Gesetz- »n» Verordnungsblatt für das ö st erreich isch-illi rische Rüste nfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L8V4. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. August 1874. IS. Gesetz vom 2. Juli 1874, in Betreff der Vertheilnng der Gemeindegründe von Lokaviz. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiška finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• L Unter die Mitglieder der Steuergemeinde Locaviz sind 628 Joch des Complexcs der daselbst gelegenen Gemeindegründe, welche in dem vom Geometer Strainz entworfenen Sitna-tionsplane ddo. Locaviz, 25. August 1862 verzeichnet und mit den Zahlen 2 bis 18 unterschieden sind, aufzütheilen. Die bezeichneten Gründe sind unter die Gemeindemitglieder in der Art zu vertheilen, daß jedes derselben Eigenthümer der ihm zngewiesenen Antheile werde. Will ein Eigenthnmcr das ihm zngefallene Grundstück veräußern, so hat er es vorerst der Gemeinde selbst zum Kaufe anznbieten und kann es erst dann, wenn die Gemeinde cs nicht erwerben wollte, an 17 eine andere Person verkaufen; die Gemeinde behält sich somit das Verkaufsrecht bei Verkäufen von vertheilten Gemeindcgründen vor. §• 3. Die Gründe sind unter die Gemcindemitglieder, welchen nach § 63 der Gemeinde ordnung daS Recht zur Thcilnahme an den Nutzungen der Gemeindcgründc znsteht, und zwar nach 4 Classen zu veriheilcii. In die 1. Classc werden alle in der Gemeinde Locaviz hcimatbercchtigten Mitglieder derselben ausgenommen, welche 7 oder mehr Gnldcn an directen Stenern jährlich entrichten, und diesen sind 240 Joch Gemeindegründe znzuweisen; in die 2. Classe werden die heimat-berechtigten Gcmcindemitgliedcr eingereiht, welche alljährlich 3 bis 7 Gulden an directen Steuern entrichte», und diesen sind 208 Joch Gemeindegründe zuzuweisen, die 3. Classc umfaßt die heimatbcrechtigten Gemcindemitglieder, welche jährlich 1 bis 3 Gulden an directen Steuern zahlen, und ihnen sind 162 Joch Gemeindcgründc znzuweisen; und in die vierte Classc sind die nach Locaviz zuständigen Gemeindcglicder eiuzureihen, welche jährlich weniger als einen Gnldcn directer Steuern entrichten, und diesen sind 18 Joch Gründe zuzutheilen. §• 4. Alle Gemeinde-Mitglieder, welche an der Vercheilnng der Gemeindegründe Thcil zu nehmen berechtiget sind, werden vom Gemeinderathc in ein besonderes nach vier Classen unterschiedenes Verzeichniß eingetragen. In die erste Classe sind die nach Locaviz zuständigen Gemcindemitglieder, welche in der Stcnergcmeinde Locaviz jählich 7 ober mehr Gnldcn an directen Stenern entrichten, cinznschreiben; in die zweite Classe sind die Mitglieder der Gemeinde anfznnehmcn, welche in derselben jährlich 3 bis 7 Gnldcn an directen Stenern zahlen, in die dritte Classe sind die heimatberechtigtcn Gemcindemitglieder einznreihe», welche in der Gemeinde Locaviz jährlich 1 bis 3 Gulden directer Steuern zahlen; und in die vierte Classe sind die heimatberechtigtcn Gemeindemitglieder einzntragen, welche in derselben Gemeinde jährlich weniger als 1 Gulden directer Stenern entrichten. Dieses Verzeichniß hat durch 14 Tage zur Einsicht in dem Gemeindeamte aufznlicgen und es ist dies gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag mit der Erinnerung kundznmachen, daß wer immer sich hiedurch beschwert erachtet, seine Einwendung bei dem Gemcinderathe innerhalb acht Tagen vom letzten Tage des Ansliegcns des erwähnten Verzeichnisses ein« bringen könne. Wenn der Gemeindcrath die Beschwerden begründet findet, nimmt er sogleich die entsprechende Berichtigung vor und gibt nach geschehener Verständigung der Partei die erfolgte Berichtigung mit dem Bedeuten kund, daß etwaige Einwendungen gegen dieselbe binnen 8 Tagen nach der Kundmachung beim Gemcinderathe anzubringcn sind. Noch Ablauf der für die Ucberreichnng der Beschwerden gegen das Thcilnehmer-Ver-zeichniß festgesetzte» Frist sind die gegen das Theilnehmer-Verzeichniß vorgebrachten und von dem Gemeinderaihe als unbegründet erkannten Beschwerden, sowie die gegen die Berichtigung deS Verzeichnisses erhobenen Einwendungen dem Landesansschnsie zur höher» Entscheidung vorzulegen. §. 5. In allen Classen findet die Vertheilung der Gründe nach ihrem Werthe unter die einzelnen Bctheiligtcn zu gleichen Theilen derart statt, daß jeder Betheiligte zwei Antheile, wovon der eine nackter Hutweidegrnnd und der andere Waldgrnnd ist, erhält. §• 6, Da die Steuergcmeinde Locaviz aus 6 Gcineindcfraetionen besteht, ist bei der Vertheilung der nackten Hntweiden darauf Bedacht zu nehmen, daß die Berechtigten, welche in derselben Gcmeindcfraction wohnen, möglichst diejenigen Gründe erhalten, welche ihnen em nächsten liegen; auf welche Regel jedoch bei Zuweisung der Antheile an den mit Gesträuchen bewachsenen oder sogenannten Waldgrllnden keine Rücksicht genommen werden kann. §. 7. Bei der Bildung der Antheile ist dafür zu sorgen, daß nach Thnnlichkeit der Grundbesitz der einzelnen Gemeindefractionen abgerundet werde und Bedacht zu nehmen, daß der Zugang zu jedem Antheile für die Zwecke der Landwirthschaft, sowie zu den Gewässern behufs der Viehtränke frei, wo es nothwendig auch mittelst eines Durchganges durch die angrenzenden Antheile Dritter erfolgen könne. §• «. Die Vertheilung ist durch einen beeideten Geometer unter Intervention einer aus Der Mitte der Gemeindevertretung entsendeten Commission vorznnehmen. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl der Commissions-Mitglieder und ernennt die Mitglieder selbst, sowie den Kunstverständigen, deren Operat für alle Bethciligten bindend zu sein hat. §. 9. Ucber den Theilnngsact ist ein Protokoll und ein Situationsplan in der Art anfznnehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und beirrt Stcneramte erwirkt werden können. §. 10. Die im Sinne des §. 8 eingesetzte Commission hat die Antheile an den nackten Hutweiden den Theilnehmern unter Bedachtnahme ans die möglichste Abrundnng ihres Besitz-thumes zuznweisen; wenn es jedoch die absolute Mehrheit der Theilnehmer einer Gcmeindc-fcaction oder aller sechs verlangen sollte, so hat die Zuweisung der Antheile in der bezüg-ichen Gcmeindefraction beziehungsweise in allen sechs mittelst LoSziehung, an welcher die Betheiligten selbst Theil nehmen können, zu erfolgen. Die Zuweisung von Antheilen an den mit Gesträuchen beivnchsenen oder sogenannten bewaldeten Flächen geschieht nur mittelst Losziehnng, und jeder Betheiligte kann an dieser Theil nehmen. §• H. Der für die Entlassung der Gemeindegründe noch geschuldete Betrag, sowie die Vertheilungskosten sind von den Betheiligtcn nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Antheile und in jenen Fristen zu bestreiten, die der Gemeinderath bestimmen wir». Bis zur vollständigen Abzahlung dieser Beitrüge steht der Gemeinde das Pfand- oder Hypothekarrecht ans die anfgetheilten Antheile zu. §. 12. Der Gemeindevorstand kann sowohl die Verthcilnngskostcn, als auch den von den Ge-meindegründen noch geschuldeten Betrag von den einzelnen Betheiligten ans die nach §. 82 der Gemeindeordnung für die Einhebung der Steuerznschläge giltigc Weise eintreiben. Schönbrnnn, am 2. Inli 1874. Franz Joseph m. p. Auersperg in. p.