1129 Amtsblatt ^ur Laibacher Heitnng Nr. 15?. Freitag den 12. Juli 1872. (231—3) 3!l. 3562. Kundmachung. Zur Uebernahme der Nauchfangkehrcrarbeitcn im Priesterhause und im Lycealgebä'ude in Laibach I für die Zeit vom 1. November 1872 bishin 1875 wird hiemit di<: Offertvcrhandlung ausgeschrieben. Die nähmen Bedingungen können bei der Manipulationslcitung der k. k. Landesregierung eingesehen werden. Die Offerte, in welchen sich auf diese Be-dingnissc zu berufen, und in denen der Ucbernahms-preis-in Gulden und Kreuzern österr. Währung mit Buchstaben auszuschreiben ist, sind versiegelt mit der Aufschrift: „Offert wegeu Uebernahme der Nauchfangkehrerarbeiten im Pricsterhause uud im Lyccalgebäudc" bis Ende August 1872 im Einrei-chungsprotokolle der k. k. Landesregierung abzugeben. Am darauf folgenden Tage, d. i. am 1. September l. I., vormittags um 10 Uhr wird die Eröffnung der Offerte bei der k. k. Landesregierung im Amts-locale der Hilfsämter - Direction stattfinden, und es steht den Offerenten frei, hiebei zu erscheinen. Laibaa> am 18. Juni 1872. Von der k. k. Landesregierung für Krain. (234—3) " 3tr. 5399. Stipmdiums-Ausschreibuug. Vom Schuljahre 1872/73 an sind vier Redifsfche Stiftplätze am Obergymnafium zu Mcran zu verleihen. Die Stiftliuge erhalten während des Schuljahres im hiesigen, dem löblichen Stifte Marienberg gehörigen Convictsgebäude, welches nun den Namen „Redijfianum" führt, unentgeltliche Woh-nuug, Verpflegung, Correpitition und Unterricht in der Piusik. Andere Bedürfnisse der Stiftlinge werden aus dem Stiftuugsfonde nicht bestritten. Zum Genusse diefcr Stiftplä'tzc sind berufen: 1. Die Anverwandten des Stifters, des Herrn Johann Nediff, k. k. HofkricgSrathes in Wien, gebürtig von Burgeis in Wintfchgau; 2. weiters die Verwandten des Stifters in Kärnten und Kram, welche den Namen Nediff tragen, und 3. in Ermanglung von Verwandten, Bewerber aus dem Wintschgau von Uauders bis Meran einschließlich und aus dem Burggrafenamte. Die Gefuche sind bis Ende Juli l. I. bei dem Stadtmagistrate in Meran zu überreichen. Dieselben sind zu belegen mit den legalen Beweisen der Verwandschaft, mit dem Ausweise über den Schulfortgang in den zwei letzten Semestern, mit dem Impfungszeugnisse, und rücksichtlich der unter Punkt 3 aufgeführten Bewerber mit dem gerichtlich bestätigten Zeugnisse der Herkunft aus den angegebenen Landestheilen. Meran, am 19. Juni 1872. (249—2) Nr. 7537. Kundmachung. Zufolge hohen Handels - Ministerial-Erlasses vom 17. Juni l. I., Z. 13925/1677, wird vom 1. Juli 1872 angefangen das Postrittgeld für Ein Pferd und eine einfache Post im Küstenlande mit 1 st. 46 kr., im Krain mit 1 „33 „ für die Dauer des zweiten Semesters 1872 fest' gesetzt. ' Trieft, am 29. Juni 1872. Von der k. k. küstenl.»krain. Polldirertion.