SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA D 2897 U • i; jM Us >~d / I / E«-'remes in Eaiöach. Z» Zweck und Umfang des Vereines. 8. 1. JiX'ecf des Vereines ist, dem Mangel an Betriebskapital bei dem Gewcrbe-stande durch gegenseitige Unterstützung der Mitglieder mit Gelddarlehen abzuhelfen, und Hebung der Sparsamkeit. 8- 2. Der Verein beschränkt sich vorläufig auf Laibach mit dessen nächster Umgebung, doch behält sich derselbe vor, in der Folge mit Allerhöchster Genehmigung auch Filialen in den größeren Orten des Kronlandes zu errichten oder Agenten aufzustellen. Mitglieder können in der Regel nur jene werden, welche ein Gewerbe oder einen kleinen (Detail-) Handel selbstständig betreiben. Bildung des Aushilfsfondes und Bestimmung darüber. 8- 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, in die gemeinschaftlich gebildete Casse sogleich bei seiner Aufnahme 2 fl. C. M. als Einschreibgebühr, fortan aber einen Betrag von mindestens 30 kr. C. M. Anfangs eines jeden Monats einzuzahlen, dergestalt, daß im ersten Jahre wenigstens 8 fl. C. M., die folgenden Jahre aber wenigstens je 6 fl. E. M. geleistet werden. Es steht aber auch Jedem frei, die Zahlung in größeren Raten so zu leisten, daß er mit keinem fälligen Monatsbeitrag im Rückstände bleibt. 8- 4. Die Ungezählten Beiträge, mit Ausnahme der Einschreibgebühr, bleiben Eigenthum des Erlegers, und werden mit 4 % jedoch von 10 fl. E. M. zu 10 fl. C. M., und zwar vom 1. des nachfolgenden Monats verzinset. Die fälligen Zinsen können jährlich behobelt werden, die nicht behobenen werden zu der Einlage zugerechnet, und es gelten für ihre Wiederverzinsung, die für die Verzinsung der Einlage angenommenen Bestimmungen. Für die Verjährung der Zinsen hat der §. 1480 deö a. bürg. G. B. gegenüber den Mitgliedern keine Anwendung. Die Herausnahme der eingelegten Gelder sammt Interessen, kann jedoch erst drei Jahre nach dem Eintritte als Mitglied gegen vierteljährige Aufkündigung erfolgen. Ausnahmsweise kann die Direction die Erfolgung des Betrages auch vor Ablauf der ersten drei Jahre bewilligen; es werden jedoch dann keine Interessen davon bezahlt. Bei dem Todesfälle eines Mitgliedes wird der für denselben erliegende Betrag sammt fälligen Zinsen seinen Erben sobald wie möglich gegen Quittung ausgefolgt. Witwen, welche das Gewerbe fortführen, können alS Mitglieder beibehalten werden. 8- 6. Vom 4. Jahre angefangen kann jedes Mitglied nach geschehener Kündigung sein eingelegtes Kapital sammt Interessen, insoweit es nicht mit einem Darlehen behaftet ist, beheben, doch muß, der Fall des Austrittes ausgenommen, — immer der Betrag deS ersten Jahres (8 fl. C. M.) in der gemeinschaftlichen Easse Zurückbleiben. Sicherstellung des Aushilfsfondes. 8- 7. Um einlegcnden Mitgliedern gehörige Sicherheit zu leisten, treten eine Anzahl von 12 wohl accreditirten Mitgliedern, oder auch andere Wohlthäter (Gründer, Stifter genannt) zusammen, von welchen jeder Einzelne derselben mit seinem Vermögen mindestens bis zu einem Betrage von 50 fl. für die eingelegten Kapitalien der Mitglieder sammt Verzinsung Sicherheit und Bürgschaft leistet, und zwar insolange bis der Reservefond die im §. 21 ausgesprochene Höhe erreicht hat. Der Garant hat im Falle seines Rücktrittes von der Bürgschaftsleistung diese ein Vierteljahr vorher aufzukünden, oder an seine Stelle einen ändern Garanten zu stellen. Wenn diese neue Bürgschaft von dem Verwaltungsrathe anerkannt wird, sind dem austrctenden Garanten, falls nach Revidirung der Eassa am Schluße des Aufkündigungs-Termines kein Anstand obwaltet, alle auf seine Bürgschaftsleistung Bezug nehmenden Urkunden, Effecten und etwa hinterlegten Kapitalien sogleich aus-zufvlgen. Im Falle der Aufkündigung einer Bürgschaftsleistung hat der Ausschuß für den Ersatz des aus tretenden Garanten innerhalb der Aufkündigungsfrist Sorge zu tragen. §. 8. Diese Sicherstellung erfolgt entweder durch Erlag: ' .*0 in barem Gelde oder in Sparcasse - Bücheln; b) in öffentlichen Obligationen oder in guten Cours stehenden Actien; cj eines acccptirten nach Sicht zahlbaren Wechsels, wenn der Garanlieleister genügend accreditirt ist. In allen Fällen, die sub a), b) und c) erwähnt, stellt der Garant auch eine Widmungserklärung nach dem unten folgenden Muster aus. 8- 9. Wenn die Garanten Barschaft erlegt haben, so ist selbe je nach Wunsch derselben entweder todt liegen zu lassen, oder sie ist in nutzbringende, augenblicklich wieder in Geld umzuwandelnde Papiere zu umstalten. Der damit erzielte Nutzen ist aber dem Eigenthümer ungeschmälert auszufvlgen. 8- 10. Die Original - Sicherheitsurlunde und Werthpapiere sind abgesondert in der Eassa zu verwahren, sie bilden den Gründungö- oder Bürgschaftsfond, welcher in keinem Falle als Aushilfsvermögen behandelt werden kann. §. ü. Der Bürgschaftsfond kann nur zur Deckung jener Abgänge verwendet werden, welche entstehen: aj Wenn durch Schnld der Verwaltung des Vereines "Gelder verloren gehen, b) Wenn Veruntreuung oder Angriff auf die Cassagelder durch das Verwaltungs- Personale stattfinden sollten, cf) Wenn die Darlehen, die an einzelne Mitglieder erfolgt werden, nicht eingebracht werden können. d) Wenn durch sonstige unvorhergesehene Unfälle ein Abgang hervorkommt. §. 12. Der Ersatz aus dem Bürgschaftsfonde trifft in der Regel jeden Garanten (resp. dessen erlegten oder verbürgten Werth) zu gleichen Thcilen; in den Fällen a) und b) des §.11 haben jedoch, zuerst die Schuldtragenden mit ihrem ganzen Fonde den Ersatz zu leisten. Im Falle c) §. 11 ist auf den Bürgschaftsfond erst nach Maßgabe des K. 22 zu greifen, und es ist nach Thunlichkeit aus dem Reservesonde der Ersatz für die im Falle c) §. 11 geleistete Entschädigung wieder zu verschaffen. «formufare der Rürgschafts-Urkunde. Ich Endesgefertigter N. N. erkläre hiermit, daß ich den Mitgliedern des Aus-hilföcassa - Vereines mit einem Betrage von 50 fl. C. M. Sicherstellung für ihr in der Vereinseassa anliegendes Capital, dessen jährliche Verinteressirung und pünktliche Rückzahlung nach Maßgabe der Vereinsstatuten zu leisten mich verbinde. Verpfände zur Sicherstellung dessen mein sämmtliches auf meinen Namen lautendes bewegliches und unbewegliches Vermögen bis zu einem Betrage von fünfzig Gulden C. M., lege zur Sicherheit der Mitglieder, deren Erben und Gläubiger einen aus meinen Namen lautenden, von mir acceptirten, bei mir nach Sicht zahlbaren Prima-Wechsel im Betrage von 50 fl. bei, und räume der Direction des Aushilfs-cassa-Vereines das Recht ein, wenn sich der Fall a) oder b) des §.11 der Vereinöstatuten ereignen sollte, mit Rücksicht auf §. 12 durch den von ihr bestimmten Vertreter diesen meinen Wechsel, wenn die Ausgleichung des Abganges nicht binnen 24 Stunden erfolgt, zu erheben und vorzuweisen, und die Einlösung desselben nach Wechselrecht zu betreiben, und sich für den erlittenen Nachtheil zahlhaft zu machen. Ebenso leiste ich in den Fällen c) und d) §. 11 nach Maßgabe der $§. 12 und 22 Sicherheit und Ersatz für alle in diesen Buchstaben der Vereinsstatuten die Mitglieder treffenden Verluste, räume den Vertretern der Mitglieder, wenn das ersparte Vermögen der Vereinseassa nicht hinreicht, den Abgang zu decken, wie im ersten Falle das Recht ein, meine eingelegten Garantie-Papiere zu beheben, die Gelder einzutreiben, und den Schaden zu ersetzen. Urkund dessen meine und der erbetenen Zeugen Unterschrift. Laibach den N. N, als Garantieleister für die im Aushilfö- cassa- Verein anliegenden Gelder. N. N. als ersuchter Zeuge. N. N. „ ' „ Bestimmungen über die Darlehen ans der Aushilsscassa. §. 13. Aus dem, durch die monatlichen Einzahlungen gebildeten Vermögen werden an die Mitglieder Darlehen gegen Entrichtung von 6 Percent erfolgt, und zwar li wird als ein mindester Betrag 10 fl. C. M. festgesetzt. Den höchsten Betrag, zu dem jährlich Darlehen zu geben sind, und nach welchen Normen dieß stattfinden soll, bestimmt von Jahr zu Jahr der Verwaltungsrath, und theilt diesen Beschluß der Generalversammlung mit. §- 14. Zur Rückzahlung dieser Anlehen ist als kürzeste Frist Ein Monat, als längste ein halbes Jahr festgesetzt. Für jedes Darlehen Werden die Interessen voraus bezahlt. 8- 15. Der Entlehner stellt einen a dato Wechsel für die Zeit und den Betrag deS Darlehens, zahlbar an die Aushilfscassa des Vereines, jedoch keine längere Zeit als 3 Monate aus. §. 16. Kann der Schuldner den entlehnten Betrag in der festgesetzten Zeit nicht zurückzahlen, so kann die Verlängerung des Termines eintreten, doch darf diese Verlängerung drei Monate nicht überschreiten. §. 17. Die Rückzahlung des Darlehens kann auch in Raten erfolgen, so zwar, daß bei einem Darlehen bis zu 20 fl. die kleinste Rate den 4. Theil, bei höheren den 6. Theil des Darlehens beträgt. Die Verzinsung findet immer für die ganze Zeit vom vollen Darlehen statt. 8 18- Auf Darlehen hat jedes Mitglied nach Verhältniß seiner hinterlegten Einlage Anspruch, welche Norm nach §.13 der Verwaltungsrath zu bestimmen hat. Bevor jedoch das von einem Mitgliede entlehnte Kapital nicht vollständig eingezahlt ist, darf derselbe kein neues Darlehen erhalten. Desgleichen verliert jedes Mitglied das Recht ein Darlehen zu beanspruchen, so lange dasselbe mit der monatlich zu leistenden Einlage im Rückstände sich befindet. 8-' 19. Das Ansuchen ist in der Vereinskanzlei vorzubringen, zu welchem Behufe die vorfindlichen Druckblangueten auszufüllen sind. Zur Prüfung deS Ansuchens vereinigen sich jcdeSmal vier Mitglieder des Verwaltungsrathes mit dem Vorstande, Wobei die absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Die Gründe der Abweisung werden nicht angegeben, über die Verhandlungen wird die gegenseitige Verschwiegenheit angelobt. Die Mitglieder deS Verwaltungsrathes werden zu diesen Prüfungen in alphabetischer Reihenfolge einberufen, lieber jedes derartige Ansuchen muß längstens binnen 24 Stunden entschieden werden. 8- 20. Kann ein Darlehen nicht eingebracht werden (§. U lit. c), so ist vor Allem zuerst jener Betrag in Anspruch zu'nehmen, welcher dem Mitgliede aus dessen monatlich geleisteten Einlagen sammt Interessen zu Gute kommt. Wird die Schuld damit nicht gedeckt, so ist der Entgang der Cassa sogleich nach den Bestimmungen des §. 12 der Statuten zu decken, vom Schuldner aber die Zahlung seiner Schuld gerichtlich einzutreiben. Jedes Mitglied, welches zur Rückzahlung seiner Schuld es auf die Erecution ankommen läßt, ist auö dem Vereine ausgeschlossen. Reservefond. §. 21. AuS dem Unterschiede der Interessen, welche der Verein für die eingelegten Gelder zahlt, und die er für die Darlehen erhält, dann aus den sonstigen Zuflüssen wird der Reservefond gebildet. Derselbe ist bestimmt, die Regiekosten des Vereines zu tragen, die allfälligen Verluste zu decken, und es soll nach Verhältniß seines Anwachsens ein Theil desselben zur Unterstützung der Mitglieder und deren Ehefrauen oder hinterlassenen Kinder verwendet werden. Hat der Reservefond die Höhe von 600 fl. erreicht, so dient derselbe als Bürgschaftsfond, und die Garanten erhalten ihre depositirten Gelder und Effecten nebst der Bürgschaftsurkunde zurück, wodurch sie von weiteren Garantieverpflichtungen entbunden werden. — Der Reservefvnd wird abgesondert verwaltet. 22. So lange derselbe zur Bedeckung der Regiekosten nicht vollständig ausreicht» darf er zur Ersatzleistung in e) §. 11 nicht in Anspruch genommen werden. Auch verpflichten sich die Mitglieder durch freiwillige Beiträge bis dahin die allfälligen Kosten der Verwaltung zu decken. Leitung und Verwaltung des Vereines. 8. 23. Zur Leitung deS Vereines und Verwaltung deS Vermögens wird ein Ver-waltungsralh zusammengesetzt. Derselbe besteht: 1. aus einem Vorstande, 2. aus dessen Stellvertreter, 3. einem Cassier, 4. einem Buchhalter, der zugleich Schriftführer ist, 5. vier Direktoren von Seite der Garanten, 6. vier Direktoren von Seite der Mitglieder. Die sub 5 und 6 Genannten nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 24 der Statuten. § 24. Die Wahl der 12 Mitglieder des VerwaltungsrathcS erfolgt in einer allgemeinen Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit. Acht der zu Wählenden sind, bis nicht der §. 21 Eintritt, aus der Zahl der Garanten zu nehmen. Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes dauert 3 Jahre. Am Ende jeden Svlar-jahres treten vier Mitglieder aus. Am Schluße des ersten und zweiten Jahres wird der Austritt durch das Loos, in der Folge durch das Dienstalter bestimmt, doch sind die AuStretenden wieder wählbar. Die Gewählten wählen aus ihrer Mitte den Vorstand und den Stellvertreter, und vertheilen unter sie die Geschäfte. Alle Stellen werden in der Regel ohne Entgelt versehen, doch kann, wenn es die Vermögenskräfte und der Geschäftsumfang des Vereines in der Folge zulassen, die Stelle des Buchhalters mit einem entsprechenden Honorar dotirt, und erforderlichen Falls auch ein Nichtmitglied von dem Ausschüsse in Sold genommen werden, in welchem Falle dasselbe kein Stimmrecht hat. §. 25. Für den Fall der Verhinderung eines Verwaltungsraths-Mitgliedes wird derselbe einen Stellvertreter aus den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes namhaft zu machen haben, doch ist Ersterer für dessen Amtserfüllung dem VerwaltungS-rathe und der Gesellschaft verantwortlich. Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse tu Versammlung von wenigstens 7 Mitgliedern desselben in allen Vereinsangelegenheiten nach absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende mit dem Schriftführer, uitb wo es thunlich ist, mit einem der Directoren, unterfertigen alle an die Mitglieder und die Behörden gerichteten Eingaben und Erlässe. 8- 27. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verwaltungsrathe steht frei, doch muß er die ihm übertragenen Obliegenheiten so lange besorgen, bis ein, wenigstens provisorischer, Nachfolger erwählt ist. Einen provisorischen Nachfolger kann der Verwaltungs-rath aus den Vereinsmitgliedern ernennen, wobei der Verwaltungsrath an diejenigen gebunden ist, welche im Scrutinium der letzten Generalversammlung die nächst größte Stimmenzahl erhalten haben. Sollten im Laufe eines Jahres jedoch die Stellen zweier oder mehrerer Verwaltungsräthe erlediget werden, so ist eine Generalversammlung zu deren Wiederbesetzung zu berufen. §. 28. Der Verwaltungörath repräsentirt die Gesellschaft und vertritt dieselbe als Bevollmächtigter auch mit allen jenen Befugnissen, zu welchen nach K. 1008 des a. bürg. G. B. besondere Vollmachten für die Gattung des Geschäftes erforderlich sind. 8- 29. Die Gesellschaft wird die Firma „Aushilfscassa-Verein" führen, welche der Verwaltungsrath bei allen, in deren Namen auszufertigenden Urkunden und Schriften unterfertigt. Zur Giltigkeit der Unterzeichnung ist die eigenhändige Fertigung des Vorsitzende» ober dessen Stellvertreters und des Schriftführers erforderlich. Für einzelne Geschäftszweige kann der VerwaltungSrath eine Prokura ertheilen, welche jedoch zu protokolliren ist. 8. 30. Der Verwaltungsrath verfügt über die Aufbewahrung der Gelder, Effecten und Urkunden der Gesellschaft,, so wie der deponirten Pfänder. Die Cassa befindet sich unter Mitsperre des Vorsitzenden und eines Directors. 8- 31. Der Verwaltrngsrath hat ferner in allen Fällen zu entscheiden, welche nicht ausdrücklich der Generalversammmlung Vorbehalten sind. 8- 32. Der VerwaltungSrath hat auch über die Aufnahme und vorkommenden Falls über die Ausschließung der Mitglieder zu entscheiden, und versammelt sich in der Regel alle 14 Tage an einem bestimmten Tage. Bes diesen Versammlungen legt der Buchhalter einen übersichtlichen Bericht über die Geschäftsführung seit der letzten Versammlung vor, und weiset die ausbezahlteit Darlehen, eincaffirten Gelder it. s. w. nach. Die Beschlüsse desselben sind jederzeit zu protokolliren. Die Ausweise über die dargeliehenen Gelder liegen allen Garanten, wie dem gestimmten Verwaltungö-rathe jederzeit zur Einsicht offen. . §• 33. Der VerwaltungSrath setzt den Stadtmagistrat Laibach sowohl von jeder abzuhaltenden Sitzung, als auch von jeder vorzunehmenden Generalversammlung zu dem Zwecke in die Kenntniß, damit sich der Stadtmagistrat durch Abordnung eines Beamten von der Geschäftögebarung und den sonstigen Vorgängen Ueberzeugung verschaffen kann. 8- 34. Der Verwaltungsrath entscheidet über jedes Gesuch um Credit in der im §. 19 bezeichneten Weise. Er kann, wo er es für nothwendig findet, die Stellung eines Bürgen oder eine andere Sicherstellung verlangen. 8- 35. Streitigkeiten welche aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden jederzeit durch ein Schiedsgericht aus sieben Mitgliedern endgiltig entschieden. Das Schiedsgericht besteht zur Hälfte aus Mitgliedern des Verwaltungsratheö, zur Hälfte aus den übrigen Vereinsmitgliedern, welche sechs Männer einen siebenten als Obmann wählen, der sowohl der einen als der ändern Kategorie angehören kann. Für Streitigkeiten, welche die Einbringung von Darlehen, die Verantwortlichkeit des Verwaltungs-rathes, die Zeit und Art der Haftung der Garanten u. s. w. betreffen, ist in den bezüglichen Paragraphen der Vereinsstatuten vorgesorgt. — §. 36. Der Vorstand hat das Recht in dringenden Fällen die Bewilligung eines Creditsgesuches sogleich zu ertheilen, besonders im Falle von dem Petenten Sicherstellung geleistet wird, hat jedoch in der nächsten Versammlung des Verwaltungsrathes darüber Bericht zu erstatten. 8- 37. Er führt den Vorsitz bei Ausschußberathungen und bei der Generalversammlung und sorgt für regelmäßige Verhandlung und Beschlußfassung. Er hat bei den erste-rot das Recht, die Ausführung eines durch Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses bis zur nächste» Versammlung des Ausschusses, die dann innerhalb zwei Tagen stattzufinden hat, zu sistiren. Wird in dieser Sitzung der sistirte Beschluß bestätiget, so hat dessen Ausführung ohne Verzug zu erfolgen. Ihm liegt insbesondere ob, die Cassa- und Buchführung zu überwachen. S- 38. Alljährlich findet eine allgemeine Versammlung der Mitglieder Statt, in welcher der Rechenschaftsbericht vorgelegt werden muß, die Ergänzungswahl des Verwaltungsrathes vorgenommen wird, und bei welcher jedes Mitglied Vorschläge und Anträge machen kann, die in Verhandlung zur Entscheidung zu nehmen sind. Bei dieser Versammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht. §. 39. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand. Die Mitglieder sind hievon eine Woche vorher durch Mittheilung des vom Verwaltuugsrathe zusammengestellten Programmes der VerhandlungEgegenstände in Kenntniß zu setzen. 8. 40. Ueber die Verhandlungen ist von dem Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches die gestellten Anträge und die darüber gefaßten Beschlüsse zu enhalten hat, und vom Verwaltuugsrathe zu unterfertigen ist. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von ein Dritlheil der Mitglieder des Vereins beschlußfähig; die Mitglieder des Ausschusses haben hiebei persönlich zu erscheinen. §. 42. Die Generalversammlung nimmt die Revision der Jahresrechnung durch einen aus Nichtmitgliedern des Venvaltnngsrathes zusammengesetzten Revisionsausschuß vor, der die Rechnungen zu prüfen, und bei der nächsten Generalversammlung seine Anträge zu stellen hat, worüber diese Beschluß faßt. 8- 43. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Alle Wahlen werden bei derselben mit Stimmzettel vorgenommen, und falls eine absolute Mehrheit nicht erzielt wäre, hat eine eigene Wahl unter den Mitgliedern mit den meisten Stimmen und zwar in doppelter Zahl der zu Wählenden stattzufinden. Im Falle von gleichen Stimmen wird durch das Loos entschieden. Aufnahme von Mitgliedern, ihre Rechte und Pflichten. 8- 44. Die Aufnahme in den Verein als Mitglied geschieht über Vorschlag eines Mitgliedes oder über schriftliches Ansuchen an den Verwaltungsrath. — Hanptbedin-guug zur Aufnahme ist ein unbescholtener Charakter. Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme 2 fl. C. M. als Einschreibgebühr zu entrichten, und verpflichtet sich, die Kosten für den Bedarf an Stempel, Einzahlungsbüchel k., soweit sie seine Person betreffen, zu bezahlen. 8- 45. Die Rechte der Mitglieder bestehen in folgenden Ansprüchen unter den oben festgesetzten Modalitäten: 1. Auf Rückzahlung und Verzinsung der monatlich eingelegten Beträge. 2. Auf Herausnahme von Darlehen. 3. In dem Rechte sich an der Wahl des VerwaliungSrathes zu betheiligen. 4. Stimm - und Vorschlagrecht bei allgemeinen Versammlungen. 5. In dem Rechte auf Berücksichtigung bei Austheilungen von Unterstützungen für sich und ihre Familie. 8> 46. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der genauen Leistung der monatlichen Ratenzahlungen und Rückzahlung der entlehnten Beträge sammt Zinsen, so wie in der Beobachtung dieser Statuten. Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritte ein Einschreibbüchel, in welchem der Stand seiner Einlagen ersichtlich gemacht ist. Forderungen können darauf nur inso-ferne geltend gemacht werden, als die Gegenforderungen des Vereines vollständig gedeckt sind. Im Falle eines Mißbraucheö dieser Büchel zum Nachtheile des Vereins oder einer Verfälschung derselben, ist gegen das schuldtragende Mitglied, abgesehen von weiteren Maßnahmen, jedenfalls zugleich die Ausschließung aus dem Vereine zu verfügen. 8- 47. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Vereine kann in der Regel erst nach 3 Jahren erfolgen. Nach Verlauf der ersten drei Jahre kann jedes Mitglied, jedoch nur gegen vierteljährige Aufkündigung austreten, vorausgesetzt, daß die etwa entlehnten Gelder von demselben vollständig eingezahlt sind. Auflösung des Vereines. 8- 48. Ueber die Auflösung deS Vereines kann durch Abstimmung in einer Generalversammlung entschieden werden, wenn zwei Dcittheile der sämmtlichen Mitglieder sich für dieselbe aussprechen. In einem solchen Falle erhält jedes Mitglied seine Einlage sammt Zinsen und bezüglich auf §. 21 auch der Garant sein Eigenthum zurück. — Da mit Bestimmtheit vorauszusetzen ist, daß der Reservefond auf eine ansehnliche Höhe gebracht werden kann, und dieß zur Zeit einer etwaigen Auflösung schon der Fall sein dürfte, wird ausdrücklich festgesetzt: „Das Recht, alles wie immer benannte oder gestaltete eigenthümliche Vereinsvermögen (resp. Reservefond) dieses Vereines nach seiner Auflösung zu beheben, wird nur Der jeweiligen Gemeinde - Verwaltung der Stadt Laibach eingeräumt. Dieselbe hat dieses Vermögen pupillarmäßig zu versichern und nutzbringend zu machen, aus den erzielten Erträgnissen stipendienartige Unterstützungen für mittellose Mitglieder des bestandenen Vereines oder deren Angehörigen mW Nachkommen zu bilden; erst im Abgang solcher kann benannte Unterstützung auch an andere verarmte bürgerliche Geschäftsleute verabfolgt werden. Die Höhenbestimmung der Dividende bleibt der Einsicht der jeweiligen Gemeinde-Verwaltung anheim gestellt." §. 49. Aenderungen der Statuten können nur in einer Generalversammlung mit zwei Drittheil Stimmen entschieden werden, und sind zu ihrer Giltigkeit vorher der Genehmigung der hohen f. f. Landesregierung zu unterbreiten. Geschäfts - Ordnung. K. 50. Sogleich nach erhaltener Genehmigung der Statuten ist eine Generalversammlung der Mitglieder einzuberufen, die Geschäftsordnung des Vereines zu entwerfen und in Berathung zu ziehen. Vom Verwaltnngsrathe -es Jushilfs - Cassa - Vereines in Laibach am 1. Masernder 1856. Die vorstehenden Statuten wurden vom hohen k. k. Landes-Präsidium e-nossenschafts-Ängetcgenheiten. §. 3. Die Genossenschaft ordnet ihre Angelegenheiten selbständig unter Theilname aller ihrer Mitglieder. Ihre Organe sind: 1. Der Vorstand. 2. Die Generalversammlung. 1. Der Vorstand. §. 4. Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern und wird von der ordentlichen General-Versammlung in der Art gewählt, daß jährlich ein Dritttheil desselben ausscheidet. Am Schluße des 1. und 2. Geschäftsjahres werden die AnStreltendcn durch das Loos, in der Folge durch das Dienstalter bestimmt. Die Austreltenden sind wieder wählbar. §. 5. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll der Generalversammlung geführt. §. 6. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet für dieselbe. Die Zeichnung für die Genossenschaft erfolgt rechtsverbindlich dadurch, daß drei Vorstandsmitglieder zu der Firma der Genossenschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen. §. 7. Der Vorstand wählt ans seiner Mitte einen Direktor, dessen Stellvertreter und den Gastier und entscheidet mit Stimmenmehrheit in Sitzungen, wobei wenigstens 7 Vorstandtsmitglieder anwesend sind. §. 8. Der Vorstand ernennt die erforderlichen Beamten und Diener der Genossenschaft und regelt deren Bezüge. §. 9. Der Vorstand setzt die dem Direktor, dem Schriftführer und dem Cassier zu bewilligende jährliche Remuneration fest. 2. Die Generalversammlung. §. 10. Alljährlich wird vom Vorstande die Generalversammlung der Mitglieder der Genossenschaft einberufen und zwar mittelst öffentlicher Kundmachung in den amtlichen Landesblättern, welche in Laibach erscheinen. III. Kecl in vodstvo društvenih zadev. §. 3. Društvo opravlja svoje zadeve samostojno pri udeležbi vseh udov. Opravila opravljajo: 1. Načelstvo. 2. Veliki zbor. 1. Načelstvo. §. 4. Načelstvo obstoji iz 12 členov, kateri se v rednem velikem zboru izvolijo, in tretjina katerih vsako leto izstopi. Koncem prvega in dru-zega opravilnega leta določi srečka, kateri odborniki imajo odstopiti, pozneje pa službena starost. Izstopajoče člene se zamore zopet izvoliti. §. 5. Zapisnik sestavljeni v velikem zboru o volitvi, služi za izkaz členov načelstva. §. 6. Načelstvo zastopa društvo pred sodiščem in zunaj sodišča, ter tudi za ono podpiše. Podpisuje se pa za društvo pravnovezavno s tem, da tri členi načelstva pristavijo k tirmi društva svoje podpise. §. 7. Načelstvo izvoli iz svoje srede ravnatelja, namestnika - ravnatelja, potem denarničarja in sklepa s nadpolovično večino glasov v sejah, pri katerih je vsaj 7 členov načelstva navzočih. §. 8. Načelstvo nastavlja potrebne uradnike in služabnike društva in njim odmerja plačo. §. 9. Načelstvo odločuje letno nagrado ravnatelju, zapisnikarju in denarničarju. 2. Veliki zbor. §. 10. Načelstvo sklicuje vsako leto veliki zbor in sicer po javnih oglasih v uradnih deželnih časopisih izhajočih v Ljubljani. Diese Kundmachung muß 8 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung veröffentlicht sei». Außerdem können bei dringenden Veranlassungen jederzeit Generalversammlungen berufen werden, und ist der Vorstand hiezu verpflichtet, wenn der zehnte Theil der Genossenschaftsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich darauf anträgt. Die Kundmachung erfolgt wie bei den ordentlichen Generalversammlungen. §. 11. Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf seine Gcschäftsautheile Eine Stimme, welche auf keinen Dritten übertragen werden kann. §. 12. Die Generalversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet in der Regel mit absoluter Majorität. Die Abstimmung geschieht mittelst Erheben der Hände, und ist das Abstimmungsresultat in zweifelhaften Fällen durch die Gegenprobe zu konstatiren. Wahlen werden mittelst Stimmzetteln vorgenommen. §. 13. Beschlüsse auf a) Abänderungen dieses Statutes, oder auf b) Auflösung der Genossenschaft können nur gefaßt werden, wenn sie in der Kundmachung der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich auf die Tagesordnung gesetzt sind, und Zweibrittheile der bei der Generalversammlung Anwesenden den diesfälligen Anträgen beistimmen. §. 14. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Direktor des Vorstandes rücksichtlich dessen Stellvertreter zu. §. 15. Zur Prüfung der vom Vorstande der Generalversammlung vorgelegten Geschäftsberichte, Rechnungen und Bilanzen erwählt die Generalversammlung einen Re-visionsauSschnß von 3 Mitgliedern, welcher bei der nächsten Versammlung Bericht zu erstatten, und allfällige Anträge zur Beschlußfassung zu stellen hat. Ti oglasi se morajo razglašati en teden pred velikim zborom. Verh tega se sme veliki zbor tudi pri nujnih prilikah sklicevati. Načelstvo ima dolžnost, veliki zbor sklicati, kedar desetina vseh društvenikov to nasvetuje v vlogi, v katerej se navajajo predmeti zborovanja. Oglas se zgodi kakor pri rednem velikem zboru. §. 11. V velikem zboru ima ne glede na opravilne deleže vsak ud samo eden glas, ki nij prenosljiv na pooblastenca. §. 12. Veliki zbor zamore veljavne sklepe delati brez obzira na število navzočih društvenikov, in te sklepe dela navadno s nadpolovično večino glasov. Glasovanje se verši s tem, da se roke vzdignejo. Ce je izid glasovanja dvomljiv, vzdignejo potem društveniki nasprotnega mnenja roke, ter se po številjenju teh glasov konstatira pravi izid glasovanja. Volitve se verše s glasovnicami. §. 13. Sklepi a) o premembi teh pravil, ali b) o razdružbi društva se zamo-rejo samo takrat delati, če so te stvari v oznanilu o sklicevanji velicega zbora izrečno na dnevni red postavljene, in če dve tretjine vseh pri velikem zboru navzočih društvenikov priter-dijo dotičnim nasvetom. §. 14. Veliki zbor vodi ravnatelj načelstva oziroma njegov namestnik. §. 15. Za pregled opravilnih poročil, računov in bilanc, ki jih načelstvo velikemu zboru predloži, izvoli veliki zbor pregledovalni odbor obstoječi iz treh členov, ki ima v prihodnjem velikem zboru o tem poročati ter nasvete staviti, o katerih naj bi se ukrenilo. §. 16. Alte aus dem Genossenschafls-verhältnisse etwa entspringenden Streitigkeiten entscheidet endgültig die Generalversammlung. IV. Erlangung und Endigung der Jlitgliederschast. §. 17. Erworben wird die Mitgliedschaft durch Unterschrift des Statutes oder schriftliche Erklärung nach vorgängiger förmlicher Aufnahme seitens des Vorstandes. Ausgenommen können alle Personen werden, die sich durch Verträge verpflichten können. §. 18. Verloren wird die Mitgliedschaft a) durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine statutenmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder es wegen der erhaltenen Darlehen zur gerichtlichen Klage komme» läßt; b) durch den Tod; c) durch Austritt gemäß §. 77. des Genoss.-Gesetzes. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder. §. 19. Die Rechte der Mitglieder sind: a) die Theilname an der Generalversammlung ; b) die Erhebung von baaren Vor-schüßen aus der Genossenschaftskasse nach den weiter unten folgenden Bestimmungen dieses Statuts; c) der Anspruch auf eine Dividende vom Geschäftsgewinnc. §. 20. Die Pflichten der Mitglieder sind: a) die Leistung der im Z. 21. bestimmten Zahlungen zur Bildung eines Geschäfts-autheils; b) der Erlag des Eintrittsgeldes bei der Aufnahme nach §. 26; c) dem gegenwärtigen Statute und den Beschlüssen der Genossenschaft nicht entgegen zu handeln. §. 16. Vse prepire, kateri izvirajo iz društvenih razmer, razsodi konečno veliki zbor. IV. Pridobi j cilj e in končanje društveništva. §. 17. Društveništvo pridobi, kdor pravila podpiše ali pismeno svoj pristop objavlja potem, ko ga je poprej načelstvo praviloma sprejelo. Sprejeti se sme vsak, kdor se po pogodbah pravno zavezati zamore. §. 18. Društveništvo se zgubi a) vsled sklepa načelstva, če ud ne izpolnuje po pravilih določene dolžnosti, ali če se dä tožiti za sprejeta posojila; b) vsled smerti; c) vsled izstopa po §. 77 postave o pridobitnih in gospodarstvenih društvih. V. Pravice in dolžnosti udov. §. 19. Udje imajo sledeče pravice: a) udeleževati se velicega zbora; b) zahtevati posojila v gotovem denarji iz društvene blagajnice po niže sledečih določilih pravil; c) zahtevati delež ali dividendo od društvenega dobička. §. 20. Dolžnost udov pa je: a) odrajtati plačila določena v §. 21. za osnovo opravilnega deleža; b) plačati vstopnino pri sprejemu po §.26; c) nc ravnati zoper pravila in sklepe društva. VI. Geschäflsimtheile der Mitglieder. §. 21. Der Geschäftsantheil jedes Mitgliedes wird auf einen Höchstbetrag von Einhundert Gnlden festgesetzt, welcher jedoch durch einfachen Beschluß der Generalversammlung jederzeit brhöht werden kann. Dieser Anthcil kann sogleich beim Eintritte vollgczahlt oder durch einzelne Nachzahlungen ergänzt werden, welche jedoch zum mindesten allmonatlich '/S Guloen betragen müssen. Außerdem wird bis zur Erreichung des Höchstbctragcs bei dem Gcschäftsantheile jedes Mitgliedes die auf dasselbe entfallende Dividende vom Reingewinne innebehalten und auf dessen Conto gutgeschriebeu. §. 22. Jedes Mitglied bleibt Eigen-thümer seiner Einzahlungen und der ihm gutgeschriebeneu Dividenden, welche jedoch während der Mitgliedschaft weder ganz noch theilweise ans der Kassa zurückgezogen werden dürfen. §. 23 Jedes Mitglied erhält über seinen Geschäftsaulheil ein besonderes Buch, in welchem der Vorstand den Zn- und Abgang anmcrkt. §. 24. Auf keinen Fall darf von Jemanden über den Geschäftsantheil, so lange er in der Vereiuskassa steht, verfügt werden. Namentlich ist jede Cession, Verpfändung oder sonstige Belastung desselben der Genossenschaft gegenüber, welcher er zunächst wegen aller Verpflichtungen des Inhabers haftet, durchaus unverbindlich. Diese Bestimmung ist in dem erwähnten Buche (§. 23.) ausdrücklich anzumerken. Vir. Reservefond. §. 25. Zur Deckung etwaiger Geschäftsverluste, welche nicht auS dem Ge-schästscrtrage des Rechnungsjahres gedeckt werden können, dient das im §. 2, a) erwähnte Gesammtvermögen der Genossenschaft als Reservefond. Dasselbe wird zunächst durch den bereits bestehenden Rcservefond des bisherigen gewerblichen Aushilfkassavereines in Laibach, dann durch die Eintrittsgelder neuer Mitglieder und die im §. 35 bestimmten An- VI. Opravilni deleži udov. §.21. Opravilni delež vsaeega društvcnika se določuje na 100 gld. a. v., katero svoto veliki zbor vsaki čas s navadnim sklepom povikšati sme. Opravilni delež se takoj pri vstopu popolnoma vplača, ali se pa s doplačili doplača. Doplačila morajo vsaj pol forinta za mesec iznašati. Razu n tega sc pa do tistihmal, dokler opravilni delež nij popolnoma vplačan, dividenda ali delež dobička ne izplača dotičnim udom, ampak se jim na račun pripiše. §. 22. Vsak ud ostane lastnik svojih vplačil in njemu na račun pripisanih dividend, katere pa dokler je ud društva, ne sme nazaj tirjati niti popolnoma, niti deloma. §. 23. Vsak društvenik dobi za svoj opravilni delež knjigo, v katerej načelstvo vplačila in izplačila za-znamva. §. 24. Nihče ne sme razpolagati se opravilnem deležem, dokler k društvenoj blagajnici pripada. Posebno je vsaka cesija, zastava ali drugo obremenenje opravilnega deleža društvu nasproti brez vsake pravne sile, ker je pred vsem poroštvo za zaveze društvenika. Ta določba mora biti zaznamvana v omenjenej knjigi (§. 23). VII. Beservni fond. §. 25. Za poravnanje mogočih zgub pri opravilu, katere sc ne dajo poravnati s dohodom opravila v dotičnom letu, služi v §. 2 črk. a) omenjeno premoženje društva kot reservni fond. Reservni fond se snuje pred vsem iz obstoječega reservnega fonda dosedanjega „društva za denarno pomoč obertnikom v Ljubljani", potem iz vstopnine novih društvenikov in iz theile am Reingewinne gebildet, mtb soll allmählig bis zur Höhe von 50 Prozent des Mitgliedervermögens (der Gcschäftsan-theile) angesammclt, und nach Abschreibung von Verlusten wieder darauf gebracht werden. Im Falle der Auflösung der Genossenschaft fällt der gesammte nach Deckung der Genossenschaftsschulden und der Ge-schäftsantheile der Mitglieder verbleibende Reservefond dem Laibacher Bürgerfonde cigenthümlich zu. §. 26. Das Eintrittsgeld der Mitglieder wird von Zeit zu Zeit durch Genossenschafts-Beschluß festgesetzt, und bis auf Weiters mit 2 Gulden erhoben. Dasselbe ist sofort bei Erlangung der Mitgliedschaft zu zahlen. §. 27. Der Bestand des Reservefonds verbleibt der Genossenschaft bis zu deren Auflösung, und cS haben früher ausgeschiedene Mitglieder keine Ansprüche an ihn. VIII. Vorschüsse (Darlehen). §. 28, Jedes Mitglied hat nach Maßgabe des Kassabestandes: a) unbedingten Anspruch auf einen Vorschuß in der Höhe seiner Einlage; b) außerdem auch Anspruch ans einen Vorschuß im höhern Betrage nach Maßgabe des ihm vom Vorstände bewilligten Kredites. §. 29. Zu diesem Ende setzt der Vorstand bei Beginn jedes Vierteljahres die Creditliste fest, in welcher das Maximum des jedem Mitgliedes eingeräumtcn Kredites ausgedrückt und zugleich bestimmt ist, welchen Mitgliedern die Vorschüsse unbedingt, und welchen nur unter sicherer Bürgschaft zu gewähren sind. Die Kreditliste ist geheim zu halten. §. 30. Die Vorschüsse werden auf höchstens sechs Monate und zwar gegen dreimonatliche Wechsel gegeben. Der Zinsfuß und die Provision wird vom Vorstande festgesetzt, und ist diese, so wie die Zinsen bei Empfang des Vorschußes zu entrichten. deleža od čistega dobička po §. 35 ustanovljenega. Reservni fond se ima s časoma na 50 odstotkov premoženja dmštvenikov (opravilnih deležev) po-vikšati, in če se potem vsled zgub zmanjša, se mora zopet do te svote povikšati. V primcrleju 'razdružbe te družbe pripade reservni fond po plačanih društvenih dolgovih in deležih dru-štvenikov ljubljanskemu meščanskemu zavodu. §. 26. Vstopnina društvenikov se določuje od časa do časa po društvenem sklepu in iznaša odslej naprej do novega sklepa dva forinta. Plačuje se vstopnina takoj pri pridobijenji društveništva. §. 27. Reservni fond ostane lastnina društva do njegovo razdružbe, in društveniki, kateri poprej izstopijo, ali kateri se izločijo, nimajo nobene pravice do nje. Vlil. Posojila. §. 28. Vsak društvenik ima po razmeri denarnega stanja v blagajnici: a) brezpogojno pravico vselej toliko iz nje si izposoditi, koliko njegove vloge iznašajo; b) verh tega ima tudi pravico še več si izposoditi, kolikor mu namreč načelstvo zaupa. §. 29. V ta namen sestavlja načelstvo v začetku vsakega četrtletja zaupni spisek, v katerem je zaznam-vano, koliko največ se zamore vsakemu društveniku upati, potem pa tudi, katerim udom naj se brezpogojno, katerim pa samo za gotovo po roštvo kaj posodi. Zaupni spisek ostane tajni. §. 30. Posojila se dajo k večjem na 6 mescev in sicer na menjico s tremmesečnim obrokom. Višino obrestov in provizije odloči načelstvo. Oboje se plača pri sprejemu posojila. IX. Rechnungswesen. §. 31. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember. §. 32. In der Bilanz sind unter den Passiven außer den Gcnossenschaftsschulden der Reservcfond nebst den Geschästsantheilcn der Mitglieder, so wie die etwa auf das nächstfolgende Jahr im Voraus erhobenen Zinsen, unter den Aktiven der Werth der Immobilien und Mobilien »ach Abzug der gewöhnlichen AbnütznngSprozente, der Kassebestand in Baar und in Werthpapieren, die etwa ans das nächstfolgende Jahr geleisteten Zahlungen, so wie die anSstehendcn Forderungen, und zwar diese nur nach Maßgabe ihrer wahrscheinlichen Realisir-barfeit anzusetzen. Der hiernach sich erweisende lieber-schuß der Aktiven bildet den Reingewinn. §. 33. Die Prüfung der Rechnungsabschlüsse und der Billanz erfolgt durch den von der Generalversammlung laut §. 15 dieses Statuts gewählten Revisionsausschuß. X. Rertheilnng von Gewinn un-Verlust. §. 34. Der Reingewinn wird an die Mitglieder nach der Höhe der von jedem auf seinen Geschäftsanteil gemachten Einzahlungen und diesem gutgeschriebenen Gewinnanteile als Dividende gewährt und diesem Geschäftsanteile, bis derselbe die Normalhöhe erreicht hat, gutgeschrieben. Bei dieser Berechnung wird das Guthaben bei jedem Einzelnen nur insoweit berücksichtiget, als es volle Gulden beträgt, und nicht erst während des Rechnungsjahres, um dessen Gewinnüberschüße es sich handelt, entstanden ist, so daß allso die während dieses Jahres angesammelten Monats-Beiträge erst bei der Berechnung der Dividende des nächstkünfligen Jahres in Betracht kommen. §. 35. So lange der Reservefond noch IX. Računstvo. §. 31. Opravilno leto teče od 1. januarja do 31. decembra. §. 32. Pri sestavljenji bilance se mora vvrstiti med dolgove razun društvenih dolgov, reservni fond, potem opravilne deleže društvenikov, in pa obresti, kateri so se morebiti uže na račun prihodnjega leta izplačali, med tirjatve (aktive) pa vrednost nepremakljivih in premakljivih stvareh, od-računaje pri tej priliki navadne odstotke za porabo, potem stanje blagajnice v gotovem denarji in v javnih obligacijah, izplačila, katera so se morebiti na račun prihodnjega leta zgodili, in pa tirjatve. Poslednje se imajo le po tem iznesku v račun vzeti, v katerem se bodo po vsej verjetnosti iztirjevale. Če po odbitku vseh dolgov od tirjatev še kaj ostane, je ta ostanek čisti dobiček. §. 33. Račune in pa bdance pregledava pregledovalni odbor izvoljeni od velicega zbora po §. 15. teh pravil. X. Razdelitev dobička in zgube. §. 34. Čisti dobiček se kot dividenda razdeli med društvenike po razmeri vplačil, ki jih je vsak na svoj opravilni delež uže plačal, in pa po razmeri deležev dobička dotičnemu društveniku v prejšnjih letih na dobro pripisanih. Dokler opravilni delež nij dosegel višine določene po teh pravilih, se dividenda ne izplača, ampak se opravilnemu deležu pripiše. Pri tej razdelitvi se posamezni opravilni deleži samo po svoti obstoječi iz celih forintih in le v tem znesku v račun jemljo, ki ni bil vplačan še le v zadnjem letu. Kar je pa bilo vplačano v zadnjem letu, se v račun vzame še le pri preračunenji prihodnje letne dividende. §. 35. Dokler reservni fond ne nicht den im §. 25 festgesetzten Betrag erreicht hat, werden von dem Reingewinn 10 Prozent abgezogen, und dem genannten Fonde zugeschlagen. Dieses hört auf, sobald der Reservefond auf jenem Betrage ange-langt ist; muß aber wieder geschehen, wenn derselbe durch Deckung von Geschäftsverlusten unter jenen Betrag hcrabgesunken ist. §. 36. Wenn zur Deckung der Geschäftsverluste der Geschäftsertrag des laufenden Jahres und der Reservefond (§. 25) nicht ausreichen, so wird nach Erschöpfung des Letzteren auf die Geschäftsantheile der Mitglieder selbst zurückgcgriffen, und es nehmen dieselben im Verhältniße zu ihrer Höhe an der Berlustdeckung theil. Dabei werden die Verluste, falls der Ausfall nicht das Gesammtguthaben aller Mitglieder verschlingt , verhältnißmäßig, nach Höhe der Einzelnguthaben von diesen in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des auf jeden Einzelnen fallenden Antheils an dem Verluste , wird das Guthaben in seiner am Ende des Geschäftsjahres erreichten Höhe zu Grunde gelegt, und ebenfalls nur insoweit berücksichtiget, als es volle Gulden beträgt. Ist ein Mitglied hinsichtlich der statutenmäßig festgestellten Einzalnngen auf den GeschäftSantheil (§. 21) in Rückstand geblieben, so werden die rückständigen Beträge der Höhe des Guthabens zugerechnet. XI. ScKanntmachnngen der Genossenschaft. §. 37. Alle Bekanntmachungen der Genossenschaft ergehen durch den Vorstand (§• 6). . Zur Veröffentlichung derselben bedient sich die Genossenschaft der jeweiligen ämtlichen Landesblätter, welche in Laibach erscheinen. XII. Vorübergehende Bestimmung. §. 38. Mit der Erwirkung der Regi-strirung der Genossenschaft wird der Vorstand beauftragt, welcher ans folgenden Mitgliedern besteht: doseže višine v §. 25 določene, se 10 odstotkov od čistega dobička odbijejo in se reservnemu fonda prideno. To se spusti, kedar pride reservni fond do one višine; ima se pa zopet zgoditi, če se je po poravnanju opravilnih zgub pod ono višino znižal. §. 36. Če za poravnanje opravilne zgube dohodki tekočega leta in pa tudi reservni fond ne zadostujejo, in če se je poslednji vže popolnoma potratil, tak se porabijo opravilni deleži društvenikov, in to po razmeri svoje viš;ne. Ako zguba nij taka, da bi se trebalo za njeno poravnavo celega premoženja vseh društvenikov, se ona odpiše primerno višini opravilnih deležev. Pri preračunu deležev zgube pripadajočih posameznim društvenikom se opravilni deleži računijo po višini obstoječi koncem opravilnega leta in sicer samo po svoti v celih forintih. Ako je društvenik s vplačili po pravilih določenimi zaostal, se zaostala vplačila prištevajo k višini njegovega opravilnega deleža. XI. Društvena naznanila. §. 37. Vse društvena naznanila se zverše po načelstvu (§. 6). Za razglašanje teh naznanil se društvo posluži uradnih deželnih časopisov v Ljubljani izhajočih. XII. Začasna določila. §. 38. Za izverševanje vpisa v vpisnik društev se pooblasti načelstvo obstoječe iz sledečih členov: Franz Draschler, Georg Freiberger, Mathias Gerber, Anton Heidrich, Johann Horak, Johann Novak, Michael Pakič, Wilhelm Rndholzer, Matthäus Schreiner, Karl Tambornino, Anton Klemenčič, Felix Wcidingcr, sämmtlich Hausbesitzer in Laibach. §. 39. Der Vorstand wird zu jenen Acnderungen und Ergänzungen der Statuten hiemit ermächtigt, welche vom k. k. Landesgerichte in Laibach Behufs Registrirung der Genossenschaft allenfalls verlangt werden sollten. Franc Draschler, Janez Novak, Jurij Freiberger, Mihael Pakić, Matija Gerber, Viljem Rudholzer, Anton Heidrih, Matija Schreiner, Janez llorak, Karol Tambornino, Anton Klemenčič, Felix Weidinger, vsi hišni posestniki v Ljubljani. §. 39. Načelstvo se tudi pooblasti, da te pravila tako premeni, prenaredi, ali dopolni, kakor bode to morda c. k. deželna sodnije ljubljanska zahtevala zarad vpisa društva v vpisnik društev. Laibach den 12. April 1874. V Ljubljani dne 12. aprila 1874. Slovanska knjižnica 6K M 66009020959 COBISS © Mestna knjižnica Ljubljana