(Ml llyrilch e^ latt§V Kamstag den 26. Mai 1832. Aeher vie projectirte HagelscliaVcn-Vcrsi- chcrullgsanstillt in Wtien. ^ ,.) ' ^)n dem dcr Grätzer Zeitung Nr. ^l2 am 21. ' Jänner d. I. beigelegten »Aufmerksamen« erschien die Anzeige, d>>ß patriotisch gesinnte Männer in Wien, > aus Liebe zu ihrem Vaterlande und zu ihren Mitdür- > gern, den Versuch machen, eine wechselseitige ' Hagelversicherungsanstalt vorerst in Oester- ^ reich unter der Enns, und in der Folge auch in den übrigen k. k. Erbländern zu errichten, und daß sie'zu ' diesem Ende eine provisorische Generaldirection bilde- ' lcn, welche den Statutenenlwurf abgefaßt, und zur Erwirkung der allerhöchsten landesfürstlichen Geneh. migung die nöthigen Einleitungen getroffen hat. ^d'^^N^ 'Hvchk^, anßer der landesherrlichen Ge< Nehmigung der allerhöchsten Orts bereits vorliegenden Statuten, noch von der Theilnahme einer zureichenden Anzahl von Landwinhen abhängt, so machte die provisorische Generaldirection den Statutenentwurf durch d?n Druck bekannt, und fugte der oberwähntcn?lnzei-ge die Einladung an die Landwirche bei, zur Gründung dieser Anstalt ihre vorläufigen Beitrittserklärungen nach Wien zu senden. Ueberdieß wurde die k. k. Landwirthschafts-Gesellschaft in Steyermark von dem Präses der provisorischen Generaldirection insbesondere ausgefordert, die ihr mitgetheilten Statuten zu prüfen, und zur Errich-Umg und Ausdehnung der fraglichen Anstalt auch in der Provinz Steper mark mitzuwirken. wel oen groben und empfindlichen'Beschndigungen, welche die Landwirthe in Stepermark an den Früchten ihrer Felder, Obst- und Weingärten jährlich zu er« leiden haben, spricht sich fast allenthalben im Lande das Bedürfniß aus, an einer Anstalt Theil zu neh, men, welche gegen zu leistende vcrhältnißmä'ßig geringe Jahresbeiträge den durch Hagelschlag erlittenen Schaden vergütet. Es werden daher viele Landwirthe eine nähere Keyntniß von dem Plane zu erhalten wünschen, nach weichem die projectirte W i e n e r H ag e lve r si ch e-rungsanstalt gegründet werden joll, um hiernach den Entschluß zur Theilnahme an dieser Anstalt zu fassen. In dieser Voraussetzung beschloß die k. k. steper-märkische Landwirthschafts' Gesellschaft nachstehende!, Auszug aus. dem von ihrem Centralausschusse in der allgemeinen Versammlung om 5. April d. I. hierüber erstatteten Berichte zur allgemeinen KentUniß zu bringen. »^,m 5ne tzc^wirlhe in Sl«y««rna«k auf de», Standpunct zu setzen, von welchem aus sie das Wesen der projecttrten, vor der Hand nur auf Oesterreich unter der Enns sich beschränkenden Wiener Hagelversicherungs - Anstalt kennen zu lernen, und selbst zu beurtheilen vermögen, ob sie, durch Abgabe ihrer Beitrittserklärungen, zur Ausdehnung dieser Anstalt auch auf Steyermark beitragen sollen, genüget es, sie nur auf die Hauptpuncte des Statutenentwurfes aufmerksam zu machen, und dieselben mit einigen Bemerkungen zu beleuchten.« 1. »Die in Antrag stehende Anstalt hat^um Zweck?, den Ertrag der Grundstücke an Getreide, Weintrauben und Obst baumfrüchten gegen Hagclschlag zu versichern. Die Veschädl- 32 gungen, welche das Stroh und die Stangel der ^tldfrüchte, die Obstbäume oder die Weinstöcke .nd Neben selbst durch den Hagelschlag erleiden, erden nicht vergütet." (StatutenentwurfH. §. ?^ 8, 9, 10.) 3. »Sobald die Anstalt in Wirksamkeit sich befindet, haben die Theilnehmer jährlich die Fassion des anzuhoffenden Ertrages der zu versichernden Früchte in Metzen oder Eimern, vom Flächeninhalte der Grundstücke anzugeben, und nach den in den Catastral - Schätzungsoperaten angenommenen Mittelpreisen berechnet, der Direction zu überreichen." (Statutenenlwurf §< §. 16, 22, 22, 2i», 25.) 3. »Mit der Vorlage der Fassion ist jährlich vorhinein ein fixer Jahresbeitrag nebst der Einschreil.« gebühr mit 1^20 Procent vom Versichern igs-werche (2 kr. von 100 st. —), zu erlegen.« (Sca. tutenentwurf §. §. 17, 20.) y. »Behufs der Einzahlung der Jahresbeiträge sind die versicherungsfähigen Früchte iu drei Classen abgetheilt: In der I. Classe stehen die Getreide fruchte; in der II. Classe die Obstbaumfrüchte, und in der 111. Classe die Weintrauben." »In jeder Classe werden aber vier Grade unterschieden, nach Maßgabe als die Früchte in einer dem Hagelschlage bisher mehr oder weniger ausgesetzten Ge» gend stehen, dergestalt, daß zum ersten Grade die Rieden gezählt werden, welche in den der landesfürstlichen Bestätigung der Anstalt vorhergegangenen 10 Jahren gar nicht, oder nur einmal, zum 2. Grade die Rie> den, welche innerhalb dieses Zeitraumes nur zweimal, zum 2. Grade die Rieden, welche nur orei< mal, zum 4. Grade endlich jene Rieden, welche vier« mal oder öfters vom Hagel sind gelrossen worden.« (Stat. Entw. tztz. 11, 42.) »Nach dieser Eintheilung der Früchte und der Rieden, in denen die Grundstücke liegen, sind nun als jährlicher Veitrag zu bezahlen: von jedem 100 fl. der versicherten Getreidefrüch, te (I< Classe) w t. Grade: 1 fl. "0 kr. oder 1 2^2 pCt., »2. » 2 » 20 » oder 2 1^2 pCl., .2. » 5 u — „ oder 5 pCt., ,4. , 6 „ iza „ oder 6 2)2 pCt.; von jedem 100 fl. der versicherten Obstbaum fruchte (II. Classe) im l. Graöe: 2 fl. 20 kr. oder 2 1^2 pCt., »2. » 5 » — , oder 5 pCt., »2. » 6 „ ^0 » oder 6 2j2 pCt., , y. » 8 u 20 , oder 8 1^2 pCt., von jedem too fl. der versicherten Weintrauben im l. Grade: 5 fl. — kr. ober 5 pCt., " 2. » 6 u l«0 ., oder 6 2^2 pCt., "3. » 8 , 20 » oder 8 1^2 M., " ^- » 10 u — , oder 10 pCt. (Stat. Entw. tz. 27.) 5. «Der durch eine jedesmal eigends abzuordnende Commission, nach der Grundlage der eingereichten Fassio», ausgemittelte Hagelschaden wird dem Beschädigten nur dann vollständig geleistet, wenn, nach Abzug der Regiekosten, die in demselben Jahre eingcstossenen Jahresbeiträge zureichen,' wenn aber nicht, (was zu Anfange der Wirksamkeit der Anstalt, bei einem vcrhällniß-mäßig kleinen Versicherungscapitale, leicht der Fall sepn kann,) so wird der reine Ertrag der Jahresbeiträge unter alle beschädigle Theilnehmer derselben Versicherungsperiode v erhältni ßmäs-sig vertheilt.« (Stat. Entw. §. 42.) 6. »Dem Beschädigten wird aber in den ersten fünf Jahren seiner Theilnahme an der Anstalt von der Vergütung, die er vollständig oder zum Theile zu bekommen hätte, 10 Procent, nach Verlauf dieser Zeit aber 5 Procent für den Reserve-fond abgezogen.« (Stat. Enlw. tz. 55.) »Die statutenmäßige Vergütung soll dem Beschädigten in möglichst kurzer Zeit ausbezahlt werden.« (Stat. Entw. ö. 52.) 7. »Um ungewöhnliche Auslagen der Anstalt zu decken, und zugleich auf statutenmäßige Schadenvergütungen Vorschüsse zu leisten, soll ein Reservefond bestehen, welchcr gebildet wird:« s) »durch die Einschreibgebühren, «eiche die jährlich eintretenden Theilnehmer nebst der» Jahresbeiträge zu bezahlen haben; d) durch die Bruchtheile, die bei Berechnung der Jahresbeiträge sich ergeben, und s) durch die vorerwähnten Abzüge von den Vergütungsbecrägen.« »Der Reserve- und Vorschußfond soll —so lange die Anstalt besteht— ein uu theilbares Eigenthum der Vereinsmitglieder seyn.« (Vtat. Entw. §h. 56, 57, 59.) 3. „Die Anstalt wird, nach erfolgter allerhöchster Sanction, in Oesterreich unter der Enns erst dann in's Leben treten, wenn aus dieser . Provinz Eine Million Metzen Feld fruchte, oder andere damit zu parisicirende Boden^eug-nisse,, welche versicherungsfähig sind, zur Versi' cherung angemeldet sind." »Wenn man diese Hauptpunct« mit Aufmerksam keit liest: so springt der ungemein hohe Jahresbeitrag, der von jeder Classe der Früchte, so wi« in jedem G^ de einer Classe zu entrichten wäre, als vom Beilrit^ 83 abschreckend, in die Augen. Wenn gleich diese Prämien von Versicherungs-Summen zu entrichten sind, Ha die aus der Veranschlagung ^s anzuhossenden Frucht- at. ertrayeß nach den geringen Catastralpreisen s^ hervorgehen: so sind sie doch im Verhältnisse zu dem " wahren Werthe der dem Hagelschlage ausgesetzten ^ruch- sth te zu hoch und zu theuer. Der reine Gewinn, d.n der pr< Landwirth aus dem Betriebe seiner Wirthschaft zieht, be beträgt oft nicht einmal 5 bis i0 Prozent vom Ertrag- W Nisse seiner Grundstücke, welchen Betrug er hie^jährlich V als Assecuranzprämie bezahlen soll. — « W „Die Landwirthe, deren Fluren in e-wem Z?!t- dc räume von zchn Jahren g.ir nie, oder höchstens einmal 3) "vom Hagllschlage getroffen worden sind, werden sich te schwerlich entschließen, von 100 fl. FruchteNrägniß 1 fl. V .10 kr. bis 5 fl. jährlich als Hagelassecuranzprämie te zu entrichten. Eine solche neue jährliche Ausgabe kann 2 in einer Reihe von mehreren Jahren leicht zu einer 2 so hohen Summe heranwachsen, welche oen wirklichen g Schaden übersteigt, den jene Landwirthe in diesem d Zeiträume etwa einmal am Erttage ihrer Grundstücke n durch Hagtlschlag erleiden.« ? »Von andern Landwirthen hingegen, de«N Ve- ^ sitzungen fast kein Jahr hindurch bisher vom Hagel--schlage verschont blieben, werden aber die meisten an l dieser Anstatt nicht Theil nehmen können; denn diese ! haben, nach solchen Unfällen, kein Geld, um jähr- -lich eim Assecuranzprämie von 6 2^2 bis !0 Procent ' zu bezahlen.« «Da jedoch na? jene Landwirthe, deren Grund, j stücke bisher dem Hagelschlage sehr ausgesetzt waren, > bei dem Eintrittt in die fragliche Anstalt, ungeachtet der hohen Prämie, delwoch ihre Rechnung zu finden meinen dürften; so würde, aller Wahrscheinlichkeit nach, eine solche Anstalt bei ihrem Beginnen größten-theils Tyeilnehmcr von dieser Cathegorie haben, welche, um in Zukunft gegen den für sie um so empfindlicheren Hagelschaden sich zu sichern, alles Mögliche aufbieten, die Assecuranzprämie zusammenzubringen.' «Diese Theilnehmee sind es aber, welche das Emporkommen der Anstalt hindern, und dieselbe der Gefahr dcs Verfalles und der Auflösung aussetzen. Denn jährlich würde die größere Anzahl der Thcilnehmer vom Hagel beschädigt; die Vergütungen, welche für so ausgedehnte und empfindliche Hagelbeschädigungen 'n den, diesem Elcmentarunfalle so sehr ausgesetzten Agenden geleistet werden sollen, stehen dann nicht Wehr im Verhältnisse mit der Einnahme, welche die Prämien abwerfen, und können daher — beider Schwäche des Reservefondes — nur znm Theile ge« leistet werden; was zur Folge hat, daß die Theilneh-"^""de. Anstalt mit jedem Jahre sich vermindern, und dieselbe ihrer Auflösung zueilet." »Ein anderes Gebrechen der projectirten Wiener Hagelassecuranz ist, daß der Beschädigte niemals, auch wenn die Jahresbeiträge zur Deckung der Hagelschäden zureichen, eine vollständige Schadenvergütung erhält. Einmal wird der Werth der beschädigten Früchte nicht nach den jedesmaligen Local-prcisen, sondern nach den niedrigen Catastralpreisen berechnet. Ferner im Falle, als der Beschädigte in seinec Fassion einen sehr mäßigen Fruchtertrag zur Versicherung gebracht hat, z. B. vom Joche 10 Metzcn Weitzen, und bei der Schadenerhedung sich's zeigt, daß der Hagel zwar den satirten Fruchtertrag mit 10 Metzen, allein nicht den ganzen Ertrag derErn-le zerstört, sondern einen Theil davon, hier z. V. 5 Metzen noch verschont habe; so werden dem Beschädigten keineswegs die fatirten und zerstörten 10 Metzen Wcitzen, sondern nur der ve r h ältn i ß m ä ßi ge Theil vom wirklichen Ertrage vergütet. Da im gegebenen Beispiele der fatirte Ertrag mit l0 Metzen 2^3 des wirklichen Ertrages von 15 Metzen ausmachet, so würden nur 6 2^Z Metzen Weitzen nach dem Catastral-preise in Geld angeschlagen, -als statutenmäßige - Vergi'nung berechnet werden." (Stat.Ent. h. 29.) ^Endlich werden von der also berechneten statu-, tenniäßigen Vergütung dem Beschädigten in den ersten e fünf Jahren seiner Teilnahme 10 Procent, und nach - Verlauf derselben, ä Procent zur Bildung des Reser-t vefondes abgezogen.« „Erwäget man, daß Hagelgewitter oft über gro-< ße cultivirte Landesstrecken verheerend sich ausdehnen, , und daher die Menge und Größe der Hagelschäden t ganz außer aller Berechnung liegt: so leuchtet ein, n daß man von einer wechselseitigen Hagelversiche-it runsss - Anstalt nicht fordern kann . daß sie die unbe -l- dingte Verpflichtung der jedesmaligen vollständigen 1- Schadenvergütung übernimmt. Es müßten sich dis so Theilmhmer auch verpflichten , unbestimmte Jähes resbeuräge zu bezahlen, was sie nicht wollen, und auch n- nicht können.« »Wenn demnach die TtMnehmer bei einer wech? n- selseitigen Hagelversicherung - Gesellschaft darauf e- Verzicht leisten, jedesmal und sogleich die voll-in ständige Vergütung zu erhalten; so muß ihnen doch er in günstigen Iahresläufen, und bei der wachsenden ür Stärke des Reservefondes, die Aussicht auf V.llstandi-en ge Vergütung eröffnet bleiben. Dieß ist aber nur en möglich bei kleinen, nach der Größe- der Ha<« cht gelgefahr m 0 d i fi cir t e n I ah res b e it r ag e u. die welche fast jedem Landwirth, er mag seine Grundstück« der gegen Hagelschlag wehr oder weniger gesichert gelegen ge« glauben, zum Veitritteanziehen, und eben dadurch eh- in günstigen Jahren die Bildung eines starken Reser m, vefondes gestatten." «Diesen Grundsatz sindet man auch von d,n mei 8a sten in neuerer Zeit errichteten wechselseitigen Hagel-assecuranz - Gesellschaften befolget.« «Bei der wechselseitigen Hagetassecuranz-Gesellschaft zu Nancy in Frankreich, die sich über sieben Departements auödehnc, ist der Jahresbeitrag von dem Versicherungswerihe der Feldfrüchte ron 3j^ bis 13^^ Procent, und von dem des Wein es von 1 1^ bis 5 ^^ pCt. festgesetzt Bei der schweizerischen H age lver sicherungs -Anstalt in Bern werden die Feld fruchte gegen einen Jahresbeitrag von 1 bis 2 Procent, und der Wein gegen einen Iah-rcsbeitrag von 1 1^2 bis 2 pr. Ct. versichert. Die »vürte m b ergische H ag e lasse curanz nimnn die Feldfcüchte gegen einen Jahresbeitrag von 1^2 und den Wein gegen linen Jahresbeitrag von .')!5 Procent in Versicherung. Die Mailänder wechselseitige H ag,el asse curanz, welche, nach e'i. nigen an ihren Statuten vorgenommenen Verbesserungen, laut der unterm 1. März d. I. im Intelligenz: blatte der Grätzer Zeitung erschienenen Kundmachung, mit höchster Bewilligung auch auf die Steie'rmark und die übrigen österreichischen Provinzen sich auszudehnen sucht, stellt, mit Zuschlag des Beitrages zu den Adnn-nistrationskosten, den Jahresbeitrag für die Versicherung der Getrelde- und O eh l fruchte auf 1 1j^ Procent, und für die Versicherung, des Weines auf 2 1^ Proccnt. Diese Anstalt gewährt überdieß den Theilnehmern, welche die Versicherung fortstlj.'n, mit jedem Jahre vtrhältnißmäßig.' Nachlässe an den Iah-resprämien bis zum Betrage von 12 Procent, und verspricht denjenigen Beschädigten , welchen in einem oder dem andern besonders unglücklichen Jahre, wegen Unzulänglichkeit des Prämienfondcs, die gebührende Vergütung nicht vollständig geleistet werden kann, den schuldig verbliebenen Rest im Verlause der folgenden fünf Jahre »ach Maßgabe, als der Neservefono bei Kräften ist, zu bezahlen. Tisr Reservefond wird aus dem in glückliche^ Iah,t.en sich ergebenden Ueberschuffe der Jahresbeiträge gebildet. Im Monate November jedcn Jahres werden die Vergütungen ausbezahlt.« »Auf eine ähnliche WeiseA auch das auf Gegenseitigkeit und Oeffent lichkeic gegründete, und seit dem 20. Mai 1829 in Wirksamleit stehende Institut der »H agelschäden - Versicke-rungs - Gesellfchafc für Deutschland« (de-. ren Direction in Gotha ihren Sitz hat) constituirt, welche, laut tz. ^ ihrer Statuten, in den deutschen Landen überallhin sich ausdehnt, wo sich Thcilnehmer finden.« «Dort haben die Theilnehrner zur Vestreitungder Veraütuna der Hagelschäden von dem nach den cur- renten Preisen verft'cherlen Werthe der Getrel-defrüchte dreiviertel Procent, der Oehl-'und Hand elsgewach se ein Procent, und der Weintrauben und. des Obstes zwei Proccnt als ordentlichen Veitrag jährlich zu befahlen, und übcrdieß zur Deckung der A d m in i str a t i"o ns-kosten nach Maßgabe, als die Total-Vcrsicherungs-Summe sich vergrößert, einen jähuichcn Veitrag mi.t 1N2, ^15 oder ^20 Procent vom versicherten Früch-tenwerche zu entrichten. Die Hagelschäden werden, nach erfolgter Abschätzung und Liquidirung, bis zum Betrage eines Zwölftel Verlustes vergütet, und von ocn Vergütungen der dritte Theil längstens " Wochen nach beendigter Schadcnerhebung , und die übrigem zwei Dritt theile längstens im Monate l December jcdcn Iahrcs ausbezahlt. In den übrigen ! wesentlichen Punctes stimmt dieses Institut mit den ll).'chselscit!gcn Hagelschäden - Vcrsicherungs-Anstalten zu Mailand und zu Nancy übcreiü." »Es ist ein wesentlicher Mangel in dem Statu-ttnentwurfe der projeccirten Wiener Hag «lasse" curanz - Anstalr, der ihr wenig Vertrauen erwirbt, daß darin'die Bestimmung vermißt wird, was m»c dem Ueberschusse geschieht, der s i ch in, günstigen Jahren ergibt, wo die Auslagen auf Vergütungen sammt den Regie-kosten die eingeh obencn Jahresbeiträge nicht ganz erschöpfen. Da im Statuteneutwur-fe tz§. 57 und 58 die Quellen des Re s e rv e fo nd es genau angezeigt sind; so weiß.man wenigstens, daß dieser Ueberschnß zur Bildung des Ressrvefon'oes nicht verwendet wird.« «Auch ist die Ungewißheit, in welcher der tz. 5) des Statutenentwurjcs den beschädigten Theilnehmer, ülbsr den Zeitpunct läßt, in welchem er die gebührende Vergütung fordern «nd erhalten kann, nicht geeignet, den Beitritt zu dichl Anstalt einladend z" machen." »Aus diesen wenigen Bemerkungen zu den Hauptpuncten des Statute:,entwurfcs dcr projectirccn Wic-ner Ha g cl assecn ra n z, (auf die sicli dcr Ccntral-Aueschuß, um die Gränzen dieses Vorlrages nicht zll ' überschreiten, beschränkt) erhellet, welche Verbesserungen und Ergänzungen an dicstm Statutcncntwurfe noch vorgenommen werde n,üsscn , damit di» projeclirle Anstalt, mit der Aussicht auf den Fortbcstand, ins Leben treten könne." «Diesem zufolge scheint es rälblich zu seyn, daß > die Landwirthe in Sleiermark mit dcr Abgabe '^ rer Beitrittserklärungen sich nicht beeilen, sondern abwarten, o b und unterwelchen Abänderunge" Se. Majestät dem vorgelegten Elatutenentwurfe All«^ höchstibrv Sanction zu ertheilen geruhen, wornach ^ sich zeigen wird, ob und welche Aufnahme un^ Ausde, h n u n g diese Anstalt in Oesterreicy un -ter der Enns sind st.« Rcvacteur: H-r. ^'»v. Weinrich. Verleger: Dgnaz Rl. Evler v. UleinmaV^