Gesetz- unč Derordniiiigstzlatt für das öllerreichisch-itlirische RüsteuCnuö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1874. XI Stück. Ausgegeben und versendet am 22. Mai 1874. 14. Gesetz giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča. Mit Zustimmung deö Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen wie folgt: Die Fortsetzung der Straße Biseo-Strassoldo bis zur italienischen Grenze gegen Castions delle muva wird als Concnrrenzstraße erklärt. Wien am 3. Mai 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p.