaniae regnis........Hieronymus Lombardus S. J. felicitatem.» 4°. Titel —}— 4 —(— 14 —)— 226 Seiten und zwei Kupferstiche : Porträt des Stoboeus und sein Grabdenkmal. («Zucchi incidit.») 82. (1728.) «Historia Ducum Stiriae in tres partes divisa» in lateinischer Sprache. Herausgegeben und Kaiser Carl VI. dedicirt «ab archiducali et caesareo Collegio et Academia Graecensi Societatis Jesu.» Graz 1728. Groß 2°. 32/21 cm. Ledereinband. Ein interessantes Werk, einesteils wegen seines Inhaltes, da es unser Nachbarland und die innerösterreichischen Regenten betrifft, zweitens wegen vieler Porträte der Regenten der Steiermark. 20 Foliokupfer, u. zw. der Titelkupferstich gestochen von: «Andreas et Josephus Schmutzer Univers. Vien. Calcographi sculpserunt 1738» und 19 Porträte der Regenten der Steiermark, gestochen von Christ. Dieted in Graz. 83. Quadragesima | Christo | patienti sacra | quotidianis consideratone I per I dominicae passionis | et | dolorosae Virginis Dei- | parae stationes | ad montem Calvariae | Graecensem. | Almae ac venerabili sodalitati | majori | sub titulo Verbi Incarnati et B. M. V. ab angelo salu-tatae | ac sine labe originali conceptae | in academico collegio societat. Jesu I Graecii erectae et confìrmatae | in xenium oblata | 1713. — Graz, Widmanstadt-Erben. 12°. Goldschnitt. Ledereinband. 84. «Amores Josephini, sive divorum amabilissimi, divini amoris nutriti, Mariae sponsi, Ditiorum Austriacae Domus subditarum patroni tutelaris, Josephi vita, fovendis piorum cordium amoribus ab ejus honori addictis-simo academico, et caesareo societatis Jesu Collegio Wiennensi iconibus, et affectibus illustrata.» Wien M'DC'XCII. — Interessant wegen der 53 Kupferstiche von: «G. P. Puecher del.» — «Jo : Ul : Kraus scul:». Der Kupferstich Nr. 7 hat dieselbe Darstellung des Todes des hl. Joseph, wie sie Menzinger (z. B. in St. Marein unter Laibach) verwendet hat. Dedicirt dem röm. Kaiser und dem König Ungarns Josef I. 12°. Goldschnitt. Maroquinledereinband mit Goldpressung. 85. (1762.) Erasmus Franciscus. Ost- und Westindischer wie auch SinesischerLust- und Stats-Garten. Groß 2°. 34/22 cm mit 63 Foliokupfern, 1762 Seiten Text und umfangreichem Register. 86. (1684.) Francisci Erasmus. «Der blutig-lang gereizte endlich aber sieghaft entzündete Adler-Blitz etc. von Erasmus Francisci». Nürnberg M• DC• LXXXIV. Titelkupfer (J. J. Sandrart fecit), dann mit Buchstaben bezeichneten Kupferstiche : A. (Porträt des Sultan Mahomed IIII. von A. B.), B. Leopoldi, (von Nicolaus Schurtz sculp. Norimb.), D. (Kara Mustapha), C. (Johann Hl. von Polen (gestochen J. A. Baesner fc.), E. Karl V. von Lothringen. F. Emst Rüdiger Graf Starenberg (gestochen von Alexander Praener fc.), dann die Situation der Belagerung von Wien 1683 und die Schlacht vor Wien. Das Buch ist interessant wegen der zeitgemäßen Darstellung der Wiener Belagerung wie wegen der betreffenden Kupferstiche. 4°. Pergamenteinband. Druck von lg. v. Kleinmayr & Fed. Hamberg in Laibach.