für den Hausarzt des Provinzial Zwangsarbeitshauses in Laibach. Der Hausarzt hat über die Gesundheit der Zwänglingc im Allgemeinen zu wachen, und auf alles zu sehen, was auf den Gesundheits¬ zustand derselben Einfluß hat. Derselbe hat da¬ her von Zeit zu Zeit die Arbeits- und Schlaf¬ zimmer zu besuchen, über die «Handhabung der Reinlichkeit zu wachen, öfters die Speisen und das Brod zu verkosten, weßwegcn er auch dann und wann außer den gewöhnlichen Ordinations¬ stunden sich in das Zwangsarbeitshaus zu be¬ geben hat, und in so ferne er etwas der Ge¬ sundheit Nachteiliges aufstnden würde, er cs sogleich im Einvernehmen mit der Hausverwal¬ tung abzustellen, oder nach Umständen auch der Direktion des Zwangsarbeitshauscs anzeigen müßte. Ebenso hat der Hausarzt öfters die Vor¬ räte des Ausfpeifers und die Küche zu unter¬ suchen, ob nämlich die Qualität der Victualien im guten, und die verzinnten Kochgeschirre im reinlichen und der Gesundheit unschädlichen Zu¬ stande sich befinden. 2. Der Hausarzt hat in der Regel das Zwangs¬ arbeitshaus drei Mal in der Woche zu bestimm¬ ten, mit der Verwaltung verabredeten Stun¬ den zu besuchen, und sein Amt zu handeln. Wird er zu einem plötzlich erkrankten Arbeiter gern- 2 fen, so hat er bei Tag oder Nacht unverzüg¬ lich zu erscheinen. Die Arbeiter, welche ihm bei seinem Be¬ suche als krank oder unpäßlich gemeldet, und vorgestellt werden, hat er zu untersuchen, im nöthigen Falle in das Krankenzimmer aufzu¬ nehmen und für sie die nothigen Arzneien und die Diät mit Rückblick auf die Oeconomie, und auf das hohe Gubernial-Decret vom 2. Mai 1823 Zahl 2822 zu ordiniren. Die Arzneien werden im Ordinationszet- tel, und die Diät im dießfalls bestehenden Diä¬ tenbuch vorgetragen. Außerdem hat derselbe auch noch ein Krankenprotokoll zu führen; gleichwie es im hierortigen Strafhause vorgeschrieben ist. Uebrigcns versteht es sich von selbst, daß der Hausarzt gefährlich Kranke des Tages öf¬ ters zu besuchen habe. 3. Die Ordinationszettel werden gesammelt, und dienen zum Belag der Medicamenten-Rech- nung, welche der betreffende Apotheker zu le¬ gen hat. Aus den Ordinationszetteln ist auch die Behandlung der Kranken zu ersehen, und die¬ selben werden vom Hausarzte endlich auch zur Verfassung der nosographischen Tabellen be¬ nützt. 4. Zur Krankenpflege werden Wärter und Wärterinnen ans dem Stande der Zwänglinge gewählt, welche die erforderlichen Eigenschaf¬ ten hiezu besitzen. Die Oberaufsicht über die Krankenwärter steht dem Oberaufseher zu, wel¬ chem vermög seiner Instruction überhaupt zur Pflicht gemacht ist, für die gute Ordnung und Reinlichkeit in den Krankenzimmern zu wachen, und für die vorgefchriebene Verabreichung der ordinirten Arzneien Sorge zu tragen. Daher der Oberaufseher auch bei jedem ärztlichen Be¬ suche unausbleiblich zugegen zu sein, und die Anordnungen des Hausarztes und Wundarz¬ tes genau zu befolgen hat. 3 8. 5. Die kranken und unpäßlichen Arbeiter sind mit humanem Ernste zu behandeln, und der Arzt hat sich in nichts zu mengen, was nicht die Ge¬ sundheit betrifft, noch viel weniger darf er sich mit den Zwänglingen in Privatsachen einlassen, oder sonst auf irgend eine Art den Zutritt zu denfelben mißbrauchen. 8. 6. Es ist auch Pflicht des Hausarztes über - die Zulässigkeit der den Zwänglingen während ihrer Detention verhängten Leibesstrafen sein gewissenhaftes Gutachten abzugeben; derselbe hat daher mit Bezug auf den §. 1 auch in Be¬ ziehung der Bestrafungen über die Gesundheit der Zwänglinge zu wachen. 8- 7. Am Schlüsse jeden Jahres wird vom Haus¬ arzte der Rapport nach Formulare an die hohe Landesstelle erstattet, welcher mittelst Be¬ richt hochdahin vorzulegen kommt. In demselben sind alle während des Jahres gemachten Be¬ merkungen über die Krankheiten, und sonsti¬ gen etwaigen Gebrechen in den Krankenzim¬ mern zu berühren, und die dagegen getroffenen Verfügungen anzuzeigcn. Ebenso kömmt auch eine nosographische Tabelle über alle durch das Jahr bestandenen Krankheiten vorzulegen, und in derselben der Verlauf und die Behandlung der Krankheiten ersichtlich zu machen. 8-8. Ueber alle seine Amtsverrichtungen hat der Hausarzt seiner übernommenen Pflicht gemäß, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 8- 9. Der Strafhauswundarzt ist in allen sei¬ nen Amts- und Dicnstverrichtungen an den Hausärzten gewiesen, welchem er in dieser 4 Beziehung untergeben ist. Der Hausarzt hat demnach darauf zu sehen, daß der Wundarzt seine Pflichten genau erfülle, da es im Ge- gentheil Pflicht des Hausarztes wäre, die diesfalls weitere Anzeige gehörigen Drts zu erstatten. 10. Bei kurzen durch etwaige Reifen oder Commissionen veranlaßten Entfernungen, hat der Hausarzt einem vr. der Medizin aus der Stadt Laibach die Supplirung zu übertra¬ gen. Im Falle einer dreitägigen Entfernung von der Anstalt ist die Bewilligung hiezu von der Direktion des Zwangsarbeitöhauses ein¬ zuholen. Vom kaiserl. kömgl. illyrischen Gubernium. Laibach am 28. December 1846. (Instruction für den Hausarzt.) rs